Gesetz zu der Satzung der Europäischen Schule vom 12. April 1957 Vom 17. März 1964
- Ausfertigungsdatum:
- 17.03.1964
- Fundstelle:
- GVBl. I 1964, 27
AnhangANHANG zur Satzung der Europäischen Schule Prüfungsordnung der Europäischen Reifeprüfung
Artikel 1Das Zeugnis der Europäischen Reifeprüfung wird im Namen des Obersten Schulrates am Ende des siebten Schuljahres der Europäischen Höheren Schule den Schülern erteilt, die sich mit Erfolg den Prüfungen des Abschlußexamens unterzogen haben, dessen Form der Durchführung im folgenden festgelegt ist. Es gibt die amtliche Anerkennung des höheren Schulunterrichtes, der an der Europäischen Schule gemäß den vom Obersten Schulrat beschlossenen Bedingungen zum Abschluß gebracht ist.
Artikel 10Jede schriftliche oder mündliche Prüfung wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet. Ihnen ist als dritter Prüfer mit gleichen Rechten der Lehrer der Schule beigeordnet, von dem der Prüfling in diesem Fach unterrichtet wurde. Diese drei Prüfer bilden einen Unterausschuß bei der Prüfung.
Artikel 11Der Oberste Schulrat setzt außer dem Betrag für die Kosten der Reise und des Aufenthaltes, die den Mitgliedern des Prüfungsausschusses erstattet werden, die Höhe des Tagegeldes fest, das für jeden Tag des Aufenthaltes am Sitz der Schule während der Dauer der Prüfung gewährt wird.
Artikel 12Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter den Vorschlägen ausgewählt, die ihm von den Mitgliedern des Inspektionsausschusses eingereicht werden. Die Aufgaben, die für die Prüfung zurückbehalten werden, werden in einem versiegelten Umschlag, nach Fächern getrennt, hinterlegt. Diese Umschläge dürfen nur unmittelbar vor einer jeden Prüfung in dem Raum, in dem die Prüfung stattfindet, geöffnet werden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses trifft alle notwendigen Vorkehrungen für die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben.
Artikel 13Nach einem besonderen Beschluß des Prüfungsausschusses kann ein Schüler ausnahmsweise, wenn ordnungsgemäß festgestellte physische Gründe vorliegen, die Genehmigung erhalten, die mündliche Prüfung durch eine schriftliche zu ersetzen und umgekehrt.
Artikel 14Die Dauer der schriftlichen und mündlichen Prüfungen, wie sie in den Artikeln 6 und 7 vorgesehen sind, wird vom Obersten Schulrat festgelegt.
Artikel 15Die schriftliche Prüfung findet unter dauernder Aufsicht statt, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter Teilnahme des Direktors geregelt wird.
Artikel 16Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann allen Prüfungen beiwohnen. Er kann jederzeit im Verlauf der Prüfung den Prüfungsausschuß zu einer Besprechung aller Fragen zusammenrufen, die sich auf den Ablauf der Prüfung beziehen. Er ist berechtigt, über alle entstehenden Zwischenfälle zu entscheiden.
Artikel 17Die Mitglieder der Unterausschüsse, die mit der Aufgabe der Korrektur der schriftlichen Arbeiten oder der Abnahme der mündlichen Prüfung beauftragt sind, bewerten persönlich jede Prüfung. Die endgültige Note für jede Prüfung ergibt sich auf Grund einer Beratung aus dem arithmetischen Mittel der erteilten Noten. Die Resultate, die so gewonnen sind, werden dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übergeben.
Artikel 18 1. Nach Beendigung der schriftlichen und mündlichen Prüfung beruft der Vorsitzende den Prüfungsausschuß zur Beratung über das Gesamtergebnis. Der Direktor der Schule nimmt mit den gleichen Rechten wie die Mitglieder des Prüfungsausschusses an der Beratung teil.2. Die Noten, die jeder Schüler in den verschiedenen Prüfungsfächern erhalten hat, werden zusammengerechnet unter Beachtung der Koeffizienten, die jedem Fach zukommen.3. Die verschiedenen Teile der Prüfungen werden im Gesamtresultat nach folgendem Verhältnis gewertet:a) Ein Maximum von 100 Punkten für die Gesamtzahl der Noten der Trimesterabschlußarbeiten gemäß Art. 8 a.b) Ein Maximum von 120 Punkten für die Gesamtzahl der Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten gemäß Art. 6.c) Ein Maximum von 80 Punkten für die Gesamtzahl der Noten der mündlichen Prüfung gemäß Art. 7. 4. Die Schüler, die den Durchschnitt nach den Bestimmungen des Artikels 5, 4. erreicht haben, haben die Prüfung bestanden. Wenn ein Schüler nicht das Minimum an Punkten; das für die Muttersprache festgelegt ist, erreicht hat, kann nur nach einer Beratung des Prüfungsausschusses über seine Zurückstellung verfügt werden. Nach dem Vorschlag des Lehrers, der den Unterricht in diesem Fach erteilt hat, kann darüber entschieden werden, ob der Schüler zurückgewiesen wird oder sich sofort einer neuen Prüfung unterzieht. Diese findet vor einem besonderen Unterausschuß statt, dessen Vorsitz der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter führt.
Artikel 19Über den Verlauf der Prüfungen und der Beratungen wird eine Niederschrift angefertigt. Sie enthält die Bewertung für jedes Fach und den Prozentsatz der Punkte, der für die Gesamtheit der Prüfungen in Anrechnung gebracht wird. Die Niederschrift wird von den anwesenden Mitgliedern unterzeichnet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt den hierfür zuständigen nationalen Behörden eine beglaubigte Abschrift des Originaltextes der Niederschrift zu.
Artikel 2Die Schüler einer jeden Sprachgruppe der Schule unterziehen sich den gleichen oder gleichwertigen Prüfungen vor einem Prüfungsausschuß, dessen Zusammensetzung und Tätigkeit im folgenden dargestellt ist.
Artikel 20Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind verpflichtet, die Vorgänge bei der Prüfung und die Beratungen geheimzuhalten.
Artikel 21 1. Die Schüler, die sich mit Erfolg der Europäischen Reifeprüfung unterzogen haben, erhalten ein Zeugnis mit der Angabe des Prozentsatzes der Punkte, die sie im Examen erreicht haben. Auf Antrag kann dem Schüler eine Aufstellung des Prozentsatzes der Punkte, die er in jedem Fach erhalten hat; ausgestellt werden.2. Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und wenigstens von einem Mitglied jeder Nation, sowie vom Direktor der Schule unterzeichnet. Es trägt den Stempel der Schule.3. Die zusätzliche Aufstellung ist vom Präsidenten des Prüfungsausschusses unterzeichnet.4. Der Direktor kann später Abschriften nach dem Original ausstellen.
