- Ausfertigungsdatum:
- 10.08.2006
- Fundstelle:
- ABl. 2006, 744
Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfungen in den Bildungsgängen zur Berufsvorbereitung ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110) |
§ 3 Zugangsvoraussetzungen, Aufnahmeverfahren
§ 3
Zugangsvoraussetzungen, Aufnahmeverfahren
(1) In die Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung in Vollzeitform werden Jugendliche aufgenommen, die nach § 59 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes der verlängerten Vollzeitschulpflicht unterliegen und mindestens das 8. Schuljahr in einer allgemein bildenden Schule besucht haben.
(2) Jugendliche, die bereits die verlängerte Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und in keinem Berufsausbildungsverhältnis stehen, können - nach § 62 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes - durch Teilnahme an den Bildungsgängen zur Berufsvorbereitung in Teilzeitform gefördert werden. Dies gilt für Jugendliche und junge Erwachsene entsprechend, die in das Eingangsverfahren oder in den Arbeitstrainingsbereich der Werkstätten für Behinderte aufgenommen worden sind. Ihnen ist Unterricht für die Dauer der Maßnahme, mindestens jedoch für zwei Schuljahre, anzubieten.
(3) Die Anmeldung in die Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung in Vollzeit- und Teilzeitform erfolgt spätestens bis zum 30. April schriftlich über die abgebende Schule. Der Anmeldung ist das letzte Halbjahreszeugnis in Kopie beizufügen.
(4) Das Abgangszeugnis der abgebenden Schule ist spätestens eine Woche nach Ausstellung der aufnehmenden beruflichen Schule in Kopie vorzulegen. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.
(5) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Vertreterin oder der Vertreter.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 29
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| ERSTER TEIL Allgemeines |
|
| § 1 | Aufgaben und Ziele |
| § 2 | Dauer, Organisationsformen |
| § 3 | Zugangsvoraussetzungen, Aufnahmeverfahren |
| § 4 | Übergangskonferenz |
| § 5 | Förderkonzept und Förderplan |
| § 6 | Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf |
| § 7 | Lernvertrag |
| § 8 | Versäumnisse |
| § 9 | Leistungsnachweise und Leistungsbewertung |
| § 10 | Abschlüsse |
| § 11 | Beratung |
| ZWEITER TEIL Ausbildung |
|
| § 12 | Inhalte der Ausbildung, allgemeiner und berufsbildender Lernbereich |
| § 13 | Basisqualifikationen, Qualifizierungsbausteine |
| § 14 | Zeugnisse |
| DRITTER TEIL Abschlüsse und Abschlussprüfungen |
|
| Erster Abschnitt Regelungen für die Abschlussprüfungen |
|
| § 15 | Abschluss des Bildungsganges zur Berufsvorbereitung |
| § 16 | Zweck und Gliederung der Abschlussprüfungen für den Hauptschulabschluss |
| § 17 | Prüfungsausschuss |
| § 18 | Anmeldung und Zulassung zu den Abschlussprüfungen |
| § 19 | Prüfungsbestandteile und Termine |
| § 20 | Rücktritt, Verhinderung und Wiederholung |
| § 21 | Verfahren bei Täuschung und Täuschungsversuch |
| § 22 | Berufsorientierte Projektprüfung |
| § 23 | Schriftliche Abschlussprüfung zu einem dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss in Form des einfachen oder des qualifizierenden Hauptschulabschlusses |
| Zweiter Abschnitt Vergabe der Abschlüsse |
|
| § 24 | Allgemeines |
| § 25 | Zuerkennung des Abschlusses der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung |
| § 26 | Zuerkennung eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses in Form des einfachen oder des qualifizierenden Hauptschulabschlusses |
| VIERTER TEIL Übergangs- und Schlussbestimmungen |
|
| § 27 | Übergangsregelungen |
| § 28 | Aufhebung von Vorschriften |
| § 29 | In-Kraft-Treten |
| Anlagen | |
| Anlage 1: Stundentafel | |
| Anlage 2: Halbjahreszeugnis | |
| Anlage 3: Bescheinigung des Besuchs der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung in Vollzeit-/Teilzeitform | |
| Anlage 4: Abschlusszeugnis der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung | |
| Anlage 5: Abschlusszeugnis der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung mit Gleichstellungsvermerk „Dieses Zeugnis ist dem Hauptschulabschluss gleichwertig.“ | |
| Anlage 6: Abschlusszeugnis der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung mit Gleichstellungsvermerk „Dieses Zeugnis ist dem qualifizierenden Hauptschulabschluss gleichwertig.“ | |
| Anlage 7: Abgangszeugnis der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung | |
| Anlage 8: Abgangsbescheinigung über den Besuch der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung in Vollzeit-/Teilzeitform | |
| Anlage 9: Zertifikat über berufliche Basisqualifikationen | |
| Anlage 10: Richtlinien für die Nutzung von Qualifizierungsbausteinen in den Bildungsgängen zur Berufsvorbereitung | |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 29
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Beratung
(1) Die Schülerinnen und Schüler und ihre Eltern werden von den Lehrkräften und nach Möglichkeit durch Schulpsychologinnen und Schulpsychologen regelmäßig beraten. Außerdem sind die Beratungsmöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit und weiterer geeigneter Beratungsstellen zu nutzen.
(2) Fachberaterinnen und Fachberater an der Schulaufsichtsbehörde unterstützen in Verbindung mit den überregionalen und regionalen sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren die Lehrkräfte in Fragen der sonderpädagogischen Förderung und bei Migrationsfragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Zeugnisse
(1) In der Vollzeitform der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung wird zum Ende des ersten Halbjahres ein Halbjahreszeugnis erteilt. In der Teilzeitform wird jeweils am Ende des ersten Jahres und im zweiten Jahr zum Ende des ersten Halbjahres ein Halbjahreszeugnis erteilt (Anlage 2). Schülerinnen und Schüler, die in der Vollzeit- oder Teilzeitform nicht auf dem Niveau der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung unterrichtet werden konnten, erhalten eine Bescheinigung über den Besuch des Bildungsgangs (Anlage 3).
(2) Am Ende des Bildungsgangs wird den Schülerinnen und Schülern ein Abschluss- oder Abgangszeugnis oder eine Abgangsbescheinigung ausgehändigt (Anlagen 4-8). In allen Fächern und Lernbereichen ist der Verlauf der Leistungsentwicklung in der abschließenden Leistungsbewertung zu berücksichtigen.
(3) Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang erfolgreich absolviert haben und an der berufsorientierten Projektprüfung teilgenommen haben sowie den Voraussetzungen gemäß § 25 entsprechen, erhalten das Abschlusszeugnis der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung (Anlage 4).
(4) Schülerinnen und Schüler, die an der Abschlussprüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie an der berufsorientierten Projektprüfung teilgenommen haben, erhalten, wenn sie die Voraussetzungen nach § 26 erfüllen, ein Abschlusszeugnis mit dem Vermerk „Dieses Zeugnis ist dem Hauptschulabschluss gleichwertig“ (Anlage 5). Schülerinnen und Schüler, die an der Abschlussprüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch sowie an der berufsorientierten Projektprüfung teilgenommen haben, erhalten, wenn sie die Voraussetzungen nach § 26 erfüllen, ein Abschlusszeugnis mit dem Vermerk „Dieses Zeugnis ist dem qualifizierenden Hauptschulabschluss gleichwertig“ (Anlage 6).
(5) Schülerinnen und Schüler, denen nicht der Abschluss der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung zuerkannt wird, erhalten ein Abgangszeugnis (Anlage 7).
(6) Schülerinnen und Schüler, die nicht zur Abschlussprüfung der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung zugelassen werden oder nicht auf dem Niveau der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung unterrichtet wurden, wird der Besuch der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung in Vollzeit- oder Teilzeitform durch eine entsprechende Abgangsbescheinigung bestätigt (Anlage 8).
(7) Im Übrigen findet die Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 23 Schriftliche Abschlussprüfung zu einem dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss in ...
§ 23
Schriftliche Abschlussprüfung zu einem dem Hauptschulabschluss
gleichwertigen Abschluss in Form des einfachen oder des
qualifizierenden Hauptschulabschlusses
(1) Die Organisation der schriftlichen Prüfungen obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft.
(2) Die Prüfungsaufgaben der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch werden von der zuständigen Lehrkraft unter Beachtung berufsspezifischer Aspekte gestellt. Zuständig ist die Lehrkraft, die das Fach im letzten Schulhalbjahr unterrichtet hat. Für jedes Fach der schriftlichen Prüfung sind zwei Aufgabenvorschläge einzureichen. Mit den Aufgabenvorschlägen werden die vorgesehenen Hilfsmittel angegeben. Die in der schriftlichen Prüfung zugelassenen Hilfsmittel müssen allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zur Verfügung stehen.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter überprüft die Aufgabenvorschläge und legt sie spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung mit einem Genehmigungsvermerk der Schulaufsichtsbehörde vor. Offene Umschläge mit Angabe der Schule, des Prüfungsfaches und der Prüfungsgruppe sind beizufügen.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde prüft die Aufgabenvorschläge. Es ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern.
(5) Die Schulaufsichtsbehörde wählt für jedes Prüfungsfach einen Aufgabenvorschlag aus.
(6) Die Schulaufsichtsbehörde sendet die ausgewählten Vorschläge in versiegelten Umschlägen an die Schule zurück. Jeder Umschlag wird unmittelbar vor Beginn der schriftlichen Prüfung in Gegenwart der Prüflinge geöffnet.
(7) Werden Prüfungsteile vorher bekannt oder wird auf Prüfungsteile vorher hingewiesen, entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob dieser Prüfungsteil anerkannt wird oder zu wiederholen ist. Der Schulaufsichtsbehörde wird berichtet.
(8) Die Schule stellt das mit dem Schulstempel versehene Papier für die Arbeiten und Entwürfe zur Verfügung. Nach Abschluss der Arbeiten sind die Reinschriften, Entwürfe, Aufgabenblätter und das nicht verwendete Papier zurückzugeben.
(9) Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfungen beträgt im Fach Deutsch 135 Minuten, in den Fächern Mathematik und Englisch jeweils 90 Minuten.
(10) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.
(11) Die Prüfungsarbeit wird von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer der Klasse beurteilt und bewertet. Die Prüfungsarbeit kann nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung eine schriftliche Arbeit ersetzen.
(12) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden den Schülerinnen und Schülern nach Terminfestsetzung durch die Schulleiterin oder durch den Schulleiter mitgeteilt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Übergangskonferenz
Unter Federführung der Schulaufsichtsbehörde finden spätestens 10 Unterrichtswochen vor Schuljahresende Übergangskonferenzen mit Vertreterinnen und Vertretern der abgebenden Schulen und der beruflichen Schulen statt. In diesen Übergangskonferenzen werden auf der Grundlage von Förderplänen der abgebenden Schule für jede einzelne Schülerin und jeden einzelnen Schüler individuelle Fördermaßnahmen und Schullaufbahnempfehlungen abgestimmt. Nach Möglichkeit sind die örtlichen Jugendhilfeträger mit ihrer Jugendberufshilfe sowie die örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit und Träger des SGB II einzubeziehen.
§ 9 Leistungsnachweise und Leistungsbewertung
§ 9
Leistungsnachweise und Leistungsbewertung
(1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Leistungsnachweise sowie die Leistungsbewertung die Bestimmungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Im allgemein bildenden Lernbereich erfolgt die Bewertung der Schülerinnen und Schüler aufgrund der Leistungen in den einzelnen Fächern.
(3) Im berufsbildenden Lernbereich werden die Schülerinnen und Schüler aufgrund der Leistungen in den unterrichteten Lernfeldern bewertet. Die in diesem Lernbereich vermittelten Basisqualifikationen und erworbenen Qualifizierungsbausteine werden gesondert benotet. Die Beschreibung und Erläuterung der erworbenen Qualifikationen werden dem jeweiligen Zeugnis entsprechend § 13 Abs. 2 und 6 als Anlagen beigefügt. Die in den einzelnen Basisqualifikationen und Qualifizierungsbausteinen erbrachten Leistungen fließen in die entsprechenden Lernfeldnoten ein.
(4) Die Bewertung kann nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes durch schriftliche Aussagen über Leistungswillen, Lernentwicklung und Lernerfolg der Schülerin oder des Schülers ergänzt werden.
(5) In der Vollzeitform erhalten die Schülerinnen und Schüler im Zeugnis des 1. Halbjahres eine Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens.
(6) Fand der Unterricht aufgrund des festgestellten Förderbedarfs nach § 5 Abs. 5 nicht auf dem Niveau der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung statt, wird der Leistungsstand gemäß Anlage 3 oder 8 bescheinigt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 11
Stundentafel
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 12
Halbjahreszeugnis
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 13
Abschlusszeugnis
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 14
Abschlusszeugnis
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 15
Abschlusszeugnis
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 16
Abgangszeugnis
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 17
Übergangszeugnis
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| ERSTER TEIL Allgemeines |
|
| § 1 | Aufgaben und Ziele |
| § 2 | Dauer, Organisationsformen |
| § 3 | Zugangsvoraussetzungen, Aufnahmeverfahren |
| § 4 | Übergangskonferenz |
| § 5 | Förderkonzept und Förderplan |
| § 6 | Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf |
| § 7 | Lernvertrag |
| § 8 | Versäumnisse |
| § 9 | Leistungsnachweise und Leistungsbewertung |
| § 10 | Abschlüsse |
| § 11 | Beratung |
| ZWEITER TEIL Ausbildung |
|
| § 12 | Inhalte der Ausbildung, allgemeiner und berufsbildender Lernbereich |
| § 13 | Basisqualifikationen, Qualifizierungsbausteine |
| § 14 | Zeugnisse |
| DRITTER TEIL Abschlüsse und Abschlussprüfungen |
|
| Erster Abschnitt Regelungen für die Abschlussprüfungen |
|
| § 15 | Abschluss des Bildungsganges zur Berufsvorbereitung |
| § 16 | Zweck und Gliederung der Abschlussprüfungen für den Hauptschulabschluss |
| § 17 | Prüfungsausschuss |
| § 18 | Anmeldung und Zulassung zu den Abschlussprüfungen |
| § 19 | Prüfungsbestandteile und Termine |
| § 20 | Rücktritt, Verhinderung und Wiederholung |
| § 21 | Verfahren bei Täuschung und Täuschungsversuch |
| § 22 | Berufsorientierte Projektprüfung |
| § 23 | Schriftliche Abschlussprüfung zu einem dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss in Form des einfachen oder des qualifizierenden Hauptschulabschlusses |
| Zweiter Abschnitt Vergabe der Abschlüsse |
|
| § 24 | Allgemeines |
| § 25 | Zuerkennung des Abschlusses der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung |
| § 26 | Zuerkennung eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses in Form des einfachen oder des qualifizierenden Hauptschulabschlusses |
| VIERTER TEIL Übergangs- und Schlussbestimmungen |
|
| § 27 | Übergangsregelungen |
| § 28 | Aufhebung von Vorschriften |
| § 29 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Anlagen | |
| Anlage 1: Stundentafel | |
| Anlage 2: Halbjahreszeugnis | |
| Anlage 3: Bescheinigung des Besuchs der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung in Vollzeit-/Teilzeitform | |
| Anlage 4: Abschlusszeugnis der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung | |
| Anlage 5: Abschlusszeugnis der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung mit Gleichstellungsvermerk „Dieses Zeugnis ist dem Hauptschulabschluss gleichwertig.“ | |
| Anlage 6: Abschlusszeugnis der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung mit Gleichstellungsvermerk „Dieses Zeugnis ist dem qualifizierenden Hauptschulabschluss gleichwertig.“ | |
| Anlage 7: Abgangszeugnis der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung | |
| Anlage 8: Abgangsbescheinigung über den Besuch der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung in Vollzeit-/Teilzeitform | |
| Anlage 9: Zertifikat über berufliche Basisqualifikationen | |
| Anlage 10: Richtlinien für die Nutzung von Qualifizierungsbausteinen in den Bildungsgängen zur Berufsvorbereitung | |
| Anlage 11: Stundentafel Lerngruppe mit erhöhtem Praxisbezug | |
| Anlage 12: Halbjahreszeugnis Lerngruppe mit erhöhtem Praxisbezug | |
| Anlage 13: Abschlusszeugnis Lerngruppe mit erhöhtem Praxisbezug | |
| Anlage 14: Abschlusszeugnis Lerngruppe mit erhöhtem Praxisbezug mit Gleichstellungsvermerk „Dieses Zeugnis ist dem Hauptschulabschluss gleichwertig.“ | |
| Anlage 15: Abschlusszeugnis Lerngruppe mit erhöhtem Praxisbezug mit Gleichstellungsvermerk „Dieses Zeugnis ist dem qualifizierenden Hauptschulabschluss gleichwertig.“ | |
| Anlage 16: Abgangszeugnis Lerngruppe mit erhöhtem Praxisbezug | |
| Anlage 17: Übergangszeugnis Lerngruppe mit erhöhtem Praxisbezug | |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Zeugnisse
(1) In der Vollzeitform der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung wird zum Ende des ersten Halbjahres ein Halbjahreszeugnis erteilt. In der Teilzeitform wird jeweils am Ende des ersten Jahres und im zweiten Jahr zum Ende des ersten Halbjahres ein Halbjahreszeugnis erteilt (Anlage 2). Schülerinnen und Schüler, die in der Vollzeit- oder Teilzeitform nicht auf dem Niveau der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung unterrichtet werden konnten, erhalten eine Bescheinigung über den Besuch des Bildungsgangs (Anlage 3).
(2) Am Ende des Bildungsgangs wird den Schülerinnen und Schülern ein Abschluss- oder Abgangszeugnis oder eine Abgangsbescheinigung ausgehändigt (Anlagen 4-8). In allen Fächern und Lernbereichen ist der Verlauf der Leistungsentwicklung in der abschließenden Leistungsbewertung zu berücksichtigen.
(3) Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang erfolgreich absolviert haben und an der berufsorientierten Projektprüfung teilgenommen haben sowie den Voraussetzungen gemäß § 25 entsprechen, erhalten das Abschlusszeugnis der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung (Anlage 4).
