APOmtD-Eich · Hessen

Ausfertigungsdatum:
31.07.2019
Fundstelle:
StAnz. 2019, 759
31 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren technischen Dienst des Landes Hessen in der ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 4 geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110)

§ 4 Ausschreibung, Bewerbungen und Einstellungsverfahren

§ 4
Ausschreibung, Bewerbungen und Einstellungsverfahren

(1) Die Ausbildungsbehörde schreibt die für die Bewerberinnen und Bewerber des mittleren technischen Dienstes freien Stellen aus.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1.

ein Lebenslauf,

2.

ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,

3.

Zeugnisse nach § 3 Nr. 2,

4.

Nachweise über etwaige Beschäftigungen oder berufliche Tätigkeiten seit Ablegen der nach § 3 Nr. 2 erfolgten Prüfungen.

Die Vorlage einer Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch ist freiwillig.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:

1.

einen amtlichen Identitätsnachweis, gegebenenfalls eine Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,

2.

eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber in einem Strafverfahren verurteilt wurde oder gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

3.

ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den mittleren technischen Dienst Auskunft gibt,

4.

ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.

Bei den in Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.

(4) Die Ausbildungsbehörde entscheidet über Auswahl und Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1

(zu § 8 Abs. 1)

Ausbildungsrahmenplan

Ausbildungs-
abschnitt

Dauer
(Wochen)

Ausbildungsstelle

Ausbildungsinhalt

1, 3, 5, 7, 9

27

Außenstelle/Eichkalibrierzentrum/Marktüberwachung

Grundzüge des Mess- und Eichwesens, Organisation der Eichverwaltung und der Außenstelle

2

2

Landesamt für Mess- und Eichwesen Bad Kreuznach

Seminar „Selbsttätige Waagen“ und Verwaltungsseminar im Rahmen der Kooperation mit den Schwerpunkten: Staats- und Verfassungsrecht, Methodik der Rechtsanwendung, Allgemeines Verwaltungsrecht, Öffentliches Dienstrecht, Öffentliches Finanzwesen, Ordnungswidrigkeitenrecht

4

2

Eichdirektion

HED-Ausbildungswochen im Rahmen der Kooperation mit den Schwerpunkten: Qualitätsmanagement, Marktüberwachung, Gewichtstücke, Waagen-Kassensysteme, Überwachung von Fertigpackungen, Messgeräte zur Ermittlung von Leistungen über Versorgungsleitungen, Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur und des Drucks

6

2

Eich- und Beschusswesen
Baden-Württemberg Stuttgart

Eichkurs I im Rahmen der Kooperation mit den Schwerpunkten: Nationale und europäische Rechtsgrundlagen, Gewichtstücke, Nichtselbsttätige Waagen, Messgeräte für Flüssigkeiten, Messgeräte im Straßenverkehr, Statistik, Physik

8

1

Eich- und Beschusswesen
Baden-Württemberg Stuttgart

Eichkurs II im Rahmen der Kooperation mit den Schwerpunkten: Messgeräte für Flüssigkeiten, Messgeräte im Straßenverkehr, Statistik, Physik

10

13

Deutsche Akademie für Metrologie beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht

Lehrgang mit anschließender Laufbahnprüfung (§ 12 ff.)

 

5

Erholungsurlaub

 

 

 

 

 

Zusammen

52

= 18 Monate

 

Anlage 2 Beschäftigungstagebuch Teil I - Ausbildungsübersicht und Tagesnachweis

Anlage 2

(zu § 10 Abs. 2)

Beschäftigungstagebuch Teil I - Ausbildungsübersicht und Tagesnachweis

Name der/des Auszubildenden:

 

Laufbahn (mtD oder gtD):

 

Diensteintritt:

 

Außenstelle/EKZ/Marktüberwachung:

 

Ausbilderin/Ausbilder:

 

 

Nr.