Artikel 22 a) In Anwendung des Art. 5, 2 a und b und unter Bezug auf Art. 29 des Statutes der Schule ist das Zeugnis der Europäischen Reifeprüfung entsprechend der Abteilung gleichberechtigt folgenden nationalen Diplomen oder Zeugnissen:Für die altsprachliche Abteilung:Für Deutschland:Reifeprüfung des altsprachlichen Gymnasiums,Für Belgien:Le certificat homologué et le diplôme de sortie d´humanités anciennes de la section latin-grec.Für Frankreich:Le grade d´Etat de bachelier de ĺEnseignement secondaire, dont les diplômes portent les mentions:A-Philosophie,A-Sciences expérimentales.Für Italien:Diploma di maturità classica.Für Luxemburg:Certificat de fin d´etudes secondaires:section greco-latine et latine A.Für die Niederlande:Het eindexamen in de afdeling A van een gymnasium.Für die mathem.-naturwissenschaftliche Abteilung:Für Deutschland:Reifeprüfung des mathematisch-naturwissenschaftlichen Gymnasiums.Für Belgien:Le certificat homologué et le diplôme de sortie d´humanités anciennes de la section latin-mathém. et latin-sciences.Für Frankreich:Le grade d´Etat de bachelier de ĺEnseignement secondaire, dont les diplômes portent les mentions:C-Sciences expérimentales,C-Mathématiques.Für Italien:Diploma di maturità scientifica.Für Luxemburg:Certificat de fin d´etudes secondaires.Section latine B et section latine C.Für die Niederlande:Het eindexamen in de afdeling B van een gymnasium.Für die moderne Abteilung:Für Deutschland:Reifeprüfung des neusprachlichen Gymnasiums.Für Belgien:Le certificat homologué et le diplôme de sortie d´humanités modernes de la section scientifique.Für Frankreich:Le grade d´Etat de bachelier de ĺEnseignement secondaire, dont les diplômes portent les mentions:Moderne - Mathematiques,Moderne - Sciences experimentales.Für Italien:Diplomi che danno accesso alle Facoltà di Economia e Commercio nonché ai corsi di laurea in Lingua e Letteratura straniera presso ĺIstituto Superiore di Economia e Commercio e di Lingue e Letterature Straniere di Venezia, presso ĺIstituto Orientale di Napoli e presso le Facoltà di Economia e Commercio.Für Luxemburg:Certificat de fin d´etudes secondaires:enseignement moderne, section industrielle.Für die Niederlande:Het eindexamen van een hogere burgerschool B.b) Der Prozentsatz der Punkte, die insgesamt in den Prüfungen erreicht sind, ist folgenden nationalen Bewertungen im Gesamturteil gleichwertig:60/100:Für Deutschland: ohne Erwähnung eines PrädikatesFür Belgien: avec fruitFür Frankreich: passableFür Italien: ohne Erwähnung eines PrädikatesFür Luxemburg: ohne Erwähnung eines PrädikatesFür die Niederlande: ohne Erwähnung eines Prädikates70/100:Für Deutschland: ohne Erwähnung eines PrädikatesFür Belgien: grand fruitFür Frankreich: assez bienFür Italien: ohne Erwähnung eines PrädikatesFür Luxemburg: ohne Erwähnung eines PrädikatesFür die Niederlande: ohne Erwähnung eines Prädikates80/100:Für Deutschland: ohne Erwähnung eines PrädikatesFür Belgien: le plus grand fruitFür Frankreich: bienFür Italien: ohne Erwähnung eines PrädikatesFür Luxemburg: ohne Erwähnung eines PrädikatesFür die Niederlande: ohne Erwähnung eines Prädikates90/100:Für Deutschland: ohne Erwähnung eines PrädikatesFür Belgien: le plus grand fruitFür Frankreich: très bienFür Italien: ohne Erwähnung eines PrädikatesFür Luxemburg: ohne Erwähnung eines PrädikatesFür die Niederlande: ohne Erwähnung eines Prädikatesc) Im Falle einer Abänderung der Bezeichnungen für die Diplome, Zeugnisse oder Prädikate, die in jedem Land Gültigkeit besitzen, verpflichten sich die vertragschließenden Teile, soweit es jedes Land betrifft, die Gleichberechtigung der Zeugnisse der Europäischen Reifeprüfung mit den Diplomen, Zeugnissen und Prädikaten, die auf neue nationale Verfügungen zurückgehen, zu erklären.
Artikel 23Der Oberste Schulrat trifft die notwendigen Anordnungen für die Anwendung und, soweit es notwendig erscheint, zur Vervollständigung des vorliegenden Dokumentes. Zu Urkund dessen, haben die ordnungsgemäß ermächtigten Bevollmächtigten das vorstehende Abkommen unterzeichnet. Geschehen zu Luxemburg, am fünfzehnten Juli neunzehnhundertsiebenundfünfzig. R. TaymansKarl Graf von Spreti P. Le NailAntonio Venturini BechFriedenC. J. de Roo van Alderwerelt
Artikel 3Eine ordentliche Prüfung wird grundsätzlich jedes Jahr an einem vom Obersten Schulrat bestimmten Termin abgehalten. Die Abhaltung einer außerordentlichen Prüfung kann vom Obersten Schulrat beschlossen werden, falls Schüler aus Gründen höherer Gewalt an der ordentlichen Prüfung nicht teilnehmen können.
Artikel 4Die Schüler, die ohne Unterbrechung wenigstens die beiden letzten Jahre am Unterricht der höheren Schule teilgenommen haben, können sich für die Europäische Reifeprüfung melden. Die Form der Durchführung und Höhe der Gebühren wird im einzelnen vom Obersten Schulrat festgelegt.
Artikel 5 1. Die Prüfungen des Europäischen Abiturs erstrecken sich auf die Fächer, die im siebten Schuljahr gemäß dem Lehrplan dieses Jahres unterrichtet wurden.2. Es wird schriftlich und mündlich geprüft.3. Die Leistungen werden nach einer Bewertungsskala von 10-1 beurteilt, wobei mit 10 die Höchstleistung bewertet wird. Das Ergebnis jeder Prüfung erhält einen Koeffizienten.4. Für das Bestehen einer Prüfung muß der Schüler folgendes Ergebnis haben:- den Durchschnitt von 60/100 für die Gesamtheit der Fächer;- eine Mindestzahl an Punkten, die vom Obersten Schulrat festgesetzt wird, für den Aufsatz in seiner Muttersprache.
Artikel 6Die schriftliche Prüfung umfaßt: 1. Für alle Gruppen mit dem Koeffizienten 2,5:- einen Aufsatz in der Muttersprache des Schülers, dabei hat der Schüler die Wahl unter drei Themen, die ihm vorgeschlagen werden. 2. Außerdem:a) Für die altsprachliche Abteilung (latein-griechisch) mit- dem Koeffizienten 2,5: eine Übersetzung aus dem Lateinischen,-mit dem Koeffizienten 2: eine Übersetzung aus dem Griechischen,-mit dem Koeffizienten 2: eine Arbeit in Philosophie, dabei hat der Schüler die Wahl unter drei Themen, die ihm vorgeschlagen werden,-mit dem Koeffizienten 1,5: eine Arbeit in Mathematik,-mit dem Koeffizienten 1,5: ein Aufsatz oder eine Übersetzung in der zweiten Sprache. b) Für die latein-naturwissenschaftliche Abteilung (latein-mathem.-naturwissensch.):- mit dem Koeffizienten 2,5: eine Arbeit in Mathematik,-mit dem Koeffizienten 2: eine Übersetzung aus dem Lateinischen,-mit dem Koeffizienten 1,5: eine Arbeit in Philosophie, dabei hat der Schüler die Wahl unter drei Themen, die ihm vorgeschlagen werden,-mit dem Koeffizienten 2: eine Arbeit in Physik,-mit dem Koeffizienten 1,5: ein Aufsatz oder eine Übersetzung in der zweiten Sprache. c) Für die moderne Abteilung (mathem.-naturw.-sprachl.):- mit dem Koeffizienten 2,5: eine Arbeit in Mathematik,-mit dem Koeffizienten 2: ein Aufsatz oder eine Übersetzung in der zweiten Sprache,-mit dem Koeffizienten 1,5: eine Arbeit in Philosophie, dabei hat der Schüler die Wahl zwischen drei Themen, die ihm vorgeschlagen werden,-mit dem Koeffizienten 1,5: einen Aufsatz in einer dritten Sprache,-mit dem Koeffizienten 2: eine Arbeit in Physik.
