BiblAssAPrAPrO HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
29.11.1978
Fundstelle:
StAnz. 1978, 2498
47 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Prüfungsordnung für die Abschlußprüfung in dem Ausbildungsberuf "Assistent/Assistentin an ...

V aufgeh. durch § 29 der Verordnung vom 13. Januar 2000 (StAnz. S. 540)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift, §§ 1, 9, 14, 18, 22, 25 geändert, Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 12. Juni 1989 (StAnz. S. 1442)

Anlage PRÜFUNGSZEUGNIS gemäß § 34 des Berufsbildungsgesetzes

Anlage

PRÜFUNGSZEUGNIS
gemäß § 34 des Berufsbildungsgesetzes

Herr/Frau ................................................................................

geboren am .................... in ....................................................

Ausbildungsbehörde: ..........................................................

hat am ........................ vor dem gemäß den §§ 36 und 37 des Berufsbildungsgesetzes gebildeten Prüfungsausschuß die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf "Assistent/Assistentin an Bibliotheken" mit der Gesamtnote

..............................................
(Note)

bestanden.

................................................
(Ort)

, den ................

 

Landespersonalamt Hessen
- Der Direktor -
Im Auftrag:

Vorsitzende/r
des Prüfungsausschusses

 

..............................................

(Siegel)

..............................................

Reihenfolge der Gesamtnoten: "sehr gut" (1), "gut" (2), "befriedigend" (3), "ausreichend" (4).

§ 1 Errichtung, Zusammensetzung und Berufung

§ 1
Errichtung, Zusammensetzung und Berufung

(1) Für die Abnahme der Abschlußprüfung errichtet die zuständige Stelle bei dem Verwaltungsseminar Frankfurt am Main des Hessischen Verwaltungsschulverbandes einen oder mehrere Prüfungsausschüsse.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus

a)

zwei Beauftragten der Arbeitgeber,

b)

zwei Beauftragten der Arbeitnehmer,

c)

zwei Dozenten des Verwaltungsseminars Frankfurt am Main des Hessischen Verwaltungsschulverbandes.

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Sie werden von der zuständigen Stelle auf die Dauer von drei Jahren berufen.

(4) Das Berufungsverfahren richtet sich nach § 37 Abs. 3 und 5 BBiG.

(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle festgesetzt wird.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Schriftliche Abschlußprüfung

(1) In der schriftlichen Abschlußprüfung sind Arbeiten in folgenden Fächern zu fertigen:

1.

Bibliotheksorganisation (2 Stunden)

2.

Titelaufnahme (1 Stunde)

3.

Auskunftsdienst und Leihverkehr (2 Stunden)

(2) In dem Prüfungsgebiet des Abs. 1 Nr. 1 ist eine Arbeit in einem der Fachgebiete Statistik, Bestandszugang oder Ausleih- und Mahnverfahren, in dem Prüfungsgebiet des Abs. 1 Nr. 3 ist eine Arbeit aus den Fachgebieten Auskunftsdienst oder Leihverkehr zu fordern. Für diese Arbeiten sind dem Prüfungsbewerber je zwei Aufgaben zur Wahl zu stellen.

(3) Soweit die schriftliche Abschlußprüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann von der vorgesehenen Prüfungsdauer abgewichen werden.

(4) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden von den Fachdozenten, die in dem Lehrgang des Hessischen Verwaltungsschulverbandes unterrichten, vorgeschlagen. Den Aufgabenvorschlägen sind Lösungs- und Bewertungshinweise beizufügen. Der Prüfungsausschuß wählt die Prüfungsaufgaben aus. Sind mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet, so beschließen diese im jährlichen Wechsel die Prüfungsaufgaben.

(5) Die Prüfungsarbeiten dürfen keine Namensangabe des Prüfungsteilnehmers enthalten. Sie sind mit einer Kennziffer zu versehen, die bei jeder Prüfungsarbeit des Prüfungsteilnehmers wechselt.

