Hessisches Beamtengesetz (HBG)in der Fassung vom 11. Januar 1989
- Fundstelle:
- GVBl. I 1989, 26
Ruhestand auf Antrag
§ 35 Ruhestand auf AntragBeamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie1. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598), sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben oder2. das 62. Lebensjahr vollendet haben.Bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen und Lehrkräften am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda kann die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag nur zum Ablauf des letzten Monats eines Schulhalbjahres, Semesters oder fachtheoretischen Studienabschnitts erfolgen.
Beurlaubung aus familiären Gründen
§ 64 Beurlaubung aus familiären Gründen(1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt 14 Jahren zu gewähren, wenn sie oder er1. ein Kind unter 18 Jahren oder2. eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigentatsächlich betreut oder pflegt. § 63 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(2) Bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen, wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an den Hochschulen des Landes mit Lehrverpflichtung und Lehrkräften am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda kann der Bewilligungszeitraum der Beurlaubung bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, Semesters oder fachtheoretischen Studienabschnitts ausgedehnt werden.(3) Es dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwiderlaufen.(4) Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.(5) Die zuständige Dienstbehörde kann eine vorzeitige Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Vorbildung und Laufbahnbefähigung
§ 14 Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Vorbildung und Laufbahnbefähigung(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Bewerberin oder der Bewerber die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung im Bereich eines anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat.(2) Eine im Bereich des Bundes oder eines anderen Bundeslandes erworbene Laufbahnbefähigung soll als Befähigung für eine Laufbahn vergleichbarer Fachrichtung in Hessen anerkannt werden, wenn sie den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 bis 5 entspricht. Die Anerkennung und die Entscheidung über die Zuordnung zu einer Laufbahn trifft die Einstellungsbehörde.(3) Entspricht die Laufbahnbefähigung nicht den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 bis 5, entscheidet die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des für die Gestaltung der jeweiligen Laufbahn zuständigen Ministeriums und im Benehmen mit der Direktorin oder dem Direktor des Landespersonalamts unter Berücksichtigung der vorhandenen Berufserfahrung über die Anerkennung und die Zuordnung der Laufbahnbefähigung. Die Anerkennung kann vom Ableisten einer Unterweisung oder von Fortbildungsmaßnahmen abhängig gemacht werden.(4) Wer bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entweder bis zum 31. März 2009 oder danach aufgrund laufbahnrechtlicher Regelungen, die unter der Geltung der §§ 13 bis 14c des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung, entstanden und seitdem nicht geändert worden sind, die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn in Hessen.
Zulassung zu den Laufbahnen
§ 15 Zulassung zu den Laufbahnen(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen in Übereinstimmung mit dem beamtenrechtlichen Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung zugeordnet. Die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist dabei zu beachten.(2) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern1. als Bildungsvoraussetzung a) der Abschluss einer Realschule oderb) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine abgeschlossene Berufsausbildung oderc) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oderd) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und 2. als sonstige Voraussetzung a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oderb) eine inhaltlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung, die vom für die Gestaltung der jeweiligen Laufbahn zuständigen Ministerium als Laufbahnbefähigung anerkannt wurde, oderc) eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit.Bei einem Einstieg in die Laufbahn des mittleren Dienstes in einem Amt der Besoldungsgruppe A 5 sind mindestens der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und ein Vorbereitungsdienst von in der Regel sechs Monaten zu fordern.(3) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern1. als Bildungsvoraussetzung a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oderb) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand im Sinne von § 54 Abs. 2 bis 4 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), und 2. als sonstige Voraussetzung a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oderb) der erfolgreiche Abschluss eines Bachelorstudiums oder eines gleichwertigen Hochschulstudiums, die inhaltlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung entsprechen und vom für die Gestaltung der jeweiligen Laufbahn zuständigen Ministerium als Laufbahnbefähigung anerkannt wurden, oderc) der erfolgreiche Abschluss eines Bachelorstudiums oder eines gleichwertigen Hochschulstudiums und eine hauptberufliche Tätigkeit.Im Fall von Satz 1 Nr. 2 Buchst. b sind die sonstigen Voraussetzungen auch dann gegeben, wenn neben dem Studium erforderliche Ausbildungs- und Prüfungsteile bei einer Behörde absolviert werden, sofern die einschlägige Ausbildungs- und Prüfungsordnung das vorsieht.(4) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern1. als Bildungsvoraussetzung der erfolgreiche Abschluss eines Masterstudiums oder eines gleichwertigen Hochschulstudiums und2. als sonstige Voraussetzung a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oderb) eine hauptberufliche Tätigkeit.(5) Die Laufbahnbefähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst sowie für den gehobenen und den höheren Justizdienst hat, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.(6) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahnen zu vermitteln. Eine Berufsausbildung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b oder ein Studienabschluss nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b entspricht inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes, wenn1. die Berufsausbildung oder das Studium die wesentlichen Inhalte des Vorbereitungsdienstes in gleicher Breite und Tiefe vermitteln und2. die abschließende Prüfung der entsprechenden Laufbahnprüfung gleichwertig ist.
Vorbereitungsdienst
§ 17 Vorbereitungsdienst(1) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. Soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden. Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige Fachministerin oder der Fachminister kann in Rechtsverordnungen nach § 23 Abs. 3 ausnahmsweise zulassen, dass die einstellende Behörde bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses von Satz 1 abweichen kann.(2) Die Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst, der Voraussetzung auch für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann für den jeweiligen Zulassungstermin versagt werden, wenn1. die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel nicht ausreichen oder2. die personelle und sachliche Kapazität der Ausbildungsdienststellen eine sachgerechte Ausbildung nicht gewährleisten.(3) Sofern die Zahl der fristgerecht eingegangenen Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst von Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzungen für die Begründung eines Beamtenverhältnisses erfüllen, die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen übersteigt, sind1. 50 Prozent der Ausbildungsstellen nach Eignung und fachlicher Leistung der Bewerberinnen und Bewerber,2. 15 Prozent der Ausbildungsstellen für Fälle besonderer Härte,3. 35 Prozent der Ausbildungsstellen nach der Dauer der Zeit seit der erstmaligen Antragstellung auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst bei der zuständigen Behördezur Verfügung zu stellen.
Andere Bewerberinnen und Bewerber
§ 19 Andere Bewerberinnen und BewerberVon anderen Bewerberinnen und anderen Bewerbern nach § 8 Abs. 2 Satz 1 darf eine bestimmte Vorbildung und Ausbildung nicht gefordert werden, wenn sie nicht für alle Bewerberinnen und Bewerber durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist. Über die Anerkennung der Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit dem für die Dienstaufsicht zuständigen Ministerium und im Benehmen mit der Landespersonalkommission. Erhebt die Landespersonalkommission Bedenken, so entscheidet die Landesregierung. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erkennt die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde die Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers an.
Verordnungsermächtigung
§ 23 Verordnungsermächtigung(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Laufbahnen und die für die Übertragung eines Amts erforderliche Vorbildung und Ausbildung der Beamtinnen und Beamten nach den Grundsätzen der §§ 13 bis 22 zu treffen. Insbesondere regelt sie darin1. die Gestaltung der Laufbahnen,2. die näheren Einzelheiten der Zulassung zu den Laufbahnen,3. den Erwerb der Laufbahnbefähigung,4. die Ausgestaltung und Ableistung der Vorbereitungsdienste und der Laufbahnprüfungen, insbesondere die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, dessen Dauer und Verlängerung sowie die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst, soweit die Regelung der Dauer des Vorbereitungsdienstes und der Anrechnung nicht einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach Abs. 3 überlassen bleibt,5. die Notenstufen für Prüfungen im Vorbereitungsdienst,6. die Notwendigkeit einer besonderen Ausbildung und Prüfung für besondere Aufgabenbereiche in einer Laufbahn,7. die Probezeit, deren Verkürzung und Verlängerung sowie die Anrechnung von Zeiten beruflicher Tätigkeit,8. die näheren Einzelheiten des Aufstiegs, insbesondere die an die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu stellenden Anforderungen; die Ablegung einer Prüfung kann vorgesehen werden,9. Nachteilsausgleich und Ausgleichsmaßnahmen zugunsten von schwerbehinderten Menschen.(2) In der Rechtsverordnung nach Abs. 1 kann die Landesregierung auch Regelungen treffen über die1. Abweichungen von der grundsätzlichen Zuordnung der Laufbahngruppen nach § 13 Abs. 3 Satz 1,2. Wechsel von Laufbahnzweigen nach Maßgabe des § 13 Abs. 4,3. Zulassung von Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 2 bis 4,4. Festsetzung von Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, soweit dieser nicht Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist,5. Festsetzung von Höchstaltersgrenzen für die Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten,6. Zulassung von Ausnahmen vom Verbot der Beförderung während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit a) für Beamtinnen oder Beamte, die bereits während der Probezeit hervorragende Leistungen erbringen,b) zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der Geburt oder Betreuung eines Kindes unter achtzehn Jahren oder infolge der Pflege einer oder eines Angehörigen oderc) zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge Wehr-, Zivil- oder Freiwilligendienstes und 7. Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern, die sich nicht einer durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Ausbildung unterzogen haben, in Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst; in der Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass für die Einstellung dieser Bewerberinnen und Bewerber die Zustimmung des Fachministeriums, der Direktorin oder des Direktors des Landespersonalamts und der Landespersonalkommission erforderlich ist; bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann die Zustimmung der Landespersonalkommission nur gefordert werden, wenn sie für einzelne Verwaltungsbereiche oder bestimmte Fachrichtungen erteilt werden soll; gesetzliche Laufbahnvorschriften bleiben unberührt.(3) Die Fachministerin oder der Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Ausbildung und Prüfung im Einvernehmen mit dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium sowie der Direktorin oder dem Direktor des Landespersonalamts und der Landespersonalkommission zu treffen. Versagt die Landespersonalkommission die Zustimmung, so entscheidet die Landesregierung. Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die einen Studiengang einer Fachhochschule regeln, sind im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst zu erlassen. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die Landesregierung. In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sollen, unter Berücksichtigung der Regelungen der Laufbahnverordnungen, insbesondere geregelt werden1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung,2. die Ausgestaltung der Ausbildung, einschließlich der theoretischen und praktischen Ausbildung,3. die Anrechnung von Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit sowie sonstiger Zeiten auf die Dauer der Ausbildung,4. die Durchführung von Zwischenprüfungen,5. die Durchführung von Prüfungen,6. die Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen sowie die Rechtsfolgen bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung,7. die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten.In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ist nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 zu bestimmen, in welchem Rechtsverhältnis die Ausbildung durchgeführt wird. In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kann die nähere Ausgestaltung des Anerkennungsverfahrens nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b geregelt werden.(4) Die Fachministerin oder der Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Beschränkungen und die Zulassung zum Vorbereitungsdienst nach § 17 Abs. 2 zu treffen. Sie oder er erlässt dabei insbesondere Vorschriften über1. die Einzelheiten der Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern nach Eignung und fachlicher Leistung, Fällen besonderer Härte und der Dauer der Zeit seit der ersten Antragstellung; dabei kann für die Auswahl unter ranggleichen Bewerberinnen und Bewerbern auch die Entscheidung durch das Los vorgesehen werden,2. das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren,3. die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen und deren Verteilung nach Fachrichtungen und Verwendungsbereichen, wobei a) die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel,b) die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten der einzelnen Ausbildungsdienststellen undc) die Zahl der bei den einzelnen Ausbildungsdienststellen tätigen Ausbilderinnen und Ausbilder und die Art ihres Ausbildungsauftrags zu berücksichtigen sind.
Entlassung kraft Gesetzes
§ 28 Entlassung kraft Gesetzes (§ 22 Beamtenstatusgesetz)(1) Die oberste Dienstbehörde ist zuständig für die Feststellung der Voraussetzungen für eine Entlassung nach § 22 Abs. 1, 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes und des Tags der Beendigung des Beamtenverhältnisses.(2) Im Fall des § 22 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen.
Verfahren und Folgen der Entlassung
§ 30 Verfahren und Folgen der Entlassung(1) Soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 9 Abs. 2 und 3 für die Ernennung zuständig wäre. Die Entlassung wird im Falle des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes mit der Zustellung der Entlassungsverfügung wirksam, sonst mit dem Ende des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten zugestellt worden ist; § 29 bleibt unberührt.(2) Nach der Entlassung haben frühere Beamtinnen und Beamte keinen Anspruch auf Leistungen aus dem früheren Dienstverhältnis, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten kann die oberste Dienstbehörde erlauben, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ sowie die mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.
Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion
§ 4 Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion (§§ 4 und 22 Beamtenstatusgesetz)(1) Ämter mit leitender Funktion sind die Ämter der Leiterinnen und Leiter von Behörden, die Ämter der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in obersten Landesbehörden, die Ämter der stellvertretenden Leiterinnen und Leiter der Regierungspräsidien und die mindestens der Besoldungsgruppe A 15 angehörenden Ämter der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in nachgeordneten Behörden.(2) Ämter mit leitender Funktion werden zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Satz 1 entsprechend für die Ämter der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten, die den in Abs. 1 genannten vergleichbar sind, unabhängig von der Besoldungsgruppe. Satz 1 und 2 gelten nicht für Ämter, die richterliche Unabhängigkeit besitzen, die aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder die in § 7 Abs. 1 genannt sind. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann eine Verkürzung der Probezeit zulassen; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen die leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig, es sei denn, wegen Elternzeit konnte die Mindestprobezeit nicht geleistet werden. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 findet keine Anwendung.(3) In ein Amt mit leitender Funktion darf nur berufen werden, wer1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und2. in dieses Amt auch als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.Vom Tag der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt mit Ausnahme der Verschwiegenheitspflicht und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde die Beamtin oder der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.(4) Die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts kann im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde und im Benehmen mit der Landespersonalkommission Ausnahmen von Abs. 3 Satz 1 zulassen. § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Befindet sich die Beamtin oder der Beamte nur in dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Abs. 2, bleiben die für Beamtinnen und Beamte auf Probe geltenden Vorschriften des Hessischen Disziplinargesetzes unberührt.(5) Beamtinnen und Beamte sind mit1. Ablauf der Probezeit nach Abs. 2 Satz 4 bis 6 oder2. Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit oder3. der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder4. der Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezügeaus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Abs. 2 entlassen. Die Entlassungstatbestände nach dem Beamtenstatusgesetz bleiben unberührt; § 29 Abs. 3 und 4 findet keine Anwendung.(6) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist der Beamtin oder dem Beamten das Amt nach Abs. 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen. Einer Richterin oder einem Richter darf das Amt nach Abs. 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei demselben Dienstherrn nur übertragen werden, wenn sie oder er die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgende Entlassung aus dem Richterverhältnis schriftlich verlangt hat. Eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amts innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt; weitergehende Ansprüche bestehen nicht.(7) Beamtinnen und Beamte führen während ihrer Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihnen nach Abs. 1 übertragenen Amts; sie dürfen nur diese auch außerhalb des Dienstes führen. Wird ihnen das Amt nach Abs. 1 nicht auf Dauer übertragen, dürfen sie die Amtsbezeichnung nach Satz 1 nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen.
Ende des Amtsverhältnisses
§ 44 Ende des Amtsverhältnisses(1) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung, so ist die Beamtin oder der Beamte, die oder der mit der Ernennung zur Staatsministerin oder zum Staatsminister in den Ruhestand getreten ist, auf Antrag wieder in das Beamtenverhältnis zu berufen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen dafür noch erfüllt sind. Das übertragene Amt muss derselben Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein.(2) Stellt die Beamtin oder der Beamte einen Antrag nach Abs. 1 Satz 1 innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Beendigung des Amtsverhältnisses als Mitglied der Landesregierung, so erhält sie oder er ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt ist, bis zur Übertragung des Amts die Besoldung, die bei einem Verbleiben in dem früheren Amt zugestanden hätte, mit Ausnahme der zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte. Gehörte die Beamtin oder der Beamte vor der Ernennung zum Mitglied der Landesregierung zu den in § 7 Abs. 1 genannten politischen Beamtinnen und Beamten und ist eine Wiederverwendung in dem früheren Amt nicht möglich, so kann sie oder er in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.(3) Stellt die Beamtin oder der Beamte einen Antrag nach Abs. 1 Satz 1 nicht, so verbleibt sie oder er im Ruhestand.
Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten
§ 45 Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten (§ 34 Beamtenstatusgesetz)Über Einschränkungen oder Untersagungen in Bezug auf das Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nach § 34 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde.
Rufbereitschaft
§ 53 Rufbereitschaft(1) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, können Beamtinnen und Beamte angewiesen werden, während der dienstfreien Zeit den Aufenthaltsort so zu wählen, dass sie erreichbar sind, um bei Bedarf den Dienst aufnehmen zu können (Rufbereitschaft).(2) Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. Schriftlich oder elektronisch angeordnete oder genehmigte Rufbereitschaft wird zu einem Achtel innerhalb von zwölf Monaten durch Freizeit ausgeglichen. Soweit ein Ausgleich durch Freizeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist, kann Beamtinnen und Beamten nach § 50 Abs. 2 Satz 1, § 56a Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes ein finanzieller Ausgleich gewährt werden.(3) Werden Beamtinnen und Beamte während der Rufbereitschaft dienstlich tätig, ist die Zeit der dienstlichen Tätigkeit Arbeitszeit.
Dienstvergehen
§ 55 Dienstvergehen (§ 47 Beamtenstatusgesetz)(1) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es auch als Dienstvergehen, wenn sie einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis entgegen § 29 Abs. 2 oder § 30 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes oder den Verpflichtungen nach § 29 Abs. 4 und 5 des Beamtenstatusgesetzes schuldhaft nicht nachkommen oder wenn sie im Zusammenhang mit dem Bezug von Leistungen des Dienstherrn vorwerfbar falsche oder unvollständige Angaben machen.(2) § 47 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes gilt entsprechend für frühere Beamtinnen und Beamte, die mit Anspruch auf Altersgeld ausgeschieden sind.
Amtsbezeichnungen
§ 58 Amtsbezeichnungen(1) Die für das Dienstrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister setzt die Amtsbezeichnungen der Beamtinnen und Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfasst, darf nur einer Beamtin oder einem Beamten verliehen werden, die oder der ein solches Amt bekleidet.(2) Die Beamtin oder der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihr oder ihm übertragenen Amts; sie oder er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf die Beamtin oder der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen. Ist das neue Amt mit einem geringeren Endgrundgehalt verbunden, so darf neben der neuen Amtsbezeichnung diejenige des früheren Amts mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ geführt werden. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amts, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.(3) Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte darf die ihr oder ihm beim Eintritt in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen. Wird ihr oder ihm ein neues Amt übertragen, so erhält sie oder er die Amtsbezeichnung des neuen Amts; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt einschließlich der ruhegehaltfähigen und unwiderruflichen Stellenzulagen an wie das bisherige Amt, so gilt Abs. 2 Satz 3 entsprechend.
Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis
§ 59 Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis(1) Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig zu beurteilen. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Vorschriften über die dienstliche Beurteilung, insbesondere die Grundsätze der Beurteilung, den Inhalt, das Beurteilungsverfahren, die Zuständigkeiten und Ausnahmen von der Beurteilungspflicht, zu treffen.(2) Auf Antrag wird der Beamtin oder dem Beamten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder zum Zweck der Bewerbung bei einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber von der oder dem Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihr oder ihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die Leistungen Auskunft geben.
Arbeitszeit
§ 60 Arbeitszeit(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Arbeitszeit zu treffen. Die oberste Dienstbehörde kann ergänzende Regelungen über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, der Forstbeamtinnen und Forstbeamten, der Lehrkräfte, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen an öffentlichen Schulen sowie an der Landesfinanzschule Hessen und der Ausbildungsstätte für den mittleren Justizdienst, der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes, der Beamtinnen und Beamten beim Landesamt für Verfassungsschutz und der Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugsdienstes treffen.(2) Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden. Hierbei darf in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten.(3) Zur Sicherung der Unterrichtsversorgung kann die Kultusministerin oder der Kultusminister durch Rechtsverordnung eine ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit für Lehrkräfte, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen in der Weise festlegen, dass bis zum 31. Juli 2008 die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung um eine Unterrichtsstunde erhöht und ab einem in der Rechtsverordnung festzulegenden Zeitpunkt durch Senkung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung in der Regel jahrgangsweise ausgeglichen wird. Darin kann auch geregelt werden, dass auf Antrag der Ausgleich auch durch andere Formen des Zeitausgleichs oder eine besondere Ausgleichszahlung erfolgen kann.(4) Soweit durch Rechtsverordnung nach Abs. 1 Satz 1 ein Arbeitszeitkonto vorgesehen ist, auf dem ein bestimmter Teil der Arbeitszeit gutgeschrieben und zu einem späteren Zeitpunkt durch Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung ausgeglichen wird, kann dort auch geregelt werden, dass im Falle der endgültigen Verhinderung des Zeitausgleichs auf Antrag eine besondere Ausgleichszahlung erfolgen kann.
Politische Beamtinnen und Beamte
§ 7 Politische Beamtinnen und Beamte (§ 30 Beamtenstatusgesetz)(1) Ämter im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes sind die Ämter1. der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,2. der Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten,3. der Leiterin oder des Leiters des Landesamts für Verfassungsschutz,4. der Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten,5. der Landespolizeipräsidentin oder des Landespolizeipräsidenten,6. der Präsidentin oder des Präsidenten des Hessischen Landeskriminalamts.(2) § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 4, § 19, § 20 Abs. 1 und § 21 sind auf die in Abs. 1 genannten Ämter nicht anzuwenden. Nach § 23 Abs. 2 Nr. 5 festgesetzte Höchstaltersgrenzen für die Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Landesdienst gelten nicht für die Besetzung der in Abs. 1 genannten Ämter.
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
§ 73 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten(1) Beamtinnen und Beamte bedürfen, soweit sie nicht nach § 72 zur Übernahme verpflichtet sind, der vorherigen Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde1. zur Übernahme eines Nebenamts, einer Testamentsvollstreckung, einer entgeltlichen sowie einer nicht für Angehörige wahrzunehmenden unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft,2. zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, insbesondere einer Tätigkeit in einem Schiedsgericht oder Preisgericht, zur Erstattung von Gutachten, zur Übernahme von Forschungsaufträgen, von Aufträgen zu Entwicklungsarbeiten, zur Erstellung von statischen Berechnungen, zur Übernahme der Oberleitung bei Bauten und der Bauführung, von Entwurfsaufträgen sowie von Aufträgen zu Befundberichten,3. zu einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit sowie zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder einem freien Beruf,4. zum Eintritt in den Vorstand, den Aufsichtsrat, den Verwaltungsrat, einen Beirat oder in eine sonstige Einrichtung einer Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens sowie zur Übernahme einer Treuhänderschaft.(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,2. die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann,6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten in der Woche acht Stunden überschreitet. Das Vorliegen eines Versagungsgrunds nach Satz 1 und 2 ist besonders zu prüfen, wenn abzusehen ist, dass die Entgelte und geldwerten Vorteile aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten im Kalenderjahr 30 Prozent der Jahresdienstbezüge der Beamtin oder des Beamten bei Vollzeitbeschäftigung überschreiten werden; das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.(3) Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen. Ist eine Tätigkeit nach Abs. 1 Nr. 4 durch Rechtsvorschrift übertragen, so gilt die Genehmigung als erteilt.(4) Nebentätigkeiten von geringem Umfang können durch Rechtsverordnung nach § 79 Satz 2 Nr. 1 von der Pflicht zur Genehmigung ausgenommen werden.
Ersatz von Sachschaden
§ 81 Ersatz von SachschadenSind bei einem auf äußerer Einwirkung beruhenden plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist (Unfall), Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so soll dafür in angemessenem Umfang Ersatz geleistet werden. Der Ersatz ist ausgeschlossen, wenn die Beamtin oder der Beamte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Bei Schäden an einem privaten Kraftfahrzeug, dessen Benutzung zur Durchführung einer Dienstreise angeordnet oder genehmigt wurde, kann auch in Fällen von grober Fahrlässigkeit Sachschadensersatz gewährt werden, wenn der Gesamtschaden mehr als 500 Euro beträgt. Anträge auf Gewährung von Sachschadensersatz sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Eintritt des Schadensereignisses schriftlich zu stellen. Sind durch eine erste Hilfeleistung nach einem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist der Beamtin oder dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. § 36 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
Aufbewahrungsfristen
§ 92 Aufbewahrungsfristen(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen, wenn1. die Beamtin oder der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahrs des Erreichens der jeweils geltenden Regelaltersgrenze, in den Fällen des § 32 dieses Gesetzes und des § 13 des Hessischen Disziplinargesetzes jedoch erst, wenn mögliche Empfängerinnen und Empfänger von Versorgung nicht mehr vorhanden sind,2. die Beamtin oder der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,3. nach dem Tod der Beamtin oder des Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Zahlungsverpflichtung entfallen ist.Satz 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend für frühere Beamtinnen und Beamte, die mit Anspruch auf Altersgeld ausgeschieden sind.(2) Unterlagen über1. Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub und Erkrankungen sind drei Jahre,2. Umzugs- und Reisekosten sechs Jahrenach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. Als Zweck, zu dem Unterlagen vorgelegt worden sind, gelten auch Verfahren, mit denen Rabatte oder Erstattungen geltend gemacht werden.(3) Versorgungsakten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind sie darüber hinaus bis zur rechnerischen Vollendung des 110. Lebensjahres oder bis zum Bekanntwerden des Ablebens der möglichen Anspruchsberechtigten aufzubewahren.(4) Personalakten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten, sofern sie nicht vom zuständigen Staatsarchiv übernommen werden.
Zusammensetzung
§ 99 Zusammensetzung(1) Die Landespersonalkommission besteht aus 18 Mitgliedern. Hiervon wird je ein Mitglied vom Ministerium des Innern und für Sport, vom Ministerium der Finanzen, vom Ministerium der Justiz, vom Kultusministerium und von der Staatskanzlei berufen. Zwei Mitglieder werden auf Vorschlag des Landesbezirks Hessen des Deutschen Gewerkschaftsbunds und jeweils ein Mitglied auf Vorschlag des Landesverbands Hessen des Deutschen Beamtenbunds, des Hessischen Städtetags, des Hessischen Landkreistags und des Hessischen Städte- und Gemeindebunds von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten berufen. Vertreterinnen und Vertreter anderer Beamtenorganisationen können auf Antrag von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Landespersonalkommission zu einzelnen Verhandlungspunkten beratend hinzugezogen werden. Die übrigen sieben Mitglieder wählt der Landtag nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts. Sämtliche Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode des Landtags berufen oder gewählt.(2) Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen oder zu wählen. Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus der Landespersonalkommission aus, so tritt das berufene oder gewählte stellvertretende Mitglied für den Rest der Amtszeit an seine Stelle.
Beihilfe
§ 80 Beihilfe(1) Anspruch auf Beihilfen haben1. Beamtinnen und Beamte und entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie frühere Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Amtszeit ausgeschieden sind,3. Witwen und Witwer sowie hinterbliebene Lebenspartnerinnen und hinterbliebene Lebenspartner und4. Waisen,wenn und solange sie Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse aufgrund gesetzlichen Anspruchs, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten oder nur deswegen nicht erhalten, weil diese wegen der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsbestimmungen nicht gezahlt werden. Den in Satz 1 genannten Personen werden Beihilfen auch zu den Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger gewährt. Berücksichtigungsfähige Angehörige der beihilfeberechtigten Person sind1. die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner; ihre Aufwendungen nach den §§ 6 bis 11a der Hessischen Beihilfenverordnung sind beihilfefähig, soweit deren oder dessen Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498), in der jeweils geltenden Fassung, im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags das Zweifache des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommenssteuergesetzes nicht übersteigt, sowie2. ihre im Familienzuschlag nach dem Hessischen Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder; befinden sich Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in Schul- oder Berufsausbildung, sind sie für bis zu einem Jahr weiter berücksichtigungsfähig, wenn die Ausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes in der Fassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614), einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), unterbrochen oder verzögert worden ist.Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der in Satz 3 genannten Angehörigen regelt die Rechtsverordnung nach Abs. 5. In der Verordnung nach Abs. 5 kann geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen auch andere natürliche und juristische Personen als Beihilfeberechtigte gelten.(2) Ein Anspruch auf Beihilfe besteht außerdem während1. Elternzeit,2. Beurlaubung aus familiären Gründen nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für die Höchstdauer von drei Jahren je Kind,3. Beurlaubung aus familiären Gründen nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 für die Höchstdauer von insgesamt drei Jahren,4. Beurlaubungen nach § 64b bis zur Höchstdauer von sechs Monaten für jeden pflegebedürftigen Angehörigen,5. Sonderurlaub aus wichtigem Grund zur Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase entsprechend § 3 Abs. 6 des Pflegezeitgesetzes bis zur Höchstdauer von drei Monaten für jeden pflegebedürftigen Angehörigen.Im Falle des Satz 1 Nr. 2 werden Zeiten einer Elternzeit auf die Höchstdauer angerechnet. Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte Anspruch auf Beihilfe als berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer beihilfeberechtigten Person hat oder sie oder er in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613), versichert ist. Abweichend von Satz 1 kann durch Rechtsverordnung nach Abs. 5 die Gewährung von Beihilfen auch für weitere Zeiträume zugelassen werden, in denen keine laufenden Bezüge gezahlt werden.(3) Beihilfen werden in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge, zur Früherkennung von Krankheiten, bei Schutzimpfungen, nicht rechtswidrigen Sterilisationen und nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbrüchen gewährt. Beihilfefähig sind die Aufwendungen nach Satz 1 für Maßnahmen, die medizinisch notwendig und in ihrer Wirksamkeit nachgewiesen sind, bei denen die Leistungserbringung nach einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode erfolgt und die wirtschaftlich angemessen sind. Daneben kann durch Rechtsverordnung nach Abs. 5 die Beihilfefähigkeit vom Vorliegen bestimmter medizinischer Indikationen abhängig gemacht werden.(4) Die Beihilfe bemisst sich nach einem Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz).(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen, insbesondere über die Gewährung von Beihilfen nach Abs. 3 einschließlich der Art und des Umfangs der beihilfefähigen Aufwendungen, des Zusammentreffens mehrerer Beihilfeberechtigungen und der Begrenzung der Beihilfen bei von dritter Seite zustehenden Leistungen, über Selbstbeteiligungen und Eigenanteile, die Gewährung von Beihilfen für Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung gegen Zahlung eines monatlichen Beitrags und einer zusätzlichen Eigenbeteiligung bei der Wahlleistung „gesondert berechnete Unterkunft“ sowie zu dem Verfahren.(6) Zur Erfüllung seiner Pflichten nach Abs. 1 kann sich der Dienstherr geeigneter Stellen auch außerhalb des öffentlichen Dienstes nach den Art. 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72) in der jeweils geltenden Fassung bedienen und diesen die zur Beihilfebearbeitung erforderlichen Daten übermitteln. Die beauftragte Stelle darf die Daten, die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur für diesen Zweck verarbeiten. Die §§ 87 und 93 Abs. 2 gelten entsprechend. Die obersten Dienstbehörden der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können die Befugnisse nach Abs. 1 durch schriftliche Vereinbarung im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerium ganz oder teilweise auf eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen.
Übergangsregelung
§ 120a Übergangsregelung§ 7 Abs. 1 Nr. 6 findet keine Anwendung auf die Beamtin oder den Beamten, die oder der das Amt am 23. November 2021 innehat.
Zulassung zu den Laufbahnen
§ 15 Zulassung zu den Laufbahnen(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen in Übereinstimmung mit dem beamtenrechtlichen Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung zugeordnet. Die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist dabei zu beachten.(2) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern1. als Bildungsvoraussetzung a) der Abschluss einer Realschule oderb) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine abgeschlossene Berufsausbildung oderc) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oderd) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und 2. als sonstige Voraussetzung a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oderb) eine inhaltlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung, die vom für die Gestaltung der jeweiligen Laufbahn zuständigen Ministerium als Laufbahnbefähigung anerkannt wurde, oderc) eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit.Bei einem Einstieg in die Laufbahn des mittleren Dienstes in einem Amt der Besoldungsgruppe A 5 sind mindestens der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und ein Vorbereitungsdienst von in der Regel sechs Monaten zu fordern.(3) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern1. als Bildungsvoraussetzung a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oderb) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 4 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931) und 2. als sonstige Voraussetzung a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oderb) der erfolgreiche Abschluss eines Bachelorstudiums oder eines gleichwertigen Hochschulstudiums, die inhaltlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung entsprechen und vom für die Gestaltung der jeweiligen Laufbahn zuständigen Ministerium als Laufbahnbefähigung anerkannt wurden, oderc) der erfolgreiche Abschluss eines Bachelorstudiums oder eines gleichwertigen Hochschulstudiums und eine hauptberufliche Tätigkeit.Im Fall von Satz 1 Nr. 2 Buchst. b sind die sonstigen Voraussetzungen auch dann gegeben, wenn neben dem Studium erforderliche Ausbildungs- und Prüfungsteile bei einer Behörde absolviert werden, sofern die einschlägige Ausbildungs- und Prüfungsordnung das vorsieht.(4) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern1. als Bildungsvoraussetzung der erfolgreiche Abschluss eines Masterstudiums oder eines gleichwertigen Hochschulstudiums und2. als sonstige Voraussetzung a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oderb) eine hauptberufliche Tätigkeit.(5) Die Laufbahnbefähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst sowie für den gehobenen und den höheren Justizdienst hat, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.(6) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahnen zu vermitteln. Eine Berufsausbildung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b oder ein Studienabschluss nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b entspricht inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes, wenn1. die Berufsausbildung oder das Studium die wesentlichen Inhalte des Vorbereitungsdienstes in gleicher Breite und Tiefe vermitteln und2. die abschließende Prüfung der entsprechenden Laufbahnprüfung gleichwertig ist.
Zulassung zu den Laufbahnen
§ 15 Zulassung zu den Laufbahnen(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen in Übereinstimmung mit dem beamtenrechtlichen Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung zugeordnet. Die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist dabei zu beachten.(2) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern1. als Bildungsvoraussetzung a) der Abschluss einer Realschule oderb) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine abgeschlossene Berufsausbildung oderc) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oderd) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und 2. als sonstige Voraussetzung a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oderb) eine inhaltlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung, die vom für die Gestaltung der jeweiligen Laufbahn zuständigen Ministerium als Laufbahnbefähigung anerkannt wurde, oderc) eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit.Bei einem Einstieg in die Laufbahn des mittleren Dienstes in einem Amt der Besoldungsgruppe A 6 als Erste Justizhauptwachtmeisterin oder Erster Justizhauptwachtmeister sind mindestens der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und ein Vorbereitungsdienst von in der Regel sechs Monaten zu fordern.(3) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern1. als Bildungsvoraussetzung a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oderb) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 4 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931) und 2. als sonstige Voraussetzung a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oderb) der erfolgreiche Abschluss eines Bachelorstudiums oder eines gleichwertigen Hochschulstudiums, die inhaltlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung entsprechen und vom für die Gestaltung der jeweiligen Laufbahn zuständigen Ministerium als Laufbahnbefähigung anerkannt wurden, oderc) der erfolgreiche Abschluss eines Bachelorstudiums oder eines gleichwertigen Hochschulstudiums und eine hauptberufliche Tätigkeit.Im Fall von Satz 1 Nr. 2 Buchst. b sind die sonstigen Voraussetzungen auch dann gegeben, wenn neben dem Studium erforderliche Ausbildungs- und Prüfungsteile bei einer Behörde absolviert werden, sofern die einschlägige Ausbildungs- und Prüfungsordnung das vorsieht.(4) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern1. als Bildungsvoraussetzung der erfolgreiche Abschluss eines Masterstudiums oder eines gleichwertigen Hochschulstudiums und2. als sonstige Voraussetzung a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oderb) eine hauptberufliche Tätigkeit.(5) Die Laufbahnbefähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst sowie für den gehobenen und den höheren Justizdienst hat, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.(6) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahnen zu vermitteln. Eine Berufsausbildung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b oder ein Studienabschluss nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b entspricht inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes, wenn1. die Berufsausbildung oder das Studium die wesentlichen Inhalte des Vorbereitungsdienstes in gleicher Breite und Tiefe vermitteln und2. die abschließende Prüfung der entsprechenden Laufbahnprüfung gleichwertig ist.
Hinausschieben der Altersgrenze
§ 34 Hinausschieben der Altersgrenze(1) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag oder mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten über die Altersgrenze hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 70. Lebensjahr. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.(2) Der Antrag nach Abs. 1 ist spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
§ 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 5 Beamtenstatusgesetz)(1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und des Beamtenstatusgesetzes mit folgenden Maßgaben:1. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres können Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte verabschiedet werden; sie sind zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gegeben sind.2. Nicht angewandt werden die §§ 25, 26, 59 Abs. 1 und die §§ 71 bis 77 dieses Gesetzes sowie die §§ 14, 15 und 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Beamtenstatusgesetzes.(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 52 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218).(3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.
Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis
§ 59 Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit sind regelmäßig zu beurteilen. Das Erfordernis der Regelmäßigkeit gilt nicht für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, einschließlich der Schulleitung, sowie für hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder an den Studienseminaren. Alle Beamtinnen und Beamte sind zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern. Die dienstliche Beurteilung ist mit einem Gesamturteil unter Würdigung aller Einzelmerkmale abzuschließen. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für die dienstliche Beurteilung sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über1. die Zeitabstände zwischen den Beurteilungen nach Satz 1,2. die Ausnahmen von der Beurteilungspflicht,3. den Inhalt der dienstlichen Beurteilungen,4. die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs und die Zuständigkeit für die Regelung von Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens sowie5. die Anlässe der dienstlichen Beurteilungen nach Satz 3.(2) Auf Antrag wird der Beamtin oder dem Beamten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder zum Zweck der Bewerbung bei einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber von der oder dem Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihr oder ihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die Leistungen Auskunft geben.
Beamtinnen und Beamte auf Zeit
§ 6 Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§§ 4 und 6 Beamtenstatusgesetz)(1) Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.(2) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann nur in den gesetzlich bestimmten Fällen begründet werden. Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit finden § 8 Abs. 2 und die §§ 13 bis 23 sowie 59 Abs. 1 keine Anwendung.(3) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind Beamtinnen und Beamte auf Zeit verpflichtet, nach Ablauf ihrer Amtszeit das Amt weiterzuführen, wenn sie unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder in dasselbe Amt berufen werden sollen und bei Ablauf der Amtszeit das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Kommt die Beamtin oder der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, so ist sie oder er mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen.(4) Werden Beamtinnen und Beamte auf Zeit im Anschluss an ihre Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.(5) Beamtinnen und Beamte auf Zeit sind mit Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen, wenn sie nicht erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen werden und nicht in den Ruhestand treten.(6) Ist die Amtszeit einer Beamtin oder eines Beamten auf Zeit bei Vollendung des 67. Lebensjahres noch nicht beendet, so tritt sie oder er mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er das 67. Lebensjahr vollendet hat, in den Ruhestand, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Politische Beamtinnen und Beamte
§ 7 Politische Beamtinnen und Beamte (§ 30 Beamtenstatusgesetz)(1) Ämter im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes sind die Ämter1. der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,2. der Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten,3. der Leiterin oder des Leiters des Landesamts für Verfassungsschutz,4. der Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten,5. der Landespolizeipräsidentin oder des Landespolizeipräsidenten,6. der Präsidentin oder des Präsidenten des Hessischen Landeskriminalamts.(2) § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 4, § 19, § 20 Abs. 1 und sowie die §§ 21 und 59 Abs. 1 Satz 1 sind auf die in Abs. 1 genannten Ämter nicht anzuwenden. Nach § 23 Abs. 2 Nr. 5 festgesetzte Höchstaltersgrenzen für die Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Landesdienst gelten nicht für die Besetzung der in Abs. 1 genannten Ämter.
Feuerwehr
§ 113 FeuerwehrFür die Beamtinnen und Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst gelten die §§ 107 und 110 bis 112 entsprechend. § 112 Abs. 3 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit im feuerwehrtechnischen Dienst entsprechende Zeiten im Schicht- oder Wechselschichtdienst oder regelmäßig im Einsatzdienst einer Wachabteilung tätig gewesen sind. Die Gemeinden können Beamtinnen und Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst, die sich im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, unentgeltliche Heilfürsorge gewähren.
Anträge, Beschwerden
§ 104 Anträge, Beschwerden(1) Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen. Hierbei haben sie den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.(2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Vorgesetzte oder einen Vorgesetzten, so kann sie unmittelbar bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten eingereicht werden.(3) Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vom 31. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 140) vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit.
Verordnungsermächtigung
§ 23 Verordnungsermächtigung(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Laufbahnen und die für die Übertragung eines Amts erforderliche Vorbildung und Ausbildung der Beamtinnen und Beamten nach den Grundsätzen der §§ 13 bis 22 zu treffen. Insbesondere regelt sie darin 1. die Gestaltung der Laufbahnen,2. die näheren Einzelheiten der Zulassung zu den Laufbahnen,3. den Erwerb der Laufbahnbefähigung,4. die Ausgestaltung und Ableistung der Vorbereitungsdienste und der Laufbahnprüfungen, insbesondere die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, dessen Dauer und Verlängerung sowie die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst, soweit die Regelung der Dauer des Vorbereitungsdienstes und der Anrechnung nicht einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach Abs. 3 überlassen bleibt,5. die Notenstufen für Prüfungen im Vorbereitungsdienst,6. die Notwendigkeit einer besonderen Ausbildung und Prüfung für besondere Aufgabenbereiche in einer Laufbahn,7. die Probezeit, deren Verkürzung und Verlängerung sowie die Anrechnung von Zeiten beruflicher Tätigkeit,8. die näheren Einzelheiten des Aufstiegs, insbesondere die an die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu stellenden Anforderungen; die Ablegung einer Prüfung kann vorgesehen werden,9. Nachteilsausgleich und Ausgleichsmaßnahmen zugunsten von schwerbehinderten Menschen. (2) In der Rechtsverordnung nach Abs. 1 kann die Landesregierung auch Regelungen treffen über die 1. Abweichungen von der grundsätzlichen Zuordnung der Laufbahngruppen nach § 13 Abs. 3 Satz 1,2. Wechsel von Laufbahnzweigen nach Maßgabe des § 13 Abs. 4,3. Zulassung von Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 2 bis 4,4. Festsetzung von Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, soweit dieser nicht Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist,5. Festsetzung von Höchstaltersgrenzen für die Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten,6. Zulassung von Ausnahmen vom Verbot der Beförderung während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit a) für Beamtinnen oder Beamte, die bereits während der Probezeit hervorragende Leistungen erbringen,b) zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der Geburt oder Betreuung eines Kindes unter achtzehn Jahren oder infolge der Pflege einer oder eines Angehörigen oderc) zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge Wehrdienstes oder eines diesem gleichgestellten Dienstes und 7. Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern, die sich nicht einer durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Ausbildung unterzogen haben, in Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst; in der Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass für die Einstellung dieser Bewerberinnen und Bewerber die Zustimmung des Fachministeriums, der Direktorin oder des Direktors des Landespersonalamts und der Landespersonalkommission erforderlich ist; bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann die Zustimmung der Landespersonalkommission nur gefordert werden, wenn sie für einzelne Verwaltungsbereiche oder bestimmte Fachrichtungen erteilt werden soll; gesetzliche Laufbahnvorschriften bleiben unberührt. (3) Die Fachministerin oder der Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Ausbildung und Prüfung im Einvernehmen mit dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium sowie der Direktorin oder dem Direktor des Landespersonalamts und der Landespersonalkommission zu treffen. Versagt die Landespersonalkommission die Zustimmung, so entscheidet die Landesregierung. Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die einen Studiengang einer Fachhochschule regeln, sind im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst zu erlassen. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die Landesregierung. In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sollen, unter Berücksichtigung der Regelungen der Laufbahnverordnungen, insbesondere geregelt werden 1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung,2. die Ausgestaltung der Ausbildung, einschließlich der theoretischen und praktischen Ausbildung,3. die Anrechnung von Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit sowie sonstiger Zeiten auf die Dauer der Ausbildung,4. die Durchführung von Zwischenprüfungen,5. die Durchführung von Prüfungen,6. die Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen sowie die Rechtsfolgen bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung,7. die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten. In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ist nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 zu bestimmen, in welchem Rechtsverhältnis die Ausbildung durchgeführt wird. In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kann die nähere Ausgestaltung des Anerkennungsverfahrens nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b geregelt werden.(4) Die Fachministerin oder der Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Beschränkungen und die Zulassung zum Vorbereitungsdienst nach § 17 Abs. 2 zu treffen. Sie oder er erlässt dabei insbesondere Vorschriften über 1. die Einzelheiten der Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern nach Eignung und fachlicher Leistung, Fällen besonderer Härte und der Dauer der Zeit seit der ersten Antragstellung; dabei kann für die Auswahl unter ranggleichen Bewerberinnen und Bewerbern auch die Entscheidung durch das Los vorgesehen werden,2. das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren,3. die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen und deren Verteilung nach Fachrichtungen und Verwendungsbereichen, wobei a) die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel,b) die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten der einzelnen Ausbildungsdienststellen undc) die Zahl der bei den einzelnen Ausbildungsdienststellen tätigen Ausbilderinnen und Ausbilder und die Art ihres Ausbildungsauftrags zu berücksichtigen sind.