Artikel 7 a) Die mündliche Prüfung umfaßt:1. eine Interpretation eines literarischen Textes in der Muttersprache,2. eine Prüfung in der zweiten Sprache,3. zwei Prüfungen aus dem Stoffgebiet der Fächer, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind, darunter eine Prüfung aus dem Gebiet der Naturwissenschaften, und eine aus dem Gebiet der Geisteswissenschaften. Bei diesen Prüfungen wird man, soweit es möglich ist, vom Anschauungsmaterial (Präparat oder Urkunde u. ä.) ausgehen.Die Stoffgebiete, die den Inhalt der unter 3 genannten Prüfungen bilden, werden zu Beginn der Gesamtprüfung durch das Los bestimmt. b) Die mündlichen Prüfungen erhalten folgende Koeffizienten:1. Für alle Abteilungen:2 für die Muttersprache,2 für die zweite Sprache.2. Für die altsprachliche Abteilung:2,5 für die geisteswissenschaftliche Prüfung,1,5 für die naturwissenschaftliche Prüfung.3. Für die naturwissenschaftliche und moderne Abteilung:2,5 für die naturwissenschaftliche Prüfung,1,5 für die geisteswissenschaftliche Prüfung.
Artikel 8 a) Für jeden Schüler wird dem Prüfungsausschuß ein Verzeichnis der Noten vorgelegt, die er in den einzelnen Fächern bei den Prüfungen des ersten und zweiten Trimesters im letzten Jahr erhalten hat. Die Reinschriften der Arbeiten stehen in gleicher Weise dem Prüfungsausschuß zur Einsichtnahme zur Verfügung. Die Gesamtergebnisse, die die Schüler in allen Fächern in diesen Arbeiten erreicht haben, werden einschließlich der Ergebnisse in den musischen Fächern und den Leibesübungen mit 1/3 beim Schlußergebnis bewertet.b) Der Prüfungsausschuß kann im Verlaufe seiner Beratungen auch die Leistungen der Schüler während des ganzen Jahres in Betracht ziehen.
Artikel 9 1. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden jedes Jahr vom Obersten Schulrat ernannt.2. Sie bilden gemeinsam den Prüfungsausschuß für die verschiedenen Sprachgruppen und Abteilungen der höheren Schule.3. Jeder der vertragschließenden Teile stellt grundsätzlich zwei, höchstens drei Mitglieder im Prüfungsausschuß.4. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nach ihrer besonderen Zuständigkeit für eines oder mehrere der Fächer, die Gegenstand der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind, ausgewählt. Sie müssen den Voraussetzungen entsprechen, die in ihrem Herkunftsland erforderlich sind, um zu Mitgliedern eines gleichwertigen Prüfungsausschusses ernannt zu werden. Sie müssen wenigstens zwei der Unterrichtssprachen verstehen.5. Den Vorsitz des Prüfungsausschusses in dieser Zusammensetzung führt ein Hochschulprofessor. Ihm zur Seite steht ein Mitglied des Inspektionsausschusses. Beide werden vom Obersten Schulrat bestimmt.
AnlageSatzung der Europäischen SchuleDie Regierungendes Königreichs Belgien,der Bundesrepublik Deutschland,der Französischen Republik,der Italienischen Republik,des Großherzogtums Luxemburg,des Königreichs der Niederlandeordnungsgemäß vertreten durchHerrn Raoul Dooreman, Geschäftsträger a.i. von Belgien in Luxemburg, und Herrn Julien Kuypers, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister; Herrn Karl Graf von Spreti, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Luxemburg; Herrn Pierre-Alfred Saffroy, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter Frankreichs in Luxemburg; Herrn Antonio Venturini, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter Italiens in Luxemburg; Herrn Joseph Bech, Präsident der Regierung, Minister für Auswärtige Angelegenheiten des Großherzogtums Luxemburg, und Herrn Pierre Frieden, Minister für Nationale Erziehung des Großherzogtums Luxemburg; Herrn Adrian-Hendrik Philipse, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter der Niederlande in Luxemburg; In der Erwägung, daß die Anwesenheit am vorläufigen Sitz der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl von Kindern der Beamten aus den Mitgliedstaaten den Aufbau eines Schulunterrichtes in den Muttersprachen der Beteiligten notwendig gemacht hat; in der Erwägung, daß auf Anregung der Vereinigung für Erziehungs- und Familienangelegenheiten der Beamten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl im Einvernehmen mit der luxemburgischen Regierung und mit der materiellen und ideellen Unterstützung der Organe der Gemeinschaft eine Grundschule gegründet worden ist; in der Erwägung, daß unter Mitwirkung der sechs Mitgliedstaaten, welche die Gemeinschaft begründet haben, und der Gemeinschaft selbst in der Folgezeit der Schulunterricht nach und nach auf den höheren Schulunterricht ausgedehnt worden ist; in der Erwägung des großen Erfolges, von dem der Versuch gekrönt war, Kindern verschiedener Nationalität gemeinsam Unterricht zu erteilen nach einem Unterrichtsplan, der die gemeinsamen Aspekte der nationalen Erziehungstraditionen und die verschiedenen Kulturen, die zusammen die europäische Zivilisation ausmachen, soweit wie möglich in Betracht zieht; in der Erwägung ferner des kulturellen Interesses, das die Teilnehmerstaaten an der Fortsetzung und Festigung eines Werkes haben, das dem Geist der Zusammenarbeit, von dem sie durchdrungen sind, entspricht; in der Erwägung, daß es folglich sehr wünschenswert ist, dieser Schule eine endgültige Satzung zu geben und den Unterricht an derselben durch die Anerkennung der von ihr ausgestellten Diplome und Zeugnisse zu bestätigen, haben folgendes vereinbart und beschlossen:
AnlageUNTERZEICHNUNGSPROTOKOLLBei der Unterzeichnung der Satzung der Europäischen Schule haben die Bevollmächtigten der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik und des Königreichs der Niederlande von den nachstehenden, in Anwendung von Artikel 29 der Satzung abgegebenen Erklärungen der Bevollmächtigten des Großherzogtums Luxemburg Kenntnis genommen: 1. Kinder von luxemburgischen Staatsangehörigen können an dem Grundschulunterricht der Europäischen Schule nur vorbehaltlich der Bestimmungen der luxemburgischen Gesetzgebung über das Volksschulwesen teilnehmen, unbeschadet der Ausnahmen, welche die luxemburgische Regierung für die Kinder luxemburgischer Staatsangehöriger gewähren sollte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Großherzogtum Luxemburg haben oder gehabt haben.2. Die Gleichwertigkeit der Europäischen Reifeprüfung wird vom luxemburgischen Staat für seine Staatsangehörigen im Rahmen der in Anwendung des Gesetzes vom 13. Dezember 1954 über die Zustimmung zu der am 11. Dezember 1953 in Paris unterzeichneten Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der zum Hochschulbesuch berechtigenden Reifezeugnisse zu erlassenden Bestimmungen anerkannt, unbeschadet jedes anderen Übereinkommens, das gegebenenfalls im Rahmen des Obersten Schulrates der Europäischen Schule beschlossen werden sollte. Geschehen zu Luxemburg, am zwölften April neunzehnhundertsiebenundfünfzig. BechR. DooremanFriedenJ. KuypersKarl Graf von Spreti Pierre Saffroy A. VenturiniA. H. Philipse
