- Ausfertigungsdatum:
- 12.10.2019
- Fundstelle:
- StAnz. 2020, 14
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren wissenschaftlichen Dienst an wissenschaftlichen ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Bewerbung, Auswahl, Einstellung
(1) In den Vorbereitungsdienst für den höheren wissenschaftlichen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken in Hessen kann eingestellt werden, wer
- 1.
die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem Hessischen Beamtengesetz und der Hessischen Laufbahnverordnung in der jeweils geltenden Fassung erfüllt und
- 2.
ein für die Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken geeignetes Studium an einer Hochschule mit einem Masterabschluss oder einem gleichwertigen Hochschulabschluss beendet hat. Das Studium muss geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.
(2) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind an die Ausbildungsbibliotheken zu richten. Die freien Stellen sollen öffentlich ausgeschrieben werden.
(3) Der Bewerbung sind mindestens beizufügen
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
das Reifezeugnis oder ein anderes Zeugnis über die Berechtigung zum Hochschulstudium,
- 3.
ein Zeugnis über die Hochschulprüfung,
- 4.
die Zeugnisse über etwaige Tätigkeiten nach Abschluss des Studiums.
Die Vorlage einer Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch ist freiwillig.
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber werden von den Ausbildungsbibliotheken ausgewählt und eingestellt.
(5) Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen
- 1.
den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder den eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikation eingeräumt haben,
- 2.
einen amtlichen Identitätsnachweis, gegebenenfalls auch die Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,
- 3.
ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den höheren wissenschaftlichen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken Auskunft gibt und
- 4.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.
Bei den in Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.
Anlage 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren wissenschaftlichen Dienst an ...
Anlage 1
(zu § 15)
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren wissenschaftlichen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken in Hessen (APOhwDwB)
Anlage 2 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren wissenschaftlichen Dienst an ...
Anlage 2
(zu § 21 APOhwDwB)
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren wissenschaftlichen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken in Hessen (APOhwDwB)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 23 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), wird im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor des Landespersonalamts und der Landespersonalkommission verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
ZWEITER TEIL
Vorbereitungsdienst
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Abschnitt
Praktische Ausbildung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Dritter Abschnitt
Theoretische Ausbildung
DRITTER TEIL Prüfungen und Prüfungszeugnis
DRITTER TEIL
Prüfungen und Prüfungszeugnis
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Abschnitt
Prüfungsrahmen
Zweiter Abschnitt Abschlussnote, Prüfungszeugnis und Berufsbezeichnung
Zweiter Abschnitt
Abschlussnote, Prüfungszeugnis
und Berufsbezeichnung
VIERTER TEIL Übergangs- und Schlussbestimmungen
VIERTER TEIL
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften |
|
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Ausbildungsbibliotheken, Geschäftsstelle für Aus- und Fortbildung und Ausbildungsstelle |
| § 3 | Bewerbung, Auswahl, Einstellung |
| § 4 | Dienstbezeichnung |
| § 5 | Urlaub |
| ZWEITER TEIL Vorbereitungsdienst |
|
| Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften |
|
| § 6 | Ziel |
| § 7 | Dauer und Einteilung |
| § 8 | Anrechnung förderlicher Zeiten |
| Zweiter Abschnitt Praktische Ausbildung |
|
| § 9 | Grundsätze |
| § 10 | Ausbildungsbereiche |
| § 11 | Ausbildungsleitung |
| § 12 | Praxisbegleitende Ausbildung |
| Dritter Abschnitt Theoretische Ausbildung |
|
| § 13 | Ausbildungsrahmen |
| DRITTER TEIL Prüfungen und Prüfungszeugnis |
|
| Erster Abschnitt Prüfungsrahmen |
|
| § 14 | Laufbahnprüfung |
| § 15 | Beurteilung über die praktische Ausbildung |
| § 16 | Schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen |
| § 17 | Bewertung |
| § 18 | Erkrankung, Versäumnisse |
| § 19 | Wiederholung von Prüfungsleistungen |
| Zweiter Abschnitt Abschlussnote, Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung |
|
| § 20 | Vergabe der Abschlussnote |
| § 21 | Prüfungszeugnis und Berufsbezeichnung |
| § 22 | Prüfungsakte |
| VIERTER TEIL Übergangs- und Schlussbestimmungen |
|
| § 23 | Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen |
| § 24 | Inkrafttreten |
| Anlagen 1 und 2 | |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Geltungsbereich
Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung regelt das Auswahl- und Einstellungsverfahren, den Ausbildungsrahmen und das Prüfungsverfahren der Anwärterinnen und Anwärtern für die Laufbahn des höheren wissenschaftlichen Dienstes, die in den wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Hessen ausgebildet und verwendet werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Ausbildungsbereiche
Zu den Schwerpunkten der praktischen Ausbildung zählen
- 1.
