- Ausfertigungsdatum:
- 01.07.1976
- Fundstelle:
- StAnz. 1976, 1440
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage (Rückseite)
Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Teil I:
| Fertigkeitsprüfung |
Punkte |
Note |
|
| 1. Holzernte |
|
|
|
| a) Schwachholz |
..........= |
.......... |
|
| b) Starkholz |
..........= |
.......... |
|
| 2. Begründen, Pflegen und Schützen von Waldbeständen |
..........= |
.......... |
|
| 3. Umgang mit Maschinen und Werkstoffen |
..........= |
.......... |
|
| Gesamtnote Teil I: |
Punkte .......... : 4 = .......... = .......... |
||
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Teil II:
Kenntnisprüfung
| 1. Schriftliche Prüfung |
..........= |
.......... |
| 2. Mündliche Prüfung |
..........= |
.......... |
| Gesamtnote Teil II: |
Punkte .......... : 2 = .......... = .......... |
Gesamtnote Teil I und II:
|
|
Punkte .......... : 2 = .......... = .......... |
Gesamtergebnis in Worten: ......................................................................
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage (Vorderseite)
DER REGIERUNGSPRÄSIDENT IN KASSEL
als zuständige Stelle für den anerkannten Ausbildungsberuf - Forstwirt -
PRÜFUNGSZEUGNIS
nach § 34 BBiG
Herr
geboren am
wohnhaft in
hat am
die Abschlußprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf
Forstwirt
vor dem nach § 36 BBiG gebildeten Prüfungsausschuß abgelegt und mit der Gesamtnote
bestanden
Einzelergebnisse auf der Rückseite
Prüfungsort
| Die zuständige Stelle Im Auftrage: |
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses |
| Notenstufen: |
1 = sehr gut |
3 = befriedigend |
5 = mangelhaft |
|
|
2 = gut |
4 = ausreichend |
6 = ungenügend |
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Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses für den anerkannten Ausbildungsberuf Forstwirt vom 29. 4. 1975 sowie gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses für Berufsbildung vom 9. Juni 1971 erläßt der Regierungspräsident in Kassel als zuständige Stelle (GVBl. Teil I 1971, S. 263) nach §§ 41, 42, 44 und 58 Abs. 2 BBiG vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 112), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 715), die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlußprüfungen im anerkannten Ausbildungsberuf Forstwirt.
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I. ABSCHNITT
Prüfungsausschüsse
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II. ABSCHNITT
Zwischenprüfung
(§ 8 der VO über die Berufsausbildung zum Forstwirt vom 27. Februar 1974, BGBl. I S. 453, berichtigt am 22. März 1974, BGBl. I S. 833.)
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III. ABSCHNITT
Vorbereitung der Prüfung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
IV. ABSCHNITT
Abschlußprüfung
V. ABSCHNITT Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
V. ABSCHNITT
Bewertung, Feststellung und Beurkundung
des Prüfungsergebnisses
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VI. ABSCHNITT
Wiederholungsprüfung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
VII. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Errichtung
(1) Für die Abnahme von Zwischen- und Abschlußprüfungen errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse (§ 36 Satz 1 und § 42 Satz 2 BBiG).
(2) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüfungsbewerbern und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.
(3) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten (§ 36 Satz 2 BBiG). Die Bildung gemeinsamer Prüfungsausschüsse über die Landesgrenzen hinaus setzt die Zustimmung der zuständigen Behörde voraus.
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§ 10
Gliederung der Prüfung
(1) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt bis zu zwei Stunden drei Aufgaben durchführen. Bei der Festlegung der Prüfungsaufgaben sollen insbesondere berücksichtigt werden:
- -
einfache Kulturarbeiten,
- -
einfache Pflegemaßnahmen,
- -
einfache Waldschutzmaßnahmen,
- -
einfache Holzerntearbeiten,
- -
einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Maschinen und Geräten.
(2) Der Prüfling soll Kenntnisse insbesondere aus folgenden Gebieten nachweisen:
- -
Grundkenntnisse der Waldbewirtschaftung,
- -
Grundkenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge der Ausbildungsstätte,
- -
Arbeitsschutz- und Unfallverhütung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Prüfungsaufgaben
(1) Der Prüfungsausschuß beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben.
(2) Der Prüfungsausschuß ist gehalten, überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen.
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§ 12
Durchführung der Zwischenprüfung
Für die Durchführung der Zwischenprüfung gelten die §§ 23 bis 27 POFWi sinngemäß.
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§ 13
Niederschrift
(1) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung des Leistungsstandes, insbesondere etwaiger Mängel, ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
(2) Für die Niederschrift stellt die zuständige Stelle einen Vordruck zur Verfügung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Prüfungsbescheinigung
(1) Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung stellt der Prüfungsausschuß eine Bescheinigung aus. Sie enthält eine Feststellung über den Ausbildungsstand, insbesondere Angaben über Mängel, die bei der Prüfung festgestellt wurden.
(2) Die Bescheinigung erhalten der Auszubildende, der gesetzliche Vertreter, der Ausbildende, die Berufsschule und die zuständige Stelle.
