ZustVOFÄ · Hessen

Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter (ZustVOFÄ) Vom 14. April 2004

Ausfertigungsdatum:
14.04.2004
Fundstelle:
GVBl. I 2004, 180
36 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 13

Betriebsprüfung

§ 13 Betriebsprüfung(1) Für die Anordnung und Durchführung von allgemeinen Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) bei Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben im Sinne des § 3 der Betriebsprüfungsordnung vom 15. März 2000 (BStBl. I S. 368) - außer bei Versicherungsunternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1, bei Sondervermögen im Sinne des § 4 Abs. 6 und bei Kreditinstituten im Sinne des § 4 Abs. 7 - sowie von Außenprüfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 der Betriebsprüfungsordnung und von Sonderprüfungen ist zuständig das Finanzamt für das Finanzamt Wiesbaden I Wiesbaden II. (2) Für die Anordnung und Durchführung von allgemeinen Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) bei Großbetrieben im Sinne des § 3 der Betriebsprüfungsordnung ist, vorbehaltlich der Abs. 3, 4 und 5, zuständig das Finanzamt für die Finanzämter Darmstadt Bensheim Dieburg Groß-Gerau Michelstadt Fulda Alsfeld-Lauterbach Gießen Dillenburg Friedberg (Hessen) Limburg-Weilburg Marburg-Biedenkopf Nidda Wetzlar Kassel-Hofgeimar Eschwege-Witzenhausen Hersfeld-Rotenburg Kassel-Spohrstraße Korbach-Frankenberg Schwalm-Eder Offenbach am Main-Land Hanau Offenbach am Main-Stadt Gelnhausen Langen (Hessen) Wiesbaden I Hofheim am Taunus Rheingau-Taunus Wiesbaden II. (3) Für die Anordnung und Durchführung von allgemeinen Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) bei Großbetrieben im Sinne des § 3 der Betriebsprüfungsordnung ist - soweit es sich um Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 3 handelt - zuständig das Finanzamt für die Finanzämter Offenbach am Main-Land Gelnhausen Hanau Langen (Hessen) Offenbach am Main-Stadt - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben K bis Z beginnt - Offenbach am Main-Stadt Gelnhausen Hanau Langen (Hessen) Offenbach am Main-Land - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis J beginnt. (4) Für die Anordnung und Durchführung von allgemeinen Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) bei Kreditinstituten im Sinne des § 4 Abs. 7 aller Betriebsgrößenklassen gilt Abs. 2. Davon abweichend ist zuständig das Finanzamt für die Finanzämter Darmstadt Gelnhausen Hanau Langen (Hessen) Offenbach am Main-Land Offenbach am Main-Stadt Frankfurt/M. V-Höchst Bad Homburg v. d. Höhe Frankfurt am Main I Frankfurt am Main II Frankfurt am Main IV Gießen Alsfeld-Lauterbach Fulda. (5) Für die Anordnung und Durchführung von allgemeinen Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist zuständig das Finanzamt für die Finanzämter Darmstadt Bensheim Dieburg Groß-Gerau Langen (Hessen) Michelstadt Offenbach am Main-Land Offenbach am Main-Stadt Gießen Alsfeld-Lauterbach Dillenburg Friedberg (Hessen) Marburg-Biedenkopf Nidda Wetzlar Kassel-Hofgeismar Eschwege-Witzenhausen Fulda Hersfeld-Rotenburg Kassel-Spohrstraße Korbach-Frankenberg Schwalm-Eder Wiesbaden I Bad Homburg v.d. Höhe Frankfurt am Main I Frankfurt am Main II Frankfurt am Main III Frankfurt am Main IV Frankfurt/M. V-Höchst Gelnhausen Hanau Hofheim am Taunus Limburg-Weilburg Rheingau-Taunus Wiesbaden II. (6) Die Zuständigkeit nach Abs. 2 bis 5 kann sich auch auf die Mitwirkung bei der Durchführung von Außenprüfungen aller Betriebsgrößenklassen erstrecken, sofern Sachverhalte mit Auslandsbezug oder der betrieblichen Altersversorgung vorliegen. (7) Für die Anordnung und die Durchführung sowie die Mitwirkung bei der Durchführung von Außenprüfungen aller Betriebsgrößenklassen kann, sofern Sachverhalte mit Auslandsbezug vorliegen, zuständig sein das Finanzamt für die Finanzämter Frankfurt/M. V-Höchst Frankfurt am Main I Frankfurt am Main II Frankfurt am Main IV (8) Für die Anordnung und die Durchführung sowie die Mitwirkung bei der Durchführung von Außenprüfungen aller Betriebsgrößenklassen kann, sofern Sachverhalte der betrieblichen Altersversorgung vorliegen, zuständig sein das Finanzamt für die Finanzämter Darmstadt Gelnhausen Hanau Langen (Hessen) Offenbach am Main-Land Offenbach am Main-Stadt Frankfurt/M. V-Höchst Bad Homburg v.d. Höhe Frankfurt am Main I Frankfurt am Main II Frankfurt am Main III Frankfurt am Main IV Gießen Alsfeld-Lauterbach Fulda.

§ 14

(aufgehoben)

§ 14 (aufgehoben)

§ 15

Überwachung der Spielbanken

§ 15 Überwachung der SpielbankenFür die Überwachung nach § 3 Abs. 7 Satz 3 des Hessischen Spielbankgesetzes der in Hessen zugelassenen Spielbanken ist das Finanzamt Wiesbaden II zuständig.