(4) Schülerinnen und Schüler, die an der Abschlussprüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie an der berufsorientierten Projektprüfung teilgenommen haben, erhalten, wenn sie die Voraussetzungen nach § 26 erfüllen, ein Abschlusszeugnis mit dem Vermerk „Dieses Zeugnis ist dem Hauptschulabschluss gleichwertig“ (Anlage 5). Schülerinnen und Schüler, die an der Abschlussprüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch sowie an der berufsorientierten Projektprüfung teilgenommen haben, erhalten, wenn sie die Voraussetzungen nach § 26 erfüllen, ein Abschlusszeugnis mit dem Vermerk „Dieses Zeugnis ist dem qualifizierenden Hauptschulabschluss gleichwertig“ (Anlage 6).
(5) Schülerinnen und Schüler, denen nicht der Abschluss der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung zuerkannt wird, erhalten ein Abgangszeugnis (Anlage 7).
(6) Schülerinnen und Schüler, die nicht zur Abschlussprüfung der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung zugelassen werden oder nicht auf dem Niveau der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung unterrichtet wurden, wird der Besuch der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung in Vollzeit- oder Teilzeitform durch eine entsprechende Abgangsbescheinigung bestätigt (Anlage 8).
(7) Abweichend von Abs. 1 bis 5 erhalten Schülerinnen und Schüler in einer Lerngruppe mit erhöhtem Praxisbezug nach § 2 Abs. 3 Zeugnisse nach den Anlagen 12 bis 16. Schülerinnen und Schüler, die im laufenden Halbjahr die Schule wechseln, erhalten ein Übergangszeugnis nach Anlage 17. Für Schülerinnen und Schüler, die nicht auf dem Niveau der Lerngruppe mit erhöhtem Praxisbezug unterrichtet werden konnten, gilt Abs.1 Satz 3, sie erhalten eine Bescheinigung über den Besuch des Bildungsganges nach Anlage 3. Für Schülerinnen und Schüler einer Lerngruppe mit erhöhtem Praxisbezug, die nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werden oder nicht auf dem Niveau der Lerngruppe unterrichtet wurden, gilt Abs. 6, sie erhalten eine Bescheinigung nach Anlage 8.
(8) Im Übrigen findet die Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Dauer, Organisationsformen
(1) Die Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung werden entsprechend der Zugangsvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler gemäß § 3 in Vollzeit- oder in Teilzeitform organisiert. In der Vollzeitform dauert die Ausbildung ein Jahr, in der Teilzeitform zwei Jahre.
(2) Die Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung können auch in Verbindung mit anderen schulischen oder außerschulischen Maßnahmen durchgeführt werden.
(3) In den Bildungsgängen zur Berufsvorbereitung können als Fördermaßnahme Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug gebildet werden. Die Ausbildung dauert ein Jahr. § 24a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 und 6 der VOBGM in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 2 Abs. 3, § 14 Abs. 7 und die Anlagen 11 bis 17 treten mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 4
Abschlusszeugnis
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 5
Abschlusszeugnis
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 6
Abschlusszeugnis
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Aufgaben und Ziele
(1) Die Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung sind Bestandteil der Berufsschule. Sie richten sich an Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ziel, Schülerinnen und Schülern den Übergang in die Berufsausbildung, in weiterführende Bildungsgänge oder in Arbeitsverhältnisse zu erleichtern. Schülerinnen und Schüler sollen qualifiziert werden, ihre eigenen Fähigkeiten und Berufschancen zu erkennen und ihre Zukunftsmöglichkeiten aktiv mitzugestalten.
(2) In den Bildungsgängen zur Berufsvorbereitung werden Allgemeinbildung und berufliche Basisqualifikationen vermittelt. Innerhalb des berufsbildenden Lernbereichs können zudem Qualifizierungsbausteine erworben werden. Die Schülerinnen und Schüler können innerhalb dieser Schulform den Abschluss der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung erwerben. Zusätzlich kann ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss in Form des einfachen oder des qualifizierenden Hauptschulabschlusses erworben werden.
(3) Das pädagogische Konzept dieser Schulform beinhaltet eine gezielte regionale Berufsausbildungsförderung, die Schülerinnen und Schüler unterstützen soll, leichter den Einstieg in den beruflichen Alltag zu finden. Insbesondere im berufsbildenden Lernbereich sollen neben der Persönlichkeitsbildung berufliche Basisqualifikationen mit dem Ziel vermittelt werden, die Ausbildungsreife zu fördern. Orientiert an der regionalen Situation des Arbeits- und Ausbildungsmarktes entwickelt jede Schule für diesen Bildungsgang ein spezielles Berufsvorbereitungskonzept innerhalb des berufsbildenden Lernbereichs in Form von Lernfeldern. Es ist Aufgabe der Schule, unter Berücksichtigung der jeweiligen Voraussetzungen der Jugendlichen, entsprechende pädagogische Konzepte zu entwickeln sowie Fördermaßnahmen anzubieten. Im Sinne von handlungsorientierten Lern- und Arbeitsprozessen sollen die Jugendlichen im berufsbildenden Lernbereich ein Angebot an berufsbezogenen Basisqualifikationen und Qualifizierungsbausteinen erhalten.
(4) Durch Einbeziehung außerschulischer Lernorte, wie Betrieben und Einrichtungen im Rahmen der Öffnung von Schule gegenüber ihrem Umfeld, sollen die Schülerinnen und Schüler Einblicke in die soziale, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung der Gesellschaft und Hilfen für den Übergang in die Berufs- und Arbeitswelt erhalten.
(5) Die Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung schließen jeweils mit einer Prüfung ab. Im Schuljahr 2019/2020 findet keine Prüfung statt.1)
§ 12 Inhalte der Ausbildung, allgemeiner und berufsbildender Lernbereich
§ 12
Inhalte der Ausbildung, allgemeiner und berufsbildender Lernbereich
(1) Der Unterricht des allgemeinen Lernbereichs wird auf der Grundlage von Lehrplänen und schulspezifischen Curricula erteilt.
(2) Der Unterricht im berufsbildenden Lernbereich erfolgt in den Lernfeldern auf der Grundlage von Basisqualifikationen und Qualifizierungsbausteinen, die sich an den Lerninhalten der Ausbildungsordnungen sowie an den entsprechenden Rahmenlehrplänen anerkannter Ausbildungsberufe orientieren. Die Inhalte der Lernfelder sollen sich am Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler orientieren. Grundsätzlich sollen im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten einer Schule mehrere Berufsfelder zur Berufsvorbereitung angeboten werden.
(3) Die Schulen können entsprechend der Stundentafel zusätzlich zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht Wahlunterricht anbieten, wenn die personellen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind (Anlage 1).
(4) Der Unterricht ist möglichst im Sinne von berufsvorbereitenden Lern- und Arbeitsprozessen mit projektorientierten Unterrichtsformen zu gestalten. Dies beinhaltet auch eine fächer- und lernbereichsübergreifende Unterrichtsorganisation, die Praxis und Theorie handlungsorientiert verknüpft. Informations- und kommunikationstechnische Grundbildung sollen Bestandteil dieser Lern- und Arbeitsprozesse sein. Projekte sind möglichst so anzulegen, dass zertifizierbare Kenntnisse und Fertigkeiten in Form von Basisqualifikationen und Qualifizierungsbausteinen erworben werden können. Die erworbenen Qualifikationen werden durch entsprechende Zertifikate der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung (Anlage 9) oder der zuständigen Kammer bestätigt.
(5) In den Bildungsgängen zur Berufsvorbereitung soll in der Regel ein betriebliches Praktikum im Umfang von mindestens 160 Stunden absolviert werden. Dieses Praktikum ist Bestandteil der fachpraktischen Ausbildung innerhalb des berufsbildenden Lernbereichs. Es ist durch Lehrkräfte und Sozialpädagoginnen bzw. Sozialpädagogen zu begleiten. Die tägliche Arbeitszeit sollte in der Regel acht Zeitstunden betragen. Die Betriebspraktika können auch in Form von Lernortkooperation schulbegleitend über das gesamte Schuljahr durchgeführt werden. Die Durchführung erfolgt entsprechend der „Richtlinien für Betriebspraktika für Schülerinnen und Schüler beruflicher Vollzeitschulen“ vom 15. Februar 1995 (ABl. S. 129 ff.) in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Die Ausbildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten des regionalen Wirtschaftsraumes sollen während der gesamten Bildungsphase berücksichtigt werden. Der Übergang der Jugendlichen in andere Ausbildungs- und Bildungsgänge oder in die Arbeitswelt ist zu unterstützen. Hierzu sind die regionalen Netzwerke der Bundesagentur für Arbeit, der Jugendberufshilfe und anderer Institutionen zu unterstützen und zu nutzen.
(7) Von den Vorgaben aus Abs. 5 zu einem betrieblichen Praktikum im Umfang von mindestens 160 Stunden wird wegen des eingeschränkten Unterrichtsbetriebs infolge der Corona-Virus-Pandemie in den Schuljahren 2019/2020 sowie 2020/2021 abgewichen. Die betrieblichen Praktika wurden im Sinne einer Verringerung der Sozialkontakte und mit dem Ziel, die Schülerinnen und Schüler vor Ansteckung zu schützen, beendet. Sie bleiben im Schuljahr 2019/2020 und im Schuljahr 2020/2021 zunächst bis zu den Herbstferien weiterhin ausgesetzt.
(8) Von den Vorgaben der Stundentafel nach Anlage 1 kann wegen des eingeschränkten Unterrichtsbetriebs infolge der Corona-Virus-Pandemie in den Schuljahren 2019/2020 sowie 2020/2021 abgewichen werden.
§ 13 Basisqualifikationen, Qualifizierungsbausteine
§ 13
Basisqualifikationen, Qualifizierungsbausteine
(1) Im berufsbildenden Lernbereich sind innerhalb der schulspezifischen Lernfelder Basisqualifikationen nach Abs. 2 und Qualifizierungsbausteine nach Abs. 3 bis 6 anzubieten. Ein Lernfeld kann je nach Stundenumfang aus einem oder mehreren Basisqualifikationen bestehen. Die Basisqualifikationen und die Qualifizierungsbausteine können aufeinander aufbauen oder für unterschiedliche Berufe qualifizieren. Es ist sicherzustellen, dass innerhalb des Lernfeldunterrichts Basisqualifikationen und mindestens ein von der zuständigen Kammer anerkannter Qualifizierungsbaustein angeboten wird.
(2) Basisqualifikationen sind berufliche Grundkenntnisse und -fertigkeiten, die Schülerinnen und Schülern im berufsbildenden Lernbereich vermittelt werden sollen. Die Inhalte werden aus den Ausbildungsordnungen der Grundstufe der jeweils ausgewählten Berufe entwickelt und lehnen sich an die Strukturen des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes der Region an. Die Basisqualifikationen werden benotet und von der Schule zertifiziert. Die Zertifikate werden dem Zeugnis als Anlage beigefügt (Anlage 9). Im Zertifikat ist der fachliche Inhalt und der unterrichtete Zeitrahmen zu vermerken.
(3) Qualifizierungsbausteine sind größere inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Lerneinheiten. Die Inhalte werden aus den Ausbildungsordnungen der Grundstufe der jeweils ausgewählten Berufe entwickelt und lehnen sich an die Strukturen des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes der Region an. Der Erwerb von anerkannten Qualifizierungsbausteinen soll Schülerinnen und Schüler zur Aufnahme einer Ausbildung oder einer Tätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf befähigen. Qualifizierungsbausteine sollen die berufliche Handlungsfähigkeit für einen Beruf fördern und eine Vergleichbarkeit der erworbenen Qualifikation ermöglichen.
(4) Jeder Qualifizierungsbaustein muss vorgegebene Kriterien erfüllen. Näheres wird durch die „Richtlinien für die Nutzung von Qualifizierungsbausteinen in den Bildungsgängen zur Berufsvorbereitung“ (Anlage 10) geregelt.
(5) Werden mehrere Qualifizierungsbausteine angeboten, können diese thematisch aufeinander aufbauen sowie wiederholende und vertiefende Elemente enthalten. Im Vordergrund stehen dabei wesentliche Kernelemente des beruflichen Handelns.
(6) Die durch einen Qualifizierungsbaustein erworbenen Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit werden von der jeweils zuständigen Kammer entsprechend der Richtlinien (Anlage 10) bescheinigt.
(7) Wird in den Schuljahren 2019/2020 sowie 2020/2021 der erforderliche Vermittlungsumfang des Qualifizierungsbausteins nach Abs. 3 bis 6 von wenigstens 140 und höchstens 420 Zeitstunden nicht erreicht, ist - soweit die zuständige Stelle (Kammer) nicht eine Ausnahme nach Anlage 10 Punkt 3.2 Nr. 3 zulässt - stattdessen eine Basisqualifikation auszuweisen.5)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Zeugnisse
(1) In der Vollzeitform der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung wird zum Ende des ersten Halbjahres ein Halbjahreszeugnis erteilt. In der Teilzeitform wird jeweils am Ende des ersten Jahres und im zweiten Jahr zum Ende des ersten Halbjahres ein Halbjahreszeugnis erteilt (Anlage 2). Schülerinnen und Schüler, die in der Vollzeit- oder Teilzeitform nicht auf dem Niveau der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung unterrichtet werden konnten, erhalten eine Bescheinigung über den Besuch des Bildungsgangs (Anlage 3).
(2) Am Ende des Bildungsgangs wird den Schülerinnen und Schülern ein Abschluss- oder Abgangszeugnis oder eine Abgangsbescheinigung ausgehändigt (Anlagen 4-8). In allen Fächern und Lernbereichen ist der Verlauf der Leistungsentwicklung in der abschließenden Leistungsbewertung zu berücksichtigen.
(3) Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang erfolgreich absolviert haben und an der berufsorientierten Projektprüfung teilgenommen haben sowie den Voraussetzungen gemäß § 25 entsprechen, erhalten das Abschlusszeugnis der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung (Anlage 4).
(4) Schülerinnen und Schüler, die an der Abschlussprüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie an der berufsorientierten Projektprüfung teilgenommen haben, erhalten, wenn sie die Voraussetzungen nach § 26 erfüllen, ein Abschlusszeugnis mit dem Vermerk „Dieses Zeugnis ist dem Hauptschulabschluss gleichwertig“ (Anlage 5). Schülerinnen und Schüler, die an der Abschlussprüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch sowie an der berufsorientierten Projektprüfung teilgenommen haben, erhalten, wenn sie die Voraussetzungen nach § 26 erfüllen, ein Abschlusszeugnis mit dem Vermerk „Dieses Zeugnis ist dem qualifizierenden Hauptschulabschluss gleichwertig“ (Anlage 6).
(5) Schülerinnen und Schüler, denen nicht der Abschluss der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung zuerkannt wird, erhalten ein Abgangszeugnis (Anlage 7).
(6) Schülerinnen und Schüler, die nicht zur Abschlussprüfung der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung zugelassen werden oder nicht auf dem Niveau der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung unterrichtet wurden, wird der Besuch der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung in Vollzeit- oder Teilzeitform durch eine entsprechende Abgangsbescheinigung bestätigt (Anlage 8).
(7) Abweichend von Abs. 1 bis 5 erhalten Schülerinnen und Schüler in einer Lerngruppe mit erhöhtem Praxisbezug nach § 2 Abs. 3 Zeugnisse nach den Anlagen 12 bis 16. Schülerinnen und Schüler, die im laufenden Halbjahr die Schule wechseln, erhalten ein Übergangszeugnis nach Anlage 17. Für Schülerinnen und Schüler, die nicht auf dem Niveau der Lerngruppe mit erhöhtem Praxisbezug unterrichtet werden konnten, gilt Abs.1 Satz 3, sie erhalten eine Bescheinigung über den Besuch des Bildungsganges nach Anlage 3. Für Schülerinnen und Schüler einer Lerngruppe mit erhöhtem Praxisbezug, die nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werden oder nicht auf dem Niveau der Lerngruppe unterrichtet wurden, gilt Abs. 6, sie erhalten eine Bescheinigung nach Anlage 8.
(8) Im Übrigen findet die Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(9) Im Schuljahr 2019/2020 werden die Abschlusszeugnisse abweichend vergeben. Abweichend von Abs. 3 erhalten Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang erfolgreich absolviert haben sowie den Voraussetzungen gemäß § 25 entsprechen, das Abschlusszeugnis der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung (Anlage 4). Abweichend von Abs. 4 erhalten Schülerinnen und Schüler, wenn sie die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 3 und den dort jeweils formulierten Ausgleichsregelungen sowie die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 4 und 6 erfüllen, entweder ein Abschlusszeugnis mit dem Vermerk „Dieses Zeugnis ist dem Hauptschulabschluss gleichwertig“ (Anlage 5) oder ein Abschlusszeugnis mit dem Vermerk „Dieses Zeugnis ist dem qualifizierenden Hauptschulabschluss gleichwertig“ (Anlage 6).6)
§ 15 Abschluss des Bildungsgangs zur Berufsvorbereitung
§ 15
Abschluss des Bildungsgangs zur Berufsvorbereitung
Der Besuch der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung und die Teilnahme an der berufsorientierten Projektprüfung führen bei entsprechendem Notenbild gemäß § 25 zum Abschluss dieses Bildungsgangs. Im Schuljahr 2019/2020 findet keine berufsorientierte Projektprüfung statt, der Abschluss des Bildungsgangs ergibt sich aus den Endnoten, die ohne Einrechnung von Prüfungsleistungen gebildet werden.7)
§ 16 Zweck und Gliederung der Abschlussprüfungen für den Hauptschulabschluss
§ 16
Zweck und Gliederung der Abschlussprüfungen für den Hauptschulabschluss
(1) Die Abschlussprüfung führt am Ende der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung zu einem dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss in Form des einfachen oder des qualifizierenden Hauptschulabschlusses.
(2) Grundlage für die Prüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch sind die geltenden Lehrpläne. Grundlage für die berufsorientierte Projektprüfung sind die Inhalte der Lernfelder des berufsbildenden Lernbereichs gemäß § 12 Abs. 2, die sich an den Ausbildungsordnungen sowie Rahmenlehrplänen orientieren.
