FAGeisenSa HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
03.12.1976
Fundstelle:
ABl. 1977, 27
17 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Satzung der Forschungsanstalt für Weinbau, Gartenbau, Getränketechnologie und Landespflege ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung (ABl. 1977 S. 123)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Hessen und Rheinland-Pfalz über die Forschungsanstalt für Weinbau, Gartenbau, Getränketechnologie und Landespflege Geisenheim am Rhein vom 10. Juni 1974 (GVBl. Hessen I S. 385; GVBl. Rheinland-Pfalz S. 529) - im folgenden Staatsvertrag genannt - wird im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister für Landwirtschaft und Umwelt sowie dem Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz des Landes Rheinland-Pfalz und nach Anhörung des Kuratoriums folgende Satzung erlassen:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Rechtsform, Aufgaben

Rechtsform und Aufgaben der Forschungsanstalt für Weinbau, Gartenbau, Getränketechnologie und Landespflege Geisenheim am Rhein - im folgenden Anstalt genannt - sowie ihre Zuordnung zum Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministers ergeben sich aus den §§ 1 und 2 des Staatsvertrages.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Verwaltungsleiter

(1) Der Verwaltungsleiter führt die Verwaltung der Anstalt nach den Weisungen des Geschäftsführenden Direktors. Er ist für den geordneten Gang der Verwaltung verantwortlich.

(2) Der Verwaltungsleiter ist Beauftragter für den Haushalt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Personalwesen

(1) Die an der Anstalt tätigen Beamten, Angestellten und Arbeiter stehen im Dienst des Landes Hessen.

(2) Oberste Dienstbehörde ist der Hessische Kultusminister.

(3) Dienstvorgesetzter des Geschäftsführenden Direktors ist der Hessische Kultusminister.

(4) Der Geschäftsführende Direktor ist Dienstvorgesetzter der an der Anstalt tätigen Bediensteten.

(5) Für die Personalangelegenheiten gelten die beamtenrechtlichen und tarifrechtlichen Vorschriften des Landes Hessen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Kuratorium

Aufgaben und Zusammensetzung des Kuratoriums ergeben sich aus § 4 des Staatsvertrages.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Erlaß von weiteren Regelungen

Das Direktorium erläßt die für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Anstalt erforderlichen. Dienstanweisungen und sonstigen allgemeinen Regelungen, die der Genehmigung des Hessischen Kultusministers bedürfen; § 1 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages findet Anwendung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Übergangsvorschriften

(1) Der amtierende Direktor der Forschungsanstalt nimmt bis zur Bestellung des Geschäftsführenden Direktors nach § 9 Abs. 7 dessen Aufgaben wahr.

(2) Bis zur Bestellung der Fachgruppenleiter nach § 7 Abs. 1 nehmen die Leiter der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, jeweils Buchstabe a, genannten Institute die Aufgaben der Fachgruppenleiter wahr.

(3) Das bisherige "Institut für Kellerwirtschaft und Verfahrenstechnik" erhält die Bezeichnung "Institut für Kellerwirtschaft", das bisherige "Institut für Gartenarchitektur und Landwirtschaftspflege" die Bezeichnung "Institut für Landschaftsbau", das bisherige "Institut für Pflanzenkrankheiten" die Bezeichnung "Institut für Phytomedizin und Pflanzenschutz."

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Sitz

Die Anstalt hat ihren Sitz in Geisenheim.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Angehörige der Anstalt

(1) Angehörige der Anstalt sind die Wissenschaftler, die technischen und die sonstigen Mitarbeiter. Sie wirken nach Maßgabe dieser Satzung an der Verwaltung der Anstalt mit.

(2) Die Wissenschaftler müssen

1.

ein abgeschlossenes Hochschulstudium in anderen als anwendungsbezogenen Studiengängen,

2.

wissenschaftliche Arbeiten auf einem für ihre Tätigkeit an der Anstalt bedeutsamen Fachgebiet

nachweisen und zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit geeignet und befähigt sein.