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§ 15
Prüfungstermine
(1) Die zuständige Stelle bestimmt die für die Durchführung der Prüfung maßgebenden Termine im Jahr. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.
(2) Die zuständige Stelle gibt diese Termine einschließlich der Anmeldefristen mindestens drei Monate vorher bekannt.
(3) Wird die Prüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind einheitliche Prüfungstage von der zuständigen Stelle anzusetzen.
§ 16 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlußprüfung
§ 16
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlußprüfung
(1) Zur Abschlußprüfung ist zuzulassen (§ 39 Abs. 1 BBiG),
- 1.
wer die Ausbildungszeit (Umschulungszeit) zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit (Umschulungszeit) nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
- 2.
wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie das vorgeschriebene Berichtsheft geführt hat und
- 3.
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.
(2) Für die Zulassung körperlich, geistig oder seelisch Behinderter gelten die Bestimmungen des § 48 Abs. 3 Nr. 2 BBiG.
§ 17 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen ( § 40 BBiG )
§ 17
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen (§ 40
BBiG)
(1) Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlußprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.
(2) Zur Abschlußprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, daß er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, daß der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(3) Zur Abschlußprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung zum Forstwirt entspricht.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Anmeldung zur Prüfung
(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch den Ausbildenden mit Zustimmung des Auszubildenden zu erfolgen.
(2) In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gem. § 17 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.
(3) Örtlich zuständig für die Anmeldung ist die zuständige Stelle, in deren Bezirk:
- -
in den Fällen der §§ 16 und 17 Abs. 1 die Ausbildungsstätte liegt,
- -
in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 die Arbeitsstätte oder soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, der Wohnsitz des Prüfungsbewerbers liegt,
- -
in den Fällen des § 1 Abs. 3 der gemeinsame Prüfungsausschuß errichtet worden ist.
(4) Der Anmeldung sind beizufügen
- a)
in den Fällen der §§ 16 und 17 Abs. 1:
- -
Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung,
- -
das nach der Ausbildungsordnung vorgeschriebene Berichtsheft (Ausbildungsnachweis),
- -
das letzte Zeugnis der Vollzeitschule sowie der Berufsschule,
- -
ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,
- -
Lebenslauf (tabellarisch);
- b)
in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3:
- -
Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten i. S. des § 17 Abs. 2 oder Ausbildungsnachweise i. S. des § 17 Abs. 3,
- -
das letzte Schulzeugnis,
- -
ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,
- -
Lebenslauf (tabellarisch).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß (§ 39 Abs. 2 BBiG).
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.
(3) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuß bis zum ersten Prüfungstage, wenn sie auf Grund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wird, widerrufen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Zusammensetzung und Berufung
(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 37 Abs. 1 BBiG).
(2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder Beauftrage der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter (§ 37 Abs. 2 BBiG).
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für drei Jahre berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 1 BBiG).
Wiederberufung ist möglich.
(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 37 Absatz 3 Satz 2 BBiG).
(5) Die Arbeitgebermitglieder werden auf Vorschlag des Hessischen Ministers für Landwirtschaft und Umwelt von der zuständigen Stelle berufen.
(6) Lehrer von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 3 BBiG).
(7) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle sie insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 37 Abs. 3 Satz 4 BBiG).
(8) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 37 Abs. 3 Sätze 5 und 6 BBiG).
(9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird (§ 37 Abs. 4 BBiG).
(10) Von Abs. 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 37 Abs. 5 BBiG).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Prüfungsgegenstand (§ 35
BBiG)
Durch die Abschlußprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht. die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in eine Fertigkeits- und eine Kenntnisprüfung (Prüfungsteile). Die Kenntnisprüfung wird entsprechend der Ausbildungsordnung weiter gegliedert.
Die Fertigkeitsprüfung besteht aus Arbeitsproben entsprechend der Ausbildungsordnung.
(2) Die Kenntnisprüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling drei Klausurarbeiten anfertigen. Die Dauer soll insgesamt bis zu drei Stunden betragen (§ 9 Abs. 4 VO).
(3) Soweit die Kenntnisprüfung programmiert durchgeführt wird, kann abweichend von Abs. 2 auf die mündliche Prüfung verzichtet werden (§ 9 Abs. 6 VO).
(4) Soweit körperlich, geistig oder seelisch Behinderte an der Prüfung teilnehmen. sind deren besondere Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Prüfungsaufgaben
(1) Der Prüfungsausschuß beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben.
(2) Der Prüfungsausschuß ist gehalten, überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Nicht-Öffentlichkeit
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der obersten Landesbehörden und der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuß kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Leitung und Aufsicht
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuß abgenommen.
(2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt der Prüfungsausschuß die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll. daß der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.
(3) Die Fertigkeitsprüfung ist von mindestens zwei. nicht der gleichen Gruppe angehörenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu überwachen; diese werden vom Prüfungsausschuß bestimmt.
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 ist über den Ablauf eine Niederschrift zu fertigen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen.
Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
§ 26 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 26
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Teilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann der Aufsichtsführende von der Prüfung vorläufig ausschließen.
(2) Über den endgültigen Ausschluß und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören des Aufsichtsführenden und des Prüfungsteilnehmers.
In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen für die Wiederholungsprüfung nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z. B. im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes).
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuß.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 28
Bewertung
(1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 21 POFWi sowie die Gesamtleistung sind - unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen auf Grund der Ausbildungsordnung - wie folgt zu bewerten:
- -
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= Note 1 = sehr gut = 100 bis 92 Punkte
- -
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= Note 2 = gut = unter 92 bis 81 Punkte
- -
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechenden Leistung
= Note 3 = befriedigend = unter 81 bis 67 Punkte
- -
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
= Note 4 = ausreichend = unter 67 bis 50 Punkte
- -
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
= Note 5 = mangelhaft = unter 50 bis 30 Punkte
- -
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind,
= Note 6 = ungenügend = unter 30 bis 0 Punkte.
Die Bewertung der Leistungen erfolgt nach Punkten und Noten.
(2) Bei programmierten Prüfungen ist eine der Prüfungsart entsprechende Bewertung vorzunehmen.
(3) Jede Prüfungsleistung ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbständig zu beurteilen und zu bewerten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 29
Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuß stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest.
(2) Die Prüfung ist insgesamt nicht bestanden, wenn in den einzelnen Prüfungsteilen (Fertigkeits- und Kenntnisprüfung) nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Außerdem ist die Prüfung nicht bestanden, wenn in der Fertigkeitsprüfung ein Prüfungsgebiet mit ungenügend (6) oder zwei Prüfungsgebiete mit mangelhaft (5) bewertet worden sind.
(3) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag mit, ob er die Prüfung "bestanden" oder "nicht bestanden" hat. Hierüber ist dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Befangenheit
(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Prüfungsausschußmitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.
(2) Mitwirken sollen ebenfalls nicht der Ausbildende und die Ausbilder, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.
(3) Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der zuständigen Stelle - oder während der Prüfung - dem Prüfungsausschuß mitzuteilen.
(4) Die Entscheidung über den Ausschluß von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuß.
(5) Ist infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich, so kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuß, erforderlichenfalls einer anderen zuständigen Stelle übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 30
Prüfungszeugnis
(1) Über die Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle ein Zeugnis (§ 34 BBiG) gem. Anlage.
(2) Das Prüfungszeugnis enthält:
- -
die Bezeichnung "Prüfungszeugnis nach § 34 BBiG"
- -
die Personalien des Prüfungsteilnehmers
- -
den Ausbildungsberuf
- -
das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse von einzelnen Prüfungsleistungen
- -
das Datum des Bestehens der Prüfung
- -
die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 31
Nicht bestandene Prüfung
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfungsteilnehmer, sein gesetzlicher Vertreter sowie der Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen bzw. -gebieten ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden brauchen (§ 32 Abs. 2).
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gem. § 32 ist hinzuweisen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 32
Wiederholungsprüfung
(1) Eine nicht bestandene Abschlußprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BBiG).
(2) Hat der Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser Teil auf Antrag des Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 8-11 POFWi) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der voraufgegangenen Prüfung anzugeben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 33
Rechtsmittel
Maßnahmen und Entscheidungen der zuständigen Stelle sowie der Prüfungsausschüsse sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. -teilnehmer mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 34
Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer oder seinem gesetzlichen Vertreter Einsicht in seine Prüfungsunterlagen bei der zuständigen Stelle zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften gem. § 29 Abs. 3 POFWi9 sind 10 Jahre bei der zuständigen Stelle aufzubewahren.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 35
Genehmigung, Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt nach Genehmigung*) durch den Hessischen Minister für Landwirtschaft und Umwelt als oberste Landesbehörde gem. § 41 BBiG am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Kassel, 1. 7. 1976
Der Regierungspräsident
IV/4 - T 63.1
- a - 40
Im Auftrag
gez. Geibel
§ 4 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung ( § 38 BBiG )
§ 4
Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung (§ 38
BBiG)
(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Geschäftsführung
(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.
(2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 13 Abs. 1 und § 29 Abs. 3 POFWi bleiben unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuß. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Zweck der Zwischenprüfung
Nach dem ersten Ausbildungsjahr hat der Auszubildende eine Zwischenprüfung abzulegen. Hierbei soll der Ausbildungsstand des Auszubildenden festgestellt werden, um ggf. korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Anmeldung zur Teilnahme
Die zuständige Stelle fordert zur Teilnahme an der Zwischenprüfung auf. Sie findet im Anschluß an einen überbetrieblichen Lehrgang in einem Versuchs- und Lehrbetrieb für Waldarbeit und Forsttechnik statt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Prüfungsgegenstand
Gegenstand der Zwischenprüfung sind die in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt für die Zeit bis zur Ablegung der Zwischenprüfung vorgesehenen Fertigkeiten und Kenntnisse sowie der im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnde Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.