VOBO · Hessen

Ausfertigungsdatum:
17.07.2018
Fundstelle:
ABl. 2018, 685
45 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung für Berufliche Orientierung in Schulen (VOBO) vom 17. Juli 2018

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 29 geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 103)

§ 11 Kompetenzfeststellung in Schulen mit den Bildungsgängen Hauptschule und Realschule und in ...

§ 11
Kompetenzfeststellung in Schulen mit den Bildungsgängen
Hauptschule und Realschule und in Förderschulen

(1) Vor Beginn der schulischen Betriebspraktika sollen die Schülerinnen und Schüler ihre Neigungen, ihre Interessen und vor allem ihre Fähigkeiten und Stärken entdecken. Persönlichkeitsentwicklung und Ausbildungsreife der Schülerinnen und Schüler sind individuell zu fördern. Dazu ist der Einsatz von Instrumenten zur Selbst- und Fremdeinschätzung notwendig.

(2) Zur gezielten Unterstützung führen die Schulen mit den Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 7 an zwei Tagen Kompetenzfeststellungen mit den Schwerpunkten soziale, personale und methodische Kompetenz durch. Die speziell geschulten Lehrkräfte und sozialpädagogischen Fachkräfte beobachten jeweils maximal vier Schülerinnen und Schüler und rotieren bei der Beobachtung. Können infolge der wegen der Corona-Virus-Pandemie ergriffenen Maßnahmen im Schuljahr 2019/2020 keine Kompetenzfeststellungen erfolgen, können diese abweichend von Satz 1 im darauffolgenden Schuljahr nachgeholt werden.

(3) Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen in den Bereichen Hören, Sehen und geistige Entwicklung können alternativ an den Kompetenzfeststellungsverfahren der zuständigen Förderschule oder des überregionalen Beratungs- und Förderzentrums teilnehmen.

(4) Die an der Durchführung der Kompetenzfeststellung beteiligten Lehrkräfte besprechen die Ergebnisse sowie die darauf folgende individuelle Förderung mit den einzelnen Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern. Die Ergebnisse der Kompetenzfeststellung werden von den Lehrkräften schriftlich dokumentiert, der Schülerin oder dem Schüler ausgehändigt und in Kopie der Schülerakte beigefügt. Am Ende des darauffolgenden Schuljahres werden sie wieder aus der Schülerakte entfernt.

(5) Die Ergebnisse des Kompetenzfeststellungsverfahrens bilden die Grundlage der individuellen Förderung, die geeignete Maßnahmen zur Kompetenzentwicklung einschließt. Sie sind auch Grundlage für die Beratung der Schülerinnen und Schüler bei der Suche nach einem geeigneten Praktikumsplatz.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2018 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. § 11 Abs. 2 Satz 3 tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

§ 11 Kompetenzfeststellung in Schulen mit den Bildungsgängen Hauptschule und Realschule und in ...

§ 11
Kompetenzfeststellung in Schulen mit den Bildungsgängen
Hauptschule und Realschule und in Förderschulen

(1) Vor Beginn der schulischen Betriebspraktika sollen die Schülerinnen und Schüler ihre Neigungen, ihre Interessen und vor allem ihre Fähigkeiten und Stärken entdecken. Persönlichkeitsentwicklung und Ausbildungsreife der Schülerinnen und Schüler sind individuell zu fördern. Dazu ist der Einsatz von Instrumenten zur Selbst- und Fremdeinschätzung notwendig.

(2) Zur gezielten Unterstützung führen die Schulen mit den Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 7 an zwei Tagen Kompetenzfeststellungen mit den Schwerpunkten soziale, personale und methodische Kompetenz durch. Die speziell geschulten Lehrkräfte und sozialpädagogischen Fachkräfte beobachten jeweils maximal vier Schülerinnen und Schüler und rotieren bei der Beobachtung. Können infolge der wegen der Corona-Virus-Pandemie ergriffenen Maßnahmen in den Schuljahren 2019/2020, 2020/2021 und 2021/2022 keine Kompetenzfeststellungen erfolgen, können diese abweichend von Satz 1 im jeweils darauffolgenden Schuljahr nachgeholt werden.1)

(3) Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen in den Bereichen Hören, Sehen und geistige Entwicklung können alternativ an den Kompetenzfeststellungsverfahren der zuständigen Förderschule oder des überregionalen Beratungs- und Förderzentrums teilnehmen.

(4) Die an der Durchführung der Kompetenzfeststellung beteiligten Lehrkräfte besprechen die Ergebnisse sowie die darauf folgende individuelle Förderung mit den einzelnen Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern. Die Ergebnisse der Kompetenzfeststellung werden von den Lehrkräften schriftlich dokumentiert, der Schülerin oder dem Schüler ausgehändigt und in Kopie der Schülerakte beigefügt. Am Ende des darauffolgenden Schuljahres werden sie wieder aus der Schülerakte entfernt.

(5) Die Ergebnisse des Kompetenzfeststellungsverfahrens bilden die Grundlage der individuellen Förderung, die geeignete Maßnahmen zur Kompetenzentwicklung einschließt. Sie sind auch Grundlage für die Beratung der Schülerinnen und Schüler bei der Suche nach einem geeigneten Praktikumsplatz.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Anzahl und Dauer der Betriebspraktika

(1) Die Betriebspraktika sind folgendermaßen durchzuführen:

1.

im Bildungsgang Förderschwerpunkt geistige Entwicklung innerhalb der Berufsorientierungsstufe, wobei Art und Umfang im individuellen Förderplan festzulegen sind,

2.

im Bildungsgang Förderschwerpunkt Lernen innerhalb der Berufsorientierungsstufe als zwei-, maximal dreiwöchige Blockpraktika oder als betriebliche Lerntage,

3.

im Bildungsgang der Hauptschule in der Vorabgangsklasse und im 1. Halbjahr der Abgangsklasse jeweils als maximal dreiwöchige Blockpraktika oder als betriebliche Lerntage,

4.

im Bildungsgang der Realschule in den beiden Jahrgangsstufen vor der Abgangsklasse jeweils als zweiwöchige Blockpraktika,

5.

im gymnasialen Bildungsgang in der Sekundarstufe I und in der Einführungsphase der Sekundarstufe II jeweils als zweiwöchige Blockpraktika. Blockpraktika in der Sekundarstufe II des gymnasialen Bildungsgangs können alternativ auch in der Qualifikationsphase stattfinden oder unter Beachtung von § 17 auf der Grundlage eines schulspezifischen Konzeptes durch gleichwertige Angebote im Hinblick auf eine Berufliche Orientierung im Gesamtumfang von zwei Wochen ersetzt werden. Das Konzept ist der Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Für Schulen mit verkürztem gymnasialem Bildungsgang (G8) kann auf Antrag durch die Schulaufsichtsbehörde genehmigt werden, dass nur in der Einführungsphase (Jahrgangsstufe 10) ein Praktikum stattfindet. Dem Antrag ist das fächerübergreifende Curriculum für die Berufliche Orientierung nach § 5 beizufügen, in dem besondere Schwerpunkte in der Sekundarstufe I enthalten sein müssen.

