- Ausfertigungsdatum:
- 28.06.2006
- Fundstelle:
- StAnz. 2006, 1517
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Nr. 5 aufgehoben durch Nr. 2 der Erklärung vom 12. Juli 2021 (StAnz. S. 1114) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 16 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 16. April 1996 (GVBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2005 (GVBl. I S. 769), erkläre ich:
- 1.
das in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 50000 mit einer roten Linie umrandete Gebiet zum Naturpark „Bergstraße-Odenwald“ mit einer Größe von 187 815 Hektar. Die Abgrenzungskarte ist beim Naturparkamt 64653 Lorsch, Nibelungenstraße 41 hinterlegt;
- 2.
das in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 50000 mit einer roten Linie umrandete Gebiet zum Naturpark „Diemelsee“ mit einer Größe von 20 996 Hektar. Die Abgrenzungskarte ist beim Naturparkamt 34497 Korbach, Südring 2 hinterlegt;
- 3.
das in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 50000 mit einer roten Linie umrandete Gebiet zum Naturpark „Habichtswald“ mit einer Größe von 47 429 Hektar. Die Abgrenzungskarte ist beim Naturparkamt 34369 Hofgeismar, Kasinoweg 22 hinterlegt;
- 4.
das in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 50000 mit einer roten Linie umrandete Gebiet zum Naturpark „Hessische Rhön“ mit einer Größe von 72 070 Hektar. Die Abgrenzungskarte ist beim Naturparkamt 36037 Fulda, Wörthstraße 15 hinterlegt;
- 5.
das in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 50000 mit einer roten Linie umrandete Gebiet zum Naturpark „Hessischer Spessart“ mit einer Größe von 74 536 Hektar. Die Abgrenzungskarte ist beim Naturparkamt 63571 Gelnhausen, Barbarossastraße 20 hinterlegt;
- 6.
das in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 50000 mit einer roten Linie umrandete Gebiet zum Naturpark „Hochtaunus“ mit einer Größe von 134 775 Hektar. Die Abgrenzungskarte ist beim Naturparkamt 61267 Neu-Anspach, Brandholz 1 hinterlegt;
- 7.
das in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 50000 mit einer roten Linie umrandete Gebiet zum Naturpark „Hoher Vogelsberg“ mit einer Größe von 88 338 Hektar. Die Abgrenzungskarte beim Naturparkamt 63679 Schotten, Hohenwiesenweg 1 hinterlegt;
- 8.
(aufgehoben)
- 9.
das in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 50000 mit einer roten Linie umrandete Gebiet zum Naturpark „Rhein-Taunus“ mit einer Größe von 81 285 Hektar. Die Abgrenzungskarte ist beim Naturparkamt 65510 Idstein, Escher Straße 12 hinterlegt.
Die bei den Naturparkämtern hinterlegten Abgrenzungskarten können dort von jedermann zu den üblichen Dienststunden eingesehen werden.
Durch die Erklärung werden die Außengrenzen der bestehenden Naturparke in der seit 2002 im Hessischen Naturschutzgesetz vorgesehenen Form verbindlich festgestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Erklärung kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung im Staatsanzeiger schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht in 64295 Darmstadt, Havelstraße 7 für die laufende Nr. 1, das Verwaltungsgericht in 60486 Frankfurt am Main, Adalbertstraße 4448 für die laufende Nr. 5 und 6; das Verwaltungsgericht in 35390 Gießen, Marburger Straße 4 für die laufende Nr. 3 und 7; das Verwaltungsgericht in 34131 Kassel, Tischbeinstraße 32 für die laufenden Nr. 2, 4 und 8; das Verwaltungsgericht in 65187 Wiesbaden, Konrad-Adenauer-Ring 15 für die laufende Nr. 9. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen sollen angegeben werden. Die Klage ist zweifach einzureichen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 16 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 16. April 1996 (GVBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2005 (GVBl. I S. 769), erkläre ich:
- 1.
das in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 50000 mit einer roten Linie umrandete Gebiet zum Naturpark „Bergstraße-Odenwald“ mit einer Größe von 187 815 Hektar. Die Abgrenzungskarte ist beim Naturparkamt 64653 Lorsch, Nibelungenstraße 41 hinterlegt;
- 2.
das in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 50000 mit einer roten Linie umrandete Gebiet zum Naturpark „Diemelsee“ mit einer Größe von 20 996 Hektar. Die Abgrenzungskarte ist beim Naturparkamt 34497 Korbach, Südring 2 hinterlegt;
- 3.
das in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 50000 mit einer roten Linie umrandete Gebiet zum Naturpark „Habichtswald“ mit einer Größe von 47 429 Hektar. Die Abgrenzungskarte ist beim Naturparkamt 34369 Hofgeismar, Kasinoweg 22 hinterlegt;
- 4.
das in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 50000 mit einer roten Linie umrandete Gebiet zum Naturpark „Hessische Rhön“ mit einer Größe von 72 070 Hektar. Die Abgrenzungskarte ist beim Naturparkamt 36037 Fulda, Wörthstraße 15 hinterlegt;
- 5.
(aufgehoben)
- 6.
das in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 50000 mit einer roten Linie umrandete Gebiet zum Naturpark „Hochtaunus“ mit einer Größe von 134 775 Hektar. Die Abgrenzungskarte ist beim Naturparkamt 61267 Neu-Anspach, Brandholz 1 hinterlegt;
- 7.
das in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 50000 mit einer roten Linie umrandete Gebiet zum Naturpark „Hoher Vogelsberg“ mit einer Größe von 88 338 Hektar. Die Abgrenzungskarte beim Naturparkamt 63679 Schotten, Hohenwiesenweg 1 hinterlegt;
- 8.
