- Ausfertigungsdatum:
- 10.10.2008
- Fundstelle:
- ABl. 2008, 507
Verordnung über die Abschlussprüfung an der als Ergänzungsschule staatlich anerkannten einjährigen ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Artikel 29 der Verordnung vom 19. März 2013 (ABl. S. 222) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft.
§ 10 Vorschläge für die schriftliche Prüfung
§ 10
Vorschläge für die schriftliche Prüfung
(1) Die Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung erstellt die Lehrkraft, die zuletzt unterrichtet hat. Mit den Aufgabenvorschlägen werden die vorgesehenen Hilfsmittel angegeben. Allen Prüflingen müssen gleiche Hilfsmittel zur Verfügung stehen.
(2) Für die schriftlichen Arbeiten sind für alle Lernbereiche je zwei Aufgabenvorschläge einzureichen.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter überprüft die Aufgabenvorschläge und legt sie spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung der Schulaufsichtsbehörde vor. Offene Umschläge mit Angabe der Schule, des Prüfungsfaches und der Prüfungsgruppe sind beizufügen.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde prüft die Aufgabenvorschläge. Es ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern, Vorschläge abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgaben zu stellen.
(5) Die Schulaufsichtsbehörde wählt für jeden Lernbereich einen Aufgabenvorschlag aus.
(6) Die Schulaufsichtsbehörde sendet die ausgewählten Vorschläge in versiegelten Umschlägen an die Schule zurück. Jeder Umschlag wird unmittelbar vor Beginn der schriftlichen Prüfung in Gegenwart der Prüflinge geöffnet.
(7) Werden Prüfungsteile vorher bekannt oder wird auf Prüfungsteile vorher hingewiesen, entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob dieser Prüfungsteil anerkannt wird oder zu wiederholen ist. Der Schulaufsichtsbehörde wird berichtet.
§ 11 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 11
Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung findet nach einem von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Prüfungsplan an einem Unterrichtstag statt.
(2) Vor Beginn jeder schriftlichen Prüfung fordert die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die von ihr oder ihm mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragte Lehrkraft die Prüflinge zu selbstständiger, ehrlicher Arbeit auf und weist auf die Folgen einer Täuschung und unerlaubten Verhaltens hin (§ 12). Sie oder er stellt auch durch Befragen fest, ob sich ein Prüfling krank fühlt. Erklärt ein Prüfling, dass er sich krank fühle, nimmt er an der weiteren schriftlichen Prüfung nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung seiner Gesundheit von der Prüfung zurückzustellen. Er hat innerhalb von drei Unterrichtstagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Über die nachzuschreibenden Prüfungsarbeiten entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragte Lehrkraft sorgt dafür, dass der Prüfungsraum und die Anordnung der Plätze ungestörtes und selbstständiges Arbeiten ermöglichen und regelt die Aufsicht.
(4) Die Arbeitszeit an einem Prüfungstag beginnt nach Bekanntgabe der Aufgaben.
(5) Die Prüflinge dürfen den Prüfungsraum nur einzeln und für kurze Zeit verlassen. Es ist dafür zu sorgen, dass während dieser Zeit keine Täuschungen begangen werden.
(6) Wer seine Arbeit beendet hat, gibt sie bei der aufsichtführenden Lehrkraft ab und verlässt den Prüfungsraum. Nach Ablauf der Arbeitszeit sind alle Arbeiten abzugeben.
(7) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung fertigen die aufsichtführenden Personen eine Niederschrift an.
(8) Die Schule stellt das mit dem Schulstempel versehene Papier für die Arbeiten und Entwürfe zur Verfügung. Nach Abschluss der Arbeiten sind die Reinschriften, Entwürfe und das nicht verwendete Papier zurückzugeben.
(9) Nach der schriftlichen Prüfung sind die Prüflinge verpflichtet, weiterhin am Unterricht teilzunehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Rücktritt und Wiederholung
(1) Wer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, Prüfungstermine versäumt, kann in den versäumten Prüfungsteilen zu einem Nachtermin geprüft werden oder im besonders begründeten Fall nach weiterem Schulbesuch an der nächsten Prüfung teilnehmen. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Tritt ein Prüfling nach Beginn der schriftlichen Prüfung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(3) Tritt ein Prüfling nach Beginn der schriftlichen Prüfung zurück oder versäumt er Prüfungstermine aus von ihm zu vertretenden Gründen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach weiterem Schulbesuch zum nächsten Prüfungstermin an derselben Schule wiederholen. Im begründeten Fall kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung gestatten. Wird eine zweite Wiederholung nicht gestattet, muss die oder der Studierende die Schule verlassen.
