APOmgD-Feuerw · Hessen

Ausfertigungsdatum:
01.07.2019
Fundstelle:
StAnz. 2019, 631
32 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage

(zu § 19 Abs. 1)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 23 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), und des § 69 Nr. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374), verordnet der Minister des Innern und für Sport im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

I.
Allgemeines

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

II.
Ausbildung und Prüfungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

III.
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ziel der Ausbildung
§ 3 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen
§ 4 Gesamtausbildungsleitung
§ 5 Ausbildungsbeginn, Erholungsurlaub
§ 6 Bewertung der Leistungen
II. Ausbildung und Prüfungen
§ 7 Gestaltung der Ausbildung
§ 8 Tätigkeitsnachweis, Befähigungsberichte
§ 9 Vorbereitungsdienst für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst
§ 10 Laufbahnprüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst
§ 11 Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst
§ 12 Gruppenführungsprüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst
§ 13 Laufbahnprüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst
§ 14 Ausbildung der Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten
§ 15 Prüfungsausschuss
§ 16 Aufgaben des Prüfungsausschusses und der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden
§ 17 Durchführung der Prüfung
§ 18 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Abschlussnote
§ 19 Niederschrift
§ 20 Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten
§ 21 Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis
§ 22 Wiederholung der Prüfung
§ 23 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 24 Durchführungsbestimmungen
III. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen
§ 26 Inkrafttreten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Geltungsbereich

Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung gilt für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes.

§ 10 Laufbahnprüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst

§ 10
Laufbahnprüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst

(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Beamtin oder der Beamte das Ausbildungsziel erreicht hat, die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten praktisch anwenden kann und damit die Befähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst besitzt. Die Laufbahnprüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst wird am Ende des Vorbereitungsdienstes abgelegt.

(2) Die Laufbahnprüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil wird während des Ausbildungsabschnittes III spätestens sechs Wochen vor dessen Ende, der praktische und der mündliche Teil werden am Ende des Vorbereitungsdienstes an der Hessischen Landesfeuerwehrschule abgelegt.

(3) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Aufsichtsarbeiten von jeweils 90 Minuten Dauer.

(4) Die praktische Prüfung besteht aus drei Einsatzübungen, in denen die Befähigung zur Truppführung nachgewiesen werden muss. Sie wird als Gruppenprüfung durchgeführt.

(5) Die mündliche Prüfung wird mit jeweils höchstens vier Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern gleichzeitig durchgeführt. Sie soll 60 Minuten nicht überschreiten.

§ 11 Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst

§ 11
Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst

(1) Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst dauert zwei Jahre und gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

Abschnitt I

-

Feuerwehrgrundlehrgang

24 Wochen,

Abschnitt II

-

Praktikum 1 - Aufgaben einer Truppführerin oder eines Truppführers

20 Wochen,

Abschnitt III

-

Gruppenführungslehrgang für Berufsfeuerwehren

8 Wochen,

Abschnitt IV

-

Praktikum 2 - Aufgaben einer Gruppenführerin oder eines Gruppenführers

12 Wochen,

Abschnitt V

-

Zugführungslehrgang für Berufsfeuerwehren (Abschlusslehrgang) - Teil 1 -

10 Wochen,

Abschnitt VI

-

Praktikum 3 - Aufgaben einer Zugführerin oder eines Zugführers

24 Wochen,

Abschnitt VII

-

Zugführungslehrgang für Berufsfeuerwehren (Abschlusslehrgang) - Teil 2 - mit Laufbahnprüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst

6 Wochen.

Während der Ausbildungsabschnitte II, IV und VI soll die Beamtin oder der Beamte in die Aufgaben aller Feuerwehrabteilungen eingewiesen werden.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses prüft das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zur Laufbahnprüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst und lässt die Bewerberin oder den Bewerber zu. Für die Anmeldung und die Zulassung zur Laufbahnprüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst sind nachzuweisen:

a)

das Deutsche Sportabzeichen in Silber,

b)

das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Bronze,

c)

die Fahrerlaubnis der Klasse C,

d)

die nach den Rahmenplänen nach § 24 in den jeweiligen Ausbildungsabschnitten erforderlichen Fachlehrgänge.

