Zweite Verordnung zur Durchführung des Hessischen Forstgesetzes (Verordnung über Betreten des Waldes und das Reiten und Fahren im Walde) Vom 13. Juli 1980
- Ausfertigungsdatum:
- 13.07.1980
- Fundstelle:
- GVBl. I 1980, 291
Reisekosten
§ 3 Reisekosten(1) Die im Dienst eines Dienstherrn im Geltungsbereich des Hessischen Reisekostengesetzes beschäftigten Mitglieder der Forstausschüsse erhalten Reisekostenvergütung wie bei Dienstreisen. Den übrigen Ausschussmitgliedern werden die Reisekosten in entsprechender Anwendung des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397) erstattet.(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht Beschäftigte des Landes sind, wird außer Reisekostenvergütung nach Abs. 1 der nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Er ist zusammen mit der Reisekostenvergütung anzufordern. (3) Ausschussmitglieder, die nicht Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind, erhalten neben den zu erstattenden Reisekosten nach Abs. 1 für Zeitversäumnis und entgangenen Arbeitsverdienst eine Entschädigung, soweit eine solche nicht von anderer Seite gewährt wird; die Höhe der Entschädigung wird durch Verwaltungsvorschrift festgesetzt.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Aufgrund des § 50 Abs. 6 des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (GVBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2005 (GVBl. I S. 634), wird nach Anhörung des Landesforstausschusses verordnet:
Allgemeines
§ 1 Allgemeines(1) Die Forstausschüsse werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Für jedes in den Forstausschuss zu berufende Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. (2) Als Mitglied und Stellvertreterin oder Stellvertreter kann nur berufen werden, wer 1. seinen Hauptwohnsitz oder Waldbesitz in dem Gebiet hat, für das der Forstausschuss zuständig ist, oder in diesem Gebiet als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in der Forstwirtschaft tätig ist,2.als Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter wählbar ist. Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind abzuberufen, wenn die Voraussetzungen der Berufung nicht mehr gegeben sind. (3) Die in § 50 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Hessischen Forstgesetzes genannten Verbände und Gewerkschaften haben binnen sechs Wochen nach Aufforderung durch die Vorsitzenden der Forstausschüsse ihre Vertreterinnen und Vertreter zu benennen. Soweit diese von ihrem Vorschlagsrecht nicht rechtzeitig Gebrauch machen, kann die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Forstbehörde die fehlenden Mitglieder für die in Satz 1 bezeichneten Verbände und Gewerkschaften berufen.
Beschlussfassung, Geschäftsführung
§ 2 Beschlussfassung, Geschäftsführung(1) Die Forstausschüsse sind beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn der Ausschuss nach Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen ist. Bei der zweiten Einberufung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. (2) Die Beschlüsse der Forstausschüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussvorschlag als abgelehnt. (3) Die Forstausschüsse geben sich jeweils eine Geschäftsordnung. In dieser kann geregelt werden, wie oft der Forstausschuss zusammenzutreten hat und ob Beschlüsse in einem schriftlichen Verfahren gefasst werden können.
Reisekosten
§ 3 Reisekosten(1) Die im Dienst eines Dienstherrn im Geltungsbereich des Hessischen Reisekostengesetzes beschäftigten Mitglieder der Forstausschüsse erhalten Reisekostenvergütung wie bei Dienstreisen. Den übrigen Ausschussmitgliedern werden die Reisekosten in entsprechender Anwendung des Hessischen Reisekostengesetzes nach Reisekostenstufe 1 erstattet.(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht Beschäftigte des Landes sind, wird außer Reisekostenvergütung nach Abs. 1 der nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Er ist zusammen mit der Reisekostenvergütung anzufordern. (3) Ausschussmitglieder, die nicht Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind, erhalten neben den zu erstattenden Reisekosten nach Abs. 1 für Zeitversäumnis und entgangenen Arbeitsverdienst eine Entschädigung, soweit eine solche nicht von anderer Seite gewährt wird; die Höhe der Entschädigung wird durch Verwaltungsvorschrift festgesetzt.