(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Meldung zur Prüfung
Die Studierende oder der Studierende meldet sich spätestens drei Wochen vor Beginn der Prüfung bei der Schulaufsichtsbehörde zur Prüfung. Die Meldung erfolgt über die Schulleiterin oder den Schulleiter. Der Meldung sind beizufügen:
- 1.
Lebenslauf und Bildungsgang in tabellarischer Form,
- 2.
ein Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Beruf,
- 3.
der Nachweis über eine mindestens fünfjährige einschlägige oder vergleichbare berufliche Tätigkeit; hierauf kann eine einschlägige berufliche Ausbildung angerechnet werden,
- 4.
eine Bescheinigung der Schule über die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme am Unterricht.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Zulassung zur Prüfung
Über die Zulassung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Die Entscheidung wird der Studierenden oder dem Studierenden schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung ist zu begründen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Termine
(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende des Ausbildungsjahres statt.
(2) Die Termine legt die Schulaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Terminvorschläge der Schulleiterin oder des Schulleiters fest.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 176 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juni 2008 (GVBl. I S. 761), wird verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsverzeichnis | |
| § 1 | Zweck und Berechtigungen |
| § 2 | Information der Studierenden |
| § 3 | Meldung zur Prüfung |
| § 4 | Zulassung zur Prüfung |
| § 5 | Termine |
| § 6 | Teile der Abschlussprüfung |
| § 7 | Prüfungsunterlagen |
| § 8 | Prüfungsausschuss, Fachausschüsse, Vorsitz des Prüfungsausschusses |
| § 9 | Prüfungsanforderungen in der schriftlichen Prüfung |
| § 10 | Vorschläge für die schriftliche Prüfung |
| § 11 | Durchführung der schriftlichen Prüfung |
| § 12 | Unerlaubtes Verhalten |
| § 13 | Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Arbeiten |
| § 14 | Projektarbeit |
| § 15 | Vornoten |
| § 16 | Mündliche Prüfung |
| § 17 | Prüfungsanforderungen in der mündlichen Prüfung |
| § 18 | Vorbereitung in der mündlichen Prüfung |
| § 19 | Durchführung in der mündlichen Prüfung |
| § 20 | Beurteilung und Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung |
| § 21 | Festsetzung des Prüfungsergebnisses |
| § 22 | Zeugnisse |
| § 23 | Prüfungsniederschriften |
| § 24 | Rücktritt und Wiederholung |
| § 25 | Prüfungsgebühr |
| § 26 | Inkrafttreten |
| Anlage: | Zeugnisse |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Zweck und Berechtigung
(1) In der Abschlussprüfung soll die Studierende oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die Ziele der als Ergänzungsschule staatlich anerkannten Fachschule für biologisch-dynamische Landwirtschaft erreicht hat und die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt, die erforderlich sind, um als Fachkraft für biologisch-dynamischen Landbau tätig zu sein.
(2) Wer die Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat, ist berechtigt die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Fachkraft für biologisch-dynamischen Landbau“ zu führen.
§ 10 Vorschläge für die schriftliche Prüfung
§ 10
Vorschläge für die schriftliche Prüfung
(1) Die Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung erstellt die Lehrkraft, die zuletzt unterrichtet hat. Mit den Aufgabenvorschlägen werden die vorgesehenen Hilfsmittel angegeben. Allen Prüflingen müssen gleiche Hilfsmittel zur Verfügung stehen.
(2) Für die schriftlichen Arbeiten sind für alle Lernbereiche je zwei Aufgabenvorschläge einzureichen.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter überprüft die Aufgabenvorschläge und legt sie spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung dem Staatlichen Schulamt vor. Offene Umschläge mit Angabe der Schule, des Prüfungsfaches und der Prüfungsgruppe sind beizufügen.
(4) Das Staatliche Schulamt prüft die Aufgabenvorschläge. Es ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern, Vorschläge abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgaben zu stellen.
(5) Das Staatliche Schulamt wählt für jeden Lernbereich einen Aufgabenvorschlag aus.