Messgeräteart/Bereich

Solltage
mtD/gtD

Durchgeführte
Ausbildungstage
Strichliste

Bemerkungen

Anzahl
Tage

1

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 MessEV
(Messgröße Länge und Kombination)

 

Längenmessgeräte

 

 

 

 

 

 

Bandmaße

 

 

 

 

 

 

Längenmessmaschinen

 

 

 

 

 

 

Rundholzmessanlagen

 

 

 

 

 

 

Choirometer

 

 

 

 

 

 

Flächenmessmaschinen

 

 

 

 

 

2

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 MessEV
(Masse)

 

Gewichtstücke bis FG-Klasse M1

 

 

 

 

 

 

Gewichtstücke der FG-Klasse F2

 

 

 

 

 

 

Gewichtstücke der FG-Klasse F1 und E2

 

 

 

 

 

 

vollständiges Staffelverfahren (z.B.: Fahrzeugwaagen)

 

 

 

 

 

 

Gleiswaagen

 

 

 

 

 

 

Verbundwaagen

 

 

 

 

 

 

Schaufelladerwaagen

 

 

 

 

 

 

Kranwaagen

 

 

 

 

 

 

Fein- und Präzisionswaagen

 

 

 

 

 

 

Waagen zum Abwägen (SWA)

 

 

 

 

 

 

selbsttätige, fahrzeugmontierte Waagen (SWE)

 

 

 

 

 

 

Waagen zum diskontinuierlichen Wägen (SWT)

 

 

 

 

 

 

Eiersortiermaschinen

 

 

 

 

 

 

Kontroll- und Sortierwaagen (SKW)

 

 

 

 

 

 

Preisauszeichner/Gewichtsauszeichner

 

 

 

 

 

3

§ 1 Abs. 1 Nr. 3 MessEV
(Temperatur)

 

Temperaturmessgeräte

 

 

 

 

 

4

§ 1 Abs. 1 Nr. 4 MessEV
(Druck)

 

Überdruckmessgeräte

 

 

 

 

 

 

Reifendruckmessgeräte

 

 

 

 

 

5

§ 1 Abs. 1 Nr. 5 MessEV
(Volumen)

 

Flüssigkeitsmaße und Messwerkzeuge

 

 

 

 

 

 

Volumenmessgeräte für nichtflüssige Messgüter

 

 

 

 

 

 

nasse Vermessung von Lagerbehälter (liegende Zylinder)

 

 

 

 

 

 

nasse Vermessung von Lagerbehälter (stehende Zylinder)

 

 

 

 

 

 

Hochtankvermessung

 

 

 

 

 

 

Zusatzeinrichtungen an Lagerbehältern

 

 

 

 

 

 

Transportmessbehälter

 

 

 

 

 

 

Peilstabtankwagen

 

 

 

 

 

 

Straßenzapfsäulen für Mineralöle

 

 

 

 

 

 

Tankwagen für Mineralöle

 

 

 

 

 

 

stationäre Messanlagen

 

 

 

 

 

 

Messanlagen für Flüssiggas

 

 

 

 

 

 

Messanlagen für Erdgas (gravimetrische M.)

 

 

 

 

 

 

Messanlagen für kryogene Gase

 

 

 

 

 

 

Schmierölmessanlagen mit Qmax > 20L/min

 

 

 

 

 

 

sonstige Messanlagen (z.B.: Bier, Milch)

 

 

 

 

 

 

Zähler für Kalt- und Warmwasser (Direktion)

 

 

 

 

 

5.6

Gaszähler (Direktion)

 

 

 

 

 

 

Zustandsmengenumwerter/Kalorimeter

 

 

 

 

 

9

§ 1 Abs. 1 Nr. 9 MessEV
(Dichte, Masseanteil, Konzentration)

 

Getreideprober

 

 

 

 

 

 

Feuchtebestimmer

 

 

 

 

 

 

Dichtemessgeräte

 

 

 

 

 

12

§ 1 Abs. 1 Nr. 12 MessEV
(Messgeräte im öffentlichen Verkehr)

 

Fahrpreisanzeiger u. Wegstreckenzähler

 

 

 

 

 

 

Reifendruckmessgeräte

 

 

 

 

 

 

Video-Geschwindigkeitsmessgeräte

 

 

 

 

 

 

Radar-Geschwindigkeitsmessgeräte

 

 

 

 

 

 

Lichtschranken-Geschwindigkeitsmessgeräte

 

 

 

 

 

 

Abgasmessgeräte

 

 

 

 

 

 

stationäre Geschwindigkeitsmessstellen

 

 

 

 

 

 

