- Ausfertigungsdatum:
- 18.12.2009
- Fundstelle:
- ABl. 2010, 3
Verordnung über die Staatlichen Prüfungen für Lehrerinnen und Lehrer der Bürowirtschaft und für ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 4 geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110) |
BüWiuaLehrStPrV HE 2009 Inhaltsverzeichnis
| ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen |
|
| § 1 | Zweck und Berechtigung |
| § 2 | Berufs- und arbeitspädagogische Eignung |
| § 3 | Zulassungsvoraussetzungen |
| § 4 | Anmeldung und Zulassung |
| § 5 | Ort und Zeit |
| § 6 | Prüfungsausschuss |
| § 7 | Teile der Prüfung |
| § 8 | Schriftliche Prüfung |
| § 9 | Praktische Prüfung |
| § 10 | Mündliche Prüfung |
| § 11 | Unregelmäßigkeiten, unerlaubtes Verhalten |
| § 12 | Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamtnote |
| § 13 | Rücktritt und Wiederholung |
| § 14 | Niederschriften |
| § 15 | Prüfungszeugnis, Bescheinigung |
| § 16 | Prüfungsgebühr |
| § 17 | Einsicht in die Prüfungsakten |
| ZWEITER TEIL Besondere Regelungen für die Staatlichen Prüfungen |
|
| Erster Abschnitt Staatliche Prüfung für Lehrerinnen und Lehrer der Bürowirtschaft |
|
| § 18 | Prüfungsanforderungen und Prüfungsbereiche |
| § 19 | Schriftliche Prüfung |
| § 20 | Mündliche Prüfung |
| § 21 | Ergebnis der Prüfung |
| Zweiter Abschnitt Staatliche Prüfung für Lehrerinnen und Lehrer der Informationsverarbeitung |
|
| § 22 | Prüfungsanforderungen und Prüfungsbereiche |
| § 23 | Schriftliche Prüfung |
| § 24 | Mündliche Prüfung |
| § 25 | Ergebnis der Prüfung |
| DRITTER TEIL Schlussbestimmungen |
|
| § 26 | Aufhebung der bestehenden Vorschrift |
| § 27 | Inkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Rücktritt und Wiederholung
(1) Wer aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, Prüfungstermine versäumt, kann in den versäumten Prüfungsteilen zu einem Nachtermin geprüft werden. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Für die Nachprüfung werden neue Aufgaben gestellt.
(2) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der schriftlichen Prüfung aus von ihr oder von ihm nicht zu vertretenden Gründen von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(3) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der schriftlichen Prüfung zurück oder versäumt sie oder er Prüfungstermine aus von ihr oder von ihm zu vertretenden Gründen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(5) In begründeten Ausnahmefällen kann das Landesschulamt eine zweite Wiederholungsprüfung gestatten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Prüfungszeugnis, Bescheinigung
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis, das von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben und mit dem Dienstsiegel des Landesschulamtes versehen wird.
(2) Das Prüfungszeugnis erhält das Datum des Tages, an dem das Prüfungsergebnis festgestellt wurde.
(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben wird. Aus der Bescheinigung soll hervorgehen, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Prüfung nicht bestanden hat, weshalb die Prüfung nicht bestanden wurde und innerhalb welcher Zeit die Prüfung wiederholt werden kann.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Anmeldung und Zulassung
(1) Die Zulassung zur Prüfung ist mindestens acht Wochen vor Beginn der Prüfung beim Landesschulamt zu beantragen. Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
- 1.
Lebenslauf und Bildungsgang in tabellarischer Form,
- 2.
ein polizeiliches Führungszeugnis und ein Lichtbild nicht älter als 6 Monate,
- 3.
Abschlusszeugnisse in beglaubigter Kopie,
- 4.
Nachweise über Berufsausbildung und berufliche Tätigkeiten,
- 5.
Nachweise über Unterrichtshospitationen und drei selbstständig geplante und durchgeführte Unterrichtsstunden in einer Lerngruppe in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung,
- 6.
Erklärung darüber, ob, wo und mit welchem Erfolg die Bewerberin oder der Bewerber gleichartige Prüfungen abgelegt hat und dass nicht gleichzeitig eine andere Anmeldung auf Ablegung der Prüfung gestellt wurde.
(2) Wird eine erneute Prüfung im Rahmen dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten Antrag beantragt, so entfallen die Anlagen nach Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4. Wird sie innerhalb von achtzehn Monaten beantragt, so entfallen die Anlagen nach Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4.
(3) Über die Zulassung entscheidet das Landesschulamt. Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung wird begründet. Wer zugelassen wird, ist berechtigt, die Prüfung innerhalb eines Jahres abzulegen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Ort und Zeit
Ort und Zeit der Prüfung legt das Landesschulamt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Leitung der beruflichen Schule, an der die Prüfung stattfinden soll, fest.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der vom Landesschulamt mit folgenden Mitgliedern berufen wird:
- 1.
eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Landesschulamtes als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2.
ein Mitglied der Schulleitung oder eine Lehrkraft einer beruflichen Schule als stellvertretende Vorsitzende oder als stellvertretender Vorsitzender,
- 3.
drei Lehrerinnen oder Lehrer mit der beruflichen Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung.
