APOhDwB · Hessen

Ausfertigungsdatum:
22.08.2012
Fundstelle:
StAnz. 2012, 1098
34 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken in ...

V aufgeh. durch § 23 der Verordnung vom 12. Oktober 2019 (Amtl. Anz. 2020 S. 14)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1

(zu § 9)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2

(zu § 22)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 17 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), wird im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamts und der Landespersonalkommission verordnet:

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ERSTER TEIL
ALLGEMEINES

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

ZWEITER TEIL
EINSTELLUNG

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

DRITTER TEIL
AUSBILDUNG

VIERTER TEIL BIBLIOTHEKARISCHE STAATSPRÜFUNG

VIERTER TEIL
BIBLIOTHEKARISCHE STAATSPRÜFUNG

FÜNFTER TEIL ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

FÜNFTER TEIL
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
ZWEITER TEIL
Einstellung
§ 2 Kreis der Bewerberinnen und Bewerber
§ 3 Bewerbungen
§ 4 Einstellung, Anwärterbezüge
DRITTER TEIL
Ausbildung
§ 5 Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 6 Ausbildungsbibliotheken und Ausbildungsverbund
§ 7 Dauer und Einteilung des Vorbereitungsdienstes
§ 8 Praktische Ausbildung
§ 9 Befähigungsbericht zur praktischen Ausbildung
§ 10 Praxisbegleitende Ausbildung
§ 11 Theoretische Ausbildung
§ 12 Verteilung der Ausbildungsabschnitte
VIERTER TEIL
Bibliothekarische Staatsprüfung
§ 13 Zweck der Prüfung
§ 14 Prüfungsausschuss
§ 15 Schriftliche Prüfung
§ 16 Mündliche Prüfung
§ 17 Bewertung der Leistungen
§ 18 Entscheidung über das Prüfungsergebnis, Prüfungsniederschrift, Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 19 Erkrankung, Versäumnisse
§ 20 Verstöße gegen die Prüfungsordnung
§ 21 Wiederholung der Prüfung
§ 22 Prüfungszeugnis und Berufsbezeichnung
FÜNFTER TEIL
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen
§ 24 Inkrafttreten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Geltungsbereich

Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung gilt für die Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken in Hessen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Praxisbegleitende Ausbildung

(1) Im Ausbildungsverbund (§ 6 Abs. 2) werden praxisbegleitende Veranstaltungen für die Referendarinnen und Referendare organisiert. Entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Schwerpunkte bieten die wissenschaftlichen Bibliotheken Lehrveranstaltungen für Referendarinnen und Referendare an.

(2) An Inhalten werden dabei insbesondere vermittelt:

1.

Informationstechnologie: DV-Anwendungen,

2.

Formale und sachliche Erschließung,

3.

Bibliographische und sachliche Recherchen in Bibliographien, Katalogen und netzbasierten Verzeichnissen,

4.

Bestandserhaltungsmanagement und

5.

Verwaltungsreform und neue Steuerungsmodelle.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Theoretische Ausbildung

(1) Die theoretische Ausbildung erfolgt nach der jeweils gültigen Studienordnung des postgradualen Fernstudienganges der Humboldt-Universität zu Berlin.

(2) An theoretischen Inhalten werden insbesondere vermittelt:

1.

Wissenschaftsorganisation, Bibliothekswesen,

2.

Bibliotheks-, Informations-, Urheberrecht,

3.

Bibliotheksbau und -technik, Bau- und Raumplanung,

4.

Kosten- und Leistungsrechnung,

5.

Management, Leitung,

6.

Informationstechnologie,

7.

Buch- und Bibliotheksgeschichte und

8.

Buchhandel und Verlagswesen.


