- Ausfertigungsdatum:
- 13.09.2003
- Fundstelle:
- ABl. 2003, 776
Verordnung zur Ausgestaltung der Schulen für Erwachsene vom 13. September 2003
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 16 und Anlage 1 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Leistungsnachweise
(1) Grundlage für die Beurteilung der Semesterleistungen in einem Fach ist die mindestens gleichgewichtige Berücksichtigung der im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen mit den Ergebnissen der schriftlichen Arbeiten (Klausuren). Je nach deren Art und Umfang ist es möglich, den Anteil der kontinuierlich im Unterricht erbrachten Leistungen mit mehr als der Hälfte des Gesamtgewichts in die Semesternote eingehen zu lassen. Als Leistungsnachweise gelten schriftliche Arbeiten (Klausuren) sowie sonstige Leistungen, die Studierende kontinuierlich im Unterricht zeigen. Dazu zählen insbesondere die Mitarbeit im Unterricht, Tests, Hausaufgaben, schriftliche Übungen und Ausarbeitungen, Protokolle, Versuchsbeschreibungen und -auswertungen, Vorträge, Referate und Präsentationen sowie solche auf das Kursthema bezogenen Leistungen, die Studierende nach Absprache mit den Lehrkräften auf eigenen Wunsch erbringen. Eine rein formelhafte Berechnung der im Kurs erreichten Note oder Punktzahl ist nicht zulässig. Bei der Leistungsbewertung ist zu beachten, dass diese ein pädagogischer Prozess ist, der sich nicht nur auf das Ergebnis punktueller Leistungsfeststellungen, sondern auf den gesamten Verlauf der Lernentwicklung der oder des Studierenden bezieht.
(2) Die Beurteilung der Leistungen der Studierenden am Ende des Kurses hat sich an den Lernzielen dieses Kurses zu orientieren. Diese werden von der Fach- oder Fachbereichskonferenz zusammen mit den Beurteilungskriterien im Rahmen der geltenden Bestimmungen festgelegt.
(3) Für die schriftlichen Leistungsnachweise gelten die Regelungen für schriftliche Arbeiten nach der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweils geltenden Fassung, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen vorgesehen sind.
(4) An der Abendhauptschule und der Abendrealschule sind je Semester in den Fremdsprachen, Deutsch und Mathematik zwei bis drei schriftliche Leistungsnachweise anzufertigen. Die Studierenden sind in geeigneter Weise mit Aufnahmetests für die berufliche Ausbildung und mit Einstellungstests bekannt zu machen.
(5) Ist mehr als die Hälfte der abgelieferten Arbeiten mit schlechter als ausreichend oder weniger als fünf Punkten bewertet worden, so ist die Arbeit einmal zu wiederholen. Haben Studierende in der Wiederholungsarbeit eine schlechtere Bewertung erhalten, so ist bei der Beurteilung der Leistungen die bessere Bewertung zu berücksichtigen. Da die schriftlichen Arbeiten nur ein Kriterium für die Beurteilung der Leistungen der Studierenden sind, entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer im Rahmen der von der Gesamtkonferenz aufgestellten Richtlinien, ob Studierende eine versäumte schriftliche Arbeit nachzuholen haben.
(6) Vergleichsarbeiten können in allen Fächern schuleinheitlich oder landeseinheitlich geschrieben werden. Schuleinheitliche Vergleichsarbeiten sind in der Abendrealschule am Ende des 2. Semesters und im Abendgymnasium sowie im Hessenkolleg am Ende des 2. Semesters der Einführungsphase für die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik verbindlich. Näheres zu landeseinheitlichen Vergleichsarbeiten wird durch Erlass geregelt.
(7) In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. Juli 2022 kann auf Antrag der Klassenkonferenz von der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Anzahl der in einer Lerngruppe zu schreibenden Leistungsnachweise gekürzt werden. Das setzt voraus, dass in einer Lerngruppe infolge der zeitweisen Anordnung des Fernbleibens aufgrund der Corona-Virus-Pandemie vom Unterricht oder infolge Unterrichts, der nicht nach Maßgabe der Stundentafeln erteilt wird, das Anfertigen aller schriftlichen Leistungsnachweise nicht möglich ist.2)
§ 20 Fächerangebot und Stundentafel Abendhauptschule
§ 20
Fächerangebot und Stundentafel Abendhauptschule
Der Unterricht an der Abendhauptschule beträgt mindestens 20 Wochenstunden.
| 1. Pflichtunterricht |
|
| Deutsch |
4 Wochenstunden |
| Historisch-politische Bildung (Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde) |
3 Wochenstunden |
| Mathematik |
4 Wochenstunden |
| Physik |
1 Wochenstunde |
| Chemie |
1 Wochenstunde |
| Biologie |
1 Wochenstunde |
| Arbeitslehre mit einem festen Anteil an Informationstechnischer Grundbildung |
3 Wochenstunden |
| Englisch |
3 Wochenstunden |
| 2. Zusätzlicher Unterricht |
|
| Religion/Ethik |
1 Wochenstunde |
| Verstärkung des Pflichtunterrichts |
2 Wochenstunden |
| Deutsch als Zweitsprache |
2 Wochenstunden |
| Informationstechnische Grundbildung |
2 Wochenstunden |
| Sport, Ästhetische Bildung |
2 Wochenstunden |
In der Zeit vom 27. April 2020 bis 31. Juli 2022 kann aufgrund der Corona-Virus-Pandemie von den vorstehenden Regelungen abgewichen werden.3)
§ 21 Fächerangebot und Stundentafel Abendrealschule
§ 21
Fächerangebot und Stundentafel Abendrealschule
Der Unterricht an der Abendrealschule beträgt vom ersten bis vierten Semester mindestens 21 Wochenstunden. Der Unterricht ist in folgenden Fächern mit der angegebenen Stundenzahl zu erteilen:
| 1. Pflichtunterricht |
|
| Deutsch |
4 Wochenstunden |
| Englisch |
3 Wochenstunden |
| Historisch-politische Bildung (Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde) |
3 Wochenstunden |
| Mathematik |
4 Wochenstunden |
| Physik |
1 Wochenstunde |
| Chemie |
1 Wochenstunde |
| Biologie |
1 Wochenstunde |
| 2. Wahlpflichtunterricht |
|
| Arbeitslehre mit einem festen Anteil an Informationstechnischer Grundbildung |
4 Wochenstunden |
| oder |
|
| 2. Fremdsprache |
4 Wochenstunden |
| oder |
|
| Deutsch als Zweitsprache |
4 Wochenstunden |
| 3. Zusätzlicher Unterricht |
|
| Religion/Ethik |
1 Wochenstunde |
| Verstärkung des Pflichtunterrichts |
4 Wochenstunden im 1. und 2. Semester |
| Verstärkung des Pflichtunterrichts |
2 Wochenstunden im 3. und 4. Semester |
| Informationstechnische Grundbildung |
2 Wochenstunden |
| Sport, Ästhetische Bildung |
2 Wochenstunden |
In der Zeit vom 27. April 2020 bis 31. Juli 2022 kann aufgrund der Corona-Virus-Pandemie von den vorstehenden Regelungen abgewichen werden.4)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 65
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 für die Studierenden in Kraft, die zu diesem Zeitpunkt in die jeweiligen Bildungsgänge bzw. an den Abendgymnasien und Hessenkollegs in das 1. Semester der Einführungsphase eintreten. § 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 7 treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft; § 13 Abs. 7, § 20 Satz 2 und § 21 Satz 3 treten mit Ablauf des 31. Juli 2022 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1
Einer Bewerbung um Aufnahme an eine Schule für Erwachsene sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
- 1.
Geburtsurkunde, ersatzweise eine Kopie der Personaldokumente;
- 2.
tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des bisherigen Bildungsgangs und, sofern gegeben, des beruflichen Werdegangs;
- 3.
das Abschluss- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten allgemein bildenden Schule; im Falle besonderer persönlicher Umstände (z.B. Flucht) kann auf den Nachweis verzichtet werden;
- 4.
gegebenenfalls das letzte Zeugnis der beruflichen Schule;
- 5.
gegebenenfalls Zertifikate des Deutschen Volkshochschulverbandes (Volkshochschulzertifikat) und von anerkannten öffentlichen Bildungsträgern;
- 6.
Prüfungszeugnisse, Nachweise der beruflichen Qualifikationen und Tätigkeiten; im Falle besonderer persönlicher Umstände (z.B. Flucht) kann auf den Nachweis verzichtet werden;
- 7.
ggf. eine Dokumentation der Lernbiographie.
Die Zeugnisse und Bescheinigungen sind in beglaubigter Abschrift vorzulegen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 4
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 5
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 6
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Dritter Abschnitt
Schlussbestimmungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN |
|
| § 1 | Schulen für Erwachsene |
| § 2 | Ziele der Bildungsgänge |
| § 3 | Gliederung der Bildungsgänge |
| § 4 | (aufgehoben) |
| § 5 | Kerncurricula und Lehrpläne |
| § 6 | Weiterentwicklung |
| § 7 | Rechte und Pflichten im Schulverhältnis |
| § 8 | Aufnahme in die Schulen für Erwachsene |
| § 8a | Aufnahmeverfahren |
| § 9 | Wohnheimplätze |
| § 10 | Verweildauer |
| § 11 | Unterbrechung |
| § 12 | Leistungsbewertung |
| § 13 | Leistungsnachweise |
| § 14 | Information und Beratung |
| § 15 | Versetzungskonferenz |
| § 16 | Zeugnisse und Abgangszeugnisse |
| ZWEITER ABSCHNITT TEIL A ABENDHAUPTSCHULEN UND ABENDREALSCHULEN |
|
| § 17 | Verbundene Abendhaupt- und Abendrealschule |
| § 18 | Aufgabe des ersten Semesters |
| § 19 | Ruhen der Berufsschulpflicht |
| § 20 | Fächerangebot und Stundentafel Abendhauptschule |
| § 21 | Fächerangebot und Stundentafel Abendrealschule |
| § 22 | Organisation der Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete |
| § 23 | Versetzungsbestimmungen an Abendhauptschulen und an Abendrealschulen |
| ZWEITER ABSCHNITT TEIL B ABSCHLÜSSE UND PRÜFUNGEN AN DER ABENDHAUPTSCHULE UND DER ABENDREALSCHULE |
|
| § 24 | Abschlussprüfungen an Abendhauptschulen und Abendrealschulen |
| § 24a | Allgemeine Regelungen |
| § 24b | Prüfungsbestandteile der Abschlussprüfungen an Abendhauptschulen und Abendrealschule |
| § 24c | Schriftliche Prüfung |
| § 24d | Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit und mündliche Prüfung |
| § 24e | Vergabe der Abschlüsse |
| DRITTER ABSCHNITT SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
|
| § 25 | Aufhebung von Vorschriften |
| § 26 | Übergangsregelungen |
| § 27 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Schulen für Erwachsene
(1) Die Schulen für Erwachsene bieten eigenständige Wege, eine fundierte Allgemeinbildung und schulische Abschlüsse nachträglich zu erwerben. Diese Abschlüsse sind den entsprechenden Abschlüssen des allgemein bildenden Schulwesens gleichwertig.
(2) Schulen für Erwachsene sind die Abendhauptschulen, die Abendrealschulen, die Abendgymnasien, die in der Regel Unterricht am Abend anbieten und die Hessenkollegs.
(3) Verbundene Abendhaupt- und Abendrealschulen, verbundene Abendrealschulen und Abendgymnasien sowie verbundene Abendhauptschulen, Abendrealschulen und Abendgymnasien sind organisatorische Einheiten. Weitere Verbundformen sind möglich, insbesondere können auch organisatorische Verbindungen zwischen Abendgymnasien und Hessenkollegs hergestellt werden.
(4) Schulträger der staatlichen Abendhaupt- und Abendrealschulen sowie der Abendgymnasien sind die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die Städte Gießen und Marburg. Schulträger der Hessenkollegs ist das Land Hessen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Verweildauer
(1) Der Besuch einer Abendhauptschule dauert mindestens ein, höchstens drei, in der Regel zwei Semester.
(2) Der Besuch einer Abendrealschule dauert mindestens zwei, höchstens sechs, in der Regel vier Semester.
(3) Der Besuch des Abendgymnasiums oder des Hessenkollegs dauert in der Regel sechs, mindestens vier und höchstens acht Semester. Für Studierende, die einen Vorkurs besuchen, verlängert sich die Verweildauer um ein Semester.
(4) Wird die Höchstverweildauer überschritten, ist die Schule zu verlassen. In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen, kann das zuständige Staatliche Schulamt auf Antrag die Höchstverweildauer verlängern. Der Antrag ist über die Schulleitung zu stellen.
(5) Die Höchstverweildauer kann durch die Wiederholung einer nicht bestandenen Abschlussprüfung um maximal ein Jahr überschritten werden.
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§ 11
Unterbrechung
(1) Auf schriftlichen und begründeten Antrag kann eine Unterbrechung des Schulbesuchs aus gewichtigen sozialen oder sonstigen Gründen bis zu zwei Semestern durch die Leiterin oder den Leiter der Schule genehmigt werden. Für die Dauer der Unterbrechung wird das nach § 7 Abs. 1 Satz 1 begründete öffentlich-rechtliche Schulverhältnis ausgesetzt. Nach einer Unterbrechung von mehr als zwei Semestern besteht kein Anspruch auf Wiederaufnahme. Danach ist eine Wiederaufnahme nur möglich, wenn Bewerberinnen und Bewerber im Rahmen einer Überprüfung nachweisen, dass sie die für die Wiederaufnahme erforderlichen Kenntnisse besitzen.
(2) Unterbrechungen nach Abs. 1, welche im Wintersemester bis zum 15. Oktober und im Sommersemester bis zum 15. April des laufenden Kalenderjahres beginnen, führen zu keiner Anrechnung des betreffenden Semesters auf die Verweildauer. Beginnen Unterbrechungen nach Abs. 1 nach den in Satz 1 genannten Zeitpunkten, so gilt das betreffende Semester als besucht und ist auf die Verweildauer anzurechnen; dies gilt entsprechend auch für das Semester, in welchem eine Abmeldung erfolgt.
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§ 12
Leistungsbewertung
Die Leistungsbewertung erfolgt an den Abendhaupt- und Abendrealschulen durch Noten, an den Abendgymnasien und Hessenkollegs durch Punkte, jeweils nach Maßgabe von § 73 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Leistungsnachweise
(1) Grundlage für die Bewertung der Semesterleistungen in einem Fach ist die mindestens gleichgewichtige Berücksichtigung der im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen mit den Ergebnissen der schriftlichen Leistungsnachweise. Je nach deren Art und Umfang ist es möglich, den Anteil der kontinuierlich im Unterricht erbrachten Leistungen mit mehr als der Hälfte des Gesamtgewichts in die Semesternote eingehen zu lassen. Als Leistungsnachweise gelten schriftliche Leistungsnachweise wie insbesondere Klassen- und Kursarbeiten (Klausuren) sowie sonstige Leistungen, die Studierende kontinuierlich im Unterricht zeigen. Dazu zählen insbesondere die Mitarbeit im Unterricht, Tests, Hausaufgaben, schriftliche Übungen und Ausarbeitungen, Protokolle, Versuchsbeschreibungen und -auswertungen, Vorträge, Referate und Präsentationen sowie solche auf das Kursthema bezogenen Leistungen, die Studierende nach Absprache mit den Lehrkräften auf eigenen Wunsch erbringen. Eine rein formelhafte Berechnung der im Kurs erreichten Note oder Punktzahl ist nicht zulässig. Bei der Leistungsbewertung ist zu beachten, dass diese ein pädagogischer Prozess ist, der sich nicht nur auf das Ergebnis punktueller Leistungsfeststellungen, sondern auf den gesamten Verlauf der Lernentwicklung der oder des Studierenden bezieht.
(2) Die Bewertung der Leistungen der Studierenden am Ende eines Kurses erfolgt unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls und hat sich an den Zielsetzungen dieses Kurses zu orientieren. Diese werden von der Fach- oder Fachbereichskonferenz zusammen mit den Bewertungskriterien im Rahmen der geltenden Bestimmungen festgelegt.
(3) Für die schriftlichen Leistungsnachweise gelten die Regelungen nach der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) vom 19. August 2011 (ABl. S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2021 (GVBl. S. 166), in der jeweils geltenden Fassung, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen vorgesehen sind.
(4) An der Abendhauptschule und der Abendrealschule sind je Semester in den Fremdsprachen, Deutsch und Mathematik zwei bis drei Klausuren anzufertigen. An Abendgymnasien und Hessenkollegs richtet sich die Zahl der Leistungsnachweise sowie deren Bewertung nach § 21 Abs. 6 und 7 der Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) vom 20. Juli 2009 (ABl. S. 408), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2021 (GVBl. S. 166), in der jeweils geltenden Fassung. Die Studierenden sind in geeigneter Weise mit den Aufnahmetests für die berufliche Ausbildung und mit Einstellungstests bekannt zu machen.
(5) Ist mehr als die Hälfte der abgelieferten Klausuren mit schlechter als ausreichend oder weniger als fünf Punkten bewertet worden, so ist die Klausur einmal zu wiederholen. Haben Studierende bei der Wiederholung eine schlechtere Bewertung als im ersten Durchgang erhalten, so wird die bessere Bewertung oder die höhere Punktzahl bei der Leistungsbewertung berücksichtigt. Da die Klausuren nur ein Kriterium für die Bewertung der Leistungen der Studierenden sind, entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer im Rahmen der von der Gesamtkonferenz aufgestellten Grundsätze, ob Studierende eine versäumte Klausur nachzuholen haben, es ist jedoch mindestens eine Klausur je Fach und Semester zu erbringen.
(6) Vergleichsarbeiten können in allen Fächern schuleinheitlich oder landeseinheitlich geschrieben werden. Schuleinheitliche Vergleichsarbeiten finden in der Abendrealschule am Ende des 2. Semesters und im Abendgymnasium sowie im Hessenkolleg am Ende des 2. Semesters der Einführungsphase statt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Information und Beratung
(1) Beim Eintritt in die Schule sind die Studierenden über den Bildungsgang und die Abschlüsse der Schule sowie über das Schulprogramm, das Fächer- und Kursangebot und die Grundsätze der Leistungsanforderungen zu informieren; die Ansprechpersonen in der Schulleitung und der Lehrerschaft, in der Schulkonferenz sowie im Studierendenrat sind bekannt zu machen.
(2) Die Bewertungskriterien für die schriftlichen Leistungsnachweise und die sonstigen Leistungen sind zu Beginn eines jeden Semesters den Studierenden von den Fachlehrkräften darzulegen und zu erläutern.
(3) Die Studierenden des Abendgymnasiums und Hessenkollegs sind bis zum Ende des ersten Semesters der Einführungsphase umfassend über die Organisation der Qualifikationsphase, über das Kursangebot und seine Inhalte sowie über Folgerungen, die sich aus den Wahlentscheidungen (Belegung oder Nichtbelegung) ergeben, zu informieren. Während des zweiten Semesters der Qualifikationsphase erhalten sie Auskunft über die Ziele, Inhalte, Arbeitsmethoden und fachlichen Anforderungen in den unterschiedlichen Kursniveaus und werden über die Grundsätze der Abiturprüfung informiert. Die Studierenden sind verpflichtet, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten selbstständig zu vergewissern, wie sie ihre Beleg- und Einbringungsverpflichtungen (§§ 13 und 26 OAVO) erfüllen können und sich im Zweifelsfall über Rückfragen an die Tutorinnen und Tutoren sachkundig zu machen.
(4) Die Studierenden der Abendhaupt- und Abendrealschulen sind rechtzeitig vor Beginn der Abschlussprüfungen über die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren sowie die Berechnung der Abschlussleistungen zu informieren.
(5) An den Abendhaupt- und Abendrealschulen sowie an den Abendgymnasien und Hessenkollegs in der Vorkurs- und der Einführungsphase übernehmen Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer die Beratung der Studierenden. Wird eine Beratungsstunde eingerichtet, muss diese an ein Fach des Pflichtunterrichtes nach den §§ 20 oder 21 oder an ein verbindliches Fach nach § 26 Abs. 10, 11 oder 12 OAVO gebunden sein. Da Beratungsaufgaben im Laufe des Schuljahres mit unterschiedlicher Dichte auftreten, werden diese Stunden flexibel für Unterricht und Beratung genutzt.
(6) Die Aufgabe der Beratung und Betreuung in der Qualifikationsphase an Abendgymnasien und Hessenkollegs nimmt das Schulleitungsmitglied wahr, dessen Tätigkeit schwerpunktmäßig in der fachbereichsübergreifenden Wahrnehmung von Aufgaben der Organisation, Verwaltung und Beratung im Bereich der gymnasialen Oberstufe sowie der Abiturprüfung liegt; die Aufgabe kann in Zusammenarbeit mit weiteren Lehrkräften ausgeführt werden. Die Organisation des Beratungssystems richtet sich nach den Verhältnissen der einzelnen Schule.
(7) In der Mitte jeden Semesters tritt eine Konferenz der unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer zusammen, um die Lernentwicklung der Studierenden sowie die Entwicklung ihres Arbeits- und Sozialverhaltens zu überprüfen und über Empfehlungen zu entscheiden. Auf der Grundlage der Konferenzergebnisse sind die Studierenden in geeigneter Form zu beraten.
(8) Bei der Beratung der Studierenden sind geeignete Institutionen außerhalb der Schule einzubeziehen, um eine Berufs- und Studienwahl zu erleichtern. An den Abendhauptschulen und Abendrealschulen sollen Veranstaltungen zur Berufsfindung stattfinden.
(9) Die Schulen für Erwachsene sind verpflichtet, für ihre Studierenden im Zusammenhang mit dem Schulprogramm ein Beratungskonzept zu entwickeln und dies bei Bedarf fortzuschreiben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Versetzungskonferenz
(1) Über Versetzungen nach § 23 dieser Verordnung und § 21 Abs. 9 der Oberstufen- und Abiturverordnung entscheidet die Versetzungskonferenz.
(2) Zur Teilnahme an der Versetzungskonferenz ist verpflichtet, wer die Studierenden im laufenden Semester unterrichtet und wer die Studierenden vor einem Lehrerwechsel im laufenden Semester zuletzt unterrichtet hat und noch der Schule angehört. Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter, die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter oder ein weiteres Mitglied der Schulleitung. An Abendgymnasien und Hessenkollegs ist dies das Mitglied der Schulleitung, dessen Tätigkeit schwerpunktmäßig in der fachbereichsübergreifenden Wahrnehmung von Aufgaben der Organisation, Verwaltung und Beratung im Bereich der gymnasialen Oberstufe sowie der Abiturprüfung liegt.
(3) Stimmberechtigt in der Versetzungskonferenz ist, wer zur Teilnahme verpflichtet ist. Die oder der Vorsitzende der Versetzungskonferenz ist nur dann stimmberechtigt, wenn die Voraussetzung des Abs. 2 Satz 1 erfüllt ist.
(4) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Stimmengleichheit macht eine erneute Beratung erforderlich. Bei Stimmengleichheit nach erneuter Beratung ist die Versetzung auszusprechen.
(5) Wer aus zwingenden persönlichen oder dienstlichen Gründen an der Versetzungskonferenz nicht teilnehmen kann, leitet der oder dem Vorsitzenden rechtzeitig seine Bewertung mit den Unterlagen zu. Hierbei sind Hinweise zur Versetzungsentscheidung dann notwendig, wenn es sich um Studierende handelt, deren Versetzung gefährdet ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Zeugnisse und Abgangszeugnisse
(1) Zum Abschluss eines Semesters wird allen Studierenden ein Zeugnis ausgestellt. Für die Zeugniserteilung sind die Muster nach den Anlagen 2 bis 6 zugrunde zu legen.
(2) Wer vor dem Hauptschulabschluss oder dem mittleren Abschluss die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis (Anlage 3). Wer vor der Abiturprüfung die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis (Anlage 2 oder 3 der OAVO in der jeweils geltenden Fassung) mit den Ergebnissen der besuchten Semester. Beim Wechsel auf ein anderes Abendgymnasium oder Hessenkolleg innerhalb der Qualifikationsphase muss eine beglaubigte Kopie des Belegbogens vorgelegt werden.
(3) Verlässt eine Studierende oder ein Studierender die Abendrealschule vor Beendigung des vierten Semesters, so kann im Abgangszeugnis (Anlage 3) die Gleichstellung mit dem Hauptschulabschluss vermerkt werden, sofern die Versetzung vom zweiten in das dritte Semester ausgesprochen wurde.
(4) Verlässt eine Studierende oder ein Studierender, deren oder dessen Aufnahme an einem Abendgymnasium oder einem Hessenkolleg ohne Vorliegen des mittleren Bildungsabschlusses erfolgte, dieses nach dem erfolgreichen Abschluss der Einführungsphase, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag das Abgangszeugnis dem mittleren Abschluss gleichstellen.
§ 17 Verbundene Abendhaupt- und Abendrealschule
§ 17
Verbundene Abendhaupt- und Abendrealschule
(1) Die verbundenen Abendhaupt- und Abendrealschulen bilden eine organisatorische und pädagogische Einheit. Haupt- und Realschulzweig werden als aufeinander bezogene Schulzweige geführt, um Kooperation und Durchlässigkeit der Bildungsgänge zu sichern.
(2) Der Unterricht in dieser Einheit kann teilweise, zur Erprobung eines pädagogischen Konzepts mit Zustimmung des zuständigen Staatlichen Schulamtes in den ersten beiden Semestern auch insgesamt schulzweigübergreifend erteilt werden. Die Entscheidung darüber trifft die Gesamtkonferenz auf der Grundlage einer curricular und pädagogisch begründeten, die Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption der Fachkonferenz. Darüber hinaus können die Studierenden teilweise am Unterricht des anderen Zweiges teilnehmen; dabei setzt die Teilnahme am Unterricht des Bildungsganges mit den höheren Anforderungen Eignung voraus. Der Unterricht in der ersten Fremdsprache und in Mathematik wird nicht schulzweigübergreifend erteilt.
(3) Ist ein Zweig einer verbundenen Abendhaupt- und Abendrealschule einzügig und ist die Zahl der Studierenden einer Klasse dieses Zweiges zu gering, sind diese Studierenden schulzweigübergreifend mit abschlussbezogener Differenzierung zu unterrichten. Der Unterricht in der ersten Fremdsprache und in Mathematik wird nicht schulzweigübergreifend erteilt.
(4) In den ersten beiden Semestern der Abendhaupt- und Abendrealschule können in Englisch und Mathematik auch Grundbildungskurse und Fortgeschrittenenkurse, die im Anforderungsniveau den Hauptschul- und den Realschulkursen entsprechen, gebildet werden, denen die Studierenden nach ihrem Leistungsstand zugewiesen werden.
(5) Nach dem erfolgreichen Besuch der Abendhauptschule ist bei Eignung der Übergang in das zweite oder dritte Semester der Abendrealschule zulässig. Das zweite Semester der Abendhauptschule und das zweite und dritte Semester der Abendrealschule sind so zu gestalten, dass der Übergang erleichtert wird.
(6) Am Ende des zweiten Semesters der Abendhauptschule bzw. am Ende des 4. Semesters der Abendrealschule findet eine Abschlussprüfung statt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Ziele der Bildungsgänge
(1) Ziel der Abendhauptschulen und der Abendrealschulen ist es, den Studierenden den Erwerb des Hauptschulabschlusses in der Form des einfachen oder des qualifizierenden Hauptschulabschlusses oder des Mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) in Form des einfachen oder qualifizierenden Realschulabschlusses zu ermöglichen und ihnen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die sie befähigen nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen und die das lebensbegleitende Lernen unterstützen.
(2) Ziel der Abendgymnasien und der Hessenkollegs ist es, den Studierenden den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife zu ermöglichen und sie zu befähigen, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Weiterhin sollen Abendgymnasien und Hessenkollegs Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die die Studierenden auch ohne Studium in eine weitere berufliche Tätigkeit einbringen können. Verbindendes Merkmal des Unterrichts an den Abendgymnasien und Hessenkollegs, insbesondere in der Qualifikationsphase, ist das wissenschaftspropädeutische Arbeiten, das exemplarisch in wissenschaftliche Fragestellungen, Kategorien und Methoden einführt.
(3) Bei der inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung des Unterrichts an den Schulen für Erwachsene ist zu berücksichtigen, dass die Studierenden in der Regel volljährig sind. Bei der Vermittlung der Bildungsziele ist die Berufs- und Sozialerfahrung der Studierenden einzubeziehen. Der Unterricht an den Schulen für Erwachsene zielt darauf ab, selbstständiges Lernen und Arbeiten sowie die Reflexion des eigenen Lernens, Denkens, Urteilens und Handelns zu fördern. Geistige Beweglichkeit, Phantasie und Kreativität im Unterricht sollen ebenso gestärkt werden wie Konzentrationsfähigkeit, Genauigkeit und Ausdauer.
§ 20 Fächerangebot und Stundentafel Abendhauptschule
§ 20
Fächerangebot und Stundentafel Abendhauptschule
Der Unterricht an der Abendhauptschule beträgt mindestens 20 Wochenstunden. Für den Unterricht gilt folgende Stundentafel.
| 1. Pflichtunterricht |
|
| Deutsch |
4 Wochenstunden |
| Historisch-politische Bildung (Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde) |
3 Wochenstunden |
| Mathematik |
4 Wochenstunden |
| Physik |
1 Wochenstunde |
| Chemie |
1 Wochenstunde |
| Biologie |
1 Wochenstunde |
| Arbeitslehre mit einem festen Anteil an Informationstechnischer Grundbildung |
3 Wochenstunden |
| Englisch |
3 Wochenstunden |
| 2. Zusätzlicher Unterricht |
|
| Religion/Ethik |
1 Wochenstunde |
| Verstärkung des Pflichtunterrichts |
2 Wochenstunden |
| Deutsch als Zweitsprache |
2 Wochenstunden |
| Informationstechnische Grundbildung |
2 Wochenstunden |
| Sport, Ästhetische Bildung |
2 Wochenstunden |
§ 21 Fächerangebot und Stundentafel Abendrealschule
§ 21
Fächerangebot und Stundentafel Abendrealschule
(1) Für den Unterricht in der Abendrealschule gilt die folgende Kontingent-Wochenstundentafel:
| 1. Pflichtunterricht |
||||
|
|
1. Semester |
3. Semester |
||
| Deutsch |
8 |
8 |
||
| Englisch |
6 |
6 |
||
| Historisch-politische Bildung (Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde) |
6 |
6 |
||
| Mathematik |
8 |
8 |
||
| Physik |
2 |
2 |
||
| Chemie |
2 |
2 |
||
| Biologie |
2 |
2 |
||
| 2. Wahlpflichtunterricht |
|
|
||
|
|
1. Semester |
3. Semester |
||
| Arbeitslehre mit einem festen Anteil an Informationstechnischer Grundbildung |
8 |
8 |
||
| oder |
||||
| 2. Fremdsprache |
8 |
8 |
||
| oder |
||||
| Deutsch als Zweitsprache |
8 |
8 |
||
| 3. Zusätzlicher Unterricht |
|
|
||
|
|
1. Semester |
3. Semester |
||
| Religion/Ethik |
2 |
2 |
||
| Verstärkung des Pflichtunterrichts |
8 |
4 |
||
| Informationstechnische Grundbildung |
4 |
4 |
||
| Sport, Ästhetische Bildung |
4 |
4 |
||
(2) Für den Unterricht in der Abendrealschule gilt die folgende Kontingent-Semesterstundentafel:
| 1. Pflichtunterricht |
|
|
||
|
|
1. Semester |
3. Semester |
||
| Deutsch |
144 |
144 |
||
| Englisch |
108 |
108 |
||
| Historisch-politische Bildung (Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde) |
108 |
108 |
||
| Mathematik |
144 |
144 |
||
| Physik |
36 |
36 |
||
| Chemie |
36 |
36 |
||
| Biologie |
36 |
36 |
||
| 2. Wahlpflichtunterricht |
|
|
||
|
|
1. Semester |
3. Semester |
||
| Arbeitslehre mit einem festen Anteil an Informationstechnischer Grundbildung |
144 |
144 |
||
| oder |
||||
| 2. Fremdsprache |
144 |
144 |
||
| oder |
||||
| Deutsch als Zweitsprache |
144 |
144 |
||
| 3. Zusätzlicher Unterricht |
|
|
||
|
|
1. Semester |
3. Semester |
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| Religion/Ethik |
36 |
36 |
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| Verstärkung des Pflichtunterrichts |
144 |
72 |
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| Informationstechnische Grundbildung |
72 |
72 |
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| Sport, Ästhetische Bildung |
72 |
72 |
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§ 22 Organisation der Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete
§ 22
Organisation der Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete
(1) An den Abendhaupt- und Abendrealschulen bilden die Fächer Erdkunde, Geschichte und Sozialkunde einen Lernbereich und werden integriert als Historisch-politische Bildung unterrichtet.
(2) Die Unterrichtsfächer Biologie, Chemie und Physik sind getrennt zu unterrichten. Sollten dies die personellen Möglichkeiten nicht zulassen, kann die Gesamtkonferenz der Schule entscheiden, dass diese Fächer als Lernbereich Naturwissenschaften zusammengefasst werden. Dieser ist fachübergreifend und fächerverbindend zu unterrichten. Dabei sind die Ziele und Methoden der Bezugsfächer in den Lehrplänen und in den Schulcurricula gesondert auszuweisen; die besonderen Methoden der beteiligten Fächer, ihre jeweiligen Ziele und die zu erlernenden Fertigkeiten sind im thematischen Zusammenhang zu erschließen. Der Unterricht in den naturwissenschaftlichen Fächern kann auch jeweils über ein Schuljahr epochalisiert werden.
(3) Die Schule kann bei ihrem Wahlpflichtangebot ihre besonderen Bedingungen berücksichtigen. Das gilt auch für die Organisation des Wahlpflichtunterrichts in Formen des klassen-, semester- oder schulformübergreifenden Unterrichts. Die Gestaltungsmöglichkeiten, die der Wahlpflichtunterricht und der zusätzliche Unterricht nach der Stundentafel bieten, kann die Schule nutzen, um es den Studierenden zu ermöglichen, ihre Neigungen und Schwerpunkte auszuprägen. Dabei ist zu beachten, dass die Studierenden durch eine praxisbezogene Grundbildung und die Orientierung auf die Arbeits- und Wirtschaftswelt zu befähigen sind, eine Berufsausbildung aufzunehmen und auch unmittelbar in berufsqualifizierende Bildungsgänge einzutreten. Die zweite Fremdsprache und Informationstechnische Grundbildung können ab dem ersten und müssen ab dem dritten Semester angeboten werden. Ab dem dritten Semester ist Wahlpflichtunterricht im Umfang von mindestens vier Wochenstunden zu belegen. Studierende, die keine zweite Fremdsprache wählen, müssen vorrangig Arbeitslehre mit einem festen Anteil an Informationstechnischer Grundbildung belegen.
(4) Die Fachkonferenzen der an den Abendhauptschulen und Abendrealschulen unterrichtenden Lehrkräfte beschließen über fachspezifische Regelungen für einen sprachsensiblen Fachunterricht und tragen für dessen Umsetzung Sorge.
§ 23 Versetzungsbestimmungen an Abendhauptschulen und an Abendrealschulen
§ 23
Versetzungsbestimmungen an Abendhauptschulen und an Abendrealschulen
(1) Versetzungen erfolgen in der Abendhauptschule und in der Abendrealschule von Semester zu Semester.
(2) Eine Versetzung ist auszusprechen, wenn eine Studierende oder ein Studierender in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat.
(3) Wer in einem Fach des Pflichtbereichs, Wahlpflichtbereichs und des zusätzlichen Unterrichts keine ausreichende Bewertung erreicht, kann versetzt werden, wenn in einem anderen Fach des Pflichtbereichs, Wahlpflichtbereichs und des zusätzlichen Unterrichts mindestens befriedigende Leistungen vorliegen und eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Semesters oder in der nächsten Phase unter Berücksichtigung der Lernentwicklung der Studierenden oder des Studierenden zu erwarten ist. Wer in zwei Fächern des Pflichtbereichs, Wahlpflichtbereichs und des zusätzlichen Unterrichts keine ausreichende Bewertung erreicht, kann versetzt werden, wenn in zwei anderen Fächern des Pflichtbereichs, Wahlpflichtbereichs und des zusätzlichen Unterrichts mindestens befriedigende Leistungen vorliegen und eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Semesters oder in der nächsten Phase unter Berücksichtigung der Lernentwicklung der Studierenden oder des Studierenden zu erwarten ist.
(4) Mit nicht ausreichenden Leistungen in Deutsch und Mathematik an der Abendhauptschule oder in zwei der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik oder einem Lernbereich an der Abendrealschule ist eine Versetzung nicht möglich.
(5) Eine Versetzung ist nicht möglich, wenn in mehr als zwei Fächern oder Lernbereichen nicht ausreichende Leistungen erzielt wurden. Eine Versetzung an der Abendrealschule ist nicht möglich, wenn in einem der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik oder einem Lernbereich ungenügende Leistungen erzielt wurden.
(6) Ein Semester kann nur einmal wiederholt werden. Zwei aufeinander folgende Semester können nicht beide wiederholt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
§ 24 Abschlussprüfungen an Abendhauptschulen und Abendrealschulen
§ 24
Abschlussprüfungen an Abendhauptschulen und Abendrealschulen
Die Abschlussprüfung führt am Ende des Bildungsgangs der Abendhauptschule zum Hauptschulabschluss in Form des einfachen oder des qualifizierenden Hauptschulabschlusses und am Ende des Bildungsgangs der Abendrealschule zum mittleren Abschluss (Realschulabschluss) in Form des einfachen oder des qualifizierenden Realschulabschlusses. Durch die Abschlussprüfung soll der Nachweis erbracht werden, dass das Ziel des jeweiligen Bildungsganges erreicht wurde.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24a
Allgemeine Regelungen
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfungen nach § 24c und § 24d. Sie oder er stellt die Ergebnisse fest.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Beschlüsse des Fachprüfungsausschusses für die mündlichen Prüfungen und die Präsentationen auf Grundlage einer Hausarbeit beanstanden, wenn gegen die Bestimmungen nach § 24d verstoßen wurde, und eine Entscheidung durch das zuständige Staatliche Schulamt beantragen. Bis zur Entscheidung wird der Beschluss ausgesetzt.
(3) Mit Beginn der Prüfungsphase erteilen die Fachlehrkräfte Semesternoten und es findet eine Zulassungskonferenz statt. Zu der Prüfung wird zugelassen, wer die Bestimmungen nach § 23 erfüllt. Die Studierenden wählen die Fächer für die auf der Grundlage einer Hausarbeit stattfindende Präsentation oder für die mündliche Prüfung.
(4) Die Prüfung für den Hauptschulabschluss in Form des einfachen oder des qualifizierenden Hauptschulabschlusses findet am Ende des zweiten Semesters, die Prüfung für den mittleren Abschluss (Realschulabschluss) in Form des einfachen oder des qualifizierenden Realschulabschlusses findet am Ende des vierten Semesters des jeweiligen Bildungsgangs statt. Das Kultusministerium legt die Termine für die schriftlichen Abschlussprüfungen fest. Die Termine für die Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit oder die mündliche Prüfung legt die Schule fest. Nach Beratung durch die Fachlehrkräfte teilen die Studierenden der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit, in welchem Fach sie mündlich geprüft oder sie eine Hausarbeit anfertigen und präsentieren wollen. Gleichzeitig geben sie ein Thema für die Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit oder ein Schwerpunktthema für die mündliche Prüfung an und legen dies der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Genehmigung vor.
(5) Wer infolge eines nicht von ihr oder ihm zu vertretenden Grundes an der Prüfung ganz oder teilweise nicht teilgenommen hat, kann diese im laufenden Semester oder zu Beginn des folgenden Semesters nachholen. Über die näheren Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung abgelegter Teile der Prüfung, die Festlegung von Terminen und die Aufgabenstellung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(6) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn der Prüfung auf die nachfolgenden Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
(7) Bedient sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer bei einem Leistungsnachweis nicht ausdrücklich zugelassener Hilfsmittel oder fremder Hilfe, täuscht sie oder er in anderer Weise über den nachzuweisenden Leistungsstand oder unternimmt einen Täuschungsversuch oder leistet einer Täuschungshandlung Vorschub, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Klärung des Sachverhaltes und Anhörung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers und der aufsichtführenden Lehrkraft und der Tutorin oder des Tutors über die weiteren Maßnahmen. Die Entscheidung nach Satz 1 soll noch am gleichen Tag ergehen. Bis zur Entscheidung wird die Prüfung vorläufig fortgesetzt.
(8) Folgende Maßnahmen kommen in Betracht:
- 1.
Wiederholung des Leistungsnachweises mit neuer Aufgabenstellung,
- 2.
Bewertung des Leistungsnachweises mit „ungenügend“ und „null Punkten“,
- 3.
in schweren Fällen wird die Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt, vor allem wenn die Täuschung oder der Täuschungsversuch vorbereitet war.
(9) Führt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer ein nicht ausdrücklich zugelassenes Hilfsmittel mit sich, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 7 Satz 1 vorliegen, ist der Leistungsnachweis mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.
(10) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung für „nicht bestanden“ erklären und das Zeugnis einziehen.
(11) Wer auch bei der Wiederholungsprüfung täuscht oder einen Täuschungsversuch unternimmt, kann von der Schulaufsichtsbehörde endgültig von der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Schule zu verlassen.
(12) Behindert eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer das Prüfungsgeschehen so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die anderer Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer ordnungsgemäß durchzuführen, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter sie oder ihn von der weiteren Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären.
§ 24b Prüfungsbestandteile der Abschlussprüfungen an Abendhauptschulen und Abendrealschulen
§ 24b
Prüfungsbestandteile der Abschlussprüfungen an Abendhauptschulen und Abendrealschulen
(1) Die Prüfung für den Hauptschulabschluss in Form des einfachen Hauptschulabschlusses umfasst folgende Bestandteile:
- 1.
je eine schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik
- 2.
eine Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit in einem anderen, nicht schriftlich geprüften, Fach nach Wahl der oder des Studierenden
- 3.
eine mündliche Prüfung anstelle der Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit, wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen der Schule eine solche nicht gestatten.
(2) Die Prüfung für den Hauptschulabschluss in Form des qualifizierenden Hauptschulabschlusses umfasst folgende Bestandteile:
- 1.
je eine schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch
- 2.
eine Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit in einem anderen, nicht schriftlich geprüften, Fach nach Wahl der oder des Studierenden
- 3.
eine mündliche Prüfung anstelle der Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit, wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen der Schule eine solche nicht gestatten.
(3) Die Prüfung für den mittleren Abschluss (Realschulabschluss) in Form des einfachen und des qualifizierenden Realschulabschlusses umfasst folgende Bestandteile:
- 1.
je eine schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch
- 2.
eine Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit in einem anderen, nicht schriftlich geprüften, Fach nach Wahl der oder des Studierenden
- 3.
eine mündliche Prüfung anstelle der Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit, wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen der Schule eine solche nicht gestatten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24c
Schriftliche Prüfung
(1) Die Organisation der schriftlichen Prüfung obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
(2) Die Bearbeitungszeit der Prüfungsaufgaben in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch wird durch Erlass geregelt.
(3) Die Prüfungsarbeiten werden von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer der Klasse beurteilt und bewertet. Die Beurteilung und ihre Begründung werden in einem schriftlichen Gutachten festgehalten.
(4) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 24d Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit und mündliche Prüfung
§ 24d
Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit und mündliche Prüfung
(1) Die Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit oder die mündliche Prüfung wird von einem Fachprüfungsausschuss abgenommen. Ihm gehören die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter oder eine von der Schulleitung ernannte Vertreterin oder ein Vertreter als Vorsitzende oder Vorsitzender, die Fachlehrerin oder der Fachlehrer als Prüferin oder Prüfer und eine weitere Fachlehrerin oder ein Fachlehrer als Protokollführende oder Protokollführender an.
(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 15 Minuten. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass bis zu drei Studierende zusammen geprüft werden. In diesem Fall ist die Prüfungszeit entsprechend zu verlängern.
(3) Die Prüfungsaufgaben der mündlichen Prüfung werden den Studierenden schriftlich vorgelegt. Für die unmittelbare Vorbereitung auf die Prüfung sind dem Prüfling mindestens 15 Minuten Zeit zu gewähren. Wenn es die Aufgabenstellung erfordert, kann der Fachprüfungsausschuss die Vorbereitungszeit bis auf 30 Minuten verlängern. Während der Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, darf sich der Prüfling Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen.
(4) Für die Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit ist insgesamt ein Zeitraum von in der Regel 10 Minuten zuzüglich eines angemessenen Zeitraums für Nachfragen vorzusehen. Die Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit kann den Charakter einer praktischen Vorführung haben. Sie wird von dem Fachprüfungsausschuss beurteilt und bewertet. Hierbei sind als Bewertungskriterien fachliche Ansprüche, fachgerechte Vorgehensweise, Problemlösefähigkeit, Qualität des Ergebnisses, Selbstständigkeit, Kommunikationsfähigkeit und der Medieneinsatz zu beachten. Die Hausarbeit ist nicht Grundlage der Bewertung, sondern dient der Vorbereitung der Präsentation einschließlich der möglichen Nachfragen. Die Abgabe der Hausarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur Präsentation. Wird eine Hausarbeit abgegeben, welche überwiegend nicht auf eigenen Leistungen beruht, so gilt § 24a Abs. 8 Nr. 2 entsprechend.
(5) Die Bewertung der Prüfungsleistung wird auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers vom Fachprüfungsausschuss festgelegt. Der Fachprüfungsausschuss entscheidet mit Mehrheit über die Bewertung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Über jede Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit und jede mündliche Prüfung fertigt die schriftführende Lehrkraft eine Niederschrift an. Sie muss die Namen der Mitglieder des Fachprüfungsausschusses und der oder des zu Prüfenden, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgaben, den Verlauf der Prüfung und die Noten enthalten. Aus der Niederschrift muss hervorgehen, in welchem Umfang der oder die zu Prüfende die Prüfungsaufgaben selbstständig oder mit Hilfen lösen konnte. Die schriftlich gestellten Aufgaben sind der Niederschrift beizufügen. Sie ist von allen Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses zu unterzeichnen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24e
Vergabe der Abschlüsse
(1) Die Endnote in einem Prüfungsfach ergibt sich im Verhältnis 2:1 aus der von der Fachlehrkraft festgesetzten Semesternote und der Prüfungsnote gerundet auf eine ganze Note. Die Endnote der übrigen Fächer ist jeweils die von der Fachlehrkraft festgesetzte Semesternote.
(2) Die Gesamtleistung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten aller im Prüfungssemester unterrichteten Pflichtfächer. Beim Realschulabschluss werden zusätzlich die Endnoten der Kurse des Wahlpflichtunterrichts im Prüfungssemester berücksichtigt. Die Noten der vor dem Prüfungssemester abgeschlossenen Fächer gehen nicht in die Gesamtleistung ein, sie werden aber auf dem Zeugnis ausgewiesen. Die Gesamtleistung wird auf eine Dezimalstelle ohne Rundung berechnet.
(3) Der Hauptschulabschluss wird zuerkannt, wenn die Abschlussprüfung erfolgreich mit einer nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ermittelten Gesamtleistung von 4,4 oder besser abgelegt wurde und wenn für die auf ganze Noten gerundeten Endnoten der Fächer des Pflichtunterrichts des Prüfungssemesters die Bedingungen nach § 23 entsprechend erfüllt sind.
