Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO 1974 -) Vom 13. Juli 1973
- Ausfertigungsdatum:
- 13.07.1973
- Fundstelle:
- GVBl. I 1973, 275
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 129) |
Muster 10 - Gliederungsplan für die Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände
Muster 10
(zu § 5 Abs. 3 )
Gliederungsplan für die Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände
Muster 11 - Gruppierungsplan für die Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände
Muster 11
(zu § 5 Abs. 3 )
Gruppierungsplan für die Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände
Muster 14 - Stellenplan
Muster 14
(zu § 6 Abs. 1 und 2 )
Stellenplan
Weitere Vorschriften für einzelne Einnahmen und Ausgaben
§ 14 Weitere Vorschriften für einzelne Einnahmen und Ausgaben (1) Einnahmen aus Krediten sind in Höhe der Rückzahlungsverpflichtung zu veranschlagen. (2) Abgaben, abgabeähnliche Entgelte und allgemeine Zuweisungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind bei den Einnahmen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Einnahmen der Vorjahre beziehen. Geleistete Umlagen, die an die Gemeinde zurückgezahlt werden, sind bei den Ausgaben abzusetzen, auch wenn sie sich auf Ausgaben der Vorjahre beziehen. (3) Die Erstattung von Verwaltungskosten und sonstigen Gemeinkosten zwischen Einzelplänen, Abschnitten und Unterabschnitten soll nur in solchen Fällen veranschlagt werden, in denen es für Kostenrechnungen erforderlich ist. (4) Die Veranschlagung von Personalausgaben richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen. Die für den ersten Monat des Haushaltsjahres vor dessen Beginn zu zahlenden Beträge sind in die Veranschlagung einzubeziehen. Der Versorgungsaufwand ist auf die Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte nach der Höhe der dort veranschlagten Dienstbezüge aufzuteilen.
Zweckbindung von Einnahmen
§ 17 Zweckbindung von Einnahmen (1) Einnahmen des Verwaltungshaushalts sind auf die Verwendung für bestimmte Ausgaben zu beschränken, wenn sich dies aus einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Sie können auf die Verwendung für bestimmte Ausgaben beschränkt werden, 1. wenn die Beschränkung sich aus der Herkunft oder Natur der Einnahmen ergibt oder 2. wenn ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert und durch die Zweckbindung die Bewirtschaftung der Mittel erleichtert wird. Die Zweckbindung ist durch Haushaltsvermerk auszuweisen. Zweckgebundene Mehreinnahmen dürfen für entsprechende Mehrausgaben verwendet werden. (2) Im Haushaltsplan kann bestimmt werden, dass bestimmte Mehreinnahmen des Verwaltungshaushalts bestimmte Ausgabenansätze erhöhen oder bestimmte Mindereinnahmen bestimmte Ausgabenansätze vermindern. Ausgenommen hiervon sind Mehreinnahmen aus Steuern in Höhe des nicht zur Deckung überplanmäßiger Umlageverpflichtungen gebundenen Betrags und Mehreinnahmen aus allgemeinen Zuweisungen und Umlagen. (3) Mehrausgaben nach Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 gelten nicht als überplanmäßige Ausgaben. (4) Die Abs. 1 und 3 gelten für den Vermögenshaushalt entsprechend. Durch Vermerk kann bestimmt werden, dass im Vermögenshaushalt bestimmte Mindereinnahmen bestimmte Ausgabeansätze vermindern.
Übertragbarkeit
§ 19 Übertragbarkeit (1) Die Ausgabeansätze im Vermögenshaushalt bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluß des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen benutzt werden kann. (2) Ausgabenansätze eines Budgets können ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden. Ebenso können im Verwaltungshaushalt Ausgabenansätze für übertragbar erklärt werden, wenn es die wirtschaftliche Aufgabenerfüllung fördert. Die Ausgabenansätze bleiben längstens bis zum Ende des zweiten auf die Veranschlagung folgenden Jahres verfügbar. Die Mittel für Fraktionen nach § 36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung können für übertragbar erklärt werden. Scheidet eine Fraktion aus der Gemeindevertretung aus, verbleiben die nicht verwendeten und die übertragenen Mittel im Haushalt. (3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben ( § 100 der Hessischen Gemeindeordnung ), wenn sie bis zum Ende des Haushaltsjahres bewilligt, jedoch noch nicht geleistet worden sind.
Stellenplan
§ 6 Stellenplan (1) Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamten und der nicht nur vorübergehend eingestellten Arbeitnehmer auszuweisen. Stellen von Beamten in Einrichtungen von Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind gesondert aufzuführen. (2) Im Stellenplan ist für jede Besoldungs- und Entgeltgruppe die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr sowie der am 30. Juni des Vorjahres besetzten Stellen anzugeben. Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sind zu erläutern. (3) Stellen sind als künftig wegfallend zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden. Stellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Stellen einer niedrigeren Besoldungsgruppe oder in Stellen für Arbeitnehmer umgewandelt werden können. (4) Die im Stellenplan ausgewiesenen Stellen dürfen, soweit das dienstliche Bedürfnis es erfordert, auch mit Beamten oder Arbeitnehmern einer niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe besetzt werden. Sofern ein dienstliches Bedürfnis besteht, können freie Beamtenstellen vorübergehend mit Arbeitnehmern einer vergleichbaren oder niedrigeren Entgeltgruppe besetzt werden.