(6) Spätestens nach Ablauf der festgesetzten Bearbeitungszeit hat der Prüfungsteilnehmer die Arbeit, mit der ihm zugeteilten Kennziffer versehen, dem Aufsichtsführenden abzuliefern. Beizufügen sind alle Entwürfe und Arbeitsbogen. Der Aufsichtsführende vermerkt auf der Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Mündliche Abschlußprüfung

(1) Die mündliche Abschlußprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:

1.

Allgemeine Verwaltung:

Allgemeines Verwaltungs- und Kommunales Verfassungsrecht, Verwaltungsorganisation, Haushalts- und Kassenwesen, Vorschriften im Rahmen des Aufgabengebietes,

2.

Kataloge:

Katalogordnung und -benutzung,

Bibliothekssystematik,

3.

Wirtschafts- und Sozialkunde:

Allgemeine Politik, Gesellschafts- und Wirtschaftspolitik, Bibliothekspolitik im Rahmen des Bildungs- und Informationswesens, Arbeits- und Sozialrecht.

(2) In der mündlichen Abschlußprüfung sind in der Regel nicht mehr als 5 Prüfungsteilnehmer gleichzeitig zu prüfen. Die Abschlußprüfung soll je Prüfungsteilnehmer in der Regel eine halbe Stunde dauern.

(3) Der Prüfungsausschuß bestimmt, von welchen Mitgliedern des Prüfungsausschusses geprüft wird.

(4) Neben der Beantwortung bestimmter Fragen in der Form eines Prüfungsgesprächs kann den Prüfungsteilnehmern durch Kurzreferate oder Rundgespräche die Möglichkeit gegeben werden, eigene Gedanken vorzutragen.

§ 22 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

§ 22
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Jede schriftliche Prüfungsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbständig und unabhängig voneinander zu bewerten. Dem zweiten Gutachter darf vor Abgabe seiner Bewertung die des ersten Gutachters nicht bekanntgegeben werden. Weichen die Bewertungen mehr als eine ganze Note voneinander ab, so entscheidet der Prüfungsausschuß über die endgültige Bewertung.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 ist die Prüfungsarbeit mit dem Mittel, das sich aus den beiden Noten ergibt, zu bewerten.

(3) Die Prüfungsarbeiten werden den Mitgliedern des Prüfungsausschusses vor Beginn der mündlichen Prüfung zur Einsicht vorgelegt. Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(4) Die Noten der Prüfungsarbeiten werden dem Prüfungsteilnehmer jeweils nach Abschluß der Bewertung bekanntgegeben. Der Prüfungsteilnehmer erhält in jede bewertete Prüfungsarbeit Einsicht.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Feststellung der Prüfungsergebnisse

(1) Im Anschluß an die mündliche Abschlußprüfung entscheidet der Prüfungsausschuß über das Gesamtergebnis der Abschlußprüfung durch Bildung einer Abschlußnote.

(2) Die Abschlußnote der Abschlußprüfung wird in der Weise ermittelt, daß die Note für jede schriftliche Prüfungsarbeit (§ 14) mit zwei, die Noten für die mündliche Abschlußprüfung in dem Fachgebiet Kataloge (§ 18 Abs. 1 Nr. 2) mit zwei,

und den Fachgebieten Allgemeine Verwaltung (§ 18 Abs. 1 Nr. 1)

und Wirtschafts- und Sozialkunde (§ 18 Abs. 1 Nr. 3) mit eins multipliziert, die Summe durch zehn geteilt und auf zwei Dezimalstellen errechnet wird.

(3) Die Abschlußprüfung ist für bestanden zu erklären als

„sehr gut" (1)

bei einem Zahlenwert der Abschlußnote bis zu 1,60,

„gut" (2)

bei einem Zahlenwert der Abschlußnote von 1,61 bis 2,50,

„befriedigend" (3)

bei einem Zahlenwert der Abschlußnote von 2,51 bis 3,50,

„ausreichend" (4)

bei einem Zahlenwert der Abschlußnote von 3,51 bis 4,50.

Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Zahlenwert der Abschlußnote höher als 4,50 ist.

(4) Das Prüfungsergebnis, die Abschlußnote und die ihr zugrunde liegenden Noten (Absatz 2 Satz 1) sind dem Prüfungsteilnehmer nach der Abschlußprüfung bekanntzugeben.

