- Ausfertigungsdatum:
- 24.09.2004
- Fundstelle:
- ABl. 2004, 892
Verordnung für die Staatlichen Prüfungen für Lehrerinnen und Lehrer der Bürowirtschaft, für ...
V aufgeh. durch § 26 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (ABl. 2010 S. 3)
BüWiuaLehrStPrV HE 2009 Inhaltsverzeichnis
| ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen |
|
| § 1 | Zweck und Berechtigung |
| § 2 | Berufs- und arbeitspädagogische Eignung |
| § 3 | Zulassungsvoraussetzungen |
| § 4 | Anmeldung und Zulassung |
| § 5 | Ort und Zeit |
| § 6 | Prüfungsausschuss |
| § 7 | Teile der Prüfung |
| § 8 | Schriftliche Prüfung |
| § 9 | Praktische Prüfung |
| § 10 | Mündliche Prüfung |
| § 11 | Unregelmäßigkeiten, unerlaubtes Verhalten |
| § 12 | Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamtnote |
| § 13 | Rücktritt und Wiederholung |
| § 14 | Niederschriften |
| § 15 | Prüfungszeugnis, Bescheinigung |
| § 16 | Prüfungsgebühr |
| § 17 | Einsicht in die Prüfungsakten |
| ZWEITER TEIL Besondere Regelungen für die Staatlichen Prüfungen |
|
| Erster Abschnitt Staatliche Prüfung für Lehrerinnen und Lehrer der Bürowirtschaft |
|
| § 18 | Prüfungsanforderungen und Prüfungsbereiche |
| § 19 | Schriftliche Prüfung |
| § 20 | Mündliche Prüfung |
| § 21 | Ergebnis der Prüfung |
| Zweiter Abschnitt Staatliche Prüfung für Lehrerinnen und Lehrer der Informationsverarbeitung |
|
| § 22 | Prüfungsanforderungen und Prüfungsbereiche |
| § 23 | Schriftliche Prüfung |
| § 24 | Mündliche Prüfung |
| § 25 | Ergebnis der Prüfung |
| DRITTER TEIL Schlussbestimmungen |
|
| § 26 | Aufhebung der bestehenden Vorschrift |
| § 27 | Inkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Rücktritt und Wiederholung
(1) Wer aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, Prüfungstermine versäumt, kann in den versäumten Prüfungsteilen zu einem Nachtermin geprüft werden. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Für die Nachprüfung werden neue Aufgaben gestellt.
(2) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der schriftlichen Prüfung aus von ihr oder von ihm nicht zu vertretenden Gründen von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(3) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der schriftlichen Prüfung zurück oder versäumt sie oder er Prüfungstermine aus von ihr oder von ihm zu vertretenden Gründen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(5) In begründeten Ausnahmefällen kann das Landesschulamt eine zweite Wiederholungsprüfung gestatten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Prüfungszeugnis, Bescheinigung
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis, das von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben und mit dem Dienstsiegel des Landesschulamtes versehen wird.
(2) Das Prüfungszeugnis erhält das Datum des Tages, an dem das Prüfungsergebnis festgestellt wurde.
(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben wird. Aus der Bescheinigung soll hervorgehen, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Prüfung nicht bestanden hat, weshalb die Prüfung nicht bestanden wurde und innerhalb welcher Zeit die Prüfung wiederholt werden kann.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Anmeldung und Zulassung
(1) Die Zulassung zur Prüfung ist mindestens acht Wochen vor Beginn der Prüfung beim Landesschulamt zu beantragen. Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
- 1.
Lebenslauf und Bildungsgang in tabellarischer Form,
- 2.
ein polizeiliches Führungszeugnis und ein Lichtbild nicht älter als 6 Monate,
- 3.
Abschlusszeugnisse in beglaubigter Kopie,
- 4.
Nachweise über Berufsausbildung und berufliche Tätigkeiten,
- 5.
Nachweise über Unterrichtshospitationen und drei selbstständig geplante und durchgeführte Unterrichtsstunden in einer Lerngruppe in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung,
- 6.
Erklärung darüber, ob, wo und mit welchem Erfolg die Bewerberin oder der Bewerber gleichartige Prüfungen abgelegt hat und dass nicht gleichzeitig eine andere Anmeldung auf Ablegung der Prüfung gestellt wurde.
(2) Wird eine erneute Prüfung im Rahmen dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten Antrag beantragt, so entfallen die Anlagen nach Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4. Wird sie innerhalb von achtzehn Monaten beantragt, so entfallen die Anlagen nach Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4.
(3) Über die Zulassung entscheidet das Landesschulamt. Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung wird begründet. Wer zugelassen wird, ist berechtigt, die Prüfung innerhalb eines Jahres abzulegen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Ort und Zeit
Ort und Zeit der Prüfung legt das Landesschulamt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Leitung der beruflichen Schule, an der die Prüfung stattfinden soll, fest.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der vom Landesschulamt mit folgenden Mitgliedern berufen wird:
- 1.
eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Landesschulamtes als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2.
ein Mitglied der Schulleitung oder eine Lehrkraft einer beruflichen Schule als stellvertretende Vorsitzende oder als stellvertretender Vorsitzender,
- 3.
drei Lehrerinnen oder Lehrer mit der beruflichen Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung.
(2) Der Prüfungsausschuss wird von dem oder der Vorsitzenden einberufen, um die nach dieser Verordnung wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen. Er tritt auch zusammen, wenn die oder der Vorsitzende oder mindestens drei Mitglieder des Prüfungsausschusses es für erforderlich halten.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sind. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet.
(4) Der Prüfungsausschuss beauftragt mindestens zwei Mitglieder mit der Durchführung der schriftlichen Prüfung.
(5) Im Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden nimmt die oder der stellvertretende Vorsitzende die Aufgaben der oder des Vorsitzenden wahr.
(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann für eine verhinderte Lehrkraft eine andere fachkompetente Lehrkraft als Mitglied des Prüfungsausschusses bestellen.
(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss und der Leitung der beruflichen Schule, an der die Prüfung stattfindet, den Terminplan für die schriftliche, praktische und mündliche Prüfung fest.
(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und trifft alle erforderlichen Maßnahmen für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung. Dies bedeutet insbesondere, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten werden, dass nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer verstoßen wird.
(9) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann gegen einen Beschluss des Prüfungsausschusses das Landesschulamt anrufen. Bis zur Entscheidung wird der Beschluss ausgesetzt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Rücktritt und Wiederholung
(1) Wer aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, Prüfungstermine versäumt, kann in den versäumten Prüfungsteilen zu einem Nachtermin geprüft werden. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Für die Nachprüfung werden neue Aufgaben gestellt.
(2) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der schriftlichen Prüfung aus von ihr oder von ihm nicht zu vertretenden Gründen von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(3) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der schriftlichen Prüfung zurück oder versäumt sie oder er Prüfungstermine aus von ihr oder von ihm zu vertretenden Gründen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(5) In begründeten Ausnahmefällen kann die Hessische Lehrkräfteakademie eine zweite Wiederholungsprüfung gestatten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Prüfungszeugnis, Bescheinigung
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis, das von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben und mit dem Dienstsiegel der Hessischen Lehrkräfteakademie versehen wird.
(2) Das Prüfungszeugnis erhält das Datum des Tages, an dem das Prüfungsergebnis festgestellt wurde.
(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben wird. Aus der Bescheinigung soll hervorgehen, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Prüfung nicht bestanden hat, weshalb die Prüfung nicht bestanden wurde und innerhalb welcher Zeit die Prüfung wiederholt werden kann.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Anmeldung und Zulassung
(1) Die Zulassung zur Prüfung ist mindestens acht Wochen vor Beginn der Prüfung bei der Hessischen Lehrkräfteakademie zu beantragen. Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
- 1.
Lebenslauf und Bildungsgang in tabellarischer Form,
- 2.
ein polizeiliches Führungszeugnis und ein Lichtbild nicht älter als 6 Monate,
- 3.
Abschlusszeugnisse in beglaubigter Kopie,
- 4.
Nachweise über Berufsausbildung und berufliche Tätigkeiten,
- 5.
Nachweise über Unterrichtshospitationen und drei selbstständig geplante und durchgeführte Unterrichtsstunden in einer Lerngruppe in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung,
- 6.
Erklärung darüber, ob, wo und mit welchem Erfolg die Bewerberin oder der Bewerber gleichartige Prüfungen abgelegt hat und dass nicht gleichzeitig eine andere Anmeldung auf Ablegung der Prüfung gestellt wurde.
(2) Wird eine erneute Prüfung im Rahmen dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten Antrag beantragt, so entfallen die Anlagen nach Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4. Wird sie innerhalb von achtzehn Monaten beantragt, so entfallen die Anlagen nach Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4.
(3) Über die Zulassung entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie. Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung wird begründet. Wer zugelassen wird, ist berechtigt, die Prüfung innerhalb eines Jahres abzulegen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Ort und Zeit
Ort und Zeit der Prüfung legt die Hessische Lehrkräfteakademie im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Leitung der beruflichen Schule, an der die Prüfung stattfinden soll, fest.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der von der Hessischen Lehrkräfteakademie mit folgenden Mitgliedern berufen wird:
- 1.
eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Hessischen Lehrkräfteakademie als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2.
ein Mitglied der Schulleitung oder eine Lehrkraft einer beruflichen Schule als stellvertretende Vorsitzende oder als stellvertretender Vorsitzender,
- 3.
drei Lehrerinnen oder Lehrer mit der beruflichen Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung.
(2) Der Prüfungsausschuss wird von dem oder der Vorsitzenden einberufen, um die nach dieser Verordnung wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen. Er tritt auch zusammen, wenn die oder der Vorsitzende oder mindestens drei Mitglieder des Prüfungsausschusses es für erforderlich halten.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sind. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet.
(4) Der Prüfungsausschuss beauftragt mindestens zwei Mitglieder mit der Durchführung der schriftlichen Prüfung.
(5) Im Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden nimmt die oder der stellvertretende Vorsitzende die Aufgaben der oder des Vorsitzenden wahr.
(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann für eine verhinderte Lehrkraft eine andere fachkompetente Lehrkraft als Mitglied des Prüfungsausschusses bestellen.
(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss und der Leitung der beruflichen Schule, an der die Prüfung stattfindet, den Terminplan für die schriftliche, praktische und mündliche Prüfung fest.
(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und trifft alle erforderlichen Maßnahmen für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung. Dies bedeutet insbesondere, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten werden, dass nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer verstoßen wird.
(9) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann gegen einen Beschluss des Prüfungsausschusses die Hessische Lehrkräfteakademie anrufen. Bis zur Entscheidung wird der Beschluss ausgesetzt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Anmeldung und Zulassung
(1) Die Zulassung zur Prüfung ist mindestens acht Wochen vor Beginn der Prüfung bei der Hessischen Lehrkräfteakademie zu beantragen. Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
- 1.
Lebenslauf und Bildungsgang in tabellarischer Form,
- 2.
eine Erklärung, ob Vorstrafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen die Bewerberin, den Bewerber, die Antragstellerin oder den Antragsteller anhängig ist,
- 3.
