FKrSchwVWeitPrO HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
16.01.1981
Fundstelle:
StAnz. 1981, 356
20 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1

(Zu § 15)

Zeugnis

Herr/Frau/Fräulein ................................................................................ geb. am ............................................. in ............................................. hat am ............................................. die staatliche Prüfung für Fachkrankenschwestern/Fachkrankenpfleger/Fachkinderkrankenschwestern in der Intensivpflege vor dem staatlichen Prüfungsausschuß bei der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte .................................................................................................... in ...................................................................... bestanden. Er sie hat folgende Prüfungsnoten erhalten:

1. schriftliche Prüfung

..................................................

2. mündliche Prüfung

..................................................

a) theoretischer Teil

..................................................

b) praktischer Teil

..................................................

Gesamtnote

..................................................

......................................................................, den .............................................

(Siegel)

...........................................................................
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2

(Zu § 16)

Staatliche Anerkennung
als
Fachkrankenschwester/Fachkrankenpfleger/Fachkinderkrankenschwester in der Intensivpflege

Herr/Frau/Fräulein ................................................................................ aus ...................................................................... geb. am ................................... in ................................................................................ hat an einem Lehrgang vom ............................................................ bis ............................................. teilgenommen und die Prüfung vor dem staatlichen Prüfungsausschuß an der Weiterbildungsstätte .................................................. in ............................................................ mit der Gesamtnote

............................................................

bestanden.

Nach § 16 der Weiterbildungs- und Prüfungsordnung vom 16. Januar 1981 (StAnz. Seite 356) erhält sie/er hiermit die staatliche Anerkennung als Fachkrankenschwester/Fachkrankenpfleger/Fachkinderkrankenschwester in der Intensivpflege.

......................................................................, den .............................................

Der Regierungspräsident
Im Auftrag

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Ziel der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung soll Krankenschwestern, Krankenpflegern und Kinderkrankenschwestern mit den besonderen pflegerischen Aufgaben in den verschiedenen Bereichen der intensivmedizinischen Versorgung vertraut machen und ihnen die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen besonderen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln.

(2) Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere

1.

die Durchführung der intensivmedizinischen Grund- und Behandlungspflege sowie die Mitwirkung bei der kontinuierlichen Überwachung und Durchführung der Behandlungsmaßnahmen bei Patienten mit akuten Störungen der elementaren Vitalfunktionen;

2.

die Mitwirkung bei Wiederbelebungsmaßnahmen einschließlich der künstlichen Beatmung und externen Herzmassage, notfalls die selbständige Einleitung dieser Maßnahmen bis zum Eintreffen eines Arztes;

3.

die Unterstützung des Arztes bei der Durchführung und Überwachung fachspezifischer therapeutischer und diagnostischer Maßnahmen;

4.

die Bereitstellung und - soweit dies nicht dem Arzt vorbehalten ist - die Anwendung der benötigten Geräte, Instrumente und Arzneimittel;

5.

die Planung und Organisation des pflegerischen Arbeitsablaufs sowie die Anleitung von Pflegekräften, Weiterzubildenden und Schülern im jeweiligen Arbeitsbereich.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Sie kann als Fragenarbeit mit frei zu formulierenden Antworten oder im Antwortauswahlverfahren oder in Aufsatzform oder kombiniert durchgeführt werden. Für die Bearbeitung stehen drei Stunden Zeit zur Verfügung.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt die Prüfungsaufgaben im Benehmen mit der Leitung der Weiterbildungsstätte; sie sind entsprechend den Schwerpunkten der Weiterbildung auszuwählen. Die Aufgaben sind in einem geschlossenen Umschlag aufzubewahren, der erst am Prüfungstag in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen ist.

(3) Die schriftlichen Arbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die vom Prüfungsvorsitzenden bestimmt werden, unabhängig voneinander bewertet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Praktische Prüfung

(1) Im praktischen Teil der Prüfung hat jeder Prüfling in Anwesenheit je eines ärztlichen und pflegerischen Mitgliedes des Prüfungsausschusses

1.

intensivmedizinische Maßnahmen der Pflege, Überwachung und Behandlung von einem oder mehreren Patienten durchzuführen und dabei alle vom Arzt vorzunehmenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen vorzubereiten und zu unterstützen;

2.

in den Schwerpunktbereichen

2.1.