§ 23

Erhebung und Vollstreckung

§ 23 Erhebung und Vollstreckung(1) Für die Kassenaufgaben, Erteilung von Abrechnungsbescheiden im Sinne von § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung, Stundung, den Erlass von Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten, die Vollstreckung wegen Abgabenforderungen - ausgenommen die Erteilung von Aufteilungsbescheiden nach §§ 268 bis 280 der Abgabenordnung - sowie die Vollstreckung wegen anderer Leistungen im Vollstreckungsverfahren wegen Abgabenforderungen ist, vorbehaltlich Abs. 7, grundsätzlich jedes Finanzamt für seinen eigenen und den nach den §§ 4 bis 22 erweiterten Bereich zuständig. (2) Abweichend von Abs. 1 werden die Kassenaufgaben, Erteilung von Abrechnungsbescheiden im Sinne von § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung und Erlass von Säumniszuschlägen, soweit die Finanzkasse hierfür zuständig ist, vorbehaltlich Abs. 7 wahrgenommen vom Finanzamt für die Finanzämter Frankfurt am Main IV Frankfurt am Main I Frankfurt am Main II Frankfurt am Main III Frankfurt/M. V-Höchst. (3) Abweichend von Abs. 1 wird die Vollstreckung wegen Abgabenforderungen - ausgenommen die Erteilung von Aufteilungsbescheiden nach §§ 268 bis 280 der Abgabenordnung - sowie die Vollstreckung wegen anderer Leistungen im Vollstreckungsverfahren wegen Abgabenforderungen und der Erlass von Vollstreckungskosten wahrgenommen vom Finanzamt für die Finanzämter Frankfurt am Main II Frankfurt am Main I Frankfurt am Main III Frankfurt am Main IV Frankfurt/M. V-Höchst. (4) Abweichend von Abs. 1 werden, vorbehaltlich Abs. 7, die Aufgaben im Sinne des Abs. 1 mit Ausnahme von Stundung sowie Erlass von Säumniszuschlägen - soweit nicht die Finanzkasse hierfür zuständig ist - wahrgenommen vom Finanzamt für die Finanzämter Kassel-Hofgeismar Kassel-Spohrstraße Offenbach am Main-Stadt Offenbach am Main Land Wiesbaden II Wiesbaden I. (5) Die erweiterte Zuständigkeit nach Abs. 3 und 4 umfasst auch, im Einvernehmen mit dem Finanzamt, das das Zwangsgeld festgesetzt hat, Anträge auf Anordnung der Ersatzzwangshaft nach § 334 Abs. 1 der Abgabenordnung zu stellen. (6) Soweit in den §§ 4 bis 22 den Finanzämtern Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main IV, Frankfurt/M. V-Höchst, Kassel-Spohrstraße, Offenbach am Main-Land und Wiesbaden I ein erweiterter Zuständigkeitsbereich zugewiesen wurde, gelten Abs. 2 bis 4 entsprechend. (7) Die Aufgaben im Sinne der Abs. 1, 2 und 4 umfassen nicht die Entscheidung über die Anrechnung von Steuer-(Abzugs)beträgen im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2, § 48c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, § 36 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270) und § 31 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes.

§ 6

Lohnsteuerliche Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt

§ 6 Lohnsteuerliche Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt(1) Für die lohnsteuerlichen Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt ist das Finanzamt Wiesbaden II für das Finanzamt Wiesbaden I zuständig. (2) Bei Arbeitgebern in der Rechtsform einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (§ 4 Abs. 1) sowie bei Einzelunternehmen als Organträger (§ 5 Abs. 2) und bei Personengesellschaften als Organträger (§ 5 Abs. 3) ist für die lohnsteuerlichen Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt zuständig das Finanzamt für die Finanzämter Kassel-Hofgeismar Kassel-Spohrstraße Offenbach am Main-Land Offenbach am Main-Stadt - für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben K bis Z beginnt - Offenbach am Main-Stadt Offenbach am Main-Land - für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis J beginnt - (3) Bei Arbeitgebern, die unter § 4 Abs. 4 fallen, ist für die lohnsteuerlichen Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt das Finanzamt Frankfurt am Main III für das Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst zuständig. (4) Bei Arbeitgebern, die unter § 4 Abs. 6 und 7 fallen, ist für die lohnsteuerlichen Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt das Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst für das Finanzamt Frankfurt am Main III zuständig. (5) Bei Arbeitgebern, die unter § 5 Abs. 1 fallen, ist das nach § 5 Abs. 1 zuständige Finanzamt auch für die lohnsteuerlichen Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt zuständig, wenn sowohl Organträger als auch Organgesellschaft ihre Geschäftsleitung sowie ihre lohnsteuerliche Betriebsstätte im Bezirk der Finanzämter Frankfurt am Main III und Frankfurt/M. V-Höchst haben. (6) Abweichend von Abs. 3 bis 5 sind für die Durchführung von Einkommensteuerveranlagungen nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b und § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes für das Finanzamt Frankfurt am Main III und das Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II und Frankfurt am Main IV zuständig. Dabei ist das Finanzamt Frankfurt am Main I zuständig für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben P bis Z beginnt, das Finanzamt Frankfurt am Main II für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis G beginnt, und das Finanzamt Frankfurt am Main IV für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben H bis O beginnt.

§ 4

Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, Zerlegung der ...

§ 4 Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, Zerlegung der Körperschaftsteuer(1) Für die Verwaltung der Steuern der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und Vermögensteuergesetz, für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung ist, soweit sich aus § 23 nichts anderes ergibt, zuständig das Finanzamt für die Finanzämter Darmstadt Bensheim Dieburg Groß-Gerau Michelstadt Fulda Alsfeld-Lauterbach Gießen Dillenburg Friedberg (Hessen) Limburg-Weilburg Marburg-Biedenkopf Nidda Wetzlar Kassel-Hofgeismar Eschwege-Witzenhausen Hersfeld-Rotenburg Kassel-Spohrstraße Korbach-Frankenberg Schwalm-Eder Offenbach am Main-Land Gelnhausen Hanau Langen (Hessen) Offenbach am Main-Stadt - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben K bis Z beginnt - Offenbach am Main-Stadt Gelnhausen Hanau Langen (Hessen) Offenbach am Main-Land - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis J beginnt - Wiesbaden I Hofheim am Taunus Rheingau-Taunus Wiesbaden II. (2) Für die Besteuerung der Vereine, die nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung sind die Finanzämter für ihre eigenen Amtsbezirke zuständig. Abweichend von Satz 1 ist zuständig das Finanzamt für die Finanzämter Kassel-Hofgeismar Kassel-Spohrstraße Offenbach am Main-Land Offenbach am Main-Stadt - für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben K bis Z beginnt - Offenbach am Main-Stadt Offenbach am Main-Land - für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis J beginnt - Wiesbaden I Wiesbaden II. Ein Zuständigkeitswechsel in den Fällen der Versagung der Steuerbefreiung eines bisher steuerbefreiten Vereins tritt erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung nicht oder nicht mehr vorliegen, ein. In den Fällen des Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei einem bisher steuerpflichtigen Verein tritt ein Zuständigkeitswechsel erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den letzten Veranlagungszeitraum, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung nicht oder noch nicht vorliegen, ein. (3) In den Fällen einer atypischen stillen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Beteiligten und des Einheitswerts des Betriebsvermögens sowie für die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags das Finanzamt zuständig, dem nach Abs. 1 die Besteuerung der Körperschaft obliegt. (4) Für die Besteuerung von Versicherungsunternehmen nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und Vermögensteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung in diesen Fällen ist das Finanzamt Frankfurt am Main III für alle hessischen Finanzämter zuständig. Dies gilt nicht für nach § 5 Abs. 1 Nr. 4des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Versicherungsunternehmen sowie für betriebliche Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen. (5) Die Rechte des Landes Hessen an der Zerlegung der Körperschaftsteuer entsprechend dem Zerlegungsgesetz werden vom Finanzamt Frankfurt am Main III wahrgenommen. Das Finanzamt Frankfurt am Main III überwacht die Zerlegungsarbeiten im Bereich der aktiven sowie der passiven Körperschaftsteuerzerlegung und erstellt die für Hessen anzufertigenden Zerlegungslisten. Der Zahlungsverkehr wird von der Staatshauptkasse Hessen abgewickelt. (6) Für die Besteuerung von 1. Sondervermögen und Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 1 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4120-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, aufgehoben durch Gesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676),2. Sondervermögen im Sinne des § 2 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10),3. Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes,4. REIT-Aktiengesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) sowie der5. Vor-REITs im Sinne des § 2 des REIT-Gesetzes nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz, Vermögensteuergesetz, Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften und Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I. S. 2676, 2724), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung ist das Finanzamt Frankfurt am Main V - Höchst für alle hessischen Finanzämter zuständig. (7) Für die Besteuerung von Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, Bausparkassen, Hypothekenbanken, der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz genannten Körperschaften, sofern sich die Zuständigkeit nicht bereits aus Abs. 6 ergibt und diese ihren Ort der Geschäftsleitung oder Sitz in Frankfurt am Main oder in Frankfurt am Main-Höchst haben und der Europäischen Zentralbank nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und Vermögensteuergesetz, für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung in diesen Fällen ist, soweit sich aus § 23 nichts anderes ergibt, zuständig das Finanzamt für das Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst Frankfurt am Main III.

