- Ausfertigungsdatum:
- 09.09.2002
- Fundstelle:
- ABl. 2002, 678
Verordnung über die Berufsschule vom 9. September 2002
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, §§ 9, 11, 22 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Juni 2020 (GVBl. S. 402) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Voraussetzungen
(1) Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die das Abschlusszeugnis der Berufsschule erwerben, erhalten einen der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschluss zuerkannt, wenn sie mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- 1.
Nachweis des mittleren Abschlusses oder Vorlage des Versetzungszeugnisses der Jahrgangsstufe 9 des verkürzten gymnasialen Bildungsganges in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder eines gleichwertigen Bildungsabschlusses beim Eintritt in die Berufsschule,
- 2.
Abschlusszeugnis der Berufsschule mit einer Gesamtnote von mindestens 3,0,
- 3.
regelmäßige Teilnahme an folgendem Zusatzunterricht nach Anlage 1:
- a)
240 Stunden im sprachlichen Bereich, davon mindestens 80 Stunden in Englisch / Fremdsprachen und 80 Stunden in Deutsch,
- b)
240 Stunden im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Bereich und
- c)
80 Stunden im gesellschaftswissenschaftlichen Bereich, wenn dieser Unterricht nicht zeitlich und inhaltlich im Rahmen des Pflichtunterrichts erteilt worden ist,
- 4.
Abschluss der folgenden drei schriftlichen Prüfungen mit mindestens ausreichenden Leistungen:
- a)
Deutsch/Kommunikation,
- b)
fremdsprachlicher Bereich,
- c)
mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich und
- 5.
Nachweis einer bestandenen Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer.
Die Teilnahme am Zusatzunterricht setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler entweder im letzten Zeugnis der Schule, in der sie oder er den mittleren Abschluss erzielt hat, mindestens befriedigende Leistungen in zwei der Fächer Mathematik, Deutsch und Englisch nachweist, wobei in keinem der genannten Fächer die Leistung schlechter als ausreichend sein darf oder die Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nachweist. Für Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I nach vollzogenem Wechsel der Sprachenfolge nach § 54 Abs. 2 VOGSV die Fremdsprache Englisch durch ihre jeweilige Herkunftssprache ersetzt haben, wird als Voraussetzung für die Teilnahme am Zusatzunterricht zum Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses die Leistung in der jeweiligen Herkunftssprache an Stelle der Leistung im Fach Englisch zugrunde gelegt. Diese Schülerinnen und Schüler erhalten abweichend von Satz 1 Nr. 3 Buchst. a 480 Stunden Zusatzunterricht im Fach Englisch als neu beginnende Fremdsprache. Die Abmeldung von dem Zusatzunterricht nach Satz 1 oder 4 kann nur zum Ende eines Schulhalbjahres erfolgen.
(2) Die Standards für den in Abs. 1 Nr. 3 genannten Unterricht sowie die in Abs. 1 Nr. 4 genannten Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der „Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen“ der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde stellt sicher, dass der zur Erlangung der Fachhochschulreife notwendige Zusatzunterricht nach Abs. 1 an mindestens einer Schule im Bereich jedes ihrer Dienstsitze angeboten wird, sofern die Mindestgruppengröße erreicht wird. Ist das nicht der Fall, können bereichsübergreifende Lerngruppen gebildet werden.
§ 9 Voraussetzungen und Gleichstellungsvermerk
§ 9
Voraussetzungen und Gleichstellungsvermerk
Berufsschülerinnen und Berufsschüler mit Ausbildungsverhältnis erhalten einen dem mittleren Abschluss gleichwertigen Abschluss zuerkannt, wenn sie
- 1.
den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweisen,
- 2.
- a)
entweder mindestens fünf Jahre Unterricht in einer Fremdsprache, in der Regel Englisch, mit ausreichenden Leistungen abgeschlossen haben oder im Verlauf des Berufsschulbesuchs abschließen oder
- b)
an mindestens 240 Stunden Englischunterricht während ihres Berufsschulbesuchs teilnehmen und diesen Wahlunterricht, der zu benoten ist, mit mindestens ausreichenden Leistungen auf dem Referenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) abschließen oder
- c)
nach Feststellung durch die Schule einen gleichwertigen Bildungsstand nachweisen,
- 3.
einen mindestens 80 Stunden umfassenden Unterricht im Fach Deutsch/Fremdsprache mit mindestens ausreichenden Leistungen abschließen,
- 4.
im Abschlusszeugnis der Berufsschule eine Gesamtnote von mindestens 3,0 erreicht wird und
- 5.
die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer bestanden haben.
Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I nach vollzogenem Wechsel der Sprachenfolge nach § 54 Abs. 2 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) vom 19. August 2011 (ABl. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung die Fremdsprache Englisch durch ihre jeweilige Herkunftssprache ersetzt haben, müssen abweichend von Nr. 2 Buchst. b an mindestens 320 Stunden Englischunterricht als neu beginnende Fremdsprache teilnehmen. Die Schulaufsichtsbehörde stellt sicher, dass der Unterricht nach Satz 2 an mindestens einer Schule in ihrem Aufsichtsbereich angeboten wird, sofern die Mindestgruppengröße erreicht wird. Ist dies nicht der Fall, können schulamtsübergreifende Lerngruppen gebildet werden. In das Abschlusszeugnis der Berufsschule ist folgender Vermerk aufzunehmen: „Dieses Zeugnis ist dem mittleren Abschluss gleichwertig.“
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1
Rahmenstundentafel
|
|
Lernbereich |
Gesamtstundenzahl |
||||
| Dauer |
||||||
| 2 Jahre |
3 Jahre |
3 ½ Jahre |
||||
| 1 |
Pflichtunterricht |
|
|
|
||
| 1.1 |
Beruflicher Lernbereich |
560 |
840 |
980 |
||
|
|
Berufsbezogener Unterricht nach Maßgabe der Lehrpläne |
|
|
|
||
| 1.2 |
Allgemeiner Lernbereich |
320 |
480 |
560 |
||
|
|
Deutsch/Fremdsprachen |
80 |
120 |
140 |
||
|
|
Politik und Wirtschaft |
80 |
120 |
140 |
||
|
|
Religion/Ethik |
80 |
120 |
140 |
||
|
|
Sport |
80 |
120 |
140 |
||
| 2 |
Wahlpflichtunterricht |
80 |
120 |
140 |
||
| 2.1 |
Beruflicher Lernbereich |
|
|
|
||
|
|
Stütz- und Förderunterricht Zusatzqualifikationen |
|
|
|
||
| 2.2 |
Allgemeiner Lernbereich |
|
|
|
||
|
|
Mathematik musisch-kulturelle Unterrichtsangebote Naturwissenschaften Fremdsprachen |
|
|
|
||
| Summe |
960 |
1440 |
1680 |
|||
| 3 |
Wahlunterricht |
160 |
240 |
280 |
||
| 4 |
Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife gem. § 11 Abs. 1 |
560 |
||||
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2
Zeugnis der Berufsschule
Anlage 4 Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung
Anlage 4
Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung
Anlage 5 Zeugnis über den Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses in der ...
Anlage 5
Zeugnis über den Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses in der Berufsschule
Anlage 6 Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form
Anlage 6
Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form
Rahmenstundentafel
|
|
|
Gesamtstunden |
|
| 1 |
Pflichtunterricht |
|
|
| 1.1 |
Allgemein bildender Lernbereich |
|
|
|
|
Deutsch/Fremdsprachen |
40 |
|
|
|
Mathematik |
40 |
|
|
|
Politik und Wirtschaft |
40 |
|
|
|
Religion/Ethik |
40 |
|
|
|
Sport |
40 |
|
| 1.2 |
Berufsbildender Lernbereich |
320 |
|
|
|
Berufsfeld- oder berufsrichtungsbezogener Unterricht |
|
|
|
|
(Fachtheorie und Fachpraxis) |
|
|
| 2 |
Wahlpflichtunterricht |
80 |
|
| 2.1 |
Allgemein bildender Lernbereich |
|
|
|
|
Fächer des allgemein bildenden Lernbereichs |
|
|
| 2.2 |
Berufsbildender Lernbereich |
|
|
|
|
Berufsfeld- oder berufsrichtungsbezogener Unterricht |
|
|
| 3 |
Wahlunterricht |
80 |
|
| Gesamtstunden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht |
600 |
||
| Gesamtstunden Wahlunterricht |
80 |
||
Anlage 7 Halbjahreszeugnis (Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form)
Anlage 7
Halbjahreszeugnis (Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form)
Anlage 8 Abschlusszeugnis (Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form)
Anlage 8
Abschlusszeugnis (Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form)
Anlage 9 Abgangszeugnis (Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form)
Anlage 9
Abgangszeugnis (Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Voraussetzungen
(1) Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die das Abschlusszeugnis der Berufsschule erwerben, erhalten einen der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschluss zuerkannt, wenn sie mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- 1.
Nachweis des Mittleren Abschlusses oder eines gleichwertigen Bildungsabschlusses beim Eintritt in die Berufsschule und
- 2.
Abschlusszeugnis der Berufsschule mit einer Gesamtnote von mindestens 3,0 und
- 3.
regelmäßige Teilnahme an folgendem Zusatzunterricht nach Anlage 1:
- a)
240 Stunden im sprachlichen Bereich, davon mindestens 80 Stunden in Englisch/Fremdsprachen und 80 Stunden in Deutsch, und
- b)
240 Stunden im mathematisch-naturwissenschaftlich- technischen Bereich und
- c)
80 Stunden im gesellschaftswissenschaftlichen Bereich, wenn dieser Unterricht nicht zeitlich und inhaltlich im Rahmen des Pflichtunterrichts erteilt worden ist.
Die Teilnahme am Zusatzunterricht setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler entweder im letzten Zeugnis der Schule, in der sie oder er den Mittleren Abschluss erzielt hat, mindestens befriedigende Leistungen in zwei der Fächer Mathematik, Deutsch und Englisch nachweist, wobei in keinem der genannten Fächer die Leistung schlechter als ausreichend sein darf oder die Versetzung in die Klasse 11 der Oberstufe nachweist.
Die Abmeldung von diesen Unterrichtsangeboten kann nur zum Ende eines Schulhalbjahres erfolgen.
- 4.
Abschluss der folgenden drei schriftlichen Prüfungen mit mindestens ausreichenden Leistungen:
- a)
Deutsch/Kommunikation,
- b)
fremdsprachlicher Bereich,
- c)
mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich
und
- 5.
Nachweis einer bestandenen Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer.
(2) Die Standards für den in Abs. 1 Nr. 3 genannten Unterricht sowie die in Abs. 1 Nr. 4 genannten Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der KMK-Vereinbarung „Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen“ vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Das Staatliche Schulamt stellt sicher, dass der zur Erlangung der Fachhochschulreife notwendige Zusatzunterricht nach Abs. 1 an mindestens einer Schule in seinem Amtsbezirk angeboten wird, sofern die Mindestgruppengröße erreicht wird. Ist dies nicht der Fall, können schulamtsübergreifende Lerngruppen gebildet werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Gleichstellungsvermerk
Werden der zuletzt besuchten Berufsschule die folgenden Nachweise vorgelegt:
- 1.
der Nachweis der in § 11 Abs. 1 Nr. 1-3 genannten Voraussetzungen,
- 2.
die Benachrichtigung über die Teilnahme und das Bestehen der Prüfungen entsprechend § 11 Abs. 1, Nr. 4 und
- 3.
der Nachweis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens zweijähriger Dauer,
so ist durch die Berufsschule das in der Anlage 5 befindliche „Zeugnis über den Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses in der Berufsschule“ auszustellen.
