CoBaSchuV · Hessen

Verordnung zum Basisschutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung - CoBaSchuV -) Vom 29. März 2022* **

Ausfertigungsdatum:
29.03.2022
Fundstelle:
GVBl. 2022, 170
42 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung zum Basisschutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 2022 (GVBl. S. 435)
§ 4

Verhalten bei positivem Test-Ergebnis

§ 4 Verhalten bei positivem Test-Ergebnis(1) Personen, bei denen auf Grundlage einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) oder auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro-Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nachgewiesen ist, sind für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests verpflichtet, außerhalb der eigenen Häuslichkeit eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-NasenSchutz) oder eine Atemschutzmaske (FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar) zu tragen. Die Maskenpflicht nach Satz 1 gilt nicht1. im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann oder der Mindestabstand ausschließlich zu anderen positiv getesteten oder zu haushaltsangehörigen Personen unterschritten wird,2. in Innenräumen, in denen sich keine anderen oder ausschließlich positiv getestete Personen oder Personen des gleichen Haushalts aufhalten;§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend. Es wird dringend empfohlen, nach Ablauf der fünf Tage weiterhin eine Maske zu tragen, bis mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht, höchstens jedoch für weitere fünf Tage.(2) Im Falle einer symptomatischen Infektion wird Personen nach Abs. 1 Satz 1 dringend empfohlen, sich für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests in der eigenen Häuslichkeit abzusondern und dort keinen Besuch zu empfangen und die Absonderung erst zu beenden, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht oder zehn Tage nach dem ersten Test vergangen sind. (3) Personen nach Abs. 1 Satz 1 ist für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden ersten Tests in einer Einrichtung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 sowie § 35 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine berufliche Tätigkeit mit Kontakt zu Patientinnen und Patienten oder zu pflegenden Personen untersagt. Sie dürfen diese Tätigkeit erst dann wiederaufnehmen, wenn dem zuständigen Gesundheitsamt ein Nukleinsäurenachweis oder ein Testnachweis im Sinne des § 22a Abs. 3 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes vorgelegt wird, dass keine übertragungsrelevante Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus mehr vorliegt (negatives Testergebnis oder Ct-Wert >30); die Testung darf frühestens am fünften Tag nach Vornahme des ersten positiven Tests erfolgen. Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit in Justizvollzugs- und Jugendarrestanstalten, in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, von vollziehbar Ausreisepflichtigen und von Flüchtlingen und Spätaussiedlern, in Obdachlosenund Wohnungslosenunterkünften sowie in sonstigen Massenunterkünften; innerhalb der ersten zehn Tage nach Vornahme des zugrundeliegenden ersten Tests soll die Tätigkeit erst dann wiederaufgenommen werden, wenn seit 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt. (4) Für Personen nach Abs. 1 Satz 1 gilt für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests ein Betretungsverbot in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 und § 35 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie in Justizvollzugs- und Jugendarrestanstalten, in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, von vollziehbar Ausreisepflichtigen und von Flüchtlingen und Spätaussiedlern, in Obdachlosen- und Wohnungslosenunterkünften sowie in sonstigen Massenunterkünften. Es wird dringend empfohlen, die Einrichtungen nach Ablauf des Zeitraums von fünf Tagen erst dann wieder zu betreten, wenn seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht oder zehn Tage seit dem zugrundeliegenden ersten Test vergangen sind. Satz 1 und 2 gelten nicht1. für Personen, die in der Einrichtung behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden, 2. für zwingend notwendige Begleitpersonen im Rahmen einer medizinischen Behandlung, 3. für die Sterbebegleitung sowie4. für Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages zwingend erforderlich ist.(5) Ergibt eine nach positivem Antigen-Test durchgeführte Testung mittels Nukleinsäurenachweis, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt, entfallen die Verpflichtungen und Empfehlungen nach den Abs. 1 bis 4.(6) Das zuständige Gesundheitsamt kann im Einzelfall bei Vorliegen wichtiger Gründe von den Anordnungen nach Abs. 1, 3 und 4 befreien sowie Auflagen oder weitergehende Maßnahmen anordnen.

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

§ 6 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 2 Abs. 1 eine dort genannte Maske nicht trägt,2. § 3 eine Einrichtung betritt oder in ihr tätig wird,3. § 4 Abs. 1 eine dort genannte Maske nicht trägt,4. § 4 Abs. 3 eine berufliche Tätigkeit ausübt,5. § 4 Abs. 4 eine dort genannte Einrichtung betritt.

