- Fundstelle:
- ABl. 2014, 68
Verordnung über die Abschlussprüfung an der als Ergänzungsschule staatlich anerkannten Deutschen ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2014 (ABl. 2015 S. 2) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| § 1 | Zweck und Berechtigung |
| § 2 | Information zur Abschlussprüfung |
| § 3 | Prüfungsgebühr |
| § 4 | Meldung zur Abschlussprüfung |
| § 5 | Zulassung zur Abschlussprüfung |
| § 6 | Prüfungsausschuss, Vorsitz des Prüfungsausschusses |
| § 7 | Termine und Prüfungsort |
| § 8 | Teile der Abschlussprüfung |
| § 9 | Prüfungsanforderungen |
| § 10 | Vorschläge für die schriftliche Prüfung |
| § 11 | Durchführung der schriftlichen Prüfung |
| § 12 | Unerlaubtes Verhalten |
| § 13 | Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Prüfung |
| § 14 | Bewertung der Prüfungsleistung |
| § 15 | Festsetzung des Prüfungsergebnisses |
| § 16 | Rücktritt und Wiederholung |
| § 17 | Anrechnung anderer Prüfungsleistungen |
| § 18 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Zweck und Berechtigung
(1) In der Abschlussprüfung sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie die Lernziele der staatlich anerkannten Weiterbildung als Staatlich geprüfte Versicherungs- und Finanzmaklerin, Staatlich geprüfter Versicherungs- und Finanzmakler oder Staatlich geprüfte Beraterin für betriebliche Altersversorgung, Staatlich geprüfter Berater für Altersversorgung erreicht haben. Sie sollen über die Eingangsanforderungen des § 34 d Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), in Verbindung mit § 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung vom 15. Mai 2007 (BGBl. I S. 733, 1967), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362), hinaus die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzen, die erforderlich sind, um als Staatlich geprüfte Versicherungs- und Finanzmaklerin, Staatlich geprüfter Versicherungs- und Finanzmakler oder Staatlich geprüfte Beraterin für betriebliche Altersversorgung, Staatlich geprüfter Berater für Altersversorgung verantwortungsvoll private und gewerbliche Kunden mit Informationen aus einem Spezialgebiet zu versorgen und dabei die Sachwalterfunktion für den Kunden wahrzunehmen.
(2) Die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nach Abs. 1 Satz 2 beziehen sich insbesondere auf folgende Bereiche:
Insbesondere können sie folgende Aufgaben wahrnehmen:
- 1.
Risikoerfassung und -bewertung,
- 2.
Versicherungsschutzerfassung und -bewertung,
- 3.
Gestaltung von Versicherungsverträgen und Deckungskonzepten,
- 4.
Dokumentation,
- 5.
Verwaltung von Versicherungsverträgen,
- 6.
Begleitung bei der Schaden- und Leistungsregulierung,
- 7.
erfolgreiche Führung eines Versicherungs- und Finanzmaklerunternehmens.
(3) Wer die Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Versicherungs- und Finanzmaklerin“, „Staatlich geprüfter Versicherungs- und Finanzmakler“ oder „Staatlich geprüfte Beraterin für betriebliche Altersversorgung“, „Staatlich geprüfter Berater für betriebliche Altersversorgung“ zu führen.
§ 10 Vorschläge für die schriftliche Prüfung
§ 10
Vorschläge für die schriftliche Prüfung
(1) Die Aufgabenvorschläge für die Abschlussprüfung erstellt die Ergänzungsschule. Mit den Aufgabenvorschlägen werden die vorgesehenen Hilfsmittel angegeben. Allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern müssen die gleichen Hilfsmittel zur Verfügung stehen.
(2) Für die schriftliche Prüfung sind für alle Themenfelder je zwei Aufgabenvorschläge mit Lösungshinweisen bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter einzureichen.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter überprüft die Aufgabenvorschläge und Lösungshinweise und legt sie spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung der Schulaufsichtsbehörde vor. Offene Rückumschläge mit Angabe des Prüfungsfaches sind beizufügen.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde prüft die Aufgabenvorschläge. Sie ist berechtigt, diese abzuändern oder zu ergänzen, andere Vorschläge anzufordern oder neue Aufgaben zu stellen.
(5) Die Schulaufsichtsbehörde wählt für jedes Themenfeld einen Aufgabenvorschlag aus.
(6) Die Schulaufsichtsbehörde sendet die ausgewählten Vorschläge in versiegelten Umschlägen an die Schule zurück. Jeder Umschlag wird unmittelbar vor Beginn der schriftlichen Prüfung in Gegenwart der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer geöffnet.