Ferner ist der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses rechtzeitig ein Gesamtbericht mit Angaben über den dienstlichen Werdegang der Beamtin oder des Beamten einzureichen. Der Gesamtbericht muss die Punktzahlen der einzelnen Ausbildungsabschnitte und als Zusammenfassung die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 ermittelte Gesamtpunktzahl als Vornote enthalten.

(3) Das für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständige Ministerium kann auch Lehrgänge an anderen Ausbildungseinrichtungen zulassen.

§ 12 Gruppenführungsprüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst

§ 12
Gruppenführungsprüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst

(1) Die Gruppenführungsprüfung wird während des Gruppenführungslehrganges für Berufsfeuerwehren abgelegt und besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil. Sie wird an der Hessischen Landesfeuerwehrschule abgelegt.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Aufsichtsarbeiten von jeweils 90 Minuten Dauer und einem Fachaufsatz von 120 Minuten Dauer.

(3) Die praktische Prüfung besteht aus einer Einsatzübung, in der die Befähigung zur Gruppenführerin oder zum Gruppenführer nachgewiesen werden muss, einer Planübung und einer Lehrprobe, deren Thema mindestens 48 Stunden vorher bekanntzugeben ist. Die Planübung soll 20 Minuten und die Lehrprobe 15 Minuten nicht überschreiten.

(4) Die mündliche Prüfung wird mit jeweils höchstens vier Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern gleichzeitig durchgeführt. Sie soll 60 Minuten nicht überschreiten.

§ 13 Laufbahnprüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst

§ 13
Laufbahnprüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst

(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Beamtin oder der Beamte das Ausbildungsziel erreicht hat, die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten praktisch anwenden kann und damit die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst besitzt. Die Laufbahnprüfung wird am Ende des Vorbereitungsdienstes abgelegt.

(2) Die Laufbahnprüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie wird während des 2. Teils des Zugführungslehrganges für Berufsfeuerwehren an der Hessischen Landesfeuerwehrschule abgelegt. Es wird zugelassen, dass Teile der schriftlichen und der praktischen Prüfung während des 1. Teils des Zugführungslehrganges für Berufsfeuerwehren abgelegt werden können.

(3) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Aufsichtsarbeiten von jeweils 90 Minuten Dauer und zwei Fachaufsätzen von jeweils 120 Minuten Dauer.

(4) Die praktische Prüfung besteht aus einer Planübung, bei der die Befähigung zur Zugführerin oder zum Zugführer nachgewiesen werden muss. Die Planübung soll 45 Minuten nicht überschreiten.

(5) Die mündliche Prüfung wird mit jeweils höchstens vier Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern gleichzeitig durchgeführt. Sie soll 80 Minuten nicht überschreiten und wird am Ende des 2. Teils des Zugführungslehrganges für Berufsfeuerwehren abgelegt.

§ 14 Ausbildung der Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten

§ 14
Ausbildung der Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten

(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, die den Vorbereitungsdienst nach dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung und die Gruppenführungsausbildung für Berufsfeuerwehren im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst erfolgreich abgeschlossen haben sowie Beamtinnen und Beamte, die die Ausbildung und den Oberbrandmeisterlehrgang nach früherem Recht abgeschlossen haben, können, soweit die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 oder Abs. 2 der Hessischen Feuerwehrlaufbahnverordnung vorliegen, zur Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst zugelassen werden.

(2) Die Ausbildung der Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst dauert ein Jahr und sechs Monate und gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

Abschnitt I

-

Praktikum 1

19 Wochen,

Abschnitt II

-

Praktikum 2

19 Wochen,

Abschnitt III

-

Zugführungslehrgang für Berufsfeuerwehren (Abschlusslehrgang) - Teil 1 -

10 Wochen,

Abschnitt IV

-

Praktikum 3 - Aufgaben einer Zugführerin oder eines Zugführers

24 Wochen,

Abschnitt V

-

Zugführungslehrgang für Berufsfeuerwehren (Abschlusslehrgang) - Teil 2 - mit Laufbahnprüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst

6 Wochen.

(3) § 11 Abs. 2 und 3 und § 13 gelten entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Prüfungsausschuss

(1) Die Laufbahnprüfung für den mittleren und den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst und die Gruppenführungsprüfung sind vor dem Prüfungsausschuss abzulegen, der an der Hessischen Landesfeuerwehrschule eingerichtet ist.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

die Leiterin oder der Leiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes der Hessischen Landesfeuerwehrschule als Vorsitzende oder als Vorsitzender,

2.

die Leiterin oder der Leiter einer Berufsfeuerwehr als Beisitzende oder als Beisitzer,

3.

eine Beamtin oder ein Beamter mindestens mit der Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst als Beisitzende oder Beisitzer,

4.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften mindestens mit der Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst als Beisitzende oder Beisitzer.