(2) Der Prüfungsausschuss wird von dem oder der Vorsitzenden einberufen, um die nach dieser Verordnung wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen. Er tritt auch zusammen, wenn die oder der Vorsitzende oder mindestens drei Mitglieder des Prüfungsausschusses es für erforderlich halten.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sind. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet.
(4) Der Prüfungsausschuss beauftragt mindestens zwei Mitglieder mit der Durchführung der schriftlichen Prüfung.
(5) Im Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden nimmt die oder der stellvertretende Vorsitzende die Aufgaben der oder des Vorsitzenden wahr.
(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann für eine verhinderte Lehrkraft eine andere fachkompetente Lehrkraft als Mitglied des Prüfungsausschusses bestellen.
(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss und der Leitung der beruflichen Schule, an der die Prüfung stattfindet, den Terminplan für die schriftliche, praktische und mündliche Prüfung fest.
(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und trifft alle erforderlichen Maßnahmen für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung. Dies bedeutet insbesondere, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten werden, dass nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer verstoßen wird.
(9) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann gegen einen Beschluss des Prüfungsausschusses das Landesschulamt anrufen. Bis zur Entscheidung wird der Beschluss ausgesetzt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Rücktritt und Wiederholung
(1) Wer aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, Prüfungstermine versäumt, kann in den versäumten Prüfungsteilen zu einem Nachtermin geprüft werden. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Für die Nachprüfung werden neue Aufgaben gestellt.
(2) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der schriftlichen Prüfung aus von ihr oder von ihm nicht zu vertretenden Gründen von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(3) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der schriftlichen Prüfung zurück oder versäumt sie oder er Prüfungstermine aus von ihr oder von ihm zu vertretenden Gründen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(5) In begründeten Ausnahmefällen kann die Hessische Lehrkräfteakademie eine zweite Wiederholungsprüfung gestatten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Prüfungszeugnis, Bescheinigung
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis, das von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben und mit dem Dienstsiegel der Hessischen Lehrkräfteakademie versehen wird.
(2) Das Prüfungszeugnis erhält das Datum des Tages, an dem das Prüfungsergebnis festgestellt wurde.
(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben wird. Aus der Bescheinigung soll hervorgehen, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Prüfung nicht bestanden hat, weshalb die Prüfung nicht bestanden wurde und innerhalb welcher Zeit die Prüfung wiederholt werden kann.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Anmeldung und Zulassung
(1) Die Zulassung zur Prüfung ist mindestens acht Wochen vor Beginn der Prüfung bei der Hessischen Lehrkräfteakademie zu beantragen. Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
- 1.
Lebenslauf und Bildungsgang in tabellarischer Form,
- 2.
ein polizeiliches Führungszeugnis und ein Lichtbild nicht älter als 6 Monate,
- 3.
Abschlusszeugnisse in beglaubigter Kopie,
- 4.
Nachweise über Berufsausbildung und berufliche Tätigkeiten,
- 5.
Nachweise über Unterrichtshospitationen und drei selbstständig geplante und durchgeführte Unterrichtsstunden in einer Lerngruppe in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung,
- 6.
Erklärung darüber, ob, wo und mit welchem Erfolg die Bewerberin oder der Bewerber gleichartige Prüfungen abgelegt hat und dass nicht gleichzeitig eine andere Anmeldung auf Ablegung der Prüfung gestellt wurde.
(2) Wird eine erneute Prüfung im Rahmen dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten Antrag beantragt, so entfallen die Anlagen nach Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4. Wird sie innerhalb von achtzehn Monaten beantragt, so entfallen die Anlagen nach Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4.
(3) Über die Zulassung entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie. Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung wird begründet. Wer zugelassen wird, ist berechtigt, die Prüfung innerhalb eines Jahres abzulegen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Ort und Zeit
Ort und Zeit der Prüfung legt die Hessische Lehrkräfteakademie im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Leitung der beruflichen Schule, an der die Prüfung stattfinden soll, fest.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der von der Hessischen Lehrkräfteakademie mit folgenden Mitgliedern berufen wird:
- 1.
eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Hessischen Lehrkräfteakademie als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2.
ein Mitglied der Schulleitung oder eine Lehrkraft einer beruflichen Schule als stellvertretende Vorsitzende oder als stellvertretender Vorsitzender,
- 3.
drei Lehrerinnen oder Lehrer mit der beruflichen Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung.
(2) Der Prüfungsausschuss wird von dem oder der Vorsitzenden einberufen, um die nach dieser Verordnung wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen. Er tritt auch zusammen, wenn die oder der Vorsitzende oder mindestens drei Mitglieder des Prüfungsausschusses es für erforderlich halten.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sind. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet.
(4) Der Prüfungsausschuss beauftragt mindestens zwei Mitglieder mit der Durchführung der schriftlichen Prüfung.
(5) Im Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden nimmt die oder der stellvertretende Vorsitzende die Aufgaben der oder des Vorsitzenden wahr.
(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann für eine verhinderte Lehrkraft eine andere fachkompetente Lehrkraft als Mitglied des Prüfungsausschusses bestellen.
(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss und der Leitung der beruflichen Schule, an der die Prüfung stattfindet, den Terminplan für die schriftliche, praktische und mündliche Prüfung fest.
(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und trifft alle erforderlichen Maßnahmen für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung. Dies bedeutet insbesondere, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten werden, dass nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer verstoßen wird.
