- Ausfertigungsdatum:
- 13.12.1967
- Fundstelle:
- ABl. 1968, 32
Prüfungsordnung für elektro-technische Assistenten
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 6 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Prüfungsgebühr
(1) Die Prüfungsgebühr beträgt 150,- DM; sie ist vor der Meldung zur Prüfung bei der vom zuständigen Regierungspräsidenten zu bestimmenden Kasse einzuzahlen.
(2) Eine Rückerstattung der Prüfungsgebühr erfolgt nur, wenn der Bewerber zur Prüfung nicht zugelassen wurde sowie in den Fällen des § 17 Abs. 2.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Prüfungsgebühr
(1) Die Prüfungsgebühr beträgt 200,- DM; sie ist vor der Meldung zur Prüfung bei der vom zuständigen Regierungspräsidenten zu bestimmenden Kasse einzuzahlen.
(2) Eine Rückerstattung der Prüfungsgebühr erfolgt nur, wenn der Bewerber zur Prüfung nicht zugelassen wurde sowie in den Fällen des § 17 Abs. 2.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage
Das Staatliche Schulamt in Wiesbaden
ZEUGNIS
Herr/Frau/Fräulein ......................................................................................... geboren am ................................................. in .............................................. hat am ................................................ die staatliche Prüfung
als elektro-technischer Assistent(in)
nach der Prüfungsordnung vom 13. 12. 1967 (ABl. 1968 S. 32) abgelegt.
Seine/Ihre Leistungen wurden wie folgt bewertet:
Praktische Arbeit ..............................................................................
Grundlagen der Elektrotechnik ..................................................................
Elektrische Maschinen und Geräte ...............................................................
Elektrische Meßkunde ...........................................................................
Elektrische Anlagen und Schaltgeräte ...........................................................
Industrielle Elektronik ........................................................................
Sozialkunde ....................................................................................
Herr/Frau/Fräulein .............................................................................
hat die staatliche Prüfung mit dem Gesamtergebnis
.........................................................
bestanden.
Er/Sie ist berechtigt, die Berufsbezeichnung
"Staatlich geprüfter elektro-technischer Assistent(in)"
zu führen.
............................, den ...............................
Der Prüfungsausschuß
| Die Mitglieder: |
Der Vorsitzende |
| ........................................ |
..................................... |
| ........................................ |
|
| ........................................ |
|
(Siegel)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Zeugnis, Bescheinigung
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach abgedrucktem Muster (Anlage), das vom Vorsitzenden und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und mit dem Siegel des zuständigen Staatlichen Schulamts zu versehen ist.
(2) Wer die Prüfung noch nicht abgeschlossen (§ 14 Abs. 2) oder nicht bestanden hat (§ 14 Abs. 3), erhält eine Bescheinigung, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist und aus der hervorgeht, daß sich der Bewerber der Prüfung unterzogen, diese aber noch nicht abgeschlossen oder nicht bestanden hat. Außerdem ist anzugeben, innerhalb welchen Zeitraumes und unter welchen Bedingungen die Nachholprüfung oder Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Ausschluß
(1) Wer in der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel benutzt, täuscht, zu täuschen versucht, unerlaubte Hilfe verwendet oder sie anderen gewährt, kann nach Klärung des Sachverhaltes und Anhörung von der Prüfung ausgeschlossen werden. In weniger schweren Fällen sind für den schriftlichen Teil der Prüfung neue Aufgaben zu stellen. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Wird der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(2) Stellt sich nach Abschluß der Prüfung heraus, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, so kann das Staatliche Schulamt die Entscheidung des Prüfungsausschusses aufheben und das Zeugnis einziehen.
(3) Die Bewerber sind vor Beginn der Prüfung auf diese Vorschriften ausdrücklich hinzuweisen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Ort und Zeit
Ort und Zeit der Prüfung werden von dem zuständigen Staatlichen Schulamt festgesetzt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Prüfungsgebühr
(1) Die Prüfungsgebühr beträgt 200,- DM; sie ist vor der Meldung zur Prüfung bei der vom zuständigen Staatlichen Schulamt zu bestimmenden Kasse einzuzahlen.
