EltWahlO HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
14.07.1993
Fundstelle:
ABl. 1993, 700
63 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Wahlordnung für die Wahl zu den Elternvertretungen vom 14. Juli 1993

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Verordnung vom 19. Juli 2005 (ABl. S. 579)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Wahlgrundsätze

(1) Die Wahlen sind geheim (§ 102 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes)

(2) Wahlberechtigt und wählbar zu den Elternvertretungen sind diejenigen Personen, die nach § 100 des Hessischen Schulgesetzes die Rechte und Pflichten der Eltern wahrnehmen. Wahlberechtigte können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben. Abwesende Wahlberechtigte sind nur dann wählbar, wenn sie sich zuvor schriftlich zur Annahme der Wahl bereit erklärt haben. Wahlberechtigte, die sich um ein Amt des jeweils zu wählenden Elternbeirats bewerben oder dem zur Durchführung der Wahl gebildeten Wahlausschuß angehören, verlieren nicht ihr Stimmrecht. Die Eltern einer Schülerin oder eines Schülers haben bei Wahlen zusammen eine Stimme für jedes Kind. Elternvertreterinnen und Elternvertreter, die als Klassenelternbeiräte mehrere Klassen derselben Schule vertreten, haben bei Wahlen und Abstimmungen eine entsprechende Anzahl von Stimmen.

(3) Die Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen. Dabei ist anzustreben, daß bei der Wahl von Elternvertreterinnen und Elternvertretern auf allen Ebenen nach Möglichkeit Frauen und Männer zu gleichen Teilen berücksichtigt werden.

(4) Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmzettel ohne Namen gelten als Stimmenthaltung. Ungültig sind Stimmzettel,

1.

aus denen der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht klar erkennbar ist,

2.

die einen Vorbehalt enthalten,

3.

die mit einem Kennzeichen versehen sind.

(3) Zwischen Bewerberinnen und Bewerbern, die dieselbe Stimmenzahl erhalten haben, findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich bei der Stichwahl wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter im Anschluß an die Stichwahl zu ziehende Los.

(4) Stellvertretende Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertreter (§ 106 Abs. 2 Satz 2 Hessisches Schulgesetz), Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter für die Wahl der Kreis- und Stadtelternbeiräte (§ 114 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Schulgesetz) und für die Wahl der Delegierten zur Wahl des Landeselternbeirats (§ 116 Abs. 2 Satz 2 Hessisches Schulgesetz) sowie Ersatzdelegierte (§ 116 Abs. 6 Hessisches Schulgesetz) werden in der Reihenfolge der auf sie bei der Wahl entfallenden Stimmen zur Vertretung herangezogen.

(5) Wahlberechtigte können auf dem Stimmzettel so vielen Personen ihre Stimme geben, wie Personen im betreffenden Wahlgang zu wählen sind.

(6) Jede Wahlbeeinflussung innerhalb des Wahllokals ist unzulässig; § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 bleibt unberührt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Kreis- und Stadtelternbeiräte

(1) Zu den Wahlen der Kreis- oder Stadtelternbeiräte (§ 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Hessisches Schulgesetz) laden jeweils die amtierenden Vorsitzenden oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter schriftlich ein. Sind amtierende Vorsitzende oder amtierende Stellenvertreterinnen oder Stellvertreter nicht vorhanden, so obliegt die Einladung und die Vorbereitung der Wahl dem zuständigen Staatlichen Schulamt. Der Landeselternbeirat ist von den Wahlterminen zu unterrichten.

(2) Die Staatlichen Schulämter haben die Kreis- oder Stadtelternbeiräte bei der Durchführung der Wahlen in einer Weise zu unterstützen, die einen reibungslosen Ablauf gewährleisten. Sie haben insbesondere die für die Wahlen notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Staatlichen Schulämter stellen rechtzeitig vor der Wahl aufgrund der Zahlen der Schülerinnen und Schüler im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt die auf die einzelnen Schulformen entfallende Zahl der weiteren Vertreterinnen und Vertreter nach § 114 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz verbindlich fest. Für die Schülerzahlen in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt ist jeweils die letzte vor der Wahl veröffentlichte Jahreserhebung des Statistischen Landesamtes über die Schülerzahlen in Hessen maßgebend.

(4) Sind in Schulen mindestens zwei Schulformen organisatorisch verbunden, so gelten die Klassenelternbeiräte, die Jahrgangselternvertreterinnen oder Jahrgangselternvertreter und die nach § 106 Abs. 3 und 4 Hessisches Schulgesetz gewählten Elternvertreterinnen und Elternvertreter jeder Schulform sowie die Abteilungselternbeiräte der Berufsschulen für die Wahl des Kreis- oder Stadtelternbeirats als Schulelternbeirat. Sie wählen je nach Schulform die erforderliche Anzahl von Vertreterinnen oder Vertretern sowie von Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertretern aus dem Kreis ihrer Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Wahl; die Vorbereitung und Durchführung dieser Vertreterwahl obliegt dem Schulelternbeirat.

(5) Abs. 4 gilt nicht für die Förderstufen, die Schulzweige schulformbezogener (kooperativer) Gesamtschulen und die beruflichen Schulen. Sind Förderstufen Bestandteil verbundener Haupt- und Realschulen, so wählen die Klassenelternbeiräte der Förderstufen entsprechend dem Zahlenverhältnis der Schülerinnen oder Schüler im Haupt- und im Realschulzweig bei der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter dieses Schulzweiges mit. Über die Zuordnung zu einem Schulzweig entscheidet im Zweifelsfall das Los.

(6) Sind Schulformen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt nur einmal vorhanden, so werden deren Vertreterinnen oder Vertreter sowie Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter im Kreis- oder Stadtelternbeirat von den jeweiligen Schulelternbeiräten gewählt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Veränderungen während der Amtszeit

Als Mitglied eines Kreis- oder Stadtelternbeirates scheidet aus, dessen Kind innerhalb des ersten Jahres seiner Amtstätigkeit das 18. Lebensjahr vollendet oder das die Schulform wechselt. Mitglieder, die ihre Wählbarkeit für das Amt dadurch verlieren, dass sie nicht mehr als Klassenelternbeirat gewählt werden, führen ihr Amt bis zur Neuwahl weiter. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes eines Kreis- oder Stadtelternbeirats (§ 114 Abs. 5 Hessisches Schulgesetz) vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt aus, so findet für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl statt. Bei nur vorübergehender Verhinderung der oder des Vorsitzenden werden die Amtsgeschäfte von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter wahrgenommen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Konstituierende Sitzung

(1) Die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses für die Wahl des Landeselternbeirats lädt die Mitgliedes des Landeselternbeirats zur konstituierenden Sitzung ein, in der die oder der Vorsitzende und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt werden. Eine konstituierende Sitzung unmittelbar im Anschluß an die Wahl des Landeselternbeirats ist unter Verzicht auf die Ladungsfrist nur dann zulässig, wenn alle Mitglieder des Landeselternbeirats anwesend sind.

(2) Die Wahl von Ausschußvorsitzenden und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern erfolgt auf Einladung der oder des Vorsitzenden des Landeselternbeirats.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Veränderungen während der Amtszeit

Scheidet die oder der Vorsitzende oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt aus, so findet für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl statt. Bei nur vorübergehender Verhinderung nimmt eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter die Amtsgeschäfte wahr.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Entschädigung

Die Delegierten, die an der Wahl teilnehmen, und die Mitglieder des bisherigen Landeselternbeirats erhalten die Fahrkosten zweiter Klasse der Deutschen Bundesbahn und die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel für die Hin- und Rückreise. Als Sitzungsgeld erhalten Sie, Auswärtige darüber hinaus als Übernachtungsgeld, für die Gesamtdauer der Delegiertenversammlung einen vom Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel festgesetzten Betrag.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Wahlanfechtung

(1) Die Wahl der Kreis- oder Stadtelternbeiräte sowie die Wahl des Landeselternbeirats kann jede oder jeder Wahlberechtigte bei der jeweiligen Wahl bei der beim Landeselternbeirat gebildeten Wahlprüfungskommission anfechten. Die Wahl des Landeselternbeirats kann auch das Kultusministerium anfechten. Entscheidungen der Wahlausschüsse für die Wahlen der Kreis- oder Stadtelternbeiräte sowie des Landeselternbeirats können nur mit einer Anfechtung der Wahl im Ganzen angefochten werden. Die Anfechtung ist auf die Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter einer Schulform und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu beschränken, wenn nur Mängel der Wahl im Bereich dieser Schulform geltend gemacht werden.

