Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus Vom 13. März 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 13.03.2020
- Fundstelle:
- GVBl. 2020, 153
Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020
V aufgeh. durch Artikel 4 Nr. 2 der Verordnung vom 26. November 2020 (GVBl. S. 826)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2020 (GVBl. S. 734) |
Ausnahmen
§ 2 Ausnahmen(1) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen, die nur zur Durchreise in das Land Hessen einreisen; diese haben das Gebiet Hessens auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen,2. Besatzungen von Binnenschiffen, sofern grundsätzliche Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge, ergriffen werden,3. Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, wenn sie über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen; der dem Testergebnis zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen und muss entweder frühestens 48 Stunden vor Einreise oder unverzüglich bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein; das Testergebnis ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren,4. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzeptea) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oderb) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird.(2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst,1. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stundena) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, oderb) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen. 2. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,a) die in Hessen ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), oderb) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Hessen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.(3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst,1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, oderf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,2. Personen, die einreisen aufgrunda) des Besuchs von Verwandten oder Verschwägerten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten, Lebensgefährtinnen, Lebensgefährten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartnern oder der Ausübung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,b) einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) des Beistands oder zur Pflege schutz-, beziehungsweise hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren, oder4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,5. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchgeführt haben, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetseiten des Auswärtigen Amtes sowie des Robert Koch-Instituts),b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat.Satz 1 gilt nur für Personen, die die sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.(4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder3. Personen, die zur gemeinschaftlichen Arbeitsaufnahme von mehr als fünf Personen und für mehr als 72 Stunden einreisen, wenn durch den Arbeits- oder Auftraggeber in der Unterkunft und bei Ausübung der Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar sind; das Verlassen der Unterkunft ist nur zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit gestattet.Der Arbeitgeber oder Auftraggeber von Personen nach Satz 1 Nr. 3 ist zur Anzeige der Einreise verpflichtet. Die Anzeige hat unter Verwendung des in der Anlage wiedergegebenen Vordrucks vor Einreise bei dem für den Beschäftigungsort zuständigen Gesundheitsamt zu erfolgen.(5) In begründeten Fällen kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen.(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort genannten Personen keine typischen Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion wie Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die in Abs. 1 Nr. 2 und in den Abs. 2 bis 5 genannten Personen haben das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn bei ihnen binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.(7) Personen nach den Abs. 2 und 3, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 oder § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, müssen bis zum zehnten Tag nach ihrer Einreise während dieser Tätigkeit persönliche Schutzausstattung nach den jeweiligen Kriterien des Robert Koch-Instituts zur Vermeidung des Weitertragens von Infektionen mit SARS-CoV-2 tragen. Die Schutzausstattung darf nur abgesetzt werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird. Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Einreise ist durch die Einrichtungsleitung dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 5 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtszeitig in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert,2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Besuch empfängt,3. entgegen § 1 Abs. 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert oder informiert,4. (aufgehoben)5. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 4 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt,6. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 keine gruppenbezogenen betrieblichen Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergreift,7. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 die Unterkunft verlässt,8. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 die Anzeige an das zuständige Gesundheitsamt unterlässt,9. entgegen § 2 Abs. 6 Satz 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,10. entgegen § 2 Abs. 7 Satz 1 persönliche Schutzausstattung nicht trägt,11. entgegen § 2 Abs. 7 Satz 3 die Aufnahme der Tätigkeit nicht anzeigt,12. entgegen § 3 Abs. 5 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,13. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,14. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Besuch empfängt oder15. entgegen § 3a Abs. 4 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,16. entgegen § 3a Abs. 2 Satz 2 keinen PCR-Test durchführen lässt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 9. Mai 2021 außer Kraft.
Ausnahmen
§ 2 Ausnahmen(1) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen, die nur zur Durchreise in das Land Hessen einreisen; diese haben das Gebiet Hessens auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen,2. Besatzungen von Binnenschiffen, sofern grundsätzliche Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge, ergriffen werden,3. Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, wenn sie über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen; der dem Testergebnis zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen und muss entweder frühestens 48 Stunden vor Einreise oder unverzüglich bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein; das Testergebnis ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren,4. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzeptea) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oderb) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird.(1a) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind sie von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst, wenn sie über einen vollständigen Impfschutz verfügen und keine Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen. Ein vollständiger Impfschutz im Sinne des Satz 1 liegt vor, wenn seit der Gabe der letzten Impfdosis, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist, mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff mehr als 14 Tage vergangen sind.(2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst,1. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stundena) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, oderb) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen. 2. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,a) die in Hessen ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), oderb) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Hessen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.(3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst,1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, oderf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,2. Personen, die einreisen aufgrunda) des Besuchs von Verwandten oder Verschwägerten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten, Lebensgefährtinnen, Lebensgefährten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartnern oder der Ausübung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,b) einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) des Beistands oder zur Pflege schutz-, beziehungsweise hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren, oder4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,5. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchgeführt haben, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetseiten des Auswärtigen Amtes sowie des Robert Koch-Instituts),b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat.Satz 1 gilt nur für Personen, die die sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.(4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder3. Personen, die zur gemeinschaftlichen Arbeitsaufnahme von mehr als fünf Personen und für mehr als 72 Stunden einreisen, wenn durch den Arbeits- oder Auftraggeber in der Unterkunft und bei Ausübung der Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar sind; das Verlassen der Unterkunft ist nur zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit gestattet.Der Arbeitgeber oder Auftraggeber von Personen nach Satz 1 Nr. 3 ist zur Anzeige der Einreise verpflichtet. Die Anzeige hat unter Verwendung des in der Anlage wiedergegebenen Vordrucks vor Einreise bei dem für den Beschäftigungsort zuständigen Gesundheitsamt zu erfolgen.(5) In begründeten Fällen kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen.(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort genannten Personen keine typischen Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion wie Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die in Abs. 1 Nr. 2 und in den Abs. 2 bis 5 genannten Personen haben das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn bei ihnen binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.(7) Personen nach den Abs. 2 und 3, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 oder § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, müssen bis zum zehnten Tag nach ihrer Einreise während dieser Tätigkeit persönliche Schutzausstattung nach den jeweiligen Kriterien des Robert Koch-Instituts zur Vermeidung des Weitertragens von Infektionen mit SARS-CoV-2 tragen. Die Schutzausstattung darf nur abgesetzt werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird. Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Einreise ist durch die Einrichtungsleitung dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.
Absonderung aufgrund Test-Ergebnis
§ 3a Absonderung aufgrund Test-Ergebnis(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer molekularbiologischen Testung (PCR-Test) nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Testes ständig dort abzusondern. Ihnen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Für Personen, die mit einer von Satz 1 erfassten Person in einem Hausstand leben, gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 entsprechend. Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere zur Deckung des täglichen Bedarfs, wird die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 gilt nicht für Personen,1. die über einen vollständigen Impfschutz verfügen und keine Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen,2. bei denen in den letzten sechs Monaten mittels PCR-Test eine Infektion mit SARS-CoV-2 bereits nachgewiesen wurde und der aufgrund dieser Infektion einzuhaltende Absonderungszeitraum verstrichen ist.Ein vollständiger Impfschutz im Sinne des Satz 5 Nr. 1 liegt vor, wenn seit der Gabe der letzten Impfdosis, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist, mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff mehr als 14 Tage vergangen sind. Personen, die Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, sind auch im Fall eines vollständigen Impfschutzes nach Satz 6 oder im Fall des Satz 5 Nr. 2 verpflichtet, unverzüglich einen Test auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.(2) Für Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro- Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), nachgewiesen ist, gelten Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen. Die Absonderung wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Satz 2 erforderlich ist, ausgesetzt. Mit Erhalt des PCR-Testergebnisses, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, endet die Absonderung nach Satz 1. Bestätigt der PCR-Test die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht.(3) Von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut).Von Abs. 1 Satz 3 nicht erfasst sind Personen, die mit Personen nach Satz 1 in einem Hausstand leben.(4) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über den Erhalt eines positiven Testergebnisses zu informieren. Die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten. Es wird empfohlen, dass die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.(5) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(6) Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Abs. 1 oder 2 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.
Ausnahmen
§ 2 Ausnahmen(1) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen, die nur zur Durchreise in das Land Hessen einreisen; diese haben das Gebiet Hessens auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen,2. Besatzungen von Binnenschiffen, sofern grundsätzliche Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge, ergriffen werden,3. Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, wenn sie über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen; der dem Testergebnis zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen und muss entweder frühestens 48 Stunden vor Einreise oder unverzüglich bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein; das Testergebnis ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren,4. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzeptea) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oderb) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird.(1a) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind sie von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst,1. wenn Sie über einen vollständigen Impfschutz verfügen und keine Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen,2. wenn bei ihnen in den letzten sechs Monaten mittels PCR-Test eine Infektion mit SARS-CoV-2 bereits nachgewiesen wurde, und der aufgrund dieser Infektion einzuhaltende Absonderungszeitraum verstrichen ist.Ein vollständiger Impfschutz im Sinne des Satz 1 Nr. 1 liegt vor, wenn seit der Gabe der letzten Impfdosis, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist, mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff mehr als 14 Tage vergangen sind.(2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst,1. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stundena) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, oderb) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen. 2. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,a) die in Hessen ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), oderb) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Hessen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.(3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst,1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, oderf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,2. Personen, die einreisen aufgrunda) des Besuchs von Verwandten oder Verschwägerten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten, Lebensgefährtinnen, Lebensgefährten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartnern oder der Ausübung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,b) einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) des Beistands oder zur Pflege schutz-, beziehungsweise hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren, oder4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,5. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchgeführt haben, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetseiten des Auswärtigen Amtes sowie des Robert Koch-Instituts),b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat.Satz 1 gilt nur für Personen, die die sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.(4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder3. Personen, die zur gemeinschaftlichen Arbeitsaufnahme von mehr als fünf Personen und für mehr als 72 Stunden einreisen, wenn durch den Arbeits- oder Auftraggeber in der Unterkunft und bei Ausübung der Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar sind; das Verlassen der Unterkunft ist nur zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit gestattet.Der Arbeitgeber oder Auftraggeber von Personen nach Satz 1 Nr. 3 ist zur Anzeige der Einreise verpflichtet. Die Anzeige hat unter Verwendung des in der Anlage wiedergegebenen Vordrucks vor Einreise bei dem für den Beschäftigungsort zuständigen Gesundheitsamt zu erfolgen.(5) In begründeten Fällen kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen.(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort genannten Personen keine typischen Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion wie Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die in Abs. 1 Nr. 2 und in den Abs. 2 bis 5 genannten Personen haben das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn bei ihnen binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.(7) Personen nach den Abs. 2 und 3, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 oder § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, müssen bis zum zehnten Tag nach ihrer Einreise während dieser Tätigkeit persönliche Schutzausstattung nach den jeweiligen Kriterien des Robert Koch-Instituts zur Vermeidung des Weitertragens von Infektionen mit SARS-CoV-2 tragen. Die Schutzausstattung darf nur abgesetzt werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird. Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Einreise ist durch die Einrichtungsleitung dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Mai 2021 außer Kraft.
Ausnahmen
§ 2 Ausnahmen(1) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen, die nur zur Durchreise in das Land Hessen einreisen; diese haben das Gebiet Hessens auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen,2. Besatzungen von Binnenschiffen, sofern grundsätzliche Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge, ergriffen werden,3. Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, wenn sie über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen; der dem Testergebnis zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen und muss entweder frühestens 48 Stunden vor Einreise oder unverzüglich bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein; das Testergebnis ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren,4. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzeptea) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oderb) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird.(1a) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind sie von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst, wenn sie1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder2. genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnungsind.(2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst,1. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stundena) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, oderb) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen. 2. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,a) die in Hessen ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), oderb) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Hessen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.(3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst,1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, oderf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,2. Personen, die einreisen aufgrunda) des Besuchs von Verwandten oder Verschwägerten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten, Lebensgefährtinnen, Lebensgefährten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartnern oder der Ausübung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,b) einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) des Beistands oder zur Pflege schutz-, beziehungsweise hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren, oder4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,5. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchgeführt haben, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetseiten des Auswärtigen Amtes sowie des Robert Koch-Instituts),b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat.Satz 1 gilt nur für Personen, die die sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.(4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder3. Personen, die zur gemeinschaftlichen Arbeitsaufnahme von mehr als fünf Personen und für mehr als 72 Stunden einreisen, wenn durch den Arbeits- oder Auftraggeber in der Unterkunft und bei Ausübung der Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar sind; das Verlassen der Unterkunft ist nur zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit gestattet.Der Arbeitgeber oder Auftraggeber von Personen nach Satz 1 Nr. 3 ist zur Anzeige der Einreise verpflichtet. Die Anzeige hat unter Verwendung des in der Anlage wiedergegebenen Vordrucks vor Einreise bei dem für den Beschäftigungsort zuständigen Gesundheitsamt zu erfolgen.(5) In begründeten Fällen kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen.(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort genannten Personen keine typischen Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion wie Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die in Abs. 1 Nr. 2 und in den Abs. 1a bis 5 genannten Personen haben das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn bei ihnen binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.(7) Personen nach den Abs. 2 und 3, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 oder § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, müssen bis zum zehnten Tag nach ihrer Einreise während dieser Tätigkeit persönliche Schutzausstattung nach den jeweiligen Kriterien des Robert Koch-Instituts zur Vermeidung des Weitertragens von Infektionen mit SARS-CoV-2 tragen. Die Schutzausstattung darf nur abgesetzt werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird. Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Einreise ist durch die Einrichtungsleitung dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.
Absonderung aufgrund Test-Ergebnis
§ 3a Absonderung aufgrund Test-Ergebnis(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer molekularbiologischen Testung (PCR-Test) nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Testes ständig dort abzusondern. Ihnen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Für Personen, die mit einer von Satz 1 erfassten Person in einem Hausstand leben, gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 entsprechend. Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere zur Deckung des täglichen Bedarfs, wird die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 gilt nicht für1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und2. genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, wenn sie nicht wegen des Kontakts zu einer Person besteht, die mit einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften, infiziert ist. Personen, die Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, sind, auch in den Fällen des Satz 5 Nr. 1 oder 2, verpflichtet, unverzüglich einen Test auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.(2) Für Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro- Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), nachgewiesen ist, gelten Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen. Die Absonderung wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Satz 2 erforderlich ist, ausgesetzt. Mit Erhalt des PCR-Testergebnisses, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, endet die Absonderung nach Satz 1. Bestätigt der PCR-Test die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht.(3) Von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut).Von Abs. 1 Satz 3 nicht erfasst sind Personen, die mit Personen nach Satz 1 in einem Hausstand leben.(4) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über den Erhalt eines positiven Testergebnisses zu informieren. Die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten. Es wird empfohlen, dass die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.(5) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(6) Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Abs. 1 oder 2 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.
Ordnungswidrigkeiten
§ 5 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtszeitig in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert,2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Besuch empfängt,3. entgegen § 1 Abs. 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert oder informiert,4. (aufgehoben)5. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 4 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt,6. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 keine gruppenbezogenen betrieblichen Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergreift,7. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 die Unterkunft verlässt,8. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 die Anzeige an das zuständige Gesundheitsamt unterlässt,9. entgegen § 2 Abs. 6 Satz 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,10. entgegen § 2 Abs. 7 Satz 1 persönliche Schutzausstattung nicht trägt,11. entgegen § 2 Abs. 7 Satz 3 die Aufnahme der Tätigkeit nicht anzeigt,12. entgegen § 3 Abs. 5 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,13. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,14. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Besuch empfängt,15. entgegen § 3a Abs. 4 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert oder16. entgegen § 3a Abs. 2 Satz 2 keinen PCR-Test durchführen lässt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft.
Absonderung für Ein- und Rückreisende; Testpflicht; Beobachtung
§ 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Testpflicht; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Hessen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des Abs. 5 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Bis zu einer bundesrechtlichen Regelung sind die von Satz 1 erfassten Personen ferner verpflichtet, sich höchstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einer Testung auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu unterziehen und müssen das auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegende Testergebnis innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen können. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Das Testergebnis nach Satz 3 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.(2) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das für den Ort der eigenen Häuslichkeit oder der anderen eine Absonderung ermöglichenden Unterkunft zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 und 3 hinzuweisen. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist zu erfüllen1. durch eine digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de, indem die Daten nach Abschnitt I Nr. 1 Satz 1 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) in der jeweils geltenden Fassung vollständig übermittelt und die erhaltene Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung bei der Einreise mit sich geführt und auf Aufforderung dem Beförderer, im Fall des Abschnitt I Nr. 1 Satz 5 dieser Anordnungen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde, vorgelegt wird oder2. soweit in Ausnahmefällen eine Meldung nach Nr. 1 nicht möglich war, durch die Abgabe einer schriftlichen Ersatzanmeldung nach dem Muster der Anlage 2 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Aussteigekarte) an den Beförderer, im Falle von Abschnitt I Nr. 1 Satz 5 dieser Anordnungen an die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde, oder3. soweit in Ausnahmefällen eine Meldung nach den Nr. 1 und 2 nicht möglich war, durch die unverzügliche Übermittlung einer Ersatzanmeldung in Schrift- oder Textform (Aussteigekarte) an das zuständige Gesundheitsamt.(3) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten.(4) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(5) Risikogebiet im Sinne des Abs. 1 Satz 1 nach § 2 Nr. 17 des Infektionsschutzgesetzes ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch Entscheidung des Bundesministeriums für Gesundheit, des Auswärtigen Amtes und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und wird mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete wirksam.
Ausnahmen
§ 2 Ausnahmen(1) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in das Land Hessen einreisen; diese haben das Gebiet Hessens auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen.(2) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind,1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Land Hessen einreisen,1a. Personen, die über eine den Anforderungen des § 22 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes entsprechende Impfdokumentation über eine mindestens 14 Tage vor Einreise bei ihnen vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das SARS-CoV-2-Virus verfügen,1b. Personen, die über ein ärztliches Zeugnis über eine bei Einreise mindestens 21 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegende, durch Nukleinsäurenachweis bestätigte Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus verfügen,2. Personen, die zum Besuch von Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades, von nicht zum gleichen Hausstand gehörenden Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartnern, Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten oder zur Ausübung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 aufgehalten haben oder für bis zu 72 Stunden nach Hessen einreisen,3. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 oder in Hessen und Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzeptea) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird,b) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,c) hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen, oderd) Personen, die sich zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 aufgehalten haben; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen, 4. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,a) die in Hessen ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), oderb) die in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Hessen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen. (3) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind,1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, oderf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,2. Personen, die nach Hessen einreisen oder zurückkehrena) aufgrund eines Besuches von Verwandten oder Verschwägerten ersten oder zweiten Grades, von nicht zum gleichen Hausstand gehörenden Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartnern, Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten oder zur Ausübung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,b) aufgrund einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) aufgrund Erfüllung der Aufgaben eines Beistands oder aufgrund Pflege schutz-, beziehungsweise hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren oder ausländische Polizeivollzugsbeamte und Justizvollzugsbeamte, die zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben einreisen,4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 aufgehalten haben oder dafür in das Land Hessen einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,5. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind,6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet im Sinne des § 1 Abs. 5 zurückreisen, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der jeweiligen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetseiten des Auswärtigen Amtes sowie des Robert KochInstituts),b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertigesamt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat oder7. Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, ohne unter Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b zu fallen.Satz 1 gilt nur, soweit die Personen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Der dem Testergebnis nach Satz 2 zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen und muss entweder frühestens 48 Stunden vor Einreise oder unverzüglich bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren. Satz 2 gilt nicht für Besatzungen von Binnenschiffen, sofern grundsätzliche Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge, ergriffen werden.(4) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a Infektionsschutzgesetz,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder3. Personen, die zur gemeinschaftlichen Arbeitsaufnahme von mehr als fünf Personen und für mehr als 72 Stunden einreisen, wenn durch den Arbeits- oder Auftraggeber in der Unterkunft und bei Ausübung der Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar sind; das Verlassen der Unterkunft ist nur zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit gestattet.Der Arbeitgeber oder Auftraggeber von Personen nach Satz 1 Nr. 3 ist zur Anzeige der Einreise verpflichtet. Die Anzeige hat unter Verwendung des in der Anlage wiedergegebenen Vordrucks vor Einreise bei dem für den Beschäftigungsort zuständigen Gesundheitsamt zu erfolgen.(5) In begründeten Fällen kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen.(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen. Die in Abs. 2 bis 5 bezeichneten Personen haben das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem SARS CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, auftreten.(7) Personen nach den Abs. 2 und 3, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 oder § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, müssen bis zum zehnten Tag nach ihrer Einreise während dieser Tätigkeit persönliche Schutzausstattung nach den jeweiligen Kriterien des Robert Koch-Instituts zur Vermeidung des Weitertragens von Infektionen mit SARS-CoV-2 tragen. Die Schutzausstattung darf nur abgesetzt werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird. Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Einreise ist durch die Einrichtungsleitung dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 5 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig dort absondert,2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Besuch empfängt,2a. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 3 das Testergebnis nicht vorlegen kann,3. entgegen § 1 Abs. 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert oder informiert,4. entgegen § 1 Abs. 3 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,5. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a oder d oder Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 4 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt,6. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 keine gruppenbezogenen betrieblichen Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergreift,7. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 die Unterkunft verlässt,8. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 die Anzeige an das zuständige Gesundheitsamt unterlässt,9. entgegen § 2 Abs. 6 Satz 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,10. entgegen § 2 Abs. 7 Satz 1 persönliche Schutzausstattung nicht trägt,11. entgegen § 2 Abs. 7 Satz 3 die Aufnahme der Tätigkeit nicht anzeigt,12. entgegen § 3 Abs. 5 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,13. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,14. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, Besuch empfängt oder15. entgegen § 3a Abs. 4 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft.
Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
§ 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Hessen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus eingestuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den zur Absonderung verpflichteten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.(2) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn bei ihnen typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust während des Absonderungszeitraums auftreten.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.
Ausnahmen
§ 2 Ausnahmen(1) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen, die nur zur Durchreise in das Land Hessen einreisen; diese haben das Gebiet Hessens auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen,2. Besatzungen von Binnenschiffen, sofern grundsätzliche Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge, ergriffen werden,3. Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, wenn sie über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen; der dem Testergebnis zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen und muss entweder frühestens 48 Stunden vor Einreise oder unverzüglich bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein; das Testergebnis ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren,4. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzeptea) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oderb) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird.(2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virus-Variantengebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz. AT 13. Januar 2021 V 1) in der jeweils geltenden Fassung aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst,1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stundena) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, oderb) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen. 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,a) die in Hessen ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), oderb) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Hessen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.(3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virus-Variantengebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst,1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, oderf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,2. Personen, die einreisen aufgrunda) des Besuchs von Verwandten oder Verschwägerten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten, Lebensgefährtinnen, Lebensgefährten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartnern oder der Ausübung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,b) einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) des Beistands oder zur Pflege schutz-, beziehungsweise hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren, oder4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,5. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchgeführt haben, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetseiten des Auswärtigen Amtes sowie des Robert Koch-Instituts),b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat.Satz 1 gilt nur für Personen, die die sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.(4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virus-Variantengebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder3. Personen, die zur gemeinschaftlichen Arbeitsaufnahme von mehr als fünf Personen und für mehr als 72 Stunden einreisen, wenn durch den Arbeits- oder Auftraggeber in der Unterkunft und bei Ausübung der Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar sind; das Verlassen der Unterkunft ist nur zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit gestattet.Der Arbeitgeber oder Auftraggeber von Personen nach Satz 1 Nr. 3 ist zur Anzeige der Einreise verpflichtet. Die Anzeige hat unter Verwendung des in der Anlage wiedergegebenen Vordrucks vor Einreise bei dem für den Beschäftigungsort zuständigen Gesundheitsamt zu erfolgen.(5) In begründeten Fällen kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen.(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort genannten Personen keine typischen Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion wie Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die in Abs. 1 Nr. 2 und in den Abs. 2 bis 5 genannten Personen haben das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn bei ihnen binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.(7) Personen nach den Abs. 2 und 3, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 oder § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, müssen bis zum zehnten Tag nach ihrer Einreise während dieser Tätigkeit persönliche Schutzausstattung nach den jeweiligen Kriterien des Robert Koch-Instituts zur Vermeidung des Weitertragens von Infektionen mit SARS-CoV-2 tragen. Die Schutzausstattung darf nur abgesetzt werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird. Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Einreise ist durch die Einrichtungsleitung dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.
Verkürzung der Absonderungsdauer
§ 3 Verkürzung der Absonderungsdauer(1) Die Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über ein ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegt.(2) Die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis nach Abs. 1 zu Grunde liegende Testung muss mindestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen.(3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis nach Abs. 1 für mindestens zehn Tage nach Einreise aufbewahren.(4) Die Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Abs. 1 erforderlich ist, ausgesetzt.(5) Personen mit verkürzter Absonderungsdauer nach Abs. 1 haben das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn bei ihnen binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem SARS CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns auftreten.(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten für die Personen, die unter § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 fallen, entsprechend.
Absonderung aufgrund Test-Ergebnis
§ 3a Absonderung aufgrund Test-Ergebnis(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer molekularbiologischen Testung (PCR-Test) oder Antigen-Test nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Testes ständig dort abzusondern. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Im Fall eines Nachweises einer Infektion mit SARS-CoV-2 durch einen Antigen-Test endet die Absonderung nach Satz 1 mit Erhalt des Testergebnisses auf Grundlage eines PCR-Test, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt; bestätigt der PCR-Test die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht.(2) Für Personen, die mit einer von Abs. 1 Satz 1 erfassten Person in einem Hausstand leben, gelten die Verpflichtungen nach Abs. 1 entsprechend. Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere zur Deckung des täglichen Bedarfs, wird die Absonderung ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 1 gilt nicht für Personen, bei denen in den letzten sechs Monaten mittels PCR-Test eine Infektion mit SARS-CoV-2 bereits nachgewiesen wurde und der aufgrund dieser Infektion einzuhaltende Absonderungszeitraum verstrichen ist.(3) Von Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut).Von Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die mit Personen nach Satz 1 in einem Hausstand leben.(4) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über den Erhalt eines positiven Testergebnisses zu informieren. Die von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten. Es wird empfohlen, dass die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.(5) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(6) Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Abs. 1 oder 2 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.
Ordnungswidrigkeiten
§ 5 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtszeitig in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert,2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Besuch empfängt,3. entgegen § 1 Abs. 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert oder informiert,4. (aufgehoben)5. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 4 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt,6. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 keine gruppenbezogenen betrieblichen Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergreift,7. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 die Unterkunft verlässt,8. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 die Anzeige an das zuständige Gesundheitsamt unterlässt,9. entgegen § 2 Abs. 6 Satz 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,10. entgegen § 2 Abs. 7 Satz 1 persönliche Schutzausstattung nicht trägt,11. entgegen § 2 Abs. 7 Satz 3 die Aufnahme der Tätigkeit nicht anzeigt,12. entgegen § 3 Abs. 5 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,13. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,14. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, Besuch empfängt oder15. entgegen § 3a Abs. 4 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 14. Februar 2021 außer Kraft.
Absonderung aufgrund Test-Ergebnis
§ 3a Absonderung aufgrund Test-Ergebnis(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer molekularbiologischen Testung (PCR-Test) oder Antigen-Test nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Testes ständig dort abzusondern. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Im Fall eines Nachweises einer Infektion mit SARS-CoV-2 durch einen Antigen-Test endet die Absonderung nach Satz 1 mit Erhalt des Testergebnisses auf Grundlage eines PCR-Test, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt; bestätigt der PCR-Test die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht.(2) Für Personen, die mit einer von Abs. 1 Satz 1 erfassten Person in einem Hausstand leben, gelten die Verpflichtungen nach Abs. 1 entsprechend. Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere zur Deckung des täglichen Bedarfs, wird die Absonderung ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 1 gilt nicht für Personen, bei denen in den letzten drei Monaten mittels PCR-Test eine Infektion mit SARS-CoV-2 bereits nachgewiesen wurde und der aufgrund dieser Infektion einzuhaltende Absonderungszeitraum verstrichen ist.(3) Von Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut).Von Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die mit Personen nach Satz 1 in einem Hausstand leben.(4) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über den Erhalt eines positiven Testergebnisses zu informieren. Die von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten. Es wird empfohlen, dass die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.(5) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(6) Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Abs. 1 oder 2 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft.
Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
§ 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Hessen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus eingestuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich1. im Fall einer Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz. AT 13. Januar 2021 V 1) in der jeweils geltenden Fassung für einen Zeitraum von vierzehn Tagen oder2. im Übrigen für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den zur Absonderung verpflichteten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.(2) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn bei ihnen typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust während des Absonderungszeitraums auftreten.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.
Ausnahmen
§ 2 Ausnahmen(1) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen, die nur zur Durchreise in das Land Hessen einreisen; diese haben das Gebiet Hessens auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen,2. Besatzungen von Binnenschiffen, sofern grundsätzliche Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge, ergriffen werden,3. Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, wenn sie über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen; der dem Testergebnis zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen und muss entweder frühestens 48 Stunden vor Einreise oder unverzüglich bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein; das Testergebnis ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren,4. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzeptea) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oderb) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird.(2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst,1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stundena) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, oderb) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen. 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,a) die in Hessen ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), oderb) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Hessen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.(3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst,1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, oderf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,2. Personen, die einreisen aufgrunda) des Besuchs von Verwandten oder Verschwägerten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten, Lebensgefährtinnen, Lebensgefährten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartnern oder der Ausübung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,b) einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) des Beistands oder zur Pflege schutz-, beziehungsweise hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren, oder4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,5. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchgeführt haben, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetseiten des Auswärtigen Amtes sowie des Robert Koch-Instituts),b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat.Satz 1 gilt nur für Personen, die die sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.(4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder3. Personen, die zur gemeinschaftlichen Arbeitsaufnahme von mehr als fünf Personen und für mehr als 72 Stunden einreisen, wenn durch den Arbeits- oder Auftraggeber in der Unterkunft und bei Ausübung der Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar sind; das Verlassen der Unterkunft ist nur zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit gestattet.Der Arbeitgeber oder Auftraggeber von Personen nach Satz 1 Nr. 3 ist zur Anzeige der Einreise verpflichtet. Die Anzeige hat unter Verwendung des in der Anlage wiedergegebenen Vordrucks vor Einreise bei dem für den Beschäftigungsort zuständigen Gesundheitsamt zu erfolgen.(5) In begründeten Fällen kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen.(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort genannten Personen keine typischen Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion wie Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die in Abs. 1 Nr. 2 und in den Abs. 2 bis 5 genannten Personen haben das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn bei ihnen binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.(7) Personen nach den Abs. 2 und 3, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 oder § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, müssen bis zum zehnten Tag nach ihrer Einreise während dieser Tätigkeit persönliche Schutzausstattung nach den jeweiligen Kriterien des Robert Koch-Instituts zur Vermeidung des Weitertragens von Infektionen mit SARS-CoV-2 tragen. Die Schutzausstattung darf nur abgesetzt werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird. Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Einreise ist durch die Einrichtungsleitung dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.
Verkürzung der Absonderungsdauer
§ 3 Verkürzung der Absonderungsdauer(1) Die Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über ein ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegt. Satz 1 gilt nicht im Fall einer Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung in der jeweils geltenden Fassung.(2) Die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis nach Abs. 1 zu Grunde liegende Testung muss mindestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen.(3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis nach Abs. 1 für mindestens zehn Tage nach Einreise aufbewahren.(4) Die Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Abs. 1 erforderlich ist, ausgesetzt.(5) Personen mit verkürzter Absonderungsdauer nach Abs. 1 haben das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn bei ihnen binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem SARS CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns auftreten.(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten für die Personen, die unter § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 fallen, entsprechend.
Absonderung aufgrund Test-Ergebnis
§ 3a Absonderung aufgrund Test-Ergebnis(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer molekularbiologischen Testung (PCR-Test) oder Antigen-Test nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Testes ständig dort abzusondern. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Im Fall eines Nachweises einer Infektion mit SARS-CoV-2 durch einen Antigen-Test endet die Absonderung nach Satz 1 mit Erhalt des Testergebnisses auf Grundlage eines PCR-Test, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt; bestätigt der PCR-Test die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht. Die Absonderung nach Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Satz 3 erforderlich ist, ausgesetzt. In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), sind von Satz 1 nicht erfasst.(2) Für Personen, die mit einer von Abs. 1 Satz 1 erfassten Person in einem Hausstand leben, gelten die Verpflichtungen nach Abs. 1 entsprechend. Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere zur Deckung des täglichen Bedarfs, wird die Absonderung ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 1 gilt nicht für Personen, bei denen in den letzten drei Monaten mittels PCR-Test eine Infektion mit SARS-CoV-2 bereits nachgewiesen wurde und der aufgrund dieser Infektion einzuhaltende Absonderungszeitraum verstrichen ist.(3) Von Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut).Von Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die mit Personen nach Satz 1 in einem Hausstand leben.(4) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über den Erhalt eines positiven Testergebnisses zu informieren. Die von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten. Es wird empfohlen, dass die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.(5) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(6) Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Abs. 1 oder 2 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.
Ordnungswidrigkeiten
§ 5 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtszeitig in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert,2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Besuch empfängt,3. entgegen § 1 Abs. 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert oder informiert,4. (aufgehoben)5. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 4 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt,6. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 keine gruppenbezogenen betrieblichen Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergreift,7. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 die Unterkunft verlässt,8. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 die Anzeige an das zuständige Gesundheitsamt unterlässt,9. entgegen § 2 Abs. 6 Satz 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,10. entgegen § 2 Abs. 7 Satz 1 persönliche Schutzausstattung nicht trägt,11. entgegen § 2 Abs. 7 Satz 3 die Aufnahme der Tätigkeit nicht anzeigt,12. entgegen § 3 Abs. 5 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,13. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,14. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, Besuch empfängt oder15. entgegen § 3a Abs. 4 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,16. entgegen § 3b Satz 1, auch in Verbindung mit § 3a Abs. 1 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert,17. entgegen § 3b Satz 2 keinen PCR-Test durchführen lässt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 28. März 2021 außer Kraft.
Absonderung aufgrund Selbsttestung
§ 3b Absonderung aufgrund SelbsttestungFür Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer Testung mit einem Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien, nachgewiesen ist, gilt § 3a Abs. 1 entsprechend. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen. Die Absonderung wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Satz 2 erforderlich ist, ausgesetzt.
Absonderung aufgrund Test-Ergebnis
§ 3a Absonderung aufgrund Test-Ergebnis(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer molekularbiologischen Testung (PCR-Test) nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Testes ständig dort abzusondern. Ihnen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Für Personen, die mit einer von Satz 1 erfassten Person in einem Hausstand leben, gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 entsprechend. Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere zur Deckung des täglichen Bedarfs, wird die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 gilt nicht für Personen, bei denen in den letzten drei Monaten mittels PCR-Test eine Infektion mit SARS-CoV-2 bereits nachgewiesen wurde und der aufgrund dieser Infektion einzuhaltende Absonderungszeitraum verstrichen ist.(2) Für Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro- Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), nachgewiesen ist, gelten Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen. Die Absonderung wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Satz 2 erforderlich ist, ausgesetzt. Mit Erhalt des PCR-Testergebnisses, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, endet die Absonderung nach Satz 1. Bestätigt der PCR-Test die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht.(3) Von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut).Von Abs. 1 Satz 3 nicht erfasst sind Personen, die mit Personen nach Satz 1 in einem Hausstand leben.(4) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über den Erhalt eines positiven Testergebnisses zu informieren. Die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten. Es wird empfohlen, dass die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.(5) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(6) Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Abs. 1 oder 2 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.
Ordnungswidrigkeiten
§ 5 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtszeitig in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert,2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Besuch empfängt,3. entgegen § 1 Abs. 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert oder informiert,4. (aufgehoben)5. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 4 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt,6. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 keine gruppenbezogenen betrieblichen Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergreift,7. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 die Unterkunft verlässt,8. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 die Anzeige an das zuständige Gesundheitsamt unterlässt,9. entgegen § 2 Abs. 6 Satz 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,10. entgegen § 2 Abs. 7 Satz 1 persönliche Schutzausstattung nicht trägt,11. entgegen § 2 Abs. 7 Satz 3 die Aufnahme der Tätigkeit nicht anzeigt,12. entgegen § 3 Abs. 5 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,13. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,14. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Besuch empfängt oder15. entgegen § 3a Abs. 4 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,16. entgegen § 3a Abs. 2 Satz 2 keinen PCR-Test durchführen lässt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 18. April 2021 außer Kraft.
Anlage
Aufgrund des1. § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28a des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2020 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397),2. § 89 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318),verordnet die Landesregierung:
Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
§ 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Hessen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des Abs. 5 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.(2) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das für den Ort der eigenen Häuslichkeit oder der anderen eine Absonderung ermöglichenden Unterkunft zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 hinzuweisen. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist zu erfüllen1. durch eine digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de, indem die Daten nach Abschnitt I Nr. 1 Satz 1 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) in der jeweils geltenden Fassung vollständig übermittelt und die erhaltene Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung bei der Einreise mit sich geführt und auf Aufforderung dem Beförderer, im Fall des Abschnitt I Nr. 1 Satz 5 dieser Anordnungen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde, vorgelegt wird oder2. soweit in Ausnahmefällen eine Meldung nach Nr. 1 nicht möglich war, durch die Abgabe einer schriftlichen Ersatzanmeldung nach dem Muster der Anlage 2 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Aussteigekarte) an den Beförderer, im Falle von Abschnitt I Nr. 1 Satz 5 dieser Anordnungen an die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde, oder3. soweit in Ausnahmefällen eine Meldung nach den Nr. 1 und 2 nicht möglich war, durch die unverzügliche Übermittlung einer Ersatzanmeldung in Schrift- oder Textform (Aussteigekarte) an das zuständige Gesundheitsamt.(3) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten.(4) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(5) Risikogebiet im Sinne des Abs. 1 Satz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch Entscheidung des Bundesministeriums für Gesundheit, des Auswärtigen Amtes und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und wird mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete wirksam.
Ausnahmen
§ 2 Ausnahmen(1) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in das Land Hessen einreisen; diese haben das Gebiet Hessens auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen.(2) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind,1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Land Hessen einreisen,2. Personen, die zum Besuch von Verwandten ersten Grades, von nicht zum gleichen Hausstand gehörenden Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartnern, Lebensgefährtinnen, Lebensgefährten oder verschwägerten Personen oder zur Ausübung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 aufgehalten haben oder für bis zu 72 Stunden nach Hessen einreisen,3. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 oder in Hessen und Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzeptea) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird,b) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,c) hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen, oderd) Personen, die sich zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 aufgehalten haben; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen, 4. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,a) die in Hessen ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), oderb) die in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Hessen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen. (3) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind,1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, oderf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,2. Personen, die nach Hessen einreisen oder zurückkehrena) aufgrund eines Besuches von Verwandten ersten oder zweiten Grades, von nicht zum gleichen Hausstand gehörenden Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartnern, Lebensgefährtinnen, Lebensgefährten oder verschwägerten Personen oder zur Ausübung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,b) aufgrund einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) aufgrund Erfüllung der Aufgaben eines Beistands oder aufgrund Pflege schutz-, beziehungsweise hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren oder ausländische Polizeivollzugsbeamte und Justizvollzugsbeamte, die zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben einreisen,4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 aufgehalten haben oder dafür in das Land Hessen einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,5. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind,6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet im Sinne des § 1 Abs. 5 zurückreisen, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der jeweiligen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetseiten des Auswärtigen Amtes sowie des Robert KochInstituts),b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertigesamt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat oder7. Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, ohne unter Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b zu fallen.Satz 1 gilt nur, soweit die Personen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Der dem Testergebnis nach Satz 2 zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen und muss entweder frühestens 48 Stunden vor Einreise oder unverzüglich bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren. Satz 2 gilt nicht für Besatzungen von Binnenschiffen, sofern grundsätzliche Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge, ergriffen werden.(4) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a Infektionsschutzgesetz,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder3. Personen, die zur gemeinschaftlichen Arbeitsaufnahme von mehr als fünf Personen und für mehr als 72 Stunden einreisen, wenn durch den Arbeits- oder Auftraggeber in der Unterkunft und bei Ausübung der Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar sind; das Verlassen der Unterkunft ist nur zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit gestattet.Der Arbeitgeber oder Auftraggeber von Personen nach Satz 1 Nr. 3 ist zur Anzeige der Einreise verpflichtet. Die Anzeige hat unter Verwendung des in der Anlage wiedergegebenen Vordrucks vor Einreise bei dem für den Beschäftigungsort zuständigen Gesundheitsamt zu erfolgen.(5) In begründeten Fällen kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen.(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen. Die in Abs. 2 bis 5 bezeichneten Personen haben das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem SARS CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, auftreten.(7) Personen nach den Abs. 2 und 3, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 oder § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, müssen bis zum zehnten Tag nach ihrer Einreise während dieser Tätigkeit persönliche Schutzausstattung nach den jeweiligen Kriterien des Robert Koch-Instituts zur Vermeidung des Weitertragens von Infektionen mit SARS-CoV-2 tragen. Die Schutzausstattung darf nur abgesetzt werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird. Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Einreise ist durch die Einrichtungsleitung dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.
Verkürzung der Absonderungsdauer
§ 3 Verkürzung der Absonderungsdauer(1) Die Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit SARS-CoV-2-Virus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegt.(2) Die zu Grunde liegende Testung muss mindestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen.(3) Die Person muss das Testergebnis für mindestens zehn Tage nach Einreise aufbewahren.(4) Die Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Abs. 1 erforderlich ist, ausgesetzt.(5) Personen mit verkürzter Absonderungsdauer nach Abs. 1 haben das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem SARS CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns auftreten.(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten für die Personen, die unter § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 fallen, entsprechend.
Absonderung aufgrund Test-Ergebnis
§ 3a Absonderung aufgrund Test-Ergebnis(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer molekularbiologischen Testung (PCR-Test) oder Antigen-Test nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Testes ständig dort abzusondern. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Im Fall eines Nachweises einer Infektion mit SARS-CoV-2 durch einen Antigen-Test endet die Absonderung nach Satz 1 mit Erhalt des Testergebnisses auf Grundlage eines PCR-Test, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt; bestätigt der PCR-Test die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht.(2) Für Personen, die mit einer von Abs. 1 Satz 1 erfassten Person in einem Hausstand leben, gelten die Verpflichtungen nach Abs. 1 entsprechend. Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere zur Deckung des täglichen Bedarfs, wird die Absonderung ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 1 gilt nicht für Personen, bei denen in den letzten drei Monaten mittels PCR-Test eine Infektion mit SARS-CoV-2 bereits nachgewiesen wurde.(3) Von Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut).Von Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die mit Personen nach Satz 1 in einem Hausstand leben.(4) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über den Erhalt eines positiven Testergebnisses zu informieren. Die von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten. Es wird empfohlen, dass die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.(5) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(6) Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Abs. 1 oder 2 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.
Vollzug
§ 4 VollzugFür den Vollzug dieser Verordnung sind abweichend von § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2020 (GVBl. S. 310), neben den Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können, um eine bestehende Gefahrensituation abwenden zu können.
Ordnungswidrigkeiten
§ 5 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig dort absondert,2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Besuch empfängt,3. entgegen § 1 Abs. 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert oder informiert,4. entgegen § 1 Abs. 3 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,5. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a oder d oder Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 4 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt,6. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 keine gruppenbezogenen betrieblichen Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergreift,7. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 die Unterkunft verlässt,8. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 die Anzeige an das zuständige Gesundheitsamt unterlässt,9. entgegen § 2 Abs. 6 Satz 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,10. entgegen § 2 Abs. 7 Satz 1 persönliche Schutzausstattung nicht trägt,11. entgegen § 2 Abs. 7 Satz 3 die Aufnahme der Tätigkeit nicht anzeigt,12. entgegen § 3 Abs. 5 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,13. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,14. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, Besuch empfängt oder15. entgegen § 3a Abs. 4 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 20. Dezember 2020 außer Kraft.
Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona-Quarantäneverordnung) vom 26. November 2020
V aufgeh. durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Mai 2021 (GVBl. S. 254)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Mai 2021 (GVBl. S. 242) |
Pandemiegerechtes Verhalten
§ 1 Pandemiegerechtes Verhalten(1) Jede Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Bei persönlichen Begegnungen, insbesondere mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, ist besondere Vorsicht walten zu lassen.(2) Soweit das Tragen einer medizinischen Maske nach § 2 nachfolgend nicht angeordnet ist, wird dies dringend empfohlen, wenn sich Personen unterschiedlicher Hausstände gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht eingehalten werden kann. § 26a bleibt unberührt.(3) In geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(4) Personen, die nicht geimpft oder genesen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind, wird dringend empfohlen, an größeren Zusammenkünften nur mit einem negativen Testergebnis teilzunehmen, auch wenn dies nicht angeordnet ist; die zugrundeliegende Testung sollte höchstens 24 Stunden zurückliegen.(5) Bei akuten Atemwegssymptomen soll ein Kontakt zu Angehörigen anderer Hausstände bis zu einer Abklärung der Ursachen möglichst vermieden werden.
Werkstätten, andere Leistungsanbieter, Tagesförderstätten und Tagesstätten für Menschen mit ...
§ 11 Werkstätten, andere Leistungsanbieter, Tagesförderstätten und Tagesstätten für Menschen mit Behinderungen, Angebote durch Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und Familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe(1) Die Träger der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereiche anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch haben dafür Sorge zu tragen, dass ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 erstellt und umgesetzt wird. Für die Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe gilt Satz 1 entsprechend.(2) Auf Antrag können in Werkstätten oder bei anderen Leistungsanbietern beschäftigte Menschen mit Behinderungen von der Teilnahme am Präsenzbetrieb befreit werden, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind. Satz 1 findet keine Anwendung bei Menschen mit Behinderungen, die über einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verfügen.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
§ 13 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen(1) Am Präsenzunterricht sowie an sonstigen regulären Präsenzveranstaltungen an den Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes dürfen nur Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Vorklassen, Vorlaufkursen und schulischen Sprachkursen für schulpflichtige Kinder teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt, und diesen auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vorgenommen haben; das Hessische Kultusministerium kann hiervon Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf anordnen, wenn der Test eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 72 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. In den ersten zwei Unterrichtswochen nach Ende der Schulferien sind mindesten drei Testungen pro Woche erforderlich. Im Fall einer festgestellten Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus sind in den der erstmaligen Feststellung der Infektion folgenden 14 Tagen in der betroffenen Klasse oder Lerngruppe an den Unterrichtstagen tägliche Testungen erforderlich; das tägliche Testerfordernis entfällt, sofern ein Nukleinsäurenachweis ergibt, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt. Wer vom Präsenzunterricht nach Satz 1 ausgeschlossen wird, hat das Schulgelände zu verlassen und nimmt ausschließlich am Distanzunterricht nach § 69 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes teil. Satz 1 bis 5 gelten entsprechend für die Teilnahme an Prüfungen außerschulischer Bildungseinrichtungen in Schulgebäuden.(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Teilnahme1. von Studierenden sowie Schülerinnen und Schülern an Abschlussprüfungen; auch diesen Schülerinnen und Schülern werden Testungen angeboten, 2. von Studierenden sowie Schülerinnen oder Schülern an Leistungsnachweisen oder Prüfungen in der Schule, wenn sie nach Abs. 5 vom Präsenzunterricht abgemeldet sind oder aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Antigen-Test nach Abs. 1 Satz 1 vornehmen können und wenn die Schule der Teilnahme zustimmt; gesonderte Schutzmaßnahmen, beispielsweise eine räumliche Trennung von den übrigen Schülerinnen und Schülern, sind zu treffen.(3) Die Lehrkräfte und das sonstige Personal müssen zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt oder einen Antigen-Test auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zur Eigenanwendung durch Laien vornehmen. Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt, auch in den Fällen des Abs. 1 Satz 6, entsprechend.(4) Auf Schülerinnen und Schüler, Studierende sowie Lehrkräfte und sonstiges Personal finden die Abs. 1 bis 3 keine Anwendung, wenn sie1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder2. genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnungsind.(5) Schülerinnen, Schüler und Studierende können von der Teilnahme am Präsenzunterricht schriftlich abgemeldet werden; soweit sie minderjährig sind, kann die Abmeldung nur durch ihre Eltern erfolgen. Eine Abmeldung für einzelne Tage oder von einzelnen schulischen Veranstaltungen ist nicht möglich. Nach Satz 1 abgemeldete Schülerinnen, Schüler und Studierende nehmen am Distanzunterricht teil. An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.
Veranstaltungen und Kulturbetrieb
§ 16 Veranstaltungen und Kulturbetrieb(1) Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, sind zulässig wenn1. im Freien bei mehr als 1 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie in geschlossenen Räumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 anwesend sind,2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird und3. bei Großveranstaltungen mit mehr als 5 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt.(2) Abs. 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus beruflichen, dienstlichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen, insbesondere auch bei Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notarterminen und ähnlichem, unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 zugrunde liegt,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen sowie4. Maßnahmen der Wahlwerbung für Parlaments- und Kommunalwahlen sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide.(3) Für Zusammenkünfte in privaten Wohnungen, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, wird die Beachtung der Vorgaben des Abs. 1 Nr. 1 und 2 dringend empfohlen, soweit es sich nicht nur um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt.(4) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogische Maßnahmen der Schulen sowie Jugendsozialarbeit sind unabhängig vom Angebotsort in Gruppen von bis zu 50 Personen einschließlich der Betreuungspersonen, geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht eingerechnet, zulässig. Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Bei Übernachtungen gilt § 23 entsprechend.(5) Für Volksfeste nach § 60b Abs. 1 der Gewerbeordnung, Festumzüge und ähnliche Veranstaltungen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass Abs. 1 Nr. 1 nur in geschlossenen Räumen Anwendung findet und dass eine Gestattung nach Abs. 1 Nr. 3 auch ohne Festlegung einer Teilnehmerzahl im Freien erfolgen kann.
Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen
§ 17 Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, Trauerfeierlichkeiten und BestattungenFür Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen gilt § 16 Abs. 1 Nr. 2 entsprechend. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften stellen Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung auf, die sich an den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung orientieren.
Freizeiteinrichtungen
§ 18 Freizeiteinrichtungen(1) Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen und ähnliche Einrichtungen dürfen für den Publikumsverkehr nur öffnen, wenn1. in Innenräumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 anwesend sind,2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) Die Öffnung von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, wenn1. in Innenräumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 anwesend sind und2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(3) Die Öffnung von Tierparks, Zoos, botanischen Gärten sowie Freizeitparks und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, wenn in Innenräumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 anwesend sind sowie ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(4) Die Öffnung von Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen sowie der Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen ist nur zulässig, wenn1. nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 anwesend sind und2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.
Option für den Zugang ausschließlich für Geimpfte und Genesene
§ 26a Option für den Zugang ausschließlich für Geimpfte und GeneseneSind bei Veranstaltungen und Angeboten nach § 16 Abs. 1 und 4, den §§ 17 bis 26 ausschließlich1. Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, 2. Kinder und Jugendliche unter achtzehn Jahren mit Negativnachweis nach § 3, bei Angeboten nach § 24 mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 sowie3. Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis nachweisen, das auch den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält und die einen Testnachweis nach § 3 vorgelegt haben,zugegen, entfallen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 2 Abs. 1 Satz 1, die Notwendigkeit eines Abstands- und Hygienekonzepts nach § 5 sowie Kapazitätsbegrenzungen (2G-Zugangsmodell). Die Veranstalterin oder der Veranstalter oder die Betreiberin oder der Betreiber haben sicherzustellen, dass nur nach Satz 1 berechtigte Personen eingelassen werden und dass auf den Ausschluss anderer Personen durch gut sichtbare Aushänge hingewiesen wird.
Negativnachweis
§ 3 Negativnachweis(1) Soweit nach dieser Verordnung der Nachweis zu führen ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen (Negativnachweis), kann dies erfolgen durch1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,3. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, der die aus der Anlage 1 ersichtlichen Daten enthält, 4. einen Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegenden Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik),5. den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte) oder6. einen Nachweis über die Durchführung eines maximal 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Tests auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zur Eigenanwendung durch Laien nach § 13 Abs. 3 für Lehrkräfte und das sonstige Personal an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, der die aus der Anlage 2 ersichtlichen Daten enthält.Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren und nicht für Kinder, die noch nicht eingeschult sind. Soweit nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4 Nr. 1, den §§ 19 und 20 Satz 2, § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2, § 26 Nr. 1 zum Zwecke der Ausübung der beruflichen Tätigkeit ein Negativnachweis zu führen ist, kann dieser auch geführt werden durch die dokumentierte kontinuierliche Teilnahme an dem nach § 4 Abs. 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz. AT vom 28. Juni 2021 V1), geändert durch Verordnung vom 6. September 2021 (BAnz. AT vom 9. September 2021 V1), vom Arbeitgeber zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei angebotenen Test.(2) Zur Nachweisführung ist ein Nachweis nach Abs. 1 Satz 1 gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 30 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 28. November 2021 außer Kraft.Wiesbaden, den 22. Juni 2021Hessische Landesregierung Der MinisterpräsidentBouffier Der Minister für Soziales und IntegrationKlose Der Minister des Innern und für SportBeuth
Zutrittsuntersagung
§ 6 ZutrittsuntersagungPersonen, die oder deren Angehörige des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen, ist der Zutritt untersagt zu1. Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1, ausgenommen zur Behandlung als Patientin oder Patient,2. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 9 Abs. 1, ausgenommen als betreute oder untergebrachte Person; die Einrichtungsleitung kann im Rahmen des Sterbeprozesses Ausnahmen zulassen, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden;3. betriebserlaubnispflichtigen stationären Einrichtungen für Kinder und Jugendliche nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die keine Kindertageseinrichtungen sind und nicht unter § 9 Abs. 1 Nr. 3 fallen, ausgenommen als in der Einrichtung betreute Person,4. Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereichen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,5. Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach § 41 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,6. Gruppenangeboten, die im Vor- und Umfeld von Pflege Betreuungs- und Unterstützungsangebot angeboten werden, insbesondere Angebote nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch,7. Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe,8. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten nach § 33 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes, Kindertageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436), sowie erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,9. Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes.Personen, die nicht in den in Satz 1 genannten Einrichtungen tätig sind, ist der Zutritt nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 auch untersagt, solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen. Das Zutrittsverbot besteht nicht bei Vorlage eines Negativnachweises nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5. Das Zutrittsverbot gilt nicht für geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, wenn das Betretungsverbot auf einer Symptomatik oder Absonderung einer oder eines Haushaltsangehörigen beruht und die Absonderung nicht aufgrund einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften erfolgt ist.
Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen
§ 8 Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen(1) Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes dürfen zu Besuchszwecken nur von Personen betreten werden, die über einen Negativnachweis nach § 3 verfügen. Die Einrichtungsleitung kann für engste Familienangehörige Ausnahmen zulassen, wenn es nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist, insbesondere bei Geburten oder Personen im Sterbeprozess. Die Einrichtungen sind verpflichtet, Besucherinnen und Besuchern mindestens einmal pro Woche unmittelbar vor dem Besuch der Einrichtung eine Testung zur Erlangung eines Testnachweises nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 2 Nr. 7 Buchst. a der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung kostenfrei anzubieten.(2) Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 müssen1. eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 vornehmen und2. über ein einrichtungsbezogenes Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 verfügen, welches auch Regelungen zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration beinhaltet.(3) Die Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes sind verpflichtet, das in der Einrichtung tätige Personal (Eigen- und Fremddienste) mindestens zweimal pro Woche sowie bei Dienstantritt nach einer Abwesenheit von mehr als drei Tagen auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt. Die Durchführung der Testungen ist in einem einrichtungsbezogenen Schutzkonzept zu regeln. Die durchgeführten Testungen sind zu dokumentieren. Die Dokumentationen nach Satz 3 sind mindestens drei Monate vollständig und geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren.(4) Das in Einrichtungen nach Abs. 3 Satz 1 tätige Personal ist, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, verpflichtet, die nach Abs. 3 Satz 2 durch die Einrichtung auf Grundlage des einrichtungsbezogenen Schutzkonzeptes erfolgende Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials zu dulden.
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger ...
§ 9 Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, ambulante Pflegedienste, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen(1) Zu Besuchszwecken dürfen1. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,2. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen,3. betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht werden,nach Maßgabe des Besuchskonzepts nach Abs. 2 betreten werden. Besucherinnen und Besucher müssen über einen Negativnachweis nach § 3 verfügen. Die Einrichtungen sind verpflichtet, Besucherinnen und Besuchern mindestens einmal pro Woche unmittelbar vor dem Besuch der Einrichtung eine Testung zur Erlangung eines Testnachweises nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 2 Nr. 7 Buchst. a der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung kostenfrei anzubieten. Die Einrichtungen nach Satz 1 müssen eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 vornehmen. (2) Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept mit Regelungen zu Besuchsmöglichkeiten und zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des „Landesschutzkonzeptes für Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe vor der Übertragung von Infektionen“ und in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des „Schutzkonzeptes zur Ermöglichung von Besuchen in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht sind“ verfügen, das in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 dem örtlich zuständigen Hessischen Amt für Versorgung und Soziales vorzulegen ist. Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 sind verpflichtet, Bestimmungen über die regelmäßige Testung des Personals, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, im einrichtungsbezogenen Konzept nach Satz 1 zu treffen.(3) Die Verpflichtungen nach § 8 Abs. 3 gelten auch für Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen.(4) Die Verpflichtung nach § 8 Abs. 4 gilt auch für das in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 tätige Personal.(5) Ambulante Pflegedienste und Unternehmen nach § 36 Abs. 1 Nr. 7 des Infektionsschutzgesetzes zur Betreuung älterer und pflegebedürftiger Menschen sind verpflichtet, ihr mit ambulanten Pflege- und Unterstützungsleistungen betrautes Personal, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, regelmäßig, mindestens einmal pro Woche, einem Virusdirektnachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu unterziehen. § 8 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 gilt entsprechend.(6) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach § 41 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch müssen ein einrichtungsbezogenes Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 erstellen und umsetzen.
Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen
§ 8 Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen(1) Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes dürfen zu Besuchszwecken nur von Personen betreten werden, die über einen Negativnachweis nach § 3 verfügen. Die Einrichtungsleitung kann für engste Familienangehörige Ausnahmen zulassen, wenn es nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist, insbesondere bei Geburten oder Personen im Sterbeprozess. Die Einrichtungen sind verpflichtet, Besucherinnen und Besuchern mindestens einmal pro Woche unmittelbar vor dem Besuch der Einrichtung eine Testung zur Erlangung eines Testnachweises nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 2 Nr. 7 Buchst. a der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung kostenfrei anzubieten.(2) Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 müssen1. eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 vornehmen und2. über ein einrichtungsbezogenes Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 verfügen, welches auch Regelungen zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration beinhaltet.(3) Die Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes sind verpflichtet, das in der Einrichtung tätige Personal (Eigen- und Fremddienste) täglich auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt. Die Durchführung der Testungen ist in einem einrichtungsbezogenen Schutzkonzept zu regeln. Die durchgeführten Testungen sind zu dokumentieren. Die Dokumentationen nach Satz 3 sind mindestens drei Monate vollständig und geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren.(4) Das in Einrichtungen nach Abs. 3 Satz 1 tätige Personal ist, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, verpflichtet, die nach Abs. 3 Satz 2 durch die Einrichtung auf Grundlage des einrichtungsbezogenen Schutzkonzeptes erfolgende Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials zu dulden.
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger ...
§ 9 Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, ambulante Pflegedienste, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen(1) Zu Besuchszwecken dürfen1. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,2. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen,3. betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht werden,nach Maßgabe des Besuchskonzepts nach Abs. 2 betreten werden. Besucherinnen und Besucher müssen über einen Negativnachweis nach § 3 verfügen. Die Einrichtungen sind verpflichtet, Besucherinnen und Besuchern mindestens einmal pro Woche unmittelbar vor dem Besuch der Einrichtung eine Testung zur Erlangung eines Testnachweises nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 2 Nr. 7 Buchst. a der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung kostenfrei anzubieten. Die Einrichtungen nach Satz 1 müssen eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 vornehmen. (2) Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept mit Regelungen zu Besuchsmöglichkeiten und zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des „Landesschutzkonzeptes für Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe vor der Übertragung von Infektionen“ und in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des „Schutzkonzeptes zur Ermöglichung von Besuchen in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht sind“ verfügen, das in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 dem örtlich zuständigen Hessischen Amt für Versorgung und Soziales vorzulegen ist. Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 sind verpflichtet, Bestimmungen über die regelmäßige Testung des Personals, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, im einrichtungsbezogenen Konzept nach Satz 1 zu treffen.(3) Die Verpflichtungen nach § 8 Abs. 3 gelten auch für Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen.(4) Die Verpflichtung nach § 8 Abs. 4 gilt auch für das in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 tätige Personal.(5) Ambulante Pflegedienste und Unternehmen nach § 36 Abs. 1 Nr. 7 des Infektionsschutzgesetzes zur Betreuung älterer und pflegebedürftiger Menschen sind verpflichtet, ihr mit ambulanten Pflege- und Unterstützungsleistungen betrautes Personal, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, regelmäßig, mindestens dreimal pro Woche, einem Virusdirektnachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu unterziehen. § 8 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 gilt entsprechend.(6) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach § 41 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch müssen ein einrichtungsbezogenes Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 erstellen und umsetzen.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
§ 13 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen(1) Am Präsenzunterricht sowie an sonstigen regulären Präsenzveranstaltungen an den Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes dürfen nur Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Vorklassen, Vorlaufkursen und schulischen Sprachkursen für schulpflichtige Kinder teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt, und diesen auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vorgenommen haben; das Hessische Kultusministerium kann hiervon Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf anordnen, wenn der Test eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 48 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. Es sind mindesten drei Testungen pro Woche erforderlich. Im Fall einer festgestellten Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus sind in den der erstmaligen Feststellung der Infektion folgenden 14 Tagen in der betroffenen Klasse oder Lerngruppe an den Unterrichtstagen tägliche Testungen erforderlich; das tägliche Testerfordernis entfällt, sofern ein Nukleinsäurenachweis ergibt, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt. Wer vom Präsenzunterricht nach Satz 1 ausgeschlossen wird, hat das Schulgelände zu verlassen und nimmt ausschließlich am Distanzunterricht nach § 69 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes teil. Satz 1 bis 5 gelten entsprechend für die Teilnahme an Prüfungen außerschulischer Bildungseinrichtungen in Schulgebäuden.(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Teilnahme1. von Studierenden sowie Schülerinnen und Schülern an Abschlussprüfungen; auch diesen Schülerinnen und Schülern werden Testungen angeboten, 2. von Studierenden sowie Schülerinnen oder Schülern an Leistungsnachweisen oder Prüfungen in der Schule, wenn sie nach Abs. 5 vom Präsenzunterricht abgemeldet sind oder aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Antigen-Test nach Abs. 1 Satz 1 vornehmen können und wenn die Schule der Teilnahme zustimmt; gesonderte Schutzmaßnahmen, beispielsweise eine räumliche Trennung von den übrigen Schülerinnen und Schülern, sind zu treffen.(3) Die Lehrkräfte und das sonstige Personal müssen zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt oder einen Antigen-Test auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zur Eigenanwendung durch Laien vornehmen. Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt, auch in den Fällen des Abs. 1 Satz 6, entsprechend.(4) Auf Schülerinnen und Schüler, Studierende sowie Lehrkräfte und sonstiges Personal finden die Abs. 1 bis 3 keine Anwendung, wenn sie1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder2. genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnungsind.(5) Schülerinnen, Schüler und Studierende können von der Teilnahme am Präsenzunterricht schriftlich abgemeldet werden; soweit sie minderjährig sind, kann die Abmeldung nur durch ihre Eltern erfolgen. Eine Abmeldung für einzelne Tage oder von einzelnen schulischen Veranstaltungen ist nicht möglich. Nach Satz 1 abgemeldete Schülerinnen, Schüler und Studierende nehmen am Distanzunterricht teil. An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.
Veranstaltungen und Kulturbetrieb
§ 16 Veranstaltungen und Kulturbetrieb(1) Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, sind zulässig wenn1. a) im Freien bei mehr als 1 000 Teilnehmern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3,b) in geschlossenen Räumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4anwesend sind,2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird und3. bei Großveranstaltungen mit mehr als 5 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern mindestens 90 Prozent der Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 verfügen und eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt.(2) Abs. 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus beruflichen, dienstlichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen, insbesondere auch bei Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notarterminen und ähnlichem, unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 zugrunde liegt,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen sowie4. Maßnahmen der Wahlwerbung für Parlaments- und Kommunalwahlen sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide.(3) Für Zusammenkünfte in privaten Wohnungen, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, wird die Beachtung der Vorgaben des Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und 2 dringend empfohlen, soweit es sich nicht nur um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt.(4) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogische Maßnahmen der Schulen sowie Jugendsozialarbeit sind unabhängig vom Angebotsort in Gruppen von bis zu 50 Personen einschließlich der Betreuungspersonen, geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht eingerechnet, zulässig. Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Bei Übernachtungen gilt § 23 entsprechend.(5) Für Volksfeste nach § 60b Abs. 1 der Gewerbeordnung, Festumzüge und ähnliche Veranstaltungen gilt Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 sowie Abs. 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass eine Genehmigung für Veranstaltungen im Freien auch ohne Festlegung einer Teilnehmerzahl erfolgen kann.
Freizeiteinrichtungen
§ 18 Freizeiteinrichtungen(1) Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen und ähnliche Einrichtungen dürfen für den Publikumsverkehr nur öffnen, wenn1. in Innenräumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 anwesend sind,2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) Die Öffnung von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, wenn1. in Innenräumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 anwesend sind und2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(3) Die Öffnung von Tierparks, Zoos, botanischen Gärten sowie Freizeitparks und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, wenn in Innenräumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 anwesend sind sowie ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(4) Die Öffnung von Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen sowie der Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen ist nur zulässig, wenn1. nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 anwesend sind und2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.
Schlösser, Museen, Galerien und Gedenkstätten
§ 19 Schlösser, Museen, Galerien und GedenkstättenDie Öffnung der Museen, Schlösser, Galerien und Gedenkstätten ist zulässig, wenn in Innenräumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 anwesend sind sowie ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 erstellt und umgesetzt wird.
Sportstätten
§ 20 SportstättenIn Sportstätten ist die Sportausübung zulässig, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept vorliegt. In gedeckten Sportstätten dürfen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 anwesend sein. Für Zuschauer gilt § 16 Abs. 1 entsprechend.
Gaststätten
§ 22 Gaststätten(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe dürfen Speisen und Getränke1. zur Abholung oder Lieferung anbieten, wenn ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird,2. zum Verzehr vor Ort anbieten, wenn sichergestellt ist, dassa)in der Innengastronomie nur Personen mit einem Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 anwesend sind undb) ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) In Kantinen findet für Betriebsangehörige Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a keine Anwendung; entsprechendes gilt für Mensen.(3) Für Veranstaltungen in Gaststätten und Betrieben nach Abs. 1 gilt § 16.
Prostitutionsstätten- und ähnliche Einrichtungen
§ 26 Prostitutionsstätten- und ähnliche EinrichtungenDer Betrieb einer Prostitutionsstätte im Sinne des § 2 Abs. 4 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), oder einer ähnlichen Einrichtung, die Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeuges im Sinne des § 2 Abs. 5 des Prostituiertenschutzgesetzes, die Durchführung oder Organisation einer Prostitutionsveranstaltung im Sinne des § 2 Abs. 6 des Prostituiertenschutzgesetzes, der Betrieb einer Prostitutionsvermittlung im Sinne des § 2 Nr. 7 des Prostituiertenschutzgesetzes sowie die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt im Sinne des § 2 Abs. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes ist zulässig, wenn1. nur Kundinnen und Kunden mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 eingelassen werden und die dienstleistende Person über einen Negativnachweis nach § 3 verfügt und,2. eine Kontaktdatenerfassung der Kundinnen und Kunden nach § 4 erfolgt,3. die Betreiberinnen und Betreiber oder, sofern solche nicht vorhanden sind, die Prostituierten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Prostituiertenschutzgesetzes ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5, das das besondere Infektionsrisiko der angebotenen Dienstleistung berücksichtigt, erstellen und umsetzen.
Option für den Zugang ausschließlich für Geimpfte und Genesene
§ 26a Option für den Zugang ausschließlich für Geimpfte und GeneseneSind bei Veranstaltungen und Angeboten nach § 16 Abs. 1 und 4, den §§ 17 bis 26 ausschließlich1. Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, 2. Kinder und Jugendliche unter achtzehn Jahren mit Negativnachweis nach § 3, bei Angeboten nach § 24 mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 sowie3. Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis nachweisen, das auch den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält und die einen Testnachweis nach § 3 vorgelegt haben,zugegen, entfallen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 2 Abs. 1 Satz 1, die Notwendigkeit eines Abstands- und Hygienekonzepts nach § 5 sowie Kapazitätsbegrenzungen (2G-Zugangsmodell); § 3 Abs. 1 Satz 3 findet keine Anwendung. Die Veranstalterin oder der Veranstalter oder die Betreiberin oder der Betreiber haben sicherzustellen, dass nur nach Satz 1 berechtigte Personen eingelassen werden und dass auf den Ausschluss anderer Personen durch gut sichtbare Aushänge hingewiesen wird.
Weitergehende Schutzmaßnahmen
§ 27a Weitergehende Schutzmaßnahmen(1) Sobald landesweit1. die Hospitalisierungs-Inzidenz den Wert von 15 übersteigt oder2. nach den Zahlen der IVENA-Sonderlage mehr als 400 Intensivbetten mit an COVID-19 erkrankten Personen belegt sind, ergreift die Landesregierung weitere Schutzmaßnahmen bis hin zu Beschränkungen des Zugangs zu Veranstaltungen und Angeboten auf Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, mit Negativnachweis nach § 3.(2) Neben der Hospitalisierungs-Inzidenz und der Zahl der belegten Intensivbetten mit an COVID-19 erkrankten Personen finden bei der Festlegung der Maßnahmen nach Abs. 1 in besonderem Maße die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sowie die nach der IVENA-Sonderlage erhobene Gesamtzahl der mit COVID-19 in stationäre Behandlung aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner Berücksichtigung. Berücksichtigt werden soll darüber hinaus auch die Anzahl der gegen die Coronavirus-Krankheit (COVID-19) geimpften Personen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 28 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 2 Abs. 1 keine medizinische Maske trägt,1a. § 3a Satz 1 und 2 eine Testung nicht wahrnimmt, nicht durchführen lässt oder eine Testung nicht nachweist,2. § 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 3, § 10 Satz 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 2 oder § 26 Nr. 2 unwahre oder unvollständige Angaben macht,2a. § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 3, § 10 Satz 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 2 oder § 26 Nr. 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Nr. 1, Kontaktdaten nicht erfasst,3. § 6 eine der aufgeführten Einrichtungen betritt oder durch Kinder unter 14 Jahren oder nicht einsichtsfähige Personen betreten lässt,4. § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,5. § 7 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Besuch empfängt,6. § 7 Abs. 2 Satz 2 keine Testung mittels Nukleinsäurenachweis durchführen lässt,7. § 7 Abs. 4 Satz 1 oder 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,7a. § 8 Abs. 3 Satz 1 die Testungen des Personals nicht durchführt,7b. § 8 Abs. 3 Satz 3 die Testungen des Personals nicht dokumentiert,7c. § 8 Abs. 3 Satz 4 die Dokumentationen nicht aufbewahrt,8. § 9 Abs. 3 oder Abs. 5 Satz 1 die Testungen des Personals nicht durchführt,9. § 9 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, die Testungen des Personals nicht dokumentiert,10. § 9 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, die Dokumentationen nicht aufbewahrt,11. den Vorgaben des § 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen, Volksfeste oder Kulturangebote veranstaltet,12. den Vorgaben des § 18 Abs. 1 Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen oder ähnliche Einrichtungen betreibt,13. den Vorgaben des § 18 Abs. 2 Fitnessstudios oder ähnliche Einrichtungen betreibt,14. den Vorgaben des § 18 Abs. 3 Tierparks, Zoos, botanischen Gärten, Freizeitparks oder ähnliche Einrichtungen betreibt,15. den Vorgaben des § 18 Abs. 4 Spielbanken, Spielhallen, ähnliche Einrichtungen oder Wettvermittlungsstellen betreibt,16. den Vorgaben des § 19 Schlösser, Museen, Galerien oder Gedenkstätten für den Publikumsverkehr öffnet,17. den Vorgaben des § 20 Satz 3 Zuschauer in Sportstätten einlässt,18. den Vorgaben des § 21 Verkaufsstätten oder ähnliche Einrichtungen betreibt,19. den Vorgaben des § 22 Speisen und Getränke anbietet,20. den Vorgaben des § 23 Übernachtungen anbietet,21. den Vorgaben des § 24 Tanzlokale, Diskotheken, Clubs oder ähnliche Einrichtungen betreibt,22. den Vorgaben des § 26 eine Prostitutionsstätte oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt, eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt, eine Prostitutionsvermittlung betreibt oder sexuelle Dienstleistungen erbringt,23. § 26a Satz 2 nicht berechtigte Personen einlässt oder die gebotenen Aushänge unterlässt.
Negativnachweis
§ 3 Negativnachweis(1) Soweit nach dieser Verordnung der Nachweis zu führen ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen (Negativnachweis), kann dies erfolgen durch1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,3. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, der die aus der Anlage 1 ersichtlichen Daten enthält, 4. einen Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegenden Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik),5. den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte) oder6. einen Nachweis über die Durchführung eines maximal 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Tests auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zur Eigenanwendung durch Laien nach § 13 Abs. 3 für Lehrkräfte und das sonstige Personal an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, der die aus der Anlage 2 ersichtlichen Daten enthält.Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren und nicht für Kinder, die noch nicht eingeschult sind. Soweit zum Zwecke der Ausübung der beruflichen Tätigkeit ein Negativnachweis, auch nach Satz 1 Nr. 4, zu führen ist, kann dieser auch geführt werden durch die dokumentierte kontinuierliche Teilnahme an dem nach § 4 Abs. 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz. AT vom 28. Juni 2021 V1), geändert durch Verordnung vom 6. September 2021 (BAnz. AT vom 9. September 2021 V1), vom Arbeitgeber zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei angebotenen Test. Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 zu führen ist, kann dieser bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren und bei Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis, das auch den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, nachweisen, auch durch einen Testnachweis nach Satz 1 Nr. 3 oder 5 geführt werden; § 24 Abs. 2 Satz 1 und § 26a Satz 1 Nr. 2 bleiben für Kinder und Jugendliche unberührt.(2) Zur Nachweisführung ist ein Nachweis nach Abs. 1 Satz 1 gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.
Testnachweispflicht im Rahmen der Berufsausübung
§ 3a Testnachweispflicht im Rahmen der BerufsausübungPersonen, die nicht über einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 verfügen und im Rahmen ihrer beruflichen Beschäftigung regelmäßig im direkten Kontakt zu externen Personen stehen, sind verpflichtet, die nach § 4 Abs. 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung kostenfrei angebotenen Tests wahrzunehmen oder zweimal pro Woche anderweitige Antigen-Schnelltests durchführen zu lassen. Nachweise über die durchgeführten Testungen sind für die Dauer von mindestens zwei Wochen aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 4 und 5 Satz 2 bleiben unberührt.
Veranstaltungen und Kulturbetrieb
§ 16 Veranstaltungen und Kulturbetrieb(1) Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, sind zulässig wenn1. in geschlossenen Räumen die Teilnehmerzahl 750 und im Freien 1 500 nicht übersteigt oder die zuständige Behörde ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestattet; geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung werden bei der Teilnehmerzahl nicht eingerechnet,2. in geschlossenen Räumen bei mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 eingelassen werden,3. die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach § 4 erfasst werden und4. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) Abs. 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus beruflichen, dienstlichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen, insbesondere auch bei Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notarterminen und ähnlichem, unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept zugrunde liegt;3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen sowie4. Maßnahmen der Wahlwerbung für Parlaments- und Kommunalwahlen sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide.(3) Für Zusammenkünfte in privaten Wohnungen, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, wird die Beachtung der Vorgaben des Abs. 1 Nr. 2 bis 4 dringend empfohlen.(4) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogische Maßnahmen der Schulen sowie Jugendsozialarbeit sind unabhängig vom Angebotsort in Gruppen von bis zu 50 Personen einschließlich der Betreuungspersonen, geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht eingerechnet, zulässig. Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend. Bei Übernachtungen gilt § 23 entsprechend.(5) Für Volksfeste nach § 60b Abs. 1 der Gewerbeordnung und ähnliche Veranstaltungen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Kontaktdatenerfassung nach Abs. 1 Nr. 3 nur bei gastronomischen Angeboten zu erfolgen hat.
Freizeiteinrichtungen
§ 18 Freizeiteinrichtungen(1) Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen und ähnliche Einrichtungen dürfen für den Publikumsverkehr nur öffnen, wenn1. Besuche nur nach vorheriger Terminvereinbarung stattfinden,2. maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von zehn Quadratmetern eingelassen wird,3. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) Die Öffnung von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, wenn1. eine Kontaktdatenerfassung der Besucherinnen und Besucher nach § 4 erfolgt und2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(3) Die Öffnung von Tierparks, Zoos, botanischen Gärten sowie Freizeitparks und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, wenn ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(4) Die Öffnung von Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen sowie der Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen ist nur zulässig, wenn1. eine Kontaktdatenerfassung der Besucherinnen und Besucher nach § 4 erfolgt und2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.
Medizinische Maske
§ 2 Medizinische Maske(1) Eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) ist zu tragen1. in innenliegenden Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. bei Großveranstaltungen in Gedrängesituationen, insbesondere beim Einlass und in Warteschlangen,3. in innenliegenden Bereichen von Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann,4. vona) Besucherinnen und Besuchern in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes und ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen, vom 7. März 2021 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),b) Patientinnen und Patienten in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes,c) Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, innerhalb dieser Einrichtungen; dies gilt nicht in Bereichen, zu denen nur die dort tätigen Personen Zutritt haben, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen eingehalten werden kann, die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen;5. während des unmittelbaren persönlichen Kontakts bei der Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe, soweit dieser in geschlossenen Räumen stattfindet und solange nicht feste Sitzplätze eingenommen werden,6. in innenliegenden Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels, von Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und vergleichbaren Einrichtungen,7. in innenliegenden Publikumsbereichen von Dienstleistungsbetrieben und vergleichbaren Einrichtungen,8. in innenliegenden Publikumsbereichen gastronomischer Einrichtungen, von Spielbanken, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,9. in innenliegenden Publikumsbereichen von Übernachtungsbetrieben bis zur Einnahme eines Sitzplatzes, beispielsweise in Bar- oder Restaurantbereichen oder in der Lobby,10. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren, in den dazugehörigen Zugangs- und Stationsgebäuden und Tiefbahnhöfen sowie während der Inanspruchnahme von Fahrdiensten; wenn alle Insassen über einen Negativnachweis nach § 3 verfügen, gilt dies in den Verkehrsmitteln nur bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,11. in Gebäuden der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und in von ihnen genutzten Gebäuden sowie in Archiven und Bibliotheken bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,12. in Schulgebäuden und Gebäuden sonstiger Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,13. von den Besucherinnen und Besuchern während der Zusammenkünfte und Veranstaltungen nach den §§ 16 und 17, die in geschlossenen Räumen stattfinden, bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,14. während der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, die in geschlossenen Räumen stattfinden, bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,15. während der Wahrnehmung von Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogischen Maßnahmen sowie der Jugendsozialarbeit, die in geschlossenen Räumen stattfinden, bis zur Einnahme eines Sitzplatzes.§ 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 besteht nicht1. für Kinder unter 6 Jahren,2. für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine medizinische Maske tragen können,3. für Besuche in Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes und in ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen in den eigenen Zimmern der zu besuchenden Person, wenn alle Bewohnerinnen und Bewohner dieser Zimmer geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind;4. für Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,5. für Lehrende in Lehrveranstaltungen an außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit ein Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske vorsieht,6. für Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten,7. an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien, soweit Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 angeordnet wurden,8. soweit und solange aus therapeutischen, pädagogischen, schulischen, rechtlichen, seelsorgerischen, ethisch-sozialen oder anderen tatsächlichen Gründen das Absetzen der medizinischen Maske erforderlich ist.(3) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 können Schülerinnen und Schüler sowie Studierende eine Mund-Nase-Bedeckung (Alltagsmaske) tragen; dies ist jede vollständige, an der Gesichtshaut anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosole durch Husten, Niesen oder Aussprache deutlich zu verringern. Bei einem Ausbruchsgeschehen an der Schule kann das Gesundheitsamt im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auch an den Sitzplätzen eine Maskenpflicht nach Abs. 1, auch in Verbindung mit Satz 1, anordnen. Sie oder er kann die Pflicht nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt nach Anhörung der Schulkonferenz nach § 130 des Hessischen Schulgesetzes ganz oder teilweise aussetzen.
Gaststätten
§ 22 Gaststätten(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe dürfen Speisen und Getränke1. zur Abholung oder Lieferung anbieten, wenn ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird,2. zum Verzehr vor Ort anbieten, wenn sichergestellt ist, dassa) die Kontaktdatenerfassung der Gäste nach § 4 erfolgt,b) ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) In Kantinen findet für Betriebsangehörige Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a keine Anwendung; entsprechendes gilt für Mensen.(3) Für Veranstaltungen in Gaststätten und Betrieben nach Abs. 1 gilt § 16.
Übernachtungsbetriebe
§ 23 ÜbernachtungsbetriebeÜbernachtungsangebote einschließlich der Bewirtung der Übernachtungsgäste sind zulässig, wenn1. bei Aufenthalten zu touristischen Zwecken bei der Anreise ein Negativnachweis nach § 3 vorgelegt wird; dies gilt nicht, wenn in der Unterkunft keine Gemeinschaftseinrichtungen betrieben werden,2. die Kontaktdatenerfassung der Gäste nach § 4 erfolgt,3. ein Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.
Tanzlokale, Clubs, Diskotheken
§ 24 Tanzlokale, Clubs, Diskotheken(1) Der Betrieb von Tanzlokalen, Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen ist im Freien zulässig, wenn1. nur Gäste mit einem Negativnachweis nach § 3 eingelassen werden,2. eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 erfolgt,3. nur eine Person je 5 Quadratmeter Verkehrsfläche, maximal 250 Personen eingelassen werden und4. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) In Innenräumen dürfen Tanzlokale, Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen nur zu den in § 22 Abs. 1 genannten Zwecken unter Einhaltung der dort geregelten Voraussetzungen mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Behörden, betrieben werden. Dem Antrag auf Genehmigung nach Satz 1 ist ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 beizufügen.
Vollzug
§ 27 Vollzug(1) Für den Vollzug dieser Verordnung sind abweichend von § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2020 (GVBl. S. 310), neben den Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können, um eine bestehende Gefahrensituation abwenden zu können.(2) Die örtlich zuständigen Behörden bleiben befugt unter Beachtung des „Präventions- und Eskalationskonzepts zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen“ (Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2), auch über diese Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen. Das Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2 ist auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht.
Ordnungswidrigkeiten
§ 28 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 2 Abs. 1 keine medizinische Maske trägt,2. § 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 3, § 10 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 5, § 18 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 23 Nr. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 2, § 25 Abs. 2 oder § 26 Nr. 2 unwahre oder unvollständige Angaben macht,3. § 6 eine der aufgeführten Einrichtungen betritt oder durch Kinder unter 14 Jahren oder nicht einsichtsfähige Personen betreten lässt,4. § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,5. § 7 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Besuch empfängt,6. § 7 Abs. 2 Satz 2 keinen PCR-Test durchführen lässt,7. § 7 Abs. 4 Satz 1 oder 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,8. § 9 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 die Testungen des Personals nicht durchführt,9. § 9 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, die Testungen des Personals nicht dokumentiert,10. § 9 Abs. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, die Dokumentationen nicht aufbewahrt,11. den Vorgaben des § 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen, Volksfeste oder Kulturangebote veranstaltet,12. den Vorgaben des § 18 Abs. 1 Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen oder ähnliche Einrichtungen betreibt,13. den Vorgaben des § 18 Abs. 2 Fitnessstudios oder ähnliche Einrichtungen betreibt,14. den Vorgaben des § 18 Abs. 3 Tierparks, Zoos, botanischen Gärten, Freizeitparks oder ähnliche Einrichtungen betreibt,15. den Vorgaben des § 18 Abs. 4 Spielbanken, Spielhallen, ähnliche Einrichtungen oder Wettvermittlungsstellen betreibt,16. den Vorgaben des § 19 Schlösser, Museen, Galerien oder Gedenkstätten für den Publikumsverkehr öffnet,17. den Vorgaben des § 20 Satz 2 Zuschauer in Sportstätten einlässt,18. den Vorgaben des § 21 Verkaufsstätten oder ähnliche Einrichtungen betreibt,19. den Vorgaben des § 22 Speisen und Getränke anbietet,20. den Vorgaben des § 23 Übernachtungen anbietet,21. den Vorgaben des § 24 Tanzlokale, Diskotheken, Clubs oder ähnliche Einrichtungen betreibt,22. den Vorgaben des § 26 eine Prostitutionsstätte oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt, eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt, eine Prostitutionsvermittlung betreibt oder sexuelle Dienstleistungen erbringt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 30 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 19. August 2021 außer Kraft.Wiesbaden, den 22. Juni 2021Hessische Landesregierung Der MinisterpräsidentBouffier Der Minister für Soziales und IntegrationKlose Der Minister des Innern und für SportBeuth
Abstands- und Hygienekonzepte
§ 5 Abstands- und HygienekonzepteSoweit nach dieser Verordnung die Öffnung und der Betrieb von Einrichtungen und Angeboten sowie Zusammenkünfte, Veranstaltungen und ähnliches nur nach Erstellung und Umsetzung eines Abstands- und Hygienekonzepts zulässig sind, hat dieses unter Berücksichtigung der jeweiligen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts1. Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen,2. Maßnahmen zur Ermöglichung der Einhaltung der Mindestabstände oder andere geeignete Schutzmaßnahmen wie beispielsweise Trennvorrichtungen, aufgelockerte Sitzmuster, Lüftungskonzepte, medizinische Masken nach § 2 auch am Sitzplatz oder Zugangsbeschränkungen auf Personen mit Negativnachweis nach § 3 und3. Regelungen über gut sichtbare Aushänge und Hinweise über die einzuhaltenden Abstands- und Hygienemaßnahmenvorzusehen.
Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Kategorie Inhalt Beschreibung Format Personenbezogene Daten Name Vor- und Zuname der getesteten Person ID (optional) Identifikationsnummer der getesteten Person (falls vorliegt, z.B. Bürger-ID, Krankenversicherten-Nummer) Geburtsdatum Geburtsdatum der getesteten Person Datum nach ISO1 8601. Informationen zum Test Art des Tests Beschreibung der Art des Tests, z.B. RT-PCR oder Antigen-Schnelltest Im Fall von Antigen-Schnelltest müssen Herstellerangaben und Name des Tests angegeben werden. Untersuchter Erreger/Krankheit Untersuchter Erreger: SARS-CoV-2 Probenart (optional) Art der Probe und Probennahme (z.B. Nasopharynx-Abstrich, Oropharynx-Abstrich, Abstrich der vorderen Nasenhöhle, Speichel) Datum und Uhrzeit Datum und Uhrzeit der Durchführung des Tests Im Fall von Tests basierend auf Nukleinsäureamplifikationstechniken (NAT), z.B. RT-PCR sollte Datum der Ausgabe des Testergebnisses zusätzlich aufgeführt werden. Datum nach ISO1 8601 Testergebnis Negativ / Positiv Testort/Testzentrum Name des Testzentrums, der durchführenden Stelle bzw. veranlassende Behörde Optional: Adresse des Testorts Testende Person (optional) Name oder Identifikations-Nummer der Person, die Test durchführt Staat Staat, in dem Test durchgeführt wurde z.B. Deutschland ISO 31662 Kodierung Zertifikat Metadaten Aussteller des Testzertifikats Aussteller des Zertifikats (ermöglicht eine Prüfung des Zertifikats) Zertifikat ID (optional) Referenz - ID des Testzertifikats (eindeutige Nummer)
Pandemiegerechtes Verhalten
§ 1 Pandemiegerechtes Verhalten(1) Jede Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Bei persönlichen Begegnungen, insbesondere mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, ist besondere Vorsicht walten zu lassen.(2) Soweit das Tragen einer medizinischen Maske nach § 2 nachfolgend nicht angeordnet ist, wird dies dringend empfohlen, wenn sich Personen unterschiedlicher Hausstände gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht eingehalten werden kann.(3) In geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(4) Personen, die nicht geimpft oder genesen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind, wird dringend empfohlen, an größeren Zusammenkünften nur mit einem negativen Testergebnis teilzunehmen, auch wenn dies nicht angeordnet ist; die zugrundeliegende Testung sollte höchstens 24 Stunden zurückliegen. Dies gilt insbesondere für die Teilnahme an Versammlungen und Kulturveranstaltungen, den Besuch der Gastronomie sowie von Kultur- und Freizeiteinrichtungen, die gemeinschaftliche Sportausübung und den Besuch von Fitnessstudios sowie die Entgegennahme körpernaher Dienstleistungen.(5) Bei akuten Atemwegssymptomen soll ein Kontakt zu Angehörigen anderer Hausstände bis zu einer Abklärung der Ursachen möglichst vermieden werden.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
§ 13 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen(1) Am Präsenzunterricht sowie an sonstigen regulären Präsenzveranstaltungen an den Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes dürfen nur Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Vorklassen und Vorlaufkursen teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt, und diesen auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vorgenommen haben; das Hessische Kultusministerium kann hiervon Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf anordnen, wenn der Test eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 72 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. In den ersten zwei Unterrichtswochen nach Ende der Schulferien sind mindesten drei Testungen pro Woche erforderlich. Wer vom Präsenzunterricht nach Satz 1 ausgeschlossen wird, hat das Schulgelände zu verlassen und nimmt ausschließlich am Distanzunterricht nach § 69 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes teil. Satz 1 bis 4 gelten entsprechend für die Teilnahme an Prüfungen außerschulischer Bildungseinrichtungen in Schulgebäuden.(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Teilnahme von Studierenden sowie Schülerinnen und Schülern an Abschlussprüfungen; auch diesen Schülerinnen und Schülern werden Testungen angeboten.(3) Die Lehrkräfte und das sonstige Personal müssen zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt oder einen Antigen-Test auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zur Eigenanwendung durch Laien vornehmen. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt, auch in den Fällen des Abs. 1 Satz 5, entsprechend.(4) Auf Schülerinnen und Schüler, Studierende sowie Lehrkräfte und sonstiges Personal finden die Abs. 1 bis 3 keine Anwendung, wenn sie1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder2. genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnungsind.(5) Schülerinnen, Schüler und Studierende können von der Teilnahme am Präsenzunterricht schriftlich abgemeldet werden; soweit sie minderjährig sind, kann die Abmeldung nur durch ihre Eltern erfolgen. Nach Satz 1 abgemeldete Schülerinnen, Schüler und Studierende nehmen am Distanzunterricht teil. An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.
Veranstaltungen und Kulturbetrieb
§ 16 Veranstaltungen und Kulturbetrieb(1) Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, sind zulässig wenn1. in geschlossenen Räumen die Teilnehmerzahl 750 und im Freien 1 500 nicht übersteigt oder die zuständige Behörde ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestattet; geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung werden bei der Teilnehmerzahl nicht eingerechnet,2. in geschlossenen Räumen bei mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 eingelassen werden,3. die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach § 4 erfasst werden und4. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) Abs. 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus beruflichen, dienstlichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen, insbesondere auch bei Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notarterminen und ähnlichem, unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 zugrunde liegt,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen sowie4. Maßnahmen der Wahlwerbung für Parlaments- und Kommunalwahlen sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide.(3) Für Zusammenkünfte in privaten Wohnungen, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, wird die Beachtung der Vorgaben des Abs. 1 Nr. 2 bis 4 dringend empfohlen.(4) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogische Maßnahmen der Schulen sowie Jugendsozialarbeit sind unabhängig vom Angebotsort in Gruppen von bis zu 50 Personen einschließlich der Betreuungspersonen, geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht eingerechnet, zulässig. Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend. Bei Übernachtungen gilt § 23 entsprechend.(5) Für Volksfeste nach § 60b Abs. 1 der Gewerbeordnung und ähnliche Veranstaltungen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Kontaktdatenerfassung nach Abs. 1 Nr. 3 nur bei gastronomischen Angeboten zu erfolgen hat.
Medizinische Maske
§ 2 Medizinische Maske(1) Eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) ist zu tragen1. in innenliegenden Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. bei Großveranstaltungen in Gedrängesituationen, insbesondere beim Einlass und in Warteschlangen,3. in innenliegenden Bereichen von Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann,4. vona) Besucherinnen und Besuchern in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes und ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen, vom 7. März 2021 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),b) Patientinnen und Patienten in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes,c) Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, innerhalb dieser Einrichtungen; dies gilt nicht in Bereichen, zu denen nur die dort tätigen Personen Zutritt haben, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen eingehalten werden kann, die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen;5. während des unmittelbaren persönlichen Kontakts bei der Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe, soweit dieser in geschlossenen Räumen stattfindet und solange nicht feste Sitzplätze eingenommen werden,6. in innenliegenden Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels, von Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und vergleichbaren Einrichtungen,7. in innenliegenden Publikumsbereichen von Dienstleistungsbetrieben und vergleichbaren Einrichtungen,8. in innenliegenden Publikumsbereichen gastronomischer Einrichtungen, von Spielbanken, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,9. in innenliegenden Publikumsbereichen von Übernachtungsbetrieben bis zur Einnahme eines Sitzplatzes, beispielsweise in Bar- oder Restaurantbereichen oder in der Lobby,10. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren, in den dazugehörigen Zugangs- und Stationsgebäuden und Tiefbahnhöfen sowie während der Inanspruchnahme von Fahrdiensten; wenn alle Insassen über einen Negativnachweis nach § 3 verfügen, gilt dies in den Verkehrsmitteln nur bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,11. in Gebäuden der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und in von ihnen genutzten Gebäuden sowie in Archiven und Bibliotheken bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,12. in Schulgebäuden und Gebäuden sonstiger Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,13. von den Besucherinnen und Besuchern während der Zusammenkünfte und Veranstaltungen nach den §§ 16 und 17, die in geschlossenen Räumen stattfinden, bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,14. während der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, die in geschlossenen Räumen stattfinden, bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,15. während der Wahrnehmung von Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogischen Maßnahmen sowie der Jugendsozialarbeit, die in geschlossenen Räumen stattfinden, bis zur Einnahme eines Sitzplatzes.§ 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 besteht nicht1. für Kinder unter 6 Jahren,2. für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine medizinische Maske tragen können,3. für Besuche in Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes und in ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen in den eigenen Zimmern der zu besuchenden Person, wenn alle Bewohnerinnen und Bewohner dieser Zimmer geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind;4. für Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,5. für Lehrende in Lehrveranstaltungen an außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit ein Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske vorsieht,6. für Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten,7. an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien, soweit Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 angeordnet wurden,8. soweit und solange aus therapeutischen, pädagogischen, schulischen, rechtlichen, seelsorgerischen, ethisch-sozialen oder anderen tatsächlichen Gründen das Absetzen der medizinischen Maske erforderlich ist.(3) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 sind in den ersten beiden Unterrichtswochen nach Ende der Schulferien auch an den Sitzplätzen medizinische Masken zu tragen. Bei einem Ausbruchsgeschehen an der Schule kann das Gesundheitsamt im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auch danach an den Sitzplätzen eine Maskenpflicht nach Abs. 1 anordnen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Pflicht nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt nach Anhörung der Schulkonferenz nach § 130 des Hessischen Schulgesetzes außerhalb des Zeitraumes nach Satz 1 ganz oder teilweise aussetzen.
Tanzlokale, Clubs, Diskotheken
§ 24 Tanzlokale, Clubs, Diskotheken(1) Der Betrieb von Tanzlokalen, Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen ist im Freien zulässig, wenn1. nur Gäste mit einem Negativnachweis nach § 3 eingelassen werden,2. eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 erfolgt,3. nur eine Person je 5 Quadratmeter Verkehrsfläche, eingelassen werden und4. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) Für den Betrieb in Innenräumen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass nur Gäste mit einem Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 eingelassen werden. Der Betrieb zu den in § 22 Abs. 1 genannten Zwecken ist unter Einhaltung der dort geregelten Voraussetzungen mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Behörden, zulässig. Dem Antrag auf Genehmigung nach Satz 2 ist ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 beizufügen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 28 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 2 Abs. 1 keine medizinische Maske trägt,2. § 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 3, § 10 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 5, § 18 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 23 Nr. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 2, § 25 Abs. 2 oder § 26 Nr. 2 unwahre oder unvollständige Angaben macht,2a. § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 3, § 10 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 5, § 18 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 23 Nr. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 2, § 25 Abs. 2 oder § 26 Nr. 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Nr. 1, Kontaktdaten nicht erfasst,3. § 6 eine der aufgeführten Einrichtungen betritt oder durch Kinder unter 14 Jahren oder nicht einsichtsfähige Personen betreten lässt,4. § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,5. § 7 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Besuch empfängt,6. § 7 Abs. 2 Satz 2 keine Testung mittels Nukleinsäurenachweis durchführen lässt,7. § 7 Abs. 4 Satz 1 oder 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,8. § 9 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 die Testungen des Personals nicht durchführt,9. § 9 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, die Testungen des Personals nicht dokumentiert,10. § 9 Abs. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, die Dokumentationen nicht aufbewahrt,11. den Vorgaben des § 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen, Volksfeste oder Kulturangebote veranstaltet,12. den Vorgaben des § 18 Abs. 1 Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen oder ähnliche Einrichtungen betreibt,13. den Vorgaben des § 18 Abs. 2 Fitnessstudios oder ähnliche Einrichtungen betreibt,14. den Vorgaben des § 18 Abs. 3 Tierparks, Zoos, botanischen Gärten, Freizeitparks oder ähnliche Einrichtungen betreibt,15. den Vorgaben des § 18 Abs. 4 Spielbanken, Spielhallen, ähnliche Einrichtungen oder Wettvermittlungsstellen betreibt,16. den Vorgaben des § 19 Schlösser, Museen, Galerien oder Gedenkstätten für den Publikumsverkehr öffnet,17. den Vorgaben des § 20 Satz 2 Zuschauer in Sportstätten einlässt,18. den Vorgaben des § 21 Verkaufsstätten oder ähnliche Einrichtungen betreibt,19. den Vorgaben des § 22 Speisen und Getränke anbietet,20. den Vorgaben des § 23 Übernachtungen anbietet,21. den Vorgaben des § 24 Tanzlokale, Diskotheken, Clubs oder ähnliche Einrichtungen betreibt,22. den Vorgaben des § 26 eine Prostitutionsstätte oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt, eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt, eine Prostitutionsvermittlung betreibt oder sexuelle Dienstleistungen erbringt.
Negativnachweis
§ 3 Negativnachweis(1) Soweit nach dieser Verordnung der Nachweis zu führen ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen (Negativnachweis), kann dies erfolgen durch1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,3. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, der die aus der Anlage 1 ersichtlichen Daten enthält, 4. einen Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegenden Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik),5. den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte) oder6. einen Nachweis über die Durchführung eines maximal 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Tests auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zur Eigenanwendung durch Laien nach § 13 Abs. 3 für Lehrkräfte und das sonstige Personal an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, der die aus der Anlage 2 ersichtlichen Daten enthält.Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren.(2) Zur Nachweisführung ist ein Nachweis nach Abs. 1 Satz 1 gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 30 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 16. September 2021 außer Kraft.Wiesbaden, den 22. Juni 2021Hessische Landesregierung Der MinisterpräsidentBouffier Der Minister für Soziales und IntegrationKlose Der Minister des Innern und für SportBeuth
Kontaktdatenerfassung
§ 4 KontaktdatenerfassungSoweit nach dieser Verordnung Kontaktdaten zum Zweck der Nachverfolgung und Unterbrechung von Infektionsketten mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu erheben und zu verarbeiten sind (Kontaktdatenerfassung), gilt neben § 28a Abs. 4 Satz 2 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes:1. personenbezogene Angaben sind die Namen, Vornamen, Anschrift und die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, sie sind vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben;2. die Erhebung und Verarbeitung der Kontaktdaten soll möglichst in elektronischer Form erfolgen.
Absonderung aufgrund Test-Ergebnis
§ 7 Absonderung aufgrund Test-Ergebnis(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoCPCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Testes ständig dort abzusondern. Ihnen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Für Personen, die mit einer von Satz 1 erfassten Person in einem Hausstand leben, gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 entsprechend. Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere zur Deckung des täglichen Bedarfs, wird die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 gilt nicht für1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und2. Personen, bei denen in den letzten sechs Monaten durch Testung mittels Nukleinsäurenachweis eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, wenn der aufgrund dieser Infektion einzuhaltende Absonderungszeitraum verstrichen ist,wenn sie nicht wegen des Kontakts zu einer Person besteht, die mit einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften, infiziert ist. Personen, die Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, sind, auch in den Fällen des Satz 5 Nr. 1 oder 2, verpflichtet, unverzüglich einen Test auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.(2) Für Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro-Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), nachgewiesen ist, gelten Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, unverzüglich eine Testung mittels Nukleinsäurenachweis durchführen zu lassen. Die Absonderung wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Satz 2 erforderlich ist, ausgesetzt. Mit Erhalt des Ergebnisses des Nukleinsäurenachweises, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, endet die Absonderung nach Satz 1. Bestätigt die Testung mittels Nukleinsäurenachweis die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht.(3) Von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut).Von Abs. 1 Satz 3 nicht erfasst sind Personen, die mit Personen nach Satz 1 in einem Hausstand leben.(4) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über den Erhalt eines positiven Testergebnisses zu informieren. Die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten. Es wird empfohlen, dass die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.(5) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(6) Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Abs. 1 oder 2 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.
