Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKVO -) Vom 8. März 1977
- Ausfertigungsdatum:
- 08.03.1977
- Fundstelle:
- GVBl. I 1977, 125
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKVO -) vom 8. März ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 3, 4, 5, 6, 7, 11, 13, 14, 18, 24, 26, 30, 32, 35, 36, 43, 46, 49 geändert, § 12 aufgehoben durch Verordnung vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 134) |
Geldkarten, Debitkarten, Kreditkarten, Schecks
§ 13 Geldkarten, Debitkarten, Kreditkarten, Schecks(1) Neben den gesetzlichen Zahlungsmitteln dürfen Einzahlungen mittels Geldkarten, Debitkarten, Kreditkarten oder Schecks nach der Anlage zu dieser Verordnung entgegengenommen werden. (2) Auszahlungen sollen nicht mittels Debit- oder Kreditkarten geleistet werden. Der Bürgermeister kann Ausnahmen zulassen. (3) Der Bürgermeister kann zulassen, dass der Zahlungsverkehr mit den über das Internet betriebenen elektronischen Verfahren abgewickelt wird, soweit diese Verfahren den für das Finanzwesen geltenden Sicherheitsstandards des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), entsprechen.
Verwahrung von Wertgegenständen
§ 20 Verwahrung von Wertgegenständen(1) Wertpapiere sollen einem Kreditinstitut gegen Depotschein zur Verwahrung übergeben werden. Im Übrigen sind Wertpapiere und andere Urkunden, die Vermögensrechte verbriefen oder nachweisen, von der Gemeindekasse zu verwahren. Das gleiche gilt für Gebührenmarken, andere Wertzeichen mit Ausnahme von Postwertzeichen und für geldwerte Drucksachen, die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ohne Quittung abgegeben werden. Der Bürgermeister kann eine andere Dienststelle mit der Verwahrung beauftragen. (2) Über die Annahme und Auslieferung der zu verwahrenden Wertgegenstände ist Buch zu führen. Die Annahme und Auslieferung sind zu quittieren. § 12 Abs. 2 und 3 und § 19 Abs. 1 gelten entsprechend. (3) Verwahrt die Gemeindekasse Wertpapiere, hat sie die Auslosung und Kündigung sowie die Zinstermine zu überwachen und die sonstigen Aufgaben des Verwahrers nach dem Depotgesetz in der Fassung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514), wahrzunehmen.
Tagesabschluss
§ 22 Tagesabschluss(1) Die Gemeindekasse hat für jeden Tag, an dem Zahlungen bewirkt worden sind, den Bestand an Zahlungsmitteln sowie den Bestand auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten (Kassenistbestand) zu ermitteln und dem Bestand der Bargeldkasse und dem Bestand auf den für den Nachweis der Zahlungsmittel eingerichteten Bestandskonten (Kassensollbestand) sowie dem Saldo der Finanzrechnungskonten gegenüberzustellen. Die Ergebnisse sind in das Tagesabschlussbuch zu übernehmen. Die Eintragungen sind von den an den Ermittlungen beteiligten Personen und von dem Kassenverwalter handschriftlich zu unterzeichnen. Erfolgen die Kontogegenbuchführung und die zeitliche Buchung nach §§ 32 Abs. 2 und 34 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 235), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2016 (GVBl. S. 254), in einem automatisierten Verfahren, können anstelle des Tagesabschlusses nach Satz 1 der Bestand der Bargeldkasse und der Bestand aus den Kontogegenbüchern ermittelt und dem Bestand an Zahlungsmitteln sowie dem Bestand auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten gegenübergestellt werden. (2) Unstimmigkeiten, die sich bei der Gegenüberstellung des Kassenistbestands und des Kassensollbestands ergeben, sind unverzüglich aufzuklären. Wird ein Kassenfehlbetrag nicht sofort ersetzt, ist er zunächst als Vorschuss zu buchen. Ein Kassenfehlbetrag ist bei der Aufstellung des Jahresabschlusses, wenn er länger als sechs Monate unaufgeklärt geblieben ist und Beamte oder Arbeitnehmer nicht haften, als Aufwand zu buchen. Ein Kassenüberschuss ist zunächst als Verwahrgeld zu buchen. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ist er, wenn er länger als sechs Monate unaufgeklärt geblieben ist, als Ertrag zu buchen. (3) Bei Kassen mit geringem Zahlungsverkehr kann der Bürgermeister einen von Abs. 1 Satz 1 abweichenden Abschlusszeitraum von bis zu einem Monat zulassen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Anlagezu § 13 Abs. 1 und § 32 Satz 1Bestimmungen über die Entgegennahme von Schecks und Wechseln(1) Entgegennahme von Schecks 1. Schecks sollen als Einzahlung nur angenommen werden, wenn sie innerhalb der Vorlagefrist dem bezogenen Kreditinstitut vorgelegt werden können.2. Der angenommene Scheck ist unverzüglich als Verrechnungsscheck zu kennzeichnen, wenn er diesen Vermerk nicht bereits trägt. Die Nummer des Schecks, das bezogene Kreditinstitut, die Kontonummer des Ausstellers, der Betrag und ein Hinweis, durch den die Verbindung mit der Buchführung hergestellt werden kann, sind in ein Schecküberwachungsbuch einzutragen. Von der Führung des Schecküberwachungsbuchs kann abgesehen werden, wenn in anderer Weise die Angaben festgehalten werden und die Einlösung der Schecks überwacht wird.3. Angenommene Schecks sind unverzüglich bei einem Kreditinstitut zur Gutschrift auf einem Konto der Gemeindekasse einzureichen. Ihre Einlösung ist zu überwachen.4. Bevor der Scheck eingelöst ist, dürfen Leistungen darauf nur erbracht werden, wenn das bezogene Kreditinstitut die Einlösung des Schecks bestätigt hat oder der Aussteller und das bezogene Kreditinstitut als vertrauenswürdig bekannt sind.5. Auf Schecks dürfen Geldbeträge nicht bar ausgezahlt werden. Der Bürgermeister kann Ausnahmen zulassen. (2) Entgegennahme von Wechseln 1. Als Sicherheitsleistung entgegengenommene Wechsel sind von der Gemeindekasse in ein Wechselüberwachungsbuch einzutragen und zu verwahren oder einem Kreditinstitut zur Verwahrung zu übergeben. Die Gemeindekasse hat rechtzeitig vor der Fälligkeit des Wechsels die weiteren Anweisungen des Bürgermeisters einzuholen.2. Wird in den Fällen des § 32 ein Wechsel ausnahmsweise zahlungshalber entgegengenommen, ist er a) unverzüglich in ein Wechselüberwachungsbuch einzutragen,b) einem Kreditinstitut, bei dem die Gemeinde ein Konto unterhält, zum Einzug zuzuleiten. Das wirtschaftliche Unternehmen kann den Wechsel mit Zustimmung des Bürgermeisters diskontieren lassen. Hat nicht der Wechselschuldner die dafür entstehenden Kosten zu tragen, sind sie wie die Zinsen für einen Kassenkredit zu behandeln. 3. Von der Führung eines Wechselüberwachungsbuchs kann abgesehen werden, wenn die Überwachung der Wechsel auf andere Weise gewährleistet ist.
Aufgrund des § 154 Abs. 3 Nr. 9 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), verordnet der Minister des Innern und für Sport im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:
ERSTER ABSCHNITT - Aufgaben und Organisation der Gemeindekasse
ERSTER ABSCHNITT
Aufgaben und Organisation der Gemeindekasse
ZWEITER ABSCHNITT - Kassenanordnungen
ZWEITER ABSCHNITT
Kassenanordnungen
DRITTER ABSCHNITT - Zahlungsverkehr
DRITTER ABSCHNITT
Zahlungsverkehr
VIERTER ABSCHNITT - Verwaltung der Kassenmittel und Wertgegenstände
VIERTER ABSCHNITT
Verwaltung der Kassenmittel und Wertgegenstände
FÜNFTER ABSCHNITT - Tagesabschluss, Abschluss der Bücher
FÜNFTER ABSCHNITT
Tagesabschluss, Abschluss der Bücher
SECHSTER ABSCHNITT - Besorgung von Kassengeschäften durch Stellen außerhalb der Gemeindeverwaltung
SECHSTER ABSCHNITT
Besorgung von Kassengeschäften durch Stellen
außerhalb der Gemeindeverwaltung
SIEBENTER ABSCHNITT - Örtliche Prüfung der Gemeindekasse
SIEBENTER ABSCHNITT
Örtliche Prüfung der Gemeindekasse
ACHTER ABSCHNITT - Sonderkassen, wirtschaftliche Unternehmen
ACHTER ABSCHNITT
Sonderkassen, wirtschaftliche Unternehmen
NEUNTER ABSCHNITT - Begriffsbestimmungen, Übergangs- und Schlussvorschriften
NEUNTER ABSCHNITT
Begriffsbestimmungen,
Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis GemKVO
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER ABSCHNITT: Aufgaben und Organisation der Gemeindekasse |
§§ 1 bis 5 |
| ZWEITER ABSCHNITT: Kassenanordnungen | §§ 6 bis 11 |
| DRITTER ABSCHNITT: Zahlungsverkehr | §§ 12 bis 17 |
| VIERTER ABSCHNITT: Verwaltung der Kassenmittel und Wertgegenstände |
§§ 18 bis 21 |
| FÜNFTER ABSCHNITT: Tagesabschluss, Abschluss der Bücher |
§§ 22 und 24 |
| SECHSTER ABSCHNITT Besorgung von Kassengeschäften durch Stellen außerhalb der Gemeindeverwaltung |
§§ 25 und 26 |
| SIEBENTER ABSCHNITT: Örtliche Prüfung der Gemeindekasse |
§§ 27 bis 29 |
| ACHTER ABSCHNITT: Sonderkassen, wirtschaftliche Unternehmen |
§§ 30 bis 32 |
| NEUNTER ABSCHNITT Begriffsbestimmungen, Übergangs- und Schlussvorschriften |
§§ 33 bis 38 |
Aufgaben der Gemeindekasse
§ 1 Aufgaben der Gemeindekasse(1) Zu den Kassengeschäften, die die Gemeindekasse nach § 110 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung zu erledigen hat, gehören 1. die Annahme der Einzahlungen und die Leistung der Auszahlungen,2. die Verwaltung der Kassenmittel,3. die Verwahrung von Wertgegenständen,4. die Buchführung einschließlich der Sammlung der Belege, soweit nicht nach § 110 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung eine andere Stelle damit beauftragt ist. Der Gemeindekasse obliegen außerdem die Mahnung, Beitreibung und Einleitung der Zwangsvollstreckung (zwangsweise Einziehung) und die Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und der Erlass von Mahngebühren, Vollstreckungskosten und Nebenforderungen (Zinsen und Säumniszuschläge), soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften etwas Abweichendes bestimmt oder vom Bürgermeister eine andere Stelle damit beauftragt ist. (2) Der Bürgermeister kann der Gemeindekasse weitere Aufgaben übertragen, soweit Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung und dieser Verordnung nicht entgegenstehen und die Erledigung der Aufgaben nach Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird. (3) Mit der Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und dem Erlass von Mahngebühren, Vollstreckungskosten und Nebenforderungen dürfen nur Beamte oder Arbeitnehmer der Gemeindekasse beauftragt werden, die nicht selbst mit der Annahme von Einzahlungen oder der Leistung von Auszahlungen beauftragt sind.
Ausnahmen vom Erfordernis der Zahlungsanordnung
§ 10 Ausnahmen vom Erfordernis der Zahlungsanordnung(1) Ist für die Gemeindekasse zu erkennen, dass sie empfangsberechtigt ist, hat sie Einzahlungen auch ohne Annahmeanordnung anzunehmen und zu buchen. Die Annahmeanordnung ist unverzüglich einzuholen. (2) Ohne Annahmeanordnung dürfen angenommen und gebucht werden 1. Kassenmittel, die die Gemeindekasse von einer anderen Stelle für Auszahlungen für Rechnung dieser Stelle erhält,2. Einzahlungen, die irrtümlich bei der Gemeindekasse eingezahlt und nach Abs. 3 Nr. 2 zurückgezahlt oder weitergeleitet werden,3. Einzahlungen, die die Gemeindekasse nach § 1 Abs. 1 Satz 2 festgesetzt hat. (3) Ohne Auszahlungsanordnung dürfen ausgezahlt und gebucht werden 1. die an eine andere Stelle abzuführenden Mittel, die für deren Rechnung angenommen wurden,2. irrtümlich eingezahlte Beträge, die an den Einzahler zurückgezahlt oder an den Empfangsberechtigten weitergeleitet werden.
Sachliche und rechnerische Feststellung
§ 11 Sachliche und rechnerische Feststellung(1) Jeder Anspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen. Die Richtigkeit ist schriftlich oder durch eine elektronische Signatur zu bescheinigen (sachliche und rechnerische Feststellung). In den Fällen des § 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 entfällt eine sachliche und rechnerische Feststellung. (2) Bedarf es einer Annahmeanordnung oder Auszahlungsanordnung im Sinne des § 7, ist die sachliche und rechnerische Feststellung vor Erteilung der Anordnung zu treffen. Sonst ist die Feststellung nach Eingang oder Leistung der Zahlung unverzüglich nachzuholen. Die anordnungsberechtigte Stelle hat der Gemeindekasse eine Bestätigung, dass die Feststellung vorliegt, als Beleg zuzuleiten. (3) Der Bürgermeister regelt die Befugnis für die sachliche und rechnerische Feststellung und deren Form. Bei automatisierten Verfahren können Ausnahmen von Abs. 1 Satz 2 zugelassen werden, wenn durch geeignete Kontrollen die ordnungsgemäße Erledigung gesichert wird. Beamten und Arbeitnehmern der Gemeindekasse darf die Befugnis nur erteilt werden, wenn und soweit der Sachverhalt nur von ihnen beurteilt werden kann; § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.
Allgemeines
§ 12 Allgemeines(1) Der Zahlungsverkehr ist nach Möglichkeit unbar abzuwickeln. (2) Zahlungsmittel dürfen nur in den Räumen der Gemeindekasse und nur von den damit beauftragten Personen angenommen oder ausgezahlt werden. Außerhalb dieser Räume dürfen Zahlungsmittel nur von hierfür von dem Bürgermeister ermächtigten Personen oder mit Hilfe von Automaten angenommen oder ausgezahlt werden. (3) Die Gemeindekasse darf einem Beamten oder Arbeitnehmer der Gemeinde keine Zahlungsmittel zur Weitergabe an andere aushändigen, es sei denn, dass die Weitergabe der Zahlungsmittel zum Dienstauftrag des Beamten oder Arbeitnehmers gehört oder er die Zahlungsmittel als gesetzlicher Vertreter oder als Bevollmächtigter in Empfang nehmen kann.