(3) Freie oder freiwerdende Stellen von Wissenschaftlern schreibt der Geschäftsführende Direktor aus und leitet die Bewerbungen nach Prüfung der beamten- oder tarifrechtlichen Voraussetzungen dem Direktorium zu. Das Direktorium stellt in einem besonderen Verfahren, in dem auch die Fachhochschule Wiesbaden zu hören ist, die Eignung der Bewerber fest und legt dem Hessischen Kultusminister einen Einstellungsvorschlag vor, der drei Namen enthalten soll.

(4) Die technischen Mitarbeiter müssen ihre fachliche Ausbildung durch das Abschlußzeugnis einer öffentlichen oder einer staatlich anerkannten privaten

1.

Fachhochschule oder

2.

Ingenieurschule oder

3.

gleichrangigen Bildungseinrichtung

in einem für ihre Tätigkeit an der Anstalt relevanten Studiengang nachweisen. Über Ausnahmen entscheidet der Hessische Kultusminister. Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Die Wissenschaftler und die technischen Mitarbeiter sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Dienstobliegenheiten und unter Berücksichtigung der Belange der Anstalt Lehraufgaben an der Fachhochschule Wiesbaden zu übernehmen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Organisation

(1) Die Anstalt gliedert sich in Institute, Fachgruppen und zentrale Einrichtungen (z.B. Verwaltung, Bibliothek, Werkstätten).

(2) Organe der Anstalt sind

1.

das Direktorium,

2.

der Geschäftsführende Direktor.

(3) Die zentralen Einrichtungen unterstehen der Leitung des Geschäftsführenden Direktors.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Fachgruppen und Institute

(1) Zur Wahrnehmung der der Anstalt nach § 2 des Staatsvertrages obliegenden Aufgaben werden folgende Fachgruppen und Institute gebildet:

1.

Fachgruppe Weinbau und Rebenzüchtung mit den Instituten für

a)

Weinbau,

b)

Rebenzüchtung und Rebenveredelung;

2.

Fachgruppe Oenologie und Getränkeforschung mit den Instituten für

a)

Kellerwirtschaft,

b)

Weinchemie und Getränkeforschung,

c)

Mikrobiologie und Biochemie;

3.

Fachgruppe Gartenbau und Landespflege mit den Instituten für

a)

Gemüsebau,

b)

Obstbau,

c)

Zierpflanzenbau,

d)

Landschaftsbau;

4.

Fachgruppe Biologie mit den Instituten für

a)

Botanik,

b)

Bodenkunde und Pflanzenernährung,

c)

Phytomedizin und Pflanzenschutz;

5.

Fachgruppe Wirtschaft und Technik mit den Instituten für

a)

Betriebswirtschaft und Marktforschung,

b)

Technik.

(2) Jede Fachgruppe nimmt für ihren Bereich die Aufgaben nach § 2 des Staatsvertrages in wissenschaftlicher Selbständigkeit unter der Verantwortung des Fachgruppenleiters wahr.

(3) Der Institutsleiter hat die Forschungsprogramme in regelmäßigen Arbeitsbesprechungen mit den Mitarbeitern zu erörtern und ist für deren Durchführung verantwortlich.

(4) Bis zum 15. März jeden Jahres legt der Fachgruppenleiter dem Direktorium Vorschläge zum Forschungsprogramm sowie einen Bericht über die Entwicklung der Fachgruppe, deren Forschungstätigkeit und -ergebnisse vor.

(5) Zur Bildung von Aufgabenschwerpunkten und zur optimalen Weiterentwicklung der Anstalt kann der Hessische Kultusminister nach Anhörung des Direktoriums und des Kuratoriums Fachgruppen oder Institute bilden, aufheben oder anderweitig zuordnen; § 1 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages findet Anwendung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Fachgruppenrat

(1) Die Fachgruppen beraten das Direktorium und koordinieren die Forschungsangelegenheiten der ihnen zugeordneten Institute. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben wird ein Fachgruppenrat gebildet.