(7) Werden Prüfungsteile vorher bekannt oder wird auf Prüfungsteile vorher hingewiesen, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob dieser Prüfungsteil anerkannt wird oder zu wiederholen ist. Sie oder er berichtet hierüber der Schulaufsichtsbehörde.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) Nach Beendigung der Abschlussprüfung berät der Prüfungsausschuss das Ergebnis der Abschlussprüfung und setzt die Gesamtnote fest.
(2) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Gesamtpunktzahl aus den vier Themenfeldprüfungen und der schriftlichen Hausarbeit.
(3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in allen vier Themenfeldern und in der schriftlichen Hausarbeit jeweils mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden.
(4) Die Noten der Themenfeldprüfung, der schriftlichen Hausarbeit und die Gesamtnote werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern am Tag der Festsetzung des Prüfungsergebnisses, spätestens einen Monat nach der schriftlichen Prüfung bekanntgegeben.
(5) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer erhalten nach erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung als Staatlich geprüfte Versicherungs- und Finanzmaklerin oder als Staatlich geprüfter Versicherungs- und Finanzmakler ein Abschlusszeugnis nach Anlage 1, als Staatlich geprüfte Beraterin für betriebliche Altersversorgung oder Staatlich geprüfter Berater für betriebliche Altersversorgung ein Abschlusszeugnis nach Anlage 2.
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§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2014 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
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§ 3
Prüfungsgebühr
Die Prüfungsgebühr ist unmittelbar nach Zulassung zur Prüfung, spätestens jedoch vor Beginn der schriftlichen Prüfung zu entrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Termine und Prüfungsort
(1) Den Terminplan für die Abschlussprüfung legt die Schulaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Vorschläge der Schulleiterin oder des Schulleiters fest. Diese oder dieser gibt den Terminplan den Prüfungsteilnehmerinnen und den Prüfungsteilnehmern spätestens drei Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt.
(2) Die Prüfungen werden am Sitz der Deutschen Makler Akademie in Wiesbaden durchgeführt.
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§ 8
Teile der Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung und einer schriftlichen Hausarbeit. Die schriftliche Prüfung wird in Form von praxisorientierten Aufgaben und Fallbeispielen gestellt.
(2) Die schriftliche Prüfung findet in den folgenden Themenfeldern statt:
- 1.
Staatlich geprüfte Versicherungs- und Finanzmaklerin oder Staatlich geprüfter Versicherungs- und Finanzmakler
- a)
Themenfeldprüfung 1:
Risiko- und Finanzmanagement,
- b)
Themenfeldprüfung 2:
Betriebswirtschaft für Maklerunternehmen,
- c)
Themenfeldprüfung 3:
Recht und Verbraucherschutz
- d)
Themenfeldprüfung 4:
Management- und Vertriebskompetenz.
- 2.
Staatlich geprüfte Beraterin für betriebliche Altersversorgung oder Staatlich geprüfter Berater für betriebliche Altersversorgung
- a)
Themenfeldprüfung 1:
Risiko- und Finanzmanagement,
- b)
Themenfeldprüfung 2:
Betriebliche Altersversorgung,
- c)
Themenfeldprüfung 3:
Recht und Verbraucherschutz
- d)
Themenfeldprüfung 4:
Management- und Vertriebskompetenz.
(3) Die Themenfeldprüfung für die Staatlich geprüfte Versicherungs- und Finanzmaklerin oder den Staatlich geprüften Versicherungs- und Finanzmakler für das Themenfeld 1 findet in den während der Ausbildung gewählten Wahlfächern statt.
(4) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer wählen als Thema der schriftlichen Hausarbeit eines der beiden folgenden Themen aus:
- 1.
Erstellung eines Businessplans für das eigene Unternehmen,
- 2.
Unternehmensstudie über ein Unternehmen aus dem Versicherungs- und Finanzdienstleistungsmarkt.
(5) Die schriftliche Hausarbeit erfolgt unterrichtsbegleitend und muss spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung der Schulleitung vorgelegt werden. Die zuständige Lehrkraft korrigiert und bewertet die schriftliche Hausarbeit. Fehler sind in der schriftlichen Hausarbeit zu unterstreichen und am Rand nach Art und Gewicht zu kennzeichnen.