Anlage 2 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Kategorie Inhalt Beschreibung Format Personenbezogene Daten Name Vor- und Zuname der getesteten Person Informationen zum Test Geburtsdatum Geburtsdatum der getesteten Person Datum nach ISO1 8601. Art des Tests Antigen-Schnelltest Datum und Uhrzeit Datum und Uhrzeit der Durchführung des Tests Datum nach ISO1 8601 Testergebnis Negativ/Positiv Testort Name der Schule oder der durchführenden Stelle, Anschrift Bestätigung Unterschrift der in der Schule mit der Testbestätigung beauftragten Person
Pandemiegerechtes Verhalten
§ 1 Pandemiegerechtes Verhalten(1) Jede Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Bei persönlichen Begegnungen, insbesondere mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, ist besondere Vorsicht walten zu lassen.(2) Soweit das Tragen einer medizinischen Maske nach § 2 nachfolgend nicht angeordnet ist, wird dies dringend empfohlen, wenn sich Personen unterschiedlicher Hausstände gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht eingehalten werden kann. § 26a bleibt unberührt.(3) In geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(4) Personen, die nicht geimpft oder genesen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind, wird dringend empfohlen, an größeren Zusammenkünften nur mit einem negativen Testergebnis teilzunehmen, auch wenn dies nicht angeordnet ist; die zugrundeliegende Testung sollte höchstens 24 Stunden zurückliegen. Dies gilt insbesondere für die Teilnahme an Versammlungen und Kulturveranstaltungen, den Besuch der Gastronomie sowie von Kultur- und Freizeiteinrichtungen, die gemeinschaftliche Sportausübung und den Besuch von Fitnessstudios sowie die Entgegennahme körpernaher Dienstleistungen.(5) Bei akuten Atemwegssymptomen soll ein Kontakt zu Angehörigen anderer Hausstände bis zu einer Abklärung der Ursachen möglichst vermieden werden.
Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege
§ 10 Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von PflegeSoweit Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege als Gruppenangebote durchgeführt werden, insbesondere die Angebote nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch, haben die Anbieter1. eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 vorzunehmen,2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 zu erstellen und umzusetzen.Einzelangebote im Sinne des Satz 1 sind nur untersagt, wenn ein Fall des § 6 Abs. 1 Satz 2 vorliegt; § 6 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
§ 13 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen(1) Am Präsenzunterricht sowie an sonstigen regulären Präsenzveranstaltungen an den Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes dürfen nur Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Vorklassen und Vorlaufkursen teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt, und diesen auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vorgenommen haben; das Hessische Kultusministerium kann hiervon Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf anordnen, wenn der Test eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 72 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. In den ersten zwei Unterrichtswochen nach Ende der Schulferien sind mindesten drei Testungen pro Woche erforderlich. Im Fall einer durch Nukleinsäurenachweis bestätigten Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus sind in den der erstmaligen Feststellung der Infektion folgenden 14 Tagen in der betroffenen Klasse oder Lerngruppe an den Unterrichtstagen tägliche Testungen erforderlich. Wer vom Präsenzunterricht nach Satz 1 ausgeschlossen wird, hat das Schulgelände zu verlassen und nimmt ausschließlich am Distanzunterricht nach § 69 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes teil. Satz 1 bis 5 gelten entsprechend für die Teilnahme an Prüfungen außerschulischer Bildungseinrichtungen in Schulgebäuden.(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Teilnahme von Studierenden sowie Schülerinnen und Schülern an Abschlussprüfungen; auch diesen Schülerinnen und Schülern werden Testungen angeboten.(3) Die Lehrkräfte und das sonstige Personal müssen zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt oder einen Antigen-Test auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zur Eigenanwendung durch Laien vornehmen. Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt, auch in den Fällen des Abs. 1 Satz 6, entsprechend.(4) Auf Schülerinnen und Schüler, Studierende sowie Lehrkräfte und sonstiges Personal finden die Abs. 1 bis 3 keine Anwendung, wenn sie1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder2. genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnungsind.(5) Schülerinnen, Schüler und Studierende können von der Teilnahme am Präsenzunterricht schriftlich abgemeldet werden; soweit sie minderjährig sind, kann die Abmeldung nur durch ihre Eltern erfolgen. Eine Abmeldung für einzelne Tage oder von einzelnen schulischen Veranstaltungen ist nicht möglich. Nach Satz 1 abgemeldete Schülerinnen, Schüler und Studierende nehmen am Distanzunterricht teil. An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.
Hochschulen, Berufsakademien und Musikakademien
§ 14 Hochschulen, Berufsakademien und Musikakademien(1) Die Leitungen der Hochschulen, Berufsakademien und Musikakademien sowie die Anbieter fachspezifischer Studieneignungstests nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hessen vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 290) können zur Sicherstellung des Infektionsschutzes in Lehrveranstaltungen, Prüfungen inklusive fachspezifischer Studieneignungstests ergänzend folgende Maßnahmen treffen:1. zum Tragen einer medizinischen Maske verpflichten,2. den Zutritt zu Veranstaltungen oder Räumen auf Personen mit Negativnachweis nach § 3 beschränken sowie die Art der Überprüfung festlegen,3. vom Tragen einer medizinischen Maske absehen, soweit die Tätigkeit dies notwendig macht, beispielsweise beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten, und gleichwertige alternative Schutzmaßnahmen bestehen.(2) Für wissenschaftliche Tagungen und Kongresse gilt § 16 entsprechend.
Veranstaltungen und Kulturbetrieb
§ 16 Veranstaltungen und Kulturbetrieb(1) Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, sind zulässig wenn1. in geschlossenen Räumen die Teilnehmerzahl 500 und im Freien 1 000 nicht übersteigt oder die zuständige Behörde ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestattet; geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung werden bei der Teilnehmerzahl nicht eingerechnet,2. in geschlossenen Räumen sowie im Freien bei mehr als 1 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 anwesend sind und3. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) Abs. 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus beruflichen, dienstlichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen, insbesondere auch bei Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notarterminen und ähnlichem, unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 zugrunde liegt,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen sowie4. Maßnahmen der Wahlwerbung für Parlaments- und Kommunalwahlen sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide.(3) Für Zusammenkünfte in privaten Wohnungen, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, wird die Beachtung der Vorgaben des Abs. 1 Nr. 2 und 3 dringend empfohlen, soweit es sich nicht nur um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt.(4) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogische Maßnahmen der Schulen sowie Jugendsozialarbeit sind unabhängig vom Angebotsort in Gruppen von bis zu 50 Personen einschließlich der Betreuungspersonen, geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht eingerechnet, zulässig. Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend. Bei Übernachtungen gilt § 23 entsprechend.(5) Für Volksfeste nach § 60b Abs. 1 der Gewerbeordnung und ähnliche Veranstaltungen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass Abs. 1 Nr. 2 nur in geschlossenen Räumen Anwendung findet.
Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen
§ 17 Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, Trauerfeierlichkeiten und BestattungenFür Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen gilt § 16 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften stellen Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung auf, die sich an den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung orientieren.
Freizeiteinrichtungen
§ 18 Freizeiteinrichtungen(1) Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen und ähnliche Einrichtungen dürfen für den Publikumsverkehr nur öffnen, wenn1. in Innenräumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 anwesend sind,2. maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von zehn Quadratmetern eingelassen wird,3. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) Die Öffnung von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, wenn1. in Innenräumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 anwesend sind und2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(3) Die Öffnung von Tierparks, Zoos, botanischen Gärten sowie Freizeitparks und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, wenn in Innenräumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 anwesend sind sowie ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(4) Die Öffnung von Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen sowie der Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen ist nur zulässig, wenn1. nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 anwesend sind und2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.
Schlösser, Museen, Galerien und Gedenkstätten
§ 19 Schlösser, Museen, Galerien und GedenkstättenDie Öffnung der Museen, Schlösser, Galerien und Gedenkstätten ist zulässig, wenn in Innenräumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 anwesend sind sowie ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 erstellt und umgesetzt wird.
Medizinische Maske
§ 2 Medizinische Maske(1) Eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) ist zu tragen1. in innenliegenden Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. in Gedrängesituationen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Warteschlangen,3. in innenliegenden Bereichen von Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann,4. vona) Besucherinnen und Besuchern in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes und ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen, vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),b) Patientinnen und Patienten in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes,c) Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, innerhalb dieser Einrichtungen; dies gilt nicht in Bereichen, zu denen nur die dort tätigen Personen Zutritt haben, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen eingehalten werden kann, die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen;5. während des unmittelbaren persönlichen Kontakts bei der Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe, soweit dieser in geschlossenen Räumen stattfindet und solange nicht feste Sitzplätze eingenommen werden,6. in innenliegenden Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels, von Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und vergleichbaren Einrichtungen,7. in innenliegenden Publikumsbereichen von Dienstleistungsbetrieben und vergleichbaren Einrichtungen,8. in innenliegenden Publikumsbereichen gastronomischer Einrichtungen, von Spielbanken, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,9. in innenliegenden Publikumsbereichen von Übernachtungsbetrieben bis zur Einnahme eines Sitzplatzes, beispielsweise in Bar- oder Restaurantbereichen oder in der Lobby,10. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren, in den dazugehörigen Zugangs- und Stationsgebäuden und Tiefbahnhöfen sowie während der Inanspruchnahme von Fahrdiensten; wenn alle Insassen über einen Negativnachweis nach § 3 verfügen, gilt dies in den Verkehrsmitteln nur bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,11. in Gebäuden der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und in von ihnen genutzten Gebäuden sowie in Archiven und Bibliotheken bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,12. in Schulgebäuden und Gebäuden sonstiger Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,13. von den Besucherinnen und Besuchern während der Zusammenkünfte und Veranstaltungen nach den §§ 16 und 17, die in geschlossenen Räumen stattfinden, bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,14. während der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, die in geschlossenen Räumen stattfinden, bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,15. während der Wahrnehmung von Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogischen Maßnahmen sowie der Jugendsozialarbeit, die in geschlossenen Räumen stattfinden, bis zur Einnahme eines Sitzplatzes.§ 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 besteht nicht1. für Kinder unter 6 Jahren,2. für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine medizinische Maske tragen können,3. für Besuche in Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes und in ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen in den eigenen Zimmern der zu besuchenden Person, wenn alle Bewohnerinnen und Bewohner dieser Zimmer geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind;4. für Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,5. für Lehrende in Lehrveranstaltungen an außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit ein Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske vorsieht,6. für Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten,7. an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien, soweit Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 angeordnet wurden,8. soweit und solange aus therapeutischen, pädagogischen, schulischen, rechtlichen, seelsorgerischen, ethisch-sozialen oder anderen tatsächlichen Gründen das Absetzen der medizinischen Maske erforderlich ist.(3) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 sind in den ersten beiden Unterrichtswochen nach Ende der Schulferien auch an den Sitzplätzen medizinische Masken zu tragen. Im Fall einer durch Nukleinsäurenachweis bestätigten Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus sind in der betroffenen Klasse oder Lerngruppe abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 in den der erstmaligen Feststellung der Infektion folgenden 14 Tagen auch an den Sitzplätzen medizinische Masken zu tragen. Bei einem Ausbruchsgeschehen an der Schule kann das Gesundheitsamt im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auch danach an den Sitzplätzen eine Maskenpflicht nach Abs. 1 anordnen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Pflicht nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt nach Anhörung der Schulkonferenz nach § 130 des Hessischen Schulgesetzes außerhalb des Zeitraumes nach Satz 1 ganz oder teilweise aussetzen.
Sportstätten
§ 20 SportstättenIn Sportstätten ist die Sportausübung zulässig, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept vorliegt. In gedeckten Sportstätten dürfen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 anwesend sein. Für Zuschauer gilt § 16 Abs. 1 entsprechend.
Gaststätten
§ 22 Gaststätten(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe dürfen Speisen und Getränke1. zur Abholung oder Lieferung anbieten, wenn ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird,2. zum Verzehr vor Ort anbieten, wenn sichergestellt ist, dassa)in der Innengastronomie nur Personen mit einem Negativnachweis nach § 3 anwesend sind undb) ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) In Kantinen findet für Betriebsangehörige Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a keine Anwendung; entsprechendes gilt für Mensen.(3) Für Veranstaltungen in Gaststätten und Betrieben nach Abs. 1 gilt § 16.
Übernachtungsbetriebe
§ 23 ÜbernachtungsbetriebeÜbernachtungsangebote einschließlich der Bewirtung der Übernachtungsgäste sind zulässig, wenn1. bei der Anreise sowie bei Aufenthalten von mehr als sieben Tagen zweimal wöchentlich ein Negativnachweis nach § 3 vorgelegt wird; dies gilt nicht, wenn in der Unterkunft keine Gemeinschaftseinrichtungen betrieben werden,2. ein Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.
Tanzlokale, Clubs, Diskotheken
§ 24 Tanzlokale, Clubs, Diskotheken(1) Der Betrieb von Tanzlokalen, Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen ist im Freien zulässig, wenn1. nur Personen mit einem Negativnachweis nach § 3 anwesend sind,2. eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 erfolgt,3. nur eine Person je 5 Quadratmeter Verkehrsfläche, eingelassen werden und4. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) Für den Betrieb in Innenräumen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass nur Gäste mit einem Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 eingelassen werden. Der Betrieb zu den in § 22 Abs. 1 genannten Zwecken ist unter Einhaltung der dort geregelten Voraussetzungen mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Behörden, zulässig. Dem Antrag auf Genehmigung nach Satz 2 ist ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 beizufügen.
Dienstleistungen
§ 25 Dienstleistungen(1) Die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen einschließlich Handwerkstätigkeiten soll möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt erfolgen. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung eines Mindestabstandes, sind einzuhalten.(2) Körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen dürfen nur Kundinnen und Kunden mit Negativnachweis nach § 3 angeboten und nur durch Personen mit Negativnachweis nach § 3 erbracht werden.
Prostitutionsstätten- und ähnliche Einrichtungen
§ 26 Prostitutionsstätten- und ähnliche EinrichtungenDer Betrieb einer Prostitutionsstätte im Sinne des § 2 Abs. 4 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), oder einer ähnlichen Einrichtung, die Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeuges im Sinne des § 2 Abs. 5 des Prostituiertenschutzgesetzes, die Durchführung oder Organisation einer Prostitutionsveranstaltung im Sinne des § 2 Abs. 6 des Prostituiertenschutzgesetzes, der Betrieb einer Prostitutionsvermittlung im Sinne des § 2 Nr. 7 des Prostituiertenschutzgesetzes sowie die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt im Sinne des § 2 Abs. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes ist zulässig, wenn1. nur Kundinnen und Kunden mit Negativnachweis nach § 3 eingelassen werden und die dienstleistende Person über einen Negativnachweis nach § 3 verfügt und,2. eine Kontaktdatenerfassung der Kundinnen und Kunden nach § 4 erfolgt,3. die Betreiberinnen und Betreiber oder, sofern solche nicht vorhanden sind, die Prostituierten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Prostituiertenschutzgesetzes ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5, das das besondere Infektionsrisiko der angebotenen Dienstleistung berücksichtigt, erstellen und umsetzen.
Zuständigkeiten
§ 27 Zuständigkeiten(1) Für den Vollzug dieser Verordnung sind abweichend von § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2020 (GVBl. S. 310), neben den Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können, um eine bestehende Gefahrensituation abwenden zu können.(2) Die Befugnis der örtlich zuständigen Behörden, nach den §§ 28 und 28a des Infektionsschutzgesetzes auch über diese Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen, bleibt unberührt.
Ordnungswidrigkeiten
§ 28 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 2 Abs. 1 keine medizinische Maske trägt,2. § 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 3, § 10 Satz 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 2 oder § 26 Nr. 2 unwahre oder unvollständige Angaben macht,2a. § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 3, § 10 Satz 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 2 oder § 26 Nr. 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Nr. 1, Kontaktdaten nicht erfasst,3. § 6 eine der aufgeführten Einrichtungen betritt oder durch Kinder unter 14 Jahren oder nicht einsichtsfähige Personen betreten lässt,4. § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,5. § 7 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Besuch empfängt,6. § 7 Abs. 2 Satz 2 keine Testung mittels Nukleinsäurenachweis durchführen lässt,7. § 7 Abs. 4 Satz 1 oder 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,8. § 9 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 die Testungen des Personals nicht durchführt,9. § 9 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, die Testungen des Personals nicht dokumentiert,10. § 9 Abs. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, die Dokumentationen nicht aufbewahrt,11. den Vorgaben des § 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen, Volksfeste oder Kulturangebote veranstaltet,12. den Vorgaben des § 18 Abs. 1 Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen oder ähnliche Einrichtungen betreibt,13. den Vorgaben des § 18 Abs. 2 Fitnessstudios oder ähnliche Einrichtungen betreibt,14. den Vorgaben des § 18 Abs. 3 Tierparks, Zoos, botanischen Gärten, Freizeitparks oder ähnliche Einrichtungen betreibt,15. den Vorgaben des § 18 Abs. 4 Spielbanken, Spielhallen, ähnliche Einrichtungen oder Wettvermittlungsstellen betreibt,16. den Vorgaben des § 19 Schlösser, Museen, Galerien oder Gedenkstätten für den Publikumsverkehr öffnet,17. den Vorgaben des § 20 Satz 3 Zuschauer in Sportstätten einlässt,18. den Vorgaben des § 21 Verkaufsstätten oder ähnliche Einrichtungen betreibt,19. den Vorgaben des § 22 Speisen und Getränke anbietet,20. den Vorgaben des § 23 Übernachtungen anbietet,21. den Vorgaben des § 24 Tanzlokale, Diskotheken, Clubs oder ähnliche Einrichtungen betreibt,22. den Vorgaben des § 26 eine Prostitutionsstätte oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt, eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt, eine Prostitutionsvermittlung betreibt oder sexuelle Dienstleistungen erbringt,23. § 26a Satz 2 nicht berechtigte Personen einlässt oder die gebotenen Aushänge unterlässt.
Negativnachweis
§ 3 Negativnachweis(1) Soweit nach dieser Verordnung der Nachweis zu führen ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen (Negativnachweis), kann dies erfolgen durch1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,3. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, der die aus der Anlage 1 ersichtlichen Daten enthält, 4. einen Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegenden Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik),5. den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte) oder6. einen Nachweis über die Durchführung eines maximal 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Tests auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zur Eigenanwendung durch Laien nach § 13 Abs. 3 für Lehrkräfte und das sonstige Personal an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, der die aus der Anlage 2 ersichtlichen Daten enthält.Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren und nicht für Kinder, die noch nicht eingeschult sind. Soweit nach § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4 Nr. 1, den §§ 19 und 20 Satz 2, § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2, § 26 Nr. 1 zum Zwecke der Ausübung der beruflichen Tätigkeit ein Negativnachweis zu führen ist, kann dieser auch geführt werden durch die dokumentierte kontinuierliche Teilnahme an dem nach § 4 Abs. 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz. AT vom 28. Juni 2021 V1), geändert durch Verordnung vom 6. September 2021 (BAnz. AT vom 9. September 2021 V1), vom Arbeitgeber zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei angebotenen Test.(2) Zur Nachweisführung ist ein Nachweis nach Abs. 1 Satz 1 gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.
Zutrittsuntersagung
§ 6 Zutrittsuntersagung(1) Personen, die oder deren Angehörige des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen, ist der Zutritt untersagt zu1. Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1, ausgenommen zur Behandlung als Patientin oder Patient,2. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 9 Abs. 1, ausgenommen als betreute oder untergebrachte Person; die Einrichtungsleitung kann im Rahmen des Sterbeprozesses Ausnahmen zulassen, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden;3. betriebserlaubnispflichtigen stationären Einrichtungen für Kinder und Jugendliche nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die keine Kindertageseinrichtungen sind und nicht unter § 9 Abs. 1 Nr. 3 fallen, ausgenommen als in der Einrichtung betreute Person,4. Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereichen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,5. Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach § 41 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,6. Gruppenangeboten, die im Vor- und Umfeld von Pflege Betreuungs- und Unterstützungsangebot angeboten werden, insbesondere Angebote nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch,7. Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe,8. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten nach § 33 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes, Kindertageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436), sowie erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,9. Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes.Personen, die nicht in den in Satz 1 genannten Einrichtungen tätig sind, ist der Zutritt nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 auch untersagt, solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen. Das Zutrittsverbot endet mit Vorlage eines Negativnachweises nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 der symptomatischen Person. Das Zutrittsverbot gilt nicht für geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, wenn das Betretungsverbot auf einer Symptomatik oder Absonderung einer oder eines Haushaltsangehörigen beruht und die Absonderung nicht aufgrund einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften erfolgt ist.(2) Liegt in einer Einrichtung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 5 oder 7 ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vor, ist der Zutritt bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes untersagt.
Absonderung aufgrund Test-Ergebnis
§ 7 Absonderung aufgrund Test-Ergebnis(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoCPCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Testes ständig dort abzusondern. Ihnen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Für Personen, die mit einer von Satz 1 erfassten Person in einem Hausstand leben, gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 entsprechend. Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere zur Deckung des täglichen Bedarfs, wird die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 gilt nicht für1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und2. Personen, bei denen in den letzten sechs Monaten durch Testung mittels Nukleinsäurenachweis eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, wenn der aufgrund dieser Infektion einzuhaltende Absonderungszeitraum verstrichen ist,wenn sie nicht wegen des Kontakts zu einer Person besteht, die mit einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften, infiziert ist. Personen, die Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, sind, auch in den Fällen des Satz 5 Nr. 1 oder 2, verpflichtet, unverzüglich einen Test auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.(2) Für Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro-Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), nachgewiesen ist, gelten Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, unverzüglich eine Testung mittels Nukleinsäurenachweis durchführen zu lassen. Die Absonderung wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Satz 2 erforderlich ist, ausgesetzt. Mit Erhalt des Ergebnisses des Nukleinsäurenachweises, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, endet die Absonderung nach Satz 1. Bestätigt die Testung mittels Nukleinsäurenachweis die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht.(3) Von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut).Von Abs. 1 Satz 3 nicht erfasst sind Personen, die mit Personen nach Satz 1 in einem Hausstand leben.(4) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über den Erhalt eines positiven Testergebnisses zu informieren. Die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten. Es wird empfohlen, dass die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.(5) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(6) Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Abs. 1 oder 2 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.(7) Für Schülerinnen und Schüler an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes sowie für Kinder unter 6 Jahren und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, endet die Absonderung nach Abs. 1 Satz 1, sobald dem zuständigen Gesundheitsamt ein Nukleinsäurenachweis vorgelegt wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 mehr vorliegt; die Testung darf frühestens am siebten Tag nach dem Nachweis der Infektion vorgenommen werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Absonderung nach Abs. 1 Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Testung frühestens am zehnten Tag nach dem Nachweis der Infektion erfolgen darf.
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger ...
§ 9 Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, ambulante Pflegedienste, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen(1) Zu Besuchszwecken dürfen1. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,2. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen,3. betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht werden,nach Maßgabe des Besuchskonzepts nach Abs. 2 betreten werden. Besucherinnen und Besucher müssen über einen Negativnachweis nach § 3 verfügen. Die Einrichtungen nach Satz 1 müssen eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 vornehmen.(2) Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept mit Regelungen zu Besuchsmöglichkeiten und zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des „Landesschutzkonzeptes für Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe vor der Übertragung von Infektionen“ und in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des „Schutzkonzeptes zur Ermöglichung von Besuchen in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht sind“ verfügen, das in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 dem örtlich zuständigen Hessischen Amt für Versorgung und Soziales vorzulegen ist. Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 sind verpflichtet, Bestimmungen über die regelmäßige Testung des Personals, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, im einrichtungsbezogenen Konzept nach Satz 1 zu treffen.(3) Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen sind verpflichtet, das in der Einrichtung tätige Personal (Eigen- und Fremddienste) mindestens zweimal pro Woche sowie bei Dienstantritt nach einer Abwesenheit von mehr als drei Tagen auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt. Die Durchführung der Testungen ist im einrichtungsbezogenen Konzept nach Abs. 2 Satz 1 zu regeln. Die durchgeführten Testungen sind zu dokumentieren. Die Dokumentationen nach Satz 3 sind mindestens drei Monate vollständig und geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren.(4) Das in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 tätige Personal ist, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, verpflichtet, die nach Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 durch die Einrichtung auf Grundlage des einrichtungsbezogenen Schutzkonzeptes erfolgende Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials zu dulden.(5) Ambulante Pflegedienste und Unternehmen nach § 36 Abs. 1 Nr. 7 des Infektionsschutzgesetzes zur Betreuung älterer und pflegebedürftiger Menschen sind verpflichtet, ihr mit ambulanten Pflege- und Unterstützungsleistungen betrautes Personal, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, regelmäßig, mindestens einmal pro Woche, einem Virusdirektnachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu unterziehen. Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 gelten entsprechend.(6) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach § 41 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch müssen ein einrichtungsbezogenes Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 erstellen und umsetzen.
Option für den Zugang ausschließlich für Geimpfte und Genesene
§ 26a Option für den Zugang ausschließlich für Geimpfte und GeneseneSind bei Veranstaltungen und Angeboten nach § 16 Abs. 1 und 4, den §§ 17 bis 20 sowie 22 bis 26 ausschließlich Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 und Kinder unter zwölf Jahren mit Negativnachweis nach § 3 zugegen, entfallen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 2 Abs. 1 Satz 1, die Notwendigkeit eines Abstands- und Hygienekonzepts nach § 5 sowie Kapazitätsbegrenzungen (2G-Zugangsmodell). Die Veranstalterin oder der Veranstalter oder die Betreiberin oder der Betreiber haben sicherzustellen, dass nur nach Satz 1 berechtigte Personen eingelassen werden und dass auf den Ausschluss anderer Personen durch gut sichtbare Aushänge hingewiesen wird.
Weitergehende Schutzmaßnahmen
§ 27a Weitergehende Schutzmaßnahmen(1) Sobald landesweit1. die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Hospitalisierungs-Inzidenz) den Wert von 8 übersteigt oder2. nach den Zahlen der IVENA-Sonderlage beim Hessischen Ministerium für Soziales und Integration mehr als 200 Intensivbetten mit an COVID-19 erkrankten Personen belegt sind,ergreift die Landesregierung unverzüglich zusätzliche Schutzmaßnahmen, um eine drohende Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Schutzmaßnahmen nach Satz 1 sind insbesondere1. weitere Zugangsbeschränkungen zu Veranstaltungen und Angeboten auf Personen mit Negativnachweis nach § 3 oder2. die Anhebung der für einen Testnachweis erforderlichen Testqualität, insbesondere die Notwendigkeit eines Nukleinsäurenachweises.(2) Sobald landesweit1. die Hospitalisierungs-Inzidenz den Wert von 15 übersteigt oder2. nach den Zahlen der IVENA-Sonderlage mehr als 400 Intensivbetten mit an COVID-19 erkrankten Personen belegt sind, ergreift die Landesregierung über Abs. 1 hinaus weitere Schutzmaßnahmen bis hin zu Beschränkungen des Zugangs zu Veranstaltungen und Angeboten auf Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Kinder unter zwölf Jahren und Schwangere mit Negativnachweis nach § 3.(3) Neben der Hospitalisierungs-Inzidenz und der Zahl der belegten Intensivbetten mit an COVID-19 erkrankten Personen finden bei der Festlegung der Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 in besonderem Maße die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sowie die nach der IVENA-Sonderlage erhobene Gesamtzahl der mit COVID-19 in stationäre Behandlung aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner Berücksichtigung. Berücksichtigt werden soll darüber hinaus auch die Anzahl der gegen die Coronavirus-Krankheit (COVID-19) geimpften Personen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 30 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 14. Oktober 2021 außer Kraft.Wiesbaden, den 22. Juni 2021Hessische Landesregierung Der MinisterpräsidentBouffier Der Minister für Soziales und IntegrationKlose Der Minister des Innern und für SportBeuth
Absonderung aufgrund Test-Ergebnis
§ 7 Absonderung aufgrund Test-Ergebnis(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoCPCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Testes ständig dort abzusondern. Ihnen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Für Personen, die mit einer von Satz 1 erfassten Person in einem Hausstand leben, gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Absonderung nach 10 Tagen endet; treten in einem Hausstand während dieser Zeit weitere Infektionsfälle auf, so verlängert sich die Absonderungsdauer für die übrigen Hausstandsangehörigen hierdurch nicht. Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere zur Deckung des täglichen Bedarfs, wird die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 gilt nicht für1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und2. Personen, bei denen in den letzten sechs Monaten durch Testung mittels Nukleinsäurenachweis eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, wenn der aufgrund dieser Infektion einzuhaltende Absonderungszeitraum verstrichen ist,wenn sie nicht wegen des Kontakts zu einer Person besteht, die mit einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften, infiziert ist. Personen, die Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, sind, auch in den Fällen des Satz 5 Nr. 1 oder 2, verpflichtet, unverzüglich einen Test auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.(2) Für Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro-Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), nachgewiesen ist, gelten Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, unverzüglich eine Testung mittels Nukleinsäurenachweis durchführen zu lassen. Die Absonderung wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Satz 2 erforderlich ist, ausgesetzt. Mit Erhalt des Ergebnisses des Nukleinsäurenachweises, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, endet die Absonderung nach Satz 1. Bestätigt die Testung mittels Nukleinsäurenachweis die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht.(3) Von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut).Von Abs. 1 Satz 3 nicht erfasst sind Personen, die mit Personen nach Satz 1 in einem Hausstand leben.(4) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über den Erhalt eines positiven Testergebnisses zu informieren. Die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten. Es wird empfohlen, dass die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.(5) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(6) Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Abs. 1 oder 2 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.(7) Für Schülerinnen und Schüler an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes sowie für Kinder unter 6 Jahren und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, endet die Absonderung nach Abs. 1 Satz 1, sobald dem zuständigen Gesundheitsamt ein Nukleinsäurenachweis vorgelegt wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 mehr vorliegt; die Testung darf frühestens am siebten Tag nach dem Nachweis der Infektion vorgenommen werden.(8) Für Personen nach Abs. 1 Satz 3 endet die Absonderung, sobald dem zuständigen Gesundheitsamt nachgewiesen wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Der Nachweis kann geführt werden durch einen1. Nukleinsäurenachweis, wenn der Test frühestens fünf,2. Testnachweises im Sinne des § 2 Nr. 7 Buchst. c der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, wenn der Test frühestens siebenTage nach Beginn der Absonderung nach Abs. 1 Satz 1 erfolgt ist. Für Personen, insbesondere in Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, die einer verpflichtenden regelmäßigen Testung auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, kann die Testung nach Satz 1 Nr. 2 bereits am fünften Tag nach Beginn der Absonderung erfolgen.
Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege
§ 10 Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von PflegeSoweit Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege als Gruppenangebote durchgeführt werden, insbesondere die Angebote nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch, haben die Anbieter1. eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 vorzunehmen,2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 zu erstellen und umzusetzen.Einzelangebote im Sinne des Satz 1 sind nur untersagt, wenn ein Fall des § 6 Satz 2 vorliegt; § 6 Satz 4 gilt entsprechend.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
§ 13 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen(1) Am Präsenzunterricht sowie an sonstigen regulären Präsenzveranstaltungen an den Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes dürfen nur Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Vorklassen und Vorlaufkursen teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt, und diesen auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vorgenommen haben; das Hessische Kultusministerium kann hiervon Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf anordnen, wenn der Test eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 72 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. In den ersten zwei Unterrichtswochen nach Ende der Schulferien sind mindesten drei Testungen pro Woche erforderlich. Im Fall einer festgestellten Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus sind in den der erstmaligen Feststellung der Infektion folgenden 14 Tagen in der betroffenen Klasse oder Lerngruppe an den Unterrichtstagen tägliche Testungen erforderlich; das tägliche Testerfordernis entfällt, sofern ein Nukleinsäurenachweis ergibt, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt. Wer vom Präsenzunterricht nach Satz 1 ausgeschlossen wird, hat das Schulgelände zu verlassen und nimmt ausschließlich am Distanzunterricht nach § 69 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes teil. Satz 1 bis 5 gelten entsprechend für die Teilnahme an Prüfungen außerschulischer Bildungseinrichtungen in Schulgebäuden.(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Teilnahme von Studierenden sowie Schülerinnen und Schülern an Abschlussprüfungen; auch diesen Schülerinnen und Schülern werden Testungen angeboten.(3) Die Lehrkräfte und das sonstige Personal müssen zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt oder einen Antigen-Test auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zur Eigenanwendung durch Laien vornehmen. Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt, auch in den Fällen des Abs. 1 Satz 6, entsprechend.(4) Auf Schülerinnen und Schüler, Studierende sowie Lehrkräfte und sonstiges Personal finden die Abs. 1 bis 3 keine Anwendung, wenn sie1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder2. genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnungsind.(5) Schülerinnen, Schüler und Studierende können von der Teilnahme am Präsenzunterricht schriftlich abgemeldet werden; soweit sie minderjährig sind, kann die Abmeldung nur durch ihre Eltern erfolgen. Eine Abmeldung für einzelne Tage oder von einzelnen schulischen Veranstaltungen ist nicht möglich. Nach Satz 1 abgemeldete Schülerinnen, Schüler und Studierende nehmen am Distanzunterricht teil. An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.
Veranstaltungen und Kulturbetrieb
§ 16 Veranstaltungen und Kulturbetrieb(1) Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, sind zulässig wenn1. in geschlossenen Räumen die Teilnehmerzahl 500 und im Freien 1 000 nicht übersteigt oder die zuständige Behörde ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestattet; geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung werden bei der Teilnehmerzahl nicht eingerechnet,2. in geschlossenen Räumen sowie im Freien bei mehr als 1 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 anwesend sind und3. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) Abs. 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus beruflichen, dienstlichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen, insbesondere auch bei Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notarterminen und ähnlichem, unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 zugrunde liegt,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen sowie4. Maßnahmen der Wahlwerbung für Parlaments- und Kommunalwahlen sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide.(3) Für Zusammenkünfte in privaten Wohnungen, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, wird die Beachtung der Vorgaben des Abs. 1 Nr. 2 und 3 dringend empfohlen, soweit es sich nicht nur um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt.(4) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogische Maßnahmen der Schulen sowie Jugendsozialarbeit sind unabhängig vom Angebotsort in Gruppen von bis zu 50 Personen einschließlich der Betreuungspersonen, geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht eingerechnet, zulässig. Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend. Bei Übernachtungen gilt § 23 entsprechend.(5) Für Volksfeste nach § 60b Abs. 1 der Gewerbeordnung und ähnliche Veranstaltungen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass eine Gestattung nach Abs. 1 Nr. 1 auch ohne Festlegung einer Teilnehmerzahl im Freien erfolgen kann und Abs. 1 Nr. 2 nur in geschlossenen Räumen Anwendung findet.
Medizinische Maske
§ 2 Medizinische Maske(1) Eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) ist zu tragen1. in innenliegenden Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. in Gedrängesituationen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Warteschlangen,3. in innenliegenden Bereichen von Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann,4. vona) Besucherinnen und Besuchern in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes und ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen, vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),b) Patientinnen und Patienten in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes,c) Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, innerhalb dieser Einrichtungen; dies gilt nicht in Bereichen, zu denen nur die dort tätigen Personen Zutritt haben, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen eingehalten werden kann, die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen;5. während des unmittelbaren persönlichen Kontakts bei der Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe, soweit dieser in geschlossenen Räumen stattfindet und solange nicht feste Sitzplätze eingenommen werden,6. in innenliegenden Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels, von Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und vergleichbaren Einrichtungen,7. in innenliegenden Publikumsbereichen von Dienstleistungsbetrieben und vergleichbaren Einrichtungen,8. in innenliegenden Publikumsbereichen gastronomischer Einrichtungen, von Spielbanken, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,9. in innenliegenden Publikumsbereichen von Übernachtungsbetrieben bis zur Einnahme eines Sitzplatzes, beispielsweise in Bar- oder Restaurantbereichen oder in der Lobby,10. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren, in den dazugehörigen Zugangs- und Stationsgebäuden und Tiefbahnhöfen sowie während der Inanspruchnahme von Fahrdiensten; wenn alle Insassen über einen Negativnachweis nach § 3 verfügen, gilt dies in den Verkehrsmitteln nur bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,11. in Gebäuden der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und in von ihnen genutzten Gebäuden sowie in Archiven und Bibliotheken bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,12. in Schulgebäuden und Gebäuden sonstiger Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,13. von den Besucherinnen und Besuchern während der Zusammenkünfte und Veranstaltungen nach den §§ 16 und 17, die in geschlossenen Räumen stattfinden, bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,14. während der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, die in geschlossenen Räumen stattfinden, bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,15. während der Wahrnehmung von Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogischen Maßnahmen sowie der Jugendsozialarbeit, die in geschlossenen Räumen stattfinden, bis zur Einnahme eines Sitzplatzes.§ 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 58 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung auch in Verbindung mit § 32 Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung bleiben unberührt.(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 besteht nicht1. für Kinder unter 6 Jahren,2. für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine medizinische Maske tragen können,3. für Besuche in Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes und in ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen in den eigenen Zimmern der zu besuchenden Person, wenn alle Bewohnerinnen und Bewohner dieser Zimmer geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind;4. für Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,5. für Lehrende in Lehrveranstaltungen an außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit ein Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske vorsieht,6. für Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten,7. an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien, soweit Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 angeordnet wurden,8. soweit und solange aus therapeutischen, pädagogischen, schulischen, rechtlichen, seelsorgerischen, ethisch-sozialen oder anderen tatsächlichen Gründen das Absetzen der medizinischen Maske erforderlich ist.(3) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 sind in den ersten beiden Unterrichtswochen nach Ende der Schulferien auch an den Sitzplätzen medizinische Masken zu tragen. Im Fall einer festgestellten Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus sind in der betroffenen Klasse oder Lerngruppe abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 in den der erstmaligen Feststellung der Infektion folgenden 14 Tagen auch an den Sitzplätzen medizinische Masken zu tragen; die Maskenpflicht an den Sitzplätzen entfällt, sofern ein Nukleinsäurenachweis ergibt, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt. Bei einem Ausbruchsgeschehen an der Schule kann das Gesundheitsamt im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auch danach an den Sitzplätzen eine Maskenpflicht nach Abs. 1 anordnen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Pflicht nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt nach Anhörung der Schulkonferenz nach § 130 des Hessischen Schulgesetzes außerhalb des Zeitraumes nach Satz 1 ganz oder teilweise aussetzen.
Option für den Zugang ausschließlich für Geimpfte und Genesene
§ 26a Option für den Zugang ausschließlich für Geimpfte und GeneseneSind bei Veranstaltungen und Angeboten nach § 16 Abs. 1 und 4, den §§ 17 bis 26 ausschließlich Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 und Kinder unter zwölf Jahren mit Negativnachweis nach § 3 zugegen, entfallen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 2 Abs. 1 Satz 1, die Notwendigkeit eines Abstands- und Hygienekonzepts nach § 5 sowie Kapazitätsbegrenzungen (2G-Zugangsmodell). Die Veranstalterin oder der Veranstalter oder die Betreiberin oder der Betreiber haben sicherzustellen, dass nur nach Satz 1 berechtigte Personen eingelassen werden und dass auf den Ausschluss anderer Personen durch gut sichtbare Aushänge hingewiesen wird.
Ordnungswidrigkeiten
§ 28 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 2 Abs. 1 keine medizinische Maske trägt,2. § 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 3, § 10 Satz 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 2 oder § 26 Nr. 2 unwahre oder unvollständige Angaben macht,2a. § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 3, § 10 Satz 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 2 oder § 26 Nr. 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Nr. 1, Kontaktdaten nicht erfasst,3. § 6 eine der aufgeführten Einrichtungen betritt oder durch Kinder unter 14 Jahren oder nicht einsichtsfähige Personen betreten lässt,4. § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,5. § 7 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Besuch empfängt,6. § 7 Abs. 2 Satz 2 keine Testung mittels Nukleinsäurenachweis durchführen lässt,7. § 7 Abs. 4 Satz 1 oder 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,7a. § 8 Abs. 3 Satz 1 die Testungen des Personals nicht durchführt,7b. § 8 Abs. 3 Satz 3 die Testungen des Personals nicht dokumentiert,7c. § 8 Abs. 3 Satz 4 die Dokumentationen nicht aufbewahrt,8. § 9 Abs. 3 oder Abs. 5 Satz 1 die Testungen des Personals nicht durchführt,9. § 9 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, die Testungen des Personals nicht dokumentiert,10. § 9 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, die Dokumentationen nicht aufbewahrt,11. den Vorgaben des § 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen, Volksfeste oder Kulturangebote veranstaltet,12. den Vorgaben des § 18 Abs. 1 Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen oder ähnliche Einrichtungen betreibt,13. den Vorgaben des § 18 Abs. 2 Fitnessstudios oder ähnliche Einrichtungen betreibt,14. den Vorgaben des § 18 Abs. 3 Tierparks, Zoos, botanischen Gärten, Freizeitparks oder ähnliche Einrichtungen betreibt,15. den Vorgaben des § 18 Abs. 4 Spielbanken, Spielhallen, ähnliche Einrichtungen oder Wettvermittlungsstellen betreibt,16. den Vorgaben des § 19 Schlösser, Museen, Galerien oder Gedenkstätten für den Publikumsverkehr öffnet,17. den Vorgaben des § 20 Satz 3 Zuschauer in Sportstätten einlässt,18. den Vorgaben des § 21 Verkaufsstätten oder ähnliche Einrichtungen betreibt,19. den Vorgaben des § 22 Speisen und Getränke anbietet,20. den Vorgaben des § 23 Übernachtungen anbietet,21. den Vorgaben des § 24 Tanzlokale, Diskotheken, Clubs oder ähnliche Einrichtungen betreibt,22. den Vorgaben des § 26 eine Prostitutionsstätte oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt, eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt, eine Prostitutionsvermittlung betreibt oder sexuelle Dienstleistungen erbringt,23. § 26a Satz 2 nicht berechtigte Personen einlässt oder die gebotenen Aushänge unterlässt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 30 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 7. November 2021 außer Kraft.Wiesbaden, den 22. Juni 2021Hessische Landesregierung Der MinisterpräsidentBouffier Der Minister für Soziales und IntegrationKlose Der Minister des Innern und für SportBeuth
Zutrittsuntersagung
§ 6 ZutrittsuntersagungPersonen, die oder deren Angehörige des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen, ist der Zutritt untersagt zu1. Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1, ausgenommen zur Behandlung als Patientin oder Patient,2. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 9 Abs. 1, ausgenommen als betreute oder untergebrachte Person; die Einrichtungsleitung kann im Rahmen des Sterbeprozesses Ausnahmen zulassen, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden;3. betriebserlaubnispflichtigen stationären Einrichtungen für Kinder und Jugendliche nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die keine Kindertageseinrichtungen sind und nicht unter § 9 Abs. 1 Nr. 3 fallen, ausgenommen als in der Einrichtung betreute Person,4. Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereichen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,5. Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach § 41 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,6. Gruppenangeboten, die im Vor- und Umfeld von Pflege Betreuungs- und Unterstützungsangebot angeboten werden, insbesondere Angebote nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch,7. Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe,8. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten nach § 33 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes, Kindertageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436), sowie erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,9. Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes.Personen, die nicht in den in Satz 1 genannten Einrichtungen tätig sind, ist der Zutritt nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 auch untersagt, solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen. Das Zutrittsverbot endet mit Vorlage eines Negativnachweises nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 der symptomatischen Person. Das Zutrittsverbot gilt nicht für geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, wenn das Betretungsverbot auf einer Symptomatik oder Absonderung einer oder eines Haushaltsangehörigen beruht und die Absonderung nicht aufgrund einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften erfolgt ist.
Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen
§ 8 Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen(1) Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes dürfen zu Besuchszwecken nur von Personen betreten werden, die über einen Negativnachweis nach § 3 verfügen. Die Einrichtungsleitung kann für engste Familienangehörige Ausnahmen zulassen, wenn es nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist, insbesondere bei Geburten oder Personen im Sterbeprozess.(2) Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 müssen1. eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 vornehmen und2. über ein einrichtungsbezogenes Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 verfügen, welches auch Regelungen zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration beinhaltet.(3) Die Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes sind verpflichtet, das in der Einrichtung tätige Personal (Eigen- und Fremddienste) mindestens zweimal pro Woche sowie bei Dienstantritt nach einer Abwesenheit von mehr als drei Tagen auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt. Die Durchführung der Testungen ist in einem einrichtungsbezogenen Schutzkonzept zu regeln. Die durchgeführten Testungen sind zu dokumentieren. Die Dokumentationen nach Satz 3 sind mindestens drei Monate vollständig und geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren.(4) Das in Einrichtungen nach Abs. 3 Satz 1 tätige Personal ist, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, verpflichtet, die nach Abs. 3 Satz 2 durch die Einrichtung auf Grundlage des einrichtungsbezogenen Schutzkonzeptes erfolgende Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials zu dulden.
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger ...
§ 9 Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, ambulante Pflegedienste, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen(1) Zu Besuchszwecken dürfen1. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,2. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen,3. betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht werden,nach Maßgabe des Besuchskonzepts nach Abs. 2 betreten werden. Besucherinnen und Besucher müssen über einen Negativnachweis nach § 3 verfügen. Die Einrichtungen nach Satz 1 müssen eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 vornehmen.(2) Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept mit Regelungen zu Besuchsmöglichkeiten und zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des „Landesschutzkonzeptes für Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe vor der Übertragung von Infektionen“ und in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des „Schutzkonzeptes zur Ermöglichung von Besuchen in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht sind“ verfügen, das in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 dem örtlich zuständigen Hessischen Amt für Versorgung und Soziales vorzulegen ist. Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 sind verpflichtet, Bestimmungen über die regelmäßige Testung des Personals, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, im einrichtungsbezogenen Konzept nach Satz 1 zu treffen.(3) Die Verpflichtungen nach § 8 Abs. 3 gelten auch für Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen.(4) Die Verpflichtung nach § 8 Abs. 4 gilt auch für das in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 tätige Personal.(5) Ambulante Pflegedienste und Unternehmen nach § 36 Abs. 1 Nr. 7 des Infektionsschutzgesetzes zur Betreuung älterer und pflegebedürftiger Menschen sind verpflichtet, ihr mit ambulanten Pflege- und Unterstützungsleistungen betrautes Personal, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, regelmäßig, mindestens einmal pro Woche, einem Virusdirektnachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu unterziehen. § 8 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 gilt entsprechend.(6) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach § 41 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch müssen ein einrichtungsbezogenes Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 erstellen und umsetzen.
Medizinische Maske
§ 2 Medizinische Maske(1) Eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) ist zu tragen1. in innenliegenden Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. in Gedrängesituationen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Haushalte nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Warteschlangen,3. in innenliegenden Bereichen von Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann und eine ausreichende Belüftung gesichert ist,4. vona) Besucherinnen und Besuchern in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes und ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),b) Patientinnen und Patienten in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes,c) Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, innerhalb dieser Einrichtungen; dies gilt nicht in Bereichen, zu denen nur die dort tätigen Personen Zutritt haben, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen eingehalten werden kann und eine ausreichende Belüftung gesichert ist, die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen;5. während des unmittelbaren persönlichen Kontakts bei der Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe, soweit dieser in geschlossenen Räumen stattfindet,6. in innenliegenden Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels, von Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und vergleichbaren Einrichtungen; Kundinnen und Kunden, die älter als 15 Jahre sind, müssen eine Maske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil tragen,7. in innenliegenden Publikumsbereichen von Dienstleistungsbetrieben und vergleichbaren Einrichtungen; Kundinnen und Kunden körpernaher Dienstleistungen, die älter als 15 Jahre sind, müssen eine Maske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil tragen,8. in innenliegenden Publikumsbereichen gastronomischer Einrichtungen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,9. in innenliegenden Publikumsbereichen von Spielbanken, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen,10. in innenliegenden Publikumsbereichen von Übernachtungsbetrieben,11. über § 28b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes hinaus in Fahrzeugen des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, auf Passagierschiffen und -fähren, in den dazugehörigen Zugangs- und Stationsgebäuden und Tiefbahnhöfen sowie während der Inanspruchnahme von Fahrdiensten; hierbei wird das Tragen einer Maske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil in allen genannten Verkehrsmitteln sowie bei der Nutzung des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs dringend empfohlen,12. in Gebäuden der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und in von ihnen genutzten Gebäuden sowie in Archiven und Bibliotheken,13. in Schulgebäuden und Gebäuden sonstiger Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes,14. von den Besucherinnen und Besuchern während der Zusammenkünfte und Veranstaltungen nach den §§ 16 und 17, die in geschlossenen Räumen stattfinden sowie bei Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien,15. während der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, Ausbildungsangeboten sowie der Teilnahme an Prüfungen nach § 15, die in geschlossenen Räumen stattfinden,16. während der Wahrnehmung von Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogischen Maßnahmen sowie der Jugendsozialarbeit, die in geschlossenen Räumen stattfinden.§ 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 58 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung auch in Verbindung mit § 32 Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung bleiben unberührt.(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 besteht nicht1. für Kinder unter 6 Jahren,2. für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine medizinische Maske tragen können,2a. für Menschen mit Hörbehinderung und deren unmittelbare Kommunikationspartnerinnen und -partner, soweit und solange es zu ihrer Kommunikation erforderlich ist,3. für Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,4. für Lehrende in Lehrveranstaltungen an außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit ein Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske vorsieht,5. für Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten,6. an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien, soweit Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 angeordnet wurden,7. soweit und solange aus therapeutischen, pädagogischen, schulischen, rechtlichen, seelsorgerischen, ethisch-sozialen oder anderen tatsächlichen Gründen das Absetzen der medizinischen Maske erforderlich ist.
Veranstaltungen und Kulturbetrieb
§ 16 Veranstaltungen und Kulturbetrieb(1) Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte, an denen mehr als 10 Personen teilnehmen, sind zulässig, wenn1. im Freiena) nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 eingelassen werden; bei mehr als 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern müssen diese darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen,b) die 250 Plätze übersteigende Kapazität des Veranstaltungsortes auf 50 Prozent beschränkt wird,c) höchstens 10 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden,2. in geschlossenen Räumena) nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, eingelassen werden, b) die 250 Plätze übersteigende Kapazität des Veranstaltungsortes auf 30 Prozent beschränkt wird,b) höchstens 4 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden,3. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) Abs. 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus beruflichen, dienstlichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen, insbesondere auch bei Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notarterminen und ähnlichem, unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 zugrunde liegt,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen sowie4. Maßnahmen der Wahlwerbung für Parlaments- und Kommunalwahlen sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide.Bei Sitzungen der Gemeindevertretung entscheidet die oder der Vorsitzende im Rahmen ihrer oder seiner Befugnisse nach § 58 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung über das Erfordernis eines Negativnachweises nach § 3 der anwesenden Personen.(3) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogische Maßnahmen der Schulen sowie Jugendsozialarbeit sind unabhängig vom Angebotsort in Gruppen von bis zu 50 Personen einschließlich der Betreuungspersonen zulässig, sofern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 teilnehmen. Bei Übernachtungen gilt § 23 entsprechend.(4) Volksfeste nach § 60b Abs. 1 der Gewerbeordnung, Festumzüge und ähnliche Veranstaltungen sind nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend.(5) Das zuständige Gesundheitsamt kann im Einzelfall abweichend von Abs. 1 Nr. 1 eine Auslastung von bis zu 75 Prozent der 500 Plätze übersteigenden Kapazität und bis zu 25 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer gestatten.
Veranstaltungen und Kulturbetrieb
§ 16 Veranstaltungen und Kulturbetrieb(1) Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte, an denen mehr als 10 Personen teilnehmen, sind zulässig, wenn1. im Freiena) nur Personen mit Negativnachweis nach § 3, bei mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, eingelassen werden,b) die 500 Plätze übersteigende Kapazität des Veranstaltungsortes auf 75 Prozent beschränkt wird,c) höchstens 25 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden,2. in geschlossenen Räumena) nur Personen mit Negativnachweis nach § 3, bei mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, eingelassen werden, b) die 500 Plätze übersteigende Kapazität des Veranstaltungsortes auf 60 Prozent beschränkt wird,c) höchstens 6 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden,3. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) Abs. 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus beruflichen, dienstlichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen, insbesondere auch bei Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notarterminen und ähnlichem, unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 zugrunde liegt,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen sowie4. Maßnahmen der Wahlwerbung für Parlaments- und Kommunalwahlen sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide.Bei Sitzungen der Gemeindevertretung entscheidet die oder der Vorsitzende im Rahmen ihrer oder seiner Befugnisse nach § 58 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung über das Erfordernis eines Negativnachweises nach § 3 der anwesenden Personen.(3) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogische Maßnahmen der Schulen sowie Jugendsozialarbeit sind unabhängig vom Angebotsort in Gruppen von bis zu 50 Personen einschließlich der Betreuungspersonen zulässig, sofern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 teilnehmen. Bei Übernachtungen gilt § 23 entsprechend.(4) Volksfeste nach § 60b Abs. 1 der Gewerbeordnung, Festumzüge und ähnliche Veranstaltungen sind nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend.
Medizinische Maske
§ 2 Medizinische Maske(1) Eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) ist zu tragen1. in innenliegenden Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. in Gedrängesituationen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Haushalte nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Warteschlangen,3. in innenliegenden Bereichen von Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann und eine ausreichende Belüftung gesichert ist,4. vona) Besucherinnen und Besuchern in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes und ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),b) Patientinnen und Patienten in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes,c) Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, innerhalb dieser Einrichtungen; dies gilt nicht in Bereichen, zu denen nur die dort tätigen Personen Zutritt haben, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen eingehalten werden kann und eine ausreichende Belüftung gesichert ist, die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen;5. während des unmittelbaren persönlichen Kontakts bei der Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe, soweit dieser in geschlossenen Räumen stattfindet,6. in innenliegenden Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels, von Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und vergleichbaren Einrichtungen; Kundinnen und Kunden, die älter als 15 Jahre sind, müssen eine Maske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil tragen,7. in innenliegenden Publikumsbereichen von Dienstleistungsbetrieben und vergleichbaren Einrichtungen; Kundinnen und Kunden körpernaher Dienstleistungen, die älter als 15 Jahre sind, müssen eine Maske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil tragen,8. in innenliegenden Publikumsbereichen gastronomischer Einrichtungen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,9. in innenliegenden Publikumsbereichen von Spielbanken, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen,10. in innenliegenden Publikumsbereichen von Übernachtungsbetrieben,11. über § 28b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes hinaus in Fahrzeugen des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, auf Passagierschiffen und -fähren, in den dazugehörigen Zugangs- und Stationsgebäuden und Tiefbahnhöfen sowie während der Inanspruchnahme von Fahrdiensten; hierbei wird das Tragen einer Maske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil in allen genannten Verkehrsmitteln sowie bei der Nutzung des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs dringend empfohlen,12. in Gebäuden der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und in von ihnen genutzten Gebäuden sowie in Archiven und Bibliotheken,13. in Schulgebäuden und Gebäuden sonstiger Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,14. von den Besucherinnen und Besuchern während der Zusammenkünfte und Veranstaltungen nach den §§ 16 und 17, die in geschlossenen Räumen stattfinden sowie bei Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien,15. während der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, Ausbildungsangeboten sowie der Teilnahme an Prüfungen nach § 15, die in geschlossenen Räumen stattfinden,16. während der Wahrnehmung von Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogischen Maßnahmen sowie der Jugendsozialarbeit, die in geschlossenen Räumen stattfinden.§ 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 58 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung auch in Verbindung mit § 32 Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung bleiben unberührt.(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 besteht nicht1. für Kinder unter 6 Jahren,2. für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine medizinische Maske tragen können,2a. für Menschen mit Hörbehinderung und deren unmittelbare Kommunikationspartnerinnen und -partner, soweit und solange es zu ihrer Kommunikation erforderlich ist,3. für Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,4. für Lehrende in Lehrveranstaltungen an außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit ein Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske vorsieht,5. für Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten,6. an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien, soweit Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 angeordnet wurden,7. soweit und solange aus therapeutischen, pädagogischen, schulischen, rechtlichen, seelsorgerischen, ethisch-sozialen oder anderen tatsächlichen Gründen das Absetzen der medizinischen Maske erforderlich ist.
Ordnungswidrigkeiten
§ 30 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1a. (aufgehoben)1b. § 1 Abs. 2 Satz 1 sich als nicht-immunisierte Person gemeinsam mit Personen im öffentlichen Raum aufhält,1c. § 2 Abs. 1 nicht die jeweils angeordnete medizinische Maske trägt,2. § 3 Abs. 3 jeweils in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a oder § 18, § 19, § 20, § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 23 Nr. 1 oder § 24, § 25 Abs. 2 oder § 26 Nr. 1 den erforderlichen Nachweis nicht vorlegt,3. § 4 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Nr. 1, § 24 Satz 1 Nr. 2 oder § 26 Nr. 2 unwahre oder unvollständige Angaben macht,4. § 8 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Nr. 1, § 24 Satz 1 Nr. 2 oder § 26 Nr. 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Satz 1 Nr. 1, Kontaktdaten nicht erfasst,5. (aufgehoben)6. § 6 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,7. § 6 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, Besuch empfängt,8. § 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 keine Testung durchführen lässt,9. § 6 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,9a. § 11 Abs. 3 eine Einrichtung betritt,9b. § 12 Abs. 3 tätig wird,10. den Vorgaben des § 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen, Volksfeste oder Kulturangebote veranstaltet,11. den Vorgaben des § 18 Abs. 1 Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen oder ähnliche Einrichtungen betreibt,12. den Vorgaben des § 18 Abs. 2 Fitnessstudios oder ähnliche Einrichtungen betreibt,13. den Vorgaben des § 18 Abs. 3 Tierparks, Zoos, botanische Gärten, Freizeitparks oder ähnliche Einrichtungen betreibt,14. den Vorgaben des § 18 Abs. 4 Spielbanken, Spielhallen, ähnliche Einrichtungen oder Wettvermittlungsstellen betreibt,15. den Vorgaben des § 19 Schlösser, Museen, Galerien oder Gedenkstätten für den Publikumsverkehr öffnet,16. den Vorgaben des § 20 Satz 2 Personen oder den Vorgaben des § 20 Satz 3 Zuschauer in Sportstätten einlässt,17. den Vorgaben des § 21 Verkaufsstätten oder ähnliche Einrichtungen betreibt,18. den Vorgaben des § 22 Speisen und Getränke anbietet,19. den Vorgaben des § 23 Übernachtungen anbietet,20. den Vorgaben des § 24 Tanzlokale, Diskotheken, Clubs oder ähnliche Einrichtungen betreibt,21. den Vorgaben des § 25 Abs. 2 körpernahe Dienstleistungen anbietet,22. den Vorgaben des § 26 eine Prostitutionsstätte oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt, eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt, eine Prostitutionsvermittlung betreibt oder sexuelle Dienstleistungen erbringt.
Pandemiegerechtes Verhalten, Kontaktbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen
§ 1 Pandemiegerechtes Verhalten, Kontaktbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen(1) Jede Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Bei persönlichen Begegnungen, insbesondere mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, ist besondere Vorsicht walten zu lassen; eine vorsorgliche Testung wird empfohlen.(2) Bei privaten Zusammenkünften wird dringend empfohlen, die räumlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen, sich eigenverantwortlich zu testen und angemessene Hygienemaßnahmen zum Schutz der Teilnehmenden zu treffen. In geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(3) Bei akuten Atemwegssymptomen soll ein Kontakt zu Angehörigen anderer Haushalte bis zu einer Abklärung der Ursachen möglichst vermieden werden.
Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege
§ 10 Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von PflegeSoweit Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege als Gruppenangebote durchgeführt werden, insbesondere die Angebote nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch, haben die Anbieter ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 zu erstellen und umzusetzen.
Werkstätten, andere Leistungsanbieter, Tagesförderstätten und Tagesstätten für Menschen mit ...
§ 11 Werkstätten, andere Leistungsanbieter, Tagesförderstätten und Tagesstätten für Menschen mit Behinderungen, Angebote durch Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren, Familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe und Einrichtungen der Jugendhilfe(1) Die Träger der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereiche anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch haben dafür Sorge zu tragen, dass ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 erstellt und umgesetzt wird. Für die Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe gilt Satz 1 entsprechend.(2) Auf Antrag können in Werkstätten oder bei anderen Leistungsanbietern beschäftigte Menschen mit Behinderungen von der Teilnahme am Präsenzbetrieb befreit werden, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Haushalt leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind. Satz 1 findet keine Anwendung bei Menschen mit Behinderungen, die über einen Impfnachweis im Sinne des § 22a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes oder einen Genesenennachweis im Sinne des § 22a Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes verfügen.(3) Besucherinnen und Besucher betriebserlaubnispflichtiger stationärer Einrichtungen für Kinder und Jugendliche nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die keine Kindertageseinrichtungen sind und nicht unter § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 fallen, dürfen die Einrichtungen nur mit Negativnachweis nach § 3 betreten.
Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
§ 12 Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte(1) Die Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten nach § 33 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes, in Kindertageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs sowie in erlaubnispflichtigen Kindertagespflegestellen nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt nach Maßgabe des Hygienekonzeptes des Landes für Kinderbetreuungseinrichtungen, das auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht ist.(2) Mit Zustimmung des Jugendamtes können außer den Fachkräften nach § 25b des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs weitere Personen, für die ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorliegt, mit der Leitung einer oder der Mitarbeit in einer Kindergruppe betraut werden. Vom personellen Mindestbedarf nach § 25c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs kann nach Beratung durch das Jugendamt vorübergehend abgewichen werden.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
§ 13 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen(1) Am Präsenzunterricht sowie an sonstigen regulären Präsenzveranstaltungen an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes dürfen nur Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Vorklassen, Vorlaufkursen und schulischen Sprachkursen für schulpflichtige Kinder teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 verfügen und diesen auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vorgenommen haben; das Hessische Kultusministerium kann hiervon Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf anordnen, wenn der Test eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 48 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. Es sind mindestens drei Testungen pro Woche erforderlich. Im Fall einer festgestellten Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus sind in den der erstmaligen Feststellung der Infektion folgenden sieben Tagen in der betroffenen Klasse oder Lerngruppe an den Unterrichtstagen tägliche Testungen erforderlich; das tägliche Testerfordernis entfällt, sofern ein Nukleinsäurenachweis ergibt, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt. Wer vom Präsenzunterricht nach Satz 1 ausgeschlossen wird, hat das Schulgelände zu verlassen und nimmt ausschließlich am Distanzunterricht nach § 69 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes teil. Satz 1 bis 5 gelten entsprechend für die Teilnahme an Prüfungen außerschulischer Bildungseinrichtungen in Schulgebäuden.(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Teilnahme1. von Studierenden sowie Schülerinnen und Schülern an Abschlussprüfungen; auch diesen Schülerinnen und Schülern werden Testungen angeboten,2. von Studierenden sowie Schülerinnen oder Schülern an Leistungsnachweisen oder Prüfungen in der Schule, wenn sie nach Abs. 4 vom Präsenzunterricht abgemeldet sind oder aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Antigen-Test nach Abs. 1 Satz 1 vornehmen können und wenn die Schule der Teilnahme zustimmt; gesonderte Schutzmaßnahmen, beispielsweise eine räumliche Trennung von den übrigen Schülerinnen und Schülern, sind zu treffen.(3) Auf Schülerinnen und Schüler sowie Studierende finden die Abs. 1 und 2 keine Anwendung, wenn sie1. geimpfte Personen im Sinne des § 22a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes oder2. genesene Personen im Sinne des § 22a Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzessind; sie können an den regelmäßigen Testungen teilnehmen. Die Schule darf zur Feststellung, ob und für welchen Zeitraum die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten. Für die Dauer der Gültigkeit des Nachweises, geimpfte oder genesene Person zu sein, ist eine erneute Vorlage nicht erforderlich. Die nach Satz 2 erhobenen Daten sind unverzüglich zu vernichten oder zu löschen, soweit sie zur Feststellung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht mehr benötigt werden.(3a) Für die Lehrkräfte und das sonstige Personal gelten die Abs. 1 und 3 entsprechend.(4) Schülerinnen, Schüler und Studierende können von der Teilnahme am Präsenzunterricht schriftlich abgemeldet werden; soweit sie minderjährig sind, kann die Abmeldung nur durch ihre Eltern erfolgen. Eine Abmeldung für einzelne Tage oder von einzelnen schulischen Veranstaltungen ist nicht möglich. Nach Satz 1 abgemeldete Schülerinnen, Schüler und Studierende nehmen am Distanzunterricht teil. An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.
Veranstaltungen und Kulturbetrieb
§ 16 Veranstaltungen und Kulturbetrieb(1) Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte, an denen mehr als 10 Personen teilnehmen, sind zulässig, wenn1. nur Personen mit Negativnachweis nach § 3, bei mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, eingelassen werden,2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) Abs. 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus beruflichen, dienstlichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen, insbesondere auch bei Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notarterminen und ähnlichem, unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 zugrunde liegt,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen sowie4. Maßnahmen der Wahlwerbung für Parlaments- und Kommunalwahlen sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide.Bei Sitzungen der Gemeindevertretung entscheidet die oder der Vorsitzende im Rahmen ihrer oder seiner Befugnisse nach § 58 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung über das Erfordernis eines Negativnachweises nach § 3 der anwesenden Personen.(3) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogische Maßnahmen der Schulen sowie Jugendsozialarbeit sind unabhängig vom Angebotsort in Gruppen von bis zu 50 Personen einschließlich der Betreuungspersonen zulässig, sofern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 teilnehmen. Bei Übernachtungen gilt § 23 entsprechend.(4) Für Volksfeste nach § 60b Abs. 1 der Gewerbeordnung, Festumzüge und ähnliche Veranstaltungen gilt Abs. 1 Nr. 2 entsprechend.
Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen
§ 17 Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, Trauerfeierlichkeiten und BestattungenFür Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen gilt § 16 Abs. 1 Nr. 2 entsprechend. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften stellen Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung auf, die sich an den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung orientieren. Eine Begrenzung auf Personen zumindest mit Negativnachweis nach § 3 wird dringend empfohlen.
Medizinische Maske
§ 2 Medizinische Maske(1) Eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) ist zu tragen1. in innenliegenden Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. in Gedrängesituationen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Haushalte nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Warteschlangen,3. in innenliegenden Bereichen von Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann und eine ausreichende Belüftung gesichert ist,4. vona) Besucherinnen und Besuchern in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes und ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),b) Patientinnen und Patienten in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes,c) Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, innerhalb dieser Einrichtungen; dies gilt nicht in Bereichen, zu denen nur die dort tätigen Personen Zutritt haben, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen eingehalten werden kann und eine ausreichende Belüftung gesichert ist, die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen;5. während des unmittelbaren persönlichen Kontakts bei der Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe, soweit dieser in geschlossenen Räumen stattfindet,6. in innenliegenden Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels, von Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und vergleichbaren Einrichtungen; Kundinnen und Kunden, die älter als 15 Jahre sind, müssen eine Maske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil tragen,7. in innenliegenden Publikumsbereichen von Dienstleistungsbetrieben und vergleichbaren Einrichtungen; Kundinnen und Kunden körpernaher Dienstleistungen, die älter als 15 Jahre sind, müssen eine Maske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil tragen,8. in innenliegenden Publikumsbereichen gastronomischer Einrichtungen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,9. in innenliegenden Publikumsbereichen von Spielbanken, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen,10. in innenliegenden Publikumsbereichen von Übernachtungsbetrieben,11. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, auf Passagierschiffen und -fähren, in den dazugehörigen Zugangs- und Stationsgebäuden und Tiefbahnhöfen sowie während der Inanspruchnahme von Fahrdiensten; hierbei wird das Tragen einer Maske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil in allen genannten Verkehrsmitteln sowie bei der Nutzung des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs dringend empfohlen,12. in Gebäuden der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und in von ihnen genutzten Gebäuden sowie in Archiven und Bibliotheken,13. in Schulgebäuden und Gebäuden sonstiger Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,14. von den Besucherinnen und Besuchern während der Zusammenkünfte und Veranstaltungen nach den §§ 16 und 17, die in geschlossenen Räumen stattfinden sowie bei Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien,15. während der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, Ausbildungsangeboten sowie der Teilnahme an Prüfungen nach § 15, die in geschlossenen Räumen stattfinden,16. während der Wahrnehmung von Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogischen Maßnahmen sowie der Jugendsozialarbeit, die in geschlossenen Räumen stattfinden.§ 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 58 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung auch in Verbindung mit § 32 Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung bleiben unberührt.(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 besteht nicht1. für Kinder unter 6 Jahren,2. für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine medizinische Maske tragen können,2a. für Menschen mit Hörbehinderung und deren unmittelbare Kommunikationspartnerinnen und -partner, soweit und solange es zu ihrer Kommunikation erforderlich ist,3. für Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,4. für Lehrende in Lehrveranstaltungen an außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit ein Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske vorsieht,5. für Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten,6. an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien, soweit Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 angeordnet wurden,7. soweit und solange aus therapeutischen, pädagogischen, schulischen, rechtlichen, seelsorgerischen, ethisch-sozialen oder anderen tatsächlichen Gründen das Absetzen der medizinischen Maske erforderlich ist.
Tanzlokale, Clubs, Diskotheken
§ 24 Tanzlokale, Clubs, DiskothekenDer Betrieb von Tanzlokalen, Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen ist zulässig, wenn1. nur Gäste mit einem Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, die in Innenräumen darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, eingelassen werden und2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.§ 2 Abs. 1 findet keine Anwendung.
Dienstleistungen
§ 25 Dienstleistungen(1) Die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen einschließlich Handwerkstätigkeiten soll möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt erfolgen. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung eines Mindestabstandes, sind einzuhalten.(2) Körpernahe Dienstleistungen dürfen nur Kundinnen und Kunden mit Negativnachweis nach § 3 angeboten werden. Satz 1 gilt nicht für medizinisch notwendige Behandlungen.
Prostitutionsstätten- und ähnliche Einrichtungen
§ 26 Prostitutionsstätten- und ähnliche EinrichtungenDer Betrieb einer Prostitutionsstätte im Sinne des § 2 Abs. 4 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), oder einer ähnlichen Einrichtung, die Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeuges im Sinne des § 2 Abs. 5 des Prostituiertenschutzgesetzes, die Durchführung oder Organisation einer Prostitutionsveranstaltung im Sinne des § 2 Abs. 6 des Prostituiertenschutzgesetzes, der Betrieb einer Prostitutionsvermittlung im Sinne des § 2 Abs. 7 des Prostituiertenschutzgesetzes sowie die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt im Sinne des § 2 Abs. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes ist zulässig, wenn1. nur geimpfte und genesene Kundinnen und Kunden mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 vorlegen, eingelassen werden und2. die Betreiberinnen und Betreiber oder, sofern solche nicht vorhanden sind, die Prostituierten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Prostituiertenschutzgesetzes ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5, das das besondere Infektionsrisiko der angebotenen Dienstleistung berücksichtigt, erstellen und umsetzen.
(aufgehoben)
§ 29 (aufgehoben)
Negativnachweis
§ 3 Negativnachweis(1) Soweit nach dieser Verordnung der Nachweis zu führen ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen (Negativnachweis), kann dies erfolgen durch1. einen Impfnachweis im Sinne des § 22a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes,2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 22a Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes,3. einen Testnachweis im Sinne des § 22a Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes,4. einen Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegenden Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT vom 21. September 2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Februar 2022 (BAnz. AT vom 11. Februar 2022 V1), oder5. den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte).Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren und nicht für Kinder, die noch nicht eingeschult sind. Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 zu führen ist, kann dieser bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren und bei Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis, das auch den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, nachweisen, auch durch einen Testnachweis nach Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 geführt werden.(2) Soweit nach dieser Verordnung für den Einlass oder Zugang zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten, Veranstaltungen und Zusammenkünften über einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 hinaus ein Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 erforderlich ist (2GPlus), stehen dem1. der Nachweis einer dritten Impfung als Auffrischungsimpfung mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff nach § 22a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes oder einer zweiten Impfung als Auffrischungsimpfung nach einem vor der ersten Impfung durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest nach § 22a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes (Geboosterte),2. der Nachweis einer überstandenen COVID-19-Infektion aufgrund eines nach § 22a Abs. 2 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes anerkannten Testverfahrens in Verbindung mit dem Nachweis einer Impfung (geimpfte Genesene),3. den Nachweis von zwei Einzelimpfungen nach § 22a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes bis zum 90. Tag nach der Impfung („frisch“ doppelt Geimpfte),4. ein Genesenennachweis nach § 22a Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes (Genesene),gleich.(3) Soweit der Zugang zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten, Veranstaltungen und Zusammenkünften auf Personen mit Negativnachweis nach Abs. 1 beschränkt ist, sind diese mit dem Zugang zur Vorlage des jeweils erforderlichen Negativnachweises auf Verlangen der zuständigen Behörde, der jeweiligen Betreiberin, Anbieterin oder Veranstalterin oder des jeweiligen Betreibers, Anbieters oder Veranstalters verpflichtet. Zur Nachweisführung ist ein Nachweis nach Abs. 1, möglichst in digital auslesbarer Form, gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 30 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1a. (aufgehoben)1b. (aufgehoben)1c. § 2 Abs. 1 nicht die jeweils angeordnete medizinische Maske trägt,2. § 3 Abs. 3 jeweils in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 18, § 19, § 20, § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 23 Nr. 1 oder § 24 Satz 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2 oder § 26 Nr. 1 den erforderlichen Nachweis nicht vorlegt,3. (aufgehoben)4. (aufgehoben)5. (aufgehoben)6. § 6 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,7. § 6 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, Besuch empfängt,8. § 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 keine Testung durchführen lässt,9. § 6 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,9a. § 8 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 1a, eine Einrichtung betritt oder in ihr tätig wird,9b. § 11 Abs. 3 eine Einrichtung betritt,10. den Vorgaben des § 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen, Volksfeste oder Kulturangebote veranstaltet,11. den Vorgaben des § 18 Abs. 1 Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen oder ähnliche Einrichtungen betreibt,12. den Vorgaben des § 18 Abs. 2 Fitnessstudios oder ähnliche Einrichtungen betreibt,13. den Vorgaben des § 18 Abs. 3 Tierparks, Zoos, botanische Gärten, Freizeitparks oder ähnliche Einrichtungen betreibt,14. den Vorgaben des § 18 Abs. 4 Spielbanken, Spielhallen, ähnliche Einrichtungen oder Wettvermittlungsstellen betreibt,15. den Vorgaben des § 19 Schlösser, Museen, Galerien oder Gedenkstätten für den Publikumsverkehr öffnet,16. den Vorgaben des § 20 Satz 2 Personen oder den Vorgaben des § 20 Satz 3 Zuschauer in Sportstätten einlässt,17. den Vorgaben des § 21 Verkaufsstätten oder ähnliche Einrichtungen betreibt,18. den Vorgaben des § 22 Speisen und Getränke anbietet,19. den Vorgaben des § 23 Übernachtungen anbietet,20. den Vorgaben des § 24 Tanzlokale, Diskotheken, Clubs oder ähnliche Einrichtungen betreibt,21. den Vorgaben des § 25 Abs. 2 körpernahe Dienstleistungen anbietet,22. den Vorgaben des § 26 eine Prostitutionsstätte oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt, eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt, eine Prostitutionsvermittlung betreibt oder sexuelle Dienstleistungen erbringt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 32 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 25. November 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft.
(aufgehoben)
§ 4 (aufgehoben)
Abstands- und Hygienekonzepte
§ 5 Abstands- und HygienekonzepteSoweit nach dieser Verordnung ein Abstands- und Hygienekonzept vorzulegen und umzusetzen ist, hat dieses1. Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen,2. Hygienemaßnahmen zur Infektionsreduzierung, beispielsweise zur Raumnutzung und Lüftung sowie3. Regelungen über gut sichtbare Aushänge und Hinweise über die einzuhaltenden Schutzmaßnahmenvorzusehen.
Absonderung aufgrund Test-Ergebnis
§ 6 Absonderung aufgrund Test-Ergebnis(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests ständig dort abzusondern (Isolation). Ihnen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.(2) Für Personen, die mit einer von Abs. 1 Satz 1 erfassten Person in einem Haushalt leben, gelten die Verpflichtungen nach Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend (Quarantäne); treten in einem Haushalt während dieser Zeit weitere Infektionsfälle auf, so verlängert sich die Absonderungsdauer für die übrigen Haushaltsangehörigen hierdurch nicht. Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere zur Deckung des täglichen Bedarfs, wird die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 1 ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 1 gilt nicht für Geboosterte, geimpfte Genesene, „frisch“ doppelt Geimpfte und „frisch“ Genesene nach § 3 Abs. 2. Personen nach Satz 1 oder 3, die Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, sind verpflichtet, unverzüglich einen Test auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.(3) Für Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro-Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), nachgewiesen ist, gilt Abs. 1 entsprechend. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, unverzüglich eine Testung mittels Nukleinsäurenachweis durchführen zu lassen. Die Absonderung wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Satz 2 erforderlich ist, ausgesetzt. Mit Erhalt des Ergebnisses des Nukleinsäurenachweises, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, endet die Absonderung nach Satz 1. Bestätigt die Testung mittels Nukleinsäurenachweis die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht.(4) Von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut).Von Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die mit Personen nach Satz 1 in einem Haushalt leben.(5) Die von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten. Es wird empfohlen, dass die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.(6) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(7) Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Abs. 1, 2 oder 3 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.(8) Abweichend von Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, endet die Isolation bereits nach sieben Tagen, sobald dem zuständigen Gesundheitsamt ein Nukleinsäurenachweis oder ein Testnachweis im Sinne des § 22a Abs. 3 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes vorgelegt wird, dass keine übertragungsrelevante Infektion mit SARS-CoV-2 mehr vorliegt (negatives Testergebnis oder Ct-Wert >30). Die Testung darf frühestens am siebten Tag nach dem Beginn der Isolation erfolgen. Einrichtungen nach den §§ 8 bis 10 dürfen zum Zweck der Arbeitsaufnahme nur betreten werden, sofern die Testung nach Satz 1 durch Nukleinsäurenachweis erfolgt ist und seit mindestens 48 Stunden keine Krankheitssymptome für COVID-19 vorliegen.(9) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 endet die Quarantäne, sobald dem zuständigen Gesundheitsamt ein Nukleinsäurenachweis oder ein Testnachweises im Sinne des § 22a Abs. 3 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes vorgelegt wird, dass keine übertragungsrelevante Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt (negatives Testergebnis oder Ct-Wert >30),1. für Schülerinnen und Schüler an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes sowie für Kinder unter 6 Jahren und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, nach fünf Tagen,2. für alle anderen Personen nach sieben Tagen.Die Testung darf im Fall von Satz 1 Nr. 1 frühestens am fünften, im Fall von Satz 1 Nr. 2 frühestens am siebten Tag nach dem Beginn der Absonderung erfolgen.
Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen
§ 8 Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen(1) Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes müssen über ein einrichtungsbezogenes Abstands- und Hygiene-konzept nach § 5 verfügen, welches auch Regelungen zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration beinhaltet.(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher dürfen Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes nur betreten oder in diesen nur tätig werden, wenn sie über einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 verfügen; sie sind verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen. Satz 1 gilt nicht bei Notfalleinsätzen, bei hoheitlichen Tätigkeiten sowie für Personen, die die Einrichtung nur für einen unerheblichen Zeitraum oder als notwendige Begleitperson betreten. Die Einrichtungsleitung kann Ausnahmen oder Erleichterungen gestatten für1. engste Familienangehörige, wenn es nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist, insbesondere bei Geburten oder Personen im Sterbeprozess,2. Personen, die über einen Impf- oder Genesenennachweis nach § 22a Abs. 1 oder 2 des Infektionsschutzgesetzes verfügen.Die Einrichtung darf zur Feststellung der Voraussetzungen nach Satz 3 Buchst. b die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten; die Daten sind unverzüglich zu vernichten oder zu löschen, soweit sie zur Feststellung der Voraussetzungen nach Satz 3 Buchst. b nicht mehr benötigt werden. § 20a des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger ...
§ 9 Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, ambulante Pflegedienste, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen(1) 1. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,2. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs-und Pflegeleistungen,3. betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht werden,müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept mit Regelungen zu Besuchsmöglichkeiten und zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in den Fällen der Nr. 1 und 2 des „Landesschutzkonzeptes für Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe vor der Übertragung von Infektionen“ und in den Fällen der Nr. 3 des „Schutzkonzeptes zur Ermöglichung von Besuchen in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht sind“ verfügen, das in den Fällen der Nr. 1 und 2 dem örtlich zuständigen Hessischen Amt für Versorgung und Soziales vorzulegen ist.(1a) Für Einrichtungen und Unternehmen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes gilt § 8 Abs. 2 entsprechend.(2) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach § 41 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch müssen ein einrichtungsbezogenes Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 erstellen und umsetzen.
Pandemiegerechtes Verhalten, Kontaktbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen
§ 1 Pandemiegerechtes Verhalten, Kontaktbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen(1) Jede Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Bei persönlichen Begegnungen, insbesondere mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, ist besondere Vorsicht walten zu lassen.(2) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Die Beschränkung nach Satz 1 gilt nicht für geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID- 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis, das auch den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, nachweisen. Die Vorschriften des Zweiten Teils, insbesondere die Ausnahmen nach § 16 Abs. 2, haben Vorrang; § 28b des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.(3) Für Zusammenkünfte in privaten Wohnungen wird eine Beschränkung auf den in Abs. 2 Satz 1 und 2 bezeichneten Personenkreis dringend empfohlen. Bei Zusammenkünften oder Treffen mit anderen Hausständen in Innenräumen sollten nur Personen mit einem negativen Testergebnis anwesend sein, auch wenn dies nicht angeordnet ist; die zugrundeliegende Testung sollte höchstens 24 Stunden zurückliegen. Dies gilt auch für geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung.(4) Soweit das Tragen einer medizinischen Maske nach § 2 nachfolgend nicht angeordnet ist, wird dies dringend empfohlen, wenn sich Personen unterschiedlicher Hausstände gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht eingehalten werden kann.(5) In geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(6) Bei akuten Atemwegssymptomen soll ein Kontakt zu Angehörigen anderer Hausstände bis zu einer Abklärung der Ursachen möglichst vermieden werden.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
§ 13 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen(1) Am Präsenzunterricht sowie an sonstigen regulären Präsenzveranstaltungen an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes dürfen nur Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Vorklassen, Vorlaufkursen und schulischen Sprachkursen für schulpflichtige Kinder teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt, und diesen auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vorgenommen haben; das Hessische Kultusministerium kann hiervon Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf anordnen, wenn der Test eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 48 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. Es sind mindestens drei Testungen pro Woche erforderlich. Im Fall einer festgestellten Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus sind in den der erstmaligen Feststellung der Infektion folgenden 14 Tagen in der betroffenen Klasse oder Lerngruppe an den Unterrichtstagen tägliche Testungen erforderlich; das tägliche Testerfordernis entfällt, sofern ein Nukleinsäurenachweis ergibt, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt. Wer vom Präsenzunterricht nach Satz 1 ausgeschlossen wird, hat das Schulgelände zu verlassen und nimmt ausschließlich am Distanzunterricht nach § 69 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes teil. Satz 1 bis 5 gelten entsprechend für die Teilnahme an Prüfungen außerschulischer Bildungseinrichtungen in Schulgebäuden.(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Teilnahme1. von Studierenden sowie Schülerinnen und Schülern an Abschlussprüfungen; auch diesen Schülerinnen und Schülern werden Testungen angeboten,2. von Studierenden sowie Schülerinnen oder Schülern an Leistungsnachweisen oder Prüfungen in der Schule, wenn sie nach Abs. 5 vom Präsenzunterricht abgemeldet sind oder aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Antigen-Test nach Abs. 1 Satz 1 vornehmen können und wenn die Schule der Teilnahme zustimmt; gesonderte Schutzmaßnahmen, beispielsweise eine räumliche Trennung von den übrigen Schülerinnen und Schülern, sind zu treffen.(3) Auf Schülerinnen und Schüler sowie Studierende finden die Abs. 1 und 2 keine Anwendung, wenn sie1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder2. genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnungsind; ihnen soll mindestens einmal pro Woche ein Testangebot unterbreitet werden.(4) Schülerinnen, Schüler und Studierende können von der Teilnahme am Präsenzunterricht schriftlich abgemeldet werden; soweit sie minderjährig sind, kann die Abmeldung nur durch ihre Eltern erfolgen. Eine Abmeldung für einzelne Tage oder von einzelnen schulischen Veranstaltungen ist nicht möglich. Nach Satz 1 abgemeldete Schülerinnen, Schüler und Studierende nehmen am Distanzunterricht teil. An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.
Bildungsangebote, Ausbildung
§ 15 Bildungsangebote, AusbildungBei Bildungsangeboten außerhalb von Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, beispielsweise in Volkshochschulen oder nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen, soweit diese auf die Teilnahme an Nichtschülerprüfungen vorbereiten, sowie bei kulturpädagogischen Angeboten der Museen, Theater und ähnlicher Einrichtungen für einzelne Gruppen oder Klassen der Kindertagesstätten, Schulen und Jugendhilfeeinrichtungen, sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene wo immer möglich zu beachten; es dürfen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 zugegen sein; die Leitungen der Einrichtungen sind zur stichprobenhaften Überprüfung und deren Dokumentation verpflichtet. Satz 1 gilt entsprechend bei Ausbildungsangeboten, beispielsweise der Referendarausbildung, Angeboten der beruflichen Bildung, Lehrgängen der außerbetrieblichen und betrieblichen Berufsbildungseinrichtungen, der überbetrieblichen Bildungseinrichtungen, der Ausbildung von Beamtinnen und Beamten und Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, der Ausbildung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis.
Veranstaltungen und Kulturbetrieb
§ 16 Veranstaltungen und Kulturbetrieb(1) Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte, an denen mehr als 10 Personen teilnehmen, sind zulässig wenn1. im Freiena) bei mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 eingelassen,b) ab 3 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt,c) die 3 000 Plätze übersteigende Kapazität des Veranstaltungsortes auf 25 Prozent beschränkt wird, 2. in geschlossenen Räumena) nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden; bei mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern müssen diese darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, b) ab 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt,3. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) Abs. 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus beruflichen, dienstlichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen, insbesondere auch bei Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notarterminen und ähnlichem, unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 zugrunde liegt,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen sowie4. Maßnahmen der Wahlwerbung für Parlaments- und Kommunalwahlen sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide.(3) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogische Maßnahmen der Schulen sowie Jugendsozialarbeit sind unabhängig vom Angebotsort in Gruppen von bis zu 50 Personen einschließlich der Betreuungspersonen zulässig, sofern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 teilnehmen. Bei Übernachtungen gilt § 23 entsprechend.(4) Für Volksfeste nach § 60b Abs. 1 der Gewerbeordnung, Festumzüge und ähnliche Veranstaltungen gilt Abs. 1 mit Ausnahme von Nr. 1 Buchst. a und c entsprechend; die Genehmigung für Veranstaltungen im Freien kann auch ohne Festlegung einer Teilnehmerzahl erfolgen.
Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen
§ 17 Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, Trauerfeierlichkeiten und BestattungenFür Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen gilt § 16 Abs. 1 Nr. 2 entsprechend. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften stellen Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung auf, die sich an den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung orientieren. Eine Begrenzung auf Personen zumindest mit Negativnachweis nach § 3 wird dringend empfohlen.
Medizinische Maske
§ 2 Medizinische Maske(1) Eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) ist zu tragen1. in innenliegenden Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. in Gedrängesituationen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Warteschlangen,3. in innenliegenden Bereichen von Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann und eine ausreichende Belüftung gesichert ist,4. vona) Besucherinnen und Besuchern in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes und ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),b) Patientinnen und Patienten in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes,c) Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, innerhalb dieser Einrichtungen; dies gilt nicht in Bereichen, zu denen nur die dort tätigen Personen Zutritt haben, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen eingehalten werden kann und eine ausreichende Belüftung gesichert ist, die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen;5. während des unmittelbaren persönlichen Kontakts bei der Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe, soweit dieser in geschlossenen Räumen stattfindet,6. in innenliegenden Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels, von Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und vergleichbaren Einrichtungen,7. in innenliegenden Publikumsbereichen von Dienstleistungsbetrieben und vergleichbaren Einrichtungen; Kundinnen und Kunden körpernaher Dienstleistungen, die älter als 15 Jahre sind, müssen eine Maske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil tragen,8. in innenliegenden Publikumsbereichen gastronomischer Einrichtungen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,9. in innenliegenden Publikumsbereichen von Spielbanken, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen,10. in innenliegenden Publikumsbereichen von Übernachtungsbetrieben,11. über § 28b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes hinaus in Fahrzeugen des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, auf Passagierschiffen und -fähren, in den dazugehörigen Zugangs- und Stationsgebäuden und Tiefbahnhöfen sowie während der Inanspruchnahme von Fahrdiensten,12. in Gebäuden der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und in von ihnen genutzten Gebäuden sowie in Archiven und Bibliotheken,13. in Schulgebäuden und Gebäuden sonstiger Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes,14. von den Besucherinnen und Besuchern während der Zusammenkünfte und Veranstaltungen nach den §§ 16 und 17, die in geschlossenen Räumen stattfinden,15. während der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, die in geschlossenen Räumen stattfinden,16. während der Wahrnehmung von Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogischen Maßnahmen sowie der Jugendsozialarbeit, die in geschlossenen Räumen stattfinden.§ 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 58 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung auch in Verbindung mit § 32 Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung bleiben unberührt.(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 besteht nicht1. für Kinder unter 6 Jahren,2. für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine medizinische Maske tragen können,3. für Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,4. für Lehrende in Lehrveranstaltungen an außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit ein Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske vorsieht,5. für Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten,6. an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien, soweit Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 angeordnet wurden,7. soweit und solange aus therapeutischen, pädagogischen, schulischen, rechtlichen, seelsorgerischen, ethisch-sozialen oder anderen tatsächlichen Gründen das Absetzen der medizinischen Maske erforderlich ist.
Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen
§ 21 Verkaufsstätten und ähnliche EinrichtungenDer Betrieb von Einrichtungen des Groß- und Einzelhandels, einschließlich der Wochenmärkte, Spezialmärkte und vergleichbaren Verkaufsveranstaltungen sowie Direktverkäufe vom Hersteller oder Erzeuger und der Geschäfte des Lebensmittelhandwerks, sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen ist zulässig, wenn1. für den Publikumsbereich ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird und2. nur Kundinnen und Kunden mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 eingelassen werden.Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für den Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, für Wochen- und Spezialmärkte, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Buchhandlungen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Bau- und Gartenmärkte und für den Großhandel sowie für Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnliche Einrichtungen.
Tanzlokale, Clubs, Diskotheken
§ 24 Tanzlokale, Clubs, Diskotheken(1) Der Betrieb von Tanzlokalen, Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen ist im Freien zulässig, wenn1. nur Gäste mit einem Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden,2. eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 erfolgt und3. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) Für den Betrieb in Innenräumen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass nur geimpfte und genesene Gäste mit einem Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen; für Jugendliche unter achtzehn Jahren ist ein Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 ausreichend.(3) Der Betrieb zu den in § 22 Abs. 1 genannten Zwecken ist unter Einhaltung der dort geregelten Voraussetzungen mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Behörden, zulässig. Dem Antrag auf Genehmigung nach Satz 2 ist ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 beizufügen.
Prostitutionsstätten- und ähnliche Einrichtungen
§ 26 Prostitutionsstätten- und ähnliche EinrichtungenDer Betrieb einer Prostitutionsstätte im Sinne des § 2 Abs. 4 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), oder einer ähnlichen Einrichtung, die Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeuges im Sinne des § 2 Abs. 5 des Prostituiertenschutzgesetzes, die Durchführung oder Organisation einer Prostitutionsveranstaltung im Sinne des § 2 Abs. 6 des Prostituiertenschutzgesetzes, der Betrieb einer Prostitutionsvermittlung im Sinne des § 2 Abs. 7 des Prostituiertenschutzgesetzes sowie die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt im Sinne des § 2 Abs. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes ist zulässig, wenn1. nur geimpfte und genesene Kundinnen und Kunden mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 vorlegen, eingelassen werden,2. eine Kontaktdatenerfassung der Kundinnen und Kunden nach § 4 erfolgt und3. die Betreiberinnen und Betreiber oder, sofern solche nicht vorhanden sind, die Prostituierten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Prostituiertenschutzgesetzes ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5, das das besondere Infektionsrisiko der angebotenen Dienstleistung berücksichtigt, erstellen und umsetzen.
(aufgehoben)
§ 27 (aufgehoben)
Negativnachweis
§ 3 Negativnachweis(1) Soweit nach dieser Verordnung der Nachweis zu führen ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen (Negativnachweis), kann dies erfolgen durch1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,3. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, der die aus der Anlage 1 ersichtlichen Daten enthält,4. einen Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegenden Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) oder5. den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte).Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren und nicht für Kinder, die noch nicht eingeschult sind. Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 zu führen ist, kann dieser bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren und bei Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis, das auch den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, nachweisen, auch durch einen Testnachweis nach Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 geführt werden. § 24 Abs. 2 bleibt für Jugendliche unberührt.(2) Soweit der Zugang zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten, Veranstaltungen und Zusammenkünften auf Personen mit Negativnachweis nach Abs. 1 beschränkt ist, sind diese mit dem Zugang zur Vorlage des jeweils erforderlichen Negativnachweises auf Verlangen der zuständigen Behörde, der jeweiligen Betreiberin, Anbieterin oder Veranstalterin oder des jeweiligen Betreibers, Anbieters oder Veranstalters verpflichtet. Zur Nachweisführung ist ein Nachweis nach Abs. 1, möglichst in digital auslesbarer Form, gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 30 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1a. § 1 Abs. 2 sich als nicht-immunisierte Person gemeinsam mit Personen im öffentlichen Raum aufhält,1b. § 2 Abs. 1 keine medizinische Maske trägt,2. § 3 Abs. 2 jeweils in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a oder Abs. 5 oder § 18, § 19, § 20, § 21 Nr. 2 oder § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 23 Nr. 1 oder 2 oder § 24, § 25 Abs. 2 oder § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den erforderlichen Nachweis nicht vorlegt,3. § 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Satz 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 2 oder § 26 Nr. 2 unwahre oder unvollständige Angaben macht,4. § 8 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Satz 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 2 oder § 26 Nr. 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Nr. 1, Kontaktdaten nicht erfasst,5. § 6 eine der aufgeführten Einrichtungen betritt oder durch Kinder unter 14 Jahren oder nicht einsichtsfähige Personen betreten lässt,6. § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,7. § 7 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Besuch empfängt,8. § 7 Abs. 2 Satz 2 keine Testung mittels Nukleinsäurenachweis durchführen lässt,9. § 7 Abs. 4 Satz 1 oder 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,10. den Vorgaben des § 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen, Volksfeste oder Kulturangebote veranstaltet,11. den Vorgaben des § 18 Abs. 1 Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen oder ähnliche Einrichtungen betreibt,12. den Vorgaben des § 18 Abs. 2 Fitnessstudios oder ähnliche Einrichtungen betreibt,13. den Vorgaben des § 18 Abs. 3 Tierparks, Zoos, botanische Gärten, Freizeitparks oder ähnliche Einrichtungen betreibt,14. den Vorgaben des § 18 Abs. 4 Spielbanken, Spielhallen, ähnliche Einrichtungen oder Wettvermittlungsstellen betreibt,15. den Vorgaben des § 19 Schlösser, Museen, Galerien oder Gedenkstätten für den Publikumsverkehr öffnet,16. den Vorgaben des § 20 Satz 2 Personen oder den Vorgaben des § 20 Satz 3 Zuschauer in Sportstätten einlässt,17. den Vorgaben des § 21 Verkaufsstätten oder ähnliche Einrichtungen betreibt,18. den Vorgaben des § 22 Speisen und Getränke anbietet,19. den Vorgaben des § 23 Übernachtungen anbietet,20. den Vorgaben des § 24 Tanzlokale, Diskotheken, Clubs oder ähnliche Einrichtungen betreibt,21. den Vorgaben des § 25 Abs. 2 körpernahe Dienstleistungen anbietet,22. den Vorgaben des § 26 eine Prostitutionsstätte oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt, eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt, eine Prostitutionsvermittlung betreibt oder sexuelle Dienstleistungen erbringt.
Zutrittsuntersagung
§ 6 ZutrittsuntersagungPersonen, die oder deren Angehörige des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen, ist der Zutritt untersagt zu1. Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen nach § 8 Satz 1, ausgenommen zur Behandlung als Patientin oder Patient,2. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 9 Abs. 1 Satz 1, ausgenommen als betreute oder untergebrachte Person; die Einrichtungsleitung kann im Rahmen des Sterbeprozesses Ausnahmen zulassen, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden,3. betriebserlaubnispflichtigen stationären Einrichtungen für Kinder und Jugendliche nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die keine Kindertageseinrichtungen sind und nicht unter § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 fallen, ausgenommen als in der Einrichtung betreute Person,4. Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereichen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,5. Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach § 41 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,6. Gruppenangeboten, die im Vor- und Umfeld von Pflege Betreuungs- und Unterstützungsangebot angeboten werden, insbesondere Angebote nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch,7. Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe,8. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten nach § 33 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes, Kindertageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436), sowie erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,9. Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes.Personen, die nicht in den in Satz 1 genannten Einrichtungen tätig sind, ist der Zutritt nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 auch untersagt, solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen. Das Zutrittsverbot besteht nicht bei Vorlage eines Negativnachweises nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5. Das Zutrittsverbot gilt nicht für geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, wenn das Betretungsverbot auf einer Symptomatik oder Absonderung einer oder eines Haushaltsangehörigen beruht und die Absonderung nicht aufgrund einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften erfolgt ist.
Pandemiegerechtes Verhalten, Kontaktbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen
§ 1 Pandemiegerechtes Verhalten, Kontaktbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen(1) Jede Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Bei persönlichen Begegnungen, insbesondere mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, ist besondere Vorsicht walten zu lassen.(2) Aufenthalte im öffentlichen Raum, an denen mindestens eine nicht geimpfte oder genesene Person im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung teilnimmt, sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie mit maximal zwei Personen eines weiteren Haushaltes gestattet; Ehegatten, Lebenspartner sowie Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Die Beschränkung nach Satz 1 gilt nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis, das auch den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, nachweisen. Die Vorschriften des Zweiten Teils, insbesondere die Ausnahmen nach § 16 Abs. 2, haben Vorrang; § 28b des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.(3) Für Zusammenkünfte in privaten Wohnungen wird eine Beschränkung auf den in Abs. 2 Satz 1 und 2 bezeichneten Personenkreis dringend empfohlen. Bei Zusammenkünften oder Treffen mit anderen Haushalten in Innenräumen sollten nur Personen mit einem negativen Testergebnis anwesend sein, auch wenn dies nicht angeordnet ist; die zugrundeliegende Testung sollte höchstens 24 Stunden zurückliegen. Dies gilt auch für geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung.(4) Soweit das Tragen einer medizinischen Maske nach § 2 nachfolgend nicht angeordnet ist, wird dies dringend empfohlen, wenn sich Personen unterschiedlicher Haushalte gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Haushalte nicht eingehalten werden kann.(5) In geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(6) Bei akuten Atemwegssymptomen soll ein Kontakt zu Angehörigen anderer Haushalte bis zu einer Abklärung der Ursachen möglichst vermieden werden.
Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege
§ 10 Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von PflegeSoweit Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege als Gruppenangebote durchgeführt werden, insbesondere die Angebote nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch, haben die Anbieter1. eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 vorzunehmen,2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 zu erstellen und umzusetzen.
Werkstätten, andere Leistungsanbieter, Tagesförderstätten und Tagesstätten für Menschen mit ...
§ 11 Werkstätten, andere Leistungsanbieter, Tagesförderstätten und Tagesstätten für Menschen mit Behinderungen, Angebote durch Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren, Familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe und Einrichtungen der Jugendhilfe(1) Die Träger der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereiche anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch haben dafür Sorge zu tragen, dass ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 erstellt und umgesetzt wird. Für die Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe gilt Satz 1 entsprechend.(2) Auf Antrag können in Werkstätten oder bei anderen Leistungsanbietern beschäftigte Menschen mit Behinderungen von der Teilnahme am Präsenzbetrieb befreit werden, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Haushalt leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind. Satz 1 findet keine Anwendung bei Menschen mit Behinderungen, die über einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verfügen.(3) Besucherinnen und Besucher betriebserlaubnispflichtiger stationärer Einrichtungen für Kinder und Jugendliche nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die keine Kindertageseinrichtungen sind und nicht unter § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 fallen, dürfen die Einrichtungen nur mit Negativnachweis nach § 3 betreten.
Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
§ 12 Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte(1) Die Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten nach § 33 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes, in Kindertageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs sowie in erlaubnispflichtigen Kindertagespflegestellen nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen nach Maßgabe des Hygienekonzeptes des Landes für Kinderbetreuungseinrichtungen, das auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht ist.(2) Mit Zustimmung des Jugendamtes können außer den Fachkräften nach § 25b des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs weitere Personen, für die ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorliegt, mit der Leitung einer oder der Mitarbeit in einer Kindergruppe betraut werden. Vom personellen Mindestbedarf nach § 25c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs kann nach Beratung durch das Jugendamt vorübergehend abgewichen werden.(3) Personen, die nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch tätig sind, müssen vor Beginn der Tätigkeit über einen Negativnachweis nach § 3 verfügen oder höchstens 24 Stunden zuvor einen Antigen-Test zur Eigenanwendung mit negativem Ergebnis vorgenommen haben; sie haben dem zuständigen Jugendamt den entsprechenden Nachweis auf Anforderung vorzulegen.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
§ 13 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen(1) Am Präsenzunterricht sowie an sonstigen regulären Präsenzveranstaltungen an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes dürfen nur Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Vorklassen, Vorlaufkursen und schulischen Sprachkursen für schulpflichtige Kinder teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt, und diesen auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vorgenommen haben; das Hessische Kultusministerium kann hiervon Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf anordnen, wenn der Test eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 48 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. Es sind mindestens drei Testungen pro Woche erforderlich. Im Fall einer festgestellten Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus sind in den der erstmaligen Feststellung der Infektion folgenden 14 Tagen in der betroffenen Klasse oder Lerngruppe an den Unterrichtstagen tägliche Testungen erforderlich; das tägliche Testerfordernis entfällt, sofern ein Nukleinsäurenachweis ergibt, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt. Wer vom Präsenzunterricht nach Satz 1 ausgeschlossen wird, hat das Schulgelände zu verlassen und nimmt ausschließlich am Distanzunterricht nach § 69 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes teil. Satz 1 bis 5 gelten entsprechend für die Teilnahme an Prüfungen außerschulischer Bildungseinrichtungen in Schulgebäuden.(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Teilnahme1. von Studierenden sowie Schülerinnen und Schülern an Abschlussprüfungen; auch diesen Schülerinnen und Schülern werden Testungen angeboten,2. von Studierenden sowie Schülerinnen oder Schülern an Leistungsnachweisen oder Prüfungen in der Schule, wenn sie nach Abs. 5 vom Präsenzunterricht abgemeldet sind oder aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Antigen-Test nach Abs. 1 Satz 1 vornehmen können und wenn die Schule der Teilnahme zustimmt; gesonderte Schutzmaßnahmen, beispielsweise eine räumliche Trennung von den übrigen Schülerinnen und Schülern, sind zu treffen.(3) Auf Schülerinnen und Schüler sowie Studierende finden die Abs. 1 und 2 keine Anwendung, wenn sie1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder2. genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnungsind; ihnen soll mindestens einmal pro Woche ein Testangebot unterbreitet werden. Die Schule darf zur Feststellung, ob und für welchen Zeitraum die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten. Für die Dauer der Gültigkeit des Nachweises, geimpfte oder genesene Person zu sein, ist eine erneute Vorlage nicht erforderlich. Die nach Satz 2 erhobenen Daten sind unverzüglich zu vernichten oder zu löschen, soweit sie zur Feststellung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht mehr benötigt werden.(4) Schülerinnen, Schüler und Studierende können von der Teilnahme am Präsenzunterricht schriftlich abgemeldet werden; soweit sie minderjährig sind, kann die Abmeldung nur durch ihre Eltern erfolgen. Eine Abmeldung für einzelne Tage oder von einzelnen schulischen Veranstaltungen ist nicht möglich. Nach Satz 1 abgemeldete Schülerinnen, Schüler und Studierende nehmen am Distanzunterricht teil. An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.