§ 12 Form und Dauer der Ausbildungsabschnitte

§ 12
Form und Dauer der Ausbildungsabschnitte

Praktische und theoretische Ausbildungsabschnitte werden über die gesamte Ausbildungsdauer miteinander verzahnt. Dabei ist die praktische Ausbildung einerseits und die theoretische Ausbildung einschließlich der praxisbegleitenden Veranstaltungen andererseits auf jeweils zwölf Monate zu bemessen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Zweck der Prüfung

(1) In der bibliothekarischen Staatsprüfung haben die Referendarinnen und Referendare die Befähigung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken nachzuweisen.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(3) Schwer behinderten Menschen sind bei Leistungsnachweisen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit den schwer behinderten Menschen und der zuständigen Schwerbehindertenvertretung zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden (§ 6 Abs. 2 HLVO). Im Übrigen sind die für schwer behinderte Menschen geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Prüfungsausschuss

(1) Die bibliothekarische Staatsprüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, den das für das Bibliothekwesen zuständige Ministerium beruft. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestimmen. Sie können nach Anhörung aus wichtigem Grund abberufen werden.

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf die Dauer von vier Jahren berufen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Bei Ausscheiden eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds während der fünfjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses ist die Berufung eines neuen oder stellvertretenden Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit zu begrenzen.

(3) Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben sie das Amt weiter aus, bis ein neues Mitglied berufen ist. Eine Wiederberufung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied oder stellvertretende Mitglied in den Ruhestand versetzt wird oder tritt oder aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss.

(4) Die Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaften schlägt ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied vor.

(5) Das Amt als Prüfungsausschussmitglied ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(6) Der Prüfungsausschuss besteht aus

1.

der Direktorin oder dem Direktor der Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg in Frankfurt am Main als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.

zwei weiteren Mitgliedern, die die Befähigung zum höheren Bibliotheksdienst besitzen müssen und von denen ein Mitglied Dozentin oder Dozent des Instituts für Bibliotheks- und Informationswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin sein muss und

3.

einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Spitzenorganisation der Gewerkschaften, die Beamtin oder Beamter des höheren Bibliotheksdienstes sein müssen.

(7) Der Prüfungsausschuss soll in voller Besetzung tätig werden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn er mit der oder dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern beziehungsweise stellvertretenden Mitgliedern besetzt ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschuss leitet die Prüfung. Sie oder er hat insbesondere:

1.

die Prüfung vorzubereiten,

2.

den Prüfungstermin festzulegen,

3.

die Prüflinge einzuladen,

4.

im Zusammenwirken mit denjenigen Lehrkräften, die der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden die Prüfungsaufgaben vorschlagen, diese festzulegen,

5.

die Prüfenden für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten zu beauftragen,

6.

über die Zulassung von Hilfsmitteln zu entscheiden,

7.

für die vertrauliche Behandlung der Prüfungsaufgaben zu sorgen,

8.

die Aufsichtspersonen zur Überwachung der schriftlichen Prüfung zu bestellen,

9.

die für die Aufsichtführung geltenden Regelungen zu treffen und

10.

darüber zu entscheiden, ob nach einem Ordnungsverstoß die Referendarin oder der Referendar von der weiteren Teilnahme an der Prüfungsleistung auszuschließen ist (§ 20 Abs. 2).

(9) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere

1.

die mündliche Prüfung abzunehmen,

2.

über das Ergebnis der Prüfung zu entscheiden und

3.

die Dauer des zusätzlichen Vorbereitungsdienstes und den Umfang der zu wiederholenden Prüfung vorzuschlagen.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst drei Aufsichtsarbeiten mit Themen aus den Bereichen:

1.

Bibliotheks- und Informationswesen,

2.

Organisation und Management und

3.

Informationsressourcen und Informationsdienstleistungen.

Aus jedem der drei Bereiche kann nur ein Thema bearbeitet werden. Eine der drei Aufsichtsarbeiten kann durch eine benotete Projektarbeit aus der praktischen Arbeit an der Ausbildungsbibliothek ersetzt werden.

(2) Für jeden Prüfungstag sind vor Beginn der Prüfung die Plätze für diesen Tag auszulosen. Die Arbeitsplätze sind zu nummerieren. Die Prüfungsarbeiten sind mit der Losnummer zu kennzeichnen.