Geldkarten, Debitkarten, Kreditkarten, Schecks
§ 13 Geldkarten, Debitkarten, Kreditkarten, Schecks(1) Neben den gesetzlichen Zahlungsmitteln dürfen Einzahlungen mittels Geldkarten, Debitkarten, Kreditkarten oder Schecks nach der Anlage zu dieser Verordnung entgegengenommen werden. (2) Auszahlungen sollen nicht mittels Debit- oder Kreditkarten geleistet werden. Der Bürgermeister kann Ausnahmen zulassen.
Einzahlungsquittung
§ 14 Einzahlungsquittung(1) Die Gemeindekasse hat über jede Einzahlung, die durch Übergabe von Zahlungsmitteln entrichtet wird und die nicht den Gegenwert für verkaufte Wertzeichen oder geldwerte Drucksachen darstellt, dem Einzahler eine Quittung zu erteilen. Über sonstige Einzahlungen hat die Gemeindekasse nur auf Verlangen Quittungen zu erteilen; dabei ist der Zahlungsweg anzugeben. (2) Wird die Einzahlung durch Übergabe eines Schecks bewirkt, ist das in der Quittung anzugeben. In diesem Fall hat die Quittung den Vermerk „Eingang vorbehalten“ zu enthalten. (3) Der Bürgermeister regelt die Form der Quittung und die Befugnis zu ihrer Erteilung. Die Regelung muss den Anforderungen an einen sicheren Zahlungsverkehr genügen.
Verfahren bei Stundung und zwangsweiser Einziehung
§ 15 Verfahren bei Stundung und zwangsweiser Einziehung(1) Die zuständige Dienststelle soll, wenn die zwangsweise Einziehung eingeleitet ist, eine Stundung nur im Benehmen mit der Gemeindekasse gewähren. Im Übrigen hat sie Stundungen der Gemeindekasse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Gemeindekasse darf unbeschadet des § 1 Abs. 1 Satz 2 Stundungen nicht gewähren; der Bürgermeister kann sie ausnahmsweise damit beauftragen, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und eine ordnungsgemäße Erledigung gewährleistet ist; § 1 Abs. 3 bleibt unberührt. (2) Die Gemeindekasse hat Einzahlungen, die nicht rechtzeitig eingegangen sind, unverzüglich zwangsweise einzuziehen oder die zwangsweise Einziehung zu veranlassen. Sie kann von der zwangsweisen Einziehung zunächst absehen, wenn zu erkennen ist, dass 1. die Vollziehung des der Annahmeanordnung zugrunde liegenden Bescheids ausgesetzt wird oder2. eine Stundung, Niederschlagung oder ein Erlass in Betracht kommt. Sie hat in diesen Fällen unverzüglich die Entscheidung der zuständigen Dienststelle herbeizuführen.
Auszahlungen
§ 16 Auszahlungen(1) Die Gemeindekasse hat die Auszahlungen zu den Fälligkeitstagen zu leisten. Sie soll Forderungen des Empfangsberechtigten gegen Forderungen der Gemeinde aufrechnen. (2) Auszahlungen für Rechnung einer anderen Stelle sollen nur insoweit geleistet werden, als Kassenmittel aus Einzahlungen für diese Stelle oder aus deren Beständen zur Verfügung stehen.
Auszahlungsnachweise
§ 17 Auszahlungsnachweise(1) Die Gemeindekasse darf nur gegen Quittung bar auszahlen. Der Bürgermeister kann einen anderen Nachweis zulassen, wenn dem Empfänger die Ausstellung einer Quittung nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann. (2) Bei unbaren Auszahlungen ist auf der Auszahlungsanordnung, falls eine solche nicht vorgeschrieben oder nach § 8 allgemein erteilt ist, auf der sachlichen und rechnerischen Feststellung nach § 11 Abs. 1 oder auf einem gesonderten Beleg anzugeben oder innerhalb des automatisierten Verfahrens zu dokumentieren, an welchem Tag und auf welchem Weg die Zahlung geleistet worden ist.
Verwaltung der Kassenmittel
§ 18 Verwaltung der Kassenmittel(1) Die Gemeindekasse hat darauf zu achten, dass die für die Auszahlungen erforderlichen Kassenmittel rechtzeitig verfügbar sind. Der Bestand an Bargeld und die Guthaben auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten sind auf den für Zahlungen notwendigen Umfang zu beschränken. Vorübergehend nicht benötigte Kassenmittel sind so anzulegen, dass sie bei Bedarf verfügbar sind. (2) Der Bürgermeister regelt die Errichtung von Konten bei Kreditinstituten und die Bewirtschaftung des Kassenbestands. Die anordnenden Stellen haben die Gemeindekasse unverzüglich zu unterrichten, wenn mit größeren Ein- oder Auszahlungen zu rechnen ist. Soweit der Bürgermeister nichts anderes bestimmt, hat ihn die Gemeindekasse über die Anlegung vorübergehend nicht benötigter Kassenmittel regelmäßig zu unterrichten. (3) Muss der Kassenbestand vorübergehend aus Rücklagen oder durch Kassenkredite verstärkt werden oder können Rücklagen angelegt oder Kassenkredite zurückgezahlt werden, hat die Gemeindekasse unverzüglich die Weisung des Bürgermeisters einzuholen.
Aufbewahrung und Beförderung von Zahlungsmitteln
§ 19 Aufbewahrung und Beförderung von Zahlungsmitteln(1) Zahlungsmittel und Vordrucke für Schecks und Überweisungsaufträge sind sicher aufzubewahren. Dies gilt auch für technische Hilfsmittel zur Identifikation im Zahlungsverkehr. Der Bürgermeister bestimmt, welche Sicherheitsvorkehrungen für die Aufbewahrung sowie für die Beförderung von Zahlungsmitteln zu treffen sind. (2) Die Gemeindekasse darf Zahlungsmittel, die nicht zum Kassenbestand gehören, und Gegenstände, die ihr nicht zur Verwahrung zugewiesen sind, nicht im Kassenbehälter aufbewahren.
Fremde Kassengeschäfte
§ 2 Fremde Kassengeschäfte(1) Die Gemeindekasse darf Aufgaben nach § 1 Abs. 1 für andere Aufgabenträger (fremde Kassengeschäfte) nur erledigen, wenn dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt oder durch den Bürgermeister angeordnet ist. Eine Anordnung ist nur zulässig, wenn dies im Interesse der Gemeinde liegt und gewährleistet ist, dass die fremden Kassengeschäfte bei der Prüfung der Gemeindekasse mitgeprüft werden können. (2) Diese Verordnung gilt für die Erledigung fremder Kassengeschäfte entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas Anderes bestimmt ist.
Verwahrung von Wertgegenständen
§ 20 Verwahrung von Wertgegenständen(1) Wertpapiere sollen einem Kreditinstitut gegen Depotschein zur Verwahrung übergeben werden. Im Übrigen sind Wertpapiere und andere Urkunden, die Vermögensrechte verbriefen oder nachweisen, von der Gemeindekasse zu verwahren. Das gleiche gilt für Gebührenmarken, andere Wertzeichen mit Ausnahme von Postwertzeichen und für geldwerte Drucksachen, die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ohne Quittung abgegeben werden. Der Bürgermeister kann eine andere Dienststelle mit der Verwahrung beauftragen. (2) Über die Annahme und Auslieferung der zu verwahrenden Wertgegenstände ist Buch zu führen. Die Annahme und Auslieferung sind zu quittieren. § 12 Abs. 2 und 3 und § 19 Abs. 1 gelten entsprechend. (3) Verwahrt die Gemeindekasse Wertpapiere, hat sie die Auslosung und Kündigung sowie die Zinstermine zu überwachen und die sonstigen Aufgaben des Verwahrers nach dem Depotgesetz in der Fassung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512), wahrzunehmen.
Verwahrung von anderen Gegenständen
§ 21 Verwahrung von anderen GegenständenAndere Gegenstände, die der Gemeinde gehören oder von ihr zu verwahren sind, können in geeigneten Fällen der Gemeindekasse zur Verwahrung zugewiesen werden. § 12 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.
Tagesabschluss
§ 22 Tagesabschluss(1) Die Gemeindekasse hat für jeden Tag, an dem Zahlungen bewirkt worden sind, den Bestand an Zahlungsmitteln sowie den Bestand auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten (Kassenistbestand) zu ermitteln und dem Bestand der Bargeldkasse und dem Bestand auf den für den Nachweis der Zahlungsmittel eingerichteten Bestandskonten (Kassensollbestand) sowie dem Saldo der Finanzrechnungskonten gegenüberzustellen. Die Ergebnisse sind in das Tagesabschlussbuch zu übernehmen. Die Eintragungen sind von den an den Ermittlungen beteiligten Personen und von dem Kassenverwalter handschriftlich zu unterzeichnen. Erfolgen die Kontogegenbuchführung und die zeitliche Buchung nach §§ 32 Abs. 2 und 34 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 235), geändert durch Verordnung vom 27. Dezember 2011 (GVBl. I S. 840), in einem automatisierten Verfahren, können anstelle des Tagesabschlusses nach Satz 1 der Bestand der Bargeldkasse und der Bestand aus den Kontogegenbüchern ermittelt und dem Bestand an Zahlungsmitteln sowie dem Bestand auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten gegenübergestellt werden. (2) Unstimmigkeiten, die sich bei der Gegenüberstellung des Kassenistbestands und des Kassensollbestands ergeben, sind unverzüglich aufzuklären. Wird ein Kassenfehlbetrag nicht sofort ersetzt, ist er zunächst als Vorschuss zu buchen. Ein Kassenfehlbetrag ist bei der Aufstellung des Jahresabschlusses, wenn er länger als sechs Monate unaufgeklärt geblieben ist und Beamte oder Arbeitnehmer nicht haften, als Aufwand zu buchen. Ein Kassenüberschuss ist zunächst als Verwahrgeld zu buchen. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ist er, wenn er länger als sechs Monate unaufgeklärt geblieben ist, als Ertrag zu buchen. (3) Bei Kassen mit geringem Zahlungsverkehr kann der Bürgermeister zulassen, dass wöchentlich nur ein Abschluss vorgenommen wird.
Zwischenabschlüsse des Journals und des Hauptbuchs
§ 23 Zwischenabschlüsse des Journals und des HauptbuchsIn bestimmten Zeitabständen, mindestens vierteljährlich, ist durch einen Zwischenabschluss des nach § 34 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung zu führenden Journals und des Hauptbuchs festzustellen, ob die zeitliche und sachliche Buchung der Einzahlungen und Auszahlungen übereinstimmt. Der Bürgermeister kann anordnen, dass von Zwischenabschlüssen abgesehen wird, wenn die zeitlichen und sachlichen Buchungen in einem Arbeitsgang vorgenommen werden.
Abschluss der Bücher
§ 24 Abschluss der BücherDas nach § 34 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung zu führende Journal und das Hauptbuch sind zum Ende des Haushaltsjahres abzuschließen. Nach dem Abschlusstag dürfen nur noch Abschlussbuchungen (§ 34 Nr. 1) vorgenommen werden.
Zahlungsverkehr
§ 25 Zahlungsverkehr(1) Lässt die Gemeinde nach § 111 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung den Zahlungsverkehr ganz oder zum Teil durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen, muss insbesondere gewährleistet sein, dass 1. Zahlungsanordnungen vor Übersendung an die erledigende Stelle registriert werden, wenn nicht die Beträge vorher als Forderung oder Verbindlichkeit gebucht wurden,2. die Zahlungsanordnungen an die erledigende Stelle nicht unbefugt geändert werden können,3. die erledigende Stelle a) mindestens monatlich mit der Gemeindekasse abrechnet, wenn nicht eine unmittelbare Abrechnung mit einer anderen Stelle angeordnet ist,b) die Auszahlungsnachweise für die einzelnen Auszahlungen der Gemeinde als Belege überlässt oder ihr schriftlich bestätigt, dass die Zahlungen auftragsgemäß geleistet worden sind; im letzteren Fall müssen die Auszahlungsnachweise von der erledigenden Stelle nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften aufbewahrt und für Prüfungen bereitgestellt werden,c) Informationen, die ihr durch die Erledigung der Kassengeschäfte zur Kenntnis gelangen, nicht unbefugt verwertet oder weitergibt,d) im Falle eines Verschuldens für Schäden der Gemeinde oder Dritter eintritt unde) den für die Prüfungen bei der Gemeinde zuständigen Prüfungsstellen Gelegenheit gibt, die ordnungsgemäße Abwicklung des Zahlungsverkehrs an Ort und Stelle zu prüfen. (2) Die erledigende Stelle muss ihre Nachweise über die Ein- und Auszahlungen wie Vorbücher zum Journal der Gemeinde führen. Die Gemeindekasse hat die von der erledigenden Stelle angenommenen Einzahlungen oder geleisteten Auszahlungen zusammengefasst in ihre Bücher zu übernehmen.
Buchführung
§ 26 BuchführungLässt die Gemeinde nach § 111 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung die Buchung der Einzahlungen und Auszahlungen ganz oder zum Teil von Stellen außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen, muss insbesondere gewährleistet sein, dass 1. die Belege vor der Übersendung an die erledigende Stelle registriert werden,2. die Gemeinde sich durch Stichproben von der ordnungsgemäßen Erledigung der Buchungen vergewissert,3. der Gemeinde rechtzeitig die Tagesabschlüsse (§ 22), Zwischenabschlüsse (§ 23) und die abgeschlossenen Bücher (§ 24) übermittelt werden. Im Übrigen gilt § 25 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Buchst. c bis e entsprechend.
Zahl der Prüfungen
§ 27 Zahl der Prüfungen(1) Bei der Gemeindekasse und bei jeder ihrer Zahlstellen sind in jedem Jahr mindestens eine unvermutete Kassenprüfung und eine unvermutete Kassenbestandsaufnahme vorzunehmen. Der Bürgermeister kann bestimmen, dass die unvermutete Kassenbestandsaufnahme, die nicht im Rahmen einer Kassenprüfung vorgenommen wird, von einem sachkundigen Beamten oder Arbeitnehmer der Gemeinde, der nicht in der Gemeindekasse oder der Zahlstelle beschäftigt ist, vorgenommen wird. Statt der unvermuteten Kassenbestandsaufnahme kann eine zweite unvermutete Kassenprüfung vorgenommen werden. Überwacht das Rechnungsprüfungsamt dauernd die Kasse, kann von der unvermuteten Kassenbestandsaufnahme abgesehen werden. (2) Beim Ausscheiden des Kassenverwalters ist eine Kassenprüfung vorzunehmen. (3) Handvorschüsse sind mindestens jährlich einmal unvermutet zu prüfen.