(6) Das Staatliche Schulamt sendet die ausgewählten Vorschläge in versiegelten Umschlägen an die Schule zurück. Jeder Umschlag wird unmittelbar vor Beginn der schriftlichen Prüfung in Gegenwart der Prüflinge geöffnet.
(7) Werden Prüfungsteile vorher bekannt oder wird auf Prüfungsteile vorher hingewiesen, entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob dieser Prüfungsteil anerkannt wird oder zu wiederholen ist. Dem Staatlichen Schulamt wird berichtet.
§ 11 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 11
Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung findet nach einem vom Staatlichen Schulamt genehmigten Prüfungsplan an einem Unterrichtstag statt.
(2) Vor Beginn jeder schriftlichen Prüfung fordert die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die von ihr oder ihm mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragte Lehrkraft die Prüflinge zu selbstständiger, ehrlicher Arbeit auf und weist auf die Folgen einer Täuschung und unerlaubten Verhaltens hin (§ 12). Sie oder er stellt auch durch Befragen fest, ob sich ein Prüfling krank fühlt. Erklärt ein Prüfling, dass er sich krank fühle, nimmt er an der weiteren schriftlichen Prüfung nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung seiner Gesundheit von der Prüfung zurückzustellen. Er hat innerhalb von drei Unterrichtstagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Über die nachzuschreibenden Prüfungsarbeiten entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragte Lehrkraft sorgt dafür, dass der Prüfungsraum und die Anordnung der Plätze ungestörtes und selbstständiges Arbeiten ermöglichen und regelt die Aufsicht.
(4) Die Arbeitszeit an einem Prüfungstag beginnt nach Bekanntgabe der Aufgaben.
(5) Die Prüflinge dürfen den Prüfungsraum nur einzeln und für kurze Zeit verlassen. Es ist dafür zu sorgen, dass während dieser Zeit keine Täuschungen begangen werden.
(6) Wer seine Arbeit beendet hat, gibt sie bei der aufsichtführenden Lehrkraft ab und verlässt den Prüfungsraum. Nach Ablauf der Arbeitszeit sind alle Arbeiten abzugeben.
(7) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung fertigen die aufsichtführenden Personen eine Niederschrift an.
(8) Die Schule stellt das mit dem Schulstempel versehene Papier für die Arbeiten und Entwürfe zur Verfügung. Nach Abschluss der Arbeiten sind die Reinschriften, Entwürfe und das nicht verwendete Papier zurückzugeben.
(9) Nach der schriftlichen Prüfung sind die Prüflinge verpflichtet, weiterhin am Unterricht teilzunehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Unerlaubtes Verhalten
(1) Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet, täuscht, zu täuschen versucht oder der Täuschungshandlung eines anderen Vorschub leistet, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss nach Klärung des Sachverhaltes und Anhörung des Prüflings. In leichten Fällen ist die Arbeit unter Aufsicht mit neuen Aufgaben zu wiederholen. Über die nachzuschreibende Prüfungsarbeit entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend behindert, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
(3) Bei Ausschluss von der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 13 Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Arbeiten
§ 13
Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Arbeiten
(1) Jede Arbeit wird von der Prüferin oder dem Prüfer durchgesehen, korrigiert, beurteilt und bewertet. Fehler sind in der Arbeit zu unterstreichen und am Rand nach Art und Gewicht zu kennzeichnen.
(2) Bei der Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Arbeiten ist darauf zu achten, ob die Prüflinge fachspezifische Arbeitstechniken und Verfahren anwenden, mit Schlüsselbegriffen umgehen, Einsichten in fachliche Zusammenhänge haben, zu einem überlegten Urteil über einen Sachverhalt imstande sind und Vorgänge, Sachverhalte, Zusammenhänge und eigene Überlegungen sprachlich richtig und verständlich darstellen können.
(3) Grundlage der Bewertung der schriftlichen Arbeiten sind die allgemein festgesetzten Notenstufen nach § 73 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz.
(4) Bewertet die Prüferin oder der Prüfer eine Arbeit nicht mit mindestens „ausreichend“, so beauftragt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine andere fachkundige Lehrerin oder einen anderen fachkundigen Lehrer mit der unabhängigen Beurteilung und Bewertung der Arbeit. Bei abweichender Bewertung setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den beteiligten Lehrkräften die Note fest.
(5) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden in die Prüfungsliste eingetragen und den Prüflingen sieben Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Projektarbeit
(1) In einer Projektarbeit sollen die Prüflinge nachweisen, dass sie fachbezogene Aufgabenstellungen selbstständig erfassen, bearbeiten und strukturiert lösen können.
