- Ausfertigungsdatum:
- 11.02.1997
- Fundstelle:
- StAnz. 1997, 719
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren vom 11. Februar 1997
V aufgeh. durch § 24 der Verordnung vom 6. Dezember 2010 (GVBl. I S. 711)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 14 neu gefasst, § 15a eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381, 392) |
§ 14 Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung
§ 14
Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung
(1) Als Desinfektorin und Desinfektor ist von dem Regierungspräsidium auf Antrag staatlich anzuerkennen, wer nachweist, daß sie oder er
- 1.
die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
- 2.
die praktische und mündliche Prüfung bestanden hat,
- 3.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt.
(2) Die in einem anderem Land der Bundesrepublik Deutschland erteilte staatliche Anerkennung gilt auch im Lande Hessen, ebenso eine gleichwertige staatliche Anerkennung, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist.
(3) Die staatliche Anerkennung kann auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb des in Abs. 2 genannten Geltungsbereichs eine abgeschlossene Ausbildung erworben haben, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Über die Gleichwertigkeit der Ausbildung entscheidet das Regierungspräsidium Darmstadt.
(4) Kann die in Abs. 3 genannte Ausbildung nicht als gleichwertig anerkannt werden, so setzt eine Anerkennung als Desinfektorin oder Desinfektor die Teilnahme an einem Lehrgang und das Bestehen der Prüfung voraus. Im Hinblick auf die Dauer des Lehrgangs ist der Ausbildungsstand der antragstellenden Person angemessen zu berücksichtigen.
(5) Über die staatliche Anerkennung wird von dem Regierungspräsidium Darmstadt eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Rücknahme, Widerruf
(1) Die staatliche Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Desinfektorin oder der Desinfektor sich nachträglich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt.
(2) Die nachträgliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn sich nachträglich erweist, dass die Desinfektorin oder der Desinfektor in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist.
§ 16 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelung
§ 16
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelung
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
(2) Eine bereits begonnene Ausbildung ist nach den bisherigen Vorschriften zu beenden.
(3) Eine bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung in Hessen erteilte staatliche Anerkennung als Desinfektorin oder Desinfektor gilt auch weiterhin als Nachweis der bestandenen Desinfektorenprüfung.
Wiesbaden, 11. Februar 1997
Hessisches Ministerium für Umwelt,
Energie, Jugend, Familie und Gesundheit
gez. Nimsch
Staatsministerin
§ 14 Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung
§ 14
Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung
(1) Als Desinfektorin oder Desinfektor ist von dem Regierungspräsidium Darmstadt auf Antrag staatlich anzuerkennen, wer nachweist, dass sie oder er
- 1.
die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
- 2.
die praktische und mündliche Prüfung bestanden hat,
- 3.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt, und
- 4.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt.
(2) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung gilt auch in Hessen.
(3) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 266) gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 als erfüllt, wenn sie den Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung in ihrem Herkunftsstaat nachweisen. Dies gilt auch für Personen, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine solche Ausbildung abgeschlossen haben. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung kann durch Vorlage eines Ausbildungsnachweises im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG des betreffenden Vertragsstaates nachgewiesen werden, sofern die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung hinsichtlich ihrer Dauer und Inhalte aufweist. Aus diesem Ausbildungsnachweis muss sich ergeben, dass die genannten Personen
- 1.
bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Desinfektorin oder Desinfektor anerkannt wurden,
- 2.
eine dreijährige Berufserfahrung als Desinfektorin oder Desinfektor im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates besitzen und dass
- 3.
der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.
Über die Gleichwertigkeit der Ausbildung entscheidet das Regierungspräsidium Darmstadt.
(4) Kann die in Abs. 3 genannte Ausbildung nicht als gleichwertig anerkannt werden, so setzt eine Anerkennung als Desinfektorin oder Desinfektor die Teilnahme an einem Lehrgang und das Bestehen der Prüfung voraus. Im Hinblick auf die Dauer des Lehrgangs ist der Ausbildungsstand der antragstellenden Person angemessen zu berücksichtigen.