(5) Über den Verlauf der Abschlußprüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Je eine Ausfertigung der Niederschrift erhalten die zuständige Stelle und der Schulleiter des Hessischen Verwaltungsschulverbandes.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Anmeldung zur Abschlußprüfung

(1) Der Ausbildende hat den Auszubildenden mit dessen Zustimmung spätestens vier Monate vor Beendigung der Ausbildungszeit auf dem von der zuständigen Stelle vorgesehenen Vordruck zur Abschlußprüfung anzumelden.

(2) In den Fällen des § 8 und bei Wiederholungsprüfungen kann der Prüfungsteilnehmer selbst den Antrag auf Zulassung zur Abschlußprüfung stellen.

Anlage Prüfungszeugnis gemäß § 34 des Berufsbildungsgesetzes

Anlage

Prüfungszeugnis
gemäß § 34 des Berufsbildungsgesetzes

Herr/Frau/Fräulein ........................................................

geboren am .................................. in ..........................

Ausbildungsbehörde: .......................................................

hat am .................................... vor dem gemäß den §§ 36 und 37 des Berufsbildungsgesetzes gebildeten Prüfungsausschuß die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf „Assistent an Bibliotheken" mit der Gesamtnote

...............

(Note)

bestanden.

......................., den ......................

(Ort)

Der Direktor des Landespersonalamtes Hessen:

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses:

(Siegel)

....................................

....................................

Reihenfolge der Gesamtnoten:

„sehr gut" (1), „gut" (2), „befriedigend" (3), „ausreichend" (4), „mangelhaft" (5), „ungenügend" (6).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 41 und des § 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 263), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 1976 (GVBl. I S. 482), wird folgende vom Berufsbildungsausschuß am 20. September 1978 beschlossene Prüfungsordnung erlassen:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

I. Abschnitt
Prüfungsausschuß

II. Abschnitt Vorbereitung der Abschlußprüfung

II. Abschnitt
Vorbereitung der Abschlußprüfung

III. Abschnitt Durchführung der Abschlußprüfung

III. Abschnitt
Durchführung der Abschlußprüfung

IV. Abschnitt Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

V. Abschnitt
Wiederholungsprüfung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

VI.
Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 1 Errichtung, Zusammensetzung und Berufung

§ 1
Errichtung, Zusammensetzung und Berufung

(1) Für die Abnahme der Abschlußprüfung errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuß.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus

a)

zwei Beauftragten der Arbeitgeber,

b)

zwei Beauftragten der Arbeitnehmer,

c)

zwei Dozenten des Verwaltungsseminars Frankfurt am Main des Hessischen Verwaltungsschulverbandes.

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Sie werden von der zuständigen Stelle auf die Dauer von drei Jahren berufen.

(4) Das Berufungsverfahren richtet sich nach § 37 Abs. 3 und 5 BBiG.

(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle festgesetzt wird.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß (§ 39 Abs. 2 BBiG).

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig vor Beginn der Abschlußprüfung mitzuteilen.

(3) Der Prüfungsausschuß kann die Zulassung bis zum ersten Prüfungstage widerrufen, wenn sie auf Grund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Zweck der Abschlußprüfung

Durch die Abschlußprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Unterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Gliederung der Abschlußprüfung

Die Abschlußprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Prüfung Behinderter

Soweit körperlich, geistig oder seelisch Behinderte an der Abschlußprüfung teilnehmen, sind deren besondere Bedürfnisse und Belange bei der Durchführung der Abschlußprüfung in gebührender Weise zu berücksichtigen. Die Fürsorgebestimmungen für schwerbehinderte Angehörige des öffentlichen Dienstes sind entsprechend anzuwenden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Schriftliche Abschlußprüfung

(1) In der schriftlichen Abschlußprüfung sind Arbeiten in folgenden Fächern zu fertigen:

1.

Bibliotheksorganisation (2 Stunden)

2.

Titelaufnahme (1 Stunde)

3.