Eingangsformel ZustVOFÄ

Aufgrund des 1. § 17 Abs. 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2928), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach § 17 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes und nach § 15 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 16. September 1988 (GVBl. I S. 335),2. § 15 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1994 in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3819), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach § 17 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes und nach § 15 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes,3. § 387 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur Bestimmung der sachlich zuständigen Finanzbehörden in Bußgeld- und Strafverfahren, in denen Vorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung unmittelbar oder entsprechend anzuwenden sind, vom 22. April 1997 (GVBl. I S. 78),4. § 409 Satz 2 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 387 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Abgabenordnung und § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur Bestimmung der sachlich zuständigen Finanzbehörden in Bußgeld- und Strafverfahren, in denen Vorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung unmittelbar oder entsprechend anzuwenden sind,5. a) § 14 Abs. 3 Satz 2des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 407), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),b)§ 8 Abs. 2 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2679), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),c) § 5a Abs. 2 Satz 2des Gesetzes über Bergmannsprämien in der Fassung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954),d) § 20 des Berlinförderungsgesetzes 1990 in der Fassung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954),e) § 29a Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes 1990,f) § 164 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2736), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2654),g) § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838),h) § 9 des Investitionszulagengesetzes 1996 in der Fassung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3779),i) § 8 des Investitionszulagengesetzes 1999 in der Fassung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4035), geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S 2645),j) § 6 des Stahlinvestitionszulagengesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523, 1557), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),k) § 17 Abs. 5 des Geldwäschegesetzes vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645),l) § 15 Abs. 2 des Eigenheimzulagengesetzes in der Fassung vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 735), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),jeweils in Verbindung mit § 387 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Abgabenordnung, Buchst a bis c, e und g auch in Verbindung mit § 409 Satz 2 der Abgabenordnung und § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur Bestimmung der sachlich zuständigen Finanzbehörden in Bußgeld- und Strafverfahren, in denen Vorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung unmittelbar oder entsprechend anzuwenden sind, wird verordnet:

§ 1

Zuständigkeit der Finanzämter

§ 1 Zuständigkeit der FinanzämterFür die Erledigung der den Finanzämtern zugewiesenen Aufgaben sind die in § 2 bezeichneten Finanzämter zuständig, soweit die §§ 3 bis 27 keine besonderen Zuständigkeitsregelungen enthalten.

§ 10

Kraftfahrzeugsteuer

§ 10 Kraftfahrzeugsteuer(1) Für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer ist zuständig das Finanzamt für die Finanzämter Frankfurt am Main IV Frankfurt am Main I Frankfurt am Main II Frankfurt am Main III Frankfurt/M. V-Höchst Kassel-Hofgeismar Kassel-Spohrstraße Offenbach am Main-Stadt Offenbach am Main-Land Wiesbaden II Wiesbaden I. (2) Abweichend von § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung besteht die Zuständigkeit eines Finanzamtes auch dann, wenn die Zulassungsbehörde ihren Sitz nicht im Bezirk des Finanzamtes hat, der Zuständigkeitsbereich der Zulassungsbehörde aber den Finanzamtsbezirk umfasst.

§ 11

Kapitalverkehrsteuern, Wechselsteuer

§ 11 Kapitalverkehrsteuern, Wechselsteuer(1) Für die Verwaltung der Kapitalverkehrsteuern und der Wechselsteuer ist das Finanzamt Frankfurt am Main III für alle hessischen Finanzämter zuständig, soweit sich aus § 23 nichts anderes ergibt. (2) Abweichend von Abs. 1 bleiben die nachstehend genannten Finanzämter weiterhin für die Erhebung einschließlich Vollstreckung, Stundung und Erlass bereits vor dem 1. Juli 1993 festgesetzter Kapitalverkehrsteuern und Wechselsteuer sowie Nebenleistungen zuständig, die bestandskräftig und nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung) oder vorläufig (§ 165 der Abgabenordnung) festgesetzt sind: das Finanzamt für die Finanzämter Darmstadt Bensheim Dieburg Groß-Gerau Langen (Hessen) Michelstadt Gießen Alsfeld-Lauterbach Dillenburg Friedberg (Hessen) Marburg-Biedenkopf Nidda Wetzlar Kassel-Hofgeismar Eschwege-Witzenhausen Fulda Hersfeld-Rotenburg Kassel-Spohrstraße Korbach-Frankenberg Schwalm-Eder Wiesbaden II Limburg-Weilburg Rheingau-Taunus Wiesbaden I. (3) Abs. 2 gilt nicht bei Änderungen oder Berichtigungen von Steuerfestsetzungen.

§ 12

Versicherungsteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer, Feuerschutzsteuer

§ 12 Versicherungsteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer, Feuerschutzsteuer(1) Für die Verwaltung der Versicherungsteuer, der Rennwett- und Lotteriesteuer sowie der Feuerschutzsteuer ist das Finanzamt Frankfurt am Main III für alle hessischen Finanzämter zuständig, soweit sich aus § 23 nichts anderes ergibt. (2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Verwaltung der Versicherungsteuer und der Feuerschutzsteuer für in Spanien und in Portugal niedergelassene Versicherer sowie deren Bevollmächtigte mit Geschäftsleitung, Sitz oder Wohnsitz im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

§ 13

Amtsbetriebsprüfung

§ 13 AmtsbetriebsprüfungFür die Anordnung und Durchführung von allgemeinen Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) bei Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben im Sinne von § 3 der Betriebsprüfungsordnung vom 15. März 2000 (BStBl. I S. 368) - außer bei Versicherungsunternehmen im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 1, bei Kreditinstituten und bei Sondervermögen im Sinne des § 4 Abs. 6 - sowie von Außenprüfungen im Sinne von § 2 Abs. 2 der Betriebsprüfungsordnung und von Sonderprüfungen ist zuständig das Finanzamt für das Finanzamt Wiesbaden I Wiesbaden II.