(4) Der Hauptschulabschluss in Form des qualifizierenden Hauptschulabschlusses wird zuerkannt, wenn die Abschlussprüfung erfolgreich mit einer nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ermittelten Gesamtleistung von 3,0 oder besser abgelegt wurde und wenn für die auf ganze Noten gerundeten Endnoten der Fächer des Pflichtunterrichts des Prüfungssemesters die Bedingungen nach § 23 entsprechend erfüllt sind.
(5) Der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) wird zuerkannt, wenn die Abschlussprüfung erfolgreich mit einer nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ermittelten Gesamtleistung von 4,4 oder besser abgelegt wurde und wenn für die auf ganze Noten gerundeten Endnoten der Fächer des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts des Prüfungssemesters die Bedingungen nach § 23 entsprechend erfüllt sind.
(6) Der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) in Form des qualifizierenden Realschulabschlusses wird zuerkannt, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Abs. 5 erfüllt sind und
- 2.
die aus den Endnoten nach Abs. 1 berechnete Durchschnittsnote in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch sowie in den übrigen Fächern gleichfalls jeweils mindestens 3,0 ist.
(7) Das Gesamtergebnis und die in den Prüfungen erreichten Noten sind den Prüflingen in der Regel am Ende des Prüfungstages bekannt zu geben, spätestens jedoch am folgenden Werktag.
(8) Wird der angestrebte Abschluss (Hauptschulabschluss oder Realschulabschluss) nicht zuerkannt, kann das zuletzt besuchte Semester einmal wiederholt und erneut eine Prüfung abgelegt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 für die Studierenden in Kraft, die ab dem 1. Februar 2004 in die jeweiligen Bildungsgänge oder an den Abendgymnasien und Hessenkollegs in das 1. Semester der Einführungsphase eintreten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Gliederung der Bildungsgänge
(1) Die Bildungsgänge der Schulen für Erwachsene gliedern sich in Semester.
(2) Der Bildungsgang der Abendhauptschule erstreckt sich über zwei Semester; er schließt mit dem Erwerb des Hauptschulabschlusses in Form des einfachen oder des qualifizierenden Hauptschulabschlusses ab.
(3) Der Bildungsgang der Abendrealschule umfasst vier Semester; er schließt mit dem Erwerb des Mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) in Form des einfachen oder des qualifizierenden Realschulabschlusses ab. Der Bildungsgang der Abendhaupt- und Abendrealschule kann durch Einrichtung eines ein- oder zweisemestrigen Aufbaukurses Deutsch als Zweitsprache ergänzt werden. Näheres wird durch Erlass geregelt.
(4) Der Bildungsgang der Abendgymnasien und Hessenkollegs gliedert sich in eine Vorkursphase, eine zweisemestrige Einführungsphase und eine viersemestrige Qualifikationsphase. Die Vorkursphase dauert ein Semester; sie kann durch Einrichtung eines Aufbaukurses Deutsch als Zweitsprache erweitert werden. Näheres wird durch Erlass geregelt. Studierende ohne mittleren Abschluss müssen den Vorkurs besuchen. Im Aufbaukurs, Vorkurs und in der Einführungsphase werden die Studierenden im Klassenverband unterrichtet, in der Qualifikationsphase in einem Kurssystem, das die Kombination von Grund- und Leistungskursen ermöglicht. Der Bildungsgang der Abendgymnasien sowie der Hessenkollegs schließt mit der Abiturprüfung ab.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Kerncurricula und Lehrpläne
(1) Der Unterricht wird auf Grundlage der Kerncurricula oder der Lehrpläne der Schulen für Erwachsene erteilt.
(2) Die Fach- und Fachbereichskonferenzen arbeiten auf der Grundlage der Kerncurricula oder der Lehrpläne Schulcurricula aus, in denen für die einzelnen Semester die zu erreichenden Ziele und Leistungsanforderungen definiert werden, und entwickeln im Zusammenhang mit dem Schulprogramm Förderkonzepte sowie Konzepte für fachübergreifendes und fächerverbindendes Lernen.
(3) Die Lehrkräfte stellen zu Beginn eines jeden Semesters in ihren Kursen die curricularen Vorgaben und die Semesterplanung vor.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Weiterentwicklung
(1) Die Schulen für Erwachsene planen und gestalten den Unterricht und seine Organisation selbstständig. In Verwirklichung ihres Bildungsauftrages sowie unter Berücksichtigung der Lernmöglichkeiten, Interessen und Bedürfnisse der erwachsenen Studierenden und der Abschlussprofile entwickeln sie ein geeignetes pädagogisches und organisatorisches Konzept, das im Schulprogramm darzulegen ist. Auf der Grundlage von Lernstandserhebungen können die Schulen für Erwachsene im Rahmen der zugewiesenen Unterrichtsstunden Förder- und Kompensationsangebote einrichten. Die Einrichtung von Förderkursen, bei deren Konzeption individuell zu erstellende Förderpläne zu berücksichtigen sind, ist möglich. Im Rahmen von trägerübergreifenden Kooperationen ist zu prüfen, inwiefern Kompensationsmaßnahmen anderer Anbieter genutzt werden können.
(2) Die Schulen für Erwachsene beteiligen sich zur Verbesserung der Bedarfs- und Nutzerorientierung an bildungsbereichs- und trägerübergreifenden Netzwerken des lebensbegleitenden Lernens in ihrer Region.
(3) Jede Schule evaluiert ihre Arbeit und ihr Angebot. Teile der Evaluation sind Inhalte und Ergebnisse von Lernstandsmessungen, Vergleichsarbeiten, Prüfungen sowie die Feststellung der Lernausgangslage durch Eignungsprüfungen sowie die Feststellung des Lernfortschritts. Der Hessische Referenzrahmen Schulqualität (HRS) nach § 92 Abs. 3 des Schulgesetzes bildet neben den Bestimmungen zur Qualitätsentwicklung in Schule nach § 98 des Schulgesetzes die Grundlage der Evaluation. Die Ergebnisse der Evaluation sind eine Grundlage für den Abschluss von Zielvereinbarungen zwischen der jeweiligen Schule und dem zuständigen Staatlichen Schulamt.
§ 7 Rechte und Pflichten im Schulverhältnis
§ 7
Rechte und Pflichten im Schulverhältnis
(1) Mit der Aufnahme an eine Schule für Erwachsene wird ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis begründet. Die Rechte und Pflichten der Studierenden ergeben sich aus § 69 Abs. 2 bis 6 Hessisches Schulgesetz.
(2) Bleibt eine Studierende oder ein Studierender im Verlauf von sechs zusammenhängenden Unterrichtswochen insgesamt mindestens sechs Tage dem Unterricht ohne ausreichende Entschuldigung fern, entscheidet das zuständige Staatliche Schulamt auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters und nach Beschluss der Klassenkonferenz über die Verweisung von der besuchten Schule.
(3) Die Schulkonferenz beschließt über eine einheitliche Fehlzeitenregelung der Schule.
§ 8 Aufnahme in die Schulen für Erwachsene
§ 8
Aufnahme in die Schulen für Erwachsene
(1) In Abendhauptschulen und Abendrealschulen wer den Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, die bei Eintritt
- 1.
berufstätig sind oder mindestens sechs Monate berufstätig waren,
- 2.
die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und nicht bereits den angestrebten Abschluss oder einen gleich gestellten Abschluss besitzen,
- 3.
das 17. Lebensjahr vollendet haben und
- 4.
weder eine allgemein bildende noch eine berufliche Vollzeitschule besuchen.
Bei der Aufnahme in die Abendrealschulen kann an die Stelle der Erfüllung der Vollzeitschulpflicht nach Satz 1 Nr. 2 auch der erfolgreiche Abschluss des Hauptschulbildungsganges treten.
(2) Als Berufstätigkeit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gilt auch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Anerkannt werden können auch Zeiten des Wehr oder Zivildienstes sowie Zeiten nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz. Die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Eine durch Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann anteilig bis zu drei Monaten berücksichtigt werden. Im Einzelfall kann für Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund besonderer biographischer Umstände ohne Zugang zum Zweiten Bildungsweg ihre Zugangschancen zu einer Berufsausbildung oder qualifizierenden Berufspraxis nicht verbessern können, auf die Aufnahmevoraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 verzichtet werden, solange dadurch die Ausrichtung einer auf Studierende mit Berufserfahrung zugeschnittenen Abendhaupt oder Abendrealschule als solche nicht verändert wird.
(3) Voraussetzung für die Aufnahme in einen Bildungsgang einer Schule für Erwachsene ist der in einer Eignungsprüfung erbrachte Nachweis der Beherrschung der deutschen Sprache als allgemeiner Unterrichtssprache in dem jeweiligen Bildungsgang. Die Fähigkeiten zur Textrezeption und Textproduktion sind in einer schriftlichen Prüfung nachzuweisen. In ein Abendgymnasium oder ein Hessenkolleg können Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die im Rahmen der Eignungsprüfung nach Satz 1 auch in den Fächern Englisch und Mathematik durch schriftliche Prüfungen nachweisen, dass eine erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht zu erwarten ist. Näheres wird durch Erlass geregelt.
(4) Die Bewerbung um Aufnahme an eine Schule für Erwachsene ist schriftlich an die Schulleitung zu richten. Der Bewerbung sind Unterlagen nach dem Muster in der Anlage 1 beizufügen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1
Einer Bewerbung um Aufnahme an eine Schule für Erwachsene sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
- 1.
Geburtsurkunde, ersatzweise eine Kopie der Personaldokumente;
- 2.
tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des bisherigen Bildungsgangs und, sofern gegeben, des beruflichen Werdegangs;
- 3.
das Abschluss- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten allgemein bildenden Schule; im Falle besonderer persönlicher Umstände (z.B. Flucht) kann auf den Nachweis verzichtet werden;
- 4.
gegebenenfalls das letzte Zeugnis der beruflichen Schule;
- 5.
gegebenenfalls Zertifikate des Deutschen Volkshochschulverbandes (Volkshochschulzertifikat) und von anerkannten öffentlichen Bildungsträgern;
- 6.
Prüfungszeugnisse, Nachweise der beruflichen Qualifikationen und Tätigkeiten; im Falle besonderer persönlicher Umstände (z.B. Flucht) kann auf den Nachweis verzichtet werden;
- 7.
ggf. eine Dokumentation der Lernbiographie.
Bei den genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Zeugnisse und Abgangszeugnisse
(1) Zum Abschluss eines Semesters wird allen Studierenden ein Zeugnis ausgestellt. Für die Zeugniserteilung sind die Muster nach den Anlagen 2 bis 6 zugrunde zu legen.
(2) Wer vor dem Hauptschulabschluss oder dem mittleren Abschluss die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis (Anlage 3). Wer vor der Abiturprüfung die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis ( Anlage 2 oder 3 der OAVO in der jeweils geltenden Fassung) mit den Ergebnissen der besuchten Semester. Beim Wechsel auf ein anderes Abendgymnasium oder Hessenkolleg innerhalb der Qualifikationsphase muss eine Kopie des Belegbogens vorgelegt werden. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.
(3) Verlässt eine Studierende oder ein Studierender die Abendrealschule vor Beendigung des vierten Semesters, so kann im Abgangszeugnis (Anlage 3) die Gleichstellung mit dem Hauptschulabschluss vermerkt werden, sofern die Versetzung vom zweiten in das dritte Semester ausgesprochen wurde.
(4) Verlässt eine Studierende oder ein Studierender, deren oder dessen Aufnahme an einem Abendgymnasium oder einem Hessenkolleg ohne Vorliegen des mittleren Bildungsabschlusses erfolgte, dieses nach dem erfolgreichen Abschluss der Einführungsphase, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag das Abgangszeugnis dem mittleren Abschluss gleichstellen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 12
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 4
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN |
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| § 1 | Schulen für Erwachsene |
| § 2 | Ziele und Abschlussprüfungen |
| § 3 | Gliederung der Bildungsgänge |
| § 4 | Lehrerinnen und Lehrer, Lehrerfort- und weiterbildung |
| § 5 | Lehrpläne |
| § 6 | Weiterentwicklung |
| § 7 | Rechte und Pflichten im Schulverhältnis |
| § 8 | Aufnahme in die Schulen für Erwachsene |
| § 8a | Aufnahmeverfahren |
| § 9 | Wohnheimplätze |
| § 10 | Verweildauer |
| § 11 | Unterbrechung |
| § 12 | Leistungsbeurteilung |
| § 13 | Leistungsnachweise |
| § 14 | Information und Beratung |
| § 15 | Versetzungskonferenz |
| § 16 | Zeugnisse und Abgangszeugnisse |
| ZWEITER ABSCHNITT TEIL A ABENDHAUPTSCHULEN UND ABENDREALSCHULEN |
|
| § 17 | Verbundene Abendhaupt- und Abendrealschule |
| § 18 | Aufgabe des ersten Semesters |
| § 19 | Ruhen der Berufsschulpflicht |
| § 20 | Fächerangebot und Stundentafel Abendhauptschule |
| § 21 | Fächerangebot und Stundentafel Abendrealschule |
| § 22 | Organisation der Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete |
| § 23 | Versetzungsbestimmungen an Abendhauptschulen und an Abendrealschulen |
| ZWEITER ABSCHNITT TEIL B ABSCHLÜSSE UND PRÜFUNGEN AN DER ABENDHAUPTSCHULE UND DER ABENDREALSCHULE |
|
| § 24 | Abschlussprüfungen an Abendhauptschulen und Abendrealschulen |
| § 24a | Allgemeine Regelungen |
| § 24b | Prüfungsbestandteile der Abschlussprüfungen an Abendhauptschulen und Abendrealschule |
| § 24c | Schriftliche Prüfung |
| § 24d | Mündliche Prüfung und Hausarbeit mit Präsentation |
| § 24e | Vergabe der Abschlüsse |
| DRITTER ABSCHNITT ABENDGYMNASIEN UND HESSENKOLLEGS |
|
| § 25 | Fächerangebot und Aufgabenfelder |
| § 26 | Organisation des Fächer- und Kursangebots |
| § 27 | Wahl von Fächern und Kursen |
| § 28 | Bestimmungen für die Fremdsprachen |
| § 29 | Latinum und Graecum |
| § 30 | Versetzungsbestimmungen an Abendgymnasien und Hessenkollegs |
| § 31 | Vorkurs |
| § 32 | Stundentafel des Vorkurses |
| § 33 | Organisation und Stundentafel der Einführungsphase |
| § 34 | Organisation der Qualifikationsphase |
| § 35 | Einbringung von Fächern als Grund- und Leistungskurse in die Gesamtqualifikation |
| § 36 | Sport |
| § 37 | Belegverpflichtung der Studierenden der Abendgymnasien und Hessenkollegs |
| VIERTER ABSCHNITT ABITURPRÜFUNG |
|
| § 38 | Zulassungsbedingungen |
| § 39 | Prüfungsfächer |
| § 40 | Präsentation |
| § 41 | Berechnung der Gesamtqualifikation sowie Entscheidung über die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife an Abendgymnasien |
| § 42 | Berechnung der Gesamtqualifikation sowie Entscheidung über die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife an Hessenkollegs |
| § 43 | Prüfungsanforderungen |
| § 44 | Termine |
| § 45 | Meldung zur Prüfung und Wahl der Prüfer |
| § 46 | Prüfungsausschuss, Fachausschüsse |
| § 47 | Aufgaben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses |
| § 48 | Aufgaben des Prüfungsausschusses |
| § 49 | Aufgabenvorschläge für die schriftlichen Prüfungen |
| § 50 | Durchführung des schriftlichen Teils der Abiturprüfung |
| § 51 | Verfahren bei Täuschungen und Störung der Prüfung |
| § 52 | Verfahren bei Verhinderung, Versäumen von Prüfungsteilen und Folgen des Rücktritts von der Prüfung |
| § 53 | Bewertung und Beurteilung der schriftlichen Arbeiten |
| § 54 | Vorlage der Abiturarbeiten beim Prüfungsvorsitzenden, Mitteilung der Prüfungsergebnisse |
| § 55 | Anzahl der mündlichen Prüfungen |
| § 56 | Vorbereitung des mündlichen Teils der Abiturprüfung |
| § 57 | Durchführung des mündlichen Teils der Abiturprüfung |
| § 58 | Bewertung und Beurteilung der mündlichen Prüfung |
| § 59 | Feststellung des Prüfungsergebnisses |
| § 60 | Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife |
| § 61 | Wiederholungsprüfung |
| § 62 | Abgangszeugnis bei nicht bestandener Prüfung |
| FÜNFTER ABSCHNITT FACHHOCHSCHULREIFE |
|
| § 63 | Fachhochschulreife |
| SECHSTER ABSCHNITT SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
|
| § 64 | Aufhebung von Vorschriften |
| § 65 | In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
| Anlage 1 | Abgangszeugnis Abendhauptschule und Abendrealschule |
| Anlage 2 | Abschlusszeugnis Hauptschulabschluss |
| Anlage 3 | Abschlusszeugnis qualifizierender Hauptschulabschluss |
| Anlage 4 | Realschulzeugnis Abschluss mittlere Reife |
| Anlage 5 | Abgangszeugnis Vorkursphase Abendgymnasium und Hessenkolleg |
| Anlage 6 | Abgangszeugnis Einführungsphase Abendgymnasium und Hessenkolleg |
| Anlage 7 | Abgangszeugnis Qualifikationsphase Abendgymnasium und Hessenkolleg |
| Anlage 8 | Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife |
| Anlage 9 | Zeugnis der Fachhochschulreife |
| Anlage 10 | Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für die Abiturzeugnisse |
| Anlage 11 | Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Verweildauer
(1) Der Besuch einer Abendhauptschule dauert mindestens ein, höchstens drei, in der Regel zwei Semester.
(2) Der Besuch einer Abendrealschule dauert mindestens zwei, höchstens sechs, in der Regel vier Semester.
(3) Der Besuch eines Abendgymnasiums oder eines Hessenkollegs dauert während der Einführungs- und Qualifikationsphase mindestens vier, höchstens acht, in der Regel sechs Semester.
(4) Wird die Höchstverweildauer überschritten, ist die Schule zu verlassen.
(5) Die Höchstverweildauer kann durch die Wiederholung einer nicht bestandenen Abschlussprüfung um maximal ein Jahr überschritten werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Leistungsnachweise
(1) Grundlage für die Beurteilung der Semesterleistungen in einem Fach ist die mindestens gleichgewichtige Berücksichtigung der im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen mit den Ergebnissen der schriftlichen Arbeiten (Klausuren). Je nach deren Art und Umfang ist es möglich, den Anteil der kontinuierlich im Unterricht erbrachten Leistungen mit mehr als der Hälfte des Gesamtgewichts in die Semesternote eingehen zu lassen. Als Leistungsnachweise gelten schriftliche Arbeiten (Klausuren) sowie sonstige Leistungen, die Studierende kontinuierlich im Unterricht zeigen. Dazu zählen insbesondere die Mitarbeit im Unterricht, Tests, Hausaufgaben, schriftliche Übungen und Ausarbeitungen, Protokolle, Versuchsbeschreibungen und -auswertungen, Vorträge und Referate und solche auf das Kursthema bezogenen Leistungen, die Studierende nach Absprache mit den Lehrkräften auf eigenen Wunsch erbringen. Während einerseits gute Ergebnisse in den Klausuren in der Regel auf Lernerfolge im vorausgegangenen Unterricht hinweisen, kann andererseits ein Versagen in einer Klausur nicht immer im gegenteiligen Sinn gedeutet werden. Eine formelhafte Berechnung der im Kurs erreichten Note oder Punktzahl ist nicht zulässig. Im übrigen ist die Entwicklung der Leistungen während des Kurses angemessen zu berücksichtigen.
(2) Die Beurteilung der Leistungen der Studierenden am Ende des Kurses hat sich an den Lernzielen dieses Kurses zu orientieren. Diese werden von der Fach- oder Fachbereichskonferenz zusammen mit den Beurteilungskriterien im Rahmen der geltenden Bestimmungen festgelegt.
(3) Für die schriftlichen Leistungsnachweise gelten die Regelungen für schriftliche Arbeiten nach der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweils geltenden Fassung, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen vorgesehen sind. Für die Qualifikationsphase an Abendgymnasien und Hessenkollegs gilt, dass schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form in der Beurteilung zu einem Abzug von 1 bis 2 Punkten führen. Im Fach Deutsch ist mangelnde Sicherheit in der Beherrschung standardsprachlicher Normen der Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung stärker zu berücksichtigen und kann zu einem Abzug von bis zu 4 Punkten führen. In diesem Fach ist ab dem dritten Semester der Qualifikationsphase der Fehlerindex nach Anlage 9 d der Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der Gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium vom 19. Sept. 1998 (ABl. S. 734) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Bei den fremdsprachlichen Fächern gelten ab dem dritten Semester der Qualifikationsphase die Fehlerindices für Grundkurse entsprechend den Regelungen der Anlagen 9 a bis 9 c der Verordnung. Bei allen anderen Fächern gelten ab dem dritten Semester der Qualifikationsphase die Regelungen Anlage 9 e der Verordnung.
(4) An der Abendhauptschule und der Abendrealschule sind je Semester in den Fremdsprachen, Deutsch und Mathematik zwei bis drei schriftliche Leistungsnachweise anzufertigen. Die Studierenden sind in geeigneter Weise mit Aufnahmetests für die berufliche Ausbildung und mit Einstellungstests bekannt zu machen.
(5) An Abendgymnasien und Hessenkollegs sind im Vorkurssemester und in den Semestern der Einführungsphase in den Fremdsprachen sowie in Deutsch und Mathematik je zwei schriftliche Leistungsnachweise anzufertigen. Die schriftlichen Arbeiten (Klausuren) sollen zwei Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
(6) In den ersten drei Semestern der Qualifikationsphase sind anzufertigen:
- -
in jedem vierstündigem Fach zwei schriftliche Leistungsnachweise,
- -
in den anderen Fächern ein schriftlicher Leistungsnachweis.
Die Klausuren sollen in der Regel zwei Stunden nicht überschreiten.
(7) In jedem vierstündigen Fach sollen die Studierenden im dritten Semester der Qualifikationsphase eine Klausur unter Abiturbedingungen schreiben.
(8) Im vierten Semester der Qualifikationsphase ist in den drei schriftlichen Prüfungsfächern jeweils eine zweistündige Klausur anzufertigen.
(9) Ist mehr als die Hälfte der abgelieferten Arbeiten mit schlechter als ausreichend oder weniger als fünf Punkten bewertet worden, so ist die Arbeit einmal zu wiederholen. Haben Studierende in der Wiederholungsarbeit eine schlechtere Bewertung erhalten, so ist bei der Beurteilung der Leistungen die bessere Bewertung zu berücksichtigen. Da die schriftlichen Arbeiten nur ein Kriterium für die Beurteilung der Leistungen der Studierenden sind, entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer im Rahmen der von der Gesamtkonferenz aufgestellten Richtlinien, ob Studierende eine versäumte schriftliche Arbeit nachzuholen haben.
(10) An den Schulen für Erwachsene werden fachorientierte und fächerübergreifende Lernstandserhebungen und Vergleichsarbeiten durchgeführt. Vergleichsarbeiten können in allen Fächern schuleinheitlich oder landeseinheitlich geschrieben werden. Schuleinheitliche Vergleichsarbeiten sind in der Abendrealschule am Ende des 2.Semesters und im Abendgymnasium sowie im Hessenkolleg am Ende des 2. Semesters der Einführungsphase für die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik verbindlich. Landeseinheitliche Vergleichsarbeiten in Deutsch, Englisch und Mathematik finden in der Regel im zweiten Semester der Qualifikationsphase statt. Für Vergleichsarbeiten sind den Schulen Formate und zentrale Bewertungskriterien spätestens bis zum Ende des vorausgegangenen Semesters vorzulegen. Die landesweite Auswertung aller Vergleichsarbeiten wird den Schulen zur Verfügung gestellt. Näheres wird durch Erlass geregelt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Zielsetzung
(1) Ziel der Abendhauptschulen und der Abendrealschulen ist es, den Studierenden den Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des Mittleren Abschlusses zu ermöglichen und ihnen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die sie für die Aufnahme einer beruflichen Ausbildung, für das berufliche Fortkommen und den Besuch weiterführender Schulen vorbereiten sowie zur aktiven Teilnahme am lebenslangen Lernen befähigen.
(2) Ziel der Abendgymnasien und der Hessenkollegs ist es, den Studierenden den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife zu ermöglichen und sie auf ein Hochschulstudium vorzubereiten. Weiterhin sollen Abendgymnasien und Hessenkollegs Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die die Studierenden auch ohne Studium in eine weitere berufliche Tätigkeit einbringen können. Verbindendes Merkmal des Unterrichts an den Abendgymnasien und Hessenkollegs, insbesondere in der Qualifikationsphase, ist das wissenschaftspropädeutische Arbeiten, das exemplarisch in wissenschaftliche Fragestellungen, Kategorien und Methoden einführt.
(3) Bei der inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung des Unterrichts an den Schulen für Erwachsene ist zu berücksichtigen, dass die Studierenden in der Regel volljährig sind, dass insbesondere an den zum Abitur führenden Schulen der Bildungsgang nach einer mehrjährigen Tätigkeit in einem Beruf aufgenommen wird und dass an Abendgymnasien die Studierenden während des Bildungsgangs berufstätig sind. Bei der Vermittlung der Bildungsziele ist die Berufs- und Sozialerfahrung der Studierenden einzubeziehen. Die Unterrichtsformen und -methoden müssen dem Ziel gerecht werden, die Studierenden in ihrer Selbstständigkeit weiter zu fördern. Zur Erfüllung des Auftrages der Schulen für Erwachsene wirken die Beteiligten, insbesondere die Lehrerinnen und Lehrer sowie die Studierenden zusammen. Der Unterricht an den Schulen für Erwachsene zielt darauf ab, selbstständiges Lernen und Arbeiten sowie die Reflexion des eigenen Lernens, Denkens, Urteilens und Handelns zu fördern. Geistige Beweglichkeit, Phantasie und Kreativität im Unterricht sollen ebenso gestärkt werden wie Konzentrationsfähigkeit, Genauigkeit und Ausdauer.
(4) Die an den Schulen für Erwachsene zu erwerbenden Kenntnisse, Methoden, Lernstrategien und Einstellungen werden über eine fachlich fundierte allgemeine Bildung und eine am Grundgesetz und der Hessischen Verfassung orientierte Wertehaltung vermittelt. Damit tragen die Schulen für Erwachsene zur Persönlichkeitsstärkung bei und zur Fähigkeit, das Leben in sozialer Verantwortung zu gestalten sowie in der demokratischen Gesellschaft und im kulturellen Leben aktiv mitzuwirken. Durch den Einsatz der neuen Medien und insbesondere des Computers fördern die Schulen für Erwachsene die Teilnahme an der Informationsgesellschaft und bereiten auf die entsprechenden Anforderungen der Arbeitswelt vor.
(5) Die Erstellung der Aufgaben für die schriftlichen Abschlussprüfungen an den Schulen für Erwachsene erfolgt auf Veranlassung des Kultusministeriums. Die Qualitätssicherung von Abschlussprüfungen wird durch Erlass geregelt.
§ 23 Versetzungsbestimmungen an Abendhauptschulen und an Abendrealschulen
§ 23
Versetzungsbestimmungen an Abendhauptschulen und an Abendrealschulen
(1) Versetzungen erfolgen in der Abendhauptschule und in der Abendrealschule von Semester zu Semester.
(2) Eine Versetzung ist auszusprechen, wenn eine Studierende oder ein Studierender in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat.
(3) Wer in einem Fach keine ausreichende Bewertung erreicht, kann dennoch versetzt werden, wenn in einem anderen Fach des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches mindestens befriedigende Leistungen vorliegen und zu erwarten ist, dass im nächsten Semester oder in der nächsten Phase mit Erfolg mitgearbeitet werden kann. Wer in zwei Fächern keine ausreichende Bewertung erreicht, kann dennoch versetzt werden, wenn in zwei anderen Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches mindestens befriedigende Leistungen vorliegen und zu erwarten ist, dass im nächsten Semester oder in der nächsten Phase mit Erfolg mitgearbeitet werden kann.
(4) Mit nicht ausreichenden Leistungen in Deutsch und Mathematik an der Abendhauptschule oder in zwei der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik oder einem Lernbereich an der Abendrealschule ist eine Versetzung nicht möglich.
(5) Eine Versetzung ist nicht möglich, wenn in mehr als zwei Fächern oder Lernbereichen nicht ausreichende Leistungen erzielt wurden. Eine Versetzung an der Abendrealschule ist nicht möglich, wenn in einem der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik oder einem Lernbereich ungenügende Leistungen erzielt wurden.
(6) Ein Semester kann nur einmal wiederholt werden. Zwei aufeinander folgende Semester können nicht beide wiederholt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24a
Allgemeine Regelungen
(1) Mit Beginn der Prüfungsphase erteilen die Fachlehrer Semesternoten und es findet eine Zulassungskonferenz statt. Zu der Prüfung wird zugelassen, wer die Bestimmungen nach § 23 erfüllt. Die Studierenden wählen die Fächer für die mündliche Prüfung bzw. für die Hausarbeit mit Präsentation.
(2) Die Prüfung für den Hauptschulabschluss und den qualifizierenden Hauptschulabschluss findet am Ende des zweiten Semesters, die Prüfung für den Realschulabschluss findet am Ende des vierten Semesters des jeweiligen Bildungsgangs statt. Das Kultusministerium legt den Beginn der Prüfungsphase und die Termine für die schriftliche Prüfung fest. Die Termine für die mündliche Prüfung bzw. die Hausarbeit mit Präsentation legt die Schule fest. Nach Beratung durch die Fachlehrkräfte teilen die Studierenden der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit, in welchem Fach sie mündlich geprüft oder sie eine Hausarbeit anfertigen und präsentieren wollen. Gleichzeitig geben sie ein Schwerpunktthema für die mündliche Prüfung oder ein Thema für die Hausarbeit an.
(3) Wer infolge eines nicht von ihm zu vertretenden Grundes an der Prüfung ganz oder teilweise nicht teilgenommen hat, kann diese im laufenden Semester oder zu Beginn des folgenden Semesters nachholen. Über die näheren Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung abgelegter Teile der Prüfung, die Festlegung von Terminen und die Aufgabenstellung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(4) Die Studierenden sind vor der Prüfung auf die Folgen von Täuschung und Täuschungsversuch hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen. Benutzt ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin unerlaubte Hilfsmittel oder begeht sie oder er eine Täuschung oder leistet sie oder er der Täuschungshandlung eines anderen Vorschub, so entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Klärung des Sachverhalts und Anhörung des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin und der Aufsicht führenden Lehrkraft und der Fachlehrkraft möglichst noch am gleichen Tag über weitere Maßnahmen. Bis zur Entscheidung wird die Prüfung vorläufig fortgesetzt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Ausschluss von der Prüfung, die Wiederholung der Prüfung oder die anteilige Bewertung der Prüfungsleistung beschließen. Dies gilt entsprechend in Fällen, in denen die Täuschung oder der Täuschungsversuch erst nach Anfertigung der Prüfungsarbeit festgestellt wird. Bei Ausschluss wird die Prüfung mit der Note ungenügend bewertet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24c
Schriftliche Prüfung
(1) Die Organisation der schriftlichen Prüfung obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
(2) Die Bearbeitungszeit der Prüfungsaufgaben beträgt jeweils 90 Minuten, im Fach Deutsch 135 Minuten.
(3) Die Prüfungsarbeit wird von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer der Klasse beurteilt und bewertet. Die Beurteilung und ihre Begründung werden in einem schriftlichen Gutachten festgehalten.
(4) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 24d Mündliche Prüfung und Hausarbeit mit Präsentation
§ 24d
Mündliche Prüfung und Hausarbeit mit Präsentation
(1) Die mündliche Prüfung wird ebenso wie die Präsentation von einem Fachprüfungsausschuss abgenommen. Ihm gehören an: die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter als Vorsitzende oder Vorsitzender oder ein von der Schulleitung ernannter Vertreter oder eine Vertreterin, die Fachlehrerin oder der Fachlehrer als Prüfende und eine weitere Fachlehrerin oder Fachlehrer als Protokollführende.
(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 15 Minuten. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass bis zu drei Studierende zusammen geprüft werden. In diesem Fall ist die Prüfungszeit entsprechend zu verlängern.
(3) Die Prüfungsaufgaben werden der bzw. dem Studierenden schriftlich vorgelegt. Für die unmittelbare Vorbereitung auf die Prüfung sind dem Prüfling mindestens 15 Minuten Zeit zu gewähren. Wenn es die Aufgabenstellung erfordert, kann der Fachprüfungsausschuss die Vorbereitungszeit bis auf 30 Minuten verlängern. Während der Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, darf sich der Prüfling Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen.
(4) Für die Präsentation ist insgesamt ein Zeitraum von in der Regel 10 Minuten zuzüglich eines angemessenen Zeitraums für Nachfragen vorzusehen. Die Präsentation kann den Charakter einer praktischen Vorführung haben. Sie wird von dem Fachprüfungsausschuss beurteilt und bewertet. Hierbei sind als Bewertungskriterien fachliche Ansprüche, fachgerechte Vorgehensweise, Problemlösefähigkeit, Qualität des Ergebnisses, Selbstständigkeit, Kommunikationsfähigkeit und der Medieneinsatz zu beachten. Die Hausarbeit ist nicht Grundlage der Bewertung, sondern dient der Vorbereitung der Präsentation einschließlich der möglichen Nachfragen. Im Zeugnis ist im Abschnitt „Bemerkungen“ aufzunehmen, dass in dem entsprechenden Fach statt einer mündlichen Prüfung eine Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit vorgetragen wurde.
(5) Die Beurteilung der Prüfungsleistung wird auf Vorschlag der oder des Prüfenden vom Fachprüfungsausschuss festgelegt. Kann dieser sich nicht auf eine Beurteilung einigen, wird das arithmetische Mittel aus den Einzelbeurteilungen der Mitglieder des Fachausschusses gebildet und auf eine ganze Note gerundet.
(6) Über jede mündliche Prüfung ebenso wie über jede Präsentation fertigt die schriftführende Lehrkraft eine Niederschrift an. Sie muss Namen der Mitglieder des Fachprüfungsausschusses und des Prüflings, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgaben, den Verlauf der Prüfung und die Noten enthalten. Aus der Niederschrift muss hervorgehen, in welchem Umfang der Prüfling die Prüfungsaufgaben selbstständig oder mit Hilfen lösen konnte. Die schriftlich gestellten Aufgaben sind der Niederschrift beizufügen. Sie ist von allen Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses zu unterzeichnen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24e
Vergabe der Abschlüsse
(1) Die Endnote in einem Prüfungsfach ergibt sich im Verhältnis 2:1 aus der von der Fachlehrkraft festgesetzten Semesternote und der Prüfungsnote. Sie wird auf eine Dezimalstelle ohne Rundung berechnet. Die Endnoten in den Fächern, die im Prüfungssemester unterrichtet werden und die nicht Gegenstand der Prüfung sind, sind die von den Fachlehrerinnen und Fachlehrern erteilten Semesternoten.
(2) Die Gesamtleistung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten aller im Prüfungssemester unterrichteten Pflichtfächer. Beim Realschulabschluss werden zusätzlich die Endnoten der Kurse des Wahlpflichtunterrichts im Prüfungssemester berücksichtigt. Die Noten der vor dem Prüfungssemester abgeschlossenen Fächer gehen nicht in die Gesamtleistung ein, sie werden aber auf dem Zeugnis ausgewiesen. Die Gesamtleistung wird auf eine Dezimalstelle ohne Rundung berechnet.
(3) Der Hauptschulabschluss wird zuerkannt, wenn die Abschlussprüfung erfolgreich mit einer nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ermittelten Gesamtleistung von 4,4 oder besser abgelegt wurde und wenn für die auf ganze Noten gerundeten Endnoten der Fächer des Pflichtunterrichts des Prüfungssemesters die Bedingungen nach § 23 entsprechend erfüllt sind.
(4) Der qualifizierende Hauptschulabschluss wird zuerkannt, wenn die Abschlussprüfung erfolgreich mit einer nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ermittelten Gesamtleistung von 3,0 oder besser abgelegt wurde und wenn für die auf ganze Noten gerundeten Endnoten der Fächer des Pflichtunterrichts des Prüfungssemesters die Bedingungen nach § 23 entsprechend erfüllt sind.
(5) Der Realschulabschluss wird zuerkannt, wenn die Abschlussprüfung erfolgreich mit einer nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ermittelten Gesamtleistung von 4,4 oder besser abgelegt wurde und wenn für die auf ganze Noten gerundeten Endnoten der Fächer des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts des Prüfungssemesters die Bedingungen nach § 23 entsprechend erfüllt sind.
(6) Das Gesamtergebnis und die in den Prüfungen erreichten Noten sind den Prüflingen in der Regel am Ende des Prüfungstages bekannt zu geben, spätestens jedoch am folgenden Werktag.
(7) Wird der angestrebte Abschluss (Hauptschulabschluss, Qualifizierender Hauptschulabschluss oder Realschulabschluss) nicht zuerkannt, kann das zuletzt besuchte Semester einmal wiederholt und erneut eine Prüfung abgelegt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Fächerangebot und Aufgabenfelder
(1) Die Unterrichtsfächer der Abendgymnasien und Hessenkollegs werden mit Ausnahme des Faches Sport in drei Aufgabenfeldern zusammengefasst:
- 1.
dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld,
- 2.
dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld,
- 3.
dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld.
(2) Zum sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld gehören folgende Fächer:
- 1.
Deutsch
- 2.
Deutsch als Zweitsprache (nur in der Vorkurs- und Einführungsphase)
- 3.
Fremdsprachen
- 4.
Kunst
- 5.
Musik
(3) Zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld gehören folgende Fächer:
- 1.
Historisch-politische Bildung
- 2.
Wirtschafts- und Sozialwissenschaften
- 3.
Religionslehren
- 4.
Philosophie
Historisch-politische Bildung ist Integrationsfach; in ihm sind historische, politische, geographische, rechts-, wirtschafts- und sozialkundliche Aspekte angemessen zu berücksichtigen.
(4) Zum mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld gehören folgende Fächer:
- 1.
Mathematik
- 2.
Physik
- 3.
Biologie
- 4.
Chemie
- 5.
Informationstechnische Grundbildung /Informatik
(5) Über Unterricht in den Fremdsprachen Spanisch, Italienisch, Griechisch oder Russisch sowie in Sport, Kunst und Musik, Darstellendem Spiel, Philosophie, Religionslehren oder Ethik entscheidet die Schule unter Berücksichtigung der personellen, sächlichen und curricularen Voraussetzungen.
(6) Kurse in Informationstechnischer Grundbildung/Informatik können die verbindlichen Kursauflagen in Mathematik nicht ersetzen.
§ 26 Organisation des Fächer- und Kursangebots
§ 26
Organisation des Fächer- und Kursangebots
(1) Die Unterrichtsfächer der Abendgymnasien und Hessenkollegs werden in thematisch abgeschlossenen Semesterkursen unterrichtet. Zeitlich aufeinander folgende Kurse eines Faches werden didaktisch und methodisch aufeinander bezogen. Darüber hinaus ist eine Koordinie- rung der Kurse in den Fächern und Aufgabenfeldern durch die Fachkonferenzen und die Fachbereichskonferenzen erforderlich, damit die Kontinuität und der didaktische und methodische Zusammenhang des gesamten Unterrichtsangebots gewahrt bleiben. Die Kursplanung erfolgt auf der Grundlage der geltenden Lehrpläne und muss sich über mehrere Semester erstrecken.
(2) In der Vorkurs- und Einführungsphase wird der Unterricht in festen Lerngruppen organisiert; die Fächer, in denen Wahlmöglichkeiten bestehen oder in denen Studierende aus verschiedenen Semestern mitarbeiten, sind davon auszunehmen.
(3) Art und Umfang der Kurse hängen von den personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten sowie der Zahl der Studierenden ab. Die Durchführung der für die Studierenden verbindlichen Kurse und die Kontinuität des Kursangebots haben Vorrang vor der Ausweitung des Fächerangebots. Innerhalb desselben Semesters sollen erhebliche Unterschiede in der Größe der Lerngruppe zwischen den einzelnen Kursen vermieden werden. Die Gesamtkonferenz stellt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und nach Maßgabe des Absatzes 5 Grundsätze für die Lerngruppengröße auf.
(4) Semesterübergreifende Kurse sind mit Ausnahme der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik und historischpolitische Bildung zulässig.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 28
Bestimmungen für die Fremdsprachen
(1) Für den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife ist der Nachweis von Kenntnissen in zwei Fremdsprachen erforderlich.
(2) In der Regel ist Englisch die erste Fremdsprache und bis zum Abitur zu betreiben.
(3) In einer weiteren Fremdsprache sind mindestens Grundkenntnisse nachzuweisen. Diese Grundkenntnisse sind nachgewiesen, wenn am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache von mindestens 12 Semesterwochenstunden teilgenommen und am Ende mindestens 5 Punkte erreicht wurden.
(4) Die Verpflichtung zum Nachweis von Grundkenntnissen gilt auch als erfüllt, wenn Studierende, die am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache bis zum Ende der Einführungsphase teilgenommen haben und nicht fünf Punkte erreicht haben, diese im Rahmen einer Überprüfung bis zum Ende des zweiten Semesters der Qualifikationsphase nachweisen.
(5) Die Verpflichtung zum Nachweis von Grundkenntnissen gilt auch als erfüllt, wenn
- 1.
vor Eintritt in das Abendgymnasium oder das Hessenkolleg in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 einer allgemeinbildenden Schule an einem kontinuierlichen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen wurde oder
- 2.
das Volkshochschul-Zertifikat in einer Fremdsprache, die als zweite Fremdsprache anerkannt ist, oder ein gleichwertiger Nachweis erworben wurde oder
- 3.
die Sprache des Herkunftslandes in aufsteigendem Unterricht von mindestens 5 Jahren betrieben und durch Zeugnisse (in deutscher Übersetzung durch beeidigte Dolmetscher) belegt ist, wobei die Anerkennung im Rahmen der Gleichstellung mit dem Hauptschulabschluss oder dem Mittleren Bildungsabschluss erfolgt oder durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bei der Aufnahme oder spätestens bis zum Ende des Vorkurses festgestellt wird.
(6) In Fällen, in denen die Voraussetzungen von Absatz 5 nicht erfüllt sind, kann eine Feststellungsprüfung durch das Staatliche Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis durchgeführt werden.
(7) Eine Freistellung vom Unterricht in einer weiteren Fremdsprache während des Vorkurses und der Einführungsphase kann durch die Schulleitung vorgenommen werden, wenn eine Bedingung nach Absatz 5 oder 6 erfüllt ist oder Deutsch als Zweitsprache belegt oder die Fachhochschulreife angestrebt wird. Die Mindeststundenverpflichtung nach § 32 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 bleibt bestehen.
(8) Im Fremdsprachenunterricht ist die Förderung der Studierenden zu sichern, die am Abendgymnasium und Hessenkolleg eine Fremdsprache neu beginnen. Dies kann geschehen durch einen binnendifferenzierten Unterricht, die Bildung von Lerngruppen nach Ausgangsniveau oder zusätzlichen Förderunterricht. Die Fachkonferenzen sind verpflichtet, geeignete Förderkonzepte für den Fremdsprachenunterricht auszuarbeiten und zu evaluieren.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 29
Latinum und Graecum
Kenntnisse im Lateinischen (Latinum) und Griechischen (Graecum), die dem Kultusministerkonferenz-Beschluss vom 26.10.1979 „Vereinbarung über Kenntnisse in Latein und in Griechisch“ in der jeweiligen Fassung entsprechen, können durch aufsteigenden Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht wie folgt erworben werden:
- 1.
durch die Erfüllung der Bedingungen für den Erwerb des Latinums oder Graecums in einer schulformübergreifenden Gesamtschule, im Gymnasium oder in einer gymnasialen Oberstufe. Dies ist durch Zeugnisse oder Bescheinigungen nachzuweisen.
- 2.
durch die Teilnahme am Latein- oder Griechischunterricht im Vorkurs und in der Einführungsphase sowie in einem vierstündigen Kurs in der Qualifikationsphase bis zum Abitur, wenn dieses Fach als Prüfungsfach gewählt und dabei mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht worden sind.
- 3.
durch die Teilnahme am Latein- oder Griechischunterricht von mindestens 12 Wochenstunden in der Vorkursphase und in der Einführungsphase und in einem vierstündigem Kurs in der Qualifikationsphase bis zum Abitur, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abitur eine zusätzliche schriftliche Prüfung, die den Anforderungen und Vorschriften des 3. Prüfungsfaches entspricht, abgelegt und dabei mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht worden sind. Bei Eintritt in die Schule zu Beginn oder während der Einführungsphase sind entsprechende Kenntnisse nachzuweisen.
- 4.
durch Teilnahme am Lateinunterricht an einer allgemeinbildenden Schule und der Note 4 oder 5 Punkte nach mindestens 4 Jahren in aufsteigendem Unterricht sowie Teilnahme in Latein mindestens ab dem ersten Semester der Qualifikationsphase bis zum Abitur mit dem Abschluss von mindestens 5 Punkten in einfacher Wertung.
- 5.
Die Kenntnisse werden auf dem Abiturzeugnis als Vermerk über das Latinum oder Graecum (Anlage 8) bescheinigt.
§ 30 Versetzungsbestimmungen an Abendgymnasien und Hessenkollegs
§ 30
Versetzungsbestimmungen an Abendgymnasien und Hessenkollegs
(1) Am Ende des Aufbaukurses entscheidet die Versetzungskonferenz über die Zulassung in einen weiterführenden Bildungsgang. Dabei sind sinngemäß die Bestimmungen nach den Absätzen 8-12 anzuwenden.
(2) Am Ende des Vorkurses entscheidet die Versetzungskonferenz über die Versetzung in das erste Semester der Einführungsphase. Dabei sind sinngemäß die Bestimmungen nach den Absätzen 8-12 anzuwenden.
(3) Der Vorkurs kann nur einmal wiederholt werden. Über Ausnahmen aus Gründen, welche die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(4) Bei Schulen mit halbjährlicher Aufnahme entscheidet die Versetzungskonferenz über die Versetzung in das zweite Semester der Einführungsphase.
(5) Am Ende der Einführungsphase entscheidet die Versetzungskonferenz über die Zulassung des oder der Studierenden zu der viersemestrigen Qualifikationsphase aufgrund des Leistungsstandes und der Lernentwicklung.
(6) Kann eine Studierende oder ein Studierender nicht zu der Qualifikationsphase zugelassen werden, so entscheidet die Versetzungskonferenz, ob das zweite Semester der Einführungsphase zu wiederholen ist oder beide Semester zu wiederholen sind.
(7) Nach der Wiederholung des zweiten oder beider Semester der Einführungsphase wird auf Grund der Bestimmungen in Abs. 8 bis 12 festgestellt, ob die oder der Studierende zur Qualifikationsphase zugelassen werden kann. Kann die oder der Studierende wiederum nicht zu der Qualifikationsphase zugelassen werden, muss sie oder er die Schule verlassen. Über Ausnahmen aus Gründen, welche die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(8) Eine Versetzung ins erste oder zweite Semester der Einführungsphase oder die Zulassung zur Qualifikationsphase ist auszusprechen, wenn eine Studierende oder ein Studierender in allen Fächern mindestens fünf Punkte erzielt hat.
(9) Hat die oder der Studierende in einem Fach, in zwei oder drei Fächern weniger als fünf Punkte erreicht, so kann sie oder er dennoch versetzt oder zugelassen werden, wenn zu erwarten ist, dass sie oder er mit Erfolg im nächsten Semester oder in der nächsten Phase mitarbeiten kann.
