EthikUntV HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
15.03.2023
Fundstelle:
ABl. 2023, 110
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 734), verordnet der Kultusminister nach Beteiligung des Landeselternbeirates nach § 118 und des Landesschülerrates nach § 124 Abs. 4 dieses Gesetzes:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Einrichtung des Ethikunterrichts

(1) Ethikunterricht ist in den Klassen, Jahrgangsstufen, Schulstufen, Schulzweigen, Abteilungen und Schulformen einzurichten, in denen Religionsunterricht erteilt wird.

(2) Die Einrichtung setzt voraus, dass

1.

eine Lerngruppe von mindestens acht Schülerinnen und Schüler für den Ethikunterricht entsprechend der Schulform angemeldet sind und zu einer pädagogisch und schulorganisatorisch vertretbaren Lerngruppe zusammengefasst werden können und

2.

Lehrkräfte zur Verfügung stehen, die dieses Fach nach § 4 unterrichten können.

Es können jahrgangsübergreifende Lerngruppen gebildet werden. Die Kontinuität des Unterrichtsangebots ist zu gewährleisten.

(3) Über die organisatorische Umsetzung des Ethikunterrichts entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Pflicht zur Teilnahme

(1) Zur Teilnahme am Ethikunterricht sind alle Schülerinnen und Schüler verpflichtet, die von einem eingerichteten und an der Schule erteilten Religionsunterricht abgemeldet sind oder sich nicht für eine Teilnahme an einem solchen Religionsunterricht entscheiden. Religionsunterricht im Sinne von Satz 1 ist auch der Religionsunterricht, den Kirchen und Religionsgemeinschaften auf ihre Kosten erteilen, wenn die erforderliche Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern in einer Lerngruppe nicht erreicht wird.

(2) Teilnahmeverpflichtung und Teilnahmeberechtigung gelten in der Regel für mindestens ein Schulhalbjahr.

§ 3 Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung

§ 3
Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung

Für das Fach Ethik gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung sowie zu den Versetzungen.

§ 4 Lehrbefähigung und Unterrichtserlaubnis

§ 4
Lehrbefähigung und Unterrichtserlaubnis

(1) Ethik kann unterrichten, wer

1.

die Lehrbefähigung für das Fach Ethik besitzt,

2.

die Lehrbefähigung für das Fach Philosophie besitzt und Studienanteile im Bereich der Ethik, der Religionsphilosophie und der Sozialwissenschaften nachweisen kann oder

3.

eine Unterrichtserlaubnis für das Fach Ethik nach § 62 Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes vom 28. September 2011 (GVBl. I S. 590), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286), in der jeweils geltenden Fassung besitzt

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Lehrkräften der Grundschulen aufgrund ihrer pädagogischen Eignung bis zum Erwerb der Lehrbefähigung nach Abs. 1 Nr. 1 oder bis zum Erwerb einer Unterrichtserlaubnis nach Abs. 1 Nr. 3 eine vorläufige Unterrichtserlaubnis erteilen, wenn an der betreffenden Schule Ethikunterricht erteilt werden muss. Die Lehrkraft ist verpflichtet, zum nächstmöglichen Zeitpunkt an einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme zum Erwerb einer Unterrichtserlaubnis oder einer Lehrbefähigung teilzunehmen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Übergangsregelung

(1) In der Grundschule erfolgt die Einführung des Faches Ethik unter den in § 1 Abs. 1 bis 3 geregelten Voraussetzungen.

(2) Die Entscheidung, in welcher Jahrgangsstufe mit der Einführung des Ethikunterrichts begonnen werden soll, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt abzustimmen.

(3) Ab dem Schuljahr 2025/2026 muss Ethikunterricht an den Grundschulen eingerichtet sein.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.