(2) Die Anfechtung ist schriftlich beim Landeselternbeirat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Abschluß der jeweiligen Wahl zu erklären und zu begründen. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und das Wahlergebnis dadurch geändert oder beeinflußt wurde.

(3) Die Mitglieder des Landeselternbeirats, deren Wahl durch die Wahlprüfungskommission für ungültig erklärt wurde, führen ihr Amt bis zur Wiederholungswahl weiter. Die Wiederholungswahl muß spätestens innerhalb von 15 Unterrichtswochen nach der Ungültigkeitserklärung erfolgen; die in § 16 Abs. 1 festgesetzte Frist für den Erlaß des Wahlausschreibens wird für Wiederholungswahlen auf 8 Unterrichtswochen abgekürzt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
(aufgehoben)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28
Aufhebung von Vorschriften

Die Wahlordnung für die Wahl zu den Elternvertretungen vom 24. Juli 1981 (GVBl. I. S. 247) wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 29
In-Kraft- Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2005 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Wahlversammlung, Wahlausschüsse

(1) Wer zur Wahl eingeladen hat, eröffnet die Wahlversammlung und leitet auch die Bestellung des Wahlausschusses.

(2) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bestehen Wahlausschüsse aus der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer sowie bei Bedarf weiteren Beisitzerinnen und Beisitzern, deren Bestellung durch Zuruf erfolgen kann. Bei den Wahlen zu den Kreis- und Stadtelternbeiräten und bei der Wahl der Delegierten für die Wahl des Landeselternbeirats können Wahlausschüsse auch für die einzelnen Schulformen bestellt werden.

(3) Eltern, die für ein Amt als Elternvertreter kandidieren, können nicht Mitglied des jeweiligen Wahlausschusses sein.

(4) Die Wahlausschüsse stellen die Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler und der Kandidatinnen und Kandidaten fest

1.

bei der Wahl der Klassenelternbeiräte, der Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertreter, der Jahrgangselternbeiräte, der Abteilungselternbeiräte und der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern ausländischer Schülerinnen und Schüler anhand einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem anderen beauftragten Mitglied des Lehrerkollegiums aufgestellten Wählerliste;

2.

bei den übrigen Wahlen auf Grund folgender Wahlbescheinigungen:

a)

Bei den Wahlen zu den Kreis- und Stadtelternbeiräten (§ 114 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz) und der Wahl der Delegierten zur Wahl des Landeselternbeirates (§ 116 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz) enthält die Wahlbescheinigung die Bestätigung, dass die Vertreterin oder der Vertreter Mitglied des betreffenden Schulelternbeirates oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter ist und als Vertreterin oder Vertreter für die jeweilige Wahl gewählt worden ist. Die Wahlbescheinigungen werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter ausgestellt.

b)

Bei der Wahl der Delegierten für die Wahl des Landeselternbeirats genügt als Nachweis eine Bescheinigung nach Buchstb. a. Die Wählbarkeit kann auch durch die Bestätigung nachgewiesen werden, daß die Bewerberin oder der Bewerber Klassenelternbeirat, Jahrgangselternvertreterin oder Jahrgangselternvertreter, Abteilungselternbeirat oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter, Vertreterin oder Vertreter oder Ersatzvertreterin oder Ersatzvertreter dieser Schulform im Kreis- oder Stadtelternbeirat ist. Das Mandat in der Schule wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter, das Mandat im Kreis- oder Stadtelternbeirat von dessen Vorsitzender oder Vorsitzendem bestätigt.

c)

Bei der Wahl zum Landeselternbeirat enthält die Delegiertebescheinigung die Bestätigung der Wahl als Delegierte oder als Delegierter. Diese Bescheinigung wird von der oder dem Vorsitzenden des Kreis- oder Stadtelternbeirats ausgestellt.

d)

Bei der Wahl zum Landeselternbeirat enthält die Kandidatenbescheinigung die Bestätigung, daß die Bewerberin oder der Bewerber zum Zeitpunkt der Wahl die Wählbarkeitsvoraussetzung nach Nr. 2 Buchst. b Satz 2 erfüllt oder eines der genannten Ämter wenigstens für die Dauer einer Amtsperiode innehatte. Die Bescheinigung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter ausgestellt, das Mandat im Kreis- oder Stadtelternbeirat wird von dessen Vorsitzender oder Vorsitzendem bestätigt.

Alle Wahlbescheinigungen enthalten die Anschrift der Vertreterin oder des Vertreters, den Namen und das Geburtsdatum des Kindes sowie die Angabe der Schulform, die das Kind besucht.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Wahlbeteiligung

(1) Erscheinen zu Klassenelternbeiratswahlen weniger als fünf, bei Sonderschulen und bei beruflichen Schulen weniger als drei Wahlberechtigte, so muß zu einer zweiten Wahlversammlung eingeladen werden mit dem Hinweis, daß die Wahl entfällt, wenn auch in der zweiten Wahlversammlung weniger als fünf, bei Sonderschulen und bei beruflichen Schulen weniger als drei Wahlberechtigte erscheinen.

(2) Erscheinen zur Klassenelternbeiratswahl bis zu zehn Wahlberechtigte, so wird anstelle des Wahlausschusses nur eine Wahlleiterin oder ein Wahlleiter gewählt, deren oder dessen Aufgabe es auch ist, die Wahlniederschrift anzufertigen.

(3) Erscheinen zur Wahl der Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertreter eines Schuljahrganges weniger als 20 vom Hundert der Wahlberechtigten, so muß zu einer zweiten Wahlversammlung eingeladen werden mit dem Hinweis, daß nur die auf die Zahl der erschienen Wahlberechtigten entfallende Zahl von Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertretern gewählt werden darf, sofern wiederum weniger als 20 vom Hundert der Wahlberechtigten zur Wahlversammlung erscheinen.

(4) Abs. 3 gilt für die Wahl von Vertreterinnen und Vertretern der Eltern ausländischer Schülerinnen und Schüler nach § 109 Hessisches Schulgesetz entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Veränderungen während der Amtszeit

(1) Wird während der Amtszeit eines Klassenelternbeirats die Klasse geteilt oder mit einer Klasse jahrgangsbezogen oder jahrgangsübergreifend zusammengelegt, so sind der Klassenelternbeirat und seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter für den Rest der Amtszeit neu zu wählen.

(2) Wird während der Amtszeit eines Schulelternbeirats die Schule geteilt oder mit einer anderen Schule zusammengelegt, so sind die oder der Vorsitzende, Stellvertreterin oder Stellvertreter und nach Bedarf weitere Vorstandsmitglieder für den Rest der Amtszeit neu zu wählen.

(3) Scheiden an einer Schule Elternvertreterinnen oder Elternvertreter, Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt aus, so findet für den Rest der Amtszeit binnen sechs Unterrichtswochen eine Ersatzwahl statt. Das gleiche gilt für den Vorstand des Schulelternbeirats (§ 108 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Schulgesetz).

(4) Ist eine Elternvertreterin oder ein Elternvertreter an einer Schule nur vorübergehend an der Ausübung des Amtes verhindert, so nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter für die Dauer der Verhinderung die Amtsgeschäfte wahr.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Entschädigung

Die Delegierten, die an der Wahl teilnehmen, und die Mitglieder des bisherigen Landeselternbeirats erhalten die Fahrkosten zweiter Klasse der Deutschen Bundesbahn und die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel für die Hin- und Rückreise. Als Sitzungsgeld erhalten Sie, Auswärtige darüber hinaus als Übernachtungsgeld, für die Gesamtdauer der Delegiertenversammlung einen vom Kultusministerium im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel festgesetzten Betrag.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Wahlgrundsätze

(1) Die Wahlen sind geheim (§ 102 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes)

(2) Wahlberechtigt und wählbar zu den Elternvertretungen sind diejenigen Personen, die nach § 100 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes die Rechte und Pflichten der Eltern wahrnehmen. Wahlberechtigte können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben. Abwesende Wahlberechtigte sind nur dann wählbar, wenn sie sich zuvor schriftlich zur Annahme der Wahl bereit erklärt haben. Wahlberechtigte, die sich um ein Amt des jeweils zu wählenden Elternbeirats bewerben oder dem zur Durchführung der Wahl gebildeten Wahlausschuß angehören, verlieren nicht ihr Stimmrecht. Die Eltern einer Schülerin oder eines Schülers haben bei Wahlen zusammen eine Stimme für jedes Kind. Elternvertreterinnen und Elternvertreter, die als Klassenelternbeiräte mehrere Klassen derselben Schule vertreten, haben bei Wahlen und Abstimmungen eine entsprechende Anzahl von Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.