Forstamtsausschüsse
§ 4 Forstamtsausschüsse(1) Für den Staatswald, den Körperschaftswald und den Privatwald werden für je angefangene 4000 Hektar Waldfläche jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter berufen, die Zahl der Mitglieder wird dabei jeweils auf höchstens drei begrenzt. Für den Staatswald sind Mitglied die Leiterin oder der Leiter des Forstamts kraft Amtes sowie bis zu zwei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Forstamts. (2) Beträgt die Zahl der Besitzerinnen und Besitzer von Körperschaftswaldungen innerhalb des Forstamtsbezirks mehr als zehn, wird für den Körperschaftswald zusätzlich eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter in den Forstamtsausschuss berufen. Beträgt die Zahl der privaten Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer innerhalb des Forstamtsbezirks mehr als 1500, wird für den Privatwald zusätzlich ebenfalls eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter berufen. (3) Ein Drittel der Mitglieder der Forstamtsausschüsse sollen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sein, dabei ist auf eine ganze Zahl abzurunden. Mindestens jedoch sind zwei Mitglieder als Vertreter für die Arbeitnehmerschaft zu berufen, davon entfallen auf den Staats- und den Körperschaftswald je ein Mitglied. Sie werden auf die Quote der jeweiligen Besitzart angerechnet. (4) Im Bereich eines Nationalparks wird kein Forstamtsausschuss gebildet. (5) Maßgebend für die Zahl der zu berufenden Vertreterinnen oder Vertreter der einzelnen Waldeigentumsarten sind der Waldflächenbestand und die Zahl der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer am 1. Januar des Jahres, in dem der Forstausschuss berufen wird.
Übergangsbestimmung
§ 5 ÜbergangsbestimmungDie nach bisherigem Recht berufenen Ausschüsse bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Amtsperiode im Amt.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 6 Aufhebung bisherigen RechtsDie Verordnung über Forstausschüsse vom 7. Juni 1979 (GVBl. I S. 149), geändert durch Gesetz vom 29. März 1988 (GVBl. I S. 130), wird aufgehoben.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Anlage 1 Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/he/873d2421-b78b-4edb-b32d-a6219ca4adca-he86-25+1980+291+anlage1.pdf
Anlage 2 Gebiete, in denen alle Reittiere und Zugtiere von Kutschen beim Reiten und Fahren im Walde Kennzeichen tragen müssen 1. Landkreise Kassel Limburg-Weilburg Hochtaunuskreis Gießen Wetteraukreis Main-Taunus-Kreis Rheingau-Taunus-Kreis Offenbach Groß-Gerau Darmstadt-Dieburg Bergstraße 2. Kreisfreie Städte Kassel Frankfurt am Main Offenbach am Main Wiesbaden Darmstadt 3. Teile von Landkreisen Gemeindebezirk a) Hersfeld-Rotenburg Bad Hersfeld Hauneck Schenklengsfeld b) Marburg-Biedenkopf Fronhausen Marburg Weimar c) Lahn-Dill-Kreis Biebertal Bischoffen Dillenburg Eschenburg Großen-Linden Herborn Hohenahr Hüttenberg Lahnau Langgöns Lollar Mittenaar Schöffengrund Siegbach Sinn Staufenberg Waldsolms Wetzlar d) Main-Kinzig-Kreis Bad Soden-Salmünster Birstein Brachttal Bruchköbel Erlensee Freigericht Gelnhausen Großkrotzenburg Gründau Hammersbach Hanau Hasselroth Langenselbold Linsengericht Maintal Neuberg Nidderau Niederdorfelden Rodenbach Ronneburg Schlüchtern Schöneck Steinau an der Straße Wächtersbach 4. Alle Gemeindebezirke in Waldteilen, für die ein Entmischungsplan nach 6 der Verordnung aufgestellt ist.
Auf Grund des § 25 Abs. 4 Satz 5 und Abs. 6 des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 4. Juli 1978 (GVBl. I S. 424, 584) wird nach Anhörung des Landesforstausschusses verordnet:
Grundsätze bei Benutzung des Waldes
§ 1 Grundsätze bei Benutzung des Waldes (1) Das Betreten des Waldes sowie das Fahren mit Krankenfahrstühlen, Fahrrädern und Kutschen und das Reiten auf Straßen und Wegen im Walde ist jedermann zum Zwecke der Erholung gestattet. Eine Erlaubnis des Waldbesitzers ist erforderlich, wenn eine Benutzung nicht zum Zwecke der Erholung ausgeübt wird. (2) Erlaubnispflichtig ist insbesondere 1. das Fahren mit motorgetriebenen Fahrzeugen, einschließlich der Fahrräder mit Hilfsmotor, 2. das Zelten und Abstellen von Wohnwagen und anderen fahrbaren Unterkünften, 3. das Betreiben von motorgetriebenen Modellflugzeugen, 4. die Durchführung von Veranstaltungen von Vereinen und größeren Gruppen, wenn dabei bestimmte Flächen und Einrichtungen in Anspruch genommen werden sollen.
