- Ausfertigungsdatum:
- 17.11.1992
- Fundstelle:
- ABl. 1992, 1003
Anlage 1 Inhalte der schulischen Anpassungsfortbildung
Anlage 1
Inhalte der schulischen Anpassungsfortbildung
Im Unterricht an der Fachschule für Sozialpädagogik sind fächerübergreifend ausgewählte Lernziele und Lerninhalte der Erzieherausbildung zu vermitteln. Die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer sollen befähigt werden, in allen sozialpädagogischen Tätigkeitsfeldern als pädagogische Fachkraft zu arbeiten.
Die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer sollen Einsichten gewinnen
- -
in den Zusammenhang von Erziehungszielen, Erziehungsmaßnahmen, Erziehungsverhalten und komplexen Bedingungen
- -
in die Zielgerichtetheit der Erziehung
- -
in die Bedeutung von Erziehung als sozialem Lernen für die Entwicklung der Persönlichkeit
- -
in Bedingungen, Prozesse und Erscheinungen der menschlichen Entwicklung unter Einbeziehung tiefenpsychologischer Sichtweisen
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in didaktische Modelle
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in sozialpädagogische Tätigkeitsfelder (Überblick).
Die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer sollen befähigt werden
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das eigene Verhalten und das erzieherische Handeln zu reflektieren
- -
Entscheidungen für pädagogisches Handeln von Zielsetzungen abzuleiten
- -
die anthropogenen und soziokulturellen Faktoren von einzelnen bzw. sozialen Gruppen zu analysieren, um in der sozialpädagogischen Praxis situationsgerecht handeln zu können.
Die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer sollen Verständnis gewinnen für die Familienorientierung, Familienergänzung und Einbindung der sozialpädagogischen Arbeit in das soziale Umfeld. Aspekte der Kreativität, Umwelterziehung und Elternarbeit, religionspädagogische/ethische Fragestellungen sowie das Erzieherverhalten in pädagogisch offenen Situationen sind von besonderer Bedeutung.
Neben der Bearbeitung pädagogisch-psychologischer, didaktisch-methodischer und berufspraktischer Fragestellungen und Erfahrungen sind erweiternde Kenntnisse zu erwerben in
| Soziologie |
- Sozialsystem, Familie und Sozialisation |
| Recht |
- der/die Minderjährige als Rechtsträger, Kinder- und Jugendhilfe, Jugendschutz, Jugendstrafrecht |
| Jugendliteratur |
- aktuelle Medien und ihre sozialpädagogische Bedeutung |
| Biologie |
- Gesundheitserziehung, Mensch und Umwelt. |
Dem Einbringen von Berufserfahrung und dem Selbststudium kommt besondere Bedeutung zu, wenn die Anpassungsfortbildung auf ein halbes Jahr zusammengefaßt wird.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2
Bescheinigung
Aufgrund der am ..........an der Fachschule für Sozialpädagogik erfolgreich abgelegten Prüfung wird der von
Frau/Herrn ..................................................... geboren am ............................ in ........................ an ................................................................ erworbene Abschluß als ............................................ in Verbindung mit der nachgewiesenen beruflichen Tätigkeit als gleichwertig der Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher/zur staatlich anerkannten Erzieherin anerkannt.
Frau/Herr ............ ist damit berechtigt, die Berufsbezeichnung
Staatlich anerkannte Erzieherin
Staatlich anerkannter Erzieher
zu führen.
Diese Bescheinigung gilt nur in Verbindung mit dem o.g. Abschlußzeugnis.
.................., den ...................
| Schulleiter/in |
Ausschußvorsitzende/r*) |
|
|
|
| ....................... |
..................... |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund des § 58 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 1978 (GVBl. I S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 1992 (GVBl. I S. 121), wird verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Zweck der Prüfung
(1) In der Prüfung sollen die Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß sie befähigt sind, in allen sozialpädagogischen Bereichen als Erzieherin oder Erzieher selbständig tätig zu sein.
(2) Die Prüfung besteht aus einem Kolloquium.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Zulassung zur Prüfung
Zum Kolloquium wird zugelassen, wer die schulische Anpassungsfortbildung (Anlage 1) absolviert hat und mindestens elf, bei Verkürzung fünf, volle Kalendermonate den praktischen Teil der Anpassungsfortbildung abgeleistet hat.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Prüfungsausschuß
(1) Für das Kolloquium wird an der Fachschule für Sozialpädagogik ein Prüfungsausschuß gebildet. Ihm gehören an:
- 1.
die Leiterin oder der Leiter der Fachschule für Sozialpädagogik als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2.
eine von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden bestellte fachkundige Vertretung als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender,
- 3.
die Lehrkräfte, die den Unterricht während der Anpassungsfortbildung (Anlage 1) erteilt haben.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Unterausschüsse mit mindestens drei Prüfern bilden, von denen sie oder er eine oder einen für den Ausschußvorsitz bestimmt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Durchführung der Prüfung
(1) Das Kolloquium kann als Gruppenprüfung mit bis zu drei Prüflingen durchgeführt werden. Die Prüfzeit je Prüfling soll in der Regel nicht länger als 30 Minuten dauern.
(2) Im Kolloquium soll der Prüfling nachweisen, daß er das Ziel der schulischen Anpassungsfortbildung erreicht hat.
(3) Die Bewertung der Leistungen erfolgt durch den Prüfungsauschuß. Das Kolloquium wird mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" bewertet. Es ist bestanden, wenn die Leistungen mindestens ausreichend waren.
(4) Über Verlauf und Ergebnis des Kolloquiums wird eine Niederschrift gefertigt. Die Niederschrift ist von der oder dem Protokollführenden, der Prüferin oder dem Prüfer und von der oder dem Prüfungsvorsitzenden oder Ausschußvorsitzenden zu unterzeichnen.
(5) Ist das Kolloquium nicht bestanden, sind dem Prüfling die wesentlichen Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen. Das Kolloquium kann nur einmal und frühestens nach einem halben Jahr wiederholt werden. Der Prüfungsausschuß bestimmt, in welchem Umfang die Anpassungsfortbildung zu wiederholen ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Staatliche Anerkennung
(1) Die staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher erhält, wer das Kolloquium bestanden hat und sich in der berufspraktischen Tätigkeit der Anpassungsfortbildung bewährt hat.
(2) Der Schule ist über die berufspraktische Tätigkeit der Anpassungsfortbildung ein qualifiziertes Arbeitszeugnis vorzulegen.
(3) Hat sich eine Bewerberin oder ein Bewerber in der praktischen Arbeit nicht bewährt, bestimmt die Fachschule für Sozialpädagogik die Dauer der noch abzuleistenden Berufspraxis.
(4) Über die Anerkennung wird eine Bescheinigung ausgestellt (Anlage 2).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.