FMinFFöPlPStZAnO HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
28.02.2007
Fundstelle:
StAnz. 2007, 584
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung über die Zusammenfassung von Personalstellen mehrerer Dienststellen in einem ...

aufgeh. durch § 2 der Anordnung vom 11. Juli 2016 (StAnz. S. 792)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HGlG) vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 637) ordne ich an, dass nachfolgend aufgeführte Personalstellen jeweils in einem gemeinsamen Plan zusammengefasst werden:

 

Erfasste Personalstellen

Aufstellende Dienststelle

1.

Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Einzelplans 06 und entsprechende Tarifbeschäftigte, ausgenommen der entsprechenden Beschäftigten des Landesbetriebs Bau und Immobilien Hessen sowie der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung

Hessisches Ministerium der Finanzen

2.

Beamtinnen und Beamte des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes sowie entsprechende Tarifbeschäftigte der Finanzämter

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main

3.

Alle Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des Landesbetriebs Bau und Immobilien Hessen (Zentrale sowie Niederlassungen)

Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Die Anordnung über die Zusammenfassung von Personalstellen in einem Frauenförderplan für die Dienststellen im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 28. Februar 2007 (StAnz. S. 584) wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anordnung über die Zusammenfassung von Personalstellen mehrerer Dienststellen in einem ...

aufgeh. durch § 2 der Anordnung vom 13. Mai 2025 (StAnz. S. 627)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HGlG) vom 20. Dezember 2015, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 609), ordnet der Minister der Finanzen an:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Nachfolgend aufgeführte Personalstellen werden jeweils in einem gemeinsamen Frauenförder- und Gleichstellungsplan zusammengefasst:

 

Erfasste Personalstellen

Aufstellende Dienststelle

1.

Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte der Finanzämter, des Hessischen Ministeriums der Finanzen, der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main und des Studienzentrums der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda

Hessisches Ministerium der Finanzen

2.

Beamtinnen und Beamte des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes sowie vergleichbare Tarifbeschäftigte der Finanzämter

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Die Anordnung über die Zusammenfassung von Personalstellen in einem Frauenförderplan für die Dienststellen im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 11. Juli 2016 (StAnz. S. 792) wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Diese Anordnung gilt für die künftige Neuaufstellung bzw. Fortschreibung von Frauenförder- und Gleichstellungsplänen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Bezug:

Bekanntmachung vom 14. Juni 1994 (StAnz. S. 1914)

In Abänderung meiner Entscheidung vom 14. Juni 1994 (StAnz. S. 1914) wird für die Dienststellen des Ressorts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 HGlG Folgendes bestimmt:

Nachfolgende Dienststellen und Laufbahnen werden in gemeinsamen Frauenförderplänen zusammengefasst:

Aufstellende Dienststelle

Erfasste Personalstellen

a)

Hessisches Ministerium der Finanzen

Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Einzelplans 06 und entsprechende Angestellte, ausgenommen der entsprechenden Beschäftigten der Landesbetriebe Hessisches Baumanagement, Hessisches Immobilienmanagement sowie Hessische Zentrale für Datenverarbeitung

b)

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main

Beamtinnen und Beamte des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes sowie entsprechende Angestellte und Arbeiterinnen und Arbeiter der Finanzämter

c)

Landesbetrieb Hessisches Baumanagement (hbm)

Alle Beschäftigten des Landesbetriebs (hbm-Zentrale sowie Regionalniederlassungen)

d)

Landesbetrieb Hessisches Immobilienmanagement (HI)

Alle Beschäftigten des Landesbetriebs (Geschäftsbereich Zentrale sowie Niederlassungen)

Wiesbaden, 28. Februar 2007

Hessisches Ministerium der Finanzen

gez. Weimar

Staatsminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.