§ 1

Eigenverantwortliches Handeln in der Pandemie

§ 1 Eigenverantwortliches Handeln in der Pandemie(1) Jede Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt. Die allgemeinen Empfehlungen zu Hygiene und Tragen einer medizinischen Maske, insbesondere in Innenräumen, in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und in Gedrängesituationen, sollen eigenverantwortlich und situationsangepasst berücksichtigt werden. Bei persönlichen Begegnungen mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, ist besondere Vorsicht walten zu lassen; eine vorsorgliche Testung wird empfohlen.(2) Bei privaten Zusammenkünften wird empfohlen, die räumlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen und angemessene Hygienemaßnahmen zum Schutz der Teilnehmenden zu treffen. In geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(3) Bei akuten Atemwegssymptomen sollen persönliche Begegnungen mit Angehörigen anderer Haushalte bis zu einer Abklärung der Ursachen möglichst vermieden werden.(4) Personen, die mit einer mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierten Person in einem Haushalt leben, sollen persönliche Begegnungen mit Angehörigen anderer Haushalte für einen Zeitraum von mindestens fünf Tagen reduzieren, insbesondere, wenn sie über keinen ausreichenden Immunstatus aufgrund Impfung oder Genesung verfügen; eine tägliche Testung wird empfohlen. Gleiches gilt für sonstige enge Kontaktpersonen infizierter Personen.

§ 2

(aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)

§ 3

Verpflichtung zur Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus

§ 3 Verpflichtung zur Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher dürfen Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen oder Spätaussiedlern nur betreten oder in diesen nur tätig werden, wenn sie über einen Testnachweis nach § 22a Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes verfügen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Beschäftigte nach Satz 1 müssen den Testnachweis abweichend von § 22a Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes mindestens dreimal pro Kalenderwoche vorlegen. Die Einrichtungen nach Satz 1 sind verpflichtet, für alle Beschäftigten sowie alle Besucherinnen und Besucher Testungen auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus anzubieten.(2) Die Nachweispflichten eines Testes nach Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes gelten nicht für Personen, die bei Notfalleinsätzen oder hoheitlich tätig werden sowie für Personen, die die Einrichtung nur für einen unerheblichen Zeitraum oder als notwendige Begleitperson betreten. Die Einrichtungsleitung kann Ausnahmen oder Erleichterungen gestatten für1. engste Familienangehörige, wenn es nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist, insbesondere bei Geburten oder Personen im Sterbeprozess,2. Personen, die über einen Impf- oder Genesenennachweis nach § 22a Abs. 1 oder 2 des Infektionsschutzgesetzes verfügen.Die Einrichtung darf zur Feststellung der Voraussetzungen nach Satz 2 Nr. 2 die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten; die Daten sind unverzüglich zu vernichten oder zu löschen, soweit sie zur Feststellung der Voraussetzungen nach Satz 2 Nr. 2 nicht mehr benötigt werden. § 23a des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.

§ 4

Verhalten bei positivem Test-Ergebnis

§ 4 Verhalten bei positivem Test-Ergebnis(1) Personen, bei denen auf Grundlage einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) oder auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro-Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nachgewiesen ist, sind für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests verpflichtet, außerhalb der eigenen Häuslichkeit eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) oder eine Atemschutzmaske (FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar) zu tragen. Die Maskenpflicht nach Satz 1 gilt nicht1. im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann oder der Mindestabstand ausschließlich zu anderen positiv getesteten oder zu haushaltsangehörigen Personen unterschritten wird,2. in Innenräumen, in denen sich keine anderen oder ausschließlich positiv getestete Personen oder Personen des gleichen Haushalts aufhalten;§ 28b Abs. 1 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Es wird dringend empfohlen, nach Ablauf der fünf Tage weiterhin eine Maske zu tragen, bis mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht, höchstens jedoch für weitere fünf Tage.(2) Im Falle einer symptomatischen Infektion wird Personen nach Abs. 1 Satz 1 dringend empfohlen, sich für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests in der eigenen Häuslichkeit abzusondern und dort keinen Besuch zu empfangen und die Absonderung erst zu beenden, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht oder zehn Tage nach dem ersten Test vergangen sind. (3) Personen nach Abs. 1 Satz 1 ist für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden ersten Tests in einer Einrichtung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 sowie § 35 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine berufliche Tätigkeit mit Kontakt zu Patientinnen und Patienten oder zu pflegenden Personen untersagt. Sie dürfen diese Tätigkeit erst dann wiederaufnehmen, wenn dem zuständigen Gesundheitsamt ein Nukleinsäurenachweis oder ein Testnachweis im Sinne des § 22a Abs. 3 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes vorgelegt wird, dass keine übertragungsrelevante Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus mehr vorliegt (negatives Testergebnis oder Ct-Wert >30); die Testung darf frühestens am fünften Tag nach Vornahme des ersten positiven Tests erfolgen. Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit in Justizvollzugs- und Jugendarrestanstalten, in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, von vollziehbar Ausreisepflichtigen und von Flüchtlingen und Spätaussiedlern, in Obdachlosen- und Wohnungslosenunterkünften sowie in sonstigen Massenunterkünften; innerhalb der ersten zehn Tage nach Vornahme des zugrundeliegenden ersten Tests soll die Tätigkeit erst dann wiederaufgenommen werden, wenn seit 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt. (4) Für Personen nach Abs. 1 Satz 1 gilt für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests ein Betretungsverbot in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 und § 35 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie in Justizvollzugs- und Jugendarrestanstalten, in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, von vollziehbar Ausreisepflichtigen und von Flüchtlingen und Spätaussiedlern, in Obdachlosen- und Wohnungslosenunterkünften sowie in sonstigen Massenunterkünften. Es wird dringend empfohlen, die Einrichtungen nach Ablauf des Zeitraums von fünf Tagen erst dann wieder zu betreten, wenn seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht oder zehn Tage seit dem zugrundeliegenden ersten Test vergangen sind. Satz 1 und 2 gelten nicht1. für Personen, die in der Einrichtung behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden, 2. für zwingend notwendige Begleitpersonen im Rahmen einer medizinischen Behandlung, 3. für die Sterbebegleitung sowie4. für Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages zwingend erforderlich ist.(5) Ergibt eine nach positivem Antigen-Test durchgeführte Testung mittels Nukleinsäurenachweis, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt, entfallen die Verpflichtungen und Empfehlungen nach den Abs. 1 bis 4.(6) Das zuständige Gesundheitsamt kann im Einzelfall bei Vorliegen wichtiger Gründe von den Anordnungen nach Abs. 1, 3 und 4 befreien sowie Auflagen oder weitergehende Maßnahmen anordnen.