6.

Schulformübergreifende Gesamtschulen führen in der Klasse 8 und im 1. Halbjahr der Klasse 9 jeweils zweiwöchige Blockpraktika durch.

(2) In den beruflichen Schulen dauern die Betriebspraktika je nach Schulform zwischen zwei Wochen und einem Jahr. Die nähere Ausgestaltung ist den die jeweilige Schulform regelnden Verordnungen zu entnehmen.

(3) Im Fall einer Nichtteilnahme am Betriebspraktikum nach Abs. 1 aufgrund der Corona-Virus-Pandemie in den Schuljahren 2020/2021 und 2021/2022 nehmen die Schülerinnen und Schüler an gleichwertigen Alternativangeboten nach Möglichkeit im Umfang der üblichen Zeitdauer für Betriebspraktika teil. Diese Angebote umfassen unter Einhaltung der geltenden Hygienevorschriften Maßnahmen wie Unterricht zur Beruflichen Orientierung, auf die Berufs- und Arbeitswelt hin orientierte Trainings und Projektarbeiten, Arbeit mit dem Berufswahlpass, (digitale) Bewerbungstrainings, Kompetenzfeststellungsverfahren, Besuche virtueller Berufsbildungsmessen und Schülerfirmen. Zur Ausweitung des Gestaltungsspielraums kann das Betriebspraktikum im Bildungsgang flexibel in der Berufsorientierungsstufe durchgeführt werden.

(4) Das Betriebspraktikum kann im Bildungsgang der Hauptschule und der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule in den Schuljahren 2020/2021 und 2021/2022 auch im 2. Halbjahr der Klasse 9 durchgeführt werden.2)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Durchführung der Betriebspraktika

(1) Die Betriebspraktika sind während der Unterrichtszeit durchzuführen. Sie können in besonders begründeten Ausnahmefällen für einzelne Schülerinnen und Schüler auch ganz oder teilweise in den Ferien stattfinden, sofern eine Betreuung durch das Unternehmen oder den Betrieb und im Bedarfsfall zusätzlich durch die Schule sichergestellt ist. In diesen Fällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Durchführung.

(2) Die Schülerinnen und Schüler, die an einem kirchlichen Unterricht zur Vorbereitung auf die Firmung oder die Konfirmation oder am Unterricht einer anderen Religionsgemeinschaft teilnehmen, sind an dem unterrichtsfreien Nachmittag nach der Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I vom 5. September 2011 (ABl. S. 653) in der jeweils geltenden Fassung vom Betriebspraktikum freizustellen.

(3) Die Schülerinnen und Schüler unterliegen für die Dauer des Betriebspraktikums dem Weisungsrecht des Betriebspersonals. Treten im Betriebspraktikum Probleme auf, können die Schulen im Benehmen mit dem Unternehmen oder dem Betrieb das Betriebspraktikum vorzeitig beenden. Die vorzeitige Beendigung bedarf der Schriftform.

(4) Der Praktikumsbetrieb kann eine Bescheinigung über Art und Umfang des Praktikums ausstellen, die eine Beurteilung und einen kurzen Überblick über die geleisteten Tätigkeiten enthält. Bei Betriebspraktika allgemein bildender Schulen beschränkt sich die Beurteilung des Unternehmens oder Betriebs auf das Arbeits- und Sozialverhalten. Die Schule vermerkt die Teilnahme an Betriebspraktika im anschließenden Zeugnis unter Bemerkungen.

(5) Die geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten.

(6) Die Betriebspraktika gelten als regelmäßiger lehrplanmäßiger Unterricht im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes.

(7) Können Schülerinnen und Schüler in den Schuljahren 2020/2021 und 2021/2022 aufgrund der Corona-Virus-Pandemie nicht an einem Betriebspraktikum teilnehmen, nehmen sie auf der Grundlage eines schulspezifischen Konzepts an gleichwertigen Alternativangeboten in der Regel im Umfang der in § 21 Abs. 1 formulierten Zeitdauer für Betriebspraktika teil. Die Zeitdauer der Alternativangebote kann aufgrund der aktuellen Situation auf mindestens fünf Unterrichtstage reduziert werden. Die Ersatzleistungen gelten als regelmäßiger lehrplanmäßiger Unterricht im Sinne des Abs. 6. Näheres, auch zu Ersatzleistungen für den zu fertigenden Bericht nach § 20 Abs. 2, wird durch Erlass geregelt.3)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2018 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. § 11 Abs. 2 Satz 3, § 21 Abs. 3 und 4 sowie § 24 Abs. 7 treten mit Ablauf des 31. Juli 2022 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2018 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 1. August 2027 außer Kraft. § 11 Abs. 2 Satz 3, § 21 Abs. 3 und 4 sowie § 24 Abs. 7 treten mit Ablauf des 31. Juli 2022 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 150), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), verordnet der Kultusminister nach Beteiligung des Landeselternbeirates nach § 118 und des Landesschülerrates nach § 124 Abs. 4 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

ZWEITER TEIL
Koordinierung

DRITTER TEIL Zusammenarbeit der allgemein bildenden Schulen mit weiteren Partnern

DRITTER TEIL
Zusammenarbeit der allgemein bildenden Schulen mit weiteren Partnern

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

VIERTER TEIL
Maßnahmen

FÜNFTER TEIL Betriebserkundungen und Betriebspraktika

FÜNFTER TEIL
Betriebserkundungen und Betriebspraktika

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

SECHSTER TEIL
Schlussvorschrift

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Aufgaben und Ziele
§ 2 Kompetenzerwerb und Ausbildungsreife
ZWEITER TEIL
Koordinierung
§ 3 Ansprechpersonen bei den unteren Schulaufsichtsbehörden
§ 4 Schulkoordinatorinnen und Schulkoordinatoren
§ 5 Fächerübergreifendes Curriculum
DRITTER TEIL
Zusammenarbeit der allgemein bildenden Schulen mit weiteren Partnern
§ 6 Zusammenarbeit mit beruflichen Schulen
§ 7 Zusammenarbeit mit der Regionaldirektion Hessen der Bundesagentur für Arbeit
§ 8 Zusammenarbeit mit Kammern, Verbänden, Trägern der Jugendsozialarbeit und der Jugendberufshilfe sowie weiteren Partnern
§ 9 Zusammenarbeit mit Unternehmen, Betrieben und Hochschulen
VIERTER TEIL
Maßnahmen
§ 10 Berufswahlpass
§ 11 Kompetenzfeststellung in Schulen mit den Bildungsgängen Hauptschule und Realschule und in Förderschulen
§ 12 Bewerbungstraining
§ 13 Berufsbezogene Projektarbeit
§ 14 Besuch von Ausbildungs-, Studien- und Berufsmessen
§ 15 Mentoring
§ 16 Schülerfirmen
FÜNFTER TEIL
Betriebserkundungen und Betriebspraktika
§ 17 Ziele
§ 18 Projekte in Zusammenarbeit mit Unternehmen, Betrieben und Hochschulen
§ 19 Betriebserkundungen
§ 20 Vor- und Nachbereitung der Betriebspraktika
§ 21 Anzahl und Dauer der Betriebspraktika
§ 22 Vorbereitende Maßnahmen
§ 23 Auswahl geeigneter Praktikumsbetriebe
§ 24 Durchführung der Betriebspraktika
§ 25 Einzelpraktika
§ 26 Betriebspraktika im Ausland
§ 27 Versicherungs- und Unfallschutz
§ 28 Datenschutz
SECHSTER TEIL
Schlussvorschrift
§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Aufgaben und Ziele