(10) Werden zwei der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache, zweite Fremdsprache, Deutsch als Zweitsprache, historisch-politische Bildung oder Mathematik, von denen nur eines Deutsch, eine verpflichtende Fremdsprache nach § 28 oder Mathematik sein darf, mit weniger als fünf Punkten abgeschlossen, so ist eine Versetzung oder Zulassung nur möglich, wenn in mindestens zweien der zuerst genannten Fächer mindestens acht Punkte erzielt wurden.
(11) Eine Versetzung oder Zulassung ist nicht möglich, wenn in mehr als zwei der in Abs. 10 aufgeführten Fächer weniger als fünf Punkte oder in einem verpflichtenden Fach nach § 33 null Punkte erzielt wurden. Bei Schulen mit jährlicher Aufnahme ist eine Zulassung zur Qualifikationsphase nicht möglich, wenn im ersten Semester der Einführungsphase in einem der in § 34 Abs. 2 genannten Fächer oder der zweiten Fremdsprache null Punkte erzielt wurden.
(12) Abweichend von Abs. 10 und Abs. 11 kann die Versetzungskonferenz eine Studierende oder einen Studierenden im begründeten Fall, vor allem aus Gründen, die nicht im mangelnden Leistungsvermögen oder Leistungswillen zu suchen sind, zur Qualifikationsphase zulassen, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwartet werden kann. Dieser Zulassungsbeschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit, die Begründung wird in der Niederschrift vermerkt.
(13) Eine freiwillige Wiederholung des ersten und zweiten Semesters oder eines einzelnen Semesters der Einführungsphase ist aus besonderen Gründen auf Antrag einer oder eines Studierenden möglich, wenn zu erwarten ist, dass sie dadurch in ihrer Lernentwicklung besser gefördert werden kann. Sie bedarf der Genehmigung der Konferenz der Fachlehrkräfte, die die Studierende oder den Studierenden unterrichten, und ist spätestens sechs Wochen vor Ende des Semesters bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu beantragen. Die Bestimmungen des § 10 bleiben unberührt. Wird einem Antrag auf freiwillige Wiederholung der beiden Semester oder des zweiten Semesters der Einführungsphase entsprochen, so ist die Entscheidung über die Zulassung zur Qualifikationsphase erst am Ende der Wiederholung zu treffen. Die oder der Studierende erhält im Zeugnis den Vermerk: „Das/die ... Semester der Einführungsphase wird/werden freiwillig wiederholt.“
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 31
Vorkurs
(1) Der Vorkurs an Abendgymnasien und Hessenkollegs umfasst ein Semester. Er kann nach Entscheidung der Schule um einen ein- oder zweisemestrigen Aufbaukurs Deutsch als Zweitsprache und einen einsemestrigen allgemeinen Aufbaukurs (§ 32 Abs. 6) erweitert werden.
(2) Der Vorkurs kann zu allen Tageszeiten durchgeführt werden, sofern die räumlichen Bedingungen gegeben sind.
(3) Gemeinsame Vorkurse oder gemeinsame Fachangebote von Abendgymnasium und Hessenkolleg, z. B. in Latein oder in Deutsch als Zweitsprache, sind möglich.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 32
Stundentafel des Vorkurses
(1) Der Vorkurs an Abendgymnasien und Hessenkollegs wird im Umfang von 16 bis 24 Wochenstunden durchgeführt.
(2) Im Vorkurs ist für die Studierenden Unterricht in folgenden Fächern verbindlich:
| Deutsch |
vier Wochenstunden |
| erste Fremdsprache |
vier Wochenstunden |
| Mathematik |
vier Wochenstunden |
| zweite Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache |
vier Wochenstunden |
(3) Als zusätzlicher Unterricht können angeboten werden:
| Historisch-politische Bildung oder Wirtschafts- und Sozialwissenschaften |
zwei Wochenstunden |
| Naturwissenschaften |
zwei Wochenstunden |
| Informationstechnische Grundbildung |
zwei Wochenstunden |
| Projektunterricht oder fachübergreifender und fächerverbindender Unterricht |
zwei Wochenstunden |
| Kompensations- /Orientierungsstunden |
zwei bis vier Wochenstunden |
(4) Im Vorkurs soll über die Fächergrenzen hinweg auf die besonderen Arbeitsweisen der Abendgymnasien und Hessenkollegs vorbereitet werden.
(5) An Standorten, an denen Abendgymnasien und Hessenkollegs bestehen, ist bei niedrigen Studierendenzahlen die Stundentafel und die Tageszeit der Vorkurse aufeinander abzustimmen.
(6) Im Aufbaukurs kann Deutsch als Zweitsprache im Umfang von 16 bis 24 Wochenstunden angeboten werden. Die näheren Regelungen sind dem Lehrplan Deutsch für Schulen für Erwachsene zu entnehmen. Es kann auch ein Aufbaukurs mit den Fächern Deutsch und Englisch sowie weiteren von der Schule festzulegenden Fächern organisiert werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 34
Organisation der Qualifikationsphase
(1) Die viersemestrige Qualifikationsphase bildet eine organisatorische Einheit, in der der Unterricht in Pflichtund Wahlpflichtfächern organisiert wird.
(2) Pflichtfächer sind Deutsch, Mathematik, Historischpolitische Bildung und die erste Fremdsprache. Sie werden vierstündig unterrichtet.
(3) Im Wahlpflichtbereich ist von den Studierenden ein weiteres vierstündiges Fach zu belegen; dies kann eine weitere Fremdsprache oder eines der Fächer Wirtschaftsund Sozialwissenschaften, Biologie, Chemie, Physik oder Informatik sein. Auf die Einrichtung eines bestimmten Fachs besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Zur Erfüllung der Belegverpflichtungen müssen die Studierenden weitere drei- oder zweistündige Fächer belegen. Wird eine zweite Fremdsprache fortgeführt, so beträgt die Unterrichtszeit vier Wochenstunden. Der Unterricht in der zweiten Fremdsprache muss nach § 20 Abs. 5 der Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium (VOGO/BG) vom 19. September 1998 (ABl. S. 734) in der jeweils geltenden Fassung den Anforderungen eines Prüfungsfaches im Abitur entsprechen.
(5) An Abendgymnasien müssen die Studierenden in den ersten drei Semestern der Qualifikationsphase mindestens 22 Wochenstunden belegen, im vierten Semester der Qualifikationsphase mindestens 20 Wochenstunden.
(6) An Hessenkollegs müssen die Studierenden in den ersten drei Semestern der Qualifikationsphase in der Regel 28 Wochenstunden belegen.
(7) Unbeschadet der von den Studierenden getroffenen Wahl von Leistungs- und Grundkursfächern erfolgt die Leistungsbeurteilung und Leistungsbewertung in den betroffenen Kursen der Qualifikationsphase nach einheitlichen Kriterien. Dies gilt auch für die Abiturprüfung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 36
Sport
(1) In jeder Sportart können höchstens zwei Kurse, die aufeinander aufbauen, in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, wobei sich die Unterschiedlichkeit sowohl in den Lerninhalten als auch in den Anforderungen der Leistungsüberprüfung ausdrücken muss. Sport kann von der Schule als viertes Prüfungsfach eingerichtet werden.
(2) Soll Sport als viertes Prüfungsfach eingerichtet werden, müssen die entsprechenden Kurse einen angemessenen Theorieanteil enthalten. Die Gewichtung bei der Benotung von Praxis und Theorie erfolgt im Verhältnis 2:1. Die Beurteilung eines der beiden Unterrichtsteile mit null Punkten schließt eine Gesamtbeurteilung mit 4 oder mehr Punkten aus.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 38
Zulassungsbedingungen
(1) Zur Abiturprüfung können Studierende zugelassen werden, wenn sie
- 1.
die Qualifikationsphase des Abendgymnasiums oder des Hessenkollegs mindestens bis zum Prüfungssemester besuchen,
- 2.
in einer zweiten Fremdsprache die erforderlichen Kenntnisse nach § 28 nachweisen,
- 3.
die in der Qualifikationsphase verbindlich vorgeschriebenen Kurse besucht haben oder im Prüfungssemester besuchen.
(2) Für die Zulassung werden nur Kurse aus vier Semestern der Qualifikationsphase einschließlich des Prüfungssemesters berücksichtigt. Haben Studierende vor der Meldung zur Prüfung mehr als drei Semester der Qualifikationsphase besucht, so entscheiden sie bei der Meldung, aus welchen Semestern die Kurse unberücksichtigt bleiben; dabei ist zu beachten, dass themen- und inhaltsgleiche Kurse nur einmal eingebracht werden dürfen. Wird von einer oder einem Studierenden keine Entscheidung getroffen, fällt sie der Prüfungsausschuss. In die Gesamtqualifikation dürfen nur Ergebnisse von Kursen aus diesen vier Semestern eingebracht werden.
(3) Die Zulassung zur Prüfung wird nicht erteilt, wenn nach den bei der Meldung vorliegenden Teilergebnissen auch bei günstigsten Ergebnissen des Prüfungssemesters ein Bestehen nicht möglich ist. Die Entscheidung ist der oder dem Studierenden schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
(4) Werden die Bedingungen des Abs. 1 nicht spätestens zu Beginn des achten Semesters nach Eintritt in die Einführungsphase erfüllt, ist die Schule zu verlassen.
§ 4 Lehrerinnen und Lehrer, Staatliche Schulaufsicht, Lehrerfort- und -weiterbildung
§ 4
Lehrerinnen und Lehrer, Staatliche Schulaufsicht,
Lehrerfort- und -weiterbildung
(1) Die Lehrerinnen und Lehrer der Schulen für Erwachsene unterrichten und beraten die Studierenden in eigener Zuständigkeit im Rahmen des Hessischen Schulgesetzes, dieser Verordnung sowie der sonstigen Rechtsund Verwaltungsvorschriften und der Konferenzbeschlüsse. Sie sind verpflichtet, das Amt einer Klassenlehrerin oder eines Klassenlehrers wahrzunehmen. In Schulen mit Kurssystem werden die entsprechenden Aufgaben durch eine Beratungslehrerin oder einen Beratungslehrer wahrgenommen.
(2) Zur Erfüllung des Bildungsauftrages und zur Verbesserung der Qualität des Arbeitens und Lernens ist eine enge organisatorische und pädagogische Zusammenarbeit der Lehrkräfte erforderlich. Im fachübergreifenden und fächerverbindenden Unterricht sowie bei der Erprobung neuer Unterrichtsformen ist im besonderen Maße die Kooperation und Koordination der Lehrerinnen und Lehrer herzustellen.
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben der Schulen für Erwachsene ist eine Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer unerlässlich. Qualifikationsschwerpunkte im Hinblick auf die weitere Berufslaufbahn werden - auch durch landesweite Projekte - gezielt gefördert.
(4) Wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber für eine Stelle an einer Schule für Erwachsene Erfahrung in der Erwachsenenbildung oder in der betrieblichen Weiterbildung hat, jedoch nicht über die Lehrbefähigung verfügt, kann das Kultusministerium eine Unterrichtserlaubnis erteilen. Voraussetzung dafür ist ein besonderes dienstliches Interesse.
(5) Die Schulen für Erwachsene können Stellen im Rahmen ihres Budgets schulbezogen ausschreiben. Der Ausschreibung ist ein spezifisches Anforderungsprofil beizufügen. Die Bewerbung ist direkt an die Schule zu richten. Nach einem Auswahlverfahren wird eine Rangliste der Bewerberinnen und Bewerber erstellt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über den Besetzungsvorschlag. Näheres wird durch Erlass geregelt.
(6) Über Lebenszeitverbeamtungen und die Entfristung von Zeitverträgen sowie über Beförderungen und Höherstufungen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 43
Prüfungsanforderungen
(1) Grundlage für die Anforderung in der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung, für die Aufgabenstellung, die Bewertung und die Beurteilung der Prüfungsleistungen sind die Bestimmungen über die fachspezifischen Prüfungsanforderungen in der Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfungen müssen den Anforderungen der Standards und der Lehrpläne entsprechen, sie dürfen sich nicht auf die Sachgebiete nur eines Schulhalbjahres beziehen. Für die schriftlichen Prüfungen sind es die Inhalte bis zum Prüfungshalbjahr, für die mündlichen Prüfungen bis zum Ende der Unterrichtsphase in der Qualifikationsphase und für die Präsentation (§ 40) bis zur Aushändigung der Aufgabe.
(3) Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Prüfungen beträgt vier Zeitstunden.
(4) Für die mündliche Prüfung wird eine Aufgabe entsprechend der Absätze 1 bis 2 gestellt. Die Studierenden haben ihre Lösung in einem möglichst freien, zusammenhängenden Vortrag darzustellen. Hieran schließt sich ein auf die Aufgabe bezogenes Prüfungsgespräch an. Der Prüfling kann in der Vorbereitungszeit angefertigte Aufzeichnungen mitbenutzen; diese sind den Prüfungsunterlagen beizufügen. Eine Aufgabe, die nur eine rein gedächtnismäßige Wiedergabe erlernten Stoffes verlangt, entspricht diesen Anforderungen nicht.
(5) Die einzelne mündliche Prüfung eines Prüflings dauert in der Regel zwanzig Minuten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 44
Termine
(1) Die Abiturprüfung findet zum spätmöglichsten Zeitpunkt am Ende des vierten Semesters der Qualifikationsphase eines Ausbildungsganges statt. Die Termine werden vom Kultusministerium festgelegt.
(2) Das vierte Semester endet am letzten Unterrichtstag vor den Sommerferien, spätestens jedoch am 30. Juni, oder am letzten Unterrichtstag vor den Weihnachtsferien. Es gliedert sich in Qualifikationsphase und Prüfungsphase. Die Qualifikationsphase beginnt am ersten Unterrichtstag des Semesters und endet am letzten Unterrichtstag vor der Prüfungsphase. An diesem Tag werden den Studierenden die in den Kursen des Semesters erbrachten Leistungen bekannt gegeben; sie werden in den Prüfungsunterlagen festgehalten.
(3) Nach Abschluss der Kurse des Prüfungssemesters meldet die oder der Studierende unverzüglich schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter die 9 oder 20 Grundkurse, die unter Beachtung der Bestimmungen von den §§ 41 oder 42 Abs. 4 für die Gesamtqualifikation angerechnet werden sollen. Den Termin für die Meldung gibt die Schulleiterin oder der Schulleiter spätestens zwei Wochen vorher durch Aushang schriftlich bekannt.
(4) Zu Beginn des dritten Semesters teilt die Schulleiterin oder der Schulleiter der zuständigen Schulaufsicht die Termine für die mündliche Prüfung und die Präsentation mit.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 46
Prüfungsausschuss, Fachausschüsse
(1) Für die Abiturprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an: die oder der Vorsitzende, die Schulleiterin oder der Schulleiter, die ständige Stellvertreterin oder der ständige Stellvertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters, die Studienleiterin oder der Studienleiter und je eine Fachbereichsleiterin oder ein Fachbereichsleiter der Aufgabenfelder oder für jedes dieser Aufgabenfelder je eine fachkundige Lehrkraft, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Benehmen mit der Fachbereichskonferenz berufen wird.
(2) Der Prüfungsausschuss tritt bei Bedarf zusammen. Er wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Eine Sitzung des Prüfungsausschusses ist einzuberufen, wenn drei Mitglieder des Ausschusses dies beantragen.
(3) Entscheidungen im Prüfungsausschuss werden mit Mehrheit getroffen. Sie bedürfen der Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist in der Regel die Schulleiterin oder der Schulleiter, soweit sie oder er nicht vom Kultusministerium benannt wird.
(5) Bei dem schriftlichen Teil der Abiturprüfung und im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übernimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Aufgaben, die der oder dem Vorsitzenden nach dieser Verordnung zufallen.
(6) Für jede einzelne mündliche Prüfung wird ein Fachausschuss gebildet. Er besteht aus drei Mitgliedern. In der Regel gehören ihm die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter des Aufgabenfeldes, dem das Prüfungsfach zugerechnet wird, oder die in Abs. 1 genannte fachkundige Lehrkraft als Vorsitzende oder Vorsitzender, die Prüferin oder der Prüfer und eine weitere Lehrkraft an, die im jeweiligen Fach ihre Lehramtsprüfungen abgelegt hat und an der jeweiligen Schule für Erwachsene unterrichtet oder unterrichtet hat. Die letztgenannte Lehrkraft führt in der mündlichen Prüfung die Niederschrift. Die Zusammensetzung der Fachausschüsse wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorgeschlagen und vom Prüfungsausschuss festgelegt.
(7) Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 47 Aufgaben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
§ 47
Aufgaben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung und der Ergebnisfeststellung und dafür, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten werden, nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Studierenden verstoßen wird. Sie oder er hat alle dafür erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
(2) Die oder der Vorsitzende legt in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss den Terminplan für den mündlichen Teil der Abiturprüfung fest und bestellt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Vorsitzenden der Fachausschüsse für den mündlichen Teil der Abiturprüfung.
(3) Die oder der Vorsitzende hat das Recht, in Prüfungsvorgänge der einzelnen Fachausschüsse einzugreifen und auch selbst Prüfungsfragen zu stellen; sie oder er kann auch den Vorsitz eines Fachausschusses übernehmen. In diesem Fall entscheidet die oder der Vorsitzende, welches der in § 46 Abs. 6 genannten Mitglieder aus dem Fachausschuss ausscheidet. Die Prüferin oder der Prüfer muss weiterhin Mitglied des Fachausschusses bleiben.
(4) Die oder der Vorsitzende kann gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses oder der Fachausschüsse die zuständige Schulaufsichtsbehörde anrufen. Bis zu deren Entscheidung wird der jeweilige Beschluss ausgesetzt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 48
Aufgaben des Prüfungsausschusses
(1) Der Prüfungsausschuss stellt fest,
- a)
welche Studierenden zur Abiturprüfung nach den §§ 38 und 45 zugelassen sind,
- b)
für welche Studierenden eine zusätzliche mündliche Prüfung nach § 55 Abs. 2 angesetzt wird und welche Studierenden nach § 55 Abs. 4 nicht mehr mündlich geprüft werden,
- c)
nach Abschluss der Prüfung, welche Studierenden die Prüfung bestanden haben, welche Gesamtqualifikation und welche Durchschnittsnote die oder der Studierende nach § 59 erreicht hat.
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet
- a)
auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters über die Zusammensetzung der Fachausschüsse nach § 46 Abs. 6,
b) über die Aufnahme besonderer Bemerkungen in das Abiturzeugnis nach § 60 Abs. 2,- c)
bei Täuschungshandlungen, Täuschungsversuchen und Störung der Prüfung nach § 51 oder Verhinderung nach § 52 Abs. 1,
- d)
über die Bestimmung einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 45 Abs. 7,
- e)
über zusätzliche mündliche Prüfungen nach § 55 Abs. 2.
(3) Der Prüfungsausschuss wirkt mit
- a)
bei der Terminplanung für die mündliche Prüfung nach § 47 Abs. 2,
- b)
bei der Benennung der Fachlehrerinnen und Fachlehrer nach § 53 Abs. 4, die die schriftlichen Arbeiten nach der Korrektur durch die zuständige Fachlehrerin oder den zuständigen Fachlehrer durchzusehen haben.
(4) Über jede Sitzung des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 49 Aufgabenvorschläge für die schriftlichen Prüfungen
§ 49
Aufgabenvorschläge für die schriftlichen Prüfungen
(1) Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen nach § 43 Abs. 1 bis 4 werden rechtzeitig vor dem Prüfungstermin den Schulen für Erwachsene übersandt. Der Versand kann auch elektronisch erfolgen. Die Unterlagen können einen Arbeitstag vor dem Prüfungstag geöffnet werden.
(2) Die für die Lösung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel, wie Wörterbücher, Tabellensammlungen, Textsammlungen, werden allen Studierenden von der Schule zur Verfügung gestellt. Aufzeichnungen und Notizen der Studierenden sind nicht zugelassen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Lehrpläne
(1) Der Unterricht wird auf Grundlage der Standards und der Lehrpläne der Schulen für Erwachsene erteilt. Die Standards in der jeweils geltenden Fassung werden im Amtsblatt veröffentlicht. Näheres wird durch Erlass geregelt.
(2) Die Lehrpläne sind gemeinsame Pläne für die Schulen für Erwachsene, die auf die verschiedenen Bildungsgänge und das Bildungsziel des jeweiligen Bildungsganges bezogene Abschnitte und ein in einem sinnvollen Verhältnis zu fakultativen Unterrichtszielen stehendes verbindliches Kerncurriculum enthalten. Die Standards sowie die Lehrpläne der Schulen für Erwachsene sind die inhaltliche und methodische Grundlage für die Landesabschlussprüfungen und für schulinterne und landesweite Vergleichsarbeiten.
(3) Die Fach- und Fachbereichskonferenzen arbeiten auf der Grundlage der Standards und der Lehrpläne Schulcurricula aus, in denen für die einzelnen Semester die zu erreichenden Ziele und die Leistungsanforderungen definiert werden, und entwickeln im Zusammenhang mit dem Schulprogramm Konzepte für fachübergreifendes und fächerverbindendes Lernen.
(4) Die Lehrkräfte stellen zu Beginn eines jeden Semesters in ihren Kursen die Vorgaben der Standards, der Lehrpläne und der Schulcurricula vor und nehmen auf dieser Grundlage gemeinsam mit den Studierenden die Semesterplanung vor.
(5) Unter der Gesamtverantwortung der Schulleiterinnen und Schulleiter sind die Fachbereichsleiterinnen und die Fachbereichsleiter sowie die Fachvorsteherinnen und die Fachvorsteher verpflichtet, für die Umsetzung der Standards und der Lehrpläne Sorge zu tragen und die Lehrerinnen und Lehrer zu beraten.
§ 50 Durchführung des schriftlichen Teils der Abiturprüfung
§ 50
Durchführung des schriftlichen Teils der Abiturprüfung
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt dafür, dass die Prüfungsräume und die Anordnung der Plätze den Prüflingen ein ungestörtes und selbstständiges Arbeiten ermöglichen, und regelt die Aufsicht.
(2) Mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters erhalten Studierende mit körperlichen Behinderungen angemessene Erleichterungen.
(3) Vor Beginn jeder schriftlichen Prüfung weist die oder der Aufsichtsführende auf die Bestimmungen des § 51 über Täuschungen und Störung der Prüfung hin und stellt ferner durch Befragen fest, ob ein Prüfling sich krank fühlt. Erklärt ein Prüfling, dass er sich krank fühlt, nimmt er an der schriftlichen Prüfung dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung seiner Gesundheit von der Prüfung zurückzustellen. Er hat binnen drei Tagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Bei Verhinderung durch Krankheit wird eine Nachprüfung durchgeführt. § 52 Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Für die schriftlichen Arbeiten darf nur mit dem Schulstempel gekennzeichnetes oder mit einer Ziffernperforation versehenes Papier verwendet werden, das von der Schule zur Verfügung gestellt wird. Nach Abschluss der Bearbeitung sind die Reinschriften sowie alle Entwürfe, Aufzeichnungen und das nicht verwendete Papier abzugeben. Die in § 49 Abs. 2 genannten Hilfsmittel werden grundsätzlich von der Schule zur Verfügung gestellt, insbesondere wenn es sich um Wörterbücher, Tabellensammlungen, Textsammlungen usw. handelt.
(5) Die Prüfungsaufgabe ist erst nach den nach Abs. 3 notwendigen Hinweisen und Feststellungen bekannt zu geben. Dabei können den Prüflingen Arbeitshilfen gegeben werden, sofern sie zum Verständnis oder zur Bearbeitung der gestellten Aufgabe notwendig sind, jedoch die Selbstständigkeit der Bearbeitung nicht in Frage stellen. Auf die Möglichkeit des Abs. 6 ist hinzuweisen. Texte, die übersetzt werden sollen, sind den Prüflingen auszuhändigen. Nach der Bekanntgabe und der Erläuterung der Prüfungsaufgabe ist das Ende der Bearbeitungszeit festzustellen und den Prüflingen bekannt zu geben.
(6) Die Prüflinge können ihren schriftlichen Arbeiten Erläuterungen beifügen, die über den Arbeitsgang Aufschluss geben. Sie können in diesen Erläuterungen auch Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Lösung äußern und begründen oder angeben, aus welchen Gründen ihnen eine Lösung nicht möglich war.
(7) Ein Prüfling, der seine Arbeit beendet hat, gibt sie der Aufsicht ab und verlässt den Prüfungsraum. Mit Ablauf der vorgesehenen Bearbeitungszeit sind alle Arbeiten abzugeben.
(8) Über jede schriftliche Prüfung einer Prüfungsgruppe ist eine Niederschrift zu führen; sie muss enthalten:
- 1.
Namen und Ort der Schule,
- 2.
Angaben über die Sitzordnung mit Namen der Prüflinge,
- 3.
den Namen der Prüferin oder des Prüfers und das Prüfungsfach,
- 4.
Angaben über die nach Abs. 3 durchzuführenden Maßnahmen,
- 5.
Angaben über die erlaubten und nach Abs. 4 zur Verfügung gestellten Hilfsmittel und die nach Abs. 5 gegebenen Arbeitshilfen,
- 6.
Beginn und Ende der Bearbeitungszeit,
- 7.
Angaben über besondere Vorfälle, insbesondere über die Zeiträume, in denen die Prüflinge den Prüfungsraum einzeln verlassen haben,
- 8.
den Zeitpunkt, zu dem jeder einzelne Prüfling die Prüfungsarbeit abgegeben hat,
- 9.
Angaben der Aufsichtführenden mit Zeitangaben über die Dauer der jeweiligen Aufsicht.
§ 51 Verfahren bei Täuschungen und Störung der Prüfung
§ 51
Verfahren bei Täuschungen und Störung der Prüfung
(1) Macht sich ein Prüfling der Benutzung unerlaubter Hilfsmittel, einer Täuschung oder eines Täuschungsversuchs schuldig oder leistet ein Prüfling der Täuschungshandlung eines anderen Vorschub, so entscheidet der Prüfungsausschuss nach Klarstellung des Sachverhalts und Anhörung des Prüflings und der Aufsicht führenden Lehrkraft möglichst noch am gleichen Tag über die weiteren Maßnahmen.
(2) Als Maßnahmen kommen in Betracht:
- 1.
in leichten Fällen ist die Arbeit unter Aufsicht mit einem neuen Thema zu wiederholen,
- 2.
in schweren Fällen ist die Prüfung für „nicht bestanden“ zu erklären. Dies kann insbesondere dann geschehen, wenn die Täuschung oder der Täuschungsversuch vorbereitet war,
- 3.
wenn Täuschungshandlungen erst nach Aushändigung des Abiturzeugnisses erkannt worden sind, kann die zuständige Schulaufsichtsbehörde die Prüfung als ”nicht bestanden” erklären und das Zeugnis einziehen.
(3) Wer sich einer Täuschung oder eines Täuschungsversuchs auch bei der Wiederholungsprüfung nach Abs. 2 Nr. 1 schuldig macht, kann von der zuständigen Schulaufsicht endgültig von der Abiturprüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall hat der Prüfling die Schule zu verlassen.
(4) Behindert eine Studierende oder ein Studierender durch ihr oder sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, die Prüfung ordnungsgemäß durchzuführen, so kann sie oder er auch von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. Bei einem Ausschluss gilt die Prüfung als „nicht bestanden“.
§ 52 Verfahren bei Verhinderung, Versäumen von Prüfungsteilen und Folgen des Rücktritts von der ...
§ 52
Verfahren bei Verhinderung, Versäumen von Prüfungsteilen und
Folgen des Rücktritts von der Prüfung
(1) Bei Verhinderung durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen wird eine Nachprüfung durchgeführt. Die Termine für die schriftlichen Nachprüfungen legt das Kultusministerium fest, für die mündlichen Nachprüfungen setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss einen neuen Prüfungstermin fest.
(2) Versäumt eine Studierende oder ein Studierender aus Gründen, die sie oder er selbst zu vertreten hat, eine schriftliche oder mündliche Prüfung oder verweigert sie oder er in ihr die Leistung, so gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden.
(3) Bei einem Rücktritt nach Beginn der Prüfung gilt die Prüfung als „nicht bestanden“.
§ 53 Bewertung und Beurteilung der schriftlichen Arbeiten
§ 53
Bewertung und Beurteilung der schriftlichen Arbeiten
(1) Jede schriftliche Arbeit wird zunächst von der zuständigen Fachlehrkraft durchgesehen, korrigiert, bewertet und beurteilt. Sie berücksichtigt dabei die in § 43 Abs. 1 genannten Gesichtspunkte. Ist die Reinschrift nicht vollständig, so können in begründeten Ausnahmefällen Entwürfe zur Bewertung herangezogen werden, wenn sie zusammenhängend konzipiert sind und die Reinschrift mindestens etwa drei Viertel des erkennbar angestrebten Gesamtumfangs umfasst. Die Entscheidung trifft die Fachlehrkraft.
(2) Fehler sind in der Arbeit zu unterstreichen und am Rand nach Art und Gewicht zu kennzeichnen. Auf einem besonderen Blatt ist eine zusammenfassende Bewertung zu erstellen, die mit einer Beurteilung nach Punkten (§ 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 3) abschließt.
(3) Aus der Korrektur und Bewertung soll hervorgehen, welcher Wert den von den Studierenden vorgebrachten Lösungen, Untersuchungsergebnissen oder Argumenten beigemessen wird und inwieweit die Studierenden die gestellten Aufgaben gelöst und wo sie die Lösung durch sachliche und logische Fehler beeinträchtigt haben. § 13 Abs. 3 ist anzuwenden.
(4) Jede schriftliche Arbeit wird von einer zweiten Lehrkraft, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss bestimmt wird, durchgesehen, korrigiert, bewertet und beurteilt. Sie kann sich entweder der Beurteilung der Prüferin oder des Prüfers anschließen oder eine eigene Bewertung mit Beurteilung abgeben. Das Kultusministerium kann zur Entwicklung und Sicherung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe für alle oder einzelne Kurse einer Schule anordnen, dass die Zweitkorrektur der schriftlichen Arbeit von einer Lehrkraft einer anderen Schule vorgenommen wird. Weichen die beiden Beurteilungen voneinander ab, so entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Anhörung der beteiligten Lehrkräfte; sie oder er kann eine Drittkorrektur anordnen.
§ 57 Durchführung des mündlichen Teils der Abiturprüfung
§ 57
Durchführung des mündlichen Teils der Abiturprüfung
(1) Vor Ausgabe der Aufgabe für eine mündliche Prüfung weist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine beauftragte Lehrkraft den Prüfling auf die in § 51 genannten Vorschriften über Täuschung und Störung der Prüfung hin. Durch Befragen wird ferner festgestellt, ob ein Prüfling sich krank fühlt. Erklärt der Prüfling, dass er sich krank fühlt, nimmt er an den mündlichen Prüfungen dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung seiner Gesundheit von der Prüfung zurückzustellen. Er hat innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über den Termin seiner mündlichen Prüfung.
(2) Bei dem mündlichen Teil der Abiturprüfung können anwesend sein:
- 1.
alle Lehrkräfte des Abendgymnasiums oder des Hessenkollegs, auch wenn sie nicht an der Prüfung beteiligt sind,
- 2.
die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach § 56 Abs. 1 eingeladenen Gäste und Vertreter der Schulaufsicht,
- 3.
mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters und Zustimmung des Prüflings andere Studierende, die beim nächsten Prüfungstermin die Prüfung ablegen wollen. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung beeinträchtigt wird.
(3) Der Prüfling bekommt eine Prüfungsaufgabe schriftlich vorgelegt. Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 30 Minuten. Die oder der Studierende kann Aufzeichnungen als Grundlage für ihre oder seine Ausführungen anfertigen. Es ist durch Aufsicht sicherzustellen, dass der Prüfling während der Vorbereitungszeit ungestört ist und sich keine Gelegenheit zur Benutzung unerlaubter Hilfsmittel ergibt. Die Aufsicht führende Lehrkraft fertigt eine Niederschrift an, aus der die Dauer der Vorbereitungszeit für die einzelnen Prüflinge hervorgeht.
(4) Die mündlichen Prüfungen werden einzeln von dem in § 46 Abs. 6 festgelegten Fachausschuss durchgeführt. Aufgaben und Fragen werden von der zuständigen Fachlehrkraft gestellt. Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses und die die Niederschrift führende Lehrkraft sind berechtigt, ergänzende Fragen zu stellen. Eine willkürliche Aneinanderreihung inhaltlich nicht oder nur sehr mittelbar zusammenhängender Fragen ist zu vermeiden. Die Bestimmungen des § 47 Abs. 3 bleiben unberührt.
(5) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist von der in § 46 Abs. 6 genannten Lehrkraft eine Niederschrift zu führen; aus ihr muss hervorgehen, ob und in welchem Umfang die oder der Studierende die gestellten Aufgaben selbstständig oder mit Hilfen lösen konnte. Sie muss enthalten:
- 1.
Namen und Ort der Schule,
- 2.
Zusammensetzung des Fachausschusses,
- 3.
Namen des Prüflings,
- 4.
Fach der mündlichen Prüfung,
- 5.
Beginn und Ende der Prüfung, Datum,
- 6.
Prüfungsaufgabe und den wesentlichen Inhalt der Beantwortung oder Lösung,
- 7.
die nach § 58 erfolgte Beurteilung und - auf Antrag eines Mitglieds des Fachausschusses - Gesichtspunkte aus der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistung.
Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses hat dafür zu sorgen, dass die Aussagen der Niederschrift eindeutig und verständlich sind und den Verlauf der Prüfung und das Beratungsergebnis wiedergeben. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen.
(6) Über die Gesamtheit der zu einem Prüfungstermin an einem Abendgymnasium oder Hessenkolleg stattfindenden mündlichen Prüfungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss enthalten:
- 1.
Namen und Ort der Schule,
- 2.
Namen des oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses,
- 3.
Beginn und Ende der Prüfungen an den verschiedenen Prüfungstagen,
- 4.
Angaben darüber, ob sich Prüflinge krank gemeldet haben, und über die daraufhin erfolgten Entscheidungen,
- 5.
Angaben über besondere Vorkommnisse (z.B. Benutzung unerlaubter Hilfsmittel oder Entscheidungen nach Abs. 2 Nr. 3).
Der Niederschrift ist ein Prüfungsplan nach § 56 Abs. 3 als Anlage beizufügen. Abweichungen von diesem Prüfungsplan, die sich im Verlauf der Prüfung ergeben haben, sind zu vermerken. Die Niederschrift ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach Abschluss der mündlichen Prüfungen zu unterzeichnen. Ist die Schulleiterin oder der Schulleiter Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses, wird diese Aufgabe der Schulleiterin oder dem Schulleiter von der Studienleiterin oder dem Studienleiter wahrgenommen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 59
Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuss stellt die von der oder dem Studierenden insgesamt erreichte Punktzahl, die Durchschnittsnote (nach Anlage 10), das Bestehen der Abiturprüfung und den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife oder das Nichtbestehen der Abiturprüfung fest.
(2) Das Gesamtergebnis und die in den mündlichen Prüfungen erreichten Punktzahlen sind den Prüflingen in der Regel am Ende des Prüfungstages bekannt zu geben, spätestens jedoch am folgenden Werktag.
(3) Den Prüflingen soll Gelegenheit gegeben werden, an einem zu vereinbarenden Termin mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem anderen Mitglied des Prüfungsausschusses ihre Prüfungsleistungen und deren Bewertung zu besprechen. Das Recht auf Einsichtnahme in die Prüfungsakten bleibt unberührt.
(4) Nach Abschluss der Abiturprüfung sind dem Kultusministerium die erreichten Durchschnittsnoten sowie Hinweise, die für künftige Prüfungen von Bedeutung sind, mitzuteilen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Weiterentwicklung
(1) Die Schulen für Erwachsene planen und gestalten den Unterricht und seine Organisation selbstständig. In Verwirklichung ihres Bildungsauftrages sowie unter Berücksichtigung der Lernmöglichkeiten, Interessen und Bedürfnisse der erwachsenen Studierenden und der Abschlussprofile entwickeln sie ein geeignetes pädagogisches und organisatorisches Konzept, das im Schulprogramm darzulegen ist. Auf Beschluss der Schulkonferenz können die Schulen für Erwachsene ihr Unterrichtsangebot sowie Unterrichtsbeginn und Unterrichtsende flexibel festlegen. Sie können Aufbau- und Förderkurse einrichten, bei deren Konzeption individuell zu erstellende Förderpläne zu berücksichtigen sind. Im Rahmen von trägerübergreifenden Kooperationen ist zu prüfen, inwiefern Kompensationsmaßnahmen anderer Anbieter genutzt werden können.
(2) Die Schulen für Erwachsene beteiligen sich zur Verbesserung der Bedarfs- und Nutzerorientierung an bildungsbereichs- und trägerübergreifenden Netzwerken des lebensbegleitenden Lernens in ihrer Region. In diesem Rahmen werden die Schulen für Erwachsene zu Kompetenzzentren des lebensbegleitenden Lernens weiterentwickelt.
(3) Jede Schule evaluiert ihre Arbeit und ihr Angebot. Verbindlicher Teil der Evaluation sind Inhalte und Ergebnisse von Lernstandsmessungen, Vergleichsarbeiten, Prüfungen, die Feststellung der Lernausgangslage und des Lernfortschritts sowie die Studierendenzufriedenheit. Aufbaukurse sind regelmäßig auf ihre Effizienz hin zu evaluieren. Die Evaluation erfolgt auf der Grundlage des landesweit geltenden Referenzrahmens Schulqualität. Über die Ergebnisse werden Lehrende und Studierende informiert. Die Ergebnisse der Evaluation sind in der Leistungsbilanz der einzelnen Schulen und in der Zusammenschau aller Schulen für Erwachsene im Landesvergleich darzustellen. Die schulinterne Evaluation ist eine Grundlage für die externe Evaluation durch das Institut für Qualitätsentwicklung. Die Schulen sind verpflichtet, dem Kultusministerium über die Umsetzung von Empfehlungen aus externen Evaluationen zu berichten.
(4) Zur Verbesserung personaler, sozialer und fachlicher Kompetenzen der Studierenden sowie der Steigerung der Effizienz der Schulen für Erwachsene wird unter Leitung des Kultusministeriums innerhalb der nächsten fünf Jahre ein landesweites Steuerungs- und Unterstützungssystem für die ,selbstverantwortliche Schule entwickelt. Dieses umfasst systemische Qualitätsentwicklung, Budgetgestaltung und die landesweite Kooperation der Schulen für Erwachsene sowie die Beteiligung an einem hessischen System des lebensbegleitenden Lernens. Näheres wird durch Vereinbarungen zwischen dem Kultusministerium, den Schulen für Erwachsene, dem Institut für Qualitätsentwicklung und anderen Einrichtungen geregelt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 61
Wiederholungsprüfung
(1) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat, kann sie bei einem späteren Prüfungstermin nach § 44 Abs. 1, spätestens jedoch nach einem Jahr einmal wiederholen. Auf die Wiederholungsprüfung finden alle Regelungen dieser Verordnung Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat, muss die gesamte schriftliche und mündliche Prüfung wiederholen. In der Wiederholung besucht die oder der Studierende Kurse, die in der Regel für die Studierenden vorgesehen sind, die zum Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung ihre Abiturprüfung ablegen. Unter ihnen müssen sich in jedem Semester je ein Kurs in den vier Prüfungsfächern und in den Fächern befinden, in denen nach § 41 Abs. 4 Nr. 2 oder § 42 Abs. 4 Nr. 1 Grundkurse aus dem dritten und vierten Semester in die Gesamtqualifikation eingebracht werden müssen. Für die erneute Zulassung und die Durchführung der Wiederholungsprüfung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.
(3) Der Prüfungsausschuss stellt nach Anhörung des Prüflings fest, ob die Prüfung nach einem halben oder nach einem Jahr wiederholt werden kann.
(4) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 63
Fachhochschulreife
(1) Wer das Abendgymnasium oder das Hessenkolleg in Hessen besucht, kann die Fachhochschulreife erwerben, wenn
- 1.
die erforderlichen schulischen Leistungen nach Abs. 2 erbracht werden,
- 2.
eine ausreichende berufliche Tätigkeit nach Abs. 6 nachgewiesen wird und
- 3.
zwei aus den besuchten vierstündigen Fächern als Leistungskurse bestimmt werden.
(2) Der Nachweis der erforderlichen schulischen Leistungen kann frühestens nach dem Besuch des zweiten Semesters der Qualifikationsphase erbracht werden. Folgende Voraussetzungen sind jeweils zu erfüllen:
- 1.
Die oder der Studierende am Abendgymnasium muss in ihren oder seinen beiden Leistungsfächern je zwei Kurse besucht haben und davon drei Kurse mit insgesamt mindestens 45 Punkten der dreifachen Wertung in die Gesamtqualifikation einbringen; unter den drei einzubringenden Kursen müssen sich die beiden Kurse des zweiten der beiden anzurechnenden Halbjahre befinden. Der nicht eingebrachte Leistungskurs des ersten Halbjahres kann unter Abs. 2 Nr. 2 eingebracht werden.
Die oder der Studierende an einem Hessenkolleg muss in ihren oder seinen beiden Leistungsfächern je zwei Kurse besucht und in diesen insgesamt mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht haben.
- 2.
Die oder der Studierende am Abendgymnasium muss mindestens fünf sonstige Kurse besucht und darin insgesamt mindestens 50 Punkte der zweifachen Wertung erreicht haben.
Die oder der Studierende an einem Hessenkolleg muss mindestens zehn sonstige Kurse besucht und darin insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung von neun dieser Kurse und bei zweifacher Wertung eines dieser Kurse erreicht haben.
- 3.
Unter den nach Nr. 1 und 2 zu besuchenden, bzw. anzurechnenden Kursen müssen in folgenden Fächern jeweils zwei Kurse aus zwei Semestern enthalten sein:
- a)
bei Studierenden des Abendgymnasiums:
- -
Mathematik,
- -
Deutsch,
- -
Fremdsprache,
- -
eine Naturwissenschaft oder Historisch-politische Bildung.
Anstelle des Faches Historisch-politische Bildung kann Wirtschafts- und Sozialwissenschaften treten, wenn die oder der Studierende dieses Fach als Leistungsfach gewählt hat.
Bei den zwei Halbjahreskursen in der Fremdsprache muss es sich um Kurse nach Ziffer 7.2.5 der Vereinbarung der KMK über die Neugestaltung der Abendgymnasien (Beschluss der KMK vom 21.6.1979 i.d.F. vom 10.11.1989) und nach Ziffer 5.2.5 der Vereinbarung der KMK über die Neugestaltung der Kollegs (Beschluss der KMK vom 21.6.1979 i.d.F. vom 2.2.1990) handeln.
Abweichend von Satz 1 gilt:
Hat eine Studierende oder ein Studierender zwei Fremdsprachen oder eine Naturwissenschaft und ein Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes als Leistungsfächer gewählt, so braucht unter den anzurechnenden sonstigen Kursen nur ein Kurs in Deutsch enthalten zu sein. Hat eine Studierende oder ein Studierender zwei Naturwissenschaften als Leistungsfächer gewählt, so braucht unter den anzurechnenden sonstigen Kursen nur ein Kurs in Mathematik enthalten zu sein. Wählt eine Studierende oder ein Studierender ein Leistungsfach oder zwei Leistungsfächer aus der vorgenannten Fächergruppe, so kann sie oder er einen dieser Leistungskurse als Kurs nach Abs. 2 Nr. 2 einbringen.
- b)
bei Studierenden an Hessenkollegs:
- -
Deutsch,
- -
verbindliche Fremdsprache,
- -
Historisch-politische Bildung,
- -
Mathematik und
- -
eine Naturwissenschaft.
Aus weiteren Fächern dürfen höchstens je Fach zwei Kurse angerechnet werden. Die Wahl trifft die oder der Studierende an einem Hessenkolleg.
- 4.
Bei Studierenden am Abendgymnasium müssen in zwei der drei anzurechnenden Leistungskurse und in drei der fünf anzurechnenden sonstigen Kurse mindestens je fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht werden.
Bei Studierenden eines Hessenkollegs müssen in zwei der vier anzurechnenden Leistungskursen und in sieben der zehn anzurechnenden sonstigen Kursen mindestens je fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.
(3) Mit null Punkten bewertete Kurse werden nicht angerechnet. Themen- oder inhaltsgleiche Kurse werden nur einmal angerechnet. Leistungen aus der Einführungsphase werden nicht angerechnet.
(4) Die Gesamtpunktzahl von mindestens 95, höchstens 285 Punkten, die sich bei Studierenden an Hessenkollegs aus den anzurechnenden vier Leistungskursen und zehn sonstigen Kursen oder bei Studierenden an Abendgymnasien aus den anzurechnenden drei Leistungskursen und fünf sonstigen Kursen ergibt, wird in eine Durchschnittsnote umgerechnet. Die Durchschnittsnote ergibt sich aus der in Anlage 11 beigefügten Tabelle.
(5) Hat die oder der Studierende die Qualifikationsphase länger als zwei Semester besucht, dürfen Leistungskurse und sonstige Kurse dieser Semester nur aus zwei Semestern einbezogen werden. Die Wahl der Semester trifft die oder der Studierende.
(6) Der Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit kann erbracht werden durch
- 1.
die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder
- 2.
eine Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst oder
- 3.
den Abschluss einer schulischen Berufsausbildung durch eine staatliche Prüfung oder
- 4.
eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit; die Führung eines Familienhaushaltes ist der beruflichen Tätigkeit gleichgestellt. Zivildienst- oder Bundeswehrzeiten werden anerkannt. Eine durch Bescheinigung des Arbeitsamtes nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann bis zu einem Jahr berücksichtigt werden; dieser Zeitraum kann überschritten werden, wenn die oder der Studierende während der Vorkursphase erneut arbeitslos geworden ist.
(7) Wer die oben genannten Voraussetzungen erfüllt und das Hessenkolleg oder das Abendgymnasium verlässt, erhält ein Abgangszeugnis und das Zeugnis der Fachhochschulreife nach Anlage 9 und 11.
(8) In das Zeugnis der Fachhochschulreife werden nur die zur Errechnung der Gesamtpunktzahl für den Erwerb der Fachhochschulreife notwendigen Fächer und Kursleistungen aufgenommen. Die Durchschnittsnote ergibt sich aus der erreichten Gesamtpunktzahl.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 65
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 für die Studierenden in Kraft, die zu diesem Zeitpunkt in die jeweiligen Bildungsgänge bzw. an den Abendgymnasien und Hessenkollegs in das 1. Semester der Einführungsphase eintreten; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
§ 7 Rechte und Pflichten im Schulverhältnis
§ 7
Rechte und Pflichten im Schulverhältnis
(1) Mit der Aufnahme an eine Schule für Erwachsene wird ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis begründet. Die Rechte und Pflichten der Studierenden ergeben sich aus§ 69 Abs. 2 bis 5 HSchG.
(2) Bleibt eine Studierende oder ein Studierender im Verlauf von sechs Unterrichtswochen innerhalb eines Semesters insgesamt mindestens sechs Tage dem Unterricht ohne ausreichende Entschuldigung fern, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über einen Ausschluss aus der Schule.
(3) Die Schulkonferenz beschließt über eine einheitliche Fehlzeitenregelung der Schule. Diese bedarf der Zustimmung der Studierendenvertretung.
§ 8 Aufnahme in die Schulen für Erwachsene
§ 8
Aufnahme in die Schulen für Erwachsene
(1) In Abendhauptschulen und Abendrealschulen können Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und weder eine allgemein bildende Schule noch eine berufliche Vollzeitschule besuchen.