Auskunftsdienst und Leihverkehr (2 Stunden)

(2) In dem Prüfungsgebiet des Abs. 1 Nr. 1 ist eine Arbeit in einem der Fachgebiete Statistik, Bestandszugang oder Ausleih- und Mahnverfahren, in dem Prüfungsgebiet des Abs. 1 Nr. 3 ist eine Arbeit aus den Fachgebieten Auskunftsdienst oder Leihverkehr zu fordern. Für diese Arbeiten sind dem Prüfungsbewerber je zwei Aufgaben zur Wahl zu stellen.

(3) Soweit die schriftliche Abschlußprüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann von der vorgesehenen Prüfungsdauer abgewichen werden.

(4) Der Prüfungsausschuß wählt die Prüfungsaufgaben auf Vorschlag der Fachdozenten aus.

(5) Die Prüfungsarbeiten dürfen keine Namensangabe des Prüfungsteilnehmers enthalten. Sie sind mit einer Kennziffer zu versehen, die bei jeder Prüfungsarbeit des Prüfungsteilnehmers wechselt.

(6) Spätestens nach Ablauf der festgesetzten Bearbeitungszeit hat der Prüfungsteilnehmer die Arbeit, mit der ihm zugeteilten Kennziffer versehen, dem Aufsichtsführenden abzuliefern. Beizufügen sind alle Entwürfe und Arbeitsbogen. Der Aufsichtsführende vermerkt auf der Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Leitung und Aufsicht

(1) Der Studienleiter bestimmt einen Beauftragten, der die Aufsicht bei der schriftlichen Abschlußprüfung ausübt. Die Aufsichtführung soll sicherstellen, daß der Prüfungsteilnehmer selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln arbeitet.

(2) Die mündliche Abschlußprüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuß abgenommen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Aufsichtführenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Abschlußprüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 17 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

§ 17
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Täuschungshandlungen von Prüfungsteilnehmern hat der Aufsichtführende festzustellen, zu unterbinden und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann der Aufsichtführende den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfungsarbeit ausschließen.

(2) Der Prüfungsausschuß entscheidet nach Anhörung der Betroffenen über die Folgen eines Täuschungsversuchs und einer Störung des Prüfungsablaufs. Er kann in schwerwiegenden Fällen die Arbeit für "ungenügend" oder die Abschlußprüfung für "nicht bestanden" erklären.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Mündliche Abschlußprüfung

(1) Die mündliche Abschlußprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:

1.

Allgemeine Verwaltung:

Allgemeines Verwaltungs- und Kommunales Verfassungsrecht, Verwaltungsorganisation, Haushalts- und Kassenwesen, Vorschriften im Rahmen des Aufgabengebietes,

2.

Kataloge:

Katalogordnung und -benutzung,

Bibliothekssystematik,

3.

Wirtschafts- und Sozialkunde:

Allgemeine Politik, Gesellschafts- und Wirtschaftspolitik, Bibliothekspolitik im Rahmen des Bildungs- und Informationswesens, Arbeits- und Sozialrecht.

(2) In der mündlichen Abschlußprüfung sind in der Regel nicht mehr als 5 Prüfungsteilnehmer gleichzeitig zu prüfen. Die Abschlußprüfung soll je Prüfungsteilnehmer in der Regel eine halbe Stunde dauern.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, von welchen Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder Fachdozenten, die in dem Lehrgang unterrichtet haben, geprüft wird.

(4) Neben der Beantwortung bestimmter Fragen in der Form eines Prüfungsgesprächs kann den Prüfungsteilnehmern durch Kurzreferate oder Rundgespräche die Möglichkeit gegeben werden, eigene Gedanken vorzutragen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können sich am Prüfungsgespräch beteiligen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Nicht-Öffentlichkeit

(1) Die Abschlußprüfung ist nicht öffentlich.

(2) Vertreter der zuständigen Stelle, die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses und der Schulleiter des Hessischen Verwaltungsschulverbandes können anwesend ein. Der Prüfungauschuß kann andere Personen als Gäste zulassen, sofern keiner der Prüfungsteilnehmer berechtigte Einwendungen dagegen erhebt.