Anästhesie und Intensivmedizin:

alle zur Durchführung einer Anästhesie benötigten Gegenstände und Geräte bereitzustellen und den Arzt bei der praktischen Durchführung einer Anästhesie zu unterstützen;

2.2.

Innere Medizin und Intensivmedizin sowie Pädiatrie und Intensivmedizin:

alle zur Vorbereitung eines fachspezifischen, diagnostischen oder therapeutischen Eingriffs benötigten Gegenstände und Geräte bereitzustellen und den Arzt bei der praktischen Durchführung der Behandlung zu unterstützen.

(2) Die Prüfung der in Abs. 1 Nr. 2 genannten Maßnahmen soll jeweils sechzig Minuten nicht überschreiten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf Fragen über das theoretische Fachwissen und auf den Nachweis über erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten und deren Anwendung in der Praxis.

(2) Jeder Prüfling wird in den unter § 5 und in den für den jeweiligen Schwerpunkt unter § 6 aufgeführten Lehrfächern geprüft.

(3) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als vier Prüflinge gleichzeitig geprüft werden; die Prüfungsdauer soll für den einzelnen Prüfling in der Regel dreißig Minuten nicht überschreiten.

(4) Die mündliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuß durchgeführt und von jedem beteiligten Prüfungsausschußmitglied bewertet. § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Bewertung der Prüfung

(1) Nach den Ergebnissen der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung ermittelt der Prüfungsausschuß unter angemessener Berücksichtigung der während der Weiterbildung erbrachten Leistungen die Gesamtnote der Prüfung.

Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(2) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und des Gesamtergebnisses gelten die folgenden Grundsätze:

1.

Sehr gut (1); wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maß entspricht.

2.

Gut (2); wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.

3.

Befriedigend (3); wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht.

4.

Ausreichend (4); wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht.

5.

Nicht ausreichend (5); wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht.

(3) Wer eine Gesamtnote nach Nr. 1 bis 4 nicht erreicht, hat die Prüfung nicht bestanden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Prüfungsniederschrift

(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die enthalten soll,

1.

Ort, Tag und Dauer der Prüfung,

2.

Namen der beteiligten Mitglieder des Prüfungsausschusses,

3.

den Gegenstand der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung sowie die für die einzelnen Prüfungsfächer erteilten Noten und die Gesamtnote des einzelnen Prüflings,

4.

sonstige Entscheidungen des Prüfungsausschusses.

(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Zeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis nach Anlage 1, das von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von dem Leiter der Weiterbildungsstätte unterzeichnet ist. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden.

(2) Wird die Prüfung nicht bestanden, kann der Prüfungsausschuß die Weiterbildungszeit verlängern und besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Staatliche Anerkennung

(1) Als Fachkrankenschwester/Fachkrankenpfleger/Fachkinderkrankenschwester in der Intensivpflege wird auf Antrag staatlich anerkannt, wer an einer Weiterbildung nach diesen Bestimmungen teilgenommen und die Prüfung bestanden hat.

(2) Über die staatliche Anerkennung wird eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt.

(3) Zuständig für die Erteilung der staatlichen Anerkennung ist der Regierungspräsident, in dessen Bezirk die Prüfung abgelegt wurde.

(4) Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erteilte staatliche Anerkennung als Fachkrankenschwester/Fachkrankenpfleger/Fachkinderkrankenschwester in der Intensivpflege steht einer staatlichen Anerkennung nach Abs. 1 gleich.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Übergangsregelungen

(1) Für eine Übergangszeit von 5 Jahren seit Inkrafttreten der vorläufigen Weiterbildungsordnung können abweichend von § 2 Abs. 2 Nr. 3 mit der pflegerischen Leitung der Weiterbildung auch in der Intensivmedizin erfahrene Krankenschwestern, Krankenpfleger und Kinderkrankenschwestern mit pädagogischer Vorbildung beauftragt werden.

