Sechstes Gesetz zur Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes Vom 6. Juli 1965
- Ausfertigungsdatum:
- 06.07.1965
- Fundstelle:
- GVBl. I 1965, 122
Sechstes Gesetz zur Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 1965
G aufgeh. durch Art. 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 911)
Anlage 1 Besoldungsordnung H, hier nicht abgedruckt; vgl. GVBl. I 1965 S. 122.
Anlage 2 Überleitungsübersicht, hier nicht abgedruckt; vgl. GVBl. I 1965 S. 122
Artikel 1 Änderung des Kapitels I des Hessischen Besoldungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Hessischen Beamtengesetzes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Regelung der Ministerbezüge
Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Bezüge der Wahlbeamten der Gemeinden und Landkreise (1. bis 5.) ... (6. a bis e) ... 6. f) Der Minister des Innern wird ermächtigt, die Tabelle der Amtsbezüge in der neuen Fassung bekanntzumachen.
Artikel 10 Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Mittelstufe der Verwaltung und den Landeswohlfahrtsverband Hessen
Artikel 12 Neufassung von Gesetzen (vollzogen)
Artikel 13 Inkrafttreten 1. Dieses Gesetz tritt wie folgt in Kraft: Art. 1 Nr. 7 Buchst. c und Art. 7 Nr. 6 Buchst. a mit Wirkung vom 1. April 1964, Art. 9 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. März 1963, die übrigen Bestimmungen mit Wirkung vom 1. Juli 1965. 2. Die durch Art. 10 Nrn. 1 und 2 geänderten Bestimmungen gelten erstmalig für die Personalvertretungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählt werden.
Artikel 2 Änderung der Besoldungsordnungen
Artikel 3 Ortszuschlag
Artikel 4
Artikel 5 Sondervorschriften für Lehrer bei wissenschaftlichen Hochschulen
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
- 1.
-
Das Besoldungsdienstalter ist nach den allgemeinen Vorschriften festzusetzen. Vorweg gewährte Dienstalterszulagen bleiben erhalten.
- 2.
-
Die in besonderen Einzelfällen festgesetzten Grundgehälter (Sondergrundgehälter) werden in der Weise neu festgesetzt, daß der bisherige Abstand zum höchsten Sondergrundgehalt erhalten bleibt.
- 3.
-
Die nach bisherigem Recht bewilligten Zuschüsse zur Ergänzung des Grundgehalts werden weitergewährt.
- 4.
-
Die am 1. Juli 1965 im Amt befindlichen Hochschullehrer erhalten bis zum 30. September 1965 die bisherigen Einnahmen an Unterrichtsgebühren weiter, mindestens jedoch 3 000 Deutsche Mark jährlich. Ab 1. Oktober 1965 erhalten sie an Stelle der bisherigen Einnahmen an Unterrichtsgebühren eine Abfindung nach folgenden Vorschriften. Für die Berechnung der Abfindung ist der Stand am 1. Oktober 1965 zugrunde zu legen.
Zweiter Abschnitt - Ordentliche und außerordentliche Professoren
Zweiter Abschnitt
Ordentliche und außerordentliche Professoren
- 1.
-
Die bisher gewährleistete Einnahme an Unterrichtsgebühren wird als Unterrichtsgeldpauschale nach Nr. 2 der Allgemeinen Vorschriften zur Besoldungsordnung H sowie der Fußnote zu der Besoldungsgruppe H 3 und der Fußnote zu der Besoldungsgruppe H 4 weitergewährt, soweit nicht nach Nr. 2 eine höhere Unterrichtsgeldpauschale zusteht. Die Unterrichtsgeldpauschale beträgt jedoch mindestens 3 000 Deutsche Mark jährlich.
- 2.
-
War die Einnahme aus der Wahrnehmung der Aufgaben des eigenen Lehrstuhls im Jahresdurchschnitt des Zeitraums vom 1. Oktober 1962 bis 30. September 1965 (durchschnittliche Einnahme) höher als die gewährleistete Einnahme an Unterrichtsgebühren, wird sie bis zu einem Höchstbetrag von 18 000 Deutsche Mark jährlich als Unterrichtsgeldpauschale nach Nr. 2 der Allgemeinen Vorschriften zur Besoldungsordnung H sowie der Fußnote zu der Besoldungsgruppe H 3 und der Fußnote zu der Besoldungsgruppe H 4 weitergewährt. Die Unterrichtsgeldpauschale beträgt jedoch mindestens 3 000 Deutsche Mark jährlich
- 3.
-
Für den 18 000 Deutsche Mark übersteigenden Betrag der durchschnittlichen Einnahme wird eine nicht emeritierungsfähige und nicht ruhegehaltfähige Ausgleichsabfindung gewährt. Die Ausgleichsabfindung beträgt:
vom 1.10.1965
bis 30.9.1970
vom 1.10.1970
bis 30.9.1975
ab 1.10.1975
für die ersten
7 000 Deutsche Mark
90 v. H.