(2) In ein Abendgymnasium oder ein Hessenkolleg kann aufgenommen werden, wer
- 1.
eine Vorbildung nachweist, die mindestens dem Hauptschulabschluss entspricht,
- 2.
bei Eintritt in die Einführungsphase mindestens 19 Jahre alt ist,
- 3.
bei Eintritt in die Einführungsphase eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit nachweisen kann.
Die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Eine durch Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann bis zu einem Jahr berücksichtigt werden; dieser Zeitraum kann nur überschritten werden, wenn eine Studierende oder ein Studierender während der Vorkursphase erneut arbeitslos wird. Wehr- oder Zivildienst werden auf die Berufstätigkeit angerechnet.
(3) Voraussetzung für die Aufnahme an eine Schule für Erwachsene ist der in einem akkreditierten Sprachtest Deutsch erzielte Nachweis der Beherrschung der deutschen Sprache als allgemeiner Unterrichtssprache. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Textrezeption und Textproduktion. Übergangsweise wird eine Sprachprüfung nach landesweiten Vorgaben durchgeführt. Auf Antrag können in dieser Zeit bewährte Sprachprüfungen und Aufnahmeverfahren einer Schule durch das Kultusministerium genehmigt werden. Ausschlaggebend für die Bewertung der Sprachkompetenz einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist die Aussicht auf erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht des jeweiligen Bildungsgangs. Näheres wird durch Erlass geregelt.
(4) Die Bewerbung um Aufnahme an eine Schule für Erwachsene ist schriftlich an die Schulleitung zu richten. Der Bewerbung sind Unterlagen nach dem Muster in der Anlage 12 beizufügen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8a
Aufnahmeverfahren
(1) Über die Aufnahme an eine Schule für Erwachsene entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Ihr oder ihm obliegt die Organisation des Aufnahmeverfahrens. Ein Beratungsgespräch unter Berücksichtigung der Lern- und Berufsbiografie, insbesondere der nach der Erstausbildung erworbenen Kompetenzen, ist notwendiger Teil des Aufnahmeverfahrens.
(2) Bewerberinnen und Bewerber können nach einer Überprüfung der erworbenen Qualifikationen und einem Beratungsgespräch durch die Schulleiterin oder den Schulleiter in ein höheres Semester einer Schule für Erwachsene aufgenommen werden, wenn aufgrund ihres Kenntnisstandes eine erfolgreiche Mitarbeit in dem jeweiligen Semester zu erwarten ist.
(3) Eine unmittelbare Aufnahme in das erste Semester der Qualifikationsphase der Abendgymnasien und Hessenkollegs ist in der Regel nur dann zulässig, wenn Bewerberinnen und Bewerber bereits eine Zulassung in die Jahrgangsstufe 12 der gymnasialen Oberstufe oder eine Fachhochschulreife erworben haben und ihre Kompetenzen eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwarten lassen. Für einen späteren Einstieg in die Qualifikationsphase müssen die Voraussetzungen dafür gegeben sein, dass im Abitur die Gesamtqualifikation erreicht werden kann.
(4) Nach Berücksichtigung der Vorleistungen und Nachweis des Kenntnisstandes durch einen Einstufungstest kann an Abendgymnasien und Hessenkollegs im Vorkurs und in der Einführungsphase die Teilnahme von Studierenden am Unterricht in den entsprechenden Fächern ausgesetzt werden, wenn gleichzeitig der Mindestunterrichtsverpflichtung Genüge getan wird und die Schule ein entsprechend flexibles Unterrichtsangebot ermöglichen kann.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 10
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 11
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 5
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 6
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 7
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 8
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 9
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Schulen für Erwachsene
(1) Die Schulen für Erwachsene bieten eigenständige Wege, eine fundierte Allgemeinbildung und schulische Abschlüsse nachträglich zu erwerben. Diese Abschlüsse sind den entsprechenden Abschlüssen des allgemein bildenden Schulwesens gleichwertig.
(2) Schulen für Erwachsene sind die Abendhauptschulen, die Abendrealschulen, die Abendgymnasien, die in der Regel Unterricht am Abend anbieten und die Hessenkollegs.
(3) Verbundene Abendhaupt- und Abendrealschulen, verbundene Abendrealschulen und Abendgymnasien sowie verbundene Abendhauptschulen, Abendrealschulen und Abendgymnasien sind organisatorische Einheiten. Weitere Verbundformen sind möglich, insbesondere können auch organisatorische Verbindungen zwischen Abendgymnasien und Hessenkollegs hergestellt werden.
(4) Träger der staatlichen Abendhaupt- und Abendrealschulen sowie der Abendgymnasien sind die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die Städte Gießen und Marburg. Schulträger der Hessenkollegs ist das Land Hessen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Verweildauer
(1) Der Besuch einer Abendhauptschule dauert mindestens ein, höchstens drei, in der Regel zwei Semester.
(2) Der Besuch einer Abendrealschule dauert mindestens zwei, höchstens sechs, in der Regel vier Semester.
(3) (aufgehoben)
(4) Wird die Höchstverweildauer überschritten, ist die Schule zu verlassen.
(5) Die Höchstverweildauer kann durch die Wiederholung einer nicht bestandenen Abschlussprüfung um maximal ein Jahr überschritten werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Leistungsnachweise
(1) Grundlage für die Beurteilung der Semesterleistungen in einem Fach ist die mindestens gleichgewichtige Berücksichtigung der im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen mit den Ergebnissen der schriftlichen Arbeiten (Klausuren). Je nach deren Art und Umfang ist es möglich, den Anteil der kontinuierlich im Unterricht erbrachten Leistungen mit mehr als der Hälfte des Gesamtgewichts in die Semesternote eingehen zu lassen. Als Leistungsnachweise gelten schriftliche Arbeiten (Klausuren) sowie sonstige Leistungen, die Studierende kontinuierlich im Unterricht zeigen. Dazu zählen insbesondere die Mitarbeit im Unterricht, Tests, Hausaufgaben, schriftliche Übungen und Ausarbeitungen, Protokolle, Versuchsbeschreibungen und -auswertungen, Vorträge und Referate und solche auf das Kursthema bezogenen Leistungen, die Studierende nach Absprache mit den Lehrkräften auf eigenen Wunsch erbringen. Während einerseits gute Ergebnisse in den Klausuren in der Regel auf Lernerfolge im vorausgegangenen Unterricht hinweisen, kann andererseits ein Versagen in einer Klausur nicht immer im gegenteiligen Sinn gedeutet werden. Eine formelhafte Berechnung der im Kurs erreichten Note oder Punktzahl ist nicht zulässig. Im übrigen ist die Entwicklung der Leistungen während des Kurses angemessen zu berücksichtigen.
(2) Die Beurteilung der Leistungen der Studierenden am Ende des Kurses hat sich an den Lernzielen dieses Kurses zu orientieren. Diese werden von der Fach- oder Fachbereichskonferenz zusammen mit den Beurteilungskriterien im Rahmen der geltenden Bestimmungen festgelegt.
(3) Für die schriftlichen Leistungsnachweise gelten die Regelungen für schriftliche Arbeiten nach der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweils geltenden Fassung, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen vorgesehen sind.
(4) An der Abendhauptschule und der Abendrealschule sind je Semester in den Fremdsprachen, Deutsch und Mathematik zwei bis drei schriftliche Leistungsnachweise anzufertigen. Die Studierenden sind in geeigneter Weise mit Aufnahmetests für die berufliche Ausbildung und mit Einstellungstests bekannt zu machen.
(5) (aufgehoben)
(6) (aufgehoben)
(7) (aufgehoben)
(8) (aufgehoben)
(9) Ist mehr als die Hälfte der abgelieferten Arbeiten mit schlechter als ausreichend oder weniger als fünf Punkten bewertet worden, so ist die Arbeit einmal zu wiederholen. Haben Studierende in der Wiederholungsarbeit eine schlechtere Bewertung erhalten, so ist bei der Beurteilung der Leistungen die bessere Bewertung zu berücksichtigen. Da die schriftlichen Arbeiten nur ein Kriterium für die Beurteilung der Leistungen der Studierenden sind, entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer im Rahmen der von der Gesamtkonferenz aufgestellten Richtlinien, ob Studierende eine versäumte schriftliche Arbeit nachzuholen haben.
(10) An den Schulen für Erwachsene werden fachorientierte und fächerübergreifende Lernstandserhebungen und Vergleichsarbeiten durchgeführt. Vergleichsarbeiten können in allen Fächern schuleinheitlich oder landeseinheitlich geschrieben werden. Schuleinheitliche Vergleichsarbeiten sind in der Abendrealschule am Ende des 2.Semesters und im Abendgymnasium sowie im Hessenkolleg am Ende des 2. Semesters der Einführungsphase für die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik verbindlich. Landeseinheitliche Vergleichsarbeiten in Deutsch, Englisch und Mathematik finden in der Regel im zweiten Semester der Qualifikationsphase statt. Für Vergleichsarbeiten sind den Schulen Formate und zentrale Bewertungskriterien spätestens bis zum Ende des vorausgegangenen Semesters vorzulegen. Die landesweite Auswertung aller Vergleichsarbeiten wird den Schulen zur Verfügung gestellt. Näheres wird durch Erlass geregelt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Zeugnisse und Abgangszeugnisse
(1) Zum Abschluss eines Semesters wird allen Studierenden ein Zeugnis ausgestellt.
(2) (aufgehoben)
(3) Wer vor dem Hauptschulabschluss oder dem Mittleren Abschluss oder der Abiturprüfung die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis (Anlage 1, 5, 6, 7 oder 9) mit den Ergebnissen der besuchten Semester. Beim Wechsel auf ein anderes Abendgymnasium oder Hessenkolleg innerhalb der Qualifikationsphase muss eine beglaubigte Kopie des Belegbogens vorgelegt werden.
(4) Verlässt eine Studierende oder ein Studierender die Abendrealschule vor Beendigung des vierten Semesters, so wird durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der Hauptschulabschluss vergeben, wenn mindestens zwei Semester erfolgreich und jeweils mit Versetzung besucht wurden (Anlage 2).
(5) Verlässt eine Studierende oder ein Studierender das Abendgymnasium oder das Hessenkolleg nach dem Abschluss der Einführungsphase, so kann auf Antrag durch die Schulleiterin oder den Schulleiter das Abgangszeugnis dem Mittleren Abschluss gleichgestellt werden, wenn die Zulassung zur Qualifikationsphase ausgesprochen wurde (Anlage 5).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 28
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 29
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 30
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 31
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 32
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 33
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 34
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 35
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 36
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 37
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 38
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 39
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 40
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 41
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 42
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 43
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 44
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 45
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 46
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 47
(aufgehoben)
.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 48
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 49
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 50
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 51
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 52
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 53
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 54
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 55
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 56
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 57
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 58
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 59
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 60
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 61
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 62
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 63
(aufgehoben)
§ 8 Aufnahme in die Schulen für Erwachsene
§ 8
Aufnahme in die Schulen für Erwachsene
(1) In Abendhauptschulen und Abendrealschulen können Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und weder eine allgemein bildende Schule noch eine berufliche Vollzeitschule besuchen.
(2) (aufgehoben)
(3) Voraussetzung für die Aufnahme an eine Schule für Erwachsene ist der in einem akkreditierten Sprachtest Deutsch erzielte Nachweis der Beherrschung der deutschen Sprache als allgemeiner Unterrichtssprache. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Textrezeption und Textproduktion. Übergangsweise wird eine Sprachprüfung nach landesweiten Vorgaben durchgeführt. Auf Antrag können in dieser Zeit bewährte Sprachprüfungen und Aufnahmeverfahren einer Schule durch das Kultusministerium genehmigt werden. Ausschlaggebend für die Bewertung der Sprachkompetenz einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist die Aussicht auf erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht des jeweiligen Bildungsgangs. Näheres wird durch Erlass geregelt.
(4) Die Bewerbung um Aufnahme an eine Schule für Erwachsene ist schriftlich an die Schulleitung zu richten. Der Bewerbung sind Unterlagen nach dem Muster in der Anlage 12 beizufügen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8a
Aufnahmeverfahren
(1) Über die Aufnahme an eine Schule für Erwachsene entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Ihr oder ihm obliegt die Organisation des Aufnahmeverfahrens. Ein Beratungsgespräch unter Berücksichtigung der Lern- und Berufsbiografie, insbesondere der nach der Erstausbildung erworbenen Kompetenzen, ist notwendiger Teil des Aufnahmeverfahrens.
(2) Bewerberinnen und Bewerber können nach einer Überprüfung der erworbenen Qualifikationen und einem Beratungsgespräch durch die Schulleiterin oder den Schulleiter in ein höheres Semester einer Schule für Erwachsene aufgenommen werden, wenn aufgrund ihres Kenntnisstandes eine erfolgreiche Mitarbeit in dem jeweiligen Semester zu erwarten ist.
(3) (aufgehoben)
(4) Nach Berücksichtigung der Vorleistungen und Nachweis des Kenntnisstandes durch einen Einstufungstest kann an Abendgymnasien und Hessenkollegs im Vorkurs und in der Einführungsphase die Teilnahme von Studierenden am Unterricht in den entsprechenden Fächern ausgesetzt werden, wenn gleichzeitig der Mindestunterrichtsverpflichtung Genüge getan wird und die Schule ein entsprechend flexibles Unterrichtsangebot ermöglichen kann.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 65
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 für die Studierenden in Kraft, die zu diesem Zeitpunkt in die jeweiligen Bildungsgänge bzw. an den Abendgymnasien und Hessenkollegs in das 1. Semester der Einführungsphase eintreten; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN |
|
| § 1 | Schulen für Erwachsene |
| § 2 | Ziele und Abschlussprüfungen |
| § 3 | Gliederung der Bildungsgänge |
| § 4 | Lehrerinnen und Lehrer, Lehrerfort- und weiterbildung |
| § 5 | Lehrpläne |
| § 6 | Weiterentwicklung |
| § 7 | Rechte und Pflichten im Schulverhältnis |
| § 8 | Aufnahme in die Schulen für Erwachsene |
| § 8a | Aufnahmeverfahren |
| § 9 | Wohnheimplätze |
| § 10 | Verweildauer |
| § 11 | Unterbrechung |
| § 12 | Leistungsbeurteilung |
| § 13 | Leistungsnachweise |
| § 14 | Information und Beratung |
| § 15 | Versetzungskonferenz |
| § 16 | Zeugnisse und Abgangszeugnisse |
| ZWEITER ABSCHNITT TEIL A ABENDHAUPTSCHULEN UND ABENDREALSCHULEN |
|
| § 17 | Verbundene Abendhaupt- und Abendrealschule |
| § 18 | Aufgabe des ersten Semesters |
| § 19 | Ruhen der Berufsschulpflicht |
| § 20 | Fächerangebot und Stundentafel Abendhauptschule |
| § 21 | Fächerangebot und Stundentafel Abendrealschule |
| § 22 | Organisation der Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete |
| § 23 | Versetzungsbestimmungen an Abendhauptschulen und an Abendrealschulen |
| ZWEITER ABSCHNITT TEIL B ABSCHLÜSSE UND PRÜFUNGEN AN DER ABENDHAUPTSCHULE UND DER ABENDREALSCHULE |
|
| § 24 | Abschlussprüfungen an Abendhauptschulen und Abendrealschulen |
| § 24a | Allgemeine Regelungen |
| § 24b | Prüfungsbestandteile der Abschlussprüfungen an Abendhauptschulen und Abendrealschule |
| § 24c | Schriftliche Prüfung |
| § 24d | Mündliche Prüfung und Hausarbeit mit Präsentation |
| § 24e | Vergabe der Abschlüsse |
| DRITTER ABSCHNITT ABENDGYMNASIEN UND HESSENKOLLEGS |
|
| § 25 | Fächerangebot und Aufgabenfelder |
| § 26 | Organisation des Fächer- und Kursangebots |
| § 27 | Wahl von Fächern und Kursen |
| § 28 | Bestimmungen für die Fremdsprachen |
| § 29 | Latinum und Graecum |
| § 30 | Versetzungsbestimmungen an Abendgymnasien und Hessenkollegs |
| § 31 | Vorkurs |
| § 32 | Stundentafel des Vorkurses |
| § 33 | Organisation und Stundentafel der Einführungsphase |
| § 34 | Organisation der Qualifikationsphase |
| § 35 | Einbringung von Fächern als Grund- und Leistungskurse in die Gesamtqualifikation |
| § 36 | Sport |
| § 37 | Belegverpflichtung der Studierenden der Abendgymnasien und Hessenkollegs |
| VIERTER ABSCHNITT ABITURPRÜFUNG |
|
| § 38 | Zulassungsbedingungen |
| § 39 | Prüfungsfächer |
| § 40 | Präsentation |
| § 41 | Berechnung der Gesamtqualifikation sowie Entscheidung über die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife an Abendgymnasien |
| § 42 | Berechnung der Gesamtqualifikation sowie Entscheidung über die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife an Hessenkollegs |
| § 43 | Prüfungsanforderungen |
| § 44 | Termine |
| § 45 | Meldung zur Prüfung und Wahl der Prüfer |
| § 46 | Prüfungsausschuss, Fachausschüsse |
| § 47 | Aufgaben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses |
| § 48 | Aufgaben des Prüfungsausschusses |
| § 49 | Aufgabenvorschläge für die schriftlichen Prüfungen |
| § 50 | Durchführung des schriftlichen Teils der Abiturprüfung |
| § 51 | Verfahren bei Täuschungen und Störung der Prüfung |
| § 52 | Verfahren bei Verhinderung, Versäumen von Prüfungsteilen und Folgen des Rücktritts von der Prüfung |
| § 53 | Bewertung und Beurteilung der schriftlichen Arbeiten |
| § 54 | Vorlage der Abiturarbeiten beim Prüfungsvorsitzenden, Mitteilung der Prüfungsergebnisse |
| § 55 | Anzahl der mündlichen Prüfungen |
| § 56 | Vorbereitung des mündlichen Teils der Abiturprüfung |
| § 57 | Durchführung des mündlichen Teils der Abiturprüfung |
| § 58 | Bewertung und Beurteilung der mündlichen Prüfung |
| § 59 | Feststellung des Prüfungsergebnisses |
| § 60 | Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife |
| § 61 | Wiederholungsprüfung |
| § 62 | Abgangszeugnis bei nicht bestandener Prüfung |
| FÜNFTER ABSCHNITT FACHHOCHSCHULREIFE |
|
| § 63 | Fachhochschulreife |
| SECHSTER ABSCHNITT SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
|
| § 64 | Aufhebung von Vorschriften |
| § 65 | In-Kraft-Treten |
| Anlage 1 | Abgangszeugnis Abendhauptschule und Abendrealschule |
| Anlage 2 | Abschlusszeugnis Hauptschulabschluss |
| Anlage 3 | Abschlusszeugnis qualifizierender Hauptschulabschluss |
| Anlage 4 | Realschulzeugnis Abschluss mittlere Reife |
| Anlage 5 | Abgangszeugnis Vorkursphase Abendgymnasium und Hessenkolleg |
| Anlage 6 | Abgangszeugnis Einführungsphase Abendgymnasium und Hessenkolleg |
| Anlage 7 | Abgangszeugnis Qualifikationsphase Abendgymnasium und Hessenkolleg |
| Anlage 8 | Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife |
| Anlage 9 | Zeugnis der Fachhochschulreife |
| Anlage 10 | Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für die Abiturzeugnisse |
| Anlage 11 | Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 65
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 für die Studierenden in Kraft, die zu diesem Zeitpunkt in die jeweiligen Bildungsgänge bzw. an den Abendgymnasien und Hessenkollegs in das 1. Semester der Einführungsphase eintreten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Weiterentwicklung
(1) Die Schulen für Erwachsene planen und gestalten den Unterricht und seine Organisation selbstständig. In Verwirklichung ihres Bildungsauftrages sowie unter Berücksichtigung der Lernmöglichkeiten, Interessen und Bedürfnisse der erwachsenen Studierenden und der Abschlussprofile entwickeln sie ein geeignetes pädagogisches und organisatorisches Konzept, das im Schulprogramm darzulegen ist. Auf Beschluss der Schulkonferenz können die Schulen für Erwachsene ihr Unterrichtsangebot sowie Unterrichtsbeginn und Unterrichtsende flexibel festlegen. Sie können Aufbau- und Förderkurse einrichten, bei deren Konzeption individuell zu erstellende Förderpläne zu berücksichtigen sind. Im Rahmen von trägerübergreifenden Kooperationen ist zu prüfen, inwiefern Kompensationsmaßnahmen anderer Anbieter genutzt werden können.
(2) Die Schulen für Erwachsene beteiligen sich zur Verbesserung der Bedarfs- und Nutzerorientierung an bildungsbereichs- und trägerübergreifenden Netzwerken des lebensbegleitenden Lernens in ihrer Region. In diesem Rahmen werden die Schulen für Erwachsene zu Kompetenzzentren des lebensbegleitenden Lernens weiterentwickelt.
(3) Jede Schule evaluiert ihre Arbeit und ihr Angebot. Verbindlicher Teil der Evaluation sind Inhalte und Ergebnisse von Lernstandsmessungen, Vergleichsarbeiten, Prüfungen, die Feststellung der Lernausgangslage und des Lernfortschritts sowie die Studierendenzufriedenheit. Aufbaukurse sind regelmäßig auf ihre Effizienz hin zu evaluieren. Die Evaluation erfolgt auf der Grundlage des landesweit geltenden Referenzrahmens Schulqualität. Über die Ergebnisse werden Lehrende und Studierende informiert. Die Ergebnisse der Evaluation sind in der Leistungsbilanz der einzelnen Schulen und in der Zusammenschau aller Schulen für Erwachsene im Landesvergleich darzustellen. Die schulinterne Evaluation ist eine Grundlage für die externe Evaluation durch die Schulaufsichtsbehörde. Die Schulen sind verpflichtet, dem Kultusministerium über die Umsetzung von Empfehlungen aus externen Evaluationen zu berichten.
(4) Zur Verbesserung personaler, sozialer und fachlicher Kompetenzen der Studierenden sowie der Steigerung der Effizienz der Schulen für Erwachsene wird unter Leitung des Kultusministeriums innerhalb der nächsten fünf Jahre ein landesweites Steuerungs- und Unterstützungssystem für die ,selbstverantwortliche Schule entwickelt. Dieses umfasst systemische Qualitätsentwicklung, Budgetgestaltung und die landesweite Kooperation der Schulen für Erwachsene sowie die Beteiligung an einem hessischen System des lebensbegleitenden Lernens. Näheres wird durch Vereinbarungen zwischen dem Kultusministerium, den Schulen für Erwachsene, der Schulaufsichtsbehörde und anderen Einrichtungen geregelt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Weiterentwicklung
(1) Die Schulen für Erwachsene planen und gestalten den Unterricht und seine Organisation selbstständig. In Verwirklichung ihres Bildungsauftrages sowie unter Berücksichtigung der Lernmöglichkeiten, Interessen und Bedürfnisse der erwachsenen Studierenden und der Abschlussprofile entwickeln sie ein geeignetes pädagogisches und organisatorisches Konzept, das im Schulprogramm darzulegen ist. Auf Beschluss der Schulkonferenz können die Schulen für Erwachsene ihr Unterrichtsangebot sowie Unterrichtsbeginn und Unterrichtsende flexibel festlegen. Sie können Aufbau- und Förderkurse einrichten, bei deren Konzeption individuell zu erstellende Förderpläne zu berücksichtigen sind. Im Rahmen von trägerübergreifenden Kooperationen ist zu prüfen, inwiefern Kompensationsmaßnahmen anderer Anbieter genutzt werden können.
(2) Die Schulen für Erwachsene beteiligen sich zur Verbesserung der Bedarfs- und Nutzerorientierung an bildungsbereichs- und trägerübergreifenden Netzwerken des lebensbegleitenden Lernens in ihrer Region. In diesem Rahmen werden die Schulen für Erwachsene zu Kompetenzzentren des lebensbegleitenden Lernens weiterentwickelt.
(3) Jede Schule evaluiert ihre Arbeit und ihr Angebot. Verbindlicher Teil der Evaluation sind Inhalte und Ergebnisse von Lernstandsmessungen, Vergleichsarbeiten, Prüfungen, die Feststellung der Lernausgangslage und des Lernfortschritts sowie die Studierendenzufriedenheit. Aufbaukurse sind regelmäßig auf ihre Effizienz hin zu evaluieren. Die Evaluation erfolgt auf der Grundlage des landesweit geltenden Referenzrahmens Schulqualität. Über die Ergebnisse werden Lehrende und Studierende informiert. Die Ergebnisse der Evaluation sind in der Leistungsbilanz der einzelnen Schulen und in der Zusammenschau aller Schulen für Erwachsene im Landesvergleich darzustellen. Die schulinterne Evaluation ist eine Grundlage für die externe Evaluation durch die Hessische Lehrkräfteakademie. Die Schulen sind verpflichtet, dem Kultusministerium über die Umsetzung von Empfehlungen aus externen Evaluationen zu berichten.
(4) Zur Verbesserung personaler, sozialer und fachlicher Kompetenzen der Studierenden sowie der Steigerung der Effizienz der Schulen für Erwachsene wird unter Leitung des Kultusministeriums innerhalb der nächsten fünf Jahre ein landesweites Steuerungs- und Unterstützungssystem für die ,selbstverantwortliche Schule entwickelt. Dieses umfasst systemische Qualitätsentwicklung, Budgetgestaltung und die landesweite Kooperation der Schulen für Erwachsene sowie die Beteiligung an einem hessischen System des lebensbegleitenden Lernens. Näheres wird durch Vereinbarungen zwischen dem Kultusministerium, den Schulen für Erwachsene, der Hessischen Lehrkräfteakademie und anderen Einrichtungen geregelt.
§ 8 Aufnahme in die Schulen für Erwachsene
§ 8
Aufnahme in die Schulen für Erwachsene
(1) In Abendhauptschulen und Abendrealschulen wer den Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, die bei Eintritt
- 1.
berufstätig sind oder mindestens sechs Monate berufstätig waren,
- 2.
die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und nicht bereits den angestrebten Abschluss oder einen gleich gestellten Abschluss besitzen,
- 3.
das 18. Lebensjahr erreicht haben und
- 4.
weder eine allgemein bildende noch eine berufliche Vollzeitschule besuchen.
Bei der Aufnahme in die Abendrealschulen kann an die Stelle der Erfüllung der Vollzeitschulpflicht nach Satz 1 Nr. 2 auch der erfolgreiche Abschluss des Hauptschulbildungsganges treten.
(2) Als Berufstätigkeit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gilt auch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Anerkannt werden können auch Zeiten des Wehr oder Zivildienstes, Zeiten nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz. Die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Eine durch Bescheinigung des Arbeitsamtes nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann anteilig berücksichtigt werden. Im Einzelfall kann für Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund besonderer biographischer Umstände ohne Zugang zum Zweiten Bildungsweg ihre Zugangschancen zu einer Berufsausbildung oder qualifizierenden Berufspraxis nicht verbessern können, auf die Aufnahmevoraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 verzichtet werden, solange dadurch die Ausrichtung einer auf Studierende mit Berufserfahrung zugeschnittenen Abendhaupt oder Abendrealschule als solche nicht verändert wird.
(3) Voraussetzung für die Aufnahme an eine Schule für Erwachsene ist der in einem akkreditierten Sprachtest Deutsch erzielte Nachweis der Beherrschung der deutschen Sprache als allgemeiner Unterrichtssprache. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Textrezeption und Textproduktion. Übergangsweise wird eine Sprachprüfung nach landesweiten Vorgaben durchgeführt. Auf Antrag können in dieser Zeit bewährte Sprachprüfungen und Aufnahmeverfahren einer Schule durch das Kultusministerium genehmigt werden. Ausschlaggebend für die Bewertung der Sprachkompetenz einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist die Aussicht auf erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht des jeweiligen Bildungsgangs. Näheres wird durch Erlass geregelt.
(4) Die Bewerbung um Aufnahme an eine Schule für Erwachsene ist schriftlich an die Schulleitung zu richten. Der Bewerbung sind Unterlagen nach dem Muster in der Anlage 12 beizufügen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 12
Einer Bewerbung um Aufnahme an eine Schule für Erwachsene sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
- 1.
Geburtsurkunde, ersatzweise eine Kopie der Personaldokumente; ein polizeiliches Führungszeugnis kann verlangt werden;
- 2.
tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des bisherigen Bildungsganges und, sofern gegeben, des beruflichen Werdegangs;
- 3.
das Abschluss- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten allgemein bildenden Schule; im Falle besonderer persönlicher Umstände (z.B. Flucht) kann auf den Nachweis verzichtet werden;
- 4.
gegebenenfalls das letzte Zeugnis der beruflichen Schule;
- 5.
gegebenenfalls Zertifikate des Deutschen Volkshochschulverbandes (Volkshochschulzertifikat) und von anerkannten öffentlichen Bildungsträgern;
- 6.
Prüfungszeugnisse, Nachweise der beruflichen Qualifikationen und Tätigkeiten; im Falle besonderer persönlicher Umstände (z.B. Flucht) kann auf den Nachweis verzichtet werden;
- 7.
Ggf. eine Dokumentation der Lernbiographie
Die Zeugnisse und Bescheinigungen sind in beglaubigter Abschrift vorzulegen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2
Erläuterungen zum Zeugnis
Dem Zeugnis liegt die Verordnung zur Ausgestaltung der Schulen für Erwachsene vom 13. September 2003 (ABl. S. 776) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde.
Endnoten sind gerundet auf eine ganze Note auszuweisen.
Die Endnote in den Prüfungsfächern (Deutsch, Mathematik und ein weiteres Fach) ergibt sich im Verhältnis 2:1 aus der Semesternote und der Prüfungsnote.
Die Endnote in den übrigen Fächern des Pflichtunterrichts, die im Abschlusssemester unterrichtet wurden, entspricht der Semesternote.
In vorhergehenden Semestern abgeschlossene Fächer des Pflichtunterrichtes und freiwillige Unterrichtveranstaltungen/ zusätzlicher Unterricht gehen nicht in die Berechnung der Gesamtleistung ein.
Für die Berechnung der Gesamtleistung wird aus den Endnoten der Mittelwert gebildet.
Der Hauptschulabschluss wird erteilt, wenn die Gesamtleistung 4,4 oder besser ergibt und die Bedingungen für eine Versetzung nach § 23 der oben genannten Verordnung erfüllt sind.
Abkürzungen bei freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen:
tg. = teilgenommen; m.E.tg. = mit Erfolg teilgenommen; m.g.E.tg. = mit gutem Erfolg teilgenommen
Notenstufen:
1 = sehr gut; 2 = gut; 3 = befriedigend; 4 = ausreichend; 5 = mangelhaft; 6 = ungenügend
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3
Erläuterungen zum Zeugnis
Dem Zeugnis liegt die Verordnung zur Ausgestaltung der Schulen für Erwachsene vom 13. September 2003 (ABl. S. 776) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde.
Endnoten sind gerundet auf eine ganze Note auszuweisen.
Die Endnote in den Prüfungsfächern (Deutsch, Mathematik, Englisch und ein weiteres Fach) ergibt sich im Verhältnis 2:1 aus der Semesternote und der Prüfungsnote.
Die Endnote in den übrigen Fächern des Pflichtunterrichts, die im Abschlusssemester unterrichtet wurden, entspricht der Semesternote.
In vorhergehenden Semestern abgeschlossene Fächer des Pflichtunterrichtes und freiwillige Unterrichtveranstaltungen/ zusätzlicher Unterricht gehen nicht in die Berechnung der Gesamtleistung ein.
Für die Berechnung der Gesamtleistung wird aus den Endnoten der Mittelwert gebildet.
Der Hauptschulabschluss in Form des qualifizierenden Hauptschulabschlusses wird erteilt, wenn die Gesamtleistung 3,0 oder besser ergibt und die Bedingungen für eine Versetzung nach § 23 der oben genannten Verordnung erfüllt sind.
Abkürzungen bei freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen:
tg. = teilgenommen; m.E.tg. = mit Erfolg teilgenommen; m.g.E.tg. = mit gutem Erfolg teilgenommen
Notenstufen:
1 = sehr gut; 2 = gut; 3 = befriedigend; 4 = ausreichend; 5 = mangelhaft; 6 = ungenügend
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 4
Erläuterungen zum Zeugnis
Dem Zeugnis liegt die Verordnung zur Ausgestaltung der Schulen für Erwachsene vom 13. September 2003 (ABl. S. 776) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde.
Endnoten sind gerundet auf eine ganze Note auszuweisen.
Die Endnote in den Prüfungsfächern (Deutsch, Mathematik, Englisch und ein weiteres Fach) ergibt sich im Verhältnis 2:1 aus der Semesternote und der Prüfungsnote.
Die Endnote in den übrigen Fächern des Pflichtunterrichts/ Wahlpflichtunterrichts, die im Abschlusssemester unterrichtet wurden, entspricht der Semesternote.
In vorhergehenden Semestern abgeschlossene Fächer des Pflichtunterrichtes/Wahlpflichtunterrichts und freiwillige Unterrichtveranstaltungen / zusätzlicher Unterricht gehen nicht in die Berechnung der Gesamtleistung ein.
Für die Berechnung der Gesamtleistung wird aus den Endnoten der Mittelwert gebildet.
Der Realschulabschluss wird erteilt, wenn die Gesamtleistung 4,4 oder besser ergibt und die Bedingungen für eine Versetzung nach § 23 der oben genannten Verordnung erfüllt sind.
Der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) in Form des qualifizierenden Realschulabschlusses wird zuerkannt, wenn die aus den Endnoten berechnete Durchschnittsnote in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch sowie in den übrigen Fächern gleichfalls jeweils besser als befriedigend (< 3,0) ist.
Abkürzungen bei freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen:
tg. = teilgenommen; m.E.tg. = mit Erfolg teilgenommen; m.g.E.tg. = mit gutem Erfolg teilgenommen
Notenstufen:
1 = sehr gut; 2 = gut; 3 = befriedigend; 4 = ausreichend; 5 = mangelhaft; 6 = ungenügend
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN |
|
| § 1 | Schulen für Erwachsene |
| § 2 | Ziele der Bildungsgänge |
| § 3 | Gliederung der Bildungsgänge |
| § 4 | (aufgehoben) |
| § 5 | Lehrpläne |
| § 6 | Weiterentwicklung |
| § 7 | Rechte und Pflichten im Schulverhältnis |
| § 8 | Aufnahme in die Schulen für Erwachsene |
| § 8a | Aufnahmeverfahren |
| § 9 | Wohnheimplätze |
| § 10 | Verweildauer |
| § 11 | Unterbrechung |
| § 12 | Leistungsbeurteilung |
| § 13 | Leistungsnachweise |
| § 14 | Information und Beratung |
| § 15 | Versetzungskonferenz |
| § 16 | Zeugnisse und Abgangszeugnisse |
| ZWEITER ABSCHNITT TEIL A ABENDHAUPTSCHULEN UND ABENDREALSCHULEN |
|
| § 17 | Verbundene Abendhaupt- und Abendrealschule |
| § 18 | Aufgabe des ersten Semesters |
| § 19 | Ruhen der Berufsschulpflicht |
| § 20 | Fächerangebot und Stundentafel Abendhauptschule |
| § 21 | Fächerangebot und Stundentafel Abendrealschule |
| § 22 | Organisation der Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete |
| § 23 | Versetzungsbestimmungen an Abendhauptschulen und an Abendrealschulen |
| ZWEITER ABSCHNITT TEIL B ABSCHLÜSSE UND PRÜFUNGEN AN DER ABENDHAUPTSCHULE UND DER ABENDREALSCHULE |
|
| § 24 | Abschlussprüfungen an Abendhauptschulen und Abendrealschulen |
| § 24a | Allgemeine Regelungen |
| § 24b | Prüfungsbestandteile der Abschlussprüfungen an Abendhauptschulen und Abendrealschule |
| § 24c | Schriftliche Prüfung |
| § 24d | Mündliche Prüfung und Hausarbeit mit Präsentation |
| § 24e | Vergabe der Abschlüsse |
| DRITTER ABSCHNITT ABENDGYMNASIEN UND HESSENKOLLEGS |
|
| § 25 | Fächerangebot und Aufgabenfelder |
| § 26 | Organisation des Fächer- und Kursangebots |
| § 27 | Wahl von Fächern und Kursen |
| § 28 | Bestimmungen für die Fremdsprachen |
| § 29 | Latinum und Graecum |
| § 30 | Versetzungsbestimmungen an Abendgymnasien und Hessenkollegs |
| § 31 | Vorkurs |
| § 32 | Stundentafel des Vorkurses |
| § 33 | Organisation und Stundentafel der Einführungsphase |
| § 34 | Organisation der Qualifikationsphase |
| § 35 | Einbringung von Fächern als Grund- und Leistungskurse in die Gesamtqualifikation |
| § 36 | Sport |
| § 37 | Belegverpflichtung der Studierenden der Abendgymnasien und Hessenkollegs |
| VIERTER ABSCHNITT ABITURPRÜFUNG |
|
| § 38 | Zulassungsbedingungen |
| § 39 | Prüfungsfächer |
| § 40 | Präsentation |
| § 41 | Berechnung der Gesamtqualifikation sowie Entscheidung über die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife an Abendgymnasien |
| § 42 | Berechnung der Gesamtqualifikation sowie Entscheidung über die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife an Hessenkollegs |
| § 43 | Prüfungsanforderungen |
| § 44 | Termine |
| § 45 | Meldung zur Prüfung und Wahl der Prüfer |
| § 46 | Prüfungsausschuss, Fachausschüsse |
| § 47 | Aufgaben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses |
| § 48 | Aufgaben des Prüfungsausschusses |
| § 49 | Aufgabenvorschläge für die schriftlichen Prüfungen |
| § 50 | Durchführung des schriftlichen Teils der Abiturprüfung |
| § 51 | Verfahren bei Täuschungen und Störung der Prüfung |
| § 52 | Verfahren bei Verhinderung, Versäumen von Prüfungsteilen und Folgen des Rücktritts von der Prüfung |
| § 53 | Bewertung und Beurteilung der schriftlichen Arbeiten |
| § 54 | Vorlage der Abiturarbeiten beim Prüfungsvorsitzenden, Mitteilung der Prüfungsergebnisse |
| § 55 | Anzahl der mündlichen Prüfungen |
| § 56 | Vorbereitung des mündlichen Teils der Abiturprüfung |
| § 57 | Durchführung des mündlichen Teils der Abiturprüfung |
| § 58 | Bewertung und Beurteilung der mündlichen Prüfung |
| § 59 | Feststellung des Prüfungsergebnisses |
| § 60 | Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife |
| § 61 | Wiederholungsprüfung |
| § 62 | Abgangszeugnis bei nicht bestandener Prüfung |
| FÜNFTER ABSCHNITT FACHHOCHSCHULREIFE |
|
| § 63 | Fachhochschulreife |
| SECHSTER ABSCHNITT SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
|
| § 64 | Aufhebung von Vorschriften |
| § 65 | In-Kraft-Treten |
| Anlage 1 | Abgangszeugnis Abendhauptschule und Abendrealschule |
| Anlage 2 | Abschlusszeugnis Hauptschulabschluss |
| Anlage 3 | Abschlusszeugnis qualifizierender Hauptschulabschluss |
| Anlage 4 | Realschulzeugnis Abschluss mittlere Reife |
| Anlage 5 | Abgangszeugnis Vorkursphase Abendgymnasium und Hessenkolleg |
| Anlage 6 | Abgangszeugnis Einführungsphase Abendgymnasium und Hessenkolleg |
| Anlage 7 | Abgangszeugnis Qualifikationsphase Abendgymnasium und Hessenkolleg |
| Anlage 8 | Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife |
| Anlage 9 | Zeugnis der Fachhochschulreife |
| Anlage 10 | Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für die Abiturzeugnisse |
| Anlage 11 | Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Unterbrechung
(1) Auf schriftlichen Antrag kann eine Unterbrechung des Schulbesuchs bis zu zwei Semestern durch die Leiterin oder den Leiter der Schule genehmigt werden. Nach einer Unterbrechung von mehr als zwei Semestern besteht kein Anspruch auf Wiederaufnahme. Danach ist eine Wiederaufnahme nur möglich, wenn Bewerberinnen und Bewerber im Rahmen einer Überprüfung nachweisen, dass sie die für die Wiederaufnahme erforderlichen Kenntnisse besitzen.
(2) Die Zeit der Unterbrechung des Schulbesuchs nach den Bestimmungen des Abs. 1 wird nicht auf die Verweildauer angerechnet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Leistungsbeurteilung
(1) Die Leistungsbeurteilung erfolgt an den Abendhaupt- und Abendrealschulen durch Noten, an den Abendgymnasien und Hessenkollegs durch Punkte, jeweils nach Maßgabe von § 73 Abs. 4 des Schulgesetzes.
(2) An Abendgymnasien und Hessenkollegs können mit null Punkten beurteilte Fächer und Kurse nicht zur Erfüllung der Beleg- und Einbringungsverpflichtungen herangezogen werden, sind aber im Semesterzeugnis auszuweisen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Leistungsnachweise
(1) Grundlage für die Beurteilung der Semesterleistungen in einem Fach ist die mindestens gleichgewichtige Berücksichtigung der im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen mit den Ergebnissen der schriftlichen Arbeiten (Klausuren). Je nach deren Art und Umfang ist es möglich, den Anteil der kontinuierlich im Unterricht erbrachten Leistungen mit mehr als der Hälfte des Gesamtgewichts in die Semesternote eingehen zu lassen. Als Leistungsnachweise gelten schriftliche Arbeiten (Klausuren) sowie sonstige Leistungen, die Studierende kontinuierlich im Unterricht zeigen. Dazu zählen insbesondere die Mitarbeit im Unterricht, Tests, Hausaufgaben, schriftliche Übungen und Ausarbeitungen, Protokolle, Versuchsbeschreibungen und -auswertungen, Vorträge, Referate und Präsentationen sowie solche auf das Kursthema bezogenen Leistungen, die Studierende nach Absprache mit den Lehrkräften auf eigenen Wunsch erbringen. Eine rein formelhafte Berechnung der im Kurs erreichten Note oder Punktzahl ist nicht zulässig. Bei der Leistungsbewertung ist zu beachten, dass diese ein pädagogischer Prozess ist, der sich nicht nur auf das Ergebnis punktueller Leistungsfeststellungen, sondern auf den gesamten Verlauf der Lernentwicklung der oder des Studierenden bezieht.
(2) Die Beurteilung der Leistungen der Studierenden am Ende des Kurses hat sich an den Lernzielen dieses Kurses zu orientieren. Diese werden von der Fach- oder Fachbereichskonferenz zusammen mit den Beurteilungskriterien im Rahmen der geltenden Bestimmungen festgelegt.
(3) Für die schriftlichen Leistungsnachweise gelten die Regelungen für schriftliche Arbeiten nach der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweils geltenden Fassung, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen vorgesehen sind.
(4) An der Abendhauptschule und der Abendrealschule sind je Semester in den Fremdsprachen, Deutsch und Mathematik zwei bis drei schriftliche Leistungsnachweise anzufertigen. Die Studierenden sind in geeigneter Weise mit Aufnahmetests für die berufliche Ausbildung und mit Einstellungstests bekannt zu machen.
(5) Ist mehr als die Hälfte der abgelieferten Arbeiten mit schlechter als ausreichend oder weniger als fünf Punkten bewertet worden, so ist die Arbeit einmal zu wiederholen. Haben Studierende in der Wiederholungsarbeit eine schlechtere Bewertung erhalten, so ist bei der Beurteilung der Leistungen die bessere Bewertung zu berücksichtigen. Da die schriftlichen Arbeiten nur ein Kriterium für die Beurteilung der Leistungen der Studierenden sind, entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer im Rahmen der von der Gesamtkonferenz aufgestellten Richtlinien, ob Studierende eine versäumte schriftliche Arbeit nachzuholen haben.
(6) Vergleichsarbeiten können in allen Fächern schuleinheitlich oder landeseinheitlich geschrieben werden. Schuleinheitliche Vergleichsarbeiten sind in der Abendrealschule am Ende des 2. Semesters und im Abendgymnasium sowie im Hessenkolleg am Ende des 2. Semesters der Einführungsphase für die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik verbindlich. Näheres zu landeseinheitlichen Vergleichsarbeiten wird durch Erlass geregelt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Information und Beratung
(1) Beim Eintritt in die Schule sind die Studierenden über den Bildungsgang und die Abschlüsse der Schule sowie über das Schulprogramm, das Fächer- und Kursangebot und die Grundsätze der Leistungsanforderungen zu informieren; die Ansprechpartner in der Schulleitung und der Lehrerschaft, in der Schulkonferenz sowie im Studierendenrat sind bekannt zu machen.
(2) Die Beurteilungskriterien für die schriftlichen Arbeiten (Klausuren) und die sonstigen Leistungen sind zu Beginn eines jeden Semesters den Studierenden von den Fachlehrkräften darzulegen und zu erläutern.
(3) Die Studierenden des Abendgymnasiums und Hessenkollegs erhalten während der Einführungsphase schriftlich und mündlich Auskunft über die Qualifikationsphase, die Abiturprüfung, das Prüfungsverfahren, die Grundsätze der Abituranforderungen und das Berechnungssystem. Die Unterrichtung ist zu Beginn des ersten Semesters der Qualifikationsphase zu wiederholen. Sie ist aktenkundig zu machen.
(4) Die Studierenden der Abendhaupt- und Abendrealschulen sind rechtzeitig vor Beginn der Abschlussprüfungen über die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren sowie das Berechnungssystem zu informieren. Die Information ist aktenkundig zu machen.
(5) An den Abendhaupt- und Abendrealschulen sowie an den Abendgymnasien und Hessenkollegs in der Vorkursund der Einführungsphase übernehmen Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer die Beratung der Studierenden. Wird eine Beratungsstunde eingerichtet, muss diese an ein Fach des Pflichtunterrichtes nach den §§ 20 oder 21 oder an ein verbindliches Fach nach § 26 Abs. 10 oder 11 der Oberstufen- und Abiturverordnung vom 20. Juli 2009 (ABl. S. 408), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2016 (ABl. S. 306) gebunden sein. Da Beratungsaufgaben im Laufe des Schuljahres mit unterschiedlicher Dichte auftreten, werden diese Stunden flexibel für Unterricht und Beratung genutzt.
(6) Die Aufgabe der Beratung und Betreuung in der Qualifikationsphase an Abendgymnasien und Hessenkollegs nimmt das Schulleitungsmitglied wahr, dessen Tätigkeit schwerpunktmäßig in der fachbereichsübergreifenden Wahrnehmung von Aufgaben der Organisation, Verwaltung und Beratung im Bereich der gymnasialen Oberstufe sowie der Abiturprüfung liegt; die Aufgabe kann in Zusammenarbeit mit weiteren Lehrkräften ausgeführt werden. Die Organisation des Beratungssystems richtet sich nach den Verhältnissen der einzelnen Schule.
(7) In der Mitte jeden Semesters tritt eine Konferenz der unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer zusammen, um die Lernentwicklung der Studierenden sowie die Entwicklung ihres Arbeits- und Sozialverhaltens zu überprüfen und über Empfehlungen zu entscheiden. Auf der Grundlage der Konferenzergebnisse sind die Studierenden in geeigneter Form zu beraten.
(8) Bei der Beratung der Studierenden sind geeignete Institutionen außerhalb der Schule einzubeziehen, um eine Berufs- und Studienwahl zu erleichtern. An den Abendhauptschulen und Abendrealschulen sollen Veranstaltungen zur Berufsfindung stattfinden.