§ 14

Großbetriebsprüfung

§ 14 Großbetriebsprüfung(1) Für die Anordnung und Durchführung von allgemeinen Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) bei Großbetrieben im Sinne von § 3 der Betriebsprüfungsordnung ist, vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 zuständig das Finanzamt für die Finanzämter Darmstadt Bensheim Dieburg Groß-Gerau Michelstadt Fulda Alsfeld-Lauterbach Gießen Dillenburg Friedberg (Hessen) Limburg-Weilburg Marburg-Biedenkopf Nidda Wetzlar Kassel-Hofgeismar Eschwege-Witzenhausen Hersfeld-Rotenburg Kassel-Spohrstraße Korbach-Frankenberg Schwalm-Eder Offenbach am Main-Land Hanau Offenbach am Main-Stadt Gelnhausen Langen (Hessen) Wiesbaden I Hofheim am Taunus Rheingau-Taunus Wiesbaden II. (2) Für die Anordnung und Durchführung von allgemeinen Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) bei Großbetrieben im Sinne von § 3 der Betriebsprüfungsordnung ist - soweit es sich um Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 3 handelt - zuständig das Finanzamt für die Finanzämter Offenbach am Main-Land Gelnhausen Hanau Langen (Hessen) Offenbach am Main-Stadt - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben K bis Z beginnt - Offenbach am Main-Stadt Gelnhausen Hanau Langen (Hessen) Offenbach am Main-Land - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis J beginnt. (3) Für die Anordnung und Durchführung von allgemeinen Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) bei Kreditinstituten im Sinne des § 4 Abs. 6 aller Betriebsgrößenklassen gilt Abs. 1. Davon abweichend ist zuständig das Finanzamt für die Finanzämter Darmstadt Gelnhausen Hanau Langen (Hessen) Offenbach am Main-Land Offenbach am Main-Stadt Frankfurt/M. V-Höchst Bad Homburg v.d. Höhe Frankfurt am Main I Frankfurt am Main II Frankfurt am Main IV Gießen Alsfeld-Lauterbach Fulda. (4) Die Zuständigkeit nach Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 kann sich auch auf die Mitwirkung bei der Durchführung von Außenprüfungen aller Betriebsgrößenklassen erstrecken, sofern Sachverhalte mit Auslandsbezug vorliegen. (5) Für die Anordnung und die Durchführung sowie die Mitwirkung bei der Durchführung von Außenprüfungen aller Betriebsgrößenklassen kann, sofern Sachverhalte mit Auslandsbezug vorliegen, zuständig sein das Finanzamt für die Finanzämter Frankfurt/M. V-Höchst Frankfurt am Main I Frankfurt am Main II Frankfurt am Main IV.

§ 15

Landwirtschaftliche Betriebsprüfung

§ 15 Landwirtschaftliche BetriebsprüfungFür die Anordnung und Durchführung von allgemeinen Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist zuständig das Finanzamt für die Finanzämter Darmstadt Bensheim Dieburg Groß-Gerau Langen (Hessen) Michelstadt Offenbach am Main-Land Offenbach am Main-Stadt Gießen Alsfeld-Lauterbach Dillenburg Friedberg (Hessen) Marburg-Biedenkopf Nidda Wetzlar Kassel-Hofgeismar Eschwege-Witzenhausen Fulda Hersfeld-Rotenburg Kassel-Spohrstraße Korbach-Frankenberg Schwalm-Eder Wiesbaden I Bad Homburg v. d. Höhe Frankfurt am Main I Frankfurt am Main II Frankfurt am Main III Frankfurt am Main IV Frankfurt/M. V-Höchst Gelnhausen Hanau Hofheim am Taunus Limburg-Weilburg Rheingau-Taunus Wiesbaden II.

§ 16

Straf- und Bußgeldverfahren, Steuerfahndung

§ 16 Straf- und Bußgeldverfahren, Steuerfahndung(1) Für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten sowie für die Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen der nachfolgend aufgeführten Finanzämter im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes, für das Ermittlungsverfahren bei dem Verdacht einer Steuerstraftat und für die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 der Abgabenordnung ist zuständig das Finanzamt für die Finanzämter Darmstadt Bensheim Dieburg Groß-Gerau Michelstadt Frankfurt am Main I Frankfurt am Main II Frankfurt am Main III Frankfurt am Main IV Frankfurt/M. V-Höchst Kassel-Hofgeismar Eschwege-Witzenhausen Fulda Hersfeld-Rotenburg Kassel-Spohrstraße Korbach-Frankenberg Schwalm-Eder Offenbach am Main-Stadt Gelnhausen Hanau Langen (Hessen) Offenbach am Main-Land Wetzlar Alsfeld-Lauterbach Dillenburg Friedberg (Hessen) Gießen Limburg-Weilburg Marburg-Biedenkopf Nidda Wiesbaden II Bad Homburg v. d. Höhe Hofheim am Taunus Rheingau-Taunus Wiesbaden I. (2) Abweichend von Abs. 1 ist das Finanzamt Frankfurt am Main I für das Finanzamt Hofheim am Taunus für die abschließende Bearbeitung der Vorgänge zuständig, die vor dem 1. Januar 2001 bei dem ehemaligen Finanzamt Frankfurt am Main V eingegangen sind. (3) Die Zuständigkeit von Finanzämtern, nach Abs. 1 gilt auch für Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach 1. dem Vermögensbildungsgesetz,2. dem Wohnungsbau-Prämiengesetz,3. dem Gesetz über Bergmannsprämien,4. dem Berlinförderungsgesetz und5. dem Geldwäschegesetz in den Fällen des § 17 Abs. 4 Satz 2,6. dem Eigenheimzulagengesetz,7. für Ordnungswidrigkeiten nach dem Steuerberatungsgesetz sowie8. für Straftaten nach dem Investitionszulagengesetz und dem Stahlinvestitionszulagengesetz, soweit Verfahrensvorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind. (4) Die Zuständigkeitsregelung nach Abs. 1 gilt auch für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 116, 122 und 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit nach § 131 Abs. 3 dieses Gesetzes Verfahrensvorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind. (5) Bei Körperschaften ist abweichend von Abs. 1 bis 4 das Finanzamt maßgebend, in dessen Amtsbezirk sich deren Geschäftsleitung befindet. (6) § 23 Abs. 3, 4 und 6 ist nicht anwendbar.

§ 17

Gesonderte Feststellungen nach dem Außensteuergesetz

§ 17 Gesonderte Feststellungen nach dem AußensteuergesetzFür die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 des Außensteuergesetzes sowie nach § 18 des Außensteuergesetzes ist zuständig das Finanzamt für die Finanzämter Darmstadt Bensheim Dieburg Groß-Gerau Langen (Hessen) Michelstadt Offenbach am Main-Land Offenbach am Main-Stadt Frankfurt am Main III Bad Homburg v. d. Höhe Frankfurt am Main I Frankfurt am Main II Frankfurt am Main IV Frankfurt/M. V-Höchst Hanau Gießen Alsfeld-Lauterbach Dillenburg Friedberg (Hessen) Fulda Gelnhausen Marburg-Biedenkopf Nidda Wetzlar Kassel-Hofgeismar Eschwege-Witzenhausen Hersfeld-Rotenburg Kassel-Spohrstraße Korbach-Frankenberg Schwalm-Eder Wiesbaden I Hofheim am Taunus Limburg-Weilburg Rheingau-Taunus Wiesbaden II.

