- Ausfertigungsdatum:
- 16.12.2010
- Fundstelle:
- StAnz. 2011, 51
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen Forstwirtschaftlich-technischen ...
V aufgeh. durch § 27 Absatz 1 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2015 (StAnz. S. 1389)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, § 25 geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2012 (StAnz. 2013 S. 123) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| Erster Teil Allgemeines |
|
| § 1 | Ausbildungsbehörde |
| § 2 | Bewerberinnen und Bewerber |
| § 3 | Bewerbung zum Vorbereitungsdienst |
| § 4 | Auswahl, Ernennung, Dienstbezeichnung, Bezüge, Urlaub |
| Zweiter Teil Vorbereitungsdienst |
|
| § 5 | Ziel |
| § 6 | Dauer, Gliederung |
| § 7 | Gestaltung des Vorbereitungsdienstes, Prüfungsbeschäftigung |
| § 8 | Beurteilung |
| Dritter Teil Laufbahnprüfung |
|
| § 9 | Zweck, Gliederung |
| § 10 | Prüfungsausschuss |
| § 11 | Schriftliche Prüfung |
| § 12 | Mündliche Prüfung |
| § 13 | Waldprüfung |
| § 14 | Bewertung von Prüfungsleistungen |
| § 15 | Bewertung der schriftlichen Prüfung |
| § 16 | Bewertung der mündlichen Prüfung |
| § 17 | Bewertung der Waldprüfung |
| § 18 | Abschlussnote/Prüfungsentscheidung |
| § 19 | Prüfungszeugnis, Bekanntgabe der Noten |
| § 20 | Prüfungsniederschrift |
| § 21 | Erkrankung, Versäumnis |
| § 22 | Ordnungsverstöße |
| § 23 | Prüfungswiederholung |
| § 24 | Entscheidung über Widersprüche |
| Vierter Teil Schlussvorschriften |
|
| § 25 | Inkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Inkrafttreten
Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Wiesbaden, 16. Dezember 2010
Die Hessische Ministerin
für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
gez. Puttrich
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 17 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), wird im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
ERSTER TEIL
Allgemeines
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
ZWEITER TEIL
Vorbereitungsdienst
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
DRITTER TEIL
Laufbahnprüfung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
VIERTER TEIL
Schlussvorschriften
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| Erster Teil Allgemeines |
|
| § 1 | Ausbildungsbehörde |
| § 2 | Bewerberinnen und Bewerber |
| § 3 | Bewerbung zum Vorbereitungsdienst |
| § 4 | Auswahl, Ernennung, Dienstbezeichnung, Bezüge, Urlaub |
| Zweiter Teil Vorbereitungsdienst |
|
| § 5 | Ziel |
| § 6 | Dauer, Gliederung |
| § 7 | Gestaltung des Vorbereitungsdienstes, Prüfungsbeschäftigung |
| § 8 | Beurteilung |
| Dritter Teil Laufbahnprüfung |
|
| § 9 | Zweck, Gliederung |
| § 10 | Prüfungsausschuss |
| § 11 | Schriftliche Prüfung |
| § 12 | Mündliche Prüfung |
| § 13 | Waldprüfung |
| § 14 | Bewertung von Prüfungsleistungen |
| § 15 | Bewertung der schriftlichen Prüfung |
| § 16 | Bewertung der mündlichen Prüfung |
| § 17 | Bewertung der Waldprüfung |
| § 18 | Abschlussnote/Prüfungsentscheidung |
| § 19 | Prüfungszeugnis, Bekanntgabe der Noten |
| § 20 | Prüfungsniederschrift |
| § 21 | Erkrankung, Versäumnis |
| § 22 | Ordnungsverstöße |
| § 23 | Prüfungswiederholung |
| § 24 | Entscheidung über Widersprüche |
| Vierter Teil Schlussvorschriften |
|
| § 25 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Ausbildungsbehörde
Ausbildungsbehörde ist der Landesbetrieb HESSEN-FORST.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Prüfungsausschuss
(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. Der Prüfungsausschuss wird bei der Ausbildungsbehörde gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören an:
- 1.
Ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied aus dem höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienst,
- 2.
acht Beamtinnen oder Beamte des höheren oder gehobenen Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes oder Beschäftigte mit entsprechender Befähigung,
- 3.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften mit der Befähigung für den gehobenen Forstwirtschaftlich-technischen Dienst.
(2) Die Zahl der Angehörigen des Prüfungsausschusses nach Abs. 1 Nr. 2 kann bei Bedarf erhöht werden.
(3) Die für Forsten zuständige oberste Landesbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses auf Vorschlag des Landesbetriebs HESSEN-FORST für die Dauer von jeweils fünf Jahren. Die Vertreterin oder der Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften wird von diesen vorgeschlagen. Nach Ablauf der Amtszeit üben sie das Prüfungsamt weiter aus, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen ist. Mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied in den Ruhestand versetzt wird oder tritt oder aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss. Bei Ausscheiden eines Mitglieds während der fünfjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses ist die Berufung eines neuen Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit zu begrenzen. Die Mitglieder können von der für Forsten zuständigen obersten Landesbehörde aus wichtigem Grund abberufen werden.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn er mit dem vorsitzenden oder stellvertretenden vorsitzenden Mitglied und zwei Drittel der an der jeweiligen Prüfung beteiligten Mitglieder besetzt ist. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung und der Waldprüfung gestatten. Satz 2 gilt nicht für Beratungen zur Notenfindung.
(6) Die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes oder eine von ihr oder ihm als Vertretung benannte Person kann an der Prüfung teilnehmen.
(7) Das Amt des Prüfungsausschussmitglieds ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden; sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Berufung auf ihre Verpflichtung ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Sofern Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht kraft gesetzlicher Vorschrift zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Schriftliche Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung sind innerhalb einer Woche unter Aufsicht Aufgaben aus folgenden Prüfungsgebieten zu bearbeiten:
- 1.
Waldbau inkl. Grundlagen der Forsteinrichtung
- 2.
Naturschutz, Landschaftspflege, Öffentlichkeitsarbeit und Waldpädagogik
- 3.
Arbeitslehre, Forstmaschinen, Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht, Walderschließung
- 4.
Forstnutzung
- 5.
Waldschutz, Jagd und Fischerei
- 6.
Recht und Verwaltung, einschließlich Privatwaldbetreuung
Aufgrund ihrer fachübergreifenden Bedeutung sind in allen Prüfungsgebieten die Aspekte der Forstlichen Betriebswirtschaft zu berücksichtigen.
(2) Die gesamte Bearbeitungszeit darf 24 Stunden, die tägliche Bearbeitungszeit darf sechs Stunden nicht überschreiten. Aufgaben aus mehreren Gebieten können zu einer Prüfungsarbeit zusammengefasst werden (Doppelaufgabe); es sind aber mindestens vier Prüfungsarbeiten zu schreiben.
(3) Die zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel, insbesondere Gesetzestexte, werden zur Verfügung gestellt oder zugelassen.
(4) Die Prüfungsarbeiten dürfen keine Namensangabe enthalten. Sie sind mit einer Kennziffer zu versehen, die bei jeder Prüfungsarbeit wechselt.
(5) Spätestens nach Ablauf der festgesetzten Bearbeitungsfrist ist die Prüfungsarbeit, versehen mit der zugeteilten Kennziffer, der Aufsichtsperson abzuliefern. Beizufügen sind alle Entwürfe und Arbeitsbögen. Die Aufsichtsperson vermerkt auf der Prüfungsarbeit den Zeitpunkt der Abgabe.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung soll den Umfang der Kenntnisse aufzeigen und zugleich erkennen lassen, inwieweit die Anwärterinnen und Anwärter in der Lage sind, das auf Wissen beruhende Urteil zu vertreten und zu begründen.