(9) Die Schulen für Erwachsene sind verpflichtet, für ihre Studierenden im Zusammenhang mit dem Schulprogramm ein Beratungskonzept zu entwickeln und dies bei Bedarf fortzuschreiben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Versetzungskonferenz
(1) Über Versetzungen nach § 23 dieser Verordnung und § 21 Abs. 9 der Oberstufen- und Abiturverordnung entscheidet die Versetzungskonferenz.
(2) Zur Teilnahme an der Versetzungskonferenz ist verpflichtet, wer die Studierenden im laufenden Semester unterrichtet und wer die Studierenden vor einem Lehrerwechsel im laufenden Semester zuletzt unterrichtet hat und noch der Schule angehört. Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter, die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter oder das Mitglied der Schulleitung, dessen Tätigkeit schwerpunktmäßig in der fachbereichsübergreifenden Wahrnehmung von Aufgaben der Organisation, Verwaltung und Beratung im Bereich der gymnasialen Oberstufe sowie der Abiturprüfung liegt.
(3) Stimmberechtigt in der Versetzungskonferenz ist, wer zur Teilnahme verpflichtet ist. Die oder der Vorsitzende der Versetzungskonferenz ist nur dann stimmberechtigt, wenn die Voraussetzung des Abs. 2 erfüllt ist.
(4) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist grundsätzlich nicht möglich. Stimmengleichheit macht eine erneute Beratung erforderlich. Bei Stimmengleichheit nach erneuter Beratung ist die Versetzung auszusprechen.
(5) Wer aus zwingenden persönlichen oder dienstlichen Gründen an der Versetzungskonferenz nicht teilnehmen kann, leitet der oder dem Vorsitzenden rechtzeitig seine Beurteilung mit den Unterlagen zu. Hierbei sind Hinweise zur Versetzungsentscheidung dann notwendig, wenn es sich um Studierende handelt, deren Versetzung gefährdet ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Zeugnisse und Abgangszeugnisse
(1) Zum Abschluss eines Semesters wird allen Studierenden ein Zeugnis ausgestellt.
(2) Wer vor dem Hauptschulabschluss oder dem mittleren Abschluss oder der Abiturprüfung die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis (Anlage 1 oder Anlagen 2 und 3 der Oberstufen- und Abiturverordnung vom 20. Juli 2009 [ABl. S. 408], zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2016 [ABl. S. 306] in der jeweils geltenden Fassung) mit den Ergebnissen der besuchten Semester. Beim Wechsel auf ein anderes Abendgymnasium oder Hessenkolleg innerhalb der Qualifikationsphase muss eine beglaubigte Kopie des Belegbogens vorgelegt werden.
(3) Verlässt eine Studierende oder ein Studierender die Abendrealschule vor Beendigung des vierten Semesters, so kann im Abgangszeugnis (Anlage 1) die Gleichstellung mit dem Hauptschulabschluss vermerkt werden, sofern die Versetzung vom zweiten in das dritte Semester erreicht worden ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Ziele der Bildungsgänge
(1) Ziel der Abendhauptschulen und der Abendrealschulen ist es, den Studierenden den Erwerb des Hauptschulabschlusses in der Form des einfachen oder des qualifizierenden Hauptschulabschlusses oder des Mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) in Form des einfachen oder qualifizierenden Realschulabschlusses zu ermöglichen und ihnen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die sie für die Aufnahme einer beruflichen Ausbildung, für das berufliche Fortkommen und den Besuch weiterführender Schulen vorbereiten sowie zum lebensbegleitenden Lernen befähigen.
(2) Ziel der Abendgymnasien und der Hessenkollegs ist es, den Studierenden den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife zu ermöglichen und sie auf ein Hochschulstudium vorzubereiten. Weiterhin sollen Abendgymnasien und Hessenkollegs Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die die Studierenden auch ohne Studium in eine weitere berufliche Tätigkeit einbringen können. Verbindendes Merkmal des Unterrichts an den Abendgymnasien und Hessenkollegs, insbesondere in der Qualifikationsphase, ist das wissenschaftspropädeutische Arbeiten, das exemplarisch in wissenschaftliche Fragestellungen, Kategorien und Methoden einführt.
(3) Bei der inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung des Unterrichts an den Schulen für Erwachsene ist zu berücksichtigen, dass die Studierenden in der Regel volljährig sind. Bei der Vermittlung der Bildungsziele ist die Berufs- und Sozialerfahrung der Studierenden einzubeziehen. Der Unterricht an den Schulen für Erwachsene zielt darauf ab, selbstständiges Lernen und Arbeiten sowie die Reflexion des eigenen Lernens, Denkens, Urteilens und Handelns zu fördern. Geistige Beweglichkeit, Phantasie und Kreativität im Unterricht sollen ebenso gestärkt werden wie Konzentrationsfähigkeit, Genauigkeit und Ausdauer.
§ 24 Abschlussprüfungen an Abendhauptschulen und Abendrealschulen
§ 24
Abschlussprüfungen an Abendhauptschulen und Abendrealschulen
Die Abschlussprüfung führt am Ende des Bildungsgangs der Abendhauptschule zum Hauptschulabschluss in der einfachen oder qualifizierenden Form und am Ende des Bildungsgangs der Abendrealschule zum mittleren Abschluss (Realschulabschluss) in der einfachen oder qualifizierenden Form. Durch die Abschlussprüfung soll der Nachweis erbracht werden, dass das Ziel des jeweiligen Bildungsganges erreicht wurde.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24a
Allgemeine Regelungen
(1) Mit Beginn der Prüfungsphase erteilen die Fachlehrer Semesternoten und es findet eine Zulassungskonferenz statt. Zu der Prüfung wird zugelassen, wer die Bestimmungen nach § 23 erfüllt. Die Studierenden wählen die Fächer für die mündliche Prüfung bzw. für die Hausarbeit mit Präsentation.
(2) Die Prüfung für den Hauptschulabschluss in der einfachen oder qualifizierenden Form findet am Ende des zweiten Semesters, die Prüfung für den mittleren Abschluss (Realschulabschluss) in der einfachen oder qualifizierenden Form findet am Ende des vierten Semesters des jeweiligen Bildungsgangs statt. Das Kultusministerium legt den Beginn der Prüfungsphase und die Termine für die schriftliche Prüfung fest. Die Termine für die mündliche Prüfung bzw. die Hausarbeit mit Präsentation legt die Schule fest. Nach Beratung durch die Fachlehrkräfte teilen die Studierenden der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit, in welchem Fach sie mündlich geprüft oder sie eine Hausarbeit anfertigen und präsentieren wollen. Gleichzeitig geben sie ein Schwerpunktthema für die mündliche Prüfung oder ein Thema für die Hausarbeit an.
(3) Wer infolge eines nicht von ihm zu vertretenden Grundes an der Prüfung ganz oder teilweise nicht teilgenommen hat, kann diese im laufenden Semester oder zu Beginn des folgenden Semesters nachholen. Über die näheren Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung abgelegter Teile der Prüfung, die Festlegung von Terminen und die Aufgabenstellung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(4) Die Studierenden sind vor der Prüfung auf die Folgen von Täuschungen und Täuschungsversuchen hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen. Bedient sich ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin nicht ausdrücklich zugelassener Hilfsmittel oder fremder Hilfe, täuscht sie oder er in anderer Weise über den nachzuweisenden Leistungsstand oder unternimmt einen Täuschungsversuch oder leistet einer Täuschungshandlung Vorschub, so entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Klärung des Sachverhalts und Anhörung des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin und der Aufsicht führenden Lehrkraft und der Fachlehrkraft möglichst noch am gleichen Tag über weitere Maßnahmen. Bis zur Entscheidung wird die Prüfung vorläufig fortgesetzt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Ausschluss von der Prüfung, die Wiederholung der Prüfung oder die anteilige Bewertung der Prüfungsleistung beschließen. Dies gilt entsprechend in Fällen, in denen die Täuschung oder der Täuschungsversuch erst nach Anfertigung der Prüfungsarbeit festgestellt wird. Bei Ausschluss wird die Prüfung mit der Note ungenügend bewertet.
§ 24b Prüfungsbestandteile der Abschlussprüfungen an Abendhauptschulen und Abendrealschulen
§ 24b
Prüfungsbestandteile der Abschlussprüfungen an Abendhauptschulen und Abendrealschulen
Folgende Prüfungsbestandteile sind vorgesehen:
- 1.
für den Hauptschulabschluss in Form des einfachen Hauptschulabschlusses
- a)
je eine schriftliche Prüfung in den Fäche Deutsch und Mathematik,
- b)
eine mündliche Prüfung im Fach Arbeitslehre oder in einem anderen, nicht schriftlich geprüften Fach nach Wahl der oder des Studierenden,
- c)
eine Hausarbeit mit Präsentation anstelle der mündlichen Prüfung, wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen der Schule dies gestatten;
- 2.
für den Hauptschulabschluss in Form des qualifizierenden Hauptschulabschlusses
- a)
je eine schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch,
- b)
eine mündliche Prüfung im Fach Arbeitslehre oder in einem anderen, nicht schriftlich geprüften, Fach nach Wahl der oder des Studierenden,
- c)
eine Hausarbeit mit Präsentation anstelle der mündlichen Prüfung, wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen der Schule dies gestatten;
- 3.
für den mittleren Abschluss
- a)
je eine schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch,
- b)
eine mündliche Prüfung im Fach Arbeitslehre oder in einem anderen, nicht schriftlich geprüften, Fach nach Wahl des oder der Studierenden,
- c)
eine Hausarbeit mit Präsentation anstelle der mündlichen Prüfung, wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen der Schule dies gestatten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24e
Vergabe der Abschlüsse
(1) Die Endnote in einem Prüfungsfach ergibt sich im Verhältnis 2:1 aus der von der Fachlehrkraft festgesetzten Semesternote und der Prüfungsnote gerundet auf eine ganze Note.
(2) Die Gesamtleistung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten aller im Prüfungssemester unterrichteten Pflichtfächer. Beim Realschulabschluss werden zusätzlich die Endnoten der Kurse des Wahlpflichtunterrichts im Prüfungssemester berücksichtigt. Die Noten der vor dem Prüfungssemester abgeschlossenen Fächer gehen nicht in die Gesamtleistung ein, sie werden aber auf dem Zeugnis ausgewiesen. Die Gesamtleistung wird auf eine Dezimalstelle ohne Rundung berechnet.
(3) Der Hauptschulabschluss wird zuerkannt, wenn die Abschlussprüfung erfolgreich mit einer nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ermittelten Gesamtleistung von 4,4 oder besser abgelegt wurde und wenn für die auf ganze Noten gerundeten Endnoten der Fächer des Pflichtunterrichts des Prüfungssemesters die Bedingungen nach § 23 entsprechend erfüllt sind.
(4) Der Hauptschulabschluss in Form des qualifizierenden Hauptschulabschlusses wird zuerkannt, wenn die Abschlussprüfung erfolgreich mit einer nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ermittelten Gesamtleistung von 3,0 oder besser abgelegt wurde und wenn für die auf ganze Noten gerundeten Endnoten der Fächer des Pflichtunterrichts des Prüfungssemesters die Bedingungen nach § 23 entsprechend erfüllt sind.
(5) Der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) wird zuerkannt, wenn die Abschlussprüfung erfolgreich mit einer nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ermittelten Gesamtleistung von 4,4 oder besser abgelegt wurde und wenn für die auf ganze Noten gerundeten Endnoten der Fächer des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts des Prüfungssemesters die Bedingungen nach § 23 entsprechend erfüllt sind.
(6) Der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) in Form des qualifizierenden Realschulabschlusses wird zuerkannt, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Abs. 5 erfüllt sind und
- 2.
die aus den Endnoten nach Abs. 5 berechnete Durchschnittsnote in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch sowie in den übrigen Fächern gleichfalls jeweils besser als 3,0 ist.
(7) Das Gesamtergebnis und die in den Prüfungen erreichten Noten sind den Prüflingen in der Regel am Ende des Prüfungstages bekannt zu geben, spätestens jedoch am folgenden Werktag.
(8) Wird der angestrebte Abschluss (Hauptschulabschluss oder Realschulabschluss) nicht zuerkannt, kann das zuletzt besuchte Semester einmal wiederholt und erneut eine Prüfung abgelegt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Gliederung der Bildungsgänge
(1) Die Bildungsgänge der Schulen für Erwachsene gliedern sich in Semester.
(2) Der Bildungsgang der Abendhauptschule erstreckt sich über zwei Semester; er schließt mit dem Erwerb des Hauptschulabschlusses ab.
(3) Der Bildungsgang der Abendrealschule umfasst vier Semester; er schließt mit dem Erwerb des Mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) in Form des einfachen oder des qualifizierenden Realschulabschlusses ab. Der Bildungsgang der Abendhaupt- und Abendrealschule kann durch Einrichtung eines ein- oder zweisemestrigen Aufbaukurses Deutsch als Zweitsprache ergänzt werden. Näheres wird durch Erlass geregelt.
(4) Der Bildungsgang der Abendgymnasien und Hessenkollegs gliedert sich in eine Vorkursphase, eine zweisemestrige Einführungsphase und eine viersemestrige Qualifikationsphase. Die Vorkursphase dauert ein Semester, sie kann durch Einrichtung eines Aufbaukurses Deutsch als Zweitsprache erweitert werden. Näheres wird durch Erlass geregelt. Im Aufbaukurs, im Vorkurs und in der Einführungsphase werden die Studierenden im Klassenverband unterrichtet, in der Qualifikationsphase in einem Kurssystem, das die Kombination von Grund- und Leistungskursen ermöglicht. Der Bildungsgang der Abendgymnasien sowie der Hessenkollegs schließt mit der Abiturprüfung ab.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Lehrpläne
(1) Der Unterricht wird auf Grundlage der Bildungsstandards und Kerncurricula oder und der Lehrpläne der Schulen für Erwachsene erteilt.
(2) Die Fach- und Fachbereichskonferenzen arbeiten auf der Grundlage der Bildungsstandards und Kerncurricula oder und der Lehrpläne Schulcurricula aus, in denen für die einzelnen Semester die zu erreichenden Ziele und die Leistungsanforderungen definiert werden, und entwickeln im Zusammenhang mit dem Schulprogramm Förderkonzepte sowie Konzepte für fachübergreifendes und fächerverbindendes Lernen.
(3) Die Lehrkräfte stellen zu Beginn eines jeden Semesters in ihren Kursen die curricularen Vorgaben und die Semesterplanung vor.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Weiterentwicklung
(1) Die Schulen für Erwachsene planen und gestalten den Unterricht und seine Organisation selbstständig. In Verwirklichung ihres Bildungsauftrages sowie unter Berücksichtigung der Lernmöglichkeiten, Interessen und Bedürfnisse der erwachsenen Studierenden und der Abschlussprofile entwickeln sie ein geeignetes pädagogisches und organisatorisches Konzept, das im Schulprogramm darzulegen ist. Auf der Grundlage von Lernstandserhebungen können Förder- und Kompensationsangebote eingerichtet werden. Sie können Aufbau- und Förderkurse einrichten, bei deren Konzeption individuell zu erstellende Förderpläne zu berücksichtigen sind. Im Rahmen von trägerübergreifenden Kooperationen ist zu prüfen, inwiefern Kompensationsmaßnahmen anderer Anbieter genutzt werden können.
(2) Die Schulen für Erwachsene beteiligen sich zur Verbesserung der Bedarfs- und Nutzerorientierung an bildungsbereichs- und trägerübergreifenden Netzwerken des lebensbegleitenden Lernens in ihrer Region.
(3) Jede Schule evaluiert ihre Arbeit und ihr Angebot. Verbindlicher Teil der Evaluation sind Inhalte und Ergebnisse von Lernstandsmessungen, Vergleichsarbeiten, Prüfungen sowie die Feststellung der Lernausgangslage und des Lernfortschritts. Die Evaluation erfolgt auf der Grundlage des landesweit geltenden Referenzrahmens Schulqualität. Die schulinterne Evaluation ist eine Grundlage für die externe Evaluation durch die Hessische Lehrkräfteakademie. Die Ergebnisse der externen Evaluation wiederum sind eine Grundlage für den Abschluss von Zielvereinbarungen zwischen der jeweiligen Schule und der Schulaufsichtsbehörde.
§ 7 Rechte und Pflichten im Schulverhältnis
§ 7
Rechte und Pflichten im Schulverhältnis
(1) Mit der Aufnahme an eine Schule für Erwachsene wird ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis begründet. Die Rechte und Pflichten der Studierenden ergeben sich aus § 69 Abs. 2 bis 5 des Schulgesetzes.
(2) Bleibt eine Studierende oder ein Studierender im Verlauf von sechs zusammenhängenden Unterrichtswochen insgesamt mindestens sechs Tage dem Unterricht ohne ausreichende Entschuldigung fern, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters und nach Beschluss der Klassenkonferenz über die Verweisung von der besuchten Schule.
(3) Die Schulkonferenz beschließt über eine einheitliche Fehlzeitenregelung der Schule. Diese bedarf der Zustimmung der Studierendenvertretung.
§ 8 Aufnahme in die Schulen für Erwachsene
§ 8
Aufnahme in die Schulen für Erwachsene
(1) In Abendhauptschulen und Abendrealschulen wer den Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, die bei Eintritt
- 1.
berufstätig sind oder mindestens sechs Monate berufstätig waren,
- 2.
die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und nicht bereits den angestrebten Abschluss oder einen gleich gestellten Abschluss besitzen,
- 3.
das 18. Lebensjahr erreicht haben und
- 4.
weder eine allgemein bildende noch eine berufliche Vollzeitschule besuchen.
Bei der Aufnahme in die Abendrealschulen kann an die Stelle der Erfüllung der Vollzeitschulpflicht nach Satz 1 Nr. 2 auch der erfolgreiche Abschluss des Hauptschulbildungsganges treten.
(2) Als Berufstätigkeit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gilt auch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Anerkannt werden können auch Zeiten des Wehr oder Zivildienstes sowie Zeiten nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz. Die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Eine durch Bescheinigung des Arbeitsamtes nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann anteilig berücksichtigt werden. Im Einzelfall kann für Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund besonderer biographischer Umstände ohne Zugang zum Zweiten Bildungsweg ihre Zugangschancen zu einer Berufsausbildung oder qualifizierenden Berufspraxis nicht verbessern können, auf die Aufnahmevoraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 verzichtet werden, solange dadurch die Ausrichtung einer auf Studierende mit Berufserfahrung zugeschnittenen Abendhaupt oder Abendrealschule als solche nicht verändert wird.
(3) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Abendhaupt- oder Abendrealschule ist der in einem schriftlichen Sprachtest Deutsch erzielte Nachweis der Beherrschung der deutschen Sprache als allgemeiner Unterrichtssprache. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Textrezeption und Textproduktion. Voraussetzung für die Aufnahme in ein Abendgymnasium oder Hessenkolleg ist der in der Eignungsprüfung in Deutsch, Englisch und Mathematik erbrachte Nachweis der Grundlagen für eine erfolgreiche Mitarbeit im Bildungsgang. Auf Antrag können in dieser Zeit bewährte Sprachprüfungen und Aufnahmeverfahren einer Schule durch das Kultusministerium genehmigt werden. Ausschlaggebend für die Bewertung der Sprachkompetenz einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist die Aussicht auf erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht des jeweiligen Bildungsgangs. Näheres wird durch Erlass geregelt.
(4) Die Bewerbung um Aufnahme an eine Schule für Erwachsene ist schriftlich an die Schulleitung zu richten. Der Bewerbung sind Unterlagen nach dem Muster in der Anlage 12 beizufügen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8a
Aufnahmeverfahren
(1) Über die Aufnahme an eine Schule für Erwachsene entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Ihr oder ihm obliegt die Organisation des Aufnahmeverfahrens. Ein Beratungsgespräch unter Berücksichtigung der Lern- und Berufsbiografie, insbesondere der nach der Erstausbildung erworbenen Kompetenzen, ist notwendiger Teil des Aufnahmeverfahrens.
(2) Bewerberinnen und Bewerber können nach einer Überprüfung der erworbenen Qualifikationen und einem Beratungsgespräch durch die Schulleiterin oder den Schulleiter in ein höheres Semester einer Schule für Erwachsene aufgenommen werden, wenn aufgrund ihres Kenntnisstandes eine erfolgreiche Mitarbeit in dem jeweiligen Semester zu erwarten ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN |
|
| § 1 | Schulen für Erwachsene |
| § 2 | Ziele der Bildungsgänge |
| § 3 | Gliederung der Bildungsgänge |
| § 4 | (aufgehoben) |
| § 5 | Lehrpläne |
| § 6 | Weiterentwicklung |
| § 7 | Rechte und Pflichten im Schulverhältnis |
| § 8 | Aufnahme in die Schulen für Erwachsene |
| § 8a | Aufnahmeverfahren |
| § 9 | Wohnheimplätze |
| § 10 | Verweildauer |
| § 11 | Unterbrechung |
| § 12 | Leistungsbeurteilung |
| § 13 | Leistungsnachweise |
| § 14 | Information und Beratung |
| § 15 | Versetzungskonferenz |
| § 16 | Zeugnisse und Abgangszeugnisse |
| ZWEITER ABSCHNITT TEIL A ABENDHAUPTSCHULEN UND ABENDREALSCHULEN |
|
| § 17 | Verbundene Abendhaupt- und Abendrealschule |
| § 18 | Aufgabe des ersten Semesters |
| § 19 | Ruhen der Berufsschulpflicht |
| § 20 | Fächerangebot und Stundentafel Abendhauptschule |
| § 21 | Fächerangebot und Stundentafel Abendrealschule |
| § 22 | Organisation der Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete |
| § 23 | Versetzungsbestimmungen an Abendhauptschulen und an Abendrealschulen |
| ZWEITER ABSCHNITT TEIL B ABSCHLÜSSE UND PRÜFUNGEN AN DER ABENDHAUPTSCHULE UND DER ABENDREALSCHULE |
|
| § 24 | Abschlussprüfungen an Abendhauptschulen und Abendrealschulen |
| § 24a | Allgemeine Regelungen |
| § 24b | Prüfungsbestandteile der Abschlussprüfungen an Abendhauptschulen und Abendrealschule |
| § 24c | Schriftliche Prüfung |
| § 24d | Mündliche Prüfung und Hausarbeit mit Präsentation |
| § 24e | Vergabe der Abschlüsse |
| DRITTER ABSCHNITT ABENDGYMNASIEN UND HESSENKOLLEGS |
|
| § 25 | Fächerangebot und Aufgabenfelder |
| § 26 | Organisation des Fächer- und Kursangebots |
| § 27 | Wahl von Fächern und Kursen |
| § 28 | Bestimmungen für die Fremdsprachen |
| § 29 | Latinum und Graecum |
| § 30 | Versetzungsbestimmungen an Abendgymnasien und Hessenkollegs |
| § 31 | Vorkurs |
| § 32 | Stundentafel des Vorkurses |
| § 33 | Organisation und Stundentafel der Einführungsphase |
| § 34 | Organisation der Qualifikationsphase |
| § 35 | Einbringung von Fächern als Grund- und Leistungskurse in die Gesamtqualifikation |
| § 36 | Sport |
| § 37 | Belegverpflichtung der Studierenden der Abendgymnasien und Hessenkollegs |
| VIERTER ABSCHNITT ABITURPRÜFUNG |
|
| § 38 | Zulassungsbedingungen |
| § 39 | Prüfungsfächer |
| § 40 | Präsentation |
| § 41 | Berechnung der Gesamtqualifikation sowie Entscheidung über die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife an Abendgymnasien |
| § 42 | Berechnung der Gesamtqualifikation sowie Entscheidung über die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife an Hessenkollegs |
| § 43 | Prüfungsanforderungen |
| § 44 | Termine |
| § 45 | Meldung zur Prüfung und Wahl der Prüfer |
| § 46 | Prüfungsausschuss, Fachausschüsse |
| § 47 | Aufgaben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses |
| § 48 | Aufgaben des Prüfungsausschusses |
| § 49 | Aufgabenvorschläge für die schriftlichen Prüfungen |
| § 50 | Durchführung des schriftlichen Teils der Abiturprüfung |
| § 51 | Verfahren bei Täuschungen und Störung der Prüfung |
| § 52 | Verfahren bei Verhinderung, Versäumen von Prüfungsteilen und Folgen des Rücktritts von der Prüfung |
| § 53 | Bewertung und Beurteilung der schriftlichen Arbeiten |
| § 54 | Vorlage der Abiturarbeiten beim Prüfungsvorsitzenden, Mitteilung der Prüfungsergebnisse |
| § 55 | Anzahl der mündlichen Prüfungen |
| § 56 | Vorbereitung des mündlichen Teils der Abiturprüfung |
| § 57 | Durchführung des mündlichen Teils der Abiturprüfung |
| § 58 | Bewertung und Beurteilung der mündlichen Prüfung |
| § 59 | Feststellung des Prüfungsergebnisses |
| § 60 | Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife |
| § 61 | Wiederholungsprüfung |
| § 62 | Abgangszeugnis bei nicht bestandener Prüfung |
| FÜNFTER ABSCHNITT FACHHOCHSCHULREIFE |
|
| § 63 | Fachhochschulreife |
| SECHSTER ABSCHNITT SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
|
| § 64 | Aufhebung von Vorschriften |
| § 65 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Anlage 1 | Abgangszeugnis Abendhauptschule und Abendrealschule |
| Anlage 2 | Abschlusszeugnis Hauptschulabschluss |
| Anlage 3 | Abschlusszeugnis qualifizierender Hauptschulabschluss |
| Anlage 4 | Realschulzeugnis Abschluss mittlere Reife |
| Anlage 5 | Abgangszeugnis Vorkursphase Abendgymnasium und Hessenkolleg |
| Anlage 6 | Abgangszeugnis Einführungsphase Abendgymnasium und Hessenkolleg |
| Anlage 7 | Abgangszeugnis Qualifikationsphase Abendgymnasium und Hessenkolleg |
| Anlage 8 | Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife |
| Anlage 9 | Zeugnis der Fachhochschulreife |
| Anlage 10 | Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für die Abiturzeugnisse |
| Anlage 11 | Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Leistungsbeurteilung
(1) Die Leistungsbeurteilung erfolgt an den Abendhaupt- und Abendrealschulen durch Noten, an den Abendgymnasien und Hessenkollegs durch Punkte, jeweils nach Maßgabe von § 73 Abs. 4 des Schulgesetzes.
(2) An Abendgymnasien und Hessenkollegs können mit null Punkten beurteilte Fächer und Kurse nicht zur Erfüllung der Beleg- und Einbringungsverpflichtungen herangezogen werden, sind aber im Semesterzeugnis auszuweisen.
(3) Im Schuljahr 2019/2020 ist aufgrund der zeitweisen Anordnung des Fernbleibens vom Unterricht infolge der Corona-Virus-Pandemie der individuelle Beurteilungszeitraum von der Dauer des erteilten Unterrichts im zweiten Schulhalbjahr abhängig.1)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Leistungsnachweise
(1) Grundlage für die Beurteilung der Semesterleistungen in einem Fach ist die mindestens gleichgewichtige Berücksichtigung der im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen mit den Ergebnissen der schriftlichen Arbeiten (Klausuren). Je nach deren Art und Umfang ist es möglich, den Anteil der kontinuierlich im Unterricht erbrachten Leistungen mit mehr als der Hälfte des Gesamtgewichts in die Semesternote eingehen zu lassen. Als Leistungsnachweise gelten schriftliche Arbeiten (Klausuren) sowie sonstige Leistungen, die Studierende kontinuierlich im Unterricht zeigen. Dazu zählen insbesondere die Mitarbeit im Unterricht, Tests, Hausaufgaben, schriftliche Übungen und Ausarbeitungen, Protokolle, Versuchsbeschreibungen und -auswertungen, Vorträge, Referate und Präsentationen sowie solche auf das Kursthema bezogenen Leistungen, die Studierende nach Absprache mit den Lehrkräften auf eigenen Wunsch erbringen. Eine rein formelhafte Berechnung der im Kurs erreichten Note oder Punktzahl ist nicht zulässig. Bei der Leistungsbewertung ist zu beachten, dass diese ein pädagogischer Prozess ist, der sich nicht nur auf das Ergebnis punktueller Leistungsfeststellungen, sondern auf den gesamten Verlauf der Lernentwicklung der oder des Studierenden bezieht.
(2) Die Beurteilung der Leistungen der Studierenden am Ende des Kurses hat sich an den Lernzielen dieses Kurses zu orientieren. Diese werden von der Fach- oder Fachbereichskonferenz zusammen mit den Beurteilungskriterien im Rahmen der geltenden Bestimmungen festgelegt.
(3) Für die schriftlichen Leistungsnachweise gelten die Regelungen für schriftliche Arbeiten nach der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweils geltenden Fassung, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen vorgesehen sind.
(4) An der Abendhauptschule und der Abendrealschule sind je Semester in den Fremdsprachen, Deutsch und Mathematik zwei bis drei schriftliche Leistungsnachweise anzufertigen. Die Studierenden sind in geeigneter Weise mit Aufnahmetests für die berufliche Ausbildung und mit Einstellungstests bekannt zu machen.
(5) Ist mehr als die Hälfte der abgelieferten Arbeiten mit schlechter als ausreichend oder weniger als fünf Punkten bewertet worden, so ist die Arbeit einmal zu wiederholen. Haben Studierende in der Wiederholungsarbeit eine schlechtere Bewertung erhalten, so ist bei der Beurteilung der Leistungen die bessere Bewertung zu berücksichtigen. Da die schriftlichen Arbeiten nur ein Kriterium für die Beurteilung der Leistungen der Studierenden sind, entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer im Rahmen der von der Gesamtkonferenz aufgestellten Richtlinien, ob Studierende eine versäumte schriftliche Arbeit nachzuholen haben.
(6) Vergleichsarbeiten können in allen Fächern schuleinheitlich oder landeseinheitlich geschrieben werden. Schuleinheitliche Vergleichsarbeiten sind in der Abendrealschule am Ende des 2. Semesters und im Abendgymnasium sowie im Hessenkolleg am Ende des 2. Semesters der Einführungsphase für die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik verbindlich. Näheres zu landeseinheitlichen Vergleichsarbeiten wird durch Erlass geregelt.
(7) In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. März 2021 kann auf Antrag der Klassenkonferenz von der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Anzahl der in einer Lerngruppe zu schreibenden Leistungsnachweise gekürzt werden. Das setzt voraus, dass in einer Lerngruppe infolge der zeitweisen Anordnung des Fernbleibens aufgrund der Corona-Virus-Pandemie vom Unterricht oder infolge Unterrichts, der nicht nach Maßgabe der Stundentafeln erteilt wird, das Anfertigen aller schriftlichen Leistungsnachweise nicht möglich ist.
§ 20 Fächerangebot und Stundentafel Abendhauptschule
§ 20
Fächerangebot und Stundentafel Abendhauptschule
Der Unterricht an der Abendhauptschule beträgt mindestens 20 Wochenstunden.
| 1. Pflichtunterricht |
|
| Deutsch |
4 Wochenstunden |
| Historisch-politische Bildung (Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde) |
3 Wochenstunden |
| Mathematik |
4 Wochenstunden |
| Physik |
1 Wochenstunde |
| Chemie |
1 Wochenstunde |
| Biologie |
1 Wochenstunde |
| Arbeitslehre mit einem festen Anteil an Informationstechnischer Grundbildung |
3 Wochenstunden |
| Englisch |
3 Wochenstunden |
| 2. Zusätzlicher Unterricht |
|
| Religion/Ethik |
1 Wochenstunde |
| Verstärkung des Pflichtunterrichts |
2 Wochenstunden |
| Deutsch als Zweitsprache |
2 Wochenstunden |
| Informationstechnische Grundbildung |
2 Wochenstunden |
| Sport, Ästhetische Bildung |
2 Wochenstunden |
In der Zeit vom 27. April 2020 bis 31. März 2021 kann aufgrund der Corona-Virus-Pandemie von den vorstehenden Regelungen abgewichen werden.
§ 21 Fächerangebot und Stundentafel Abendrealschule
§ 21
Fächerangebot und Stundentafel Abendrealschule
Der Unterricht an der Abendrealschule beträgt vom ersten bis vierten Semester mindestens 21 Wochenstunden. Der Unterricht ist in folgenden Fächern mit der angegebenen Stundenzahl zu erteilen:
| 1. Pflichtunterricht |
|
| Deutsch |
4 Wochenstunden |
| Englisch |
3 Wochenstunden |
| Historisch-politische Bildung (Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde) |
3 Wochenstunden |
| Mathematik |
4 Wochenstunden |
| Physik |
1 Wochenstunde |
| Chemie |
1 Wochenstunde |
| Biologie |
1 Wochenstunde |
| 2. Wahlpflichtunterricht |
|
| Arbeitslehre mit einem festen Anteil an Informationstechnischer Grundbildung |
4 Wochenstunden |
| oder |
|
| 2. Fremdsprache |
4 Wochenstunden |
| oder |
|
| Deutsch als Zweitsprache |
4 Wochenstunden |
| 3. Zusätzlicher Unterricht |
|
| Religion/Ethik |
1 Wochenstunde |
| Verstärkung des Pflichtunterrichts |
4 Wochenstunden im 1. und 2. Semester |
| Verstärkung des Pflichtunterrichts |
2 Wochenstunden im 3. und 4. Semester |
| Informationstechnische Grundbildung |
2 Wochenstunden |
| Sport, Ästhetische Bildung |
2 Wochenstunden |
In der Zeit vom 27. April 2020 bis 31. März 2021 kann aufgrund der Corona-Virus-Pandemie von den vorstehenden Regelungen abgewichen werden.
§ 23 Versetzungsbestimmungen an Abendhauptschulen und an Abendrealschulen
§ 23
Versetzungsbestimmungen an Abendhauptschulen und an Abendrealschulen
(1) Versetzungen erfolgen in der Abendhauptschule und in der Abendrealschule von Semester zu Semester.
(2) Eine Versetzung ist auszusprechen, wenn eine Studierende oder ein Studierender in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat.
(3) Wer in einem Fach keine ausreichende Bewertung erreicht, kann dennoch versetzt werden, wenn in einem anderen Fach des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches mindestens befriedigende Leistungen vorliegen und zu erwarten ist, dass im nächsten Semester oder in der nächsten Phase mit Erfolg mitgearbeitet werden kann. Wer in zwei Fächern keine ausreichende Bewertung erreicht, kann dennoch versetzt werden, wenn in zwei anderen Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches mindestens befriedigende Leistungen vorliegen und zu erwarten ist, dass im nächsten Semester oder in der nächsten Phase mit Erfolg mitgearbeitet werden kann.
(4) Mit nicht ausreichenden Leistungen in Deutsch und Mathematik an der Abendhauptschule oder in zwei der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik oder einem Lernbereich an der Abendrealschule ist eine Versetzung nicht möglich.
(5) Eine Versetzung ist nicht möglich, wenn in mehr als zwei Fächern oder Lernbereichen nicht ausreichende Leistungen erzielt wurden. Eine Versetzung an der Abendrealschule ist nicht möglich, wenn in einem der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik oder einem Lernbereich ungenügende Leistungen erzielt wurden.
(6) Ein Semester kann nur einmal wiederholt werden. Zwei aufeinander folgende Semester können nicht beide wiederholt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(7) Im Jahr 2020 ist eine Studierende oder ein Studierender abweichend von Abs. 3 bis 5 auch dann zu versetzen, wenn die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Schulgesetzes nicht erfüllt sind. In den Fällen, in denen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Semesters unter Berücksichtigung der Lernentwicklung der Studierenden oder des Studierenden nicht zu erwarten ist, sind sie rechtzeitig zu beraten und auf die Möglichkeit, einen Antrag auf freiwillige Wiederholung zu stellen, hinzuweisen.5)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 65
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 für die Studierenden in Kraft, die zu diesem Zeitpunkt in die jeweiligen Bildungsgänge bzw. an den Abendgymnasien und Hessenkollegs in das 1. Semester der Einführungsphase eintreten. § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 7, § 20 Satz 2, § 21 Satz und § 23 Abs. 7 treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 10
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 11
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 4
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 5
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 6
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 7
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 8
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 9
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund §§ 47 und 185 Abs.1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 466) wird nach Beteiligung des Landesstudierendenrates nach § 125 Abs. 2 des Gesetzes verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Fünfter Abschnitt
Fachhochschulreife
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Sechster Abschnitt
Schlussbestimmungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Abschnitt
Teil A Abendhauptschulen und Abendrealschulen
Teil A
Abendhauptschulen und Abendrealschulen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Abschnitt
Teil B Abschlüsse und Prüfungen an der Abendhauptschule und der Abendrealschule
Teil B
Abschlüsse und Prüfungen
an der Abendhauptschule und der Abendrealschule
Dritter Abschnitt Abendgymnasien und Hessenkollegs
Dritter Abschnitt
Abendgymnasien und Hessenkollegs
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Vierter Abschnitt
Abiturprüfung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN |
|
| § 1 | Schulen für Erwachsene |
| § 2 | Zielsetzung |
| § 3 | Gliederung der Bildungsgänge |
| § 4 | Lehrerinnen und Lehrer, Staatliche Schulaufsicht, Lehrerfort- und -weiterbildung |
| § 5 | Lehrpläne |
| § 6 | Weiterentwicklung |
| § 7 | Rechte und Pflichten im Schulverhältnis |
| § 8 | Aufnahme in die Schulen für Erwachsene |
| § 9 | Wohnheimplätze |
| § 10 | Verweildauer |
| § 11 | Unterbrechung |
| § 12 | Leistungsbeurteilung |
| § 13 | Leistungsnachweise |
| § 14 | Information und Beratung |
| § 15 | Versetzungskonferenz |
| § 16 | Zeugnisse und Abgangszeugnisse |
| ZWEITER ABSCHNITT TEIL A ABENDHAUPTSCHULEN UND ABENDREALSCHULEN |
|
| § 17 | Verbundene Abendhaupt- und Abendrealschule |
| § 18 | Aufgabe des ersten Semesters |
| § 19 | Ruhen der Berufsschulpflicht |
| § 20 | Fächerangebot und Stundentafel Abendhauptschule |
| § 21 | Fächerangebot und Stundentafel Abendrealschule |
| § 22 | Organisation der Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete |
| § 23 | Versetzungsbestimmungen an Abendhauptschulen und an Abendrealschulen |
| ZWEITER ABSCHNITT TEIL B ABSCHLÜSSE UND PRÜFUNGEN AN DER ABENDHAUPTSCHULE UND DER ABENDREALSCHULE |
|
| § 24 | Abschlussprüfungen an Abendhauptschulen und Abendrealschulen |
| § 24a | Allgemeine Regelungen |
| § 24b | Prüfungsbestandteile der Abschlussprüfungen an Abendhauptschulen und Abendrealschule |
| § 24c | Schriftliche Prüfung |
| § 24d | Mündliche Prüfung und Hausarbeit mit Präsentation |
| § 24e | Vergabe der Abschlüsse |
| DRITTER ABSCHNITT ABENDGYMNASIEN UND HESSENKOLLEGS |
|
| § 25 | Fächerangebot und Aufgabenfelder |
| § 26 | Organisation des Fächer- und Kursangebots |
| § 27 | Wahl von Fächern und Kursen |
| § 28 | Bestimmungen für die Fremdsprachen |
| § 29 | Latinum und Graecum |
| § 30 | Versetzungsbestimmungen an Abendgymnasien und Hessenkollegs |
| § 31 | Vorkurs |
| § 32 | Stundentafel des Vorkurses |
| § 33 | Organisation und Stundentafel der Einführungsphase |
| § 34 | Organisation der Qualifikationsphase |
| § 35 | Einbringung von Fächern als Grund- und Leistungskurse in die Gesamtqualifikation |
| § 36 | Sport |
| § 37 | Belegverpflichtung der Studierenden der Abendgymnasien und Hessenkollegs |
| VIERTER ABSCHNITT ABITURPRÜFUNG |
|
| § 38 | Zulassungsbedingungen |
| § 39 | Prüfungsfächer |
| § 40 | Präsentation |
| § 41 | Berechnung der Gesamtqualifikation sowie Entscheidung über die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife an Abendgymnasien |
| § 42 | Berechnung der Gesamtqualifikation sowie Entscheidung über die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife an Hessenkollegs |
| § 43 | Prüfungsanforderungen |
| § 44 | Termine |
| § 45 | Meldung zur Prüfung und Wahl der Prüfer |
| § 46 | Prüfungsausschuss, Fachausschüsse |
| § 47 | Aufgaben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses |
| § 48 | Aufgaben des Prüfungsausschusses |
| § 49 | Erstellung und Auswahl der Aufgabenvorschläge |
| § 50 | Durchführung des schriftlichen Teils der Abiturprüfung |
| § 51 | Verfahren bei Täuschungen und Störung der Prüfung |
| § 52 | Verfahren bei Verhinderung, Versäumen von Prüfungsteilen und Folgen des Rücktritts von der Prüfung |
| § 53 | Bewertung und Beurteilung der schriftlichen Arbeiten |
| § 54 | Vorlage der Abiturarbeiten beim Prüfungsvorsitzenden, Mitteilung der Prüfungsergebnisse |
| § 55 | Anzahl der mündlichen Prüfungen |
| § 56 | Vorbereitung des mündlichen Teils der Abiturprüfung |
| § 57 | Durchführung des mündlichen Teils der Abiturprüfung |
| § 58 | Bewertung und Beurteilung der mündlichen Prüfung |
| § 59 | Feststellung des Prüfungsergebnisses |
| § 60 | Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife |
| § 61 | Wiederholungsprüfung |
| § 62 | Abgangszeugnis bei nicht bestandener Prüfung |
| FÜNFTER ABSCHNITT FACHHOCHSCHULREIFE |
|
| § 63 | Fachhochschulreife |
| SECHSTER ABSCHNITT SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
|
| § 64 | Aufhebung von Vorschriften |
| § 65 | In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
| Anlage 1 | Abgangszeugnis Abendhauptschule und Abendrealschule |
| Anlage 2 | Abschlusszeugnis Hauptschulabschluss |
| Anlage 3 | Abschlusszeugnis qualifizierender Hauptschulabschluss |
| Anlage 4 | Realschulzeugnis Abschluss mittlere Reife |
| Anlage 5 | Abgangszeugnis Vorkursphase Abendgymnasium und Hessenkolleg |
| Anlage 6 | Abgangszeugnis Einführungsphase Abendgymnasium und Hessenkolleg |
| Anlage 7 | Abgangszeugnis Qualifikationsphase Abendgymnasium und Hessenkolleg |
| Anlage 8 | Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife |
| Anlage 9 | Zeugnis der Fachhochschulreife |
| Anlage 10 | Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für die Abiturzeugnisse |
| Anlage 11 | Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Schulen für Erwachsene
(1) Die Schulen für Erwachsene bieten eigenständige Wege, eine fundierte Allgemeinbildung und schulische Abschlüsse nachträglich zu erwerben. Diese Abschlüsse sind den entsprechenden Abschlüssen des allgemein bildenden Schulwesens gleichwertig.
(2) Schulen für Erwachsene sind die Abendhauptschulen, die Abendrealschulen, die Abendgymnasien, die in der Regel Unterricht am Abend anbieten und die Hessenkollegs.
(3) Verbundene Abendhaupt- und Abendrealschulen, verbundene Abendrealschulen und Abendgymnasien sowie verbundene Abendhauptschulen, Abendrealschulen und Abendgymnasien sind organisatorische Einheiten. Weitere Verbundformen sind möglich, insbesondere können auch organisatorische Verbindungen zwischen Abendgymnasien und Hessenkollegs hergestellt werden.
(4) Träger der staatlichen Abendhaupt- und Abendrealschulen sowie der Abendgymnasien sind die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die Städte Gießen und Marburg. Schulträger der Hessenkollegs ist das Land Hessen.
(5) Die in die Schulen für Erwachsene aufgenommenen Personen werden als Studierende bezeichnet. Die Studierenden der Abendgymnasien sind verpflichtet, bis einschließlich des ersten Semesters der Qualifikationsphase berufstätig zu sein, wobei Arbeitslosigkeit nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 3 berücksichtigt wird. Die Studierenden an Hessenkollegs dürfen während ihrer Ausbildung am Hessenkolleg keiner geregelten beruflichen Tätigkeit nachgehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Verweildauer
(1) Der Besuch einer Abendhauptschule dauert mindestens ein, höchstens drei, in der Regel zwei Semester.
(2) Der Besuch einer Abendrealschule dauert mindestens zwei, höchstens sechs, in der Regel vier Semester.
(3) Der Besuch eines Abendgymnasiums oder eines Hessenkollegs dauert während der Einführungs- und Qualifikationsphase mindestens vier, höchstens acht, in der Regel sechs Semester.
(4) Wird die Höchstverweildauer überschritten, ist die Schule zu verlassen.
(5) In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge von Umständen, welche die Studierenden nicht zu vertreten haben, kann die Dauer des Besuchs der Schule auf schriftlichen Antrag durch die Zentralstelle Schulen für Erwachsene am Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis angemessen verlängert werden. Zu den Ausnahmefällen gehört auch die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung nach Ablauf einer Zeit von acht Semestern seit Eintritt in das erste Semester der Einführungsphase.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Unterbrechung
(1) Auf schriftlichen Antrag kann eine Unterbrechung der Ausbildungszeit bis zu zwei Semestern durch die Leiterin oder den Leiter der Schule genehmigt werden. Nach einer Unterbrechung von mehr als zwei Semestern besteht kein Anspruch auf Wiederaufnahme. Danach ist eine Wiederaufnahme nur möglich, wenn Bewerberinnen und Bewerber im Rahmen einer Überprüfung nachweisen, dass sie die für die Wiederaufnahme erforderlichen Kenntnisse besitzen.
(2) Die Zeit der Unterbrechung der Ausbildung nach den Bestimmungen des Abs. 1 wird nicht auf die Verweildauer angerechnet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Leistungsbeurteilung
(1) Die Leistungsbeurteilung erfolgt an den Abendhaupt- und Abendrealschulen durch Noten, an den Abendgymnasien und Hessenkollegs durch Punkte, jeweils nach Maßgabe von § 73 Abs. 4 HSchG.
(2) An Abendgymnasien und Hessenkollegs können mit null Punkten beurteilte Fächer und Kurse nicht zur Erfüllung der Beleg- und Einbringungsverpflichtungen herangezogen werden, sind aber im Semesterzeugnis auszuweisen. Sofern es die Unterrichtsorganisation zulässt, können Studierende im 2. Semester der Einführungsphase einen mit null Punkten im 1. Semester abgeschlossenen Kurs wiederholen.
