CSCGZustAnO HE · Hessen

Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container Vom 17. Juli 1978

Ausfertigungsdatum:
17.07.1978
Fundstelle:
GVBl. I 1978, 524
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über ...

aufgeh. durch § 29 Nr. 4 der Verordnung vom 12. November 2007 (GVBl. I S. 800)

Eingangsformel CSCGZustAnO

Auf Grund des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 10. Februar 1976 (BGBl. II S. 253) wird angeordnet:

§ 1

§ 1 Zuständig für die Erteilung und Entziehung der Zulassung (Art. IV Abs. 1 des Übereinkommens) sowie für die Kontrolle der Container einschließlich der hieraus folgenden Maßnahmen (Art. IV Satz 5 und Art. VI des Übereinkommens) ist der Regierungspräsident.

§ 2

§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.