(3) Für die Beisitzenden oder die Beisitzer werden bis zu vier Vertreterinnen oder Vertreter bestellt. Sie werden von der Leiterin oder dem Leiter der Hessischen Landesfeuerwehrschule für die Dauer von vier Jahren berufen. Die Gewerkschaftsvertreterinnen oder Gewerkschaftsvertreter werden von den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften vorgeschlagen.

(4) In besonderen Ausnahmefällen können Beamtinnen oder Beamte der Hessischen Landesfeuerwehrschule, die mindestens die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst haben, als Beisitzende oder Beisitzer eingesetzt werden.

(5) Die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss endet

1.

mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt,

2.

mit dem Wechsel des Dienstherrn oder

3.

mit der Abberufung aus wichtigem Grunde durch die Behörde oder Stelle, die das Mitglied vorgeschlagen oder berufen hat.

Ist die regelmäßige Amtszeit eines Mitglieds abgelaufen, so bleibt die Mitgliedschaft bestehen, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt ist. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses einschließlich der Prüfungen sind nicht öffentlich. Bei der praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung können Vertreterinnen oder Vertreter der Kommunalen Spitzenverbände und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Städte mit hauptamtlichen Kräften (Sonderstatusstädte) von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als Beobachterinnen oder Beobachter zugelassen werden. Das für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständige Ministerium kann eine Beauftragte oder einen Beauftragten entsenden. Dies gilt nicht für die Beratung der Prüfungsleistungen.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt auch für Personen, die nach Abs. 7 als Beobachterinnen oder Beobachter zugelassen worden sind.

§ 16 Aufgaben des Prüfungsausschusses und der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden

§ 16
Aufgaben des Prüfungsausschusses und der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden

(1) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Abnahme der Prüfungen und Bewertung der Prüfungsleistungen,

2.

Beratung und Beschlussfassung über das Gesamtergebnis der Prüfung,

3.

Feststellung und Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung im Falle einer Täuschung, eines Täuschungsversuches, eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung bei Prüfungen sowie über die Folgen des Rücktrittes, des Abbruches, der Verhinderung, des Versäumnisses, der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit und über Mängel im Prüfungsverfahren.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die gesamte Prüfung. Sie oder er hat insbesondere

1.

den Zeitpunkt der Prüfung festzusetzen, den Prüfungsausschuss einzuberufen, die Sitzungen und die Prüfungen vorzubereiten und zu leiten,

2.

die Prüfungsaufgaben und die zugelassenen Hilfsmittel zu bestimmen,

3.

den Bescheid über das Prüfungsergebnis zu unterzeichnen,

4.

im Falle des Nichtbestehens der Prüfung einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid zu erteilen.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Durchführung der Prüfung

(1) Die schriftlichen Arbeiten dürfen keine Namensangaben und sonstige auf die Prüfungsteilnehmerinnen oder die Prüfungsteilnehmer hinweisende Merkmale enthalten. Sie sind mit einer durch Losziehung zugeteilten Kennziffer zu versehen. Der Name darf den Prüferinnen oder den Prüfern vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Prüfung nicht bekanntgegeben werden.

(2) Die schriftlichen Arbeiten sind zuerst von einer Ausbilderin oder einem Ausbilder und anschließend von einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten. Die Bewertungen dürfen von den Bewerterinnen oder Bewertern untereinander nicht bekanntgegeben werden. Die Punktzahlen für die schriftlichen Arbeiten werden aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Bewertungen gebildet. Die Durchschnittspunktzahlen werden unter Einbeziehung der ersten Dezimalstelle errechnet, beträgt sie mindestens fünf wird aufgerundet, bei weniger als fünf wird abgerundet. Weichen die Bewertungen mehr als drei Punkte voneinander ab, so setzt der Prüfungsausschuss im Rahmen der vorliegenden Bewertungen die Punktzahl fest.