(2) Die mündliche Prüfung gliedert sich in drei Teile:
| 1. Teil: |
Waldbau inkl. Grundlagen der Forsteinrichtung, Waldschutz, Jagd und Fischerei |
| 2. Teil: |
Forstnutzung, Arbeitslehre, Forstmaschinen, Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht, Walderschließung |
| 3. Teil: |
Naturschutz, Landschaftspflege, Öffentlichkeitsarbeit, Waldpädagogik, Staatskunde, Recht, Verwaltung |
(3) In der Regel ist jede Person zwei Stunden zu prüfen. Jede Teilprüfung ist vor mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses abzulegen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Waldprüfung
(1) In der Waldprüfung sollen anhand von Aufgaben, die in der Praxis von Beschäftigten des gehobenen Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes zu lösen sind, fachliche Kenntnis, Urteils- und Entscheidungsvermögen bewiesen werden.
(2) Die Aufgaben werden vom Prüfungsausschuss festgelegt. Bei der Vorbereitung können besonders beauftragte Personen hinzugezogen werden, die zur Verschwiegenheit zu verpflichten sind.
(3) Die Waldprüfung umfasst die Prüfungsgebiete 1 bis 5 des § 11 Abs. 1. Das Prüfungsgebiet Waldbau ist zweimal zu prüfen.
(4) Die Mindestprüfungsdauer je Person beträgt in der Regel zwei Stunden. Jede Teilprüfung ist vor mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses abzulegen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) Die Prüfungsleistungen sind jeweils mit einer der folgenden Punktzahlen und Noten zu bewerten:
| 14 bis 15 Punkte |
= |
sehr gut |
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
| 11 bis 13 Punkte |
= |
gut |
für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
| 8 bis 10 Punkte |
= |
befriedigend |
für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
| 5 bis 7 Punkte |
= |
ausreichend |
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
| 2 bis 4 Punkte |
= |
mangelhaft |
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
| 0 bis 1 Punkte |
= |
ungenügend |
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
(2) Die Punktzahl einer Durchschnitts- oder Gesamtnote ist der bis auf zwei Dezimalstellen errechnete Mittelwert der jeweiligen Einzelpunktzahlen; weitere Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt. Hier entsprechen
| 13,50 |
bis |
15 |
Punkte der Note |
sehr gut, |
| 10,50 |
bis |
13,49 |
Punkte der Note |
gut, |
| 7,50 |
bis |
10,49 |
Punkte der Note |
befriedigend, |
| 4,50 |
bis |
7,49 |
Punkte der Note |
ausreichend, |
| 1,50 |
bis |
4,49 |
Punkte der Note |
mangelhaft, |
| 0 |
bis |
1,49 |
Punkte der Note |
ungenügend. |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Bewertung der schriftlichen Prüfung
(1) Jede Prüfungsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbstständig und unabhängig voneinander bewertet.
Weichen die beiden Bewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so wird die Bewertung der Aufgabe aus dem Mittelwert beider Punktzahlen ermittelt. Bei einer Abweichung von mehr als drei Punkten setzt ein drittes Mitglied des Prüfungsausschusses Punktzahl und Note im Rahmen der beiden vorliegenden Bewertungen fest.
(2) Bei der Berechnung der Gesamtnote der schriftlichen Prüfung (§ 11) erhält jede Aufgabe eine einfache, jede Doppelaufgabe eine zweifache Gewichtung.