Veranstaltungen und Kulturbetrieb
§ 16 Veranstaltungen und Kulturbetrieb(1) Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte, an denen mehr als 10 Personen teilnehmen, sind zulässig wenn1. im Freiena) bei mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 eingelassen werden,b) ab 3 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt,c) die 3 000 Plätze übersteigende Kapazität des Veranstaltungsortes auf 25 Prozent beschränkt wird,2. in geschlossenen Räumena) nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden; bei mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern müssen diese darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, b) ab 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt,c) die 250 Plätze übersteigende Kapazität des Veranstaltungsortes auf 25 Prozent beschränkt wird,3. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.§ 1 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.(2) Abs. 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus beruflichen, dienstlichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen, insbesondere auch bei Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notarterminen und ähnlichem, unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 zugrunde liegt,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen sowie4. Maßnahmen der Wahlwerbung für Parlaments- und Kommunalwahlen sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide.Bei Sitzungen der Gemeindevertretung entscheidet die oder der Vorsitzende im Rahmen ihrer oder seiner Befugnisse nach § 58 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung über das Erfordernis eines Negativnachweises nach § 3 der anwesenden Personen.(3) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogische Maßnahmen der Schulen sowie Jugendsozialarbeit sind unabhängig vom Angebotsort in Gruppen von bis zu 50 Personen einschließlich der Betreuungspersonen zulässig, sofern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 teilnehmen. Bei Übernachtungen gilt § 23 entsprechend.(4) Für Volksfeste nach § 60b Abs. 1 der Gewerbeordnung, Festumzüge und ähnliche Veranstaltungen gilt Abs. 1 mit Ausnahme von Nr. 1 Buchst. a und c entsprechend; die Genehmigung für Veranstaltungen im Freien kann auch ohne Festlegung einer Teilnehmerzahl erfolgen.
Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen
§ 17 Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, Trauerfeierlichkeiten und BestattungenFür Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen gilt § 16 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften stellen Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung auf, die sich an den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung orientieren. Eine Begrenzung auf Personen zumindest mit Negativnachweis nach § 3 wird dringend empfohlen.
Medizinische Maske
§ 2 Medizinische Maske(1) Eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) ist zu tragen1. in innenliegenden Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. in Gedrängesituationen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Haushalte nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Warteschlangen,3. in innenliegenden Bereichen von Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann und eine ausreichende Belüftung gesichert ist,4. vona) Besucherinnen und Besuchern in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes und ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),b) Patientinnen und Patienten in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes,c) Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, innerhalb dieser Einrichtungen; dies gilt nicht in Bereichen, zu denen nur die dort tätigen Personen Zutritt haben, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen eingehalten werden kann und eine ausreichende Belüftung gesichert ist, die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen;5. während des unmittelbaren persönlichen Kontakts bei der Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe, soweit dieser in geschlossenen Räumen stattfindet,6. in innenliegenden Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels, von Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und vergleichbaren Einrichtungen,7. in innenliegenden Publikumsbereichen von Dienstleistungsbetrieben und vergleichbaren Einrichtungen; Kundinnen und Kunden körpernaher Dienstleistungen, die älter als 15 Jahre sind, müssen eine Maske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil tragen,8. in innenliegenden Publikumsbereichen gastronomischer Einrichtungen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,9. in innenliegenden Publikumsbereichen von Spielbanken, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen,10. in innenliegenden Publikumsbereichen von Übernachtungsbetrieben,11. über § 28b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes hinaus in Fahrzeugen des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, auf Passagierschiffen und -fähren, in den dazugehörigen Zugangs- und Stationsgebäuden und Tiefbahnhöfen sowie während der Inanspruchnahme von Fahrdiensten,12. in Gebäuden der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und in von ihnen genutzten Gebäuden sowie in Archiven und Bibliotheken,13. in Schulgebäuden und Gebäuden sonstiger Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes,14. von den Besucherinnen und Besuchern während der Zusammenkünfte und Veranstaltungen nach den §§ 16 und 17, die in geschlossenen Räumen stattfinden sowie bei Großveranstaltungen mit mehr als 3 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien,15. während der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, die in geschlossenen Räumen stattfinden,16. während der Wahrnehmung von Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogischen Maßnahmen sowie der Jugendsozialarbeit, die in geschlossenen Räumen stattfinden.§ 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 58 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung auch in Verbindung mit § 32 Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung bleiben unberührt.(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 besteht nicht1. für Kinder unter 6 Jahren,2. für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine medizinische Maske tragen können,3. für Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,4. für Lehrende in Lehrveranstaltungen an außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit ein Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske vorsieht,5. für Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten,6. an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien, soweit Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 angeordnet wurden,7. soweit und solange aus therapeutischen, pädagogischen, schulischen, rechtlichen, seelsorgerischen, ethisch-sozialen oder anderen tatsächlichen Gründen das Absetzen der medizinischen Maske erforderlich ist.
Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen
§ 21 Verkaufsstätten und ähnliche EinrichtungenDer Betrieb von Einrichtungen des Groß- und Einzelhandels, einschließlich der Wochenmärkte, Spezialmärkte und vergleichbaren Verkaufsveranstaltungen sowie Direktverkäufe vom Hersteller oder Erzeuger und der Geschäfte des Lebensmittelhandwerks, sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen ist zulässig, wenn1. für den Publikumsbereich ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird und2. nur Kundinnen und Kunden mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 eingelassen werden.Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für den Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung und der Geschäfte des Lebensmittelhandwerks, für Wochen- und Spezialmärkte, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Buchhandlungen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Bau- und Gartenmärkte und für den Großhandel sowie für Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnliche Einrichtungen.
Dienstleistungen
§ 25 Dienstleistungen(1) Die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen einschließlich Handwerkstätigkeiten soll möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt erfolgen. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung eines Mindestabstandes, sind einzuhalten.(2) Körpernahe Dienstleistungen dürfen nur Kundinnen und Kunden mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 angeboten werden; bei hygienisch oder medizinisch notwendigen Behandlungen (beispielsweise Frisördienstleistungen oder Fußpflege) ist auch ein Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 ausreichend. Satz 1 gilt nicht für in Einrichtungen und Unternehmen nach § 28b Abs. 2 Satz 1 Infektionsschutzgesetz behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen.
Besondere regionale Schutzmaßnahmen
§ 27 Besondere regionale Schutzmaßnahmen(1) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 350, so gilt ab dem nächsten Tag:1. der Konsum von Alkohol an publikumsträchtigen öffentlichen Orten ist untersagt; die jeweiligen Orte werden von den örtlich zuständigen Behörden bestimmt,2. § 2 gilt mit der Maßgabe, dass eine medizinische Maske auch in Einkaufszentren und Fußgängerzonen zu tragen ist; die jeweiligen Orte werden von den örtlich zuständigen Behörden bestimmt,3. § 16 Abs. 1 findet mit den Maßgaben Anwendung, dassa) unabhängig von der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, die in geschlossenen Räumen darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, eingelassen werden dürfen,b) bei privaten Feiern und Zusammenkünften maximal 200 und in geschlossenen Räumen maximal 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden dürfen,c) bei Veranstaltungen im Freien ab 3 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, eingelassen werden dürfen, 4. § 16 Abs. 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 teilnehmen oder eingelassen werden dürfen,5. die §§ 18 und 19 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 eingelassen werden dürfen; in die Innenräume dürfen nur Personen eingelassen werden, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen,6. § 20 Satz 1 und 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass in ungedeckten Sportstätten nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und in gedeckten Sportstätten nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, eingelassen werden dürfen,7. § 22 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 eingelassen werden dürfen; in der Innengastronomie dürfen nur Personen eingelassen werden, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen; § 22 Abs. 2 bleibt unberührt,8. § 23 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass nur Gäste mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, in Gemeinschaftseinrichtungen eingelassen und bei touristischen Übernachtungen beherbergt werden,9. abweichend von § 24 Abs. 2 ist der Betrieb von Tanzlokalen, Clubs, Diskotheken oder ähnlichen Einrichtungen in Innenräumen untersagt; § 24 Abs. 3 bleibt unberührt,10. abweichend von § 26 sind der Betrieb von Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen, die Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeugs sowie die Durchführung oder Organisation einer Prostitutionsveranstaltung untersagt.(2) Die Anwendung von Abs. 1 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt endet, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 350 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschreitet, ab dem nächsten Tag.(3) Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration gibt auf seiner Homepage die jeweiligen Tage bekannt, ab dem Abs. 1 für einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt Anwendung findet und ab dem die Anwendung endet.
Sonderregelungen für den Jahreswechsel
§ 27a Sonderregelungen für den JahreswechselDas Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146), an publikumsträchtigen öffentlichen Orten ist untersagt. Die von Satz 1 erfassten Orte werden von den örtlich zuständigen Behörden bestimmt.
Weitergehende Schutzmaßnahmen
§ 29 Weitergehende SchutzmaßnahmenMaßgebliche Indikatoren für weitergehende landesweite Schutzmaßnahmen sind die Hospitalisierungs-Inzidenz und die Zahl der belegten Intensivbetten nach den Zahlen der IVENA-Sonderlage mit an COVID-19 erkrankten Personen. Darüber hinaus finden bei der Festlegung weitergehender Maßnahmen in besonderem Maße die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sowie die nach der IVENA-Sonderlage erhobene Gesamtzahl der mit COVID-19 in stationäre Behandlung aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner Berücksichtigung. Berücksichtigt werden darüber hinaus die Anzahl der gegen die Coronavirus-Krankheit (COVID-19) geimpften Personen.
Negativnachweis
§ 3 Negativnachweis(1) Soweit nach dieser Verordnung der Nachweis zu führen ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen (Negativnachweis), kann dies erfolgen durch1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,3. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, der die aus der Anlage 1 ersichtlichen Daten enthält,4. einen Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegenden Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT vom 21. September 2021 V1), geändert durch Verordnung vom 12. November 2021 (BAnz AT vom 12. November 2021 V1), oder5. den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte).Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren und nicht für Kinder, die noch nicht eingeschult sind. Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 zu führen ist, kann dieser bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren und bei Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis, das auch den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, nachweisen, auch durch einen Testnachweis nach Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 geführt werden. § 24 Abs. 2 bleibt für Jugendliche unberührt.(2) Soweit nach dieser Verordnung für den Einlass oder Zugang zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten, Veranstaltungen und Zusammenkünften über einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 hinaus ein Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 erforderlich ist, steht dem ein Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit einem Nachweis, dass eine Auffrischungsimpfung im Sinne des § 2 der Coronavirus-Impfverordnung vom 30. August 2021 (BAnz AT vom 31. August 2021 V1) erfolgt ist, gleich.(3) Soweit der Zugang zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten, Veranstaltungen und Zusammenkünften auf Personen mit Negativnachweis nach Abs. 1 beschränkt ist, sind diese mit dem Zugang zur Vorlage des jeweils erforderlichen Negativnachweises auf Verlangen der zuständigen Behörde, der jeweiligen Betreiberin, Anbieterin oder Veranstalterin oder des jeweiligen Betreibers, Anbieters oder Veranstalters verpflichtet. Zur Nachweisführung ist ein Nachweis nach Abs. 1, möglichst in digital auslesbarer Form, gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 30 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1a. § 1 Abs. 2 sich als nicht-immunisierte Person gemeinsam mit Personen im öffentlichen Raum aufhält,1b. § 2 Abs. 1 keine medizinische Maske trägt,2. § 3 Abs. 3 jeweils in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a oder Abs. 5 oder § 18, § 19, § 20, § 21 Satz 1 Nr. 2 oder § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 23 Nr. 1 oder 2 oder § 24, § 25 Abs. 2 oder § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den erforderlichen Nachweis nicht vorlegt,3. § 4 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 2 oder § 26 Nr. 2 unwahre oder unvollständige Angaben macht,4. § 8 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 2 oder § 26 Nr. 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Satz 1 Nr. 1, Kontaktdaten nicht erfasst,5. (aufgehoben)6. § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,7. § 7 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Besuch empfängt,8. § 7 Abs. 2 Satz 2 keine Testung mittels Nukleinsäurenachweis durchführen lässt,9. § 7 Abs. 4 Satz 1 oder 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,9a. § 11 Abs. 3 eine Einrichtung betritt,9b. § 12 Abs. 3 tätig wird,10. den Vorgaben des § 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen, Volksfeste oder Kulturangebote veranstaltet,11. den Vorgaben des § 18 Abs. 1 Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen oder ähnliche Einrichtungen betreibt,12. den Vorgaben des § 18 Abs. 2 Fitnessstudios oder ähnliche Einrichtungen betreibt,13. den Vorgaben des § 18 Abs. 3 Tierparks, Zoos, botanische Gärten, Freizeitparks oder ähnliche Einrichtungen betreibt,14. den Vorgaben des § 18 Abs. 4 Spielbanken, Spielhallen, ähnliche Einrichtungen oder Wettvermittlungsstellen betreibt,15. den Vorgaben des § 19 Schlösser, Museen, Galerien oder Gedenkstätten für den Publikumsverkehr öffnet,16. den Vorgaben des § 20 Satz 2 Personen oder den Vorgaben des § 20 Satz 3 Zuschauer in Sportstätten einlässt,17. den Vorgaben des § 21 Verkaufsstätten oder ähnliche Einrichtungen betreibt,18. den Vorgaben des § 22 Speisen und Getränke anbietet,19. den Vorgaben des § 23 Übernachtungen anbietet,20. den Vorgaben des § 24 Tanzlokale, Diskotheken, Clubs oder ähnliche Einrichtungen betreibt,21. den Vorgaben des § 25 Abs. 2 körpernahe Dienstleistungen anbietet,22. den Vorgaben des § 26 eine Prostitutionsstätte oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt, eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt, eine Prostitutionsvermittlung betreibt oder sexuelle Dienstleistungen erbringt.23. den Vorgaben des § 27 Abs. 1a) Nr. 1 Alkohol konsumiert,b) Nr. 2 in Verbindung mit § 2 keine medizinische Maske trägt,c) Nr. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 1, Nr. 4 in Verbindung mit § 16 Abs. 4, Nr. 5 in Verbindung mit den §§ 18 und 19, Nr. 6 in Verbindung mit § 20 Satz 1 und 2, sowie Nr. 7 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Personen ohne die erforderlichen Negativnachweise einlässt,d) Nr. 8 in Verbindung mit § 23 Gäste ohne die erforderlichen Negativnachweise in Gemeinschaftseinrichtungen einlässt oder bei touristischen Übernachtungen beherbergt,e) Nr. 9 Tanzlokale, Clubs, Diskotheken oder ähnliche Einrichtungen in Innenräumen betreibt,f) Nr. 10 eine Prostitutionsstätte oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt oder eine Prostitutionsveranstaltung durchführt oder organisiert,24. § 27a pyrotechnische Gegenstände abbrennt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 32 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 25. November 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 13. Januar 2022 außer Kraft.
Kontaktdatenerfassung
§ 4 KontaktdatenerfassungSoweit nach dieser Verordnung Kontaktdaten zum Zweck der Nachverfolgung und Unterbrechung von Infektionsketten mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu erheben und zu verarbeiten sind (Kontaktdatenerfassung), gilt neben § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 8 des Infektionsschutzgesetzes:1. personenbezogene Angaben sind die Namen, Vornamen, Anschrift und die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse; sie sind vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben;2. die Erhebung und Verarbeitung der Kontaktdaten soll möglichst in elektronischer Form erfolgen.Die Kontaktdatenerfassung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn die Person, deren Daten zu erfassen wären, die in der Corona-Warn-App des Robert Koch-Institutes enthaltene QR-Code-Registrierung nutzt.
(aufgehoben)
§ 6 (aufgehoben)
Absonderung aufgrund Test-Ergebnis
§ 7 Absonderung aufgrund Test-Ergebnis(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC- PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Testes ständig dort abzusondern. Ihnen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Für Personen, die mit einer von Satz 1 erfassten Person in einem Haushalt leben, gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Absonderung nach 10 Tagen endet; treten in einem Haushalt während dieser Zeit weitere Infektionsfälle auf, so verlängert sich die Absonderungsdauer für die übrigen Haushaltsangehörigen hierdurch nicht. Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere zur Deckung des täglichen Bedarfs, wird die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 gilt nicht für1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und2. Personen, bei denen in den letzten sechs Monaten durch Testung mittels Nukleinsäurenachweis eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, wenn der aufgrund dieser Infektion einzuhaltende Absonderungszeitraum verstrichen ist,wenn sie nicht wegen des Kontakts zu einer Person besteht, die mit einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften, infiziert ist. Personen, die Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, sind, auch in den Fällen des Satz 5 Nr. 1 oder 2, verpflichtet, unverzüglich einen Test auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.(2) Für Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro-Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), nachgewiesen ist, gelten Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, unverzüglich eine Testung mittels Nukleinsäurenachweis durchführen zu lassen. Die Absonderung wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Satz 2 erforderlich ist, ausgesetzt. Mit Erhalt des Ergebnisses des Nukleinsäurenachweises, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, endet die Absonderung nach Satz 1. Bestätigt die Testung mittels Nukleinsäurenachweis die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht.(3) Von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut).Von Abs. 1 Satz 3 nicht erfasst sind Personen, die mit Personen nach Satz 1 in einem Haushalt leben.(4) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über den Erhalt eines positiven Testergebnisses zu informieren. Die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten. Es wird empfohlen, dass die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.(5) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(6) Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Abs. 1 oder 2 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.(7) Abweichend von Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und 2, endet für1. geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,2. Schülerinnen und Schüler an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes sowie3. Kinder unter 6 Jahren und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, die Absonderung bereits, wenn diese keine Symptome für eine Infektion mit SARS-CoV-2 aufweisen, sobald dem zuständigen Gesundheitsamt ein Nukleinsäurenachweis vorgelegt wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 mehr vorliegt; die Testung darf frühestens am fünften, im Fall der Nr. 2 und 3 frühestens am siebten Tag nach dem Nachweis der Infektion vorgenommen werden.(8) Abweichend von Abs. 1 Satz 3 endet die Absonderung bereits, sobald dem zuständigen Gesundheitsamt nachgewiesen wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Der Nachweis kann geführt werden durch einen1. Nukleinsäurenachweis, wenn der Test frühestens fünf,2. Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 Buchst. c der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, wenn der Test frühestens siebenTage nach Beginn der Absonderung nach Abs. 1 Satz 1 erfolgt ist. Für Personen, insbesondere in Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, die einer verpflichtenden regelmäßigen Testung auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, kann die Testung nach Satz 1 Nr. 2 bereits am fünften Tag nach Beginn der Absonderung erfolgen.
Pandemiegerechtes Verhalten, Kontaktbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen
§ 1 Pandemiegerechtes Verhalten, Kontaktbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen(1) Jede Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Bei persönlichen Begegnungen, insbesondere mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, ist besondere Vorsicht walten zu lassen; eine vorsorgliche Testung wird empfohlen.(2) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur bis zu einer Gruppengröße von höchstens zehn Personen gestattet. Aufenthalte, an denen mindestens eine nicht geimpfte oder genesene Person im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung teilnimmt, sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie mit maximal zwei Personen eines weiteren Haushaltes gestattet; Ehegatten, Lebenspartner sowie Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Die Beschränkungen nach Satz 1 und 2 gelten nicht für Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren; die Beschränkung nach Satz 2 gilt nicht für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis, das auch den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, nachweisen. Die Vorschriften des Zweiten Teils, insbesondere die Ausnahmen nach § 16 Abs. 2, haben Vorrang; § 28b des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.(3) Für Zusammenkünfte in privaten Wohnungen wird eine Beschränkung auf den in Abs. 2 Satz 1 bis 3 bezeichneten Personenkreis dringend empfohlen. Bei Zusammenkünften oder Treffen mit anderen Haushalten in Innenräumen sollten nur Personen mit einem negativen Testergebnis anwesend sein, auch wenn dies nicht angeordnet ist; die zugrundeliegende Testung sollte höchstens 24 Stunden zurückliegen. Dies gilt auch für geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung.(4) Soweit das Tragen einer medizinischen Maske nach § 2 nachfolgend nicht angeordnet ist, wird dies dringend empfohlen, wenn sich Personen unterschiedlicher Haushalte gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Haushalte nicht eingehalten werden kann.(5) In geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(6) Bei akuten Atemwegssymptomen soll ein Kontakt zu Angehörigen anderer Haushalte bis zu einer Abklärung der Ursachen möglichst vermieden werden.
Veranstaltungen und Kulturbetrieb
§ 16 Veranstaltungen und Kulturbetrieb(1) Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte, an denen mehr als 10 Personen teilnehmen, sind zulässig wenn1. im Freiena) bei mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 eingelassen werden,b) höchstens 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden,2. in geschlossenen Räumena) nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden; bei mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern müssen diese darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, b)höchstens 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden,3. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.Für private Feiern gelten die Begrenzungen der Personenzahl nach § 1 Abs. 2; § 1 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.(2) Abs. 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus beruflichen, dienstlichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen, insbesondere auch bei Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notarterminen und ähnlichem, unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 zugrunde liegt,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen sowie4. Maßnahmen der Wahlwerbung für Parlaments- und Kommunalwahlen sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide.Bei Sitzungen der Gemeindevertretung entscheidet die oder der Vorsitzende im Rahmen ihrer oder seiner Befugnisse nach § 58 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung über das Erfordernis eines Negativnachweises nach § 3 der anwesenden Personen.(3) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogische Maßnahmen der Schulen sowie Jugendsozialarbeit sind unabhängig vom Angebotsort in Gruppen von bis zu 50 Personen einschließlich der Betreuungspersonen zulässig, sofern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 teilnehmen. Bei Übernachtungen gilt § 23 entsprechend.(4) Volksfeste nach § 60b Abs. 1 der Gewerbeordnung, Festumzüge und ähnliche Veranstaltungen sind nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend.
Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen
§ 17 Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, Trauerfeierlichkeiten und BestattungenFür Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen gilt § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 entsprechend. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften stellen Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung auf, die sich an den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung orientieren. Eine Begrenzung auf Personen zumindest mit Negativnachweis nach § 3 wird dringend empfohlen.
Medizinische Maske
§ 2 Medizinische Maske(1) Eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) ist zu tragen1. in innenliegenden Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. in Gedrängesituationen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Haushalte nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Warteschlangen,3. in innenliegenden Bereichen von Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann und eine ausreichende Belüftung gesichert ist,4. vona) Besucherinnen und Besuchern in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes und ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),b) Patientinnen und Patienten in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes,c) Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, innerhalb dieser Einrichtungen; dies gilt nicht in Bereichen, zu denen nur die dort tätigen Personen Zutritt haben, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen eingehalten werden kann und eine ausreichende Belüftung gesichert ist, die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen;5. während des unmittelbaren persönlichen Kontakts bei der Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe, soweit dieser in geschlossenen Räumen stattfindet,6. in innenliegenden Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels, von Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und vergleichbaren Einrichtungen,7. in innenliegenden Publikumsbereichen von Dienstleistungsbetrieben und vergleichbaren Einrichtungen; Kundinnen und Kunden körpernaher Dienstleistungen, die älter als 15 Jahre sind, müssen eine Maske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil tragen,8. in innenliegenden Publikumsbereichen gastronomischer Einrichtungen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,9. in innenliegenden Publikumsbereichen von Spielbanken, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen,10. in innenliegenden Publikumsbereichen von Übernachtungsbetrieben,11. über § 28b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes hinaus in Fahrzeugen des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, auf Passagierschiffen und -fähren, in den dazugehörigen Zugangs- und Stationsgebäuden und Tiefbahnhöfen sowie während der Inanspruchnahme von Fahrdiensten,12. in Gebäuden der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und in von ihnen genutzten Gebäuden sowie in Archiven und Bibliotheken,13. in Schulgebäuden und Gebäuden sonstiger Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes,14. von den Besucherinnen und Besuchern während der Zusammenkünfte und Veranstaltungen nach den §§ 16 und 17, die in geschlossenen Räumen stattfinden sowie bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien,15. während der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, die in geschlossenen Räumen stattfinden,16. während der Wahrnehmung von Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogischen Maßnahmen sowie der Jugendsozialarbeit, die in geschlossenen Räumen stattfinden.§ 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 58 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung auch in Verbindung mit § 32 Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung bleiben unberührt.(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 besteht nicht1. für Kinder unter 6 Jahren,2. für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine medizinische Maske tragen können,3. für Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,4. für Lehrende in Lehrveranstaltungen an außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit ein Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske vorsieht,5. für Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten,6. an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien, soweit Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 angeordnet wurden,7. soweit und solange aus therapeutischen, pädagogischen, schulischen, rechtlichen, seelsorgerischen, ethisch-sozialen oder anderen tatsächlichen Gründen das Absetzen der medizinischen Maske erforderlich ist.
Sportstätten
§ 20 SportstättenIn Sportstätten ist die Sportausübung zulässig, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept vorliegt. In gedeckten Sportstätten dürfen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden. Für Zuschauer gilt § 16 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
Tanzlokale, Clubs, Diskotheken
§ 24 Tanzlokale, Clubs, Diskotheken(1) Der Betrieb von Tanzlokalen, Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen ist im Freien zulässig, wenn1. nur Gäste mit einem Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden,2. eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 erfolgt und3. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b gilt entsprechend.(2) In Innenräumen ist der Betrieb von Tanzlokalen, Clubs, Diskotheken oder ähnlichen Einrichtungen untersagt.(3) Der Betrieb zu den in § 22 Abs. 1 genannten Zwecken ist unter Einhaltung der dort geregelten Voraussetzungen mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Behörden, zulässig. Dem Antrag auf Genehmigung nach Satz 1 ist ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 beizufügen.
Besondere regionale Schutzmaßnahmen
§ 27 Besondere regionale Schutzmaßnahmen(1) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 350, so gilt ab dem nächsten Tag:1. der Konsum von Alkohol an publikumsträchtigen öffentlichen Orten ist untersagt; die jeweiligen Orte werden von den örtlich zuständigen Behörden bestimmt,2. § 2 gilt mit der Maßgabe, dass eine medizinische Maske auch in Einkaufszentren und Fußgängerzonen zu tragen ist; die jeweiligen Orte werden von den örtlich zuständigen Behörden bestimmt,3.§ 16 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass unabhängig von der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, die in geschlossenen Räumen darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, eingelassen werden dürfen, 4. § 16 Abs. 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 teilnehmen oder eingelassen werden dürfen,5. die §§ 18 und 19 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 eingelassen werden dürfen; in die Innenräume dürfen nur Personen eingelassen werden, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen,6. § 20 Satz 1 und 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass in ungedeckten Sportstätten nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und in gedeckten Sportstätten nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, eingelassen werden dürfen,7. § 22 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 eingelassen werden dürfen; in der Innengastronomie dürfen nur Personen eingelassen werden, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen; § 22 Abs. 2 bleibt unberührt,8. § 23 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass nur Gäste mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, in Gemeinschaftseinrichtungen eingelassen und bei touristischen Übernachtungen beherbergt werden,9. (aufgehoben)10. abweichend von § 26 sind der Betrieb von Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen, die Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeugs sowie die Durchführung oder Organisation einer Prostitutionsveranstaltung untersagt.(2) Die Anwendung von Abs. 1 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt endet, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 350 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschreitet, ab dem nächsten Tag.(3) Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration gibt auf seiner Homepage die jeweiligen Tage bekannt, ab dem Abs. 1 für einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt Anwendung findet und ab dem die Anwendung endet.
Negativnachweis
§ 3 Negativnachweis(1) Soweit nach dieser Verordnung der Nachweis zu führen ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen (Negativnachweis), kann dies erfolgen durch1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,3. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, der die aus der Anlage 1 ersichtlichen Daten enthält,4. einen Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegenden Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT vom 21. September 2021 V1), geändert durch Verordnung vom 12. November 2021 (BAnz AT vom 12. November 2021 V1), oder5. den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte).Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren und nicht für Kinder, die noch nicht eingeschult sind. Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 zu führen ist, kann dieser bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren und bei Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis, das auch den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, nachweisen, auch durch einen Testnachweis nach Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 geführt werden.(2) Soweit nach dieser Verordnung für den Einlass oder Zugang zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten, Veranstaltungen und Zusammenkünften über einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 hinaus ein Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 erforderlich ist, steht dem ein Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit einem Nachweis, dass eine Auffrischungsimpfung im Sinne des § 2 der Coronavirus-Impfverordnung vom 30. August 2021 (BAnz AT vom 31. August 2021 V1) erfolgt ist, gleich.(3) Soweit der Zugang zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten, Veranstaltungen und Zusammenkünften auf Personen mit Negativnachweis nach Abs. 1 beschränkt ist, sind diese mit dem Zugang zur Vorlage des jeweils erforderlichen Negativnachweises auf Verlangen der zuständigen Behörde, der jeweiligen Betreiberin, Anbieterin oder Veranstalterin oder des jeweiligen Betreibers, Anbieters oder Veranstalters verpflichtet. Zur Nachweisführung ist ein Nachweis nach Abs. 1, möglichst in digital auslesbarer Form, gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 30 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1a.§ 1 Abs. 2 Satz 1 sich gemeinsam mit Personen im öffentlichen Raum aufhält,1b. § 1 Abs. 2 Satz 2 sich als nicht-immunisierte Person gemeinsam mit Personen im öffentlichen Raum aufhält,1c. § 2 Abs. 1 keine medizinische Maske trägt,2. § 3 Abs. 3 jeweils in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a oder Abs. 5 oder § 18, § 19, § 20, § 21 Satz 1 Nr. 2 oder § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 23 Nr. 1 oder 2 oder § 24, § 25 Abs. 2 oder § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den erforderlichen Nachweis nicht vorlegt,3. § 4 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 26 Nr. 2 unwahre oder unvollständige Angaben macht,4. § 8 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 26 Nr. 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Satz 1 Nr. 1, Kontaktdaten nicht erfasst,5. (aufgehoben)6. § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,7. § 7 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Besuch empfängt,8. § 7 Abs. 2 Satz 2 keine Testung mittels Nukleinsäurenachweis durchführen lässt,9. § 7 Abs. 4 Satz 1 oder 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,9a. § 11 Abs. 3 eine Einrichtung betritt,9b. § 12 Abs. 3 tätig wird,10. den Vorgaben des § 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen, Volksfeste oder Kulturangebote veranstaltet,11. den Vorgaben des § 18 Abs. 1 Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen oder ähnliche Einrichtungen betreibt,12. den Vorgaben des § 18 Abs. 2 Fitnessstudios oder ähnliche Einrichtungen betreibt,13. den Vorgaben des § 18 Abs. 3 Tierparks, Zoos, botanische Gärten, Freizeitparks oder ähnliche Einrichtungen betreibt,14. den Vorgaben des § 18 Abs. 4 Spielbanken, Spielhallen, ähnliche Einrichtungen oder Wettvermittlungsstellen betreibt,15. den Vorgaben des § 19 Schlösser, Museen, Galerien oder Gedenkstätten für den Publikumsverkehr öffnet,16. den Vorgaben des § 20 Satz 2 Personen oder den Vorgaben des § 20 Satz 3 Zuschauer in Sportstätten einlässt,17. den Vorgaben des § 21 Verkaufsstätten oder ähnliche Einrichtungen betreibt,18. den Vorgaben des § 22 Speisen und Getränke anbietet,19. den Vorgaben des § 23 Übernachtungen anbietet,20. den Vorgaben des § 24 Tanzlokale, Diskotheken, Clubs oder ähnliche Einrichtungen betreibt,21. den Vorgaben des § 25 Abs. 2 körpernahe Dienstleistungen anbietet,22. den Vorgaben des § 26 eine Prostitutionsstätte oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt, eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt, eine Prostitutionsvermittlung betreibt oder sexuelle Dienstleistungen erbringt.23. den Vorgaben des § 27 Abs. 1a) Nr. 1 Alkohol konsumiert,b) Nr. 2 in Verbindung mit § 2 keine medizinische Maske trägt,c) Nr. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 1, Nr. 4 in Verbindung mit § 16 Abs. 4, Nr. 5 in Verbindung mit den §§ 18 und 19, Nr. 6 in Verbindung mit § 20 Satz 1 und 2, sowie Nr. 7 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Personen ohne die erforderlichen Negativnachweise einlässt,d) Nr. 8 in Verbindung mit § 23 Gäste ohne die erforderlichen Negativnachweise in Gemeinschaftseinrichtungen einlässt oder bei touristischen Übernachtungen beherbergt,e) (aufgehoben)f) Nr. 10 eine Prostitutionsstätte oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt oder eine Prostitutionsveranstaltung durchführt oder organisiert,24. § 27a pyrotechnische Gegenstände abbrennt.
Hochschulen, Berufsakademien und Musikakademien
§ 14 Hochschulen, Berufsakademien und Musikakademien(1) Hochschulen, Berufsakademien und Musikakademien dürfen nur von Personen mit einem Negativnachweis nach § 3 betreten werden; die Leitungen der Einrichtungen sind zur stichprobenhaften Überprüfung und deren Dokumentation verpflichtet. Satz 1 gilt entsprechend für die Anbieter fachspezifischer Studieneignungstests nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hessen vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 290).(2) Die Leitung der Einrichtungen nach Abs. 1 können von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske absehen, soweit die Tätigkeit dies notwendig macht, beispielsweise beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten, und gleichwertige alternative Schutzmaßnahmen bestehen.(3) Für wissenschaftliche Tagungen und Kongresse gilt § 16 entsprechend.
Bildungsangebote, Ausbildung, Prüfungen
§ 15 Bildungsangebote, Ausbildung, PrüfungenBei Bildungsangeboten außerhalb von Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, beispielsweise in Volkshochschulen oder nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen, soweit diese auf die Teilnahme an Nichtschülerprüfungen vorbereiten, sowie bei kulturpädagogischen Angeboten der Museen, Theater und ähnlicher Einrichtungen für einzelne Gruppen oder Klassen der Kindertagesstätten, Schulen und Jugendhilfeeinrichtungen, sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene wo immer möglich zu beachten; es dürfen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 zugegen sein; die Leitungen der Einrichtungen sind zur stichprobenhaften Überprüfung und deren Dokumentation verpflichtet. Satz 1 gilt entsprechend bei Ausbildungsangeboten, beispielsweise der Referendarausbildung, Angeboten der beruflichen Bildung, Lehrgängen der außerbetrieblichen und betrieblichen Berufsbildungseinrichtungen, der überbetrieblichen Bildungseinrichtungen, der Ausbildung von Beamtinnen und Beamten und Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, der Ausbildung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis sowie bei der Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen.
Medizinische Maske
§ 2 Medizinische Maske(1) Eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) ist zu tragen1. in innenliegenden Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. in Gedrängesituationen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Haushalte nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Warteschlangen,3. in innenliegenden Bereichen von Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann und eine ausreichende Belüftung gesichert ist,4. vona) Besucherinnen und Besuchern in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes und ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),b) Patientinnen und Patienten in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes,c) Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, innerhalb dieser Einrichtungen; dies gilt nicht in Bereichen, zu denen nur die dort tätigen Personen Zutritt haben, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen eingehalten werden kann und eine ausreichende Belüftung gesichert ist, die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen;5. während des unmittelbaren persönlichen Kontakts bei der Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe, soweit dieser in geschlossenen Räumen stattfindet,6. in innenliegenden Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels, von Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und vergleichbaren Einrichtungen,7. in innenliegenden Publikumsbereichen von Dienstleistungsbetrieben und vergleichbaren Einrichtungen; Kundinnen und Kunden körpernaher Dienstleistungen, die älter als 15 Jahre sind, müssen eine Maske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil tragen,8. in innenliegenden Publikumsbereichen gastronomischer Einrichtungen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,9. in innenliegenden Publikumsbereichen von Spielbanken, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen,10. in innenliegenden Publikumsbereichen von Übernachtungsbetrieben,11. über § 28b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes hinaus in Fahrzeugen des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, auf Passagierschiffen und -fähren, in den dazugehörigen Zugangs- und Stationsgebäuden und Tiefbahnhöfen sowie während der Inanspruchnahme von Fahrdiensten,12. in Gebäuden der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und in von ihnen genutzten Gebäuden sowie in Archiven und Bibliotheken,13. in Schulgebäuden und Gebäuden sonstiger Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes,14. von den Besucherinnen und Besuchern während der Zusammenkünfte und Veranstaltungen nach den §§ 16 und 17, die in geschlossenen Räumen stattfinden sowie bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien,15. während der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, Ausbildungsangeboten sowie der Teilnahme an Prüfungen nach § 15, die in geschlossenen Räumen stattfinden,16. während der Wahrnehmung von Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogischen Maßnahmen sowie der Jugendsozialarbeit, die in geschlossenen Räumen stattfinden.§ 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 58 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung auch in Verbindung mit § 32 Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung bleiben unberührt.(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 besteht nicht1. für Kinder unter 6 Jahren,2. für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine medizinische Maske tragen können,2a. für Menschen mit Hörbehinderung und deren unmittelbare Kommunikationspartnerinnen und -partner, soweit und solange es zu ihrer Kommunikation erforderlich ist,3. für Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,4. für Lehrende in Lehrveranstaltungen an außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit ein Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske vorsieht,5. für Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten,6. an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien, soweit Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 angeordnet wurden,7. soweit und solange aus therapeutischen, pädagogischen, schulischen, rechtlichen, seelsorgerischen, ethisch-sozialen oder anderen tatsächlichen Gründen das Absetzen der medizinischen Maske erforderlich ist.
Ordnungswidrigkeiten
§ 30 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1a.§ 1 Abs. 2 Satz 1 sich gemeinsam mit Personen im öffentlichen Raum aufhält,1b. § 1 Abs. 2 Satz 2 sich als nicht-immunisierte Person gemeinsam mit Personen im öffentlichen Raum aufhält,1c. § 2 Abs. 1 keine medizinische Maske trägt,2. § 3 Abs. 3 jeweils in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a oder Abs. 5 oder § 18, § 19, § 20, § 21 Satz 1 Nr. 2 oder § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 23 Nr. 1 oder 2 oder § 24, § 25 Abs. 2 oder § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den erforderlichen Nachweis nicht vorlegt,3. § 4 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 26 Nr. 2 unwahre oder unvollständige Angaben macht,4. § 8 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 26 Nr. 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Satz 1 Nr. 1, Kontaktdaten nicht erfasst,5. (aufgehoben)6. § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,7. § 7 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Besuch empfängt,8. § 7 Abs. 2 Satz 2 keine Testung mittels Nukleinsäurenachweis durchführen lässt,9. § 7 Abs. 4 Satz 1 oder 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,9a. § 11 Abs. 3 eine Einrichtung betritt,9b. § 12 Abs. 3 tätig wird,10. den Vorgaben des § 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen, Volksfeste oder Kulturangebote veranstaltet,11. den Vorgaben des § 18 Abs. 1 Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen oder ähnliche Einrichtungen betreibt,12. den Vorgaben des § 18 Abs. 2 Fitnessstudios oder ähnliche Einrichtungen betreibt,13. den Vorgaben des § 18 Abs. 3 Tierparks, Zoos, botanische Gärten, Freizeitparks oder ähnliche Einrichtungen betreibt,14. den Vorgaben des § 18 Abs. 4 Spielbanken, Spielhallen, ähnliche Einrichtungen oder Wettvermittlungsstellen betreibt,15. den Vorgaben des § 19 Schlösser, Museen, Galerien oder Gedenkstätten für den Publikumsverkehr öffnet,16. den Vorgaben des § 20 Satz 2 Personen oder den Vorgaben des § 20 Satz 3 Zuschauer in Sportstätten einlässt,17. den Vorgaben des § 21 Verkaufsstätten oder ähnliche Einrichtungen betreibt,18. den Vorgaben des § 22 Speisen und Getränke anbietet,19. den Vorgaben des § 23 Übernachtungen anbietet,20. den Vorgaben des § 24 Tanzlokale, Diskotheken, Clubs oder ähnliche Einrichtungen betreibt,21. den Vorgaben des § 25 Abs. 2 körpernahe Dienstleistungen anbietet,22. den Vorgaben des § 26 eine Prostitutionsstätte oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt, eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt, eine Prostitutionsvermittlung betreibt oder sexuelle Dienstleistungen erbringt.23. den Vorgaben des § 27 Abs. 1a) Nr. 1 Alkohol konsumiert,b) Nr. 2 in Verbindung mit § 2 keine medizinische Maske trägt,c) Nr. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 1, Nr. 4 in Verbindung mit § 16 Abs. 4, Nr. 5 in Verbindung mit den §§ 18 und 19, Nr. 6 in Verbindung mit § 20 Satz 1 und 2, sowie Nr. 7 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Personen ohne die erforderlichen Negativnachweise einlässt,d) Nr. 8 in Verbindung mit § 23 Gäste ohne die erforderlichen Negativnachweise in Gemeinschaftseinrichtungen einlässt oder bei touristischen Übernachtungen beherbergt,e) (aufgehoben)f) Nr. 10 eine Prostitutionsstätte oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt oder eine Prostitutionsveranstaltung durchführt oder organisiert.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 32 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 25. November 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 10. Februar 2022 außer Kraft.
Pandemiegerechtes Verhalten, Kontaktbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen
§ 1 Pandemiegerechtes Verhalten, Kontaktbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen(1) Jede Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Bei persönlichen Begegnungen, insbesondere mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, ist besondere Vorsicht walten zu lassen; eine vorsorgliche Testung wird empfohlen.(2) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur bis zu einer Gruppengröße von höchstens zehn Personen gestattet. Aufenthalte, an denen mindestens eine nicht geimpfte oder genesene Person im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung in der jeweils geltenden Fassung teilnimmt, sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie mit maximal zwei Personen eines weiteren Haushaltes gestattet; Ehegatten, Lebenspartner sowie Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Die Beschränkungen nach Satz 1 und 2 gelten nicht für Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren; die Beschränkung nach Satz 2 gilt nicht für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis, das auch den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, nachweisen. Die Vorschriften des Zweiten Teils, insbesondere die Ausnahmen nach § 16 Abs. 2, haben Vorrang; § 28b des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.(3) Für Zusammenkünfte in privaten Wohnungen wird eine Beschränkung auf den in Abs. 2 Satz 1 bis 3 bezeichneten Personenkreis dringend empfohlen. Bei Zusammenkünften oder Treffen mit anderen Haushalten in Innenräumen sollten nur Personen mit einem negativen Testergebnis anwesend sein, auch wenn dies nicht angeordnet ist; die zugrundeliegende Testung sollte höchstens 24 Stunden zurückliegen. Dies gilt auch für geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung.(4) Soweit das Tragen einer medizinischen Maske nach § 2 nachfolgend nicht angeordnet ist, wird dies dringend empfohlen, wenn sich Personen unterschiedlicher Haushalte gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Haushalte nicht eingehalten werden kann.(5) In geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(6) Bei akuten Atemwegssymptomen soll ein Kontakt zu Angehörigen anderer Haushalte bis zu einer Abklärung der Ursachen möglichst vermieden werden.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
§ 13 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen(1) Am Präsenzunterricht sowie an sonstigen regulären Präsenzveranstaltungen an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes dürfen nur Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Vorklassen, Vorlaufkursen und schulischen Sprachkursen für schulpflichtige Kinder teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt, und diesen auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vorgenommen haben; das Hessische Kultusministerium kann hiervon Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf anordnen, wenn der Test eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 48 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. Es sind mindestens drei Testungen pro Woche erforderlich. Im Fall einer festgestellten Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus sind in den der erstmaligen Feststellung der Infektion folgenden 14 Tagen in der betroffenen Klasse oder Lerngruppe an den Unterrichtstagen tägliche Testungen erforderlich; das tägliche Testerfordernis entfällt, sofern ein Nukleinsäurenachweis ergibt, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt. Wer vom Präsenzunterricht nach Satz 1 ausgeschlossen wird, hat das Schulgelände zu verlassen und nimmt ausschließlich am Distanzunterricht nach § 69 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes teil. Satz 1 bis 5 gelten entsprechend für die Teilnahme an Prüfungen außerschulischer Bildungseinrichtungen in Schulgebäuden.(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Teilnahme1. von Studierenden sowie Schülerinnen und Schülern an Abschlussprüfungen; auch diesen Schülerinnen und Schülern werden Testungen angeboten,2. von Studierenden sowie Schülerinnen oder Schülern an Leistungsnachweisen oder Prüfungen in der Schule, wenn sie nach Abs. 5 vom Präsenzunterricht abgemeldet sind oder aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Antigen-Test nach Abs. 1 Satz 1 vornehmen können und wenn die Schule der Teilnahme zustimmt; gesonderte Schutzmaßnahmen, beispielsweise eine räumliche Trennung von den übrigen Schülerinnen und Schülern, sind zu treffen.(3) Auf Schülerinnen und Schüler sowie Studierende finden die Abs. 1 und 2 keine Anwendung, wenn sie1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder2. genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnungsind; sie können an den regelmäßigen Testungen teilnehmen. Die Schule darf zur Feststellung, ob und für welchen Zeitraum die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten. Für die Dauer der Gültigkeit des Nachweises, geimpfte oder genesene Person zu sein, ist eine erneute Vorlage nicht erforderlich. Die nach Satz 2 erhobenen Daten sind unverzüglich zu vernichten oder zu löschen, soweit sie zur Feststellung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht mehr benötigt werden.(4) Schülerinnen, Schüler und Studierende können von der Teilnahme am Präsenzunterricht schriftlich abgemeldet werden; soweit sie minderjährig sind, kann die Abmeldung nur durch ihre Eltern erfolgen. Eine Abmeldung für einzelne Tage oder von einzelnen schulischen Veranstaltungen ist nicht möglich. Nach Satz 1 abgemeldete Schülerinnen, Schüler und Studierende nehmen am Distanzunterricht teil. An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.
Veranstaltungen und Kulturbetrieb
§ 16 Veranstaltungen und Kulturbetrieb(1) Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte, an denen mehr als 10 Personen teilnehmen, sind zulässig wenn1. im Freiena) bei mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 eingelassen werden,b) höchstens 1 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden,2. in geschlossenen Räumena) nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden; bei mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern müssen diese darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, b)höchstens 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden,3. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.Für private Feiern gelten die Begrenzungen der Personenzahl nach § 1 Abs. 2; § 1 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.(2) Abs. 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus beruflichen, dienstlichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen, insbesondere auch bei Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notarterminen und ähnlichem, unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 zugrunde liegt,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen sowie4. Maßnahmen der Wahlwerbung für Parlaments- und Kommunalwahlen sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide.Bei Sitzungen der Gemeindevertretung entscheidet die oder der Vorsitzende im Rahmen ihrer oder seiner Befugnisse nach § 58 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung über das Erfordernis eines Negativnachweises nach § 3 der anwesenden Personen.(3) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogische Maßnahmen der Schulen sowie Jugendsozialarbeit sind unabhängig vom Angebotsort in Gruppen von bis zu 50 Personen einschließlich der Betreuungspersonen zulässig, sofern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 teilnehmen. Bei Übernachtungen gilt § 23 entsprechend.(4) Volksfeste nach § 60b Abs. 1 der Gewerbeordnung, Festumzüge und ähnliche Veranstaltungen sind nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend.
Medizinische Maske
§ 2 Medizinische Maske(1) Eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) ist zu tragen1. in innenliegenden Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. in Gedrängesituationen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Haushalte nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Warteschlangen,3. in innenliegenden Bereichen von Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann und eine ausreichende Belüftung gesichert ist,4. vona) Besucherinnen und Besuchern in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes und ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),b) Patientinnen und Patienten in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes,c) Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, innerhalb dieser Einrichtungen; dies gilt nicht in Bereichen, zu denen nur die dort tätigen Personen Zutritt haben, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen eingehalten werden kann und eine ausreichende Belüftung gesichert ist, die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen;5. während des unmittelbaren persönlichen Kontakts bei der Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe, soweit dieser in geschlossenen Räumen stattfindet,6. in innenliegenden Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels, von Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und vergleichbaren Einrichtungen; hierbei wird das Tragen einer Maske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil dringend empfohlen,7. in innenliegenden Publikumsbereichen von Dienstleistungsbetrieben und vergleichbaren Einrichtungen; Kundinnen und Kunden körpernaher Dienstleistungen, die älter als 15 Jahre sind, müssen eine Maske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil tragen,8. in innenliegenden Publikumsbereichen gastronomischer Einrichtungen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,9. in innenliegenden Publikumsbereichen von Spielbanken, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen,10. in innenliegenden Publikumsbereichen von Übernachtungsbetrieben,11. über § 28b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes hinaus in Fahrzeugen des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, auf Passagierschiffen und -fähren, in den dazugehörigen Zugangs- und Stationsgebäuden und Tiefbahnhöfen sowie während der Inanspruchnahme von Fahrdiensten; hierbei wird das Tragen einer Maske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil in allen genannten Verkehrsmitteln sowie bei der Nutzung des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs dringend empfohlen,12. in Gebäuden der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und in von ihnen genutzten Gebäuden sowie in Archiven und Bibliotheken,13. in Schulgebäuden und Gebäuden sonstiger Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes,14. von den Besucherinnen und Besuchern während der Zusammenkünfte und Veranstaltungen nach den §§ 16 und 17, die in geschlossenen Räumen stattfinden sowie bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien,15. während der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, Ausbildungsangeboten sowie der Teilnahme an Prüfungen nach § 15, die in geschlossenen Räumen stattfinden,16. während der Wahrnehmung von Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogischen Maßnahmen sowie der Jugendsozialarbeit, die in geschlossenen Räumen stattfinden.§ 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 58 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung auch in Verbindung mit § 32 Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung bleiben unberührt.(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 besteht nicht1. für Kinder unter 6 Jahren,2. für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine medizinische Maske tragen können,2a. für Menschen mit Hörbehinderung und deren unmittelbare Kommunikationspartnerinnen und -partner, soweit und solange es zu ihrer Kommunikation erforderlich ist,3. für Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,4. für Lehrende in Lehrveranstaltungen an außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit ein Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske vorsieht,5. für Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten,6. an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien, soweit Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 angeordnet wurden,7. soweit und solange aus therapeutischen, pädagogischen, schulischen, rechtlichen, seelsorgerischen, ethisch-sozialen oder anderen tatsächlichen Gründen das Absetzen der medizinischen Maske erforderlich ist.
Gaststätten
§ 22 Gaststätten(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Eisdielen, Eiscafes und andere Gewerbe dürfen Speisen und Getränke1. zur Abholung oder Lieferung anbieten, wenn ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird,2. zum Verzehr vor Ort anbieten, wenn sichergestellt ist, dassa) nur Personen mit einem Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, in der Innengastronomie darüber hinaus mit einem Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5, eingelassen werden undb) ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) In Kantinen findet für Betriebsangehörige Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a keine Anwendung; entsprechendes gilt für Mensen.(3) Für Veranstaltungen in Gaststätten und Betrieben nach Abs. 1 gilt § 16.
Besondere regionale Schutzmaßnahmen
§ 27 Besondere regionale Schutzmaßnahmen(1) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 350, so gilt ab dem nächsten Tag:1. der Konsum von Alkohol an publikumsträchtigen öffentlichen Orten ist untersagt; die jeweiligen Orte werden von den örtlich zuständigen Behörden bestimmt,2. § 2 gilt mit der Maßgabe, dass eine medizinische Maske auch in Einkaufszentren und Fußgängerzonen zu tragen ist; die jeweiligen Orte werden von den örtlich zuständigen Behörden bestimmt,3.§ 16 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass unabhängig von der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, die in geschlossenen Räumen darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, eingelassen werden dürfen, 4. § 16 Abs. 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 teilnehmen oder eingelassen werden dürfen,5. die §§ 18 und 19 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 eingelassen werden dürfen; in die Innenräume dürfen nur Personen eingelassen werden, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen,6. § 20 Satz 1 und 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass in ungedeckten Sportstätten nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und in gedeckten Sportstätten nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, eingelassen werden dürfen,7. (aufgehoben)8. § 23 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass nur Gäste mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, in Gemeinschaftseinrichtungen eingelassen und bei touristischen Übernachtungen beherbergt werden,9. (aufgehoben)10. abweichend von § 26 sind der Betrieb von Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen, die Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeugs sowie die Durchführung oder Organisation einer Prostitutionsveranstaltung untersagt.(2) Die Anwendung von Abs. 1 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt endet, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 350 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschreitet, ab dem nächsten Tag.(3) Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration gibt auf seiner Homepage die jeweiligen Tage bekannt, ab dem Abs. 1 für einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt Anwendung findet und ab dem die Anwendung endet.
Negativnachweis
§ 3 Negativnachweis(1) Soweit nach dieser Verordnung der Nachweis zu führen ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen (Negativnachweis), kann dies erfolgen durch1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,3. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, der die aus der Anlage 1 ersichtlichen Daten enthält,4. einen Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegenden Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT vom 21. September 2021 V1), geändert durch Verordnung vom 12. November 2021 (BAnz AT vom 12. November 2021 V1), oder5. den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte).Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren und nicht für Kinder, die noch nicht eingeschult sind. Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 zu führen ist, kann dieser bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren und bei Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis, das auch den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, nachweisen, auch durch einen Testnachweis nach Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 geführt werden.(2) Soweit nach dieser Verordnung für den Einlass oder Zugang zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten, Veranstaltungen und Zusammenkünften über einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 hinaus ein Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 erforderlich ist (2GPlus), stehen dem1. der Nachweis einer Auffrischungsimpfung nach § 2 Nr. 3 Buchst. c der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (Geboosterte),2. ein Negativnachweis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, wenn die zweite Impfung weniger als drei Monate zurückliegt („frisch“ doppelte Geimpfte),3. ein Negativnachweis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, wenn zudem entweder eine maximal drei Monate zurückliegende erste Impfung oder eine zweite Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV nachgewiesen wird (geimpfte Genesene), sowie4. ein Negativnachweis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, wenn die Infektion innerhalb der letzten 3 Monate durch Testung mittels Nukleinsäurenachweis nachgewiesen wurde („frisch“ Genesene),gleich.(3) Soweit der Zugang zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten, Veranstaltungen und Zusammenkünften auf Personen mit Negativnachweis nach Abs. 1 beschränkt ist, sind diese mit dem Zugang zur Vorlage des jeweils erforderlichen Negativnachweises auf Verlangen der zuständigen Behörde, der jeweiligen Betreiberin, Anbieterin oder Veranstalterin oder des jeweiligen Betreibers, Anbieters oder Veranstalters verpflichtet. Zur Nachweisführung ist ein Nachweis nach Abs. 1, möglichst in digital auslesbarer Form, gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 30 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1a.§ 1 Abs. 2 Satz 1 sich gemeinsam mit Personen im öffentlichen Raum aufhält,1b. § 1 Abs. 2 Satz 2 sich als nicht-immunisierte Person gemeinsam mit Personen im öffentlichen Raum aufhält,1c. § 2 Abs. 1 keine medizinische Maske trägt,2. § 3 Abs. 3 jeweils in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a oder Abs. 5 oder § 18, § 19, § 20, § 21 Satz 1 Nr. 2 oder § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 23 Nr. 1 oder 2 oder § 24, § 25 Abs. 2 oder § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den erforderlichen Nachweis nicht vorlegt,3. § 4 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 26 Nr. 2 unwahre oder unvollständige Angaben macht,4. § 8 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 26 Nr. 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Satz 1 Nr. 1, Kontaktdaten nicht erfasst,5. (aufgehoben)6. § 6 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Abs. 10, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,7. § 6 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Abs. 10, Besuch empfängt,8. § 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 10 oder § 7 Abs. 3 keine Testung mittels Nukleinsäurenachweis durchführen lässt,9. § 6 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 10 oder § 7 Abs. 3 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,9a. § 11 Abs. 3 eine Einrichtung betritt,9b. § 12 Abs. 3 tätig wird,10. den Vorgaben des § 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen, Volksfeste oder Kulturangebote veranstaltet,11. den Vorgaben des § 18 Abs. 1 Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen oder ähnliche Einrichtungen betreibt,12. den Vorgaben des § 18 Abs. 2 Fitnessstudios oder ähnliche Einrichtungen betreibt,13. den Vorgaben des § 18 Abs. 3 Tierparks, Zoos, botanische Gärten, Freizeitparks oder ähnliche Einrichtungen betreibt,14. den Vorgaben des § 18 Abs. 4 Spielbanken, Spielhallen, ähnliche Einrichtungen oder Wettvermittlungsstellen betreibt,15. den Vorgaben des § 19 Schlösser, Museen, Galerien oder Gedenkstätten für den Publikumsverkehr öffnet,16. den Vorgaben des § 20 Satz 2 Personen oder den Vorgaben des § 20 Satz 3 Zuschauer in Sportstätten einlässt,17. den Vorgaben des § 21 Verkaufsstätten oder ähnliche Einrichtungen betreibt,18. den Vorgaben des § 22 Speisen und Getränke anbietet,19. den Vorgaben des § 23 Übernachtungen anbietet,20. den Vorgaben des § 24 Tanzlokale, Diskotheken, Clubs oder ähnliche Einrichtungen betreibt,21. den Vorgaben des § 25 Abs. 2 körpernahe Dienstleistungen anbietet,22. den Vorgaben des § 26 eine Prostitutionsstätte oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt, eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt, eine Prostitutionsvermittlung betreibt oder sexuelle Dienstleistungen erbringt.23. den Vorgaben des § 27 Abs. 1a) Nr. 1 Alkohol konsumiert,b) Nr. 2 in Verbindung mit § 2 keine medizinische Maske trägt,c) Nr. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 1, Nr. 4 in Verbindung mit § 16 Abs. 4, Nr. 5 in Verbindung mit den §§ 18 und 19 sowie Nr. 6 in Verbindung mit § 20 Satz 1 und 2 Personen ohne die erforderlichen Negativnachweise einlässt,d) Nr. 8 in Verbindung mit § 23 Gäste ohne die erforderlichen Negativnachweise in Gemeinschaftseinrichtungen einlässt oder bei touristischen Übernachtungen beherbergt,e) (aufgehoben)f) Nr. 10 eine Prostitutionsstätte oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt oder eine Prostitutionsveranstaltung durchführt oder organisiert.
Absonderung aufgrund Test-Ergebnis
§ 6 Absonderung aufgrund Test-Ergebnis(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests ständig dort abzusondern (Isolation). Ihnen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.(2) Für Personen, die mit einer von Abs. 1 Satz 1 erfassten Person in einem Haushalt leben, gelten die Verpflichtungen nach Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend (Quarantäne); treten in einem Haushalt während dieser Zeit weitere Infektionsfälle auf, so verlängert sich die Absonderungsdauer für die übrigen Haushaltsangehörigen hierdurch nicht. Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere zur Deckung des täglichen Bedarfs, wird die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 1 ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 1 gilt nicht für1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,a) die eine Auffrischungsimpfung nach § 2 Nr. 3 Buchst. c der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung erhalten haben (Geboosterte), oderb) deren zweite Impfung weniger als drei Monate zurückliegt („frisch“ doppelt Geimpfte), und 2. genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,a) die entweder eine maximal drei Monate zurückliegende erste Impfung oder eine zweite Impfung erhalten haben (geimpfte Genesene) oderb) deren Infektion weniger als drei Monate zurückliegt („frisch“ Genesene).Personen, die Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, sind, auch in den Fällen des Satz 3 Nr. 1 oder 2, verpflichtet, unverzüglich einen Test auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.(3) Für Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro-Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), nachgewiesen ist, gilt Abs. 1 entsprechend. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, unverzüglich eine Testung mittels Nukleinsäurenachweis durchführen zu lassen. Die Absonderung wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Satz 2 erforderlich ist, ausgesetzt. Mit Erhalt des Ergebnisses des Nukleinsäurenachweises, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, endet die Absonderung nach Satz 1. Bestätigt die Testung mittels Nukleinsäurenachweis die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht.(4) Von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut).Von Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die mit Personen nach Satz 1 in einem Haushalt leben.(5) Die von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten. Es wird empfohlen, dass die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.(6) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(7) Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Abs. 1, 2 oder 3 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.(8) Abweichend von Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, endet die Isolation bereits nach sieben Tagen, sobald dem zuständigen Gesundheitsamt ein Nukleinsäurenachweis oder ein Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 Buchst. c der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorgelegt wird, dass keine übertragungsrelevante Infektion mit SARS-CoV-2 mehr vorliegt (negatives Testergebnis oder Ct-Wert >30). Die Testung darf frühestens am siebten Tag nach dem Beginn der Isolation erfolgen. Einrichtungen nach den §§ 8 bis 10 dürfen zum Zweck der Arbeitsaufnahme nur betreten werden, sofern die Testung nach Satz 1 durch Nukleinsäurenachweis erfolgt ist und seit mindestens 48 Stunden keine Krankheitssymptome für COVID-19 vorliegen.(9) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 endet die Quarantäne, sobald dem zuständigen Gesundheitsamt ein Nukleinsäurenachweis oder ein Testnachweises im Sinne des § 2 Nr. 7 Buchst. c der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorgelegt wird, dass keine übertragungsrelevante Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt (negatives Testergebnis oder Ct-Wert >30),1. für Schülerinnen und Schüler an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes sowie für Kinder unter 6 Jahren und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, nach fünf Tagen,2. für alle anderen Personen nach sieben Tagen.Die Testung darf im Fall von Satz 1 Nr. 1 frühestens am fünften, im Fall von Satz 1 Nr. 2 frühestens am siebten Tag nach dem Beginn der Absonderung erfolgen.(10) Für Personen, die zur Absonderung nach § 7 der Coronavirus-Schutzverordnung in der bis zum 16. Januar 2022 geltenden Fassung verpflichtet sind, gelten die Abs. 1 bis 9 entsprechend.
Quarantäne anderer Kontaktpersonen
§ 7 Quarantäne anderer Kontaktpersonen(1) Über die Quarantäne von Kontaktpersonen, die keine Haushaltsangehörigen im Sinne von § 6 Abs. 2 sind, entscheiden die örtlich zuständigen Behörden auf der Grundlage der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts. Für Personen nach § 6 Abs. 2 Satz 3 wird keine Quarantäne angeordnet.(2) Die Dauer der Quarantäne beträgt in der Regel zehn Tage. Für ihre vorzeitige Beendigung gilt § 6 Abs. 9 und 10 entsprechend.(3) Kontaktpersonen nach Abs. 1, bei denen innerhalb von zehn Tagen nach dem maßgeblichen Kontakt typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht) oder Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns auftreten, sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren sowie einen Test auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
§ 13 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen(1) Am Präsenzunterricht sowie an sonstigen regulären Präsenzveranstaltungen an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes dürfen nur Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Vorklassen, Vorlaufkursen und schulischen Sprachkursen für schulpflichtige Kinder teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt, und diesen auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vorgenommen haben; das Hessische Kultusministerium kann hiervon Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf anordnen, wenn der Test eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 48 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. Es sind mindestens drei Testungen pro Woche erforderlich. Im Fall einer festgestellten Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus sind in den der erstmaligen Feststellung der Infektion folgenden 14 Tagen in der betroffenen Klasse oder Lerngruppe an den Unterrichtstagen tägliche Testungen erforderlich; das tägliche Testerfordernis entfällt, sofern ein Nukleinsäurenachweis ergibt, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt. Wer vom Präsenzunterricht nach Satz 1 ausgeschlossen wird, hat das Schulgelände zu verlassen und nimmt ausschließlich am Distanzunterricht nach § 69 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes teil. Satz 1 bis 5 gelten entsprechend für die Teilnahme an Prüfungen außerschulischer Bildungseinrichtungen in Schulgebäuden.(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Teilnahme1. von Studierenden sowie Schülerinnen und Schülern an Abschlussprüfungen; auch diesen Schülerinnen und Schülern werden Testungen angeboten,2. von Studierenden sowie Schülerinnen oder Schülern an Leistungsnachweisen oder Prüfungen in der Schule, wenn sie nach Abs. 4 vom Präsenzunterricht abgemeldet sind oder aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Antigen-Test nach Abs. 1 Satz 1 vornehmen können und wenn die Schule der Teilnahme zustimmt; gesonderte Schutzmaßnahmen, beispielsweise eine räumliche Trennung von den übrigen Schülerinnen und Schülern, sind zu treffen.(3) Auf Schülerinnen und Schüler sowie Studierende finden die Abs. 1 und 2 keine Anwendung, wenn sie1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder2. genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnungsind; sie können an den regelmäßigen Testungen teilnehmen. Die Schule darf zur Feststellung, ob und für welchen Zeitraum die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten. Für die Dauer der Gültigkeit des Nachweises, geimpfte oder genesene Person zu sein, ist eine erneute Vorlage nicht erforderlich. Die nach Satz 2 erhobenen Daten sind unverzüglich zu vernichten oder zu löschen, soweit sie zur Feststellung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht mehr benötigt werden.(4) Schülerinnen, Schüler und Studierende können von der Teilnahme am Präsenzunterricht schriftlich abgemeldet werden; soweit sie minderjährig sind, kann die Abmeldung nur durch ihre Eltern erfolgen. Eine Abmeldung für einzelne Tage oder von einzelnen schulischen Veranstaltungen ist nicht möglich. Nach Satz 1 abgemeldete Schülerinnen, Schüler und Studierende nehmen am Distanzunterricht teil. An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.
Veranstaltungen und Kulturbetrieb
§ 16 Veranstaltungen und Kulturbetrieb(1) Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte, an denen mehr als 10 Personen teilnehmen, sind zulässig, wenn1. im Freiena) nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 eingelassen werden; bei mehr als 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern müssen diese darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen,b) die 250 Plätze übersteigende Kapazität des Veranstaltungsortes auf 50 Prozent beschränkt wird,c) höchstens 10 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden,2. in geschlossenen Räumena) nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, eingelassen werden, b) die 250 Plätze übersteigende Kapazität des Veranstaltungsortes auf 30 Prozent beschränkt wird,b) höchstens 4 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden,3. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) Abs. 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus beruflichen, dienstlichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen, insbesondere auch bei Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notarterminen und ähnlichem, unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 zugrunde liegt,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen sowie4. Maßnahmen der Wahlwerbung für Parlaments- und Kommunalwahlen sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide.Bei Sitzungen der Gemeindevertretung entscheidet die oder der Vorsitzende im Rahmen ihrer oder seiner Befugnisse nach § 58 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung über das Erfordernis eines Negativnachweises nach § 3 der anwesenden Personen.(3) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogische Maßnahmen der Schulen sowie Jugendsozialarbeit sind unabhängig vom Angebotsort in Gruppen von bis zu 50 Personen einschließlich der Betreuungspersonen zulässig, sofern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 teilnehmen. Bei Übernachtungen gilt § 23 entsprechend.(4) Volksfeste nach § 60b Abs. 1 der Gewerbeordnung, Festumzüge und ähnliche Veranstaltungen sind nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend.
Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen
§ 17 Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, Trauerfeierlichkeiten und BestattungenFür Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen gilt § 16 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften stellen Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung auf, die sich an den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung orientieren. Eine Begrenzung auf Personen zumindest mit Negativnachweis nach § 3 wird dringend empfohlen.
Freizeiteinrichtungen
§ 18 Freizeiteinrichtungen(1) Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen und ähnliche Einrichtungen dürfen für den Publikumsverkehr nur öffnen, wenn1. in Innenräumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, eingelassen werden,2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) Die Öffnung von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, wenn1. in Innenräumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, eingelassen werden und2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(3) Die Öffnung von Tierparks, Zoos, botanischen Gärten sowie Freizeitparks und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, wenn in Innenräumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, eingelassen werden sowie ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(4) Die Öffnung von Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen sowie der Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen ist nur zulässig, wenn1. nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, eingelassen werden und2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.
Medizinische Maske
§ 2 Medizinische Maske(1) Eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) ist zu tragen1. in innenliegenden Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. in Gedrängesituationen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Haushalte nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Warteschlangen,3. in innenliegenden Bereichen von Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann und eine ausreichende Belüftung gesichert ist,4. vona) Besucherinnen und Besuchern in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes und ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),b) Patientinnen und Patienten in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes,c) Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, innerhalb dieser Einrichtungen; dies gilt nicht in Bereichen, zu denen nur die dort tätigen Personen Zutritt haben, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen eingehalten werden kann und eine ausreichende Belüftung gesichert ist, die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen;5. während des unmittelbaren persönlichen Kontakts bei der Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe, soweit dieser in geschlossenen Räumen stattfindet,6. in innenliegenden Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels, von Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und vergleichbaren Einrichtungen; Kundinnen und Kunden, die älter als 15 Jahre sind, müssen eine Maske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil tragen,7. in innenliegenden Publikumsbereichen von Dienstleistungsbetrieben und vergleichbaren Einrichtungen; Kundinnen und Kunden körpernaher Dienstleistungen, die älter als 15 Jahre sind, müssen eine Maske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil tragen,8. in innenliegenden Publikumsbereichen gastronomischer Einrichtungen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,9. in innenliegenden Publikumsbereichen von Spielbanken, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen,10. in innenliegenden Publikumsbereichen von Übernachtungsbetrieben,11. über § 28b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes hinaus in Fahrzeugen des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, auf Passagierschiffen und -fähren, in den dazugehörigen Zugangs- und Stationsgebäuden und Tiefbahnhöfen sowie während der Inanspruchnahme von Fahrdiensten; hierbei wird das Tragen einer Maske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil in allen genannten Verkehrsmitteln sowie bei der Nutzung des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs dringend empfohlen,12. in Gebäuden der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und in von ihnen genutzten Gebäuden sowie in Archiven und Bibliotheken,13. in Schulgebäuden und Gebäuden sonstiger Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes,14. von den Besucherinnen und Besuchern während der Zusammenkünfte und Veranstaltungen nach den §§ 16 und 17, die in geschlossenen Räumen stattfinden sowie bei Veranstaltungen mit mehr als 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien,15. während der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, Ausbildungsangeboten sowie der Teilnahme an Prüfungen nach § 15, die in geschlossenen Räumen stattfinden,16. während der Wahrnehmung von Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogischen Maßnahmen sowie der Jugendsozialarbeit, die in geschlossenen Räumen stattfinden.§ 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 58 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung auch in Verbindung mit § 32 Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung bleiben unberührt.(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 besteht nicht1. für Kinder unter 6 Jahren,2. für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine medizinische Maske tragen können,2a. für Menschen mit Hörbehinderung und deren unmittelbare Kommunikationspartnerinnen und -partner, soweit und solange es zu ihrer Kommunikation erforderlich ist,3. für Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,4. für Lehrende in Lehrveranstaltungen an außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit ein Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske vorsieht,5. für Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten,6. an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien, soweit Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 angeordnet wurden,7. soweit und solange aus therapeutischen, pädagogischen, schulischen, rechtlichen, seelsorgerischen, ethisch-sozialen oder anderen tatsächlichen Gründen das Absetzen der medizinischen Maske erforderlich ist.
Sportstätten
§ 20 SportstättenIn Sportstätten ist die Sportausübung zulässig, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept vorliegt. In gedeckten Sportstätten dürfen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, eingelassen werden. Für Zuschauer gilt § 16 Abs. 1 entsprechend.
Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen
§ 21 Verkaufsstätten und ähnliche EinrichtungenDer Betrieb von Einrichtungen des Groß- und Einzelhandels, einschließlich der Wochenmärkte, Spezialmärkte und vergleichbaren Verkaufsveranstaltungen sowie Direktverkäufe vom Hersteller oder Erzeuger und der Geschäfte des Lebensmittelhandwerks, sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen ist zulässig, wenn für den Publikumsbereich ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.
Übernachtungsbetriebe
§ 23 ÜbernachtungsbetriebeÜbernachtungsangebote einschließlich der Bewirtung der Übernachtungsgäste sind zulässig, wenn1. bei touristischen Übernachtungen nur Gäste mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, beherbergt werden; in den übrigen Fällen ist ein Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 ausreichend,2. in Gemeinschaftseinrichtungen, beispielsweise in Speisesälen oder in Schwimmbäder, nur Gäste mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, eingelassen werden und3. ein Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.
Tanzlokale, Clubs, Diskotheken
§ 24 Tanzlokale, Clubs, Diskotheken(1) Der Betrieb von Tanzlokalen, Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen ist im Freien zulässig, wenn1. nur Gäste mit einem Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden,2. eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 erfolgt und3. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.§ 16 Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend.(2) In Innenräumen ist der Betrieb von Tanzlokalen, Clubs, Diskotheken oder ähnlichen Einrichtungen untersagt.(3) Der Betrieb zu den in § 22 Abs. 1 genannten Zwecken ist unter Einhaltung der dort geregelten Voraussetzungen mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Behörden, zulässig. Dem Antrag auf Genehmigung nach Satz 1 ist ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 beizufügen.
(aufgehoben)
§ 27 (aufgehoben)
Weitergehende Schutzmaßnahmen
§ 29 Weitergehende SchutzmaßnahmenMaßgebliche Indikatoren für weitergehende landesweite Schutzmaßnahmen sind die Hospitalisierungs-Inzidenz und die Zahl der belegten Intensivbetten nach den Zahlen der IVENA-Sonderlage mit an COVID-19 erkrankten Personen; überschreitet die Hospitalisierungsinzidenz den Wert von 9 oder die Intensivbettenbelegung den Wert von 400, wird die Landesregierung Maßnahmen ergreifen, die eine drohende Überlastung des Gesundheitssystems verhindern. Darüber hinaus finden bei der Festlegung weitergehender Maßnahmen in besonderem Maße die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sowie die nach der IVENA-Sonderlage erhobene Gesamtzahl der mit COVID-19 in stationäre Behandlung aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner Berücksichtigung. Berücksichtigt werden darüber hinaus die Anzahl der gegen die Coronavirus-Krankheit (COVID-19) geimpften Personen.
Negativnachweis
§ 3 Negativnachweis(1) Soweit nach dieser Verordnung der Nachweis zu führen ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen (Negativnachweis), kann dies erfolgen durch1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,3. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, der die aus der Anlage 1 ersichtlichen Daten enthält,4. einen Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegenden Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT vom 21. September 2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Januar 2022 (BAnz. AT vom 10. Januar 2022 V1), oder5. den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte).Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren und nicht für Kinder, die noch nicht eingeschult sind. Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 zu führen ist, kann dieser bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren und bei Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis, das auch den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, nachweisen, auch durch einen Testnachweis nach Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 geführt werden.(2) Soweit nach dieser Verordnung für den Einlass oder Zugang zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten, Veranstaltungen und Zusammenkünften über einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 hinaus ein Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 erforderlich ist (2GPlus), stehen dem1. der Nachweis einer dritten Impfung als Auffrischungsimpfung mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff nach der unter https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Übersicht des Paul-Ehrlich-Instituts (Geboosterte),2. der Nachweis einer überstandenen COVID-19-Infektion aufgrund eines nach § 2 Nr. 5 Buchst. a der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung anerkannten Testverfahrens in Verbindung mit dem Nachweis einer Impfung (geimpfte Genesene),3. ein Negativnachweis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis zum 90. Tag nach der Impfung („frisch“ doppelt Geimpfte),4. ein Negativnachweis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis zum 90. Tag nach der Abnahme des positiven Tests („frisch“ Genesene),gleich.(3) Soweit der Zugang zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten, Veranstaltungen und Zusammenkünften auf Personen mit Negativnachweis nach Abs. 1 beschränkt ist, sind diese mit dem Zugang zur Vorlage des jeweils erforderlichen Negativnachweises auf Verlangen der zuständigen Behörde, der jeweiligen Betreiberin, Anbieterin oder Veranstalterin oder des jeweiligen Betreibers, Anbieters oder Veranstalters verpflichtet. Zur Nachweisführung ist ein Nachweis nach Abs. 1, möglichst in digital auslesbarer Form, gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 30 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1a.§ 1 Abs. 2 Satz 1 sich gemeinsam mit Personen im öffentlichen Raum aufhält,1b. § 1 Abs. 2 Satz 2 sich als nicht-immunisierte Person gemeinsam mit Personen im öffentlichen Raum aufhält,1c. § 2 Abs. 1 nicht die jeweils angeordnete medizinische Maske trägt,2. § 3 Abs. 3 jeweils in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a oder § 18, § 19, § 20, § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 23 Nr. 1 oder 2 oder § 24, § 25 Abs. 2 oder § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den erforderlichen Nachweis nicht vorlegt,3. § 4 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 26 Nr. 2 unwahre oder unvollständige Angaben macht,4. § 8 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 26 Nr. 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Satz 1 Nr. 1, Kontaktdaten nicht erfasst,5. (aufgehoben)6. § 6 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,7. § 6 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, Besuch empfängt,8. § 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 keine Testung durchführen lässt,9. § 6 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,9a. § 11 Abs. 3 eine Einrichtung betritt,9b. § 12 Abs. 3 tätig wird,10. den Vorgaben des § 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen, Volksfeste oder Kulturangebote veranstaltet,11. den Vorgaben des § 18 Abs. 1 Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen oder ähnliche Einrichtungen betreibt,12. den Vorgaben des § 18 Abs. 2 Fitnessstudios oder ähnliche Einrichtungen betreibt,13. den Vorgaben des § 18 Abs. 3 Tierparks, Zoos, botanische Gärten, Freizeitparks oder ähnliche Einrichtungen betreibt,14. den Vorgaben des § 18 Abs. 4 Spielbanken, Spielhallen, ähnliche Einrichtungen oder Wettvermittlungsstellen betreibt,15. den Vorgaben des § 19 Schlösser, Museen, Galerien oder Gedenkstätten für den Publikumsverkehr öffnet,16. den Vorgaben des § 20 Satz 2 Personen oder den Vorgaben des § 20 Satz 3 Zuschauer in Sportstätten einlässt,17. den Vorgaben des § 21 Verkaufsstätten oder ähnliche Einrichtungen betreibt,18. den Vorgaben des § 22 Speisen und Getränke anbietet,19. den Vorgaben des § 23 Übernachtungen anbietet,20. den Vorgaben des § 24 Tanzlokale, Diskotheken, Clubs oder ähnliche Einrichtungen betreibt,21. den Vorgaben des § 25 Abs. 2 körpernahe Dienstleistungen anbietet,22. den Vorgaben des § 26 eine Prostitutionsstätte oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt, eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt, eine Prostitutionsvermittlung betreibt oder sexuelle Dienstleistungen erbringt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 32 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 25. November 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 6. März 2022 außer Kraft.
Absonderung aufgrund Test-Ergebnis
§ 6 Absonderung aufgrund Test-Ergebnis(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests ständig dort abzusondern (Isolation). Ihnen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.(2) Für Personen, die mit einer von Abs. 1 Satz 1 erfassten Person in einem Haushalt leben, gelten die Verpflichtungen nach Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend (Quarantäne); treten in einem Haushalt während dieser Zeit weitere Infektionsfälle auf, so verlängert sich die Absonderungsdauer für die übrigen Haushaltsangehörigen hierdurch nicht. Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere zur Deckung des täglichen Bedarfs, wird die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 1 ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 1 gilt nicht für Geboosterte, geimpfte Genesene, „frisch“ doppelt Geimpfte und „frisch“ Genesene nach § 3 Abs. 2. Personen nach Satz 1 oder 3, die Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, sind verpflichtet, unverzüglich einen Test auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.(3) Für Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro-Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), nachgewiesen ist, gilt Abs. 1 entsprechend. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, unverzüglich eine Testung mittels Nukleinsäurenachweis durchführen zu lassen. Die Absonderung wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Satz 2 erforderlich ist, ausgesetzt. Mit Erhalt des Ergebnisses des Nukleinsäurenachweises, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, endet die Absonderung nach Satz 1. Bestätigt die Testung mittels Nukleinsäurenachweis die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht.(4) Von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut).Von Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die mit Personen nach Satz 1 in einem Haushalt leben.(5) Die von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten. Es wird empfohlen, dass die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.(6) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(7) Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Abs. 1, 2 oder 3 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.(8) Abweichend von Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, endet die Isolation bereits nach sieben Tagen, sobald dem zuständigen Gesundheitsamt ein Nukleinsäurenachweis oder ein Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 Buchst. c der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorgelegt wird, dass keine übertragungsrelevante Infektion mit SARS-CoV-2 mehr vorliegt (negatives Testergebnis oder Ct-Wert >30). Die Testung darf frühestens am siebten Tag nach dem Beginn der Isolation erfolgen. Einrichtungen nach den §§ 8 bis 10 dürfen zum Zweck der Arbeitsaufnahme nur betreten werden, sofern die Testung nach Satz 1 durch Nukleinsäurenachweis erfolgt ist und seit mindestens 48 Stunden keine Krankheitssymptome für COVID-19 vorliegen.(9) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 endet die Quarantäne, sobald dem zuständigen Gesundheitsamt ein Nukleinsäurenachweis oder ein Testnachweises im Sinne des § 2 Nr. 7 Buchst. c der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorgelegt wird, dass keine übertragungsrelevante Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt (negatives Testergebnis oder Ct-Wert >30),1. für Schülerinnen und Schüler an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes sowie für Kinder unter 6 Jahren und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, nach fünf Tagen,2. für alle anderen Personen nach sieben Tagen.Die Testung darf im Fall von Satz 1 Nr. 1 frühestens am fünften, im Fall von Satz 1 Nr. 2 frühestens am siebten Tag nach dem Beginn der Absonderung erfolgen.
Quarantäne anderer Kontaktpersonen
§ 7 Quarantäne anderer Kontaktpersonen(1) Über die Quarantäne von Kontaktpersonen, die keine Haushaltsangehörigen im Sinne von § 6 Abs. 2 sind, entscheiden die örtlich zuständigen Behörden auf der Grundlage der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts. Für Personen nach § 6 Abs. 2 Satz 3 wird keine Quarantäne angeordnet.(2) Die Dauer der Quarantäne beträgt in der Regel zehn Tage. Für ihre vorzeitige Beendigung gilt § 6 Abs. 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass es für die Berechnung der Quarantänedauer und des Zeitpunkts, ab dem frühestens eine Freitestung erfolgen kann, auf den Zeitpunkt des zu Grunde gelegten relevanten Kontakts ankommt.(3) Kontaktpersonen nach Abs. 1, bei denen innerhalb von zehn Tagen nach dem maßgeblichen Kontakt typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht) oder Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns auftreten, sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren sowie einen Test auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.
Schlösser, Museen, Galerien und Gedenkstätten
§ 19 Schlösser, Museen, Galerien und GedenkstättenDie Öffnung der Museen, Schlösser, Galerien und Gedenkstätten ist zulässig, wenn in Innenräumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, eingelassen werden und ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.
Freizeiteinrichtungen
§ 18 Freizeiteinrichtungen(1) Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen und ähnliche Einrichtungen dürfen für den Publikumsverkehr nur öffnen, wenn1. in Innenräumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 eingelassen werden,2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) Die Öffnung von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, wenn1. in Innenräumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 eingelassen werden und2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(3) Die Öffnung von Tierparks, Zoos, botanischen Gärten sowie Freizeitparks und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, wenn in Innenräumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 eingelassen werden sowie ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(4) Die Öffnung von Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen sowie der Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen ist nur zulässig, wenn1. nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 eingelassen werden und2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.
Schlösser, Museen, Galerien und Gedenkstätten
§ 19 Schlösser, Museen, Galerien und GedenkstättenDie Öffnung der Museen, Schlösser, Galerien und Gedenkstätten ist zulässig, wenn in Innenräumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 eingelassen werden und ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.
Sportstätten
§ 20 SportstättenIn Sportstätten ist die Sportausübung zulässig, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept vorliegt. In gedeckten Sportstätten dürfen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 eingelassen werden. Für Zuschauer gilt § 16 Abs. 1 entsprechend.
Gaststätten
§ 22 Gaststätten(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Eisdielen, Eiscafes und andere Gewerbe dürfen Speisen und Getränke1. zur Abholung oder Lieferung anbieten, wenn ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird,2. zum Verzehr vor Ort anbieten, wenn sichergestellt ist, dassa) nur Gäste mit einem Negativnachweis nach § 3 eingelassen werden undb) ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) Für Veranstaltungen in Gaststätten und Betrieben nach Abs. 1 gilt § 16.
Übernachtungsbetriebe
§ 23 ÜbernachtungsbetriebeÜbernachtungsangebote einschließlich der Bewirtung der Übernachtungsgäste sind zulässig, wenn1. nur Gäste mit Negativnachweis nach § 3 beherbergt werden und2. ein Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.
Tanzlokale, Clubs, Diskotheken
§ 24 Tanzlokale, Clubs, DiskothekenDer Betrieb von Tanzlokalen, Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen ist zulässig, wenn1. nur Gäste mit einem Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, die in Innenräumen darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, eingelassen werden,2. eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 erfolgt,3. die Kapazität im Freien auf 75 Prozent und in Innenräumen auf 60 Prozent beschränkt wird und4. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.§ 2 Abs. 1 findet keine Anwendung.
Dienstleistungen
§ 25 Dienstleistungen(1) Die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen einschließlich Handwerkstätigkeiten soll möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt erfolgen. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung eines Mindestabstandes, sind einzuhalten.(2) Körpernahe Dienstleistungen dürfen nur Kundinnen und Kunden mit Negativnachweis nach § 3 angeboten werden. Satz 1 gilt nicht für in Einrichtungen und Unternehmen nach § 28b Abs. 2 Satz 1 Infektionsschutzgesetz behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen.
Abstands- und Hygienekonzepte
§ 5 Abstands- und HygienekonzepteSoweit nach dieser Verordnung ein Abstands- und Hygienekonzept vorzulegen und umzusetzen ist, hat dieses1. Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen,2. Hygienemaßnahmen zur Infektionsreduzierung, beispielsweise zur Raumnutzung und Lüftung,3. Regelungen über gut sichtbare Aushänge und Hinweise über die einzuhaltenden Schutzmaßnahmen sowie4. in den Fällen des § 16 Abs. 1 und des § 24 Satz 1 Nr. 3 Maßnahmen zur Sicherstellung der vorgegebenen Kapazitätsbegrenzungenvorzusehen.
Pandemiegerechtes Verhalten, Kontaktbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen
§ 1 Pandemiegerechtes Verhalten, Kontaktbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen(1) Jede Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Bei persönlichen Begegnungen, insbesondere mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, ist besondere Vorsicht walten zu lassen; eine vorsorgliche Testung wird empfohlen.(2) Aufenthalte im öffentlichen Raum, an denen mindestens eine nicht geimpfte oder genesene Person im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung teilnimmt, sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie mit maximal zwei Personen eines weiteren Haushaltes gestattet; Ehegatten, Lebenspartner sowie Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Für Zusammenkünfte in privaten Wohnungen, an denen eine nicht geimpfte oder genesene Person teilnimmt, wird eine Beschränkung auf den in Satz 1 bezeichneten Personenkreis dringend empfohlen. Satz 1 und 2 gelten nicht für Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren sowie für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis, das auch den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, nachweisen. Die Vorschriften des Zweiten Teils, insbesondere die Ausnahmen nach § 16 Abs. 2, haben Vorrang; § 28b des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.(3) Bei privaten Zusammenkünften wird dringend empfohlen, die räumlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen, sich eigenverantwortlich zu testen und angemessene Hygienemaßnahmen zum Schutz der Teilnehmenden zu treffen. In geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(4) Bei akuten Atemwegssymptomen soll ein Kontakt zu Angehörigen anderer Haushalte bis zu einer Abklärung der Ursachen möglichst vermieden werden.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
§ 13 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen(1) Am Präsenzunterricht sowie an sonstigen regulären Präsenzveranstaltungen an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes dürfen nur Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Vorklassen, Vorlaufkursen und schulischen Sprachkursen für schulpflichtige Kinder teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt, und diesen auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vorgenommen haben; das Hessische Kultusministerium kann hiervon Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf anordnen, wenn der Test eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 48 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. Es sind mindestens drei Testungen pro Woche erforderlich. Im Fall einer festgestellten Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus sind in den der erstmaligen Feststellung der Infektion folgenden sieben Tagen in der betroffenen Klasse oder Lerngruppe an den Unterrichtstagen tägliche Testungen erforderlich; das tägliche Testerfordernis entfällt, sofern ein Nukleinsäurenachweis ergibt, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt. Wer vom Präsenzunterricht nach Satz 1 ausgeschlossen wird, hat das Schulgelände zu verlassen und nimmt ausschließlich am Distanzunterricht nach § 69 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes teil. Satz 1 bis 5 gelten entsprechend für die Teilnahme an Prüfungen außerschulischer Bildungseinrichtungen in Schulgebäuden.(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Teilnahme1. von Studierenden sowie Schülerinnen und Schülern an Abschlussprüfungen; auch diesen Schülerinnen und Schülern werden Testungen angeboten,2. von Studierenden sowie Schülerinnen oder Schülern an Leistungsnachweisen oder Prüfungen in der Schule, wenn sie nach Abs. 4 vom Präsenzunterricht abgemeldet sind oder aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Antigen-Test nach Abs. 1 Satz 1 vornehmen können und wenn die Schule der Teilnahme zustimmt; gesonderte Schutzmaßnahmen, beispielsweise eine räumliche Trennung von den übrigen Schülerinnen und Schülern, sind zu treffen.(3) Auf Schülerinnen und Schüler sowie Studierende finden die Abs. 1 und 2 keine Anwendung, wenn sie1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder2. genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnungsind; sie können an den regelmäßigen Testungen teilnehmen. Die Schule darf zur Feststellung, ob und für welchen Zeitraum die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten. Für die Dauer der Gültigkeit des Nachweises, geimpfte oder genesene Person zu sein, ist eine erneute Vorlage nicht erforderlich. Die nach Satz 2 erhobenen Daten sind unverzüglich zu vernichten oder zu löschen, soweit sie zur Feststellung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht mehr benötigt werden.(4) Schülerinnen, Schüler und Studierende können von der Teilnahme am Präsenzunterricht schriftlich abgemeldet werden; soweit sie minderjährig sind, kann die Abmeldung nur durch ihre Eltern erfolgen. Eine Abmeldung für einzelne Tage oder von einzelnen schulischen Veranstaltungen ist nicht möglich. Nach Satz 1 abgemeldete Schülerinnen, Schüler und Studierende nehmen am Distanzunterricht teil. An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.
Ordnungswidrigkeiten
§ 30 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1a. (aufgehoben)1b. § 1 Abs. 2 Satz 1 sich als nicht-immunisierte Person gemeinsam mit Personen im öffentlichen Raum aufhält,1c. § 2 Abs. 1 nicht die jeweils angeordnete medizinische Maske trägt,2. § 3 Abs. 3 jeweils in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a oder § 18, § 19, § 20, § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 23 Nr. 1 oder 2 oder § 24, § 25 Abs. 2 oder § 26 Nr. 1 den erforderlichen Nachweis nicht vorlegt,3. § 4 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 26 Nr. 2 unwahre oder unvollständige Angaben macht,4. § 8 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 26 Nr. 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Satz 1 Nr. 1, Kontaktdaten nicht erfasst,5. (aufgehoben)6. § 6 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,7. § 6 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, Besuch empfängt,8. § 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 keine Testung durchführen lässt,9. § 6 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,9a. § 11 Abs. 3 eine Einrichtung betritt,9b. § 12 Abs. 3 tätig wird,10. den Vorgaben des § 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen, Volksfeste oder Kulturangebote veranstaltet,11. den Vorgaben des § 18 Abs. 1 Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen oder ähnliche Einrichtungen betreibt,12. den Vorgaben des § 18 Abs. 2 Fitnessstudios oder ähnliche Einrichtungen betreibt,13. den Vorgaben des § 18 Abs. 3 Tierparks, Zoos, botanische Gärten, Freizeitparks oder ähnliche Einrichtungen betreibt,14. den Vorgaben des § 18 Abs. 4 Spielbanken, Spielhallen, ähnliche Einrichtungen oder Wettvermittlungsstellen betreibt,15. den Vorgaben des § 19 Schlösser, Museen, Galerien oder Gedenkstätten für den Publikumsverkehr öffnet,16. den Vorgaben des § 20 Satz 2 Personen oder den Vorgaben des § 20 Satz 3 Zuschauer in Sportstätten einlässt,17. den Vorgaben des § 21 Verkaufsstätten oder ähnliche Einrichtungen betreibt,18. den Vorgaben des § 22 Speisen und Getränke anbietet,19. den Vorgaben des § 23 Übernachtungen anbietet,20. den Vorgaben des § 24 Tanzlokale, Diskotheken, Clubs oder ähnliche Einrichtungen betreibt,21. den Vorgaben des § 25 Abs. 2 körpernahe Dienstleistungen anbietet,22. den Vorgaben des § 26 eine Prostitutionsstätte oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt, eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt, eine Prostitutionsvermittlung betreibt oder sexuelle Dienstleistungen erbringt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 32 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 25. November 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft.
Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Kategorie Inhalt Beschreibung Format Personenbezogene Daten Name Vor- und Zuname der getesteten Person ID (optional) Identifikationsnummer der getesteten Person(falls vorliegt, z.B. Bürger-ID, Krankenversicherten-Nummer) Geburtsdatum Geburtsdatum der getesteten Person Datum nach ISO18601. Informationen zum Test Art des Tests Beschreibung der Art des Tests, z.B. RT-PCR oder Antigen-Schnelltest Im Fall von Antigen-Schnelltest müssen Herstellerangaben und Name des Tests angegeben werden. Untersuchter Erreger/Krankheit Untersuchter Erreger: SARS-CoV-2 Probenart (optional) Art der Probe und Probennahme (z.B. Nasopharynx-Abstrich, Oropharynx-Abstrich, Abstrich der vorderen Nasenhöhle, Speichel) Datum und Uhrzeit Datum und Uhrzeit der Durchführung des TestsIm Fall von Tests basierend auf Nukleinsäureamplifikationstechniken (NAT), z.B. RT-PCR sollte Datum der Ausgabe des Testergebnisses zusätzlich aufgeführt werden. Datum nachISO1 8601 Testergebnis Negativ / Positiv Testort / Testzentrum Name des Testzentrums, der durchführenden Stelle bzw. veranlassende Behörde Optional: Adresse des Testorts Testende Person (optional) Name oder Identifikations-Nummer der Person, die Test durchführt Staat Staat, in dem Test durchgeführt wurde z.B. Deutschland ISO 31662Kodierung Zertifikat Metadaten Aussteller des Testzertifikats Aussteller des Zertifikats (ermöglicht eine Prüfung des Zertifikats) Zertifikat ID (optional) Referenz - ID des Testzertifikats (eindeutige Nummer)
Begründung [hier nicht dargestellt]
Anlage 2Begründung [hier nicht dargestellt]
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
ZWEITER TEIL - Besondere Vorschriften
ZWEITER TEIL
Besondere Vorschriften
DRITTER TEIL - Schlussvorschriften
DRITTER TEIL
Schlussvorschriften
Pandemiegerechtes Verhalten
§ 1 Pandemiegerechtes Verhalten(1) Jede Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Bei persönlichen Begegnungen, insbesondere mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, ist besondere Vorsicht walten zu lassen.(2) Soweit das Tragen einer medizinischen Maske nach § 2 nachfolgend nicht angeordnet ist, wird dies dringend empfohlen, wenn sich Personen unterschiedlicher Hausstände gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht eingehalten werden kann. § 27 bleibt unberührt.(3) In geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(4) Es wird dringend empfohlen, an größeren Zusammenkünften oder Treffen mit anderen Hausständen in Innenräumen nur mit einem negativen Testergebnis teilzunehmen, auch wenn dies nicht angeordnet ist; die zugrundeliegende Testung sollte höchstens 24 Stunden zurückliegen. Dies gilt auch für geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.(5) Bei akuten Atemwegssymptomen soll ein Kontakt zu Angehörigen anderer Hausstände bis zu einer Abklärung der Ursachen möglichst vermieden werden.
Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege
§ 10 Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von PflegeSoweit Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege als Gruppenangebote durchgeführt werden, insbesondere die Angebote nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch, haben die Anbieter1. eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 vorzunehmen,2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 zu erstellen und umzusetzen.Einzelangebote im Sinne des Satz 1 sind nur untersagt, wenn ein Fall des § 6 Satz 2 vorliegt; § 6 Satz 4 gilt entsprechend.
Werkstätten, andere Leistungsanbieter, Tagesförderstätten und Tagesstätten für Menschen mit ...
§ 11 Werkstätten, andere Leistungsanbieter, Tagesförderstätten und Tagesstätten für Menschen mit Behinderungen, Angebote durch Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und Familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe(1) Die Träger der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereiche anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch haben dafür Sorge zu tragen, dass ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 erstellt und umgesetzt wird. Für die Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe gilt Satz 1 entsprechend.(2) Auf Antrag können in Werkstätten oder bei anderen Leistungsanbietern beschäftigte Menschen mit Behinderungen von der Teilnahme am Präsenzbetrieb befreit werden, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind. Satz 1 findet keine Anwendung bei Menschen mit Behinderungen, die über einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verfügen.
Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
§ 12 Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte(1) Die Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten nach § 33 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes, in Kindertageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs sowie in erlaubnispflichtigen Kindertagespflegestellen nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen nach Maßgabe des Hygienekonzeptes des Landes für Kinderbetreuungseinrichtungen, das auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht ist.(2) Mit Zustimmung des Jugendamtes können außer den Fachkräften nach § 25b des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs weitere Personen, für die ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorliegt, mit der Leitung einer oder der Mitarbeit in einer Kindergruppe betraut werden. Vom personellen Mindestbedarf nach § 25c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs kann nach Beratung durch das Jugendamt vorübergehend abgewichen werden.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
§ 13 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen(1) Am Präsenzunterricht sowie an sonstigen regulären Präsenzveranstaltungen an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes dürfen nur Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Vorklassen, Vorlaufkursen und schulischen Sprachkursen für schulpflichtige Kinder teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt, und diesen auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vorgenommen haben; das Hessische Kultusministerium kann hiervon Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf anordnen, wenn der Test eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 48 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. Es sind mindestens drei Testungen pro Woche erforderlich. Im Fall einer festgestellten Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus sind in den der erstmaligen Feststellung der Infektion folgenden 14 Tagen in der betroffenen Klasse oder Lerngruppe an den Unterrichtstagen tägliche Testungen erforderlich; das tägliche Testerfordernis entfällt, sofern ein Nukleinsäurenachweis ergibt, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt. Wer vom Präsenzunterricht nach Satz 1 ausgeschlossen wird, hat das Schulgelände zu verlassen und nimmt ausschließlich am Distanzunterricht nach § 69 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes teil. Satz 1 bis 5 gelten entsprechend für die Teilnahme an Prüfungen außerschulischer Bildungseinrichtungen in Schulgebäuden.(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Teilnahme1. von Studierenden sowie Schülerinnen und Schülern an Abschlussprüfungen; auch diesen Schülerinnen und Schülern werden Testungen angeboten,2. von Studierenden sowie Schülerinnen oder Schülern an Leistungsnachweisen oder Prüfungen in der Schule, wenn sie nach Abs. 5 vom Präsenzunterricht abgemeldet sind oder aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Antigen-Test nach Abs. 1 Satz 1 vornehmen können und wenn die Schule der Teilnahme zustimmt; gesonderte Schutzmaßnahmen, beispielsweise eine räumliche Trennung von den übrigen Schülerinnen und Schülern, sind zu treffen.(3) Auf Schülerinnen und Schüler sowie Studierende finden die Abs. 1 und 2 keine Anwendung, wenn sie1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder2. genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnungsind.(4) Schülerinnen, Schüler und Studierende können von der Teilnahme am Präsenzunterricht schriftlich abgemeldet werden; soweit sie minderjährig sind, kann die Abmeldung nur durch ihre Eltern erfolgen. Eine Abmeldung für einzelne Tage oder von einzelnen schulischen Veranstaltungen ist nicht möglich. Nach Satz 1 abgemeldete Schülerinnen, Schüler und Studierende nehmen am Distanzunterricht teil. An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.
Hochschulen, Berufsakademien und Musikakademien
§ 14 Hochschulen, Berufsakademien und Musikakademien(1) Hochschulen, Berufsakademien und Musikakademien dürfen nur von Personen mit einem Negativnachweis nach § 3 betreten werden; die Leitungen der Einrichtungen sind zur stichprobenhaften Überprüfung und deren Dokumentation verpflichtet. Satz 1 gilt nicht für die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen; es wird dringend empfohlen, nur mit einem Negativnachweis nach § 3 teilzunehmen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für die Anbieter fachspezifischer Studieneignungstests nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hessen vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 290).(2) Die Leitung der Einrichtungen nach Abs. 1 können von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske absehen, soweit die Tätigkeit dies notwendig macht, beispielsweise beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten, und gleichwertige alternative Schutzmaßnahmen bestehen.(3) Für wissenschaftliche Tagungen und Kongresse gilt § 16 entsprechend.
Bildungsangebote, Ausbildung
§ 15 Bildungsangebote, AusbildungBei Bildungsangeboten außerhalb von Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, beispielsweise in Volkshochschulen oder nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen, soweit diese auf die Teilnahme an Nichtschülerprüfungen vorbereiten, sowie bei kulturpädagogischen Angeboten der Museen, Theater und ähnlicher Einrichtungen für einzelne Gruppen oder Klassen der Kindertagesstätten, Schulen und Jugendhilfeeinrichtungen, sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene wo immer möglich zu beachten; es dürfen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 zugegen sein. Satz 1 gilt entsprechend bei Ausbildungsangeboten, beispielsweise der Referendarausbildung, Angeboten der beruflichen Bildung, Lehrgängen der außerbetrieblichen und betrieblichen Berufsbildungseinrichtungen, der überbetrieblichen Bildungseinrichtungen, der Ausbildung von Beamtinnen und Beamten und Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, der Ausbildung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis.