Übergangsregelung
§ 10 Übergangsregelung Bisher verwendete Schilder, die den Zwecken der §§ 5 und 6 eindeutig entsprechen, können für eine Übergangszeit von fünf Jahren verbleiben.
(Aufhebungsanweisung)
§ 11 (Aufhebungsanweisung)
Inkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Benutzungsverbote
§ 2 Benutzungsverbote (1) Zu den nach § 25 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom Betreten ausgenommenen Verjüngungsflächen, Pflanzgärten und Ländereien gehören: 1. Flächen, auf denen durch Pflanzung oder natürliche Bestandesverjüngung Wald begründet oder nachgezogen wird, bis zu einer Höhe des Jungbestandes von vier Metern. 2. Saat- und Pflanzkämpe, Samenplantagen, Wildäcker, gekennzeichnete Wildäsungsflächen sowie bestellte und noch nicht abgeerntete Ackerflächen und Waldwiesen. (2) Der Waldbesitzer kann Flächen, Wege und Einrichtungen nach § 25 Abs. 3 des Gesetzes durch Schilder, Einzäunung oder Absperrung für den Waldbesucher eindeutig kenntlich machen.
Sperren von Waldflächen
§ 3 Sperren von Waldflächen (1) Der Waldbesitzer kann Waldflächen und Waldwege nach § 25 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes insbesondere sperren, wenn 1. erhöhte Waldbrandgefahr besteht, 2. aus sonstigen Gründen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Waldbesucher besteht, 3. eine Sperrung zur Vermeidung einer erheblichen Behinderung oder Einschränkung der forstlichen Nutzung erforderlich ist, 4. in Gebieten mit hohem Schalenwildbestand als Folge der Beunruhigung des Wildes durch starken Erholungsverkehr übermäßige Verbißschäden aufgetreten sind und weitere Schäden nur durch Sperrung verhindert werden können, 5. wissenschaftliche Versuche nur durch eine Sperrung gesichert werden können. (2) Die Sperrung von Waldflächen und Waldwegen nach Abs. 1 bedarf der Genehmigung durch die zuständige Forstbehörde. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich; sie ist ihrem Zweck entsprechend zu befristen. Der Waldbesitzer hat die gesperrten Flächen und Wege durch Schilder nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung kenntlich zu machen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann der Waldbesitzer die erforderliche Sperrung ohne Genehmigung vornehmen. Die Genehmigung der zuständigen Forstbehörde ist unverzüglich, jedoch spätestens binnen drei Tagen, einzuholen. Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
Straßen und Wege im Walde
§ 4 Straßen und Wege im Walde (1) Straßen und Wege, deren Benutzung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes gestattet ist, sind 1. für das Befahren mit Fahrrädern und Krankenfahrstühlen alle festen Waldwege, 2. für das Befahren mit Kutschen die festen Waldwege mit einer Nutzbreite von mindestens 2 m, 3. für das Reiten die festen Waldwege mit einer Nutzbreite von mindestens 2 m sowie die gekennzeichneten Reitpfade. (2) Auf Waldsportanlagen und Waldlehrpfaden ist das Radfahren, Fahren mit Kutschen und Krankenfahrstühlen sowie das Reiten nicht gestattet.