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

§ 6 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. (aufgehoben)2. § 3 eine Einrichtung betritt oder in ihr tätig wird,3. § 4 Abs. 1 eine dort genannte Maske nicht trägt,4. § 4 Abs. 3 eine berufliche Tätigkeit ausübt,5. § 4 Abs. 4 eine dort genannte Einrichtung betritt.

§ 3

(aufgehoben)

§ 3 (aufgehoben)

§ 4

Verhalten bei positivem Test-Ergebnis

§ 4 Verhalten bei positivem Test-Ergebnis(1) Personen, bei denen auf Grundlage einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) oder auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro-Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nachgewiesen ist, sind für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests verpflichtet, außerhalb der eigenen Häuslichkeit eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) oder eine Atemschutzmaske (FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar) zu tragen. Die Maskenpflicht nach Satz 1 gilt nicht1. im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann oder der Mindestabstand ausschließlich zu anderen positiv getesteten oder zu haushaltsangehörigen Personen unterschritten wird,2. in Innenräumen, in denen sich keine anderen oder ausschließlich positiv getestete Personen oder Personen des gleichen Haushalts aufhalten;§ 28b Abs. 1 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Es wird dringend empfohlen, nach Ablauf der fünf Tage weiterhin eine Maske zu tragen, bis mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht, höchstens jedoch für weitere fünf Tage.(2) Im Falle einer symptomatischen Infektion wird Personen nach Abs. 1 Satz 1 dringend empfohlen, sich für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests in der eigenen Häuslichkeit abzusondern und dort keinen Besuch zu empfangen und die Absonderung erst zu beenden, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht oder zehn Tage nach dem ersten Test vergangen sind. (3) Personen nach Abs. 1 Satz 1 ist für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden ersten Tests in einer Einrichtung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 sowie § 35 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine berufliche Tätigkeit mit Kontakt zu Patientinnen und Patienten oder zu pflegenden Personen untersagt. Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit in Justizvollzugs- und Jugendarrestanstalten, in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, von vollziehbar Ausreisepflichtigen und von Flüchtlingen und Spätaussiedlern, in Obdachlosen- und Wohnungslosenunterkünften sowie in sonstigen Massenunterkünften. Innerhalb der ersten zehn Tage nach Vornahme des zugrundeliegenden ersten Tests soll die Tätigkeit erst dann wiederaufgenommen werden, wenn seit 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt. (4) Für Personen nach Abs. 1 Satz 1 gilt für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests ein Betretungsverbot in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 und § 35 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie in Justizvollzugs- und Jugendarrestanstalten, in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, von vollziehbar Ausreisepflichtigen und von Flüchtlingen und Spätaussiedlern, in Obdachlosen- und Wohnungslosenunterkünften sowie in sonstigen Massenunterkünften. Es wird dringend empfohlen, die Einrichtungen nach Ablauf des Zeitraums von fünf Tagen erst dann wieder zu betreten, wenn seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht oder zehn Tage seit dem zugrundeliegenden ersten Test vergangen sind. Satz 1 und 2 gelten nicht1. für Personen, die in der Einrichtung behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden, 2. für zwingend notwendige Begleitpersonen im Rahmen einer medizinischen Behandlung, 3. für die Sterbebegleitung sowie4. für Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages zwingend erforderlich ist.(5) Ergibt eine nach positivem Antigen-Test durchgeführte Testung mittels Nukleinsäurenachweis, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt, entfallen die Verpflichtungen und Empfehlungen nach den Abs. 1 bis 4.(6) Das zuständige Gesundheitsamt kann im Einzelfall bei Vorliegen wichtiger Gründe von den Anordnungen nach Abs. 1, 3 und 4 befreien sowie Auflagen oder weitergehende Maßnahmen anordnen.