Veranstaltungen und Kulturbetrieb
§ 16 Veranstaltungen und Kulturbetrieb(1) Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, sind zulässig wenn1. a) im Freien bei mehr als 1 000 Teilnehmern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3,b) in geschlossenen Räumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden,2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird und3. bei Großveranstaltungena) im Freien mit mehr als 5 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmernaa) mindestens 90 Prozent der Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 verfügen undbb) eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt, b) in geschlossenen Räumen mit mehr als 1 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt.(2) Abs. 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus beruflichen, dienstlichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen, insbesondere auch bei Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notarterminen und ähnlichem, unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 zugrunde liegt,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen sowie4. Maßnahmen der Wahlwerbung für Parlaments- und Kommunalwahlen sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide.(3) Für Zusammenkünfte in privaten Wohnungen, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, wird die Beachtung der Vorgaben des Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 dringend empfohlen.(4) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogische Maßnahmen der Schulen sowie Jugendsozialarbeit sind unabhängig vom Angebotsort in Gruppen von bis zu 50 Personen einschließlich der Betreuungspersonen, geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht eingerechnet, zulässig. Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Bei Übernachtungen gilt § 23 entsprechend.(5) Für Volksfeste nach § 60b Abs. 1 der Gewerbeordnung, Festumzüge und ähnliche Veranstaltungen gilt Abs. 1 mit Ausnahme von Nr. 1 Buchst. a und Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa entsprechend; die Genehmigung für Veranstaltungen im Freien kann auch ohne Festlegung einer Teilnehmerzahl erfolgen.
Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen
§ 17 Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, Trauerfeierlichkeiten und BestattungenFür Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen gilt § 16 Abs. 1 Nr. 2 entsprechend. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften stellen Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung auf, die sich an den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung orientieren.
Freizeiteinrichtungen
§ 18 Freizeiteinrichtungen(1) Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen und ähnliche Einrichtungen dürfen für den Publikumsverkehr nur öffnen, wenn1. in Innenräumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden,2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) Die Öffnung von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, wenn1. in Innenräumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden und2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(3) Die Öffnung von Tierparks, Zoos, botanischen Gärten sowie Freizeitparks und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, wenn in Innenräumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden sowie ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(4) Die Öffnung von Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen sowie der Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen ist nur zulässig, wenn1. nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden und2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.
Schlösser, Museen, Galerien und Gedenkstätten
§ 19 Schlösser, Museen, Galerien und GedenkstättenDie Öffnung der Museen, Schlösser, Galerien und Gedenkstätten ist zulässig, wenn in Innenräumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden und ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.
Medizinische Maske
§ 2 Medizinische Maske(1) Eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) ist zu tragen1. in innenliegenden Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. in Gedrängesituationen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Warteschlangen,3. in innenliegenden Bereichen von Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann und eine ausreichende Belüftung gesichert ist,4. vona) Besucherinnen und Besuchern in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes und ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),b) Patientinnen und Patienten in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes,c) Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, innerhalb dieser Einrichtungen; dies gilt nicht in Bereichen, zu denen nur die dort tätigen Personen Zutritt haben, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen eingehalten werden kann und eine ausreichende Belüftung gesichert ist, die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen;5. während des unmittelbaren persönlichen Kontakts bei der Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe, soweit dieser in geschlossenen Räumen stattfindet,6. in innenliegenden Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels, von Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und vergleichbaren Einrichtungen,7. in innenliegenden Publikumsbereichen von Dienstleistungsbetrieben und vergleichbaren Einrichtungen; Kundinnen und Kunden körpernaher Dienstleistungen, die älter als 15 Jahre sind, müssen eine Maske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil tragen,8. in innenliegenden Publikumsbereichen gastronomischer Einrichtungen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,9. in innenliegenden Publikumsbereichen von Spielbanken, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen,10. in innenliegenden Publikumsbereichen von Übernachtungsbetrieben,11. über § 28b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes hinaus in Fahrzeugen des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, auf Passagierschiffen und -fähren, in den dazugehörigen Zugangs- und Stationsgebäuden und Tiefbahnhöfen sowie während der Inanspruchnahme von Fahrdiensten; wenn alle Insassen über einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 und darüber hinaus über einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 verfügen, gilt dies in diesen Verkehrsmitteln nur bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,12. in Gebäuden der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und in von ihnen genutzten Gebäuden sowie in Archiven und Bibliotheken,13. in Schulgebäuden und Gebäuden sonstiger Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes,14. von den Besucherinnen und Besuchern während der Zusammenkünfte und Veranstaltungen nach den §§ 16 und 17, die in geschlossenen Räumen stattfinden,15. während der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, die in geschlossenen Räumen stattfinden,16. während der Wahrnehmung von Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogischen Maßnahmen sowie der Jugendsozialarbeit, die in geschlossenen Räumen stattfinden.§ 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 58 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung auch in Verbindung mit § 32 Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung bleiben unberührt.(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 besteht nicht1. für Kinder unter 6 Jahren,2. für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine medizinische Maske tragen können,3. für Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,4. für Lehrende in Lehrveranstaltungen an außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit ein Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske vorsieht,5. für Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten,6. an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien, soweit Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 angeordnet wurden,7. soweit und solange aus therapeutischen, pädagogischen, schulischen, rechtlichen, seelsorgerischen, ethisch-sozialen oder anderen tatsächlichen Gründen das Absetzen der medizinischen Maske erforderlich ist.
Sportstätten
§ 20 SportstättenIn Sportstätten ist die Sportausübung zulässig, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept vorliegt. In gedeckten Sportstätten dürfen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden. Für Zuschauer gilt § 16 Abs. 1 entsprechend.
Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen
§ 21 Verkaufsstätten und ähnliche EinrichtungenDer Betrieb von Einrichtungen des Groß- und Einzelhandels, einschließlich der Wochenmärkte, Spezialmärkte und vergleichbaren Verkaufsveranstaltungen sowie Direktverkäufe vom Hersteller oder Erzeuger und der Geschäfte des Lebensmittelhandwerks, sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen ist zulässig, wenn für den Publikumsbereich ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.
Gaststätten
§ 22 Gaststätten(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Eisdielen, Eiscafes und andere Gewerbe dürfen Speisen und Getränke1. zur Abholung oder Lieferung anbieten, wenn ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird,2. zum Verzehr vor Ort anbieten, wenn sichergestellt ist, dassa) in der Innengastronomie nur Personen mit einem Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden undb) ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) In Kantinen findet für Betriebsangehörige Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a keine Anwendung; entsprechendes gilt für Mensen.(3) Für Veranstaltungen in Gaststätten und Betrieben nach Abs. 1 gilt § 16.
Übernachtungsbetriebe
§ 23 ÜbernachtungsbetriebeÜbernachtungsangebote einschließlich der Bewirtung der Übernachtungsgäste sind zulässig, wenn1. bei touristischen Übernachtungen nur Gäste mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 beherbergt werden; in den übrigen Fällen ist ein Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 ausreichend,2. in Gemeinschaftseinrichtungen, beispielsweise in Speisesälen oder in Schwimmbäder, nur Gäste mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden und3. ein Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.
Tanzlokale, Clubs, Diskotheken
§ 24 Tanzlokale, Clubs, Diskotheken(1) Der Betrieb von Tanzlokalen, Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen ist im Freien zulässig, wenn1. nur Gäste mit einem Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden,2. eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 erfolgt und3. ein betriebsspezifisches Hygienekonzept vorliegt und umgesetzt wird.(2) Für den Betrieb in Innenräumen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass nur geimpfte und genesene Gäste mit einem Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen; für Jugendliche unter achtzehn Jahren ist ein Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 ausreichend; § 2 Abs. 1 findet keine Anwendung.(3) Der Betrieb zu den in § 22 Abs. 1 genannten Zwecken ist unter Einhaltung der dort geregelten Voraussetzungen mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Behörden, zulässig. Dem Antrag auf Genehmigung nach Satz 2 ist ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 beizufügen.
Dienstleistungen
§ 25 Dienstleistungen(1) Die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen einschließlich Handwerkstätigkeiten soll möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt erfolgen. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung eines Mindestabstandes, sind einzuhalten.(2) Körpernahe Dienstleistungen dürfen nur Kundinnen und Kunden mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 angeboten werden; bei hygienisch oder medizinisch notwendigen Behandlungen (beispielsweise Frisördienstleistungen oder Fußpflege) ist auch ein Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 ausreichend.
Prostitutionsstätten- und ähnliche Einrichtungen
§ 26 Prostitutionsstätten- und ähnliche EinrichtungenDer Betrieb einer Prostitutionsstätte im Sinne des § 2 Abs. 4 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), oder einer ähnlichen Einrichtung, die Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeuges im Sinne des § 2 Abs. 5 des Prostituiertenschutzgesetzes, die Durchführung oder Organisation einer Prostitutionsveranstaltung im Sinne des § 2 Abs. 6 des Prostituiertenschutzgesetzes, der Betrieb einer Prostitutionsvermittlung im Sinne des § 2 Abs. 7 des Prostituiertenschutzgesetzes sowie die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt im Sinne des § 2 Abs. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes ist zulässig, wenn1. nur geimpfte und genesene Kundinnen und Kunden mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 vorlegen, eingelassen werden,2. eine Kontaktdatenerfassung der Kundinnen und Kunden nach § 4 erfolgt und3. die Betreiberinnen und Betreiber oder, sofern solche nicht vorhanden sind, die Prostituierten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Prostituiertenschutzgesetzes ein Hygienekonzept das das besondere Infektionsrisiko der angebotenen Dienstleistung berücksichtigt, erstellen und umsetzen.§ 2 Abs. 1 findet keine Anwendung.
Option für den Zugang ausschließlich für negativ getestete Geimpfte und Genesene
§ 27 Option für den Zugang ausschließlich für negativ getestete Geimpfte und Genesene(1) Werden bei Veranstaltungen und Angeboten nach § 16 Abs. 1, 4 und 5, den §§ 17 bis 20, 22, 23 und 25 ausschließlich1. Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, die bei Veranstaltungen und Angeboten in Innenräumen darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 vorlegen können,2. Kinder und Jugendliche unter achtzehn Jahren mit Negativnachweis nach § 3 sowie3. Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis nachweisen, das auch den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, und die einen Testnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 vorlegen können,eingelassen, entfallen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 2 Abs. 1 Satz 1, die Notwendigkeit eines Abstandsund Hygienekonzepts nach § 5 sowie Kapazitätsbegrenzungen (2G-plus-Zugangsmodell). Die Veranstalterin oder der Veranstalter oder die Betreiberin oder der Betreiber haben sicherzustellen, dass nur nach Satz 1 berechtigte Personen eingelassen werden und dass auf den Ausschluss anderer Personen durch gut sichtbare Aushänge hingewiesen wird.(2) Abs. 1 gilt für Betriebe nach § 21, soweit sie nicht der Grundversorgung (beispielsweise mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln) dienen, entsprechend.
Zuständigkeiten
§ 28 Zuständigkeiten(1) Für den Vollzug dieser Verordnung sind abweichend von § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2020 (GVBl. S. 310), neben den Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können, um eine bestehende Gefahrensituation abwenden zu können.(2) Die Befugnis der örtlich zuständigen Behörden, nach den §§ 28 und 28a des Infektionsschutzgesetzes auch über diese Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen, bleibt unberührt.
Weitergehende Schutzmaßnahmen
§ 29 Weitergehende SchutzmaßnahmenMaßgebliche Indikatoren für weitere Schutzmaßnahmen sind die Hospitalisierungs-Inzidenz und die Zahl der belegten Intensivbetten nach den Zahlen der IVENA-Sonderlage mit an COVID-19 erkrankten Personen. Darüber hinaus finden bei der Festlegung weitergehender Maßnahmen in besonderem Maße die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sowie die nach der IVENA-Sonderlage erhobene Gesamtzahl der mit COVID-19 in stationäre Behandlung aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner Berücksichtigung. Berücksichtigt werden darüber hinaus die Anzahl der gegen die Coronavirus-Krankheit (COVID-19) geimpften Personen.
Negativnachweis
§ 3 Negativnachweis(1) Soweit nach dieser Verordnung der Nachweis zu führen ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen (Negativnachweis), kann dies erfolgen durch1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,3. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, der die aus der Anlage 1 ersichtlichen Daten enthält,4. einen Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegenden Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) oder5. den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte).Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren und nicht für Kinder, die noch nicht eingeschult sind. Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 zu führen ist, kann dieser bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren und bei Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis, das auch den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, nachweisen, auch durch einen Testnachweis nach Satz 1 Nr. 3 oder 5 geführt werden. § 24 Abs. 2 bleibt für Jugendliche unberührt.(2) Soweit der Zugang zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten, Veranstaltungen und Zusammenkünften auf Personen mit Negativnachweis nach Abs. 1 beschränkt ist, sind diese mit dem Zugang zur Vorlage des jeweils erforderlichen Negativnachweises auf Verlangen der zuständigen Behörde, der jeweiligen Betreiberin, Anbieterin oder Veranstalterin oder des jeweiligen Betreibers, Anbieters oder Veranstalters verpflichtet. Zur Nachweisführung ist ein Nachweis nach Abs. 1 gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 30 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 2 Abs. 1 keine medizinische Maske trägt,2. § 3 Abs. 2 jeweils in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 5 oder § 18, § 19, § 20 oder § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 23 Nr. 1 oder 2 oder § 24, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 27 Abs. 1 den erforderlichen Nachweis nicht vorlegt,3. § 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Satz 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 2 oder § 26 Nr. 2 unwahre oder unvollständige Angaben macht,4. § 8 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Satz 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 2 oder § 26 Nr. 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Nr. 1, Kontaktdaten nicht erfasst,5. § 6 eine der aufgeführten Einrichtungen betritt oder durch Kinder unter 14 Jahren oder nicht einsichtsfähige Personen betreten lässt,6. § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,7. § 7 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Besuch empfängt,8. § 7 Abs. 2 Satz 2 keine Testung mittels Nukleinsäurenachweis durchführen lässt,9. § 7 Abs. 4 Satz 1 oder 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,10. den Vorgaben des § 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen, Volksfeste oder Kulturangebote veranstaltet,11. den Vorgaben des § 18 Abs. 1 Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen oder ähnliche Einrichtungen betreibt,12. den Vorgaben des § 18 Abs. 2 Fitnessstudios oder ähnliche Einrichtungen betreibt,13. den Vorgaben des § 18 Abs. 3 Tierparks, Zoos, botanische Gärten, Freizeitparks oder ähnliche Einrichtungen betreibt,14. den Vorgaben des § 18 Abs. 4 Spielbanken, Spielhallen, ähnliche Einrichtungen oder Wettvermittlungsstellen betreibt,15. den Vorgaben des § 19 Schlösser, Museen, Galerien oder Gedenkstätten für den Publikumsverkehr öffnet,16. den Vorgaben des § 20 Satz 2 Personen oder den Vorgaben des § 20 Satz 3 Zuschauer in Sportstätten einlässt,17. den Vorgaben des § 21 Verkaufsstätten oder ähnliche Einrichtungen betreibt,18. den Vorgaben des § 22 Speisen und Getränke anbietet,19. den Vorgaben des § 23 Übernachtungen anbietet,20. den Vorgaben des § 24 Tanzlokale, Diskotheken, Clubs oder ähnliche Einrichtungen betreibt,21. den Vorgaben des § 26 eine Prostitutionsstätte oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt, eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt, eine Prostitutionsvermittlung betreibt oder sexuelle Dienstleistungen erbringt,22. § 27 Abs. 1 Satz 2 nicht berechtigte Personen einlässt oder die gebotenen Aushänge unterlässt.
Begründung
§ 31 BegründungDie Begründung nach § 28a Abs. 7 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes ergibt sich aus der Anlage 2.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 32 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 25. November 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 23. Dezember 2021 außer Kraft.
Kontaktdatenerfassung
§ 4 KontaktdatenerfassungSoweit nach dieser Verordnung Kontaktdaten zum Zweck der Nachverfolgung und Unterbrechung von Infektionsketten mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu erheben und zu verarbeiten sind (Kontaktdatenerfassung), gilt neben § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 8 des Infektionsschutzgesetzes:1. personenbezogene Angaben sind die Namen, Vornamen, Anschrift und die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse; sie sind vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben;2. die Erhebung und Verarbeitung der Kontaktdaten soll möglichst in elektronischer Form erfolgen.
Abstands- und Hygienekonzepte
§ 5 Abstands- und HygienekonzepteSoweit nach dieser Verordnung die Öffnung und der Betrieb von Einrichtungen und Angeboten sowie Zusammenkünfte, Veranstaltungen und ähnliches nur nach Erstellung und Umsetzung eines Abstands- und Hygienekonzepts zulässig sind, hat dieses unter Berücksichtigung der jeweiligen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts1. Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen,2. Maßnahmen zur Ermöglichung der Einhaltung der Mindestabstände oder andere geeignete Schutzmaßnahmen wie beispielsweise Trennvorrichtungen, aufgelockerte Sitzmuster und Lüftungskonzepte und3. Regelungen über gut sichtbare Aushänge und Hinweise über die einzuhaltenden Abstands- und Hygienemaßnahmenvorzusehen.
Zutrittsuntersagung
§ 6 ZutrittsuntersagungPersonen, die oder deren Angehörige des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen, ist der Zutritt untersagt zu1. Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen nach § 8 Satz 1, ausgenommen zur Behandlung als Patientin oder Patient,2. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 9 Abs. 1 Satz 1, ausgenommen als betreute oder untergebrachte Person; die Einrichtungsleitung kann im Rahmen des Sterbeprozesses Ausnahmen zulassen, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden,3. betriebserlaubnispflichtigen stationären Einrichtungen für Kinder und Jugendliche nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die keine Kindertageseinrichtungen sind und nicht unter § 9 Abs. 1 Nr. 3 fallen, ausgenommen als in der Einrichtung betreute Person,4. Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereichen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,5. Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach § 41 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,6. Gruppenangeboten, die im Vor- und Umfeld von Pflege Betreuungs- und Unterstützungsangebot angeboten werden, insbesondere Angebote nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch,7. Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe,8. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten nach § 33 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes, Kindertageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436), sowie erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,9. Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes.Personen, die nicht in den in Satz 1 genannten Einrichtungen tätig sind, ist der Zutritt nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 auch untersagt, solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen. Das Zutrittsverbot besteht nicht bei Vorlage eines Negativnachweises nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5. Das Zutrittsverbot gilt nicht für geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, wenn das Betretungsverbot auf einer Symptomatik oder Absonderung einer oder eines Haushaltsangehörigen beruht und die Absonderung nicht aufgrund einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften erfolgt ist.
Absonderung aufgrund Test-Ergebnis
§ 7 Absonderung aufgrund Test-Ergebnis(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC- PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Testes ständig dort abzusondern. Ihnen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Für Personen, die mit einer von Satz 1 erfassten Person in einem Hausstand leben, gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Absonderung nach 10 Tagen endet; treten in einem Hausstand während dieser Zeit weitere Infektionsfälle auf, so verlängert sich die Absonderungsdauer für die übrigen Hausstandsangehörigen hierdurch nicht. Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere zur Deckung des täglichen Bedarfs, wird die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 gilt nicht für1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und2. Personen, bei denen in den letzten sechs Monaten durch Testung mittels Nukleinsäurenachweis eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, wenn der aufgrund dieser Infektion einzuhaltende Absonderungszeitraum verstrichen ist,wenn sie nicht wegen des Kontakts zu einer Person besteht, die mit einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften, infiziert ist. Personen, die Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, sind, auch in den Fällen des Satz 5 Nr. 1 oder 2, verpflichtet, unverzüglich einen Test auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.(2) Für Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro-Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), nachgewiesen ist, gelten Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, unverzüglich eine Testung mittels Nukleinsäurenachweis durchführen zu lassen. Die Absonderung wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Satz 2 erforderlich ist, ausgesetzt. Mit Erhalt des Ergebnisses des Nukleinsäurenachweises, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, endet die Absonderung nach Satz 1. Bestätigt die Testung mittels Nukleinsäurenachweis die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht.(3) Von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut).Von Abs. 1 Satz 3 nicht erfasst sind Personen, die mit Personen nach Satz 1 in einem Hausstand leben.(4) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über den Erhalt eines positiven Testergebnisses zu informieren. Die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten. Es wird empfohlen, dass die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.(5) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(6) Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Abs. 1 oder 2 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.(7) Abweichend von Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und 2, endet für1. geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,2. Schülerinnen und Schüler an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes sowie3. Kinder unter 6 Jahren und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, die Absonderung bereits, wenn diese keine Symptome für eine Infektion mit SARS-CoV-2 aufweisen, sobald dem zuständigen Gesundheitsamt ein Nukleinsäurenachweis vorgelegt wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 mehr vorliegt; die Testung darf frühestens am fünften, im Fall der Nr. 2 und 3 frühestens am siebten Tag nach dem Nachweis der Infektion vorgenommen werden.(8) Abweichend von Abs. 1 Satz 3 endet die Absonderung bereits, sobald dem zuständigen Gesundheitsamt nachgewiesen wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Der Nachweis kann geführt werden durch einen1. Nukleinsäurenachweis, wenn der Test frühestens fünf,2. Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 Buchst. c der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, wenn der Test frühestens siebenTage nach Beginn der Absonderung nach Abs. 1 Satz 1 erfolgt ist. Für Personen, insbesondere in Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, die einer verpflichtenden regelmäßigen Testung auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, kann die Testung nach Satz 1 Nr. 2 bereits am fünften Tag nach Beginn der Absonderung erfolgen.
Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen
§ 8 Krankenhäuser und vergleichbare EinrichtungenEinrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes müssen1. eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 vornehmen und2. über ein einrichtungsbezogenes Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 verfügen, welches auch Regelungen zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration beinhaltet.§ 28b des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger ...
§ 9 Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, ambulante Pflegedienste, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen(1) 1. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,2. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs-und Pflegeleistungen,3. betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht werden,müssen eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 vornehmen und über ein einrichtungsbezogenes Konzept mit Regelungen zu Besuchsmöglichkeiten und zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in den Fällen der Nr. 1 und 2 des „Landesschutzkonzeptes für Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe vor der Übertragung von Infektionen“ und in den Fällen der Nr. 3 des „Schutzkonzeptes zur Ermöglichung von Besuchen in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht sind“ verfügen, das in den Fällen der Nr. 1 und 2 dem örtlich zuständigen Hessischen Amt für Versorgung und Soziales vorzulegen ist. § 28b des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.(2) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach § 41 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch müssen ein einrichtungsbezogenes Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 erstellen und umsetzen. § 28b des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.
Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ...
V aufgeh. durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. März 2022 (GVBl. S. 170)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 8 neu gefasst sowie §§ 4 und 29 und Anlage 1 aufgehoben durch Verordnung vom 18. März 2022 (GVBl. S. 142) |
Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Kategorie Inhalt Beschreibung Format Personenbezogene Daten Name Vor- und Zuname der getesteten Person ID (optional) Identifikationsnummer der getesteten Person (falls vorliegt, z.B. Bürger-ID, Krankenversicherten-Nummer) Geburtsdatum Geburtsdatum der getesteten Person Datum nach ISO1 8601. Informationen zum Test Art des Tests Beschreibung der Art des Tests, z.B. RT-PCR oder Antigen-Schnelltest Im Fall von Antigen-Schnelltest müssen Herstellerangaben und Name des Tests angegeben werden. Untersuchter Erreger/Krankheit Untersuchter Erreger: SARS-CoV-2 Probenart (optional) Art der Probe und Probennahme (z.B. Nasopharynx-Abstrich, Oropharynx-Abstrich, Abstrich der vorderen Nasenhöhle, Speichel) Datum und Uhrzeit Datum und Uhrzeit der Durchführung des Tests Im Fall von Tests basierend auf Nukleinsäureamplifikationstechniken (NAT), z.B. RT-PCR sollte Datum der Ausgabe des Testergebnisses zusätzlich aufgeführt werden. Datum nach ISO1 8601 Testergebnis Negativ / Positiv Testort/Testzentrum Name des Testzentrums, der durchführenden Stelle bzw. veranlassende Behörde Optional: Adresse des Testorts Testende Person (optional) Name oder Identifikations-Nummer der Person, die Test durchführt Staat Staat, in dem Test durchgeführt wurde z.B. Deutschland ISO 31662 Kodierung Zertifikat Metadaten Aussteller des Testzertifikats Aussteller des Zertifikats (ermöglicht eine Prüfung des Zertifikats) Zertifikat ID (optional) Referenz - ID des Testzertifikats (eindeutige Nummer)
Aufgrund des1. § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28a und des § 28b Abs. 3 Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174),2. § 89 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318),3. § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz. AT vom 8. Mai 2021 V1)verordnet die Landesregierung:
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften
Zweiter Teil
Besondere Vorschriften
Dritter Teil - Schlussvorschriften
Dritter Teil
Schlussvorschriften
Pandemiegerechtes Verhalten
§ 1 Pandemiegerechtes Verhalten(1) Jede Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Bei persönlichen Begegnungen, insbesondere mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, ist besondere Vorsicht walten zu lassen.(2) Soweit das Tragen einer medizinischen Maske nach § 2 nachfolgend nicht angeordnet ist, wird dies dringend empfohlen, wenn sich Personen unterschiedlicher Hausstände gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht eingehalten werden kann.(3) In geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(4) Personen, die nicht geimpft oder genesen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind, wird dringend empfohlen, an größeren Zusammenkünften nur mit einem negativen Testergebnis teilzunehmen; die zugrundeliegende Testung sollte höchstens 24 Stunden zurückliegen. Dies gilt insbesondere für die Teilnahme an Versammlungen und Kulturveranstaltungen, den Besuch der Gastronomie sowie von Kultur- und Freizeiteinrichtungen, die gemeinschaftliche Sportausübung und den Besuch von Fitnessstudios sowie die Entgegennahme körpernaher Dienstleistungen.(5) Bei akuten Atemwegssymptomen soll ein Kontakt zu Angehörigen anderer Hausstände bis zu einer Abklärung der Ursachen möglichst vermieden werden.
Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege
§ 10 Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von PflegeSoweit Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege als Gruppenangebote durchgeführt werden, insbesondere die Angebote nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch, haben die Anbieter1. eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 vorzunehmen,2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 zu erstellen und umzusetzen.Einzelangebote im Sinne des Satz 1 sind nur untersagt, wenn ein Fall des § 6 Abs. 1 Satz 2 vorliegt; § 6 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Werkstätten, andere Leistungsanbieter, Tagesförderstätten und Tagesstätten für Menschen mit ...
§ 11 Werkstätten, andere Leistungsanbieter, Tagesförderstätten und Tagesstätten für Menschen mit Behinderungen, Angebote durch Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und Familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe(1) Die Träger der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereiche anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch haben dafür Sorge zu tragen, dass ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 erstellt und umgesetzt wird. Für die Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe gilt Satz 1 entsprechend.(2) Auf Antrag können in Werkstätten oder bei anderen Leistungsanbietern beschäftigte Menschen mit Behinderungen von der Teilnahme am Präsenzbetrieb befreit werden, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind. Satz 1 findet keine Anwendung bei Menschen mit Behinderungen, die über einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung verfügen.
Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
§ 12 Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte(1) Die Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten nach § 33 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes, in Kindertageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs sowie in erlaubnispflichtigen Kindertagespflegestellen nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen nach Maßgabe des Hygienekonzeptes des Landes für Kinderbetreuungseinrichtungen, das auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht ist.(2) Mit Zustimmung des Jugendamtes können außer den Fachkräften nach § 25b des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs weitere Personen, für die ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorliegt, mit der Leitung einer oder der Mitarbeit in einer Kindergruppe betraut werden. Vom personellen Mindestbedarf nach § 25c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs kann nach Beratung durch das Jugendamt vorübergehend abgewichen werden.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
§ 13 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen(1) Am Präsenzunterricht sowie an sonstigen regulären Präsenzveranstaltungen an den Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes dürfen nur Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Vorklassen und Vorlaufkursen teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt, und diesen auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vorgenommen haben; das Hessische Kultusministerium kann hiervon Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf anordnen, wenn der Test eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 72 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. Wer vom Präsenzunterricht nach Satz 1 ausgeschlossen wird, hat das Schulgelände zu verlassen und nimmt ausschließlich am Distanzunterricht nach § 69 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes teil. Satz 1 bis 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Prüfungen außerschulischer Bildungseinrichtungen in Schulgebäuden.(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Teilnahme von Studierenden sowie Schülerinnen und Schülern an Abschlussprüfungen; auch diesen Schülerinnen und Schülern werden Testungen angeboten.(3) Die Lehrkräfte und das sonstige Personal müssen zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt oder einen Antigen-Test auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zur Eigenanwendung durch Laien vornehmen. Abs. 1 Satz 2 gilt, auch in den Fällen des Abs. 1 Satz 4, entsprechend.(4) Auf Schülerinnen und Schüler, Studierende sowie Lehrkräfte und sonstiges Personal finden die Abs. 1 bis 3 keine Anwendung, wenn sie1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder2. genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnungsind.(5) Schülerinnen, Schüler und Studierende können von der Teilnahme am Präsenzunterricht schriftlich abgemeldet werden; soweit sie minderjährig sind, kann die Abmeldung nur durch ihre Eltern erfolgen. Nach Satz 1 abgemeldete Schülerinnen, Schüler und Studierende werden im Distanzunterricht beschult. An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.
Hochschulen, Berufsakademien und Musikakademien
§ 14 Hochschulen, Berufsakademien und Musikakademien(1) Bei Teilnahme an Präsenzveranstaltungen im Studienbetrieb, insbesondere bei Lehr-, Prüfungs- und Zulassungsveranstaltungen, sowie bei der Nutzung von Übungs-, PC-, Lern- und Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen in Bibliotheken, die den Studierenden außerhalb von Lehrveranstaltungen für Zwecke des Studiums zur Verfügung stehen, sind die Kontaktdaten nach Maßgabe des § 4 zu erfassen; bei Veranstaltungsreihen erfolgt die Erfassung für jeden Termin.(2) Die Leitungen der Hochschulen, Berufsakademien und Musikakademien sowie die Anbieter fachspezifischer Studieneignungstests nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hessen vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 290) können zur Sicherstellung des Infektionsschutzes in Lehrveranstaltungen, Prüfungen inklusive fachspezifischer Studieneignungstests ergänzend folgende Maßnahmen treffen:1. zum Tragen einer medizinischen Maske verpflichten,2. den Zutritt zu einzelnen Veranstaltungen oder einzelnen Räumen auf Personen mit Negativnachweis nach § 3 beschränken,3. vom Tragen einer medizinischen Maske absehen, soweit die Tätigkeit dies notwendig macht, beispielsweise beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten, und gleichwertige alternative Schutzmaßnahmen bestehen.(3) Für wissenschaftliche Tagungen und Kongresse gilt § 16 entsprechend.
Bildungsangebote, Ausbildung
§ 15 Bildungsangebote, AusbildungBei Bildungsangeboten außerhalb von Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, beispielsweise in Volkshochschulen oder nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen, soweit diese auf die Teilnahme an Nichtschülerprüfungen vorbereiten, sowie bei kulturpädagogischen Angeboten der Museen, Theater und ähnlicher Einrichtungen für einzelne Gruppen oder Klassen der Kindertagesstätten, Schulen und Jugendhilfeeinrichtungen, sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene wo immer möglich zu beachten. Satz 1 gilt entsprechend bei Ausbildungsangeboten, beispielsweise der Referendarausbildung, Angeboten der beruflichen Bildung, Lehrgängen der außerbetrieblichen und betrieblichen Berufsbildungseinrichtungen, der überbetrieblichen Bildungseinrichtungen, der Ausbildung von Beamtinnen und Beamten und Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, der Ausbildung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis.
Veranstaltungen und Kulturbetrieb
§ 16 Veranstaltungen und Kulturbetrieb(1) Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, sind zulässig wenn1. in geschlossenen Räumen die Teilnehmerzahl 250 und im Freien 500 nicht übersteigt oder die zuständige Behörde ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestattet; geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung werden bei der Teilnehmerzahl nicht eingerechnet,2. in geschlossene Räume nur Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Negativnachweis nach § 3 eingelassen werden,3. die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach § 4 erfasst werden und4. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) Abs. 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus beruflichen, dienstlichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen, insbesondere auch bei Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notarterminen und ähnlichem, unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept zugrunde liegt;3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen sowie4. Maßnahmen der Wahlwerbung für Parlaments- und Kommunalwahlen sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide.(3) Für Zusammenkünfte in privaten Wohnungen, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, wird die Beachtung der Vorgaben des Abs. 1 Nr. 2 bis 4 dringend empfohlen.(4) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogische Maßnahmen der Schulen sowie Jugendsozialarbeit sind unabhängig vom Angebotsort in Gruppen von bis zu 50 Personen einschließlich der Betreuungspersonen, geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht eingerechnet, zulässig. Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend. Bei Übernachtungen gilt § 23 entsprechend.
Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen
§ 17 Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, Trauerfeierlichkeiten und BestattungenFür Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen gilt § 16 Abs. 1 Nr. 3 und 4 entsprechend. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften stellen Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung auf, die sich an den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung orientieren.
Freizeiteinrichtungen
§ 18 Freizeiteinrichtungen(1) Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen und ähnliche Einrichtungen dürfen für den Publikumsverkehr nur öffnen, wenn1. Besuche nur nach vorheriger Terminvereinbarung stattfinden,2. maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von zehn Quadratmetern eingelassen wird,3. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) Die Öffnung von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, wenn1. eine Kontaktdatenerfassung der Besucherinnen und Besucher nach § 4 erfolgt und2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(3) Die Öffnung von Tierparks, Zoos, botanischen Gärten sowie Freizeitparks und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, wenn ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(4) Die Öffnung von Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen sowie der Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen ist nur zulässig, wenn1. nur Gäste mit Negativnachweis nach § 3 eingelassen werden,2. eine Kontaktdatenerfassung der Besucherinnen und Besucher nach § 4 erfolgt und3. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.
Schlösser, Museen, Galerien und Gedenkstätten
§ 19 Schlösser, Museen, Galerien und GedenkstättenDie Öffnung der Museen, Schlösser, Galerien und Gedenkstätten ist zulässig, wenn ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 erstellt und umgesetzt wird.
Medizinische Maske
§ 2 Medizinische Maske(1) Eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) ist zu tragen1. in innenliegenden Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. bei Großveranstaltungen in Gedrängesituationen, insbesondere beim Einlass und in Warteschlangen,3. in innenliegenden Bereichen von Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann,4. vona) Besucherinnen und Besuchern in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes und ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen, vom 7. März 2021 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),b) Patientinnen und Patienten in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes,c) Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, innerhalb dieser Einrichtungen; dies gilt nicht in Bereichen, zu denen nur die dort tätigen Personen Zutritt haben, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen eingehalten werden kann, die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen;5. während des unmittelbaren persönlichen Kontakts bei der Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe, soweit dieser in geschlossenen Räumen stattfindet und solange nicht feste Sitzplätze eingenommen werden,6. in innenliegenden Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels, von Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und vergleichbaren Einrichtungen,7. in innenliegenden Publikumsbereichen von Dienstleistungsbetrieben und vergleichbaren Einrichtungen,8. in innenliegenden Publikumsbereichen gastronomischer Einrichtungen, von Spielbanken, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,9. in innenliegenden Publikumsbereichen von Übernachtungsbetrieben bis zur Einnahme eines Sitzplatzes, beispielsweise in Bar- oder Restaurantbereichen oder in der Lobby,10. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren, in den dazugehörigen Zugangs- und Stationsgebäuden und Tiefbahnhöfen sowie während der Inanspruchnahme von Fahrdiensten; wenn alle Insassen über einen Negativnachweis nach § 3 verfügen, gilt dies in den Verkehrsmitteln nur bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,11. in Gebäuden der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und in von ihnen genutzten Gebäuden bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,12. in Schulgebäuden und Gebäuden sonstiger Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,13. von den Besucherinnen und Besuchern während der Zusammenkünfte und Veranstaltungen nach den §§ 16 und 17, die in geschlossenen Räumen stattfinden, bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,14. während der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, die in geschlossenen Räumen stattfinden, bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,15. während der Wahrnehmung von Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogischen Maßnahmen sowie der Jugendsozialarbeit, die in geschlossenen Räumen stattfinden, bis zur Einnahme eines Sitzplatzes.§ 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 besteht nicht1. für Kinder unter 6 Jahren,2. für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine medizinische Maske tragen können,3. für Besuche in Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes und in ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen in den eigenen Zimmern der zu besuchenden Person, wenn alle Bewohnerinnen und Bewohner dieser Zimmer geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind;4. für Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,5. für Lehrende in Lehrveranstaltungen an außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit ein Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske vorsieht,6. für Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten,7. an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien, soweit Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 angeordnet wurden,8. soweit und solange aus therapeutischen, pädagogischen, schulischen, rechtlichen, seelsorgerischen, ethisch-sozialen oder anderen tatsächlichen Gründen das Absetzen der medizinischen Maske erforderlich ist.(3) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 können Schülerinnen und Schüler sowie Studierende eine Mund-Nase-Bedeckung (Alltagsmaske) tragen; dies ist jede vollständige, an der Gesichtshaut anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosole durch Husten, Niesen oder Aussprache deutlich zu verringern. Bei einem Ausbruchsgeschehen an der Schule kann das Gesundheitsamt im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auch an den Sitzplätzen eine Maskenpflicht nach Abs. 1, auch in Verbindung mit Satz 1, anordnen. Sie oder er kann die Pflicht nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt nach Anhörung der Schulkonferenz nach § 130 des Hessischen Schulgesetzes ganz oder teilweise aussetzen.
Sportstätten
§ 20 SportstättenIn Sportstätten ist die Sportausübung zulässig, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept vorliegt. Für Zuschauer gilt § 16 Abs. 1 entsprechend.
Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen
§ 21 Verkaufsstätten und ähnliche EinrichtungenDer Betrieb von Einrichtungen des Groß- und Einzelhandels, einschließlich der Wochenmärkte, Spezialmärkte und vergleichbaren Verkaufsveranstaltungen sowie Direktverkäufe vom Hersteller oder Erzeuger und der Geschäfte des Lebensmittelhandwerks, sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen ist zulässig, wenn für den Publikumsbereich ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.
Gaststätten
§ 22 Gaststätten(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe dürfen Speisen und Getränke1. zur Abholung oder Lieferung anbieten, wenn ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird,2. zum Verzehr vor Ort anbieten, wenn sichergestellt ist, dassa) in die Innengastronomie nur Gäste mit einem Negativnachweis nach § 3 eingelassen werden,b) die Kontaktdatenerfassung der Gäste nach § 4 erfolgt,c) ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) In Kantinen findet für Betriebsangehörige Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b keine Anwendung; Entsprechendes gilt für Mensen.
Übernachtungsbetriebe
§ 23 ÜbernachtungsbetriebeÜbernachtungsangebote einschließlich der Bewirtung der Übernachtungsgäste sind zulässig, wenn1. bei Aufenthalten zu touristischen Zwecken ein Negativnachweis nach § 3 bei der Anreise sowie bei Aufenthalten von mehr als sieben Tagen einmal wöchentlich vorgelegt wird; dies gilt nicht, wenn in der Unterkunft keine Gemeinschaftseinrichtungen betrieben werden,2. die Kontaktdatenerfassung der Gäste nach § 4 erfolgt,3. ein Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.
Tanzlokale, Clubs, Diskotheken
§ 24 Tanzlokale, Clubs, Diskotheken(1) Der Betrieb von Tanzlokalen, Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen ist im Freien zulässig, wenn1. nur Gäste mit einem Negativnachweis nach § 3 eingelassen werden,2. eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 erfolgt,3. nur eine Person je 10 Quadratmeter Verkehrsfläche, maximal 250 Personen eingelassen werden und4. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) In Innenräumen dürfen Tanzlokale, Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen nur zu den in § 22 Abs. 1 genannten Zwecken unter Einhaltung der dort geregelten Voraussetzungen mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Behörden, betrieben werden. Dem Antrag auf Genehmigung nach Satz 1 ist ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 beizufügen.
Dienstleistungen
§ 25 Dienstleistungen(1) Die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen einschließlich Handwerkstätigkeiten soll möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt erfolgen. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung eines Mindestabstandes, sind einzuhalten.(2) Die Betreiber von Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege sind zur Kontaktdatenerfassung nach § 4 verpflichtet.
Prostitutionsstätten- und ähnliche Einrichtungen
§ 26 Prostitutionsstätten- und ähnliche EinrichtungenDer Betrieb einer Prostitutionsstätte im Sinne des § 2 Abs. 4 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), oder einer ähnlichen Einrichtung, die Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeuges im Sinne des § 2 Abs. 5 des Prostituiertenschutzgesetzes, die Durchführung oder Organisation einer Prostitutionsveranstaltung im Sinne des § 2 Abs. 6 des Prostituiertenschutzgesetzes, der Betrieb einer Prostitutionsvermittlung im Sinne des § 2 Nr. 7 des Prostituiertenschutzgesetzes sowie die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt im Sinne des § 2 Abs. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes ist zulässig, wenn1. nur Kundinnen und Kunden mit Negativnachweis nach § 3 eingelassen werden,2. eine Kontaktdatenerfassung der Kundinnen und Kunden nach § 4 erfolgt,3. die Betreiberinnen und Betreiber oder, sofern solche nicht vorhanden sind, die Prostituierten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Prostituiertenschutzgesetzes ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5, das das besondere Infektionsrisiko der angebotenen Dienstleistung berücksichtigt und eine mindestens einmal wöchentliche Testung der Prostituierten, soweit es sich nicht um geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, beinhaltet, erstellen und umsetzen.
Vollzug
§ 27 Vollzug(1) Für den Vollzug dieser Verordnung sind abweichend von § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), neben den Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können, um eine bestehende Gefahrensituation abwenden zu können.(2) Die örtlich zuständigen Behörden bleiben befugt unter Beachtung des „Präventions- und Eskalationskonzepts zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen“ (Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2), auch über diese Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen. Das Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2 ist auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht.
Ordnungswidrigkeiten
§ 28 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 2 Abs. 1 keine medizinische Maske trägt,2. § 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 3, § 10 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 3, § 18 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 2, § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 23 Nr. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 2, § 25 Abs. 2 oder § 26 Nr. 2 unwahre oder unvollständige Angaben macht,3. § 6 eine der aufgeführten Einrichtungen betritt oder durch Kinder unter 14 Jahren oder nicht einsichtsfähige Personen betreten lässt,4. § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,5. § 7 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Besuch empfängt,6. § 7 Abs. 2 Satz 2 keinen PCR-Test durchführen lässt,7. § 7 Abs. 4 Satz 1 oder 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,8. § 9 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 die Testungen des Personals nicht durchführt,9. § 9 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, die Testungen des Personals nicht dokumentiert,10. § 9 Abs. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, die Dokumentationen nicht aufbewahrt,11. den Vorgaben des § 16 Abs. 1 Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen oder Kulturangebote veranstaltet,12. den Vorgaben des § 18 Abs. 1 Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen oder ähnliche Einrichtungen betreibt,13. den Vorgaben des § 18 Abs. 2 Fitnessstudios oder ähnliche Einrichtungen betreibt,14. den Vorgaben des § 18 Abs. 3 Tierparks, Zoos, botanischen Gärten, Freizeitparks oder ähnliche Einrichtungen betreibt,15. den Vorgaben des § 18 Abs. 4 Spielbanken, Spielhallen, ähnliche Einrichtungen oder Wettvermittlungsstellen betreibt,16. den Vorgaben des § 19 Schlösser, Museen, Galerien oder Gedenkstätten für den Publikumsverkehr öffnet,17. den Vorgaben des § 20 Satz 2 Zuschauer in Sportstätten einlässt,18. den Vorgaben des § 21 Verkaufsstätten oder ähnliche Einrichtungen betreibt,19. den Vorgaben des § 22 Speisen und Getränke anbietet,20. den Vorgaben des § 23 Übernachtungen anbietet,21. den Vorgaben des § 24 Tanzlokale, Diskotheken, Clubs oder ähnliche Einrichtungen betreibt,22. den Vorgaben des § 26 eine Prostitutionsstätte oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt, eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt, eine Prostitutionsvermittlung betreibt oder sexuelle Dienstleistungen erbringt.
Begründung
§ 29 BegründungDie Begründung nach § 28a Abs. 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes ergibt sich aus der Anlage*.
Negativnachweis
§ 3 Negativnachweis(1) Soweit nach dieser Verordnung der Nachweis zu führen ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen (Negativnachweis), kann dies erfolgen durch1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder3. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, der die aus der Anlage ersichtlichen Daten enthält; die zugrundeliegende Testung kann auch durch einen PCR-Test erfolgen.Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren.(2) Zur Nachweisführung ist ein Nachweis nach Abs. 1 Satz 1 gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 30 Aufhebung bisherigen Rechts[Aufhebungsanweisungen]
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 31 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 22. Juli 2021 außer Kraft.Wiesbaden, den 22. Juni 2021Hessische Landesregierung Der MinisterpräsidentBouffier Der Minister für Soziales und IntegrationKlose Der Minister des Innern und für SportBeuth
Kontaktdatenerfassung
§ 4 KontaktdatenerfassungSoweit nach dieser Verordnung Kontaktdaten zum Zweck der Nachverfolgung und Unterbrechung von Infektionsketten mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu erheben und zu verarbeiten sind (Kontaktdatenerfassung), gilt neben § 28a Abs. 4 Satz 2 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes:1. personenbezogene Angaben sind die Namen, Vornamen, Anschrift und die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, sie sind vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben;2. die Erhebung und Verarbeitung der Kontaktdaten soll möglichst in elektronischer Form erfolgen;3. die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die von der Kontaktdatenerfassung Betroffenen sind über diese Beschränkungen zu informieren.
Abstands- und Hygienekonzepte
§ 5 Abstands- und HygienekonzepteSoweit nach dieser Verordnung die Öffnung und der Betrieb von Einrichtungen und Angeboten sowie Zusammenkünfte, Veranstaltungen und ähnliches nur nach Erstellung und Umsetzung eines Abstands- und Hygienekonzepts zulässig sind, hat dieses unter Berücksichtigung der jeweiligen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts1. Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen,2. Maßnahmen zur Ermöglichung der Einhaltung der Mindestabstände oder andere geeignete Schutzmaßnahmen und3. Regelungen über gut sichtbare Aushänge und Hinweise über die einzuhaltenden Abstands- und Hygienemaßnahmenvorzusehen.
Zutrittsuntersagung
§ 6 Zutrittsuntersagung(1) Personen, die oder deren Angehörige des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen, ist der Zutritt untersagt zu1. Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1, ausgenommen zur Behandlung als Patientin oder Patient,2. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 9 Abs. 1, ausgenommen als betreute oder untergebrachte Person; die Einrichtungsleitung kann im Rahmen des Sterbeprozesses Ausnahmen zulassen, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden;3. betriebserlaubnispflichtigen stationären Einrichtungen für Kinder und Jugendliche nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die keine Kindertageseinrichtungen sind und nicht unter § 9 Abs. 1 Nr. 3 fallen, ausgenommen als in der Einrichtung betreute Person,4. Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereichen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,5. Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach § 41 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,6. Gruppenangeboten, die im Vor- und Umfeld von Pflege Betreuungs- und Unterstützungsangebot angeboten werden, insbesondere Angebote nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch,7. Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe,8. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten nach § 33 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes, Kindertageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436), sowie erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,9. Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes.Personen, die nicht in den in Satz 1 genannten Einrichtungen tätig sind, ist der Zutritt nach Satz 1 auch untersagt, solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen. Das Zutrittsverbot gilt nicht für geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, wenn das Betretungsverbot auf einer Symptomatik oder Absonderung einer oder eines Haushaltsangehörigen beruht und die Absonderung nicht aufgrund einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften erfolgt ist.(2) Liegt in einer Einrichtung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 5 oder 7 ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vor, ist der Zutritt bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes untersagt.
Absonderung aufgrund Test-Ergebnis
§ 7 Absonderung aufgrund Test-Ergebnis(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer molekularbiologischen Testung (PCR-Test) nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Testes ständig dort abzusondern. Ihnen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Für Personen, die mit einer von Satz 1 erfassten Person in einem Hausstand leben, gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 entsprechend. Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere zur Deckung des täglichen Bedarfs, wird die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 gilt nicht für1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und2. Personen, bei denen in den letzten sechs Monaten mittels PCR-Test eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, wenn der aufgrund dieser Infektion einzuhaltende Absonderungszeitraum verstrichen ist,wenn sie nicht wegen des Kontakts zu einer Person besteht, die mit einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften, infiziert ist. Personen, die Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, sind, auch in den Fällen des Satz 5 Nr. 1 oder 2, verpflichtet, unverzüglich einen Test auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.(2) Für Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro-Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), nachgewiesen ist, gelten Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen. Die Absonderung wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Satz 2 erforderlich ist, ausgesetzt. Mit Erhalt des PCR-Testergebnisses, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, endet die Absonderung nach Satz 1. Bestätigt der PCR-Test die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht.(3) Von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut).Von Abs. 1 Satz 3 nicht erfasst sind Personen, die mit Personen nach Satz 1 in einem Hausstand leben.(4) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über den Erhalt eines positiven Testergebnisses zu informieren. Die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten. Es wird empfohlen, dass die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.(5) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(6) Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Abs. 1 oder 2 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.
Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen
§ 8 Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen(1) Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes dürfen zu Besuchszwecken nur von Personen betreten werden, die über einen Negativnachweis nach § 3 verfügen. Die Einrichtungsleitung kann für engste Familienangehörige Ausnahmen zulassen, wenn es nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist, insbesondere bei Geburten oder Personen im Sterbeprozess.(2) Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 müssen1. eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 vornehmen und2. über ein einrichtungsbezogenes Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 verfügen, welches auch Regelungen zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration beinhaltet.
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger ...
§ 9 Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, ambulante Pflegedienste, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen(1) Zu Besuchszwecken dürfen1. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,2. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen,3. betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht werden,nach Maßgabe des Besuchskonzepts nach Abs. 2 betreten werden. Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen müssen über einen Negativnachweis nach § 3 verfügen. Die Einrichtungen nach Satz 1 müssen eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 vornehmen.(2) Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept mit Regelungen zu Besuchsmöglichkeiten und zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des „Landesschutzkonzeptes für Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe vor der Übertragung von Infektionen“ und in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des „Schutzkonzeptes zur Ermöglichung von Besuchen in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht sind“ verfügen, das in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 dem örtlich zuständigen Hessischen Amt für Versorgung und Soziales vorzulegen ist. Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 sind verpflichtet, Bestimmungen über die regelmäßige Testung des Personals, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, im einrichtungsbezogenen Konzept nach Satz 1 zu treffen.(3) Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen sind verpflichtet, das in der Einrichtung tätige Personal (Eigen- und Fremddienste) mindestens zweimal pro Woche sowie bei Dienstantritt nach einer Abwesenheit von mehr als drei Tagen auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt. Die Durchführung der Testungen ist im einrichtungsbezogenen Konzept nach Abs. 2 Satz 1 zu regeln. Die durchgeführten Testungen sind zu dokumentieren. Die Dokumentationen nach Satz 3 sind mindestens drei Monate vollständig und geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren.(4) Das in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 tätige Personal ist, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, verpflichtet, die nach Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 durch die Einrichtung auf Grundlage des einrichtungsbezogenen Schutzkonzeptes erfolgende Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials zu dulden.(5) Ambulante Pflegedienste und Unternehmen nach § 36 Abs. 1 Nr. 7 des Infektionsschutzgesetzes zur Betreuung älterer und pflegebedürftiger Menschen sind verpflichtet, ihr mit ambulanten Pflege- und Unterstützungsleistungen betrautes Personal, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, regelmäßig, mindestens einmal pro Woche, einem Virusdirektnachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu unterziehen. Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 gelten entsprechend.(6) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach § 41 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch müssen ein einrichtungsbezogenes Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 erstellen und umsetzen.
Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 ...
V aufgeh. durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. November 2021 (GVBl. S. 742)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 2021 (GVBl. S. 690) |
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 28. März 2021 außer Kraft.
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger ...
§ 1b Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen(1) Zu Besuchszwecken dürfen1. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,2. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen,3. betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht werden,nach Maßgabe der nach Abs. 2 zu erstellenden Besuchskonzepte betreten werden. Personen, die in Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 versorgt werden, dürfen1. in einer Einrichtung zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen pro Woche zweimal,2. in einer Einrichtung zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen täglichBesuche von jeweils bis zu zwei Personen empfangen.(2) Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept mit Regelungen zu Besuchsmöglichkeiten und zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des „Landesschutzkonzepts für Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe vor der Übertragung von Infektionen“ und in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des „Schutzkonzeptes zur Ermöglichung von Besuchen in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht sind“ verfügen, das in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 dem örtlich zuständigen Hessischen Amt für Versorgung und Soziales vorzulegen ist. Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 sind verpflichtet, Bestimmungen über die regelmäßige Testung des Personals im einrichtungsbezogenen Konzept nach Satz 1 zu treffen. Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen sind verpflichtet, das in der Einrichtung tätige Personal (Eigen- und Fremddienste) mindestens zweimal pro Woche sowie bei Dienstantritt nach einer Abwesenheit von mehr als drei Tagen auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen, die Durchführung der Testungen im einrichtungsbezogenen Konzept nach Satz 1 zu regeln und die durchgeführten Testungen zu dokumentieren. Die Schutzkonzepte nach Satz 1 werden in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht. Die Dokumentationen nach Satz 3 sind mindestens drei Monate vollständig und geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren.(2a) Das in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 tätige Personal ist verpflichtet, die nach Abs. 2 Satz 2 und 3 durch die Einrichtung auf Grundlage des einrichtungsbezogenen Schutzkonzeptes erfolgende Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials zu dulden.(3) Abweichend von Abs. 1 dürfen Personen, die in einer Einrichtung nach Abs. 1 versorgt werden, jederzeit besucht werden1. vona) Seelsorgerinnen und Seelsorgern,b) ihren Eltern, wenn es sich um ein minderjähriges Kind handelt,c) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Notarinnen und Notaren,d) sonstigen Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist,e) Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen einer rechtlichen Betreuung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung,f) ehrenamtlichen Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen in Ausübung ihres Amtes, 2. im Rahmen des Sterbeprozesses durch enge Angehörige oder in ambulanten Hospizinitiativen und -diensten tätige Personen, oder3. im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.Die Einrichtungsleitung kann abweichend von Abs. 1 im Einzelfall für engste Familienangehörige und sonstige nahestehende Personen Ausnahmen zulassen, wenn es aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist.(4) Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 müssen zu jeder Zeit eine von der Einrichtung gestellte oder akzeptierte FFP2-, KN95-, N95- oder vergleichbare Maske ohne Ausatemventil tragen. Satz 1 gilt nicht, soweit es die Eigenart eines Besuches nach Abs. 3 erfordert. Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen müssen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus verfügen und dieses auf Verlangen nachweisen. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung mittels eines POC-Antigen-Schnelltests darf höchstens 48 Stunden und mittels eines PCR-Tests höchstens drei Tage vor dem Besuch vorgenommen worden sein; der Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. Satz 3 gilt nicht für die in Abs. 3 Satz 1 genannten Personen, mit Ausnahme der Personen, deren Besuch aus therapeutischen Gründen erfolgt.(5) Abweichend von Abs. 1 und 3 ist der Besuch Personen nicht gestattet,1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für CO-VID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, oder2. solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, oder3. wenn bei ihnen ein in der Einrichtung durchgeführter Antigen-Test ein positives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 ergeben hat.Das Besuchsverbot nach Satz 1 Nr. 3 endet vierzehn Tage nach Vornahme des Antigen-Tests oder wenn durch einen nach dem Antigen-Test durchgeführten PCR-Test nachgewiesen wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Die Einrichtungsleitung kann abweichend von Satz 1 im Rahmen des Sterbeprozesses Ausnahmen zulassen, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden.(6) Besuche nach Abs. 1 sind bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes nicht mehr gestattet, wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.(7) § 1 Abs. 3c gilt entsprechend.
Ambulante Pflegedienste
§ 1cAmbulante PflegediensteAmbulante Pflegedienste und Unternehmen nach § 36 Abs. 1 Nr. 7 des Infektionsschutzgesetzes zur Betreuung älterer und pflegebedürftiger Menschen sind verpflichtet, ihr mit ambulanten Pflege- und Unterstützungsleistungen betrautes Personal regelmäßig, mindestens einmal pro Woche, einem Virusdirektnachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu unterziehen; die Testungen sind zu dokumentieren. Das in Satz 1 genannte Personal ist verpflichtet, diese Testung einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials zu dulden. § 1b Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend für die Dokumentationen nach Satz 1.
Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
§ 2 Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte(1) Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte nach § 33 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes, Kindertageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436), sowie erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dürfen durch Kinder nicht betreten werden, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen.(1a) Die Betreuung in Einrichtungen nach Abs. 1 erfolgt im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen nach Maßgabe des Hygienekonzeptes des Landes für Kinderbetreuungseinrichtungen, das auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht ist. Damit kann eine Beschränkung der Betreuungsmöglichkeiten aufgrund der zur Verfügung stehenden Kapazitäten, insbesondere bei Bildung fester Gruppen, verbunden sein.(2) Einrichtungen nach Abs. 1 dürfen durch dort tätige Personen nicht betreten werden, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen.(3) Mit Zustimmung des Jugendamtes können außer den Fachkräften nach § 25b des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs weitere Personen, für die ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorliegt, mit der Leitung einer oder der Mitarbeit in einer Kindergruppe betraut werden. Vom personellen Mindestbedarf nach § 25c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs kann nach Beratung durch das Jugendamt vorübergehend abgewichen werden.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
§ 3 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen(1) Für den Unterricht und die sonstigen schulischen Angebote in den Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes gelten folgende Regelungen:1. in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 erfolgt Wechselunterricht; entsprechendes gilt für die Förderangebote in den Vorklassen nach § 18 Abs. 1 und 2 des Hessischen Schulgesetzes und die Vorlaufkurse nach § 58 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes;2. ab der Jahrgangsstufe 7 erfolgt mit Ausnahme der Abschlussklassen Distanzunterricht;3. in den Abschlussklassen findet Präsenzunterricht statt; die Schulleiterin oder der Schulleiter kann phasenweisen Distanzunterricht anordnen.Abschlussklassen im Sinne des Satz 1 Nr. 2 und 3 sind1. die Kursphasen Q2 und Q4 an gymnasialen Oberstufen und beruflichen Gymnasien, Abendgymnasien und Hessenkollegs sowie die Vorkurse an den Abendgymnasien und Hessenkollegs,2. das erste und zweite Semester an Abendhauptschulen und das dritte und vierte Semester an Abendrealschulen,3. die 9. Jahrgangsstufe des Bildungsgangs Hauptschule und die 10. Jahrgangsstufe des Bildungsgangs Realschule an Hauptschulen, Realschulen, Mittelstufenschulen und kooperativen Gesamtschulen,4. die Jahrgangsstufen 9 und 10 der integrierten Gesamtschulen, sofern ihre Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2020/2021 an den zentralen Abschlussprüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des mittleren Abschlusses teilnehmen,5. die Abschlussjahrgänge an den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen und mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,6. die Jahrgänge an den Berufsschulen, in denen Teil I oder Teil II der Abschlussprüfung stattfindet, sowie die Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung einschließlich der Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfungen in den Bildungsgängen zur Berufsvorbereitung vom 10. August 2006 (ABl. S. 744), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2020 (GVBl. S. 402),7. die 12. Jahrgangsstufe der Fachoberschulen und Höheren Berufsfachschulen sowie8. die Abschlussklassen an den Fachschulen und den ein- und zweijährigen Berufsfachschulen mit Ausnahme der Höheren Berufsfachschulen, jedoch einschließlich der Berufsfachschule zum Übergang in Ausbildung.(2) Distanzunterricht ist ein durch die Lehrenden planmäßig und regelmäßig gesteuerter Lernvorgang, während dessen die Schülerinnen, Schüler und Studierenden den Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes grundsätzlich fernbleiben. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung an allgemeinen Schulen oder an Förderschulen sowie Schülerinnen und Schülern in Intensivklassen oder Intensivkursen an allgemein bildenden oder beruflichen Schulen nach § 50 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2020 (GVBl. S. 706), abweichend von Satz 1 die Anwesenheit in der Schule gestatten. Der Wechselunterricht erfolgt als regelmäßiger Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht; dabei soll der Präsenzunterricht in geteilten Lerngruppen, die in ihrer Personenzusammensetzung möglichst unverändert bleiben, durchgeführt werden. Sofern es die räumliche Situation zulässt, kann mit Zustimmung des Gesundheitsamtes anstelle des Wechselunterrichts auch Präsenzunterricht in geteilten Lerngruppen, die in ihrer Personenzusammensetzung möglichst unverändert bleiben, durchgeführt werden.(3) Während der Zeiten des Distanzunterrichts wird für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 sowie für die Kinder der Vorklassen eine Notbetreuung im Umfang von täglich möglichst vier Zeitstunden und für die Jahrgangsstufen 3 bis 6 von täglich möglichst fünf Zeitstunden eingerichtet. Zur Teilnahme an der Notbetreuung berechtigt sind Schülerinnen und Schüler sowie Kinder der Vorklassen, sofern1. eine Betreuung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, insbesondere, weil beide sorgeberechtigten Elternteile, in deren Haushalt sie wohnen, ihrer Erwerbstätigkeit oder ihrem Studium nachgehen müssen; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch Bescheinigungen, insbesondere des Dienstherrn oder Arbeitgebers, rechtzeitig, möglichst eine Woche im Voraus, nachzuweisen; entsprechendes gilt für berufstätige oder studierende Alleinerziehende im Sinne des § 21 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,2. die Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,3. ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung besteht, die eine besondere Betreuung erfordert oder4. ohne die Betreuung im Einzelfall für Eltern und Kinder eine besondere Härte entstünde, die sich durch außergewöhnliche und schwerwiegende Umstände von den durch den Wegfall der regelhaften Betreuung allgemein entstehenden Härten abhebt.(4) In den Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes ist eine Mund-Nasen-Bedeckung - nach Möglichkeit eine medizinische Maske - zu tragen; dies gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies durch eine geeignete ärztliche Bescheinigung nachweisen. Bei Nichteinhaltung der Pflicht nach Satz 1 ist das Betreten der Einrichtung untersagt. Eine Pflicht nach Satz 1 besteht nicht während der Vorlaufkurse nach § 58 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes, während des Verzehrs von Speisen und Getränken und soweit es zu schulischen Zwecken erforderlich ist, die Mund-Nasen- Bedeckung abzulegen. Die Pflicht nach Satz 1 kann durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Anhörung der Schulkonferenz nach § 130 des Hessischen Schulgesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt werden; vor der Entscheidung kann die Beratung durch den schulärztlichen Dienst nach § 1 Nr. 6 der Verordnung über die Zulassung und die Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege vom 19. Juni 2015 (GVBl. S. 270) in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch genommen werden. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind wo immer möglich zu beachten. Die infektionsschutzrechtlichen Befugnisse der Gesundheitsämter, auf ein schulbezogenes Ausbruchsgeschehen zu reagieren, bleiben unberührt.(5) Schülerinnen, Schüler und Studierende dürfen den Präsenzunterricht und andere reguläre Veranstaltungen an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes nicht besuchen, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen. Ihr Fehlen gilt als entschuldigt.(6) An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.(7) Die Präsenzpflicht der Lehrkräfte, der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Schulleitungsmitglieder an den öffentlichen Schulen entfällt, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen.(8) Auf Antrag werden Schülerinnen, Schüler und Studierende, Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Teilnahme am Präsenzunterricht im Klassen- oder Kursverband an den öffentlichen Schulen befreit, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind. Einem Antrag nach Satz 1 ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, es sei denn, der Schule oder der personalführenden Stelle liegt bereits ein hinreichender Nachweis des Risikos vor.(9) In den Fällen des Abs. 8 besteht die Arbeits- oder Dienstverpflichtung der Lehrkräfte sowie der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Pflicht der Schülerinnen, Schüler und Studierenden, an anderen schulischen Lehrangeboten teilzunehmen, im Übrigen fort. Dasselbe gilt in den Fällen der Abs. 5 und 7, sofern die Lehrkräfte, die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Schülerinnen, Schüler und Studierenden nicht selbst erkrankt sind.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
§ 3 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen(1) Für den Unterricht und die sonstigen schulischen Angebote in den Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes gelten folgende Regelungen:1. in allen Jahrgangsstufen, mit Ausnahme der Abschlussklassen, erfolgt Wechselunterricht; entsprechendes gilt für die Förderangebote in den Vorklassen nach § 18 Abs. 1 und 2 des Hessischen Schulgesetzes und die Vorlaufkurse nach § 58 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes;2. in den Abschlussklassen findet Präsenzunterricht statt; die Schulleiterin oder der Schulleiter kann phasenweisen Distanzunterricht anordnen.Abschlussklassen im Sinne des Satz 1 sind1. die Kursphasen Q2 und Q4 an gymnasialen Oberstufen und beruflichen Gymnasien, Abendgymnasien und Hessenkollegs sowie die Vorkurse an den Abendgymnasien und Hessenkollegs,2. das erste und zweite Semester an Abendhauptschulen und das dritte und vierte Semester an Abendrealschulen,3. die 9. Jahrgangsstufe des Bildungsgangs Hauptschule und die 10. Jahrgangsstufe des Bildungsgangs Realschule an Hauptschulen, Realschulen, Mittelstufenschulen und kooperativen Gesamtschulen,4. die Jahrgangsstufen 9 und 10 der integrierten Gesamtschulen, sofern ihre Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2020/2021 an den zentralen Abschlussprüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des mittleren Abschlusses teilnehmen,5. die Abschlussjahrgänge an den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen und mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,6. die Jahrgänge an den Berufsschulen, in denen Teil I oder Teil II der Abschlussprüfung stattfindet, sowie die Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung einschließlich der Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfungen in den Bildungsgängen zur Berufsvorbereitung vom 10. August 2006 (ABl. S. 744), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2020 (GVBl. S. 402),7. die 12. Jahrgangsstufe der Fachoberschulen und Höheren Berufsfachschulen sowie8. die Abschlussklassen an den Fachschulen und den ein- und zweijährigen Berufsfachschulen mit Ausnahme der Höheren Berufsfachschulen, jedoch einschließlich der Berufsfachschule zum Übergang in Ausbildung.(2) Distanzunterricht ist ein durch die Lehrenden planmäßig und regelmäßig gesteuerter Lernvorgang, während dessen die Schülerinnen, Schüler und Studierenden den Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes grundsätzlich fernbleiben. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung an allgemeinen Schulen oder an Förderschulen sowie Schülerinnen und Schülern in Intensivklassen oder Intensivkursen an allgemein bildenden oder beruflichen Schulen nach § 50 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2020 (GVBl. S. 706), abweichend von Satz 1 die Anwesenheit in der Schule gestatten. Der Wechselunterricht erfolgt als Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht; dabei soll der Präsenzunterricht in geteilten Lerngruppen, die in ihrer Personenzusammensetzung möglichst unverändert bleiben, durchgeführt werden. Sofern es die räumliche Situation zulässt, kann mit Zustimmung des Gesundheitsamtes anstelle des Wechselunterrichts auch Präsenzunterricht in geteilten Lerngruppen, die in ihrer Personenzusammensetzung möglichst unverändert bleiben, durchgeführt werden.(3) Während der Zeiten des Distanzunterrichts wird für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 sowie für die Kinder der Vorklassen eine Notbetreuung im Umfang von täglich möglichst vier Zeitstunden und für die Jahrgangsstufen 3 bis 6 von täglich möglichst fünf Zeitstunden eingerichtet. Zur Teilnahme an der Notbetreuung berechtigt sind Schülerinnen und Schüler sowie Kinder der Vorklassen, sofern1. eine Betreuung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, insbesondere, weil beide sorgeberechtigten Elternteile, in deren Haushalt sie wohnen, ihrer Erwerbstätigkeit oder ihrem Studium nachgehen müssen; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch Bescheinigungen, insbesondere des Dienstherrn oder Arbeitgebers, rechtzeitig, möglichst eine Woche im Voraus, nachzuweisen; entsprechendes gilt für berufstätige oder studierende Alleinerziehende im Sinne des § 21 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,2. die Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,3. ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung besteht, die eine besondere Betreuung erfordert oder4. ohne die Betreuung im Einzelfall für Eltern und Kinder eine besondere Härte entstünde, die sich durch außergewöhnliche und schwerwiegende Umstände von den durch den Wegfall der regelhaften Betreuung allgemein entstehenden Härten abhebt.(4) In den Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes ist eine Mund-Nasen-Bedeckung - nach Möglichkeit eine medizinische Maske - zu tragen; dies gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies durch eine geeignete ärztliche Bescheinigung nachweisen. Bei Nichteinhaltung der Pflicht nach Satz 1 ist das Betreten der Einrichtung untersagt. Eine Pflicht nach Satz 1 besteht nicht während der Vorlaufkurse nach § 58 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes, während des Verzehrs von Speisen und Getränken und soweit es zu schulischen Zwecken erforderlich ist, die Mund-Nasen- Bedeckung abzulegen. Die Pflicht nach Satz 1 kann durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Anhörung der Schulkonferenz nach § 130 des Hessischen Schulgesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt werden; vor der Entscheidung kann die Beratung durch den schulärztlichen Dienst nach § 1 Nr. 6 der Verordnung über die Zulassung und die Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege vom 19. Juni 2015 (GVBl. S. 270) in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch genommen werden. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind wo immer möglich zu beachten. Die infektionsschutzrechtlichen Befugnisse der Gesundheitsämter, auf ein schulbezogenes Ausbruchsgeschehen zu reagieren, bleiben unberührt.(5) Schülerinnen, Schüler und Studierende dürfen den Präsenzunterricht und andere reguläre Veranstaltungen an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes nicht besuchen, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen. Ihr Fehlen gilt als entschuldigt.(6) An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.(7) Die Präsenzpflicht der Lehrkräfte, der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Schulleitungsmitglieder an den öffentlichen Schulen entfällt, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen.(8) Auf Antrag werden Schülerinnen, Schüler und Studierende, Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Teilnahme am Präsenzunterricht im Klassen- oder Kursverband an den öffentlichen Schulen befreit, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind. Einem Antrag nach Satz 1 ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, es sei denn, der Schule oder der personalführenden Stelle liegt bereits ein hinreichender Nachweis des Risikos vor.(9) In den Fällen des Abs. 8 besteht die Arbeits- oder Dienstverpflichtung der Lehrkräfte sowie der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Pflicht der Schülerinnen, Schüler und Studierenden, an anderen schulischen Lehrangeboten teilzunehmen, im Übrigen fort. Dasselbe gilt in den Fällen der Abs. 5 und 7, sofern die Lehrkräfte, die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Schülerinnen, Schüler und Studierenden nicht selbst erkrankt sind.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
§ 3 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen(1) Für den Unterricht und die sonstigen schulischen Angebote in den Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes gelten folgende Regelungen:1. in den Jahrgangsstufen 1 bis 6, mit Ausnahme der Abschlussklassen, erfolgt Wechselunterricht; entsprechendes gilt für die Förderangebote in den Vorklassen nach § 18 Abs. 1 und 2 des Hessischen Schulgesetzes und die Vorlaufkurse nach § 58 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes;2. ab der Jahrgangsstufe 7 erfolgt mit Ausnahme der Abschlussklassen Distanzunterricht;3. in den Abschlussklassen findet Präsenzunterricht statt; die Schulleiterin oder der Schulleiter kann phasenweisen Distanzunterricht anordnen.Abschlussklassen im Sinne des Satz 1 Nr. 2 und 3 sind1. die Kursphasen Q2 und Q4 an gymnasialen Oberstufen und beruflichen Gymnasien, Abendgymnasien und Hessenkollegs sowie die Vorkurse an den Abendgymnasien und Hessenkollegs,2. das erste und zweite Semester an Abendhauptschulen und das dritte und vierte Semester an Abendrealschulen,3. die 9. Jahrgangsstufe des Bildungsgangs Hauptschule und die 10. Jahrgangsstufe des Bildungsgangs Realschule an Hauptschulen, Realschulen, Mittelstufenschulen und kooperativen Gesamtschulen,4. die Jahrgangsstufen 9 und 10 der integrierten Gesamtschulen, sofern ihre Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2020/2021 an den zentralen Abschlussprüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des mittleren Abschlusses teilnehmen,5. die Abschlussjahrgänge an den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen und mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,6. die Jahrgänge an den Berufsschulen, in denen Teil I oder Teil II der Abschlussprüfung stattfindet, sowie die Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung einschließlich der Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfungen in den Bildungsgängen zur Berufsvorbereitung vom 10. August 2006 (ABl. S. 744), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2020 (GVBl. S. 402),7. die 12. Jahrgangsstufe der Fachoberschulen und Höheren Berufsfachschulen sowie8. die Abschlussklassen an den Fachschulen und den ein- und zweijährigen Berufsfachschulen mit Ausnahme der Höheren Berufsfachschulen, jedoch einschließlich der Berufsfachschule zum Übergang in Ausbildung.(2) Distanzunterricht ist ein durch die Lehrenden planmäßig und regelmäßig gesteuerter Lernvorgang, während dessen die Schülerinnen, Schüler und Studierenden den Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes grundsätzlich fernbleiben. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung an allgemeinen Schulen oder an Förderschulen sowie Schülerinnen und Schülern in Intensivklassen oder Intensivkursen an allgemein bildenden oder beruflichen Schulen nach § 50 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2020 (GVBl. S. 706), abweichend von Satz 1 die Anwesenheit in der Schule gestatten. Der Wechselunterricht erfolgt als Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht; dabei soll der Präsenzunterricht in geteilten Lerngruppen, die in ihrer Personenzusammensetzung möglichst unverändert bleiben, durchgeführt werden. Sofern es die räumliche Situation zulässt, kann mit Zustimmung des Gesundheitsamtes anstelle des Wechselunterrichts auch Präsenzunterricht in geteilten Lerngruppen, die in ihrer Personenzusammensetzung möglichst unverändert bleiben, durchgeführt werden.(3) Während der Zeiten des Distanzunterrichts wird für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 sowie für die Kinder der Vorklassen eine Notbetreuung im Umfang von täglich möglichst vier Zeitstunden und für die Jahrgangsstufen 3 bis 6 von täglich möglichst fünf Zeitstunden eingerichtet. Zur Teilnahme an der Notbetreuung berechtigt sind Schülerinnen und Schüler sowie Kinder der Vorklassen, sofern1. eine Betreuung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, insbesondere, weil beide sorgeberechtigten Elternteile, in deren Haushalt sie wohnen, ihrer Erwerbstätigkeit oder ihrem Studium nachgehen müssen; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch Bescheinigungen, insbesondere des Dienstherrn oder Arbeitgebers, rechtzeitig, möglichst eine Woche im Voraus, nachzuweisen; entsprechendes gilt für berufstätige oder studierende Alleinerziehende im Sinne des § 21 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,2. die Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,3. ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung besteht, die eine besondere Betreuung erfordert oder4. ohne die Betreuung im Einzelfall für Eltern und Kinder eine besondere Härte entstünde, die sich durch außergewöhnliche und schwerwiegende Umstände von den durch den Wegfall der regelhaften Betreuung allgemein entstehenden Härten abhebt.(4) In den Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes ist eine Mund-Nasen-Bedeckung - nach Möglichkeit eine medizinische Maske - zu tragen; dies gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies durch eine geeignete ärztliche Bescheinigung nachweisen. Bei Nichteinhaltung der Pflicht nach Satz 1 ist das Betreten der Einrichtung untersagt. Eine Pflicht nach Satz 1 besteht nicht während der Vorlaufkurse nach § 58 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes, während des Verzehrs von Speisen und Getränken und soweit es zu schulischen Zwecken erforderlich ist, die Mund-Nasen- Bedeckung abzulegen. Die Pflicht nach Satz 1 kann durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Anhörung der Schulkonferenz nach § 130 des Hessischen Schulgesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt werden; vor der Entscheidung kann die Beratung durch den schulärztlichen Dienst nach § 1 Nr. 6 der Verordnung über die Zulassung und die Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege vom 19. Juni 2015 (GVBl. S. 270) in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch genommen werden. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind wo immer möglich zu beachten. Die infektionsschutzrechtlichen Befugnisse der Gesundheitsämter, auf ein schulbezogenes Ausbruchsgeschehen zu reagieren, bleiben unberührt.(5) Schülerinnen, Schüler und Studierende dürfen den Präsenzunterricht und andere reguläre Veranstaltungen an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes nicht besuchen, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen. Ihr Fehlen gilt als entschuldigt.(6) An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.(7) Die Präsenzpflicht der Lehrkräfte, der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Schulleitungsmitglieder an den öffentlichen Schulen entfällt, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen.(8) Auf Antrag werden Schülerinnen, Schüler und Studierende, Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Teilnahme am Präsenzunterricht im Klassen- oder Kursverband an den öffentlichen Schulen befreit, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind. Einem Antrag nach Satz 1 ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, es sei denn, der Schule oder der personalführenden Stelle liegt bereits ein hinreichender Nachweis des Risikos vor.(9) In den Fällen des Abs. 8 besteht die Arbeits- oder Dienstverpflichtung der Lehrkräfte sowie der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Pflicht der Schülerinnen, Schüler und Studierenden, an anderen schulischen Lehrangeboten teilzunehmen, im Übrigen fort. Dasselbe gilt in den Fällen der Abs. 5 und 7, sofern die Lehrkräfte, die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Schülerinnen, Schüler und Studierenden nicht selbst erkrankt sind.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 18. April 2021 außer Kraft.
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger ...
§ 1b Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen(1) Zu Besuchszwecken dürfen1. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,2. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen,3. betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht werden,nach Maßgabe der nach Abs. 2 zu erstellenden Besuchskonzepte betreten werden. Personen, die in Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 versorgt werden, dürfen täglich Besuche von jeweils bis zu zwei Personen empfangen.(2) Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept mit Regelungen zu Besuchsmöglichkeiten und zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des „Landesschutzkonzepts für Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe vor der Übertragung von Infektionen“ und in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des „Schutzkonzeptes zur Ermöglichung von Besuchen in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht sind“ verfügen, das in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 dem örtlich zuständigen Hessischen Amt für Versorgung und Soziales vorzulegen ist. Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 sind verpflichtet, Bestimmungen über die regelmäßige Testung des Personals im einrichtungsbezogenen Konzept nach Satz 1 zu treffen. Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen sind verpflichtet, das in der Einrichtung tätige Personal (Eigen- und Fremddienste) mindestens zweimal pro Woche sowie bei Dienstantritt nach einer Abwesenheit von mehr als drei Tagen auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen, die Durchführung der Testungen im einrichtungsbezogenen Konzept nach Satz 1 zu regeln und die durchgeführten Testungen zu dokumentieren. Die Schutzkonzepte nach Satz 1 werden in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht. Die Dokumentationen nach Satz 3 sind mindestens drei Monate vollständig und geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren.(2a) Das in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 tätige Personal ist verpflichtet, die nach Abs. 2 Satz 2 und 3 durch die Einrichtung auf Grundlage des einrichtungsbezogenen Schutzkonzeptes erfolgende Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials zu dulden.(3) Abweichend von Abs. 1 dürfen Personen, die in einer Einrichtung nach Abs. 1 versorgt werden, jederzeit besucht werden1. vona) Seelsorgerinnen und Seelsorgern,b) ihren Eltern, wenn es sich um ein minderjähriges Kind handelt,c) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Notarinnen und Notaren,d) sonstigen Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist,e) Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen einer rechtlichen Betreuung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung,f) ehrenamtlichen Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen in Ausübung ihres Amtes, 2. im Rahmen des Sterbeprozesses durch enge Angehörige oder in ambulanten Hospizinitiativen und -diensten tätige Personen, oder3. im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.Die Einrichtungsleitung kann abweichend von Abs. 1 im Einzelfall für engste Familienangehörige und sonstige nahestehende Personen Ausnahmen zulassen, wenn es aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist.(4) Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 müssen zu jeder Zeit eine von der Einrichtung gestellte oder akzeptierte FFP2-, KN95-, N95- oder vergleichbare Maske ohne Ausatemventil tragen. Satz 1 gilt nicht, soweit es die Eigenart eines Besuches nach Abs. 3 erfordert. Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen müssen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus verfügen und dieses auf Verlangen nachweisen. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung mittels eines POC-Antigen-Schnelltests darf höchstens 48 Stunden und mittels eines PCR-Tests höchstens drei Tage vor dem Besuch vorgenommen worden sein; der Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. Satz 3 gilt nicht für die in Abs. 3 Satz 1 genannten Personen, mit Ausnahme der Personen, deren Besuch aus therapeutischen Gründen erfolgt.(5) Abweichend von Abs. 1 und 3 ist der Besuch Personen nicht gestattet,1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für CO-VID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, oder2. solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, oder3. wenn bei ihnen ein in der Einrichtung durchgeführter Antigen-Test ein positives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 ergeben hat.Das Besuchsverbot nach Satz 1 Nr. 3 endet vierzehn Tage nach Vornahme des Antigen-Tests oder wenn durch einen nach dem Antigen-Test durchgeführten PCR-Test nachgewiesen wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Die Einrichtungsleitung kann abweichend von Satz 1 im Rahmen des Sterbeprozesses Ausnahmen zulassen, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden.(6) Besuche nach Abs. 1 sind bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes nicht mehr gestattet, wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.(7) § 1 Abs. 3c gilt entsprechend.
Ordnungswidrigkeiten
§ 10 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. dem Verbot des § 1 Abs. 1 oder 5, § 1b Abs. 5, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 8 eine der aufgeführten Einrichtungen betritt,2. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 6 oder 7 keine medizinische Maske trägt,3. § 1a Abs. 2 oder 3 keine medizinische Maske trägt,3a. § 1a Abs. 4 Satz 1 keine von der Einrichtung gestellte oder akzeptierte FFP2-, KN95-, N95- oder vergleichbare Maske ohne Ausatemventil trägt,3b. § 1b Abs. 2 Satz 3 oder § 1c Satz 1 die Testungen des Personals nicht durchführt oder nicht dokumentiert,3c. § 1b Abs. 2 Satz 4 oder § 1c Satz 3 die Dokumentationen nicht aufbewahrt.3d. § 1b Abs. 4 Satz 1 keine von der Einrichtung gestellte oder akzeptierte FFP2-, KN95-, N95- oder vergleichbare Maske ohne Ausatemventil trägt,4. dem Verbot des § 2 Abs. 1 Kinder eine der angeführten Einrichtungen betreten lässt,4a. § 2 Abs. 1a Satz 4 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,5. dem Verbot des § 2 Abs. 2 Beschäftige eine der angeführten Einrichtungen betreten lässt,5a. § 4 Abs. 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,6. dem Verbot des § 4 Abs. 5 oder § 5 Abs. 2 jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Beschäftigte eine der angeführten Einrichtungen betreten lässt,7. dem Verbot des § 6 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Beschäftigte eine der angeführten Angebote durchführen lässt,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 9. Mai 2021 außer Kraft.
Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
§ 2 Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte(1) Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte nach § 33 Nr. 1 des lnfektionsschutzgesetzes, Kindertageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436), sowie erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dürfen durch Kinder nicht betreten werden,1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen,2. solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, oder3. wenn für sie oder einen Angehörigen ihres Hausstandes auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro-Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), ein positives Testergebnis vorliegt.Das Betretungsverbot gilt1. im Fall des Satz 1 Nr. 1 bis zum Vorliegen des Ergebnisses eines am gleichen Tag durchgeführten Antigen-Schnelltests,2. im Fall des Satz 1 Nr. 3 bis zum Vorliegen des Ergebnisses eines frühestens am Vortag durchgeführten PCR-Testsdes Kindes oder des betroffenen Angehörigen, das nachweist, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.(1a) Die Betreuung in Einrichtungen nach Abs. 1 erfolgt im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen nach Maßgabe des Hygienekonzeptes des Landes für Kinderbetreuungseinrichtungen, das auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht ist. Die Einrichtungen nach Abs. 1 sollen nur in Fällen dringender Betreuungsnotwendigkeiten in Anspruch genommen werden. Die Betreuung soll möglichst in festen Gruppen erfolgen. Für Personen, die in Einrichtungen nach Abs. 1 tätig sind, wird die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für die gesamte Dauer der Tätigkeit angeordnet. Satz 4 gilt nicht1. für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine medizinische Maske tragen können,2. soweit dies aus pädagogischen Gründen im Ausnahmefall erforderlich ist.(2) Einrichtungen nach Abs. 1 dürfen durch dort tätige Personen nicht betreten werden, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen.(3) Mit Zustimmung des Jugendamtes können außer den Fachkräften nach § 25b des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs weitere Personen, für die ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorliegt, mit der Leitung einer oder der Mitarbeit in einer Kindergruppe betraut werden. Vom personellen Mindestbedarf nach § 25c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs kann nach Beratung durch das Jugendamt vorübergehend abgewichen werden.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
§ 3 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen(1) Für den Unterricht und die sonstigen schulischen Angebote in den Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes gelten folgende Regelungen:1. in den Jahrgangsstufen 1 bis 6, mit Ausnahme der Abschlussklassen, erfolgt Wechselunterricht; entsprechendes gilt für die Förderangebote in den Vorklassen nach § 18 Abs. 1 und 2 des Hessischen Schulgesetzes und die Vorlaufkurse nach § 58 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes;2. ab der Jahrgangsstufe 7 erfolgt mit Ausnahme der Abschlussklassen Distanzunterricht;3. in den Abschlussklassen findet Präsenzunterricht statt; die Schulleiterin oder der Schulleiter kann phasenweisen Distanzunterricht anordnen.Abschlussklassen im Sinne des Satz 1 Nr. 2 und 3 sind1. die Kursphasen Q2 und Q4 an gymnasialen Oberstufen und beruflichen Gymnasien, Abendgymnasien und Hessenkollegs sowie die Vorkurse an den Abendgymnasien und Hessenkollegs,2. das erste und zweite Semester an Abendhauptschulen und das dritte und vierte Semester an Abendrealschulen,3. die 9. Jahrgangsstufe des Bildungsgangs Hauptschule und die 10. Jahrgangsstufe des Bildungsgangs Realschule an Hauptschulen, Realschulen, Mittelstufenschulen und kooperativen Gesamtschulen,4. die Jahrgangsstufen 9 und 10 der integrierten Gesamtschulen, sofern ihre Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2020/2021 an den zentralen Abschlussprüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des mittleren Abschlusses teilnehmen,5. die Abschlussjahrgänge an den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen und mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,6. die Jahrgänge an den Berufsschulen, in denen Teil I oder Teil II der Abschlussprüfung stattfindet, sowie die Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung einschließlich der Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfungen in den Bildungsgängen zur Berufsvorbereitung vom 10. August 2006 (ABl. S. 744), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2020 (GVBl. S. 402),7. die 12. Jahrgangsstufe der Fachoberschulen und Höheren Berufsfachschulen sowie8. die Abschlussklassen an den Fachschulen und den ein- und zweijährigen Berufsfachschulen mit Ausnahme der Höheren Berufsfachschulen, jedoch einschließlich der Berufsfachschule zum Übergang in Ausbildung.(2) Distanzunterricht ist ein durch die Lehrenden planmäßig und regelmäßig gesteuerter Lernvorgang, während dessen die Schülerinnen, Schüler und Studierenden den Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes grundsätzlich fernbleiben. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung an allgemeinen Schulen oder an Förderschulen sowie Schülerinnen und Schülern in Intensivklassen oder Intensivkursen an allgemein bildenden oder beruflichen Schulen nach § 50 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2020 (GVBl. S. 706), abweichend von Satz 1 die Anwesenheit in der Schule gestatten. Der Wechselunterricht erfolgt als Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht; dabei soll der Präsenzunterricht in geteilten Lerngruppen, die in ihrer Personenzusammensetzung möglichst unverändert bleiben, durchgeführt werden. Sofern es die räumliche Situation zulässt, kann mit Zustimmung des Gesundheitsamtes anstelle des Wechselunterrichts auch Präsenzunterricht in geteilten Lerngruppen, die in ihrer Personenzusammensetzung möglichst unverändert bleiben, durchgeführt werden.(3) Während der Zeiten des Distanzunterrichts wird für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 sowie für die Kinder der Vorklassen eine Notbetreuung im Umfang von täglich möglichst vier Zeitstunden und für die Jahrgangsstufen 3 bis 6 von täglich möglichst fünf Zeitstunden eingerichtet. Zur Teilnahme an der Notbetreuung berechtigt sind Schülerinnen und Schüler sowie Kinder der Vorklassen, sofern1. eine Betreuung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, insbesondere, weil beide sorgeberechtigten Elternteile, in deren Haushalt sie wohnen, ihrer Erwerbstätigkeit oder ihrem Studium nachgehen müssen; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch Bescheinigungen, insbesondere des Dienstherrn oder Arbeitgebers, rechtzeitig, möglichst eine Woche im Voraus, nachzuweisen; entsprechendes gilt für berufstätige oder studierende Alleinerziehende im Sinne des § 21 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,2. die Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,3. ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung besteht, die eine besondere Betreuung erfordert oder4. ohne die Betreuung im Einzelfall für Eltern und Kinder eine besondere Härte entstünde, die sich durch außergewöhnliche und schwerwiegende Umstände von den durch den Wegfall der regelhaften Betreuung allgemein entstehenden Härten abhebt.(4) In den Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes ist eine Mund-Nasen-Bedeckung - nach Möglichkeit eine medizinische Maske - zu tragen; dies gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies durch eine geeignete ärztliche Bescheinigung nachweisen. Bei Nichteinhaltung der Pflicht nach Satz 1 ist das Betreten der Einrichtung untersagt. Eine Pflicht nach Satz 1 besteht nicht während der Vorlaufkurse nach § 58 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes, während des Verzehrs von Speisen und Getränken und soweit es zu schulischen Zwecken erforderlich ist, die Mund-Nasen- Bedeckung abzulegen. Die Pflicht nach Satz 1 kann durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Anhörung der Schulkonferenz nach § 130 des Hessischen Schulgesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt werden; vor der Entscheidung kann die Beratung durch den schulärztlichen Dienst nach § 1 Nr. 6 der Verordnung über die Zulassung und die Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege vom 19. Juni 2015 (GVBl. S. 270) in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch genommen werden. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind wo immer möglich zu beachten. Die infektionsschutzrechtlichen Befugnisse der Gesundheitsämter, auf ein schulbezogenes Ausbruchsgeschehen zu reagieren, bleiben unberührt.(4a) Am Präsenzunterricht und an der Notbetreuung dürfen nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt, und diesen auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vorgenommen haben. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 72 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. Wer vom Präsenzunterricht nach Satz 1 ausgeschlossen wird, hat das Schulgelände zu verlassen und nimmt ausschließlich am Distanzunterricht teil. Soweit Tests in der Schule vorgenommen werden, verarbeitet die Schule das Testergebnis für den schulischen Zweck der Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts; darüber hinaus darf eine Übermittlung ausschließlich an den öffentlichen Gesundheitsdienst erfolgen. Das Testergebnis wird höchstens einen Monat aufbewahrt.(4b) Abs. 4a findet keine Anwendung auf die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Abschlussprüfungen; auch diesen Schülerinnen und Schülern werden Testungen angeboten. Falls sie über eine Negativtestung nach Abs. 4a verfügen, sind sie von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Abs. 4 Satz 1 befreit, ansonsten sind sie zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 verpflichtet.(4c) Die Lehrkräfte und das sonstige Personal an den Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes müssen zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt oder einen Antigen-Test auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zur Eigenanwendung durch Laien vornehmen. Abs. 4a Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.(4d) Schülerinnen und Schüler können durch ihre Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler durch sich selbst von der Teilnahme an der Präsenzbeschulung schriftlich abgemeldet werden. Schülerinnen und Schüler, die nach Satz 1 von der Präsenzbeschulung abgemeldet sind, nehmen am Distanzunterricht teil.(5) Schülerinnen, Schüler und Studierende dürfen den Präsenzunterricht und andere reguläre Veranstaltungen an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes nicht besuchen, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen. Ihr Fehlen gilt als entschuldigt.(6) An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.(7) Die Präsenzpflicht der Lehrkräfte, der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Schulleitungsmitglieder an den öffentlichen Schulen entfällt, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen.(8) Auf Antrag werden Schülerinnen, Schüler und Studierende, Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Teilnahme am Präsenzunterricht im Klassen- oder Kursverband an den öffentlichen Schulen befreit, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind. Einem Antrag nach Satz 1 ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, es sei denn, der Schule oder der personalführenden Stelle liegt bereits ein hinreichender Nachweis des Risikos vor.(9) In den Fällen des Abs. 8 besteht die Arbeits- oder Dienstverpflichtung der Lehrkräfte sowie der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Pflicht der Schülerinnen, Schüler und Studierenden, an anderen schulischen Lehrangeboten teilzunehmen, im Übrigen fort. Dasselbe gilt in den Fällen der Abs. 5 und 7, sofern die Lehrkräfte, die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Schülerinnen, Schüler und Studierenden nicht selbst erkrankt sind.
Befugnisse der örtlichen Behörden, bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen
§ 11 Befugnisse der örtlichen Behörden, bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen(1) Die örtlich zuständigen Behörden bleiben befugt unter Beachtung des „Präventions- und Eskalationskonzepts zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen“ (Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2), auch über diese Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen. Das Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2 ist auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht.(2) Die bundesweit einheitlichen Schutzmaßnahmen bei besonderem Infektionsgeschehen nach § 28b des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt. Zuständige Behörde für1. die Bestimmung von Ausnahmen nach § 28b Abs. 3 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes für Abschlussklassen und Förderschulen ist das Hessische Ministerium für Soziales und Integration; die Entscheidung erfolgt im Einvernehmen mit dem Kultusministerium,2. die Bekanntmachung der Tage, ab dem Vorschriften nach Satz 1 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt Anwendung finden und keine Anwendung mehr finden, ist das Hessische Ministerium für Soziales und Integration, die Bekanntmachung erfolgt auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration.
Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
§ 2 Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte(1) Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte nach § 33 Nr. 1 des lnfektionsschutzgesetzes, Kindertageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436), sowie erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dürfen durch Kinder nicht betreten werden,1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen,2. solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, oder3. wenn für sie oder einen Angehörigen ihres Hausstandes auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro-Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), ein positives Testergebnis vorliegt.Das Betretungsverbot gilt1. im Fall des Satz 1 Nr. 1 bis zum Vorliegen des Ergebnisses eines am gleichen Tag durchgeführten Antigen-Schnelltests,2. im Fall des Satz 1 Nr. 3 bis zum Vorliegen des Ergebnisses eines frühestens am Vortag durchgeführten PCR-Testsdes Kindes oder des betroffenen Angehörigen, das nachweist, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.(1a) Die Betreuung in Einrichtungen nach Abs. 1 erfolgt im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen nach Maßgabe des Hygienekonzeptes des Landes für Kinderbetreuungseinrichtungen, das auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht ist. Die Einrichtungen nach Abs. 1 sollen nur in Fällen dringender Betreuungsnotwendigkeiten in Anspruch genommen werden. Die Betreuung soll möglichst in festen Gruppen erfolgen. Für Personen, die in Einrichtungen nach Abs. 1 tätig sind, wird die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für die gesamte Dauer der Tätigkeit angeordnet. Satz 4 gilt nicht1. für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine medizinische Maske tragen können,2. soweit dies aus pädagogischen Gründen im Ausnahmefall erforderlich ist.(2) Einrichtungen nach Abs. 1 dürfen durch dort tätige Personen nicht betreten werden, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen.(3) Mit Zustimmung des Jugendamtes können außer den Fachkräften nach § 25b des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs weitere Personen, für die ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorliegt, mit der Leitung einer oder der Mitarbeit in einer Kindergruppe betraut werden. Vom personellen Mindestbedarf nach § 25c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs kann nach Beratung durch das Jugendamt vorübergehend abgewichen werden.(4) In den Fällen des § 28b Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Satz 9 des Infektionsschutzgesetzes ist eine Notbetreuung für Fälle dringender Betreuungsnotwendigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 sowie für Kinder, für die ein Bescheid des zuständigen Sozialhilfeträgers über die Gewährung einer Maßnahmenpauschale nach der Vereinbarung zur Integration von Kindern mit Behinderung vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt in Tageseinrichtungen für Kinder vom 1. August 2014 in der jeweils geltenden Fassung vorliegt, einzurichten.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
§ 3 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen(1) Für den Unterricht und die sonstigen schulischen Angebote in den Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes gelten folgende Regelungen:1. in den Jahrgangsstufen 1 bis 6, mit Ausnahme der Abschlussklassen, erfolgt Wechselunterricht; entsprechendes gilt für die Förderangebote in den Vorklassen nach § 18 Abs. 1 und 2 des Hessischen Schulgesetzes und die Vorlaufkurse nach § 58 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes;2. ab der Jahrgangsstufe 7 erfolgt mit Ausnahme der Abschlussklassen bis 5. Mai 2021 Distanzunterricht, ab dem 6. Mai 2021 Wechselunterricht;3. in den Abschlussklassen findet Präsenzunterricht statt; die Schulleiterin oder der Schulleiter kann phasenweisen Distanzunterricht anordnen; dies gilt auch im Fall einer Anordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1.Abschlussklassen im Sinne des Satz 1 Nr. 2 und 3 sind1. die Kursphasen Q2 und Q4 an gymnasialen Oberstufen und beruflichen Gymnasien, Abendgymnasien und Hessenkollegs sowie die Vorkurse an den Abendgymnasien und Hessenkollegs,2. das erste und zweite Semester an Abendhauptschulen und das dritte und vierte Semester an Abendrealschulen,3. die 9. Jahrgangsstufe des Bildungsgangs Hauptschule und die 10. Jahrgangsstufe des Bildungsgangs Realschule an Hauptschulen, Realschulen, Mittelstufenschulen und kooperativen Gesamtschulen,4. die Jahrgangsstufen 9 und 10 der integrierten Gesamtschulen, sofern ihre Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2020/2021 an den zentralen Abschlussprüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des mittleren Abschlusses teilnehmen,5. die Abschlussjahrgänge an den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen und mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,6. die Jahrgänge an den Berufsschulen, in denen Teil I oder Teil II der Abschlussprüfung stattfindet, sowie die Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung einschließlich der Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfungen in den Bildungsgängen zur Berufsvorbereitung vom 10. August 2006 (ABl. S. 744), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2020 (GVBl. S. 402),7. die 12. Jahrgangsstufe der Fachoberschulen und Höheren Berufsfachschulen sowie8. die Abschlussklassen an den Fachschulen und den ein- und zweijährigen Berufsfachschulen mit Ausnahme der Höheren Berufsfachschulen, jedoch einschließlich der Berufsfachschule zum Übergang in Ausbildung.(2) Distanzunterricht ist ein durch die Lehrenden planmäßig und regelmäßig gesteuerter Lernvorgang, während dessen die Schülerinnen, Schüler und Studierenden den Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes grundsätzlich fernbleiben. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung an allgemeinen Schulen oder an Förderschulen sowie Schülerinnen und Schülern in Intensivklassen oder Intensivkursen an allgemein bildenden oder beruflichen Schulen nach § 50 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2020 (GVBl. S. 706), abweichend von Satz 1 die Anwesenheit in der Schule, auch als Notbetreuung in den Fällen des § 28b Abs. 3 Satz 2 oder 3, gestatten; Abs. 4a Satz 3 bleibt unberührt. Der Wechselunterricht erfolgt als Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht; dabei soll der Präsenzunterricht in geteilten Lerngruppen, die in ihrer Personenzusammensetzung möglichst unverändert bleiben, durchgeführt werden. Sofern es die räumliche Situation zulässt, kann mit Zustimmung des Gesundheitsamtes anstelle des Wechselunterrichts auch Präsenzunterricht in geteilten Lerngruppen, die in ihrer Personenzusammensetzung möglichst unverändert bleiben, durchgeführt werden.(3) Während der Zeiten des Distanzunterrichts, auch in den Fällen des § 28b Abs. 3 Satz 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes, wird für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 sowie für die Kinder der Vorklassen eine Notbetreuung im Umfang von täglich möglichst vier Zeitstunden und für die Jahrgangsstufen 3 bis 6 von täglich möglichst fünf Zeitstunden eingerichtet. Zur Teilnahme an der Notbetreuung berechtigt sind Schülerinnen und Schüler sowie Kinder der Vorklassen, sofern1. eine Betreuung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, insbesondere, weil beide sorgeberechtigten Elternteile, in deren Haushalt sie wohnen, ihrer Erwerbstätigkeit oder ihrem Studium nachgehen müssen; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch Bescheinigungen, insbesondere des Dienstherrn oder Arbeitgebers, rechtzeitig, möglichst eine Woche im Voraus, nachzuweisen; entsprechendes gilt für berufstätige oder studierende Alleinerziehende im Sinne des § 21 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,2. die Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,3. ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung besteht, die eine besondere Betreuung erfordert oder4. ohne die Betreuung im Einzelfall für Eltern und Kinder eine besondere Härte entstünde, die sich durch außergewöhnliche und schwerwiegende Umstände von den durch den Wegfall der regelhaften Betreuung allgemein entstehenden Härten abhebt.(4) In den Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes ist eine Mund-Nasen-Bedeckung - nach Möglichkeit eine medizinische Maske - zu tragen; dies gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies durch eine geeignete ärztliche Bescheinigung nachweisen. Bei Nichteinhaltung der Pflicht nach Satz 1 ist das Betreten der Einrichtung untersagt. Eine Pflicht nach Satz 1 besteht nicht während der Vorlaufkurse nach § 58 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes, während des Verzehrs von Speisen und Getränken und soweit es zu schulischen Zwecken erforderlich ist, die Mund-Nasen- Bedeckung abzulegen. Die Pflicht nach Satz 1 kann durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Anhörung der Schulkonferenz nach § 130 des Hessischen Schulgesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt werden; vor der Entscheidung kann die Beratung durch den schulärztlichen Dienst nach § 1 Nr. 6 der Verordnung über die Zulassung und die Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege vom 19. Juni 2015 (GVBl. S. 270) in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch genommen werden. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind wo immer möglich zu beachten. Die infektionsschutzrechtlichen Befugnisse der Gesundheitsämter, auf ein schulbezogenes Ausbruchsgeschehen zu reagieren, bleiben unberührt.(4a) Am Präsenzunterricht und an der Notbetreuung dürfen nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt, und diesen auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vorgenommen haben. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 72 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. Wer vom Präsenzunterricht nach Satz 1 ausgeschlossen wird, hat das Schulgelände zu verlassen und nimmt ausschließlich am Distanzunterricht teil. Soweit Tests in der Schule vorgenommen werden, verarbeitet die Schule das Testergebnis für den schulischen Zweck der Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts; darüber hinaus darf eine Übermittlung ausschließlich an den öffentlichen Gesundheitsdienst erfolgen. Das Testergebnis wird höchstens einen Monat aufbewahrt.(4b) Abs. 4a findet keine Anwendung auf die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Abschlussprüfungen; auch diesen Schülerinnen und Schülern werden Testungen angeboten. Falls sie über eine Negativtestung nach Abs. 4a verfügen, sind sie von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Abs. 4 Satz 1 befreit, ansonsten sind sie zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 verpflichtet.(4c) Die Lehrkräfte und das sonstige Personal an den Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes müssen zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt oder einen Antigen-Test auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zur Eigenanwendung durch Laien vornehmen. Abs. 4a Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.(4d) Auf Schülerinnen und Schüler, Studierende sowie Lehrkräfte und sonstiges Personal, die über einen Nachweis des vollständigen Impfschutzes verfügen, finden die Regelungen der Abs. 4a bis 4c keine Anwendung. Ein vollständiger Impfschutz im Sinne des Satz 1 liegt vor, wenn seit der Gabe der letzten Impfdosis, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist, mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff mehr als 14 Tage vergangen sind.(4e) Schülerinnen, Schüler und Studierende können von der Teilnahme am Präsenzunterricht schriftlich abmeldet werden; soweit sie minderjährig sind, kann die Abmeldung nur durch ihre Eltern erfolgen. Nach Satz 1 abgemeldete Schülerinnen, Schüler und Studierende nehmen am Distanzunterricht teil.(5) Schülerinnen, Schüler und Studierende dürfen den Präsenzunterricht und andere reguläre Veranstaltungen an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes nicht besuchen, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen. Ihr Fehlen gilt als entschuldigt.(6) An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.(7) Die Präsenzpflicht der Lehrkräfte, der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Schulleitungsmitglieder an den öffentlichen Schulen entfällt, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen.(8) Auf Antrag werden Schülerinnen, Schüler und Studierende, Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Teilnahme am Präsenzunterricht im Klassen- oder Kursverband an den öffentlichen Schulen befreit, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind. Einem Antrag nach Satz 1 ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, es sei denn, der Schule oder der personalführenden Stelle liegt bereits ein hinreichender Nachweis des Risikos vor.(9) In den Fällen des Abs. 8 besteht die Arbeits- oder Dienstverpflichtung der Lehrkräfte sowie der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Pflicht der Schülerinnen, Schüler und Studierenden, an anderen schulischen Lehrangeboten teilzunehmen, im Übrigen fort. Dasselbe gilt in den Fällen der Abs. 5 und 7, sofern die Lehrkräfte, die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Schülerinnen, Schüler und Studierenden nicht selbst erkrankt sind.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
§ 3 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen(1) Für den Unterricht und die sonstigen schulischen Angebote in den Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes gelten folgende Regelungen:1. in den Jahrgangsstufen 1 bis 6, mit Ausnahme der Abschlussklassen, erfolgt Wechselunterricht; entsprechendes gilt für die Förderangebote in den Vorklassen nach § 18 Abs. 1 und 2 des Hessischen Schulgesetzes und die Vorlaufkurse nach § 58 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes;2. ab der Jahrgangsstufe 7 erfolgt mit Ausnahme der Abschlussklassen bis 5. Mai 2021 Distanzunterricht, ab dem 6. Mai 2021 Wechselunterricht;3. in den Abschlussklassen findet Präsenzunterricht statt; die Schulleiterin oder der Schulleiter kann phasenweisen Distanzunterricht anordnen; dies gilt auch im Fall einer Anordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1.Abschlussklassen im Sinne des Satz 1 Nr. 2 und 3 sind1. die Kursphasen Q2 und Q4 an gymnasialen Oberstufen und beruflichen Gymnasien, Abendgymnasien und Hessenkollegs sowie die Vorkurse an den Abendgymnasien und Hessenkollegs,2. das erste und zweite Semester an Abendhauptschulen und das dritte und vierte Semester an Abendrealschulen,3. die 9. Jahrgangsstufe des Bildungsgangs Hauptschule und die 10. Jahrgangsstufe des Bildungsgangs Realschule an Hauptschulen, Realschulen, Mittelstufenschulen und kooperativen Gesamtschulen,4. die Jahrgangsstufen 9 und 10 der integrierten Gesamtschulen, sofern ihre Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2020/2021 an den zentralen Abschlussprüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des mittleren Abschlusses teilnehmen,5. die Abschlussjahrgänge an den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen und mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,6. die Jahrgänge an den Berufsschulen, in denen Teil I oder Teil II der Abschlussprüfung stattfindet, sowie die Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung einschließlich der Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfungen in den Bildungsgängen zur Berufsvorbereitung vom 10. August 2006 (ABl. S. 744), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2020 (GVBl. S. 402),7. die 12. Jahrgangsstufe der Fachoberschulen und Höheren Berufsfachschulen sowie8. die Abschlussklassen an den Fachschulen und den ein- und zweijährigen Berufsfachschulen mit Ausnahme der Höheren Berufsfachschulen, jedoch einschließlich der Berufsfachschule zum Übergang in Ausbildung.(2) Distanzunterricht ist ein durch die Lehrenden planmäßig und regelmäßig gesteuerter Lernvorgang, während dessen die Schülerinnen, Schüler und Studierenden den Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes grundsätzlich fernbleiben. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung an allgemeinen Schulen oder an Förderschulen sowie Schülerinnen und Schülern in Intensivklassen oder Intensivkursen an allgemein bildenden oder beruflichen Schulen nach § 50 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2020 (GVBl. S. 706), abweichend von Satz 1 die Anwesenheit in der Schule, auch als Notbetreuung in den Fällen des § 28b Abs. 3 Satz 2 oder 3, gestatten; Abs. 4a Satz 3 bleibt unberührt. Der Wechselunterricht erfolgt als Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht; dabei soll der Präsenzunterricht in geteilten Lerngruppen, die in ihrer Personenzusammensetzung möglichst unverändert bleiben, durchgeführt werden. Sofern es die räumliche Situation zulässt, kann mit Zustimmung des Gesundheitsamtes anstelle des Wechselunterrichts auch Präsenzunterricht in geteilten Lerngruppen, die in ihrer Personenzusammensetzung möglichst unverändert bleiben, durchgeführt werden.(3) Während der Zeiten des Distanzunterrichts, auch in den Fällen des § 28b Abs. 3 Satz 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes, wird für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 sowie für die Kinder der Vorklassen eine Notbetreuung im Umfang von täglich möglichst vier Zeitstunden und für die Jahrgangsstufen 3 bis 6 von täglich möglichst fünf Zeitstunden eingerichtet. Zur Teilnahme an der Notbetreuung berechtigt sind Schülerinnen und Schüler sowie Kinder der Vorklassen, sofern1. eine Betreuung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, insbesondere, weil beide sorgeberechtigten Elternteile, in deren Haushalt sie wohnen, ihrer Erwerbstätigkeit oder ihrem Studium nachgehen müssen; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch Bescheinigungen, insbesondere des Dienstherrn oder Arbeitgebers, rechtzeitig, möglichst eine Woche im Voraus, nachzuweisen; entsprechendes gilt für berufstätige oder studierende Alleinerziehende im Sinne des § 21 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,2. die Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,3. ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung besteht, die eine besondere Betreuung erfordert oder4. ohne die Betreuung im Einzelfall für Eltern und Kinder eine besondere Härte entstünde, die sich durch außergewöhnliche und schwerwiegende Umstände von den durch den Wegfall der regelhaften Betreuung allgemein entstehenden Härten abhebt.(4) In den Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes ist eine Mund-Nasen-Bedeckung - nach Möglichkeit eine medizinische Maske - zu tragen; dies gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies durch eine geeignete ärztliche Bescheinigung nachweisen. Bei Nichteinhaltung der Pflicht nach Satz 1 ist das Betreten der Einrichtung untersagt. Eine Pflicht nach Satz 1 besteht nicht während der Vorlaufkurse nach § 58 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes, während des Verzehrs von Speisen und Getränken und soweit es zu schulischen Zwecken erforderlich ist, die Mund-Nasen- Bedeckung abzulegen. Die Pflicht nach Satz 1 kann durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Anhörung der Schulkonferenz nach § 130 des Hessischen Schulgesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt werden; vor der Entscheidung kann die Beratung durch den schulärztlichen Dienst nach § 1 Nr. 6 der Verordnung über die Zulassung und die Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege vom 19. Juni 2015 (GVBl. S. 270) in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch genommen werden. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind wo immer möglich zu beachten. Die infektionsschutzrechtlichen Befugnisse der Gesundheitsämter, auf ein schulbezogenes Ausbruchsgeschehen zu reagieren, bleiben unberührt.(4a) Am Präsenzunterricht und an der Notbetreuung dürfen nur Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Vorklassen und Vorlaufkursen teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt, und diesen auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vorgenommen haben. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 72 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. Wer vom Präsenzunterricht nach Satz 1 ausgeschlossen wird, hat das Schulgelände zu verlassen und nimmt ausschließlich am Distanzunterricht teil. Soweit Tests in der Schule vorgenommen werden, verarbeitet die Schule das Testergebnis für den schulischen Zweck der Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts; darüber hinaus darf eine Übermittlung ausschließlich an den öffentlichen Gesundheitsdienst erfolgen. Das Testergebnis wird höchstens einen Monat aufbewahrt. Satz 1 bis 5 gelten entsprechend für die Teilnahme an Prüfungen außerschulischer Bildungseinrichtungen in Schulgebäuden.(4b) Abs. 4a findet keine Anwendung auf die Teilnahme von Studierenden sowie Schülerinnen und Schülern an Abschlussprüfungen; auch diesen Schülerinnen und Schülern werden Testungen angeboten. Falls sie über eine Negativtestung nach Abs. 4a vom Beginn des Prüfungstages verfügen, sind sie von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Abs. 4 Satz 1 befreit, ansonsten sind sie zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 verpflichtet, es sei denn, dass sie aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies durch eine geeignete ärztliche Bescheinigung nachweisen.(4c) Die Lehrkräfte und das sonstige Personal an den Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes müssen zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt oder einen Antigen-Test auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zur Eigenanwendung durch Laien vornehmen. Abs. 4a Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.(4d) Auf Schülerinnen und Schüler, Studierende sowie Lehrkräfte und sonstiges Personal, die über einen Nachweis des vollständigen Impfschutzes verfügen, finden die Regelungen der Abs. 4a bis 4c keine Anwendung. Ein vollständiger Impfschutz im Sinne des Satz 1 liegt vor, wenn seit der Gabe der letzten Impfdosis, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist, mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff mehr als 14 Tage vergangen sind.(4e) Schülerinnen, Schüler und Studierende können von der Teilnahme am Präsenzunterricht schriftlich abmeldet werden; soweit sie minderjährig sind, kann die Abmeldung nur durch ihre Eltern erfolgen. Nach Satz 1 abgemeldete Schülerinnen, Schüler und Studierende nehmen am Distanzunterricht teil.(5) Schülerinnen, Schüler und Studierende dürfen den Präsenzunterricht und andere reguläre Veranstaltungen an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes nicht besuchen, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen. Ihr Fehlen gilt als entschuldigt.(6) An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.(7) Die Präsenzpflicht der Lehrkräfte, der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Schulleitungsmitglieder an den öffentlichen Schulen entfällt, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen.(8) Auf Antrag werden Schülerinnen, Schüler und Studierende, Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Teilnahme am Präsenzunterricht im Klassen- oder Kursverband an den öffentlichen Schulen befreit, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind. Einem Antrag nach Satz 1 ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, es sei denn, der Schule oder der personalführenden Stelle liegt bereits ein hinreichender Nachweis des Risikos vor.(9) In den Fällen des Abs. 8 besteht die Arbeits- oder Dienstverpflichtung der Lehrkräfte sowie der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Pflicht der Schülerinnen, Schüler und Studierenden, an anderen schulischen Lehrangeboten teilzunehmen, im Übrigen fort. Dasselbe gilt in den Fällen der Abs. 5 und 7, sofern die Lehrkräfte, die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Schülerinnen, Schüler und Studierenden nicht selbst erkrankt sind.
Ordnungswidrigkeiten
§ 10 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. dem Verbot des § 1 Abs. 1 oder 5, § 1b Abs. 5, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 8 eine der aufgeführten Einrichtungen betritt,2. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder § 1a Abs. 2 Satz keinen Mund-Nasen-Schutz trägt,3. § 1a Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,3a. § 1a Abs. 3 oder § 1b Abs. 4 keine von der Einrichtung gestellte oder akzeptierte FFP2- oder KN95-Maske ohne Ausatemventil trägt,4. dem Verbot des § 2 Abs. 1 Kinder eine der angeführten Einrichtungen betreten lässt,5. dem Verbot des § 2 Abs. 2 Beschäftige eine der angeführten Einrichtungen betreten lässt,6. dem Verbot des § 4 Abs. 5 oder § 5 Abs. 2 jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Beschäftigte eine der angeführten Einrichtungen betreten lässt,7. dem Verbot des § 6 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Beschäftigte eine der angeführten Angebote durchführen lässt,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft.
Mund-Nasen-Bedeckung, Mund-Nasen-Schutz
§ 1a Mund-Nasen-Bedeckung, Mund-Nasen-Schutz(1) Soweit § 1 keine abweichenden Regelungen vorsieht, wird für1. Besucherinnen und Besucher in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 8 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes sowie2. Patientinnen und Patienten von Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 bis 10 des Infektionsschutzgesetzesdas Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung allgemein angeordnet. Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Satz 1 ist jede vollständige, an der Gesichtshaut anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache deutlich zu verringern. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Das Absetzen der Mund-Nasen-Bedeckung ist gestattet, soweit es für die Inanspruchnahme einer ärztlichen oder pflegerischen Dienstleistung notwendig ist. Die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen.(2) Für Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, wird die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 für die gesamte Dauer der Tätigkeit allgemein angeordnet. Satz 1 gilt nicht für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können. Das Absetzen des Mund-Nasen-Schutzes ist gestattet in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, solange der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird; es ist ferner gestattet, wenn es zur Erbringung der Tätigkeit zwingend erforderlich ist. Die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen.(3) In Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass dort tätige Personen zu jeder Zeit eine von der Einrichtung gestellte FFP2- oder KN95-Maske ohne Ausatemventil tragen müssen.
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger ...
§ 1b Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen(1) Zu Besuchszwecken dürfen1. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,2. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen,3. betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht werden,nach Maßgabe der nach Abs. 2 zu erstellenden Besuchskonzepte betreten werden. Personen, die in Einrichtungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 versorgt werden, dürfen1. in einer Einrichtung zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen pro Woche zweimal,2. in einer Einrichtung zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen täglichBesuche von jeweils bis zu zwei Personen empfangen.(2) Die Einrichtungen nach Abs. 1 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept mit Regelungen zu Besuchsmöglichkeiten und zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 des „Schutzkonzepts für Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe vor der Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher zur Ermöglichung von Besuchen“ und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 des „Schutzkonzeptes zur Ermöglichung von Besuchen in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht sind“ verfügen, das in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 dem örtlich zuständigen Hessischen Amt für Versorgung und Soziales vorzulegen ist. Das Konzept nach Satz 1 soll Bestimmungen über die regelmäßige Testung des Personals treffen. Die Schutzkonzepte nach Satz 1 werden in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht.(2a) Die in Einrichtungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen tätigen Personen sind verpflichtet, eine regelmäßige, mindestens einmal pro Woche durch die Einrichtung auf Grundlage des einrichtungsbezogenen Schutzkonzeptes erfolgenden Virusdirektnachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit SARSCoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials zu dulden. Die Einrichtung ist zur Dokumentation der durchgeführten Testungen verpflichtet.(3) Abweichend von Abs. 1 dürfen Personen, die in einer Einrichtung nach Abs. 1 versorgt werden, jederzeit besucht werden1. vona) Seelsorgerinnen und Seelsorgern,b) ihren Eltern, wenn es sich um ein minderjähriges Kind handelt,c) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Notarinnen und Notaren,d) sonstigen Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist,e) Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen einer rechtlichen Betreuung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung,f) ehrenamtlichen Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen in Ausübung ihres Amtes, 2. im Rahmen des Sterbeprozesses durch enge Angehörige oder in ambulanten Hospizinitiativen und -diensten tätige Personen, oder3. im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.Die Einrichtungsleitung kann abweichend von Abs. 1 im Einzelfall für engste Familienangehörige und sonstige nahestehende Personen Ausnahmen zulassen, wenn es aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist.(4) Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 müssen zu jeder Zeit eine von der Einrichtung gestellte oder akzeptierte FFP2- oder KN95-Maske ohne Ausatemventil tragen. Satz 1 gilt nicht, soweit es die Eigenart eines Besuches nach Abs. 3 erfordert.(5) Abweichend von Abs. 1 und 3 ist der Besuch Personen nicht gestattet,1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für CO-VID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, oder2. solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, oder3. wenn bei ihnen ein in der Einrichtung durchgeführter Antigen-Test ein positives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 ergeben hat.Das Besuchsverbot nach Satz 1 Nr. 3 endet vierzehn Tage nach Vornahme des Antigen-Tests oder wenn durch einen nach dem Antigen-Test durchgeführten PCR-Test nachgewiesen wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Die Einrichtungsleitung kann abweichend von Satz 1 im Rahmen des Sterbeprozesses Ausnahmen zulassen, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden.(6) Besuche nach Abs. 1 sind bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes nicht mehr gestattet, wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.(7) § 1 Abs. 3c gilt entsprechend.
Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
§ 2 Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte(1) Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte nach § 33 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes, Kindertageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436), sowie erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dürfen durch Kinder nicht betreten werden, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen.(1a) Die Einrichtungen nach Abs. 1 sollen nur in Fällen dringender Betreuungsnotwendigkeiten in Anspruch genommen werden.(2) Einrichtungen nach Abs. 1 dürfen durch dort tätige Personen nicht betreten werden, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen.(3) Mit Zustimmung des Jugendamtes können außer den Fachkräften nach § 25b des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs weitere Personen, für die ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorliegt, mit der Leitung einer oder der Mitarbeit in einer Kindergruppe betraut werden. Vom personellen Mindestbedarf nach § 25c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs kann nach Beratung durch das Jugendamt vorübergehend abgewichen werden.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
§ 3 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen(1) In Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Abs.1 Satz 2 zu tragen; § 1a Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Eine Pflicht nach Satz 1 besteht nicht während des Präsenzunterrichts im Klassenverband der Jahrgangsstufen 1 bis 4 und der Vorlaufkurse nach § 58 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes, während des Verzehrs von Speisen und Getränken und soweit es zu schulischen Zwecken erforderlich ist, die Mund-Nasen-Bedeckung abzulegen. Die Pflicht nach Satz 1 kann durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Anhörung der Schulkonferenz nach § 130 des Hessischen Schulgesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt werden; vor der Entscheidung kann die Beratung durch den schulärztlichen Dienst nach § 1 Nr. 6 der Verordnung über die Zulassung und die Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege vom 19. Juni 2015 (GVBl. S. 270) in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch genommen werden. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind wo immer möglich zu beachten. Die infektionsschutzrechtlichen Befugnisse der Gesundheitsämter, auf ein schulbezogenes Ausbruchsgeschehen zu reagieren, bleiben unberührt.(2) Schülerinnen, Schüler und Studierende dürfen den Präsenzunterricht und andere reguläre Veranstaltungen an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes nicht besuchen, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen. Ihr Fehlen gilt als entschuldigt.(2a) In der Zeit vom 16. Dezember 2020 bis einschließlich 19. Dezember 2020 besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht; dies gilt nicht für unaufschiebbare Prüfungen, deren Ergebnis in Abschlussnoten einfließt.(3) An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.(4) Die Präsenzpflicht der Lehrkräfte, der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Schulleitungsmitglieder an den öffentlichen Schulen entfällt, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen.(5) Auf Antrag werden Schülerinnen, Schüler und Studierende, Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Teilnahme am Präsenzunterricht im Klassen- oder Kursverband an den öffentlichen Schulen befreit, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind. Einem Antrag nach Satz 1 ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, es sei denn, der Schule oder der personalführenden Stelle liegt bereits ein hinreichender Nachweis des Risikos vor.(6) In den Fällen des Abs. 5 besteht die Arbeits- oder Dienstverpflichtung der Lehrkräfte sowie der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Pflicht der Schülerinnen, Schüler und Studierenden, an anderen schulischen Lehrangeboten teilzunehmen, im Übrigen fort. Dasselbe gilt in den Fällen der Abs. 2 und 4, sofern die Lehrkräfte, die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Schülerinnen, Schüler und Studierenden nicht selbst erkrankt sind.
Befugnisse der örtlichen Behörden, bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen
§ 11 Befugnisse der örtlichen Behörden, bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen(1) Die örtlich zuständigen Behörden bleiben befugt unter Beachtung des „Präventions- und Eskalationskonzepts zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen“ (Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2), auch über diese Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen. Das Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2 ist auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht.(2) Die bundesweit einheitlichen Schutzmaßnahmen bei besonderem Infektionsgeschehen nach § 28b des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt. Zuständige Behörde für1. die Bestimmung von Ausnahmen für die in § 28b Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes genannten Fälle ist das Hessische Ministerium für Soziales und Integration; die Entscheidung erfolgt im Einvernehmen mit dem jeweils fachlich betroffenen Ministerium,2. die Bekanntmachung der Tage, ab dem Vorschriften nach Satz 1 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt Anwendung finden und keine Anwendung mehr finden, ist das Hessische Ministerium für Soziales und Integration, die Bekanntmachung erfolgt auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Mai 2021 außer Kraft.
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger ...
§ 1b Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen(1) Zu Besuchszwecken dürfen1. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,2. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen,3. betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht werden,nach Maßgabe der nach Abs. 2 zu erstellenden Besuchskonzepte betreten werden. Personen, die in Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 versorgt werden, dürfen täglich Besuche von jeweils bis zu zwei Personen empfangen; dies gilt nicht für Personen nach Abs. 3.(2) Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept mit Regelungen zu Besuchsmöglichkeiten und zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des „Landesschutzkonzepts für Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe vor der Übertragung von Infektionen“ und in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des „Schutzkonzeptes zur Ermöglichung von Besuchen in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht sind“ verfügen, das in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 dem örtlich zuständigen Hessischen Amt für Versorgung und Soziales vorzulegen ist. Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 sind verpflichtet, Bestimmungen über die regelmäßige Testung des Personals im einrichtungsbezogenen Konzept nach Satz 1 zu treffen. Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen sind verpflichtet, das in der Einrichtung tätige Personal (Eigen- und Fremddienste) mindestens zweimal pro Woche sowie bei Dienstantritt nach einer Abwesenheit von mehr als drei Tagen auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen, die Durchführung der Testungen im einrichtungsbezogenen Konzept nach Satz 1 zu regeln und die durchgeführten Testungen zu dokumentieren. Die Schutzkonzepte nach Satz 1 werden in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht. Die Dokumentationen nach Satz 3 sind mindestens drei Monate vollständig und geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren.(2a) Das in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 tätige Personal ist verpflichtet, die nach Abs. 2 Satz 2 und 3 durch die Einrichtung auf Grundlage des einrichtungsbezogenen Schutzkonzeptes erfolgende Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials zu dulden.(3) Abweichend von Abs. 1 dürfen Personen, die in einer Einrichtung nach Abs. 1 versorgt werden, jederzeit besucht werden1. vona) Seelsorgerinnen und Seelsorgern,b) ihren Eltern, wenn es sich um ein minderjähriges Kind handelt,c) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Notarinnen und Notaren,d) sonstigen Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist,e) Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen einer rechtlichen Betreuung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung,f) ehrenamtlichen Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen in Ausübung ihres Amtes, 2. im Rahmen des Sterbeprozesses durch enge Angehörige oder in ambulanten Hospizinitiativen und -diensten tätige Personen, oder3. im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.Die Einrichtungsleitung kann abweichend von Abs. 1 im Einzelfall für engste Familienangehörige und sonstige nahestehende Personen Ausnahmen zulassen, wenn es aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist.(4) Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 müssen zu jeder Zeit eine von der Einrichtung gestellte oder akzeptierte FFP2-, KN95-, N95- oder vergleichbare Maske ohne Ausatemventil tragen. Satz 1 gilt nicht, soweit es die Eigenart eines Besuches nach Abs. 3 erfordert. Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen müssen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus verfügen und dieses auf Verlangen nachweisen. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung mittels eines POC-Antigen-Schnelltests darf höchstens 48 Stunden und mittels eines PCR-Tests höchstens drei Tage vor dem Besuch vorgenommen worden sein; der Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. Satz 3 gilt nicht für die in Abs. 3 Satz 1 genannten Personen, mit Ausnahme der Personen, deren Besuch aus therapeutischen Gründen erfolgt.(5) Abweichend von Abs. 1 und 3 ist der Besuch Personen nicht gestattet,1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für CO-VID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, oder2. solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, oder3. wenn bei ihnen ein in der Einrichtung durchgeführter Antigen-Test ein positives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 ergeben hat.Das Besuchsverbot nach Satz 1 Nr. 3 endet vierzehn Tage nach Vornahme des Antigen-Tests oder wenn durch einen nach dem Antigen-Test durchgeführten PCR-Test nachgewiesen wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Die Einrichtungsleitung kann abweichend von Satz 1 im Rahmen des Sterbeprozesses Ausnahmen zulassen, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden.(6) Besuche nach Abs. 1 sind bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes nicht mehr gestattet, wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.(7) § 1 Abs. 3c gilt entsprechend.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
§ 3 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen(1) Für den Unterricht und die sonstigen schulischen Angebote in den Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes gelten folgende Regelungen:1. in allen Jahrgangsstufen, mit Ausnahme der Abschlussklassen, erfolgt Wechselunterricht; entsprechendes gilt für die Förderangebote in den Vorklassen nach § 18 Abs. 1 und 2 des Hessischen Schulgesetzes und die Vorlaufkurse nach § 58 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes;2. in den Abschlussklassen findet Präsenzunterricht statt; die Schulleiterin oder der Schulleiter kann phasenweisen Distanzunterricht anordnen; dies gilt auch im Fall einer Anordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1.Abschlussklassen im Sinne des Satz 1 Nr. 2 und 3 sind1. die Kursphasen Q2 und Q4 an gymnasialen Oberstufen und beruflichen Gymnasien, Abendgymnasien und Hessenkollegs sowie die Vorkurse an den Abendgymnasien und Hessenkollegs,2. das erste und zweite Semester an Abendhauptschulen und das dritte und vierte Semester an Abendrealschulen,3. die 9. Jahrgangsstufe des Bildungsgangs Hauptschule und die 10. Jahrgangsstufe des Bildungsgangs Realschule an Hauptschulen, Realschulen, Mittelstufenschulen und kooperativen Gesamtschulen,4. die Jahrgangsstufen 9 und 10 der integrierten Gesamtschulen, sofern ihre Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2020/2021 an den zentralen Abschlussprüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des mittleren Abschlusses teilnehmen,5. die Abschlussjahrgänge an den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen und mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,6. die Jahrgänge an den Berufsschulen, in denen Teil I oder Teil II der Abschlussprüfung stattfindet, sowie die Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung einschließlich der Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfungen in den Bildungsgängen zur Berufsvorbereitung vom 10. August 2006 (ABl. S. 744), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2020 (GVBl. S. 402),7. die 12. Jahrgangsstufe der Fachoberschulen und Höheren Berufsfachschulen sowie8. die Abschlussklassen an den Fachschulen und den ein- und zweijährigen Berufsfachschulen mit Ausnahme der Höheren Berufsfachschulen, jedoch einschließlich der Berufsfachschule zum Übergang in Ausbildung.(2) Distanzunterricht ist ein durch die Lehrenden planmäßig und regelmäßig gesteuerter Lernvorgang, während dessen die Schülerinnen, Schüler und Studierenden den Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes grundsätzlich fernbleiben. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung an allgemeinen Schulen oder an Förderschulen sowie Schülerinnen und Schülern in Intensivklassen oder Intensivkursen an allgemein bildenden oder beruflichen Schulen nach § 50 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2020 (GVBl. S. 706), abweichend von Satz 1 die Anwesenheit in der Schule, auch als Notbetreuung in den Fällen des § 28b Abs. 3 Satz 2 oder 3, gestatten; Abs. 4a Satz 3 bleibt unberührt. Der Wechselunterricht erfolgt als Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht; dabei soll der Präsenzunterricht in geteilten Lerngruppen, die in ihrer Personenzusammensetzung möglichst unverändert bleiben, durchgeführt werden. Sofern es die räumliche Situation zulässt, kann mit Zustimmung des Gesundheitsamtes anstelle des Wechselunterrichts auch Präsenzunterricht in geteilten Lerngruppen, die in ihrer Personenzusammensetzung möglichst unverändert bleiben, durchgeführt werden.(3) Während der Zeiten des Distanzunterrichts, auch in den Fällen des § 28b Abs. 3 Satz 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes, wird für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 sowie für die Kinder der Vorklassen eine Notbetreuung im Umfang von täglich möglichst vier Zeitstunden und für die Jahrgangsstufen 3 bis 6 von täglich möglichst fünf Zeitstunden eingerichtet. Zur Teilnahme an der Notbetreuung berechtigt sind Schülerinnen und Schüler sowie Kinder der Vorklassen, sofern1. eine Betreuung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, insbesondere, weil beide sorgeberechtigten Elternteile, in deren Haushalt sie wohnen, ihrer Erwerbstätigkeit oder ihrem Studium nachgehen müssen; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch Bescheinigungen, insbesondere des Dienstherrn oder Arbeitgebers, rechtzeitig, möglichst eine Woche im Voraus, nachzuweisen; entsprechendes gilt für berufstätige oder studierende Alleinerziehende im Sinne des § 21 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,2. die Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,3. ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung besteht, die eine besondere Betreuung erfordert oder4. ohne die Betreuung im Einzelfall für Eltern und Kinder eine besondere Härte entstünde, die sich durch außergewöhnliche und schwerwiegende Umstände von den durch den Wegfall der regelhaften Betreuung allgemein entstehenden Härten abhebt.(4) In den Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes ist eine Mund-Nasen-Bedeckung - nach Möglichkeit eine medizinische Maske - zu tragen; dies gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies durch eine geeignete ärztliche Bescheinigung nachweisen. Bei Nichteinhaltung der Pflicht nach Satz 1 ist das Betreten der Einrichtung untersagt. Eine Pflicht nach Satz 1 besteht nicht während der Vorlaufkurse nach § 58 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes, während des Verzehrs von Speisen und Getränken und soweit es zu schulischen Zwecken erforderlich ist, die Mund-Nasen- Bedeckung abzulegen. Die Pflicht nach Satz 1 kann durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Anhörung der Schulkonferenz nach § 130 des Hessischen Schulgesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt werden; vor der Entscheidung kann die Beratung durch den schulärztlichen Dienst nach § 1 Nr. 6 der Verordnung über die Zulassung und die Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege vom 19. Juni 2015 (GVBl. S. 270) in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch genommen werden. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind wo immer möglich zu beachten. Die infektionsschutzrechtlichen Befugnisse der Gesundheitsämter, auf ein schulbezogenes Ausbruchsgeschehen zu reagieren, bleiben unberührt.(4a) Am Präsenzunterricht und an der Notbetreuung dürfen nur Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Vorklassen und Vorlaufkursen teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt, und diesen auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vorgenommen haben; das Hessische Kultusministerium kann hiervon Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf anordnen, wenn der Test eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 72 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. Wer vom Präsenzunterricht nach Satz 1 ausgeschlossen wird, hat das Schulgelände zu verlassen und nimmt ausschließlich am Distanzunterricht teil. Soweit Tests in der Schule vorgenommen werden, verarbeitet die Schule das Testergebnis für den schulischen Zweck der Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts; darüber hinaus darf eine Übermittlung ausschließlich an den öffentlichen Gesundheitsdienst erfolgen. Das Testergebnis wird höchstens einen Monat aufbewahrt. Satz 1 bis 5 gelten entsprechend für die Teilnahme an Prüfungen außerschulischer Bildungseinrichtungen in Schulgebäuden.(4b) Abs. 4a findet keine Anwendung auf die Teilnahme von Studierenden sowie Schülerinnen und Schülern an Abschlussprüfungen; auch diesen Schülerinnen und Schülern werden Testungen angeboten. Falls sie über eine Negativtestung nach Abs. 4a vom Beginn des Prüfungstages verfügen, sind sie von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Abs. 4 Satz 1 befreit, ansonsten sind sie zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 verpflichtet, es sei denn, dass sie aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies durch eine geeignete ärztliche Bescheinigung nachweisen.(4c) Die Lehrkräfte und das sonstige Personal an den Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes müssen zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt oder einen Antigen-Test auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zur Eigenanwendung durch Laien vornehmen. Abs. 4a Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.(4d) Auf Schülerinnen und Schüler, Studierende sowie Lehrkräfte und sonstiges Personal, die über einen Nachweis des vollständigen Impfschutzes verfügen, finden die Regelungen der Abs. 4a bis 4c keine Anwendung. Ein vollständiger Impfschutz im Sinne des Satz 1 liegt vor, wenn seit der Gabe der letzten Impfdosis, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist, mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff mehr als 14 Tage vergangen sind.(4e) Schülerinnen, Schüler und Studierende können von der Teilnahme am Präsenzunterricht schriftlich abmeldet werden; soweit sie minderjährig sind, kann die Abmeldung nur durch ihre Eltern erfolgen. Nach Satz 1 abgemeldete Schülerinnen, Schüler und Studierende nehmen am Distanzunterricht teil.(5) Schülerinnen, Schüler und Studierende dürfen den Präsenzunterricht und andere reguläre Veranstaltungen an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes nicht besuchen, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen. Ihr Fehlen gilt als entschuldigt.(6) An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.(7) Die Präsenzpflicht der Lehrkräfte, der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Schulleitungsmitglieder an den öffentlichen Schulen entfällt, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen.(8) Auf Antrag werden Schülerinnen, Schüler und Studierende, Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Teilnahme am Präsenzunterricht im Klassen- oder Kursverband an den öffentlichen Schulen befreit, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind. Einem Antrag nach Satz 1 ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, es sei denn, der Schule oder der personalführenden Stelle liegt bereits ein hinreichender Nachweis des Risikos vor.(9) In den Fällen des Abs. 8 besteht die Arbeits- oder Dienstverpflichtung der Lehrkräfte sowie der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Pflicht der Schülerinnen, Schüler und Studierenden, an anderen schulischen Lehrangeboten teilzunehmen, im Übrigen fort. Dasselbe gilt in den Fällen der Abs. 5 und 7, sofern die Lehrkräfte, die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Schülerinnen, Schüler und Studierenden nicht selbst erkrankt sind.
Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen
§ 1 Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen(1) Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes dürfen zu Besuchszwecken nicht betreten werden.(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Personen, die in einer Einrichtung nach Abs. 1 versorgt werden, nur1. durcha) Seelsorgerinnen und Seelsorger,b) ihre Eltern, wenn es sich um ein minderjähriges Kind handelt,c) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,d) sonstige Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist,e) Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen einer rechtlichen Betreuung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung,f) ehrenamtliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322), in Ausübung ihres Amtes, oder 2. im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuchbesucht werden. Besucherinnen und Besucher nach Satz 1 Nr. 1 sind verpflichtet, ihre Besuchszeit auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu beschränken.(3) Die Einrichtungsleitung kann abweichend von Abs. 1 im Einzelfall für engste Familienangehörige Ausnahmen zulassen, wenn es nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder aus ethischsozialen Gründen dringend geboten ist, insbesondere bei Geburten oder Personen im Sterbeprozess.(3a) Einrichtungen nach Abs. 1 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor der Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Handlungsempfehlungen des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration sowie über einrichtungsbezogene Hygienepläne verfügen. Abweichend von Abs. 1 können Personen innerhalb der ersten sechs Tage ihres Aufenthalts bis zu zwei Besuche und ab dem siebten Tag des Aufenthalts täglich Besuche von jeweils bis zu zwei Personen empfangen.(3b) Besuche nach Abs. 3a Satz 2 sind bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes nicht mehr gestattet, wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.(3c) Die Einrichtungen nach Abs. 1 haben Name, Anschrift und Telefonnummer und die Besuchszeit jeder Besucherin und jedes Besuchers nach Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 3a Satz 2 ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen zu erfassen und die Daten für die Dauer eines Monats ab dem Besuch geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Aufforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Besucherinnen und Besucher sind über diese Beschränkungen zu informieren.(4) Besucherinnen und Besucher nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 und 3a Satz 2 müssen zu jeder Zeit1. mindestens 1,50 m Abstand zur besuchten Person einhalten,2. eine von der Einrichtung gestellte oder akzeptierte medizinische Maske nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 tragen und3. den von der Einrichtungsleitung angeordneten Hygieneregeln nachkommen.Satz 1 gilt nicht, soweit es die Eigenart eines Besuches nach Abs. 2 Satz 1 erfordert.(5) Abweichend von Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 3a Satz 2 ist Personen das Betreten von Einrichtungen nach Abs. 1 nicht gestattet,1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, oder2. solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen.Satz 1 gilt nicht für geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, wenn das Betretungsverbot auf einer Symptomatik oder Absonderung einer oder eines Haushaltsangehörigen beruht und die Absonderung nicht aufgrund einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften erfolgt ist.(6) Für Personen, die in Einrichtungen nach Abs. 1 tätig sind, wird die Pflicht zum Tragen einer von der Einrichtung gestellten oder akzeptierten medizinischen Maske nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 für die gesamte Dauer der Tätigkeit allgemein angeordnet. Satz 1 gilt nicht für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine medizinische Maske tragen können. Das Absetzen der medizinischen Maske ist gestattet in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, solange der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird; es ist ferner gestattet, wenn es zur Erbringung der Tätigkeit zwingend erforderlich ist. Die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen.(7) Für Patientinnen und Patienten von Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes wird das Tragen einer von der Einrichtung gestellten oder akzeptierten medizinischen Maske allgemein angeordnet. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine medizinische Maske tragen können. Das Absetzen der medizinischen Maske ist gestattet, soweit es für die Inanspruchnahme einer ärztlichen oder pflegerischen Dienstleistung notwendig ist. Die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 10 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. dem Verbot des § 1 Abs. 1 oder 5, § 1b Abs. 5, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 8 eine der aufgeführten Einrichtungen betritt,2. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 6 oder 7 keine medizinische Maske trägt,3. § 1a Abs. 2 oder 3 keine medizinische Maske trägt,3a. § 1a Abs. 4 Satz 1 keine von der Einrichtung gestellte oder akzeptierte FFP2-, KN95-, N95- oder vergleichbare Maske ohne Ausatemventil trägt,3b. § 1b Abs. 2 Satz 3 oder § 1c Satz 1 die Testungen des Personals nicht durchführt oder nicht dokumentiert,3c. § 1b Abs. 2 Satz 4 oder § 1c Satz 3 die Dokumentationen nicht aufbewahrt.3d. § 1b Abs. 3 Satz 1 keine von der Einrichtung gestellte oder akzeptierte FFP2-, KN95-, N95- oder vergleichbare Maske ohne Ausatemventil trägt,4. dem Verbot des § 2 Abs. 1 Kinder eine der angeführten Einrichtungen betreten lässt,4a. § 2 Abs. 1a Satz 4 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,5. dem Verbot des § 2 Abs. 2 Beschäftige eine der angeführten Einrichtungen betreten lässt,5a. § 4 Abs. 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,6. dem Verbot des § 4 Abs. 5 oder § 5 Abs. 2 jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Beschäftigte eine der angeführten Einrichtungen betreten lässt,7. dem Verbot des § 6 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Beschäftigte eine der angeführten Angebote durchführen lässt,
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger ...
§ 1b Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen(1) Zu Besuchszwecken dürfen1. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,2. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen,3. betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht werden,nach Maßgabe der nach Abs. 2 zu erstellenden Besuchskonzepte betreten werden. Personen, die in Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 versorgt werden, dürfen täglich Besuche von jeweils bis zu zwei Personen empfangen; dies gilt nicht für Personen nach Abs. 3.(2) Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept mit Regelungen zu Besuchsmöglichkeiten und zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des „Landesschutzkonzepts für Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe vor der Übertragung von Infektionen“ und in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des „Schutzkonzeptes zur Ermöglichung von Besuchen in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht sind“ verfügen, das in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 dem örtlich zuständigen Hessischen Amt für Versorgung und Soziales vorzulegen ist. Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 sind verpflichtet, Bestimmungen über die regelmäßige Testung des Personals, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, im einrichtungsbezogenen Konzept nach Satz 1 zu treffen. Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen sind verpflichtet, das in der Einrichtung tätige Personal (Eigen- und Fremddienste) mindestens zweimal pro Woche sowie bei Dienstantritt nach einer Abwesenheit von mehr als drei Tagen auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, die Durchführung der Testungen im einrichtungsbezogenen Konzept nach Satz 1 zu regeln und die durchgeführten Testungen zu dokumentieren. Die Schutzkonzepte nach Satz 1 werden in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht. Die Dokumentationen nach Satz 3 sind mindestens drei Monate vollständig und geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren.(2a) Das in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 tätige Personal ist, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, verpflichtet, die nach Abs. 2 Satz 2 und 3 durch die Einrichtung auf Grundlage des einrichtungsbezogenen Schutzkonzeptes erfolgende Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials zu dulden.(3) Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 müssen zu jeder Zeit eine von der Einrichtung gestellte oder akzeptierte FFP2, KN95-, N95- oder vergleichbare Maske ohne Ausatemventil tragen. Satz 1 gilt nicht für Besuche nach Abs. 11. soweit es die Eigenart des Besuches erfordert,a) durch Seelsorgerinnen und Seelsorger,b) durch Eltern bei ihrem minderjährigen Kind,c) durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,d) durch sonstige Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist,e) durch Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen einer rechtlichen Betreuung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung,f) durch ehrenamtlich tätige Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen in Ausübung ihres Amtes,g) im Rahmen des Sterbeprozesses durch enge Angehörige oder in ambulanten Hospizinitiativen und -diensten tätige Personen,h) im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 2. für Kinder unter 6 Jahren,3. in den eigenen Zimmern der zu besuchenden Person, wenn alle Bewohnerinnen und Bewohner dieser Zimmer geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind.(4) Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen müssen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus verfügen und dieses auf Verlangen nachweisen. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung mittels eines POC-Antigen-Schnelltests darf höchstens 24 Stunden und mittels eines PCR-Tests höchstens drei Tage vor dem Besuch vorgenommen worden sein; der Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. Satz 1 gilt nicht für1. die in Abs. 3 Satz 2 genannten Personen, mit Ausnahme der Personen, deren Besuch aus therapeutischen Gründen erfolgt,2. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und3. genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.(5) Abweichend von Abs. 1 ist der Besuch Personen nicht gestattet,1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für CO-VID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, § 1 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend, oder2. solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, § 1 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend, oder3. wenn bei ihnen ein in der Einrichtung durchgeführter Antigen-Test ein positives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 ergeben hat.Das Besuchsverbot nach Satz 1 Nr. 3 endet vierzehn Tage nach Vornahme des Antigen-Tests oder wenn durch einen nach dem Antigen-Test durchgeführten PCR-Test nachgewiesen wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Die Einrichtungsleitung kann abweichend von Satz 1 im Rahmen des Sterbeprozesses Ausnahmen zulassen, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden.(6) Besuche nach Abs. 1 sind bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes nicht mehr gestattet, wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.(7) § 1 Abs. 3c gilt entsprechend.
Ambulante Pflegedienste
§ 1cAmbulante PflegediensteAmbulante Pflegedienste und Unternehmen nach § 36 Abs. 1 Nr. 7 des Infektionsschutzgesetzes zur Betreuung älterer und pflegebedürftiger Menschen sind verpflichtet, ihr mit ambulanten Pflege- und Unterstützungsleistungen betrautes Personal, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, regelmäßig, mindestens einmal pro Woche, einem Virusdirektnachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu unterziehen; die Testungen sind zu dokumentieren. Das in Satz 1 genannte Personal ist verpflichtet, diese Testung einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials zu dulden. § 1b Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend für die Dokumentationen nach Satz 1.
Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
§ 2 Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte(1) Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte nach § 33 Nr. 1 des lnfektionsschutzgesetzes, Kindertageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436), sowie erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dürfen durch Kinder nicht betreten werden,1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen,2. solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, oder3. wenn für sie oder einen Angehörigen ihres Hausstandes auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro-Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), ein positives Testergebnis vorliegt.Das Betretungsverbot gilt1. im Fall des Satz 1 Nr. 1 bis zum Vorliegen des Ergebnisses eines am gleichen Tag durchgeführten Antigen-Schnelltests,2. im Fall des Satz 1 Nr. 3 bis zum Vorliegen des Ergebnisses eines frühestens am Vortag durchgeführten PCR-Testsdes Kindes oder des betroffenen Angehörigen, das nachweist, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Einem Test nach Satz 2 steht gleich, wenn das Kind oder der betroffene Angehörige geimpfte oder genesene Person im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung ist.(1a) Die Betreuung in Einrichtungen nach Abs. 1 erfolgt im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen nach Maßgabe des Hygienekonzeptes des Landes für Kinderbetreuungseinrichtungen, das auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht ist. Die Einrichtungen nach Abs. 1 sollen nur in Fällen dringender Betreuungsnotwendigkeiten in Anspruch genommen werden. Die Betreuung soll möglichst in festen Gruppen erfolgen. Für Personen, die in Einrichtungen nach Abs. 1 tätig sind, wird die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für die gesamte Dauer der Tätigkeit angeordnet. Satz 4 gilt nicht1. für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine medizinische Maske tragen können,2. soweit dies aus pädagogischen Gründen im Ausnahmefall erforderlich ist.(2) Einrichtungen nach Abs. 1 dürfen durch dort tätige Personen nicht betreten werden, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen, § 1 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Mit Zustimmung des Jugendamtes können außer den Fachkräften nach § 25b des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs weitere Personen, für die ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorliegt, mit der Leitung einer oder der Mitarbeit in einer Kindergruppe betraut werden. Vom personellen Mindestbedarf nach § 25c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs kann nach Beratung durch das Jugendamt vorübergehend abgewichen werden.(4) In den Fällen des § 28b Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Satz 9 des Infektionsschutzgesetzes ist eine Notbetreuung für Fälle dringender Betreuungsnotwendigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 sowie für Kinder, für die ein Bescheid des zuständigen Sozialhilfeträgers über die Gewährung einer Maßnahmenpauschale nach der Vereinbarung zur Integration von Kindern mit Behinderung vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt in Tageseinrichtungen für Kinder vom 1. August 2014 in der jeweils geltenden Fassung vorliegt, einzurichten.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
§ 3 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen(1) Für den Unterricht und die sonstigen schulischen Angebote in den Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes gelten folgende Regelungen:1. in allen Jahrgangsstufen, mit Ausnahme der Abschlussklassen, erfolgt Wechselunterricht; entsprechendes gilt für die Förderangebote in den Vorklassen nach § 18 Abs. 1 und 2 des Hessischen Schulgesetzes und die Vorlaufkurse nach § 58 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes;2. in den Abschlussklassen findet Präsenzunterricht statt; die Schulleiterin oder der Schulleiter kann phasenweisen Distanzunterricht anordnen; dies gilt auch im Fall einer Anordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1.Abschlussklassen im Sinne des Satz 1 Nr. 2 und 3 sind1. die Kursphasen Q2 und Q4 an gymnasialen Oberstufen und beruflichen Gymnasien, Abendgymnasien und Hessenkollegs sowie die Vorkurse an den Abendgymnasien und Hessenkollegs,2. das erste und zweite Semester an Abendhauptschulen und das dritte und vierte Semester an Abendrealschulen,3. die 9. Jahrgangsstufe des Bildungsgangs Hauptschule und die 10. Jahrgangsstufe des Bildungsgangs Realschule an Hauptschulen, Realschulen, Mittelstufenschulen und kooperativen Gesamtschulen,4. die Jahrgangsstufen 9 und 10 der integrierten Gesamtschulen, sofern ihre Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2020/2021 an den zentralen Abschlussprüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des mittleren Abschlusses teilnehmen,5. die Abschlussjahrgänge an den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen und mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,6. die Jahrgänge an den Berufsschulen, in denen Teil I oder Teil II der Abschlussprüfung stattfindet, sowie die Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung einschließlich der Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfungen in den Bildungsgängen zur Berufsvorbereitung vom 10. August 2006 (ABl. S. 744), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2020 (GVBl. S. 402),7. die 12. Jahrgangsstufe der Fachoberschulen und Höheren Berufsfachschulen sowie8. die Abschlussklassen an den Fachschulen und den ein- und zweijährigen Berufsfachschulen mit Ausnahme der Höheren Berufsfachschulen, jedoch einschließlich der Berufsfachschule zum Übergang in Ausbildung.(2) Distanzunterricht ist ein durch die Lehrenden planmäßig und regelmäßig gesteuerter Lernvorgang, während dessen die Schülerinnen, Schüler und Studierenden den Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes grundsätzlich fernbleiben. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung an allgemeinen Schulen oder an Förderschulen sowie Schülerinnen und Schülern in Intensivklassen oder Intensivkursen an allgemein bildenden oder beruflichen Schulen nach § 50 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2020 (GVBl. S. 706), abweichend von Satz 1 die Anwesenheit in der Schule, auch als Notbetreuung in den Fällen des § 28b Abs. 3 Satz 2 oder 3, gestatten; Abs. 4a Satz 3 bleibt unberührt. Der Wechselunterricht erfolgt als Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht; dabei soll der Präsenzunterricht in geteilten Lerngruppen, die in ihrer Personenzusammensetzung möglichst unverändert bleiben, durchgeführt werden. Sofern es die räumliche Situation zulässt, kann mit Zustimmung des Gesundheitsamtes anstelle des Wechselunterrichts auch Präsenzunterricht in geteilten Lerngruppen, die in ihrer Personenzusammensetzung möglichst unverändert bleiben, durchgeführt werden.(3) Während der Zeiten des Distanzunterrichts, auch in den Fällen des § 28b Abs. 3 Satz 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes, wird für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 sowie für die Kinder der Vorklassen eine Notbetreuung im Umfang von täglich möglichst vier Zeitstunden und für die Jahrgangsstufen 3 bis 6 von täglich möglichst fünf Zeitstunden eingerichtet. Zur Teilnahme an der Notbetreuung berechtigt sind Schülerinnen und Schüler sowie Kinder der Vorklassen, sofern1. eine Betreuung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, insbesondere, weil beide sorgeberechtigten Elternteile, in deren Haushalt sie wohnen, ihrer Erwerbstätigkeit oder ihrem Studium nachgehen müssen; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch Bescheinigungen, insbesondere des Dienstherrn oder Arbeitgebers, rechtzeitig, möglichst eine Woche im Voraus, nachzuweisen; entsprechendes gilt für berufstätige oder studierende Alleinerziehende im Sinne des § 21 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,2. die Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,3. ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung besteht, die eine besondere Betreuung erfordert oder4. ohne die Betreuung im Einzelfall für Eltern und Kinder eine besondere Härte entstünde, die sich durch außergewöhnliche und schwerwiegende Umstände von den durch den Wegfall der regelhaften Betreuung allgemein entstehenden Härten abhebt.(4) In den Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes ist eine Mund-Nasen-Bedeckung - nach Möglichkeit eine medizinische Maske - zu tragen; dies gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies durch eine geeignete ärztliche Bescheinigung nachweisen. Bei Nichteinhaltung der Pflicht nach Satz 1 ist das Betreten der Einrichtung untersagt. Eine Pflicht nach Satz 1 besteht nicht während der Vorlaufkurse nach § 58 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes, während des Verzehrs von Speisen und Getränken und soweit es zu schulischen Zwecken erforderlich ist, die Mund-Nasen- Bedeckung abzulegen. Die Pflicht nach Satz 1 kann durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Anhörung der Schulkonferenz nach § 130 des Hessischen Schulgesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt werden; vor der Entscheidung kann die Beratung durch den schulärztlichen Dienst nach § 1 Nr. 6 der Verordnung über die Zulassung und die Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege vom 19. Juni 2015 (GVBl. S. 270) in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch genommen werden. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind wo immer möglich zu beachten. Die infektionsschutzrechtlichen Befugnisse der Gesundheitsämter, auf ein schulbezogenes Ausbruchsgeschehen zu reagieren, bleiben unberührt.(4a) Am Präsenzunterricht und an der Notbetreuung dürfen nur Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Vorklassen und Vorlaufkursen teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt, und diesen auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vorgenommen haben; das Hessische Kultusministerium kann hiervon Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf anordnen, wenn der Test eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 72 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. Wer vom Präsenzunterricht nach Satz 1 ausgeschlossen wird, hat das Schulgelände zu verlassen und nimmt ausschließlich am Distanzunterricht teil. Soweit Tests in der Schule vorgenommen werden, verarbeitet die Schule das Testergebnis für den schulischen Zweck der Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts; darüber hinaus darf eine Übermittlung ausschließlich an den öffentlichen Gesundheitsdienst erfolgen. Das Testergebnis wird höchstens einen Monat aufbewahrt. Satz 1 bis 5 gelten entsprechend für die Teilnahme an Prüfungen außerschulischer Bildungseinrichtungen in Schulgebäuden.(4b) Abs. 4a findet keine Anwendung auf die Teilnahme von Studierenden sowie Schülerinnen und Schülern an Abschlussprüfungen; auch diesen Schülerinnen und Schülern werden Testungen angeboten. Falls sie über eine Negativtestung nach Abs. 4a vom Beginn des Prüfungstages verfügen, sind sie von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Abs. 4 Satz 1 befreit, ansonsten sind sie zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 verpflichtet, es sei denn, dass sie aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies durch eine geeignete ärztliche Bescheinigung nachweisen.(4c) Die Lehrkräfte und das sonstige Personal an den Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes müssen zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt oder einen Antigen-Test auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zur Eigenanwendung durch Laien vornehmen. Abs. 4a Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.(4d) Auf Schülerinnen und Schüler, Studierende sowie Lehrkräfte und sonstiges Personal finden die Abs. 4a bis 4c keine Anwendung, wenn sie1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder2. genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnungsind.(4e) Schülerinnen, Schüler und Studierende können von der Teilnahme am Präsenzunterricht schriftlich abmeldet werden; soweit sie minderjährig sind, kann die Abmeldung nur durch ihre Eltern erfolgen. Nach Satz 1 abgemeldete Schülerinnen, Schüler und Studierende nehmen am Distanzunterricht teil.(5) Schülerinnen, Schüler und Studierende dürfen den Präsenzunterricht und andere reguläre Veranstaltungen an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes nicht besuchen, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen. Ihr Fehlen gilt als entschuldigt.(6) An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.(7) Die Präsenzpflicht der Lehrkräfte, der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Schulleitungsmitglieder an den öffentlichen Schulen entfällt, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen.(8) Auf Antrag werden Schülerinnen, Schüler und Studierende, Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Teilnahme am Präsenzunterricht im Klassen- oder Kursverband an den öffentlichen Schulen befreit, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind. Einem Antrag nach Satz 1 ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, es sei denn, der Schule oder der personalführenden Stelle liegt bereits ein hinreichender Nachweis des Risikos vor.(9) In den Fällen des Abs. 8 besteht die Arbeits- oder Dienstverpflichtung der Lehrkräfte sowie der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Pflicht der Schülerinnen, Schüler und Studierenden, an anderen schulischen Lehrangeboten teilzunehmen, im Übrigen fort. Dasselbe gilt in den Fällen der Abs. 5 und 7, sofern die Lehrkräfte, die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Schülerinnen, Schüler und Studierenden nicht selbst erkrankt sind.
Werkstätten, andere Leistungsanbieter, Tagesförderstätten und Tagesstätten für Menschen mit ...
§ 4 Werkstätten, andere Leistungsanbieter, Tagesförderstätten und Tagesstätten für Menschen mit Behinderungen(1) Menschen mit Behinderungen dürfen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereiche anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht betreten,1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen oder2. solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen.§ 1 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.(2) Auf Antrag können in Werkstätten oder bei anderen Leistungsanbietern beschäftigte Menschen mit Behinderungen von der Teilnahme am Präsenzbetrieb befreit werden, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind.(3) Bei Inanspruchnahme des Fahrdienstes ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.(4) Die Träger der Werkstätten, Tagesförderstätten, Tagesstätten Einrichtungen und anderen Leistungsanbieter nach Abs. 1 haben dafür Sorge zu tragen, dass1. ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des gleichen Hausstandes, eingehalten wird, soweit keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und2. für den Fahrdienst und den Betrieb der Werkstatt, Tagesförderstätte, Tagesstätte oder des Arbeitsbereichs ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor der Übertragung von Infektionen nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und einrichtungsbezogene Hygienepläne vorliegen und umgesetzt werden.(5) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen
§ 5 Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen(1) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach § 41 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor Infektionen mit SARS-CoV-2 nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Handlungsempfehlung des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration sowie über einrichtungsbezogene Hygienepläne verfügen. Pflegebedürftige dürfen Einrichtungen nach Satz 1 nicht betreten,1: a) wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, § 1 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend, oderb) solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, § 1 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend, oder 2. in der Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen mit SARS-CoV-2 vorliegt.(2) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege
§ 6 Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege(1) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege, soweit sie als Gruppenangebote durchgeführt werden, insbesondere die Angebote nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch, dürfen nicht angeboten oder in Anspruch genommen werden,1. wenn leistungserbringende oder teilnehmende Personen oder deren jeweilige Angehörige des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen oder2. solange bei leistungserbringenden oder teilnehmenden Personen Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen.§ 1 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. Die Anbieter haben sicherzustellen, dass1. ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des gleichen Hausstandes, eingehalten wird, soweit keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. geeignete Hygienekonzepte und Abstandsregelungen entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts erarbeitet und umgesetzt werden sowie3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie deren Begleitpersonen ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen erfasst werden, diese Daten für die Dauer eines Monats ab der jeweiligen Leistungserbringung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorgehalten und auf Anforderung an diese übermittelt werden sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform gelöscht oder vernichtet werden; die Bestimmungen des Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie deren Begleitpersonen sind über diese Einschränkungen zu informieren.(2) Für Einzelangebote gilt Abs. 1 nicht. Diese sind jedoch verboten, wenn ein Fall des § 4 Abs. 1 Nr. 2 vorliegt.(3) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
Angebote durch Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und ...
§ 7 Angebote durch Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und Familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe(1) Die Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe sind zulässig, wenn1. a) ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, soweit keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, oderb) für die gesamte Dauer eines unmittelbaren persönlichen Kontaktes eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird und 2. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts getroffen und umgesetzt werden.Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist entbehrlich1. für Kinder unter 6 Jahren oder2. wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung aufgrunda) einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung,b) der Art der Dienstleistung, insbesondere aus pädagogischen Gründen,nicht getragen werden kann.(2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 ist die Inanspruchnahme des Angebots oder die Durchführung der Therapiemaßnahme ausgeschlossen,1. a) wenn die Empfänger der Dienstleistung nach Abs. 1 Satz 1 oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Ge-schmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, § 1 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend, oderb) solange bei Empfängern der Dienstleistung nach Abs. 1 Satz 1 Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, § 1 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend, 2. in den Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.(3) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
Stationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche
§ 8 Stationäre Einrichtungen für Kinder und JugendlicheNach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtige stationäre Einrichtungen, die keine Kindertageseinrichtungen sind und nicht unter § 1b Abs. 1 Nr. 3 fallen, dürfen zu Besuchszwecken nicht betreten werden,1. a) wenn die besuchenden Personen oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen, § 1 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend, oderb) solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, § 1 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend, oder 2. wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger ...
§ 1b Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen(1) Zu Besuchszwecken dürfen1. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,2. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen,3. betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht werden,nach Maßgabe der nach Abs. 2 zu erstellenden Besuchskonzepte betreten werden.(2) Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept mit Regelungen zu Besuchsmöglichkeiten und zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des „Landesschutzkonzepts für Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe vor der Übertragung von Infektionen“ und in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des „Schutzkonzeptes zur Ermöglichung von Besuchen in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht sind“ verfügen, das in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 dem örtlich zuständigen Hessischen Amt für Versorgung und Soziales vorzulegen ist. Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 sind verpflichtet, Bestimmungen über die regelmäßige Testung des Personals, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, im einrichtungsbezogenen Konzept nach Satz 1 zu treffen. Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen sind verpflichtet, das in der Einrichtung tätige Personal (Eigen- und Fremddienste) mindestens zweimal pro Woche sowie bei Dienstantritt nach einer Abwesenheit von mehr als drei Tagen auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, die Durchführung der Testungen im einrichtungsbezogenen Konzept nach Satz 1 zu regeln und die durchgeführten Testungen zu dokumentieren. Die Schutzkonzepte nach Satz 1 werden in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht. Die Dokumentationen nach Satz 3 sind mindestens drei Monate vollständig und geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren.(2a) Das in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 tätige Personal ist, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, verpflichtet, die nach Abs. 2 Satz 2 und 3 durch die Einrichtung auf Grundlage des einrichtungsbezogenen Schutzkonzeptes erfolgende Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials zu dulden.(3) Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 müssen zu jeder Zeit eine von der Einrichtung gestellte oder akzeptierte FFP2, KN95-, N95- oder vergleichbare Maske ohne Ausatemventil tragen. Satz 1 gilt nicht für Besuche nach Abs. 11. soweit es die Eigenart des Besuches erfordert,a) durch Seelsorgerinnen und Seelsorger,b) durch Eltern bei ihrem minderjährigen Kind,c) durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,d) durch sonstige Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist,e) durch Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen einer rechtlichen Betreuung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung,f) durch ehrenamtlich tätige Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen in Ausübung ihres Amtes,g) im Rahmen des Sterbeprozesses durch enge Angehörige oder in ambulanten Hospizinitiativen und -diensten tätige Personen,h) im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 2. für Kinder unter 6 Jahren,3. in den eigenen Zimmern der zu besuchenden Person, wenn alle Bewohnerinnen und Bewohner dieser Zimmer geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind.(4) Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen müssen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus verfügen und dieses auf Verlangen nachweisen. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung mittels eines POC-Antigen-Schnelltests darf höchstens 24 Stunden und mittels eines PCR-Tests höchstens drei Tage vor dem Besuch vorgenommen worden sein; der Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. Satz 1 gilt nicht für1. die in Abs. 3 Satz 2 genannten Personen, mit Ausnahme der Personen, deren Besuch aus therapeutischen Gründen erfolgt,2. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und3. genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.(5) Abweichend von Abs. 1 ist der Besuch Personen nicht gestattet,1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für CO-VID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, § 1 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend, oder2. solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, § 1 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend, oder3. wenn bei ihnen ein in der Einrichtung durchgeführter Antigen-Test ein positives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 ergeben hat.Das Besuchsverbot nach Satz 1 Nr. 3 endet vierzehn Tage nach Vornahme des Antigen-Tests oder wenn durch einen nach dem Antigen-Test durchgeführten PCR-Test nachgewiesen wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Die Einrichtungsleitung kann abweichend von Satz 1 im Rahmen des Sterbeprozesses Ausnahmen zulassen, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden.(6) Besuche nach Abs. 1 sind bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes nicht mehr gestattet, wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.(7) § 1 Abs. 3c gilt entsprechend.
Ordnungswidrigkeiten
§ 10 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. dem Verbot des § 1 Abs. 1 oder 5, § 1b Abs. 5, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 8 eine der aufgeführten Einrichtungen betritt,2. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 6 oder 7 keine medizinische Maske trägt,3. § 1a Abs. 2 oder 3 keine medizinische Maske trägt,3a. § 1a Abs. 4 Satz 1 keine von der Einrichtung gestellte oder akzeptierte FFP2-, KN95-, N95- oder vergleichbare Maske ohne Ausatemventil trägt,3b. § 1b Abs. 2 Satz 3 oder § 1c Satz 1 die Testungen des Personals nicht durchführt oder nicht dokumentiert,3c. § 1b Abs. 2 Satz 4 oder § 1c Satz 3 die Dokumentationen nicht aufbewahrt.3d. § 1b Abs. 3 Satz 1 keine von der Einrichtung gestellte oder akzeptierte FFP2-, KN95-, N95- oder vergleichbare Maske ohne Ausatemventil trägt,4. dem Verbot des § 2 Abs. 1 Kinder eine der angeführten Einrichtungen betreten lässt,4a. § 2 Abs. 1a Satz 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,5. dem Verbot des § 2 Abs. 2 Beschäftige eine der angeführten Einrichtungen betreten lässt,5a. § 4 Abs. 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,6. dem Verbot des § 4 Abs. 5 oder § 5 Abs. 2 jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Beschäftigte eine der angeführten Einrichtungen betreten lässt,7. dem Verbot des § 6 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Beschäftigte eine der angeführten Angebote durchführen lässt,
Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
§ 2 Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte(1) Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte nach § 33 Nr. 1 des lnfektionsschutzgesetzes, Kindertageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436), sowie erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dürfen durch Kinder nicht betreten werden,1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen,2. solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, oder3. wenn für sie oder einen Angehörigen ihres Hausstandes auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro-Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), ein positives Testergebnis vorliegt.Das Betretungsverbot gilt1. im Fall des Satz 1 Nr. 1 bis zum Vorliegen des Ergebnisses eines am gleichen Tag durchgeführten Antigen-Schnelltests,2. im Fall des Satz 1 Nr. 3 bis zum Vorliegen des Ergebnisses eines frühestens am Vortag durchgeführten PCR-Testsdes Kindes oder des betroffenen Angehörigen, das nachweist, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Einem Test nach Satz 2 steht gleich, wenn das Kind oder der betroffene Angehörige geimpfte oder genesene Person im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung ist.(1a) Die Betreuung in Einrichtungen nach Abs. 1 erfolgt im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen nach Maßgabe des Hygienekonzeptes des Landes für Kinderbetreuungseinrichtungen, das auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht ist. Damit kann eine Beschränkung der Betreuungsmöglichkeiten aufgrund der zur Verfügung stehenden Kapazitäten, insbesondere bei Bildung fester Gruppen, verbunden sein. Satz 3 gilt nicht1. für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine medizinische Maske tragen können,2. soweit dies aus pädagogischen Gründen im Ausnahmefall erforderlich ist.(2) Einrichtungen nach Abs. 1 dürfen durch dort tätige Personen nicht betreten werden, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen, § 1 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Mit Zustimmung des Jugendamtes können außer den Fachkräften nach § 25b des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs weitere Personen, für die ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorliegt, mit der Leitung einer oder der Mitarbeit in einer Kindergruppe betraut werden. Vom personellen Mindestbedarf nach § 25c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs kann nach Beratung durch das Jugendamt vorübergehend abgewichen werden.(4) In den Fällen des § 28b Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Satz 9 des Infektionsschutzgesetzes ist eine Notbetreuung für Fälle dringender Betreuungsnotwendigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 sowie für Kinder, für die ein Bescheid des zuständigen Sozialhilfeträgers über die Gewährung einer Maßnahmenpauschale nach der Vereinbarung zur Integration von Kindern mit Behinderung vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt in Tageseinrichtungen für Kinder vom 1. August 2014 in der jeweils geltenden Fassung vorliegt, einzurichten.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
§ 3 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen(1) Für den Unterricht und die sonstigen schulischen Angebote in den Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes gelten folgende Regelungen:1. in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 erfolgt Präsenzunterricht; entsprechendes gilt für die Förderangebote in den Vorklassen nach § 18 Abs. 1 und 2 des Hessischen Schulgesetzes und die Vorlaufkurse nach § 58 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes;2. ab der Jahrgangsstufe 7 erfolgt mit Ausnahme der Abschlussklassen Wechselunterricht; in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen nach dem Außerkrafttreten der Maßnahmen nach § 28b Abs. 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100 an weiteren 14 aufeinanderfolgenden Tagen oder den Schwellenwert von 50 an weiteren fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschreitet, findet ab dem nächsten Tag Präsenzunterricht statt; das Hessische Ministerium für Soziales und Integration gibt auf seiner Homepage den jeweiligen Tag bekannt, an dem der Präsenzunterricht beginnt;3. in den Abschlussklassen findet Präsenzunterricht statt; die Schulleiterin oder der Schulleiter kann phasenweisen Distanzunterricht anordnen.Abschlussklassen im Sinne des Satz 1 Nr. 2 und 3 sind1. die Kursphasen Q2 und Q4 an gymnasialen Oberstufen und beruflichen Gymnasien, Abendgymnasien und Hessenkollegs sowie die Vorkurse an den Abendgymnasien und Hessenkollegs,2. das erste und zweite Semester an Abendhauptschulen und das dritte und vierte Semester an Abendrealschulen,3. die 9. Jahrgangsstufe des Bildungsgangs Hauptschule und die 10. Jahrgangsstufe des Bildungsgangs Realschule an Hauptschulen, Realschulen, Mittelstufenschulen und kooperativen Gesamtschulen,4. die Jahrgangsstufen 9 und 10 der integrierten Gesamtschulen, sofern ihre Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2020/2021 an den zentralen Abschlussprüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des mittleren Abschlusses teilnehmen,5. die Abschlussjahrgänge an den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen und mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,6. die Jahrgänge an den Berufsschulen, in denen Teil I oder Teil II der Abschlussprüfung stattfindet, sowie die Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung einschließlich der Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfungen in den Bildungsgängen zur Berufsvorbereitung vom 10. August 2006 (ABl. S. 744), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2020 (GVBl. S. 402),7. die 12. Jahrgangsstufe der Fachoberschulen und Höheren Berufsfachschulen sowie8. die Abschlussklassen an den Fachschulen und den ein- und zweijährigen Berufsfachschulen mit Ausnahme der Höheren Berufsfachschulen, jedoch einschließlich der Berufsfachschule zum Übergang in Ausbildung.(2) Distanzunterricht ist ein durch die Lehrenden planmäßig und regelmäßig gesteuerter Lernvorgang, während dessen die Schülerinnen, Schüler und Studierenden den Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes grundsätzlich fernbleiben. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung an allgemeinen Schulen oder an Förderschulen sowie Schülerinnen und Schülern in Intensivklassen oder Intensivkursen an allgemein bildenden oder beruflichen Schulen nach § 50 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2020 (GVBl. S. 706), abweichend von Satz 1 die Anwesenheit in der Schule, auch als Notbetreuung in den Fällen des § 28b Abs. 3 Satz 2 oder 3, gestatten; Abs. 4a Satz 3 bleibt unberührt. Der Wechselunterricht erfolgt als Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht; dabei soll der Präsenzunterricht in geteilten Lerngruppen, die in ihrer Personenzusammensetzung möglichst unverändert bleiben, durchgeführt werden. Sofern es die räumliche Situation zulässt, kann mit Zustimmung des Gesundheitsamtes anstelle des Wechselunterrichts auch Präsenzunterricht in geteilten Lerngruppen, die in ihrer Personenzusammensetzung möglichst unverändert bleiben, durchgeführt werden.(3) Während der Zeiten des Distanzunterrichts in den Fällen des § 28b Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes wird für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 sowie für die Kinder der Vorklassen eine Notbetreuung im Umfang von täglich möglichst vier Zeitstunden und für die Jahrgangsstufen 3 bis 6 von täglich möglichst fünf Zeitstunden eingerichtet. Zur Teilnahme an der Notbetreuung berechtigt sind Schülerinnen und Schüler sowie Kinder der Vorklassen, sofern1. eine Betreuung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, insbesondere, weil beide sorgeberechtigten Elternteile, in deren Haushalt sie wohnen, ihrer Erwerbstätigkeit oder ihrem Studium nachgehen müssen; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch Bescheinigungen, insbesondere des Dienstherrn oder Arbeitgebers, rechtzeitig, möglichst eine Woche im Voraus, nachzuweisen; entsprechendes gilt für berufstätige oder studierende Alleinerziehende im Sinne des § 21 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,2. die Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,3. ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung besteht, die eine besondere Betreuung erfordert oder4. ohne die Betreuung im Einzelfall für Eltern und Kinder eine besondere Härte entstünde, die sich durch außergewöhnliche und schwerwiegende Umstände von den durch den Wegfall der regelhaften Betreuung allgemein entstehenden Härten abhebt.(4) In den Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes ist eine Mund-Nasen-Bedeckung - nach Möglichkeit eine medizinische Maske - zu tragen; dies gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies durch eine geeignete ärztliche Bescheinigung nachweisen. Bei Nichteinhaltung der Pflicht nach Satz 1 ist das Betreten der Einrichtung untersagt. Eine Pflicht nach Satz 1 besteht nicht während der Vorlaufkurse nach § 58 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes, während des Verzehrs von Speisen und Getränken und soweit es zu schulischen Zwecken erforderlich ist, die Mund-Nasen- Bedeckung abzulegen. Die Pflicht nach Satz 1 kann durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt nach Anhörung der Schulkonferenz nach § 130 des Hessischen Schulgesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt werden. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind wo immer möglich zu beachten. Die infektionsschutzrechtlichen Befugnisse der Gesundheitsämter, auf ein schulbezogenes Ausbruchsgeschehen zu reagieren, bleiben unberührt.(4a) Am Präsenzunterricht und an der Notbetreuung dürfen nur Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Vorklassen und Vorlaufkursen teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt, und diesen auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vorgenommen haben; das Hessische Kultusministerium kann hiervon Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf anordnen, wenn der Test eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 72 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. Wer vom Präsenzunterricht nach Satz 1 ausgeschlossen wird, hat das Schulgelände zu verlassen und nimmt ausschließlich am Distanzunterricht teil. Soweit Tests in der Schule vorgenommen werden, verarbeitet die Schule das Testergebnis für den schulischen Zweck der Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts; darüber hinaus darf eine Übermittlung ausschließlich an den öffentlichen Gesundheitsdienst erfolgen. Das Testergebnis wird höchstens einen Monat aufbewahrt. Satz 1 bis 5 gelten entsprechend für die Teilnahme an Prüfungen außerschulischer Bildungseinrichtungen in Schulgebäuden.(4b) Abs. 4a findet keine Anwendung auf die Teilnahme von Studierenden sowie Schülerinnen und Schülern an Abschlussprüfungen; auch diesen Schülerinnen und Schülern werden Testungen angeboten. Falls sie über eine Negativtestung nach Abs. 4a vom Beginn des Prüfungstages verfügen, sind sie von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Abs. 4 Satz 1 befreit, ansonsten sind sie zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 verpflichtet, es sei denn, dass sie aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies durch eine geeignete ärztliche Bescheinigung nachweisen.(4c) Die Lehrkräfte und das sonstige Personal an den Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes müssen zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt oder einen Antigen-Test auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zur Eigenanwendung durch Laien vornehmen. Abs. 4a Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.(4d) Auf Schülerinnen und Schüler, Studierende sowie Lehrkräfte und sonstiges Personal finden die Abs. 4a bis 4c keine Anwendung, wenn sie1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder2. genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnungsind.(4e) Schülerinnen, Schüler und Studierende können von der Teilnahme am Präsenzunterricht schriftlich abmeldet werden; soweit sie minderjährig sind, kann die Abmeldung nur durch ihre Eltern erfolgen. Nach Satz 1 abgemeldete Schülerinnen, Schüler und Studierende nehmen am Distanzunterricht teil.(5) Schülerinnen, Schüler und Studierende dürfen den Präsenzunterricht und andere reguläre Veranstaltungen an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes nicht besuchen, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen. Ihr Fehlen gilt als entschuldigt. Satz 1 gilt nicht für geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, wenn der Ausschluss vom Präsenzunterricht oder Veranstaltungsbesuch auf einer Symptomatik einer oder eines Haushaltsangehörigen beruht.(6) An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.(7) Die Präsenzpflicht der Lehrkräfte, der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Schulleitungsmitglieder an den öffentlichen Schulen entfällt, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen.(8) Auf Antrag werden Schülerinnen, Schüler und Studierende, Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Teilnahme am Präsenzunterricht im Klassen- oder Kursverband an den öffentlichen Schulen befreit, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind. Einem Antrag nach Satz 1 ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, es sei denn, der Schule oder der personalführenden Stelle liegt bereits ein hinreichender Nachweis des Risikos vor.(9) In den Fällen des Abs. 8 besteht die Arbeits- oder Dienstverpflichtung der Lehrkräfte sowie der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Pflicht der Schülerinnen, Schüler und Studierenden, an anderen schulischen Lehrangeboten teilzunehmen, im Übrigen fort. Dasselbe gilt in den Fällen der Abs. 5 und 7, sofern die Lehrkräfte, die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Schülerinnen, Schüler und Studierenden nicht selbst erkrankt sind.
Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen
§ 1 Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen(1) Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes dürfen zu Besuchszwecken nicht betreten werden.(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Personen, die in einer Einrichtung nach Abs. 1 versorgt werden, nur1. durcha) Seelsorgerinnen und Seelsorger,b) ihre Eltern, wenn es sich um ein minderjähriges Kind handelt,c) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,d) sonstige Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist,e) Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen einer rechtlichen Betreuung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung,f) ehrenamtliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322), in Ausübung ihres Amtes, oder 2. im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuchbesucht werden. Besucherinnen und Besucher nach Satz 1 Nr. 1 sind verpflichtet, ihre Besuchszeit auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu beschränken.(3) Die Einrichtungsleitung kann abweichend von Abs. 1 im Einzelfall für engste Familienangehörige Ausnahmen zulassen, wenn es nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder aus ethischsozialen Gründen dringend geboten ist, insbesondere bei Geburten oder Personen im Sterbeprozess.(3a) Einrichtungen nach Abs. 1 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor der Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Handlungsempfehlungen des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration sowie über einrichtungsbezogene Hygienepläne verfügen. Abweichend von Abs. 1 können Personen, die in einer Einrichtung nach Abs. 1 versorgt werden,1. innerhalb der ersten sechs Tage ihres Aufenthalts bis zu zwei Besuche von jeweils bis zu zwei Personen,2. ab dem siebten Tag des Aufenthalts täglich Besuche von jeweils bis zu zwei Personenempfangen. Die Beschränkungen nach Satz 2 gelten nicht für Besuche von geimpften oder genesenen Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung.(3b) Besuche nach Abs. 3a Satz 2 sind bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes nicht mehr gestattet, wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.(3c) Die Einrichtungen nach Abs. 1 haben Name, Anschrift und Telefonnummer und die Besuchszeit jeder Besucherin und jedes Besuchers nach Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 3a Satz 2 ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen möglichst elektronisch zu erfassen und die Daten für die Dauer eines Monats ab dem Besuch geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Aufforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Besucherinnen und Besucher sind über diese Beschränkungen zu informieren.(4) Besucherinnen und Besucher nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 und 3a Satz 2 müssen zu jeder Zeit1. mindestens 1,50 m Abstand zur besuchten Person einhalten,2. eine von der Einrichtung gestellte oder akzeptierte medizinische Maske nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 tragen und3. den von der Einrichtungsleitung angeordneten Hygieneregeln nachkommen.Satz 1 gilt nicht, soweit es die Eigenart eines Besuches nach Abs. 2 Satz 1 erfordert.(5) Abweichend von Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 3a Satz 2 ist Personen das Betreten von Einrichtungen nach Abs. 1 nicht gestattet,1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, oder2. solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen.Satz 1 gilt nicht für geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, wenn das Betretungsverbot auf einer Symptomatik oder Absonderung einer oder eines Haushaltsangehörigen beruht und die Absonderung nicht aufgrund einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften erfolgt ist.(6) Für Personen, die in Einrichtungen nach Abs. 1 tätig sind, wird die Pflicht zum Tragen einer von der Einrichtung gestellten oder akzeptierten medizinischen Maske nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 für die gesamte Dauer der Tätigkeit allgemein angeordnet. Satz 1 gilt nicht für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine medizinische Maske tragen können. Das Absetzen der medizinischen Maske ist gestattet in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, solange der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird; es ist ferner gestattet, wenn es zur Erbringung der Tätigkeit zwingend erforderlich ist. Die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen.(7) Für Patientinnen und Patienten von Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes wird das Tragen einer von der Einrichtung gestellten oder akzeptierten medizinischen Maske allgemein angeordnet. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine medizinische Maske tragen können. Das Absetzen der medizinischen Maske ist gestattet, soweit es für die Inanspruchnahme einer ärztlichen oder pflegerischen Dienstleistung notwendig ist. Die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 27. Juni 2021 außer Kraft.
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger ...
§ 1b Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen(1) Zu Besuchszwecken dürfen1. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,2. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen,3. betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht werden,nach Maßgabe der nach Abs. 2 zu erstellenden Besuchskonzepte betreten werden.(2) Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept mit Regelungen zu Besuchsmöglichkeiten und zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des „Landesschutzkonzepts für Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe vor der Übertragung von Infektionen“ und in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des „Schutzkonzeptes zur Ermöglichung von Besuchen in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht sind“ verfügen, das in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 dem örtlich zuständigen Hessischen Amt für Versorgung und Soziales vorzulegen ist. Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 sind verpflichtet, Bestimmungen über die regelmäßige Testung des Personals, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, im einrichtungsbezogenen Konzept nach Satz 1 zu treffen. Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen sind verpflichtet, das in der Einrichtung tätige Personal (Eigen- und Fremddienste) mindestens zweimal pro Woche sowie bei Dienstantritt nach einer Abwesenheit von mehr als drei Tagen auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, die Durchführung der Testungen im einrichtungsbezogenen Konzept nach Satz 1 zu regeln und die durchgeführten Testungen zu dokumentieren. Die Schutzkonzepte nach Satz 1 werden in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht. Die Dokumentationen nach Satz 3 sind mindestens drei Monate vollständig und geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren.(2a) Das in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 tätige Personal ist, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, verpflichtet, die nach Abs. 2 Satz 2 und 3 durch die Einrichtung auf Grundlage des einrichtungsbezogenen Schutzkonzeptes erfolgende Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials zu dulden.(3) Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 müssen zu jeder Zeit eine von der Einrichtung gestellte oder akzeptierte FFP2, KN95-, N95- oder vergleichbare Maske ohne Ausatemventil tragen. Satz 1 gilt nicht für Besuche nach Abs. 11. soweit es die Eigenart des Besuches erfordert,a) durch Seelsorgerinnen und Seelsorger,b) durch Eltern bei ihrem minderjährigen Kind,c) durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,d) durch sonstige Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist,e) durch Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen einer rechtlichen Betreuung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung,f) durch ehrenamtlich tätige Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen in Ausübung ihres Amtes,g) im Rahmen des Sterbeprozesses durch enge Angehörige oder in ambulanten Hospizinitiativen und -diensten tätige Personen,h) im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.2. für Kinder unter 6 Jahren,3. in den eigenen Zimmern der zu besuchenden Person, wenn alle Bewohnerinnen und Bewohner dieser Zimmer geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind.Abweichend von Satz 1 können Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre jede medizinische Maske nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 tragen.(4) Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen müssen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus verfügen und dieses auf Verlangen nachweisen. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung mittels eines POC-Antigen-Schnelltests darf höchstens 24 Stunden und mittels eines PCR-Tests höchstens drei Tage vor dem Besuch vorgenommen worden sein; der Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. Satz 1 gilt nicht für1. die in Abs. 3 Satz 2 genannten Personen, mit Ausnahme der Personen, deren Besuch aus therapeutischen Gründen erfolgt,2. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und3. genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.(5) Abweichend von Abs. 1 ist der Besuch Personen nicht gestattet,1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für CO-VID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, § 1 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend, oder2. solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, § 1 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend, oder3. wenn bei ihnen ein in der Einrichtung durchgeführter Antigen-Test ein positives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 ergeben hat.Das Besuchsverbot nach Satz 1 Nr. 3 endet vierzehn Tage nach Vornahme des Antigen-Tests oder wenn durch einen nach dem Antigen-Test durchgeführten PCR-Test nachgewiesen wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Die Einrichtungsleitung kann abweichend von Satz 1 im Rahmen des Sterbeprozesses Ausnahmen zulassen, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden.(6) Besuche nach Abs. 1 sind bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes nicht mehr gestattet, wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.(7) § 1 Abs. 3c gilt entsprechend.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
§ 3 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen(1) Für den Unterricht und die sonstigen schulischen Angebote in den Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes gelten folgende Regelungen:1. in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 erfolgt Präsenzunterricht; entsprechendes gilt für die Förderangebote in den Vorklassen nach § 18 Abs. 1 und 2 des Hessischen Schulgesetzes und die Vorlaufkurse nach § 58 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes;2. ab der Jahrgangsstufe 7 erfolgt mit Ausnahme der Abschlussklassen Wechselunterricht; in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen nach dem Außerkrafttreten der Maßnahmen nach § 28b Abs. 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100 an weiteren 14 aufeinanderfolgenden Tagen oder den Schwellenwert von 50 an weiteren fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschreitet, findet ab dem nächsten Tag Präsenzunterricht statt; das Hessische Ministerium für Soziales und Integration gibt auf seiner Homepage den jeweiligen Tag bekannt, an dem der Präsenzunterricht beginnt;3. in den Abschlussklassen findet Präsenzunterricht statt; die Schulleiterin oder der Schulleiter kann phasenweisen Distanzunterricht anordnen.Abschlussklassen im Sinne des Satz 1 Nr. 2 und 3 sind1. die Kursphasen Q2 und Q4 an gymnasialen Oberstufen und beruflichen Gymnasien, Abendgymnasien und Hessenkollegs sowie die Vorkurse an den Abendgymnasien und Hessenkollegs,2. das erste und zweite Semester an Abendhauptschulen und das dritte und vierte Semester an Abendrealschulen,3. die 9. Jahrgangsstufe des Bildungsgangs Hauptschule und die 10. Jahrgangsstufe des Bildungsgangs Realschule an Hauptschulen, Realschulen, Mittelstufenschulen und kooperativen Gesamtschulen,4. die Jahrgangsstufen 9 und 10 der integrierten Gesamtschulen, sofern ihre Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2020/2021 an den zentralen Abschlussprüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des mittleren Abschlusses teilnehmen,5. die Abschlussjahrgänge an den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen und mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,6. die Jahrgänge an den Berufsschulen, in denen Teil I oder Teil II der Abschlussprüfung stattfindet, sowie die Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung einschließlich der Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfungen in den Bildungsgängen zur Berufsvorbereitung vom 10. August 2006 (ABl. S. 744), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2020 (GVBl. S. 402),7. die 12. Jahrgangsstufe der Fachoberschulen und Höheren Berufsfachschulen sowie8. die Abschlussklassen an den Fachschulen und den ein- und zweijährigen Berufsfachschulen mit Ausnahme der Höheren Berufsfachschulen, jedoch einschließlich der Berufsfachschule zum Übergang in Ausbildung.(2) Distanzunterricht ist ein durch die Lehrenden planmäßig und regelmäßig gesteuerter Lernvorgang, während dessen die Schülerinnen, Schüler und Studierenden den Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes grundsätzlich fernbleiben. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung an allgemeinen Schulen oder an Förderschulen sowie Schülerinnen und Schülern in Intensivklassen oder Intensivkursen an allgemein bildenden oder beruflichen Schulen nach § 50 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2020 (GVBl. S. 706), abweichend von Satz 1 die Anwesenheit in der Schule, auch als Notbetreuung in den Fällen des § 28b Abs. 3 Satz 2 oder 3, gestatten; Abs. 4a Satz 3 bleibt unberührt. Der Wechselunterricht erfolgt als Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht; dabei soll der Präsenzunterricht in geteilten Lerngruppen, die in ihrer Personenzusammensetzung möglichst unverändert bleiben, durchgeführt werden. Sofern es die räumliche Situation zulässt, kann mit Zustimmung des Gesundheitsamtes anstelle des Wechselunterrichts auch Präsenzunterricht in geteilten Lerngruppen, die in ihrer Personenzusammensetzung möglichst unverändert bleiben, durchgeführt werden.(3) Während der Zeiten des Distanzunterrichts in den Fällen des § 28b Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes wird für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 sowie für die Kinder der Vorklassen eine Notbetreuung im Umfang von täglich möglichst vier Zeitstunden und für die Jahrgangsstufen 3 bis 6 von täglich möglichst fünf Zeitstunden eingerichtet. Zur Teilnahme an der Notbetreuung berechtigt sind Schülerinnen und Schüler sowie Kinder der Vorklassen, sofern1. eine Betreuung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, insbesondere, weil beide sorgeberechtigten Elternteile, in deren Haushalt sie wohnen, ihrer Erwerbstätigkeit oder ihrem Studium nachgehen müssen; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch Bescheinigungen, insbesondere des Dienstherrn oder Arbeitgebers, rechtzeitig, möglichst eine Woche im Voraus, nachzuweisen; entsprechendes gilt für berufstätige oder studierende Alleinerziehende im Sinne des § 21 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,2. die Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,3. ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung besteht, die eine besondere Betreuung erfordert oder4. ohne die Betreuung im Einzelfall für Eltern und Kinder eine besondere Härte entstünde, die sich durch außergewöhnliche und schwerwiegende Umstände von den durch den Wegfall der regelhaften Betreuung allgemein entstehenden Härten abhebt.(4) In den Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes ist eine Mund-Nasen-Bedeckung - nach Möglichkeit eine medizinische Maske - zu tragen; dies gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies durch eine geeignete ärztliche Bescheinigung nachweisen. Bei Nichteinhaltung der Pflicht nach Satz 1 ist das Betreten der Einrichtung untersagt. Eine Pflicht nach Satz 1 besteht nicht während der Vorlaufkurse nach § 58 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes, während des Verzehrs von Speisen und Getränken und soweit es zu schulischen Zwecken erforderlich ist, die Mund-Nasen- Bedeckung abzulegen. Die Pflicht nach Satz 1 kann durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt nach Anhörung der Schulkonferenz nach § 130 des Hessischen Schulgesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt werden. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind wo immer möglich zu beachten. Die infektionsschutzrechtlichen Befugnisse der Gesundheitsämter, auf ein schulbezogenes Ausbruchsgeschehen zu reagieren, bleiben unberührt.(4a) Am Präsenzunterricht und an der Notbetreuung dürfen nur Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Vorklassen und Vorlaufkursen teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt, und diesen auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vorgenommen haben; das Hessische Kultusministerium kann hiervon Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf anordnen, wenn der Test eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 72 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. Wer vom Präsenzunterricht nach Satz 1 ausgeschlossen wird, hat das Schulgelände zu verlassen und nimmt ausschließlich am Distanzunterricht teil. Soweit Tests in der Schule vorgenommen werden, verarbeitet die Schule das Testergebnis für den schulischen Zweck der Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts; darüber hinaus darf eine Übermittlung ausschließlich an den öffentlichen Gesundheitsdienst erfolgen. Das Testergebnis wird höchstens einen Monat aufbewahrt. Satz 1 bis 5 gelten entsprechend für die Teilnahme an Prüfungen außerschulischer Bildungseinrichtungen in Schulgebäuden.(4b) Abs. 4a findet keine Anwendung auf die Teilnahme von Studierenden sowie Schülerinnen und Schülern an Abschlussprüfungen; auch diesen Schülerinnen und Schülern werden Testungen angeboten. Falls sie über eine Negativtestung nach Abs. 4a vom Beginn des Prüfungstages verfügen, sind sie von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Abs. 4 Satz 1 befreit, ansonsten sind sie zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 verpflichtet, es sei denn, dass sie aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies durch eine geeignete ärztliche Bescheinigung nachweisen.(4c) Die Lehrkräfte und das sonstige Personal an den Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes müssen zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt oder einen Antigen-Test auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zur Eigenanwendung durch Laien vornehmen. Abs. 4a Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.(4d) Auf Schülerinnen und Schüler, Studierende sowie Lehrkräfte und sonstiges Personal finden die Abs. 4a bis 4c keine Anwendung, wenn sie1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder2. genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnungsind.(4e) Schülerinnen, Schüler und Studierende können von der Teilnahme am Präsenzunterricht schriftlich abmeldet werden; soweit sie minderjährig sind, kann die Abmeldung nur durch ihre Eltern erfolgen. Nach Satz 1 abgemeldete Schülerinnen, Schüler und Studierende nehmen am Distanzunterricht teil.(5) Schülerinnen, Schüler und Studierende dürfen den Präsenzunterricht und andere reguläre Veranstaltungen an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes nicht besuchen, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen. Ihr Fehlen gilt als entschuldigt. Satz 1 gilt nicht für geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, wenn der Ausschluss vom Präsenzunterricht oder Veranstaltungsbesuch auf einer Symptomatik einer oder eines Haushaltsangehörigen beruht.(6) An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.(7) Die Präsenzpflicht der Lehrkräfte, der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Schulleitungsmitglieder an den öffentlichen Schulen entfällt, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen. § 1 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.(8) Auf Antrag werden Schülerinnen, Schüler und Studierende, Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Teilnahme am Präsenzunterricht im Klassen- oder Kursverband an den öffentlichen Schulen befreit, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind. Einem Antrag nach Satz 1 ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, es sei denn, der Schule oder der personalführenden Stelle liegt bereits ein hinreichender Nachweis des Risikos vor.(9) In den Fällen des Abs. 8 besteht die Arbeits- oder Dienstverpflichtung der Lehrkräfte sowie der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Pflicht der Schülerinnen, Schüler und Studierenden, an anderen schulischen Lehrangeboten teilzunehmen, im Übrigen fort. Dasselbe gilt in den Fällen der Abs. 5 und 7, sofern die Lehrkräfte, die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Schülerinnen, Schüler und Studierenden nicht selbst erkrankt sind.
Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege
§ 6 Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege(1) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege, soweit sie als Gruppenangebote durchgeführt werden, insbesondere die Angebote nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch, dürfen nicht angeboten oder in Anspruch genommen werden,1. wenn leistungserbringende oder teilnehmende Personen oder deren jeweilige Angehörige des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen oder2. solange bei leistungserbringenden oder teilnehmenden Personen Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen.§ 1 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. Die Anbieter haben sicherzustellen, dass1. ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des gleichen Hausstandes, eingehalten wird, soweit keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. geeignete Hygienekonzepte und Abstandsregelungen entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts erarbeitet und umgesetzt werden sowie3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie deren Begleitpersonen ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen möglichst elektronisch erfasst werden, diese Daten für die Dauer eines Monats ab der jeweiligen Leistungserbringung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorgehalten und auf Anforderung an diese übermittelt werden sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform gelöscht oder vernichtet werden; die Bestimmungen des Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie deren Begleitpersonen sind über diese Einschränkungen zu informieren.(2) Für Einzelangebote gilt Abs. 1 nicht. Diese sind jedoch verboten, wenn ein Fall des § 4 Abs. 1 Nr. 2 vorliegt.(3) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
Ambulante Pflegedienste
§ 1cAmbulante PflegediensteAmbulante Pflegedienste und Unternehmen nach § 36 Abs. 1 Nr. 7 des Infektionsschutzgesetzes sind verpflichtet, ihr mit ambulanten Pflege- und Unterstützungsleistungen betrautes Personal regelmäßig, mindestens einmal pro Woche, einem Virusdirektnachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu unterziehen; die Testungen sind zu dokumentieren. Das in Satz 1 genannte Personal ist verpflichtet, diese Testung einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials zu dulden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft.
Mund-Nasen-Bedeckung, Mund-Nasen-Schutz
§ 1a Mund-Nasen-Bedeckung, Mund-Nasen-Schutz(1) Soweit § 1 keine abweichenden Regelungen vorsieht, wird für1. Besucherinnen und Besucher in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 8 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes sowie2. Patientinnen und Patienten von Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 bis 10 des Infektionsschutzgesetzesdas Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung allgemein angeordnet. Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Satz 1 ist jede vollständige, an der Gesichtshaut anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache deutlich zu verringern. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Das Absetzen der Mund-Nasen-Bedeckung ist gestattet, soweit es für die Inanspruchnahme einer ärztlichen oder pflegerischen Dienstleistung notwendig ist. Die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen.(2) Für Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, wird die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 für die gesamte Dauer der Tätigkeit allgemein angeordnet. Satz 1 gilt nicht für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können. Das Absetzen des Mund-Nasen-Schutzes ist gestattet in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, solange der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird; es ist ferner gestattet, wenn es zur Erbringung der Tätigkeit zwingend erforderlich ist. Die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen.(3) In Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass dort tätige Personen zu jeder Zeit eine von der Einrichtung gestellte FFP2- oder KN95-Maske ohne Ausatemventil tragen müssen.
Ambulante Pflegedienste
§ 1cAmbulante PflegediensteAmbulante Pflegedienste und Unternehmen nach § 36 Abs. 1 Nr. 7 des Infektionsschutzgesetzes zur Betreuung älterer und pflegebedürftiger Menschen sind verpflichtet, ihr mit ambulanten Pflege- und Unterstützungsleistungen betrautes Personal regelmäßig, mindestens einmal pro Woche, einem Virusdirektnachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu unterziehen; die Testungen sind zu dokumentieren. Das in Satz 1 genannte Personal ist verpflichtet, diese Testung einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials zu dulden.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
§ 3 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen(1) In Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Abs.1 Satz 2 zu tragen; § 1a Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Eine Pflicht nach Satz 1 besteht nicht während des Präsenzunterrichts im Klassenverband der Jahrgangsstufen 1 bis 4 und der Vorlaufkurse nach § 58 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes, während des Verzehrs von Speisen und Getränken und soweit es zu schulischen Zwecken erforderlich ist, die Mund-Nasen-Bedeckung abzulegen. Die Pflicht nach Satz 1 kann durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Anhörung der Schulkonferenz nach § 130 des Hessischen Schulgesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt werden; vor der Entscheidung kann die Beratung durch den schulärztlichen Dienst nach § 1 Nr. 6 der Verordnung über die Zulassung und die Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege vom 19. Juni 2015 (GVBl. S. 270) in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch genommen werden. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind wo immer möglich zu beachten. Die infektionsschutzrechtlichen Befugnisse der Gesundheitsämter, auf ein schulbezogenes Ausbruchsgeschehen zu reagieren, bleiben unberührt.(2) Schülerinnen, Schüler und Studierende dürfen den Präsenzunterricht und andere reguläre Veranstaltungen an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes nicht besuchen, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen. Ihr Fehlen gilt als entschuldigt.(2a) In der Zeit vom 11. Januar 2021 bis einschließlich 31. Januar 2021 besteht für die Klassenstufen 1 bis 6 keine Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht.(3) An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.(4) Die Präsenzpflicht der Lehrkräfte, der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Schulleitungsmitglieder an den öffentlichen Schulen entfällt, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen.(5) Auf Antrag werden Schülerinnen, Schüler und Studierende, Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Teilnahme am Präsenzunterricht im Klassen- oder Kursverband an den öffentlichen Schulen befreit, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind. Einem Antrag nach Satz 1 ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, es sei denn, der Schule oder der personalführenden Stelle liegt bereits ein hinreichender Nachweis des Risikos vor.(6) In den Fällen des Abs. 5 besteht die Arbeits- oder Dienstverpflichtung der Lehrkräfte sowie der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Pflicht der Schülerinnen, Schüler und Studierenden, an anderen schulischen Lehrangeboten teilzunehmen, im Übrigen fort. Dasselbe gilt in den Fällen der Abs. 2 und 4, sofern die Lehrkräfte, die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Schülerinnen, Schüler und Studierenden nicht selbst erkrankt sind.
Ordnungswidrigkeiten
§ 10 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. dem Verbot des § 1 Abs. 1 oder 5, § 1b Abs. 5, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 8 eine der aufgeführten Einrichtungen betritt,2. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder § 1a Abs. 2 Satz keinen Mund-Nasen-Schutz trägt,3. § 1a Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,3a. § 1a Abs. 3 oder § 1b Abs. 4 keine von der Einrichtung gestellte oder akzeptierte FFP2- oder KN95-Maske ohne Ausatemventil trägt,3b. § 1b Abs. 2 Satz 3 die Testungen des Personals nicht durchführt oder nicht dokumentiert,3c. § 1b Abs. 2a eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials nicht duldet,4. dem Verbot des § 2 Abs. 1 Kinder eine der angeführten Einrichtungen betreten lässt,5. dem Verbot des § 2 Abs. 2 Beschäftige eine der angeführten Einrichtungen betreten lässt,6. dem Verbot des § 4 Abs. 5 oder § 5 Abs. 2 jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Beschäftigte eine der angeführten Einrichtungen betreten lässt,7. dem Verbot des § 6 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Beschäftigte eine der angeführten Angebote durchführen lässt,
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger ...
§ 1b Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen(1) Zu Besuchszwecken dürfen1. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,2. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen,3. betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht werden,nach Maßgabe der nach Abs. 2 zu erstellenden Besuchskonzepte betreten werden. Personen, die in Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 versorgt werden, dürfen1. in einer Einrichtung zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen pro Woche zweimal,2. in einer Einrichtung zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen täglichBesuche von jeweils bis zu zwei Personen empfangen.(2) Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept mit Regelungen zu Besuchsmöglichkeiten und zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des „Schutzkonzepts für Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe vor der Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher zur Ermöglichung von Besuchen“ und in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des „Schutzkonzeptes zur Ermöglichung von Besuchen in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht sind“ verfügen, das in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 dem örtlich zuständigen Hessischen Amt für Versorgung und Soziales vorzulegen ist. Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 sind verpflichtet, Bestimmungen über die regelmäßige Testung des Personals im einrichtungsbezogenen Konzept nach Satz 1 zu treffen. Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen sind verpflichtet, das in der Einrichtung tätige Personal (Eigen- und Fremddienste) mindestens zweimal pro Woche sowie bei Dienstantritt nach einer Abwesenheit von mehr als drei Tagen auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen, die Durchführung der Testungen im einrichtungsbezogenen Konzept nach Satz 1 zu regeln und die durchgeführten Testungen zu dokumentieren. Die Schutzkonzepte nach Satz 1 werden in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht.(2a) Das in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 tätige Personal ist verpflichtet, die nach Abs. 2 Satz 2 und 3 durch die Einrichtung auf Grundlage des einrichtungsbezogenen Schutzkonzeptes erfolgende Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials zu dulden.(3) Abweichend von Abs. 1 dürfen Personen, die in einer Einrichtung nach Abs. 1 versorgt werden, jederzeit besucht werden1. vona) Seelsorgerinnen und Seelsorgern,b) ihren Eltern, wenn es sich um ein minderjähriges Kind handelt,c) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Notarinnen und Notaren,d) sonstigen Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist,e) Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen einer rechtlichen Betreuung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung,f) ehrenamtlichen Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen in Ausübung ihres Amtes, 2. im Rahmen des Sterbeprozesses durch enge Angehörige oder in ambulanten Hospizinitiativen und -diensten tätige Personen, oder3. im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.Die Einrichtungsleitung kann abweichend von Abs. 1 im Einzelfall für engste Familienangehörige und sonstige nahestehende Personen Ausnahmen zulassen, wenn es aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist.(4) Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 müssen zu jeder Zeit eine von der Einrichtung gestellte oder akzeptierte FFP2- oder KN95-Maske ohne Ausatemventil tragen. Satz 1 gilt nicht, soweit es die Eigenart eines Besuches nach Abs. 3 erfordert.(5) Abweichend von Abs. 1 und 3 ist der Besuch Personen nicht gestattet,1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für CO-VID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, oder2. solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, oder3. wenn bei ihnen ein in der Einrichtung durchgeführter Antigen-Test ein positives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 ergeben hat.Das Besuchsverbot nach Satz 1 Nr. 3 endet vierzehn Tage nach Vornahme des Antigen-Tests oder wenn durch einen nach dem Antigen-Test durchgeführten PCR-Test nachgewiesen wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Die Einrichtungsleitung kann abweichend von Satz 1 im Rahmen des Sterbeprozesses Ausnahmen zulassen, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden.(6) Besuche nach Abs. 1 sind bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes nicht mehr gestattet, wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.(7) § 1 Abs. 3c gilt entsprechend.