(3) Die Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung führt eine durch die Ausschussvorsitzende oder den Ausschussvorsitzenden bestellte Person, die für die Aufsichtführung geeignet sein muss. Die für die Aufsichtführung geltenden Regelungen trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(4) Die Dauer einer Aufsichtsarbeit beträgt fünf Stunden. Eine Viertelstunde vor Ablauf der für die Lösung der Prüfungsaufgabe vorgesehenen Zeit sind die Prüflinge auf die bevorstehende Ablieferung der Arbeiten aufmerksam zu machen.

(5) Spätestens mit Ablauf dieser Zeit sind die Arbeiten den Prüflingen abzufordern. Wird eine Bearbeitung trotz wiederholter Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben, so wird sie mit ungenügend bewertet.

(6) Die Projektarbeit wird bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses spätestens drei Wochen vor Beginn der Anfertigung angemeldet. Der Bearbeitungszeitraum ist das erste Quartal des zweiten Ausbildungsjahres. Die Arbeit ist spätestens eine Woche nach Ablauf des Bearbeitungszeitraums abzuliefern.

(7) Sie wird von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter der Ausbildungsbibliothek betreut und von dieser oder diesem sowie einem Mitglied des Prüfungsausschusses bewertet. Für die Benotung der Projektarbeit gelten die Bestimmungen dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Aufsichtsarbeiten analog.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Inhalte der praktischen, praxisbegleitenden und theoretischen Ausbildung.

(2) Jeder Prüfling wird einzeln geprüft. Die Prüfung dauert eine Stunde.

(3) Die obersten Dienstbehörden der in der Prüfung stehenden Referendarinnen und Referendare sowie deren Ausbildungsbibliotheken können je eine Vertreterin oder einen Vertreter als Beobachterin oder Beobachter teilnehmen lassen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Bewertung der Leistungen

(1) Die schriftlichen Arbeiten werden von zwei Prüfenden, die Leistungen in den Fächern der mündlichen Prüfung von den jeweiligen Prüfenden bewertet.

(2) Bei abweichender Bewertung der schriftlichen Arbeiten sollen die beiden Prüfenden eine Einigung über die Bewertung versuchen. Ist eine Einigung nicht möglich, so entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der vorliegenden Bewertungen.

(3) Die Endnoten der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind den Prüflingen mit der Ladung zu der mündlichen Prüfung mitzuteilen. Auf Antrag wird von ihrer Bekanntgabe abgesehen.

(4) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass zwei Aufsichtsarbeiten beziehungsweise eine Aufsichts- und die Projektarbeit mindestens mit ausreichend (5 Punkte) bewertet wurden.

(5) Die Leistungen während der praktischen Ausbildung sowie in der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind zu bewerten mit:

15 bis 14 Punkte

=

sehr gut

=

für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

13 bis 11 Punkte

=

gut

=

für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

10 bis 8 Punkte

=

befriedigend

=

für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

7 bis 5 Punkte

=

ausreichend

=

für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

4 bis 2 Punkte

=

mangelhaft

=

für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

1 bis 0 Punkte

=

ungenügend

=

für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(6) Ergeben sich bei der Ermittlung von Durchschnittspunktzahlen Dezimalstellen und betragen diese 0,5 oder mehr, wird aufgerundet, im Übrigen abgerundet.

§ 18 Entscheidung über das Prüfungsergebnis, Gesamtnote der Laufbahnprüfung, ...

§ 18
Entscheidung über das Prüfungsergebnis,
Gesamtnote der Laufbahnprüfung, Prüfungsniederschrift,
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung durch Bildung der Abschlussnote fest.

(2) Die Gesamtnote der Laufbahnprüfung setzt sich je zu einem Drittel aus der von der Ausbildungsbibliothek erteilten Note über die praktischen Tätigkeiten den Ergebnissen der Aufsichtsarbeiten beziehungsweise der Projektarbeit und der mündlichen Einzelprüfung zusammen. Durch Auf- und Abrunden wird die Gesamtnote nach § 17 ermittelt. Die Prüfung ist bestanden, wenn die ermittelte Gesamtnote mindestens „ausreichend“ ergibt. Das Prüfungszeugnis enthält neben der Notenstufe nach § 17 den Punktwert sowie die Note des Befähigungsberichtes.

(3) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.

Die Niederschrift enthält:

1.