(2) Der Fachgruppenrat soll folgende Aufgaben wahrnehmen:

1.

Koordinierung der Vorschläge für das Forschungsprogramm sowie der Forschungsarbeiten der Institute,

2.

Stellungnahme zur Übernahme von Forschungsaufträgen Dritter,

3.

Vorschläge für den Entwurf des Haushaltsvoranschlags

4.

Vorschläge für die Bestellung des Fachgruppenleiters und seines ständigen Vertreters,

5.

Vorschläge für die Berufung der Institutsleiter und die Einstellung der Wissenschaftler.

(3) Der Fachgruppenrat besteht aus den Institutsleitern, einem weiteren Wissenschaftler und einem technischen Mitarbeiter.

Der weitere Wissenschaftler und der technische Mitarbeiter werden von den Wissenschaftlern - außer den Institutsleitern - und den technischen Mitarbeitern der Fachgruppe nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für vier Jahre gewählt.

(4) Der Fachgruppenleiter lädt den Fachgruppenrat nach Bedarf, in der Regel einmal im Vierteljahr, ein. Er hat ihn auch einzuberufen, wenn das Direktorium oder mindestens drei Mitglieder des Fachgruppenrats dies beantragen. Zu den Sitzungen ist unter Angabe der Tagesordnung einzuladen; die Einladungsfrist soll drei Tage betragen.

Der Fachgruppenleiter kann zu den Sitzungen Sachverständige und Gäste hinzuziehen.

(5) Der Fachgruppenrat faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Fachgruppenleiter, Institutsleiter

(1) Der Fachgruppenleiter und sein ständiger Vertreter werden durch den Hessischen Kultusminister aus dem Kreis der Wissenschaftler der Fachgruppe auf Vorschlag des Fachgruppenrats und nach Anhörung des Kuratoriums für vier Jahre bestellt; § 1 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages findet Anwendung. Wiederbestellung ist möglich. Scheidet der Fachgruppenleiter oder sein ständiger Vertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger bestellt.

(2) Der Fachgruppenleiter führt die laufenden Geschäfte der Fachgruppe. Er ist Vorsitzender des Fachgruppenrats, dessen Sitzungen er vorbereitet.

(3) Die Institutsleiter werden auf Vorschlag des Direktoriums nach Anhörung des Kuratoriums und der Fachhochschule Wiesbaden durch den Hessischen Kultusminister berufen; § 1 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages findet Anwendung. Will der Hessische Kultusminister von dem Vorschlag des Direktoriums abweichen, ist dem Direktorium vor der Berufung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Direktorium

(1) Das Direktorium leitet die Anstalt und fördert deren innere und äußere Entwicklung unter angemessener Berücksichtigung der Belange aller Fachgruppen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

1.

Koordinierung der Forschungsangelegenheiten der Anstalt,

2.

Zusammenarbeit mit der Fachhochschule Wiesbaden, insbesondere Abstimmung des Lehrangebots,

3.

Entscheidung über die Durchführung von Forschungsaufträgen Dritter,

4.

Genehmigung des Jahresberichts der Anstalt,

5.

Vorbereitung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags der Anstalt,

6.

Verteilung der Personalstellen und Sachmittel an die Fachgruppen, die Institute und die zentralen Einrichtungen soweit keine Festlegung im Haushaltsplan des Landes erfolgt ist,

7.

Entscheidung über die Benutzung von Einrichtungen der Anstalt für wissenschaftliche Arbeiten durch Dritte,

8.

Stellungnahme zu Vorschlägen der Fachgruppen in Personalangelegenheiten,

9.

Aufstellung und Fortschreibung des Entwicklungsplans der Anstalt.