(3) Liefert ein Prüfling die Bearbeitung einer Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so wird diese Aufgabe mit null Punkten bewertet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Bewertung der mündlichen Prüfung
(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden für jeden der drei Prüfungsteile von den jeweiligen Prüfern (§ 12 Abs. 3) bewertet. § 15 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung (§ 12) ergibt sich aus dem Mittelwert der jeweils einfach gewichteten Punktzahlen der drei Prüfungsteile (§ 12 Abs. 2).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Bewertung der Waldprüfung
(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden für jede Aufgabe von den jeweiligen Prüfern (§ 13 Abs. 4) bewertet. § 15 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Die Note jeder Aufgabe der Waldprüfung erhält eine der Schwere und der Bearbeitungszeit entsprechende und vom Prüfungsausschuss festgelegte Gewichtung bei der Ermittlung der Gesamtnote der Waldprüfung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Abschlussnote/Prüfungsentscheidung
(1) Die Abschlussnote wird in der Weise ermittelt, dass die Gesamtnoten aus schriftlicher Prüfung (§ 15), mündlicher Prüfung (§ 16) und Waldprüfung (§ 17) jeweils eine dreifache, sowie die Bewertung der Prüfungsbeschäftigung (§ 7 Abs. 3) eine einfache Gewichtung erhalten. Die Punktzahl der Abschlussnote ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(2) Die Abschlussnote lautet:
| „sehr gut“ |
bei einer Punktzahl von 13,50 bis 15 Punkten, |
| „gut“ |
bei einer Punktzahl von 10,50 bis 13,49 Punkten, |
| „befriedigend“ |
bei einer Punktzahl von 7,50 bis 10,49 Punkten, |
| „ausreichend“ |
bei einer Punktzahl von 4,50 bis 7,49 Punkten, |
| „nicht bestanden“ |
bei einer Punktzahl von 0 bis 4,49 Punkten. |
(3) Die Prüfung gilt außerdem als nicht bestanden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter in der schriftlichen Prüfung oder der mündlichen Prüfung oder der Waldprüfung eine Gesamtnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erzielt hat.
(4) Ausnahmen von der in Abs. 3 angeführten Regelung kann der Prüfungsausschuss nur zulassen, wenn in einer der beiden anderen Prüfungsteile Leistungen erbracht wurden, die mindestens mit der Gesamtnote „gut“ bewertet wurden.
§ 19 Prüfungszeugnis, Bekanntgabe der Noten
§ 19
Prüfungszeugnis, Bekanntgabe der Noten
(1) Anwärterinnen und Anwärter, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis, aus dem die Abschlussnote nach Notenstufe und Punktzahl und die Gesamtnoten der Prüfungsabschnitte (§ 9 Abs. 2) und der Prüfungsbeschäftigung (§ 7 Abs. 3) nach Notenstufe und Punktzahl zu ersehen sind.
(2) Anwärterinnen oder Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid des Prüfungsausschusses; die Ausbildungsbehörde erhält eine Durchschrift.
(3) Das Ergebnis der Prüfung und die zugrunde liegenden Noten sind den Anwärterinnen und Anwärtern nach der Prüfung bekannt zu geben. Auf schriftlichen Antrag, der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Ausbildungsbehörde zu richten ist, ist Einsicht in die Prüfungsarbeiten einschließlich der Benotung zu gewähren.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Bewerberinnen und Bewerber
(1) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes kann eingestellt werden, wer
- 1.
die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem Hessischen Beamtengesetz erfüllt,
- 2.
den Studiengang Forstwirtschaft an einer Fachhochschule mit Diplomprüfung oder einen entsprechenden Studiengang an einer Fachhochschule oder Universität mit einem Bachelor-Abschluss in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem vergleichbaren Studiengang außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, der als gleichwertig anerkannt ist, abgeschlossen hat,
- 3.
die Voraussetzungen für die erste Erteilung eines Jagdscheins nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweils geltenden Fassung erfüllt und
- 4.
höchstens fünfunddreißig Jahre alt ist. Dies gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines und in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes (§ 15 Abs. 1 Satz 3 der Hessischen Laufbahnverordnung - HLVO). Bewerberinnen und Bewerber, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen von einer Bewerbung vor Vollendung des sechsunddreißigsten Lebensjahres abgesehen haben, können bis zum Höchstalter von vierzig Lebensjahren eingestellt werden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 HLVO). Angestellte, die sich mindestens drei Jahre im öffentlichen Dienst bewährt haben, sowie schwerbehinderte Menschen können bis zum vierzigsten Lebensjahr in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden (§ 15 Abs. 2 HLVO).