Bibliotheksmanagement und -verwaltung, Projektmanagement,
- 2.
Fachreferatstätigkeit (Erwerbung, Bestandsaufbau, Erschließung, Benutzung, Vermittlung),
- 3.
Data Science und Informationstechnologie.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Ausbildungsleitung
(1) Die Direktorin oder der Direktor der Ausbildungsbibliothek bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter. Mit der berufspraktischen Ausbildung sollen Bedienstete betraut werden, die die notwendigen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzen sowie fachlich und persönlich geeignet sind.
(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter lenkt die berufspraktische Ausbildung der Referendarinnen und Referendare und stimmt die Inhalte und Abfolge der Ausbildungsstationen in geeigneter Weise mit der theoretischen Ausbildung ab. Sie/er führt regelmäßig Besprechungen mit den Referendarinnen und Referendaren und den ausbildenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch und berät sie in Fragen der praktischen Ausbildung.
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter legt in Absprache mit der Geschäftsstelle für Aus- und Fortbildung die inhaltliche Gliederung des Vorbereitungsdienstes in einem Ausbildungsplan fest und veranlasst die Teilnahme an Praktika, In-House-Kursen der hessischen Bibliotheken sowie internen und externen Fortbildungsveranstaltungen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Praxisbegleitende Ausbildung
(1) Die Geschäftsstelle für Aus- und Fortbildung organisiert praxisbegleitende Veranstaltungen für die Referendarinnen und Referendare. Schwerpunkte des praxisbegleitenden Unterrichts sind aktuelle Entwicklungen im Bibliothekswesen sowie standortspezifische Schwerpunkte und Kompetenzen.
(2) Entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Schwerpunkte bieten die Ausbildungsbibliotheken Lehrveranstaltungen für Referendarinnen und Referendare an.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Ausbildungsrahmen
(1) Die theoretische Ausbildung erfolgt als Fernstudium am Institut für Bibliotheks- und Informationswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin. Grundlage ist die jeweils gültige fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang „Bibliotheks- und Informationswissenschaft“ im Fernstudium mit dem Abschluss Master of Arts (Library and Information Science) [M.A. (LIS)].
(2) Die Referendarinnen und Referendare werden dem Institut für Bibliotheks- und Informationswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin für die Dauer ihrer theoretischen Ausbildung überwiesen.
(3) Das Nähere regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Laufbahnprüfung
(1) Die Laufbahnprüfung wird als bibliothekarische Staatsprüfung abgelegt. Hierbei werden die Ergebnisse der praktischen Ausbildung berücksichtigt und die im weiterbildenden Masterstudiengang „Bibliotheks- und Informationswissenschaft“ im Fernstudium mit dem Abschluss Master of Arts (Library and Information Science) [M.A. (LIS)] erworbenen Prüfungsergebnisse anerkannt und angerechnet.
(2) Mit der Laufbahnprüfung wird festgestellt, ob die Referendarinnen und Referendare die notwendigen Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen erworben haben, um die verschiedenartigen Anforderungen einer Tätigkeit in der Laufbahn des höheren wissenschaftlichen Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken zu bewältigen.
(3) Schwerbehinderten Menschen sind bei Leistungsnachweisen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit den schwerbehinderten Menschen und der zuständigen Schwerbehindertenvertretung zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Im Übrigen sind die für schwerbehinderte Menschen geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
§ 15 Beurteilung über die praktische Ausbildung
§ 15
Beurteilung über die praktische Ausbildung
(1) Nach Abschluss der praktischen Ausbildung stellt die Direktorin oder der Direktor der Ausbildungsbibliothek nach dem Muster der Anlage 1 den Erfolg der praktischen Ausbildung der Referendarinnen und Referendare fest.
(2) Die Beurteilung ist nach § 17 zu bewerten. Die Beurteilung ist mit den Referendarinnen und Referendaren zu erörtern und in Kopie auszuhändigen.
(3) Die Leiterin/der Leiter der Geschäftsstelle für Aus- und Fortbildung stellt sicher, dass die Beurteilung über die praktische Ausbildung an den Ausbildungsbibliotheken nach einheitlichen Kriterien erfolgt.