(6) Bewertet die zuständige Lehrkraft die schriftliche Hausarbeit mit einer nicht ausreichenden Leistung, so beauftragt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses mit der unabhängigen Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Hausarbeit. Bei abweichender Bewertung setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 176 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I S. 645) wird verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| § 1 | Zweck und Berechtigung |
| § 2 | Information zur Abschlussprüfung |
| § 3 | Prüfungsgebühr |
| § 4 | Meldung zur Abschlussprüfung |
| § 5 | Zulassung zur Abschlussprüfung |
| § 6 | Prüfungsausschuss, Vorsitz des Prüfungsausschusses |
| § 7 | Termine |
| § 8 | Teile der Abschlussprüfung |
| § 9 | Prüfungsanforderungen |
| § 10 | Vorschläge für die schriftliche Prüfung |
| § 11 | Durchführung der schriftlichen Prüfung |
| § 12 | Unerlaubtes Verhalten |
| § 13 | Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Prüfung |
| § 14 | Bewertung der Prüfungsleistung |
| § 15 | Festsetzung des Prüfungsergebnisses |
| § 16 | Rücktritt und Wiederholung |
| § 17 | Anrechnung anderer Prüfungsleistungen |
| § 18 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Zweck und Berechtigung
(1) In der Abschlussprüfung sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie die Lernziele der staatlich anerkannten Weiterbildung als Staatlich geprüfte Versicherungs- und Finanzmaklerin oder Staatlich geprüfter Versicherungs- und Finanzmakler erreicht haben. Sie sollen über die Eingangsanforderungen des § 34 d, Abs. 2, Nr. 4 Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) hinaus die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzen, die erforderlich sind, um als Staatlich geprüfte Versicherungs- und Finanzmaklerin oder Staatlich geprüfter Versicherungs- und Finanzmakler verantwortungsvoll private und gewerbliche Kunden mit Informationen aus einem Spezialgebiet zu versorgen und dabei die Sachwalterfunktion für den Kunden wahrzunehmen.
Insbesondere können sie folgende Aufgaben wahrnehmen:
- 1.
Risikoerfassung und -bewertung,
- 2.
Versicherungsschutzerfassung und -bewertung,
- 3.
Gestaltung von Versicherungsverträgen und Deckungskonzepten,
- 4.
Dokumentation,
- 5.
Verwaltung von Versicherungsverträgen,
- 6.
Begleitung bei der Schadensregulierung,
- 7.
Erfolgreiche Führung eines Versicherungs- und Finanzmaklerunternehmens.
(2) Wer die Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Versicherungs- und Finanzmaklerin“ oder „Staatlich geprüfter Versicherungs- und Finanzmakler“ zu führen.
§ 10 Vorschläge für die schriftliche Prüfung
§ 10
Vorschläge für die schriftliche Prüfung
(1) Die Aufgabenvorschläge für die Abschlussprüfung erstellt die Ergänzungsschule. Mit den Aufgabenvorschlägen werden die vorgesehenen Hilfsmittel angegeben. Allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern müssen die gleichen Hilfsmittel zur Verfügung stehen.
(2) Für die schriftliche Prüfung sind für alle Themenfelder je zwei Aufgabenvorschläge mit Lösungshinweisen bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter einzureichen.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter überprüft die Aufgabenvorschläge und Lösungshinweise und legt sie spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung der Schulaufsichtsbehörde vor. Offene Rückumschläge mit Angabe des Prüfungsfaches sind beizufügen.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde prüft die Aufgabenvorschläge. Es ist berechtigt, diese abzuändern oder zu ergänzen, andere Vorschläge anzufordern oder neue Aufgaben zu stellen.
(5) Die Schulaufsichtsbehörde wählt für jedes Themenfeld einen Aufgabenvorschlag aus.
(6) Die Schulaufsichtsbehörde sendet die ausgewählten Vorschläge in versiegelten Umschlägen an die Schule zurück. Jeder Umschlag wird unmittelbar vor Beginn der schriftlichen Prüfung in Gegenwart der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer geöffnet.
(7) Werden Prüfungsteile vorher bekannt oder wird auf Prüfungsteile vorher hingewiesen, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob dieser Prüfungsteil anerkannt wird oder zu wiederholen ist. Sie oder er berichtet hierüber der Schulaufsichtsbehörde.
§ 11 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 11
Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Die Bearbeitungszeit je Themenfeld beträgt 60 Minuten.
(2) Vor Prüfungsbeginn weist die Aufsicht führende Person die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf die Folgen unerlaubten Verhaltens hin (§ 12). Die Aufsicht stellt auch durch Befragen fest, ob sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer krank fühlt. Erklärt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, dass sie oder er sich krank fühle, nimmt sie oder er an der schriftlichen Prüfung nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung der Gesundheit von der Prüfung zurückzustellen. Bei Krankheit ist innerhalb von drei Kalendertagen ein ärztliches Attest vorzulegen.
