VA FBW · Hessen

Ausfertigungsdatum:
22.08.1997
Fundstelle:
StAnz. 1997, 2775
34 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des Art. 4 der Verwaltungsvereinbarung über die Deutsche Film- und Medienbewertung (VV-FBW) in der Fassung vom 1. Januar 2010 (veröffentlicht im Hessischen Staatsanzeiger Nr. 52/2009, S. 3110 ff.) erlasse ich im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat der FBW mit Wirkung vom 1. Juni 2015 folgende Verfahrensordnung für die Ausschüsse der FBW (VA-FBW):

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Ausschüsse

(1) Die der Deutsche Film- und Medienbewertung übertragenen Begutachtungsaufgaben werden von deren Ausschüssen wahrgenommen.

(2) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn vier Mitglieder anwesend sind. Er trifft seine Entscheidungen mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Niederschrift

(1) Über die Sitzungen der Ausschüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die für jeden begutachteten Film die folgenden Angaben enthalten muss:

1.

Aktenzeichen und Eingang des Antrags oder Widerspruchs

2.

die technischen Daten des Films

3.

Tag und Ort der Sitzung

4.

Besetzung des Ausschusses

5.

Ergebnis der Abstimmung

6.

Begründung des Ergebnisses (Gutachten)

7.

Filmkategorien gemäß § 9, soweit festgestellt.

(2) Die Niederschriften und Unterlagen des Antragstellers werden in einer Sammelakte für jede abgeschlossene Sitzung zusammengefasst.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Widerspruchsverfahren

(1) Gegen die Entscheidung der Deutschen Film- und Medienbewertung nach dem Gutachten des Bewertungsausschusses kann die Antragstellerin/der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen.

(2) Im Widerspruchsverfahren findet eine selbständige Begutachtung durch den Hauptausschuss statt. Das Gutachten des Hauptausschusses soll auch auf die wesentlichen Gesichtspunkte der Widerspruchsbegründung eingehen.

(3) Die Entscheidung des Bewertungsausschusses kann nicht zu Ungunsten der Antragstellerin/des Antragstellers aufgehoben oder abgeändert werden.

(4) Der dem Hauptausschuss zur Entscheidung über den Widerspruch vorgelegte Film muss mit derjenigen Fassung übereinstimmen, die der Bewertungsausschuss begutachtet hatte. Stimmen die Fassungen nicht überein, ist der Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen.

(5) Im Übrigen sind für das Widerspruchsverfahren, die für das Bewertungsverfahren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Geänderte Fassung

(1) Das einem Film erteilte Prädikat gilt nur für diejenige Fassung, die begutachtet wurde.

(2) Geänderte Fassungen können auf Antrag in einem selbständigen Verfahren erneut begutachtet werden. Der Antragsteller muss die Art, Anzahl und entsprechende Stelle der vorgenommenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung genau bezeichnen.

(3) Als geändert gilt jede Fassung des Films, die sich in Länge, Schnitt, Titel, Handlung, Musik, Beschriftung oder sonstigen Gestaltungsmerkmalen von der begutachteten Fassung unterscheidet.

§ 13 Nachprüfungsverfahren für unwesentlich geänderte Fassungen

§ 13
Nachprüfungsverfahren für unwesentlich geänderte Fassungen

(1) Ein Prädikat gilt für eine nachträglich geänderte Fassung, wenn die Änderungen unwesentlich sind. Die Entscheidung hierüber trifft die/der Vorsitzende desjenigen Ausschusses, der dem Film ein Prädikat erteilt hatte. Sie/er soll sich die Änderungen schriftlich vorlegen lassen und gegebenenfalls den geänderten Film anschauen.

(2) Hält die/der Vorsitzende die Änderung für wesentlich, ist nach § 12 zu verfahren.

(3) Generell gilt ein Prädikat auch für einen nachträglich synchronisierten Film, wenn dieser ansonsten mit der begutachteten Fassung identisch ist. Ebenso kann mit 3D und 2D Fassungen verfahren werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Neuerliche Begutachtung

Ein Antragsteller kann 10 Jahre nach der letzten Bewertung eine erneute Begutachtung beantragen. Diese ersetzt die vorherige Entscheidung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Verwaltung

Die Verwaltung der FBW hat die Sitzungen der Ausschüsse vorzubereiten und deren Entscheidungen durchzuführen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Inkrafttreten

(1) Diese Verfahrensordnung tritt am Tag nach Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verfahrensordnung für die Ausschüsse der FBW vom 1. Januar 2010 außer Kraft. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfahrensordnung sind alle Filme nach den neuen Vorschriften zu behandeln, unabhängig davon, wann der Antrag gestellt wurde.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Mitglieder der Ausschüsse