AnlagePROTOKOLLzur Berichtigung der deutschen Fassung der Satzung der Europäischen Schule und der Prüfungsordnung der Europäischen ReifeprüfungDie Bevollmächtigten der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande - In der Erwägung, daß es angebracht ist, an der deutschen Fassung der Satzung der Europäischen Schule und der Prüfungsordnung der Europäischen Reifeprüfung bestimmte Änderungen vorzunehmen - -haben folgendes vereinbart: Die deutsche Fassung der in Luxemburg am 12. April 1957 unterzeichneten Satzung der Europäischen Schule und des in Luxemburg am 15. Juli 1957 unterzeichneten Anhangs zur Satzung der Europäischen Schule - Prüfungsordnung der Europäischen Reifeprüfung - wird berichtigt.Die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Berichtigungen gelten als im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Satzung und der Prüfungsordnung vorgenommen. Zu Urkund dessen haben die ordnungsgemäß ermächtigten Bevollmächtigten das vorstehende Protokoll unterzeichnet. Geschehen zu Luxemburg, am siebzehnten März neunzehnhunderteinundsechzig. R. TaymansBernd Mumm von Schwarzenstein E. F. GuyonAntonio Venturini E. SchausEmil SchausO. Reuchlin
AnlageBerichtigungsliste
Artikel 1Am Sitz der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird eine Lehr- und Erziehungsanstalt gegründet; sie trägt den Namen "Europäische Schule" und wird nachstehend "Schule" genannt.
Artikel 10Auf dem Gebiet des Erziehungswesens und des Haushalts werden die Beschlüsse des Obersten Schulrats einstimmig von den vertretenen vertragschließenden Teilen gefaßt. Auf dem Gebiet der Verwaltung wird mit einer Mehrheit von zwei Drittel beschlossen. Bei allen Abstimmungen verfügt jeder der vertretenen verbragschließenden Teile über eine Stimme.
Artikel 11Auf dem Gebiet des Erziehungswesens bestimmt der Oberste Schulrat die Richtlinien und den Aufbau des Unterrichts. Insbesondere gilt folgendes: 1. Auf Vorschlag des zuständigen lnspektionsausschusses setzt er aufeinander abgestimmte Lehr- und Stundenpläne für jedes Schuljahr und jede von ihm eingerichtete Abteilung fest und gibt allgemeine Weisungen für die Wahl der Unterrichtsmethoden.2. Er sorgt für die Aufsicht über den Unterricht durch die Inspektionsausschüsse.3. Er setzt das vorgeschriebene Alter für den Eintritt in die verschiedenen Schulstufen fest. Er stellt die Richtlinien auf für die Versetzung der Schüler in die nächsthöhere Klasse oder in die Höhere Schule. Damit die Schüler jederzeit in die Schulen der einzelnen Länder aufgenommen werden können, setzt er die Bedingungen fest, unter denen die erfolgreich abgeschlossenen Schuljahre der Schule gewertet werden.4. Er richtet Prüfungen ein, die dazu bestimmt sind, als Abschluß der in der Schule geleisteten Arbeit zu gelten; er erläßt die Prüfungsordnung, setzt die Prüfungsausschüsse ein und stellt die Reifezeugnisse aus. Er legt die Prüfungsarbeiten auf einen Stand fest, der für das Wirksamwerden der Bestimmungen des Artikels 5 genügt. Er stellt die in Artikel 5 vorgesehene Vergleichsliste auf.
Artikel 12Auf dem Gebiet der Verwaltung hat der Oberste Schulrat folgende Aufgaben: 1. Er bestimmt jährlich seinen Vertreter im Verwaltungsrat; der in Artikel 20 vorgesehen ist; dieser Vertretera) sorgt für die Beziehungen zu den vertragschließenden Teilen zwischen den Sitzungen des Obersten Schulrats;b) überwacht die Durchführung der Beschlüsse des Obersten Schulrats;c) vertritt die Schule rechtlich;d) steht dem Verwaltungsrat vor. 2. Er ernennt den Direktor der Schule und setzt seinen Rechtsstand fest;3. Er bestimmt jährlich auf Vorschlag der Inspektionsausschüsse den Personalbedarf und regelt zusammen mit den Regierungen die Fragen der Abordnung oder Beurlaubung der Lehrer für den Dienst an der höheren Schule und der Grundschule sowie der Aufsichtspersonen der Schule in der Weise, daß diese ihr Recht auf Beförderung und auf Ruhegehalt gemäß der Gewährleistung durch die betreffende staatliche Regelung behalten und in den Genuß der Vorteile gelangen, die den Beamten ihrer Kategorie im Ausland gewährt werden;4. Auf Vorschlag der Inspektionsausschüsse setzt er einstimmig nach aufeinander abgestimmten Regeln den Rechtsstand des Lehrkörpers an der Schule fest.
Artikel 13Auf dem Gebiet des Haushalts wird der Oberste Schulrat wie folgt tätig: 1. Er verabschiedet den Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Schule, der vom Verwaltungsrat ausgearbeitet wird;2. Er nimmt einstimmig eine angemessene Verteilung der Lasten auf alle vertragschließenden Teile vor;3. Er genehmigt den vom Verwaltungsrat vorgelegten Jahresabschluß.
Artikel 14Der Oberste Schulrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 15Es werden zwei Inspektionsausschüsse für die Schule eingesetzt, einer für den Kindergarten und die Grundschule, einer für die Höhere Schule.
Artikel 16Jeder der vertragschließenden Teile ist in jedem der beiden Ausschüsse durch ein Mitglied vertreten. Dieses Mitglied wird auf Vorschlag der betreffenden Vertragspartei vom Obersten Schulrat ernannt.
Artikel 17Die Inspektionsausschüsse treten in regelmäßigen Zeitabständen zusammen und 1. äußern sich über den Stand, der im Unterricht erreicht ist, und über die Güte der Unterrichtsmethoden;2. geben dem Direktor und dem Lehrkörper die besonderen Weisungen, die sich aus ihren Inspektionen ergaben;3. unterbreiten dem Obersten Schulrat die Vorschläge gemäß Artikel 11 und 12 und gegebenenfalls Vorschläge für die Gestaltung der Lehrpläne und den Aufbau des Unterrichts;4. entscheiden am Ende des Schuljahres auf Vorschlag des Direktors über die Versetzung der Schüler in die nächsthöhere Klasse.