Beihilfe
§ 80 Beihilfe(1) Anspruch auf Beihilfen haben1. Beamtinnen und Beamte und entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie frühere Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Amtszeit ausgeschieden sind,3. Witwen und Witwer sowie hinterbliebene Lebenspartnerinnen und hinterbliebene Lebenspartner und4. Waisen,wenn und solange sie Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse aufgrund gesetzlichen Anspruchs, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten oder die Zeiten ohne deren Bezug nicht länger als einen Monat andauern oder sie nur deswegen nicht erhalten, weil diese wegen der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsbestimmungen nicht gezahlt werden. Den in Satz 1 genannten Personen werden Beihilfen auch zu den Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger gewährt. Berücksichtigungsfähige Angehörige der beihilfeberechtigten Person sind1. die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner; ihre Aufwendungen nach den §§ 6 bis 11a der Hessischen Beihilfenverordnung sind beihilfefähig, soweit deren oder dessen Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498), in der jeweils geltenden Fassung, im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags das Zweifache des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommenssteuergesetzes nicht übersteigt, sowie2. ihre im Familienzuschlag nach dem Hessischen Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder; befinden sich Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in Schul- oder Berufsausbildung, sind sie für bis zu einem Jahr weiter berücksichtigungsfähig, wenn die Ausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes in der Fassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614), einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), unterbrochen oder verzögert worden ist.Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der in Satz 3 genannten Angehörigen regelt die Rechtsverordnung nach Abs. 5. In der Verordnung nach Abs. 5 kann geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen auch andere natürliche und juristische Personen als Beihilfeberechtigte gelten.(2) Ein Anspruch auf Beihilfe besteht außerdem während1. Elternzeit,2. Beurlaubung aus familiären Gründen nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für die Höchstdauer von drei Jahren je Kind,3. Beurlaubung aus familiären Gründen nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 für die Höchstdauer von insgesamt drei Jahren,4. Beurlaubungen nach § 64b bis zur Höchstdauer von sechs Monaten für jeden pflegebedürftigen Angehörigen,5. Sonderurlaub aus wichtigem Grund zur Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase entsprechend § 3 Abs. 6 des Pflegezeitgesetzes bis zur Höchstdauer von drei Monaten für jeden pflegebedürftigen Angehörigen,6. Beurlaubungen ohne Bezüge, Vergütung oder Lohn, wenn die oberste Dienstbehörde schriftlich ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat.Im Falle des Satz 1 Nr. 2 werden Zeiten einer Elternzeit auf die Höchstdauer angerechnet. Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte Anspruch auf Beihilfe als berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer beihilfeberechtigten Person hat oder sie oder er in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613), versichert ist. Abweichend von Satz 1 kann durch Rechtsverordnung nach Abs. 5 die Gewährung von Beihilfen auch für weitere Zeiträume zugelassen werden, in denen keine laufenden Bezüge gezahlt werden.(3) Beihilfen werden in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge, zur Früherkennung von Krankheiten, bei Schutzimpfungen, nicht rechtswidrigen Sterilisationen und nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbrüchen gewährt. Beihilfefähig sind die Aufwendungen nach Satz 1 für Maßnahmen, die medizinisch notwendig und in ihrer Wirksamkeit nachgewiesen sind, bei denen die Leistungserbringung nach einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode erfolgt und die wirtschaftlich angemessen sind. Daneben kann durch Rechtsverordnung nach Abs. 5 die Beihilfefähigkeit vom Vorliegen bestimmter medizinischer Indikationen abhängig gemacht werden.(4) Die Beihilfe bemisst sich nach einem Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz).(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen, insbesondere über die Gewährung von Beihilfen nach Abs. 3 einschließlich der Art und des Umfangs der beihilfefähigen Aufwendungen, des Zusammentreffens mehrerer Beihilfeberechtigungen und der Begrenzung der Beihilfen bei von dritter Seite zustehenden Leistungen, über Selbstbeteiligungen und Eigenanteile, die Gewährung von Beihilfen für Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung gegen Zahlung eines monatlichen Beitrags und einer zusätzlichen Eigenbeteiligung bei der Wahlleistung „gesondert berechnete Unterkunft“ sowie zu dem Verfahren.(6) Zur Erfüllung seiner Pflichten nach Abs. 1 kann sich der Dienstherr geeigneter Stellen auch außerhalb des öffentlichen Dienstes nach den Art. 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72) in der jeweils geltenden Fassung bedienen und diesen die zur Beihilfebearbeitung erforderlichen Daten übermitteln. Die beauftragte Stelle darf die Daten, die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur für diesen Zweck verarbeiten. Die §§ 87 und 93 Abs. 2 gelten entsprechend. Die obersten Dienstbehörden der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können die Befugnisse nach Abs. 1 durch schriftliche Vereinbarung im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerium ganz oder teilweise auf eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen.
(aufgehoben)
§ 118 (aufgehoben)
Politische Beamtinnen und Beamte
§ 7 Politische Beamtinnen und Beamte (§ 30 Beamtenstatusgesetz)(1) Ämter im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes sind die Ämter1. der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,2. der Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten,3. der Leiterin oder des Leiters des Landesamts für Verfassungsschutz,4. der Landespolizeipräsidentin oder des Landespolizeipräsidenten.(2) § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 4, § 19, § 20 Abs. 1 und sowie die §§ 21 und 59 Abs. 1 Satz 1 sind auf die in Abs. 1 genannten Ämter nicht anzuwenden. Nach § 23 Abs. 2 Nr. 5 festgesetzte Höchstaltersgrenzen für die Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Landesdienst gelten nicht für die Besetzung der in Abs. 1 genannten Ämter.
Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG
§ 16 Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund 1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung der Kommission vom 11. Juli 2012 (ABl. EU Nr. L 180 S. 9), oder2. eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrags, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, anerkannt werden.(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden. (3) Das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581) findet keine Anwendung.
Beamtinnen und Beamte auf Zeit
§ 6 Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§§ 4 und 6 Beamtenstatusgesetz)(1) Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann nur in den gesetzlich bestimmten Fällen begründet werden. Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit finden § 8 Abs. 2 und die §§ 13 bis 23 keine Anwendung.(3) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind Beamtinnen und Beamte auf Zeit verpflichtet, nach Ablauf ihrer Amtszeit das Amt weiterzuführen, wenn sie unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder in dasselbe Amt berufen werden sollen und bei Ablauf der Amtszeit das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Kommt die Beamtin oder der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, so ist sie oder er mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen. (4) Werden Beamtinnen und Beamte auf Zeit im Anschluss an ihre Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. (5) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, treten Beamtinnen und Beamte auf Zeit nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie nicht entlassen oder im Anschluss an ihre Amtszeit erneut in dasselbe oder ein höherwertiges Amt berufen werden. (6) Ist die Amtszeit einer Beamtin oder eines Beamten auf Zeit bei Vollendung des 67. Lebensjahres noch nicht beendet, so tritt sie oder er mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er das 67. Lebensjahr vollendet hat, in den Ruhestand, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Beihilfe
§ 80 Beihilfe(1) Anspruch auf Beihilfen haben 1. Beamtinnen und Beamte und entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie frühere Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Amtszeit ausgeschieden sind,3. Witwen und Witwer sowie hinterbliebene Lebenspartnerinnen und hinterbliebene Lebenspartner und4. Waisen, wenn und solange sie Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse aufgrund gesetzlichen Anspruchs, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten oder nur deswegen nicht erhalten, weil diese wegen der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsbestimmungen nicht gezahlt werden. Den in Satz 1 genannten Personen werden Beihilfen auch zu den Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger gewährt. Berücksichtigungsfähige Angehörige sind die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner der beihilfeberechtigten Person sowie ihre im Familienzuschlag nach dem Hessischen Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der in Satz 3 genannten Angehörigen regelt die Rechtsverordnung nach Abs. 5. In der Verordnung nach Abs. 5 kann geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen auch andere natürliche und juristische Personen als Beihilfeberechtigte gelten. (2) Ein Anspruch auf Beihilfe besteht außerdem während 1. Elternzeit,2. Beurlaubung aus familiären Gründen für die Höchstdauer von drei Jahren,3. Beurlaubungen, die den Regelungen des Pflegezeitgesetzes entsprechen, bis zur Höchstdauer von sechs Monaten für jeden pflegebedürftigen Angehörigen. Im Falle des Satz 1 Nr. 2 werden Zeiten einer Elternzeit auf die Höchstdauer angerechnet. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte Anspruch auf Beihilfe als berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer beihilfeberechtigten Person hat oder sie oder er in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613), versichert ist. Abweichend von Satz 1 kann durch Rechtsverordnung nach Abs. 5 die Gewährung von Beihilfen auch für weitere Zeiträume zugelassen werden, in denen keine laufenden Bezüge gezahlt werden. (3) Beihilfen werden in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge, zur Früherkennung von Krankheiten, bei Schutzimpfungen, nicht rechtswidrigen Sterilisationen und nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbrüchen gewährt. Beihilfefähig sind die Aufwendungen nach Satz 1 für Maßnahmen, die medizinisch notwendig und in ihrer Wirksamkeit nachgewiesen sind, bei denen die Leistungserbringung nach einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode erfolgt und die wirtschaftlich angemessen sind. Daneben kann durch Rechtsverordnung nach Abs. 5 die Beihilfefähigkeit vom Vorliegen bestimmter medizinischer Indikationen abhängig gemacht werden. (4) Die Beihilfe bemisst sich nach einem Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). (5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen, insbesondere über die Gewährung von Beihilfen nach Abs. 3 einschließlich der Art und des Umfangs der beihilfefähigen Aufwendungen, des Zusammentreffens mehrerer Beihilfeberechtigungen und der Begrenzung der Beihilfen bei von dritter Seite zustehenden Leistungen, über Selbstbeteiligungen und Eigenanteile, die Gewährung von Beihilfen für Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung gegen Zahlung eines monatlichen Beitrags und einer zusätzlichen Eigenbeteiligung bei der Wahlleistung „gesondert berechnete Unterkunft“ sowie zu dem Verfahren. (6) Zur Erfüllung seiner Pflichten nach Abs. 1 kann sich der Dienstherr geeigneter Stellen auch außerhalb des öffentlichen Dienstes bedienen und diesen die zu Beihilfebearbeitung erforderlichen Daten übermitteln. Die beauftragte Stelle darf die Daten, die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur für diesen Zweck verarbeiten. Die §§ 87 und 93 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie § 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208), gelten entsprechend.
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz regelt das Recht der Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit es nicht abschließend im Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), in der jeweils geltenden Fassung geregelt ist und soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen, Beamten, Seelsorgerinnen und Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln.(3) § 27 sowie die §§ 69 und 70, soweit sie nicht den Erholungsurlaub betreffen, und § 81a gelten entsprechend für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes. Günstigere tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
Auswahl, Stellenausschreibung
§ 10 Auswahl, Stellenausschreibung (§ 9 Beamtenstatusgesetz)(1) Für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber gelten die Kriterien des § 9 des Beamtenstatusgesetzes.(2) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist aufgrund einer ärztlichen Untersuchung festzustellen; § 39 gilt entsprechend. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn bereits ein Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht.(3) Die Bewerberinnen und Bewerber sollen durch Stellenausschreibungen ermittelt werden. Für die Landesverwaltung kann die oberste Dienstbehörde, im Übrigen die obere Aufsichtsbehörde, allgemeine Ausnahmen zulassen. Untersteht eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts unmittelbar der Aufsicht einer Behörde der Landesverwaltung in der Mittelstufe, kann diese Behörde allgemeine Ausnahmen zulassen.(4) Die gesetzlichen Vorschriften über die Eignung, Vorbildung und Auswahl von Beamtinnen und Beamten auf Zeit bleiben unberührt.
Rechtsstellung
§ 107 Rechtsstellung(1) [1]Für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.(2) [2]Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören, wird durch die Laufbahnvorschriften bestimmt.(3) Die für das Dienstrecht der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes und die dienstliche Beurteilung für den Polizeivollzugsdienst im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor des Landespersonalamts abweichend von den §§ 14 bis 23 und § 59 Abs. 1 Satz 2 durch Rechtsverordnung zu regeln.
Mehrarbeit im Polizeivollzugsdienst
§ 112a Mehrarbeit im PolizeivollzugsdienstWerden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen innerhalb von zwölf Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte Mehrarbeitsvergütung nach § 56a des Hessischen Besoldungsgesetzes erhalten.
Erstattung von Studiengebühren
§ 116 Erstattung von Studiengebühren(1) Wechselt eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Zeit vom Beginn ihres oder seines Vorbereitungsdienstes bis zum Ablauf von fünf Jahren nach ihrer oder seiner Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe in dieselbe oder eine entsprechende Laufbahn bei einem anderen Dienstherrn im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, so hat der neue Dienstherr dem bisherigen Dienstherrn die für das Studium der Beamtin oder des Beamten an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung angefallenen Gebühren zu erstatten. Dies gilt auch dann, wenn die ehemalige Beamtin oder der ehemalige Beamte beim neuen Dienstherrn in einem Arbeitsverhältnis mindestens gleichwertig beschäftigt wird. Der neue Dienstherr hat dem bisherigen Dienstherrn einen Dienstherrnwechsel im Sinne von Satz 1 und 2 unverzüglich mitzuteilen. (2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn 1. der Ausbildungsdienstherr die Beamtin oder den Beamten nach der Ableistung des Vorbereitungsdienstes aus Gründen, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernimmt,2. der Dienstherrnwechsel zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erfolgt oder3. zwischen dem Ausscheiden der Beamtin oder des Beamten aus dem bisherigen Dienstverhältnis und der Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren liegt. (3) Ein mehrfacher Dienstherrnwechsel steht einer entsprechenden Anwendung des Abs. 1 nicht entgegen. (4) Der Erstattungsbetrag mindert sich für jedes volle Jahr, das die Beamtin oder der Beamte nach ihrer oder seiner Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe bei ihrem oder seinem bisherigen Dienstherrn Dienst geleistet hat, um ein Fünftel. § 58 Abs. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes bleibt unberührt.
Weitergeltung von Vorschriften
§ 120 Weitergeltung von Vorschriften(1) Die Verordnung über die Zusatzversicherung der staatlichen Arbeiter und Angestellten in Hessen vom 24. Dezember 1929 (Hess. Reg. Bl. 1930 S. 11) in der Fassung der Verordnung vom 16. Dezember 1933 (Hess. Reg. Bl. S. 251) ist mit den sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen anzuwenden.(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die am 28. Februar 2014 unentgeltliche Heilfürsorge aufgrund des Art. 5 § 3 des Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 1. Dezember 1976 (GVBl. I S. 448) in Verbindung mit § 191 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 25), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), erhalten haben, erhalten diese weiter, solange ihnen Dienstbezüge zustehen. Die nicht von Satz 1 erfassten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die am 28. Februar 2014 unentgeltliche Heilfürsorge erhalten haben, erhalten diese weiter, wenn und solange sie sich in der Besoldungsgruppe A 7 befinden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2018.
Beförderung, Aufstieg
§ 21 Beförderung, Aufstieg(1) Die Beamtin oder der Beamte darf nicht befördert werden 1. während der Probezeit und im gehobenen und im höheren Dienst vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit,2. im mittleren Dienst vor Ablauf eines Jahres, im gehobenen und im höheren Dienst vor Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Beförderung, es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden. Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens dreimonatige Erprobungszeit voraus. Ein Amt, das regelmäßig zu durchlaufen ist, darf nicht übersprungen werden. Die Ämter der Besoldungsordnung A sind regelmäßig zu durchlaufen. (2) Über Ausnahmen von Abs. 1 entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit dem für die Dienstaufsicht zuständigen Ministerium und im Benehmen mit der Landespersonalkommission, soweit sie nicht nach § 23 Abs. 2 Nr. 6 durch Rechtsverordnung geregelt sind. Erhebt die Landespersonalkommission Bedenken, so entscheidet die Landesregierung. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bedürfen Ausnahmen der Zustimmung der Direktorin oder des Direktors des Landespersonalamts und der obersten Dienstbehörde. (3) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahn möglich.
Verordnungsermächtigung
§ 23 Verordnungsermächtigung(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Laufbahnen und die für die Übertragung eines Amts erforderliche Vorbildung und Ausbildung der Beamtinnen und Beamten nach den Grundsätzen der §§ 13 bis 22 zu treffen. Insbesondere regelt sie darin1. die Gestaltung der Laufbahnen,2. die näheren Einzelheiten der Zulassung zu den Laufbahnen,3. den Erwerb der Laufbahnbefähigung,4. die Ausgestaltung und Ableistung der Vorbereitungsdienste und der Laufbahnprüfungen, insbesondere die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, dessen Dauer und Verlängerung sowie die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst, soweit die Regelung der Dauer des Vorbereitungsdienstes und der Anrechnung nicht einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach Abs. 3 überlassen bleibt,5. die Notenstufen für Prüfungen im Vorbereitungsdienst,6. die Notwendigkeit einer besonderen Ausbildung und Prüfung für besondere Aufgabenbereiche in einer Laufbahn,7. die Probezeit, deren Verkürzung und Verlängerung sowie die Anrechnung von Zeiten beruflicher Tätigkeit,8. die näheren Einzelheiten des Aufstiegs, insbesondere die an die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu stellenden Anforderungen; die Ablegung einer Prüfung kann vorgesehen werden,9. Nachteilsausgleich und Ausgleichsmaßnahmen zugunsten von schwerbehinderten Menschen.(2) In der Rechtsverordnung nach Abs. 1 kann die Landesregierung auch Regelungen treffen über die1. Abweichungen von der grundsätzlichen Zuordnung der Laufbahngruppen nach § 13 Abs. 3 Satz 1,2. Wechsel von Laufbahnzweigen nach Maßgabe des § 13 Abs. 4,3. Zulassung von Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 2 bis 4,4. Festsetzung von Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, soweit dieser nicht Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist,5. Festsetzung von Höchstaltersgrenzen für die Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten,6. Zulassung von Ausnahmen vom Verbot der Beförderung während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit a) für Beamtinnen oder Beamte, die bereits während der Probezeit hervorragende Leistungen erbringen,b) zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der Geburt oder Betreuung eines Kindes unter achtzehn Jahren oder infolge der Pflege einer oder eines Angehörigen oderc) zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge Wehr-, Zivil- oder Freiwilligendienstes und 7. Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern, die sich nicht einer durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Ausbildung unterzogen haben, in Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst; in der Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass für die Einstellung dieser Bewerberinnen und Bewerber die Zustimmung des Fachministeriums, der Direktorin oder des Direktors des Landespersonalamts und der Landespersonalkommission erforderlich ist; bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann die Zustimmung der Landespersonalkommission nur gefordert werden, wenn sie für einzelne Verwaltungsbereiche oder bestimmte Fachrichtungen erteilt werden soll; gesetzliche Laufbahnvorschriften bleiben unberührt.(3) Die Fachministerin oder der Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Ausbildung und Prüfung im Einvernehmen mit dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium sowie der Direktorin oder dem Direktor des Landespersonalamts und der Landespersonalkommission zu treffen. Versagt die Landespersonalkommission die Zustimmung, so entscheidet die Landesregierung. Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die einen Studiengang einer Fachhochschule regeln, sind im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst zu erlassen. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die Landesregierung. In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sollen, unter Berücksichtigung der Regelungen der Laufbahnverordnungen, insbesondere geregelt werden1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung,2. die Ausgestaltung der Ausbildung, einschließlich der theoretischen und praktischen Ausbildung,3. die Anrechnung von Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit sowie sonstiger Zeiten auf die Dauer der Ausbildung,4. die Durchführung von Zwischenprüfungen,5. die Durchführung von Prüfungen,6. die Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen sowie die Rechtsfolgen bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung,7. die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten.In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ist nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 zu bestimmen, in welchem Rechtsverhältnis die Ausbildung durchgeführt wird. In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kann die nähere Ausgestaltung des Anerkennungsverfahrens nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b geregelt werden.(4) Die Fachministerin oder der Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Beschränkungen und die Zulassung zum Vorbereitungsdienst nach § 17 Abs. 2 zu treffen. Sie oder er erlässt dabei insbesondere Vorschriften über1. die Einzelheiten der Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern nach Eignung und fachlicher Leistung, Fällen besonderer Härte und der Dauer der Zeit seit der ersten Antragstellung; dabei kann für die Auswahl unter ranggleichen Bewerberinnen und Bewerbern auch die Entscheidung durch das Los vorgesehen werden,2. das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren,3. die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen und deren Verteilung nach Fachrichtungen und Verwendungsbereichen, wobei a) die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel,b) die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten der einzelnen Ausbildungsdienststellen undc) die Zahl der bei den einzelnen Ausbildungsdienststellen tätigen Ausbilderinnen und Ausbilder und die Art ihres Ausbildungsauftrags zu berücksichtigen sind.
Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten
§ 3 Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten(1) Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn, in deren Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt. (2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist. (3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer der Beamtin oder dem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen darf. (4) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 20 Abs. 5 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Personen, die Partnerin oder der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sowie die Pflegekinder der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. (5) Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft richtet sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Ist eine Dienstvorgesetzte oder ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, so bestimmt für die Beamtinnen und Beamten des Landes die oberste Dienstbehörde, im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde, wer die Dienstvorgesetztenaufgaben wahrnimmt. Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nimmt die Behörde, bei der die Beamtin oder der Beamte zuletzt beschäftigt war, die Dienstvorgesetztenaufgaben wahr; die Regelungen des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. (6) Die Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen nach diesem Gesetz, nach Rechtsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes und nach dem Beamtenstatusgesetz trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, die oder der Dienstvorgesetzte. Zuständigkeiten der oder des Dienstvorgesetzten können von der obersten Dienstbehörde, auch teilweise, auf andere Behörden übertragen werden. Die Entscheidung über eine Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes trifft die oberste Dienstbehörde. (7) Die oberste Dienstbehörde kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, ihr durch dieses Gesetz oder durch Rechtsvorschrift aufgrund dieses Gesetzes übertragene Zuständigkeiten auf andere Stellen weiter übertragen. (8) Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die keine Behörden besitzen, treten an deren Stelle die zuständigen Organe oder Verwaltungsstellen.
Versetzung in den Ruhestand
§ 42 Versetzung in den Ruhestand(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 9 Abs. 2 und 3 für die Ernennung zuständig wäre. In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes erfolgt die Versetzung in den Ruhestand im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde.(2) Die Entscheidung, Beamtinnen und Beamte auf Probe nach § 28 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium. Zur Übertragung der Befugnis nach § 3 Abs. 7 bedarf es des Einvernehmens des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums. Das nach Satz 1 und 2 erforderliche Einvernehmen des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums entfällt für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände.(3) Die Verfügung ist der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.(4) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen nach den §§ 33 bis 35 und 40, mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist.
Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
§ 51 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (§ 42 Beamtenstatusgesetz)(1) Für die Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes ist die oberste Dienstbehörde oder die letzte oberste Dienstbehörde zuständig.(2) Für den Umfang des Herausgabeanspruchs nach § 42 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben.
Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen
§ 63 Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen(1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn sie oder er 1. ein Kind unter 18 Jahren oder2. eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. Die Pflegebedürftigkeit kann durch ärztliches Gutachten oder Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung nachgewiesen werden. (2) Einer Beamtin oder einem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst kann aus den in Abs. 1 genannten Gründen Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, soweit die Struktur der Ausbildung nicht entgegensteht und den unverzichtbaren Erfordernissen der Ausbildung Rechnung getragen wird. (3) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, mindestens aber 15 Stunden pro Woche bis zur Dauer von insgesamt 17 Jahren bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (4) § 62 Abs. 3 gilt entsprechend.(5) Es dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Teilzeitbeschäftigung nicht zuwiderlaufen.
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
§ 73 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten(1) Beamtinnen und Beamte bedürfen, soweit sie nicht nach § 72 zur Übernahme verpflichtet sind, der vorherigen Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde1. zur Übernahme eines Nebenamts, einer Testamentsvollstreckung, einer entgeltlichen sowie einer nicht für Angehörige wahrzunehmenden unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft,2. zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, insbesondere einer Tätigkeit in einem Schiedsgericht oder Preisgericht, zur Erstattung von Gutachten, zur Übernahme von Forschungsaufträgen, von Aufträgen zu Entwicklungsarbeiten, zur Erstellung von statischen Berechnungen, zur Übernahme der Oberleitung bei Bauten und der Bauführung, von Entwurfsaufträgen sowie von Aufträgen zu Befundberichten,3. zu einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit sowie zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder einem freien Beruf,4. zum Eintritt in den Vorstand, den Aufsichtsrat, den Verwaltungsrat, einen Beirat oder in eine sonstige Einrichtung einer Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens sowie zur Übernahme einer Treuhänderschaft.(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,2. die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann,6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten in der Woche acht Stunden überschreitet. Das Vorliegen eines Versagungsgrunds nach Satz 1 und 2 ist besonders zu prüfen, wenn abzusehen ist, dass die Entgelte und geldwerten Vorteile aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten im Kalenderjahr 30 Prozent der Jahresdienstbezüge der Beamtin oder des Beamten bei Vollzeitbeschäftigung überschreiten werden; das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.(3) Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen. Ist eine Tätigkeit nach Abs. 1 Nr. 4 durch Rechtsvorschrift übertragen, so gilt die Genehmigung als erteilt.(4) Nebentätigkeiten von geringem Umfang können durch Rechtsverordnung nach § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 von der Pflicht zur Genehmigung ausgenommen werden.
Beihilfe
§ 80 Beihilfe(1) Anspruch auf Beihilfen haben 1. Beamtinnen und Beamte und entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie frühere Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Amtszeit ausgeschieden sind,3. Witwen und Witwer sowie hinterbliebene Lebenspartnerinnen und hinterbliebene Lebenspartner und4. Waisen, wenn und solange sie Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse aufgrund gesetzlichen Anspruchs, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten oder nur deswegen nicht erhalten, weil diese wegen der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsbestimmungen nicht gezahlt werden. Den in Satz 1 genannten Personen werden Beihilfen auch zu den Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger gewährt. Berücksichtigungsfähige Angehörige sind die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner der beihilfeberechtigten Person sowie ihre im Familienzuschlag nach dem Hessischen Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der in Satz 3 genannten Angehörigen regelt die Rechtsverordnung nach Abs. 5. In der Verordnung nach Abs. 5 kann geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen auch andere natürliche und juristische Personen als Beihilfeberechtigte gelten. (2) Ein Anspruch auf Beihilfe besteht außerdem während 1. Elternzeit,2. Beurlaubung aus familiären Gründen nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für die Höchstdauer von drei Jahren je Kind,3. Beurlaubung aus familiären Gründen nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 für die Höchstdauer von insgesamt drei Jahren,4. Beurlaubungen, die den Regelungen des Pflegezeitgesetzes entsprechen, bis zur Höchstdauer von sechs Monaten für jeden pflegebedürftigen Angehörigen. Im Falle des Satz 1 Nr. 2 werden Zeiten einer Elternzeit auf die Höchstdauer angerechnet. Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte Anspruch auf Beihilfe als berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer beihilfeberechtigten Person hat oder sie oder er in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613), versichert ist. Abweichend von Satz 1 kann durch Rechtsverordnung nach Abs. 5 die Gewährung von Beihilfen auch für weitere Zeiträume zugelassen werden, in denen keine laufenden Bezüge gezahlt werden. (3) Beihilfen werden in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge, zur Früherkennung von Krankheiten, bei Schutzimpfungen, nicht rechtswidrigen Sterilisationen und nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbrüchen gewährt. Beihilfefähig sind die Aufwendungen nach Satz 1 für Maßnahmen, die medizinisch notwendig und in ihrer Wirksamkeit nachgewiesen sind, bei denen die Leistungserbringung nach einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode erfolgt und die wirtschaftlich angemessen sind. Daneben kann durch Rechtsverordnung nach Abs. 5 die Beihilfefähigkeit vom Vorliegen bestimmter medizinischer Indikationen abhängig gemacht werden. (4) Die Beihilfe bemisst sich nach einem Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). (5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen, insbesondere über die Gewährung von Beihilfen nach Abs. 3 einschließlich der Art und des Umfangs der beihilfefähigen Aufwendungen, des Zusammentreffens mehrerer Beihilfeberechtigungen und der Begrenzung der Beihilfen bei von dritter Seite zustehenden Leistungen, über Selbstbeteiligungen und Eigenanteile, die Gewährung von Beihilfen für Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung gegen Zahlung eines monatlichen Beitrags und einer zusätzlichen Eigenbeteiligung bei der Wahlleistung „gesondert berechnete Unterkunft“ sowie zu dem Verfahren. (6) Zur Erfüllung seiner Pflichten nach Abs. 1 kann sich der Dienstherr geeigneter Stellen auch außerhalb des öffentlichen Dienstes bedienen und diesen die zu Beihilfebearbeitung erforderlichen Daten übermitteln. Die beauftragte Stelle darf die Daten, die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur für diesen Zweck verarbeiten. Die §§ 87 und 93 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie § 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208), gelten entsprechend.
Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen
§ 81a Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen(1) Hat die Beamtin oder der Beamte wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter erleidet, einen Vollstreckungstitel über einen Anspruch auf Schmerzensgeld über einen Betrag von mindestens 500 Euro gegen einen Dritten erlangt, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen, wenn die Vollstreckung erfolglos geblieben ist. Dies gilt nicht, soweit der Schmerzensgeldbetrag objektiv unverhältnismäßig zu den erlittenen immateriellen Schäden und deshalb der Höhe nach offensichtlich unangemessen ist.(2) Der Dienstherr soll die Erfüllungsübernahme verweigern, wenn aufgrund desselben Sachverhalts ein Unfallausgleich nach § 40 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes oder eine einmalige Unfallentschädigung nach § 49 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes gezahlt wird.(3) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Erlangung des Vollstreckungstitels schriftlich unter Nachweis des Vollstreckungsversuchs zu beantragen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen die Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.(4) Für Schmerzensgeldansprüche, für die vor dem 29. Dezember 2015 ein Vollstreckungstitel erlangt wurde, der nicht älter als drei Jahre ist, kann der Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem 29. Dezember 2015 gestellt werden.
Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG
§ 16 Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132), oder2. eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrags, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben,anerkannt werden.(2) Das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), findet mit Ausnahme der §§ 13b und 17 keine Anwendung.
Vorlage der Personalakte, Auskünfte an Dritte
§ 90 Vorlage der Personalakte, Auskünfte an Dritte(1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Ärztinnen und Ärzten, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten Satz 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen. (2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz rechtlicher Interessen von Dritten die Auskunftserteilung erfordert. Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. § 13b des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes bleibt unberührt.(3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.
Beihilfe
§ 80 Beihilfe(1) Anspruch auf Beihilfen haben 1. Beamtinnen und Beamte und entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie frühere Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Amtszeit ausgeschieden sind,3. Witwen und Witwer sowie hinterbliebene Lebenspartnerinnen und hinterbliebene Lebenspartner und4. Waisen, wenn und solange sie Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse aufgrund gesetzlichen Anspruchs, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten oder nur deswegen nicht erhalten, weil diese wegen der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsbestimmungen nicht gezahlt werden. Den in Satz 1 genannten Personen werden Beihilfen auch zu den Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger gewährt. Berücksichtigungsfähige Angehörige sind die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner der beihilfeberechtigten Person sowie ihre im Familienzuschlag nach dem Hessischen Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der in Satz 3 genannten Angehörigen regelt die Rechtsverordnung nach Abs. 5. In der Verordnung nach Abs. 5 kann geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen auch andere natürliche und juristische Personen als Beihilfeberechtigte gelten. (2) Ein Anspruch auf Beihilfe besteht außerdem während 1. Elternzeit,2. Beurlaubung aus familiären Gründen nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für die Höchstdauer von drei Jahren je Kind,3. Beurlaubung aus familiären Gründen nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 für die Höchstdauer von insgesamt drei Jahren,4. Beurlaubungen, die den Regelungen des Pflegezeitgesetzes entsprechen, bis zur Höchstdauer von sechs Monaten für jeden pflegebedürftigen Angehörigen. Im Falle des Satz 1 Nr. 2 werden Zeiten einer Elternzeit auf die Höchstdauer angerechnet. Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte Anspruch auf Beihilfe als berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer beihilfeberechtigten Person hat oder sie oder er in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613), versichert ist. Abweichend von Satz 1 kann durch Rechtsverordnung nach Abs. 5 die Gewährung von Beihilfen auch für weitere Zeiträume zugelassen werden, in denen keine laufenden Bezüge gezahlt werden. (3) Beihilfen werden in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge, zur Früherkennung von Krankheiten, bei Schutzimpfungen, nicht rechtswidrigen Sterilisationen und nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbrüchen gewährt. Beihilfefähig sind die Aufwendungen nach Satz 1 für Maßnahmen, die medizinisch notwendig und in ihrer Wirksamkeit nachgewiesen sind, bei denen die Leistungserbringung nach einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode erfolgt und die wirtschaftlich angemessen sind. Daneben kann durch Rechtsverordnung nach Abs. 5 die Beihilfefähigkeit vom Vorliegen bestimmter medizinischer Indikationen abhängig gemacht werden. (4) Die Beihilfe bemisst sich nach einem Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). (5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen, insbesondere über die Gewährung von Beihilfen nach Abs. 3 einschließlich der Art und des Umfangs der beihilfefähigen Aufwendungen, des Zusammentreffens mehrerer Beihilfeberechtigungen und der Begrenzung der Beihilfen bei von dritter Seite zustehenden Leistungen, über Selbstbeteiligungen und Eigenanteile, die Gewährung von Beihilfen für Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung gegen Zahlung eines monatlichen Beitrags und einer zusätzlichen Eigenbeteiligung bei der Wahlleistung „gesondert berechnete Unterkunft“ sowie zu dem Verfahren. (6) Zur Erfüllung seiner Pflichten nach Abs. 1 kann sich der Dienstherr geeigneter Stellen auch außerhalb des öffentlichen Dienstes nach den Art. 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72) in der jeweils geltenden Fassung bedienen und diesen die zur Beihilfebearbeitung erforderlichen Daten übermitteln. Die beauftragte Stelle darf die Daten, die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur für diesen Zweck verarbeiten. Die §§ 87 und 93 Abs. 2 gelten entsprechend.
Personaldatenverarbeitung, Inhalt und Führung der Personalakte sowie Zugang zur Personalakte
§ 86 Personaldatenverarbeitung, Inhalt und Führung der Personalakte sowie Zugang zur Personalakte (§ 50 Beamtenstatusgesetz)(1) Nicht Bestandteil der Personalakte nach § 50 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.(3) Die Verarbeitung von Personalaktendaten erfolgt ausschließlich durch Beschäftigte, die im Rahmen der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit es zu diesen Zwecken erforderlich ist. In einem automatisierten Personalverwaltungssystem ist neben den in Satz 1 genannten Zwecken auch zur Ausübung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen oder zur Erstellung von Auswertungen im Bereich der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft Beschäftigten übergeordneter Dienstbehörden die Verarbeitung von Personalaktendaten gestattet, soweit dies erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 und 2 ist eine Kenntnisnahme von Personalaktendaten zulässig, soweit diese im Rahmen der Datensicherung oder der Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebs eines automatisierten Personalverwaltungssystems nach dem Stand der Technik nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu vermeiden wäre. Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Satz 1 die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach den Art. 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung an einen Auftragsverarbeiter übertragen. Zugang zu Personalaktendaten haben ferner die mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Beschäftigten, soweit sie die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse nur auf diesem Weg und nicht durch Auskunft aus der Personalakte gewinnen können. Jede Einsichtnahme nach Satz 2 und 5 ist aktenkundig zu machen.(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen, Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie über ehemalige Beamtinnen und Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift oder eine Dienstvereinbarung dies erlaubt. Fragebögen, mit denen solche personenbezogene Daten erhoben werden, bedürfen der Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde.(5) Übermittlungen bei Strafverfahren nach § 49 des Beamtenstatusgesetzes sind an die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten oder die Vertretung im Amt zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.
Einsichts- und Auskunftsrecht
§ 89 Einsichts- und Auskunftsrecht(1) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte. Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 über den Inhalt der Personalakte kann auch in Form der Einsichtnahme erteilt werden.(2) Bevollmächtigten der Beamtinnen und Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten Satz 1 und 2 entsprechend.(3) Kopien sowie Informationen in einem gängigen elektronischen Format werden nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 auf Verlangen zur Verfügung gestellt, soweit der Schutz wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht entgegenstehen.(4) Beamtinnen und Beamte haben ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verwendet werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der oder des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist der Beamtin oder dem Beamten Auskunft zu erteilen.
Übermittlung der Personalakte, Auskünfte an Dritte
§ 90 Übermittlung der Personalakte, Auskünfte an Dritte(1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde zu übermitteln. Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Übermittlung zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Ärztinnen und Ärzten, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung übermittelt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten Satz 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Übermittlung abzusehen.(2) Auskünfte über den Inhalt der Personalakte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz rechtlicher Interessen von Dritten die Auskunftserteilung erfordert. Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. § 13b des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes bleibt unberührt.(3) Übermittlung und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.
Verarbeitung von Personalaktendaten in automatisierten Verfahren
§ 93 Verarbeitung von Personalaktendaten in automatisierten Verfahren(1) Personalaktendaten dürfen in automatisierten Verfahren nur für die in § 86 Abs. 3 genannten Zwecke verarbeitet werden. Im Übrigen ist ihre Übermittlung nur nach Maßgabe des § 90 zulässig. Ein Datenabruf in automatisierten Verfahren durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.(2) Personalaktendaten im Sinne des § 87 dürfen in automatisierten Verfahren nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet und genutzt werden.(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse in automatisierten Verfahren verarbeitet werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient.(4) Bei erstmaliger Speicherung ist der oder dem Betroffenen die Art der über sie oder ihn nach Abs. 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist sie oder er zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszwecks sowie der regelmäßigen Empfängerinnen und Empfänger und des Inhalts der Datenübermittlung in automatisierten Verfahren allgemein bekanntzugeben.(5) In automatisierten Verfahren gespeicherte Personalaktendaten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen des § 92 zu löschen, sofern nicht spezielle gesetzliche Vorschriften einen längeren Aufbewahrungszeitraum bestimmen.
Befugnisse des für das Dienstrecht zu- ständigen Ministeriums
§ 96 Befugnisse des für das Dienstrecht zu- ständigen Ministeriums(1) Das für das Dienstrecht zuständige Ministerium kann1. Grundsätze des Personalwesens entwickeln,2. Untersuchungen über das Personalwesen anstellen,3. für landesweite und ressortübergreifende Auswertungen Dateien über die Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie über Personen, die in einem vergleichbaren Rechtsverhältnis zum Land Hessen stehen, führen.(2) Für die Dateien nach Abs. 1 Nr. 3 dürfen die in den Personalsystemen des Landes gespeicherten Daten, die für Aufgaben nach Abs. 1 Nr. 1 oder 2 erforderlich sind, abgerufen werden. Die Daten dürfen für Verwaltungs- und Planungszwecke in automatisierten Verfahren verarbeitet werden. Aggregierte Ergebnisse dürfen obersten Landesbehörden übermittelt werden, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.(3) Das für das Dienstrecht zuständige Ministerium kann abweichend von Abs. 1 Nr. 3 die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach den Art. 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung an einen Auftragsverarbeiter übertragen.
Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen
§ 12 Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen (§§ 11 und 12 Beamtenstatusgesetz)(1) Ist die erstmalige Ernennung nach § 11 des Beamtenstatusgesetzes nichtig oder ist sie nach § 12 des Beamtenstatusgesetzes zurückgenommen worden, so hat die oder der Dienstvorgesetzte jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Bei Nichtigkeit ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn im Falle des1. § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes die für die Ernennung zuständige Stelle es abgelehnt hat, die Wirksamkeit der Ernennung nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes schriftlich zu bestätigen,2. § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes zu bestätigen, oder3. § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Beamtenstatusgesetzes eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes nicht nachträglich nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Beamtenstatusgesetzes zugelassen wird.(2) In den Fällen des § 12 des Beamtenstatusgesetzes muss die Ernennung innerhalb einer Frist von sechs Monaten zurückgenommen werden, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grund zur Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme soll die Beamtin oder der Beamte gehört werden. Die Rücknahme wird von der obersten Dienstbehörde erklärt; die Erklärung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen.(3) Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot nach Abs. 1 oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme nach Abs. 2 vorgenommenen Amtshandlungen in gleicher Weise gültig, wie wenn sie eine Beamtin oder ein Beamter ausgeführt hätte. Die gewährten Leistungen können der oder dem Ernannten belassen werden.
Beförderung, Aufstieg
§ 21 Beförderung, Aufstieg(1) Die Beamtin oder der Beamte darf nicht befördert werden1. während der Probezeit und im gehobenen und im höheren Dienst vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit,2. im mittleren Dienst vor Ablauf eines Jahres, im gehobenen und im höheren Dienst vor Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Beförderung, es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens dreimonatige Erprobungszeit voraus. Ein Amt, das regelmäßig zu durchlaufen ist, darf nicht übersprungen werden. Die Ämter der Besoldungsordnung A sind regelmäßig zu durchlaufen. In den Laufbahnen des Schuldienstes im Dienst als Lehrkraft an öffentlichen Schulen, einschließlich des Dienstes in der Schulleitung, kann ein Amt mit Amtszulage auch übertragen werden, wenn ein derselben Besoldungsgruppe zugeordnetes Amt ohne Amtszulage nicht durchlaufen wurde.(2) Über Ausnahmen von Abs. 1 entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit dem für die Dienstaufsicht zuständigen Ministerium und im Benehmen mit der Landespersonalkommission, soweit sie nicht nach § 23 Abs. 2 Nr. 6 durch Rechtsverordnung geregelt sind. Erhebt die Landespersonalkommission Bedenken, so entscheidet die Landesregierung. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bedürfen Ausnahmen der Zustimmung der Direktorin oder des Direktors des Landespersonalamts und der obersten Dienstbehörde.(3) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahn möglich.
Grundsatz
§ 24 Grundsatz(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten bei Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften zwischen den und innerhalb der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherren.(2) Für Abordnungen und Versetzungen ist die oberste Dienstbehörde zuständig.(3) Die Abordnung oder Versetzung wird von der abgebenden Stelle verfügt. Ist mit der Abordnung oder Versetzung ein Wechsel der Verwaltung oder des Dienstherrn verbunden, so darf sie nur im Einverständnis mit der aufnehmenden Stelle verfügt werden. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären und in der Verfügung zum Ausdruck zu bringen. Für die Erklärung der Rücknahme des Einverständnisses durch die aufnehmende Stelle gegenüber der abgebenden Stelle und die Rücknahme der Verfügung durch die abgebende Stelle gelten § 12 des Beamtenstatusgesetzes und § 12 dieses Gesetzes entsprechend.
Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten
§ 3 Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten(1) Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn, in deren Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt.(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist.(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer der Beamtin oder dem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen darf.(4) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 20 Abs. 5 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Personen, die Partnerin oder der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sowie die Pflegekinder der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.(5) Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft richtet sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Ist eine Dienstvorgesetzte oder ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, so bestimmt für die Beamtinnen und Beamten des Landes die oberste Dienstbehörde, im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde, wer die Dienstvorgesetztenaufgaben wahrnimmt. Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nimmt die Behörde, bei der die Beamtin oder der Beamte zuletzt beschäftigt war, die Dienstvorgesetztenaufgaben wahr; die Regelungen des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.(6) Die Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen nach diesem Gesetz, nach Rechtsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes und nach dem Beamtenstatusgesetz trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, die oder der Dienstvorgesetzte. Zuständigkeiten der oder des Dienstvorgesetzten können von der obersten Dienstbehörde, auch teilweise, auf andere Behörden übertragen werden; die Übertragung auf eine Behörde eines anderen Geschäftsbereichs bedarf des Einvernehmens der zuständigen obersten Dienstbehörde. Die Entscheidung über eine Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes trifft die oberste Dienstbehörde.(7) Die oberste Dienstbehörde kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, ihr durch dieses Gesetz oder durch Rechtsvorschrift aufgrund dieses Gesetzes übertragene Zuständigkeiten auf andere Stellen weiter übertragen.(8) Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die keine Behörden besitzen, treten an deren Stelle die zuständigen Organe oder Verwaltungsstellen.