Angaben über Art, Tag und Dauer der Prüfung,

2.

die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der sonstigen Anwesenden,

3.

die Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer,

4.

den Prüfungsstoff,

5.

die vollständigen Notenlisten aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer.

Für jeden Prüfling ist ein Prüfungsblatt zu fertigen und ebenfalls zu den Prüfungsakten zu nehmen.

(4) Die Abschlussnote, die ihr zugrunde liegenden Noten sowie die Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind dem Prüfling innerhalb eines Monats nach dem Tage, an dem das Prüfungsergebnis eröffnet worden ist, bekannt zu geben. Auf schriftlichen Antrag ist dem Prüfling innerhalb eines Monats nach dem Tage, an dem das Prüfungsergebnis eröffnet worden ist, Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Bewertungen unter Aufsicht zu gewähren.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Erkrankung, Versäumnisse

(1) Ist die Referendarin oder der Referendar durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen (zum Beispiel Beschäftigungsverbote nach der Mutterschutzverordnung), die sie oder er nicht zu vertreten hat, an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat sie oder er dies unverzüglich nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches - auf Verlangen ein amtsärztliches - Zeugnis vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob eine nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.

(2) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angefertigte schriftliche Prüfungsarbeit ist an einem von der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden zu bestimmenden Termin nachzuholen. Für nachzuholende Arbeiten sind neue Aufgaben zu stellen. Bereits abgelieferte Arbeiten werden als Prüfungsarbeiten bewertet.

(3) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angetretene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist an einem von der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden zu bestimmenden Termin nachzuholen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Kreis der Bewerberinnen und Bewerber

In den Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken kann eingestellt werden, wer

1.

die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem Beamtenstatusgesetz und dem Hessischen Beamtengesetz erfüllt und

2.

ein für die Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken geeignetes Studium an einer Hochschule mit einem Masterabschluss oder einem gleichwertigen Hochschulabschluss beendet hat. Das Studium muss geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Verstöße gegen die Prüfungsordnung

(1) Versuchen Referendarinnen oder Referendare das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ zu bewerten. In schweren Fällen können die Referendarinnen und Referendare durch Entscheidung des Prüfungsausschusses von der Prüfung ausgeschlossen werden; die Prüfung gilt als nicht bestanden.

(2) Verstoßen Referendarinnen und Referendare während der schriftlichen Prüfung erheblich gegen die Ordnung, so sind sie von der Aufsicht führenden Person zu verwarnen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist zu benachrichtigen. In schweren Fällen können die Referendarinnen oder Referendare von der weiteren Teilnahme an der einzelnen Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. Die Prüfungsleistung ist mit „ungenügend“ zu bewerten.

(3) Je nach Schwere des Verstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss über den Umfang der Wiederholungsprüfung.

(4) Haben Referendarinnen oder Referendare bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Zugang des Zeugnisses bekannt, so kann auch nachträglich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Zugang des Prüfungszeugnisses die Prüfung als „nicht bestanden“ erklärt werden und das Prüfungszeugnis eingezogen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Wiederholung der Prüfung

(1) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden, so kann sie frühestens nach sechs Monaten wiederholt werden (§ 9 Abs. 2 HLVO). Den Termin der Wiederholung bestimmt die oder der Prüfungsausschussvorsitzende.

(2) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Dauer des zusätzlichen Vorbereitungsdienstes und den Umfang der zu wiederholenden Prüfung.

(3) Für Referendarinnen und Referendare, die die Prüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden haben, endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.

§ 22 Prüfungszeugnis und Berufsbezeichnung

§ 22
Prüfungszeugnis und Berufsbezeichnung

(1) Über die bestandene Prüfung stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 aus, das die Befähigung zum höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken beurkundet. Die Übergabe des Zeugnisses erfolgt durch Aushändigung beziehungsweise postalische Zustellung gegen Empfangsbescheinigung.

(2) Die Referendarinnen und Referendare sind berechtigt, die Bezeichnung „Assessorin des Bibliotheksdienstes“ oder „Assessor des Bibliotheksdienstes zu führen, sobald ihnen das Prüfungszeugnis zugegangen ist.