Artikel 18Gleichzeitig kann jeder Inspektor durch die zuständigen Stellen seines Staates und in seiner jeweiligen Unterrichtsstufe mit der pädagogischen Aufsicht über die Lehrer betraut werden, die aus seiner Verwaltung stammen. Er unterstützt in ihrer Aufgabe alle Personen, die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates befugt sind, das Personal zu beaufsichtigen und zu beraten, das ihm untersteht.
Artikel 19Die Richtlinien für die Tätigkeit der Inspektionsausschüsse werden vom Obersten Schulrat festgelegt.
Artikel 2In die Schule werden Kinder der Staatsangehörigen der vertragschließenden Teile aufgenommen. Kinder anderer Staatsangehörigkeit können nach den Regeln zugelassen werden, die der in Artikel 8 vorgesehene Oberste Schulrat aufstellt.
Artikel 20Der in Artikel 7 vorgesehene Verwaltungsrat zählt sechs Mitglieder unter dem Vorbehalt einer Abweichung nach Artikel 27: 1. den Vertreter des Obersten Schulrats als Vorsitzenden;2. den Direktor der Schule;3. zwei Mitglieder, die vom Obersten Schulrat nach zwei Listen gewählt werden, die mindestens zwei Namen enthalten und deren eine vom Lehrkörper der Höheren Schule, deren andere vom Lehrkörper der Grundschule und des Kindergartens gemeinsam aufgestellt wird;4. zwei vom Obersten Schulrat zugelassene Mitglieder als Vertreter der Elternvereinigung. In Ausnahmefällen kann der Vorsitzende die Durchführung eines Beschlusses des Verwaltungsrates aussetzen und hierüber im Dringlichkeitsverfahren an den Obersten Schulrat berichten, der die notwendigen Entscheidungen trifft.
Artikel 21Der Verwaltungsrat 1. arbeitet den Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben aus, legt ihn dem Obersten Schulrat vor, überwacht seine Durchführung und stellt den Jahresabschluß auf;2. verwaltet das Vermögen der Schule;3. schafft die günstigsten materiellen Voraussetzungen und Bedingungen für ein gedeihliches Arbeiten der Schule;4. erfüllt alle weiteren Verwaltungsaufgaben; die ihm durch den Obersten Schulrat übertragen werden.
Artikel 22Der Direktor verrichtet seine Amtspflichten im Rahmen der in Artikel 9 vorgesehenen Schulordnung und der Verfügungen des Artikel 23.Ihm obliegt insbesondere: 1. den Unterricht zu koordinieren; zu diesem Zweck vor allem beruft er gemäß den Bedingungen, die von der Allgemeinen Schulordnung festgelegt werden, die Lehrerkonferenzen unter seinem Vorsitz ein;2. die Weisungen des Obersten Schulrats und der Inspektionsausschüsse auf dem Gebiet des Erziehungswesens und der Verwaltung auszuführen;3. die Personalverwaltung der Schule zu führen;4. den Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben unter Aufsicht des Verwaltungsrates durchzuführen.
Artikel 23Der Direktor muß die Befähigung zur Leitung einer Unterrichtsanstalt, deren Reifezeugnis zum Universitätsbesuch berechtigt, besitzen. Er ist dem Obersten Schulrat verantwortlich.
Artikel 24Der Oberste Schulrat erkennt eine Vertretung der Elternschaft in der Form einer Vereinigung an, sofern diese folgende Zwecke hat: 1. den Schulbehörden die Wünsche der Eltern und ihre Anregungen in Fragen der Schulorganisation mitzuteilen;2. in Verbindung mit dem Verwaltungsrat die Tätigkeit in der Freizeit zu gestalten. Die anerkannte Elternvereinigung wird durch den Schuldirektor oder die Vertretung der Eltern im Verwaltungsrat über die Angelegenheiten der Schule regelmäßig unterrichtet.
Artikel 25Das Rechnungsjahr der Schule beginnt jeweils am 1. Juli und endet am 30. Juni des nächsten Jahres.
Artikel 26Das Einnahmen- und Ausgabenbudget der Schule wird finanziert durch: 1. die Beiträge der vertragschließenden Teile auf der Grundlage der vom Obersten Schulrat vorgenommenen Lastenverteilung;2. die Subventionen der Organe der Gemeinschaft, mit denen die Schule Abkommen geschlossen hat;3. Schenkungen und Vermächtnisse; die vom Obersten Schulrat angenommen werden;4. das Schulgeld, das den Eltern der Schüler auf Beschluß des Obersten Schulrates auferlegt wird.
Artikel 27Der Oberste Schulrat kann mit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl jedes Übereinkommen über die Schule schließen. Die Gemeinschaft erhält sodann einen Sitz im Obersten Schulrat sowie im Verwaltungsrat. Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des Obersten Schulrates sowie die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates werden dann auf je sieben erhöht.
Artikel 28Der Oberste Schulrat kann mit der Regierung des Landes, in dem sich die Schule befindet, zusätzliche Übereinkommen jeder Art schließen, um der Schule die besten materiellen und ideellen Bedingungen für ihre Tätigkeit zu geben.
Artikel 29Bei der Unterzeichnung dieser Satzung kann die luxemburgische Regierung Vorbehalte machen, die ihre Eigenschaft als Regierung des Landes des Schulsitzes und ihre eigene Schulgesetzgebung betreffen.
Artikel 3Der Unterricht in der Schule umfaßt die gesamte Dauer der Studien bis zur Beendigung des höheren Schulunterrichts. Er umfaßt: 1. die Grundschule mit fünf Schuljahren;2. die Höhere Schule mit sieben Schuljahren. Die Schüler, die das für die Zulassung zur Grundschule erforderliche Alter noch nicht erreicht haben, werden gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Schulordnung in den Kindergarten aufgenommen. Die Schüler, die den Unterricht der Schule bis zu dem nach dem Gesetz ihres Landes über die Volksschulpflicht festgesetzten Alter besucht haben, sind der Schulpflicht nachgekommen.
Artikel 30 1. Die vertragschließenden Teile können diese Satzung durch schriftliche Mitteilung an die luxemburgische Regierung kündigen; die luxemburgische Regierung wird sämtliche vertragschließenden Teile von dem Eingang dieser Mitteilung in Kenntnis setzen. Die Kündigung wird wirksam an dem ersten September, der der Mitteilung folgt, vorausgesetzt, daß die Mitteilung mindestens zwölf Monate zuvor ergangen ist.2. Der vertragschließende Teil, der diese Satzung kündigt, verzichtet auf jeden Anteil an dem Vermögen der Schule. Der Oberste Schulrat beschließt über die infolge der Kündigung durch einen der vertragschließenden Teile zu treffenden Organisationsmaßnahmen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.3. Sollte auf Grund eines einstimmigen Beschlusses der vertragschließenden Teile die Schule aufgelöst werden, so trifft der Oberste Schulrat alle nach seinem Ermessen notwendigen Maßnahmen, insbesondere soweit sie sich auf die Aufteilung des Vermögens der Schule beziehen.