(3) Die praktische Prüfung wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer Beamtin oder einem Beamten der Hessischen Landesfeuerwehrschule im höheren feuerwehrtechnischen Dienst und einem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses abgenommen und bewertet.

(4) Die mündliche Prüfung findet vor dem Prüfungsausschuss statt.

§ 18 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Abschlussnote

§ 18
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Abschlussnote

(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Abschlussnote der Laufbahnprüfung und der Gruppenführungsprüfung und gibt sie der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer bekannt. Diese Note wird aufgrund der Endpunktzahl ermittelt. Die Endpunktzahl ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Punktzahl der praktischen Prüfung, der Punktzahl der schriftlichen Prüfung, der Punktzahl der mündlichen Prüfung sowie dem arithmetischen Mittel der Gesamtpunktzahl der Ausbildungsabschnitte (Vornote). § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Die Festlegung der Abschlussnote bestimmt sich nach den in § 6 Abs. 1 festgelegten Bewertungskriterien.

(3) Die Laufbahnprüfung oder die Gruppenführungsprüfung hat nicht bestanden, wer in einem der aufgeführten Prüfungsteile weniger als fünf Punkte erreicht hat.

(4) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Laufbahnprüfung oder die Gruppenführungsprüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, das die Abschlussnote und die Endpunktzahl enthält. Das Prüfungszeugnis wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen. Die Ausbildungsstelle erhält eine Durchschrift.

(5) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder der Gruppenführungsprüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Der Bescheid ist der Einstellungsbehörde in Durchschrift zu übersenden. Die Ausbildungsstelle erhält eine Durchschrift.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Niederschrift

(1) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift (Anlage) zu erstellen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten:

1.

Ort, Tag und Dauer der Prüfung,

2.

die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses, die an der Bewertung von Prüfungsarbeiten beteiligten Prüferinnen und Prüfer und die sonstigen bei der praktischen und der mündlichen Prüfung anwesenden Personen,

3.

die Namen der Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer,

4.

die Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung,

5.

die in der Prüfung erzielten Punktzahlen,

6.

die Endnote und die Gesamtpunktzahl der Prüfung.

(2) Die Prüfungsniederschrift ist von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden und den Beisitzenden oder den Beisitzern zu unterzeichnen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung ist es, Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet sind, die Aufgaben in ihrer Laufbahn selbstständig zu erfüllen.

§ 20 Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten

§ 20
Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten

(1) Das Verwenden nicht in der Prüfung zugelassener Hilfsmittel, Plagiate und andere Täuschungsversuche kann je nach Schwere des Verstoßes die teilweise oder vollständige Aberkennung von erbrachten Prüfungsleistungen zur Folge haben. Über die Folgen eines Täuschungsversuches entscheidet der Prüfungsausschuss, der auch das endgültige Nichtbestehen der Prüfung beschließen kann. Wird während eines Prüfungsteils ein Täuschungsversuch festgestellt, so dokumentiert die Aufsicht führende Person den Täuschungsversuch, unterbindet weitere Täuschungshandlungen und informiert unverzüglich nach Beendigung der Prüfung die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses; die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer darf die Prüfung zu Ende führen.

(2) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

(3) Stört eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer erheblich den Ablauf der Prüfung, kann sie oder er nach Mahnung von der prüfenden Person oder der Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird die Prüfungsleistung durch den Prüfungsausschuss als nicht bestanden (0 Punkte) bewertet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis

(1) Ist die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat sie oder er dies unverzüglich nachzuweisen. Im Krankheitsfalle ist ein ärztliches Attest, auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis, vorzulegen. Der Rücktritt aus wichtigem Grund bedarf der Genehmigung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestimmt Zeit und Inhalt des Nachholens der Prüfung oder des Prüfungsteils.

