FOS-LPV · Hessen

Ausfertigungsdatum:
02.12.2020
Fundstelle:
ABl. 2020, 687
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Lehrpläne der Fachoberschulen (FOS-LPV) vom 2. Dezember 2020

V aufgeh. durch § 4 der Verordnung vom 31. Oktober 2022 (ABl. S. 742)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286), verordnet der Kultusminister nach Beteiligung des Landesschulbeirats nach § 4 Abs. 3, des Landeselternbeirats nach § 118 und des Landesschülerrats nach § 124 Abs. 4 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Finanzminister:

§ 1 Kerncurricula für den allgemeinen Lernbereich an Fachoberschulen

§ 1
Kerncurricula für den allgemeinen Lernbereich an Fachoberschulen

Die Kerncurricula für die Fächer

1.

Deutsch, Ausgabe 2022,

2.

Englisch, Ausgabe 2022,

3.

Mathematik, Ausgabe 2022,

4.

Politik und Wirtschaft, Ausgabe 2022,

5.

Biologie, Ausgabe 2022,

6.

Chemie, Ausgabe 2022,

7.

Physik, Ausgabe 2022,

8.

Sport, Ausgabe 2022,

sind verbindliche Grundlagen für den Unterricht im allgemeinen Lernbereich an Fachoberschulen.

§ 2 Kerncurricula für den beruflichen Lernbereich an Fachoberschulen

§ 2
Kerncurricula für den beruflichen Lernbereich an Fachoberschulen

(1) Das Kerncurriculum für den Schwerpunkt Agrarwirtschaft und Umwelttechnologie, Ausgabe 2022, ist verbindliche Grundlage für den Unterricht im beruflichen Lernbereich an Fachoberschulen in der Fachrichtung Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie.

(2) Das Kerncurriculum für den Schwerpunkt Ernährung, Ausgabe 2022, ist verbindliche Grundlage für den Unterricht im beruflichen Lernbereich an Fachoberschulen in der Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft.

(3) Das Kerncurriculum für die Fachrichtung Gestaltung, Ausgabe 2022, ist verbindliche Grundlage für den Unterricht im beruflichen Lernbereich an Fachoberschulen in der Fachrichtung Gestaltung.

(4) Die Kerncurricula für

1.

den Schwerpunkt Gesundheit, Ausgabe 2022,

2.

den Schwerpunkt Sozialwesen, Ausgabe 2022,

sind verbindliche Grundlagen für den Unterricht im beruflichen Lernbereich an Fachoberschulen in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales.

(5) Die Kerncurricula für

1.

den Schwerpunkt Bautechnik, Ausgabe 2022,

2.

den Schwerpunkt Chemisch/physikalische Technik, Ausgabe 2022,

3.

den Schwerpunkt Elektrotechnik, Ausgabe 2022,

4.

den Schwerpunkt Informationstechnik, Ausgabe 2022,

5.

den Schwerpunkt Maschinenbautechnik, Ausgabe 2022,

6.

den Schwerpunkt Medienproduktion, Ausgabe 2022,

den Schwerpunkt Textiltechnik und Bekleidung, Ausgabe 2022,

sind verbindliche Grundlagen für den Unterricht im beruflichen Lernbereich an Fachoberschulen in der Fachrichtung Technik.

(6) Das Kerncurriculum für den Schwerpunkt Wirtschaft, Ausgabe 2022, ist verbindliche Grundlage für den Unterricht im beruflichen Lernbereich an Fachoberschulen in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Veröffentlichung der Kerncurricula

Die Kerncurricula können auf den Internetseiten des Kultusministeriums (www.kultusministerium. hessen.de) gelesen und heruntergeladen werden. Sie können darüber hinaus an jeder beruflichen Schule eingesehen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Lehrpläne der Fachoberschulen (FOS-LPV) vom 2. Dezember 2020 (ABl. S. 687) wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Übergangsregelung

