FMinFFöPlPStZAnO HE 2025 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
13.05.2025
Fundstelle:
StAnz. 2025, 627
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HGlG) vom 20. Dezember 2015, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 609), ordnet der Minister der Finanzen an:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Nachfolgend aufgeführte Personalstellen werden jeweils in einem gemeinsamen Frauenförder- und Gleichstellungsplan zusammengefasst:

 

Erfasste Personalstellen

Aufstellende Dienststelle

1.

Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte der Finanzämter, des Hessischen Ministeriums der Finanzen, der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main und des Studienzentrums der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda

Hessisches Ministerium der Finanzen

2.

Beamtinnen und Beamte des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes sowie vergleichbare Tarifbeschäftigte der Finanzämter

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Die Anordnung über die Zusammenfassung von Personalstellen in einem Frauenförderplan für die Dienststellen im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 11. Juli 2016 (StAnz. S. 792) wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Diese Anordnung gilt für die künftige Neuaufstellung bzw. Fortschreibung von Frauenförder- und Gleichstellungsplänen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.