(3) Leistungen aus fachübergreifendem und fächerverbindendem Unterricht nach § 2 Abs. 5 können je nach qualitativem und quantitativem Inhalt der Fächer und der Art ihrer Koppelung entweder nach Fächern getrennt oder mit einer Gesamtpunktzahl, die für jedes der beteiligten Fächer gilt, oder für eines der beteiligten Fächer auf die Gesamtqualifikation (§§ 41 oder 42) und die Belegverpflichtung (§ 37) angerechnet werden. Die Studierenden sind vor der Wahl solcher Kurse über die Art der Leistungsbeurteilung zu informieren. Ein fachübergreifender oder fächerverbindender Kurs kann nur dann auf die beteiligten Fächer angerechnet werden, wenn er deren Fach- und Stundenanteil in der Regel entspricht.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Leistungsnachweise
(1) Grundlage für die Beurteilung der Semesterleistungen in einem Fach ist die mindestens gleichgewichtige Berücksichtigung der im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen mit den Ergebnissen der schriftlichen Arbeiten (Klausuren). Je nach deren Art und Umfang ist es möglich, den Anteil der kontinuierlich im Unterricht erbrachten Leistungen mit mehr als der Hälfte des Gesamtgewichts in die Semesternote eingehen zu lassen. Als Leistungsnachweise gelten schriftliche Arbeiten (Klausuren) sowie sonstige Leistungen, die Studierende kontinuierlich im Unterricht zeigen. Dazu zählen insbesondere die Mitarbeit im Unterricht, Tests, Hausaufgaben, schriftliche Übungen und Ausarbeitungen, Protokolle, Versuchsbeschreibungen und -auswertungen, Vorträge und Referate und solche auf das Kursthema bezogenen Leistungen, die Studierende nach Absprache mit den Lehrkräften auf eigenen Wunsch erbringen. Während einerseits gute Ergebnisse in den Klausuren in der Regel auf Lernerfolge im vorausgegangenen Unterricht hinweisen, kann andererseits ein Versagen in einer Klausur nicht immer im gegenteiligen Sinn gedeutet werden. Eine formelhafte Berechnung der im Kurs erreichten Note oder Punktzahl ist nicht zulässig. Im übrigen ist die Entwicklung der Leistungen während des Kurses angemessen zu berücksichtigen.
(2) Die Beurteilung der Leistungen der Studierenden am Ende des Kurses hat sich an den Lernzielen dieses Kurses zu orientieren. Diese werden von der Fach- oder Fachbereichskonferenz zusammen mit den Beurteilungskriterien im Rahmen der geltenden Bestimmungen festgelegt.
(3) Für die schriftlichen Leistungsnachweise gelten die Regelungen für schriftliche Arbeiten nach der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweils geltenden Fassung, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen vorgesehen sind. Für die Qualifikationsphase an Abendgymnasien und Hessenkollegs gilt, dass schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form in der Beurteilung zu einem Abzug von 1 bis 2 Punkten führen. Im Fach Deutsch ist mangelnde Sicherheit in der Beherrschung standardsprachlicher Normen der Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung stärker zu berücksichtigen und kann zu einem Abzug von bis zu 4 Punkten führen. In diesem Fach ist ab dem dritten Semester der Qualifikationsphase der Fehlerindex nach Anlage 9 d der Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der Gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium vom 19. Sept. 1998 (ABl. S. 734) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Bei den fremdsprachlichen Fächern gelten ab dem dritten Semester der Qualifikationsphase die Fehlerindices für Grundkurse entsprechend den Regelungen der Anlagen 9 a bis 9 c der Verordnung. Bei allen anderen Fächern gelten ab dem dritten Semester der Qualifikationsphase die Regelungen Anlage 9 e der Verordnung.
(4) An der Abendhauptschule und der Abendrealschule sind je Semester in den Fremdsprachen, Deutsch und Mathematik zwei bis drei schriftliche Leistungsnachweise anzufertigen. Die Studierenden sind in geeigneter Weise mit Aufnahmetests für die berufliche Ausbildung und mit Einstellungstests bekannt zu machen.
(5) An Abendgymnasien und Hessenkollegs sind im Vorkurssemester und in den Semestern der Einführungsphase in den Fremdsprachen sowie in Deutsch und Mathematik je zwei schriftliche Leistungsnachweise anzufertigen. Die schriftlichen Arbeiten (Klausuren) sollen zwei Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
(6) In den ersten drei Semestern der Qualifikationsphase sind anzufertigen:
- -
in jedem vierstündigem Fach zwei schriftliche Leistungsnachweise,
- -
in den anderen Fächern ein schriftlicher Leistungsnachweis.
Die Klausuren sollen in der Regel zwei Stunden nicht überschreiten.
(7) In jedem vierstündigen Fach sollen die Studierenden im dritten Semester der Qualifikationsphase eine Klausur unter Abiturbedingungen schreiben.
(8) Im vierten Semester der Qualifikationsphase ist in den drei schriftlichen Prüfungsfächern jeweils eine zweistündige Klausur anzufertigen.
(9) Ist mehr als die Hälfte der abgelieferten Arbeiten mit schlechter als ausreichend oder weniger als fünf Punkten bewertet worden, so ist die Arbeit einmal zu wiederholen. Haben Studierende in der Wiederholungsarbeit eine schlechtere Bewertung erhalten, so ist bei der Beurteilung der Leistungen die bessere Bewertung zu berücksichtigen. Da die schriftlichen Arbeiten nur ein Kriterium für die Beurteilung der Leistungen der Studierenden sind, entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer im Rahmen der von der Gesamtkonferenz aufgestellten Richtlinien, ob Studierende eine versäumte schriftliche Arbeit nachzuholen haben.
(11) An Abendrealschulen, Abendgymnasien und Hessenkollegs werden Vergleichsarbeiten geschrieben.
- 1.
An den Abendrealschulen wird eine schulinterne Vergleichsarbeit in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik am Ende des 2. Semesters geschrieben.
- 2.
An den Abendgymnasien und Hessenkollegs wird am Ende der Einführungsphase eine schulinterne Vergleichsarbeit in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik geschrieben.
- 3.
Bei einzügigen Schulen sind die Arbeiten in Abstimmung mit der nächstgelegenen Schule, die den entsprechenden Bildungsgang anbietet, zu konzipieren.
- 4.
An den Abendgymnasien und Hessenkollegs wird eine zentrale Vergleichsarbeit in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik am Ende des 2. Semesters der Qualifikationsphase geschrieben.
- 5.
Die Aufgaben dieser zentralen Vergleichsarbeiten werden von der Zentralstelle Schulen für Erwachsene am Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und für den Vogelsbergkreis gestellt und mit verbindlichen Bewertungskriterien versehen; diese setzt landesweite zentrale Prüfungstermine für die jeweiligen Fächer fest.
- 6.
Die Aufgabenstellungen werden für jedes Fach getrennt in versiegeltem Umschlag an die Schulleitungen gesandt; diese sind erst unmittelbar vor Beginn jeder schriftlichen Arbeit zu öffnen.
- 7.
Nach Abschluss der Korrekturen legen die Abendgymnasien und Hessenkollegs der Zentralstelle Schulen für Erwachsene am Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und für den Vogelsbergkreis aus jedem Kurs und in jedem Fach der zentral gestellten Aufgaben eine Arbeit mittlerer Güte zur Evaluation vor.
- 8.
Der Zentralstelle Schulen für Erwachsene am Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und für den Vogelsbergkreis sind die erreichten Durchschnittsnoten aller Studierenden in den zentral gestellten schriftlichen Arbeiten und für die Weiterentwicklung bedeutsame Hinweise mitzuteilen.
- 9.
Die Zentralstelle Schulen für Erwachsene am Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und für den Vogelsbergkreis leitet die Meldung der Durchschnittsnoten an das Kultusministerium weiter und berichtet über die Leistungsentwicklung an den Abendrealschulen, Abendgymnasien und Hessenkollegs.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Information und Beratung
(1) Beim Eintritt in die Schule sind die Studierenden über den Bildungsgang und die Abschlüsse der Schule sowie über das Schulprogramm, das Fächer- und Kursangebot und die Grundsätze der Leistungsanforderungen zu informieren; die Ansprechpartner in der Schulleitung und der Lehrerschaft, in der Schulkonferenz sowie im Studierendenrat sind bekannt zu machen.
(2) Die Beurteilungskriterien für die schriftlichen Arbeiten (Klausuren) und die sonstigen Leistungen sind zu Beginn eines jeden Semesters den Studierenden von den Fachlehrkräften darzulegen und zu erläutern.
(3) Die Studierenden des Abendgymnasiums und Hessenkollegs erhalten während der Einführungsphase schriftlich und mündlich Auskunft über die Qualifikationsphase, die Abiturprüfung, das Prüfungsverfahren, die Grundsätze der Abituranforderungen und das Berechnungssystem. Die Unterrichtung ist zu Beginn des ersten Semesters der Qualifikationsphase zu wiederholen. Sie ist aktenkundig zu machen.
(4) An den Abendhaupt- und Abendrealschulen sowie an den Abendgymnasien und Hessenkollegs in der Vorkursund der Einführungsphase übernehmen Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer die Beratung der Studierenden. Wird eine Beratungsstunde eingerichtet, muss diese an ein Fach des Pflichtunterrichtes nach den §§ 20 oder 21 oder an ein verbindliches Fach nach den §§ 32, 33 und 37 Abs. 1 gebunden sein. Da Beratungsaufgaben im Laufe des Schuljahres mit unterschiedlicher Dichte auftreten, werden diese Stunden flexibel für Unterricht und Beratung genutzt.
(5) Die Aufgabe der Beratung und Betreuung in der Qualifikationsphase der Abendgymnasien und Hessenkollegs nimmt die Studienleiterin oder der Studienleiter in Zusammenarbeit mit weiteren Lehrkräften wahr; die Organisation des Beratungssystems richtet sich nach den Verhältnissen der einzelnen Schule. Wird eine Beratungsstunde eingerichtet, muss sie an ein verbindliches Fach gebunden sein. Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) In der Mitte jeden Semesters sowie an Abendgymnasien und Hessenkollegs am Ende des ersten Semesters der Einführungsphase tritt eine Konferenz der unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer zusammen, um die Lernentwicklung der Studierenden sowie die Entwicklung ihres Arbeits- und Sozialverhaltens zu überprüfen und über Empfehlungen zu entscheiden. Auf der Grundlage der Konferenzergebnisse sind die Studierenden in geeigneter Form zu beraten.
(7) Bei der Beratung der Studierenden sind geeignete Institutionen außerhalb der Schule einzubeziehen, um eine Berufs- und Studienwahl zu erleichtern. An den Abendhauptschulen und Abendrealschulen sollen Veranstaltungen zur Berufsfindung stattfinden.
(8) Die Schulen für Erwachsene sind verpflichtet, für ihre Studierenden im Zusammenhang mit dem Schulprogramm ein Beratungskonzept zu entwickeln und dies bei Bedarf fortzuschreiben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Versetzungskonferenz
(1) Über Versetzungen nach den Bestimmungen in den §§ 23 und 30 entscheidet die Versetzungskonferenz.
(2) Zur Teilnahme an der Versetzungskonferenz ist verpflichtet, wer die Studierenden im laufenden Semester unterrichtet und wer die Studierenden vor einem Lehrerwechsel im laufenden Semester zuletzt unterrichtet hat und noch der Schule angehört. Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Stellvertretende Schulleiterin oder der Stellvertretende Schulleiter, die Studienleiterin oder der Studienleiter.
(3) Stimmberechtigt in der Versetzungskonferenz ist, wer zur Teilnahme verpflichtet ist. Die oder der Vorsitzende der Versetzungskonferenz ist nur dann stimmberechtigt, wenn die Voraussetzung des Abs. 2 erfüllt ist.
(4) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist grundsätzlich nicht möglich. Stimmengleichheit macht eine erneute Beratung erforderlich. Bei Stimmengleichheit nach erneuter Beratung ist die Versetzung auszusprechen.
(5) Wer aus zwingenden persönlichen oder dienstlichen Gründen an der Versetzungskonferenz nicht teilnehmen kann, leitet der oder dem Vorsitzenden rechtzeitig seine Beurteilung mit den Unterlagen zu. Hierbei sind Hinweise zur Versetzungsentscheidung dann notwendig, wenn es sich um Studierende handelt, deren Versetzung gefährdet ist.
(6) Die Versetzungskonferenz findet spätestens einen Tag vor dem Semesterende statt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Zeugnisse und Abgangszeugnisse
(1) Zum Abschluss eines Semesters wird allen Studierenden ein Zeugnis ausgestellt.
(2) An Abendgymnasien und Hessenkollegs wird am Ende der Einführungsphase je nach dem Ergebnis der Konferenz nach § 30 Abs. 4 unter der Bemerkung eingetragen: „Nicht zugelassen /Zugelassen zu der Qualifikationsphase laut Konferenzbeschluss vom ...“
(3) Wer vor dem Hauptschulabschluss oder dem Mittleren Abschluss oder der Abiturprüfung die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis (Anlage 1, 5, 6, 7 oder 9) mit den Ergebnissen der besuchten Semester. Beim Wechsel auf ein anderes Abendgymnasium oder Hessenkolleg innerhalb der Qualifikationsphase muss eine beglaubigte Kopie des Belegbogens vorgelegt werden.
(4) Verlässt eine Studierende oder ein Studierender die Abendrealschule vor Beendigung des vierten Semesters, so wird durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der Hauptschulabschluss vergeben, wenn mindestens zwei Semester erfolgreich und jeweils mit Versetzung besucht wurden (Anlage 2).
(5) Verlässt eine Studierende oder ein Studierender das Abendgymnasium oder das Hessenkolleg nach dem Abschluss der Einführungsphase, so kann auf Antrag durch die Schulleiterin oder den Schulleiter das Abgangszeugnis dem Mittleren Abschluss gleichgestellt werden, wenn die Zulassung zur Qualifikationsphase ausgesprochen wurde (Anlage 5).
(6) Nach dem zweiten Semester der Qualifikationsphase kann auf Antrag bei Verlassen der Schule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter die Fachhochschulreife nach den Bestimmungen des fünften Abschnitts dieser Verordnung zuerkannt werden (Anlage 9).
§ 17 Verbundene Abendhaupt- und Abendrealschule
§ 17
Verbundene Abendhaupt- und Abendrealschule
(1) Die verbundenen Abendhaupt- und Abendrealschulen bilden eine organisatorische und pädagogische Einheit. Haupt- und Realschulzweig werden als aufeinander bezogene Schulzweige geführt, um Kooperation und Durchlässigkeit der Bildungsgänge zu sichern.
(2) Der Unterricht in dieser Einheit kann teilweise, zur Erprobung eines pädagogischen Konzepts mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsicht in den ersten beiden Semestern auch insgesamt schulzweigübergreifend erteilt werden. Die Entscheidung darüber trifft die Gesamtkonferenz auf der Grundlage einer curricular und pädagogisch begründeten, die Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption der Fachkonferenz. Darüber hinaus können die Studierenden teilweise am Unterricht des anderen Zweiges teilnehmen; dabei setzt die Teilnahme am Unterricht des Bildungsganges mit den höheren Anforderungen Eignung voraus. Der Unterricht in der ersten Fremdsprache und Mathematik kann nicht schulzweigübergreifend erteilt werden.
(3) Ist ein Zweig einer verbundenen Abendhaupt- und Abendrealschule einzügig und ist die Zahl der Studierenden einer Klasse dieses Zweiges zu gering, sind diese Studierenden schulzweigübergreifend mit abschlussbezogener Differenzierung zu unterrichten. Die erste Fremdsprache und das Fach Mathematik sind von dieser Regelung ausgenommen.
(4) In den ersten beiden Semestern der Abendhaupt- und Abendrealschule können in Englisch und Mathematik auch Grundbildungskurse und Fortgeschrittenenkurse, die im Anforderungsniveau den Hauptschul- und den Realschulkursen entsprechen, gebildet werden, denen die Studierenden nach ihrem Leistungsstand zugewiesen werden.
(5) Nach dem erfolgreichen Besuch der Abendhauptschule ist bei Eignung der Übergang in das zweite oder dritte Semester der Abendrealschule zulässig. Das zweite Semester der Abendhauptschule und das zweite und dritte Semester der Abendrealschule sind so zu gestalten, dass der Übergang erleichtert wird.
(6) Am Ende des zweiten Semesters der Abendhauptschule bzw. am Ende des 4. Semesters der Abendrealschule findet eine Abschlussprüfung statt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Aufgabe des ersten Semesters
Im ersten Semester sollen die Studierenden mit der Arbeitsweise der Abendhaupt- oder Abendrealschule vertraut gemacht werden, wobei ihnen Gelegenheit zu einer ernsthaften Selbstprüfung zu geben ist und sie so gefördert werden, dass sie voraussichtlich mit Erfolg am Unterricht des zweiten Semesters teilnehmen können. Dies erfordert eine intensive Beratung durch die Schule.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Ruhen der Berufsschulpflicht
Während des Besuches der Abendhaupt- oder der Abendrealschule ruht die Berufsschulpflicht der Studierenden, die in keinem Ausbildungsverhältnis stehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Zielsetzung
(1) Ziel der Abendhauptschulen und der Abendrealschulen ist es, den Studierenden den Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des Mittleren Abschlusses zu ermöglichen und ihnen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die sie für die Aufnahme einer beruflichen Ausbildung, für das berufliche Fortkommen und den Besuch weiterführender Schulen vorbereiten sowie zur aktiven Teilnahme am lebenslangen Lernen befähigen.
(2) Ziel der Abendgymnasien und der Hessenkollegs ist es, den Studierenden den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife zu ermöglichen und sie auf ein Hochschulstudium vorzubereiten. Weiterhin sollen Abendgymnasien und Hessenkollegs Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die die Studierenden auch ohne Studium in eine weitere berufliche Tätigkeit einbringen können. Verbindendes Merkmal des Unterrichts an den Abendgymnasien und Hessenkollegs, insbesondere in der Qualifikationsphase, ist das wissenschaftspropädeutische Arbeiten, das exemplarisch in wissenschaftliche Fragestellungen, Kategorien und Methoden einführt.
(3) Bei der inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung des Unterrichts an den Schulen für Erwachsene ist zu berücksichtigen, dass die Studierenden in der Regel volljährig sind, dass insbesondere an den zum Abitur führenden Schulen der Bildungsgang nach einer mehrjährigen Tätigkeit in einem Beruf aufgenommen wird und dass an Abendgymnasien die Studierenden während des Bildungsgangs berufstätig sind. Bei der Vermittlung der Bildungsziele ist die Berufs- und Sozialerfahrung der Studierenden einzubeziehen. Die Unterrichtsformen und -methoden müssen dem Ziel gerecht werden, die Studierenden in ihrer Selbstständigkeit weiter zu fördern. Zur Erfüllung des Auftrages der Schulen für Erwachsene wirken die Beteiligten, insbesondere die Lehrerinnen und Lehrer sowie die Studierenden zusammen. Der Unterricht an den Schulen für Erwachsene zielt darauf ab, selbstständiges Lernen und Arbeiten sowie die Reflexion des eigenen Lernens, Denkens, Urteilens und Handelns zu fördern. Geistige Beweglichkeit, Phantasie und Kreativität im Unterricht sollen ebenso gestärkt werden wie Konzentrationsfähigkeit, Genauigkeit und Ausdauer.
(4) Die an den Schulen für Erwachsene zu erwerbenden Kenntnisse, Methoden, Lernstrategien und Einstellungen werden über eine fachlich fundierte allgemeine Bildung und eine am Grundgesetz und der Hessischen Verfassung orientierte Wertehaltung vermittelt. Damit tragen die Schulen für Erwachsene zur Persönlichkeitsstärkung bei und zur Fähigkeit, das Leben in sozialer Verantwortung zu gestalten sowie in der demokratischen Gesellschaft und im kulturellen Leben aktiv mitzuwirken. Durch den Einsatz der neuen Medien und insbesondere des Computers fördern die Schulen für Erwachsene die Teilnahme an der Informationsgesellschaft und bereiten auf die entsprechenden Anforderungen der Arbeitswelt vor.
(5) Der Fachunterricht soll durch fachübergreifendes und fächerverbindendes Arbeiten ergänzt werden.
§ 20 Fächerangebot und Stundentafel Abendhauptschule
§ 20
Fächerangebot und Stundentafel Abendhauptschule
Der Unterricht an der Abendhauptschule beträgt mindestens 20 Wochenstunden.
| 1. Pflichtunterricht |
|
| Deutsch |
4 Wochenstunden |
| Historisch-politische Bildung (Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde) |
3 Wochenstunden |
| Mathematik |
4 Wochenstunden |
| Physik |
1 Wochenstunde |
| Chemie |
1 Wochenstunde |
| Biologie |
1 Wochenstunde |
| Arbeitslehre mit einem festen Anteil an Informationstechnischer Grundbildung |
3 Wochenstunden |
| Englisch |
3 Wochenstunden |
| 2. Zusätzlicher Unterricht |
|
| Religion/Ethik |
1 Wochenstunde |
| Verstärkung des Pflichtunterrichts |
2 Wochenstunden |
| Deutsch als Zweitsprache |
2 Wochenstunden |
| Informationstechnische Grundbildung |
2 Wochenstunden |
| Sport, Ästhetische Bildung |
2 Wochenstunden |
§ 21 Fächerangebot und Stundentafel Abendrealschule
§ 21
Fächerangebot und Stundentafel Abendrealschule
Der Unterricht an der Abendrealschule beträgt vom ersten bis vierten Semester mindestens 21 Wochenstunden. Der Unterricht ist in folgenden Fächern mit der angegebenen Stundenzahl zu erteilen:
| 1. Pflichtunterricht |
|
| Deutsch |
4 Wochenstunden |
| Englisch |
3 Wochenstunden |
| Historisch-politische Bildung (Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde) |
3 Wochenstunden |
| Mathematik |
4 Wochenstunden |
| Physik |
1 Wochenstunde |
| Chemie |
1 Wochenstunde |
| Biologie |
1 Wochenstunde |
| 2. Wahlpflichtunterricht |
|
| Arbeitslehre mit einem festen Anteil an Informationstechnischer Grundbildung |
4 Wochenstunden |
| oder |
|
| 2. Fremdsprache |
4 Wochenstunden |
| oder |
|
| Deutsch als Zweitsprache |
4 Wochenstunden |
| 3. Zusätzlicher Unterricht |
|
| Religion/Ethik |
1 Wochenstunde |
| Verstärkung des Pflichtunterrichts |
4 Wochenstunden im 1. und 2. Semester |
| Verstärkung des Pflichtunterrichts |
2 Wochenstunden im 3. und 4. Semester |
| Informationstechnische Grundbildung |
2 Wochenstunden |
| Sport, Ästhetische Bildung |
2 Wochenstunden |
§ 22 Organisation der Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete
§ 22
Organisation der Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete
(1) An den Abendhaupt- und Abendrealschulen bilden die Fächer Erdkunde, Geschichte und Sozialkunde einen Lernbereich und werden integriert als Historisch-politische Bildung unterrichtet. Auf Beschluss der Gesamtkonferenz können die genannten Fächer auch als Einzelfächer unterrichtet werden.
(2) Die Unterrichtsfächer Biologie, Chemie und Physik sind getrennt zu unterrichten. Sollten dies die personellen Möglichkeiten nicht zulassen, kann die Gesamtkonferenz der Schule entscheiden, dass diese Fächer als Lernbereich Naturwissenschaften zusammengefasst werden. Dieser ist fachübergreifend und fächerverbindend zu unterrichten. Dabei sind die Ziele und Methoden der Bezugsfächer in den Lehrplänen und in den Schulcurricula gesondert auszuweisen; die besonderen Methoden der beteiligten Fächer, ihre jeweiligen Ziele und die zu erlernenden Fertigkeiten sind im thematischen Zusammenhang zu erschließen. Der Unterricht in den naturwissenschaftlichen Fächern kann auch jeweils über ein Schuljahr epochalisiert werden.
(3) Die Schule kann bei ihrem Wahlpflichtangebot ihre besonderen Bedingungen berücksichtigen. Das gilt auch für die Organisation des Wahlpflichtunterrichts in Formen des klassen-, semester- oder schulformübergreifenden Unterrichts. Die Gestaltungsmöglichkeiten, die der Wahlpflichtunterricht und der zusätzliche Unterricht nach der Stundentafel bieten, kann die Schule nutzen, um es den Studierenden zu ermöglichen, ihre Neigungen und Schwerpunkte auszuprägen. Dabei ist zu beachten, dass die Studierenden durch eine praxisbezogene Grundbildung und die Orientierung auf die Arbeits- und Wirtschaftswelt zu befähigen sind, eine Berufsausbildung aufzunehmen und auch unmittelbar in berufsqualifizierende Bildungsgänge einzutreten. Die zweite Fremdsprache und Informationstechnische Grundbildung können ab dem ersten und müssen ab dem dritten Semester angeboten werden. Ab dem dritten Semester ist Wahlpflichtunterricht im Umfang von mindestens vier Wochenstunden zu belegen. Studierende, die keine zweite Fremdsprache wählen, müssen vorrangig Arbeitslehre mit einem festen Anteil an Informationstechnischer Grundbildung belegen.
(4) In allen Fächern ist die Einübung der Fachterminologie ein fester Bestandteil des Unterrichts.
(5) Die Konferenzen der an den Abendhauptschulen und Abendrealschulen unterrichtenden Lehrkräfte arbeiten Konzepte für einen fachübergreifenden Unterricht in Deutsch als Zweitsprache aus. Sie sorgen für eine regelmäßige Evaluation dieser Schulcurricula.
§ 23 Versetzungsbestimmungen an Abendhauptschulen und an Abendrealschulen
§ 23
Versetzungsbestimmungen an Abendhauptschulen und an Abendrealschulen
(1) Versetzungen erfolgen in der Abendhauptschule und in der Abendrealschule von Semester zu Semester.
(2) Eine Versetzung ist auszusprechen, wenn eine Studierende oder ein Studierender in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat.
(3) Wer in einem Fach keine ausreichende Bewertung erreicht, kann dennoch versetzt werden, wenn in einem anderen Fach des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches mindestens befriedigende Leistungen vorliegen und zu erwarten ist, dass im nächsten Semester oder in der nächsten Phase mit Erfolg mitgearbeitet werden kann. Wer in zwei Fächern keine ausreichende Bewertung erreicht, kann dennoch versetzt werden, wenn in zwei anderen Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches mindestens befriedigende Leistungen vorliegen und zu erwarten ist, dass im nächsten Semester oder in der nächsten Phase mit Erfolg mitgearbeitet werden kann.
(4) Mit nicht ausreichenden Leistungen in Deutsch und Mathematik an der Abendhauptschule oder in zwei der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik oder einem Lernbereich an der Abendrealschule ist eine Versetzung nicht möglich.
(5) Eine Versetzung ist nicht möglich, wenn in mehr als zwei Fächern oder Lernbereichen nicht ausreichende Leistungen erzielt wurden. Eine Versetzung an der Abendrealschule ist nicht möglich, wenn in einem der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik oder einem Lernbereich ungenügende Leistungen erzielt wurden.
(6) Ein Semester kann nur einmal wiederholt werden. Zwei aufeinander folgende Semester können nicht beide wiederholt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Zentralstelle Schulen für Erwachsene am Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis.
§ 24 Abschlussprüfungen an Abendhauptschulen und Abendrealschulen
§ 24
Abschlussprüfungen an Abendhauptschulen und Abendrealschulen
Die Abschlussprüfung führt am Ende des Bildungsgangs der Abendhauptschule zum Hauptschulabschluss oder zum qualifizierenden Hauptschulabschluss und am Ende des Bildungsgangs der Abendrealschule zum mittleren Abschluss (Realschulabschluss). Durch die Abschlussprüfung soll der Nachweis erbracht werden, dass das Ziel des jeweiligen Bildungsganges erreicht wurde.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24a
Allgemeine Regelungen
(1) Mit Beginn der Prüfungsphase erteilen die Fachlehrer Semesternoten und es findet eine Zulassungskonferenz statt. Zu der Prüfung wird zugelassen, wer die Bestimmungen nach § 23 erfüllt. Die Studierenden wählen die Fächer für die mündliche Prüfung bzw. für die Hausarbeit mit Präsentation.
(2) Die Prüfung für den Hauptschulabschluss und den qualifizierenden Hauptschulabschluss findet am Ende des zweiten Semesters, die Prüfung für den Realschulabschluss findet am Ende des vierten Semesters des jeweiligen Bildungsgangs statt. Die Zentralstelle Schulen für Erwachsene am Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis legt den Beginn der Prüfungsphase und die Termine für die schriftliche Prüfung fest. Die Termine für die mündliche Prüfung bzw. die Hausarbeit mit Präsentation legt die Schule fest. Nach Beratung durch die Fachlehrkräfte teilen die Studierenden der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit, in welchem Fach sie mündlich geprüft oder sie eine Hausarbeit anfertigen und präsentieren wollen. Gleichzeitig geben sie ein Schwerpunktthema für die mündliche Prüfung oder ein Thema für die Hausarbeit an.
(3) Wer infolge eines nicht von ihm zu vertretenden Grundes an der Prüfung ganz oder teilweise nicht teilgenommen hat, kann diese im laufenden Semester oder zu Beginn des folgenden Semesters nachholen. Über die näheren Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung abgelegter Teile der Prüfung, die Festlegung von Terminen und die Aufgabenstellung entscheidet die Schulleitung nach Genehmigung durch die Zentralstelle Schulen für Erwachsene am Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis.
(4) Die Studierenden sind vor der Prüfung auf die Folgen von Täuschung und Täuschungsversuch hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen. Benutzt ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin unerlaubte Hilfsmittel oder begeht sie oder er eine Täuschung oder leistet sie oder er der Täuschungshandlung eines anderen Vorschub, so entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Klärung des Sachverhalts und Anhörung des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin und der Aufsicht führenden Lehrkraft und der Fachlehrkraft möglichst noch am gleichen Tag über weitere Maßnahmen. Bis zur Entscheidung wird die Prüfung vorläufig fortgesetzt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Ausschluss von der Prüfung, die Wiederholung der Prüfung oder die anteilige Bewertung der Prüfungsleistung beschließen. Dies gilt entsprechend in Fällen, in denen die Täuschung oder der Täuschungsversuch erst nach Anfertigung der Prüfungsarbeit festgestellt wird. Bei Ausschluss wird die Prüfung mit der Note ungenügend bewertet.
§ 24b Prüfungsbestandteile der Abschlussprüfungen an Abendhauptschulen und Abendrealschulen
§ 24b
Prüfungsbestandteile der Abschlussprüfungen an Abendhauptschulen und Abendrealschulen
Folgende Prüfungsbestandteile sind vorgesehen:
(1) für den Hauptschulabschluss
- 1.
je eine schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik,
- 2.
eine mündliche Prüfung im Fach Arbeitslehre oder in einem anderen, nicht schriftlich geprüften Fach nach Wahl der oder des Studierenden,
- 3.
eine Hausarbeit mit Präsentation anstelle der mündlichen Prüfung, wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen der Schule dies gestatten,
(2) für den qualifizierenden Hauptschulabschluss
- 1.
je eine schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch,
- 2.
eine mündliche Prüfung im Fach Arbeitslehre oder in einem anderen, nicht schriftlich geprüften, Fach nach Wahl der oder des Studierenden,
- 3.
eine Hausarbeit mit Präsentation anstelle der mündlichen Prüfung, wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen der Schule dies gestatten,
(3) für den Mittleren Abschluss
- 1.
je eine schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch,
- 2.
eine mündliche Prüfung im Fach Arbeitslehre oder in einem anderen, nicht schriftlich geprüften, Fach nach Wahl des oder der Studierenden,
- 3.
eine Hausarbeit mit Präsentation anstelle der mündlichen Prüfung, wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen der Schule dies gestatten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24c
Schriftliche Prüfung
(1) Die Organisation der schriftlichen Prüfung obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
(2) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden von der Zentralstelle Schulen für Erwachsene am Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis landeseinheitlich gestellt.
(3) Die Bearbeitungszeit der Prüfungsaufgaben beträgt jeweils 90 Minuten, im Fach Deutsch 135 Minuten.
(4) Die Prüfungsarbeit wird von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer der Klasse beurteilt und bewertet. Die Beurteilung und ihre Begründung werden in einem schriftlichen Gutachten festgehalten.
(5) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 24d Mündliche Prüfung und Hausarbeit mit Präsentation
§ 24d
Mündliche Prüfung und Hausarbeit mit Präsentation
(1) Die mündliche Prüfung wird ebenso wie die Präsentation von einem Fachprüfungsausschuss abgenommen. Ihm gehören an: die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter als Vorsitzende oder Vorsitzender oder ein von der Schulleitung ernannter Vertreter oder eine Vertreterin, die Fachlehrerin oder der Fachlehrer als Prüfende und eine weitere Fachlehrerin oder Fachlehrer als Protokollführende.
(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 15 Minuten. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass bis zu drei Studierende zusammen geprüft werden. In diesem Fall ist die Prüfungszeit entsprechend zu verlängern.
(3) Die Prüfungsaufgaben werden der bzw. dem Studierenden schriftlich vorgelegt. Für die unmittelbare Vorbereitung auf die Prüfung sind dem Prüfling mindestens 15 Minuten Zeit zu gewähren. Wenn es die Aufgabenstellung erfordert, kann der Fachprüfungsausschuss die Vorbereitungszeit bis auf 30 Minuten verlängern. Während der Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, darf sich der Prüfling Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen.
(4) Für die Präsentation ist insgesamt ein Zeitraum von in der Regel 10 Minuten zuzüglich eines angemessenen Zeitraums für Nachfragen vorzusehen. Die Präsentation kann den Charakter einer praktischen Vorführung haben. Sie wird von dem Fachprüfungsausschuss beurteilt und bewertet. Hierbei sind als Bewertungskriterien fachliche Ansprüche, fachgerechte Vorgehensweise, Problemlösefähigkeit, Qualität des Ergebnisses, Selbstständigkeit, Kommunikationsfähigkeit und der Medieneinsatz zu beachten. Die Hausarbeit ist nicht Grundlage der Bewertung, sondern dient der Vorbereitung der Präsentation einschließlich der möglichen Nachfragen. Im Zeugnis ist im Abschnitt „Bemerkungen“ aufzunehmen, dass in dem entsprechenden Fach statt einer mündlichen Prüfung eine Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit vorgetragen wurde.
(5) Die Beurteilung der Prüfungsleistung wird auf Vorschlag der oder des Prüfenden vom Fachprüfungsausschuss festgelegt. Kann dieser sich nicht auf eine Beurteilung einigen, wird das arithmetische Mittel aus den Einzelbeurteilungen der Mitglieder des Fachausschusses gebildet und auf eine ganze Punktzahl gerundet.
(6) Über jede mündliche Prüfung ebenso wie über jede Präsentation fertigt die schriftführende Lehrkraft eine Niederschrift an. Sie muss Namen der Mitglieder des Fachprüfungsausschusses und des Prüflings, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgaben, den Verlauf der Prüfung und die Noten enthalten. Aus der Niederschrift muss hervorgehen, in welchem Umfang der Prüfling die Prüfungsaufgaben selbstständig oder mit Hilfen lösen konnte. Die schriftlich gestellten Aufgaben sind der Niederschrift beizufügen. Sie ist von allen Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses zu unterzeichnen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24e
Vergabe der Abschlüsse
(1) Die Endnote in den Prüfungsfächern ergibt sich im Verhältnis 2:1 aus der von der Fachlehrkraft festgesetzten Semesternote und der Prüfungsnote. Eine halbe Note wird gerundet auf eine Stelle hinter dem Komma.
(2) Die Gesamtleistung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten in allen Fächern. Sie wird auf eine Dezimalstelle ohne Rundung berechnet.
(3) Der Hauptschulabschluss wird zuerkannt, wenn die Abschlussprüfung erfolgreich mit einer nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ermittelten Gesamtleistung von 4,4 oder besser abgelegt wurde und die Bedingungen nach § 23 erfüllt sind.
(4) Der qualifizierende Hauptschulabschluss wird zuerkannt, wenn die Abschlussprüfung erfolgreich mit einer nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ermittelten Gesamtleistung von 3,0 oder besser abgelegt wurde und die Bedingungen nach § 23 erfüllt sind.
(5) Der Realschulabschluss wird zuerkannt, wenn die Abschlussprüfung erfolgreich mit einer nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ermittelten Gesamtleistung von 4,4 oder besser abgelegt wurde und die Bedingungen nach § 23 erfüllt sind.
(6) Das Gesamtergebnis und die in den Prüfungen erreichten Noten sind den Prüflingen in der Regel am Ende des Prüfungstages bekannt zu geben, spätestens jedoch am folgenden Werktag.
(7) Wird der angestrebte Abschluss (Hauptschulabschluss, Qualifizierender Hauptschulabschluss oder Realschulabschluss) nicht zuerkannt, kann das zuletzt besuchte Semester einmal wiederholt und erneut eine Prüfung abgelegt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Fächerangebot und Aufgabenfelder
(1) Die Unterrichtsfächer der Abendgymnasien und Hessenkollegs werden mit Ausnahme des Faches Sport in drei Aufgabenfeldern zusammengefasst:
- 1.
dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld,
- 2.
dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld,
- 3.
dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld.
(2) Zum sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld gehören folgende Fächer:
- 1.
Deutsch
- 2.
Deutsch als Zweitsprache (nur in der Vorkurs- und Einführungsphase)
- 3.
Fremdsprachen
- 4.
Kunst
- 5.
Musik
(3) Zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld gehören folgende Fächer:
- 1.
Historisch-politische Bildung
- 2.
Wirtschafts- und Sozialwissenschaften
- 3.
Religionslehren
- 4.
Philosophie
Historisch-politische Bildung ist Integrationsfach; in ihm sind historische, politische, geographische, rechts-, wirtschafts- und sozialkundliche Aspekte angemessen zu berücksichtigen.
(4) Zum mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld gehören folgende Fächer:
- 1.
Mathematik
- 2.
Physik
- 3.
Biologie
- 4.
Chemie
- 5.
Informationstechnische Grundbildung /Informatik
(5) Unterricht in den Fremdsprachen Russisch, Spanisch oder Italienisch sowie Griechisch bedarf der Genehmigung der Zentralstelle Schulen für Erwachsene am Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis. Voraussetzung hierfür ist, dass Lehrerinnen und Lehrer mit entsprechender Lehrbefähigung zur Verfügung stehen und die räumlichen und sächlichen Voraussetzungen gegeben sind; dem Antrag ist eine Beschreibung der inhaltlichen Gestaltung des Faches oder der Kurse beizufügen.
(6) Die Einrichtung von Kunst und Musik, Philosophie, Religionslehren oder Ethik sowie Sport ist auf Beschluss der Schulkonferenz dann möglich, wenn die personellen, sächlichen und curricularen Voraussetzungen gegeben sind. Über die Einrichtung dieser Fächer ist der Zentralstelle Schulen für Erwachsene am Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis unter Benennung der in diesen Kursen eingesetzten Lehrkräfte, der Angabe der inhaltlichen Gestaltung des Faches, der Entwicklung der Kurse und der Studierendenzahlen zu berichten.
(7) Kurse in Informationstechnischer Grundbildung/Informatik können die verbindlichen Kursauflagen in Mathematik nicht ersetzen.
§ 26 Organisation des Fächer- und Kursangebots
§ 26
Organisation des Fächer- und Kursangebots
(1) Die Unterrichtsfächer der Abendgymnasien und Hessenkollegs werden in thematisch abgeschlossenen Semesterkursen unterrichtet. Zeitlich aufeinander folgende Kurse eines Faches werden didaktisch und methodisch aufeinander bezogen. Darüber hinaus ist eine Koordinie- rung der Kurse in den Fächern und Aufgabenfeldern durch die Fachkonferenzen und die Fachbereichskonferenzen erforderlich, damit die Kontinuität und der didaktische und methodische Zusammenhang des gesamten Unterrichtsangebots gewahrt bleiben. Die Kursplanung erfolgt auf der Grundlage der geltenden Lehrpläne und muss sich über mehrere Semester erstrecken.
(2) In der Vorkurs- und Einführungsphase wird der Unterricht in festen Lerngruppen organisiert; die Fächer, in denen Wahlmöglichkeiten bestehen oder in denen Studierende aus verschiedenen Semestern mitarbeiten, sind davon auszunehmen.
(3) Art und Umfang der Kurse hängen von den personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten sowie der Zahl der Studierenden ab. Die Durchführung der für die Studierenden verbindlichen Kurse und die Kontinuität des Kursangebots haben Vorrang vor der Ausweitung des Fächerangebots. Innerhalb desselben Semesters sollen erhebliche Unterschiede in der Größe der Lerngruppe zwischen den einzelnen Kursen vermieden werden. Die Gesamtkonferenz stellt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und nach Maßgabe des Absatzes 5 Grundsätze für die Lerngruppengröße auf.
(4) Semesterübergreifende Kurse sind mit Ausnahme der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik und historischpolitische Bildung zulässig.
(5) Das Kurs- und Fächerangebot in der Qualifikationsphase ist im Umfang der zur Verfügung stehenden Lehrerstunden zu organisieren. Dabei sind folgende Richtgrößen zu beachten: Bei der Einrichtung von Kursen ist die Zahl 10 als Mindestgröße einzuhalten. Ausgenommen hiervon sind Kurse nach § 34 Abs. 3. Kurse, die in einem Fach parallel bestehen und die Zahl 10 unterschreiten, sind mit Ausnahme des Abitursemesters spätestens mit dem nächsten Semesterwechsel zusammenzulegen; dies ist curricular und stundenplanorganisatorisch zu berücksichtigen. Abweichungen von den Richtgrößen, insbesondere zur Erhaltung des Fächerangebots, sind nur nach Genehmigung durch die Zentralstelle Schulen für Erwachsene am Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis möglich.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Wahl von Fächern und Kursen
(1) Der Bildungsgang der Studierenden wird unter Beachtung von Auflagen durch die Wahl von Fächern und Kursen bestimmt.
(2) Die Schule legt auf der Grundlage der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten den Rahmen für das Fächerangebot fest. Im Interesse der Schulorganisation können für jede Fachwahlentscheidung ein Erstund ein Zweitwunsch verlangt werden. Das nähere Verfahren regelt die Schule.
(3) Nach der Wahl der Fächer erstellt die Schule das Kursangebot. Bei der Zuordnung der Studierenden zu den Kursen können die Wünsche der Studierenden im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten berücksichtigt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 28
Bestimmungen für die Fremdsprachen
(1) Für den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife ist der Nachweis von Kenntnissen in zwei Fremdsprachen erforderlich.
(2) In der Regel ist Englisch die erste Fremdsprache und bis zum Abitur zu betreiben.
(3) In einer weiteren Fremdsprache sind mindestens Grundkenntnisse nachzuweisen. Diese Grundkenntnisse sind nachgewiesen, wenn am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache von mindestens 12 Semesterwochenstunden teilgenommen und am Ende mindestens 5 Punkte erreicht wurden.
(4) Die Verpflichtung zum Nachweis von Grundkenntnissen gilt auch als erfüllt, wenn Studierende, die am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache bis zum Ende der Einführungsphase teilgenommen haben und nicht fünf Punkte erreicht haben, diese im Rahmen einer Überprüfung bis zum Ende des zweiten Semesters der Qualifikationsphase nachweisen.
(5) Die Verpflichtung zum Nachweis von Grundkenntnissen gilt auch als erfüllt, wenn
- 1.
vor Eintritt in das Abendgymnasium oder das Hessenkolleg in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 einer allgemeinbildenden Schule an einem kontinuierlichen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen wurde oder
- 2.
das Volkshochschul-Zertifikat in einer Fremdsprache, die als zweite Fremdsprache anerkannt ist, oder ein gleichwertiger Nachweis erworben wurde oder
- 3.
die Sprache des Herkunftslandes in aufsteigendem Unterricht von mindestens 5 Jahren betrieben und durch Zeugnisse (in deutscher Übersetzung durch beeidigte Dolmetscher) belegt ist, wobei die Anerkennung im Rahmen der Gleichstellung mit dem Hauptschulabschluss oder dem Mittleren Bildungsabschluss erfolgt oder durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bei der Aufnahme oder spätestens bis zum Ende des Vorkurses festgestellt wird.
(6) In Fällen, in denen die Voraussetzungen von Absatz 5 nicht erfüllt sind, kann eine Feststellungsprüfung von der Zentralstelle Schulen für Erwachsene am Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis durchgeführt werden. Hierauf gibt es keinen Rechtsanspruch. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
- 1.
Der Leistungsstand muss dem in der Regelfremdsprache (2. Fremdsprache) am Ende der Mittelstufe entsprechen.
- 2.
Lehrpläne für Fremdsprachen sind in ihren Leistungsanforderungen analog anzuwenden.
- 3.
Es muss eine geeignete Prüferin oder ein geeigneter Prüfer mit vertretbarem Aufwand zu benennen sein; sonst ist die Feststellungsprüfung nicht durchführbar.
- 4.
Der Nachweis der Grundkenntnisse kann nicht erbracht werden durch eine nachträgliche Anerkennung der Sprache des Herkunftslandes während des Besuches der Einführungsphase oder der Qualifikationsphase an einer Schule für Erwachsene. In Deutschland besuchter muttersprachlicher Unterricht kann nicht als aufsteigender Unterricht im Sinne von Absatz 5 Nr. 3 anerkannt werden.
(7) Eine Freistellung vom Unterricht in einer weiteren Fremdsprache während des Vorkurses und der Einführungsphase kann durch die Schulleitung vorgenommen werden, wenn eine Bedingung nach Absatz 5 oder 6 erfüllt ist oder Deutsch als Zweitsprache belegt oder die Fachhochschulreife angestrebt wird. Die Mindeststundenverpflichtung nach § 32 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 bleibt bestehen.
(8) Im Fremdsprachenunterricht ist die Förderung der Studierenden zu sichern, die am Abendgymnasium und Hessenkolleg eine Fremdsprache neu beginnen. Dies kann geschehen durch einen binnendifferenzierten Unterricht, die Bildung von Lerngruppen nach Ausgangsniveau oder zusätzlichen Förderunterricht. Die Fachkonferenzen sind verpflichtet, geeignete Förderkonzepte für den Fremdsprachenunterricht auszuarbeiten und zu evaluieren.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 29
Latinum und Graecum
Kenntnisse im Lateinischen (Latinum) und Griechischen (Graecum), die dem Kultusministerkonferenz-Beschluss vom 26.10.1979 „Vereinbarung über Kenntnisse in Latein und in Griechisch“ in der jeweiligen Fassung entsprechen, können durch aufsteigenden Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht wie folgt erworben werden:
- 1.
durch die Erfüllung der Bedingungen für den Erwerb des Latinums oder Graecums in einer schulformübergreifenden Gesamtschule, im Gymnasium oder in einer gymnasialen Oberstufe. Dies ist durch Zeugnisse oder Bescheinigungen nachzuweisen.
- 2.
durch die Teilnahme am Latein- oder Griechischunterricht im Vorkurs und in der Einführungsphase sowie in einem drei- oder vierstündigen Kurs in der Qualifikationsphase bis zum Abitur, wenn dieses Fach als Prüfungsfach gewählt und dabei mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht worden sind.
- 3.
durch die Teilnahme am Latein- oder Griechischunterricht von mindestens 12 Wochenstunden in der Vorkursphase und in der Einführungsphase und in einem drei- oder vierstündigem Kurs in der Qualifikationsphase bis zum Abitur, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abitur eine zusätzliche schriftliche Prüfung, die den Anforderungen und Vorschriften des 3. Prüfungsfaches entspricht, abgelegt und dabei mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht worden sind. Bei Eintritt in die Schule zu Beginn oder während der Einführungsphase sind entsprechende Kenntnisse nachzuweisen.
- 4.
durch Teilnahme am Lateinunterricht an einer allgemeinbildenden Schule und der Note 4 oder 5 Punkte nach mindestens 4 Jahren in aufsteigendem Unterricht sowie Teilnahme in Latein mindestens ab dem ersten Semester der Qualifikationsphase bis zum Abitur mit dem Abschluss von mindestens 5 Punkten in einfacher Wertung.
- 5.
Die Kenntnisse werden auf dem Abiturzeugnis als Vermerk über das Latinum oder Graecum (Anlage 8) bescheinigt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Gliederung der Bildungsgänge
(1) Die Bildungsgänge der Schulen für Erwachsene gliedern sich in Semester.
(2) Der Bildungsgang der Abendhauptschule erstreckt sich über zwei Semester; er schließt mit dem Erwerb des Hauptschulabschlusses ab.