(1) Die Berufliche Orientierung gehört zu den Aufgaben der Schule. Nach § 5 Abs. 2 des Schulgesetzes sollen die Schülerinnen und Schüler ab dem Eintritt in die Sekundarstufe I fächerübergreifend auf Berufswahl und Berufsausbildung vorbereitet werden. Sie sollen am Ende ihrer schulischen Laufbahn in der Lage sein, eine ihren Kompetenzen und Interessen entsprechende fundierte Berufs- oder Studienwahlentscheidung zu treffen und die dann an sie gestellten Anforderungen zu bewältigen. Die Schulen gewährleisten neutrale und umfassende Beratungen über Qualifikationsmöglichkeiten und tragen dazu bei, dass notwendige fachliche und überfachliche Kompetenzen erworben werden.

(2) Berufliche Orientierung umfasst gleichberechtigt berufliche und schulische Ausbildungs- sowie Studienorientierung. Sie ist Teil der individuellen Förderung. Die Berufliche Orientierung ist als lebenslanger Prozess der Abstimmung von individuellen Kompetenzen, Potenzialen und Wünschen mit den Anforderungen der Berufs- und Arbeitswelt zu begreifen und befähigt die Schülerinnen und Schüler, sich reflektiert und selbstverantwortlich für eine Ausbildung oder ein Studium und dann für einen Beruf zu entscheiden.

(3) Diese Verordnung gilt für alle Schulen ab der Sekundarstufe I. Die Berufliche Orientierung und die Förderung der Ausbildungs- und Studienreife sind auf schulformspezifische Anforderungen abzustimmen, um den Bedürfnissen der einzelnen Zielgruppen gerecht zu werden. Sie müssen auch eine Auseinandersetzung mit den geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Rollenerwartungen einschließen und auf eine verantwortungsvolle Lebensplanung vorbereiten.

(4) Schulen mit Förderschwerpunkt kranke Schülerinnen und Schüler können, sofern dies erforderlich ist, von den Regelungen dieser Verordnung abweichen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Berufswahlpass

(1) Der Berufswahlpass unterstützt, begleitet und dokumentiert den individuellen Berufswahlprozess der Schülerinnen und Schüler. Er hat den Zweck, sie zu zielgerichtetem und selbst gesteuertem Lernen zu motivieren. Der Berufswahlpass spiegelt auch außerschulisch erworbene Kompetenzen und Aktivitäten wider.

(2) Der Berufswahlpass ist ab der Jahrgangsstufe 7, im gymnasialen Bildungsgang ab der Jahrgangsstufe 8, als verpflichtendes Schülerportfolio im Unterricht zu verwenden. Im Falle eines Schulwechsels ist der Berufswahlpass der aufnehmenden Schule vorzulegen.

(3) Der Berufswahlpass wird den Schülerinnen und Schülern vom Land Hessen zur Verfügung gestellt.

§ 11 Kompetenzfeststellung in Schulen mit den Bildungsgängen Hauptschule und Realschule und in ...

§ 11
Kompetenzfeststellung in Schulen mit den Bildungsgängen
Hauptschule und Realschule und in Förderschulen

(1) Vor Beginn der schulischen Betriebspraktika sollen die Schülerinnen und Schüler ihre Neigungen, ihre Interessen und vor allem ihre Fähigkeiten und Stärken entdecken. Persönlichkeitsentwicklung und Ausbildungsreife der Schülerinnen und Schüler sind individuell zu fördern. Dazu ist der Einsatz von Instrumenten zur Selbst- und Fremdeinschätzung notwendig.

(2) Zur gezielten Unterstützung führen die Schulen mit den Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 7 an zwei Tagen Kompetenzfeststellungen mit den Schwerpunkten soziale, personale und methodische Kompetenz durch. Die speziell geschulten Lehrkräfte und sozialpädagogischen Fachkräfte beobachten jeweils maximal vier Schülerinnen und Schüler und rotieren bei der Beobachtung.

(3) Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen in den Bereichen Hören, Sehen und geistige Entwicklung können alternativ an den Kompetenzfeststellungsverfahren der zuständigen Förderschule oder des überregionalen Beratungs- und Förderzentrums teilnehmen.

(4) Die an der Durchführung der Kompetenzfeststellung beteiligten Lehrkräfte besprechen die Ergebnisse sowie die darauf folgende individuelle Förderung mit den einzelnen Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern. Die Ergebnisse der Kompetenzfeststellung werden von den Lehrkräften schriftlich dokumentiert, der Schülerin oder dem Schüler ausgehändigt und in Kopie der Schülerakte beigefügt. Am Ende des darauffolgenden Schuljahres werden sie wieder aus der Schülerakte entfernt.

(5) Die Ergebnisse des Kompetenzfeststellungsverfahrens bilden die Grundlage der individuellen Förderung, die geeignete Maßnahmen zur Kompetenzentwicklung einschließt. Sie sind auch Grundlage für die Beratung der Schülerinnen und Schüler bei der Suche nach einem geeigneten Praktikumsplatz.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Bewerbungstraining

(1) Das Bewerbungstraining soll die Schülerinnen und Schüler dazu befähigen, eigenständig Bewerbungsschreiben mit allen dazu erforderlichen Unterlagen zu erstellen, sich in Bewerbungsgesprächen überzeugend vorzustellen und dabei gestellte Fragen kompetent zu beantworten. Zum Bewerbungstraining gehört auch die Vermittlung von Kenntnissen über Instrumente und Mittel zur Suche nach geeigneten Ausbildungsplätzen.

(2) Bis zum Beginn der Abgangsklasse muss jede Schülerin und jeder Schüler ein qualifiziertes Bewerbungstraining durchlaufen haben. Dieses soll fächerübergreifend und möglichst unter Einbindung von externen Fachkräften durchgeführt werden. Die externen Fachkräfte dürfen hierbei nicht für ihr Unternehmen oder ihren Betrieb werbend tätig werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Berufsbezogene Projektarbeit

(1) An Schulen mit den Bildungsgängen Hauptschule und Realschule und an Förderschulen unterstützt berufsbezogene Projektarbeit den Erwerb fachlicher und überfachlicher Kompetenzen. Sie ist spätestens ab der Jahrgangsstufe 7, in der Regel mindestens einmal jährlich, in Form von fächerübergreifenden Unterrichtsprojekten zu organisieren. Zur Durchführung können die Schulen auch mit externen Expertinnen und Experten zusammenarbeiten.