Inhalt der Prüfungen
§ 28 Inhalt der Prüfungen(1) Durch die Kassenbestandsaufnahme ist zu ermitteln, ob der Kassenistbestand mit dem Kassensollbestand übereinstimmt. (2) Durch die Kassenprüfung ist ferner vor allem stichprobenweise festzustellen, ob 1. der Zahlungsverkehr ordnungsgemäß abgewickelt wird, insbesondere die Einzahlungen und Auszahlungen rechtzeitig und vollständig eingezogen oder geleistet und Verwahrgelder und Vorschüsse unverzüglich abgewickelt worden sind,2. die Bücher ordnungsgemäß geführt werden, insbesondere die Eintragungen im Hauptbuch denen im Journal entsprechen,3. die erforderlichen Belege vorhanden sind und nach Form und Inhalt den Vorschriften entsprechen,4. der tägliche Bestand an Bargeld und auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten den notwendigen Umfang nicht überschreitet,5. die verwahrten Wertgegenstände und die anderen Gegenstände vorhanden sind,6. im Übrigen die Kassengeschäfte ordnungsgemäß und wirtschaftlich erledigt werden. (3) Bei fremden Kassengeschäften kann von der Prüfung nach Abs. 2 Nr. 1 und 2 abgesehen werden, wenn die fremden Kassengeschäfte durch eine andere Stelle geprüft werden. (4) Die Kassenprüfung umfasst den Zeitraum seit der letzten Kassenprüfung; die Bücher und Belege eines abgeschlossenen Jahresabschlusses können jedoch von der Prüfung ausgenommen werden.
Prüfungsbericht
§ 29 Prüfungsbericht(1) Über jede Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu fertigen; er ist dem Bürgermeister vorzulegen. Der Prüfungsbericht muss die Art und den Umfang der Prüfung angeben sowie die wesentlichen Feststellungen der Prüfung und etwaige Erklärungen von den Beamten und Arbeitnehmern der Gemeindekasse hierzu enthalten. (2) Dem Prüfungsbericht über eine Kassenprüfung oder Kassenbestandsaufnahme ist der Kassenbestandsnachweis beizufügen, der vom Kassenverwalter und von den mit dem Zahlungsverkehr beauftragten Beamten oder Arbeitnehmern handschriftlich zu unterzeichnen ist. (3) Unwesentliche Beanstandungen sind nach Möglichkeit im Verlauf der Prüfung auszuräumen; von ihrer Aufnahme in den Prüfungsbericht soll abgesehen werden. Ergibt die Prüfung wesentliche Beanstandungen, hat der Bürgermeister die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
Zahlstellen
§ 3 Zahlstellen(1) Zur Erledigung von Kassengeschäften können Zahlstellen als Teile der Gemeindekasse eingerichtet werden; ihnen können auch Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 übertragen werden. § 1 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Bürgermeister regelt die Aufgaben der einzelnen Zahlstellen. (2) Zur Erledigung von Kassengeschäften in einem geringen Umfang können Zahlstellen eingerichtet werden, die nicht Teile der Gemeindekasse sind. Abs. 1 gilt entsprechend. Der Bürgermeister hat die erforderlichen Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Verwaltung und Prüfung dieser Zahlstellen zu treffen.
Allgemeines
§ 30 AllgemeinesDiese Verordnung gilt für Sonderkassen entsprechend, soweit in den folgenden Vorschriften oder in anderen Rechtsvorschriften nichts Anderes bestimmt ist.
Sonderregelungen
§ 31 SonderregelungenBei Sonderkassen können der unbare Zahlungsverkehr und die Buchführung einer anderen Stelle des für das Rechnungswesen zuständigen Geschäftsbereichs übertragen werden. Einzahlungen können ohne Zahlungsanordnung angenommen werden; soweit Zahlungsanordnungen erforderlich sind, müssen Buchungsstelle und Haushaltsjahr (Wirtschaftsjahr) nicht angegeben werden.
Sonderregelung für wirtschaftliche Unternehmen
§ 32 Sonderregelung für wirtschaftliche UnternehmenDer Bürgermeister kann wirtschaftlichen Unternehmen mit Sonderrechnung gestatten, in Fällen, in denen es verkehrsüblich ist, Wechsel nach der Anlage zu dieser Verordnung zahlungshalber entgegenzunehmen und diskontieren zu lassen oder zur Erfüllung von Forderungen Dritter Wechsel auszustellen oder zu akzeptieren. Die Entgegennahme von Wechseln zahlungshalber darf nur unter der Voraussetzung zugelassen werden, dass der Anspruch der Gemeinde dadurch nicht gefährdet wird. Wechselverbindlichkeiten sind auf den Höchstbetrag der Kassenkredite für das Unternehmen anzurechnen.
Schriftform, elektronische Signatur
§ 33 Schriftform, elektronische Signatur(1) Allgemeine Regelungen nach dieser Verordnung sind schriftlich zu erlassen. (2) Wenn nach dieser Verordnung handschriftliche Unterschriften durch elektronische Signaturen ersetzt werden dürfen, muss sichergestellt sein, dass das entsprechende automatisierte Verfahren den Anforderungen nach § 5 Abs. 5 entspricht und die Signaturen während der Dauer der Aufbewahrungsfristen (§ 37 der Gemeindehaushaltsverordnung) nachprüfbar sind.(3) Der Bürgermeister kann die Verwendung von sonstigen elektronischen Signaturen zulassen, wenn diese in einem automatisierten Verfahren, das von einer von ihm bestimmten Stelle geprüft worden ist, eingesetzt werden. Die Signaturen müssen insbesondere mit den Daten, auf die sie sich beziehen, so verknüpft sein, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten festgestellt werden kann. Abs. 2 gilt entsprechend.
Begriffsbestimmungen
§ 34 BegriffsbestimmungenBei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zugrunde zu legen: 1. Abschlussbuchungen die beim Jahresabschluss, zum Abschluss der Ergebnisrechnung und der Finanzrechnung sowie zur Aufstellung der Vermögensrechnung (Bilanz) für das abgelaufene Haushaltsjahr noch erforderlichen Buchungen, ausgenommen die Buchungen von Einzahlungen und Auszahlungen von Dritten oder an Dritte einschließlich der Sondervermögen mit Sonderrechnungen;2. Auszahlungen die aus der Gemeindekasse oder Sonderkasse hinausgehenden Beträge einschließlich der Verrechnungen;3. Bargeld Münzen und Banknoten, die als gesetzliche Zahlungsmittel anerkannt sind;4. Einzahlungen die bei der Gemeindekasse oder Sonderkasse eingehenden Beträge einschließlich der Verrechnungen;5. elektronische Signaturen elektronische Signaturen nach § 2 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091);6. Kassenmittel die Zahlungsmittel im Sinne der Nr. 7 und die Bestände auf Konten der Gemeindekasse oder Sonderkasse mit Ausnahme der Geldanlagen;7. Zahlungsmittel a) Bargeld, Schecksb) Geldkarte Kartensystem, bei dem der Karteninhaber dem Kartenherausgeber im Voraus den Gegenwert der auf der Karte gespeicherten Werteinheiten bezahlt;c) Debitkarte Kartensystem, das die Zahlungen in Form von Zahlungsanweisungen ermöglicht, bei dem der verfügte Wert sofort vom Konto des Karteninhabers eingezogen wird;d) Kreditkarte Kartensystem eines Kreditkartenunternehmens, das Zahlungen in Form von Zahlungsanweisungen ermöglicht, bei dem der verfügte Wert erst mit zeitlicher Verzögerung mit einem individuell vereinbarten Zahlungsziel vom Konto des Karteninhabers eingezogen wird; 8. Zahlungsverkehr a) unbare Zahlungen die - auch mittels Geldkarten, Debitkarten oder Kreditkarten bewirkten - Überweisungen oder Einzahlungen auf ein Konto der Gemeindekasse oder Sonderkasse bei einem Kreditinstitut und entsprechende Überweisungen und Auszahlungen von einem solchen Konto sowie die Übersendung von Schecks, in den Fällen des § 32 ausnahmsweise auch die Übersendung von Wechseln;b) Barzahlungen die Übergabe oder Übersendung von Bargeld; als Barzahlung gilt auch die Übergabe von Schecks, in den Fällen des § 32 ausnahmsweise auch die Übergabe von Wechseln;c) Verrechnungen Zahlungen, die durch buchmäßigen Ausgleich zwischen Einzahlungen und Auszahlungen bewirkt werden, ohne dass die Höhe des Kassensollbestands verändert wird (Aufrechnung, Verrechnung zwischen verschiedenen Konten).
Funktionsbezeichnungen
§ 35 FunktionsbezeichnungenDie Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.
Übergangsvorschrift
§ 36 ÜbergangsvorschriftDie Gemeindekassenverordnung vom 8. März 1977 (GVBl. I S. 125), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 134), ist in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung auf alle finanzwirtschaftlichen Vorgänge anzuwenden, die das Haushaltsjahr 2011 betreffen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Handvorschüsse, Einzahlungskassen und Zahlungen mithilfe von Automaten
§ 4 Handvorschüsse, Einzahlungskassen und Zahlungen mithilfe von Automaten(1) Zur Leistung von geringfügigen Zahlungen oder als Wechselgeld können einzelnen Dienststellen oder einzelnen Personen Handvorschüsse in bar, mittels Geldkarte oder bargeldlos über ein Girokonto gewährt werden. Wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt wird, ist über die Handvorschüsse monatlich, spätestens zum Jahresabschluss abzurechnen. Der Bürgermeister hat die erforderlichen Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Handvorschüsse zu bestimmen. (2) Für die Annahme von Zahlungen können Einzahlungskassen (Geldannahmestellen) errichtet werden. Für Einzahlungskassen gelten die Vorschriften für Handvorschüsse sinngemäß. (3) Wenn Zahlungen mithilfe von Automaten angenommen oder geleistet werden, gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.
Einrichtung und Geschäftsgang der Gemeindekasse
§ 5 Einrichtung und Geschäftsgang der Gemeindekasse(1) Die Gemeindekasse ist so einzurichten, dass 1. sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß und wirtschaftlich erledigen kann,2. für die Sicherheit der Beamten und Arbeitnehmer vor Überfällen angemessen gesorgt ist,3. Datenverarbeitungseinrichtungen und -systeme, Automaten für den Zahlungsverkehr und andere technische Hilfsmittel nicht unbefugt benutzt werden können und4. die Zahlungsmittel, die zu verwahrenden Wertgegenstände, die Bücher und Belege sicher aufbewahrt werden können. (2) Zahlungsverkehr und Buchführung sollen nicht von denselben Beamten und Arbeitnehmern wahrgenommen werden. (3) Ist die Gemeindekasse ständig mit mehr als einer Person besetzt, sind Überweisungsaufträge, Abbuchungsaufträge und -vollmachten, Schecks und ähnliche Dokumente des Zahlungsverkehrs, die zur Veränderung der Bestände der Einrichtungen für den Zahlungsverkehr führen, von zwei Personen zu unterzeichnen. Beim Einsatz automatisierter Verfahren können die Unterschriften in Form elektronischer Signaturen geleistet werden. Der Bürgermeister bestimmt die Einzelheiten, insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Sicherheit. (4) Sendungen, die an die Gemeindekasse gerichtet sind, sind ihr ungeöffnet zuzuleiten. Zahlungsmittel und Wertsendungen, die bei einer anderen Dienststelle der Gemeinde eingehen, sind unverzüglich an die Gemeindekasse weiterzuleiten. (5) Werden für die Ermittlung von Ansprüchen und Zahlungsverpflichtungen, die Buchführung, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Aufbewahrung von Büchern und Belegen automatisierte Verfahren eingesetzt, muss sichergestellt werden, dass 1. geeignete fachlich geprüfte Programme und freigegebene Verfahren eingesetzt werden,2. die Daten vollständig und richtig erfasst, eingegeben, verarbeitet und ausgegeben werden,3. nachvollziehbar dokumentiert ist, welche Personen an welchen Tagen welche Daten eingegeben oder verändert haben,4. in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann,5. die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt verändert werden können,6. die gespeicherten Daten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen jederzeit in angemessener Frist lesbar und maschinell auswertbar sind,7. die Unterlagen, die für den Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung der Buchführung und des Zahlungsverkehrs erforderlich sind, einschließlich eines Verzeichnisses über den Aufbau der Datensätze und die Dokumentation der eingesetzten Programme und Verfahren bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen verfügbar bleiben,8. Berichtigungen der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden,9. elektronische Signaturen mindestens während der Dauer der Aufbewahrungsfristen nachprüfbar sind,10. der Tätigkeitsbereich „Verwaltung von Informationssystemen und automatisierter Verfahren“, die fachliche Sachbearbeitung und die Erledigung von Kassenaufgaben gegeneinander abgegrenzt und die dafür jeweils Verantwortlichen bestimmt sind. (6) Der Bürgermeister regelt das Nähere über den Einsatz automatisierter Verfahren, deren Sicherung und Kontrolle.
Allgemeines
§ 6 Allgemeines(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, darf die Gemeindekasse nur auf Grund einer schriftlichen oder bei automatisierten Verfahren in elektronischer Form übermittelten Anordnung (Kassenanordnung) 1. Einzahlungen annehmen oder Auszahlungen leisten und die damit verbundenen Buchungen vornehmen (Zahlungsanordnung: Annahmeanordnung oder Auszahlungsanordnung),2. Buchungen vornehmen, die das Ergebnis in den Büchern ändern und die sich nicht in Verbindung mit einer Zahlung ergeben (Buchungsanordnung),3. Gegenstände zur Verwahrung annehmen oder verwahrte Gegenstände ausliefern und die damit verbundenen Buchungen vornehmen (Einlieferungs- oder Auslieferungsanordnung). Sie darf Kassenanordnungen, die in der Form nicht den Vorschriften entsprechen oder die sonst zu Bedenken Anlass geben, erst ausführen, wenn die anordnende Stelle die Anordnung berichtigt hat oder sie aufrechterhält. (2) Der Bürgermeister regelt die Befugnis, Kassenanordnungen zu erteilen. Die Namen der Personen, die Anordnungen erteilen dürfen, sowie Form und Umfang der Anordnungsbefugnis sind der Gemeindekasse mitzuteilen. Wer nach § 11 die sachliche und rechnerische Feststellung trifft, soll nicht auch die Zahlungsanordnung erteilen. (3) Beamte und Arbeitnehmer der Gemeindekasse dürfen keine Kassenanordnungen erteilen.
