DolmPrV HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
11.08.1993
Fundstelle:
ABl. 1993, 744
67 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer und Dolmetscherinnen und Dolmetscher ...

V aufgeh. durch § 59 Nr. 1 der Verordnung vom 21. Juli 2010 (ABl. S. 438)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 14, 16, 17, 18, 19, 21, 22, 24, 25, 26 geändert, § 2, 20, 28 neu gefasst durch Verordnung vom 15. Juli 2005 (ABl. S. 580)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Prüfungsamt

(1) Die Prüfung ist vor dem Staatlichen Prüfungsamt für Übersetzerinnen und Übersetzer und Dolmetscherinnen und Dolmetscher abzulegen. Dieses Prüfungsamt ist Bestandteil des Wissenschaftlichen Prüfungsamts für die Lehrämter an der Technischen Hochschule Darmstadt. Die Fach- und Dienstaufsicht über das Staatliche Prüfungsamt für Übersetzerinnen und Übersetzer und Dolmetscherinnen und Dolmetscher übt das Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt aus.

(2) Das Prüfungsamt besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern; sie werden vom Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt berufen.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes trifft alle nach dieser Prüfungsordnung erforderlichen Entscheidungen, sofern die Prüfungsordnung nicht etwas anderes bestimmt. Sie oder er ist berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen, Fragen zu stellen und die Berücksichtigung bestimmter Gebiete zu veranlassen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Meldung zur Prüfung

Die Meldung ist schriftlich jeweils bis zum 15. Mai und bis zum 15. November eines jeden Jahres an das Staatliche Prüfungsamt für Übersetzerinnen und Übersetzer und Dolmetscherinnen und Dolmetscher zu richten; ihr sind beizufügen:

1.

ein ausführlicher (nicht tabellarischer) Lebenslauf in deutscher Sprache;

2.
a)

Abgangs- oder Abschlußzeugnisse der besuchten Schulen in beglaubigter Kopie;

b)

fremdsprachliche Zeugnisse (in beglaubigter deutscher Übersetzung);

c)

Gleichstellungsbescheinigung bei Schulabschluß im Ausland (§ 5.1);

3.

Nachweis über die Vorbereitung auf die Prüfung, Berufsausbildung und Berufstätigkeit als Übersetzerin oder Übersetzer/Dolmetscherin oder Dolmetscher (§ 5.2);

4.

eine Erklärung darüber, wann, wo und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber

a)

zu einer Staatlichen Prüfung als Übersetzerin oder Übersetzer und/oder Dolmetscherin oder Dolmetscher gemeldet und/oder

b)

sich dieser Prüfung unterzogen hat;

5.

ein Lichtbild neueren Datums (nicht älter als drei Monate);

6.

Angabe der Art der Prüfung und der Sprache, in der die Prüfung abgelegt werden soll (§ 1.1);

7.

Angaben über das Fachgebiet, in dem die Bewerberin oder der Bewerber über besondere sachliche und fachsprachliche Kompetenz verfügt;

Fachgebiete sind:

a)

Geisteswissenschaften

b)

Naturwissenschaften

c)

Rechtswesen

d)

Sozialwissenschaften

e)

Technik

f)

Wirtschaft


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Der mündliche Teil der Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung wird durch den Prüfungsausschuß durchgeführt. Fragen können von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses und des Prüfungsamtes gestellt werden.

(2) Die Gesamtdauer des mündlichen Teils der Prüfung soll 75 Minuten nicht überschreiten.

(3) Die Note für jeden Abschnitt des mündlichen Teils der Prüfung wird vom Prüfungsausschuß festgelegt.

(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn mehr als ein Abschnitt des mündlichen Teils der Prüfung nicht mit mindestens "ausreichend" oder ein mündlicher Prüfungsabschnitt mit "ungenügend" bewertet wurde; liegt diese Voraussetzung bereits während des mündlichen Teils der Prüfung vor, so kann die Prüfung abgebrochen werden. Das Nichtbestehen der Prüfung ist der Bewerberin oder dem Bewerber unter Angabe der Gründe im Anschluß an die Prüfung mündlich mitzuteilen. Dabei ist der früheste Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Prüfung wiederholt werden kann (§ 17). Die Dolmetscherinnen-/Dolmetscherprüfung ist darüber hinaus auch nicht bestanden, wenn in einer Teilaufgabe eine nicht mindestens ausreichende Leistung erzielt wurde.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Niederschriften

Über den Verlauf der Prüfungen und die Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind Niederschriften anzufertigen.

In die Niederschriften sind

1.

die Einzelbewertungen für jede schriftliche Arbeit,

2.

der Verlauf und die Bewertung der Prüfungsabschnitte der mündlichen Prüfung,

3.

die Teilnoten für den schriftlichen und den mündlichen Teil der Prüfung sowie

4.

das Gesamtergebnis

aufzunehmen.

Die Niederschriften sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Prüfungsgebühren

(1) Die Prüfungsgebühr beträgt

a)

für die Prüfung als Übersetzerin oder Übersetzer

DM 753,00/ Euro 385,00

b)

für die Prüfung als Dolmetscherin oder Dolmetscher

DM 596,53/ Euro 305,00

(2) Die Prüfungsgebühr ist nach der Zulassung zur Prüfung zu entrichten.

(3) Gilt die Prüfung nach § 18 Abs. 2 als nicht abgelegt, sind Zehn vom Hundert der in Abs. 1 genannten Prüfungsgebühren zu entrichten.

(4) Bei Wiederholungsprüfungen ist die Prüfungsgebühr erneut zu entrichten.

§ 22 Der schriftliche Teil der Prüfung umfaßt Hausarbeiten und Klausuren

§ 22
Der schriftliche Teil der Prüfung umfaßt Hausarbeiten und Klausuren

(1) Es sind vier Hausarbeiten anzufertigen:

1.

je eine Übersetzung allgemeiner Thematik mit lexikalischen, stilistischen und strukturellen Schwierigkeiten aus der Fremdsprache ins Deutsche und umgekehrt;

Länge der Textvorlagen: je ca. 80 Schreibmaschinenzeilen;

2.

je eine Übersetzung fachlicher Thematik mit lexikalischen, stilistischen und strukturellen Schwierigkeiten, deren Übersetzung vertiefte Kenntnisse aus dem gewählten Fachgebiet voraussetzt, aus der Fremdsprache ins Deutsche und umgekehrt;

Länge der Textvorlagen: je ca. 60 Schreibmaschinenzeilen.

Arbeitszeit für die Hausarbeiten: insgesamt 14 Kalendertage.

(2) Es sind fünf Klausuren anzufertigen:

1.

Aufsatz in der Fremdsprache über ein landeskundliches Thema des Sprachraumes dieser Sprache, es werden drei Themen zur Wahl gestellt.

Bearbeitungszeit: 3 Stunden

2.

Je eine Übersetzung allgemeiner Thematik aus der Fremdsprache ins Deutsche und umgekehrt.

Länge der Textvorlagen:

je ca. 25 Schreibmaschinenzeilen

Bearbeitungszeit: je 75 Minuten

3.

Je eine Übersetzung fachlicher Thematik, die über fachliche und fachterminologische Grundkenntnisse hinaus, besondere fachsprachliche Kompetenzen aus dem gewählten Fachgebiet voraussetzt, aus der Fremdsprache ins Deutsche und umgekehrt.

Länge der Textvorlagen: je ca. 25 Schreibmaschinenzeilen

Bearbeitungszeit: je 75 Minuten

4.