Beamtinnen und Beamte auf Zeit
§ 6 Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§§ 4 und 6 Beamtenstatusgesetz)(1) Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann nur in den gesetzlich bestimmten Fällen begründet werden. Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit finden § 8 Abs. 2 und die §§ 13 bis 23 keine Anwendung.(3) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind Beamtinnen und Beamte auf Zeit verpflichtet, nach Ablauf ihrer Amtszeit das Amt weiterzuführen, wenn sie unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder in dasselbe Amt berufen werden sollen und bei Ablauf der Amtszeit das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Kommt die Beamtin oder der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, so ist sie oder er mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen. (4) Werden Beamtinnen und Beamte auf Zeit im Anschluss an ihre Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. (5) Beamtinnen und Beamte auf Zeit sind mit Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen, wenn sie nicht erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen werden und nicht in den Ruhestand treten. (6) Ist die Amtszeit einer Beamtin oder eines Beamten auf Zeit bei Vollendung des 67. Lebensjahres noch nicht beendet, so tritt sie oder er mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er das 67. Lebensjahr vollendet hat, in den Ruhestand, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Arbeitszeit
§ 60 Arbeitszeit(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Arbeitszeit zu treffen. Die oberste Dienstbehörde kann ergänzende Regelungen über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, der Forstbeamtinnen und Forstbeamten, der Lehrkräfte, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen an öffentlichen Schulen, der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes, der Beamtinnen und Beamten beim Landesamt für Verfassungsschutz und der Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugsdienstes treffen.(2) Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden. Hierbei darf in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten.(3) Zur Sicherung der Unterrichtsversorgung kann die Kultusministerin oder der Kultusminister durch Rechtsverordnung eine ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit für Lehrkräfte, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen in der Weise festlegen, dass bis zum 31. Juli 2008 die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung um eine Unterrichtsstunde erhöht und ab einem in der Rechtsverordnung festzulegenden Zeitpunkt durch Senkung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung in der Regel jahrgangsweise ausgeglichen wird. Darin kann auch geregelt werden, dass auf Antrag der Ausgleich auch durch andere Formen des Zeitausgleichs oder eine besondere Ausgleichszahlung erfolgen kann.(4) Soweit durch Rechtsverordnung nach Abs. 1 Satz 1 ein Arbeitszeitkonto vorgesehen ist, auf dem ein bestimmter Teil der Arbeitszeit gutgeschrieben und zu einem späteren Zeitpunkt durch Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung ausgeglichen wird, kann dort auch geregelt werden, dass im Falle der endgültigen Verhinderung des Zeitausgleichs auf Antrag eine besondere Ausgleichszahlung erfolgen kann.
Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen
§ 63 Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen(1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 15 Stunden pro Woche zu bewilligen, wenn sie oder er1. ein Kind unter 18 Jahren oder2. eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigentatsächlich betreut oder pflegt. Die Pflegebedürftigkeit ist nachzuweisen. Dies kann durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder eines ärztlichen Gutachtens erfolgen.(2) Einer Beamtin oder einem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst kann aus den in Abs. 1 genannten Gründen Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, soweit die Struktur der Ausbildung nicht entgegensteht und den unverzichtbaren Erfordernissen der Ausbildung Rechnung getragen wird.(3) Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit darf die Dauer von insgesamt 17 Jahren nicht überschreiten.(4) § 62 Abs. 3 gilt entsprechend.(5) Es dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Teilzeitbeschäftigung nicht zuwiderlaufen.
Beurlaubung aus familiären Gründen
§ 64 Beurlaubung aus familiären Gründen(1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt 14 Jahren zu gewähren, wenn sie oder er 1. ein Kind unter 18 Jahren oder2. eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. § 63 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen, wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an den Hochschulen des Landes mit Lehrverpflichtung und Lehrkräften an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung und am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda kann der Bewilligungszeitraum der Beurlaubung bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, Semesters oder fachtheoretischen Studienabschnitts ausgedehnt werden. (3) Es dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwiderlaufen. (4) Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. (5) Die zuständige Dienstbehörde kann eine vorzeitige Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Familienpflegezeit mit Vorschuss
§ 64a Familienpflegezeit mit Vorschuss(1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, für längstens 24 Monate Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 15 Stunden pro Woche als Familienpflegezeit zu bewilligen, wenn sie oder er eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424), in der jeweils geltenden Fassung tatsächlich betreut oder pflegt. § 63 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(2) Ist die Familienpflegezeit für weniger als 24 Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden.(3) Familienpflegezeit und Pflegezeit nach § 64b dürfen insgesamt die Dauer von 24 Monaten für jede nahe Angehörige und jeden nahen Angehörigen nicht überschreiten.(4) Die Beamtin oder der Beamte hat jede Änderung der Tatsachen, die für die Bewilligung maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen.(5) Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so ist die Bewilligung mit Ablauf des zweiten Monats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt, zu widerrufen.(6) Ist der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zumutbar, ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn keine dienstlichen Belange entgegenstehen.
Pflegezeit mit Vorschuss
§ 64b Pflegezeit mit Vorschuss(1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, für längstens sechs Monate Teilzeitbeschäftigung mit weniger als 15 Stunden pro Woche oder Urlaub ohne Dienstbezüge als Pflegezeit zu bewilligen, wenn sie oder er eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes tatsächlich betreut oder pflegt. § 63 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(2) Ist die Pflegezeit für weniger als sechs Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis zur Dauer von sechs Monaten verlängert werden.(3) § 64a Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.
Beurlaubung aus beschäftigungspolitischen Gründen
§ 65 Beurlaubung aus beschäftigungspolitischen Gründen(1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Überhang an Bewerberinnen und Bewerbern besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge1. bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder2. für einen Zeitraum, der sich bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss,bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.(2) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen ein Stellenüberhang abgebaut werden soll, auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge für einen Zeitraum, der sich bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.(3) Dem Antrag nach Abs. 1 oder 2 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 74 Abs. 1 nur in dem Umfang auszuüben, wie sie oder er diese bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, so soll die Bewilligung widerrufen werden. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung der Beamtin oder des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen.(4) § 64 Abs. 5 gilt entsprechend.(5) Urlaub nach den Abs. 1 und 2 darf, auch zusammen mit Urlaub nach § 64, die Dauer von insgesamt 14 Jahren nicht überschreiten. § 64 Abs. 2 gilt entsprechend. Ausnahmen von Satz 1 sind zulässig, wenn es der Beamtin oder dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
Höchstdauer von unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
§ 66 Höchstdauer von unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung(1) Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und Urlaub ohne Dienstbezüge nach den §§ 63 bis 65 dürfen insgesamt die Dauer von 17 Jahren nicht überschreiten. Eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit bleibt unberücksichtigt. Ausnahmen von Satz 1 sind in besonders begründeten Fällen zur Ermöglichung von Familienpflegezeit und Pflegezeit nach den §§ 64a und 64b zulässig.(2) § 64 Abs. 2 und § 65 Abs. 5 Satz 3 gelten entsprechend.
Hinweispflicht, Benachteiligungsverbot
§ 67 Hinweispflicht, Benachteiligungsverbot(1) Beamtinnen und Beamte, die Teilzeitbeschäftigung oder langfristige Beurlaubung beantragen, sind auf die Folgen, insbesondere für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen, hinzuweisen.(2) Die Ermäßigung der Arbeitszeit nach den §§ 62, 63, 64a und 64b darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beamtinnen und Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
Begriffsbestimmungen, Mitteilungspflicht
§ 71 Begriffsbestimmungen, Mitteilungspflicht(1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamts oder die Ausübung einer Nebenbeschäftigung.(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.(4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft einer oder eines Angehörigen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Tätigkeiten nach § 73 Abs. 1 Nr. 4. Öffentliche Ehrenämter im Sinne des Satz 1 sind die in Rechtsvorschriften als solche bezeichneten Tätigkeiten, im Übrigen jede behördlich bestellte oder auf Wahl beruhende Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die ohne Vergütung ausgeübt wird. Die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamts ist vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.(5) Vergütung ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen. Als Gegenleistung gelten nicht1. der Ersatz barer Auslagen und Fahrtkosten,2. die Zahlung von Tage- und Übernachtungsgeldern, die die für die Beamtin oder den Beamten geltenden Sätze nicht übersteigen,3. die vereinnahmte Umsatzsteuer, soweit sie an ein Finanzamt abzuführen ist.
Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten, Anzeigepflicht
§ 74 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten, Anzeigepflicht(1) Nicht genehmigungspflichtig ist1. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit sowie die Erteilung von Unterricht zur Ausbildung und Fortbildung der im öffentlichen Dienst tätigen Personen,2. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit der Lehrkräfte der Hochschulen des Landes und der Beamtinnen und Beamten der anderen wissenschaftlichen Institute und Anstalten,3. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten,4. die unentgeltliche Tätigkeit in Organen von Genossenschaften und von gemeinnützigen Einrichtungen,5. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens.(2) Eine Tätigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Nr. 3 hat die Beamtin oder der Beamte, wenn hierfür ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme der Dienstbehörde unter Angabe insbesondere von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlichen Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus schriftlich oder elektronisch anzuzeigen; die Beamtin oder der Beamte hat wesentliche Änderungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Bei wiederholten, gleichartigen Nebentätigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 kann die Dienstbehörde im Einzelfall gestatten, dass zur Erfüllung der Anzeigepflicht eine allgemeine Anzeige genügt.(3) Die Dienstbehörde kann im Übrigen aus begründetem Anlass verlangen, dass die Beamtin oder der Beamte über eine ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit schriftlich oder elektronisch Auskunft erteilt, insbesondere über deren Art und Umfang.(4) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.
Schriftform, Ausübung von Nebentätigkeiten
§ 75 Schriftform, Ausübung von Nebentätigkeiten(1) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 73 Abs. 1 oder auf Zulassung einer Ausnahme nach Abs. 2 Satz 2 und Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit nach § 72 Abs. 1 bedürfen der Schriftform. Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; die Beamtin oder der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.(2) Nebentätigkeiten, die die Beamtin oder der Beamte nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen hat oder bei denen der Dienstherr ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch die Beamtin oder den Beamten nicht anerkannt hat, dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird. Das dienstliche Interesse nach Satz 1 und das öffentliche Interesse nach Satz 2 sind aktenkundig zu machen. § 69 Abs. 3 bleibt unberührt.(3) Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch genommen werden. Bei einer Nebentätigkeit für den eigenen Dienstherrn ist ein Entgelt nur zu entrichten, wenn eine Vergütung gewährt wird und der Wert der Inanspruchnahme bei der Bemessung der Vergütung unberücksichtigt bleibt. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der der Beamtin oder dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht; es kann pauschaliert oder in einem Prozentsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden und bei unentgeltlich ausgeübter Nebentätigkeit entfallen. Über die Höhe des Bruttoeinkommens hat die Beamtin oder der Beamte Rechenschaft zu legen. Bei nicht fristgerechter Zahlung des Nutzungsentgelts kann ein Säumniszuschlag erhoben werden.(4) Die Beamtin oder der Beamte kann verpflichtet werden, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der oder dem Dienstvorgesetzten eine Aufstellung über alle im Kalenderjahr ausgeübten genehmigungspflichtigen und anzuzeigenden Nebentätigkeiten und die dafür erhaltenen Entgelte oder geldwerten Vorteile vorzulegen.
Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 78 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 41 Beamtenstatusgesetz) (1) Eine Tätigkeit nach § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes ist anzuzeigen, wenn sie mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht. Die Anzeigepflicht besteht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses für einen Zeitraum von1. drei Jahren, wenn die Beamtin oder der Beamte mit Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 33 oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand tritt,2. fünf Jahren, wenn das Beamtenverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt beendet wird, längstens jedoch bis zu dem Ende des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das 70. Lebensjahr vollendet.Die Anzeige hat vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich oder elektronisch gegenüber der letzten obersten Dienstbehörde zu erfolgen.(2) Die Untersagung nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes ist längstens auf den Zeitraum der Anzeigepflicht zu befristen.(3) Das Verbot wird durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen.(4) Für frühere Beamtinnen und Beamte, die mit Anspruch auf Altersgeld ausgeschieden sind, gelten § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes sowie Abs. 1 entsprechend.
Beihilfe
§ 80 Beihilfe(1) Anspruch auf Beihilfen haben 1. Beamtinnen und Beamte und entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie frühere Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Amtszeit ausgeschieden sind,3. Witwen und Witwer sowie hinterbliebene Lebenspartnerinnen und hinterbliebene Lebenspartner und4. Waisen, wenn und solange sie Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse aufgrund gesetzlichen Anspruchs, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten oder nur deswegen nicht erhalten, weil diese wegen der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsbestimmungen nicht gezahlt werden. Den in Satz 1 genannten Personen werden Beihilfen auch zu den Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger gewährt. Berücksichtigungsfähige Angehörige sind die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner der beihilfeberechtigten Person sowie ihre im Familienzuschlag nach dem Hessischen Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der in Satz 3 genannten Angehörigen regelt die Rechtsverordnung nach Abs. 5. In der Verordnung nach Abs. 5 kann geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen auch andere natürliche und juristische Personen als Beihilfeberechtigte gelten. (2) Ein Anspruch auf Beihilfe besteht außerdem während 1. Elternzeit,2. Beurlaubung aus familiären Gründen nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für die Höchstdauer von drei Jahren je Kind,3. Beurlaubung aus familiären Gründen nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 für die Höchstdauer von insgesamt drei Jahren,4. Beurlaubungen nach § 64b bis zur Höchstdauer von sechs Monaten für jeden pflegebedürftigen Angehörigen,5. Sonderurlaub aus wichtigem Grund zur Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase entsprechend § 3 Abs. 6 des Pflegezeitgesetzes bis zur Höchstdauer von drei Monaten für jeden pflegebedürftigen Angehörigen. Im Falle des Satz 1 Nr. 2 werden Zeiten einer Elternzeit auf die Höchstdauer angerechnet. Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte Anspruch auf Beihilfe als berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer beihilfeberechtigten Person hat oder sie oder er in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613), versichert ist. Abweichend von Satz 1 kann durch Rechtsverordnung nach Abs. 5 die Gewährung von Beihilfen auch für weitere Zeiträume zugelassen werden, in denen keine laufenden Bezüge gezahlt werden. (3) Beihilfen werden in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge, zur Früherkennung von Krankheiten, bei Schutzimpfungen, nicht rechtswidrigen Sterilisationen und nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbrüchen gewährt. Beihilfefähig sind die Aufwendungen nach Satz 1 für Maßnahmen, die medizinisch notwendig und in ihrer Wirksamkeit nachgewiesen sind, bei denen die Leistungserbringung nach einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode erfolgt und die wirtschaftlich angemessen sind. Daneben kann durch Rechtsverordnung nach Abs. 5 die Beihilfefähigkeit vom Vorliegen bestimmter medizinischer Indikationen abhängig gemacht werden. (4) Die Beihilfe bemisst sich nach einem Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). (5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen, insbesondere über die Gewährung von Beihilfen nach Abs. 3 einschließlich der Art und des Umfangs der beihilfefähigen Aufwendungen, des Zusammentreffens mehrerer Beihilfeberechtigungen und der Begrenzung der Beihilfen bei von dritter Seite zustehenden Leistungen, über Selbstbeteiligungen und Eigenanteile, die Gewährung von Beihilfen für Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung gegen Zahlung eines monatlichen Beitrags und einer zusätzlichen Eigenbeteiligung bei der Wahlleistung „gesondert berechnete Unterkunft“ sowie zu dem Verfahren. (6) Zur Erfüllung seiner Pflichten nach Abs. 1 kann sich der Dienstherr geeigneter Stellen auch außerhalb des öffentlichen Dienstes nach den Art. 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72) in der jeweils geltenden Fassung bedienen und diesen die zur Beihilfebearbeitung erforderlichen Daten übermitteln. Die beauftragte Stelle darf die Daten, die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur für diesen Zweck verarbeiten. Die §§ 87 und 93 Abs. 2 gelten entsprechend.
Beihilfe
§ 80 Beihilfe(1) Anspruch auf Beihilfen haben1. Beamtinnen und Beamte und entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie frühere Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Amtszeit ausgeschieden sind,3. Witwen und Witwer sowie hinterbliebene Lebenspartnerinnen und hinterbliebene Lebenspartner und4. Waisen,wenn und solange sie Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse aufgrund gesetzlichen Anspruchs, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten oder nur deswegen nicht erhalten, weil diese wegen der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsbestimmungen nicht gezahlt werden. Den in Satz 1 genannten Personen werden Beihilfen auch zu den Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger gewährt. Berücksichtigungsfähige Angehörige sind die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner der beihilfeberechtigten Person sowie ihre im Familienzuschlag nach dem Hessischen Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der in Satz 3 genannten Angehörigen regelt die Rechtsverordnung nach Abs. 5. In der Verordnung nach Abs. 5 kann geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen auch andere natürliche und juristische Personen als Beihilfeberechtigte gelten.(2) Ein Anspruch auf Beihilfe besteht außerdem während1. Elternzeit,2. Beurlaubung aus familiären Gründen nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für die Höchstdauer von drei Jahren je Kind,3. Beurlaubung aus familiären Gründen nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 für die Höchstdauer von insgesamt drei Jahren,4. Beurlaubungen nach § 64b bis zur Höchstdauer von sechs Monaten für jeden pflegebedürftigen Angehörigen,5. Sonderurlaub aus wichtigem Grund zur Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase entsprechend § 3 Abs. 6 des Pflegezeitgesetzes bis zur Höchstdauer von drei Monaten für jeden pflegebedürftigen Angehörigen.Im Falle des Satz 1 Nr. 2 werden Zeiten einer Elternzeit auf die Höchstdauer angerechnet. Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte Anspruch auf Beihilfe als berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer beihilfeberechtigten Person hat oder sie oder er in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613), versichert ist. Abweichend von Satz 1 kann durch Rechtsverordnung nach Abs. 5 die Gewährung von Beihilfen auch für weitere Zeiträume zugelassen werden, in denen keine laufenden Bezüge gezahlt werden.(3) Beihilfen werden in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge, zur Früherkennung von Krankheiten, bei Schutzimpfungen, nicht rechtswidrigen Sterilisationen und nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbrüchen gewährt. Beihilfefähig sind die Aufwendungen nach Satz 1 für Maßnahmen, die medizinisch notwendig und in ihrer Wirksamkeit nachgewiesen sind, bei denen die Leistungserbringung nach einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode erfolgt und die wirtschaftlich angemessen sind. Daneben kann durch Rechtsverordnung nach Abs. 5 die Beihilfefähigkeit vom Vorliegen bestimmter medizinischer Indikationen abhängig gemacht werden.(4) Die Beihilfe bemisst sich nach einem Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz).(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen, insbesondere über die Gewährung von Beihilfen nach Abs. 3 einschließlich der Art und des Umfangs der beihilfefähigen Aufwendungen, des Zusammentreffens mehrerer Beihilfeberechtigungen und der Begrenzung der Beihilfen bei von dritter Seite zustehenden Leistungen, über Selbstbeteiligungen und Eigenanteile, die Gewährung von Beihilfen für Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung gegen Zahlung eines monatlichen Beitrags und einer zusätzlichen Eigenbeteiligung bei der Wahlleistung „gesondert berechnete Unterkunft“ sowie zu dem Verfahren.(6) Zur Erfüllung seiner Pflichten nach Abs. 1 kann sich der Dienstherr geeigneter Stellen auch außerhalb des öffentlichen Dienstes nach den Art. 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72) in der jeweils geltenden Fassung bedienen und diesen die zur Beihilfebearbeitung erforderlichen Daten übermitteln. Die beauftragte Stelle darf die Daten, die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur für diesen Zweck verarbeiten. Die §§ 87 und 93 Abs. 2 gelten entsprechend. Die obersten Dienstbehörden der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können die Befugnisse nach Abs. 1 durch schriftliche Vereinbarung im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerium ganz oder teilweise auf eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen.
Erstattung von Studiengebühren
§ 116 Erstattung von Studiengebühren(1) Wechselt eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Zeit vom Beginn ihres oder seines Vorbereitungsdienstes bis zum Ablauf von fünf Jahren nach ihrer oder seiner Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe in dieselbe oder eine entsprechende Laufbahn bei einem anderen Dienstherrn im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, so hat der neue Dienstherr dem bisherigen Dienstherrn die für das Studium der Beamtin oder des Beamten an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit angefallenen Gebühren zu erstatten. Dies gilt auch dann, wenn die ehemalige Beamtin oder der ehemalige Beamte beim neuen Dienstherrn in einem Arbeitsverhältnis mindestens gleichwertig beschäftigt wird. Der neue Dienstherr hat dem bisherigen Dienstherrn einen Dienstherrnwechsel im Sinne von Satz 1 und 2 unverzüglich mitzuteilen.(2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn1. der Ausbildungsdienstherr die Beamtin oder den Beamten nach der Ableistung des Vorbereitungsdienstes aus Gründen, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernimmt,2. der Dienstherrnwechsel zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erfolgt oder3. zwischen dem Ausscheiden der Beamtin oder des Beamten aus dem bisherigen Dienstverhältnis und der Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren liegt.(3) Ein mehrfacher Dienstherrnwechsel steht einer entsprechenden Anwendung des Abs. 1 nicht entgegen.(4) Der Erstattungsbetrag mindert sich für jedes volle Jahr, das die Beamtin oder der Beamte nach ihrer oder seiner Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe bei ihrem oder seinem bisherigen Dienstherrn Dienst geleistet hat, um ein Fünftel. § 58 Abs. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes bleibt unberührt.
Entlassung durch Verwaltungsakt
§ 29 Entlassung durch Verwaltungsakt (§ 23 Beamtenstatusgesetz)(1) Beamtinnen und Beamte können jederzeit ihre Entlassung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Beamtenstatusgesetzes verlangen. Das Verlangen muss der oder dem Dienstvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der oder dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat, längstens für drei Monate. Bei Lehrkräften kann die Entlassung bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern bis zum Ablauf des Semesters sowie bei Lehrkräften an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit und am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda bis zum Ende des fachtheoretischen Studienabschnitts hinausgeschoben werden.(3) Die Frist für die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe nach § 23 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes beträgt bei einer Beschäftigungszeit von1. bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,2. mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe im Bereich desselben Dienstherrn.(4) Im Fall des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes kann die Entlassung ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 24 bis 34 des Hessischen Disziplinargesetzes gelten entsprechend.(5) Für die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf nach § 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes gelten die Abs. 3 und 4 entsprechend.
Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
§ 33 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 25 Beamtenstatusgesetz)(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (allgemeine Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist.(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 treten1. Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres,2. wissenschaftliches und künstlerisches Personal an den Hochschulen des Landes mit Lehrverpflichtung und Lehrkräfte am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oder des fachtheoretischen Studienabschnitts,in dem sie die jeweils für sie geltende Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand.(3) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben: Geburtsjahr Anhebung um Monate Altersgrenze Jahr Monat 1947 1 65 1 1948 2 65 2 1949 3 65 3 1950 4 65 4 1951 5 65 5 1952 6 65 6 1953 7 65 7 1954 8 65 8 1955 9 65 9 1956 10 65 10 1957 11 65 11 1958 12 66 0 1959 14 66 2 1960 16 66 4 1961 18 66 6 1962 20 66 8 1963 22 66 10 (4) Bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit, die sich am 1. Januar 2011 im Teilzeitmodell oder beim Blockmodell in der Arbeitsphase der Altersteilzeit befinden, erstreckt sich die Altersteilzeit bis zum Erreichen der für sie jeweils geltenden Regelaltersgrenze nach Abs. 3 Satz 2 oder bis zu der Altersgrenze, die die Beamtin oder der Beamte nach § 35 beantragt hat. Die Altersteilzeitbewilligung ist entsprechend anzupassen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte unmittelbar nach Ende der ursprünglich bewilligten Altersteilzeit auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt wird. Beim Blockmodell ist der Antrag in der Arbeitsphase zu stellen.(5) Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, wissenschaftliches und künstlerisches Personal an den Hochschulen des Landes mit Lehrverpflichtung und Lehrkräfte am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda, die sich am 1. Januar 2011 in der Altersteilzeit im Blockmodell befinden, treten mit Ablauf des letzten Monats des Schuljahres, des Semesters oder des fachtheoretischen Studienabschnitts, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand. Satz 1 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte unmittelbar nach Ende der ursprünglich bewilligten Altersteilzeit auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt wird. Beim Blockmodell ist der Antrag in der Arbeitsphase zu stellen.(6) Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit, für die Abs. 3 Satz 2 gilt und denen die Versetzung in den Ruhestand nach § 35 vor dem 1. Januar 2011 bewilligt wurde, ist abweichend davon auf Antrag die Versetzung in den Ruhestand nach § 35 zu einem späteren Zeitpunkt zu bewilligen.(7) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die am 1. Januar 20111. sich in der Freistellungsphase im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung bis zum Ruhestand nach § 1 Abs. 6 der Hessischen Arbeitszeitverordnung in der Fassung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 758), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), befinden,2. bis zum Eintritt in den Ruhestand beurlaubt sind oder3. sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell nach § 118 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 2 befinden,erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.(8) Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit, denen vor dem 1. Januar 2011 Teilzeitbeschäftigung bis zum Eintritt in den Ruhestand bewilligt wurde, ist auf Antrag die Teilzeitbeschäftigung bis zum Erreichen der jeweils geltenden Regelaltersgrenze zu verlängern. Entsprechendes gilt für Beurlaubungen, die bis zum Eintritt in den Ruhestand bewilligt wurden.
Urlaub, Dienstbefreiung
§ 69 Urlaub, Dienstbefreiung (§ 44 Beamtenstatusgesetz)(1) Beamtinnen und Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu. Lehrkräfte an öffentlichen Schulen haben den Erholungsurlaub während der Schulferien, wissenschaftliches und künstlerisches Personal an den Hochschulen des Landes mit Lehrverpflichtung während der Semesterferien und Lehrkräfte am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda während der lehrveranstaltungsfreien Zeiten zu nehmen.(2) Zur Ausübung einer Tätigkeit als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter oder Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft ist Beamtinnen und Beamten die erforderliche Dienstbefreiung unter Belassung der Besoldung zu gewähren. Entsprechendes gilt, wenn sich die Beamtin oder der Beamte um einen Sitz in einer kommunalen Vertretungskörperschaft bewirbt.(3) Zur Ausübung einer sonstigen ehrenamtlichen politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag der erforderliche Urlaub unter Belassung der Besoldung zu gewähren, soweit der Dienstbetrieb dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird.
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz regelt das Recht der Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit es nicht abschließend im Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), in der jeweils geltenden Fassung geregelt ist und soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen, Beamten, Seelsorgerinnen und Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln. (3) § 27 sowie die §§ 69 und 70, soweit sie nicht den Erholungsurlaub betreffen, gelten entsprechend für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes. Günstigere tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
Auswahl, Stellenausschreibung
§ 10 Auswahl, Stellenausschreibung (§ 9 Beamtenstatusgesetz)(1) Für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber gelten die Kriterien des § 9 des Beamtenstatusgesetzes. Für Bewerberinnen und Bewerber können Eignungsprüfungen abgehalten werden. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über Eignungsprüfungen zu treffen. (2) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist aufgrund einer ärztlichen Untersuchung festzustellen; § 39 gilt entsprechend. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn bereits ein Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht. (3) Die Bewerberinnen und Bewerber sollen durch Stellenausschreibungen ermittelt werden. Für die Landesverwaltung kann die oberste Dienstbehörde, im Übrigen die obere Aufsichtsbehörde, allgemeine Ausnahmen zulassen. Untersteht eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts unmittelbar der Aufsicht einer Behörde der Landesverwaltung in der Mittelstufe, kann diese Behörde allgemeine Ausnahmen zulassen. (4) Die gesetzlichen Vorschriften über die Eignung, Vorbildung und Auswahl von Beamtinnen und Beamten auf Zeit bleiben unberührt.
Rechtsstellung der Mitglieder
§ 100 Rechtsstellung der Mitglieder(1) Die Mitglieder der Landespersonalkommission sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit dienstlich nicht gemaßregelt oder benachteiligt werden.(2) Die Mitgliedschaft in der Landespersonalkommission ruht während der Dauer eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens. Sie ruht auch während der Dauer eines nach § 49 erlassenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte.
Vorsitz, Geschäftsordnung
§ 101 Vorsitz, GeschäftsordnungDie Landespersonalkommission wählt aus ihren Mitgliedern die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
Verfahren, Sitzungen, Beschlüsse
§ 102 Verfahren, Sitzungen, Beschlüsse(1) Die Landespersonalkommission tritt nach Bedarf zusammen. Auf Verlangen der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten ist eine Sitzung anzusetzen. Die oder der Vorsitzende bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung und leitet die Sitzungen.(2) Die Sitzungen der Landespersonalkommission sind nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen und anderen Personen die Anwesenheit gestatten.(3) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören.(4) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens zehn Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.(5) Bei Beschlüssen über Einzelfälle aus der Landesverwaltung sind die auf Vorschlag des Hessischen Städtetags, des Hessischen Landkreistags und des Hessischen Städte- und Gemeindebunds berufenen Mitglieder nicht stimmberechtigt.(6) Die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts bereitet die Sitzungen vor und führt die Beschlüsse durch, soweit die Landespersonalkommission nichts anderes bestimmt.
Beweiserhebung, Amtshilfe
§ 103 Beweiserhebung, Amtshilfe(1) Die Landespersonalkommission kann zur Durchführung ihrer Aufgaben in entsprechender Anwendung der für die Verwaltungsgerichte des Landes geltenden Vorschriften Beweise erheben. Zur Abnahme von Eiden ist sie nicht befugt.(2) Alle Dienststellen haben der Landespersonalkommission unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihr auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Anträge, Beschwerden
§ 104 Anträge, Beschwerden(1) Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen. Hierbei haben sie den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.(2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Vorgesetzte oder einen Vorgesetzten, so kann sie unmittelbar bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten eingereicht werden.
Vorverfahren
§ 105 Vorverfahren (§ 54 Beamtenstatusgesetz)Eines Vorverfahrens nach § 54 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes bedarf es nicht bei versorgungsrechtlichen Entscheidungen im Bereich der Landesverwaltung.
Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen
§ 106 Zustellung von Verfügungen und EntscheidungenVerfügungen und Entscheidungen, die den Beamtinnen und Beamten oder den Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekanntzugeben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Beamtinnen und Beamten oder der Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden.
Rechtsstellung
§ 107 Rechtsstellung(1) [1]Für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. (2) [2]Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören, wird durch die Laufbahnvorschriften bestimmt. (3) Die für das Dienstrecht der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor des Landespersonalamts abweichend von den §§ 14 bis 23 durch Rechtsverordnung zu regeln.
Praktikum
§ 108 Praktikum(1) Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die den Abschluss einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen, können vor dem Vorbereitungsdienst in einem Praktikum zur Erlangung der Fachhochschulreife beschäftigt werden.(2) Das Praktikum wird durch die Einberufung als Praktikantin oder Praktikant begründet und endet außer durch Tod mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder durch Entlassung.(3) Die Praktikantin oder der Praktikant steht in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sowie die für sie maßgebenden Vorschriften des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes über die Unfallfürsorge finden entsprechende Anwendung.(4) Die Praktikantinnen und Praktikanten erhalten1. eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 50 Prozent des Anwärtergrundbetrags für das Eingangsamt, in das Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintreten,2. vermögenswirksame Leistungen in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften und3. eine Sonderzahlung.Die Gewährung der Unterhaltsbeihilfe kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. § 6 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend.(5) Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.
Gemeinschaftsunterkunft, Gemeinschaftsverpflegung
§ 109 Gemeinschaftsunterkunft, GemeinschaftsverpflegungPolizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können, wenn besondere Einsätze, Übungen oder Lehrgänge es erfordern, verpflichtet werden, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Das Nähere regelt das für das Dienstrecht der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zuständige Ministerium.
Genetische Untersuchungen, Benachteiligungsverbot
§ 11 Genetische Untersuchungen, BenachteiligungsverbotEs gelten entsprechend1. für Beamtinnen und Beamte die für Beschäftigte,2. für Bewerberinnen und Bewerber für ein Beamtenverhältnis oder Personen, deren Beamtenverhältnis beendet ist, die für Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis oder Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist, und3. für das Land, die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Dienstherrnfähigkeit besitzen, die für Arbeitgeber geltenden Vorschriften des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) in der jeweils geltenden Fassung.
Vorläufige Dienstenthebung
§ 110 Vorläufige DienstenthebungBei einer vorläufigen Dienstenthebung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nach dem Hessischen Disziplinargesetz findet § 49 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Polizeidienstunfähigkeit
§ 111 Polizeidienstunfähigkeit(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind dienstunfähig (§ 26 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes), wenn sie nach amtsärztlichem Gutachten den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangen (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Zur Erstattung von amtsärztlichen Gutachten sind auch die hierzu von der obersten Dienstbehörde bestimmten Polizeiärztinnen und Polizeiärzte sowie die Ärztinnen und Ärzte der Ämter für Versorgung und Soziales befugt.(2) Polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden, wenn sie persönlich die Eignung für die Laufbahn besitzen. Ohne ihre Zustimmung ist die Versetzung nur zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt wie das bisherige Amt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Bei einem Laufbahnwechsel nach dem 50. Lebensjahr gilt die besondere Altersgrenze nach § 112. Im Übrigen ist § 26 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes anzuwenden.
Eintritt in den Ruhestand im Polizeivollzugsdienst
§ 112 Eintritt in den Ruhestand im Polizeivollzugsdienst(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollendet haben (besondere Altersgrenze) in den Ruhestand. Sie können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben: Geburtsjahr Anhebung um Altersgrenze Geburtsmonat Monate Jahr Monate 1952 Januar 1 60 1 Februar 2 60 2 März 3 60 3 April 4 60 4 Mai 5 60 5 Juni - Dezember 6 60 6 1953 7 60 7 1954 8 60 8 1955 9 60 9 1956 10 60 10 1957 11 60 11 1958 12 61 0 1959 14 61 2 1960 16 61 4 1961 18 61 6 1962 20 61 8 1963 22 61 10 (3) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die im Schicht- oder Wechselschichtdienst, im Spezialeinsatzkommando, in einem mobilen Einsatzkommando, in der Polizeihubschrauberstaffel oder in einer operativen Einheit im Außendienst mit regelmäßig wechselnder Arbeitszeit und regelmäßig wechselndem Arbeitsort mindestens1. 20 Jahre tätig gewesen sind, treten 24 Monate,2. 15 Jahre tätig gewesen sind, treten 18 Monate,3. 10 Jahre tätig gewesen sind, treten zwölf Monatevor Erreichen der für sie geltenden Altersgrenze, jedoch frühestens mit Ende des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand. Der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten ist durch die personalverwaltende Stelle mindestens ein Jahr vor Erreichen der Altersgrenze mitzuteilen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die am 1.Januar 20111. sich in der Freistellungsphase im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung bis zum Ruhestand nach § 1 Abs. 6 der Hessischen Arbeitszeitverordnung befinden oder2. bis zum Eintritt in den Ruhestand beurlaubt sind,erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres.(5) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit, denen vor dem 1. Januar 2011 Teilzeitbeschäftigung bis zum Eintritt in den Ruhestand bewilligt wurde, ist auf Antrag die Teilzeitbeschäftigung bis zum Erreichen der jeweils geltenden Altersgrenze zu bewilligen. Entsprechendes gilt für Beurlaubungen, die bis zum Eintritt in den Ruhestand bewilligt wurden.(6) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag oder mit Zustimmung der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten über die Altersgrenze hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 64. Lebensjahr. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Der Antrag nach Satz 1 ist spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen.
Feuerwehr
§ 113 FeuerwehrFür die Beamtinnen und Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst gelten die §§ 107 und 110 bis 112 entsprechend. § 112 Abs. 3 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit im feuerwehrtechnischen Dienst entsprechende Zeiten im Schicht- oder Wechselschichtdienst tätig gewesen sind. Die Gemeinden können Beamtinnen und Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst, die sich im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, unentgeltliche Heilfürsorge gewähren.
Justiz
§ 114 JustizFür die Beamtinnen und Beamten im Justizdienst, die im allgemeinen Vollzugsdienst, im Werkdienst oder im Krankenpflegedienst im Justizvollzug tätig sind, gelten die §§ 111 und 112 entsprechend. § 111 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass zur Erstattung von amtsärztlichen Gutachten auch die hierzu von der obersten Dienstbehörde bestimmten Ärztinnen und Ärzte in den Justizvollzugsbehörden sowie die Ärztinnen und Ärzte der Ämter für Versorgung und Soziales befugt sind. Die besondere Altersgrenze bleibt entsprechend § 111 Abs. 2 Satz 3 auch bei anderweitiger Verwendung innerhalb der Fachrichtung Justiz erhalten. § 112 Abs. 3 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit im Justizdienst entsprechende Zeiten im Schicht- oder Wechselschichtdienst tätig gewesen sind.
Hessischer Landtag
§ 115 Hessischer LandtagDie Landtagsbeamtinnen und Landtagsbeamten sind Beamtinnen und Beamte des Landes. Ihre Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags im Benehmen mit dem Präsidium des Landtags vorgenommen. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags ist oberste Dienstbehörde. Die Aufgaben der Direktorin oder des Direktors des Landespersonalamts und der Landespersonalkommission werden vom Präsidium des Landtags wahrgenommen.
Erstattung von Studiengebühren
§ 116 Erstattung von Studiengebühren(1) Wechselt eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung oder des gehobenen Dienstes in der Deutschen Rentenversicherung Hessen in der Zeit vom Beginn ihres oder seines Vorbereitungsdienstes bis zum Ablauf von fünf Jahren nach ihrer oder seiner Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe in dieselbe oder eine entsprechende Laufbahn bei einem anderen Dienstherrn im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, so hat der neue Dienstherr dem bisherigen Dienstherrn die für das Studium der Beamtin oder des Beamten an der Verwaltungsfachhochschule angefallenen Gebühren zu erstatten. Dies gilt auch dann, wenn die ehemalige Beamtin oder der ehemalige Beamte beim neuen Dienstherrn in einem Arbeitsverhältnis mindestens gleichwertig beschäftigt wird. Der neue Dienstherr hat dem bisherigen Dienstherrn einen Dienstherrnwechsel im Sinne von Satz 1 und 2 unverzüglich mitzuteilen. (2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn 1. der Ausbildungsdienstherr die Beamtin oder den Beamten nach der Ableistung des Vorbereitungsdienstes aus Gründen, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernimmt,2. der Dienstherrnwechsel zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erfolgt oder3. zwischen dem Ausscheiden der Beamtin oder des Beamten aus dem bisherigen Dienstverhältnis und der Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren liegt. (3) Ein mehrfacher Dienstherrnwechsel steht einer entsprechenden Anwendung des Abs. 1 nicht entgegen. (4) Der Erstattungsbetrag mindert sich für jedes volle Jahr, das die Beamtin oder der Beamte nach ihrer oder seiner Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe bei ihrem oder seinem bisherigen Dienstherrn Dienst geleistet hat, um ein Fünftel. § 58 Abs. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes bleibt unberührt.
Verwaltungsvorschriften
§ 117 VerwaltungsvorschriftenDie zur Durchführung dieses Gesetzes und des Beamtenstatusgesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das für das Dienstrecht zuständige Ministerium, soweit dieses Gesetz oder das Beamtenstatusgesetz nichts anderes bestimmt.
Übergangsregelung zur Altersteilzeit
§ 118 Übergangsregelung zur Altersteilzeit(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, bei teilzeitbeschäftigten und begrenzt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten (§ 37) mit der Hälfte der zuletzt festgesetzten Arbeitszeit, sonst mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, höchstens jedoch mit der Hälfte der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten drei Jahre, wenn1. sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,2. die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010 beginnt und3. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen(Altersteilzeit).(2) Auf Bewilligung von Altersteilzeit nach Abs. 1 besteht kein Anspruch. Der Dienstherr kann von der Anwendung der Regelung absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche beschränken. Im Bereich der Landesverwaltung kann von der Regelung erst Gebrauch gemacht werden, nachdem die Landesregierung dazu nähere Bestimmungen getroffen hat.(3) Die Altersteilzeit nach Abs. 1 kann in der Weise bewilligt werden, dass1. durchgehend Teilzeitarbeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet wird (Teilzeitmodell) oder2. die zu erbringende Arbeitsleistung vollständig in der ersten Hälfte des Bewilligungszeitraums geleistet wird und die Beamtin oder der Beamte anschließend vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell).(4) Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach der Hessischen Arbeitszeitverordnung gelten für die zu leistende Arbeitszeit entsprechend.(5) § 62 Abs. 2 gilt entsprechend.
Überleitung von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten in den gehobenen Dienst
§ 119 Überleitung von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten in den gehobenen Dienst(1) Mit Wirkung vom 1. August eines jeden Haushaltsjahres gelten Polizeihauptmeisterinnen, Polizeihauptmeister, Kriminalhauptmeisterinnen und Kriminalhauptmeister, die zu diesem Zeitpunkt mindestens ein Jahr in eine Planstelle1. der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage eingewiesen waren, als zu Polizeioberkommissarinnen, Polizeioberkommissaren, Kriminaloberkommissarinnen oder Kriminaloberkommissaren der Besoldungsgruppe A 10,2. der Besoldungsgruppe A 9 mittlerer Dienst eingewiesen waren, als zu Polizeikommissarinnen, Polizeikommissaren, Kriminalkommissarinnen oder Kriminalkommissaren der Besoldungsgruppe A 9 gehobener Dienstübergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 darf das erste Beförderungsamt des gehobenen Dienstes nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der Überleitung verliehen werden.(2) Während eines Disziplinarverfahrens, das im Fall der Bestätigung der erhobenen Vorwürfe mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, wird die Überleitung nicht wirksam. Ist gegen die Beamtin oder den Beamten in einem Disziplinarverfahren unanfechtbar auf Kürzung der Dienstbezüge oder rechtskräftig auf Zurückstufung erkannt, wird die Überleitung erst nach Ablauf der in § 11 Abs. 4 und 5 oder § 12 Abs. 3 und 4 des Hessischen Disziplinargesetzes bestimmten Frist mit Wirkung vom ersten Tag des folgenden Kalendermonats wirksam.(3) Die schriftliche Mitteilung über die Überleitung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde gleich.(4) Den nach1. den Abs. 1 bis 3,2. Art. 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für die Haushaltsjahre 1990 und 1991, zur Änderung anderer Rechtsvorschriften und zur Regelung der Überleitung vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst vom 26. Juni 1991 (GVBl. I S. 211),3. dem Zweiten Polizeibeamtenüberleitungsgesetz vom 18. Dezember 1991 (GVBl. I S. 411, 416),4. dem Dritten Polizeibeamtenüberleitungsgesetz vom 18. Dezember 1992 (GVBl. I S. 643, 647),5. dem Polizeibeamtenüberleitungsabschlussgesetz vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 712, 717),6. dem Überleitungsbeschleunigungsgesetz vom 25. November 1998 (GVBl. I S. 495) und7. dem Zweiten Überleitungsabschlussgesetz vom 30. April 2002 (GVBl. I S. 86), geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394),übergeleiteten Beamtinnen und Beamten kann künftig höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 im gehobenen Polizeivollzugsdienst verliehen werden.
Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen
§ 12 Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen (§§ 11 und 12 Beamtenstatusgesetz)(1) Ist die erstmalige Ernennung nach § 11 des Beamtenstatusgesetzes nichtig oder ist sie nach § 12 des Beamtenstatusgesetzes zurückgenommen worden, so hat die oder der Dienstvorgesetzte jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Bei Nichtigkeit ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn im Falle des 1. § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes die für die Ernennung zuständige Stelle es abgelehnt hat, die Wirksamkeit der Ernennung nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes schriftlich zu bestätigen,2. § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes zu bestätigen, oder3. § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Beamtenstatusgesetzes eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes nicht nachträglich nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Beamtenstatusgesetzes zugelassen wird. (2) In den Fällen des § 12 des Beamtenstatusgesetzes muss die Ernennung innerhalb einer Frist von sechs Monaten zurückgenommen werden, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grund zur Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme soll die Beamtin oder der Beamte gehört werden. Die Rücknahme wird von der obersten Dienstbehörde erklärt; die Erklärung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen. (3) Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot nach Abs. 1 oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme nach Abs. 2 vorgenommenen Amtshandlungen in gleicher Weise gültig, wie wenn sie eine Beamtin oder ein Beamter ausgeführt hätte. Die gewährten Leistungen können der oder dem Ernannten belassen werden.