(2) Eine Rückerstattung der Prüfungsgebühr erfolgt nur, wenn der Bewerber zur Prüfung nicht zugelassen wurde sowie in den Fällen des § 17 Abs. 2.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Prüfungsausschuß
(1) Der bei dem zuständigen Staatlichen Schulamt gebildete Prüfungsausschuß besteht aus:
- 1.
einem Vertreter des Staatlichen Schulamts als Vorsitzenden,
- 2.
einem Lehrer einer öffentlichen Schule als stellvertretendem Vorsitzenden,
- 3.
sechs vom Regierungspräsidenten zu berufende fachkundige Personen als Mitgliedern; in der Regel soll berufen werden, wer an der Ausbildung des Bewerbers beteiligt war.
(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter und mindestens vier der in Abs. 1 Nr. 3 genannten Mitglieder anwesend sind.
(3) Der Prüfungsausschuß beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern nichts anderes bestimmt ist; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse über das Bestehen der Prüfung bedürfen stets der Zustimmung des Vorsitzenden.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Zulassungsantrag
(1) Die Zulassung zur Prüfung ist beim zuständigen Staatlichen Schulamt zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf;
- 2.
der Nachweis der in § 5 Nr. 1 genannten schulischen Vorbildung;
- 3.
der Nachweis der in § 5 Nr. 2 genannten Ausbildung oder einschlägigen Berufspraxis mit Angaben darüber, in welcher Weise sich der Bewerber auf die Prüfung vorbereitet hat;
- 4.
ein polizeiliches Führungszeugnis;
- 5.
ein Lichtbild;
- 6.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Erfolg der Bewerber sich bereits um die Zulassung zu dieser Prüfung bemüht oder diese abgelegt hat;
- 7.
der Nachweis über die entrichtete Prüfungsgebühr;
- 8.
Angabe eines der in § 10 Abs. 1 genannten Fachgebiete, in dem der Bewerber die praktische Arbeit anfertigen will.
(3) Die in Abs. 2 Nr. 4 und 5 genannten Anlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Zulassung
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das zuständige Staatlichen Schulamt. Die Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen; eine Ablehnung ist zu begründen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Zulassungsantrag
(1) Die Zulassung zur Prüfung ist beim zuständigen Staatlichen Schulamt zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf;
- 2.
der Nachweis der in § 5 Nr. 1 genannten schulischen Vorbildung;
- 3.
der Nachweis der in § 5 Nr. 2 genannten Ausbildung oder einschlägigen Berufspraxis mit Angaben darüber, in welcher Weise sich der Bewerber auf die Prüfung vorbereitet hat;
- 4.
eine Erklärung, ob Vorstrafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen die Bewerberin, den Bewerber, die Antragstellerin oder den Antragsteller anhängig ist;
- 5.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Erfolg der Bewerber sich bereits um die Zulassung zu dieser Prüfung bemüht oder diese abgelegt hat;
- 6.
der Nachweis über die entrichtete Prüfungsgebühr;
- 7.
Angabe eines der in § 10 Abs. 1 genannten Fachgebiete, in dem der Bewerber die praktische Arbeit anfertigen will.
Bei den in Nr. 2, 3, 5 bis 7 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden. Bei der in Nr. 4 genannten Erklärung kann im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245), verlangt werden.
(3) Die in Abs. 2 Nr. 4 und 5 genannten Anlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.
Anlage Der Regierungspräsident in Wiesbaden
Anlage
Der Regierungspräsident in Wiesbaden
ZEUGNIS
Herr/Frau/Fräulein ......................................................................................... geboren am ................................................. in .............................................. hat am ................................................ die staatliche Prüfung
als elektro-technischer Assistent(in)
nach der Prüfungsordnung vom 13. 12. 1967 (ABl. 1968 S. 32) abgelegt.
Seine/Ihre Leistungen wurden wie folgt bewertet:
Praktische Arbeit ..............................................................................
Grundlagen der Elektrotechnik ..................................................................