(aufgehoben)
- 9.
das in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 50000 mit einer roten Linie umrandete Gebiet zum Naturpark „Rhein-Taunus“ mit einer Größe von 81 285 Hektar. Die Abgrenzungskarte ist beim Naturparkamt 65510 Idstein, Escher Straße 12 hinterlegt.
Die bei den Naturparkämtern hinterlegten Abgrenzungskarten können dort von jedermann zu den üblichen Dienststunden eingesehen werden.
Durch die Erklärung werden die Außengrenzen der bestehenden Naturparke in der seit 2002 im Hessischen Naturschutzgesetz vorgesehenen Form verbindlich festgestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Erklärung kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung im Staatsanzeiger schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht in 64295 Darmstadt, Havelstraße 7 für die laufende Nr. 1, das Verwaltungsgericht in 60486 Frankfurt am Main, Adalbertstraße 4448 für die laufende Nr. 5 und 6; das Verwaltungsgericht in 35390 Gießen, Marburger Straße 4 für die laufende Nr. 3 und 7; das Verwaltungsgericht in 34131 Kassel, Tischbeinstraße 32 für die laufenden Nr. 2, 4 und 8; das Verwaltungsgericht in 65187 Wiesbaden, Konrad-Adenauer-Ring 15 für die laufende Nr. 9. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen sollen angegeben werden. Die Klage ist zweifach einzureichen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 16 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 16. April 1996 (GVBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2005 (GVBl. I S. 769), erkläre ich:
- 1.
das in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 50000 mit einer roten Linie umrandete Gebiet zum Naturpark „Bergstraße-Odenwald“ mit einer Größe von 187 815 Hektar. Die Abgrenzungskarte ist beim Naturparkamt 64653 Lorsch, Nibelungenstraße 41 hinterlegt;
- 2.
das in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 50000 mit einer roten Linie umrandete Gebiet zum Naturpark „Diemelsee“ mit einer Größe von 20 996 Hektar. Die Abgrenzungskarte ist beim Naturparkamt 34497 Korbach, Südring 2 hinterlegt;
- 3.
das in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 50000 mit einer roten Linie umrandete Gebiet zum Naturpark „Habichtswald“ mit einer Größe von 47 429 Hektar. Die Abgrenzungskarte ist beim Naturparkamt 34369 Hofgeismar, Kasinoweg 22 hinterlegt;
- 4.
das in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 50000 mit einer roten Linie umrandete Gebiet zum Naturpark „Hessische Rhön“ mit einer Größe von 72 070 Hektar. Die Abgrenzungskarte ist beim Naturparkamt 36037 Fulda, Wörthstraße 15 hinterlegt;
- 5.
das in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 50000 mit einer roten Linie umrandete Gebiet zum Naturpark „Hessischer Spessart“ mit einer Größe von 74 536 Hektar. Die Abgrenzungskarte ist beim Naturparkamt 63571 Gelnhausen, Barbarossastraße 20 hinterlegt;
- 6.
das in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 50000 mit einer roten Linie umrandete Gebiet zum Naturpark „Hochtaunus“ mit einer Größe von 134 775 Hektar. Die Abgrenzungskarte ist beim Naturparkamt 61267 Neu-Anspach, Brandholz 1 hinterlegt;
- 7.
das in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 50000 mit einer roten Linie umrandete Gebiet zum Naturpark „Hoher Vogelsberg“ mit einer Größe von 88 338 Hektar. Die Abgrenzungskarte beim Naturparkamt 63679 Schotten, Hohenwiesenweg 1 hinterlegt;
- 8.
das in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 50 000 mit einer roten Linie umrandete Gebiet zum Naturpark „Meißner-Kaufunger Wald“ mit einer Größe von 42 058 Hektar. Die Abgrenzungskarte ist beim Naturparkamt 37235 Hessisch Lichtenau, Retteröder Straße 17 hinterlegt und
- 9.
das in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 50000 mit einer roten Linie umrandete Gebiet zum Naturpark „Rhein-Taunus“ mit einer Größe von 81 285 Hektar. Die Abgrenzungskarte ist beim Naturparkamt 65510 Idstein, Escher Straße 12 hinterlegt.
Die bei den Naturparkämtern hinterlegten Abgrenzungskarten können dort von jedermann zu den üblichen Dienststunden eingesehen werden.
Durch die Erklärung werden die Außengrenzen der bestehenden Naturparke in der seit 2002 im Hessischen Naturschutzgesetz vorgesehenen Form verbindlich festgestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Erklärung kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung im Staatsanzeiger schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht in 64295 Darmstadt, Havelstraße 7 für die laufende Nr. 1, das Verwaltungsgericht in 60486 Frankfurt am Main, Adalbertstraße 4448 für die laufende Nr. 5 und 6; das Verwaltungsgericht in 35390 Gießen, Marburger Straße 4 für die laufende Nr. 3 und 7; das Verwaltungsgericht in 34131 Kassel, Tischbeinstraße 32 für die laufenden Nr. 2, 4 und 8; das Verwaltungsgericht in 65187 Wiesbaden, Konrad-Adenauer-Ring 15 für die laufende Nr. 9. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen sollen angegeben werden. Die Klage ist zweifach einzureichen.
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