(2) Krankenschwestern, Krankenpfleger und Kinderkrankenschwestern können auf Antrag die staatliche Anerkennung als Fachkrankenschwester/Fachkrankenpfleger/Fachkinderkrankenschwester in der Intensivpflege erhalten, wenn sie

1.

einen gemäß den Richtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom 25. März 1971, der Deutschen Gesellschaft für Anästhesie und Wiederbelebung vom 23. November 1972, der Arbeitsgemeinschaft für internistische Intensivpflege vom 1. Dezember 1972 oder der Deutschen Gesellschaft für Sozialpädiatrie vom 12. März 1974 von den Fachgesellschaften und der Deutschen Krankenhausgesellschaft anerkannten Weiterbildungslehrgang vor Inkrafttreten dieser vorläufigen Weiterbildungsordnung begonnen und bis zum 31. Dezember 1982 mit einer Prüfung abgeschlossen haben oder

2.

bis zum 31. Dezember 1980 mindestens 2 Jahre lang in Fachgebieten mit intensivmedizinischen Versorgungsaufgaben mit Tätigkeiten beschäftigt waren, an einer mindestens einjährigen Weiterbildung teilgenommen und diese bis spätestens zum Ende der Übergangsfrist mit einer Prüfung abgeschlossen haben oder

3.

bis zum 31. Dezember 1980 mindestens 5 Jahre lang in Fachgebieten mit intensivmedizinischen Versorgungsaufgaben tätig waren.

(3) Anträge zu Abs. 2 Nr. 2 und 3 können bis zum 31. Dezember 1982 bei dem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Regierungspräsidenten gestellt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Inkrafttreten

Diese vorläufige Weiterbildungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung erfolgt an Weiterbildungsstätten, die über eigene oder vertraglich angeschlossene Einrichtungen der intensivmedizinischen Versorgung nach Maßgabe der Richtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft für die Organisation der Intensivmedizin in den Krankenhäusern vom 9. September 1974 und der Richtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft für die Sicherstellung und Organisation der anästhesiologischen Versorgung vom 29. April 1976 verfügen und als zur Weiterbildung geeignet staatlich anerkannt sind.

(2) Eine Weiterbildungsstätte kann staatlich anerkannt werden, wenn

1.

ausreichende Arbeitsplätze sowie die für die Weiterbildung erforderlichen Räume, Einrichtungen, Lehr- und Lernmittel nachgewiesen werden und die notwendige Verbindung zwischen praktischer Tätigkeit und theoretischer Unterweisung gewährleistet ist,

2.

ein hauptberuflich im Krankenhaus tätiger Facharzt mit Gebietsbezeichnung des jeweiligen Fachgebiets als verantwortlicher ärztlicher Leiter an der Weiterbildung beteiligt ist,

3.

eine Fachkrankenschwester, ein Fachkrankenpfleger oder eine Fachkinderkrankenschwester mit intensivmedizinischen Versorgungsaufgaben und pädagogischer Vorbildung für die pflegerische Leitung der Weiterbildung verantwortlich ist.

4.

die erforderliche Anzahl geeigneter Lehrkräfte für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie für die Anleitung bei der praktischen Weiterbildung zur Verfügung steht.

(3) Die staatliche Anerkennung der Weiterbildungsstätten erfolgt auf Antrag durch den für den Bezirk zuständigen Regierungspräsidenten im Einvernehmen mit dem Hessischen Sozialminister. Vor der staatlichen Anerkennung ist der für die Weiterbildung zuständige Landesbeauftragte der Deutschen Gesellschaft für Anästhesie und Intensivmedizin zu hören. Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen.

(4) Die fachliche Aufsicht über die Weiterbildungsstätten obliegt dem für den Bereich zuständigen Regierungspräsidenten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Teilnahme an der Weiterbildung

(1) An der Weiterbildung kann teilnehmen, wer

1.

die Erlaubnis zur Ausübung der Krankenpflege unter der Bezeichnung "Krankenschwester" oder "Krankenpfleger" oder "Kinderkrankenschwester" besitzt,

2.

nach Erteilung der Erlaubnis zwei Jahre in der Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege, davon mindestens sechs Monate in der Intensivpflege tätig war.

(2) Über den Antrag auf Teilnahme entscheidet der ärztliche Leiter der Weiterbildung.

Dem Antrag sind beizufügen:

1.

ein handgeschriebener Lebenslauf mit Lichtbild.

2.

das Zeugnis der Krankenpflege-, Kinderkrankenpflegeprüfung

3.

die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung,

4.

Zeugnisse zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 2.