Abschlusszeugnisse in Kopie,
- 4.
Nachweise über Berufsausbildung und berufliche Tätigkeiten,
- 5.
Nachweise über Unterrichtshospitationen und drei selbstständig geplante und durchgeführte Unterrichtsstunden in einer Lerngruppe in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung,
- 6.
Erklärung darüber, ob, wo und mit welchem Erfolg die Bewerberin oder der Bewerber gleichartige Prüfungen abgelegt hat und dass nicht gleichzeitig eine andere Anmeldung auf Ablegung der Prüfung gestellt wurde.
Bei den in Nr. 2 bis 5 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden. Bei der in Nr. 2 genannten Erklärung kann im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245), verlangt werden.
(2) Wird eine erneute Prüfung im Rahmen dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten Antrag beantragt, so entfallen die Anlagen nach Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4. Wird sie innerhalb von achtzehn Monaten beantragt, so entfallen die Anlagen nach Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4.
(3) Über die Zulassung entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie. Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung wird begründet. Wer zugelassen wird, ist berechtigt, die Prüfung innerhalb eines Jahres abzulegen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund der §§ 81 und 185 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.Juli 2009 (GVBl. I S. 265), wird verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen
ZWEITER TEIL Besondere Regelungen für die Staatlichen Prüfungen
ZWEITER TEIL
Besondere Regelungen für die
Staatlichen Prüfungen
Erster Abschnitt Staatliche Prüfung für Lehrerinnen und Lehrer der Bürowirtschaft
Erster Abschnitt
Staatliche Prüfung für
Lehrerinnen und Lehrer der Bürowirtschaft
Zweiter Abschnitt Staatliche Prüfung für Lehrerinnen und Lehrer der Informationsverarbeitung
Zweiter Abschnitt
Staatliche Prüfung für
Lehrerinnen und Lehrer der Informationsverarbeitung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
DRITTER TEIL
Schlussbestimmungen
BüWiuaLehrStPrV HE 2009 Inhaltsverzeichnis
| ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen |
|
| § 1 | Zweck und Berechtigung |
| § 2 | Berufs- und arbeitspädagogische Eignung |
| § 3 | Zulassungsvoraussetzungen |
| § 4 | Anmeldung und Zulassung |
| § 5 | Ort und Zeit |
| § 6 | Prüfungsausschuss |
| § 7 | Teile der Prüfung |
| § 8 | Schriftliche Prüfung |
| § 9 | Praktische Prüfung |
| § 10 | Mündliche Prüfung |
| § 11 | Unregelmäßigkeiten, unerlaubtes Verhalten |
| § 12 | Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamtnote |
| § 13 | Rücktritt und Wiederholung |
| § 14 | Niederschriften |
| § 15 | Prüfungszeugnis, Bescheinigung |
| § 16 | Prüfungsgebühr |
| § 17 | Einsicht in die Prüfungsakten |
| ZWEITER TEIL Besondere Regelungen für die Staatlichen Prüfungen |
|
| Erster Abschnitt Staatliche Prüfung für Lehrerinnen und Lehrer der Bürowirtschaft |
|
| § 18 | Prüfungsanforderungen und Prüfungsbereiche |
| § 19 | Schriftliche Prüfung |
| § 20 | Mündliche Prüfung |
| § 21 | Ergebnis der Prüfung |
| Zweiter Abschnitt Staatliche Prüfung für Lehrerinnen und Lehrer der Informationsverarbeitung |
|
| § 22 | Prüfungsanforderungen und Prüfungsbereiche |
| § 23 | Schriftliche Prüfung |
| § 24 | Mündliche Prüfung |
| § 25 | Ergebnis der Prüfung |
| DRITTER TEIL Schlussbestimmungen |
|
| § 26 | Aufhebung der bestehenden Vorschrift |
| § 27 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Zweck und Berechtigung
(1) Die Prüfung für Lehrerinnen und Lehrer der Bürowirtschaft oder für Lehrerinnen und Lehrer der Informationsverarbeitung dient dem Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber befähigt ist, in Bürowirtschaft oder Informationsverarbeitung zu unterrichten.
(2) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des allgemeinen Teils gemeinsam für die Prüfungen für Lehrerinnen und Lehrer der Bürowirtschaft sowie für Lehrerinnen und Lehrer der Informationsverarbeitung.
(3) Wer die Prüfung für Lehrerinnen und Lehrer der Bürowirtschaft sowie für Lehrerinnen und Lehrer der Informationsverarbeitung erfolgreich abgelegt hat, ist berechtigt, sich als
„Staatlich geprüfte(r) Lehrer(in) der Bürowirtschaft“ oder
„Staatlich geprüfte(r) Lehrer(in) der Informationsverarbeitung“
zu bezeichnen.
(4) Durch die bestandene Prüfung wird kein Anspruch auf Übernahme in den öffentlichen Schuldienst erworben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung dauert 30 Minuten, 15 Minuten für jedes Aufgabenfeld nach Abs. 2. In der Prüfung wird Wert auf Offenheit für situationsangemessene Deutungs- und Handlungsmuster gelegt.
(2) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer erhalten zwei Aufgaben, auf die sie sich 30 Minuten vorbereiten können. Eine Aufgabe bezieht sich auf das Aufgabenfeld Bürowirtschaft oder Informationsverarbeitung, eine Aufgabe bezieht sich auf das Aufgabenfeld Berufs- und Arbeitspädagogik.
(3) Die Aufgaben beinhalten komplexe Situationsbeschreibungen, in denen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zeigen müssen, dass sie in der Lage sind, ihr Handlungswissen in diesen berufstypischen pädagogischen Situationen anzuwenden und Lösungen vorzuschlagen. Hier sollen sie auch zeigen, dass sie über ihre abgeleiteten Fragestellungen angemessen mit dem Prüfungsausschuss kommunizieren und dabei sach- und schülerorientiert argumentieren können.
§ 11 Unregelmäßigkeiten, unerlaubtes Verhalten
§ 11
Unregelmäßigkeiten, unerlaubtes Verhalten
(1) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer werden vor Beginn der Prüfung über ihr Befinden befragt und auf die Folgen unerlaubten Verhaltens hingewiesen.
(2) Erklärt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, dass sie oder er sich krank fühlt, nimmt sie oder er an den Prüfungen dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung der Gesundheit von der Prüfung zurückzustellen. Sie oder er hat binnen drei Tagen ein ärztliches Attest vorzulegen.
(3) Wer in der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet, täuscht, zu täuschen versucht oder den Täuschungshandlungen anderer Vorschub leistet, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss nach Klärung des Sachverhaltes und Anhörung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers. Bei Ausschluss von der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamtnote
§ 12
Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamtnote
(1) Grundlage der Bewertung der Prüfungsleistungen sind die allgemein festgesetzten Notenstufen.
(2) Die Endnoten werden aus dem Ergebnis der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung mit unterschiedlicher in den §§ 21 und 25 festgelegter Gewichtung gebildet.
(3) Die Gesamtnote lautet:
„sehr gut bestanden“
bei einem Notendurchschnitt von 1,0 bis 1,50
„gut bestanden“
bei einem Notendurchschnitt von 1,51 bis 2,50
„befriedigend bestanden“
bei einem Notendurchschnitt von 2,51 bis 3,50
„bestanden“
bei einem Notendurchschnitt von 3,51 bis 4,50
„nicht bestanden“
bei einem Notendurchschnitt ab 4,51.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Rücktritt und Wiederholung
(1) Wer aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, Prüfungstermine versäumt, kann in den versäumten Prüfungsteilen zu einem Nachtermin geprüft werden. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Für die Nachprüfung werden neue Aufgaben gestellt.
(2) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der schriftlichen Prüfung aus von ihr oder von ihm nicht zu vertretenden Gründen von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(3) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der schriftlichen Prüfung zurück oder versäumt sie oder er Prüfungstermine aus von ihr oder von ihm zu vertretenden Gründen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(5) In begründeten Ausnahmefällen kann das Amt für Lehrerbildung eine zweite Wiederholungsprüfung gestatten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Niederschriften
Über den Verlauf der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung werden Niederschriften angefertigt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass die Aussagen der Niederschriften den Prüfungsverlauf und das Beratungsergebnis wiedergeben. Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung wird von den Aufsicht führenden Lehrerinnen und Lehrern, die Niederschriften über die praktische und mündliche Prüfung und die Notenliste (Bewertung der Prüfungsleistungen, Endnoten, Gesamtnoten) werden von der oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Prüfungszeugnis, Bescheinigung
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis, das von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben und mit dem Dienstsiegel des Amts für Lehrerbildung versehen wird.
(2) Das Prüfungszeugnis erhält das Datum des Tages, an dem das Prüfungsergebnis festgestellt wurde.
(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben wird. Aus der Bescheinigung soll hervorgehen, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Prüfung nicht bestanden hat, weshalb die Prüfung nicht bestanden wurde und innerhalb welcher Zeit die Prüfung wiederholt werden kann.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Prüfungsgebühr
(1) Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Prüfungsgebühr ist unmittelbar nach der Zulassung und vor Antritt der Prüfung zu entrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Einsicht in die Prüfungsakten
Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer hat das Recht, nach Abschluss der Prüfung Einsicht in die Prüfungsakten zu nehmen und Kopien und Abschriften zu fertigen.
§ 18 Prüfungsanforderungen und Prüfungsbereiche
§ 18
Prüfungsanforderungen und Prüfungsbereiche
(1) Grundlage der Prüfung sind die geltenden Vorschriften der Bürowirtschaft.
(2) Prüfungsbereiche sind:
- 1.
Bürowirtschaft,
- 2.
Textformulierung,
- 3.
Berufs- und Arbeitspädagogik,
- 4.
praktische Prüfung.
(3) Die Prüfung umfasst eine schriftliche Prüfung nach § 19, eine praktische Prüfung nach § 9 sowie eine mündliche Prüfung nach § 20.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung umfasst die Prüfungsbereiche gemäß § 18 Abs. 2, Nr. 1 bis 3.
(2) Im Prüfungsbereich Bürowirtschaft werden Aufgaben aus folgenden Gebieten mit dem PC bearbeitet:
- a)
Informationsmanagement
Normen, Informationen ordnen, speichern und verwalten,
Postbearbeitung- b)
Bürokommunikation
Korrespondenzbearbeitung, Fonotypie, Veranstaltungen, Geschäftsreisen, Protokollführung, Zeitmanagement- c)
Telekommunikation
Telekommunikationsnetze, Kommunikationssysteme, Kommunikationsformen- d)
Arbeitsbedingungen im Büro
Personale Anforderungen,
Arbeitsraumgestaltung und Organisation des Arbeitsplatzes,
Umwelt- und Gesundheitsfaktoren,
Arbeitszeitmodelle, Umweltschutz.
Die Arbeitszeit beträgt insgesamt 200 Minuten.