Weitergeltung von Vorschriften
§ 120 Weitergeltung von Vorschriften(1) Die Verordnung über die Zusatzversicherung der staatlichen Arbeiter und Angestellten in Hessen vom 24. Dezember 1929 (Hess. Reg. Bl. 1930 S. 11) in der Fassung der Verordnung vom 16. Dezember 1933 (Hess. Reg. Bl. S. 251) ist mit den sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen anzuwenden. (2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die am 28. Februar 2014 unentgeltliche Heilfürsorge erhalten haben, erhalten diese weiter, solange ihnen Dienstbezüge zustehen.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 121 Aufhebung bisherigen RechtsMit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:1. das Hessische Beamtengesetz in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 25)3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581) und Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),2. das Anpassungsgesetz zum Hessischen Beamtengesetz vom 21. März 1962 (GVBl. S. 213)4),3. das Erste Gesetz zur Änderung des Hessischen Beamtengesetzes und der Hessischen Disziplinarordnung vom 14. Oktober 1966 (GVBl. I S. 311)5),4. das Dritte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1988 (GVBl. I S. 409)6),5. das Zweite Überleitungsabschlussgesetz7),6. das Erstattungsgesetz vom 18. April 1937 (RGBl. I S. 461)8), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 361),7. die Durchführungsverordnung zum Erstattungsgesetz vom 29. Juni 1937 (RGBl. I S. 723)9),8. die Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienste des Landes Hessen vom 15. Juli 1952 (GVBl. S. 135)10).
Inkrafttreten
§ 122 InkrafttretenDie Verordnungsermächtigungen in § 23, § 59 Abs. 1 Satz 2, den §§ 70, 79, 80 und 107 Abs. 3 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. März 2014 in Kraft.
Laufbahn
§ 13 Laufbahn(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe, die eine verwandte und gleichwertige Vorbildung und Ausbildung voraussetzen. Zur Laufbahn gehört auch der Vorbereitungsdienst, sofern ein solcher eingerichtet ist.(2) Es gibt folgende Fachrichtungen:1. Allgemeine Verwaltung,2. Polizei,3. Feuerwehr,4. Justiz,5. Steuerverwaltung,6. Schuldienst,7. Forstdienst,8. Technischer Dienst,9. Wissenschaftlicher Dienst,10. Medizinischer Dienst,11. Sozialer Dienst.(3) Als Laufbahngruppen bestehen der mittlere, der gehobene und der höhere Dienst. Die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Die Eingangsämter der Laufbahnen richten sich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften.(4) Innerhalb einer Laufbahn können fachspezifisch ausgerichtete Laufbahnzweige gebildet werden. Laufbahnzweige können nur für Ämter innerhalb derselben Laufbahn eingerichtet werden, soweit für diese Ämter bei grundsätzlich vergleichbarer Qualifikation1. besondere Anforderungen durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind oder2. ein deutlich abweichender Aufgabenzuschnitt einen eigenen Laufbahnzweig aus dringenden Gründen erfordert.Die Laufbahnzweige werden von dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium auf Vorschlag des Fachministeriums eingerichtet.
Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Vorbildung und Laufbahnbefähigung
§ 14 Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Vorbildung und Laufbahnbefähigung(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Bewerberin oder der Bewerber die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung im Bereich eines anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat.(2) Eine im Bereich eines anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, aber innerhalb des Bundesgebiets erworbene Laufbahnbefähigung soll grundsätzlich als Befähigung für eine Laufbahn vergleichbarer Fachrichtung in Hessen anerkannt werden. Soweit die Ausbildung bei dem anderen Dienstherrn hinsichtlich der Dauer oder der Inhalte ein Defizit gegenüber der Ausbildung in Hessen aufweist, kann die Anerkennung vom Ableisten einer Einführungs- oder Fortbildungsmaßnahme abhängig gemacht werden.(3) Welcher Laufbahn die Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers entspricht, entscheidet die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des für die Gestaltung der jeweiligen Laufbahn zuständigen Ministeriums und im Benehmen mit der Direktorin oder dem Direktor des Landespersonalamts.(4) Wer bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entweder bis zum 31. März 2009 oder danach aufgrund laufbahnrechtlicher Regelungen, die unter der Geltung der §§ 13 bis 14c des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung, entstanden und seitdem nicht geändert worden sind, die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn in Hessen.
Zulassung zu den Laufbahnen
§ 15 Zulassung zu den Laufbahnen(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen in Übereinstimmung mit dem beamtenrechtlichen Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung zugeordnet. Die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist dabei zu beachten.(2) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern1. als Bildungsvoraussetzung a) der Abschluss einer Realschule oderb) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine abgeschlossene Berufsausbildung oderc) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oderd) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und 2. als sonstige Voraussetzung a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oderb) eine inhaltlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung, die vom für die Gestaltung der jeweiligen Laufbahn zuständigen Ministerium als Laufbahnbefähigung anerkannt wurde, oderc) eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit.Bei einem Einstieg in die Laufbahn des mittleren Dienstes in einem Amt der Besoldungsgruppe A 5 sind mindestens der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und ein Vorbereitungsdienst von in der Regel sechs Monaten zu fordern.(3) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern1. als Bildungsvoraussetzung a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oderb) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand im Sinne von § 54 Abs. 2 bis 4 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), und 2. als sonstige Voraussetzung a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oderb) der erfolgreiche Abschluss eines Bachelorstudiums oder eines gleichwertigen Hochschulstudiums, die inhaltlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung entsprechen und vom für die Gestaltung der jeweiligen Laufbahn zuständigen Ministerium als Laufbahnbefähigung anerkannt wurden, oderc) der erfolgreiche Abschluss eines Bachelorstudiums oder eines gleichwertigen Hochschulstudiums und eine hauptberufliche Tätigkeit.(4) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern1. als Bildungsvoraussetzung der erfolgreiche Abschluss eines Masterstudiums oder eines gleichwertigen Hochschulstudiums und2. als sonstige Voraussetzung a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oderb) eine hauptberufliche Tätigkeit.Die Laufbahnbefähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst und den höheren Justizdienst hat, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.(5) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahnen zu vermitteln.
Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG
§ 16 Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund 1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung der Kommission vom 11. Juli 2012 (ABl. EU Nr. L 180 S. 9), oder2. eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrags, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, anerkannt werden.(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden.
Vorbereitungsdienst
§ 17 Vorbereitungsdienst(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 4 Abs. 4 Buchst. a des Beamtenstatusgesetzes; soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden.(2) Die Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst, der Voraussetzung auch für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann für den jeweiligen Zulassungstermin versagt werden, wenn1. die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel nicht ausreichen oder2. die personelle und sachliche Kapazität der Ausbildungsdienststellen eine sachgerechte Ausbildung nicht gewährleisten.(3) Sofern die Zahl der fristgerecht eingegangenen Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst von Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzungen für die Begründung eines Beamtenverhältnisses erfüllen, die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen übersteigt, sind1. 50 Prozent der Ausbildungsstellen nach Eignung und fachlicher Leistung der Bewerberinnen und Bewerber,2. 15 Prozent der Ausbildungsstellen für Fälle besonderer Härte,3. 35 Prozent der Ausbildungsstellen nach der Dauer der Zeit seit der erstmaligen Antragstellung auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst bei der zuständigen Behördezur Verfügung zu stellen.
Ausländerinnen und Ausländer, Staatenlose
§ 18 Ausländerinnen und Ausländer, StaatenloseBewerberinnen und Bewerber, die nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes erfüllen, und Staatenlose, die sich um die Aufnahme in einen Vorbereitungsdienst bewerben, der Voraussetzung auch für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, können in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden; bedürftigen Bewerberinnen und Bewerbern kann eine widerrufliche Unterhaltsbeihilfe bis zur Höhe der Anwärterbezüge einer Beamtin oder eines Beamten im Vorbereitungsdienst bewilligt werden. Die Bewerberinnen und Bewerber werden in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis berufen; ihre Aufnahme in den Vorbereitungsdienst steht unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs.
Andere Bewerberinnen und Bewerber
§ 19 Andere Bewerberinnen und BewerberVon anderen Bewerberinnen und anderen Bewerbern darf eine bestimmte Vorbildung und Ausbildung nicht gefordert werden, wenn sie nicht für alle Bewerberinnen und Bewerber durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist. Die Befähigung der Bewerberin und des Bewerbers ist durch die Direktorin oder den Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit dem für die Dienstaufsicht zuständigen Ministerium und im Benehmen mit der Landespersonalkommission festzustellen. Erhebt die Landespersonalkommission Bedenken, so entscheidet die Landesregierung. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts stellt die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde die Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers fest.
Dienstherrnfähigkeit
§ 2 Dienstherrnfähigkeit (§ 2 Beamtenstatusgesetz)Den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder Satzung, die der Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Beamtenstatusgesetzes verliehen werden.
Einstellung, Probezeit
§ 20 Einstellung, Probezeit(1) Die Einstellung der Beamtin oder des Beamten ist nur in dem Eingangsamt ihrer oder seiner Laufbahn zulässig. Im Falle der Wiederbegründung eines Beamtenverhältnisses kann die Beamtin oder der Beamte in dem Amt eingestellt werden, dessen Übertragung im früheren Beamtenverhältnis zulässig gewesen wäre. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit dem für die Dienstaufsicht zuständigen Ministerium und im Benehmen mit der Landespersonalkommission. Erhebt die Landespersonalkommission Bedenken, so entscheidet die Landesregierung. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bedürfen Ausnahmen der Zustimmung der Direktorin oder des Direktors des Landespersonalamts und der obersten Dienstbehörde.(2) Zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat.(3) Die Beamtin oder der Beamte auf Probe muss spätestens nach fünf Jahren zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, wenn sie oder er die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung.
Beförderung, Aufstieg
§ 21 Beförderung, Aufstieg(1) Die Beamtin oder der Beamte darf nicht befördert werden 1. während der Probezeit und im gehobenen und im höheren Dienst vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit,2. im mittleren Dienst vor Ablauf eines Jahres, im gehobenen und im höheren Dienst vor Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Beförderung, es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden. Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens dreimonatige Erprobungszeit voraus. Ein Amt, das regelmäßig zu durchlaufen ist, darf nicht übersprungen werden. Die Ämter der Besoldungsordnung A sind regelmäßig zu durchlaufen. (2) Über Ausnahmen von Abs. 1 entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit dem für die Dienstaufsicht zuständigen Ministerium und im Benehmen mit der Landespersonalkommission. Erhebt die Landespersonalkommission Bedenken, so entscheidet die Landesregierung. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bedürfen Ausnahmen der Zustimmung der Direktorin oder des Direktors des Landespersonalamts und der obersten Dienstbehörde. (3) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahn möglich.
Laufbahnwechsel
§ 22 Laufbahnwechsel(1) Ein Wechsel von einer Laufbahn in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe (Laufbahnwechsel) ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.(2) Ein Laufbahnwechsel ist außerdem zulässig, wenn die Befähigung für die neue Laufbahnfachrichtung aufgrund der bisherigen Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit durch Unterweisung, förderliche praktische Tätigkeit oder zusätzliche Fortbildungsmaßnahmen erworben werden kann. Dies gilt nicht, wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.(3) Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde.
Verordnungsermächtigung
§ 23 Verordnungsermächtigung(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Laufbahnen und die für die Übertragung eines Amts erforderliche Vorbildung und Ausbildung der Beamtinnen und Beamten nach den Grundsätzen der §§ 13 bis 22 zu treffen. Insbesondere regelt sie darin 1. die Gestaltung der Laufbahnen,2. die näheren Einzelheiten der Zulassung zu den Laufbahnen,3. den Erwerb der Laufbahnbefähigung,4. die Ausgestaltung und Ableistung der Vorbereitungsdienste und der Laufbahnprüfungen, insbesondere die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, dessen Dauer und Verlängerung sowie die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst, soweit die Regelung der Dauer des Vorbereitungsdienstes und der Anrechnung nicht einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach Abs. 3 überlassen bleibt,5. die Notenstufen für Prüfungen im Vorbereitungsdienst,6. die Notwendigkeit einer besonderen Ausbildung und Prüfung für besondere Aufgabenbereiche in einer Laufbahn,7. die Probezeit, deren Verkürzung und Verlängerung sowie die Anrechnung von Zeiten beruflicher Tätigkeit,8. die näheren Einzelheiten des Aufstiegs, insbesondere die an die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu stellenden Anforderungen; die Ablegung einer Prüfung kann vorgesehen werden,9. Nachteilsausgleich und Ausgleichsmaßnahmen zugunsten von schwerbehinderten Menschen. (2) In der Rechtsverordnung nach Abs. 1 kann die Landesregierung auch Regelungen treffen über die 1. Abweichungen von der grundsätzlichen Zuordnung der Laufbahngruppen nach § 13 Abs. 3 Satz 1,2. Wechsel von Laufbahnzweigen nach Maßgabe des § 13 Abs. 4,3. Zulassung von Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 2 bis 4,4. Festsetzung von Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, soweit dieser nicht Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist,5. Festsetzung von Höchstaltersgrenzen für die Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten,6. Zulassung von Ausnahmen vom Verbot der Beförderung während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit a) für Beamtinnen oder Beamte, die bereits während der Probezeit hervorragende Leistungen erbringen,b) zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der Geburt oder Betreuung eines Kindes unter achtzehn Jahren oder infolge der Pflege einer oder eines Angehörigen oderc) zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge Wehrdienstes oder eines diesem gleichgestellten Dienstes und 7. Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern, die sich nicht einer durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Ausbildung unterzogen haben, in Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst; in der Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass für die Einstellung dieser Bewerberinnen und Bewerber die Zustimmung des Fachministeriums, der Direktorin oder des Direktors des Landespersonalamts und der Landespersonalkommission erforderlich ist; bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann die Zustimmung der Landespersonalkommission nur gefordert werden, wenn sie für einzelne Verwaltungsbereiche oder bestimmte Fachrichtungen erteilt werden soll; gesetzliche Laufbahnvorschriften bleiben unberührt. (3) Die Fachministerin oder der Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Ausbildung und Prüfung im Einvernehmen mit dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium sowie der Direktorin oder dem Direktor des Landespersonalamts und der Landespersonalkommission zu treffen. Versagt die Landespersonalkommission die Zustimmung, so entscheidet die Landesregierung. Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die einen Studiengang einer Fachhochschule regeln, sind im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister für Wissenschaft und Kunst zu erlassen. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die Landesregierung. In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sollen, unter Berücksichtigung der Regelungen der Laufbahnverordnungen, insbesondere geregelt werden 1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung,2. die Ausgestaltung der Ausbildung, einschließlich der theoretischen und praktischen Ausbildung,3. die Anrechnung von Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit sowie sonstiger Zeiten auf die Dauer der Ausbildung,4. die Durchführung von Zwischenprüfungen,5. die Durchführung von Prüfungen,6. die Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen sowie die Rechtsfolgen bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung,7. die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten. In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ist nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 zu bestimmen, in welchem Rechtsverhältnis die Ausbildung durchgeführt wird. In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kann die nähere Ausgestaltung des Anerkennungsverfahrens nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b geregelt werden.(4) Die Fachministerin oder der Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Beschränkungen und die Zulassung zum Vorbereitungsdienst nach § 17 Abs. 2 zu treffen. Sie oder er erlässt dabei insbesondere Vorschriften über 1. die Einzelheiten der Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern nach Eignung und fachlicher Leistung, Fällen besonderer Härte und der Dauer der Zeit seit der ersten Antragstellung; dabei kann für die Auswahl unter ranggleichen Bewerberinnen und Bewerbern auch die Entscheidung durch das Los vorgesehen werden,2. das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren,3. die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen und deren Verteilung nach Fachrichtungen und Verwendungsbereichen, wobei a) die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel,b) die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten der einzelnen Ausbildungsdienststellen undc) die Zahl der bei den einzelnen Ausbildungsdienststellen tätigen Ausbilderinnen und Ausbilder und die Art ihres Ausbildungsauftrags zu berücksichtigen sind.
Grundsatz
§ 24 Grundsatz(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten bei Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften zwischen den und innerhalb der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherren. (2) Für Abordnungen und Versetzungen ist die oberste Dienstbehörde zuständig. (3) Die Abordnung oder Versetzung wird von der abgebenden Stelle verfügt. Ist mit der Abordnung oder Versetzung ein Wechsel der Verwaltung oder des Dienstherrn verbunden, so darf sie nur im Einverständnis mit der aufnehmenden Stelle verfügt werden. Das Einverständnis ist schriftlich zu erklären und in der Verfügung zum Ausdruck zu bringen. Für die Erklärung der Rücknahme des Einverständnisses durch die aufnehmende Stelle gegenüber der abgebenden Stelle und die Rücknahme der Verfügung durch die abgebende Stelle gelten § 12 des Beamtenstatusgesetzes und § 12 dieses Gesetzes entsprechend.
Abordnung
§ 25 Abordnung(1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn abgeordnet werden. Im Bereich der Schulverwaltung gelten Schulen innerhalb einer Gemeinde als eine Dienststelle.(2) Aus dienstlichen Gründen können Beamtinnen und Beamte auch zu einer nicht ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach Satz 1 und 2 bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.(3) Eine Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Sie ist auch ohne diese Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.(4) Wird eine Beamtin oder ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, so finden auf sie oder ihn, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Amtsbezeichnungen, Besoldung und Krankenfürsorge entsprechende Anwendung. Die Vereinbarung darf nicht zulasten der Rechtsstellung der Beamtin oder des Beamten abgeschlossen werden. Zur Zahlung der aus dem Dienstverhältnis zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem die Beamtin oder der Beamte abgeordnet ist.
Versetzung
§ 26 Versetzung(1) Beamtinnen und Beamte können auf ihren Antrag oder aus dienstlichen Gründen in ein anderes Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen. Eine Versetzung bedarf nicht ihrer Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.(2) Aus dienstlichen Gründen können Beamtinnen und Beamte ohne ihre Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine ihrem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist; das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amts entsprechen, das die Beamtinnen und Beamten vor dem bisherigen Amt innehatten.(3) Besitzen Beamtinnen und Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, haben sie an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.(4) Werden Beamtinnen und Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
Umbildung von Körperschaften
§ 27 Umbildung von Körperschaften(1) In den Fällen landesinterner Umbildungen von Körperschaften gelten die §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.(2) In den Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes findet § 26 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.(3) Die Frist nach § 18 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes, innerhalb derer Beamtinnen und Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, beträgt sechs Monate. Sie beginnt im Falle des § 16 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes mit dem Übertritt, in den Fällen des § 16 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes mit der Bestimmung derjenigen Beamtinnen und Beamten, zu deren Übernahme die Körperschaft verpflichtet ist; Entsprechendes gilt in den Fällen des § 16 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes.(4) Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 16 des Beamtenstatusgesetzes zu rechnen, so können die obersten Aufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, dass Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt wird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden dürfen. Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. Sie ist den beteiligten Körperschaften zuzustellen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§ 16 bis 18 des Beamtenstatusgesetzes erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.
Entlassung kraft Gesetzes
§ 28 Entlassung kraft Gesetzes (§ 22 Beamtenstatusgesetz)(1) Die oberste Dienstbehörde ist zuständig für die Feststellung der Voraussetzungen für eine Entlassung nach § 22 Abs. 1, 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes und des Tags der Beendigung des Beamtenverhältnisses.(2) Für die Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes an die Stelle der obersten Dienstbehörde das für das Dienstrecht zuständige Ministerium.(3) Im Fall des § 22 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen.
Entlassung durch Verwaltungsakt
§ 29 Entlassung durch Verwaltungsakt (§ 23 Beamtenstatusgesetz)(1) Beamtinnen und Beamte können jederzeit ihre Entlassung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Beamtenstatusgesetzes verlangen. Das Verlangen muss der oder dem Dienstvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der oder dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist. (2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat, längstens für drei Monate. Bei Lehrkräften kann die Entlassung bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern bis zum Ablauf des Semesters sowie bei Lehrkräften an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung und am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda bis zum Ende des fachtheoretischen Studienabschnitts hinausgeschoben werden. (3) Die Frist für die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe nach § 23 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes beträgt bei einer Beschäftigungszeit von 1. bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,2. mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe im Bereich desselben Dienstherrn. (4) Im Fall des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes kann die Entlassung ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 24 bis 34 des Hessischen Disziplinargesetzes gelten entsprechend. (5) Für die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf nach § 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes gelten die Abs. 3 und 4 entsprechend.
Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten
§ 3 Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten(1) Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn, in deren Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt. (2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist. (3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer der Beamtin oder dem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen darf. (4) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 20 Abs. 5 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Personen, die Partnerin oder der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sowie die Pflegekinder der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. (5) Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft richtet sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Ist eine Dienstvorgesetzte oder ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, so bestimmt für die Beamtinnen und Beamten des Landes die oberste Dienstbehörde, im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde, wer die Dienstvorgesetztenaufgaben wahrnimmt. Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nimmt die Behörde, bei der die Beamtin oder der Beamte zuletzt beschäftigt war, die Dienstvorgesetztenaufgaben wahr; die Regelungen des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. (6) Die Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach dem Beamtenstatusgesetz trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, die oder der Dienstvorgesetzte. Zuständigkeiten der oder des Dienstvorgesetzten können von der obersten Dienstbehörde, auch teilweise, auf andere Behörden übertragen werden. Die Entscheidung über eine Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes trifft die oberste Dienstbehörde. (7) Die oberste Dienstbehörde kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, ihr durch dieses Gesetz oder durch Rechtsvorschrift aufgrund dieses Gesetzes übertragene Zuständigkeiten auf andere Stellen weiter übertragen. (8) Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die keine Behörden besitzen, treten an deren Stelle die zuständigen Organe oder Verwaltungsstellen.
Verfahren und Folgen der Entlassung
§ 30 Verfahren und Folgen der Entlassung(1) Soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 9 Abs. 2 und 3 für die Ernennung zuständig wäre. Die Entlassung wird im Falle des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes mit der Zustellung der Entlassungsverfügung wirksam, sonst mit dem Ende des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten zugestellt worden ist; § 29 bleibt unberührt.(2) Nach der Entlassung haben frühere Beamtinnen und Beamte keinen Anspruch auf Leistungen aus dem früheren Dienstverhältnis, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihnen die Erlaubnis nach § 58 Abs. 4 Satz 1 erteilt ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden.
Verlust der Beamtenrechte, Wiederaufnahmeverfahren
§ 31 Verlust der Beamtenrechte, Wiederaufnahmeverfahren (§ 24 Beamtenstatusgesetz)(1) Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes, so hat die frühere Beamtin oder der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen aus dem früheren Dienstverhältnis, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie oder er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, im Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, so hat die Beamtin oder der Beamte, sofern sie oder er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amts derselben Laufbahn wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt einschließlich der ruhegehaltfähigen und unwiderruflichen Stellenzulage. Vorbereitungsdienst und Probezeit sind jedoch voll abzuleisten. Bis zur Übertragung des neuen Amts erhält sie oder er die Besoldung, die ihr oder ihm aus dem bisherigen Amt zugestanden hätte.(3) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, so verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Abs. 2 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.(4) Abs. 3 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen einer Handlung der in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes bezeichneten Art.
Gnadenrecht
§ 32 Gnadenrecht(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident übt namens des Volkes das Recht der Begnadigung hinsichtlich des Verlusts der Beamtenrechte nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes aus. Sie oder er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt ab diesem Zeitpunkt § 31 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
§ 33 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 25 Beamtenstatusgesetz)(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (allgemeine Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist. (2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 treten 1. Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres,2. wissenschaftliches und künstlerisches Personal an den Hochschulen des Landes mit Lehrverpflichtung und Lehrkräfte an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung und am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oder des fachtheoretischen Studienabschnitts, in dem sie die jeweils für sie geltende Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand. (3) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben: Geburtsjahr Anhebung um Monate Altersgrenze Jahr Monat 1947 1 65 1 1948 2 65 2 1949 3 65 3 1950 4 65 4 1951 5 65 5 1952 6 65 6 1953 7 65 7 1954 8 65 8 1955 9 65 9 1956 10 65 10 1957 11 65 11 1958 12 66 0 1959 14 66 2 1960 16 66 4 1961 18 66 6 1962 20 66 8 1963 22 66 10 (4) Bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit, die sich am 1. Januar 2011 im Teilzeitmodell oder beim Blockmodell in der Arbeitsphase der Altersteilzeit befinden, erstreckt sich die Altersteilzeit bis zum Erreichen der für sie jeweils geltenden Regelaltersgrenze nach Abs. 3 Satz 2 oder bis zu der Altersgrenze, die die Beamtin oder der Beamte nach § 35 beantragt hat. Die Altersteilzeitbewilligung ist entsprechend anzupassen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte unmittelbar nach Ende der ursprünglich bewilligten Altersteilzeit auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt wird. Beim Blockmodell ist der Antrag in der Arbeitsphase zu stellen. (5) Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, wissenschaftliches und künstlerisches Personal an den Hochschulen des Landes mit Lehrverpflichtung und Lehrkräfte an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung und am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda, die sich am 1. Januar 2011 in der Altersteilzeit im Blockmodell befinden, treten mit Ablauf des letzten Monats des Schuljahres, des Semesters oder des fachtheoretischen Studienabschnitts, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand. Satz 1 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte unmittelbar nach Ende der ursprünglich bewilligten Altersteilzeit auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt wird. Beim Blockmodell ist der Antrag in der Arbeitsphase zu stellen. (6) Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit, für die Abs. 3 Satz 2 gilt und denen die Versetzung in den Ruhestand nach § 35 vor dem 1. Januar 2011 bewilligt wurde, ist abweichend davon auf Antrag die Versetzung in den Ruhestand nach § 35 zu einem späteren Zeitpunkt zu bewilligen. (7) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die am 1. Januar 2011 1. sich in der Freistellungsphase im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung bis zum Ruhestand nach § 1 Abs. 6 der Hessischen Arbeitszeitverordnung in der Fassung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 758), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), befinden,2. bis zum Eintritt in den Ruhestand beurlaubt sind oder3. sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell nach § 118 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 2 befinden, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. (8) Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit, denen vor dem 1. Januar 2011 Teilzeitbeschäftigung bis zum Eintritt in den Ruhestand bewilligt wurde, ist auf Antrag die Teilzeitbeschäftigung bis zum Erreichen der jeweils geltenden Regelaltersgrenze zu verlängern. Entsprechendes gilt für Beurlaubungen, die bis zum Eintritt in den Ruhestand bewilligt wurden.
Hinausschieben der Altersgrenze
§ 34 Hinausschieben der Altersgrenze(1) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag oder mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten über die Altersgrenze hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 70. Lebensjahr. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. (2) Der Antrag nach Abs. 1 ist spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen. (3) Abs. 1 gilt nicht für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Ruhestand auf Antrag
§ 35 Ruhestand auf AntragBeamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie 1. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598), sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben oder2. das 62. Lebensjahr vollendet haben. Bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen und Lehrkräften an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung und am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda kann die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag nur zum Ablauf des letzten Monats eines Schulhalbjahres, Semesters oder fachtheoretischen Studienabschnitts erfolgen.
Verfahren bei Dienstunfähigkeit
§ 36 Verfahren bei Dienstunfähigkeit (§ 26 Beamtenstatusgesetz)(1) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten (§ 26 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes), so besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen. Entzieht sich die Beamtin oder der Beamte ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen oder beobachten zu lassen, kann sie oder er so behandelt werden, wie wenn die Dienstunfähigkeit ärztlich festgestellt worden wäre. Die Kosten der nach Satz 1 angeordneten ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung trägt der Dienstherr.(2) Die Frist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes, nach deren Ablauf keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt wird, beträgt sechs Monate.(3) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und stimmt diese oder dieser der Versetzung in den Ruhestand nicht zu, teilt die oder der Dienstvorgesetzte der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die nach § 42 Abs. 1 zuständige Behörde. Nach Ablauf des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten mitgeteilt worden ist, werden die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen.(4) Beantragt die Beamtin oder der Beamte schriftlich die Versetzung in den Ruhestand nach § 26 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes oder stimmt dieser schriftlich zu, so wird die Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, sie oder er halte die Beamtin oder den Beamten nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, ihre oder seine Amtspflichten zu erfüllen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung der oder des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden. Sie kann auch andere Beweise erheben.
Verfahren bei begrenzter Dienstfähigkeit
§ 37 Verfahren bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 Beamtenstatusgesetz)(1) Von einer eingeschränkten Verwendung der Beamtin oder des Beamten nach § 27 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes soll abgesehen werden, wenn ihr oder ihm nach § 26 Abs. 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Dienstunfähigkeit entsprechend. § 73 Abs. 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten unter Berücksichtigung der herabgesetzten Arbeitszeit nach § 27 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes auszugehen ist.
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
§ 38 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (§ 29 Beamtenstatusgesetz)(1) Die Frist nach § 29 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes, innerhalb der die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis beantragen kann, beträgt zehn Jahre.(2) Soweit die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn nicht besitzt, wird ihr oder ihm für die Zeit einer Qualifizierungsmaßnahme im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes ein Amt ihrer oder seiner früheren Laufbahn mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen, wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amts erfüllt werden.(3) Die Kosten für die auf Weisung der zuständigen Behörde durchgeführten Maßnahmen nach § 29 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes hat der Dienstherr zu tragen, sofern keine anderen Ansprüche bestehen. Für Beamtinnen und Beamte im Vollzugs- und Einsatzdienst dürfen nur solche Maßnahmen angeordnet werden, bei denen zu erwarten ist, dass diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit führen werden.(4) Der Dienstherr hat in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis kommt nicht in Betracht.
Ärztliche Untersuchung
§ 39 Ärztliche Untersuchung(1) In den Fällen der §§ 26 bis 29 des Beamtenstatusgesetzes und der §§ 36 bis 38 dieses Gesetzes bestimmt die oberste Dienstbehörde, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Durchführung der ärztlichen Untersuchung beauftragt werden kann. Die Landesregierung kann einheitliche Regelungen für den Bereich der Landesverwaltung treffen.(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde, in deren Auftrag sie oder er tätig geworden ist, die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mit, soweit deren Kenntnis unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Die Mitteilungen sind in einem gesonderten und verschlossenen Umschlag zu übersenden und verschlossen zur Personalakte zu nehmen. Sie dürfen nur für die Entscheidung der in Abs. 1 genannten Fälle verwendet werden.(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht nach Abs. 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer zu ihrer oder seiner Vertretung befugten Person eine Kopie der Mitteilung nach Abs. 2 Satz 1.(4) Abs. 1 bis 3 gelten auch für die ärztliche Untersuchung der Dienstfähigkeit von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf.
Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion
§ 4 Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion (§§ 4 und 22 Beamtenstatusgesetz)(1) Ämter mit leitender Funktion sind die Ämter der Leiterinnen und Leiter von Behörden, die Ämter der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in obersten Landesbehörden, die Ämter der stellvertretenden Leiterinnen und Leiter der Regierungspräsidien und die mindestens der Besoldungsgruppe A 15 angehörenden Ämter der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in nachgeordneten Behörden.(2) Ämter mit leitender Funktion werden zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Satz 1 entsprechend für die Ämter der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten, die den in Abs. 1 genannten vergleichbar sind, unabhängig von der Besoldungsgruppe. Satz 1 und 2 gelten nicht für Ämter, die richterliche Unabhängigkeit besitzen, die aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder die in § 7 Abs. 1 genannt sind. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann eine Verkürzung der Probezeit zulassen; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen die leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 findet keine Anwendung.(3) In ein Amt mit leitender Funktion darf nur berufen werden, wer1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und2. in dieses Amt auch als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.Vom Tag der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt mit Ausnahme der Verschwiegenheitspflicht und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde die Beamtin oder der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.(4) Die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts kann im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde und im Benehmen mit der Landespersonalkommission Ausnahmen von Abs. 3 Satz 1 zulassen. § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Befindet sich die Beamtin oder der Beamte nur in dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Abs. 2, bleiben die für Beamtinnen und Beamte auf Probe geltenden Vorschriften des Hessischen Disziplinargesetzes unberührt.(5) Beamtinnen und Beamte sind mit1. Ablauf der Probezeit nach Abs. 2 Satz 4 bis 6 oder2. Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit oder3. der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder4. der Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezügeaus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Abs. 2 entlassen. Die Entlassungstatbestände nach dem Beamtenstatusgesetz bleiben unberührt; § 29 Abs. 3 und 4 findet keine Anwendung.(6) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist der Beamtin oder dem Beamten das Amt nach Abs. 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen. Einer Richterin oder einem Richter darf das Amt nach Abs. 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei demselben Dienstherrn nur übertragen werden, wenn sie oder er die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgende Entlassung aus dem Richterverhältnis schriftlich verlangt hat. Eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amts innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt; weitergehende Ansprüche bestehen nicht.(7) Beamtinnen und Beamte führen während ihrer Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihnen nach Abs. 1 übertragenen Amts; sie dürfen nur diese auch außerhalb des Dienstes führen. Wird ihnen das Amt nach Abs. 1 nicht auf Dauer übertragen, dürfen sie die Amtsbezeichnung nach Satz 1 nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen.
Politische Beamtinnen und Beamte
§ 40 Politische Beamtinnen und Beamte (§ 30 Beamtenstatusgesetz)Bei politischen Beamtinnen und Beamten nach § 7 Abs. 1 dieses Gesetzes beginnt der einstweilige Ruhestand nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit der Mitteilung der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand an die Beamtin oder den Beamten, spätestens jedoch nach Ablauf der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestands zurückgenommen werden.
Auflösung oder Umbildung von Behörden
§ 41 Auflösung oder Umbildung von Behörden (§ 31 Beamtenstatusgesetz)(1) In den Fällen des § 31 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes darf eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nur erfolgen, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung einer Behörde Planstellen eingespart werden.(2) Von einer erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis nach § 31 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes kann abgesehen werden, wenn sie weniger als fünf Jahre vor Erreichen der Altersgrenze nach § 33 dieses Gesetzes wirksam würde.
Versetzung in den Ruhestand
§ 42 Versetzung in den Ruhestand(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 9 Abs. 2 und 3 für die Ernennung zuständig wäre. In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes erfolgt die Versetzung in den Ruhestand im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. (2) Die Entscheidung, Beamtinnen und Beamte auf Probe nach § 28 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium. Zur Übertragung der Befugnis nach § 3 Abs. 7 bedarf es des Einvernehmens des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums. Das nach Satz 1 und 2 erforderliche Einvernehmen des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums entfällt für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände. (3) Die Verfügung ist der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden. (4) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen nach § 6 Abs. 9, den §§ 33 bis 35 und 40, nach Ablauf des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist.
Rechtsfolgen der Ernennung zum Mitglied der Landesregierung
§ 43 Rechtsfolgen der Ernennung zum Mitglied der Landesregierung(1) Eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit, die oder der zum Mitglied der Landesregierung ernannt wird, tritt mit dieser Ernennung in den Ruhestand. Ihr oder sein Anspruch auf Ruhegehalt ruht, solange sie oder er Amtsbezüge als Staatsministerin oder Staatsminister erhält.(2) Eine Beamtin oder ein Beamter auf Probe oder auf Widerruf, die oder der zum Mitglied der Landesregierung ernannt wird, ist mit dieser Ernennung aus dem Beamtenverhältnis entlassen.
Ende des Amtsverhältnisses
§ 44 Ende des Amtsverhältnisses(1) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung, so ist die Beamtin oder der Beamte, die oder der mit der Ernennung zur Staatsministerin oder zum Staatsminister in den Ruhestand getreten ist, auf Antrag wieder in das Beamtenverhältnis zu berufen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen dafür noch erfüllt sind. Das übertragene Amt muss derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein.(2) Stellt die Beamtin oder der Beamte einen Antrag nach Abs. 1 Satz 1 innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Beendigung des Amtsverhältnisses als Mitglied der Landesregierung, so erhält sie oder er ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt ist, bis zur Übertragung des Amts die Besoldung, die bei einem Verbleiben in dem früheren Amt zugestanden hätte, mit Ausnahme der zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte. Gehörte die Beamtin oder der Beamte vor der Ernennung zum Mitglied der Landesregierung zu den in § 7 Abs. 1 genannten politischen Beamtinnen und Beamten und ist eine Wiederverwendung in dem früheren Amt nicht möglich, so kann sie oder er in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.(3) Stellt die Beamtin oder der Beamte einen Antrag nach Abs. 1 Satz 1 nicht, so verbleibt sie oder er im Ruhestand.
Neutralitätspflicht
§ 45 Neutralitätspflicht (§ 33 Beamtenstatusgesetz)Beamtinnen und Beamte haben sich im Dienst politisch, weltanschaulich und religiös neutral zu verhalten. Insbesondere dürfen sie Kleidungsstücke, Symbole oder andere Merkmale nicht tragen oder verwenden, die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Neutralität ihrer Amtsführung zu beeinträchtigen oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden zu gefährden. Bei der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 und 2 ist der christlich und humanistisch geprägten abendländischen Tradition des Landes Hessen angemessen Rechnung zu tragen.
Aussagegenehmigung
§ 46 Aussagegenehmigung (§ 37 Beamtenstatusgesetz)Über die Versagung der Genehmigung zur Aussage nach § 37 Abs. 4 und 5 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde.
Diensteid
§ 47 Diensteid (§ 38 Beamtenstatusgesetz)(1) Der Diensteid nach § 38 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes hat folgenden Wortlaut:„Ich schwöre, dass ich das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Hessen sowie alle in Hessen geltenden Gesetze wahren und meine Pflichten gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werde, so wahr mir Gott helfe.“(2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.(3) Lehnt eine Beamtin oder ein Beamter aus Gewissensgründen die Ablegung eines Eides ab, so können statt der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ oder die nach dem Bekenntnis der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft an die Stelle des Eides tretende Beteuerungsformel gebraucht werden.(4) In den Fällen des § 38 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. An die Stelle des Eides tritt dann ein Gelöbnis mit folgendem Wortlaut:„Ich gelobe, meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.“
Beschränkung der Vornahme von Amtshandlungen
§ 48 Beschränkung der Vornahme von Amtshandlungen(1) Beamtinnen und Beamte dürfen keine Amtshandlungen vornehmen, die sich gegen sie selbst oder Angehörige richten oder die ihnen oder Angehörigen einen Vorteil verschaffen.(2) Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind Personen, zu deren Gunsten der Beamtin oder dem Beamten wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamtinnen und Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
§ 49 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 Beamtenstatusgesetz)(1) Über ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde.(2) Beamtinnen und Beamte, denen die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist, haben dienstlich empfangene Sachen auf Verlangen herauszugeben. Ihnen kann untersagt werden, Dienstkleidung und Dienstausrüstung zu tragen und sich in Diensträumen oder dienstlichen Unterkunftsräumen aufzuhalten.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
§ 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 5 Beamtenstatusgesetz)(1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und des Beamtenstatusgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres können Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte verabschiedet werden; sie sind zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gegeben sind.2. Nicht angewandt werden die §§ 25, 26, 71 bis 77 dieses Gesetzes sowie die §§ 14, 15 und 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Beamtenstatusgesetzes. (2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 52 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218). (3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.
Medienauskünfte
§ 50 MedienauskünfteAuskünfte an die Medien erteilt die Leiterin oder der Leiter der Behörde oder die von ihr oder ihm beauftragte Person.
Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
§ 51 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (§ 42 Beamtenstatusgesetz)(1) Für die Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes ist die oberste Dienstbehörde zuständig.(2) Für den Umfang des Herausgabeanspruchs nach § 42 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben.
Wahl des Wohnorts
§ 52 Wahl des Wohnorts(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die besonderen dienstlichen Verhältnisse es dringend erfordern, anweisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.
Aufenthalt in der Nähe des Dienstorts
§ 53 Aufenthalt in der Nähe des DienstortsWenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, können Beamtinnen und Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit erreichbar in der Nähe ihres Dienstorts aufzuhalten.
Dienstkleidung, Amtstracht
§ 54 Dienstkleidung, AmtstrachtBeamtinnen und Beamte sind verpflichtet, Dienstkleidung oder Amtstracht zu tragen, wenn dies bei der Ausübung des Dienstes üblich oder erforderlich ist. Die Vorschriften über die Dienstkleidung und die Amtstracht erlässt die oberste Dienstbehörde, soweit vorhanden nach Richtlinien der Landesregierung.
Dienstvergehen
§ 55 Dienstvergehen (§ 47 Beamtenstatusgesetz)(1) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es auch als Dienstvergehen, wenn sie einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis entgegen § 29 Abs. 2 oder § 30 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes oder den Verpflichtungen nach § 29 Abs. 4 und 5 des Beamtenstatusgesetzes schuldhaft nicht nachkommen.(2) § 47 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes gilt entsprechend für frühere Beamtinnen und Beamte, die mit Anspruch auf Altersgeld ausgeschieden sind.
Pflicht zum Schadensersatz
§ 56 Pflicht zum Schadensersatz (§ 48 Beamtenstatusgesetz)(1) Schadensersatzansprüche nach § 48 des Beamtenstatusgesetzes verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der ersatzpflichtigen Person Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunkts, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch Dritter diesen gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.(2) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen Dritte, so geht der Ersatzanspruch auf die Beamtin oder den Beamten über.
Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte
§ 57 Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen DritteWerden Beamtinnen, Beamte oder Versorgungsberechtigte oder ihre Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen Dritte zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung oder Einschränkung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Satz 1 gilt sinngemäß für gesetzliche Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme von Heilmitteln, Hilfsmitteln oder Körperersatzstücken. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung von Versorgungsleistungen verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil der Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.
Amtsbezeichnungen
§ 58 Amtsbezeichnungen(1) Die für das Dienstrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister setzt die Amtsbezeichnungen der Beamtinnen und Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfasst, darf nur einer Beamtin oder einem Beamten verliehen werden, die oder der ein solches Amt bekleidet.(2) Die Beamtin oder der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihr oder ihm übertragenen Amts; sie oder er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf die Beamtin oder der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen. Ist das neue Amt mit einem geringeren Endgrundgehalt verbunden, so darf neben der neuen Amtsbezeichnung diejenige des früheren Amts mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ geführt werden. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amts, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.(3) Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte darf die ihr oder ihm beim Eintritt in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen. Wird ihr oder ihm ein neues Amt übertragen, so erhält sie oder er die Amtsbezeichnung des neuen Amts; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt einschließlich der ruhegehaltfähigen und unwiderruflichen Stellenzulagen an wie das bisherige Amt, so gilt Abs. 2 Satz 3 entsprechend.(4) Einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten kann die oberste Dienstbehörde erlauben, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann widerrufen werden.
Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis
§ 59*) Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis(1) Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig zu beurteilen. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Vorschriften über die dienstliche Beurteilung, insbesondere die Grundsätze der Beurteilung, den Inhalt, das Beurteilungsverfahren, die Zuständigkeiten und Ausnahmen von der Beurteilungspflicht, zu treffen.(2) Auf Antrag wird der Beamtin oder dem Beamten von der oder dem Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihr oder ihm bekleideten Ämter erteilt, wenn sie oder er daran ein berechtigtes Interesse hat. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die Leistungen Auskunft geben.
Beamtinnen und Beamte auf Zeit
§ 6 Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§§ 4 und 6 Beamtenstatusgesetz)(1) Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die nicht als Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte unmittelbar gewählt sind, nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn sie unter mindestens gleichgünstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder ernannt werden sollen und bei Ablauf der Amtszeit das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (3) Werden Beamtinnen und Beamte auf Zeit im Anschluss an ihre Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. (4) Entscheidungen über Anträge auf Versetzung in den Ruhestand nach § 35 trifft die Vertretungskörperschaft in geheimer Abstimmung. (5) Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte sind, treten nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand. Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die nicht als Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte unmittelbar gewählt sind und der Verpflichtung nach Abs. 2 nicht nachkommen, treten nach Ablauf ihrer Amtszeit nicht in den Ruhestand. (6) Ist die Amtszeit einer Beamtin oder eines Beamten auf Zeit, die oder der nicht als Wahlbeamtin oder Wahlbeamter unmittelbar gewählt ist, bei Vollendung des 67. Lebensjahres noch nicht beendet, so tritt sie oder er mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er das 67. Lebensjahr vollendet hat, in den Ruhestand. Die Vertretungskörperschaft kann jedoch in geheimer Abstimmung beschließen, dass eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit, die oder der noch dienstfähig ist, mit ihrer oder seiner Zustimmung bis zum Ende der Amtszeit, längstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres, im Amt bleibt; der Beschluss ist frühestens sechs Monate vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zulässig. Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die nicht als Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte unmittelbar gewählt sind und deren laufende Amtszeit am 28. Februar 2014 noch nicht beendet ist, bleibt es beim Eintritt in den Ruhestand nach Satz 1 und 2 bei der Altersgrenze nach § 211 Abs. 5 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes in der am 28. Februar 2014 geltenden Fassung; dies gilt nicht für weitere Amtszeiten. (7) Unmittelbar gewählte Beamtinnen und Beamte auf Zeit, deren Amtszeit bei Vollendung des 71. Lebensjahres noch nicht beendet ist, treten zu diesem Zeitpunkt in den Ruhestand. (8) Treten Beamtinnen und Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, so sind sie mit diesem Zeitpunkt aus diesem Beamtenverhältnis entlassen, sofern sie nicht im Anschluss an ihre Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen werden. (9) Nach Vollendung des 65. Lebensjahres ist die Beamtin oder der Beamte auf Zeit auf ihren oder seinen Antrag jederzeit in den Ruhestand zu versetzen.