(3) Die Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen. Dabei ist anzustreben, daß bei der Wahl von Elternvertreterinnen und Elternvertretern auf allen Ebenen nach Möglichkeit Frauen und Männer zu gleichen Teilen berücksichtigt werden.

(4) Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmzettel ohne Namen gelten als Stimmenthaltung. Ungültig sind Stimmzettel,

1.

aus denen der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht klar erkennbar ist,

2.

die einen Vorbehalt enthalten,

3.

die mit einem Kennzeichen versehen sind.

(3) Zwischen Bewerberinnen und Bewerbern, die dieselbe Stimmenzahl erhalten haben, findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich bei der Stichwahl wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter im Anschluß an die Stichwahl zu ziehende Los.

(4) Stellvertretende Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertreter (§ 106 Abs. 2 Satz 2 Hessisches Schulgesetz), Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter für die Wahl der Kreis- und Stadtelternbeiräte (§ 114 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Schulgesetz) und für die Wahl der Delegierten zur Wahl des Landeselternbeirats (§ 116 Abs. 2 Satz 2 Hessisches Schulgesetz) sowie Ersatzdelegierte (§ 116 Abs. 6 Hessisches Schulgesetz) werden in der Reihenfolge der auf sie bei der Wahl entfallenden Stimmen zur Vertretung herangezogen.

(5) Wahlberechtigte können auf dem Stimmzettel so vielen Personen ihre Stimme geben, wie Personen im betreffenden Wahlgang zu wählen sind.

(6) Jede Wahlbeeinflussung innerhalb des Wahllokals ist unzulässig; § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 bleibt unberührt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Kreis- und Stadtelternbeiräte

(1) Zu den Wahlen der Kreis- oder Stadtelternbeiräte (§ 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Hessisches Schulgesetz) laden jeweils die amtierenden Vorsitzenden oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter schriftlich ein. Sind amtierende Vorsitzende oder amtierende Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nicht vorhanden, so obliegt die Einladung und die Vorbereitung der Wahl dem zuständigen Staatlichen Schulamt. Erfolgt keine Einladung durch die amtierende Vorsitzende oder den amtierenden Vorsitzenden oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, kann der Landeselternbeirat diese schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist zur Wahl einzuladen. Nach Ablauf der Frist kann die oder der Vorsitzende des Landeselternbeirates, ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Landeselternbeirates oder des betroffenen Kreis- oder Stadtelternbeirates zur Wahl einladen. Ist dies nicht möglich, so gilt Satz 2 entsprechend. Der Landeselternbeirat ist von den Wahlterminen und durch Übersendung der Listen der gewählten Kreis- und Stadtelternbeiräte und deren Ersatzvertreter über die Wahlergebnisse zu unterrichten.

(2) Die Staatlichen Schulämter haben die Kreis- oder Stadtelternbeiräte bei der Durchführung der Wahlen in einer Weise zu unterstützen, die einen reibungslosen Ablauf gewährleisten. Sie haben insbesondere die für die Wahlen notwendigen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Staatlichen Schulämter stellen rechtzeitig vor der Wahl aufgrund der Zahlen der Schülerinnen und Schüler im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt die auf die einzelnen Schulformen entfallende Zahl der weiteren Vertreterinnen und Vertreter nach § 114 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz verbindlich fest. Für die Schülerzahlen in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt ist jeweils die letzte vor der Wahl veröffentlichte Jahreserhebung des Statistischen Landesamtes über die Schülerzahlen in Hessen maßgebend.

(4) Sind in Schulen mindestens zwei Schulformen organisatorisch verbunden, so gelten die Klassenelternbeiräte, die Jahrgangselternvertreterinnen oder Jahrgangselternvertreter und die nach § 106 Abs. 3 und 4 Hessisches Schulgesetz gewählten Elternvertreterinnen und Elternvertreter jeder Schulform sowie die Abteilungselternbeiräte der Berufsschulen für die Wahl des Kreis- oder Stadtelternbeirats als Schulelternbeirat. Sie wählen je nach Schulform die erforderliche Anzahl von Vertreterinnen oder Vertretern sowie von Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertretern aus dem Kreis ihrer Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Wahl; die Vorbereitung und Durchführung dieser Vertreterwahl obliegt dem Schulelternbeirat.

(5) Abs. 4 gilt nicht für die Förderstufen, die Schulzweige schulformbezogener (kooperativer) Gesamtschulen und die beruflichen Schulen. Sind Förderstufen Bestandteil verbundener Haupt- und Realschulen, so wählen die Klassenelternbeiräte der Förderstufen entsprechend dem Zahlenverhältnis der Schülerinnen oder Schüler im Haupt- und im Realschulzweig bei der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter dieses Schulzweiges mit. Über die Zuordnung zu einem Schulzweig entscheidet im Zweifelsfall das Los.

(6) Sind Schulformen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt nur einmal vorhanden, so werden deren Vertreterinnen oder Vertreter sowie Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter im Kreis- oder Stadtelternbeirat von den jeweiligen Schulelternbeiräten gewählt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Vorbereitung der Delegiertenwahlen

Die Kreis- oder Stadtelternbeiräte führen die Delegiertenwahlen durch. Zur Vorbereitung teilen die Kreis- oder Stadtelternbeiräte innerhalb einer vom Landeselternbeirat festzusetzenden Frist den Schulelternbeiräten schriftlich folgendes mit:

1.

Tag und Ort der Delegiertenwahlen in den einzelnen Schulformen;

2.

den Zeitpunkt, bis zu dem die Namen und Anschriften der Wahlberechtigten nach § 116 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz dem Kreis- oder Stadtelternbeirat mitgeteilt sein müssen;

3.

die Anzahl der auf die einzelnen Schulformen entfallenden Delegierten;

4.

den Hinweis auf die Voraussetzungen für die Wählbarkeit nach § 116 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz;

5.

Namen und Anschrift eines für die Vorbereitung der Delegiertenwahlen verantwortlichen Mitgliedes des jeweiligen Kreis- oder Stadtelternbeirats.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Vorbereitung der Wahl

(1) Spätestens 12 Unterrichtswochen vor Ablauf der Amtszeit versendet der Landeselternbeirat ein Wahlausschreiben an die Kreis- oder Stadtelternbeiräte.

(2) Das Wahlausschreiben muß folgende Angaben enthalten:

1.

Tag und Ort der Wahl des Landeselternbeirats;

2.

den Hinweis, dass in den Landeselternbeirat nur Eltern gewählt werden können, die auf zugelassenen Wahlvorschlägen benannt sind und eine Wählbarkeitsbescheinigung nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. d vorlegen;

3.

den Hinweis, daß bis zu einem vom Landeselternbeirat zu bestimmenden Zeitpunkt die Delegiertenwahlen durchzuführen sind, sowie eine Frist für den Erlaß des Wahlausschreibens der Kreis- oder Stadtelternbeiräte an die Schulelternbeiräte (§ 14);

4.

den Hinweis, bis zu welchem Zeitpunkt dem Landeselternbeirat Namen und Anschriften der gewählten Delegierten und Ersatzdelegierten mitzuteilen sind.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Wahlvorschläge, Stimmzettel

(1) In den Landeselternbeirat können nur Eltern gewählt werden, die auf zugelassenen Wahlvorschlägen genannt sind. Für die Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter der einzelnen Schulformen sind jeweils getrennte Wahlvorschläge einzureichen. Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens fünf Delegierten der jeweiligen Schulform unterschrieben sein, die nicht selbst auf diesem Wahlvorschlag als Kandidatinnen oder Kandidaten benannt sein dürfen. Jedem Wahlvorschlag ist die schriftliche Einverständniserklärung der Kandidatin oder des Kandidaten beizufügen.