(3) Im Prüfungsbereich Textformulierung wird ein Schriftstück nach Stichwörtern (z. B. Geschäftsbrief, Bericht, Schreiben zu besonderen Anlässen, Protokoll) sachlich richtig und sprachlich einwandfrei formuliert, mit dem PC geschrieben und normgerecht gestaltet. Die Benutzung von Rechtschreibhilfen ist zulässig.
Die Arbeitszeit beträgt 60 Minuten.
(4) Im Prüfungsbereich Berufs- und Arbeitspädagogik werden Themen aus folgenden Gebieten bearbeitet:
- 1.
Grundlagen der beruflichen Bildung
- -
Bildungsauftrag und Bildungsziele
- -
Berufsbildungssysteme
betrieblich
schulisch
Lernortkooperation
- -
Rechtsgrundlagen
- 2.
Unterrichten
Planung, Durchführung und Reflexion von Unterricht auf der Grundlage der Fachdidaktik und -methodik der Bürowirtschaft unter Beachtung von
- -
Lernbedingungen
- -
Kompetenzen und Zielsetzungen
- -
Lernfeld-, Handlungs- und Geschäftspozessorientierung
- -
Leistungsbewertung
- -
Lehrerrolle
- -
Umgang mit Störungen im Unterricht
- 3.
Pädagogische und psychologische Grundlagen
- -
Modelle zum Verstehen des Verhaltens Jugendlicher
- -
Gedächtnis und Lernen
- -
soziologische Grundlagen
- -
Konfliktbewältigung.
Die Arbeitszeit beträgt insgesamt 150 Minuten.
(5) Die Leistungen in den Prüfungsbereichen Bürowirtschaft und Berufs- und Arbeitspädagogik werden nach folgendem Punktschema bewertet:
sehr gut |
bei |
100 bis 92 Punkten |
gut |
bei |
91 bis 81 Punkten |
befriedigend |
bei |
80 bis 67 Punkten |
ausreichend |
bei |
66 bis 50 Punkten |
mangelhaft |
bei |
49 bis 25 Punkten. |
ungenügend |
bei weniger als 25 Punkten. |
|
(6) Die Leistung im Prüfungsgegenstand Textformulierung wird wie folgt bewertet:
sehr gut |
bei |
0 bis 1 Fehlern |
gut |
bei |
2 bis 4 Fehlern |
befriedigend |
bei |
5 bis 7 Fehlern |
ausreichend |
bei |
8 bis 10 Fehlern |
mangelhaft |
bei |
11 bis 14 Fehlern |
ungenügend |
bei mehr als 15 Fehlern. |
|
Fehler sind:
- -
jedes falsche, zu viel geschriebene, fehlende oder umgestellte Wort
- -
jede an falscher Stelle eingefügte, umgestellte, gelöschte oder doppelt geschriebene Zeile
- -
jedes fehlende Stichwort oder jede sachlich falsche Formulierung
- -
jeder Verstoß gegen die DIN-Normen
- -
jeder Rechtschreibfehler
- -
jeder sinnstörende Satzzeichenfehler
- -
Verstöße gegen die Sprachlehre (Grammatik).
§ 2 Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
§ 2
Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
Die Prüfungen in Berufs- und Arbeitspädagogik im Rahmen der Prüfungen für Lehrerinnen und Lehrer der Bürowirtschaft und der Informationsverarbeitung werden so durchgeführt, dass eine Vergleichbarkeit mit den in § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) genannten Anforderungen besteht.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung umfasst die Prüfungsbereiche Bürowirtschaft und Berufs- und Arbeitspädagogik.
(2) Die mündliche Prüfung im Prüfungsbereich Bürowirtschaft besteht aus einer Präsentation zu einem Thema aus dem Prüfungsbereich gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 mit einem anschließenden Gespräch. Die Präsentationszeit beträgt 15 Minuten. Mit der Anmeldung zur Prüfung werden zwei selbst gewählte Themenvorschläge in schriftlicher Form eingereicht. Die Auswahl trifft der Prüfungsausschuss. Das Thema wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer mit dem Thema der praktischen Prüfung mitgeteilt.
(3) Im Prüfungsbereich Berufs- und Arbeitspädagogik gilt § 19 Abs. 4 entsprechend.
(4) § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.
(5) In der Prüfung wird mehr Wert auf Offenheit für situationsangemessene Deutungs- und Handlungsmuster als auf abfragbares Wissen gelegt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Ergebnis der Prüfung
(1) In den einzelnen Prüfungsbereichen werden die Endnoten wie folgt ermittelt:
- 1.
Im Prüfungsbereich Bürowirtschaft wird die Endnote aus den Ergebnissen der schriftlichen und mündlichen Prüfung mit folgender Gewichtung gebildet:
schriftlich
dreifach,
mündlich
zweifach.
- 2.
Im Prüfungsbereich Textformulierung ist das Ergebnis der schriftlichen Prüfung die Endnote.
- 3.
Im Prüfungsbereich Berufs- und Arbeitspädagogik wird die Endnote aus den Ergebnissen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung mit folgender Gewichtung gebildet:
schriftlich
zweifach,
mündlich
einfach.
- 4.
In der praktischen Prüfung ist die Note der Lehrprobe die Endnote.
(2) Die Gesamtnote wird auf Grund des gewogenen arithmetischen Mittels aus den vier nach Abs. 1 ermittelten Endnoten mit folgender Gewichtung errechnet:
Bürowirtschaft |
dreifach |
Textformulierung |
einfach |
Berufs- und Arbeitspädagogik |
zweifach |
Praktische Prüfung |
vierfach. |
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtnote „bestanden“ erreicht wird, sofern in Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
- 1.
die praktische Prüfung oder
- 2.
der Prüfungsbereich Bürowirtschaft nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurde oder
- 3.
eine mangelhafte Endnote in einem der Prüfungsbereiche Berufs- und Arbeitspädagogik oder Textformulierung nicht mindestens durch eine befriedigende Leistung in einem anderen Prüfungsbereich ausgeglichen wird.
§ 22 Prüfungsanforderungen und Prüfungsbereiche
§ 22
Prüfungsanforderungen und Prüfungsbereiche
(1) Grundlagen der Prüfung sind das Zehnfinger-Tastschreiben, geltende Vorschriften der Bürokommunikation und gängige Anwenderprogramme.
(2) Prüfungsbereiche sind:
- 1.
Theorie der Informationsverarbeitung,
- 2.
Praxis der Informationsverarbeitung,
- 3.
Berufs- und Arbeitspädagogik,
- 4.
praktische Prüfung.
(3) Die Prüfung umfasst eine schriftliche Prüfung nach § 23, eine praktische Prüfung nach § 9 sowie eine mündliche Prüfung nach § 24.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung umfasst die Prüfungsbereiche nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 bis 3.
(2) Im Prüfungsbereich Theorie der Informationsverarbeitung sind Aufgaben aus folgenden Gebieten zu bearbeiten:
- -
Grundlagen der Informationsbeschaffung und -verarbeitung,
- -
Betriebssysteme und gängige Anwenderprogramme, Hardwarelösungen,
- -
organisatorische, sprachliche, ökologische und ergonomische Prinzipien der Informationsverarbeitung,
- -
einschlägige Normen,
- -
Datenschutz und Datensicherung.
Die Arbeitszeit beträgt insgesamt 75 Minuten.
(3) Im Prüfungsbereich Praxis der Informationsverarbeitung ist eine komplexe programmübergreifende Aufgabe unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften zu bearbeiten.
Anwendungsbezogene Informationsverarbeitung:
Es sind zwei bis drei gängige Anwenderprogramme einzusetzen. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen dabei fachspezifische Arbeitstechniken und Verfahren anwenden sowie fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge aufzeigen.
Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten.
(4) Im Prüfungsbereich Berufs- und Arbeitspädagogik sind Themen aus folgenden Gebieten zu bearbeiten:
- 1.
Grundlagen der beruflichen Bildung
- -
Berufe - Berufsbilder - Berufskonzept - Modularisierung
- -
Modell der vollständigen Handlung
- -
Arbeiten im Team
- 2.
Unterrichten
Planung, Durchführung und Reflexion von Unterricht auf der Grundlage der Fachdidaktik und -methodik der Informationsverarbeitung unter Beachtung von
- -
Lernbedingungen
- -
Kompetenzen und Zielsetzungen
- -
Lernfeld-, Handlungs- und Geschäftsprozessorientierung
- -
Leistungsbewertung
- -
Lehrerrolle
- -
Umgang mit Störungen im Unterricht
- 3.
Pädagogische und psychologische Grundlagen
Leitbilder der Lehrerrolle
- -
Rollenverständnis der Lehrperson
- -
Erziehungs- und Bildungsauftrag
- -
Kommunikationsprozesse im Unterricht
- -
pädagogische Diagnose und individuelle Förderung.
Die Arbeitszeit beträgt insgesamt 150 Minuten.
(5) Bei allen Prüfungen am PC ist Sofortkorrektur zulässig.
(6) Bei der Bewertung aller Prüfungsbereiche werden die sprachliche Gestaltung und die äußere Form einbezogen.
(7) Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfungsbereichen Theorie der Informationsverarbeitung, Praxis der Informationsverarbeitung und der Berufs- und Arbeitspädagogik gilt § 19 Abs. 5 entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung umfasst die Prüfungsbereiche Informationsverarbeitung und Berufs- und Arbeitspädagogik.
(2) Die mündliche Prüfung im Prüfungsbereich Informationsverarbeitung besteht aus einer Präsentation zu einem Thema aus dem Prüfungsbereich gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 mit einem anschließenden Gespräch. Die Präsentationszeit beträgt 15 Minuten. Mit der Anmeldung zur Prüfung werden zwei selbst gewählte Themenvorschläge in schriftlicher Form eingereicht. Die Auswahl trifft der Prüfungsausschuss. Das Thema wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer mit dem Thema der praktischen Prüfung mitgeteilt.
(3) Im Prüfungsbereich Berufs- und Arbeitspädagogik gilt § 19 Abs. 4 entsprechend.
(4) § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.
(5) In der Prüfung wird mehr Wert auf Offenheit für situationsangemessene Deutungs- und Handlungsmuster als auf abfragbares Wissen gelegt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Ergebnis der Prüfung
(1) In den einzelnen Prüfungsbereichen werden die Endnoten wie folgt ermittelt:
- 1.
Im Prüfungsbereich Theorie der Informationsverarbeitung wird die Endnote aus den Ergebnissen der schriftlichen und mündlichen Prüfung mit folgender Gewichtung gebildet:
schriftlich
zweifach
mündlich
einfach.
- 2.
Im Prüfungsbereich Praxis der Informationsverarbeitung ist die Leistung aus der schriftlichen Prüfung die Endnote.
- 3.
Im Prüfungsbereich Berufs- und Arbeitspädagogik wird die Endnote aus den Ergebnissen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung mit folgender Gewichtung gebildet:
schriftlich
zweifach
mündlich
einfach.
- 4.
In der praktischen Prüfung ist die Note der Lehrprobe die Endnote.
