VOFOS · Hessen

Ausfertigungsdatum:
17.07.2018
Fundstelle:
ABl. 2018, 634
176 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachoberschulen (VOFOS) vom 17. Juli 2018

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2022 (ABl. S. 670)

§ 12 Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt

§ 12
Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt

(1) Am Ende des ersten Ausbildungsabschnitts der Organisationsform A entscheidet die Konferenz der an der Ausbildung der Schülerin oder des Schülers zuletzt beteiligten Lehrkräfte unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer von ihr oder ihm bestimmten Lehrkraft, die den Vorsitz führt, über die Zulassung in den zweiten Ausbildungsabschnitt. Die oder der Vorsitzende überträgt einem Mitglied der Konferenz die Protokollführung.

(2) Die Teilnahme an der Konferenz ist für die Mitglieder nach Abs. 1 verpflichtend. Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter und mindestens zwei Drittel der ihr angehörenden Lehrkräfte anwesend sind. Kann eine Lehrkraft aus einem zwingenden Grund nicht teilnehmen, so sind die Bewertungsunterlagen der oder dem Vorsitzenden oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter rechtzeitig zuzuleiten. Die Konferenz entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Die Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt ist auszusprechen, wenn in allen Fächern des Pflicht- und des Wahlpflichtunterrichts mindestens fünf Punkte erreicht wurden. Die Konferenz kann die Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt auch aussprechen,

1.

wenn in der Gesamtleistung des fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Fachs (beruflicher Lernbereich) oder einem der Fächer Deutsch, Englisch oder Mathematik weniger als fünf Punkte erreicht wurden, jedoch die Summe aller Punkte dieser Fächer mindestens 20 beträgt oder

2.

wenn im Fach Politik und Wirtschaft oder in der Gesamtleistung des Wahlpflichtunterrichts weniger als fünf Punkte erreicht wurden, jedoch die Summe aller Punkte der Fächer des Pflichtunterrichts und der Gesamtleistung des Wahlpflichtunterrichts mindestens 30 Punkte beträgt oder

3.

wenn in der Gesamtleistung des fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Fachs (beruflicher Lernbereich) oder einem der Fächer Deutsch, Englisch oder Mathematik weniger als fünf Punkte erreicht wurden, jedoch die Summe aller Punkte dieser Fächer mindestens 20 beträgt und wenn im Fach Politik und Wirtschaft oder in der Gesamtleistung des Wahlpflichtunterrichts weniger als fünf Punkte erreicht wurden, jedoch die Summe aller Punkte der Fächer des Pflichtunterrichts und der Gesamtleistung des Wahlpflichtunterrichts mindestens 30 Punkte beträgt oder

4.

wenn in der Gesamtleistung des fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Fachs (beruflicher Lernbereich) und den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik jeweils mindestens fünf Punkte erreicht wurden und wenn im Fach Politik und Wirtschaft und in der Gesamtleistung des Wahlpflichtunterrichts jeweils weniger als fünf Punkte erreicht wurden, jedoch die Summe aller Punkte der Fächer des Pflichtunterrichts und der Gesamtleistung des Wahlpflichtunterrichts mindestens 30 Punkte beträgt.

(4) Für den zweiten Ausbildungsabschnitt ist nicht zuzulassen, wer in einem Fach des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts null Punkte erreicht hat.

(5) Für den zweiten Ausbildungsabschnitt ist nicht zuzulassen, wer die Anforderungen an das gelenkte Praktikum nach § 4 nicht erfüllt.

(6) Bei einer Wiederholung des ersten Ausbildungsabschnitts der Organisationsform A ist das Praktikum in einem anderen Praktikumsbetrieb zu absolvieren.

(7) Die Zulassung auf Probe ist nicht zulässig.

(8) Wer zum zweiten Ausbildungsabschnitt zugelassen wurde, erhält ein Zeugnis nach Anlage 2c. Das Zeugnis enthält den Vermerk: „(Er/Sie) wurde zum zweiten Ausbildungsabschnitt zugelassen.“

(9) Wer zum zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zugelassen wurde und den ersten Ausbildungsabschnitt wiederholt, erhält ein Zeugnis nach Anlage 2c. Wer zum zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zugelassen wurde und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis nach Anlage 2f.

(10) Schülerinnen und Schüler aus einem verkürzten Bildungsgang erhalten bei Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt ein Zeugnis nach Anlage 2c mit dem Vermerk: „Dieses Zeugnis ist dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) gleichgestellt.“

(11) Bei Nichtzulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt können Schülerinnen und Schüler aus einem verkürzten Bildungsgang oder bei Minderjährigen deren Eltern einen Antrag auf Gleichstellung mit dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) stellen. Die Betroffenen sind vor der Antragstellung zu beraten. Die Konferenz nach Abs. 1 entscheidet über die Gleichstellung auf Antrag mit Zweidrittelmehrheit. Bei Gleichstellung enthält das Zeugnis nach Anlage 2c oder 2f den Vermerk: „Dieses Zeugnis ist dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) gleichgestellt.“

(12) Die Niederschrift über die Konferenz nach Abs. 1 ist von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und der oder dem Vorsitzenden der Konferenz oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter zu unterzeichnen.

(13) Die Schülerinnen und Schüler oder bei Minderjährigen deren Eltern werden regelmäßig über den Leistungsstand und die daraus erwachsenden Konsequenzen informiert.

§ 26 Prüfungsergebnisse, Bildung der Gesamtleistungen und Zeugnisse

§ 26
Prüfungsergebnisse, Bildung der Gesamtleistungen und Zeugnisse

(1) Nach Ende des mündlichen Prüfungsteils setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtleistung für jedes Fach fest. Die Gesamtleistungen ergeben sich aus den Unterrichtsleistungen sowie den schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen und werden in das Abschlusszeugnis aufgenommen.

(2) In den Fächern, in denen weder schriftlich noch mündlich geprüft wurde, wird die Unterrichtsleistung zur Gesamtleistung. In Fächern, in denen nur schriftlich geprüft wurde, sind Unterrichtsleistung und schriftliche Prüfungsleistung gleichgewichtet. In Zweifelsfällen überwiegt die Unterrichtsleistung. In Fächern, in denen nur mündlich geprüft wurde, ist die Unterrichtsleistung vierfach und die mündliche Prüfungsleistung einfach zu gewichten. In Fächern, in denen sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft wurde, ist die Unterrichtsleistung dreifach, die schriftliche Prüfungsleistung zweifach und die mündliche Prüfungsleistung einfach zu gewichten. Die Gesamtleistung nach Satz 4 und 5 wird auf eine ganze Punktzahl gerundet, d. h. ab der Dezimalen fünf wird aufgerundet.

(3) Der Prüfling hat die Fachhochschulreife erlangt, wenn er sich der Abschlussprüfung unterzogen hat und in allen Fächern des Pflicht- und des Wahlpflichtunterrichts mindestens fünf Punkte in den Gesamtleistungen erreicht wurden.

(4) Die Erlangung der Fachhochschulreife kann ausgesprochen werden,

1.

wenn eine Gesamtleistung von weniger als fünf Punkten in einem Fach des schriftlichen Prüfungsteils erreicht wurde und die Summe aller Punkte der Fächer des schriftlichen Prüfungsteils unter Berücksichtigung der Gewichtung nach Abs. 8 Satz 2 mindestens 50 beträgt oder

2.

wenn eine Gesamtleistung von weniger als fünf Punkten in einem Fach, das nicht dem schriftlichen Prüfungsteil angehört, oder im Wahlpflichtunterricht erreicht wurde und die Summe der Punkte aller Fächer einschließlich der Gesamtleistung des Wahlpflichtunterrichts unter Berücksichtigung der Gewichtung nach Abs. 8 Satz 2 mindestens 80 beträgt oder

3.

wenn eine Gesamtleistung von weniger als fünf Punkten in einem Fach des schriftlichen Prüfungsteils erreicht wurde und die Summe aller Punkte der Fächer des schriftlichen Prüfungsteils unter Berücksichtigung der Gewichtung nach Abs. 8 Satz 2 mindestens 50 beträgt und wenn eine Gesamtleistung von weniger als fünf Punkten in einem Fach, das nicht dem schriftlichen Prüfungsteil angehört, oder im Wahlpflichtunterricht erreicht wurde und die Summe der Punkte aller Fächer einschließlich der Gesamtleistung des Wahlpflichtunterrichts unter Berücksichtigung der Gewichtung nach Abs. 8 Satz 2 mindestens 80 beträgt oder

4.

wenn in allen Fächern des schriftlichen Prüfungsteils mindestens fünf Punkte erreicht wurden und wenn in zwei Fächern, die nicht dem schriftlichen Prüfungsteil angehören, Gesamtleistungen von weniger als fünf Punkten erreicht wurden und die Summe der Punkte aller Fächer einschließlich der Gesamtleistung des Wahlpflichtunterrichts unter Berücksichtigung der Gewichtung nach Abs. 8 Satz 2 mindestens 80 beträgt oder

5.

wenn in allen Fächern des schriftlichen Prüfungsteils mindestens fünf Punkte erreicht wurden und wenn in einem Fach, das nicht dem schriftlichen Prüfungsteil angehört und im Wahlpflichtunterricht eine Gesamtleistung von weniger als fünf Punkten erreicht wurden und die Summe der Punkte aller Fächer einschließlich der Gesamtleistung des Wahlpflichtunterrichts unter Berücksichtigung der Gewichtung nach Abs. 8 Satz 2 mindestens 80 beträgt.

(5) Der Prüfling hat die Fachhochschulreife nicht erlangt, wenn die Gesamtleistung in einem Fach oder im Wahlpflichtunterricht mit null Punkten bewertet wurde.

(6) Das Gesamtergebnis lautet bestanden oder nicht bestanden.

(7) Wer die Fachhochschulreife zuerkannt bekommt, erhält ein Zeugnis nach Anlage 2e. Wer sich der Abschlussprüfung nicht unterzogen hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis nach Anlage 2g. Wer sich der Abschlussprüfung unterzogen hat, diese nicht bestanden hat und damit die Fachhochschulreife nicht zuerkannt bekommt und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis nach Anlage 2h.

(8) Im Zeugnis der Fachhochschulreife nach Anlage 2e wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen. Dazu wird eine Punktsumme gebildet, in die die Gesamtleistungen des fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Fachs vierfach, die Gesamtleistungen der anderen Fächer mit schriftlicher Prüfung zweifach und die Gesamtleistungen der restlichen Fächer sowie die Gesamtleistung des Wahlpflichtunterrichts einfach eingehen. Die Durchschnittsnote wird mithilfe der Tabelle in Anlage 5a ermittelt. Sie wird mit einer Stelle nach dem Komma ausgewiesen.

(9) Die Punkte der Abschlussprüfung und die Gesamtleistungen werden den Prüflingen in der Regel am Tag der Festsetzung des Prüfungsergebnisses, spätestens am folgenden Unterrichtstag, bekannt gegeben.

(10) Den Prüflingen wird auf Antrag an einem zu vereinbarenden Termin vor der Zeugnisausgabe Gelegenheit gegeben, mit einem Mitglied des Prüfungsausschusses ihre Prüfungsleistungen und die Bewertung zu besprechen. Das Recht auf Einsichtnahme in die Prüfungsakten bleibt davon unberührt.

(11) Den Termin für die Aushändigung des Zeugnisses der Fachhochschulreife setzt die Schule fest, hierfür ist spätestens der 9. Juli vorgesehen. Mit diesem Tag endet das Schulverhältnis.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 37
Übergangsregelung

Für alle Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2018/2019 den zweiten Ausbildungsabschnitt der Organisationsform A, die Organisationsform B in Vollzeit oder die Organisationsform B im zweiten Jahr Teilzeit besuchen und damit eine Teilnahme an der am Ende des Schuljahres 2018/2019 stattfindenden Abschlussprüfung anstreben sowie für alle Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2018/2019 an der Abschlussprüfung teilnehmen, gelten im Schuljahr 2018/2019 die Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachoberschulen vom 2. Mai 2001 (ABl. S. 299), in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben fort:

1.

Die Tabelle zur Umrechnung von Prozentwerten in Noten ( Anlage 8) wird wie folgt auf das System der Leistungsbewertung mit 15 Punkten umgestellt:

Prozent

unter

ab

ab

ab

ab

ab

ab

ab

ab

ab

ab

ab

ab

ab

ab

ab

 

20

20

29

38

46

50

54

58

62

66

71

76

81

86

91

96

Punkte

00

01

02

03

04

05

06

07

08

09

10

11

12

13

14

15

Noten

ungenügend

mangelhaft

ausreichend

befriedigend

gut

sehr gut

2.

Mindestens ausreichenden Leistungen nach § 12 Abs. 3 und § 26 Abs. 3 entsprechen 4 Punkte.

3.

Mindestens befriedigenden Leistungen nach § 12 Abs. 3 und § 26 Abs. 4 entsprechen 7 Punkte.

4.

Mindestens guten Leistungen nach § 12 Abs. 3 und § 26 Abs. 4 entsprechen 10 Punkte.

5.

Die Durchschnittsnote nach § 26 Abs. 7 wird wie folgt errechnet:

Die Leistungen in den Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches, mit Ausnahme der Fächer Sport und Religion/Ethik werden nach § 73 Abs. 4 des Schulgesetzes in Noten überführt. Die Durchschnittsnote wird aus dem arithmetischen Mittel dieser in Noten überführten Leistungen ermittelt. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet ohne zu runden.

6.

Anlage 9a „Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten im Fach Englisch“ wird wie folgt abgeändert angewandt:

Tabelle für Fehlerindizes in Englisch

Punkte

15

14

13

12

11

10

09

08

07

06

05

04

03

02

01

00

Fehlerindex

bis
0,9

bis
1,3

bis
1,7

bis
2,1

bis
2,5

bis
2,9

bis
3,3

bis
3,7

bis
4,1

bis
4,5

bis
4,9

bis
5,3

bis
5,7

bis
6,1

bis
6,5

>
6,5

7.

Anlage 9b „Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fächern Französisch und Spanisch“ wird wie folgt abgeändert angewandt:

Tabelle für Fehlerindizes in Französisch und Spanisch

Punkte

15

14

13

12

11

10

09

08

07

06

05

04

03

02

01

00

Fehlerindex

bis
1,5

bis
2,0

bis
2,5

bis
3,0

bis
3,5

bis
4,0

bis
4,6

bis
5,2

bis
5,8

bis
6,4

bis
7,0

bis
7,6

bis
8,2

bis
8,8

bis
9,4

>
9,4

8.

Anlage 9c „Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten im Fach Deutsch“ wird wie folgt abgeändert angewandt:

Tabelle für den Abzug von Punkten im Fach Deutsch

ab dem Fehlerindex 3

1 Punkt Abzug

ab dem Fehlerindex 6

2 Punkte Abzug


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Aufnahmevoraussetzungen

(1) In die Fachoberschule Organisationsform A kann aufgenommen werden, wer den angestrebten Abschluss innerhalb der maximalen Verweildauer nach § 8 Abs. 1 Satz 1 erreichen kann und die folgenden Nachweise erbringt:

1.

Nachweis der Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss):

a)

Die Versetzung von einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nach den Bestimmungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) vom 19. August 2011 (ABl. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung oder

b)

den mittleren Abschluss (Realschulabschluss) in Form des qualifizierenden Realschulabschlusses nach § 59 Abs. 4 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfung in der Mittelstufe (VOBGM) vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 438, 579) in der jeweils geltenden Fassung oder

c)

den mittleren Abschluss (Realschulabschluss) nach § 59 Abs. 3 VOBGM mit mindestens befriedigenden Leistungen in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch, wobei in keinem der genannten Fächer die Leistungen schlechter als ausreichend sein dürfen und

2.

die Eignungsfeststellung der abgebenden Schule unter Berücksichtigung des Leistungsstandes, der Lernentwicklung und des Arbeitsverhaltens im Hinblick auf die erfolgreiche Teilnahme am angestrebten Bildungsgang,

3.

den Vertrag nach § 4 Abs. 2,

4.

eine Bescheinigung über eine Berufsberatung durch die Agentur für Arbeit oder eine Schullaufbahnberatung durch die abgebende Schule,

5.

eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie lange bereits einmal eine Fachoberschule besucht wurde, sofern die Anmeldung nicht direkt aus der Sekundarstufe I über die abgebende Schule erfolgt und

6.

eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft Prüfungen zur Erlangung der Fachhochschulreife abgelegt wurden, sofern die Anmeldung nicht direkt aus der Sekundarstufe I über die abgebende Schule erfolgt.

(2) Der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) kann nachgewiesen werden durch:

1.

ein Abschlusszeugnis der Realschule oder

2.

ein Abschlusszeugnis der zweijährigen Berufsfachschule oder

3.

ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.

(3) Wird der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) an einer Gesamtschule mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung erworben, so ist Abs. 1 c) Nr. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die erbrachten Leistungen in den Kursen der unteren oder untersten Anspruchsebene mindestens befriedigend (3,0) sein müssen.

(4) In die Fachoberschule Organisationsform B kann aufgenommen werden, wer den angestrebten Abschluss innerhalb der maximalen Verweildauer nach § 8 Abs. 1 Satz 2 erreichen kann und die folgenden Nachweise erbringt:

1.

Nachweis der Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder des mittleren Abschlusses sowie Nachweis eines beruflichen Abschlusses:

a)

Die in Abs. 1 Nr. 1 a), b) oder c), 2 oder 3 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 2 genannten Voraussetzungen und

b)

die Abschlussprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf oder den Abschluss einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufsausbildung durch eine staatliche Prüfung oder eine einschlägige Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst,

2.

eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie lange bereits einmal eine Fachoberschule besucht wurde und

3.

eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft Prüfungen zur Erlangung der Fachhochschulreife abgelegt wurden.

Nicht hinreichende Noten nach Abs. 1 Nr. 1 c) können durch ein Abschlusszeugnis der Berufsschule mit einer Gesamtnote von mindestens 3,0 oder durch eine staatliche Prüfung eines einschlägigen mindestens zweijährigen Ausbildungsberufs mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 oder eine einschlägige Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 ersetzt werden.

(5) Bei der Aufnahme in die Organisationsform B kann an die Stelle einer abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf treten.

(6) Unter einem einschlägigen Beruf ist ein Beruf zu verstehen, der

1.

aufgrund des Berufsprofils einer Fachrichtung oder einem einer Fachrichtung zugeordneten Schwerpunkt der Fachoberschule zugeordnet werden kann oder

2.

kein anerkannter Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in der jeweils geltenden Fassung ist, für den aber eine mindestens zweijährige systematische Ausbildung erfolgt ist und dessen inhaltliche Ausrichtung einer Fachrichtung oder einem einer Fachrichtung zugeordneten Schwerpunkt entspricht.

(7) Die Aufnahme in die Fachrichtung Gestaltung setzt zusätzlich den Nachweis einer hinreichenden gestalterischen Befähigung voraus. Der Nachweis erfolgt durch einen fachspezifischen Eignungstest. Wer in diesem Eignungstest mindestens befriedigende Leistungen erzielt und alle übrigen Voraussetzungen erfüllt, kann in die Fachrichtung Gestaltung aufgenommen werden.

(8) Für die Aufnahme in die Fachrichtungen Gesundheit oder Sozialwesen der Organisationsform A ist zusätzlich nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

(9) In der Organisationsform B der Fachrichtung Sozialwesen kann die in Abs. 4 Nr. 1 b) genannte Aufnahmevoraussetzung auch erfüllt werden durch eine mindestens zweijährige berufliche Tätigkeit

1.

in einem anerkannten Ausbildungsberuf,

2.

in sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Einrichtungen oder

3.

in der Sozialverwaltung.

(10) Auf die Tätigkeiten nach Abs. 9 können, entsprechend der jeweiligen Dauer, jedoch insgesamt höchstens ein Jahr, angerechnet werden:

1.

der Besuch eines Berufsgrundbildungsjahres in kooperativer Form,

2.

der Besuch einer auf den mittleren Abschluss (Realschulabschluss) aufbauenden beruflichen Vollzeitschule,

3.

ein Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz (JFDG) oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) oder ein vergleichbarer Freiwilligendienst,

4.

der Wehr- oder Zivildienst oder

5.

eine erzieherische oder pflegerische Tätigkeit in der Familie.

(11) In die Fachrichtung Wirtschaft sollen Polizeibewerberinnen und -bewerber aufgenommen werden, wenn diese

1.

sich dem Auswahlverfahren für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen unterzogen und eine Einstellungszusage erhalten haben und

2.

die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 oder diejenigen nach Abs. 4 und 5 erfüllen.

(12) In die Fachoberschule kann nicht aufgenommen werden, wer sich bereits zweimal erfolglos einer Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife unterzogen hat.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Organisationsformen und Struktur

(1) Die Ausbildung erfolgt in der zweijährigen Organisationsform A oder in der einjährigen Organisationsform B.

(2) Im ersten Ausbildungsabschnitt der Organisationsform A findet in der Regel an zwei Wochentagen Unterricht statt. Das fachrichtungs- oder schwerpunktbezogene (einschlägige) gelenkte Praktikum wird in der Regel an drei Wochentagen absolviert. Der Unterricht und das gelenkte Praktikum können auch in Blockform organisiert werden. Es ist zu gewährleisten, dass mindestens 800 Zeitstunden im Praktikum abgeleistet werden. Im zweiten Ausbildungsabschnitt der Organisationsform A findet Vollzeitunterricht statt.

(3) In der Organisationsform B findet in der Regel Vollzeitunterricht statt. Abweichend von Abs. 1 kann die schulische Ausbildung auf bis zu zwei Schuljahre verteilt werden (Teilzeitform), sofern die Stundentafel erfüllt wird.

(4) Der Unterricht besteht aus Pflichtunterricht und Wahlpflichtunterricht entsprechend der Stundentafel nach Anlage 1. Die Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I nach vollzogenem Wechsel der Sprachenfolge nach § 54 Abs. 2 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung die Fremdsprache Englisch durch ihre jeweilige Herkunftssprache ersetzt haben, erhalten in der Fachoberschule Organisationsform A im ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt jeweils 240 Jahreswochenstunden Unterricht im Fach Englisch als neu beginnende Fremdsprache. Die Schulaufsichtsbehörde stellt sicher, dass der Unterricht nach Satz 2 an mindestens einer Schule in ihrem Aufsichtsbereich angeboten wird, sofern die Mindestgruppengröße erreicht wird. Ist dies nicht der Fall, können schulamtsübergreifende Lerngruppen gebildet werden. Die Schulen können zusätzlich Wahlunterricht als Förderunterricht und freiwillige Arbeitsgemeinschaften anbieten, wenn die personellen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Aufnahmevoraussetzungen

(1) In die Fachoberschule Organisationsform A kann aufgenommen werden, wer den angestrebten Abschluss innerhalb der maximalen Verweildauer nach § 8 Abs. 1 Satz 1 erreichen kann und die folgenden Nachweise erbringt:

1.

Nachweis der Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss):

a)

Die Versetzung von einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nach den Bestimmungen der VOGSV oder

b)

den mittleren Abschluss (Realschulabschluss) in Form des qualifizierenden Realschulabschlusses nach § 59 Abs. 4 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfung in der Mittelstufe (VOBGM) vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 438, 579) in der jeweils geltenden Fassung oder

c)

den mittleren Abschluss (Realschulabschluss) nach § 59 Abs. 3 VOBGM mit mindestens befriedigenden Leistungen in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch, wobei in keinem der genannten Fächer die Leistungen schlechter als ausreichend sein dürfen und

2.

die Eignungsfeststellung der abgebenden Schule unter Berücksichtigung des Leistungsstandes, der Lernentwicklung und des Arbeitsverhaltens im Hinblick auf die erfolgreiche Teilnahme am angestrebten Bildungsgang,

3.

den Vertrag nach § 4 Abs. 2,

4.

eine Bescheinigung über eine Berufsberatung durch die Agentur für Arbeit oder eine Schullaufbahnberatung durch die abgebende Schule,

5.

eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie lange bereits einmal eine Fachoberschule besucht wurde, sofern die Anmeldung nicht direkt aus der Sekundarstufe I über die abgebende Schule erfolgt und

6.

eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft Prüfungen zur Erlangung der Fachhochschulreife abgelegt wurden, sofern die Anmeldung nicht direkt aus der Sekundarstufe I über die abgebende Schule erfolgt.

(2) Der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) kann nachgewiesen werden durch:

1.

ein Abschlusszeugnis der Realschule oder

2.

ein Abschlusszeugnis der zweijährigen Berufsfachschule oder

3.

ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.

(3) Wird der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) an einer Gesamtschule mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung erworben, so ist Abs. 1 c) Nr. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die erbrachten Leistungen in den Kursen der unteren oder untersten Anspruchsebene mindestens befriedigend (3,0) sein müssen. Bei Schülerinnen und Schülern, die in den Schulformen der Sekundarstufe I nach vollzogenem Wechsel der Sprachenfolge nach § 54 Abs. 2 VOGSV die Fremdsprache Englisch durch ihre jeweilige Herkunftssprache ersetzt haben, ist Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Leistung in der jeweiligen Herkunftssprache an Stelle der Leistung im Fach Englisch zugrunde gelegt wird.

(4) In die Fachoberschule Organisationsform B kann aufgenommen werden, wer den angestrebten Abschluss innerhalb der maximalen Verweildauer nach § 8 Abs. 1 Satz 2 erreichen kann und die folgenden Nachweise erbringt:

1.

Nachweis der Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder des mittleren Abschlusses sowie Nachweis eines beruflichen Abschlusses:

a)

Die in Abs. 1 Nr. 1 a), b) oder c), 2 oder 3 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 2 genannten Voraussetzungen und

b)

die Abschlussprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf oder den Abschluss einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufsausbildung durch eine staatliche Prüfung oder eine einschlägige Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst,

2.

eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie lange bereits einmal eine Fachoberschule besucht wurde und

3.

eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft Prüfungen zur Erlangung der Fachhochschulreife abgelegt wurden.

Nicht hinreichende Noten nach Abs. 1 Nr. 1 c) können durch ein Abschlusszeugnis der Berufsschule mit einer Gesamtnote von mindestens 3,0 oder durch eine staatliche Prüfung eines einschlägigen mindestens zweijährigen Ausbildungsberufs mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 oder eine einschlägige Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 ersetzt werden.

(5) Bei der Aufnahme in die Organisationsform B kann an die Stelle einer abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf treten.

(6) Unter einem einschlägigen Beruf ist ein Beruf zu verstehen, der

1.

aufgrund des Berufsprofils einer Fachrichtung oder einem einer Fachrichtung zugeordneten Schwerpunkt der Fachoberschule zugeordnet werden kann oder

2.

kein anerkannter Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in der jeweils geltenden Fassung ist, für den aber eine mindestens zweijährige systematische Ausbildung erfolgt ist und dessen inhaltliche Ausrichtung einer Fachrichtung oder einem einer Fachrichtung zugeordneten Schwerpunkt entspricht.

(7) Die Aufnahme in die Fachrichtung Gestaltung setzt zusätzlich den Nachweis einer hinreichenden gestalterischen Befähigung voraus. Der Nachweis erfolgt durch einen fachspezifischen Eignungstest. Wer in diesem Eignungstest mindestens befriedigende Leistungen erzielt und alle übrigen Voraussetzungen erfüllt, kann in die Fachrichtung Gestaltung aufgenommen werden.

(8) Für die Aufnahme in die Fachrichtungen Gesundheit oder Sozialwesen der Organisationsform A ist zusätzlich nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

(9) In der Organisationsform B der Fachrichtung Sozialwesen kann die in Abs. 4 Nr. 1 b) genannte Aufnahmevoraussetzung auch erfüllt werden durch eine mindestens zweijährige berufliche Tätigkeit

1.

in einem anerkannten Ausbildungsberuf,

2.

in sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Einrichtungen oder

3.

in der Sozialverwaltung.

(10) Auf die Tätigkeiten nach Abs. 9 können, entsprechend der jeweiligen Dauer, jedoch insgesamt höchstens ein Jahr, angerechnet werden:

1.

der Besuch eines Berufsgrundbildungsjahres in kooperativer Form,

2.

der Besuch einer auf den mittleren Abschluss (Realschulabschluss) aufbauenden beruflichen Vollzeitschule,

3.

ein Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz (JFDG) oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) oder ein vergleichbarer Freiwilligendienst,

4.

der Wehr- oder Zivildienst oder

5.

eine erzieherische oder pflegerische Tätigkeit in der Familie.

(11) In die Fachrichtung Wirtschaft sollen Polizeibewerberinnen und -bewerber aufgenommen werden, wenn diese

1.

sich dem Auswahlverfahren für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen unterzogen und eine Einstellungszusage erhalten haben und

2.

die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 oder diejenigen nach Abs. 4 und 5 erfüllen.

(12) In die Fachoberschule kann nicht aufgenommen werden, wer sich bereits zweimal erfolglos einer Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife unterzogen hat.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, AUFNAHME UND ORGANISATION
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Aufgaben, Ziele und Unterrichtsgrundsätze
§ 2 Fachrichtungen und Schwerpunkte
§ 3 Organisationsformen und Struktur
§ 4 Gelenktes Praktikum
ZWEITER ABSCHNITT
Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren
§ 5 Aufnahmevoraussetzungen
§ 6 Aufnahmeverfahren
§ 7 Feststellungsprüfung
§ 8 Verweildauer
DRITTER ABSCHNITT
Unterricht, Lernorganisation und Leistungsnachweise
§ 9 Teilnahme am Unterricht und Dauer einer Unterrichtsstunde
§ 10 Lernorganisation
§ 11 Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung
§ 12 Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt
ZWEITER TEIL
PRÜFUNGEN UND GESAMTLEISTUNGEN
ERSTER ABSCHNITT
Abschlussprüfung und Bildung der Gesamtleistungen
§ 13 Prüfungsteile und Prüfungstermine
§ 14 Information über die Abschlussprüfung
§ 15 Freiwillige Wiederholung
§ 16 Prüfungsausschuss und Fachausschüsse
§ 17 Gäste und Zuhörer
§ 18 Inhalt des schriftlichen Prüfungsteils und Prüfungsanforderungen
§ 19 Durchführung des schriftlichen Prüfungsteils
§ 20 Bewertung der Arbeiten des schriftlichen Prüfungsteils
§ 21 Verfahren bei Täuschungen, Täuschungsversuchen und anderen Unregelmäßigkeiten
§ 22 Nachteilsausgleich
§ 23 Unterrichtsleistungen
§ 24 Vorbereitung des mündlichen Prüfungsteils
§ 25 Durchführung des mündlichen Prüfungsteils
§ 26 Prüfungsergebnisse, Bildung der Gesamtleistungen und Zeugnisse
§ 27 Rücktritt und Verhinderung
§ 28 Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 29 Prüfungsniederschriften
ZWEITER ABSCHNITT
Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
§ 30 Allgemeine Vorschriften
§ 31 Zulassungsvoraussetzungen
§ 32 Verfahren der Prüfungszulassung
§ 33 Durchführung der Nichtschülerprüfung
§ 34 Prüfungsergebnisse und Zeugnisse
§ 35 Prüfungsgebühren
DRITTER TEIL
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 36 Aufhebung der bisherigen Vorschrift
§ 37 Übergangsregelung
§ 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1 Aufgaben, Ziele und Unterrichtsgrundsätze

§ 1
Aufgaben, Ziele und Unterrichtsgrundsätze

(1) Die Fachoberschule baut auf den Kenntnissen des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) auf. Sie führt in verschiedenen Fachrichtungen und Organisationsformen in Verbindung mit einer beruflichen Qualifizierung zur Fachhochschulreife.

(2) Der Unterricht soll den Schülerinnen und Schülern die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Aufnahme und erfolgreichen Absolvierung eines Studiums an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder eines gestuften Studienganges an einer Universität oder der Hochschule Geisenheim befähigen. Der Unterricht soll durch die Vermittlung von wissenschaftlichen Arbeitsmethoden und Fähigkeiten für das Hochschulstudium propädeutischen Charakter haben. Der Unterricht soll die Allgemeinbildung der Schülerinnen und Schüler erweitern und die Fähigkeiten für ein lebenslanges Lernen fördern. Für die berufliche Bildung werden fachpraktische und fachtheoretische Grundlagen - soweit nicht bereits vorhanden - in der gewählten Fachrichtung oder dem gewählten Schwerpunkt geschaffen und im Grundlagenwissen gefestigt, vertieft und ergänzt. Die Fachoberschule soll außerdem auf die Übernahme von Aufgabenbereichen in mittleren und gehobenen Funktionen vorbereiten und die Voraussetzungen für eine selbstständige Tätigkeit schaffen.

(3) Die Fachoberschule endet mit einer Abschlussprüfung. Die Ausbildung und die Abschlussprüfung erfolgen entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Dezember 2004 in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Im Schuljahr 2019/2020 kann abweichend von Abs. 3 auf der Grundlage der „Regelungen für die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen beruflicher Schulen unter den Gegebenheiten und Auswirkungen der Corona-Pandemie“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. April 2020) von der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Dezember 2004 in der jeweils geltenden Fassung abgewichen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Lernorganisation

(1) In der Organisationsform A begleitet der schulische Unterricht im ersten Ausbildungsabschnitt das gelenkte Praktikum. Parallel zu den Inhalten des Praktikums sind sowohl Grundlagenkenntnisse als auch vertiefende und reflektierende Kenntnisse zu behandeln. Damit der Einsatz im gelenkten Praktikum qualifiziert und vielfältig erfolgen kann, sind im Unterricht entsprechende Voraussetzungen zu schaffen. Die Praktikumsbetriebe sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Praktikantinnen und Praktikanten Gelegenheit geben, Arbeitsaufträge der Schule zu erfüllen. Eine kontinuierliche Lernortkooperation ist anzustreben und im Rahmen der Schulprofilbildung weiter zu entwickeln. Im zweiten Ausbildungsabschnitt der Organisationsform A sowie in der Organisationsform B sind im gleichen Maße für die Schülerinnen und Schüler Möglichkeiten des selbstgesteuerten und eigenverantwortlichen fachlichen Arbeitens durch die Unterrichtsorganisation und Unterrichtsgestaltung herzustellen.

(2) Grundlage des Unterrichts sind Lehrpläne oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards. Die Planung und Koordinierung erfolgt in den Fachkonferenzen. Für Unterricht in Fächern ohne curriculare Grundlage ist der Schulaufsichtsbehörde ein Schulcurriculum zur Genehmigung vorzulegen. Näheres wird durch Erlass geregelt.

(3) Das Lernangebot ist nach Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht gegliedert. Der Wahlunterricht kann in Anlehnung an das Schulprofil oder die Erfordernisse der Lerngruppe angeboten werden. Das fachrichtungs- oder schwerpunktbezogene Fach setzt sich aus Themen- und Aufgabenfeldern zusammen, die in den Lehrplänen oder Kerncurricula nach Pflicht- und Wahlpflichtunterricht differenziert sind.

(4) Im Rahmen des Pflichtunterrichts werden im allgemeinen Lernbereich die Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik, zwei der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik (in der Fachrichtung Sozialwesen Biologie und Chemie oder Physik), Politik und Wirtschaft, Religion/Ethik sowie Sport und im beruflichen Lernbereich die verbindlichen fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Themen- und Aufgabenfelder sowie die fachpraktische Ausbildung erteilt.

(5) Im Wahlpflichtunterricht können in beiden Organisationsformen, abhängig vom Schulprofil oder der Lerngruppe, im beruflichen Lernbereich weitere fachrichtungs- oder schwerpunktbezogene Themen- und Aufgabenfelder des Wahlpflichtbereichs angeboten werden. Im zweiten Ausbildungsabschnitt der Organisationsform A sowie in der Organisationsform B können, soweit die personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen gegeben sind, im allgemeinen Lernbereich angewandte Mathematik, eine zweite Fremdsprache, eine der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik oder ein Fach aus dem Bereich der Gesellschafts- und Kulturwissenschaften angeboten werden. Die Schülerinnen und Schüler dürfen maximal zwei der oben genannten Angebote des Wahlpflichtunterrichts miteinander kombinieren.

(6) Im Wahlunterricht kann insbesondere Förderunterricht erteilt werden.

(7) In den Schuljahren 2019/2020 sowie 2020/2021 kann von Abs. 3 Satz 1, von Abs. 4 und Abs. 5 abgewichen werden; Näheres wird durch Erlass geregelt.

§ 11 Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung

§ 11
Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung

(1) Soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen wurde, finden die Bestimmungen zur Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung des fünften Teils der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses Anwendung. Für die Umrechnung von Prozentanteilen erbrachter Leistungen in Punkte ist bei schriftlichen Leistungsnachweisen Anlage 3 anzuwenden.

(2) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden nach § 73 Abs. 4 des Schulgesetzes mit Punkten bewertet, die den Notenstufen je nach Notentendenz folgendermaßen zugeordnet sind:

15/14/13 Punkte entsprechen der Note sehr gut,

12/11/10 Punkte entsprechen der Note gut,

09/08/07 Punkte entsprechen der Note befriedigend,

06/05/04 Punkte entsprechen der Note ausreichend,

03/02/01 Punkte entsprechen der Note mangelhaft,

00 Punkte entsprechen der Note ungenügend.

(3) In den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik sind zwei schriftliche Leistungsnachweise in Form von Klausuren je Schulhalbjahr zu erbringen. In den Themen- und Aufgabenfeldern des fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterrichts sind je nach Stundenumfang ein oder zwei schriftliche Leistungsnachweise in Form von Klausuren je Schulhalbjahr zu erbringen; Anlage 2 Nr. 9 a) VOGSV gilt entsprechend. In den Fächern sowie Themen- und Aufgabenfeldern, in denen zwei schriftliche Leistungsnachweise je Schulhalbjahr zu erbringen sind, kann jeweils einer der beiden schriftlichen Leistungsnachweise durch andere Leistungsnachweise, insbesondere Referate, Präsentationen, Hausarbeiten oder Projektarbeiten, ersetzt werden.

(4) In den Fächern Biologie, Chemie, Physik, Politik und Wirtschaft, Religion/Ethik und den Fächern des Wahlpflichtunterrichts ist ein schriftlicher Leistungsnachweis in Form einer Klausur je Schulhalbjahr zu erbringen. Einer dieser beiden schriftlichen Leistungsnachweise kann entsprechend Abs. 3 Satz 3 ersetzt werden.

(5) Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form führen in der Bewertung zu einem Abzug von ein oder zwei Punkten nach Anlage 4b.

(6) Bei der Bewertung von schriftlichen Leistungsnachweisen im Fach Englisch werden sprachliche Leistung und inhaltliche Leistung getrennt bewertet. Die sprachliche Leistung umfasst die Bereiche Sprachrichtigkeit (Fehlerindex) und Ausdrucksvermögen. Die Gesamtleistung wird aus der Sprachrichtigkeit (Fehlerindex), dem Ausdrucksvermögen und der inhaltlichen Leistung im Verhältnis 2:1:2 gebildet. Eine ungenügende sprachliche Leistung schließt eine Bewertung des Teils des Leistungsnachweises, in dem die sprachliche Leistung bewertet wird, von mehr als vier Punkten aus. Eine ungenügende inhaltliche Leistung im gesamten Leistungsnachweis schließt eine Gesamtbewertung von mehr als vier Punkten aus. Für die Bewertung der Sprachrichtigkeit (Fehlerindex) für in englischer Sprache geschriebene Texte gelten die Regelungen der Anlage 4a. Für die Bewertung der Sprachrichtigkeit für in deutscher Sprache geschriebene Texte gelten die Regelungen der Anlage 4b. Das Kultusministerium kann durch Erlass für bestimmte Aufgabenformate abweichende Regelungen zur Bewertung der sprachlichen Leistung vornehmen.

(7) Für die Bewertung der Sprachrichtigkeit (Fehlerindex) in schriftlichen Leistungsnachweisen im Fach Englisch gelten

a)

für in englischer Sprache geschriebene Texte die Regelungen der Anlage 4a,

b)

für in deutscher Sprache geschriebene Texte die Regelungen der Anlage 4b.