(3) Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden, erhält die Referendarin oder der Referendar durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung mit entsprechender Begründung. Diese ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Übergangsbestimmungen

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken im Lande Hessen vom 29. Mai 2007 (StAnz. S. 1314) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Für Referendarinnen und Referendare, die sich vor dem 1. Januar 2013 in Ausbildung befinden, gilt sie jedoch fort.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Inkrafttreten

Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Bewerbungen

(1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind an die Ausbildungsbibliotheken (vergleiche § 6) zu richten. Die freien Stellen sollen öffentlich ausgeschrieben werden.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1.

ein Lebenslauf,

2.

das Reifezeugnis oder ein anderes Zeugnis über die Berechtigung zum Hochschulstudium,

3.

ein Zeugnis über die Hochschulprüfung,

4.

die Zeugnisse über etwaige Tätigkeiten nach Abschluss des Studiums,

5.

eine Liste etwaiger wissenschaftlicher Veröffentlichungen und

6.

gegebenenfalls der Schwerbehindertenausweis oder der Bescheid über die Gleichstellung als schwer behinderter Mensch.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:

1.

den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikation eingeräumt haben,

2.

die Geburtsurkunde, Verheiratete auch die Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,

3.

ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken Auskunft gibt und

4.

ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.

Bei den in Abs. 2 Nr. 2 bis 4 sowie 6 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Einstellung und Anwärterbezüge

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden von den Ausbildungsbibliotheken ausgewählt und eingestellt. Sie werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Bibliotheksreferendarin oder zum Bibliotheksreferendar ernannt.

(2) Den Bewerberinnen und Bewerbern ist bei Einstellung schriftlich zu eröffnen, dass sie jederzeit, insbesondere wenn ihre Leistungen die Zulassung zur Prüfung nicht rechtfertigen, aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden können und dass das Bestehen der Staatsprüfung keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe begründet.

(3) Die Referendarinnen und Referendare erhalten während des Vorbereitungsdienstes Anwärterbezüge nach den geltenden Bestimmungen.

§ 5 Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes

§ 5
Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes

(1) Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes ist die Ausbildung von Nachwuchskräften für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken im Lande Hessen. Die Referendarinnen und Referendare sind in allen Arbeitsbereichen wissenschaftlicher Bibliotheken gründlich zu unterweisen und mit den Aufgaben des höheren Bibliotheksdienstes vertraut zu machen. Der Vorbereitungsdienst dient der Ausbildung eines fachlich kompetenten, innovativen, vielseitigen und flexibel einsetzbaren Nachwuchses für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken.

(2) Während des Vorbereitungsdienstes sollen die Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendare die für die bibliothekarische Berufsausübung erforderlichen Kompetenzen und Qualifikationen erwerben. Insbesondere sollen ihnen das für die Erledigung der kundenorientierten Dienstleistungsaufgaben der Bibliotheken erforderliche handlungsbezogene Wissen und die praktischen Erfahrungen vermittelt werden. Sie sollen daher schon während des Vorbereitungsdienstes in möglichst weitem Umfang selbständig und eigenverantwortlich praktische Aufgaben erledigen. Hierbei sollen die zunehmende Projektorientierung im Bereich der Informationstechnologie und der wachsende Anteil an Managementaufgaben schwerpunktmäßig berücksichtigt werden.

(3) Mit dem Bestehen der bibliothekarischen Staatsprüfung wird die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken erworben.

§ 6 Ausbildungsbibliotheken und Ausbildungsverbund

§ 6
Ausbildungsbibliotheken und Ausbildungsverbund

(1) Ausbildungsbibliotheken sind die Universitätsbibliotheken des Landes Hessen und die Hochschul- und Landesbibliothek Rhein-Main.

(2) Die Ausbildungsbibliotheken bilden den hessischen Ausbildungsverbund.

(3) Der Ausbildungsverbund koordiniert sämtliche Ausbildungsaktivitäten und betreibt eine zentrale Ausbildungsstelle, die organisatorisch an den Hessischen Zentralkatalog angegliedert ist. Die Aktivitäten des Ausbildungsverbundes werden von einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer geleitet.