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse sind zur gewissenhaften und unparteiischen Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Mitglieder der Ausschüsse, die an der Herstellung eines zu begutachtenden Filmes unmittelbar oder mittelbar mitgewirkt haben oder an seiner Auswertung interessiert sind, haben dies vor Beginn der Bewertungssitzung mitzuteilen; sie sind von der Bewertung ausgeschlossen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Vertraulichkeit

(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Mit Zustimmung des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst kann die/der jeweilige Vorsitzende Personen, die an den Aufgaben der FBW ein dienstliches Interesse nachweisen, in Einzelfällen Zutritt zu den Sitzungen gestatten.

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse und die sonstigen gemäß Abs. 1 anwesenden Personen sind verpflichtet, über den Verlauf der Beratungen, über das Votum der einzelnen Mitglieder und - bis zum Schluss der Sitzung - über die Zusammensetzung des Ausschusses zu schweigen.

(3) Die Gutachten der Ausschüsse werden veröffentlicht, sofern dies nicht von der Antragstellerin/dem Antragsteller ausdrücklich anders gewünscht wird.

(4) Pressesperrfristen für einen zu begutachtenden Film sind von den Ausschussmitgliedern zu wahren.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Vorlage des Films

(1) Die Begutachtung von Filmen findet nur auf Antrag statt. Die Ausschüsse sind an die Anträge und das Vorbringen der Antragstellerinnen/Antragsteller nicht gebunden.

(2) Die zu begutachtenden Filme sind in der Fassung vorzulegen, in der sie im Geltungsbereich der Verwaltungsvereinbarung öffentlich vorgeführt werden sollen.

(3) Fremdsprachige Filme dürfen nur dann begutachtet werden, wenn sie Untertitel haben, oder eine kurze Inhaltsangabe und eine schriftliche Übersetzung des Originaltextes vorliegen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Vorführung des Films

Jeder zu begutachtende Film ist allen zur Sitzung erschienenen Mitgliedern des Ausschusses vollständig vorzuführen. Während der Vorführung sollen Zwischenbemerkungen zustimmender oder ablehnender Art unterbleiben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Beratung

(1) Bei der Bewertung sind alle wesentlichen Kriterien des Filmes entsprechend des Genres zu berücksichtigen. Ein Film kann mehreren Genres zugeordnet werden. Insbesondere sind die folgenden Gestaltungsmerkmale zu beachten:

a)

Beurteilung nach dem Stoff:

• Geschichte, Originalität, Bedeutung

• gesellschaftliche Relevanz

• zeitkritischer Gehalt

• altersgerechte Themen und Vermittlung bei Kinder- und Jugendfilmen

b)

nach der Form:

• Drehbuch (Aufbau, Stil)

• Regie (Stil, Dramaturgie, Umsetzung ins Bild, Sprache, Choreographie)

• Besetzung und Darstellung

• Kamera (Führung, Bildausschnitt, Qualität der Fotografie, Blickpunkt und Bewegungen der Kamera im Sinne der Dramaturgie)

• Bauten und Ausstattung (Szenenbild, Stil, Kostüme, Masken, Milieu)

• Tonebene (Musik, Sounddesign, sprachliche Gestaltung)

• Animation, Effekte (3-D)

• Montage

c)

nach der Filmgestalt im Ganzen:

• Umsetzung von Stoff und Form

• Angemessenheit der gestalterischen Mittel

(2) Bei der Beurteilung eines Films ist der Anspruch zu beachten, den er nach Genre, Stoff und Gattung (Dokumentarfilm, Spielfilm, Animation) erhebt.

(3) Der finanzielle Aufwand bei der Herstellung des Films, seine voraussichtlichen Marktchancen sowie persönliche Umstände, insbesondere die wirtschaftliche Lage einer Antragstellerin/eines Antragstellers, dürfen bei der Begutachtung nicht berücksichtigt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Abstimmung

(1) Nach Abschluss der Beratungen stellt die/der Vorsitzende zur Abstimmung, ob dem Film das Prädikat „besonders wertvoll“ erteilt werden kann. Wird die hierfür erforderliche Mehrheit nicht erzielt, ist in einer zweiten Abstimmung zu ermitteln, ob dem Film das Prädikat „wertvoll“ erteilt werden kann.

(2) Mit dem Prädikat „besonders wertvoll“ ist ein Film auszuzeichnen, dem überragende filmkünstlerische, dokumentarische oder filmhistorische Bedeutung zukommt und/oder der die Kriterien seines Genres herausragend erfüllt.