(8) Ist mehr als ein Drittel der abgelieferten schriftlichen Leistungsnachweise mit weniger als fünf Punkten bewertet worden, ist der Leistungsnachweis durch alle Schülerinnen und Schüler einmal zu wiederholen, sofern nicht die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Beratung mit der Lehrkraft entscheidet, dass er zu werten sei. Der schriftliche Leistungsnachweis ist durch alle Schülerinnen und Schüler zu wiederholen, wenn mehr als die Hälfte der abgelieferten Leistungsnachweise mit weniger als fünf Punkten bewertet wurde. Bei der Leistungsbewertung wird bei jeder Schülerin und jedem Schüler nur der Leistungsnachweis mit der besseren Punktzahl berücksichtigt.

(9) In den Fächern und den Themen- und Aufgabenfeldern, in denen schriftliche Leistungsnachweise erbracht wurden, sollen diese neben den sonstigen im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen die Hälfte der Grundlage der Leistungsbeurteilung ausmachen. Zu den sonstigen Leistungen gehören vor allem die Mitarbeit im Unterricht, Versuchsbeschreibungen und -auswertungen, Protokolle, schriftliche Ausarbeitungen, Hausaufgaben und solche schriftlichen Leistungen, welche die Schülerin oder der Schüler in Absprache mit der jeweiligen Lehrkraft im Zusammenhang mit Unterrichtsinhalten auf eigenen Wunsch erbringt.

(10) Im Fach Sport können im Fall der Nichtteilnahme an sportpraktischen Leistungen aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen neben sportpraktischen auch sporttheoretische Leistungen als Grundlage der Beurteilung dienen.

(11) Die zu erteilenden Punkte in einem Fach sowie in den Themen- und Aufgabenfeldern sollen nicht schematisch errechnet werden. Die Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers im Laufe des Schuljahres ist angemessen zu berücksichtigen.

(12) Zur Ermittlung der Punkte im fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Fach sind die einzelnen Bewertungen der Themen- und Aufgabenfelder mit den jeweiligen zeitlichen Anteilen aus dem Lehrplan oder dem Kerncurriculum unter Berücksichtigung der Stundenverteilung auf die Halbjahre zu gewichten. Wurden im Wahlpflichtunterricht nach § 10 Abs. 5 zwei Angebote gewählt, werden die Punkte aus den Bewertungen der beiden Angebote unter Berücksichtigung der Stundenverteilung gebildet.

(13) Für Zeugnisse nach Anlage 2a und 2b, die am Ende des jeweils ersten Schulhalbjahres ausgestellt werden, sind die tatsächlich erteilten Stunden zugrunde zu legen. Für Zeugnisse, die am Ende des jeweiligen Schuljahres ausgestellt werden, sind die zeitlichen Anteile des Lehrplans oder des Kerncurriculums zugrunde zu legen.

(13) Im Schuljahr 2019/2020 kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Klassenkonferenz die Zahl der im zweiten Schulhalbjahr zu erbringenden schriftlichen Leistungsnachweise nach Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 9a zur Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) und Abs. 4 reduzieren, wenn infolge der zeitweisen Anordnung des Fernbleibens vom Unterricht und anderen regulären schulischen Veranstaltungen aufgrund der Corona-Virus-Pandemie das Anfertigen aller schriftlichen Leistungsnachweise nicht möglich ist.

§ 12 Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt

§ 12
Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt

(1) Am Ende des ersten Ausbildungsabschnitts der Organisationsform A entscheidet die Konferenz der an der Ausbildung der Schülerin oder des Schülers zuletzt beteiligten Lehrkräfte unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer von ihr oder ihm bestimmten Lehrkraft, die den Vorsitz führt, über die Zulassung in den zweiten Ausbildungsabschnitt. Die oder der Vorsitzende überträgt einem Mitglied der Konferenz die Protokollführung.

(2) Die Teilnahme an der Konferenz ist für die Mitglieder nach Abs. 1 verpflichtend. Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter und mindestens zwei Drittel der ihr angehörenden Lehrkräfte anwesend sind. Kann eine Lehrkraft aus einem zwingenden Grund nicht teilnehmen, so sind die Bewertungsunterlagen der oder dem Vorsitzenden oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter rechtzeitig zuzuleiten. Die Konferenz entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. März 2021 kann die Konferenz der an der Ausbildung der Schülerin oder des Schülers zuletzt beteiligten Lehrkräfte nach Abs. 1 und Abs. 2 statt in Präsenzform auch in elektronischer Form stattfinden.

(3) Die Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt ist auszusprechen, wenn in allen Fächern des Pflicht- und des Wahlpflichtunterrichts mindestens fünf Punkte erreicht wurden. Die Konferenz kann die Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt auch aussprechen,

1.

wenn in der Gesamtleistung des fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Fachs (beruflicher Lernbereich) oder einem der Fächer Deutsch, Englisch oder Mathematik weniger als fünf Punkte erreicht wurden, jedoch die Summe aller Punkte dieser Fächer mindestens 20 beträgt oder

2.

wenn im Fach Politik und Wirtschaft oder in der Gesamtleistung des Wahlpflichtunterrichts weniger als fünf Punkte erreicht wurden, jedoch die Summe aller Punkte der Fächer des Pflichtunterrichts und der Gesamtleistung des Wahlpflichtunterrichts mindestens 30 Punkte beträgt oder

3.

wenn in der Gesamtleistung des fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Fachs (beruflicher Lernbereich) oder einem der Fächer Deutsch, Englisch oder Mathematik weniger als fünf Punkte erreicht wurden, jedoch die Summe aller Punkte dieser Fächer mindestens 20 beträgt und wenn im Fach Politik und Wirtschaft oder in der Gesamtleistung des Wahlpflichtunterrichts weniger als fünf Punkte erreicht wurden, jedoch die Summe aller Punkte der Fächer des Pflichtunterrichts und der Gesamtleistung des Wahlpflichtunterrichts mindestens 30 Punkte beträgt oder

4.

wenn in der Gesamtleistung des fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Fachs (beruflicher Lernbereich) und den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik jeweils mindestens fünf Punkte erreicht wurden und wenn im Fach Politik und Wirtschaft und in der Gesamtleistung des Wahlpflichtunterrichts jeweils weniger als fünf Punkte erreicht wurden, jedoch die Summe aller Punkte der Fächer des Pflichtunterrichts und der Gesamtleistung des Wahlpflichtunterrichts mindestens 30 Punkte beträgt.

(4) Für den zweiten Ausbildungsabschnitt ist nicht zuzulassen, wer in einem Fach des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts null Punkte erreicht hat.

(5) Für den zweiten Ausbildungsabschnitt ist nicht zuzulassen, wer die Anforderungen an das gelenkte Praktikum nach § 4 nicht erfüllt.

(6) Bei einer Wiederholung des ersten Ausbildungsabschnitts der Organisationsform A ist das Praktikum in einem anderen Praktikumsbetrieb zu absolvieren.

(7) Die Zulassung auf Probe ist nicht zulässig.

(8) Wer zum zweiten Ausbildungsabschnitt zugelassen wurde, erhält ein Zeugnis nach Anlage 2c. Das Zeugnis enthält den Vermerk: „(Er/Sie) wurde zum zweiten Ausbildungsabschnitt zugelassen.“

(9) Wer zum zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zugelassen wurde und den ersten Ausbildungsabschnitt wiederholt, erhält ein Zeugnis nach Anlage 2c. Wer zum zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zugelassen wurde und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis nach Anlage 2f.

(10) Schülerinnen und Schüler aus einem verkürzten Bildungsgang erhalten bei Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt ein Zeugnis nach Anlage 2c mit dem Vermerk: „Dieses Zeugnis ist dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) gleichgestellt.“

(11) Bei Nichtzulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt können Schülerinnen und Schüler aus einem verkürzten Bildungsgang oder bei Minderjährigen deren Eltern einen Antrag auf Gleichstellung mit dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) stellen. Die Betroffenen sind vor der Antragstellung zu beraten. Die Konferenz nach Abs. 1 entscheidet über die Gleichstellung auf Antrag mit Zweidrittelmehrheit. Bei Gleichstellung enthält das Zeugnis nach Anlage 2c oder 2f den Vermerk: „Dieses Zeugnis ist dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) gleichgestellt.“

(12) Die Niederschrift über die Konferenz nach Abs. 1 ist von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und der oder dem Vorsitzenden der Konferenz oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter zu unterzeichnen.

(13) Die Schülerinnen und Schüler oder bei Minderjährigen deren Eltern werden regelmäßig über den Leistungsstand und die daraus erwachsenden Konsequenzen informiert.

(14) Im Jahr 2020 ist eine Schülerin oder ein Schüler abweichend von Abs. 3 und 5 auch dann zum zweiten Ausbildungsabschnitt zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Schulgesetzes nicht erfüllt sind. In den Fällen, in denen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des zweiten Ausbildungsabschnitts unter Berücksichtigung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers nicht zu erwarten ist, ist die Schülerin oder der Schüler oder bei Minderjährigen deren Eltern rechtzeitig zu beraten und auf die Möglichkeit, einen Antrag auf freiwillige Wiederholung zu stellen, hinzuweisen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Freiwillige Wiederholung

(1) Eine freiwillige Wiederholung der Jahrgangsstufe, in der die Abschlussprüfung stattfindet, ist nur im besonders begründeten Fall, vor allem bei längerem Unterrichtsversäumnis aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen, auf Antrag möglich. Der Antrag ist schriftlich von der Schülerin oder dem Schüler oder bei einer minderjährigen Schülerin oder einem minderjährigen Schüler von deren oder dessen Eltern spätestens 15 Unterrichtstage vor Beginn des schriftlichen Prüfungsteils zu stellen.

(2) Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz. Die Schülerin oder der Schüler hat die Möglichkeit, die Jahrgangsstufe, in der die Abschlussprüfung stattfindet, einmal zu wiederholen. Die maximale Verweildauer ist dabei zu berücksichtigen. Das Zeugnis nach Anlage 2d enthält den Vermerk: „Der zweite Ausbildungsabschnitt wird freiwillig wiederholt.“

(3) Im Jahr 2020 ist eine Schülerin oder ein Schüler oder bei Minderjährigen deren Eltern in den Fällen, in denen eine erfolgreiche Teilnahme an der Abschlussprüfung unter Berücksichtigung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers nicht zu erwarten ist, rechtzeitig zu beraten und auf die Möglichkeit, einen Antrag auf freiwillige Wiederholung zu stellen, hinzuweisen.

(4) Im Schuljahr 2019/2020 ist der Antrag für eine freiwillige Wiederholung der Jahrgangsstufe, in der die Abschlussprüfung stattfindet, spätestens fünf Unterrichtstage vor Beginn des schriftlichen Prüfungsteils zu stellen.

§ 16 Prüfungsausschuss und Fachausschüsse

§ 16
Prüfungsausschuss und Fachausschüsse

(1) Für die Abschlussprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:

1.

eine von der Schulaufsichtsbehörde bestellte Person, die den Vorsitz führt,

2.

die Schulleiterin oder der Schulleiter als stellvertretende Vorsitzende oder als stellvertretender Vorsitzender oder eine von ihr oder ihm bestimmte Lehrkraft, die den stellvertretenden Vorsitz führt; dies kann auch die Schulleiterin oder der Schulleiter einer anderen beruflichen Schule sein, sofern an dieser Schule eine Fachoberschule angegliedert ist,

3.

eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestellte Lehrkraft, die eines der schriftlichen Prüfungsfächer des allgemeinen Lernbereichs vertritt,

4.

eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestellte Lehrkraft, die einen der beruflichen Lernbereiche vertritt,

5.

eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestellte Lehrkraft, die eines der Fächer, die nicht dem schriftlichen Prüfungsteil angehören, vertritt.

Die oder der Vorsitzende überträgt einem Mitglied des Prüfungsausschusses die Protokollführung. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer nimmt in beratender Funktion an den Prüfungsausschusssitzungen teil.

(2) Der Prüfungsausschuss tritt zusammen auf Einladung der oder des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Prüfungsausschussmitglieder anwesend sind.

(4) Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses verhindert, kann die oder der Vorsitzende das fehlende Mitglied nach Abs. 1 Nr. 2 bis 5 durch eine andere entsprechende Lehrkraft ersetzen.

(5) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. März 2021 kann eine Sitzung des Prüfungsausschusses statt in Präsenzform auch in elektronischer Form stattfinden.

(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfung verantwortlich. Sie oder er trifft alle notwendigen organisatorischen Vorbereitungen und achtet darauf, dass nicht von unrichtigen Voraussetzungen und sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen wird. Bei Unregelmäßigkeiten, die zu Störungen des Prüfungsablaufs führen, entscheidet sie oder er über Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Chancengleichheit. § 21 Abs. 7 bleibt unberührt.

(7) Für die Fächer des mündlichen Prüfungsteils können Fachausschüsse gebildet werden. Einem Fachausschuss gehören an:

1.

ein Mitglied, das dem Fachausschuss vorsitzt,

2.

eine Prüferin oder ein Prüfer,

3.

eine Protokollführerin oder ein Protokollführer.

(8) Über die Zusammensetzung der Fachausschüsse entscheidet der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Dabei sind folgende Vorgaben zu beachten:

1.

geprüft wird in der Regel von einer Lehrkraft, die das Prüfungsfach bei den Prüflingen zuletzt unterrichtet hat,

2.

die Protokollführung soll von einer fachkundigen Lehrkraft übernommen werden.

(9) Ein Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Ist ein Mitglied verhindert, muss die oder der Vorsitzende eine andere fachkundige Lehrkraft mit der entsprechenden Tätigkeit betrauen. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(10) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat das Recht, in Prüfungsvorgänge einzugreifen und selbst Prüfungsfragen zu stellen. Sie oder er kann auch den Vorsitz eines Fachausschusses übernehmen. In diesem Fall entscheidet sie oder er, wer aus dem Fachausschuss ausscheidet.

(11) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat Beschlüsse des Prüfungsausschusses oder der Fachausschüsse, die gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Anordnungen der Schulaufsichtsbehörde verstoßen, unverzüglich zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist zu begründen. Hilft der Ausschuss der Beanstandung nicht ab, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Die oder der Vorsitzende kann Beschlüsse beanstanden und zur erneuten Beschlussfassung an den Ausschuss zurückverweisen, wenn sie oder er aus pädagogischen Gründen erhebliche Bedenken hat. Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Unterrichtsleistungen

(1) Die Unterrichtsleistungen der Fächer dürfen nicht schematisch errechnet werden. Bei ihrer Festlegung ist die Leistungsentwicklung während der beiden letzten Halbjahre vor der Abschlussprüfung zu berücksichtigen.

(2) In die Unterrichtsleistungen dürfen keine Prüfungsleistungen eingehen.

(3) Die Unterrichtsleistungen werden spätestens einen Tag vor Ende des Unterrichts in die Prüfungsliste eingetragen.

(4) Die Unterrichtsleistungen und die schriftlichen Prüfungsleistungen werden den Prüflingen am letzten Unterrichtstag bekannt gegeben.

(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Im Schuljahr 2019/2020 ist der individuelle Beurteilungszeitraum von der Dauer des erteilten Unterrichts im zweiten Schulhalbjahr abhängig. Konnten im zweiten Halbjahr Leistungen aufgrund der zeitweisen Anordnung des Fernbleibens vom Unterricht und anderen regulären schulischen Veranstaltungen nur in geringem Umfang erbracht werden, ist das erste Halbjahr stärker zu gewichten.13)

§ 24 Vorbereitung des mündlichen Prüfungsteils

§ 24
Vorbereitung des mündlichen Prüfungsteils

(1) Fächer des mündlichen Prüfungsteils sind alle Fächer des Pflichtunterrichts sowie des Wahlpflichtunterrichts mit Ausnahme des Fachs Sport, die in dem Schuljahr, in dem die Abschlussprüfung stattfindet, unterrichtet wurden.

(2) Jeder Prüfling wird in maximal zwei Fächern mündlich geprüft.

(3) Jeder Prüfling erklärt spätestens sieben Unterrichtstage vor Beginn des mündlichen Prüfungsteils schriftlich gegenüber der Schulleitung, in welchen Fächern er sich mündlich prüfen lassen möchte. Er ist an diese Erklärung gebunden.

(4) Der Prüfungsausschuss tritt spätestens sechs Unterrichtstage vor Beginn des mündlichen Prüfungsteils zusammen, prüft die bisherigen Eintragungen in der Prüfungsliste und nimmt die schriftlichen Erklärungen nach Abs. 3 zu Protokoll.

(5) Die Erklärungen der Prüflinge sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Der Prüfungsausschuss ist an diese Erklärungen jedoch nicht gebunden. Er entscheidet nach Absprache mit den entsprechend der Erklärung der Prüflinge betroffenen Lehrkräften, ob und in welchen Fächern mündlich geprüft werden soll.

(6) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden den Prüflingen spätestens fünf Unterrichtstage vor Beginn des mündlichen Prüfungsteils bekannt gegeben.

(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erstellt in Absprache mit dem Prüfungsausschuss einen Prüfungsplan, der zwei Unterrichtstage vor Beginn des mündlichen Prüfungsteils durch Aushang bekannt gegeben wird. Er bleibt bis zum Ende der mündlichen Prüfung ausgehängt.

(8) Im Schuljahr 2019/2020 erklärt der Prüfling abweichend von Abs. 3 spätestens sechs Unterrichtstage vor Beginn des mündlichen Prüfungsteils schriftlich gegenüber der Schulleitung, in welchen Fächern er sich mündlich prüfen lassen möchte.14)

§ 26 Prüfungsergebnisse, Bildung der Gesamtleistungen und Zeugnisse

§ 26
Prüfungsergebnisse, Bildung der Gesamtleistungen und Zeugnisse

(1) Nach Ende des mündlichen Prüfungsteils setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtleistung für jedes Fach fest. Die Gesamtleistungen ergeben sich aus den Unterrichtsleistungen sowie den schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen und werden in das Abschlusszeugnis aufgenommen.

(2) In den Fächern, in denen weder schriftlich noch mündlich geprüft wurde, wird die Unterrichtsleistung zur Gesamtleistung. In Fächern, in denen nur schriftlich geprüft wurde, sind Unterrichtsleistung und schriftliche Prüfungsleistung gleichgewichtet. In Zweifelsfällen überwiegt die Unterrichtsleistung. In Fächern, in denen nur mündlich geprüft wurde, ist die Unterrichtsleistung vierfach und die mündliche Prüfungsleistung einfach zu gewichten. In Fächern, in denen sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft wurde, ist die Unterrichtsleistung dreifach, die schriftliche Prüfungsleistung zweifach und die mündliche Prüfungsleistung einfach zu gewichten. Die Gesamtleistung nach Satz 4 und 5 wird auf eine ganze Punktzahl gerundet, d. h. ab der Dezimalen fünf wird aufgerundet.

(3) Der Prüfling hat die Fachhochschulreife erlangt, wenn er sich der Abschlussprüfung unterzogen hat und in allen Fächern des Pflicht- und des Wahlpflichtunterrichts mindestens fünf Punkte in den Gesamtleistungen erreicht wurden.

(4) Die Erlangung der Fachhochschulreife kann ausgesprochen werden,

1.

wenn eine Gesamtleistung von weniger als fünf Punkten in einem Fach des schriftlichen Prüfungsteils erreicht wurde und die Summe aller Punkte der Fächer des schriftlichen Prüfungsteils unter Berücksichtigung der Gewichtung nach Abs. 8 Satz 2 mindestens 50 beträgt oder

2.

wenn eine Gesamtleistung von weniger als fünf Punkten in einem Fach, das nicht dem schriftlichen Prüfungsteil angehört, oder im Wahlpflichtunterricht erreicht wurde und die Summe der Punkte aller Fächer einschließlich der Gesamtleistung des Wahlpflichtunterrichts unter Berücksichtigung der Gewichtung nach Abs. 8 Satz 2 mindestens 80 beträgt oder

3.

wenn eine Gesamtleistung von weniger als fünf Punkten in einem Fach des schriftlichen Prüfungsteils erreicht wurde und die Summe aller Punkte der Fächer des schriftlichen Prüfungsteils unter Berücksichtigung der Gewichtung nach Abs. 8 Satz 2 mindestens 50 beträgt und wenn eine Gesamtleistung von weniger als fünf Punkten in einem Fach, das nicht dem schriftlichen Prüfungsteil angehört, oder im Wahlpflichtunterricht erreicht wurde und die Summe der Punkte aller Fächer einschließlich der Gesamtleistung des Wahlpflichtunterrichts unter Berücksichtigung der Gewichtung nach Abs. 8 Satz 2 mindestens 80 beträgt oder

4.

wenn in allen Fächern des schriftlichen Prüfungsteils mindestens fünf Punkte erreicht wurden und wenn in zwei Fächern, die nicht dem schriftlichen Prüfungsteil angehören, Gesamtleistungen von weniger als fünf Punkten erreicht wurden und die Summe der Punkte aller Fächer einschließlich der Gesamtleistung des Wahlpflichtunterrichts unter Berücksichtigung der Gewichtung nach Abs. 8 Satz 2 mindestens 80 beträgt oder

5.

wenn in allen Fächern des schriftlichen Prüfungsteils mindestens fünf Punkte erreicht wurden und wenn in einem Fach, das nicht dem schriftlichen Prüfungsteil angehört und im Wahlpflichtunterricht eine Gesamtleistung von weniger als fünf Punkten erreicht wurden und die Summe der Punkte aller Fächer einschließlich der Gesamtleistung des Wahlpflichtunterrichts unter Berücksichtigung der Gewichtung nach Abs. 8 Satz 2 mindestens 80 beträgt.

(5) Der Prüfling hat die Fachhochschulreife nicht erlangt, wenn die Gesamtleistung in einem Fach oder im Wahlpflichtunterricht mit null Punkten bewertet wurde.

(6) Das Gesamtergebnis lautet bestanden oder nicht bestanden.

(7) Wer die Fachhochschulreife zuerkannt bekommt, erhält ein Zeugnis nach Anlage 2e. Wer sich der Abschlussprüfung nicht unterzogen hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis nach Anlage 2g. Wer sich der Abschlussprüfung unterzogen hat, diese nicht bestanden hat und damit die Fachhochschulreife nicht zuerkannt bekommt und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis nach Anlage 2h.

(8) Im Zeugnis der Fachhochschulreife nach Anlage 2e wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen. Dazu wird eine Punktsumme gebildet, in die die Gesamtleistungen des fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Fachs vierfach, die Gesamtleistungen der anderen Fächer mit schriftlicher Prüfung zweifach und die Gesamtleistungen der restlichen Fächer sowie die Gesamtleistung des Wahlpflichtunterrichts einfach eingehen. Die Durchschnittsnote wird mithilfe der Tabelle in Anlage 5a ermittelt. Sie wird mit einer Stelle nach dem Komma ausgewiesen.

(9) Die Punkte der Abschlussprüfung und die Gesamtleistungen werden den Prüflingen in der Regel am Tag der Festsetzung des Prüfungsergebnisses, spätestens am folgenden Unterrichtstag, bekannt gegeben.

(10) Den Prüflingen wird auf Antrag an einem zu vereinbarenden Termin vor der Zeugnisausgabe Gelegenheit gegeben, mit einem Mitglied des Prüfungsausschusses ihre Prüfungsleistungen und die Bewertung zu besprechen. Das Recht auf Einsichtnahme in die Prüfungsakten bleibt davon unberührt.

(11) Den Termin für die Aushändigung des Zeugnisses der Fachhochschulreife setzt die Schule fest, hierfür ist spätestens der 9. Juli vorgesehen. Mit diesem Tag endet das Schulverhältnis.

(12) Wenn ein Fach im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2019/2020 epochal unterrichtet wurde und aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, bis zum Ende des Unterrichts am 13. März 2020 keine Leistung festgestellt werden konnte, so ist im Schuljahr 2019/2020 abweichend von Abs. 1 Satz 1 dieses Fach im Zeugnis nicht auszuweisen. In diesem Fall ist das Fach nicht bei der Feststellung der Erlangung der Fachhochschulreife nach Abs. 3 und Abs. 4 und nicht bei der Ausweisung der Durchschnittsnote nach Abs. 8 zu berücksichtigen; Näheres wird durch Erlass geregelt.15)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Organisationsformen und Struktur

(1) Die Ausbildung erfolgt in der zweijährigen Organisationsform A oder in der einjährigen Organisationsform B.

(2) Im ersten Ausbildungsabschnitt der Organisationsform A findet in der Regel an zwei Wochentagen Unterricht statt. Das fachrichtungs- oder schwerpunktbezogene (einschlägige) gelenkte Praktikum wird in der Regel an drei Wochentagen absolviert. Der Unterricht und das gelenkte Praktikum können auch in Blockform organisiert werden. Es ist zu gewährleisten, dass mindestens 800 Zeitstunden im Praktikum abgeleistet werden. Im zweiten Ausbildungsabschnitt der Organisationsform A findet Vollzeitunterricht statt.

(3) In der Organisationsform B findet in der Regel Vollzeitunterricht statt. Abweichend von Abs. 1 kann die schulische Ausbildung auf bis zu zwei Schuljahre verteilt werden (Teilzeitform), sofern die Stundentafel erfüllt wird.

(4) Der Unterricht besteht aus Pflichtunterricht und Wahlpflichtunterricht entsprechend der Stundentafel nach Anlage 1. Die Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I nach vollzogenem Wechsel der Sprachenfolge nach § 54 Abs. 2 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung die Fremdsprache Englisch durch ihre jeweilige Herkunftssprache ersetzt haben, erhalten in der Fachoberschule Organisationsform A im ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt jeweils 240 Jahreswochenstunden Unterricht im Fach Englisch als neu beginnende Fremdsprache. Die Schulaufsichtsbehörde stellt sicher, dass der Unterricht nach Satz 2 an mindestens einer Schule in ihrem Aufsichtsbereich angeboten wird, sofern die Mindestgruppengröße erreicht wird. Ist dies nicht der Fall, können schulamtsübergreifende Lerngruppen gebildet werden. Die Schulen können zusätzlich Wahlunterricht als Förderunterricht und freiwillige Arbeitsgemeinschaften anbieten, wenn die personellen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.

(5) Im Schuljahr 2019/2020 kann von den mindestens abzuleistenden 800 Zeitstunden nach Abs. 2 Satz 4 und Anlage 1 Stundentafel abgewichen werden.

(6) In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. März 2021 kann von Abs. 4 Satz 1 und Anlage 1 Stundentafel abgewichen werden; Näheres wird durch Erlass geregelt.

(7) Wenn in der Zeit vom 27. April bis zum 31. März 2021 von Abs. 4 Satz 1 und Anlage 1 Stundentafel abgewichen wird, so ist dies auch bei der Teilzeitform nach Abs. 3 Satz 2 umzusetzen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 38
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2018 in Kraft. § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 5 bis 7, § 4 Abs. 9 und 10, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 13, § 12 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 14, § 15 Abs. 3 und 4, § 16 Abs. 5 Satz 3, § 23 Abs. 6, § 24 Abs. 8 sowie § 26 Abs. 12 treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Gelenktes Praktikum

(1) Im ersten Ausbildungsabschnitt der Organisationsform A wird allgemeiner und fachtheoretischer Unterricht erteilt und eine einschlägige fachpraktische Ausbildung in Form eines gelenkten Praktikums durchgeführt. Das Praktikum kann sowohl in Industrie-, Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieben als auch in öffentlichen Verwaltungen, in sozialen oder gemeinnützigen Einrichtungen sowie in besonders begründeten Einzelfällen in der Schule absolviert werden. Die Schule soll darauf achten, dass der Praktikumsbetrieb geeignet ist. Als geeignet gelten insbesondere Praktikumsbetriebe mit Ausbildungsberechtigung. Das Praktikum soll Einblicke in unterschiedliche Bereiche und Hauptfunktionen, Überblicke über fachrichtungs- oder schwerpunktspezifische Zusammenhänge, Mitarbeit in jeweils typischen Arbeitsabläufen sowie das Kennenlernen und Erproben vielfältiger Arbeitsmethoden bieten.

(2) Die Schülerinnen oder Schüler des ersten Ausbildungsabschnitts der Organisationsform A sind zugleich Praktikantinnen oder Praktikanten. Sie schließen einen Vertrag nach Anlage 6 mit einem Praktikumsbetrieb und erhalten dort ihre fachpraktische Ausbildung.

(3) Die wöchentliche Arbeitszeit der Praktikantinnen und Praktikanten in dem Praktikumsbetrieb richtet sich unter Berücksichtigung der schulischen Zeiten nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen.

(4) Das Praktikum dauert vom 1. August bis zum Ende der vorletzten Woche vor den Sommerferien, sofern es nicht in Blockform organisiert ist. Den Praktikantinnen und Praktikanten steht Jahresurlaub nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen zu. Der Jahresurlaub ist in den Schulferien in Anspruch zu nehmen. In der Zeit, in der während der Schulferien kein Urlaub in Anspruch genommen wird, wird an drei Tagen in der Woche das Praktikum durchgeführt. Wird das Praktikum in Blockform organisiert, findet in den Schulferien für die Zeit, für die kein Urlaub in Anspruch genommen wird, das Praktikum an fünf Tagen in der Woche statt.

(5) Die Praktikantinnen und Praktikanten fertigen mindestens zwei Tätigkeitsberichte an. Diese sind von der Praktikumsbetreuerin oder dem Praktikumsbetreuer zu unterzeichnen, der Schule vorzulegen und von dieser zu bewerten.

(6) Nach Beendigung des Praktikums erstellt der Praktikumsbetrieb eine Bescheinigung für die Schule, die neben der fachlichen Qualifikation, den entschuldigten und unentschuldigten Fehltagen auch Aussagen zu Folgendem enthält:

1.

Leistungsbereitschaft,

2.

selbstständiges Arbeiten und kreatives Problemlösungsverhalten,

3.

Kooperations- und Teamfähigkeit,

4.

Verantwortungsbewusstsein und Verantwortungsbereitschaft.

Zusätzlich erstellt der Praktikumsbetrieb für die Praktikantin oder den Praktikanten ein qualifiziertes Praktikumszeugnis.

(7) Steht ein geeigneter Praktikumsplatz nicht zur Verfügung, kann die fachpraktische Ausbildung in begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde teilweise oder vollständig in schuleigenen Einrichtungen erfolgen. Voraussetzung ist neben der ausreichenden sächlichen Ausstattung der Schule eine projektartige, prozessorientierte Unterrichtsorganisation. Es muss gewährleistet sein, dass die Schülerin oder der Schüler Einblick in betriebliche Abläufe und Organisationsformen erhält und berufstypische Unternehmenskulturen erfahren kann. Erfolgt die fachpraktische Ausbildung in schuleigenen Einrichtungen, so umfasst sie 24 Unterrichtsstunden wöchentlich.

(8) Mischformen aus betrieblicher und schulischer fachpraktischer Ausbildung sind zulässig und vorrangig vor einem vollschulischen Praktikum. Erfolgt die fachpraktische Ausbildung in schuleigenen Einrichtungen, hat die Fachoberschülerin oder der Fachoberschüler nur den Status Schülerin oder Schüler und nicht auch den Status Praktikantin oder Praktikant nach Abs. 2.

(9) Im Schuljahr 2019/2020 endet für alle Schülerinnen und Schüler nach Abs. 2 Satz 1 das Praktikum nach Abs. 4 Satz 1 mit Wirkung vom 27. April 2020. Die Verträge nach Anlage 6 (Praktikumsvertrag für Fachoberschülerinnen und Fachoberschüler) sind nach Maßgabe des § 313 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzupassen.

(10) Im Schuljahr 2019/2020 kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Klassenkonferenz die Zahl der anzufertigenden Tätigkeitsberichte nach Abs. 3 und 5 auf einen reduzieren, wenn infolge der zeitweisen Anordnung des Fernbleibens vom Unterricht und anderen regulären schulischen Veranstaltungen aufgrund der Corona-Virus-Pandemie das Anfertigen beider Tätigkeitsberichte nicht möglich ist.4)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Verweildauer

(1) Die Verweildauer in der Fachoberschule Organisationsform A beträgt unabhängig von der Fachrichtung oder dem einer Fachrichtung zugeordneten Schwerpunkt in der Regel zwei und höchstens vier Jahre, wobei der erste und zweite Ausbildungsabschnitt jeweils einmal wiederholt werden dürfen. Für die Fachoberschule Organisationsform B beträgt die Verweildauer in der Regel ein Jahr und höchstens zwei Jahre. In der Teilzeitform der Organisationsform B verlängert sich der Besuch entsprechend. Auf die Verweildauer werden alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschulen verbrachten Halbjahre angerechnet, auch wenn diese durch Austritt oder Krankheit verkürzt wurden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(2) In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen, kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder bei einer minderjährigen Schülerin oder bei einem minderjährigen Schüler deren oder dessen Eltern die Verweildauer verlängern. Der Antrag ist schriftlich über die Schulleitung zu stellen. Bei der Verlängerung ist darauf zu achten, dass die übrigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden können.

(3) Eine freiwillige Wiederholung des Schuljahres 2019/2020 wird auf die Verweildauer nicht angerechnet.

§ 9 Teilnahme am Unterricht und Dauer einer Unterrichtsstunde

§ 9
Teilnahme am Unterricht und Dauer einer Unterrichtsstunde

(1) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, am Unterricht sowie an Prüfungen und sonstigen verpflichtenden Schulveranstaltungen teilzunehmen. Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler Unterricht, eine Prüfung oder eine verpflichtende Schulveranstaltung, müssen die Schülerin oder der Schüler oder bei einer minderjährigen Schülerin oder bei einem minderjährigen Schüler deren oder dessen Eltern spätestens am dritten Versäumnistag den Grund des Fernbleibens schriftlich mitteilen. Die Schule kann in begründeten Einzelfällen auf Beschluss der Klassenkonferenz nach vorheriger Ankündigung verlangen, dass die Versäumnisgründe durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachgewiesen werden. Die Kosten für das ärztliche Attest tragen die Unterhaltspflichtigen.

(2) Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. Auf dieser Grundlage erfolgt die Stundenplangestaltung. Über Abweichungen zur Durchführung von Projekten und komplexen Unterrichtsvorhaben entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der unterrichtenden Lehrkräfte.

(3) Der Unterrichtsort ist in der Regel die besuchte Schule. Bei der Durchführung von Projekten und komplexen Unterrichtsvorhaben entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der unterrichtenden Lehrkräfte über andere Lern- und Unterrichtsorte.

(4) In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. März 2021 kann infolge der zeitweisen Anordnung des Fernbleibens vom Unterricht und anderen regulären schulischen Veranstaltungen aufgrund der Corona-Virus-Pandemie von Abs. 1 Satz 1 bis 3 abgewichen werden; Näheres wird durch Erlass geregelt.6)

§ 1 Aufgaben, Ziele und Unterrichtsgrundsätze

§ 1
Aufgaben, Ziele und Unterrichtsgrundsätze

(1) Die Fachoberschule baut auf den Kenntnissen des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) auf. Sie führt in verschiedenen Fachrichtungen und Organisationsformen in Verbindung mit einer beruflichen Qualifizierung zur Fachhochschulreife.

(2) Der Unterricht soll den Schülerinnen und Schülern die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Aufnahme und erfolgreichen Absolvierung eines Studiums an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder eines gestuften Studienganges an einer Universität oder der Hochschule Geisenheim befähigen. Der Unterricht soll durch die Vermittlung von wissenschaftlichen Arbeitsmethoden und Fähigkeiten für das Hochschulstudium propädeutischen Charakter haben. Der Unterricht soll die Allgemeinbildung der Schülerinnen und Schüler erweitern und die Fähigkeiten für ein lebenslanges Lernen fördern. Für die berufliche Bildung werden fachpraktische und fachtheoretische Grundlagen - soweit nicht bereits vorhanden - in der gewählten Fachrichtung oder dem gewählten Schwerpunkt geschaffen und im Grundlagenwissen gefestigt, vertieft und ergänzt. Die Fachoberschule soll außerdem auf die Übernahme von Aufgabenbereichen in mittleren und gehobenen Funktionen vorbereiten und die Voraussetzungen für eine selbstständige Tätigkeit schaffen.

(3) Die Fachoberschule endet mit einer Abschlussprüfung. Die Ausbildung und die Abschlussprüfung erfolgen entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Dezember 2004 in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Im Schuljahr 2019/2020, 2020/2021 und 2021/2022 kann abweichend von Abs. 3 auf der Grundlage der „Regelungen für die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen beruflicher Schulen unter den Gegebenheiten und Auswirkungen der Corona-Pandemie“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. April 2020) von der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Dezember 2004 in der jeweils geltenden Fassung abgewichen werden.1)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Lernorganisation

(1) In der Organisationsform A begleitet der schulische Unterricht im ersten Ausbildungsabschnitt das gelenkte Praktikum. Parallel zu den Inhalten des Praktikums sind sowohl Grundlagenkenntnisse als auch vertiefende und reflektierende Kenntnisse zu behandeln. Damit der Einsatz im gelenkten Praktikum qualifiziert und vielfältig erfolgen kann, sind im Unterricht entsprechende Voraussetzungen zu schaffen. Die Praktikumsbetriebe sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Praktikantinnen und Praktikanten Gelegenheit geben, Arbeitsaufträge der Schule zu erfüllen. Eine kontinuierliche Lernortkooperation ist anzustreben und im Rahmen der Schulprofilbildung weiter zu entwickeln. Im zweiten Ausbildungsabschnitt der Organisationsform A sowie in der Organisationsform B sind im gleichen Maße für die Schülerinnen und Schüler Möglichkeiten des selbstgesteuerten und eigenverantwortlichen fachlichen Arbeitens durch die Unterrichtsorganisation und Unterrichtsgestaltung herzustellen.

(2) Grundlage des Unterrichts sind Lehrpläne oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards. Die Planung und Koordinierung erfolgt in den Fachkonferenzen. Für Unterricht in Fächern ohne curriculare Grundlage ist der Schulaufsichtsbehörde ein Schulcurriculum zur Genehmigung vorzulegen. Näheres wird durch Erlass geregelt.

(3) Das Lernangebot ist nach Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht gegliedert. Der Wahlunterricht kann in Anlehnung an das Schulprofil oder die Erfordernisse der Lerngruppe angeboten werden. Das fachrichtungs- oder schwerpunktbezogene Fach setzt sich aus Themen- und Aufgabenfeldern zusammen, die in den Lehrplänen oder Kerncurricula nach Pflicht- und Wahlpflichtunterricht differenziert sind.

(4) Im Rahmen des Pflichtunterrichts werden im allgemeinen Lernbereich die Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik, zwei der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik (in der Fachrichtung Sozialwesen Biologie und Chemie oder Physik), Politik und Wirtschaft, Religion/Ethik sowie Sport und im beruflichen Lernbereich die verbindlichen fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Themen- und Aufgabenfelder sowie die fachpraktische Ausbildung erteilt.

(5) Im Wahlpflichtunterricht können in beiden Organisationsformen, abhängig vom Schulprofil oder der Lerngruppe, im beruflichen Lernbereich weitere fachrichtungs- oder schwerpunktbezogene Themen- und Aufgabenfelder des Wahlpflichtbereichs angeboten werden. Im zweiten Ausbildungsabschnitt der Organisationsform A sowie in der Organisationsform B können, soweit die personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen gegeben sind, im allgemeinen Lernbereich angewandte Mathematik, eine zweite Fremdsprache, eine der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik oder ein Fach aus dem Bereich der Gesellschafts- und Kulturwissenschaften angeboten werden. Die Schülerinnen und Schüler dürfen maximal zwei der oben genannten Angebote des Wahlpflichtunterrichts miteinander kombinieren.

(6) Im Wahlunterricht kann insbesondere Förderunterricht erteilt werden.

(7) In den Schuljahren 2019/2020 bis 2021/2022 kann von Abs. 3 Satz 1, von Abs. 4 und Abs. 5 abgewichen werden; Näheres wird durch Erlass geregelt.7)

§ 11 Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung

§ 11
Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung

(1) Soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen wurde, finden die Bestimmungen zur Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung des fünften Teils der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses Anwendung. Für die Umrechnung von Prozentanteilen erbrachter Leistungen in Punkte ist bei schriftlichen Leistungsnachweisen Anlage 3 anzuwenden.