Zahlungsanordnung
§ 7 Zahlungsanordnung(1) Die Zahlungsanordnung muss enthalten 1. den anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag,2. den Grund der Zahlung,3. den Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten,4. den Fälligkeitstag,5. die Buchungsstelle oder ein Merkmal, welches eine eindeutige Verbindung zur sachlichen Buchung herstellt, und das Haushaltsjahr,6. die Bestätigung, dass die sachliche und rechnerische Feststellung nach § 11 Abs. 1 vorliegt,7. das Datum der Anordnung,8. die Unterschrift des Anordnungsberechtigten. Die Bestätigung nach Satz 1 Nr. 6 entfällt, wenn die sachliche und rechnerische Feststellung nach § 11 Abs. 1 mit der Zahlungsanordnung verbunden ist. Bei automatisierten Verfahren kann anstelle der Unterschrift des Anordnungsberechtigten nach Satz 1 Nr. 8 die elektronische Signatur eingesetzt werden. § 5 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Zahlungsanordnungen sind unverzüglich zu erteilen, sobald die Verpflichtung zur Leistung, der Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte, der Betrag und die Fälligkeit feststehen. (3) Auszahlungsanordnungen zu Lasten des Haushalts dürfen nur erteilt werden, wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Allgemeine Zahlungsanordnung
§ 8 Allgemeine ZahlungsanordnungEine allgemeine Zahlungsanordnung kann sich auf die Angaben nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 5, 7 und 8 beschränken. Sie ist zulässig für 1. geringfügige Auszahlungen, bei denen sofortige Barzahlung üblich ist,2. Auszahlungen für Gebühren, Zinsen und ähnliche Kosten, die bei der Erledigung der Aufgaben der Gemeindekasse anfallen.
Auszahlungsanordnung für das Lastschrifteinzugsverfahren
§ 9 Auszahlungsanordnung für das LastschrifteinzugsverfahrenDie Gemeindekasse kann angewiesen werden, ein Kreditinstitut zu beauftragen oder einen Empfangsberechtigten zu ermächtigen, Forderungen bestimmter Art vom Konto der Gemeindekasse abzubuchen oder abbuchen zu lassen. Eine solche Anweisung darf der Gemeindekasse nur erteilt werden, wenn 1. zu erwarten ist, dass der Empfangsberechtigte ordnungsgemäß mit der Gemeindekasse abrechnet,2. die Forderungen des Empfangsberechtigten zeitlich und der Höhe nach abzuschätzen sind und3. gewährleistet ist, dass das Kreditinstitut den abgebuchten Betrag auf dem Konto der Gemeindekasse wieder gutschreibt, wenn die Gemeinde in angemessener Frist der Abbuchung widerspricht. Von der Voraussetzung nach Satz 2 Nr. 3 kann abgesehen werden, wenn der Empfangsberechtigte eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKVO) vom 27. ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2024 (GVBl. 2024 Nr. 81) |
Sachliche und rechnerische Feststellung
§ 11 Sachliche und rechnerische Feststellung (1) Jeder Anspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen. Die Richtigkeit ist schriftlich oder durch eine elektronische Signatur zu bescheinigen (sachliche und rechnerische Feststellung). In den Fällen des § 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 entfällt eine sachliche und rechnerische Feststellung. (2) Bedarf es einer Annahmeanordnung oder Auszahlungsanordnung im Sinne des § 7 , ist die sachliche und rechnerische Feststellung vor Erteilung der Anordnung zu treffen. Sonst ist die Feststellung nach Eingang oder Leistung der Zahlung unverzüglich nachzuholen. Die anordnungsberechtigte Stelle hat der Gemeindekasse eine Bestätigung, daß die Feststellung vorliegt, als Beleg zuzuleiten. (3) Der Bürgermeister regelt die Befugnis für die sachliche und rechnerische Feststellung und deren Form. Bei automatisierten Verfahren können Ausnahmen von Abs. 1 Satz 2 zugelassen werden, wenn durch geeignete Kontrollen die ordnungsgemäße Erledigung gesichert wird. Personen, die in der Gemeindekasse beschäftigt sind, darf die Befugnis nur erteilt werden, wenn und soweit der Sachverhalt nur von ihnen beurteilt werden kann; § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.
(aufgehoben)
§ 12 (aufgehoben)
Allgemeines
§ 13 Allgemeines (1) Der Zahlungsverkehr ist nach Möglichkeit unbar abzuwickeln. (2) Zahlungsmittel dürfen nur in den Räumen der Gemeindekasse und nur von den damit beauftragten Personen angenommen oder ausgezahlt werden. Außerhalb dieser Räume dürfen Zahlungsmittel nur von hierfür von dem Bürgermeister ermächtigten Personen oder mit Hilfe von Automaten angenommen oder ausgezahlt werden. (3) Die Gemeindekasse darf einem Bediensteten der Gemeinde keine Zahlungsmittel zur Weitergabe an andere aushändigen, es sei denn, daß die Weitergabe der Zahlungsmittel zum Dienstauftrag des Bediensteten gehört oder er die Zahlungsmittel als gesetzlicher Vertreter oder als Bevollmächtigter in Empfang nehmen kann.
Geldkarten, Debitkarten, Kreditkarten, Schecks
§ 14 Geldkarten, Debitkarten, Kreditkarten, Schecks (1) Neben den gesetzlichen Zahlungsmitteln dürfen Einzahlungen mittels Geldkarten, Debitkarten, Kreditkarten oder Schecks entgegengenommen werden. (2) Auszahlungen sollen nicht mittels Debit- oder Kreditkarten geleistet werden. Der Bürgermeister kann Ausnahmen zulassen.
Auszahlungsnachweise
§ 18 Auszahlungsnachweise (1) Die Gemeindekasse darf nur gegen Quittung bar auszahlen. Der Bürgermeister kann einen anderen Nachweis zulassen, wenn dem Empfänger die Ausstellung einer Quittung nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann. (2) Bei unbaren Auszahlungen ist auf der Auszahlungsanordnung, falls eine solche nicht vorgeschrieben oder nach § 8 allgemein erteilt ist, auf der sachlichen und rechnerischen Feststellung nach § 11 Abs. 1 oder auf einem besonderen Beleg anzugeben oder innerhalb des automatisierten Verfahrens zu dokumentieren, an welchem Tag und auf welchem Weg die Zahlung geleistet worden ist.
Verwahrung von Wertgegenständen
§ 21 Verwahrung von Wertgegenständen (1) Wertpapiere sollen einem Kreditinstitut gegen Depotschein zur Verwahrung übergeben werden. Im übrigen sind Wertpapiere und andere Urkunden, die Vermögensrechte verbriefen oder nachweisen, von der Gemeindekasse zu verwahren. Das gleiche gilt für Gebührenmarken, andere Wertzeichen mit Ausnahme von Postwertzeichen und für geldwerte Drucksachen, die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ohne Quittung abgegeben werden. Der Bürgermeister kann eine andere Dienststelle mit der Verwahrung beauftragen. (2) Über die Annahme und Auslieferung der zu verwahrenden Wertgegenstände ist Buch zu führen. Die Annahme und Auslieferung sind zu quittieren. § 13 Abs. 2 und 3 und § 20 Abs. 1 gelten entsprechend. (3) Verwahrt die Gemeindekasse Wertpapiere, hat sie die Auslosung und Kündigung sowie die Zinstermine zu überwachen und die sonstigen Aufgaben des Verwahrers nach dem Depotgesetz in der Fassung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 35), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502), wahrzunehmen.
Form und Sicherung der Bücher
§ 24 Form und Sicherung der Bücher (1) Die Bücher können mit Hilfe automatisierter Verfahren oder in visuell lesbarer Form geführt werden. Der Bürgermeister bestimmt, in welcher Form die Bücher geführt werden. (2) Bei visuell lesbarer Buchführung sind die Eintragungen urkundenecht vorzunehmen. Sie dürfen nur zur Berichtigung von Schreibund Rechenfehlern und sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden. Änderungen müssen so vorgenommen werden, dass die ursprüngliche Eintragung lesbar bleibt. (3) Die Bücher sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Wegnahme und Veränderungen zu schützen.
Zeitbuch
§ 26 Zeitbuch (1) Die Einzahlungen und Auszahlungen sind getrennt voneinander einzeln oder nach den Abs. 2 und 3 in Summen zusammengefaßt im Zeitbuch zu buchen. Die Buchung umfaßt mindestens 1. die laufende Nummer, 2. den Buchungstag, 3. ein Identifikationsmerkmal, das die Verbindung mit der sachlichen Buchung herstellt, 4. den Betrag. Gebuchte Beträge dürfen nach dem Tagesabschluß nicht mehr geändert werden. (2) Zum Zeitbuch können Vorbücher geführt werden, aus denen die Ergebnisse in das Zeitbuch übernommen werden. Für die Vorbücher gilt Abs. 1 Satz 2 bis 4 entsprechend. (3) Im Zeitbuch können mehrere Beträge auf Grund von Zusammenstellungen von Belegen zusammengefaßt gebucht werden. Die Zusammenstellungen sind als Belege zur Zeitbuchung aufzubewahren.
Zahlstellen
§ 3 Zahlstellen (1) Zur Erledigung von Kassengeschäften können Zahlstellen als Teile der Gemeindekasse eingerichtet werden; ihnen können auch Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 übertragen werden. § 1 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Bürgermeister regelt die Aufgaben der einzelnen Zahlstellen. (2) Zur Erledigung von Kassengeschäften in einem geringen Umfang können Zahlstellen eingerichtet werden, die nicht Teile der Gemeindekasse sind. Abs. 1 gilt entsprechend. Der Bürgermeister hat die erforderlichen Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Verwaltung dieser Zahlstellen zu treffen.
Weitere Bücher
§ 30 Weitere Bücher (1) Zum Nachweis des Bestandes und der Veränderungen auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten der Gemeindekasse ist für jedes Konto ein Kontogegenbuch zu führen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch das Zeitbuch oder auf andere Weise der Bestand und die Veränderungen der Konten überwacht werden können. (2) Zum Nachweis der Tagesabschlüsse ist ein Tagesabschlußbuch zu führen. (3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Bücher können für mehrere Jahre geführt werden. (4) Der Bürgermeister bestimmt, welche weiteren Bücher geführt werden.
Tagesabschluß
§ 32 Tagesabschluß (1) Die Gemeindekasse hat 1. an jedem Tag, an dem Zahlungen bewirkt worden sind, die sich auf den Kassenbestand auswirken, am Schluss des Buchungstages ( § 27 ) oder vor Beginn des folgenden Buchungstages den Kassenistbestand, 2. für jeden Buchungstag unmittelbar nach Abschluss der zeitlichen Buchung oder vor Beginn des folgenden Buchungstages den Kassensollbestand zu ermitteln und jeweils sofort in das Tagesabschlussbuch zu übernehmen. Die Eintragungen sind von den an den Ermittlungen beteiligten Personen und von dem Kassenverwalter zu unterschreiben. Erfolgen die Kontogegenbuchführung und die zeitliche Buchung in einem automatisierten Verfahren, können anstelle des Tagesabschlusses nach Satz 1 der Bestand der Bargeldkasse und der Bestand aus den Kontogegenbüchern ermittelt und dem Bestand an Zahlungsmitteln sowie dem Bestand auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten gegenübergestellt werden. (2) Unstimmigkeiten, die sich bei der Gegenüberstellung des Kassenistbestands und des Kassensollbestands ergeben, sind unverzüglich aufzuklären. Wird ein Kassenfehlbetrag nicht sofort ersetzt, ist er zunächst als Vorschuß zu buchen. Ein Kassenfehlbetrag ist bei der Aufstellung der Jahresrechnung, wenn er länger als sechs Monate unaufgeklärt geblieben ist und Bedienstete nicht haften, im Verwaltungshaushalt als Ausgabe zu buchen. Ein Kassenüberschuß ist zunächst als Verwahrgeld zu buchen. Bei der Aufstellung der Jahresrechnung ist er, wenn er länger als sechs Monate unaufgeklärt geblieben ist, im Verwaltungshaushalt zu vereinnahmen. (3) Bei Kassen mit geringem Zahlungsverkehr kann der Bürgermeister zulassen, daß wöchentlich nur ein Abschluß vorgenommen wird.
Belege
§ 35 Belege (1) Die Buchungen müssen durch Kassenanordnungen und Auszahlungsnachweise, ferner durch Unterlagen, aus denen sich der Zahlungsgrund ergibt (begründende Unterlagen), belegt sein. In den Fällen der §§ 8 , 9 und § 10 Abs. 2 Nr. 3 tritt an die Stelle der Kassenanordnung die Bestätigung, dass die sachliche und rechnerische Feststellung vorliegt ( § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 ). Soweit Anordnungs- und Feststellungsverfahren automatisiert sind, können die begründenden Unterlagen unmittelbar entweder auf optische Speicherplatten oder auf Bildträger übernommen werden. (2) Bei der Übernahme von Belegen auf optische Speicherplatten oder auf Bildträger muss sichergestellt werden, dass die Wiedergabe und die Daten mit den empfangenen Handels- und Geschäftsbriefen sowie Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden.
Aufbewahrung der Bücher und Belege
§ 36 Aufbewahrung der Bücher und Belege (1) Die Bücher und Belege sind sicher und geordnet aufzubewahren. Soweit begründende Unterlagen nicht den Kassenanordnungen beigefügt sind, obliegt ihre Aufbewahrung den anordnenden Stellen. (2) Die Jahresrechnung ist dauernd aufzubewahren, bei automatisierten Verfahren in ausgedruckter Form. Die Bücher sind zehn Jahre, die Belege sechs Jahre aufzubewahren. Ergeben sich Zahlungsgrund und Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte nicht aus den Büchern, sind die Belege so lange wie die Bücher aufzubewahren. Die Fristen beginnen am ersten Januar des der Beschlußfassung über die Jahresrechnung folgenden Haushaltsjahres. Gutschriften und Lastschriften der Kreditinstitute sind wie Belege aufzubewahren. (3) Werden die Bücher in visuell lesbarer Form geführt, können diese und die Belege nach Beschlussfassung über die Jahresrechnung oder den Jahresabschluss ( §§ 114 und 114u der Hessischen Gemeindeordnung ) auf optischen Speicherplatten oder auf Bildträgern aufbewahrt werden. (4) Werden automatisierte Verfahren, in denen Bücher und Belege gespeichert sind, geändert oder durch andere Verfahren ersetzt, muss die maschinelle Auswertung der gespeicherten Daten innerhalb der Aufbewahrungsfristen auch mit den geänderten oder neuen Verfahren oder durch ein anderes System gewährleistet sein.
Handvorschüsse, Einnahmekassen und Zahlungen mit Hilfe von Automaten
§ 4 Handvorschüsse, Einnahmekassen und Zahlungen mit Hilfe von Automaten (1) Zur Leistung von geringfügigen Zahlungen oder als Wechselgeld können einzelnen Dienststellen oder einzelnen Personen Handvorschüsse in bar, mittels Geldkarte oder bargeldlos über ein Girokonto gewährt werden. Wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt wird, ist über die Handvorschüsse monatlich, spätestens zum Jahresabschluss abzurechnen. Der Bürgermeister hat die erforderlichen Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Handvorschüsse zu treffen. (2) Für die Annahme von Zahlungen können Einnahmekassen (Geldannahmestellen) errichtet werden. Für Einnahmekassen gelten die Vorschriften für Handvorschüsse sinngemäß. (3) Wenn Zahlungen mit Hilfe von Automaten angenommen oder geleistet werden, gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.