(3) Mit dem Prädikat „wertvoll“ ist ein Film auszuzeichnen, dem filmkünstlerische, dokumentarische oder filmhistorische Bedeutung zukommt und/oder der die Kriterien seines Genres überzeugend erfüllt.

(4) Kein Prädikat erhalten Filme, die

1.

gegen das Grundgesetz verstoßen oder Persönlichkeitsrechte oder das sittliche oder religiöse Gefühl verletzen,

2.

auf die Wiedergabe unmittelbarer Tagesaktualität beschränkt sind, ohne dass filmkünstlerische Gestaltungsmerkmale erkennbar sind

3.

erkennen lassen, dass sie der kommerziellen Werbung dienen,

4.

der Wahlpropaganda oder in herabwürdigender Weise der politischen Propaganda dienen oder

5.

in einem so mangelhaften technischen Zustand vorgelegt werden, dass die Identität der zu begutachtenden mit der auszuwertenden Fassung nicht mehr gewährleistet scheint.

(5) Wenn die Leitung der FBW entgegen der Entscheidung eines Ausschusses eine beabsichtigte Prädikatserteilung wegen Verstoßes gegen Abs. 4 oder wegen schwerwiegender Verfahrensverstöße für nicht zulässig hält, überträgt sie die Begutachtung einem neuen Ausschuss.

(6) Das Prädikat wird mit der förmlichen Zustellung der schriftlichen Entscheidung des Ausschusses durch die Leitung der FBW wirksam.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Begründung (Gutachten)

(1) Die Entscheidungen des Ausschusses sind in Form eines Gutachtens zu begründen, das die wesentlichen Gesichtspunkte der Entscheidung erkennen lassen soll.

(2) Der Inhalt des Gutachtens wird von der/dem Vorsitzenden oder ihrer/seiner Vertretung verfasst.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Besondere Feststellungen

(1) Der Ausschuß soll feststellen, welchen Kategorien der Film zuzuordnen ist.

(2) Als Kategorien kommen insbesondere in Betracht:

• Spielfilme,

• Kurzfilme,

• Dokumentarfilme und

• Kinder- und Jugendfilme.

• Ein Film kann mehreren Kategorien zugeordnet werden.

(3) Die Feststellungen bedürfen keiner Begründung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des Art. 4 der Verwaltungsvereinbarung über die Filmbewertungsstelle Wiesbaden (VV - FBW) vom 20. Dezember 1993 erlasse ich im Einvernehmen mit der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland folgende Verfahrensordnung für die Ausschüsse der FBW:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Ausschüsse

(1) Die der Filmbewertungsstelle Wiesbaden übertragenen Begutachtungsaufgaben werden von deren Ausschüssen wahrgenommen.

(2) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn im Bewertungsausschuß vier, im Hauptausschuß fünf Mitglieder anwesend sind. Er trifft seine Entscheidungen mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Erteilung des Prädikats "besonders wertvoll" bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der dem Ausschuß angehörenden Mitglieder.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Niederschrift

(1) Über die Sitzungen der Ausschüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die für jeden begutachteten Film die folgenden Angaben enthalten muß:

1.

Aktenzeichen und Eingang des Antrags oder Widerspruchs;

2.

die technischen Daten des Films;

3.

Tag und Ort der Sitzung;

4.

Besetzung des Ausschusses;

5.

Ergebnis der Abstimmung;

6.

Begründung des Ergebnisses (Gutachten);

7.

Filmkategorien gemäß § 9, soweit festgestellt.

(2) Die Niederschriften sind von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und werden in einer Sammelakte für jede abgeschlossene Sitzung zusammengefaßt. Das Titelblatt hat einen Vermerk über die Anzahl der foliierten Seiten zu enthalten und muß von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden unterzeichnet sein.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Widerspruchsverfahren

(1) Gegen die Entscheidung der Filmbewertungsstelle Wiesbaden nach dem Gutachten des Bewertungsausschusses kann die Antragstellerin/der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen.

(2) Im Widerspruchsverfahren findet eine selbständige Begutachtung durch den Hauptausschuß statt. Das Gutachten des Hauptausschusses soll auch auf die wesentlichen Gesichtspunkte der Widerspruchsbegründung eingehen.

(3) Die Entscheidung des Bewertungsausschusses kann nicht zu Ungunsten des Antragstellers aufgehoben oder abgeändert werden.

(4) Der dem Hauptausschuß zur Entscheidung über den Widerspruch vorgelegte Film muß mit derjenigen Fassung übereinstimmen, die der Bewertungsausschuß begutachtet hatte. Stimmen die Fassungen nicht überein, ist der Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen.

