FischSeuchVZustV HE · Hessen

Verordnung über Zuständigkeiten nach der Fischseuchen-Verordnung Vom 11. Juni 1982

Ausfertigungsdatum:
11.06.1982
Fundstelle:
GVBl. I 1982, 176
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über Zuständigkeiten nach der Fischseuchen-Verordnung vom 11. Juni 1982

V aufgeh. durch § 14 Satz 2 Nr. 19 der Verordnung vom 8. November 2010 (GVBl. I S. 354)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 18 der Verordnung vom 24. April 2006 (GVBl. I S. 138).
§ 1

§ 1 Zuständige Behörde zur Ausführung der Fischseuchen-Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3564) ist 1. a) für die Zulassung von Ausnahmen vom Impfverbot nach § 5b und b) die Zulassung von Gebieten nach § 13 das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium, 2. für die Zulassung von Fischhaltungsbetrieben nach § 18 das Regierungspräsidium, 3. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Eingangsformel FischSeuchVZustV

Auf Grund des § 28 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz in der Fassung vom 23. Juni 1978 (GVBl. I S. 401) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Zuständige Behörde zur Ausführung der Fischseuchen-Schutzverordnung vom 24. März 1982 (BGBl. I S. 382) ist in den Landkreisen der Landrat und in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung - Staatliches Veterinäramt.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.