Bei der Anfertigung der Übersetzung eines Textes fachlicher Thematik aus der Fremdsprache ins Deutsche und umgekehrt nach § 22 (2) 3. ist die Benutzung eines Wörterbuches zulässig.

5.

Arbeiten, bei denen äußerliche Mängel das Lesen erheblich behindern, können zurückgewiesen werden. Die betreffenden Arbeiten gelten in diesem Falle als mit "nicht ausreichend" bewertet (§ 10.7).


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Schriftlicher Teil der Prüfung

Der schriftliche Teil der Prüfung umfaßt drei Klausurarbeiten:

1.

Aufsatz in der Fremdsprache über ein landeskundliches Thema des Sprachraumes dieser Sprache, es werden drei Themen zur Wahl gestellt.

Bearbeitungszeit: 3 Stunden

2.

Übersetzung eines Textes allgemeiner Thematik aus der Fremdsprache in die deutsche Sprache und umgekehrt.

Länge der Textvorlagen: je ca. 30 Schreibmaschinenzeilen

Bearbeitungszeit: je 90 Minuten

3.

Arbeiten, bei denen äußerliche Mängel das Lesen erheblich behindern, können zurückgewiesen werden. Die betreffenden Arbeiten gelten in diesem Falle als mit "nicht ausreichend" bewertet (§ 10.7).


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Mündlicher Teil der Prüfung

Der mündliche Teil der Prüfung umfaßt folgende Abschnitte:

1.

Ein Gespräch in beiden Sprachen über verschiedene Gebiete der allgemeinen Landeskunde dieses Landes/Sprachraumes und Deutschlands (§ 8.2).

2.

Übersetzen eines schwierigen fremdsprachlichen Textes, das fundierte sachliche und fachsprachliche Kompetenz aus dem Fachgebiet voraussetzt, und eine Unterhaltung in der Fremdsprache über dieses Gebiet.

3.

Konsekutives Vortragsdolmetschen: Wiedergabe eines in der Fremdsprache vorgetragenen Textes.

4.

Konsekutives Vortragsdolmetschen: Wiedergabe eines in deutscher Sprache vorgetragenen Textes.

Die Bewerberin oder der Bewerber kann bei beiden Vorträgen (3. und 4.) Notizen machen.

Einer der beiden Vorträge (3. und 4.) „muß“ dem gewählten Fachgebiet der Bewerberin oder des Bewerbers entnommen werden.

5.

Dolmetschen einer zweisprachig geführten Verhandlung in kurzen Gesprächsabschnitten.

6.

Das Vortragsdolmetschen gemäß § 26 Nr. 3 und 4 sollte in einem Teil mindestens 5 Minuten dauern, das Verhandlungsdolmetschen nach § 26 Nr. 5 sollte mindestens 15 Minuten dauern.

7.

Nachweis der Kenntnis und Erläuterung der fachlichen und sprachlichen Hilfsmittel einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bewerberinnen und Bewerber, die sich bis zum 15. November 1993 (ggf. bis 15. Mai 1994) zur Prüfung anmelden, werden nach der bisher geltenden Prüfungsordnung geprüft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Allgemeine Prüfungsanforderungen

(1) Die Prüfung erstreckt sich auf Deutsch und die von der Bewerberin oder dem Bewerber gewählte Sprache (§ 1.1).

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber muß nachweisen, daß sie oder er sich in beiden Prüfungssprachen angemessen ausdrücken und stilistische Feinheiten verstehen und umsetzen kann. Sie oder er muß ferner nachweisen, daß sie oder er die notwendigen fachlichen Kenntnisse besitzt, insbesondere die Technik der praktischen Übersetzung und die erforderlichen Übersetzungsprinzipien in beiden Prüfungssprachen kennt sowie die bildungsmäßigen und persönlichen Fähigkeiten besitzt, die auf der Grundlage einer breiten und guten Allgemeinbildung für die selbständige und verantwortliche Ausübung eines der in § 1 genannten Berufe erforderlich sind. Dazu gehören auch eine hinreichende Kenntnis der staatlichen Institutionen, der Rechtsverordnungen, der historischen, politischen, wirtschaftlichen, geographischen und kulturellen Verhältnisse Deutschlands und des Landes/Sprachgebietes, dessen Sprache geprüft wird, sowie die Vertrautheit mit den einzelnen sprachlichen und fachlichen Hilfsmitteln.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Der schriftliche Teil der Prüfung

(1) Themen und Texte für die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von dem AfL auf Vorschlag eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses bestimmt.

(2) Bei Hausarbeiten, die in Maschinenschrift zu fertigen sind, muß die Bewerberin oder der Bewerber am Schluß jeder Arbeit versichern, daß sie oder er sie selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet hat.

(3) Die Prüfungstexte sind mit den angefertigten Hausarbeiten zurückzugeben.

(4) Das AfL leitet jede schriftliche Prüfungsarbeit einem Mitglied des Prüfungsausschusses zur Beurteilung zu.

(5) Über jede Arbeit erstellt das Mitglied unverzüglich je ein Gutachten, das die Mängel und Vorzüge zusammenfaßt, erteilt eine Note nach § 12 und gibt Arbeiten und Gutachten an das AfL zurück.

(6) Bei der Bewertung des Aufsatzes sind die Lösung des gestellten Themas, der Inhalt und die sprachliche Leistung zu berücksichtigen.

(7) Arbeiten, bei denen äußerliche Mängel das Lesen erheblich behindern, können zurückgewiesen werden. Diese Arbeiten gelten in diesem Falle als mit "nicht ausreichend" bewertet.

(8) Hilfs-, Klammer- und sonstige Anmerkungen in schriftlichen Arbeiten gelten als nicht geschrieben.

(9) Ist eine schriftliche Prüfungsarbeit nicht mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so wird sie einem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses zugeleitet; Abs. 5 gilt entsprechend.

(10) Klausurarbeiten, die nicht rechtzeitig nach den in den §§ 22 Abs. 2 und 25 vorgegebenen Bearbeitungszeiten zurückgegeben werden, können nicht mit "ausreichend" oder besser beurteilt werden.

(11) Bei unterschiedlichen Bewertungen einer schriftlichen Prüfungsarbeit durch die beiden Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheidet an das AfL; es soll die beiden Mitglieder vorher hören.

(12) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn mehr als eine schriftliche Prüfungsarbeit endgültig mit nicht mindestens "ausreichend" oder eine schriftliche Prüfungsarbeit mit "ungenügend" bewertet wurde; trifft dies bereits nach den Hausarbeiten zu, entfällt die Teilnahme an den Klausurarbeiten.

(13) Im Falle des Nichtbestehens des schriftlichen Teils der Prüfung entfällt der mündliche Teil der Prüfung. Das AfL teilt dies der Bewerberin oder dem Bewerber unter Angabe der Gründe mit; dabei gibt sie oder er den frühesten Zeitpunkt an, zu dem die Prüfung wiederholt werden kann (§ 17).

(14) Die Anfertigung von Durchschriften der Klausurarbeiten und die Mitnahme der Prüfungstexte sind nicht zulässig.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Der mündliche Teil der Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung wird durch den Prüfungsausschuß durchgeführt. Fragen können von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses gestellt werden.

(2) Die Gesamtdauer des mündlichen Teils der Prüfung soll 75 Minuten nicht überschreiten.

(3) Die Note für jeden Abschnitt des mündlichen Teils der Prüfung wird vom Prüfungsausschuß festgelegt.