§ 16 Schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen
§ 16
Schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen
(1) Die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen bestehen aus den benoteten Prüfungsleistungen gemäß der jeweils geltenden Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang „Bibliotheks- und Informationswissenschaft“ im Fernstudium mit dem Abschluss Master of Arts (Library and Information Science) [M.A. (LIS)].
(2) Die obersten Dienstbehörden der in der Prüfung stehenden Referendarinnen und Referendare sowie deren Ausbildungsbibliotheken können je eine Vertreterin oder einen Vertreter als Beobachterin oder Beobachter an der Verteidigung teilnehmen lassen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Bewertung
(1) Die Leistungen während der praktischen Ausbildung sind zu bewerten mit
- -
sehr gut (1) = für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
- -
gut (2) = für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
- -
befriedigend (3) = für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
- -
ausreichend (4) = für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
- -
mangelhaft (5) = für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
- -
ungenügend (6) = für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Die Leistungen während der theoretischen Ausbildung werden gemäß der jeweils geltenden Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang „Bibliotheks- und Informationswissenschaft“ im Fernstudium mit dem Abschluss Master of Arts (Library and Information Science) [M.A. (LIS)] bewertet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Erkrankung, Versäumnisse
(1) Ist die Referendarin oder der Referendar durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, an der Ablegung einzelner Prüfungen verhindert, so hat sie oder er dies unverzüglich nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches - auf Verlangen ein amtsärztliches - Zeugnis in der jeweiligen Ausbildungsbibliothek und in Kopie jeweils der Geschäftsstelle für Aus- und Fortbildung vorzulegen. Die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle für Aus- und Fortbildung entscheidet, ob eine nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.
(2) Bei einer aus triftigem Grund abgebrochenen oder nicht angefertigten schriftlichen Prüfungsarbeit richtet sich der Termin der Wiederholungsprüfung nach den Terminmöglichkeiten der fachtheoretischen Ausbildungsstelle.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Wiederholung von Prüfungsleistungen
(1) Wird die praktische Ausbildung schlechter als ausreichend bewertet, ist die Praxisphase des Vorbereitungsdienstes zu verlängern. Die Dauer des zusätzlichen Vorbereitungsdienstes wird zwischen der jeweiligen Ausbildungsbibliothek, der Geschäftsstelle für Aus- und Fortbildung und der fachtheoretischen Ausbildungsstelle abgestimmt.
(2) Wird eine schriftliche oder mündliche Prüfungsleistung nicht bestanden, gelten die Regelungen der jeweils gültigen Studien- und Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang „Bibliotheks- und Informationswissenschaft“ im Fernstudium mit dem Abschluss Master of Arts (Library and Information Science) [M.A. (LIS)].
§ 2 Ausbildungsbibliotheken, Geschäftsstelle für Aus- und Fortbildung und Ausbildungsstelle
§ 2
Ausbildungsbibliotheken, Geschäftsstelle für Aus- und Fortbildung und Ausbildungsstelle
(1) Ausbildungsbibliotheken sind die Universitätsbibliotheken des Landes Hessen, die Hochschul- und Landesbibliothek Fulda und die Hochschul- und Landesbibliothek RheinMain.
(2) Die Geschäftsstelle für Aus- und Fortbildung der hessischen Bibliotheken koordiniert die Ausbildungsaktivitäten der hessischen Referendarinnen und Referendare. Die Geschäftsstelle ist organisatorisch an die Verbundzentrale des Hessischen Bibliotheks- und Informationssystems angegliedert. Die Geschäftsstelle wird von der Direktorin oder dem Direktor der Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg in Frankfurt am Main geleitet.
(3) Die Ausbildungsstelle für die fachtheoretische Ausbildung ist das Institut für Bibliotheks- und Informationswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Vergabe der Abschlussnote
(1) Die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle für Aus- und Fortbildung holt die Beurteilungen über die praktische Ausbildung bei den Ausbildungsbibliotheken und die Ergebnisse der Prüfungsleistungen bei der fachtheoretischen Ausbildungsstelle ein.
(2) Voraussetzung für die Laufbahnbefähigung ist, dass die Beurteilung über die praktische Ausbildung, die Masterarbeit incl. Verteidigung und die drei Modulprüfungen mindestens mit „ausreichend“ bewertet sind.