Arbeitszeit
§ 60 Arbeitszeit(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Arbeitszeit zu treffen. Die oberste Dienstbehörde kann ergänzende Regelungen über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, der Forstbeamtinnen und Forstbeamten, der Lehrkräfte, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen an öffentlichen Schulen, der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes und der Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugsdienstes treffen. (2) Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden. Hierbei darf in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten. (3) Zur Sicherung der Unterrichtsversorgung kann die Kultusministerin oder der Kultusminister durch Rechtsverordnung eine ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit für Lehrkräfte, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen in der Weise festlegen, dass bis zum 31. Juli 2008 die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung um eine Unterrichtsstunde erhöht und ab einem in der Rechtsverordnung festzulegenden Zeitpunkt durch Senkung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung in der Regel jahrgangsweise ausgeglichen wird. Darin kann auch geregelt werden, dass auf Antrag der Ausgleich auch durch andere Formen des Zeitausgleichs oder eine besondere Ausgleichszahlung erfolgen kann. (4) Soweit durch Rechtsverordnung nach Abs. 1 Satz 1 ein Arbeitszeitkonto vorgesehen ist, auf dem ein bestimmter Teil der Arbeitszeit gutgeschrieben und zu einem späteren Zeitpunkt durch Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung ausgeglichen wird, kann dort auch geregelt werden, dass im Falle der endgültigen Verhinderung des Zeitausgleichs auf Antrag eine besondere Ausgleichszahlung erfolgen kann.
Mehrarbeit
§ 61 MehrarbeitBeamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen innerhalb von zwölf Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig entsprechend der bewilligten Arbeitszeit zu kürzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte Mehrarbeitsvergütung nach § 50 des Hessischen Besoldungsgesetzes erhalten.
Teilzeitbeschäftigung
§ 62 Teilzeitbeschäftigung (§ 43 Beamtenstatusgesetz)(1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.(2) Dem Antrag nach Abs. 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraums außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach den §§ 72 bis 74 den Vollzeitbeschäftigten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. § 73 Abs. 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten auszugehen ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.(3) Die zuständige Dienstbehörde kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen
§ 63 Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen(1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn sie oder er 1. ein Kind unter 18 Jahren oder2. eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. Die Pflegebedürftigkeit ist durch ärztliches Gutachten oder Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung nachzuweisen. (2) Einer Beamtin oder einem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst kann aus den in Abs. 1 genannten Gründen Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, soweit die Struktur der Ausbildung nicht entgegensteht und den unverzichtbaren Erfordernissen der Ausbildung Rechnung getragen wird. (3) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, mindestens aber 15 Stunden pro Woche bis zur Dauer von insgesamt 17 Jahren bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (4) § 62 Abs. 3 gilt entsprechend.(5) Es dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Teilzeitbeschäftigung nicht zuwiderlaufen.
Beurlaubung aus familiären Gründen
§ 64 Beurlaubung aus familiären Gründen(1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt 14 Jahren zu gewähren, wenn sie oder er 1. ein Kind unter 18 Jahren oder2. eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. Die Pflegebedürftigkeit kann durch ärztliches Gutachten oder durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung nachgewiesen werden. Bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen, wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an den Hochschulen des Landes mit Lehrverpflichtung und Lehrkräften an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung und am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda kann der Bewilligungszeitraum der Beurlaubung bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, Semesters oder fachtheoretischen Studienabschnitts ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. Die zuständige Dienstbehörde kann eine vorzeitige Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (2) Es dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwiderlaufen.
Beurlaubung aus beschäftigungspolitischen Gründen
§ 65 Beurlaubung aus beschäftigungspolitischen Gründen(1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Überhang an Bewerberinnen und Bewerbern besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge 1. bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder2. nach Vollendung des 55. Lebensjahres für einen Zeitraum, der sich bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (2) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen ein Stellenüberhang abgebaut werden soll, auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge nach Vollendung des 55. Lebensjahres für einen Zeitraum, der sich bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (3) Dem Antrag nach Abs. 1 oder 2 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 74 Abs. 1 nur in dem Umfang auszuüben, wie sie oder er diese bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, so soll die Bewilligung widerrufen werden. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung der Beamtin oder des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Sie kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Höchstdauer von unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
§ 66 Höchstdauer von unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung und BeurlaubungTeilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 63 Abs. 3 und Beurlaubung nach § 64 Abs. 1 sowie nach § 65 Abs. 1 und 2 dürfen insgesamt die Dauer von 17 Jahren nicht überschreiten. Eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit bleibt unberücksichtigt. In den Fällen des § 65 Abs. 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es der Beamtin oder dem Beamten nicht zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren. § 64 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Hinweispflicht, Benachteiligungsverbot
§ 67 Hinweispflicht, Benachteiligungsverbot(1) Beamtinnen und Beamte, die Teilzeitbeschäftigung oder langfristige Beurlaubung beantragen, sind auf die Folgen, insbesondere für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen, hinzuweisen. (2) Die Ermäßigung der Arbeitszeit nach den §§ 62 und 63 darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beamtinnen und Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
Fernbleiben vom Dienst
§ 68 Fernbleiben vom Dienst(1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben, es sei denn, dass sie wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen unfähig oder aufgrund einer vorgehenden gesetzlichen Verpflichtung gehindert sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Beamtinnen und Beamte haben ihre Dienstvorgesetzten unverzüglich von ihrer Verhinderung zu unterrichten. Die auf Krankheit beruhende Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten ist auf Verlangen nachzuweisen.(2) Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Hessischen Besoldungsgesetz den Anspruch auf Bezüge, so wird dadurch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen.
Urlaub, Dienstbefreiung
§ 69 Urlaub, Dienstbefreiung (§ 44 Beamtenstatusgesetz)(1) Beamtinnen und Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu. Lehrkräfte an öffentlichen Schulen haben den Erholungsurlaub während der Schulferien, wissenschaftliches und künstlerisches Personal an den Hochschulen des Landes mit Lehrverpflichtung sowie Lehrkräfte an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung während der Semesterferien und Lehrkräfte am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda während der lehrveranstaltungsfreien Zeiten zu nehmen. (2) Zur Ausübung einer Tätigkeit als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter oder Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft ist Beamtinnen und Beamten die erforderliche Dienstbefreiung unter Belassung der Besoldung zu gewähren. Entsprechendes gilt, wenn sich die Beamtin oder der Beamte um einen Sitz in einer kommunalen Vertretungskörperschaft bewirbt. (3) Zur Ausübung einer sonstigen ehrenamtlichen politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag der erforderliche Urlaub unter Belassung der Besoldung zu gewähren, soweit der Dienstbetrieb dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird.
Politische Beamtinnen und Beamte
§ 7 Politische Beamtinnen und Beamte (§ 30 Beamtenstatusgesetz)(1) Ämter im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes sind die Ämter1. der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,2. der Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten,3. der Leiterin oder des Leiters des Landesamts für Verfassungsschutz,4. der Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten,5. der Landespolizeipräsidentin oder des Landespolizeipräsidenten.(2) § 8 Abs. 2, § 15 Abs. 4, § 19, § 20 Abs. 1 und § 21 sind auf die in Abs. 1 genannten Ämter nicht anzuwenden. Nach § 23 Abs. 2 Nr. 5 festgesetzte Höchstaltersgrenzen für die Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Landesdienst gelten nicht für die Besetzung der in Abs. 1 genannten Ämter.
Verordnungsermächtigung
§ 70 VerordnungsermächtigungDie Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Gewährung von Urlaub und Dienstbefreiung zu treffen. Sie bestimmt insbesondere1. den Beginn und das Ende des Urlaubsjahres,2. das Entstehen und Erlöschen des Urlaubsanspruchs,3. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,4. die Voraussetzungen, unter denen nicht in Anspruch genommener Urlaub in Höhe des europarechtlichen Mindestjahresurlaubs finanziell abgegolten werden kann,5. die Voraussetzungen, unter denen ein Zusatzurlaub zu gewähren ist, und dessen Höhe,6. die Voraussetzungen, unter denen ein Sonderurlaub gewährt werden kann, dessen Höhe und Anrechnung auf den Erholungsurlaub,7. die Voraussetzungen, unter denen eine Dienstbefreiung zu erteilen ist oder erteilt werden kann,8. ob und inwieweit in den Fällen der Nr. 6 und 7 die Besoldung zu belassen ist.
Begriffsbestimmungen, Mitteilungspflicht
§ 71 Begriffsbestimmungen, Mitteilungspflicht(1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamts oder die Ausübung einer Nebenbeschäftigung. (2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird. (3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. (4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft einer oder eines Angehörigen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Tätigkeiten nach § 73 Abs. 1 Nr. 4. Öffentliche Ehrenämter im Sinne des Satz 1 sind die in Rechtsvorschriften als solche bezeichneten Tätigkeiten, im Übrigen jede behördlich bestellte oder auf Wahl beruhende Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die ohne Vergütung ausgeübt wird. Die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamts ist vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich mitzuteilen. (5) Vergütung ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen. Als Gegenleistung gelten nicht 1. der Ersatz barer Auslagen und Fahrtkosten,2. die Zahlung von Tage- und Übernachtungsgeldern, die die für die Beamtin oder den Beamten geltenden Sätze nicht übersteigen,3. die vereinnahmte Umsatzsteuer, soweit sie an ein Finanzamt abzuführen ist.
Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn
§ 72 Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn(1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen ihrer obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Gegenstand einer Nebentätigkeit dürfen nicht Tätigkeiten sein, die auch im Rahmen des Hauptamts ausgeübt werden können. Als auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen gilt auch eine Tätigkeit nach § 73 Abs. 1 Nr. 4, die die Beamtin oder der Beamte mit Rücksicht auf ihre oder seine dienstliche Stellung ausübt.(2) Für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst wird grundsätzlich keine Vergütung gewährt. Ausnahmen können insbesondere zugelassen werden1. für die Ausübung einer Lehrtätigkeit,2. für die Erstattung von Gutachten und Befundberichten, die Durchführung von Forschungsaufträgen, von Aufträgen zu Entwicklungsarbeiten, die Anfertigung von Entwürfen, die Erstellung von statistischen Berechnungen, die künstlerische und technische Oberleitung bei Bauten sowie für die örtliche Bauleitung (Bauführung),3. für die Teilnahme an Prüfungen,4. in besonderen Fällen, wenn auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht beschafft werden kann,5. in den Fällen, in denen gesetzliche oder andere rechtliche Verpflichtungen bestehen,6. für ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Verrichtungen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind,7. für die Ausübung einer nebenamtlichen richterlichen Tätigkeit.Wird die Beamtin oder der Beamte für die Nebentätigkeit entsprechend entlastet, darf eine Vergütung nicht gewährt werden.(3) Öffentlicher Dienst im Sinne des Abs. 1 und 2 ist jede Tätigkeit für den Bund, ein Land, eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder deren Verbände sowie jede durch Rechtsverordnung einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleichgestellte Tätigkeit. Die Tätigkeit für Kirchen und andere öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und deren Verbände sowie für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten gilt nicht als öffentlicher Dienst.
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
§ 73 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten(1) Beamtinnen und Beamte bedürfen, soweit sie nicht nach § 72 zur Übernahme verpflichtet sind, der vorherigen Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde 1. zur Übernahme eines Nebenamts, einer Testamentsvollstreckung, einer entgeltlichen sowie einer nicht für Angehörige wahrzunehmenden unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft,2. zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, insbesondere einer Tätigkeit in einem Schiedsgericht oder Preisgericht, zur Erstattung von Gutachten, zur Übernahme von Forschungsaufträgen, von Aufträgen zu Entwicklungsarbeiten, zur Erstellung von statischen Berechnungen, zur Übernahme der Oberleitung bei Bauten und der Bauführung, von Entwurfsaufträgen sowie von Aufträgen zu Befundberichten,3. zu einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit sowie zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder einem freien Beruf,4. zum Eintritt in den Vorstand, den Aufsichtsrat, den Verwaltungsrat, einen Beirat oder in eine sonstige Einrichtung einer Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens sowie zur Übernahme einer Treuhänderschaft. (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit 1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,2. die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann,6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Die Voraussetzung des Satz 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Das Vorliegen eines Versagungsgrunds nach Satz 1 und 2 ist besonders zu prüfen, wenn abzusehen ist, dass die Entgelte und geldwerten Vorteile aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten im Kalenderjahr 30 Prozent der Jahresdienstbezüge der Beamtin oder des Beamten bei Vollzeitbeschäftigung überschreiten werden; das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen. (3) Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen. Ist eine Tätigkeit nach Abs. 1 Nr. 4 durch Rechtsvorschrift übertragen, so gilt die Genehmigung als erteilt. (4) Nebentätigkeiten von geringem Umfang können durch Rechtsverordnung nach § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 von der Pflicht zur Genehmigung ausgenommen werden.
Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten, Anzeigepflicht
§ 74 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten, Anzeigepflicht(1) Nicht genehmigungspflichtig ist 1. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit sowie die Erteilung von Unterricht zur Ausbildung und Fortbildung der im öffentlichen Dienst tätigen Personen,2. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit der Lehrkräfte der Hochschulen des Landes und der Beamtinnen und Beamten der anderen wissenschaftlichen Institute und Anstalten,3. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten,4. die unentgeltliche Tätigkeit in Organen von Genossenschaften und von gemeinnützigen Einrichtungen,5. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens. (2) Eine Tätigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Nr. 3 hat die Beamtin oder der Beamte, wenn hierfür ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme der Dienstbehörde unter Angabe insbesondere von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlichen Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus schriftlich anzuzeigen; die Beamtin oder der Beamte hat wesentliche Änderungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei wiederholten, gleichartigen Nebentätigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 kann die Dienstbehörde im Einzelfall gestatten, dass zur Erfüllung der Anzeigepflicht eine allgemeine Anzeige genügt. (3) Die Dienstbehörde kann im Übrigen aus begründetem Anlass verlangen, dass die Beamtin oder der Beamte über eine ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit schriftlich Auskunft erteilt, insbesondere über deren Art und Umfang. (4) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.
Schriftform, Ausübung von Nebentätigkeiten
§ 75 Schriftform, Ausübung von Nebentätigkeiten(1) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 73 Abs. 1 oder auf Zulassung einer Ausnahme nach Abs. 2 Satz 2 und Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit nach § 72 Abs. 1 bedürfen der Schriftform. Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; die Beamtin oder der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (2) Nebentätigkeiten, die die Beamtin oder der Beamte nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen hat oder bei denen der Dienstherr ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch die Beamtin oder den Beamten nicht anerkannt hat, dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird. Das dienstliche Interesse nach Satz 1 und das öffentliche Interesse nach Satz 2 sind aktenkundig zu machen. § 69 Abs. 3 bleibt unberührt. (3) Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch genommen werden. Bei einer Nebentätigkeit für den eigenen Dienstherrn ist ein Entgelt nur zu entrichten, wenn eine Vergütung gewährt wird und der Wert der Inanspruchnahme bei der Bemessung der Vergütung unberücksichtigt bleibt. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der der Beamtin oder dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht; es kann pauschaliert oder in einem Prozentsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden und bei unentgeltlich ausgeübter Nebentätigkeit entfallen. Über die Höhe des Bruttoeinkommens hat die Beamtin oder der Beamte Rechenschaft zu legen. Bei nicht fristgerechter Zahlung des Nutzungsentgelts kann ein Säumniszuschlag erhoben werden. (4) Die Beamtin oder der Beamte kann verpflichtet werden, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der oder dem Dienstvorgesetzten eine Aufstellung über alle im Kalenderjahr ausgeübten genehmigungspflichtigen und anzuzeigenden Nebentätigkeiten und die dafür erhaltenen Entgelte oder geldwerten Vorteile vorzulegen.
Regressanspruch bei Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit
§ 76 Regressanspruch bei Haftung aus angeordneter NebentätigkeitBeamtinnen und Beamte, die aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommenen oder einer mit Rücksicht auf die dienstliche Stellung im dienstlichen Interesse ausgeübten Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht werden, haben gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Verlangen einer oder eines Vorgesetzten gehandelt hat.
Beendigung der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit
§ 77 Beendigung der mit dem Hauptamt verbundenen NebentätigkeitEndet das Beamtenverhältnis, enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen sind oder die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen worden sind.
Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 78 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 41 Beamtenstatusgesetz) (1) Eine Tätigkeit nach § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes ist anzuzeigen, wenn sie mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht. Die Anzeigepflicht besteht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses für einen Zeitraum von 1. drei Jahren, wenn die Beamtin oder der Beamte mit Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 33 oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand tritt,2. fünf Jahren, wenn das Beamtenverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt beendet wird, längstens jedoch bis zu dem Ende des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das 70. Lebensjahr vollendet. Die Anzeige hat vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich gegenüber der letzten obersten Dienstbehörde zu erfolgen. (2) Die Untersagung nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes ist längstens auf den Zeitraum der Anzeigepflicht zu befristen. (3) Das Verbot wird durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen. (4) Für frühere Beamtinnen und Beamte, die mit Anspruch auf Altersgeld ausgeschieden sind, gelten § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes sowie Abs. 1 entsprechend.
Verordnungsermächtigung
§ 79 VerordnungsermächtigungDie Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zur Ausführung der §§ 71 bis 78 zu treffen. In ihr kann insbesondere geregelt werden,1. das Nähere über Ausnahmen von der Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten nach § 73 Abs. 4,2. ob und inwieweit eine Beamtin oder ein Beamter eine Vergütung abzuführen hat, die sie oder er für eine auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommene Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes oder für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst nach § 72 Abs. 2 Satz 2 erhalten hat,3. die Festsetzung eines Pauschbetrags für bestimmte Bereiche oder allgemein, bis zu dessen Höhe die pauschale Abgeltung von baren Auslagen, Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgeldern nicht als Vergütung nach § 71 Abs. 5 Satz 1 anzusehen ist,4. die Zuständigkeit für die Festsetzung des Nutzungsentgelts sowie dessen Höhe bei Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material des Dienstherrn nach § 75 Abs. 3 Satz 3 und das Nähere zur Erhebung eines Säumniszuschlags nach § 75 Abs. 3 Satz 5.
Voraussetzungen für das Beamtenverhältnis
§ 8 Voraussetzungen für das Beamtenverhältnis (§ 7 Beamtenstatusgesetz)(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer auch die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne der Verfassung des Landes Hessen einzutreten.(2) Die Befähigung für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Beamtenstatusgesetzes besitzt, wer die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene oder mangels solcher Vorschriften übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber) oder wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- oder Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (andere Bewerberin oder anderer Bewerber). Dies gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, oder die ihrer Eigenart nach eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung zwingend erfordern.(3) Über die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts.
Beihilfe
§ 80 Beihilfe(1) Anspruch auf Beihilfen haben 1. Beamtinnen und Beamte und entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie frühere Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Amtszeit ausgeschieden sind,3. Witwen und Witwer sowie hinterbliebene Lebenspartnerinnen und hinterbliebene Lebenspartner und4. Waisen, wenn und solange sie Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse aufgrund gesetzlichen Anspruchs, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten oder nur deswegen nicht erhalten, weil diese wegen der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsbestimmungen nicht gezahlt werden. Den in Satz 1 genannten Personen werden Beihilfen auch zu den Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger gewährt. Berücksichtigungsfähige Angehörige sind die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner der beihilfeberechtigten Person sowie ihre im Familienzuschlag nach dem Hessischen Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der in Satz 3 genannten Angehörigen regelt die Rechtsverordnung nach Abs. 5. In der Verordnung nach Abs. 5 kann geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen auch andere natürliche und juristische Personen als Beihilfeberechtigte gelten. (2) Ein Anspruch auf Beihilfe besteht außerdem während 1. Elternzeit,2. Beurlaubung aus familiären Gründen für die Höchstdauer von drei Jahren,3. Beurlaubungen, die den Regelungen des Pflegezeitgesetzes entsprechen, bis zur Höchstdauer von sechs Monaten für jeden pflegebedürftigen Angehörigen. Im Falle des Satz 1 Nr. 2 werden Zeiten einer Elternzeit auf die Höchstdauer angerechnet. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte Anspruch auf Beihilfe als berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer beihilfeberechtigten Person hat oder sie oder er in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613), versichert ist. Abweichend von Satz 1 kann durch Rechtsverordnung nach Abs. 5 die Gewährung von Beihilfen auch für weitere Zeiträume zugelassen werden, in denen keine laufenden Bezüge gezahlt werden. (3) Beihilfen werden in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge, zur Früherkennung von Krankheiten, bei Schutzimpfungen, nicht rechtswidrigen Sterilisationen und nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbrüchen gewährt. Beihilfefähig sind die Aufwendungen nach Satz 1 für Maßnahmen, die medizinisch notwendig und in ihrer Wirksamkeit nachgewiesen sind, bei denen die Leistungserbringung nach einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode erfolgt und die wirtschaftlich angemessen sind. Daneben kann durch Rechtsverordnung nach Abs. 5 die Beihilfefähigkeit vom Vorliegen bestimmter medizinischer Indikationen abhängig gemacht werden. (4) Die Beihilfe bemisst sich nach einem Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). (5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen, insbesondere über die Gewährung von Beihilfen nach Abs. 3 einschließlich der Art und des Umfangs der beihilfefähigen Aufwendungen, des Zusammentreffens mehrerer Beihilfeberechtigungen und der Begrenzung der Beihilfen bei von dritter Seite zustehenden Leistungen, über Selbstbeteiligungen und Eigenanteile sowie zu dem Verfahren. (6) Zur Erfüllung seiner Pflichten nach Abs. 1 kann sich der Dienstherr geeigneter Stellen auch außerhalb des öffentlichen Dienstes bedienen und diesen die zu Beihilfebearbeitung erforderlichen Daten übermitteln. Die beauftragte Stelle darf die Daten, die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur für diesen Zweck verarbeiten. Die §§ 87 und 93 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie § 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208), gelten entsprechend.
Ersatz von Sachschaden
§ 81 Ersatz von SachschadenSind bei einem auf äußerer Einwirkung beruhenden plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (Unfall), Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so soll dafür in angemessenem Umfang Ersatz geleistet werden. Der Ersatz ist ausgeschlossen, wenn die Beamtin oder der Beamte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Anträge auf Gewährung von Sachschadensersatz sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Eintritt des Schadensereignisses schriftlich zu stellen. Sind durch eine erste Hilfeleistung nach einem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist der Beamtin oder dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. § 36 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
Mutterschutz, Elternzeit
§ 82 Mutterschutz, ElternzeitDie Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften1. des Mutterschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auf Beamtinnen,2. des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte zu treffen; dabei kann die Gewährung von beihilfegleichen Leistungen, von Leistungen, die der unentgeltlichen Heilfürsorge entsprechen, und die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung vorgesehen werden.
Arbeitsschutz
§ 83 Arbeitsschutz(1) Neben dem Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), gelten auch die im Bereich des Arbeitsschutzes aufgrund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen der Bundesregierung, soweit nicht die für das Dienstrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Einvernehmen mit der für Arbeitsschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung Abweichendes regelt.(2) Für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, insbesondere bei der Polizei, den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten und den Feuerwehren, kann die jeweils zuständige Ministerin oder der jeweils zuständige Minister durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden im Einvernehmen mit der für Arbeitsschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister und, soweit die für das Dienstrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister nicht selbst ermächtigt ist, im Einvernehmen mit dieser oder diesem erlassen. In den Rechtsverordnungen ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.(3) Für jugendliche Beamtinnen und Beamte gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Aufsichtsbehörde im Sinne der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist die oberste Dienstbehörde oder, falls die jugendliche Beamtin oder der jugendliche Beamte in einer unteren Verwaltungsbehörde beschäftigt oder ausgebildet wird, die nächsthöhere Behörde.
Dienstjubiläum
§ 84 DienstjubiläumDie Beamtinnen und Beamten erhalten bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen zu treffen.
Finanzielle Leistungen
§ 85 Finanzielle LeistungenFür die Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung und Rückforderung von Leistungen aus dem Dienst- oder Versorgungsverhältnis, die weder zur Besoldung noch zu den Versorgungsbezügen gehören, gelten § 3 Abs. 7 und die §§ 11 und 12 des Hessischen Besoldungsgesetzes entsprechend.
Inhalt der Personalakte, Zugang zur Personalakte
§ 86 Inhalt der Personalakte, Zugang zur Personalakte (§ 50 Beamtenstatusgesetz)(1) Nicht Bestandteil der Personalakte nach § 50 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden. (2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. (3) Zugriff auf Personalaktendaten dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit es zu diesen Zwecken erforderlich ist. In einem automatisierten Personalverwaltungssystem ist neben den in Satz 1 genannten Zwecken auch zur Ausübung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen oder zur Erstellung von Auswertungen im Bereich der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft Beschäftigten übergeordneter Dienstbehörden der Zugriff auf Personalaktendaten gestattet, soweit dies erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 und 2 ist eine Kenntnisnahme von Personalaktendaten zulässig, soweit diese im Rahmen der Datensicherung oder der Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebs eines automatisierten Personalverwaltungssystems nach dem Stand der Technik nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu vermeiden wäre. Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Satz 1 einer anderen Stelle die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag übertragen; im Übrigen gilt § 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes. Zugang zu Personalaktendaten haben ferner die mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Beschäftigten, soweit sie die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse nur auf diesem Weg und nicht durch Auskunft aus der Personalakte gewinnen können. Jede Einsichtnahme nach Satz 2 und 5 ist aktenkundig zu machen. (4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen, Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie über ehemalige Beamtinnen und Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift oder eine Dienstvereinbarung dies erlaubt. Fragebögen, mit denen solche personenbezogene Daten erhoben werden, bedürfen der Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde. (5) Übermittlungen bei Strafverfahren nach § 49 des Beamtenstatusgesetzes sind an die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten oder die Vertretung im Amt zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.
Beihilfeakte
§ 87 Beihilfeakte(1) Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Bei automatisierter Beihilfebearbeitung nach § 93 Abs. 2 ist ausnahmsweise die Zusammenfassung der Beihilfebescheide in Sachakten zulässig, sofern der Datenschutz gesichert und gewährleistet ist, dass die Beihilfeakte jederzeit wieder zusammengeführt werden kann.(2) Die Beihilfeakte und Beihilfedaten dürfen für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn die oder der Beihilfeberechtigte und bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist.(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.
Anhörungspflicht
§ 88 AnhörungspflichtBeamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Ihre Äußerungen sind zur Personalakte zu nehmen.
Einsichtsrecht
§ 89 Einsichtsrecht(1) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte.(2) Bevollmächtigten der Beamtinnen und Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten Satz 1 und 2 entsprechend.(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe oder Rechte Dritter nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Kopien oder Ausdrucke gefertigt werden.(4) Beamtinnen und Beamte haben ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verwendet werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der oder des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist der Beamtin oder dem Beamten Auskunft zu erteilen.
Ernennung
§ 9 Ernennung (§ 8 Beamtenstatusgesetz)(1) Einer Ernennung bedarf es, außer in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes, auch zur Verleihung eines anderen Amts mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.(2) Die Landesregierung ernennt die Landesbeamtinnen und Landesbeamten auf Vorschlag der zuständigen Ministerin oder des zuständigen Ministers, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen. Die Landesregierung kann die Ministerinnen und Minister ermächtigen, die ihnen übertragene Befugnis, Beamtinnen und Beamte zu ernennen, auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Übertragung der Befugnis bedarf des Einvernehmens mit der für das Dienstrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister. Satz 1 bis 4 gelten entsprechend für die Befugnis,1. das Einverständnis zur Abordnung oder Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Dienst des Landes nach § 24 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes sowie § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären,2. Beamtinnen und Beamte zu entlassen,3. Beamtinnen und Beamte in den Ruhestand zu versetzen,4. Professorinnen und Professoren von ihren amtlichen Pflichten zu entbinden.(3) Die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung zuständigen Stellen ernannt.(4) Die Ernennung wird mit dem Tag wirksam, an dem die Ernennungsurkunde ausgehändigt wird. In der Urkunde kann jedoch ein späterer Tag bestimmt werden.(5) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.
Vorlage der Personalakte, Auskünfte an Dritte
§ 90 Vorlage der Personalakte, Auskünfte an Dritte(1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Ärztinnen und Ärzten, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten Satz 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen. (2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz rechtlicher Interessen von Dritten die Auskunftserteilung erfordert. Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. (3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.
Entfernung von Unterlagen
§ 91 Entfernung von Unterlagen(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 19 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes nicht anzuwenden ist, sind,1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,2. falls sie für die Beamtin oder den Beamten ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Aufbewahrungsfristen
§ 92 Aufbewahrungsfristen(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen, wenn1. die Beamtin oder der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahrs des Erreichens der jeweils geltenden Regelaltersgrenze, in den Fällen des § 32 dieses Gesetzes und des § 13 des Hessischen Disziplinargesetzes jedoch erst, wenn mögliche Empfängerinnen und Empfänger von Versorgung nicht mehr vorhanden sind,2. die Beamtin oder der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,3. nach dem Tod der Beamtin oder des Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Zahlungsverpflichtung entfallen ist.Satz 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend für frühere Beamtinnen und Beamte, die mit Anspruch auf Altersgeld ausgeschieden sind.(2) Unterlagen über1. Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub und Erkrankungen sind drei Jahre,2. Umzugs- und Reisekosten sechs Jahrenach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. Als Zweck, zu dem Unterlagen vorgelegt worden sind, gelten auch Verfahren, mit denen Rabatte oder Erstattungen geltend gemacht werden.(3) Versorgungsakten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind sie 30 Jahre aufzubewahren.(4) Personalakten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten, sofern sie nicht vom zuständigen Staatsarchiv übernommen werden.
Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten
§ 93 Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten(1) Personalaktendaten dürfen in automatisierten Verfahren nur für die in § 86 Abs. 3 genannten Zwecke verarbeitet und genutzt werden. Im Übrigen ist ihre Übermittlung nur nach Maßgabe des § 90 zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. (2) Personalaktendaten im Sinne des § 87 dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet und genutzt werden. (3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient. (4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden. (5) Bei erstmaliger Speicherung ist der oder dem Betroffenen die Art der über sie oder ihn nach Abs. 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist sie oder er zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszwecks sowie der regelmäßigen Empfängerinnen und Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekanntzugeben. (6) In automatisierten Verfahren gespeicherte Personalaktendaten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen des § 92 zu löschen, sofern nicht spezielle gesetzliche Vorschriften einen längeren Aufbewahrungszeitraum bestimmen.
Vertretung durch Gewerkschaften und Berufsverbände
§ 94 Vertretung durch Gewerkschaften und BerufsverbändeBeamtinnen und Beamte können ihre Gewerkschaften und Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Beteiligung der Spitzenorganisationen
§ 95 Beteiligung der Spitzenorganisationen (§ 53 Beamtenstatusgesetz)Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände sind über die Verpflichtung nach § 53 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes hinaus auch bei der Vorbereitung sonstiger allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.
Befugnisse des für das Dienstrecht zu- ständigen Ministeriums
§ 96 Befugnisse des für das Dienstrecht zu- ständigen Ministeriums(1) Das für das Dienstrecht zuständige Ministerium kann 1. Grundsätze des Personalwesens entwickeln,2. Untersuchungen über das Personalwesen anstellen,3. für landesweite und ressortübergreifende Auswertungen Dateien über die Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie über Personen, die in einem vergleichbaren Rechtsverhältnis zum Land Hessen stehen, führen. (2) Für die Dateien nach Abs. 1 Nr. 3 dürfen die in den Personalsystemen des Landes gespeicherten Daten, die für Aufgaben nach Abs. 1 Nr. 1 oder 2 erforderlich sind, abgerufen werden. Die Daten dürfen für Verwaltungs- und Planungszwecke automatisiert verarbeitet werden. Aggregierte Ergebnisse dürfen obersten Landesbehörden übermittelt werden, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. (3) Das für das Dienstrecht zuständige Ministerium kann abweichend von Abs. 1 Nr. 3 einer anderen Stelle die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag übertragen; im Übrigen gilt § 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes.
Direktorin oder Direktor des Landespersonalamts
§ 97 Direktorin oder Direktor des LandespersonalamtsDie der Direktorin oder dem Direktor des Landespersonalamts übertragenen Aufgaben nimmt die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums wahr. In dieser Funktion stehen ihr oder ihm Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieses Ministeriums zur Verfügung, die auch in deren Vertretung oder in deren Auftrag tätig werden können.
Landespersonalkommission, Aufgaben
§ 98 Landespersonalkommission, Aufgaben(1) Es wird eine Landespersonalkommission errichtet. Sie übt ihre Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus.(2) Die Landespersonalkommission hat außer den in § 4 Abs. 4, § 19 Satz 2, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2 und § 23 Abs. 3 vorgesehenen Zuständigkeiten folgende Aufgaben:1. Anregungen zur Verbesserung des Personalwesens zu geben,2. bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken,3. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung von beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen.
Zusammensetzung
§ 99 Zusammensetzung(1) Die Landespersonalkommission besteht aus 18 Mitgliedern. Hiervon wird je ein Mitglied vom Ministerium des Innern und für Sport, vom Ministerium der Finanzen, vom Ministerium der Justiz, für Integration und Europa, vom Kultusministerium und von der Staatskanzlei berufen. Zwei Mitglieder werden auf Vorschlag des Landesbezirks Hessen des Deutschen Gewerkschaftsbunds und jeweils ein Mitglied auf Vorschlag des Landesverbands Hessen des Deutschen Beamtenbunds, des Hessischen Städtetags, des Hessischen Landkreistags und des Hessischen Städte- und Gemeindebunds von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten berufen. Vertreterinnen und Vertreter anderer Beamtenorganisationen können auf Antrag von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Landespersonalkommission zu einzelnen Verhandlungspunkten beratend hinzugezogen werden. Die übrigen sieben Mitglieder wählt der Landtag nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts. Sämtliche Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode des Landtags berufen oder gewählt.(2) Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen oder zu wählen. Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus der Landespersonalkommission aus, so tritt das berufene oder gewählte stellvertretende Mitglied für den Rest der Amtszeit an seine Stelle.
§ 1(1) Dieses Gesetz regelt das Recht der Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit es nicht abschließend im Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) geregelt ist.(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Kirchen und anderen öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und deren Verbände sowie für den Hessischen Rundfunk.
§ 10(1) Zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer 1. die in § 7 des Beamtenstatusgesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und2. sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat. Die Probezeit dauert mindestens drei Jahre. Die Anrechnung von Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden. Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten, insbesondere die Bewährungsfeststellung, die Anrechnung von Zeiten sowie Ausnahmen von der Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit. (2) Zum Beamten auf Zeit darf nur ernannt werden, wer das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
§ 108Beamte können ihre Gewerkschaften und Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 11Ein Beamter auf Probe muß spätestens nach fünf Jahren zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, wenn er die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung.
§ 115Die Landespersonalkommission hat außer den in § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 3, § 19a Abs. 3 und § 26 vorgesehenen Zuständigkeiten folgende Aufgaben: 1. Anregungen zur Verbesserung des Personalwesens zu geben;2. bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken;3. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung von beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen.
§ 12(1) Die Landesregierung ernennt die Landesbeamten auf Vorschlag des zuständigen Ministers, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen. Die Landesregierung kann die Minister ermächtigen, die ihnen übertragene Befugnis, Beamte zu ernennen, auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Übertragung der Befugnis bedarf des Einvernehmens mit dem für das Dienstrecht zuständigen Minister. Satz 1 bis 4 gilt entsprechend für die Befugnis, 1. das Einverständnis zur Abordnung oder Versetzung eines Beamten in den Dienst des Landes nach § 30 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären,2. Beamte zu entlassen,3. Beamte in den Ruhestand zu versetzen,4. Professoren von ihren amtlichen Pflichten zu entbinden. (2) Die Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Verordnung oder Satzung zuständigen Stellen ernannt. (3) Die Ernennung wird mit dem Tage wirksam, an dem die Ernennungsurkunde ausgehändigt wird. Die Urkunde kann jedoch einen späteren Tag bestimmen. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam. (4) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn. In Zweifelsfällen entscheidet der Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit dem Fachminister.
(aufgehoben)
§ 13(aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 14(aufgehoben)
§ 15(1) Ist die erstmalige Ernennung nichtig (§ 11 des Beamtenstatusgesetzes) oder ist sie zurückgenommen worden (§ 12 des Beamtenstatusgesetzes), so hat der Dienstvorgesetzte jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Bei Nichtigkeit ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen. (2) In den Fällen des § 12 des Beamtenstatusgesetzes muß die Ernennung innerhalb einer Frist von sechs Monaten zurückgenommen werden, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grund zur Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme soll der Beamte gehört werden. Die Rücknahme wird von der obersten Dienstbehörde erklärt; die Erklärung ist dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen.
§ 16(1) (aufgehoben)(2) Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot (§ 15 Abs. 1) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme (§ 15 Abs. 2) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die dem Ernannten gewährten Leistungen können belassen werden.
§ 182Eines Vorverfahrens nach § 54 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes bedarf es nicht bei versorgungsrechtlichen Entscheidungen im Landesbereich.
(aufgehoben)
§ 183(aufgehoben)
§ 186(1) Für Ehrenbeamte (§ 5 des Beamtenstatusgesetzes) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und des Beamtenstatusgesetzes mit folgenden Maßgaben:1. nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres kann der Ehrenbeamte verabschiedet werden; er ist zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind;2. nicht angewandt werden die §§ 8, 28, 29, 78 bis 83 dieses Gesetzes sowie die §§ 14, 15 und 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Beamtenstatusgesetzes.(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes.(3) (aufgehoben)(4) Im übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.
(aufgehoben)
§ 188(aufgehoben)
§ 19(1) Die Einstellung des Beamten ist nur in dem Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig. Im Falle der Wiederbegründung eines Beamtenverhältnisses kann der Beamte in dem Amt eingestellt werden dessen Übertragung im früheren Beamtenverhältnis zulässig gewesen wäre. (2) Der Beamte darf nicht befördert werden: 1. während der Probezeit und im gehobenen und im höheren Dienst vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit,2. im einfachen und im mittleren Dienst vor Ablauf eines Jahres, im gehobenen und im höheren Dienst vor Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Beförderung, es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden,3. innerhalb von zwei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze,4. vor Feststellung der Eignung für einen höherwertigen Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens drei Monaten. Ein Amt, das regelmäßig zu durchlaufen ist, darf nicht übersprungen werden. (3) Die Laufbahnvorschriften können Ausnahmen vom Verbot der Beförderung während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit zulassen 1. für Beamte, die bereits während der Probezeit hervorragende Leistungen erbringen,2. zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der Geburt oder Betreuung eines Kindes unter achtzehn Jahren oder infolge der Pflege eines nahen Angehörigen oder3.zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge Wehrdienstes oder eines diesem gleichgestellten Dienstes. Im Übrigen entscheidet der Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit dem Fachminister und im Benehmen mit der Landespersonalkommission über Ausnahmen von Abs. 1 und 2. Erhebt die Landespersonalkommission Bedenken, so entscheidet die Landesregierung. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bedürfen Ausnahmen der Zustimmung des Direktors des Landespersonalamts und der obersten Dienstbehörde. (4) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahn möglich. Soweit dieses Gesetz nichts Näheres bestimmt, regeln die Laufbahnvorschriften die an die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu stellenden Anforderungen; die Laufbahnvorschriften können die Ablegung einer Prüfung vorsehen. Unabhängig von den durch die Laufbahnvorschriften bestimmten Anforderungen muß sich der Beamte beim Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes zwei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 einer Laufbahn des gehobenen Dienstes befunden haben; das erste Beförderungsamt der Laufbahn des höheren Dienstes darf ihm nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Wechsel der Laufbahngruppe verliehen werden. (5) Abs. 1 bis 4, § 7 Abs. 1, §§ 23, 26 und 27 Abs. 1 sind auf Staatssekretäre, Regierungspräsidenten, den Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz, die Polizeipräsidenten und den Landespolizeipräsidenten nicht anzuwenden.
§ 193(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig (§ 26 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes), wenn er nach amtsärztlichem Gutachten den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Zur Erstattung von amtsärztlichen Gutachten sind auch die Polizeiärzte befugt, die hierzu von der obersten Dienstbehörde bestimmt werden. (2) Der polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamte kann in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden, wenn er persönlich die Eignung für die Laufbahn besitzt. Ohne seine Zustimmung ist die Versetzung nur zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt wie das bisherige Amt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Hat der Beamte das fünfzigste Lebensjahr vollendet, so bedarf die Versetzung in jedem Fall seiner Zustimmung. Im übrigen ist § 26 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes anzuwenden.
§ 197(1) Für die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren gelten die Vorschriften der §§ 187 und 192 bis 194 entsprechend. Die Gemeinden können Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren, die sich im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, unentgeltliche Heilfürsorge gewähren. Das Nähere regelt der Minister des Innern. (2) Für die Beamten des Justizvollzugsdienstes, die im allgemeinen Vollzugsdienst, im Werkdienst oder im Krankenpflegedienst tätig sind, gelten die §§ 193 und 194 entsprechend. § 193 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass zur Erstattung von amtsärztlichen Gutachten auch die Ärzte in den Justizvollzugsbehörden befugt sind, die hierzu von der obersten Dienstbehörde bestimmt werden.
Rechtsstellung
§ 198 RechtsstellungAuf das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an den Hochschulen des Landes Hessen werden die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und des Beamtenstatusgesetzes angewandt, soweit im Siebten Abschnitt des Hessischen Hochschulgesetzes und nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
§ 199(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen und die Probezeit sind auf Hochschullehrer (Professoren und Juniorprofessoren) nicht anzuwenden. Die Vorschriften über die Arbeitszeit mit Ausnahme des § 86 Abs. 2 sind auf Hochschullehrer nicht anzuwenden. Erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, kann die Arbeitszeit nach § 85 geregelt werden. Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sind auch ohne ihre Zustimmung zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie tätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie tätig sind, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung von Hochschullehrern auf eine Anhörung. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist bei Hochschullehrern im Beamtenverhältnis auf Zeit ausgeschlossen. (2) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit sind Hochschullehrer nur insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit steht. (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen und die Probezeit sind auf Akademische Räte und Oberräte nicht anzuwenden. Im übrigen gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend sowie die Vorschriften des Hessischen Hochschulgesetzes; ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.
§ 19a(1) Die Ämter der Leiter von Behörden, die Ämter der Abteilungsleiter in obersten Landesbehörden und die mindestens der Besoldungsgruppe A 15 angehörenden Ämter der Abteilungsleiter in nachgeordneten Behörden werden zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gilt Satz 1 entsprechend für die Ämter der Leiter von Organisationseinheiten, die den in Satz 1 genannten vergleichbar sind, unabhängig von der Besoldungsgruppe. Satz 1 und 2 gelten nicht für Ämter, die richterliche Unabhängigkeit besitzen, die aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder die in § 57 genannt sind. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann eine Verkürzung der Probezeit zulassen; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig. § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 findet keine Anwendung. (2) In ein Amt im Sinne des Abs. 1 darf nur berufen werden, wer 1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte. Vom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. (3) Der Direktor des Landespersonalamts kann im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde und im Benehmen mit der Landespersonalkommission Ausnahmen von Abs. 2 Satz 1 zulassen. § 19 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bedürfen Ausnahmen der Zustimmung des Direktors des Landespersonalamts und der obersten Dienstbehörde. Befindet sich der Beamte nur in dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Abs. 1, bleiben die für die Beamten auf Probe geltenden Vorschriften des Hessischen Disziplinargesetzes unberührt.(4) Der Beamte ist 1. mit Ablauf der Probezeit nach Abs. 1 oder2. mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit oder3. mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder4. mit der Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Abs. 1 entlassen. Die Entlassungstatbestände nach dem Beamtenstatusgesetz bleiben unberührt.(5) Mit erfolgreichem Abschluß der Probezeit ist dem Beamten das Amt nach Abs. 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; eine erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amts innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt; weitergehende Ansprüche bestehen nicht. (6) Der Beamte führt während seiner Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihm nach Abs. 1 übertragenen Amts; er darf nur sie auch außerhalb des Dienstes führen. Wird dem Beamten das Amt nach Abs. 1 nicht auf Dauer übertragen, darf er die Amtsbezeichnung nach Satz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen.
(aufgehoben)
§ 19b(aufgehoben)
§ 19c(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen in Übereinstimmung mit dem beamtenrechtlichen Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung zugeordnet. Die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist dabei zu beachten. (2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen in Übereinstimmung mit Abs. 1 unter Berücksichtigung der besoldungsrechtlichen Regelungen, welche Bildungsgänge und Prüfungen nach den §§ 20 bis 23 die Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllen. Die Bildungsvoraussetzungen müssen geeignet sein, in Verbindung mit der für die Laufbahn vorgeschriebenen berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit die Anforderungen der Befähigung für die Laufbahn zu erfüllen. Mit dieser Maßgabe müssen sie für gleich zu bewertende Befähigungen einander gleichwertig sein.