(2) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden nach § 73 Abs. 4 des Schulgesetzes mit Punkten bewertet, die den Notenstufen je nach Notentendenz folgendermaßen zugeordnet sind:

15/14/13 Punkte entsprechen der Note sehr gut,

12/11/10 Punkte entsprechen der Note gut,

09/08/07 Punkte entsprechen der Note befriedigend,

06/05/04 Punkte entsprechen der Note ausreichend,

03/02/01 Punkte entsprechen der Note mangelhaft,

00 Punkte entsprechen der Note ungenügend.

(3) In den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik sind zwei schriftliche Leistungsnachweise in Form von Klausuren je Schulhalbjahr zu erbringen. In den Themen- und Aufgabenfeldern des fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterrichts sind je nach Stundenumfang ein oder zwei schriftliche Leistungsnachweise in Form von Klausuren je Schulhalbjahr zu erbringen; Anlage 2 Nr. 9 a) VOGSV gilt entsprechend. In den Fächern sowie Themen- und Aufgabenfeldern, in denen zwei schriftliche Leistungsnachweise je Schulhalbjahr zu erbringen sind, kann jeweils einer der beiden schriftlichen Leistungsnachweise durch andere Leistungsnachweise, insbesondere Referate, Präsentationen, Hausarbeiten oder Projektarbeiten, ersetzt werden.

(4) In den Fächern Biologie, Chemie, Physik, Politik und Wirtschaft, Religion/Ethik und den Fächern des Wahlpflichtunterrichts ist ein schriftlicher Leistungsnachweis in Form einer Klausur je Schulhalbjahr zu erbringen. Einer dieser beiden schriftlichen Leistungsnachweise kann entsprechend Abs. 3 Satz 3 ersetzt werden.

(5) Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form führen in der Bewertung zu einem Abzug von ein oder zwei Punkten nach Anlage 4b.

(6) Bei der Bewertung von schriftlichen Leistungsnachweisen im Fach Englisch werden sprachliche Leistung und inhaltliche Leistung getrennt bewertet. Die sprachliche Leistung umfasst die Bereiche Sprachrichtigkeit (Fehlerindex) und Ausdrucksvermögen. Die Gesamtleistung wird aus der Sprachrichtigkeit (Fehlerindex), dem Ausdrucksvermögen und der inhaltlichen Leistung im Verhältnis 2:1:2 gebildet. Eine ungenügende sprachliche Leistung schließt eine Bewertung des Teils des Leistungsnachweises, in dem die sprachliche Leistung bewertet wird, von mehr als vier Punkten aus. Eine ungenügende inhaltliche Leistung im gesamten Leistungsnachweis schließt eine Gesamtbewertung von mehr als vier Punkten aus. Für die Bewertung der Sprachrichtigkeit (Fehlerindex) für in englischer Sprache geschriebene Texte gelten die Regelungen der Anlage 4a. Für die Bewertung der Sprachrichtigkeit für in deutscher Sprache geschriebene Texte gelten die Regelungen der Anlage 4b. Das Kultusministerium kann durch Erlass für bestimmte Aufgabenformate abweichende Regelungen zur Bewertung der sprachlichen Leistung vornehmen.

(7) Für die Bewertung der Sprachrichtigkeit (Fehlerindex) in schriftlichen Leistungsnachweisen im Fach Englisch gelten

a)

für in englischer Sprache geschriebene Texte die Regelungen der Anlage 4a,

b)

für in deutscher Sprache geschriebene Texte die Regelungen der Anlage 4b.

(8) Ist mehr als ein Drittel der abgelieferten schriftlichen Leistungsnachweise mit weniger als fünf Punkten bewertet worden, ist der Leistungsnachweis durch alle Schülerinnen und Schüler einmal zu wiederholen, sofern nicht die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Beratung mit der Lehrkraft entscheidet, dass er zu werten sei. Der schriftliche Leistungsnachweis ist durch alle Schülerinnen und Schüler zu wiederholen, wenn mehr als die Hälfte der abgelieferten Leistungsnachweise mit weniger als fünf Punkten bewertet wurde. Bei der Leistungsbewertung wird bei jeder Schülerin und jedem Schüler nur der Leistungsnachweis mit der besseren Punktzahl berücksichtigt.

(9) In den Fächern und den Themen- und Aufgabenfeldern, in denen schriftliche Leistungsnachweise erbracht wurden, sollen diese neben den sonstigen im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen die Hälfte der Grundlage der Leistungsbeurteilung ausmachen. Zu den sonstigen Leistungen gehören vor allem die Mitarbeit im Unterricht, Versuchsbeschreibungen und -auswertungen, Protokolle, schriftliche Ausarbeitungen, Hausaufgaben und solche schriftlichen Leistungen, welche die Schülerin oder der Schüler in Absprache mit der jeweiligen Lehrkraft im Zusammenhang mit Unterrichtsinhalten auf eigenen Wunsch erbringt.

(10) Im Fach Sport können im Fall der Nichtteilnahme an sportpraktischen Leistungen aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen neben sportpraktischen auch sporttheoretische Leistungen als Grundlage der Beurteilung dienen.

(11) Die zu erteilenden Punkte in einem Fach sowie in den Themen- und Aufgabenfeldern sollen nicht schematisch errechnet werden. Die Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers im Laufe des Schuljahres ist angemessen zu berücksichtigen.

(12) Zur Ermittlung der Punkte im fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Fach sind die einzelnen Bewertungen der Themen- und Aufgabenfelder mit den jeweiligen zeitlichen Anteilen aus dem Lehrplan oder dem Kerncurriculum unter Berücksichtigung der Stundenverteilung auf die Halbjahre zu gewichten. Wurden im Wahlpflichtunterricht nach § 10 Abs. 5 zwei Angebote gewählt, werden die Punkte aus den Bewertungen der beiden Angebote unter Berücksichtigung der Stundenverteilung gebildet.

(13) Für Zeugnisse nach Anlage 2a und 2b, die am Ende des jeweils ersten Schulhalbjahres ausgestellt werden, sind die tatsächlich erteilten Stunden zugrunde zu legen. Für Zeugnisse, die am Ende des jeweiligen Schuljahres ausgestellt werden, sind die zeitlichen Anteile des Lehrplans oder des Kerncurriculums zugrunde zu legen.8)

(14) In den Schuljahren 2019/2020 bis 2021/2022 kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Klassenkonferenz die Anzahl der zu erbringenden schriftlichen Leistungsnachweise nach Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 9 Buchst. a Satz 3 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) reduzieren, wenn infolge der zeitweisen Anordnung des Fernbleibens vom Unterricht und anderen regulären schulischen Veranstaltungen aufgrund der Corona-Virus-Pandemie das Anfertigen aller schriftlichen Leistungsnachweise nicht möglich ist. Die schriftlichen Leistungsnachweise können in diesem Fall durch andere Formen der Leistungsnachweise nach Abs. 3 Satz 3 ersetzt werden.

§ 12 Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt

§ 12
Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt

(1) Am Ende des ersten Ausbildungsabschnitts der Organisationsform A entscheidet die Konferenz der an der Ausbildung der Schülerin oder des Schülers zuletzt beteiligten Lehrkräfte unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer von ihr oder ihm bestimmten Lehrkraft, die den Vorsitz führt, über die Zulassung in den zweiten Ausbildungsabschnitt. Die oder der Vorsitzende überträgt einem Mitglied der Konferenz die Protokollführung.

(2) Die Teilnahme an der Konferenz ist für die Mitglieder nach Abs. 1 verpflichtend. Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter und mindestens zwei Drittel der ihr angehörenden Lehrkräfte anwesend sind. Kann eine Lehrkraft aus einem zwingenden Grund nicht teilnehmen, so sind die Bewertungsunterlagen der oder dem Vorsitzenden oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter rechtzeitig zuzuleiten. Die Konferenz entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Konferenz der an der Ausbildung der Schülerin oder des Schülers zuletzt beteiligten Lehrkräfte nach Abs. 1 kann statt in Präsenzform auch in elektronischer Form stattfinden.9)

(3) Die Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt ist auszusprechen, wenn in allen Fächern des Pflicht- und des Wahlpflichtunterrichts mindestens fünf Punkte erreicht wurden. Die Konferenz kann die Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt auch aussprechen,

1.

wenn in der Gesamtleistung des fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Fachs (beruflicher Lernbereich) oder einem der Fächer Deutsch, Englisch oder Mathematik weniger als fünf Punkte erreicht wurden, jedoch die Summe aller Punkte dieser Fächer mindestens 20 beträgt oder

2.

wenn im Fach Politik und Wirtschaft oder in der Gesamtleistung des Wahlpflichtunterrichts weniger als fünf Punkte erreicht wurden, jedoch die Summe aller Punkte der Fächer des Pflichtunterrichts und der Gesamtleistung des Wahlpflichtunterrichts mindestens 30 Punkte beträgt oder

3.

wenn in der Gesamtleistung des fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Fachs (beruflicher Lernbereich) oder einem der Fächer Deutsch, Englisch oder Mathematik weniger als fünf Punkte erreicht wurden, jedoch die Summe aller Punkte dieser Fächer mindestens 20 beträgt und wenn im Fach Politik und Wirtschaft oder in der Gesamtleistung des Wahlpflichtunterrichts weniger als fünf Punkte erreicht wurden, jedoch die Summe aller Punkte der Fächer des Pflichtunterrichts und der Gesamtleistung des Wahlpflichtunterrichts mindestens 30 Punkte beträgt oder

4.

wenn in der Gesamtleistung des fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Fachs (beruflicher Lernbereich) und den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik jeweils mindestens fünf Punkte erreicht wurden und wenn im Fach Politik und Wirtschaft und in der Gesamtleistung des Wahlpflichtunterrichts jeweils weniger als fünf Punkte erreicht wurden, jedoch die Summe aller Punkte der Fächer des Pflichtunterrichts und der Gesamtleistung des Wahlpflichtunterrichts mindestens 30 Punkte beträgt.

(4) Für den zweiten Ausbildungsabschnitt ist nicht zuzulassen, wer in einem Fach des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts null Punkte erreicht hat.

(5) Für den zweiten Ausbildungsabschnitt ist nicht zuzulassen, wer die Anforderungen an das gelenkte Praktikum nach § 4 nicht erfüllt.

(6) Bei einer Wiederholung des ersten Ausbildungsabschnitts der Organisationsform A ist das Praktikum in einem anderen Praktikumsbetrieb zu absolvieren.

(7) Die Zulassung auf Probe ist nicht zulässig.

(8) Wer zum zweiten Ausbildungsabschnitt zugelassen wurde, erhält ein Zeugnis nach Anlage 2c. Das Zeugnis enthält den Vermerk: „(Er/Sie) wurde zum zweiten Ausbildungsabschnitt zugelassen.“

(9) Wer zum zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zugelassen wurde und den ersten Ausbildungsabschnitt wiederholt, erhält ein Zeugnis nach Anlage 2c. Wer zum zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zugelassen wurde und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis nach Anlage 2f.

(10) Schülerinnen und Schüler aus einem verkürzten Bildungsgang erhalten bei Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt ein Zeugnis nach Anlage 2c mit dem Vermerk: „Dieses Zeugnis ist dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) gleichgestellt.“

(11) Bei Nichtzulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt können Schülerinnen und Schüler aus einem verkürzten Bildungsgang oder bei Minderjährigen deren Eltern einen Antrag auf Gleichstellung mit dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) stellen. Die Betroffenen sind vor der Antragstellung zu beraten. Die Konferenz nach Abs. 1 entscheidet über die Gleichstellung auf Antrag mit Zweidrittelmehrheit. Bei Gleichstellung enthält das Zeugnis nach Anlage 2c oder 2f den Vermerk: „Dieses Zeugnis ist dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) gleichgestellt.“

(12) Die Niederschrift über die Konferenz nach Abs. 1 ist von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und der oder dem Vorsitzenden der Konferenz oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter zu unterzeichnen.

(13) Die Schülerinnen und Schüler oder bei Minderjährigen deren Eltern werden regelmäßig über den Leistungsstand und die daraus erwachsenden Konsequenzen informiert.

(14) Im Jahr 2020 ist eine Schülerin oder ein Schüler abweichend von Abs. 3 und 5 auch dann zum zweiten Ausbildungsabschnitt zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Schulgesetzes nicht erfüllt sind. In den Fällen, in denen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des zweiten Ausbildungsabschnitts unter Berücksichtigung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers nicht zu erwarten ist, ist die Schülerin oder der Schüler oder bei Minderjährigen deren Eltern rechtzeitig zu beraten und auf die Möglichkeit, einen Antrag auf freiwillige Wiederholung zu stellen, hinzuweisen.10)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Freiwillige Wiederholung

(1) Eine freiwillige Wiederholung der Jahrgangsstufe, in der die Abschlussprüfung stattfindet, ist nur im besonders begründeten Fall, vor allem bei längerem Unterrichtsversäumnis aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen, auf Antrag möglich. Der Antrag ist schriftlich von der Schülerin oder dem Schüler oder bei einer minderjährigen Schülerin oder einem minderjährigen Schüler von deren oder dessen Eltern spätestens 15 Unterrichtstage vor Beginn des schriftlichen Prüfungsteils zu stellen.

(2) Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz. Die Schülerin oder der Schüler hat die Möglichkeit, die Jahrgangsstufe, in der die Abschlussprüfung stattfindet, einmal zu wiederholen. Die maximale Verweildauer ist dabei zu berücksichtigen. Das Zeugnis nach Anlage 2d enthält den Vermerk: „Der zweite Ausbildungsabschnitt wird freiwillig wiederholt.“

(3) In den Jahren 2020 bis 2022 ist eine Schülerin oder ein Schüler oder bei Minderjährigen deren Eltern in den Fällen, in denen eine erfolgreiche Teilnahme an der Abschlussprüfung unter Berücksichtigung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers nicht zu erwarten ist, rechtzeitig zu beraten und auf die Möglichkeit, einen Antrag auf freiwillige Wiederholung zu stellen, hinzuweisen.

(4) In den Schuljahren 2019/2020 bis 2021/2022 ist der Antrag für eine freiwillige Wiederholung der Jahrgangsstufe, in der die Abschlussprüfung stattfindet, spätestens fünf Unterrichtstage vor Beginn des schriftlichen Prüfungsteils zu stellen.11)

§ 16 Prüfungsausschuss und Fachausschüsse

§ 16
Prüfungsausschuss und Fachausschüsse

(1) Für die Abschlussprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:

1.

eine von der Schulaufsichtsbehörde bestellte Person, die den Vorsitz führt,

2.

die Schulleiterin oder der Schulleiter als stellvertretende Vorsitzende oder als stellvertretender Vorsitzender oder eine von ihr oder ihm bestimmte Lehrkraft, die den stellvertretenden Vorsitz führt; dies kann auch die Schulleiterin oder der Schulleiter einer anderen beruflichen Schule sein, sofern an dieser Schule eine Fachoberschule angegliedert ist,

3.

eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestellte Lehrkraft, die eines der schriftlichen Prüfungsfächer des allgemeinen Lernbereichs vertritt,

4.

eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestellte Lehrkraft, die einen der beruflichen Lernbereiche vertritt,

5.

eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestellte Lehrkraft, die eines der Fächer, die nicht dem schriftlichen Prüfungsteil angehören, vertritt.

Die oder der Vorsitzende überträgt einem Mitglied des Prüfungsausschusses die Protokollführung. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer nimmt in beratender Funktion an den Prüfungsausschusssitzungen teil.

(2) Der Prüfungsausschuss tritt zusammen auf Einladung der oder des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Prüfungsausschussmitglieder anwesend sind.

(4) Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses verhindert, kann die oder der Vorsitzende das fehlende Mitglied nach Abs. 1 Nr. 2 bis 5 durch eine andere entsprechende Lehrkraft ersetzen.

(5) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Sitzung des Prüfungsausschusses kann statt in Präsenzform auch in elektronischer Form stattfinden.12)

(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfung verantwortlich. Sie oder er trifft alle notwendigen organisatorischen Vorbereitungen und achtet darauf, dass nicht von unrichtigen Voraussetzungen und sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen wird. Bei Unregelmäßigkeiten, die zu Störungen des Prüfungsablaufs führen, entscheidet sie oder er über Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Chancengleichheit. § 21 Abs. 7 bleibt unberührt.

(7) Für die Fächer des mündlichen Prüfungsteils können Fachausschüsse gebildet werden. Einem Fachausschuss gehören an:

1.

ein Mitglied, das dem Fachausschuss vorsitzt,

2.

eine Prüferin oder ein Prüfer,

3.

eine Protokollführerin oder ein Protokollführer.

(8) Über die Zusammensetzung der Fachausschüsse entscheidet der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Dabei sind folgende Vorgaben zu beachten:

1.

geprüft wird in der Regel von einer Lehrkraft, die das Prüfungsfach bei den Prüflingen zuletzt unterrichtet hat,

2.

die Protokollführung soll von einer fachkundigen Lehrkraft übernommen werden.

(9) Ein Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Ist ein Mitglied verhindert, muss die oder der Vorsitzende eine andere fachkundige Lehrkraft mit der entsprechenden Tätigkeit betrauen. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(10) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat das Recht, in Prüfungsvorgänge einzugreifen und selbst Prüfungsfragen zu stellen. Sie oder er kann auch den Vorsitz eines Fachausschusses übernehmen. In diesem Fall entscheidet sie oder er, wer aus dem Fachausschuss ausscheidet.

(11) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat Beschlüsse des Prüfungsausschusses oder der Fachausschüsse, die gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Anordnungen der Schulaufsichtsbehörde verstoßen, unverzüglich zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist zu begründen. Hilft der Ausschuss der Beanstandung nicht ab, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Die oder der Vorsitzende kann Beschlüsse beanstanden und zur erneuten Beschlussfassung an den Ausschuss zurückverweisen, wenn sie oder er aus pädagogischen Gründen erhebliche Bedenken hat. Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Organisationsformen und Struktur

(1) Die Ausbildung erfolgt in der zweijährigen Organisationsform A oder in der einjährigen Organisationsform B.

(2) Im ersten Ausbildungsabschnitt der Organisationsform A findet in der Regel an zwei Wochentagen Unterricht statt. Das fachrichtungs- oder schwerpunktbezogene (einschlägige) gelenkte Praktikum wird in der Regel an drei Wochentagen absolviert. Der Unterricht und das gelenkte Praktikum können auch in Blockform organisiert werden. Es ist zu gewährleisten, dass mindestens 800 Zeitstunden im Praktikum abgeleistet werden. Im zweiten Ausbildungsabschnitt der Organisationsform A findet Vollzeitunterricht statt.

(3) In der Organisationsform B findet in der Regel Vollzeitunterricht statt. Abweichend von Abs. 1 kann die schulische Ausbildung auf bis zu zwei Schuljahre verteilt werden (Teilzeitform), sofern die Stundentafel erfüllt wird.

(4) Der Unterricht besteht aus Pflichtunterricht und Wahlpflichtunterricht entsprechend der Stundentafel nach Anlage 1. Die Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I nach vollzogenem Wechsel der Sprachenfolge nach § 54 Abs. 2 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung die Fremdsprache Englisch durch ihre jeweilige Herkunftssprache ersetzt haben, erhalten in der Fachoberschule Organisationsform A im ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt jeweils 240 Jahreswochenstunden Unterricht im Fach Englisch als neu beginnende Fremdsprache. Die Schulaufsichtsbehörde stellt sicher, dass der Unterricht nach Satz 2 an mindestens einer Schule in ihrem Aufsichtsbereich angeboten wird, sofern die Mindestgruppengröße erreicht wird. Ist dies nicht der Fall, können schulamtsübergreifende Lerngruppen gebildet werden. Die Schulen können zusätzlich Wahlunterricht als Förderunterricht und freiwillige Arbeitsgemeinschaften anbieten, wenn die personellen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.

(5) In den Schuljahren 2019/2020 bis 2021/2022 kann von den mindestens abzuleistenden 800 Zeitstunden nach Abs. 2 Satz 4 und Anlage 1 Stundentafel abgewichen werden. Näheres wird durch Erlass geregelt.2)

(6) In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. Juli 2022 kann von Abs. 4 Satz 1 und Anlage 1 Stundentafel abgewichen werden; Näheres wird durch Erlass geregelt.

(7) Wenn in der Zeit vom 27. April bis zum 31. Juli 2022 von Abs. 4 Satz 1 und Anlage 1 Stundentafel abgewichen wird, so ist dies auch bei der Teilzeitform nach Abs. 3 Satz 2 umzusetzen.3)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 38
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2018 in Kraft. § 4 Abs. 9 und 10, § 9 Abs. 4, § 12 Abs. 14, § 23 Abs. 6, § 24 Abs. 8 sowie § 26 Abs. 12 treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft; § 1 Abs. 4 und § 3 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft; § 3 Abs. 6 und 7, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 13 sowie § 15 Abs. 3 und 4 treten mit Ablauf des 31. Juli 2022 außer Kraft; § 8 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft; § 12 Abs. 2 Satz 6 und § 16 Abs. 5 Satz 4 treten mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft.

Anlage 1 Stundentafel Fachoberschule (zu § 3 Abs. 4)

Anlage 1

Stundentafel Fachoberschule (zu § 3 Abs. 4)


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage

Zeugnisformulare

Anlage 2a

Halbjahreszeugnis Organisationsform A - 1. Ausbildungsabschnitt

Anlage 2am

Halbjahreszeugnis Organisationsform A - 1. Ausbildungsabschnitt - bei Modularisierung (zu § 11 Abs. 13)

Anlage 2b

Halbjahreszeugnis Organisationsform A - 2. Ausbildungsabschnitt und Organisationsform B

Anlage 2bm

Halbjahreszeugnis Organisationsform A - 2. Ausbildungsabschnitt und Organisationsform B - bei Modularisierung (zu § 11 Abs. 13)

Anlage 2c

Zeugnis Organisationsform A - 1. Ausbildungsabschnitt

Anlage 2cm

Zeugnis Organisationsform A - 1. Ausbildungsabschnitt - bei Modularisierung (zu § 12 Abs. 8 bis 11)

Anlage 2d

Zeugnis Organisationsform A - 2. Ausbildungsabschnitt und Organisationsform B

Anlage 2dm

Zeugnis Organisationsform A - 2. Ausbildungsabschnitt und Organisationsform B - bei Modularisierung (zu § 15 Abs. 2)

Anlage 2e

Zeugnis Organisationsform A - 2. Ausbildungsabschnitt und Organisationsform B (mit nicht erfolgreicher Teilnahme an Abschlussprüfung)

Anlage 2em

Zeugnis Organisationsform A - 2. Ausbildungsabschnitt und Organisationsform B (mit nicht erfolgreicher Teilnahme an Abschlussprüfung) - bei Modularisierung (zu § 26 Abs. 9)

Anlage 2f

Abschlusszeugnis Organisationsform A und B

Anlage 2fm

Abschlusszeugnis Organisationsform A und B - bei Modularisierung (zu § 26 Abs. 1 und 8)

Anlage 2g

Abgangszeugnis Organisationsform A - 1. Ausbildungsabschnitt

Anlage 2gm

Abgangszeugnis Organisationsform A - 1. Ausbildungsabschnitt - bei Modularisierung (zu § 12 Abs. 9 und 11)

Anlage 2h

Abgangszeugnis Organisationsform A - 2. Ausbildungsabschnitt und Organisationsform B (ohne Teilnahme an Abschlussprüfung)

Anlage 2hm

Abgangszeugnis Organisationsform A - 2. Ausbildungsabschnitt und Organisationsform B (ohne Teilnahme an Abschlussprüfung) - bei Modularisierung (zu § 26 Abs. 9)

Anlage 2i

Abgangszeugnis Organisationsform A - 2. Ausbildungsabschnitt und Organisationsform B (mit nicht erfolgreicher Teilnahme an Abschlussprüfung)

Anlage 2im

Abgangszeugnis Organisationsform A - 2. Ausbildungsabschnitt und Organisationsform B (mit nicht erfolgreicher Teilnahme an Abschlussprüfung) - bei Modularisierung (zu § 26 Abs. 9)

Anlage 2j

Zeugnis der Fachhochschulreife für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (zu § 40 Abs. 2)

Anlage 2a Halbjahreszeugnis Organisationsform A - 1. Ausbildungsabschnitt (zu § 11 Abs. 13)

Anlage 2a

Halbjahreszeugnis Organisationsform A - 1. Ausbildungsabschnitt (zu § 11 Abs. 13)


Anlage 2am Halbjahreszeugnis Organisationsform A - 1. Ausbildungsabschnitt - bei Modularisierung ...

Anlage 2am

Halbjahreszeugnis Organisationsform A - 1. Ausbildungsabschnitt - bei Modularisierung (zu § 11 Abs. 13)


Anlage 2b Halbjahreszeugnis Organisationsform A - 2. Ausbildungsabschnitt und Organisationsform B ...

Anlage 2b

Halbjahreszeugnis Organisationsform A - 2. Ausbildungsabschnitt und Organisationsform B (zu § 11 Abs. 13)


Anlage 2bm Halbjahreszeugnis Organisationsform A - 2. Ausbildungsabschnitt und Organisationsform B ...

Anlage 2bm

Halbjahreszeugnis Organisationsform A - 2. Ausbildungsabschnitt und Organisationsform B - bei Modularisierung (zu § 11 Abs. 13)


Anlage 2c Zeugnis Organisationsform A - 1. Ausbildungsabschnitt (zu § 12 Abs. 9 und 10)

Anlage 2c

Zeugnis Organisationsform A - 1. Ausbildungsabschnitt (zu § 12 Abs. 9 und 10)


Anlage 2cm Zeugnis Organisationsform A - 1. Ausbildungsabschnitt - bei Modularisierung (zu § 12 ...

Anlage 2cm

Zeugnis Organisationsform A - 1. Ausbildungsabschnitt - bei Modularisierung (zu § 12 Abs. 8 bis 11)


Anlage 2d Zeugnis Organisationsform A - 2. Ausbildungsabschnitt und Organisationsform B (zu § 15 ...

Anlage 2d

Zeugnis Organisationsform A - 2. Ausbildungsabschnitt und Organisationsform B (zu § 15 Abs. 2)


Anlage 2dm Zeugnis Organisationsform A - 2. Ausbildungsabschnitt und Organisationsform B - bei ...

Anlage 2dm

Zeugnis Organisationsform A - 2. Ausbildungsabschnitt und Organisationsform B - bei Modularisierung (zu § 15 Abs. 2)


Anlage 2e Zeugnis Organisationsform A - 2. Ausbildungsabschnitt und Organisationsform B (mit nicht ...

Anlage 2e

Zeugnis Organisationsform A - 2. Ausbildungsabschnitt und Organisationsform B (mit nicht erfolgreicher Teilnahme an Abschlussprüfung) (zu § 26 Abs. 9)


Anlage 2em Zeugnis Organisationsform A - 2. Ausbildungsabschnitt und Organisationsform B (mit nicht ...

Anlage 2em

Zeugnis Organisationsform A - 2. Ausbildungsabschnitt und Organisationsform B (mit nicht erfolgreicher Teilnahme an Abschlussprüfung) - bei Modularisierung (zu § 26 Abs. 9)


Anlage 2f Abschlusszeugnis Organisationsform A und B (zu § 26 Abs. 1 und 8)

Anlage 2f

Abschlusszeugnis Organisationsform A und B (zu § 26 Abs. 1 und 8)


Anlage 2fm Abschlusszeugnis Organisationsform A und B - bei Modularisierung (zu § 26 Abs. 1 und 8)

Anlage 2fm

Abschlusszeugnis Organisationsform A und B - bei Modularisierung (zu § 26 Abs. 1 und 8)


Anlage 2g Abgangszeugnis Organisationsform A - 1. Ausbildungsabschnitt (zu § 12 Abs. 9 und 11)

Anlage 2g

Abgangszeugnis Organisationsform A - 1. Ausbildungsabschnitt (zu § 12 Abs. 9 und 11)


Anlage 2gm Abgangszeugnis Organisationsform A - 1. Ausbildungsabschnitt - bei Modularisierung (zu § ...

Anlage 2gm

Abgangszeugnis Organisationsform A - 1. Ausbildungsabschnitt - bei Modularisierung (zu § 12 Abs. 9 und 11)


Anlage 2h Abgangszeugnis Organisationsform A - 2. Ausbildungsabschnitt und Organisationsform B ...

Anlage 2h

Abgangszeugnis Organisationsform A - 2. Ausbildungsabschnitt und Organisationsform B (ohne Teilnahme an Abschlussprüfung) (zu § 26 Abs. 9)


Anlage 2hm Abgangszeugnis Organisationsform A - 2. Ausbildungsabschnitt und Organisationsform B ...

Anlage 2hm

Abgangszeugnis Organisationsform A - 2. Ausbildungsabschnitt und Organisationsform B (ohne Teilnahme an Abschlussprüfung) - bei Modularisierung(zu § 26 Abs. 9)


Anlage 2i Abgangszeugnis Organisationsform A - 2. Ausbildungsabschnitt und Organisationsform B (mit ...

Anlage 2i

Abgangszeugnis Organisationsform A - 2. Ausbildungsabschnitt und Organisationsform B (mit nicht erfolgreicher Teilnahme an Abschlussprüfung) (zu § 26 Abs. 9)


Anlage 2im Abgangszeugnis Organisationsform A - 2. Ausbildungsabschnitt und Organisationsform B ...

Anlage 2im

Abgangszeugnis Organisationsform A - 2. Ausbildungsabschnitt und Organisationsform B (mit nicht erfolgreicher Teilnahme an Abschlussprüfung) - bei Modularisierung (zu § 26 Abs. 9)


Anlage 2j Zeugnis der Fachhochschulreife für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (zu § 40 Abs. 2)

Anlage 2j

Zeugnis der Fachhochschulreife für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (zu § 40 Abs. 2)


Anlage 3 Tabelle zur Umrechnung von Prozentwerten in Punkte (zu § 11 Abs. 1)

Anlage 3

Tabelle zur Umrechnung von Prozentwerten in Punkte (zu § 11 Abs. 1)

Folgende Tabelle ist während der Fachoberschule verbindlich:

Prozent

unter
20

ab
20

ab
27

ab
33

ab
40

ab
45

ab
50

ab
55

ab
60

ab
65

ab
70

ab
75

ab
80

ab
85

ab
90

ab
95

Punkte

00

01

02

03

04

05

06

07

08

09

10

11

12

13

14

15

Anlage 4 Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in allen weiteren Fächern und für in ...

Anlage 4

Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in allen weiteren Fächern und für in deutscher Sprache geschriebene Texte im Fach Englisch (zu § 11 Abs. 6)

Folgende Fehlergewichtung und Fehlerindizes sind während des zweiten Ausbildungsabschnitts der Organisationsform A sowie in der Organisationsform B verbindlich.

Während des ersten Ausbildungsabschnitts der Organisationsform A soll zu dieser Bewertung hingeführt werden.

Folgende Fehlerarten werden einfach gewertet:

Rechtschreibfehler

Wird ein Wort wiederholt falsch geschrieben, darf nur ein Fehler gerechnet werden. Die Verwechselung von „das“ und „dass“ ist kein Wiederholungsfehler.

Zeichensetzungsfehler

Hier gibt es keine Wiederholungsfehler. Bei eingeschobenem Satz und Apposition wird nur ein Zeichensetzungsfehler gerechnet, auch wenn beide Kommas fehlen. Andere Zeichensetzungsfehler wie Punkt, Apostroph, Bindestrich, Ausrufezeichen, fehlende Trennungsstriche und Anführungszeichen sind ebenfalls zu zählen.

Grammatikfehler

Bei Verstößen gegen grammatische Konstruktionen (z. B. falsche Flexion eines Verbs, fehlerhafte Kausalität/Finalität, falsche Präpositionen), gebrauchsbedingte Grammatikfehler (z. B. wegen und Dativ), Tempusfehler, Modusfehler) wird ein Fehler gerechnet.

Flüchtigkeitsfehler werden lediglich markiert, aber nicht gezählt, wie fehlende i-Punkte und t-Striche u. ä.; fehlende Punkte, wenn anschließend groß weitergeschrieben wird; fehlende Endbuchstaben, es sei denn, es erfolgt dadurch eine grammatisch falsche Wendung; eventuell vertauschte Buchstaben (z. B. „dei“ statt „die“).

Bei Ausdrucksfehlern (z. B. Wiederholungen, umgangssprachliche Wendungen, falsche oder missverständliche Wortwahl, fehlendes Wort, unpassende Metaphernbildung, kein Gebrauch von Fachtermini) wird ein Fehler gerechnet.

Der Fehlerindex errechnet sich nach der Formel:

Fehlerzahl x 100
Zahl der Wörter

Der Abzug von Punkten wird folgendermaßen vorgenommen:

ab dem Fehlerindex 3

1 Punkt Abzug

ab dem Fehlerindex 6

2 Punkte Abzug

In den Fällen, in denen der geforderte sprachliche Anteil der Arbeit weniger als die Hälfte beträgt sowie für die in deutscher Sprache geschriebene Texte im Fach Englisch, wird der Abzug folgendermaßen ermittelt: Man ermittelt den tatsächlichen prozentualen sprachlichen Anteil der Arbeit und

ab dem Fehlerindex 3 werden 5 Prozent der Rohpunkte/Bewertungseinheiten dieses Anteils,

ab dem Fehlerindex 6 werden 10 Prozent der Rohpunkte/Bewertungseinheiten

dieses Anteils zum Abzug gebracht.

Anlage 5a Berechnungsbeispiel für die Bildung der Durchschnittsnote für das ...

Anlage 5a

Berechnungsbeispiel für die Bildung der Durchschnittsnote für das AbschlusszeugnisOrganisationsform A und B (zu § 26 Abs. 10)

Durchschnittsnote

1,0

1,1

1,2

1,3

1,4

Punkte

240-219

218-214

213-209

208-204

203-200

Durchschnittsnote

1,5

1,6

1,7

1,8

1,9

Punkte

199-195

194-190

189-185

184-180

179-176

Durchschnittsnote

2,0

2,1

2,2

2,3

2,4

Punkte

175-171

170-166

165-161

160-156

155-152

Durchschnittsnote

2,5

2,6

2,7

2,8

2,9

Punkte

151-147

146-142

141-137

136-132

131-128

Durchschnittsnote

3,0

3,1

3,2

3,3

3,4

Punkte

127-123

122-118

117-113

112-108

107-104

Durchschnittsnote

3,5

3,6

3,7

3,8

3,9

Punkte

103-99

98-94

93-89

88-84

83-81

Durchschnittsnote

4,0

 

 

 

 

Punkte

80

 

 

 

 

Anlage 5b Berechnungsbeispiel für die Bildung der Durchschnittsnote für das Zeugnis der ...

Anlage 5b

Berechnungsbeispiel für die Bildung der Durchschnittsnote für das Zeugnis der Fachhochschulreife für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (zu § 40 Abs. 6)

Durchschnittsnote

1,0

1,1

1,2

1,3

1,4

Punkte

255-233

232-227

226-222

221-217

216-212

Durchschnittsnote

1,5

1,6

1,7

1,8

1,9

Punkte

211-207

206-202

201-197

196-192

191-187

Durchschnittsnote

2,0

2,1

2,2

2,3

2,4

Punkte

186-182

181-176

175-171

170-166

165-161

Durchschnittsnote

2,5

2,6

2,7

2,8

2,9

Punkte

160-156

155-151

150-146

145-141

140-136

Durchschnittsnote

3,0

3,1

3,2

3,3

3,4

Punkte

135-131

130-125

124-120

119-115

114-110

Durchschnittsnote

3,5

3,6

3,7

3,8

3,9

Punkte

109-105

104-100

99-95

94-90

89-86

Durchschnittsnote

4,0

 

 

 

 

Punkte

85

 

 

 

 

Anlage 6 Muster Praktikumsvertrag (zu § 4 Abs. 2)

Anlage 6

Muster Praktikumsvertrag (zu § 4 Abs. 2)

Praktikumsvertrag für Fachoberschülerinnen und Fachoberschüler

 

Zwischen dem Praktikumsbetrieb

 

und der Praktikantin/dem Praktikanten

Name

 

Vorname

Praktikantenbetreuerin oder Praktikantenbetreuer

 

Name

Straße

 

Straße

Ort

 

Wohnort

Telefon

 

Geburtsdatum

Fax

 

gesetzlicher Vertreter

E-Mail

 

Telefon

wird nachstehender Vertrag über die fachpraktische Ausbildung in der Fachrichtung (mit dem Schwerpunkt) ... geschlossen.

§ 1 Dauer der Ausbildung/Ausbildungszeit/Urlaub

§ 1
Dauer der Ausbildung/Ausbildungszeit/Urlaub

Die Fachoberschülerin/Der Fachoberschüler absolviert das im ersten Ausbildungsabschnitt der Fachoberschule (Organisationsform A) vorgesehene gelenkte Praktikum im Schuljahr ... im o.g. Praktikumsbetrieb. Die Ausbildung dauert vom 1. August bis zum Ende der vorletzten Woche vor den Sommerferien.

Die fachpraktische Ausbildung findet an drei Tagen in der Woche statt. Die Ausbildung richtet sich unter Berücksichtigung der schulischen Zeiten nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen. Sie beträgt in der Regel acht Stunden je Tag und findet auch während der Schulferien an jeweils drei Tagen in der Woche statt. Der Jahresurlaub ist im Rahmen des gesetzlich und tarifvertraglich festgelegten Umfangs in den Schulferien zu nehmen. Für die Berechnung der Dauer des Jahresurlaubs ist eine 6-Tage-Woche zu Grunde zu legen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Probezeit, Auflösung des Vertrages

Die ersten vier Wochen der Ausbildungszeit gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann der Praktikumsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Nach der Probezeit kann der Praktikumsvertrag nur gekündigt werden

1.

aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,

2.

von der Praktikantin/dem Praktikanten mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie/er die Ausbildung aufgeben will.

Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Pflichten des Praktikumsbetriebes

Der Praktikumsbetrieb führt die Ausbildung der Praktikantin/des Praktikanten nach einem Praktikumsplan durch, der Bestandteil dieses Praktikumsvertrages ist. Er erklärt sich bereit, der Praktikantin/dem Praktikanten nur Verrichtungen zu übertragen, die dem Ausbildungsziel dienen.

Der Praktikumsbetrieb nennt eine geeignete Praktikantenbetreuerin oder einen geeigneten Praktikantenbetreuer, die oder der die Ausbildung überwacht und der oder dem die Ausbildungsnachweise der Praktikantin/des Praktikanten vorzulegen sind.

Der Praktikumsbetrieb teilt die Fehltage der Praktikantin/des Praktikanten während des Praktikums zum Ende des Schulhalbjahres der Schule mit.

Schule und Praktikumsbetrieb arbeiten in der Ausbildung der Praktikantin/des Praktikanten zusammen. Bei Erfordernis können Informationstreffen in der Schule oder Besuche der Lehrkräfte im Praktikumsbetrieb vereinbart werden.

Gegen Ende des Praktikums beurteilt der Praktikumsbetrieb Verlauf und Erfolg des Praktikums schriftlich. Er erstellt hierzu nach § 4 Abs. 6 der Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachoberschulen vom 17.07.2018 (ABl. S. 634) eine Bescheinigung für die Schule, die neben der fachlichen Qualifikation, den entschuldigten und unentschuldigten Fehltagen auch Aussagen über die Leistungsbereitschaft, die Fähigkeit zu selbstständigem Arbeiten und kreativem Problemlösungsverhalten, Kooperations- und Teamfähigkeit sowie Verantwortungsbewusstsein und Verantwortungsbereitschaft enthält.
Zusätzlich erstellt der Praktikumsbetrieb für die Praktikantin/den Praktikanten ein qualifiziertes Praktikumszeugnis.

§ 4 Pflichten der Praktikantin/des Praktikanten

§ 4
Pflichten der Praktikantin/des Praktikanten

Vor Aufnahme der fachpraktischen Ausbildung muss die Praktikantin/der Praktikant nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes dem Praktikumsbetrieb eine gesundheitliche Bescheinigung vorlegen.