(5) Im übrigen sind für das Widerspruchsverfahren die für das Bewertungsverfahren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Geänderte Fassung

(1) Das einem Film erteilte Prädikat gilt nur für diejenige Fassung, die begutachtet wurde.

(2) Geänderte Fassungen können auf Antrag in einem selbständigen Verfahren erneut begutachtet werden.

(3) Als geändert gilt jede Fassung des Films, die sich in Länge, Schnitt, Titel, Handlung, Sprache, Musik, Beschriftung oder sonstigen Gestaltungsmerkmalen von der begutachteten Fassung unterscheidet.

§ 13 Nachprüfungsverfahren für unwesentlich geänderte Fassungen

§ 13
Nachprüfungsverfahren für unwesentlich geänderte Fassungen

(1) Ein Prädikat gilt für eine nachträglich geänderte Fassung, wenn die Änderungen unwesentlich sind. Die Entscheidung hierüber trifft die Vorsitzende/der Vorsitzende desjenigen Ausschusses, der dem Film ein Prädikat erteilt hatte. Sie/er soll sich den geänderten Film vorführen lassen.

(2) Hält die Vorsitzende/der Vorsitzende die Änderung für wesentlich, ist nach § 12 zu verfahren.

(3) Die Gültigkeitsdauer des Prädikats (Art. 2 Abs. 2 VV - FBW) bleibt von dem Verfahren nach Abs. 1 unberührt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Neuerliche Begutachtung

Filme, deren Prädikat befristet ist, können auf Antrag, der frühestens sechs Monate vor Ablauf der Frist gestellt werden kann, nochmals begutachtet werden. Die Neuerteilung eines Prädikats setzt voraus, daß der Film aus künstlerischen, dokumentarischen oder filmhistorischen Gründen von Allgemeininteresse ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Geschäftsordnung

Die Verwaltung der FBW hat die Sitzungen der Ausschüsse vorzubereiten und deren Entscheidungen durchzuführen. Die Einzelheiten werden in einer besonderen Geschäftsordnung (GO - FBW) geregelt, die das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat der Filmbewertungsstelle erläßt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Inkrafttreten

(1) Diese Verfahrensordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verfahrensordnung für die Ausschüsse der FBW vom 28. Dezember 1984 (StAnz. S. 237) außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Mitglieder der Ausschüsse

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse sind zur gewissenhaften und unparteiischen Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Mitglieder der Ausschüsse, die an der Herstellung eines zu begutachtenden Filmes unmittelbar oder mittelbar mitgewirkt haben oder an seiner Auswertung interessiert sind, haben dies vor Beginn der Bewertungssitzung mitzuteilen; sie sind von der Bewertung ausgeschlossen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Vertraulichkeit

(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Mit Zustimmung des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst kann die jeweilige Vorsitzende/der jeweilige Vorsitzende Personen, die an den Aufgaben der FBW ein dienstliches Interesse nachweisen, in Einzelfällen Zutritt zu den Sitzungen gestatten.

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse und die sonstigen gemäß Abs. 1 anwesenden Personen sind verpflichtet, über den Verlauf der Beratungen, über das Votum der einzelnen Mitglieder und - bis zum Schluß der Sitzung - über die Zusammensetzung des Ausschusses zu schweigen.

(3) Die Gutachten der Ausschüsse dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Antragstellerin/des Antragstellers veröffentlicht werden. Sind Auszüge aus Gutachten ohne Mitwirkung der FBW veröffentlicht worden, kann die Filmbewertungsstelle das gesamte Gutachten zur Veröffentlichung freigeben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Vorlage des Films

(1) Die Begutachtung von Filmen findet nur auf Antrag statt. Die Ausschüsse sind an die Anträge und das Vorbringen der Antragstellerinnen/der Antragsteller nicht gebunden.

(2) Die zu begutachtenden Filme sind in der Fassung vorzulegen, in der sie im Geltungsbereich der Verwaltungsvereinbarung öffentlich vorgeführt werden sollen.

(3) Filme, die in verschiedensprachigen Fassungen ausgewertet werden sollen, sind jeweils in einem selbständigen Bewertungsverfahren zu begutachten.

(4) Fremdsprachige Filme dürfen nur dann begutachtet werden, wenn eine kurze Inhaltsangabe und eine schriftliche Übersetzung des Originaltextes vorliegen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Vorführung des Films

(1) Jeder zu begutachtende Film ist allen zur Sitzung erschienenen Mitgliedern des Ausschusses vollständig vorzuführen. Während der Vorführung sollen Zwischenbemerkungen zustimmender oder ablehnender Art unterbleiben.