§ 18

Besteuerung von Konsulatsangehörigen

§ 18 Besteuerung von KonsulatsangehörigenFür die Vorermittlung steuerlich relevanter Sachverhalte bezüglich der Beschäftigten ausländischer Konsulate ist das Finanzamt Frankfurt am Main I für alle hessischen Finanzämter zuständig. Die übrigen Bestimmungen über die Verwaltung der Steuern nach dem Einkommen-, Umsatz-, Gewerbe- und Vermögensteuergesetz werden hierdurch nicht berührt.

§ 19

Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz

§ 19 Ausgleichsabgaben nach dem LastenausgleichsgesetzFür die Verwaltung der Vermögensabgabe, der Hypothekengewinnabgabe und der Kreditgewinnabgabe (Ausgleichsabgaben) nach dem Lastenausgleichsgesetz ist das Finanzamt Kassel-Spohrstraße für alle hessischen Finanzämter zuständig, soweit sich aus § 23 nichts anderes ergibt.

§ 2

Bezeichnung, Sitz und Bezirk der Finanzämter

§ 2 Bezeichnung, Sitz und Bezirk der FinanzämterEs umfassen 1. der Bezirk des Finanzamtes Alsfeld-Lauterbach mit Sitz in Alsfeldden Vogelsbergkreis,2. der Bezirk des Finanzamtes Bad Homburg v.d. Höhe mit Sitz in Bad Homburg v.d. Höheden Hochtaunuskreis,3. der Bezirk des Finanzamtes Bensheim mit Sitz in Bensheimdie Städte Bensheim, Bürstadt, Heppenheim (Bergstraße), Lampertheim, Lindenfels, Lorsch, Viernheim und Zwingenberg sowie die Gemeinden Abtsteinach, Biblis, Birkenau, Einhausen, Fürth, Gorxheimertal, Grasellenbach, Groß-Rohrheim, Lautertal (Odenwald), Mörlenbach, Rimbach und Wald-Michelbach,4. der Bezirk des Finanzamtes Darmstadt mit Sitz in Darmstadtdie Städte Darmstadt, Griesheim, Ober-Ramstadt, Pfungstadt und Weiterstadt sowie die Gemeinden Alsbach-Hähnlein, Bickenbach, Erzhausen, Messel, Modautal, Mühltal, Rossdorf und Seeheim-Jugenheim,5. der Bezirk des Finanzamtes Dieburg mit Sitz in Dieburgdie Städte Babenhausen, Dieburg, Groß-Bieberau, Groß-Umstadt und Reinheim sowie die Gemeinden Eppertshausen, Fischbachtal, Groß-Zimmern, Münster, Otzberg und Schaafheim,6. der Bezirk des Finanzamtes Dillenburg mit Sitz in Dillenburgdie Städte Dillenburg, Haiger und Herborn sowie die Gemeinden Breitscheid, Dietzhölztal, Driedorf, Eschenburg, Greifenstein, Mittenaar, Siegbach und Sinn,7. der Bezirk des Finanzamtes Eschwege-Witzenhausen mit Sitz in Eschwegeden Werra-Meißner-Kreis,8. der Bezirk des Finanzamtes Frankfurt am Main I mit Sitz in Frankfurt am Maindie Stadt Frankfurt am Main ohne die beim Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst erfassten Stadtteile, jedoch nur die Steuerpflichtigen - mit Ausnahme von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 4 -, deren Name mit den Buchstaben P bis Z beginnt,9. der Bezirk des Finanzamtes Frankfurt am Main II mit Sitz in Frankfurt am Maindie Stadt Frankfurt am Main ohne die beim Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst erfassten Stadtteile, jedoch nur die Steuerpflichtigen - mit Ausnahme von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 4 -, deren Name mit den Buchstaben A bis G beginnt,10. der Bezirk des Finanzamtes Frankfurt am Main III mit Sitz in Frankfurt am Maindie Stadt Frankfurt am Main, jedoch nur Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 4, deren Name mit den Buchstaben A bis M beginnt,11. der Bezirk des Finanzamtes Frankfurt am Main IV mit Sitz in Frankfurt am Maindie Stadt Frankfurt am Main ohne die beim Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst erfassten Stadtteile, jedoch nur die Steuerpflichtigen - mit Ausnahme von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 4 -, deren Name mit den Buchstaben H bis O beginnt,12. der Bezirk des Finanzamtes Frankfurt/M. V-Höchst mit Sitz in Frankfurt am Maindie Stadtteile Griesheim, Höchst, Nied, Schwanheim - ohne den Stadtteilbezirk Goldstein-Ost -, Sindlingen, Sossenheim, Unterliederbach und Zeilsheim der Stadt Frankfurt am Main; die Stadt Frankfurt am Main für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 4, deren Name mit den Buchstaben N bis Z beginnt,13. der Bezirk des Finanzamtes Friedberg (Hessen) mit Sitz in Friedberg (Hessen)die Städte Bad Nauheim, Bad Vilbel, Butzbach, Friedberg (Hessen), Karben, Münzenberg, Niddatal, Reichelsheim (Wetterau) und Rosbach v.d. Höhe sowie die Gemeinden Florstadt, Ober-Mörlen, Rockenberg, Wölfersheim und Wöllstadt,14. der Bezirk des Finanzamtes Fulda mit Sitz in Fuldaden Landkreis Fulda,15. der Bezirk des Finanzamtes Gelnhausen mit Sitz in Gelnhausendie Städte Bad Orb, Bad Soden-Salmünster, Gelnhausen, Schlüchtern, Steinau an der Straße und Wächtersbach sowie die Gemeinden Biebergemünd, Birstein, Brachttal, Flörsbachtal, Freigericht, Gründau, Hasselroth, Jossgrund, Linsengericht und Sinntal,16. der Bezirk des Finanzamtes Gießen mit Sitz in Gießenden Landkreis Gießen,17. der Bezirk des Finanzamtes Groß-Gerau mit Sitz in Groß-Gerauden Landkreis Groß-Gerau,18. der Bezirk des Finanzamtes Hanau mit Sitz in Hanaudie Städte Bruchköbel, Hanau, Langenselbold, Maintal und Nidderau sowie die Gemeinden Erlensee, Groß-Krotzenburg, Hammersbach, Neuberg, Niederdorfelden, Rodenbach, Ronneburg und Schöneck,19. der Bezirk des Finanzamtes Hersfeld-Rotenburg mit Sitz in Bad Hersfeldden Landkreis Hersfeld-Rotenburg,20. der Bezirk des Finanzamtes Hofheim am Taunus mit Sitz in Hofheim am Taunusden Main-Taunus-Kreis,21. der Bezirk des Finanzamtes Kassel-Hofgeismar mit Sitz in Kasseldie Stadt Kassel, jedoch nur die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben P bis Z beginnt, die Städte Bad Karlshafen, Grebenstein, Hofgeismar, Immenhausen, Liebenau und Trendelburg sowie die Gemeinden Calden, Oberweser, Reinhardshagen und Wahlsburg,22. der Bezirk des Finanzamtes Kassel-Spohrstraße mit Sitz in Kasseldie Städte Baunatal, Kassel - jedoch nur die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis O beginnt -, Naumburg, Vellmar, Wolfhagen und Zierenberg sowie die Gemeinden Ahnatal, Bad Emstal, Breuna, Espenau, Fuldabrück, Fuldatal, Habichtswald, Helsa, Kaufungen, Lohfelden, Nieste, Niestetal, Schauenburg und Söhrewald,23. der Bezirk des Finanzamtes Korbach-Frankenberg mit Sitz in Korbachden Landkreis Waldeck-Frankenberg,24. der Bezirk des Finanzamtes Langen (Hessen) mit Sitz in Langen (Hessen)die Städte Dietzenbach, Dreieich, Langen (Hessen) und Rödermark sowie die Gemeinde Egelsbach,25. der Bezirk des Finanzamtes Limburg-Weilburg mit Sitz in Limburgden Landkreis Limburg-Weilburg,26. der Bezirk des Finanzamtes Marburg-Biedenkopf mit Sitz in Marburgden Landkreis Marburg-Biedenkopf,27. der Bezirk des Finanzamtes Michelstadt mit Sitz in Michelstadtden Odenwaldkreis und die Städte Hirschhorn (Neckar) und Neckarsteinach,28. der Bezirk des Finanzamtes Nidda mit Sitz in Niddadie Städte Büdingen, Gedern, Nidda und Ortenberg sowie die Gemeinden Altenstadt, Echzell, Glauburg, Hirzenhain, Kefenrod, Limeshain und Ranstadt,29. der Bezirk des Finanzamtes Offenbach am Main-Land mit Sitz in Offenbach am Maindie Städte Heusenstamm, Mühlheim am Main, Neu-Isenburg, Obertshausen, Rodgau und Seligenstadt sowie die Gemeinden Hainburg und Mainhausen,30. der Bezirk des Finanzamtes Offenbach am Main-Stadt mit Sitz in Offenbach am Maindie Stadt Offenbach am Main,31. der Bezirk des Finanzamtes Rheingau-Taunus mit Sitz in Bad Schwalbachden Rheingau-Taunus-Kreis,32. der Bezirk des Finanzamtes Schwalm-Eder mit Sitz in Fritzlarden Schwalm-Eder-Kreis,33. der Bezirk des Finanzamtes Wetzlar mit Sitz in Wetzlardie Städte Aßlar, Braunfels, Leun, Solms und Wetzlar sowie die Gemeinden Bischoffen, Ehringshausen, Hohenahr, Hüttenberg, Lahnau, Schöffengrund und Waldsolms,34. der Bezirk des Finanzamtes Wiesbaden I mit Sitz in Wiesbadendie Stadt Wiesbaden, jedoch nur die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis N beginnt,35. der Bezirk des Finanzamtes Wiesbaden II mit Sitz in Wiesbadendie Stadt Wiesbaden, jedoch nur die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben O bis Z beginnt.