Auf Grund des § 154 Abs. 3 und 4 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. Juli 1960 (GVBl. S. 103, 164), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 1973 (GVBl. I S. 161), wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:
ERSTER ABSCHNITT - Haushaltsplan
ERSTER ABSCHNITT
Haushaltsplan
ZEHNTER ABSCHNITT - Schlußvorschriften
ZEHNTER ABSCHNITT
Schlußvorschriften
ZWEITER ABSCHNITT - Grundsätze für die Veranschlagung
ZWEITER ABSCHNITT
Grundsätze für die Veranschlagung
DRITTER ABSCHNITT - Deckungsgrundsätze
DRITTER ABSCHNITT
Deckungsgrundsätze
VIERTER ABSCHNITT - Rücklagen
VIERTER ABSCHNITT
Rücklagen
FÜNFTER ABSCHNITT - Ausgleich des Haushalts
FÜNFTER ABSCHNITT
Ausgleich des Haushalts
SECHSTER ABSCHNITT - Finanzplanung
SECHSTER ABSCHNITT
Finanzplanung
SIEBENTER ABSCHNITT - Besondere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft
SIEBENTER ABSCHNITT
Besondere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft
ACHTER ABSCHNITT GemHVO 1974
ACHTER ABSCHNITT
Vermögen
NEUNTER ABSCHNITT - Jahresrechnung
NEUNTER ABSCHNITT
Jahresrechnung
Muster 1 - Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Muster 1
(zu § 94 in Verbindung mit § 97 Abs. 5 HGO)
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Muster 10 - Gliederungsplan für die Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände
Muster 10
(zu § 5 Abs. 3 )
Gliederungsplan für die Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände
Muster 11 - Gruppierungsplan für die Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände
Muster 11
(zu § 5 Abs. 3 )
Gruppierungsplan für die Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände
Muster 12 - Einzelpläne - Verwaltungshaushalt
Muster 12
(zu § 5 )
Einzelpläne - Verwaltungshaushalt
Muster 13 - Einzelpläne - Vermögenshaushalt
Muster 13
(zu § 5 )
Einzelpläne - Vermögenshaushalt
Textnachweis ab: 01.01.2004
Muster 14
(zu § 6 Abs. 1 und 2 )
Stellenplan
Textnachweis ab: 01.01.2004
Muster 15
(zu § 37 Abs. 2 )
Anlagenachweis
Muster 16 - Haushaltsrechnung - Einnahmen und Ausgaben
Muster 16
(zu § 40 Abs. 1 und 2 )
Haushaltsrechnung - Einnahmen und Ausgaben
Muster 17 - Haushaltsrechnung - Feststellung des Ergebnisses
Muster 17
(zu § 40 Abs. 3 )
Haushaltsrechnung - Feststellung des Ergebnisses
Muster 18 - Vermögensübersicht
Muster 18
(zu § 42 Abs. 1 )
Vermögensübersicht
Muster 19 - Übersicht über die Rücklagen
Muster 19
(zu § 42 Abs. 2 )
Übersicht über die Rücklagen
Muster 2 - Nachtragssatzung und Bekanntmachung der Nachtragssatzung
Muster 2
(zu § 98 in Verbindung mit § 97 Abs. 5 HGO )
Nachtragssatzung und Bekanntmachung der Nachtragssatzung
Muster 20 - Übersicht über die Schulden
Muster 20
(zu § 42 Abs. 2 )
Übersicht über die Schulden
Muster 21 - Übersicht über die den Fraktionen nach § 36 a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung zur ...
Muster 21
(zu § 2 Abs. 2 Nr. 6 )
Übersicht über die den Fraktionen nach § 36 a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel
Muster 3 - Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden ...
Muster 3
(zu § 2 Abs. 2 Nr. 3 )
Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben
Muster 4 - Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden (ohne Kassenkredite)
Muster 4
(zu § 2 Abs. 2 Nr. 4 )
Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden (ohne Kassenkredite)
Muster 5 - Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden (ohne Kassenkredite)
Muster 5
(zu § 2 Abs. 2 Nr. 4 )
Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden (ohne Kassenkredite)
Muster 6 - Gesamtplan - Zusammenfassung
Muster 6
(zu § 4 Nr. 1 )
Gesamtplan - Zusammenfassung
Muster 7 - Gesamtplan - Haushaltsquerschnitt
Muster 7
(zu § 4 Nr. 2 )
Gesamtplan - Haushaltsquerschnitt
Muster 8 - Gesamtplan - Gruppierungsübersicht
Muster 8
(zu § 4 Nr. 3 )
Gesamtplan - Gruppierungsübersicht
Muster 9 - Gesamtplan - Finanzierungsübersicht
Muster 9
(zu § 4 Nr. 4 )
Gesamtplan - Finanzierungsübersicht
Inhalt des Haushaltsplans
§ 1 Inhalt des Haushaltsplans (1) Der Vermögenshaushalt umfaßt auf der Einnahmeseite 1. die Zuführung vom Verwaltungshaushalt, 2. Einnahmen aus der Veränderung des Anlagevermögens, 3. Entnahmen aus Rücklagen, 4. Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen und für die Förderung von Investitionen Dritter, Beiträge und ähnliche Entgelte, 5. Einnahmen aus Krediten und inneren Darlehen; auf der Ausgabeseite 6. die Tilgung von Krediten, die Rückzahlung innerer Darlehen, die Kreditbeschaffungskosten sowie die Ablösung von Dauerlasten, 7. Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens, Zuschüsse für Investitionen Dritter sowie Verpflichtungsermächtigungen, 8. Zuführungen zu Rücklagen und die Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren, 9. die Zuführung zum Verwaltungshaushalt. (2) Der Verwaltungshaushalt umfaßt die nicht unter Abs. 1 fallenden Einnahmen und Ausgaben.
Investitionen
§ 10 Investitionen (1) Bei Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, sind neben dem veranschlagten Jahresbedarf die Ausgaben für die gesamte Maßnahme anzugeben. Die in den folgenden Jahren noch erforderlichen Ausgaben sind bei der Finanzplanung zu berücksichtigen. (2) Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. (3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Bauten und Instandsetzungen an Bauten dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Maßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtung sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter und ein Bauzeitplan im einzelnen ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen. (4) Ausnahmen von Abs. 3 sind bei Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung und bei dringenden Instandsetzungen zulässig. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen.
Verfügungsmittel, Deckungsreserve
§ 11 Verfügungsmittel, Deckungsreserve Im Verwaltungshaushalt können in angemessener Höhe 1. Verfügungsmittel des Vorsitzenden der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstandes oder des Bürgermeisters, 2. Mittel zur Deckung über- und außerplanmäßiger Ausgaben des Verwaltungshaushalts (Deckungsreserve) veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden, die Mittel sind nicht übertragbar.
Kalkulatorische Kosten
§ 12 Kalkulatorische Kosten (1) Für Einrichtungen, die in der Regel und überwiegend aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), sind im Verwaltungshaushalt auch 1. angemessene Abschreibungen, 2. eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals zu veranschlagen. Die Beträge sind zugleich im Einzelplan für die allgemeine Finanzwirtschaft als Einnahmen zu veranschlagen. (2) Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten sowie aus Zuweisungen und Zuschüssen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht. (3) Einrichtungen, die 1. in der Regel nicht überwiegend aus Entgelten finanziert werden oder 2. als Hilfsbetriebe ausschließlich der Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinden dienen, sollen wie kostenrechnende Einrichtungen geführt werden. (4) Für andere Aufgabenbereiche können die Abs. 1 und 2 entsprechend angewandt werden.