(2) Die Gesamtnote wird auf Grund des gewogenen arithmetischen Mittels aus den vier nach Abs. 1 ermittelten Endnoten mit folgender Gewichtung errechnet:
Theorie der Informationsverarbeitung |
einfach |
Praxis der Informationsverarbeitung |
dreifach |
Berufs- und Arbeitspädagogik |
zweifach |
Praktische Prüfung |
vierfach. |
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erreicht wurde.
(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
- 1.
die praktische Prüfung oder
- 2.
der Prüfungsbereich Praxis der Informationsverarbeitung nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurde oder
- 3.
eine mangelhafte Endnote in einem der Prüfungsbereiche Berufs- und Arbeitspädagogik oder Theorie der Informationsverarbeitung nicht mindestens durch eine befriedigende Leistung im Prüfungsbereich Praxis der Informationsverarbeitung ausgeglichen wird.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Aufhebung der bestehenden Vorschrift
Die Verordnung für die Staatlichen Prüfungen für Lehrerinnen und Lehrer der Bürowirtschaft, für Lehrerinnen und Lehrer der Informationsverarbeitung und für Lehrerinnen und Lehrer der Textverarbeitung vom 24. September 2004 (ABl. S. 892) wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt zum 01. Januar 2010 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung setzt voraus:
- 1.
mindestens einen mittleren Abschluss nach § 13 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz oder einen diesem gleichgestellten Abschluss;
- 2.
Berufserfahrung, die nachgewiesen werden kann durch:
- a)
die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung oder
- b)
eine staatliche Abschlussprüfung einer mindestens zweijährigen schulischen Berufsausbildung in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung oder
- c)
eine einschlägige Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst.
- 3.
Unterrichtshospitationen und mindestens drei selbstständig durchgeführte Unterrichtsstunden in einer Lerngruppe in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung.
(2) Abs. 1 Nr. 2 gilt nicht bei Nachweis eines abgeschlossenen wirtschaftswissenschaftlichen Studiums.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Anmeldung und Zulassung
(1) Die Zulassung zur Prüfung ist mindestens acht Wochen vor Beginn der Prüfung beim Amt für Lehrerbildung zu beantragen. Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
- 1.
Lebenslauf und Bildungsgang in tabellarischer Form,
- 2.
ein polizeiliches Führungszeugnis und ein Lichtbild nicht älter als 6 Monate,
- 3.
Abschlusszeugnisse in beglaubigter Kopie,
- 4.
Nachweise über Berufsausbildung und berufliche Tätigkeiten,
- 5.
Nachweise über Unterrichtshospitationen und drei selbstständig geplante und durchgeführte Unterrichtsstunden in einer Lerngruppe in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung,
- 6.
Erklärung darüber, ob, wo und mit welchem Erfolg die Bewerberin oder der Bewerber gleichartige Prüfungen abgelegt hat und dass nicht gleichzeitig eine andere Anmeldung auf Ablegung der Prüfung gestellt wurde.
(2) Wird eine erneute Prüfung im Rahmen dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten Antrag beantragt, so entfallen die Anlagen nach Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4. Wird sie innerhalb von achtzehn Monaten beantragt, so entfallen die Anlagen nach Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4.
(3) Über die Zulassung entscheidet das Amt für Lehrerbildung. Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung wird begründet. Wer zugelassen wird, ist berechtigt, die Prüfung innerhalb eines Jahres abzulegen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Ort und Zeit
Ort und Zeit der Prüfung legt das Amt für Lehrerbildung im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Leitung der beruflichen Schule, an der die Prüfung stattfinden soll, fest.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der vom Amt für Lehrerbildung mit folgenden Mitgliedern berufen wird:
- 1.
eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Amts für Lehrerbildung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2.
ein Mitglied der Schulleitung oder eine Lehrkraft einer beruflichen Schule als stellvertretende Vorsitzende oder als stellvertretender Vorsitzender,
- 3.
drei Lehrerinnen oder Lehrer mit der beruflichen Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung.
(2) Der Prüfungsausschuss wird von dem oder der Vorsitzenden einberufen, um die nach dieser Verordnung wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen. Er tritt auch zusammen, wenn die oder der Vorsitzende oder mindestens drei Mitglieder des Prüfungsausschusses es für erforderlich halten.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sind. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet.
(4) Der Prüfungsausschuss beauftragt mindestens zwei Mitglieder mit der Durchführung der schriftlichen Prüfung.
(5) Im Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden nimmt die oder der stellvertretende Vorsitzende die Aufgaben der oder des Vorsitzenden wahr.
(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann für eine verhinderte Lehrkraft eine andere fachkompetente Lehrkraft als Mitglied des Prüfungsausschusses bestellen.
(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss und der Leitung der beruflichen Schule, an der die Prüfung stattfindet, den Terminplan für die schriftliche, praktische und mündliche Prüfung fest.
(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und trifft alle erforderlichen Maßnahmen für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung. Dies bedeutet insbesondere, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten werden, dass nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer verstoßen wird.
(9) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann gegen einen Beschluss des Prüfungsausschusses das Amt für Lehrerbildung anrufen. Bis zur Entscheidung wird der Beschluss ausgesetzt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Teile der Prüfung
(1) Die Prüfung für Lehrerinnen und Lehrer der Bürowirtschaft oder für Lehrerinnen und Lehrer der Informationsverarbeitung besteht aus einer schriftlichen, einer praktischen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die Aufgaben orientieren sich an beruflichen Handlungen. In den Aufgaben wird Wert auf Offenheit für situationsangemessene Deutungs- und Handlungsmuster gelegt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung umfasst Aufgaben, die mit dem PC bearbeitet werden. Der zeitliche Umfang ist in den §§ 19 und 24 festgelegt. Die Prüferinnen und Prüfer erarbeiten die Aufgabenvorschläge. Die Aufgaben sollten sich an beruflichen Handlungen orientieren. In den Aufgabenstellungen ist Wert auf Offenheit für situationsangemessene Deutungs- und Handlungsmuster zu legen.
(2) Mindestens eine Aufgabe beinhaltet eine komplexe Situationsbeschreibung, in der die Prüfungsteilnehmerinnen oder die Prüfungsteilnehmer zeigen, dass sie ihr Berufswissen in berufstypischen Situationen anwenden und sachgerechte Lösungen vorschlagen können.
(3) Die Dateien der Prüfungsteile werden gespeichert, einmal ausgedruckt, unterschrieben und nach Abschluss der Prüfung gelöscht. Die Druckzeit liegt außerhalb der Bearbeitungszeit.
(4) Der Prüfungsausschuss teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung zusammen mit der Einladung zur praktischen und mündlichen Prüfung mit.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Praktische Prüfung
(1) Die praktische Prüfung für Lehrerinnen und Lehrer der Bürowirtschaft oder für Lehrerinnen und Lehrer der Informationsverarbeitung findet an einer beruflichen Schule statt. Sie besteht aus einer 45-minütigen Lehrprobe und einer anschließenden maximal 20-minütigen Erörterung.
(2) Die inhaltliche Thematik der Lehrprobe wird vom Prüfungsausschuss festgelegt und der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer mindestens 10 Tage vor der praktischen Prüfung schriftlich mitgeteilt. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer erstellt aus der Inhaltsvorgabe eine Lernsituation, die von den Schülerinnen und Schülern zu bearbeiten ist. Die Prüfungsteilnehmer haben die Möglichkeit, in der Lerngruppe, in der die Prüfung stattfindet, zu hospitieren.
(3) Die von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer geplante Situationsbeschreibung sollte in eine komplexe Praxisaufgabe eingebunden sein, in welcher die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer zeigen muss, dass sie oder er in der Lage ist, ihr oder sein Handlungswissen in berufstypischen Unterrichtssituationen anzuwenden, sachgerechte unterrichtsprozess- und schülerorientierte Lösungen zu planen und umzusetzen und dass sie oder er angemessen mit Schülerinnen und Schülern kommunizieren kann.
(4) Vor Beginn der praktischen Prüfung legen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer dem Prüfungsausschuss einen schriftlichen Entwurf für die Lehrprobe in fünffacher Ausfertigung vor. Der Umfang soll acht Seiten nicht übersteigen. Der Organisationsplan für die Prüfung stellt sicher, dass den Mitgliedern des Prüfungsausschusses ausreichend Zeit bleibt, vor Beginn der praktischen Prüfung die Entwürfe durchzuarbeiten.
(5) Der Unterricht kann vom Entwurf abweichen, wenn es die Unterrichtssituation erfordert. Vor Beginn der Besprechung des Unterrichts im Prüfungsausschuss wird dem Prüfling Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Verordnung über die Staatlichen Prüfungen für Lehrerinnen und Lehrer der Bürowirtschaft und für ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 4 geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund der §§ 81 und 185 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 466) wird verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
I. Allgemeiner Teil
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
II. Besonderer Teil
BüWiuaLehrStPrV HE A. Staatliche Prüfung für Lehrerinnen und Lehrer der Bürowirtschaft
A. Staatliche Prüfung für Lehrerinnen und Lehrer der Bürowirtschaft
BüWiuaLehrStPrV HE B. Staatliche Prüfung für Lehrerinnen und Lehrer der Informationsverarbeitung
B. Staatliche Prüfung für Lehrerinnen und Lehrer der Informationsverarbeitung
BüWiuaLehrStPrV HE C. Staatliche Prüfung für Lehrerinnen und Lehrer der Textverarbeitung
C. Staatliche Prüfung für Lehrerinnen und Lehrer der Textverarbeitung
BüWiuaLehrStPrV HE III. Schlussbestimmungen
III. Schlussbestimmungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| I. Allgemeiner Teil | |
| § 1 | Zweck und Berechtigung |
| § 2 | Berufs- und arbeitspädagogische Eignung |
| § 3 | Zulassungsvoraussetzungen |
| § 4 | Zulassungsantrag |
| § 5 | Zulassung |
| § 6 | Ort und Zeit |
| § 7 | Prüfungsausschuss |
| § 8 | Teile der Prüfung |
| § 9 | Schriftliche Prüfung |
| § 10 | Unterrichtspraktische Prüfung |
| § 11 | Mündliche Prüfung |
| § 12 | Unregelmäßigkeiten, unerlaubtes Verhalten |
| § 13 | Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamtnote |
| § 14 | Rücktritt und Wiederholung |
| § 15 | Niederschriften |
| § 16 | Prüfungszeugnis, Bescheinigung |
| § 17 | Prüfungsgebühr |
| § 18 | Einsicht in die Prüfungsakten |
| II. Besonderer Teil | |
| A. Staatliche Prüfung für Lehrerinnen und Lehrer der Bürowirtschaft | |
| § 19 | Prüfungsanforderungen und Prüfungsbereiche |
| § 20 | Schriftliche Prüfung |
| § 21 | Unterrichtspraktische Prüfung |
| § 22 | Mündliche Prüfung |
| § 23 | Ergebnis der Prüfung |
| B. Staatliche Prüfung für Lehrerinnen und Lehrer der Informationsverarbeitung | |
| § 24 | Prüfungsanforderungen und Prüfungsbereiche |
| § 25 | Schriftliche Prüfung |
| § 26 | Unterrichtspraktische Prüfung |
| § 27 | Mündliche Prüfung |
| § 28 | Ergebnis der Prüfung |
| C. Staatliche Prüfung für Lehrerinnen und Lehrer der Textverarbeitung | |
| § 29 | Prüfungsanforderungen und Prüfungsbereiche |
| § 30 | Schriftliche Prüfung |
| § 31 | Unterrichtspraktische Prüfung |
| § 32 | Mündliche Prüfung |
| § 33 | Ergebnis der Prüfung |
| III. Schlussbestimmungen | |
| § 34 | Aufhebung der bestehenden Vorschrift |
| § 35 | In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Zweck und Berechtigung
(1) In der Prüfung für Lehrerinnen und Lehrer der Bürowirtschaft oder für Lehrerinnen und Lehrer der Informationsverarbeitung oder für Lehrerinnen und Lehrer der Textverarbeitung soll die Bewerberin oder der Bewerber nachweisen, dass sie oder er befähigt ist, in Bürowirtschaft oder Informationsverarbeitung oder Textverarbeitung zu unterrichten.