Die auf dem Zeugnis auszuweisende Durchschnittsnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten der drei schriftlichen Prüfungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 und der Gesamtnote der berufsschulischen Leistungen im Abschlusszeugnis gebildet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet. Es wird nicht gerundet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2003 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Gliederung der Berufsschule
(1) Die Berufsschule gliedert sich in der Regel in die Grundstufe und die darauf aufbauende Fachstufe. Die Grundstufe umfasst ein Schuljahr, die Fachstufe in der Regel zwei Schuljahre. Der Unterricht in der Grundstufe kann auch als Berufsgrundbildungsjahr in vollzeitschulischer Form oder kooperativer Form durchgeführt werden.
(2) Für Berufsschülerinnen und Berufsschüler mit Ausbildungsverhältnis, deren Ausbildungsberufe einem Berufsfeld zugeordnet sind, werden in der Regel Grund- und Fachstufen für die folgenden Berufsfelder gebildet:
Wirtschaft und Verwaltung
Metalltechnik
Elektrotechnik
Bautechnik
Holztechnik
Textiltechnik und Bekleidung
Chemie, Physik und Biologie
Drucktechnik
Farbtechnik und Raumgestaltung
Körperpflege
Gesundheit
Ernährung und Hauswirtschaft
Agrarwirtschaft
Fahrzeugtechnik
(3) Nach Abschluss der Grundstufe werden Fachklassen für einzelne Ausbildungsberufe und Fachrichtungen oder, soweit die Inhalte der Lehrpläne dies zulassen, für Berufsgruppen eingerichtet.
(4) Berufsschülerinnen und Berufsschüler, für deren Ausbildungsberuf in Hessen keine Fachklassen eingerichtet werden, erfüllen ihre Berufsschulpflicht nach § 63 Abs. 2 oder 3 des Hessischen Schulgesetzes. Die als Ersatz für den hessischen Berufsschulunterricht anerkannten Schulen und Lehrgänge werden im Amtsblatt bekannt gegeben.
(5) Berufsschülerinnen und Berufsschüler, denen aufgrund des erfolgreichen Besuchs eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres oder einer Berufsfachschule ein Jahr auf die Berufsausbildung angerechnet wurde, sollen in die Fachstufe aufgenommen werden. Berufsschülerinnen und Berufsschüler, deren Ausbildungszeit aufgrund des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung um mindestens ein Jahr verkürzt wurde, sollen in die Fachstufe aufgenommen werden. In diesem Fall sollen ihnen im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten auch die Inhalte des berufsbezogenen Unterrichts der Grundstufe angeboten werden.
(6) Für Berufsschülerinnen und Berufsschüler ohne Ausbildungsverhältnis werden Besondere Bildungsgänge eingerichtet, die auf eine Berufsausbildung oder eine Berufstätigkeit vorbereiten und zu einem nachträglich zu erwerbenden Schulabschluss führen. Für Jugendliche, die nach § 66 Berufsbildungsgesetz oder § 42 Handwerksordnung ausgebildet werden, können Sonderklassen eingerichtet werden.
Berufsschülerinnen und Berufsschüler ohne Ausbildungsverhältnis können nach ihren Interessen und Neigungen am Unterricht in den Grund- und Fachstufen für Auszubildende teilnehmen. Für sie können auch eigene Lerngruppen eingerichtet werden. Die Jugendlichen sollen durch Stütz- und Fördermaßnahmen so gefördert werden, dass sie in die Lage versetzt werden, eine Berufsausbildung oder eine berufliche Tätigkeit aufnehmen zu können.
(7) Das Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form (duale Ausbildung) wird von Jugendlichen besucht, die sowohl Schülerinnen und Schüler als auch Auszubildende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sind. Es ist nach § 3 der Verordnung über das Berufsgrundbildungsjahr in vollzeitschulischer Form vom 18. Mai 2006 (ABI. S. 398) in der jeweils geltenden Fassung gegliedert. Der Unterricht wird auf der Grundlage der für die Grundstufe der Berufsschule geltenden Rahmenlehrpläne erteilt und umfasst Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht, entsprechend der dieser Verordnung als Anlage 6 beigefügten Rahmenstundentafel. Für die Durchführung des Berufsschulunterrichts im kooperativen Berufsgrundbildungsjahr gelten die Regelungen in § 2 Abs. 3, 4 und 6 und § 4 entsprechend. Das kooperative Berufsgrundbildungsjahr ist erfolgreich abgeschlossen, wenn in allen Unterrichtsangeboten des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) erreicht worden ist. Mangelhafte Leistungen in einem Fach des allgemein bildenden Lernbereichs können durch eine befriedigende Leistung in einem jeweils anderen Fach oder durch eine befriedigende Leistung in der Gesamtnote des berufsbildenden Lernbereichs ausgeglichen werden. Eine nicht ausreichende Leistung in der Gesamtnote (mindestens 4,0) für den berufsbildenden Lernbereich ist nicht ausgleichbar. Eine ungenügende Leistung in einem der beiden Lernbereiche ist nicht ausgleichbar. Über den erfolgreichen Abschluss beschließt die Klassenkonferenz. Die Zeugnisnoten sind unter angemessener Berücksichtigung der Leistungsentwicklung während des Schulbesuches sowie der zeitlichen Anteile der Lernfelder auf Beschluss der Klassenkonferenz zu bilden. Im kooperativen Berufsgrundbildungsjahr werden Zeugnisse am Ende des Schulhalbjahres nach Anlage 7, bei erfolgreichem Abschluss am Ende des Schuljahres nach Anlage 8, bei nicht erfolgreichem Abschluss nach Anlage 9 erstellt. Schülerinnen und Schüler dieser Schulform können am Ende des Schuljahres auf Antrag an der Abschlussprüfung der Berufsvorbereitenden Bildungsgänge gemäß der Verordnung vom 10. August 2006 (ABI. S. 744) zum Erwerb des Hauptschulabschlusses teilnehmen. Sie sind zu Beginn des Schuljahres auf diese Regelung hinzuweisen. Die Klassenkonferenz entscheidet über die Zulassung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Unterrichtsorganisation
(1) Die Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. Auf dieser Grundlage erfolgt die Stundenplangestaltung. Über Abweichungen zur Durchführung von Projekten und komplexen Unterrichtsvorhaben entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der unterrichtenden Lehrkräfte.
(2) Der Berufsschultag umfasst höchstens acht Unterrichtsstunden, sofern sich andere Regelungen nicht aufgrund örtlicher oder regionaler Absprachen mit den Ausbildungsbetrieben ergeben. Wird der Berufsschulunterricht in Blockform durchgeführt, soll dieser 36 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
(3) Der Berufsschulunterricht kann im Rahmen der in Anlage 1 und 6 angegebenen Gesamtstundenzahl in der Grundstufe unterschiedlich auf die beiden Schulhalbjahre, in der Fachstufe unterschiedlich auf die Schuljahre verteilt werden.
(4) Nach jeweils zwei Unterrichtsstunden ist in der Regel eine Pause von 15 Minuten vorzusehen. An einem Schultag mit mehr als sechs Unterrichtsstunden muss die Pause frühestens nach der vierten und spätestens nach der sechsten Unterrichtsstunde mindestens 30 Minuten betragen.
Die Pausenregelung findet auch Anwendung auf alle Bildungsgänge, die mit Berufsschulen verbunden und zu beruflichen Schulen zusammengefasst sind.
Sofern der Unterricht dies erfordert, kann die Pausenregelung den Erfordernissen entsprechend auch individuell gestaltet werden. Die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind dabei zu berücksichtigen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Zeugnisse
(1) In der Berufsschule wird in der Grundstufe am Ende des Schuljahres, in der Fachstufe am Ende jedes Schulhalbjahres ein Zeugnis gemäß Anlage 2 erteilt.
(2) Für Wahlunterricht sowie Stütz- und Förderunterricht sind anstelle von Noten die Vermerke „teilgenommen“, „mit Erfolg teilgenommen“ und „mit gutem Erfolg teilgenommen“ in das Zeugnis aufzunehmen. In allen übrigen Unterrichtsangeboten sowie im Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife gem. Teil II, dritter Abschnitt dieser Verordnung werden Zeugnisnoten ausgewiesen.
(3) Am Ende des Berufsschulbesuchs wird ein Abschluss- oder Abgangszeugnis entsprechend der Anlage 3 erteilt. Die Zeugnisnoten sind unter angemessener Berücksichtigung der Leistungsentwicklung während des Berufsschulbesuchs sowie der zeitlichen Anteile der Lernfelder auf Beschluss der Klassenkonferenz zu bilden. Nach § 37 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) wird eine Gesamtnote festgelegt, die als Ergebnis der berufsschulischen Leistung auf dem Abschlusszeugnis der Kammern ausgewiesen werden kann. Zur Bildung der Gesamtnote werden die Bewertungen sowohl aus dem berufsbildenden Bereich als auch aus dem allgemein bildenden Bereich des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts herangezogen. Die Rahmenstundentafel liefert über die Vorgabe der Stundenzahl die Gewichtung für die einzelnen Lernbereiche und Fächer. Die Einzelbewertungen werden hierbei mit der aus der Rahmenstundentafel vorgegebenen Stundenzahl multipliziert. Die so ermittelten Werte werden addiert und durch die in der Rahmenstundentafel ausgewiesene Gesamtstundenzahl für den Pflicht- und Wahlpflichtunterricht dividiert. Die Bewertung wird in einer Note bis auf eine Stelle hinter dem Komma ermittelt; es wird nicht gerundet. Unterrichtsfächer, die nur in bestimmten Schulhalbjahren oder Schuljahren erteilt werden, sind mit den für diesen Zeitraum ausgewiesenen Stunden aus der Rahmenstundentafel zu gewichten und bei der Gesamtbewertung entsprechend zu berücksichtigen. Im Übrigen wird auf die Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweils geltenden Fassung verwiesen. Als Ausstellungsdatum für das Abschluss- und Abgangszeugnis ist der Tag der Entlassung anzugeben.
(4) Ein Abschlusszeugnis wird erteilt, wenn in allen Unterrichtsangeboten des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs mindestens die Note ausreichend erreicht worden ist.
Ein Abschlusszeugnis kann erteilt werden, wenn
- 1.
die Note im beruflichen Lernbereich mindestens der Note ausreichend entspricht und
- 2.
eine schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistung in einem Fach des allgemeinen Lernbereichs durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach des allgemeinen Lernbereichs oder durch eine mindestens befriedigende Leistung in der Note des beruflichen Lernbereichs ausgeglichen werden kann. Nicht ausreichende Leistungen in mehr als zwei Fächern können nicht ausgeglichen werden.
Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.