Durchlaufende Gelder, fremde Mittel
§ 13 Durchlaufende Gelder, fremde Mittel Im Haushaltsplan der Gemeinde werden nicht veranschlagt 1. durchlaufende Gelder, 2. Beträge, die die Gemeinde auf Grund eines Gesetzes unmittelbar für den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers einnimmt oder ausgibt, einschließlich der ihr zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Mittel, 3. Beträge, die die Kasse des endgültigen Kostenträgers oder eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem endgültigen Kostenträger abrechnet, anstelle der Gemeindekasse einnimmt oder ausgibt.
Weitere Vorschriften für einzelne Einnahmen und Ausgaben
§ 14 Weitere Vorschriften für einzelne Einnahmen und Ausgaben (1) Einnahmen aus Krediten sind in Höhe der Rückzahlungsverpflichtung zu veranschlagen. (2) Abgaben, abgabeähnliche Entgelte und allgemeine Zuweisungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind bei den Einnahmen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Einnahmen der Vorjahre beziehen. (3) Die Erstattung von Verwaltungskosten und sonstigen Gemeinkosten zwischen Einzelplänen, Abschnitten und Unterabschnitten soll nur in solchen Fällen veranschlagt werden, in denen es für Kostenrechnungen erforderlich ist. (4) Die Veranschlagung von Personalausgaben richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen. Die für den ersten Monat des Haushaltsjahres vor dessen Beginn zu zahlenden Beträge sind in die Veranschlagung einzubeziehen. Der Versorgungsaufwand ist auf die Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte nach der Höhe der dort veranschlagten Dienstbezüge aufzuteilen.
Erläuterungen
§ 15 Erläuterungen (1) Es sind zu erläutern 1. die größeren Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushalts, die von den Ansätzen des Vorjahres erheblich abweichen, 2. neue Maßnahmen des Vermögenshaushalts; erstrecken sie sich über mehrere Jahre, ist bei jeder folgenden Veranschlagung die bisherige Abwicklung darzulegen, 3. Notwenigkeit und Höhe der Verpflichtungsermächtigungen, 4. Ausgaben zu Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten, 5. die von den Bediensteten aus Nebentätigkeiten abzuführenden Beträge,6. besondere Bestimmungen im Haushaltsplan, z. B. Sperrvermerke, Zweckbindung von Einnahmen. (2) Die übrigen Einnahmen und Ausgaben sind, soweit erforderlich, zu erläutern.
Grundsatz der Gesamtdeckung, Bildung von Budgets
§ 16 Grundsatz der Gesamtdeckung, Bildung von Budgets (1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen 1. die Einnahmen des Verwaltungshaushalts insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Verwaltungshaushalts, 2. die Einnahmen des Vermögenshaushalts insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Vermögenshaushalts. (2) Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushalts können auf der Grundlage eines Budgetkontraktes zwischen Gemeindevertretung und Gemeindevorstand entsprechend der Bewirtschaftung in Organisationseinheiten durch Haushaltsvermerk oder im Fall des Satzes 4 durch Plandarstellung zu Budgets verbunden werden. Das Gleiche gilt für entsprechende Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushalts. Im Budgetkontrakt sind Berichtspflichten für den Gemeindevorstand festzulegen. Werden alle Einnahmen und Ausgaben Budgets zugeordnet, kann die Gliederung und der Teilabschluss im Haushaltsplan abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 7 , § 4 Satz 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 bis 3 nach Budgets dargestellt werden. Die finanzstatistischen Meldungen sind nach dem Muster zu § 5 Abs. 3 abzugeben.
Zweckbindung von Einnahmen
§ 17 Zweckbindung von Einnahmen (1) Einnahmen des Verwaltungshaushalts sind auf die Verwendung für bestimmte Ausgaben zu beschränken, wenn sich dies aus einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Sie können auf die Verwendung für bestimmte Ausgaben beschränkt werden, 1. wenn die Beschränkung sich aus der Herkunft oder Natur der Einnahmen ergibt oder 2. wenn ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert und durch die Zweckbindung die Bewirtschaftung der Mittel erleichtert wird. Die Zweckbindung ist durch Haushaltsvermerk auszuweisen. Zweckgebundene Mehreinnahmen dürfen für entsprechende Mehrausgaben verwendet werden. (2) Im Haushaltsplan kann bestimmt werden, dass bestimmte Mehreinnahmen des Verwaltungshaushalts bestimmte Ausgabenansätze erhöhen oder bestimmte Mindereinnahmen bestimmte Ausgabenansätze vermindern. Ausgenommen hiervon sind Mehreinnahmen aus Steuern in Höhe des nicht zur Deckung überplanmäßiger Umlageverpflichtungen gebundenen Betrags und Mehreinnahmen aus allgemeinen Zuweisungen und Umlagen. (3) Mehrausgaben nach Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 gelten nicht als überplanmäßige Ausgaben. (4) Die Abs. 1 und 3 gelten für den Vermögenshaushalt entsprechend.
Deckungsfähigkeit
§ 18 Deckungsfähigkeit (1) Wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist, sind die Ausgaben im Verwaltungshaushalt, die zu einem Budget gehören, gegenseitig deckungsfähig. Das Gleiche gilt für die Personalausgaben und für Ausgaben in den einzelnen Sammelnachweisen, wenn sie nicht zu einem Budget gehören. (2) Ausgaben im Verwaltungshaushalt können ferner für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich zusammenhängen und nicht nach Abs. 1 deckungsfähig sind. (3) Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gelten auch für Ausgaben im Vermögenshaushalt. (4) Verfügungsmittel und vermischte Ausgaben dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden. (5) Ausgaben eines Budgets im Verwaltungshaushalt können zugunsten von Ausgaben des Budgets im Vermögenshaushalt für einseitig deckungsfähig erklärt werden. Die zur Deckung in Anspruch genommenen Ausgabemittel sind nach § 22 Abs. 1 dem Vermögenshaushalt zuzuführen. (6) Bei der Deckungsfähigkeit können die deckungsberechtigten Ausgabeansätze zu Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden.