(2) Die Themen werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter gestellt; jeder Prüfling kann Vorschläge einreichen.
(3) Die Projektarbeit ist als schriftliche Hausarbeit anzufertigen. Sie soll - zuzüglich gegebenenfalls erforderlicher Anlagen - einen Umfang von mindestens 20 Seiten haben.
(4) Das Thema der Projektarbeit wird den Prüflingen zu Beginn des zweiten Ausbildungshalbjahres bekannt gegeben. Die Projektarbeit ist spätestens eine Woche vor der mündlichen Darstellung abzugeben.
(5) Die Projektarbeit ist unter Einbeziehung geeigneter EDV-gestützter Kommunikationstechnik zu erstellen. Eine handschriftliche Anfertigung ist nicht gestattet.
(6) Die Projektarbeit wird von der fachkundigen Lehrkraft bewertet. Die kann erforderlichenfalls andere Lehrkräfte hinzuziehen. Die Bewertung erfolgt nach den allgemein festgesetzten Notenstufen nach § 73 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Vornoten
(1) Die Urteile über die Leistungen der Prüflinge im Unterricht (Vornoten) werden sechs Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung in die Prüfungsliste eingetragen. Die Vornoten dürfen nicht schematisch errechnet werden. Bei ihrer Festsetzung ist die Leistungsentwicklung während der Ausbildung zu berücksichtigen. In die Vornoten dürfen keine Prüfungsleistungen eingehen.
(2) Die Vornoten werden den Prüflingen fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Der Unterricht ist damit abgeschlossen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung wird in mindestens einem Lernbereich durchgeführt. In der Regel sollen nicht mehr als drei Lernbereiche geprüft werden.
(2) Jeder Prüfling kann spätestens vier Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich erklären, in welchem Lernbereich er zusätzlich geprüft werden will. Er ist an seine Erklärung gebunden.
(3) Der Prüfungsausschuss ist an die Erklärungen der Prüflinge gebunden. Er entscheidet, in welchem Lernbereich zusätzlich geprüft wird.
§ 17 Prüfungsanforderungen in der mündlichen Prüfung
§ 17
Prüfungsanforderungen in der mündlichen Prüfung
In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling seine Auffassungsgabe und Urteilsfähigkeit, seine Kenntnisse und Fertigkeiten zeigen, sein Darstellungsvermögen und seine Fähigkeiten, auf Fragen und Einwände einzugehen sowie Hilfen zu verwerten. In dieser als Fachgespräch geführten Prüfung soll der Prüfling auch darstellen, wie er das erworbene Wissen berufsbezogen anwenden kann.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Vorbereitung der mündlichen Prüfung
(1) Die Prüfungszeit einschließlich der Warte- und Vorbereitungszeit darf an einem Prüfungstag für einen Prüfling acht Zeitstunden nicht überschreiten. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Prüfling zu seiner ersten mündlichen Prüfung an diesem Tag bestellt wird.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erstellt in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter einen Prüfungsplan, der zwei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung durch Aushang bekannt gegeben wird. Er bleibt bis zum Ende der mündlichen Prüfung ausgehängt.
(3) Die Prüferinnen und Prüfer sorgen dafür, dass die für die mündlichen Prüfungen notwendigen Hilfsmittel rechtzeitig zur Verfügung stehen.
(4) Zur mündlichen Prüfung werden Prüfungsarbeiten zur Einsichtnahme für den Prüfungsausschuss und die Fachausschüsse ausgelegt.
§ 19 Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 19
Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Bevor die Prüfungsaufgaben ausgehändigt werden, weist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder deren oder dessen Vertretung die Prüflinge auf die Folgen einer Täuschung und unerlaubten Verhaltens hin (§ 12). Sie oder er stellt auch durch Befragen fest, ob ein Prüfling sich krank fühlt. Erklärt ein Prüfling, dass er sich krank fühle, nimmt er an den mündlichen Prüfungen dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung seiner Gesundheit von der Prüfung zurückzustellen. Sie oder er hat innerhalb von drei Unterrichtstagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Über den späteren Termin seiner mündlichen Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
(2) Zur Vorbereitung wird den Prüflingen eine der Prüfungsaufgabe angemessene Zeit gegeben. Die Vorbereitungszeit dauert in der Regel zwanzig Minuten. Jeder Prüfling kann sich als Grundlage für seine Ausführungen Aufzeichnungen machen. Durch Aufsicht wird sichergestellt, dass der Prüfling während der Vorbereitungszeit ungestört ist und sich keine Gelegenheit zur Benutzung unerlaubter Hilfsmittel ergibt. Die aufsichtführende Lehrkraft fertigt eine Niederschrift an, aus der die Dauer der Vorbereitungszeit des Prüflings hervorgeht.