(2) Das Direktorium kann von den Fachgruppen und Instituten Auskunft über alle Angelegenheiten verlangen.

(3) Das Direktorium hat die Beschlüsse eines Fachgruppenrats oder Entscheidungen eines Fachgruppen- oder Institutsleiters, die es für rechtswidrig hält oder für deren Ausführung es die Verantwortung nicht übernehmen kann, unverzüglich zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Angelegenheit dem Hessischen Kultusminister zur Entscheidung vorzulegen.

(4) Dem Direktorium gehören an

1.

der Geschäftsführende Direktor, soweit er nicht gleichzeitig Fachgruppenleiter ist,

2.

die Fachgruppenleiter,

3.

der Rektor der Fachhochschule Wiesbaden und der Verwaltungsleiter der Anstalt, beide mit beratender Stimme; der Rektor der Fachhochschule Wiesbaden kann den Prorektor oder einen der Leiter der Fachbereiche "Weinbau und Getränketechnologie" oder "Gartenbau und Landespflege", sofern dieser dem Direktorium nicht bereits nach Nr. 1 oder 2 angehört, mit seiner Vertretung beauftragen.

(5) Das Direktorium soll mindestens einmal im Monat zusammentreten. Auf Verlangen von zwei Mitgliedern ist es durch den Vorsitzenden innerhalb von drei Tagen einzuberufen.

(6) Das Direktorium ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Es faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder nach Abs. 4 Nr. 1 und 2. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Die Amtszeit des Direktoriums beträgt vier Jahre.

(8) Das Direktorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Hessischen Kultusministers bedarf; § 1 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages findet Anwendung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Geschäftsführender Direktor

(1) Der Geschäftsführende Direktor repräsentiert und vertritt die Anstalt. Er ist Vorsitzender des Direktoriums und leitet die Verwaltung der Anstalt, für deren geordneten Gang er verantwortlich ist.

(2) Der Geschäftsführende Direktor beruft das Direktorium ein, bereitet seine Beschlüsse vor und führt sie aus. Auf Grund der Tätigkeitsberichte der Fachgruppenleiter (§ 5 Abs. 4) bereitet er den Jahresbericht der Anstalt vor und leitet ihn nach der Genehmigung durch das Direktorium (§ 8 Abs. 1 Nr. 4) dem Hessischen Kultusminister, dem Hessischen Minister für Landwirtschaft und Umwelt, dem Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz des Landes Rheinland-Pfalz sowie den Mitgliedern des Kuratoriums zu.

(3) Der Geschäftsführende Direktor hat Beschlüsse und Entscheidungen des Direktoriums, die er für rechtswidrig hält oder für deren Ausführung er die Verantwortung nicht übernehmen kann, unverzüglich zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Angelegenheit dem Hessischen Kultusminister zur Entscheidung vorzulegen.

(4) Der Geschäftsführende Direktor wahrt die Ordnung in der Anstalt und übt das Hausrecht aus.

(5) Der Geschäftsführende Direktor unterstützt den Vorsitzenden des Kuratoriums bei der Führung der laufenden Geschäfte sowie bei der Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen.

(6) Berichte und Stellungnahmen der Anstalt an den Hessischen Kultusminister leitet der Geschäftsführende Direktor abschriftlich dem Hessischen Minister für Landwirtschaft und Umwelt sowie dem Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz des Landes Rheinland-Pfalz zu.

(7) Der Hessische Kultusminister bestellt den Geschäftsführenden Direktor auf Vorschlag der stimmberechtigten Mitglieder des Direktoriums aus dem Kreis der Wissenschaftler der Anstalt für vier Jahre. Ein Mitglied des Direktoriums wird zum Stellvertreter bestellt. § 1 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages findet Anwendung. Wiederbestellung ist zulässig. Will der Hessische Kultusminister von einem Vorschlag abweichen, hat er dem Direktorium vor der Bestellung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 7 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.