(9) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann gegen einen Beschluss des Prüfungsausschusses die Hessische Lehrkräfteakademie anrufen. Bis zur Entscheidung wird der Beschluss ausgesetzt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Anmeldung und Zulassung
(1) Die Zulassung zur Prüfung ist mindestens acht Wochen vor Beginn der Prüfung bei der Hessischen Lehrkräfteakademie zu beantragen. Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
- 1.
Lebenslauf und Bildungsgang in tabellarischer Form,
- 2.
eine Erklärung, ob Vorstrafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen die Bewerberin, den Bewerber, die Antragstellerin oder den Antragsteller anhängig ist,
- 3.
Abschlusszeugnisse in Kopie,
- 4.
Nachweise über Berufsausbildung und berufliche Tätigkeiten,
- 5.
Nachweise über Unterrichtshospitationen und drei selbstständig geplante und durchgeführte Unterrichtsstunden in einer Lerngruppe in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung,
- 6.
Erklärung darüber, ob, wo und mit welchem Erfolg die Bewerberin oder der Bewerber gleichartige Prüfungen abgelegt hat und dass nicht gleichzeitig eine andere Anmeldung auf Ablegung der Prüfung gestellt wurde.
Bei den in Nr. 2 bis 5 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden. Bei der in Nr. 2 genannten Erklärung kann im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245), verlangt werden.
(2) Wird eine erneute Prüfung im Rahmen dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten Antrag beantragt, so entfallen die Anlagen nach Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4. Wird sie innerhalb von achtzehn Monaten beantragt, so entfallen die Anlagen nach Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4.
(3) Über die Zulassung entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie. Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung wird begründet. Wer zugelassen wird, ist berechtigt, die Prüfung innerhalb eines Jahres abzulegen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund der §§ 81 und 185 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.Juli 2009 (GVBl. I S. 265), wird verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen
ZWEITER TEIL Besondere Regelungen für die Staatlichen Prüfungen
ZWEITER TEIL
Besondere Regelungen für die
Staatlichen Prüfungen
Erster Abschnitt Staatliche Prüfung für Lehrerinnen und Lehrer der Bürowirtschaft
Erster Abschnitt
Staatliche Prüfung für
Lehrerinnen und Lehrer der Bürowirtschaft
Zweiter Abschnitt Staatliche Prüfung für Lehrerinnen und Lehrer der Informationsverarbeitung
Zweiter Abschnitt
Staatliche Prüfung für
Lehrerinnen und Lehrer der Informationsverarbeitung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
DRITTER TEIL
Schlussbestimmungen
BüWiuaLehrStPrV HE 2009 Inhaltsverzeichnis
| ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen |
|
| § 1 | Zweck und Berechtigung |
| § 2 | Berufs- und arbeitspädagogische Eignung |
| § 3 | Zulassungsvoraussetzungen |
| § 4 | Anmeldung und Zulassung |
| § 5 | Ort und Zeit |
| § 6 | Prüfungsausschuss |
| § 7 | Teile der Prüfung |
| § 8 | Schriftliche Prüfung |
| § 9 | Praktische Prüfung |
| § 10 | Mündliche Prüfung |
| § 11 | Unregelmäßigkeiten, unerlaubtes Verhalten |
| § 12 | Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamtnote |
| § 13 | Rücktritt und Wiederholung |
| § 14 | Niederschriften |
| § 15 | Prüfungszeugnis, Bescheinigung |
| § 16 | Prüfungsgebühr |
| § 17 | Einsicht in die Prüfungsakten |
| ZWEITER TEIL Besondere Regelungen für die Staatlichen Prüfungen |
|
| Erster Abschnitt Staatliche Prüfung für Lehrerinnen und Lehrer der Bürowirtschaft |
|
| § 18 | Prüfungsanforderungen und Prüfungsbereiche |
| § 19 | Schriftliche Prüfung |
| § 20 | Mündliche Prüfung |
| § 21 | Ergebnis der Prüfung |
| Zweiter Abschnitt Staatliche Prüfung für Lehrerinnen und Lehrer der Informationsverarbeitung |
|
| § 22 | Prüfungsanforderungen und Prüfungsbereiche |
| § 23 | Schriftliche Prüfung |
| § 24 | Mündliche Prüfung |
| § 25 | Ergebnis der Prüfung |
| DRITTER TEIL Schlussbestimmungen |
|
| § 26 | Aufhebung der bestehenden Vorschrift |
| § 27 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Zweck und Berechtigung
(1) Die Prüfung für Lehrerinnen und Lehrer der Bürowirtschaft oder für Lehrerinnen und Lehrer der Informationsverarbeitung dient dem Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber befähigt ist, in Bürowirtschaft oder Informationsverarbeitung zu unterrichten.
(2) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des allgemeinen Teils gemeinsam für die Prüfungen für Lehrerinnen und Lehrer der Bürowirtschaft sowie für Lehrerinnen und Lehrer der Informationsverarbeitung.
(3) Wer die Prüfung für Lehrerinnen und Lehrer der Bürowirtschaft sowie für Lehrerinnen und Lehrer der Informationsverarbeitung erfolgreich abgelegt hat, ist berechtigt, sich als
„Staatlich geprüfte(r) Lehrer(in) der Bürowirtschaft“ oder
„Staatlich geprüfte(r) Lehrer(in) der Informationsverarbeitung“
zu bezeichnen.