§ 5

Zuständigkeiten

§ 5 ZuständigkeitenDie Befugnis der örtlich zuständigen Behörden zu weitergehenden Anordnungen nach § 28b Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes sowie zu individuellen Schutzmaßnahmen gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern nach § 28 Abs. 1 Satz 1 sowie die Schließung von Einrichtungen und Betrieben im Einzelfall nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

§ 6 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. (aufgehoben)2. (aufgehoben)3. § 4 Abs. 1 eine dort genannte Maske nicht trägt,4. § 4 Abs. 3 eine berufliche Tätigkeit ausübt,5. § 4 Abs. 4 eine dort genannte Einrichtung betritt.

Eingangsformel CoBaSchuV

Aufgrund des1. a) § 28b Abs. 1 Satz 9 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454),b) § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28 und 28b Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes,c) § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28c Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 8. Mai 2021 V1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 478),d) § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 29 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes, 2. § 89 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 622),3. § 22 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 992),verordnet die Landesregierung:

§ 1

Eigenverantwortliches Handeln in der Pandemie

§ 1 Eigenverantwortliches Handeln in der Pandemie(1) Jede Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt. Die allgemeinen Empfehlungen zu Hygiene und Tragen einer medizinischen Maske, insbesondere in Innenräumen und in Gedrängesituationen, sollen eigenverantwortlich und situationsangepasst berücksichtigt werden. Bei persönlichen Begegnungen mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, ist besondere Vorsicht walten zu lassen; eine vorsorgliche Testung wird empfohlen.(2) Bei privaten Zusammenkünften wird empfohlen, die räumlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen und angemessene Hygienemaßnahmen zum Schutz der Teilnehmenden zu treffen. In geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(3) Bei akuten Atemwegssymptomen sollen persönliche Begegnungen mit Angehörigen anderer Haushalte bis zu einer Abklärung der Ursachen möglichst vermieden werden.(4) Personen, die mit einer mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierten Person in einem Haushalt leben, sollen persönliche Begegnungen mit Angehörigen anderer Haushalte für einen Zeitraum von mindestens fünf Tagen reduzieren, insbesondere, wenn sie über keinen ausreichenden Immunstatus aufgrund Impfung oder Genesung verfügen; eine tägliche Testung wird empfohlen. Gleiches gilt für sonstige enge Kontaktpersonen infizierter Personen.

§ 2

Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske in ...

§ 2 Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs(1) Eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) oder eine Atemschutzmaske (FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar) ist zu tragen1. von Fahrgästen in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs; das Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar) wird empfohlen,2. von dem Kontroll- und Servicepersonal sowie dem Fahr- und Steuerpersonal in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen.(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht nicht1. für Kinder unter 6 Jahren,2. für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine der in Abs. 1 genannten Masken tragen können,3. für Menschen mit Hörbehinderung und deren unmittelbare Kommunikationspartnerinnen und -partner, soweit und solange es zu ihrer Kommunikation erforderlich ist,4. für das Personal nach Abs. 1 Nr. 2, soweit anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden.

§ 3

Verpflichtung zur Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus

§ 3 Verpflichtung zur Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher dürfen Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen oder Spätaussiedlern nur betreten oder in diesen nur tätig werden, wenn sie über einen Testnachweis nach § 22a Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes verfügen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Beschäftigte nach Satz 1 müssen den Testnachweis abweichend von § 22a Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes mindestens dreimal pro Kalenderwoche vorlegen. Die Einrichtungen nach Satz 1 sind verpflichtet, für alle Beschäftigten sowie alle Besucherinnen und Besucher Testungen auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus anzubieten.(2) Die Nachweispflichten eines Testes nach Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes gelten nicht für Personen, die bei Notfalleinsätzen oder hoheitlich tätig werden sowie für Personen, die die Einrichtung nur für einen unerheblichen Zeitraum oder als notwendige Begleitperson betreten. Die Einrichtungsleitung kann Ausnahmen oder Erleichterungen gestatten für1. engste Familienangehörige, wenn es nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist, insbesondere bei Geburten oder Personen im Sterbeprozess,2. Personen, die über einen Impf- oder Genesenennachweis nach § 22a Abs. 1 oder 2 des Infektionsschutzgesetzes verfügen.Die Einrichtung darf zur Feststellung der Voraussetzungen nach Satz 2 Nr. 2 die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten; die Daten sind unverzüglich zu vernichten oder zu löschen, soweit sie zur Feststellung der Voraussetzungen nach Satz 2 Nr. 2 nicht mehr benötigt werden. § 20a des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.