Die Praktikantin/Der Praktikant unterliegt der betrieblichen Ordnung, den Unfallverhütungsvorschriften, dem Datenschutz und der Schweigepflicht. Sie/Er ist verpflichtet, die angebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen.

Versäumnisse hat sie/er entsprechend den betrieblichen Regeln unverzüglich anzuzeigen.

Die Praktikantin/Der Praktikant fertigt zwei Tätigkeitsberichte an, welche als Ausbildungsnachweis über den zeitlichen und sachlichen Ablauf der fachpraktischen Ausbildung Auskunft geben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Versicherungsschutz

Die Praktikantin/Der Praktikant ist durch die Unfallkasse Hessen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII unfallversichert. Die Haftpflichtversicherung erfolgt durch die Sparkassenversicherung. Falls Eltern oder die Praktikantin/der Praktikant selbst eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, geht diese vor.

Die Praktikantin/Der Praktikant unterliegt während des Praktikums nicht der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Unterschriften:

 

 

__________________________________
Ort, Datum

 

 

__________________________________
Praktikantin/Praktikant

 

__________________________________
Praktikumsbetrieb

__________________________________
Elternteil

 

 

DRITTER TEIL ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

DRITTER TEIL
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, AUFNAHME UND ORGANISATION
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Aufgaben, Ziele und Unterrichtsgrundsätze
§ 2 Fachrichtungen und Schwerpunkte
§ 3 Organisationsformen und Struktur
§ 4 Einschlägiges und gelenktes Praktikum
ZWEITER ABSCHNITT
Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren
§ 5 Aufnahmevoraussetzungen
§ 6 Aufnahmeverfahren
§ 7 Feststellungsprüfung
§ 8 Verweildauer
DRITTER ABSCHNITT
Unterricht, Lernorganisation und Leistungsnachweise
§ 9 Teilnahme am Unterricht und Dauer einer Unterrichtsstunde
§ 10 Lernorganisation
§ 11 Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung
§ 12 Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt
ZWEITER TEIL
PRÜFUNGEN UND GESAMTLEISTUNGEN
ERSTER ABSCHNITT
Abschlussprüfung und Bildung der Gesamtleistungen
§ 13 Prüfungsteile und Prüfungstermine
§ 14 Information über die Abschlussprüfung
§ 15 Freiwillige Wiederholung
§ 16 Prüfungsausschuss und Fachausschüsse
§ 17 Gäste und Zuhörer
§ 18 Inhalt des schriftlichen Prüfungsteils und Prüfungsanforderungen
§ 19 Durchführung des schriftlichen Prüfungsteils
§ 20 Bewertung der Prüfungsarbeiten des schriftlichen Prüfungsteils
§ 21 Verfahren bei Täuschungen, Täuschungsversuchen und anderen Unregelmäßigkeiten
§ 22 Nachteilsausgleich
§ 23 Unterrichtsleistungen
§ 24 Vorbereitung des mündlichen Prüfungsteils
§ 25 Durchführung des mündlichen Prüfungsteils
§ 26 Prüfungsergebnisse, Bildung der Gesamtleistungen und Zeugnisse
§ 27 Rücktritt und Verhinderung
§ 28 Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 29 Prüfungsniederschriften
ZWEITER ABSCHNITT
Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
§ 30 Allgemeine Vorschriften
§ 31 Zulassungsvoraussetzungen
§ 32 Verfahren der Prüfungszulassung
§ 33 Durchführung der Nichtschülerprüfung
§ 34 Prüfungsteile und Prüfungstermine
§ 35 Prüfungsausschuss und Fachausschüsse
§ 36 Gäste und Zuhörer
§ 37 Inhalt und Durchführung des schriftlichen Prüfungsteils und Bewertung der Prüfungsarbeiten des schriftlichen Prüfungsteils
§ 38 Verfahren bei Täuschungen, Täuschungsversuchen und anderen Unregelmäßigkeiten sowie Nachteilsausgleich
§ 39 Vorbereitung und Durchführung des mündlichen Prüfungsteils
§ 40 Prüfungsergebnisse und Zeugnisse
§ 41 Rücktritt und Verhinderung
§ 42 Wiederholung der Nichtschülerprüfung
§ 43 Prüfungsniederschriften im Rahmen der Nichtschülerprüfungen
§ 44 Prüfungsgebühr
DRITTER TEIL
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 45 Aufhebung der bisherigen Vorschrift
§ 46 Übergangsregelungen
§ 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 Stundentafel Fachoberschule (zu § 3 Abs. 6)
Anlage 2a Halbjahreszeugnis Organisationsform A - 1. Ausbildungsabschnitt
Anlage 2am Halbjahreszeugnis Organisationsform A - 1. Ausbildungsabschnitt - bei Modularisierung (zu § 11 Abs. 13)
Anlage 2b Halbjahreszeugnis Organisationsform A - 2. Ausbildungsabschnitt und Organisationsform B
Anlage 2bm Halbjahreszeugnis Organisationsform A - 2. Ausbildungsabschnitt und Organisationsform B - bei Modularisierung (zu § 11 Abs. 13)
Anlage 2c Zeugnis Organisationsform A - 1. Ausbildungsabschnitt
Anlage 2cm Zeugnis Organisationsform A - 1. Ausbildungsabschnitt - bei Modularisierung (zu § 12 Abs. 8 bis 11)
Anlage 2d Zeugnis Organisationsform A - 2. Ausbildungsabschnitt und Organisationsform B
Anlage 2dm Zeugnis Organisationsform A - 2. Ausbildungsabschnitt und Organisationsform B - bei Modularisierung (zu § 15 Abs. 2)
Anlage 2e Zeugnis Organisationsform A - 2. Ausbildungsabschnitt und Organisationsform B (mit nicht erfolgreicher Teilnahme an Abschlussprüfung)
Anlage 2em Zeugnis Organisationsform A - 2. Ausbildungsabschnitt und Organisationsform B (mit nicht erfolgreicher Teilnahme an Abschlussprüfung) - bei Modularisierung (zu § 26 Abs. 9)
Anlage 2f Abschlusszeugnis Organisationsform A und B
Anlage 2fm Abschlusszeugnis Organisationsform A und B - bei Modularisierung (zu § 26 Abs. 1 und 8)
Anlage 2g Abgangszeugnis Organisationsform A - 1. Ausbildungsabschnitt
Anlage 2gm Abgangszeugnis Organisationsform A - 1. Ausbildungsabschnitt - bei Modularisierung (zu § 12 Abs. 9 und 11)
Anlage 2h Abgangszeugnis Organisationsform A - 2. Ausbildungsabschnitt und Organisationsform B (ohne Teilnahme an Abschlussprüfung)
Anlage 2hm Abgangszeugnis Organisationsform A - 2. Ausbildungsabschnitt und Organisationsform B (ohne Teilnahme an Abschlussprüfung) - bei Modularisierung (zu § 26 Abs. 9)
Anlage 2i Abgangszeugnis Organisationsform A - 2. Ausbildungsabschnitt und Organisationsform B (mit nicht erfolgreicher Teilnahme an Abschlussprüfung)
Anlage 2im Abgangszeugnis Organisationsform A - 2. Ausbildungsabschnitt und Organisationsform B (mit nicht erfolgreicher Teilnahme an Abschlussprüfung) - bei Modularisierung (zu § 26 Abs. 9)
Anlage 2j Zeugnis der Fachhochschulreife für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (zu § 40 Abs. 2)
Anlage 3 Tabelle zur Umrechnung von Prozentwerten in Punkte (zu § 11 Abs. 1)
Anlage 4 Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in allen weiteren Fächern und für in deutscher Sprache geschriebene Texte im Fach Englisch (zu § 11 Abs. 6)
Anlage 5a Berechnungsbeispiele für die Bildung der Durchschnittsnote für das Abschlusszeugnis Organisationsform A und B (zu § 26 Abs. 10)
Anlage 5b Berechnungsbeispiele für die Bildung der Durchschnittsnote für das Zeugnis der Fachhochschulreife für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (zu § 40 Abs. 6)
Anlage 6 Muster Praktikumsvertrag (zu § 4 Abs. 2)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Lernorganisation

(1) In der Organisationsform A begleitet der schulische Unterricht im ersten Ausbildungsabschnitt das Praktikum nach § 4. Parallel zu den Inhalten des Praktikums nach § 4 sind sowohl Grundlagenkenntnisse als auch vertiefende und reflektierende Kenntnisse zu behandeln. Damit der Einsatz im Praktikum nach § 4 qualifiziert und vielfältig erfolgen kann, sind im Unterricht entsprechende Voraussetzungen zu schaffen. Die Praktikumsbetriebe sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Praktikantinnen und Praktikanten Gelegenheit geben, Arbeitsaufträge der Schule zu erfüllen. Eine kontinuierliche Lernortkooperation ist anzustreben und im Rahmen der Schulprofilbildung weiter zu entwickeln. Im zweiten Ausbildungsabschnitt der Organisationsform A sowie in der Organisationsform B sind im gleichen Maße für die Schülerinnen und Schüler Möglichkeiten des selbstgesteuerten und eigenverantwortlichen fachlichen Arbeitens durch die Unterrichtsorganisation und Unterrichtsgestaltung herzustellen.

(2) Grundlage des Unterrichts sind Lehrpläne oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards. Die Planung und Koordinierung des Unterrichts erfolgt in den Fachkonferenzen. Für Unterricht in Fächern, für die es keine durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärte curriculare Grundlage gibt, ist dem Kultusministerium ein Schulcurriculum zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Das Lernangebot ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Schulgesetzes in den allgemeinen und den beruflichen Lernbereich gegliedert. Die zu unterrichtenden Fächer werden im Rahmen von Pflicht- und Wahlpflichtunterricht angeboten. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eines Wahlangebots in Form von Förderunterricht. Der fachrichtungs- oder schwerpunktbezogene Unterricht setzt sich aus Themenfeldern zusammen, die in den Kerncurricula nach Pflicht- und Wahlpflicht-Themenfeldern differenziert werden.

(4) Im Rahmen des Pflichtunterrichts werden nach Anlage 1 im allgemeinen Lernbereich die Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik, Politik und Wirtschaft, zwei der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik (in dem Schwerpunkt Sozialwesen Biologie und Chemie oder Physik), Religion/Ethik sowie Sport erteilt.

(5) Im Rahmen des Pflichtunterrichts werden nach Anlage 1 im beruflichen Lernbereich im fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterricht die Pflicht-Themenfelder auf der Grundlage der durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärten Kerncurricula sowie die fachpraktische Ausbildung erteilt.

(6) Im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts sind nach Anlage 1 in Anlehnung an das Schulprofil oder die Lerngruppe sowie in Abhängigkeit der personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen folgende Angebote vorzusehen:

1.

Im allgemeinen Lernbereich können im zweiten Ausbildungsabschnitt der Organisationsform A sowie in der Organisationsform B angewandte Mathematik, eine zweite Fremdsprache, eine der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik oder ein Fach aus dem Bereich der Gesellschafts- und Kulturwissenschaften angeboten werden.

2.

Im beruflichen Lernbereich muss im ersten Ausbildungsabschnitt der Organisationsform A im fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterricht ein Wahlpflicht-Themenfeld auf der Grundlage der durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärten Kerncurricula angeboten werden.

3.

Im beruflichen Lernbereich können im zweiten Ausbildungsabschnitt der Organisationsform A sowie in der Organisationsform B im fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterricht Wahlpflicht-Themenfelder auf der Grundlage der durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärten Kerncurricula angeboten werden.

(7) Im zweiten Ausbildungsabschnitt der Organisationsform A sowie in der Organisationsform B können maximal zwei Angebote des Wahlpflichtunterrichts nach Abs. 6 Nr. 1 und 3 miteinander kombiniert werden.

(8) Ein Wahlangebot kann abhängig vom Schulprofil oder den Erfordernissen der Lerngruppe angeboten werden. In dem Wahlangebot kann insbesondere Förderunterricht erteilt werden.

§ 11 Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung

§ 11
Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung

(1) Soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen wurde, finden die Bestimmungen zur Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung des fünften Teils der VOGSV Anwendung. Für die Umrechnung von Prozentanteilen erbrachter Leistungen in Punkte ist bei schriftlichen Arbeiten Anlage 3 anzuwenden.

(2) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden nach § 73 Abs. 4 des Schulgesetzes mit Punkten bewertet, die den Noten je nach Notentendenz folgendermaßen zugeordnet sind:

15/14/13

Punkte entsprechen der Note sehr gut,

12/11/10

Punkte entsprechen der Note gut,

09/08/07

Punkte entsprechen der Note befriedigend,

06/05/04

Punkte entsprechen der Note ausreichend,

03/02/01

Punkte entsprechen der Note mangelhaft,

00

Punkte entsprechen der Note ungenügend.

(3) Im ersten Ausbildungsabschnitt der Organisationsform A sind in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik sowie Politik und Wirtschaft je Schulhalbjahr jeweils ein oder zwei schriftliche Arbeiten nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 VOGSV anzufertigen. Je Schuljahr kann jeweils eine der schriftlichen Arbeiten in diesen Fächern durch einen anderen Leistungsnachweis, insbesondere ein Referat, eine Präsentation, eine Hausarbeit oder eine Projektarbeit, ersetzt werden.

(4) Im zweiten Ausbildungsabschnitt der Organisationsform A sowie in der Organisationsform B sind in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik im ersten Schulhalbjahr jeweils zwei schriftliche Arbeiten, im zweiten Schulhalbjahr jeweils eine schriftliche Arbeit und in den übrigen Fächern je Schulhalbjahr jeweils eine oder zwei schriftliche Arbeiten nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 VOGSV anzufertigen. Im ersten Schulhalbjahr kann in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik sowie je Schuljahr in den übrigen Fächern jeweils eine der schriftlichen Arbeiten durch einen anderen Leistungsnachweis, insbesondere ein Referat, eine Präsentation, eine Hausarbeit oder eine Projektarbeit, ersetzt werden.

(5) In den Pflicht- und Wahlpflicht-Themenfeldern des beruflichen Lernbereichs sind je nach Stundenumfang nach Anlage 2 Nr. 9 a) und b) VOGSV eine oder zwei schriftliche Arbeiten nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 VOGSV anzufertigen. In den Themenfeldern, in denen zwei schriftliche Arbeiten zu erbringen sind, kann jeweils eine der beiden schriftlichen Arbeiten durch einen anderen Leistungsnachweis, insbesondere ein Referat, eine Präsentation, eine Hausarbeit oder eine Projektarbeit, ersetzt werden.

(6) Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form führen in der Bewertung von schriftlichen Arbeiten oder von Prüfungsarbeiten im schriftlichen Prüfungsteil der Abschlussprüfung zu einem Abzug von einem oder zwei Punkten nach Anlage 4. Dies gilt auch im Fach Englisch für die in deutscher Sprache geschriebenen Texte in schriftlichen Arbeiten oder in Prüfungsarbeiten im schriftlichen Prüfungsteil der Abschlussprüfung.

(7) Bei der Bewertung der in englischer Sprache geschriebenen Texte in schriftlichen Arbeiten oder in Prüfungsarbeiten im schriftlichen Prüfungsteil der Abschlussprüfung im Fach Englisch, werden die sprachliche Leistung und die inhaltliche Leistung getrennt bewertet. Die sprachliche Leistung umfasst die Bereiche „sprachliche Richtigkeit“ sowie „Ausdruck und Textgestaltung“ und wird kriteriengeleitet bewertet. Die Bewertung wird aus der sprachlichen Leistung und der inhaltlichen Leistung im Verhältnis 60:40 gebildet. Eine ungenügende sprachliche Leistung oder eine ungenügende inhaltliche Leistung schließt eine Bewertung von mehr als vier Punkten aus. Das Kultusministerium kann für bestimmte Aufgabenformate zur angemessenen Berücksichtigung der inhaltlichen Prüfungsanforderungen abweichende Regelungen zur Bewertung der sprachlichen Leistung vorsehen.

(8) Ist mehr als ein Drittel der abgelieferten schriftlichen Arbeiten einer Lerngruppe mit weniger als fünf Punkten bewertet worden, ist die Arbeit durch alle Schülerinnen und Schüler der Lerngruppe einmal zu wiederholen, sofern nicht die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Beratung mit der Lehrkraft entscheidet, dass sie zu werten ist. Die schriftliche Arbeit ist durch alle Schülerinnen und Schüler der Lerngruppe zu wiederholen, wenn mehr als die Hälfte der abgelieferten schriftlichen Arbeiten mit weniger als fünf Punkten bewertet wurde. Bei der Leistungsbewertung wird bei jeder Schülerin und jedem Schüler nur die schriftliche Arbeit mit der besseren Punktzahl berücksichtigt.

(9) In allen Fächern des allgemeinen Lernbereichs sowie in den einzelnen Themenfeldern des fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterrichts, in denen schriftliche Arbeiten oder Leistungsnachweise erbracht wurden, sollen diese neben den sonstigen im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen die Hälfte der Grundlage der Beurteilung der Unterrichtsleistung ausmachen. Zu den sonstigen Leistungen gehören vor allem die Mitarbeit im Unterricht, Versuchsbeschreibungen und -auswertungen, Protokolle, schriftliche Ausarbeitungen, Hausaufgaben und solche schriftlichen Leistungen, welche die Schülerin oder der Schüler in Absprache mit der jeweiligen Lehrkraft im Zusammenhang mit Unterrichtsinhalten auf eigenen Wunsch erbringt.

(10) Die Unterrichtsleistung im beruflichen Lernbereich ist auf der Grundlage der einzelnen Bewertungen der Pflicht-Themenfelder mit den jeweiligen zeitlichen Anteilen aus dem Kerncurriculum unter Berücksichtigung der Stundenverteilung auf die Halbjahre gewichtet zu ermitteln.

(11) Erfolgt die Ausbildung nach § 2 Abs. 3 modular, ist die Unterrichtsleistung nach Abs. 10 auf der Grundlage der Bewertungen der Pflicht-Themenfelder beider Schwerpunkte mit den jeweiligen zeitlichen Anteilen aus dem Kerncurriculum unter Berücksichtigung der Stundenverteilung auf die Halbjahre gewichtet gemeinsam zu ermitteln.

(12) Die Unterrichtsleistung im Wahlpflichtunterricht wird wie folgt ermittelt:

1.

Im ersten Ausbildungsabschnitt der Organisationsform A entspricht die Unterrichtsleistung des Wahlpflichtunterrichts des beruflichen Lernbereichs der Unterrichtsleistung des unterrichteten fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Wahlpflicht-Themenfelds.

2.

Im zweiten Ausbildungsabschnitt der Organisationsform A sowie in der Organisationsform B ist die Unterrichtsleistung des Wahlpflichtunterrichts auf der Grundlage der einzelnen Bewertungen der Angebote nach § 10 Abs. 6 Nr. 1 und 3 unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 7 gewichtet zu ermitteln.

(13) Für Zeugnisse nach Anlage 2a oder 2am und 2b oder 2bm, die am Ende des jeweils ersten Schulhalbjahres ausgestellt werden, sind die tatsächlich erteilten Stunden zugrunde zu legen. Für Zeugnisse, die am Ende des jeweiligen Schuljahres ausgestellt werden, sind die zeitlichen Anteile des Lehrplans oder des Kerncurriculums zugrunde zu legen.

(14) Die Unterrichtsleistungen sollen nicht schematisch errechnet werden. Die Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers im Laufe des Schuljahres ist angemessen zu berücksichtigen.

(15) Schülerinnen und Schüler müssen auch im Falle von langfristigen verletzungsbedingten Ausfällen oder dauerhaften körperlichen Einschränkungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten am Sportunterricht teilnehmen. In diesen Fällen erfolgt die Beurteilung vollständig auf Grundlage sporttheoretischer Unterrichtsleistungen. Eine entsprechende Bemerkung ist in das Zeugnis aufzunehmen.

§ 12 Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt

§ 12
Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt

(1) Am Ende des ersten Ausbildungsabschnitts der Organisationsform A entscheidet die Konferenz der an der Ausbildung der Schülerin oder des Schülers zuletzt beteiligten Lehrkräfte unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer von ihr oder ihm bestimmten Lehrkraft, die den Vorsitz führt, über die Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt. Die oder der Vorsitzende überträgt einem Mitglied der Konferenz die Protokollführung.

(2) Die Teilnahme an der Konferenz ist für die Mitglieder nach Abs. 1 verpflichtend. Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter und mindestens zwei Drittel der ihr angehörenden Lehrkräfte anwesend sind. Kann eine Lehrkraft aus einem zwingenden Grund nicht teilnehmen, so sind die Bewertungsunterlagen der oder dem Vorsitzenden oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter rechtzeitig zuzuleiten. Die Konferenz entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Konferenz der an der Ausbildung der Schülerin oder des Schülers zuletzt beteiligten Lehrkräfte nach Abs. 1 kann statt in Präsenzform auch in elektronischer Form stattfinden.9)

(3) Die Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt ist auszusprechen, wenn in den Unterrichtsleistungen in den vier Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik sowie Politik und Wirtschaft des Pflichtunterrichts des allgemeinen Lernbereichs sowie im fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterricht des Pflicht- und des Wahlpflichtunterrichts des beruflichen Lernbereichs jeweils mindestens fünf Punkte erreicht wurden. Die Zulassung ist auch auszusprechen,

1.

wenn in einem der drei Fächer Deutsch, Englisch oder Mathematik des Pflichtunterrichts des allgemeinen Lernbereichs oder im fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterricht des Pflichtunterrichts des beruflichen Lernbereichs weniger als fünf Punkte erreicht wurden, jedoch die Summe aller Punkte der drei Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik sowie des fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterrichts des Pflichtbereichs mindestens 20 beträgt oder

2.

wenn in den drei Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik des Pflichtunterrichts des allgemeinen Lernbereichs sowie im fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterricht des Pflichtunterrichts des beruflichen Lernbereichs jeweils mindestens fünf Punkte erreicht wurden und wenn im Fach Politik und Wirtschaft des Pflichtunterrichts des allgemeinen Lernbereichs oder im fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterricht des Wahlpflichtunterrichts des beruflichen Lernbereichs weniger als fünf Punkte erreicht wurden, jedoch die Summe aller Punkte der vier Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik sowie Politik und Wirtschaft des Pflichtunterrichts des allgemeinen Lernbereichs und des fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterrichts des Pflicht- und des Wahlpflichtunterrichts des beruflichen Lernbereichs mindestens 30 Punkte beträgt oder

3.

wenn in einem der drei Fächer Deutsch, Englisch oder Mathematik des Pflichtunterrichts des allgemeinen Lernbereichs oder im fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterricht des Pflichtunterrichts des beruflichen Lernbereichs weniger als fünf Punkte erreicht wurden, jedoch die Summe aller Punkte der drei Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik sowie des fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterrichts des Pflichtbereichs mindestens 20 beträgt und wenn im Fach Politik und Wirtschaft des Pflichtunterrichts des allgemeinen Lernbereichs oder im fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterricht des Wahlpflichtunterrichts des beruflichen Lernbereichs weniger als fünf Punkte erreicht wurden, jedoch die Summe aller Punkte der vier Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik sowie Politik und Wirtschaft des Pflichtunterrichts des allgemeinen Lernbereichs und des fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterrichts des Pflicht- und des Wahlpflichtunterrichts des beruflichen Lernbereichs mindestens 30 Punkte beträgt oder

4.

wenn in den drei Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik des Pflichtunterrichts des allgemeinen Lernbereichs sowie im fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterricht des Pflichtunterrichts des beruflichen Lernbereichs jeweils mindestens fünf Punkte erreicht wurden und wenn im Fach Politik und Wirtschaft des Pflichtunterrichts des allgemeinen Lernbereichs und im fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterricht des Wahlpflichtunterrichts des beruflichen Lernbereichs weniger als fünf Punkte erreicht wurden, jedoch die Summe aller Punkte der vier Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik sowie Politik und Wirtschaft des Pflichtunterrichts des allgemeinen Lernbereichs und des fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterrichts des Pflicht- und des Wahlpflichtunterrichts des beruflichen Lernbereichs mindestens 30 Punkte beträgt.

(4) Für den zweiten Ausbildungsabschnitt ist nicht zuzulassen, wer in den Unterrichtsleistungen in einem der vier Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik oder Politik und Wirtschaft des Pflichtunterrichts des allgemeinen Lernbereichs oder im fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterricht des Pflicht- und des Wahlpflichtunterrichts des beruflichen Lernbereichs null Punkte erreicht hat.

(5) Für den zweiten Ausbildungsabschnitt ist ebenfalls nicht zuzulassen, wer die Anforderungen an das Praktikum nach § 4 nicht erfüllt. Im Fall des Nachholens von Fehlzeiten im Praktikum nach § 4 Abs. 12 bis 14 über den Tag der Sitzung der Konferenz nach § 12 Abs. 1 Satz 1 hinaus kann die Konferenz im Einzelfall und auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder bei einer minderjährigen Schülerin oder einem minderjährigen Schüler auf Antrag der Eltern die Entscheidung über die Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt und die Erteilung des Zeugnisses nach Anlage 2c oder 2cm bis zum Tag vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres aussetzen. Der Antrag hierfür ist spätestens einen Unterrichtstag vor Beginn der Konferenz bei der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zu stellen. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer informiert die Schülerinnen und Schüler rechtzeitig hinsichtlich des Termins.

(6) Bei einer Wiederholung des ersten Ausbildungsabschnitts der Organisationsform A ist das Praktikum in einem anderen Praktikumsbetrieb zu absolvieren.

(7) Eine Zulassung auf Probe ist nicht zulässig.

(8) Wer zum zweiten Ausbildungsabschnitt zugelassen wurde, erhält ein Zeugnis nach Anlage 2c oder 2cm. Das Zeugnis enthält den Vermerk: „ < Vorname > < Nachname > wurde zum zweiten Ausbildungsabschnitt zugelassen.“

(9) Wer zum zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zugelassen wurde und den ersten Ausbildungsabschnitt wiederholt, erhält ein Zeugnis nach Anlage 2c oder 2cm. Das Zeugnis enthält den Vermerk: „ < Vorname > < Nachname > wurde zum zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zugelassen. Wer zum zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zugelassen wurde und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis nach Anlage 2g oder 2gm.

(10) Schülerinnen und Schüler aus einem verkürzten Bildungsgang erhalten bei Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt ein Zeugnis nach Anlage 2c oder 2cm mit dem Vermerk: „Dieses Zeugnis ist dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) gleichgestellt.“

(11) Bei Nichtzulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt können Schülerinnen und Schüler aus einem verkürzten Bildungsgang oder bei Minderjährigen deren Eltern einen Antrag auf Gleichstellung mit dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) stellen. Die Betroffenen sind vor der Antragstellung zu beraten. Die Konferenz nach Abs. 1 entscheidet über die Gleichstellung auf Antrag mit Zweidrittelmehrheit. Bei Gleichstellung enthält das Zeugnis nach Anlage 2c oder 2cm oder 2g oder 2gm den Vermerk: „Dieses Zeugnis ist dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) gleichgestellt.“

(12) Die Niederschrift über die Konferenz nach Abs. 1 ist von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und der oder dem Vorsitzenden der Konferenz oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter zu unterzeichnen.

(13) Die Schülerinnen und Schüler oder bei Minderjährigen deren Eltern werden regelmäßig über den Leistungsstand und die daraus erwachsenden Konsequenzen informiert.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Prüfungsteile und Prüfungstermine

(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende des letzten Ausbildungshalbjahres statt und besteht aus einem schriftlichen und in der Regel einem mündlichen Prüfungsteil. Wenn die Gesamtleistungen der einzelnen Fächer sowie des fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterrichts des Pflicht- und des Wahlpflichtunterrichts ohne mündliche Prüfungen festgestellt werden können, kann auf den mündlichen Prüfungsteil verzichtet werden. Der schriftliche Prüfungsteil wird als Prüfung mit zentral vorgegebenen Prüfungsaufgaben (zentrale Prüfung) gestaltet.

(2) Der schriftliche Prüfungsteil (zentrale Prüfung) beginnt in der Regel frühestens am 2. Mai. Die Termine für den schriftlichen Prüfungsteil, das Ende des Unterrichts und der Zeitraum für den mündlichen Prüfungsteil werden vom Kultusministerium festgelegt. Der Terminplan für den mündlichen Prüfungsteil wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in Absprache mit der Schulleitung festgelegt.

§ 14 Information über die Abschlussprüfung

§ 14
Information über die Abschlussprüfung

Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft informiert zu Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres die Prüflinge oder bei Minderjährigen deren Eltern über wesentliche Prüfungsbestimmungen. Hierbei sollen insbesondere folgende Themen erörtert werden:

1.

Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren,

2.

Bedeutung der Unterrichtsleistungen und Zusammensetzung der Gesamtleistungen,

3.

Prüfungsarbeiten des schriftlichen Prüfungsteils (zentrale Prüfung),

4.

Art und Umfang des mündlichen Prüfungsteils,

5.

Hilfsmittel, die bei den Prüfungsteilen erlaubt sind,

6.

Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuche,

7.

Bestimmungen über Rücktritt und Verhinderung.

Über diese Besprechung wird ein Aktenvermerk angelegt. Die Prüflinge werden in eine Prüfungsliste eingetragen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Freiwillige Wiederholung

(1) Eine freiwillige Wiederholung der Jahrgangsstufe, in der die Abschlussprüfung stattfindet, ist nur im besonders begründeten Fall, vor allem bei längerem Unterrichtsversäumnis aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen, auf Antrag möglich. Der Antrag ist schriftlich von der Schülerin oder dem Schüler oder bei einer minderjährigen Schülerin oder einem minderjährigen Schüler von deren oder dessen Eltern spätestens 15 Unterrichtstage vor Beginn des schriftlichen Prüfungsteils zu stellen.

(2) Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz. Die Schülerin oder der Schüler hat die Möglichkeit, die Jahrgangsstufe, in der die Abschlussprüfung stattfindet, einmal zu wiederholen. Die maximale Verweildauer ist dabei zu berücksichtigen. Das Zeugnis nach Anlage 2d oder 2dm enthält den Vermerk: „Der zweite Ausbildungsabschnitt wird freiwillig wiederholt.“

(3) In den Jahren 2020 bis 2022 ist eine Schülerin oder ein Schüler oder bei Minderjährigen deren Eltern in den Fällen, in denen eine erfolgreiche Teilnahme an der Abschlussprüfung unter Berücksichtigung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers nicht zu erwarten ist, rechtzeitig zu beraten und auf die Möglichkeit, einen Antrag auf freiwillige Wiederholung zu stellen, hinzuweisen.

§ 16 Prüfungsausschuss und Fachausschüsse

§ 16
Prüfungsausschuss und Fachausschüsse

(1) Für die Abschlussprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:

1.

eine von der Schulaufsichtsbehörde bestellte Person, die den Vorsitz führt,

2.

die Schulleiterin oder der Schulleiter als stellvertretende Vorsitzende oder als stellvertretender Vorsitzender oder eine von ihr oder ihm bestimmte Lehrkraft, die den stellvertretenden Vorsitz führt; dies kann auch die Schulleiterin oder der Schulleiter einer anderen beruflichen Schule sein, sofern an dieser Schule eine Fachoberschule angegliedert ist,

3.

eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestellte Lehrkraft, die eines der schriftlichen Prüfungsfächer des allgemeinen Lernbereichs vertritt,

4.

eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestellte Lehrkraft, die einen der beruflichen Lernbereiche vertritt,

5.

eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestellte Lehrkraft, die eines der Fächer, die nicht dem schriftlichen Prüfungsteil angehören, vertritt.

Die oder der Vorsitzende überträgt einem Mitglied des Prüfungsausschusses die Protokollführung. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer nimmt in beratender Funktion an den Prüfungsausschusssitzungen teil.

(2) Der Prüfungsausschuss tritt zusammen auf Einladung der oder des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Prüfungsausschussmitglieder anwesend sind.

(4) Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses verhindert, kann die oder der Vorsitzende das fehlende Mitglied nach Abs. 1 Nr. 2 bis 5 durch eine andere entsprechende Lehrkraft ersetzen.

(5) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Sitzung des Prüfungsausschusses kann statt in Präsenzform auch in elektronischer Form stattfinden.12)

(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfung verantwortlich. Sie oder er trifft alle notwendigen organisatorischen Vorbereitungen und achtet darauf, dass nicht von unrichtigen Voraussetzungen und sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen wird. Bei Unregelmäßigkeiten, die zu Störungen des Prüfungsablaufs führen, entscheidet sie oder er über Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Chancengleichheit. § 21 Abs. 7 bleibt unberührt.

(7) Für die Fächer des mündlichen Prüfungsteils können Fachausschüsse gebildet werden. Einem Fachausschuss gehören an:

1.

ein Mitglied, das dem Fachausschuss vorsitzt,

2.

eine Prüferin oder ein Prüfer,

3.

eine Protokollführerin oder ein Protokollführer.

(8) Über die Zusammensetzung der Fachausschüsse entscheidet der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Dabei sind folgende Vorgaben zu beachten:

1.

Geprüft wird in der Regel von einer Lehrkraft, die das Prüfungsfach bei den Prüflingen zuletzt unterrichtet hat.

2.

Die Protokollführung soll von einer fachkundigen Lehrkraft übernommen werden.

(9) Erfolgt die Ausbildung nach § 2 Abs. 3 modular, gehören abweichend von Abs. 7 Satz 2 einem Fachausschuss an:

1.

ein Mitglied, das dem Fachausschuss vorsitzt,

2.

zwei Prüferinnen oder Prüfer, eine oder einer davon zugleich als Protokollführerin oder Protokollführer.

(10) Erfolgt die Ausbildung nach § 2 Abs. 3 modular, sind abweichend von Abs. 8 folgende Vorgaben zu beachten:

1.

Geprüft wird in der Regel von zwei Lehrkräften, die die Prüflinge zuletzt in jeweils einem der beiden Schwerpunkte unterrichtet haben, wobei jede Lehrkraft einen der beiden Schwerpunkte prüft.

2.

Die Protokollführung erfolgt jeweils von der nicht prüfenden Lehrkraft.

(11) Ein Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Ist ein Mitglied verhindert, muss die oder der Vorsitzende eine andere fachkundige Lehrkraft mit der entsprechenden Tätigkeit betrauen. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(12) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat das Recht, in Prüfungsvorgänge einzugreifen und selbst Prüfungsfragen zu stellen. Sie oder er kann auch den Vorsitz eines Fachausschusses übernehmen. In diesem Fall entscheidet sie oder er, wer aus dem Fachausschuss ausscheidet.

(13) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat Beschlüsse des Prüfungsausschusses oder der Fachausschüsse, die gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Anordnungen der Schulaufsichtsbehörde verstoßen, unverzüglich zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist zu begründen. Hilft der Ausschuss der Beanstandung nicht ab, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Die oder der Vorsitzende kann Beschlüsse beanstanden und zur erneuten Beschlussfassung an den Ausschuss zurückverweisen, wenn sie oder er aus pädagogischen Gründen erhebliche Bedenken hat. Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(14) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses können in begründeten Ausnahmefällen statt in Präsenzform auch in elektronischer Form stattfinden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Gäste und Zuhörer

(1) Im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und mit Zustimmung der Schülerin oder des Schülers oder bei einer minderjährigen Schülerin oder einem minderjährigen Schüler mit Zustimmung deren oder dessen Eltern können Gäste an dem mündlichen Prüfungsteil als Zuhörer teilnehmen. Als Gäste kommen unter anderem Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers, des Schulelternbeirates, der Sozialpartner, der Kirchen der Schülervertretung sowie weitere Gäste, an deren Anwesenheit ein schulisches Interesse besteht, in Betracht. Letztgenannte dürfen nicht gleichzeitig Prüflinge sein. Über die Zulassung von Gästen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie nehmen an den Beratungen der Fachausschüsse und des Prüfungsausschusses sowie an der Bekanntgabe der Ergebnisse nicht teil.

(3) Mit Zustimmung der zu prüfenden Schülerin oder des zu prüfenden Schülers oder bei einer minderjährigen Schülerin oder einem minderjährigen Schüler mit Zustimmung deren oder dessen Eltern, kann Schülerinnen und Schülern, die zu einem späteren Prüfungstermin geprüft werden, gestattet werden, an dem mündlichen Prüfungsteil als Zuhörer teilzunehmen. Die Gestattung kann jederzeit von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses widerrufen werden. Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 18 Inhalt des schriftlichen Prüfungsteils und Prüfungsanforderungen

§ 18
Inhalt des schriftlichen Prüfungsteils und Prüfungsanforderungen

(1) Die Prüfungsarbeiten des schriftlichen Prüfungsteils erstrecken sich auf die drei Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik des Pflichtunterrichts des allgemeinen Lernbereichs sowie auf die Pflicht-Themenfelder des fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterrichts. Die Bearbeitungsdauer beträgt:

1.

für das Fach Deutsch 240 Minuten,

2.

für das Fach Englisch 180 Minuten,

3.

für das Fach Mathematik 180 Minuten,

4.

für die Pflicht-Themenfelder des fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterrichts 240 Minuten.

(2) Erfolgt die Ausbildung nach § 2 Abs. 3 modular, sind beide Schwerpunkte gleichgewichtete Bestandteile des schriftlichen Prüfungsteils nach Abs. 1 Nr. 4. Die Bearbeitungszeit beträgt für jeden Teil 120 Minuten.

(3) Die in dem schriftlichen Prüfungsteil gestellten Prüfungsaufgaben müssen den Zielen und Anforderungen der Kerncurricula sowie den Bildungsstandards entsprechen. Unbeschadet einer prüfungsdidaktisch erforderlichen Schwerpunktbildung innerhalb des jeweiligen Prüfungsteils beziehen sich die Prüfungsaufgaben in der Organisationsform A auf Gebiete und Inhalte des zweiten Ausbildungsabschnitts und in der Organisationsform B auf Gebiete und Inhalte der gesamten Ausbildung. Die Schule stellt das mit dem Schulstempel versehene Papier für die Prüfungsarbeiten des schriftlichen Prüfungsteils zur Verfügung. Mit der Abgabe der jeweiligen Prüfungsarbeit ist auch das nicht verwendete Papier zurückzugeben.

(4) Die Aufgabenstellung soll den Prüflingen Gelegenheit geben, durch ihre Arbeit zu zeigen, in welchem Maße sie

1.

fachspezifische Arbeitstechniken und Verfahren anwenden können,

2.

mit Schlüsselbegriffen, Formeln und Modellen umgehen können,

3.

Einsichten in fachliche Zusammenhänge haben,

4.

fachspezifische und fachübergreifende Strukturen, Gesetzmäßigkeiten und Prinzipien kennen,

5.

zu selbstständiger Urteilsbildung über einen Sachverhalt fähig sind,

6.

Vorgänge, Sachverhalte, Zusammenhänge und eigene Überlegungen angemessen und verständlich darstellen können,

7.

gestellte Aufgaben in der zur Verfügung stehenden Zeit bewältigen können.

(5) Die Prüfungsanforderungen nach Abs. 3 werden drei Anforderungsbereichen zugeordnet:

1.

Der Anforderungsbereich I umfasst die Wiedergabe von Sachverhalten aus einem abgegrenzten Gebiet im gelernten Zusammenhang und die Beschreibung und Verwendung gelernter und geübter Arbeitstechniken in diesem begrenzten Gebiet und in einem wiederholenden Zusammenhang.

2.

Der Anforderungsbereich II umfasst das selbstständige Auswählen, Erklären, Anordnen, Ordnen, Verarbeiten, Bearbeiten und Darstellen bekannter Sachverhalte unter vorgegebenen Gesichtspunkten und Fragestellungen und das selbstständige Anwenden und Übertragen des Gelernten auf vergleichbare neue Sachverhalte und Situationen; dabei kann es sich entweder um veränderte Fragestellungen, um veränderte Sachzusammenhänge oder um abgewandelte Verfahrensweisen handeln.

3.

Der Anforderungsbereich III umfasst das planmäßige Verarbeiten komplexer Gegebenheiten mit dem Ziel, zu selbstständigen Begründungen, Folgerungen, Deutungen, Wertungen, Lösungen und Gestaltungen zu gelangen. Dabei werden aus den gelernten Methoden und Lösungsverfahren die zur Bewältigung der Aufgabe geeigneten selbstständig ausgewählt oder einer neuen Problemstellung angepasst.