(2) Zur Vertiefung und Erweiterung der Berufswahlkompetenz können Schulen mit ihren Schülerinnen und Schülern an speziellen Programmen für Berufliche Orientierung teilnehmen.

§ 14 Besuch von Ausbildungs-, Studien- und Berufsmessen

§ 14
Besuch von Ausbildungs-, Studien- und Berufsmessen

(1) Auf Ausbildung und Studium ausgerichtete Berufsmessen sowie Hochschulinformationstage bieten Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften sowie Eltern gute Möglichkeiten, sich über Ausbildungsberufe und Unternehmen oder Betriebe sowie Studiengänge und Hochschulen in der Region zu informieren. Die Besuche gelten als schulische Veranstaltungen. Sie sind im Unterricht fächerübergreifend vor- und nachzubereiten.

(2) Auch der Besuch der in Abs. 1 genannten Veranstaltungen durch einzelne Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II kann in begründeten Fällen zu einer schulischen Veranstaltung erklärt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Mentoring

(1) Um die Ausbildungsfähigkeit durch individuelle Betreuung und Begleitung zu verbessern, können die Schulen den Einsatz von Mentorinnen und Mentoren unterstützen. Als solche kommen Ausbilderinnen und Ausbilder, Führungskräfte oder entsprechend qualifizierte Personen von Arbeitnehmerorganisationen, Verbänden und Kammern in Betracht. Ihr Einsatz erfolgt ehrenamtlich und in der Regel außerhalb der Unterrichtszeit im folgenden Leistungsrahmen: Nachhilfestunden zur Unterstützung der Ausbildungsreife in Abstimmung mit der entsprechenden Lehrkraft, Informationen über Ausbildungsbetriebe in der Region und deren Anforderungen, Vermittlung von Kontakten zu Ausbildungsbetrieben, Unterstützung bei Berufswahl, Lehrstellensuche und Bewerbung.

(2) Die Betreuung sollte möglichst in der Vorabgangsklasse beginnen und sich bis in die Ausbildung hinein erstrecken.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Schülerfirmen

(1) Zur Förderung von Eigeninitiative und Unternehmergeist der Schülerinnen und Schüler können Schülerfirmen als Projekte durchgeführt oder dauerhaft eingerichtet werden.

(2) Durch den direkten Bezug zur realen Arbeitswelt erhalten die Schülerinnen und Schüler grundlegende wirtschaftliche Kenntnisse. Kommunikations- und Teamfähigkeit werden ebenso gefördert wie Entscheidungskompetenz, Eigenverantwortung und die Idee der unternehmerischen Selbstständigkeit.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt jeder Schülerfirma die Kooperation mit einem Unternehmen oder einem Betrieb zur Unterstützung und Beratung sowie zur Stärkung des Praxisbezuges nahe.

(4) Mit den örtlich zuständigen Behörden ist zu klären, ob eine Anmeldung erforderlich ist und Steuerpflichten entstehen. Die getätigten Umsätze müssen sich unterhalb der steuerlich relevanten Grenzen bewegen. Schülerfirmen dürfen nicht in Konkurrenz zu Unternehmen oder Betrieben treten.

(5) Die Einrichtung und Organisation von Schülerfirmen wird durch Erlass näher geregelt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Ziele

(1) Durch die Zusammenarbeit zwischen Schulen und Unternehmen oder Betrieben sollen den Schülerinnen und Schülern aller Schulformen Möglichkeiten gegeben werden, exemplarische Einsichten in das Arbeits-, Berufs- und Wirtschaftsleben zu erhalten. Eigene Erfahrungen der betrieblichen Praxis, Gespräche mit Betriebsangehörigen und Erkundungen des betrieblichen Umfeldes vermitteln den Schülerinnen und Schülern wichtige Erkenntnisse für ihre Berufliche Orientierung und fördern den Einstieg in die Berufsausbildung und Berufstätigkeit.

(2) Durch Betriebserkundungen und Betriebspraktika sollen die Schülerinnen und Schüler

1.

die Berufs- und Arbeitswelt am spezifischen Arbeitsplatz erfahren, Einblicke in Arbeitstechniken erhalten und sich mit typischen Arbeitsabläufen vertraut machen,

2.

Kenntnisse und Fertigkeiten in der Praxis anwenden und an der Realität messen,

3.

Kenntnisse über die Realität der Berufsausübung im betrieblichen Sozialgefüge erwerben,

4.

Einblicke in wirtschaftliche und technische Zusammenhänge gewinnen und Unternehmen oder Betriebe als Feld sozialer und ökonomischer Beziehungen erfahren,

5.

für berufliche und schulische Ausbildung motiviert werden,

6.

Erfahrungen sammeln, um Orientierungen auf traditionell geschlechtsspezifisch besetzte Berufe aufzulösen.

(3) Orte für Betriebserkundungen und Betriebspraktika sind neben Wirtschaftsunternehmen und Betrieben auch die öffentliche Verwaltung und soziale Einrichtungen. Für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung können es auch Lernwerkstätten sein.

(4) Die Betriebspraktika begründen weder ein Ausbildungs- noch ein Beschäftigungsverhältnis. Eine Aufwandsentschädigung wird Schülerinnen und Schülern, die ein Betriebspraktikum nach § 21 Abs. 1 absolvieren, nicht gezahlt.

§ 18 Projekte in Zusammenarbeit mit Unternehmen, Betrieben und Hochschulen

§ 18
Projekte in Zusammenarbeit mit Unternehmen, Betrieben und Hochschulen

(1) Durch gemeinsame Projekte mit Unternehmen oder Betrieben sowie Hochschulen kann eine über die Betriebserkundung hinausgehende Verknüpfung von schulischen und betrieblichen Handlungsfeldern erreicht und die Lernortkooperation gefördert werden. Die Projekte werden in Verbindung mit Unternehmen, Betrieben oder Hochschulen geplant, durchgeführt und evaluiert.

(2) In diesem Zusammenhang ist es möglich, einzelne Handlungsschritte des Projektes im Unternehmen, Betrieb oder in der Hochschule zu realisieren. Dabei bieten sich insbesondere Lernaufgaben an, für deren Umsetzung die Schule selbst nicht die technologischen, apparativen oder organisatorischen Voraussetzungen hat.

(3) Projekte können auch in Unternehmen, Betrieben oder Hochschulen durchgeführt werden. Sollte ein Teil einer Lerngruppe nicht von der begleitenden Lehrkraft beaufsichtigt werden können, benennt der Betrieb eine verantwortliche Person als Betreuerin oder Betreuer, die oder der von der Schulleitung schriftlich zu beauftragen ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Betriebserkundungen

(1) Betriebserkundungen sind schulische Veranstaltungen, die in Absprache mit dem Betrieb geplant, organisiert und durchgeführt werden. Die Ziele, Erkundungsaufträge und methodischen Vorgehensweisen sind im Rahmen der schulischen Vorbereitung zu formulieren und mit dem Betrieb abzustimmen. Ab der Sekundarstufe I sind Betriebserkundungen durchzuführen. Der Betrieb muss mit vertretbarem Aufwand erreichbar sein.