(5) Über die staatliche Anerkennung wird von dem Regierungspräsidium Darmstadt eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt.
(6) Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes kann auch durch Vorlage von Ausbildungsnachweisen und den Nachweis über gleichgestellte Berufsqualifikationen belegt werden, sofern eine den Erfordernissen der Art. 11 und 12 der Richtlinie 2005/36/EG genügende Bestätigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates vorliegt.
(7) Die zuständige Behörde hat den Antragstellerinnen und Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufes nach Maßgabe des Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 3 bis 4 zu gestatten.
(8) Der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis muss in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt sein und bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt.
(9) Die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs nach Abs. 7 müssen der Antragstellerin oder dem Antragsteller ebenfalls gestattet werden, wenn sie oder er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern sie oder er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungsnachweise ist.
(10) Die zuständige Behörde ist unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG berechtigt, von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu verlangen, dass er einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt. In diesem Fall hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG, unter Berücksichtigung des Buchst. g des Art. 10 der Richtlinie 2005/36/EG, ein Wahlrecht zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung.
(11) Für Zwecke der Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Buchst., b und c der Richtlinie 2005/36/EG sind nach dessen Abs. 4 unter „Fächer, die sich wesentlich unterscheiden“, jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung der Migrantin oder des Migranten bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der nach diesem Gesetz geforderten Ausbildung aufweist.
(12) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, bei der Anwendung des Abs. 10 nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu prüfen, ob die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Rahmen ihrer oder seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied nach Abs. 11 ganz oder teilweise ausgleichen können.
(13) Abs. 6 bis 12 gelten entsprechend für Angehörige aus Staaten außerhalb der Europäischen Union, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichwertigkeit ergibt. Im Übrigen erfüllt eine außerhalb der Europäischen Union erworbene Ausbildung die Voraussetzungen des Abs. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist diese nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen.
(14) Die Anerkennung der Berufsqualifikation ermöglicht der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG, den Beruf aufzunehmen und auszuüben, wenn die berufliche Tätigkeit der im Herkunftsmitgliedstaat vergleichbar ist.
(15) Die zuständige Behörde kann bei einer Entscheidung über den Antrag auf Zulassung die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen. Die in diesem Anhang unter Nr. 1 Buchst. d, e und f genannten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Bei berechtigten Zweifeln kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung der Authentizität der dort ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen. Dies gilt auch für Ausbildungen, die von dem Herkunftsstaat bescheinigt wurden, aber tatsächlich in einem weiteren Mitgliedstaat abgeleistet wurden.
(16) Die zuständige Behörde hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihn auf fehlende Unterlagen hinzuweisen. Sie hat das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Erlaubnis innerhalb kürzester Frist, spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen, abzuschließen und diese Entscheidung ordnungsgemäß zu begründen.
(17) Die zuständige Behörde ist nach Maßgabe der Art. 8 und 56 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zur engen Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates und zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet und hat dabei die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Die in Satz 1 genannten Behörden haben sich nach Maßgabe des Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken könnten, zu unterrichten. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (ABl. EG L 281 S. 31), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), einzuhalten. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung wird die Dienstleistungsempfängerin oder der Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis unterrichtet. Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, das Verfahren, insbesondere das der Niederlassung, und die Sachverhalte nach Satz 2 durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 15a Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit
§ 15a
Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit
(1) Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit zu beachten, sofern sich die Dienstleistende oder der Dienstleistende zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begibt und rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist.
(2) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates erbracht, sofern dort für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung geführt wird. Im Übrigen gilt Art. 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten haben die Berufsbezeichnungen und deren Abkürzungen nach Maßgabe des Art. 52 der Richtlinie 2005/36/EG zu führen. Die Dienstleistende oder der Dienstleistende unterliegen im Übrigen nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG den im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden berufsständischen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Berufsregeln.