(2) Der Wahlausschuß hat die Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen und nach Möglichkeit darauf hinzuwirken, daß unvollständige Wahlunterlagen ergänzt werden. Er kann für die Ergänzung von Wahlunterlagen eine Frist setzen mit der Maßgabe, daß nach deren Ablauf der Wahlvorschlag nicht zugelassen wird.

(3) Der Wahlausschuß stellt für jeden Wahlgang getrennt Stimmzettel her, auf denen die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt sind.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Wahl- und Ladungsfristen

(1) Die Wahlen zu den Elternvertretungen an den einzelnen Schulen sollen spätestens sechs Wochen nach dem Unterrichtsbeginn zum Beginn des Schuljahres, die Wahlen zu den Kreis- oder Stadtelternbeiräten spätestens fünf Monate nach dem Unterrichtsbeginn zum Beginn des Schuljahres abgeschlossen sein. Eine schriftliche Information des Kreisoder Stadtelternbeirats zur anstehenden Wahl ist den Schulen und dem Vorstand des Schulelternbeirates zum Schuljahresbeginn vorzulegen.

(2) Die Wahlberechtigten sind zu allen nach dieser Wahlordnung durchführenden Wahlen mindestens zehn Tage vor dem Wahltag schriftlich einzuladen. Bei der Einladung zu einer zweiten Wahlversammlung nach § 6 Abs. 1 und 3 verkürzt sich die Einladungsfrist auf fünf Tage. Hierauf ist bei der Einladung zur ersten Wahlversammlung hinzuweisen.

(3) Erfolgt die Einladung durch die Post, so gilt sie mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen. Bei der Feststellung der Namen und der Anschriften der Wahlberechtigten haben bei Wahlen in den Schulen die Schulleiterinnen und Schulleiter die erforderlichen Hilfen zu geben.

(4) Die elektronische Form ist nach § 184a des Hessischen Schulgesetzes ausgeschlossen, soweit nach dieser Verordnung die Schriftform erforderlich ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Entschädigung

Die Delegierten, die an der Wahl teilnehmen, und die Mitglieder des bisherigen Landeselternbeirats erhalten die Fahrkosten zweiter Klasse der Deutschen Bahn AG und die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel für die Hin- und Rückreise. Als Sitzungsgeld erhalten Sie, Auswärtige darüber hinaus als Übernachtungsgeld, für die Gesamtdauer der Delegiertenversammlung einen vom Kultusministerium im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel festgesetzten Betrag.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 29
In-Kraft- Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung am Tage nach der Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Wahlversammlung, Wahlausschüsse

(1) Wer zur Wahl eingeladen hat, eröffnet die Wahlversammlung und leitet auch die Bestellung des Wahlausschusses.

(2) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bestehen Wahlausschüsse aus der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer sowie bei Bedarf weiteren Beisitzerinnen und Beisitzern, deren Bestellung durch Zuruf erfolgen kann. Mitglieder des Wahlausschusses sollen in der Regel selbst wahlberechtigt sein. Stehen wahlberechtigte Mitglieder nicht zur Verfügung, können ausnahmsweise auch nicht wahlberechtigte Personen in den Wahlausschuss berufen werden. Bei den Wahlen zu den Kreis- und Stadtelternbeiräten und bei der Wahl der Delegierten für die Wahl des Landeselternbeirats können Wahlausschüsse auch für die einzelnen Schulformen bestellt werden.

(3) Eltern, die für ein Amt als Elternvertreter kandidieren, können nicht Mitglied des jeweiligen Wahlausschusses sein.

(4) Die Wahlausschüsse stellen die Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler und der Kandidatinnen und Kandidaten fest

1.

bei der Wahl der Klassenelternbeiräte, der Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertreter, der Jahrgangselternbeiräte, der Abteilungselternbeiräte und der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern ausländischer Schülerinnen und Schüler anhand einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem anderen beauftragten Mitglied des Lehrerkollegiums aufgestellten Wählerliste;

2.

bei den übrigen Wahlen auf Grund folgender Wahlbescheinigungen:

a)

Bei den Wahlen zu den Kreis- und Stadtelternbeiräten (§ 114 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz) und der Wahl der Delegierten zur Wahl des Landeselternbeirates (§ 116 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz) enthält die Wahlbescheinigung die Bestätigung, dass die Vertreterin oder der Vertreter Mitglied des betreffenden Schulelternbeirates oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter ist und als Vertreterin oder Vertreter für die jeweilige Wahl gewählt worden ist. Die Wahlbescheinigungen werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter ausgestellt.

b)

Bei der Wahl der Delegierten für die Wahl des Landeselternbeirats genügt als Nachweis eine Bescheinigung nach Buchstb. a. Die Wählbarkeit kann auch durch die Bestätigung nachgewiesen werden, daß die Bewerberin oder der Bewerber Klassenelternbeirat, Jahrgangselternvertreterin oder Jahrgangselternvertreter, Abteilungselternbeirat oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter, Vertreterin oder Vertreter oder Ersatzvertreterin oder Ersatzvertreter dieser Schulform im Kreis- oder Stadtelternbeirat ist. Das Mandat in der Schule wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter, das Mandat im Kreis- oder Stadtelternbeirat von dessen Vorsitzender oder Vorsitzendem bestätigt.

c)

Bei der Wahl zum Landeselternbeirat enthält die Delegiertebescheinigung die Bestätigung der Wahl als Delegierte oder als Delegierter. Diese Bescheinigung wird von der oder dem Vorsitzenden des Kreis- oder Stadtelternbeirats ausgestellt.

d)

Bei der Wahl zum Landeselternbeirat enthält die Kandidatenbescheinigung die Bestätigung, daß die Bewerberin oder der Bewerber zum Zeitpunkt der Wahl die Wählbarkeitsvoraussetzung nach Nr. 2 Buchst. b Satz 2 erfüllt oder eines der genannten Ämter wenigstens für die Dauer einer Amtsperiode innehatte. Die Bescheinigung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter ausgestellt, das Mandat im Kreis- oder Stadtelternbeirat wird von dessen Vorsitzender oder Vorsitzendem bestätigt.

Alle Wahlbescheinigungen enthalten die Anschrift der Vertreterin oder des Vertreters, den Namen und das Geburtsdatum des Kindes sowie die Angabe der Schulform, die das Kind besucht. Ersatzschulen stellen hierbei eine eigene Schulform im Sinne der §§ 114 Abs. 2 und 116 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes dar.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Wahlbeteiligung

(1) Erscheinen zu Klassenelternbeiratswahlen weniger als fünf, bei Förderschulen und bei beruflichen Schulen weniger als drei Wahlberechtigte, so muß zu einer zweiten Wahlversammlung eingeladen werden mit dem Hinweis, daß die Wahl entfällt, wenn auch in der zweiten Wahlversammlung weniger als fünf, bei Förderschulen und bei beruflichen Schulen weniger als drei Wahlberechtigte erscheinen.

(2) Erscheinen zur Klassenelternbeiratswahl bis zu zehn Wahlberechtigte, so wird anstelle des Wahlausschusses nur eine Wahlleiterin oder ein Wahlleiter gewählt, deren oder dessen Aufgabe es auch ist, die Wahlniederschrift anzufertigen.

(3) Erscheinen zur Wahl der Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertreter eines Schuljahrganges weniger als 20 vom Hundert der Wahlberechtigten, so muß zu einer zweiten Wahlversammlung eingeladen werden mit dem Hinweis, daß nur die auf die Zahl der erschienen Wahlberechtigten entfallende Zahl von Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertretern gewählt werden darf, sofern wiederum weniger als 20 vom Hundert der Wahlberechtigten zur Wahlversammlung erscheinen.

(4) Abs. 3 gilt für die Wahl von Vertreterinnen und Vertretern der Eltern ausländischer Schülerinnen und Schüler nach § 109 Hessisches Schulgesetz entsprechend.