§ 4 Form, Dauer und Gliederung der Weiterbildung

§ 4
Form, Dauer und Gliederung der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung erfolgt in berufsbegleitenden Lehrgängen. Der Lehrgang dauert zwei Jahre und umfaßt

1.

theoretischen Unterricht von mindestens 240 Stunden,

2.

praktischen Unterricht, Übungen und Unterweisungen von mindestens 480 Stunden,

3.

eine am Weiterbildungsziel ausgerichtete praktische Mitarbeit unter fachkundlicher Anleitung an obligatorischen und fakultativen Einsatzplätzen,

4.

die Prüfung.

(2) Der theoretische Unterricht ist während der Lehrgangsdauer mit mindestens drei Wochenstunden, der praktische Unterricht (Übungen) mit mindestens sechs Wochenstunden zu erteilen. Anstelle des wöchentlichen Unterrichts kann auch Blockunterricht erteilt werden, der zu Beginn der Weiterbildung am Ende des ersten und während des zweiten Jahres der Weiterbildung angeboten werden soll. Über die Teilnahme am Unterricht ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.

(3) Der Weiterbildungslehrgang ist entsprechend dem theoretischen Wissensstand der Lehrgangsteilnehmer in Teilabschnitte aufzugliedern. Im ersten Weiterbildungsjahr soll der Lehrgangsteilnehmer mit den grundlegenden theoretischen und praktischen Grundlagen der Intensivpflege vertraut gemacht werden, wobei ein integrierter Unterricht der Schwerpunktbereiche Anästhesie, Innere Medizin und Pädiatrie anzustreben ist.

(4) Die praktische Mitarbeit im ersten Weiterbildungsjahr erfolgt

1.

während der Dauer von mindestens sechs Monaten obligatorisch in einer Intensiveinheit;

2.

während mindestens weiteren vier Wochen fakultativ in einem oder mehreren der folgenden Einsatzfelder:

im Anästhesiedienst,

in der Endoskopie,

im Dialysedienst,

im Herzschrittmacherdienst,

in der Funktionsdiagnostik,

in einer Station für Frühgeborene.

Die Lehrgangsteilnehmer werden durch die Leitung der Weiterbildungsstätte im Benehmen mit der Pflegedienstleitung den Einsatzbereichen der praktischen Mitarbeit zugewiesen. Über die praktische Mitarbeit und ihre Bewertung ist eine Bescheinigung zu erteilen.

(5) Im zweiten Jahr der Weiterbildung sollen fachpflegerische Maßnahmen und praktische Übungen den Schwerpunkt bilden, erworbenes Wissen und Können dabei vertieft und die selbstkritische, verantwortungsbewußte Mitarbeit im therapeutischen Team besonders gefördert werden. Dabei soll sich der Lehrgang entsprechend den stationären Verhältnissen an der jeweiligen Weiterbildungsstätte und nach der Wahl der Lehrgangsteilnehmer in folgende Schwerpunktbereiche gliedern:

1.

in der Krankenpflege:

Anästhesie und Intensivmedizin

Innere Medizin und Intensivmedizin.

2.

In der Kinderkrankenpflege:

Pädiatrie und Intensivmedizin.

Die Leitung der Weiterbildungsstätte bestimmt für die Lehrgangsteilnehmer die Einsatzbereiche in der praktischen Weiterbildung; sie ist für die Sicherstellung eines praxisorientierten begleitenden theoretischen Unterrichtsangebots verantwortlich.

§ 5 Theoretische und praktische Weiterbildung im ersten Weiterbildungsjahr

§ 5
Theoretische und praktische Weiterbildung im ersten Weiterbildungsjahr

(1) Im ersten Weiterbildungsjahr umfaßt der theoretische Unterricht mindestens 120 Stunden.

1.

Grundlagen der Intensivmedizin: (30 Stunden)

1.1

physiologische, biochemische und anatomische Grundlagen der vitalen Funktionen des menschlichen Organismus,

1.2

pathogenetische, pathophysiologische, pathobiochemische und klinische Grundlagen der Störungen

des Atmungssystems,

des Herz-Kreislauf-Systems,

des Wasser-Elekrolyt-Säure-/Basen-Haushalts,

des Energie- und Wärmehaushalts,

des Stoffwechselregulationssystems und

des endokrinen Systems,

des Blutbildungs- und -gerinnungssystems.