§ 20

Umsatzsteuer

§ 20 UmsatzsteuerDie örtliche Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung im Ausland ansässiger Unternehmer richtet sich nach § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in Verbindung mit der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660).

§ 21

Festsetzung von Steuerabzugsbeträgen

§ 21 Festsetzung von SteuerabzugsbeträgenFür die Verwaltung von Steuerabzugsbeträgen bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist das Finanzamt Frankfurt am Main I für alle hessischen Finanzämter zuständig, soweit sich aus § 23 nichts anderes ergibt.

§ 22

Wohnungsbauprämie

§ 22 Wohnungsbauprämie(1) Für die Verwaltung der Wohnungsbauprämie ist das Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für alle hessischen Finanzämter zuständig. (2) Für die Verfahrensprüfungen nach § 4a Abs. 8 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes ist das Finanzamt Darmstadt für alle hessischen Finanzämter zuständig. (3) Die kassenmäßige Abwicklung durch die Bundeskasse Berlin-Ost bleibt unberührt.

§ 23

Erhebung und Vollstreckung

§ 23 Erhebung und Vollstreckung(1) Für die Kassenaufgaben, Erteilung von Abrechnungsbescheiden im Sinne von § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung, Stundung, den Erlass von Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten, die Vollstreckung wegen Abgabenforderungen - ausgenommen die Erteilung von Aufteilungsbescheiden nach §§ 268 bis 280 der Abgabenordnung - sowie die Vollstreckung wegen anderer Leistungen im Vollstreckungsverfahren wegen Abgabenforderungen ist, vorbehaltlich Abs. 7, grundsätzlich jedes Finanzamt für seinen eigenen und den nach den §§ 4 bis 22 erweiterten Bereich zuständig. (2) Abweichend von Abs. 1 werden die Kassenaufgaben, Erteilung von Abrechnungsbescheiden im Sinne von § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung und Erlass von Säumniszuschlägen, soweit die Finanzkasse hierfür zuständig ist, vorbehaltlich Abs. 7 wahrgenommen vom Finanzamt für die Finanzämter Frankfurt am Main IV Frankfurt am Main I Frankfurt am Main II Frankfurt am Main III Frankfurt/M. V-Höchst. (3) Abweichend von Abs. 2 verbleibt die Zuständigkeit für die dort genannten Kassenaufgaben in der Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2004 beim Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst hinsichtlich der Besteuerung von natürlichen Personen und Personenvereinigungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, die ihren Wohnsitz bzw. ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in den Stadtteilen Griesheim, Höchst, Nied, Schwanheim - ohne den Stadtteilbezirk Goldstein-Ost - Sindlingen, Sossenheim, Unterliederbach und Zeilsheim der Stadt Frankfurt am Main haben. (4) Abweichend von Abs. 1 wird die Vollstreckung wegen Abgabenforderungen - ausgenommen die Erteilung von Aufteilungsbescheiden nach §§ 268 bis 280 der Abgabenordnung - sowie die Vollstreckung wegen anderer Leistungen im Vollstreckungsverfahren wegen Abgabenforderungen und der Erlass von Vollstreckungskosten wahrgenommen vom Finanzamt für die Finanzämter Frankfurt am Main II Frankfurt am Main I Frankfurt am Main III Frankfurt am Main IV Frankfurt/M. V-Höchst. (5) Abweichend von Abs. 1 werden, vorbehaltlich Abs. 7, die Aufgaben im Sinne des Abs. 1 mit Ausnahme von Stundung sowie Erlass von Säumniszuschlägen - soweit nicht die Finanzkasse hierfür zuständig ist - wahrgenommen vom Finanzamt für die Finanzämter Kassel-Hofgeismar Kassel-Spohrstraße Offenbach am Main-Stadt Offenbach am Main Land Wiesbaden II Wiesbaden I. (6) Die erweiterte Zuständigkeit nach Abs. 3 und 4 umfasst auch, im Einvernehmen mit dem Finanzamt, das das Zwangsgeld festgesetzt hat, Anträge auf Anordnung der Ersatzzwangshaft nach § 334 Abs. 1 der Abgabenordnung zu stellen. (7) Soweit in den §§ 4 bis 22 den Finanzämtern Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main IV, Frankfurt/M. V-Höchst, Kassel-Spohrstraße, Offenbach am Main-Land und Wiesbaden I ein erweiterter Zuständigkeitsbereich zugewiesen wurde, gelten Abs. 2 bis 4 entsprechend. (8) Die Aufgaben im Sinne der Abs. 1, 2 und 4 umfassen nicht die Entscheidung über die Anrechnung von Steuer-(Abzugs)beträgen im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2, § 48c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, § 36 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270) und § 31 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes.