Übertragbarkeit
§ 19 Übertragbarkeit (1) Die Ausgabeansätze im Vermögenshaushalt bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluß des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen benutzt werden kann. (2) Ausgabenansätze eines Budgets können ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden. Ebenso können im Verwaltungshaushalt Ausgabenansätze für übertragbar erklärt werden, wenn es die wirtschaftliche Aufgabenerfüllung fördert. Die Ausgabenansätze bleiben längstens bis zum Ende des zweiten auf die Veranschlagung folgenden Jahres verfügbar. Die Mittel für Fraktionen nach § 36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung können für übertragbar erklärt werden. Scheidet eine Fraktion aus der Gemeindevertretung aus, verbleiben die nicht verwendeten und die übertragenen Mittel im Haushalt.
Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen
§ 2 Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen (1) Der Haushaltsplan besteht aus 1. dem Gesamtplan, 2. den Einzelplänen des Verwaltungshaushalts und des Vermögenshaushalts, 3. den Sammelnachweisen, 4. dem Stellenplan. (2) Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen 1. der Vorbericht, 2. der Finanzplan mit dem ihm zugrunde liegenden Investitionsprogramm; ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so ist ein entsprechender Nachtrag beizufügen, 3. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben; werden Ausgaben in den Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, so ist die voraussichtliche Deckung der Ausgaben dieser Jahre besonders darzustellen, 4. eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden mit Ausnahme der Kassenkredite und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres, 5. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden. Das gleiche gilt für die Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; anstelle der Jahresabschlüsse und Wirtschaftspläne kann eine kurzgefaßte Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen beigefügt werden, 6. eine Übersicht über die Mittel, die den Fraktionen der Gemeindevertretung nach § 36 a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung zur Verfügung gestellt werden, 7. eine Übersicht über die nach § 16 Abs. 2 gebildeten Budgets mit einer Benennung der den einzelnen Budgets zugeordneten Haushaltsstellen.
Allgemeine Rücklage und Sonderrücklagen
§ 20 Allgemeine Rücklage und Sonderrücklagen (1) Rücklagen der Gemeinde sind die allgemeine Rücklage und die Sonderrücklagen. (2) Die allgemeine Rücklage soll die rechtzeitige Leistung von Ausgaben sichern (Betriebsmittel der Kasse). Zu diesem Zweck muß ein Betrag vorhanden sein, der sich in der Regel auf mindestens zwei vom Hundert der Ausgaben des Verwaltungshaushalts nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre beläuft. (3) In der allgemeinen Rücklage sollen ferner Mittel zur Deckung der Ausgaben im Vermögenshaushalt künftiger Jahre angesammelt werden. Der allgemeinen Rücklage sind rechtzeitig Mittel zuzuführen, wenn 1. die Tilgung von Krediten, die mit dem Gesamtbetrag fällig werden, die voraussichtliche Höhe der Zuführung des Verwaltungshaushalts an den Vermögenshaushalt übersteigt und nicht anders gedeckt werden kann, 2. die Inanspruchnahme aus Bürgschaften, Gewährverträgen und ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften die laufende Aufgabenerfüllung erheblich beeinträchtigen würde, 3. sonst für die im Investitionsprogramm künftiger Jahre vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ein unvertretbar hoher Kreditbedarf entstehen würde. Im übrigen sollen Zuführungen und Entnahmen nach dem Finanzplan ausgerichtet werden. (4) Sonderrücklagen dürfen weder für die in Abs. 2 und 3 genannten Zwecke noch zum Haushaltsausgleich oder für die Unterhaltung und Erneuerung von Vermögensgegenständen gebildet werden.
Anlegung von Rücklagen
§ 21 Anlegung von Rücklagen (1) Die Mittel der Rücklagen sind, soweit sie nicht als Betriebsmittel der Kasse benötigt werden, sicher und ertragbringend anzulegen; sie müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein. Solange Sonderrücklagen für ihren Zweck nicht benötigt werden, können sie als innere Darlehen im Vermögenshaushalt in Anspruch genommen werden. (2) Sonderrücklagen sind aufzulösen, soweit ihr Verwendungszweck entfällt.
Haushaltsausgleich
§ 22 Haushaltsausgleich (1) Die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen. Die Zuführung zum Vermögenshaushalt muß mindestens so hoch sein, daß damit die Kreditbeschaffungskosten und die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden können, soweit dafür keine Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 zur Verfügung stehen. Die Zuführung soll ferner die Ansammlung von Rücklagen, soweit sie nach § 20 erforderlich ist, ermöglichen und insgesamt mindestens so hoch sein wie die aus Entgelten gedeckten Abschreibungen. (2) Soweit Einnahmen des Vermögenshaushalts im Haushaltsjahr nicht für die in § 1 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 9 genannten Ausgaben, zur Ansammlung von Sonderrücklagen oder zur Deckung von Fehlbeträgen benötigt werden, sind sie der allgemeinen Rücklage zuzuführen. (3) Mittel der allgemeinen Rücklage dürfen zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts verwendet werden, wenn 1. sonst der Ausgleich trotz Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten und Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nicht erreicht werden kann, 2. die Mittel nicht für die unabweisbare Fortführung bereits begonnener Maßnahmen benötigt werden und 3. die Kassenliquidität unter Berücksichtigung möglicher Kassenkredite nicht beeinträchtigt wird. Unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen können auch die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Einnahmen zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts verwendet werden.
Deckung von Fehlbeträgen
§ 23 Deckung von Fehlbeträgen Ein Fehlbetrag soll unverzüglich gedeckt werden; er ist spätestes im dritten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr zu veranschlagen. Ein nach § 100 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung entstandener Fehlbetrag ist im folgenden Jahr zu decken.
Finanzplanung und Investitionsprogramm
§ 24 Finanzplanung und Investitionsprogramm (1) Der Finanzplan besteht aus einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushalts sowie des Vermögenshaushalts. Er ist nach der für die Gruppierungsübersicht ( § 4 Satz 1 Nr. 3 ) geltenden Ordnung und nach Jahren gegliedert aufzustellen; für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ist eine Gliederung nach bestimmten Aufgabenbereichen vorzunehmen. (2) In das dem Finanzplan zugrunde zu legende Investitionsprogramm sind die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach Jahresabschnitten aufzunehmen. Jeder Jahresabschnitt soll die fortzuführenden und neuen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen wiedergeben. Unbedeutende Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen können nach Aufgabenbereichen zusammengefaßt werden. (3) Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Finanzplanes sollen die vom Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen bekanntgegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden. (4) Der Finanzplan soll für die einzelnen Jahre in Einnahme und Ausgabe ausgeglichen sein.