Für alle Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2023/2024 den zweiten Ausbildungsabschnitt der Organisationsform A, die Organisationsform B in Vollzeitform oder die Organisationsform B im zweiten Jahr in Teilzeitform besuchen, sowie für alle Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die im Schuljahr 2023/2024 an der Abschlussprüfung teilnehmen, bilden die Lehrpläne für den allgemeinen und den beruflichen Lernbereich an Fachoberschulen nach § 1 und § 2 der Verordnung über die Lehrpläne der Fachoberschulen (FOS-LPV) vom 2. Dezember 2020 (ABl. S. 687) die Grundlage für den Unterricht im Schuljahr 2023/2024 und für die am Ende des Schuljahres 2023/2024 stattfindende Abschlussprüfung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 4 Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2020 (GVBl. S. 706), verordnet der Kultusminister:

§ 1 Lehrpläne für den allgemeinen Lernbereich an Fachoberschulen

§ 1
Lehrpläne für den allgemeinen Lernbereich an Fachoberschulen

Die Lehrpläne für die Fächer:

1.

Biologie, Ausgabe 2009,

2.

Chemie, Ausgabe 2009,

3.

Deutsch, Ausgabe 2008,

4.

Englisch, Ausgabe 2008,

5.

Mathematik, Ausgabe 2008,

6.

Physik, Ausgabe 2009,

sind verbindliche Grundlage für den Unterricht im allgemeinen Lernbereich an Fachoberschulen.

§ 2 Lehrpläne für den beruflichen Lernbereich an Fachoberschulen

§ 2
Lehrpläne für den beruflichen Lernbereich an Fachoberschulen

(1) Die Lehrpläne für die Fachrichtung Technik:

1.

Schwerpunkt Bautechnik, Ausgabe 2006,

2.

Schwerpunkt Chemisch/physikalische Technik, Ausgabe 2006,

3.

Schwerpunkt Elektrotechnik, Ausgabe 2006,

4.

Schwerpunkt Informationstechnik, Ausgabe 2006,

5.

Schwerpunkt Maschinenbau, Ausgabe 2006,

6.

Schwerpunkt Textiltechnik und Bekleidung, Ausgabe 2006,

sind verbindliche Grundlage für den Unterricht im beruflichen Lernbereich an Fachoberschulen.

(2) Die Lehrpläne für die Fachrichtung Wirtschaft:

1.

Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Ausgabe 2006,

2.

Schwerpunkt Ernährung und Hauswirtschaft, Ausgabe 2006,

3.

Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik, Ausgabe 2006,

4.

Schwerpunkt Wirtschaft und Verwaltung, Ausgabe 2006,

sind verbindliche Grundlage für den Unterricht im beruflichen Lernbereich an Fachoberschulen.

(3) Der Lehrplan für die Fachrichtung Gestaltung, Ausgabe 2006, ist verbindliche Grundlage für den Unterricht im beruflichen Lernbereich an Fachoberschulen.

(4) Der Lehrplan für die Fachrichtung Gesundheit, Ausgabe 2006, ist verbindliche Grundlage für den Unterricht im beruflichen Lernbereich an Fachoberschulen.

(5) Der Lehrplan für die Fachrichtung Sozialwesen, Ausgabe 2006, ist verbindliche Grundlage für den Unterricht im beruflichen Lernbereich an Fachoberschulen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Veröffentlichung der Lehrpläne

Lehrpläne können auf den Internetseiten des Kultusministeriums (www.kultusministerium. hessen.de) gelesen und heruntergeladen werden. Die Lehrpläne können darüber hinaus an jeder beruflichen Schule eingesehen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

1.

Vierundneunzigste Verordnung über Rahmenpläne vom 3. Juli 1984 (ABl. S. 351),

2.

Einhundertundfünfzehnte Verordnung über Rahmenpläne vom 6. September 1985 (ABl. S. 591),

3.

Zweihundertundsechzigste Verordnung über Lehrpläne vom 23. Juni 2006 (ABl. S. 462), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2012 (ABl. S. 710),

4.

Zweihundertundsiebzigste Verordnung über Lehrpläne von 27. Mai 2008 (ABl. S. 238), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 2016 (ABl. S. 624).


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.