§ 4

Absonderung aufgrund Test-Ergebnis

§ 4 Absonderung aufgrund Test-Ergebnis(1) Personen, bei denen eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf Grundlage einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests ständig dort abzusondern (Isolation). Ihnen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Falls Krankheitssymptome für COVID-19 aufgetreten sind, soll die Isolation eigenverantwortlich fortgesetzt werden, bis für mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt.(2) Für Personen, bei denen eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro-Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), nachgewiesen ist, gilt Abs. 1 entsprechend. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, unverzüglich eine Testung mittels Nukleinsäurenachweis durchführen zu lassen. Die Absonderung wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Satz 2 erforderlich ist, ausgesetzt. Mit Erhalt des Ergebnisses des Nukleinsäurenachweises, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2- Virus vorliegt, endet die Absonderung nach Satz 1. Bestätigt die Testung mittels Nukleinsäurenachweis die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht.(3) Von Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 erfasste Personen dürfen in einer Einrichtung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 sowie § 35 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine berufliche Tätigkeit mit Kontakt zu Patientinnen und Patienten oder zu pflegenden Personen erst dann wieder aufnehmen, wenn dem zuständigen Gesundheitsamt ein Nukleinsäurenachweis oder ein Testnachweis im Sinne des § 22a Abs. 3 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes vorgelegt wird, dass keine übertragungsrelevante Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus mehr vorliegt (negatives Testergebnis oder Ct-Wert >30). Die Testung darf frühestens am fünften Tag nach dem Beginn der Isolation erfolgen.(4) Von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut).(5) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(6) Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Abs. 1 oder 2 sowie vom beruflichen Tätigkeitsverbot nach Abs. 3 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.

§ 5

Zuständigkeiten

§ 5 Zuständigkeiten(1) Für den Vollzug dieser Verordnung sind abweichend von § 4 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst neben den Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können, um eine bestehende Gefahrensituation abwenden zu können. Zuständige Behörde für die Anordnung von Testpflichten in Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen und Maßregelvollzugseinrichtungen nach § 28b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c des Infektionsschutzgesetzes ist die jeweilige Anstalt oder Einrichtung.(2) Die Befugnis der örtlich zuständigen Behörden zu weitergehenden Anordnungen nach § 28b Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes sowie zu individuellen Schutzmaßnahmen gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern nach § 28 Abs. 1 Satz 1 sowie die Schließung von Einrichtungen und Betrieben im Einzelfall nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

§ 6 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 2 Abs. 1 eine dort genannte Maske nicht trägt,2. § 3 eine Einrichtung betritt oder in ihr tätig wird,3. § 4 Abs. 1 Satz 1 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,4. § 4 Abs. 1 Satz 2 Besuch empfängt,5. § 4 Abs. 3 eine berufliche Tätigkeit ausübt.

§ 7

Begründung

§ 7 BegründungDie Begründung nach § 28b Abs. 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes ergibt sich aus der Anlage**.

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft.

Verordnung zum Basisschutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 4, 5 und 6 geändert sowie § 3 aufgehoben durch Verordnung vom 24. Februar 2023 (GVBl. S. 141)
§ 1

Eigenverantwortliches Handeln in der Pandemie

§ 1 Eigenverantwortliches Handeln in der Pandemie(1) Jede Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt. Die allgemeinen Empfehlungen zu Hygiene und Tragen einer medizinischen Maske, insbesondere in Innenräumen und in Gedrängesituationen, sollen eigenverantwortlich und situationsangepasst berücksichtigt werden. Bei persönlichen Begegnungen mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, ist besondere Vorsicht walten zu lassen; eine vorsorgliche Testung wird empfohlen.(2) Bei privaten Zusammenkünften wird empfohlen, die räumlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen und angemessene Hygienemaßnahmen zum Schutz der Teilnehmenden zu treffen. In geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(3) Bei akuten Atemwegssymptomen sollen persönliche Begegnungen mit Angehörigen anderer Haushalte bis zu einer Abklärung der Ursachen möglichst vermieden werden.(4) Personen, die mit einer mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierten Person in einem Haushalt leben, sollen persönliche Begegnungen mit Angehörigen anderer Haushalte für einen Zeitraum von mindestens fünf Tagen reduzieren, insbesondere, wenn sie über keinen ausreichenden Immunstatus aufgrund Impfung oder Genesung verfügen; eine tägliche Testung wird empfohlen. Gleiches gilt für sonstige enge Kontaktpersonen infizierter Personen.