Ordnungswidrigkeiten
§ 10 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. dem Verbot des § 1 Abs. 1 oder 5, § 1b Abs. 5, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 8 eine der aufgeführten Einrichtungen betritt,2. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder § 1a Abs. 2 Satz keinen Mund-Nasen-Schutz trägt,3. § 1a Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,3a. § 1a Abs. 3 oder § 1b Abs. 4 keine von der Einrichtung gestellte oder akzeptierte FFP2-, KN95- oder N95-Maske ohne Ausatemventil trägt,3b. § 1b Abs. 2 Satz 3 die Testungen des Personals nicht durchführt oder nicht dokumentiert,3c. § 1b Abs. 2a eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials nicht duldet,4. dem Verbot des § 2 Abs. 1 Kinder eine der angeführten Einrichtungen betreten lässt,5. dem Verbot des § 2 Abs. 2 Beschäftige eine der angeführten Einrichtungen betreten lässt,6. dem Verbot des § 4 Abs. 5 oder § 5 Abs. 2 jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Beschäftigte eine der angeführten Einrichtungen betreten lässt,7. dem Verbot des § 6 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Beschäftigte eine der angeführten Angebote durchführen lässt,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 14. Februar 2021 außer Kraft.
Mund-Nasen-Bedeckung, Mund-Nasen-Schutz
§ 1a Mund-Nasen-Bedeckung, Mund-Nasen-Schutz(1) Soweit § 1 keine abweichenden Regelungen vorsieht, wird für1. Besucherinnen und Besucher in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 8 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes sowie2. Patientinnen und Patienten von Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 bis 10 des Infektionsschutzgesetzesdas Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung allgemein angeordnet. Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Satz 1 ist jede vollständige, an der Gesichtshaut anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache deutlich zu verringern. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Das Absetzen der Mund-Nasen-Bedeckung ist gestattet, soweit es für die Inanspruchnahme einer ärztlichen oder pflegerischen Dienstleistung notwendig ist. Die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen.(2) Für Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, wird die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 für die gesamte Dauer der Tätigkeit allgemein angeordnet. Satz 1 gilt nicht für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können. Das Absetzen des Mund-Nasen-Schutzes ist gestattet in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, solange der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird; es ist ferner gestattet, wenn es zur Erbringung der Tätigkeit zwingend erforderlich ist. Die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen.(3) In Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass dort tätige Personen zu jeder Zeit eine von der Einrichtung gestellte FFP2-, KN95- oder N95-Maske ohne Ausatemventil tragen müssen.
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger ...
§ 1b Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen(1) Zu Besuchszwecken dürfen1. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,2. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen,3. betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht werden,nach Maßgabe der nach Abs. 2 zu erstellenden Besuchskonzepte betreten werden. Personen, die in Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 versorgt werden, dürfen1. in einer Einrichtung zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen pro Woche zweimal,2. in einer Einrichtung zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen täglichBesuche von jeweils bis zu zwei Personen empfangen.(2) Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept mit Regelungen zu Besuchsmöglichkeiten und zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des „Schutzkonzepts für Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe vor der Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher zur Ermöglichung von Besuchen“ und in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des „Schutzkonzeptes zur Ermöglichung von Besuchen in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht sind“ verfügen, das in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 dem örtlich zuständigen Hessischen Amt für Versorgung und Soziales vorzulegen ist. Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 sind verpflichtet, Bestimmungen über die regelmäßige Testung des Personals im einrichtungsbezogenen Konzept nach Satz 1 zu treffen. Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen sind verpflichtet, das in der Einrichtung tätige Personal (Eigen- und Fremddienste) mindestens zweimal pro Woche sowie bei Dienstantritt nach einer Abwesenheit von mehr als drei Tagen auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen, die Durchführung der Testungen im einrichtungsbezogenen Konzept nach Satz 1 zu regeln und die durchgeführten Testungen zu dokumentieren. Die Schutzkonzepte nach Satz 1 werden in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht.(2a) Das in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 tätige Personal ist verpflichtet, die nach Abs. 2 Satz 2 und 3 durch die Einrichtung auf Grundlage des einrichtungsbezogenen Schutzkonzeptes erfolgende Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials zu dulden.(3) Abweichend von Abs. 1 dürfen Personen, die in einer Einrichtung nach Abs. 1 versorgt werden, jederzeit besucht werden1. vona) Seelsorgerinnen und Seelsorgern,b) ihren Eltern, wenn es sich um ein minderjähriges Kind handelt,c) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Notarinnen und Notaren,d) sonstigen Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist,e) Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen einer rechtlichen Betreuung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung,f) ehrenamtlichen Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen in Ausübung ihres Amtes, 2. im Rahmen des Sterbeprozesses durch enge Angehörige oder in ambulanten Hospizinitiativen und -diensten tätige Personen, oder3. im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.Die Einrichtungsleitung kann abweichend von Abs. 1 im Einzelfall für engste Familienangehörige und sonstige nahestehende Personen Ausnahmen zulassen, wenn es aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist.(4) Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 müssen zu jeder Zeit eine von der Einrichtung gestellte oder akzeptierte FFP2-, KN95- oder N95-Maske ohne Ausatemventil tragen. Satz 1 gilt nicht, soweit es die Eigenart eines Besuches nach Abs. 3 erfordert. Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen müssen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus verfügen und dieses auf Verlangen nachweisen. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung mittels eines POC-Antigen-Schnelltests darf höchstens 48 Stunden und mittels eines PCR-Tests höchstens drei Tage vor dem Besuch vorgenommen worden sein; der Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. Satz 3 gilt nicht für die in Abs. 3 Satz 1 genannten Personen.(5) Abweichend von Abs. 1 und 3 ist der Besuch Personen nicht gestattet,1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für CO-VID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, oder2. solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, oder3. wenn bei ihnen ein in der Einrichtung durchgeführter Antigen-Test ein positives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 ergeben hat.Das Besuchsverbot nach Satz 1 Nr. 3 endet vierzehn Tage nach Vornahme des Antigen-Tests oder wenn durch einen nach dem Antigen-Test durchgeführten PCR-Test nachgewiesen wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Die Einrichtungsleitung kann abweichend von Satz 1 im Rahmen des Sterbeprozesses Ausnahmen zulassen, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden.(6) Besuche nach Abs. 1 sind bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes nicht mehr gestattet, wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.(7) § 1 Abs. 3c gilt entsprechend.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
§ 3 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen(1) In Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Abs.1 Satz 2 zu tragen; § 1a Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Eine Pflicht nach Satz 1 besteht nicht während des Präsenzunterrichts im Klassenverband der Jahrgangsstufen 1 bis 4 und der Vorlaufkurse nach § 58 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes, während des Verzehrs von Speisen und Getränken und soweit es zu schulischen Zwecken erforderlich ist, die Mund-Nasen-Bedeckung abzulegen. Die Pflicht nach Satz 1 kann durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Anhörung der Schulkonferenz nach § 130 des Hessischen Schulgesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt werden; vor der Entscheidung kann die Beratung durch den schulärztlichen Dienst nach § 1 Nr. 6 der Verordnung über die Zulassung und die Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege vom 19. Juni 2015 (GVBl. S. 270) in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch genommen werden. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind wo immer möglich zu beachten. Die infektionsschutzrechtlichen Befugnisse der Gesundheitsämter, auf ein schulbezogenes Ausbruchsgeschehen zu reagieren, bleiben unberührt.(2) Schülerinnen, Schüler und Studierende dürfen den Präsenzunterricht und andere reguläre Veranstaltungen an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes nicht besuchen, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen. Ihr Fehlen gilt als entschuldigt.(2a) Für die Klassenstufen 1 bis 6 besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht.(3) An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.(4) Die Präsenzpflicht der Lehrkräfte, der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Schulleitungsmitglieder an den öffentlichen Schulen entfällt, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen.(5) Auf Antrag werden Schülerinnen, Schüler und Studierende, Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Teilnahme am Präsenzunterricht im Klassen- oder Kursverband an den öffentlichen Schulen befreit, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind. Einem Antrag nach Satz 1 ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, es sei denn, der Schule oder der personalführenden Stelle liegt bereits ein hinreichender Nachweis des Risikos vor.(6) In den Fällen des Abs. 5 besteht die Arbeits- oder Dienstverpflichtung der Lehrkräfte sowie der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Pflicht der Schülerinnen, Schüler und Studierenden, an anderen schulischen Lehrangeboten teilzunehmen, im Übrigen fort. Dasselbe gilt in den Fällen der Abs. 2 und 4, sofern die Lehrkräfte, die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Schülerinnen, Schüler und Studierenden nicht selbst erkrankt sind.
Ordnungswidrigkeiten
§ 10 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. dem Verbot des § 1 Abs. 1 oder 5, § 1b Abs. 5, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 8 eine der aufgeführten Einrichtungen betritt,2. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder § 1a Abs. 2 Satz keinen Mund-Nasen-Schutz trägt,3. § 1a Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,3a. § 1a Abs. 3 oder § 1b Abs. 4 keine von der Einrichtung gestellte oder akzeptierte FFP2-, KN95-, N95- oder vergleichbare Maske ohne Ausatemventil trägt,3b. § 1b Abs. 2 Satz 3 die Testungen des Personals nicht durchführt oder nicht dokumentiert,3c. § 1b Abs. 2a eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials nicht duldet,4. dem Verbot des § 2 Abs. 1 Kinder eine der angeführten Einrichtungen betreten lässt,5. dem Verbot des § 2 Abs. 2 Beschäftige eine der angeführten Einrichtungen betreten lässt,6. dem Verbot des § 4 Abs. 5 oder § 5 Abs. 2 jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Beschäftigte eine der angeführten Einrichtungen betreten lässt,7. dem Verbot des § 6 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Beschäftigte eine der angeführten Angebote durchführen lässt,
Mund-Nasen-Bedeckung, Mund-Nasen-Schutz
§ 1a Mund-Nasen-Bedeckung, Mund-Nasen-Schutz(1) Soweit § 1 keine abweichenden Regelungen vorsieht, wird für1. Besucherinnen und Besucher in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 8 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes sowie2. Patientinnen und Patienten von Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 bis 10 des Infektionsschutzgesetzesdas Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung allgemein angeordnet. Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Satz 1 ist jede vollständige, an der Gesichtshaut anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache deutlich zu verringern. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Das Absetzen der Mund-Nasen-Bedeckung ist gestattet, soweit es für die Inanspruchnahme einer ärztlichen oder pflegerischen Dienstleistung notwendig ist. Die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen.(2) Für Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, wird die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 für die gesamte Dauer der Tätigkeit allgemein angeordnet. Satz 1 gilt nicht für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können. Das Absetzen des Mund-Nasen-Schutzes ist gestattet in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, solange der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird; es ist ferner gestattet, wenn es zur Erbringung der Tätigkeit zwingend erforderlich ist. Die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen.(3) In Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass dort tätige Personen zu jeder Zeit eine von der Einrichtung gestellte FFP2-, KN95-, N95- oder vergleichbare Maske ohne Ausatemventil tragen müssen.
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger ...
§ 1b Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen(1) Zu Besuchszwecken dürfen1. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,2. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen,3. betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht werden,nach Maßgabe der nach Abs. 2 zu erstellenden Besuchskonzepte betreten werden. Personen, die in Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 versorgt werden, dürfen1. in einer Einrichtung zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen pro Woche zweimal,2. in einer Einrichtung zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen täglichBesuche von jeweils bis zu zwei Personen empfangen.(2) Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept mit Regelungen zu Besuchsmöglichkeiten und zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des „Schutzkonzepts für Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe vor der Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher zur Ermöglichung von Besuchen“ und in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des „Schutzkonzeptes zur Ermöglichung von Besuchen in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht sind“ verfügen, das in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 dem örtlich zuständigen Hessischen Amt für Versorgung und Soziales vorzulegen ist. Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 sind verpflichtet, Bestimmungen über die regelmäßige Testung des Personals im einrichtungsbezogenen Konzept nach Satz 1 zu treffen. Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen sind verpflichtet, das in der Einrichtung tätige Personal (Eigen- und Fremddienste) mindestens zweimal pro Woche sowie bei Dienstantritt nach einer Abwesenheit von mehr als drei Tagen auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen, die Durchführung der Testungen im einrichtungsbezogenen Konzept nach Satz 1 zu regeln und die durchgeführten Testungen zu dokumentieren. Die Schutzkonzepte nach Satz 1 werden in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht.(2a) Das in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 tätige Personal ist verpflichtet, die nach Abs. 2 Satz 2 und 3 durch die Einrichtung auf Grundlage des einrichtungsbezogenen Schutzkonzeptes erfolgende Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials zu dulden.(3) Abweichend von Abs. 1 dürfen Personen, die in einer Einrichtung nach Abs. 1 versorgt werden, jederzeit besucht werden1. vona) Seelsorgerinnen und Seelsorgern,b) ihren Eltern, wenn es sich um ein minderjähriges Kind handelt,c) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Notarinnen und Notaren,d) sonstigen Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist,e) Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen einer rechtlichen Betreuung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung,f) ehrenamtlichen Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen in Ausübung ihres Amtes, 2. im Rahmen des Sterbeprozesses durch enge Angehörige oder in ambulanten Hospizinitiativen und -diensten tätige Personen, oder3. im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.Die Einrichtungsleitung kann abweichend von Abs. 1 im Einzelfall für engste Familienangehörige und sonstige nahestehende Personen Ausnahmen zulassen, wenn es aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist.(4) Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 müssen zu jeder Zeit eine von der Einrichtung gestellte oder akzeptierte FFP2-, KN95-, N95- oder vergleichbare Maske ohne Ausatemventil tragen. Satz 1 gilt nicht, soweit es die Eigenart eines Besuches nach Abs. 3 erfordert. Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen müssen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus verfügen und dieses auf Verlangen nachweisen. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung mittels eines POC-Antigen-Schnelltests darf höchstens 48 Stunden und mittels eines PCR-Tests höchstens drei Tage vor dem Besuch vorgenommen worden sein; der Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. Satz 3 gilt nicht für die in Abs. 3 Satz 1 genannten Personen.(5) Abweichend von Abs. 1 und 3 ist der Besuch Personen nicht gestattet,1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für CO-VID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, oder2. solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, oder3. wenn bei ihnen ein in der Einrichtung durchgeführter Antigen-Test ein positives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 ergeben hat.Das Besuchsverbot nach Satz 1 Nr. 3 endet vierzehn Tage nach Vornahme des Antigen-Tests oder wenn durch einen nach dem Antigen-Test durchgeführten PCR-Test nachgewiesen wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Die Einrichtungsleitung kann abweichend von Satz 1 im Rahmen des Sterbeprozesses Ausnahmen zulassen, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden.(6) Besuche nach Abs. 1 sind bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes nicht mehr gestattet, wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.(7) § 1 Abs. 3c gilt entsprechend.
Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen
§ 1 Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen(1) Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes dürfen zu Besuchszwecken nicht betreten werden.(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Personen, die in einer Einrichtung nach Abs. 1 versorgt werden, nur1. durcha) Seelsorgerinnen und Seelsorger,b) ihre Eltern, wenn es sich um ein minderjähriges Kind handelt,c) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,d) sonstige Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist,e) Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen einer rechtlichen Betreuung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung,f) ehrenamtliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322), in Ausübung ihres Amtes, oder 2. im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuchbesucht werden. Besucherinnen und Besucher nach Satz 1 Nr. 1 sind verpflichtet, ihre Besuchszeit auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu beschränken.(3) Die Einrichtungsleitung kann abweichend von Abs. 1 im Einzelfall für engste Familienangehörige Ausnahmen zulassen, wenn es nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder aus ethischsozialen Gründen dringend geboten ist, insbesondere bei Geburten oder Personen im Sterbeprozess.(3a) Einrichtungen nach Abs. 1 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor der Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Handlungsempfehlungen des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration sowie über einrichtungsbezogene Hygienepläne verfügen. Abweichend von Abs. 1 können Personen innerhalb der ersten sechs Tage ihres Aufenthalts bis zu zwei Besuche und ab dem siebten Tag des Aufenthalts täglich Besuche von jeweils bis zu zwei Personen empfangen.(3b) Besuche nach Abs. 3a Satz 2 sind bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes nicht mehr gestattet, wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.(3c) Die Einrichtungen nach Abs. 1 haben Name, Anschrift und Telefonnummer und die Besuchszeit jeder Besucherin und jedes Besuchers nach Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 3a Satz 2 ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen zu erfassen und die Daten für die Dauer eines Monats ab dem Besuch geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Aufforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Besucherinnen und Besucher sind über diese Beschränkungen zu informieren.(4) Besucherinnen und Besucher nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 und 3a Satz 2 müssen zu jeder Zeit1. mindestens 1,50 m Abstand zur besuchten Person einhalten,2. eine von der Einrichtung gestellte oder akzeptierte medizinische Maske nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 tragen und3. den von der Einrichtungsleitung angeordneten Hygieneregeln nachkommen.Satz 1 gilt nicht, soweit es die Eigenart eines Besuches nach Abs. 2 Satz 1 erfordert.(5) Abweichend von Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 3a Satz 2 ist Personen das Betreten von Einrichtungen nach Abs. 1 nicht gestattet,1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, oder2. solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen.(6) Für Personen, die in Einrichtungen nach Abs. 1 tätig sind, wird die Pflicht zum Tragen einer von der Einrichtung gestellten oder akzeptierten medizinischen Maske nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 für die gesamte Dauer der Tätigkeit allgemein angeordnet. Satz 1 gilt nicht für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine medizinische Maske tragen können. Das Absetzen der medizinischen Maske ist gestattet in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, solange der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird; es ist ferner gestattet, wenn es zur Erbringung der Tätigkeit zwingend erforderlich ist. Die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen.(7) Für Patientinnen und Patienten von Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes wird das Tragen einer von der Einrichtung gestellten oder akzeptierten medizinischen Maske allgemein angeordnet. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine medizinische Maske tragen können. Das Absetzen der medizinischen Maske ist gestattet, soweit es für die Inanspruchnahme einer ärztlichen oder pflegerischen Dienstleistung notwendig ist. Die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 10 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. dem Verbot des § 1 Abs. 1 oder 5, § 1b Abs. 5, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 8 eine der aufgeführten Einrichtungen betritt,2. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 6 oder 7 keine medizinische Maske trägt,3. § 1a Abs. 2 oder 3 keine medizinische Maske trägt,3a. § 1a Abs. 4 Satz 1 keine von der Einrichtung gestellte oder akzeptierte FFP2-, KN95-, N95- oder vergleichbare Maske ohne Ausatemventil trägt,3b. § 1b Abs. 2 Satz 3 die Testungen des Personals nicht durchführt oder nicht dokumentiert,3c. § 1b Abs. 2a eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials nicht duldet,3d. § 1b Abs. 4 Satz 1 keine von der Einrichtung gestellte oder akzeptierte FFP2-, KN95-, N95- oder vergleichbare Maske ohne Ausatemventil trägt,4. dem Verbot des § 2 Abs. 1 Kinder eine der angeführten Einrichtungen betreten lässt,5. dem Verbot des § 2 Abs. 2 Beschäftige eine der angeführten Einrichtungen betreten lässt,5a. § 4 Abs. 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,6. dem Verbot des § 4 Abs. 5 oder § 5 Abs. 2 jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Beschäftigte eine der angeführten Einrichtungen betreten lässt,7. dem Verbot des § 6 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Beschäftigte eine der angeführten Angebote durchführen lässt,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 1a Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne dieser Verordnung ist1. jede vollständige, an der Gesichtshaut anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache deutlich zu verringern,2. eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2-, KN95-, N95- oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske).(2) Für Besucherinnen und Besucher sowie Patientinnen und Patienten in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 8 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes wird das Tragen einer medizinischen Maske allgemein angeordnet. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine medizinische Maske tragen können. Das Absetzen der medizinischen Maske ist gestattet, soweit es für die Inanspruchnahme einer ärztlichen oder pflegerischen Dienstleistung notwendig ist. Die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen.(3) Für Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3 und 8 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, wird die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für die gesamte Dauer der Tätigkeit allgemein angeordnet. Satz 1 gilt nicht für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine medizinische Maske tragen können. Das Absetzen der medizinischen Maske ist gestattet in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, solange der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird; es ist ferner gestattet, wenn es zur Erbringung der Tätigkeit zwingend erforderlich ist. Die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen.(4) In Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen gilt Abs. 3 Satz 1 mit der Maßgabe, dass dort tätige Personen zu jeder Zeit eine von der Einrichtung gestellte oder akzeptierte FFP2-, KN95-, N95- oder vergleichbare Maske ohne Ausatemventil tragen müssen. Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger ...
§ 1b Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen(1) Zu Besuchszwecken dürfen1. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,2. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen,3. betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht werden,nach Maßgabe der nach Abs. 2 zu erstellenden Besuchskonzepte betreten werden. Personen, die in Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 versorgt werden, dürfen1. in einer Einrichtung zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen pro Woche zweimal,2. in einer Einrichtung zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen täglichBesuche von jeweils bis zu zwei Personen empfangen.(2) Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept mit Regelungen zu Besuchsmöglichkeiten und zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des „Schutzkonzepts für Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe vor der Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher zur Ermöglichung von Besuchen“ und in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des „Schutzkonzeptes zur Ermöglichung von Besuchen in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht sind“ verfügen, das in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 dem örtlich zuständigen Hessischen Amt für Versorgung und Soziales vorzulegen ist. Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 sind verpflichtet, Bestimmungen über die regelmäßige Testung des Personals im einrichtungsbezogenen Konzept nach Satz 1 zu treffen. Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen sind verpflichtet, das in der Einrichtung tätige Personal (Eigen- und Fremddienste) mindestens zweimal pro Woche sowie bei Dienstantritt nach einer Abwesenheit von mehr als drei Tagen auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen, die Durchführung der Testungen im einrichtungsbezogenen Konzept nach Satz 1 zu regeln und die durchgeführten Testungen zu dokumentieren. Die Schutzkonzepte nach Satz 1 werden in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht.(2a) Das in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 tätige Personal ist verpflichtet, die nach Abs. 2 Satz 2 und 3 durch die Einrichtung auf Grundlage des einrichtungsbezogenen Schutzkonzeptes erfolgende Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials zu dulden.(3) Abweichend von Abs. 1 dürfen Personen, die in einer Einrichtung nach Abs. 1 versorgt werden, jederzeit besucht werden1. vona) Seelsorgerinnen und Seelsorgern,b) ihren Eltern, wenn es sich um ein minderjähriges Kind handelt,c) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Notarinnen und Notaren,d) sonstigen Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist,e) Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen einer rechtlichen Betreuung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung,f) ehrenamtlichen Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen in Ausübung ihres Amtes, 2. im Rahmen des Sterbeprozesses durch enge Angehörige oder in ambulanten Hospizinitiativen und -diensten tätige Personen, oder3. im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.Die Einrichtungsleitung kann abweichend von Abs. 1 im Einzelfall für engste Familienangehörige und sonstige nahestehende Personen Ausnahmen zulassen, wenn es aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist.(4) Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 müssen zu jeder Zeit eine von der Einrichtung gestellte oder akzeptierte FFP2-, KN95-, N95- oder vergleichbare Maske ohne Ausatemventil tragen. Satz 1 gilt nicht, soweit es die Eigenart eines Besuches nach Abs. 3 erfordert. Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen müssen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus verfügen und dieses auf Verlangen nachweisen. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung mittels eines POC-Antigen-Schnelltests darf höchstens 48 Stunden und mittels eines PCR-Tests höchstens drei Tage vor dem Besuch vorgenommen worden sein; der Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. Satz 3 gilt nicht für die in Abs. 3 Satz 1 genannten Personen, mit Ausnahme der Personen, deren Besuch aus therapeutischen Gründen erfolgt.(5) Abweichend von Abs. 1 und 3 ist der Besuch Personen nicht gestattet,1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für CO-VID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, oder2. solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, oder3. wenn bei ihnen ein in der Einrichtung durchgeführter Antigen-Test ein positives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 ergeben hat.Das Besuchsverbot nach Satz 1 Nr. 3 endet vierzehn Tage nach Vornahme des Antigen-Tests oder wenn durch einen nach dem Antigen-Test durchgeführten PCR-Test nachgewiesen wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Die Einrichtungsleitung kann abweichend von Satz 1 im Rahmen des Sterbeprozesses Ausnahmen zulassen, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden.(6) Besuche nach Abs. 1 sind bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes nicht mehr gestattet, wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.(7) § 1 Abs. 3c gilt entsprechend.
Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
§ 2 Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte(1) Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte nach § 33 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes, Kindertageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436), sowie erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dürfen durch Kinder nicht betreten werden, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen.(1a) Die Einrichtungen nach Abs. 1 sollen bis zum Ablauf des 21. Februar 2021 nur in Fällen dringender Betreuungsnotwendigkeiten in Anspruch genommen werden.(2) Einrichtungen nach Abs. 1 dürfen durch dort tätige Personen nicht betreten werden, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen.(3) Mit Zustimmung des Jugendamtes können außer den Fachkräften nach § 25b des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs weitere Personen, für die ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorliegt, mit der Leitung einer oder der Mitarbeit in einer Kindergruppe betraut werden. Vom personellen Mindestbedarf nach § 25c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs kann nach Beratung durch das Jugendamt vorübergehend abgewichen werden.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
§ 3 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen(1) Für den Unterricht und die sonstigen schulischen Angebote in den Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes gelten folgende Regelungen:1. in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 Na) besteht bis zum 21. Februar 2021 keine Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht,b) erfolgt ab dem 22. Februar 2021 Wechselunterricht;entsprechendes gilt für die Förderangebote in den Vorklassen nach § 18 Abs. 1 und 2 des Hessischen Schulgesetzes und die Vorlaufkurse nach § 58 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes;2. ab der Jahrgangsstufe 7 erfolgt mit Ausnahme der Abschlussklassen Distanzunterricht;3. in den Abschlussklassen findet Präsenzunterricht statt; die Schulleiterin oder der Schulleiter kann phasenweisen Distanzunterricht anordnen.Abschlussklassen im Sinne des Satz 1 Nr. 2 und 3 sind1. die Kursphase Q4 und ab dem 22. Februar 2021 auch die Kursphase Q2 an gymnasialen Oberstufen und beruflichen Gymnasien, Abendgymnasien und Hessenkollegs sowie die Vorkurse an den Abendgymnasien und Hessenkollegs,2. das erste und zweite Semester an Abendhauptschulen und das dritte und vierte Semester an Abendrealschulen,3. die 9. Jahrgangsstufe des Bildungsgangs Hauptschule und die 10. Jahrgangsstufe des Bildungsgangs Realschule an Hauptschulen, Realschulen, Mittelstufenschulen und kooperativen Gesamtschulen,4. die Jahrgangsstufen 9 und 10 der integrierten Gesamtschulen, sofern ihre Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2020/2021 an den zentralen Abschlussprüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des mittleren Abschlusses teilnehmen,5. die Abschlussjahrgänge an den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen und mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,6. die Jahrgänge an den Berufsschulen, in denen Teil I oder Teil II der Abschlussprüfung stattfindet, sowie die Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung einschließlich der Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfungen in den Bildungsgängen zur Berufsvorbereitung vom 10. August 2006 (ABl. S. 744), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2020 (GVBl. S. 402),7. die 12. Jahrgangsstufe der Fachoberschulen und Höheren Berufsfachschulen sowie8. die Abschlussklassen an den Fachschulen und den ein- und zweijährigen Berufsfachschulen mit Ausnahme der Höheren Berufsfachschulen, jedoch einschließlich der Berufsfachschule zum Übergang in Ausbildung.(2) Distanzunterricht ist ein durch die Lehrenden planmäßig und regelmäßig gesteuerter Lernvorgang, während dessen die Schülerinnen, Schüler und Studierenden den Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes fernbleiben. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung an allgemeinen Schulen oder an Förderschulen sowie Schülerinnen und Schülern in Intensivklassen oder Intensivkursen an allgemein bildenden oder beruflichen Schulen nach § 50 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2020 (GVBl. S. 706), abweichend von Satz 1 die Anwesenheit in der Schule gestatten. Der Wechselunterricht erfolgt als regelmäßiger Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht; dabei soll der Präsenzunterricht in geteilten Lerngruppen, die in ihrer Personenzusammensetzung möglichst unverändert bleiben, durchgeführt werden.(3) Während der Zeiten des Distanzunterrichts wird für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 eine Notbetreuung im Umfang von täglich möglichst vier Zeitstunden und für die Jahrgangsstufen 3 bis 6 von täglich möglichst fünf Zeitstunden eingerichtet. Zur Teilnahme an der Notbetreuung berechtigt sind Schülerinnen und Schüler, sofern1. eine Betreuung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, insbesondere, weil beide sorgeberechtigten Elternteile, in deren Haushalt sie wohnen, ihrer Erwerbstätigkeit oder ihrem Studium nachgehen müssen; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch Bescheinigungen, insbesondere des Dienstherrn oder Arbeitgebers, rechtzeitig, möglichst eine Woche im Voraus, nachzuweisen; entsprechendes gilt für berufstätige oder studierende Alleinerziehende im Sinne des § 21 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,2. die Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,3. ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung besteht, die eine besondere Betreuung erfordert oder4. ohne die Betreuung im Einzelfall für Eltern und Kinder eine besondere Härte entstünde, die sich durch außergewöhnliche und schwerwiegende Umstände von den durch den Wegfall der regelhaften Betreuung allgemein entstehenden Härten abhebt.(4) In den Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes ist eine Mund-Nasen-Bedeckung - nach Möglichkeit eine medizinische Maske - zu tragen; dies gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Eine Pflicht nach Satz 1 besteht nicht während der Vorlaufkurse nach § 58 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes, während des Verzehrs von Speisen und Getränken und soweit es zu schulischen Zwecken erforderlich ist, die Mund-Nasen- Bedeckung abzulegen. Die Pflicht nach Satz 1 kann durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Anhörung der Schulkonferenz nach § 130 des Hessischen Schulgesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt werden; vor der Entscheidung kann die Beratung durch den schulärztlichen Dienst nach § 1 Nr. 6 der Verordnung über die Zulassung und die Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege vom 19. Juni 2015 (GVBl. S. 270) in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch genommen werden. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind wo immer möglich zu beachten. Die infektionsschutzrechtlichen Befugnisse der Gesundheitsämter, auf ein schulbezogenes Ausbruchsgeschehen zu reagieren, bleiben unberührt.(5) Schülerinnen, Schüler und Studierende dürfen den Präsenzunterricht und andere reguläre Veranstaltungen an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes nicht besuchen, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen. Ihr Fehlen gilt als entschuldigt.(6) An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.(7) Die Präsenzpflicht der Lehrkräfte, der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Schulleitungsmitglieder an den öffentlichen Schulen entfällt, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen.(8) Auf Antrag werden Schülerinnen, Schüler und Studierende, Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Teilnahme am Präsenzunterricht im Klassen- oder Kursverband an den öffentlichen Schulen befreit, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind. Einem Antrag nach Satz 1 ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, es sei denn, der Schule oder der personalführenden Stelle liegt bereits ein hinreichender Nachweis des Risikos vor.(9) In den Fällen des Abs. 8 besteht die Arbeits- oder Dienstverpflichtung der Lehrkräfte sowie der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Pflicht der Schülerinnen, Schüler und Studierenden, an anderen schulischen Lehrangeboten teilzunehmen, im Übrigen fort. Dasselbe gilt in den Fällen der Abs. 5 und 7, sofern die Lehrkräfte, die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Schülerinnen, Schüler und Studierenden nicht selbst erkrankt sind.
Werkstätten, andere Leistungsanbieter, Tagesförderstätten und Tagesstätten für Menschen mit ...
§ 4 Werkstätten, andere Leistungsanbieter, Tagesförderstätten und Tagesstätten für Menschen mit Behinderungen(1) Menschen mit Behinderungen dürfen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereiche anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht betreten,1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen oder2. solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen.(2) Auf Antrag können in Werkstätten oder bei anderen Leistungsanbietern beschäftigte Menschen mit Behinderungen von der Teilnahme am Präsenzbetrieb befreit werden, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind.(3) Bei Inanspruchnahme des Fahrdienstes ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.(4) Die Träger der Werkstätten, Tagesförderstätten, Tagesstätten Einrichtungen und anderen Leistungsanbieter nach Abs. 1 haben dafür Sorge zu tragen, dass1. ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des gleichen Hausstandes, eingehalten wird, soweit keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und2. für den Fahrdienst und den Betrieb der Werkstatt, Tagesförderstätte, Tagesstätte oder des Arbeitsbereichs ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor der Übertragung von Infektionen nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und einrichtungsbezogene Hygienepläne vorliegen und umgesetzt werden.(5) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
Angebote durch Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und ...
§ 7 Angebote durch Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und Familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe(1) Die Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe sind zulässig, wenn1. a) ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, soweit keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, oderb) für die gesamte Dauer eines unmittelbaren persönlichen Kontaktes eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird und 2. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts getroffen und umgesetzt werden.Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist entbehrlich1. für Kinder unter 6 Jahren oder2. wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung aufgrunda) einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung,b) der Art der Dienstleistung, insbesondere aus pädagogischen Gründen,nicht getragen werden kann.(2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 ist die Inanspruchnahme des Angebots oder die Durchführung der Therapiemaßnahme ausgeschlossen,1. a) wenn die Empfänger der Dienstleistung nach Abs. 1 Satz 1 oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Ge-schmacks- oder Geruchssinns, aufweisen oderb) solange bei Empfängern der Dienstleistung nach Abs. 1 Satz 1 Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, 2. in den Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.(3) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
Ordnungswidrigkeiten
§ 10 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. dem Verbot des § 1 Abs. 1 oder 5, § 1b Abs. 5, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 8 eine der aufgeführten Einrichtungen betritt,2. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 6 oder 7 keine medizinische Maske trägt,3. § 1a Abs. 2 oder 3 keine medizinische Maske trägt,3a. § 1a Abs. 4 Satz 1 keine von der Einrichtung gestellte oder akzeptierte FFP2-, KN95-, N95- oder vergleichbare Maske ohne Ausatemventil trägt,3b. § 1b Abs. 2 Satz 3 oder § 1c Satz 1 die Testungen des Personals nicht durchführt oder nicht dokumentiert,3c. § 1b Abs. 2 Satz 4 oder § 1c Satz 3 die Dokumentationen nicht aufbewahrt.3d. § 1b Abs. 4 Satz 1 keine von der Einrichtung gestellte oder akzeptierte FFP2-, KN95-, N95- oder vergleichbare Maske ohne Ausatemventil trägt,4. dem Verbot des § 2 Abs. 1 Kinder eine der angeführten Einrichtungen betreten lässt,5. dem Verbot des § 2 Abs. 2 Beschäftige eine der angeführten Einrichtungen betreten lässt,5a. § 4 Abs. 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,6. dem Verbot des § 4 Abs. 5 oder § 5 Abs. 2 jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Beschäftigte eine der angeführten Einrichtungen betreten lässt,7. dem Verbot des § 6 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Beschäftigte eine der angeführten Angebote durchführen lässt,
Aufgrund des1. § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28a des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2020 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397),2. § 89 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318),verordnet die Landesregierung:
Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen
§ 1 Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen(1) Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes dürfen zu Besuchszwecken nicht betreten werden.(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Personen, die in einer Einrichtung nach Abs. 1 versorgt werden, nur1. durcha) Seelsorgerinnen und Seelsorger,b) ihre Eltern, wenn es sich um ein minderjähriges Kind handelt,c) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,d) sonstige Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist,e) Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen einer rechtlichen Betreuung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung,f) ehrenamtliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322), in Ausübung ihres Amtes, oder 2. im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuchbesucht werden. Besucherinnen und Besucher nach Satz 1 Nr. 1 sind verpflichtet, ihre Besuchszeit auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu beschränken.(3) Die Einrichtungsleitung kann abweichend von Abs. 1 im Einzelfall für engste Familienangehörige Ausnahmen zulassen, wenn es nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder aus ethischsozialen Gründen dringend geboten ist, insbesondere bei Geburten oder Personen im Sterbeprozess.(3a) Einrichtungen nach Abs. 1 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor der Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Handlungsempfehlungen des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration sowie über einrichtungsbezogene Hygienepläne verfügen. Abweichend von Abs. 1 können Personen innerhalb der ersten sechs Tage ihres Aufenthalts bis zu zwei Besuche und ab dem siebten Tag des Aufenthalts täglich Besuche von jeweils bis zu zwei Personen empfangen.(3b) Besuche nach Abs. 3a Satz 2 sind bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes nicht mehr gestattet, wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.(3c) Die Einrichtungen nach Abs. 1 haben Name, Anschrift und Telefonnummer und die Besuchszeit jeder Besucherin und jedes Besuchers nach Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 3a Satz 2 ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen zu erfassen und die Daten für die Dauer eines Monats ab dem Besuch geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Aufforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Besucherinnen und Besucher sind über diese Beschränkungen zu informieren.(4) Besucherinnen und Besucher nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 und 3a Satz 2 müssen zu jeder Zeit1. mindestens 1,50 m Abstand zur besuchten Person einhalten,2. einen von der Einrichtung gestellten oder akzeptierten Mund-Nasen-Schutz tragen und3. den von der Einrichtungsleitung angeordneten Hygieneregeln nachkommen.Satz 1 gilt nicht, soweit es die Eigenart eines Besuches nach Abs. 2 Satz 1 erfordert.(5) Abweichend von Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 3a Satz 2 ist Personen das Betreten von Einrichtungen nach Abs. 1 nicht gestattet,1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, oder2. solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 10 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. dem Verbot des § 1 Abs. 1 oder 5, § 1b Abs. 4, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 8 eine der aufgeführten Einrichtungen betritt,2. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder § 1a Abs. 2 Satz keinen Mund-Nasen-Schutz trägt,3. § 1a Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt.4. dem Verbot des § 2 Abs. 1 Kinder eine der angeführten Einrichtungen betreten lässt,5. dem Verbot des § 2 Abs. 2 Beschäftige eine der angeführten Einrichtungen betreten lässt,6. dem Verbot des § 4 Abs. 5 oder § 5 Abs. 2 jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Beschäftigte eine der angeführten Einrichtungen betreten lässt,7. dem Verbot des § 6 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Beschäftigte eine der angeführten Angebote durchführen lässt,
Befugnisse der örtlichen Behörden
§ 11 Befugnisse der örtlichen BehördenDie örtlich zuständigen Behörden bleiben befugt unter Beachtung des „Präventions- und Eskalationskonzepts zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen“ (Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2), auch über diese Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen. Das Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2 ist auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 20. Dezember 2020 außer Kraft.
Mund-Nasen-Bedeckung, Mund-Nasen-Schutz
§ 1a Mund-Nasen-Bedeckung, Mund-Nasen-Schutz(1) Soweit § 1 keine abweichenden Regelungen vorsieht, wird für1. Besucherinnen und Besucher in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 8 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes sowie2. Patientinnen und Patienten von Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 bis 10 des Infektionsschutzgesetzesdas Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung allgemein angeordnet. Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Satz 1 ist jede vollständige, an der Gesichtshaut anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache deutlich zu verringern. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Das Absetzen der Mund-Nasen-Bedeckung ist gestattet, soweit es für die Inanspruchnahme einer ärztlichen oder pflegerischen Dienstleistung notwendig ist. Die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen.(2) Für Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, wird die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 für die gesamte Dauer der Tätigkeit allgemein angeordnet. Satz 1 gilt nicht für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können. Das Absetzen des Mund-Nasen-Schutzes ist gestattet in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, solange der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird; es ist ferner gestattet, wenn es zur Erbringung der Tätigkeit zwingend erforderlich ist. Die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen.
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger ...
§ 1b Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen(1) Zu Besuchszwecken dürfen1. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,2. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen,3. betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht werden,nach Maßgabe der nach Abs. 2 zu erstellenden Besuchskonzepte betreten werden.(2) Die Einrichtungen nach Abs. 1 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept mit Regelungen zu Besuchsmöglichkeiten und zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, der Handlungsempfehlungen des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration sowie in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 des „Schutzkonzepts für Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe vor der Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher zur Ermöglichung von Besuchen“ und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 des „Schutzkonzeptes zur Ermöglichung von Besuchen in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht sind“ verfügen, das in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 dem örtlich zuständigen Hessischen Amt für Versorgung und Soziales vorzulegen ist. Die Handlungsempfehlung und die Schutzkonzepte nach Satz 1 werden in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht.(3) Abweichend von Abs. 1 dürfen Personen, die in einer Einrichtung nach Abs. 1 versorgt werden, jederzeit besucht werden1. vona) Seelsorgerinnen und Seelsorgern,b) ihren Eltern, wenn es sich um ein minderjähriges Kind handelt,c) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Notarinnen und Notaren,d) sonstigen Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist,e) Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen einer rechtlichen Betreuung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung,f) ehrenamtlichen Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen in Ausübung ihres Amtes, 2. im Rahmen des Sterbeprozesses durch enge Angehörige oder in ambulanten Hospizinitiativen und -diensten tätige Personen, oder3. im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.(4) Abweichend von Abs. 1 und 3 ist der Besuch Personen nicht gestattet,1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für CO-VID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, oder2. solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen.(5) Besuche nach Abs. 1 sind bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes nicht mehr gestattet, wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.(6) § 1 Abs. 3c gilt entsprechend.
Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
§ 2 Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte(1) Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte nach § 33 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes, Kindertageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436), sowie erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dürfen durch Kinder nicht betreten werden, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen.(2) Einrichtungen nach Abs. 1 dürfen durch dort tätige Personen nicht betreten werden, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen.(3) Mit Zustimmung des Jugendamtes können außer den Fachkräften nach § 25b des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs weitere Personen, für die ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorliegt, mit der Leitung einer oder der Mitarbeit in einer Kindergruppe betraut werden. Vom personellen Mindestbedarf nach § 25c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs kann nach Beratung durch das Jugendamt vorübergehend abgewichen werden.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
§ 3 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen(1) In Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Abs.1 Satz 2 zu tragen; § 1a Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Eine Pflicht nach Satz 1 besteht nicht während des Präsenzunterrichts im Klassenverband der Jahrgangsstufen 1 bis 4 und der Vorlaufkurse nach § 58 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes, während des Verzehrs von Speisen und Getränken und soweit es zu schulischen Zwecken erforderlich ist, die Mund-Nasen-Bedeckung abzulegen. Die Pflicht nach Satz 1 kann durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Anhörung der Schulkonferenz nach § 130 des Hessischen Schulgesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt werden; vor der Entscheidung kann die Beratung durch den schulärztlichen Dienst nach § 1 Nr. 6 der Verordnung über die Zulassung und die Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege vom 19. Juni 2015 (GVBl. S. 270) in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch genommen werden. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind wo immer möglich zu beachten. Die infektionsschutzrechtlichen Befugnisse der Gesundheitsämter, auf ein schulbezogenes Ausbruchsgeschehen zu reagieren, bleiben unberührt.(2) Schülerinnen, Schüler und Studierende dürfen den Präsenzunterricht und andere reguläre Veranstaltungen an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes nicht besuchen, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen. Ihr Fehlen gilt als entschuldigt.(3) An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.(4) Die Präsenzpflicht der Lehrkräfte, der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Schulleitungsmitglieder an den öffentlichen Schulen entfällt, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen.(5) Auf Antrag werden Schülerinnen, Schüler und Studierende, Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Teilnahme am Präsenzunterricht im Klassen- oder Kursverband an den öffentlichen Schulen befreit, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind. Einem Antrag nach Satz 1 ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, es sei denn, der Schule oder der personalführenden Stelle liegt bereits ein hinreichender Nachweis des Risikos vor.(6) In den Fällen des Abs. 5 besteht die Arbeits- oder Dienstverpflichtung der Lehrkräfte sowie der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Pflicht der Schülerinnen, Schüler und Studierenden, an anderen schulischen Lehrangeboten teilzunehmen, im Übrigen fort. Dasselbe gilt in den Fällen der Abs. 2 und 4, sofern die Lehrkräfte, die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Schülerinnen, Schüler und Studierenden nicht selbst erkrankt sind.
Werkstätten, andere Leistungsanbieter, Tagesförderstätten und Tagesstätten für Menschen mit ...
§ 4 Werkstätten, andere Leistungsanbieter, Tagesförderstätten und Tagesstätten für Menschen mit Behinderungen(1) Menschen mit Behinderungen dürfen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereiche anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht betreten,1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen oder2. solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen.(2) Auf Antrag können in Werkstätten oder bei anderen Leistungsanbietern beschäftigte Menschen mit Behinderungen von der Teilnahme am Präsenzbetrieb befreit werden, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind.(3) Bei Inanspruchnahme des Fahrdienstes ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Abs. 1 Satz 2 zu tragen. § 1a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.(4) Die Träger der Werkstätten, Tagesförderstätten, Tagesstätten Einrichtungen und anderen Leistungsanbieter nach Abs. 1 haben dafür Sorge zu tragen, dass1. ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des gleichen Hausstandes, eingehalten wird, soweit keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und2. für den Fahrdienst und den Betrieb der Werkstatt, Tagesförderstätte, Tagesstätte oder des Arbeitsbereichs ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor der Übertragung von Infektionen nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und einrichtungsbezogene Hygienepläne vorliegen und umgesetzt werden.(5) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen
§ 5 Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen(1) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach § 41 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor Infektionen mit SARS-CoV-2 nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Handlungsempfehlung des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration sowie über einrichtungsbezogene Hygienepläne verfügen. Pflegebedürftige dürfen Einrichtungen nach Satz 1 nicht betreten,1: a) wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen oderb) solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, oder 2. in der Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen mit SARS-CoV-2 vorliegt.(2) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege
§ 6 Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege(1) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege, soweit sie als Gruppenangebote durchgeführt werden, insbesondere die Angebote nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch, dürfen nicht angeboten oder in Anspruch genommen werden,1. wenn leistungserbringende oder teilnehmende Personen oder deren jeweilige Angehörige des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen oder2. solange bei leistungserbringenden oder teilnehmenden Personen Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen.Die Anbieter haben sicherzustellen, dass1. ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des gleichen Hausstandes, eingehalten wird, soweit keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. geeignete Hygienekonzepte und Abstandsregelungen entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts erarbeitet und umgesetzt werden sowie3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie deren Begleitpersonen ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen erfasst werden, diese Daten für die Dauer eines Monats ab der jeweiligen Leistungserbringung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorgehalten und auf Anforderung an diese übermittelt werden sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform gelöscht oder vernichtet werden; die Bestimmungen des Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie deren Begleitpersonen sind über diese Einschränkungen zu informieren.(2) Für Einzelangebote gilt Abs. 1 nicht. Diese sind jedoch verboten, wenn ein Fall des § 4 Abs. 1 Nr. 2 vorliegt.(3) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
Angebote durch Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und ...
§ 7 Angebote durch Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und Familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe(1) Die Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe sind zulässig, wenn1. a) ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, soweit keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, oderb) für die gesamte Dauer eines unmittelbaren persönlichen Kontaktes eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Abs. 1 Satz 2 getragen wird und 2. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts getroffen und umgesetzt werden.Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b ist entbehrlich1. für Kinder unter 6 Jahren oder2. wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung aufgrunda) einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung,b) der Art der Dienstleistung, insbesondere aus pädagogischen Gründen,nicht getragen werden kann.(2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 ist die Inanspruchnahme des Angebots oder die Durchführung der Therapiemaßnahme ausgeschlossen,1. a) wenn die Empfänger der Dienstleistung nach Abs. 1 Satz 1 oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Ge-schmacks- oder Geruchssinns, aufweisen oderb) solange bei Empfängern der Dienstleistung nach Abs. 1 Satz 1 Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, 2. in den Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.(3) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
Stationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche
§ 8 Stationäre Einrichtungen für Kinder und JugendlicheNach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtige stationäre Einrichtungen, die keine Kindertageseinrichtungen sind und nicht unter § 1b Abs. 1 Nr. 3 fallen, dürfen zu Besuchszwecken nicht betreten werden,1. a) wenn die besuchenden Personen oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen oderb) solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, oder 2. wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.
Rechtsmedizinische Institute
§ 8a Rechtsmedizinische Institute(1) Besteht bei einer im Krankenhaus behandelten und verstorbenen Person die Kenntnis von oder der Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Virus Infektion und wurde im Krankenhaus die Erste Leichenschau vorgenommen, erfolgt, abweichend von § 10 Abs. 9 Satz 1 und Abs. 10 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 381), eine Zweite Leichenschau nur in besonderen Einzelfällen, insbesondere wenn die Prüfung des Leichenschauscheins nicht aufzuklärende Unstimmigkeiten ergibt. Die Öffnung des Sarges ist nach Möglichkeit zu vermeiden.(2) Die Entscheidung, ob eine Zweite Leichenschau durchgeführt wird, trifft die oder der nach § 10 Abs. 9 Satz 2 bis 4 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes für die Zweite Leichenschau zuständige Ärztin oder Arzt. Wird eine Zweite Leichenschau durchgeführt, ist diese unter Beachtung der vom Robert Koch-Institut empfohlenen Schutzmaßnahmen und nach Möglichkeit in einem gesonderten Raum des Krematoriums durchzuführen.(3) Beschränkt sich die Zweite Leichenschau auf die Prüfung des Leichenschauscheins, ist dies auf der Bescheinigung nach § 10 Abs. 9 Satz 5 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes unter Angabe des Grundes zu vermerken.
Vollzug
§ 9 VollzugFür den Vollzug dieser Verordnung sind abweichend von § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2020 (GVBl. S. 310), neben den Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können, um eine bestehende Gefahrensituation abwenden zu können.
Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona-Einrichtungsschutzverordnung) vom 26. ...
V aufgeh. durch § 30 Nr. 1 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (GVBl. S. 282)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Mai 2021 (GVBl. S. 272) |
§ 7(1) Nutzerinnen und Nutzer dürfen interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe nicht betreten oder in Anspruch nehmen. Angebote oder Therapiemaßnahmen im Rahmen der mobilen Frühförderung nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die nicht in den Einrichtungen nach Satz 1 stattfinden, sind einzustellen. Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit die Inanspruchnahme des Angebots oder die Durchführung der Therapiemaßnahmen medizinisch geboten ist. Der Nachweis ist durch eine ärztliche Verordnung zu führen.(2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 3 und 4 ist die Inanspruchnahme des Angebots oder die Durchführung der Therapiemaßnahmen dennoch ausgeschlossen, wenn ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 vorliegt.(3) § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 8(1) Nur die Personen, die in Unterkünften nach1. § 3 Abs. 1 Satz 2 des Landesaufnahmegesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2017 (GVBl. S. 470), oder2. § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 5 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern vom 24. November 2009 (GVBl. I S. 436), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294),wohnhaft sind oder die für die Aufrechterhaltung des Betriebs dieser Einrichtungen erforderlich sind, dürfen diese Einrichtungen betreten. Anderen Personen ist der Zutritt untersagt.(2) Nur die Personen, die in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen stationären Einrichtungen, die keine Kindertageseinrichtungen sind, wohnhaft oder für die Aufrechterhaltung des Betriebs dieser Einrichtungen erforderlich sind, dürfen diese Einrichtungen betreten. Anderen Personen ist der Zutritt untersagt. Sportangebote innerhalb der Einrichtung sind auf Einzelpersonen zu beschränken. Die Angebote dürfen nur unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene durchgeführt werden.
§ 1(1) Personen, die sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten der Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgehalten haben, wird für einen Zeitraum von 14 Tagen seit der Einreise aus dem Risikogebiet das Betreten folgender Einrichtungen als Besucher verboten:1. Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes,2. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes sowie3. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322).Satz 1 gilt auch, sobald ein Risikogebiet aufgrund des Abs. 5 Satz 1 oder 3 festgelegt wird und eine Einreise aus diesem Gebiet innerhalb von 14 Tagen vor dem Zeitpunkt der Festlegung erfolgt ist.(2) Jede Person, die in einer Einrichtung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 versorgt wird, darf höchstens einen Besucher für höchstens eine Stunde am Tag empfangen. Nicht als Besucher im Sinne von Satz 1 gelten:1. Seelsorgerinnen und Seelsorger,2. Eltern, die ihr minderjähriges Kind besuchen,3. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,4. sonstige Personen, denen aus beruflichen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist.Abweichend von Satz 1 und 2 ist Personen mit Atemwegsinfektionen und Kindern unter 16 Jahren als Besucher der Zutritt zu einer Einrichtung nach Abs. 1 Satz 1 untersagt.(3) Alle Besucher sowie die in Abs. 2 Satz 2 genannten Personen sind verpflichtet, ihre Besuchszeit auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Sie haben vor ihrem Besuch angemessene Hygienemaßnahmen zu treffen.(4) Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 gelten nicht für Besuche bei Personen, die im Rahmen der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch behandelt werden.(5) Risikogebiet nach Abs. 1 ist ein Gebiet, das durch das Robert Koch-Institut als Risikogebiet oder als besonders betroffenes Gebiet festgelegt ist, solange diese Festlegung nicht aufgehoben wird. Das Gebiet des Landes Hessen gilt nicht als Risikogebiet. Das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium wird ermächtigt, weitere Gebiete als Risikogebiete im Sinne des Abs. 1 festzulegen oder aufzuheben. Das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium wird jede Erweiterung oder Änderung von Risikogebieten in geeigneter Form sowie auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration öffentlich bekanntmachen.
§ 2(1) Bis zum 19. April 2020 dürfen Kinder die folgenden Einrichtungen nicht betreten:1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte nach § 33 Nr. 1 des Infektions-schutzgesetzes,2. Kindertageseinrichtung nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590) und3. erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.Die Personensorgeberechtigten haben für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sorge zu tragen.(2) Das Betretungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht für Kinder, wenn eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter zu einer der folgenden Personengruppe gehört::1. Angehörige des Polizeivollzugsdienstes im Sinne der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung vom 10. März 2015 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), sowie des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes, die bei den Polizeipräsidien tätig sind und Vollzugsaufgaben wahrnehmen,2. Angehörige von Feuerwehren gemäß §§ 9 und 10 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374),3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach § 2 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82),4. Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte der Justiz,5. Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzuges,6. Bedienstete von Rettungsdiensten gemäß § 3 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 580),7. Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerkes gemäß § 2 des THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514),8. Helferinnen und Helfer des Katastrophenschutzes gemäß § 38 Abs. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes,9. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 und 11 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes sowie Beschäftigte von ambulanten Betreuungs- und Pflegediensten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),10. die in der gesundheitlichen Versorgung von Menschen tätigen Angehörigen medizinischer und pflegerischer Berufe, insbesonderea) Altenpflegerinnen und Altenpfleger nach § 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66), oder nach § 58 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes,b) Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer nach § 1 des Hessischen Altenpflegegesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 296),c) Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten im Sinne der §§ 1 und 2 der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten vom 17. September 2013,d) Ärztinnen und Ärzte nach § 2a der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),e) Apothekerinnen und Apotheker nach § 3 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),f) Desinfektorinnen und Desinfektoren nach § 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren vom 6. Dezember 2010 (GVBl. I S. 711), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2015 (GVBl. S. 580),g) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Abs. 1 des Pflegeberufegesetzes,h) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenpflegegesetzes, in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes,i) Hebammen gemäß § 3 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759),j) Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer gemäß § 1 des Hessisches Krankenpflegehilfegesetzes vom 21. September 2004 (GVBl. I S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2017 (GVBl. S. 313),k) Medizinische Fachangestellte gemäß § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1097),l) Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),m) Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 des MTA-Gesetzes,n) Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistenten für Funktionsdiagnostik gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des MTA-Gesetzes,o) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter gemäß § 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),p) Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten im Sinne der §§ 1 und 2 der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten vom 17. September 2013,q) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes,r) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes,s) Pharmazeutisch-technische Assistentinnen oder pharmazeutisch-technische Assistenten nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),t) Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) in Verbindung mit § 30 des Notfallsanitätergesetzes,u) Zahnärztinnen und Zahnärzte gemäß § 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),v) Zahnmedizinische Fachangestellte gemäß § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Juli 2001 (BGBl. I S. 1492), 11. Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 25 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch,12. Personen, die unmittelbar mit der Auszahlung von Geldleistungen nach einem der folgenden Gesetze befasst sind:a) Zweites Buch Sozialgesetzbuchb) Drittes Buch Sozialgesetzbuch,c) Asylbewerberleistungsgesetz und13. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unmittelbar in den Sektoren der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903) tätig sind, soweit von dem Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit zwingend erforderlich ist; dabei bleiben die Schwellenwerte der Anhänge außer Betracht,14. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Abfallbewirtschaftung tätig sind, soweit von dem Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit vor Ort am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur zwingend erforderlich ist.Die Einrichtung kann einen Nachweis über die Zugehörigkeit zu den Personengruppen nach Satz 1 fordern. ln Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Ordnungsbehörde. Die in Satz 1 Nr. 11 genannten Personen dürfen ihre eigenen Kinder, mit Ausnahme der Kinder nach Abs. 3, in das Betreuungsangebot einbeziehen.(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn die Kindera) Krankheitssymptome aufweisen,b) in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind oderc) sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgehalten haben und noch keine 14 Tage seit der Rückkehr vergangen sind.(4) In Einrichtungen nach Abs. 1 tätige Personen dürfen nicht beschäftigt werden, wenn siea) Krankheitssymptome aufweisen,b) in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind oderc) sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgehalten haben und noch nicht 14 Tage seit der Rückkehr vergangen sind.
§ 1(1) Personen, die sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten der Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgehalten haben, wird für einen Zeitraum von 14 Tagen seit der Einreise aus dem Risikogebiet das Betreten folgender Einrichtungen als Besucher verboten:1. Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes,2. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes sowie3. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322).Satz 1 gilt auch, sobald ein Risikogebiet aufgrund des Abs. 5 Satz 1 oder 3 festgelegt wird und eine Einreise aus diesem Gebiet innerhalb von 14 Tagen vor dem Zeitpunkt der Festlegung erfolgt ist.(2) Jede Person, die in einer Einrichtung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 versorgt wird, darf höchstens einen Besucher für höchstens eine Stunde am Tag empfangen. Nicht als Besucher im Sinne von Satz 1 gelten:1. Seelsorgerinnen und Seelsorger,2. Eltern, die ihr minderjähriges Kind besuchen,3. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,4. sonstige Personen, denen aus beruflichen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist.Abweichend von Satz 1 und 2 ist Personen mit Atemwegsinfektionen und Kindern unter 16 Jahren als Besucher der Zutritt zu einer Einrichtung nach Abs. 1 Satz 1 untersagt.(3) Alle Besucher sowie die in Abs. 2 Satz 2 genannten Personen sind verpflichtet, ihre Besuchszeit auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Sie haben vor ihrem Besuch angemessene Hygienemaßnahmen zu treffen.(4) Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 gelten nicht für Besuche bei Personen, die im Rahmen der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch behandelt werden.(5) Risikogebiet nach Abs. 1 ist ein Gebiet, das durch das Robert Koch-Institut als Risikogebiet oder als besonders betroffenes Gebiet festgelegt ist, solange diese Festlegung nicht aufgehoben wird. Das Gebiet des Landes Hessen gilt nicht als Risikogebiet. Das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium wird ermächtigt, weitere Gebiete als Risikogebiete im Sinne des Abs. 1 festzulegen oder aufzuheben. Das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium wird jede Erweiterung oder Änderung von Risikogebieten in geeigneter Form sowie auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration öffentlich bekanntmachen.(6) Von den Einschränkungen nach Abs. 2 Satz 1 kann die Einrichtungsleitung im Einzelfall für engste Familienangehörige Ausnahmen zulassen, wenn es nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist, insbesondere bei Geburten oder bei Patientinnen oder Patienten im Sterbeprozess. Satz 1 gilt nicht für Personen mit Atemwegsinfektionen.
§ 2(1) Bis zum 19. April 2020 dürfen Kinder die folgenden Einrichtungen nicht betreten:1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte nach § 33 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes,2. Kindertageseinrichtung nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590) und3. erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.Die Personensorgeberechtigten haben für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sorge zu tragen.(2) Das Betretungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht für Kinder, wenn eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter zu einer der folgenden Personengruppe gehört::1. Angehörige des Polizeivollzugsdienstes im Sinne der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung vom 10. März 2015 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), sowie des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes, die bei den Polizeipräsidien tätig sind und Vollzugsaufgaben wahrnehmen,2. Angehörige von Feuerwehren gemäß §§ 9 und 10 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374),3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach § 2 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82),4. Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte der Justiz,5. Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzuges,6. Bedienstete von Rettungsdiensten gemäß § 3 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 580),7. Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerkes gemäß § 2 des THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514),8. Helferinnen und Helfer des Katastrophenschutzes gemäß § 38 Abs. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes,9. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 und 11 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes sowie Beschäftigte von ambulanten Betreuungs- und Pflegediensten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),10. die in der gesundheitlichen Versorgung von Menschen tätigen Angehörigen medizinischer und pflegerischer Berufe, insbesonderea) Altenpflegerinnen und Altenpfleger nach § 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66), oder nach § 58 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes,b) Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer nach § 1 des Hessischen Altenpflegegesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 296),c) Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten im Sinne der §§ 1 und 2 der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten vom 17. September 2013,d) Ärztinnen und Ärzte nach § 2a der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),e) Apothekerinnen und Apotheker nach § 3 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),f) Desinfektorinnen und Desinfektoren nach § 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren vom 6. Dezember 2010 (GVBl. I S. 711), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2015 (GVBl. S. 580),g) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Abs. 1 des Pflegeberufegesetzes,h) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenpflegegesetzes, in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes,i) Hebammen gemäß § 3 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759),j) Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer gemäß § 1 des Hessisches Krankenpflegehilfegesetzes vom 21. September 2004 (GVBl. I S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2017 (GVBl. S. 313),k) Medizinische Fachangestellte gemäß § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1097),l) Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),m) Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 des MTA-Gesetzes,n) Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistenten für Funktionsdiagnostik gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des MTA-Gesetzes,o) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter gemäß § 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),p) Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten im Sinne der §§ 1 und 2 der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten vom 17. September 2013,q) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes,r) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes,s) Pharmazeutisch-technische Assistentinnen oder pharmazeutisch-technische Assistenten nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),t) Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) in Verbindung mit § 30 des Notfallsanitätergesetzes,u) Zahnärztinnen und Zahnärzte gemäß § 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),v) Zahnmedizinische Fachangestellte gemäß § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Juli 2001 (BGBl. I S. 1492), 11. Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 25 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch,12. Personen, die unmittelbar mit der Auszahlung von Geldleistungen nach einem der folgenden Gesetze befasst sind:a) Zweites Buch Sozialgesetzbuchb) Drittes Buch Sozialgesetzbuch,c) Asylbewerberleistungsgesetz und13. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unmittelbar in den Sektoren der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903) tätig sind, soweit von dem Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit zwingend erforderlich ist; dabei bleiben die Schwellenwerte der Anhänge außer Betracht,14. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Abfallbewirtschaftung tätig sind, soweit von dem Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit vor Ort am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur zwingend erforderlich ist.Die Einrichtung kann einen Nachweis über die Zugehörigkeit zu den Personengruppen nach Satz 1 fordern. ln Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Ordnungsbehörde. Die in Satz 1 Nr. 11 genannten Personen dürfen ihre eigenen Kinder, mit Ausnahme der Kinder nach Abs. 3, in das Betreuungsangebot einbeziehen.(3) Das Betretungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht für Kinder, deren Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Jugendamtes zur Sicherung des Kindeswohls dringend erforderlich ist.(4) Abs. 2 und 3 gelten nicht, wenn die Kindera) Krankheitssymptome aufweisen,b) in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind oderc) sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgehalten haben und noch keine 14 Tage seit der Rückkehr vergangen sind.(5) In Einrichtungen nach Abs. 1 tätige Personen dürfen nicht beschäftigt werden, wenn siea) Krankheitssymptome aufweisen,b) in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind oderc) sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgehalten haben und noch nicht 14 Tage seit der Rückkehr vergangen sind.
§ 1(1) Die folgenden Einrichtungen dürfen nicht zu Besuchszwecken betreten werden:1. Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes,2. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,3. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322).(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Personen, die in einer Einrichtung nach Abs. 1 versorgt werden, nur1. durcha) Seelsorgerinnen und Seelsorger,b) ihre Eltern, wenn es sich um ein minderjähriges Kind handelt,c) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,d) sonstige Personen, denen aus beruflichen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist, oder 2. im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuchbesucht werden.(3) Die Einrichtungsleitung kann abweichend von Abs. 1 im Einzelfall für engste Familienangehörige Ausnahmen zulassen, wenn es nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist, insbesondere bei Geburten oder Personen im Sterbeprozess.(4) Besucherinnen und Besucher haben vor ihrem Besuch angemessene Hygienemaßnahmen zu treffen. Besucherinnen und Besucher nach Abs. 2 Nr. 1 sind verpflichtet, ihre Besuchszeit auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu beschränken.(5) Abweichend von Abs. 2 und 3 ist1. Personen mit Atemwegsinfektion oder2. Personen, die sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgehalten haben, für einen Zeitraum von 14 Tagen seit der Einreise aus dem Risikogebietdas Betreten von Einrichtungen nach Abs. 1 als Besucher verboten. Satz 1 Nr. 2 gilt auch, sobald ein Risikogebiet aufgrund des Abs. 6 Satz 1 oder 3 festgelegt wird und eine Einreise aus diesem Gebiet innerhalb von 14 Tagen vor dem Zeitpunkt der Festlegung erfolgt ist.(6) Risikogebiet nach Abs. 5 ist ein Gebiet, das durch das Robert Koch-Institut als Risikogebiet oder besonders betroffenes Gebiet festgelegt ist, solange diese Festlegung nicht aufgehoben wird. Das Gebiet des Landes Hessen gilt nicht als Risikogebiet. Das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium wird ermächtigt, weitere Gebiete als Risikogebiete im Sinne des Abs. 5 festzulegen oder aufzuheben. Das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium wird jede Erweiterung oder Änderung von Risikogebieten in geeigneter Form sowie auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration öffentlich bekannt machen.
§ 2(1) Bis zum 19. April 2020 dürfen Kinder die folgenden Einrichtungen nicht betreten:1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte nach § 33 Nr. 1 des Infektions-schutzgesetzes,2. Kindertageseinrichtung nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590) und3. erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.Die Personensorgeberechtigten haben für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sorge zu tragen.(2) Das Betretungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht für Kinder, wenn eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter zu einer der folgenden Personengruppe gehört::1. Angehörige des Polizeivollzugsdienstes im Sinne der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung vom 10. März 2015 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), sowie des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes, die bei den Polizeipräsidien tätig sind und Vollzugsaufgaben wahrnehmen,2. Angehörige von Feuerwehren gemäß §§ 9 und 10 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374),3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach § 2 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82),4. Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte der Justiz,5. Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzuges,6. Bedienstete von Rettungsdiensten gemäß § 3 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 580),7. Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerkes gemäß § 2 des THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514),8. Helferinnen und Helfer des Katastrophenschutzes gemäß § 38 Abs. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes,9. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 und 11 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes sowie Beschäftigte von ambulanten Betreuungs- und Pflegediensten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),10. die in der gesundheitlichen Versorgung von Menschen tätigen Angehörigen medizinischer und pflegerischer Berufe, insbesonderea) Altenpflegerinnen und Altenpfleger nach § 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66), oder nach § 58 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes,b) Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer nach § 1 des Hessischen Altenpflegegesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 296),c) Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten im Sinne der §§ 1 und 2 der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten vom 17. September 2013,d) Ärztinnen und Ärzte nach § 2a der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),e) Apothekerinnen und Apotheker nach § 3 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),f) Desinfektorinnen und Desinfektoren nach § 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren vom 6. Dezember 2010 (GVBl. I S. 711), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2015 (GVBl. S. 580),g) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Abs. 1 des Pflegeberufegesetzes,h) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenpflegegesetzes, in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes,i) Hebammen gemäß § 3 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759),j) Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer gemäß § 1 des Hessisches Krankenpflegehilfegesetzes vom 21. September 2004 (GVBl. I S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2017 (GVBl. S. 313),k) Medizinische Fachangestellte gemäß § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1097),l) Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),m) Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 des MTA-Gesetzes,n) Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistenten für Funktionsdiagnostik gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des MTA-Gesetzes,o) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter gemäß § 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),p) Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten im Sinne der §§ 1 und 2 der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten vom 17. September 2013,q) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes,r) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes,s) Pharmazeutisch-technische Assistentinnen oder pharmazeutisch-technische Assistenten nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),t) Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) in Verbindung mit § 30 des Notfallsanitätergesetzes,u) Zahnärztinnen und Zahnärzte gemäß § 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),v) Zahnmedizinische Fachangestellte gemäß § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Juli 2001 (BGBl. I S. 1492), 11. Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 25 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch,12. Personen, die unmittelbar mit der Auszahlung von Geldleistungen nach einem der folgenden Gesetze befasst sind:a) Zweites Buch Sozialgesetzbuchb) Drittes Buch Sozialgesetzbuch,c) Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch,d) Asylbewerberleistungsgesetz und13. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unmittelbar in den Sektoren der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903) tätig sind, soweit von dem Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit zwingend erforderlich ist; dabei bleiben die Schwellenwerte der Anhänge außer Betracht,14. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Abfallbewirtschaftung tätig sind, soweit von dem Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit vor Ort am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur zwingend erforderlich ist.Die Einrichtung kann einen Nachweis über die Zugehörigkeit zu den Personengruppen nach Satz 1 fordern. ln Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Ordnungsbehörde. Die in Satz 1 Nr. 11 genannten Personen dürfen ihre eigenen Kinder, mit Ausnahme der Kinder nach Abs. 4, in das Betreuungsangebot einbeziehen.(3) Das Betretungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht für Kinder, deren Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Jugendamtes zur Sicherung des Kindeswohls dringend erforderlich ist.(4) Abs. 2 und 3 gelten nicht, wenn die Kinder oder die Angehörigen des gleichen Hausstandesa) Krankheitssymptome aufweisen,b) in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind oderc) sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgehalten haben und noch keine 14 Tage seit der Rückkehr vergangen sind.(5) In Einrichtungen nach Abs. 1 tätige Personen dürfen nicht beschäftigt werden, wenn siea) Krankheitssymptome aufweisen,b) in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind oderc) sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgehalten haben und noch nicht 14 Tage seit der Rückkehr vergangen sind.
§ 3(1) Es wird allgemein angeordnet, dass Schülerinnen und Schüler dem Unterricht und anderen regulären schulischen Veranstaltungen an Einrichtungen gem. § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes bis zum 19. April 2020 fernbleiben müssen. Ihr Fehlen gilt als entschuldigt. Satz 1 und 2 gelten nicht für die Abnahme von Prüfungsleistungen.(2) Die Präsenzpflicht für Lehrkräfte und Schulleitungen bleibt bestehen. Dies gilt nicht, wenn sie1. Krankheitssymptome aufweisen,2. in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind oder3. sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgehalten haben und noch nicht 14 Tage seit der Rückkehr vergangen sind.(3) Die in den Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes befindlichen Lehrkräfte sollen Betreuungsangebote für Kinder im Sinne des § 2 Abs. 2 mit Ausnahme der Kinder im Sinne des § 2 Abs. 4 bis einschließlich der Klassenstufe 6 anbieten. Die Organisation dieser Betreuungsangebote obliegt der Schulleitung. Die in Satz 3 genannten Personen dürfen ihre eigenen Kinder mit Ausnahme der Kinder nach § 2 Abs. 4 in das Betreuungsangebot einbeziehen.
§ 4(1) Menschen mit Behinderungen dürfen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereiche anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht betreten, wenn sie1. sich in besonderen Wohnformen nach § 71 Abs. 4 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch befinden,2. bei ihren Erziehungsberechtigten, Eltern oder anderen Angehörigen wohnen und ihre Betreuung sichergestellt ist,3. alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbständig versorgen können oder eine Betreuung erhalten oder4. Krankheitssymptome aufweisen, in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind oder sie sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgehalten haben und noch nicht 14 Tage seit der Rückkehr vergangen sind.Für alle anderen Menschen mit Behinderungen stellen die Träger der Einrichtungen die Betreuung im notwendigen Umfang sicher.(2) Die Betreuung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt nur dann als nicht sichergestellt, wenn1. ein in der Häuslichkeit lebender Erziehungsberechtigter, Elternteil oder Angehöriger zu den Personengruppen nach § 2 Abs. 2 gehört oder2. aufgrund eines besonders hohen Pflege- oder Betreuungsaufwandes im Einzelfall eine Betreuung durch die Erziehungsberechtigten, Eltern oder Angehörigen im häuslichen Rahmen nicht erfolgen kann.(3) § 2 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 5(1) Pflegebedürftige dürfen Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach § 41 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht betreten.(2) Jede Tages- und Nachtpflegeeinrichtung nach Abs. 1 soll eine Notbetreuung für Pflegebedürftige einrichten, wenn1. eine der Pflegepersonen zu den Personengruppen nach § 2 Abs. 2 gehört oder2. aufgrund eines besonders hohen Pflege- oder Betreuungsaufwandes im Einzelfall eine Betreuung durch die Pflegepersonen im häuslichen Rahmen nicht erfolgen kann.Für die Pflegebedürftigen nach Satz 1 gilt das Betretungsverbot nach Abs. 1 nicht, soweit nicht ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 vorliegt.(3) § 2 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 6(1) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege werden, soweit sie als Gruppenangebote durchgeführt werden, aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr untersagt. Hierzu zählen insbesondere die Angebote nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch.(2) Für Einzelangebote gilt Abs. 1 nicht. Diese sind jedoch verboten, wenn ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 vorliegt.(3) § 2 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 7(1) Nutzerinnen und Nutzer dürfen interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe nicht betreten oder in Anspruch nehmen. Angebote oder Therapiemaßnahmen im Rahmen der mobilen Frühförderung nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die nicht in den Einrichtungen nach Satz 1 stattfinden, sind einzustellen. Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit die Inanspruchnahme des Angebots oder die Durchführung der Therapiemaßnahmen medizinisch geboten ist. Der Nachweis ist durch eine ärztliche Verordnung zu führen.(2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 3 und 4 ist die Inanspruchnahme des Angebots oder die Durchführung der Therapiemaßnahmen dennoch ausgeschlossen, wenn ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 vorliegt.(3) § 2 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 10Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. dem Verbot des § 1 Abs. 1 oder 5 oder § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 eine der aufgeführten Einrichtungen betritt,2. dem Verbot des § 2 Abs. 1 und 4 Kinder eine der aufgeführten Einrichtungen betreten lässt,3. § 1 Abs. 4 Satz 1 die angemessenen Hygienemaßnahmen unterlässt oder4. § 2 Abs. 5, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3 oder § 7 Abs. 3 Personen beschäftigt, die Krankheitssymptome für COVID-19 im Sinne der Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen, Kontakt zu infizierten Personen haben oder hatten oder aus einem Risikogebiet zurückgekehrt sind.
§ 111)Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.
§ 1(1) Die folgenden Einrichtungen dürfen nicht zu Besuchszwecken betreten werden:1. Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes,2. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,3. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322).(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Personen, die in einer Einrichtung nach Abs. 1 versorgt werden, nur1. durcha) Seelsorgerinnen und Seelsorger,b) ihre Eltern, wenn es sich um ein minderjähriges Kind handelt,c) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,d) sonstige Personen, denen aus beruflichen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist, oder 2. im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuchbesucht werden.(3) Die Einrichtungsleitung kann abweichend von Abs. 1 im Einzelfall für engste Familienangehörige Ausnahmen zulassen, wenn es nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist, insbesondere bei Geburten oder Personen im Sterbeprozess.(4) Besucherinnen und Besucher haben vor ihrem Besuch angemessene Hygienemaßnahmen zu treffen. Besucherinnen und Besucher nach Abs. 2 Nr. 1 sind verpflichtet, ihre Besuchszeit auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu beschränken.(5) Abweichend von Abs. 2 und 3 ist1.Personen mit Atemwegsinfektionen oder 2. Personen, diea) auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Hessen eingereist sind oderb) sich in einem Gebiet aufgehalten haben, dass vor dem 10. April 2020 vom Robert Koch-Institut als Risikogebiet für Infektionen mit dem SARSCoV-2-Virus festgelegt war und deren Einreise nach dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet oder innerhalb von 14 Tagen vor dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet erfolgt ist,für einen Zeitraum von 14 Tagen seit der Einreise das Betreten von Einrichtungen nach Abs. 1 verboten.
§ 10Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. dem Verbot des § 1 Abs. 1 oder 5 oder § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 eine der aufgeführten Einrichtungen betritt,2. dem Verbot des § 2 Abs. 1 und 4 Kinder eine der aufgeführten Einrichtungen betreten lässt,3. § 1 Abs. 4 Satz 1 die angemessenen Hygienemaßnahmen unterlässt oder4. § 2 Abs. 5, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3 oder § 7 Abs. 3 Personen beschäftigt, die Krankheitssymptome für COVID-19 im Sinne der Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen, Kontakt zu infizierten Personen haben oder hatten oder aus einem Risikogebiet zurückgekehrt sind.
§ 2(1) Bis zum 19. April 2020 dürfen Kinder die folgenden Einrichtungen nicht betreten:1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte nach § 33 Nr. 1 des Infektions-schutzgesetzes,2. Kindertageseinrichtung nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590) und3. erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.Die Personensorgeberechtigten haben für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sorge zu tragen.(2) Das Betretungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht für Kinder, wenn eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter zu einer der folgenden Personengruppe gehört::1. Angehörige des Polizeivollzugsdienstes im Sinne der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung vom 10. März 2015 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), sowie des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes, die bei den Polizeipräsidien tätig sind und Vollzugsaufgaben wahrnehmen,2. Angehörige von Feuerwehren gemäß §§ 9 und 10 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374),3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach § 2 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82),4. Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte der Justiz,5. Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzuges,6. Bedienstete von Rettungsdiensten gemäß § 3 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 580),7. Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerkes gemäß § 2 des THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514),8. Helferinnen und Helfer des Katastrophenschutzes gemäß § 38 Abs. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes,9. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 und 11 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes sowie Beschäftigte von ambulanten Betreuungs- und Pflegediensten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),10. die in der gesundheitlichen Versorgung von Menschen tätigen Angehörigen medizinischer und pflegerischer Berufe, insbesonderea) Altenpflegerinnen und Altenpfleger nach § 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66), oder nach § 58 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes,b) Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer nach § 1 des Hessischen Altenpflegegesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 296),c) Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten im Sinne der §§ 1 und 2 der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten vom 17. September 2013,d) Ärztinnen und Ärzte nach § 2a der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),e) Apothekerinnen und Apotheker nach § 3 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),f) Desinfektorinnen und Desinfektoren nach § 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren vom 6. Dezember 2010 (GVBl. I S. 711), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2015 (GVBl. S. 580),g) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Abs. 1 des Pflegeberufegesetzes,h) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenpflegegesetzes, in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes,i) Hebammen gemäß § 3 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759),j) Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer gemäß § 1 des Hessisches Krankenpflegehilfegesetzes vom 21. September 2004 (GVBl. I S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2017 (GVBl. S. 313),k) Medizinische Fachangestellte gemäß § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1097),l) Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),m) Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 des MTA-Gesetzes,n) Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistenten für Funktionsdiagnostik gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des MTA-Gesetzes,o) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter gemäß § 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),p) Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten im Sinne der §§ 1 und 2 der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten vom 17. September 2013,q) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes,r) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes,s) Pharmazeutisch-technische Assistentinnen oder pharmazeutisch-technische Assistenten nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),t) Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) in Verbindung mit § 30 des Notfallsanitätergesetzes,u) Zahnärztinnen und Zahnärzte gemäß § 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),v) Zahnmedizinische Fachangestellte gemäß § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Juli 2001 (BGBl. I S. 1492),w)Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach § 1 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), 11. Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 25 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch,11a. Beschäftige in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen stationären oder teilstationären Einrichtungen, die keine Kindertagesbetreuungseinrichtungen sind,11b. Personen, die hauptberuflich Beratungsdienste der psychosozialen Notfallversorgung, insbesondere im Bereich der Notfallseelsorge oder der Krisentelefone, sicherstellen, sowie Mitarbeiterinnen von Schutzeinrichtungen für Betroffene geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere von Frauenhäusern oder Schutzwohnungen,11c. Personen, die in nach § 9 anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen Beratungen nach § 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789), durchführen,12. Personen, die unmittelbar mit der Auszahlung von Geldleistungen nach einem der folgenden Gesetze befasst sind:a) Zweites Buch Sozialgesetzbuchb) Drittes Buch Sozialgesetzbuch,c) Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch,d) Asylbewerberleistungsgesetz und13. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unmittelbar in den Sektoren der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903) tätig sind, soweit von dem Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit zwingend erforderlich ist; dabei bleiben die Schwellenwerte der Anhänge außer Betracht,14. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Abfallbewirtschaftung tätig sind, soweit von dem Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit vor Ort am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur zwingend erforderlich ist.Die Einrichtung kann einen Nachweis über die Zugehörigkeit zu den Personengruppen nach Satz 1 fordern. ln Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Ordnungsbehörde. Die in Satz 1 Nr. 11 genannten Personen dürfen ihre eigenen Kinder, mit Ausnahme der Kinder nach Abs. 4, in das Betreuungsangebot einbeziehen.(3) Das Betretungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht für Kinder, deren Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Jugendamtes zur Sicherung des Kindeswohls dringend erforderlich ist.(4) Abs. 2 und 3 gelten nicht, wenn die Kinder oder die Angehörigen des gleichen Hausstandesa) Krankheitssymptome aufweisen,b) in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind oderc)aa) auf dem Land-, Seeoder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind oderbb) sich in einem Gebiet aufgehalten haben, dass vor dem 10. April 2020 vom Robert Koch-Institut als Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus festgelegt war und deren Einreise nach dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet oder innerhalb von 14 Tagen vor dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet erfolgt ist,für einen Zeitraum von 14 Tagen seit der Einreise.Satz 1 Buchst. b gilt nicht, soweit Angehörige des gleichen Hausstandes aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 in Kontakt zu infizierten Personen stehen.(5) In Einrichtungen nach Abs. 1 tätige Personen dürfen nicht beschäftigt werden, wenn siea) Krankheitssymptome aufweisen,b) in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind oderc) aa) auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind oderbb) sich in einem Gebiet aufgehalten haben, das vor dem 10. April 2020 vom Robert Koch-Institut als Risikogebiet für Infektionen mit dem SARSCoV-2-Virus festgelegt war und deren Einreise nach dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet oder innerhalb von 14 Tagen vor dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet erfolgt ist,für einen Zeitraum von 14 Tagen seit der Einreise.
§ 3(1) Es wird allgemein angeordnet, dass Schülerinnen und Schüler dem Unterricht und anderen regulären schulischen Veranstaltungen an Einrichtungen gem. § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes bis zum 19. April 2020 fernbleiben müssen. Ihr Fehlen gilt als entschuldigt. Satz 1 und 2 gelten nicht für die Abnahme von Prüfungsleistungen.(2) Die Präsenzpflicht für Lehrkräfte und Schulleitungen bleibt bestehen. Dies gilt nicht, wenn sie1. Krankheitssymptome aufweisen,2. in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind oder3. a) auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind oderb) sich in einem Gebiet aufgehalten haben, dass vor dem 10. April 2020 vom Robert Koch-Institut als Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus festgelegt war und deren Einreise nach dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet oder innerhalb von 14 Tagen vor dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet erfolgt ist,für einen Zeitraum von 14 Tagen seit der Einreise.(3) Die in den Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes befindlichen Lehrkräfte sollen Betreuungsangebote für Kinder im Sinne des § 2 Abs. 2 mit Ausnahme der Kinder im Sinne des § 2 Abs. 4 bis einschließlich der Klassenstufe 6 anbieten. Die Organisation dieser Betreuungsangebote obliegt der Schulleitung. Die in Satz 3 genannten Personen dürfen ihre eigenen Kinder mit Ausnahme der Kinder nach § 2 Abs. 4 in das Betreuungsangebot einbeziehen.
§ 4(1) Menschen mit Behinderungen dürfen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereiche anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht betreten, wenn sie1. sich in besonderen Wohnformen nach § 71 Abs. 4 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch befinden,2. bei ihren Erziehungsberechtigten, Eltern oder anderen Angehörigen wohnen und ihre Betreuung sichergestellt ist,3. alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbständig versorgen können oder eine Betreuung erhalten oder4. die Krankheitssymptome für COVID19 im Sinne der Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen, Kontakt zu infizierten Personen haben oder hatten und noch keine 14 Tage seit dem Kontakt vergangen sind oder sie auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind oder sie sich in einem Gebiet aufgehalten haben, dass vor dem 10. April 2020 vom Robert Koch-Institut als Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus festgelegt war und deren Einreise nach dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet oder innerhalb von 14 Tagen vor dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet erfolgt ist, und seit der Einreise noch keine 14 Tage vergangen sind.Für alle anderen Menschen mit Behinderungen stellen die Träger der Einrichtungen die Betreuung im notwendigen Umfang sicher.(2) Die Betreuung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt nur dann als nicht sichergestellt, wenn1. ein in der Häuslichkeit lebender Erziehungsberechtigter, Elternteil oder Angehöriger zu den Personengruppen nach § 2 Abs. 2 gehört oder2. aufgrund eines besonders hohen Pflege- oder Betreuungsaufwandes im Einzelfall eine Betreuung durch die Erziehungsberechtigten, Eltern oder Angehörigen im häuslichen Rahmen nicht erfolgen kann.(3) § 2 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 2(1) Bis zum 3. Mai 2020 dürfen Kinder die folgenden Einrichtungen nicht betreten:1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte nach § 33 Nr. 1 des Infektions-schutzgesetzes,2. Kindertageseinrichtung nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590) und3. erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.Die Personensorgeberechtigten haben für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sorge zu tragen.(2) Das Betretungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht für Kinder, wenn eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter zu einer der folgenden Personengruppe gehört::1. Angehörige des Polizeivollzugsdienstes im Sinne der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung vom 10. März 2015 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), sowie des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes, die bei den Polizeipräsidien tätig sind und Vollzugsaufgaben wahrnehmen,2. Angehörige von Feuerwehren gemäß §§ 9 und 10 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374),3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach § 2 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82),4. Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte der Justiz,5. Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzuges,6. Bedienstete von Rettungsdiensten gemäß § 3 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 580),7. Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerkes gemäß § 2 des THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514),8. Helferinnen und Helfer des Katastrophenschutzes gemäß § 38 Abs. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes,9. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 und 11 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes sowie Beschäftigte von ambulanten Betreuungs- und Pflegediensten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),10. die in der gesundheitlichen Versorgung von Menschen tätigen Angehörigen medizinischer und pflegerischer Berufe, insbesonderea) Altenpflegerinnen und Altenpfleger nach § 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66), oder nach § 58 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes,b) Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer nach § 1 des Hessischen Altenpflegegesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 296),c) Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten im Sinne der §§ 1 und 2 der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten vom 17. September 2013,d) Ärztinnen und Ärzte nach § 2a der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),e) Apothekerinnen und Apotheker nach § 3 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),f) Desinfektorinnen und Desinfektoren nach § 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren vom 6. Dezember 2010 (GVBl. I S. 711), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2015 (GVBl. S. 580),g) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Abs. 1 des Pflegeberufegesetzes,h) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenpflegegesetzes, in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes,i) Hebammen gemäß § 3 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759),j) Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer gemäß § 1 des Hessisches Krankenpflegehilfegesetzes vom 21. September 2004 (GVBl. I S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2017 (GVBl. S. 313),k) Medizinische Fachangestellte gemäß § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1097),l) Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),m) Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 des MTA-Gesetzes,n) Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistenten für Funktionsdiagnostik gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des MTA-Gesetzes,o) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter gemäß § 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),p) Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten im Sinne der §§ 1 und 2 der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten vom 17. September 2013,q) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes,r) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes,s) Pharmazeutisch-technische Assistentinnen oder pharmazeutisch-technische Assistenten nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),t) Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) in Verbindung mit § 30 des Notfallsanitätergesetzes,u) Zahnärztinnen und Zahnärzte gemäß § 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),v) Zahnmedizinische Fachangestellte gemäß § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Juli 2001 (BGBl. I S. 1492),w)Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach § 1 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), 11. Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 25 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch,11a. Beschäftige in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen stationären oder teilstationären Einrichtungen, die keine Kindertagesbetreuungseinrichtungen sind,11b. Personen, die hauptberuflich Beratungsdienste der psychosozialen Notfallversorgung, insbesondere im Bereich der Notfallseelsorge oder der Krisentelefone, sicherstellen, sowie Mitarbeiterinnen von Schutzeinrichtungen für Betroffene geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere von Frauenhäusern oder Schutzwohnungen,11c. Personen, die in nach § 9 anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen Beratungen nach § 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789), durchführen,12. Personen, die unmittelbar mit der Auszahlung von Geldleistungen nach einem der folgenden Gesetze befasst sind:a) Zweites Buch Sozialgesetzbuchb) Drittes Buch Sozialgesetzbuch,c) Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch,d) Asylbewerberleistungsgesetz und13. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unmittelbar in den Sektoren der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903) tätig sind, soweit von dem Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit zwingend erforderlich ist; dabei bleiben die Schwellenwerte der Anhänge außer Betracht,14. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Abfallbewirtschaftung tätig sind, soweit von dem Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit vor Ort am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur zwingend erforderlich ist,15. hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Presse, Rundfunk, Fernsehen und anderen Telemedien, soweit vom Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit vor Ort am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung des Kernbetriebs zwingend erforderlich ist,16. Soldatinnen und Soldaten nach § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung von Soldaten vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundeswehr, die zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft und der laufenden Einsätze der Bundeswehr erforderlich sind,17. berufstätige Alleinerziehende im Sinne des § 21 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.Die Einrichtung kann einen Nachweis über die Zugehörigkeit zu den Personengruppen nach Satz 1 fordern. ln Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Ordnungsbehörde. Die in Satz 1 Nr. 11 genannten Personen dürfen ihre eigenen Kinder, mit Ausnahme der Kinder nach Abs. 4, in das Betreuungsangebot einbeziehen.(3) Das Betretungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht für Kinder, deren Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Jugendamtes zur Sicherung des Kindeswohls dringend erforderlich ist.(4) Abs. 2 und 3 gelten nicht, wenn die Kinder oder die Angehörigen des gleichen Hausstandesa) Krankheitssymptome aufweisen,b) in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind oderc)aa) auf dem Land-, Seeoder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind oderbb) sich in einem Gebiet aufgehalten haben, dass vor dem 10. April 2020 vom Robert Koch-Institut als Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus festgelegt war und deren Einreise nach dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet oder innerhalb von 14 Tagen vor dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet erfolgt ist,für einen Zeitraum von 14 Tagen seit der Einreise.Satz 1 Buchst. b gilt nicht, soweit Angehörige des gleichen Hausstandes aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 in Kontakt zu infizierten Personen stehen.(5) In Einrichtungen nach Abs. 1 tätige Personen dürfen nicht beschäftigt werden, wenn siea) Krankheitssymptome aufweisen,b) in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind oderc) aa) auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind oderbb) sich in einem Gebiet aufgehalten haben, das vor dem 10. April 2020 vom Robert Koch-Institut als Risikogebiet für Infektionen mit dem SARSCoV-2-Virus festgelegt war und deren Einreise nach dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet oder innerhalb von 14 Tagen vor dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet erfolgt ist,für einen Zeitraum von 14 Tagen seit der Einreise.
§ 3(1) Es wird allgemein angeordnet, dass Schülerinnen und Schüler dem Unterricht und anderen regulären schulischen Veranstaltungen an Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes bis zum 3. Mai 2020 fernbleiben müssen. Ihr Fehlen gilt als entschuldigt. Satz 1 und 2 gelten nicht1. für die Abnahme von Prüfungsleistungen,2. ab dem 27. April 2020 für die Schülerinnen und Schülera) der 4. Jahrgangsstufe der Grundschulen, der Sprachheilschulen und der Schulen mit den Förderschwerpunkten Sehen oder Hören,b) des Abschlussjahrgangs an den Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen,c) der 9. Jahrgangsstufe des Bildungsgangs Hauptschule und der 10. Jahrgangsstufe des Bildungsgangs Realschule an Realschulen, Hauptschulen, Mittelstufenschulen und kooperativen Gesamtschulen,d) der integrierten Gesamtschulen, wenn sie im Schuljahr 2019/2020 an den Abschlussprüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des mittleren Abschlusses teilnehmen,e) die zweite Jahrgangsstufe der Qualifikationsphase (Q2) der gymnasialen Oberstufe, der Abendgymnasien, des Hessenkollegs und der beruflichen Gymnasien,f) die Abschlussjahrgänge der Abendrealschulen und Abendhauptschulen,g) der 12. Jahrgangsstufe der Fachoberschulen und Höheren Berufsfachschulen,h) der Abschlussklassen an den Fachschulen,i) im letzten Ausbildungsjahr an den Berufsschulen sowiej) im letzten Ausbildungsjahr an den Schulen für Gesundheitsberufe.An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung. Auf inklusiv beschulte Schülerinnen und Schüler ist Satz 3 nach Maßgabe des von ihnen besuchten Bildungsgangs anzuwenden.(1a) Der Unterricht hat in zahlenmäßig reduzierten Gruppen zu erfolgen, sodass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt werden kann. Die Gruppengröße darf in der Regel 15 Personen nicht überschreiten. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind einzuhalten. Für Schülerinnen und Schüler, die krankheitsbedingt, aufgrund ihres Alters oder des Stands ihrer geistigen, körperlichen und motorischen oder emotionalen und sozialen Entwicklung nicht in der Lage sind, den Mindestabstand einzuhalten, gilt Abs. 1 Satz 1 und 2.(2) Die Präsenzpflicht für Lehrkräfte und Schulleitungen bleibt bestehen. Dies gilt nicht, wenn sie1. Krankheitssymptome aufweisen,2. in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind oder3. a) auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind oderb) sich in einem Gebiet aufgehalten haben, dass vor dem 10. April 2020 vom Robert Koch-Institut als Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus festgelegt war und deren Einreise nach dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet oder innerhalb von 14 Tagen vor dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet erfolgt ist,für einen Zeitraum von 14 Tagen seit der Einreise.(3) Die in den Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes befindlichen Lehrkräfte, sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Betreuungskräfte der Schulträger sollen Betreuungsangebote für Kinder im Sinne des § 2 Abs. 2 mit Ausnahme der Kinder im Sinne des § 2 Abs. 4 bis einschließlich der Klassenstufe 6 anbieten. Einbezogen werden sollen auch Kinder, deren Betreuung aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Jugendamtes, der zuständigen Schulpsychologin oder des zuständigen Schulpsychologen zur Sicherung des Kindeswohls dringend erforderlich ist. Für Kinder im Sinne des § 2 Abs. 2 mit Behinderungen oder Anspruch auf sonderpädagogische Förderung mit Ausnahme von Kindern im Sinne des § 2 Abs. 4 soll die Betreuung auch über die Klassenstufe 6 hinaus angeboten werden, soweit deren Entwicklungsstand es erfordert. Satz 1 bis 3 gelten nicht, soweit die Schülerinnen und Schüler aufgrund des Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a unterrichtet werden. Die Organisation dieser Betreuungsangebote obliegt der Schulleitung. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen ihre eigenen Kinder mit Ausnahme der Kinder nach § 2 Abs. 4 in das Betreuungsangebot einbeziehen.(4) Schülerinnen, Schüler, Studierende und Lehrkräfte, die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt oder älter als 60 Jahre alt sind (Risikogruppe), sind vom Schulbetrieb nach Abs. 1 bis 3 weiter befreit. Gleiches gilt für Schülerinnen, Schüler, Studierende und Lehrkräfte, die mit Angehörigen einer Risikogruppe im Sinne des Satz 1 in einem Hausstand leben.
§ 111)Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft.
§ 2(1) Bis zum 19. April 2020 dürfen Kinder keine Kindertageseinrichtung nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590), und keine nach § 43 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflegestelle betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sorge zu tragen.(2) Das Betretungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht für Kinder, wenn beide Erziehungsberechtigten des Kindes, im Fall einer oder eines allein Erziehungsberechtigten die oder der allein Erziehungsberechtigte, zu den folgenden Personengruppen gehören:1. Angehörige des Polizeivollzugsdienstes im Sinne der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung vom 10. März 2015 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), sowie des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724), und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes, die bei den Polizeipräsidien tätig sind und Vollzugsaufgaben wahrnehmen,2. Angehörige von Feuerwehren gemäß §§ 9 und 10 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374),3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach § 2 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82),4. Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte der Justiz,5. Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzuges,6. Bedienstete von Rettungsdiensten gemäß § 3 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 580),7. Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerkes gemäß § 2 des THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514),8. Helferinnen und Helfer des Katastrophenschutzes gemäß § 38 Abs. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes,9. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,10. die in der gesundheitlichen Versorgung von Menschen tätigen Angehörigen medizinischer und pflegerischer Berufe, insbesonderea) Altenpflegerinnen und Altenpfleger nach § 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66), oder nach § 58 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes,b) Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer nach § 1 des Hessischen Altenpflegegesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 296),c) Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten im Sinne der §§ 1 und 2 der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten vom 17. September 2013,d) Ärztinnen und Ärzte nach § 2a der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),e) Apothekerinnen und Apotheker nach § 3 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),f) Desinfektorinnen und Desinfektoren nach § 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren vom 6. Dezember 2010 (GVBl. I S. 711), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2015 (GVBl. S. 580),g) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Abs. 1 des Pflegeberufegesetzes,h) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenpflegegesetzes, in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes,i) Hebammen gemäß § 3 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759),j) Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer gemäß § 1 des Hessisches Krankenpflegehilfegesetzes vom 21. September 2004 (GVBl. I S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2017 (GVBl. S. 313),k) Medizinische Fachangestellte gemäß § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1097),l) Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinischtechnische Laboratoriumsassistenten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),m) Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 des MTA-Gesetzes,n) Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistenten für Funktionsdiagnostik gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des MTA-Gesetzes,o) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter gemäß § 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),p) Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten im Sinne der §§ 1 und 2 der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten vom 17. September 2013,q) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes,r) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes,s) Pharmazeutisch-technische Assistentinnen oder pharmazeutisch-technische Assistenten nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),t) Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) in Verbindung mit § 30 des Notfallsanitätergesetzes,u) Zahnärztinnen und Zahnärzte gemäß § 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),v) Zahnmedizinische Fachangestellte gemäß § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Juli 2001 (BGBl. I S. 1492).11. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unmittelbar in den Sektoren nach § 6 der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903), tätig sind. Dabei bleiben die Schwellenwerte der Anhänge 1, 2, 4 und 5 außer Betracht.(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn die Kindera) Krankheitssymptome aufweisen,b) in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind oderc) sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgehalten haben und noch keine 14 Tage seit der Rückkehr vergangen sind.(4) In Kindertageseinrichtungen tätige Personen dürfen nicht beschäftigt werden, wenn siea) Krankheitssymptome aufweisen,b) in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind oderc) sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgehalten haben und noch nicht 14 Tage seit der Rückkehr vergangen sind.(5) Abs. 4 gilt auch für Kindertagespflegepersonen nach § 43 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 3(1) Es wird allgemein angeordnet, dass Schülerinnen und Schüler dem Unterricht und anderen regulären schulischen Veranstaltungen an Einrichtungen gem. § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes bis zum 19. April 2020 fernbleiben müssen. Ihr Fehlen gilt als entschuldigt. Satz 1 und 2 gelten nicht für die Abnahme von Prüfungsleistungen.(2) Die Präsenzpflicht für Lehrkräfte und Schulleitungen bleibt bestehen. Dies gilt nicht, wenn sie sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgehalten haben. Die in den Einrichtungen gem. § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes befindlichen Lehrkräfte sollen Betreuungsangebote für Kinder im Sinne des § 2 Abs. 2 mit Ausnahme der Kinder im Sinne des § 2 Abs. 3 anbieten. Die Organisation dieser Betreuungsangebote obliegt der Schulleitung.