(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn mehr als ein Abschnitt des mündlichen Teils der Prüfung nicht mit mindestens "ausreichend" oder ein mündlicher Prüfungsabschnitt mit "ungenügend" bewertet wurde; liegt diese Voraussetzung bereits während des mündlichen Teils der Prüfung vor, so kann die Prüfung abgebrochen werden. Das Nichtbestehen der Prüfung ist der Bewerberin oder dem Bewerber unter Angabe der Gründe im Anschluß an die Prüfung mündlich mitzuteilen. Dabei ist der früheste Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Prüfung wiederholt werden kann (§ 17). Die Dolmetscherinnen-/Dolmetscherprüfung ist darüber hinaus auch nicht bestanden, wenn in einer Teilaufgabe eine nicht mindestens ausreichende Leistung erzielt wurde.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Gesamtergebnis

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung auf Grund der von der Bewerberin oder dem Bewerber erzielten Prüfungsnoten fest.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Teil der Prüfung mindestens mit "ausreichend" bewertet wurde.

(3) Der Prüfungsausschuß faßt unter Beachtung des § 13 Abs. 3 das Ergebnis der bestandenen Prüfung wie folgt zusammen:

Mit Auszeichnung bestanden

Gut bestanden

Befriedigend bestanden

Bestanden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Zeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach beigelegtem Muster (Anlage) ausgestellt, das von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen wird.

(2) Das AfL erteilt der Bewerberin oder dem Bewerber über eine nichtbestandene Prüfung einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

(3) Auf schriftlichen Antrag kann die Bewerberin oder der Bewerber die Einzelnoten ihrer oder seiner Prüfungsleistungen erhalten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Wiederholung der Prüfung

(1) Die nicht bestandene Prüfung kann einmal, frühestens ein Jahr nach Ausfertigung des Bescheides über das Nichtbestehen der Prüfung, wiederholt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann das AfL eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen.

(2) Bei der Meldung zur Wiederholungsprüfung kann von dem AfL ein Nachweis über die Weiterqualifikation verlangt werden.

(3) Eine Anrechnung von Prüfungsarbeiten auf die Wiederholungsprüfung kann bei mit "gut" beurteilten schriftlichen Prüfungsleistungen auf schriftlichen Antrag erfolgen.

(4) Ein "Wechsel" der Muttersprache bei Wiederholungsprüfungen ist nicht statthaft.

(5) Die Ablegung einer weiteren Prüfung in der gleichen Sprache in einem weiteren Fachgebiet ist erst nach Bestehen der Prüfung (bzw. Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung) im Fachgebiet der Ersten Prüfung möglich.

(6) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung ist nicht möglich.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt die Bewerberin oder der Bewerber nach Erhalt der Themen der schriftlichen Hausarbeiten zurück, fertigt sie oder er eine Prüfungsarbeit nicht fristgerecht an oder versäumt sie oder er einen Prüfungstermin, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Weist die Bewerberin oder der Bewerber nach, daß sie oder er die in Abs. 1 genannten Umstände nicht zu vertreten hat, so entscheidet das Af, ob die Prüfung als nicht abgelegt gilt oder fortgesetzt werden kann.

(3) Der Nachweis der Verhinderung ist unverzüglich zu erbringen, im Falle der Krankheit durch amtsärztliches Attest. Die Entscheidung darüber, ob eine von der Prüfungsteilnehmerin oder vom Prüfungsteilnehmer nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt, trifft das AfL.

(4) Hat sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer einer Prüfung unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistungen nicht gewertet werden sollen, nicht anerkannt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Ausschluß von der Prüfung

(1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der eine unrichtige Erklärung nach § 5 Nr. 3 und/oder nach § 10 Abs. 2 abgibt oder in der Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, unerlaubte Hilfen verwendet oder sie anderen gewährt, ist von der Prüfung auszuschließen.

(2) Stellt sich nach Abschluß der Prüfung heraus, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, wird die Entscheidung über die Prüfung aufgehoben und das Prüfungszeugnis eingezogen.

(3) Die Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 trifft das AfL nach Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 sind den Bewerberinnen und Bewerbern mit der Entscheidung über die Zulassung schriftlich bekanntzugeben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Prüfungsstelle

(1) Die Prüfung ist vor dem Amt für Lehrerbildung, Dezernat Staatliche Prüfungen für Übersetzerinnen und Übersetzer und Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, nachfolgend als AfL bezeichnet, abzulegen.

(2) Das AfL trifft alle nach dieser Prüfungsordnung erforderlichen Entscheidungen, sofern die Prüfungsordnung nicht etwas anderes bestimmt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Prüfungsgebühren

(1) Die Prüfungsgebühr bemisst sich nach der Verwaltungskostenordnung im Bereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Bei Wiederholungsprüfungen ist die Prüfungsgebühr erneut zu entrichten.

(3) Gilt die Prüfung nach § 18 Abs. 2 als nicht abgelegt, so richtet sich die Rückerstattung von Prüfungsgebühren nach der Verwaltungskostenordnung im Bereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweiligen Fassung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Prüfungsanforderungen

Die Bewerberin oder der Bewerber muß nachweisen:

sichere Beherrschung beider Sprachen in Grammatik, Lexik, Syntax, Idiomatik, Stilistik und Orthographie;

besondere Gewandtheit im schriftlichen Ausdruck und Sicherheit in Aussprache und Intonation;

Anpassungsfähigkeit an den jeweiligen Text und seine Sprachform sowie die Befähigung, möglichen Mißverständnissen und Fehldeutungen eines Textes vorzubeugen;

Kenntnis der Übersetzungstechnik und übersetzungswissenschaftliches Grundwissen (§ 8 Abs. 2). Fundierte sachliche und fachsprachliche Kompetenz in dem gewählten Fachgebiet (§ 6 Nr. 7).

§ 22 Der schriftliche Teil der Prüfung umfaßt Hausarbeiten und Klausuren

§ 22
Der schriftliche Teil der Prüfung umfaßt Hausarbeiten und Klausuren

(1) Es sind vier Hausarbeiten anzufertigen:

1.

je eine Übersetzung allgemeiner Thematik mit lexikalischen, stilistischen und strukturellen Schwierigkeiten aus der Fremdsprache ins Deutsche und umgekehrt;

Länge der Textvorlagen: je ca. 80 Schreibmaschinenzeilen;

2.

je eine Übersetzung fachlicher Thematik mit lexikalischen, stilistischen und strukturellen Schwierigkeiten, deren Übersetzung vertiefte Kenntnisse aus dem gewählten Fachgebiet voraussetzt, aus der Fremdsprache ins Deutsche und umgekehrt;

Länge der Textvorlagen: je ca. 60 Schreibmaschinenzeilen.

Arbeitszeit für die Hausarbeiten: insgesamt 14 Kalendertage.

(2) Es sind fünf Klausuren anzufertigen:

1.

Aufsatz in der Fremdsprache über ein landeskundliches Thema des Sprachraumes dieser Sprache, es werden drei Themen zur Wahl gestellt.

Bearbeitungszeit: 3 Stunden

2.

Je eine Übersetzung allgemeiner Thematik aus der Fremdsprache ins Deutsche und umgekehrt.

Länge der Textvorlagen:

je ca. 25 Schreibmaschinenzeilen

Bearbeitungszeit: je 75 Minuten

3.

Je eine Übersetzung fachlicher Thematik, die über fachliche und fachterminologische Grundkenntnisse hinaus, besondere fachsprachliche Kompetenzen aus dem gewählten Fachgebiet voraussetzt, aus der Fremdsprache ins Deutsche und umgekehrt.