(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses mitwirken.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Ausschluß und Befangenheit

(1) Bei der Zulassung zur Abschlußprüfung und bei der Prüfung selbst dürfen Prüfungsausschußmitglieder nicht mitwirken, die nach § 20 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen oder nach § 21 dieses Gesetzes befangen sind.

(2) Die Entscheidung über den Ausschluß von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuß.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Nichtteilnahme, Rücktritt

(1) Nimmt der Prüfungsbewerber aus einem wichtigen Grund (z. B. Krankheit) an der Abschlußprüfung nicht teil, so hat er die Verhinderung unverzüglich nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

(2) Die schriftliche Prüfungsarbeit ist an einem vom Studienleiter, die mündliche Abschlußprüfung an einem vom Prüfungsausschuß zu bestimmenden Termin nachzuholen. Für nachzuholende schriftliche Prüfungsarbeiten sind neue Aufgaben zu stellen. § 14 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(3) Nimmt der Prüfungsbewerber ohne wichtigen Grund nicht an der Abschlußprüfung teil oder tritt er ohne wichtigen Grund von der Abschlußprüfung zurück, gilt die Abschlußprüfung als nicht bestanden.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Studienleiter. Hält er die Voraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Bewertungsgrundlage

Die schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Leistungen in der mündlichen Abschlußprüfung sind zu bewerten mit:

„sehr gut"

(1)

=

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,

„gut"

(2)

=

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,

„befriedigend"

(3)

=

eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung,

„ausreichend"

(4)

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,

„mangelhaft"

(5)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind,

„ungenügend"

(6)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind.

Für die Bewertung der Einzelleistungen in der schriftlichen und mündlichen Abschlußprüfung können halbe Noten erteilt werden.

§ 22 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

§ 22
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Jede schriftliche Prüfungsarbeit ist zuerst von dem zuständigen Fachdozenten und anschließend von einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten. Der zweite Gutachter darf vor Abgabe seiner Bewertung die des Fachdozenten nicht erfahren. Weichen die Beurteilungen, mehr als eine ganze Note voneinander ab, so entscheidet der Prüfungsausschuß über die endgültige Bewertung.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 ist die Prüfungsarbeit mit dem Mittel, das sich aus den beiden Noten ergibt, zu bewerten.

(3) Die Prüfungsarbeiten werden den Mitgliedern des Prüfungsausschusses vor Beginn der mündlichen Prüfung zur Einsicht vorgelegt. Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(4) Die Noten der Prüfungsarbeiten werden dem Prüfungsteilnehmer jeweils nach Abschluß der Bewertung bekanntgegeben. Der Prüfungsteilnehmer erhält in jede bewertete Prüfungsarbeit Einsicht.

§ 23 Ausschluß von der mündlichen Abschlußprüfung

§ 23
Ausschluß von der mündlichen Abschlußprüfung

Ist eine schriftliche Prüfungsarbeit schlechter als „ausreichend (3,51 bis 4,50)" bewertet worden, so kann der Prüfungsteilnehmer nicht zur mündlichen Abschlußprüfung zugelassen werden. Die Abschlußprüfung gilt als nicht bestanden.

§ 24 Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen

§ 24
Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen

Der Prüfungsausschuß bewertet die Leistungen der mündlichen Abschlußprüfung und stellt für jedes Fachgebiet (§ 18) eine Note fest.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Feststellung der Prüfungsergebnisse

(1) Im Anschluß an die mündliche Abschlußprüfung entscheidet der Prüfungsausschuß über das Gesamtergebnis der Abschlußprüfung durch Bildung einer Abschlußnote.

(2) Die Abschlußnote der Abschlußprüfung wird in der Weise ermittelt, daß die Note für jede schriftliche Prüfungsarbeit (§ 14) mit zwei, die Noten für die mündliche Abschlußprüfung in dem Fachgebiet Kataloge (§ 18 Abs. 1 Nr. 2) mit zwei,

und den Fachgebieten Allgemeine Verwaltung (§ 18 Abs. 1 Nr. 1)

und Wirtschafts- und Sozialkunde (§ 18 Abs. 1 Nr. 3) mit eins multipliziert, die Summe durch zehn geteilt und auf zwei Dezimalstellen errechnet wird.