Artikel 31 1. Jede Regierung, die diese Satzung nicht unterzeichnet hat, kann um den Beitritt zu ihr nachsuchen. Dies geschieht durch eine schriftliche Mitteilung an die luxemburgische Regierung, die jeden der vertragschließenden Teile hiervon in Kenntnis setzt.2. Für die Aufnahme müssen alle vertragschließenden Teile ihre Zustimmung geben.3. Ist sie erfolgt, so wird der Beitritt an dem ersten September wirksam, der auf die Hinterlegung der Beitrittsurkunde bei der luxemburgischen Regierung folgt.4. Die Zusammensetzung des Obersten Schulrats und der Inspektionsausschüsse wird alsdann entsprechend geändert.
Artikel 32 1. Diese Satzung soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden werden bei der luxemburgischen Regierung hinterlegt, die die Hinterlegung allen anderen Signatarländern mitteilt.2. Die Satzung tritt in Kraft mit der Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde. Diese Satzung ist ausgefertigt in einem einzigen Exemplar in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache und wird in den Archiven der luxemburgischen Regierung hinterlegt. Die luxemburgische Regierung wird eine beglaubigte Abschrift jedem der vertragschließenden Teile übersenden. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diese Satzung gesetzt. Geschehen zu Luxemburg, am zwölften April neunzehnhundertsiebenundfünfzig. R. DooremanJ. KuypersKarl Graf von Spreti Pierre Saffroy A. VenturiniBechFriedenA. H. Philipse
Artikel 4Der Aufbau des Erziehungswesens der Schule beruht auf folgenden Grundsätzen: 1. Der Unterricht in den Kernfächern wird, so wie er vom Obersten Schulrat festgelegt wird, in den Amtssprachen der vertragschließenden Teile gegeben.2. Für alle Sprachabteilungen wird der Unterricht unter Zugrundelegung vereinheitlichter Lehr- und Stundenpläne erteilt.3. Um die Einheit der Schule sowie die Annäherung und den kulturellen Austausch zwischen Schülern der verschiedenen Sprachabteilungen zu fördern, werden bestimmte Stunden für Klassen derselben Stufe gemeinsam gegeben.4. Zu diesem Zweck werden besondere Anstrengungen unternommen, um den Schülern eine genaue Kenntnis der lebenden Sprachen zu vermitteln.5. Bei der Erziehung und dem Unterricht werden Gewissen und Glaube der Einzelnen geachtet.
Artikel 5 1. Die mit Erfolg durchlaufenen Schuljahre und die entsprechenden Reife- und Prüfungszeugnisse werden im Gebiet der vertragschließenden Teile nach Maßgabe einer Vergleichsliste und unter den Bedingungen anerkannt, die der in Artikel 8 vorgesehene Oberste Schulrat vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen innerstaatlichen Behörde festsetzt.2. Am Ende des höheren Schulunterrichts können sich die Schüler der Schule der Europäischen Reifeprüfung unterziehen, deren Bedingungen in einem dieser Satzung als Anlage beizufügenden besonderen Abkommen näher bestimmt werden. Die Schüler, die diese Europäische Reifeprüfung an der Schule bestanden haben,a) genießen in ihrem Land alle Berechtigungen, die mit dem Besitz des Reifezeugnisses oder Zeugnisses, das bei Beendigung des höheren Schulunterrichts in diesem Lande ausgestellt wird, verbunden sind;b) haben dasselbe Recht auf Zulassung an einer Hochschule im Gebiet der vertragschließenden Teile wie die Staatsangehörigen des betreffenden Staates, die entsprechende Zeugnisse besitzen. Im Sinne dieses Abkommens ist unter dem Wort "Hochschule" folgendes zu verstehen: a) Universitäten,b) Anstalten, die von dem vertragschließenden Teil, in dessen Gebiet sie gelegen sind, einer Universität gleichgestellt werden.
Artikel 6Im Hinblick auf die Gesetzgebung der einzelnen vertragschließenden Teile hat die Schule die Stellung einer öffentlichen Anstalt. Sie ist Rechtspersönlichkeit, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie ist finanziell unabhängig und kann vor Gericht klagen und verklagt werden. Sie kann bewegliche Güter erwerben und veräußern, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Artikel 7Die Schule hat folgende Organe: 1. den Obersten Schulrat (Conseil Supérieur),2. die Inspektionsausschüsse,3. den Verwaltungsrat.4. den Schuldirektor.
Artikel 8Der Oberste Schulrat wird von dem Minister oder von den Ministern eines jeden der vertragschließenden Teile gebildet, zu dessen oder deren Geschäftsbereich die nationale Erziehung und die kulturellen Beziehungen mit dem Ausland gehören (1). Der Oberste Schulrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Minister können sich dabei vertreten lassen. Der Oberste Schulrat wählt für ein Jahr seinen Präsidenten aus seiner Mitte.
Artikel 9Der Oberste Schulrat hat für die Durchführung dieses Abkommens zu sorgen; er verfügt über die zu diesem Zweck erforderlichen Befugnisse auf dem Gebiet des Erziehungswesens, des Haushalts und der Verwaltung. Er stellt im gemeinsamen Einvernehmen die Allgemeine Schulordnung auf.