Einziehung der Einnahmen
§ 25 Einziehung der Einnahmen Die Einnahmen der Gemeinde sind rechtzeitig einzuziehen; ihr Eingang ist zu überwachen.
Bewirtschaftung und Überwachung der Ausgaben
§ 26 Bewirtschaftung und Überwachung der Ausgaben (1) Die im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel müssen so verwaltet werden, daß sie zur Deckung aller Ausgaben im Haushaltsjahr ausreichen, die unter die einzelnen Zweckbestimmungen fallen; sie dürfen erst dann in Anspruch. genommen werden, wenn die Aufgabenerfüllung es erfordert. (2) Die Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln einschließlich der über- und außerplanmäßigen Ausgaben ist in Haushaltsüberwachungslisten oder auf andere geeignete Weise zu überwachen. Die bei den einzelnen Haushaltsstellen noch zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel müssen stets zu erkennen sein. (3) Die Abs. 1 und 2 gelten für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.
Ausgaben des Vermögenshaushalts
§ 27 Ausgaben des Vermögenshaushalts (1) Die Ausgabeansätze des Vermögenshaushalts dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit die rechtzeitige Bereitstellung der Deckungsmittel gesichert werden kann. Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden. (2) Vor Beginn einer Maßnahme nach § 10 Abs. 4 müssen mindestens eine Kostenberechnung und ein Bauzeitplan vorliegen.
Unterrichtungspflicht
§ 28 Unterrichtungspflicht Die Gemeindevertretung ist unverzüglich zu unterrichten, wenn sich abzeichnet, daß der Haushaltsausgleich gefährdet ist oder sich die Gesamtausgaben einer Maßnahme des Vermögenshaushalts nicht nur geringfügig erhöhen werden.
Vorschüsse, Verwahrgelder
§ 29 Vorschüsse, Verwahrgelder (1) Eine Ausgabe, die sich auf den Haushalt bezieht, darf als Vorschuß nur behandelt werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung feststeht und die Deckung gewährleistet ist, die Ausgabe aber noch nicht endgültig im Haushalt gebucht werden kann. (2) Eine Einnahme, die sich auf den Haushalt bezieht, darf als Verwahrgeld nur behandelt werden, solange sie noch nicht endgültig im Haushalt gebucht werden kann.
Vorbericht
§ 3 Vorbericht Der Vorbericht gibt einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft. Insbesondere soll dargestellt werden, 1. wie sich die wichtigsten Einnahme- und Ausgabearten, das Vermögen und die Schulden mit Ausnahme der Kassenkredite in den dem Haushaltsjahr vorangehenden beiden Haushaltsjahren entwickelt haben und im Haushaltsjahr voraussichtlich entwickeln werden, 2. wie sich die Zuführungen vom Verwaltungshaushalt und die Rücklagen in den dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahren entwickeln werden und in welchem Verhältnis sie zum Deckungsbedarf nach dem Finanzplan stehen, 3. welche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr geplant sind und welche finanziellen Auswirkungen hieraus sich für die folgenden Jahre ergeben, 4. in welchen wesentlichen Punkten der Haushaltsplan vom Finanzplan abweicht, 5. wie sich die Kassenlage im Vorjahr entwickelt hat und in welchem Umfang Kassenkredite in Anspruch genommen worden sind, 6. wie sich die Wirtschaftslage der Eigenbetriebe in den dem Haushaltsjahr vorangehenden beiden Haushaltsjahren entwickelt hat und im Haushaltsjahr voraussichtlich entwickeln wird.
Vergabe von Aufträgen
§ 30 Vergabe von Aufträgen (1) Der Vergabe von Aufträgen muß eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. (2) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluß von Verträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die der Minister des Innern bekanntgibt.
Veränderung von Ansprüchen
§ 31 Veränderung von Ansprüchen (1) Ansprüche dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Gestundete Beträge sind in der Regel angemessen zu verzinsen. (2) Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen. (3) Ansprüche dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.
Kleinbeträge
§ 32 Kleinbeträge Die Gemeinde kann davon absehen, Ansprüche von weniger als zwanzig Euro geltend zu machen, es sei denn, daß die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist. Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Falle der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden.
Nachtragshaushaltsplan
§ 33 Nachtragshaushaltsplan (1) Der Nachtragshaushaltsplan muß alle erheblichen Änderungen der Einnahmen und Ausgaben, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind, enthalten. Bereits geleistete oder angeordnete über- und außerplanmäßige Ausgaben brauchen nicht veranschlagt zu werden. (2) Werden im Nachtragshaushaltsplan Mehreinnahmen veranschlagt oder Ausgabekürzungen vorgenommen, die zur Deckung über- oder außerplanmäßiger Ausgaben dienen, so sind diese Ausgaben abweichend von Abs. 1 Satz 2 mit in den Nachtragshaushaltsplan aufzunehmen; sie können als Aufstockung der Deckungsreserve in einer Summe veranschlagt werden, unerhebliche Beträge können unberücksichtigt bleiben. (3) Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpflichtungsermächtigungen, sind deren Auswirkungen auf den Finanzplan anzugeben; die Übersicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 ist zu ergänzen.
Haushaltssatzung für zwei Jahre
§ 34 Haushaltssatzung für zwei Jahre (1) Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen, sind im Haushaltsplan die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen. Soweit es unumgänglich ist, kann hierbei von Vorschriften über die äußere Form des Haushaltsplanes abgewichen werden. (2) Die Fortschreibung der Finanzplanung im ersten Haushaltsjahr ist der Gemeindevertretung vor Beginn des zweiten Haushaltsjahres vorzulegen. (3) Anlagen nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 , die nach der Beschlußfassung über einen Haushaltsplan nach Abs. 1 erstellt worden sind, müssen dem folgenden Haushaltsplan beigefügt werden.