(3) Im Schuljahr 2019/2020 findet keine Abschlussprüfung statt. § 15 Satz 2 gilt entsprechend.8)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Prüfungsausschuss
(1) Zur Abschlussprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:
- 1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine oder ein von ihr oder ihm bestellte Vertreterin oder Vertreter als Vorsitzende oder Vorsitzender und
- 2.
alle in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder die beauftragte Vertretung beruft den Prüfungsausschuss ein. Die Prüfungsausschusskonferenz ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende oder der Vorsitzende und mindestens zwei Drittel der in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte anwesend sind.
(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Über alle Entscheidungen des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und der oder dem Vorsitzenden unterschrieben wird.
(5) Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern sind von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer über die Entscheidung des Prüfungsausschusses zu informieren.
(6) Im Schuljahr 2019/2020 findet keine Abschlussprüfung statt. Der Prüfungsausschuss tritt abweichend von der Zielvorgabe des Abs. 1 zusammen, um über die Endnotenbildung und die Vergabe des Abschlusses des Bildungsganges sowie eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses in Form des einfachen oder des qualifizierenden Hauptschulabschlusses zu entscheiden. Abweichend von Abs. 2 kann eine Beschlussfähigkeit aufgrund der Wahrung von Mindestabständen sowie Mobilitätseinschränkungen auch durch das Votum von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Prüfungsausschusses im Rahmen eines schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahrens hergestellt werden.
§ 18 Anmeldung und Zulassung zu den Abschlussprüfungen
§ 18
Anmeldung und Zulassung zu den Abschlussprüfungen
(1) Spätestens sieben Unterrichtswochen vor Beginn der Prüfungen melden sich die Schülerinnen und Schüler nach eingehender Beratung durch die Schule schriftlich bei der Schulleiterin bzw. beim Schulleiter zur Abschlussprüfung an.
(2) Spätestens sechs Unterrichtswochen vor Beginn der Prüfungen überprüft und entscheidet der Prüfungsausschuss auf der Grundlage des Notenbildes und der erteilten Unterrichtsangebote, ob die Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an den jeweiligen Abschlussprüfungen zugelassen werden.
(3) Zur Abschlussprüfung der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung, der berufsorientierten Projektprüfung, sind alle Schülerinnen und Schüler zuzulassen, die auf dem entsprechenden Unterrichtsniveau unterrichtet wurden.
(4) Zur Abschlussprüfung, die zu einem dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss in Form des einfachen oder des qualifizierenden Hauptschulabschlusses führt, sind alle Schülerinnen und Schüler zuzulassen, die zusätzlich zu Abs. 3 auf dem entsprechenden Unterrichtsniveau in den Fächern Deutsch und Mathematik, für den qualifizierenden Hauptschulabschluss zusätzlich im Fach Englisch, mit jeweils insgesamt vier Wochenstunden unterrichtet wurden. Statt Englisch kann auch eine andere Sprache geprüft werden, wenn die sächlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.
(5) Im Schuljahr 2019/2020 findet keine Abschlussprüfung statt. § 15 Satz 2 gilt entsprechend, die Abs. 1 bis 4 werden insoweit für das Schuljahr 2019/2020 aufgehoben.11)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Prüfungsbestandteile und Termine
(1) Die Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung schließen mit der berufsorientierten Projektprüfung ab.
(2) Die Prüfung zu einem dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss in Form des einfachen oder des qualifizierenden Hauptschulabschlusses besteht aus jeweils einer schriftlichen Prüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie der berufsorientierten Projektprüfung. Die Prüfung zu einem dem qualifizierenden Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss besteht zusätzlich aus einer schriftlichen Prüfung im Fach Englisch.
(3) Die Prüfungen finden im zweiten Schulhalbjahr statt. Die Termine werden durch die Schule festgelegt.
(4) Die schriftlichen Prüfungen beginnen frühestens sechs Unterrichtswochen vor Schuljahresende. Die berufsorientierte Projektprüfung findet nach den schriftlichen Prüfungen statt.
(5) Die Entlassung der Schülerinnen und Schüler kann frühestens am Freitag oder Samstag der vorletzten Schulwoche erfolgen. Die Regelungen von § VII Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Ferienordnung vom 14. Oktober 2004 in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend zu berücksichtigen.
(6) Im Schuljahr 2019/2020 findet keine Abschlussprüfung statt. § 15 Satz 2 gilt entsprechend, die Abs. 1 bis 5 werden insoweit für das Schuljahr 2019/2020 aufgehoben.12)
§ 20 Rücktritt, Verhinderung und Wiederholung
§ 20
Rücktritt, Verhinderung und Wiederholung
(1) Vor Beginn jeder Prüfung stellt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertreterin oder Vertreter durch Befragen fest, ob sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer krank fühlt. Im Fall einer Erkrankung nimmt die Schülerin oder der Schüler an der weiteren Prüfung des Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung der Gesundheit von der Prüfung zurückzustellen. Sie oder er hat innerhalb von drei Unterrichtstagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Wird das angeforderte Attest nicht vorgelegt, wird die Prüfung mit der Note „ungenügend“ bewertet. Über nachzuholende Prüfungen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund einen Prüfungstermin oder die gesamte Prüfung, so wird der versäumte Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit der Note „ungenügend“ bewertet.
(3) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund einen Prüfungstermin, so wird ihr oder ihm die Möglichkeit gegeben, die Prüfung nach näherer Bestimmung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter nachzuholen.
(4) Die Entscheidungen nach Abs. 1 bis 3 sind aktenkundig zu machen.
(5) Wird der angestrebte Abschluss (Abschluss der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung, ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss in Form des einfachen oder des qualifizierenden Hauptschulabschlusses) nicht zuerkannt, kann eine Wiederholung dieser Abschlussprüfung einmal zum nächsten Prüfungstermin abgelegt werden.
(6) Im Schuljahr 2019/2020 findet keine Abschlussprüfung statt. § 15 Satz 2 gilt entsprechend, die Abs. 1 bis 4 werden insoweit für das Schuljahr 2019/2020 aufgehoben. Abs. 5 bleibt unberührt.13)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Berufsorientierte Projektprüfung
(1) An der berufsorientierten Projektprüfung nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung teil. Diese Prüfung wird durch die jeweilige Schule organisiert. Für die Bearbeitung der Aufgabenstellung sollen mindestens zwei Zeitstunden angesetzt werden.
(2) Die berufsorientierte Projektprüfung kann im Rahmen einer Gruppenaufgabe als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt und bewertet werden. Neben den berufsorientierten praktischen Prüfungsaufgaben können auch schriftliche und mündliche Prüfungsbestandteile integriert werden.
(3) Die zuständigen Lehrerinnen oder Lehrer erstellen zwei Prüfungsvorschläge, die Angaben über die Bearbeitungsdauer und die zugelassenen Hilfsmittel enthalten. Spätestens vier Wochen vor Beginn der berufsorientierten Projektprüfung sind die Aufgabenvorschläge der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Auswahlentscheidung vorzulegen. Sie oder er ist berechtigt, nach Rücksprache mit der zuständigen Lehrkraft, Vorschläge abzuändern, zu ergänzen oder neue erstellen zu lassen.
(4) Die Organisation und die Durchführung der berufsorientierten Projektprüfung erfolgen durch die zuständige und eine zweite fachkundige Lehrkraft. Die Prüfungsleistung der berufsorientierten Projektprüfung wird von beiden Lehrkräften bewertet. Bei der Bewertung von Gruppenprüfungen ist für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer neben dem Ergebnis der Teilaufgaben der Beitrag zur Bewältigung der Gesamtaufgabe zu berücksichtigen. Bei unterschiedlichen Bewertungen setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den beiden Lehrkräften die Note fest.
(5) Die Schule stellt das mit dem Schulstempel versehene Papier für mögliche Ausarbeitungen und Entwürfe zur Verfügung. Nach Abschluss der berufsorientierten Projektprüfung sind alle Unterlagen und Aufgabenblätter zurückzugeben.
(6) Die Ergebnisse der berufsorientierten Projektprüfung werden den Schülerinnen und Schülern nach Terminfestsetzung durch die Schulleiterin oder durch den Schulleiter mitgeteilt.
(7) Im Schuljahr 2019/2020 findet keine berufsorientierte Projektprüfung statt. § 15 Satz 2 gilt entsprechend, die Abs. 1 bis 6 werden insoweit für das Schuljahr 2019/2020 aufgehoben.14)
§ 23 Schriftliche Abschlussprüfung zu einem dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss in ...
§ 23
Schriftliche Abschlussprüfung zu einem dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss
in Form des einfachen oder des qualifizierenden Hauptschulabschlusses
(1) Die Organisation der schriftlichen Prüfungen obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft.
(2) Die Prüfungsaufgaben der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch werden von der zuständigen Lehrkraft unter Beachtung berufsspezifischer Aspekte gestellt. Zuständig ist die Lehrkraft, die das Fach im letzten Schulhalbjahr unterrichtet hat. Für jedes Fach der schriftlichen Prüfung sind zwei Aufgabenvorschläge einzureichen. Mit den Aufgabenvorschlägen werden die vorgesehenen Hilfsmittel angegeben. Die in der schriftlichen Prüfung zugelassenen Hilfsmittel müssen allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zur Verfügung stehen.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter überprüft die Aufgabenvorschläge und legt sie spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung mit einem Genehmigungsvermerk der Schulaufsichtsbehörde vor. Offene Umschläge mit Angabe der Schule, des Prüfungsfaches und der Prüfungsgruppe sind beizufügen.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde prüft die Aufgabenvorschläge. Es ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern.
(5) Die Schulaufsichtsbehörde wählt für jedes Prüfungsfach einen Aufgabenvorschlag aus.
(6) Die Schulaufsichtsbehörde sendet die ausgewählten Vorschläge in versiegelten Umschlägen an die Schule zurück. Jeder Umschlag wird unmittelbar vor Beginn der schriftlichen Prüfung in Gegenwart der Prüflinge geöffnet.
(7) Werden Prüfungsteile vorher bekannt oder wird auf Prüfungsteile vorher hingewiesen, entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob dieser Prüfungsteil anerkannt wird oder zu wiederholen ist. Der Schulaufsichtsbehörde wird berichtet.
(8) Die Schule stellt das mit dem Schulstempel versehene Papier für die Arbeiten und Entwürfe zur Verfügung. Nach Abschluss der Arbeiten sind die Reinschriften, Entwürfe, Aufgabenblätter und das nicht verwendete Papier zurückzugeben.
(9) Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfungen beträgt im Fach Deutsch 135 Minuten, in den Fächern Mathematik und Englisch jeweils 90 Minuten.
(10) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.
(11) Die Prüfungsarbeit wird von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer der Klasse beurteilt und bewertet. Die Prüfungsarbeit kann nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung eine schriftliche Arbeit ersetzen.
(12) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden den Schülerinnen und Schülern nach Terminfestsetzung durch die Schulleiterin oder durch den Schulleiter mitgeteilt.
(13) Im Schuljahr 2019/2020 finden keine schriftlichen Abschlussprüfungen zu einem dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss in Form des einfachen oder des qualifizierenden Hauptschulabschlusses statt. § 15 Satz 2 gilt entsprechend, die Abs. 1 bis 12 werden insoweit für das Schuljahr 2019/2020 aufgehoben.15)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Allgemeines
(1) Vor Beginn der Prüfungsausschusskonferenz zur Vergabe der Abschlüsse werden alle Vornoten und Prüfungsergebnisse dokumentenecht in eine Prüfungsliste eingetragen.
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Vergabe der Abschlüsse und die Gleichwertigkeit des Abschlusses nach den Vorgaben der §§ 25-26.
(3) Der Prüfungsausschuss legt für jedes Fach und jeden Lernbereich die Endnoten nach Abs. 4 und 5 fest. Die Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ist bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen. Die festgesetzten Endnoten werden in die Prüfungsliste eingetragen.
(4) In den Fächern und Lernfeldern, in denen keine Prüfung stattfindet, wird aus den Noten des ersten und des zweiten Halbjahres die Endnote gebildet.
(5) In den Fächern der schriftlichen Prüfung wird aus den Noten des ersten und zweiten Halbjahres die Vornote gebildet. Aus der Vornote und den Leistungen der schriftlichen Prüfung ist die Endnote zu bilden. Die Vornote wird doppelt gewichtet.
(6) Im berufsbildenden Lernbereich wird aus den Lernfeldnoten des ersten und zweiten Halbjahres die Vornote unter angemessener Berücksichtigung der zeitlichen An- teile der einzelnen Lernfelder gemäß § 9 Abs. 3 gebildet. Aus dieser Vornote und der Prüfungsleistung der berufsorientierten Projektprüfung ist die Endnote zu bilden. Die Vornote wird doppelt gewichtet.
(7) Im Schuljahr 2019/2020 werden die Endnoten abweichend gebildet. Abweichend von Abs. 1 werden vor Beginn der Prüfungsausschusskonferenz zur Vergabe der Abschlüsse alle Vornoten ohne Prüfungsergebnisse dokumentenecht in eine Prüfungsliste eingetragen. Abweichend von Abs. 5 wird in den Fächern, in denen im Regelfall die schriftliche Prüfung stattfinden würde, aus den Noten des ersten und zweiten Halbjahres die Vornote gebildet. Abweichend von Abs. 6 wird im berufsbildenden Lernbereich aus den Lernfeldnoten des ersten und zweiten Halbjahres die Vornote unter angemessener Berücksichtigung der zeitlichen Anteile der einzelnen Lernfelder gemäß § 9 Abs. 3 gebildet. Die Vornoten sind die Endnoten. Es ist der Leistungsstand auszuweisen, der zum Ende des regulären Unterrichts erreicht wurde. Sind im zweiten Halbjahr keine Leistungen erbracht worden, erfolgt die Leistungsbeurteilung für das gesamte Schuljahr auf der Grundlage der Leistungen des ersten Halbjahres.16)
§ 25 Zuerkennung des Abschlusses der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung
§ 25
Zuerkennung des Abschlusses der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung
(1) Ein Abschluss der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung wird zuerkannt, wenn nach der Teilnahme an der berufsorientierten Projektprüfung die Endnoten nach § 24 Abs. 4 und 6 gebildet wurden und alle Fächer und Lernfelder des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts mindestens mit ausreichend bewertet wurden. Im Schuljahr 2019/2020 wird abweichend von Satz 1 der Abschluss der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung zuerkannt, wenn die Endnoten nach § 24 Abs. 4 und Abs. 7 gebildet wurden und alle Fächer und Lernfelder des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts mindestens mit ausreichend bewertet wurden.17)
(2) Nicht ausreichende Leistungen in einem Fach oder einem Lernfeld können durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Fach oder Lernfeld des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts ausgeglichen werden. Schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistungen in drei Fächern oder Lernfeldern können nicht ausgeglichen werden. Nicht ausreichende Leistungen in einem berufsorientierten Lernfeld können nur durch ein mit der Note befriedigend bewertetes Lernfeld ausgeglichen werden.
(3) Der Ausgleich einer ungenügenden Leistung in einem Fach oder Lernfeld oder der Endnote mangelhaft im berufsbildenden Lernbereich ist nicht möglich.
§ 26 Zuerkennung eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses in Form des einfachen ...
§ 26
Zuerkennung eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses
in Form des einfachen oder des qualifizierenden Hauptschulabschlusses
(1) Ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss wird zuerkannt, wenn nach der Teilnahme an den schriftlichen Prüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie an der berufsorientierten Projektprüfung die jeweiligen Endnoten gemäß § 24 Abs. 4-6 gebildet wurden und in allen Fächern und Lernfeldern des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(2) Ein dem qualifizierenden Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss wird zuerkannt, wenn nach der Teilnahme an den schriftlichen Prüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch sowie an der berufsorientierten Projektprüfung die jeweiligen Endnoten gemäß § 24 Abs. 4 -6 gebildet wurden und in allen Fächern und Lernfeldern des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(3) Nicht ausreichende Leistungen in einem Fach oder einem Lernfeld können durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Fach oder Lernfeld des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts ausgeglichen werden. Schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistungen in drei Fächern oder Lernfeldern können nicht ausgeglichen werden, wenn eines dieser Fächer Deutsch oder Mathematik oder im Fall des dem qualifizierenden Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses zusätzlich das Fach Englisch ist. Nicht ausreichende Leistungen in den beiden Fächern Deutsch und Mathematik oder im Fall des dem qualifizierenden Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses in zwei der drei Fächer Deutsch, Mathematik oder Englisch sind nicht ausgleichbar. Nicht ausreichende Leistungen in einem Lernfeld können nur durch ein mit der Note befriedigend bewertetes Lernfeld ausgeglichen werden.
(4) Der Ausgleich einer ungenügenden Leistung in einem Fach oder Lernfeld oder der Endnote mangelhaft im berufsbildenden Lernbereich ist nicht möglich.
(5) Für Schülerinnen und Schüler, die eine schriftliche Prüfung im Fach Englisch abgelegt haben und deren Gesamtleistung für einen dem qualifizierenden Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss nicht ausreicht, wird im Fach Englisch die Endnote nach § 24 Abs. 4 gebildet. Nach § 26 Abs. 1 und 3 kann ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss vergeben werden.
(6) Im Schuljahr 2019/2020 wird abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss in Form des einfachen oder des qualifizierenden Hauptschulabschlusses zuerkannt, wenn die jeweiligen Endnoten gemäß § 24 Abs. 4 und Abs. 7 gebildet wurden und in allen Fächern und Lernfeldern des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden, jeweils unter Berücksichtigung der Ausgleichsregelungen nach Abs. 3 und 4.18)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 2 Abs. 3, § 14 Abs. 7 und die Anlagen 11 bis 17 treten mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft. § 1 Abs. 5 Satz 2, § 4 Satz 4, § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 12 Abs. 7 und 8, § 13 Abs. 7, § 14 Abs. 9, § 15 Satz 2, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 6, § 18 Abs. 5, § 19 Abs. 6, § 20 Abs. 6, § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 13, § 24 Abs. 7, § 25 Abs. 1 Satz 2, § 26 Abs. 6, § 29 Satz 3 treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Übergangskonferenz
Unter Federführung der Schulaufsichtsbehörde finden spätestens 10 Unterrichtswochen vor Schuljahresende Übergangskonferenzen mit Vertreterinnen und Vertretern der abgebenden Schulen und der beruflichen Schulen statt. In diesen Übergangskonferenzen werden auf der Grundlage von Förderplänen der abgebenden Schule für jede einzelne Schülerin und jeden einzelnen Schüler individuelle Fördermaßnahmen und Schullaufbahnempfehlungen abgestimmt. Nach Möglichkeit sind die örtlichen Jugendhilfeträger mit ihrer Jugendberufshilfe sowie die örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit und Träger des SGB II einzubeziehen. Im Schuljahr 2019/2020 können die Übergangskonferenzen statt in Präsenzform in einer elektronischen Form stattfinden.