(2) Unterbricht die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer aus den in Abs. 1 genannten Gründen

1.

den Feuerwehrgrundlehrgang nach § 9 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 um mehr als zehn Lehrgangstage,

2.

den Gruppenführungslehrgang nach § 11 Abs. 1 um mehr als fünf Lehrgangstage,

3.

den Zugführungslehrgang nach § 11 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 um mehr als acht Lehrgangstage,

so hat in den Fällen der Nr. 1 die Ausbildungsbehörde oder Ausbildungsstelle, in den Fällen der Nr. 2 und 3 der jeweilige Prüfungsausschuss über eine Lehrgangswiederholung zu entscheiden. Bricht sie oder er aus anderen als den in Abs. 1 genannten Gründen die Prüfung ab, müssen Lehrgang und Prüfung grundsätzlich vollständig wiederholt werden. Über Ausnahmen, etwa über die Anrechnung der bis dahin erbrachten Leistungen, entscheidet die jeweils zuständige Stelle.

(3) Erscheint die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ohne ausreichende Entschuldigung an einem Prüfungstag nicht oder tritt sie oder er ohne Genehmigung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, so gilt die Laufbahn- oder Gruppenführungsprüfung als nicht bestanden.

(4) Liefert eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer eine Arbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht rechtzeitig ab, so wird sie mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Wiederholung der Prüfung

Hat eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer die Laufbahnprüfung oder die Gruppenführungsprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er diese einmal wiederholen. Der Prüfungsausschuss bestimmt die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann, spricht eine Empfehlung für die Gebiete und die Dauer der Ergänzungsausbildung aus und bestimmt den Zeitpunkt der neuen Prüfung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Einsicht in die Prüfungsakten

Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Laufbahnprüfungen oder der Gruppenführungsprüfung ihre Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen unter Aufsicht einsehen. Abschriften dürfen nicht gefertigt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Durchführungsbestimmungen

Das für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständige Ministerium erlässt Rahmenpläne für die in dieser Verordnung genannten Fachlehrgänge.

§ 25 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen

§ 25
Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen

(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren (APOmgD-Feuerw) vom 12. Dezember 1995 (StAnz. S. 4144) wird aufgehoben.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die ihre Ausbildung für den mittleren oder den gehobenen Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, gilt die in Abs. 1 genannte Ausbildungs- und Prüfungsordnung weiter.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Inkrafttreten

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 3 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

§ 3
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

Ausbildungsbehörden und Ausbildungsstellen sind die Hessische Landesfeuerwehrschule, die Städte mit Berufsfeuerwehr sowie andere Körperschaften und Einrichtungen, deren Lehrgänge von dem für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständigen Ministerium anerkannt worden sind oder bei denen Ausbildungsabschnitte durchgeführt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Gesamtausbildungsleitung

(1) Die Gesamtausbildungsleitung hat:

1.

für die Beamtinnen und Beamten einer Berufsfeuerwehr deren Leiterin oder Leiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Beamtin oder beauftragter Beamter mindestens des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes,

2.

für die Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen die Leiterin oder der Leiter der Hessischen Landesfeuerwehrschule oder eine von ihr oder ihm beauftragte Beamtin oder ein beauftragter Beamter mindestens des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes,

3.

für die Beamtinnen oder Beamten einer Freiwilligen Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften deren Leiterin oder Leiter, soweit diese Beamtin oder dieser Beamte mindestens dem gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst angehört oder eine von ihr oder ihm beauftragte Beamtin oder ein beauftragter Beamter mindestens des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes.

(2) Während der Ausbildungsabschnitte bei einer Berufsfeuerwehr wird die Beamtin oder der Beamte von der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter der Berufsfeuerwehr oder einer von ihr oder ihm beauftragten Beamtin oder einem von ihr oder ihm beauftragten Beamten des höheren oder des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes ausgebildet. Ausbildungsabschnitte, die bei anderen Körperschaften und Ausbildungsstellen abgeleistet werden, dürfen nur absolviert werden, wenn die Ausbildung von einer Leiterin oder einem Leiter der Ausbildungsstelle geleitet wird, die oder der mindestens dem gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst angehört. Bei Ausbildungsabschnitten an der Hessischen Landesfeuerwehrschule ist deren Leiterin oder Leiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Beamtin oder ein von ihr oder ihm beauftragter Beamter für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich.

(3) Für die Ausbildung dürfen nur Personen eingesetzt werden, die neben den erforderlichen Fachkenntnissen die notwendigen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Ausbildungsbeginn, Erholungsurlaub

(1) Ausbildungsbeginn für

1.