Rotlichtüberwachungsanlagen

 

 

 

 

 

 

Lasergeschwindigkeitsmessgeräte

 

 

 

 

 

 

Abstandmessgeräte

 

 

 

 

 

 

Atemalkoholmessgeräte

 

 

 

 

 

 

Zeitzähler

 

 

 

 

 

 

Sonstige Prüfungen und Überwachungen

30

Fertigpackungskontrolle

 

ungleiche Füllmengen nach Gewicht und Volumen

 

 

 

 

 

 

gleiche Füllmengen nach Gewicht und Volumen

 

 

 

 

 

 

Füllmengen nach Länge, Fläche und Stückzahl

 

 

 

 

 

 

Dichtebestimmung bei Fertigpackungen

 

 

 

 

 

 

andere Verkaufseinheiten (z.B.: Brot)

 

 

 

 

 

 

Flaschen als Maßbehältnis

 

 

 

 

 

 

Innerbetriebliche Kontrollaufzeichnungen

 

 

 

 

 

31

Überwachungen

 

Ausschankmaße (siehe DAM)

 

 

 

 

 

 

Überwachung von Messgeräten u. Messwerten

 

 

 

 

 

 

Brutto-für-Netto-Kontrollen

 

 

 

 

 

 

Vom Anwendungsbereich ausgenommene Zusatzeinrichtungen

 

 

 

 

 

 

Verwendungsüberwachung bei Wasser-, Gas-, Elektrizitäts- und Wärmezählern

 

 

 

 

 

 

Geschlossene Grundstücksnutzung

 

 

 

 

 

 

Energieverbrauchsrelevante Produkte (inkl. Kennzeichnung)

 

 

 

 

 

 

Kennzeichnung von Textilien, Gold- und Silberwaren

 

 

 

 

 

32

Ordnungswidrigkeiten

 

Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

 

 

 

 

 

34

Prüfung von Normalen

 

Eichkolben

 

 

 

 

 

 

Zählergerätschaften für Wasser, Gas und Strom

 

 

 

 

 

 

Waagen und Gewichte der Eichbehörde

 

 

 

 

 

 

Längenmessgeräte

 

 

 

 

 

 

Messgeräte zur Bestimmung der Masse

 

 

 

 

 

 

Messgeräte zur Bestimmung der Dichte

 

 

 

 

 

36

Eichung - Allgemeine Themen

 

Rundreise

 

 

 

 

 

 

Kassensysteme (POS)

 

 

 

 

 

 

Befundprüfungen

 

 

 

 

 

Anlage 3 Beschäftigungstagebuch Teil II - Tätigkeitsnachweis und Unterschriften

Anlage 3

(zu § 10 Abs. 1)

Beschäftigungstagebuch Teil II - Tätigkeitsnachweis und Unterschriften

Messgeräteart/
Bereich

Datum/
Zeitraum

Kurze Angabe der Tätigkeit
und der gefertigten Arbeiten

Sichtvermerk

Sichtvermerk

Sichtvermerk

Bemerkungen

nach Teil I (2. Spalte)

der Tätigkeit

 

ausbildende(r)
Beamtin/
Beamter

Ausbilderin/
Ausbilder

Ausbildungs-
leiterin/-leiter

Ausbildungs-
leiterin/-leiter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 23 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport sowie im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

ERSTER TEIL
Allgemeines

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

ZWEITER TEIL
Auswahl und Einstellung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

DRITTER TEIL
Vorbereitungsdienst

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Erster Abschnitt
Allgemeines

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Zweiter Abschnitt
Ausbildung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Dritter Abschnitt
Laufbahnprüfung