(aufgehoben)
§ 2(aufgehoben)
§ 201Soweit das Verwaltungsfachhochschulgesetz nichts anderes bestimmt, werden auf die beamteten Professoren an Verwaltungsfachhochschulen die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe angewandt, daß eine Einstellung in einem Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 zulässig ist.
§ 233Die zur Durchführung und Ausführung dieses Gesetzes und des Beamtenstatusgesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlässt der für das Dienstrecht zuständige Minister, soweit dieses Gesetz oder das Beamtenstatusgesetz nichts anderes bestimmt..
§ 235Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
§ 23a(1) Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 4 Abs. 4 Buchst. a des Beamtenstatusgesetzes; soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden. (2) Bewerber für die Laufbahnen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes können vor dem Vorbereitungsdienst in einem Praktikum beschäftigt werden. Das Praktikum wird durch die Einberufung als Praktikant begründet und endet außer durch Tod 1. mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf,2. durch Entlassung. Der Praktikant steht in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Die für Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung. Die Praktikanten erhalten eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von sechzig vom Hundert des Anwärtergrundbetrages vor Vollendung des sechsundzwanzigsten Lebensjahres für das Eingangsamt, in das Anwärter der jeweiligen Laufbahn nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintreten. Sie haben Anspruch auf ein jährliches Urlaubsgeld nach den für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften.
§ 24a(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1), erworben werden. Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften. (2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden.
(aufgehoben)
§ 25(aufgehoben)
§ 26Von anderen Bewerbern (§ 7 Abs. 1) darf eine bestimmte Vorbildung und Ausbildung nicht gefordert werden, wenn sie nicht für alle Bewerber durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist. Die Befähigung der Bewerber ist durch den Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit dem Fachminister und im Benehmen mit der Landespersonalkommission festzustellen. Erhebt die Landespersonalkommission Bedenken, so entscheidet die Landesregierung. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts stellt der Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde die Befähigung des Bewerbers fest.
§ 27Der Bewerber darf bei der Begründung des Beamtenverhältnisses das fünfzigste Lebensjahr nicht überschritten haben. Soweit nicht die Landesregierung die Beamten ernennt (§ 12 Abs. 1), bedürfen Ausnahmen der Zustimmung des Direktors des Landespersonalamts. Satz 1 gilt nicht für die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit als Wahlbeamter.
§ 28(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden. Im Bereich der Schulverwaltung gelten Schulen innerhalb einer Gemeinde als eine Dienststelle. (2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach Satz 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt. (3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten, es sei denn, die neue Tätigkeit entspricht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn und die Abordnung übersteigt nicht die Dauer von drei Jahren.
§ 29(1) Der Beamte kann in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Der Beamte ist vorher unter Bekanntgabe der Versetzungsgründe zu hören. (2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist; das Endgrundgehalt muß mindestens dem des Amts entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt inne hatte. (3) Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. (4) Wird der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
§ 3Den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann durch Gesetz, Rechtsverordnung der Landesregierung oder Satzung, die der Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Beamtenstatusgesetzes verliehen werden.
§ 31(1) In den Fällen des § 31 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes darf eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nur erfolgen, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung einer Behörde Planstellen eingespart werden. (2) Von einer erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis nach § 31 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes kann abgesehen werden, wenn sie weniger als fünf Jahre vor Erreichen der Altersgrenze (§ 50 Abs. 1 und 2) wirksam würde.
§ 34(1) Dem nach § 32 in den Dienst einer anderen Körperschaft kraft Gesetzes übergetretenen oder von ihr übernommenen Beamten soll ein seinem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter gleichzubewertendes Amt übertragen werden. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, finden § 29 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes und § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Beamtenstatusgesetzes entsprechende Anwendung. Bei Anwendung des § 29 Abs. 2 Satz 2 darf der Beamte neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amts mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" führen. (2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten die entbehrlichen Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit, deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Die Frist des Satzes 1 beginnt im Falle des § 32 Abs. 1 mit dem Übertritt, in den Fällen des § 32 Abs. 2 und 3 mit der Bestimmung derjenigen Beamten, zu deren Übernahme die Körperschaft verpflichtet ist; Entsprechendes gilt in den Fällen des § 32 Abs. 4. Bei Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.
§ 35Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 32 dieses Gesetzes oder § 16 des Beamtenstatusgesetzes zu rechnen, so können die obersten Aufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, daß Beamte, deren Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt wird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden dürfen. Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. Sie ist den beteiligten Körperschaften zuzustellen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§ 32 bis 34 dieses Gesetzes oder den §§ 16 bis 18 des Beamtenstatusgesetzes erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.
§ 37Als Körperschaft im Sinne der §§ 32 bis 36 gelten alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (§ 3 dieses Gesetzes, § 2 des Beamtenstatusgesetzes).
(aufgehoben)
§ 38(aufgehoben)
§ 39(1) (aufgehoben)(2) (aufgehoben)(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. In den Fällen des § 22 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes kann sie im Einvernehmen mit dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium und dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen. Für die Beamten der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Recht tritt im Falle des § 22 Abs. 1 Nr 1 des Beamtenstatusgesetzes an die Stelle der obersten Dienstbehörde der für das Dienstrecht zuständige Minister.
(aufgehoben)
§ 40(aufgehoben)
§ 41(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Beamtenstatusgesetzes verlangen. Das Verlangen muß dem Dienstvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist. (2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen, sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens für drei Monate. Bei Lehrkräften kann die Entlassung bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, bei Hochschullehrern bis zum Ablauf des Semesters hinausgeschoben werden.
§ 42(1) (aufgehoben)(2) (aufgehoben)(3) Die Frist für die Entlassung nach § 23 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes beträgt bei einer Beschäftigungszeit1. bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,2.von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamter auf Probe im Bereich desselben Dienstherrn.(4) Im Falle des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 24 bis 34 des Hessischen Disziplinargesetzes gelten entsprechend.
§ 43Für die Entlassung von Beamten auf Widerruf nach § 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes gilt § 42 Abs. 3 und 4 entsprechend.
§ 44Soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 12 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre; sie wird im Falle des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes mit der Zustellung der Entlassungsverfügung wirksam, sonst mit dem Ende des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt worden ist.
(aufgehoben)
§ 46(aufgehoben)
§ 47Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes, so hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen aus dem früheren Dienstverhältnis, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.
§ 48(1) Der Ministerpräsident übt namens des Volkes das Recht der Begnadigung hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte (§ 24 des Beamtenstatusgesetzes) aus. Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen. (2) Wird im Gnadenwege der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab § 49 entsprechend.
§ 49(1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Vorbereitungsdienst und Probezeit sind jedoch voll abzuleisten. Der Beamte hat, sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amts derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt einschließlich der ruhegehaltsfähigen und unwiderruflichen Stellenzulage. Bis zur Übertragung des neuen Amts erhält er die Besoldung, die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden hätte. (2) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder auf Grund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, so verliert der Beamte die ihm nach Abs. 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden. (3) Abs. 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen einer Handlung der in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes bezeichneten Art.
(aufgehoben)
§ 5(aufgehoben)
§ 51(1) Als dienstunfähig kann nach § 26 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Besteht Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Der Arzt teilt der Behörde sein Gutachten sowie in entsprechender Anwendung der für Amtsärzte geltenden Rechtsvorschriften auch die Angaben zur Vorgeschichte und den Untersuchungsbefund mit. Entzieht sich der Beamte ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen oder beobachten zu lassen, so kann er so behandelt werden, wie wenn seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre.(2) (aufgehoben)(3) (aufgehoben)(4) Der Beamte auf Lebenszeit kann auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er 1. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder2. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.
§ 51a(1) (aufgehoben)(2) (aufgehoben)(3) Von einer eingeschränkten Verwendung des Beamten nach § 27 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes soll abgesehen werden, wenn ihm nach § 26 Abs. 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.(4) Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Dienstunfähigkeit entsprechend. § 79 Abs. 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen Arbeitszeit des Beamten unter Berücksichtigung der verminderten Arbeitszeit nach § 27 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes auszugehen ist.
§ 52(1) Beantragt der Beamte schriftlich seine Versetzung in den Ruhestand nach § 26 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes oder stimmt er dieser schriftlich zu, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, daß sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter auf Grund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen. (2) Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden. Sie kann auch andere Beweise erheben.
§ 54(1) Die Frist nach § 29 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes beträgt fünf Jahre. (2) Im Falle einer ärztlichen Untersuchung nach § 29 Abs. 5 des Beamtenstatusgesetzes teilt der Arzt der Behörde sein Gutachten sowie in entsprechender Anwendung der für Amtsärzte geltenden Rechtsvorschriften auch die Angaben zur Vorgeschichte und den Untersuchungsbefund mit.
§ 55Die Entscheidung, Beamte auf Probe nach § 28 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Dienstrecht zuständigen Minister. Sie kann die Befugnis im Einvernehmen mit diesem Minister auf andere Behörden übertragen.
§ 56(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 12 Abs. 1 und 2 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre; in den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes erfolgt die Versetzung in den Ruhestand im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten unmittelbar nachgeordneten Behörde. Die Verfügung ist dem Beamten schriftlich zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. (2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 50 und 51 Abs. 4, mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist. (3) Der Ruhestandsbeamte erhält auf Lebenszeit Ruhegehalt nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.
§ 57Ämter im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes sind die Ämter 1. der Staatssekretäre,2. der Regierungspräsidenten,3. des Leiters des Landesamts für Verfassungsschutz,4. der Polizeipräsidenten,5. der Landespolizeipräsidenten.
§ 58Der einstweilige Ruhestand nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit der Mitteilung der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand an den Beamten, spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes zurückgenommen werden.
(aufgehoben)
§ 6(aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 60(aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 61(aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 67(aufgehoben)
§ 68(1) (aufgehoben)(2) Beamte haben sich im Dienst politisch, weltanschaulich und religiös neutral zu verhalten. Insbesondere dürfen sie Kleidungsstücke, Symbole oder andere Merkmale nicht tragen oder verwenden, die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Neutralität ihrer Amtsführung zu beeinträchtigen oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden zu gefährden. Bei der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 und 2 ist der christlich und humanistisch geprägten abendländischen Tradition des Landes Hessen angemessen Rechnung zu tragen.
(aufgehoben)
§ 69(aufgehoben)
§ 7(1) Die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 des Beamtenstatusgesetzes) besitzt, wer die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene oder mangels solcher Vorschriften übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber) oder wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- oder Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber); dies gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist, oder die ihrer Eigenart nach eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung zwingend erfordern.(2) (aufgehoben)(3) Über Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet der Direktor des Landespersonalamts.
(aufgehoben)
§ 70(aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 71(aufgehoben)
§ 72(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid (§ 38 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes) zu leisten:"Ich schwöre, daß ich das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Hessen sowie alle in Hessen geltenden Gesetze wahren und meine Pflichten gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werde, so wahr mir Gott helfe". (2) Der Eid kann auch ohne die Worte " so wahr mir Gott helfe " geleistet werden. (3) Lehnt ein Beamter aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung eines Eides ab, so kann er statt der Worte "ich schwöre" die Worte "ich gelobe" oder die nach dem Bekenntnis seiner Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft an die Stelle des Eides tretende Beteuerungsformel gebrauchen. (4) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. Der Beamte hat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, daß er seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.
§ 74(1) Über ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.(2) (aufgehoben)(3) Ein Beamter, dem die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist, hat dienstlich empfangene Sachen auf Verlangen herauszugeben. Ihm kann untersagt werden, Dienstkleidung und Dienstausrüstung zu tragen und sich in Diensträumen oder dienstlichen Unterkunftsräumen aufzuhalten.
§ 75Die Zuständigkeiten des Dienstherrn nach § 37 Abs. 3 und 6 des Beamtenstatusgesetzes nimmt der Dienstvorgesetzte wahr.
§ 76Über die Versagung der Genehmigung zur Aussage als Zeuge, Partei oder Beschuldigter nach § 37 Abs. 4 und 5 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde.
§ 8(1) Für die Auswahl der Bewerber gelten die Kriterien des § 9 des Beamtenstatusgesetzes. Für Bewerber können Eignungsprüfungen abgehalten werden. Das Nähere bestimmen die Laufbahnvorschriften (§ 17 Abs. 1).(2) Die Bewerber sollen durch Stellenausschreibungen ermittelt werden. Für die Landesverwaltung kann die oberste Dienstbehörde, im übrigen die obere Aufsichtsbehörde, allgemeine Ausnahmen zulassen. Untersteht eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts unmittelbar der Aufsicht einer Behörde der Landesverwaltung in der Mittelstufe, kann diese Behörde allgemeine Ausnahmen zulassen. (3) Die gesetzlichen Vorschriften über die Eignung, Vorbildung und Auswahl von Beamten auf Zeit bleiben unberührt.
§ 83a(1) Ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren oder, wenn der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand tritt, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit der letzten obersten Dienstbehörde anzuzeigen (§ 41 des Beamtenstatusgesetzes).(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, daß durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. (3) Das Verbot wird durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.
§ 84(1) Für die Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes ist die oberste Dienstbehörde oder die letzte oberste Dienstbehörde zuständig. Sie kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen. (2) Für den Umfang des Herausgabeanspruchs nach § 42 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben.
§ 85(1) Die Arbeitszeit wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt. Die Arbeitszeit der Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr, der Forstbeamten, der Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen, der beamteten Musiker der Staatlichen Bühnen des Landes Hessen, der Polizeivollzugsbeamten und der Beamten des Justizvollzugsdienstes regelt die oberste Dienstbehörde. (2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb von zwölf Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von bis zu vierhundertachtzig Stunden im Jahr eine Vergütung erhalten. Für die Gewährung der Vergütung gilt § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes. (3) Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden. Hierbei darf in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten. (4) Zur Sicherung der Unterrichtsversorgung kann der Kultusminister durch Rechtsverordnung eine ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit für Lehrer und Sozialpädagogen in der Weise festlegen, dass bis zum 31. Juli 2008 die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung um eine Unterrichtsstunde erhöht und ab einem in der Rechtsverordnung festzulegenden Zeitpunkt durch Senkung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung in der Regel jahrgangsweise ausgeglichen wird. Darin kann auch geregelt werden, dass auf Antrag der Ausgleich auch durch andere Formen des Zeitausgleichs oder eine besondere Ausgleichszahlung erfolgen kann.
§ 85a(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (2) Dem Antrag nach Abs. 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraums außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach den §§ 78 bis 80 den vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. § 79 Abs. 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten auszugehen ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. (3) Die zuständige Dienstbehörde kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (4) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, 1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen,2. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von zwölf Jahren zu gewähren,wenn era) mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oderb) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigentatsächlich betreut oder pflegt. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. Die Dauer des Urlaubs darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 85f Abs. 1 sowie Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 5 zwölf Jahre nicht überschreiten. Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Die zuständige Dienstbehörde kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (5) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, mindestens aber fünfzehn Stunden pro Woche bis zur Dauer von insgesamt fünfzehn Jahren bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 Satz 1 vorliegen und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung darf auch zusammen mit Urlaub nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 sowie nach § 85f Abs. 1 fünfzehn Jahre nicht überschreiten. (6) Während einer Freistellung vom Dienst nach Abs. 4 und 5 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen. (7) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 besteht für die Dauer von drei Jahren ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn für den Beamten ein Anspruch auf Beihilfe als berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten besteht oder der Beamte in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. Die Gesamtdauer des Bezugs von Leistungen nach Satz 1 und nach den §§ 7 und 8 der Hessischen Elternzeitverordnung vom 7. März 2007 (GVBl. I S. 238), geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95), darf insgesamt drei Jahre nicht überschreiten.
§ 9(1) Einer Ernennung bedarf es, außer in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes, auch zur Verleihung eines anderen Amts mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
§ 90Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es auch als Dienstvergehen nach § 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes, wenn er einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 29 Abs. 2 oder § 30 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes oder den Verpflichtungen nach § 29 Abs. 4 und 5 des Beamtenstatusgesetzes schuldhaft nicht nachkommt.
§ 91(1) (aufgehoben)(2) Schadenersatzansprüche nach § 48 des Beamtenstatusgesetzes verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunkts, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.(3) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.
§ 92(1) (aufgehoben)(2) Den Beamten und den Empfängern von Versorgungsbezügen werden in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie zu Aufwendungen für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge, zur Früherkennung von Krankheiten, für nicht rechtswidrige Schwangerschaftsabbrüche und nicht rechtswidrige Sterilisationen Beihilfen gewährt. Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.Sie bestimmt insbesondere 1. welche Aufwendungen voll oder teilweise beihilfefähig sind,2. unter welchen Voraussetzungen eine Beihilfe zu gewähren ist oder gewährt werden kann; dabei können die Einkommensverhältnisse des Ehegatten berücksichtigt werden,3. wie die Beihilfe zu bemessen ist; bei der Bemessung der Beihilfe ist insbesondere der Familienstand, soweit keine Sachleistungen gesetzlicher Krankenkassen vorliegen, sowie das Krankenversicherungsverhältnis der berücksichtigungsfähigen Personen und die wirtschaftliche Lage des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten zu berücksichtigen,4. in welchem Umfang freiwillig gesetzlich versicherten Beihilfeberechtigten, die keinen Beitragszuschuß erhalten und keinen ermäßigten Beitrag entrichten, zum Geldwert von Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung Beihilfen zu gewähren sind.Die Landesregierung bestimmt die für die Gewährung der Beihilfe zuständigen Stellen. Die obersten Dienstbehörden können ermächtigt werden, durch Rechtsvorschrift die Zuständigkeiten abweichend zu regeln.(3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Abs. 2 kann sich der Dienstherr geeigneter Stellen auch außerhalb des öffentlichen Dienstes bedienen und diesen die zur Beihilfebearbeitung erforderlichen Daten übermitteln. Die beauftragte Stelle darf die Daten, die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur für diesen Zweck verarbeiten. § 107a und § 107g Abs. 2 sowie § 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98) gelten entsprechend.
§ 95Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften 1. des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,2. des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamte; dabei kann die Gewährung von beihilfegleichen Leistungen, von Leistungen, die der unentgeltlichen Heilfürsorge entsprechen, und die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung vorgesehen werden.
§ 97(1) Der für das Dienstrecht zuständige Minister setzt die Amtsbezeichnungen der Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfaßt, darf nur einem Beamten verliehen werden, der ein solches Amt bekleidet. (2) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amts; er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen. Wird dem Beamten ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt übertragen, so darf er neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amts mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amts, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden. (3) Der Ruhestandsbeamte darf die ihm beim Eintritt in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen. Wird ihm ein neues Amt übertragen, so erhält er die Amtsbezeichnung des neuen Amts; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt einschließlich der ruhegehaltfähigen und unwiderruflichen Stellenzulagen an wie das bisherige Amt, so gilt Abs. 2 Satz 3 entsprechend. (4) Einem entlassenen Beamten kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde erlauben, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann widerrufen werden.
(aufgehoben)
§ 198 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 199(aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 200(aufgehoben)
§ 92(1) (aufgehoben)(2) Den Beamten und den Empfängern von Versorgungsbezügen werden in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie zu Aufwendungen für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge, zur Früherkennung von Krankheiten, für nicht rechtswidrige Schwangerschaftsabbrüche und nicht rechtswidrige Sterilisationen Beihilfen gewährt. Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.Sie bestimmt insbesondere 1. welche Aufwendungen voll oder teilweise beihilfefähig sind,2. unter welchen Voraussetzungen eine Beihilfe zu gewähren ist oder gewährt werden kann; dabei können die Einkommensverhältnisse des Ehegatten oder des Lebenspartners berücksichtigt werden,3. wie die Beihilfe zu bemessen ist; bei der Bemessung der Beihilfe ist insbesondere der Familienstand, soweit keine Sachleistungen gesetzlicher Krankenkassen vorliegen, sowie das Krankenversicherungsverhältnis der berücksichtigungsfähigen Personen und die wirtschaftliche Lage des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten oder des nicht selbst beihilfeberechtigten Lebenspartners zu berücksichtigen,4. in welchem Umfang freiwillig gesetzlich versicherten Beihilfeberechtigten, die keinen Beitragszuschuß erhalten und keinen ermäßigten Beitrag entrichten, zum Geldwert von Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung Beihilfen zu gewähren sind.Die Landesregierung bestimmt die für die Gewährung der Beihilfe zuständigen Stellen. Die obersten Dienstbehörden können ermächtigt werden, durch Rechtsvorschrift die Zuständigkeiten abweichend zu regeln.(3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Abs. 2 kann sich der Dienstherr geeigneter Stellen auch außerhalb des öffentlichen Dienstes bedienen und diesen die zur Beihilfebearbeitung erforderlichen Daten übermitteln. Die beauftragte Stelle darf die Daten, die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur für diesen Zweck verarbeiten. § 107a und § 107g Abs. 2 sowie § 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98) gelten entsprechend.
§ 193(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig (§ 26 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes), wenn er nach amtsärztlichem Gutachten den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Zur Erstattung von amtsärztlichen Gutachten sind auch die Polizeiärzte befugt, die hierzu von der obersten Dienstbehörde bestimmt werden. (2) Der polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamte kann in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden, wenn er persönlich die Eignung für die Laufbahn besitzt. Ohne seine Zustimmung ist die Versetzung nur zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt wie das bisherige Amt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Bei einem Laufbahnwechsel nach dem fünfzigsten Lebensjahr gilt die besondere Altersgrenze nach § 194. Im übrigen ist § 26 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes anzuwenden.
§ 194(1) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet haben (besondere Altersgrenze), in den Ruhestand. Sie können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet haben. (2) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollendet haben. Für Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben: Geburtsjahr Geburtsmonat Anhebung um Monate Altersgrenze Jahr Monat 1952 Januar 1 60 1 Februar 2 60 2 März 3 60 3 April 4 60 4 Mai 5 60 5 Juni-Dezember 6 60 6 1953 7 60 7 1954 8 60 8 1955 9 60 9 1956 10 60 10 1957 11 60 11 1958 12 61 0 1959 14 61 2 1960 16 61 4 1961 18 61 6 1962 20 61 8 1963 22 61 10 (3) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die im Schicht- oder Wechselschichtdienst, im Spezialeinsatzkommando, in einem mobilen Einsatzkommando, in der Polizeihubschrauberstaffel oder in einer operativen Einheit im Außendienst mit regelmäßig wechselnder Arbeitszeit und regelmäßig wechselndem Arbeitsort mindestens 1. zwanzig Jahre tätig gewesen sind, treten vierundzwanzig Monate,2. fünfzehn Jahre tätig gewesen sind, treten achtzehn Monate,3. zehn Jahre tätig gewesen sind, treten zwölf Monate vor Erreichen der für sie geltenden Altersgrenze, jedoch frühestens mit Ende des Monats, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand. Dem Polizeivollzugsbeamten ist durch die personalverwaltende Stelle mindestens ein Jahr vor Erreichen der Altersgrenze mitzuteilen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. (4) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die am 1. Januar 2011 1. sich in der Freistellungsphase im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung bis zum Ruhestand nach § 1 Abs. 6 der Hessischen Arbeitszeitverordnung befinden oder2. bis zum Eintritt in den Ruhestand beurlaubt sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres. (5) Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit, denen vor dem 1. Januar 2011 Teilzeitbeschäftigung bis zum Eintritt in den Ruhestand bewilligt wurde, ist auf Antrag die Teilzeitbeschäftigung bis zum Erreichen der jeweils geltenden Altersgrenze zu bewilligen. Entsprechendes gilt für Beurlaubungen, die bis zum Eintritt in den Ruhestand bewilligt wurden. (6) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag oder mit Zustimmung des Polizeivollzugsbeamten über die Altersgrenze hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten vierundsechzigsten Lebensjahr. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde. Der Antrag nach Satz 1 ist spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen.
§ 197(1) Für die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren gelten die Vorschriften der §§ 187 und 192 bis 194 entsprechend. § 194 Abs. 3 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass Beamte auf Lebenszeit des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechende Zeiten im Schicht- oder Wechselschichtdienst tätig gewesen sind. Die Gemeinden können Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren, die sich im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, unentgeltliche Heilfürsorge gewähren. Das Nähere regelt der Minister des Innern. (2) Für die Beamten des Justizvollzugsdienstes, die im allgemeinen Vollzugsdienst, im Werkdienst oder im Krankenpflegedienst tätig sind, gelten die §§ 193 und 194 entsprechend. § 193 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass zur Erstattung von amtsärztlichen Gutachten auch die Ärzte in den Justizvollzugsbehörden befugt sind, die hierzu von der obersten Dienstbehörde bestimmt werden. § 194 Abs. 3 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass Beamte auf Lebenszeit des Justizvollzugsdienstes entsprechende Zeiten im Schicht- oder Wechselschichtdienst tätig gewesen sind.
§ 50(1) Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des siebenundsechzigsten Lebensjahres erreicht (allgemeine Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist. (2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 treten 1. Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres, 2. Professoren, Hochschuldozenten, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben an den Hochschulen des Landes mit Ablauf des letzten Monats des Semesters, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand. (3) Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres. Für Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben: Geburtsjahr Anhebung um Monate Altersgrenze Jahr Monat 1947 1 65 1 1948 2 65 2 1949 3 65 3 1950 4 65 4 1951 5 65 5 1952 6 65 6 1953 7 65 7 1954 8 65 8 1955 9 65 9 1956 10 65 10 1957 11 65 11 1958 12 66 0 1959 14 66 2 1960 16 66 4 1961 18 66 6 1962 20 66 8 1963 22 66 10 (4) Bei Beamten auf Lebenszeit, die sich am 1. Januar 2011 im Teilzeitmodell oder beim Blockmodell in der Arbeitsphase der Altersteilzeit befinden, erstreckt sich die Altersteilzeit bis zum Erreichen der für sie jeweils geltenden Regelaltersgrenze nach Abs. 3 Satz 2 oder bis zu der Altersgrenze, die der Beamte nach § 51 Abs. 4 beantragt hat. Die Altersteilzeitbewilligung ist entsprechend anzupassen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte unmittelbar nach Ende der ursprünglich bewilligten Altersteilzeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt wird. Beim Blockmodell ist der Antrag in der Arbeitsphase zu stellen. (5) Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, Professoren, Hochschuldozenten, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben an den Hochschulen des Landes, die sich am 1. Januar 2011 in der Altersteilzeit im Blockmodell befinden, treten mit Ablauf des letzten Monats des Schuljahres oder des Semesters, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte unmittelbar nach Ende der ursprünglich bewilligten Altersteilzeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt wird. Beim Blockmodell ist der Antrag in der Arbeitsphase zu stellen. (6) Beamten auf Lebenszeit, für die Abs. 3 Satz 2 gilt und denen die Versetzung in den Ruhestand nach § 51 Abs. 4 vor dem 1. Januar 2011 bewilligt wurde, ist abweichend davon auf Antrag die Versetzung in den Ruhestand nach § 51 Abs. 4 zu einem späteren Zeitpunkt zu bewilligen. (7) Beamte auf Lebenszeit, die am 1. Januar 2011 1. sich in der Freistellungsphase im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung bis zum Ruhestand nach § 1 Abs. 6 der Hessischen Arbeitszeitverordnung vom 13. Dezember 2003 (GVBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), befinden,2. bis zum Eintritt in den Ruhestand beurlaubt sind oder3. sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell nach § 85b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 2 befinden, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres. (8) Beamten auf Lebenszeit, denen vor dem 1. Januar 2011 Teilzeitbeschäftigung bis zum Eintritt in den Ruhestand bewilligt wurde, ist auf Antrag die Teilzeitbeschäftigung bis zum Erreichen der jeweils geltenden Regelaltersgrenze zu verlängern. Entsprechendes gilt für Beurlaubungen, die bis zum Eintritt in den Ruhestand bewilligt wurden.
§ 50a(1) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag oder mit Zustimmung des Beamten über die Altersgrenze hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten siebzigsten Lebensjahr. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde. (2) Der Antrag nach Abs. 1 ist spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen. (3) Abs. 1 gilt nicht für Staatsanwälte.
§ 51(1) Als dienstunfähig kann nach § 26 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Besteht Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Der Arzt teilt der Behörde sein Gutachten sowie in entsprechender Anwendung der für Amtsärzte geltenden Rechtsvorschriften auch die Angaben zur Vorgeschichte und den Untersuchungsbefund mit. Entzieht sich der Beamte ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen oder beobachten zu lassen, so kann er so behandelt werden, wie wenn seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre.(2) (aufgehoben)(3) (aufgehoben)(4) Der Beamte auf Lebenszeit kann auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er 1. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder2. das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.Bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen kann die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag nur zum Ablauf des letzten Monats eines Schulhalbjahres erfolgen.
§ 56(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 12 Abs. 1 und 2 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre; in den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes erfolgt die Versetzung in den Ruhestand im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten unmittelbar nachgeordneten Behörde. Die Verfügung ist dem Beamten schriftlich zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. (2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 50 und 51 Abs. 4, mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist. (3) Der Ruhestandsbeamte erhält auf Lebenszeit Ruhegehalt nach den Vorschriften des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes.
§ 85(1) Die Arbeitszeit wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt. Die Arbeitszeit der Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr, der Forstbeamten, der Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen, der beamteten Musiker der Staatlichen Bühnen des Landes Hessen, der Polizeivollzugsbeamten und der Beamten des Justizvollzugsdienstes regelt die oberste Dienstbehörde. (2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb von zwölf Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von bis zu vierhundertachtzig Stunden im Jahr eine Vergütung erhalten. Für die Gewährung der Vergütung gilt § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes. (3) Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden. Hierbei darf in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten. (4) Zur Sicherung der Unterrichtsversorgung kann der Kultusminister durch Rechtsverordnung eine ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit für Lehrer und Sozialpädagogen in der Weise festlegen, dass bis zum 31. Juli 2008 die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung um eine Unterrichtsstunde erhöht und ab einem in der Rechtsverordnung festzulegenden Zeitpunkt durch Senkung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung in der Regel jahrgangsweise ausgeglichen wird. Darin kann auch geregelt werden, dass auf Antrag der Ausgleich auch durch andere Formen des Zeitausgleichs oder eine besondere Ausgleichszahlung erfolgen kann. (5) Soweit durch Rechtsverordnung nach Abs. 1 Satz 1 ein Arbeitszeitkonto vorgesehen ist, auf dem ein bestimmter Teil der Arbeitszeit gutgeschrieben und zu einem späteren Zeitpunkt durch Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung ausgeglichen wird, kann dort auch geregelt werden, dass im Falle der endgültigen Verhinderung des Zeitausgleichs auf Antrag eine besondere Ausgleichszahlung erfolgen kann.
§ 85a(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (2) Dem Antrag nach Abs. 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraums außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach den §§ 78 bis 80 den vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. § 79 Abs. 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten auszugehen ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. (3) Die zuständige Dienstbehörde kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (4) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, 1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen,2. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von zwölf Jahren zu gewähren,wenn era) mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oderb) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigentatsächlich betreut oder pflegt. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. Die Dauer des Urlaubs darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 85f Abs. 1 sowie Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 5 zwölf Jahre nicht überschreiten. Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Die zuständige Dienstbehörde kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (5) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, mindestens aber fünfzehn Stunden pro Woche bis zur Dauer von insgesamt fünfzehn Jahren bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 Satz 1 vorliegen und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung darf auch zusammen mit Urlaub nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 sowie nach § 85f Abs. 1 fünfzehn Jahre nicht überschreiten. (6) Während einer Freistellung vom Dienst nach Abs. 4 und 5 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen. (7) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 besteht für die Dauer von drei Jahren ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn für den Beamten ein Anspruch auf Beihilfe als berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten besteht oder der Beamte in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. Die Gesamtdauer des Bezugs von Leistungen nach Satz 1 und nach den §§ 7 und 8 der Hessischen Elternzeitverordnung vom 7. März 2007 (GVBl. I S. 238), geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95), darf insgesamt drei Jahre nicht überschreiten; ausgenommen hiervon sind Zeiten der Beurlaubung, die den Regelungen des Pflegezeitgesetzes entsprechen, bis zur Höchstdauer von sechs Monaten für jeden pflegebedürftigen Angehörigen.
§ 8aEs gelten entsprechend 1. für Beamte die für Beschäftigte geltenden Vorschriften,2. für Bewerber für ein Beamtenverhältnis oder Personen, deren Beamtenverhältnis beendet ist, die für Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis oder Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist, geltenden Vorschriften und3. für das Land, die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Dienstherrnfähigkeit besitzen, die für Arbeitgeber geltenden Vorschriften des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 24a(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1), erworben werden. Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften. (2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden. (3) Das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581) findet keine Anwendung.
§ 68(1) Der Beamte hat bei Ausübung seines Rechts auf politische Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amts ergeben. (2) Beamte haben sich im Dienst politisch, weltanschaulich und religiös neutral zu verhalten. Insbesondere dürfen sie Kleidungsstücke, Symbole oder andere Merkmale nicht tragen oder verwenden, die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Neutralität ihrer Amtsführung zu beeinträchtigen oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden zu gefährden. Bei der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 und 2 ist der christlich und humanistisch geprägten abendländischen Tradition des Landes Hessen angemessen Rechnung zu tragen.
§ 199(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen, die Probezeit und den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrer (Professoren und Juniorprofessoren) nicht anzuwenden. Die Vorschriften über die Arbeitszeit mit Ausnahme des § 86 Abs. 2 sind auf Hochschullehrer nicht anzuwenden. Erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, kann die Arbeitszeit nach § 85 geregelt werden. Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne ihre Zustimmung zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie tätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie tätig sind, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung von Hochschullehrern auf eine Anhörung. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist bei Hochschullehrern im Beamtenverhältnis auf Zeit ausgeschlossen. (2) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit sind Hochschullehrer nur insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit steht. (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Laufbahnen, die Probezeit und den einstweiligen Ruhestand sind auf Akademische Räte und Oberräte nicht anzuwenden. Im übrigen gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend sowie die Vorschriften des Hessischen Hochschulgesetzes; ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.
§ 201Soweit das Verwaltungsfachhochschulgesetz nichts anderes bestimmt, werden auf die beamteten Professoren an Verwaltungsfachhochschulen die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe angewandt, daß eine Anstellung in einem Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 zulässig ist.
§ 7(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer 1. Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt,2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen eintritt,3. die gesetzliche Altersgrenze noch nicht erreicht hat und4. die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder mangels solcher Vorschriften übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber). In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber); dies gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung und Ausbildung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist, oder ihrer Eigenart nach eine besondere laufbahnmäßige Vorbildung und Fachbildung zwingend erfordern. (2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden (Art. 48 Abs. 4 EG-Vertrag). (3) Der Direktor des Landespersonalamts kann Ausnahmen von Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 zulassen, wenn für die Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Sollen Hochschullehrer oder wissenschaftliche Mitglieder einer Hochschule in ein Beamtenverhältnis berufen werden, so können Ausnahmen auch aus anderen Gründen zugelassen werden. (4) Mitglieder des Landtags oder des Deutschen Bundestags können während der Dauer ihrer Mitgliedschaft nicht Beamte werden. Dies gilt nicht für die Ernennung zum Ehrenbeamten und zum Beamten im Vorbereitungsdienst.
§ 107f(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluß von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen, 1. wenn der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres, in den Fällen des § 48 dieses Gesetzes und des § 9 der Hessischen Disziplinarordnung jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,2. wenn der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist mit Ablauf des Todesjahres,3. wenn nach dem verstorbenen Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist. (2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, sind drei Jahre und über Umzugs- und Reisekosten sechs Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. (3) Versorgungsakten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten dreißig Jahre aufzubewahren. (4) Die Personalakten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht vom zuständigen Staatsarchiv übernommen werden.
§ 51a(1) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). (2) Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Er kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden. (3) Von einer eingeschränkten Verwendung des Beamten nach Abs. 2 soll abgesehen werden, wenn ihm nach § 51 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann. (4) § 51 Abs. 1 Satz 3 und die §§ 53 und 56 gelten entsprechend. § 79 Abs. 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen Arbeitszeit des Beamten unter Berücksichtigung der verminderten Arbeitszeit nach Abs. 2 auszugehen ist.
§ 85a(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (2) Dem Antrag nach Abs. 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraums außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach den §§ 78 bis 80 den vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. § 79 Abs. 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten auszugehen ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. (3) Die zuständige Dienstbehörde kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (4) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, 1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen,2. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von zwölf Jahren zu gewähren,wenn era) mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oderb) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigentatsächlich betreut oder pflegt. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. Die Dauer des Urlaubs darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 85f Abs. 1 sowie Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 5 zwölf Jahre nicht überschreiten. Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Die zuständige Dienstbehörde kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (5) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, mindestens aber fünfzehn Stunden pro Woche bis zur Dauer von insgesamt fünfzehn Jahren bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 Satz 1 vorliegen und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung darf auch zusammen mit Urlaub nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 sowie nach § 85f Abs. 1 fünfzehn Jahre nicht überschreiten. (6) Während einer Freistellung vom Dienst nach Abs. 4 und 5 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen. (7) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 besteht für die Dauer von drei Jahren ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn für den Beamten ein Anspruch auf Beihilfe als berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten besteht oder der Beamte Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat. Die Gesamtdauer des Bezugs von Leistungen nach Satz 1 und nach § 5 der Erziehungsurlaubsverordnung vom 31. Oktober 1986 (GVBl. I S. 298), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. September 1996 (GVBl. I S. 385), darf insgesamt drei Jahre nicht überschreiten.
§ 85f(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, 1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (2) Dem Antrag nach Abs. 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 80 Abs. 1 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, so soll die Bewilligung widerrufen werden. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Sie kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (3) Urlaub nach Abs. 1 darf, auch im Zusammenhang mit Urlaub nach § 85a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 85a Abs. 5, die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. In den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
§ 15(1) In den Fällen des § 13 hat der Dienstvorgesetzte nach Kenntnis des Grundes der Nichtigkeit dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, bei Nichtigkeit nach § 13 Abs. 1 erst dann, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen oder die nach diesem Gesetz oder einer Laufbahnverordnung zu beteiligende Stelle nicht zustimmt. (2) In den Fällen des § 14 muß die Ernennung innerhalb einer Frist von sechs Monaten zurückgenommen werden, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grund zur Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme soll der Beamte gehört werden. Die Rücknahme wird von der obersten Dienstbehörde erklärt; die Erklärung ist dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen.
§ 33(1) Tritt ein Beamter auf Grund des § 32 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird er auf Grund des § 32 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, so gilt § 29 Abs. 4 entsprechend. (2) Im Falle des § 32 Abs. 1 ist dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu bestätigen. (3) In den Fällen des § 32 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der Beamte treten soll; die Verfügung wird mit der Zustellung an den Beamten wirksam. Der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommt er der Verpflichtung nicht nach, so ist er zu entlassen. (4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 32 Abs. 4.
§ 41(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muß dem Dienstvorgesetzten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist. (2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen, sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens für drei Monate. Bei Lehrkräften kann die Entlassung bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, bei Hochschullehrern bis zum Ablauf des Semesters hinausgeschoben werden.
§ 44Soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 12 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre; sie wird im Falle des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Zustellung der Entlassungsverfügung wirksam, sonst mit dem Ende des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt worden ist. Die Zustellung der Entlassungsverfügung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
§ 56(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 12 Abs. 1 und 2 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre; in den Fällen des § 51 Abs. 1 erfolgt die Versetzung in den Ruhestand im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten unmittelbar nachgeordneten Behörde. Die Verfügung ist dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. (2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 50 und 51 Abs. 4, mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist. (3) Der Ruhestandsbeamte erhält auf Lebenszeit Ruhegehalt nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.
§ 9(1) Einer Ernennung bedarf es 1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses,2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 6),3. zur ersten Verleihung eines Amts,4. zur Verleihung eines anderen Amts mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,5. zur Verleihung eines anderen Amts mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe. (2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein 1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte " unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Zeit" mit der Angabe der Dauer der Berufung, "auf Probe", "auf Widerruf" oder "als Ehrenbeamter",2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Worte nach Nr. 1,3. bei der Verleihung eines Amts die Amtsbezeichnung. Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. (3) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Abs. 2 vorgeschriebenen Form, so liegt keine Ernennung vor. Ist in der Ernennungsurkunde der Zusatz "auf Zeit" enthalten, fehlt aber die Angabe der Dauer der Berufung, so ist dieser Mangel unbeachtlich, wenn die Dauer durch Rechtsvorschrift oder durch Satzung bestimmt ist. Fehlt in der Urkunde der in Abs. 2 Nr. 1 bestimmte Zusatz, so steht der Beamte in einem Beamtenverhältnis auf Probe .
§ 2111)(1) Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. (2) Soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beamte auf Zeit, die nicht als Wahlbeamte unmittelbar gewählt sind, nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn sie unter mindestens gleichgünstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder ernannt werden sollen und bei Ablauf der Amtszeit das sechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (3) Wird der Beamte auf Zeit im Anschluß an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. (4) Entscheidungen über Anträge nach § 51 Abs. 4 trifft die Vertretungskörperschaft in geheimer Abstimmung. (5) Der Beamte auf Zeit, der Wahlbeamter ist, tritt nach Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand. Ist die Amtszeit eines Beamten auf Zeit, der nicht als Wahlbeamter unmittelbar gewählt ist, bei Vollendung seines fünfundsechzigsten Lebensjahres noch nicht beendet, so tritt er mit dem Ende des Monats, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, in den Ruhestand. Die Vertretungskörperschaft kann jedoch in geheimer Abstimmung beschließen, daß ein Wahlbeamter auf Zeit, der noch dienstfähig ist, mit seiner Zustimmung bis zum Ende seiner Amtszeit, längstens jedoch bis zur Vollendung des achtundsechzigsten Lebensjahres, im Amt belassen wird; der Beschluß ist frühestens sechs Monate vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zulässig. Der unmittelbar gewählte Beamte auf Zeit, dessen Amtszeit bei Vollendung des einundsiebzigsten Lebensjahres noch nicht beendet ist, tritt zu diesem Zeitpunkt in den Ruhestand. (6) Tritt der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, so ist er mit diesem Zeitpunkt aus diesem Beamtenverhältnis entlassen, sofern er nicht im Anschluß an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird. (7) Nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres ist der Beamte auf Zeit auf seinen Antrag jederzeit in den Ruhestand zu versetzen.
§ 182(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche. (3) Für Klagen nach Abs. 1 einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen gelten die Vorschriften des Achten Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben: 1. Eines Vorverfahren bedarf es auch dann, wenn der Verwaltungsakt von der obersten Dienstbehörde erlassen worden ist.2. Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.3. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.4. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht bei Entscheidungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz im Landesbereich.
(aufgehoben)
§ 94(aufgehoben)
§ 107e(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 19 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes nicht anzuwenden ist, sind, 1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,2. falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten. dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen. Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen. (2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 107f(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluß von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen, 1. wenn der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres, in den Fällen des § 48 dieses Gesetzes und des § 13 des Hessischen Disziplinargesetzes jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,2. wenn der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist mit Ablauf des Todesjahres,3. wenn nach dem verstorbenen Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist. (2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, sind drei Jahre und über Umzugs- und Reisekosten sechs Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. (3) Versorgungsakten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten dreißig Jahre aufzubewahren. (4) Die Personalakten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht vom zuständigen Staatsarchiv übernommen werden.
§ 114(1) Die Mitglieder der Landespersonalkommission sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit dienstlich nicht gemaßregelt oder benachteiligt werden. (2) Die Mitgliedschaft in der Landespersonalkommission und die Eigenschaft als Vertreter ruhen während der Dauer eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens. Sie ruhen auch während der Dauer eines nach § 74 erlassenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte.
§ 14(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen, 1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen läßt und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird oder3. wenn der Ernannte nach § 7 Abs. 2 nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird. (2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen den Ernannten in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. (3) Die Rücknahme ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.
§ 192Die Verbote nach § 74 Abs. 3 sind auch zulässig, wenn der Polizeivollzugsbeamte nach dem Hessischen Disziplinargesetz vorläufig seines Dienstes enthoben ist.
§ 19a(1) Die Ämter der Leiter von Behörden und die mindestens der Besoldungsgruppe A 15 angehörenden Ämter der Abteilungsleiter in nachgeordneten Behörden, die nicht nach § 19b auf Zeit zu übertragen sind, werden zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gilt Satz 1 entsprechend für die Ämter der Leiter von Organisationseinheiten, die den in Satz 1 genannten vergleichbar sind, unabhängig von der Besoldungsgruppe. Satz 1 und 2 gelten nicht für Ämter, die richterliche Unabhängigkeit besitzen, die aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder die in § 57 genannt sind. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann eine Verkürzung der Probezeit zulassen; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig. § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 findet keine Anwendung. (2) In ein Amt im Sinne des Abs. 1 darf nur berufen werden, wer 1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte. Vom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. (3) Der Direktor des Landespersonalamts kann im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde und im Benehmen mit der Landespersonalkommission Ausnahmen von Abs. 2 Satz 1 zulassen. § 19 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bedürfen Ausnahmen der Zustimmung des Direktors des Landespersonalamts und der obersten Dienstbehörde. Befindet sich der Beamte nur in dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Abs. 1, bleiben die für die Beamten auf Probe geltenden Vorschriften des Hessischen Disziplinargesetzes unberührt.(4) Der Beamte ist 1. mit Ablauf der Probezeit nach Abs. 1 oder2. mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit oder3. mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder4. mit der Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Abs. 1 entlassen. Die §§ 39 bis 41 und § 42 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt. (5) Mit erfolgreichem Abschluß der Probezeit ist dem Beamten das Amt nach Abs. 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; eine erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amts innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt; weitergehende Ansprüche bestehen nicht. (6) Der Beamte führt während seiner Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihm nach Abs. 1 übertragenen Amts; er darf nur sie auch außerhalb des Dienstes führen. Wird dem Beamten das Amt nach Abs. 1 nicht auf Dauer übertragen, darf er die Amtsbezeichnung nach Satz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen.