(5) Berufsschülerinnen und Berufsschüler ohne Ausbildungsverhältnis sowie Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die ihr Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig auflösen, erhalten ein Abschlusszeugnis, wenn sie mindestens zwei Jahre regelmäßig eine Berufsschule besucht haben und die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 erfüllen. Der Besuch eines Berufsgrundbildungsjahres oder Besonderer Bildungsgänge wird auf diese Zeit angerechnet.
(6) Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die die Voraussetzungen nach Abs. 4 und 5 nicht erfüllen, erhalten ein Abgangszeugnis.
(7) Bei Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses ist ein Schulhalbjahr oder ein Schuljahr zu wiederholen. Ein bereits erteiltes Abschluss- oder Abgangszeugnis wird dann durch ein neues Abschluss- oder Abgangszeugnis ersetzt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Beurlaubungen
(1) Aus besonderen Gründen können Berufsschülerinnen und Berufsschüler im Einzelfall für einzelne Stunden von den unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern beurlaubt werden.
(2) Berufsschülerinnen und -schüler können aus zwingenden persönlichen Gründen:
- 1.
bis zu zwei Unterrichtstagen im Schuljahr durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer,
- 2.
bis zu fünf Unterrichtstagen im Schuljahr durch die Schulleiterin oder den Schulleiter und
- 3.
darüber hinaus durch das zuständige Staatliche Schulamt beurlaubt werden.
(3) Berufsschülerinnen und Berufsschüler können aus zwingenden betrieblichen Gründen und zur Teilnahme an Jugend- und Ausbildungsversammlungen sowie Betriebsversammlungen mit ausbildungsrelevanten Themenstellungen beurlaubt werden:
- 1.
bis zu zwei Unterrichtstagen im Schuljahr durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer,
- 2.
bis zu fünf Unterrichtstagen im Schuljahr durch die Schulleiterin oder den Schulleiter aufgrund betrieblichen Urlaubs oder Betriebsferien.
(4) Wenn Teile der Berufsausbildung nach § 2 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) im Ausland durchgeführt werden, können Berufsschülerinnen und Berufsschüler von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bis zu einem Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer vom Berufsschulunterricht befreit werden.
(5) Daneben können Berufsschülerinnen und Berufsschüler aufgrund folgender gesetzlicher Vorschriften bis zu fünf Unterrichtstage im Schuljahr durch die Schulleiterin oder den Schulleiter beurlaubt werden:
- 1.
Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Betriebsverfassungsgesetz oder Personalvertretungsgesetz,
- 2.
Teilnahme an Veranstaltungen nach dem Bildungsurlaubsgesetz,
- 3.
Teilnahme an Veranstaltungen nach dem Gesetz über Sonderurlaub für Mitarbeiter in der Jugendarbeit.
Beträgt der beantragte Beurlaubungszeitraum mehr als fünf Unterrichtstage im Schuljahr, so entscheidet das Staatliche Schulamt über den Antrag.
Volljährige Berufsschülerinnen oder Berufsschüler stellen für die in § 6 Abs. 1 bis 5 genannten Fälle selbst rechtzeitig einen schriftlichen, begründeten Antrag. Bei minderjährigen Berufsschülerinnen oder Berufsschülern ist ein schriftlicher, begründeter Antrag von den Eltern zu stellen.
(6) Berufsschülerinnen und Berufsschüler können in der Regel bis zu sechs Schulwochen für anerkannte überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter beurlaubt werden. Die Beurlaubung darf in einem Schuljahr höchstens vier Wochen betragen. Eine Beurlaubung in den letzten drei Monaten vor Abschluss der Ausbildung soll vermieden werden. Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die in Berufsschulklassen mit Blockunterricht unterrichtet werden, können zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen während des Blockunterrichts nicht beurlaubt werden.
Der Träger der überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme stimmt mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der betroffenen Schule die Termine in der Regel drei Monate vor Beginn des Schulhalbjahres, in begründeten Fällen jedoch mindestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme ab. Nach Möglichkeit soll immer die ganze Klasse gleichzeitig an überbetrieblichen Maßnahmen teilnehmen, um die Unterrichtsorganisation zu erleichtern.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Informationspflicht
Die Berufsschülerinnen und Berufsschüler sind zu Beginn des Besuchs der Berufsschule über die Möglichkeiten:
- a)
des Erwerbs gleichwertiger Abschlüsse in der Berufsschule gemäß der §§ 8-11,
- b)
der Zertifizierung von Fremdsprachen gemäß KMK-Beschluss vom 20.11.1998 in der Fassung vom 26.04.2002,
- c)
des Erwerbs der Fachhochschulreife nach dieser Verordnung zu informieren. Darüber ist ein Aktenvermerk anzulegen.
§ 8 Voraussetzungen und Gleichstellungsvermerk
§ 8
Voraussetzungen und Gleichstellungsvermerk
Berufsschülerinnen und Berufsschülern, die das Abschlusszeugnis der Berufsschule erwerben, erhalten einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss zuerkannt, wenn sie mindestens das Abgangszeugnis der Klasse 8 einer allgemein bildenden Schule nachweisen. In das Abschlusszeugnis der Berufsschule ist in diesen Fällen folgender Zusatz aufzunehmen: „Dieses Zeugnis ist dem Abschluss der Hauptschule gleichwertig“.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Voraussetzungen
Berufsschülerinnen und Berufsschüler mit Ausbildungsverhältnis erhalten einen dem Mittleren Abschluss gleichwertigen Abschluss zuerkannt, wenn sie
- 1.
den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweisen und
- 2.
- a)
entweder mindestens fünf Jahre Unterricht in einer Fremdsprache, in der Regel Englisch, mit befriedigenden Leistungen abgeschlossen haben oder im Verlauf des Berufsschulbesuchs abschließen
- b)
oder an mindestens 240 Stunden Englischunterricht während ihres Berufsschulbesuches teilnehmen und diesen Wahlunterricht, der zu benoten ist, mit mindestens befriedigenden Leistungen abschließen
- c)
oder nach Feststellung durch die Schule einen gleichwertigen Bildungsstand nachweisen und
- 3.
einen mindestens 80 Stunden umfassenden Unterricht im Fach Deutsch mit mindestens ausreichenden Leistungen abschließen und
- 4.
im Abschlusszeugnis der Berufsschule eine Gesamtnote von mindestens 3,0 erreicht wird und
- 5.
die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer bestanden haben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| I. Teil: Bildungsauftrag und Organisation der Berufsschule | |
| § 1 | Bildungsauftrag |
| § 2 | Unterrichtsangebot |
| § 3 | Gliederung der Berufsschule |
| § 4 | Unterrichtsorganisation |
| § 5 | Zeugnisse |
| § 6 | Beurlaubungen |
| II. Teil: Erwerb gleichwertiger Abschlüsse in der Berufsschule | |
| § 7 | Informationspflicht |
| Erster Abschnitt: Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses in der Berufsschule |
|
| § 8 | Voraussetzungen und Gleichstellungsvermerk |
| Zweiter Abschnitt: Erwerb eines dem Mittleren Abschluss gleichwertigen Abschlusses in der Berufsschule |
|
| § 9 | Voraussetzungen |
| § 10 | Gleichstellungsvermerk |
| § 10a | Schülerinnen und Schüler aus dem verkürzten gymnasialen Bildungsgang |
| Dritter Abschnitt: Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses in der Berufsschule |
|
| § 11 | Voraussetzungen |
| § 12 | Anmeldung |
| § 13 | Prüfungstermine |
| § 14 | Prüfungsausschuss |
| § 15 | Prüfungsanforderungen |
| § 16 | Durchführung der Prüfung |
| § 17 | Unerlaubtes Verhalten |
| § 18 | Bewertung der Prüfung |
| § 19 | Wiederholung der Prüfung |
| § 20 | Gleichstellungsvermerk |
| III. Teil: Schlussbestimmungen | |
| § 21 | Aufhebung der bestehenden Vorschrift |
| § 22 | In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
| Anlagen | |
| 1 | Rahmenstundentafel |
| 2 | Zeugnis der Berufsschule |
| 3 | Abschlusszeugnis / Abgangszeugnis der Berufsschule |
| 4 | Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung |
| 5 | Zeugnis über den Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses in der Berufsschule |
| 6 | Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form |
| 7 | Abschlusszeugnis (Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form) |
| 8 | Abschlusszeugnis (Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form) |
| 9 | Abgangszeugnis (Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form) |
§ 10a Schülerinnen und Schüler aus dem verkürzten gymnasialen Bildungsgang
§ 10a
Schülerinnen und Schüler aus dem
verkürzten gymnasialen Bildungsgang
(1) Schülerinnen und Schüler aus dem verkürzten gymnasialen Bildungsgang, die ein Versetzungszeugnis in die Einführungsphase einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe vorweisen, erhalten mit Abschluss des ersten Ausbildungsjahres ein Zeugnis, welches dem mittleren Abschluss gleichgestellt ist. Die Gleichstellung wird im Zeugnis unter „Bemerkungen“ aufgeführt und beinhaltet den Wortlaut „Dieses Zeugnis entspricht in Verbindung mit dem Versetzungszeugnis in die Einführungsphase einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe dem mittleren Abschluss.
(2) Im Falle der Ausstellung eines Abgangszeugnisses am Ende des ersten Ausbildungsjahres können Schülerinnen und Schüler aus dem verkürzten gymnasialen Bildungsgang, die ein Versetzungszeugnis in die Einführungsphase einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe vorweisen, auf ihren Antrag oder bei Minderjährigen auf Antrag der Eltern ein Abgangszeugnis erhalten, welches dem mittleren Abschluss gleichgestellt ist. Die Betroffenen sind vor der Antragstellung zu beraten. Die Gleichstellung wird im Abgangszeugnis unter „Bemerkungen“ aufgeführt und beinhaltet den Wortlaut „Dieses Zeugnis entspricht in Verbindung mit dem Versetzungszeugnis in die Einführungsphase einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe gemäß Beschluss der Klassenkonferenz dem mittleren Abschluss.“. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.
(3) Der nach Abs. 1 zuerkannte Abschluss wird im Abschlusszeugnis der Berufsschule vermerkt. Dazu wird unter „Bemerkungen“ Folgendes vermerkt: „Mit Zeugnis vom [Datum des Zeugnisses des ersten Ausbildungsjahres] wurde ein dem mittleren Abschluss gleichwertiger Abschluss zuerkannt.“
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 4, Seite 1/1
Mitteilung
über das Ergebnis der Prüfung gemäß § 18 Abs. 6
der Verordnung über die Berufsschule vom 09. September 2002 (ABl. S. 678)
in der jeweils geltenden Fassung1
| Name: |
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Vorname: |
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| Geburtsdatum: |
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Geburtsort: |
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Der Prüfungsausschuss beim Staatlichen Schulamt .................... hat die folgenden Prüfungsergebnisse festgestellt:
| 1. Deutsch/Kommunikation: |
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| 2. Fremdsprache (...............................): |
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| 3. Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich: |
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, den |
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(Unterschrift der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses) |
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| Notenstufen: |
(1) sehr gut, |
(2) gut, |
(3) befriedigend, |
(4) ausreichend, |
(5) mangelhaft, |
(6) ungenügend |
|
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 5, Seite 1/1
Name und Ort der Berufsschule, an der
der Berufsschulunterricht erteilt wurde
Zeugnis
über den Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen
Abschlusses in der Berufsschule
Frau / Herr
| Name: |
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Vorname: |
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| Geburtsdatum: |
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Geburtsort: |
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hat die Prüfung zur Erlangung eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses in der Berufsschule nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über die Berufsschule vom 09. September 2002 (ABl. S. 678) in der jeweils geltenden Fassung bestanden. Der Prüfungsausschuss beim Staatlichen Schulamt hat folgende Ergebnisse festgestellt:
| 1. |
Deutsch/Kommunikation: |
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| 2. |
Fremdsprache (...........................): |
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| 3. |
Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich: |
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Frau/Herr .................... wird nach § 20 der oben genannten Verordnung die Fachhochschulreife zuerkannt. Die Durchschnittsnote wurde unter Berücksichtigung der Gesamtnote der berufsschulischen Leistungen des Abschlusszeugnisses der Berufsschule vom ........................ nach § 20 der oben genannten Verordnung ermittelt.