(3) Die Dienstleistende oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 6 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation befreit.
Anlage 1 Lehrstoffplan für die Ausbildung von Desinfektorinnen und Desinfektoren
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2 und § 7 Abs. 2)
Lehrstoffplan für die Ausbildung von
Desinfektorinnen und Desinfektoren
| 1 |
Grundlagen der Infektionslehre |
7 Stunden |
| 1.1 |
Einführung in die Grundbegriffe der Infektionslehre |
1 Stunde |
| 1.2 |
Grundlagen der Seuchenbekämpfung |
1 Stunde |
| 1.3 |
Allgemeine Bakteriologie |
3 Stunden |
| 1.4 |
Allgemeines über Krankheitserreger |
1 Stunde |
| 1.5 |
Allgemeine Mykologie |
1 Stunde |
| 2 |
Spezielle Infektionslehre |
23 Stunden |
| 2.1 |
Spezielle Bakteriologie |
3 Stunden |
| 2.2 |
Infektionskrankheiten, Infektionsprophylaxe |
5 Stunden |
| 2.3 |
Parasitologie |
2 Stunden |
| 2.4 |
Epidemiologie |
2 Stunden |
| 2.5 |
Virologie (HIV, Hepatitis, FSME) |
3 Stunden |
| 2.6 |
Mikrobiologische Diagnostik |
2 Stunden |
| 2.7 |
Krankenhaushygiene |
6 Stunden |
| 3 |
Desinfektion und Sterilisation |
40 Stunden |
| 3.1 |
Grundbegriffe der Desinfektion und Sterilisation |
2 Stunden |
| 3.2 |
Chemische, chemisch-physikalische und physikalische Methoden der Desinfektion |
6 Stunden |
| 3.3 |
Sterilisationsverfahren |
2 Stunden |
| 3.4 |
Behandlungs- und Verfahrenskontrollen; Wirksamkeitsprüfungen |
2 Stunden |
| 3.5 |
Desinfektion bei bestimmten Krankheiten/Maßnahmen bei Isolierung |
3 Stunden |
| 3.6 |
Routinedesinfektion, desinfizierende Reinigung |
3 Stunden |
| 3.7 |
Durchführung der Desinfektion bei Hände und Hautdesinfektion, Desinfektion von Textillen, Wäsche, Bekleidung, Bettendesinfektion, Instrumentendesinfektion, Desinfektion von Ausscheidungen |
2 Stunden |
| 3.8 |
Desinfektion in bestimmten Bereichen (z. B. Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, Tierställe/Tierschauen, Rettungswesen) |
2 Stunden |
| 3.9 |
Badewasserdesinfektion und -aufbereitung |
2 Stunden |
| 3.10 |
Trinkwasserdesinfektion und -aufbereitung |
2 Stunden |
| 3.11 |
Desinfektion raumlufttechnischer Anlagen, TRGS 522 |
5 Stunden |
| 3.12 |
Abfall- und Abwasserdesinfektion |
2 Stunden |
| 3.13 |
Reinigungs-, Desinfektions-, Hygienepläne |
2 Stunden |
| 3.14 |
Toxikologie von Desinfektionsmitteln oder -verfahren |
3 Stunden |
| 3.15 |
Wirkstoffkunde |
2 Stunden |
| 4 |
Schädlingskunde |
13 Stunden |
| 4.1 |
Art und Lebensweise der am meisten verbreiteten Schädlinge |
4 Stunden |
| 4.2 |
Bekämpfungsmittel und Methoden der Bekämpfung |
4 Stunden |
| 4.3 |
Grenzen der Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln |
3 Stunden |
| 4.4 |
Vorsichtsmaßnahmen, Arbeitsschutz |
2 Stunden |
| 5 |
Immunität und Schutzimpfung |
1 Stunden |
| 6 |
Entnahme, Verpackung und Versand von Untersuchungsmaterial |
1 Stunde |
| 7 |
Einschlägige gesetzliche Bestimmungen und Richtlinien (insbesondere Bundes-Seuchengesetz, Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten, Impfempfehlungen der ST I KO; Schweigepflicht) und sonstige Materialien (z. B. technische Regeln, Unfallverhütungsvorschriften, Präparatelisten) |
10 Stunden |
| 8 |
Wiederholungen |
10 Stunden |
| 8.1 |
Infektionskrankheiten |
1 Stunde |
| 8.2 |
Infektionsmöglichkeiten |
1 Stunde |
| 8.3 |
Seuchenbekämpfung |
1 Stunde |
| 8.4 |
Krankheitserreger |
1 Stunde |
| 8.5 |
Chemische Desinfektion |
1 Stunde |
| 8.6 |
Sterilisationsverfahren |
1 Stunde |
| 8.7 |
Seuchengesetzgebung |
1 Stunde |
| 8.8 |
Desinfektionen |