(3) Die mündliche Prüfung wird von den nach § 8 Abs. 6 gebildeten Fachausschüssen durchgeführt. Aufgaben und Fragen werden von der Prüferin oder dem Prüfer gestellt. Die oder der Vorsitzende eines Fachausschusses und die Protokollführerin oder der Protokollführer sind berechtigt, ergänzende Fragen zu stellen.
(4) Die mündlichen Prüfungen sind Einzelprüfungen. Jede Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten.
(5) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung fertigt die Protokollführerin oder der Protokollführer eine Niederschrift an. Aus der Niederschrift muss hervorgehen, ob und in welchem Umfang der Prüfling die gestellten Aufgaben selbstständig oder mit Hilfen lösen konnte. Die Niederschrift muss enthalten:
- 1.
Name und Ort der Schule,
- 2.
Name des Prüflings,
- 3.
Fach der mündlichen Prüfung,
- 4.
Beginn und Ende der Prüfung,
- 5.
Prüfungsaufgabe und wesentliche Inhalte der Beantwortung oder Lösung,
- 6.
Bewertung.
Die oder der Vorsitzende eines Fachausschusses sorgt dafür, dass die Aussagen der Niederschrift eindeutig und verständlich sind und den Prüfungsverlauf und das Beratungsergebnis wiedergeben. Die Niederschrift wird von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Information der Studierenden
Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die beauftragte Lehrkraft informiert die Studierenden zu Beginn des Prüfungshalbjahres in geeigneter Form über die wesentlichen Bestimmungen der Prüfung, vor allem über Prüfungsverfahren, Prüfungsfächer, Prüfungsanforderungen und Bedeutung der Vornoten.
§ 20 Beurteilung und Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung
§ 20
Beurteilung und Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung
(1) Der Fachausschuss, der die Prüfung durchführt, beurteilt und bewertet die in einer mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen. § 8 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Die mündlichen Prüfungsleistungen werden nach den in § 18 genannten Kriterien beurteilt. Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses sorgt dafür, dass nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüflinge verstoßen wird.
(3) Der Fachausschuss bewertet die Leistung des Prüflings auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers. Kommt der Fachausschuss zu keiner übereinstimmenden Bewertung, wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet.
(4) Grundlage der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen sind die allgemein festgesetzten Notenstufen nach § 73 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung berät der Prüfungsausschuss das Ergebnis der gesamten Prüfung und setzt die Endnoten fest. Die Endnoten werden aus den Vornoten (§ 16) und den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung gebildet. Die Endnoten werden nicht schematisch errechnet. Den Vornoten kommt in der Regel besondere Bedeutung zu. In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, ist die Vornote die Endnote.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Lernbereichen und in der Projektarbeit mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(3) Der Prüfungsausschuss kann die Prüfung bei mangelhaften Leistungen in einem Lernbereich und in der Projektarbeit für bestanden erklären, wenn mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Lernbereichen und der Projektarbeit oder mindestens gute Leistungen in einem anderen Lernbereich und der Projektarbeit erbracht wurden und der Prüfungsausschuss dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Der Beschluss ist in der Niederschrift zu begründen. Ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden.
(4) Das Ergebnis der gesamten Prüfung lautet:
„Bestanden“
oder
„Nicht bestanden“.
(5) Die Noten der mündlichen Prüfung und die Endnoten werden den Prüflingen am Tag der Festsetzung des Prüfungsergebnisses, spätestens am folgenden Unterrichtstag, bekannt gegeben.
(6) Den Prüflingen soll Gelegenheit gegeben werden, an einem zu vereinbarenden Termin, rechtzeitig vor der Zeugnisausgabe, mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem anderen Mitglied des Prüfungsausschusses die Prüfungsleistungen und die Bewertung zu besprechen. Das Recht auf Einsichtnahme in die Prüfungsakten bleibt davon unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis (Anlage 1).
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis (Anlage 2).
(3) In den Zeugnissen werden die Themen und die Note der Projektarbeit ausgewiesen.