(2) Bei dem Studienabschluss nach Abs. 1 Nr. 2 muss eine praktisch-technische Ausrichtung des Studiengangs erkennbar sein, die die wesentlichen Elemente und Schlüsselqualifikationen einer späteren beruflichen Verwendung im gehobenen Leitungsbereich des praktischen Forstdienstes, aber auch Grundlagen für eine Spezialisierung in einem funktionalen Bereich einer Forstverwaltung beinhaltet. Es muss der erfolgreiche Abschluss des Studiums in den forstlichen Kernfächern Waldbau/Waldökologie, Naturschutz/Landschaftspflege, Betriebswirtschaftslehre, Forstliche Arbeitswissenschaften, Forstnutzung, allgemeine und fachbezogene Rechts- und Verwaltungsgrundlagen und Verfahrenstechnologie nachgewiesen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Prüfungsniederschrift
(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift enthält
- 1.
Angaben über Art, Ort und Zeitpunkt der Prüfung,
- 2.
die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,
- 3.
die Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer,
- 4.
die Namen der sonstigen Anwesenden,
- 5.
den Prüfungsstoff,
- 6.
die Bewertungsliste mit vollständiger Notenauflistung.
(2) Die Niederschrift und die Bewertungsliste sind von den nach § 10 Abs. 4 anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(3) Je eine Ausfertigung der Niederschrift und der Bewertungsliste ist der für Forsten zuständigen obersten Landesbehörde vorzulegen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Erkrankung, Versäumnis
(1) Sind Anwärterinnen oder Anwärter durch Krankheit oder sonstige nicht selbst zu vertretende Gründe an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so ist dies unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen auch ein amtsärztliches Zeugnis, vorzulegen.
(2) Eine wegen der Gründe nach Abs. 1 nicht angetretene oder abgebrochene Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist an einem vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen. Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bereits abgelegte Prüfungsteile oder Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.
(3) Haben Anwärterinnen oder Anwärter die Prüfung oder einen Prüfungsabschnitt schuldhaft versäumt, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Ordnungsverstöße
(1) Täuschungshandlungen haben die aufsichtführenden Personen festzustellen, zu unterbinden und dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs können aufsichtführende Personen Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an dieser Prüfung ausschließen.
(2) Über die Folgen einer Täuschung oder einer Störung des Prüfungsablaufes entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann, je nach Schwere des Verstoßes, die Anwärterin oder den Anwärter von der weiteren Prüfung ausschließen, die Prüfung für nicht bestanden erklären oder einzelne Prüfungen mit „ungenügend“ bewerten.
(3) Hat die Anwärterin oder der Anwärter getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich innerhalb von drei Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Prüfungswiederholung
(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung als nicht bestanden gilt (§ 22 Abs. 3), kann auf Antrag am nächsten Prüfungstermin die Prüfung einmal wiederholen. Können Anwärterinnen oder Anwärter aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, an diesem Termin die Prüfung nicht ablegen, so kann auf Antrag eine Zulassung zu dem nächsten Prüfungstermin, der nach dem Wegfall des Hindernisses stattfindet, erfolgen.
(2) Bis zur Wiederholung der Laufbahnprüfung kann eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 6 Abs. 2 erfolgen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Entscheidung über Widersprüche
Über Widersprüche gegen Entscheidungen und Verwaltungsakte des Prüfungsausschusses, die aufgrund dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung erlassen werden, entscheidet die Ausbildungsbehörde.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Wiesbaden, 16. Dezember 2010
Die Hessische Ministerin
für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
gez. Puttrich
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Bewerbung zum Vorbereitungsdienst
(1) Der Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist spätestens drei Monate vor Beginn des Vorbereitungsdienstes bei der Ausbildungsbehörde einzureichen. Einstellungstermin ist in der Regel der 1. Oktober eines Jahres.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen
- 1.
ein unterschriebener Lebenslauf,
- 2.
eine Geburtsurkunde, gegebenenfalls Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde sowie Geburtsurkunden von Kindern,
- 3.
das Zeugnis der Hochschulreife, Fachhochschulreife oder der Nachweis eines als hochschulrechtlich gleichwertig anerkannten Bildungsstandes,
- 4.
das Abschlusszeugnis einer Fachhochschule oder Universität, das den Ansprüchen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 2 entspricht; bei einer Bewerbung vor Abschluss des Studiums ist das Abschlusszeugnis unverzüglich nachzureichen,
- 5.