1 Stunde |
| 8.9 |
Gesamtrepetitorium und Demonstrationen |
2 Stunden |
| 9 |
Praktische Ausbildung |
25 Stunden |
| 9.1 |
Praktische Übungen (Durchführung den Desinfektionsmaßnahmen) |
|
| 9.2 |
Mikrobiologisches Praktikum |
|
| 9.3 |
Exkursionen |
|
|
|
insgesamt |
……………………………… |
|
|
|
130 Stunden |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2
(zu § 9 Abs. 4)
Zeugnis
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3
(zu § 14 Abs. 5)
Zeugnis
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund des § 36 des Hessischen Krankenhausgesetzes 1989 vom 18. Dezember 1989 (GVBl. I S. 452) wird im Benehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, der Ministerin für Wissenschaft und Kunst und dem Kultusminister verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
1. Abschnitt
Ausbildung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
2. Abschnitt
Prüfung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
3. Abschnitt
Fortbildungslehrgang
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
4. Abschnitt
Staatliehe Anerkennung
5. Abschnitt Inkrafttreten, Übergangsregelung
5. Abschnitt
Inkrafttreten, Übergangsregelung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Allgemeines
(1) Die Ausbildung dient dem Zweck, geeignete Personen fachlich zu befähigen, die Aufgaben der Desinfektorin und des Desinfektors wahrzunehmen.
(2) Die Ausbildung erfolgt in einem Lehrgang an einer staatlich anerkannten Lehranstalt für Desinfektorinnen und Desinfektoren.
(3) Die Leitung der Lehranstalt für Desinfektorinnen und Desinfektoren bestimmt die Lehrkräfte und Lehrgangstermine. Sie wird vom jeweiligen Träger der Lehranstalt bestellt.
§ 10 Erkrankung, Rücktritt, Versäumnisfolgen
§ 10
Erkrankung, Rücktritt, Versäumnisfolgen
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von einer Prüfung zurück, so sind die Gründe für den Rücktritt unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Genehmigt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Eine Erkrankung ist durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für den Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht bestanden.
(3) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder unterbricht er die Prüfung, so erhält er für den Prüfungsteil die Note „ungenügend“, Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt der Prüfungsteil als nicht unternommen.
(4) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Absatz 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wird die Prüfung an einem vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Täuschung
(1) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs entscheidet der Prüfungsausschuß. Er kann je nach Schwere die Wiederholung eines oder beider Prüfungsteile anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(2) Hat der Prüfling bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nachträglich bekannt, so kann der Prüfungsausschuß die Prüfung als nicht bestanden erklären.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Wiederholung der Prüfung
Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so kann er sie einmal wiederholen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt den Prüfungstermin.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Fortbildungslehrgänge
(1) Staatlich anerkannte Desinfektorinnen und Desinfektoren sind verpflichtet, im Abstand von regelmäßig vier, höchstens fünf Jahren an Fortbildungslehrgängen einer der staatlich anerkannten Lehranstalten teilzunehmen.