Sperren von Straßen und Wegen sowie Einschränkung der Benutzung
§ 5 Sperren von Straßen und Wegen sowie Einschränkung der Benutzung (1) Die untere Forstbehörde kann nach § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 in Abstimmung mit den Städten und Gemeinden im Einvernehmen mit dem Waldbesitzer Waldwege für das Reiten, Kutschfahren oder Radfahren sperren, wenn durch erhöhte Inanspruchnahme durch diese Benutzungsarten 1. Beeinträchtigungen der Erholung der übrigen Waldbesucher zu befürchten sind, 2. Schäden an Waldwegen entstehen können, 3. Gefahren für Leben und Gesundheit der Wegebenutzer selbst bestehen. Sperrungen bedürfen der Genehmigung der oberen Forstbehörde, die im Bereich eines ausgewiesenen Naturparks den zuständigen Naturparkträger hört. Es ist sicherzustellen, daß ein ausreichendes Reit- und Fahrwegenetz für Erholungszwecke zur Verfügung steht. (2) Die Wege sind durch Schilder nach dem Muster der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu sperren. (3) Vor Sperrungen nach Abs. 1 und nach § 25 Abs. 5 des Gesetzes sind die Vertretungen der örtlich betroffenen Waldbenutzer, insbesondere Wanderer, Reiter, Radfahrer und Jäger, zu hören.
Entmischung des Erholungsverkehrs
§ 6 Entmischung des Erholungsverkehrs (1) Für Waldteile, für die wegen besonders starkem Erholungsverkehr eine Trennung der Erholungsarten erforderlich ist, stellen die unteren Forstbehörden im Einvernehmen mit den betroffenen Waldbesitzern nach Anhörung der Städte und Gemeinden Entmischungspläne auf. In diesen sind auf einer Karte geeigneten Maßstabs darzustellen: 1. Wege, auf denen Radfahren verboten ist, 2. Wege, auf denen das Reiten gestattet ist, 3. Wege, auf denen das Kutschfahren verboten ist. Die Wege sind durch Schilder nach dem Muster der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu kennzeichnen. (2) In den Gebieten nach Abs. 1 ist Reiten außerhalb der dafür besonders gekennzeichneten Wege verboten. (3) Der Entmischungsplan ist öffentlich bekanntzugeben; dabei ist auf die Rechtsfolge nach Abs. 2 hinzuweisen. (4) Vor Festlegung des Entmischungsplans sind die Vertretungen der örtlich betroffenen Waldbenutzer, insbesondere Wanderer, Reiter, Radfahrer und Jäger, zu hören.
Beschilderung und Markierung der Wege
§ 7 Beschilderung und Markierung der Wege Das Anbringen der Schilder nach Anlage 1 zu dieser Verordnung obliegt der unteren Forstbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Kennzeichnung von Reittieren und Zugtieren
§ 8 Kennzeichnung von Reittieren und Zugtieren (1) In den von der obersten Forstbehörde nach Anlage 2 zu dieser Verordnung bestimmten Gebieten müssen alle Reittiere und Zugtiere von Kutschen ein Kennzeichen, beidseitig an Trense oder Martingal sichtbar, tragen. (2) Reit- und Zugtiere von gewerbsmäßig betriebenen Verleihbetrieben und Reiterhöfen müssen bei Benutzen des Waldes auch außerhalb der Gebiete nach Anlage 2 zu dieser Verordnung gekennzeichnet sein. Die obere Forstbehörde kann Reitställe zur Kennzeichnung ihrer Pferde verpflichten, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Erholungsverkehrs notwendig ist. (3) Die Kennzeichen müssen dem Muster der Anlage 1 zu dieser Verordnung entsprechen. Für die Kennzeichnung ist der Eigentümer des Tieres verantwortlich. (4) Die Forstbehörden können die Ausgabe der Kennzeichen den Verbänden und Vereinigungen der Reiter in deren Einvernehmen übertragen. Die Ausgabe der Kennzeichen hat unabhängig davon zu erfolgen, ob der Empfänger dem ausgebenden Verband als Mitglied angehört oder nicht. Die entstehenden Kosten sind von allen Empfängern der Kennzeichen in gleicher Höhe zu erstatten. Die Höhe der Kosten wird aus dem Anschaffungspreis und einem Verwaltungskostenzuschlag von 10 vom Hundert ermittelt. Über die Ausgabe der Kennzeichen sind Listen zu führen und der oberen Forstbehörde zugänglich zu machen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 69 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Waldbesitzer entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Waldflächen oder Waldwege ohne Genehmigung der zuständigen Forstbehörde sperrt oder entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 bei Sperrungen zur Vermeidung unmittelbarer Gefahr die erforderliche Genehmigung nicht unverzüglich einholt; 2. außerhalb von Straßen und Wegen im Walde oder auf Waldwegen, auf denen Reiten, Kutschfahren oder Radfahren nicht gestattet ist, reitet, mit der Kutsche fährt oder Rad fährt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.