Länge der Textvorlagen: je ca. 25 Schreibmaschinenzeilen

Bearbeitungszeit: je 75 Minuten

4.

Bei der Anfertigung der Übersetzung eines Textes fachlicher Thematik aus der Fremdsprache ins Deutsche und umgekehrt nach Nr. 3 ist die Benutzung eines Wörterbuches zulässig.

5.

Arbeiten, bei denen äußerliche Mängel das Lesen erheblich behindern, können zurückgewiesen werden. Die betreffenden Arbeiten gelten in diesem Falle als mit "nicht ausreichend" bewertet (§ 10 Abs. 7).


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Mündlicher Teil der Prüfung

Der mündliche Teil der Prüfung umfaßt folgende Abschnitte:

1.

Ein Gespräch in beiden Sprachen über verschiedene Gebiete der allgemeinen Landeskunde dieses. Landes/Sprachraums und Deutschlands (§ 8 Abs. 2).

2.

Übersetzen eines schwierigen fremdsprachlichen Textes, das fundierte sachliche und fachsprachliche Kenntnisse aus dem gewählten Fachgebiet voraussetzt und eine Unterhaltung in der Fremdsprache über dieses Gebiet.

3.

Eine Stegreifübersetzung aus der Fremdsprache ins Deutsche.

4.

Eine Stegreifübersetzung aus dem Deutschen in die Fremdsprache.

Einer der beiden Texte (3. oder 4.) soll dem gewählten Fachgebiet der Bewerberin oder des Bewerbers entnommen sein. Sofern das Fachgebiet nicht Rechtswesen ist, beinhaltet der zweite Text eine juristische Thematik.

5.

Nachweis der Kenntnis und Erläuterung der fachlichen und sprachlichen Hilfsmittel einer Übersetzerin oder eines Übersetzers.

6.

(Kurzes) Dolmetschen einer zweisprachig geführten Verhandlung allgemeiner Thematik in kurzen Gesprächsabschnitten.

Die Prüfung als Dolmetscherin oder Dolmetscher

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Prüfungsanforderungen

Die Bewerberin oder der Bewerber muß nachweisen:

sichere Beherrschung beider Sprachen in Grammatik, Lexik, Syntax, Idiomatik, Stilistik und Orthographie;

Sicherheit in Aussprache und Intonation;

besondere Gewandtheit im mündlichen Ausdruck;

rasche Auffassungsgabe, gutes Gedächtnis, Konzentrationsfähigkeit und Einfühlungsvermögen;

die Befähigung, mögliche Mißverständnisse und Fehldeutungen der Übertragung vorauszusehen und bei der Wiedergabe zu vermeiden;

gewandtes und sicheres Auftreten;

Vertrautheit mit den praktischen Anforderungen und Gepflogenheiten des Dolmetschens;

fundierte sachliche und fachsprachliche Kompetenz in dem gewählten Fachgebiet (§ 6 Nr. 7).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Schriftlicher Teil der Prüfung

Der schriftliche Teil der Prüfung umfaßt drei Klausurarbeiten:

1.

Aufsatz in der Fremdsprache über ein landeskundliches Thema des Sprachraumes dieser Sprache, es werden drei Themen zur Wahl gestellt.

Bearbeitungszeit: 3 Stunden

2.

Übersetzung eines Textes allgemeiner Thematik aus der Fremdsprache in die deutsche Sprache und umgekehrt.

Länge der Textvorlagen: je ca. 30 Schreibmaschinenzeilen

Bearbeitungszeit: je 90 Minuten

3.

Arbeiten, bei denen äußerliche Mängel das Lesen erheblich behindern, können zurückgewiesen werden. Die betreffenden Arbeiten gelten in diesem Falle als mit "nicht ausreichend" bewertet (§ 10 Abs. 7).


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Mündlicher Teil der Prüfung

Der mündliche Teil der Prüfung umfaßt folgende Abschnitte:

1.

Ein Gespräch in beiden Sprachen über verschiedene Gebiete der allgemeinen Landeskunde dieses Landes/Sprachraumes und Deutschlands (§ 8 Abs. 2).

2.

Übersetzen eines schwierigen fremdsprachlichen Textes, das fundierte sachliche und fachsprachliche Kompetenz aus dem Fachgebiet voraussetzt, und eine Unterhaltung in der Fremdsprache über dieses Gebiet.

3.

Konsekutives Vortragsdolmetschen: Wiedergabe eines in der Fremdsprache vorgetragenen Textes.

4.

Konsekutives Vortragsdolmetschen: Wiedergabe eines in deutscher Sprache vorgetragenen Textes.

Die Bewerberin oder der Bewerber kann bei beiden Vorträgen (3. und 4.) Notizen machen.

Einer der beiden Vorträge (3. und 4.) „muß“ dem gewählten Fachgebiet der Bewerberin oder des Bewerbers entnommen werden. Sofern das Fachgebiet nicht Rechtswesen ist, beinhaltet der zweite Text eine juristische Thematik.

5.

Dolmetschen einer zweisprachig geführten Verhandlung in kurzen Gesprächsabschnitten.

6.

Das Vortragsdolmetschen gemäß § 26 Nr. 3 und 4 sollte in einem Teil mindestens 5 Minuten dauern, das Verhandlungsdolmetschen nach § 26 Nr. 5 sollte mindestens 15 Minuten dauern.

7.

Nachweis der Kenntnis und Erläuterung der fachlichen und sprachlichen Hilfsmittel einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Der Prüfungsausschuß

(1) Für die Prüfung jeder Bewerberin oder jedes Bewerbers ist ein Prüfungsausschuß zu bilden, der von dem AfL berufen wird.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus

1.

einer oder einem Vorsitzenden, die oder der dem AfL angehören muß,

2.

zwei Mitgliedern, die die jeweilige Prüfungssprache beherrschen müssen und

a)

eine Prüfung als Übersetzerin oder Übersetzer oder Dolmetscherin oder Dolmetscher in der jeweiligen Sprache abgelegt haben oder

b)

eine mehrjährige berufliche Tätigkeit in diesen Bereichen nachweisen können oder

c)

die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien, die sich auf die jeweilige Prüfungssprache erstreckt, besitzen oder

d)

an einer Universität in Forschung und Lehre der jeweiligen Prüfungssprache tätig sind.

Ein Mitglied soll die in Buchstabe a) oder b) genannte Voraussetzung erfüllen; in besonderen Ausnahmefällen kann das AfL eine andere Regelung treffen.

(3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse (nach § 3 Abs. 2 Nr. 2) werden von dem AfL für die Dauer von 3 Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist möglich.

(4) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Ort und Zeit der Prüfung

Ort und Zeit der Prüfung werden von dem AfL festgelegt. Prüfungen werden in der Regel einmal jährlich durchgeführt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer

1.

mindestens den Realschulabschluß oder einen gleichwertigen Abschluß nachweist;

in besonders gelagerten Einzelfällen kann ein Kolloquium zur Feststellung des gleichwertigen Bildungsstandes durchgeführt werden;

das Bestehen des Kolloquiums besitzt allein Wirkung als eine Voraussetzung zur Ablegung dieser Prüfung;

2.

sich auf die Prüfung entsprechend vorbereitet hat; als entsprechende Vorbereitung gelten insbesondere eine einschlägige Ausbildung oder eine entsprechende mehrjährige Berufstätigkeit als Übersetzerin oder Übersetzer/Dolmetscherin oder Dolmetscher;

3.

sich nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Meldung zur Prüfung zweimal erfolglos einer gleichartigen Prüfung unterzogen hat;

4.

nicht zu einer gleichwertigen oder gleichartigen Prüfung zugelassen ist oder eine solche bereits abgeschlossen hat.