Durchschnittsnote: ................... in Worten: ...................
Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998, in der jeweils geltenden Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.
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, den |
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(Unterschrift der Schulleiterin/ des Schulleiters) |
Siegel
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| Notenstufen: |
(1) sehr gut, |
(2) gut, |
(3) befriedigend, |
(4) ausreichend, |
(5) mangelhaft, |
(6) ungenügend |
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Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 6, Seite 1/1
Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form
Rahmenstundentafel
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Gesamtstunden |
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| 1 |
Pflichtunterricht |
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| 1.1 |
Allgemein bildender Lernbereich |
200 |
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Deutsch/Fremdsprachen |
40 |
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Mathematik |
40 |
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|
Politik und Wirtschaft |
40 |
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|
Religion/Ethik |
40 |
|
|
|
Sport |
40 |
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| 1.2 |
Berufsbildender Lernbereich |
320 |
|
|
|
Berufsfeld- oder berufsrichtungsbezogener Unterricht |
|
|
|
|
(Fachtheorie und Fachpraxis) |
|
|
| 2 |
Wahlpflichtunterricht |
80 |
|
| 2.1 |
Allgemein bildender Lernbereich |
|
|
|
|
Fächer des allgemein bildenden Lernbereichs |
|
|
| 2.2 |
Berufsbildender Lernbereich |
|
|
|
|
Berufsfeld- oder berufsrichtungsbezogener Unterricht |
|
|
| 3 |
Wahlunterricht |
80 |
|
| Gesamtstunden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht |
600 |
||
| Gesamtstunden Wahlunterricht |
80 |
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Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 6a, Seite 1/1
Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form (vollschulisch)
Rahmenstundentafel
|
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|
Gesamtstunden |
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| 1 |
Pflichtunterricht |
|
|
| 1.1 |
Allgemein bildender Lernbereich |
200 |
|
|
|
Deutsch/Fremdsprachen |
40 |
|
|
|
Mathematik |
40 |
|
|
|
Politik und Wirtschaft |
40 |
|
|
|
Religion/Ethik |
40 |
|
|
|
Sport |
40 |
|
| 1.2 |
Berufsbildender Lernbereich |
10401) |
|
|
|
Berufsfeld- oder berufsrichtungsbezogener Unterricht |
|
|
|
|
(Fachtheorie und Fachpraxis) |
|
|
| 2 |
Wahlpflichtunterricht |
40 |
|
| 2.1 |
Allgemein bildender Lernbereich |
|
|
|
|
Fächer des allgemein bildenden Lernbereichs |
|
|
| 2.2 |
Berufsbildender Lernbereich |
|
|
|
|
Berufsfeld- oder berufsrichtungsbezogener Unterricht |
|
|
| 3 |
Wahlunterricht |
80 |
|
| Gesamtstunden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht |
12801) |
||
| Gesamtstunden Wahlunterricht |
80 |
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Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| I. Teil: Bildungsauftrag und Organisation der Berufsschule | |
| § 1 | Bildungsauftrag |
| § 2 | Unterrichtsangebot |
| § 3 | Gliederung der Berufsschule |
| § 3a | Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form |
| § 4 | Unterrichtsorganisation |
| § 5 | Erteilung von Zeugnissen |
| § 5a | Notenbildung im Abschlusszeugnis und Abgangszeugnis |
| § 5b | Erteilung von Abschlusszeugnis und Abgangszeugnis |
| § 6 | Beurlaubungen |
| II. Teil: Erwerb gleichwertiger Abschlüsse in der Berufsschule | |
| § 7 | Informationspflicht |
| Erster Abschnitt: Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses in der Berufsschule |
|
| § 8 | Voraussetzungen und Gleichstellungsvermerk |
| Zweiter Abschnitt: Erwerb eines dem Mittleren Abschluss gleichwertigen Abschlusses in der Berufsschule |
|
| § 9 | Voraussetzungen und Gleichstellungsvermerk |
| § 10 | Schülerinnen und Schüler aus dem verkürzten gymnasialen Bildungsgang |
| Dritter Abschnitt: Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses in der Berufsschule |
|
| § 11 | Voraussetzungen |
| § 12 | Anmeldung |
| § 13 | Prüfungstermine |
| § 14 | Prüfungsausschuss |
| § 15 | Prüfungsanforderungen |
| § 16 | Durchführung der Prüfung |
| § 17 | Unerlaubtes Verhalten |
| § 18 | Bewertung der Prüfung |
| § 19 | Wiederholung der Prüfung |
| § 20 | Gleichstellungsvermerk |
| III. Teil: Schlussbestimmungen | |
| § 21 | Aufhebung der bestehenden Vorschrift |
| § 22 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Anlagen | |
| 1 | Rahmenstundentafel |
| 2 | Zeugnis der Berufsschule |
| 3 | Abschlusszeugnis / Abgangszeugnis der Berufsschule |
| 4 | Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung |
| 5 | Zeugnis über den Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses in der Berufsschule |
| 6 Seite 1/1 | Rahmenstundentafel für das kooperative Berufsgrundbildungsjahr (Teilzeit) |
| 6a Seite 1/1 | Rahmenstundentafel für das kooperative Berufsgrundbildungsjahr (Vollzeit) |
| 7 | Abschlusszeugnis (Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form) |
| 8 | Abschlusszeugnis (Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form) |
| 9 | Abgangszeugnis (Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form) |
§ 10 Schülerinnen und Schüler aus dem verkürzten gymnasialen Bildungsgang
§ 10
Schülerinnen und Schüler aus dem verkürzten gymnasialen Bildungsgang
(1) Schülerinnen und Schüler aus dem verkürzten gymnasialen Bildungsgang, die ein Versetzungszeugnis in die Einführungsphase einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe vorweisen, erhalten mit Abschluss des ersten Ausbildungsjahres ein Zeugnis, welches dem mittleren Abschluss gleichgestellt ist. Die Gleichstellung wird im Zeugnis unter „Bemerkungen“ aufgeführt und beinhaltet den Wortlaut „Dieses Zeugnis entspricht in Verbindung mit dem Versetzungszeugnis in die Einführungsphase einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe dem mittleren Abschluss.
(2) Im Falle der Ausstellung eines Abgangszeugnisses am Ende des ersten Ausbildungsjahres können Schülerinnen und Schüler aus dem verkürzten gymnasialen Bildungsgang, die ein Versetzungszeugnis in die Einführungsphase einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe vorweisen, auf ihren Antrag oder bei Minderjährigen auf Antrag der Eltern ein Abgangszeugnis erhalten, welches dem mittleren Abschluss gleichgestellt ist. Die Betroffenen sind vor der Antragstellung zu beraten. Die Gleichstellung wird im Abgangszeugnis unter „Bemerkungen“ aufgeführt und beinhaltet den Wortlaut „Dieses Zeugnis entspricht in Verbindung mit dem Versetzungszeugnis in die Einführungsphase einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe gemäß Beschluss der Klassenkonferenz dem mittleren Abschluss.“. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.
(3) Der nach Abs. 1 zuerkannte Abschluss wird im Abschlusszeugnis der Berufsschule vermerkt. Dazu wird unter „Bemerkungen“ Folgendes vermerkt: „Mit Zeugnis vom [Datum des Zeugnisses des ersten Ausbildungsjahres] wurde ein dem mittleren Abschluss gleichwertiger Abschluss zuerkannt.“
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Voraussetzungen
(1) Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die das Abschlusszeugnis der Berufsschule erwerben, erhalten einen der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschluss zuerkannt, wenn sie mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- 1.
Nachweis des mittleren Abschlusses oder Vorlage des Versetzungszeugnisses der Jahrgangsstufe 9 des verkürzten gymnasialen Bildungsganges in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder eines gleichwertigen Bildungsabschlusses beim Eintritt in die Berufsschule und
- 2.
Abschlusszeugnis der Berufsschule mit einer Gesamtnote von mindestens 3,0 und
- 3.
regelmäßige Teilnahme an folgendem Zusatzunterricht nach Anlage 1:
- a)
240 Stunden im sprachlichen Bereich, davon mindestens 80 Stunden in Englisch/Fremdsprachen und 80 Stunden in Deutsch, und
- b)
240 Stunden im mathematisch-naturwissenschaftlich- technischen Bereich und
- c)
80 Stunden im gesellschaftswissenschaftlichen Bereich, wenn dieser Unterricht nicht zeitlich und inhaltlich im Rahmen des Pflichtunterrichts erteilt worden ist.
Die Teilnahme am Zusatzunterricht setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler entweder im letzten Zeugnis der Schule, in der sie oder er den Mittleren Abschluss erzielt hat, mindestens befriedigende Leistungen in zwei der Fächer Mathematik, Deutsch und Englisch nachweist, wobei in keinem der genannten Fächer die Leistung schlechter als ausreichend sein darf oder die Versetzung in die Klasse 11 der Oberstufe nachweist.
Die Abmeldung von diesen Unterrichtsangeboten kann nur zum Ende eines Schulhalbjahres erfolgen.
- 4.
Abschluss der folgenden drei schriftlichen Prüfungen mit mindestens ausreichenden Leistungen:
- a)
Deutsch/Kommunikation,
- b)
fremdsprachlicher Bereich,
- c)
mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich
und
- 5.
Nachweis einer bestandenen Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer.
(2) Die Standards für den in Abs. 1 Nr. 3 genannten Unterricht sowie die in Abs. 1 Nr. 4 genannten Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der „Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen“ der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Das Staatliche Schulamt stellt sicher, dass der zur Erlangung der Fachhochschulreife notwendige Zusatzunterricht nach Abs. 1 an mindestens einer Schule in seinem Amtsbezirk angeboten wird, sofern die Mindestgruppengröße erreicht wird. Ist dies nicht der Fall, können schulamtsübergreifende Lerngruppen gebildet werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Prüfungsanforderungen
(1) Inhalt, Dauer und Prüfungsanforderungen der jeweiligen Prüfung richten sich nach der „Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen“ der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Für jeden Prüfungsbereich sind zwei Aufgabenvorschläge durch die in § 14 Nr. 2 genannten Lehrkräfte zu erstellen. Mit den Aufgabenvorschlägen sind die zugelassenen Hilfsmittel anzugeben. Die in den Aufgabenvorschlägen zu berücksichtigende Dauer der Prüfung sowie deren Inhalt bestimmen sich nach Abs. 1.