(5) Erscheinen zu der Wahl des Vorstandes des Schulelternbeirates weniger als die Hälfte der Wahlberechtigten, so muss zu einer zweiten Wahlversammlung eingeladen werden mit dem Hinweis, dass diese Wahlversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die zweite Wahlversammlung kann am selben Tag stattfinden. Stehen bei der Wahl zum Kreis- oder Stadtelternbeirat für eine oder mehrere der in § 114 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz genannten Schulformen keine oder keine genügende Anzahl von Vertretern zur Verfügung, vermindert sich die Zahl der Mitglieder des Kreis- oder Stadtelternbeirates entsprechend. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Veränderungen während der Amtszeit

(1) Wird während der Amtszeit eines Klassenelternbeirats die Klasse geteilt oder mit einer Klasse jahrgangsbezogen oder jahrgangsübergreifend zusammengelegt, so sind der Klassenelternbeirat und seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter für den Rest der Amtszeit neu zu wählen. Bei einer jahrgangsübergreifenden Zusammenlegung ist anzustreben, dass zum Klassenelternbeirat und zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter jeweils Eltern von Schülerinnen und Schülern aus unterschiedlichen Jahrgangsstufen gewählt werden.

(2) Wird während der Amtszeit eines Schulelternbeirats die Schule geteilt oder mit einer anderen Schule zusammengelegt, so sind die oder der Vorsitzende, Stellvertreterin oder Stellvertreter und nach Bedarf weitere Vorstandsmitglieder für den Rest der Amtszeit neu zu wählen.

(3) Scheiden an einer Schule Elternvertreterinnen oder Elternvertreter, Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt aus, so findet für den Rest der Amtszeit binnen sechs Unterrichtswochen eine Ersatzwahl statt. Das gleiche gilt für den Vorstand des Schulelternbeirats (§ 108 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Schulgesetz).

(4) Ist eine Elternvertreterin oder ein Elternvertreter an einer Schule nur vorübergehend an der Ausübung des Amtes verhindert, so nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter für die Dauer der Verhinderung die Amtsgeschäfte wahr.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund der §§ 105 und 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233) wird verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Zweiter Abschnitt
Wahlen in den Schulen

Dritter Abschnitt Wahl der Kreis- und Stadtelternbeiräte

Dritter Abschnitt
Wahl der Kreis- und Stadtelternbeiräte

Vierter Abschnitt Wahl der Delegierten für die Wahl des Landeselternbeirats

Vierter Abschnitt
Wahl der Delegierten für die Wahl des Landeselternbeirats

Fünfter Abschnitt Wahl des Landeselternbeirats

Fünfter Abschnitt
Wahl des Landeselternbeirats

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Sechster Abschnitt
Wahlprüfung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Siebter Abschnitt
Übergangsbestimmungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Wahlgrundsätze

(1) Die Wahlen sind geheim (§ 102 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes)

(2) Wahlberechtigte können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben. Abwesende Wahlberechtigte sind nur dann wählbar, wenn sie sich zuvor schriftlich zur Annahme der Wahl bereit erklärt haben. Wahlberechtigte, die sich um ein Amt des jeweils zu wählenden Elternbeirats bewerben oder dem zur Durchführung der Wahl gebildeten Wahlausschuß angehören, verlieren nicht ihr Stimmrecht. Die Eltern einer Schülerin oder eines Schülers haben bei Wahlen zusammen eine Stimme für jedes Kind.

(3) Die Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen. Dabei ist anzustreben, daß bei der Wahl von Elternvertreterinnen und Elternvertretern auf allen Ebenen nach Möglichkeit Frauen und Männer zu gleichen Teilen berücksichtigt werden.

(4) Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmzettel ohne Namen gelten als Stimmenthaltung. Ungültig sind Stimmzettel,

1.

aus denen der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht klar erkennbar ist,

2.

die einen Vorbehalt enthalten,

3.

die mit einem Kennzeichen versehen sind.

(3) Zwischen Bewerberinnen und Bewerbern, die dieselbe Stimmenzahl erhalten haben, findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich bei der Stichwahl wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter im Anschluß an die Stichwahl zu ziehende Los.

(4) Stellvertretende Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertreter (§ 106 Abs. 2 Satz 2 Hessisches Schulgesetz), Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter für die Wahl der Kreis- und Stadtelternbeiräte (§ 114 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Schulgesetz) und für die Wahl der Delegierten zur Wahl des Landeselternbeirats (§ 116 Abs. 2 Satz 2 Hessisches Schulgesetz) sowie Ersatzdelegierte (§ 116 Abs. 6 Hessisches Schulgesetz) werden in der Reihenfolge der auf sie bei der Wahl entfallenden Stimmen zur Vertretung herangezogen.

(5) Wahlberechtigte können auf dem Stimmzettel so vielen Personen ihre Stimme geben, wie Personen im betreffenden Wahlgang zu wählen sind.

(6) Jede Wahlbeeinflussung innerhalb des Wahllokals ist unzulässig; § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 bleibt unberührt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Berufliche Schulen

Für die beruflichen Schulen mit Teilzeitunterricht gelten die §§ 5 bis 9 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Klassenelternbeiräte die Abteilungselternbeiräte und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter treten und diese den Schulelternbeirat bilden oder ihm angehören, wenn an beruflichen Schulen sowohl Vollzeitals auch Teilzeitunterricht erteilt wird.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Kreis- und Stadtelternbeiräte

(1) Zu den Wahlen der Kreis- oder Stadtelternbeiräte (§ 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Hessisches Schulgesetz) laden jeweils die amtierenden Vorsitzenden oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter schriftlich ein. Sind amtierende Vorsitzende oder amtierende Stellenvertreterinnen oder Stellvertreter nicht vorhanden, so obliegt die Einladung und die Vorbereitung der Wahl dem zuständigen Staatlichen Schulamt. Der Landeselternbeirat ist von den Wahlterminen zu unterrichten.

(2) Die Staatlichen Schulämter haben die Kreis- oder Stadtelternbeiräte bei der Durchführung der Wahlen in einer Weise zu unterstützen, die einen reibungslosen Ablauf gewährleisten. Sie haben insbesondere die für die Wahlen notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Staatlichen Schulämter stellen rechtzeitig vor der Wahl aufgrund der Zahlen der minderjährigen Schülerinnen und Schüler im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt die auf die einzelnen Schulformen entfallende Zahl der weiteren Vertreterinnen und Vertreter nach § 114 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz verbindlich fest. Für die Schülerzahlen in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt ist jeweils die letzte vor der Wahl veröffentlichte Jahreserhebung des Statistischen Landesamtes über die Schülerzahlen in Hessen maßgebend.

(4) Sind in Schulen mindestens zwei Schulformen organisatorisch verbunden, so gelten die Klassenelternbeiräte, die Jahrgangselternvertreterinnen oder Jahrgangselternvertreter und die nach § 106 Abs. 3 und 4 Hessisches Schulgesetz gewählten Elternvertreterinnen und Elternvertreter jeder Schulform sowie die Abteilungselternbeiräte der Berufsschulen für die Wahl des Kreis- oder Stadtelternbeirats als Schulelternbeirat. Sie wählen je nach Schulform die erforderliche Anzahl von Vertreterinnen oder Vertretern sowie von Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertretern aus ihrer Mitte für die Wahl; die Vorbereitung und Durchführung dieser Vertreterwahl obliegt dem Schulelternbeirat.

(5) Abs. 4 gilt nicht für die Förderstufen, die Schulzweige schulformbezogener (kooperativer) Gesamtschulen und die beruflichen Schulen. Sind Förderstufen Bestandteil verbundener Haupt- und Realschulen, so wählen die Klassenelternbeiräte der Förderstufen entsprechend dem Zahlenverhältnis der Schülerinnen oder Schüler im Haupt- und im Realschulzweig bei der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter dieses Schulzweiges mit. Über die Zuordnung zu einem Schulzweig entscheidet im Zweifelsfall das Los.