(4) Die Zeugnisse erhalten das Datum des Tages, an dem das Prüfungsergebnis festgesetzt wurde.
(5) Die Reinschrift des Zeugnisses wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unterschrieben. Die Reinschrift erhält das Dienstsiegel. § 8 Abs. 5 bleibt unberührt. Eine Kopie des Zeugnisses bleibt bei den Schulakten.
(6) Das Zeugnis wird dem Prüfling ausgehändigt. Mit der Aushändigung des Zeugnisses endet das Schulverhältnis.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Prüfungsniederschriften
(1) Die Vorgänge der Abschlussprüfung werden in folgenden Niederschriften festgehalten:
- 1.
Aktenvermerke über Informationen zur Prüfungsordnung (§ 2), über Hinweise und Befragungen (§ 11 Abs. 2, § 14 Abs. 7, § 20 Abs. 1), über Beginn und Abgabe der schriftlichen Arbeiten, Dauer der Abwesenheit eines Prüflings, Verlauf der schriftlichen und mündlichen Prüfung, besondere Vorkommnisse, Namen der aufsichtführenden Lehrkräfte;
- 2.
Aktenvermerke über die Bekanntgabe und Eintragung der Vornoten und der Noten der schriftlichen Prüfung;
- 3.
Niederschrift über die Festlegung der mündlich geprüften Lernbereiche;
- 4.
Aktenvermerke über den Prüfungsplan und die Abweichungen vom Prüfungsplan im Verlauf der Prüfung, über Beginn und Ende der Prüfungen an den mündlichen Prüfungstagen, über Krankmeldungen, unerlaubtes Verhalten und die daraufhin getroffenen Entscheidungen;
- 5.
die Prüfungsliste mit den Namen der Prüflinge, Geburtsdaten, Unterrichtsfächer oder Lernfelder, sämtliche Vornoten, die Prüfungsnoten, die Endnoten und das Gesamtergebnis der Prüfung.
(2) Die Prüfungsliste wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschrieben.
(3) Den Niederschriften nach Abs. 1 werden die Meldungen der Studierenden zur Prüfung, die schriftlichen Arbeiten, die Erklärungen der Prüflinge (§ 17 Abs. 2 und 3) und der Prüfungsplan beigefügt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Rücktritt und Wiederholung
(1) Wer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, Prüfungstermine versäumt, kann in den versäumten Prüfungsteilen zu einem Nachtermin geprüft werden oder im besonders begründeten Fall nach weiterem Schulbesuch an der nächsten Prüfung teilnehmen. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Tritt ein Prüfling nach Beginn der schriftlichen Prüfung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(3) Tritt ein Prüfling nach Beginn der schriftlichen Prüfung zurück oder versäumt er Prüfungstermine aus von ihm zu vertretenden Gründen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach weiterem Schulbesuch zum nächsten Prüfungstermin an derselben Schule wiederholen. Im begründeten Fall kann das Staatliche Schulamt eine zweite Wiederholung gestatten. Wird eine zweite Wiederholung nicht gestattet, muss die oder der Studierende die Schule verlassen.
(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Prüfungsgebühr
(1) Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung. Sie ist unmittelbar nach Zulassung zur Prüfung zu entrichten, spätestens jedoch vor Beginn des ersten Prüfungsteiles.
(2) Tritt der Prüfling nach der Zulassung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zur Prüfung an, werden 80 % der eingezahlten Prüfungsgebühr zurückerstattet.
(3) Tritt der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen zurück, werden 50 % der eingezahlten Prüfungsgebühr zurückerstattet.
(4) Bei Wiederholungsprüfungen ist die Prüfungsgebühr erneut zu entrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Meldung zur Prüfung
Die Studierende oder der Studierende meldet sich spätestens drei Wochen vor Beginn der Prüfung beim Staatlichen Schulamt zur Prüfung. Die Meldung erfolgt über die Schulleiterin oder den Schulleiter. Der Meldung sind beizufügen:
- 1.
Lebenslauf und Bildungsgang in tabellarischer Form,
- 2.
ein Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Beruf,
- 3.
der Nachweis über eine mindestens fünfjährige einschlägige oder vergleichbare berufliche Tätigkeit; hierauf kann eine einschlägige berufliche Ausbildung angerechnet werden,
- 4.
eine Bescheinigung der Schule über die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme am Unterricht.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Zulassung zur Prüfung
Über die Zulassung entscheidet das Staatliche Schulamt. Die Entscheidung wird der Studierenden oder dem Studierenden schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung ist zu begründen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Termine
(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende des Ausbildungsjahres statt.