Abweichendes Wirtschaftsjahr
§ 35 Abweichendes Wirtschaftsjahr (1) Für wirtschaftliche Unternehmen und öffentliche Einrichtungen, für die keine Sonderrechnungen geführt werden, kann die Gemeinde ein vom Haushaltsjahr abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen, wenn die Eigenart des Betriebes es erfordert. (2) Im Falle des Abs. 1 ist für die Wirtschaftsführung im Wirtschaftsjahr ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen. Für diesen gelten die Vorschriften über den Inhalt und die Gliederung des Haushaltsplans sinngemäß; er ist von der Gemeindevertretung zu beschließen. Die Einnahmen und Ausgaben des Bewirtschaftungsplans sind in den Haushaltsplan des Jahres zu übernehmen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Die bei Aufstellung des Haushaltsplans übersehbaren Änderungen der Ansätze des Bewirtschaftungsplans sind hierbei zu berücksichtigen. Der Bewirtschaftungsplan ist als Anlage dem Haushaltsplan anzuschließen. (3) Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe kann von der Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen nach Abs. 2 abgesehen werden. Die Einnahmen und Ausgaben dieser Betriebe sind im Falle des Abs. 1 im Haushaltsplan des Jahres zu veranschlagen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. (4) Vor Inkrafttreten der Haushaltssatzung können die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Ausgaben geleistet werden.
Bestandsverzeichnisse
§ 36 Bestandsverzeichnisse (1) Die Gemeinde hat über die Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und beweglichen Sachen, die ihr Eigentum sind oder ihr zustehen, Bestandsverzeichnisse zu führen. Aus den Verzeichnissen müssen Art und Menge sowie Lage oder Standort der Gegenstände ersichtlich sein. (2) Verzeichnisse brauchen nicht geführt zu werden, soweit 1. sich der Bestand der Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte, Betriebsanlagen und sonstigen technischen Anlagen aus Anlagennachweisen ergibt, 2. es sich um bewegliche Sachen handelt, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelfall oder für die Sachgesamtheit nicht mehr als 410 Euro betragen haben, 3. über den Bestand von Vorräten eine ausreichende Kontrolle gewährleistet ist oder die Vorräte zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt sind.
Nachweis von Anlagevermögen und Geldanlagen
§ 37 Nachweis von Anlagevermögen und Geldanlagen (1) Über Forderungen aus Geldanlagen und Darlehen sowie über Beteiligungen und Wertpapiere sind Nachweise zu führen. Forderungen aus Geldanlagen und Darlehen müssen mit ihrem jeweiligen Stand, Beteiligungen und Wertpapiere in der Regel mit dem für sie aufgewendeten Betrag nachgewiesen werden. (2) Über Sachen und grundstücksgleiche Rechte, die kostenrechnenden Einrichtungen dienen, sind gesondert für jede Einrichtung Anlagennachweise zu führen. In die Anlagennachweise sind mindestens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die Abschreibungen aufzunehmen. Gleichartige Gegenstände oder solche, die einem einheitlichen Zweck dienen, können zusammengefaßt nachgewiesen werden. Wenn sich der Bestand von Gegenständen in seiner Größe und seinem Wert über längere Zeit nicht erheblich verändert, kann er mit Festwerten nachgewiesen werden; diese sind in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. (3) Abs. 2 gilt nicht für geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes. (4) Über Sachen und grundstücksgleiche Rechte, die nicht kostenrechnenden Einrichtungen dienen, sowie über sonstige vermögenswerte Rechte kann die Gemeinde Anlagenachweise führen. Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
Bestandteile der Jahresrechnung
§ 38 Bestandteile der Jahresrechnung (1) Die Jahresrechnung umfaßt den kassenmäßigen Abschluß und die Haushaltsrechnung. (2) Der Jahresrechnung sind beizufügen 1. eine Vermögensübersicht, 2. eine Übersicht über die Schulden und die Rücklagen, 3. ein Rechnungsquerschnitt und eine Gruppierungsübersicht, 4. ein Verzeichnis der beim Jahresabschluß unerledigten Vorschüsse und Verwahrgelder, 5. ein Erläuterungsbericht. (3) Die Gemeinde kann die Bestände und die Veränderungen ihres Vermögens sowie ihre Schulden und Rücklagen in der Jahresrechnung nachweisen. Abs. 2 Nr. 1 und 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
Kassenmäßiger Abschluß
§ 39 Kassenmäßiger Abschluß Der kassenmäßige Abschluß enthält 1. die Soll-Einnahmen und die Soll-Ausgaben, 2. die Ist-Einnahmen und die Ist-Ausgaben bis zum Abschlußtag, 3. die Kassen-Einnahme- und die Kassen-Ausgabereste insgesamt und je gesondert für den Verwaltungshaushalt und den Vermögenshaushalt sowie für die Vorschüsse und Verwahrgelder. Als buchmäßiger Kassenbestand ist der Unterschied zwischen der Summe der Ist-Einnahmen und der Summe der Ist-Ausgaben nachzuweisen.
Gesamtplan
§ 4 Gesamtplan Der Gesamtplan enthält 1. eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne des Verwaltungshaushalts und des Vermögenshaushalts, 2. eine Übersicht über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, geordnet nach Aufgabenbereichen und Arten (Haushaltsquerschnitt), 3. eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben, geordnet nach Arten (Gruppierungsübersicht), 4. eine Finanzierungsübersicht. Die Angaben zu Nr. 2 dürfen auf die Zahlen des Haushaltsjahres beschränkt werden.
Haushaltsrechnung
§ 40 Haushaltsrechnung (1) In der Haushaltsrechnung sind die in § 39 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Beträge für die einzelnen Haushaltsstellen nach der Ordnung des Haushaltsplanes nachzuweisen. Den Soll-Einnahmen und Soll-Ausgaben des Haushaltsjahres sind die entsprechenden Haushaltsansätze gegenüberzustellen. Die über- und außerplanmäßig bewilligten Ausgaben sowie die nach § 17 gedeckten Ausgaben sind nachzuweisen. (2) In der Haushaltsrechnung ist festzustellen, welche übertragbaren Ausgabemittel noch verfügbar sind und in welcher Höhe sie als Haushaltsausgabereste in das folgende Jahr übertragen werden. Haushaltseinnahmereste dürfen nur für Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und aus der Aufnahme von Krediten gebildet werden, soweit der Eingang der Einnahmen gesichert werden kann. (3) Zur Feststellung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung sind die Soll-Einnahmen des Haushaltsjahres den Soll-Ausgaben des Haushaltsjahres unter Berücksichtigung etwaiger Haushaltsreste und Abgänge auf Kassenreste gegenüberzustellen. Ein Überschuß ist vor Abschluß der Jahresrechnung der allgemeinen Rücklage zuzuführen.