5.

die Prüfungsgebühr in voller Höhe entrichtet hat.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Meldung zur Prüfung

Die Meldung ist schriftlich jeweils bis zum 15. Mai und bis zum 15. November eines jeden Jahres an das AfL zu richten; ihr sind beizufügen:

1.

ein ausführlicher (nicht tabellarischer) Lebenslauf in deutscher Sprache;

2.
a)

Abgangs- oder Abschlußzeugnisse der besuchten Schulen in beglaubigter Kopie;

b)

fremdsprachliche Zeugnisse (in beglaubigter deutscher Übersetzung);

c)

Gleichstellungsbescheinigung bei Schulabschluß im Ausland (§ 5 Nr. 1);

3.

Nachweis über die Vorbereitung auf die Prüfung, Berufsausbildung und Berufstätigkeit als Übersetzerin oder Übersetzer/Dolmetscherin oder Dolmetscher (§ 5 Nr. 2);

4.

eine Erklärung darüber, wann, wo und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber

a)

zu einer Staatlichen Prüfung als Übersetzerin oder Übersetzer und/oder Dolmetscherin oder Dolmetscher gemeldet und/oder

b)

sich dieser Prüfung unterzogen hat;

5.

ein Lichtbild neueren Datums (nicht älter als drei Monate);

6.

Angabe der Art der Prüfung und der Sprache, in der die Prüfung abgelegt werden soll (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2);

7.

Angaben über das Fachgebiet, in dem die Bewerberin oder der Bewerber über besondere sachliche und fachsprachliche Kompetenz verfügt;

Fachgebiete sind:

a)

Geisteswissenschaften

b)

Naturwissenschaften

c)

Rechtswesen

d)

Sozialwissenschaften

e)

Technik

f)

Wirtschaft


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das AfL.

(2) Die Entscheidung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich bekanntzugeben. Die Ablehnung ist kurz zu begründen.

(3) Die Zulassung ist insbesondere zu versagen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen (§ 5) nicht gegeben, die Meldeunterlagen unvollständig sind oder der Meldetermin (§ 6) überschritten wurde.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Allgemeine Prüfungsanforderungen

(1) Die Prüfung erstreckt sich auf Deutsch und die von der Bewerberin oder dem Bewerber gewählte Sprache (§ 1 Abs. 1).

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber muß nachweisen, daß sie oder er sich in beiden Prüfungssprachen angemessen ausdrücken und stilistische Feinheiten verstehen und umsetzen kann. Sie oder er muß ferner nachweisen, daß sie oder er die notwendigen fachlichen Kenntnisse besitzt, insbesondere die Technik der praktischen Übersetzung und die erforderlichen Übersetzungsprinzipien in beiden Prüfungssprachen kennt sowie die bildungsmäßigen und persönlichen Fähigkeiten besitzt, die auf der Grundlage einer breiten und guten Allgemeinbildung für die selbständige und verantwortliche Ausübung eines der in § 1 genannten Berufe erforderlich sind. Dazu gehören auch eine hinreichende Kenntnis der staatlichen Institutionen, der Rechtsverordnungen, der historischen, politischen, wirtschaftlichen, geographischen und kulturellen Verhältnisse Deutschlands und des Landes/Sprachgebietes, dessen Sprache geprüft wird, sowie die Vertrautheit mit den einzelnen sprachlichen und fachlichen Hilfsmitteln.

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§ 9
Teile der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) Vor Beginn der Klausuren und des mündlichen Teils der Prüfung ist der Identitätsnachweis durch Vorlage eines amtlichen Ausweises zu erbringen.

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Anlage

ZEUGNIS

Herr/Frau

..............................................................

geboren am

........... in .................................................

zur Zeit wohnhaft in

......................................................
(Ort, Straße und Hausnummer)

hat sich am

...............................................................

 

 

der Staatlichen Prüfung für

................................................
(Art der Prüfung)

 

nach der Prüfungsordnung vom .......................... (Amtsblatt S. ... ff) unterzogen. Der schriftliche Teil wurde mit .......................................................... der mündliche Teil der Prüfung mit ............................................... bewertet.

Vertiefte sprachliche und sachliche Kenntnisse wurden im Fachgebiet

..............................

nachgewiesen.

Er/Sie hat die Prüfung

............................
(Gesamtergebnis)

und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung

"Staatlich geprüfte(r)" zu .................................................. führen.

Darmstadt, den ..............

Der Prüfungsausschuß:

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes:

 

 

.....................
(Vorsitzende(r)

.....................

 

(Dienstsiegel)

.....................

 

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Auf Grund des § 81 Nr. 2 Buchst. h des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233) wird verordnet:

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ERSTER TEIL
Allgemeines

ZWEITER TEIL Die einzelnen Prüfungen Die Prüfung als Übersetzerin oder Übersetzer

ZWEITER TEIL
Die einzelnen Prüfungen Die Prüfung als Übersetzerin oder Übersetzer

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DRITTER TEIL
Schlußvorschriften

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§ 1
Art der Prüfung und Berechtigungen

(1) Eine Staatliche Prüfung kann in den Sprachen, für die geeignete Prüferinnen und Prüfer zur Verfügung stehen und sofern die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber dies rechtfertigt, abgelegt werden

1.

als Übersetzerin und Übersetzer

2.

als Dolmetscherin und Dolmetscher.

3.

Das Ablegen der Prüfung als Dolmetscherin oder Dolmetscher ist erst nach bestandener Prüfung als Übersetzerin oder Übersetzer möglich.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Übersetzerin" oder "Staatlich geprüfter Übersetzer" oder "Staatlich geprüfte Dolmetscherin" oder "Staatlich geprüfter Dolmetscher" zu führen.

(3) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

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§ 10
Der schriftliche Teil der Prüfung

(1) Themen und Texte für die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes auf Vorschlag eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses bestimmt.

(2) Bei Hausarbeiten, die in Maschinenschrift zu fertigen sind, muß die Bewerberin oder der Bewerber am Schluß jeder Arbeit versichern, daß sie oder er sie selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet hat.

(3) Die Prüfungstexte sind mit den angefertigten Hausarbeiten zurückzugeben.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes leitet jede schriftliche Prüfungsarbeit einem Mitglied des Prüfungsausschusses zur Beurteilung zu.

(5) Über jede Arbeit erstellt das Mitglied unverzüglich je ein Gutachten, das die Mängel und Vorzüge zusammenfaßt, erteilt eine Note nach § 12 und gibt Arbeiten und Gutachten der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes zurück.

(6) Bei der Bewertung des Aufsatzes sind die Lösung des gestellten Themas, der Inhalt und die sprachliche Leistung zu berücksichtigen.

(7) Arbeiten, bei denen äußerliche Mängel das Lesen erheblich behindern, können zurückgewiesen werden. Diese Arbeiten gelten in diesem Falle als mit "nicht ausreichend" bewertet.

(8) Hilfs-, Klammer- und sonstige Anmerkungen in schriftlichen Arbeiten gelten als nicht geschrieben.

(9) Ist eine schriftliche Prüfungsarbeit nicht mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so wird sie einem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses zugeleitet; Abs. 5 gilt entsprechend.