§ 4

Absonderung aufgrund Test-Ergebnis

§ 4 Absonderung aufgrund Test-Ergebnis(1) Personen, bei denen eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf Grundlage einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests ständig dort abzusondern (Isolation). Ihnen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Falls Krankheitssymptome für COVID-19 aufgetreten sind, soll die Isolation eigenverantwortlich fortgesetzt werden, bis für mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt.(2) Für Personen, bei denen eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro-Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), nachgewiesen ist, gilt Abs. 1 entsprechend. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, unverzüglich eine Testung mittels Nukleinsäurenachweis durchführen zu lassen. Die Absonderung wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Satz 2 erforderlich ist, ausgesetzt. Mit Erhalt des Ergebnisses des Nukleinsäurenachweises, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt, endet die Absonderung nach Satz 1. Bestätigt die Testung mittels Nukleinsäurenachweis die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht.(3) Von Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 erfasste Personen dürfen in einer Einrichtung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes eine berufliche Tätigkeit mit Kontakt zu Patientinnen und Patienten oder zu pflegenden Personen erst dann wieder aufnehmen, wenn dem zuständigen Gesundheitsamt ein Nukleinsäurenachweis oder ein Testnachweis im Sinne des § 22a Abs. 3 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes vorgelegt wird, dass keine übertragungsrelevante Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus mehr vorliegt (negatives Testergebnis oder Ct-Wert >30). Die Testung darf frühestens am fünften Tag nach dem Beginn der Isolation erfolgen.(4) Von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut).(5) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(6) Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Abs. 1 oder 2 sowie vom beruflichen Tätigkeitsverbot nach Abs. 3 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.

§ 5

Zuständigkeiten

§ 5 Zuständigkeiten(1) Für den Vollzug dieser Verordnung sind abweichend von § 4 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst neben den Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können, um eine bestehende Gefahrensituation abwenden zu können. Zuständige Behörde für die Anordnung von Testpflichten in Justizvollzugsanstalten, Abschiebehafteinrichtungen und Maßregelvollzugseinrichtungen nach § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Infektionsschutzgesetzes ist die jeweilige Anstalt oder Einrichtung.(2) Die Befugnis der örtlich zuständigen Behörden zu weitergehenden Anordnungen nach § 28a Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes sowie zu individuellen Schutzmaßnahmen gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern nach § 28 Abs. 1 Satz 1 sowie die Schließung von Einrichtungen und Betrieben im Einzelfall nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

§ 6 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 2 Abs. 1 nicht die jeweils angeordnete medizinische Maske trägt,2. § 3 eine Einrichtung betritt oder in ihr tätig wird,3. § 4 Abs. 1 Satz 1 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,4. § 4 Abs. 1 Satz 2 Besuch empfängt,5. § 4 Abs. 2 Satz 2 keine Testung durchführen lässt,6. § 4 Abs. 3 eine berufliche Tätigkeit ausübt.

§ 7

Begründung

§ 7 BegründungDie Begründung nach § 28a Abs. 7 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes ergibt sich aus der Anlage.

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 2. April 2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 26. Mai 2022 außer Kraft.

§ 3

Verpflichtung zur Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus

§ 3 Verpflichtung zur Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-VirusArbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher dürfen Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 11 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes sowie Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen oder Spätaussiedlern nur betreten oder in diesen nur tätig werden, wenn sie über einen Testnachweis nach § 22a Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes verfügen. Sofern die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist, darf die zugrundeliegende Testung abweichend von § 22a Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes maximal 48 Stunden zurückliegen. Die Einrichtungen und Unternehmen nach Satz 1 sind verpflichtet, für alle Beschäftigten sowie alle Besucherinnen und Besucher Testungen auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus anzubieten. Satz 1 gilt nicht bei Notfalleinsätzen, bei hoheitlichen Tätigkeiten sowie für Personen, die die Einrichtung nur für einen unerheblichen Zeitraum oder als notwendige Begleitperson betreten. Die Einrichtungsleitung kann Ausnahmen oder Erleichterungen gestatten für1. engste Familienangehörige, wenn es nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist, insbesondere bei Geburten oder Personen im Sterbeprozess,2. Personen, die über einen Impf- oder Genesenennachweis nach § 22a Abs. 1 oder 2 des Infektionsschutzgesetzes verfügen.Die Einrichtung darf zur Feststellung der Voraussetzungen nach Satz 5 Nr. 2 die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten; die Daten sind unverzüglich zu vernichten oder zu löschen, soweit sie zur Feststellung der Voraussetzungen nach Satz 5 Nr. 2 nicht mehr benötigt werden. § 20a des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

§ 6 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 2 Abs. 1 nicht die jeweils angeordnete medizinische Maske trägt,2. § 3 eine Einrichtung betritt oder in ihr tätig wird,3. § 4 Abs. 1 Satz 1 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,4. § 4 Abs. 1 Satz 2 Besuch empfängt,5. § 4 Abs. 3 eine berufliche Tätigkeit ausübt.

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 2. April 2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 22. Juni 2022 außer Kraft.

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 2. April 2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 19. Juli 2022 außer Kraft.

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 2. April 2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 15. August 2022 außer Kraft.

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 2. April 2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 11. September 2022 außer Kraft.