(2) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des allgemeinen Teils gemeinsam für die Prüfungen für Lehrerinnen und Lehrer der Bürowirtschaft, für Lehrerinnen und Lehrer der Informationsverarbeitung und für Lehrerinnen und Lehrer der Textverarbeitung.
(3) Wer die Prüfung erfolgreich abgelegt hat, ist berechtigt, sich als
„Staatlich geprüfte(r) Lehrer(in) der Bürowirtschaft“ oder
„Staatlich geprüfte(r) Lehrer(in) der Informationsverarbeitung“ oder
„Staatlich geprüfte(r) Lehrer(in) der Textverarbeitung“ zu bezeichnen.
(4) Durch die bestandene Prüfung wird kein Anspruch auf Übernahme in den öffentlichen Schuldienst erworben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Unterrichtspraktische Prüfung
(1) Die unterrichtspraktische Prüfung besteht aus einer Lehrprobe von etwa 45 Minuten Dauer.
(2) Das Thema der Lehrprobe wird vom Prüfungsausschuss festgelegt und der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer mindestens 10 Tage vor der unterrichtspraktischen Prüfung schriftlich mitgeteilt. Der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer ist das Angebot zu machen, in der Lerngruppe, in der die Prüfung stattfindet, zu hospitieren.
(3) Vor Beginn der unterrichtspraktischen Prüfung legen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer dem Prüfungsausschuss einen schriftlichen Entwurf für die Lehrprobe in sechsfacher Ausfertigung vor. Er soll in der Regel acht Seiten nicht übersteigen. Der Organisationsplan für die Prüfung stellt sicher, dass den Mitgliedern des Prüfungsausschusses ausreichend Zeit bleibt, vor Beginn der unterrichtspraktischen Prüfung die Entwürfe durcharbeiten zu können.
(4) Der Unterricht kann vom Entwurf abweichen, wenn es die Unterrichtssituation erfordert. Vor der Besprechung des Unterrichts im Prüfungsausschuss wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 30 Minuten. In der Prüfung ist mehr Wert auf Offenheit für situationsangemessene Deutungs- und Handlungsmuster als auf abfragbares Einzelwissen zu legen.
§ 12 Unregelmäßigkeiten, unerlaubtes Verhalten
§ 12
Unregelmäßigkeiten, unerlaubtes Verhalten
(1) Die Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer werden vor Beginn der Prüfung über ihr Befinden befragt und auf die Folgen unerlaubten Verhaltens hingewiesen.
(2) Erklärt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, dass sie oder er sich krank fühlt, nimmt sie oder er an den Prüfungen dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung der Gesundheit von der Prüfung zurückzustellen. Sie oder er hat binnen drei Tagen ein ärztliches Attest vorzulegen.
(3) Wer in der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet, täuscht, zu täuschen versucht oder den Täuschungshandlungen anderer Vorschub leistet, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss nach Klärung des Sachverhaltes und Anhörung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers. Bei Ausschluss von der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 13 Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamtnote
§ 13
Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamtnote
(1) Grundlage der Bewertung der Prüfungsleistungen sind die allgemein festgesetzten Notenstufen.
(2) Die Endnoten werden aus dem Ergebnis der schriftlichen, unterrichtspraktischen und mündlichen Prüfung mit unterschiedlicher Gewichtung gebildet.
(3) Die Gesamtnote lautet:
„sehr gut bestanden“
bei einem Notendurchschnitt von 1,0 bis 1,50
„gut bestanden“
bei einem Notendurchschnitt von 1,51 bis 2,50
„befriedigend bestanden“
bei einem Notendurchschnitt von 2,51 bis 3,50
„bestanden“
bei einem Notendurchschnitt von 3,51 bis 4,50.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Rücktritt und Wiederholung
(1) Wer aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, Prüfungstermine versäumt, kann in den versäumten Prüfungsteilen zu einem Nachtermin geprüft werden. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Für die Nachprüfung werden neue Aufgaben gestellt.
(2) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der schriftlichen Prüfung aus von ihr oder von ihm nicht zu vertretenden Gründen von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(3) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der schriftlichen Prüfung zurück oder versäumt sie oder er Prüfungstermine aus von ihr oder von ihm zu vertretenden Gründen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(5) In begründeten Ausnahmefällen kann das Amt für Lehrerausbildung eine zweite Wiederholungsprüfung gestatten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Niederschriften
Über den Verlauf der schriftlichen, unterrichtspraktischen und mündlichen Prüfung werden Niederschriften angefertigt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass die Aussagen der Niederschriften den Prüfungsverlauf und das Beratungsergebnis wiedergeben. Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung wird von den aufsichtsführenden Lehrerinnen und Lehrern, die Niederschriften über die unterrichtspraktische und mündliche Prüfung und die Notenliste (Bewertung der Prüfungsleistungen, Endnoten, Gesamtnoten) werden von der oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Prüfungszeugnis, Bescheinigung
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis, das von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben und mit dem Dienstsiegel des Amts für Lehrerausbildung versehen wird.
(2) Das Prüfungszeugnis erhält das Datum des Tages, an dem das Prüfungsergebnis festgestellt wurde.
(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben wird. Aus der Bescheinigung soll hervorgehen, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Prüfung nicht bestanden hat, weshalb die Prüfung nicht bestanden wurde und innerhalb welcher Zeit die Prüfung wiederholt werden kann.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Prüfungsgebühr
(1) Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenverordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Prüfungsgebühr ist unmittelbar nach der Zulassung und vor Antritt der Prüfung zu entrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Einsicht in die Prüfungsakten
Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer hat das Recht nach Abschluss der Prüfung Einsicht in die Prüfungsakten zu nehmen und Abschriften zu fertigen.
§ 19 Prüfungsanforderungen und Prüfungsbereiche
§ 19
Prüfungsanforderungen und Prüfungsbereiche
(1) Grundlage der Prüfung sind die einschlägigen Normen der Bürokommunikation und der Textverarbeitung.
(2) Prüfungsbereiche sind:
- -
Bürowirtschaft,
- -
Grundlagen der Datenverarbeitung,
- -
Textformulierung,
- -
Berufs- und Arbeitspädagogik,
- -
unterrichtspraktische Prüfung.
§ 2 Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
§ 2
Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
Die Prüfungen in Berufs- und Arbeitspädagogik im Rahmen der Prüfungen für Lehrerinnen und Lehrer der Bürowirtschaft, der Informationsverarbeitung und der Textverarbeitung sind so durchzuführen, dass eine Vergleichbarkeit mit den in der Ausbilder-Eignungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Anforderungen besteht.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung umfasst alle Prüfungsbereiche gemäß § 19 Abs. 2. § 9 Abs. 1 - 3 gilt entsprechend.
(2) Im Prüfungsbereich Bürowirtschaft sind Aufgaben aus folgenden Gebieten mit dem PC zu bearbeiten:
- -
Arbeitsabläufe im Büro
(Normen, Ordnungssysteme, Schriftgutverwaltung und Speichern von Informationen, Karteien/Dateien, Postbearbeitung, Mikrografie),- -
Bürokommunikation
(Korrespondenzbearbeitung, Fonotypie, Sekretariatspraxis, Protokollführung),- -
Textverarbeitung am PC
(Systembedienung, Anwendung der Benutzeroberfläche, Schnittstellen zu Kommunikationssystemen, Textgestaltung, Textorganisation und Layoutgestaltung, Tabellen und Vordrucke, Dokumentvorlagen, Serienbriefe; Terminplanung),- -
Telekommunikation
(Kommunikationsformen, Kommunikationssysteme, Kommunikationsnetze; multifunktionaler Arbeitsplatz),- -
Arbeitsbedingungen
(Organisation des Arbeitsplatzes, Bedeutung von Umwelt- und Gesundheitsfaktoren, Arbeitsraumgestaltung, Leistungsfähigkeit, Arbeitsplätze im betrieblichen Funktionszusammenhang).
Die Arbeitszeit beträgt insgesamt 150 Minuten.
(3) Im Prüfungsbereich Grundlagen der Datenverarbeitung sind Aufgaben aus folgenden Gebieten zu bearbeiten:
Prinzip der Datenverarbeitung, Funktionsweise einer Datenverarbeitungsanlage, Funktion eines Betriebssystems, Prinzipien der Druckerausgabe, Datenstrukturen, Informationssysteme, Prinzipien der Vernetzung, Datensicherheit und Datenschutz, Elemente strukturierter Programmierung, Anwendersoftware und Auswirkungen der Datenverarbeitung auf Büroorganisation.
Die Arbeitszeit beträgt 60 Minuten.
(4) Im Prüfungsbereich Textformulierung ist ein Schriftstück nach Stichworten (z. B. Geschäftsbrief, Bericht, Schreiben zu besonderen Anlässen) sachlich richtig und sprachlich einwandfrei zu formulieren, mit dem PC zu schreiben und normgerecht zu gestalten. Die Benutzung eines Rechtschreibwörterbuches ist zulässig.
Die Arbeitszeit beträgt 45 Minuten.
(5) Im Prüfungsbereich Berufs- und Arbeitspädagogik sind Themen aus folgenden Gebieten zu bearbeiten:
- 1.
Grundlagen der beruflichen Bildung
- -
Bildungsauftrag und Ziele der beruflichen Bildung
- -
Bildungssystem / Schulformen
- -
Duales System der Berufsbildung
- -
Planung von Ausbildung (einschl. Lernortkooperation)
Aufgaben und Rolle/Qualifikationsprofil von Ausbildern nach BBiG und AEVO
- 2.
Unterrichten
Planung, Durchführung und Reflexion von Unterricht auf der Grundlage der Fachdidaktik und -methodik der Bürowirtschaft unter Beachtung von
- -
Lernbedingungen
- -
Unterrichtszielsetzungen, -inhalten und -methoden
- -
Lernfeldorientierung
- -
Leistungsbewertung
- 3.
pädagogische und psychologische Grundlagen
- -
Psychologische und soziologische Determinanten des Verhaltens Jugendlicher (Jugendforschung, Jugendkulturen, kulturelle Prägungen und Unterschiede)
- -
Gedächtnis und Lernen
- -
Störungen im Unterricht
Die Arbeitszeit beträgt insgesamt 150 Minuten.