Beamtinnen oder Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Vorbereitungsdienst,

2.

Beamtinnen oder Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Vorbereitungsdienst,

3.

Aufstiegsbeamtinnen oder Aufstiegsbeamte für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst

ist in der Regel der 1. April oder der 1. Oktober eines jeden Jahres. In Abstimmung mit dem Direktor der Hessischen Landesfeuerwehrschule können abweichende Termine für den Ausbildungsbeginn festgelegt werden.

(2) Der Erholungsurlaub ist so zu nehmen, dass die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. Er soll nicht während der Lehrgangszeit genommen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen während der Ausbildung und in der Prüfung sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:

15 bis 14 Punkte

 

= sehr gut (1):

für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

13 bis 11 Punkte

 

= gut (2):

für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

10 bis 8 Punkte

 

= befriedigend (3):

für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

7 bis 5 Punkte

 

= ausreichend (4):

für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

4 bis 2 Punkte

 

= mangelhaft (5):

für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,

1 bis 0 Punkte

 

= ungenügend (6):

für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Eine Leistung, die mit 5 Punkten bewertet wird, muss mindestens 50 v.H. der möglichen Leistung erreichen.

(2) Am Ende jedes Ausbildungsabschnittes (§§ 9, 11) wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelleistungen eine Punktzahl für diesen Abschnitt gebildet. Durchschnittspunktzahlen werden unter Einbeziehung der ersten Dezimalstelle errechnet. Beträgt sie fünf und mehr, wird aufgerundet; bei vier und weniger wird abgerundet. In jedem Ausbildungsabschnitt muss die Beamtin oder der Beamte mindestens eine Punktzahl von fünf erreicht haben.

(3) Erzielt die Beamtin oder der Beamte in einem Ausbildungsabschnitt weniger als fünf Punkte, kann sie oder er den Ausbildungsabschnitt jeweils einmal vollständig wiederholen. § 4 Abs. 3 Satz 3 der Hessischen Feuerwehrlaufbahnverordnung vom 4. Juni 2015 (GVBl. S. 246), geändert durch Verordnung vom 27. April 2018 (GVBl. S. 178) ist zu beachten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Gestaltung der Ausbildung

(1) Die Beamtin oder der Beamte wird auf der Grundlage der Rahmenpläne des für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständigen Ministeriums nach § 24 ausgebildet. Die Ausbildung umfasst insbesondere den vorbeugenden und den abwehrenden Brand- und Gefahrenschutz, die Technische Unfallhilfe, den Rettungsdienst, das Nachrichtenwesen, die Rechtsgrundlagen in diesen Bereichen, die Führungslehre und den Sport.

(2) Die Gesamtausbildungsleiterin oder der Gesamtausbildungsleiter erstellt für jede Beamtin und jeden Beamten einen Gesamtausbildungsplan, aus dem sich die zeitliche Abfolge der Ausbildung ergibt. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter des jeweiligen Ausbildungsabschnittes stellt für ihren oder seinen Zuständigkeitsbereich einen Ausbildungsplan auf. Jeweils eine Ausfertigung der Ausbildungspläne ist der Beamtin oder dem Beamten auszuhändigen.

(3) Der Beamtin oder dem Beamten soll während aller Ausbildungsabschnitte in möglichst großem Umfang Gelegenheit gegeben werden, an Einsätzen, Besichtigungen, Versuchen, Brandproben, Vorführungen und sonstigen Veranstaltungen teilzunehmen, die geeignet sind, feuerwehrtechnische Kenntnisse zu vermitteln.

(4) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der sich in der Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst befindet, hat zwei Abschnittsarbeiten anzufertigen. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter des betreffenden Ausbildungsabschnittes bestimmt die Aufgaben und bewertet die Arbeiten. Die Arbeiten sind mit der Beamtin oder dem Beamten zu besprechen. Die Beurteilung der Abschnittsarbeit ist in die Beurteilung des jeweiligen Ausbildungsabschnittes einzubeziehen.