(10) Klausurarbeiten, die nicht rechtzeitig nach den in den §§ 22 Abs. 2 und 25 vorgegebenen Bearbeitungszeiten zurückgegeben werden, können nicht mit "ausreichend" oder besser beurteilt werden.

(11) Bei unterschiedlichen Bewertungen einer schriftlichen Prüfungsarbeit durch die beiden Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes; sie oder er soll die beiden Mitglieder vorher hören.

(12) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn mehr als eine schriftliche Prüfungsarbeit endgültig mit nicht mindestens "ausreichend" oder eine schriftliche Prüfungsarbeit mit "ungenügend" bewertet wurde; trifft dies bereits nach den Hausarbeiten zu, entfällt die Teilnahme an den Klausurarbeiten.

(13) Im Falle des Nichtbestehens des schriftlichen Teils der Prüfung entfällt der mündliche Teil der Prüfung. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsamts teilt dies der Bewerberin oder dem Bewerber unter Angabe der Gründe mit; dabei gibt sie oder er den frühesten Zeitpunkt an, zu dem die Prüfung wiederholt werden kann (§ 17).

(14) Die Anfertigung von Durchschriften der Klausurarbeiten und die Mitnahme der Prüfungstexte sind nicht zulässig.

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§ 11
Der mündliche Teil der Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung wird durch den Prüfungsausschuß durchgeführt. Fragen können von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses und des Prüfungsamtes gestellt werden.

(2) Die Gesamtdauer des mündlichen Teils der Prüfung soll 75 Minuten nicht überschreiten.

(3) Die Note für jeden Abschnitt des mündlichen Teils der Prüfung wird vom Prüfungsausschuß festgelegt.

(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn mehr als ein Abschnitt des mündlichen Teils der Prüfung nicht mit mindestens "ausreichend" oder ein mündlicher Prüfungsabschnitt mit "ungenügend" bewertet wurde; liegt diese Voraussetzung bereits während des mündlichen Teils der Prüfung vor, so kann die Prüfung abgebrochen werden. Das Nichtbestehen der Prüfung ist der Bewerberin oder dem Bewerber unter Angabe der Gründe im Anschluß an die Prüfung mündlich mitzuteilen. Dabei ist der früheste Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Prüfung wiederholt werden kann (§ 17).

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§ 12
Bewertung der einzelnen Prüfungen

(1) Jede schriftliche Arbeit und jeder Abschnitt der mündlichen Prüfung ist mit einer der folgenden Einzelnoten zu bewerten:

Sehr gut

(1)

Gut

(2)

Befriedigend

(3)

Ausreichend

(4)

Mangelhaft

(5)

Ungenügend

(6)

(2) Für die Bewertung der Leistungen gelten folgende Bestimmungen:

1.

Die Note "sehr gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.

2.

Die Note "gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.

3.

Die Note "befriedigend" soll erteilt werden, wenn die Leistung allgemein den Anforderungen entspricht.

4.

Die Note "ausreichend" soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Forderungen noch entspricht.

5.

Die Note "mangelhaft" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.

6.

Die Note "ungenügend" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.


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§ 13
Bewertung der Prüfungsteile

(1) Die Einzelnoten sämtlicher schriftlicher Prüfungsarbeiten werden im Falle des Bestehens des schriftlichen Teils der Prüfung vom Prüfungsausschuß zu einer der in § 12 genannten Noten als Teilnote für den schriftlichen Teil der Prüfung zusammengefaßt.

(2) Die Einzelnoten für die Abschnitte im mündlichen Teil der Prüfung werden im Falle des Bestehens des mündlichen Teils der Prüfung vom Prüfungsausschuß zu einer der in § 12 genannten Noten als Teilnote für den mündlichen Teil der Prüfung zusammengefaßt.

(3) Bei der Zusammenfassung und Festlegung der Teilnoten und des Gesamtergebnisses sind die allgemeinen und besonderen Prüfungsanforderungen (§§ 8, 21 und 24) zu berücksichtigen. Eine rein arithmetische Berechnung der Noten ist nicht zulässig.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Gesamtergebnis

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung auf Grund der von der Bewerberin oder dem Bewerber erzielten Prüfungsnoten fest.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Teil der Prüfung mindestens mit "ausreichend" bewertet wurde.

(3) Der Prüfungsausschuß faßt unter Beachtung des § 13.3 das Ergebnis der bestandenen Prüfung wie folgt zusammen:

Mit Auszeichnung bestanden

Gut bestanden

Befriedigend bestanden

Bestanden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Niederschriften

Über die Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind Niederschriften anzufertigen.

In die Niederschriften sind

1.

die Einzelbewertungen für jede schriftliche Arbeit,

2.

die Bewertung der Prüfungsabschnitte der mündlichen Prüfung,

3.

die Teilnoten für den schriftlichen und den mündlichen Teil der Prüfung sowie

4.

das Gesamtergebnis

aufzunehmen.

Die Niederschriften sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Zeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach beigelegtem Muster (Anlage) ausgestellt, das von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes, der oder dem Vorsitzenden und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen wird.

(2) Über eine nicht bestandene Prüfung erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes unterzeichneten und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.

(3) Auf schriftlichen Antrag kann die Bewerberin oder der Bewerber die Einzelnoten ihrer oder seiner Prüfungsleistungen erhalten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Wiederholung der Prüfung

(1) Die nicht bestandene Prüfung kann einmal, frühestens ein Jahr nach Ausfertigung des Bescheides über das Nichtbestehen der Prüfung, wiederholt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsamts eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen.

(2) Bei der Meldung zur Wiederholungsprüfung kann von der oder dem Vorsitzenden ein Nachweis über die Weiterqualifikation verlangt werden.

(3) Eine Anrechnung von Prüfungsarbeiten auf die Wiederholungsprüfung kann bei mit "gut" beurteilten schriftlichen Prüfungsleistungen auf schriftlichen Antrag erfolgen.

(4) Ein "Wechsel" der Muttersprache bei Wiederholungsprüfungen ist nicht statthaft.

(5) Die Ablegung einer weiteren Prüfung in der gleichen Sprache in einem weiteren Fachgebiet ist erst nach Bestehen der Prüfung (bzw. Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung) im Fachgebiet der Ersten Prüfung möglich.

(6) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung ist nicht möglich.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt die Bewerberin oder der Bewerber nach Erhalt der Themen der schriftlichen Hausarbeiten zurück, fertigt sie oder er eine Prüfungsarbeit nicht fristgerecht an oder versäumt sie oder er einen Prüfungstermin, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Weist die Bewerberin oder der Bewerber nach, daß sie oder er die in Abs. 1 genannten Umstände nicht zu vertreten hat, so entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes, ob die Prüfung als nicht abgelegt gilt oder fortgesetzt werden kann.

(3) Der Nachweis der Verhinderung ist unverzüglich zu erbringen, im Falle der Krankheit durch amtsärztliches Attest. Die Entscheidung darüber, ob eine von der Prüfungsteilnehmerin oder vom Prüfungsteilnehmer nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt, trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes.

(4) Hat sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer einer Prüfung unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistungen nicht gewertet werden sollen, nicht anerkannt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Ausschluß von der Prüfung

(1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der eine unrichtige Erklärung nach § 5.3 und/oder nach § 10.2 abgibt oder in der Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, unerlaubte Hilfen verwendet oder sie anderen gewährt, ist von der Prüfung auszuschließen.