(2) Die Fortbildungslehrgänge dauern drei Tage und bestehen aus theoretischem Unterricht und praktischen Unterweisungen. In den Fortbildungslehrgängen sollen die Kenntnisse aufgefrischt und neue Vorschriften und Verfahren erläutert werden.
(3) Die Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen wird von der Leitung der Lehranstalt bescheinigt.
(4) Die Überwachung der regelmäßigen Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen obliegt dem zuständigen Gesundheitsamt.
§ 14 Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung
§ 14
Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung
(1) Als Desinfektorin und Desinfektor ist von dem Regierungspräsidium auf Antrag staatlich anzuerkennen, wer nachweist, daß sie oder er
- 1.
die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
- 2.
die praktische und mündliche Prüfung bestanden hat,
- 3.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt.
(2) Die in einem anderem Land der Bundesrepublik Deutschland erteilte staatliche Anerkennung gilt auch im Lande Hessen, ebenso eine gleichwertige staatliche Anerkennung, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist.
(3) Die staatliche Anerkennung kann auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb des in Abs. 2 genannten Geltungsbereichs eine abgeschlossene Ausbildung erworben haben, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Über die Gleichwertigkeit der Ausbildung entscheidet das Regierungspräsidium.
(4) Kann die in Abs. 3 genannte Ausbildung nicht als gleichwertig anerkannt werden, so setzt eine Anerkennung als Desinfektorin oder Desinfektor die Teilnahme an einem Lehrgang und das Bestehen der Prüfung voraus. Im Hinblick auf die Dauer des Lehrgangs ist der Ausbildungsstand der antragstellenden Person angemessen zu berücksichtigen.
(5) Über die staatliche Anerkennung wird von dem Regierungspräsidium eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Rücknahme, Widerruf
(1) Die staatliche Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Desinfektorin oder der Desinfektor sich nachträglich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt.
(2) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn sich nachträglich erweist, daß die Desinfektorin oder der Desinfektor wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufes unfähig oder ungeeignet ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Eine bereits begonnene Ausbildung ist nach den bisherigen Vorschriften zu beenden.
(3) Eine bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung in Hessen erteilte staatliche Anerkennung als Desinfektorin oder Desinfektor gilt auch weiterhin als Nachweis der bestandenen Desinfektorenprüfung.
Wiesbaden, 11. Februar 1997
Hessisches Ministerium für Umwelt,
Energie, Jugend, Familie und Gesundheit
gez. Nimsch
Staatsministerin
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Dauer und Gestaltung der Lehrgänge
(1) Der Lehrgang dauert einschließlich der Abschlußprüfung vier Wochen.
(2) Der Unterricht wird nach einem von der Leitung der Lehranstalt auf der Grundlage des als Anlage 1 abgedruckten Lehrstoffplanes aufzustellenden Unterrichtsplan erteilt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zu einem Lehrgang kann zugelassen werden, wer
- 1.
einen Hauptschulabschluß oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt und der Berufsschulpflicht genügt hat oder den Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung führen kann und
- 2.
die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs besitzt.
(2) Der Nachweis über die gesundheitliche Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu führen, dessen Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegen darf. Der Nachweis ist von solchen ärztlichen Personen zu erbringen, die ermächtigt sind, Untersuchungen nach § 30 der Gefahrstoff-Verordnung oder nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 26 (Atemschutz) und G 42 (Infektionskrankheiten) durchzuführen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Zulassungsanträge
(1) Anträge auf Zulassung zu einem Lehrgang sind an die Lehranstalt für Desinfektorinnen und Desinfektoren zu richten, bei der die Bewerberin oder der Bewerber ausgebildet werden will. Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
ein Lehenslauf mit Lichtbild,
- 2.
eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein, bei Namensänderungen eine entsprechende Urkunde,
- 3.
Zeugnisse zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 3,
- 4.
ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf.