(2) Betriebserkundungen mit klar definierten Arbeitsaufträgen können von den Schülerinnen und Schülern mit Zustimmung der Eltern auch ohne Begleitung einer Lehrkraft durchgeführt werden. In diesem Fall benennt der Betrieb eine Betreuerin oder einen Betreuer, die oder der von der Schule mit der Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler für die Dauer der Erkundung schriftlich beauftragt wird.

(3) Der Girls‘ Day und Boys‘ Day kann als individuelle Betriebserkundung auf Antrag der Eltern von den Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufen 5 - 10 wahrgenommen werden. Die Regelungen zur Durchführung werden jährlich im Amtsblatt veröffentlicht.

(4) Für individuelle Berufserkundungen und Betriebskontakte außerhalb des Schulverhältnisses halten die Berufsberatung der Agentur für Arbeit sowie der Bund Angebote bereit, die ebenfalls genutzt werden können.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Kompetenzerwerb und Ausbildungsreife

(1) Die Vermittlung fachlicher und überfachlicher Kompetenzen ist eine der Voraussetzungen für das Erreichen der Ausbildungsreife. Diese stellt die Grundlage für den erfolgreichen Übergang in eine Berufsausbildung oder ein Studium dar. Die Kompetenzvermittlung muss deshalb den gesamten Unterricht aller Schulformen und Jahrgangsstufen prägen.

(2) Überfachliche Kompetenzen sind unter anderem Kommunikationsfähigkeit, Methodenkompetenz, Medienkompetenz, Konfliktfähigkeit, Kritikfähigkeit, Durchhaltevermögen, Leistungsbereitschaft, Fähigkeit zur Selbstorganisation, Selbstständigkeit, Sorgfalt, Teamfähigkeit, Höflichkeit, Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit und Selbsteinschätzungskompetenz.

§ 20 Vor- und Nachbereitung der Betriebspraktika

§ 20
Vor- und Nachbereitung der Betriebspraktika

(1) Die Vor- und Nachbereitung des Betriebspraktikums erfolgen im Unterricht. Hierbei können sachkundige Personen von Unternehmen oder Betrieben, der Agentur für Arbeit, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden, Kammern, Innungen, Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Betriebs- oder Personalräten sowie des Amtes für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik einbezogen werden.

(2) Über die Tätigkeiten im Betriebspraktikum sind durch die Schülerinnen und Schüler Berichte anzufertigen und den Schulen vorzulegen. Die Berichte enthalten neben der Vorstellung des Praktikumsbetriebs die Beschreibung der Tätigkeiten während des Betriebspraktikums, die ausführlichen Beschreibungen einer typischen Tätigkeit oder eines Projektes sowie eines entsprechenden Berufsbildes. Auf Wunsch der Unternehmen oder Betriebe sind die Berichte von der betrieblichen Betreuerin oder dem betrieblichen Betreuer abzuzeichnen.

(3) Die mit der Leitung und Durchführung des Betriebspraktikums beauftragte Lehrkraft unterrichtet die Schülerinnen und Schüler über allgemeine Regeln für die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in den Unternehmen und Betrieben. Die Sicherheitsunterweisung für den jeweiligen Praktikumsplatz erfolgt durch den Praktikumsbetrieb. Dieser weist auch auf die datenschutzrechtlichen Bestimmungen hin und klärt über die Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht auf.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Anzahl und Dauer der Betriebspraktika

(1) Die Betriebspraktika sind folgendermaßen durchzuführen:

1.

im Bildungsgang Förderschwerpunkt geistige Entwicklung innerhalb der Berufsorientierungsstufe, wobei Art und Umfang im individuellen Förderplan festzulegen sind,

2.

im Bildungsgang Förderschwerpunkt Lernen innerhalb der Berufsorientierungsstufe als zwei-, maximal dreiwöchige Blockpraktika oder als betriebliche Lerntage,

3.

im Bildungsgang der Hauptschule in der Vorabgangsklasse und im 1. Halbjahr der Abgangsklasse jeweils als maximal dreiwöchige Blockpraktika oder als betriebliche Lerntage,

4.

im Bildungsgang der Realschule in den beiden Jahrgangsstufen vor der Abgangsklasse jeweils als zweiwöchige Blockpraktika,

5.

im gymnasialen Bildungsgang in der Sekundarstufe I und in der Einführungsphase der Sekundarstufe II jeweils als zweiwöchige Blockpraktika. Blockpraktika in der Sekundarstufe II des gymnasialen Bildungsgangs können alternativ auch in der Qualifikationsphase stattfinden oder unter Beachtung von § 17 auf der Grundlage eines schulspezifischen Konzeptes durch gleichwertige Angebote im Hinblick auf eine Berufliche Orientierung im Gesamtumfang von zwei Wochen ersetzt werden. Das Konzept ist der Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Für Schulen mit verkürztem gymnasialem Bildungsgang (G8) kann auf Antrag durch die Schulaufsichtsbehörde genehmigt werden, dass nur in der Einführungsphase (Jahrgangsstufe 10) ein Praktikum stattfindet. Dem Antrag ist das fächerübergreifende Curriculum für die Berufliche Orientierung nach § 5 beizufügen, in dem besondere Schwerpunkte in der Sekundarstufe I enthalten sein müssen.

6.

Schulformübergreifende Gesamtschulen führen in der Klasse 8 und im 1. Halbjahr der Klasse 9 jeweils zweiwöchige Blockpraktika durch.

(2) In den beruflichen Schulen dauern die Betriebspraktika je nach Schulform zwischen zwei Wochen und einem Jahr. Die nähere Ausgestaltung ist den die jeweilige Schulform regelnden Verordnungen zu entnehmen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Vorbereitende Maßnahmen

(1) Die Schulen informieren die Schulaufsichtsbehörde über den Zeitraum der geplanten Betriebspraktika für das jeweils folgende Schuljahr. Die Schulaufsichtsbehörde koordiniert gegebenenfalls die Termine, um zeitliche Überschneidungen zu vermeiden.

(2) Die Gesamtkonferenz entscheidet über die Grundsätze zur Ausgestaltung der Betriebspraktika. Die Schulleiterin oder der Schulleiter beauftragt auf der Grundlage des Beschlusses der Gesamtkonferenz Lehrkräfte mit der Leitung und Durchführung der Betriebspraktika.

(3) Die beauftragten Lehrkräfte besuchen die Schülerinnen und Schüler am Praktikumsort, mindestens einmal bei Blockpraktika oder regelmäßig, wenn das Praktikum in Form von betrieblichen Lerntagen durchgeführt wird. Zur Unterstützung kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auch weitere Lehrkräfte oder sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter heranziehen.