(3) Bei der Anerkennung der an der fachtheoretischen Ausbildungsstelle erbrachten Prüfungsleistungen sowie beim Ermitteln der Gesamtnote der Modulabschlussprüfungen und der Abschlussnote der Laufbahnprüfung werden gebrochene Noten wie folgt in ganze Noten umgerechnet:
- -
sehr gut = Durchschnitt bis einschließlich 1,5
- -
gut = Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5
- -
befriedigend = Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5
- -
ausreichend = Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0
- -
mangelhaft = Durchschnitt ab 4,1
Bei der Berechnung der jeweiligen Note wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(4) Die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle für Aus- und Fortbildung ermittelt die Gesamtnote der Modulabschlussprüfungen als arithmetisches Mittel der drei Einzelnoten.
(5) Die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle für Aus- und Fortbildung stellt das Gesamtergebnis der Prüfung durch Bildung der Abschlussnote fest. Die Abschlussnote ist das arithmetische Mittel der Note der praktischen Ausbildung, der Gesamtnote der Modulabschlussprüfungen und der Note der Masterarbeit incl. der Verteidigung.
(6) Die Prüfung ist bestanden, wenn die ermittelte Abschlussnote mindestens „ausreichend“ ergibt.
(7) Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden, erhält die Referendarin oder der Referendar durch die Leiterin oder den Leiter der Geschäftsstelle für Aus- und Fortbildung eine schriftliche Mitteilung mit entsprechender Begründung. Diese ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 21 Prüfungszeugnis und Berufsbezeichnung
§ 21
Prüfungszeugnis und Berufsbezeichnung
(1) Über die bestandene Laufbahnprüfung erhält die Referendarin oder der Referendar ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 2, das die Befähigung zum höheren wissenschaftlichen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken beurkundet und das
- 1.
die Note der praktischen Ausbildung,
- 2.
die Angabe der Ausbildungsstelle, an der die praktische Ausbildung absolviert wurde,
- 3.
und die Abschlussnote der Laufbahnprüfung aufführt.
(2) Das Zeugnis wird von der Leiterin oder dem Leiter der Geschäftsstelle für Aus- und Fortbildung unterzeichnet.
(3) Die Übergabe des Zeugnisses erfolgt durch Aushändigung beziehungsweise postalische Zustellung gegen Empfangsbescheinigung.
(4) Die Referendarinnen und Referendare sind berechtigt, die Bezeichnung „Assessorin des Bibliotheksdienstes“ oder „Assessor des Bibliotheksdienstes“ zu führen, sobald ihnen das Prüfungszeugnis zugegangen ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Prüfungsakte
Die Geschäftsstelle für Aus- und Fortbildung führt über jede Referendarin und jeden Referendar eine Prüfungsakte. Auf schriftlichen Antrag ist dem Prüfling innerhalb eines Monats ab dem Tage, an dem das Prüfungsergebnis eröffnet worden ist, Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Bewertungen unter Aufsicht zu gewähren.
§ 23 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen
§ 23
Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken im Lande Hessen vom 22. August 2012 (StAnz. S. 1098) tritt am Tag nach der Veröffentlichung dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung im Staatsanzeiger für das Land Hessen außer Kraft. Für Referendarinnen und Referendare, die sich vor Außerkrafttreten in Ausbildung befinden, gilt sie jedoch fort.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Inkrafttreten
Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Bewerbung, Auswahl, Einstellung
(1) In den Vorbereitungsdienst für den höheren wissenschaftlichen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken in Hessen kann eingestellt werden, wer
- 1.
die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem Hessischen Beamtengesetz und der Hessischen Laufbahnverordnung in der jeweils geltenden Fassung erfüllt und
- 2.
ein für die Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken geeignetes Studium an einer Hochschule mit einem Masterabschluss oder einem gleichwertigen Hochschulabschluss beendet hat. Das Studium muss geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.
(2) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind an die Ausbildungsbibliotheken zu richten. Die freien Stellen sollen öffentlich ausgeschrieben werden.
(3) Der Bewerbung sind mindestens beizufügen
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
das Reifezeugnis oder ein anderes Zeugnis über die Berechtigung zum Hochschulstudium,
- 3.
ein Zeugnis über die Hochschulprüfung,
- 4.
die Zeugnisse über etwaige Tätigkeiten nach Abschluss des Studiums.
Die Vorlage einer Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch ist freiwillig.
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber werden von den Ausbildungsbibliotheken ausgewählt und eingestellt.