2.

Pflegerische und therapeutische Maßnahmen in der Intensivmedizin: (70 Stunden)

2.1

pflegerische, apparative, pharmakologische und biochemische Grundlagen der Überwachung und Behandlung von Patienten mit Vitalfunktionsstörungen,

2.2

Grundlagen der Bilanzierung und künstlichen Ernährung,

2.3

klinische Grundlagen des akuten Atem- und Kreislaufstillstandes,

2.4

technische, apparative, pharmakologische und biochemische Grundlagen der Reanimation,

2.5

bakteriologische und hygienische Erfordernisse.

3.

Anthropologische, pädagogisch-psychologische und soziologische Aspekte in der Intensivmedizin: (10 Stunden)

3.1

psychische Grundbedürfnisse des Menschen,

3.2

Angst (Ursachen, Formen, Hilfen zu ihrer Verminderung),

3.3

Bedeutung des sozialen Umfeldes und der sozialen Bezüge für den Patienten einschließlich Gesprächsführung,

3.4

psychische und soziale Auswirkungen körperlicher Behinderung,

3.5

methodische Hilfen für den Umgang mit und die Anleitung von Patienten, Angehörigen und Mitarbeitern,

3.6

psychohygienische Hilfen für die Aufbereitung von Konflikten und Belastungen,

3.7

Sterben und Tod im Krankenhaus.

4.

Rechtliche, organisatorische und betriebswirtschaftliche Aspekte in der Intensivmedizin: (10 Stunden)

4.1.

Schweigepflicht, Hilfepflicht, gesetzlicher Notstand, Transplantation und Sektion, Haftung, Aufklärung und Einwilligung von Patienten, Sterbehilfe.

4.2.

Gliederung, Organisation und personelle Besetzung von Intensiveinheiten,

4.3.

Intensivmedizin und wirtschaftliche Betriebsführung.

(2) Im ersten Weiterbildungsjahr umfaßt der praktische Unterricht mindestens 240 Stunden.

1.

Unterweisungen in der intensivmedizinischen Grund- und Behandlungspflege, der Funktion, Bereitstellung, Bedienung und Anwendung der in der Pflege eingesetzten Geräte und in der Protokollführung;

2.

Unterweisungen in der Überwachung des Patienten, in der Funktion, Bereitstellung, Bedienung und Anwendung von Überwachungsgeräten, in der Beurteilung der Überwachungsergebnisse und in der Protokollführung;

3.

Unterweisungen in der Durchführung eines Behandlungsplanes, in der Funktion, Bereitstellung, Bedienung und Anwendung von Behandlungsgeräten und in der Protokollführung;

4.

Unterweisung in der Assistenz bei intensivmedizinischen Eingriffen;

5.

Unterweisung in der Einrichtung und Ausstattung von Intensiveinheiten sowie in der Vorratshaltung;

6.

Unterweisung in der Einsatzplanung und Anleitung von Mitarbeitern.


§ 6 Theoretische und praktische Weiterbildung im zweiten Weiterbildungsjahr

§ 6
Theoretische und praktische Weiterbildung im zweiten Weiterbildungsjahr

(1) Im zweiten Weiterbildungsjahr umfaßt für den Schwerpunkt Anästhesie und Intensivmedizin

1.

der theoretische Unterricht mindestens 120 Stunden (100 Stunden)

1.1.

Grundlagen der Allgemein- und Lokalanästhie

Anästhetika und Adjuvantien,

Besonderheiten der Atem- und Herz-Kreislauf-Funktionen im Hinblick auf die Anästhesie,

Präoperative Vorbereitung und Prämedikation,

Narkose- und Überwachungsgeräte,

Mono- und Kombinationsnarkosen,

Allgemeinanästhesie bei speziellen Eingriffen,

Lokal- und Leitungsanästhesie,

1.2.

Grundlagen der postoperativen Komplikationen und ihrer Behandlung (10 Stunden);

1.3.

Besondere organisatorische, psychologische, hygienische und rechtliche Fragen der Anästhesie (10 Stunden),

2.

der praktische Unterricht mindestens 240 Stunden

2.1.

Unterweisungen in der Funktion, Bereitstellung, Bedienung und Anwendung von Narkosegeräten,

2.2.