(2) Die Termine legt das Staatliche Schulamt unter Berücksichtigung der Terminvorschläge der Schulleiterin oder des Schulleiters fest.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Teile der Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung besteht aus
- -
einer schriftlichen Prüfung,
- -
einer mündlichen Prüfung in mindestens einem Lernbereich und
- -
einer Projektarbeit.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Prüfungsunterlagen
Für die Prüfung werden in der Schule folgende Unterlagen zusammengestellt:
- 1.
Meldungen der Studierenden,
- 2.
Prüfungsliste.
§ 8 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse, Vorsitz des Prüfungsausschusses
§ 8
Prüfungsausschuss, Fachausschüsse, Vorsitz des Prüfungsausschusses
(1) Für die Abschlussprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:
- 1.
die oder der Vorsitzende,
- 2.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm mit der Vertretung beauftragte Lehrkraft,
- 3.
die an der Ausbildung der Studierenden oder des Studierenden zuletzt beteiligten Lehrkräfte.
(2) Der Prüfungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen, um die nach dieser Verordnung wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen. Er tritt auch zusammen, wenn die oder der Vorsitzende oder mindestens fünf Mitglieder des Prüfungsausschusses es schriftlich beantragen.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei Drittel der ihm angehörenden Lehrkräfte anwesend sind. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet.
(4) Bei der schriftlichen Prüfung und im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragte Lehrkraft die Aufgaben der oder des Vorsitzenden wahr.
(5) Für jeden Lernbereich der mündlichen Prüfung wird ein Fachausschuss gebildet. Er besteht aus drei Mitgliedern. Zu einem Fachausschuss gehören:
- 1.
die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Fachausschusses,
- 2.
die Prüferin oder der Prüfer,
- 3.
die Protokollführerin oder der Protokollführer.
Prüferin oder Prüfer ist in der Regel, wer den Lernbereich zuletzt unterrichtet hat. Die Protokollführerin oder der Protokollführer soll fachkundig sein.
(6) Über die Zusammensetzung der Fachausschüsse entscheidet die oder der Vorsitzende auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters.
(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Vorsitzenden der Fachausschüsse.
(8) Ein Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(9) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, in Prüfungsvorgänge der Fachausschüsse einzugreifen und Prüfungsfragen zu stellen. Sie oder er kann auch den Vorsitz eines Fachausschusses übernehmen. In diesem Fall entscheidet sie oder er, wer aus dem Fachausschuss ausscheidet. Die Prüferin oder der Prüfer muss Mitglied des Fachausschusses bleiben.
(10) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung und der Ergebnisfeststellung, vor allem dafür, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten werden und dass nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe verstoßen wird. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die dafür erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(11) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter den Terminplan für die schriftliche und mündliche Prüfung fest.
(12) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Gäste zur mündlichen Prüfung zulassen, sofern keine besonderen Gründe, insbesondere die Ordnungsmäßigkeit des Prüfungsverfahrens, dagegen sprechen. Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über die Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie nehmen an den Beratungen des Prüfungsausschusses nicht teil.
§ 9 Prüfungsanforderungen in der schriftlichen Prüfung
§ 9
Prüfungsanforderungen in der schriftlichen Prüfung
(1) Im schriftlichen Teil der Abschlussprüfung ist in den nachfolgenden Lernbereichen je eine Prüfungsarbeit anzufertigen:
- 1.
Pflanzenkunde
- 2.
Tierkunde
- 3.
Unternehmensführung
- 4.
Naturwissenschaften
- 5.
Geisteswissenschaften
Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung soll mindestens sechs, jedoch nicht mehr als acht Zeitstunden betragen.
Die in der Prüfung gestellten Aufgaben müssen den Anforderungen im Lehrplan entsprechen.
(2) Unbeschadet einer prüfungsdidaktischen Schwerpunktbildung dürfen sich die Aufgaben nicht auf Sachgebiete und Lernziele eines Schulhalbjahres beschränken.
(3) Es dürfen keine Aufgaben gestellt werden, die im Unterricht so weit vorbereitet wurden oder einer bereits bearbeiteten und gelösten Aufgabe so ähnlich sind, dass ihre Lösung keine selbstständige Leistung mehr darstellt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.