(6) Die drei Anforderungsbereiche I bis III lassen sich nicht eindeutig abgrenzen, sondern sind in ihrer wechselseitigen Abhängigkeit zu sehen. In der Praxis ergeben sich deshalb Überschneidungen zwischen den Anforderungsbereichen. Die Zuordnung der Prüfungsleistungen zu ihnen ist in jedem Fall abhängig von den in den Kerncurricula sowie Bildungsstandards für die einzelnen Fächer vorgeschriebenen Zielen und Inhalten. Darüber hinaus können Umfang und Komplexität der geforderten Teilleistungen auch eine andere Zuordnung erforderlich machen. Der Schwerpunkt der zu erbringenden Prüfungsleistungen liegt in den Anforderungsbereichen I und II. Daneben muss auch Anforderungsbereich III berücksichtigt werden.

§ 19 Durchführung des schriftlichen Prüfungsteils

§ 19
Durchführung des schriftlichen Prüfungsteils

(1) Jede Prüfungsarbeit des schriftlichen Prüfungsteils wird an einem Tag geschrieben. Zwischen dem zweiten und dem dritten Prüfungstag ist mindestens ein Ruhetag einzulegen.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren Vertreterin oder Vertreter sorgt dafür, dass der Prüfungsraum und die Anordnung der Arbeitsplätze ungestörtes und selbstständiges Arbeiten ermöglichen und regelt die Aufsicht. Erforderlichenfalls trifft sie oder er besondere Vorkehrungen oder Ausnahmeregelungen für Prüflinge mit Behinderungen. § 22 ist zu berücksichtigen.

(3) Die Prüflinge sind vor Beginn jeder schriftlichen Prüfung durch die Aufsicht führende Lehrkraft auf die Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche nach § 21 hinzuweisen. Die aufsichtführende Lehrkraft stellt durch Befragen fest, ob sich ein Prüfling krank fühlt. Wer sich krank fühlt, ist von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung bis zur gesundheitlichen Wiederherstellung zurückzustellen. Die Abschlussprüfung gilt als nicht bestanden, wenn nicht innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Dies gilt auch für Prüflinge, die aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen einzelnen Prüfungsteilen fernbleiben. § 27 gilt entsprechend.

(4) Die Aufsicht führende Lehrkraft fertigt über den Verlauf der schriftlichen Prüfung eine Niederschrift an. Diese muss mindestens enthalten:

1.

eine Liste mit den Namen der Prüflinge, auf der

a)

die Anwesenheit festgestellt wird und

b)

die Abgabezeit der schriftlichen Prüfung festgehalten ist,

2.

Angaben über die jeweilige Prüfungsarbeit des schriftlichen Prüfungsteils, die ausgewählten Aufgabenvorschläge, die zur Verfügung stehende Zeit sowie die erlaubten Hilfsmittel,

3.

Beginn und Ende der jeweiligen Prüfungsarbeit des schriftlichen Prüfungsteils,

4.

einen Vermerk über die Hinweise und die Befragung nach Abs. 3,

5.

einen Sitzplan,

6.

Zeitpunkt und Dauer der Abwesenheit eines Prüflings vom Prüfungsraum,

7.

Angaben über besondere Vorfälle.

Die Niederschrift nach Satz 1 wird von der Aufsicht führende Lehrkraft unterschrieben.

(5) Das Zählen der Wörter obliegt den Prüflingen und erfolgt nach Ablauf der Bearbeitungszeit.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Fachrichtungen und Schwerpunkte

(1) Die Fachoberschule ist nach folgenden Fachrichtungen und Schwerpunkten gegliedert:

1.

Fachrichtung Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie mit dem Schwerpunkt Agrarwirtschaft und Umwelttechnologie,

2.

Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft mit dem Schwerpunkt Ernährung,

3.

Fachrichtung Gestaltung,

4.

Fachrichtung Gesundheit und Soziales mit den Schwerpunkten Gesundheit sowie Sozialwesen,

5.

Fachrichtung Technik mit den Schwerpunkten Bautechnik, chemisch/physikalische Technik, Elektrotechnik, Informationstechnik, Maschinenbautechnik, Medienproduktionstechnik sowie Textiltechnik und Bekleidung,

6.

Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung mit dem Schwerpunkt Wirtschaft.

(2) Der Schwerpunkt Wirtschaft in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung kann auch bilingual angeboten werden. Im Rahmen eines solchen bilingualen Angebots werden im beruflichen Lernbereich einzelne Pflicht-Themenfelder verpflichtend in der Fremdsprache Englisch unterrichtet und geprüft. Grundlage des Unterrichts und für die Abschlussprüfung ist das Kerncurriculum, das für den Schwerpunkt Wirtschaft durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärt wurde. Die Gesamtkonferenz entscheidet im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule und dem Bedarf entsprechend über die Einrichtung eines bilingualen Angebots im Schwerpunkt Wirtschaft. Die Entscheidung der Gesamtkonferenz bedarf der Zustimmung des Kultusministeriums.

(3) Der Schwerpunkt Wirtschaft in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung sowie die Schwerpunkte Bautechnik, Elektrotechnik, Informationstechnik sowie Maschinenbautechnik in der Fachrichtung Technik können zeitlich gleichgewichtet modular angeboten werden. Maximal zwei der genannten Schwerpunkte können fachrichtungs- oder schwerpunktübergreifend miteinander kombiniert werden. Der fachrichtungs- oder schwerpunktbezogene Unterricht im Sinne dieser Verordnung besteht in diesem Fall aus den beiden gleichgewichteten Modulen.

(4) Erfolgt die Ausbildung im ersten Ausbildungsabschnitt der Organisationsform A nach Abs. 3 modular, so erfolgt die Ausbildung im zweiten Ausbildungsabschnitt der Organisationsform A ebenfalls modular in den beiden gleichen Schwerpunkten.

§ 20 Bewertung der Prüfungsarbeiten des schriftlichen Prüfungsteils

§ 20
Bewertung der Prüfungsarbeiten des schriftlichen Prüfungsteils

(1) Jede Prüfungsarbeit des schriftlichen Prüfungsteils wird von der Lehrkraft, die das Fach zuletzt unterrichtet hat, beurteilt und bewertet. Fehler sind kenntlich zu machen. Auf einem gesonderten Blatt ist eine Beurteilung zu erstellen.

(2) Erfolgt die Ausbildung nach § 2 Abs. 3 modular, werden abweichend von Abs. 1 Satz 1 die beiden nach § 18 Abs. 2 gleichgewichteten Schwerpunkte von den Lehrkräften, die die jeweiligen Schwerpunkte zuletzt unterrichtet haben, getrennt beurteilt und bewertet. Die beiden Bewertungen werden gleichgewichtet zu einer Bewertung zusammengeführt. Das Ergebnis ist auf ganze Punkte zu runden, ab der dezimalen Fünf ist aufzurunden.

(3) Jede Prüfungsarbeit des schriftlichen Prüfungsteils wird durch eine weitere fachkundige Lehrkraft entsprechend Abs. 1 beurteilt und bewertet. Sie kann sich der Erstbewertung anschließen oder auf einem gesonderten Blatt eine eigene Beurteilung mit Bewertung abgeben. Weichen die beiden Bewertungen voneinander ab, so kann gemeinsam eine neue übereinstimmende Beurteilung mit Bewertung erstellt werden. Andernfalls entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der vorgeschlagenen Beurteilungen. Sie oder er kann nach Aktenlage entscheiden, die beteiligten Lehrkräfte anhören oder eine Drittkorrektur anordnen. Die Zweitkorrektur wird entweder von einer Lehrkraft der eigenen Schule, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt wird oder im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde von einer Lehrkraft einer anderen Schule durchgeführt. Das Kultusministerium kann zur Entwicklung und Sicherung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe anordnen, dass für alle oder einzelne Fächer landesweit oder für bestimmte Regionen die Zweitkorrektur der schriftlichen Prüfung von Lehrkräften anderer Schulen vorgenommen wird.

(4) Die schriftlichen Prüfungsleistungen werden spätestens einen Tag vor Ende des Unterrichts in die Prüfungsliste eingetragen.

§ 21 Verfahren bei Täuschungen, Täuschungsversuchen und anderen Unregelmäßigkeiten

§ 21
Verfahren bei Täuschungen, Täuschungsversuchen und anderen Unregelmäßigkeiten

(1) Die Prüflinge sind vor Beginn der Abschlussprüfung auf die nachfolgenden Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.

(2) Bedient sich ein Prüfling während der Abschlussprüfung nicht ausdrücklich zugelassener Hilfsmittel oder fremder Hilfe, täuscht sie oder er in anderer Weise über den nachzuweisenden Leistungsstand oder unternimmt einen Täuschungsversuch oder leistet einer Täuschungshandlung Vorschub, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Klärung des Sachverhaltes und Anhörung des Prüflings und der Aufsicht führenden Lehrkraft über die weiteren Maßnahmen. Die Entscheidung nach Satz 1 soll noch am gleichen Tag ergehen. Bis zur Entscheidung wird die Abschlussprüfung vorläufig fortgesetzt.

(3) Folgende Maßnahmen kommen in Betracht:

1.

Wiederholung der Prüfungsarbeit des schriftlichen Prüfungsteils oder der entsprechenden mündlichen Prüfung mit neuer Aufgabenstellung,

2.

Bewertung der Prüfungsarbeit des schriftlichen Prüfungsteils oder der entsprechenden mündlichen Prüfung mit null Punkten,

3.

in schweren Fällen wird die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklärt, vor allem wenn die Täuschung oder der Täuschungsversuch vorbereitet war.

(4) Führt ein Prüfling ein nicht ausdrücklich zugelassenes Hilfsmittel mit sich, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 1 vorliegen, ist die Prüfungsarbeit des schriftlichen Prüfungsteils oder die entsprechende mündliche Prüfung mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.

(5) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die Schulaufsichtsbehörde die Abschlussprüfung für als nicht bestanden erklären und das Zeugnis einziehen.

(6) Wer auch bei der Wiederholungsprüfung täuscht oder einen Täuschungsversuch unternimmt, kann von der Schulaufsichtsbehörde endgültig von der Abschlussprüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall hat der Prüfling die Schule zu verlassen.

(7) Behindert ein Prüfling das Prüfungsgeschehen so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Abschlussprüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, kann der Prüfungsausschuss sie oder ihn von der weiteren Abschlussprüfung ausschließen und die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Unterrichtsleistungen

(1) Die Unterrichtsleistungen in den Fächern des Pflichtunterrichts des allgemeinen Lernbereichs, im fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterricht des Pflichtunterrichts des beruflichen Lernbereichs sowie im Wahlpflichtunterricht nach § 10 Abs. 6 Nr. 1 und 3 dürfen nicht schematisch errechnet werden. Bei ihrer Festlegung ist die Leistungsentwicklung während der beiden letzten Halbjahre vor der Abschlussprüfung zu berücksichtigen.

(2) Zur Ermittlung der Unterrichtsleistung im fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterricht des Pflichtunterrichts des beruflichen Lernbereichs sind die einzelnen Bewertungen der Pflicht-Themenfelder mit den jeweiligen zeitlichen Anteilen aus dem Kerncurriculum unter Berücksichtigung der Stundenverteilung auf die Halbjahre zu gewichten.

(3) Wurden im Wahlpflichtunterricht nach § 10 Abs. 6 Nr. 1 und 3 zwei Angebote gewählt, wird die Unterrichtsleistung aus den Bewertungen der beiden Angebote unter Berücksichtigung der Stundenverteilung gebildet.

(4) Findet der Unterricht eines Faches nur in einem Halbjahr statt, wird die Unterrichtsleistung des Halbjahres zur Unterrichtsleistung.

(5) Im Fall der Teilzeitform nach § 3 Abs. 5 ist Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die gesamte Zeit der schulischen Ausbildung zugrunde zu legen ist.

(6) Meldet sich eine Schülerin oder ein Schüler im Laufe des zweiten Ausbildungsabschnitts der Organisationsform A oder im Laufe der Schulhalbjahre der Organisationsform B vom Religionsunterricht ab und nimmt am Unterricht im Fach Ethik teil oder nimmt die Abmeldung vom Religionsunterricht zurück, wird auf der Prüfungsliste und im jeweiligen Zeugnis nur der zuletzt besuchte Unterricht ausgewiesen. Die gemeinsame Verantwortung beider Lehrkräfte für die ausgewiesene Unterrichtsleistung bleibt hiervon unberührt. Die Unterrichtsleistung soll in diesem Fall entsprechend den Vorgaben nach Abs. 1 nicht schematisch errechnet werden.

(7) In die Unterrichtsleistung darf keine Prüfungsleistung eingehen.

(8) Die Unterrichtsleistungen werden spätestens einen Tag vor Ende des Unterrichts in die Prüfungsliste eingetragen.

(9) Die Unterrichtsleistungen und die schriftlichen Prüfungsleistungen werden den Prüflingen am letzten Unterrichtstag bekannt gegeben.

(10) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweils geltenden Fassung.

§ 24 Vorbereitung des mündlichen Prüfungsteils

§ 24
Vorbereitung des mündlichen Prüfungsteils

(1) Gegenstand der Prüfungen im mündlichen Prüfungsteil können die Fächer des Pflichtunterrichts des allgemeinen Lernbereichs, der fachrichtungs- oder schwerpunktbezogene Unterricht des Pflichtunterrichts des beruflichen Lernbereichs sowie der Wahlpflichtunterricht nach § 10 Abs. 6 Nr. 1 und 3 mit Ausnahme des Fachs Sport sein.

(2) Erfolgt die Ausbildung nach § 2 Abs. 3 modular, werden im Fall einer mündlichen Prüfung im fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterricht beide Schwerpunkte gleichgewichtet geprüft. Die Bewertungen der beiden Prüferinnen oder Prüfer nach § 16 Abs. 9 werden gleichgewichtet zu einer gemeinsamen Bewertung zusammengeführt und entsprechen dem Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers nach § 25 Abs. 5 Satz 1.

(3) Jeder Prüfling wird in maximal zwei Fächern nach Abs. 1 mündlich geprüft.

(4) Jeder Prüfling erklärt spätestens sieben Unterrichtstage vor Beginn des mündlichen Prüfungsteils schriftlich gegenüber der Schulleitung, ob und in welchen Fächern nach Abs. 1 er sich mündlich prüfen lassen will. Er ist an diese Erklärung gebunden.

(5) Der Prüfungsausschuss tritt spätestens sechs Unterrichtstage vor Beginn des mündlichen Prüfungsteils zusammen, prüft die bisherigen Eintragungen in der Prüfungsliste und nimmt die schriftlichen Erklärungen nach Abs. 4 zu Protokoll.

(6) Die Erklärungen der Prüflinge sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Der Prüfungsausschuss ist an diese Erklärungen jedoch nicht gebunden. Er entscheidet nach Absprache mit den entsprechend der Erklärung der Prüflinge betroffenen Lehrkräften, ob und in welchen Fächern nach Abs. 1 mündlich geprüft werden soll.

(7) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden den Prüflingen spätestens fünf Unterrichtstage vor Beginn des mündlichen Prüfungsteils bekannt gegeben.

(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erstellt in Absprache mit dem Prüfungsausschuss einen Prüfungsplan, der zwei Unterrichtstage vor Beginn des mündlichen Prüfungsteils durch Aushang bekannt gegeben wird. Er bleibt bis zum Ende aller Prüfungen des mündlichen Prüfungsteils ausgehängt.

§ 25 Durchführung des mündlichen Prüfungsteils

§ 25
Durchführung des mündlichen Prüfungsteils

(1) Die Prüfungszeiten einschließlich der Warte- und Vorbereitungszeiten dürfen an einem Prüfungstag für einen Prüfling acht Zeitstunden nicht überschreiten. Die Zeitrechnung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Prüfling zu seiner ersten mündlichen Prüfung an diesem Tag bestellt wird.

(2) Die mündlichen Prüfungen werden in Einzelprüfungen durchgeführt. Die Dauer einer mündlichen Prüfung beträgt in der Regel zwanzig Minuten. Im Fall einer modularen Ausbildung nach § 2 Abs. 3 beträgt die Dauer der mündlichen Prüfung für das fachrichtungs- oder schwerpunktübergreifende Fach in der Regel 30 Minuten. Der Prüfling erhält für jede Einzelprüfung eine schriftlich formulierte Aufgabe. Die Aufgabenstellung soll sowohl einen Kurzvortrag des Prüflings als auch ein Prüfungsgespräch ermöglichen. Der Prüfling soll seine Auffassungsgabe und Urteilsfähigkeit, seine Kenntnisse und Arbeitsweise sowie sein Darstellungsvermögen und seine kommunikativen Fähigkeiten zeigen können. Eine Aufgabe, die nur eine Wiedergabe gelernter Sachverhalte aus dem Gedächtnis verlangt, entspricht diesen Anforderungen nicht.

(3) Die Vorbereitungszeit für eine mündliche Prüfung beträgt in der Regel zwanzig Minuten. Durch Aufsicht ist sicherzustellen, dass die Prüflinge während der Vorbereitungszeit ungestört sind und sich keine Gelegenheit zur Benutzung unerlaubter Hilfsmittel ergibt.

(4) Ist ein Prüfling nicht im Stande, die gestellte Aufgabe zu bewältigen oder liegt Veranlassung vor, die mündliche Prüfung auszudehnen oder zu vertiefen, so entscheidet der Fachausschuss, ob eine weitere Aufgabe gestellt werden soll.

(5) Der Fachausschuss berät im Anschluss an jede mündliche Prüfung über die Leistung und bewertet sie auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers unter Berücksichtigung des Prüfungsprotokolls. Kommt der Ausschuss zu keiner übereinstimmenden Bewertung, entscheidet die oder der Vorsitzende im Rahmen der von den Ausschussmitgliedern vorgeschlagenen Punkte.

(6) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung fertigt die Protokollführerin oder der Protokollführer eine Niederschrift an, die Folgendes enthält:

1.

Name und Ort der Schule,

2.

Zusammensetzung des Fachausschusses,

3.

Name des Prüflings,

4.

Fach der mündlichen Prüfung,

5.

Beginn und Ende der mündlichen Prüfung,

6.

Prüfungsaufgabe und wesentliche Inhalte der dargestellten Lösung,

7.

Bewertung.

(7) Zu den mündlichen Prüfungen werden die Prüfungsarbeiten des schriftlichen Prüfungsteils den Fachausschüssen zur Einsicht zur Verfügung gestellt.

(8) Für den Fall der Erkrankung eines Prüflings gilt § 27 entsprechend.

§ 26 Prüfungsergebnisse, Bildung der Gesamtleistungen und Zeugnisse

§ 26
Prüfungsergebnisse, Bildung der Gesamtleistungen und Zeugnisse

(1) Nach Ende des mündlichen Prüfungsteils setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtleistung für jedes Fach fest. Die Gesamtleistungen ergeben sich aus den Unterrichtsleistungen sowie den schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen und werden in das Abschlusszeugnis nach Anlage 2f oder 2fm aufgenommen.

(2) In den Fächern, in denen weder schriftlich noch mündlich geprüft wurde, wird die Unterrichtsleistung zur Gesamtleistung. In Fächern, in denen nur schriftlich geprüft wurde, sind Unterrichtsleistung und schriftliche Prüfungsleistung gleichgewichtet. In Zweifelsfällen überwiegt die Unterrichtsleistung. In Fächern, in denen nur mündlich geprüft wurde, ist die Unterrichtsleistung vierfach und die mündliche Prüfungsleistung einfach zu gewichten. In Fächern, in denen sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft wurde, ist die Unterrichtsleistung dreifach, die schriftliche Prüfungsleistung zweifach und die mündliche Prüfungsleistung einfach zu gewichten. Die Gesamtleistung nach Satz 4 und 5 ist auf ganze Punkte zu runden, ab der dezimalen Fünf ist aufzurunden.

(3) Der Erwerb der Fachhochschulreife ist auszusprechen, wenn der Prüfling sich der Abschlussprüfung unterzogen hat und in allen Fächern des Pflichtunterrichts des allgemeinen Lernbereichs, im fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterricht des Pflichtunterrichts des beruflichen Lernbereichs sowie im Wahlpflichtunterricht nach § 10 Abs. 6 Nr. 1 und 3 mindestens fünf Punkte in der jeweiligen Gesamtleistung erreicht hat.

(4) Der Erwerb der Fachhochschulreife ist auch auszusprechen,

1.

wenn in einem der drei Fächer Deutsch, Englisch oder Mathematik des Pflichtunterrichts des allgemeinen Lernbereichs oder im fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterricht des Pflichtunterrichts des beruflichen Lernbereichs eine Gesamtleistung von weniger als fünf Punkten erreicht wurde, jedoch die Summe aller Punkte der Gesamtleistungen der drei Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik des Pflichtunterrichts des allgemeinen Lernbereichs sowie des fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterrichts des Pflichtunterrichts des beruflichen Lernbereichs unter Berücksichtigung der Gewichtung nach Abs. 10 Satz 2 mindestens 50 beträgt oder

2.

wenn in jedem der drei Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik des Pflichtunterrichts des allgemeinen Lernbereichs und im fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterricht des Pflichtunterrichts des beruflichen Lernbereichs eine Gesamtleistung von mindestens fünf Punkten erreicht wurde und in einem Fach des Pflichtunterrichts des allgemeinen Lernbereichs, das nicht dem schriftlichen Prüfungsteil angehört, oder im Wahlpflichtunterricht nach § 10 Abs. 6 Nr. 1 und 3 eine Gesamtleistung von weniger als fünf Punkten erreicht wurde und die Summe der Gesamtleistungen in den Fächern des Pflichtunterrichts des allgemeinen Lernbereichs, im fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterricht des Pflichtunterrichts des beruflichen Lernbereichs und im Wahlpflichtunterricht nach § 10 Abs. 6 Nr. 1 und 3 unter Berücksichtigung der Gewichtung nach Abs. 10 Satz 2 mindestens 80 beträgt oder

3.

wenn in einem der drei Fächer Deutsch, Englisch oder Mathematik des Pflichtunterrichts des allgemeinen Lernbereichs oder im fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterricht des Pflichtunterrichts des beruflichen Lernbereichs eine Gesamtleistung von weniger als fünf Punkten erreicht wurde, jedoch die Summe aller Punkte der Gesamtleistungen der drei Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik des Pflichtunterrichts des allgemeinen Lernbereichs sowie des fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterrichts des Pflichtunterrichts des beruflichen Lernbereichs unter Berücksichtigung der Gewichtung nach Abs. 10 Satz 2 mindestens 50 beträgt und wenn in einem Fach des Pflichtunterrichts des allgemeinen Lernbereichs, das nicht dem schriftlichen Prüfungsteil angehört, oder im Wahlpflichtunterricht nach § 10 Abs. 6 Nr. 1 und 3 eine Gesamtleistung von weniger als fünf Punkten erreicht wurde und die Summe der Gesamtleistungen in den Fächern des Pflichtunterrichts des allgemeinen Lernbereichs, im fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterricht des Pflichtunterrichts des beruflichen Lernbereichs und im Wahlpflichtunterricht nach § 10 Abs. 6 Nr. 1 und 3 unter Berücksichtigung der Gewichtung nach Abs. 10 Satz 2 mindestens 80 beträgt oder

4.

wenn in jedem der drei Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik des Pflichtunterrichts des allgemeinen Lernbereichs und im fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterricht des Pflichtunterrichts des beruflichen Lernbereichs eine Gesamtleistung von mindestens fünf Punkten erreicht wurde und in zwei Fächern des Pflichtunterrichts des allgemeinen Lernbereichs, die nicht dem schriftlichen Prüfungsteil angehören, eine Gesamtleistung von weniger als fünf Punkten erreicht wurde und die Summe der Gesamtleistungen in den Fächern des Pflichtunterrichts des allgemeinen Lernbereichs, im fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterricht des Pflichtunterrichts des beruflichen Lernbereichs und im Wahlpflichtunterricht nach § 10 Abs. 6 Nr. 1 und 3 unter Berücksichtigung der Gewichtung nach Abs. 10 Satz 2 mindestens 80 beträgt oder

5.

wenn in jedem der drei Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik des Pflichtunterrichts des allgemeinen Lernbereichs und im fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterricht des Pflichtunterrichts des beruflichen Lernbereichs eine Gesamtleistung von mindestens fünf Punkten erreicht wurde und in einem Fach des Pflichtunterrichts des allgemeinen Lernbereichs, das nicht dem schriftlichen Prüfungsteil angehört, und im Wahlpflichtunterricht nach § 10 Abs. 6 Nr. 1 und 3 eine Gesamtleistung von weniger als fünf Punkten erreicht wurde und die Summe der Gesamtleistungen in den Fächern des Pflichtunterrichts des allgemeinen Lernbereichs, im fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterricht des Pflichtunterrichts des beruflichen Lernbereichs und im Wahlpflichtunterricht nach § 10 Abs. 6 Nr. 1 und 3 unter Berücksichtigung der Gewichtung nach Abs. 10 Satz 2 mindestens 80 beträgt.

(5) Der Prüfling hat die Fachhochschulreife nicht erlangt, wenn in einem der Fächer des Pflichtunterrichts des allgemeinen Lernbereichs, im fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterricht des Pflichtunterrichts des beruflichen Lernbereichs oder im Wahlpflichtunterricht nach § 10 Abs. 6 Nr. 1 und 3 eine Gesamtleistung mit null Punkten bewertet wurde.

(6) Das Gesamtergebnis lautet bestanden oder nicht bestanden.

(7) Die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung sowie die Gesamtleistungen nach Abs. 2 werden den Prüflingen in der Regel am Tag der Festsetzung der Prüfungsergebnisse, spätestens am darauf folgenden Unterrichtstag, bekannt gegeben.

(8) Wer die Fachhochschulreife zuerkannt bekommt, erhält ein Abschlusszeugnis nach Anlage 2f oder 2fm. Dieses Zeugnis enthält einen Vermerk über das im Fach Englisch erreichte Niveau nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GeR).

(9) Wer sich der Abschlussprüfung nicht unterzogen hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis nach Anlage 2h oder 2hm. Wer sich der Abschlussprüfung unterzogen hat, diese nicht bestanden hat und damit die Fachhochschulreife nicht zuerkannt bekommt und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis nach Anlage 2i oder 2im. Diese beiden Zeugnisse enthalten jeweils einen Vermerk über das im Fach Englisch erreichte Niveau nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GeR). Wer sich der Abschlussprüfung unterzogen hat, diese nicht bestanden hat und damit die Fachhochschulreife nicht zuerkannt bekommt und die Schule nicht verlässt, erhält ein Zeugnis nach Anlage 2e oder 2em. Im Zeugnis nach Anlage 2e oder 2em und im Abgangszeugnis nach Anlage 2i oder 2im sind nur Unterrichtsleistungen zu berücksichtigen.

(10) Im Zeugnis der Fachhochschulreife nach Anlage 2f oder 2fm wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen. Dazu wird eine Punktsumme gebildet, in die die Gesamtleistung des fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterrichts des Pflichtunterrichts des beruflichen Lernbereichs vierfach, die Gesamtleistungen der drei Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik des Pflichtbereichs des allgemeinen Lernbereichs jeweils zweifach, die Gesamtleistungen der Fächer des Pflichtunterrichts des allgemeinen Lernbereichs, die nicht dem schriftlichen Prüfungsteil angehören, sowie die Gesamtleistung des Wahlpflichtunterrichts nach § 10 Abs. 6 Nr. 1 und 3 jeweils einfach eingehen. Die Durchschnittsnote wird mithilfe der Tabelle in Anlage 5a ermittelt. Sie wird mit einer Stelle nach dem Komma ausgewiesen.

(11) Den Prüflingen wird auf Antrag an einem zu vereinbarenden Termin vor der Zeugnisausgabe Gelegenheit gegeben, mit einem Mitglied des Prüfungsausschusses ihre Prüfungsleistungen und die Bewertung zu besprechen. Das Recht auf Einsichtnahme in die Prüfungsakten bleibt davon unberührt.

(12) Den Termin für die Aushändigung des Zeugnisses der Fachhochschulreife setzt die Schule fest, hierfür ist spätestens der 9. Juli vorzusehen. Mit diesem Tag endet das Schulverhältnis.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Rücktritt und Verhinderung

(1) Kann ein Prüfling aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund an einer oder mehreren Prüfungsarbeiten des schriftlichen Prüfungsteils nicht teilnehmen, wird eine Nachprüfung durchgeführt, deren Termin durch das Kultusministerium festgelegt wird. Kann der Prüfling aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund auch an der Nachprüfung nicht teilnehmen, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in Absprache mit dem stellvertretenden Vorsitz und im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde, wann die entsprechenden Prüfungen abgelegt werden.

(2) Kann ein Prüfling aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund an dem mündlichen Prüfungsteil nicht teilnehmen, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in Absprache mit dem stellvertretenden Vorsitz und im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde, wann der entsprechende mündliche Prüfungsteil abgelegt wird.

(3) Tritt ein Prüfling aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, vor der Abschlussprüfung von dieser zurück oder während der Abschlussprüfung zu weiteren Teilen nicht mehr an, so gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 29
Prüfungsniederschriften

(1) Die Vorgänge der Abschlussprüfung werden in folgenden Niederschriften festgehalten:

1.

Aktenvermerke über die Information zur Abschlussprüfung nach § 14 und über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Prüfungsteile nach § 19 und § 25,

2.

Aktenvermerk über Krankmeldungen nach § 19 Abs. 3 oder § 25 Abs. 8,

3.

Aktenvermerke über die Informationen zum Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen nach § 21,

4.

Aktenvermerke über Bekanntgabe und Eintragung der Unterrichtsleistungen und der schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 23 Abs. 8 und 9,

5.

Erklärungen der Prüflinge über ihre Wahl der Fächer des mündlichen Prüfungsteils nach § 24 Abs. 4 und die Niederschrift über die Festlegung der Fächer des mündlichen Prüfungsteils nach § 24 Abs. 6,

6.

Aktenvermerke über den Prüfungsplan nach § 24 Abs. 8 und mögliche Abweichungen vom Prüfungsplan im Verlauf der Prüfung,

7.

Niederschriften über den Verlauf der schriftlichen Prüfungen nach § 19 Abs. 4,

8.

Niederschriften über den Verlauf der mündlichen Prüfungen nach § 25 Abs. 6.

(2) Die Prüfungsliste wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschrieben.

(3) Die Aktenvermerke, Niederschriften, Erklärungen der Prüflinge, die Prüfungsliste und der Prüfungsplan werden zu einer Prüfungsakte zusammengeführt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Organisationsformen und Struktur

(1) Die Ausbildung erfolgt in der zweijährigen Organisationsform A oder in der einjährigen Organisationsform B.

(2) Im ersten Ausbildungsabschnitt der Organisationsform A findet in der Regel an zwei Wochentagen Unterricht statt. Das Praktikum nach § 4 wird in der Regel an drei Wochentagen absolviert. Der Unterricht und das Praktikum nach § 4 können auch in Blockform organisiert werden. Das Praktikum nach § 4 umfasst mindestens 800 Zeitstunden. Im zweiten Ausbildungsabschnitt der Organisationsform A findet Vollzeitunterricht statt.

(3) In der Organisationsform B findet in der Regel Vollzeitunterricht statt. Abweichend von Abs. 1 kann die schulische Ausbildung auf bis zu zwei Schuljahre verteilt werden (Teilzeitform), sofern die Stundentafel erfüllt wird.

(4) Der Unterricht besteht aus Pflichtunterricht und Wahlpflichtunterricht entsprechend der Stundentafel nach Anlage 1. Die Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I nach vollzogenem Wechsel der Sprachenfolge nach § 54 Abs. 2 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) vom 19. August 2011 (ABl. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung die Fremdsprache Englisch durch ihre jeweilige Herkunftssprache ersetzt haben, erhalten in der Fachoberschule Organisationsform A im ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt jeweils 240 Jahreswochenstunden Unterricht im Fach Englisch als neu beginnende Fremdsprache. Die Schulaufsichtsbehörde stellt sicher, dass der Unterricht nach Satz 2 an mindestens einer Schule in ihrem Aufsichtsbereich angeboten wird, sofern die Mindestgruppengröße erreicht wird. Ist dies nicht der Fall, können schulamtsübergreifende Lerngruppen gebildet werden. Die Schulen können zusätzlich ein Wahlangebot als Förderunterricht sowie freiwillige Arbeitsgemeinschaften anbieten, wenn die personellen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind. Die Teilnahme an dem Wahlangebot oder an einer freiwilligen Arbeitsgemeinschaft werden entsprechend § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 VOGSV im Zeugnis vermerkt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 30
Allgemeine Vorschriften

Nichtschülerprüfungen werden an einer öffentlichen Fachoberschule nach den Bestimmungen des zweiten Abschnitts dieser Verordnung abgelegt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 31
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Nichtschülerprüfung sind:

1.

der Nachweis des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss),

2.

der Nachweis einer abgeschlossenen nach § 5 Abs. 6 einschlägigen Berufsausbildung oder einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit in einem nach § 5 Abs. 6 einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf, nachzuweisen durch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis oder eines einjährigen, mindestens 800 Zeitstunden umfassendes nach § 3 Abs. 3 einschlägiges und durch eine staatlich anerkannte Ersatzschule des Landes Hessen betreutes Praktikum, nachzuweisen durch Wochenberichte, zwei ausführliche Tätigkeitsberichte, eine Bescheinigung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 sowie ein qualifiziertes Praktikumszeugnis,

3.

eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er hinreichend auf die Prüfung vorbereitet ist,

4.

der Nachweis des ersten Wohnsitzes oder des Arbeitsplatzes in Hessen,

5.

eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er nicht gleichzeitig an einer entsprechenden beruflichen Vollzeitschule als reguläre Schülerin oder regulärer Schüler angemeldet ist, nicht gleichzeitig an einer anderen Schule die Zulassung zur gleichen Prüfung beantragt hat, eine entsprechende Prüfung nicht zu einem früheren Zeitpunkt erfolgreich abgelegt hat, nicht bereits den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben hat und nicht bereits mehr als einmal an einer entsprechenden Prüfung erfolglos teilgenommen hat.

(2) Abweichend von Abs. 1 Nr. 4 kann zur Nichtschülerprüfung auch zugelassen werden, wer

1.

in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland seinen ersten Wohnsitz hat oder wer in einem Bundesland der Bundesrepublik Deutschland seinen zweiten Wohnsitz hat und

2.

erfolgreich an einem von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht der Länder der Bundesrepublik Deutschland als geeignet anerkannten Fernlehrgang einer in Hessen ansässigen Fernunterrichtseinrichtung zum Erwerb der Fachhochschulreife teilgenommen hat.

(3) Nichtschülerinnen und Nichtschüler können die Prüfung nicht eher ablegen, als es ihnen bei einem Besuch der Fachoberschule möglich gewesen wäre.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 32
Verfahren der Prüfungszulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Nichtschülerprüfung ist spätestens zum 31. Januar des Prüfungsjahres an das Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt zu richten.

(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:

1.

eine Übersicht über den Lebenslauf mit lückenloser Darstellung des Bildungsganges und Angaben zu Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit,

2.

beglaubigte Abschriften oder Kopien aller Schulabschluss- oder Schulabgangszeugnisse,

3.

Nachweise und Erklärungen nach § 31 Abs. 1,

4.

ein Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs nach § 22 Abs. 1, sofern ein solcher gestellt wird,

5.

eine Erklärung darüber, in welcher zu der Berufsausbildung, der Berufstätigkeit oder zu dem Praktikum nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 einschlägigen Fachrichtung oder in welchem dazu einschlägigen Schwerpunkt geprüft werden soll,

6.

eine Erklärung, welche zwei der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik geprüft werden sollen,

7.

eine Erklärung, welches zusätzliche Themenfeld im Fach Mathematik geprüft werden soll.

(3) Über die Zulassung zur Prüfung und die Zuweisung der Antragstellerin oder des Antragstellers an eine öffentliche Fachoberschule entscheidet das Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt bis spätestens zum 15. März des Prüfungsjahres.

(4) Bei Beantragung eines Nachteilsausgleichs nach Abs. 2 Nr. 4 ist der Antrag auf Zulassung zur Nichtschülerprüfung abweichend von Abs. 1 spätestens zum 1. November des Vorjahres zu stellen. Die Beeinträchtigung oder die Behinderung sowie die Empfehlung für einen angemessenen Nachteilsausgleich sind durch einen Förderplan oder durch diagnostische Unterlagen in Form eines durch einen Facharzt erstellten Attests zu belegen. Dem Förderplan oder dem Attest müssen insbesondere die Einschränkungen im Kontext mit dem Ablegen der Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zu entnehmen sein. Die Entscheidung zur Gewährung eines Nachteilsausgleichs erfolgt abweichend von § 22 Abs. 2 durch das Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt bis spätestens zum 14. Februar des Prüfungsjahres auf der Grundlage des Förderplans oder des Attests und wird ebenfalls dem Prüfungsausschuss der mit der Prüfung beauftragten Fachoberschule sowie der Landesfachberaterin oder dem Landesfachberater des jeweiligen Förderschwerpunktes mitgeteilt.

(5) Eine Nichtzulassung zur Prüfung oder ein Nichtgewähren des Nachteilsausgleichs ist zu begründen.

§ 33 Durchführung der Nichtschülerprüfung

§ 33
Durchführung der Nichtschülerprüfung

(1) Das Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt weist die Prüflinge entsprechend der Entscheidung nach § 32 Abs. 3 einer öffentlichen Fachoberschule zu.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann durch das Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt ein anderer Prüfungsort festgelegt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 34
Prüfungsteile und Prüfungstermine

(1) Die Nichtschülerprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus den zentral vorgegebenen Prüfungsarbeiten (zentrale Prüfung) nach § 13 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 1.

(2) Der schriftliche Prüfungsteil beginnt in der Regel frühestens am 2. Mai. Die Termine für den schriftlichen Prüfungsteil und der Zeitraum für den mündlichen Prüfungsteil werden vom Kultusministerium festgelegt. Der Terminplan für den mündlichen Prüfungsteil wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in Abstimmung mit der Schulleitung der mit der Prüfung beauftragten Fachoberschule festgelegt.

§ 35 Prüfungsausschuss und Fachausschüsse

§ 35
Prüfungsausschuss und Fachausschüsse

(1) Die Durchführung der Nichtschülerprüfung obliegt dem nach § 16 Abs. 1 gebildeten Prüfungsausschuss der mit der Prüfung beauftragten Fachoberschule. Alternativ kann durch die beauftragte Fachoberschule für die Durchführung der Nichtschülerprüfung ein eigener Prüfungsausschuss entsprechend § 16 Abs. 1 gebildet werden.

(2) Für die Durchführung der Nichtschülerprüfung gelten § 16 Abs. 2 bis 8 und Abs. 11 bis 13 entsprechend. Abweichend von § 16 Abs. 8 Nr. 1 wird in der Regel von einer Lehrkraft der mit der Prüfung beauftragten Fachoberschule geprüft, die das Prüfungsfach innerhalb der vergangenen zwei Schuljahre in der Fachoberschule unterrichtet hat.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 36
Gäste und Zuhörer

(1) Im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der mit der Prüfung beauftragten Fachoberschule und mit Zustimmung des Prüflings können Gäste an dem mündlichen Prüfungsteil als Zuhörer teilnehmen. Die Gäste dürfen nicht gleichzeitig Prüflinge sein. Über die Zulassung von Gästen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie nehmen an den Beratungen der Fachausschüsse und des Prüfungsausschusses sowie an der Bekanntgabe der Ergebnisse nicht teil.

§ 37 Inhalt und Durchführung des schriftlichen Prüfungsteils und Bewertung der Prüfungsarbeiten des ...

§ 37
Inhalt und Durchführung des schriftlichen Prüfungsteils und Bewertung der Prüfungsarbeiten des schriftlichen Prüfungsteils

(1) Hinsichtlich des schriftlichen Prüfungsteils gelten § 18 Abs. 1 und 3 bis 6 sowie die §§ 19 und 20 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.