(5) Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen
- 1.
den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder den eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikation eingeräumt haben,
- 2.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls auch die Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,
- 3.
ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den höheren wissenschaftlichen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken Auskunft gibt und
- 4.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.
Bei den in Abs. 3 Nr. 2 bis 4 und Abs. 5 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Dienstbezeichnung
Die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf werden zur „Bibliotheksreferendarin“ oder zum „Bibliotheksreferendar“ ernannt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Urlaub
Erholungsurlaub ist in der Zeit zu nehmen, in denen für die Referendarinnen und Referendare keine Lehrveranstaltungen oder Prüfungsverfahren an der fachtheoretischen Ausbildungsstelle stattfinden. In begründeten Einzelfällen kann die Ausbildungsbibliothek im Einvernehmen mit der fachtheoretischen Ausbildungsstelle und der Geschäftsstelle für Aus- und Fortbildung Ausnahmen zulassen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Ziel
(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist die Ausbildung eines fachlich kompetenten, innovativen, vielseitigen und flexibel einsetzbaren Nachwuchses für den höheren wissenschaftlichen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken.
(2) Während des Vorbereitungsdienstes sollen die Referendarinnen und Referendare vielseitige berufliche Handlungskompetenz sowie die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden erwerben. Bezogen auf eine spätere Tätigkeit im Bibliothekswesen sollen die Referendarinnen und Referendare insbesondere
- 1.
über fachspezifische und fachübergreifende Fähigkeiten und Kenntnisse im Bibliotheks- und Informationswesen verfügen (Fachkompetenz),
- 2.
über Kenntnisse und Fähigkeiten zur systematischen, anwendungsbezogenen und zielorientierten Erfassung und Bewältigung von Aufgaben und Problemstellungen verfügen sowie die Fähigkeit zum konzeptionellen und interdisziplinären Denken besitzen (Methodenkompetenz) sowie
- 3.
über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um sich in Beziehungen zu den Mitmenschen situationsadäquat zu verhalten (Sozialkompetenz).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Dauer und Einteilung
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
(2) Praktische und theoretische Ausbildungsabschnitte werden über die gesamte Ausbildungsdauer miteinander verzahnt. Dabei sind die praktische Ausbildung einerseits und die theoretische Ausbildung einschließlich der praxisbegleitenden Veranstaltungen andererseits auf jeweils zwölf Monate zu bemessen. Die zeitlichen Anteile sind im individuellen Ausbildungsplan zu dokumentieren.
(3) Die praktische Ausbildung findet an den Ausbildungsbibliotheken statt.
(4) Die theoretische Ausbildung wird im Rahmen eines Fernstudiums am Institut für Bibliotheks- und Informationswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin durchgeführt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Anrechnung förderlicher Zeiten
Auf den praktischen Teil des Vorbereitungsdienstes kann die Zeit einer für die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare förderlichen Tätigkeit angerechnet werden. Das für das Bibliothekswesen zuständige Ministerium entscheidet hierüber auf Antrag der Direktorin oder des Direktors der Ausbildungsbibliothek im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Geschäftsstelle für Aus- und Fortbildung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Grundsätze
(1) Die praktische Ausbildung umfasst die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Ausbildungsbibliothek. Sie wird von der jeweiligen Ausbildungsbibliothek organisiert und inhaltlich auf die theoretischen Ausbildungsabschnitte abgestimmt.
(2) Die Referendarinnen und Referendare sollen während der praktischen Ausbildung die Fähigkeit und Sicherheit zur selbständigen Berufsausübung entwickeln. Dabei sollen sie
- 1.
die wesentlichen Aufgaben ihrer Ausbildungsbibliothek und die dabei zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennen, verstehen und anwenden lernen,
- 2.
mit sämtlichen Abteilungen und Sachgebieten der Ausbildungsbibliothek vertraut gemacht werden und eine klare Vorstellung von den Aufgaben, der Betriebsstruktur und den Dienstleistungen wissenschaftlicher Bibliotheken gewinnen,
- 3.
mit der Organisation und den Arbeitsabläufen ihrer Ausbildungsbibliothek vertraut sein,
- 4.
Aufgabenbereiche (Fachreferate, Verwaltungsaufgaben, Projekte, u.a.) eigenständig wahrnehmen.
Dabei soll auch Gelegenheit zur Teilnahme an Sitzungen interner und externer Gremien sowie zum selbständigen Vortrag, Verhandlungsführung und Sitzungsleitung gegeben werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.