§ 24

Kassengeschäfte nach § 149 der Finanzgerichtsordnung

§ 24 Kassengeschäfte nach § 149 der FinanzgerichtsordnungFür die Auszahlung der nach § 149 der Finanzgerichtsordnung durch das Finanzgericht festzusetzenden erstattungsfähigen Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten ist das Finanzamt Kassel-Hofgeismar für alle hessischen Finanzämter zuständig.

§ 25

Besteuerung von im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und deren Arbeitnehmern

§ 25 Besteuerung von im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und deren Arbeitnehmern(1) Für die Besteuerung von im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und der entsprechend tätigen, im Ausland ansässigen Arbeitnehmer ist das Finanzamt Kassel-Hofgeismar für alle hessischen Finanzämter zuständig; dies gilt auch für die Verwaltung der Lohnsteuer. Satz 1 gilt nicht für im Ausland ansässige Fluggesellschaften, Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute und deren Arbeitnehmer. § 20a Abs. 1 und 3 und § 22 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung bleiben unberührt. (2) Abs. 1 gilt nicht für das Straf- und Bußgeldverfahren und die Steuerfahndung. § 16 bleibt unberührt.

§ 26

Besteuerung bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung

§ 26 Besteuerung bei grenzüberschreitender ArbeitnehmerüberlassungFür die Verwaltung der Lohnsteuer in den Fällen des § 38 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ist das Finanzamt Kassel-Hofgeismar für alle hessischen Finanzämter zuständig.§ 20a Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

§ 27

Steuerabzug bei Bauleistungen

§ 27 Steuerabzug bei Bauleistungen(1) Die Bauabzugsbesteuerung obliegt grundsätzlich dem Finanzamt, das für die Besteuerung des Leistenden nach dem Einkommen zuständig ist. (2) Werden die lohnsteuerlichen Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt nach § 6 einem anderen Finanzamt zugeordnet, so ist dieses für die Bauabzugssteuer zuständig. (3) Die §§ 13 und 16 gelten sinngemäß.

§ 28

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 28 Aufhebung bisherigen RechtsDie Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter vom 11. Dezember 2003 (GVBl. I S. 335) wird aufgehoben.

§ 29

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 29 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

§ 3

Servicestelle Recht

§ 3 Servicestelle RechtBeim Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst ist eine zentrale Servicestelle eingerichtet, die die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III und Frankfurt am Main IV - unbeschadet deren Zuständigkeit im Übrigen - bei der Bearbeitung rechtlich schwieriger Steuerangelegenheiten fachlich unterstützt.

§ 4

Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, Zerlegung der ...

§ 4 Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, Zerlegung der Körperschaftsteuer(1) Für die Verwaltung der Steuern der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und Vermögensteuergesetz, für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung ist, soweit sich aus § 23 nichts anderes ergibt, zuständig das Finanzamt für die Finanzämter Darmstadt Bensheim Dieburg Groß-Gerau Michelstadt Fulda Alsfeld-Lauterbach Gießen Dillenburg Friedberg (Hessen) Limburg-Weilburg Marburg-Biedenkopf Nidda Wetzlar Kassel-Hofgeismar Eschwege-Witzenhausen Hersfeld-Rotenburg Kassel-Spohrstraße Korbach-Frankenberg Schwalm-Eder Offenbach am Main-Land Gelnhausen Hanau Langen (Hessen) Offenbach am Main-Stadt - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben K bis Z beginnt - Offenbach am Main-Stadt Gelnhausen Hanau Langen (Hessen) Offenbach am Main-Land - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis J beginnt - Wiesbaden I Hofheim am Taunus Rheingau-Taunus Wiesbaden II. (2) Für die Besteuerung der Vereine, die nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung sind die Finanzämter für ihre eigenen Amtsbezirke zuständig. Abweichend von Satz 1 ist zuständig das Finanzamt für die Finanzämter Kassel-Hofgeismar Kassel-Spohrstraße Offenbach am Main-Land Offenbach am Main-Stadt - für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben K bis Z beginnt - Offenbach am Main-Stadt Offenbach am Main-Land - für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis J beginnt - Wiesbaden I Wiesbaden II. Ein Zuständigkeitswechsel in den Fällen der Versagung der Steuerbefreiung eines bisher steuerbefreiten Vereins tritt erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung nicht oder nicht mehr vorliegen, ein. In den Fällen des Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei einem bisher steuerpflichtigen Verein tritt ein Zuständigkeitswechsel erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den letzten Veranlagungszeitraum, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung nicht oder noch nicht vorliegen, ein. (3) In den Fällen einer atypischen stillen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Beteiligten und des Einheitswerts des Betriebsvermögens sowie für die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags das Finanzamt zuständig, dem nach Abs. 1 die Besteuerung der Körperschaft obliegt. (4) Für die Besteuerung von Versicherungsunternehmen nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und Vermögensteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung in diesen Fällen ist das Finanzamt Frankfurt am Main III für alle hessischen Finanzämter zuständig. Dies gilt nicht für nach § 5 Abs. 1 Nr. 4des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Versicherungsunternehmen sowie für betriebliche Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen. (5) Die Rechte des Landes Hessen an der Zerlegung der Körperschaftsteuer entsprechend dem Zerlegungsgesetz werden vom Finanzamt Frankfurt am Main III wahrgenommen. Das Finanzamt Frankfurt am Main III überwacht die Zerlegungsarbeiten im Bereich der aktiven sowie der passiven Körperschaftsteuerzerlegung und erstellt die für Hessen anzufertigenden Zerlegungslisten. Der Zahlungsverkehr wird von der Staatshauptkasse Hessen abgewickelt. (6) Für die Besteuerung von Sondervermögen und Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, Sondervermögen im Sinne des § 2 Investmentgesetz, Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 Investmentgesetz sowie der Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 Investmentgesetz nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz, Vermögensteuergesetz, Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften und Investmentsteuergesetz, für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung ist das Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst für alle hessischen Finanzämter zuständig. (7) Für die Besteuerung von Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, Bausparkassen, Hypothekenbanken, der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz genannten Körperschaften, sofern sich die Zuständigkeit nicht bereits aus Abs. 6 ergibt und diese ihren Ort der Geschäftsleitung oder Sitz in Frankfurt am Main oder in Frankfurt am Main-Höchst haben und der Europäischen Zentralbank nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und Vermögensteuergesetz, für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung in diesen Fällen ist, soweit sich aus § 23 nichts anderes ergibt, zuständig das Finanzamt für das Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst Frankfurt am Main III.