(2) Abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 1 wird jede Prüfungsarbeit des schriftlichen Prüfungsteils von einer Lehrkraft der mit der Prüfung beauftragten Fachoberschule, die das Fach innerhalb der vergangenen zwei Schuljahre in der Fachoberschule unterrichtet hat, beurteilt und bewertet.

(3) Die schriftlichen Prüfungsleistungen werden spätestens zehn Werktage vor Beginn des mündlichen Prüfungsteils in die Prüfungsliste eingetragen und den Prüflingen bekannt gegeben.

§ 38 Verfahren bei Täuschungen, Täuschungsversuchen und anderen Unregelmäßigkeiten sowie ...

§ 38
Verfahren bei Täuschungen, Täuschungsversuchen und anderen Unregelmäßigkeiten sowie Nachteilsausgleich

(1) Im Zusammenhang mit Täuschungen, Täuschungsversuchen und anderen Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Nichtschülerprüfung gilt § 21 entsprechend.

(2) Im Zusammenhang mit der Gewährung eines Nachteilsausgleichs gilt § 22 entsprechend.

§ 39 Vorbereitung und Durchführung des mündlichen Prüfungsteils

§ 39
Vorbereitung und Durchführung des mündlichen Prüfungsteils

(1) Der mündliche Prüfungsteil erstreckt sich auf die folgenden Prüfungen:

1.

die drei Fächer sowie die Pflicht-Themenfelder der gewählten Fachrichtung oder des gewählten Schwerpunkts des schriftlichen Prüfungsteils entsprechend § 18 Abs. 1,

2.

Politik und Wirtschaft,

3.

zwei der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik nach Wahl des Prüflings.

(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erstellt in Absprache mit dem Prüfungsausschuss und im Einklang mit § 24 Abs. 8 den Prüfungsplan. Dieser wird zwei Werktage vor Beginn des mündlichen Prüfungsteils in geeigneter Weise den Prüflingen bekannt gegeben. Er bleibt bis zum Ende aller Prüfungen des mündlichen Prüfungsteils ausgehängt.

(3) Hinsichtlich der Durchführung des mündlichen Prüfungsteils gilt § 25 entsprechend.

(4) Die Prüferinnen und Prüfer sollen im mündlichen Prüfungsteil auch die Vorbereitung der Prüflinge berücksichtigen und auf ihre Spezialkenntnisse eingehen. In einer Vorbesprechung zum mündlichen Prüfungsteil kann dem Prüfling Gelegenheit gegeben werden, seine Prüferinnen und Prüfer kennen zu lernen und mit ihnen ein Gespräch zu führen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Einschlägiges und gelenktes Praktikum

(1) Im ersten Ausbildungsabschnitt der Organisationsform A wird neben dem Unterricht im allgemeinen Lernbereich und im beruflichen Lernbereich eine fachpraktische Ausbildung in Form eines einschlägigen und gelenkten Praktikums durchgeführt.

(2) Das gelenkte Praktikum ist einschlägig, wenn es aufgrund der ausgeübten fachpraktischen Tätigkeiten der gewählten Fachrichtung oder dem gewählten Schwerpunkt zugeordnet werden kann.

(3) Erfolgt die Ausbildung nach § 2 Abs. 3 modular, soll das gelenkte Praktikum einschlägig zu beiden Schwerpunkten sein.

(4) Das einschlägige und gelenkte Praktikum kann sowohl in Industrie-, Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieben als auch in öffentlichen Verwaltungen, in sozialen oder gemeinnützigen Einrichtungen sowie in besonders begründeten Einzelfällen in der Schule absolviert werden. Erfolgt die Ausbildung nach § 2 Abs. 3 modular, kann das Praktikum in Abhängigkeit der gewählten Schwerpunkte auch in verschiedenen Praktikumsbetrieben absolviert werden. Die Schule soll darauf achten, dass die Praktikumsbetriebe geeignet sind. Als geeignet gelten insbesondere Praktikumsbetriebe mit Ausbildungsberechtigung. Das Praktikum soll Einblicke in unterschiedliche Bereiche und Hauptfunktionen, Überblicke über fachrichtungs- oder schwerpunktspezifische Zusammenhänge, Mitarbeit in jeweils typischen Arbeitsabläufen sowie das Kennenlernen und Erproben vielfältiger Arbeitsmethoden bieten.

(5) Die Schülerinnen oder Schüler des ersten Ausbildungsabschnitts der Organisationsform A sind zugleich Praktikantinnen oder Praktikanten. Sie schließen einen Vertrag nach Anlage 6 mit einem Praktikumsbetrieb und erhalten dort ihre fachpraktische Ausbildung.

(6) Die wöchentliche Arbeitszeit der Praktikantinnen und Praktikanten in dem Praktikumsbetrieb richtet sich unter Berücksichtigung der schulischen Zeiten nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen.

(7) Das einschlägige und gelenkte Praktikum dauert vom 1. August bis zum Ende der vorletzten Woche vor den Sommerferien, sofern es nicht in Blockform organisiert ist. Den Praktikantinnen und Praktikanten steht Jahresurlaub nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen zu, wobei Berechnungsgrundlage für die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich ein Kalenderjahr ist. Der Jahresurlaub ist in den Schulferien in Anspruch zu nehmen. In der Zeit, in der während der Schulferien kein Urlaub in Anspruch genommen wird, wird an drei Tagen in der Woche das einschlägige und gelenkte Praktikum durchgeführt. Wird das einschlägige und gelenkte Praktikum in Blockform organisiert, findet es in den Schulferien für die Zeit, für die kein Urlaub in Anspruch genommen wird, an fünf Tagen in der Woche statt.

(8) Die Praktikantinnen und Praktikanten fertigen mindestens zwei Tätigkeitsberichte an. Diese sind von der Praktikumsbetreuerin oder dem Praktikumsbetreuer zu unterzeichnen, der Schule vorzulegen und von dieser zu bewerten.

(9) Nach Beendigung des Praktikums erstellt der Praktikumsbetrieb eine Bescheinigung für die Schule, die neben der fachlichen Qualifikation, den entschuldigten und unentschuldigten Fehltagen auch Aussagen zu Folgendem enthält:

1.

Leistungsbereitschaft,

2.

selbstständiges Arbeiten und kreatives Problemlösungsverhalten,

3.

Kooperations- und Teamfähigkeit,

4.

Verantwortungsbewusstsein und Verantwortungsbereitschaft.

Zusätzlich erstellt der Praktikumsbetrieb für die Praktikantin oder den Praktikanten ein qualifiziertes Praktikumszeugnis.

(10) Steht ein geeigneter Praktikumsplatz nicht zur Verfügung, kann die fachpraktische Ausbildung in begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde abweichend von Abs. 1 Satz 1 teilweise oder vollständig in schuleigenen Einrichtungen erfolgen. Mischformen aus einschlägigem und gelenktem Praktikum und fachpraktischer Ausbildung in schuleigenen Einrichtungen sind vorrangig vor einer komplett in schuleigenen Einrichtungen stattfindenden fachpraktischen Ausbildung. Voraussetzung für eine teilweise oder vollständige fachpraktische Ausbildung in schuleigenen Einrichtungen ist neben der ausreichenden sächlichen Ausstattung der Schule eine projektartige, prozessorientierte Unterrichtsorganisation. Es muss gewährleistet sein, dass die Schülerin oder der Schüler Einblick in betriebliche Abläufe und Organisationsformen erhält und berufstypische Unternehmenskulturen erfahren kann. Erfolgt die fachpraktische Ausbildung abweichend von Abs. 1 Satz 1 teilweise oder vollständig in schuleigenen Einrichtungen, so entsprechen acht Unterrichtsstunden dem Umfang eines Praktikumstages. Erfolgt die fachpraktische Ausbildung abweichend von Abs. 1 Satz 1 vollständig in schuleigenen Einrichtungen, hat die Schülerin oder der Schüler nur den Status Schülerin oder Schüler und nicht auch den Status Praktikantin oder Praktikant nach Abs. 5.

(11) Kann das einschlägige und gelenkte Praktikum infolge eines Verlustes des Praktikumsplatzes nicht angetreten oder fortgesetzt werden, soll die Schülerin oder der Schüler innerhalb von zwei Wochen nach Information über den Verlust durch den Praktikumsbetrieb einen neuen Praktikumsplatz nachweisen. Die nach § 3 Abs. 2 mindestens abzuleistenden 800 Zeitstunden sind einzuhalten.

(12) Fehlzeiten aus von der Praktikantin oder dem Praktikanten zu vertretenden Gründen sind grundsätzlich nachzuholen. Hierfür stehen die praktikumsfreien Tage in den Ferien, einschließlich der Sommerferien im Anschluss an den ersten Ausbildungsabschnitt, zur Verfügung.

(13) Das einschlägige und gelenkte Praktikum gilt als abgeleistet, wenn die Mindeststundenzahl nach § 3 Abs. 2 infolge von Krankheit oder aus sonstigen nicht von der Praktikantin oder dem Praktikanten zu vertretenden Gründen unterschritten wird, wenn die Unterschreitung nicht mehr als 80 Zeitstunden beträgt und dadurch das Ziel des gelenkten Praktikums nicht beeinträchtigt wird. Die Entscheidung hierüber trifft die Konferenz nach § 12 Abs. 1. Wird das Ziel des gelenkten Praktikums beeinträchtigt, so sind die Fehlzeiten nachzuholen. Abs. 9 Satz 2 gilt entsprechend.

(14) Das einschlägige und gelenkte Praktikum gilt als abgeleistet, wenn die Mindeststundenzahl nach § 3 Abs. 2 infolge von Krankheit oder aus sonstigen nicht von der Praktikantin oder dem Praktikanten zu vertretenden Gründen unterschritten wird, wenn die Unterschreitung mehr als 80 Zeitstunden beträgt und die über die 80 Stunden hinausgehenden Fehlzeiten nachgeholt werden und das Ziel des gelenkten Praktikums insgesamt nicht beeinträchtigt wird. Die Entscheidung hierüber trifft die Konferenz nach § 12 Abs. 1. Wird das Ziel des einschlägigen und gelenkten Praktikums beeinträchtigt, so sind die gesamten Fehlzeiten nachzuholen. Abs. 9 Satz 2 gilt entsprechend.

(15) Das einschlägige und gelenkte Praktikum gilt als nicht abgeleistet, wenn nachzuholende Fehlzeiten nach Abs. 9 Satz 1, Abs. 10 Satz 3 oder Abs. 11 Satz 1 oder 3 nicht nachgeholt werden.

(16) Soweit es aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist, das einschlägige und gelenkte Praktikum in vollem Umfang abzuleisten, kann das Hessische Kultusministerium festlegen, dass von den 800 Zeitstunden abgewichen werden kann.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 40
Prüfungsergebnisse und Zeugnisse

(1) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Abschlussprüfung anhand der Leistungen in den vier Prüfungsarbeiten des schriftlichen Prüfungsteils sowie in den sieben Prüfungen des mündlichen Prüfungsteils fest. Das Ergebnis lautet bestanden oder nicht bestanden.

(2) Der Erwerb der Fachhochschulreife ist auszusprechen, wenn der Prüfling sich der Nichtschülerprüfung unterzogen hat und in den vier Prüfungsarbeiten des schriftlichen Prüfungsteils sowie in den sieben Prüfungen des mündlichen Prüfungsteils jeweils mindestens fünf Punkte erreicht hat. Wer die Fachhochschulreife erlangt hat, erhält ein Zeugnis nach Anlage 2j.

(3) Der Erwerb der Fachhochschulreife ist auch auszusprechen,

1.

wenn in einer Prüfungsarbeit des schriftlichen Prüfungsteils eine Prüfungsleistung von weniger als fünf Punkten erreicht wurde und die Summe aller Prüfungsleistungen der Prüfungsarbeiten des schriftlichen Prüfungsteils unter Berücksichtigung der Gewichtung nach Abs. 7 Satz 2 mindestens 50 beträgt oder

2.

wenn in allen Prüfungsarbeiten des schriftlichen Prüfungsteils mindestens eine Prüfungsleistung von fünf Punkten erreicht wurde und in einer Prüfung des mündlichen Prüfungsteils eine Prüfungsleistung von weniger als fünf Punkten erreicht wurde und die Summe der Prüfungsleistungen in den vier Prüfungsarbeiten des schriftlichen Prüfungsteils sowie in den sieben Prüfungen des mündlichen Prüfungsteils unter Berücksichtigung der Gewichtung nach Abs. 7 Satz 2 mindestens 85 beträgt oder

3.

wenn in einer Prüfungsarbeit des schriftlichen Prüfungsteils eine Prüfungsleistung von weniger als fünf Punkten und in einer Prüfung des mündlichen Prüfungsteils eine Prüfungsleistung von weniger als fünf Punkten erreicht wurden und die Summe aller Prüfungsleistungen der Prüfungsarbeiten des schriftlichen Prüfungsteils unter Berücksichtigung der Gewichtung nach Abs. 7 Satz 2 mindestens 50 beträgt und die Summe der Prüfungsleistungen in den vier Prüfungsarbeiten des schriftlichen Prüfungsteils sowie in den sieben Prüfungen des mündlichen Prüfungsteils unter Berücksichtigung der Gewichtung nach Abs. 7 Satz 2 mindestens 85 beträgt oder

4.

wenn in allen Prüfungsarbeiten des schriftlichen Prüfungsteils mindestens eine Prüfungsleistung von fünf Punkten erreicht wurde und in zwei Prüfungen des mündlichen Prüfungsteils jeweils eine Prüfungsleistung von weniger als fünf Punkten erreicht wurde und die Summe der Prüfungsleistungen in den vier Prüfungsarbeiten des schriftlichen Prüfungsteils sowie in den sieben Prüfungen des mündlichen Prüfungsteils unter Berücksichtigung der Gewichtung nach Abs. 7 Satz 2 mindestens 85 beträgt.

(4) Der Prüfling hat die Fachhochschulreife nicht erlangt, wenn die Prüfungsleistung in einer Prüfungsarbeit des schriftlichen Prüfungsteils oder in einer Prüfung des mündlichen Prüfungsteils mit null Punkten bewertet wurde.

(5) Die Prüfungsleistungen werden den Prüflingen in der Regel am Tag der Festsetzung des Prüfungsergebnisses, spätestens am darauffolgenden Werktag, bekannt gegeben.

(6) Im Zeugnis der Fachhochschulreife nach Anlage 2j wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen. Dazu wird eine Punktsumme gebildet, in die die Prüfungsleistung der Prüfungsarbeit in der Fachrichtung oder dem Schwerpunkt vierfach, die Prüfungsleistungen der Prüfungsarbeiten der anderen drei schriftlichen Prüfungen jeweils zweifach sowie die Prüfungsleistungen der sieben mündlichen Prüfungen jeweils einfach eingehen. Die Durchschnittsnote wird mithilfe der Tabelle in Anlage 5b ermittelt. Sie wird mit einer Stelle nach dem Komma ausgewiesen.

(7) Den Prüflingen wird auf Antrag an einem zu vereinbarenden Termin vor der Zeugnisausgabe Gelegenheit gegeben, mit einem Mitglied des Prüfungsausschusses ihre Prüfungsleistungen und die Bewertung zu besprechen. Das Recht auf Einsichtnahme in die Prüfungsakten bleibt davon unberührt.

(8) Den Termin für die Aushändigung des Zeugnisses der Fachhochschulreife setzt die mit der Prüfung beauftragte Fachoberschule fest, hierfür ist spätestens der 9. Juli vorzusehen.

(9) Das Zeugnis nach Anlage 2j wird von der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden unterzeichnet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 41
Rücktritt und Verhinderung

§ 27 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch wenn ein Prüfling aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund an der Nachprüfung für eine oder mehrere Prüfungsarbeiten des schriftlichen Prüfungsteils nicht teilnimmt, die entsprechende Prüfung erst zum nächsten regulären Prüfungstermin abgelegt werden kann.

§ 42 Wiederholung der Nichtschülerprüfung

§ 42
Wiederholung der Nichtschülerprüfung

Wer die Nichtschülerprüfung nicht bestanden hat, kann sie zum nächsten Prüfungstermin wiederholen. Ein Anspruch auf Zuweisung zu der öffentlichen Fachoberschule, zu welcher zuvor nach § 33 Abs. 1 zugewiesen wurde, besteht nicht. Die Nichtschülerprüfung kann höchstens einmal wiederholt werden. Eine bestandene Nichtschülerprüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 43 Prüfungsniederschriften im Rahmen der Nichtschülerprüfungen

§ 43
Prüfungsniederschriften im Rahmen der Nichtschülerprüfungen

(1) Die Vorgänge der Nichtschülerprüfung werden in folgenden Niederschriften festgehalten:

1.

Aktenvermerke über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Prüfungsteile nach §§ 19 und 25,

2.

Aktenvermerke über Krankmeldungen nach § 19 Abs. 3 oder § 25 Abs. 8,

3.

Aktenvermerke über die Informationen zum Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen nach § 21,

4.

Aktenvermerke über die Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 37 Abs. 3,

5.

Aktenvermerke über den Prüfungsplan nach § 39 Abs. 2 und mögliche Abweichungen vom Prüfungsplan im Verlauf der Prüfung,

6.

Niederschriften über den Verlauf der schriftlichen Prüfungen nach § 19 Abs. 4,

7.

Niederschriften über den Verlauf der mündlichen Prüfungen nach § 25 Abs. 6.

(2) Die Prüfungsliste wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschrieben.

(3) Die Aktenvermerke, Niederschriften, Erklärungen der Prüflinge, die Prüfungsliste und der Prüfungsplan werden zu einer Prüfungsakte zusammengeführt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 44
Prüfungsgebühr

(1) Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Prüfungsgebühr ist unmittelbar nach Zulassung und vor Antritt zur Prüfung zu entrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 45
Aufhebung der bisherigen Vorschrift

Die Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachoberschulen vom 2. Mai 2001 (ABl. S. 299), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2013 (ABl. S. 222), wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 46
Übergangsregelungen

(1) Für alle Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2022/2023 den ersten Ausbildungsabschnitt der Organisationsform A oder die Organisationsform B im ersten Jahr in Teilzeitform besuchen, gelten im Schuljahr 2022/2023 die Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachoberschulen (VOFOS) vom 17. Juli 2018 (ABl. S. 634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2021 (GVBl. S. 166).

(2) Für alle Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2022/2023 den zweiten Ausbildungsabschnitt der Organisationsform A, die Organisationsform B in Vollzeitform oder die Organisationsform B im zweiten Jahr in Teilzeitform besuchen, sowie für alle Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die im Schuljahr 2022/2023 an der Abschlussprüfung teilnehmen, gelten im Schuljahr 2022/2023 und für die am Ende des Schuljahres 2022/2023 stattfindende Abschlussprüfung die Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachoberschulen (VOFOS) vom 17. Juli 2018 (ABl. S. 634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2021 (GVBl. S. 166).

(3) Für alle Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2023/2024 den zweiten Ausbildungsabschnitt der Organisationsform A, die Organisationsform B in Vollzeitform oder die Organisationsform B im zweiten Jahr in Teilzeitform besuchen, sowie für alle Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die im Schuljahr 2023/2024 an der Abschlussprüfung teilnehmen, gelten im Schuljahr 2023/2024 und für die am Ende des Schuljahres 2023/2024 stattfindende Abschlussprüfung die Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachoberschulen (VOFOS) vom 17. Juli 2018 (ABl. S. 634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2021 (GVBl. S. 166).

(4) Abweichend von § 2 Abs. 1 bleibt die Fachrichtung Wirtschaft mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik in den Schuljahren 2022/2023 und 2023/2024 weiter eingerichtet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 47
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2018 in Kraft. § 8 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft; § 12 Abs. 2 Satz 6 und § 16 Abs. 5 Satz 4 treten mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Aufnahmevoraussetzungen

(1) In die Fachoberschule Organisationsform A kann aufgenommen werden, wer den angestrebten Abschluss innerhalb der maximalen Verweildauer nach § 8 Abs. 1 Satz 1 erreichen kann und die folgenden Nachweise erbringt:

1.

Nachweis der Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss):

a)

Die Versetzung von einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nach den Bestimmungen der VOGSV oder

b)

den mittleren Abschluss (Realschulabschluss) in Form des qualifizierenden Realschulabschlusses nach § 59 Abs. 4 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfung in der Mittelstufe (VOBGM) vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 438, 579) in der jeweils geltenden Fassung oder

c)

den mittleren Abschluss (Realschulabschluss) nach § 59 Abs. 3 VOBGM mit mindestens befriedigenden Leistungen in zwei der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik, wobei in keinem der genannten Fächer die Leistungen schlechter als ausreichend sein dürfen und

2.

die Eignungsfeststellung der abgebenden Schule unter Berücksichtigung des Leistungsstandes, der Lernentwicklung und des Arbeitsverhaltens im Hinblick auf die erfolgreiche Teilnahme am angestrebten Bildungsgang,

3.

den Vertrag nach § 4 Abs. 2,

4.

eine Bescheinigung über eine Berufsberatung durch die Agentur für Arbeit oder eine Schullaufbahnberatung durch die abgebende Schule,

5.

eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie lange bereits einmal eine Fachoberschule besucht wurde, sofern die Anmeldung nicht direkt aus der Sekundarstufe I über die abgebende Schule erfolgt und

6.

eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft Prüfungen zur Erlangung der Fachhochschulreife abgelegt wurden, sofern die Anmeldung nicht direkt aus der Sekundarstufe I über die abgebende Schule erfolgt.

(2) Der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) kann nachgewiesen werden durch:

1.

ein Abschlusszeugnis der Realschule oder

2.

ein Abschlusszeugnis der zweijährigen Berufsfachschule oder

3.

ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.

(3) Wird der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) an einer Gesamtschule mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung erworben, so ist Abs. 1 c) Nr. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die erbrachten Leistungen in den Kursen der unteren oder untersten Anspruchsebene mindestens befriedigend (3,0) sein müssen. Bei Schülerinnen und Schülern, die in den Schulformen der Sekundarstufe I nach vollzogenem Wechsel der Sprachenfolge nach § 54 Abs. 2 VOGSV die Fremdsprache Englisch durch ihre jeweilige Herkunftssprache ersetzt haben, ist Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Leistung in der jeweiligen Herkunftssprache an Stelle der Leistung im Fach Englisch zugrunde gelegt wird.

(4) In die Fachoberschule Organisationsform B kann aufgenommen werden, wer den angestrebten Abschluss innerhalb der maximalen Verweildauer nach § 8 Abs. 1 Satz 2 erreichen kann und die folgenden Nachweise erbringt:

1.

Nachweis der Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder des mittleren Abschlusses sowie Nachweis eines beruflichen Abschlusses:

a)

Die in Abs. 1 Nr. 1 a), b) oder c), 2 oder 3 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 2 genannten Voraussetzungen und

b)

die Abschlussprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf oder den Abschluss einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufsausbildung durch eine staatliche Prüfung oder eine einschlägige Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst,

2.

eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie lange bereits einmal eine Fachoberschule besucht wurde und

3.

eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft Prüfungen zur Erlangung der Fachhochschulreife abgelegt wurden.

Nicht hinreichende Noten nach Abs. 1 Nr. 1 c) können durch ein Abschlusszeugnis der Berufsschule mit einer Gesamtnote von mindestens 3,0 oder durch eine staatliche Prüfung eines einschlägigen mindestens zweijährigen Ausbildungsberufs mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 oder eine einschlägige Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 ersetzt werden.

(5) Bei der Aufnahme in die Organisationsform B kann an die Stelle einer abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf treten.

(6) Unter einem einschlägigen Beruf ist ein Beruf zu verstehen, der

1.

aufgrund des Berufsprofils der gewählten Fachrichtung oder dem gewählten Schwerpunkt zugeordnet werden kann oder

2.

kein anerkannter Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in der jeweils geltenden Fassung ist, für den aber eine mindestens zweijährige systematische Ausbildung erfolgt ist und dessen inhaltliche Ausrichtung der gewählten Fachrichtung oder dem gewählten Schwerpunkt entspricht.

(7) Erfolgt die Ausbildung nach § 2 Abs. 3 modular, muss der Beruf mindestens einschlägig in Bezug auf einen der beiden Schwerpunkte sein.

(8) Die Aufnahme in die Fachrichtung Gestaltung setzt zusätzlich den Nachweis einer hinreichenden gestalterischen Befähigung voraus. Der Nachweis erfolgt durch einen fachspezifischen Eignungstest. Wer in diesem Eignungstest mindestens befriedigende Leistungen erzielt und alle übrigen Voraussetzungen erfüllt, kann in die Fachrichtung Gestaltung aufgenommen werden.

(9) Für die Aufnahme in einen der Schwerpunkte Gesundheit oder Sozialwesen der Organisationsform A ist zusätzlich nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

(10) In der Organisationsform B des Schwerpunkts Sozialwesen kann die in Abs. 4 Nr. 1 b) genannte Aufnahmevoraussetzung auch erfüllt werden durch eine mindestens zweijährige berufliche Tätigkeit

1.

in einem anerkannten Ausbildungsberuf,

2.

in sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Einrichtungen oder

3.

in der Sozialverwaltung.

(11) Auf die Tätigkeiten nach Abs. 10 können, entsprechend der jeweiligen Dauer, jedoch insgesamt höchstens ein Jahr, angerechnet werden:

1.

der Besuch eines Berufsgrundbildungsjahres in kooperativer Form,

2.

der Besuch einer auf den mittleren Abschluss (Realschulabschluss) aufbauenden beruflichen Vollzeitschule,

3.

ein Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz (JFDG) oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) oder ein vergleichbarer Freiwilligendienst,

4.

der Wehr- oder Zivildienst oder

5.

eine erzieherische oder pflegerische Tätigkeit in der Familie.

(12) In den Schwerpunkt Wirtschaft sollen Polizeibewerberinnen und -bewerber aufgenommen werden, wenn diese

1.

sich dem Auswahlverfahren für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen unterzogen und eine Einstellungszusage erhalten haben und

2.

die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 oder diejenigen nach Abs. 4 und 5 erfüllen.

(13) In die Fachoberschule kann nicht aufgenommen werden, wer sich bereits zweimal erfolglos einer Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife unterzogen hat. In die Fachoberschule kann auch nicht aufgenommen werden, wer bereits die Fachhochschulreife oder den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben hat.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Aufnahmeverfahren

(1) Der Antrag auf Aufnahme, mit welchem entweder eine Fachrichtung, ein Schwerpunkt in einer Fachrichtung oder ein modulares Angebot nach § 2 Abs. 3 gewählt wird, ist bei einer beruflichen Schule, an der eine Fachoberschule mit passendem Angebot eingerichtet ist, bis spätestens zum 31. März des Aufnahmejahres schriftlich zu stellen.

(2) Erfolgt ein Übergang unmittelbar von einer Schule, an der der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) oder der Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe angestrebt wird, so übersendet die abgebende Schule die Anmeldung der Schülerin oder des Schülers oder bei einer minderjährigen Schülerin oder bei einem minderjährigen Schüler deren oder dessen Eltern bis spätestens zum 31. März des Aufnahmejahres einer beruflichen Schule nach Abs. 1. Der Antrag muss Angaben zur gewählten Fachrichtung, zum gewählten Schwerpunkt oder zum gewählten modularen Angebot nach § 2 Abs. 3 enthalten.

(3) Dem Antrag sind die nach § 5 geforderten Nachweise beizufügen. Anstelle des Abschlusszeugnisses oder Schuljahreszeugnisses werden das Halbjahreszeugnis und das Vorjahreszeugnis beigefügt. Maßgeblich für die endgültige Aufnahme ist das nachzureichende Abschlusszeugnis oder Schuljahreszeugnis. Soweit es aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist, dem Antrag den Vertrag nach § 4 Abs. 2 beizufügen, kann das Hessische Kultusministerium festlegen, dass der Vertrag nach § 4 Abs. 2 zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden kann.

(4) Erfolgt der Übergang nicht unmittelbar von einer Schule, an der der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) oder der Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe erreicht wurde, so wird die Anmeldung der Bewerberin oder des Bewerbers oder bei einer minderjährigen Bewerberin oder einem minderjährigen Bewerber oder deren oder dessen Eltern direkt bei der beruflichen Schule nach Abs. 1 mit den erforderlichen Nachweisen nach § 5 eingereicht.

(5) Die Fachoberschule kann in Zweifelsfällen eine Feststellungsprüfung nach § 7 durchführen.

(6) Über die Aufnahme der Bewerberin oder des Bewerbers entscheidet auf Grundlage des § 70 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes die Schulleiterin oder der Schulleiter. Das Ergebnis wird der Bewerberin oder dem Bewerber oder bei einer minderjährigen Bewerberin oder einem minderjährigen Bewerber deren oder dessen Eltern unverzüglich mitgeteilt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Feststellungsprüfung

(1) Die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern aus einer genehmigten, aber staatlich nicht anerkannten Ersatzschule oder mit einem ausländischen Bildungsnachweis erfolgt nach einer Feststellungsprüfung. Bei Gleichstellung des ausländischen Bildungsnachweises mit einem deutschen Zeugnis des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) beschränkt sich die Feststellungsprüfung auf die Deutschkenntnisse.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, bei denen die Unterbrechung des Schulbesuches ein Jahr übersteigt, haben sich unbeschadet des Abs. 1 in der Regel einer Feststellungsprüfung zu unterziehen. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Der Besuch der Berufsschule, ein Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz (JFDG) oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) oder ein vergleichbarer Freiwilligendienst, der Wehr- oder Zivildienst oder die Wahrnehmung des Erziehungsurlaubs gelten nicht als Unterbrechung.

(3) Die Feststellungsprüfung soll ermitteln, ob von der Bewerberin oder dem Bewerber eine erfolgreiche Mitarbeit in der Fachoberschule erwartet werden kann. Zur Ermittlung der Fachkompetenz werden schriftliche Arbeiten in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik durchgeführt. Die Arbeitszeit soll insgesamt mindestens vier, höchstens sechs Zeitstunden betragen. Über ergänzende Verfahren der Feststellungsprüfung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Verweildauer

(1) Die Verweildauer in der Fachoberschule Organisationsform A beträgt unabhängig von der Fachrichtung oder dem Schwerpunkt in der Regel zwei und höchstens vier Jahre, wobei der erste und zweite Ausbildungsabschnitt jeweils einmal wiederholt werden dürfen. Für die Fachoberschule Organisationsform B beträgt die Verweildauer in der Regel ein Jahr und höchstens zwei Jahre. In der Teilzeitform der Organisationsform B verlängert sich der Besuch entsprechend. Auf die Verweildauer werden alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschulen verbrachten Halbjahre angerechnet, auch wenn diese durch Austritt oder Krankheit verkürzt wurden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(2) Bei Wiederholung des zweiten Ausbildungsabschnittes der Organisationsform A oder bei Wiederholung der Organisationsform B ist ein Wechsel der Fachrichtung oder des Schwerpunkts ausgeschlossen. Erfolgt die Ausbildung nach § 2 Abs. 3 modular, erfolgen die Wiederholungen nach Satz 1 modular in den beiden von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Schwerpunkten. Abweichend hiervon kann im Ausnahmefall eine Wiederholung auch nur in einem der beiden Schwerpunkte erfolgen.

(3) In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen, kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder bei einer minderjährigen Schülerin oder bei einem minderjährigen Schüler deren oder dessen Eltern die Verweildauer verlängern. Der Antrag ist schriftlich über die Schulleitung zu stellen. Bei der Verlängerung ist darauf zu achten, dass die übrigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden können.

(4) Eine freiwillige Wiederholung des Schuljahres 2019/2020 wird auf die Verweildauer nicht angerechnet.5)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1

(zu § 3 Abs. 4)

Stundentafel Fachoberschule

Organisationsform

A

A

 

B

Ausbildungsabschnitt

I

II

 

II

1. Pflichtunterricht

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

 

Deutsch

80

160

 

160

Politik und Wirtschaft

40

80

 

80

Englisch

80

160

 

160

Mathematik

80

160

 

160

Biologie*

 

40*

 

40*

Chemie*

 

40*

 

40*

Physik*

 

40*

 

40*

Religion/Ethik

 

80

 

80

Sport

 

40

 

40

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

 

Fachrichtung/Schwerpunkt

160

360

 

360

Fachpraktische Ausbildung
mindestens:

800

 

 

 

2. Wahlpflichtunterricht

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

 

Fachrichtung/Schwerpunkt

40

 

 

 

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

 

Fachrichtung/Schwerpunkt

 

 

 

 

oder

 

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

 

angewandte Mathematik

 

 

 

 

oder

} ** insgesamt

120

 

120

Biologie, Chemie oder Physik

 

 

 

 

oder

 

 

 

 

2. Fremdsprache
(Französisch oder Spanisch)

 

 

 

 

oder

 

 

 

 

Gesellschafts- und Kulturwissenschaften

 

 

 

 

3. Wahlunterricht

Förderunterricht in den Prüfungsfächern

 

40

 

40

4.

Begleitung der fachpraktischen Ausbildung

120

 

 

 

Gesamtstunden

1400

1280

 

1280

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage Zeugnisformulare

Anlage 2a

Halbjahreszeugnis Organisationsform A - 1. Ausbildungsabschnitt
(zu § 11 Abs. 12)

Anlage 2b

Halbjahreszeugnis Organisationsform A - 2. Ausbildungsabschnitt und Organisationsform B zu § 11 Abs. 12

Anlage 2c

Zeugnis Organisationsform A - 1. Ausbildungsabschnitt
(zu § 12 Abs. 8 bis 11)

Anlage 2d

Zeugnis Organisationsform A - 2. Ausbildungsabschnitt und Organisationsform B
(zu § 15 Abs. 2)

Anlage 2e

Abschlusszeugnis Organisationsform A und B
(zu § 26 Abs. 7 und 8)

Anlage 2f

Abgangszeugnis Organisationsform A - 1. Ausbildungsabschnitt
(zu § 12 Abs. 9 und 11)

Anlage 2g

Abgangszeugnis Organisationsform A - 2. Ausbildungsabschnitt und Organisationsform B (ohne Teilnahme an Abschlussprüfung)
(zu § 26 Abs. 7)

Anlage 2h

Abgangszeugnis Organisationsform A - 2. Ausbildungsabschnitt und Organisationsform B (mit nicht erfolgreicher Teilnahme an Abschlussprüfung)
(zu § 26 Abs. 7)

Anlage 2i

Zeugnis der Fachhochschulreife für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
(zu § 34 Abs. 2 bis 4)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2a


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2b


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2c


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2d


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2e


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2f


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2g


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2h


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2i


Anlage 3 Tabelle zur Umrechnung von Prozentwerten in Punkte

Anlage 3

(zu § 11 Abs. 1)

Tabelle zur Umrechnung von Prozentwerten in Punkte

Folgende Tabelle ist während der Fachoberschule verbindlich:

Prozent

unter
20

ab
20

ab
27

ab
34

ab
41

ab
46

ab
51

ab
56

ab
61

ab
66

ab
71

ab
76

ab
81

ab
86

ab
91

ab
96

Punkte

00

01

02

03

04

05

06

07

08

09

10

11

12

13

14

15

Anlage 4a Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten im Fach Englisch

Anlage 4a

(zu § 11 Abs. 6)

Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten im Fach Englisch

Folgende Fehlergewichtung und Fehlerindizes sind während des zweiten Ausbildungsabschnitts der Organisationsform A sowie in der Organisationsform B verbindlich für in englischer Sprache geschriebene Texte. Für die Bewertung der Sprachrichtigkeit für in deutscher Sprache geschriebene Texte gelten die Regelungen der Anlage 4b.
Während des ersten Ausbildungsabschnitts der Organisationsform A soll zu dieser Bewertung hingeführt werden.

Fehlergewichtung
Die Fehlergewichtung geht prinzipiell vom Primat der gesprochenen Sprache aus.

kein Fehler (diese Fehler werden angestrichen, aber nicht gewertet):

als Flüchtigkeit eindeutig erkennbare Fehler

halbe Fehler:

orthografische Fehler ohne Bedeutungsveränderung (auch Bindestrich-Fehler)

Präpositionsfehler, wenn kein konkreter Bedeutungswandel eintritt

Interpunktion in eindeutigen Fällen

Apostroph bei Genitiv

ganze Fehler:

lexikalische, morphologische und syntaktische Fehler

anderthalb Fehler:

sinnentstellende Verstöße gegen elementare Regeln

Wiederholungsfehler bei demselben Wort bzw. in einem identischen Kontext werden nicht erneut gewertet.

Der Fehlerindex errechnet sich nach der Formel:

Fehlerzahl x 100

Zahl der Wörter

Tabelle für Fehlerindizes im Fach Englisch

Punkte

15

14

13

12

11

10

09

08

07

06

05

04

03

02

01

00

Fehlerindex

bis
0,9

bis
1,3

bis
1,7

bis
2,1

bis
2,5

bis
2,9

bis
3,3

bis
3,7

bis
4,1

bis
4,5

bis
4,9

bis
5,3

bis
5,7

bis
6,1

bis
6,5

>
6,5

Anlage 4b Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in allen weiteren Fächern und für in ...

Anlage 4b

(zu § 11 Abs. 5 und 6)

Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in allen weiteren Fächern und für in deutscher Sprache geschriebene Texte im Fach Englisch

Folgende Fehlergewichtung und Fehlerindizes sind während des zweiten Ausbildungsabschnitts der Organisationsform A sowie in der Organisationsform B verbindlich.
Während des ersten Ausbildungsabschnitts der Organisationsform A soll zu dieser Bewertung hingeführt werden.

Folgende Fehlerarten werden einfach gewertet:

Rechtschreibfehler

Wird ein Wort wiederholt falsch geschrieben, darf nur ein Fehler gerechnet werden.

Die Verwechselung von „das“ und „dass“ ist kein Wiederholungsfehler.

Zeichensetzungsfehler

Hier gibt es keine Wiederholungsfehler.

Bei eingeschobenem Satz und Apposition wird nur ein Zeichensetzungsfehler gerechnet, auch wenn beide Kommas fehlen.

Andere Zeichensetzungsfehler wie Punkt, Apostroph, Bindestrich, Ausrufezeichen, fehlende Trennungsstriche und Anführungszeichen sind ebenfalls zu zählen.

Grammatikfehler

Bei Verstößen gegen grammatische Konstruktionen (z. B. falsche Flexion eines Verbs, fehlerhafte Kausalität/Finalität, falsche Präpositionen), gebrauchsbedingte Grammatikfehler (z. B. wegen und Dativ), Tempusfehler, Modusfehler) wird ein Fehler gerechnet.

Flüchtigkeitsfehler werden lediglich markiert, aber nicht gezählt, wie fehlende i-Punkte und t-Striche u. ä.; fehlende Punkte, wenn anschließend groß weitergeschrieben wird; fehlende Endbuchstaben, es sei denn, es erfolgt dadurch eine grammatisch falsche Wendung; eventuell vertauschte Buchstaben (z. B. „dei“ statt „die“).

Bei Ausdrucksfehlern (z. B. Wiederholungen, umgangssprachliche Wendungen, falsche oder missverständliche Wortwahl, fehlendes Wort, unpassende Metaphernbildung, kein Gebrauch von Fachtermini) wird ein Fehler gerechnet.

Der Fehlerindex errechnet sich nach der Formel:

Fehlerzahl x 100

Zahl der Wörter

Der Abzug von Punkten wird folgendermaßen vorgenommen:

ab dem Fehlerindex 3

1 Punkt Abzug

ab dem Fehlerindex 6

2 Punkte Abzug

In den Fällen, in denen der geforderte sprachliche Anteil der Arbeit weniger als die Hälfte beträgt sowie für die in deutscher Sprache geschriebene Texte im Fach Englisch, wird der Abzug folgendermaßen ermittelt:
Man ermittelt den tatsächlichen prozentualen sprachlichen Anteil der Arbeit und

ab dem Fehlerindex 3 werden 5 Prozent der Rohpunkte/Bewertungseinheiten dieses Anteils,

ab dem Fehlerindex 6 werden 10 Prozent der Rohpunkte/Bewertungseinheiten dieses Anteils

zum Abzug gebracht.

Anlage 5a Berechnungsbeispiel für die Bildung der Durchschnittsnote für das Abschlusszeugnis ...