(3) Die Aufsicht führenden Personen sorgen dafür, dass der Prüfungsraum und die Anordnung der Plätze ungestörtes und selbstständiges Arbeiten ermöglichen.
(4) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer dürfen den Prüfungsraum nur einzeln und nur für kurze Zeit verlassen.
(5) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung fertigen die Aufsicht führenden Personen eine Niederschrift an.
(6) Die Schule stellt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern das mit dem Schulstempel versehene Papier für die Arbeiten und Entwürfe zur Verfügung. Nach Abschluss der Arbeiten sind die Reinschriften und Entwürfe abzugeben und das nicht verwendete Papier zurückzugeben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Unerlaubtes Verhalten
(1) Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet, täuscht, zu täuschen versucht oder der Täuschungshandlung eines anderen Vorschub leistet, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss nach Klärung des Sachverhaltes und Anhörung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers. In leichten Fällen ist die Arbeit unter Aufsicht mit neuen Aufgaben zu wiederholen. Über die Aufgaben nach Satz 3 entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend behindert, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer ordnungsgemäß durchzuführen, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Bei Ausschluss von der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 13 Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Prüfung
§ 13
Beurteilung und Bewertung der schriftlichen
Prüfung
(1) Jede Themenfeldprüfung wird von einer Lehrkraft des jeweiligen Themenfeldes korrigiert und bewertet. Fehler sind in der Arbeit zu unterstreichen und am Rand nach Art und Gewicht zu kennzeichnen. Die korrigierende Lehrkraft muss Mitglied des Prüfungsausschusses sein (§ 6 Abs. 1).
(2) Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfung ist darauf zu achten, ob die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer fachspezifische Arbeitstechniken und Verfahren anwenden, mit Schlüsselbegriffen umgehen, Einsichten in fachliche Zusammenhänge haben, zu einem überlegten Urteil über einen Sachverhalt im Stande sind und Vorgänge, Sachverhalte, Zusammenhänge und eigene Überlegungen sprachlich richtig und verständlich darstellen können.
(3) § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Bewertung der Prüfungsleistung
Zur Leistungsbewertung werden folgende Noten nach folgendem Schlüssel verwendet:
| sehr gut |
100 - 92 Punkte, |
| gut |
91 - 81 Punkte, |
| befriedigend |
80 - 66 Punkte, |
| ausreichend |
65 - 50 Punkte, |
| mangelhaft |
49 - 30 Punkte, |
| ungenügend |
29 - 0 Punkte. |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) Nach Beendigung der Abschlussprüfung berät der Prüfungsausschuss das Ergebnis der Abschlussprüfung und setzt die Gesamtnote fest.
(2) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Gesamtpunktzahl aus den vier Themenfeldprüfungen und der schriftlichen Hausarbeit.
(3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in allen vier Themenfeldern und in der schriftlichen Hausarbeit jeweils mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden.
(4) Die Noten der Themenfeldprüfung, der schriftlichen Hausarbeit und die Gesamtnote werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern am Tag der Festsetzung des Prüfungsergebnisses, spätestens einen Monat nach der schriftlichen Prüfung bekanntgegeben.
(5) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer erhalten nach erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung ein Abschlusszeugnis nach Anlage 1.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Rücktritt und Wiederholung
(1) Wer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Prüfungstermin versäumt, wird in einem Nachtermin geprüft. Den Termin setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest.
(2) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der schriftlichen Prüfung aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen von der Prüfung zurück oder versäumt sie oder er den Prüfungstermin aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Werden die Prüfungsleistungen entweder in bis zu zwei Themenfeldern oder in einem Themenfeld und in der schriftlichen Hausarbeit mit nicht ausreichender Leistung bewertet, können sie zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung gestatten.
(4) In den Fällen des Abs. 3 ist die volle Prüfungsgebühr vor Beginn der Wiederholungsprüfung erneut zu entrichten.
(5) Eine bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.
§ 17 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 17
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
(1) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können auf schriftlichen Antrag hin von der Ablegung einzelner Prüfungsleistungen nach § 8 dieser Verordnung freigestellt werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht.