§ 8 Tätigkeitsnachweis, Befähigungsberichte

§ 8
Tätigkeitsnachweis, Befähigungsberichte

(1) Die Beamtin oder der Beamte hat während der Praktika einen Tätigkeitsnachweis zu führen. Die Eintragungen sind von der Ausbilderin oder dem Ausbilder monatlich und von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter abschließend zu überprüfen und zu besprechen.

(2) Die jeweilige Ausbilderin oder der jeweilige Ausbilder, in deren oder dessen Sachgebiet die Beamtin oder der Beamte ausgebildet wurde, hat am Ende des Ausbildungsabschnittes eine Beurteilung der Leistung nach § 6 anzufertigen und diese der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorzulegen. Der Befähigungsbericht muss erkennen lassen, ob die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht hat, besondere Fähigkeiten und Mängel sind anzugeben. Die Befähigungsberichte sind der Beamtin oder dem Beamten zur Kenntnis zu bringen, zu besprechen und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

§ 9 Vorbereitungsdienst für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst

§ 9
Vorbereitungsdienst für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst

(1) Der Vorbereitungsdienst für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst dauert ein Jahr und sechs Monate und gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

Abschnitt I

-

Feuerwehrgrundlehrgang

24 Wochen,

Abschnitt II

-

Praktikum 1

27 Wochen,

Abschnitt III

-

Praktikum 2 mit Laufbahnprüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst

27 Wochen.

Die standortbezogene Zusatzausbildung findet während der Praktika statt. Die Laufbahnprüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst wird an der Hessischen Landesfeuerwehrschule, die Abschnitte I bis III werden bei Berufsfeuerwehren durchgeführt. Die Abschnitte II und III können auch bei Feuerwehren von kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern (Sonderstatusstädte) durchgeführt werden, wenn die personellen und organisatorischen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 vorliegen.

(2) Während der einzelnen Ausbildungsabschnitte sind Teilaufgaben zu lösen, deren Beurteilung in die Punktzahl des Ausbildungsabschnittes einzubeziehen ist. Die Bewerterinnen und Bewerter werden von der Ausbildungsleiterin oder von dem Ausbildungsleiter bestimmt.

Während des ersten Ausbildungsabschnittes sind sechs Aufsichtsarbeiten sowie zwei Fachaufsätze in jeweils 90 Minuten zu fertigen (Prüfungsteil 1). Zum Abschluss des ersten Ausbildungsabschnittes findet ferner eine Beurteilung der praktischen Fähigkeiten statt (Prüfungsteil 2). § 6 gilt entsprechend.

Während des ersten Ausbildungsabschnittes sind darüber hinaus die Prüfungsarbeiten der Fachlehrgänge zu fertigen. Erzielt die Beamtin oder der Beamte bei einer Prüfungsarbeit der Fachlehrgänge weniger als fünf Punkte, kann sie oder er diese Prüfungen jeweils einmal wiederholen. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

Die Fachlehrgänge sollen im ersten Ausbildungsabschnitt erfolgreich abgeschlossen werden. Die Lehrgänge „Atemschutzgeräteträger“ und „Sprechfunker“ müssen im ersten Ausbildungsabschnitt erfolgreich absolviert werden.

Im zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt müssen die praktischen Leistungen und die Prüfungsergebnisse der Fachlehrgänge, die in dem jeweiligen Ausbildungsabschnitt absolviert wurden, in die Beurteilung einbezogen werden.

(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses prüft das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zur Laufbahnprüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst und lässt die Bewerberin oder den Bewerber zu. Für die Anmeldung und die Zulassung zur Laufbahnprüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst sind nachzuweisen:

a)

das Deutsche Sportabzeichen in Silber,

b)

das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Bronze,

c)

die Fahrerlaubnis der Klasse CE, bei künftigem Einsatz in einer Feuerwehr ohne Fahrzeugkombinationen mindestens die Fahrerlaubnis der Klasse C,

d)

die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter,

e)

die nach den Rahmenplänen nach § 24 in den jeweiligen Ausbildungsabschnitten erforderlichen Fachlehrgänge.

Ferner ist der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses rechtzeitig ein Gesamtbericht über die Befähigung der Beamtin oder des Beamten vorzulegen. Der Gesamtbericht enthält die Punktzahlen der einzelnen Ausbildungsabschnitte und als Zusammenfassung die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 ermittelte Gesamtpunktzahl als Vornote.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.