Sonderregelungen für die Buchführung
§ 43 Sonderregelungen für die Buchführung (1) Bei Anwendung der kaufmännischen Buchführung oder einer entsprechenden Verwaltungsbuchführung gelten die §§ 28 bis 31 und 33 bis 35 nicht. Der unbare Zahlungsverkehr und die Buchführung können einer anderen Stelle des für das Rechnungswesen zuständigen Geschäftsbereichs übertragen werden. Einnahmen können ohne Zahlungsanordnung angenommen werden; soweit Zahlungsanordnungen erforderlich sind, müssen Buchungsstelle und Haushaltsjahr (Wirtschaftsjahr) nicht angegeben werden. (2) Führt die Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung, gelten die §§ 23 bis 26 , 28 bis 31 und 33 bis 36 dieser Verordnung nicht.
Begriffsbestimmungen
§ 46 Begriffsbestimmungen Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zugrunde zu legen: 1. Abschlußbuchungen die für den kassenmäßigen Abschluß und die Haushaltsrechnung des abgelaufenen Jahres noch erforderlichen Buchungen einschließlich der Übertragungen in das folgende Jahr, ausgenommen die Buchungen von Einzahlungen und Auszahlungen von Dritten oder an Dritte einschließlich der Sondervermögen mit Sonderrechnungen 2. Auszahlungen die aus der Gemeindekasse oder Sonderkasse hinausgehenden Beträge einschließlich der Verrechnungen 3. Bargeld Münzen und Banknoten, die als gesetzliche Zahlungsmittel anerkannt sind 4. Einzahlungen die bei der Gemeindekasse oder Sonderkasse eingehenden Beträge einschließlich der Verrechnungen 5. elektronische Signaturen elektronische Signaturen nach § 2 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) 6. Kassenmittel die Zahlungsmittel im Sinne der Nr. 7 und die Bestände auf Konten der Gemeindekasse oder Sonderkasse mit Ausnahme der Geldanlagen ( § 45 Nr. 10 Gemeindehaushaltsverordnung ) 7. Zahlungsmittel a) Bargeld, Schecks b) Geldkarte Kartensystem, bei dem der Karteninhaber dem Kartenherausgeber im Voraus den Gegenwert der auf der Karte gespeicherten Werteinheiten bezahlt c) Debitkarte Kartensystem, das dem Karteninhaber die Möglichkeit der bargeldlosen Zahlung eröffnet, wobei das Konto des Karteninhabers belastet wird d) Kreditkarte Kartensystem eines Kreditkartenunternehmens, das Zahlungen über das Kreditkartenunternehmen ermöglicht, bei dem der verfügte Wert erst mit zeitlicher Verzögerung mit einem individuell vereinbarten Zahlungsziel vom Konto des Karteninhabers eingezogen wird 8. Zahlungsverkehr a) unbare Zahlungen die - auch mittels Geldkarten, Debitkarten oder Kreditkarten bewirkten - Überweisungen oder Einzahlungen auf ein Konto der Gemeindekasse oder Sonderkasse bei einem Kreditinstitut und entsprechende Überweisungen und Auszahlungen von einem solchen Konto sowie die Übersendung von Schecks, in den Fällen des § 44 ausnahmsweise auch die Übersendung von Wechseln b) Barzahlungen die Übergabe oder Übersendung von Bargeld; als Barzahlung gilt auch die Übergabe von Schecks, in den Fällen des § 44 ausnahmsweise auch die Übergabe von Wechseln c) Verrechnungen Zahlungen, die durch buchmäßigen Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben bewirkt werden, ohne daß die Höhe des Kassensollbestands verändert wird (Aufrechnung, Verrechnung zwischen verschiedenen Buchungsstellen).
Außer-Kraft-Treten
§ 49 Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Einrichtung und Geschäftsgang der Gemeindekasse
§ 5 Einrichtung und Geschäftsgang der Gemeindekasse (1) Die Gemeindekasse ist so einzurichten, daß 1. sie ihre Aufgaben ordnungsmäßig und wirtschaftlich erledigen kann, 2. für die Sicherheit der Bediensteten gegen Überfälle angemessen gesorgt ist, 3. Datenverarbeitungseinrichtungen oder -systeme, Automaten für den Zahlungsverkehr und andere technischen Hilfsmittel nicht unbefugt benutzt werden können und 4. die Zahlungsmittel, die zu verwahrenden Wertgegenstände, die Bücher und Belege sicher aufbewahrt werden können. (2) Zahlungsverkehr und Buchführung sollen nicht von denselben Bediensteten wahrgenommen werden. (3) Ist die Gemeindekasse ständig mit mehr als einer Person besetzt, sind Überweisungsaufträge, Abbuchungsaufträge und -vollmachten, Schecks und ähnliche Maßnahmen, die zur Veränderung der Bestände der Einrichtungen für den Zahlungsverkehr führen, von zwei Personen zu unterzeichnen. Beim Einsatz automatisierter Verfahren können die Unterschriften in Form elektronischer Signaturen geleistet werden. Der Bürgermeister bestimmt die näheren Einzelheiten, insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Sicherheit. (4) Sendungen, die an die Gemeindekasse gerichtet sind, sind ihr ungeöffnet zuzuleiten. Zahlungsmittel und Wertsendungen, die bei einer anderen Dienststelle der Gemeinde eingehen, sind unverzüglich an die Gemeindekasse weiterzuleiten. (5) Werden für die Ermittlung von Ansprüchen und Zahlungsverpflichtungen, die Buchführung, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Aufbewahrung von Büchern und Belegen automatisierte Verfahren eingesetzt, muss sichergestellt werden, dass 1. geeignete fachlich geprüfte Programme und freigegebene Verfahren eingesetzt werden, 2. die Daten vollständig und richtig erfasst, eingegeben, verarbeitet und ausgegeben werden, 3. nachvollziehbar dokumentiert ist, welche Personen an welchen Tagen welche Daten eingegeben oder verändert haben, 4. in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann, 5. die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt verändert werden können, 6. die gespeicherten Daten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen jederzeit in angemessener Frist lesbar und maschinell auswertbar sind, 7. die Unterlagen, die für den Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung der Buchführung und des Zahlungsverkehrs erforderlich sind, einschließlich eines Verzeichnisses über den Aufbau der Datensätze und die Dokumentation der eingesetzten Programme und Verfahren bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen verfügbar bleiben, 8. Berichtigungen der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden, 9. elektronische Signaturen mindestens während der Dauer der Aufbewahrungsfristen nachprüfbar sind, 10. der Tätigkeitsbereich „Verwaltung von Informationssystemen und automatisierter Verfahren", die fachliche Sachbearbeitung und die Erledigung von Kassenaufgaben gegeneinander abgegrenzt und die dafür jeweils Verantwortlichen bestimmt werden. (6) Der Bürgermeister regelt das Nähere über den Einsatz automatisierter Verfahren, deren Sicherung und Kontrolle.
Allgemeines
§ 6 Allgemeines (1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, darf die Gemeindekasse nur auf Grund einer schriftlichen oder bei automatisierten Verfahren in elektronischer Form übermittelten Anordnung (Kassenanordnung) 1. Einnahmen annehmen oder Ausgaben leisten und die damit verbundenen Buchungen vornehmen (Zahlungsanordnung: Annahmeanordnung oder Auszahlungsanordnung), 2. Buchungen vornehmen, die das Ergebnis in den Büchern ändern und die sich nicht in Verbindung mit einer Zahlung ergeben (Buchungsanordnung), 3. Gegenstände zur Verwahrung annehmen oder verwahrte Gegenstände ausliefern und die damit verbundenen Buchungen vornehmen (Einlieferungs- oder Auslieferungsanordnung). Sie darf Kassenanordnungen, die in der Form nicht den Vorschriften entsprechen oder die sonst zu Bedenken Anlaß geben, erst ausführen, wenn die anordnende Stelle die Anordnung berichtigt hat oder sie aufrechterhält. (2) Der Bürgermeister regelt die Befugnis, Kassenanordnungen zu erteilen. Die Namen der Personen, die Anordnungen erteilen dürfen, sowie Form und Umfang der Anordnungsbefugnis sind der Gemeindekasse mitzuteilen. Wer nach § 11 die sachliche und rechnerische Feststellung trifft, soll nicht auch die Zahlungsanordnung erteilen. (3) Bedienstete der Gemeindekasse dürfen keine Kassenanordnungen erteilen.
Zahlungsanordnung
§ 7 Zahlungsanordnung (1) Die Zahlungsanordnung muß enthalten 1. den anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag, 2. den Grund der Zahlung, 3. den Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten, 4. den Fälligkeitstag, 5. die Buchungsstelle und das Haushaltsjahr, 6. die Bestätigung, daß die sachliche und rechnerische Feststellung nach § 11 Abs. 1 vorliegt, 7. das Datum der Anordnung, 8. die Unterschrift des Anordnungsberechtigten. Die Bestätigung nach Satz 1 Nr. 6 entfällt, wenn die sachliche und rechnerische Feststellung ( § 11 Abs. 1 ) mit der Zahlungsanordnung verbunden ist. Bei automatisierten Verfahren kann anstelle der Unterschrift des Anordnungsberechtigten nach Satz 1 Nr. 8 die elektronische Signatur eingesetzt werden. § 5 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Zahlungsanordnungen sind unverzüglich zu erteilen, sobald die Verpflichtung zur Leistung, der Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte, der Betrag und die Fälligkeit feststehen. (3) Auszahlungsanordnungen zu Lasten des Haushalts dürfen nur erteilt werden, wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Anlage zu § 14 Abs. 1 und § 44 Bestimmungen über die Entgegennahme von Schecks, Postschecks und Wechseln (1) Entgegennahme von Schecks und Postschecks 1. Schecks und Postschecks sollen als Einzahlung nur angenommen werden, wenn sie innerhalb der Vorlagefrist dem bezogenen Kreditinstitut vorgelegt werden können. 2. Der angenommene Scheck oder Postscheck ist unverzüglich als Verrechnungsscheck zu kennzeichnen, wenn er diesen Vermerk nicht bereits trägt. Die Nummer des Schecks oder Postschecks, das bezogene Kreditinstitut, die Kontonummer des Ausstellers, der Betrag und ein Hinweis, durch den die Verbindung mit der Buchführung hergestellt werden kann, sind in ein Schecküberwachungsbuch einzutragen. Von der Führung des Schecküberwachungsbuchs kann abgesehen werden, wenn in anderer Weise die Angaben festgehalten werden und die Einlösung der Schecks überwacht wird. 3. Angenommene Schecks oder Postschecks sind unverzüglich bei einem Kreditinstitut zur Gutschrift auf einem Konto der Gemeindekasse einzureichen. Ihre Einlösung ist zu überwachen. 4. Bevor der Scheck oder Postscheck eingelöst ist, dürfen Leistungen darauf nur erbracht werden, wenn der Scheck unter Vorlage einer Scheckkarte übergeben wurde und er den darin angegebenen Bedingungen des Kreditinstituts entspricht oder der Aussteller und das bezogene Kreditinstitut als vertrauenswürdig bekannt sind. 5. Auf Schecks und Postschecks dürfen Geldbeträge nicht bar ausgezahlt werden. Der Bürgermeister kann Ausnahmen zulassen. (2) Entgegennahme von Wechseln 1. Als Sicherheitsleistung entgegengenommene Wechsel sind von der Gemeindekasse in ein Wechselüberwachungsbuch einzutragen und zu verwahren oder einem Kreditinstitut zur Verwahrung zu übergeben. Die Gemeindekasse hat rechtzeitig vor der Fälligkeit des Wechsels die weiteren Anweisungen des Bürgermeisters einzuholen. 2. Wird in den Fällen des § 44 ein Wechsel ausnahmsweise zahlungshalber entgegengenommen, ist er a) unverzüglich in ein Wechselüberwachungsbuch einzutragen, b) einem Kreditinstitut, bei dem die Gemeinde ein Konto unterhält, zum Einzug zuzuleiten. Das wirtschaftliche Unternehmen kann den Wechsel mit Zustimmung des Bürgermeisters diskontieren lassen. Hat nicht der Wechselschuldner die dafür entstehenden Kosten zu tragen, sind sie wie die Zinsen für einen Kassenkredit zu behandeln. 3. Von der Führung eines Wechselüberwachungsbuchs kann abgesehen werden, wenn die Überwachung der Wechsel auf andere Weise gewährleistet ist.