VIERTER TEIL Übergangs- und Schlussvorschriften, Anlagen

VIERTER TEIL
Übergangs- und Schlussvorschriften, Anlagen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht:
ERSTER TEIL
Allgemeines
Geltungsbereich § 1
Ausbildungsbehörde § 2
ZWEITER TEIL
Auswahl und Einstellung
Bewerberinnen, Bewerber § 3
Ausschreibung, Bewerbung und Einstellungsverfahren § 4
DRITTER TEIL
Vorbereitungsdienst
Erster Abschnitt
Allgemeines
Ziel § 5
Dauer § 6
Dienstbezeichnung § 7
Zweiter Abschnitt
Ausbildung
Praktische Ausbildung § 8
Ausbilderin, Ausbilder, Ausbildungsleiterin, Ausbildungsleiter § 9
Beschäftigungstagebuch Teil I und Teil II § 10
Theoretische Ausbildung § 11
Dritter Abschnitt
Laufbahnprüfung
Allgemeines, Nachteilsausgleich § 12
Prüfungsvorschriften § 13
Wiederholung § 14
VIERTER TEIL
Übergangs- und Schlussbestimmungen, Anlagen
Aufhebung bisherigen Rechts § 15
Übergangsregelung § 16
Inkrafttreten § 17
Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan
Anlage 2: Beschäftigungstagebuch Teil I
Anlage 3: Beschäftigungstagebuch Teil II

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Geltungsbereich

Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung gilt für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes des Landes Hessen in der Eichverwaltung.

§ 10 Beschäftigungstagebuch Teil I und Teil II

§ 10
Beschäftigungstagebuch Teil I und Teil II

(1) Die Anwärterin oder der Anwärter hat ein Beschäftigungstagebuch Teil II nach dem Muster der Anlage 3 zu führen, das monatlich der Ausbilderin oder dem Ausbilder sowie am Ende der praktischen Ausbildung der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorzulegen ist.

(2) Am Ende der praktischen Ausbildung ist von der Ausbilderin oder dem Ausbilder ein Beschäftigungstagebuch Teil I nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen und der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorzulegen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Theoretische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung ist durch regelmäßige theoretische Unterweisung der Lerninhalte des Ausbildungsrahmenplanes zu ergänzen.

(2) Im Anschluss an die praktische Ausbildung nehmen die Anwärterinnen und Anwärter an einem theoretischen Lehrgang an der Deutschen Akademie für Metrologie beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht teil.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Allgemeines, Nachteilsausgleich

(1) Die Anwärterin oder der Anwärter legen am Schluss des Vorbereitungsdienstes die Laufbahnprüfung an der Deutschen Akademie für Metrologie beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht ab.

(2) Die Ausbildungsbehörde meldet die Anwärterin oder den Anwärter rechtzeitig zur Prüfung an.

(3) In der Prüfung ist festzustellen, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel des Vorbereitungsdienstes (§ 5) erreicht hat und damit die Befähigung für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes besitzt.

(4) Bei Leistungsnachweisen und Prüfungen sind schwerbehinderten Menschen und diesen gleichgestellten behinderten Menschen auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Hilfen zu gewähren (Nachteilsausgleich). Auf § 29 der Prüfungsordnung für die Deutsche Akademie für Metrologie (DAM) beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den mittleren und gehobenen eichtechnischen Dienst (PO-Eich) vom 15. September 2005 (BayGVBl. Nr. 19/2005 S. 498) in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen. Dabei sind auch die jeweils geltenden Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung - Teilhaberichtlinien - zu beachten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Prüfungsvorschriften

(1) Für die Durchführung der Prüfung gelten die Vorschriften des Abkommens über einheitliche Ausbildung und Prüfung im Bereich des gesetzlichen Messwesens (Akademie-Abkommen) vom 24. Mai 1993 (StAnz. 1993 S. 1594), zuletzt geändert am 8. August 2018 (AllBl. Nr. 11/2018 S. 560), und der Prüfungsordnung für die Deutsche Akademie für Metrologie (DAM) beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den mittleren und gehobenen eichtechnischen Dienst (PO-Eich) vom 15. September 2005 (BayGVBl. Nr. 19/2005 S. 498) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Prüfungsakten werden bei der Deutschen Akademie für Metrologie beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht geführt.

(3) Eine Ausfertigung des Zeugnisses ist zur Personalakte zu nehmen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Wiederholung

Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder ist diese für nicht bestanden erklärt worden, kann sie oder er die Prüfung im Rahmen der Vorschriften der PO-Eich einmal wiederholen. Die Ausbildungsbehörde bestimmt, welche Ausbildungsabschnitte der praktischen Ausbildung gegebenenfalls zu wiederholen sind.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Aufhebung bisherigen Rechts

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes (APOmD-Eich) vom 4. Mai 1994 (StAnz. S. 1431), zuletzt geändert am 21. April 2006 (StAnz. S. 1047), wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Übergangsregelungen

Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich zur Zeit des Inkrafttretens dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung bereits in Ausbildung befinden, gilt die in § 15 genannte Ausbildungs- und Prüfungsordnung fort.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 2 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

§ 2
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsbehörde ist die Hessische Eichdirektion, die die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zuweist.