§ 9 Leistungsnachweise und Leistungsbewertung
§ 9
Leistungsnachweise und Leistungsbewertung
(1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Leistungsnachweise sowie die Leistungsbewertung die Bestimmungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung. In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. März 2021 kann auf Antrag der Klassenkonferenz von der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Anzahl der in einer Lerngruppe zu schreibenden Leistungsnachweise gekürzt werden. Konnten keine Leistungsnachweise erbracht werden, sind die im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen Grundlage der Beurteilung.
(2) Im allgemein bildenden Lernbereich erfolgt die Bewertung der Schülerinnen und Schüler aufgrund der Leistungen in den einzelnen Fächern.
(3) Im berufsbildenden Lernbereich werden die Schülerinnen und Schüler aufgrund der Leistungen in den unterrichteten Lernfeldern bewertet. Die in diesem Lernbereich vermittelten Basisqualifikationen und erworbenen Qualifizierungsbausteine werden gesondert benotet. Die Beschreibung und Erläuterung der erworbenen Qualifikationen werden dem jeweiligen Zeugnis entsprechend § 13 Abs. 2 und 6 als Anlagen beigefügt. Die in den einzelnen Basisqualifikationen und Qualifizierungsbausteinen erbrachten Leistungen fließen in die entsprechenden Lernfeldnoten ein.
(4) Die Bewertung kann nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes durch schriftliche Aussagen über Leistungswillen, Lernentwicklung und Lernerfolg der Schülerin oder des Schülers ergänzt werden.
(5) In der Vollzeitform erhalten die Schülerinnen und Schüler im Zeugnis des 1. Halbjahres eine Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens.
(6) Fand der Unterricht aufgrund des festgestellten Förderbedarfs nach § 5 Abs. 5 nicht auf dem Niveau der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung statt, wird der Leistungsstand gemäß Anlage 3 oder 8 bescheinigt.
§ 12 Inhalte der Ausbildung, allgemeiner und berufsbildender Lernbereich
§ 12
Inhalte der Ausbildung, allgemeiner und berufsbildender Lernbereich
(1) Der Unterricht des allgemeinen Lernbereichs wird auf der Grundlage von Lehrplänen und schulspezifischen Curricula erteilt.
(2) Der Unterricht im berufsbildenden Lernbereich erfolgt in den Lernfeldern auf der Grundlage von Basisqualifikationen und Qualifizierungsbausteinen, die sich an den Lerninhalten der Ausbildungsordnungen sowie an den entsprechenden Rahmenlehrplänen anerkannter Ausbildungsberufe orientieren. Die Inhalte der Lernfelder sollen sich am Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler orientieren. Grundsätzlich sollen im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten einer Schule mehrere Berufsfelder zur Berufsvorbereitung angeboten werden.
(3) Die Schulen können entsprechend der Stundentafel zusätzlich zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht Wahlunterricht anbieten, wenn die personellen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind (Anlage 1).
(4) Der Unterricht ist möglichst im Sinne von berufsvorbereitenden Lern- und Arbeitsprozessen mit projektorientierten Unterrichtsformen zu gestalten. Dies beinhaltet auch eine fächer- und lernbereichsübergreifende Unterrichtsorganisation, die Praxis und Theorie handlungsorientiert verknüpft. Informations- und kommunikationstechnische Grundbildung sollen Bestandteil dieser Lern- und Arbeitsprozesse sein. Projekte sind möglichst so anzulegen, dass zertifizierbare Kenntnisse und Fertigkeiten in Form von Basisqualifikationen und Qualifizierungsbausteinen erworben werden können. Die erworbenen Qualifikationen werden durch entsprechende Zertifikate der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung (Anlage 9) oder der zuständigen Kammer bestätigt.
(5) In den Bildungsgängen zur Berufsvorbereitung soll in der Regel ein betriebliches Praktikum im Umfang von mindestens 160 Stunden absolviert werden. Dieses Praktikum ist Bestandteil der fachpraktischen Ausbildung innerhalb des berufsbildenden Lernbereichs. Es ist durch Lehrkräfte und Sozialpädagoginnen bzw. Sozialpädagogen zu begleiten. Die tägliche Arbeitszeit sollte in der Regel acht Zeitstunden betragen. Die Betriebspraktika können auch in Form von Lernortkooperation schulbegleitend über das gesamte Schuljahr durchgeführt werden. Die Durchführung erfolgt entsprechend der „Richtlinien für Betriebspraktika für Schülerinnen und Schüler beruflicher Vollzeitschulen“ vom 15. Februar 1995 (ABl. S. 129 ff.) in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Die Ausbildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten des regionalen Wirtschaftsraumes sollen während der gesamten Bildungsphase berücksichtigt werden. Der Übergang der Jugendlichen in andere Ausbildungs- und Bildungsgänge oder in die Arbeitswelt ist zu unterstützen. Hierzu sind die regionalen Netzwerke der Bundesagentur für Arbeit, der Jugendberufshilfe und anderer Institutionen zu unterstützen und zu nutzen.
(7) Das Kultusministerium kann in besonderen Ausnahmefällen, etwa bei Vorliegen einer Pandemie-Situation, durch Erlass ein Abweichen von den Vorgaben aus Abs. 5 zu einem betrieblichen Praktikum von mindestens 160 Stunden regeln.
(8) Von den Vorgaben der Stundentafel nach Anlage 1 kann wegen des eingeschränkten Unterrichtsbetriebs infolge der Corona-Virus-Pandemie in den Schuljahren 2019/2020 sowie 2020/2021 abgewichen werden.4)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Prüfungsausschuss
(1) Zur Abschlussprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:
- 1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine oder ein von ihr oder ihm bestellte Vertreterin oder Vertreter als Vorsitzende oder Vorsitzender und
- 2.
alle in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder die beauftragte Vertretung beruft den Prüfungsausschuss ein. Die Prüfungsausschusskonferenz ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende oder der Vorsitzende und mindestens zwei Drittel der in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte anwesend sind. Die Sitzung des Prüfungsausschusses kann statt in Präsenzform auch in elektronischer Form stattfinden.9)
(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Über alle Entscheidungen des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und der oder dem Vorsitzenden unterschrieben wird.
(5) Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern sind von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer über die Entscheidung des Prüfungsausschusses zu informieren.
(6) Im Schuljahr 2019/2020 findet keine Abschlussprüfung statt. Der Prüfungsausschuss tritt abweichend von der Zielvorgabe des Abs. 1 zusammen, um über die Endnotenbildung und die Vergabe des Abschlusses des Bildungsganges sowie eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses in Form des einfachen oder des qualifizierenden Hauptschulabschlusses zu entscheiden. Abweichend von Abs. 2 kann eine Beschlussfähigkeit aufgrund der Wahrung von Mindestabständen sowie Mobilitätseinschränkungen auch durch das Votum von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Prüfungsausschusses im Rahmen eines schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahrens hergestellt werden.10)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 2 Abs. 3, § 14 Abs. 7 und die Anlagen 11 bis 17 treten mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft. § 1 Abs. 5 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 3, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 7, § 14 Abs. 9, § 15 Satz 2, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 6, § 18 Abs. 5, § 19 Abs. 6, § 20 Abs. 6, § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 13, § 24 Abs. 7, § 25 Abs. 1 Satz 2 sowie § 26 Abs. 6 treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft; § 9 Abs. 1 Satz 2 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2022 außer Kraft; § 17 Abs. 2 Satz 3 tritt mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Übergangskonferenz
Unter Federführung der Schulaufsichtsbehörde finden spätestens 10 Unterrichtswochen vor Schuljahresende Übergangskonferenzen mit Vertreterinnen und Vertretern der abgebenden Schulen und der beruflichen Schulen statt. In diesen Übergangskonferenzen werden auf der Grundlage von Förderplänen der abgebenden Schule für jede einzelne Schülerin und jeden einzelnen Schüler individuelle Fördermaßnahmen und Schullaufbahnempfehlungen abgestimmt. Nach Möglichkeit sind die örtlichen Jugendhilfeträger mit ihrer Jugendberufshilfe sowie die örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit und Träger des SGB II einzubeziehen. Übergangskonferenzen können statt in Präsenzform auch in elektronischer Form stattfinden.
§ 9 Leistungsnachweise und Leistungsbewertung
§ 9
Leistungsnachweise und Leistungsbewertung
(1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Leistungsnachweise sowie die Leistungsbewertung die Bestimmungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung. In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. Juli 2022 kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Klassenkonferenz die Anzahl der in der Lerngruppe zu schreibenden Leistungsnachweise bei einer Einschränkung des Unterrichtsbetriebs aufgrund der Corona-Virus-Pandemie kürzen.2) Konnten keine Leistungsnachweise erbracht werden, sind die im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen Grundlage der Beurteilung.3)
(2) Im allgemein bildenden Lernbereich erfolgt die Bewertung der Schülerinnen und Schüler aufgrund der Leistungen in den einzelnen Fächern.
(3) Im berufsbildenden Lernbereich werden die Schülerinnen und Schüler aufgrund der Leistungen in den unterrichteten Lernfeldern bewertet. Die in diesem Lernbereich vermittelten Basisqualifikationen und erworbenen Qualifizierungsbausteine werden gesondert benotet. Die Beschreibung und Erläuterung der erworbenen Qualifikationen werden dem jeweiligen Zeugnis entsprechend § 13 Abs. 2 und 6 als Anlagen beigefügt. Die in den einzelnen Basisqualifikationen und Qualifizierungsbausteinen erbrachten Leistungen fließen in die entsprechenden Lernfeldnoten ein.
(4) Die Bewertung kann nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes durch schriftliche Aussagen über Leistungswillen, Lernentwicklung und Lernerfolg der Schülerin oder des Schülers ergänzt werden.
(5) In der Vollzeitform erhalten die Schülerinnen und Schüler im Zeugnis des 1. Halbjahres eine Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens.
(6) Fand der Unterricht aufgrund des festgestellten Förderbedarfs nach § 5 Abs. 5 nicht auf dem Niveau der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung statt, wird der Leistungsstand gemäß Anlage 3 oder 8 bescheinigt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| ERSTER TEIL Allgemeines |
|
| § 1 | Aufgaben und Ziele |
| § 2 | Dauer, Organisationsformen |
| § 3 | Zugangsvoraussetzungen, Aufnahmeverfahren |
| § 4 | Übergangskonferenz |
| § 5 | Förderkonzept und Förderplan |
| § 6 | Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf |
| § 7 | Lernvertrag |
| § 8 | Versäumnisse |
| § 9 | Leistungsnachweise und Leistungsbewertung |
| § 10 | Abschlüsse |
| § 11 | Beratung |
| ZWEITER TEIL Ausbildung |
|
| § 12 | Inhalte der Ausbildung, allgemeiner und berufsbildender Lernbereich |
| § 13 | Basisqualifikationen, Qualifizierungsbausteine |
| § 14 | Zeugnisse |
| DRITTER TEIL Abschlüsse und Abschlussprüfungen |
|
| Erster Abschnitt Regelungen für die Abschlussprüfungen |
|
| § 15 | Abschluss des Bildungsganges zur Berufsvorbereitung |
| § 16 | Zweck und Gliederung der Abschlussprüfungen für den Hauptschulabschluss |
| § 17 | Prüfungsausschuss |
| § 18 | Anmeldung und Zulassung zu den Abschlussprüfungen |
| § 19 | Prüfungsbestandteile und Termine |
| § 20 | Rücktritt, Verhinderung und Wiederholung |
| § 21 | Verfahren bei Täuschung und Täuschungsversuch |
| § 22 | Berufsorientierte Projektprüfung |
| § 23 | Schriftliche Abschlussprüfung zu einem dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss in Form des einfachen oder des qualifizierenden Hauptschulabschlusses |
| Zweiter Abschnitt Vergabe der Abschlüsse |
|
| § 24 | Allgemeines |
| § 25 | Zuerkennung des Abschlusses der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung |
| § 26 | Zuerkennung eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses in Form des einfachen oder des qualifizierenden Hauptschulabschlusses |
| VIERTER TEIL Übergangs- und Schlussbestimmungen |
|
| § 27 | Übergangsregelungen |
| § 28 | Aufhebung von Vorschriften |
| § 29 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Anlagen | |
| Anlage 1: Stundentafel | |
| Anlage 2: Halbjahreszeugnis | |
| Anlage 3: Bescheinigung des Besuchs der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung in Vollzeit-/Teilzeitform | |
| Anlage 4: Abschlusszeugnis der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung | |
| Anlage 5: Abschlusszeugnis der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung mit Gleichstellungsvermerk „Dieses Zeugnis ist dem Hauptschulabschluss gleichwertig.“ | |
| Anlage 6: Abschlusszeugnis der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung mit Gleichstellungsvermerk „Dieses Zeugnis ist dem qualifizierenden Hauptschulabschluss gleichwertig.“ | |
| Anlage 7: Abgangszeugnis der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung | |
| Anlage 8: Abgangsbescheinigung über den Besuch der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung in Vollzeit-/Teilzeitform | |
| Anlage 9: Zertifikat über berufliche Basisqualifikationen | |
| Anlage 10: Richtlinien für die Nutzung von Qualifizierungsbausteinen in den Bildungsgängen zur Berufsvorbereitung | |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Aufgaben und Ziele
(1) Die Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung sind Bestandteil der Berufsschule. Sie richten sich an Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ziel, Schülerinnen und Schülern den Übergang in die Berufsausbildung, in weiterführende Bildungsgänge oder in Arbeitsverhältnisse zu erleichtern. Schülerinnen und Schüler sollen qualifiziert werden, ihre eigenen Fähigkeiten und Berufschancen zu erkennen und ihre Zukunftsmöglichkeiten aktiv mitzugestalten.
(2) In den Bildungsgängen zur Berufsvorbereitung werden Allgemeinbildung und berufliche Basisqualifikationen vermittelt. Innerhalb des berufsbildenden Lernbereichs können zudem Qualifizierungsbausteine erworben werden. Die Schülerinnen und Schüler können innerhalb dieser Schulform den Abschluss der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung erwerben. Zusätzlich kann ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss in Form des einfachen oder des qualifizierenden Hauptschulabschlusses erworben werden.
(3) Das pädagogische Konzept dieser Schulform beinhaltet eine gezielte regionale Berufsausbildungsförderung, die Schülerinnen und Schüler unterstützen soll, leichter den Einstieg in den beruflichen Alltag zu finden. Insbesondere im berufsbildenden Lernbereich sollen neben der Persönlichkeitsbildung berufliche Basisqualifikationen mit dem Ziel vermittelt werden, die Ausbildungsreife zu fördern. Orientiert an der regionalen Situation des Arbeits- und Ausbildungsmarktes entwickelt jede Schule für diesen Bildungsgang ein spezielles Berufsvorbereitungskonzept innerhalb des berufsbildenden Lernbereichs in Form von Lernfeldern. Es ist Aufgabe der Schule, unter Berücksichtigung der jeweiligen Voraussetzungen der Jugendlichen, entsprechende pädagogische Konzepte zu entwickeln sowie Fördermaßnahmen anzubieten. Im Sinne von handlungsorientierten Lern- und Arbeitsprozessen sollen die Jugendlichen im berufsbildenden Lernbereich ein Angebot an berufsbezogenen Basisqualifikationen und Qualifizierungsbausteinen erhalten.
(4) Durch Einbeziehung außerschulischer Lernorte, wie Betrieben und Einrichtungen im Rahmen der Öffnung von Schule gegenüber ihrem Umfeld, sollen die Schülerinnen und Schüler Einblicke in die soziale, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung der Gesellschaft und Hilfen für den Übergang in die Berufs- und Arbeitswelt erhalten.
(5) Die Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung schließen jeweils mit einer Prüfung ab.
§ 12 Inhalte der Ausbildung, allgemeiner und berufsbildender Lernbereich
§ 12
Inhalte der Ausbildung, allgemeiner und berufsbildender Lernbereich
(1) Der Unterricht des allgemeinen Lernbereichs wird auf der Grundlage von Lehrplänen und schulspezifischen Curricula erteilt.
(2) Der Unterricht im berufsbildenden Lernbereich erfolgt in den Lernfeldern auf der Grundlage von Basisqualifikationen und Qualifizierungsbausteinen, die sich an den Lerninhalten der Ausbildungsordnungen sowie an den entsprechenden Rahmenlehrplänen anerkannter Ausbildungsberufe orientieren. Die Inhalte der Lernfelder sollen sich am Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler orientieren. Grundsätzlich sollen im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten einer Schule mehrere Berufsfelder zur Berufsvorbereitung angeboten werden.
(3) Die Schulen können entsprechend der Stundentafel zusätzlich zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht Wahlunterricht anbieten, wenn die personellen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind (Anlage 1).
(4) Der Unterricht ist möglichst im Sinne von berufsvorbereitenden Lern- und Arbeitsprozessen mit projektorientierten Unterrichtsformen zu gestalten. Dies beinhaltet auch eine fächer- und lernbereichsübergreifende Unterrichtsorganisation, die Praxis und Theorie handlungsorientiert verknüpft. Informations- und kommunikationstechnische Grundbildung sollen Bestandteil dieser Lern- und Arbeitsprozesse sein. Projekte sind möglichst so anzulegen, dass zertifizierbare Kenntnisse und Fertigkeiten in Form von Basisqualifikationen und Qualifizierungsbausteinen erworben werden können. Die erworbenen Qualifikationen werden durch entsprechende Zertifikate der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung (Anlage 9) oder der zuständigen Kammer bestätigt.