Auf Grund des § 154 Abs. 3 und 4 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. Juli 1960 (GVBl. S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. August 1976 (GVBl. I S. 325), wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:
ERSTER ABSCHNITT - Aufgaben und Organisation der Gemeindekasse
ERSTER ABSCHNITT
Aufgaben und Organisation der Gemeindekasse
SIEBENTER ABSCHNITT - Örtliche Prüfung der Gemeindekasse
SIEBENTER ABSCHNITT
Örtliche Prüfung der Gemeindekasse
ACHTER ABSCHNITT - Sonderkassen, Wirtschaftliche Unternehmen
ACHTER ABSCHNITT
Sonderkassen, Wirtschaftliche Unternehmen
NEUNTER ABSCHNITT - Begriffsbestimmungen, Übergangs- und Schlußvorschriften
NEUNTER ABSCHNITT
Begriffsbestimmungen, Übergangs- und Schlußvorschriften
ZWEITER ABSCHNITT - Kassenanordnungen
ZWEITER ABSCHNITT
Kassenanordnungen
DRITTER ABSCHNITT - Zahlungsverkehr
DRITTER ABSCHNITT
Zahlungsverkehr
VIERTER ABSCHNITT - Verwaltung der Kassenmittel und Wertgegenstände
VIERTER ABSCHNITT
Verwaltung der Kassenmittel und Wertgegenstände
FÜNFTER ABSCHNITT - Buchführung
FÜNFTER ABSCHNITT
Buchführung
Textnachweis ab: 01.01.2004
Erster Titel
Allgemeines
Zweiter Titel - Bücher für Einnahmen und Ausgaben
Zweiter Titel
Bücher für Einnahmen und Ausgaben
Dritter Titel - Tagesabschluß, Zwischenabschlüsse und Jahresabschluß
Dritter Titel
Tagesabschluß, Zwischenabschlüsse und Jahresabschluß
SECHSTER ABSCHNITT - Besorgung von Kassengeschäften durch Stellen außerhalb der Gemeindeverwaltung
SECHSTER ABSCHNITT
Besorgung von Kassengeschäften durch Stellen außerhalb der Gemeindeverwaltung
Textnachweis ab: 01.01.2004
| Inhaltsübersicht | |
|
ERSTER ABSCHNITT:
Aufgaben und Organisation der Gemeindekasse |
§§ 1 bis 5 |
|
ZWEITER ABSCHNITT:
Kassenanordnungen |
§§ 6 bis 12 |
|
DRITTER ABSCHNITT:
Zahlungsverkehr |
§§ 13 bis 18 |
|
VIERTER ABSCHNITT:
Verwaltung der Kassenmittel und Wertgegenstände |
§§ 19 bis 22 |
|
FÜNFTER ABSCHNITT:
Buchführung |
|
|
Erster Titel:
Allgemeines |
§§ 23 und 24 |
|
Zweiter Titel:
Bücher für Einnahmen und Ausgaben |
§§ 25 bis 31 |
|
Dritter Titel
Tagesabschluß, Zwischenabschlüsse und Jahresabschluß |
§§ 32 bis 36 |
|
SECHSTER ABSCHNITT
Besorgung von Kassengeschäften durch Stellen außerhalb der Gemeindeverwaltung |
§§ 37 und 38 |
|
SIEBENTER ABSCHNITT:
Örtliche Prüfung der Gemeindekasse |
§§ 39 bis 41 |
|
ACHTER ABSCHNITT:
Sonderkassen, Wirtschaftliche Unternehmen |
§§ 42 bis 44 |
|
NEUNTER ABSCHNITT
Begriffsbestimmungen, Übergangs- und Schlussvorschriften |
§§ 45 bis 49 |
Aufgaben der Gemeindekasse
§ 1 Aufgaben der Gemeindekasse (1) Zu den Kassengeschäften, die die Gemeindekasse nach § 110 der Hessischen Gemeindeordnung zu erledigen hat, gehören 1. die Annahme der Einnahmen und die Leistung der Ausgaben, 2. die Verwaltung der Kassenmittel, 3. die Verwahrung von Wertgegenständen, 4. die Buchführung einschließlich der Sammlung der Belege, soweit nicht nach § 110 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung eine andere Stelle damit beauftragt ist. Der Gemeindekasse obliegen außerdem die Mahnung, Beitreibung und Einleitung der Zwangsvollstreckung (zwangsweise Einziehung) und die Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und der Erlaß von Mahngebühren, Vollstreckungskosten und Nebenforderungen (Zinsen und Säumniszuschläge), soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt oder nicht eine andere Stelle damit beauftragt ist. (2) Der Gemeindekasse können weitere Aufgaben übertragen werden, soweit Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung und dieser Verordnung nicht entgegenstehen und die Erledigung der Aufgaben nach Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird. (3) Mit der Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und dem Erlaß von Mahngebühren, Vollstreckungskosten und Nebenforderungen dürfen nur Bedienstete der Gemeindekasse beauftragt werden, die nicht selbst Einzahlungen annehmen oder Auszahlungen leisten.
Ausnahmen vom Erfordernis der Zahlungsanordnung
§ 10 Ausnahmen vom Erfordernis der Zahlungsanordnung (1) Ist für die Gemeindekasse zu erkennen, daß sie empfangsberechtigt ist, hat sie Einnahmen auch ohne Annahmeanordnung anzunehmen und zu buchen. Die Annahmeanordnung ist unverzüglich einzuholen. (2) Ohne Annahmeanordnung dürfen angenommen und gebucht werden 1. Kassenmittel, die die Gemeindekasse von einer anderen Stelle für Auszahlungen für Rechnung dieser Stelle erhält, 2. Einnahmen, die irrtümlich bei der Gemeindekasse eingezahlt und nach Abs. 3 Nr. 2 zurückgezahlt oder weitergeleitet werden, 3. Einnahmen, die die Gemeindekasse nach § 1 Abs. 1 Satz 2 festgesetzt hat. (3) Ohne Auszahlungsanordnung dürfen ausgezahlt und gebucht werden 1. die an eine andere Stelle abzuführenden Mittel, die für deren Rechnung angenommen wurden, 2. irrtümlich eingezahlte Beträge, die an den Einzahler zurückgezahlt oder an den Empfangsberechtigten weitergeleitet werden.
Sachliche und rechnerische Feststellung
§ 11 Sachliche und rechnerische Feststellung (1) Jeder Anspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen. Die Richtigkeit ist schriftlich zu bescheinigen (sachliche und rechnerische Feststellung). In den Fällen des § 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 entfällt eine sachliche und rechnerische Feststellung. (2) Bedarf es einer Annahmeanordnung oder Auszahlungsanordnung im Sinne des § 7 , ist die sachliche und rechnerische Feststellung vor Erteilung der Anordnung zu treffen. Sonst ist die Feststellung nach Eingang oder Leistung der Zahlung unverzüglich nachzuholen. Die anordnungsberechtigte Stelle hat der Gemeindekasse eine Bestätigung, daß die Feststellung vorliegt, als Beleg zuzuleiten. (3) Der Bürgermeister regelt die Befugnis für die sachliche und rechnerische Feststellung. Bediensteten der Gemeindekasse darf die Befugnis nur erteilt werden, wenn und soweit der Sachverhalt nur von ihnen beurteilt werden kann; § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.
Automatisiertes Anordnungs- und Feststellungsverfahren
§ 12 Automatisiertes Anordnungs- und Feststellungsverfahren (1) Werden die Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen im automatisierten Verfahren ermittelt, muß sichergestellt sein, daß 1. gültige Programme verwendet werden; sie müssen dokumentiert, geprüft und von der vom Bürgermeister bestimmten Stelle freigegeben sein, 2. die Daten vollständig und richtig erfaßt, eingegeben, verarbeitet und ausgegeben werden, 3. in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann, 4. die gespeicherten Daten nicht verlorengehen und nicht unbefugt verändert werden können, 5. die Unterlagen, die für den Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen erforderlich sind, einschließlich eines Verzeichnisses über den Aufbau der Datensätze und die Dokumentation der verwendeten Programme bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für Belege verfügbar bleiben, 6. die in Nr. 2 genannten Tätigkeitsbereiche gegeneinander sowie gegenüber der Programmierung abgegrenzt und die dafür Verantwortlichen bestimmt werden. Der Bürgermeister regelt das Nähere über die Sicherung des Verfahrens. (2) Je nach Art des automatisierten Verfahrens ist anstelle der Feststellung nach § 11 Abs. 1 zu bescheinigen, daß die dem Verfahren zugrunde gelegten Daten sachlich und rechnerisch richtig und vollständig ermittelt und erfaßt und mit den gültigen Programmen ordnungsmäßig verarbeitet wurden und die Datenausgabe vollständig und richtig ist. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.
Allgemeines
§ 13 Allgemeines (1) Der Zahlungsverkehr ist nach Möglichkeit unbar abzuwickeln. (2) Zahlungsmittel dürfen nur in den Räumen der Gemeindekasse und nur von den damit beauftragten Bediensteten angenommen oder ausgehändigt werden. Außerhalb dieser Räume dürfen Zahlungsmittel nur von solchen Personen angenommen oder ausgehändigt werden, die hierzu besonders ermächtigt sind. (3) Die Gemeindekasse darf einem Bediensteten der Gemeinde keine Zahlungsmittel zur Weitergabe an andere aushändigen, es sei denn, daß die Weitergabe der Zahlungsmittel zum Dienstauftrag des Bediensteten gehört oder er die Zahlungsmittel als gesetzlicher Vertreter oder als Bevollmächtigter in Empfang nehmen kann.
Schecks, Postschecks, Wechsel
§ 14 Schecks, Postschecks, Wechsel (1) Für die Entgegennahme von Schecks, Postschecks und Wechseln gelten die Bestimmungen in der Anlage . (2) Wechsel dürfen nur als Sicherheit entgegengenommen werden. Auszahlungen dürfen nicht durch Wechsel geleistet werden.
Einzahlungsquittung
§ 15 Einzahlungsquittung (1) Die Gemeindekasse hat über jede Einzahlung, die durch Übergabe von Zahlungsmitteln entrichtet wird und die nicht den Gegenwert für verkaufte Wertzeichen oder geldwerte Drucksachen darstellt, dem Einzahler eine Quittung zu erteilen. Über sonstige Einzahlungen hat die Gemeindekasse nur auf Verlangen Quittungen zu erteilen; dabei ist der Zahlungsweg anzugeben. (2) Wird die Einzahlung durch Übergabe eines Schecks oder Postschecks bewirkt, ist das in der Quittung anzugeben. In diesem Fall hat die Quittung den Vermerk "Eingang vorbehalten" zu enthalten. (3) Der Bürgermeister regelt die Form der Quittung und die Befugnis zu ihrer Erteilung. Die Regelung muß den Anforderungen an einen sicheren Zahlungsverkehr genügen.
Verfahren bei Stundung und zwangsweiser Einziehung
§ 16 Verfahren bei Stundung und zwangsweiser Einziehung (1) Die zuständige Dienststelle soll, wenn die zwangsweise Einziehung eingeleitet ist, eine Stundung nur im Benehmen mit der Gemeindekasse gewähren. Im übrigen hat sie Stundungen der Gemeindekasse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Gemeindekasse darf unbeschadet des § 1 Abs. 1 Satz 2 Stundungen nicht gewähren; der Bürgermeister kann sie ausnahmsweise damit beauftragen, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und eine ordnungsmäßige Erledigung gewährleistet ist; § 1 Abs. 3 bleibt unberührt. (2) Die Gemeindekasse hat Einnahmen, die nicht rechtzeitig eingegangen sind, unverzüglich zwangsweise einzuziehen oder die zwangsweise Einziehung zu veranlassen. Sie kann von der zwangsweisen Einziehung zunächst absehen, wenn zu erkennen ist, daß 1. die Vollziehung des der Annahmeanordnung zugrunde liegenden Bescheids ausgesetzt wird oder 2. eine Stundung, Niederschlagung oder ein Erlaß in Betracht kommt. Sie hat in diesen Fällen unverzüglich die Entscheidung der zuständigen Dienststelle herbeizuführen.
Auszahlungen
§ 17 Auszahlungen (1) Die Gemeindekasse hat die Ausgaben zu den Fälligkeitstagen zu leisten. Sie soll Forderungen des Empfangsberechtigten gegen Forderungen der Gemeinde aufrechnen. (2) Ausgaben für Rechnung einer anderen Stelle sollen nur insoweit geleistet werden, als Kassenmittel aus Einzahlungen für diese Stelle oder aus deren Beständen zur Verfügung stehen.
Auszahlungsnachweise
§ 18 Auszahlungsnachweise (1) Die Gemeindekasse darf nur gegen Quittung bar auszahlen. Der Bürgermeister kann einen anderen Nachweis zulassen, wenn dem Empfänger die Ausstellung einer Quittung nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann. (2) Bei unbaren Auszahlungen ist auf der Auszahlungsanordnung, falls eine solche nicht vorgeschrieben oder nach § 8 allgemein erteilt ist, auf der sachlichen und rechnerischen Feststellung nach § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 oder auf einem besonderen Beleg anzugeben, an welchem Tag und auf welchem Weg die Zahlung geleistet worden ist.
Verwaltung der Kassenmittel
§ 19 Verwaltung der Kassenmittel (1) Die Gemeindekasse hat darauf zu achten, daß die für die Auszahlungen erforderlichen Kassenmittel rechtzeitig verfügbar sind. Der Bestand an Bargeld und die Guthaben auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten sind auf den für Zahlungen notwendigen Umfang zu beschränken. Vorübergehend nicht benötigte Kassenmittel sind so anzulegen, daß sie bei Bedarf verfügbar sind. (2) Der Bürgermeister regelt die Errichtung von Konten bei Kreditinstituten und die Bewirtschaftung des Kassenbestands. Die anordnenden Stellen haben die Gemeindekasse unverzüglich zu unterrichten, wenn mit größeren Ein- oder Auszahlungen zu rechnen ist. Soweit der Bürgermeister nichts anderes bestimmt, hat ihn die Gemeindekasse über die Anlegung vorübergehend nicht benötigter Kassenmittel regelmäßig zu unterrichten. (3) Muß der Kassenbestand vorübergehend aus Rücklagen oder durch Kassenkredite verstärkt werden oder können Rücklagen angelegt oder Kassenkredite zurückgezahlt werden, hat die Gemeindekasse unverzüglich die Weisung des Bürgermeisters einzuholen.
Fremde Kassengeschäfte
§ 2 Fremde Kassengeschäfte (1) Die Gemeindekasse darf Aufgaben nach § 1 Abs. 1 für andere (fremde Kassengeschäfte) nur erledigen, wenn dies durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmt oder durch den Bürgermeister angeordnet ist. Eine Anordnung ist nur zulässig, wenn dies im Interesse der Gemeinde liegt und gewährleistet ist, daß die fremden Kassengeschäfte bei der Prüfung der Gemeindekasse mitgeprüft werden können. (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Erledigung fremder Kassengeschäfte entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
Aufbewahrung und Beförderung von Zahlungsmitteln
§ 20 Aufbewahrung und Beförderung von Zahlungsmitteln (1) Zahlungsmittel und Vordrucke für Schecks, Postschecks und Überweisungsaufträge sind sicher aufzubewahren. Der Bürgermeister bestimmt, welche Sicherheitsvorkehrungen für die Aufbewahrung sowie für die Beförderung von Zahlungsmitteln zu treffen sind. (2) Die Gemeindekasse darf Zahlungsmittel, die nicht zum Kassenbestand gehören, und Gegenstände, die ihr nicht zur Verwahrung zugewiesen sind, nicht im Kassenbehälter aufbewahren.
Verwahrung von Wertgegenständen
§ 21 Verwahrung von Wertgegenständen (1) Wertpapiere sollen einem Kreditinstitut gegen Depotschein zur Verwahrung übergeben werden. Im übrigen sind Wertpapiere und andere Urkunden, die Vermögensrechte verbriefen oder nachweisen, von der Gemeindekasse zu verwahren. Das gleiche gilt für Gebührenmarken, andere Wertzeichen mit Ausnahme von Postwertzeichen und für geldwerte Drucksachen, die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ohne Quittung abgegeben werden. Der Bürgermeister kann eine andere Dienststelle mit der Verwahrung beauftragen. (2) Über die Annahme und Auslieferung der zu verwahrenden Wertgegenstände ist Buch zu führen. Die Annahme und Auslieferung sind zu quittieren. § 13 Abs. 2 und 3 und § 20 Abs. 1 gelten entsprechend. (3) Verwahrt die Gemeindekasse Wertpapiere, hat sie die Auslosung und Kündigung sowie die Zinstermine zu überwachen und die sonstigen Aufgaben des Verwahrers nach dem Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 4. Februar 1937 (RGBI. I S. 171) in der jeweils gültigen Fassung wahrzunehmen.