Anlage 5a

(zu § 26 Abs. 8)

Berechnungsbeispiel für die Bildung der Durchschnittsnote für das Abschlusszeugnis Organisationsform A und B

Durchschnittsnote

1,0

1,1

1,2

1,3

1,4

Punkte

240-219

218-214

213-209

208-204

203-200

Durchschnittsnote

1,5

1,6

1,7

1,8

1,9

Punkte

199-195

194-190

189-185

184-180

179-176

Durchschnittsnote

2,0

2,1

2,2

2,3

2,4

Punkte

175-171

170-166

165-161

160-156

155-152

Durchschnittsnote

2,5

2,6

2,7

2,8

2,9

Punkte

151-147

146-142

141-137

136-132

131-128

Durchschnittsnote

3,0

3,1

3,2

3,3

3,4

Punkte

127-123

122-118

117-113

112-108

107-104

Durchschnittsnote

3,5

3,6

3,7

3,8

3,9

Punkte

103-99

98-94

93-89

88-84

83-81

Durchschnittsnote

4,0

 

 

 

 

Punkte

80

 

 

 

 

Anlage 5b Berechnungsbeispiel für die Bildung der Durchschnittsnote für das Zeugnis der ...

Anlage 5b

(zu § 34 Abs. 3)

Berechnungsbeispiel für die Bildung der Durchschnittsnote für das Zeugnis der Fachhochschulreife für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

Durchschnittsnote

1,0

1,1

1,2

1,3

1,4

Punkte

255-233

232-227

226-222

221-217

216-212

Durchschnittsnote

1,5

1,6

1,7

1,8

1,9

Punkte

211-207

206-202

201-197

196-192

191-187

Durchschnittsnote

2,0

2,1

2,2

2,3

2,4

Punkte

186-182

181-176

175-171

170-166

165-161

Durchschnittsnote

2,5

2,6

2,7

2,8

2,9

Punkte

160-156

155-151

150-146

145-141

140-136

Durchschnittsnote

3,0

3,1

3,2

3,3

3,4

Punkte

135-131

130-125

124-120

119-115

114-110

Durchschnittsnote

3,5

3,6

3,7

3,8

3,9

Punkte

109-105

104-100

99-95

94-90

89-86

Durchschnittsnote

4,0

 

 

 

 

Punkte

85

 

 

 

 

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 6

(zu § 4 Abs. 2)

Muster Praktikumsvertrag

Praktikumsvertrag für Fachoberschülerinnen und Fachoberschüler

Zwischen dem Praktikumsbetrieb

 

und der Praktikantin/dem Praktikanten

Name

 

Vorname

Praktikantenbetreuerin oder Praktikantenbetreuer

 

Name

Straße

 

Straße

Ort

 

Wohnort

Telefon

 

Geburtsdatum

Fax

 

gesetzlicher Vertreter

E-Mail

 

Telefon

wird nachstehender Vertrag über die fachpraktische Ausbildung in der Fachrichtung (mit dem Schwerpunkt) ............................................................... geschlossen.

§ 1 Dauer der Ausbildung/Ausbildungszeit/Urlaub

§ 1
Dauer der Ausbildung/Ausbildungszeit/Urlaub

Die Fachoberschülerin/Der Fachoberschüler absolviert das im ersten Ausbildungsabschnitt der Fachoberschule (Form A) vorgesehene gelenkte Praktikum im Schuljahr .............. im o.g. Praktikumsbetrieb. Die Aus-bildung dauert vom 1. August bis zum Ende der vorletzten Woche vor den Sommerferien.

Die fachpraktische Ausbildung findet an drei Tagen in der Woche statt. Die Ausbildung richtet sich unter Berücksichtigung der schulischen Zeiten nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen. Sie beträgt in der Regel acht Stunden je Tag und findet auch während der Schulferien an jeweils drei Tagen in der Woche statt. Der Jahresurlaub ist im Rahmen des gesetzlich und tarifvertraglich festgelegten Umfangs in den Schulferien zu nehmen. Für die Berechnung der Dauer des Jahresurlaubs ist eine 6-Tage-Woche zu Grunde zu legen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Probezeit, Auflösung des Vertrages

Die ersten vier Wochen der Ausbildungszeit gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann der Praktikumsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Nach der Probezeit kann der Praktikumsvertrag nur gekündigt werden

1.

aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,

2.

von der Praktikantin/dem Praktikanten mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie/er die Ausbildung aufgeben will.

Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Pflichten des Praktikumsbetriebes

Der Praktikumsbetrieb führt die Ausbildung der Praktikantin/des Praktikanten nach einem Praktikumsplan durch, der Bestandteil dieses Praktikumsvertrages ist. Er erklärt sich bereit, der Praktikantin/dem Praktikanten nur Verrichtungen zu übertragen, die dem Ausbildungsziel dienen.

Der Praktikumsbetrieb nennt eine geeignete Praktikantenbetreuerin oder einen geeigneten Praktikantenbetreuer, die oder der die Ausbildung überwacht und der oder dem die Ausbildungsnachweise der Praktikantin/des Praktikanten vorzulegen sind.

Der Praktikumsbetrieb teilt die Fehltage der Praktikantin/des Praktikanten während des Praktikums zum Ende des Schulhalbjahres der Schule mit.

Schule und Praktikumsbetrieb arbeiten in der Ausbildung der Praktikantin/des Praktikanten zusammen. Bei Erfordernis können Informationstreffen in der Schule oder Besuche der Lehrkräfte im Praktikumsbetrieb vereinbart werden.

Gegen Ende des Praktikums beurteilt der Praktikumsbetrieb Verlauf und Erfolg des Praktikums schriftlich. Er erstellt hierzu nach § 4 Abs. 6 der Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachoberschulen vom 17.07.2018 (ABl. S. 634) eine Bescheinigung für die Schule, die neben der fachlichen Qualifikation, den entschuldigten und unentschuldigten Fehltagen auch Aussagen über die Leistungsbereitschaft, die Fähigkeit zu selbstständigem Arbeiten und kreativem Problemlösungsverhalten, Kooperations- und Teamfähigkeit sowie Verantwortungsbewusstsein und Verantwortungsbereitschaft enthält. Zusätzlich erstellt der Praktikumsbetrieb für die Praktikantin/den Praktikanten ein qualifiziertes Praktikumszeugnis.

§ 4 Pflichten der Praktikantin/des Praktikanten

§ 4
Pflichten der Praktikantin/des Praktikanten

Vor Aufnahme der fachpraktischen Ausbildung muss die Praktikantin/der Praktikant nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes dem Praktikumsbetrieb eine gesundheitliche Bescheinigung vorlegen.

Die Praktikantin/Der Praktikant unterliegt der betrieblichen Ordnung, den Unfallverhütungsvorschriften, dem Datenschutz und der Schweigepflicht. Sie/Er ist verpflichtet, die angebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen.

Versäumnisse hat sie/er entsprechend den betrieblichen Regeln unverzüglich anzuzeigen.

Die Praktikantin/Der Praktikant fertigt zwei Tätigkeitsberichte an, welche als Ausbildungsnachweis über den zeitlichen und sachlichen Ablauf der fachpraktischen Ausbildung Auskunft geben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Versicherungsschutz

Die Praktikantin/Der Praktikant ist durch die Unfallkasse Hessen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII unfallversichert. Die Haftpflichtversicherung erfolgt durch die Sparkassenversicherung. Falls Eltern oder die Praktikantin/der Praktikant selbst eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, geht diese vor.

Die Praktikantin/Der Praktikant unterliegt während des Praktikums nicht der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Unterschriften:

 

 

 

Ort, Datum

 

 

Praktikantin/Praktikant

 

 

Praktikumsbetrieb

Eltern

 

 

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 9 Abs. 5, des § 13 Abs. 7, des § 38 und des § 70 Abs. 4 Nr. 4 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 150), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), verordnet der Kultusminister nach Beteiligung des Landeselternbeirates nach § 118 und des Landesschülerrates nach § 124 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

ERSTER TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, AUFNAHME UND ORGANISATION

ERSTER TEIL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, AUFNAHME UND ORGANISATION

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

ZWEITER ABSCHNITT Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren

ZWEITER ABSCHNITT
Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren

DRITTER ABSCHNITT Unterricht, Lernorganisation und Leistungsnachweise

DRITTER ABSCHNITT
Unterricht, Lernorganisation und Leistungsnachweise

ZWEITER TEIL PRÜFUNGEN UND GESAMTLEISTUNGEN

ZWEITER TEIL
PRÜFUNGEN UND GESAMTLEISTUNGEN

ERSTER ABSCHNITT Abschlussprüfung und Bildung der Gesamtleistungen

ERSTER ABSCHNITT
Abschlussprüfung und Bildung der Gesamtleistungen

ZWEITER ABSCHNITT Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

ZWEITER ABSCHNITT
Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

DRITTER TEIL ÜBERGANGS - UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

DRITTER TEIL
ÜBERGANGS - UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, AUFNAHME UND ORGANISATION
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Aufgaben, Ziele und Unterrichtsgrundsätze
§ 2 Fachrichtungen und Schwerpunkte
§ 3 Organisationsformen und Struktur
§ 4 Gelenktes Praktikum
ZWEITER ABSCHNITT
Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren
§ 5 Aufnahmevoraussetzungen
§ 6 Aufnahmeverfahren
§ 7 Feststellungsprüfung
§ 8 Verweildauer
DRITTER ABSCHNITT
Unterricht, Lernorganisation und Leistungsnachweise
§ 9 Teilnahme am Unterricht und Dauer einer Unterrichtsstunde
§ 10 Lernorganisation
§ 11 Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung
§ 12 Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt
ZWEITER TEIL
PRÜFUNGEN UND GESAMTLEISTUNGEN
ERSTER ABSCHNITT
Abschlussprüfung und Bildung der Gesamtleistungen
§ 13 Prüfungsteile und Prüfungstermine
§ 14 Information über die Abschlussprüfung
§ 15 Freiwillige Wiederholung
§ 16 Prüfungsausschuss und Fachausschüsse
§ 17 Gäste und Zuhörer
§ 18 Inhalt des schriftlichen Prüfungsteils und Prüfungsanforderungen
§ 19 Durchführung des schriftlichen Prüfungsteils
§ 20 Bewertung der Arbeiten des schriftlichen Prüfungsteils
§ 21 Verfahren bei Täuschungen, Täuschungsversuchen und anderen Unregelmäßigkeiten
§ 22 Nachteilsausgleich
§ 23 Unterrichtsleistungen
§ 24 Vorbereitung des mündlichen Prüfungsteils
§ 25 Durchführung des mündlichen Prüfungsteils
§ 26 Prüfungsergebnisse, Bildung der Gesamtleistungen und Zeugnisse
§ 27 Rücktritt und Verhinderung
§ 28 Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 29 Prüfungsniederschriften
ZWEITER ABSCHNITT
Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
§ 30 Allgemeine Vorschriften
§ 31 Zulassungsvoraussetzungen
§ 32 Verfahren der Prüfungszulassung
§ 33 Durchführung der Nichtschülerprüfung
§ 34 Prüfungsergebnisse und Zeugnisse
§ 35 Prüfungsgebühren
DRITTER TEIL
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 36 Aufhebung der bisherigen Vorschrift
§ 37 Übergangsregelung
§ 38 Inkrafttreten

§ 1 Aufgaben, Ziele und Unterrichtsgrundsätze

§ 1
Aufgaben, Ziele und Unterrichtsgrundsätze

(1) Die Fachoberschule baut auf den Kenntnissen des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) auf. Sie führt in verschiedenen Fachrichtungen und Organisationsformen in Verbindung mit einer beruflichen Qualifizierung zur Fachhochschulreife.

(2) Der Unterricht soll den Schülerinnen und Schülern die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Aufnahme und erfolgreichen Absolvierung eines Studiums an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder eines gestuften Studienganges an einer Universität oder der Hochschule Geisenheim befähigen. Der Unterricht soll durch die Vermittlung von wissenschaftlichen Arbeitsmethoden und Fähigkeiten für das Hochschulstudium propädeutischen Charakter haben. Der Unterricht soll die Allgemeinbildung der Schülerinnen und Schüler erweitern und die Fähigkeiten für ein lebenslanges Lernen fördern. Für die berufliche Bildung werden fachpraktische und fachtheoretische Grundlagen - soweit nicht bereits vorhanden - in der gewählten Fachrichtung oder dem gewählten Schwerpunkt geschaffen und im Grundlagenwissen gefestigt, vertieft und ergänzt. Die Fachoberschule soll außerdem auf die Übernahme von Aufgabenbereichen in mittleren und gehobenen Funktionen vorbereiten und die Voraussetzungen für eine selbstständige Tätigkeit schaffen.

(3) Die Fachoberschule endet mit einer Abschlussprüfung. Die Ausbildung und die Abschlussprüfung erfolgen entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Dezember 2004 in der jeweils geltenden Fassung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Lernorganisation

(1) In der Organisationsform A begleitet der schulische Unterricht im ersten Ausbildungsabschnitt das gelenkte Praktikum. Parallel zu den Inhalten des Praktikums sind sowohl Grundlagenkenntnisse als auch vertiefende und reflektierende Kenntnisse zu behandeln. Damit der Einsatz im gelenkten Praktikum qualifiziert und vielfältig erfolgen kann, sind im Unterricht entsprechende Voraussetzungen zu schaffen. Die Praktikumsbetriebe sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Praktikantinnen und Praktikanten Gelegenheit geben, Arbeitsaufträge der Schule zu erfüllen. Eine kontinuierliche Lernortkooperation ist anzustreben und im Rahmen der Schulprofilbildung weiter zu entwickeln. Im zweiten Ausbildungsabschnitt der Organisationsform A sowie in der Organisationsform B sind im gleichen Maße für die Schülerinnen und Schüler Möglichkeiten des selbstgesteuerten und eigenverantwortlichen fachlichen Arbeitens durch die Unterrichtsorganisation und Unterrichtsgestaltung herzustellen.

(2) Grundlage des Unterrichts sind Lehrpläne oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards. Die Planung und Koordinierung erfolgt in den Fachkonferenzen. Für Unterricht in Fächern ohne curriculare Grundlage ist der Schulaufsichtsbehörde ein Schulcurriculum zur Genehmigung vorzulegen. Näheres wird durch Erlass geregelt.

(3) Das Lernangebot ist nach Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht gegliedert. Der Wahlunterricht kann in Anlehnung an das Schulprofil oder die Erfordernisse der Lerngruppe angeboten werden. Das fachrichtungs- oder schwerpunktbezogene Fach setzt sich aus Themen- und Aufgabenfeldern zusammen, die in den Lehrplänen oder Kerncurricula nach Pflicht- und Wahlpflichtunterricht differenziert sind.

(4) Im Rahmen des Pflichtunterrichts werden im allgemeinen Lernbereich die Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik, zwei der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik (in der Fachrichtung Sozialwesen Biologie und Chemie oder Physik), Politik und Wirtschaft, Religion/Ethik sowie Sport und im beruflichen Lernbereich die verbindlichen fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Themen- und Aufgabenfelder sowie die fachpraktische Ausbildung erteilt.

(5) Im Wahlpflichtunterricht können in beiden Organisationsformen, abhängig vom Schulprofil oder der Lerngruppe, im beruflichen Lernbereich weitere fachrichtungs- oder schwerpunktbezogene Themen- und Aufgabenfelder des Wahlpflichtbereichs angeboten werden. Im zweiten Ausbildungsabschnitt der Organisationsform A sowie in der Organisationsform B können, soweit die personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen gegeben sind, im allgemeinen Lernbereich angewandte Mathematik, eine zweite Fremdsprache, eine der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik oder ein Fach aus dem Bereich der Gesellschafts- und Kulturwissenschaften angeboten werden. Die Schülerinnen und Schüler dürfen maximal zwei der oben genannten Angebote des Wahlpflichtunterrichts miteinander kombinieren.

(6) Im Wahlunterricht kann insbesondere Förderunterricht erteilt werden.

§ 11 Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung

§ 11
Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung

(1) Soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen wurde, finden die Bestimmungen zur Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung des fünften Teils der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses Anwendung. Für die Umrechnung von Prozentanteilen erbrachter Leistungen in Punkte ist bei schriftlichen Leistungsnachweisen Anlage 3 anzuwenden.

(2) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden nach § 73 Abs. 4 des Schulgesetzes mit Punkten bewertet, die den Notenstufen je nach Notentendenz folgendermaßen zugeordnet sind:

15/14/13 Punkte entsprechen der Note sehr gut,

12/11/10 Punkte entsprechen der Note gut,

09/08/07 Punkte entsprechen der Note befriedigend,

06/05/04 Punkte entsprechen der Note ausreichend,

03/02/01 Punkte entsprechen der Note mangelhaft,

00 Punkte entsprechen der Note ungenügend.

(3) In den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik sind zwei schriftliche Leistungsnachweise in Form von Klausuren je Schulhalbjahr zu erbringen. In den Themen- und Aufgabenfeldern des fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterrichts sind je nach Stundenumfang ein oder zwei schriftliche Leistungsnachweise in Form von Klausuren je Schulhalbjahr zu erbringen; Anlage 2 Nr. 9 a) VOGSV gilt entsprechend. In den Fächern sowie Themen- und Aufgabenfeldern, in denen zwei schriftliche Leistungsnachweise je Schulhalbjahr zu erbringen sind, kann jeweils einer der beiden schriftlichen Leistungsnachweise durch andere Leistungsnachweise, insbesondere Referate, Präsentationen, Hausarbeiten oder Projektarbeiten, ersetzt werden.

(4) In den Fächern Biologie, Chemie, Physik, Politik und Wirtschaft, Religion/Ethik und den Fächern des Wahlpflichtunterrichts ist ein schriftlicher Leistungsnachweis in Form einer Klausur je Schulhalbjahr zu erbringen. Einer dieser beiden schriftlichen Leistungsnachweise kann entsprechend Abs. 3 Satz 3 ersetzt werden.

(5) Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form führen in der Bewertung zu einem Abzug von ein oder zwei Punkten nach Anlage 4b.

(6) Bei der Bewertung von schriftlichen Leistungsnachweisen im Fach Englisch werden sprachliche Leistung und inhaltliche Leistung getrennt bewertet. Die sprachliche Leistung umfasst die Bereiche Sprachrichtigkeit (Fehlerindex) und Ausdrucksvermögen. Die Gesamtleistung wird aus der Sprachrichtigkeit (Fehlerindex), dem Ausdrucksvermögen und der inhaltlichen Leistung im Verhältnis 2:1:2 gebildet. Eine ungenügende sprachliche Leistung schließt eine Bewertung des Teils des Leistungsnachweises, in dem die sprachliche Leistung bewertet wird, von mehr als vier Punkten aus. Eine ungenügende inhaltliche Leistung im gesamten Leistungsnachweis schließt eine Gesamtbewertung von mehr als vier Punkten aus. Für die Bewertung der Sprachrichtigkeit (Fehlerindex) für in englischer Sprache geschriebene Texte gelten die Regelungen der Anlage 4a. Für die Bewertung der Sprachrichtigkeit für in deutscher Sprache geschriebene Texte gelten die Regelungen der Anlage 4b. Das Kultusministerium kann durch Erlass für bestimmte Aufgabenformate abweichende Regelungen zur Bewertung der sprachlichen Leistung vornehmen.

(7) Für die Bewertung der Sprachrichtigkeit (Fehlerindex) in schriftlichen Leistungsnachweisen im Fach Englisch gelten

a)

für in englischer Sprache geschriebene Texte die Regelungen der Anlage 4a,

b)

für in deutscher Sprache geschriebene Texte die Regelungen der Anlage 4b.

(8) Ist mehr als ein Drittel der abgelieferten schriftlichen Leistungsnachweise mit weniger als fünf Punkten bewertet worden, ist der Leistungsnachweis durch alle Schülerinnen und Schüler einmal zu wiederholen, sofern nicht die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Beratung mit der Lehrkraft entscheidet, dass er zu werten sei. Der schriftliche Leistungsnachweis ist durch alle Schülerinnen und Schüler zu wiederholen, wenn mehr als die Hälfte der abgelieferten Leistungsnachweise mit weniger als fünf Punkten bewertet wurde. Bei der Leistungsbewertung wird bei jeder Schülerin und jedem Schüler nur der Leistungsnachweis mit der besseren Punktzahl berücksichtigt.

(9) In den Fächern und den Themen- und Aufgabenfeldern, in denen schriftliche Leistungsnachweise erbracht wurden, sollen diese neben den sonstigen im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen die Hälfte der Grundlage der Leistungsbeurteilung ausmachen. Zu den sonstigen Leistungen gehören vor allem die Mitarbeit im Unterricht, Versuchsbeschreibungen und -auswertungen, Protokolle, schriftliche Ausarbeitungen, Hausaufgaben und solche schriftlichen Leistungen, welche die Schülerin oder der Schüler in Absprache mit der jeweiligen Lehrkraft im Zusammenhang mit Unterrichtsinhalten auf eigenen Wunsch erbringt.

(10) Im Fach Sport können im Fall der Nichtteilnahme an sportpraktischen Leistungen aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen neben sportpraktischen auch sporttheoretische Leistungen als Grundlage der Beurteilung dienen.

(11) Die zu erteilenden Punkte in einem Fach sowie in den Themen- und Aufgabenfeldern sollen nicht schematisch errechnet werden. Die Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers im Laufe des Schuljahres ist angemessen zu berücksichtigen.

(12) Zur Ermittlung der Punkte im fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Fach sind die einzelnen Bewertungen der Themen- und Aufgabenfelder mit den jeweiligen zeitlichen Anteilen aus dem Lehrplan oder dem Kerncurriculum unter Berücksichtigung der Stundenverteilung auf die Halbjahre zu gewichten. Wurden im Wahlpflichtunterricht nach § 10 Abs. 5 zwei Angebote gewählt, werden die Punkte aus den Bewertungen der beiden Angebote unter Berücksichtigung der Stundenverteilung gebildet.

(13) Für Zeugnisse nach Anlage 2a und 2b, die am Ende des jeweils ersten Schulhalbjahres ausgestellt werden, sind die tatsächlich erteilten Stunden zugrunde zu legen. Für Zeugnisse, die am Ende des jeweiligen Schuljahres ausgestellt werden, sind die zeitlichen Anteile des Lehrplans oder des Kerncurriculums zugrunde zu legen.

§ 12 Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt

§ 12
Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt

(1) Am Ende des ersten Ausbildungsabschnitts der Organisationsform A entscheidet die Konferenz der an der Ausbildung der Schülerin oder des Schülers zuletzt beteiligten Lehrkräfte unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer von ihr oder ihm bestimmten Lehrkraft, die den Vorsitz führt, über die Zulassung in den zweiten Ausbildungsabschnitt. Die oder der Vorsitzende überträgt einem Mitglied der Konferenz die Protokollführung.

(2) Die Teilnahme an der Konferenz ist für die Mitglieder nach Abs. 1 verpflichtend. Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter und mindestens zwei Drittel der ihr angehörenden Lehrkräfte anwesend sind. Kann eine Lehrkraft aus einem zwingenden Grund nicht teilnehmen, so sind die Bewertungsunterlagen der oder dem Vorsitzenden oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter rechtzeitig zuzuleiten. Die Konferenz entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Die Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt ist auszusprechen, wenn in allen Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts mindestens fünf Punkte erreicht wurden. Die Konferenz kann die Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt aussprechen, wenn in der Gesamtleistung des fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Fachs (beruflicher Lernbereich) oder einem der Fächer Deutsch, Englisch oder Mathematik weniger als fünf Punkte erreicht wurden, jedoch die Summe aller Punkte dieser Fächer mindestens 20 beträgt. Die Konferenz kann die Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt auch aussprechen, wenn zusätzlich zu den in Satz 2 genannten Bedingungen im Fach Politik und Wirtschaft oder in der Gesamtleistung des Wahlpflichtunterrichts weniger als fünf Punkte erreicht wurden, jedoch die Summe aller Fächer des Pflichtunterrichts und der Gesamtleistung des Wahlpflichtunterrichts mindestens 30 Punkte beträgt.

(4) Für den zweiten Ausbildungsabschnitt ist nicht zuzulassen, wer in einem Fach des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts null Punkte erreicht hat.

(5) Für den zweiten Ausbildungsabschnitt ist nicht zuzulassen, wer die Anforderungen an das gelenkte Praktikum nach § 4 nicht erfüllt.

(6) Bei einer Wiederholung des ersten Ausbildungsabschnitts der Organisationsform A ist das Praktikum in einem anderen Praktikumsbetrieb zu absolvieren.

(7) Die Zulassung auf Probe ist nicht zulässig.

(8) Wer zum zweiten Ausbildungsabschnitt zugelassen wurde, erhält ein Zeugnis nach Anlage 2c. Das Zeugnis enthält den Vermerk: „(Er/Sie) wurde zum zweiten Ausbildungsabschnitt zugelassen.“

(9) Wer zum zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zugelassen wurde und den ersten Ausbildungsabschnitt wiederholt, erhält ein Zeugnis nach Anlage 2c. Wer zum zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zugelassen wurde und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis nach Anlage 2f.

(10) Schülerinnen und Schüler aus einem verkürzten Bildungsgang erhalten bei Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt ein Zeugnis nach Anlage 2c mit dem Vermerk: „Dieses Zeugnis ist dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) gleichgestellt.“

(11) Bei Nichtzulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt können Schülerinnen und Schüler aus einem verkürzten Bildungsgang oder bei Minderjährigen deren Eltern einen Antrag auf Gleichstellung mit dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) stellen. Die Betroffenen sind vor der Antragstellung zu beraten. Die Konferenz nach Abs. 1 entscheidet über die Gleichstellung auf Antrag mit Zweidrittelmehrheit. Bei Gleichstellung enthält das Zeugnis nach Anlage 2c oder 2f den Vermerk: „Dieses Zeugnis ist dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) gleichgestellt.“

(12) Die Niederschrift über die Konferenz nach Abs. 1 ist von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und der oder dem Vorsitzenden der Konferenz oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter zu unterzeichnen.

(13) Die Schülerinnen und Schüler oder bei Minderjährigen deren Eltern werden regelmäßig über den Leistungsstand und die daraus erwachsenden Konsequenzen informiert.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Prüfungsteile und Prüfungstermine

(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende des letzten Ausbildungshalbjahres statt und besteht aus einem schriftlichen und in der Regel einem mündlichen Prüfungsteil. Wenn die Gesamtleistungen der einzelnen Fächer ohne mündliche Prüfungen festgestellt werden können, kann auf den mündlichen Prüfungsteil verzichtet werden. Der schriftliche Prüfungsteil wird als Prüfung mit zentral vorgegebenen Prüfungsaufgaben (zentrale Prüfung) gestaltet.

(2) Der schriftliche Prüfungsteil (zentrale Prüfung) beginnt in der Regel frühestens am 2. Mai. Die Termine für den schriftlichen Prüfungsteil, das Ende des Unterrichts und der Zeitraum für den mündlichen Prüfungsteil werden vom Kultusministerium festgelegt. Der Terminplan für den mündlichen Prüfungsteil wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in Absprache mit der Schulleitung festgelegt.

§ 14 Information über die Abschlussprüfung

§ 14
Information über die Abschlussprüfung

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft informiert zu Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres die Prüflinge oder bei Minderjährigen deren Eltern über wesentliche Prüfungsbestimmungen. Hierbei sollen insbesondere folgende Themen erörtert werden:

1.

Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren,

2.

Bedeutung der Unterrichtsleistungen und Zusammensetzung der Gesamtleistungen,

3.

Fächer des schriftlichen Prüfungsteils,

4.

Art und Umfang des mündlichen Prüfungsteils,

5.

Hilfsmittel, die bei den Prüfungsteilen erlaubt sind,

6.

Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuche,

7.

Bestimmungen über Rücktritt und Verhinderung.

Über diese Besprechung wird ein Aktenvermerk angelegt. Die Prüflinge werden in eine Prüfungsliste eingetragen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Freiwillige Wiederholung

(1) Eine freiwillige Wiederholung der Jahrgangsstufe, in der die Abschlussprüfung stattfindet, ist nur im besonders begründeten Fall, vor allem bei längerem Unterrichtsversäumnis aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen, auf Antrag möglich. Der Antrag ist schriftlich von der Schülerin oder dem Schüler oder bei einer minderjährigen Schülerin oder einem minderjährigen Schüler von deren oder dessen Eltern spätestens 15 Unterrichtstage vor Beginn des schriftlichen Prüfungsteils zu stellen.

(2) Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz. Die Schülerin oder der Schüler hat die Möglichkeit, die Jahrgangsstufe, in der die Abschlussprüfung stattfindet, einmal zu wiederholen. Die maximale Verweildauer ist dabei zu berücksichtigen. Das Zeugnis nach Anlage 2d enthält den Vermerk: „Der zweite Ausbildungsabschnitt wird freiwillig wiederholt.“

§ 16 Prüfungsausschuss und Fachausschüsse

§ 16
Prüfungsausschuss und Fachausschüsse

(1) Für die Abschlussprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:

1.

eine von der Schulaufsichtsbehörde bestellte Person, die den Vorsitz führt,

2.

die Schulleiterin oder der Schulleiter als stellvertretende Vorsitzende oder als stellvertretender Vorsitzender oder eine von ihr oder ihm bestimmte Lehrkraft, die den stellvertretenden Vorsitz führt; dies kann auch die Schulleiterin oder der Schulleiter einer anderen beruflichen Schule sein, sofern an dieser Schule eine Fachoberschule angegliedert ist,

3.

eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestellte Lehrkraft, die eines der schriftlichen Prüfungsfächer des allgemeinen Lernbereichs vertritt,

4.

eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestellte Lehrkraft, die einen der beruflichen Lernbereiche vertritt,

5.

eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestellte Lehrkraft, die eines der Fächer, die nicht dem schriftlichen Prüfungsteil angehören, vertritt.

Die oder der Vorsitzende überträgt einem Mitglied des Prüfungsausschusses die Protokollführung. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer nimmt in beratender Funktion an den Prüfungsausschusssitzungen teil.

(2) Der Prüfungsausschuss tritt zusammen auf Einladung der oder des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Prüfungsausschussmitglieder anwesend sind.

(4) Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses verhindert, kann die oder der Vorsitzende das fehlende Mitglied nach Abs. 1 Nr. 2 bis 5 durch eine andere entsprechende Lehrkraft ersetzen.

(5) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfung verantwortlich. Sie oder er trifft alle notwendigen organisatorischen Vorbereitungen und achtet darauf, dass nicht von unrichtigen Voraussetzungen und sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen wird. Bei Unregelmäßigkeiten, die zu Störungen des Prüfungsablaufs führen, entscheidet sie oder er über Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Chancengleichheit. § 21 Abs. 7 bleibt unberührt.

(7) Für die Fächer des mündlichen Prüfungsteils können Fachausschüsse gebildet werden. Einem Fachausschuss gehören an:

1.

ein Mitglied, das dem Fachausschuss vorsitzt,

2.

eine Prüferin oder ein Prüfer,

3.

eine Protokollführerin oder ein Protokollführer.

(8) Über die Zusammensetzung der Fachausschüsse entscheidet der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Dabei sind folgende Vorgaben zu beachten:

1.

geprüft wird in der Regel von einer Lehrkraft, die das Prüfungsfach bei den Prüflingen zuletzt unterrichtet hat,

2.

die Protokollführung soll von einer fachkundigen Lehrkraft übernommen werden.

(9) Ein Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Ist ein Mitglied verhindert, muss die oder der Vorsitzende eine andere fachkundige Lehrkraft mit der entsprechenden Tätigkeit betrauen. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(10) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat das Recht, in Prüfungsvorgänge einzugreifen und selbst Prüfungsfragen zu stellen. Sie oder er kann auch den Vorsitz eines Fachausschusses übernehmen. In diesem Fall entscheidet sie oder er, wer aus dem Fachausschuss ausscheidet.

(11) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat Beschlüsse des Prüfungsausschusses oder der Fachausschüsse, die gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Anordnungen der Schulaufsichtsbehörde verstoßen, unverzüglich zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist zu begründen. Hilft der Ausschuss der Beanstandung nicht ab, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Die oder der Vorsitzende kann Beschlüsse beanstanden und zur erneuten Beschlussfassung an den Ausschuss zurückverweisen, wenn sie oder er aus pädagogischen Gründen erhebliche Bedenken hat. Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Gäste und Zuhörer

(1) Im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und mit Zustimmung der Schülerin oder des Schülers oder bei einer minderjährigen Schülerin oder einem minderjährigen Schüler mit Zustimmung deren oder dessen Eltern können Gäste zu dem mündlichen Prüfungsteil als Zuhörer teilnehmen. Als Gäste kommen unter anderem Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers, des Schulelternbeirates, der Sozialpartner und der Schülervertretung in Betracht. Letztgenannte dürfen nicht gleichzeitig Prüflinge sein. Über die Zulassung von Gästen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie nehmen an den Beratungen der Fachausschüsse und des Prüfungsausschusses sowie an der Bekanntgabe der Ergebnisse nicht teil.

(3) Mit Zustimmung der zu prüfenden Schülerin oder des zu prüfenden Schülers oder bei einer minderjährigen Schülerin oder einem minderjährigen Schüler mit Zustimmung deren oder dessen Eltern, kann Schülerinnen und Schülern, die zu einem späteren Prüfungstermin geprüft werden, gestattet werden, an dem mündlichen Prüfungsteil als Zuhörer teilzunehmen. Die Gestattung kann jederzeit von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses widerrufen werden. Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 18 Inhalt des schriftlichen Prüfungsteils und Prüfungsanforderungen

§ 18
Inhalt des schriftlichen Prüfungsteils und Prüfungsanforderungen

(1) Die Fächer des schriftlichen Prüfungsteils sind Deutsch, Englisch, Mathematik und das fachrichtungs- oder schwerpunktbezogene Fach. Die Bearbeitungsdauer beträgt:

1.

für das Fach Deutsch 240 Minuten,

2.

für das Fach Englisch 180 Minuten,

3.

für das Fach Mathematik 180 Minuten,

4.

für das fachrichtungs- oder schwerpunktbezogene Fach 240 Minuten.

(2) Die in dem schriftlichen Prüfungsteil gestellten Aufgaben müssen den Zielen und Anforderungen der Lehrpläne oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards entsprechen.

Unbeschadet einer prüfungsdidaktisch erforderlichen Schwerpunktbildung beziehen sich die Aufgaben in der Organisationsform A auf Gebiete und Inhalte des zweiten Ausbildungsabschnitts und in der Organisationsform B auf Gebiete und Inhalte der gesamten Ausbildung. Die Schule stellt das mit dem Schulstempel versehene Papier für die Arbeiten und Entwürfe zur Verfügung. Nach Abschluss der Arbeiten ist auch das nicht verwendete Papier zurückzugeben.

(3) Die Aufgabenstellung soll den Prüflingen Gelegenheit geben, durch ihre Arbeit zu zeigen, in welchem Maße sie

1.

fachspezifische Arbeitstechniken und Verfahren anwenden können,

2.

mit Schlüsselbegriffen, Formeln und Modellen umgehen können,

3.

Einsichten in fachliche Zusammenhänge haben,

4.

fachspezifische und fachübergreifende Strukturen, Gesetzmäßigkeiten und Prinzipien kennen,

5.

zu selbstständiger Urteilsbildung über einen Sachverhalt fähig sind,

6.

Vorgänge, Sachverhalte, Zusammenhänge und eigene Überlegungen angemessen und verständlich darstellen können,

7.

gestellte Aufgaben in der zur Verfügung stehenden Zeit bewältigen können.

(4) Die Prüfungsanforderungen nach Abs. 2 werden drei Anforderungsbereichen zugeordnet:

1.

Der Anforderungsbereich I umfasst die Wiedergabe von Sachverhalten aus einem abgegrenzten Gebiet im gelernten Zusammenhang und die Beschreibung und Verwendung gelernter und geübter Arbeitstechniken in diesem begrenzten Gebiet und in einem wiederholenden Zusammenhang.

2.

Der Anforderungsbereich II umfasst das selbstständige Auswählen, Erklären, Anordnen, Ordnen, Verarbeiten, Bearbeiten und Darstellen bekannter Sachverhalte unter vorgegebenen Gesichtspunkten und Fragestellungen und das selbstständige Anwenden und Übertragen des Gelernten auf vergleichbare neue Sachverhalte und Situationen; dabei kann es sich entweder um veränderte Fragestellungen, um veränderte Sachzusammenhänge oder um abgewandelte Verfahrensweisen handeln.

3.

Der Anforderungsbereich III umfasst das planmäßige Verarbeiten komplexer Gegebenheiten mit dem Ziel, zu selbstständigen Begründungen, Folgerungen, Deutungen, Wertungen, Lösungen und Gestaltungen zu gelangen. Dabei werden aus den gelernten Methoden und Lösungsverfahren die zur Bewältigung der Aufgabe geeigneten selbstständig ausgewählt oder einer neuen Problemstellung angepasst.

(5) Die drei Anforderungsbereiche I bis III lassen sich nicht eindeutig abgrenzen, sondern sind in ihrer wechselseitigen Abhängigkeit zu sehen. In der Praxis ergeben sich deshalb Überschneidungen zwischen den Anforderungsbereichen. Die Zuordnung der Prüfungsleistungen zu ihnen ist in jedem Fall abhängig von den in den Lehrplänen oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards für die einzelnen Fächer vorgeschriebenen Zielen und Inhalten. Darüber hinaus können Umfang und Komplexität der geforderten Teilleistungen auch eine andere Zuordnung erforderlich machen. Der Schwerpunkt der zu erbringenden Prüfungsleistungen liegt in den Anforderungsbereichen I und II. Daneben muss auch Anforderungsbereich III berücksichtigt werden.

§ 19 Durchführung des schriftlichen Prüfungsteils

§ 19
Durchführung des schriftlichen Prüfungsteils

(1) Je Tag wird ein Fach schriftlich geprüft. Zwischen dem zweiten und dem dritten Prüfungstag ist mindestens ein Ruhetag einzulegen.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren Vertreterin oder Vertreter sorgt dafür, dass der Prüfungsraum und die Anordnung der Arbeitsplätze ungestörtes und selbstständiges Arbeiten ermöglichen und regelt die Aufsicht. Erforderlichenfalls trifft sie oder er besondere Vorkehrungen oder Ausnahmeregelungen für Prüflinge mit Behinderungen. § 22 ist zu berücksichtigen.

(3) Die Prüflinge sind vor Beginn jeder schriftlichen Prüfung durch die aufsichtführende Lehrkraft auf die Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche nach § 21 hinzuweisen. Die aufsichtführende Lehrkraft stellt durch Befragen fest, ob sich ein Prüfling krank fühlt. Wer sich krank fühlt, ist von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung bis zur gesundheitlichen Wiederherstellung zurückzustellen. Die Abschlussprüfung gilt als nicht bestanden, wenn nicht innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Dies gilt auch für Prüflinge, die aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen einzelnen Prüfungsteilen fernbleiben. § 27 gilt entsprechend.

(4) Die aufsichtführende Lehrkraft fertigt über den Verlauf der schriftlichen Prüfung eine Niederschrift an. Diese muss mindestens enthalten:

1.

eine Liste mit den Namen der Prüflinge, auf der

a)

die Anwesenheit festgestellt wird und

b)

die Abgabezeit der schriftlichen Prüfung festgehalten ist,

2.

Angaben über das Prüfungsfach, die ausgewählten Aufgabenvorschläge, die zur Verfügung stehende Zeit sowie die erlaubten Hilfsmittel,

3.

Beginn und Ende der jeweiligen schriftlichen Prüfung,

4.

einen Vermerk über die Hinweise und die Befragung nach Abs. 3,

5.

einen Sitzplan,

6.

Zeitpunkt und Dauer der Abwesenheit eines Prüflings vom Prüfungsraum,

7.

Angaben über besondere Vorfälle.

Die Niederschrift nach Satz 1 wird von der aufsichtführenden Lehrkraft unterschrieben.

(5) Das Zählen der Wörter obliegt den Prüflingen und erfolgt nach Ablauf der Bearbeitungszeit.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Fachrichtungen und Schwerpunkte

(1) Die Fachoberschule ist nach folgenden Fachrichtungen und Schwerpunkten gegliedert:

1.