Elektrische Maschinen und Geräte ...............................................................
Elektrische Meßkunde ...........................................................................
Elektrische Anlagen und Schaltgeräte ...........................................................
Industrielle Elektronik ........................................................................
Sozialkunde ....................................................................................
Herr/Frau/Fräulein .............................................................................
hat die staatliche Prüfung mit dem Gesamtergebnis
.........................................................
bestanden.
Er/Sie ist berechtigt, die Berufsbezeichnung
"Staatlich geprüfter elektro-technischer Assistent(in)"
zu führen.
............................, den ...............................
Der Prüfungsausschuß
| Die Mitglieder: |
Der Vorsitzende |
| ........................................ |
..................................... |
| ........................................ |
|
| ........................................ |
|
(Siegel)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erlaß vom 13. 12. 1967 - E IV 4 - 820/590
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Zweck, Berechtigung
(1) In der Prüfung soll der Bewerber nachweisen, daß er die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Tätigkeit als elektro-technischer Assistent besitzt.
(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung
"Staatlich geprüfter elektro-technischer Assistent" oder "Staatlich geprüfte elektro-technische Assistentin".
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Der praktische Teil
(1) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Bewerber nachweisen, daß er mit den üblichen Arbeiten seines Berufes vertraut ist und sie in den Bereichen
- 1.
Grundlagen der Elektrotechnik,
- 2.
Elektrische Maschinen und Geräte,
- 3.
Elektrische Meßkunde,
- 4.
Industrielle Elektronik
selbständig durchführen kann.
(2) Die Aufgabe für den praktischen Teil der Prüfung, die an einem Tag innerhalb von vier Stunden durchzuführen ist, wird vom Vorsitzenden auf Vorschlag von Mitgliedern des Prüfungsausschusses gestellt; sie ist in der Regel dem vom Bewerber gewählten Fachgebiet zu entnehmen.
(3) Die Aufgabe für den praktischen Teil der Prüfung ist dem Bewerber unmittelbar vor Beginn dieses Prüfungsteiles von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied des Prüfungsausschusses, das auch die Aufsicht führt, bekanntzugeben; dabei sind die zugelassenen Hilfsmittel und Geräte anzugeben sowie das erforderliche Material bereitzustellen.
(4) Nach Abschluß der Arbeit, spätestens jedoch nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Zeit, hat der Bewerber die Arbeit und ein schriftliches Arbeitsprotokoll, das den Verlauf der Bearbeitung kurz darstellt, dem in Abs. 3 genannten Mitglied des Prüfungsausschusses abzugeben.
(5) Die im praktischen Teil der Prüfung angefertigte Arbeit einschließlich des Arbeitsprotokolls wird von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied des Prüfungsausschusses begutachtet. Das Gutachten soll die Vorzüge und Schwächen der Arbeit deutlich hervorheben und eine Note nach § 13 vorschlagen. Die Festsetzung der Note für den praktischen Teil der Prüfung erfolgt durch den Prüfungsausschuß.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Der schriftliche Teil
(1) Im schriftlichen Teil der Prüfung sind Prüfungsarbeiten aus den in § 8 genannten Prüfungsfächern anzufertigen. Die Bearbeitungszeit für jede Prüfungsarbeit beträgt zwei Stunden.
(2) Die Prüfungsthemen werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt; die Mitglieder des Prüfungsausschusses reichen dem Vorsitzenden rechtzeitig jeweils mindestens die doppelte Anzahl von Themenvorschlägen ein.
(3) Die Aufsicht beim schriftlichen Teil der Prüfung führen die vom Vorsitzenden bestimmten Mitglieder des Prüfungsausschusses.
(4) § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Der mündliche Teil
(1) Im mündlichen Teil der Prüfung kann in allen Prüfungsfächern geprüft werden; jeder Bewerber ist in mindestens einem Fach zu prüfen.
(2) Der mündliche Teil der Prüfung findet als Einzelprüfung statt; die Prüfung eines Bewerbers soll in der Regel 45 Minuten nicht überschreiten.