(2) Die Ausschüsse können zur Urteilsfindung weitere Ermittlungen anstellen, zum Beispiel Gutachten einholen oder sich vergleichbare Filme vorführen lassen. Den Umfang ihrer Ermittlungen bestimmen die Ausschüsse nach freiem Ermessen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Beratung

(1) Bei der Bewertung sind alle wesentlichen Kriterien des Filmes zu berücksichtigen, insbesondere die folgenden Gestaltungsmerkmale:

a) Beurteilung nach dem Stoff:

Fabel, Originalität, Bedeutung, zeitkritischer Gehalt, sachliche Richtigkeit;

b) nach der Form:

Drehbuch

(Aufbau, Stil);

Regie

(Stil, Dramaturgie, Umsetzung ins Bild, Sprache, Tonregie, Choreographie);

Besetzung und Darstellung

Kamera

(Führung, Bildausschnitt, Qualität der Fotografie, Blickpunkt und Bewegungen der Kamera im Sinne der Dramaturgie);

Schnitt

Ton und Musik

(Qualität, Bildergänzung, Dramaturgie der Geräusche, stilistische Entsprechung);

Bauten und Ausstattung

(Szenenbild, Stil, Kostüme, Masken, Milieu);

besondere Techniken

(Bildformat, Trick, Blenden, Montage);

c) nach der Filmgestalt im ganzen:

Verhältnis zwischen Stoff und Form;

Angemessenheit der Gestaltungsmomente;

Erfindung und Originalität;

künstlerische Gestaltung im Zusammenhang mit den sittlichen Grundlagen der Kultur.

(2) Bei der Beurteilung eines Films ist der Anspruch zu beachten, den er nach Stoff und Gattung erhebt. Der erkennbare Schwierigkeitsgrad der filmischen Realisierung soll berücksichtigt werden.

(3) Der finanzielle Aufwand bei der Herstellung des Filmes, seine voraussichtlichen Marktchancen sowie persönliche Umstände, insbesondere die wirtschaftliche Lage einer Antragstellerin/eines Antragstellers, dürfen bei der Begutachtung nicht berücksichtigt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Abstimmung

(1) Nach Abschluß der Beratungen stellt die Vorsitzende/der Vorsitzende zur Abstimmung, ob dem Film das Prädikat "besonders wertvoll" erteilt werden kann.

Wird die hierfür erforderliche Mehrheit nicht erzielt, ist in einer zweiten Abstimmung zu ermitteln, ob dem Film das Prädikat "wertvoll" erteilt werden kann.

(2) Mit dem Prädikat "besonders wertvoll" ist ein Film auszuzeichnen, dem überragende künstlerische, dokumentarische oder filmhistorische Bedeutung zukommt.

(3) Mit dem Prädikat "wertvoll" ist ein Film auszuzeichnen, dem künstlerische, dokumentarische oder filmhistorische Bedeutung zukommt.

(4) Kein Prädikat erhalten Filme, die

1.

gegen die Verfassung oder die Gesetze verstoßen oder Persönlichkeitsrechte oder das sittliche oder religiöse Gefühl verletzen;

2.

auf die Wiedergabe unmittelbarer Tagesaktualität beschränkt sind, ohne daß filmkünstlerische Gestaltungsmerkmale erkennbar sind (zum Beispiel Wochenschauen);

3.

erkennen lassen, daß sie der kommerziellen Werbung dienen (hiervon nicht betroffen sind Industrie- und PR-Filme);

4.

der Wahlpropaganda oder in herabwürdigender Weise der politischen Propaganda dienen oder

5.

in einem so mangelhaften technischen Zustand vorgelegt werden, daß die Identität der zu begutachtenden mit der auszuwertenden Fassung nicht mehr gewährleistet scheint.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Begründung (Gutachten)

(1) Die Entscheidungen des Ausschusses sind in Form eines Gutachtens zu begründen, das die wesentlichen Gesichtspunkte der Entscheidung erkennen lassen soll.

(2) Der Inhalt des Gutachtens wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden in Abstimmung mit den Mitgliedern des Ausschusses formuliert und zu Protokoll gegeben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Besondere Feststellungen

(1) Der Ausschuß soll feststellen, welchen Kategorien der Film zuzuordnen ist.

(2) Als Kategorien kommen insbesondere in Betracht:

Spielfilme,

Kurzfilme,

Dokumentarfilme und

Kinder- und Jugendfilme.

Ein Film kann mehreren Kategorien zugeordnet werden.

(3) Die Feststellungen bedürfen keiner Begründung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.