(2) Die Entscheidung über die Freistellung nach Abs. 1 trifft der Prüfungsausschuss.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2014 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Information zur Abschlussprüfung
Die Schulleitung informiert die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zu Beginn des Ausbildungsjahres in geeigneter Form über die wesentlichen Bestimmungen der Prüfung, vor allem über Prüfungsverfahren, Prüfungsfächer und die Prüfungsanforderungen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Prüfungsgebühr
(1) Die Prüfungsgebühr ist unmittelbar nach Zulassung zur Prüfung, spätestens jedoch vor Beginn der schriftlichen Prüfung zu entrichten.
(2) Die Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums vom 4. September 2013 (GVBl. S. 540) in der jeweils gültigen Fassung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Meldung zur Abschlussprüfung
Die Bewerberinnen und Bewerber melden sich spätestens sechs Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung bei der Schulaufsichtsbehörde zur Abschlussprüfung an. Die Meldung erfolgt über die Schulleitung. Der Meldung sind beizufügen:
- 1.
eine Bescheinigung der Schule über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Unterricht,
- 2.
ein tabellarischer Lebenslauf,
- 3.
ein Nachweis über den mittleren Abschluss,
- 4.
ein Nachweis über die bisherige Berufsausbildung und Weiterbildung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Zulassung zur Abschlussprüfung
(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nachweist und die Voraussetzungen nach § 4 erfüllt.
(2) Über die Zulassung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Die Entscheidung wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer schriftlich mitgeteilt.
§ 6 Prüfungsausschuss, Vorsitz des Prüfungsausschusses
§ 6
Prüfungsausschuss, Vorsitz des Prüfungsausschusses
(1) Für die Abschlussprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:
- 1.
die oder der Vorsitzende,
- 2.
die Stellvertreterin oder der Stellvertreter,
- 3.
jeweils mindestens eine Lehrkraft aus den vier Themenfeldern (§ 8 Abs. 2).
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden vier Wochen vor Beginn der Prüfung von der Schulaufsichtsbehörde gestellt oder benannt.
(2) Der Prüfungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen, um die nach dieser Verordnung wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen.
(3) Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über die Prüfungsvorgänge verpflichtet.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung und die Ergebnisfeststellung, vor allem dafür, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten werden, dass nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen wird und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer verstoßen wird. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses trifft die dazu erforderlichen Maßnahmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Termine
Den Terminplan für die Abschlussprüfung legt die Schulaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Vorschläge der Schulleiterin oder des Schulleiters fest. Diese oder dieser gibt den Terminplan den Prüfungsteilnehmerinnen und den Prüfungsteilnehmern spätestens drei Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Teile der Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung und einer schriftlichen Hausarbeit. Die schriftliche Prüfung wird in Form von praxisorientierten Aufgaben und Fallbeispielen gestellt.
(2) Die schriftliche Prüfung findet in den folgenden Themenfeldern statt:
- 1.
Themenfeldprüfung 1:
Risikomanagement und Finanzdienstleistungen,
- 2.
Themenfeldprüfung 2:
Betriebswirtschaft für Maklerunternehmen,
- 3.
Themenfeldprüfung 3:
Rechtsgrundlagen und Versicherungsvertragsgesetz (VVG),
- 4.
Themenfeldprüfung 4:
Management- und Vertriebskompetenz.
(3) Die Themenfeldprüfung für das Themenfeld 1 findet in den während der Ausbildung gewählten Wahlfächern statt.
(4) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer wählen als Thema der schriftlichen Hausarbeit eines der beiden folgenden Themen aus:
- 1.
Erstellung eines Businessplans für das eigene Unternehmen,
- 2.
Unternehmensstudie über ein Unternehmen aus dem Versicherungs- und Finanzdienstleistungsmarkt.
(5) Die schriftliche Hausarbeit erfolgt unterrichtsbegleitend und muss spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung der Schulleitung vorgelegt werden. Die zuständige Lehrkraft korrigiert und bewertet die schriftliche Hausarbeit. Fehler sind in der schriftlichen Hausarbeit zu unterstreichen und am Rand nach Art und Gewicht zu kennzeichnen.
(6) Bewertet die zuständige Lehrkraft die schriftliche Hausarbeit mit einer nicht ausreichenden Leistung, so beauftragt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses mit der unabhängigen Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Hausarbeit. Bei abweichender Bewertung setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Prüfungsanforderungen
(1) Die in der schriftlichen Prüfung gestellten Aufgaben müssen den Anforderungen des Rahmenstoffplanes entsprechen.
(2) Es dürfen keine Aufgaben gestellt werden, die im Unterricht soweit vorbereitet wurden oder bereits bearbeiteten und gelösten Aufgaben so ähnlich sind, dass ihre Lösung keine selbstständige Leistung mehr darstellt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.