(6) Die Leistungen in den Prüfungsbereichen Bürowirtschaft, Grundlagen der Datenverarbeitung und Berufs- und Arbeitspädagogik werden nach folgendem Punktschema bewertet:
| sehr gut |
bei |
100 bis |
92 Punkten |
|
| gut |
bei |
91 bis |
81 Punkten |
|
| befriedigend |
bei |
80 bis |
67 Punkten |
|
| ausreichend |
bei |
66 bis |
50 Punkten |
|
| mangelhaft |
bei |
49 bis |
25 Punkten |
|
| ungenügend |
bei |
weniger als 25 Punkten. |
||
(7) Die Leistungen im Prüfungsgegenstand Textformulierung werden wie folgt bewertet:
| sehr gut |
bei 0 |
bis |
2 |
Fehlern |
| gut |
bei 2,5 |
bis |
4,5 |
Fehlern |
| befriedigend |
bei 5 |
bis |
7 |
Fehlern |
| ausreichend |
bei 7,5 |
bis |
9,5 |
Fehlern |
| mangelhaft |
bei 10 |
bis |
12 |
Fehlern |
| ungenügend |
bei mehr als 12 Fehlern. |
|
||
Bei der Korrektur wird folgende Fehlerliste zu Grunde gelegt:
Ganze Fehler sind:
- -
jedes falsche, zu viel geschriebene, fehlende oder umgestellte Wort
- -
jede an falscher Stelle eingefügte, umgestellte, gelöschte oder doppelt geschriebene Zeile
- -
jedes fehlende Stichwort oder jede sachlich falsche Formulierung
- -
jeder Verstoß gegen die DIN-Normen
- -
jeder Rechtschreibfehler
- -
jeder sinnstörende Satzzeichenfehler
- -
Verstöße gegen die Sprachlehre (Grammatik)
Halbe Fehler sind:
- -
jedes falsche, zu viel geschriebene, fehlende oder umgestellte Schriftzeichen
- -
jeder nicht sinnstörende Satzzeichenfehler.
Keine Fehler sind:
- -
Konsequenzfehler
- -
Wiederholungsfehler (bei Satzzeichen nur in gleich gelagerten Fällen).
Mehrere Fehler in einem Wort werden als ein Fehler gewertet. In zusammengesetzten Wörtern, die mit Bindestrich verbunden sind, gilt jeder Wortteil als ein Wort.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Unterrichtspraktische Prüfung
§ 10 Abs. 1-4 gilt entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung umfasst die Prüfungsbereiche Bürowirtschaft und Berufs- und Arbeitspädagogik.
(2) Im Prüfungsbereich Bürowirtschaft sind bürowirtschaftliche Fragen zu beantworten und Fälle zu lösen.
(3) Im Prüfungsbereich Berufs- und Arbeitspädagogik gilt § 20 Abs. 5 entsprechend.
(4) § 11 Abs. 1 gilt entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Ergebnis der Prüfung
(1) In den einzelnen Prüfungsbereichen werden die Endnoten wie folgt ermittelt:
- 1.
Im Prüfungsbereich Bürowirtschaft wird die Endnote aus den Ergebnissen der schriftlichen und mündlichen Prüfung mit folgender Gewichtung gebildet:
schriftlich
zweifach,
mündlich
einfach.
- 2.
Im Prüfungsbereich Grundlagen der Datenverarbeitung ist das Ergebnis der schriftlichen Prüfung die Endnote.
- 3.
Im Prüfungsbereich Textformulierung ist das Ergebnis der schriftlichen Prüfung die Endnote.
- 4.
Im Prüfungsbereich Berufs- und Arbeitspädagogik wird die Endnote aus den Ergebnissen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung mit folgender Gewichtung gebildet:
schriftlich
zweifach,
mündlich
einfach.
- 5.
In der unterrichtspraktischen Prüfung ist die Note der Lehrprobe die Endnote.
(2) Die Gesamtnote wird auf Grund des gewogenen arithmetischen Mittels aus den fünf nach Abs. 1 ermittelten Endnoten mit folgender Gewichtung errechnet:
| Bürowirtschaft |
dreifach, |
| Grundlagen der Datenverarbeitung |
einfach, |
| Textformulierung |
einfach, |
| Berufs- und Arbeitspädagogik |
zweifach, |
| Unterrichtspraktische Prüfung |
dreifach. |
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtnote „bestanden“ erreicht wird, sofern in Abs. 4 nichts Anderes bestimmt ist.
(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
- 1.
die unterrichtspraktische Prüfung oder
- 2.
der Prüfungsbereich Bürowirtschaft nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurde oder
- 3.
eine mangelhafte Endnote in einem der Prüfungsbereiche Berufs- und Arbeitspädagogik, Grundlagen der Datenverarbeitung oder Textformulierung nicht mindestens durch eine befriedigende Leistung in einem anderen Prüfungsbereich ausgeglichen wird.
§ 24 Prüfungsanforderungen und Prüfungsbereiche
§ 24
Prüfungsanforderungen und Prüfungsbereiche
(1) Grundlagen der Prüfung sind das Zehnfinger-Tastschreiben, einschlägige Normen der Bürokommunikation und gängige Anwenderprogramme.
(2) Prüfungsbereiche sind:
- -
Theorie der Informationsverarbeitung,
- -
Praxis der Informationsverarbeitung,
- -
Berufs- und Arbeitspädagogik,
- -
unterrichtspraktische Prüfung.
(3) Ist die Prüfung in Berufs- und Arbeitspädagogik schon in der Staatlichen Prüfung für Lehrerinnen und Lehrer der Textverarbeitung abgeleistet, so wird die Bewerberin/der Bewerber von diesem Prüfungsteil befreit.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung umfasst alle Prüfungsbereiche nach § 24 Abs. 2. § 9 Abs. 1-3 gilt entsprechend.
(2) Im Prüfungsbereich Theorie der Informationsverarbeitung sind Aufgaben aus folgenden Gebieten zu bearbeiten:
- -
Grundlagen der Informationsbeschaffung und -verarbeitung,
- -
Betriebssysteme und gängige Anwenderprogramme, Hardwarelösungen,
- -
organisatorische, sprachliche, ökologische und ergonomische Prinzipien der Informationsverarbeitung,
- -
einschlägige Normen,
- -
Datenschutz und Datensicherung.
Die Arbeitszeit beträgt insgesamt 60 Minuten.
(3) Im Prüfungsbereich Praxis der Informationsverarbeitung sind folgende Aufgaben unter Berücksichtigung der DIN-Normen zu bearbeiten:
- a)
Gestaltung eines Schriftstückes nach Stichworten
Nach Stichworten ist ein Schriftstück (z. B. Geschäftsbrief, Bericht, Schreiben zu besonderen Anlässen) sachlich richtig und sprachlich einwandfrei zu formulieren, mit dem PC zu schreiben und normgerecht zu gestalten. Die Benutzung eines Rechtschreibwörterbuches ist zulässig.
Die Arbeitszeit beträgt 45 Minuten.
- b)
Anwendungsbezogene Informationsverarbeitung
In diesem Prüfungsteil ist eine komplexe programmübergreifende Aufgabe zu bearbeiten. Es sind zwei bis drei gängige Anwenderprogramme einzusetzen. Die Prüfungsteilnehmer sollen dabei fachspezifische Arbeitstechniken und Verfahren anwenden sowie fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge aufzeigen.
Die Arbeitszeit beträgt 150 Minuten.
(4) Im Prüfungsbereich Berufs- und Arbeitspädagogik sind Themen aus folgenden Gebieten zu bearbeiten:
- 1.
Grundlagen der beruflichen Bildung
- -
Berufe - Berufsbilder - Berufskonzept - Modularisierung
- -
Modell der vollständigen Handlung als Grundlage in der Lernfeldorientierung
- -
Arbeiten im Lehrerteam, Teamentwicklung
- -
allgemeine Rechtsgrundlagen der beruflichen Bildung
- 2.
Unterrichten
Planung, Durchführung und Reflexion von Unterricht auf der Grundlage der Fachdidaktik und -methodik der Informationsverarbeitung unter Beachtung von
- -
Lernbedingungen
- -
Unterrichtszielsetzungen, -inhalten und -methoden
- -
Lernfeldorientierung
- -
Leistungsbewertung
- 3.
pädagogische und psychologische Grundlagen
- -
Leitbilder der Lehrerrolle
- -
Kommunikationsprozesse im Unterricht
- -
Konflikte und Konfliktlösungsstrategien
- -
individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler
Die Arbeitszeit beträgt insgesamt 150 Minuten.
(5) Bei allen Prüfungen am PC ist Sofortkorrektur zulässig.
(6) Bei der Bewertung aller Prüfungsbereiche ist die sprachliche Gestaltung und die äußere Form einzubeziehen.
(7) Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfungsbereichen Theorie der Informationsverarbeitung, Praxis der Informationsverarbeitung und der Berufs- und Arbeitspädagogik gilt § 20 entsprechend.
(8) Für die Bewertung im Prüfungsbereich Gestaltung eines Schriftstückes nach Stichworten gilt § 20 (7) entsprechend.
(9) Für die anwendungsbezogene Aufgabe ist ein Bewertungsbogen nach dem 100-Punkte-Schema aufzustellen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Unterrichtspraktische Prüfung
§ 10 Abs. 1-4 gilt entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung umfasst die Prüfungsbereiche:
- -
Theorie der Informationsverarbeitung
- -
Berufs- und Arbeitspädagogik.
(2) Im Prüfungsbereich Theorie der Informationsverarbeitung sind Aufgaben aus folgenden Gebieten zu bearbeiten:
- -
Grundlagen der Informationsverarbeitung
- -
Betriebssysteme und Anwenderprogramme
- -
Hardwarelösungen
- -
organisatorische, sprachliche, ökologische und ergonomische Prinzipien der Informationsverarbeitung
- -
einschlägige Normen.
(3) Im Prüfungsbereich Berufs- und Arbeitspädagogik gilt § 20 Abs. 5 entsprechend.
(4) § 11 Abs. 1 gilt entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 28
Ergebnis der Prüfung
(1) In den einzelnen Prüfungsbereichen werden die Endnoten wie folgt ermittelt:
- 1.
Im Prüfungsbereich Theorie der Informationsverarbeitung wird die Endnote aus den Ergebnissen der schriftlichen und mündlichen Prüfung mit folgender Gewichtung gebildet:
schriftlich
zweifach
mündlich
einfach.
- 2.
Im Prüfungsbereich Praxis der Informationsverarbeitung wird die Endnote aus den Ergebnissen der Prüfungsteile Textgestaltung und anwendungsbezogene Informationsverarbeitung mit folgender Gewichtung gebildet:
Textgestaltung
einfach
anwendungsbezogene Informationsverarbeitung
dreifach.
- 3.