(3) Der Schulleiter oder die Schulleiterin leitet die Aufgabenvorschläge bis spätestens vier Wochen vor dem ersten Prüfungstermin dem Staatlichen Schulamt zu. Dieses prüft die Aufgabenvorschläge. Es ist berechtigt, Vorschläge zu ändern oder zu ergänzen, andere Vorschläge vom Prüfungsausschuss anzufordern oder selbst neue Aufgaben zu erstellen.
(4) Die ausgewählten Vorschläge werden in versiegelten Umschlägen an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurückgesandt. Der Umschlag ist unmittelbar vor der Prüfung durch das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen. Bei Aufgabenstellungen, die umfangreicher Vorbereitung bedürfen, kann das Staatliche Schulamt den Schulen gestatten, die Umschläge entsprechende Zeit vor der Prüfung zu öffnen. Der Antrag hierzu ist zu begründen und zusammen mit den Aufgabenvorschlägen einzureichen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Durchführung der Prüfung
(1) Vor Beginn eines jeden Prüfungsteils stellt das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses
- 1.
die Anwesenheit fest,
- 2.
durch Befragen fest, ob sich ein Prüfling krank fühlt
und
- 3.
weist auf die Folgen einer Täuschung nach § 17 hin.
Wer sich krank fühlt, ist von der weiteren Teilnahme an der Prüfung bis zur gesundheitlichen Wiederherstellung zurückzustellen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn nicht innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Über einen Nachholtermin für die versäumten Prüfungsteile entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses fertigt über den Verlauf eines Prüfungsteils eine Niederschrift an. Diese muss enthalten:
- 1.
Eine Liste mit den Namen der Prüflinge, auf der
- a)
die Anwesenheit festgestellt wird und
- b)
die Abgabezeit der Klausur festzuhalten ist,
- 2.
Angaben über den Prüfungsbereich, die gestellten Aufgaben, die zur Verfügung stehende Zeit mit Arbeitsbeginn und Abgabezeit sowie die erlaubten Hilfsmittel,
- 3.
Beginn und Ende der Prüfung,
- 4.
einen Vermerk über die Feststellungen und Hinweise nach Abs. 1,
- 5.
einen Sitzplan,
- 6.
Zeitpunkt und Dauer der Abwesenheit eines Prüflings vom Prüfungsraum sowie
- 7.
Angaben über besondere Vorfälle.
Die Niederschrift ist vom aufsichtführenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Unterrichtsangebot
(1) Der Unterricht in der Berufsschule umfasst Pflicht-, Wahlpflicht-, Wahlunterricht und Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife entsprechend der als Anlage 1 beigefügten Rahmenstundentafel.
(2) Der berufsbezogene Unterricht und die Fächer Deutsch/Fremdsprachen, Politik und Wirtschaft, Religion/ Ethik sowie Sport werden als Pflichtunterricht erteilt.
(3) Im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts können im allgemeinen Lernbereich Mathematik, musisch-kulturelle Unterrichtsangebote, Naturwissenschaften sowie Fremdsprachen und im beruflichen Lernbereich Stütz- und Förderunterricht sowie Zusatzqualifikationen angeboten werden. Dabei sind sowohl die Bildungsvoraussetzungen der Berufsschülerinnen und Berufsschüler als auch die regionalen Besonderheiten zu berücksichtigen.
Wird in der Grundstufe laut Lehrplan berufsbezogener Unterricht im Umfang von acht Wochenstunden erteilt, entfällt die Möglichkeit des Wahlpflichtunterrichts für diese Zeit. Soweit die Voraussetzungen zur Erteilung des Pflichtunterrichts an einer Schule vorübergehend nicht gegeben sind, kann der Wahlpflichtunterricht entsprechend erweitert werden.
(4) Wahlunterricht kann nach den Möglichkeiten der einzelnen Berufsschule zusätzlich zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht bis zu zwei Unterrichtsstunden je Schulwoche angeboten werden. Hierbei sollen die Schwerpunkte aus dem jeweiligen Schulprogramm berücksichtigt werden.
(5) Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife kann in Kooperation mit anderen beruflichen Schulen nach § 11 und Anlage 1 Nr. 4 angeboten werden.
(6) Insbesondere für den Unterricht in den Fächern des allgemeinen Lernbereichs sowie des Wahl- und des Wahlpflichtunterrichts können berufsfeld-, klassen- und jahrgangsübergreifende Lerngruppen gebildet werden.
(7) Die Rahmenstundentafel nach Anlage 1 gilt für alle Berufsschülerinnen und Berufsschüler, soweit nicht für einzelne Ausbildungsberufe oder Schülergruppen besondere Stundentafeln erlassen werden.
(8) Für die Umsetzung des handlungsorientierten Unterrichts in Lernfeldern sind für jede Klasse zwei Stunden vorzusehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Gleichstellungsvermerk
Die zuletzt besuchte Berufsschule stellt auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder bei Minderjährigen auf Antrag der Eltern ein „Zeugnis über den Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses in der Berufsschule“ nach Anlage 5 aus. Dem Antrag sind beizufügen
- 1.
der Nachweis der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen,
- 2.
die Benachrichtigung über die Teilnahme und das Bestehen der Prüfungen entsprechend § 11 Abs. 1, Nr. 4 und
- 3.
der Nachweis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens zweijähriger Dauer.
Die auf dem Zeugnis auszuweisende Durchschnittsnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Gesamtnote der berufsschulischen Leistungen im Abschlusszeugnis und den Noten der drei schriftlichen Prüfungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 gebildet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet. Es wird nicht gerundet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2003 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Gliederung der Berufsschule
(1) Die Berufsschule gliedert sich in der Regel in die Grundstufe und die darauf aufbauende Fachstufe. Die Grundstufe umfasst ein Schuljahr, die Fachstufe in der Regel zwei Schuljahre. Der Unterricht in der Grundstufe kann auch als Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form durchgeführt werden.
(2) Für Berufsschülerinnen und Berufsschüler mit Ausbildungsverhältnis, deren Ausbildungsberufe einem Berufsfeld zugeordnet sind, werden in der Regel Grund- und Fachstufen für die folgenden Berufsfelder gebildet:
Wirtschaft und Verwaltung
Metalltechnik
Elektrotechnik
Bautechnik
Holztechnik
Textiltechnik und Bekleidung
Chemie, Physik und Biologie
Drucktechnik
Farbtechnik und Raumgestaltung
Körperpflege
Gesundheit
Ernährung und Hauswirtschaft
Agrarwirtschaft
Fahrzeugtechnik
(3) Nach Abschluss der Grundstufe werden Fachklassen für einzelne Ausbildungsberufe und Fachrichtungen oder, soweit die Inhalte der Lehrpläne dies zulassen, für Berufsgruppen eingerichtet.
(4) Berufsschülerinnen und Berufsschüler, für deren Ausbildungsberuf in Hessen keine Fachklassen eingerichtet werden, erfüllen ihre Berufsschulpflicht nach § 63 Abs. 2 oder 3 des Schulgesetzes. Die als Ersatz für den hessischen Berufsschulunterricht anerkannten Schulen und Lehrgänge werden im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums bekannt gegeben.
(5) Berufsschülerinnen und Berufsschüler, denen aufgrund des erfolgreichen Besuchs eines Berufsgrundbildungsjahres oder einer Berufsfachschule ein Jahr auf die Berufsausbildung angerechnet wurde, sollen in die Fachstufe aufgenommen werden. Berufsschülerinnen und Berufsschüler, deren Ausbildungszeit aufgrund des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) oder des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), um mindestens ein Jahr gekürzt wurde, sollen in die Fachstufe aufgenommen werden. In diesem Fall sollen ihnen im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten auch die Inhalte des berufsbezogenen Unterrichts der Grundstufe angeboten werden.
(6) Für Berufsschülerinnen und Berufsschüler ohne Ausbildungsverhältnis werden Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung eingerichtet, die auf eine Berufsausbildung oder eine Berufstätigkeit vorbereiten und zu einem nachträglich zu erwerbenden Schulabschluss führen. Für Jugendliche, die nach § 66 Berufsbildungsgesetz oder § 42 Handwerksordnung ausgebildet werden, können Sonderklassen eingerichtet werden.
Berufsschülerinnen und Berufsschüler ohne Ausbildungsverhältnis können nach ihren Interessen und Neigungen am Unterricht in den Grund- und Fachstufen für Auszubildende teilnehmen. Für sie können auch eigene Lerngruppen eingerichtet werden. Die Jugendlichen sollen durch Stütz- und Fördermaßnahmen so gefördert werden, dass sie in die Lage versetzt werden, eine Berufsausbildung oder eine berufliche Tätigkeit aufnehmen zu können.
§ 3a Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form
§ 3a
Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form
(1) Das Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form wird von Jugendlichen besucht, die sowohl Schülerinnen und Schüler als auch Auszubildende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sind oder über einen entsprechenden Vorvertrag verfügen. Das Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form kann für das erste Ausbildungsjahr unter folgenden Bedingungen vollschulisch durchgeführt werden, wenn
- 1.
eine hinreichend breite lokale Nachfrage nach einem solchen Bildungsgang besteht und eine Klassenstärke von mindestens 15 Schülerinnen und Schülern garantiert ist,
- 2.
bei allen Schülerinnen und Schülern ein Ausbildungsvertrag oder ein Ausbildungsvorvertrag mit einem im Einzugsbereich der Schule tätigen Ausbildungsbetrieb vorliegt,
- 3.
die personellen und sächlichen Voraussetzungen an der beruflichen Schule nachweisbar erfüllt sind und
- 4.
das Einvernehmen zwischen der Schule, dem jeweiligen Schulträger und der zuständigen Vertretung der Betriebe (Innungen oder Kammern) besteht.
(2) Der Unterricht im Berufsgrundbildungsjahr nach Abs. 1 wird auf der Grundlage der für die Grundstufe der Berufsschule geltenden Rahmenlehrpläne erteilt und umfasst Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht nach Maßgabe der Rahmenstundentafel (Anlagen 6 und 6a). Für die Durchführung des Unterrichts gelten § 2 Abs. 3, 4 und 6 und § 4 entsprechend.
(3) Das kooperative Berufsgrundbildungsjahr ist erfolgreich abgeschlossen, wenn in allen Unterrichtsangeboten des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) erreicht worden ist. Mangelhafte Leistungen in einem Fach des allgemein bildenden Lernbereichs können durch eine befriedigende Leistung in einem jeweils anderen Fach oder durch eine befriedigende Leistung in der Gesamtnote des berufsbildenden Lernbereichs ausgeglichen werden. Eine nicht ausreichende Leistung in der Gesamtnote (mindestens 4,0) für den berufsbildenden Lernbereich sowie eine ungenügende Leistung in einem der beiden Lernbereiche sind nicht ausgleichbar. Über den erfolgreichen Abschluss beschließt die Klassenkonferenz.