(5) In den Bildungsgängen zur Berufsvorbereitung soll in der Regel ein betriebliches Praktikum im Umfang von mindestens 160 Stunden absolviert werden. Dieses Praktikum ist Bestandteil der fachpraktischen Ausbildung innerhalb des berufsbildenden Lernbereichs. Es ist durch Lehrkräfte und Sozialpädagoginnen bzw. Sozialpädagogen zu begleiten. Die tägliche Arbeitszeit sollte in der Regel acht Zeitstunden betragen. Die Betriebspraktika können auch in Form von Lernortkooperation schulbegleitend über das gesamte Schuljahr durchgeführt werden. Die Durchführung erfolgt entsprechend der „Richtlinien für Betriebspraktika für Schülerinnen und Schüler beruflicher Vollzeitschulen“ vom 15. Februar 1995 (ABl. S. 129 ff.) in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Die Ausbildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten des regionalen Wirtschaftsraumes sollen während der gesamten Bildungsphase berücksichtigt werden. Der Übergang der Jugendlichen in andere Ausbildungs- und Bildungsgänge oder in die Arbeitswelt ist zu unterstützen. Hierzu sind die regionalen Netzwerke der Bundesagentur für Arbeit, der Jugendberufshilfe und anderer Institutionen zu unterstützen und zu nutzen.
(7) Das Kultusministerium kann in besonderen Ausnahmefällen, etwa bei Vorliegen einer Pandemie-Situation, durch Erlass ein Abweichen von den Vorgaben aus Abs. 5 zu einem betrieblichen Praktikum von mindestens 160 Stunden regeln.
§ 13 Basisqualifikationen, Qualifizierungsbausteine
§ 13
Basisqualifikationen, Qualifizierungsbausteine
(1) Im berufsbildenden Lernbereich sind innerhalb der schulspezifischen Lernfelder Basisqualifikationen nach Abs. 2 und Qualifizierungsbausteine nach Abs. 3 bis 6 anzubieten. Ein Lernfeld kann je nach Stundenumfang aus einem oder mehreren Basisqualifikationen bestehen. Die Basisqualifikationen und die Qualifizierungsbausteine können aufeinander aufbauen oder für unterschiedliche Berufe qualifizieren. Es ist sicherzustellen, dass innerhalb des Lernfeldunterrichts Basisqualifikationen und mindestens ein von der zuständigen Kammer anerkannter Qualifizierungsbaustein angeboten wird.
(2) Basisqualifikationen sind berufliche Grundkenntnisse und -fertigkeiten, die Schülerinnen und Schülern im berufsbildenden Lernbereich vermittelt werden sollen. Die Inhalte werden aus den Ausbildungsordnungen der Grundstufe der jeweils ausgewählten Berufe entwickelt und lehnen sich an die Strukturen des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes der Region an. Die Basisqualifikationen werden benotet und von der Schule zertifiziert. Die Zertifikate werden dem Zeugnis als Anlage beigefügt (Anlage 9). Im Zertifikat ist der fachliche Inhalt und der unterrichtete Zeitrahmen zu vermerken.
(3) Qualifizierungsbausteine sind größere inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Lerneinheiten. Die Inhalte werden aus den Ausbildungsordnungen der Grundstufe der jeweils ausgewählten Berufe entwickelt und lehnen sich an die Strukturen des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes der Region an. Der Erwerb von anerkannten Qualifizierungsbausteinen soll Schülerinnen und Schüler zur Aufnahme einer Ausbildung oder einer Tätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf befähigen. Qualifizierungsbausteine sollen die berufliche Handlungsfähigkeit für einen Beruf fördern und eine Vergleichbarkeit der erworbenen Qualifikation ermöglichen.
(4) Jeder Qualifizierungsbaustein muss vorgegebene Kriterien erfüllen. Näheres wird durch die „Richtlinien für die Nutzung von Qualifizierungsbausteinen in den Bildungsgängen zur Berufsvorbereitung“ (Anlage 10) geregelt.
(5) Werden mehrere Qualifizierungsbausteine angeboten, können diese thematisch aufeinander aufbauen sowie wiederholende und vertiefende Elemente enthalten. Im Vordergrund stehen dabei wesentliche Kernelemente des beruflichen Handelns.
(6) Die durch einen Qualifizierungsbaustein erworbenen Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit werden von der jeweils zuständigen Kammer entsprechend der Richtlinien (Anlage 10) bescheinigt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Zeugnisse
(1) In der Vollzeitform der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung wird zum Ende des ersten Halbjahres ein Halbjahreszeugnis erteilt. In der Teilzeitform wird jeweils am Ende des ersten Jahres und im zweiten Jahr zum Ende des ersten Halbjahres ein Halbjahreszeugnis erteilt (Anlage 2). Schülerinnen und Schüler, die in der Vollzeit- oder Teilzeitform nicht auf dem Niveau der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung unterrichtet werden konnten, erhalten eine Bescheinigung über den Besuch des Bildungsgangs (Anlage 3).
(2) Am Ende des Bildungsgangs wird den Schülerinnen und Schülern ein Abschluss- oder Abgangszeugnis oder eine Abgangsbescheinigung ausgehändigt (Anlagen 4-8). In allen Fächern und Lernbereichen ist der Verlauf der Leistungsentwicklung in der abschließenden Leistungsbewertung zu berücksichtigen.
(3) Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang erfolgreich absolviert haben und an der berufsorientierten Projektprüfung teilgenommen haben sowie den Voraussetzungen gemäß § 25 entsprechen, erhalten das Abschlusszeugnis der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung (Anlage 4).
(4) Schülerinnen und Schüler, die an der Abschlussprüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie an der berufsorientierten Projektprüfung teilgenommen haben, erhalten, wenn sie die Voraussetzungen nach § 26 erfüllen, ein Abschlusszeugnis mit dem Vermerk „Dieses Zeugnis ist dem Hauptschulabschluss gleichwertig“ (Anlage 5). Schülerinnen und Schüler, die an der Abschlussprüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch sowie an der berufsorientierten Projektprüfung teilgenommen haben, erhalten, wenn sie die Voraussetzungen nach § 26 erfüllen, ein Abschlusszeugnis mit dem Vermerk „Dieses Zeugnis ist dem qualifizierenden Hauptschulabschluss gleichwertig“ (Anlage 6).
(5) Schülerinnen und Schüler, denen nicht der Abschluss der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung zuerkannt wird, erhalten ein Abgangszeugnis (Anlage 7).
(6) Schülerinnen und Schüler, die nicht zur Abschlussprüfung der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung zugelassen werden oder nicht auf dem Niveau der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung unterrichtet wurden, wird der Besuch der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung in Vollzeit- oder Teilzeitform durch eine entsprechende Abgangsbescheinigung bestätigt (Anlage 8).
(7) Im Übrigen findet die Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 15 Abschluss des Bildungsgangs zur Berufsvorbereitung
§ 15
Abschluss des Bildungsgangs zur Berufsvorbereitung
Der Besuch der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung und die Teilnahme an der berufsorientierten Projektprüfung führen bei entsprechendem Notenbild gemäß § 25 zum Abschluss dieses Bildungsgangs.
§ 16 Zweck und Gliederung der Abschlussprüfungen für den Hauptschulabschluss
§ 16
Zweck und Gliederung der Abschlussprüfungen für den Hauptschulabschluss
(1) Die Abschlussprüfung führt am Ende der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung zu einem dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss in Form des einfachen oder des qualifizierenden Hauptschulabschlusses.
(2) Grundlage für die Prüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch sind die geltenden Lehrpläne. Grundlage für die berufsorientierte Projektprüfung sind die Inhalte der Lernfelder des berufsbildenden Lernbereichs gemäß § 12 Abs. 2, die sich an den Ausbildungsordnungen sowie Rahmenlehrplänen orientieren.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Prüfungsausschuss
(1) Zur Abschlussprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:
- 1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine oder ein von ihr oder ihm bestellte Vertreterin oder Vertreter als Vorsitzende oder Vorsitzender und
- 2.
alle in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder die beauftragte Vertretung beruft den Prüfungsausschuss ein. Die Prüfungsausschusskonferenz ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende oder der Vorsitzende und mindestens zwei Drittel der in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte anwesend sind. Die Sitzung des Prüfungsausschusses kann statt in Präsenzform auch in elektronischer Form stattfinden.1)
(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Über alle Entscheidungen des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und der oder dem Vorsitzenden unterschrieben wird.
(5) Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern sind von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer über die Entscheidung des Prüfungsausschusses zu informieren.
§ 18 Anmeldung und Zulassung zu den Abschlussprüfungen
§ 18
Anmeldung und Zulassung zu den Abschlussprüfungen
(1) Spätestens sieben Unterrichtswochen vor Beginn der Prüfungen melden sich die Schülerinnen und Schüler nach eingehender Beratung durch die Schule schriftlich bei der Schulleiterin bzw. beim Schulleiter zur Abschlussprüfung an.
(2) Spätestens sechs Unterrichtswochen vor Beginn der Prüfungen überprüft und entscheidet der Prüfungsausschuss auf der Grundlage des Notenbildes und der erteilten Unterrichtsangebote, ob die Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an den jeweiligen Abschlussprüfungen zugelassen werden.
(3) Zur Abschlussprüfung der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung, der berufsorientierten Projektprüfung, sind alle Schülerinnen und Schüler zuzulassen, die auf dem entsprechenden Unterrichtsniveau unterrichtet wurden.
(4) Zur Abschlussprüfung, die zu einem dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss in Form des einfachen oder des qualifizierenden Hauptschulabschlusses führt, sind alle Schülerinnen und Schüler zuzulassen, die zusätzlich zu Abs. 3 auf dem entsprechenden Unterrichtsniveau in den Fächern Deutsch und Mathematik, für den qualifizierenden Hauptschulabschluss zusätzlich im Fach Englisch, mit jeweils insgesamt vier Wochenstunden unterrichtet wurden. Statt Englisch kann auch eine andere Sprache geprüft werden, wenn die sächlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Prüfungsbestandteile und Termine
(1) Die Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung schließen mit der berufsorientierten Projektprüfung ab.
(2) Die Prüfung zu einem dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss in Form des einfachen oder des qualifizierenden Hauptschulabschlusses besteht aus jeweils einer schriftlichen Prüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie der berufsorientierten Projektprüfung. Die Prüfung zu einem dem qualifizierenden Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss besteht zusätzlich aus einer schriftlichen Prüfung im Fach Englisch.
(3) Die Prüfungen finden im zweiten Schulhalbjahr statt. Die Termine werden durch die Schule festgelegt.
(4) Die schriftlichen Prüfungen beginnen frühestens sechs Unterrichtswochen vor Schuljahresende. Die berufsorientierte Projektprüfung findet nach den schriftlichen Prüfungen statt.
(5) Die Entlassung der Schülerinnen und Schüler kann frühestens am Freitag oder Samstag der vorletzten Schulwoche erfolgen. Die Regelungen von § VII Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Ferienordnung vom 14. Oktober 2004 in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend zu berücksichtigen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Dauer, Organisationsformen
(1) Die Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung werden entsprechend der Zugangsvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler gemäß § 3 in Vollzeit- oder in Teilzeitform organisiert. In der Vollzeitform dauert die Ausbildung ein Jahr, in der Teilzeitform zwei Jahre.
(2) Die Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung können auch in Verbindung mit anderen schulischen oder außerschulischen Maßnahmen durchgeführt werden.
§ 20 Rücktritt, Verhinderung und Wiederholung
§ 20
Rücktritt, Verhinderung und Wiederholung
(1) Vor Beginn jeder Prüfung stellt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertreterin oder Vertreter durch Befragen fest, ob sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer krank fühlt. Im Fall einer Erkrankung nimmt die Schülerin oder der Schüler an der weiteren Prüfung des Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung der Gesundheit von der Prüfung zurückzustellen. Sie oder er hat innerhalb von drei Unterrichtstagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Wird das angeforderte Attest nicht vorgelegt, wird die Prüfung mit der Note „ungenügend“ bewertet. Über nachzuholende Prüfungen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund einen Prüfungstermin oder die gesamte Prüfung, so wird der versäumte Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit der Note „ungenügend“ bewertet.
(3) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund einen Prüfungstermin, so wird ihr oder ihm die Möglichkeit gegeben, die Prüfung nach näherer Bestimmung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter nachzuholen.
(4) Die Entscheidungen nach Abs. 1 bis 3 sind aktenkundig zu machen.
(5) Wird der angestrebte Abschluss (Abschluss der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung, ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss in Form des einfachen oder des qualifizierenden Hauptschulabschlusses) nicht zuerkannt, kann eine Wiederholung dieser Abschlussprüfung einmal zum nächsten Prüfungstermin abgelegt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Berufsorientierte Projektprüfung
(1) An der berufsorientierten Projektprüfung nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung teil. Diese Prüfung wird durch die jeweilige Schule organisiert. Für die Bearbeitung der Aufgabenstellung sollen mindestens zwei Zeitstunden angesetzt werden.
(2) Die berufsorientierte Projektprüfung kann im Rahmen einer Gruppenaufgabe als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt und bewertet werden. Neben den berufsorientierten praktischen Prüfungsaufgaben können auch schriftliche und mündliche Prüfungsbestandteile integriert werden.
(3) Die zuständigen Lehrerinnen oder Lehrer erstellen zwei Prüfungsvorschläge, die Angaben über die Bearbeitungsdauer und die zugelassenen Hilfsmittel enthalten. Spätestens vier Wochen vor Beginn der berufsorientierten Projektprüfung sind die Aufgabenvorschläge der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Auswahlentscheidung vorzulegen. Sie oder er ist berechtigt, nach Rücksprache mit der zuständigen Lehrkraft, Vorschläge abzuändern, zu ergänzen oder neue erstellen zu lassen.
(4) Die Organisation und die Durchführung der berufsorientierten Projektprüfung erfolgen durch die zuständige und eine zweite fachkundige Lehrkraft. Die Prüfungsleistung der berufsorientierten Projektprüfung wird von beiden Lehrkräften bewertet. Bei der Bewertung von Gruppenprüfungen ist für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer neben dem Ergebnis der Teilaufgaben der Beitrag zur Bewältigung der Gesamtaufgabe zu berücksichtigen. Bei unterschiedlichen Bewertungen setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den beiden Lehrkräften die Note fest.
(5) Die Schule stellt das mit dem Schulstempel versehene Papier für mögliche Ausarbeitungen und Entwürfe zur Verfügung. Nach Abschluss der berufsorientierten Projektprüfung sind alle Unterlagen und Aufgabenblätter zurückzugeben.
(6) Die Ergebnisse der berufsorientierten Projektprüfung werden den Schülerinnen und Schülern nach Terminfestsetzung durch die Schulleiterin oder durch den Schulleiter mitgeteilt.
§ 23 Schriftliche Abschlussprüfung zu einem dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss in ...
§ 23
Schriftliche Abschlussprüfung zu einem dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss
in Form des einfachen oder des qualifizierenden Hauptschulabschlusses
(1) Die Organisation der schriftlichen Prüfungen obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft.
(2) Die Prüfungsaufgaben der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch werden von der zuständigen Lehrkraft unter Beachtung berufsspezifischer Aspekte gestellt. Zuständig ist die Lehrkraft, die das Fach im letzten Schulhalbjahr unterrichtet hat. Für jedes Fach der schriftlichen Prüfung sind zwei Aufgabenvorschläge einzureichen. Mit den Aufgabenvorschlägen werden die vorgesehenen Hilfsmittel angegeben. Die in der schriftlichen Prüfung zugelassenen Hilfsmittel müssen allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zur Verfügung stehen.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter überprüft die Aufgabenvorschläge und legt sie spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung mit einem Genehmigungsvermerk der Schulaufsichtsbehörde vor. Offene Umschläge mit Angabe der Schule, des Prüfungsfaches und der Prüfungsgruppe sind beizufügen.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde prüft die Aufgabenvorschläge. Es ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern.
(5) Die Schulaufsichtsbehörde wählt für jedes Prüfungsfach einen Aufgabenvorschlag aus.
(6) Die Schulaufsichtsbehörde sendet die ausgewählten Vorschläge in versiegelten Umschlägen an die Schule zurück. Jeder Umschlag wird unmittelbar vor Beginn der schriftlichen Prüfung in Gegenwart der Prüflinge geöffnet.
(7) Werden Prüfungsteile vorher bekannt oder wird auf Prüfungsteile vorher hingewiesen, entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob dieser Prüfungsteil anerkannt wird oder zu wiederholen ist. Der Schulaufsichtsbehörde wird berichtet.
(8) Die Schule stellt das mit dem Schulstempel versehene Papier für die Arbeiten und Entwürfe zur Verfügung. Nach Abschluss der Arbeiten sind die Reinschriften, Entwürfe, Aufgabenblätter und das nicht verwendete Papier zurückzugeben.
(9) Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfungen beträgt im Fach Deutsch 135 Minuten, in den Fächern Mathematik und Englisch jeweils 90 Minuten.
(10) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.
(11) Die Prüfungsarbeit wird von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer der Klasse beurteilt und bewertet. Die Prüfungsarbeit kann nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung eine schriftliche Arbeit ersetzen.
(12) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden den Schülerinnen und Schülern nach Terminfestsetzung durch die Schulleiterin oder durch den Schulleiter mitgeteilt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Allgemeines
(1) Vor Beginn der Prüfungsausschusskonferenz zur Vergabe der Abschlüsse werden alle Vornoten und Prüfungsergebnisse dokumentenecht in eine Prüfungsliste eingetragen.
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Vergabe der Abschlüsse und die Gleichwertigkeit des Abschlusses nach den Vorgaben der §§ 25-26.
(3) Der Prüfungsausschuss legt für jedes Fach und jeden Lernbereich die Endnoten nach Abs. 4 und 5 fest. Die Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ist bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen. Die festgesetzten Endnoten werden in die Prüfungsliste eingetragen.
(4) In den Fächern und Lernfeldern, in denen keine Prüfung stattfindet, wird aus den Noten des ersten und des zweiten Halbjahres die Endnote gebildet.
(5) In den Fächern der schriftlichen Prüfung wird aus den Noten des ersten und zweiten Halbjahres die Vornote gebildet. Aus der Vornote und den Leistungen der schriftlichen Prüfung ist die Endnote zu bilden. Die Vornote wird doppelt gewichtet.
