- Ausfertigungsdatum:
- 04.08.2003
- Fundstelle:
- StAnz. 2003, 4096
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 25 des Hessischen Jagdgesetzes vom 5. Juni 2001 (GVBl. I S. 271), geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 434), wird angeordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Die Gatter „Wildpark Eulbach I“ und „Eulbach II“ werden wie folgt zum Wildschutzgebiet Eulbach erklärt:
- (1)
Das Gatter „Wildpark Eulbach I“ nach Gemarkungs-, Flurund Flurstücksbezeichnungen:
Gemarkung Michelstadt, Landkreis Odenwaldkreis,
Flur 27, Flurstücke 1, 3/1, 5, 6,
Gemarkung Weiten-Gesäß, Landkreis Odenwaldkreis,
Flur 13, Flurstücke 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 60,
Flur 14, Flurstücke 1, 4, 5,
Flur 15, Flurstücke 1, 2, 19, 20/2, 20/3, 20/4,
Flur 20, Flurstücke 1/2, 2,
Flur 21, Flurstück 1,
Flur 22, Flurstücke 1, 2, 3,
Flur 23, Flurstücke 10, 11, 12, 13, 14,
Gemarkung Würzberg, Landkreis Odenwaldkreis,
Flur 15, Flurstücke 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 30,
Flur 17, Flurstücke 6/1, 7, 8/2, 9/1, 10/1, 15/1,
Flur 18, Flurstücke 6/2, 7 und 8.
- (2)
Dieser Teil des Wildschutzgebiets wird in seinen Grenzen wie folgt beschrieben:
Beginnend gegenüber dem Jagdschloss Eulbach auf der Nordseite der B 47, Ecke Einmündung „Müllersweg“, verläuft die Grenze in südöstlicher Richtung auf der Nordseite des „Eulbacher Weges“ etwa 800 m bis zum Forsthaus Sylvan, von dort etwa 180 m in nördlicher Richtung, dann im rechten Winkel ca. 300 m nach Westen, danach im sanften Bogen nach Norden auf der Besitzgrenze zwischen der Stadt Michelstadt und dem Gräflichen Forstamt Erbach ca. 2 200 m auf der Talsohle zwischen Kornberg und Mühlgrund bis an das Weiten-Gesäßer Feld, von dort ca. 300 m in östlicher Richtung auf der Grenze zwischen Weiten-Gesäßer Feld und dem Gräflichen Forstamt Erbach, dann ca. 80 m nach Norden, danach ca. 400 m in östlicher Richtung bis zum „Müllersweg“, dort weiter auf ca. 120 m in nordöstlicher Richtung, ab da auf ca. 380 m in östlicher Richtung bis zur Grenze zwischen dem Gemeindewald Vielbrunn und dem Gräflichen Forstamt Erbach, auf dieser Grenze ca. 1.290 m zunächst in südöstlicher, dann in östlicher Richtung bis ca. 160 m westlich der L 3349 von Wörth am Main zur B 47 am Jagdschloss Eulbach, von dort ca. 310 m in südöstlicher Richtung auf diese Landstraße treffend, danach in südwestlicher Richtung entlang dieser Landstraße auf ca. 1 360 m bis zur Einmündung in die B 47, von dort auf ca. 270 m im Abstand von 20 bis 40 m entlang der B 47 nach Westen bis zur östlichen Ecke des Englischen Gartens; von dort entlang der Begrenzung des Englischen Gartens ca. 100 m nach Norden bis zum trigonometrischen Punkt, dann ca. 60 m im rechten Winkel nach Osten, von dort im rechten Winkel ca. 300 m nach Norden bis in die nördlichste Ecke der Marktplatzwiese, dort nach Nord-Nordwesten schwenkend ca. 200 m bis zu einer Rückelinie, von dort etwa 100 m nach Westen bis zum Kutschenweg, diesem auf ca. 450 m nach Südwesten folgend bis zum „Müllersweg“, auf dessen Ostseite ca. 450 m zunächst nach Südosten, dann nach Süden verlaufend bis zum Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung.
- (3)
Die Größe der in Abs. 1 genannten Grundstücke beträgt insgesamt rund 403 Hektar.
- (4)
Das Gatter „Wildpark Eulbach II“ nach Gemarkungs-, Flur- und Flurstücksbezeichnungen:
Gemarkung Würzberg, Landkreis Odenwaldkreis,
Flur 15, Flurstücke
11/1, 11/2, 12/2, 16, 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25, 26, 27/1,
Flur 16, Flurstücke
1, 4, 5,
Flur 19, Flurstücke
1/3, 1/4, 2, 3, 4/3, 4/4, 4/6, 5 und 6.