Rechnungsabgrenzung
§ 41 Rechnungsabgrenzung (1) Als Soll-Einnahmen und Soll-Ausgaben des Haushaltsjahres sind alle Beträge nachzuweisen, die bis zum Ende des Haushaltsjahres fällig geworden oder darüber hinaus gestundet worden sind. Niedergeschlagene oder erlassene Beträge dürfen nicht als Soll-Einnahmen oder Soll-Ausgaben nachgewiesen werden. (2) (weggefallen). (3) Zahlungen, die im Haushaltsjahr eingehen oder geleistet werden, jedoch erst im folgenden Jahr fällig werden, sowie die Personalausgaben nach § 14 Abs. 4 Satz 2 sind in der Haushaltsrechnung für das neue Haushaltsjahr nachzuweisen.
Anlagen zur Jahresrechnung
§ 42 Anlagen zur Jahresrechnung (1) Aus der Vermögensübersicht muß der Stand des Vermögens nach § 37 Abs. 1 und 2 zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres gegliedert nach Arten, für das Vermögen nach § 37 Abs. 2 auch nach Aufgabenbereichen, ersichtlich sein. (2) Aus der Übersicht über die Schulden und Rücklagen muß der Stand zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres, bei den Schulden gegliedert nach Gläubigern, ersichtlich sein. (3) Für den Rechnungsquerschnitt und die Gruppierungsübersicht gilt § 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 sinngemäß. (4) Im Erläuterungsbericht sind insbesondere die wichtigsten Ergebnisse der Jahresrechnung und erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den Haushaltsansätzen zu erläutern. Der Erläuterungsbericht soll außerdem einen Überblick über die Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Jahr geben.
Sondervermögen, Treuhandvermögen
§ 43 Sondervermögen, Treuhandvermögen Soweit auf Sondervermögen und Treuhandvermögen der Gemeinde gesetzliche Vorschriften über die Haushaltswirtschaft Anwendung finden, gilt diese Verordnung sinngemäß.
§ 45 Begriffsbestimmungen Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zugrunde zu legen: 1. Anlagekapital das für das Anlagevermögen von kostenrechnenden Einrichtungen gebundene Kapital (Wertansätze unter Berücksichtigung der Abschreibungen) 2. Anlagevermögen die Teile des Vermögens, die dauernd der Aufgabenerfüllung dienen, im einzelnen: a) Grundstücke b) bewegliche Sachen mit Ausnahme der geringwertigen Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes, c) dingliche Rechte, d) Beteiligungen sowie Wertpapiere, die die Gemeinde zum Zweck der Beteiligung erworben hat, e) Forderungen aus Darlehen, die die Gemeinde aus Mitteln des Haushalts in Erfüllung einer Aufgabe gewährt hat (ohne darlehensweise gewährte personenbezogene Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz), f) Kapitaleinlagen der Gemeinde in Zweckverbänden oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen, g) das von der Gemeinde in ihre Sondervermögen mit Sonderrechnung eingebrachte Eigenkapital 3. Außerplanmäßige Ausgaben Ausgaben, für deren Zweck im Haushaltsplan keine Mittel veranschlagt und keine Haushaltsausgabereste verfügbar sind 4. Baumaßnahmen Neu-, Erweiterungs- und Umbauten sowie die Instandsetzung an Bauten, soweit sie nicht der Unterhaltung baulicher Anlagen dient 5. Budget Vorgegebener Finanzrahmen, der einer Organisationseinheit zur selbständigen und eigenverantwortlichen Bewirtschaftung im Rahmen vorgegebener Sachziele zugewiesen ist 6. Durchlaufende Gelder Beträge, die für einen Dritten lediglich vereinnahmt und verausgabt werden 7. Erlaß Verzicht auf einen Anspruch 8. Fehlbetragder Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste die Soll-Ausgaben in der Haushaltsrechnung höher sind als die Soll-Einnahmen 9. Fremde Mittel die in § 13 Nr. 2 und 3 genannten Beträge 10. Geldanlage der Erwerb von Wertpapieren und Forderungen aus Mitteln des Kassenbestandes oder aus den den Rücklagen zugewiesenen Mitteln 11. Haushaltsreste Einnahme- und Ausgabeansätze, die in das folgende Jahr übertragen werden 12. Haushaltsvermerke einschränkende oder erweiternde Bestimmungen zu Ansätzen des Haushaltsplans, insbesondere Vermerke über Deckungsfähigkeit, Übertragbarkeit, Zweckbindung und Sperren 13. Innere Darlehen die vorübergehende Inanspruchnahme von Mitteln 1. der Sonderrücklagen 2. der Sondervermögen ohne Sonderrechnung als Deckungsmittel im Vermögenshaushalt 14. Investitionen Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens 15. Investitionsförderungsmaßnahmen Zuweisungen, Zuschüsse und Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen der Sondervermögen mit Sonderrechnung 16. Ist-Ausgaben die tatsächlichen Ausgaben der Kasse 17. Ist-Einnahmen die tatsächlichen Einnahmen der Kasse 18. Kassenreste die Beträge, um die die Soll-Einnahmen höher sind als die Ist-Einnahmen (Kasseneinnahmereste) oder um die die Soll-Ausgaben höher sind als die Ist-Ausgaben (Kassenausgabereste) und die in einem späteren Haushaltsjahr zu zahlen sind 19. Kredite das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Kapital mit Ausnahme der Kassenkredite 20. Niederschlagung die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs der Gemeinde ohne Verzicht auf den Anspruch selbst 21. Schulden Rückzahlungsverpflichtungen aus Kreditaufnahmen und ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Vorgängen sowie aus der Aufnahme von Kassenkrediten 22. Soll-Ausgaben die bis zum Abschlußtag zu leistenden und auf Grund von Auszahlungsanordnungen zum Soll des Haushaltsjahres gestellten Ausgaben 23. Soll-Einnahmen die bis zum Abschlußtag fälligen oder über den Abschlußtag hinaus gestundeten, auf Grund von Annahmeanordnungen zum Soll des Haushaltsjahres gestellten Einnahmen ohne die erlassenen und niedergeschlagenen Beträge 24. Tilgung von Krediten a) Ordentliche Tilgungdie Leistung des im Haushaltsjahr zurückzuzahlenden Betrages bis zu der in den Rückzahlungsbedingungen festgelegten Mindesthöhe b) Außerordentliche Tilgung die über die ordentliche Tilgung hinausgehende Rückzahlung einschließlich Umschuldung 25. Überplanmäßige Ausgaben Ausgaben, die die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge und die Haushaltsausgabereste übersteigen 26. Überschuß der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste die Soll-Einnahmen des Vermögenshaushalts in der Haushaltsrechnung die Soll-Ausgaben für die in § 22 Abs. 2 genannten Zwecke und für die veranschlagte Zuführung zur allgemeinen Rücklage übersteigen 27. Umschuldung die Ablösung von Krediten durch andere Kredite 28. Verfügungsmittel Beträge die für dienstliche Zwecke, für die keine Ausgaben veranschlagt sind, zur Verfügung stehen 29. Vorjahr das dem Haushaltsjahr vorangehende Jahr 30. Vorschüsse und Verwahrgelder die in § 29 genannten Beträge und die durchlaufenden Gelder.