Verwahrung von anderen Gegenständen
§ 22 Verwahrung von anderen Gegenständen Andere Gegenstände, die der Gemeinde gehören oder von ihr zu verwahren sind, können in geeigneten Fällen der Gemeindekasse zur Verwahrung zugewiesen werden. § 13 Abs. 2 und 3 , § 20 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.
Grundsätze für die Buchführung
§ 23 Grundsätze für die Buchführung (1) Die Buchführung muß ordnungsmäßig, sicher und wirtschaftlich sein. (2) Die Aufzeichnungen in den Büchern müssen vollständig, richtig, klar, übersichtlich und nachprüfbar sein; sie sind zeitnah vorzunehmen.
Form und Sicherung der Bücher
§ 24 Form und Sicherung der Bücher (1) Die Bücher können in Form von magnetischen oder sonstigen visuell nicht lesbaren Speichern (Speicherbuchführung) oder in visuell lesbarer Form (gebunden, geheftet, in Loseblatt- oder Karteiform) geführt werden. Der Bürgermeister bestimmt, in welcher Form die Bücher geführt werden. (2) Bei der Speicherbuchführung muß sichergestellt sein, daß 1. gültige Programme verwendet werden; sie müssen dokumentiert, geprüft und von der vom Bürgermeister bestimmten Stelle freigegeben sein, 2. die Daten vollständig und richtig erfaßt, eingegeben, verarbeitet und ausgegeben werden, 3. in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann, 4. die gespeicherten Daten nicht verlorengehen und nicht unbefugt verändert werden können, 5. die Buchungen bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen der Bücher jederzeit in angemessener Frist ausgedruckt werden können; § 36 Abs. 3 bleibt unberührt, 6. die Unterlagen, die für den Nachweis der ordnungsmäßigen maschinellen Abwicklung der Buchungsvorgänge erforderlich sind, einschließlich eines Verzeichnisses über den Aufbau der Datensätze und die Dokumentation der verwendeten Programme bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist der Bücher verfügbar bleiben, 7. Berichtigungen der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden, 8. die in Nr. 2 genannten Tätigkeitsbereiche gegeneinander sowie gegenüber der Programmierung abgrenzt und die dafür Verantwortlichen bestimmt werden. (3) Bei visuell lesbarer Buchführung sind die Eintragungen urkundenecht vorzunehmen. Sie dürfen nur zur Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern und sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden. Änderungen müssen so vorgenommen werden, daß die ursprünglichen Eintragungen lesbar bleiben. Werden die visuell lesbaren Buchungen in einem automatisierten Verfahren vorgenommen, gilt Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 6 und 8 entsprechend. (4) Der Bürgermeister regelt das Nähere über die Sicherung des Buchungsverfahrens. Die Bücher sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Wegnahme und Veränderungen zu schützen.
Zeitliche und sachliche Buchung
§ 25 Zeitliche und sachliche Buchung Die Einnahmen und Ausgaben sind in zeitlicher Reihenfolge im Zeitbuch und in sachlicher Ordnung im Sachbuch zu buchen.
Zeitbuch
§ 26 Zeitbuch (1) Die Einzahlungen und Auszahlungen sind getrennt voneinander einzeln oder nach den Abs. 2 und 3 in Summen zusammengefaßt im Zeitbuch zu buchen. Die Buchung umfaßt mindestens 1. die laufende Nummer, 2. den Buchungstag, 3. einen Hinweis, der die Verbindung mit der sachlichen Buchung herstellt, 4. den Betrag. Gebuchte Beträge dürfen nach dem Tagesabschluß nicht mehr geändert werden. Bei Speicherbuchführung ist das Zeitbuch für jeden Buchungstag auszudrucken. (2) Zum Zeitbuch können Vorbücher geführt werden, aus denen die Ergebnisse in das Zeitbuch übernommen werden. Für die Vorbücher gilt Abs. 1 Satz 2 bis 4 entsprechend. (3) Im Zeitbuch können mehrere Beträge auf Grund von Zusammenstellungen von Belegen zusammengefaßt gebucht werden. Die Zusammenstellungen sind als Belege zur Zeitbuchung aufzubewahren.
Buchungstag
§ 27 Buchungstag (1) Einzahlungen sind zeitlich zu buchen 1. bei unbaren Zahlungen am Tag, an dem die Gemeindekasse von der Gutschrift Kenntnis erhält oder ein übersandter Scheck oder Postscheck bei ihr eingeht, 2. bei Barzahlungen am Tag des Eingangs der Zahlungsmittel, 3. bei Aufrechnungen am Tag, an dem die Aufrechnungserklärung der Gemeindekasse bekannt wird, 4. bei den von Gelderhebern erhobenen Einzahlungen am Tag, an dem der Gelderheber mit der Gemeindekasse abrechnet. (2) Auszahlungen sind zeitlich zu buchen 1. bei unbaren Zahlungen am Tag der Hingabe des Auftrags an das Kreditinstitut oder der Übersendung eines Schecks oder Postschecks oder bei Abbuchungen im Lastschrifteinzugsverfahren am Tag, an dem die Gemeindekasse von der Abbuchung Kenntnis erhält, 2. bei Barzahlungen am Tag der Übergabe oder Übersendung von Bargeld oder der Übergabe von Schecks oder Postschecks, 3. bei Aufrechnungen am Tag, an dem die Einnahmebuchung vorgenommen wird. (3) Bei Verrechnungen zwischen verschiedenen Buchungsstellen sind Einnahmen und Ausgaben am selben Tag zu buchen. (4) Wird im automatisierten Verfahren gebucht, können die Buchungen auch nach den in Abs. 1 bis 3 genannten Tagen vorgenommen werden. Sie sind unverzüglich und stets unter dem Datum vorzunehmen, das sich aus Abs. 1 bis 3 ergibt.
Sachbuch
§ 28 Sachbuch (1) Das Sachbuch ist so einzurichten, daß aus ihm der kassenmäßige Abschluß und die Haushaltsrechnung entwickelt werden können. Es ist zu gliedern in 1. das Sachbuch für den Verwaltungshaushalt und das Sachbuch für den Vermögenshaushalt, 2. das Sachbuch für Vorschüsse (Vorschußbuch) und das Sachbuch für Verwahrgelder und andere haushaltsfremde Vorgänge (Verwahrbuch). (2) Im Sachbuch für den Verwaltungshaushalt und den Vermögenshaushalt sind die Einnahmen und die Ausgaben nach der Ordnung des Haushaltsplanes zu buchen. Die Ordnung für die Buchung in den anderen Sachbuchteilen bestimmt der Bürgermeister. (3) Die sachliche Buchung umfaßt mindestens 1. die zur Sollstellung angeordneten Beträge, 2. die Einzahlungen und Auszahlungen, 3. den Buchungstag der Einzahlung oder Auszahlung, 4. Hinweise, die die Verbindung mit der zeitlichen Buchung und dem Beleg herstellen. (4) Zum Sachbuch können Vorbücher geführt werden, deren Ergebnisse mindestens vierteljährlich in das Sachbuch zu übernehmen sind. Für den Inhalt der Vorbücher gilt Abs. 3 entsprechend.
Buchungen im Sachbuch
§ 29 Buchungen im Sachbuch Die Einnahmen und Ausgaben sind auf Grund der Kassenanordnung oder der sachlichen und rechnerischen Feststellung nach § 11 oder § 12 Abs. 2 zum Soll zu stellen. Bei Auszahlungen kann die Sollstellung bis zur Zeitbuchung aufgeschoben werden. Die Ist-Buchung im Sachbuch soll mit der Zeitbuchung vorgenommen werden.
Zahlstellen
§ 3 Zahlstellen Zur Erledigung von Kassengeschäften können Zahlstellen als Teile der Gemeindekasse eingerichtet werden; ihnen können auch Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 übertragen werden. § 1 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Bürgermeister regelt die Aufgaben der einzelnen Zahlstellen.
Weitere Bücher
§ 30 Weitere Bücher (1) Zum Nachweis des Bestandes und der Veränderungen auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten der Gemeindekasse ist für jedes Konto ein Kontogegenbuch zu führen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch das Zeitbuch oder auf andere Weise der Bestand und die Veränderungen der Konten überwacht werden können. (2) Zum Nachweis der Tagesabschlüsse ist ein Tagesabschlußbuch zu führen. (3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Bücher können für mehrere Jahre geführt werden. Bei Speicherbuchführung sind sie für jeden Buchungstag auszudrucken. (4) Der Bürgermeister bestimmt, welche weiteren Bücher geführt werden.
Absetzungen von Einnahmen und Ausgaben
§ 31 Absetzungen von Einnahmen und Ausgaben (1) Die Rückzahlung zuviel eingegangener Beträge ist an den Einnahmen abzusetzen, wenn die Rückzahlung im selben Jahr vorgenommen wird, in dem der Betrag eingegangen ist. In den anderen Fällen sind Rückzahlungen als Ausgaben zu behandeln. § 14 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung bleibt unberührt. (2) Die Rückzahlung zuviel ausgezahlter Beträge ist an den Ausgaben abzusetzen, wenn die Rückzahlung im selben Jahr vorgenommen wird, in dem der Betrag ausgezahlt worden ist oder wenn noch ein entsprechender Haushaltsausgaberest besteht. In den anderen Fällen sind die Rückzahlungen als Einnahmen zu behandeln.
Tagesabschluß
§ 32 Tagesabschluß (1) Die Gemeindekasse hat 1. an jedem Tag, an dem Zahlungen bewirkt worden sind, am Schluß der Kassenstunden den Kassenistbestand, 2. für jeden Buchungstag ( § 27 ) unmittelbar nach Abschluß der Zeitbuchung den Kassensollbestand zu ermitteln und jeweils sofort in das Tagesabschlußbuch zu übernehmen. Die Eintragungen sind von den an den Ermittlungen beteiligten Bediensteten und vom Kassenverwalter zu unterschreiben. (2) Unstimmigkeiten, die sich bei der Gegenüberstellung des Kassenistbestands und des Kassensollbestands ergeben, sind unverzüglich aufzuklären. Wird ein Kassenfehlbetrag nicht sofort ersetzt, ist er zunächst als Vorschuß zu buchen. Ein Kassenfehlbetrag ist bei der Aufstellung der Jahresrechnung, wenn er länger als sechs Monate unaufgeklärt geblieben ist und Bedienstete nicht haften, im Verwaltungshaushalt als Ausgabe zu buchen. Ein Kassenüberschuß ist zunächst als Verwahrgeld zu buchen. Bei der Aufstellung der Jahresrechnung ist er, wenn er länger als sechs Monate unaufgeklärt geblieben ist, im Verwaltungshaushalt zu vereinnahmen. (3) Bei Kassen mit geringem Zahlungsverkehr kann der Bürgermeister zulassen, daß wöchentlich nur ein Abschluß vorgenommen wird.
Zwischenabschlüsse der Zeit- und Sachbücher
§ 33 Zwischenabschlüsse der Zeit- und Sachbücher In bestimmten Zeitabständen, mindestens vierteljährlich, ist durch einen Zwischenabschluß des Zeitbuchs und des Sachbuchs festzustellen, ob die zeitliche und sachliche Buchung der Einzahlungen und Auszahlungen übereinstimmt. Der Bürgermeister kann anordnen, daß von Zwischenabschlüssen abgesehen wird, wenn die zeitlichen und sachlichen Buchungen in einem Arbeitsgang vorgenommen werden.
Jahresabschluß
§ 34 Jahresabschluß (1) Das Zeitbuch und das Sachbuch sind zum Ende des Haushaltsjahres abzuschließen. Nach dem Abschlußtag dürfen nur noch Abschlußbuchungen ( § 46 Nr. 1 ) vorgenommen werden. (2) Der buchmäßige Kassenbestand, die Kassenreste und die Haushaltsreste sowie Fehlbeträge sind nach der für die Zeit- und Sachbuchung vorgeschriebenen Ordnung in die Bücher des folgenden Haushaltsjahres zu übernehmen.
Belege
§ 35 Belege (1) Die Buchungen müssen durch Kassenanordnungen und Auszahlungsnachweise, ferner durch Unterlagen, aus denen sich der Zahlungsgrund ergibt (begründende Unterlagen), belegt sein. In den Fällen der §§ 8 , 9 und 10 Abs. 2 Nr. 3 tritt an die Stelle der Kassenanordnung die Bestätigung, daß die sachliche und rechnerische Feststellung vorliegt ( § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 ). (2) Die Kassenanordnungen und die Auszahlungsnachweise sind nach der sachlichen Buchung zu ordnen.
Aufbewahrung der Bücher und Belege
§ 36 Aufbewahrung der Bücher und Belege (1) Die Bücher und Belege sind sicher aufzubewahren. Soweit begründende Unterlagen nicht den Kassenanordnungen beigefügt sind, obliegt ihre Aufbewahrung den anordnenden Stellen. (2) Die Jahresrechnung ist dauernd aufzubewahren, bei Speicherbuchführung in ausgedruckter Form. Die Bücher sind zehn Jahre, die Belege sieben Jahre aufzubewahren. Ergeben sich Zahlungsgrund und Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte nicht aus den Büchern, sind die Belege so lange wie die Bücher aufzubewahren. Die Fristen beginnen am ersten Januar des der Beschlußfassung über die Jahresrechnung folgenden Haushaltsjahres. Gutschriften und Lastschriften der Kreditinstitute sind wie Belege aufzubewahren. (3) Nach Abschluß der überörtlichen Prüfung, frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit Beginn der Aufbewahrungsfrist, können die Bücher und Belege in verkleinerter Form auf Bildträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß der Inhalt der Bildträger mit den Originalen übereinstimmt und jederzeit lesbar gemacht werden kann. Die Bildträger sind nach den Abs. 1 und 2 anstelle der Originale aufzubewahren. Der Bürgermeister kann zulassen, daß der Inhalt von Büchern vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist auf Bildträger übernommen wird, wenn sichergestellt ist, daß die Daten innerhalb der Frist jederzeit in ausgedruckter Form lesbar gemacht werden können; bevor eine solche Regelung zugelassen wird, ist die für die überörtliche Prüfung zuständige Behörde zu hören.