Im Prüfungsbereich Berufs- und Arbeitspädagogik wird die Endnote aus den Ergebnissen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung mit folgender Gewichtung gebildet:
schriftlich
zweifach
mündlich
einfach.
- 4.
In der unterrichtspraktischen Prüfung ist die Note der Lehrprobe die Endnote.
(2) Die Gesamtnote wird auf Grund des gewogenen arithmetischen Mittels aus den vier nach Abs. 1 ermittelten Endnoten mit folgender Gewichtung errechnet:
| Theorie der Informationsverarbeitung |
einfach |
| Praxis der Informationsverarbeitung |
dreifach |
| Berufs- und Arbeitspädagogik |
dreifach |
| Unterrichtspraktische Prüfung |
dreifach. |
(3) Ist die Bewerberin / der Bewerber nach § 24 (3) von der Prüfung in Berufs- und Arbeitspädagogik befreit, so wird die Gesamtnote aufgrund des gewogenen arithmetischen Mittels aus den drei nach Abs. 1 ermittelten Endnoten mit folgender Gewichtung errechnet:
| Theorie der Informationsverarbeitung |
einfach |
| Praxis der Informationsverarbeitung |
dreifach |
| Unterrichtspraktische Prüfung |
dreifach. |
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erreicht wurde, sofern in Abs. 5 nichts Anderes bestimmt ist.
(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
- 1.
die unterrichtspraktische Prüfung oder
- 2.
im Prüfungsbereich Praxis der Informationsverarbeitung der Prüfungsteil anwendungsbezogene Informationsverarbeitung nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurde oder
- 3.
eine mangelhafte Endnote in einem der Prüfungsbereiche Berufs- und Arbeitspädagogik oder Theorie der Informationsverarbeitung nicht mindestens durch eine befriedigende Leistung in einem anderen Prüfungsbereich ausgeglichen wird.
§ 29 Prüfungsanforderungen und Prüfungsbereiche
§ 29
Prüfungsanforderungen und Prüfungsbereiche
(1) Grundlagen der Prüfung sind das Zehnfinger-Tastschreiben, einschlägige Normen der Bürokommunikation und der Textverarbeitung.
(2) Prüfungsbereiche sind:
- -
Theorie der Textverarbeitung,
- -
Praxis der Textverarbeitung,
- -
Berufs- und Arbeitspädagogik,
- -
unterrichtspraktische Prüfung.
(3) Ist die Prüfung in Berufs- und Arbeitspädagogik schon in der Staatlichen Prüfung für Lehrerinnen und Lehrer der Informationsverarbeitung abgeleistet, so wird die Bewerberin/der Bewerber von diesem Prüfungsteil befreit.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung setzt voraus:
- 1.
Mindestens einen Mittleren Abschluss nach § 13 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz oder einen diesem gleichgestellten Abschluss.
- 2.
Berufserfahrung, die nachgewiesen werden kann durch:
- a)
die Abschlussprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf oder
- b)
den Abschluss einer mindestens zweijährigen einschlägigen schulischen Berufsausbildung durch eine staatliche Prüfung oder
- c)
eine einschlägige Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst.
- 3.
Eine Vorbereitung auf die Prüfung, Unterrichtshospitationen und gehaltene Unterrichtsstunden an einer beruflichen Schule.
(2) Abs. 1 Nr. 2 gilt nicht bei Nachweis eines abgeschlossenen wirtschaftswissenschaftlichen Studiums oder einer Lehramtsbefähigung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 30
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung umfasst alle Prüfungsbereiche gemäß § 29 Abs. 2. § 9 Abs. 1 - 3 gilt entsprechend.
(2) Im Prüfungsbereich Theorie der Textverarbeitung sind Aufgaben aus folgenden Gebieten zu bearbeiten:
- -
Grundlagen der Informationsverarbeitung,
- -
Betriebssysteme und Anwenderprogramme für Textverarbeitung, Hardwarelösungen,
- -
organisatorische, sprachliche, ökologische und ergono-mische Prinzipien der Textverarbeitung,
- -
einschlägige Normen.
Die Arbeitszeit beträgt mindestens 120 Minuten.
(3) Im Prüfungsbereich Praxis der Textverarbeitung sind folgende Aufgaben unter Berücksichtigung der DIN-Normen zu bearbeiten:
- 1.
Prüfungsteil Textgestaltung
- a)
Gestaltung eines Schriftstückes nach Stichworten Nach Stichworten ist ein Schriftstück (z. B. Geschäftsbrief, Bericht, Schreiben zu besonderen Anlässen) sachlich richtig und sprachlich einwandfrei zu formulieren, mit dem PC zu schreiben und normgerecht zu gestalten. Die Benutzung eines Rechtschreibwörterbuches ist zulässig.
Die Arbeitszeit beträgt 45 Minuten.
- b)
Bearbeiten eines Textes nach Autorenkorrektur Ein gespeicherter Text von etwa 1.500 Anschlägen ist zu laden und nach Autorenkorrektur mit 20 verschiedenen Veränderungen zu bearbeiten und zu speichern.
Die Arbeitszeit beträgt 15 Minuten. Der Ausdruck erfolgt außerhalb der Arbeitszeit.
- c)
Einsetzen von Korrekturzeichen
In einer Textvorlage im Umfang von etwa 1.500 Anschlägen sind mindestens 20 verschiedene Korrekturzeichen einzusetzen. Wiederholungen sind unzulässig.Die Arbeitszeit beträgt 20 Minuten.
- 2.
Prüfungsteil Textorganisation
Aufgaben können z.B. aus folgenden Gebieten bearbeitet werden:
- a)
Serienbrief
Anlegen einer Textdatei und Erstellen einer Steuerdatei im Umfang von etwa 1.200 Anschlägen nach Vorlage auf Datenträger.Auszudrucken sind die Textdatei, die Steuerdatei und mindestens zwei Serienbriefe.
- b)
Bausteinverwaltung
Anlegen oder Erweitern einer Bausteindatei (mindestens 10 Bausteine, darunter vier Bausteine mit Variablen) nach maschinenschriftlicher Vorlage. Erstellen eines Bausteinbriefes auf einem Vordruck A 4 (Briefmaske) nach Schreibauftrag.Auszudrucken ist der Bausteinbrief und die gesamte Bausteindatei.
- c)
Gestaltung eines Layouts
Integration von Texten mit anderen Programmen oder Programmteilen.- d)
Gestaltung von Tabellen
Anfertigen einer oder mehreren Tabellen nach formloser Vorlage.- e)
Arbeiten mit Vordrucken
Die Arbeitszeit beträgt 60 Minuten. Die Ausdrucke erfolgen außerhalb der Arbeitszeit.
- 3.
Prüfungsteil Schreibfertigkeit
Es ist ein mittelschwerer Text mit einer Geschwindigkeit von mindestens 220 Anschlägen in der Minute abzuschreiben. Die Schreibdauer beträgt 10 Minuten. Der Ausdruck erfolgt außerhalb der Arbeitszeit.
Für Bewerberinnen und Bewerber, die älter als 45 Jahre sind und für Körperbehinderte, kann bei Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf Antrag vom Prüfungsausschuss eine Schreibgeschwindigkeit von unter 220 Anschlägen zugelassen werden. In diesem Fall ist im Prüfungszeugnis ein entsprechender Vermerk anzubringen.
(4) Im Prüfungsbereich Berufs- und Arbeitspädagogik sind Themen aus folgenden Gebieten zu bearbeiten:
- 1.
Grundlagen der beruflichen Bildung
- -
Berufe - Berufsbilder - Berufskonzept - Modularisierung
- -
Modell der vollständigen Handlung als Grundlage in der Lernfeldorientierung
- -
Arbeiten im Lehrerteam, Teamentwicklung
- -
allgemeine Rechtsgrundlagen der beruflichen Bildung
- 2.
Unterrichten
Planung, Durchführung und Reflexion von Unterricht auf der Grundlage der Fachdidaktik und -methodik der Textverarbeitung unter Beachtung von- -
Lernbedingungen
- -
Unterrichtszielsetzungen, -inhalten und -methoden
- -
Lernfeldorientierung
- -
Leistungsbewertung
- 3.
pädagogische und psychologische Grundlagen
- -
Leitbilder der Lehrerrolle
- -
Kommunikationsprozesse im Unterricht
- -
Konflikte und Konfliktlösungsstrategien
- -
individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler
Die Arbeitszeit beträgt insgesamt 150 Minuten.
(5) Bei allen praktischen Prüfungen nach Abs. 3 ist Sofortkorrektur zulässig. Die Lösungen dieser Aufgaben sind auf dem abzugebenden Datenträger zu speichern und nur einmal auszudrucken. Der Ausdruck ist zu unterschreiben.
(6) Bei der Bewertung der Aufgaben der Prüfungsbereiche Theorie der Textverarbeitung und Berufs- und Arbeitspädagogik ist die sprachliche Gestaltung und die äußere Form einzubeziehen.
Die Leistungen im Prüfungsbereich Berufs- und Arbeitspädagogik werden nach folgendem Punktschema bewertet:
| sehr gut |
bei |
100 bis |
92 Punkten |
|
| gut |
bei |
91 bis |
81 Punkten |
|
| befriedigend |
bei |
80 bis |
67 Punkten |
|
| ausreichend |
bei |
66 bis |
50 Punkten |
|
| mangelhaft |
bei |
49 bis |
25 Punkten |
|
| ungenügend |
bei weniger als 25 Punkten. |
|||
(7) Die Leistungen im Prüfungsbereich Praxis der Textverarbeitung sind wie folgt zu bewerten:
Jeder Prüfungsteil nach Abs. 3 ist einzeln zu bewerten. Grundlage für die Bewertung der Arbeiten nach Abs. 3 sind die normgerecht gestalteten Schriftstücke.
- 1.
Prüfungsteil Schreibfertigkeit
Als Anschlag zählt jeder Tastenanschlag (auch Umschaltung und Zeilenschaltung). Maßgebend für die Feststellung der Anschlagssumme ist die Vorlage; ausgelassene Anschläge werden abgezogen, zu viel geschriebene hinzugezählt. Fehler im letzten Wort der Abschrift werden nicht gezählt.
Fehler sind:
- -
verloren gegangene Grundstellung,
- -
jedes falsche, zu viel geschriebene, fehlende oder umgestellte Schriftzeichen,
- -
jedes falsche, zu viel geschriebene, fehlende oder umgestellte Wort,
- -
jede nicht erfasste, an falscher Stelle eingefügte, umgestellte, gelöschte oder doppelt geschriebene Zeile,
- -
mehrere übersprungene zusammenhängende Zeilen,
- -
jede fehlende oder zu viel geschaltete Leerzeile.
Mehrere Fehler in einem Wort werden als ein Fehler gewertet. In zusammengesetzten Wörtern, die mit Bindestrich verbunden sind, gilt jeder Wortteil als Wort.
Die Noten sind wie folgt zu bilden:
sehr gut
bis einschließlich 0,080 % Fehlerquote
gut
bei 0,081-0,160 % Fehlerquote
befriedigend
bei 0,161-0,240 % Fehlerquote
ausreichend
bei 0,241-0,350 % Fehlerquote
mangelhaft
bei 0,351-0,500 % Fehlerquote
ungenügend
bei 0,501 % und mehr Fehlerquote.