(2) Stellt sich nach Abschluß der Prüfung heraus, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, wird die Entscheidung über die Prüfung aufgehoben und das Prüfungszeugnis eingezogen.

(3) Die Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes nach Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 sind den Bewerberinnen und Bewerbern mit der Entscheidung über die Zulassung schriftlich bekanntzugeben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Prüfungsamt

(1) Die Prüfung ist vor dem beim Hessischen Kultusministerium eingerichteten "Staatlichen Prüfungsamt für Übersetzerinnen und Übersetzer und Dolmetscherinnen und Dolmetscher" abzulegen.

(2) Das Prüfungsamt besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern; sie werden vom Kultusministerium berufen.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes trifft alle nach dieser Prüfungsordnung erforderlichen Entscheidungen, sofern die Prüfungsordnung nicht etwas anderes bestimmt. Sie oder er ist berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen, Fragen zu stellen und die Berücksichtigung bestimmter Gebiete zu veranlassen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Prüfungsgebühren

(1) Die Prüfungsgebühr beträgt

a)

für die Prüfung als Übersetzerin oder Übersetzer

DM 550,00

b)

für die Prüfung als Dolmetscherin oder Dolmetscher

DM 450,00

(2) Die Prüfungsgebühr ist nach der Zulassung zur Prüfung zu entrichten.

(3) Gilt die Prüfung nach § 18 Abs. 2 als nicht abgelegt, sind Zehn vom Hundert der in Abs. 1 genannten Prüfungsgebühren zu entrichten.

(4) Bei Wiederholungsprüfungen ist die Prüfungsgebühr erneut zu entrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Prüfungsanforderungen

Die Bewerberin oder der Bewerber muß nachweisen:

sichere Beherrschung beider Sprachen in Grammatik, Lexik, Syntax, Idiomatik, Stilistik und Orthographie;

besondere Gewandtheit im schriftlichen Ausdruck und Sicherheit in Aussprache und Intonation;

Anpassungsfähigkeit an den jeweiligen Text und seine Sprachform sowie die Befähigung, möglichen Mißverständnissen und Fehldeutungen eines Textes vorzubeugen;

Kenntnis der Übersetzungstechnik und übersetzungswissenschaftliches Grundwissen (§ 8.2). Fundierte sachliche und fachsprachliche Kompetenz in dem gewählten Fachgebiet (§ 6.7).

§ 22 Der schriftliche Teil der Prüfung umfaßt Hausarbeiten und Klausuren

§ 22
Der schriftliche Teil der Prüfung umfaßt Hausarbeiten und Klausuren

(1) Es sind vier Hausarbeiten anzufertigen:

1.

je eine Übersetzung allgemeiner Thematik mit lexikalischen, stilistischen und strukturellen Schwierigkeiten aus der Fremdsprache ins Deutsche und umgekehrt;

Länge der Textvorlagen: je ca. 80 Schreibmaschinenzeilen;

2.

je eine Übersetzung fachlicher Thematik mit lexikalischen, stilistischen und strukturellen Schwierigkeiten, deren Übersetzung vertiefte Kenntnisse aus dem gewählten Fachgebiet voraussetzt, aus der Fremdsprache ins Deutsche und umgekehrt;

Länge der Textvorlagen: je ca. 60 Schreibmaschinenzeilen.

Arbeitszeit für die Hausarbeiten: insgesamt 14 Kalendertage.

(2) Es sind fünf Klausuren anzufertigen:

1.

Aufsatz in der Fremdsprache.

Es werden ein allgemeines, ein landeskundliches, ein dem Fachgebiet der Bewerberin oder des Bewerbers entsprechendes Thema zur Wahl gestellt.

Bearbeitungszeit: 3 Stunden

2.

Je eine Übersetzung allgemeiner Thematik aus der Fremdsprache ins Deutsche und umgekehrt.

Länge der Textvorlagen:

je ca. 25 Schreibmaschinenzeilen

Bearbeitungszeit: je 75 Minuten

3.

Je eine Übersetzung fachlicher Thematik, die fundierte sachliche und fachsprachliche Kompetenz aus dem gewählten Fachgebiet voraussetzt, aus der Fremdsprache ins Deutsche und umgekehrt.

Länge der Textvorlagen: je ca. 25 Schreibmaschinenzeilen

Bearbeitungszeit: je 75 Minuten

4.

Arbeiten, bei denen äußerliche Mängel das Lesen erheblich behindern, können zurückgewiesen werden. Die betreffenden Arbeiten gelten in diesem Falle als mit "nicht ausreichend" bewertet (§ 10.7).


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Mündlicher Teil der Prüfung

Der mündliche Teil der Prüfung umfaßt folgende Abschnitte:

1.

Ein Gespräch in beiden Sprachen über verschiedene Gebiete der allgemeinen Landeskunde dieses. Landes/Sprachraums und Deutschlands (§ 8.2).

2.

Übersetzen eines schwierigen fremdsprachlichen Textes, das fundierte sachliche und fachsprachliche Kenntnisse aus dem gewählten Fachgebiet voraussetzt und eine Unterhaltung in der Fremdsprache über dieses Gebiet.

3.

Eine Stegreifübersetzung aus der Fremdsprache ins Deutsche.

4.

Eine Stegreifübersetzung aus dem Deutschen in die Fremdsprache.

Einer der beiden Texte (3. oder 4.) soll dem gewählten Fachgebiet der Bewerberin oder des Bewerbers entnommen sein.

5.

Nachweis der Kenntnis und Erläuterung der fachlichen und sprachlichen Hilfsmittel einer Übersetzerin oder eines Übersetzers.

6.

(Kurzes) Dolmetschen einer zweisprachig geführten Verhandlung allgemeiner Thematik in kurzen Gesprächsabschnitten.

Die Prüfung als Dolmetscherin oder Dolmetscher

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Prüfungsanforderungen

Die Bewerberin oder der Bewerber muß nachweisen:

sichere Beherrschung beider Sprachen in Grammatik, Lexik, Syntax, Idiomatik, Stilistik und Orthographie;

Sicherheit in Aussprache und Intonation;

besondere Gewandtheit im mündlichen Ausdruck;

rasche Auffassungsgabe, gutes Gedächtnis, Konzentrationsfähigkeit und Einfühlungsvermögen;

die Befähigung, mögliche Mißverständnisse und Fehldeutungen der Übertragung vorauszusehen und bei der Wiedergabe zu vermeiden;

gewandtes und sicheres Auftreten;

Vertrautheit mit den praktischen Anforderungen und Gepflogenheiten des Dolmetschens;

fundierte sachliche und fachsprachliche Kompetenz in dem gewählten Fachgebiet (§ 6.7).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Schriftlicher Teil der Prüfung

Der schriftliche Teil der Prüfung umfaßt drei Klausurarbeiten:

1.

Aufsatz in der Fremdsprache: Es werden ein allgemeines, ein landeskundliches und ein dem Fachgebiet der Bewerberin oder des Bewerbers entsprechendes Thema zur Wahl gestellt.

2.

Übersetzung eines Textes allgemeiner Thematik aus der Fremdsprache in die deutsche Sprache und umgekehrt.

Länge der Textvorlagen: je ca. 30 Schreibmaschinenzeilen

Bearbeitungszeit: je 90 Minuten

3.

Arbeiten, bei denen äußerliche Mängel das Lesen erheblich behindern, können zurückgewiesen werden. Die betreffenden Arbeiten gelten in diesem Falle als mit "nicht ausreichend" bewertet (§ 10.7).