(3) Die Abschlußprüfung ist für bestanden zu erklären als

„sehr gut" (1)

bei einem Zahlenwert der Abschlußnote bis zu 1,60,

„gut" (2)

bei einem Zahlenwert der Abschlußnote von 1,61 bis 2,50,

„befriedigend" (3)

bei einem Zahlenwert der Abschlußnote von 2,51 bis 3,50,

„ausreichend" (4)

bei einem Zahlenwert der Abschlußnote von 3,51 bis 4,50.

Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Zahlenwert der Abschlußnote höher als 4,50 ist.

(4) Das Prüfungsergebnis, die Abschlußnote und die ihr zugrunde liegenden Noten (Absatz 2 Satz 1) sind dem Prüfungsteilnehmer nach der Abschlußprüfung bekanntzugeben.

(5) Über den Verlauf der Abschlußprüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Prüfungszeugnis

Der Prüfungsteilnehmer erhält über die bestandene Abschlußprüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Nicht bestandene Abschlußprüfung

(1) Bei nicht bestandener Abschlußprüfung erhalten der Prüfungsteilnehmer und sein gesetzlicher Vertreter sowie der Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsgebieten ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 28 ist hinzuweisen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlußprüfung kann zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Fächern zu befreien, wenn seine Leistungen in diesen Fächern in einer in den letzten zwei Jahren vorangegangenen Abschlußprüfung mindestens mit „ausreichend (4)" bewertet werden.

(3) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 9 und 10) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 29
Rechtsbehelf

Gegen Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Maßnahmen und Entscheidungen sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. -teilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 3 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung

§ 3
Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Dr Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 30
Prüfungsunterlagen

(1) Auf schriftlichen Antrag, der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten ist, ist dem Prüfungsteilnehmer Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.

(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Niederschriften nach § 25 Abs. 5 sind 30 Jahre nach Abschluß der Prüfung aufzubewahren.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 31
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.

Wiesbaden, 29.11.1978

Der Direktor
des Landespersonalamtes

gez. Dr. Bovermann

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Geschäftsführung

Die zuständige Stelle unterstützt den Prüfungsausschuß bei seiner Geschäftsführung, soweit diese Aufgabe nicht von dem Verwaltungsseminar Frankfurt am Main wahrgenommen wird.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuß. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Prüfungstermine

Der Termin der schriftlichen und mündlichen Prüfung wird von der zuständigen Stelle auf Vorschlag des Studienleiters des Verwaltungsseminars Frankfurt am Main und im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzt und ist den Prüfungsteilnehmern mindestens drei Wochen vor Beginn der Prüfung bekanntzugeben.

§ 7 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlußprüfung

§ 7
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlußprüfung

(1) Zur Abschlußprüfung ist zuzulassen (§ 39 Abs. 1 BBiG),

1.

wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2.

wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene Berichtshefte geführt hat und

3.

wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.

(2) Körperlich, geistig oder seelisch Behinderte sind zur Abschlußprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen (§ 48 Abs. 3 Nr. 2 BBiG).

§ 8 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen ( § 40 BBiG )

§ 8
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen (§ 40 BBiG)

(1) Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlußprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.

(2) Zur Abschlußprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, daß er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, daß der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(3) Zur Abschlußprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf "Assistent an Bibliotheken" entspricht.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Anmeldung zur Abschlußprüfung

(1) Der Ausbildende hat den Auszubildenden mit dessen Zustimmung spätestens vier Monate vor Beendigung der Ausbildungszeit auf dem von der zuständigen Stelle vorgesehenen Vordruck zur Abschlußprüfung anzumelden.

(2) In den Fällen des § 8 und bei Wiederholungsprüfungen kann der Prüfungsteilnehmer selbst den Antrag auf Zulassung zur Abschlußprüfung stellen.

(3) Der Anmeldung sind beizufügen

a)

in den Fällen des § 7

-

der Ausbildungsnachweis,

b)

in den Fällen des § 8

-

Tätigkeitsnachweis oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 2 oder Ausbildungsnachweise im Sinne des § 8 Abs. 3,

-

das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule,

-

ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,

-

Lebenslauf (tabellarisch).


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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.