Nachweise und Zeugnisse über etwaige andere Tätigkeiten seit der Schulentlassung,
- 6.
das Prüfungszeugnis zur ersten Erteilung eines Jagdscheins nach dem Bundesjagdgesetz,
- 7.
gegebenenfalls den Schwerbehindertenausweis oder den Bescheid über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch.
Bei den in Nr. 2 bis 7 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner
- 1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, aus dem hervorgeht, dass die gesundheitliche Eignung für den Forstdienst nach den Bestimmungen der für Forsten zuständigen obersten Landesbehörde gegeben ist,
- 2.
eine schriftliche Erklärung darüber, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
- 3.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und
- 4.
den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
vorzulegen bzw. die Vorlage zu veranlassen (Nr. 1 und 3). Die Unterlagen sind in einfacher Ausfertigung vorzulegen.
Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, können ein Lichtbild aus neuester Zeit vorlegen.
§ 4 Auswahl, Ernennung, Dienstbezeichnung, Bezüge, Urlaub
§ 4
Auswahl, Ernennung, Dienstbezeichnung, Bezüge, Urlaub
(1) Über die Auswahl und Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet die Ausbildungsbehörde.
(2) Die Bewerberin oder der Bewerber wird als Beamtin oder Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt und zur „Technischen Forstoberinspektoranwärterin“ oder zum „Technischen Forstoberinspektoranwärter“ ernannt.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten während des Vorbereitungsdienstes Anwärterbezüge (§§ 59 ff. des Bundesbesoldungsgesetzes).
(4) Der Erholungsurlaub ist so zu nehmen, dass die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. Er soll vor allem in Zeiträumen genommen werden, in denen keine Lehrgänge stattfinden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Ziel
Der Vorbereitungsdienst hat zum Ziel, den Anwärterinnen und Anwärtern die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Wahrnehmung der Aufgaben des gehobenen Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes zu vermitteln und damit eine vielseitige berufliche Verwendung zu ermöglichen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Dauer, Gliederung
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr. Findet die Laufbahnprüfung ausnahmsweise nicht bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes statt, so dauert dieser bis zur Prüfung fort.
Die für Forsten zuständige oberste Landesbehörde regelt das Nähere über den Inhalt des Vorbereitungsdienstes.
(2) Die Ausbildungsbehörde kann den Vorbereitungsdienst für die Anwärterinnen und Anwärter bis zu einem Jahr verlängern, die das Ziel der Ausbildung nicht erreicht haben oder wenn aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint.
Die Ausbildungsbehörde bestimmt, welche Ausbildungsabschnitte verlängert werden.
(3) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird, wenn die Laufbahnprüfung bestanden oder wiederholt nicht bestanden ist.
(4) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte
- 1.
Lehrgänge mit einer Dauer von zwei Monaten,
- 2.
Revierleitung mit Geschäftszimmerdienst mit einer Dauer von zehn Monaten.
(5) Die Ausbildung obliegt den zur Ausbildung bestimmten Bediensteten der Dienststellen, denen die Anwärterinnen und Anwärter für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt zugewiesen sind.