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 2. April 2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.

§ 1

Eigenverantwortliches Handeln in der Pandemie

§ 1 Eigenverantwortliches Handeln in der Pandemie(1) Jede Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt. Die allgemeinen Empfehlungen zu Hygiene und Tragen einer medizinischen Maske, insbesondere in Innenräumen und in Gedrängesituationen, sollen eigenverantwortlich und situationsangepasst berücksichtigt werden. Bei persönlichen Begegnungen mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, ist besondere Vorsicht walten zu lassen; eine vorsorgliche Testung wird empfohlen.(2) Bei privaten Zusammenkünften wird empfohlen, die räumlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen und angemessene Hygienemaßnahmen zum Schutz der Teilnehmenden zu treffen. In geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(3) Bei akuten Atemwegssymptomen soll ein Kontakt zu Angehörigen anderer Haushalte bis zu einer Abklärung der Ursachen möglichst vermieden werden.

§ 2

Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske

§ 2 Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske(1) Eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) ist zu tragen1. vona) Besucherinnen und Besuchern in Arztpraxen sowie in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,b) Patientinnen und Patienten in Arztpraxen sowie in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes,c) Personen, die in Arztpraxen sowie in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 11 und 12 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind; dies gilt nicht in Bereichen, zu denen nur die dort tätigen Personen Zutritt haben, die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen;2. in den Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs; das Tragen einer Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil wird empfohlen.(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht nicht1. für Kinder unter 6 Jahren,2. für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine medizinische Maske tragen können,3. für Menschen mit Hörbehinderung und deren unmittelbare Kommunikationspartnerinnen und -partner, soweit und solange es zu ihrer Kommunikation erforderlich ist,4. für Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,5. soweit und solange aus therapeutischen, rechtlichen, seelsorgerischen, ethisch-sozialen oder anderen tatsächlichen Gründen das Absetzen der medizinischen Maske erforderlich ist.

§ 3

Verpflichtung zur Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus

§ 3 Verpflichtung zur Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher dürfen Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 11 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes sowie Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen oder Spätaussiedlern nur betreten oder in diesen nur tätig werden, wenn sie über einen Testnachweis nach § 22a Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes verfügen. Sofern die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist, darf die zugrundeliegende Testung abweichend von § 22a Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes maximal 48 Stunden zurückliegen. Die Einrichtungen und Unternehmen nach Satz 1 sind verpflichtet, für alle Beschäftigten sowie alle Besucherinnen und Besucher Testungen auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus anzubieten. Satz 1 gilt nicht bei Notfalleinsätzen, bei hoheitlichen Tätigkeiten sowie für Personen, die die Einrichtung nur für einen unerheblichen Zeitraum oder als notwendige Begleitperson betreten. Die Einrichtungsleitung kann Ausnahmen oder Erleichterungen gestatten für1. engste Familienangehörige, wenn es nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist, insbesondere bei Geburten oder Personen im Sterbeprozess,2. Personen, die über einen Impf- oder Genesenennachweis nach § 22a Abs. 1 oder 2 des Infektionsschutzgesetzes verfügen.Die Einrichtung darf zur Feststellung der Voraussetzungen nach Satz 5 Nr. 2 die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten; die Daten sind unverzüglich zu vernichten oder zu löschen, soweit sie zur Feststellung der Voraussetzungen nach Satz 5 Nr. 2 nicht mehr benötigt werden. § 20a des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.(2) Am schulischen Präsenzbetrieb dürfen nur Personen teilnehmen, die über einen Testnachweis nach § 22a Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes verfügen oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vorgenommen haben, wobei die zugrundeliegende Testung jeweils 48 Stunden zurückliegen darf. Es sind mindestens drei Testungen pro Woche erforderlich. Satz 1 gilt nicht für geimpfte und genesene Personen nach § 22a Abs. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes; diese können an den Testungen teilnehmen. Das Hessische Kultusministerium kann Ausnahmen von Satz 1 gestatten für1. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf,2. die Teilnahme an Abschlussprüfungen sowie3. die Teilnahme an Leistungsnachweisen oder Prüfungen in der Schule, wenn Schülerinnen und Schüler nach Satz 5 vom Präsenzunterricht abgemeldet sind oder aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Antigen-Test nach Satz 1 vornehmen können.Schülerinnen, Schüler sowie Studierende an Schulen können von der Teilnahme am Präsenzunterricht schriftlich abgemeldet werden.