(4) Die nach Abs. 2 beauftragte Lehrkraft organisiert das Betriebspraktikum unter Berücksichtigung relevanter Belange. Über die Entlastung der nach Abs. 2 beauftragten Lehrkraft entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des erforderlichen Betreuungsumfangs und der erforderlichen Betreuungsintensität.

(5) Die beauftragte Lehrkraft veranlasst die Einholung aller für die Durchführung des Betriebspraktikums erforderlichen Bescheinigungen.

(6) Die beauftragte Lehrkraft sorgt vor dem Betriebspraktikum frühzeitig auf einem Elternabend für die Information der Eltern. Im Rahmen des Elternabends werden die Ziele und die Organisation des Betriebspraktikums, Datenschutzbestimmungen, Fragen des Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutzes sowie arbeitsrechtliche Bestimmungen erläutert.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Auswahl geeigneter Praktikumsbetriebe

(1) Die Schülerinnen und Schüler wählen Praktikumsbetriebe, bevorzugt Ausbildungsbetriebe, und nennen diese rechtzeitig den Schulen. Die Praktikumsbetriebe sollen so ausgewählt werden, dass die angestrebten vorgenannten Ziele des Betriebspraktikums erreicht werden können.

(2) Die beauftragte Lehrkraft prüft, ob der gewählte Praktikumsbetrieb das Erreichen der Ziele des Betriebspraktikums nach § 17 ermöglichen kann.

(3) Die Praktikumsbetriebe sind so auszuwählen, dass sie für die Schülerinnen und Schüler vom Wohnsitz oder von der Schule aus zumutbar zu erreichen sind und eine schulische Betreuung sichergestellt werden kann. Über die Genehmigung weiter entfernt liegender Praktikumsbetriebe entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Dabei ist individuell zu berücksichtigen, ob die Wahl des jeweiligen Praktikumsbetriebs vor dem Hintergrund der Ziele des Betriebspraktikums nach § 17 begründet ist. Fallen Beförderungskosten für weiter entfernt liegende Praktikumsbetriebe an, so ist eine vorherige Abstimmung zwischen der Schule und dem Schulträger erforderlich.

(4) Die Unternehmen oder Betriebe nennen den Schulen verantwortliche Personen zur Betreuung der Schülerinnen und Schüler und gewährleisten die Sicherheit am Arbeitsplatz. Die Schulleiterin oder der Schulleiter beauftragt schriftlich die nach Satz 1 benannten verantwortlichen Personen mit der Betreuung der Schülerinnen und Schüler.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Durchführung der Betriebspraktika

(1) Die Betriebspraktika sind während der Unterrichtszeit durchzuführen. Sie können in besonders begründeten Ausnahmefällen für einzelne Schülerinnen und Schüler auch ganz oder teilweise in den Ferien stattfinden, sofern eine Betreuung durch das Unternehmen oder den Betrieb und im Bedarfsfall zusätzlich durch die Schule sichergestellt ist. In diesen Fällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Durchführung.

(2) Die Schülerinnen und Schüler, die an einem kirchlichen Unterricht zur Vorbereitung auf die Firmung oder die Konfirmation oder am Unterricht einer anderen Religionsgemeinschaft teilnehmen, sind an dem unterrichtsfreien Nachmittag nach der Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I vom 5. September 2011 (ABl. S. 653) in der jeweils geltenden Fassung vom Betriebspraktikum freizustellen.

(3) Die Schülerinnen und Schüler unterliegen für die Dauer des Betriebspraktikums dem Weisungsrecht des Betriebspersonals. Treten im Betriebspraktikum Probleme auf, können die Schulen im Benehmen mit dem Unternehmen oder dem Betrieb das Betriebspraktikum vorzeitig beenden. Die vorzeitige Beendigung bedarf der Schriftform.

(4) Der Praktikumsbetrieb kann eine Bescheinigung über Art und Umfang des Praktikums ausstellen, die eine Beurteilung und einen kurzen Überblick über die geleisteten Tätigkeiten enthält. Bei Betriebspraktika allgemein bildender Schulen beschränkt sich die Beurteilung des Unternehmens oder Betriebs auf das Arbeits- und Sozialverhalten. Die Schule vermerkt die Teilnahme an Betriebspraktika im anschließenden Zeugnis unter Bemerkungen.

(5) Die geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten.

(6) Die Betriebspraktika gelten als regelmäßiger lehrplanmäßiger Unterricht im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Einzelpraktika

(1) Die Berufliche Orientierung kann durch Einzelpraktika verstärkt werden, wenn davon auszugehen ist, dass für einzelne Schülerinnen oder Schüler durch ein weiteres Praktikum die Berufswahlentscheidung unterstützt wird. Eine ausreichende Betreuung durch eine Lehrkraft muss gewährleistet sein. Ein Anspruch auf eine Entlastung dieser Lehrkraft von ihrer Unterrichtsverpflichtung besteht nicht, sie kann jedoch im Rahmen der Möglichkeiten der Schule gewährt werden.

(2) In der Sekundarstufe II können unter den in § 24 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen in den Ferien zusätzliche Einzelpraktika als Schulveranstaltung ausgewiesen werden.

(3) Für die Genehmigung eines Einzelpraktikums ist die Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters erforderlich.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Betriebspraktika im Ausland

(1) Betriebspraktika von Lerngruppen im Ausland sind von einer Lehrkraft der Schule zu betreuen. Die betreuende Lehrkraft muss über entsprechende Kenntnisse in der jeweiligen Landessprache verfügen. Der Antrag zur Durchführung ist der Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Betriebspraktika einzelner Schülerinnen und Schüler können auf Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler in besonderen Fällen in der Sekundarstufe II auch im Ausland durchgeführt werden. Der Antrag enthält eine Erläuterung, wie die Praktikumsziele nach § 17 auch im Rahmen eines eigenverantwortlichen Auslandsaufenthalts erreicht werden können. Dem Antrag sind detaillierte Unterlagen zur Praktikumsstelle im Ausland beizufügen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Genehmigung. Das Einzelpraktikum ist in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit oder in begründeten Ausnahmefällen zeitgleich zu dem regulären Betriebspraktikum durchzuführen.

(3) Bei Einzelpraktika nach Abs. 2 ist der regelmäßige Kontakt zwischen den Schülerinnen und Schülern, den betrieblichen Betreuerinnen und Betreuern und einer Kontaktperson der Schule sicherzustellen. Eine Betreuung durch die hessische Lehrkraft vor Ort ist nicht notwendig. Für den außerbetrieblichen Bereich haben die Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler dem Praktikumsbetrieb und der Schule eine Person als Betreuerin oder Betreuer zu benennen.

(4) Treten im Betriebspraktikum Probleme auf, können die Schulen im Benehmen mit dem Unternehmen oder dem Betrieb das Betriebspraktikum vorzeitig beenden. Die vorzeitige Beendigung bedarf der Schriftform. In diesem Fall müssen die Schülerinnen oder Schüler umgehend die Heimreise antreten. Die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler verpflichten sich vorab, der Entscheidung der Schulen Folge zu leisten.