I. ERSTER TITEL - Europäische Schule
I. ERSTER TITEL
Europäische Schule
I - Satzung der Europäischen Schule
I
Satzung der Europäischen Schule
| Alte Fassung | Neue Fassung |
| Artikel 4 Ziffer 5 |
|
| Bei der Erziehung und dem Unterricht werden Gewissen und Glaube der einzelnen geachtet. | Bei der Erziehung und dem Unterricht werden Gewissen und Überzeugung der einzelnen geachtet. (Das Wort "Glaube" ist durch das Wort "Überzeugung" ersetzt.) |
| Artikel 5 Ziffer 1 |
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| Die mit Erfolg durchlaufenen Schuljahre und die entsprechenden Reife- und Prüfungszeugnisse werden im Gebiet der vertragschließenden Teile nach Maßgabe einer Vergleichsliste und unter den Bedingungen anerkannt, die der in Artikel 8 vorgesehene Oberste Schulrat vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen innerstaatlichen Behörde festsetzt. | Die mit Erfolg durchlaufenen Schuljahre und die entsprechenden Reife- und Prüfungszeugnisse werden im Gebiet der vertragschließenden Teile nach Maßgabe einer Gleichwertigkeitsliste und unter den Bedingungen anerkannt, die der in Artikel 8 vorgesehene Oberste Schulrat vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen innerstaatlichen Behörden festsetzt. (Das Wort "Vergleichsliste" ist durch das Wort "Gleichwertigkeitsliste" ersetzt. Ferner ist in der letzten Zeile an das Wort "Behörde" ein "n" angehängt worden.) |
| Artikel 5 Ziffer 2 b |
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| haben dasselbe Recht auf Zulassung an einer Hochschule im Gebiet der vertragschließenden Teile wie die Staatsangehörigen des betreffenden Staates, die entsprechende Zeugnisse besitzen. | haben dasselbe Recht auf Zulassung an einer Hochschule im Gebiet der vertragschließenden Teile wie die Staatsangehörigen des betreffenden Staates, die gleichwertige Zeugnisse besitzen. (Das Wort "entsprechende" ist durch das Wort "gleichwertige" ersetzt.) |
| Artikel 6 Satz 2 |
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| Sie ist Rechtspersönlichkeit, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. | Sie besitzt Rechtspersönlichkeit, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (Das Wort "ist" wurde durch das Wort "besitzt" ersetzt.) |
| Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 |
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| Der Oberste Schulrat wird von dem Minister oder den Ministern eines jeden der vertragschließenden Teile gebildet, zu dessen oder deren Geschäftsbereich die nationale Erziehung und die kulturellen Beziehungen mit dem Ausland gehören. | Der Oberste Schulrat wird von dem Minister oder den Ministern eines jeden der vertragschließenden Teile gebildet, zu dessen oder deren Geschäftsbereich die nationale Erziehung und/oder die kulturellen Beziehungen mit dem Ausland gehören. (Hinter das Wort "und" ist mit einem Schrägstrich das Wort "oder" hinzugetreten.) |
| Artikel 11 Ziffer 4 letzter Satz |
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| Er stellt die in Artikel 5 vorgesehene Vergleichsliste auf. | Er stellt die in Artikel 5 vorgesehene Gleichwertigkeitsliste auf. (Das Wort "Vergleichsliste" ist durch das Wort "Gleichwertigkeitsliste" ersetzt.) |
| Artikel 12 Ziffer 1 a |
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| sorgt für die Beziehungen zu den vertragschließenden Teilen zwischen den Sitzungen des Obersten Schulrats; | pflegt die Beziehungen zu den vertragschließenden Teilen zwischen den Tagungen des Obersten Schulrats; (An Stelle der Wörter "sorgt für" ist das Wort "pflegt" getreten, und das Wort "Sitzungen" ist durch das Wort "Tagungen" ersetzt.) |
| Artikel 12 Ziffer 2 |
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| er ernennt den Direktor der Schule und setzt seinen Rechtsstand fest; | er ernennt den Direktor der Schule und bestimmt seine Rechtsstellung; (Die Wörter "setzt seinen Rechtsstand fest" sind durch die Fassung "bestimmt seine Rechtsstellung" ersetzt.) |
| Artikel 12 Ziffer 3 |
|
| er bestimmt jährlich auf Vorschlag der Inspektionsausschüsse den Personalbedarf und regelt zusammen mit den Regierungen die Fragen der Abordnung oder Beurlaubung der Lehrer für den Dienst an der Höheren Schule und der Grundschule sowie der Aufsichtspersonen der Schule in der Weise, daß diese ihr Recht auf Beförderung und auf Ruhegehalt gemäß der Gewährleistung durch die betreffende staatliche Regelung behalten und in den Genuß der Vorteile gelangen, die den Beamten ihrer Kategorie im Ausland gewährt werden; | er bestimmt jährlich auf Vorschlag der Inspektionsausschüsse den Personalbedarf und regelt zusammen mit den Regierungen die Fragen der Abordnung oder Beurlaubung der Lehrer für den Dienst an der Höheren Schule und der Grundschule sowie der Aufsichtspersonen der Schule in der Weise, daß diese ihre Rechte auf Beförderung und auf Ruhegehalt nach Maßgabe der betreffenden staatlichen Regelung gewahren und in den Genuß der Vorteile gelangen, die den Beamten ihrer Kategorie im Ausland gewährt werden; (An die Wörter "ihr Recht" ist je ein "e" gehängt. Die Wörter "gemäß der Gewährleistung durch die" sind durch die Wörter "nach Maßgabe der" ersetzt. An die Wörter "betreffende staatliche" ist je ein "n" gehängt. Das Wort "behalten" ist durch das Wort "bewahren" ersetzt. |
| Artikel 12 Ziffer 4 |
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| auf Vorschlag der Inspektionsausschüsse setzt er einstimmig nach aufeinander abgestimmten Regeln den Rechtsstand des Lehrkörpers an der Schule fest. | auf Vorschlag der Inspektionsausschüsse bestimmt er einstimmig nach aufeinander abgestimmten Regeln die Rechtsstellung des Lehrkörpers an der Schule. (Das Wort "setzt" ist durch das Wort "bestimmt", und die Wörter "den Rechtsstand" sind durch die Wörter "die Rechtsstellung" ersetzt. Das Wort "fest" wurde gestrichen.) |
| Artikel 15 |
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| Es werden zwei Inspektionsausschüsse für die Schule eingesetzt, einer für den Kindergarten und die Grundschule, einer für die Höhere Schule. | Es werden zwei Inspektionsausschüsse für die Schule eingesetzt, der eine für den Kindergarten und die Grundschule, der andere für die Höhere Schule. (An Stelle des ersten Wortes "einer" sind die Wörter "der eine" und an Stelle des zweiten Wortes "einer" sind die Wörter "der andere" getreten.) |
| Artikel 20 Absatz 1 Ziffern 1 bis 4 |
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| Der in Artikel 7 vorgesehene Verwaltungsrat zählt sechs Mitglieder, unter dem Vorbehalt einer Abweichung nach Artikel 27: 1. den Vertreter des Obersten Schulrats als Vorsitzenden; 2. den Direktor der Schule; 3. zwei Mitglieder, die vom obersten Schulrat nach zwei Listen gewählt werden, die mindestens zwei Namen enthalten und deren eine vom Lehrkörper der Höheren Schule, deren andere vom Lehrkörper der Grundschule und des Kindergartens gemeinsam aufgestellt wird; 4. zwei vom Obersten Schulrat zugelassene Mitglieder als Vertreter der Elternvereinigung. | Der in Artikel 7 vorgesehene Verwaltungsrat besteht aus folgenden sechs Mitglieder, unter dem Vorbehalt einer Abweichung nach Artikel 27: 1. dem Vertreter des Obersten Schulrats als Vorsitzenden; 2. dem Direktor der Schule; 3. zwei Mitgliedern, die vom obersten Schulrat nach zwei Listen gewählt werden, die mindestens zwei Namen enthalten und deren eine vom Lehrkörper der Höheren Schule, deren andere vom Lehrkörper der Grundschule und des Kindergartens gemeinsam aufgestellt wird; 4. zwei vom Obersten Schulrat zugelassene Mitgliedern als Vertreter der Elternvereinigung. (In Absatz 1 sind die Wörter "zählt sechs Mitglieder" durch die Wörter "besteht aus folgenden sechs Mitgliedern" ersetzt. In den Ziffern 1 und 2 ist an Stelle des Wortes "den" das Wort "dem" getreten. In Ziffer 3 ist an das Wort "Mitglieder" ein "n" angehängt. In Ziffer 4 ist an die Wörter "zugelassene Mitglieder" je ein "n" gehängt.) |