§ 4

Absonderung aufgrund Test-Ergebnis

§ 4 Absonderung aufgrund Test-Ergebnis(1) Personen, bei denen eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf Grundlage einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests ständig dort abzusondern (Isolation). Ihnen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.(2) Für Personen, die mit einer von Abs. 1 Satz 1 erfassten Person in einem Haushalt leben, gelten die Verpflichtungen nach Abs. 1 entsprechend (Quarantäne); treten in einem Haushalt während dieser Zeit weitere Infektionsfälle auf, so verlängert sich die Absonderungsdauer für die übrigen Haushaltsangehörigen hierdurch nicht. Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere zur Deckung des täglichen Bedarfs, wird die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 1 ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 1 gilt nicht für geimpfte und genesene Personen nach § 2 Nr. 2 und 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung mit Ausnahme von Personen nach § 6 Abs. 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung. Personen nach Satz 1 oder 3, die Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, sind verpflichtet, unverzüglich einen Test auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchführen zu lassen.(3) Für Personen, bei denen eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro-Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), nachgewiesen ist, gilt Abs. 1 entsprechend. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, unverzüglich eine Testung mittels Nukleinsäurenachweis durchführen zu lassen. Die Absonderung wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Satz 2 erforderlich ist, ausgesetzt. Mit Erhalt des Ergebnisses des Nukleinsäurenachweises, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt, endet die Absonderung nach Satz 1. Bestätigt die Testung mittels Nukleinsäurenachweis die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht.(4) Von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut).Von Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die mit Personen nach Satz 1 in einem Haushalt leben.(5) Die von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn bei ihnen typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses auftreten. Es wird empfohlen, dass die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.(6) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(7) Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Abs. 1, 2 oder 3 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.(8) Abweichend von Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, endet die Isolation bereits nach sieben Tagen, sobald dem zuständigen Gesundheitsamt ein Nukleinsäurenachweis oder ein Testnachweis im Sinne des § 22a Abs. 3 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes vorgelegt wird, dass keine übertragungsrelevante Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus mehr vorliegt (negatives Testergebnis oder Ct-Wert >30). Die Testung darf frühestens am siebten Tag nach dem Beginn der Isolation erfolgen.(9) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 endet die Quarantäne, sobald dem zuständigen Gesundheitsamt ein Nukleinsäurenachweis oder ein Testnachweis im Sinne des § 22a Abs. 3 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes vorgelegt wird, dass keine übertragungsrelevante Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt (negatives Testergebnis oder Ct-Wert >30),1. für Schülerinnen und Schüler an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes sowie für Kinder unter 6 Jahren und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, nach fünf Tagen,2. für alle anderen Personen nach sieben Tagen.Die Testung darf im Fall von Satz 1 Nr. 1 frühestens am fünften, im Fall von Satz 1 Nr. 2 frühestens am siebten Tag nach dem Beginn der Absonderung erfolgen.

§ 5

Quarantäne anderer Kontaktpersonen

§ 5 Quarantäne anderer Kontaktpersonen(1) Über die Quarantäne von Kontaktpersonen, die keine Haushaltsangehörigen im Sinne von § 4 Abs. 2 sind, entscheiden die örtlich zuständigen Behörden auf der Grundlage der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts. Für geimpfte und genesene Personen nach § 2 Nr. 2 und 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung mit Ausnahme von Personen nach § 6 Abs. 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung wird keine Quarantäne angeordnet.(2) Die Dauer der Quarantäne beträgt in der Regel zehn Tage. Für ihre vorzeitige Beendigung gilt § 4 Abs. 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass es für die Berechnung der Quarantänedauer und des Zeitpunkts, ab dem frühestens eine Freitestung erfolgen kann, auf den Zeitpunkt des zu Grunde gelegten relevanten Kontakts ankommt.(3) Kontaktpersonen nach Abs. 1, bei denen innerhalb von zehn Tagen nach dem maßgeblichen Kontakt typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht) oder Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns auftreten, sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren sowie einen Test auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchführen zu lassen.

§ 6

Zuständigkeiten

§ 6 Zuständigkeiten(1) Für den Vollzug dieser Verordnung sind abweichend von § 4 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst neben den Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können, um eine bestehende Gefahrensituation abwenden zu können. Zuständige Behörde für die Anordnung von Testpflichten in Justizvollzugsanstalten, Abschiebehafteinrichtungen und Maßregelvollzugseinrichtungen nach § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Infektionsschutzgesetzes ist die jeweilige Anstalt oder Einrichtung.(2) Die Befugnis der örtlich zuständigen Behörden zu weitergehenden Anordnungen nach § 28a Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes sowie zu individuellen Schutzmaßnahmen gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern nach § 28 Abs. 1 Satz 1 sowie die Schließung von Einrichtungen und Betrieben im Einzelfall nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

§ 7 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 2 Abs. 1 nicht die jeweils angeordnete medizinische Maske trägt,2. § 3 Abs. 1 eine Einrichtung betritt oder in ihr tätig wird,3. § 4 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,4. § 4 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, Besuch empfängt,5. § 4 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3, keine Testung durchführen lässt.

§ 8

Begründung

§ 8 BegründungDie Begründung nach § 28a Abs. 7 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes ergibt sich aus der Anlage.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 2. April 2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 29. April 2022 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.