(5) Der Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz ist in gleichem Maße wie bei einem in Hessen durchgeführten Betriebspraktikum gewährleistet. Ein Anspruch auf Ersatz der Reise- und Übernachtungskosten sowie sonstiger Kosten bei Betriebspraktika im Ausland besteht nicht.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Versicherungs- und Unfallschutz

(1) Schülerinnen und Schüler, die an einem Betriebspraktikum, einer Betriebserkundung oder einem Projekt im Sinne dieses Erlasses teilnehmen, sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 b des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - in der jeweils geltenden Fassung gesetzlich unfallversichert. Unfallversicherungsschutz im Zusammenhang mit der Teilnahme an Schülerfirmen nach § 16 Abs. 1 besteht nur für Projekte und Einrichtungen im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule, bei denen Rechtswirkungen im Verhältnis zu Dritten von untergeordneter Bedeutung sind.

(2) Schülerinnen und Schüler, die an einem Betriebspraktikum oder einer Betriebserkundung im Sinne dieser Verordnung teilnehmen, sind vom Land Hessen gegen Ansprüche aus der Haftpflichtversicherung versichert. Nicht versichert sind Schülerinnen und Schüler der Berufsschule während der dualen Berufsausbildung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes. Falls Erziehungsberechtigte eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, geht diese vor. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Schäden, die durch Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges an diesem selbst, an dessen Ladung oder durch das Fahrzeug entstehen. Im Rahmen des Betriebspraktikums ist es verboten, ein Kraftfahrzeug zu führen. Satz 4 und 5 gelten auch für Luftfahrzeuge. Wird eine Tätigkeit in einem wegen besonderer Gefährdung grundsätzlich ausgeschlossenen Umfeld unerlaubt oder eigenmächtig ausgeführt, besteht kein Versicherungsschutz.

(3) Die Leitung und die Durchführung von Betriebspraktika, Betriebserkundungen oder Projekten sind für die nach § 22 Abs. 2 beauftragten Personen als Dienste im Sinne des § 36 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), oder als Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 10 Buchstabe a oder Abs. 2 SGB VII versichert. Für Schäden, die durch Pflichtverletzungen von Lehrkräften oder Betreuern im Betrieb verursacht werden, haftet das Land Hessen nach Artikel 34 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28
Datenschutz

(1) Erhalten die Schülerinnen und Schüler während eines Betriebspraktikums in privaten oder öffentlichen Einrichtungen (z. B. Polizeiverwaltung, Banken und Sparkassen, freie Berufe, Personalabteilungen, Bereiche mit Aufgaben der Kundenbetreuung, Krankenhäuser, Pflegeheime oder sonstige soziale Einrichtungen sowie Entwicklungsabteilungen) Kenntnisse über personenbezogene Daten oder über firmenspezifische Daten, wie z. B. technische Konzepte, Prozesse oder Patente, ist das geltende Datenschutzrecht anzuwenden und die Wahrung aller Betriebsgeheimnisse sicherzustellen.

(2) Die Schülerinnen und Schüler sind zu Beginn des Betriebspraktikums vom Unternehmen oder Betrieb über die an ihrem Arbeitsplatz zu bearbeitenden Daten zu belehren und zur ausdrücklichen Verschwiegenheit zu verpflichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2018 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

§ 3 Ansprechpersonen bei den unteren Schulaufsichtsbehörden

§ 3
Ansprechpersonen bei den unteren Schulaufsichtsbehörden

(1) Die Ansprechpersonen für Berufliche Orientierung bei den unteren Schulaufsichtsbehörden sind Ansprechpersonen für die Schulkoordinatorinnen und Schulkoordinatoren für die Berufliche Orientierung an den Schulen. Ihre Aufgabe ist es:

1.

den Schulen regional sowie auch überregional bedeutsame Informationen zugänglich zu machen,

2.

die Schulen bei der Organisation der Betriebspraktika zu unterstützen und deren zeitliche Staffelung zu koordinieren,

3.

regelmäßige Dienstversammlungen der Schulkoordinatorinnen und Schulkoordinatoren sowie Treffen zwischen allgemein bildenden Schulen, beruflichen Schulen und außerschulischen Partnern in der Region zu organisieren,

4.

die allgemein bildenden Schulen und andere regionale Akteure bei der Organisation von Veranstaltungen zur Berufsorientierung zu unterstützen,

5.

an Sitzungen der am Prozess beteiligten Institutionen teilzunehmen,

6.

Fortbildungsveranstaltungen zu organisieren.

(2) Die Ansprechpersonen für Berufliche Orientierung nach Abs. 1 sollen das Lehramt an allgemein bildenden Schulen haben und über umfangreiche Erfahrungen im Bereich Berufliche Orientierung verfügen.

§ 4 Schulkoordinatorinnen und Schulkoordinatoren

§ 4
Schulkoordinatorinnen und Schulkoordinatoren

(1) Die Schulkoordinatorinnen und Schulkoordinatoren sind Ansprechpersonen für Fragen im Bereich Berufliche Orientierung innerhalb der Schule. Sie werden bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 von den anderen Lehrkräften unterstützt.

(2) Aufgabe der Schulkoordinatorinnen und Schulkoordinatoren für die Berufliche Orientierung ist es,

1.

mit Unterstützung der Schulleitung die Entwicklung und Umsetzung von Curricula für die fächerübergreifende Berufliche Orientierung zu steuern,

2.

andere Lehrkräfte über den Einsatz verschiedener Instrumente und Verfahren zu informieren,

3.

für die Weitergabe von Informationen und Ausbildungsstellenangeboten an die Schülerinnen und Schüler zu sorgen,

4.

gemeinsam mit anderen Lehrkräften schulinterne Maßnahmen und mit externen Partnern Veranstaltungen für die Berufliche Orientierung an der Schule zu planen und zu organisieren,

5.

die Lehrkräfte sowie die Schülerinnen und Schüler über regionale Veranstaltungen für Berufliche Orientierung zu informieren und die Teilnahme zu koordinieren,

6.

in Abstimmung mit der Schulleitung zu klären, in welcher Weise die Schulsozialarbeit in den Prozess einbezogen werden kann,

7.

für die regelmäßige Aktualisierung der Schulhomepage in Bezug auf Informationen und Termine für die Berufliche Orientierung zu sorgen,

8.

in Zusammenarbeit mit anderen Lehrkräften Betriebspraktika, Betriebserkundungen und Berufsinformationsangebote zu organisieren,

9.

als Ansprechpersonen für externe Partner der Schule zu fungieren.