(3) Das Ergebnis des mündlichen Teils der Prüfung wird für jedes Fach durch den Prüfungsausschuß mit einer Note nach § 13 bewertet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Bewertung
(1) Die einzelnen Leistungen im praktischen, schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung sind für jedes Fach mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
Sehr gut
Gut
Befriedigend
Ausreichend
Mangelhaft
Ungenügend.
(2) Für jedes Prüfungsfach ist durch den Prüfungsausschuß aus den für die Leistungen im praktischen, schriftlichen und mündlichen Teil festgesetzten Noten eine Gesamtnote zu bilden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Prüfungsergebnis
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Gesamtnoten mindestens "Ausreichend" sind.
(2) Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen, wenn eine Gesamtnote mit "Mangelhaft" festgelegt wird. In diesem Falle hat der Bewerber die Möglichkeit, die Prüfung in dem jeweiligen Prüfungsfach nach einem halben, spätestens innerhalb von drei Jahren nachzuholen (Nachholprüfung). Besteht der Bewerber die Nachholprüfung nicht oder legt er sie nicht innerhalb von drei Jahren ab, so ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.
(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn eine Gesamtnote mit "Ungenügend" oder mehr als eine Gesamtnote mit "Mangelhaft" festgelegt werden.
(4) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird durch den Prüfungsausschuß in einer der folgenden Bewertungen zusammengefaßt:
Mit Auszeichnung bestanden
Gut bestanden
Befriedigend bestanden
Bestanden.
Bei der Festsetzung des Gesamtergebnisses sollen nicht nur die Gesamtnoten zugrunde gelegt, sondern auch die Persönlichkeit des Bewerbers und eventuelle besondere Leistungen auf einzelnen Gebieten angemessen berücksichtigt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Zeugnis, Bescheinigung
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach abgedrucktem Muster (Anlage), das vom Vorsitzenden und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und mit dem Siegel des zuständigen Regierungspräsidenten zu versehen ist.
(2) Wer die Prüfung noch nicht abgeschlossen (§ 14 Abs. 2) oder nicht bestanden hat (§ 14 Abs. 3), erhält eine Bescheinigung, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist und aus der hervorgeht, daß sich der Bewerber der Prüfung unterzogen, diese aber noch nicht abgeschlossen oder nicht bestanden hat. Außerdem ist anzugeben, innerhalb welchen Zeitraumes und unter welchen Bedingungen die Nachholprüfung oder Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Wiederholungsprüfung
(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal, frühestens nach einem halben, spätestens innerhalb von fünf Jahren wiederholen (Wiederholungsprüfung).
(2) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Kultusminister eine zweite Wiederholungsprüfung oder die Ablegung der Wiederholungsprüfung nach mehr als fünf Jahren zulassen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Verhinderung, Rücktritt
(1) Ist der Bewerber aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verhindert, an Teilen der Prüfung teilzunehmen, so entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses darüber, an welchen Terminen er die versäumten Prüfungsteile ablegen kann; für den schriftlichen Teil sind dem Bewerber neue Aufgaben zu stellen, die den nicht gewählten Themenvorschlägen entnommen werden können.
(2) Tritt der Bewerber während der Prüfung aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(3) Tritt der Bewerber während der Prüfung aus einem von ihm zu vertretenden Grunde zurück, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Ausschluß
(1) Wer in der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel benutzt, täuscht, zu täuschen versucht, unerlaubte Hilfe verwendet oder sie anderen gewährt, kann nach Klärung des Sachverhaltes und Anhörung von der Prüfung ausgeschlossen werden. In weniger schweren Fällen sind für den schriftlichen Teil der Prüfung neue Aufgaben zu stellen. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Wird der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(2) Stellt sich nach Abschluß der Prüfung heraus, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, so kann der Regierungspräsident die Entscheidung des Prüfungsausschusses aufheben und das Zeugnis einziehen.