(2) Bewerberinnen oder Bewerber, die im öffentlichen Dienst tätig sind, reichen den Zulassungsantrag mit ihrem Lebenslauf über ihre dienstvorgesetzte Stelle ein. Diese bescheinigt bei der Weitergabe des Zulassungsantrags an die Lehranstalt für Desinfektorinnen und Desinfektoren die Angaben, die sonst nach Absatz 1 Nr. 2 und nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 nachzuweisen sind sowie die Beschäftigung der Bewerberin oder des Bewerbers im öffentlichen Dienst.
(3) Über die Zulassung entscheidet die Leitung der Lehranstalt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Prüfungsansschuß
(1) Für die Abnahme der Abschlußprüfung ist bei jeder Lehranstalt für Desinfektorinnen und Desinfektoren ein Prüfungsausschuß zu bilden. Die Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuß der Lehranstalt abgelegt, an der der Lehrgang beendet wurde. Ist dies aus Gründen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, nicht möglich, so kann sie auch vor dem Prüfungsausschuß einer anderen Lehranstalt abgelegt werden. Über einen entsprechenden Antrag des Prüflings entscheidet die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung abgenommen werden soll, nach Anhörung der vorsitzenden Mitglieder der beteiligten Prüfungsausschüsse.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus
- 1.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person als vorsitzendes Mitglied,
- 2.
der nach § 1 Abs. 3 zur Leitung der Lehranstalt bestellten Person,
- 3.
einer oder einem an der Lehranstalt als Lehrkraft tätigen staatlich geprüften Desinfektorin oder Desinfektor,
- 4.
einer oder einem an der Lehranstalt tätigen ärztlichen Unterrichtskraft.
Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(3) Die zuständige Behörde bestellt das vorsitzende Mitglied sowie nach Anhörung der Leitung der Lehranstalt die anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Vertretungspersonen für vier Jahre.
(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder dessen stellvertretendes Mitglied, anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig. Abstimmungsberechtigt sind nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses, in deren Abwesenheit das jeweilige stellvertretende Mitglied.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und andere bei der Prüfung anwesenden Personen sind zu Beginn der Prüfung von dem vorsitzenden Mitglied zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Einteilung der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann einzelnen Personen gestatten, zuhörend an der mündlichen Prüfung teilzunehmen. Beauftragte Bedienstete der Aufsichtsbehörden sind berechtigt, den Prüfungen beobachtend beizuwohnen.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses setzt im Einvernehmen mit der Leitung der Lehranstalt den Zeitpunkt der Prüfung fest und veranlaßt die Ladung der Prüflinge.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Praktische und mündliche Prüfung
(1) Die praktische und die mündliche Prüfung sind an einem Tag oder an zwei aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen.
(2) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling die Aufgaben aus den in der Anlage 1 in den Abschnitten 3,4 und 6 genannten Lehrstoffgebieten zu lösen, die die Lehranstalt im Benehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses festlegt.
(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in dem Lehrstoffplan enthaltenen Fächer.
(4) In der praktischen und der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als drei Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die mündliche Prüfung soll für einen Prüfling etwa 30 Minuten dauern.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Prüfungsnoten
Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis sind wie folgt zu bewerten:
| 1 |
sehr gut |
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung |
| 2 |
gut |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung |
| 3 |
befriedigend |
eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung |
| 4 |
ausreichend |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 5 |
mangelhaft |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die vorhandenen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten |
| 6 |
ungenügend |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Gesamtergebnis, Prüfungszeugnis
(1) Der Prüfungsausschuß stellt das Ergebnis der praktischen und der mündlichen Prüfung fest und bestimmt, ob und mit weichem Gesamtergebnis die Prüfung bestanden ist.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens mit „ausreichend“ bewertet wird.
(3) Über den Prüfungshergang ist für jede zu prüfende Person eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
(4) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 erteilt.
(5) Über das Nichtbestehen der Prüfung erhält die zu prüfende Person durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses einen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
(6) Die eingereichten Unterlagen sind den geprüften Personen nach bestandener Prüfung oder nach endgültig nicht bestandener Prüfung zurückzugeben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.