Technik (innerhalb der Fachrichtung Technik wird nach den Schwerpunkten Bautechnik, chemisch/physikalische Technik, Elektrotechnik, Informationstechnik, Maschinenbau sowie Textiltechnik und Bekleidung differenziert),

2.

Wirtschaft (innerhalb der Fachrichtung Wirtschaft wird nach den Schwerpunkten Agrarwirtschaft, Ernährung und Hauswirtschaft, Wirtschaft und Verwaltung sowie Wirtschaftsinformatik differenziert),

3.

Gestaltung,

4.

Gesundheit,

5.

Sozialwesen.

(2) Die Einrichtung von Fachrichtungen und Schwerpunkte nach Abs. 1 sowie die Festlegung weiterer Fachrichtungen oder Schwerpunkte durch die Gesamtkonferenz bedarf der Zustimmung des Schulträgers und des Kultusministeriums.

§ 20 Bewertung der Arbeiten des schriftlichen Prüfungsteils

§ 20
Bewertung der Arbeiten des schriftlichen Prüfungsteils

(1) Jede Arbeit des schriftlichen Prüfungsteils wird von der Lehrkraft, die das Fach zuletzt unterrichtet hat, beurteilt und bewertet. Fehler sind kenntlich zu machen. Auf einem gesonderten Blatt ist eine Beurteilung zu erstellen.

(2) Jede Arbeit des schriftlichen Prüfungsteils wird durch eine weitere fachkundige Lehrkraft beurteilt und bewertet. Sie kann sich der Erstbewertung anschließen oder eine eigene Beurteilung mit Bewertung abgeben. Bei abweichenden Bewertungen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der vorgeschlagenen Beurteilungen. Sie oder er kann nach Aktenlage entscheiden, die beteiligten Lehrkräfte anhören oder eine Drittkorrektur anordnen. Die Zweitkorrektur wird entweder von einer Lehrkraft der eigenen Schule, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt wird oder im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde von einer Lehrkraft einer anderen Schule durchgeführt. Das Kultusministerium kann zur Entwicklung und Sicherung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe anordnen, dass für alle oder einzelne Fächer landesweit oder für bestimmte Regionen die Zweitkorrektur der schriftlichen Prüfung von Lehrkräften anderer Schulen vorgenommen wird.

(3) Die schriftlichen Prüfungsleistungen werden spätestens einen Tag vor Ende des Unterrichts in die Prüfungsliste eingetragen.

§ 21 Verfahren bei Täuschungen, Täuschungsversuchen und anderen Unregelmäßigkeiten

§ 21
Verfahren bei Täuschungen, Täuschungsversuchen und anderen Unregelmäßigkeiten

(1) Die Prüflinge sind vor Beginn der Abschlussprüfung auf die nachfolgenden Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.

(2) Bedient sich ein Prüfling während der Abschlussprüfung nicht ausdrücklich zugelassener Hilfsmittel oder fremder Hilfe, täuscht sie oder er in anderer Weise über den nachzuweisenden Leistungsstand oder unternimmt einen Täuschungsversuch oder leistet einer Täuschungshandlung Vorschub, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Klärung des Sachverhaltes und Anhörung des Prüflings und der aufsichtführenden Lehrkraft über die weiteren Maßnahmen. Die Entscheidung nach Satz 1 soll noch am gleichen Tag ergehen. Bis zur Entscheidung wird die Abschlussprüfung vorläufig fortgesetzt.

(3) Folgende Maßnahmen kommen in Betracht:

1.

Wiederholung der Arbeit des schriftlichen Prüfungsteils oder der entsprechenden mündlichen Prüfung mit neuer Aufgabenstellung,

2.

Bewertung der Arbeit des schriftlichen Prüfungsteils oder der entsprechenden mündlichen Prüfung mit null Punkten,

3.

in schweren Fällen wird die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklärt, vor allem wenn die Täuschung oder der Täuschungsversuch vorbereitet war.

(4) Führt ein Prüfling ein nicht ausdrücklich zugelassenes Hilfsmittel mit sich, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 1 vorliegen, ist die Arbeit des schriftlichen Prüfungsteils oder die entsprechende mündliche Prüfung mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.

(5) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die Schulaufsichtsbehörde die Abschlussprüfung für als nicht bestanden erklären und das Zeugnis einziehen.

(6) Wer auch bei der Wiederholungsprüfung täuscht oder einen Täuschungsversuch unternimmt, kann von der Schulaufsichtsbehörde endgültig von der Abschlussprüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall hat der Prüfling die Schule zu verlassen.

(7) Behindert ein Prüfling das Prüfungsgeschehen so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Abschlussprüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, kann der Prüfungsausschuss sie oder ihn von der weiteren Abschlussprüfung ausschließen und die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Nachteilsausgleich

(1) Auf Antrag ist einem Prüfling mit einer nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung (z. B. Armbruch) oder mit einer Behinderung ein der Beeinträchtigung oder der Behinderung angemessener Nachteilsausgleich im Rahmen der geltenden Bestimmungen zu gewähren.

(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, gegebenenfalls nach Vorlage eines ärztlichen Attestes, über Abweichungen von Vorschriften für das Prüfungsverfahren im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss.

(3) Die fachlichen Anforderungen an die Abschlussprüfung bleiben unberührt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Unterrichtsleistungen

(1) Die Unterrichtsleistungen der Fächer dürfen nicht schematisch errechnet werden. Bei ihrer Festlegung ist die Leistungsentwicklung während der beiden letzten Halbjahre vor der Abschlussprüfung zu berücksichtigen.

(2) In die Unterrichtsleistungen dürfen keine Prüfungsleistungen eingehen.

(3) Die Unterrichtsleistungen werden spätestens einen Tag vor Ende des Unterrichts in die Prüfungsliste eingetragen.

(4) Die Unterrichtsleistungen und die schriftlichen Prüfungsleistungen werden den Prüflingen am letzten Unterrichtstag bekannt gegeben.

(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweils geltenden Fassung.

§ 24 Vorbereitung des mündlichen Prüfungsteils

§ 24
Vorbereitung des mündlichen Prüfungsteils

(1) Fächer des mündlichen Prüfungsteils sind alle Fächer des Pflichtunterrichts sowie des Wahlpflichtunterrichts mit Ausnahme des Fachs Sport, die in dem Schuljahr, in dem die Abschlussprüfung stattfindet, unterrichtet wurden.

(2) Jeder Prüfling wird in maximal zwei Fächern mündlich geprüft.

(3) Jeder Prüfling erklärt spätestens sieben Unterrichtstage vor Beginn des mündlichen Prüfungsteils schriftlich gegenüber der Schulleitung, in welchen Fächern er sich mündlich prüfen lassen möchte. Er ist an diese Erklärung gebunden.

(4) Der Prüfungsausschuss tritt spätestens sechs Unterrichtstage vor Beginn des mündlichen Prüfungsteils zusammen, prüft die bisherigen Eintragungen in der Prüfungsliste und nimmt die schriftlichen Erklärungen nach Abs. 3 zu Protokoll.

(5) Die Erklärungen der Prüflinge sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Der Prüfungsausschuss ist an diese Erklärungen jedoch nicht gebunden. Er entscheidet nach Absprache mit den entsprechend der Erklärung der Prüflinge betroffenen Lehrkräften, ob und in welchen Fächern mündlich geprüft werden soll.

(6) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden den Prüflingen spätestens fünf Unterrichtstage vor Beginn des mündlichen Prüfungsteils bekannt gegeben.

(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erstellt in Absprache mit dem Prüfungsausschuss einen Prüfungsplan, der zwei Unterrichtstage vor Beginn des mündlichen Prüfungsteils durch Aushang bekannt gegeben wird. Er bleibt bis zum Ende der mündlichen Prüfung ausgehängt.

§ 25 Durchführung des mündlichen Prüfungsteils

§ 25
Durchführung des mündlichen Prüfungsteils

(1) Die Prüfungszeiten einschließlich der Warte- und Vorbereitungszeiten dürfen an einem Prüfungstag für einen Prüfling acht Zeitstunden nicht überschreiten. Die Zeitrechnung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Prüfling zu seiner ersten mündlichen Prüfung an diesem Tag bestellt wird.

(2) Die mündlichen Prüfungen werden in Einzelprüfungen durchgeführt. Die Dauer einer mündlichen Prüfung beträgt in der Regel zwanzig Minuten. Der Prüfling erhält für jede Einzelprüfung eine schriftlich formulierte Aufgabe. Die Aufgabenstellung soll sowohl einen Kurzvortrag des Prüflings als auch ein Prüfungsgespräch ermöglichen. Der Prüfling soll seine Auffassungsgabe und Urteilsfähigkeit, seine Kenntnisse und Arbeitsweise sowie sein Darstellungsvermögen und seine kommunikativen Fähigkeiten zeigen können. Eine Aufgabe, die nur eine Wiedergabe gelernter Sachverhalte aus dem Gedächtnis verlangt, entspricht diesen Anforderungen nicht.

(3) Die Vorbereitungszeit für eine mündliche Prüfung beträgt in der Regel zwanzig Minuten. Durch Aufsicht ist sicherzustellen, dass die Prüflinge während der Vorbereitungszeit ungestört sind und sich keine Gelegenheit zur Benutzung unerlaubter Hilfsmittel ergibt.

(4) Ist ein Prüfling nicht im Stande, die gestellte Aufgabe zu bewältigen oder liegt Veranlassung vor, die mündliche Prüfung auszudehnen oder zu vertiefen, so entscheidet der Fachausschuss, ob eine weitere Aufgabe gestellt werden soll.

(5) Der Fachausschuss berät im Anschluss an jede mündliche Prüfung über die Leistung und bewertet sie auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers unter Berücksichtigung des Prüfungsprotokolls. Kommt der Ausschuss zu keiner übereinstimmenden Beurteilung, entscheidet die oder der Vorsitzende im Rahmen der von den Ausschussmitgliedern vorgeschlagenen Punkte.

(6) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung fertigt die Protokollführerin oder der Protokollführer eine Niederschrift an, die Folgendes enthält:

1.

Name und Ort der Schule,

2.

Zusammensetzung des Fachausschusses,

3.

Name des Prüflings,

4.

Fach der mündlichen Prüfung,

5.

Beginn und Ende der mündlichen Prüfung,

6.

Prüfungsaufgabe und wesentliche Inhalte der dargestellten Lösung,

7.

Bewertung.

(7) Zu den mündlichen Prüfungen werden die Arbeiten des schriftlichen Prüfungsteils den Fachausschüssen zur Einsicht zur Verfügung gestellt.

(8) Für den Fall der Erkrankung eines Prüflings gilt § 27 entsprechend.

§ 26 Prüfungsergebnisse, Bildung der Gesamtleistungen und Zeugnisse

§ 26
Prüfungsergebnisse, Bildung der Gesamtleistungen und Zeugnisse

(1) Nach Ende des mündlichen Prüfungsteils setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtleistung für jedes Fach fest. Die Gesamtleistungen ergeben sich aus den Unterrichtsleistungen sowie den schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen und werden in das Abschlusszeugnis aufgenommen.

(2) In den Fächern, in denen weder schriftlich noch mündlich geprüft wurde, wird die Unterrichtsleistung zur Gesamtleistung. In Fächern, in denen nur schriftlich geprüft wurde, sind Unterrichtsleistung und schriftliche Prüfungsleistung gleichgewichtet. In Zweifelsfällen überwiegt die Unterrichtsleistung. In Fächern, in denen nur mündlich geprüft wurde, ist die Unterrichtsleistung vierfach und die mündliche Prüfungsleistung einfach zu gewichten. In Fächern, in denen sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft wurde, ist die Unterrichtsleistung dreifach, die schriftliche Prüfungsleistung zweifach und die mündliche Prüfungsleistung einfach zu gewichten.

(3) Der Prüfling hat die Fachhochschulreife erlangt, wenn er sich der Abschlussprüfung unterzogen hat und in allen Fächern des Pflicht- und des Wahlpflichtunterrichts mindestens fünf Punkte in den Gesamtleistungen erreicht wurden.

(4) Eine Gesamtleistung von weniger als fünf Punkten in einem Fach des schriftlichen Prüfungsteils kann ausgeglichen werden, wenn die Summe aller Punkte der Fächer des schriftlichen Prüfungsteils unter Berücksichtigung der Gewichtung nach Abs. 8 Satz 2 mindestens 50 beträgt. Eine Gesamtleistung von weniger als fünf Punkten in einem Fach, das nicht dem schriftlichen Prüfungsteil angehört, oder im Wahlpflichtunterricht kann auch ausgeglichen werden, wenn die Summe der Punkte aller Fächer einschließlich der Gesamtleistung des Wahlpflichtunterrichts unter Berücksichtigung der Gewichtung nach Abs. 8 Satz 2 mindestens 80 beträgt.

(5) Der Prüfling hat die Fachhochschulreife nicht erlangt, wenn die Gesamtleistung in einem Fach oder im Wahlpflichtunterricht mit null Punkten bewertet wurde.

(6) Das Gesamtergebnis lautet bestanden oder nicht bestanden.

(7) Wer die Fachhochschulreife zuerkannt bekommt, erhält ein Zeugnis nach Anlage 2e. Wer sich der Abschlussprüfung nicht unterzogen hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis nach Anlage 2g. Wer sich der Abschlussprüfung unterzogen hat, diese nicht bestanden hat und damit die Fachhochschulreife nicht zuerkannt bekommt und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis nach Anlage 2h.

(8) Im Zeugnis der Fachhochschulreife nach Anlage 2e wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen. Dazu wird eine Punktsumme gebildet, in die die Gesamtleistungen des fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Fachs vierfach, die Gesamtleistungen der anderen Fächer mit schriftlicher Prüfung zweifach und die Gesamtleistungen der restlichen Fächer sowie die Gesamtleistung des Wahlpflichtunterrichts einfach eingehen. Die Durchschnittsnote wird mithilfe der Tabelle in Anlage 5a ermittelt. Sie wird mit einer Stelle nach dem Komma ausgewiesen.

(9) Die Punkte der Abschlussprüfung und die Gesamtleistungen werden den Prüflingen in der Regel am Tag der Festsetzung des Prüfungsergebnisses, spätestens am folgenden Unterrichtstag, bekannt gegeben.

(10) Den Prüflingen wird auf Antrag an einem zu vereinbarenden Termin vor der Zeugnisausgabe Gelegenheit gegeben, mit einem Mitglied des Prüfungsausschusses ihre Prüfungsleistungen und die Bewertung zu besprechen. Das Recht auf Einsichtnahme in die Prüfungsakten bleibt davon unberührt.

(11) Den Termin für die Aushändigung des Zeugnisses der Fachhochschulreife setzt die Schule fest, hierfür ist spätestens der 9. Juli vorgesehen. Mit diesem Tag endet das Schulverhältnis.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Rücktritt und Verhinderung

(1) Kann ein Prüfling aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund an einer oder mehreren Arbeiten des schriftlichen Prüfungsteils nicht teilnehmen, wird eine Nachprüfung durchgeführt, deren Termin durch das Kultusministerium festgelegt wird. Kann der Prüfling aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund auch an der Nachprüfung nicht teilnehmen, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in Absprache mit dem stellvertretenden Vorsitz und im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde, wann die entsprechenden Prüfungen abgelegt werden.

(2) Kann ein Prüfling aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund an dem mündlichen Prüfungsteil nicht teilnehmen, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in Absprache mit dem stellvertretenden Vorsitz und im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde, wann der entsprechende mündliche Prüfungsteil abgelegt wird.

(3) Tritt ein Prüfling aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, vor der Abschlussprüfung von dieser zurück oder während der Abschlussprüfung zu weiteren Teilen nicht mehr an, so gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28
Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie zum nächsten Prüfungstermin an derselben Schule wiederholen. § 75 Abs. 5 Satz 5 des Schulgesetzes ist anzuwenden, wenn dadurch die maximale Verweildauer nach § 8 um nicht mehr als ein Jahr überschritten wird.

(2) Der Prüfling ist verpflichtet, bis zur Wiederholungsprüfung am Unterricht teilzunehmen.

(3) Eine bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 29
Prüfungsniederschriften

(1) Die Vorgänge der Abschlussprüfung werden in folgenden Niederschriften festgehalten:

1.

Aktenvermerke über die Information zur Abschlussprüfung nach § 14 und über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Prüfungsteile nach § 19 und § 25,

2.

Aktenvermerk über Krankmeldungen nach § 19 Abs. 3 oder § 25 Abs. 8,

3.

Aktenvermerke über die Informationen zum Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen nach § 21,

4.

Aktenvermerke über Bekanntgabe und Eintragung der Unterrichtsleistungen und der schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 23 Abs. 3 und 4,

5.

Erklärungen der Prüflinge über ihre Wahl der Fächer des mündlichen Prüfungsteils nach § 24 Abs. 3 und die Niederschrift über die Festlegung der Fächer des mündlichen Prüfungsteils nach § 24 Abs. 5,

6.

Aktenvermerke über den Prüfungsplan nach § 24 Abs. 7 und mögliche Abweichungen vom Prüfungsplan im Verlauf der Prüfung,

7.

Niederschriften der schriftlichen Prüfungen nach § 19 Abs. 4,

8.

Niederschriften der mündlichen Prüfungen nach § 25 Abs. 6.

(2) Die Prüfungsliste wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschrieben.

(3) Die Aktenvermerke, Niederschriften, Erklärungen der Prüflinge, die Prüfungsliste und der Prüfungsplan werden zu einer Prüfungsakte zusammengeführt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Organisationsformen und Struktur

(1) Die Ausbildung erfolgt in der zweijährigen Organisationsform A oder in der einjährigen Organisationsform B.

(2) Im ersten Ausbildungsabschnitt der Organisationsform A findet in der Regel an zwei Wochentagen Unterricht statt. Das fachrichtungs- oder schwerpunktbezogene (einschlägige) gelenkte Praktikum wird in der Regel an drei Wochentagen absolviert. Der Unterricht und das gelenkte Praktikum können auch in Blockform organisiert werden. Es ist zu gewährleisten, dass mindestens 800 Zeitstunden im Praktikum abgeleistet werden. Im zweiten Ausbildungsabschnitt der Organisationsform A findet Vollzeitunterricht statt.

(3) In der Organisationsform B findet in der Regel Vollzeitunterricht statt. Abweichend von Abs. 1 kann die schulische Ausbildung auf bis zu zwei Schuljahre verteilt werden (Teilzeitform), sofern die Stundentafel erfüllt wird.

(4) Der Unterricht besteht aus Pflichtunterricht und Wahlpflichtunterricht entsprechend der Stundentafel nach Anlage 1. Die Schulen können zusätzlich Wahlunterricht als Förderunterricht und freiwillige Arbeitsgemeinschaften anbieten, wenn die personellen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 30
Allgemeine Vorschriften

(1) Für Nichtschülerprüfungen gelten die vorstehenden Prüfungsbestimmungen entsprechend, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Nichtschülerprüfungen werden an einer öffentlichen Fachoberschule abgelegt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 31
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Nichtschülerprüfung sind:

1.

der Nachweis des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss),

2.

eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf, nachzuweisen durch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis oder ein einjähriges, mindestens 800 Zeitstunden umfassendes einschlägiges und durch eine staatlich Ersatzschule des Landes Hessen betreutes Praktikum, nachzuweisen durch Wochenberichte, zwei ausführliche Tätigkeitsberichte, eine Bescheinigung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 sowie ein qualifiziertes Praktikumszeugnis,

3.

ein geeigneter Nachweis hinreichender Prüfungsvorbereitung,

4.

der Nachweis des ersten Wohnsitzes oder des Arbeitsplatzes in Hessen,

5.

eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er nicht gleichzeitig an einer entsprechenden beruflichen Vollzeitschule als reguläre Schülerin oder regulärer Schüler angemeldet ist, nicht gleichzeitig an einer anderen Schule die Zulassung zur gleichen Prüfung beantragt hat, eine entsprechende Prüfung nicht zu einem früheren Zeitpunkt abgelegt hat und nicht bereits mehr als einmal an einer entsprechenden Prüfung erfolglos teilgenommen hat.

(2) Abweichend von Abs. 1 Nr. 4 kann zur Nichtschülerprüfung auch zugelassen werden, wer in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz hat und erfolgreich an einem von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht der Länder der Bundesrepublik Deutschland als geeignet anerkannten Fernlehrgang einer in Hessen ansässigen Fernunterrichtseinrichtung zum Erwerb der Fachhochschulreife teilgenommen hat.

(3) Nichtschülerinnen und Nichtschüler können die Prüfung nicht eher ablegen, als es ihnen bei einem Besuch der Fachoberschule möglich gewesen wäre.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 32
Verfahren der Prüfungszulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Nichtschülerprüfung ist spätestens zum 31. Januar des Prüfungsjahres an das Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt zu richten.

(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:

1.

eine Übersicht über den Lebenslauf mit lückenloser Darstellung des Bildungsganges und Angaben zu Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit,

2.

beglaubigte Abschriften oder Kopien aller Schulabschluss- oder Schulabgangszeugnisse,

3.

Nachweise und Erklärung nach § 31 Abs. 1.

(3) Über die Zulassung zur Prüfung und die Zuweisung der Antragstellerin oder des Antragstellers an eine öffentliche Fachoberschule entscheidet das Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt.

(4) Eine Ablehnung ist zu begründen.

§ 33 Durchführung der Nichtschülerprüfung

§ 33
Durchführung der Nichtschülerprüfung

(1) Die Schulaufsichtsbehörde nach § 32 Abs. 3 weist die Prüflinge einer öffentlichen Schule zu. Dort nehmen sie an der entsprechenden Abschlussprüfung nach dem ersten Abschnitt des zweiten Teils dieser Verordnung teil.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Schulaufsichtsbehörde einen anderen Prüfungsort festlegen.

(3) Der mündliche Prüfungsteil erstreckt sich auf die folgenden Fächer:

1.

die vier Fächer des schriftlichen Prüfungsteils nach § 18 Abs. 1,

2.

Politik und Wirtschaft,

3.

zwei der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik nach Wahl des Prüflings.

(4) Die Prüferinnen und Prüfer sollen im mündlichen Prüfungsteil auch die Vorbereitung der Prüflinge berücksichtigen und auf ihre Spezialkenntnisse eingehen. In einer Vorbesprechung zum mündlichen Prüfungsteil kann dem Prüfling Gelegenheit gegeben werden, seine Prüferinnen und Prüfer kennen zu lernen und mit ihnen ein Gespräch zu führen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 34
Prüfungsergebnisse und Zeugnisse

(1) Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der Abschlussprüfung anhand der Leistungen in den Fächern des schriftlichen und mündlichen Prüfungsteils fest.

(2) Wer die Fachhochschulreife zuerkannt bekommt, erhält ein Zeugnis nach Anlage 2i.

(3) Im Zeugnis der Fachhochschulreife nach Anlage 2i wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen. Die Durchschnittsnote wird als gewichtetes arithmetisches Mittel gebildet. Hierbei gehen das Ergebnis der schriftlichen Prüfung im fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Fach vierfach, die der anderen drei schriftlichen Prüfungen zweifach sowie die aller mündlichen Prüfungen einfach in die Durchschnittsnote ein. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet ohne zu runden. Ein Beispiel zur Berechnung der Durchschnittsnote befindet sich in Anlage 5b.

(4) Das Zeugnis nach Anlage 2i wird von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 35
Prüfungsgebühren

(1) Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Prüfungsgebühr ist unmittelbar nach Zulassung und vor Antritt zur Prüfung zu entrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 36
Aufhebung der bisherigen Vorschrift

Die Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachoberschulen vom 2. Mai 2001 (ABl. S. 299), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2013 (ABl. S. 222), wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 37
Übergangsregelung

Für alle Schülerinnen und Schüler der Organisationsform A, die im Schuljahr 2017/2018 ihre Ausbildung begonnen haben und alle Schülerinnen und Schüler der Organisationsform B, die ihre Ausbildung im Schuljahr 2018/2019 beginnen, gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachoberschulen vom 2. Mai 2001 (ABl. S. 299), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2013 (ABl. S. 222), fort. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler der Organisationsform A, die im Schuljahr 2018/2019 das erste Jahr der Ausbildung wiederholen sowie für diejenigen der Organisationsform B, die die Ausbildung im Schuljahr 2019/2020 wiederholen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 38
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2018 in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Gelenktes Praktikum

(1) Im ersten Ausbildungsabschnitt der Organisationsform A wird allgemeiner und fachtheoretischer Unterricht erteilt und eine einschlägige fachpraktische Ausbildung in Form eines gelenkten Praktikums durchgeführt. Das Praktikum kann sowohl in Industrie-, Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieben als auch in öffentlichen Verwaltungen, in sozialen oder gemeinnützigen Einrichtungen sowie in besonders begründeten Einzelfällen in der Schule absolviert werden. Die Schule soll darauf achten, dass der Praktikumsbetrieb geeignet ist. Als geeignet gelten insbesondere Praktikumsbetriebe mit Ausbildungsberechtigung. Das Praktikum soll Einblicke in unterschiedliche Bereiche und Hauptfunktionen, Überblicke über fachrichtungs- oder schwerpunktspezifische Zusammenhänge, Mitarbeit in jeweils typischen Arbeitsabläufen sowie das Kennenlernen und Erproben vielfältiger Arbeitsmethoden bieten.

(2) Die Schülerinnen oder Schüler des ersten Ausbildungsabschnitts der Organisationsform A sind zugleich Praktikantinnen oder Praktikanten. Sie schließen einen Vertrag nach Anlage 6 mit einem Praktikumsbetrieb und erhalten dort ihre fachpraktische Ausbildung.

(3) Die wöchentliche Arbeitszeit der Praktikantinnen und Praktikanten in dem Praktikumsbetrieb richtet sich unter Berücksichtigung der schulischen Zeiten nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen.

(4) Das Praktikum dauert vom 1. August bis zum Ende der vorletzten Woche vor den Sommerferien, sofern es nicht in Blockform organisiert ist. Den Praktikantinnen und Praktikanten steht Jahresurlaub nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen zu. Der Jahresurlaub ist in den Schulferien in Anspruch zu nehmen. In der Zeit, in der während der Schulferien kein Urlaub in Anspruch genommen wird, wird an drei Tagen in der Woche das Praktikum durchgeführt. Wird das Praktikum in Blockform organisiert, findet in den Schulferien für die Zeit, für die kein Urlaub in Anspruch genommen wird, das Praktikum an fünf Tagen in der Woche statt.

(5) Die Praktikantinnen und Praktikanten fertigen mindestens zwei Tätigkeitsberichte an. Diese sind von der Praktikumsbetreuerin oder dem Praktikumsbetreuer zu unterzeichnen, der Schule vorzulegen und von dieser zu bewerten.

(6) Nach Beendigung des Praktikums erstellt der Praktikumsbetrieb eine Bescheinigung für die Schule, die neben der fachlichen Qualifikation, den entschuldigten und unentschuldigten Fehltagen auch Aussagen zu Folgendem enthält:

1.

Leistungsbereitschaft,

2.

selbstständiges Arbeiten und kreatives Problemlösungsverhalten,

3.

Kooperations- und Teamfähigkeit,

4.

Verantwortungsbewusstsein und Verantwortungsbereitschaft.

Zusätzlich erstellt der Praktikumsbetrieb für die Praktikantin oder den Praktikanten ein qualifiziertes Praktikumszeugnis.

(7) Steht ein geeigneter Praktikumsplatz nicht zur Verfügung, kann die fachpraktische Ausbildung in begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde teilweise oder vollständig in schuleigenen Einrichtungen erfolgen. Voraussetzung ist neben der ausreichenden sächlichen Ausstattung der Schule eine projektartige, prozessorientierte Unterrichtsorganisation. Es muss gewährleistet sein, dass die Schülerin oder der Schüler Einblick in betriebliche Abläufe und Organisationsformen erhält und berufstypische Unternehmenskulturen erfahren kann. Erfolgt die fachpraktische Ausbildung in schuleigenen Einrichtungen, so umfasst sie 24 Unterrichtsstunden wöchentlich.

(8) Mischformen aus betrieblicher und schulischer fachpraktischer Ausbildung sind zulässig und vorrangig vor einem vollschulischen Praktikum. Erfolgt die fachpraktische Ausbildung in schuleigenen Einrichtungen, hat die Fachoberschülerin oder der Fachoberschüler nur den Status Schülerin oder Schüler und nicht auch den Status Praktikantin oder Praktikant nach Abs. 2.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Aufnahmevoraussetzungen

(1) In die Fachoberschule Organisationsform A kann aufgenommen werden, wer den angestrebten Abschluss innerhalb der maximalen Verweildauer nach § 8 Abs. 1 Satz 1 erreichen kann und die folgenden Nachweise erbringt:

1.

Nachweis der Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder des mittleren Abschlusses:

a)

Die Versetzung von einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nach den Bestimmungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) vom 19. August 2011 (ABl. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung oder

b)

den mittleren Abschluss (Realschulabschluss) in Form des qualifizierenden Realschulabschlusses nach § 59 Abs. 4 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfung in der Mittelstufe (VOBGM) vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 438, 579) in der jeweils geltenden Fassung oder

c)

den mittleren Abschluss (Realschulabschluss) nach § 59 Abs. 3 VOBGM mit mindestens befriedigenden Leistungen in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch, wobei in keinem der genannten Fächer die Leistungen schlechter als ausreichend sein dürfen und

2.

die Eignungsfeststellung der abgebenden Schule unter Berücksichtigung des Leistungsstandes, der Lernentwicklung und des Arbeitsverhaltens im Hinblick auf die erfolgreiche Teilnahme am angestrebten Bildungsgang,

3.

den Vertrag nach § 4 Abs. 2,

4.

eine Bescheinigung über eine Berufsberatung durch die Agentur für Arbeit oder eine Schullaufbahnberatung durch die abgebende Schule,

5.

eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie lange bereits einmal eine Fachoberschule besucht wurde, sofern die Anmeldung nicht direkt aus der Sekundarstufe I über die abgebende Schule erfolgt und

6.

eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft Prüfungen zur Erlangung der Fachhochschulreife abgelegt wurden, sofern die Anmeldung nicht direkt aus der Sekundarstufe I über die abgebende Schule erfolgt.

(2) Der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) kann nachgewiesen werden durch:

1.

ein Abschlusszeugnis der Realschule oder

2.

ein Abschlusszeugnis der zweijährigen Berufsfachschule oder

3.

ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.

(3) Wird der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) an einer Gesamtschule mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung erworben, so ist Abs. 1 c) Nr. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die erbrachten Leistungen in den Kursen der unteren oder untersten Anspruchsebene mindestens befriedigend (3,0) sein müssen.

(4) In die Fachoberschule Organisationsform B kann aufgenommen werden, wer den angestrebten Abschluss innerhalb der maximalen Verweildauer nach § 8 Abs. 1 Satz 2 erreichen kann und die folgenden Nachweise erbringt:

1.

Nachweis der Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder des mittleren Abschlusses sowie Nachweis eines beruflichen Abschlusses:

a)

Die in Abs. 1 Nr. 1 a), b) oder c), 2 oder 3 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 2 genannten Voraussetzungen und

b)

die Abschlussprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf oder den Abschluss einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufsausbildung durch eine staatliche Prüfung oder eine einschlägige Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst,

2.

eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie lange bereits einmal eine Fachoberschule besucht wurde und

3.

eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft Prüfungen zur Erlangung der Fachhochschulreife abgelegt wurden.

Nicht hinreichende Noten nach Abs. 1 Nr. 1 c) können durch ein Abschlusszeugnis der Berufsschule mit einer Gesamtnote von mindestens 3,0 oder durch eine staatliche Prüfung eines einschlägigen mindestens zweijährigen Ausbildungsberufs mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 oder eine einschlägige Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 ersetzt werden.

(5) Bei der Aufnahme in die Organisationsform B kann an die Stelle einer abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf treten.

(6) Unter einem einschlägigen Beruf ist ein Beruf zu verstehen, der

1.

aufgrund des Berufsprofils einer Fachrichtung oder einem einer Fachrichtung zugeordneten Schwerpunkt der Fachoberschule zugeordnet werden kann oder

2.

kein anerkannter Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in der jeweils geltenden Fassung ist, für den aber eine mindestens zweijährige systematische Ausbildung erfolgt ist und dessen inhaltliche Ausrichtung einer Fachrichtung oder einem einer Fachrichtung zugeordneten Schwerpunkt entspricht.

(7) Die Aufnahme in die Fachrichtung Gestaltung setzt zusätzlich den Nachweis einer hinreichenden gestalterischen Befähigung voraus. Der Nachweis erfolgt durch einen fachspezifischen Eignungstest. Wer in diesem Eignungstest mindestens befriedigende Leistungen erzielt und alle übrigen Voraussetzungen erfüllt, kann in die Fachrichtung Gestaltung aufgenommen werden.

(8) Für die Aufnahme in die Fachrichtungen Gesundheit oder Sozialwesen der Organisationsform A ist zusätzlich nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

(9) In der Organisationsform B der Fachrichtung Sozialwesen kann die in Abs. 4 Nr. 1 b) genannte Aufnahmevoraussetzung auch erfüllt werden durch eine mindestens zweijährige berufliche Tätigkeit

1.

in einem anerkannten Ausbildungsberuf,

2.

in sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Einrichtungen oder

3.

in der Sozialverwaltung.

(10) Auf die Tätigkeiten nach Abs. 9 können, entsprechend der jeweiligen Dauer, jedoch insgesamt höchstens ein Jahr, angerechnet werden:

1.

der Besuch eines Berufsgrundbildungsjahres in kooperativer Form,

2.

der Besuch einer auf den mittleren Abschluss (Realschulabschluss) aufbauenden beruflichen Vollzeitschule,

3.

ein Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz (JFDG) oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) oder ein vergleichbarer Freiwilligendienst,

4.

der Wehr- oder Zivildienst oder

5.

eine erzieherische oder pflegerische Tätigkeit in der Familie.

(11) In die Fachrichtung Wirtschaft sollen Polizeibewerberinnen und -bewerber aufgenommen werden, wenn diese

1.

sich dem Auswahlverfahren für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen unterzogen und eine Einstellungszusage erhalten haben und

2.

die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 oder diejenigen nach Abs. 4 und 5 erfüllen.

(12) In die Fachoberschule kann nicht aufgenommen werden, wer sich bereits zweimal erfolglos einer Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife unterzogen hat.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Aufnahmeverfahren

(1) Der Antrag auf Aufnahme ist bei der beruflichen Schule, an der eine Fachoberschule mit der gewählten Fachrichtung oder dem gewählten einer Fachrichtung zugeordneten Schwerpunkt eingerichtet ist, bis spätestens zum 31. März des Aufnahmejahres schriftlich zu stellen.

(2) Erfolgt ein Übergang unmittelbar von einer Schule, an der der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) oder der Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe angestrebt wird, so übersendet die abgebende Schule die Anmeldung der Schülerin oder des Schülers oder bei einer minderjährigen Schülerin oder bei einem minderjährigen Schüler deren oder dessen Eltern bis spätestens zum 31. März des Aufnahmejahres einer beruflichen Schule nach Abs. 1. Der Antrag muss Angaben zur gewählten Fachrichtung oder zum gewählten einer Fachrichtung zugeordneten Schwerpunkt enthalten.

(3) Dem Antrag sind die nach § 5 geforderten Nachweise beizufügen. Anstelle des Abschlusszeugnisses oder Schuljahreszeugnisses werden das Halbjahreszeugnis und das Vorjahreszeugnis beigefügt. Maßgeblich für die endgültige Aufnahme ist das nachzureichende Abschlusszeugnis oder Schuljahreszeugnis.

(4) Erfolgt der Übergang nicht unmittelbar von einer Schule, an der der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) oder der Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe erreicht wurde, so wird die Anmeldung der Bewerberin oder des Bewerbers oder bei einer minderjährigen Bewerberin oder einem minderjährigen Bewerber oder deren oder dessen Eltern direkt bei der beruflichen Schule nach Abs. 1 mit den erforderlichen Nachweisen nach § 5 eingereicht.

(5) Die Fachoberschule kann in Zweifelsfällen eine Feststellungsprüfung nach § 7 durchführen.

(6) Über die Aufnahme der Bewerberin oder des Bewerbers entscheidet auf Grundlage des § 70 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes die Schulleiterin oder der Schulleiter. Das Ergebnis wird der Bewerberin oder dem Bewerber oder bei einer minderjährigen Bewerberin oder einem minderjährigen Bewerber deren oder dessen Eltern unverzüglich mitgeteilt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Feststellungsprüfung

(1) Die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern mit einem ausländischen Bildungsnachweis erfolgt nach einer Feststellungsprüfung. Bei Gleichstellung des ausländischen Bildungsnachweises mit einem deutschen Zeugnis des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) beschränkt sich die Feststellungsprüfung auf die Deutschkenntnisse.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, bei denen die Unterbrechung des Schulbesuches ein Jahr übersteigt, haben sich unbeschadet des Abs. 1 in der Regel einer Feststellungsprüfung zu unterziehen. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Der Besuch der Berufsschule, ein Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz (JFDG) oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) oder ein vergleichbarer Freiwilligendienst, der Wehr- oder Zivildienst oder die Wahrnehmung des Erziehungsurlaubs gelten nicht als Unterbrechung.

(3) Die Feststellungsprüfung soll ermitteln, ob von der Bewerberin oder dem Bewerber eine erfolgreiche Mitarbeit in der Fachoberschule erwartet werden kann. Zur Ermittlung der Fachkompetenz werden schriftliche Arbeiten in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik durchgeführt. Die Arbeitszeit soll insgesamt mindestens vier, höchstens sechs Zeitstunden betragen. Über ergänzende Verfahren der Feststellungsprüfung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Verweildauer

(1) Die Verweildauer in der Fachoberschule Organisationsform A beträgt unabhängig von der Fachrichtung oder dem einer Fachrichtung zugeordneten Schwerpunkt in der Regel zwei und höchstens vier Jahre, wobei der erste und zweite Ausbildungsabschnitt jeweils einmal wiederholt werden dürfen. Für die Fachoberschule Organisationsform B beträgt die Verweildauer in der Regel ein Jahr und höchstens zwei Jahre. In der Teilzeitform der Organisationsform B verlängert sich der Besuch entsprechend. Auf die Verweildauer werden alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschulen verbrachten Halbjahre angerechnet, auch wenn diese durch Austritt oder Krankheit verkürzt wurden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(2) In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen, kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder bei einer minderjährigen Schülerin oder bei einem minderjährigen Schüler deren oder dessen Eltern die Verweildauer verlängern. Der Antrag ist schriftlich über die Schulleitung zu stellen. Bei der Verlängerung ist darauf zu achten, dass die übrigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden können.

§ 9 Teilnahme am Unterricht und Dauer einer Unterrichtsstunde

§ 9
Teilnahme am Unterricht und Dauer einer Unterrichtsstunde

(1) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, am Unterricht sowie an Prüfungen und sonstigen verpflichtenden Schulveranstaltungen teilzunehmen. Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler Unterricht, eine Prüfung oder eine verpflichtende Schulveranstaltung, müssen die Schülerin oder der Schüler oder bei einer minderjährigen Schülerin oder bei einem minderjährigen Schüler deren oder dessen Eltern spätestens am dritten Versäumnistag den Grund des Fernbleibens schriftlich mitteilen. Die Schule kann in begründeten Einzelfällen auf Beschluss der Klassenkonferenz nach vorheriger Ankündigung verlangen, dass die Versäumnisgründe durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachgewiesen werden. Die Kosten für das ärztliche Attest tragen die Unterhaltspflichtigen.

(2) Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. Auf dieser Grundlage erfolgt die Stundenplangestaltung. Über Abweichungen zur Durchführung von Projekten und komplexen Unterrichtsvorhaben entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der unterrichtenden Lehrkräfte.

(3) Der Unterrichtsort ist in der Regel die besuchte Schule. Bei der Durchführung von Projekten und komplexen Unterrichtsvorhaben entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der unterrichtenden Lehrkräfte über andere Lern- und Unterrichtsorte.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.