§ 7 Gestaltung des Vorbereitungsdienstes, Prüfungsbeschäftigung
§ 7
Gestaltung des Vorbereitungsdienstes, Prüfungsbeschäftigung
(1) Der Ausbildungsabschnitt „Lehrgänge“ beinhaltet Lehrgänge an den Aus- und Fortbildungseinrichtungen des Landesbetriebs HESSEN-FORST und in den Ausbildungsbezirken. Die Ausbildungsbehörde bestimmt die Lehrgangsorte sowie die Lehrpläne für die Lehrgänge. Der Ausbildungsabschnitt kann in mehrere, zeitlich voneinander unabhängige Abschnitte aufgeteilt werden.
(2) Die Ausbildung während des Ausbildungsabschnitts „Revierleitung mit Geschäftszimmerdienst“ erfolgt in einer Revierförsterei mit für die Ausbildung befähigten Bediensteten des gehobenen Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes. Auf der Grundlage der allgemeinen und fachbezogenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind die Anwärterinnen und Anwärter mit allen anfallenden Aufgaben in einer Revierförsterei vertraut zu machen. In den Zeiten des Geschäftszimmerdienstes werden die Anwärterinnen und Anwärter von der jeweils zuständigen Büroleitung betreut. Hierbei ist Einblick in die Aufgaben der Büroleitung zu geben.
(3) In den Ausbildungsabschnitt „Revierleitung mit Geschäftszimmerdienst“ ist eine vierwöchige Prüfungsbeschäftigung integriert. Die Prüfungsbeschäftigung soll mehrere voneinander unabhängige Aufgaben umfassen, die sich inhaltlich an dem Rahmen des § 11 Abs. 1 orientieren. Hierzu weist die Forstamtsleitung der Anwärterin oder dem Anwärter Aufgaben zu, die von der Ausbildungsbehörde genehmigt werden und alle Fachgebiete des praktischen Betriebsdienstes betreffen können. Die Forstamtsleitung überwacht die Ausführung der Arbeit während der Prüfungsbeschäftigung.
Nach Beendigung der Prüfungsbeschäftigung bewerten die Forstamtsleitung und die ausbildende Revierleitung die Kenntnisse und Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters. Die Bewertung der Prüfungsbeschäftigung ergibt sich durch Mittelung der Punktzahlen der einzelnen Aufgaben (§ 14 Abs. 1 und 2). Weichen die Bewertungen der Forstamtsleitung und der Ausbildungsleitung um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so wird die abschließende Bewertung der Prüfungsbeschäftigung aus dem Mittelwert beider Bewertungen errechnet. Weichen die Bewertungen um mehr als drei Punkte voneinander ab, entscheidet die oder der örtlich zuständige Gebietsbeauftragte des Landesbetriebs HESSEN-FORST im Rahmen der vorgegebenen Bewertungen.
Die abschließende Bewertung ist der Ausbildungsbehörde vorzulegen und fließt in Abschlussnote (§ 18 Abs. 1) ein.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Beurteilung
(1) Am Ende des Ausbildungsabschnitts „Revierleitung mit Geschäftszimmerdienst“ haben die ausbildende Revierleitung als Erstbeurteilerin oder Erstbeurteiler und die Forstamtsleitung als Zweitbeurteilerin oder Zweitbeurteiler eine Beurteilung auf dem von der für Forsten zuständigen obersten Landesbehörde herausgegebenen Musterformular zu fertigen.
Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht hat. In der Mitte des in Satz 1 genannten Ausbildungsabschnitts ist ein Beurteilungsgespräch zu führen. Die Beurteilung ist der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnis zu bringen und zu erörtern, nachdem alle Beurteilenden gegengezeichnet haben.
(2) Im Falle einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wird von den mit der Ausbildung betrauten Bediensteten, denen die Anwärterin oder der Anwärter während des verlängerten Vorbereitungsdienstes zugewiesen ist, eine weitere Beurteilung vorgelegt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Zweck, Gliederung
(1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterinnen und Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes des Landes Hessen besitzen.
(2) Die Prüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung (§ 11), der mündlichen Prüfung (§ 12) und der Waldprüfung (§ 13).
(3) Der Prüfungsausschuss gewährt auf Antrag schwerbehinderten Menschen sowie diesen gleichgestellten behinderten Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.