(6) Sind Schulformen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt nur einmal vorhanden, so werden deren Vertreterinnen oder Vertreter sowie Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter im Kreis- oder Stadtelternbeirat von den jeweiligen Schulelternbeiräten gewählt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Konstituierende Sitzung

(1) Die in § 11 Abs. 1 Genannten laden den Kreis- oder Stadtelternbeirat zu seiner konstituierenden Sitzung ein, in der der Vorstand des Kreis- oder Stadtelternbeirats (§ 114 Abs. 5 Hessisches Schulgesetz) gewählt wird. Eine konstituierende Sitzung unmittelbar im Anschluß an die Wahl des Kreis- oder Stadtelternbeirats ist unter Verzicht auf die Ladungsfrist nur dann zulässig, wenn alle Wahlberechtigten anwesend sind.

(2) Die Wahl von Ausschußvorsitzenden und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern erfolgt auf Einladung der oder des Vorsitzenden des Kreis- oder Stadtelternbeirats.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Veränderungen während der Amtszeit

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes eines Kreis- oder Stadtelternbeirats (§ 114 Abs. 5 Hessisches Schulgesetz) vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt aus, so findet für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl statt. Bei nur vorübergehender Verhinderung der oder des Vorsitzenden werden die Amtsgeschäfte von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter wahrgenommen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Vorbereitung der Delegiertenwahlen

Die Kreis- oder Stadtelternbeiräte führen die Delegiertenwahlen durch. Zur Vorbereitung teilen die Kreis- oder Stadtelternbeiräte innerhalb einer vom Landeselternbeirat festzusetzenden Frist den Schulelternbeiräten schriftlich folgendes mit:

1.

Tag und Ort der Delegiertenwahlen in den einzelnen Schulformen;

2.

den Zeitpunkt, bis zu dem die Namen und Anschriften der Wahlberechtigten nach § 116 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz dem Kreis- oder Stadtelternbeirat mitgeteilt sein müssen;

3.

die Anzahl der auf die einzelnen Schulformen entfallenden Delegierten;

4.

den Hinweis auf die Voraussetzungen für die Wählbarkeit nach § 116 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz;

5.

Namen und Anschrift eines für die Vorbereitung der Delegiertenwahlen verantwortlichen Mitgliedes des Kreis- oder Stadtelternbeirats.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Wahl der Delegierten

(1) Zur Wahl der Delegierten (§ 116 Abs. 2 Satz 1 Hessisches Schulgesetz) laden jeweils die Vorsitzenden, ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter oder jeweils ein anderes Mitglied der Kreis- oder Stadtelternbeiräte ein. § 11 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Feststellung nach Abs. 3 sich auf die Zahl der Delegierten nach § 116 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes bezieht.

(2) Das Wahlergebnis in den einzelnen Schulformen ist der oder dem Vorsitzenden des Kreis- oder Stadtelternbeirats unverzüglich unter Beifügung der Wahlunterlagen mitzuteilen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Vorbereitung der Wahl

(1) Spätestens 12 Unterrichtswochen vor Ablauf der Amtszeit versendet der Landeselternbeirat ein Wahlausschreiben an die Kreis- oder Stadtelternbeiräte.

(2) Das Wahlausschreiben muß folgende Angaben enthalten:

1.

Tag und Ort der Wahl des Landeselternbeirats;

2.

den Hinweis, daß in den Landeselternbeirat nur Eltern gewählt werden können, die auf zugelassenen Wahlvorschlägen benannt sind;

3.

den Hinweis, daß bis zu einem vom Landeselternbeirat zu bestimmenden Zeitpunkt die Delegiertenwahlen durchzuführen sind, sowie eine Frist für den Erlaß des Wahlausschreibens der Kreis- oder Stadtelternbeiräte an die Schulelternbeiräte (§ 14);

4.

den Hinweis, bis zu welchem Zeitpunkt dem Landeselternbeirat Namen und Anschriften der gewählten Delegierten und Ersatzdelegierten mitzuteilen sind.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Einladung, Wahlausschuß

(1) Zur Wahl des Landeselternbeirats (§ 116 Abs. 1 und Abs. 6 Hessisches Schulgesetz) lädt die oder der Vorsitzende des amtierenden Landeselternbeirats ein. Der Wahltermin ist mit dem Kultusministerium abzustimmen.

(2) Der Wahlausschuß setzt sich aus je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der im Landeselternbeirat vertretenen Schulformen nach § 116 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes zusammen, die jeweils von den Delegierten der einzelnen Schulformen zu Beginn der für sie durchgeführten Veranstaltungen nach § 18 aus ihrer Mitte in offener Abstimmung bestellt werden. Dabei bestimmen die Delegierten zugleich, wer von den beiden Vertreterinnen oder Vertretern Wahlleiterin oder Wahlleiter in der jeweiligen Schulform sein soll.

(3) Der Wahlausschuß konstituiert sich unverzüglich nach der Bestellung und bestimmt aus seiner Mitte durch Zuruf, gegebenenfalls in offener Abstimmung

1.

die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die oder der zugleich Wahlversammlungsleiterin oder Wahlversammlungsleiter ist,

2.

zwei stellvertretende Vorsitzende,

3.

zwei Schriftführerinnen oder Schriftführer,

(4) Der Wahlausschuß beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Der Wahlausschuß setzt den Termin der Wahl und den Zeitpunkt fest, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht werden können.

(6) Die Beschlüsse des Wahlausschusses und das Wahlergebnis sind den Delegierten unverzüglich bekanntzugeben.

(7) Die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses kann Wahlhelferinnen und Wahlhelfer berufen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Veranstaltungen vor der Wahl

(1) Vor der Wahl werden für die Delegierten der einzelnen Schulformen Veranstaltungen durchgeführt (Schulformveranstaltungen), die der Vorbereitung der Wahl dienen. Zu diesen Veranstaltungen haben auch Eltern Zutritt, die sich durch Vorlage einer Bescheinigung nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 als Kandidatin oder als Kandidat für die Wahl des Landeselternbeirats in der jeweiligen Schulform ausweisen.

(2) Während der Veranstaltungen nach Abs. 1 geben die Mitglieder des amtierenden Landeselternbeirats Rechenschaftsberichte. Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist Gelegenheit zur Erörterung dieser Rechenschaftsberichte sowie zur Aussprache über Fragen der Elternmitbestimmung zu geben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Wahlvorschläge, Stimmzettel

(1) Für die Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter der einzelnen Schulformen sind jeweils getrennte Wahlvorschläge einzureichen. Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens fünf Delegierten der jeweiligen Schulform unterschrieben sein, die nicht selbst auf diesem Wahlvorschlag als Kandidatinnen oder Kandidaten benannt sein dürfen. Jedem Wahlvorschlag ist die schriftliche Einverständniserklärung der Kandidatin oder des Kandidaten beizufügen.

(2) Der Wahlausschuß hat die Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen und nach Möglichkeit darauf hinzuwirken, daß unvollständige Wahlunterlagen ergänzt werden. Er kann für die Ergänzung von Wahlunterlagen eine Frist setzen mit der Maßgabe, daß nach deren Ablauf der Wahlvorschlag nicht zugelassen wird.

(3) Der Wahlausschuß stellt für jeden Wahlgang getrennt Stimmzettel her, auf denen die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt sind.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Wahl- und Ladungsfristen

(1) Die Wahlen zu den Elternvertretungen an den einzelnen Schulen sollen spätestens sechs Wochen nach dem Unterrichtsbeginn zum Beginn des Schuljahres, die Wahlen zu den Kreis- oder Stadtelternbeiräten spätestens vier Monate nach dem Unterrichtsbeginn zum Beginn des Schuljahres abgeschlossen sein.

(2) Die Wahlberechtigten sind zu allen nach dieser Wahlordnung durchführenden Wahlen mindestens zehn Tage vor dem Wahltag schriftlich einzuladen. Bei der Einladung zu einer zweiten Wahlversammlung nach § 6 Abs. 1 und 3 verkürzt sich die Einladungsfrist auf fünf Tage. Hierauf ist bei der Einladung zur ersten Wahlversammlung hinzuweisen.

(3) Erfolgt die Einladung durch die Post, so gilt sie mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen. Bei der Feststellung der Namen und der Anschriften der Wahlberechtigten haben bei Wahlen in den Schulen die Schulleiterinnen und Schulleiter die erforderlichen Hilfen zu geben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Durchführung der Wahl

(1) Während der Wahlgänge in den einzelnen Schulformen muß die Wahlleiterin oder der Wahlleiter im Wahlraum anwesend sein.