(4) Durch die bestandene Prüfung wird kein Anspruch auf Übernahme in den öffentlichen Schuldienst erworben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung dauert 30 Minuten, 15 Minuten für jedes Aufgabenfeld nach Abs. 2. In der Prüfung wird Wert auf Offenheit für situationsangemessene Deutungs- und Handlungsmuster gelegt.
(2) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer erhalten zwei Aufgaben, auf die sie sich 30 Minuten vorbereiten können. Eine Aufgabe bezieht sich auf das Aufgabenfeld Bürowirtschaft oder Informationsverarbeitung, eine Aufgabe bezieht sich auf das Aufgabenfeld Berufs- und Arbeitspädagogik.
(3) Die Aufgaben beinhalten komplexe Situationsbeschreibungen, in denen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zeigen müssen, dass sie in der Lage sind, ihr Handlungswissen in diesen berufstypischen pädagogischen Situationen anzuwenden und Lösungen vorzuschlagen. Hier sollen sie auch zeigen, dass sie über ihre abgeleiteten Fragestellungen angemessen mit dem Prüfungsausschuss kommunizieren und dabei sach- und schülerorientiert argumentieren können.
§ 11 Unregelmäßigkeiten, unerlaubtes Verhalten
§ 11
Unregelmäßigkeiten, unerlaubtes Verhalten
(1) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer werden vor Beginn der Prüfung über ihr Befinden befragt und auf die Folgen unerlaubten Verhaltens hingewiesen.
(2) Erklärt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, dass sie oder er sich krank fühlt, nimmt sie oder er an den Prüfungen dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung der Gesundheit von der Prüfung zurückzustellen. Sie oder er hat binnen drei Tagen ein ärztliches Attest vorzulegen.
(3) Wer in der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet, täuscht, zu täuschen versucht oder den Täuschungshandlungen anderer Vorschub leistet, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss nach Klärung des Sachverhaltes und Anhörung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers. Bei Ausschluss von der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamtnote
§ 12
Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamtnote
(1) Grundlage der Bewertung der Prüfungsleistungen sind die allgemein festgesetzten Notenstufen.
(2) Die Endnoten werden aus dem Ergebnis der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung mit unterschiedlicher in den §§ 21 und 25 festgelegter Gewichtung gebildet.
(3) Die Gesamtnote lautet:
„sehr gut bestanden“
bei einem Notendurchschnitt von 1,0 bis 1,50
„gut bestanden“
bei einem Notendurchschnitt von 1,51 bis 2,50
„befriedigend bestanden“
bei einem Notendurchschnitt von 2,51 bis 3,50
„bestanden“
bei einem Notendurchschnitt von 3,51 bis 4,50
„nicht bestanden“
bei einem Notendurchschnitt ab 4,51.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Rücktritt und Wiederholung
(1) Wer aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, Prüfungstermine versäumt, kann in den versäumten Prüfungsteilen zu einem Nachtermin geprüft werden. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Für die Nachprüfung werden neue Aufgaben gestellt.
(2) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der schriftlichen Prüfung aus von ihr oder von ihm nicht zu vertretenden Gründen von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(3) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der schriftlichen Prüfung zurück oder versäumt sie oder er Prüfungstermine aus von ihr oder von ihm zu vertretenden Gründen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(5) In begründeten Ausnahmefällen kann das Amt für Lehrerbildung eine zweite Wiederholungsprüfung gestatten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Niederschriften
Über den Verlauf der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung werden Niederschriften angefertigt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass die Aussagen der Niederschriften den Prüfungsverlauf und das Beratungsergebnis wiedergeben. Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung wird von den Aufsicht führenden Lehrerinnen und Lehrern, die Niederschriften über die praktische und mündliche Prüfung und die Notenliste (Bewertung der Prüfungsleistungen, Endnoten, Gesamtnoten) werden von der oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Prüfungszeugnis, Bescheinigung
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis, das von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben und mit dem Dienstsiegel des Amts für Lehrerbildung versehen wird.
(2) Das Prüfungszeugnis erhält das Datum des Tages, an dem das Prüfungsergebnis festgestellt wurde.
(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben wird. Aus der Bescheinigung soll hervorgehen, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Prüfung nicht bestanden hat, weshalb die Prüfung nicht bestanden wurde und innerhalb welcher Zeit die Prüfung wiederholt werden kann.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Prüfungsgebühr
(1) Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Prüfungsgebühr ist unmittelbar nach der Zulassung und vor Antritt der Prüfung zu entrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Einsicht in die Prüfungsakten
Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer hat das Recht, nach Abschluss der Prüfung Einsicht in die Prüfungsakten zu nehmen und Kopien und Abschriften zu fertigen.
§ 18 Prüfungsanforderungen und Prüfungsbereiche
§ 18
Prüfungsanforderungen und Prüfungsbereiche
(1) Grundlage der Prüfung sind die geltenden Vorschriften der Bürowirtschaft.
(2) Prüfungsbereiche sind:
- 1.
Bürowirtschaft,
- 2.
Textformulierung,
- 3.
Berufs- und Arbeitspädagogik,
- 4.
praktische Prüfung.