(6) Im berufsbildenden Lernbereich wird aus den Lernfeldnoten des ersten und zweiten Halbjahres die Vornote unter angemessener Berücksichtigung der zeitlichen An- teile der einzelnen Lernfelder gemäß § 9 Abs. 3 gebildet. Aus dieser Vornote und der Prüfungsleistung der berufsorientierten Projektprüfung ist die Endnote zu bilden. Die Vornote wird doppelt gewichtet.
§ 25 Zuerkennung des Abschlusses der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung
§ 25
Zuerkennung des Abschlusses der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung
(1) Ein Abschluss der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung wird zuerkannt, wenn nach der Teilnahme an der berufsorientierten Projektprüfung die Endnoten nach § 24 Abs. 4 und 6 gebildet wurden und alle Fächer und Lernfelder des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts mindestens mit ausreichend bewertet wurden.
(2) Nicht ausreichende Leistungen in einem Fach oder einem Lernfeld können durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Fach oder Lernfeld des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts ausgeglichen werden. Schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistungen in drei Fächern oder Lernfeldern können nicht ausgeglichen werden. Nicht ausreichende Leistungen in einem berufsorientierten Lernfeld können nur durch ein mit der Note befriedigend bewertetes Lernfeld ausgeglichen werden.
(3) Der Ausgleich einer ungenügenden Leistung in einem Fach oder Lernfeld oder der Endnote mangelhaft im berufsbildenden Lernbereich ist nicht möglich.
§ 26 Zuerkennung eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses in Form des einfachen ...
§ 26
Zuerkennung eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses
in Form des einfachen oder des qualifizierenden Hauptschulabschlusses
(1) Ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss wird zuerkannt, wenn nach der Teilnahme an den schriftlichen Prüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie an der berufsorientierten Projektprüfung die jeweiligen Endnoten gemäß § 24 Abs. 4-6 gebildet wurden und in allen Fächern und Lernfeldern des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(2) Ein dem qualifizierenden Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss wird zuerkannt, wenn nach der Teilnahme an den schriftlichen Prüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch sowie an der berufsorientierten Projektprüfung die jeweiligen Endnoten gemäß § 24 Abs. 4 -6 gebildet wurden und in allen Fächern und Lernfeldern des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(3) Nicht ausreichende Leistungen in einem Fach oder einem Lernfeld können durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Fach oder Lernfeld des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts ausgeglichen werden. Schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistungen in drei Fächern oder Lernfeldern können nicht ausgeglichen werden, wenn eines dieser Fächer Deutsch oder Mathematik oder im Fall des dem qualifizierenden Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses zusätzlich das Fach Englisch ist. Nicht ausreichende Leistungen in den beiden Fächern Deutsch und Mathematik oder im Fall des dem qualifizierenden Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses in zwei der drei Fächer Deutsch, Mathematik oder Englisch sind nicht ausgleichbar. Nicht ausreichende Leistungen in einem Lernfeld können nur durch ein mit der Note befriedigend bewertetes Lernfeld ausgeglichen werden.
(4) Der Ausgleich einer ungenügenden Leistung in einem Fach oder Lernfeld oder der Endnote mangelhaft im berufsbildenden Lernbereich ist nicht möglich.
(5) Für Schülerinnen und Schüler, die eine schriftliche Prüfung im Fach Englisch abgelegt haben und deren Gesamtleistung für einen dem qualifizierenden Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss nicht ausreicht, wird im Fach Englisch die Endnote nach § 24 Abs. 4 gebildet. Nach § 26 Abs. 1 und 3 kann ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss vergeben werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 17 Abs. 2 Satz 3 tritt mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft. § 1 Abs. 5 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 3, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 7, § 14 Abs. 9, § 15 Satz 2, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 6, § 18 Abs. 5, § 19 Abs. 6, § 20 Abs. 6, § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 13, § 24 Abs. 7, § 25 Abs. 1 Satz 2 sowie § 26 Abs. 6 treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft; § 9 Abs. 1 Satz 2 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2022 außer Kraft; § 17 Abs. 2 Satz 3 tritt mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft.
§ 9 Leistungsnachweise und Leistungsbewertung
§ 9
Leistungsnachweise und Leistungsbewertung
(1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Leistungsnachweise sowie die Leistungsbewertung die Bestimmungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung. In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. Juli 2022 kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Klassenkonferenz die Anzahl der in der Lerngruppe zu schreibenden Leistungsnachweise bei einer Einschränkung des Unterrichtsbetriebs aufgrund der Corona-Virus-Pandemie kürzen.
(2) Im allgemein bildenden Lernbereich erfolgt die Bewertung der Schülerinnen und Schüler aufgrund der Leistungen in den einzelnen Fächern.
(3) Im berufsbildenden Lernbereich werden die Schülerinnen und Schüler aufgrund der Leistungen in den unterrichteten Lernfeldern bewertet. Die in diesem Lernbereich vermittelten Basisqualifikationen und erworbenen Qualifizierungsbausteine werden gesondert benotet. Die Beschreibung und Erläuterung der erworbenen Qualifikationen werden dem jeweiligen Zeugnis entsprechend § 13 Abs. 2 und 6 als Anlagen beigefügt. Die in den einzelnen Basisqualifikationen und Qualifizierungsbausteinen erbrachten Leistungen fließen in die entsprechenden Lernfeldnoten ein.
(4) Die Bewertung kann nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes durch schriftliche Aussagen über Leistungswillen, Lernentwicklung und Lernerfolg der Schülerin oder des Schülers ergänzt werden.
(5) In der Vollzeitform erhalten die Schülerinnen und Schüler im Zeugnis des 1. Halbjahres eine Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens.
(6) Fand der Unterricht aufgrund des festgestellten Förderbedarfs nach § 5 Abs. 5 nicht auf dem Niveau der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung statt, wird der Leistungsstand gemäß Anlage 3 oder 8 bescheinigt.
Anlage 1 Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung Stundentafel
Anlage 1
Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung Stundentafel
|
|
Vollzeitform |
Teilzeitform5) |
|
|
|
|
1. Jahr |
2. Jahr |
| 1. Pflichtunterricht |
|
|
|
| 1.1 Allgemein bildender Lernbereich |
|
|
|
| Deutsch |
160 |
40 |
40 |
| Mathematik2) |
160 |
40 |
40 |
| Politik und Wirtschaft |
40 |
204) |
204) |
| Religion/Ethik |
40 |
204) |
204) |
| Sport |
80 |
204) |
204) |
| 1.2 Berufsbildender Lernbereich |
|
|
|
| Berufsorientierter Theorie- und Praxisunterricht |
5606) |
240 |
240 |
| 2. Wahlpflichtunterricht |
|
|
|
| Allgemein bildender / berufsbildender Lernbereich1) 3) |
160 |
1004) |
1004) |
| Gesamtstunden |
1200 |
480 |
480 |
| 3. Wahlunterricht |
80 |
40 |
40 |
Anlage 10 Richtlinien für die Nutzung von Qualifizierungsbausteinen in den Bildungsgängen zur ...
Anlage 10
Richtlinien für die Nutzung von Qualifizierungsbausteinen in den Bildungsgängen zur Berufsvorbereitung
- 1.
Gesetzliche Grundlagen und Rahmenbedingungen
Für die Entwicklung, die Nutzung, die Bewertung und die Bestätigung von Qualifizierungsbausteinen gelten die Vorgaben der Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung (BAVBVO) in der Fassung vom 16. Juli 2003 auf der Grundlage der Vorgaben von § 69 des Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG) in der Fassung vom 23. März 2005.
- 2.
Definition
Qualifizierungsbausteine sind inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Lerneinheiten. Sie befähigen zur Ausübung von Tätigkeiten, die Teil einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einer gleichwertigen Berufsausbildung sind.
Qualifizierungsbausteine beschreiben Kompetenzen, die nach erfolgreichem Abschluss des Bausteins vorliegen. Die Kompetenzen beziehen sich auf die in den entsprechenden Ausbildungsordnungen enthaltenen Fertigkeiten und Kenntnisse eines oder mehrerer Ausbildungsberufe, die zur Ausführung bzw. Erledigung einer Aufgabe in einem Beruf benötigt werden. Sie können sich auf mehrere Ausbildungsabschnitte beziehen und orientieren sich in der Regel am ersten Ausbildungsjahr.
Qualifizierungsbausteine sind sowohl eine Grundlage für ein binnendifferenziertes Angebot und die Gestaltung des individuellen Qualifizierungsprozesses als auch ein Instrument zur Dokumentation der Inhalte der Berufsausbildungsvorbereitung. Die Bausteine sind abprüfbar und dokumentieren durch ein Zeugnis den Qualifizierungszuwachs der Jugendlichen.
- 3.
Durchführungshinweise
- 3.1
Allgemein
In den Bildungsgängen zur Berufsvorbereitung soll mindestens
ein von der zuständigen Stelle (z. B. Industrieund
Handelskammer, Handwerkskammer) anerkannter
Qualifizierungsbaustein angeboten werden. Die schulische
und betriebliche Umsetzung sowie die Bewertungsund
Zertifizierungskriterien sind im Voraus zwischen der
beruflichen Schule und der zuständigen Stelle abzusprechen.
Bestehende Qualifizierungsbausteine können kostenfrei
verwendet werden.
Qualifizierungsbausteine können des Weiteren
- -
von der beruflichen Schule selbst entwickelt werden.
- -
im Rahmen von Betriebspraktika und Lernortkooperation auch von anderen Anbietern der Berufsausbildungsvorbereitung (z. B. Betrieben) gemeinsam mit der Schule entwickelt werden.
Jeder Qualifizierungsbaustein muss die Kriterien der §§ 2 und 3 der Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung (BAVBVO) erfüllen und Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:
- -
Bezeichnung des Bausteins
- -
zugrunde liegender Ausbildungsberuf
- -
Qualifizierungsziel
- -
zum Vermittlungsumfang von wenigstens 140 und höchstens 420 Zeitstunden
- -
vermittelte Tätigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse
- -
Leistungsfeststellung.
Werden Qualifizierungsbausteine von der beruflichen Schule selbst bzw. im Rahmen der Lernortkooperation von Betrieben erstellt, ist vorab sicherzustellen, dass die zuständige Stelle die Übereinstimmung des Qualifizierungsbildes mit den Vorgaben von § 3 der Berufsausbildungsvorbereitungs- Bescheinigungsverordnung (BAVBVO) bestätigt. Die festgelegten Gebühren für die Erstzertifizierung eines Qualifizierungsbausteines durch die zuständige Stelle (50,00 €, Stand: August 2005) zahlt die beantragende Schule.
- 3.2
Leistungsfeststellung und Bewertung, Bescheinigung durch die zuständige Stelle
Wenn die vor Ort zuständige Stelle einen Qualifizierungsbaustein anerkannt hat, bescheinigt sie die erfolgreiche Teilnahme wenn:
- 1.
Der Praxisanteil mindestens zwei Drittel der Gesamtdauer beträgt.
- 2.
Die Praxis in einem Unternehmen stattgefunden hat.
- 3.
Über Ausnahmen von diesen Regelungen entscheiden die zuständigen Stellen.
Die Qualifizierungsbausteine werden auf der Grundlage einer Leistungsfeststellung entsprechend § 5 der Berufsausbildungsvorbereitungs- Bescheinigungsverordnung (BAVBVO) bewertet.
Durch eine Leistungsfeststellung ist zu beurteilen, ob und mit welchem Erfolg die teilnehmende Schülerin oder der Schüler das Qualifizierungsziel erreicht hat. Die Leistungsfeststellung erstreckt sich auf die im Qualifizierungsbild niedergelegten Fertigkeiten und Kenntnisse.
Hat die teilnehmende Schülerin oder der Schüler das Qualifizierungsziel erreicht, gelten folgende Bewertungen:
- 1.
„hat das Qualifizierungsziel mit gutem Erfolg erreicht“, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
- 2.
„hat das Qualifizierungsziel mit Erfolg erreicht“, wenn die Leistung den Anforderungen auch unter Berücksichtigung von Mängeln im Allgemeinen entspricht.
- 3.3
Zeugnis über die Leistungsfeststellung zum Abschluss eines Qualifizierungsbausteins/ Teilnahmebescheinigung
Der jeweilige Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung stellt über das Ergebnis der Leistungsfeststellung ein Zeugnis auf der Grundlage von § 7 der Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung (BAVBVO, Anlage 2) aus.
Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler nicht das Qualifizierungsziel, wird eine Teilnahmebescheinigung (BAVBVO, Anlage 3) ausgestellt.
Jede Schülerin/Jeder Schüler erhält neben diesem Zeugnis über die Leistungsfeststellung zum Abschluss eines Qualifizierungsbausteins bzw. neben der Teilnahmebescheinigung eine Abschrift des von der zuständigen Kammer anerkannten Qualifizierungsbildes dieses Bausteins. Beide Bestätigungen werden den Schülerinnen und Schülern zusammen mit dem jeweiligen Abschlusszeugnis bzw. Abgangszeugnis durch die berufliche Schule ausgehändigt.
- 4.
Informationsquellen
Auf den Internetseiten des Bundesinstituts für Berufsbildung, Good Practice Center Benachteiligtenförderung (GPC) (http://www.good-practice.de/bbigbausteine/), stehen weitere Informationen zum Thema Qualifizierungsbausteine zur Verfügung, so auch eine Datenbank, in der bundeszentral alle durch die Kammern bestätigten Qualifizierungsbausteine gesammelt und nach einheitlichem Muster dokumentiert werden. Hier sind unter anderem bundeseinheitliche Qualifizierungsbausteine aus Ausbildungsberufen des Handwerks für die Ausbildungsvorbereitung dokumentiert.
Die Ausbildungsordnungen werden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Weitere Quellen:
BIBB: http://www.bibb.de/de/774.htm
BA: http://infobub.arbeitsagentur.de/berufe/index.jsp
Tipp:
Fundstellen der einzelnen Ausbildungsordnungen finden sich im BiBB-Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe.
Praxishilfen zur Umsetzung von Ausbildungsordnungen gibt es beim BiBB unter:
http://www.bibb.de/de/772.htm
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2
Halbjahreszeugnis
Anlage 3 Bescheinigung des Besuchs der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung in ...
Anlage 3
Bescheinigung des Besuchs der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung in Vollzeitform/Teilzeitform
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 4
Abschlusszeugnis
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 5
Abschlusszeugnis
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 6
Abschlusszeugnis
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 7
Abgangszeugnis
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 8
Abgangsbescheinigung
Anlage 9 Zertifikat über die berufliche Basisqualifikation
Anlage 9
Zertifikat über die berufliche Basisqualifikation
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund des § 55 Nr. 2 und 8, § 39 Abs. 6 und § 52 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2006 (GVBl. I. S. 386), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates nach § 118 und des Landesschülerrates nach § 124 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
ERSTER TEIL
Allgemeines
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
ZWEITER TEIL
Ausbildung
DRITTER TEIL Abschlüsse und Abschlussprüfungen
DRITTER TEIL
Abschlüsse und Abschlussprüfungen
Erster Abschnitt Regelungen für die Abschlussprüfungen
Erster Abschnitt
Regelungen für die Abschlussprüfungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Abschnitt
Vergabe der Abschlüsse
VIERTER TEIL Übergangs- und Schlussbestimmungen
VIERTER TEIL
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| ERSTER TEIL Allgemeines |
|
| § 1 | Aufgaben und Ziele |
| § 2 | Dauer, Organisationsformen |
| § 3 | Zugangsvoraussetzungen, Aufnahmeverfahren |
| § 4 | Übergangskonferenz |
| § 5 | Förderkonzept und Förderplan |
| § 6 | Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf |
| § 7 | Lernvertrag |
| § 8 | Versäumnisse |
| § 9 | Leistungsnachweise und Leistungsbewertung |
| § 10 | Abschlüsse |
| § 11 | Beratung |
| ZWEITER TEIL Ausbildung |
|
| § 12 | Inhalte der Ausbildung, allgemeiner und berufsbildender Lernbereich |
| § 13 | Basisqualifikationen, Qualifizierungsbausteine |
| § 14 | Zeugnisse |
| DRITTER TEIL Abschlüsse und Abschlussprüfungen |
|
| Erster Abschnitt Regelungen für die Abschlussprüfungen |
|
| § 15 | Abschluss des Bildungsganges zur Berufsvorbereitung |
| § 16 | Zweck und Gliederung der Abschlussprüfungen für den Hauptschulabschluss |
| § 17 | Prüfungsausschuss |
| § 18 | Anmeldung und Zulassung zu den Abschlussprüfungen |
| § 19 | Prüfungsbestandteile und Termine |
| § 20 | Rücktritt, Verhinderung und Wiederholung |
| § 21 | Verfahren bei Täuschung und Täuschungsversuch |
| § 22 | Berufsorientierte Projektprüfung |
| § 23 | Schriftliche Abschlussprüfung zu einem dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss in Form des einfachen oder des qualifizierenden Hauptschulabschlusses |
| Zweiter Abschnitt Vergabe der Abschlüsse |
|
| § 24 | Allgemeines |
| § 25 | Zuerkennung des Abschlusses der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung |
| § 26 | Zuerkennung eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses in Form des einfachen oder des qualifizierenden Hauptschulabschlusses |
| VIERTER TEIL Übergangs- und Schlussbestimmungen |
|
| § 27 | Übergangsregelungen |
| § 28 | Aufhebung von Vorschriften |
| § 29 | In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
| Anlagen | |
| Anlage 1: Stundentafel | |
| Anlage 2: Halbjahreszeugnis | |
| Anlage 3: Bescheinigung des Besuchs der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung in Vollzeit-/Teilzeitform | |
| Anlage 4: Abschlusszeugnis der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung | |
| Anlage 5: Abschlusszeugnis der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung mit Gleichstellungsvermerk „Dieses Zeugnis ist dem Hauptschulabschluss gleichwertig.“ | |
| Anlage 6: Abschlusszeugnis der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung mit Gleichstellungsvermerk „Dieses Zeugnis ist dem qualifizierenden Hauptschulabschluss gleichwertig.“ | |
| Anlage 7: Abgangszeugnis der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung | |
| Anlage 8: Abgangsbescheinigung über den Besuch der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung in Vollzeit-/Teilzeitform | |
| Anlage 9: Zertifikat über berufliche Basisqualifikationen | |
| Anlage 10: Richtlinien für die Nutzung von Qualifizierungsbausteinen in den Bildungsgängen zur Berufsvorbereitung | |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Aufgaben und Ziele
(1) Die Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung sind Bestandteil der Berufsschule. Sie richten sich an Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ziel, Schülerinnen und Schülern den Übergang in die Berufsausbildung, in weiterführende Bildungsgänge oder in Arbeitsverhältnisse zu erleichtern. Schülerinnen und Schüler sollen qualifiziert werden, ihre eigenen Fähigkeiten und Berufschancen zu erkennen und ihre Zukunftsmöglichkeiten aktiv mitzugestalten.