(4) Die Zeugnisnoten sind unter angemessener Berücksichtigung der Leistungsentwicklung während des Schulbesuchs sowie der zeitlichen Anteile der Lernfelder auf Beschluss der Klassenkonferenz zu bilden. Im kooperativen Berufsgrundbildungsjahr werden Zeugnisse am Ende des Schulhalbjahres nach Anlage 7, bei erfolgreichem Abschluss am Ende des Schuljahres nach Anlage 8, bei nicht erfolgreichem Abschluss nach Anlage 9 erstellt. Wird das Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form vollschulisch durchgeführt, enthält das Zeugnis im Abschnitt „Bemerkungen“ den Vermerk „Das Berufsgrundbildungsjahr wurde vollschulisch durchgeführt.“.
(5) Schülerinnen und Schüler nach Abs. 1 können am Ende des Schuljahres auf Antrag an der Abschlussprüfung der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses teilnehmen. Sie sind zu Beginn des Schuljahres auf diese Regelung hinzuweisen. Die Klassenkonferenz entscheidet über die Zulassung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Erteilung von Zeugnissen
(1) In der Berufsschule wird in der Grundstufe am Ende des Schuljahres, in der Fachstufe am Ende jedes Schulhalbjahres ein Zeugnis gemäß Anlage 2 erteilt.
(2) Für Wahlunterricht sowie Stütz- und Förderunterricht sind anstelle von Noten die Vermerke „teilgenommen“, „mit Erfolg teilgenommen“ und „mit gutem Erfolg teilgenommen“ in das Zeugnis aufzunehmen. In allen übrigen Unterrichtsangeboten sowie im Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife nach dieser Verordnung werden Zeugnisnoten ausgewiesen.
(3) Am Ende des Berufsschulbesuchs wird ein Abschluss- oder Abgangszeugnis nach Anlage 3 erteilt. Als Ausstellungsdatum für das Abschluss- und Abgangszeugnis ist der Tag der Entlassung anzugeben.
§ 5a Notenbildung im Abschlusszeugnis und Abgangszeugnis
§ 5a
Notenbildung im Abschlusszeugnis und Abgangszeugnis
(1) Die Zeugnisnoten sind unter angemessener Berücksichtigung der Leistungsentwicklung während des Berufsschulbesuchs sowie der zeitlichen Anteile der Lernfelder auf Beschluss der Klassenkonferenz zu bilden. Es wird eine Gesamtnote festgelegt, die als Ergebnis der berufsschulischen Leistung auf dem Abschlusszeugnis der Kammern ausgewiesen werden kann (§ 37 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz). Zur Bildung der Gesamtnote werden die Bewertungen aus dem beruflichen Lernbereich und dem allgemein bildenden Lernbereich des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts herangezogen. Die Rahmenstundentafel liefert über die Vorgabe der Stundenzahl die Gewichtung für die einzelnen Lernbereiche und Fächer. Die Einzelbewertungen werden mit der aus der Rahmenstundentafel vorgegebenen Stundenzahl multipliziert. Unterrichtsfächer, die nur in bestimmten Schulhalbjahren oder Schuljahren erteilt werden, sind mit den für diesen Zeitraum ausgewiesenen Stunden aus der Rahmenstundentafel zu gewichten und bei der Gesamtbewertung entsprechend zu berücksichtigen. Die so ermittelten einzelnen Werte aus dem beruflichen und dem allgemein bildenden Lernbereich werden addiert und durch die in der Rahmenstundentafel ausgewiesene Gesamtstundenzahl für den Pflicht- und Wahlpflichtunterricht dividiert. Die Bewertung wird in einer Note bis auf eine Stelle hinter dem Komma ermittelt; es wird nicht gerundet.
(2) Im Pflichtbereich wird neben den Noten der allgemein bildenden Fächer für den beruflichen Lernbereich eine Note für den berufsbezogenen Unterricht unter pädagogischen Gesichtspunkten als ganze Note ausgewiesen. Diese Note wird auf der Grundlage der nach der Stundenzahl der Lernfelder gewichteten Noten ermittelt. Sie wird bei der formalen Berechnung der Gesamtnote nicht herangezogen.
§ 5b Erteilung von Abschlusszeugnis und Abgangszeugnis
§ 5b
Erteilung von Abschlusszeugnis und Abgangszeugnis
(1) Ein Abschlusszeugnis wird erteilt, wenn in allen Unterrichtsangeboten des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs mindestens die Note „ausreichend“ erreicht worden ist.
(2) Ein Abschlusszeugnis kann erteilt werden, wenn
- 1.
die Note im beruflichen Lernbereich mindestens der Note „ausreichend“ entspricht und
- 2.
eine schlechter als mit der Note „ausreichend“ beurteilte Leistung in einem Fach des allgemeinen Lernbereichs durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach des allgemeinen Lernbereichs oder durch eine mindestens befriedigende Leistung in der Note des beruflichen Lernbereichs ausgeglichen werden kann; nicht ausreichende Leistungen in mehr als zwei Fächern können nicht ausgeglichen werden.
Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.
(3) Für Berufsschülerinnen und Berufsschüler ohne Ausbildungsverhältnis sowie Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die ihr Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig auflösen, gelten Abs. 1 und 2 entsprechend, wenn sie mindestens zwei Jahre regelmäßig die Berufsschule besucht haben. Der Besuch eines Berufsgrundbildungsjahres oder der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung wird auf die Zeit des Schulbesuchs nach Satz 1 angerechnet.
(4) Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 nicht erfüllen, erhalten ein Abgangszeugnis.
(5) Bei Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses ist ein Schulhalbjahr oder ein Schuljahr zu wiederholen. Ein bereits erteiltes Abschluss- oder Abgangszeugnis wird durch ein neues Abschluss- oder Abgangszeugnis ersetzt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Beurlaubungen
(1) Aus besonderen Gründen können Berufsschülerinnen und Berufsschüler im Einzelfall für einzelne Stunden von den unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern beurlaubt werden.
(2) Berufsschülerinnen und -schüler können aus zwingenden persönlichen Gründen:
- 1.
bis zu zwei Unterrichtstagen im Schuljahr durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer,
- 2.
bis zu fünf Unterrichtstagen im Schuljahr durch die Schulleiterin oder den Schulleiter und
- 3.
darüber hinaus durch das zuständige Staatliche Schulamt beurlaubt werden.
(3) Berufsschülerinnen und Berufsschüler können aus zwingenden betrieblichen Gründen und zur Teilnahme an Jugend- und Ausbildungsversammlungen sowie Betriebsversammlungen mit ausbildungsrelevanten Themenstellungen beurlaubt werden:
- 1.
bis zu zwei Unterrichtstagen im Schuljahr durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer,
- 2.
bis zu fünf Unterrichtstagen im Schuljahr durch die Schulleiterin oder den Schulleiter aufgrund betrieblichen Urlaubs oder Betriebsferien.
(4) Wenn Teile der Berufsausbildung nach § 2 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) im Ausland durchgeführt werden, können Berufsschülerinnen und Berufsschüler von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bis zu einem Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer vom Berufsschulunterricht befreit werden.
(5) Daneben können Berufsschülerinnen und Berufsschüler aufgrund folgender gesetzlicher Vorschriften bis zu fünf Unterrichtstage im Schuljahr durch die Schulleiterin oder den Schulleiter beurlaubt werden:
- 1.
Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Betriebsverfassungsgesetz oder Personalvertretungsgesetz,
- 2.
Teilnahme an Veranstaltungen nach dem Bildungsurlaubsgesetz,
- 3.
Teilnahme an Veranstaltungen nach dem Gesetz über Sonderurlaub für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit.
Beträgt der beantragte Beurlaubungszeitraum mehr als fünf Unterrichtstage im Schuljahr, so entscheidet das Staatliche Schulamt über den Antrag.
Volljährige Berufsschülerinnen oder Berufsschüler stellen für die in § 6 Abs. 1 bis 5 genannten Fälle selbst rechtzeitig einen schriftlichen, begründeten Antrag. Bei minderjährigen Berufsschülerinnen oder Berufsschülern ist ein schriftlicher, begründeter Antrag von den Eltern zu stellen.
(6) Berufsschülerinnen und Berufsschüler können in der Regel bis zu sechs Schulwochen für anerkannte überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter beurlaubt werden. Die Beurlaubung darf in einem Schuljahr höchstens vier Wochen betragen. Eine Beurlaubung in den letzten drei Monaten vor Abschluss der Ausbildung soll vermieden werden. Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die in Berufsschulklassen mit Blockunterricht unterrichtet werden, können zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen während des Blockunterrichts nicht beurlaubt werden.
Der Träger der überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme stimmt mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der betroffenen Schule die Termine in der Regel drei Monate vor Beginn des Schulhalbjahres, in begründeten Fällen jedoch mindestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme ab. Nach Möglichkeit soll immer die ganze Klasse gleichzeitig an überbetrieblichen Maßnahmen teilnehmen, um die Unterrichtsorganisation zu erleichtern.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Informationspflicht
Die Berufsschülerinnen und Berufsschüler sind zu Beginn des Besuchs der Berufsschule zu informieren über die Möglichkeit
- 1.
des Erwerbs gleichwertiger Abschlüsse in der Berufsschule nach den §§ 8 bis 11,
- 2.
der Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen nach dem Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 20. November 1998 in der jeweils geltenden Fassung,
- 3.
des Erwerbs der Fachhochschulreife nach den §§ 11 bis 20,
- 4.
des fachgebundenen Hochschulzugangs auf der Grundlage der Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen vom 7. Juli 2010 (GVBl. I S. 238) in der jeweils geltenden Fassung sowie über den allgemeinen Hochschulzugang nach § 54 Abs. 2 Hessisches Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) in der jeweils geltenden Fassung.
Über die Erteilung der Information nach Satz 1 ist ein Aktenvermerk zu fertigen.
§ 9 Voraussetzungen und Gleichstellungsvermerk
§ 9
Voraussetzungen und Gleichstellungsvermerk
Berufsschülerinnen und Berufsschüler mit Ausbildungsverhältnis erhalten einen dem Mittleren Abschluss gleichwertigen Abschluss zuerkannt, wenn sie
- 1.
den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweisen,
- 2.
- a)
entweder mindestens fünf Jahre Unterricht in einer Fremdsprache, in der Regel Englisch, mit befriedigenden Leistungen abgeschlossen haben oder im Verlauf des Berufsschulbesuchs abschließen oder
- b)
an mindestens 240 Stunden Englischunterricht während ihres Berufsschulbesuches teilnehmen und diesen Wahlunterricht, der zu benoten ist, mit mindestens befriedigenden Leistungen abschließen oder
- c)
nach Feststellung durch die Schule einen gleichwertigen Bildungsstand nachweisen,
- 3.
einen mindestens 80 Stunden umfassenden Unterricht im Fach Deutsch/Fremdsprache mit mindestens ausreichenden Leistungen abschließen,
- 4.
im Abschlusszeugnis der Berufsschule eine Gesamtnote von mindestens 3,0 erreicht wird und
- 5.
die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer bestanden haben.