(3) Die Prüfung umfasst eine schriftliche Prüfung nach § 19, eine praktische Prüfung nach § 9 sowie eine mündliche Prüfung nach § 20.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung umfasst die Prüfungsbereiche gemäß § 18 Abs. 2, Nr. 1 bis 3.
(2) Im Prüfungsbereich Bürowirtschaft werden Aufgaben aus folgenden Gebieten mit dem PC bearbeitet:
- a)
Informationsmanagement
Normen, Informationen ordnen, speichern und verwalten,
Postbearbeitung- b)
Bürokommunikation
Korrespondenzbearbeitung, Fonotypie, Veranstaltungen, Geschäftsreisen, Protokollführung, Zeitmanagement- c)
Telekommunikation
Telekommunikationsnetze, Kommunikationssysteme, Kommunikationsformen- d)
Arbeitsbedingungen im Büro
Personale Anforderungen,
Arbeitsraumgestaltung und Organisation des Arbeitsplatzes,
Umwelt- und Gesundheitsfaktoren,
Arbeitszeitmodelle, Umweltschutz.
Die Arbeitszeit beträgt insgesamt 200 Minuten.
(3) Im Prüfungsbereich Textformulierung wird ein Schriftstück nach Stichwörtern (z. B. Geschäftsbrief, Bericht, Schreiben zu besonderen Anlässen, Protokoll) sachlich richtig und sprachlich einwandfrei formuliert, mit dem PC geschrieben und normgerecht gestaltet. Die Benutzung von Rechtschreibhilfen ist zulässig.
Die Arbeitszeit beträgt 60 Minuten.
(4) Im Prüfungsbereich Berufs- und Arbeitspädagogik werden Themen aus folgenden Gebieten bearbeitet:
- 1.
Grundlagen der beruflichen Bildung
- -
Bildungsauftrag und Bildungsziele
- -
Berufsbildungssysteme
betrieblich
schulisch
Lernortkooperation
- -
Rechtsgrundlagen
- 2.
Unterrichten
Planung, Durchführung und Reflexion von Unterricht auf der Grundlage der Fachdidaktik und -methodik der Bürowirtschaft unter Beachtung von
- -
Lernbedingungen
- -
Kompetenzen und Zielsetzungen
- -
Lernfeld-, Handlungs- und Geschäftspozessorientierung
- -
Leistungsbewertung
- -
Lehrerrolle
- -
Umgang mit Störungen im Unterricht
- 3.
Pädagogische und psychologische Grundlagen
- -
Modelle zum Verstehen des Verhaltens Jugendlicher
- -
Gedächtnis und Lernen
- -
soziologische Grundlagen
- -
Konfliktbewältigung.
Die Arbeitszeit beträgt insgesamt 150 Minuten.
(5) Die Leistungen in den Prüfungsbereichen Bürowirtschaft und Berufs- und Arbeitspädagogik werden nach folgendem Punktschema bewertet:
sehr gut |
bei |
100 bis 92 Punkten |
gut |
bei |
91 bis 81 Punkten |
befriedigend |
bei |
80 bis 67 Punkten |
ausreichend |
bei |
66 bis 50 Punkten |
mangelhaft |
bei |
49 bis 25 Punkten. |
ungenügend |
bei weniger als 25 Punkten. |
|
(6) Die Leistung im Prüfungsgegenstand Textformulierung wird wie folgt bewertet:
sehr gut |
bei |
0 bis 1 Fehlern |
gut |
bei |
2 bis 4 Fehlern |
befriedigend |
bei |
5 bis 7 Fehlern |
ausreichend |
bei |
8 bis 10 Fehlern |
mangelhaft |
bei |
11 bis 14 Fehlern |
ungenügend |
bei mehr als 15 Fehlern. |
|
Fehler sind:
- -
jedes falsche, zu viel geschriebene, fehlende oder umgestellte Wort
- -
jede an falscher Stelle eingefügte, umgestellte, gelöschte oder doppelt geschriebene Zeile
- -
jedes fehlende Stichwort oder jede sachlich falsche Formulierung
- -
jeder Verstoß gegen die DIN-Normen
- -
jeder Rechtschreibfehler
- -
jeder sinnstörende Satzzeichenfehler
- -
Verstöße gegen die Sprachlehre (Grammatik).
§ 2 Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
§ 2
Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
Die Prüfungen in Berufs- und Arbeitspädagogik im Rahmen der Prüfungen für Lehrerinnen und Lehrer der Bürowirtschaft und der Informationsverarbeitung werden so durchgeführt, dass eine Vergleichbarkeit mit den in § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) genannten Anforderungen besteht.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung umfasst die Prüfungsbereiche Bürowirtschaft und Berufs- und Arbeitspädagogik.
(2) Die mündliche Prüfung im Prüfungsbereich Bürowirtschaft besteht aus einer Präsentation zu einem Thema aus dem Prüfungsbereich gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 mit einem anschließenden Gespräch. Die Präsentationszeit beträgt 15 Minuten. Mit der Anmeldung zur Prüfung werden zwei selbst gewählte Themenvorschläge in schriftlicher Form eingereicht. Die Auswahl trifft der Prüfungsausschuss. Das Thema wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer mit dem Thema der praktischen Prüfung mitgeteilt.