§ 44 (weggefallen)
Muster
§ 46 Muster Die dieser Verordnung beigefügten Muster 1 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2 Nachtragssatzung und Bekanntmachung der Nachtragssatzung 3 Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben 4 Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden (ohne Kassenkredite) 5 Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Rücklagen 6 Gesamtplan - Zusammenfassung 7 Gesamtplan - Haushaltsquerschnitt 8 Gesamtplan - Gruppierungsübersicht 9 Gesamtplan - Finanzierungsübersicht 10 Gliederungsplan 11 Gruppierungsplan 12 Einzelpläne - Verwaltungshaushalt 13 Einzelpläne - Vermögenshaushalt 14 Stellenplan 15 Anlagennachweis 16 Haushaltsrechnung - Einnahmen und Ausgaben 17 Haushaltsrechnung - Feststellung des Ergebnisses 18 Vermögensübersicht 19 Übersicht über die Rücklagen 20 Übersicht über die Schulden 21 Übersicht über die den Fraktionen nach § 36 a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel sind für die Gemeinden verbindlich. Der Minister des Innern kann Ausnahmen zulassen.
§ 47 (weggefallen)
Geltung, Inkrafttreten
§ 48 Geltung, Inkrafttreten (1) Diese Verordnung ist erstmals bei Aufstellung der Haushaltspläne für das Haushaltsjahr 1974 anzuwenden. Sie tritt am 1. Januar 1974 in Kraft. (2) Folgende Rechtsvorschriften sind letztmalig auf die Haushalte für das Haushaltsjahr 1973 anzuwenden und treten danach außer Kraft: 1. ... Aufhebungsvorschrift 2. ... Aufhebungsvorschrift (3) Wird in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften der in Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Verordnungen verwiesen, so treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung.
Außer-Kraft-Treten
§ 49 Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
Einzelpläne
§ 5 Einzelpläne (1) Der Verwaltungshaushalt und der Vermögenshaushalt sind nach Aufgabenbereichen in Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte zu gliedern. Für jeden Einzelplan, Abschnitt und Unterabschnitt ist ein Teilabschluß zu bilden. (2) Innerhalb der Abschnitte oder Unterabschnitte sind die Einnahmen und Ausgaben nach ihren Arten in Hauptgruppen, Gruppen und Untergruppen zu ordnen. (3) Gliederung und Gruppierung richten sich nach dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gliederungs- und Gruppierungsplan. (4) Zu den Ansätzen für das Haushaltsjahr sind die Einnahme- und Ausgabeansätze für das Vorjahr und die Ergebnisse des diesem vorangehenden Jahres anzugeben, zu den einzelnen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen außerdem der gesamte Ausgabebedarf ( § 10 Abs. 1 Satz 1 ) und die bisher bereitgestellten Ausgabemittel.
Stellenplan
§ 6 Stellenplan (1) Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamten und der nicht nur vorübergehend beschäftigten Angestellten und Arbeiter auszuweisen. Stellen von Beamten in Einrichtungen von Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind gesondert aufzuführen. (2) Im Stellenplan ist für jede Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppe die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr sowie der am 30. Juni des Vorjahres besetzten Stellen anzugeben. Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sind zu erläutern. (3) Stellen sind als künftig wegfallend zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden. Stellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Stellen einer niedrigeren Besoldungsgruppe oder in Stellen für Angestellte oder Arbeiter umgewandelt werden können. (4) Die im Stellenplan ausgewiesenen Stellen dürfen, soweit das dienstliche Bedürfnis es erfordert, auch mit Bediensteten einer niedrigeren Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe besetzt werden. Sofern ein dienstliches Bedürfnis besteht, können freie Beamtenstellen vorübergehend mit nichtbeamteten Kräften einer vergleichbaren oder niedrigeren Vergütungs- oder Lohngruppe besetzt werden.
Allgemeine Grundsätze
§ 7 Allgemeine Grundsätze (1) Die Einnahmen und Ausgaben sind nur in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen; sie sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind. (2) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (3) Die Einnahmen sind einzeln nach ihrem Entstehungsgrund, die Ausgaben nach Einzelzwecken zu veranschlagen. Die Zwecke müssen hinreichend bestimmt sein. Im Vermögenshaushalt sind die einzelnen Vorhaben getrennt zu veranschlagen. Geringfügige Beträge für verschiedene Zwecke dürfen als vermischte Einnahmen oder vermischte Ausgaben zusammengefaßt, Verfügungsmittel und Deckungsreserve ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt werden. (4) Für denselben Zweck sollen Ausgaben nicht an verschiedenen Stellen im Haushaltsplan veranschlagt werden. Wird ausnahmsweise anders verfahren, ist auf die Ansätze gegenseitig zu verweisen.
Sammelnachweise
§ 8 Sammelnachweise Im Verwaltungshaushalt können Einnahmen und Ausgaben, die zu gleichen Gruppen gehören oder die sachlich eng zusammenhängen, in Sammelnachweisen veranschlagt werden; sie sind zusammengefaßt oder einzeln in die Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte zu übernehmen. Die Aufteilung auf die Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte nach wirklichkeitsnahen Maßstäben ist zulässig. § 14 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.
Verpflichtungsermächtigungen
§ 9 Verpflichtungsermächtigungen Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den einzelnen Haushaltsstellen zu veranschlagen. Es ist anzugeben, wie sich die Belastungen voraussichtlich auf die künftigen Jahre verteilen werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.