Unterweisungen in der Überwachung des Patienten während der Allgemein- und Lokalanästhesie sowie in der Funktion, Bereitstellung, Bedienung und Anwendung der erforderlichen Geräte,

2.3.

Unterweisungen in der Assistenz bei Eingriffen in Verbindung mit der Regional- und Allgemeinanästhesie,

2.4.

Unterweisungen in der Vorbereitung und Assistenz bei Regional- und Allgemeinanästhesien,

2.5.

Unterweisungen in der Dokumentation und Protokollführung,

2.6.

Unterweisungen in der Einrichtung und Ausstattung von Funktionsräumen sowie in der Vorratshaltung,

2.7.

Unterweisungen in der Einsatzplanung und Anleitung von Mitarbeitern.

(2) Im zweiten Weiterbildungsjahr umfaßt für den Schwerpunkt Innere Medizin und Intensivmedizin

1.

der theoretische Unterricht mindestens 120 Stunden

1.1.

spezielle Kenntnisse über Pathogenese, pathologische Anatomie, Pathophysiologie, Symptomatik, Diagnostik, Pflegeüberwachungs- und Behandlungsmethoden bei internen Erkrankungen, welche der intensivmedizinischen Versorgung bedürfen (100 Stunden)

Herz- und Kreislauferkrankungen,

Lungenerkrankungen,

akutes und chronisches Nierenversagen,

Vergiftungen,

endokrine Krisen,

zentral- und periphernerval bedingte Atemstörungen und Muskellähmungen,

akute Bluterkrankungen und Störungen der Blutgerinnung und Fibrinolyse,

akute gastroentestinale Blutungen und Erkrankungen des Verdauungssystems,

Infektionen;

1.2.

spezielle Kenntnisse in der Pharmakologie und den Grundlagen der Toxikologie (10 Stunden),

1.3.

spezielle Kenntnisse in der Stoffwechselregulation, Ernährungslehre und Diätetik (10 Stunden);

2.

der praktische Unterricht mindestens 240 Stunden

2.1.

Unterweisungen in den Methoden der Diagnostik und Funktionsdiagnostik in der Intensivmedizin einschließlich der Unterweisungen in der Funktion, Bereitstellung, Bedienung und Anwendung der erforderlichen Geräte und Instrumente,

2.2.

Unterweisungen in der Funktion, Bereitstellung, Bedienung und Anwendung spezieller Überwachungs- und Behandlungsgeräte der Intensivmedizin im Bereich der Inneren Medizin,

2.3.

Unterweisungen in speziellen Behandlungsverfahren der Intensivmedizin im Bereich der Inneren Medizin,

2.4.

Unterweisungen in der Vorbereitung und Assistenz bei Eingriffen in Verbindung mit den unter Nummern 2.1. und 2.3. genannten Verfahren,

2.5.

Unterweisungen in der Dokumentation und Protokollführung,

2.6.

Unterweisungen in der Einrichtung und Ausstattung von Funktionsräumen sowie in der Vorratshaltung,

2.7.

Unterweisung in der Einsatzplanung und Anleitung von Mitarbeitern.

(3) Im zweiten Weiterbildungsjahr umfaßt für den Schwerpunkt Pädiatrie und Intensivmedizin

1.

der theoretische Unterricht mindestens 120 Stunden

1.1.

spezielle Kenntnisse über Pathogenese, pathologische Anatomie, Pathophysiologie, Symptomatik, Diagnostik, Pflegeüberwachungs- und Behandlungsmethoden bei Erkrankungen im Kindesalter, welche der intensivmedizinischen Versorgung bedürfen (90 Stunden)

Erkrankungen der Früh- und Neugeborenenperiode,

Herz- und Kreislauferkrankungen,

Lungenerkrankungen,

Stoffwechselerkrankungen,

Infektionskrankheiten,

Erkrankungen des Zentralnervensystems,

Erkrankungen des gastrointestinalen Systems,

Erkrankungen des renalen Systems,

Vergiftungen und Unfälle,

akute Erkrankungen des haematologischen Systems und Störungen der Blutgerinnung,

spezielle chirurgische Krankheitsbilder,

sozialpädiatrische und psychosomatische Problemfälle einschließlich ihrer psychologischen Betreuung;

1.2.

spezielle Kenntnisse in der Pharmakologie und den Grundlagen der Toxikologie (10 Stunden),

1.3.

spezielle Kenntnisse in der Ernährungslehre, Diätetik und parenteralen Ernährung (10 Stunden),

1.4.