In das Abschlusszeugnis der Berufsschule ist folgender Vermerk aufzunehmen: „Dieses Zeugnis ist dem mittleren Abschluss gleichwertig.“
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| I. Teil: Bildungsauftrag und Organisation der Berufsschule | |
| § 1 | Bildungsauftrag |
| § 2 | Unterrichtsangebot |
| § 3 | Gliederung der Berufsschule |
| § 3a | Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form |
| § 4 | Unterrichtsorganisation |
| § 5 | Erteilung von Zeugnissen |
| § 5a | Notenbildung im Abschlusszeugnis und Abgangszeugnis |
| § 5b | Erteilung von Abschlusszeugnis und Abgangszeugnis |
| § 6 | Beurlaubungen |
| II. Teil: Erwerb gleichwertiger Abschlüsse in der Berufsschule, Anerkennung von Berufsqualifikationen |
|
| § 7 | Informationspflicht |
| Erster Abschnitt: Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses in der Berufsschule |
|
| § 8 | Voraussetzungen und Gleichstellungsvermerk |
| Zweiter Abschnitt: Erwerb eines dem Mittleren Abschluss gleichwertigen Abschlusses in der Berufsschule |
|
| § 9 | Voraussetzungen und Gleichstellungsvermerk |
| § 10 | Schülerinnen und Schüler aus dem verkürzten gymnasialen Bildungsgang |
| Dritter Abschnitt: Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses in der Berufsschule |
|
| § 11 | Voraussetzungen |
| § 12 | Anmeldung |
| § 13 | Prüfungstermine |
| § 14 | Prüfungsausschuss |
| § 15 | Prüfungsanforderungen |
| § 16 | Durchführung der Prüfung |
| § 17 | Unerlaubtes Verhalten |
| § 18 | Bewertung der Prüfung |
| § 19 | Wiederholung der Prüfung |
| § 20 | Gleichstellungsvermerk |
| III. Teil: Schlussbestimmungen | |
| § 21 | Anerkennung von Berufsqualifikationen |
| § 22 | Inkrafttreten |
| Anlagen | |
| 1 | Stundentafel |
| 2 | Zeugnis der Berufsschule |
| 3a Seite 1/4 | Abschlusszeugnis der Berufsschule |
| 3a Seite 2/4 | Abschlusszeugnis der Berufsschule |
| 3a Seite 3/4 | Lernfelder |
| 3a Seite 4/4 | rläuterungen des Dualen Bildungsabschlusses |
| 3b Seite 1/4 | Abgangszeugnis der Berufsschule |
| 3b Seite 2/4 | Abgangszeugnis der Berufsschule |
| 3b Seite 3/4 | Lernfelder |
| 3b Seite 4/4 | Erläuterungen des Dualen Bildungsabschlusses |
| 4 | Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung |
| 5 | Zeugnis über den Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses in der Berufsschule |
| 6 Seite 1/1 | Rahmenstundentafel für das kooperative Berufsgrundbildungsjahr (Teilzeit) |
| 6a Seite 1/1 | Rahmenstundentafel für das kooperative Berufsgrundbildungsjahr (Vollzeit) |
| 7 | Abschlusszeugnis (Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form) |
| 8 | Abschlusszeugnis (Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form) |
| 9 | Abgangszeugnis (Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2003 in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 4, Seite 1/1
Mitteilung
über das Ergebnis der Prüfung gemäß § 18 Abs. 6
der Verordnung über die Berufsschule vom 09. September 2002 (ABl. S. 678)
in der jeweils geltenden Fassung1
| Name: |
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Vorname: |
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| Geburtsdatum: |
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Geburtsort: |
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Der Prüfungsausschuss bei der Schulaufsichtsbehörde .................... hat die folgenden Prüfungsergebnisse festgestellt:
| 1. Deutsch/Kommunikation: |
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| 2. Fremdsprache (...............................): |
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| 3. Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich: |
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, den |
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|
(Unterschrift der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses) |
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| Notenstufen: |
(1) sehr gut, |
(2) gut, |
(3) befriedigend, |
(4) ausreichend, |
(5) mangelhaft, |
(6) ungenügend |
|
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 5, Seite 1/1
Name und Ort der Berufsschule, an der
der Berufsschulunterricht erteilt wurde
Zeugnis
über den Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen
Abschlusses in der Berufsschule
Frau / Herr
| Name: |
|
Vorname: |
|
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| Geburtsdatum: |
|
Geburtsort: |
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hat die Prüfung zur Erlangung eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses in der Berufsschule nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über die Berufsschule vom 09. September 2002 (ABl. S. 678) in der jeweils geltenden Fassung bestanden. Der Prüfungsausschuss bei der Schulaufsichtsbehörde hat folgende Ergebnisse festgestellt:
| 1. |
Deutsch/Kommunikation: |
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||||||
| 2. |
Fremdsprache (...........................): |
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| 3. |
Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich: |
|
|
|||||
Frau/Herr .................... wird nach § 20 der oben genannten Verordnung die Fachhochschulreife zuerkannt. Die Durchschnittsnote wurde unter Berücksichtigung der Gesamtnote der berufsschulischen Leistungen des Abschlusszeugnisses der Berufsschule vom ........................ nach § 20 der oben genannten Verordnung ermittelt.
Durchschnittsnote: ................... in Worten: ...................
Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998, in der jeweils geltenden Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.
|
|
, den |
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(Unterschrift der Schulleiterin/ des Schulleiters) |
Siegel
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| Notenstufen: |
(1) sehr gut, |
(2) gut, |
(3) befriedigend, |
(4) ausreichend, |
(5) mangelhaft, |
(6) ungenügend |
|
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Voraussetzungen
(1) Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die das Abschlusszeugnis der Berufsschule erwerben, erhalten einen der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschluss zuerkannt, wenn sie mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- 1.
Nachweis des mittleren Abschlusses oder Vorlage des Versetzungszeugnisses der Jahrgangsstufe 9 des verkürzten gymnasialen Bildungsganges in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder eines gleichwertigen Bildungsabschlusses beim Eintritt in die Berufsschule und
- 2.
Abschlusszeugnis der Berufsschule mit einer Gesamtnote von mindestens 3,0 und
- 3.
regelmäßige Teilnahme an folgendem Zusatzunterricht nach Anlage 1:
- a)
240 Stunden im sprachlichen Bereich, davon mindestens 80 Stunden in Englisch/Fremdsprachen und 80 Stunden in Deutsch, und
- b)
240 Stunden im mathematisch-naturwissenschaftlich- technischen Bereich und
- c)
80 Stunden im gesellschaftswissenschaftlichen Bereich, wenn dieser Unterricht nicht zeitlich und inhaltlich im Rahmen des Pflichtunterrichts erteilt worden ist.
Die Teilnahme am Zusatzunterricht setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler entweder im letzten Zeugnis der Schule, in der sie oder er den Mittleren Abschluss erzielt hat, mindestens befriedigende Leistungen in zwei der Fächer Mathematik, Deutsch und Englisch nachweist, wobei in keinem der genannten Fächer die Leistung schlechter als ausreichend sein darf oder die Versetzung in die Klasse 11 der Oberstufe nachweist.
Die Abmeldung von diesen Unterrichtsangeboten kann nur zum Ende eines Schulhalbjahres erfolgen.
- 4.
Abschluss der folgenden drei schriftlichen Prüfungen mit mindestens ausreichenden Leistungen:
- a)
Deutsch/Kommunikation,
- b)
fremdsprachlicher Bereich,
- c)
mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich
und
- 5.
Nachweis einer bestandenen Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer.
(2) Die Standards für den in Abs. 1 Nr. 3 genannten Unterricht sowie die in Abs. 1 Nr. 4 genannten Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der „Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen“ der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde stellt sicher, dass der zur Erlangung der Fachhochschulreife notwendige Zusatzunterricht nach Abs. 1 an mindestens einer Schule im Bereich jedes ihrer Dienstsitze angeboten wird, sofern die Mindestgruppengröße erreicht wird. Ist das nicht der Fall, können bereichsübergreifende Lerngruppen gebildet werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Prüfungstermine
(1) Die Prüfungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 finden ab dem 2. Mai oder dem 1. November des Schulhalbjahres statt, in dem sich die Berufsschülerin oder der Berufsschüler zur Prüfung angemeldet hat.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde legt rechtzeitig im Einvernehmen mit den Leiterinnen und Leitern der Schulen, die den Zusatzunterricht erteilen, und dem Prüfungsausschuss die Prüfungstermine, die Verteilung und die Reihenfolge der Prüfungsteile und die Orte der Prüfungen fest. Darüber sind die Prüflinge spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn durch den Prüfungsausschuss schriftlich zu informieren.
(3) Bei der Festlegung der Prüfungstermine ist sicherzustellen, dass die Prüfungsergebnisse bis zum 30. Juni oder 31. Januar festgestellt werden können.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Prüfungsausschuss
Für die Prüfungen wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Er ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich und trifft alle notwendigen organisatorischen Vorbereitungen. Der Prüfungsausschuss wird von der Schulaufsichtsbehörde bestellt. Ihm gehören an:
- 1.
eine Schulleiterin oder ein Schulleiter, die oder der den Vorsitz führt,
- 2.
mindestens je eine Lehrkraft, die in den in § 11 Abs. 1 Nr. 4 a) bis c) genannten Prüfungsbereichen unterrichtet.
Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Prüfungsanforderungen
(1) Inhalt, Dauer und Prüfungsanforderungen der jeweiligen Prüfung richten sich nach der „Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen“ der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Für jeden Prüfungsbereich sind zwei Aufgabenvorschläge durch die in § 14 Nr. 2 genannten Lehrkräfte zu erstellen. Mit den Aufgabenvorschlägen sind die zugelassenen Hilfsmittel anzugeben. Die in den Aufgabenvorschlägen zu berücksichtigende Dauer der Prüfung sowie deren Inhalt bestimmen sich nach Abs. 1.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Aufgabenvorschläge bis spätestens vier Wochen vor dem ersten Prüfungstermin der Schulaufsichtsbehörde zu. Diese prüft die Aufgabenvorschläge. Sie ist berechtigt, Vorschläge zu ändern oder zu ergänzen, andere Vorschläge vom Prüfungsausschuss anzufordern oder selbst neue Aufgaben zu erstellen.
(4) Die ausgewählten Vorschläge werden in versiegelten Umschlägen an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurückgesandt. Der Umschlag ist unmittelbar vor der Prüfung durch das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen. Bei Aufgabenstellungen, die umfangreicher Vorbereitung bedürfen, kann die Schulaufsichtsbehörde den Schulen gestatten, die Umschläge entsprechende Zeit vor der Prüfung zu öffnen. Der Antrag hierzu ist zu begründen und zusammen mit den Aufgabenvorschlägen einzureichen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Beurlaubungen
(1) Aus besonderen Gründen können Berufsschülerinnen und Berufsschüler im Einzelfall für einzelne Stunden von den unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern beurlaubt werden.
(2) Berufsschülerinnen und -schüler können aus zwingenden persönlichen Gründen:
- 1.
bis zu zwei Unterrichtstagen im Schuljahr durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer,
- 2.
bis zu fünf Unterrichtstagen im Schuljahr durch die Schulleiterin oder den Schulleiter und
- 3.
darüber hinaus durch die Schulaufsichtsbehörde beurlaubt werden.