(3) Im Prüfungsbereich Berufs- und Arbeitspädagogik gilt § 19 Abs. 4 entsprechend.
(4) § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.
(5) In der Prüfung wird mehr Wert auf Offenheit für situationsangemessene Deutungs- und Handlungsmuster als auf abfragbares Wissen gelegt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Ergebnis der Prüfung
(1) In den einzelnen Prüfungsbereichen werden die Endnoten wie folgt ermittelt:
- 1.
Im Prüfungsbereich Bürowirtschaft wird die Endnote aus den Ergebnissen der schriftlichen und mündlichen Prüfung mit folgender Gewichtung gebildet:
schriftlich
dreifach,
mündlich
zweifach.
- 2.
Im Prüfungsbereich Textformulierung ist das Ergebnis der schriftlichen Prüfung die Endnote.
- 3.
Im Prüfungsbereich Berufs- und Arbeitspädagogik wird die Endnote aus den Ergebnissen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung mit folgender Gewichtung gebildet:
schriftlich
zweifach,
mündlich
einfach.
- 4.
In der praktischen Prüfung ist die Note der Lehrprobe die Endnote.
(2) Die Gesamtnote wird auf Grund des gewogenen arithmetischen Mittels aus den vier nach Abs. 1 ermittelten Endnoten mit folgender Gewichtung errechnet:
Bürowirtschaft |
dreifach |
Textformulierung |
einfach |
Berufs- und Arbeitspädagogik |
zweifach |
Praktische Prüfung |
vierfach. |
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtnote „bestanden“ erreicht wird, sofern in Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
- 1.
die praktische Prüfung oder
- 2.
der Prüfungsbereich Bürowirtschaft nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurde oder
- 3.
eine mangelhafte Endnote in einem der Prüfungsbereiche Berufs- und Arbeitspädagogik oder Textformulierung nicht mindestens durch eine befriedigende Leistung in einem anderen Prüfungsbereich ausgeglichen wird.
§ 22 Prüfungsanforderungen und Prüfungsbereiche
§ 22
Prüfungsanforderungen und Prüfungsbereiche
(1) Grundlagen der Prüfung sind das Zehnfinger-Tastschreiben, geltende Vorschriften der Bürokommunikation und gängige Anwenderprogramme.
(2) Prüfungsbereiche sind:
- 1.
Theorie der Informationsverarbeitung,
- 2.
Praxis der Informationsverarbeitung,
- 3.
Berufs- und Arbeitspädagogik,
- 4.
praktische Prüfung.
(3) Die Prüfung umfasst eine schriftliche Prüfung nach § 23, eine praktische Prüfung nach § 9 sowie eine mündliche Prüfung nach § 24.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung umfasst die Prüfungsbereiche nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 bis 3.
(2) Im Prüfungsbereich Theorie der Informationsverarbeitung sind Aufgaben aus folgenden Gebieten zu bearbeiten:
- -
Grundlagen der Informationsbeschaffung und -verarbeitung,
- -
Betriebssysteme und gängige Anwenderprogramme, Hardwarelösungen,
- -
organisatorische, sprachliche, ökologische und ergonomische Prinzipien der Informationsverarbeitung,
- -
einschlägige Normen,
- -
Datenschutz und Datensicherung.
Die Arbeitszeit beträgt insgesamt 75 Minuten.
(3) Im Prüfungsbereich Praxis der Informationsverarbeitung ist eine komplexe programmübergreifende Aufgabe unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften zu bearbeiten.
Anwendungsbezogene Informationsverarbeitung:
Es sind zwei bis drei gängige Anwenderprogramme einzusetzen. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen dabei fachspezifische Arbeitstechniken und Verfahren anwenden sowie fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge aufzeigen.
Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten.
(4) Im Prüfungsbereich Berufs- und Arbeitspädagogik sind Themen aus folgenden Gebieten zu bearbeiten:
- 1.
Grundlagen der beruflichen Bildung
- -
Berufe - Berufsbilder - Berufskonzept - Modularisierung
- -
Modell der vollständigen Handlung
- -
Arbeiten im Team
- 2.
Unterrichten
Planung, Durchführung und Reflexion von Unterricht auf der Grundlage der Fachdidaktik und -methodik der Informationsverarbeitung unter Beachtung von
- -
Lernbedingungen
- -
Kompetenzen und Zielsetzungen
- -
Lernfeld-, Handlungs- und Geschäftsprozessorientierung
- -
Leistungsbewertung
- -
Lehrerrolle
- -
Umgang mit Störungen im Unterricht
- 3.
Pädagogische und psychologische Grundlagen
Leitbilder der Lehrerrolle
- -
Rollenverständnis der Lehrperson
- -
Erziehungs- und Bildungsauftrag
- -
Kommunikationsprozesse im Unterricht
- -
pädagogische Diagnose und individuelle Förderung.
Die Arbeitszeit beträgt insgesamt 150 Minuten.
(5) Bei allen Prüfungen am PC ist Sofortkorrektur zulässig.
(6) Bei der Bewertung aller Prüfungsbereiche werden die sprachliche Gestaltung und die äußere Form einbezogen.
(7) Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfungsbereichen Theorie der Informationsverarbeitung, Praxis der Informationsverarbeitung und der Berufs- und Arbeitspädagogik gilt § 19 Abs. 5 entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung umfasst die Prüfungsbereiche Informationsverarbeitung und Berufs- und Arbeitspädagogik.