(2) Nach dem Abschluß der Wahlgänge in den einzelnen Schulformen stellen die jeweiligen Wahlleiterinnen und Wahlleiter das Wahlergebnis fest. Sie fertigen über die Wahlgänge Niederschriften an.

(3) Die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses gibt das Wahlergebnis bekannt.

(4) Der Wahlausschuß fertigt über den gesamten Wahlvorgang eine Niederschrift an.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Konstituierende Sitzung

(1) Die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses für die Wahl des Landeselternbeirats lädt die Mitgliedes des Landeselternbeirats zur konstituierenden Sitzung ein, in der die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter gewählt werden. Eine konstituierende Sitzung unmittelbar im Anschluß an die Wahl des Landeselternbeirats ist unter Verzicht auf die Ladungsfrist nur dann zulässig, wenn alle Mitglieder des Landeselternbeirats anwesend sind.

(2) Die Wahl von Ausschußvorsitzenden und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern erfolgt auf Einladung der oder des Vorsitzenden des Landeselternbeirats.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Veränderungen während der Amtszeit

Scheidet die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt aus, so findet für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl statt. Bei nur vorübergehender Verhinderung nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter die Amtsgeschäfte wahr.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Behördenvertreter

Eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Kultusministeriums kann an der Wahlversammlung, an allen Sitzungen des Wahlausschusses für die Wahl des Landeselternbeirats und an den Veranstaltungen nach § 18 teilnehmen. Der amtierende Landeselternbeirat ist von der Beauftragung zu unterrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Entschädigung

Die Delegierten, die an der Wahl teilnehmen, und die Mitglieder des bisherigen Landeselternbeirats erhalten die Fahrkosten zweiter Klasse der Deutschen Bundesbahn und die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel für Zu- und Abgang. Als Sitzungsgeld erhalten Sie, Auswärtige darüber hinaus als Übernachtungsgeld, für die Gesamtdauer der Delegiertenversammlung einen vom Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel festgesetzten Betrag.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25

(1) Die Wahl der Kreis- oder Stadtelternbeiräte sowie die Wahl des Landeselternbeirats kann jede oder jeder Wahlberechtigte bei der jeweiligen Wahl bei der beim Landeselternbeirat gebildeten Wahlprüfungskommission anfechten. Die Wahl des Landeselternbeirats kann auch das Kultusministerium anfechten. Entscheidungen der Wahlausschüsse für die Wahlen der Kreis- oder Stadtelternbeiräte sowie des Landeselternbeirats können nur mit einer Anfechtung der Wahl im Ganzen angefochten werden. Die Anfechtung ist auf die Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter einer Schulform und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu beschränken, wenn nur Mängel der Wahl im Bereich dieser Schulform geltend gemacht werden.

(2) Die Anfechtung ist schriftlich beim Landeselternbeirat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Abschluß der jeweiligen Wahl zu erklären und zu begründen. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und das Wahlergebnis dadurch geändert oder beeinflußt wurde.

(3) Die Mitglieder des Landeselternbeirats, deren Wahl durch die Wahlprüfungskommission für ungültig erklärt wurde, führen ihr Amt bis zur Wiederholungswahl weiter. Die Wiederholungswahl muß spätestens innerhalb von 15 Unterrichtswochen nach der Ungültigkeitserklärung erfolgen; die in § 16 Abs. 1 festgesetzte Frist für den Erlaß des Wahlausschreibens wird für Wiederholungswahlen auf 8 Unterrichtswochen abgekürzt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Wahlprüfungskommission

Vor Beginn der Wahlgänge nach § 20 berufen die Delegierten auf Vorschlag des Wahlausschusses für die Wahl des Landeselternbeirats aus ihrer Mitte fünf Mitglieder der Wahlprüfungskommission sowie die gleiche Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern. Die Mitglieder der Wahlprüfungskommission und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter dürfen nicht bei der Wahl des Landeselternbeirats kandidieren. Die Wahlprüfungskommission wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende soll über Rechtskenntnisse verfügen. Die Wahlprüfungskommission gibt sich eine Geschäfts- und Verfahrensordnung, die der Genehmigung des Kultusministeriums bedarf.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen Wahlen zu den Elternvertretungen bleiben unberührt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28

Die Wahlordnung für die Wahl zu den Elternvertretungen vom 24. Juli 1981 (GVBl. I. S. 247) wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 29

Diese Verordnung tritt mit Wirkung am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Wahlversammlung, Wahlausschüsse

(1) Wer zur Wahl eingeladen hat, eröffnet die Wahlversammlung und leitet auch die Bestellung des Wahlausschusses.

(2) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bestehen Wahlausschüsse aus der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer sowie bei Bedarf weiteren Beisitzerinnen und Beisitzern, deren Bestellung durch Zuruf erfolgen kann. Bei den Wahlen zu den Kreis- und Stadtelternbeiräten und bei der Wahl der Delegierten für die Wahl des Landeselternbeirats können Wahlausschüsse auch für die einzelnen Schulformen bestellt werden.

(3) Eltern, die für ein Amt als Elternvertreter kandidieren, können nicht Mitglied des jeweiligen Wahlausschusses sein.

(4) Die Wahlausschüsse stellen die Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler und der Kandidatinnen und Kandidaten fest

1.

bei der Wahl der Klassenelternbeiräte, der Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertreter, der Jahrgangselternbeiräte, der Abteilungselternbeiräte und der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern ausländischer Schülerinnen und Schüler anhand einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem anderen beauftragten Mitglied des Lehrerkollegiums aufgestellten Wählerliste;

2.

bei den übrigen Wahlen auf Grund folgender Wahlbescheinigungen:

a)

Bei den Wahlen zu den Kreis- und Stadtelternbeiräten enthält die Wahlbescheinigung die Bestätigung, daß die Vertreterin oder der Vertreter Mitglied des betreffenden Schulelternbeirats und als Vertreterin oder als Vertreter für die jeweilige Wahl gewählt worden ist. Die Wahlbescheinigungen werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter ausgestellt.

b)

Bei der Wahl der Delegierten für die Wahl des Landeselternbeirats genügt als Nachweis eine Bescheinigung nach Buchstb. a. Die Wählbarkeit kann auch durch die Bestätigung nachgewiesen werden, daß die Bewerberin oder der Bewerber Klassenelternbeirat, Jahrgangselternvertreterin oder Jahrgangselternvertreter, Abteilungselternbeirat oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter, Vertreterin oder Vertreter oder Ersatzvertreterin oder Ersatzvertreter dieser Schulform im Kreis- oder Stadtelternbeirat ist. Das Mandat in der Schule wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter, das Mandat im Kreis- oder Stadtelternbeirat von dessen Vorsitzender oder Vorsitzendem bestätigt.

c)

Bei der Wahl zum Landeselternbeirat enthält die Delegiertebescheinigung die Bestätigung der Wahl als Delegierte oder als Delegierter. Diese Bescheinigung wird von der oder dem Vorsitzenden des Kreis- oder Stadtelternbeirats ausgestellt.

d)

Bei der Wahl zum Landeselternbeirat enthält die Kandidatenbescheinigung die Bestätigung, daß die Bewerberin oder der Bewerber zum Zeitpunkt der Wahl die Wählbarkeitsvoraussetzung nach Nr. 2 Buchst. b Satz 2 erfüllt oder eines der genannten Ämter wenigstens für die Dauer einer Amtsperiode innehatte. Die Bescheinigung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter ausgestellt, das Mandat im Kreis- oder Stadtelternbeirat wird von dessen Vorsitzender oder Vorsitzendem bestätigt.

Alle Wahlbescheinigungen enthalten die Anschrift der Vertreterin oder des Vertreters, den Namen und das Geburtsdatum des Kindes sowie die Angabe der Schulform, die das Kind besucht.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Wahlhandlung

(1) Alle Wahlberechtigten können Wahlvorschläge machen. Sind Vertreterinnen oder Vertreter verschiedener Schulformen zu wählen, so sind jeweils getrennte Wahlvorschläge einzureichen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge bekannt und stellt fest, ob die Vorgeschlagenen die Kandidatur annehmen. Vor Beginn der Wahlhandlung kann eine Aussprache über die Wahlvorschläge erfolgen. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist Gelegenheit zur Vorstellung, den Wahlberechtigten Gelegenheit zu ihrer Befragung zu geben.