(2) In den Bildungsgängen zur Berufsvorbereitung werden Allgemeinbildung und berufliche Basisqualifikationen vermittelt. Innerhalb des berufsbildenden Lernbereichs können zudem Qualifizierungsbausteine erworben werden. Die Schülerinnen und Schüler können innerhalb dieser Schulform den Abschluss der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung erwerben. Zusätzlich kann ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss in Form des einfachen oder des qualifizierenden Hauptschulabschlusses erworben werden.
(3) Das pädagogische Konzept dieser Schulform beinhaltet eine gezielte regionale Berufsausbildungsförderung, die Schülerinnen und Schüler unterstützen soll, leichter den Einstieg in den beruflichen Alltag zu finden. Insbesondere im berufsbildenden Lernbereich sollen neben der Persönlichkeitsbildung berufliche Basisqualifikationen mit dem Ziel vermittelt werden, die Ausbildungsreife zu fördern. Orientiert an der regionalen Situation des Arbeits- und Ausbildungsmarktes entwickelt jede Schule für diesen Bildungsgang ein spezielles Berufsvorbereitungskonzept innerhalb des berufsbildenden Lernbereichs in Form von Lernfeldern. Es ist Aufgabe der Schule, unter Berücksichtigung der jeweiligen Voraussetzungen der Jugendlichen, entsprechende pädagogische Konzepte zu entwickeln sowie Fördermaßnahmen anzubieten. Im Sinne von handlungsorientierten Lern- und Arbeitsprozessen sollen die Jugendlichen im berufsbildenden Lernbereich ein Angebot an berufsbezogenen Basisqualifikationen und Qualifizierungsbausteinen erhalten.
(4) Durch Einbeziehung außerschulischer Lernorte, wie Betrieben und Einrichtungen im Rahmen der Öffnung von Schule gegenüber ihrem Umfeld, sollen die Schülerinnen und Schüler Einblicke in die soziale, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung der Gesellschaft und Hilfen für den Übergang in die Berufs- und Arbeitswelt erhalten.
(5) Die Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung schließen jeweils mit einer Prüfung ab.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Abschlüsse
Zum Ende des Bildungsgangs können in den Bildungsgängen zur Berufsvorbereitung folgende Qualifikationen erworben werden:
- 1.
der Abschluss der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung,
- 2.
der Abschluss der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung und ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss in Form des einfachen oder des qualifizierenden Hauptschulabschlusses.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Beratung
(1) Die Schülerinnen und Schüler und ihre Eltern werden von den Lehrkräften und nach Möglichkeit durch Schulpsychologinnen und Schulpsychologen regelmäßig beraten. Außerdem sind die Beratungsmöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit und weiterer geeigneter Beratungsstellen zu nutzen.
(2) Fachberaterinnen und Fachberater an den Staatlichen Schulämtern unterstützen in Verbindung mit den überregionalen und regionalen sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren die Lehrkräfte in Fragen der sonderpädagogischen Förderung und bei Migrationsfragen.
§ 12 Inhalte der Ausbildung, allgemeiner und berufsbildender Lernbereich
§ 12
Inhalte der Ausbildung, allgemeiner und berufsbildender Lernbereich
(1) Der Unterricht des allgemeinen Lernbereichs wird auf der Grundlage von Lehrplänen und schulspezifischen Curricula erteilt.
(2) Der Unterricht im berufsbildenden Lernbereich erfolgt in den Lernfeldern auf der Grundlage von Basisqualifikationen und Qualifizierungsbausteinen, die sich an den Lerninhalten der Ausbildungsordnungen sowie an den entsprechenden Rahmenlehrplänen anerkannter Ausbildungsberufe orientieren. Die Inhalte der Lernfelder sollen sich am Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler orientieren. Grundsätzlich sollen im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten einer Schule mehrere Berufsfelder zur Berufsvorbereitung angeboten werden.
(3) Die Schulen können entsprechend der Stundentafel zusätzlich zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht Wahlunterricht anbieten, wenn die personellen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind (Anlage 1).
(4) Der Unterricht ist möglichst im Sinne von berufsvorbereitenden Lern- und Arbeitsprozessen mit projektorientierten Unterrichtsformen zu gestalten. Dies beinhaltet auch eine fächer- und lernbereichsübergreifende Unterrichtsorganisation, die Praxis und Theorie handlungsorientiert verknüpft. Informations- und kommunikationstechnische Grundbildung sollen Bestandteil dieser Lern- und Arbeitsprozesse sein. Projekte sind möglichst so anzulegen, dass zertifizierbare Kenntnisse und Fertigkeiten in Form von Basisqualifikationen und Qualifizierungsbausteinen erworben werden können. Die erworbenen Qualifikationen werden durch entsprechende Zertifikate der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung (Anlage 9) oder der zuständigen Kammer bestätigt.
(5) In den Bildungsgängen zur Berufsvorbereitung soll in der Regel ein betriebliches Praktikum im Umfang von mindestens 160 Stunden absolviert werden. Dieses Praktikum ist Bestandteil der fachpraktischen Ausbildung innerhalb des berufsbildenden Lernbereichs. Es ist durch Lehrkräfte und Sozialpädagoginnen bzw. Sozialpädagogen zu begleiten. Die tägliche Arbeitszeit sollte in der Regel acht Zeitstunden betragen. Die Betriebspraktika können auch in Form von Lernortkooperation schulbegleitend über das gesamte Schuljahr durchgeführt werden. Die Durchführung erfolgt entsprechend der „Richtlinien für Betriebspraktika für Schülerinnen und Schüler beruflicher Vollzeitschulen“ vom 15. Februar 1995 (ABl. S. 129 ff.) in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Die Ausbildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten des regionalen Wirtschaftsraumes sollen während der gesamten Bildungsphase berücksichtigt werden. Der Übergang der Jugendlichen in andere Ausbildungs- und Bildungsgänge oder in die Arbeitswelt ist zu unterstützen. Hierzu sind die regionalen Netzwerke der Bundesagentur für Arbeit, der Jugendberufshilfe und anderer Institutionen zu unterstützen und zu nutzen.
§ 13 Basisqualifikationen, Qualifizierungsbausteine
§ 13
Basisqualifikationen, Qualifizierungsbausteine
(1) Im berufsbildenden Lernbereich sind innerhalb der schulspezifischen Lernfelder Basisqualifikationen nach Abs. 2 und Qualifizierungsbausteine nach Abs. 3 bis 6 anzubieten. Ein Lernfeld kann je nach Stundenumfang aus einem oder mehreren Basisqualifikationen bestehen. Die Basisqualifikationen und die Qualifizierungsbausteine können aufeinander aufbauen oder für unterschiedliche Berufe qualifizieren. Es ist sicherzustellen, dass innerhalb des Lernfeldunterrichts Basisqualifikationen und mindestens ein von der zuständigen Kammer anerkannter Qualifizierungsbaustein angeboten wird.
(2) Basisqualifikationen sind berufliche Grundkenntnisse und -fertigkeiten, die Schülerinnen und Schülern im berufsbildenden Lernbereich vermittelt werden sollen. Die Inhalte werden aus den Ausbildungsordnungen der Grundstufe der jeweils ausgewählten Berufe entwickelt und lehnen sich an die Strukturen des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes der Region an. Die Basisqualifikationen werden benotet und von der Schule zertifiziert. Die Zertifikate werden dem Zeugnis als Anlage beigefügt (Anlage 9). Im Zertifikat ist der fachliche Inhalt und der unterrichtete Zeitrahmen zu vermerken.
(3) Qualifizierungsbausteine sind größere inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Lerneinheiten. Die Inhalte werden aus den Ausbildungsordnungen der Grundstufe der jeweils ausgewählten Berufe entwickelt und lehnen sich an die Strukturen des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes der Region an. Der Erwerb von anerkannten Qualifizierungsbausteinen soll Schülerinnen und Schüler zur Aufnahme einer Ausbildung oder einer Tätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf befähigen. Qualifizierungsbausteine sollen die berufliche Handlungsfähigkeit für einen Beruf fördern und eine Vergleichbarkeit der erworbenen Qualifikation ermöglichen.
(4) Jeder Qualifizierungsbaustein muss vorgegebene Kriterien erfüllen. Näheres wird durch die „Richtlinien für die Nutzung von Qualifizierungsbausteinen in den Bildungsgängen zur Berufsvorbereitung“ (Anlage 10) geregelt.
(5) Werden mehrere Qualifizierungsbausteine angeboten, können diese thematisch aufeinander aufbauen sowie wiederholende und vertiefende Elemente enthalten. Im Vordergrund stehen dabei wesentliche Kernelemente des beruflichen Handelns.
(6) Die durch einen Qualifizierungsbaustein erworbenen Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit werden von der jeweils zuständigen Kammer entsprechend der Richtlinien (Anlage 10) bescheinigt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Zeugnisse
(1) In der Vollzeitform der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung wird zum Ende des ersten Halbjahres ein Halbjahreszeugnis erteilt. In der Teilzeitform wird jeweils am Ende des ersten Jahres und im zweiten Jahr zum Ende des ersten Halbjahres ein Halbjahreszeugnis erteilt (Anlage 2). Schülerinnen und Schüler, die in der Vollzeit- oder Teilzeitform nicht auf dem Niveau der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung unterrichtet werden konnten, erhalten eine Bescheinigung über den Besuch des Bildungsgangs (Anlage 3).
(2) Am Ende des Bildungsgangs wird den Schülerinnen und Schülern ein Abschluss- oder Abgangszeugnis oder eine Abgangsbescheinigung ausgehändigt (Anlagen 4-8). In allen Fächern und Lernbereichen ist der Verlauf der Leistungsentwicklung in der abschließenden Leistungsbewertung zu berücksichtigen.
(3) Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang erfolgreich absolviert haben und an der berufsorientierten Projektprüfung teilgenommen haben sowie den Voraussetzungen gemäß § 25 entsprechen, erhalten das Abschlusszeugnis der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung (Anlage 4).
(4) Schülerinnen und Schüler, die an der Abschlussprüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie an der berufsorientierten Projektprüfung teilgenommen haben, erhalten, wenn sie die Voraussetzungen nach § 26 erfüllen, ein Abschlusszeugnis mit dem Vermerk „Dieses Zeugnis ist dem Hauptschulabschluss gleichwertig“ (Anlage 5). Schülerinnen und Schüler, die an der Abschlussprüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch sowie an der berufsorientierten Projektprüfung teilgenommen haben, erhalten, wenn sie die Voraussetzungen nach § 26 erfüllen, ein Abschlusszeugnis mit dem Vermerk „Dieses Zeugnis ist dem qualifizierenden Hauptschulabschluss gleichwertig“ (Anlage 6).
(5) Schülerinnen und Schüler, denen nicht der Abschluss der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung zuerkannt wird, erhalten ein Abgangszeugnis (Anlage 7).
(6) Schülerinnen und Schüler, die nicht zur Abschlussprüfung der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung zugelassen werden oder nicht auf dem Niveau der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung unterrichtet wurden, wird der Besuch der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung in Vollzeit- oder Teilzeitform durch eine entsprechende Abgangsbescheinigung bestätigt (Anlage 8).
(7) Im Übrigen findet die Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni 2000 (ABl. S. 602), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 463), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 15 Abschluss des Bildungsgangs zur Berufsvorbereitung
§ 15
Abschluss des Bildungsgangs zur Berufsvorbereitung
Der Besuch der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung und die Teilnahme an der berufsorientierten Projektprüfung führen bei entsprechendem Notenbild gemäß § 25 zum Abschluss dieses Bildungsgangs.
§ 16 Zweck und Gliederung der Abschlussprüfungen für den Hauptschulabschluss
§ 16
Zweck und Gliederung der Abschlussprüfungen für den Hauptschulabschluss
(1) Die Abschlussprüfung führt am Ende der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung zu einem dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss in Form des einfachen oder des qualifizierenden Hauptschulabschlusses.
(2) Grundlage für die Prüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch sind die geltenden Lehrpläne. Grundlage für die berufsorientierte Projektprüfung sind die Inhalte der Lernfelder des berufsbildenden Lernbereichs gemäß § 12 Abs. 2, die sich an den Ausbildungsordnungen sowie Rahmenlehrplänen orientieren.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Prüfungsausschuss
(1) Zur Abschlussprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:
- 1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine oder ein von ihr oder ihm bestellte Vertreterin oder Vertreter als Vorsitzende oder Vorsitzender und
- 2.
alle in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder die beauftragte Vertretung beruft den Prüfungsausschuss ein. Die Prüfungsausschusskonferenz ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende oder der Vorsitzende und mindestens zwei Drittel der in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte anwesend sind.
(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Über alle Entscheidungen des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und der oder dem Vorsitzenden unterschrieben wird.
(5) Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern sind von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer über die Entscheidung des Prüfungsausschusses zu informieren.
§ 18 Anmeldung und Zulassung zu den Abschlussprüfungen
§ 18
Anmeldung und Zulassung zu den Abschlussprüfungen
(1) Spätestens sieben Unterrichtswochen vor Beginn der Prüfungen melden sich die Schülerinnen und Schüler nach eingehender Beratung durch die Schule schriftlich bei der Schulleiterin bzw. beim Schulleiter zur Abschlussprüfung an.
(2) Spätestens sechs Unterrichtswochen vor Beginn der Prüfungen überprüft und entscheidet der Prüfungsausschuss auf der Grundlage des Notenbildes und der erteilten Unterrichtsangebote, ob die Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an den jeweiligen Abschlussprüfungen zugelassen werden.
(3) Zur Abschlussprüfung der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung, der berufsorientierten Projektprüfung, sind alle Schülerinnen und Schüler zuzulassen, die auf dem entsprechenden Unterrichtsniveau unterrichtet wurden.
(4) Zur Abschlussprüfung, die zu einem dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss in Form des einfachen oder des qualifizierenden Hauptschulabschlusses führt, sind alle Schülerinnen und Schüler zuzulassen, die zusätzlich zu Abs. 3 auf dem entsprechenden Unterrichtsniveau in den Fächern Deutsch und Mathematik, für den qualifizierenden Hauptschulabschluss zusätzlich im Fach Englisch, mit jeweils insgesamt vier Wochenstunden unterrichtet wurden. Statt Englisch kann auch eine andere Sprache geprüft werden, wenn die sächlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Prüfungsbestandteile und Termine
(1) Die Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung schließen mit der berufsorientierten Projektprüfung ab.
(2) Die Prüfung zu einem dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss in Form des einfachen oder des qualifizierenden Hauptschulabschlusses besteht aus jeweils einer schriftlichen Prüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie der berufsorientierten Projektprüfung. Die Prüfung zu einem dem qualifizierenden Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss besteht zusätzlich aus einer schriftlichen Prüfung im Fach Englisch.
(3) Die Prüfungen finden im zweiten Schulhalbjahr statt. Die Termine werden durch die Schule festgelegt.
(4) Die schriftlichen Prüfungen beginnen frühestens sechs Unterrichtswochen vor Schuljahresende. Die berufsorientierte Projektprüfung findet nach den schriftlichen Prüfungen statt.
(5) Die Entlassung der Schülerinnen und Schüler kann frühestens am Freitag oder Samstag der vorletzten Schulwoche erfolgen. Die Regelungen von § VII Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Ferienordnung vom 14. Oktober 2004 in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend zu berücksichtigen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Dauer, Organisationsformen
(1) Die Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung werden entsprechend der Zugangsvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler gemäß § 3 in Vollzeit- oder in Teilzeitform organisiert. In der Vollzeitform dauert die Ausbildung ein Jahr, in der Teilzeitform zwei Jahre.
(2) Die Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung können auch in Verbindung mit anderen schulischen oder außerschulischen Maßnahmen durchgeführt werden.
§ 20 Rücktritt, Verhinderung und Wiederholung
§ 20
Rücktritt, Verhinderung und Wiederholung
(1) Vor Beginn jeder Prüfung stellt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertreterin oder Vertreter durch Befragen fest, ob sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer krank fühlt. Im Fall einer Erkrankung nimmt die Schülerin oder der Schüler an der weiteren Prüfung des Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung der Gesundheit von der Prüfung zurückzustellen. Sie oder er hat innerhalb von drei Unterrichtstagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Wird das angeforderte Attest nicht vorgelegt, wird die Prüfung mit der Note „ungenügend“ bewertet. Über nachzuholende Prüfungen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund einen Prüfungstermin oder die gesamte Prüfung, so wird der versäumte Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit der Note „ungenügend“ bewertet.
(3) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund einen Prüfungstermin, so wird ihr oder ihm die Möglichkeit gegeben, die Prüfung nach näherer Bestimmung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter nachzuholen.
(4) Die Entscheidungen nach Abs. 1 bis 3 sind aktenkundig zu machen.
(5) Wird der angestrebte Abschluss (Abschluss der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung, ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss in Form des einfachen oder des qualifizierenden Hauptschulabschlusses) nicht zuerkannt, kann eine Wiederholung dieser Abschlussprüfung einmal zum nächsten Prüfungstermin abgelegt werden.
§ 21 Verfahren bei Täuschung und Täuschungsversuch
§ 21
Verfahren bei Täuschung und Täuschungsversuch
(1) Schülerinnen und Schüler sind vor der Prüfung auf die Folgen von Täuschung und Täuschungsversuchen hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
(2) Benutzt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer unerlaubte Hilfsmittel oder begeht sie oder er eine Täuschung, unternimmt sie oder er einen Täuschungsversuch oder leistet sie oder er der Täuschungshandlung einer oder eines anderen Vorschub, entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Klärung des Sachverhalts und der Anhörung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers und der aufsichtsführenden Lehrkraft und der Fachlehrkraft über weitere Maßnahmen. Bis zur Entscheidung wird die Prüfung vorläufig fortgesetzt. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über den Ausschluss von der Prüfung, die Wiederholung der Prüfung oder die anteilige Bewertung der Prüfungsleistung.