(2) Ausbildungsstellen sind die im Ausbildungsrahmenplan der Anlage 1 für die einzelnen Ausbildungsabschnitte genannten Stellen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Bewerberinnen und Bewerber

In den Vorbereitungsdienst können Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die

1.

die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen und

2.

das Zeugnis über die Meister- oder Industriemeisterprüfung im Metall- oder Elektrohandwerk oder einem verwandten Gebiet oder das Zeugnis über die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker in den Fachrichtungen Maschinenbau, Elektrotechnik oder einer verwandten Fachrichtung besitzen.


§ 4 Ausschreibung, Bewerbungen und Einstellungsverfahren

§ 4
Ausschreibung, Bewerbungen und Einstellungsverfahren

(1) Die Ausbildungsbehörde schreibt die für die Bewerberinnen und Bewerber des mittleren technischen Dienstes freien Stellen aus.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1.

ein Lebenslauf,

2.

ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,

3.

Zeugnisse nach § 3 Nr. 2,

4.

Nachweise über etwaige Beschäftigungen oder berufliche Tätigkeiten seit Ablegen der nach § 3 Nr. 2 erfolgten Prüfungen.

Die Vorlage einer Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch ist freiwillig.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:

1.

die Geburtsurkunde, gegebenenfalls eine Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,

2.

eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber in einem Strafverfahren verurteilt wurde oder gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

3.

ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den mittleren technischen Dienst Auskunft gibt,

4.

ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.

Bei den in Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Kopie.

(4) Die Ausbildungsbehörde entscheidet über Auswahl und Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Ziel

Der Vorbereitungsdienst hat zum Ziel, den Anwärterinnen und Anwärtern auf der Grundlage des während der Berufsausbildung erworbenen Wissens die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn benötigen, zu vermitteln. Es sollen verantwortungsbewusste, vielseitig verwendungsfähige Beamtinnen und Beamte herangebildet werden, die sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verpflichtet fühlen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Dauer

Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr. Findet die Laufbahnprüfung nicht bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes statt, so dauert dieser bis zur Prüfung fort.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Dienstbezeichnung

Die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf wird zur „Technischen Obersekretäranwärterin“ oder zum „Technischen Obersekretäranwärter“ ernannt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Praktische Ausbildung

(1) Für die praktische Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter gilt der Ausbildungsrahmenplan der Anlage 1. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann im Einzelnen geändert und Ausbildungsabschnitte dürfen geteilt werden, wenn es aus besonderen Gründen angezeigt ist.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen während der praktischen Ausbildung die wesentlichen Aufgaben ihrer Verwaltung und die dabei zu beachtenden allgemeinen und fachbezogenen Vorschriften kennen-, verstehen und anzuwenden lernen. Das selbstständige Denken und Handeln der Anwärterinnen und Anwärter ist zu fördern; einzelne Vorgänge sollen selbstständig bearbeitet werden. Sie sollen Kenntnisse im Verwaltungswesen und einen Einblick in die Aufgaben der gesamten Eichverwaltung erlangen sowie mit der Organisation und den Arbeitsabläufen ihrer Ausbildungsstelle vertraut gemacht werden. Die Anwärterinnen und Anwärter dürfen nur mit Arbeiten beschäftigt werden, die dem Ausbildungszweck dienen.

§ 9 Ausbilderin, Ausbilder, Ausbildungsleiterin, Ausbildungsleiter

§ 9
Ausbilderin, Ausbilder,
Ausbildungsleiterin, Ausbildungsleiter

(1) Als Ausbilderin oder Ausbilder sollen nur Beamtinnen oder Beamte bestellt werden, die neben den erforderlichen Fachkenntnissen die notwendigen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzen.

(2) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen technischen Dienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung und hat insbesondere das Beschäftigungstagebuch (§ 10 Abs. 1) und den Befähigungsbericht (§ 10 Abs. 2) auszuwerten.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.