(2) Bei jedem Wahlgang dürfen nur einheitliche Stimmzettel verwandt werden. Nach Abschluß der Auszählung gibt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter das Wahlergebnis bekannt und fragt die Gewählten, ob sie das Amt annehmen.

(3) Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die folgende Angaben enthalten muß:

1.

die Bezeichnung der Wahl,

2.

Ort und Zeit der Wahl

3.

die Anzahl der Wahlberechtigten,

4.

die Namen der anwesenden Wahlberechtigten,

5.

die Anzahl der verteilten Stimmzettel,

6.

die Anzahl der für jede Bewerberin und jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen,

7.

die Anzahl der ungültigen Stimmen,

8.

die Zahl der Stimmenthaltungen,

9.

die Reihenfolge der in § 1 Abs. 4 genannten Vertreterinnen und Vertreter.

Die Wahlniederschrift ist von der Wahlleiterin oder den Wahlleiter und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie kann von dem Wahlberechtigten innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Wahl eingesehen werden.

(4) Wahlunterlagen, wie Stimmzettel, Wahlniederschriften und Hilfslisten, sind von dem Elternbeirat aufzubewahren, auf den sich die Wahl bezogen hat. Bei der Wahl der Delegierten für die Wahl des Landeselternbeirats sind die Wahlunterlagen bei dem Kreis- oder Stadtelternbeirat aufzubewahren, der die Wahl durchgeführt hat. Die Wahlunterlagen sind nach der nächsten gültigen Wahl der gleichen Art zu vernichten.

§ 5 Klassenelternbeiräte, Jahrgangselternbeiräte, Jahrgangselternvertreterinnen und -vertreter, ...

§ 5
Klassenelternbeiräte, Jahrgangselternbeiräte, Jahrgangselternvertreterinnen und -vertreter, Vertretung ausländischer Eltern

(1) Zu den Wahlen von Klassenelternbeiräten, Jahrgangselternbeiräten, Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertretern, sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern laden jeweils die amtierenden Amtsinhaber oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter schriftlich ein.

(2) Zur Wahl der Vertretung der Eltern ausländischer Schülerinnen und Schüler nach § 109 Hessisches Schulgesetz lädt die oder der amtierende Vorsitzende oder die oder der amtierende stellvertretende Vorsitzende des Schulelternbeirats ein.

(3) Sind amtierende Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber oder Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in den Fällen des Abs. 1 und 2 nicht vorhanden, so obliegt die Einladung bei den Wahlen zu Klassenelternbeiräten der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, bei den übrigen Wahlen der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Schulleiterin oder der Schulleiter können eine Lehrerin oder einen Lehrer mit der Durchführung einer Wahl beauftragen.

(4) Wahltermine sind bei den Wahlen zu Klassenelternbeiräten mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, bei den übrigen Wahlen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter abzustimmen.

(5) Die Wahl der Jahrgangselternbeiräte und der stellvertretenden Jahrgangselternbeiräte findet in den einzelnen Schuljahrgängen unmittelbar im Anschluß an die Wahl der Jahrgangselternvertreterinnen und der Jahrgangselternvertreter statt. Beide Wahlen werden von demselben Wahlausschuß durchgeführt.

(6) Für die Wahl von Elternvertretungen in Klassen oder in Schulen, die vorwiegend von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden (§ 106 Abs. 3 und 4 Hessisches Schulgesetz) gelten die Bestimmungen über die Wahl von Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertretern entsprechend. Jahrgangselternbeiräte werden in diesen Fällen nicht gewählt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Wahlbeteiligung

(1) Erscheinen zu Klassenelternbeiratswahlen weniger als fünf, bei Sonderschulen und bei beruflichen Schulen weniger als drei Wahlberechtigte, so muß zu einer zweiten Wahlversammlung eingeladen werden mit dem Hinweis, daß die Wahl entfällt, wenn auch in der zweiten Wahlversammlung weniger als fünf, bei Sonderschulen und bei beruflichen Schulen weniger als drei Wahlberechtigte erscheinen.

(2) Erscheinen zur Klassenelternbeiratswahl bis zu zehn Wahlberechtigte, so wird anstelle des Wahlausschusses nur eine Wahlleiterin oder ein Wahlleiter gewählt, deren Aufgabe es auch ist, die Wahlniederschrift anzufertigen.

(3) Erscheinen zur Wahl der Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertreter eines Schuljahrganges weniger als 20 vom Hundert der Wahlberechtigten, so muß zu einer zweiten Wahlversammlung eingeladen werden mit dem Hinweis, daß nur die auf die Zahl der erschienen Wahlberechtigten entfallende Zahl von Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertretern gewählt werden darf, sofern wiederum weniger als 20 vom Hundert der Wahlberechtigten zur Wahlversammlung erscheinen.

(4) Abs. 3 gilt für die Wahl von Vertreterinnen und Vertretern der Eltern ausländischer Schülerinnen und Schüler nach § 109 Hessisches Schulgesetz entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Wahltermine und Feststellungen

(1) Zu Beginn des Schuljahres stellt die oder der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende des Schulelternbeirats fest, in welchen Klassen oder Schuljahrgängen Elternvertreterinnen und Elternvertreter zu wählen sind. Hierbei wird auch festgestellt, wieviele Vertreterinnen oder Vertreter der Eltern ausländischer Schülerinnen und Schüler nach § 109 Hessisches Schulgesetz zu wählen sind und ob die Einrichtung von Klassenelternbeiräten nach § 106 Abs. 3 und 4 Hessisches Schulgesetz entfällt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die insoweit erforderlichen Angaben zu machen.

(2) Ersatzweise werden die Feststellungen nach Abs. 1 von der Schulleiterin oder dem Schulleiter getroffen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Veränderungen während der Amtszeit

(1) Wird während der Amtszeit eines Klassenelternbeirats die Klasse geteilt oder mit einer Klasse zusammengelegt, so sind der Klassenelternbeirat und seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter für den Rest der Amtszeit neu zu wählen.

(2) Wird während der Amtszeit eines Schulelternbeirats die Schule geteilt oder mit einer anderen Schule zusammengelegt, so sind die oder der Vorsitzende, Stellvertreterin oder Stellvertreter und nach Bedarf weitere Vorstandsmitglieder für den Rest der Amtszeit neu zu wählen.

(3) Scheiden an einer Schule Elternvertreterinnen oder Elternvertreter, Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt aus, so findet für den Rest der Amtszeit binnen sechs Unterrichtswochen eine Ersatzwahl statt. Das gleiche gilt für den Vorstand des Schulelternbeirats (§ 108 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Schulgesetz).

(4) Ist eine Elternvertreterin oder ein Elternvertreter an einer Schule nur vorübergehend an der Ausübung des Amtes verhindert, so nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter für die Dauer der Verhinderung die Amtsgeschäfte wahr.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Schulelternbeiräte

(1) Der Schulelternbeirat ist von der oder dem amtierenden Vorsitzenden, seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter, ersatzweise oder bei neu errichteten Schulen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur konstituierenden Sitzung einzuladen, in der der Vorstand des Schulelternbeirats (§ 108 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Schulgesetz) gewählt wird. Der Wahltermin ist mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter abzustimmen. Stellvertreterinnen und Stellvertreter können nicht in den Vorstand des Schulelternbeirats gewählt werden.

(2) Findet im laufenden Schuljahr die Wahl des Kreis- oder Stadtelternbeirats oder die Wahl der Delegierten für die Wahl des Landeselternbeirats statt, so können in der konstituierenden Sitzung auch die Vertreterinnen oder Vertreter sowie die Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter des Schulelternbeirats für diese Wahlen gewählt werden.

(3) Der Termin der konstituierenden Sitzung soll spätestens drei Wochen nach der letzten Wahl in den Klassen oder in den Schuljahrgängen liegen.

(4) Für die Wahl der Ausschußvorsitzenden und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gilt Abs. 1 entsprechend.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.