Grundlagen der prä- und postoperativen Komplikationen und ihre Behandlung (10 Stunden);

2.

der praktische Unterricht mindestens 240 Stunden

2.1.

Unterweisung in den Methoden der Diagnostik und Funktionsdiagnostik in der Intensivmedizin einschließlich der Unterweisungen in der Funktion, Bereitstellung, Bedienung und Anwendung der erforderlichen Geräte und Instrumente,

2.2.

Unterweisungen in der Funktion, Bereitstellung, Bedienung und Anwendung spezieller Überwachungs- und Behandlungsgeräte der Intensivmedizin,

2.3.

Unterweisungen in speziellen Behandlungsverfahren der Intensivmedizin im Bereich der Pädiatrie,

2.4.

Unterweisungen in der Vorbereitung und Assistenz bei speziellen Eingriffen in Verbindung mit den unter Nummern 2.1. und 2.3. genannten Verfahren,

2.5.

Unterweisungen in der Dokumentation und Protokollführung,

2.6.

Unterweisungen in der Einrichtung und Ausstattung von Funktionsräumen sowie in der Vorratshaltung,

2.7.

Unterweisungen in der Einsatzplanung und Anleitung von Mitarbeitern.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Unterbrechungen

Auf die Dauer des Weiterbildungslehrganges werden angerechnet:

1.

Unterbrechungen in der Höhe des tariflichen Urlaubs,

2.

Unterbrechungen wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen Schwangerschaft oder aus wichtigen Gründen, die der Lehrgangsteilnehmer nicht zu vertreten hat, bis zur Dauer von 8 Wochen.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Prüfungsausschuß

(1) Bei der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte ist ein Prüfungsausschuß zu bilden.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus:

1.

einem Medizinalbeamten als Vorsitzendem,

2.

dem ärztlichen Leiter der Weiterbildung,

3.

dem pflegerischen Leiter der Weiterbildung,

4.

mindestens je einer ärztlichen und pflegerischen an der Weiterbildung beteiligten Lehrkraft, höchstens jedoch insgesamt vier.

(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen Stellvertreter. Ein Vertreter des Trägers der Weiterbildungsstätte kann als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht an der Prüfung teilnehmen.

(4) Der Regierungspräsident bestellt den Vorsitzenden und dessen Vertreter auf Vorschlag des Leiters der Weiterbildungsstätte, die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter.

(5) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die seines Vertreters.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Prüfungsverfahren

(1) Die Weiterbildung schließt mit einer Prüfung ab; sie besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Anwesenheit einzelner Personen als Zuhörer bei der mündlichen Prüfung gestatten.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist 8 Wochen vor Ende der Weiterbildung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen, der über die Zulassung entscheidet. Dem Zulassungsantrag ist eine Bestätigung der Leitung der Weiterbildungsstätte über die ordnungsgemäße Teilnahme am Lehrgang beizufügen. Die Ablehnung der Zulassung ist zu begründen.

(3) Der Prüfungsvorsitzende setzt im Benehmen mit der Leitung der Weiterbildungsstätte die Prüfungstermine fest und leitet die Prüfung. Die Prüfungstermine sind den Prüflingen spätestens vierzehn Tage vorher mitzuteilen.

(4) Ist der Prüfling durch von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Teile der Prüfung verhindert, kann die Prüfung an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin neu festgesetzt werden. Die bereits geprüften Fächer können angerechnet werden. Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Prüfling ohne hinreichenden Grund nicht zur Prüfung erscheint.

(5) Bei ordnungswidrigem Verhalten während der Prüfung, insbesondere bei Täuschungsversuchen, kann der Prüfungsausschuß den Prüfling von der weiteren Teilnahme ausschließen. Die Prüfung gilt in diesem Falle als nicht bestanden.

(6) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann der Prüfling auf Antrag die Prüfung wiederholen. Der Prüfungsausschuß kann die Wiederholungsprüfung von einer bestimmten Vorbereitung abhängig machen oder auf bestimmte Fächer begrenzen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.