(2) Die mündliche Prüfung im Prüfungsbereich Informationsverarbeitung besteht aus einer Präsentation zu einem Thema aus dem Prüfungsbereich gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 mit einem anschließenden Gespräch. Die Präsentationszeit beträgt 15 Minuten. Mit der Anmeldung zur Prüfung werden zwei selbst gewählte Themenvorschläge in schriftlicher Form eingereicht. Die Auswahl trifft der Prüfungsausschuss. Das Thema wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer mit dem Thema der praktischen Prüfung mitgeteilt.
(3) Im Prüfungsbereich Berufs- und Arbeitspädagogik gilt § 19 Abs. 4 entsprechend.
(4) § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.
(5) In der Prüfung wird mehr Wert auf Offenheit für situationsangemessene Deutungs- und Handlungsmuster als auf abfragbares Wissen gelegt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Ergebnis der Prüfung
(1) In den einzelnen Prüfungsbereichen werden die Endnoten wie folgt ermittelt:
- 1.
Im Prüfungsbereich Theorie der Informationsverarbeitung wird die Endnote aus den Ergebnissen der schriftlichen und mündlichen Prüfung mit folgender Gewichtung gebildet:
schriftlich
zweifach
mündlich
einfach.
- 2.
Im Prüfungsbereich Praxis der Informationsverarbeitung ist die Leistung aus der schriftlichen Prüfung die Endnote.
- 3.
Im Prüfungsbereich Berufs- und Arbeitspädagogik wird die Endnote aus den Ergebnissen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung mit folgender Gewichtung gebildet:
schriftlich
zweifach
mündlich
einfach.
- 4.
In der praktischen Prüfung ist die Note der Lehrprobe die Endnote.
(2) Die Gesamtnote wird auf Grund des gewogenen arithmetischen Mittels aus den vier nach Abs. 1 ermittelten Endnoten mit folgender Gewichtung errechnet:
Theorie der Informationsverarbeitung |
einfach |
Praxis der Informationsverarbeitung |
dreifach |
Berufs- und Arbeitspädagogik |
zweifach |
Praktische Prüfung |
vierfach. |
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erreicht wurde.
(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
- 1.
die praktische Prüfung oder
- 2.
der Prüfungsbereich Praxis der Informationsverarbeitung nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurde oder
- 3.
eine mangelhafte Endnote in einem der Prüfungsbereiche Berufs- und Arbeitspädagogik oder Theorie der Informationsverarbeitung nicht mindestens durch eine befriedigende Leistung im Prüfungsbereich Praxis der Informationsverarbeitung ausgeglichen wird.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Aufhebung der bestehenden Vorschrift
Die Verordnung für die Staatlichen Prüfungen für Lehrerinnen und Lehrer der Bürowirtschaft, für Lehrerinnen und Lehrer der Informationsverarbeitung und für Lehrerinnen und Lehrer der Textverarbeitung vom 24. September 2004 (ABl. S. 892) wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt zum 01. Januar 2010 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung setzt voraus:
- 1.
mindestens einen mittleren Abschluss nach § 13 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz oder einen diesem gleichgestellten Abschluss;
- 2.
Berufserfahrung, die nachgewiesen werden kann durch:
- a)
die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung oder
- b)
eine staatliche Abschlussprüfung einer mindestens zweijährigen schulischen Berufsausbildung in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung oder
- c)
eine einschlägige Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst.
- 3.
Unterrichtshospitationen und mindestens drei selbstständig durchgeführte Unterrichtsstunden in einer Lerngruppe in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung.
(2) Abs. 1 Nr. 2 gilt nicht bei Nachweis eines abgeschlossenen wirtschaftswissenschaftlichen Studiums.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Anmeldung und Zulassung
(1) Die Zulassung zur Prüfung ist mindestens acht Wochen vor Beginn der Prüfung beim Amt für Lehrerbildung zu beantragen. Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
- 1.
Lebenslauf und Bildungsgang in tabellarischer Form,
- 2.
ein polizeiliches Führungszeugnis und ein Lichtbild nicht älter als 6 Monate,
- 3.
Abschlusszeugnisse in beglaubigter Kopie,
- 4.
Nachweise über Berufsausbildung und berufliche Tätigkeiten,
- 5.
Nachweise über Unterrichtshospitationen und drei selbstständig geplante und durchgeführte Unterrichtsstunden in einer Lerngruppe in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung,
- 6.
Erklärung darüber, ob, wo und mit welchem Erfolg die Bewerberin oder der Bewerber gleichartige Prüfungen abgelegt hat und dass nicht gleichzeitig eine andere Anmeldung auf Ablegung der Prüfung gestellt wurde.
(2) Wird eine erneute Prüfung im Rahmen dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten Antrag beantragt, so entfallen die Anlagen nach Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4. Wird sie innerhalb von achtzehn Monaten beantragt, so entfallen die Anlagen nach Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4.