§ 19b(1) Die Ämter der Abteilungsleiter in obersten Landesbehörden und die mindestens der Besoldungsgruppe A 16 angehörenden Ämter der Leiter von Behörden werden zunächst für fünf Jahre im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen. Satz 1 gilt nicht für Ämter, die richterliche Unabhängigkeit besitzen, die aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder die in § 57 genannt sind. § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 findet keine Anwendung. Ein Amt nach Satz 1 ist sogleich im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen, wenn der Beamte innerhalb von fünf Jahren nach der erstmaligen Übertragung des Amtes die gesetzliche Altersgrenze erreicht. (2) Eine weitere fünfjährige Amtszeit ist zulässig. Nach Ablauf der zweiten Amtszeit ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht zulässig. (3) § 19a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Vom Tage der Ernennung an gilt der Beamte in seinem bisherigen Beamten- oder Richterverhältnis für die Dauer des Zeitbeamtenverhältnisses als ohne Dienstbezüge beurlaubt. (4) Der Beamte ist 1. mit Ablauf der Amtszeit oder2. mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit oder3. mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder4. mit der Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit nach Abs. 1 entlassen. § 39 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und Abs. 3 sowie die §§ 40 und 41 bleiben unberührt. (5) Mit Ablauf der ersten Amtszeit kann dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. Mit Ablauf der zweiten Amtszeit soll dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. Mit dem Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt; weitergehende besoldungsrechtliche Ansprüche bestehen nicht.
§ 38(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch 1. Entlassung ( § 19a Abs. 4, § 19b Abs. 4, §§ 39 bis 43),2. Verlust der Beamtenrechte ( §§ 46 bis 49),3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Hessischen Disziplinargesetz. (2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften und bei Beamten auf Zeit durch Zeitablauf (§ 9 Abs. 2 Nr. 1).
§ 42(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden, 1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, oder2. wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt (insbesondere Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) oder3. wenn sein Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf Rechtsvorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist. § 51 Abs. 3 ist in den Fällen des Satz 1 Nr. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung sinngemäß anzuwenden. (2) Ein Beamter auf Probe der in § 57 bezeichneten Art kann jederzeit entlassen werden. (3) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten: bei einer Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluß, von mindestens einem Jahr sechs Wochen, von mindestens fünf Jahren drei Monate, von mindestens acht Jahren vier Monate, von mindestens zehn Jahren fünf Monate, von mindestens zwölf Jahren sechs Monate zum Schluß eines Kalendervierteljahres. Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamter auf Probe im Bereich desselben Dienstherrn. (4) Im Falle des Abs. 1 Nr. 1 kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 24 bis 34 des Hessischen Disziplinargesetzes gelten entsprechend.(5) Der Beamte soll vor seiner Entlassung gehört werden.
§ 49(1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Vorbereitungsdienst und Probezeit sind jedoch voll abzuleisten. Der Beamte hat, sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amts derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt einschließlich der ruhegehaltsfähigen und unwiderruflichen Stellenzulage. Bis zur Übertragung des neuen Amts erhält er die Besoldung, die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden hätte. (2) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder auf Grund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, so verliert der Beamte die ihm nach Abs. 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden. (3) Abs. 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen einer Handlung der in § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Art.
§ 74(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten ein gerichtliches Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist. (2) Der Beamte soll vor Erlaß des Verbots gehört werden. (3) Ein Beamter, dem die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist, hat dienstlich empfangene Sachen auf Verlangen herauszugeben. Ihm kann untersagt werden, Dienstkleidung und Dienstausrüstung zu tragen und sich in Diensträumen oder dienstlichen Unterkunftsräumen aufzuhalten.
§ 86(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben, es sei denn, daß er wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen unfähig oder auf Grund einer vorgehenden gesetzlichen Verpflichtung gehindert ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Der Beamte hat seinen Dienstvorgesetzten unverzüglich von seiner Verhinderung zu unterrichten. Die auf Krankheit beruhende Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten ist auf Verlangen nachzuweisen. (2) Verliert der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz seinen Anspruch auf Bezüge, so wird dadurch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen.
§ 90(1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. (2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn er 1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder2. an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen oder3. gegen § 75 (Verletzung der Amtsverschwiegenheit), gegen § 83a (Anzeigepflicht und Verbot einer Tätigkeit) oder gegen § 84 (Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken) verstößt oder4. einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis entgegen § 54 Abs. 2 oder § 60 oder den Verpflichtungen nach § 54 Abs. 3 schuldhaft nicht nachkommt. (3) Das Nähere regelt das Hessische Disziplinargesetz.
§ 235Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
§ 85(1) Die Arbeitszeit wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt. Die Arbeitszeit der Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr, der Forstbeamten, der Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen, der beamteten Musiker der Staatlichen Bühnen des Landes Hessen, der Polizeivollzugsbeamten und der Beamten des Justizvollzugsdienstes regelt die oberste Dienstbehörde. (2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb von drei Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von bis zu vierhundertachtzig Stunden im Jahr eine Vergütung erhalten. Für die Gewährung der Vergütung gilt § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes. (3) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen bis zu zweiundfünfzig Stunden wöchentlich verlängert werden. (4) Zur Sicherung der Unterrichtsversorgung kann der Kultusminister durch Rechtsverordnung eine ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit für Lehrer und Sozialpädagogen in der Weise festlegen, dass bis zum 31. Juli 2008 die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung um eine Unterrichtsstunde erhöht und ab einem in der Rechtsverordnung festzulegenden Zeitpunkt durch Senkung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung in der Regel jahrgangsweise ausgeglichen wird. Darin kann auch geregelt werden, dass auf Antrag der Ausgleich auch durch andere Formen des Zeitausgleichs oder eine besondere Ausgleichszahlung erfolgen kann.
§ 1(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Kirchen und anderen öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und deren Verbände sowie für den Hessischen Rundfunk.
§ 10(1) Zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer 1. das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und2. sicha) als Laufbahnbewerber nach Ableistung des vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienstes und Ablegung der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen oderb) als anderer Bewerber (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2) in einer Probezeit bewährt hat. (2) Zum Beamten auf Zeit darf nur ernannt werden, wer das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
§ 100(weggefallen)
§ 101(weggefallen)
§ 102Die Versorgung richtet sich nach den Vorschriften des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes.
§ 103Wird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder einer ihrer Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Satz 1 gilt sinngemäß für gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen der Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme von Heilmitteln, Hilfsmitteln oder Körperersatzstücken. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.
§ 104(weggefallen)
§ 105Reise- und Umzugskostenvergütungen des Beamten werden durch Gesetz geregelt.
§ 106(1) Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu. Lehrer an öffentlichen Schulen haben den Erholungsurlaub während der Schulferien, wissenschaftliches und künstlerisches Personal an den Hochschulen des Landes mit Lehraufgaben während der Semesterferien zu nehmen. (2) Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Sie bestimmt insbesondere 1. den Beginn und das Ende des Urlaubsjahres,2. das Entstehen und Erlöschen des Urlaubsanspruchs,3. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, die nach dem Lebensalter festzusetzen ist,4. die Voraussetzungen, unter denen ein Zusatzurlaub zu gewähren ist und dessen Höhe,5. die Voraussetzungen, unter denen ein Sonderurlaub gewährt werden kann, dessen Höhe und Anrechnung auf den Erholungsurlaub,6. die Voraussetzungen, unter denen eine Dienstbefreiung zu erteilen ist oder erteilt werden kann,7. ob und inwieweit in den Fällen der Nr. 5 und 6 die Besoldung zu belassen ist. (3) Einem Beamten ist zur Ausübung einer Tätigkeit als Ehrenbeamter oder Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft die erforderliche Dienstbefreiung unter Belassung der Besoldung zu gewähren. Entsprechendes gilt, wenn sich der Beamte um einen Sitz in einer kommunalen Vertretungskörperschaft bewirbt. (4) Zur Ausübung einer sonstigen ehrenamtlichen politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung eines Beamten ist ihm auf Antrag der erforderliche Urlaub unter Belassung der Besoldung zu gewähren, soweit der Dienstbetrieb dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird.
§ 107(1) Über jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die den Beamten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten); andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Personalakten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn, der Beamte willigt in die anderweitige Verwendung ein. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. (3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren. (4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Beamte und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen solche personenbezogene Daten erhoben werden, bedürfen der Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde.
§ 107a(1) Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Bei automatisierter Beihilfebearbeitung (§ 107g Abs. 2) ist ausnahmsweise die Zusammenfassung der Beihilfebescheide in Sachakten zulässig, sofern der Datenschutz gesichert und gewährleistet ist, dass die Beihilfe-Teilakte jederzeit wieder zusammengeführt werden kann. (2) Die Beihilfeakten und Beihilfedaten dürfen für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und der bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. (3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.
§ 107bDer Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.
§ 107c(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte.(2) Einem Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und deren Bevollmächtigte. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten Satz 1 und 2 entsprechend.(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe oder Rechte Dritter nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden; dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.(4) Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nichtpersonenbezogenen Daten derart verbunden sind, daß ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Beamten Auskunft zu erteilen.
§ 107d(1) Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. Das gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Ärzten, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten Satz 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen. (2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden, es sei denn, daß die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz rechtlicher Interessen des Dritten die Auskunftserteilung erfordert. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen. (3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.
§ 107e(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung finden, sind, 1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,2. falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen. Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen. (2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 107f(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluß von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen, 1. wenn der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres, in den Fällen des § 48 dieses Gesetzes und des § 9 der Hessischen Disziplinarordnung jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,2. wenn der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist mit Ablauf des Todesjahres,3. wenn nach dem verstorbenen Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist. (2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, sind drei Jahre und über Umzugs- und Reisekosten sechs Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. (3) Versorgungsakten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten dreißig Jahre aufzubewahren. (4) Die Personalakten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht vom zuständigen Staatsarchiv übernommen werden.
§ 107g(1) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet und genutzt werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 107d zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. (2) Personalaktendaten im Sinne des § 107a dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet und genutzt werden. (3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutz des Beamten dient. (4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden. (5) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen die Art der über ihn nach Abs. 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist er zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszwecks sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekanntzugeben.
§ 108(1) Auf Grund der Vereinigungsfreiheit haben die Beamten das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können ihre Gewerkschaften und Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Kein Beamter darf wegen Betätigung für eine Gewerkschaft oder einen Berufsverband dienstlich bevorzugt oder benachteiligt werden.
§ 109Auf Antrag wird dem Beamten von seinem Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muß auf Verlangen des Beamten auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben.
§ 11Ein Beamter auf Probe muß spätestens nach fünf Jahren zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, wenn er die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Besoldung.
§ 110Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.
§ 111Die dem Direktor des Landespersonalamts übertragenen Aufgaben nimmt der Staatssekretär des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums wahr. Als Direktor des Landespersonalamtes stehen ihm Bedienstete des Ministeriums des Innern zur Mitarbeit zur Verfügung; sie können auch in seiner Vertretung oder in seinem Auftrag tätig werden.
§ 112Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 115 wird eine Landespersonalkommission errichtet. Sie übt ihre Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
§ 113(1) Die Landespersonalkommission besteht aus achtzehn Mitgliedern. Hiervon wird je ein Mitglied vom Ministerium des Innern und für Sport, vom Ministerium der Finanzen, vom Ministerium der Justiz, vom Kultusministerium und von der Staatskanzlei berufen. Zwei Mitglieder werden auf Vorschlag des Landesbezirks Hessen des Deutschen Gewerkschaftsbundes und jeweils ein Mitglied auf Vorschlag des Landesverbandes Hessen des Deutschen Beamtenbundes, des Hessischen Städtetages, des Hessischen Landkreistages und des Hessischen Städte- und Gemeindebundes vom Ministerpräsidenten berufen. Vertreter anderer Beamtenorganisationen können auf Antrag vom Vorsitzenden der Landespersonalkommission zu einzelnen Verhandlungspunkten beratend hinzugezogen werden. Die übrigen sieben Mitglieder wählt der Landtag nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts. Sämtliche Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode des Landtags berufen oder gewählt. (2) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen oder zu wählen. Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus der Landespersonalkommission aus, so tritt das berufene oder gewählte stellvertretende Mitglied für den Rest der Amtszeit an seine Stelle.
§ 114(1) Die Mitglieder der Landespersonalkommission sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit dienstlich nicht gemaßregelt oder benachteiligt werden. (2) Die Mitgliedschaft in der Landespersonalkommission und die Eigenschaft als Vertreter ruhen während der Dauer eines förmlichen Disziplinarverfahrens. Sie ruhen auch während der Dauer eines nach § 74 erlassenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte.
§ 115Die Landespersonalkommission hat außer den in § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 3, § 19 a Abs. 3, § 19 b Abs. 3 und § 26 vorgesehenen Zuständigkeiten folgende Aufgaben: 1. Anregungen zur Verbesserung des Personalwesens zu geben;2. bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken;3. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung von beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen.
§ 116Die Landespersonalkommission wählt aus ihren Mitgliedern den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 117(1) Die Sitzungen der Landespersonalkommission sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen und anderen Personen die Anwesenheit gestatten. (2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören. (3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens zehn Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (4) Bei Beschlüssen über Einzelfälle aus der Landesverwaltung sind die auf Vorschlag des Hessischen Städtetags, des Hessischen Landkreistags und des Hessischen Städte- und Gemeindebundes berufenen Mitglieder nicht stimmberechtigt.
§ 118(1) Die Landespersonalkommission tritt nach Bedarf zusammen. Auf Verlangen des Ministerpräsidenten ist eine Sitzung anzusetzen. Der Vorsitzende bestimmt Zeit, Ort und die Tagesordnung. Er leitet die Verhandlungen. (2) Der Direktor des Landespersonalamts bereitet die Verhandlungen vor und führt die Beschlüsse durch, soweit die Landespersonalkommission nichts anderes bestimmt.
§ 119(1) Die Landespersonalkommission kann zur Durchführung ihrer Aufgaben in entsprechender Anwendung der für die Verwaltungsgerichte des Landes geltenden Vorschriften Beweise erheben. Zur Abnahme von Eiden ist sie nicht befugt. (2) Alle Dienststellen haben der Landespersonalkommission unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihr auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
§ 12(1) Die Landesregierung ernennt die Landesbeamten auf Vorschlag des zuständigen Ministers, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen. Die Landesregierung kann die Minister ermächtigen, die ihnen übertragene Befugnis, Beamte zu ernennen, auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Übertragung der Befugnis bedarf des Einvernehmens mit dem für das Dienstrecht zuständigen Minister. Satz 1 bis 4 gilt entsprechend für die Befugnis, 1. das Einverständnis zur Abordnung oder Versetzung eines Beamten in den Dienst des Landes nach § 30 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes und § 123 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären,2. Beamte zu entlassen,3. Beamte in den Ruhestand zu versetzen,4. Professoren von ihren amtlichen Pflichten zu entbinden. (2) Die Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Verordnung oder Satzung zuständigen Stellen ernannt. (3) Die Ernennung wird mit dem Tage wirksam, an dem die Ernennungsurkunde ausgehändigt wird. Die Urkunde kann jedoch einen späteren Tag bestimmen. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam. (4) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn. In Zweifelsfällen entscheidet der Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit dem Fachminister.
§ 120Der Minister des Innern kann 1. Grundsätze des Personalwesens entwickeln;2. Untersuchungen über das Personalwesen anstellen und der Landesregierung und der Landespersonalkommission berichten;3. Dateien über die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landes sowie die Versorgungsempfänger führen. Die Dateien enthalten persönliche und dienstrechtliche Daten sowie Haushalts- und Organisationsdaten, die für Aufgaben der Nr. 1 und 2 erforderlich sind. Für diese Dateien dürfen die für Besoldungs-, Versorgungs-, Vergütungs- und Lohnzwecke gespeicherten Daten von den zuständigen Stellen an den Minister des Innern übermittelt werden. Die Daten dürfen für Verwaltungs- und Planungszwecke automatisiert verarbeitet werden. Tabellarische Auswertungen dürfen obersten Landesbehörden übermittelt werden, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, Namenslisten nur für die Angehörigen ihres Geschäftsbereichs. Die für gesetzlich angeordnete Statistiken erforderlichen Daten dürfen an das Hessische Statistische Landesamt übermittelt werden.
§ 13(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie 1. von einer sachlich unzuständigen Behörde oder2. ohne die Mitwirkung einer nach diesem Gesetz oder einer anderen Laufbahnverordnung zu beteiligenden Stelle ausgesprochen wurde. Im Falle der Nr. 1 ist die Ernennung als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn sie von der sachlich zuständigen Behörde bestätigt wird. Im Falle der Nr. 2 gilt der Mangel der Ernennung als geheilt, wenn die zu beteiligenden Stellen nachträglich zustimmen; erhebt die Landespersonalkommission, soweit sie zu beteiligen ist, Bedenken gegen eine nachträgliche Zustimmung, so entscheidet die Landesregierung. (2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung 1. nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 4 nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden durfte oder2. nicht die Fähigkeit hatte, öffentliche Ämter zu bekleiden. (3) Die Ernennung eines Wahlbeamten ist auch dann nichtig, wenn die der Ernennung zugrunde liegende Wahl unwirksam ist.
§ 14(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen, 1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen läßt und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird oder3. wenn der Ernannte nach § 7 Abs. 2 nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird. (2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte in einem Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge verurteilt war. (3) Die Rücknahme ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.
§ 15(1) In den Fällen des § 13 hat der Dienstvorgesetzte nach Kenntnis des Grundes der Nichtigkeit dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, bei Nichtigkeit nach § 13 Abs. 1 erst dann, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen oder die nach diesem Gesetz oder einer Laufbahnverordnung zu beteiligende Stelle nicht zustimmt. (2) In den Fällen des § 14 muß die Ernennung innerhalb einer Frist von sechs Monaten zurückgenommen werden, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grund zur Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme soll der Beamte gehört werden. Die Rücknahme wird von der obersten Dienstbehörde erklärt.
§ 16(1) Die zurückgenommene und alle folgenden Ernennungen (§ 14) gelten von Anfang an als nicht zustande gekommen. (2) Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot (§ 15 Abs. 1) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme (§ 15 Abs. 2) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die dem Ernannten gewährten Leistungen können belassen werden.
§ 17(1) Die Landesregierung erläßt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen und die für die Übertragung eines Amts erforderliche Vorbildung und Ausbildung der Beamten nach den Grundsätzen der §§ 18 bis 27. Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, inwieweit Bewerber, die sich nicht einer durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Ausbildung unterzogen haben, mit Zustimmung des Fachministers, des Direktors des Landespersonalamts und der Landespersonalkommission in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen eingestellt werden dürfen; bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann die Zustimmung der Landespersonalkommission nur gefordert werden, wenn sie für einzelne Verwaltungsbereiche oder bestimmte Fachrichtungen erteilt werden soll. Gesetzliche Laufbahnvorschriften bleiben unberührt. (2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von dem Fachminister im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamts und der Landespersonalkommission durch Rechtsverordnung erlassen. Versagt die Landespersonalkommission die Zustimmung, so entscheidet die Landesregierung. Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die einen Studiengang einer Fachhochschule regeln, werden im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft und Kunst erlassen. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die Landesregierung. (3) ...
§ 18(1) Eine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen. Zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit. (2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes. Die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Laufbahnen sind einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung für die neue Laufbahn auf Grund der bisherigen Befähigung und Tätigkeit durch Unterweisung erworben werden kann. Die Laufbahnvorschriften können von Satz 1 abweichen. (3) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat. (4) Wer die Befähigung für eine Laufbahn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, aber innerhalb des Bundesgebietes einschließlich des Landes Berlin erworben hat, besitzt die Befähigung für eine entsprechende Laufbahn auch im Lande Hessen. Der Direktor des Landespersonalamts kann im Einvernehmen mit dem Fachminister eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin erworbene Befähigung für eine entsprechende Laufbahn als Befähigung im Sinne des Satzes 1 anerkennen.
§ 181(1) Der Beamte kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen. (2) Richtet sich die Beschwerde gegen einen Vorgesetzten, so kann sie unmittelbar bei dem nächsthöheren Vorgesetzten eingereicht werden.
§ 182(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche. (3) Für Klagen nach Abs. 1 einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen gelten die Vorschriften des Achten Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben: 1. Eines Vorverfahren bedarf es auch dann, wenn der Verwaltungsakt von der obersten Dienstbehörde erlassen worden ist.2. Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.3. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 183Für die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes: 1. Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.2. Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.
§ 184Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekanntzugeben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden.
§ 185Die Landtagsbeamten sind Beamte des Landes. Die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Landtagsbeamten wird durch den Präsidenten des Landtags im Benehmen mit dem Präsidium des Landtags vorgenommen. Oberste Dienstbehörde der Landtagsbeamten ist der Präsident des Landtags. Die Aufgaben des Direktors des Landespersonalamts und der Landespersonalkommission werden für die Landtagsbeamten vom Präsidium des Landtags wahrgenommen.
§ 186(1) Für Ehrenbeamte (§ 6 Abs. 2) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres kann der Ehrenbeamte verabschiedet werden; er ist zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind;2. nicht angewandt werden § 7 Abs. 1 Nr. 3, §§ 8, 28, 29, § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und §§ 78 bis 83. (2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes.(3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden. (4) Im übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.
§ 187(1) Für die Polizeivollzugsbeamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. (2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören, wird durch die Laufbahnvorschriften bestimmt. (3) Der Minister des Innern wird ermächtigt, die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamts abweichend von den Vorschriften des § 8 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 17 bis 27 durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 187a(1) Bewerber für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die den Abschluß einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen, können vor dem Vorbereitungsdienst in einem Praktikum zur Erlangung der Fachhochschulreife beschäftigt werden. (2) Das Praktikum wird durch die Einberufung als Praktikant begründet und endet außer durch Tod 1. mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf;2. durch Entlassung. (3) Der Praktikant steht in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Die für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sowie die für sie maßgebenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes über die Unfallfürsorge finden entsprechende Anwendung. (4) Die Praktikanten erhalten eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von fünfzig vom Hundert des Anwärtergrundbetrages vor Vollendung des sechsundzwanzigsten Lebensjahres für das Eingangsamt, in das Anwärter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintreten. Sie haben Anspruch auf ein jährliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzuwendung nach den für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften. Die Gewährung der Unterhaltsbeihilfe kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. (5) Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.
§ 188Der Polizeivollzugsbeamte kann auch während der Probezeit befördert werden.
(weggefallen)
§ 189(weggefallen)
§ 18a(1) Die Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst, der Voraussetzung auch für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann für den jeweiligen Zulassungstermin versagt werden, wenn 1. die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel nicht ausreichenoder2. die personelle und sachliche Kapazität der Ausbildungsdienststellen eine sachgerechte Ausbildung nicht gewährleisten. (2) Sofern die Zahl der fristgerecht eingegangenen Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst von Bewerbern, die die Voraussetzungen für die Begründung eines Beamtenverhältnisses erfüllen, die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen übersteigt, sind 1. fünfzig vom Hundert der Ausbildungsstellen nach Eignung und Leistung der Bewerber,2. fünfzehn vom Hundert der Ausbildungsstellen für Fälle besonderer Härte,3. fünfunddreißig vom Hundert der Ausbildungsstellen nach der Dauer der Zeit seit der ersten Antragstellung auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst bei der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.(3) Das Nähere regelt der Fachminister durch Rechtsverordnung. Er erläßt dabei insbesondere Vorschriften über 1. die Einzelheiten der Auswahl unter den Bewerbern nach Eignung und Leistung, Fällen besonderer Härte und der Dauer der Zeit seit der ersten Antragstellung (Abs. 2); dabei kann für die Auswahl unter ranggleichen Bewerbern auch die Entscheidung durch das Los vorgesehen werden,2. das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren,3. die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen und deren Verteilung nach Fachrichtungen und Verwendungsbereichen. (4) Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen und bei deren Verteilung nach Fachrichtungen und Verwendungsbereichen sind zu berücksichtigen: 1. die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel,2. die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten der einzelnen Ausbildungsdienststellen,3. die Zahl der bei den einzelnen Ausbildungsdienststellen tätigen Ausbilder und die Art ihres Ausbildungsauftrags. (5) § 3a des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 3. März 1992 (GVBl. I S. 105) und § 24 Abs. 2 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom 7. November 1985 (GVBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 1992 (GVBl. I S. 118), bleiben unberührt.
§ 19(1) Die Anstellung des Beamten ist nur in dem Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig. Im Falle der Wiederbegründung eines Beamtenverhältnisses kann der Beamte in dem Amt angestellt werden dessen Übertragung im früheren Beamtenverhältnis zulässig gewesen wäre. (2) Der Beamte darf nicht befördert werden: 1. während der Probezeit,2. im einfachen und mittleren Dienst vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung, im gehobenen und im höheren Dienst vor Ablauf von zwei Jahren nach der Anstellung oder der letzten Beförderung,3. innerhalb von zwei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze,4. vor Feststellung der Eignung für einen höherwertigen Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens drei Monaten. Bekleidet der Beamte ein Amt, das nicht regelmäßig zu durchlaufen ist, so ist die Beförderung in den Laufbahngruppen des einfachen und des mittleren Dienstes vor Ablauf eines Jahres, in den Laufbahngruppen des gehobenen und höheren Dienstes vor Ablauf von zwei Jahren nach der Anstellung oder der letzten Beförderung zulässig. Ein Amt, das regelmäßig zu durchlaufen ist, darf nicht übersprungen werden. (3) Zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren eintreten würden, können die Laufbahnvorschriften Ausnahmen zulassen vom Verbot der Beförderung 1. während der Probezeit,2. im einfachen und mittleren Dienst vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung,3. im gehobenen und höheren Dienst vor Ablauf von zwei Jahren nach der Anstellung. Entsprechendes gilt für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder. Im übrigen entscheidet der Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit dem Fachminister und im Benehmen mit der Landespersonalkommission über Ausnahmen von Abs. 1 und 2. Erhebt die Landespersonalkommission Bedenken, so entscheidet die Landesregierung. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bedürfen Ausnahmen der Zustimmung des Direktors des Landespersonalamts und der obersten Dienstbehörde. (4) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahn möglich. Soweit dieses Gesetz nichts Näheres bestimmt, regeln die Laufbahnvorschriften die an die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu stellenden Anforderungen; die Laufbahnvorschriften können die Ablegung einer Prüfung vorsehen. Unabhängig von den durch die Laufbahnvorschriften bestimmten Anforderungen muß sich der Beamte beim Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes zwei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 einer Laufbahn des gehobenen Dienstes befunden haben; das erste Beförderungsamt der Laufbahn des höheren Dienstes darf ihm nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Wechsel der Laufbahngruppe verliehen werden. (5) Abs. 1 bis 4, § 7 Abs. 1 Nr. 4, §§ 23, 26 und 27 Abs. 1 sind auf Staatssekretäre, Staatsräte, Ministerialdirektoren, Regierungspräsidenten, den Leiter des Landesamts für Verfassungsschutz und Polizeipräsidenten nicht anzuwenden.
§ 190(1) Der Polizeivollzugsbeamte kann verpflichtet werden, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Für einen verheirateten Polizeivollzugsbeamten gilt dies nur, wenn besondere Einsätze, Übungen oder Lehrgänge es erfordern. (2) Das Nähere regelt der Minister des Innern.
§ 191(1) Polizeihauptwachtmeisteranwärter sowie Polizeihauptwachtmeister und Polizeimeister bei der Bereitschaftspolizei erhalten unentgeltliche Heilfürsorge. (2) Das Nähere regelt der Minister des Innern.
§ 192Die Verbote nach § 74 Abs. 3 sind auch zulässig, wenn der Polizeivollzugsbeamte nach der Hessischen Disziplinarordnung vorläufig seines Dienstes enthoben ist.
§ 193(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig (§ 51 Abs. 1), wenn er nach amtsärztlichem Gutachten den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Zur Erstattung von amtsärztlichen Gutachten sind auch die Polizeiärzte befugt, die hierzu von der obersten Dienstbehörde bestimmt werden. (2) Der polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamte kann in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden, wenn er persönlich die Eignung für die Laufbahn besitzt. Ohne seine Zustimmung ist die Versetzung nur zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt wie das bisherige Amt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Hat der Beamte das fünfzigste Lebensjahr vollendet, so bedarf die Versetzung in jedem Fall seiner Zustimmung. Im übrigen ist § 51 Abs. 3 anzuwenden. (3) § 54 Abs. 2 gilt für Polizeivollzugsbeamte mit der Maßgabe, daß sie bis zur Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres verpflichtet sind, einer erneuten Berufung Folge zu leisten, und daß nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres eine erneute Berufung nur mit Zustimmung des Beamten zulässig ist, sofern seit Eintritt in den Ruhestand fünf Jahre abgelaufen sind.
§ 194(1) Die Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollendet haben (Altersgrenze), in den Ruhestand. (2) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Polizeivollzugsbeamten über das vollendete sechzigste Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten zweiundsechzigsten Lebensjahr. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.
(weggefallen)
§ 195(weggefallen)
(weggefallen)
§ 196(weggefallen)
(weggefallen)
§ 196a(weggefallen)
§ 197(1) Für die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren gelten die Vorschriften der §§ 187 und 192 bis 194 entsprechend. Die Gemeinden können Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren, die sich im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, unentgeltliche Heilfürsorge gewähren. Das Nähere regelt der Minister des Innern. (2) Für die Beamten des Justizvollzugsdienstes, die im allgemeinen Vollzugsdienst, im Werk- und Krankenpflegedienst tätig sind, gelten § 193 Abs. 1 Satz 1, § 193 Abs. 2 und 3 und § 194 entsprechend.
Rechtsstellung
§ 198 RechtsstellungAuf das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an den Hochschulen des Landes Hessen werden die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes angewandt, soweit im Siebten Abschnitt des Hessischen Hochschulgesetzes und nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
§ 199(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen, die Probezeit und den einstweiligen Ruhestand sind auf Professoren und Hochschuldozenten nicht anzuwenden. Die Vorschriften über die Arbeitszeit mit Ausnahme des § 86 Abs. 2 sind auf Professoren und Hochschuldozenten nicht anzuwenden. Erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, kann die Arbeitszeit nach § 85 geregelt werden. Professoren und Hochschuldozenten können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne ihre Zustimmung zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie tätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie tätig sind, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung von Hochschuldozenten auf eine Anhörung. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist bei Hochschuldozenten im Beamtenverhältnis auf Zeit ausgeschlossen. (2) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit sind Professoren und Hochschuldozenten nur insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit steht. (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Laufbahnen, die Probezeit und den einstweiligen Ruhestand sind auf Oberingenieure sowie auf Wissenschaftliche und künstlerische Assistenten nicht anzuwenden. Im übrigen gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend sowie die Vorschriften des Hessischen Hochschulgesetzes; ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.
§ 19a(1) Die Ämter der Leiter von Behörden und die mindestens der Besoldungsgruppe A 15 angehörenden Ämter der Abteilungsleiter in nachgeordneten Behörden, die nicht nach § 19b auf Zeit zu übertragen sind, werden zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gilt Satz 1 entsprechend für die Ämter der Leiter von Organisationseinheiten, die den in Satz 1 genannten vergleichbar sind, unabhängig von der Besoldungsgruppe. Satz 1 und 2 gelten nicht für Ämter, die richterliche Unabhängigkeit besitzen, die aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder die in § 57 genannt sind. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann eine Verkürzung der Probezeit zulassen; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig. § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 findet keine Anwendung. (2) In ein Amt im Sinne des Abs. 1 darf nur berufen werden, wer 1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte. Vom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. (3) Der Direktor des Landespersonalamts kann im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde und im Benehmen mit der Landespersonalkommission Ausnahmen von Abs. 2 Satz 1 zulassen. § 19 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bedürfen Ausnahmen der Zustimmung des Direktors des Landespersonalamts und der obersten Dienstbehörde. Befindet sich der Beamte nur in dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Abs. 1, bleiben die für die Beamten auf Probe geltenden Vorschriften der Hessischen Disziplinarordnung unberührt. (4) Der Beamte ist 1. mit Ablauf der Probezeit nach Abs. 1 oder2. mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit oder3. mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder4. mit Verhängung einer nur im förmlichen Diziplinarverfahren zulässigen Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Abs. 1 entlassen. Die §§ 39 bis 41 und § 42 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt. (5) Mit erfolgreichem Abschluß der Probezeit ist dem Beamten das Amt nach Abs. 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; eine erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amts innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt; weitergehende Ansprüche bestehen nicht. (6) Der Beamte führt während seiner Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihm nach Abs. 1 übertragenen Amts; er darf nur sie auch außerhalb des Dienstes führen. Wird dem Beamten das Amt nach Abs. 1 nicht auf Dauer übertragen, darf er die Amtsbezeichnung nach Satz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen.
§ 19b(1) Die Ämter der Abteilungsleiter in obersten Landesbehörden und die mindestens der Besoldungsgruppe A 16 angehörenden Ämter der Leiter von Behörden werden zunächst für fünf Jahre im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen. Satz 1 gilt nicht für Ämter, die richterliche Unabhängigkeit besitzen, die aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder die in § 57 genannt sind. § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 findet keine Anwendung. Ein Amt nach Satz 1 ist sogleich im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen, wenn der Beamte innerhalb von fünf Jahren nach der erstmaligen Übertragung des Amtes die gesetzliche Altersgrenze erreicht. (2) Eine weitere fünfjährige Amtszeit ist zulässig. Nach Ablauf der zweiten Amtszeit ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht zulässig. (3) § 19a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Vom Tage der Ernennung an gilt der Beamte in seinem bisherigen Beamten- oder Richterverhältnis für die Dauer des Zeitbeamtenverhältnisses als ohne Dienstbezüge beurlaubt. (4) Der Beamte ist 1. mit Ablauf der Amtszeit oder2. mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit oder3. mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder4. mit Verhängung einer nur im förmlichen Diziplinarverfahren zulässigen Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit nach Abs. 1 entlassen. § 39 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und Abs. 3 sowie die §§ 40 und 41 bleiben unberührt. (5) Mit Ablauf der ersten Amtszeit kann dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. Mit Ablauf der zweiten Amtszeit soll dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. Mit dem Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt; weitergehende besoldungsrechtliche Ansprüche bestehen nicht.
§ 19c(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen in Übereinstimmung mit dem beamtenrechtlichen Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung zugeordnet. Die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist dabei zu beachten. (2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen in Übereinstimmung mit Abs. 1 unter Berücksichtigung der besoldungsrechtlichen Regelungen, welche Bildungsgänge und Prüfungen nach den §§ 20 bis 23 die Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllen. Die Bildungsvoraussetzungen müssen geeignet sein, in Verbindung mit der für die Laufbahn vorgeschriebenen berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit die Anforderungen der Befähigung für die Laufbahn zu erfüllen. Mit dieser Maßgabe müssen sie für gleich zu bewertende Befähigungen einander gleichwertig sein. Die Fachminister sind verpflichtet, nach diesen Bestimmungen zur Wahrung der Einheitlichkeit, insbesondere zur Sicherung der Ziele des § 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, bei der Vorbereitung der Regelungen nach Satz 1 mit den zuständigen Stellen des Bundes und der Länder zusammenzuwirken.
§ 2Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).
§ 20Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern 1. der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,2. ein Vorbereitungsdienst von in der Regel sechs Monaten.
§ 200(1) Das Recht der am Tage vor dem Inkrafttreten des Hessischen Hochschulgesetzes vom 6. Juni 1978 (GVBl. I S. 319) vorhandenen Professoren, nach Maßgabe des § 201 in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung von ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt unberührt; dies gilt auch beim Wechsel des Dienstherrn. In diesen Fällen werden die Besoldung nach der Entpflichtung und die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen auf der Grundlage des am Tage vor Inkrafttreten des Hessischen Hochschulgesetzes geltenden Beamten- und Besoldungsrechts gewährt. Dabei wird das Grundgehalt nach der Dienstaltersstufe zugrundegelegt, die bis zum Zeitpunkt der Entpflichtung hätte erreicht werden können. (2) Abs. 1 findet auf Antrag des Professors keine Anwendung. Der Antrag kann nur gestellt werden, solange der Professor nicht entpflichtet ist. Ist der Professor vor der Entpflichtung verstorben, ohne einen Antrag gestellt zu haben, werden die Hinterbliebenenbezüge auf Grund der Besoldungsgruppe berechnet, in die der Professor zuletzt eingestuft war.
§ 201Soweit das Verwaltungsfachhochschulgesetz nichts anderes bestimmt, werden auf die beamteten Professoren an Verwaltungsfachhochschulen die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe angewandt, daß eine Anstellung in einem Amt der Besoldungsgruppe C 2 oder C 3 zulässig ist.
(weggefallen)
§ 202(weggefallen)
(weggefallen)
§ 203(weggefallen)
(weggefallen)
§ 204(weggefallen)
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§ 205(weggefallen)
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§ 206(weggefallen)
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§ 207(weggefallen)
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§ 208(weggefallen)
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§ 209(weggefallen)
§ 21(1) Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern 1. der Abschluß einer Realschule oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,2. ein Vorbereitungsdienst von eineinhalb Jahren,3. die Ablegung der Laufbahnprüfung. Die Laufbahnvorschriften können von Satz 1 Nr. 2 abweichen, wenn es die besonderen Verhältnisse einer Laufbahn erfordern; die Dauer des Vorbereitungsdienstes darf ein Jahr nicht unterschreiten. (2) Beamte des einfachen Dienstes können zu einer Laufbahn des mittleren Dienstes zugelassen werden, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Bewährung in der bisherigen Laufbahn dafür geeignet erscheinen.
(weggefallen)
§ 210(weggefallen)
§ 211(1) Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. (2) Soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beamte auf Zeit, die nicht als Wahlbeamte unmittelbar gewählt sind, nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn sie unter mindestens gleichgünstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder ernannt werden sollen und bei Ablauf der Amtszeit das sechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (3) Wird der Beamte auf Zeit im Anschluß an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. (4) Entscheidungen über Anträge nach § 51 Abs. 4 trifft die Vertretungskörperschaft in geheimer Abstimmung. (5) Der Beamte auf Zeit, der Wahlbeamter ist, tritt nach Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand. Ist die Amtszeit eines Beamten auf Zeit, der nicht als Wahlbeamter unmittelbar gewählt ist, bei Vollendung seines fünfundsechzigsten Lebensjahres noch nicht beendet, so tritt er mit dem Ende des Monats, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, in den Ruhestand. Die Vertretungskörperschaft kann jedoch in geheimer Abstimmung beschließen, daß ein Wahlbeamter auf Zeit, der noch dienstfähig ist, mit seiner Zustimmung bis zum Ende seiner Amtszeit, längstens jedoch bis zur Vollendung des achtundsechzigsten Lebensjahres, im Amt belassen wird; der Beschluß ist frühestens sechs Monate vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zulässig. Der unmittelbar gewählte Beamte auf Zeit, dessen Amtszeit bei Vollendung des achtundsechzigsten Lebensjahres noch nicht beendet ist, tritt zu diesem Zeitpunkt in den Ruhestand. (6) Tritt der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, so ist er mit diesem Zeitpunkt aus diesem Beamtenverhältnis entlassen, sofern er nicht im Anschluß an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird. (7) Nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres ist der Beamte auf Zeit auf seinen Antrag jederzeit in den Ruhestand zu versetzen.
§ 212(1) Für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die keine Behörden besitzen, treten an ihre Stelle die zuständigen Organe oder Verwaltungsstellen. (2) Soweit nach diesem Gesetz für Entscheidungen in Einzelfällen die Zuständigkeit des Ministers des Innern vorgesehen ist, entfällt sie für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände. (3) Die Vorschriften des § 73 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 46 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung bleiben unberührt.
(weggefallen)
§ 213(weggefallen)
§ 214Für den Präsidenten und die Mitglieder des Hessischen Rechnungshofs gilt dieses Gesetz, soweit im Gesetz über den Hessischen Rechnungshof vom 18. Juni 1986 (GVBl. I S. 157) nichts anderes bestimmt ist.
§ 215(1) Die Vorschriften der §§ 31 bis 37 und des § 106, soweit dieser nicht den Erholungsurlaub betrifft, werden auf Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes entsprechend angewandt. (2) Die Vorschriften der §§ 85a und 85f gelten für Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes entsprechend. (3) Günstigere tarifvertragliche Regelungen werden nicht berührt.
§ 216Ist bei einem Beamten in der Zeit vom 1. Juli 1937 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Berufung in das Beamtenverhältnis die deutsche Staatsangehörigkeit zu Unrecht angenommen worden, so läßt dieser Mangel die Wirksamkeit der Ernennung unberührt. Das gleiche gilt, wenn die Volkszugehörigkeit zu Unrecht angenommen oder trotz Kenntnis der fehlenden deutschen Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit die erforderliche Ausnahmegenehmigung nicht eingeholt worden ist.
§ 217Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.
§ 218Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne dieses Gesetzes stehen gleich: 1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 geleistete gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach dem 31. Dezember 1937 dem Deutschen Reich angegliedert waren;2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler der gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland.
(weggefallen)
§ 219(weggefallen)
§ 22(1) Für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind zu fordern 1. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,2. ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren,3. die Ablegung der Laufbahnprüfung. (2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten. (3) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluß eines Studienganges an einer Hochschule nachgewiesen worden ist. Anrechenbar sind Studienzeiten von der Zeitdauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungsdienst gekürzt ist. Gegenstand der Laufbahnprüfung sind die Ausbildungsinhalte des berufspraktischen Vorbereitungsdienstes. (4) Nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften besitzt die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen des Abs. 2 entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule durch eine Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist. Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung eine auf höchstens sechs Monate zu bemessende Einführung in die Laufbahnaufgaben vorgeschrieben werden. (5) Beamte des mittleren Dienstes können zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Bewährung in der bisherigen Laufbahn dafür geeignet erscheinen. Die Laufbahnvorschriften können die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen Dienstes von der Einhaltung von Fristen seit dem Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst abhängig machen.
(weggefallen)
§ 220(weggefallen)
(weggefallen)
§ 221(weggefallen)
(weggefallen)
§ 222(weggefallen)
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§ 223(weggefallen)
(weggefallen)
§ 224(weggefallen)
§ 225(1) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Beamten gilt folgendes: 1. ein Beamter auf Lebenszeit erhält die Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit nach diesem Gesetz;2. ein Beamter auf Zeit erhält die Rechtsstellung eines Beamten auf Zeit nach diesem Gesetz;3. ein Beamter auf Kündigung erhält die Rechtsstellunga) eines Beamten auf Lebenszeit, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes seit seiner Ernennung zum Beamten mit Dienstbezügen mindestens fünf Jahre vergangen sind,b) eines Beamten auf Probe, wenn die Voraussetzungen des Buchst. a nicht erfüllt sind;4. ein Beamter auf Widerruf erhält die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf nach diesem Gesetz, soweit er nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 zum Beamten auf Probe ernannt wird;5. ein Ehrenbeamter erhält die Rechtsstellung eines Ehrenbeamten nach diesem Gesetz;6. ein Wartestandsbeamter gilt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als in den einstweiligen Ruhestand versetzt. (2) Im Falle des Abs. 1 Nr. 3 ist dem Beamten eine Urkunde über seine Rechtsstellung nach diesem Gesetz auszuhändigen.
§ 226(1) Für einen Beamten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Dienst eines Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes steht und durch eine Maßnahme der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis e des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes bezeichneten Art sein Amt verloren hat, gilt auf Antrag die Vollendung des achtundsechzigsten Lebensjahres als Altersgrenze im Sinne des § 50. Der Antrag muß sechs Monate vor dem Zeitpunkt gestellt sein, in dem der Beamte sonst in den Ruhestand treten würde. (2) Für einen Hochschullehrer, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Dienst des Landes steht, unter § 1 des in Abs. 1 bezeichneten Gesetzes fällt und durch Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen mindestens drei Jahre an der Ausübung einer Lehr- oder Forschungstätigkeit gehindert war, gilt § 201 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des achtundsechzigsten das siebzigste Lebensjahr tritt.
