- Ausfertigungsdatum:
- 20.05.2019
- Fundstelle:
- ABl. 2019, 522
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Geltungsbereich
Die vorliegende Verordnung gilt für Schülerinnen und Schüler, die nach vollzogenem Wechsel der Sprachenfolge in der Sekundarstufe I nach § 54 Abs. 2 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2017 (ABl. 2018 S. 2), die Fremdsprache Englisch durch ihre jeweilige Herkunftssprache ersetzt haben.
§ 2 Kerncurricula Englisch als neu beginnende Fremdsprache in der Berufsschule und der ...
§ 2
Kerncurricula Englisch als neu beginnende Fremdsprache
in der Berufsschule und der Fachoberschule Organisationsform A
(1) Das Kerncurriculum Englisch als neu beginnende Fremdsprache nach erfolgtem Wechsel der Sprachenfolge (Zielniveau B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens, Ausgabe 2019) ist die verbindliche Grundlage für den Unterricht im Fach Englisch als neu beginnende Fremdsprache im allgemeinbildenden Lernbereich für die Schülerinnen und Schüler, die einen dem mittleren Abschluss gleichwertigen Abschluss an der Berufsschule erwerben möchten.
(2) Das Kerncurriculum Englisch als neu beginnende Fremdsprache nach erfolgtem Wechsel der Sprachenfolge (Zielniveau B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens, Ausgabe 2019) ist die verbindliche Grundlage für den Unterricht im Fach Englisch als neu beginnende Fremdsprache für die Schülerinnen und Schüler, die einen der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschluss an der Berufsschule oder die Fachhochschulreife an der Fachoberschule Organisationsform A erwerben möchten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Veröffentlichung der Kerncurricula
Die Kerncurricula können auf den Internetseiten des Kultusministeriums (www.kultusministerium.hessen.de) gelesen und heruntergeladen werden. Kerncurricula können darüber hinaus an jeder beruflichen Schule eingesehen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2019 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.