(3) Über die Zulassung entscheidet das Amt für Lehrerbildung. Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung wird begründet. Wer zugelassen wird, ist berechtigt, die Prüfung innerhalb eines Jahres abzulegen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Ort und Zeit
Ort und Zeit der Prüfung legt das Amt für Lehrerbildung im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Leitung der beruflichen Schule, an der die Prüfung stattfinden soll, fest.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der vom Amt für Lehrerbildung mit folgenden Mitgliedern berufen wird:
- 1.
eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Amts für Lehrerbildung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2.
ein Mitglied der Schulleitung oder eine Lehrkraft einer beruflichen Schule als stellvertretende Vorsitzende oder als stellvertretender Vorsitzender,
- 3.
drei Lehrerinnen oder Lehrer mit der beruflichen Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung.
(2) Der Prüfungsausschuss wird von dem oder der Vorsitzenden einberufen, um die nach dieser Verordnung wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen. Er tritt auch zusammen, wenn die oder der Vorsitzende oder mindestens drei Mitglieder des Prüfungsausschusses es für erforderlich halten.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sind. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet.
(4) Der Prüfungsausschuss beauftragt mindestens zwei Mitglieder mit der Durchführung der schriftlichen Prüfung.
(5) Im Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden nimmt die oder der stellvertretende Vorsitzende die Aufgaben der oder des Vorsitzenden wahr.
(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann für eine verhinderte Lehrkraft eine andere fachkompetente Lehrkraft als Mitglied des Prüfungsausschusses bestellen.
(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss und der Leitung der beruflichen Schule, an der die Prüfung stattfindet, den Terminplan für die schriftliche, praktische und mündliche Prüfung fest.
(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und trifft alle erforderlichen Maßnahmen für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung. Dies bedeutet insbesondere, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten werden, dass nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer verstoßen wird.
(9) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann gegen einen Beschluss des Prüfungsausschusses das Amt für Lehrerbildung anrufen. Bis zur Entscheidung wird der Beschluss ausgesetzt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Teile der Prüfung
(1) Die Prüfung für Lehrerinnen und Lehrer der Bürowirtschaft oder für Lehrerinnen und Lehrer der Informationsverarbeitung besteht aus einer schriftlichen, einer praktischen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die Aufgaben orientieren sich an beruflichen Handlungen. In den Aufgaben wird Wert auf Offenheit für situationsangemessene Deutungs- und Handlungsmuster gelegt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung umfasst Aufgaben, die mit dem PC bearbeitet werden. Der zeitliche Umfang ist in den §§ 19 und 24 festgelegt. Die Prüferinnen und Prüfer erarbeiten die Aufgabenvorschläge. Die Aufgaben sollten sich an beruflichen Handlungen orientieren. In den Aufgabenstellungen ist Wert auf Offenheit für situationsangemessene Deutungs- und Handlungsmuster zu legen.
(2) Mindestens eine Aufgabe beinhaltet eine komplexe Situationsbeschreibung, in der die Prüfungsteilnehmerinnen oder die Prüfungsteilnehmer zeigen, dass sie ihr Berufswissen in berufstypischen Situationen anwenden und sachgerechte Lösungen vorschlagen können.
(3) Die Dateien der Prüfungsteile werden gespeichert, einmal ausgedruckt, unterschrieben und nach Abschluss der Prüfung gelöscht. Die Druckzeit liegt außerhalb der Bearbeitungszeit.
(4) Der Prüfungsausschuss teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung zusammen mit der Einladung zur praktischen und mündlichen Prüfung mit.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Praktische Prüfung
(1) Die praktische Prüfung für Lehrerinnen und Lehrer der Bürowirtschaft oder für Lehrerinnen und Lehrer der Informationsverarbeitung findet an einer beruflichen Schule statt. Sie besteht aus einer 45-minütigen Lehrprobe und einer anschließenden maximal 20-minütigen Erörterung.
(2) Die inhaltliche Thematik der Lehrprobe wird vom Prüfungsausschuss festgelegt und der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer mindestens 10 Tage vor der praktischen Prüfung schriftlich mitgeteilt. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer erstellt aus der Inhaltsvorgabe eine Lernsituation, die von den Schülerinnen und Schülern zu bearbeiten ist. Die Prüfungsteilnehmer haben die Möglichkeit, in der Lerngruppe, in der die Prüfung stattfindet, zu hospitieren.
(3) Die von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer geplante Situationsbeschreibung sollte in eine komplexe Praxisaufgabe eingebunden sein, in welcher die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer zeigen muss, dass sie oder er in der Lage ist, ihr oder sein Handlungswissen in berufstypischen Unterrichtssituationen anzuwenden, sachgerechte unterrichtsprozess- und schülerorientierte Lösungen zu planen und umzusetzen und dass sie oder er angemessen mit Schülerinnen und Schülern kommunizieren kann.
(4) Vor Beginn der praktischen Prüfung legen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer dem Prüfungsausschuss einen schriftlichen Entwurf für die Lehrprobe in fünffacher Ausfertigung vor. Der Umfang soll acht Seiten nicht übersteigen. Der Organisationsplan für die Prüfung stellt sicher, dass den Mitgliedern des Prüfungsausschusses ausreichend Zeit bleibt, vor Beginn der praktischen Prüfung die Entwürfe durchzuarbeiten.
(5) Der Unterricht kann vom Entwurf abweichen, wenn es die Unterrichtssituation erfordert. Vor Beginn der Besprechung des Unterrichts im Prüfungsausschuss wird dem Prüfling Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.