| Artikel 22 Absatz 1 sowie Absatz 2 Ziffern 1 und 4 |
|
| Der Direktor verrichtet seine Amtspflichten im Rahmen der in Artikel 9 vorgesehenen Schulordnung und der Verfügungen des Artikels 23. Ihm obliegt insbesondere: 1. den Unterricht zu koordinieren; zu diesem Zweck vor allem beruft er gemäß den Bedingungen, die von der Allgemeinen Schulordnung festgelegt werden, die Lehrerkonferenzen unter seinem Vorsitz ein; 4. den Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben unter Aufsicht des Verwaltungsrates durchzuführen. | Der Direktor erfüllt seine Amtspflichten im Rahmen der in Artikel 9 vorgesehenen Schulordnung und des Artikels 23. Ihm obliegt insbesondere: 1. den Unterricht zu koordinieren; zu diesem Zweck beruft er vor allem gemäß den Bedingungen, die von der Allgemeinen Schulordnung festgelegt werden, die Lehrerkonferenzen ein und führt in ihnen den Vorsitz; 4. die Ausführung des Einnahmen- und Ausgabenhaushalts unter Aufsicht des Verwaltungsrates. (In Absatz 1 ist das Wort "verrichtet" durch das Wort "erfüllt" ersetzt. Die Wörter "der Verfügungen" sind gestrichen. In Ziffer 1 sind die Wörter "vor allem" zwischen die Wörter "er" und "gemäß" gesetzt; ferner sind die Wörter "unter seinem Vorsitz" gestrichen, hinter dem Wort "ein" sind die Wörter "und führt in ihnen den Vorsitz" angefügt worden. In Ziffer 4 sind die Wörter "den Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben" durch die Wörter "die Ausführung des Einnahmen- und Ausgabenhaushalts" ersetzt. Das Wort "durchzuführen" ist gestrichen.) |
| Artikel 24 Absatz 1 Ziffern 1 und 2 |
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| Der Oberste Schulrat erkennt eine Vertretung der Elternschaft in der Form einer Vereinigung an, sofern diese folgende Zwecke hat: 1. Den Schulbehörden die Wünsche der Eltern und ihre Anregungen in Fragen der Schulorganisation mitzuteilen; 2. in Verbindung mit dem Verwaltungsrat die Tätigkeit in der Freizeit zu gestalten. | Der Oberste Schulrat erkennt eine Vertretung der Elternschaft in der Form einer Vereinigung an, sofern diese bezweckt: 1. Den Schulbehörden die Wünsche der Eltern und ihre Anregungen in Fragen der Schulorganisation mitzuteilen; 2. in Verbindung mit dem Verwaltungsrat die im Zusammenhang mit dem Schulleben stehenden Tätigkeiten zu gestalten. (In Absatz 1 sind die Wörter "folgende Zwecke hat" durch das Wort "bezweckt" ersetzt. In Ziffer 2 sind an Stelle der Wörter "Tätigkeit in der Freizeit" die Wörter "im Zusammenhang mit dem Schulleben stehenden Tätigkeiten" getreten.) |
II - Prüfungsordnung der Europäischen Reifeprüfung
II
Prüfungsordnung der Europäischen Reifeprüfung
| Artikel 1 Satz 2 |
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| Es gibt die amtliche Anerkennung des höheren Schulunterrichtes, der an der Europäischen Schule gemäß den vom Obersten Schulrat beschlossenen Bedingungen zum Abschluß gebracht ist. | Es bescheinigt den Abschluß des höheren Schulunterrichts an der Europäischen Schule gemäß den vom Obersten Schulrat beschlossenen Bedingungen. (Die Wörter "gibt die amtliche Anerkennung" sind durch die Wörter "bescheinigt den Abschluß" ersetzt. Das "e" in dem Wort "Schulunterrichtes" und die Wörter "der" sowie "zum Abschluß gebracht ist" sind gestrichen.) |
| Artikel 2 |
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| Die Schüler einer jeden Sprachgruppe der Schule unterziehen sich den gleichen oder gleichwertigen Prüfungen vor einem Prüfungsausschuß, dessen Zusammensetzung und Tätigkeit im folgenden dargestellt ist. | Die Schüler einer jeden Sprachgruppe der Schule unterziehen sich den gleichen oder gleichwertigen Prüfungen vor einem Prüfungsausschuß, dessen Zusammensetzung und Tätigkeit im folgenden festgelegt ist. |
| Artikel 22 a Absatz 1 |
|
| In Anwendung des Artikels 5, 2 a und b und unter Bezugnahme auf Artikel 29 des Statuts der Schule ist das Zeugnis der Europäischen Reifeprüfung entsprechend der Abteilung gleichberechtigt folgenden nationalen Diplomen oder Zeugnissen: | In Anwendung des Artikels 5, 2 a und b und unter Bezugnahme auf Artikel 29 der Satzung der Schule ist das Zeugnis der Europäischen Reifeprüfung entsprechend der Abteilung gleichberechtigt folgenden nationalen Diplomen oder Zeugnissen: (Die Wörter "des Statuts" sind durch die Wörter "der Satzung" ersetzt.) |
II. ZWEITER TITEL - Organe der Schule
II. ZWEITER TITEL
Organe der Schule
Kapitel I - Der Oberste Schulrat
Kapitel I
Der Oberste Schulrat
Kapitel II - Die Inspektionsausschüsse
Kapitel II
Die Inspektionsausschüsse
Kapitel III - Der Verwaltungsrat
Kapitel III
Der Verwaltungsrat
Kapitel IV - Der Schuldirektor
Kapitel IV
Der Schuldirektor
III. DRITTER TITEL - Elternvereinigung
III. DRITTER TITEL
Elternvereinigung
IV. VIERTER TITEL EuSchulSaG HE
IV. VIERTER TITEL
Haushalt
V. FÜNFTER TITEL - Besondere Bestimmungen
V. FÜNFTER TITEL
Besondere Bestimmungen
Textnachweis ab: 01.01.2004
Einleitung
Die Parteien, die am 12. April 1957 die Satzung der Europäischen Schule in Luxemburg unterzeichnet haben, schließen gemäß Artikel 5, Absatz 2 der Satzung in dem Wunsche, nähere Bestimmungen über die Europäische Reifeprüfung zu erlassen, folgendes Zusatzabkommen:
Abhaltung der Prüfung EuSchulSaG HE
Abhaltung der Prüfung
Meldung zur Prüfung EuSchulSaG HE
Meldung zur Prüfung
Gegenstand der Prüfung EuSchulSaG HE
Gegenstand der Prüfung
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses EuSchulSaG HE
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
Verlauf der Prüfung EuSchulSaG HE
Verlauf der Prüfung
Die Beratungen des Prüfungsausschusses EuSchulSaG HE
Die Beratungen des Prüfungsausschusses
Das Zeugnis der Europäischen Reifeprüfung EuSchulSaG HE
Das Zeugnis der Europäischen Reifeprüfung
Gleichberechtigung des höheren Schulunterrichtes in den Ländern EuSchulSaG HE
Gleichberechtigung des höheren Schulunterrichtes in den Ländern
Allgemeine Anordnungen EuSchulSaG HE
Allgemeine Anordnungen
§ 1Der Satzung der Europäischen Schule vom 12. April 1957, der Prüfungsordnung der Europäischen Reifeprüfung vom 15. Juli 1957 und dem Protokoll zur Berichtigung der deutschen Fassung dieser beiden Abkommen vom 17. März 1961 wird zugestimmt.
§ 2(1) Die Satzung, die Reifeprüfungsordnung und das Berichtigungsprotokoll werden nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht. (2) Der Tag, an dem die Abkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten (Art. 32 der Satzung), ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.
§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.