§ 2(1) Bis zum 3. Mai 2020 dürfen Kinder die folgenden Einrichtungen nicht betreten:1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte nach § 33 Nr. 1 des Infektions-schutzgesetzes,2. Kindertageseinrichtung nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590) und3. erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.Die Personensorgeberechtigten haben für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sorge zu tragen.(2) Das Betretungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht für Kinder, wenn eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter zu einer der folgenden Personengruppe gehört::1. Angehörige des Polizeivollzugsdienstes im Sinne der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung vom 10. März 2015 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), sowie des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes, die bei den Polizeipräsidien tätig sind und Vollzugsaufgaben wahrnehmen,2. Angehörige von Feuerwehren gemäß §§ 9 und 10 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374),3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach § 2 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82),4. Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte der Justiz,5. Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzuges,6. Bedienstete von Rettungsdiensten gemäß § 3 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 580),7. Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerkes gemäß § 2 des THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514),8. Helferinnen und Helfer des Katastrophenschutzes gemäß § 38 Abs. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes,9. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 und 11 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes sowie Beschäftigte von ambulanten Betreuungs- und Pflegediensten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),10. die in der gesundheitlichen Versorgung von Menschen tätigen Angehörigen medizinischer und pflegerischer Berufe, insbesonderea) Altenpflegerinnen und Altenpfleger nach § 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66), oder nach § 58 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes,b) Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer nach § 1 des Hessischen Altenpflegegesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 296),c) Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten im Sinne der §§ 1 und 2 der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten vom 17. September 2013,d) Ärztinnen und Ärzte nach § 2a der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),e) Apothekerinnen und Apotheker nach § 3 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),f) Desinfektorinnen und Desinfektoren nach § 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren vom 6. Dezember 2010 (GVBl. I S. 711), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2015 (GVBl. S. 580),g) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Abs. 1 des Pflegeberufegesetzes,h) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenpflegegesetzes, in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes,i) Hebammen gemäß § 3 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759),j) Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer gemäß § 1 des Hessisches Krankenpflegehilfegesetzes vom 21. September 2004 (GVBl. I S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2017 (GVBl. S. 313),k) Medizinische Fachangestellte gemäß § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1097),l) Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),m) Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 des MTA-Gesetzes,n) Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistenten für Funktionsdiagnostik gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des MTA-Gesetzes,o) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter gemäß § 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),p) Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten im Sinne der §§ 1 und 2 der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten vom 17. September 2013,q) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes,r) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes,s) Pharmazeutisch-technische Assistentinnen oder pharmazeutisch-technische Assistenten nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),t) Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) in Verbindung mit § 30 des Notfallsanitätergesetzes,u) Zahnärztinnen und Zahnärzte gemäß § 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),v) Zahnmedizinische Fachangestellte gemäß § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Juli 2001 (BGBl. I S. 1492),w)Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach § 1 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), 11. Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 25 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch,11a. Beschäftige in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen stationären oder teilstationären Einrichtungen, die keine Kindertagesbetreuungseinrichtungen sind,11b. Personen, die hauptberuflich Beratungsdienste der psychosozialen Notfallversorgung, insbesondere im Bereich der Notfallseelsorge oder der Krisentelefone, sicherstellen, sowie Mitarbeiterinnen von Schutzeinrichtungen für Betroffene geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere von Frauenhäusern oder Schutzwohnungen,11c. Personen, die in nach § 9 anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen Beratungen nach § 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789), durchführen,12. Personen, die unmittelbar mit der Auszahlung von Geldleistungen nach einem der folgenden Gesetze befasst sind:a) Zweites Buch Sozialgesetzbuchb) Drittes Buch Sozialgesetzbuch,c) Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch,d) Asylbewerberleistungsgesetz und13. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unmittelbar in den Sektoren der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903) tätig sind, soweit von dem Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit zwingend erforderlich ist; dabei bleiben die Schwellenwerte der Anhänge außer Betracht,14. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Abfallbewirtschaftung tätig sind, soweit von dem Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit vor Ort am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur zwingend erforderlich ist,15. hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Presse, Rundfunk, Fernsehen und anderen Telemedien, soweit vom Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit vor Ort am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung des Kernbetriebs zwingend erforderlich ist,16. Soldatinnen und Soldaten nach § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung von Soldaten vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundeswehr, die zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft und der laufenden Einsätze der Bundeswehr erforderlich sind,17. Schulleitungen, Lehr- und Betreuungskräfte, die unmittelbar mit der Organisation und Durchführung des Unterrichts und von anderen schulischen Veranstaltungen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 5 befasst sind,18. berufstätige Alleinerziehende im Sinne des § 21 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.Die Einrichtung kann einen Nachweis über die Zugehörigkeit zu den Personengruppen nach Satz 1 fordern. ln Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Ordnungsbehörde. Die in Satz 1 Nr. 11 genannten Personen dürfen ihre eigenen Kinder, mit Ausnahme der Kinder nach Abs. 4, in das Betreuungsangebot einbeziehen.(3) Das Betretungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht für Kinder, deren Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Jugendamtes zur Sicherung des Kindeswohls dringend erforderlich ist.(4) Abs. 2 und 3 gelten nicht, wenn die Kinder oder die Angehörigen des gleichen Hausstandesa) Krankheitssymptome aufweisen,b) in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind oderc)aa) auf dem Land-, Seeoder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind oderbb) sich in einem Gebiet aufgehalten haben, dass vor dem 10. April 2020 vom Robert Koch-Institut als Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus festgelegt war und deren Einreise nach dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet oder innerhalb von 14 Tagen vor dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet erfolgt ist,für einen Zeitraum von 14 Tagen seit der Einreise.Satz 1 Buchst. b gilt nicht, soweit Angehörige des gleichen Hausstandes aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 in Kontakt zu infizierten Personen stehen.(5) In Einrichtungen nach Abs. 1 tätige Personen dürfen nicht beschäftigt werden, wenn siea) Krankheitssymptome aufweisen,b) in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind oderc) aa) auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind oderbb) sich in einem Gebiet aufgehalten haben, das vor dem 10. April 2020 vom Robert Koch-Institut als Risikogebiet für Infektionen mit dem SARSCoV-2-Virus festgelegt war und deren Einreise nach dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet oder innerhalb von 14 Tagen vor dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet erfolgt ist,für einen Zeitraum von 14 Tagen seit der Einreise.
§ 111)Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 10. Mai 2020 außer Kraft.
§ 2(1) Bis zum 10. Mai 2020 dürfen Kinder die folgenden Einrichtungen nicht betreten:1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte nach § 33 Nr. 1 des Infektions-schutzgesetzes,2. Kindertageseinrichtung nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590) und3. erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.Die Personensorgeberechtigten haben für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sorge zu tragen.(2) Das Betretungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht für Kinder, wenn eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter zu einer der folgenden Personengruppe gehört::1. Angehörige des Polizeivollzugsdienstes im Sinne der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung vom 10. März 2015 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), sowie des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes, die bei den Polizeipräsidien tätig sind und Vollzugsaufgaben wahrnehmen,2. Angehörige von Feuerwehren gemäß §§ 9 und 10 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374),3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach § 2 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82),4. Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte der Justiz,5. Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzuges,6. Bedienstete von Rettungsdiensten gemäß § 3 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 580),7. Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerkes gemäß § 2 des THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514),8. Helferinnen und Helfer des Katastrophenschutzes gemäß § 38 Abs. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes,9. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 und 11 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes sowie Beschäftigte von ambulanten Betreuungs- und Pflegediensten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),10. die in der gesundheitlichen Versorgung von Menschen tätigen Angehörigen medizinischer und pflegerischer Berufe, insbesonderea) Altenpflegerinnen und Altenpfleger nach § 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66), oder nach § 58 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes,b) Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer nach § 1 des Hessischen Altenpflegegesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 296),c) Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten im Sinne der §§ 1 und 2 der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten vom 17. September 2013,d) Ärztinnen und Ärzte nach § 2a der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),e) Apothekerinnen und Apotheker nach § 3 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),f) Desinfektorinnen und Desinfektoren nach § 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren vom 6. Dezember 2010 (GVBl. I S. 711), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2015 (GVBl. S. 580),g) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Abs. 1 des Pflegeberufegesetzes,h) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenpflegegesetzes, in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes,i) Hebammen gemäß § 3 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759),j) Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer gemäß § 1 des Hessisches Krankenpflegehilfegesetzes vom 21. September 2004 (GVBl. I S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2017 (GVBl. S. 313),k) Medizinische Fachangestellte gemäß § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1097),l) Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),m) Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 des MTA-Gesetzes,n) Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistenten für Funktionsdiagnostik gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des MTA-Gesetzes,o) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter gemäß § 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),p) Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten im Sinne der §§ 1 und 2 der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten vom 17. September 2013,q) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes,r) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes,s) Pharmazeutisch-technische Assistentinnen oder pharmazeutisch-technische Assistenten nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),t) Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) in Verbindung mit § 30 des Notfallsanitätergesetzes,u) Zahnärztinnen und Zahnärzte gemäß § 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),v) Zahnmedizinische Fachangestellte gemäß § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Juli 2001 (BGBl. I S. 1492),w)Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach § 1 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), 11. Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 25 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch,11a. Beschäftige in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen stationären oder teilstationären Einrichtungen, die keine Kindertagesbetreuungseinrichtungen sind,11b. Personen, die hauptberuflich Beratungsdienste der psychosozialen Notfallversorgung, insbesondere im Bereich der Notfallseelsorge oder der Krisentelefone, sicherstellen, sowie Mitarbeiterinnen von Schutzeinrichtungen für Betroffene geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere von Frauenhäusern oder Schutzwohnungen,11c. Personen, die in nach § 9 anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen Beratungen nach § 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789), durchführen,12. Personen, die unmittelbar mit der Auszahlung von Geldleistungen nach einem der folgenden Gesetze befasst sind:a) Zweites Buch Sozialgesetzbuchb) Drittes Buch Sozialgesetzbuch,c) Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch,d) Asylbewerberleistungsgesetz und13. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unmittelbar in den Sektoren der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903) tätig sind, soweit von dem Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit zwingend erforderlich ist; dabei bleiben die Schwellenwerte der Anhänge außer Betracht,14. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Abfallbewirtschaftung tätig sind, soweit von dem Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit vor Ort am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur zwingend erforderlich ist,15. hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Presse, Rundfunk, Fernsehen und anderen Telemedien, soweit vom Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit vor Ort am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung des Kernbetriebs zwingend erforderlich ist,16. Soldatinnen und Soldaten nach § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung von Soldaten vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundeswehr, die zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft und der laufenden Einsätze der Bundeswehr erforderlich sind,17. Schulleitungen, Lehr- und Betreuungskräfte, die unmittelbar mit der Organisation und Durchführung des Unterrichts und von anderen schulischen Veranstaltungen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 5 befasst sind,18. berufstätige Alleinerziehende im Sinne des § 21 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.Die Einrichtung kann einen Nachweis über die Zugehörigkeit zu den Personengruppen nach Satz 1 fordern. ln Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Ordnungsbehörde. Die in Satz 1 Nr. 11 genannten Personen dürfen ihre eigenen Kinder, mit Ausnahme der Kinder nach Abs. 4, in das Betreuungsangebot einbeziehen.(3) Das Betretungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht für Kinder, deren Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Jugendamtes zur Sicherung des Kindeswohls dringend erforderlich ist.(4) Abs. 2 und 3 gelten nicht, wenn die Kinder oder die Angehörigen des gleichen Hausstandesa) Krankheitssymptome aufweisen,b) in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind oderc)aa) auf dem Land-, Seeoder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind oderbb) sich in einem Gebiet aufgehalten haben, dass vor dem 10. April 2020 vom Robert Koch-Institut als Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus festgelegt war und deren Einreise nach dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet oder innerhalb von 14 Tagen vor dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet erfolgt ist,für einen Zeitraum von 14 Tagen seit der Einreise.Satz 1 Buchst. b gilt nicht, soweit Angehörige des gleichen Hausstandes aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 in Kontakt zu infizierten Personen stehen.(5) In Einrichtungen nach Abs. 1 tätige Personen dürfen nicht beschäftigt werden, wenn siea) Krankheitssymptome aufweisen,b) in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind oderc) aa) auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind oderbb) sich in einem Gebiet aufgehalten haben, das vor dem 10. April 2020 vom Robert Koch-Institut als Risikogebiet für Infektionen mit dem SARSCoV-2-Virus festgelegt war und deren Einreise nach dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet oder innerhalb von 14 Tagen vor dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet erfolgt ist,für einen Zeitraum von 14 Tagen seit der Einreise.
§ 3(1) Es wird allgemein angeordnet, dass Schülerinnen und Schüler dem Unterricht und anderen regulären schulischen Veranstaltungen an Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes bis zum 10. Mai 2020 fernbleiben müssen. Ihr Fehlen gilt als entschuldigt. Satz 1 und 2 gelten nicht1. für die Abnahme von Prüfungsleistungen,2. ab dem 27. April 2020 für die Schülerinnen und Schülera) (aufgehoben)b) des Abschlussjahrgangs an den Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen,c) der 9. Jahrgangsstufe des Bildungsgangs Hauptschule und der 10. Jahrgangsstufe des Bildungsgangs Realschule an Realschulen, Hauptschulen, Mittelstufenschulen und kooperativen Gesamtschulen,d) der integrierten Gesamtschulen, wenn sie im Schuljahr 2019/2020 an den Abschlussprüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des mittleren Abschlusses teilnehmen,e) die zweite Jahrgangsstufe der Qualifikationsphase (Q2) der gymnasialen Oberstufe, der Abendgymnasien, des Hessenkollegs und der beruflichen Gymnasien,f) die Abschlussjahrgänge der Abendrealschulen und Abendhauptschulen,g) der 12. Jahrgangsstufe der Fachoberschulen und Höheren Berufsfachschulen,h) der Abschlussklassen an den Fachschulen,i) im letzten Ausbildungsjahr an den Berufsschulen sowiej) im letzten Ausbildungsjahr an den Schulen für Gesundheitsberufe.An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung. Auf inklusiv beschulte Schülerinnen und Schüler ist Satz 3 nach Maßgabe des von ihnen besuchten Bildungsgangs anzuwenden.(1a) Der Unterricht hat in zahlenmäßig reduzierten Gruppen zu erfolgen, sodass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt werden kann. Die Gruppengröße darf in der Regel 15 Personen nicht überschreiten. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind einzuhalten. Für Schülerinnen und Schüler, die krankheitsbedingt, aufgrund ihres Alters oder des Stands ihrer geistigen, körperlichen und motorischen oder emotionalen und sozialen Entwicklung nicht in der Lage sind, den Mindestabstand einzuhalten, gilt Abs. 1 Satz 1 und 2.(2) Die Präsenzpflicht für Lehrkräfte und Schulleitungen bleibt bestehen. Dies gilt nicht, wenn sie1. Krankheitssymptome aufweisen,2. in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind oder3. a) auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind oderb) sich in einem Gebiet aufgehalten haben, dass vor dem 10. April 2020 vom Robert Koch-Institut als Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus festgelegt war und deren Einreise nach dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet oder innerhalb von 14 Tagen vor dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet erfolgt ist,für einen Zeitraum von 14 Tagen seit der Einreise.(3) Die in den Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes befindlichen Lehrkräfte, sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Betreuungskräfte der Schulträger sollen Betreuungsangebote für Kinder im Sinne des § 2 Abs. 2 mit Ausnahme der Kinder im Sinne des § 2 Abs. 4 bis einschließlich der Klassenstufe 6 anbieten. Einbezogen werden sollen auch Kinder, deren Betreuung aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Jugendamtes, der zuständigen Schulpsychologin oder des zuständigen Schulpsychologen zur Sicherung des Kindeswohls dringend erforderlich ist. Für Kinder im Sinne des § 2 Abs. 2 mit Behinderungen oder Anspruch auf sonderpädagogische Förderung mit Ausnahme von Kindern im Sinne des § 2 Abs. 4 soll die Betreuung auch über die Klassenstufe 6 hinaus angeboten werden, soweit deren Entwicklungsstand es erfordert. Satz 1 bis 3 gelten nicht, soweit die Schülerinnen und Schüler aufgrund des Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a unterrichtet werden. Die Organisation dieser Betreuungsangebote obliegt der Schulleitung. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen ihre eigenen Kinder mit Ausnahme der Kinder nach § 2 Abs. 4 in das Betreuungsangebot einbeziehen.(4) Schülerinnen, Schüler, Studierende und Lehrkräfte, die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt oder älter als 60 Jahre alt sind (Risikogruppe), sind vom Schulbetrieb nach Abs. 1 bis 3 weiter befreit. Gleiches gilt für Schülerinnen, Schüler, Studierende und Lehrkräfte, die mit Angehörigen einer Risikogruppe im Sinne des Satz 1 in einem Hausstand leben.
§ 1(1) Die folgenden Einrichtungen dürfen nicht zu Besuchszwecken betreten werden:1. Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes,2. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,3. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322).(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Personen, die in einer Einrichtung nach Abs. 1 versorgt werden, nur1. durcha) Seelsorgerinnen und Seelsorger,b) ihre Eltern, wenn es sich um ein minderjähriges Kind handelt,c) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,d) sonstige Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist, oder 2. im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuchbesucht werden. Besucherinnen und Besucher nach Satz 1 Nr. 1 sind verpflichtet, ihre Besuchszeit auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu beschränken.(3) Die Einrichtungsleitung kann abweichend von Abs. 1 im Einzelfall für engste Familienangehörige Ausnahmen zulassen, wenn es nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist, insbesondere bei Geburten oder Personen im Sterbeprozess.(3a) Einrichtungen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor der Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Handlungsempfehlungen des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration sowie der einrichtungsbezogenen Hygienepläne verfügen. Im Fall des Satz 1 ist abweichend von Abs. 1 einem Angehörigen oder einer sonst nahestehenden Person einmal pro Woche für eine Stunde der Besuch einer in der Einrichtung befindlichen Person gestattet. Die Einrichtungen müssen den Namen, Vornamen und die Besuchszeit jeder Besucherin und jedes Besuchers dokumentieren.(3b) Besuche nach Abs. 3a sind bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes nicht mehr gestattet, wenn in der Einrichtung nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-Co-V2 vorliegt.(4) Besucherinnen und Besucher nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 und 3a müssen zu jeder Zeit1. mindestens 1,50 m Abstand zur besuchten Person einhalten,2. einen Mund-Nasen-Schutz tragen und3. den von der Einrichtungsleitung angeordneten Hygieneregeln nachkommen.Satz 1 gilt nicht, soweit es die Eigenart eines Besuches nach Abs. 2 Satz 1 erfordert.(5) Abweichend von Abs. 2 und 3 ist1.Personen mit Atemwegsinfektionen oder 2. Personen, diea) auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Hessen eingereist sind oderb) sich in einem Gebiet aufgehalten haben, dass vor dem 10. April 2020 vom Robert Koch-Institut als Risikogebiet für Infektionen mit dem SARSCoV-2-Virus festgelegt war und deren Einreise nach dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet oder innerhalb von 14 Tagen vor dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet erfolgt ist,für einen Zeitraum von 14 Tagen seit der Einreise das Betreten von Einrichtungen nach Abs. 1 verboten.
§ 2(1) Bis zum 10. Mai 2020 dürfen Kinder die folgenden Einrichtungen nicht betreten:1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte nach § 33 Nr. 1 des Infektions-schutzgesetzes,2. Kindertageseinrichtung nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590) und3. erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.Die Personensorgeberechtigten haben für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sorge zu tragen.(2) Das Betretungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht für Kinder, wenn eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter zu einer der folgenden Personengruppe gehört::1. Angehörige des Polizeivollzugsdienstes im Sinne der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung vom 10. März 2015 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), sowie des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes, die bei den Polizeipräsidien tätig sind und Vollzugsaufgaben wahrnehmen,2. Angehörige von Feuerwehren nach den §§ 9, 10 und 14 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374),3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach § 2 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82),4. Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte der Justiz,5. Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzuges,6. Bedienstete von Rettungsdiensten gemäß § 3 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 580),7. Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerkes gemäß § 2 des THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514),8. Helferinnen und Helfer des Katastrophenschutzes gemäß § 38 Abs. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes,9. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 und 11 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes sowie Beschäftigte von ambulanten Betreuungs- und Pflegediensten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),10. die in der gesundheitlichen Versorgung von Menschen tätigen Angehörigen medizinischer und pflegerischer Berufe, insbesonderea) Altenpflegerinnen und Altenpfleger nach § 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66), oder nach § 58 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes,b) Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer nach § 1 des Hessischen Altenpflegegesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 296),c) Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten im Sinne der §§ 1 und 2 der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten vom 17. September 2013,d) Ärztinnen und Ärzte nach § 2a der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),e) Apothekerinnen und Apotheker nach § 3 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),f) Desinfektorinnen und Desinfektoren nach § 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren vom 6. Dezember 2010 (GVBl. I S. 711), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2015 (GVBl. S. 580),g) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Abs. 1 des Pflegeberufegesetzes,h) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenpflegegesetzes, in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes,i) Hebammen gemäß § 3 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759),j) Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer gemäß § 1 des Hessisches Krankenpflegehilfegesetzes vom 21. September 2004 (GVBl. I S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2017 (GVBl. S. 313),k) Medizinische Fachangestellte gemäß § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1097),l) Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),m) Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 des MTA-Gesetzes,n) Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistenten für Funktionsdiagnostik gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des MTA-Gesetzes,o) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter gemäß § 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),p) Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten im Sinne der §§ 1 und 2 der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten vom 17. September 2013,q) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes,r) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes,s) Pharmazeutisch-technische Assistentinnen oder pharmazeutisch-technische Assistenten nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),t) Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) in Verbindung mit § 30 des Notfallsanitätergesetzes,u) Zahnärztinnen und Zahnärzte gemäß § 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),v) Zahnmedizinische Fachangestellte gemäß § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Juli 2001 (BGBl. I S. 1492),w)Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach § 1 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), 11. Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 25 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch,11a. Beschäftige in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen stationären oder teilstationären Einrichtungen, die keine Kindertagesbetreuungseinrichtungen sind,11b. Personen, die hauptberuflich Beratungsdienste der psychosozialen Notfallversorgung, insbesondere im Bereich der Notfallseelsorge oder der Krisentelefone, sicherstellen, sowie Mitarbeiterinnen von Schutzeinrichtungen für Betroffene geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere von Frauenhäusern oder Schutzwohnungen,11c. Personen, die in nach § 9 anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen Beratungen nach § 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789), durchführen,11d. Beschäftigte des Allgemeinen Sozialen Dienstes bei den öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe,12. Personen, die unmittelbar mit der Auszahlung von Geldleistungen nach einem der folgenden Gesetze befasst sind:a) Zweites Buch Sozialgesetzbuchb) Drittes Buch Sozialgesetzbuch,c) Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch,d) Asylbewerberleistungsgesetz und13. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unmittelbar in den Sektoren der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903) tätig sind, soweit von dem Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit zwingend erforderlich ist; dabei bleiben die Schwellenwerte der Anhänge außer Betracht,14. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Abfallbewirtschaftung tätig sind, soweit von dem Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit vor Ort am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur zwingend erforderlich ist,15. hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Presse, Rundfunk, Fernsehen und anderen Telemedien, soweit vom Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit vor Ort am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung des Kernbetriebs zwingend erforderlich ist,16. Soldatinnen und Soldaten nach § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung von Soldaten vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundeswehr, die zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft und der laufenden Einsätze der Bundeswehr erforderlich sind,17. Schulleitungen, Lehr- und Betreuungskräfte, die unmittelbar mit der Organisation und Durchführung des Unterrichts und von anderen schulischen Veranstaltungen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 5 befasst sind,18. berufstätige Alleinerziehende im Sinne des § 21 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.Die Einrichtung kann einen Nachweis über die Zugehörigkeit zu den Personengruppen nach Satz 1 fordern. ln Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Ordnungsbehörde. Die in Satz 1 Nr. 11 genannten Personen dürfen ihre eigenen Kinder, mit Ausnahme der Kinder nach Abs. 4, in das Betreuungsangebot einbeziehen.(3) Das Betretungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht für Kinder, deren Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Jugendamtes zur Sicherung des Kindeswohls dringend erforderlich ist.(4) Abs. 2 und 3 gelten nicht, wenn die Kinder oder die Angehörigen des gleichen Hausstandesa) Krankheitssymptome aufweisen,b) in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind oderc)aa) auf dem Land-, Seeoder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind oderbb) sich in einem Gebiet aufgehalten haben, dass vor dem 10. April 2020 vom Robert Koch-Institut als Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus festgelegt war und deren Einreise nach dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet oder innerhalb von 14 Tagen vor dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet erfolgt ist,für einen Zeitraum von 14 Tagen seit der Einreise.Satz 1 Buchst. b gilt nicht, soweit Angehörige des gleichen Hausstandes aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 in Kontakt zu infizierten Personen stehen.(5) In Einrichtungen nach Abs. 1 tätige Personen dürfen nicht beschäftigt werden, wenn siea) Krankheitssymptome aufweisen,b) in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind oderc) aa) auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind oderbb) sich in einem Gebiet aufgehalten haben, das vor dem 10. April 2020 vom Robert Koch-Institut als Risikogebiet für Infektionen mit dem SARSCoV-2-Virus festgelegt war und deren Einreise nach dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet oder innerhalb von 14 Tagen vor dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet erfolgt ist,für einen Zeitraum von 14 Tagen seit der Einreise.
§ 1(1) Die folgenden Einrichtungen dürfen nicht zu Besuchszwecken betreten werden:1. Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes,2. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,3. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322).(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Personen, die in einer Einrichtung nach Abs. 1 versorgt werden, nur1. durcha) Seelsorgerinnen und Seelsorger,b) ihre Eltern, wenn es sich um ein minderjähriges Kind handelt,c) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,d) sonstige Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist, oder 2. im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuchbesucht werden. Besucherinnen und Besucher nach Satz 1 Nr. 1 sind verpflichtet, ihre Besuchszeit auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu beschränken.(3) Die Einrichtungsleitung kann abweichend von Abs. 1 im Einzelfall für engste Familienangehörige Ausnahmen zulassen, wenn es nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist, insbesondere bei Geburten oder Personen im Sterbeprozess.(3a) Einrichtungen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor der Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Handlungsempfehlungen des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration sowie der einrichtungsbezogenen Hygienepläne verfügen. Im Fall des Satz 1 ist abweichend von Abs. 1 einem Angehörigen oder einer sonst nahestehenden Person einmal pro Woche für eine Stunde der Besuch einer in der Einrichtung befindlichen Person gestattet. Die Einrichtungen müssen den Namen, Vornamen und die Besuchszeit jeder Besucherin und jedes Besuchers dokumentieren.(3b) Besuche nach Abs. 3a sind bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes nicht mehr gestattet, wenn in der Einrichtung nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-Co-V2 vorliegt.(4) Besucherinnen und Besucher nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 und 3a müssen zu jeder Zeit1. mindestens 1,50 m Abstand zur besuchten Person einhalten,2. einen von der Einrichtung gestellten oder akzeptierten Mund-Nasen-Schutz tragen und3. den von der Einrichtungsleitung angeordneten Hygieneregeln nachkommen.Satz 1 gilt nicht, soweit es die Eigenart eines Besuches nach Abs. 2 Satz 1 erfordert.(5) Abweichend von Abs. 2, 3 und 3a ist1.Personen mit Atemwegsinfektionen oder 2. Personen, diea) auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Hessen eingereist sind oderb) sich in einem Gebiet aufgehalten haben, dass vor dem 10. April 2020 vom Robert Koch-Institut als Risikogebiet für Infektionen mit dem SARSCoV-2-Virus festgelegt war und deren Einreise nach dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet oder innerhalb von 14 Tagen vor dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet erfolgt ist,für einen Zeitraum von 14 Tagen seit der Einreise das Betreten von Einrichtungen nach Abs. 1 verboten.
§ 10Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. dem Verbot des § 1 Abs. 1 oder 5 oder § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 eine der aufgeführten Einrichtungen betritt,2. dem Verbot des § 2 Abs. 1 und 4 Kinder eine der aufgeführten Einrichtungen betreten lässt,3. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 keinen Mund-Nasen-Schutz trägt,3a. § 1a keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,4. § 2 Abs. 5, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3 oder § 7 Abs. 3 Personen beschäftigt, die Krankheitssymptome für COVID-19 im Sinne der Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen, Kontakt zu infizierten Personen haben oder hatten oder aus einem Risikogebiet zurückgekehrt sind.
§ 1aSoweit § 1 keine abweichenden Regelungen vorsieht, wird für1. Besucherinnen und Besucher in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 8 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes sowie2. Patientinnen und Patienten von Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 bis 10 des Infektionsschutzgesetzesdas Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung allgemein angeordnet. Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Satz 1 ist jede Bedeckung vor Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Das Absetzen der Mund-Nasen-Bedeckung ist gestattet, soweit es für die Inanspruchnahme einer ärztlichen oder pflegerischen Dienstleistung notwendig ist. Die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen.
§ 1(1) Die folgenden Einrichtungen dürfen nicht zu Besuchszwecken betreten werden:1. Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes,2. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,3. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322).(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Personen, die in einer Einrichtung nach Abs. 1 versorgt werden, nur1. durcha) Seelsorgerinnen und Seelsorger,b) ihre Eltern, wenn es sich um ein minderjähriges Kind handelt,c) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,d) sonstige Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist, oder 2. im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuchbesucht werden. Besucherinnen und Besucher nach Satz 1 Nr. 1 sind verpflichtet, ihre Besuchszeit auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu beschränken.(3) Die Einrichtungsleitung kann abweichend von Abs. 1 im Einzelfall für engste Familienangehörige Ausnahmen zulassen, wenn es nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist, insbesondere bei Geburten oder Personen im Sterbeprozess.(3a) Einrichtungen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor der Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Handlungsempfehlungen des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration sowie der einrichtungsbezogenen Hygienepläne verfügen. Im Fall des Satz 1 ist abweichend von Abs. 1 einem Angehörigen oder einer sonst nahestehenden Person einmal pro Woche für eine Stunde der Besuch einer in der Einrichtung befindlichen Person gestattet. Die Einrichtungen müssen den Namen, Vornamen, die Telefonnummer und die Besuchszeit jeder Besucherin und jedes Besuchers dokumentieren.(3b) Besuche nach Abs. 3a sind bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes nicht mehr gestattet, wenn in der Einrichtung nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-Co-V2 vorliegt.(4) Besucherinnen und Besucher nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 und 3a müssen zu jeder Zeit1. mindestens 1,50 m Abstand zur besuchten Person einhalten,2. einen von der Einrichtung gestellten oder akzeptierten Mund-Nasen-Schutz tragen und3. den von der Einrichtungsleitung angeordneten Hygieneregeln nachkommen.Satz 1 gilt nicht, soweit es die Eigenart eines Besuches nach Abs. 2 Satz 1 erfordert.(5) Abweichend von Abs. 2, 3 und 3a ist1.Personen mit Atemwegsinfektionen oder 2. Personen, diea) auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Hessen eingereist sind oderb) sich in einem Gebiet aufgehalten haben, dass vor dem 10. April 2020 vom Robert Koch-Institut als Risikogebiet für Infektionen mit dem SARSCoV-2-Virus festgelegt war und deren Einreise nach dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet oder innerhalb von 14 Tagen vor dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet erfolgt ist,für einen Zeitraum von 14 Tagen seit der Einreise das Betreten von Einrichtungen nach Abs. 1 verboten.
§ 111)Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 5. Juni 2020 außer Kraft.
§ 2(1) Bis zum 5. Juni 2020 dürfen Kinder die folgenden Einrichtungen nicht betreten:1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte nach § 33 Nr. 1 des Infektions-schutzgesetzes,2. Kindertageseinrichtung nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590) und3. erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.Die Personensorgeberechtigten haben für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sorge zu tragen.(2) Das Betretungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht für Kinder, wenn eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter zu einer der folgenden Personengruppe gehört::1. Angehörige des Polizeivollzugsdienstes im Sinne der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung vom 10. März 2015 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), sowie des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes, die bei den Polizeipräsidien tätig sind und Vollzugsaufgaben wahrnehmen,2. Angehörige von Feuerwehren nach den §§ 9, 10 und 14 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374),3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach § 2 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82),4. Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte der Justiz,5. Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzuges,6. Bedienstete von Rettungsdiensten gemäß § 3 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 580),7. Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerkes gemäß § 2 des THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514),8. Helferinnen und Helfer des Katastrophenschutzes gemäß § 38 Abs. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes,9. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 und 11 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes sowie Beschäftigte von ambulanten Betreuungs- und Pflegediensten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),10. die in der gesundheitlichen Versorgung von Menschen tätigen Angehörigen medizinischer und pflegerischer Berufe, insbesonderea) Altenpflegerinnen und Altenpfleger nach § 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66), oder nach § 58 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes,b) Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer nach § 1 des Hessischen Altenpflegegesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 296),c) Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten im Sinne der §§ 1 und 2 der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten vom 17. September 2013,d) Ärztinnen und Ärzte nach § 2a der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),e) Apothekerinnen und Apotheker nach § 3 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),f) Desinfektorinnen und Desinfektoren nach § 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren vom 6. Dezember 2010 (GVBl. I S. 711), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2015 (GVBl. S. 580),g) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Abs. 1 des Pflegeberufegesetzes,h) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenpflegegesetzes, in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes,i) Hebammen gemäß § 3 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759),j) Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer gemäß § 1 des Hessisches Krankenpflegehilfegesetzes vom 21. September 2004 (GVBl. I S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2017 (GVBl. S. 313),k) Medizinische Fachangestellte gemäß § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1097),l) Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),m) Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 des MTA-Gesetzes,n) Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistenten für Funktionsdiagnostik gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des MTA-Gesetzes,o) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter gemäß § 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),p) Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten im Sinne der §§ 1 und 2 der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten vom 17. September 2013,q) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes,r) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes,s) Pharmazeutisch-technische Assistentinnen oder pharmazeutisch-technische Assistenten nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),t) Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) in Verbindung mit § 30 des Notfallsanitätergesetzes,u) Zahnärztinnen und Zahnärzte gemäß § 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),v) Zahnmedizinische Fachangestellte gemäß § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Juli 2001 (BGBl. I S. 1492),w)Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach § 1 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), 11. Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 25 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch,11a. Beschäftige in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen stationären oder teilstationären Einrichtungen, die keine Kindertagesbetreuungseinrichtungen sind,11b. Personen, die hauptberuflich Beratungsdienste der psychosozialen Notfallversorgung, insbesondere im Bereich der Notfallseelsorge oder der Krisentelefone, sicherstellen, sowie Mitarbeiterinnen von Schutzeinrichtungen für Betroffene geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere von Frauenhäusern oder Schutzwohnungen,11c. Personen, die in nach § 9 anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen Beratungen nach § 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789), durchführen,11d. Beschäftigte des Allgemeinen Sozialen Dienstes bei den öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe,12. Personen, die unmittelbar mit der Auszahlung von Geldleistungen nach einem der folgenden Gesetze befasst sind:a) Zweites Buch Sozialgesetzbuchb) Drittes Buch Sozialgesetzbuch,c) Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch,d) Asylbewerberleistungsgesetz,e) Bundesausbildungsförderungsgesetz,f) Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung und,g)Wohngeldgesetz,13. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unmittelbar in den Sektoren der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903) tätig sind, soweit von dem Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit zwingend erforderlich ist; dabei bleiben die Schwellenwerte der Anhänge außer Betracht,14. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Abfallbewirtschaftung tätig sind, soweit von dem Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit vor Ort am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur zwingend erforderlich ist,15. hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Presse, Rundfunk, Fernsehen und anderen Telemedien, soweit vom Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit vor Ort am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung des Kernbetriebs zwingend erforderlich ist,16. Soldatinnen und Soldaten nach § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung von Soldaten vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundeswehr, die zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft und der laufenden Einsätze der Bundeswehr erforderlich sind,17. Schulleiterinnen und Schulleiter, Personal des Schulträgers im Sinne des § 156 Nr. 1 des Hessischen Schulgesetzes sowie Lehr- und Betreuungskräfte, die unmittelbar mit der Organisation und Durchführung des Präsenzunterrichts und von anderen schulischen Veranstaltungen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und Abs. 3 befasst sind,17a. Schülerinnen, Schüler und Studierende, die nach § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 5 unterrichtet werden,18. Personen, die nachweislich im Bereich der medizinischen und pharmazeutischen Forschung im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Virus tätig sind,19. Personen, die nach Bestätigung der Dienststellenleitung in den Kernbereichen der staatlichen Forschung und Wissenschaftsverwaltung sowie in Kernbereichen des Kulturgutschutzes ihre Tätigkeit in der Dienststelle ausüben müssen,20. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,21. Mitglieder von Verfassungsorganen,22. Pfarrerinnen und Pfarrer, Seelsorgerinnen und Seelsorger,23. Inhaber von und Beschäftigte in Bestattungsunternehmen,“24. berufstätige und studierende Alleinerziehende im Sinne des § 21 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.Die Einrichtung kann einen Nachweis über die Zugehörigkeit zu den Personengruppen nach Satz 1 fordern. ln Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Ordnungsbehörde. Die in Satz 1 Nr. 11 genannten Personen dürfen ihre eigenen Kinder, mit Ausnahme der Kinder nach Abs. 4, in das Betreuungsangebot einbeziehen.(3) Das Betretungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht für Kinder, deren Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Jugendamtes zur Sicherung des Kindeswohls dringend erforderlich ist.(4) Abs. 2 und 3 gelten nicht, wenn die Kinder oder die Angehörigen des gleichen Hausstandesa) Krankheitssymptome aufweisen,b) in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind oderc)aa) auf dem Land-, Seeoder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind oderbb) sich in einem Gebiet aufgehalten haben, dass vor dem 10. April 2020 vom Robert Koch-Institut als Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus festgelegt war und deren Einreise nach dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet oder innerhalb von 14 Tagen vor dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet erfolgt ist,für einen Zeitraum von 14 Tagen seit der Einreise.Satz 1 Buchst. b gilt nicht, soweit Angehörige des gleichen Hausstandes aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 in Kontakt zu infizierten Personen stehen.(5) In Einrichtungen nach Abs. 1 tätige Personen dürfen nicht beschäftigt werden, wenn siea) Krankheitssymptome aufweisen,b) in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind oderc) aa) auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind oderbb) sich in einem Gebiet aufgehalten haben, das vor dem 10. April 2020 vom Robert Koch-Institut als Risikogebiet für Infektionen mit dem SARSCoV-2-Virus festgelegt war und deren Einreise nach dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet oder innerhalb von 14 Tagen vor dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet erfolgt ist,für einen Zeitraum von 14 Tagen seit der Einreise.
§ 3(1) Es wird allgemein angeordnet, dass Schülerinnen und Schüler sowie Studierende dem Unterricht und anderen regulären schulischen Veranstaltungen an Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes fernbleiben müssen. Ihr Fehlen gilt als entschuldigt. Satz 1 und 2 gelten nicht1. für die Abnahme von Prüfungsleistungen,2. ab dem 27. April 2020 für die Schülerinnen und Schüler oder Studierendena) (aufgehoben)b) des Abschlussjahrgangs an den Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen,c) der 9. Jahrgangsstufe des Bildungsgangs Hauptschule und der 10. Jahrgangsstufe des Bildungsgangs Realschule an Realschulen, Hauptschulen, Mittelstufenschulen und kooperativen Gesamtschulen,d) der integrierten Gesamtschulen, wenn sie im Schuljahr 2019/2020 an den Abschlussprüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des mittleren Abschlusses teilnehmen,e) der ersten Jahrgangsstufe der Qualifikationsphase (Q2) der gymnasialen Oberstufe, der Abendgymnasien, des Hessenkollegs und der beruflichen Gymnasien,f) der Abschlussjahrgänge der Abendrealschulen und Abendhauptschulen,g) der 12. Jahrgangsstufe der Fachoberschulen und Höheren Berufsfachschulen,h) der Abschlussklassen an den Fachschulen,i) im letzten Ausbildungsjahr an den Berufsschulen sowiej) im letzten Ausbildungsjahr an den Schulen für Gesundheitsberufe,3. ab dem 18. Mai 2020 für die Schülerinnen und Schüler oder Studierendena) der Jahrgangsstufen 4 und höher aller allgemein bildenden Schulen, soweit sie nicht bereits unter Nr. 2 fallen,b) der Jahrgangsstufen 1 bis 3 der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung,c) der Schulen für Erwachsene,d) von Intensivklassen nach § 58 Abs. 1 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. März 2020 (ABl. S. 110), an Schulen der Sekundarstufe I,e) der Berufsschulen mit Ausnahme derjenigen Schülerinnen und Schüler des Programms Integration durch Anschluss und Abschluss, die weder auf das Deutsche Sprachdiplom PRO I der Kultusministerkonferenz noch auf die Nichtschülerprüfung für den Hauptschulabschluss oder für den Realschulabschluss vorbereitet werden,f) an den Schulen für Gesundheitsberufe, soweit sie nicht unter Nr. 2 Buchst. j fallen, sowie4.ab dem 2. Juni 2020 für die Kinder in Vorlaufkursen nach § 58 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes sowie für die Schülerinnen und Schüler oder Studierendena) der Jahrgangsstufen 1 bis 3 sowie der Vorklassen der Grund- und Förderschulen, soweit sie nicht bereits unter Nr. 3 Buchst. b fallen,b) der Intensivklassen an den Grundschulen sowie an den Grundstufen der Förderschulen,c) der in Nr. 2 und Nr. 3 Buchst. e nicht genannten Jahrgangsstufen, Lerngruppen und Klassen beruflicher Schulen.An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung. Inklusiv beschulte Schülerinnen und Schüler nehmen am Unterricht der Lerngruppe, der Klasse oder des Kurses teil, der oder dem sie angehören, sobald Satz 1 und 2 für die Lerngruppe, die Klasse oder den Kurs nach Satz 3 Nr. 2, 3 oder 4 nicht mehr gelten.(1a) Der Unterricht hat in zahlenmäßig reduzierten Gruppen zu erfolgen, sodass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt werden kann. Die Gruppengröße darf in der Regel 15 Personen nicht überschreiten. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind einzuhalten. Für Schülerinnen und Schüler, die krankheitsbedingt, aufgrund ihres Alters oder des Stands ihrer geistigen, körperlichen und motorischen oder emotionalen und sozialen Entwicklung nicht in der Lage sind, den Mindestabstand einzuhalten, gilt Abs. 1 Satz 1 und 2.(1b) Abs. 1 Satz 1 und 2 gelten auch für Schülerinnen, Schüler und Studierende, die selbst oder bei denen Angehörige desselben Hausstands Krankheitssymptome aufweisen, in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder bei denen oder den Angehörigen desselben Hausstands ein Kontakt mit infizierten Personen noch nicht mehr als 14 Tage zurückliegt. Dasselbe gilt für Schülerinnen, Schüler und Studierende, die1. auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind oder2. sich in einem Gebiet aufgehalten haben, das vor dem 10. April 2020 vom Robert Koch-Institut als Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus festgelegt war und deren Einreise nach dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet oder innerhalb von 14 Tagen vor dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet erfolgt ist, für einen Zeitraum von 14 Tagen seit der Einreise.Satz 1 gilt nicht, soweit Angehörige desselben Hausstandes aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 in Kontakt zu infizierten Personen stehen.(2) Die Präsenzpflicht der Lehrkräfte, der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Schulleitungsmitglieder an den öffentlichen Schulen bleibt bestehen. Dies gilt nicht, wenn sie1. Krankheitssymptome aufweisen,2. in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind oder3. a) auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind oderb) sich in einem Gebiet aufgehalten haben, dass vor dem 10. April 2020 vom Robert Koch-Institut als Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus festgelegt war und deren Einreise nach dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet oder innerhalb von 14 Tagen vor dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet erfolgt ist,für einen Zeitraum von 14 Tagen seit der Einreise.(3) Die in den Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes befindlichen Lehrkräfte, sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Betreuungskräfte sollen Betreuungsangebote für Kinder im Sinne des § 2 Abs. 2 mit Ausnahme der Kinder im Sinne des § 2 Abs. 4 bis einschließlich der Klassenstufe 6 anbieten. Die in ganztägigen Angeboten tätigen Dritten können ihre Beschäftigten auch zur Unterstützung der Betreuungsangebote einsetzen. Einbezogen werden sollen auch Kinder, deren Betreuung aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Jugendamtes, der zuständigen Schulpsychologin oder des zuständigen Schulpsychologen zur Sicherung des Kindeswohls dringend erforderlich ist. Für Kinder im Sinne des § 2 Abs. 2 mit Behinderungen oder Anspruch auf sonderpädagogische Förderung mit Ausnahme von Kindern im Sinne des § 2 Abs. 4 soll die Betreuung auch über die Klassenstufe 6 hinaus angeboten werden, soweit deren Entwicklungsstand es erfordert. Satz 1 bis 4 gelten nicht, soweit die Schülerinnen und Schüler aufgrund des Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3 oder 4 unterrichtet werden. Die Organisation dieser Betreuungsangebote obliegt der Schulleitung. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen ihre eigenen Kinder mit Ausnahme der Kinder nach § 2 Abs. 4 in das Betreuungsangebot einbeziehen.(4) Auf Antrag von der Teilnahme am schulischen Präsenzbetrieb nach Abs. 1 bis 3 an den öffentlichen Schulen befreit werden1. Schülerinnen, Schüler und Studierende, Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie selbst oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind,2. Schülerinnen, Schüler und Studierende, wenn Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, über 60 Jahre alt sind, sowie3. Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die selbst über 60 Jahre alt sind.Einem Antrag nach Satz 1 Nr. 1 ist eine ärztliche Bescheinigung der Grunderkrankung oder Immunschwäche beizufügen, es sei denn, der Schule oder der personalführenden Stelle liegt bereits ein hinreichender Nachweis des Risikos vor. Im Falle einer Befreiung nach Satz 1 bestehen die Arbeits- oder Dienstverpflichtung der Lehrkräfte sowie der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Pflicht der Schülerinnen, Schüler und Studierenden, an schulischen Lehrangeboten teilzunehmen, im Übrigen fort.
§ 4(1) Menschen mit Behinderungen dürfen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereiche anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht betreten, wenn sie1. sich in besonderen Wohnformen nach § 71 Abs. 4 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch befinden,2. bei ihren Erziehungsberechtigten, Eltern oder anderen Angehörigen wohnen und ihre Betreuung sichergestellt ist,3. alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbständig versorgen können oder eine Betreuung erhalten oder4. die Krankheitssymptome für COVID19 im Sinne der Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen, Kontakt zu infizierten Personen haben oder hatten und noch keine 14 Tage seit dem Kontakt vergangen sind oder sie auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind oder sie sich in einem Gebiet aufgehalten haben, dass vor dem 10. April 2020 vom Robert Koch-Institut als Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus festgelegt war und deren Einreise nach dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet oder innerhalb von 14 Tagen vor dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet erfolgt ist, und seit der Einreise noch keine 14 Tage vergangen sind.Für alle anderen Menschen mit Behinderungen stellen die Träger der Einrichtungen die Betreuung im notwendigen Umfang sicher.(2) Die Betreuung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt nur dann als nicht sichergestellt, wenn1. ein in der Häuslichkeit lebender Erziehungsberechtigter, Elternteil oder Angehöriger zu den Personengruppen nach § 2 Abs. 2 gehört oder2. aufgrund eines besonders hohen Pflege- oder Betreuungsaufwandes im Einzelfall eine Betreuung durch die Erziehungsberechtigten, Eltern oder Angehörigen im häuslichen Rahmen nicht erfolgen kann.(3) Das Betretungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht für Menschen mit Behinderungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, wenn die besondere Wohnform unmittelbar räumlich mit den Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten und Tagesstätten verbunden ist und sich dort keine weiteren Menschen mit Behinderungen aufhalten.(4) Das Betretungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht für Menschen mit Behinderungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, die in Betriebsbereichen von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen arbeiten, die1. Dienstleistungen im Zusammenhang mit medizinischen und pflegerelevanten Produkten, insbesondere persönlicher Schutzausrüstung, Medizinprodukten und Desinfektionsmitteln, erbringen,2. Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes sowie vergleichbare Einrichtungen mit Speisen und Getränken versorgen oder für diese Einrichtungen als Wäschereien tätig sind,3. im Bereich der Pflege und Haltung von Tieren, der Landwirtschaft oder Landschaftspflege tätig sind.Satz 1 gilt nicht für Menschen mit Behinderungen, die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt oder älter als 60 Jahre alt sind.(5) Der Träger der Einrichtungen nach Abs. 1 oder andere Leistungsanbieter hat dafür Sorge zu tragen, dass1. ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des gleichen Hausstandes, eingehalten wird, soweit keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und2. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts erstellt und umgesetzt werden. (6) § 2 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 1(1) Die folgenden Einrichtungen dürfen nicht zu Besuchszwecken betreten werden:1. Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes,2. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,3. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322).(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Personen, die in einer Einrichtung nach Abs. 1 versorgt werden, nur1. durcha) Seelsorgerinnen und Seelsorger,b) ihre Eltern, wenn es sich um ein minderjähriges Kind handelt,c) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,d) sonstige Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist, oder 2. im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuchbesucht werden. Besucherinnen und Besucher nach Satz 1 Nr. 1 sind verpflichtet, ihre Besuchszeit auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu beschränken.(3) Die Einrichtungsleitung kann abweichend von Abs. 1 im Einzelfall für engste Familienangehörige Ausnahmen zulassen, wenn es nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist, insbesondere bei Geburten oder Personen im Sterbeprozess.(3a) Einrichtungen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor der Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Handlungsempfehlungen des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration sowie der einrichtungsbezogenen Hygienepläne verfügen. Im Fall des Satz 1 ist abweichend von Abs. 1 einem Angehörigen oder einer sonst nahestehenden Person einmal pro Woche für eine Stunde der Besuch einer in der Einrichtung befindlichen Person gestattet. Die Einrichtungen müssen den Namen, Vornamen, die Telefonnummer und die Besuchszeit jeder Besucherin und jedes Besuchers dokumentieren.(3b) Besuche nach Abs. 3a sind bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes nicht mehr gestattet, wenn in der Einrichtung nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-Co-V2 vorliegt.(4) Besucherinnen und Besucher nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 und 3a müssen zu jeder Zeit1. mindestens 1,50 m Abstand zur besuchten Person einhalten,2. einen von der Einrichtung gestellten oder akzeptierten Mund-Nasen-Schutz tragen und3. den von der Einrichtungsleitung angeordneten Hygieneregeln nachkommen.Satz 1 gilt nicht, soweit es die Eigenart eines Besuches nach Abs. 2 Satz 1 erfordert.(5) Abweichend von Abs. 2, 3 und 3a ist Personen mit Atemwegsinfektionen das Betreten von Einrichtungen nach Abs. 1 verboten.
§ 2(1) Bis zum 5. Juni 2020 dürfen Kinder die folgenden Einrichtungen nicht betreten:1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte nach § 33 Nr. 1 des Infektions-schutzgesetzes,2. Kindertageseinrichtung nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590) und3. erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.Die Personensorgeberechtigten haben für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sorge zu tragen.(2) Das Betretungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht für Kinder, wenn eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter zu einer der folgenden Personengruppe gehört::1. Angehörige des Polizeivollzugsdienstes im Sinne der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung vom 10. März 2015 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), sowie des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes, die bei den Polizeipräsidien tätig sind und Vollzugsaufgaben wahrnehmen,2. Angehörige von Feuerwehren nach den §§ 9, 10 und 14 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374),3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach § 2 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82),4. Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte der Justiz,5. Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzuges,6. Bedienstete von Rettungsdiensten gemäß § 3 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 580),7. Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerkes gemäß § 2 des THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514),8. Helferinnen und Helfer des Katastrophenschutzes gemäß § 38 Abs. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes,9. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 und 11 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes sowie Beschäftigte von ambulanten Betreuungs- und Pflegediensten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),10. die in der gesundheitlichen Versorgung von Menschen tätigen Angehörigen medizinischer und pflegerischer Berufe, insbesonderea) Altenpflegerinnen und Altenpfleger nach § 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66), oder nach § 58 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes,b) Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer nach § 1 des Hessischen Altenpflegegesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 296),c) Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten im Sinne der §§ 1 und 2 der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten vom 17. September 2013,d) Ärztinnen und Ärzte nach § 2a der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),e) Apothekerinnen und Apotheker nach § 3 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),f) Desinfektorinnen und Desinfektoren nach § 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren vom 6. Dezember 2010 (GVBl. I S. 711), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2015 (GVBl. S. 580),g) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Abs. 1 des Pflegeberufegesetzes,h) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenpflegegesetzes, in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes,i) Hebammen gemäß § 3 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759),j) Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer gemäß § 1 des Hessisches Krankenpflegehilfegesetzes vom 21. September 2004 (GVBl. I S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2017 (GVBl. S. 313),k) Medizinische Fachangestellte gemäß § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1097),l) Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),m) Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 des MTA-Gesetzes,n) Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistenten für Funktionsdiagnostik gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des MTA-Gesetzes,o) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter gemäß § 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),p) Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten im Sinne der §§ 1 und 2 der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten vom 17. September 2013,q) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes,r) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes,s) Pharmazeutisch-technische Assistentinnen oder pharmazeutisch-technische Assistenten nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),t) Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) in Verbindung mit § 30 des Notfallsanitätergesetzes,u) Zahnärztinnen und Zahnärzte gemäß § 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),v) Zahnmedizinische Fachangestellte gemäß § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Juli 2001 (BGBl. I S. 1492),w)Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach § 1 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), 11. Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 25 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch,11a. Beschäftige in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen stationären oder teilstationären Einrichtungen, die keine Kindertagesbetreuungseinrichtungen sind,11b. Personen, die hauptberuflich Beratungsdienste der psychosozialen Notfallversorgung, insbesondere im Bereich der Notfallseelsorge oder der Krisentelefone, sicherstellen, sowie Mitarbeiterinnen von Schutzeinrichtungen für Betroffene geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere von Frauenhäusern oder Schutzwohnungen,11c. Personen, die in nach § 9 anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen Beratungen nach § 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789), durchführen,11d. Beschäftigte des Allgemeinen Sozialen Dienstes bei den öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe,12. Personen, die unmittelbar mit der Auszahlung von Geldleistungen nach einem der folgenden Gesetze befasst sind:a) Zweites Buch Sozialgesetzbuchb) Drittes Buch Sozialgesetzbuch,c) Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch,d) Asylbewerberleistungsgesetz,e) Bundesausbildungsförderungsgesetz,f) Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung und,g)Wohngeldgesetz,13. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unmittelbar in den Sektoren der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903) tätig sind, soweit von dem Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit zwingend erforderlich ist; dabei bleiben die Schwellenwerte der Anhänge außer Betracht,14. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Abfallbewirtschaftung tätig sind, soweit von dem Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit vor Ort am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur zwingend erforderlich ist,15. hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Presse, Rundfunk, Fernsehen und anderen Telemedien, soweit vom Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit vor Ort am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung des Kernbetriebs zwingend erforderlich ist,16. Soldatinnen und Soldaten nach § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung von Soldaten vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundeswehr, die zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft und der laufenden Einsätze der Bundeswehr erforderlich sind,17. Schulleiterinnen und Schulleiter, Personal des Schulträgers im Sinne des § 156 Nr. 1 des Hessischen Schulgesetzes sowie Lehr- und Betreuungskräfte, die unmittelbar mit der Organisation und Durchführung des Präsenzunterrichts und von anderen schulischen Veranstaltungen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und Abs. 3 befasst sind,17a. Schülerinnen, Schüler und Studierende, die nach § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 5 unterrichtet werden,18. Personen, die nachweislich im Bereich der medizinischen und pharmazeutischen Forschung im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Virus tätig sind,19. Personen, die nach Bestätigung der Dienststellenleitung in den Kernbereichen der staatlichen Forschung und Wissenschaftsverwaltung sowie in Kernbereichen des Kulturgutschutzes ihre Tätigkeit in der Dienststelle ausüben müssen,20. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,21. Mitglieder von Verfassungsorganen,22. Pfarrerinnen und Pfarrer, Seelsorgerinnen und Seelsorger,23. Inhaber von und Beschäftigte in Bestattungsunternehmen,“24. berufstätige und studierende Alleinerziehende im Sinne des § 21 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.Die Einrichtung kann einen Nachweis über die Zugehörigkeit zu den Personengruppen nach Satz 1 fordern. ln Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Ordnungsbehörde. Die in Satz 1 Nr. 11 genannten Personen dürfen ihre eigenen Kinder, mit Ausnahme der Kinder nach Abs. 4, in das Betreuungsangebot einbeziehen.(3) Das Betretungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht für Kinder, deren Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Jugendamtes zur Sicherung des Kindeswohls dringend erforderlich ist.(4) Abs. 2 und 3 gelten nicht, wenn die Kinder oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome aufweisen oder in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Angehörige des gleichen Hausstandes aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 in Kontakt zu infizierten Personen stehen.(5) In Einrichtungen nach Abs. 1 tätige Personen dürfen nicht beschäftigt werden, wenn sie Krankheitssymptome aufweisen, in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind.
§ 3(1) Es wird allgemein angeordnet, dass Schülerinnen und Schüler sowie Studierende dem Unterricht und anderen regulären schulischen Veranstaltungen an Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes fernbleiben müssen. Ihr Fehlen gilt als entschuldigt. Satz 1 und 2 gelten nicht1. für die Abnahme von Prüfungsleistungen,2. ab dem 27. April 2020 für die Schülerinnen und Schüler oder Studierendena) (aufgehoben)b) des Abschlussjahrgangs an den Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen,c) der 9. Jahrgangsstufe des Bildungsgangs Hauptschule und der 10. Jahrgangsstufe des Bildungsgangs Realschule an Realschulen, Hauptschulen, Mittelstufenschulen und kooperativen Gesamtschulen,d) der integrierten Gesamtschulen, wenn sie im Schuljahr 2019/2020 an den Abschlussprüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des mittleren Abschlusses teilnehmen,e) der ersten Jahrgangsstufe der Qualifikationsphase (Q2) der gymnasialen Oberstufe, der Abendgymnasien, des Hessenkollegs und der beruflichen Gymnasien,f) der Abschlussjahrgänge der Abendrealschulen und Abendhauptschulen,g) der 12. Jahrgangsstufe der Fachoberschulen und Höheren Berufsfachschulen,h) der Abschlussklassen an den Fachschulen,i) im letzten Ausbildungsjahr an den Berufsschulen sowiej) im letzten Ausbildungsjahr an den Schulen für Gesundheitsberufe,3. ab dem 18. Mai 2020 für die Schülerinnen und Schüler oder Studierendena) der Jahrgangsstufen 4 und höher aller allgemein bildenden Schulen, soweit sie nicht bereits unter Nr. 2 fallen,b) der Jahrgangsstufen 1 bis 3 der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung,c) der Schulen für Erwachsene,d) von Intensivklassen nach § 58 Abs. 1 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. März 2020 (ABl. S. 110), an Schulen der Sekundarstufe I,e) der Berufsschulen mit Ausnahme derjenigen Schülerinnen und Schüler des Programms Integration durch Anschluss und Abschluss, die weder auf das Deutsche Sprachdiplom PRO I der Kultusministerkonferenz noch auf die Nichtschülerprüfung für den Hauptschulabschluss oder für den Realschulabschluss vorbereitet werden,f) an den Schulen für Gesundheitsberufe, soweit sie nicht unter Nr. 2 Buchst. j fallen, sowie4.ab dem 2. Juni 2020 für die Kinder in Vorlaufkursen nach § 58 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes sowie für die Schülerinnen und Schüler oder Studierendena) der Jahrgangsstufen 1 bis 3 sowie der Vorklassen der Grund- und Förderschulen, soweit sie nicht bereits unter Nr. 3 Buchst. b fallen,b) der Intensivklassen an den Grundschulen sowie an den Grundstufen der Förderschulen,c) der in Nr. 2 und Nr. 3 Buchst. e nicht genannten Jahrgangsstufen, Lerngruppen und Klassen beruflicher Schulen.An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung. Inklusiv beschulte Schülerinnen und Schüler nehmen am Unterricht der Lerngruppe, der Klasse oder des Kurses teil, der oder dem sie angehören, sobald Satz 1 und 2 für die Lerngruppe, die Klasse oder den Kurs nach Satz 3 Nr. 2, 3 oder 4 nicht mehr gelten.(1a) Der Unterricht hat in zahlenmäßig reduzierten Gruppen zu erfolgen, sodass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt werden kann. Die Gruppengröße darf in der Regel 15 Personen nicht überschreiten. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind einzuhalten. Für Schülerinnen und Schüler, die krankheitsbedingt, aufgrund ihres Alters oder des Stands ihrer geistigen, körperlichen und motorischen oder emotionalen und sozialen Entwicklung nicht in der Lage sind, den Mindestabstand einzuhalten, gilt Abs. 1 Satz 1 und 2.(1b) Abs. 1 Satz 1 und 2 gelten auch für Schülerinnen, Schüler und Studierende, die selbst oder bei denen Angehörige desselben Hausstands Krankheitssymptome aufweisen, in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder bei denen oder den Angehörigen desselben Hausstands ein Kontakt mit infizierten Personen noch nicht mehr als 14 Tage zurückliegt. Satz 1 gilt nicht, soweit Angehörige desselben Hausstandes aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 in Kontakt zu infizierten Personen stehen.(2) Die Präsenzpflicht der Lehrkräfte, der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Schulleitungsmitglieder an den öffentlichen Schulen bleibt bestehen. Dies gilt nicht, wenn sie Krankheitssymptome aufweisen, in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind.(3) Die in den Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes befindlichen Lehrkräfte, sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Betreuungskräfte sollen Betreuungsangebote für Kinder im Sinne des § 2 Abs. 2 mit Ausnahme der Kinder im Sinne des § 2 Abs. 4 bis einschließlich der Klassenstufe 6 anbieten. Die in ganztägigen Angeboten tätigen Dritten können ihre Beschäftigten auch zur Unterstützung der Betreuungsangebote einsetzen. Einbezogen werden sollen auch Kinder, deren Betreuung aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Jugendamtes, der zuständigen Schulpsychologin oder des zuständigen Schulpsychologen zur Sicherung des Kindeswohls dringend erforderlich ist. Für Kinder im Sinne des § 2 Abs. 2 mit Behinderungen oder Anspruch auf sonderpädagogische Förderung mit Ausnahme von Kindern im Sinne des § 2 Abs. 4 soll die Betreuung auch über die Klassenstufe 6 hinaus angeboten werden, soweit deren Entwicklungsstand es erfordert. Satz 1 bis 4 gelten nicht, soweit die Schülerinnen und Schüler aufgrund des Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3 oder 4 unterrichtet werden. Die Organisation dieser Betreuungsangebote obliegt der Schulleitung. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen ihre eigenen Kinder mit Ausnahme der Kinder nach § 2 Abs. 4 in das Betreuungsangebot einbeziehen.(4) Auf Antrag von der Teilnahme am schulischen Präsenzbetrieb nach Abs. 1 bis 3 an den öffentlichen Schulen befreit werden1. Schülerinnen, Schüler und Studierende, Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie selbst oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind,2. Schülerinnen, Schüler und Studierende, wenn Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, über 60 Jahre alt sind, sowie3. Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die selbst über 60 Jahre alt sind.Einem Antrag nach Satz 1 Nr. 1 ist eine ärztliche Bescheinigung der Grunderkrankung oder Immunschwäche beizufügen, es sei denn, der Schule oder der personalführenden Stelle liegt bereits ein hinreichender Nachweis des Risikos vor. Im Falle einer Befreiung nach Satz 1 bestehen die Arbeits- oder Dienstverpflichtung der Lehrkräfte sowie der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Pflicht der Schülerinnen, Schüler und Studierenden, an schulischen Lehrangeboten teilzunehmen, im Übrigen fort.
§ 4(1) Menschen mit Behinderungen dürfen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereiche anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht betreten, wenn sie1. sich in besonderen Wohnformen nach § 71 Abs. 4 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch befinden,2. bei ihren Erziehungsberechtigten, Eltern oder anderen Angehörigen wohnen und ihre Betreuung sichergestellt ist,3. alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbständig versorgen können oder eine Betreuung erhalten oder4. Krankheitssymptome für COVID-19 im Sinne der Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen oder Kontakt zu infizierten Personen haben oder hatten und noch keine 14 Tage seit dem Kontakt vergangen sind.Für alle anderen Menschen mit Behinderungen stellen die Träger der Einrichtungen die Betreuung im notwendigen Umfang sicher.(2) Die Betreuung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt nur dann als nicht sichergestellt, wenn1. ein in der Häuslichkeit lebender Erziehungsberechtigter, Elternteil oder Angehöriger zu den Personengruppen nach § 2 Abs. 2 gehört oder2. aufgrund eines besonders hohen Pflege- oder Betreuungsaufwandes im Einzelfall eine Betreuung durch die Erziehungsberechtigten, Eltern oder Angehörigen im häuslichen Rahmen nicht erfolgen kann.(3) Das Betretungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht für Menschen mit Behinderungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, wenn die besondere Wohnform unmittelbar räumlich mit den Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten und Tagesstätten verbunden ist und sich dort keine weiteren Menschen mit Behinderungen aufhalten.(4) Das Betretungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht für Menschen mit Behinderungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, die in Betriebsbereichen von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen arbeiten, die1. Dienstleistungen im Zusammenhang mit medizinischen und pflegerelevanten Produkten, insbesondere persönlicher Schutzausrüstung, Medizinprodukten und Desinfektionsmitteln, erbringen,2. Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes sowie vergleichbare Einrichtungen mit Speisen und Getränken versorgen oder für diese Einrichtungen als Wäschereien tätig sind,3. im Bereich der Pflege und Haltung von Tieren, der Landwirtschaft oder Landschaftspflege tätig sind.Satz 1 gilt nicht für Menschen mit Behinderungen, die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt oder älter als 60 Jahre alt sind.(5) Der Träger der Einrichtungen nach Abs. 1 oder andere Leistungsanbieter hat dafür Sorge zu tragen, dass1. ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des gleichen Hausstandes, eingehalten wird, soweit keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und2. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts erstellt und umgesetzt werden. (6) § 2 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 10Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. dem Verbot des § 1 Abs. 1 oder 5 oder § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 eine der aufgeführten Einrichtungen betritt,2. dem Verbot des § 2 Abs. 1, 1a und 4 Kinder eine der aufgeführten Einrichtungen betreten lässt,3. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 keinen Mund-Nasen-Schutz trägt,3a. § 1a keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,4. § 2 Abs. 5, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 Personen beschäftigt, die Krankheitssymptome für COVID-19 im Sinne der Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen oder Kontakt zu infizierten Personen haben oder hatten und noch keine 14 Tage seit dem Kontakt vergangen sind.
§ 7(1) Die Durchführung von Einzelangeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe darf nur erfolgen, wenn1. a) ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, soweit keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, oderb) für die gesamte Dauer eines unmittelbaren persönlichen Kontaktes eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Satz 2 getragen wird und 2. die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene eingehalten werden. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b ist entbehrlich1. für Kinder unter 6 Jahren oder2. wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund a) einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung,b) der Art der Dienstleistung, insbesondere aus pädagogischen Gründen, nicht getragen werden kann.(2) Die Durchführung von Angeboten nach Abs. 1 als Gruppenangebot ist untersagt(3) In den Fällen des Abs. 1 ist die Inanspruchnahme des Angebots oder die Durchführung der Therapiemaßnahmen dennoch ausgeschlossen, wenn ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 vorliegt.(4) § 2 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 9Für den Vollzug dieser Verordnung sind abweichend von § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2020 (GVBl. S. 310), neben den Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können, um eine bestehende Gefahrensituation abwenden zu können.
§ 2(1) Bis zum 5. Juni 2020 dürfen Kinder die folgenden Einrichtungen nicht betreten:1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte nach § 33 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes und2. Kindertageseinrichtung nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590).Die Personensorgeberechtigten haben für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sorge zu tragen.(1a) Erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dürfen durch Kinder nicht betreten werden, wenn sie, die Angehörigen des gleichen Hausstandes oder die Tagespflegeperson Krankheitssymptome aufweisen oder in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Angehörige des gleichen Hausstandes aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 in Kontakt zu infizierten Personen stehen.(2) Das Betretungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht für Kinder, wenn eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter zu einer der folgenden Personengruppe gehört::1. Angehörige des Polizeivollzugsdienstes im Sinne der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung vom 10. März 2015 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), sowie des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes, die bei den Polizeipräsidien tätig sind und Vollzugsaufgaben wahrnehmen,2. Angehörige von Feuerwehren nach den §§ 9, 10 und 14 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374),3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach § 2 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82),4. Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte der Justiz,5. Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzuges,6. Bedienstete von Rettungsdiensten gemäß § 3 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 580),7. Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerkes gemäß § 2 des THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514),8. Helferinnen und Helfer des Katastrophenschutzes gemäß § 38 Abs. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes,9. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 und 11 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes sowie Beschäftigte von ambulanten Betreuungs- und Pflegediensten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),10. die in der gesundheitlichen Versorgung von Menschen tätigen Angehörigen medizinischer und pflegerischer Berufe, insbesonderea) Altenpflegerinnen und Altenpfleger nach § 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66), oder nach § 58 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes,b) Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer nach § 1 des Hessischen Altenpflegegesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 296),c) Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten im Sinne der §§ 1 und 2 der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten vom 17. September 2013,d) Ärztinnen und Ärzte nach § 2a der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),e) Apothekerinnen und Apotheker nach § 3 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),f) Desinfektorinnen und Desinfektoren nach § 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren vom 6. Dezember 2010 (GVBl. I S. 711), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2015 (GVBl. S. 580),g) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Abs. 1 des Pflegeberufegesetzes,h) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenpflegegesetzes, in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes,i) Hebammen gemäß § 3 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759),j) Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer gemäß § 1 des Hessisches Krankenpflegehilfegesetzes vom 21. September 2004 (GVBl. I S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2017 (GVBl. S. 313),k) Medizinische Fachangestellte gemäß § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1097),l) Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),m) Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 des MTA-Gesetzes,n) Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistenten für Funktionsdiagnostik gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des MTA-Gesetzes,o) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter gemäß § 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),p) Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten im Sinne der §§ 1 und 2 der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten vom 17. September 2013,q) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes,r) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes,s) Pharmazeutisch-technische Assistentinnen oder pharmazeutisch-technische Assistenten nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),t) Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) in Verbindung mit § 30 des Notfallsanitätergesetzes,u) Zahnärztinnen und Zahnärzte gemäß § 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),v) Zahnmedizinische Fachangestellte gemäß § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Juli 2001 (BGBl. I S. 1492),w)Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach § 1 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), 11. Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 25 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch,11a. Beschäftige in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen stationären oder teilstationären Einrichtungen, die keine Kindertagesbetreuungseinrichtungen sind,11b. Personen, die hauptberuflich Beratungsdienste der psychosozialen Notfallversorgung, insbesondere im Bereich der Notfallseelsorge oder der Krisentelefone, sicherstellen, sowie Mitarbeiterinnen von Schutzeinrichtungen für Betroffene geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere von Frauenhäusern oder Schutzwohnungen,11c. Personen, die in nach § 9 anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen Beratungen nach § 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789), durchführen,11d. Beschäftigte des Allgemeinen Sozialen Dienstes bei den öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe,12. Personen, die unmittelbar mit der Auszahlung von Geldleistungen nach einem der folgenden Gesetze befasst sind:a) Zweites Buch Sozialgesetzbuchb) Drittes Buch Sozialgesetzbuch,c) Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch,d) Asylbewerberleistungsgesetz,e) Bundesausbildungsförderungsgesetz,f) Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung und,g)Wohngeldgesetz,13. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unmittelbar in den Sektoren der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903) tätig sind, soweit von dem Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit zwingend erforderlich ist; dabei bleiben die Schwellenwerte der Anhänge außer Betracht,14. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Abfallbewirtschaftung tätig sind, soweit von dem Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit vor Ort am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur zwingend erforderlich ist,15. hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Presse, Rundfunk, Fernsehen und anderen Telemedien, soweit vom Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit vor Ort am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung des Kernbetriebs zwingend erforderlich ist,16. Soldatinnen und Soldaten nach § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung von Soldaten vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundeswehr, die zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft und der laufenden Einsätze der Bundeswehr erforderlich sind,17. Schulleiterinnen und Schulleiter, Personal des Schulträgers im Sinne des § 156 Nr. 1 des Hessischen Schulgesetzes sowie Lehr- und Betreuungskräfte, die unmittelbar mit der Organisation und Durchführung des Präsenzunterrichts und von anderen schulischen Veranstaltungen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und Abs. 3 befasst sind,17a. Schülerinnen, Schüler und Studierende, die nach § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 5 unterrichtet werden,18. Personen, die nachweislich im Bereich der medizinischen und pharmazeutischen Forschung im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Virus tätig sind,19. Personen, die nach Bestätigung der Dienststellenleitung in den Kernbereichen der staatlichen Forschung und Wissenschaftsverwaltung sowie in Kernbereichen des Kulturgutschutzes ihre Tätigkeit in der Dienststelle ausüben müssen,20. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,21. Mitglieder von Verfassungsorganen,22. Pfarrerinnen und Pfarrer, Seelsorgerinnen und Seelsorger,23. Inhaber von und Beschäftigte in Bestattungsunternehmen,“24. berufstätige und studierende Alleinerziehende im Sinne des § 21 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.Die Einrichtung kann einen Nachweis über die Zugehörigkeit zu den Personengruppen nach Satz 1 fordern. ln Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Ordnungsbehörde. Die in Satz 1 Nr. 11 genannten Personen dürfen ihre eigenen Kinder, mit Ausnahme der Kinder nach Abs. 4, in das Betreuungsangebot einbeziehen.(3) Das Betretungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht für Kinder,1. deren Betreuung in einer Kindertageseinrichtung aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Jugendamtes zur Sicherung des Kindeswohls dringend erforderlich ist,2. für die ein Bescheid des zuständigen Sozialhilfeträgers über die Gewährung einer Maßnahmenpauschale nach der Vereinbarung zur Integration von Kindern mit Behinderung vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt in Tageseinrichtungen für Kinder vom 1. August 2014 in der jeweils geltenden Fassung vorliegt oder3. für die durch das Betretungsverbot nach Abs. 1 im Einzelfall für Eltern und Kinder eine vom zuständigen Jugendamt bescheinigte besondere Härte entsteht, die sich durch außergewöhnliche und schwerwiegende Umstände von den durch den Wegfall der regelhaften Betreuung allgemein entstehenden Härten abhebt.(4) Abs. 2 und 3 gelten nicht, wenn die Kinder oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome aufweisen oder in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Angehörige des gleichen Hausstandes aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 in Kontakt zu infizierten Personen stehen.(5) In Einrichtungen nach Abs. 1 tätige Personen dürfen nicht beschäftigt werden, wenn sie Krankheitssymptome aufweisen, in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind.
§ 1(1) Personen, die sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten der Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgehalten haben, wird für einen Zeitraum von 14 Tagen seit der Einreise aus dem Risikogebiet das Betreten folgender Einrichtungen als Besucher verboten:1. Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes,2. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes sowie3. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322).Satz 1 gilt auch, sobald ein Risikogebiet aufgrund des Abs. 5 Satz 1 oder 3 festgelegt wird und eine Einreise aus diesem Gebiet innerhalb von 14 Tagen vor dem Zeitpunkt der Festlegung erfolgt ist.(2) Jede Person, die in einer Einrichtung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 versorgt wird, darf höchstens einen Besucher für höchstens eine Stunde am Tag empfangen. Nicht als Besucher im Sinne von Satz 1 gelten:1. Seelsorgerinnen und Seelsorger,2. Eltern, die ihr minderjähriges Kind besuchen,3. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,4. sonstige Personen, denen aus beruflichen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist.(3) Alle Besucher sowie die in Abs. 2 Satz 2 genannten Personen sind verpflichtet, ihre Besuchszeit auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Sie haben vor ihrem Besuch angemessene Hygienemaßnahmen zu treffen.(4) Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 gelten nicht für Besuche bei Personen, die im Rahmen der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch behandelt werden.(5) Risikogebiet nach Abs. 1 ist ein Gebiet, das durch das Robert Koch-Institut als Risikogebiet oder als besonders betroffenes Gebiet festgelegt ist, solange diese Festlegung nicht aufgehoben wird. Das Gebiet des Landes Hessen gilt nicht als Risikogebiet. Das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium wird ermächtigt, weitere Gebiete als Risikogebiete im Sinne des Abs. 1 festzulegen oder aufzuheben. Das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium wird jede Erweiterung oder Änderung von Risikogebieten in geeigneter Form sowie auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration öffentlich bekanntmachen.
§ 2(1) Bis zum 19. April 2020 dürfen Kinder die folgenden Einrichtungen nicht betreten:1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte nach § 33 Nr. 1 des Infektions-schutzgesetzes,2. Kindertageseinrichtung nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590) und3. erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.Die Personensorgeberechtigten haben für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sorge zu tragen.(2) Das Betretungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht für Kinder, wenn beide Erziehungsberechtigten des Kindes, im Fall einer oder eines allein Erziehungsberechtigten die oder der allein Erziehungsberechtigte, zu den folgenden Personengruppen gehören:1. Angehörige des Polizeivollzugsdienstes im Sinne der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung vom 10. März 2015 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), sowie des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes, die bei den Polizeipräsidien tätig sind und Vollzugsaufgaben wahrnehmen,2. Angehörige von Feuerwehren gemäß §§ 9 und 10 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374),3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach § 2 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82),4. Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte der Justiz,5. Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzuges,6. Bedienstete von Rettungsdiensten gemäß § 3 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 580),7. Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerkes gemäß § 2 des THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514),8. Helferinnen und Helfer des Katastrophenschutzes gemäß § 38 Abs. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes,9. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,10. die in der gesundheitlichen Versorgung von Menschen tätigen Angehörigen medizinischer und pflegerischer Berufe, insbesonderea) Altenpflegerinnen und Altenpfleger nach § 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66), oder nach § 58 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes,b) Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer nach § 1 des Hessischen Altenpflegegesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 296),c) Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten im Sinne der §§ 1 und 2 der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten vom 17. September 2013,d) Ärztinnen und Ärzte nach § 2a der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),e) Apothekerinnen und Apotheker nach § 3 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),f) Desinfektorinnen und Desinfektoren nach § 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren vom 6. Dezember 2010 (GVBl. I S. 711), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2015 (GVBl. S. 580),g) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Abs. 1 des Pflegeberufegesetzes,h) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenpflegegesetzes, in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes,i) Hebammen gemäß § 3 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759),j) Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer gemäß § 1 des Hessisches Krankenpflegehilfegesetzes vom 21. September 2004 (GVBl. I S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2017 (GVBl. S. 313),k) Medizinische Fachangestellte gemäß § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1097),l) Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),m) Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 des MTA-Gesetzes,n) Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistenten für Funktionsdiagnostik gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des MTA-Gesetzes,o) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter gemäß § 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),p) Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten im Sinne der §§ 1 und 2 der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten vom 17. September 2013,q) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes,r) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes,s) Pharmazeutisch-technische Assistentinnen oder pharmazeutisch-technische Assistenten nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),t) Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) in Verbindung mit § 30 des Notfallsanitätergesetzes,u) Zahnärztinnen und Zahnärzte gemäß § 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),v) Zahnmedizinische Fachangestellte gemäß § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Juli 2001 (BGBl. I S. 1492), 11. Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 25 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch,12. Personen, die unmittelbar mit der Auszahlung von Geldleistungen nach einem der folgenden Gesetze befasst sind:a) Zweites Buch Sozialgesetzbuchb) Drittes Buch Sozialgesetzbuch,c) Asylbewerberleistungsgesetz und 13. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unmittelbar in den Sektoren der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903) tätig sind, soweit von dem Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit zwingend erforderlich ist; dabei bleiben die Schwellenwerte der Anhänge außer Betracht.Die Einrichtung kann einen Nachweis über die Zugehörigkeit zu den Personengruppen nach Satz 1 fordern. ln Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Ordnungsbehörde.(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn die Kindera) Krankheitssymptome aufweisen,b) in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind oderc) sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgehalten haben und noch keine 14 Tage seit der Rückkehr vergangen sind.(4) In Einrichtungen nach Abs. 1 tätige Personen dürfen nicht beschäftigt werden, wenn siea) Krankheitssymptome aufweisen,b) in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind oderc) sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgehalten haben und noch nicht 14 Tage seit der Rückkehr vergangen sind.
§ 3(1) Es wird allgemein angeordnet, dass Schülerinnen und Schüler dem Unterricht und anderen regulären schulischen Veranstaltungen an Einrichtungen gem. § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes bis zum 19. April 2020 fernbleiben müssen. Ihr Fehlen gilt als entschuldigt. Satz 1 und 2 gelten nicht für die Abnahme von Prüfungsleistungen.(2) Die Präsenzpflicht für Lehrkräfte und Schulleitungen bleibt bestehen. Dies gilt nicht, wenn sie sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgehalten haben. Die in den Einrichtungen gem. § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes befindlichen Lehrkräfte sollen Betreuungsangebote für Kinder im Sinne des § 2 Abs. 2 mit Ausnahme der Kinder im Sinne des § 2 Abs. 3 anbieten. Die Organisation dieser Betreuungsangebote obliegt der Schulleitung. Die in Satz 3 genannten Personen dürfen ihre eigenen Kinder mit Ausnahme der Kinder nach § 2 Abs. 3 in das Betreuungsangebot einbeziehen.
§ 10Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. dem Verbot des § 1 Abs. 1 oder 5, § 4 Abs. 1 oder 2, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 eine der aufgeführten Einrichtungen betritt,2. dem Verbot des § 2 Abs. 1 oder 3 oder § 2a Kinder eine der angeführten Einrichtungen betreten lässt,3. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 keinen Mund-Nasen-Schutz trägt,3a. § 1a keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,4. § 2 Abs. 4, § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 Personen beschäftigt, die Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder bei denen oder den Angehörigen desselben Hausstandes ein Kontakt mit infizierten Personen noch nicht mehr als 14 Tage zurückliegt.
§ 111)Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 5. Juli 2020 außer Kraft.
§ 2(1) Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte nach § 33 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes und Kindertageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590), dürfen, ausgenommen in den Fällen des Abs. 2, durch Kinder nicht betreten werden. Die Personensorgeberechtigten haben für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sorge zu tragen.(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn1. beide Erziehungsberechtigten berufstätig sind und eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter zu einer der in der Anlage genannten Personengruppen gehört,2. es sich um ein Kind einer Schülerin, eines Schülers oder einer oder eines Studierenden handelt, die oder der nach § 3 Abs. 1 unterrichtet wird,3. es sich um ein Kind einer oder eines berufstätigen oder studierenden Alleinerziehenden im Sinne des § 21 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch handelt,4. die Betreuung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Jugendamtes zur Sicherung des Kindeswohls dringend erforderlich ist,5. für ein Kind der Bescheid des zuständigen Sozialhilfeträgers über die Gewährung einer Maßnahmenpauschale nach der Vereinbarung zur Integration von Kindern mit Behinderung vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt in Tageseinrichtungen für Kinder vom 1. August 2014 in der jeweils geltenden Fassung vorliegt,6. durch das Betretungsverbot im Einzelfall für Eltern und Kinder eine vom zuständigen Jugendamt bescheinigte besondere Härte entsteht, die sich durch außergewöhnliche und schwerwiegende Umstände von den durch den Wegfall der regelhaften Betreuung allgemein entstehenden Härten abhebt,7. es sich um Kinder handelt, die der Träger im Rahmen der Betreuungskapazitäten der Kindertageseinrichtung zusätzlich aufnimmt.Die Einrichtung kann einen Nachweis über die Zugehörigkeit zu einer der in der Anlage genannten Personengruppen fordern; in Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Ordnungsbehörde. Die in Nr. 11 der Anlage genannten Personen dürfen ihre eigenen Kinder mit Ausnahme der Kinder nach Abs. 3 in das Betreuungsangebot einbeziehen. Übersteigt in den Fällen des Satz 1 Nr. 7 die Nachfrage nach Betreuungsplätzen die Betreuungskapazitäten des Trägers, trifft dieser im Einvernehmen mit dem zuständigen Jugendamt eine Auswahlentscheidung.(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn die Kinder oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen oder in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Angehörige des gleichen Hausstandes aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit nach Nr. 10 der Anlage in Kontakt zu infizierten Personen stehen.(4) In Einrichtungen nach Abs. 1 tätige Personen dürfen nicht beschäftigt werden, wenn sie Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind.
§ 3(1) Der Unterricht und andere reguläre schulische Veranstaltungen an Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes haben so zu erfolgen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt werden kann. Die Gruppengröße darf in der Regel 15 Personen nicht überschreiten. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind einzuhalten.(2) Schülerinnen, Schüler und Studierende dürfen den Präsenzunterricht und andere reguläre schulische Veranstaltungen an Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes nicht besuchen1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen oder in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. wenn sie krankheitsbedingt, aufgrund ihres Alters oder des Stands ihrer geistigen, körperlichen und motorischen oder emotionalen und sozialen Entwicklung nicht in der Lage sind, den Mindestabstand einzuhalten.Ihr Fehlen gilt als entschuldigt. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, soweit Angehörige desselben Hausstandes aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit nach Nr. 10 der Anlage in Kontakt zu infizierten Personen stehen.(3) An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.(4) Die Präsenzpflicht der Lehrkräfte, der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Schulleitungsmitglieder an den öffentlichen Schulen entfällt, wenn sie Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Angehörige desselben Hausstandes aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit nach Nr. 10 der Anlage in Kontakt zu infizierten Personen stehen.(5) Auf Antrag werden von der Teilnahme am schulischen Präsenzbetrieb an den öffentlichen Schulen befreit:1. Schülerinnen, Schüler und Studierende, Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind,2. Schülerinnen, Schüler und Studierende, wenn Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, über 60 Jahre alt sind, sowie3. Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die selbst über 60 Jahre alt sind.Eine Befreiung von Lehrkräften nach Satz 1 Nr. 1 oder 3 gilt nicht für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben sowie für die Teilnahme an Dienstversammlungen, Dienstgesprächen, Abstimmungsgesprächen mit Kolleginnen oder Kollegen, Konferenzen der Lehrkräfte und ähnliche Besprechungen in Präsenzform, bei denen länger als 15 Minuten andauernde Kontakte zu Schülerinnen, Schülern oder Studierenden ausgeschlossen sind. Einem Antrag nach Satz 1 Nr. 1 ist eine ärztliche Bescheinigung der Grunderkrankung oder Immunschwäche beizufügen, es sei denn, der Schule oder der personalführenden Stelle liegt bereits ein hinreichender Nachweis des Risikos vor.(6) In den Fällen des Abs. 5 besteht die Arbeits- oder Dienstverpflichtung der Lehrkräfte sowie der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Pflicht der Schülerinnen, Schüler und Studierenden, an anderen schulischen Lehrangeboten teilzunehmen, im Übrigen fort. Dasselbe gilt in den Fällen des Abs. 2 und 4, sofern die Lehrkräfte, die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Schülerinnen, Schüler und Studierenden nicht selbst erkrankt sind.(7) Die in den Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes befindlichen Lehrkräfte, sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Betreuungskräfte sollen Betreuungsangebote für Kinder im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 6 mit Ausnahme der Kinder im Sinne des § 2 Abs. 3 bis einschließlich der Klassenstufe 6 anbieten. Die in ganztägigen Angeboten tätigen Dritten können ihre Beschäftigten auch zur Unterstützung der Betreuungsangebote einsetzen. Einbezogen werden sollen auch Kinder, deren Betreuung aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Jugendamtes, der zuständigen Schulpsychologin oder des zuständigen Schulpsychologen zur Sicherung des Kindeswohls dringend erforderlich ist. Für Kinder im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 6 mit Behinderungen oder Anspruch auf sonderpädagogische Förderung mit Ausnahme von Kindern im Sinne des § 2 Abs. 3 soll die Betreuung auch über die Klassenstufe 6 hinaus angeboten werden, soweit deren Entwicklungsstand es erfordert. Satz 1 bis 4 gelten nicht, soweit die Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden. Die Organisation dieser Betreuungsangebote obliegt der Schulleitung. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen ihre eigenen Kinder mit Ausnahme der Kinder nach § 2 Abs. 3 in das Betreuungsangebot einbeziehen.
§ 4(1) Menschen mit Behinderungen dürfen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder Tagesstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereiche anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht betreten, wenn1. sie sich in besonderen Wohnformen nach § 71 Abs. 4 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch befinden,2. sie bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind,3. sie nicht in der Lage sind, die notwendigen Hygiene- und Abstandsregeln nach Abs. 5 unter Zuhilfenahme der üblichen Unterstützungsleistungen einzuhalten,4. sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen oder in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht mehr als 14 Tage vergangen sind, oder5. in der Werkstatt oder dem Arbeitsbereich ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.(2) Menschen mit Behinderungen dürfen Tagesförderstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht betreten, wenn1. sie sich in besonderen Wohnformen nach § 71 Abs. 4 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch befinden,2. sie bei ihren Erziehungsberechtigten, Eltern oder anderen Angehörigen wohnen und ihre Betreuung sichergestellt ist,3. sie alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbständig versorgen können oder eine Betreuung erhalten,4. sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen oder in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht mehr als 14 Tage vergangen sind, oder5. in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.(3) Das Betretungsverbot nach Abs. 1 oder 2 gilt nicht für Menschen mit Behinderungen nach Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, wenn die besondere Wohnform unmittelbar räumlich mit der Werkstatt für Menschen mit Behinderungen, Tagesstätte oder Tagesförderstätte verbunden ist und sich dort keine weiteren Menschen mit Behinderungen aufhalten.(4) Die Werkstatt, die Einrichtung oder der andere Leistungsanbieter hat in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 eine Notbetreuung im notwendigen Umfang sicherzustellen, wenn1. ein in der Häuslichkeit lebender Erziehungsberechtigter, Elternteil oder Angehöriger zu einer der in der Anlage genannten Personengruppen gehört oder2. aufgrund eines besonders hohen Pflege- oder Betreuungsaufwandes im Einzelfall eine Betreuung durch die Erziehungsberechtigten, Eltern oder Angehörigen im häuslichen Rahmen nicht erfolgen kann.(5) Die Träger der Werkstätten, Einrichtungen und anderen Leistungsanbieter nach Abs. 1 oder 2 haben dafür Sorge zu tragen, dass1. ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des gleichen Hausstandes, eingehalten wird, soweit keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und2. für den Fahrdienst und den Betrieb der Werkstatt, Einrichtung oder des Arbeitsbereichs ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor der Übertragung von Infektionen nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie einrichtungsbezogene Hygienepläne vorliegen und umgesetzt werden.(6) § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 5(1) Pflegebedürftige dürfen Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach § 41 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht betreten.(2) Jede Tages- und Nachtpflegeeinrichtung nach Abs. 1 soll eine Notbetreuung für Pflegebedürftige einrichten, wenn1. eine der Pflegepersonen zu einer der in der Anlage genannten Personengruppe gehört,2. aufgrund eines besonders hohen Pflege- oder Betreuungsaufwandes im Einzelfall eine Betreuung durch die Pflegepersonen im häuslichen Rahmen nicht erfolgen kann.Für die Pflegebedürftigen nach Satz 1 gilt das Betretungsverbot nach Abs. 1 nicht, soweit nicht ein Fall des § 4 Abs. 1 Nr. 4 vorliegt.(3) § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 6(1) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege werden, soweit sie als Gruppenangebote durchgeführt werden, aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr untersagt. Hierzu zählen insbesondere die Angebote nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch.(2) Für Einzelangebote gilt Abs. 1 nicht. Diese sind jedoch verboten, wenn ein Fall des § 4 Abs. 1 Nr. 4 vorliegt.(3) § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 7(1) Die Durchführung von Einzelangeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe darf nur erfolgen, wenn1. a) ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, soweit keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, oderb) für die gesamte Dauer eines unmittelbaren persönlichen Kontaktes eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Satz 2 getragen wird und 2. die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene eingehalten werden. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b ist entbehrlich1. für Kinder unter 6 Jahren oder2. wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund a) einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung,b) der Art der Dienstleistung, insbesondere aus pädagogischen Gründen, nicht getragen werden kann.(2) Die Durchführung von Angeboten nach Abs. 1 als Gruppenangebot ist untersagt(3) In den Fällen des Abs. 1 ist die Inanspruchnahme des Angebots oder die Durchführung der Therapiemaßnahmen dennoch ausgeschlossen, wenn ein Fall des § 4 Abs. 1 Nr. 4 vorliegt.(4) § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 8(1) Nur die Personen, die in Unterkünften nach1. § 3 Abs. 1 Satz 2 des Landesaufnahmegesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2017 (GVBl. S. 470), oder2. § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 5 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern vom 24. November 2009 (GVBl. I S. 436), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294),wohnhaft sind oder die für die Aufrechterhaltung des Betriebs dieser Einrichtungen erforderlich sind, dürfen diese Einrichtungen betreten. Anderen Personen ist der Zutritt untersagt.(2) Nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtige stationäre Einrichtungen, die keine Kindertageseinrichtungen sind, dürfen nur von Personen betreten werden, die1. in der Einrichtung wohnhaft,2. für die Aufrechterhaltung des Betriebs dieser Einrichtungen erforderlich oder3. für die pädagogische oder therapeutische Arbeit erforderlichsind. Einrichtungen nach Satz 1 einschließlich der Einrichtungen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes, dürfen außerdem von1. a) den Personensorgeberechtigten oderb) dem Vormund der in der Einrichtung befindlichen Personen,2. pädagogischen Fachkräften des Allgemeinen Sozialen Dienstes des zuständigen Jugendamteszu Besuchszwecken betreten werden. In Gemeinsamen Wohnformen nach § 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist der Besuch des jeweils anderen Elternteils zulässig. Satz 2 und 3 gelten nicht für Personen mit Atemwegsinfektionen.(3) Besucherinnen und Besucher nach Abs. 2 Satz 2 und 3 sind verpflichtet, ihre Besuchszeit auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Sie müssen zu jeder Zeit1. mindestens 1,50 Meter Abstand zur besuchten Person einhalten,2. eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und3. den von der Einrichtung angeordneten Hygieneregeln nachkommen.§ 1a Satz 2, 3 und 5 gelten entsprechend.(4) Besuche nach Abs. 2 Satz 2 und 3 sind bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes nicht mehr gestattet, wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.(5) Sportangebote innerhalb der Einrichtung nach Abs. 2 sind auf Einzelpersonen oder auf die in einer Wohngruppe zusammenlebenden Bewohnerinnen und Bewohner zu beschränken. Die Angebote dürfen nur unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene durchgeführt werden.
§ 2aErlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dürfen durch Kinder nicht betreten werden, wenn sie, die Angehörigen des gleichen Hausstandes oder die Tagespflegeperson Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen oder in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Angehörige des gleichen Hausstandes aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit nach Nr. 10 der Anlage in Kontakt zu infizierten Personen stehen.
Anlage zu § 2 Abs. 21. Angehörige des Polizeivollzugsdienstes im Sinne der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung vom 10. März 2015 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), sowie des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes, die bei den Polizeipräsidien tätig sind und Vollzugsaufgaben wahrnehmen,2. Angehörige von Feuerwehren nach den §§ 9, 10 und 14 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374),3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach § 2 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2020 (GVBl. S. 310),4. Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte der Justiz,5. Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzuges,6. Bedienstete von Rettungsdiensten nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 580),7. Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerkes nach § 2 des THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514),8. Helferinnen und Helfer des Katastrophenschutzes nach § 38 Abs. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes,9. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 und 11 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes sowie Beschäftigte von ambulanten Betreuungs- und Pflegediensten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),10. die in der gesundheitlichen Versorgung von Menschen tätigen Angehörigen medizinischer und pflegerischer Berufe, insbesonderea) Altenpflegerinnen und Altenpfleger nach § 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691), aufgehoben durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66), oder nach § 58 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes,b) Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer nach § 1 des Hessischen Altenpflegegesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 296),c) Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten im Sinne der §§ 1 und 2 der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten vom 17. September 2013,d) Ärztinnen und Ärzte nach § 2a der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),e) Apothekerinnen und Apotheker nach § 3 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 307),f) Desinfektorinnen und Desinfektoren nach § 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren vom 6. Dezember 2010 (GVBl. I S. 711), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2015 (GVBl. S. 580),g) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), aufgehoben durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Abs. 1 des Pflegeberufegesetzes,h) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenpflegegesetzes, in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes,i) Hebammen nach § 3 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759),j) Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer nach § 1 des Hessisches Krankenpflegehilfegesetzes vom 21. September 2004 (GVBl. I S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2017 (GVBl. S. 313),k) Medizinische Fachangestellte nach § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1097),l) Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),m) Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des MTA-Gesetzes,n) Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistenten für Funktionsdiagnostik nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des MTA-Gesetzes,o) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter nach § 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),p) Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten im Sinne der §§ 1 und 2 der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten vom 17. September 2013,q) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes,r) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes,s) Pharmazeutisch-technische Assistentinnen oder pharmazeutisch-technische Assistenten nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),t) Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), aufgehoben durch Gesetz vom 22. Mai 2012 (BGBl. I S. 1348), in Verbindung mit § 30 des Notfallsanitätergesetzes,u) Zahnärztinnen und Zahnärzte nach § 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),v) Zahnmedizinische Fachangestellte nach § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Juli 2001 (BGBl. I S. 1492),w) Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach § 1 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),11. Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder nach § 25 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch,11a. Beschäftige in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen stationären oder teilstationären Einrichtungen, die keine Kindertagesbetreuungseinrichtungen sind,11b. Personen, die hauptberuflich Beratungsdienste der psychosozialen Notfallversorgung, insbesondere im Bereich der Notfallseelsorge oder der Krisentelefone, sicherstellen, sowie Mitarbeiterinnen von Schutzeinrichtungen für Betroffene geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere von Frauenhäusern oder Schutzwohnungen,11c. Personen, die in nach § 9 anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen Beratungen nach § 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789), durchführen,11d. Beschäftigte des Allgemeinen Sozialen Dienstes bei den öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe,11e. Tagespflegepersonen nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,12. Personen, die unmittelbar mit der Auszahlung von Geldleistungen nach einem der folgenden Gesetze befasst sind:a) Zweites Buch Sozialgesetzbuch,b) Drittes Buch Sozialgesetzbuch,c) Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch,d) Asylbewerberleistungsgesetz,e) Bundesausbildungsförderungsgesetz,f) Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung undg) Wohngeldgesetz,13. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unmittelbar in den Sektoren der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903) tätig sind, soweit von dem Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit zwingend erforderlich ist; dabei bleiben die Schwellenwerte der Anhänge außer Betracht.14. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Abfallbewirtschaftung tätig sind, soweit von dem Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit vor Ort am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur zwingend erforderlich ist,15. hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Presse, Rundfunk, Fernsehen und anderen Telemedien, soweit vom Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit vor Ort am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung des Kernbetriebs zwingend erforderlich ist,16. Soldatinnen und Soldaten nach § 1 des Soldatengesetzes vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundeswehr, die zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft und der laufenden Einsätze der Bundeswehr erforderlich sind,17. Schulleiterinnen und Schulleiter, Personal des Schulträgers im Sinne des § 156 Nr. 1 des Hessischen Schulgesetzes sowie Lehr- und Betreuungskräfte, die unmittelbar mit der Organisation und Durchführung des Präsenzunterrichts und von anderen schulischen Veranstaltungen nach § 3 Abs. 1 oder der Betreuung nach § 3 Abs. 7 befasst sind,18. Personen, die nachweislich im Bereich der medizinischen und pharmazeutischen Forschung im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Virus tätig sind,19. Personen, die nach Bestätigung der Dienststellenleitung in den Kernbereichen der staatlichen Forschung und Wissenschaftsverwaltung sowie in Kernbereichen des Kulturgutschutzes ihre Tätigkeit in der Dienststelle ausüben müssen,20. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,21. Mitglieder von Verfassungsorganen,22. Pfarrerinnen und Pfarrer, Seelsorgerinnen und Seelsorger,23. Inhaber von und Beschäftigte in Bestattungsunternehmen,24. Inhaber von und Beschäftigte in Betrieben des Gebäudereiniger-Handwerks im Sinne der Nr. 33 der Anlage B der Handwerksordnung.
§ 3(1) Der Unterricht und andere reguläre schulische Veranstaltungen an Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes haben so zu erfolgen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt werden kann. Die Gruppengröße darf in der Regel 15 Personen nicht überschreiten. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind einzuhalten.(2) Schülerinnen, Schüler und Studierende dürfen den Präsenzunterricht und andere reguläre schulische Veranstaltungen an Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes nicht besuchen1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen oder in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. wenn sie krankheitsbedingt, aufgrund ihres Alters oder des Stands ihrer geistigen, körperlichen und motorischen oder emotionalen und sozialen Entwicklung nicht in der Lage sind, den Mindestabstand einzuhalten.Ihr Fehlen gilt als entschuldigt. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, soweit Angehörige desselben Hausstandes aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit nach Nr. 10 der Anlage in Kontakt zu infizierten Personen stehen.(3) An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.(4) Die Präsenzpflicht der Lehrkräfte, der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Schulleitungsmitglieder an den öffentlichen Schulen entfällt, wenn sie Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Angehörige desselben Hausstandes aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit nach Nr. 10 der Anlage in Kontakt zu infizierten Personen stehen.(5) Auf Antrag werden von der Teilnahme am schulischen Präsenzbetrieb an den öffentlichen Schulen befreit:1. Schülerinnen, Schüler und Studierende, Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind sowie2. Schülerinnen, Schüler und Studierende, wenn Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, über 60 Jahre alt sind.Eine Befreiung von Lehrkräften nach Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben sowie für die Teilnahme an Dienstversammlungen, Dienstgesprächen, Abstimmungsgesprächen mit Kolleginnen oder Kollegen, Konferenzen der Lehrkräfte und ähnliche Besprechungen in Präsenzform, bei denen länger als 15 Minuten andauernde Kontakte zu Schülerinnen, Schülern oder Studierenden ausgeschlossen sind. Einem Antrag nach Satz 1 Nr. 1 ist eine ärztliche Bescheinigung der Grunderkrankung oder Immunschwäche beizufügen, es sei denn, der Schule oder der personalführenden Stelle liegt bereits ein hinreichender Nachweis des Risikos vor.(6) In den Fällen des Abs. 5 besteht die Arbeits- oder Dienstverpflichtung der Lehrkräfte sowie der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Pflicht der Schülerinnen, Schüler und Studierenden, an anderen schulischen Lehrangeboten teilzunehmen, im Übrigen fort. Dasselbe gilt in den Fällen des Abs. 2 und 4, sofern die Lehrkräfte, die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Schülerinnen, Schüler und Studierenden nicht selbst erkrankt sind.(7) Die in den Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes befindlichen Lehrkräfte, sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Betreuungskräfte sollen Betreuungsangebote für Kinder im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 6 mit Ausnahme der Kinder im Sinne des § 2 Abs. 3 bis einschließlich der Klassenstufe 6 anbieten. Die in ganztägigen Angeboten tätigen Dritten können ihre Beschäftigten auch zur Unterstützung der Betreuungsangebote einsetzen. Einbezogen werden sollen auch Kinder, deren Betreuung aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Jugendamtes, der zuständigen Schulpsychologin oder des zuständigen Schulpsychologen zur Sicherung des Kindeswohls dringend erforderlich ist. Für Kinder im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 6 mit Behinderungen oder Anspruch auf sonderpädagogische Förderung mit Ausnahme von Kindern im Sinne des § 2 Abs. 3 soll die Betreuung auch über die Klassenstufe 6 hinaus angeboten werden, soweit deren Entwicklungsstand es erfordert. Satz 1 bis 4 gelten nicht, soweit die Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden. Die Organisation dieser Betreuungsangebote obliegt der Schulleitung. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen ihre eigenen Kinder mit Ausnahme der Kinder nach § 2 Abs. 3 in das Betreuungsangebot einbeziehen.
Befugnisse der örtlichen Behörden
§ 11Befugnisse der örtlichen BehördenDie örtlich zuständigen Behörden bleiben befugt, auch über diese Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen.
§ 121)Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 16. August 2020 außer Kraft.