(3) Die Schulkoordinatorinnen und Schulkoordinatoren für die Berufliche Orientierung an allgemein bildenden Schulen müssen Lehrkräfte sein, die über umfangreiche Erfahrungen im Bereich Berufliche Orientierung verfügen. Für die Koordination werden ihnen Anrechnungsstunden gewährt. Im gymnasialen Bildungsgang können die Aufgaben stattdessen auch im Rahmen einer Beförderungsstelle wahrgenommen werden. Die beauftragten Lehrkräfte werden dem Staatlichen Schulamt benannt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Fächerübergreifendes Curriculum

(1) Die allgemein bildenden Schulen müssen ein fächerübergreifendes Curriculum für Berufliche Orientierung erstellen, das insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt:

1.

Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler in Bezug auf Genderaspekt, Migrationshintergrund, Lerneinschränkungen oder Behinderungen,

2.

systematische Einbeziehung der Eltern und Elternvertretungen,

3.

Vielfalt beruflicher Möglichkeiten sowie zielgruppenorientierte, exemplarische Berufsbildbeschreibungen,

4.

Darstellung betrieblicher und schulischer Ausbildungswege, wie duale Ausbildung, vollschulische Ausbildung, Hochschulzugangsberechtigungen und Studienmöglichkeiten,

5.

Wege zu Abschlüssen, Gleichstellung mit Abschlüssen im allgemein bildenden und beruflichen Schulwesen,

6.

Art und Weise der Bekanntgabe der Informations- und Beratungsangebote für die Schülerinnen und Schüler,

7.

Angebote der regionalen Agentur für Arbeit unter Abstimmung konkreter Inhalte, Maßnahmen, Projekte und Modalitäten der Zusammenarbeit und der Einbindung der Eltern,

8.

schulinterne und regionale Veranstaltungen für Berufliche Orientierung,

9.

Planung und Durchführung von Blockpraktika, betrieblichen Lerntagen, Betriebserkundungen, Besuchen von Ausbildungs-, Studien- und Berufsmessen sowie ihre Einbindung in die Unterrichtsplanung,

10.

Beschreibung, wie die Schülerinnen und Schüler auf die Erfahrungen mit der betrieblichen Praxis vorbereitet werden, in welcher Form sie ihre Praxiserfahrungen dokumentieren und im Unterricht präsentieren,

11.

Benennung externer Partner, mit denen die Schulen zur Gestaltung des Bereichs Berufliche Orientierung zusammenarbeiten, einschließlich der Ausgestaltung und Häufigkeit der Zusammenarbeit,

12.

externe und interne Qualifizierungsmaßnahmen schulischer Fachkräfte im Bereich Berufliche Orientierung, einschließlich der Verankerung im Fortbildungskonzept,

13.

Einsatz des Berufswahlpasses im Unterricht,

14.

Beschreibung der Maßnahmen zur Vermittlung überfachlicher Kompetenzen,

15.

Festlegung der Verantwortlichkeiten für die Umsetzung.

(2) Das fächerübergreifende Curriculum ist Teil des Schulprogramms.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Zusammenarbeit mit beruflichen Schulen

(1) Die allgemein bildenden Schulen sollen mit beruflichen Schulen unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch die Teilnahme an Informations- und Schnuppertagen, Dienstbesprechungen der Lehrkräfte zum Kennenlernen der verschiedenen Bildungsangebote, gemeinsame Projekte und Fachunterricht an den beruflichen Schulen sowie durch weitere geeignete Maßnahmen. Die Ausgestaltung der Zusammenarbeit stimmen die Schulen mit den Schulträgern und den Schulaufsichtsbehörden ab.

(2) In der Mittelstufenschule ist eine enge Kooperation durch planmäßigen Unterricht am Lernort berufliche Schule verpflichtende und konzeptionelle Grundlage der Arbeit.

§ 7 Zusammenarbeit mit der Regionaldirektion Hessen der Bundesagentur für Arbeit

§ 7
Zusammenarbeit mit der Regionaldirektion Hessen der Bundesagentur für Arbeit

(1) Die Schulen schaffen die erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen für die zwischen dem Land Hessen und der Regionaldirektion Hessen der Bundesagentur für Arbeit vereinbarten Maßnahmen für Berufliche Orientierung. Hierzu gehören die Bereitstellung räumlicher und technischer Ressourcen, Terminabsprachen, Informationssammlungen und -vermittlungen im Zusammenhang mit Schulbesprechungen und Einzelberatungen sowie Elternabende. Die Schulbesprechungen und Elternabende finden in Anwesenheit der Klassenlehrerin, des Klassenlehrers oder einer sie vertretenden Lehrkraft statt.

(2) Die individuellen, an den Neigungen der Schülerinnen und Schüler orientierten Einzelberatungen in den allgemein bildenden Schulen sind schulische Veranstaltungen im Rahmen der Unterrichtszeit. Sie sollen in der Schule durchgeführt werden. Finden die Einzelberatungen nicht in der Schule statt, werden keine Fahrtkosten erstattet.

(3) Im Unterricht und bei Veranstaltungen zur Berufs- und Studienorientierung verwenden die Schulen auch die von der Bundesagentur für Arbeit herausgegebenen Schriften und digitalen Medien.

(4) Die Schulen sollen einen Überblick haben über den aktuellen Stand der Vermittlung ihrer Schülerinnen und Schüler, die einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz suchen. Bei sich abzeichnenden Problemen sollen sie mit der Berufsberatung und eventuell weiteren Kooperationspartnern unterstützende Maßnahmen vereinbaren, um die individuelle Förderung zu gewährleisten. Bei Schülerinnen und Schülern mit besonderem Unterstützungsbedarf, deren Übergang in eine Ausbildung gefährdet ist, organisieren die Schulen frühzeitig die Zusammenarbeit mit der Berufsberatung.

§ 8 Zusammenarbeit mit Kammern, Verbänden, Trägern der Jugendsozialarbeit und der ...

§ 8
Zusammenarbeit mit Kammern, Verbänden,
Trägern der Jugendsozialarbeit und der Jugendberufshilfe sowie weiteren Partnern

Angebote zur Fort- und Weiterbildung sind den Lehrkräften bekannt zu machen. Informationen für Schülerinnen und Schüler und deren Eltern, die die Berufliche Orientierung der Jugendlichen betreffen, sind diesen zeitnah weiterzugeben.

§ 9 Zusammenarbeit mit Unternehmen, Betrieben und Hochschulen

§ 9
Zusammenarbeit mit Unternehmen, Betrieben und Hochschulen

Die allgemein bildenden Schulen müssen je nach den von ihnen angebotenen Abschlüssen eine Kooperation oder mehrere Kooperationen mit Unternehmen, Betrieben oder Hochschulen eingehen. Ziele dieser Kooperationen sind,

1.

die Schulen bei der praxisnahen Ausgestaltung im Bereich Berufliche Orientierung zu unterstützen,

2.

Unterrichtsmaterialien oder Elterninformationen bereitzustellen,

3.

Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter, Vertreterinnen und Vertreter von Hochschulen, Auszubildende und Studierende als Expertinnen und Experten im Unterricht einzusetzen,

4.

Praxiserfahrungen für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte zu ermöglichen,

5.

professionelle Bewerbungstrainings durchzuführen.


Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.