(3) Der Bildungsgang der Abendrealschule umfasst vier Semester; er schließt mit dem Erwerb des Mittleren Abschlusses ab. Der Bildungsgang der Abendhaupt- und Abendrealschule kann durch Einrichtung eines ein- oder zweisemestrigen Aufbaukurses Deutsch als Zweitsprache ergänzt werden.
(4) Der Bildungsgang der Abendgymnasien und Hessenkollegs gliedert sich in eine Vorkursphase, eine zweisemestrige Einführungsphase und eine viersemestrige Qualifikationsphase. Die Vorkursphase dauert ein Semester; sie kann bei Einrichtung eines ein- oder zweisemestrigen Aufbaukurses Deutsch als Zweitsprache oder eines allgemeinen Aufbaukurses bis zu drei Semester umfassen. Der Bildungsgang der Abendgymnasien sowie der Hessenkollegs schließt mit der Abiturprüfung ab.
§ 30 Versetzungsbestimmungen an Abendgymnasien und Hessenkollegs
§ 30
Versetzungsbestimmungen an Abendgymnasien und Hessenkollegs
(1) Am Ende des Aufbaukurses entscheidet die Versetzungskonferenz über die Zulassung in einen weiterführenden Bildungsgang. Dabei sind sinngemäß die Bestimmungen nach den Absätzen 8-12 anzuwenden.
(2) Am Ende des Vorkurses entscheidet die Versetzungskonferenz über die Versetzung in das erste Semester der Einführungsphase. Dabei sind sinngemäß die Bestimmungen nach den Absätzen 8-12 anzuwenden.
(3) Der Vorkurs kann nur einmal wiederholt werden. Über Ausnahmen aus Gründen, die die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, entscheidet die Zentralstelle Schulen für Erwachsene am Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis.
(4) Bei Schulen mit halbjährlicher Aufnahme entscheidet die Versetzungskonferenz über die Versetzung in das zweite Semester der Einführungsphase.
(5) Am Ende der Einführungsphase entscheidet die Versetzungskonferenz über die Zulassung des oder der Studierenden zu der viersemestrigen Qualifikationsphase aufgrund des Leistungsstandes und der Lernentwicklung.
(6) Kann eine Studierende oder ein Studierender nicht zu der Qualifikationsphase zugelassen werden, so entscheidet die Versetzungskonferenz, ob das zweite Semester der Einführungsphase zu wiederholen ist oder beide Semester zu wiederholen sind.
(7) Nach der Wiederholung des zweiten oder beider Semester der Einführungsphase wird auf Grund der Bestimmungen in Abs. 8 bis 12 festgestellt, ob die oder der Studierende zur Qualifikationsphase zugelassen werden kann. Kann die oder der Studierende wiederum nicht zu der Qualifikationsphase zugelassen werden, muss sie oder er die Schule verlassen. Über Ausnahmen aus Gründen, welche die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, entscheidet die Zentralstelle Schulen für Erwachsene am Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis.
(8) Eine Versetzung ins erste oder zweite Semester der Einführungsphase oder die Zulassung zur Qualifikationsphase ist auszusprechen, wenn eine Studierende oder ein Studierender in allen Fächern mindestens fünf Punkte erzielt hat.
(9) Hat die oder der Studierende in einem Fach, in zwei oder drei Fächern weniger als fünf Punkte erreicht, so kann sie oder er dennoch versetzt oder zugelassen werden, wenn zu erwarten ist, dass sie oder er mit Erfolg im nächsten Semester oder in der nächsten Phase mitarbeiten kann.
(10) Werden zwei der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache, zweite Fremdsprache, Deutsch als Zweitsprache, historisch-politische Bildung oder Mathematik, von denen nur eines Deutsch, eine verpflichtende Fremdsprache nach § 28 oder Mathematik sein darf, mit weniger als fünf Punkten abgeschlossen, so ist eine Versetzung oder Zulassung nur möglich, wenn in mindestens zweien der zuerst genannten Fächer mindestens acht Punkte erzielt wurden.
(11) Eine Versetzung oder Zulassung ist nicht möglich, wenn in mehr als zwei der in Abs. 10 aufgeführten Fächer weniger als fünf Punkte oder in einem verpflichtenden Fach nach § 33 null Punkte erzielt wurden. Bei Schulen mit jährlicher Aufnahme ist eine Zulassung zur Qualifikationsphase nicht möglich, wenn im ersten Semester der Einführungsphase in einem der in § 34 Abs. 2 genannten Fächer oder der zweiten Fremdsprache null Punkte erzielt wurden.
(12) Abweichend von Abs. 10 und Abs. 11 kann die Versetzungskonferenz eine Studierende oder einen Studierenden im begründeten Fall, vor allem aus Gründen, die nicht im mangelnden Leistungsvermögen oder Leistungswillen zu suchen sind, zur Qualifikationsphase zulassen, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwartet werden kann. Dieser Zulassungsbeschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit, die Begründung wird in der Niederschrift vermerkt.
(13) Eine freiwillige Wiederholung des ersten und zweiten Semesters oder eines einzelnen Semesters der Einführungsphase ist aus besonderen Gründen auf Antrag einer oder eines Studierenden möglich, wenn zu erwarten ist, dass sie dadurch in ihrer Lernentwicklung besser gefördert werden kann. Sie bedarf der Genehmigung der Konferenz der Fachlehrkräfte, die die Studierende oder den Studierenden unterrichten, und ist spätestens sechs Wochen vor Ende des Semesters bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu beantragen. Die Bestimmungen des § 10 bleiben unberührt. Wird einem Antrag auf freiwillige Wiederholung der beiden Semester oder des zweiten Semesters der Einführungsphase entsprochen, so ist die Entscheidung über die Zulassung zur Qualifikationsphase erst am Ende der Wiederholung zu treffen. Die oder der Studierende erhält im Zeugnis den Vermerk: „Das/die ... Semester der Einführungsphase wird/werden freiwillig wiederholt.“
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 31
Vorkurs
(1) Der Vorkurs an Abendgymnasien und Hessenkollegs umfasst ein Semester. Er kann auf Antrag bei der Zentralstelle Schulen für Erwachsene am Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis um einen ein- oder zweisemestrigen Aufbaukurs Deutsch als Zweitsprache und einen einsemestrigen allgemeinen Aufbaukurs (§ 32 Abs. 6) erweitert werden.
(2) Der Vorkurs kann zu allen Tageszeiten durchgeführt werden, sofern die räumlichen Bedingungen gegeben sind.
(3) Gemeinsame Vorkurse oder gemeinsame Fachangebote von Abendgymnasium und Hessenkolleg, z. B. in Latein oder in Deutsch als Zweitsprache, sind möglich.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 32
Stundentafel des Vorkurses
(1) Der Vorkurs an Abendgymnasien und Hessenkollegs wird im Umfang von 16 bis 24 Wochenstunden durchgeführt.
(2) Im Vorkurs ist für die Studierenden Unterricht in folgenden Fächern verbindlich:
| Deutsch |
vier Wochenstunden |
| erste Fremdsprache |
vier Wochenstunden |
| Mathematik |
vier Wochenstunden |
| zweite Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache |
vier Wochenstunden |
(3) Als zusätzlicher Unterricht können angeboten werden:
| Historisch-politische Bildung oder Wirtschafts- und Sozialwissenschaften |
zwei Wochenstunden |
| Naturwissenschaften |
zwei Wochenstunden |
| Informationstechnische Grundbildung |
zwei Wochenstunden |
| Projektunterricht oder fachübergreifender und fächerverbindender Unterricht |
zwei Wochenstunden |
| Kompensations- /Orientierungsstunden |
zwei bis vier Wochenstunden |
(4) Im Vorkurs soll über die Fächergrenzen hinweg auf die besonderen Arbeitsweisen der Abendgymnasien und Hessenkollegs vorbereitet werden.
(5) An Standorten, an denen Abendgymnasien und Hessenkollegs bestehen, ist bei niedrigen Studierendenzahlen die Stundentafel und die Tageszeit der Vorkurse aufeinander abzustimmen.
(6) Im Aufbaukurs kann Deutsch als Zweitsprache im Umfang von 16 bis 24 Wochenstunden angeboten werden. Die näheren Regelungen sind dem Lehrplan Deutsch für Schulen für Erwachsene zu entnehmen. Es kann auch ein Aufbaukurs mit den Fächern Deutsch und Englisch sowie weiteren von der Schule festzulegenden Fächern organisiert werden.
(7) Für Hessenkollegs, die den Vorkurs abends anbieten, kann die Zentralstelle Schulen für Erwachsene am Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis auf Antrag eine befristete Abweichung von Abs.1 und Abs. 2 genehmigen.
§ 33 Organisation und Stundentafel der Einführungsphase
§ 33
Organisation und Stundentafel der Einführungsphase
(1) In den beiden Semestern der Einführungsphase ist für die Studierenden an Abendgymnasien und Hessenkollegs jeweils folgender Unterricht verbindlich vorzusehen:
| Deutsch |
vier Wochenstunden |
| erste Fremdsprache |
vier Wochenstunden |
| zweite Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache |
vier bis sechs Wochenstunden |
| Historisch-politische Bildung |
drei Wochenstunden |
| Mathematik |
vier Wochenstunden |
(2) Der Wahlpflichtunterricht besteht aus folgenden Fächern:
| Kunst oder Musik |
zwei Wochenstunden |
| Philosophie |
zwei Wochenstunden |
| Wirtschafts- und Sozialwissenschaften oder Religionslehren |
zwei Wochenstunden |
| Physik |
zwei Wochenstunden |
| Biologie |
zwei Wochenstunden |
| Chemie |
zwei Wochenstunden |
| Informationstechnische Grundbildung/Informatik |
zwei Wochenstunden |
| Kompensations-/Orientierungsstunden |
zwei bis vier Wochenstunden |
(3) An Abendgymnasien beträgt der Unterricht in der Einführungsphase mindestens 23 Wochenstunden, an Hessenkollegs mindestens 29 Wochenstunden pro Semester. Im Wahlpflichtunterricht sind in den zwei Semestern der Einführungsphase an Abendgymnasien und Hessenkollegs insgesamt acht Wochenstunden zu belegen, davon in der Regel zwei im gesellschaftswissenschaftlichen Bereich und sechs im naturwissenschaftlichen Bereich. Im Wahlpflichtbereich ist zu Beginn des zweiten Semesters ein Fachwechsel möglich.
(4) In den naturwissenschaftlichen Fächern kann an den Abendgymnasien und Hessenkollegs in einem Semester oder in beiden Semestern der Einführungsphase ein Unterricht von vier Wochenstunden in einem fachübergreifenden und fächerverbindenden Unterricht in Naturwissenschaften angeboten werden. Voraussetzung dafür ist, dass dies durch Fachlehrerinnen und Fachlehrer sowie curricular abgesichert ist und dass eine Vorbereitung auf den Fachunterricht in Biologie, Chemie und Physik in der Qualifikationsphase für die Studierenden, die diese Fächer wählen, gesichert ist.
(5) Um die erforderlichen personalen, sozialen und fachlichen Kompetenzen der Studierenden am Abendgymnasium und am Kolleg gezielt zu fördern, können zusätzliche Stunden wie folgt vergeben werden.
- 1.
In einem Teil der Fächer, beispielsweise in Deutsch, Englisch oder Mathematik, wird die Zahl der Unterrichtsstunden erhöht.
- 2.
Die Studierenden wählen verbindlichen Unterricht in einem weiteren Fach aus den drei Aufgabenfeldern.
Die in Nr. 1 und 2 genannten Möglichkeiten können kombiniert werden.
Die genannten Möglichkeiten können jeweils für alle oder einen Teil der Studierenden angewandt werden. Eine Änderung der Organisationsform ist zum Semesterwechsel möglich.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 34
Organisation der Qualifikationsphase
(1) Die viersemestrige Qualifikationsphase bildet eine organisatorische Einheit, in der der Unterricht in Pflichtund Wahlpflichtfächern organisiert wird.
(2) Pflichtfächer sind Deutsch, Mathematik, Historischpolitische Bildung und die erste Fremdsprache. Sie werden vierstündig unterrichtet.
(3) Im Wahlpflichtbereich ist von den Studierenden ein weiteres vierstündiges Fach zu belegen; dies kann eine weitere Fremdsprache oder eines der Fächer Wirtschaftsund Sozialwissenschaften, Biologie, Chemie, Physik oder Informatik sein. Auf die Einrichtung eines bestimmten Fachs besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Zur Erfüllung der Belegverpflichtungen müssen die Studierenden weitere drei- oder zweistündige Fächer belegen. Wird eine zweite Fremdsprache belegt, so beträgt die Unterrichtszeit mindestens drei Wochenstunden.
(5) An Abendgymnasien müssen die Studierenden in den ersten drei Semestern der Qualifikationsphase mindestens 22 Wochenstunden belegen, im vierten Semester der Qualifikationsphase mindestens 20 Wochenstunden.
(6) An Hessenkollegs müssen die Studierenden in den ersten drei Semestern der Qualifikationsphase in der Regel 28 Wochenstunden belegen.
(7) Unbeschadet der von den Studierenden getroffenen Wahl von Leistungs- und Grundkursfächern erfolgt die Leistungsbeurteilung und Leistungsbewertung in den betroffenen Kursen der Qualifikationsphase nach einheitlichen Kriterien. Dies gilt auch für die Abiturprüfung.
§ 35 Einbringung von Fächern als Grund- und Leistungskurse in die Gesamtqualifikation
§ 35
Einbringung von Fächern als Grund- und Leistungskurse in die Gesamtqualifikation
(1) Am Ende des dritten Semesters der Qualifikationsphase bestimmen die Studierenden die beiden Fächer, die als Leistungskurse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Davon ist eines Deutsch oder eine Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft.
(2) Leistungskurse können aus den vierstündigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Leistungsfächer können nur die Fächer sein, für die genehmigte und veröffentlichte Lehrpläne vorliegen.
(3) Eine am Abendgymnasium oder am Hessenkolleg neu begonnene Fremdsprache kann als Leistungsfach eingebracht werden, wenn Studierende in dieser Fremdsprache während der Vorkurs- und Einführungsphase an einem Unterricht von insgesamt mindestens 12 Semesterwochenstunden teilgenommen haben.
(4) Auch ein Fach, das in der Einführungsphase nicht belegt wurde, kann als Grundkurs zur Einbringung in die Gesamtqualifikation gewählt werden. Ein solches Fach kann in der Regel nur als viertes Prüfungsfach gewählt werden. Die Wahl eines solchen Faches als drittes Prüfungsfach setzt voraus, dass die oder der Studierende zu Beginn der Qualifikationsphase in diesem Fach eine berufliche oder schulische Vorbildung nachweist, die dem Leistungsstand in diesem Fach am Ende der Einführungsphase entspricht.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 36
Sport
(1) In jeder Sportart können höchstens zwei Kurse, die aufeinander aufbauen, in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, wobei sich die Unterschiedlichkeit sowohl in den Lerninhalten als auch in den Anforderungen der Leistungsüberprüfung ausdrücken muss. Sport kann auf Antrag durch die Zentralstelle Schulen für Erwachsene am Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis als viertes Prüfungsfach genehmigt werden; Voraussetzung dafür ist, dass das Fach Sport mehrere Jahre in der Qualifikationsphase eingerichtet ist.
(2) Soll Sport als viertes Prüfungsfach eingerichtet werden, müssen die entsprechenden Kurse einen angemessenen Theorieanteil enthalten. Die Gewichtung bei der Benotung von Praxis und Theorie erfolgt im Verhältnis 2:1. Die Beurteilung eines der beiden Unterrichtsteile mit null Punkten schließt eine Gesamtbeurteilung mit 4 oder mehr Punkten aus.
§ 37 Belegverpflichtung der Studierenden der Abendgymnasien und Hessenkollegs
§ 37
Belegverpflichtung der Studierenden der Abendgymnasien und Hessenkollegs
(1) Unter den besuchten Grund- und Leistungskursen müssen enthalten sein:
- 1.
mindestens vier Kurse in vier Semestern aus dem Fach Deutsch,
- 2.
mindestens vier Kurse in vier Semestern in der verbindlichen Fremdsprache, in der Regel Englisch,
- 3.
mindestens vier Kurse in vier Semestern in Historischpolitische Bildung,
- 4.
mindestens vier Kurse in vier Semestern in Mathematik.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 38
Zulassungsbedingungen
(1) Zur Abiturprüfung können Studierende zugelassen werden, wenn sie
- 1.
die Qualifikationsphase des Abendgymnasiums oder des Hessenkollegs mindestens bis zum Prüfungssemester besuchen,
- 2.
in einer zweiten Fremdsprache die erforderlichen Kenntnisse nach § 28 nachweisen,
- 3.
die in der Qualifikationsphase verbindlich vorgeschriebenen Kurse besucht haben oder im Prüfungssemester besuchen.
(2) Für die Zulassung werden nur Kurse aus vier Semestern der Qualifikationsphase einschließlich des Prüfungssemesters berücksichtigt. Haben Studierende vor der Meldung zur Prüfung mehr als drei Semester der Qualifikationsphase besucht, so entscheiden sie bei der Meldung, aus welchen Semestern die Kurse unberücksichtigt bleiben; dabei ist zu beachten, dass themen- und inhaltsgleiche Kurse nur einmal eingebracht werden dürfen. Wird von einer oder einem Studierenden keine Entscheidung getroffen, fällt sie der Prüfungsausschuss. In die Gesamtqualifikation dürfen nur Ergebnisse von Kursen aus diesen vier Semestern eingebracht werden.
(3) Die Zulassung zur Prüfung wird nicht erteilt, wenn nach den bei der Meldung vorliegenden Teilergebnissen auch bei günstigsten Ergebnissen des Prüfungssemesters ein Bestehen nicht möglich ist. Die Entscheidung ist der oder dem Studierenden schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
(4) Werden die Bedingungen des Abs. 1 nicht spätestens zu Beginn des achten Semesters nach Eintritt in die Einführungsphase erfüllt, ist die Schule zu verlassen. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag die Zentralstelle Schulen für Erwachsene am Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis. Das Gleiche gilt, wenn eine Studierende oder ein Studierender zu diesem Zeitpunkt die Bedingungen des Abs. 1 erfüllt, sich aber nicht zur Prüfung meldet. Der weitere Unterrichtsbesuch ist in diesem Semester auf Antrag nur zu gestatten, wenn die oder der Studierende in dieser Zeit einen anderen Abschluss oder eine im Zeugnis besonders bescheinigte Teilqualifikation erwerben kann.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 39
Prüfungsfächer
(1) Die Abiturprüfung an den Schulen für Erwachsene enthält fünf Prüfungselemente. Die Prüfungsfächer müssen die drei Aufgabenfelder nach § 25 Abs. 1 abdecken und als Abiturprüfungsfächer zugelassen sein. In drei Fächern findet eine schriftliche, im vierten Fach eine mündliche Prüfung statt. Das fünfte Prüfungselement ist eine Präsentation entsprechend § 40. Nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 kann in jedem schriftlichen Fach zusätzlich mündlich geprüft werden.
(2) Fächer der schriftlichen Abiturprüfung sind
- 1.
die beiden gewählten Leistungsfächer,
- 2.
ein weiteres vierstündig oder dreistündig unterrichtetes Fach nach § 34 Abs. 2 bis 4.
(3) Prüfungsfach der verbindlichen mündlichen Prüfung nach Abs. 1 ist nach Wahl der oder des Studierenden ein wissenschaftliches oder künstlerisches Fach, das nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung war. An Stelle der verbindlichen mündlichen Prüfung kann auf Antrag eine Prüfung in Sport erfolgen, sofern nicht Abs. 1 Satz 2 entgegensteht.
(4) Unter den Prüfungsfächern müssen Deutsch und Mathematik sowie eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft oder Informatik sein.
(5) Ein Fach, das in der Einführungsphase nicht belegt wurde, kann nur als drittes Prüfungsfach gewählt werden, wenn die oder der Studierende zu Beginn der Qualifikationsphase in diesem Fach eine berufliche oder schulische Vorbildung nachweist, die dem Leistungsstand in diesem Fach am Ende der Einführungsphase entspricht. Die Regelungen für die Fremdsprachen und die Wahl der Leistungsfächer bleiben unberührt.
(6) In jedem Prüfungsfach müssen Studierende in jedem Semester der Qualifikationsphase mindestens einen Kurs besuchen.
§ 4 Lehrerinnen und Lehrer, Staatliche Schulaufsicht, Lehrerfort- und -weiterbildung
§ 4
Lehrerinnen und Lehrer, Staatliche Schulaufsicht,
Lehrerfort- und -weiterbildung
(1) Die Lehrerinnen und Lehrer der Schulen für Erwachsene unterrichten und beraten die Studierenden in eigener Zuständigkeit im Rahmen des Hessischen Schulgesetzes, dieser Verordnung sowie der sonstigen Rechtsund Verwaltungsvorschriften und der Konferenzbeschlüsse. Sie sind verpflichtet, das Amt einer Klassenlehrerin oder eines Klassenlehrers wahrzunehmen. In Schulen mit Kurssystem werden die entsprechenden Aufgaben durch eine Beratungslehrerin oder einen Beratungslehrer wahrgenommen.
(2) Zur Erfüllung des Bildungsauftrages und zur Verbesserung der Qualität des Arbeitens und Lernens ist eine enge organisatorische und pädagogische Zusammenarbeit der Lehrkräfte erforderlich. Im fachübergreifenden und fächerverbindenden Unterricht sowie bei der Erprobung neuer Unterrichtsformen ist im besonderen Maße die Kooperation und Koordination der Lehrerinnen und Lehrer herzustellen.
(3) Für die Aufgaben der Schulen für Erwachsene ist eine Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer an diesen Schulen unter Anwendung der neuesten fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Erkenntnisse und Forschungsvorhaben unerlässlich. Auf die Wahrnehmung der Fortbildungsverpflichtung haben die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Schulaufsicht zu achten.
(4) Die Aufsicht über die Schulen für Erwachsene wird durch die Zentralstelle Schulen für Erwachsene am Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis wahrgenommen. Ihr obliegt die Genehmigung und Auswahl der Abiturvorschläge für die Abendgymnasien und Hessenkollegs und die Erstellung zentraler Aufgabenvorschläge für Prüfungen und Vergleichsarbeiten.
(5) Wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber um eine Stelle an einer Schule für Erwachsene Erfahrung in der Erwachsenenbildung oder in der betrieblichen Weiterbildung hat, jedoch nicht über die Lehrbefähigung verfügt (entsprechend Lehramtsgesetz vom 3.3.1992, §§ 1, 2, 5, 9, 10 und 13), kann die Zentralstelle Schulen für Erwachsene am Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis eine Unterrichtserlaubnis erteilen. Voraussetzung dafür ist ein besonderes dienstliches Interesse.
(6) Bei schulbezogener Stellenausschreibung gilt folgendes Verfahren: Das Schulamt prüft die Zulässigkeit der Bewerbung. Die Schulleiterin oder der Schulleiter richtet ein Auswahlgremium ein, das der Zentralstelle Schulen für Erwachsene am Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis einen Besetzungsvorschlag unterbreitet. Näheres wird durch Erlass geregelt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 40
Präsentation
(1) Studierende müssen eine Präsentation in die Abiturprüfung einbringen. Die Präsentation kann auch in einem Fach der schriftlichen Prüfung abgelegt werden. Eine Präsentation ist ein medienunterstützter Vortrag mit anschließendem Kolloquium; auch naturwissenschaftliche Experimente sind mögliche Bestandteile. Die Präsentation kann eine fachübergreifende Themenstellung umfassen, muss aber den Schwerpunkt in dem von dem oder der Studierenden gewählten Fach haben.
(2) Die Studierenden geben bei der Meldung zur Abiturprüfung gemäß § 45 an, in welchem Fach die Präsentation stattfinden soll. Die Aufgabenstellung für dieses Prüfungselement erhalten sie in der Regel am Unterrichtstag nach der letzten schriftlichen Prüfung. Als Bearbeitungszeit sind mindestens vier Schulwochen zu gewähren. Spätestens eine Woche vor dem Kolloquium ist eine schriftliche Dokumentation über den geplanten Ablauf der Präsentation der Prüferin oder dem Prüfer abzuliefern, die nicht Grundlage der Beurteilung ist, sondern der Vorbereitung des Kolloquiums dient. Die § 56, § 57 und § 58 gelten entsprechend.
(3) Für die Präsentation ist ein Zeitrahmen von fünfzehn Minuten vorgesehen, ebenso für das anschließende Kolloquium.
(4) Der Fachausschuss gemäß § 46 Abs. 6 bewertet und beurteilt die Präsentation. Über Verlauf und Ergebnis der Präsentation fertigt die schriftführende Lehrkraft ein Protokoll an. Es wird von den Lehrkräften des Fachausschusses unterschrieben.
(5) Zu einer Präsentation können, bei Zustimmung der zu prüfenden Studierenden, durch die Schulleiterin oder den Schulleiter Gäste eingeladen werden. Diese dürfen mit Ausnahme von Lehrkräften und Schulaufsichtsbeamten nicht an der anschließenden Beratung über das Gesamtergebnis teilnehmen.
(6) Das Ergebnis des Kolloquiums sowie die Gesamtbewertung ist im Anschluss an die Bewertung den Studierenden mitzuteilen.
(7) Das Ergebnis geht als fünftes Prüfungselement in die Abiturgesamtwertung ein.
§ 41 Berechnung der Gesamtqualifikation sowie Entscheidung über die Zuerkennung der Allgemeinen ...
§ 41
Berechnung der Gesamtqualifikation sowie Entscheidung über
die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife an Abendgymnasien
(1) Die Gesamtqualifikation ist das Gesamtergebnis aus den im Leistungskurs-, Grundkurs- und Abiturbereich erreichten Punkten. Erreichbar sind insgesamt höchstens 840 Punkte, davon höchstens 270 Punkte im Leistungskursbereich, höchstens 270 Punkte im Grundkursbereich und höchstens 300 Punkte im Abiturbereich.
(2) Bei der Berechnung der Gesamtqualifikation werden gewertet:
- 1.
die Kurse in vier Prüfungsfächern aus dem Prüfungssemester einfach mit einer maximalen Punktzahl von 15,
- 2.
die übrigen Grundkurse zweifach mit einer maximalen Punktzahl von 30,
- 3.
die übrigen Leistungskurse dreifach mit einer maximalen Punktzahl von 45.
(3) Im Leistungskursbereich werden die Punkte von je drei Leistungskursen, die vor dem Prüfungssemester abgeschlossen worden sind, in dreifacher Wertung angerechnet. Vier dieser Kurse müssen jeweils mit mindestens fünfzehn Punkten (dreifache Wertung) bewertet worden sein.
(4) Im Grundkursbereich werden die Ergebnisse von neun Grundkursen angerechnet. Diese werden aus den Kursen gewählt, die in vier Semestern der Qualifikationsphase einschließlich des Prüfungssemesters belegt wurden. Dabei sind folgende Bestimmungen zu beachten:
- 1.
Je zwei Kurse müssen Kurse des dritten und vierten Prüfungsfaches, darunter jeweils ein Kurs des dritten Semesters, sein. Die Kurse dieser Fächer aus dem Prüfungssemester werden im dritten Teil der Gesamtqualifikation eingebracht.
- 2.
Unter den anzurechnenden Grundkursen müssen sich die Kurse des dritten und vierten Semesters der Qualifikationsphase der Fächer Deutsch, verbindliche Fremdsprache und Mathematik und der Prüfungsfächer befinden, soweit sie nicht in einen anderen Bereich der Gesamtqualifikation eingebracht werden müssen. Ist die zweite Fremdsprache Prüfungsfach, so kann diese statt der ersten eingebracht werden.
- 3.
Aus dem Fach Sport können höchstens drei Kurse als Grundkurse angerechnet werden.
- 4.
In sechs der neun Grundkurse müssen jeweils mindestens zehn Punkte (zweifache Wertung) erreicht sein.
(5) Im Abiturbereich werden die Ergebnisse der Abiturprüfung und der Kurse in den Prüfungsfächern aus dem Prüfungssemester wie folgt berücksichtigt:
- 1.
Die Leistungen in den Kursen der Prüfungsfächer aus dem Prüfungssemester werden jeweils einfach, die in der Prüfung erbrachten Leistungen jeweils dreifach gewertet.
- 2.
Die Leistungen in der Präsentation werden vierfach gewertet.
- 3.
In jedem der fünf Prüfungselemente sind maximal sechzig Punkte erreichbar.
- 4.
Keiner der vier Kurse aus dem Prüfungssemester darf mit null Punkten abgeschlossen werden.
- 5.
In drei Prüfungselementen, unter denen ein Leistungsfach vertreten sein muss, müssen nach dem unter den Ziffern 1 und 2 beschriebenen Verfahren jeweils 20 Punkte erreicht werden.
(6) Die Allgemeine Hochschulreife wird erworben, wenn die Gesamtpunktzahl mindestens 280 Punkte beträgt, dabei müssen mindestens 90 Punkte im Leistungskursbereich nach Abs. 3 mindestens 90 Punkte im Grundkursbereich nach Abs. 4 und mindestens 100 Punkte im Abiturbereich nach Abs. 5 erreicht sein.
§ 42 Berechnung der Gesamtqualifikation sowie Entscheidung über die Zuerkennung der Allgemeinen ...
§ 42
Berechnung der Gesamtqualifikation sowie Entscheidung über
die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife an Hessenkollegs
(1) Die Gesamtqualifikation ist das Gesamtergebnis aus den im Leistungskurs-, Grundkurs- und Abiturbereich erreichten Punkten. Erreichbar sind insgesamt höchstens 840 Punkte, davon höchstens 210 Punkte im Leistungskursbereich, höchstens 330 Punkte im Grundkursbereich und höchstens 300 Punkte im Abiturbereich.
(2) Bei der Berechnung der Gesamtqualifikation werden gewertet:
- 1.
18 Grundkurse in einfacher Wertung mit einer maximalen Punktzahl von 15,
- 2.
zwei Grundkurse aus dem dritten und vierten Prüfungsfach im dritten Kurssemester in zweifacher Wertung mit einer maximalen Punktzahl von 30,
- 3.
die Leistungskurse aus dem Prüfungshalbjahr in einfacher Wertung mit einer maximalen Punktzahl von 15,
- 4.
die übrigen Leistungskurse in zweifacher Wertung mit einer maximalen Punktzahl von 30.
(3) Im Leistungskursbereich werden angerechnet:
- 1.
die Punkte von je drei Leistungskursen, die vor dem Prüfungssemester abgeschlossen worden sind, in zweifacher Wertung; vier dieser Kurse müssen jeweils mit mindestens zehn Punkten (zweifache Wertung) bewertet worden sein;
- 2.
die Punkte aus den beiden Leistungskursen des Prüfungssemesters in einfacher Wertung, unbeschadet einer nochmaligen Anrechnung nach Abs. 6 Nr. 1.
(4) Im Grundkursbereich werden die Ergebnisse von zwanzig Grundkursen angerechnet. Diese werden aus den Kursen gewählt, die in vier Semestern der Qualifikationsphase einschließlich des Prüfungssemesters belegt waren. Dabei sind folgende Bestimmungen zu beachten:
- 1.
Unter den zwanzig Grundkursen müssen je drei Kurse des dritten und vierten Prüfungsfaches, die vor dem Prüfungssemester abgeschlossen wurden, enthalten sein. Die verbindlichen Kurse des Prüfungssemesters im dritten und vierten Prüfungsfach werden nach Abs. 6 Nr. 1 berücksichtigt. Ist die zweite Fremdsprache Prüfungsfach, so kann diese statt der ersten eingebracht werden.
- 2.
Aus dem Fach Sport können höchstens drei Kurse als Grundkurse angerechnet werden.
- 3.
Aus einem Unterrichtsfach können bis zu fünf Kurse als Grundkurse angerechnet werden, unter denen alle Kurse aus dem Pflicht- und Wahlpflichtbereich enthalten sein müssen.
- 4.
In fünfzehn der zwanzig Grundkurse müssen jeweils mindestens fünf Punkte erreicht sein.
(5) Unter den Grund- und Leistungskursen, die nach den Absätzen 3, 4 und 6 in die Gesamtqualifikation einzubringen sind, müssen mindestens enthalten sein: vier Kurse aus vier Semestern in Deutsch, vier Kurse aus vier Semestern in der verbindlichen Fremdsprache, vier Kurse aus vier Semestern in Historisch-politischer Bildung, vier Kurse aus vier Semestern in Mathematik, zwei Kurse aus zwei Semestern in einer Naturwissenschaft.
(6) Im Abiturbereich werden die Ergebnisse der Abiturprüfung und der Kurse in den Prüfungsfächern aus dem Prüfungssemester wie folgt berücksichtigt:
- 1.
Die Leistungen in den Kursen der Prüfungsfächer aus dem Prüfungssemester werden jeweils einfach, die in der Prüfung erbrachten Leistungen jeweils dreifach gewertet.
- 2.
Die in der Präsentation erbrachten Leistungen werden vierfach gewertet.
- 3.
In jedem der fünf Prüfungselemente sind maximal sechzig Punkte erreichbar.
- 4.
Keiner der vier Kurse aus dem Prüfungssemester darf mit null Punkten abgeschlossen werden.
- 5.
In drei Prüfungselementen, unter denen ein Leistungsfach vertreten sein muss, müssen nach dem unter den Ziffern 1 und 2 beschriebenen Verfahren jeweils 20 Punkte erreicht werden.
(7) Die Allgemeine Hochschulreife wird erworben, wenn die Gesamtpunktzahl mindestens 280 Punkte beträgt. Dabei müssen mindestens 70 Punkte im Leistungskursbereich nach Abs. 3, mindestens 110 Punkte im Grundkursbereich nach Abs. 4 und mindestens 100 Punkte im Abiturbereich nach Abs. 6 erzielt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 43
Prüfungsanforderungen
(1) Grundlage für die Anforderung in der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung, für die Aufgabenstellung, die Bewertung und die Beurteilung der Prüfungsleistungen sind die Bestimmungen über die fachspezifischen Prüfungsanforderungen in der Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfungen müssen den Lernzielen und Anforderungen der Lehrpläne entsprechen und erwachsen aus dem Inhalt der von den Studierenden angegebenen und vor dem Prüfungshalbjahr abgeschlossenen Kurse des Prüfungsfaches, die Aufgabe der mündlichen Prüfung aus dem Inhalt aller vier für das Prüfungsfach verbindlichen Kurse.
Unbeschadet einer prüfungsdidaktisch erforderlichen Schwerpunktbildung dürfen sich die von den Studierenden zu bearbeitenden Aufgaben nicht auf die Sachgebiete und Lernziele eines Semesters beschränken. Die beiden nach § 49 der Zentralstelle Schulen für Erwachsene am Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis vorzulegenden Aufgabenvorschläge müssen zusammen Sachgebiete aus allen drei Semestern vor dem Prüfungssemester umfassen. Eine Aufgabe, die einer bereits gelösten oder bearbeiteten Aufgabe so ähnlich oder im Unterricht so weit vorbereitet ist, dass ihre Bearbeitung eine nur wiederholende Leistung darstellen würde, entspricht diesen Anforderungen nicht und darf deshalb nicht gestellt werden.
(3) Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Prüfungen beträgt vier Zeitstunden. Die Zentralstelle Schulen für Erwachsene am Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis kann auf Antrag eine Verlängerung der Arbeitszeit zulassen, wenn dies zur Durchführung von Experimenten oder für gestalterische Aufgaben erforderlich ist.
(4) Für die mündliche Prüfung wird eine Aufgabe entsprechend der Absätze 1 bis 2 gestellt. Die Studierenden haben ihre Lösung in einem möglichst freien, zusammenhängenden Vortrag darzustellen. Hieran schließt sich ein auf die Aufgabe bezogenes Prüfungsgespräch an. Der Prüfling kann in der Vorbereitungszeit angefertigte Aufzeichnungen mitbenutzen; diese sind den Prüfungsunterlagen beizufügen. Eine Aufgabe, die nur eine rein gedächtnismäßige Wiedergabe erlernten Stoffes verlangt, entspricht diesen Anforderungen nicht.
(5) Die einzelne mündliche Prüfung eines Prüflings dauert in der Regel zwanzig Minuten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 44
Termine
(1) Die Abiturprüfung findet zum spätmöglichsten Zeitpunkt am Ende des vierten Semesters der Qualifikationsphase eines Ausbildungsganges statt.
(2) Das vierte Semester endet am letzten Unterrichtstag vor den Sommerferien, spätestens jedoch am 30. Juni, oder am letzten Unterrichtstag vor den Weihnachtsferien. Es gliedert sich in Qualifikationsphase und Prüfungsphase. Die Qualifikationsphase beginnt am ersten Unterrichtstag des Semesters und endet am letzten Unterrichtstag vor der Prüfungsphase. An diesem Tag werden den Studierenden die in den Kursen des Semesters erbrachten Leistungen bekannt gegeben; sie werden in den Prüfungsunterlagen festgehalten.
(3) Nach Abschluss der Kurse des Prüfungssemesters meldet der Studierende unverzüglich schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter die 9 oder 20 Grundkurse, die unter Beachtung der Bestimmungen von den §§ 41 oder 42 Abs. 4 für die Gesamtqualifikation angerechnet werden sollen. Den Termin für die Meldung gibt die Schulleiterin oder der Schulleiter spätestens zwei Wochen vorher durch Aushang schriftlich bekannt.
(4) Der Beginn der Prüfungsphasen wird von der Zentralstelle Schulen für Erwachsene am Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis festgelegt.
(5) Zu Beginn des dritten Semesters schlägt die Schule die Termine für die schriftliche und mündliche Prüfung der Zentralstelle Schulen für Erwachsene am Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis vor. Dieses legt nach Absprache mit der Schule die endgültigen Termine spätestens zwei Monate nach Beginn des dritten Semesters fest.
§ 45 Meldung zur Prüfung und Wahl der Prüfer
§ 45
Meldung zur Prüfung und Wahl der Prüfer
(1) Die Studierenden melden sich zu Beginn des Prüfungssemesters schriftlich bei der Schulleitung zur Prüfung. Der Termin für die Meldung wird spätestens drei Wochen vor Abschluss des Unterrichts im vorhergehenden Semester durch Aushang schriftlich bekannt gegeben. Nach dem Termin eingehende Meldungen können in der Regel nicht berücksichtigt werden; über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) Bei der Meldung zur Abiturprüfung sind vorzulegen:
- 1.
eine Liste mit den Prüfungsfächern und den nach § 39 Abs. 6 verbindlichen Kursen aus jedem dieser Fächer; außer den Kursthemen sind die Namen der Fachlehrkräfte und, soweit die Kurse bereits abgeschlossen sind, die Ergebnisse anzugeben. Außerdem ist festzulegen, in welchem Fach die Präsentation stattfinden soll. Prüferin oder Prüfer ist in der Regel die Lehrkraft, welche dieses Fach unterrichtet.
- 2.
die vollständigen Unterlagen über die abgeschlossenen und über die im Prüfungssemester belegten Kurse sowie über die in der Einführungs- und Qualifikationsphase verbrachte Zeit,
- 3.
Unterlagen für den Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache,
- 4.
eine Erklärung, ob ein Vermerk über das Religionsbekenntnis in das Abiturzeugnis aufgenommen werden soll,
- 5.
im Fall des § 38 Abs. 2 Satz 2 eine Erklärung, welche der in der Qualifikationsphase besuchten Semester unberücksichtigt bleiben.
(3) Die Studienleiterin oder der Studienleiter überprüft die der Meldung beigefügten Unterlagen anhand der in den §§ 38, 39, 41 oder 42 genannten Bedingungen und gibt sie unverzüglich mit einem entsprechenden Vermerk an die Schulleiterin oder den Schulleiter weiter.
(4) Bei der Meldung wählt die oder der Studierende die Prüferin oder den Prüfer in jedem der drei Fächer der schriftlichen Prüfung aus den Lehrkräften, die sie oder ihn in einem der vor dem Prüfungssemester abgeschlossenen und nach Abs. 2 Nr. 1 angegebenen Kurse des jeweiligen Faches unterrichtet haben. Diese Lehrkraft ist für die Studierende oder den Studierenden in der schriftlichen und mündlichen Prüfung dieses Faches zuständig.
(5) Die Wahl der Prüferin oder des Prüfers für die mündliche Prüfung im vierten Prüfungsfach erfolgt schriftlich spätestens drei Wochen vor Beginn des mündlichen Teils der Abiturprüfung. Außer den Lehrkräften der vor dem Prüfungssemester abgeschlossenen Kurse dieses Faches kann auch die Lehrkraft des Kurses aus dem Prüfungssemester gewählt werden.
(6) Stehen die in Abs. 4 und Abs. 5 genannten Lehrkräfte als Prüfer nicht zur Verfügung, so kann die oder der Studierende eine andere fachkundige Lehrkraft wählen, die an der jeweiligen Schule unterrichtet. Für die schriftlichen Prüfungen erfolgt diese Wahl der Prüferinnen und Prüfer bei der Meldung, für die mündlichen Prüfungen spätestens eine Woche vor Beginn des mündlichen Teils der Abiturprüfung.
(7) Verzichtet eine Studierende oder ein Studierender auf die Wahl der Prüferin oder des Prüfers oder ist die Frist nach Abs. 6 überschritten, bestimmt der Prüfungsausschuss die zuständige Fachlehrerin oder den zuständigen Fachlehrer.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 46
Prüfungsausschuss, Fachausschüsse
(1) Für die Abiturprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an: die oder der Vorsitzende, die Schulleiterin oder der Schulleiter, die ständige Stellvertreterin oder der ständige Stellvertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters, die Studienleiterin oder der Studienleiter und je eine Fachbereichsleiterin oder ein Fachbereichsleiter der Aufgabenfelder oder für jedes dieser Aufgabenfelder je eine fachkundige Lehrkraft, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Benehmen mit der Fachbereichskonferenz berufen wird.
(2) Der Prüfungsausschuss tritt bei Bedarf zusammen. Er wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Eine Sitzung des Prüfungsausschusses ist einzuberufen, wenn drei Mitglieder des Ausschusses dies beantragen.
(3) Entscheidungen im Prüfungsausschuss werden mit Mehrheit getroffen. Sie bedürfen der Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird von der Zentralstelle Schulen für Erwachsene am Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis bestellt, soweit sie oder er nicht vom Kultusministerium benannt wird. Sie oder er muss eine Lehramtsbefähigung besitzen, die sich auch auf die gymnasiale Oberstufe erstreckt. In der Regel soll eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter oder eine Schulleiterin oder ein Schulleiter zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden bestellt werden.
(5) Bei dem schriftlichen Teil der Abiturprüfung und im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übernimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Aufgaben, die der oder dem Vorsitzenden nach dieser Verordnung zufallen.
(6) Für jede einzelne mündliche Prüfung wird ein Fachausschuss gebildet. Er besteht aus drei Mitgliedern. In der Regel gehören ihm die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter des Aufgabenfeldes, dem das Prüfungsfach zugerechnet wird, oder die in Abs. 1 genannte fachkundige Lehrkraft als Vorsitzende oder Vorsitzender, die Prüferin oder der Prüfer und eine weitere Lehrkraft an, die im jeweiligen Fach ihre Lehramtsprüfungen abgelegt hat und an der jeweiligen Schule für Erwachsene unterrichtet oder unterrichtet hat. Die letztgenannte Lehrkraft führt in der mündlichen Prüfung die Niederschrift. Die Zusammensetzung der Fachausschüsse wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorgeschlagen und vom Prüfungsausschuss festgelegt.
(7) Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 47 Aufgaben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
§ 47
Aufgaben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung und der Ergebnisfeststellung und dafür, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten werden, nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Studierenden verstoßen wird. Sie oder er hat alle dafür erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
(2) Die oder der Vorsitzende legt in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss den Terminplan für den schriftlichen und mündlichen Teil der Abiturprüfung fest und bestellt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Vorsitzenden der Fachausschüsse für den mündlichen Teil der Abiturprüfung.
(3) Die oder der Vorsitzende hat das Recht, in Prüfungsvorgänge der einzelnen Fachausschüsse einzugreifen und auch selbst Prüfungsfragen zu stellen; sie oder er kann auch den Vorsitz eines Fachausschusses übernehmen. In diesem Fall entscheidet die oder der Vorsitzende, welches der in § 46 Abs. 6 genannten Mitglieder aus dem Fachausschuss ausscheidet. Die Prüferin oder der Prüfer muss weiterhin Mitglied des Fachausschusses bleiben.
(4) Die oder der Vorsitzende kann gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses oder der Fachausschüsse die Zentralstelle Schulen für Erwachsene am Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis anrufen. Bis zu deren Entscheidung wird der jeweilige Beschluss ausgesetzt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 48
Aufgaben des Prüfungsausschusses
(1) Der Prüfungsausschuss stellt fest,
- a)
welche Studierenden zur Abiturprüfung nach den §§ 38 und 45 zugelassen sind,
- b)
für welche Studierenden eine zusätzliche mündliche Prüfung nach § 55 Abs. 2 angesetzt wird und welche Studierenden nach § 55 Abs. 4 nicht mehr mündlich geprüft werden,
- c)
nach Abschluss der Prüfung, welche Studierenden die Prüfung bestanden haben, welche Gesamtqualifikation und welche Durchschnittsnote die oder der Studierende nach § 59 erreicht hat.
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet
- a)
auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters über die Zusammensetzung der Fachausschüsse nach § 46 Abs. 6,
b) über die Aufnahme besonderer Bemerkungen in das Abiturzeugnis nach § 60 Abs. 2,- c)
bei Täuschungshandlungen, Täuschungsversuchen und Störung der Prüfung nach § 51 oder Verhinderung nach § 52 Abs. 1,
- d)
über die Bestimmung einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 45 Abs. 7,
- e)
über zusätzliche mündliche Prüfungen nach § 55 Abs. 2.
(3) Der Prüfungsausschuss wirkt mit
- a)
bei der Terminplanung für die schriftliche und mündliche Prüfung nach § 47 Abs. 2,
- b)
bei der Benennung der Fachlehrerinnen und Fachlehrer nach § 53 Abs. 4, die die schriftlichen Arbeiten nach der Korrektur durch die zuständige Fachlehrerin oder den zuständigen Fachlehrer durchzusehen haben.
(4) Über jede Sitzung des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 49 Erstellung und Auswahl der Aufgabenvorschläge
§ 49
Erstellung und Auswahl der Aufgabenvorschläge
(1) Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden von der zuständigen Fachlehrerin oder dem zuständigen Fachlehrer im Benehmen mit den anderen Lehrkräften gestellt, die die Studierende oder den Studierenden im Prüfungsfach in einem der nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 angegebenen Kurse vor dem Prüfungssemester abgeschlossenen Kurse unterrichtet haben.
(2) Spätestens bis zum Ende der zweiten Unterrichtswoche des Semesters, in dem die Prüfung abgelegt wird, übergibt der zuständige Fachlehrer oder die zuständige Fachlehrerin der Schulleiterin oder dem Schulleiter zwei Aufgabenvorschläge. Ihnen ist eine Beschreibung der von den Studierenden aufgrund des vorangegangenen Unterrichts erwarteten Leistungen einschließlich der Angabe von Bewertungskriterien beizufügen. Die von der Zentralstelle Schulen für Erwachsene am Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis gegebenen Hinweise für die Bewertung sind zu beachten und auf die gestellten Aufgaben anzuwenden. Außerdem sind die zugelassenen Hilfsmittel anzugeben. Es sind nur die an der Schule eingeführten Hilfsmittel wie Wörterbücher, kurzgefasste Formelsammlungen und dergleichen, nicht aber Aufzeichnungen und Notizen zugelassen. Alle Studierenden müssen gleiche Hilfsmittel zur Verfügung haben. Falls von der in § 43 Abs. 3 vorgesehenen Bearbeitungszeit abgewichen werden soll oder Änderungen der Prüfungsaufgaben für Studierende mit körperlichen Behinderungen nach den Bestimmungen des § 50 Abs. 2 erforderlich sind, ist dies gleichzeitig mit einer entsprechenden Begründung zu beantragen. Erfordert ein Aufgabenvorschlag umfangreiche Vorbereitungen, so kann bei der Zentralstelle Schulen für Erwachsene am Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden, den Umschlag, in dem die entsprechende Aufgabe zurückgeschickt wird, einen Tag vor der Prüfung zu öffnen.