Die Note ungenügend wird außerdem erteilt, wenn die in Abs. 3 geforderte Mindestgeschwindigkeit nicht erreicht wird.
- 2.
Prüfungsteil Textgestaltung
- a)
Gestaltung eines Schriftstückes nach Stichworten
Für die Bewertung gilt § 20 (7) entsprechend.
- b)
Bearbeiten eines Textes nach Autorenkorrektur
Ganze Fehler sind:
- -
jeder Fehler nach der Fehlerliste für den Prüfungsteil Schreibfertigkeit,
- -
jeder Verstoß gegen die DIN-Norm,
- -
jede nicht beachtete oder falsch ausgeführte Autorenkorrektur,
- -
jeder sinnstörende Fehler (z.B. durch Überschreiben, Löschen oder Einfügen),
- -
jedes falsch, zu viel geschriebene, fehlende oder umgestellte Schriftzeichen,
- -
jedes falsch, zu viel geschriebene, fehlende oder umgestellte Wort,
- -
jede nicht erfasste, an falscher Stelle eingefügte, umgestellte oder gelöschte Zeile,
- -
jeder Absatzfelder,
- -
jeder Rechtschreibfehler,
- -
jeder Satzzeichenfehler.
- c)
Einsetzen von Korrekturzeichen in eine Textvorlage
Ganze Fehler sind:
- -
jedes falsch eingesetzte oder fehlende Korrekturzeichen,
- -
jedes nicht am Rand wiederholte Korrekturzeichen, soweit nach Norm eine Wiederholung erforderlich ist.
- 3.
Textorganisation
Für jede der gewählten Arbeiten gilt:
Ganze Fehler sind:
- -
jeder Fehler nach der Fehlerliste für den Prüfungsteil Schreibfertigkeit,
- -
jeder Verstoß gegen die DIN-Norm,
- -
jedes falsche, zu viel geschriebene, fehlende oder umgestellte Schriftzeichen,
- -
jedes falsche, zu viel geschriebene, fehlende oder umgestellte Wort,
- -
jede Nichtbeachtung einer Hervorhebung,
- -
jeder Absatzfehler,
- -
jeder Rechtschreibfehler,
- -
jeder Satzzeichenfehler,
- -
jeder sinnstörende Fehler (z.B. durch Überschreibung, Löschen oder Einfügen),
- -
jede nicht erfasste, an falscher Stelle eingefügte, umgestellte oder gelöschte Zeile,
- -
jeder fehlende oder falsch aufgerufene Textbaustein,
- -
jede nicht oder falsch eingegebene Variable,
- -
jedes falsche oder falsch aufgerufene Datenfeld,
- -
jeder falsch aufgerufene Datensatz,
- -
jedes fehlende oder falsch eingegebene Steuerfeld.
- 4.
Die Noten für die Leistungen nach Nr. 2 Buchstaben b) und c) und Nr. 3 sind wie folgt zu bilden:
sehr gut
bei 0 bis 1 Fehler
gut
bei 2 und 3 Fehlern
befriedigend
bei 4 und 5 Fehlern
ausreichend
bei 6 und 7 Fehlern
mangelhaft
bei 8 und 9 Fehlern
ungenügend
bei mehr als 9 Fehlern.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 31
Unterrichtspraktische Prüfung
§ 10 Abs. 1-4 gilt entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 32
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung umfasst die Prüfungsbereiche:
- -
Theorie der Textverarbeitung,
- -
Berufs- und Arbeitspädagogik.
(2) Im Prüfungsbereich Theorie der Textverarbeitung sind Aufgaben aus folgenden Gebieten zu bearbeiten:
- -
Grundlagen der Informationsverarbeitung für Textverarbeitung,
- -
Betriebssysteme und Anwenderprogramme,
- -
Hardwarelösungen,
- -
organisatorische, sprachliche, ökologische und ergono-mische Prinzipien der Textverarbeitung,
- -
einschlägige Normen.
(3) Im Prüfungsbereich Berufs- und Arbeitspädagogik gilt § 20 Abs. 5 entsprechend.
(4) § 11 Abs. 1 gilt entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 33
Ergebnis der Prüfung
(1) In den einzelnen Prüfungsbereichen werden die Endnoten wie folgt ermittelt:
- 1.
Im Prüfungsbereich Theorie der Textverarbeitung wird die Endnote aus den Ergebnissen der schriftlichen und mündlichen Prüfung mit folgender Gewichtung gebildet:
schriftlich
zweifach
mündlich
einfach.
- 2.
Im Prüfungsbereich Praxis der Textverarbeitung wird die Endnote aus den Ergebnissen der Prüfungsteile Textgestaltung, Textorganisation und Schreibfertigkeit gebildet:
- 3.
Im Prüfungsbereich Berufs- und Arbeitspädagogik wird die Endnote aus den Ergebnissen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung mit folgender Gewichtung gebildet:
schriftlich
zweifach
mündlich
einfach.
- 4.
In der unterrichtspraktischen Prüfung ist die Note der Lehrprobe die Endnote.
(2) Die Gesamtnote wird auf Grund des gewogenen arithmetischen Mittels aus den vier nach Abs. 1 ermittelten Endnoten mit folgender Gewichtung errechnet:
| Theorie der Textverarbeitung |
dreifach |
| Praxis der Textverarbeitung |
dreifach |
| Berufs- und Arbeitspädagogik |
zweifach |
| Unterrichtspraktische Prüfung |
dreifach. |
(3) Ist die Bewerberin / der Bewerber nach § 24 (3) von der Prüfung in Berufs- und Arbeitspädagogik befreit, so wird die Gesamtnote aufgrund des gewogenen arithmetischen Mittels aus den drei nach Abs. 1 ermittelten Endnoten mit folgender Gewichtung errechnet:
| Theorie der Textverarbeitung |
dreifach |
| Praxis der Textverarbeitung |
dreifach |
| Unterrichtspraktische Prüfung |
dreifach. |
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtnote „bestanden“ erreicht wurde, sofern in Abs. 5 nichts Anderes bestimmt ist.
(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
- 1.
die unterrichtspraktische Prüfung oder
- 2.
die Prüfungsbereiche Theorie der Textverarbeitung und Praxis der Textverarbeitung nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurden oder
- 3.
eine mangelhafte Endnote im Prüfungsbereich Berufs- und Arbeitspädagogik nicht mindestens durch eine befriedigende Leistung in einem anderen Prüfungsbereich ausgeglichen wird.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 34
Aufhebung der bestehenden Vorschrift
Die Verordnung für die Staatlichen Prüfungen für Lehrerinnen und Lehrer der Kurzschrift, für Lehrerinnen und Lehrer der Textverarbeitung, für Lehrerinnen und Lehrer der Bürowirtschaft und für Lehrerinnen und Lehrer der Informationsverarbeitung vom 13. November 1995 (ABl. S. 710), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. März 2001 (ABl. S. 319), wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 35
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt zum 01. Oktober 2004 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Zulassungsantrag
(1) Die Zulassung zur Prüfung ist mindestens acht Wochen vor Beginn der Prüfung beim Amt für Lehrerausbildung zu beantragen. Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
- 1.
Lebenslauf und Bildungsgang in tabellarischer Form,
- 2.
ein polizeiliches Führungszeugnis und ein Lichtbild neueren Datums,
- 3.
Abschlusszeugnisse in beglaubigter Kopie,
- 4.
Nachweise über Berufsausbildung und berufliche Tätigkeiten,
- 5.
Nachweis, aus dem hervorgeht, in welcher Weise sich die Bewerberin oder der Bewerber auf die Prüfung vorbereitet hat,
- 6.
Nachweise über Unterrichtshospitationen und gehaltene Unterrichtsstunden an einer beruflichen Schule,
- 7.
Erklärung darüber, ob, wo und mit welchem Erfolg die Bewerberin oder der Bewerber gleichartige Prüfungen versucht oder abgelegt hat und dass nicht gleichzeitig ein anderer Antrag auf Ablegung der Prüfung gestellt wurde.
(2) Wird eine weitere Prüfung im Rahmen dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten
Antrag beantragt, so entfallen die Anlagen nach Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4. Wird sie innerhalb von achtzehn Monaten beantragt, so entfallen die Anlagen nach Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Zulassung
Über den Zulassungsantrag entscheidet das Amt für Lehrerausbildung. Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung wird begründet. Wer zugelassen wird, ist berechtigt, die Prüfung innerhalb eines Jahres abzulegen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Ort und Zeit
Ort und Zeit der Prüfung legt das Amt für Lehrerausbildung im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Leitung der beruflichen Schule, an der die Prüfung stattfinden soll, fest.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der vom Amt für Lehrerausbildung mit folgenden Mitgliedern berufen wird:
- 1.
Eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Amts für Lehrerausbildung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2.
ein Mitglied der Schulleitung oder eine Lehrkraft einer beruflichen Schule als stellvertretende Vorsitzende oder als stellvertretender Vorsitzender,
- 3.
drei fachkompetente Lehrerinnen oder Lehrer.
(2) Der Prüfungsausschuss wird von dem oder der Vorsitzenden einberufen, um die nach dieser Verordnung wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen. Er tritt auch zusammen, wenn die oder der Vorsitzende oder mindestens drei Mitglieder des Prüfungsausschusses es für erforderlich halten.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sind. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet.
(4) Der Prüfungsausschuss beauftragt mindestens zwei Mitglieder mit der Durchführung der schriftlichen Prüfung.
(5) Im Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden nimmt die oder der stellvertretende Vorsitzende die Aufgaben der oder des Vorsitzenden wahr.
(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann für eine verhinderte Lehrkraft eine andere fachkompetente Lehrkraft als Mitglied des Prüfungsausschusses bestellen.
(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss und der Leitung der beruflichen Schule, an der die Prüfung stattfinden soll, den Terminplan für die schriftliche, unterrichtspraktische und mündliche Prüfung fest.
(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung und der Ergebnisfeststellung, vor allem, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten werden, dass nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer verstoßen wird. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die dafür erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(9) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann gegen einen Beschluss des Prüfungsausschusses das Amt für Lehrerausbildung anrufen. Bis zur Entscheidung wird der Beschluss ausgesetzt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Teile der Prüfung
Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen, einer unterrichtspraktischen und einer mündlichen Prüfung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Schriftliche Prüfung
(1) Es sind theoretische und praktische Aufgaben mit dem PC zu bearbeiten. Die Prüferinnen und Prüfer erarbeiten die Aufgabenvorschläge. In einer vorbereitenden Besprechung unter Leitung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses werden die Aufgaben festgelegt.
(2) Die Dateien der verschiedenen Prüfungsteile sind zu speichern und nur einmal auszudrucken. Die Ausdrucke sind zu unterschreiben. Die Druckzeit liegt außerhalb der Arbeitszeit.
(3) Der Prüfungsausschuss teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung zusammen mit der Einladung zur unterrichtspraktischen und mündlichen Prüfung mit.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.