80 v. H.
70 v. H.
für die weiteren
5 000 Deutsche Mark
80 v. H.
70 v. H.
60 v. H.
für die weiteren
5 000 Deutsche Mark
70 v. H.
60 v. H.
50 v. H.
für die weiteren
5 000 Deutsche Mark
60 v. H.
50 v. H.
40 v. H.
-
Der 40 000 Deutsche Mark übersteigende Betrag der durchschnittlichen Einnahme wird nicht berücksichtigt.
- 4.
-
Bei Hochschullehrern, die erst nach dem 30. September 1962 auf ihren Lehrstuhl berufen worden sind, oder deren Lehrtätigkeit nach diesem Zeitpunkt unterbrochen worden ist, werden bei der Berechnung der durchschnittlichen Einnahme im Sinne der Nrn. 2 und 3 nur die verbleibenden vollen Jahre ihrer Lehrtätigkeit berücksichtigt. Hat der Hochschullehrer die Lehrtätigkeit auf seinem Lehrstuhl noch kein volles Jahr ausgeübt, so ist die mutmaßliche Einnahme eines Jahres zugrunde zu legen.
- 5.
-
Verringert sich der Umfang der Lehrtätigkeit um mehr als ein Drittel gegenüber derjenigen des Zeitraums, der für die Berechnung der durchschnittlichen Einnahme zugrunde gelegt worden ist, so ist die Ausgleichsabfindung entsprechend neu festzusetzen.
- 6.
-
Für Hochschullehrer, die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als außerordentliche und ordentliche Professoren in den Landesdienst berufen worden sind, aber bereits vorher als Lehrstuhlinhaber Einnahmen an Unterrichtsgebühren aus einer Lehrtätigkeit an einer wissenschaftlichen Hochschule bezogen haben, gelten die Nr. 2 bis 5 entsprechend. Dabei ist die vom früheren Dienstherrn ermittelte durchschnittliche Einnahme auch dann zugrunde zu legen, wenn sie nach einem anderen als dem in Nr. 2 bestimmten Zeitabschnitt berechnet worden ist.
Dritter Abschnitt - Sonstige Hochschullehrer, Oberassistenten, Oberärzte, Oberingenieure und ...
Dritter Abschnitt
Sonstige Hochschullehrer, Oberassistenten, Oberärzte, Oberingenieure und Lektoren
- 1.
-
Die Einnahme an Unterrichtsgebühren im Jahresdurchschnitt in der Zeit vom 1. Oktober 1962 bis 30. September 1965 (durchschnittliche Einnahme) wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 200 Deutsche Mark jährlich nach Maßgabe der Fußnoten und zu der Besoldungsgruppe H 1 oder von 2 400 Deutsche Mark jährlich nach Maßgabe der Fußnoten und zu der Besoldungsgruppe H 1 und der Fußnote zu der Besoldungsgruppe H 2 als Unterrichtsgeldpauschale weitergewährt. Der Zweite Abschnitt Nr. 2 Satz 1, Nr. 4 und 5 gelten entsprechend.
- 2.
-
Den Dozenten, Oberärzten, Oberassistenten und Oberingenieuren wird die Unterrichtsgeldpauschale nach Nr. 1 auch gewährt, wenn sie zum Wissenschaftlichen Rat und Professor oder Abteilungsvorsteher in den Besoldungsgruppen H 2 oder H 3 befördert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Wissenschaftlicher Rat der Besoldungsgruppe H 2 zum Wissenschaftlichen Rat und Professor der Besoldungsgruppe H 3 ernannt wird.
- 3.
-
Die Lektoren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt waren, erhalten in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Zweiten Abschnitts Nr. 2 Satz 1 eine Unterrichtsgeldpauschale. Der Zweite Abschnitt Nr. 4 und 5 gelten entsprechend.
Artikel 6 Überleitung und Besitzstandwahrung 1. Die nach diesem Gesetz neu eingestuften Beamten und Richter werden nach der als Anlage 2 beigefügten Übersicht in die neuen Besoldungsgruppen übergeleitet. 2. Ist das Besoldungsdienstalter eines Beamten oder Richters dem bisherigen Recht entsprechend festgesetzt und ergäbe sich auf Grund des Art. 1 Nr. 3 Buchst. b, c und e und Nr. 4 und 5 dieses Gesetzes für den Betroffenen ein ungünstigeres Besoldungsdienstalter, so verbleibt es bei der bisherigen Festsetzung. 3. Das nach bisherigem Recht festgesetzte Besoldungsdienstalter der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Beamten der Besoldungsgruppe A 16 a bleibt für diese Besoldungsgruppe unverändert. 4. Das nach bisherigem Recht festgesetzte Besoldungsdienstalter der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Beamten der Besoldungsgruppe A 16 a, die auf Grund der Überleitungsübersicht (Anlage 2 zu diesem Gesetz) in die Besoldungsgruppe H 3 übergeleitet werden, bleibt für diese Besoldungsgruppe unverändert.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.