(3) Die Bewerber sind vor Beginn der Prüfung auf diese Vorschriften ausdrücklich hinzuweisen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Niederschriften
Über den praktischen, den schriftlichen und den mündlichen Teil der Prüfung sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschriften über den praktischen und den schriftlichen Teil der Prüfung sind von den aufsichtführenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die Niederschrift über den mündlichen Teil der Prüfung vom Vorsitzenden und vom Protokollführer, die Notenliste, die die einzelnen Noten (§ 13 Abs. 1), die Gesamtnoten (§ 13 Abs. 2) und das Gesamtergebnis (§ 14 Abs. 4) enthalten muß, vom Vorsitzenden und sämtlichen Mitgliedern zu unterschreiben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Ort und Zeit
Ort und Zeit der Prüfung werden von dem zuständigen Regierungspräsidenten festgesetzt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Prüfungsgebühr
(1) Die Prüfungsgebühr beträgt 50,- DM; sie ist vor der Meldung zur Prüfung bei der vom zuständigen Regierungspräsidenten zu bestimmenden Kasse einzuzahlen.
(2) Eine Rückerstattung der Prüfungsgebühr erfolgt nur, wenn der Bewerber zur Prüfung nicht zugelassen wurde sowie in den Fällen des § 17 Abs. 2.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am 1.1.1968 in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Prüfungsausschuß
(1) Der bei dem zuständigen Regierungspräsidenten gebildete Prüfungsausschuß besteht aus:
- 1.
einem Vertreter des Regierungspräsidenten als Vorsitzenden,
- 2.
einem Lehrer einer öffentlichen Schule als stellvertretendem Vorsitzenden,
- 3.
sechs vom Regierungspräsidenten zu berufende fachkundige Personen als Mitgliedern; in der Regel soll berufen werden, wer an der Ausbildung des Bewerbers beteiligt war.
(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter und mindestens vier der in Abs. 1 Nr. 3 genannten Mitglieder anwesend sind.
(3) Der Prüfungsausschuß beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern nichts anderes bestimmt ist; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse über das Bestehen der Prüfung bedürfen stets der Zustimmung des Vorsitzenden.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Gäste
Über die Teilnahme von Gästen am mündlichen Teil der Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Zulassungsvoraussetzungen
Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer mindestens
- 1.
das Abschlußzeugnis einer Realschule, das Abschlußzeugnis einer zweijährigen Berufsfachschule, das Zeugnis der Fachschulreife oder das Versetzungszeugnis nach Klasse 11 eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums erhalten hat oder einen gleichwertigen Bildungsstand und
- 2.
-
- a)
eine zweijährige einschlägige Ausbildung oder
- b)
eine fünfjährige einschlägige Berufspraxis sowie eine hinreichende Vorbereitung auf die Prüfung nachweist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Zulassungsantrag
(1) Die Zulassung zur Prüfung ist beim zuständigen Regierungspräsidenten zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf;
- 2.
der Nachweis der in § 5 Nr. 1 genannten schulischen Vorbildung;
- 3.
der Nachweis der in § 5 Nr. 2 genannten Ausbildung oder einschlägigen Berufspraxis mit Angaben darüber, in welcher Weise sich der Bewerber auf die Prüfung vorbereitet hat;
- 4.
ein polizeiliches Führungszeugnis;
- 5.
ein Lichtbild;
- 6.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Erfolg der Bewerber sich bereits um die Zulassung zu dieser Prüfung bemüht oder diese abgelegt hat;
- 7.
der Nachweis über die entrichtete Prüfungsgebühr;
- 8.
Angabe eines der in § 10 Abs. 1 genannten Fachgebiete, in dem der Bewerber die praktische Arbeit anfertigen will.
(3) Die in Abs. 2 Nr. 4 und 5 genannten Anlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Zulassung
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der zuständige Regierungspräsident. Die Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen; eine Ablehnung ist zu begründen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Prüfungsfächer
Prüfungsfächer sind:
- 1.
Grundlagen der Elektrotechnik;
- 2.
Elektrische Maschinen und Geräte;
- 3.
Elektrische Meßkunde;
- 4.
Elektrische Anlagen und Schaltgeräte;
- 5.
Industrielle Elektronik;
- 6.
Sozialkunde.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Teile der Prüfung
Die Prüfung besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.