(3) § 21 Abs. 2 gilt entsprechend in den Fällen, in denen die Täuschung oder der Täuschungsversuch erst nach Ausfertigung der Prüfungsarbeit festgestellt wird.
(4) Bei Ausschluss wird die Prüfung mit der Note „ungenügend“ bewertet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Berufsorientierte Projektprüfung
(1) An der berufsorientierten Projektprüfung nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung teil. Diese Prüfung wird durch die jeweilige Schule organisiert. Für die Bearbeitung der Aufgabenstellung sollen mindestens zwei Zeitstunden angesetzt werden.
(2) Die berufsorientierte Projektprüfung kann im Rahmen einer Gruppenaufgabe als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt und bewertet werden. Neben den berufsorientierten praktischen Prüfungsaufgaben können auch schriftliche und mündliche Prüfungsbestandteile integriert werden.
(3) Die zuständigen Lehrerinnen oder Lehrer erstellen zwei Prüfungsvorschläge, die Angaben über die Bearbeitungsdauer und die zugelassenen Hilfsmittel enthalten. Spätestens vier Wochen vor Beginn der berufsorientierten Projektprüfung sind die Aufgabenvorschläge der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Auswahlentscheidung vorzulegen. Sie oder er ist berechtigt, nach Rücksprache mit der zuständigen Lehrkraft, Vorschläge abzuändern, zu ergänzen oder neue erstellen zu lassen.
(4) Die Organisation und die Durchführung der berufsorientierten Projektprüfung erfolgen durch die zuständige und eine zweite fachkundige Lehrkraft. Die Prüfungsleistung der berufsorientierten Projektprüfung wird von beiden Lehrkräften bewertet. Bei der Bewertung von Gruppenprüfungen ist für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer neben dem Ergebnis der Teilaufgaben der Beitrag zur Bewältigung der Gesamtaufgabe zu berücksichtigen. Bei unterschiedlichen Bewertungen setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den beiden Lehrkräften die Note fest.
(5) Die Schule stellt das mit dem Schulstempel versehene Papier für mögliche Ausarbeitungen und Entwürfe zur Verfügung. Nach Abschluss der berufsorientierten Projektprüfung sind alle Unterlagen und Aufgabenblätter zurückzugeben.
(6) Die Ergebnisse der berufsorientierten Projektprüfung werden den Schülerinnen und Schülern nach Terminfestsetzung durch die Schulleiterin oder durch den Schulleiter mitgeteilt.
§ 23 Schriftliche Abschlussprüfung zu einem dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss in ...
§ 23
Schriftliche Abschlussprüfung zu einem dem Hauptschulabschluss
gleichwertigen Abschluss in Form des einfachen oder des
qualifizierenden Hauptschulabschlusses
(1) Die Organisation der schriftlichen Prüfungen obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft.
(2) Die Prüfungsaufgaben der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch werden von der zuständigen Lehrkraft unter Beachtung berufsspezifischer Aspekte gestellt. Zuständig ist die Lehrkraft, die das Fach im letzten Schulhalbjahr unterrichtet hat. Für jedes Fach der schriftlichen Prüfung sind zwei Aufgabenvorschläge einzureichen. Mit den Aufgabenvorschlägen werden die vorgesehenen Hilfsmittel angegeben. Die in der schriftlichen Prüfung zugelassenen Hilfsmittel müssen allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zur Verfügung stehen.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter überprüft die Aufgabenvorschläge und legt sie spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung mit einem Genehmigungsvermerk dem Staatlichen Schulamt vor. Offene Umschläge mit Angabe der Schule, des Prüfungsfaches und der Prüfungsgruppe sind beizufügen.
(4) Das Staatliche Schulamt prüft die Aufgabenvorschläge. Es ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern.
(5) Das Staatliche Schulamt wählt für jedes Prüfungsfach einen Aufgabenvorschlag aus.
(6) Das Staatliche Schulamt sendet die ausgewählten Vorschläge in versiegelten Umschlägen an die Schule zurück. Jeder Umschlag wird unmittelbar vor Beginn der schriftlichen Prüfung in Gegenwart der Prüflinge geöffnet.
(7) Werden Prüfungsteile vorher bekannt oder wird auf Prüfungsteile vorher hingewiesen, entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob dieser Prüfungsteil anerkannt wird oder zu wiederholen ist. Dem Staatlichen Schulamt wird berichtet.
(8) Die Schule stellt das mit dem Schulstempel versehene Papier für die Arbeiten und Entwürfe zur Verfügung. Nach Abschluss der Arbeiten sind die Reinschriften, Entwürfe, Aufgabenblätter und das nicht verwendete Papier zurückzugeben.
(9) Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfungen beträgt im Fach Deutsch 135 Minuten, in den Fächern Mathematik und Englisch jeweils 90 Minuten.
(10) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.
(11) Die Prüfungsarbeit wird von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer der Klasse beurteilt und bewertet. Die Prüfungsarbeit kann nach § 25 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni 2000 (ABl. S. 602), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 463), in der jeweils geltenden Fassung eine schriftliche Arbeit ersetzen.
(12) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden den Schülerinnen und Schülern nach Terminfestsetzung durch die Schulleiterin oder durch den Schulleiter mitgeteilt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Allgemeines
(1) Vor Beginn der Prüfungsausschusskonferenz zur Vergabe der Abschlüsse werden alle Vornoten und Prüfungsergebnisse dokumentenecht in eine Prüfungsliste eingetragen.
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Vergabe der Abschlüsse und die Gleichwertigkeit des Abschlusses nach den Vorgaben der §§ 25-26.
(3) Der Prüfungsausschuss legt für jedes Fach und jeden Lernbereich die Endnoten nach Abs. 4 und 5 fest. Die Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ist bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen. Die festgesetzten Endnoten werden in die Prüfungsliste eingetragen.
(4) In den Fächern und Lernfeldern, in denen keine Prüfung stattfindet, wird aus den Noten des ersten und des zweiten Halbjahres die Endnote gebildet.
(5) In den Fächern der schriftlichen Prüfung wird aus den Noten des ersten und zweiten Halbjahres die Vornote gebildet. Aus der Vornote und den Leistungen der schriftlichen Prüfung ist die Endnote zu bilden. Die Vornote wird doppelt gewichtet.
(6) Im berufsbildenden Lernbereich wird aus den Lernfeldnoten des ersten und zweiten Halbjahres die Vornote unter angemessener Berücksichtigung der zeitlichen An- teile der einzelnen Lernfelder gemäß § 9 Abs. 3 gebildet. Aus dieser Vornote und der Prüfungsleistung der berufsorientierten Projektprüfung ist die Endnote zu bilden. Die Vornote wird doppelt gewichtet.
§ 25 Zuerkennung des Abschlusses der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung
§ 25
Zuerkennung des Abschlusses der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung
(1) Ein Abschluss der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung wird zuerkannt, wenn nach der Teilnahme an der berufsorientierten Projektprüfung die Endnoten nach § 24 Abs. 4 und 6 gebildet wurden und alle Fächer und Lernfelder des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts mindestens mit ausreichend bewertet wurden.
(2) Nicht ausreichende Leistungen in einem Fach oder einem Lernfeld können durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Fach oder Lernfeld des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts ausgeglichen werden. Schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistungen in drei Fächern oder Lernfeldern können nicht ausgeglichen werden. Nicht ausreichende Leistungen in einem berufsorientierten Lernfeld können nur durch ein mit der Note befriedigend bewertetes Lernfeld ausgeglichen werden.
(3) Der Ausgleich einer ungenügenden Leistung in einem Fach oder Lernfeld oder der Endnote mangelhaft im berufsbildenden Lernbereich ist nicht möglich.
§ 26 Zuerkennung eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses in Form des einfachen ...
§ 26
Zuerkennung eines dem Hauptschulabschluss
gleichwertigen Abschlusses in Form des einfachen
oder des qualifizierenden Hauptschulabschlusses
(1) Ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss wird zuerkannt, wenn nach der Teilnahme an den schriftlichen Prüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie an der berufsorientierten Projektprüfung die jeweiligen Endnoten gemäß § 24 Abs. 4-6 gebildet wurden und in allen Fächern und Lernfeldern des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(2) Ein dem qualifizierenden Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss wird zuerkannt, wenn nach der Teilnahme an den schriftlichen Prüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch sowie an der berufsorientierten Projektprüfung die jeweiligen Endnoten gemäß § 24 Abs. 4 -6 gebildet wurden und in allen Fächern und Lernfeldern des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(3) Nicht ausreichende Leistungen in einem Fach oder einem Lernfeld können durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Fach oder Lernfeld des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts ausgeglichen werden. Schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistungen in drei Fächern oder Lernfeldern können nicht ausgeglichen werden, wenn eines dieser Fächer Deutsch oder Mathematik oder im Fall des dem qualifizierenden Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses zusätzlich das Fach Englisch ist. Nicht ausreichende Leistungen in den beiden Fächern Deutsch und Mathematik oder im Fall des dem qualifizierenden Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses in zwei der drei Fächer Deutsch, Mathematik oder Englisch sind nicht ausgleichbar. Nicht ausreichende Leistungen in einem Lernfeld können nur durch ein mit der Note befriedigend bewertetes Lernfeld ausgeglichen werden.
(4) Der Ausgleich einer ungenügenden Leistung in einem Fach oder Lernfeld oder der Endnote mangelhaft im berufsbildenden Lernbereich ist nicht möglich.
(5) Für Schülerinnen und Schüler, die eine schriftliche Prüfung im Fach Englisch abgelegt haben und deren Gesamtleistung für einen dem qualifizierenden Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss nicht ausreicht, wird im Fach Englisch die Endnote nach § 24 Abs. 4 gebildet. Nach § 26 Abs. 1 und 3 kann ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss vergeben werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Übergangsregelungen
Schülerinnen und Schüler, die bis zum 1. August 2006 in den Ausbildungsgang aufgenommen worden sind, können die Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung nach den Bestimmungen der Verordnung über Besondere Bildungsgänge an beruflichen Schulen vom 1. August 1997 (ABl. S. 506), abschließen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 28
Aufhebung von Vorschriften
Die Verordnung über Besondere Bildungsgänge an beruflichen Schulen vom 1. August 1997 (ABl. S. 506) wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 29
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2011 außer Kraft.
§ 3 Zugangsvoraussetzungen, Aufnahmeverfahren
§ 3
Zugangsvoraussetzungen, Aufnahmeverfahren
(1) In die Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung in Vollzeitform werden Jugendliche aufgenommen, die nach § 59 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes der verlängerten Vollzeitschulpflicht unterliegen und mindestens das 8. Schuljahr in einer allgemein bildenden Schule besucht haben.
(2) Jugendliche, die bereits die verlängerte Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und in keinem Berufsausbildungsverhältnis stehen, können - nach § 62 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes - durch Teilnahme an den Bildungsgängen zur Berufsvorbereitung in Teilzeitform gefördert werden. Dies gilt für Jugendliche und junge Erwachsene entsprechend, die in das Eingangsverfahren oder in den Arbeitstrainingsbereich der Werkstätten für Behinderte aufgenommen worden sind. Ihnen ist Unterricht für die Dauer der Maßnahme, mindestens jedoch für zwei Schuljahre, anzubieten.
(3) Die Anmeldung in die Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung in Vollzeit- und Teilzeitform erfolgt spätestens bis zum 30. April schriftlich über die abgebende Schule. Der Anmeldung ist das letzte Halbjahreszeugnis in beglaubigter Fotokopie beizufügen.
(4) Das Abgangszeugnis der abgebenden Schule ist spätestens eine Woche nach Ausstellung der aufnehmenden beruflichen Schule in beglaubigter Fotokopie vorzulegen.
(5) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Vertreterin oder der Vertreter.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Übergangskonferenz
Unter Federführung des zuständigen Staatlichen Schulamts finden spätestens 10 Unterrichtswochen vor Schuljahresende Übergangskonferenzen mit Vertreterinnen und Vertretern der abgebenden Schulen und der beruflichen Schulen statt. In diesen Übergangskonferenzen werden auf der Grundlage von Förderplänen der abgebenden Schule für jede einzelne Schülerin und jeden einzelnen Schüler individuelle Fördermaßnahmen und Schullaufbahnempfehlungen abgestimmt. Nach Möglichkeit sind die örtlichen Jugendhilfeträger mit ihrer Jugendberufshilfe sowie die örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit und Träger des SGB II einzubeziehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Förderkonzept und Förderplan
(1) Jede Schule entwickelt für die Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung ein eigenes Förderkonzept im Rahmen der in § 1 festgelegten Ziele.
(2) Für die Umsetzung des Förderkonzeptes der Schule ist in erster Linie der Wahlpflichtunterricht zu nutzen. In diesem Rahmen können insbesondere Stützkurse, Kurse zur Förderung des Erwerbs von Deutschkenntnissen, Kurse zum Ausgleich von Lerndefiziten sowie Zusatzangebote zum Erwerb eines dem qualifizierenden Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses eingerichtet werden. Außerdem sind Möglichkeiten der Differenzierung des Pflichtunterrichts einzubeziehen.
(3) Für jede Schülerin und jeden Schüler, die oder der in die Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung aufgenommen wird, wird ein individueller Förderplan auf der Grundlage des festgestellten Förderbedarfes erstellt. Bestehende Förderpläne der allgemein bildenden Schulen können fortgeschrieben werden. Nach Möglichkeit sind die überregionalen und regionalen sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren einzubeziehen.
(4) Die Entwicklung und Erweiterung der Sprachkompetenz in der deutschen Sprache ist integraler Bestandteil der Förderung insbesondere für Jugendliche mit Migrationshintergrund.
(5) Kann die Beschulung aufgrund des festgestellten Förderbedarfs nicht auf dem Niveau der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung erfolgen, orientieren sich die Inhalte und das unterrichtliche Niveau am individuellen Förderplan der betroffenen Schülerinnen und Schüler. Entsprechende Fördermaßnahmen werden von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer in Zusammenarbeit mit der Klassenkonferenz veranlasst und mit der Schülerin bzw. dem Schüler sowie mit den Eltern abgestimmt. Die Inhalte der Förderarbeit bedürfen der ständigen Überprüfung.
(6) Besonders befähigte Schülerinnen und Schüler können zum Erwerb des externen Realschulabschlusses hingeführt werden.
(7) Die Regelungen über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen und zum Nachteilsausgleich sind bei der Erstellung des Förderplanes besonders zu beachten.
§ 6 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
§ 6
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
(1) Die Förderung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf orientiert sich an den aktualisierten Förderplänen der abgebenden Schulen.
(2) In Abstimmung mit der abgebenden Schule wird der sonderpädagogische Förderbedarf fortgeschrieben und jeweils ein entsprechendes Förderkonzept entwickelt. Dabei sind die Regelungen für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt entsprechend der Verordnung über die sonderpädagogische Förderun vom 22. Dezember 1998 (ABl. S. 47) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Spätestens drei Wochen nach der Ausgabe der Halbjahreszeugnisse sind Fördergespräche über Berufs- und Abschlussperspektiven zu führen und individuelle Fördermaßnahmen für das zweite Halbjahr festzulegen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Lernvertrag
(1) Zur Ergänzung des individuellen Förderplans nach § 5 Abs. 3 können Lernverträge geschlossen werden. Lernverträge sind Absprachen zwischen Schule, Schülerin oder Schüler und Eltern, die im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen. Jeder Vertragspartner verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Absprachen. Lernverträge enthalten insbesondere Regelungen zum gemeinsamen Erreichen der Bildungs- und Erziehungsziele.
(2) Lernverträge können mit der gesamten Lerngruppe oder bestimmten Schülerinnen und Schülern geschlossen werden. Die Ziele müssen einvernehmlich abgesprochen werden. Die Eltern sind in angemessener Form über die Absichten dieses Lernvertrages zu informieren und entsprechend einzubeziehen.
(3) Die Entscheidung über den Einsatz von Lernverträgen trifft die Klassenkonferenz. Die Vereinbarungen werden schriftlich festgelegt und von den Beteiligten, in der Regel von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer und der Schülerin oder dem Schüler sowie einem Elternteil, unterzeichnet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Versäumnisse
Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen und verpflichtende Schulveranstaltungen zu besuchen. Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler Unterricht oder verpflichtende Schulveranstaltungen, müssen die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler das Fehlen spätestens am dritten Versäumnistag der Schule schriftlich begründen. Die Schule kann in begründeten Zweifelsfällen verlangen, dass bei Krankheit innerhalb von drei Unterrichtstagen ein ärztliches Attest vorzulegen ist. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern tragen die Eltern die Kosten für das Attest.
§ 9 Leistungsnachweise und Leistungsbewertung
§ 9
Leistungsnachweise und Leistungsbewertung
(1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Leistungsnachweise sowie die Leistungsbe- wertung die Bestimmungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni 2000 (ABl. S. 602), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 463), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Im allgemein bildenden Lernbereich erfolgt die Bewertung der Schülerinnen und Schüler aufgrund der Leistungen in den einzelnen Fächern.
(3) Im berufsbildenden Lernbereich werden die Schülerinnen und Schüler aufgrund der Leistungen in den unterrichteten Lernfeldern bewertet. Die in diesem Lernbereich vermittelten Basisqualifikationen und erworbenen Qualifizierungsbausteine werden gesondert benotet. Die Beschreibung und Erläuterung der erworbenen Qualifikationen werden dem jeweiligen Zeugnis entsprechend § 13 Abs. 2 und 6 als Anlagen beigefügt. Die in den einzelnen Basisqualifikationen und Qualifizierungsbausteinen erbrachten Leistungen fließen in die entsprechenden Lernfeldnoten ein.
(4) Die Bewertung kann nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes durch schriftliche Aussagen über Leistungswillen, Lernentwicklung und Lernerfolg der Schülerin oder des Schülers ergänzt werden.
(5) In der Vollzeitform erhalten die Schülerinnen und Schüler im Zeugnis des 1. Halbjahres eine Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens.
(6) Fand der Unterricht aufgrund des festgestellten Förderbedarfs nach § 5 Abs. 5 nicht auf dem Niveau der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung statt, wird der Leistungsstand gemäß Anlage 3 oder 8 bescheinigt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.