§ 5

Besteuerungsverfahren bei Organschaftsverhältnissen

§ 5 Besteuerungsverfahren bei Organschaftsverhältnissen(1) Bei Organschaftsverhältnissen im Sinne von §§ 14 bis 18 des Körperschaftsteuergesetzes, in denen Organträger und Organgesellschaft ihre Geschäftsleitung in Hessen haben, ist, vorbehaltlich § 4 Abs. 4, für die Besteuerung das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Organträgers befindet. Ist eine in § 4 Abs. 6 bezeichnete Körperschaft Organgesellschaft eines Organträgers, der zum Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Frankfurt am Main III gehört, bleibt das Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst für die Organgesellschaft zuständig. (2) Ist ein Einzelunternehmen Organträger, so ist für die Besteuerung der Organgesellschaft das Finanzamt zuständig, das für den Organträger zuständig wäre, wenn er die Rechtsform einer Körperschaft hätte. Diesem Amt wird ferner die Zuständigkeit für die Veranlagung zur Umsatzsteuer, für die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags, für die gesonderte Gewinnfeststellung und für die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens des Einzelunternehmens übertragen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Ist eine Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes Organträger, so ist für die gesonderte und einheitliche Feststellung der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, für die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags, die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens und für die Veranlagung zur Umsatzsteuer des Organträgers sowie für die Besteuerung des Organs das Finanzamt zuständig, das zuständig wäre, falls der Organträger die Rechtsform einer Körperschaft hätte. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Der Zuständigkeitswechsel nach Abs. 1 bis 3 tritt bei Begründung des Organschaftsverhältnisses erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den letzten vor der Begründung der Organschaft liegenden Veranlagungszeitraum und bei Beendigung des Organschaftsverhältnisses erst nach erstmaliger Veranlagung des letzten Veranlagungszeitraums, für den die Organschaft anzuerkennen ist, ein. Für Feststellungen gilt dies sinngemäß.

§ 6

Lohnsteuerliche Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt

§ 6 Lohnsteuerliche Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt(1) Für die lohnsteuerlichen Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt ist das Finanzamt Wiesbaden II für das Finanzamt Wiesbaden I zuständig. (2) Bei Arbeitgebern in der Rechtsform einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (§ 4 Abs. 1) sowie bei Einzelunternehmen als Organträger (§ 5 Abs. 2) und bei Personengesellschaften als Organträger (§ 5 Abs. 3) ist für die lohnsteuerlichen Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt zuständig das Finanzamt für die Finanzämter Kassel-Hofgeismar Kassel-Spohrstraße Offenbach am Main-Land Offenbach am Main-Stadt - für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben K bis Z beginnt - Offenbach am Main-Stadt Offenbach am Main-Land - für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis J beginnt - (3) Abweichend von Abs. 2 sind für die Durchführung von Einkommensteuerveranlagungen nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b und § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes für das Finanzamt Frankfurt am Main III und das Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II und Frankfurt am Main IV zuständig. Dabei ist das Finanzamt Frankfurt am Main I zuständig für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben P bis Z beginnt, das Finanzamt Frankfurt am Main II für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis G beginnt, und das Finanzamt Frankfurt am Main IV für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben H bis O beginnt.

§ 7

Einheitsbewertung des Grundbesitzes

§ 7 Einheitsbewertung des GrundbesitzesFür die Einheitsbewertung des Grundbesitzes ist zuständig 1. das Finanzamt Frankfurt am Main III für die in der Stadt Frankfurt am Main, einschließlich des Stadtteilbezirks Goldstein-Ost belegenen Grundstücke, jedoch ohne die Stadtteile Griesheim, Höchst, Nied, Schwanheim - ohne den Stadtteilbezirk Goldstein-Ost -, Sindlingen, Sossenheim, Unterliederbach und Zeilsheim der Stadt Frankfurt am Main,2. das Finanzamt Kassel-Spohrstraße für die in den Amtsbezirken der Finanzämter Kassel-Hofgeismar und Kassel-Spohrstraße belegenen Grundstücke, jedoch ohne die Städte Bad Karlshafen, Grebenstein, Hofgeismar, Immenhausen, Liebenau und Trendelburg und die Gemeinden Calden, Oberweser, Reinhardshagen und Wahlsburg,3. das Finanzamt Offenbach am Main-Land für die in den Amtsbezirken der Finanzämter Offenbach am Main-Land und Offenbach am Main-Stadt belegenen Grundstücke,4. das Finanzamt Wiesbaden I für die in der Stadt Wiesbaden belegenen Grundstücke.

§ 8

Grunderwerbsteuer

§ 8 Grunderwerbsteuer(1) Für die Verwaltung der Grunderwerbsteuer ist, soweit sich aus § 23 nichts anderes ergibt, zuständig das Finanzamt für die Finanzämter Frankfurt am Main III Frankfurt am Main I Frankfurt am Main II Frankfurt am Main IV Frankfurt/M. V-Höchst Kassel-Hofgeismar Kassel-Spohrstraße Offenbach am Main-Land Offenbach am Main-Stadt Wiesbaden II Wiesbaden I. (2) Abweichend von Abs. 1 ist hinsichtlich des Amtsbezirks des Finanzamtes Hofheim am Taunus das Finanzamt Frankfurt am Main III zuständig, soweit es sich um Erwerbe handelt, bei denen der Steueranspruch vor dem 1. September 1991 entstanden ist.

§ 9

Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer

§ 9 Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer(1) Für die Verwaltung der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer ist, soweit sich aus § 23 nichts anderes ergibt, zuständig das Finanzamt für die Finanzämter Fulda Bad Homburg v.d. Höhe Bensheim Darmstadt Dieburg Frankfurt am Main I Frankfurt am Main II Frankfurt am Main III Frankfurt am Main IV Frankfurt/M. V-Höchst Gelnhausen Groß-Gerau Hanau Hofheim am Taunus Langen (Hessen) Limburg-Weilburg Michelstadt Offenbach am Main-Land Offenbach am Main-Stadt Rheingau-Taunus Wiesbaden I Wiesbaden II Kassel-Hofgeismar Eschwege-Witzenhausen Hersfeld-Rotenburg Kassel-Spohrstraße Korbach-Frankenberg Schwalm-Eder Wetzlar Alsfeld-Lauterbach Dillenburg Friedberg (Hessen) Gießen Marburg-Biedenkopf Nidda. (2) Abweichend von Abs. 1 ist hinsichtlich des Amtsbezirks des Finanzamtes Fulda das Finanzamt Kassel-Hofgeismar zuständig, soweit es sich um Erwerbe handelt, bei denen der Steueranspruch vor dem 1. Januar 1989 entstanden ist.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.