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Mündlicher Teil der Prüfung

Der mündliche Teil der Prüfung umfaßt folgende Abschnitte:

1.

Ein Gespräch in beiden Sprachen über verschiedene Gebiete der allgemeinen Landeskunde dieses Landes/Sprachraumes und Deutschlands (§ 8.2).

2.

Übersetzen eines schwierigen fremdsprachlichen Textes, das fundierte sachliche und fachsprachliche Kompetenz aus dem Fachgebiet voraussetzt, und eine Unterhaltung in der Fremdsprache über dieses Gebiet.

3.

Konsekutives Vortragsdolmetschen: Wiedergabe eines in der Fremdsprache vorgetragenen Textes.

4.

Konsekutives Vortragsdolmetschen: Wiedergabe eines in deutscher Sprache vorgetragenen Textes.

Die Bewerberin oder der Bewerber kann bei beiden Vorträgen (3. und 4.) Notizen machen.

Einer der beiden Vorträge (3. und 4.) soll dem gewählten Fachgebiet der Bewerberin oder des Bewerbers entnommen werden.

5.

Dolmetschen einer zweisprachig geführten Verhandlung in kurzen Gesprächsabschnitten.

6.

Nachweis der Kenntnis und Erläuterung der fachlichen und sprachlichen Hilfsmittel einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Aufhebung früherer Vorschriften

Die Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Dolmetscher und Übersetzer vom 15. Juni 1982, Amtsblatt S. 410 ff, wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bewerberinnen und Bewerber, die sich bis zum 15. November 1993 (ggf. bis 15. Mai 1994) zur Prüfung anmelden, werden nach der bisher geltenden Prüfungsordnung geprüft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Der Prüfungsausschuß

(1) Für die Prüfung jeder Bewerberin oder jedes Bewerbers ist ein Prüfungsausschuß zu bilden, der von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes berufen wird.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus

1.

einer oder einem Vorsitzenden, die oder der dem Prüfungsamt angehören muß,

2.

zwei Mitgliedern, die die jeweilige Prüfungssprache beherrschen müssen und

a)

eine Prüfung als Übersetzerin oder Übersetzer oder Dolmetscherin oder Dolmetscher in der jeweiligen Sprache abgelegt haben oder

b)

eine mehrjährige berufliche Tätigkeit in diesen Bereichen nachweisen können oder

c)

die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien, die sich auf die jeweilige Prüfungssprache erstreckt, besitzen oder

d)

an einer Universität in Forschung und Lehre der jeweiligen Prüfungssprache tätig sind.

Ein Mitglied soll die in Buchstabe a) oder b) genannte Voraussetzung erfüllen; in besonderen Ausnahmefällen kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes eine andere Regelung treffen.

(3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse (nach § 3.2.2) werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes für die Dauer von drei Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist möglich.

(4) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Ort und Zeit der Prüfung

Ort und Zeit der Prüfung werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes festgelegt. Prüfungen werden in der Regel einmal jährlich durchgeführt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer

1.

mindestens den Realschulabschluß oder einen gleichwertigen Abschluß nachweist;

in besonders gelagerten Einzelfällen kann ein Kolloquium zur Feststellung des gleichwertigen Bildungsstandes durchgeführt werden;

das Bestehen des Kolloquiums besitzt allein Wirkung als eine Voraussetzung zur Ablegung dieser Prüfung;

2.

sich auf die Prüfung entsprechend vorbereitet hat; als entsprechende Vorbereitung gelten insbesondere eine einschlägige Ausbildung oder eine entsprechende mehrjährige Berufstätigkeit als Übersetzerin oder Übersetzer/Dolmetscherin oder Dolmetscher;

3.

sich nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Meldung zur Prüfung zweimal erfolglos einer gleichartigen Prüfung unterzogen hat;

4.

nicht zu einer gleichwertigen oder gleichartigen Prüfung zugelassen ist oder eine solche bereits abgeschlossen hat.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Meldung zur Prüfung

Die Meldung ist schriftlich jeweils bis zum 15. Mai und bis zum 15. November eines jeden Jahres an das Staatliche Prüfungsamt für Übersetzerinnen und Übersetzer und Dolmetscherinnen und Dolmetscher beim Hessischen Kultusministerium zu richten; ihr sind beizufügen:

1.

ein ausführlicher (nicht tabellarischer) Lebenslauf in deutscher Sprache;

2.
a)

Abgangs- oder Abschlußzeugnisse der besuchten Schulen in beglaubigter Kopie;

b)

fremdsprachliche Zeugnisse (in beglaubigter deutscher Übersetzung);

c)

Gleichstellungsbescheinigung bei Schulabschluß im Ausland (§ 5.1);

3.

Nachweis über die Vorbereitung auf die Prüfung, Berufsausbildung und Berufstätigkeit als Übersetzerin oder Übersetzer/Dolmetscherin oder Dolmetscher (§ 5.2);

4.

eine Erklärung darüber, wann, wo und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber

a)

zu einer Staatlichen Prüfung als Übersetzerin oder Übersetzer und/oder Dolmetscherin oder Dolmetscher gemeldet und/oder

b)

sich dieser Prüfung unterzogen hat;

5.

ein Lichtbild neueren Datums (nicht älter als drei Monate);

6.

Angabe der Art der Prüfung und der Sprache, in der die Prüfung abgelegt werden soll (§ 1.1);

7.

Angaben über das Fachgebiet, in dem die Bewerberin oder der Bewerber über besondere sachliche und fachsprachliche Kompetenz verfügt;

Fachgebiete sind:

a)

Geisteswissenschaften

b)

Naturwissenschaften

c)

Rechtswesen

d)

Sozialwissenschaften

e)

Technik

f)

Wirtschaft


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsamtes.

(2) Die Entscheidung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich bekanntzugeben. Die Ablehnung ist kurz zu begründen.

(3) Die Zulassung ist insbesondere zu versagen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen (§ 5) nicht gegeben, die Meldeunterlagen unvollständig sind oder der Meldetermin (§ 6) überschritten wurde.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Allgemeine Prüfungsanforderungen

(1) Die Prüfung erstreckt sich auf Deutsch und die von der Bewerberin oder dem Bewerber gewählte Sprache (§ 1.1).

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber muß nachweisen, daß sie oder er sich in beiden Prüfungssprachen angemessen ausdrücken und stilistische Feinheiten verstehen und umsetzen kann. Sie oder er muß ferner nachweisen, daß sie oder er die notwendigen fachlichen Kenntnisse besitzt, insbesondere die Technik der praktischen Übersetzung und die erforderlichen Übersetzungsprinzipien in beiden Prüfungssprachen kennt sowie die bildungsmäßigen und persönlichen Fähigkeiten besitzt, die auf der Grundlage einer breiten und guten Allgemeinbildung für die selbständige und verantwortliche Ausübung eines der in § 1 genannten Berufe erforderlich sind. Dazu gehören auch eine hinreichende Kenntnis der staatlichen Institutionen, der historischen, politischen, wirtschaftlichen, geographischen und kulturellen Verhältnisse Deutschlands und des Landes/Sprachgebietes, dessen Sprache geprüft wird, sowie die Vertrautheit mit den einzelnen sprachlichen und fachlichen Hilfsmitteln.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Teile der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) Vor Beginn der Klausuren und des mündlichen Teils der Prüfung sowie jederzeit auf Verlangen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsamtes oder des Prüfungsausschusses ist der Identitätsnachweis durch Vorlage des Personalausweises zu erbringen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.