- (5)
Dieser Teil des Wildschutzgebiets wird in seinen Grenzen wie folgt beschrieben:
Beginnend an der Abzweigung der L 3349 von der B 47, verläuft die Grenze auf ca. 730 m entlang der Südwestseite der B 47 in Richtung Boxbrunn bis 30 m vor die Bayerische Landesgrenze, dort biegt sie nach Süden ab und stößt nach 100 m auf die Bayerische Landesgrenze, verläuft dann auf ca. 380 m entlang dieser Grenze nach Süden, biegt dann in sanftem Bogen ab auf die nördlichste Ecke der Würzberger Feldgemarkung, läuft dann der Wald-Feldgrenze entlang bis 400 m östlich der K 45 von Würzberg zur B 47, von dort läuft sie ca. 100 m in nordwestlicher Richtung in den Wald hinein, um dort wieder nach Südwesten abzubiegen und nach ca. 310 m an der Abzweigung des Kutschenweges auf die K 45 zu stoßen; dieser folgt sie dann auf deren Ostseite bis zur B 47, folgt dieser zunächst in nordöstlicher, dann in östlicher Richtung bis zur Einfahrt an die Oberförsterei Eulbach, folgt dann in südlicher Richtung auf ca. 200 m dem Kutschenweg, verläuft von dort auf ca. 200 m im rechten Winkel nach Osten, von dort in nordöstlicher Richtung auf die Ausgangsstelle dieser Grenzbeschreibung.
- (6)
Die Größe der in Abs. 4 genannten Grundstücke beträgt rund 157 Hektar.
- (7)
Die in Abs. 1 und 4 genannten Flächen sind mit einem etwa 2 m hohen, an Holzpfosten befestigten Stahldrahtgeflecht eingezäunt und an den Besuchereingängen sowie in Abständen am Begrenzungszaun durch amtliche Schilder gekennzeichnet.
- (8)
Die Außengrenzen des Wildschutzgebietes sind in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 10 000 mit einer durchzogenen roten Linie umrandet. Die Karte ist Bestandteil dieser Anordnung. Sie ist beim Forstamt Michelstadt, Erbacher Straße 28, 64720 Michelstadt, niedergelegt und wird dort archivmäßig geordnet während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
- (9)
Das Wildschutzgebiet wurde seit mehr als 200 Jahren teils als Wildpark bewirtschaftet und dient künftig insbesondere
- -
der Wildhege,
- -
dem Wildartenschutz (Schutz von Flora und Fauna)
- -
und der Wildforschung (zum Beispiel auf den Gebieten Wildbiologie, Verhaltensforschung, Wildgenetik, Wildschadensverhütung im Wald, Jagdkunde, Jagdkultur, Jagdstrategien).
Darüber hinaus ist das Wildschutzgebiet von besonderer Bedeutung als Naherholungsgebiet. Es bietet den Erholungssuchenden Möglichkeiten, Wild in seinem natürlichen Lebensraum und seine artspezifischen Verhaltensweisen zu beobachten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
(1) Das Wildschutzgebiet darf nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Jagdgesetzes während der Fortpflanzungs-, Setz- und Brutzeit vom
- -
1. März bis 30. Juni und vom
- -
15. September bis 15. Oktober nur auf öffentlichen Straßen, ausgebauten Forstwegen und markierten Wanderwegen betreten werden.
(2) Nach anderen Rechtsvorschriften gebotene oder verfügte Einschränkungen des Betretungsrechtes bleiben unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Von den Einschränkungen des § 2 Abs. 1 bleiben ausgenommen:
- 1.
Angeordnete oder genehmigte Maßnahmen der Forschung,
- 2.
die Ausübung der Jagd und Fischerei,
- 3.
die Ausübung der Forst- und Landwirtschaft,
- 4.
das Betreten von Grundstücken durch die Grundeigentümer und dinglich Berechtigten sowie deren Beauftragte oder Vertreter.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Ordnungswidrig im Sinne von § 42 Abs. 1 Nr. 17 des Hessischen Jagdgesetzes handelt, wer das Wildschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni außerhalb der öffentlichen Straßen, ausgebauten Forstwegen oder markierten Wanderwegen betritt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Die Anordnung betreffend die Wildschutzgebiete „Wildpark Eulbach I“ und „Wildpark Eulbach II“ vom 18. Dezember 1990 (StAnz. 1991 S. 249) wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie kann sowohl auf Antrag der Inhaber des Jagdrechts oder der Nutzungsberechtigten als auch von Amts wegen widerrufen werden; nach Wegfall der Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 des Hessischen Jagdgesetzes wird sie widerrufen.
Wiesbaden, 4. August 2003
Hessisches Ministerium
für Umwelt, ländlichen Raum
und Verbraucherschutz
In Vertretung
gez. Seif
Staatssekretär
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.