Zahlungsverkehr
§ 37 Zahlungsverkehr (1) Läßt die Gemeinde nach § 111 der Hessischen Gemeindeordnung den Zahlungsverkehr ganz oder zum Teil durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen, muß insbesondere gewährleistet sein, daß 1. Zahlungsanordnungen vor Übersendung an die erledigende Stelle registriert werden, wenn nicht die Beträge vorher zum Soll gestellt wurden, 2. die Zahlungsanordnungen an die erledigende Stelle nicht unbefugt geändert werden können, 3. die erledigende Stelle a) mindestens monatlich mit der Gemeindekasse abrechnet, wenn nicht eine unmittelbare Abrechnung mit einer anderen Stelle angeordnet ist, b) die Auszahlungsnachweise für die einzelnen Auszahlungen der Gemeinde als Belege überläßt oder ihr schriftlich bestätigt, daß die Zahlungen auftragsgemäß geleistet worden sind; im letzteren Fall müssen die Auszahlungsnachweise von der erledigenden Stelle nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften aufbewahrt und für Prüfungen bereitgestellt werden, c) Angelegenheiten, die ihr durch die Erledigung der Kassengeschäfte zur Kenntnis gelangen, nicht unbefugt verwertet oder weitergibt, d) im Falle eines Verschuldens für Schäden der Gemeinde oder Dritter eintritt und e) den für die Prüfungen bei der Gemeinde zuständigen Prüfungsstellen Gelegenheit gibt, die ordnungsmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs an Ort und Stelle zu prüfen. (2) Die erledigende Stelle muß ihre Nachweise über die Ein- und Auszahlungen wie Vorbücher zum Zeitbuch der Gemeinde führen. Die Gemeindekasse hat die von der erledigenden Stelle angenommenen Einnahmen oder geleisteten Ausgaben zusammengefaßt in ihre Zeitbücher zu übernehmen und an dem Tage zu buchen, an dem die erledigende Stelle mit der Gemeindekasse abrechnet.
Buchführung
§ 38 Buchführung Läßt die Gemeinde nach § 111 der Hessischen Gemeindeordnung die Buchung der Einnahmen und Ausgaben ganz oder zum Teil von Stellen außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen, muß insbesondere gewährleistet sein, daß 1. die Belege vor der Übersendung an die erledigende Stelle registriert werden, 2. die Gemeinde sich durch Stichproben von der ordnungsmäßigen Erledigung der Buchungen vergewissert, 3. der Gemeinde rechtzeitig die Tagesabschlüsse ( § 32 ), Zwischenabschlüsse ( § 33 ) und der Jahresabschluß ( § 34 ) übermittelt werden. Im übrigen gilt § 37 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Buchst. c bis e entsprechend.
Zahl der Prüfungen
§ 39 Zahl der Prüfungen (1) Bei der Gemeindekasse und bei jeder ihrer Zahlstellen sind in jedem Jahr mindestens eine unvermutete Kassenprüfung und eine unvermutete Kassenbestandsaufnahme vorzunehmen. Statt der unvermuteten Kassenbestandsaufnahme kann eine zweite unvermutete Kassenprüfung vorgenommen werden. Überwacht das Rechnungsprüfungsamt dauernd die Kasse oder wurde eine unvermutete überörtliche Kassenprüfung vorgenommen, kann von der unvermuteten Kassenbestandsaufnahme abgesehen werden. (2) Beim Ausscheiden des Kassenverwalters ist eine Kassenprüfung vorzunehmen. (3) Handvorschüsse sind mindestens jährlich einmal unvermutet zu prüfen.
Handvorschüsse
§ 4 Handvorschüsse Zur Leistung geringfügiger Barzahlungen, die regelmäßig anfallen, oder als Wechselgeld können einzelnen Dienststellen oder einzelnen Bediensteten Handvorschüsse gewährt werden. Wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt wird, ist über die Handvorschüsse monatlich abzurechnen. Der Bürgermeister hat die erforderlichen Maßnahmen für eine ordnungsmäßige Verwaltung der Handvorschüsse zu treffen.
Inhalt der Prüfungen
§ 40 Inhalt der Prüfungen (1) Durch die Kassenbestandsaufnahme ist zu ermitteln, ob der Kassenistbestand mit dem Kassensollbestand übereinstimmt. (2) Durch die Kassenprüfung ist ferner vor allem stichprobenweise festzustellen, ob 1. der Zahlungsverkehr ordnungsmäßig abgewickelt wird, insbesondere die Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig und vollständig eingezogen oder geleistet und Verwahrgelder und Vorschüsse unverzüglich abgewickelt worden sind, 2. die Bücher ordnungsmäßig geführt werden, insbesondere die Eintragungen im Sachbuch denen im Zeitbuch entsprechen, 3. die erforderlichen Belege vorhanden sind und nach Form und Inhalt den Vorschriften entsprechen, 4. der tägliche Bestand an Bargeld und auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten den notwendigen Umfang nicht überschreitet, 5. die verwahrten Wertgegenstände und die anderen Gegenstände vorhanden sind, 6. im übrigen die Kassengeschäfte ordnungsmäßig und wirtschaftlich erledigt werden. (3) Bei fremden Kassengeschäften kann von der Prüfung nach Abs. 2 Nr. 1 und 2 abgesehen werden, wenn die fremden Kassengeschäfte durch eine andere Stelle geprüft werden. (4) Die Kassenprüfung umfaßt den Zeitraum seit der letzten Kassenprüfung; die Bücher und Belege einer abgeschlossenen Jahresrechnung können jedoch von der Prüfung ausgenommen werden.
Prüfungsbericht
§ 41 Prüfungsbericht (1) Über jede Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu fertigen; er ist dem Bürgermeister vorzulegen. Der Prüfungsbericht muß die Art und den Umfang der Prüfung angeben sowie die wesentlichen Feststellungen der Prüfung und etwaige Erklärungen von Kassenbediensteten hierzu enthalten. (2) Dem Prüfungsbericht über eine Kassenprüfung oder Kassenbestandsaufnahme ist der Kassenbestandsnachweis beizufügen, der vom Kassenverwalter und von den mit dem Zahlungsverkehr beauftragten Bediensteten zu unterschreiben ist. (3) Unwesentliche Beanstandungen sind nach Möglichkeit im Verlauf der Prüfung auszuräumen; von ihrer Aufnahme in den Prüfungsbericht soll abgesehen werden. Ergibt die Prüfung wesentliche Beanstandungen, hat der Bürgermeister die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
Allgemeines
§ 42 Allgemeines Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Sonderkassen entsprechend, soweit in den folgenden Vorschriften oder in anderen gesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
Sonderregelung bei kaufmännischer Buchführung
§ 43 Sonderregelung bei kaufmännischer Buchführung Bei Anwendung der kaufmännischen Buchführung oder einer entsprechenden Verwaltungsbuchführung gelten die §§ 28 bis 31 , 33 , 34 und 35 Abs. 2 nicht. Der unbare Zahlungsverkehr und die Buchführung können einer anderen Stelle des für das Rechnungswesen zuständigen Geschäftsbereichs übertragen werden. Einnahmen können ohne Zahlungsanordnung angenommen werden; soweit Zahlungsanordnungen erforderlich sind, müssen Buchungsstelle und Haushaltsjahr (Wirtschaftsjahr) nicht angegeben werden.
Sonderregelung für wirtschaftliche Unternehmen
§ 44 Sonderregelung für wirtschaftliche Unternehmen Der Bürgermeister kann wirtschaftlichen Unternehmen gestatten, in Fällen, in denen es verkehrsüblich ist, Wechsel zahlungshalber entgegenzunehmen und diskontieren zu lassen oder zur Erfüllung von Forderungen Dritter Wechsel auszustellen oder zu akzeptieren. Wechselverbindlichkeiten sind auf den Höchstbetrag der Kassenkredite für das Unternehmen anzurechnen.
Schriftform
§ 45 Schriftform Allgemeine Regelungen nach dieser Verordnung sind schriftlich zu erlassen.
Begriffsbestimmungen
§ 46 Begriffsbestimmungen Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zugrunde zu legen: 1. Abschlußbuchungen die für den kassenmäßigen Abschluß und die Haushaltsrechnung des abgelaufenen Jahres noch erforderlichen Buchungen einschließlich der Übertragungen in das folgende Jahr, ausgenommen die Buchungen von Einzahlungen und Auszahlungen von Dritten oder an Dritte einschließlich der Sondervermögen mit Sonderrechnungen 2. Auszahlungen die aus der Gemeindekasse oder Sonderkasse hinausgehenden Beträge einschließlich der Verrechnungen 3. Bargeld Euromünzen, Eurobanknoten und fremde Geldsorten 4. Einzahlungen die bei der Gemeindekasse oder Sonderkasse eingehenden Beträge einschließlich der Verrechnungen 5. Kassenmittel die Zahlungsmittel im Sinne der Nr. 6 und die Bestände auf Konten der Gemeindekasse oder Sonderkasse mit Ausnahme der Geldanlagen ( § 45 Nr. 9 Gemeindehaushaltsverordnung ) 6. Zahlungsmittel Bargeld, Schecks, Postschecks, in den Fällen des § 44 ausnahmsweise auch Wechsel 7. Zahlungsverkehr a) unbare Zahlungen die Überweisungen oder Einzahlungen auf ein Konto der Gemeindekasse oder Sonderkasse bei einem Kreditinstitut, Überweisungen oder Auszahlungen von einem solchen Konto und die Übersendung von Schecks oder Postschecks, in den Fällen des § 44 ausnahmsweise auch Wechsel b) Barzahlungen die Übergabe oder Übersendung von Bargeld; als Barzahlung gilt auch die Übergabe von Schecks und Postschecks, in den Fällen des § 44 ausnahmsweise auch Wechsel c) Verrechnungen Zahlungen, die durch buchmäßigen Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben bewirkt werden, ohne daß die Höhe des Kassensollbestands verändert wird (Aufrechnung, Verrechnung zwischen verschiedenen Buchungsstellen).
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 47 Aufhebung bisherigen Rechts (1) Es werden aufgehoben 1. ... Änderungsvorschrift 2. ... Änderungsvorschrift (2) Wird in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf die Vorschriften der Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden verwiesen, so treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung.
Inkrafttreten
§ 48 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
Außer-Kraft-Treten
§ 49 Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
Einrichtung und Geschäftsgang der Gemeindekasse
§ 5 Einrichtung und Geschäftsgang der Gemeindekasse (1) Die Gemeindekasse ist so einzurichten, daß 1. sie ihre Aufgaben ordnungsmäßig und wirtschaftlich erledigen kann, 2. für die Sicherheit der Bediensteten gegen Überfälle angemessen gesorgt ist, 3. Buchungsmaschinen und andere technische Hilfsmittel nicht unbefugt benutzt werden können und 4. die Zahlungsmittel, die zu verwahrenden Wertgegenstände, die Bücher und Belege sicher aufbewahrt werden können. (2) Zahlungsverkehr und Buchführung sollen nicht von denselben Bediensteten wahrgenommen werden. (3) Überweisungsaufträge, Abbuchungsaufträge und Einzugsermächtigungen, Schecks und Postschecks sind von zwei Bediensteten zu unterzeichnen. (4) Sendungen, die an die Gemeindekasse gerichtet sind, sind ihr ungeöffnet zuzuleiten. Zahlungsmittel und Wertsendungen, die bei einer anderen Dienststelle der Gemeinde eingehen, sind unverzüglich an die Gemeindekasse weiterzuleiten.
Allgemeines
§ 6 Allgemeines (1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, darf die Gemeindekasse nur auf Grund einer schriftlichen Anordnung (Kassenanordnung) 1. Einnahmen annehmen oder Ausgaben leisten und die damit verbundenen Buchungen vornehmen (Zahlungsanordnung: Annahmeanordnung oder Auszahlungsanordnung), 2. Buchungen vornehmen, die das Ergebnis in den Büchern ändern und die sich nicht in Verbindung mit einer Zahlung ergeben (Buchungsanordnung), 3. Gegenstände zur Verwahrung annehmen oder verwahrte Gegenstände ausliefern und die damit verbundenen Buchungen vornehmen (Einlieferungs- oder Auslieferungsanordnung). Sie darf Kassenanordnungen, die in der Form nicht den Vorschriften entsprechen oder die sonst zu Bedenken Anlaß geben, erst ausführen, wenn die anordnende Stelle die Anordnung berichtigt hat oder sie aufrechterhält. (2) Der Bürgermeister regelt die Befugnis, Kassenanordnungen zu erteilen. Die Namen und Unterschriften der Bediensteten, die Anordnungen erteilen dürfen, sowie der Umfang der Anordnungsbefugnis sind der Gemeindekasse mitzuteilen. Wer nach §§ 11 und 12 die sachliche und rechnerische Feststellung trifft, soll nicht auch die Zahlungsanordnung erteilen. (3) Bedienstete der Gemeindekasse dürfen keine Kassenanordnungen erteilen.
Zahlungsanordnung
§ 7 Zahlungsanordnung (1) Die Zahlungsanordnung muß enthalten 1. den anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag, 2. den Grund der Zahlung, 3. den Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten, 4. den Fälligkeitstag, 5. die Buchungsstelle und das Haushaltsjahr, 6. die Bestätigung, daß die sachliche und rechnerische Feststellung nach § 11 Abs. 1 oder § 12 Abs. 2 vorliegt, 7. das Datum der Anordnung, 8. die Unterschrift des Anordnungsberechtigten. Die Bestätigung nach Satz 1 Nr. 6 entfällt, wenn die sachliche und rechnerische Feststellung ( § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 ) mit der Zahlungsanordnung verbunden ist. (2) Zahlungsanordnungen sind unverzüglich zu erteilen, sobald die Verpflichtung zur Leistung, der Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte, der Betrag und die Fälligkeit feststehen. (3) Auszahlungsanordnungen zu Lasten des Haushalts dürfen nur erteilt werden, wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Allgemeine Zahlungsanordnung
§ 8 Allgemeine Zahlungsanordnung Eine allgemeine Zahlungsanordnung kann sich auf die Angaben nach § 7 Abs. 1 Nr. 2, 5, 7 und 8 beschränken. Sie ist zulässig für 1. geringfügige Ausgaben, bei denen sofortige Barzahlung üblich ist, 2. Ausgaben für Gebühren, Zinsen und ähnliche Kosten, die bei der Erledigung der Aufgaben der Gemeindekasse anfallen.
Auszahlungsanordnung für das Lastschrifteinzugsverfahren
§ 9 Auszahlungsanordnung für das Lastschrifteinzugsverfahren Die Gemeindekasse kann angewiesen werden, ein Kreditinstitut zu beauftragen oder einen Empfangsberechtigten zu ermächtigen, Forderungen bestimmter Art vom Konto der Gemeindekasse abzubuchen oder abbuchen zu lassen. Eine solche Anweisung darf der Gemeindekasse nur erteilt werden, wenn 1. zu erwarten ist, daß der Empfangsberechtigte ordnungsmäßig mit der Gemeindekasse abrechnet, 2. die Forderungen des Empfangsberechtigten zeitlich und der Höhe nach abzuschätzen sind und 3. gewährleistet ist, daß das Kreditinstitut den abgebuchten Betrag auf dem Konto der Gemeindekasse wieder gutschreibt, wenn die Gemeinde in angemessener Frist der Abbuchung widerspricht. Von der Voraussetzung nach Satz 2 Nr. 3 kann abgesehen werden, wenn der Empfangsberechtigte eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.