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§ 227(weggefallen)
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§ 228(weggefallen)
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§ 229(weggefallen)
§ 23(1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind zu fordern 1. ein nach § 19 c Abs. 2 Satz 2 geeignetes, mindestens dreijähriges mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Hochschule,2. ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren,3. die Ablegung der Laufbahnprüfung oder einer die Befähigung für die Laufbahn vermittelnden zweiten Prüfung. Abweichend von Satz 1 kann die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes erworben werden. Auf die Ausbildung nach Satz 1 oder Satz 2 kann nach Maßgabe des § 5c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet werden. (2) Im Sinne des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden für den allgemeinen Verwaltungsdienst die Studien der Rechtswissenschaft (privates und öffentliches Recht) sowie der Wirtschafts-, Finanz- und Sozialwissenschaften als gleichwertig anerkannt. (3) Beamte des gehobenen Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie sich mindestens ein Jahr in einer Tätigkeit des höheren Dienstes ihrer Fachrichtung bewährt haben.
(weggefallen)
§ 230(weggefallen)
(weggefallen)
§ 231(weggefallen)
(weggefallen)
§ 232(weggefallen)
§ 233Die zur Durchführung und Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt der Minister des Innern, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 233aDie oberste Dienstbehörde kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, ihr durch dieses Gesetz oder durch Rechtsvorschrift auf Grund dieses Gesetzes übertragene Zuständigkeiten auf andere Stellen weiter übertragen.
§ 234(1) Dieses Gesetz tritt mit den sich aus Satz 2 und Abs. 2 ergebenden Ausnahmen am 1. April 1962 in Kraft. Die §§ 129, 130, 132, 152, 153, 155, 158, 159, 170, 172, 173 und 223 treten mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 in Kraft.(2) § 62 Abs. 1 ist auf die in § 57 genannten Beamten erst ab 1. Dezember 1962 anwendbar.
§ 235Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
§ 23a(1) Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a; soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden. (2) Bewerber für die Laufbahnen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes können vor dem Vorbereitungsdienst in einem Praktikum beschäftigt werden. Das Praktikum wird durch die Einberufung als Praktikant begründet und endet außer durch Tod 1. mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf,2. durch Entlassung. Der Praktikant steht in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Die für Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung. Die Praktikanten erhalten eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von sechzig vom Hundert des Anwärtergrundbetrages vor Vollendung des sechsundzwanzigsten Lebensjahres für das Eingangsamt, in das Anwärter der jeweiligen Laufbahn nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintreten. Sie haben Anspruch auf ein jährliches Urlaubsgeld nach den für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften.
§ 23bAusländer, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, und Staatenlose, die sich um die Aufnahme in einen Vorbereitungsdienst bewerben, der Voraussetzung auch für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, können in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden; bedürftigen Bewerbern kann eine widerrufliche Unterhaltsbeihilfe bis zur Höhe der Anwärterbezüge eines Beamten im Vorbereitungsdienst bewilligt werden. Die Bewerber werden in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis berufen; ihre Aufnahme in den Vorbereitungsdienst steht unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs.
§ 24(1) Die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung ist neben der allgemeinen Vorbildung nachzuweisen. Für Beamte besonderer Fachrichtungen können an Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung (§§ 20 bis 23) andere nach § 19c Abs. 2 gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern. (2) Die Laufbahnvorschriften setzen Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst fest, soweit dieser nicht Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, und bestimmen, inwieweit Zeiten einer für die Ausbildung des Beamten förderlichen Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden können.
§ 24a(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund 1. der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), oder2. der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) erworben werden. Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn.
§ 25(1) Art und Dauer der Probezeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 2) sind nach den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen festzusetzen. (2) Für Beamte, die in der Laufbahnprüfung und während der Probezeit bessere als befriedigende Leistungen erbracht haben, kann die Probezeit abgekürzt werden. Eine Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes soll, eine Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes kann ganz oder zum Teil auf die Probezeit angerechnet werden, wenn sie mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn vergleichbar oder in einem der Vorbildung des Beamten entsprechenden Beruf ausgeübt worden ist. Satz 2 gilt nicht für Zeiten, die bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind. Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften. (3) Für die in § 57 genannten Beamten kann die Landesregierung die Probezeit bis auf sechs Monate kürzen.
§ 26Von anderen Bewerbern (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2) darf eine bestimmte Vorbildung und Ausbildung nicht gefordert werden, wenn sie nicht für alle Bewerber durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist. Die Befähigung der Bewerber ist durch den Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit dem Fachminister und im Benehmen mit der Landespersonalkommission festzustellen. Erhebt die Landespersonalkommission Bedenken, so entscheidet die Landesregierung. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts stellt der Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde die Befähigung des Bewerbers fest.
§ 27(1) Der Bewerber darf bei der Begründung des Beamtenverhältnisses das fünfzigste Lebensjahr nicht überschritten haben. Soweit nicht die Landesregierung die Beamten ernennt (§ 12 Abs. 1), bedürfen Ausnahmen der Zustimmung des Direktors des Landespersonalamts. Satz 1 gilt nicht für die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit als Wahlbeamter. (2) Die Probezeit ist nach den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen festzusetzen. (3) Eine Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes soll, eine Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes kann ganz oder zum Teil auf die Probezeit angerechnet werden, wenn sie mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn vergleichbar oder in einem der Vorbildung des Beamten entsprechenden Beruf ausgeübt worden ist. Satz 1 gilt nicht für Zeiten, die Voraussetzung für die Zulassung als anderer Bewerber sind. (4) Für die in § 57 genannten Beamten kann die Landesregierung die Probezeit bis auf sechs Monate kürzen. In diesen Fällen ist Abs. 3 nicht anzuwenden.
§ 28(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden. Im Bereich der Schulverwaltung gelten Schulen innerhalb einer Gemeinde als eine Dienststelle. (2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach Satz 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt. (3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten, es sei denn, die neue Tätigkeit entspricht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn und die Abordnung übersteigt nicht die Dauer von drei Jahren. (4) Wird ein Beamter eines Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur vorübergehenden Beschäftigung in den Dienst eines Dienstherrn nach § 1 Abs. 1 abgeordnet, so werden für die Dauer der Abordnung die Vorschriften des Dritten Abschnitts, mit Ausnahme der §§ 72, 97 bis 103, entsprechend angewandt. Zur Gewährung der dem Beamten aus dem Dienstverhältnis zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem der Beamte abgeordnet ist.
§ 29(1) Der Beamte kann in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Der Beamte ist vorher unter Bekanntgabe der Versetzungsgründe zu hören. (2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist; das Endgrundgehalt muß mindestens dem des Amts entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt inne hatte. (3) Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. (4) Wird der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. Auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 3Das Recht, Beamte zu haben, besitzen das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände. Die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben dieses Recht, wenn es ihnen am 1. September 1957 zustand oder nach diesem Zeitpunkt durch Gesetz, Rechtsverordnung der Landesregierung oder Satzung zuerkannt wird. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung.
§ 30(1) Für Abordnungen oder Versetzungen ist die oberste Dienstbehörde zuständig. Die Befugnis, Abordnungen und Versetzungen zu verfügen, können die Minister auf nachgeordnete Behörden übertragen. (2) Die Abordnung oder Versetzung wird von der abgebenden Stelle verfügt. Ist mit der Abordnung oder Versetzung ein Wechsel der Verwaltung oder des Dienstherrn verbunden, so darf sie nur im Einverständnis mit der aufnehmenden Stelle verfügt werden. Das Einverständnis ist schriftlich zu erklären und in der Verfügung zum Ausdruck zu bringen.
§ 30a(1) Wechselt ein Beamter des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung in der Zeit vom Beginn seines Vorbereitungsdienstes bis zum Ablauf von fünf Jahren nach seiner Ernennung zum Beamten auf Probe in dieselbe, eine entsprechende oder eine gleichwertige Laufbahn bei einem anderen Dienstherrn im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, so hat der neue Dienstherr dem bisherigen Dienstherrn die für das Studium des Beamten an der Verwaltungsfachhochschule angefallenen Gebühren zu erstatten. Dies gilt auch dann, wenn der ehemalige Beamte beim neuen Dienstherrn in einem Arbeitsverhältnis mindestens gleichwertig beschäftigt wird. Der neue Dienstherr hat dem bisherigen Dienstherrn einen Dienstherrnwechsel im Sinne von Satz 1 und 2 unverzüglich mitzuteilen. (2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausbildungsdienstherr den Beamten nach der Ableistung des Vorbereitungsdienstes aus Gründen, die der Beamte nicht zu vertreten hat, nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernimmt oder wenn der Dienstherrnwechsel zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand nach § 51 erfolgt.(3) Der Erstattungsbetrag mindert sich für jedes volle Jahr, das der Beamte nach seiner Ernennung zum Beamten auf Probe bei seinem bisherigen Dienstherrn Dienst geleistet hat, um ein Fünftel. § 59 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt.
§ 31Bei Auflösung einer Behörde oder bei einer auf Rechtsvorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen kann ein Beamter auf Lebenszeit, dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn eine Versetzung nach § 29 nicht möglich ist. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand darf jedoch nur erfolgen, soweit aus Anlaß der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten vorbehalten werden, die für diese Stellen geeignet sind.
§ 32(1) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über. (2) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Umbildung vollzogen ist, im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamten zu übernehmen sind. Solange ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner. (3) Die Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. (4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.
§ 33(1) Tritt ein Beamter auf Grund des § 32 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird er auf Grund des § 32 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, so gilt § 29 Abs. 4 entsprechend. (2) Im Falle des § 32 Abs. 1 ist dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen. (3) In den Fällen des § 32 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der Beamte treten soll; die Verfügung wird mit der Zustellung an den Beamten wirksam. Der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommt er der Verpflichtung nicht nach, so ist er zu entlassen. (4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 32 Abs. 4.
§ 34(1) Dem nach § 32 in den Dienst einer anderen Körperschaft kraft Gesetzes übergetretenen oder von ihr übernommenen Beamten soll ein seinem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter gleichzubewertendes Amt übertragen werden. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, finden § 29 Abs. 2 Satz 2 und § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 entsprechende Anwendung. Bei Anwendung des § 29 Abs. 2 Satz 2 darf der Beamte neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amts mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" führen. (2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten die entbehrlichen Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit, deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Die Frist des Satzes 1 beginnt im Falle des § 32 Abs. 1 mit dem Übertritt, in den Fällen des § 32 Abs. 2 und 3 mit der Bestimmung derjenigen Beamten, zu deren Übernahme die Körperschaft verpflichtet ist; Entsprechendes gilt in den Fällen des § 32 Abs. 4. § 31 Satz 3 findet Anwendung. Bei Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.
§ 35Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 32 zu rechnen, so können die obersten Aufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, daß Beamte, deren Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt wird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden dürfen. Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. Sie ist den beteiligten Körperschaften zuzustellen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§ 32 bis 34 erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.
§ 36(1) Die Vorschriften des § 32 Abs. 1 und 2 und des § 33 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfänger. (2) In den Fällen des § 32 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen. (3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 32 Abs. 4.
§ 37Als Körperschaft im Sinne der §§ 32 bis 36 gelten alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (§ 3).
§ 38(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch 1. Entlassung ( §§ 19a Abs. 4, § 19b Abs. 4, §§ 39 bis 43),2. Verlust der Beamtenrechte ( §§ 46 bis 49),3. Entfernung aus dem Dienst nach der Hessischen Disziplinarordnung. (2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften und bei Beamten auf Zeit durch Zeitablauf (§ 9 Abs. 2 Nr. 1).
§ 39(1) Der Beamte ist entlassen, wenn er 1. die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union verliert oder,2. zum Beamten auf Zeit beim gleichen Dienstherrn ernannt wird, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, oder3. in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder in ein Richterverhältnis zum gleichen Dienstherrn tritt, sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf, als Ehrenbeamter oder in ein ehrenamtliches Richterverhältnis,4. zum Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, berufsmäßigen Angehörigen oder Angehörigen auf Zeit des Zivilschutzkorps ernannt wird; die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag (§ 41). Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte die Staatsangehörigkeit eines sonstigen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt. (2) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze (§ 50), so ist er mit dem Ende des Monats, in den dieser Zeitpunkt fällt, entlassen. (3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 kann sie im Einvernehmen mit dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium und dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen. Für die Beamten der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Recht tritt im Falle des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Minister des Innern.
§ 4(1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die oberste Behörde seines Dienstherrn, in deren Dienstbereich er ein Amt bekleidet. (2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Wer Dienstvorgesetzter und wer Vorgesetzter ist, richtet sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Ist ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, so bestimmt für die Beamten des Landes die oberste Dienstbehörde, im übrigen die oberste Aufsichtsbehörde, wer die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahrnimmt.
§ 40(1) Der Beamte ist zu entlassen, wenn er 1. sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen oder2. als Beamter auf Probe oder auf Widerruf dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis des Beamten auf Probe nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet oder3. nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden ist oder4. wenn er ohne Genehmigung der obersten Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt. § 51 Abs. 3 ist in den Fällen des Satz 1 Nr. 2 bei Beamten auf Probe sinngemäß anzuwenden (2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes verliert.
§ 41(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muß dem Dienstvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist. (2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen, sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens für drei Monate. Bei Lehrkräften kann die Entlassung bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, bei Hochschullehrern bis zum Ablauf des Semesters hinausgeschoben werden.
§ 42(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden, 1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, oder2. wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt (insbesondere Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) oder3. wenn sein Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf Rechtsvorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist. § 51 Abs. 3 ist in den Fällen des Satz 1 Nr. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung sinngemäß anzuwenden. (2) Ein Beamter auf Probe der in § 57 bezeichneten Art kann jederzeit entlassen werden. (3) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten: bei einer Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluß, von mindestens einem Jahr sechs Wochen, von mindestens fünf Jahren drei Monate, von mindestens acht Jahren vier Monate, von mindestens zehn Jahren fünf Monate, von mindestens zwölf Jahren sechs Monate zum Schluß eines Kalendervierteljahres. Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamter auf Probe im Bereich desselben Dienstherrn. (4) Im Falle des Abs. 1 Nr. 1 kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. (5) Der Beamte soll vor seiner Entlassung gehört werden.
§ 43(1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden. § 39 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend. (2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Mit der Ablegung der Prüfung endet sein Beamtenverhältnis, soweit dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt ist.
§ 44Soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 12 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre; sie wird im Falle des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Zustellung der Entlassungsverfügung wirksam, sonst mit dem Ende des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt worden ist.
§ 45Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen aus dem früheren Dienstverhältnis, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis nach § 97 Abs. 4 erteilt ist.
§ 46Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Bundesgebiet einschließlich des Landes Berlin 1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn der Beamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
§ 47Endet das Beamtenverhältnis nach § 46, so hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen aus dem früheren Dienstverhältnis, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.
§ 48(1) Der Ministerpräsident übt namens des Volkes das Recht der Begnadigung hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte ( §§ 46, 47) aus. Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen. (2) Wird im Gnadenwege der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab § 49 entsprechend.
§ 49(1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Vorbereitungsdienst und Probezeit sind jedoch voll abzuleisten. Der Beamte hat, sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amts derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt einschließlich der ruhegehaltsfähigen und unwiderruflichen Stellenzulage. Bis zur Übertragung des neuen Amts erhält er die Besoldung, die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden hätte. (2) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder auf Grund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Dienst eingeleitet worden, so verliert der Beamte die ihm nach Abs. 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden. (3) Abs. 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen einer Handlung der in § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Art.
§ 49aFür den Eintritt in den Ruhestand gelten die Vorschriften der §§ 50 bis 61. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung; § 51 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 5(1) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. (2) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe ist in der Regel Beamten zu übertragen.
§ 50(1) Die Beamten auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben (Altersgrenze), in den Ruhestand. (2) Abweichend vom Abs. 1 gilt für die nachfolgenden im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehenden Beamten folgendes: 1. Lehrer an öffentlichen Schulen treten mit Ablauf des letzten Monats des Schuljahres, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand,2. Professoren, Hochschuldozenten, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben an den Hochschulen des Landes treten mit Ablauf des letzten Monats des Semesters, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand. (3) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten über das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten achtundsechzigsten Lebensjahr. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.
§ 51(1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Besteht Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Der Arzt teilt der Behörde sein Gutachten sowie in entsprechender Anwendung der für Amtsärzte geltenden Rechtsvorschriften auch die Angaben zur Vorgeschichte und den Untersuchungsbefund mit. Entzieht sich der Beamte ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen oder beobachten zu lassen, so kann er so behandelt werden, wie wenn seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre. (2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt. (3) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen von Satz 1 ist die Übertragung eines anderen Amts ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amts genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amts ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist. (4) Der Beamte auf Lebenszeit kann auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er 1. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder2. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat. (5) Für Beamte, denen vor dem 1. Juli 1997 auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach § 85a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 4 in der am 29. Dezember 1994 geltenden Fassung bewilligt worden ist, gilt für die Bestimmung des Beginns des Ruhestands im Sinne dieser Vorschrift Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 in der am 30. Juni 1997 geltenden Fassung fort.
§ 51a(1) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). (2) Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Er kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden. (3) Von einer eingeschränkten Verwendung des Beamten nach Abs. 2 soll abgesehen werden, wenn ihm nach § 51 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann. (4) § 51 Abs. 1 Satz 3 und die §§ 53 und 56 gelten entsprechend. § 79 Abs. 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen Arbeitszeit des Beamten unter Berücksichtigung der verminderten Arbeitszeit nach Abs. 2 auszugehen ist. (5) Von der Möglichkeit nach Abs. 1 darf nur bis zum 31. Dezember 2004 Gebrauch gemacht werden.
§ 52(1) Beantragt der Beamte schriftlich seine Versetzung in den Ruhestand nach § 51 Abs. 1 oder stimmt er dieser schriftlich zu, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, daß sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter auf Grund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen. (2) Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden. Sie kann auch andere Beweise erheben.
§ 53(1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten für dienstunfähig und stimmt dieser der Versetzung in den Ruhestand nicht zu, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten oder seinem Vertreter mit, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. (2) Der Beamte oder sein Vertreter kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die nach § 56 Abs. 1 zuständige Behörde. Mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist, werden die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen.
§ 54(1) Beantragt der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand bei seinem früheren Dienstherrn oder dessen Rechtsnachfolger, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. (2) Ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter ist, solange er das dreiundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amts genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten kann ferner unter Übertragung eines Amts seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist. Hat der Beamte das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und sind seit Eintritt in den Ruhestand fünf Jahre abgelaufen, so ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit seiner Zustimmung zulässig. Der Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis. (3) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Der Arzt teilt der Behörde sein Gutachten sowie in entsprechender Anwendung der für Amtsärzte geltenden Rechtsvorschriften auch die Angaben zur Vorgeschichte und den Untersuchungsbefund mit. Der Beamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen Antrag nach Abs. 1 zu stellen beabsichtigt. Der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, an geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit teilzunehmen. (4) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 51a) möglich.
§ 55(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist. (2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Minister des Innern. Sie kann ihre Befugnis im Einvernehmen mit diesem Minister auf andere Behörden übertragen. (3) § 51 Abs. 3 und die §§ 52 bis 54 gelten entsprechend.
§ 56(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 12 Abs. 1 und 2 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre; in den Fällen des § 51 Abs. 1 erfolgt die Versetzung in den Ruhestand im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten unmittelbar nachgeordneten Behörde. Die Verfügung ist dem Beamten schriftlich zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. (2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 50 und 51 Abs. 4, mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist. (3) Der Ruhestandsbeamte erhält auf Lebenszeit Ruhegehalt nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.
§ 57In den einstweiligen Ruhestand können jederzeit versetzt werden 1. Staatssekretäre, Staatsräte und Ministerialdirektoren,2. Regierungspräsidenten,3. der Leiter des Landesamts für Verfassungsschutz,4. Polizeipräsidenten,5. der Landespolizeipräsident soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.
§ 58Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit der Mitteilung der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand an den Beamten, spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes zurückgenommen werden.
§ 59(weggefallen
§ 6(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden 1. auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 5 verwendet werden soll,2. auf Zeit, wenn gesetzlich oder durch Satzung bestimmt ist, daß der Beamte auf bestimmte Dauer für Aufgaben im Sinne des § 5 verwendet werden soll,3. auf Probe, wenn der Beamte a) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oderb) zur Übertragung eines Amts mit leitender Funktion (§ 19a)eine Probezeit zurückzulegen hat,4. auf Widerruf, wenn der Beamtea) einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat oderb) nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 5 verwendet werden soll. Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist die Regel. (2) Als Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 5 ehrenamtlich wahrnehmen soll.
§ 60Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu leisten, wenn ihm ein Amt im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn verliehen werden soll, das derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach Satz 1.
§ 61Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte gilt mit dem Ende des Monats, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, als dauernd in den Ruhestand versetzt.
§ 62(weggefallen)
§ 63(weggefallen)
§ 64(weggefallen)
§ 65(1) Ein Beamter auf Lebenszeit, der zum Mitglied der Landesregierung ernannt wird, tritt mit dieser Ernennung in den Ruhestand. Sein Anspruch auf Ruhegehalt ruht, solange er Amtsbezüge als Staatsminister erhält. (2) Ein Beamter auf Probe oder auf Widerruf, der zum Mitglied der Landesregierung ernannt wird, ist mit dieser Ernennung aus dem Beamtenverhältnis entlassen.
§ 66(1) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung, so ist der Beamte, der mit der Ernennung zum Staatsminister in den Ruhestand getreten ist, auf seinen Antrag wieder in das Beamtenverhältnis zu berufen, wenn er die allgemeinen Voraussetzungen dafür noch erfüllt. Das ihm übertragene Amt muß derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. (2) Stellt der Beamte einen Antrag nach Abs. 1 innerhalb einer Frist von drei Monaten, so erhält er von dem Beginn des Monats ab, in dem der Antrag gestellt ist, bis zur Übertragung des Amts die Besoldung, die ihm bei einem Verbleiben in seinem früheren Amt zugestanden hätte, mit Ausnahme der zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte. Gehörte der Beamte vor seiner Ernennung zum Mitglied der Landesregierung zu den in § 57 genannten Beamten und ist eine Wiederverwendung in seinem früheren Amt nicht möglich, so kann er in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. (3) Stellt der Beamte einen Antrag nach Abs. 1 nicht, so verbleibt er im Ruhestand.
§ 67(1) Der Beamte dient dem ganzen Volke, nicht einer Partei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und sein Amt zum Wohle der Allgemeinheit zu führen. (2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
§ 68Der Beamte hat bei Ausübung seines Rechts auf politische Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amts ergeben.
§ 69Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muß der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.
§ 7(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer 1. Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt,2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen eintritt,3. die gesetzliche Altersgrenze noch nicht erreicht hat und4. die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder mangels solcher Vorschriften übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber). In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber); dies gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung und Ausbildung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist, oder ihrer Eigenart nach eine besondere laufbahnmäßige Vorbildung und Fachbildung zwingend erfordern. (2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden (Art. 48 Abs. 4 EG-Vertrag). (3) Der Direktor des Landespersonalamts kann Ausnahmen von Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 zulassen, wenn für die Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Sollen Professoren, Hochschuldozenten, Oberingenieure oder wissenschaftliche und künstlerische Assistenten in ein Beamtenverhältnis berufen werden, so können Ausnahmen auch aus anderen Gründen zugelassen werden. (4) Mitglieder des Landtags oder des Deutschen Bundestags können während der Dauer ihrer Mitgliedschaft nicht Beamte werden. Dies gilt nicht für die Ernennung zum Ehrenbeamten und zum Beamten im Vorbereitungsdienst.
§ 70Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht für Beamte, die nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
§ 71(1) Der Beamte ist für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen verantwortlich. (2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Bestätigt ein höherer Vorgesetzter die Anordnung, so muß der Beamte sie ausführen und ist von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das dem Beamten aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist oder wenn das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt. Die Bestätigung ist auf Verlangen schriftlich zu erteilen. (3) Wird von dem Beamten die sofortige Ausführung einer Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzuge besteht und die Entscheidung eines höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so gilt Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
§ 72(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:"Ich schwöre, daß ich das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Hessen sowie alle in Hessen geltenden Gesetze wahren und meine Pflichten gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werde, so wahr mir Gott helfe". (2) Der Eid kann auch ohne die Worte " so wahr mir Gott helfe " geleistet werden. (3) Lehnt ein Beamter aus Gewissensgründen die Ablegung eines Eides ab, so kann er statt der Worte "ich schwöre" die Worte "ich gelobe" oder die nach dem Bekenntnis seiner Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft an die Stelle des Eides tretende Beteuerungsformel gebrauchen. (4) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. Der Beamte hat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, daß er seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.
§ 73(1) Der Beamte darf keine Amtshandlungen vornehmen, die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen richten oder die ihm oder einem Angehörigen einen Vorteil verschaffen. (2) Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind Personen, zu deren Gunsten dem Beamten wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. (3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen ist, bleiben unberührt.
§ 74(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist. (2) Der Beamte soll vor Erlaß des Verbots gehört werden. (3) Ein Beamter, dem die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist, hat dienstlich empfangene Sachen auf Verlangen herauszugeben. Ihm kann untersagt werden, Dienstkleidung und Dienstausrüstung zu tragen und sich in Diensträumen oder dienstlichen Unterkunftsräumen aufzuhalten.
§ 75(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. (2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über Angelegenheiten nach Abs. 1 Satz 1 weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem anderen Dienstherrn ereignet, so darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden. (3) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten oder des letzten Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft seine Hinterbliebenen und seine Erben. (4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht des Beamten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.
§ 76(1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. (2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. (3) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, so ist dem Beamten der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen. (4) Über die Versagung der Genehmigung entscheidet die oberste Dienstbehörde.
§ 77Auskünfte an die Presse erteilt der Leiter der Behörde oder sein Beauftragter.
§ 78(1) Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Gegenstand einer Nebentätigkeit dürfen nicht Tätigkeiten sein, die auch im Rahmen des Hauptamts ausgeübt werden können. (2) Für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst wird grundsätzlich keine Vergütung (§ 79 Abs. 4) gewährt. Ausnahmen können insbesondere zugelassen werden 1. für die Ausübung einer Lehrtätigkeit,2. für die Erstattung von Gutachten und Befundberichten, die Durchführung von Forschungsaufträgen, von Aufträgen zu Entwicklungsarbeiten, die Anfertigung von Entwürfen, die Erstellung von statistischen Berechnungen, die künstlerische und technische Oberleitung bei Bauten sowie für die Bauführung,3. für die Teilnahme an Prüfungen,4. in besonderen Fällen, wenn auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht beschafft werden kann,5. in den Fällen, in denen gesetzliche oder andere rechtliche Verpflichtungen bestehen,6. für ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Verrichtungen, für die nach den Gebührenordnungen, Gebühren zu zahlen sind,7. für die Ausübung einer nebenamtlichen richterlichen Tätigkeit. Wird der Beamte für die Nebentätigkeit entsprechend entlastet, darf eine Vergütung nicht gewährt werden. (3) Öffentlicher Dienst im Sinne der Abs. 1 und 2 ist jede Tätigkeit für den Bund, ein Land, eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder deren Verbände sowie jede durch Rechtsverordnung einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleichgestellte Tätigkeit. Die Tätigkeit für Kirchen und andere öffentlich-rechtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und deren Verbände sowie für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten gilt nicht als öffentlicher Dienst.
§ 79(1) Der Beamte bedarf, soweit er nicht nach § 78 zur Übernahme verpflichtet ist, der vorherigen Genehmigung 1. zur Übernahme eines Nebenamts, einer in Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie einer Testamentsvollstreckung,2. zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, insbesondere einer Tätigkeit als Schiedsrichter oder Preisrichter, zur Erstattung von Gutachten, zur Übernahme von Forschungsaufträgen, von Aufträgen zu Entwicklungsarbeiten, zur Erstellung von statischen Berechnungen, zur Übernahme der Oberleitung bei Bauten und der örtlichen Bauleitung (Bauführung) und Entwurfsaufträgen sowie von Aufträgen zu Befundberichten,3. zu einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit sowie zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder einem freien Beruf,4. zum Eintritt in den Vorstand, den Aufsichtsrat, den Verwaltungsrat, einen Beirat oder in eine sonstige Einrichtung einer Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens sowie zur Übernahme einer Treuhänderschaft. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen; ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Satz 2 findet keine Anwendung auf Tätigkeiten nach Satz 1 Nr. 4. (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, daß durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit 1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann,6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Die Voraussetzung des Satz 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach Satz 1 und 2 ist besonders zu prüfen, wenn abzusehen ist, daß die Entgelte und geldwerten Vorteile aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten im Kalenderjahr dreißig vom Hundert der Jahresdienstbezüge des Beamten bei Vollzeitbeschäftigung überschreiten werden; das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen. Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen. Ist eine Tätigkeit nach Abs. 1 Nr. 4 durch Rechtsvorschrift übertragen, so gilt die vorherige Genehmigung als erteilt. (3) Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommen hat oder bei denen der Dienstherr ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten nicht anerkannt hat, darf er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird. § 106 Abs. 4 bleibt unberührt. (4) Vergütung ist jede Gegenleistung in Geld oder geldeswerten Vorteilen. Als Gegenleistung gelten nicht der Ersatz barer Auslagen und Fahrkosten sowie die Zahlung von Tage- und Übernachtungsgeldern, die die für den Beamten gültigen Sätze nicht übersteigen. Durch Rechtsverordnung kann für bestimmte Bereiche oder allgemein ein Pauschbetrag festgesetzt werden, bis zu dessen Höhe die pauschale Abgeltung von baren Auslagen Fahrkosten, Tage- und Übernachtungsgeldern nicht als Vergütung anzusehen ist. (5) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde. (6) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (Abs. 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Abs. 3 Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit bedürfen der Schriftform. Der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das dienstliche Interesse (Abs. 3 Satz 1) ist aktenkundig zu machen.
§ 8(1) Die Auslese der Bewerber und die Ernennung der Beamten (§ 9) sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen. Für Bewerber können Eignungsprüfungen abgehalten werden. Das Nähere bestimmen die Laufbahnvorschriften (§ 17 Abs. 1).(2) Die Bewerber sollen durch Stellenausschreibungen ermittelt werden. Für die Landesverwaltung kann die oberste Dienstbehörde, im übrigen die obere Aufsichtsbehörde, allgemeine Ausnahmen zulassen. Untersteht eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts unmittelbar der Aufsicht einer Behörde der Landesverwaltung in der Mittelstufe, kann diese Behörde allgemeine Ausnahmen zulassen. (3) Die gesetzlichen Vorschriften über die Eignung, Vorbildung und Auswahl von Beamten auf Zeit bleiben unberührt.
§ 80(1) Nicht genehmigungspflichtig ist 1. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten sowie die Erteilung von Unterricht zur Ausbildung und Fortbildung der im öffentlichen Dienst tätigen Personen,2. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit der Professoren und Hochschuldozenten der Hochschulen des Landes und der Beamten der anderen wissenschaftlichen Institute und Anstalten,3. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten,4. die unentgeltliche Tätigkeit in Organen von Genossenschaften und von gemeinnützigen Einrichtungen,5. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens. (2) Nebentätigkeiten von geringem Umfang können von der Pflicht zur Genehmigung ausgenommen werden. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung bestimmt. (3) Eine Tätigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten nach Abs. 1 Nr. 3 hat der Beamte, wenn hierfür ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme seiner Dienstbehörde unter Angabe insbesondere von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlichen Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus schriftlich anzuzeigen; der Beamte hat wesentliche Änderungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei wiederholten, gleichartigen Nebentätigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 kann die Dienstbehörde im Einzelfall gestatten, daß zur Erfüllung der Anzeigepflicht eine allgemeine Anzeige genügt. Die Dienstbehörde kann im übrigen aus begründetem Anlaß verlangen, daß der Beamte über eine von ihm ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang, schriftlich Auskunft erteilt. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. (4) Der Beamte kann verpflichtet werden, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres seinem Dienstvorgesetzten eine Aufstellung über alle im Kalenderjahr ausgeübten genehmigungspflichtigen und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten und die dafür erhaltenen Entgelte oder geldwerten Vorteile vorzulegen.
§ 81(1) Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen. Bei einer Nebentätigkeit für den eigenen Dienstherrn ist ein Entgelt nur zu entrichten, wenn eine Vergütung gewährt wird und der Wert der Inanspruchnahme bei der Bemessung der Vergütung unberücksichtigt bleibt. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muß den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht; es kann pauschaliert oder in einem Vomhundertsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden und bei unentgeltlich ausgeübter Nebentätigkeit entfallen. Über die Höhe des Bruttoeinkommens hat der Beamte Rechenschaft zu legen. Bei nicht fristgerechter Zahlung des Nutzungsentgelts kann ein Säumniszuschlag erhoben werden; das Nähere wird durch Rechtsverordnung bestimmt. (2) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, ob und inwieweit ein Beamter eine Vergütung abzuführen hat, die er für eine auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommene Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes oder für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst (§ 78) erhalten hat. Als auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommen gilt auch eine Tätigkeit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, die der Beamte mit Rücksicht auf seine dienstliche Stellung ausübt.
§ 82Der Beamte, der aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommenen oder einer von ihm mit Rücksicht auf seine dienstliche Stellung im dienstlichen Interesse ausgeübten Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verlangen eines Vorgesetzten gehandelt hat.
§ 83Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfalle nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt übertragen sind oder die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommen hat.
§ 83a(1) Ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren oder, wenn der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand tritt, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit der letzten obersten Dienstbehörde anzuzeigen. (2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, daß durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. (3) Das Verbot wird durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.
§ 84Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.
§ 85(1) Die Arbeitszeit wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt. Die Arbeitszeit der Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr, der Forstbeamten, der Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen, der beamteten Musiker der Staatlichen Bühnen des Landes Hessen, der Polizeivollzugsbeamten und der Beamten des Justizvollzugsdienstes regelt die oberste Dienstbehörde. (2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb von drei Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von bis zu vierhundertachtzig Stunden im Jahr eine Vergütung erhalten. Für die Gewährung der Vergütung gilt § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes. (3) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen bis zu zweiundfünfzig Stunden wöchentlich verlängert werden. (4) Zur Sicherung der Unterrichtsversorgung kann der Kultusminister durch Rechtsverordnung eine ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit für Lehrer und Sozialpädagogen in der Weise festlegen, dass bis zum 31. Juli 2008 die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung um eine Unterrichtsstunde erhöht und ab einem in der Rechtsverordnung festzulegenden Zeitpunkt durch Senkung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung in der Regel jahrgangsweise ausgeglichen wird.
§ 85a(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (2) Dem Antrag nach Abs. 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraums außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach den §§ 78 bis 80 den vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. § 79 Abs. 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten auszugehen ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. (3) Die zuständige Dienstbehörde kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (4) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, 1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen,2. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von zwölf Jahren zu gewähren,wenn era) mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oderb) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigentatsächlich betreut oder pflegt. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. Die Dauer des Urlaubs darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 85f Abs. 1 sowie Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 5 zwölf Jahre nicht überschreiten. Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Die zuständige Dienstbehörde kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (5) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte, aber mindestens zwei Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt zwölf Jahren bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 Satz 1 vorliegen und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung darf auch zusammen mit Urlaub nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 sowie nach § 85f Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. (6) Während einer Freistellung vom Dienst nach Abs. 4 und 5 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen. (7) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 besteht für die Dauer von drei Jahren ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn für den Beamten ein Anspruch auf Beihilfe als berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten besteht oder der Beamte Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat. Die Gesamtdauer des Bezugs von Leistungen nach Satz 1 und nach § 5 der Erziehungsurlaubsverordnung vom 31. Oktober 1986 (GVBl. I S. 298), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. September 1996 (GVBl. I S. 385), darf insgesamt drei Jahre nicht überschreiten.
§ 85b(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, bei teilzeitbeschäftigten und begrenzt dienstfähigen Beamten (§ 51a) mit der Hälfte der zuletzt festgesetzten Arbeitszeit, sonst mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, höchstens jedoch mit der Hälfte der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten drei Jahre, wenn 1. sie das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben,2. die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010 beginnt und3. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Altersteilzeit).(2) Auf Bewilligung von Altersteilzeit nach Abs. 1 besteht kein Anspruch. Der Dienstherr kann von der Anwendung der Regelung absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche beschränken. Im Bereich der Landesverwaltung kann von der Regelung erst Gebrauch gemacht werden, nachdem die Landesregierung dazu nähere Bestimmungen getroffen hat. (3) Die Altersteilzeit nach Abs. 1 kann in der Weise bewilligt werden, daß 1. durchgehend Teilzeitarbeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet wird (Teilzeitmodell) oder2. die zu erbringende Arbeitsleistung vollständig in der ersten Hälfte des Bewilligungszeitraums geleistet wird und der Beamte anschließend vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell). (4) § 85a Abs. 2 gilt entsprechend.
(aufgehoben)
§ 85c(aufgehoben)
§ 85dBeamte, die Teilzeitbeschäftigung oder langfristige Beurlaubung beantragen, sind auf die Folgen, insbesondere für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen, hinzuweisen.
§ 85eDie Ermäßigung der Arbeitszeit nach den §§ 85a und 85c darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
§ 85f(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, 1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (2) Dem Antrag nach Abs. 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 80 Abs.1 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, so soll die Bewilligung widerrufen werden. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Sie kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (3) Urlaub nach Abs. 1 darf, auch im Zusammenhang mit Urlaub nach § 85a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 85a Abs. 5 die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. In den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren. (4) Bis zum 31. Dezember 2004 kann Beamten Urlaub nach Abs. 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres bewilligt werden. Abs. 3 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten darf.
§ 86(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben, es sei denn, daß er wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen unfähig oder auf Grund einer vorgehenden gesetzlichen Verpflichtung gehindert ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Der Beamte hat seinen Dienstvorgesetzten unverzüglich von seiner Verhinderung zu unterrichten. Die auf Krankheit beruhende Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten ist auf Verlangen nachzuweisen. (2) Verliert der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz seinen Anspruch auf Bezüge, so wird dadurch eine disziplinarrechtliche Verfolgung nicht ausgeschlossen.
§ 87(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. (2) Der Dienstvorgesetzte kann ihn, wenn die besonderen dienstlichen Verhältnisse es dringend erfordern, anweisen, seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.
§ 88Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe seines Dienstortes aufzuhalten.
§ 89Die oberste Dienstbehörde erläßt nach Richtlinien der Landesregierung die Bestimmungen über Dienstkleidung und Amtstracht. Sie kann die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.
§ 9(1) Einer Ernennung bedarf es 1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses,2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 6),3. zur ersten Verleihung eines Amts,4. zur Verleihung eines anderen Amts mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,5. zur Verleihung eines anderen Amts mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe. (2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein 1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte " unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Zeit" mit der Angabe der Dauer der Berufung, "auf Probe", "auf Widerruf" oder "als Ehrenbeamter",2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Worte nach Nr. 1,3. bei der Verleihung eines Amts die Amtsbezeichnung. (3) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Abs. 2 vorgeschriebenen Form, so liegt keine Ernennung vor. Ist in der Ernennungsurkunde der Zusatz "auf Zeit" enthalten, fehlt aber die Angabe der Dauer der Berufung, so ist dieser Mangel unbeachtlich, wenn die Dauer durch Rechtsvorschrift oder durch Satzung bestimmt ist. Fehlt in der Urkunde der in Abs. 2 Nr. 1 bestimmte Zusatz, so steht der Beamte in einem Beamtenverhältnis auf Probe .
§ 90(1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. (2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn er 1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder2. an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen oder3. gegen § 75 (Verletzung der Amtsverschwiegenheit), gegen § 83a (Anzeigepflicht und Verbot einer Tätigkeit) oder gegen § 84 (Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken) verstößt oder4. einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis entgegen § 54 Abs. 2 oder § 60 oder den Verpflichtungen nach § 54 Abs. 3 schuldhaft nicht nachkommt. (3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Disziplinarordnung.
§ 91(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Ansprüche nach Abs. 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunkts, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird. (3) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.
§ 92(1) Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter. (2) Den Beamten und den Empfängern von Versorgungsbezügen werden in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie zu Aufwendungen für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge, zur Früherkennung von Krankheiten, für nicht rechtswidrige Schwangerschaftsabbrüche und nicht rechtswidrige Sterilisationen Beihilfen gewährt. Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Sie bestimmt insbesondere 1. welche Aufwendungen voll oder teilweise beihilfefähig sind,2. unter welchen Voraussetzungen eine Beihilfe zu gewähren ist oder gewährt werden kann; dabei können die Einkommensverhältnisse des Ehegatten berücksichtigt werden,3. wie die Beihilfe zu bemessen ist; bei der Bemessung der Beihilfe ist insbesondere der Familienstand, soweit keine Sachleistungen gesetzlicher Krankenkassen vorliegen, sowie das Krankenversicherungsverhältnis der berücksichtigungsfähigen Personen und die wirtschaftliche Lage des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten zu berücksichtigen,4. in welchem Umfang freiwillig gesetzlich versicherten Beihilfeberechtigten, die keinen Beitragszuschuß erhalten und keinen ermäßigten Beitrag entrichten, zum Geldwert von Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung Beihilfen zu gewähren sind. Die Landesregierung bestimmt die für die Gewährung der Beihilfe zuständigen Stellen. Die obersten Dienstbehörden können ermächtigt werden, durch Rechtsvorschrift die Zuständigkeiten abweichend zu regeln. (3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Abs. 2 kann sich der Dienstherr geeigneter Stellen auch außerhalb des öffentlichen Dienstes bedienen und diesen die zur Beihilfebearbeitung erforderlichen Daten übermitteln. Die beauftragte Stelle darf die Daten, die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur für diesen Zweck verarbeiten. § 107a und § 107g Abs. 2 sowie § 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98) gelten entsprechend.
§ 92a(weggefallen)
§ 93(weggefallen)
§ 94Sind bei einem auf äußere Einwirkung beruhenden plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so soll dafür in angemessenem Umfang Ersatz geleistet werden. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
§ 95Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften 1. des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,2. des Bundeserziehungsgeldgesetzes über den Erziehungsurlaub auf Beamte; dabei kann die Gewährung von beihilfegleichen Leistungen, von Leistungen, die der unentgeltlichen Heilfürsorge entsprechen, und die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung vorgesehen werden.
§ 95a(1) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560), gelten für jugendliche Beamte entsprechend. Soweit diese Vorschriften den Berufsschulunterricht betreffen, sind sie auf den Unterricht in einer Verwaltungsschule sinngemäß anzuwenden. Aufsichtsbehörde im Sinne der Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist die oberste Dienstbehörde oder, falls der jugendliche Beamte in einer unteren Verwaltungsbehörde beschäftigt oder ausgebildet wird, die nächsthöhere Behörde. (2) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann die Landesregierung für jugendliche Polizeivollzugsbeamte durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes bestimmen.
§ 95b(1) Das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843), findet auf die Beamten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes Anwendung. (2) Die im Bereich des Arbeitsschutzes aufgrund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Verordnungen der Bundesregierung gelten für die Beamten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechend, soweit nicht der für das Dienstrecht zuständige Minister im Einvernehmen mit dem für Arbeitsschutz zuständigen Minister durch Verordnung Abweichendes regelt. (3) Für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, insbesondere bei der Polizei, den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten und den Feuerwehren kann der jeweils zuständige Minister durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden im Einvernehmen mit dem für Arbeitsschutz zuständigen Minister und, soweit der für das Dienstrecht zuständige Minister nicht selbst ermächtigt ist, im Einvernehmen mit diesem erlassen. In den Rechtsverordnungen ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.
§ 96Die Beamten erhalten bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung. Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.
§ 97(1) Der für das Dienstrecht zuständige Minister setzt die Amtsbezeichnungen der Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfaßt, darf nur einem Beamten verliehen werden, der ein solches Amt bekleidet. (2) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amts; er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen. Wird dem Beamten ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt übertragen (§ 29 Abs. 1, § 31 Abs. 1), so darf er neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amts mit dem Zusatz " außer Dienst (a.D.)" führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amts, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden. (3) Der Ruhestandsbeamte darf die ihm beim Eintritt in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen. Wird ihm ein neues Amt übertragen, so erhält er die Amtsbezeichnung des neuen Amts; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt einschließlich der ruhegehaltfähigen und unwiderruflichen Stellenzulagen an wie das bisherige Amt, so gilt Abs. 2 Satz 3 entsprechend. (4) Einem entlassenen Beamten kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde erlauben, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann widerrufen werden.
§ 98Die Besoldung der Beamten wird durch das Bundesbesoldungsgesetz und das Hessische Besoldungsgesetz geregelt.
§ 99Für die Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung und Rückforderung von Leistungen, die ein Beamter oder Versorgungsempfänger aus seinem Dienst- oder Versorgungsverhältnis erhalten hat und die weder zu den Bezügen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes noch zu den Versorgungsbezügen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gehören, gelten § 3 Abs. 6 und die §§ 11 und 12 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend.
§ 99a(weggefallen)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.