§ 7 Dauer und Einteilung des Vorbereitungsdienstes

§ 7
Dauer und Einteilung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er integriert praxisbegleitende und theoretische Module in eine schwerpunktmäßig praxisorientierte Ausbildung, die die Grundlage für eine lebenslange Fort- und Weiterbildung legt.

(2) Die praktische Ausbildung findet in der jeweiligen Ausbildungsbibliothek statt. Die praxisbegleitenden Unterrichtseinheiten werden durch den Ausbildungsverbund arbeitsteilig organisiert. Die theoretische Ausbildung wird an der Humboldt-Universität zu Berlin im Rahmen eines Fernstudiums durchgeführt.

(3) Die Ausbildungsbibliothek legt in Absprache mit dem Ausbildungsverbund die inhaltliche Gliederung des Vorbereitungsdienstes in einem Ausbildungsplan fest und veranlasst die Teilnahme an Praktika, In-House-Kursen der hessischen Bibliotheken, Ausbildungslehr- und Studiengängen, Arbeitstagungen, Arbeitsgemeinschaften, Projekten, Diskussionsforen und Sitzungen.

(4) Auf den praktischen Teil des Vorbereitungsdienstes kann die Zeit einer für die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare förderlichen Tätigkeit angerechnet werden. Das für das Bibliothekswesen zuständige Ministerium entscheidet hierüber auf Antrag der Direktorin oder des Direktors der Ausbildungsbibliothek im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(5) Der Vorbereitungsdienst kann bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn die Referendarin oder der Referendar das Ausbildungsziel noch nicht erreicht hat oder wenn eine Verlängerung aus besonderen Gründen angebracht erscheint.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Praktische Ausbildung

(1) Für den praktischen Ausbildungsabschnitt ist die Ausbildungsbibliothek verantwortlich. Die Referendarinnen und Referendare sollen mit sämtlichen Arbeitsbereichen der Ausbildungsbibliothek vertraut gemacht werden und eine klare Vorstellung von den Aufgaben, der Betriebsstruktur und den Dienstleistungen gewinnen. Zu den Schwerpunkten der praktischen Ausbildung zählen:

1.

Mitarbeit in allen Abteilungen und Sachgebieten,

2.

eigenständige Wahrnehmung von Aufgabenbereichen (Fachreferate, Verwaltungsaufgaben u. a.),

3.

Beteiligung am Bibliotheksmanagement (Planungen, Personalvorgänge, Sitzungen, Öffentlichkeitsarbeit u. a.),

4.

aktive Teilnahme an Projekten sowie

5.

praxisbegleitenden Unterrichtseinheiten.

(2) An praktischen Inhalten werden hierbei vermittelt:

1.

Erwerbung, Bestandsaufbau, Erschließung, Benutzung, Vermittlung,

2.

Informationsressourcen; Elektronische Publikationen u. a.,

3.

Personal- und Haushaltswesen, Kosten- und Leistungsrechnung,

4.

Aufbau- und Ablauforganisation,

5.

Verwaltung, betriebliches Management, Leitung und

6.

Projektmanagement.

(3) Die Direktorin oder der Direktor der Ausbildungsbibliothek bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter; ihr oder ihm obliegt die Überwachung der praktischen Ausbildung.

§ 9 Befähigungsbericht zur praktischen Ausbildung

§ 9
Befähigungsbericht zur praktischen Ausbildung

(1) Nach Abschluss der praktischen Ausbildung stellt die Direktorin oder der Direktor der Ausbildungsbibliothek nach dem Muster der Anlage 1 den Erfolg der praktischen Ausbildung der Referendarinnen und Referendare fest. Der Befähigungsbericht muss erkennen lassen, ob die Referendarin oder der Referendar das Ziel der praktischen Ausbildung erreicht hat; besondere Fähigkeiten und Mängel sind anzugeben.

(2) Der Befähigungsbericht ist nach § 17 Abs. 6 zu bewerten. Der Befähigungsbericht ist mit den Referendarinnen und Referendaren zu erörtern und in Kopie auszuhändigen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.