§ 3(1) Der Unterricht und andere reguläre schulische Veranstaltungen an Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes haben so zu erfolgen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt werden kann. Die Gruppengröße darf in der Regel 15 Personen nicht überschreiten. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind einzuhalten. Satz 1 und 2 gelten nicht für den Unterricht in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Grundschulen und der Grundstufen der Förderschulen.(2) Schülerinnen, Schüler und Studierende dürfen den Präsenzunterricht und andere reguläre schulische Veranstaltungen an Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes nicht besuchen1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen oder in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. wenn sie krankheitsbedingt, aufgrund ihres Alters oder des Stands ihrer geistigen, körperlichen und motorischen oder emotionalen und sozialen Entwicklung nicht in der Lage sind, den Mindestabstand einzuhalten.Ihr Fehlen gilt als entschuldigt. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, soweit Angehörige desselben Hausstandes aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit nach Nr. 10 der Anlage in Kontakt zu infizierten Personen stehen.(3) An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.(4) Die Präsenzpflicht der Lehrkräfte, der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Schulleitungsmitglieder an den öffentlichen Schulen entfällt, wenn sie Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Angehörige desselben Hausstandes aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit nach Nr. 10 der Anlage in Kontakt zu infizierten Personen stehen.(5) Auf Antrag werden von der Teilnahme am schulischen Präsenzbetrieb an den öffentlichen Schulen befreit:1. Schülerinnen, Schüler und Studierende, Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind sowie2. Schülerinnen, Schüler und Studierende, wenn Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, über 60 Jahre alt sind.Eine Befreiung von Lehrkräften nach Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben sowie für die Teilnahme an Dienstversammlungen, Dienstgesprächen, Abstimmungsgesprächen mit Kolleginnen oder Kollegen, Konferenzen der Lehrkräfte und ähnliche Besprechungen in Präsenzform, bei denen länger als 15 Minuten andauernde Kontakte zu Schülerinnen, Schülern oder Studierenden ausgeschlossen sind. Einem Antrag nach Satz 1 Nr. 1 ist eine ärztliche Bescheinigung der Grunderkrankung oder Immunschwäche beizufügen, es sei denn, der Schule oder der personalführenden Stelle liegt bereits ein hinreichender Nachweis des Risikos vor. Vom Unterricht in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Grundschulen und der Grundstufen der Förderschulen werden diejenigen Schülerinnen und Schüler ohne die in Satz 1 genannten Voraussetzungen befreit, deren Personensorgeberechtigte gegenüber der Schulleitung schriftlich erklären, dass eine Beschulung im Präsenzunterricht nicht stattfinden soll. Schülerinnen und Schüler, die am Präsenzunterricht nicht teilnehmen, haben ihrer Pflicht zur Beschulung im Rahmen häuslicher Lernsituationen nachzukommen.(6) In den Fällen des Abs. 5 besteht die Arbeits- oder Dienstverpflichtung der Lehrkräfte sowie der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Pflicht der Schülerinnen, Schüler und Studierenden, an anderen schulischen Lehrangeboten teilzunehmen, im Übrigen fort. Dasselbe gilt in den Fällen des Abs. 2 und 4, sofern die Lehrkräfte, die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Schülerinnen, Schüler und Studierenden nicht selbst erkrankt sind.(7) Die in den Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes befindlichen Lehrkräfte, sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Betreuungskräfte sollen Betreuungsangebote für Kinder im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 6 mit Ausnahme der Kinder im Sinne des § 2 Abs. 3 in den Jahrgangsstufen 5 und 6 anbieten. Die in ganztägigen Angeboten tätigen Dritten können ihre Beschäftigten auch zur Unterstützung der Betreuungsangebote einsetzen. Einbezogen werden sollen auch Kinder, deren Betreuung aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Jugendamtes, der zuständigen Schulpsychologin oder des zuständigen Schulpsychologen zur Sicherung des Kindeswohls dringend erforderlich ist. Für Kinder im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 6 mit Behinderungen oder Anspruch auf sonderpädagogische Förderung mit Ausnahme von Kindern im Sinne des § 2 Abs. 3 soll die Betreuung auch über die Klassenstufe 6 hinaus angeboten werden, soweit deren Entwicklungsstand es erfordert. Satz 1 bis 4 gelten nicht, soweit die Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden. Die Organisation dieser Betreuungsangebote obliegt der Schulleitung. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen ihre eigenen Kinder mit Ausnahme der Kinder nach § 2 Abs. 3 in das Betreuungsangebot einbeziehen.
§ 2(1) Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte nach § 33 Nr. 1 des lnfektionsschutzgesetzes und Kindertageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590), dürfen durch Kinder nicht betreten werden, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen oder in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Angehörige des gleichen Hausstandes aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit nach Nr. 10 der Anlage in Kontakt zu infizierten Personen stehen.(2) Einrichtungen nach Abs. 1 dürfen durch dort tätige Personen nicht betreten werden, wenn sie Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind.(3) Mit Zustimmung des Jugendamtes können abweichend von § 25b des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs weitere Personen, für die ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorliegt, mit der Leitung einer oder der Mitarbeit in einer Kindergruppe betraut werden. Vom personellen Mindestbedarf nach § 25c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs kann nach Beratung durch das Jugendamt vorübergehend abgewichen werden.
Anlage zu § 4 Abs. 41. Angehörige des Polizeivollzugsdienstes im Sinne der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung vom 10. März 2015 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), sowie des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes, die bei den Polizeipräsidien tätig sind und Vollzugsaufgaben wahrnehmen,2. Angehörige von Feuerwehren nach den §§ 9, 10 und 14 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374),3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach § 2 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2020 (GVBl. S. 310),4. Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte der Justiz,5. Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzuges,6. Bedienstete von Rettungsdiensten nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 580),7. Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerkes nach § 2 des THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514),8. Helferinnen und Helfer des Katastrophenschutzes nach § 38 Abs. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes,9. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 und 11 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes sowie Beschäftigte von ambulanten Betreuungs- und Pflegediensten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),10. die in der gesundheitlichen Versorgung von Menschen tätigen Angehörigen medizinischer und pflegerischer Berufe, insbesonderea) Altenpflegerinnen und Altenpfleger nach § 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691), aufgehoben durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66), oder nach § 58 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes,b) Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer nach § 1 des Hessischen Altenpflegegesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 296),c) Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten im Sinne der §§ 1 und 2 der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten vom 17. September 2013,d) Ärztinnen und Ärzte nach § 2a der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),e) Apothekerinnen und Apotheker nach § 3 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 307),f) Desinfektorinnen und Desinfektoren nach § 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren vom 6. Dezember 2010 (GVBl. I S. 711), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2015 (GVBl. S. 580),g) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), aufgehoben durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Abs. 1 des Pflegeberufegesetzes,h) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenpflegegesetzes, in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes,i) Hebammen nach § 3 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759),j) Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer nach § 1 des Hessisches Krankenpflegehilfegesetzes vom 21. September 2004 (GVBl. I S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2017 (GVBl. S. 313),k) Medizinische Fachangestellte nach § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1097),l) Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),m) Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des MTA-Gesetzes,n) Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistenten für Funktionsdiagnostik nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des MTA-Gesetzes,o) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter nach § 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),p) Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten im Sinne der §§ 1 und 2 der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten vom 17. September 2013,q) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes,r) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes,s) Pharmazeutisch-technische Assistentinnen oder pharmazeutisch-technische Assistenten nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),t) Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), aufgehoben durch Gesetz vom 22. Mai 2012 (BGBl. I S. 1348), in Verbindung mit § 30 des Notfallsanitätergesetzes,u) Zahnärztinnen und Zahnärzte nach § 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),v) Zahnmedizinische Fachangestellte nach § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Juli 2001 (BGBl. I S. 1492),w) Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach § 1 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),11. Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder nach § 25 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch,11a. Beschäftige in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen stationären oder teilstationären Einrichtungen, die keine Kindertagesbetreuungseinrichtungen sind,11b. Personen, die hauptberuflich Beratungsdienste der psychosozialen Notfallversorgung, insbesondere im Bereich der Notfallseelsorge oder der Krisentelefone, sicherstellen, sowie Mitarbeiterinnen von Schutzeinrichtungen für Betroffene geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere von Frauenhäusern oder Schutzwohnungen,11c. Personen, die in nach § 9 anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen Beratungen nach § 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789), durchführen,11d. Beschäftigte des Allgemeinen Sozialen Dienstes bei den öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe,11e. Tagespflegepersonen nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,12. Personen, die unmittelbar mit der Auszahlung von Geldleistungen nach einem der folgenden Gesetze befasst sind:a) Zweites Buch Sozialgesetzbuch,b) Drittes Buch Sozialgesetzbuch,c) Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch,d) Asylbewerberleistungsgesetz,e) Bundesausbildungsförderungsgesetz,f) Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung undg) Wohngeldgesetz,13. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unmittelbar in den Sektoren der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903) tätig sind, soweit von dem Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit zwingend erforderlich ist; dabei bleiben die Schwellenwerte der Anhänge außer Betracht.14. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Abfallbewirtschaftung tätig sind, soweit von dem Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit vor Ort am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur zwingend erforderlich ist,15. hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Presse, Rundfunk, Fernsehen und anderen Telemedien, soweit vom Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit vor Ort am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung des Kernbetriebs zwingend erforderlich ist,16. Soldatinnen und Soldaten nach § 1 des Soldatengesetzes vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundeswehr, die zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft und der laufenden Einsätze der Bundeswehr erforderlich sind,17. Schulleiterinnen und Schulleiter, Personal des Schulträgers im Sinne des § 156 Nr. 1 des Hessischen Schulgesetzes sowie Lehr- und Betreuungskräfte, die unmittelbar mit der Organisation und Durchführung des Präsenzunterrichts und von anderen schulischen Veranstaltungen nach § 3 Abs. 1 oder der Betreuung nach § 3 Abs. 7 befasst sind,18. Personen, die nachweislich im Bereich der medizinischen und pharmazeutischen Forschung im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Virus tätig sind,19. Personen, die nach Bestätigung der Dienststellenleitung in den Kernbereichen der staatlichen Forschung und Wissenschaftsverwaltung sowie in Kernbereichen des Kulturgutschutzes ihre Tätigkeit in der Dienststelle ausüben müssen,20. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,21. Mitglieder von Verfassungsorganen,22. Pfarrerinnen und Pfarrer, Seelsorgerinnen und Seelsorger,23. Inhaber von und Beschäftigte in Bestattungsunternehmen,24. Inhaber von und Beschäftigte in Betrieben des Gebäudereiniger-Handwerks im Sinne der Nr. 33 der Anlage B der Handwerksordnung.
§ 10Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. dem Verbot des § 1 Abs. 1 oder 5, § 4 Abs. 1 oder 2, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 eine der aufgeführten Einrichtungen betritt,2. dem Verbot des § 2 Abs. 1 oder § 2a Kinder eine der angeführten Einrichtungen betreten lässt,2a. dem Verbot des § 2 Abs. 2 Beschäftige eine der angeführten Einrichtungen betreten lässt,3. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 keinen Mund-Nasen-Schutz trägt,3a. § 1a keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,4. § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 Personen beschäftigt, die Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder bei denen oder den Angehörigen desselben Hausstandes ein Kontakt mit infizierten Personen noch nicht mehr als 14 Tage zurückliegt.
§ 3(1) Der Unterricht und andere reguläre schulische Veranstaltungen an Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes haben so zu erfolgen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt werden kann. Die Gruppengröße darf in der Regel 15 Personen nicht überschreiten. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind einzuhalten. Satz 1 und 2 gelten nicht für den Unterricht in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Grundschulen und der Grundstufen der Förderschulen.(2) Schülerinnen, Schüler und Studierende dürfen den Präsenzunterricht und andere reguläre schulische Veranstaltungen an Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes nicht besuchen1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen oder in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. wenn sie krankheitsbedingt, aufgrund ihres Alters oder des Stands ihrer geistigen, körperlichen und motorischen oder emotionalen und sozialen Entwicklung nicht in der Lage sind, den Mindestabstand einzuhalten.Ihr Fehlen gilt als entschuldigt. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, soweit Angehörige desselben Hausstandes aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit nach Nr. 10 der Anlage in Kontakt zu infizierten Personen stehen.(3) An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.(4) Die Präsenzpflicht der Lehrkräfte, der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Schulleitungsmitglieder an den öffentlichen Schulen entfällt, wenn sie Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Angehörige desselben Hausstandes aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit nach Nr. 10 der Anlage in Kontakt zu infizierten Personen stehen.(5) Auf Antrag werden von der Teilnahme am schulischen Präsenzbetrieb an den öffentlichen Schulen befreit:1. Schülerinnen, Schüler und Studierende, Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind sowie2. Schülerinnen, Schüler und Studierende, wenn Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, über 60 Jahre alt sind.Eine Befreiung von Lehrkräften nach Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben sowie für die Teilnahme an Dienstversammlungen, Dienstgesprächen, Abstimmungsgesprächen mit Kolleginnen oder Kollegen, Konferenzen der Lehrkräfte und ähnliche Besprechungen in Präsenzform, bei denen länger als 15 Minuten andauernde Kontakte zu Schülerinnen, Schülern oder Studierenden ausgeschlossen sind. Einem Antrag nach Satz 1 Nr. 1 ist eine ärztliche Bescheinigung der Grunderkrankung oder Immunschwäche beizufügen, es sei denn, der Schule oder der personalführenden Stelle liegt bereits ein hinreichender Nachweis des Risikos vor. Vom Unterricht in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Grundschulen und der Grundstufen der Förderschulen werden diejenigen Schülerinnen und Schüler ohne die in Satz 1 genannten Voraussetzungen befreit, deren Personensorgeberechtigte gegenüber der Schulleitung schriftlich erklären, dass eine Beschulung im Präsenzunterricht nicht stattfinden soll. Schülerinnen und Schüler, die am Präsenzunterricht nicht teilnehmen, haben ihrer Pflicht zur Beschulung im Rahmen häuslicher Lernsituationen nachzukommen.(6) In den Fällen des Abs. 5 besteht die Arbeits- oder Dienstverpflichtung der Lehrkräfte sowie der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Pflicht der Schülerinnen, Schüler und Studierenden, an anderen schulischen Lehrangeboten teilzunehmen, im Übrigen fort. Dasselbe gilt in den Fällen des Abs. 2 und 4, sofern die Lehrkräfte, die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Schülerinnen, Schüler und Studierenden nicht selbst erkrankt sind.
§ 4(1) Menschen mit Behinderungen dürfen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder Tagesstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereiche anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht betreten, wenn1. sie sich in besonderen Wohnformen nach § 71 Abs. 4 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch befinden,2. sie bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind,3. sie nicht in der Lage sind, die notwendigen Hygiene- und Abstandsregeln nach Abs. 5 unter Zuhilfenahme der üblichen Unterstützungsleistungen einzuhalten,4. sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen oder in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht mehr als 14 Tage vergangen sind, oder5. in der Werkstatt oder dem Arbeitsbereich ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.(2) Menschen mit Behinderungen dürfen Tagesförderstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht betreten, wenn1. sie sich in besonderen Wohnformen nach § 71 Abs. 4 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch befinden,2. sie bei ihren Erziehungsberechtigten, Eltern oder anderen Angehörigen wohnen und ihre Betreuung sichergestellt ist,3. sie alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbständig versorgen können oder eine Betreuung erhalten,4. sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen oder in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht mehr als 14 Tage vergangen sind, oder5. in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.(3) Das Betretungsverbot nach Abs. 1 oder 2 gilt nicht für Menschen mit Behinderungen nach Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, wenn die besondere Wohnform unmittelbar räumlich mit der Werkstatt für Menschen mit Behinderungen, Tagesstätte oder Tagesförderstätte verbunden ist und sich dort keine weiteren Menschen mit Behinderungen aufhalten.(4) Die Werkstatt, die Einrichtung oder der andere Leistungsanbieter hat in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 eine Notbetreuung im notwendigen Umfang sicherzustellen, wenn1. ein in der Häuslichkeit lebender Erziehungsberechtigter, Elternteil oder Angehöriger zu einer der in der Anlage genannten Personengruppen gehört oder2. aufgrund eines besonders hohen Pflege- oder Betreuungsaufwandes im Einzelfall eine Betreuung durch die Erziehungsberechtigten, Eltern oder Angehörigen im häuslichen Rahmen nicht erfolgen kann.(5) Die Träger der Werkstätten, Einrichtungen und anderen Leistungsanbieter nach Abs. 1 oder 2 haben dafür Sorge zu tragen, dass1. ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des gleichen Hausstandes, eingehalten wird, soweit keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und2. für den Fahrdienst und den Betrieb der Werkstatt, Einrichtung oder des Arbeitsbereichs ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor der Übertragung von Infektionen nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie einrichtungsbezogene Hygienepläne vorliegen und umgesetzt werden.(6) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 5(1) Pflegebedürftige dürfen Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach § 41 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht betreten.(2) Jede Tages- und Nachtpflegeeinrichtung nach Abs. 1 soll eine Notbetreuung für Pflegebedürftige einrichten, wenn1. eine der Pflegepersonen zu einer der in der Anlage genannten Personengruppe gehört,2. aufgrund eines besonders hohen Pflege- oder Betreuungsaufwandes im Einzelfall eine Betreuung durch die Pflegepersonen im häuslichen Rahmen nicht erfolgen kann.Für die Pflegebedürftigen nach Satz 1 gilt das Betretungsverbot nach Abs. 1 nicht, soweit nicht ein Fall des § 4 Abs. 1 Nr. 4 vorliegt.(3) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 6(1) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege werden, soweit sie als Gruppenangebote durchgeführt werden, aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr untersagt. Hierzu zählen insbesondere die Angebote nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch.(2) Für Einzelangebote gilt Abs. 1 nicht. Diese sind jedoch verboten, wenn ein Fall des § 4 Abs. 1 Nr. 4 vorliegt.(3) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 7(1) Die Durchführung von Einzelangeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe darf nur erfolgen, wenn1. a) ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, soweit keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, oderb) für die gesamte Dauer eines unmittelbaren persönlichen Kontaktes eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Satz 2 getragen wird und 2. die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene eingehalten werden. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b ist entbehrlich1. für Kinder unter 6 Jahren oder2. wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund a) einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung,b) der Art der Dienstleistung, insbesondere aus pädagogischen Gründen, nicht getragen werden kann.(2) Die Durchführung von Angeboten nach Abs. 1 als Gruppenangebot ist untersagt(3) In den Fällen des Abs. 1 ist die Inanspruchnahme des Angebots oder die Durchführung der Therapiemaßnahmen dennoch ausgeschlossen, wenn ein Fall des § 4 Abs. 1 Nr. 4 vorliegt.(4) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 1(1) Die folgenden Einrichtungen dürfen nicht zu Besuchszwecken betreten werden:1. Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes,2. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,3. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322).(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Personen, die in einer Einrichtung nach Abs. 1 versorgt werden, nur1. durcha) Seelsorgerinnen und Seelsorger,b) ihre Eltern, wenn es sich um ein minderjähriges Kind handelt,c) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,d) sonstige Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist,e) ehrenamtliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen in Ausübung ihres Amtes, oder 2. im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuchbesucht werden. Besucherinnen und Besucher nach Satz 1 Nr. 1 sind verpflichtet, ihre Besuchszeit auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu beschränken.(3) Die Einrichtungsleitung kann abweichend von Abs. 1 im Einzelfall für engste Familienangehörige Ausnahmen zulassen, wenn es nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist, insbesondere bei Geburten oder Personen im Sterbeprozess.(3a) Einrichtungen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor der Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Handlungsempfehlungen des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration sowie der einrichtungsbezogenen Hygienepläne verfügen, welches dem örtlich zuständigen Hessischen Amt für Versorgung und Soziales vorzulegen ist. Abweichend von Abs. 1 können Personen,1. die in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen nach Abs. 1 Nr. 2 oder 3 versorgt werden, binnen einer Kalenderwoche dreimal eine Besucherin oder einen Besucher,2. die in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen nach Abs. 1 Nr. 2 oder 3 versorgt werden, täglich eine Besucherin oder einen Besucherempfangen. Die Einrichtungsleitung einer Einrichtung nach Abs. 1 Nr. 2 oder 3 kann aufgrund der infektiologischen Situation, der räumlichen und persönlichen Ausstattung oder der Verfügbarkeit von ausreichender persönlicher Ausstattung die Besuchsmöglichkeiten nach Satz 2 einschränken; jedoch ist jeder in der Einrichtung versorgten Person mindestens ein Besuch durch eine Person für mindestens 1 Stunde je Kalenderwoche zu ermöglichen. Eine Einschränkung der Besuchsmöglichkeiten nach Satz 3 bedarf der vorherigen Genehmigung durch das örtlich zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales.(3b) Besuche nach Abs. 3a sind bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes nicht mehr gestattet, wenn in der Einrichtung nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-Co-V2 vorliegt.(3c) Die Einrichtungen nach Abs. 1 haben Name, Anschrift und Telefonnummer und die Besuchszeit jeder Besucherin und jedes Besuchers nach Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 3a zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen zu erfassen und die Daten für die Dauer eines Monats ab dem Besuch geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Aufforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung.(4) Besucherinnen und Besucher nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 und 3a müssen zu jeder Zeit1. mindestens 1,50 m Abstand zur besuchten Person einhalten,2. einen von der Einrichtung gestellten oder akzeptierten Mund-Nasen-Schutz tragen und3. den von der Einrichtungsleitung angeordneten Hygieneregeln nachkommen.Satz 1 gilt nicht, soweit es die Eigenart eines Besuches nach Abs. 2 Satz 1 erfordert.(5) Abweichend von Abs. 2, 3 und 3a ist Personen mit Atemwegsinfektionen das Betreten von Einrichtungen nach Abs. 1 verboten.
§ 5(1) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach § 41 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor Infektionen mit SARS-CoV-2 nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Handlungsempfehlung des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration sowie über einrichtungsbezogene Hygienepläne verfügen. Pflegebedürftige dürfen Einrichtungen nach Satz 1 nicht betreten, wenn1. die Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung unmittelbar räumlich mit einer stationären Pflegeeinrichtung nach § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch verbunden ist,2. sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen oder in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht mehr als 14 Tage vergangen sind, oder3. in der Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.(2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sollen die Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen eine Notbetreuung für Pflegebedürftige einrichten, wenn1. eine der Pflegepersonen zu einer der in der Anlage genannten Personengruppe gehört,2. aufgrund eines besonders hohen Pflege- oder Betreuungsaufwandes im Einzelfall eine Betreuung durch die Pflegepersonen im häuslichen Rahmen nicht erfolgen kann.Für die Pflegebedürftigen nach Satz 1 gilt das Betretungsverbot nach Abs. 1, soweit ein Fall des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 vorliegt.(3) § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 51)Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.
§ 5(1) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach § 41 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor Infektionen mit SARS-CoV-2 nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Handlungsempfehlung des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration sowie über einrichtungsbezogene Hygienepläne verfügen. Pflegebedürftige dürfen Einrichtungen nach Satz 1 nicht betreten, wenn1. die Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung unmittelbar räumlich mit einer stationären Pflegeeinrichtung nach § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch verbunden ist,2. sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen oder in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht mehr als 14 Tage vergangen sind, oder3. in der Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.(2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sollen die Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen eine Notbetreuung für Pflegebedürftige einrichten, wenn1. eine der Pflegepersonen zu einer der in der Anlage genannten Personengruppe gehört,2. aufgrund eines besonders hohen Pflege- oder Betreuungsaufwandes im Einzelfall eine Betreuung durch die Pflegepersonen im häuslichen Rahmen nicht erfolgen kann.Für die Pflegebedürftigen nach Satz 1 gilt das Betretungsverbot nach Abs. 1, soweit ein Fall des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 vorliegt.(3) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
Anlage1. Angehörige des Polizeivollzugsdienstes im Sinne der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung vom 10. März 2015 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), sowie des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes, die bei den Polizeipräsidien tätig sind und Vollzugsaufgaben wahrnehmen,2. Angehörige von Feuerwehren nach den §§ 9, 10 und 14 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374),3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach § 2 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2020 (GVBl. S. 310),4. Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte der Justiz,5. Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzuges,6. Bedienstete von Rettungsdiensten nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 580),7. Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerkes nach § 2 des THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514),8. Helferinnen und Helfer des Katastrophenschutzes nach § 38 Abs. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes,9. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 und 11 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes sowie Beschäftigte von ambulanten Betreuungs- und Pflegediensten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),10. die in der gesundheitlichen Versorgung von Menschen tätigen Angehörigen medizinischer und pflegerischer Berufe, insbesonderea) Altenpflegerinnen und Altenpfleger nach § 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691), aufgehoben durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66), oder nach § 58 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes,b) Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer nach § 1 des Hessischen Altenpflegegesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 296),c) Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten im Sinne der §§ 1 und 2 der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten vom 17. September 2013,d) Ärztinnen und Ärzte nach § 2a der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),e) Apothekerinnen und Apotheker nach § 3 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 307),f) Desinfektorinnen und Desinfektoren nach § 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren vom 6. Dezember 2010 (GVBl. I S. 711), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2015 (GVBl. S. 580),g) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), aufgehoben durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Abs. 1 des Pflegeberufegesetzes,h) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenpflegegesetzes, in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes,i) Hebammen nach § 3 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759),j) Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer nach § 1 des Hessisches Krankenpflegehilfegesetzes vom 21. September 2004 (GVBl. I S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2017 (GVBl. S. 313),k) Medizinische Fachangestellte nach § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1097),l) Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),m) Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des MTA-Gesetzes,n) Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistenten für Funktionsdiagnostik nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des MTA-Gesetzes,o) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter nach § 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),p) Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten im Sinne der §§ 1 und 2 der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten vom 17. September 2013,q) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes,r) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes,s) Pharmazeutisch-technische Assistentinnen oder pharmazeutisch-technische Assistenten nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),t) Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), aufgehoben durch Gesetz vom 22. Mai 2012 (BGBl. I S. 1348), in Verbindung mit § 30 des Notfallsanitätergesetzes,u) Zahnärztinnen und Zahnärzte nach § 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),v) Zahnmedizinische Fachangestellte nach § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Juli 2001 (BGBl. I S. 1492),w) Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach § 1 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),11. Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder nach § 25 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch,11a. Beschäftige in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen stationären oder teilstationären Einrichtungen, die keine Kindertagesbetreuungseinrichtungen sind,11b. Personen, die hauptberuflich Beratungsdienste der psychosozialen Notfallversorgung, insbesondere im Bereich der Notfallseelsorge oder der Krisentelefone, sicherstellen, sowie Mitarbeiterinnen von Schutzeinrichtungen für Betroffene geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere von Frauenhäusern oder Schutzwohnungen,11c. Personen, die in nach § 9 anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen Beratungen nach § 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789), durchführen,11d. Beschäftigte des Allgemeinen Sozialen Dienstes bei den öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe,11e. Tagespflegepersonen nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,12. Personen, die unmittelbar mit der Auszahlung von Geldleistungen nach einem der folgenden Gesetze befasst sind:a) Zweites Buch Sozialgesetzbuch,b) Drittes Buch Sozialgesetzbuch,c) Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch,d) Asylbewerberleistungsgesetz,e) Bundesausbildungsförderungsgesetz,f) Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung undg) Wohngeldgesetz,13. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unmittelbar in den Sektoren der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903) tätig sind, soweit von dem Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit zwingend erforderlich ist; dabei bleiben die Schwellenwerte der Anhänge außer Betracht.14. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Abfallbewirtschaftung tätig sind, soweit von dem Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit vor Ort am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur zwingend erforderlich ist,15. hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Presse, Rundfunk, Fernsehen und anderen Telemedien, soweit vom Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit vor Ort am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung des Kernbetriebs zwingend erforderlich ist,16. Soldatinnen und Soldaten nach § 1 des Soldatengesetzes vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundeswehr, die zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft und der laufenden Einsätze der Bundeswehr erforderlich sind,17. Schulleiterinnen und Schulleiter, Personal des Schulträgers im Sinne des § 156 Nr. 1 des Hessischen Schulgesetzes sowie Lehr- und Betreuungskräfte, die unmittelbar mit der Organisation und Durchführung des Präsenzunterrichts und von anderen schulischen Veranstaltungen nach § 3 Abs. 1 oder der Betreuung nach § 3 Abs. 7 befasst sind,18. Personen, die nachweislich im Bereich der medizinischen und pharmazeutischen Forschung im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Virus tätig sind,19. Personen, die nach Bestätigung der Dienststellenleitung in den Kernbereichen der staatlichen Forschung und Wissenschaftsverwaltung sowie in Kernbereichen des Kulturgutschutzes ihre Tätigkeit in der Dienststelle ausüben müssen,20. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,21. Mitglieder von Verfassungsorganen,22. Pfarrerinnen und Pfarrer, Seelsorgerinnen und Seelsorger,23. Inhaber von und Beschäftigte in Bestattungsunternehmen,24. Inhaber von und Beschäftigte in Betrieben des Gebäudereiniger-Handwerks im Sinne der Nr. 33 der Anlage B der Handwerksordnung.
§ 1(1) Die folgenden Einrichtungen dürfen nicht zu Besuchszwecken betreten werden:1. Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes,2. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,3. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),4. nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht werden.(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Personen, die in einer Einrichtung nach Abs. 1 versorgt werden, nur1. durcha) Seelsorgerinnen und Seelsorger,b) ihre Eltern, wenn es sich um ein minderjähriges Kind handelt,c) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,d) sonstige Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist,e) ehrenamtliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen in Ausübung ihres Amtes, oder 2. im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuchbesucht werden. Besucherinnen und Besucher nach Satz 1 Nr. 1 sind verpflichtet, ihre Besuchszeit auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu beschränken.(3) Die Einrichtungsleitung kann abweichend von Abs. 1 im Einzelfall für engste Familienangehörige Ausnahmen zulassen, wenn es nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist, insbesondere bei Geburten oder Personen im Sterbeprozess.(3a) Einrichtungen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor der Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Handlungsempfehlungen des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration sowie der einrichtungsbezogenen Hygienepläne verfügen, welches dem örtlich zuständigen Hessischen Amt für Versorgung und Soziales vorzulegen ist. Abweichend von Abs. 1 können Personen,1. die in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen nach Abs. 1 Nr. 2 oder 3 versorgt werden, binnen einer Kalenderwoche dreimal eine Besucherin oder einen Besucher,2. die in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen nach Abs. 1 Nr. 2 oder 3 versorgt werden, täglich eine Besucherin oder einen Besucherempfangen. Die Einrichtungsleitung einer Einrichtung nach Abs. 1 Nr. 2 oder 3 kann aufgrund der infektiologischen Situation, der räumlichen und persönlichen Ausstattung oder der Verfügbarkeit von ausreichender persönlicher Ausstattung die Besuchsmöglichkeiten nach Satz 2 einschränken; jedoch ist jeder in der Einrichtung versorgten Person mindestens ein Besuch durch eine Person für mindestens 1 Stunde je Kalenderwoche zu ermöglichen. Eine Einschränkung der Besuchsmöglichkeiten nach Satz 3 bedarf der vorherigen Genehmigung durch das örtlich zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales.(3b) Besuche nach Abs. 3a sind bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes nicht mehr gestattet, wenn in der Einrichtung nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-Co-V2 vorliegt.(3c) Die Einrichtungen nach Abs. 1 haben Name, Anschrift und Telefonnummer und die Besuchszeit jeder Besucherin und jedes Besuchers nach Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 3a ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen zu erfassen und die Daten für die Dauer eines Monats ab dem Besuch geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Aufforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung, die Besucherinnen und Besucher sind über diese Beschränkungen zu informieren.(4) Besucherinnen und Besucher nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 und 3a müssen zu jeder Zeit1. mindestens 1,50 m Abstand zur besuchten Person einhalten,2. einen von der Einrichtung gestellten oder akzeptierten Mund-Nasen-Schutz tragen und3. den von der Einrichtungsleitung angeordneten Hygieneregeln nachkommen.Satz 1 gilt nicht, soweit es die Eigenart eines Besuches nach Abs. 2 Satz 1 erfordert.(5) Abweichend von Abs. 2, 3 und 3a ist Personen mit Atemwegsinfektionen das Betreten von Einrichtungen nach Abs. 1 verboten.
§ 10Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. dem Verbot des § 1 Abs. 1 oder 5, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 8 eine der aufgeführten Einrichtungen betritt,2. dem Verbot des § 2 Abs. 1 oder § 2a Kinder eine der angeführten Einrichtungen betreten lässt,2a. dem Verbot des § 2 Abs. 2 Beschäftige eine der angeführten Einrichtungen betreten lässt,3. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 keinen Mund-Nasen-Schutz trägt,3a. den §§ 1a oder 4 Abs. 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,4. § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 Personen beschäftigt, die Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder bei denen oder den Angehörigen desselben Hausstandes ein Kontakt mit infizierten Personen noch nicht mehr als 14 Tage zurückliegt.
§ 2(1) Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte nach § 33 Nr. 1 des lnfektionsschutzgesetzes und Kindertageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590), dürfen durch Kinder nicht betreten werden, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen oder in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Angehörige des gleichen Hausstandes aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt zu infizierten Personen stehen.(2) Einrichtungen nach Abs. 1 dürfen durch dort tätige Personen nicht betreten werden, wenn sie Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind.(3) Mit Zustimmung des Jugendamtes können abweichend von § 25b des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs weitere Personen, für die ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorliegt, mit der Leitung einer oder der Mitarbeit in einer Kindergruppe betraut werden. Vom personellen Mindestbedarf nach § 25c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs kann nach Beratung durch das Jugendamt vorübergehend abgewichen werden.
§ 3(1) Der Unterricht und andere reguläre schulische Veranstaltungen an Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes haben so zu erfolgen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt werden kann. Die Gruppengröße darf in der Regel 15 Personen nicht überschreiten. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind einzuhalten. Satz 1 und 2 gelten nicht für den Unterricht in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Grundschulen und der Grundstufen der Förderschulen.(2) Schülerinnen, Schüler und Studierende dürfen den Präsenzunterricht und andere reguläre schulische Veranstaltungen an Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes nicht besuchen1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen oder in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. wenn sie krankheitsbedingt, aufgrund ihres Alters oder des Stands ihrer geistigen, körperlichen und motorischen oder emotionalen und sozialen Entwicklung nicht in der Lage sind, den Mindestabstand einzuhalten.Ihr Fehlen gilt als entschuldigt. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, soweit Angehörige desselben Hausstandes aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt zu infizierten Personen stehen.(3) An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.(4) Die Präsenzpflicht der Lehrkräfte, der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Schulleitungsmitglieder an den öffentlichen Schulen entfällt, wenn sie Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Angehörige desselben Hausstandes aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt zu infizierten Personen stehen.(5) Auf Antrag werden von der Teilnahme am schulischen Präsenzbetrieb an den öffentlichen Schulen befreit:1. Schülerinnen, Schüler und Studierende, Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind sowie2. Schülerinnen, Schüler und Studierende, wenn Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, über 60 Jahre alt sind.Eine Befreiung von Lehrkräften nach Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben sowie für die Teilnahme an Dienstversammlungen, Dienstgesprächen, Abstimmungsgesprächen mit Kolleginnen oder Kollegen, Konferenzen der Lehrkräfte und ähnliche Besprechungen in Präsenzform. Einem Antrag nach Satz 1 Nr. 1 ist eine ärztliche Bescheinigung der Grunderkrankung oder Immunschwäche beizufügen, es sei denn, der Schule oder der personalführenden Stelle liegt bereits ein hinreichender Nachweis des Risikos vor. Vom Unterricht in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Grundschulen und der Grundstufen der Förderschulen werden diejenigen Schülerinnen und Schüler ohne die in Satz 1 genannten Voraussetzungen befreit, deren Personensorgeberechtigte gegenüber der Schulleitung schriftlich erklären, dass eine Beschulung im Präsenzunterricht nicht stattfinden soll. Schülerinnen und Schüler, die am Präsenzunterricht nicht teilnehmen, haben ihrer Pflicht zur Beschulung im Rahmen häuslicher Lernsituationen nachzukommen.(6) In den Fällen des Abs. 5 besteht die Arbeits- oder Dienstverpflichtung der Lehrkräfte sowie der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Pflicht der Schülerinnen, Schüler und Studierenden, an anderen schulischen Lehrangeboten teilzunehmen, im Übrigen fort. Dasselbe gilt in den Fällen des Abs. 2 und 4, sofern die Lehrkräfte, die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Schülerinnen, Schüler und Studierenden nicht selbst erkrankt sind.
§ 4(1) Menschen mit Behinderungen dürfen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereiche anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht betreten, wenn1. sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen oder in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht mehr als 14 Tage vergangen sind, oder2. in der Werkstatt, Tagesförderstätte, Tagesstätte oder dem Arbeitsbereich ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.(2) Auf Antrag können in Werkstätten oder bei anderen Leistungsanbietern beschäftigte Menschen mit Behinderungen von der Teilnahme am Präsenzbetrieb befreit werden, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind.(3) Bei Inanspruchnahme des Fahrdienstes ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Satz 2 zu tragen. § 1a Satz 3 gilt entsprechend.(4) (aufgehoben)(5) Die Träger der Werkstätten, Tagesförderstätten, Tagesstätten und anderen Leistungsanbieter nach Abs. 1 haben dafür Sorge zu tragen, dass1. ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des gleichen Hausstandes, eingehalten wird, soweit keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und2. für den Fahrdienst und den Betrieb der Werkstatt, Tagesförderstätte, Tagesstätte oder des Arbeitsbereichs ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor der Übertragung von Infektionen nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 16. April 2020 (GMBl. S. 303) und einrichtungsbezogene Hygienepläne vorliegen und umgesetzt werden.(6) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 5(1) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach § 41 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor Infektionen mit SARS-CoV-2 nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Handlungsempfehlung des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration sowie über einrichtungsbezogene Hygienepläne verfügen. Pflegebedürftige dürfen Einrichtungen nach Satz 1 nicht betreten, wenn1. die Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung unmittelbar räumlich mit einer stationären Pflegeeinrichtung nach § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch verbunden ist,2. sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen oder in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht mehr als 14 Tage vergangen sind, oder3. in der Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.(2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sollen die Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen eine Notbetreuung für Pflegebedürftige einrichten, wenn im Einzelfall eine Betreuung durch die Pflegepersonen im häuslichen Rahmen nicht erfolgen kann. Für die Pflegebedürftigen nach Satz 1 gilt das Betretungsverbot nach Abs. 1, soweit ein Fall des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 vorliegt.(3) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 6(1) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege, soweit sie als Gruppenangebote durchgeführt werden, insbesondere die Angebote nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch, dürfen nicht angeboten oder in Anspruch genommen werden, wenn leistungserbringende Personen oder teilnehmende Personen oder deren jeweilige Angehörige des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen oder in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht mehr als 14 Tage vergangen sind. Die Anbieter haben sicherzustellen, dass1. ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des gleichen Hausstandes, eingehalten wird, soweit keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. geeignete Hygienekonzepte und Abstandsregelungen entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts erarbeitet und umgesetzt werden sowie3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie deren Begleitpersonen ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen erfasst werden, diese Daten für die Dauer eines Monats ab der jeweiligen Leistungserbringung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorgehalten und auf Anforderung an diese übermittelt werden sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform gelöscht oder vernichtet werden; die Bestimmungen des Art. l3, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie deren Begleitpersonen sind über diese Einschränkungen zu informieren.(2) Für Einzelangebote gilt Abs. 1 nicht. Diese sind jedoch verboten, wenn ein Fall des § 4 Abs. 1 Nr. 2 vorliegt.(3) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 7(1) Die Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe sind zulässig, wenn1.a) ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, soweit keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, oderb) für die gesamte Dauer eines unmittelbaren persönlichen Kontaktes eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Satz 2 getragen wird und 2. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts getroffen und umgesetzt werden. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b ist entbehrlich1. für Kinder unter 6 Jahren oder2. wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund a) einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung,b) der Art der Dienstleistung, insbesondere aus pädagogischen Gründen, nicht getragen werden kann.(2) (aufgehoben)(3) In den Fällen des Abs. 1 ist die Inanspruchnahme des Angebots oder die Durchführung der Therapiemaßnahme ausgeschlossen, wenn1. die Empfänger der Dienstleistung nach Abs. 1 oder die Angehörigen des gleichen Hausstands Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen oder in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht mehr als 14 Tage vergangen sind, oder2. in den Einrichtungen nach Abs. 1 ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.(4) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 8Nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtige stationäre Einrichtungen, die keine Kindertageseinrichtungen sind und nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 4 fallen, dürfen zu Besuchszwecken nicht betreten werden1. durch Personen mit Atemwegsinfektionen oder2. wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.
§ 1(1) Die folgenden Einrichtungen dürfen nicht zu Besuchszwecken betreten werden:1. Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes,2. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,3. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),4. nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht werden.(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Personen, die in einer Einrichtung nach Abs. 1 versorgt werden, nur1. durcha) Seelsorgerinnen und Seelsorger,b) ihre Eltern, wenn es sich um ein minderjähriges Kind handelt,c) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,d) sonstige Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist,e) ehrenamtliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen in Ausübung ihres Amtes, oder 2. im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuchbesucht werden. Besucherinnen und Besucher nach Satz 1 Nr. 1 sind verpflichtet, ihre Besuchszeit auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu beschränken.(3) Die Einrichtungsleitung kann abweichend von Abs. 1 im Einzelfall für engste Familienangehörige Ausnahmen zulassen, wenn es nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist, insbesondere bei Geburten oder Personen im Sterbeprozess.(3a) Einrichtungen nach Abs. 1 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor der Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Handlungsempfehlungen des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration sowie der einrichtungsbezogenen Hygienepläne verfügen, welches bei Einrichtungen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 dem örtlich zuständigen Hessischen Amt für Versorgung und Soziales vorzulegen ist. Abweichend von Abs. 1 können Personen,1. die in Einrichtungen nach Abs. 1 Nr. 1 versorgt werden, innerhalb der ersten sechs Tage ihres Aufenthalts bis zu zwei Besuche und ab dem siebten Tag des Aufenthalts täglich Besuche von jeweils bis zu zwei Personen empfangen,2. die in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4 versorgt werden, binnen einer Kalenderwoche dreimal eine Besucherin oder einen Besucher,3. die in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4 versorgt werden, täglich eine Besucherin oder einen Besucherempfangen. Die Einrichtungsleitung einer Einrichtung nach Abs. 1 Nr. 2 oder 3 kann aufgrund der infektiologischen Situation, der räumlichen und personellen Ausstattung oder der Verfügbarkeit von ausreichender persönlicher Schutzausrüstung die Besuchsmöglichkeiten nach Satz 2 einschränken; jedoch ist jeder in der Einrichtung versorgten Person mindestens ein Besuch durch eine Person für mindestens 1 Stunde je Kalenderwoche zu ermöglichen. Eine Einschränkung der Besuchsmöglichkeiten nach Satz 3 bedarf der vorherigen Genehmigung durch das örtlich zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales.(3b) Besuche nach Abs. 3a sind bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes nicht mehr gestattet, wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-Co-V2 vorliegt.(3c) Die Einrichtungen nach Abs. 1 haben Name, Anschrift und Telefonnummer und die Besuchszeit jeder Besucherin und jedes Besuchers nach Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 3a ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen zu erfassen und die Daten für die Dauer eines Monats ab dem Besuch geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Aufforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Besucherinnen und Besucher sind über diese Beschränkungen zu informieren.(4) Besucherinnen und Besucher nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 und 3a müssen zu jeder Zeit1. mindestens 1,50 m Abstand zur besuchten Person einhalten,2. einen von der Einrichtung gestellten oder akzeptierten Mund-Nasen-Schutz tragen und3. den von der Einrichtungsleitung angeordneten Hygieneregeln nachkommen.Satz 1 gilt nicht, soweit es die Eigenart eines Besuches nach Abs. 2 Satz 1 erfordert.(5) Abweichend von Abs. 2, 3 und 3a ist Personen mit Atemwegsinfektionen das Betreten von Einrichtungen nach Abs. 1 verboten.
§ 2aErlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dürfen durch Kinder nicht betreten werden, wenn sie, die Angehörigen des gleichen Hausstandes oder die Tagespflegeperson Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen oder in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Angehörige des gleichen Hausstandes aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt zu infizierten Personen stehen.
Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, Einrichtungen zur Betreuung und ...
§ 1Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen(1) Die folgenden Einrichtungen dürfen nicht zu Besuchszwecken betreten werden:1. Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes,2. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,3. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),4. nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht werden.(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Personen, die in einer Einrichtung nach Abs. 1 versorgt werden, nur1. durcha) Seelsorgerinnen und Seelsorger,b) ihre Eltern, wenn es sich um ein minderjähriges Kind handelt,c) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,d) sonstige Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist,e) ehrenamtliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen in Ausübung ihres Amtes, oder 2. im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuchbesucht werden. Besucherinnen und Besucher nach Satz 1 Nr. 1 sind verpflichtet, ihre Besuchszeit auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu beschränken.(3) Die Einrichtungsleitung kann abweichend von Abs. 1 im Einzelfall für engste Familienangehörige Ausnahmen zulassen, wenn es nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist, insbesondere bei Geburten oder Personen im Sterbeprozess.(3a) Einrichtungen nach Abs. 1 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor der Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Handlungsempfehlungen des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration sowie der einrichtungsbezogenen Hygienepläne verfügen, welches bei Einrichtungen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 dem örtlich zuständigen Hessischen Amt für Versorgung und Soziales vorzulegen ist. Abweichend von Abs. 1 können Personen,1. die in Einrichtungen nach Abs. 1 Nr. 1 versorgt werden, innerhalb der ersten sechs Tage ihres Aufenthalts bis zu zwei Besuche und ab dem siebten Tag des Aufenthalts täglich Besuche von jeweils bis zu zwei Personen empfangen,2. die in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4 versorgt werden, binnen einer Kalenderwoche dreimal eine Besucherin oder einen Besucher,3. die in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4 versorgt werden, täglich eine Besucherin oder einen Besucherempfangen. Die Einrichtungsleitung einer Einrichtung nach Abs. 1 Nr. 2 oder 3 kann aufgrund der infektiologischen Situation, der räumlichen und personellen Ausstattung oder der Verfügbarkeit von ausreichender persönlicher Schutzausrüstung die Besuchsmöglichkeiten nach Satz 2 einschränken; jedoch ist jeder in der Einrichtung versorgten Person mindestens ein Besuch durch eine Person für mindestens 1 Stunde je Kalenderwoche zu ermöglichen. Eine Einschränkung der Besuchsmöglichkeiten nach Satz 3 bedarf der vorherigen Genehmigung durch das örtlich zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales.(3b) Besuche nach Abs. 3a sind bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes nicht mehr gestattet, wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-Co-V2 vorliegt.(3c) Die Einrichtungen nach Abs. 1 haben Name, Anschrift und Telefonnummer und die Besuchszeit jeder Besucherin und jedes Besuchers nach Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 3a ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen zu erfassen und die Daten für die Dauer eines Monats ab dem Besuch geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Aufforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Besucherinnen und Besucher sind über diese Beschränkungen zu informieren.(4) Besucherinnen und Besucher nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 und 3a müssen zu jeder Zeit1. mindestens 1,50 m Abstand zur besuchten Person einhalten,2. einen von der Einrichtung gestellten oder akzeptierten Mund-Nasen-Schutz tragen und3. den von der Einrichtungsleitung angeordneten Hygieneregeln nachkommen.Satz 1 gilt nicht, soweit es die Eigenart eines Besuches nach Abs. 2 Satz 1 erfordert.(5) Abweichend von Abs. 2, 3 und 3a ist Personen mit Atemwegsinfektionen das Betreten von Einrichtungen nach Abs. 1 verboten.
Ordnungswidrigkeiten
§ 10OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. dem Verbot des § 1 Abs. 1 oder 5, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 8 eine der aufgeführten Einrichtungen betritt,2. dem Verbot des § 2 Abs. 1 oder § 2a Kinder eine der angeführten Einrichtungen betreten lässt,2a. dem Verbot des § 2 Abs. 2 Beschäftige eine der angeführten Einrichtungen betreten lässt,2b. dem Verbot des § 4 Abs. 6 oder § 5 Abs. 3 jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Beschäftigte eine der angeführten Einrichtungen betreten lässt,2c. dem Verbot des § 6 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Beschäftigte eine der angeführten Angebote durchführen lässt,3. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 keinen Mund-Nasen-Schutz trägt,3a. den §§ 1a oder 4 Abs. 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 121)Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 1aMund-Nasen-BedeckungSoweit § 1 keine abweichenden Regelungen vorsieht, wird für1. Besucherinnen und Besucher in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 8 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes sowie2. Patientinnen und Patienten von Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 bis 10 des Infektionsschutzgesetzesdas Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung allgemein angeordnet. Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Satz 1 ist jede Bedeckung vor Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Das Absetzen der Mund-Nasen-Bedeckung ist gestattet, soweit es für die Inanspruchnahme einer ärztlichen oder pflegerischen Dienstleistung notwendig ist. Die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen.
Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
§ 2Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte(1) Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte nach § 33 Nr. 1 des lnfektionsschutzgesetzes und Kindertageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590), dürfen durch Kinder nicht betreten werden, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen oder in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Angehörige des gleichen Hausstandes aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt zu infizierten Personen stehen.(2) Einrichtungen nach Abs. 1 dürfen durch dort tätige Personen nicht betreten werden, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Angehörige desselben Hausstandes aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt zu infizierten Personen stehen.(3) Mit Zustimmung des Jugendamtes können außer den Fachkräften nach § 25b des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs weitere Personen, für die ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorliegt, mit der Leitung einer oder der Mitarbeit in einer Kindergruppe betraut werden. Vom personellen Mindestbedarf nach § 25c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs kann nach Beratung durch das Jugendamt vorübergehend abgewichen werden.
Kindertagespflegestellen
§ 2aKindertagespflegestellenErlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dürfen durch Kinder nicht betreten werden, wenn sie, die Angehörigen des gleichen Hausstandes oder die Tagespflegeperson Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen oder in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Angehörige des gleichen Hausstandes aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt zu infizierten Personen stehen.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
§ 3Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen(1) In Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene zu beachten. Die Leiterin oder der Leiter kann allgemein oder für bestimmte Fallgruppen anordnen, dass außerhalb des Präsenzunterrichts im Klassen- oder Kursverband eine Mund-Nase-Bedeckung nach § 1a Satz 2 zu tragen ist. Sie oder er kann vor der Entscheidung über die Anordnung die Beratung durch den schulärztlichen Dienst nach § 1 Nr. 6 der Verordnung über die Zulassung und die Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege vom 19. Juni 2015 (GVBl. S. 270) in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch nehmen. § 1a Satz 3 und 4 gilt entsprechend. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 302, 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2020 (GVBl. S. 502), findet keine Anwendung.(2) Schülerinnen, Schüler und Studierende dürfen den Präsenzunterricht und andere reguläre Veranstaltungen an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes nicht besuchen, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen oder in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind. Ihr Fehlen gilt als entschuldigt. Satz 1 gilt nicht, soweit Angehörige desselben Hausstandes aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt zu infizierten Personen stehen.(3) An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.(4) Die Präsenzpflicht der Lehrkräfte, der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Schulleitungsmitglieder an den öffentlichen Schulen entfällt, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Angehörige desselben Hausstandes aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt zu infizierten Personen stehen.(5) Auf Antrag werden von der Teilnahme am schulischen Präsenzunterricht im Klassen- oder Kursverband an den öffentlichen Schulen befreit:1. Schülerinnen, Schüler und Studierende, Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind sowie2. Schülerinnen, Schüler und Studierende, wenn Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, über 60 Jahre alt sind.Einem Antrag nach Satz 1 Nr. 1 ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, es sei denn, der Schule oder der personalführenden Stelle liegt bereits ein hinreichender Nachweis des Risikos vor. Schülerinnen und Schüler, die am Präsenzunterricht im Klassen- oder Kursverband nicht teilnehmen, haben ihrer Pflicht zur Beschulung im Rahmen häuslicher Lernsituationen nachzukommen.(6) In den Fällen des Abs. 5 besteht die Arbeits- oder Dienstverpflichtung der Lehrkräfte sowie der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Pflicht der Schülerinnen, Schüler und Studierenden, an anderen schulischen Lehrangeboten teilzunehmen, im Übrigen fort. Dasselbe gilt in den Fällen der Abs. 2 und 4, sofern die Lehrkräfte, die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Schülerinnen, Schüler und Studierenden nicht selbst erkrankt sind.
Werkstätten andere Leistungsanbieter, Tagesförderstätten und Tagesstätten für Menschen mit ...
§ 4Werkstätten andere Leistungsanbieter, Tagesförderstätten und Tagesstätten für Menschen mit Behinderungen(1) Menschen mit Behinderungen dürfen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereiche anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht betreten, wenn1. sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen oder in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht mehr als 14 Tage vergangen sind, oder2. in der Werkstatt, Tagesförderstätte, Tagesstätte oder dem Arbeitsbereich ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.(2) Auf Antrag können in Werkstätten oder bei anderen Leistungsanbietern beschäftigte Menschen mit Behinderungen von der Teilnahme am Präsenzbetrieb befreit werden, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind.(3) Bei Inanspruchnahme des Fahrdienstes ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Satz 2 zu tragen. § 1a Satz 3 gilt entsprechend.(4) (aufgehoben)(5) Die Träger der Werkstätten, Tagesförderstätten, Tagesstätten und anderen Leistungsanbieter nach Abs. 1 haben dafür Sorge zu tragen, dass1. ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des gleichen Hausstandes, eingehalten wird, soweit keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und2. für den Fahrdienst und den Betrieb der Werkstatt, Tagesförderstätte, Tagesstätte oder des Arbeitsbereichs ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor der Übertragung von Infektionen nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 16. April 2020 (GMBl. S. 303) und einrichtungsbezogene Hygienepläne vorliegen und umgesetzt werden.(6) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen
§ 5Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen(1) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach § 41 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor Infektionen mit SARS-CoV-2 nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Handlungsempfehlung des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration sowie über einrichtungsbezogene Hygienepläne verfügen. Pflegebedürftige dürfen Einrichtungen nach Satz 1 nicht betreten, wenn1. die Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung unmittelbar räumlich mit einer stationären Pflegeeinrichtung nach § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch verbunden ist,2. sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen oder in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht mehr als 14 Tage vergangen sind, oder3. in der Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.(2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sollen die Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen eine Notbetreuung für Pflegebedürftige einrichten, wenn im Einzelfall eine Betreuung durch die Pflegepersonen im häuslichen Rahmen nicht erfolgen kann. Für die Pflegebedürftigen nach Satz 1 gilt das Betretungsverbot nach Abs. 1, soweit ein Fall des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 vorliegt.(3) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege
§ 6Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege(1) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege, soweit sie als Gruppenangebote durchgeführt werden, insbesondere die Angebote nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch, dürfen nicht angeboten oder in Anspruch genommen werden, wenn leistungserbringende Personen oder teilnehmende Personen oder deren jeweilige Angehörige des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen oder in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht mehr als 14 Tage vergangen sind. Die Anbieter haben sicherzustellen, dass1. ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des gleichen Hausstandes, eingehalten wird, soweit keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. geeignete Hygienekonzepte und Abstandsregelungen entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts erarbeitet und umgesetzt werden sowie3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie deren Begleitpersonen ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen erfasst werden, diese Daten für die Dauer eines Monats ab der jeweiligen Leistungserbringung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorgehalten und auf Anforderung an diese übermittelt werden sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform gelöscht oder vernichtet werden; die Bestimmungen des Art. l3, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie deren Begleitpersonen sind über diese Einschränkungen zu informieren.(2) Für Einzelangebote gilt Abs. 1 nicht. Diese sind jedoch verboten, wenn ein Fall des § 4 Abs. 1 Nr. 2 vorliegt.(3) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
Angebote durch Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und ...
§ 7Angebote durch Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und Familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe(1) Die Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe sind zulässig, wenn1.a) ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, soweit keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, oderb) für die gesamte Dauer eines unmittelbaren persönlichen Kontaktes eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Satz 2 getragen wird und 2. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts getroffen und umgesetzt werden. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b ist entbehrlich1. für Kinder unter 6 Jahren oder2. wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund a) einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung,b) der Art der Dienstleistung, insbesondere aus pädagogischen Gründen, nicht getragen werden kann.(2) (aufgehoben)(3) In den Fällen des Abs. 1 ist die Inanspruchnahme des Angebots oder die Durchführung der Therapiemaßnahme ausgeschlossen, wenn1. die Empfänger der Dienstleistung nach Abs. 1 oder die Angehörigen des gleichen Hausstands Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen oder in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht mehr als 14 Tage vergangen sind, oder2. in den Einrichtungen nach Abs. 1 ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.(4) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
Stationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche
§ 8Stationäre Einrichtungen für Kinder und JugendlicheNach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtige stationäre Einrichtungen, die keine Kindertageseinrichtungen sind und nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 4 fallen, dürfen zu Besuchszwecken nicht betreten werden1. durch Personen mit Atemwegsinfektionen oder2. wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.
Vollzug
§ 9VollzugFür den Vollzug dieser Verordnung sind abweichend von § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2020 (GVBl. S. 310), neben den Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können, um eine bestehende Gefahrensituation abwenden zu können.
Rechtsmedizinische Institute
§ 8a Rechtsmedizinische Institute(1) Besteht bei einer im Krankenhaus behandelten und verstorbenen Person die Kenntnis von oder der Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Virus-Infektion und wurde im Krankenhaus die Erste Leichenschau vorgenommen, erfolgt, abweichend von § 10 Abs. 9 Satz 1 und Abs. 10 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 381), eine Zweite Leichenschau nur in besonderen Einzelfällen, insbesondere wenn die Prüfung des Leichenschauscheins nicht aufzuklärende Unstimmigkeiten ergibt. Die Öffnung des Sarges ist nach Möglichkeit zu vermeiden.(2) Die Entscheidung, ob eine Zweite Leichenschau durchgeführt wird, trifft die oder der nach § 10 Abs. 9 Satz 2 bis 4 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes für die Zweite Leichenschau zuständige Ärztin oder Arzt. Wird eine Zweite Leichenschau durchgeführt, ist diese unter Beachtung der vom Robert Koch-Institut empfohlenen Schutzmaßnahmen und nach Möglichkeit in einem gesonderten Raum des Krematoriums durchzuführen.(3) Beschränkt sich die Zweite Leichenschau auf die Prüfung des Leichenschauscheins, ist dies auf der Bescheinigung nach § 10 Abs. 9 Satz 5 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes unter Angabe des Grundes zu vermerken.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
§ 3Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen(1) In Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes ist, mit Ausnahme des Präsenzunterrichts im Klassen- oder Kursverband, eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Satz 2 zu tragen; § 1a Satz 3 findet Anwendung. Die Pflicht nach Satz 1 kann durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Anhörung der Schulkonferenz nach § 130 des Hessischen Schulgesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt werden; vor der Entscheidung kann die Beratung durch den schulärztlichen Dienst nach § 1 Nr. 6 der Verordnung über die Zulassung und die Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege vom 19. Juni 2015 (GVBl. S. 270) in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch genommen werden. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind wo immer möglich zu beachten. Die infektionsschutzrechtlichen Befugnisse der Gesundheitsämter, auf ein schulbezogenes Ausbruchsgeschehen zu reagieren, bleiben unberührt. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 302, 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. August 2020 (GVBl. S. 538), findet keine Anwendung.(2) Schülerinnen, Schüler und Studierende dürfen den Präsenzunterricht und andere reguläre Veranstaltungen an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes nicht besuchen, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen oder in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind. Ihr Fehlen gilt als entschuldigt. Satz 1 gilt nicht, soweit Angehörige desselben Hausstandes aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt zu infizierten Personen stehen.(3) An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.(4) Die Präsenzpflicht der Lehrkräfte, der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Schulleitungsmitglieder an den öffentlichen Schulen entfällt, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Angehörige desselben Hausstandes aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt zu infizierten Personen stehen.(5) Auf Antrag werden Schülerinnen, Schüler und Studierende, Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Teilnahme am Präsenzunterricht im Klassen- oder Kursverband an den öffentlichen Schulen befreit, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV–2–Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind. Einem Antrag nach Satz 1 ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, es sei denn, der Schule oder der personalführenden Stelle liegt bereits ein hinreichender Nachweis des Risikos vor. Schülerinnen und Schüler, die am Präsenzunterricht im Klassen- oder Kursverband nicht teilnehmen, haben ihrer Pflicht zur Beschulung im Rahmen häuslicher Lernsituationen nachzukommen.(6) In den Fällen des Abs. 5 besteht die Arbeits- oder Dienstverpflichtung der Lehrkräfte sowie der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Pflicht der Schülerinnen, Schüler und Studierenden, an anderen schulischen Lehrangeboten teilzunehmen, im Übrigen fort. Dasselbe gilt in den Fällen der Abs. 2 und 4, sofern die Lehrkräfte, die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Schülerinnen, Schüler und Studierenden nicht selbst erkrankt sind.
Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
§ 2Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte(1) Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte nach § 33 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes, Kindertageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436), sowie erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dürfen durch Kinder nicht betreten werden,1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen oder2. solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen.(2) Einrichtungen nach Abs. 1 dürfen durch dort tätige Personen nicht betreten werden,1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen oder2. solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen.(3) Mit Zustimmung des Jugendamtes können außer den Fachkräften nach § 25b des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs weitere Personen, für die ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorliegt, mit der Leitung einer oder der Mitarbeit in einer Kindergruppe betraut werden. Vom personellen Mindestbedarf nach § 25c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs kann nach Beratung durch das Jugendamt vorübergehend abgewichen werden.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
§ 3Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen(1) In Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes ist, mit Ausnahme des Präsenzunterrichts im Klassen- oder Kursverband, eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Satz 2 zu tragen; § 1a Satz 3 findet Anwendung. Die Pflicht nach Satz 1 kann durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Anhörung der Schulkonferenz nach § 130 des Hessischen Schulgesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt werden; vor der Entscheidung kann die Beratung durch den schulärztlichen Dienst nach § 1 Nr. 6 der Verordnung über die Zulassung und die Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege vom 19. Juni 2015 (GVBl. S. 270) in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch genommen werden. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind wo immer möglich zu beachten. Die infektionsschutzrechtlichen Befugnisse der Gesundheitsämter, auf ein schulbezogenes Ausbruchsgeschehen zu reagieren, bleiben unberührt. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 302, 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. August 2020 (GVBl. S. 538), findet keine Anwendung.(2) Schülerinnen, Schüler und Studierende dürfen den Präsenzunterricht und andere reguläre Veranstaltungen an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes nicht besuchen,1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen oder2. solange sie noch keine zwölf Jahre alt sind und Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen.Ihr Fehlen gilt als entschuldigt.(3) An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.(4) Die Präsenzpflicht der Lehrkräfte, der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Schulleitungsmitglieder an den öffentlichen Schulen entfällt,1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen oder2. solange Angehörige des gleichen Hausstandes, die noch keine zwölf Jahre alt sind, einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen.(5) Auf Antrag werden Schülerinnen, Schüler und Studierende, Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Teilnahme am Präsenzunterricht im Klassen- oder Kursverband an den öffentlichen Schulen befreit, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV–2–Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind. Einem Antrag nach Satz 1 ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, es sei denn, der Schule oder der personalführenden Stelle liegt bereits ein hinreichender Nachweis des Risikos vor.(6) In den Fällen des Abs. 5 besteht die Arbeits- oder Dienstverpflichtung der Lehrkräfte sowie der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Pflicht der Schülerinnen, Schüler und Studierenden, an anderen schulischen Lehrangeboten teilzunehmen, im Übrigen fort. Dasselbe gilt in den Fällen der Abs. 2 und 4, sofern die Lehrkräfte, die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Schülerinnen, Schüler und Studierenden nicht selbst erkrankt sind.
Werkstätten andere Leistungsanbieter, Tagesförderstätten und Tagesstätten für Menschen mit ...
§ 4Werkstätten andere Leistungsanbieter, Tagesförderstätten und Tagesstätten für Menschen mit Behinderungen(1) Menschen mit Behinderungen dürfen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereiche anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht betreten, wenn1.a)wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen oderb) solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen,2. in der Werkstatt, Tagesförderstätte, Tagesstätte oder dem Arbeitsbereich ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.(2) Auf Antrag können in Werkstätten oder bei anderen Leistungsanbietern beschäftigte Menschen mit Behinderungen von der Teilnahme am Präsenzbetrieb befreit werden, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind.(3) Bei Inanspruchnahme des Fahrdienstes ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Satz 2 zu tragen. § 1a Satz 3 gilt entsprechend.(4) (aufgehoben)(5) Die Träger der Werkstätten, Tagesförderstätten, Tagesstätten und anderen Leistungsanbieter nach Abs. 1 haben dafür Sorge zu tragen, dass1. ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des gleichen Hausstandes, eingehalten wird, soweit keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und2. für den Fahrdienst und den Betrieb der Werkstatt, Tagesförderstätte, Tagesstätte oder des Arbeitsbereichs ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor der Übertragung von Infektionen nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 16. April 2020 (GMBl. S. 303) und einrichtungsbezogene Hygienepläne vorliegen und umgesetzt werden.(6) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen
§ 5Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen(1) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach § 41 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor Infektionen mit SARS-CoV-2 nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Handlungsempfehlung des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration sowie über einrichtungsbezogene Hygienepläne verfügen. Pflegebedürftige dürfen Einrichtungen nach Satz 1 nicht betreten, wenn1. die Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung unmittelbar räumlich mit einer stationären Pflegeeinrichtung nach § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch verbunden ist,2.a) wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacksund Geruchssinns, aufweisen oderb) solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, oder3. in der Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.(2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sollen die Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen eine Notbetreuung für Pflegebedürftige einrichten, wenn im Einzelfall eine Betreuung durch die Pflegepersonen im häuslichen Rahmen nicht erfolgen kann. Für die Pflegebedürftigen nach Satz 1 gilt das Betretungsverbot nach Abs. 1, soweit ein Fall des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 vorliegt.(3) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege
§ 6Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege(1) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege, soweit sie als Gruppenangebote durchgeführt werden, insbesondere die Angebote nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch, dürfen nicht angeboten oder in Anspruch genommen werden,1.wenn leistungserbringende oder teilnehmende Personen oder deren jeweilige Angehörige des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen oder2. solange bei leistungserbringenden oder teilnehmenden Personen Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen.Die Anbieter haben sicherzustellen, dass1. ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des gleichen Hausstandes, eingehalten wird, soweit keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. geeignete Hygienekonzepte und Abstandsregelungen entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts erarbeitet und umgesetzt werden sowie3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie deren Begleitpersonen ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen erfasst werden, diese Daten für die Dauer eines Monats ab der jeweiligen Leistungserbringung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorgehalten und auf Anforderung an diese übermittelt werden sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform gelöscht oder vernichtet werden; die Bestimmungen des Art. l3, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie deren Begleitpersonen sind über diese Einschränkungen zu informieren.(2) Für Einzelangebote gilt Abs. 1 nicht. Diese sind jedoch verboten, wenn ein Fall des § 4 Abs. 1 Nr. 2 vorliegt.(3) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
Angebote durch Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und ...
§ 7Angebote durch Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und Familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe(1) Die Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe sind zulässig, wenn1.a) ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, soweit keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, oderb) für die gesamte Dauer eines unmittelbaren persönlichen Kontaktes eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Satz 2 getragen wird und 2. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts getroffen und umgesetzt werden. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b ist entbehrlich1. für Kinder unter 6 Jahren oder2. wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund a) einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung,b) der Art der Dienstleistung, insbesondere aus pädagogischen Gründen, nicht getragen werden kann.(2) (aufgehoben)(3) In den Fällen des Abs. 1 ist die Inanspruchnahme des Angebots oder die Durchführung der Therapiemaßnahme ausgeschlossen,1.a) wenn die Empfänger der Dienstleistung nach Abs. 1 oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen oderb) solange bei Empfängern der Dienstleistung nach Abs. 1 Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen,2. in den Einrichtungen nach Abs. 1 ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.(4) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
Stationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche
§ 8Stationäre Einrichtungen für Kinder und JugendlicheNach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtige stationäre Einrichtungen, die keine Kindertageseinrichtungen sind und nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 4 fallen, dürfen zu Besuchszwecken nicht betreten werden1. durch Personen,a) wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen oderb) solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, oder2. wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.
Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen
§ 1Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen(1) Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes dürfen zu Besuchszwecken nicht betreten werden.(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Personen, die in einer Einrichtung nach Abs. 1 versorgt werden, nur1. durcha) Seelsorgerinnen und Seelsorger,b) ihre Eltern, wenn es sich um ein minderjähriges Kind handelt,c) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,d) sonstige Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist,e) Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen einer rechtlichen Betreuung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung,f) ehrenamtliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen in Ausübung ihres Amtes, oder 2. im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuchbesucht werden. Besucherinnen und Besucher nach Satz 1 Nr. 1 sind verpflichtet, ihre Besuchszeit auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu beschränken.(3) Die Einrichtungsleitung kann abweichend von Abs. 1 im Einzelfall für engste Familienangehörige Ausnahmen zulassen, wenn es nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist, insbesondere bei Geburten oder Personen im Sterbeprozess.(3a) Einrichtungen nach Abs. 1 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor der Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Handlungsempfehlungen des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration sowie über einrichtungsbezogene Hygienepläne verfügen. Abweichend von Abs. 1 können Personen innerhalb der ersten sechs Tage ihres Aufenthalts bis zu zwei Besuche und ab dem siebten Tag des Aufenthalts täglich Besuche von jeweils bis zu zwei Personen empfangen.(3b) Besuche nach Abs. 3a sind bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes nicht mehr gestattet, wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-Co-V2 vorliegt.(3c) Die Einrichtungen nach Abs. 1 haben Name, Anschrift und Telefonnummer und die Besuchszeit jeder Besucherin und jedes Besuchers nach Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 3a ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen zu erfassen und die Daten für die Dauer eines Monats ab dem Besuch geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Aufforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Besucherinnen und Besucher sind über diese Beschränkungen zu informieren.(4) Besucherinnen und Besucher nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 und 3a müssen zu jeder Zeit1. mindestens 1,50 m Abstand zur besuchten Person einhalten,2. einen von der Einrichtung gestellten oder akzeptierten Mund-Nasen-Schutz tragen und3. den von der Einrichtungsleitung angeordneten Hygieneregeln nachkommen.Satz 1 gilt nicht, soweit es die Eigenart eines Besuches nach Abs. 2 Satz 1 erfordert.(5) Abweichend von Abs. 2, 3 und 3a ist Personen das Betreten von Einrichtungen nach Abs. 1 nicht gestattet,1.1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, oder2. solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 10OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. dem Verbot des § 1 Abs. 1 oder 5, § 1b Abs. 4, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 8 eine der aufgeführten Einrichtungen betritt,2. dem Verbot des § 2 Abs. 1 oder § 2a Kinder eine der angeführten Einrichtungen betreten lässt,2a. dem Verbot des § 2 Abs. 2 Beschäftige eine der angeführten Einrichtungen betreten lässt,2b. dem Verbot des § 4 Abs. 6 oder § 5 Abs. 3 jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Beschäftigte eine der angeführten Einrichtungen betreten lässt,2c. dem Verbot des § 6 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Beschäftigte eine der angeführten Angebote durchführen lässt,3. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 keinen Mund-Nasen-Schutz trägt,3a. den §§ 1a oder 4 Abs. 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt.
§ 2(1) Bis zum 19. April 2020 dürfen Kinder die folgenden Einrichtungen nicht betreten:1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte nach § 33 Nr. 1 des Infektions-schutzgesetzes,2. Kindertageseinrichtung nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590) und3. erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.Die Personensorgeberechtigten haben für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sorge zu tragen.(2) Das Betretungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht für Kinder, wenn eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter zu einer der folgenden Personengruppe gehört:1. Angehörige des Polizeivollzugsdienstes im Sinne der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung vom 10. März 2015 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), sowie des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes, die bei den Polizeipräsidien tätig sind und Vollzugsaufgaben wahrnehmen,2. Angehörige von Feuerwehren gemäß §§ 9 und 10 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374),3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach § 2 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82),4. Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte der Justiz,5. Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzuges,6. Bedienstete von Rettungsdiensten gemäß § 3 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 580),7. Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerkes gemäß § 2 des THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514),8. Helferinnen und Helfer des Katastrophenschutzes gemäß § 38 Abs. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes,9. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 und 11 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes sowie Beschäftigte von ambulanten Betreuungs- und Pflegediensten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),10. die in der gesundheitlichen Versorgung von Menschen tätigen Angehörigen medizinischer und pflegerischer Berufe, insbesonderea) Altenpflegerinnen und Altenpfleger nach § 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66), oder nach § 58 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes,b) Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer nach § 1 des Hessischen Altenpflegegesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 296),c) Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten im Sinne der §§ 1 und 2 der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten vom 17. September 2013,d) Ärztinnen und Ärzte nach § 2a der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),e) Apothekerinnen und Apotheker nach § 3 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),f) Desinfektorinnen und Desinfektoren nach § 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren vom 6. Dezember 2010 (GVBl. I S. 711), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2015 (GVBl. S. 580),g) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Abs. 1 des Pflegeberufegesetzes,h) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenpflegegesetzes, in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes,i) Hebammen gemäß § 3 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759),j) Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer gemäß § 1 des Hessisches Krankenpflegehilfegesetzes vom 21. September 2004 (GVBl. I S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2017 (GVBl. S. 313),k) Medizinische Fachangestellte gemäß § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1097),l) Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),m) Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 des MTA-Gesetzes,n) Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistenten für Funktionsdiagnostik gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des MTA-Gesetzes,o) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter gemäß § 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),p) Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten im Sinne der §§ 1 und 2 der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten vom 17. September 2013,q) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes,r) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes,s) Pharmazeutisch-technische Assistentinnen oder pharmazeutisch-technische Assistenten nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),t) Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) in Verbindung mit § 30 des Notfallsanitätergesetzes,u) Zahnärztinnen und Zahnärzte gemäß § 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),v) Zahnmedizinische Fachangestellte gemäß § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Juli 2001 (BGBl. I S. 1492), 11. Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 25 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch,12. Personen, die unmittelbar mit der Auszahlung von Geldleistungen nach einem der folgenden Gesetze befasst sind:a) Zweites Buch Sozialgesetzbuchb) Drittes Buch Sozialgesetzbuch,c) Asylbewerberleistungsgesetz und13. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unmittelbar in den Sektoren der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903) tätig sind, soweit von dem Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit zwingend erforderlich ist; dabei bleiben die Schwellenwerte der Anhänge außer Betracht,14. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Abfallbewirtschaftung tätig sind, soweit von dem Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit vor Ort am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur zwingend erforderlich ist.Die Einrichtung kann einen Nachweis über die Zugehörigkeit zu den Personengruppen nach Satz 1 fordern. ln Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Ordnungsbehörde.(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn die Kindera) Krankheitssymptome aufweisen,b) in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind oderc) sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgehalten haben und noch keine 14 Tage seit der Rückkehr vergangen sind.(4) In Einrichtungen nach Abs. 1 tätige Personen dürfen nicht beschäftigt werden, wenn siea) Krankheitssymptome aufweisen,b) in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind oderc) sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgehalten haben und noch nicht 14 Tage seit der Rückkehr vergangen sind.
§ 3(1) Es wird allgemein angeordnet, dass Schülerinnen und Schüler dem Unterricht und anderen regulären schulischen Veranstaltungen an Einrichtungen gem. § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes bis zum 19. April 2020 fernbleiben müssen. Ihr Fehlen gilt als entschuldigt. Satz 1 und 2 gelten nicht für die Abnahme von Prüfungsleistungen.(2) Die Präsenzpflicht für Lehrkräfte und Schulleitungen bleibt bestehen. Dies gilt nicht, wenn sie1. Krankheitssymptome aufweisen,2. in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind oder3. sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgehalten haben und noch nicht 14 Tage seit der Rückkehr vergangen sind.(3) Die in den Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes befindlichen Lehrkräfte sollen Betreuungsangebote für Kinder im Sinne des § 2 Abs. 2 mit Ausnahme der Kinder im Sinne des § 2 Abs. 3 bis einschließlich der Klassenstufe 6 anbieten. Die Organisation dieser Betreuungsangebote obliegt der Schulleitung. Die in Satz 3 genannten Personen dürfen ihre eigenen Kinder mit Ausnahme der Kinder nach § 2 Abs. 3 in das Betreuungsangebot einbeziehen.
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger ...
§ 1b Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen(1) Zu Besuchszwecken dürfen1. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,2. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),3. betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht werden,nach Maßgabe der nach Abs. 2 zu erstellenden Besuchskonzepte betreten werden.(2) Die Einrichtungen nach Abs. 1 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept mit Regelungen zu Besuchsmöglichkeiten und zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, der Handlungsempfehlungen des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration sowie in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 des „Schutzkonzepts für Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe vor der Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher zur Ermöglichung von Besuchen“ und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 des „Schutzkonzeptes zur Ermöglichung von Besuchen in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht sind“ verfügen, das in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 dem örtlich zuständigen Hessischen Amt für Versorgung und Soziales vorzulegen ist. Die Handlungsempfehlung und die Schutzkonzepte nach Satz 1 werden in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht.(3) Abweichend von Abs. 1 dürfen Personen, die in einer Einrichtung nach Abs. 1 versorgt werden, jederzeit besucht werden1.vona) Seelsorgerinnen und Seelsorgern,b) ihren Eltern, wenn es sich um ein minderjähriges Kind handelt,c) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Notarinnen und Notaren,d) sonstigen Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist,e) Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen einer rechtlichen Betreuung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung,f) ehrenamtlichen Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen in Ausübung ihres Amtes, 2. im Rahmen des Sterbeprozesses durch enge Angehörige, oder3. im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.(4) Abweichend von Abs. 1 und 3 ist der Besuch Personen nicht gestattet,1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, oder2. solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen.(5) Besuche nach Abs. 1 sind bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes nicht mehr gestattet, wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.(6) § 1 Abs. 3c gilt entsprechend.
Ordnungswidrigkeiten
§ 10OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. dem Verbot des § 1 Abs. 1 oder 5, § 1b Abs. 4, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 8 eine der aufgeführten Einrichtungen betritt,2. dem Verbot des § 2 Abs. 1 oder § 2a Kinder eine der angeführten Einrichtungen betreten lässt,2a. dem Verbot des § 2 Abs. 2 Beschäftige eine der angeführten Einrichtungen betreten lässt,2b. dem Verbot des § 4 Abs. 6 oder § 5 Abs. 2 jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Beschäftigte eine der angeführten Einrichtungen betreten lässt,2c. dem Verbot des § 6 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Beschäftigte eine der angeführten Angebote durchführen lässt,3. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 keinen Mund-Nasen-Schutz trägt,3a. den §§ 1a oder 4 Abs. 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt.
Befugnisse der örtlichen Behörden
§ 11Befugnisse der örtlichen BehördenDie örtlich zuständigen Behörden bleiben befugt, unter Beachtung des „Präventions- und Eskalationskonzepts zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen“ (Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2) auch über diese Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen. Das Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2 ist auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 121)Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
§ 3Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen(1) In Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Satz 2 zu tragen; § 1a Satz 3 findet Anwendung. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht während des Präsenzunterrichts im Klassen- oder Kursverband, während des Verzehrs von Speisen und Getränken und soweit es zu schulischen Zwecken erforderlich ist, die Mund-Nasen-Bedeckung abzulegen. Die Pflicht nach Satz 1 kann durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Anhörung der Schulkonferenz nach § 130 des Hessischen Schulgesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt werden; vor der Entscheidung kann die Beratung durch den schulärztlichen Dienst nach § 1 Nr. 6 der Verordnung über die Zulassung und die Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege vom 19. Juni 2015 (GVBl. S. 270) in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch genommen werden. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind wo immer möglich zu beachten. Die infektionsschutzrechtlichen Befugnisse der Gesundheitsämter, auf ein schulbezogenes Ausbruchsgeschehen zu reagieren, bleiben unberührt. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 302, 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. August 2020 (GVBl. S. 538), findet keine Anwendung.(2) Schülerinnen, Schüler und Studierende dürfen den Präsenzunterricht und andere reguläre Veranstaltungen an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes nicht besuchen,1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen oder2. solange sie noch keine zwölf Jahre alt sind und Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen.Ihr Fehlen gilt als entschuldigt.(3) An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.(4) Die Präsenzpflicht der Lehrkräfte, der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Schulleitungsmitglieder an den öffentlichen Schulen entfällt,1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen oder2. solange Angehörige des gleichen Hausstandes, die noch keine zwölf Jahre alt sind, einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen.(5) Auf Antrag werden Schülerinnen, Schüler und Studierende, Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Teilnahme am Präsenzunterricht im Klassen- oder Kursverband an den öffentlichen Schulen befreit, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV–2–Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind. Einem Antrag nach Satz 1 ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, es sei denn, der Schule oder der personalführenden Stelle liegt bereits ein hinreichender Nachweis des Risikos vor.(6) In den Fällen des Abs. 5 besteht die Arbeits- oder Dienstverpflichtung der Lehrkräfte sowie der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Pflicht der Schülerinnen, Schüler und Studierenden, an anderen schulischen Lehrangeboten teilzunehmen, im Übrigen fort. Dasselbe gilt in den Fällen der Abs. 2 und 4, sofern die Lehrkräfte, die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Schülerinnen, Schüler und Studierenden nicht selbst erkrankt sind.
Stationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche
§ 8Stationäre Einrichtungen für Kinder und JugendlicheNach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtige stationäre Einrichtungen, die keine Kindertageseinrichtungen sind und nicht unter § 1b Abs. 1 Nr. 3 fallen, dürfen zu Besuchszwecken nicht betreten werden1. durch Personen,a) wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen oderb) solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, oder2. wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.
Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen
§ 5Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen(1) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach § 41 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor Infektionen mit SARS-CoV-2 nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Handlungsempfehlung des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration sowie über einrichtungsbezogene Hygienepläne verfügen. Pflegebedürftige dürfen Einrichtungen nach Satz 1 nicht betreten,1. a) wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen oderb) solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, oder 2. in der Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen mit SARS-CoV-2 vorliegt.(2) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen
§ 1Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen(1) Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes dürfen zu Besuchszwecken nicht betreten werden.(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Personen, die in einer Einrichtung nach Abs. 1 versorgt werden, nur1. durcha) Seelsorgerinnen und Seelsorger,b) ihre Eltern, wenn es sich um ein minderjähriges Kind handelt,c) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,d) sonstige Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist,e) Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen einer rechtlichen Betreuung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung,f) ehrenamtliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen in Ausübung ihres Amtes, oder 2. im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuchbesucht werden. Besucherinnen und Besucher nach Satz 1 Nr. 1 sind verpflichtet, ihre Besuchszeit auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu beschränken.(3) Die Einrichtungsleitung kann abweichend von Abs. 1 im Einzelfall für engste Familienangehörige Ausnahmen zulassen, wenn es nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist, insbesondere bei Geburten oder Personen im Sterbeprozess.(3a) Einrichtungen nach Abs. 1 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor der Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Handlungsempfehlungen des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration sowie über einrichtungsbezogene Hygienepläne verfügen. Abweichend von Abs. 1 können Personen innerhalb der ersten sechs Tage ihres Aufenthalts bis zu zwei Besuche und ab dem siebten Tag des Aufenthalts täglich Besuche von jeweils bis zu zwei Personen empfangen.(3b) Besuche nach Abs. 3a sind bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes nicht mehr gestattet, wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-Co-V2 vorliegt.(3c) Die Einrichtungen nach Abs. 1 haben Name, Anschrift und Telefonnummer und die Besuchszeit jeder Besucherin und jedes Besuchers nach Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 3a ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen zu erfassen und die Daten für die Dauer eines Monats ab dem Besuch geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Aufforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Besucherinnen und Besucher sind über diese Beschränkungen zu informieren.(4) Besucherinnen und Besucher nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 und 3a müssen zu jeder Zeit1. mindestens 1,50 m Abstand zur besuchten Person einhalten,2. einen von der Einrichtung gestellten oder akzeptierten Mund-Nasen-Schutz tragen und3. den von der Einrichtungsleitung angeordneten Hygieneregeln nachkommen.Satz 1 gilt nicht, soweit es die Eigenart eines Besuches nach Abs. 2 Satz 1 erfordert.(5) Abweichend von Abs. 2, 3 und 3a ist Personen das Betreten von Einrichtungen nach Abs. 1 nicht gestattet,1.1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, oder2. solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen.
Mund-Nasen-Bedeckung, Mund-Nasen-Schutz
§ 1aMund-Nasen-Bedeckung, Mund-Nasen-Schutz(1) Soweit § 1 keine abweichenden Regelungen vorsieht, wird für1. Besucherinnen und Besucher in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes sowie2. Patientinnen und Patienten von Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 bis 10 des Infektionsschutzgesetzesdas Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung allgemein angeordnet. Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Satz 1 ist jede vollständige, an der Gesichtshaut anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache deutlich zu verringern. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Das Absetzen der Mund-Nasen-Bedeckung ist gestattet, soweit es für die Inanspruchnahme einer ärztlichen oder pflegerischen Dienstleistung notwendig ist. Die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen.(2) Für Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, wird die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 für die gesamte Dauer der Tätigkeit allgemein angeordnet. Satz 1 gilt nicht für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können. Das Absetzen des Mund-Nasen-Schutzes ist gestattet in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, solange der Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen eingehalten wird; es ist ferner gestattet, wenn es zur Erbringung der Tätigkeit zwingend erforderlich ist. Die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen.
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger ...
§ 1b Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen(1) Zu Besuchszwecken dürfen1. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,2. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),3. betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht werden,nach Maßgabe der nach Abs. 2 zu erstellenden Besuchskonzepte betreten werden.(2) Die Einrichtungen nach Abs. 1 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept mit Regelungen zu Besuchsmöglichkeiten und zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, der Handlungsempfehlungen des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration sowie in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 des „Schutzkonzepts für Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe vor der Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher zur Ermöglichung von Besuchen“ und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 des „Schutzkonzeptes zur Ermöglichung von Besuchen in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht sind“ verfügen, das in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 dem örtlich zuständigen Hessischen Amt für Versorgung und Soziales vorzulegen ist. Die Handlungsempfehlung und die Schutzkonzepte nach Satz 1 werden in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht.(3) Abweichend von Abs. 1 dürfen Personen, die in einer Einrichtung nach Abs. 1 versorgt werden, jederzeit besucht werden1.vona) Seelsorgerinnen und Seelsorgern,b) ihren Eltern, wenn es sich um ein minderjähriges Kind handelt,c) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Notarinnen und Notaren,d) sonstigen Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist,e) Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen einer rechtlichen Betreuung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung,f) ehrenamtlichen Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen in Ausübung ihres Amtes, 2. im Rahmen des Sterbeprozesses durch enge Angehörige, oder3. im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.(4) Abweichend von Abs. 1 und 3 ist der Besuch Personen nicht gestattet,1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, oder2. solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen.(5) Besuche nach Abs. 1 sind bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes nicht mehr gestattet, wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.(6) § 1 Abs. 3c gilt entsprechend.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
§ 3Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen(1) In Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Abs. 1 Satz 2 zu tragen; § 1a Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Eine Pflicht nach Satz 1 besteht nicht während des Präsenzunterrichts im Klassenverband der Jahrgangsstufen 1 bis 4 und der Vorlaufkurse nach § 58 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes, während des Verzehrs von Speisen und Getränken und soweit es zu schulischen Zwecken erforderlich ist, die Mund-Nasen-Bedeckung abzulegen. Die Pflicht nach Satz 1 kann durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Anhörung der Schulkonferenz nach § 130 des Hessischen Schulgesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt werden; vor der Entscheidung kann die Beratung durch den schulärztlichen Dienst nach § 1 Nr. 6 der Verordnung über die Zulassung und die Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege vom 19. Juni 2015 (GVBl. S. 270) in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch genommen werden. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind wo immer möglich zu beachten. Die infektionsschutzrechtlichen Befugnisse der Gesundheitsämter, auf ein schulbezogenes Ausbruchsgeschehen zu reagieren, bleiben unberührt. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 302, 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. August 2020 (GVBl. S. 538), findet keine Anwendung.(2) Schülerinnen, Schüler und Studierende dürfen den Präsenzunterricht und andere reguläre Veranstaltungen an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes nicht besuchen,1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen oder2. solange sie noch keine zwölf Jahre alt sind und Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen.Ihr Fehlen gilt als entschuldigt.(3) An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.(4) Die Präsenzpflicht der Lehrkräfte, der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Schulleitungsmitglieder an den öffentlichen Schulen entfällt,1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen oder2. solange Angehörige des gleichen Hausstandes, die noch keine zwölf Jahre alt sind, einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen.(5) Auf Antrag werden Schülerinnen, Schüler und Studierende, Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Teilnahme am Präsenzunterricht im Klassen- oder Kursverband an den öffentlichen Schulen befreit, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV–2–Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind. Einem Antrag nach Satz 1 ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, es sei denn, der Schule oder der personalführenden Stelle liegt bereits ein hinreichender Nachweis des Risikos vor.(6) In den Fällen des Abs. 5 besteht die Arbeits- oder Dienstverpflichtung der Lehrkräfte sowie der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Pflicht der Schülerinnen, Schüler und Studierenden, an anderen schulischen Lehrangeboten teilzunehmen, im Übrigen fort. Dasselbe gilt in den Fällen der Abs. 2 und 4, sofern die Lehrkräfte, die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Schülerinnen, Schüler und Studierenden nicht selbst erkrankt sind.
Werkstätten andere Leistungsanbieter, Tagesförderstätten und Tagesstätten für Menschen mit ...
§ 4Werkstätten andere Leistungsanbieter, Tagesförderstätten und Tagesstätten für Menschen mit Behinderungen(1) Menschen mit Behinderungen dürfen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereiche anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht betreten, wenn1.a)wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen oderb) solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen,2. in der Werkstatt, Tagesförderstätte, Tagesstätte oder dem Arbeitsbereich ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.(2) Auf Antrag können in Werkstätten oder bei anderen Leistungsanbietern beschäftigte Menschen mit Behinderungen von der Teilnahme am Präsenzbetrieb befreit werden, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind.(3) Bei Inanspruchnahme des Fahrdienstes ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Abs. 1 Satz 2 zu tragen. § 1a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.(4) (aufgehoben)(5) Die Träger der Werkstätten, Tagesförderstätten, Tagesstätten und anderen Leistungsanbieter nach Abs. 1 haben dafür Sorge zu tragen, dass1. ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des gleichen Hausstandes, eingehalten wird, soweit keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und2. für den Fahrdienst und den Betrieb der Werkstatt, Tagesförderstätte, Tagesstätte oder des Arbeitsbereichs ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor der Übertragung von Infektionen nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 16. April 2020 (GMBl. S. 303) und einrichtungsbezogene Hygienepläne vorliegen und umgesetzt werden.(6) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen
§ 5Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen(1) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach § 41 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor Infektionen mit SARS-CoV-2 nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Handlungsempfehlung des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration sowie über einrichtungsbezogene Hygienepläne verfügen. Pflegebedürftige dürfen Einrichtungen nach Satz 1 nicht betreten,1. a) wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen oderb) solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, oder 2. in der Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen mit SARS-CoV-2 vorliegt.(2) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
Angebote durch Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und ...
§ 7Angebote durch Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und Familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe(1) Die Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe sind zulässig, wenn1.a) ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, soweit keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, oderb) für die gesamte Dauer eines unmittelbaren persönlichen Kontaktes eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Abs. 1 Satz 2 getragen wird und 2. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts getroffen und umgesetzt werden. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b ist entbehrlich1. für Kinder unter 6 Jahren oder2. wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund a) einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung,b) der Art der Dienstleistung, insbesondere aus pädagogischen Gründen, nicht getragen werden kann.(2) (aufgehoben)(3) In den Fällen des Abs. 1 ist die Inanspruchnahme des Angebots oder die Durchführung der Therapiemaßnahme ausgeschlossen,1.a) wenn die Empfänger der Dienstleistung nach Abs. 1 oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen oderb) solange bei Empfängern der Dienstleistung nach Abs. 1 Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen,2. in den Einrichtungen nach Abs. 1 ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.(4) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
Stationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche
§ 8Stationäre Einrichtungen für Kinder und JugendlicheNach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtige stationäre Einrichtungen, die keine Kindertageseinrichtungen sind und nicht unter § 1b Abs. 1 Nr. 3 fallen, dürfen zu Besuchszwecken nicht betreten werden1. durch Personen,a) wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen oderb) solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, oder2. wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.
Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
§ 2Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte(1) Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte nach § 33 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes, Kindertageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436), sowie erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dürfen durch Kinder nicht betreten werden,1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen oder2. solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen.(2) Einrichtungen nach Abs. 1 dürfen durch dort tätige Personen nicht betreten werden,1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen oder2. solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen.(3) Mit Zustimmung des Jugendamtes können außer den Fachkräften nach § 25b des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs weitere Personen, für die ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorliegt, mit der Leitung einer oder der Mitarbeit in einer Kindergruppe betraut werden. Vom personellen Mindestbedarf nach § 25c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs kann nach Beratung durch das Jugendamt vorübergehend abgewichen werden.
Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege
§ 6Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege(1) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege, soweit sie als Gruppenangebote durchgeführt werden, insbesondere die Angebote nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch, dürfen nicht angeboten oder in Anspruch genommen werden,1.wenn leistungserbringende oder teilnehmende Personen oder deren jeweilige Angehörige des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen oder2. solange bei leistungserbringenden oder teilnehmenden Personen Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen.Die Anbieter haben sicherzustellen, dass1. ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des gleichen Hausstandes, eingehalten wird, soweit keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. geeignete Hygienekonzepte und Abstandsregelungen entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts erarbeitet und umgesetzt werden sowie3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie deren Begleitpersonen ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen erfasst werden, diese Daten für die Dauer eines Monats ab der jeweiligen Leistungserbringung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorgehalten und auf Anforderung an diese übermittelt werden sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform gelöscht oder vernichtet werden; die Bestimmungen des Art. l3, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie deren Begleitpersonen sind über diese Einschränkungen zu informieren.(2) Für Einzelangebote gilt Abs. 1 nicht. Diese sind jedoch verboten, wenn ein Fall des § 4 Abs. 1 Nr. 2 vorliegt.(3) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 4Für den Vollzug dieser Verordnung sind abweichend von § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), neben den Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können, um eine bestehende Gefahrensituation abwenden zu können.
§ 101)Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.
§ 9Für den Vollzug dieser Verordnung sind abweichend von § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), neben den Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können, um eine bestehende Gefahrensituation abwenden zu können.
§ 4(1) Menschen mit Behinderungen dürfen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereiche anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht betreten, wenn sie1. sich in besonderen Wohnformen nach § 71 Abs. 4 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch befinden,2. bei ihren Erziehungsberechtigten, Eltern oder anderen Angehörigen wohnen und ihre Betreuung sichergestellt ist,3. alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbständig versorgen können oder eine Betreuung erhalten oder4. Krankheitssymptome aufweisen, in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind oder sie sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgehalten haben und noch nicht 14 Tage seit der Rückkehr vergangen sind.Für alle anderen Menschen mit Behinderungen stellen die Träger der Einrichtungen die Betreuung im notwendigen Umfang sicher.(2) Die Betreuung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt nur dann als nicht sichergestellt, wenn1. ein in der Häuslichkeit lebender Erziehungsberechtigter, Elternteil oder Angehöriger zu den Personengruppen nach § 2 Abs. 2 gehört oder2. aufgrund eines besonders hohen Pflege- oder Betreuungsaufwandes im Einzelfall eine Betreuung durch die Erziehungsberechtigten, Eltern oder Angehörigen im häuslichen Rahmen nicht erfolgen kann.(3) § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 5(1) Pflegebedürftige dürfen Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach § 41 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht betreten.(2) Jede Tages- und Nachtpflegeeinrichtung nach Abs. 1 soll eine Notbetreuung für Pflegebedürftige einrichten, wenn1. eine der Pflegepersonen zu den Personengruppen nach § 2 Abs. 2 gehört oder2. aufgrund eines besonders hohen Pflege- oder Betreuungsaufwandes im Einzelfall eine Betreuung durch die Pflegepersonen im häuslichen Rahmen nicht erfolgen kann.Für die Pflegebedürftigen nach Satz 1 gilt das Betretungsverbot nach Abs. 1 nicht, soweit nicht ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 vorliegt.(3) § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 6(1) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege werden, soweit sie als Gruppenangebote durchgeführt werden, aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr untersagt. Hierzu zählen insbesondere die Angebote nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch.(2) Für Einzelangebote gilt Abs. 1 nicht. Diese sind jedoch verboten, wenn ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 vorliegt.(3) § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148), verordnet die Landesregierung:
§ 1(1) Personen, die sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten der Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgehalten haben, wird für einen Zeitraum von 14 Tagen seit der Einreise aus dem Risikogebiet das Betreten folgender Einrichtungen als Besucher verboten:1. Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes,2. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes sowie3. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322).Satz 1 gilt auch, sobald ein Risikogebiet aufgrund des Abs. 5 Satz 1 oder 3 festgelegt wird und eine Einreise aus diesem Gebiet innerhalb von 14 Tagen vor dem Zeitpunkt der Festlegung erfolgt ist.(2) Jede Person, die in einer Einrichtung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 versorgt wird, darf höchstens einen Besucher für höchstens eine Stunde am Tag empfangen. Nicht als Besucher im Sinne von Satz 1 gelten:1. Seelsorgerinnen und Seelsorger,2. Eltern, die ihr minderjähriges Kind besuchen,3. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,4. sonstige Personen, denen aus beruflichen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist.(3) Alle Besucher sowie die in Abs. 2 Satz 2 genannten Personen sind verpflichtet, ihre Besuchszeit auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Sie haben vor ihrem Besuch angemessene Hygienemaßnahmen zu treffen.(4) Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 gelten nicht für Besuche bei Personen, die im Rahmen der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch behandelt werden.(5) Risikogebiet nach Abs. 1 ist ein Gebiet, das durch das Robert Koch-Institut als Risikogebiet oder als besonders betroffenes Gebiet festgelegt ist, solange diese Festlegung nicht aufgehoben wird. Das Gebiet des Landes Hessen gilt nicht als Risikogebiet. Das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium wird ermächtigt, weitere Gebiete als Risikogebiete im Sinne des Abs. 1 festzulegen oder aufzuheben. Das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium wird jede Erweiterung oder Änderung von Risikogebieten in geeigneter Form sowie auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration öffentlich bekanntmachen.
§ 2(1) Bis zum 19. April 2020 dürfen Kinder keine Kindertageseinrichtung nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590), und keine nach § 43 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflegestelle betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sorge zu tragen.(2) Das Betretungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht für Kinder, wenn beide Erziehungsberechtigten des Kindes, im Fall einer oder eines allein Erziehungsberechtigten die oder der allein Erziehungsberechtigte, zu den folgenden Personengruppen gehören:1. Angehörige des Polizeivollzugsdienstes im Sinne der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung vom 10. März 2015 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), sowie des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724), und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes, die bei den Polizeipräsidien tätig sind und Vollzugsaufgaben wahrnehmen,2. Angehörige von Feuerwehren gemäß §§ 9 und 10 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374),3. Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Justiz,4. Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzuges,5. Bedienstete von Rettungsdiensten gemäß § 3 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 580),6. Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerkes gemäß § 2 des THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514),7. Helferinnen und Helfer des Katastrophenschutzes gemäß § 38 Abs. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes,8. die in der gesundheitlichen Versorgung von Menschen tätigen Angehörigen medizinischer und pflegerischer Berufe, insbesonderea) Altenpflegerinnen und Altenpfleger nach § 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66), oder nach § 58 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes,b) Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer nach § 1 des Hessischen Altenpflegegesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 296),c) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen, die Kindern und Jugendliche im Rahmen der stationären Hilfen zur Erziehung oder der Eingliederungshilfe nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch betreuen,d) Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten im Sinne der §§ 1 und 2 der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten vom 17. September 2013,e) Ärztinnen und Ärzte nach § 2a der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),f) Apothekerinnen und Apotheker nach § 3 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),g) Desinfektorinnen und Desinfektoren nach § 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren vom 6. Dezember 2010 (GVBl. I S. 711), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2015 (GVBl. S. 580),h) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Abs. 1 des Pflegeberufegesetzes,i) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenpflegegesetzes, in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes,j) Hebammen gemäß § 3 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759),k) Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer gemäß § 1 des Hessisches Krankenpflegehilfegesetzes vom 21. September 2004 (GVBl. I S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2017 (GVBl. S. 313),l) Medizinische Fachangestellte gemäß § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1097),m) Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinischtechnische Laboratoriumsassistenten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),n) Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 des MTA-Gesetzes,o) Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistenten für Funktionsdiagnostik gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des MTA-Gesetzes,p) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter gemäß § 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),q) Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten im Sinne der §§ 1 und 2 der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten vom 17. September 2013,r) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes,s) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes,t) Pharmazeutisch-technische Assistentinnen oder pharmazeutisch-technische Assistenten nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),u) Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) in Verbindung mit § 30 des Notfallsanitätergesetzes,v) Zahnärztinnen und Zahnärzte gemäß § 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),w) Zahnmedizinische Fachangestellte gemäß § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Juli 2001 (BGBl. I S. 1492).(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn die Kindera) Krankheitssymptome aufweisen,b) in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind oderc) sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgehalten haben und noch keine 14 Tage seit der Rückkehr vergangen sind.(4) In Kindertageseinrichtungen tätige Personen dürfen nicht beschäftigt werden, wenn siea) Krankheitssymptome aufweisen,b) in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind oderc) sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgehalten haben und noch nicht 14 Tage seit der Rückkehr vergangen sind.(5) Abs. 4 gilt auch für Kindertagespflegepersonen nach § 43 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 3(1) Es wird allgemein angeordnet, dass Schülerinnen und Schüler dem Unterricht und anderen regulären schulischen Veranstaltungen an Einrichtungen gem. § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes bis zum 19. April 2020 fernbleiben müssen. Ihr Fehlen gilt als entschuldigt.(2) Die Präsenzpflicht für Lehrkräfte und Schulleitungen bleibt bestehen. Dies gilt nicht, wenn sie sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgehalten haben. Die in den Einrichtungen gem. § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes befindlichen Lehrkräfte sollen Betreuungsangebote für Kinder im Sinne des § 2 Abs. 2 mit Ausnahme der Kinder im Sinne des § 2 Abs. 3 anbieten. Die Organisation dieser Betreuungsangebote obliegt der Schulleitung.
§ 41)Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.