(3) Im Benehmen mit der oder dem in § 46 Abs. 1 genannten Vertreterin oder Vertreter des Fachbereichs gibt der Schulleiter oder die Schulleiterin die genannten Aufgabenvorschläge mit einem Genehmigungsvermerk spätestens in der vierten Unterrichtswoche des Semesters, in dem die Abiturprüfung stattfindet, an die Zentralstelle Schulen für Erwachsene am Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis weiter. Dabei ist auch anzugeben, wie viele Studierende zur Prüfung zugelassen wurden.
(4) Die Zentralstelle Schulen für Erwachsene am Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis überprüft die Aufgabenvorschläge, wählt von den zwei eingereichten Vorschlägen der zuständigen Fachlehrerin oder des zuständigen Fachlehrers einen aus und sendet die Aufgabenvorschläge spätestens eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfung an die Schule zurück.
(5) Falls die von der Schule vorgelegten Aufgabenvorschläge der Zentralstelle Schulen für Erwachsene am Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis als Prüfungsaufgaben ungeeignet erscheinen, kann es die Vorlage neuer Aufgabenvorschläge verlangen oder selbst Prüfungsaufgaben stellen.
(6) Die Umschläge, in denen die Aufgaben versandt werden, müssen gegen Öffnung durch Unbefugte hinreichend gesichert sein. In den Schulen dürfen die Umschläge erst am Tage der Prüfung geöffnet werden.
(7) Werden die Prüfungsaufgaben allgemein oder im Einzelfall vorzeitig bekannt oder erfolgt ein vorzeitiger Hinweis auf sie, so entscheidet der Prüfungsausschuss, ob dieser Prüfungsteil anerkannt wird oder zu wiederholen ist. Der Zentralstelle Schulen für Erwachsene am Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis ist zu berichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Lehrpläne
(1) Der Unterricht wird auf Grundlage der Lehrpläne für die Schulen für Erwachsene erteilt.
(2) Die Lehrpläne sind gemeinsame Pläne für die Schulen für Erwachsene, die auf die verschiedenen Bildungsgänge und das Bildungsziel des jeweiligen Bildungsganges bezogene Abschnitte und ein in einem sinnvollen Verhältnis zu fakultativen Unterrichtszielen stehendes verbindliches Kerncurriculum enthalten.
(3) Die Fach- und Fachbereichskonferenzen arbeiten auf der Grundlage der Lehrpläne Schulcurricula aus, in denen für die einzelnen Semester die zu erreichenden Ziele und die Leistungsanforderungen definiert werden, und entwickeln im Zusammenhang mit dem Schulprogramm Konzepte für fachübergreifendes und fächerverbindendes Lernen.
(4) Die Lehrkräfte stellen zu Beginn eines jeden Semesters in ihren Kursen die Vorgaben der Lehrpläne und der Schulcurricula vor und nehmen auf dieser Grundlage gemeinsam mit den Studierenden die Semesterplanung vor.
(5) Unter der Gesamtverantwortung der Schulleiterinnen und Schulleiter sind die Fachbereichsleiterinnen und die Fachbereichsleiter sowie die Fachvorsteherinnen und die Fachvorsteher verpflichtet, für die Umsetzung der Lehrpläne Sorge zu tragen und die Lehrerinnen und Lehrer zu beraten.
§ 50 Durchführung des schriftlichen Teils der Abiturprüfung
§ 50
Durchführung des schriftlichen Teils der Abiturprüfung
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt dafür, dass die Prüfungsräume und die Anordnung der Plätze den Prüflingen ein ungestörtes und selbstständiges Arbeiten ermöglichen, und regelt die Aufsicht.
(2) Mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters erhalten Studierende mit körperlichen Behinderungen angemessene Erleichterungen. Eine Änderung der Prüfungsaufgaben kann nur mit Zustimmung der Zentralstelle Schulen für Erwachsene am Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreises auf Grund eines Antrages nach § 49 Abs. 2 erfolgen. Dabei dürfen die fachlichen Anforderungen nicht beeinträchtigt werden.
(3) Vor Beginn jeder schriftlichen Prüfung weist die oder der Aufsichtsführende auf die Bestimmungen des § 51 über Täuschungen und Störung der Prüfung hin und stellt ferner durch Befragen fest, ob ein Prüfling sich krank fühlt. Erklärt ein Prüfling, dass er sich krank fühlt, nimmt er an der schriftlichen Prüfung dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung seiner Gesundheit von der Prüfung zurückzustellen. Er hat binnen drei Tagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Über die Aufgaben der von ihm nachzuliefernden schriftlichen Prüfungsarbeiten entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Rücksprache mit den Prüferinnen und Prüfern. Der zuständigen Zentralstelle Schulen für Erwachsene am Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis ist zu berichten. § 52 Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Für die schriftlichen Arbeiten darf nur mit dem Schulstempel gekennzeichnetes oder mit einer Ziffernperforation versehenes Papier verwendet werden, das von der Schule zur Verfügung gestellt wird. Nach Abschluss der Bearbeitung sind die Reinschriften sowie alle Entwürfe, Aufzeichnungen und das nicht verwendete Papier abzugeben. Die in § 49 Abs. 2 genannten Hilfsmittel werden grundsätzlich von der Schule zur Verfügung gestellt, insbesondere wenn es sich um Wörterbücher, Tabellensammlungen, Textsammlungen usw. handelt.
(5) Die Prüfungsaufgabe ist erst nach den nach Abs. 3 notwendigen Hinweisen und Feststellungen bekannt zu geben. Dabei können den Prüflingen Arbeitshilfen gegeben werden, sofern sie zum Verständnis oder zur Bearbeitung der gestellten Aufgabe notwendig sind, jedoch die Selbstständigkeit der Bearbeitung nicht in Frage stellen. Auf die Möglichkeit des Abs. 6 ist hinzuweisen. Texte, die übersetzt werden sollen, sind den Prüflingen auszuhändigen. Nach der Bekanntgabe und der Erläuterung der Prüfungsaufgabe ist das Ende der Bearbeitungszeit festzustellen und den Prüflingen bekannt zu geben.
(6) Die Prüflinge können ihren schriftlichen Arbeiten Erläuterungen beifügen, die über den Arbeitsgang Aufschluss geben. Sie können in diesen Erläuterungen auch Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Lösung äußern und begründen oder angeben, aus welchen Gründen ihnen eine Lösung nicht möglich war.
(7) Ein Prüfling, der seine Arbeit beendet hat, gibt sie der Aufsicht ab und verlässt den Prüfungsraum. Mit Ablauf der vorgesehenen Bearbeitungszeit sind alle Arbeiten abzugeben.
(8) Über jede schriftliche Prüfung einer Prüfungsgruppe ist eine Niederschrift zu führen; sie muss enthalten:
- 1.
Namen und Ort der Schule,
- 2.
Angaben über die Sitzordnung mit Namen der Prüflinge,
- 3.
den Namen der Prüferin oder des Prüfers und das Prüfungsfach,
- 4.
Angaben über die nach Abs. 3 durchzuführenden Maßnahmen,
- 5.
Angaben über die erlaubten und nach Abs. 4 zur Verfügung gestellten Hilfsmittel und die nach Abs. 5 gegebenen Arbeitshilfen,
- 6.
Beginn und Ende der Bearbeitungszeit,
- 7.
Angaben über besondere Vorfälle, insbesondere über die Zeiträume, in denen die Prüflinge den Prüfungsraum einzeln verlassen haben,
- 8.
den Zeitpunkt, zu dem jeder einzelne Prüfling die Prüfungsarbeit abgegeben hat,
- 9.
Angaben der Aufsichtführenden mit Zeitangaben über die Dauer der jeweiligen Aufsicht.
§ 51 Verfahren bei Täuschungen und Störung der Prüfung
§ 51
Verfahren bei Täuschungen und Störung der Prüfung
(1) Macht sich ein Prüfling der Benutzung unerlaubter Hilfsmittel, einer Täuschung oder eines Täuschungsversuchs schuldig oder leistet ein Prüfling der Täuschungshandlung eines anderen Vorschub, so entscheidet der Prüfungsausschuss nach Klarstellung des Sachverhalts und Anhörung des Prüflings und der Aufsicht führenden Lehrkraft möglichst noch am gleichen Tag über die weiteren Maßnahmen.
(2) Als Maßnahmen kommen in Betracht:
- 1.
in leichten Fällen ist die Arbeit unter Aufsicht mit einem neuen Thema zu wiederholen,
- 2.
in schweren Fällen ist die Prüfung für „nicht bestanden“ zu erklären. Dies kann insbesondere dann geschehen, wenn die Täuschung oder der Täuschungsversuch vorbereitet war,
- 3.
wenn Täuschungshandlungen erst nach Aushändigung des Abiturzeugnisses erkannt worden sind, kann die Prüfung von der Zentralstelle Schulen für Erwachsene am Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis als „nicht bestanden“ erklärt und das Zeugnis eingezogen werden.
(3) Wer sich einer Täuschung oder eines Täuschungsversuchs auch bei der Wiederholungsprüfung nach Abs. 2 Nr. 1 schuldig macht, kann von der zuständigen Schulaufsicht endgültig von der Abiturprüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall hat der Prüfling die Schule zu verlassen.
(4) Behindert eine Studierende oder ein Studierender durch ihr oder sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, die Prüfung ordnungsgemäß durchzuführen, so kann sie oder er auch von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. Bei einem Ausschluss gilt die Prüfung als „nicht bestanden“.
§ 52 Verfahren bei Verhinderung, Versäumen von Prüfungsteilen und Folgen des Rücktritts von der ...
§ 52
Verfahren bei Verhinderung, Versäumen von Prüfungsteilen und
Folgen des Rücktritts von der Prüfung
(1) Bei Verhinderung durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen setzt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss einen neuen Prüfungstermin fest.
(2) Versäumt eine Studierende oder ein Studierender aus Gründen, die sie oder er selbst zu vertreten hat, eine schriftliche oder mündliche Prüfung oder verweigert sie oder er in ihr die Leistung, so gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden.
(3) Bei einem Rücktritt nach Beginn der Prüfung gilt die Prüfung als „nicht bestanden“.
§ 53 Bewertung und Beurteilung der schriftlichen Arbeiten
§ 53
Bewertung und Beurteilung der schriftlichen Arbeiten
(1) Jede schriftliche Arbeit wird zunächst von der zuständigen Fachlehrkraft durchgesehen, korrigiert, bewertet und beurteilt. Sie berücksichtigt dabei die in § 43 Abs. 1 genannten Gesichtspunkte. Ist die Reinschrift nicht vollständig, so können in begründeten Ausnahmefällen Entwürfe zur Bewertung herangezogen werden, wenn sie zusammenhängend konzipiert sind und die Reinschrift mindestens etwa drei Viertel des erkennbar angestrebten Gesamtumfangs umfasst. Die Entscheidung trifft die Fachlehrkraft.
(2) Fehler sind in der Arbeit zu unterstreichen und am Rand nach Art und Gewicht zu kennzeichnen. Auf einem besonderen Blatt ist eine zusammenfassende Bewertung zu erstellen, die mit einer Beurteilung nach Punkten (§ 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 3) abschließt.
(3) Aus der Korrektur und Bewertung soll hervorgehen, welcher Wert den von den Studierenden vorgebrachten Lösungen, Untersuchungsergebnissen oder Argumenten beigemessen wird und inwieweit die Studierenden die gestellten Aufgaben gelöst und wo sie die Lösung durch sachliche und logische Fehler beeinträchtigt haben. § 13 Abs. 3 ist anzuwenden.
(4) Jede schriftliche Arbeit wird von einer zweiten Lehrkraft, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss bestimmt wird, durchgesehen, korrigiert, bewertet und beurteilt. Sie kann sich entweder der Beurteilung der Prüferin oder des Prüfers anschließen oder eine eigene Bewertung mit Beurteilung abgeben. Das Kultusministerium kann zur Entwicklung und Sicherung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe für alle oder einzelne Kurse einer Schule anordnen, dass die Zweitkorrektur der schriftlichen Arbeit von einer Lehrkraft einer anderen Schule vorgenommen wird. Weichen die beiden Beurteilungen voneinander ab, so entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der vorgeschlagenen Beurteilungen. Sie oder er kann nach Aktenlage entscheiden oder die beteiligten Lehrkräfte anhören oder eine Drittkorrektur anordnen.
§ 54 Vorlage der Abiturarbeiten beim Prüfungsvorsitzenden, Mitteilung der Prüfungsergebnisse
§ 54
Vorlage der Abiturarbeiten beim Prüfungsvorsitzenden,
Mitteilung der Prüfungsergebnisse
(1) Spätestens acht Unterrichtstage vor dem mündlichen Teil der Abiturprüfung werden die korrigierten und bewerteten Arbeiten der schriftlichen Prüfung der Prüfungsvorsitzenden oder dem Prüfungsvorsitzenden auf Anforderung vorgelegt.
(2) Die Ergebnisse der einzelnen schriftlichen Prüfungen werden den Prüflingen mindestens fünf Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 55
Anzahl der mündlichen Prüfungen
(1) Mit Ausnahme der Fälle nach Abs. 5 wird jeder Prüfling mündlich in seinem vierten Prüfungsfach geprüft.
(2) In jedem Fach der schriftlichen Prüfung ist zusätzlich eine mündliche Prüfung möglich. Sie hat stattzufinden, wenn die oder der Studierende dies wünscht oder der Prüfungsausschuss es beschließt. Der Beschluss ist zu begründen und im Protokoll festzuhalten. Die oder der Prüfungsvorsitzende kann in Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nach § 47 Abs. 1 ebenfalls eine zusätzliche mündliche Prüfung festlegen; Satz 3 gilt entsprechend. Abs. 5 bleibt unberührt. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses oder der oder des Prüfungsvorsitzenden über eine zusätzliche mündliche Prüfung ist den Studierenden spätestens mit den Ergebnissen der schriftlichen Prüfungen bekannt zu geben.
(3) Die Meldung der oder des Studierenden für eine zusätzliche mündliche Prüfung erfolgt schriftlich bei der Schulleiterin oder beim Schulleiter spätestens am Unterrichtstag nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung.
(4) Eine zusätzliche mündliche Prüfung wird nicht durchgeführt, wenn die oder der Studierende die verbindlichen Teile der Abiturprüfung abgelegt hat, die erzielten Ergebnisse zum Bestehen der Abiturprüfung ausreichen und durch die zusätzliche mündliche Prüfung das Bestehen gefährdet werden könnte.
(5) Wenn die oder der Studierende auf Grund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der vorliegenden Teile der Gesamtqualifikation auch bei günstigstem Verlauf des mündlichen Teils der Prüfung die Bedingungen des § 41 oder § 42 nicht mehr erfüllen kann, ist die Abiturprüfung
nicht bestanden. Gleiches gilt, falls auf Grund der nach § 44 Abs. 3 festgestellten Leistungen in den Kursen des Prüfungshalbjahres feststeht, dass nach den jeweils geltenden Bestimmungen dieser Verordnung die für die Qualifikationsphase vorgeschriebenen Unterrichtsverpflichtungen nicht erfüllt wurden. Eine mündliche Prüfung findet in diesen Fällen nicht statt. Der oder dem Studierenden ist dies unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Entsprechendes gilt nach Abschluss einzelner mündlicher Prüfungen.
§ 56 Vorbereitung des mündlichen Teils der Abiturprüfung
§ 56
Vorbereitung des mündlichen Teils der Abiturprüfung
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt rechtzeitig die Gäste zum mündlichen Teil der Abiturprüfung ein. Als Gäste sind einzuladen:
- 1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers,
- 2.
die oder der Vorsitzende der Studierendenvertretung oder ihre Vertreterin oder sein Vertreter, sofern sie nicht zum gleichen Termin zur Prüfung anstehen.
Die Gäste dürfen nicht an der Prüfung einer oder eines Studierenden teilnehmen, mit dem sie in einem verwandtschaftlichen Verhältnis stehen oder wenn die oder der Studierende Einspruch erhebt.
(2) Die Prüfungszeit, die für den einzelnen Prüfling einschließlich der Warte- und Vorbereitungszeiten zweimal vier Stunden nicht überschreiten darf, beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Prüfling zu einer ersten mündlichen Prüfung an diesem Tag bestellt wird. Die Gesamtprüfungszeit an einem Prüfungstag einschließlich einer Vorbesprechung soll zehn Stunden nicht überschreiten.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erstellt nach § 47 Abs. 2 einen Prüfungsplan, der spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung durch Aushang bekannt gemacht wird. In ihm werden alle Mitglieder der Fachausschüsse namentlich benannt. Er bleibt bis zum Ende der mündlichen Prüfungen ausgehängt.
(4) Falls es erforderlich ist, sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters dafür, dass Studierenden mit körperlichen oder sprachlichen Behinderungen angemessene Erleichterungen für die mündliche Prüfung gewährt werden, ohne dass die fachlichen Anforderungen dadurch beeinträchtigt werden.
(5) Die Prüferinnen und Prüfer der mündlichen Prüfungen sorgen dafür, dass die für ihre Prüfungen notwendigen Hilfsmittel zur Verfügung stehen.
(6) Die Prüfungsaufgaben sind den Mitgliedern des Fachausschusses so rechtzeitig vorzulegen, dass sie sich mit den gestellten Aufgaben vertraut machen können. Bestandteil der Prüfungsaufgabe, die schriftlich vorzulegen ist, ist eine Skizze des Erwartungshorizonts.
§ 57 Durchführung des mündlichen Teils der Abiturprüfung
§ 57
Durchführung des mündlichen Teils der Abiturprüfung
(1) Vor Ausgabe der Aufgabe für eine mündliche Prüfung weist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine beauftragte Lehrkraft den Prüfling auf die in § 51 genannten Vorschriften über Täuschung und Störung der Prüfung hin. Durch Befragen wird ferner festgestellt, ob ein Prüfling sich krank fühlt. Erklärt der Prüfling, dass er sich krank fühlt, nimmt er an den mündlichen Prüfungen dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung seiner Gesundheit von der Prüfung zurückzustellen. Er hat innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Über den Termin seiner mündlichen Prüfung außerhalb des allgemeinen Prüfungstermins an dieser Schule entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Der Zentralstelle Schulen für Erwachsene am Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis ist zu berichten.
(2) Bei dem mündlichen Teil der Abiturprüfung können anwesend sein:
- 1.
alle Lehrkräfte des Abendgymnasiums oder des Hessenkollegs, auch wenn sie nicht an der Prüfung beteiligt sind,
- 2.
die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach § 56 Abs. 1 eingeladenen Gäste und Vertreter der Schulaufsicht,
- 3.
mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters und Zustimmung des Prüflings andere Studierende, die beim nächsten Prüfungstermin die Prüfung ablegen wollen. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung beeinträchtigt wird.
(3) Der Prüfling bekommt eine Prüfungsaufgabe schriftlich vorgelegt. Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 30 Minuten. Die oder der Studierende kann Aufzeichnungen als Grundlage für ihre oder seine Ausführungen anfertigen. Es ist durch Aufsicht sicherzustellen, dass der Prüfling während der Vorbereitungszeit ungestört ist und sich keine Gelegenheit zur Benutzung unerlaubter Hilfsmittel ergibt. Die Aufsicht führende Lehrkraft fertigt eine Niederschrift an, aus der die Dauer der Vorbereitungszeit für die einzelnen Prüflinge hervorgeht.
(4) Die mündlichen Prüfungen werden einzeln von dem in § 46 Abs. 6 festgelegten Fachausschuss durchgeführt. Aufgaben und Fragen werden von der zuständigen Fachlehrkraft gestellt. Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses und die die Niederschrift führende Lehrkraft sind berechtigt, ergänzende Fragen zu stellen. Eine willkürliche Aneinanderreihung inhaltlich nicht oder nur sehr mittelbar zusammenhängender Fragen ist zu vermeiden. Die Bestimmungen des § 47 Abs. 3 bleiben unberührt.
(5) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist von der in § 46 Abs. 6 genannten Lehrkraft eine Niederschrift zu führen; aus ihr muss hervorgehen, ob und in welchem Umfang die oder der Studierende die gestellten Aufgaben selbstständig oder mit Hilfen lösen konnte. Sie muss enthalten:
- 1.
Namen und Ort der Schule,
- 2.
Zusammensetzung des Fachausschusses,
- 3.
Namen des Prüflings,
- 4.
Fach der mündlichen Prüfung,
- 5.
Beginn und Ende der Prüfung, Datum,
- 6.
Prüfungsaufgabe und den wesentlichen Inhalt der Beantwortung oder Lösung,
- 7.
die nach § 58 erfolgte Beurteilung und - auf Antrag eines Mitglieds des Fachausschusses - Gesichtspunkte aus der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistung.
Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses hat dafür zu sorgen, dass die Aussagen der Niederschrift eindeutig und verständlich sind und den Verlauf der Prüfung und das Beratungsergebnis wiedergeben. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen.
(6) Über die Gesamtheit der zu einem Prüfungstermin an einem Abendgymnasium oder Hessenkolleg stattfindenden mündlichen Prüfungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss enthalten:
- 1.
Namen und Ort der Schule,
- 2.
Namen des oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses,
- 3.
Beginn und Ende der Prüfungen an den verschiedenen Prüfungstagen,
- 4.
Angaben darüber, ob sich Prüflinge krank gemeldet haben, und über die daraufhin erfolgten Entscheidungen,
- 5.
Angaben über besondere Vorkommnisse (z.B. Benutzung unerlaubter Hilfsmittel oder Entscheidungen nach Abs. 2 Nr. 3).
Der Niederschrift ist ein Prüfungsplan nach § 56 Abs. 3 als Anlage beizufügen. Abweichungen von diesem Prüfungsplan, die sich im Verlauf der Prüfung ergeben haben, sind zu vermerken. Die Niederschrift ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach Abschluss der mündlichen Prüfungen zu unterzeichnen. Ist die Schulleiterin oder der Schulleiter Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses, wird diese Aufgabe der Schulleiterin oder dem Schulleiter von der Studienleiterin oder dem Studienleiter wahrgenommen.
§ 58 Bewertung und Beurteilung der mündlichen Prüfung
§ 58
Bewertung und Beurteilung der mündlichen Prüfung
(1) Beratung und Beschlussfassung über die angemessene Beurteilung der in einer mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen erfolgen unmittelbar nach der jeweiligen Prüfung ausschließlich durch den Fachausschuss; es können lediglich die an der Schule unterrichtenden Lehrkräfte bei der Beratung und Beschlussfassung des Fachausschusses anwesend sein.
(2) Die Prüfungsleistung des einzelnen Prüflings ist nach den in § 43 Abs. 4 genannten Anforderungen zu beurteilen. Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses sorgt dafür, dass nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Studierenden verstoßen wird.
(3) Die Beurteilung der Prüfungsleistung wird auf Vorschlag der oder des Prüfenden vom Fachausschuss festgelegt. Kann sich der Fachausschuss nicht auf eine Beurteilung einigen, wird das arithmetische Mittel aus den Einzelbeurteilungen der Mitglieder des Fachausschusses gebildet und auf eine ganze Punktzahl gerundet. Die Bestimmungen des § 47 Abs. 4 bleiben davon unberührt.
(4) Wird in einem Fach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, wird das Gesamtergebnis für dieses Fach nach der Formel P = 2s + m berechnet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 59
Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuss stellt die von der oder dem Studierenden insgesamt erreichte Punktzahl, die Durchschnittsnote (nach Anlage 10), das Bestehen der Abiturprüfung und den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife oder das Nichtbestehen der Abiturprüfung fest.
(2) Das Gesamtergebnis und die in den mündlichen Prüfungen erreichten Punktzahlen sind den Prüflingen in der Regel am Ende des Prüfungstages bekannt zu geben, spätestens jedoch am folgenden Werktag.
(3) Den Prüflingen soll Gelegenheit gegeben werden, an einem zu vereinbarenden Termin mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem anderen Mitglied des Prüfungsausschusses ihre Prüfungsleistungen und deren Bewertung zu besprechen. Das Recht auf Einsichtnahme in die Prüfungsakten bleibt unberührt.
(4) Nach Abschluss der Abiturprüfung sind der Zentralstelle Schulen für Erwachsene am Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis die erreichten Durchschnittsnoten sowie Hinweise, die für künftige Prüfungen von Bedeutung sind, mitzuteilen.
(5) Die Zentralstelle Schulen für Erwachsene am Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis leitet die Meldung der Durchschnittsnoten an das Kultusministerium weiter und berichtet über die Entwicklung der Abiturprüfung an den Abendgymnasien und Hessenkollegs.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Weiterentwicklung
(1) In Verwirklichung ihres Bildungsauftrages und unter Berücksichtigung der Lernmöglichkeiten, Interessen und Bedürfnisse der erwachsenen Studierenden entwickeln die Schulen für Erwachsene ein geeignetes pädagogisches und organisatorisches Konzept und planen und gestalten den Unterricht und seine Organisation selbstständig.
(2) Jede Schule ist verpflichtet, ein Schulprogramm zu erstellen. In einem Schulprogramm sind die Ziele in Unterricht, Beratung und Betreuung, die wesentlichen Mittel und Ressourcen zur Erreichung dieser Ziele sowie die erforderlichen Formen der Zusammenarbeit der Lehrerinnen und Lehrer festzulegen und dieses regelmäßig fortzuschreiben. Im Schulprogramm sind Aussagen zum Beratungs- und Fortbildungsbedarf sowie zur Organisations- und Personalentwicklung zu machen. Die Schule kann sich unter Nutzung ihrer Gestaltungsspielräume durch Schwerpunktsetzung und Bestimmung besonderer Aufgaben ein eigenes pädagogisches Profil geben. Das Schulprogramm ist Steuerungsinstrument für die Entwicklung der einzelnen Schule. Es dient im Rahmen der neuen Verwaltungssteuerung als eine Grundlage für Zielvereinbarungen zwischen Land und Schule und zwischen Schulleitung und Kollegium. Das Schulprogramm ist der Zentralstelle Schulen für Erwachsene am Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Über das Programm beschließt die Schulkonferenz auf der Grundlage eines Vorschlages der Gesamtkonferenz. Die Erarbeitung des Schulprogramms ist ein Prozess, der von der gesamten Schulgemeinde getragen werden muss. Die Schule soll dabei die Beratung des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik, der Schulaufsichtsbehörden oder anderer geeigneter Beratungseinrichtungen in Anspruch nehmen.
(4) Jede Schule überprüft in vorher vereinbarten Zeitabständen, in welchem Maße die im Schulprogramm vorgenommenen Festlegungen verwirklicht werden konnten und ob wichtige Gesichtspunkte für die Änderung oder Fortschreibung des Schulprogramms vorhanden sind. Zu diesem Zweck sind von der Schule geeignete Evaluationsverfahren zu entwickeln. Verbindlicher Teil der Evaluation sind Inhalte und Ergebnisse von Vergleichsarbeiten und Prüfungen sowie die Rückkoppelung der gewonnenen Erkenntnisse zu den Lehrkräften und Studierenden, insbesondere bezüglich der Bildungsberatung der Studierenden. Schulinterne Evaluationsverfahren sind durch externe Evaluationsmaßnahmen zu unterstützen. Näheres wird durch Erlass geregelt.
(5) Die Schulen für Erwachsene sollen örtlich zusammenarbeiten. Die Schulprogramme von benachbarten Schulen sind aufeinander abzustimmen; zwischen den Schulen für Erwachsene können Kooperationsvereinbarungen abgeschlossen werden. Bei zusätzlichem Sachaufwand ist der Schulträger zu beteiligen. In Städten mit mehreren Schulen für Erwachsene ist zu prüfen, ob schulübergreifend gemeinsame Angebote organisiert werden können.
(6) Auf Beschluss der Schulkonferenz können beim Schulträger und der Zentralstelle Schulen für Erwachsene am Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis besondere Unterrichtszeiten sowie die Einrichtung eines Aufbaukurses Deutsch für Studierende, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, beantragt werden.
(7) Die Leiterinnen und Leiter aller Schulen für Erwachsene sind verpflichtet, für einen zeitgerechten EDV-Einsatz in Verwaltung und Unterricht Sorge zu tragen. Sie werden dabei vom Schulträger unterstützt.
(8) Projekte zur Weiterentwicklung einer Schule können beim Hessischen Kultusministerium beantragt und von diesem finanziert werden. Ziele, Schwerpunkte und Fördervolumen für Innovationsmaßnahmen sowie die Verfahrensregeln zur Beantragung, Vergabe und Durchführung werden vom Hessischen Kultusministerium den Schulen für Erwachsene bekannt gemacht. Die Schulen sind verpflichtet, geeignete Formen zur Feststellung der Lernausgangslage und des Lernfortschritts der Studierenden zu entwickeln und der Zentralstelle Schulen für Erwachsene beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis zu berichten. Näheres wird durch Erlass geregelt.
§ 60 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
§ 60
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
(1) Wer die Abiturprüfung bestanden und die Allgemeine Hochschulreife erworben hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8.
(2) Im Zeugnis werden die erbrachten Leistungen durch Punktzahlen, die stets zweistellig anzugeben sind, aufgeführt. Es sind einzutragen:
- 1.
Die Ergebnisse der Grund- und Leistungskurse aus den vier Halbjahren nach § 38 Abs. 2, die nach § 41 Abs. 3 bis 5 oder § 42 Abs. 3, 4 und 6 in der Gesamtqualifikation angerechnet werden, wobei die Leistungsfächer mit dem Zusatz „(Leistungsfach)“ gekennzeichnet werden.
- 2.
Die Ergebnisse der nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 verpflichtend zu besuchenden Kurse, soweit sie nicht bereits durch Nr. 1 erfasst sind, und auf Wunsch der oder des Studierenden Ergebnisse weiterer Kurse; die Punktzahlen der Kurse, die nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, sind in Klammern zu setzen.
- 3.
Die Ergebnisse in der Abiturprüfung nach § 41 Abs. 5 oder § 42 Abs. 6.
- 4.
Die Punktsummen der drei Teile der Gesamtqualifikation nach § 41 Abs. 3 bis 5 oder § 42 Abs. 3, 4 und 6, die sich daraus ergebende Gesamtpunktzahl nach § 41 Abs. 6 oder § 42 Abs. 7 und die Durchschnittsnote nach § 59 Abs. 1.
- 5.
Ein Vermerk über
- a)
die Dauer des Besuchs von Fremdsprachenunterricht vor Eintritt in die Schule für Erwachsene, soweit damit Verpflichtungen nach den §§ 28 und 29 erfüllt werden und dies nicht aus den Leistungsbewertungen in diesem Zeugnis selbst hervorgeht;
- b)
die Dauer des Besuchs von Fremdsprachenunterricht während der Vorkurs-, Einführungs- und Qualifikationsphase nach den jeweils geltenden Bestimmungen dieser Verordnung;
- c)
die Dauer des Besuchs von Unterricht in Fremdsprachen im Bereich der Arbeitsgemeinschaften und wahlfreier Unterrichtsveranstaltungen auf Wunsch der oder des Studierenden;
- d)
den Erwerb des Latinums oder des Graecums.
- 6.
Falls erforderlich, Bemerkungen wie z. B. Erläuterungen im Falle einer von der Regel abweichenden Erfüllung der Fremdsprachenverpflichtungen sowie mit Zustimmung der oder des Studierenden besondere Bemerkungen über außerunterrichtliche Leistungen oder Fähigkeiten (z. B. Veröffentlichungen eigener Arbeiten, Erfolg in Wettbewerben im schulischen Bereich, Mitarbeit bei der Herausgabe von Studierendenzeitungen, in der Jugendarbeit) und auf Wunsch der oder des Studierenden die Tätigkeit in der Studierendenvertretung.
(3) Das Religionsbekenntnis wird im Zeugnis nur auf Antrag des Prüflings vermerkt.
(4) Das Zeugnis erhält das Datum des Tages der letzten mündlichen Prüfung.
(5) Die Reinschrift und der Entwurf des Zeugnisses, der als solcher gekennzeichnet sein muss, werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unterzeichnet. Ist die Schulleiterin oder der Schulleiter Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses, wird diese Aufgabe von der Studienleiterin oder dem Studienleiter wahrgenommen. Die Reinschrift erhält das kleine Landessiegel.
(6) Die Reinschrift des Zeugnisses wird dem Prüfling in der Regel durch die Schulleiterin oder den Schulleiter ausgehändigt. Mit der Aushändigung des Zeugnisses, spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der mündliche Teil der Abiturprüfung stattgefunden hat, ist die oder der Studierende aus dem Abendgymnasium oder Hessenkolleg zu entlassen. Der Entwurf des Zeugnisses verbleibt bei den Schulakten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 61
Wiederholungsprüfung
(1) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat, kann sie bei einem späteren Prüfungstermin nach § 44 Abs. 1, spätestens jedoch nach einem Jahr einmal wiederholen. Auf die Wiederholungsprüfung finden alle Regelungen dieser Verordnung Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) In Ausnahmefällen kann die Zentralstelle Schulen für Erwachsene am Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis eine zweite Wiederholungsprüfung gestatten.
(3) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat, muss die gesamte schriftliche und mündliche Prüfung wiederholen. In der Wiederholung besucht die oder der Studierende Kurse, die in der Regel für die Studierenden vorgesehen sind, die zum Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung ihre Abiturprüfung ablegen. Unter ihnen müssen sich in jedem Semester je ein Kurs in den vier Prüfungsfächern und in den Fächern befinden, in denen nach § 41 Abs. 4 Nr. 2 oder § 42 Abs. 4 Nr. 1 Grundkurse aus dem dritten und vierten Semester in die Gesamtqualifikation eingebracht werden müssen. Für die erneute Zulassung und die Durchführung der Wiederholungsprüfung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.
(4) Der Prüfungsausschuss stellt nach Anhörung des Prüflings fest, ob die Prüfung nach einem halben oder nach einem Jahr wiederholt werden kann.
(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
§ 62 Abgangszeugnis bei nicht bestandener Prüfung
§ 62
Abgangszeugnis bei nicht bestandener Prüfung
Prüflinge, die die Abiturprüfung nicht bestanden haben und das Abendgymnasium oder das Hessenkolleg verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis, auf dem der bis zum Abgangstag erreichte Leistungsstand eingetragen ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 63
Fachhochschulreife
(1) Wer das Abendgymnasium oder das Hessenkolleg in Hessen besucht, kann die Fachhochschulreife erwerben, wenn
- 1.
die erforderlichen schulischen Leistungen nach Abs. 2 erbracht werden,
- 2.
eine ausreichende berufliche Tätigkeit nach Abs. 6 nachgewiesen wird und
- 3.
zwei aus den besuchten vierstündigen Fächern als Leistungskurse bestimmt werden.
(2) Der Nachweis der erforderlichen schulischen Leistungen kann frühestens nach dem Besuch des zweiten Semesters der Qualifikationsphase erbracht werden. Folgende Voraussetzungen sind jeweils zu erfüllen:
- 1.
Die oder der Studierende am Abendgymnasium muss in ihren oder seinen beiden Leistungsfächern je zwei Kurse besucht haben und davon drei Kurse mit insgesamt mindestens 45 Punkten der dreifachen Wertung in die Gesamtqualifikation einbringen; unter den drei einzubringenden Kursen müssen sich die beiden Kurse des zweiten der beiden anzurechnenden Halbjahre befinden. Der nicht eingebrachte Leistungskurs des ersten Halbjahres kann unter Abs. 2 Nr. 2 eingebracht werden.
Die oder der Studierende an einem Hessenkolleg muss in ihren oder seinen beiden Leistungsfächern je zwei Kurse besucht und in diesen insgesamt mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht haben.
- 2.
Die oder der Studierende am Abendgymnasium muss mindestens fünf sonstige Kurse besucht und darin insgesamt mindestens 50 Punkte der zweifachen Wertung erreicht haben.
Die oder der Studierende an einem Hessenkolleg muss mindestens zehn sonstige Kurse besucht und darin insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung von neun dieser Kurse und bei zweifacher Wertung eines dieser Kurse erreicht haben.
- 3.
Unter den nach Nr. 1 und 2 zu besuchenden, bzw. anzurechnenden Kursen müssen in folgenden Fächern jeweils zwei Kurse aus zwei Semestern enthalten sein:
- a)
bei Studierenden des Abendgymnasiums:
- -
Deutsch,
- -
Fremdsprache,
- -
eine Naturwissenschaft oder Historisch-politische Bildung.
Anstelle des Faches Historisch-politische Bildung kann Wirtschafts- und Sozialwissenschaften treten, wenn die oder der Studierende dieses Fach als Leistungsfach gewählt hat und Mathematik.
Bei den zwei Halbjahreskursen in der Fremdsprache muss es sich um Kurse nach Ziffer 7.2.5 der Vereinbarung der KMK über die Neugestaltung der Abendgymnasien (Beschluss der KMK vom 21.6.1979 i.d.F. vom 10.11.1989) und nach Ziffer 5.2.5 der Vereinbarung der KMK über die Neugestaltung der Kollegs (Beschluss der KMK vom 21.6.1979 i.d.F. vom 2.2.1990) handeln.
Abweichend von Satz 1 gilt:
Hat eine Studierende oder ein Studierender zwei Fremdsprachen oder eine Naturwissenschaft und ein Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes als Leistungsfächer gewählt, so braucht unter den anzurechnenden sonstigen Kursen nur ein Kurs in Deutsch enthalten zu sein. Hat eine Studierende oder ein Studierender zwei Naturwissenschaften als Leistungsfächer gewählt, so braucht unter den anzurechnenden sonstigen Kursen nur ein Kurs in Mathematik enthalten zu sein. Wählt eine Studierende oder ein Studierender ein Leistungsfach oder zwei Leistungsfächer aus der vorgenannten Fächergruppe, so kann sie oder er einen dieser Leistungskurse als Kurs nach Abs. 2 Nr. 2 einbringen.
- b)
bei Studierenden an Hessenkollegs:
- -
Deutsch,
- -
verbindliche Fremdsprache,
- -
Historisch-politische Bildung,
- -
Mathematik und
- -
eine Naturwissenschaft.
Aus weiteren Fächern dürfen höchstens je Fach zwei Kurse angerechnet werden. Die Wahl trifft die oder der Studierende an einem Hessenkolleg.
- 4.
Bei Studierenden am Abendgymnasium müssen in zwei der drei anzurechnenden Leistungskurse und in drei der fünf anzurechnenden sonstigen Kurse mindestens je fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht werden.
Bei Studierenden eines Hessenkollegs müssen in zwei der vier anzurechnenden Leistungskursen und in sieben der zehn anzurechnenden sonstigen Kursen mindestens je fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.
(3) Mit null Punkten bewertete Kurse werden nicht angerechnet. Themen- oder inhaltsgleiche Kurse werden nur einmal angerechnet. Leistungen aus der Einführungsphase werden nicht angerechnet.
(4) Die Gesamtpunktzahl von mindestens 95, höchstens 285 Punkten, die sich bei Studierenden an Hessenkollegs aus den anzurechnenden vier Leistungskursen und zehn sonstigen Kursen oder bei Studierenden an Abendgymnasien aus den anzurechnenden drei Leistungskursen und fünf sonstigen Kursen ergibt, wird in eine Durchschnittsnote umgerechnet. Die Durchschnittsnote ergibt sich aus der in Anlage 11 beigefügten Tabelle.
(5) Hat die oder der Studierende die Qualifikationsphase länger als zwei Semester besucht, dürfen Leistungskurse und sonstige Kurse dieser Semester nur aus zwei Semestern einbezogen werden. Die Wahl der Semester trifft die oder der Studierende.
(6) Der Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit kann erbracht werden durch
- 1.
die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder
- 2.
eine Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst oder
- 3.
den Abschluss einer schulischen Berufsausbildung durch eine staatliche Prüfung oder
- 4.
eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit; die Führung eines Familienhaushaltes ist der beruflichen Tätigkeit gleichgestellt. Zivildienst- oder Bundeswehrzeiten werden anerkannt. Eine durch Bescheinigung des Arbeitsamtes nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann bis zu einem Jahr berücksichtigt werden; dieser Zeitraum kann überschritten werden, wenn die oder der Studierende während der Vorkursphase erneut arbeitslos geworden ist.
(7) Wer die oben genannten Voraussetzungen erfüllt und das Hessenkolleg oder das Abendgymnasium verlässt, erhält ein Abgangszeugnis und das Zeugnis der Fachhochschulreife nach Anlage 9 und 11.
(8) In das Zeugnis der Fachhochschulreife werden nur die zur Errechnung der Gesamtpunktzahl für den Erwerb der Fachhochschulreife notwendigen Fächer und Kursleistungen aufgenommen. Die Durchschnittsnote ergibt sich aus der erreichten Gesamtpunktzahl.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 64
Aufhebung von Vorschriften
Die Verordnung zur Ausgestaltung der Schulen für Erwachsene vom 21. Juni 2000 (ABl. S. 626) wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 65
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 für die Studierenden in Kraft, die zu diesem Zeitpunkt in die jeweiligen Bildungsgänge bzw. an den Abendgymnasien und Hessenkollegs in das 1. Semester der Einführungsphase eintreten; sie tritt mit Ablauf des 31.1.2009 außer Kraft.
§ 7 Rechte und Pflichten im Schulverhältnis
§ 7
Rechte und Pflichten im Schulverhältnis
Mit der Aufnahme an eine Schule für Erwachsene wird ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis begründet. Die Rechte und Pflichten der Studierenden ergeben sich aus§ 69 Abs. 2 bis 5 HSchG.
§ 8 Aufnahme in die Schulen für Erwachsene
§ 8
Aufnahme in die Schulen für Erwachsene
(1) In Abendhauptschulen und Abendrealschulen können Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die
- 1.
die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und weder eine allgemeinbildende Schule noch eine berufliche Vollzeitschule besuchen und
- 2.
noch keinen vergleichbaren Bildungsabschluss erworben haben.
(2) Die Aufnahme in die Abendhaupt- und Abendrealschule erfolgt in der Regel in das erste Semester. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des bisherigen schulischen und, sofern gegeben, beruflichen Werdegangs, der persönlichen Verhältnisse und des Lebensalters. Frühere Bewerbungen sollen vorrangig berücksichtigt werden.
(3) In ein Abendgymnasium oder ein Hessenkolleg kann aufgenommen werden, wer
- 1.
eine Vorbildung nachweist, die mindestens dem Hauptschulabschluss entspricht,
- 2.
bei Eintritt in die Einführungsphase mindestens 19 Jahre alt ist,
- 3.
bei Eintritt in die Einführungsphase eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit nachweisen kann.
Die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Eine durch Bescheinigung des Arbeitsamtes nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann bis zu einem Jahr berücksichtigt werden; dieser Zeitraum kann nur überschritten werden, wenn eine Studierende oder ein Studierender während der Vorkursphase erneut arbeitslos wird. Wehr- oder Zivildienst werden auf die Berufstätigkeit angerechnet.
(4) Bei der Aufnahme in ein Abendgymnasium oder ein Hessenkolleg gilt ferner:
- 1.
Die Aufnahme in ein Abendgymnasium oder ein Hessenkolleg ist nicht möglich, wenn
- a)
die Allgemeine Hochschulreife bereits erworben wurde,
- b)
die Abiturprüfung mehr als einmal nicht bestanden wurde;
über Ausnahmen entscheidet die Zentralstelle Schulen für Erwachsene am Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis.
- 2.
Bewerberinnen und Bewerber können nach einer Überprüfung der erworbenen Qualifikationen und einem Beratungsgespräch durch die Schulleiterin oder den Schulleiter in das erste Semester der Einführungsphase aufgenommen werden.
- 3.
Voraussetzung für die Aufnahme in das zweite Semester der Einführungsphase ist ein Kenntnisstand, der dem am Ende des ersten Semesters der Einführungsphase entspricht.
- 4.
Eine unmittelbare Aufnahme in das erste Semester der Qualifikationsphase ist nur zulässig, wenn es sich um eine Wiederaufnahme nach einer Unterbrechung nach § 11 handelt oder wenn Bewerberinnen und Bewerbereinen Kenntnisstand nachweisen, der eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwarten lässt. Diese Vorbildung kann eine Zulassung in die Jahrgangsstufe 12 der gymnasialen Oberstufe oder eine bereits erworbene Fachhochschulreife sein. Eine Aufnahme in ein höheres Kurssemester ist nur nach einer Unterbrechung nach § 11 oder bei einem Schulwechsel möglich. Über Ausnahmen zur Aufnahme in die Qualifikationsphase entscheidet die Zentralstelle Schulen für Erwachsene am Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis.
- 5.
Ein Wechsel von einem Abendgymnasium zu einem anderen Abendgymnasium oder von einem Kolleg zu einem anderen Kolleg ist möglich. Zur Einstufung werden die Zeugnisse zugrunde gelegt. Ein Wechsel von einem Kolleg in ein Abendgymnasium sowie vom Abendgymnasium zum Hessenkolleg ist bis zum Beginn der Qualifikationsphase möglich; dabei sind die Regelungen in Nr. 3 und 4 zu berücksichtigen. Über Ausnahmen entscheidet die Zentralstelle Schulen für Erwachsene am Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis.
(5) Die Bewerbung um Aufnahme an eine Schule für Erwachsene ist schriftlich an die Schulleitung zu richten. Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
Geburtsurkunde, ersatzweise eine Kopie von Pass oder Personalausweis; ein polizeiliches Führungszeugnis kann verlangt werden;
- 2.
tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des bisherigen Bildungsganges und, sofern gegeben, des beruflichen Werdegangs;
- 3.
das Abschluss- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten allgemein bildenden Schule;
- 4.
gegebenenfalls das letzte Zeugnis der beruflichen Schule;
- 5.
gegebenenfalls Zertifikate des Deutschen Volkshochschulverbandes (Volkshochschulzertifikat);
- 6.
Prüfungszeugnisse, Nachweise der beruflichen Qualifikationen und Tätigkeiten.
(6) Die Zeugnisse und Bescheinigungen sind in beglaubigter Abschrift vorzulegen.
(7) Es ist der Schule anheim gestellt, zur Entscheidung über die Aufnahme einen Sprachtest durchzuführen. Die Aufnahme in den Aufbaukurs Deutsch als Zweitsprache kann nur auf der Grundlage des Ergebnisses eines Sprachtests erfolgen.
(8) Nach Berücksichtigung der Vorleistungen und Nachweis des Kenntnisstandes durch einen Einstufungstest kann an Abendgymnasien und Hessenkollegs im Vorkurs und in der Einführungsphase die Teilnahme von Studierenden am Unterricht in den entsprechenden Fächern ausgesetzt werden, wenn gleichzeitig der Mindestunterrichtsverpflichtung Genüge getan wird und die Schule ein entsprechend flexibles Unterrichtsangebot ermöglichen kann.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Wohnheimplätze
Die Studierenden an Hessenkollegs können nach Maßgabe verfügbarer Wohnplätze einen Platz im Wohnheim des Hessenkollegs erhalten. Das Nähere regelt die Wohnheimordnung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.