(3) Berufsschülerinnen und Berufsschüler können aus zwingenden betrieblichen Gründen und zur Teilnahme an Jugend- und Ausbildungsversammlungen sowie Betriebsversammlungen mit ausbildungsrelevanten Themenstellungen beurlaubt werden:
- 1.
bis zu zwei Unterrichtstagen im Schuljahr durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer,
- 2.
bis zu fünf Unterrichtstagen im Schuljahr durch die Schulleiterin oder den Schulleiter aufgrund betrieblichen Urlaubs oder Betriebsferien.
(4) Wenn Teile der Berufsausbildung nach § 2 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) im Ausland durchgeführt werden, können Berufsschülerinnen und Berufsschüler von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bis zu einem Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer vom Berufsschulunterricht befreit werden.
(5) Daneben können Berufsschülerinnen und Berufsschüler aufgrund folgender gesetzlicher Vorschriften bis zu fünf Unterrichtstage im Schuljahr durch die Schulleiterin oder den Schulleiter beurlaubt werden:
- 1.
Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Betriebsverfassungsgesetz oder Personalvertretungsgesetz,
- 2.
Teilnahme an Veranstaltungen nach dem Bildungsurlaubsgesetz,
- 3.
Teilnahme an Veranstaltungen nach dem Gesetz über Sonderurlaub für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit.
Beträgt der beantragte Beurlaubungszeitraum mehr als fünf Unterrichtstage im Schuljahr, so entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über den Antrag.
Volljährige Berufsschülerinnen oder Berufsschüler stellen für die in § 6 Abs. 1 bis 5 genannten Fälle selbst rechtzeitig einen schriftlichen, begründeten Antrag. Bei minderjährigen Berufsschülerinnen oder Berufsschülern ist ein schriftlicher, begründeter Antrag von den Eltern zu stellen.
(6) Berufsschülerinnen und Berufsschüler können in der Regel bis zu sechs Schulwochen für anerkannte überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter beurlaubt werden. Die Beurlaubung darf in einem Schuljahr höchstens vier Wochen betragen. Eine Beurlaubung in den letzten drei Monaten vor Abschluss der Ausbildung soll vermieden werden. Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die in Berufsschulklassen mit Blockunterricht unterrichtet werden, können zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen während des Blockunterrichts nicht beurlaubt werden.
Der Träger der überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme stimmt mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der betroffenen Schule die Termine in der Regel drei Monate vor Beginn des Schulhalbjahres, in begründeten Fällen jedoch mindestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme ab. Nach Möglichkeit soll immer die ganze Klasse gleichzeitig an überbetrieblichen Maßnahmen teilnehmen, um die Unterrichtsorganisation zu erleichtern.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3a
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3b
Zweiter Teil Erwerb gleichwertiger Abschlüsse in der Berufsschule, Anerkennung von ...
Zweiter Teil
Erwerb gleichwertiger Abschlüsse
in der Berufsschule, Anerkennung von Berufsqualifikationen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Anerkennung von Berufsqualifikationen
Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen findet das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2572), Anwendung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Erteilung von Zeugnissen
(1) In der Berufsschule wird in der Grundstufe am Ende des Schuljahres, in der Fachstufe am Ende jedes Schulhalbjahres ein Zeugnis gemäß Anlage 2 erteilt.
(2) Für Wahlunterricht sowie Stütz- und Förderunterricht sind anstelle von Noten die Vermerke „teilgenommen“, „mit Erfolg teilgenommen“ und „mit gutem Erfolg teilgenommen“ in das Zeugnis aufzunehmen. In allen übrigen Unterrichtsangeboten sowie im Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife nach dieser Verordnung werden Zeugnisnoten ausgewiesen.
(3) Am Ende des Berufsschulbesuchs wird ein Abschlusszeugnis nach Anlage 3a oder ein Abgangszeugnis nach Anlage 3b erteilt. Als Ausstellungsdatum für das Abschluss- und Abgangszeugnis ist der Tag der Entlassung anzugeben.
(4) Das Abschlusszeugnis nach Anlage 3a enthält einen Vermerk über die Zuordnung zum Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen. Zweijährige anerkannte Ausbildungen sind der Niveaustufe 3, drei- und dreieinhalbjährige anerkannte Ausbildungen der Niveaustufe 4 zugeordnet. Satz 2 gilt nicht für Ausbildungsregelungen nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42m der Handwerksordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1
Stundentafel
|
|
|
Gesamtstundenzahl |
||||
|
|
|
|
Dauer |
|
||
|
|
Lernbereich |
2 Jahre |
3 Jahre |
3 1 /2 Jahre |
||
| 1 |
Pflichtunterricht |
|
|
|
||
| 1.1 |
Beruflicher Lernbereich |
560 |
840 |
980 |
||
|
|
Berufsbezogener Unterricht nach Maßgabe der Lehrpläne |
|
|
|
||
| 1.2 |
Allgemeiner Lernbereich |
320 |
480 |
560 |
||
|
|
Deutsch/Fremdsprachen |
80 |
120 |
140 |
||
|
|
Politik und Wirtschaft |
80 |
120 |
140 |
||
|
|
Religion/Ethik |
80 |
120 |
140 |
||
|
|
Sport |
80 |
120 |
140 |
||
| 2 |
Wahlpflichtunterricht |
80 |
120 |
140 |
||
| 2.1 |
Beruflicher Lernbereich |
|
|
|
||
|
|
Stütz- und Förderunterricht Zusatzqualifikationen |
|
|
|
||
| 2.2 |
Allgemeiner Lernbereich |
|
|
|
||
|
|
Mathematik |
|
|
|
||
|
|
Musisch-kulturelle Unterrichtsangebote |
|
|
|
||
|
|
Naturwissenschaften |
|
|
|
||
|
|
Fremdsprachen |
|
|
|
||
| Summe |
960 |
1440 |
1680 |
|||
| 3 |
Wahlunterricht |
160 |
240 |
280 |
||
| 4 |
Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife gem. § 11 Abs. 1 |
560 |
||||
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3a
Seite 1/4
Seite 2/4
Seite 3/4
Seite 4/4
Erläuterungen des Dualen Bildungsabschlusses
Qualifikation durch die Berufsschule
Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung den gemeinsamen Auftrag, zur qualifizierten Fachkraft in den anerkannten Ausbildungsberufen auszubilden. Dabei ist die Berufsschule ein eigenständiger Lernort. Der Unterricht in der Berufsschule umfasst berufliche Lerninhalte und eine berufsbezogene Erweiterung der vorher erworbenen allgemeinen Bildung, insbesondere in den Bereichen deutsche Sprache, Fremdsprache, Politik und Wirtschaft, Religion/Ethik und Sport. Mit dem Abschlusszeugnis der Berufsschule kann in Verbindung mit dem Berufsabschlusszeugnis der zuständigen Stelle der mittlere Schulabschluss erworben werden. Er berechtigt zum Besuch weiterführender Schulen. Die erreichte Qualifikation und die damit verbundenen Berechtigungen werden im Abschlusszeugnis der Berufsschule bescheinigt. Darüber hinaus können besondere Kenntnisse wie z. B. in Fremdsprachen oder erworbene Zusatzqualifikationen durch besondere Zertifikate bescheinigt werden.
Qualification obtained at the German vocational school „Berufsschule“
Within the „dual System“ of professional training, vocational school and industry share the joint task to qualify skilled personnel in the officially acknowledged training professions. In this context, the vocational school is a training location in its own right. The syllabus of the vocational school covers topics directly referring to the trained profession as well as a job-related enlargement of the general education acquired earlier, especially in the areas of German, foreign languages, social and economic affairs, religion/ethics, and physical education. In connection with the professional diploma issued by the appropriate institution the bearer of a vocational school-leaving certificate can attain the intermediate school qualification, entitling enrolment for further education. The qualification attained and the entitlements combined with it are documented in the vocational school-leaving certificate. In addition, special knowledge, e. g. in foreign languages, or other additional qualifications attained can be documented in special certificates.
Qualifications dispensées par la „Berufsschule“
(lycée technique et professionnel)
Dans le système dual de formation professionnelle, la Berufsschule et les entreprises remplissent la même mission commune: donner une formation d’ouvrier qualifié dans les métiers officiellement reconnus : la Berufsschule reste dans ce contexte un établissement d’enseignement autonome. Le Programme d’enseignement de la Berufsschule englobe des enseignements professionnels ainsi qu’un élargissement de la formation générale précédemment acquise, orientée vers la pratique professionnelle, en particulier en allemand, en langue étrangère, en économie et éducation civique, en religion/éthique et en éducation physique et sportive. Avec le diplôme professionnel de fin d’études delivre par la chambre competente, le diplôme de fin d’études de la Berufsschule permet d’obtenir le diplôme de fin d’études du premier cycle. Ce diplôme donne droit à la poursuite des études dans les classes supérieures de l’enseignement secondaire. La qualification acquise ainsi que les options auxquelles elle autorise sont attestées sur le diplôme de fin d’études de la Berufsschule. En outre, des connaissances spécifiques, en langues étrangères par exemple, ou bien des qualifications complémentaires acquises peuvent donner lieu à la délivrance de certificats spécifiques.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3b
Seite 1/3
Seite 2/3
Seite 3/3
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 6, Seite 1/1
| Stundentafel für das Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form (Teilzeit) |
||||
|
|
|
Gesamtstunden |
||
| 1 |
Pflichtunterricht |
|
||
| 1.1 |
Allgemein bildender Lernbereich |
200 |
||
|
|
Deutsch/Fremdsprachen |
40 |
||
|
|
Mathematik |
40 |
||
|
|
Politik und Wirtschaft |
40 |
||
|
|
Religion/Ethik |
40 |
||
|
|
Sport |
40 |
||
| 1.2 |
Berufsbildender Lernbereich |
320 |
||
| 2 |
Wahlpflichtunterricht |
80 |
||
| 2.1 |
Allgemein bildender Lernbereich |
|
||
| 2.2 |
Berufsbildender Lernbereich |
|
||
| 3 |
Wahlunterricht |
80 |
||
| Gesamtstunden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht |
600 |
|||
| Gesamtstunden Wahlunterricht |
80 |
|||
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 6a, Seite 1/1
| Stundentafel für das Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form (vollschulisch) |
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|
Gesamtstunden |
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| 1. |
Pflichtunterricht |
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| 1.1 |
Allgemein bildender Lernbereich |
200 |
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|
Deutsch/Fremdsprachen |
40 |
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|
|
Mathematik |
40 |
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|
|
Politik und Wirtschaft |
40 |
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|
|
Religion/Ethik |
40 |
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|
|
Sport |
40 |
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| 1.2 |
Berufsbildender Lernbereich |
10401) |
||
| 2. |
Wahlpflichtunterricht |
40 |
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| 2.1 |
Allgemein bildender Lernbereich |
|
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| 2.2 |
Berufsbildender Lernbereich |
|
||
| 3. |
Wahlunterricht |
80 |
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| Gesamtstunden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht |
12801) |
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| Gesamtstunden Wahlunterricht |
80 |
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Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| I. Teil: Bildungsauftrag und Organisation der Berufsschule | |
| § 1 | Bildungsauftrag |
| § 2 | Unterrichtsangebot |
| § 3 | Gliederung der Berufsschule |
| § 3a | Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form |
| § 4 | Unterrichtsorganisation |
| § 5 | Erteilung von Zeugnissen |
| § 5a | Notenbildung im Abschlusszeugnis und Abgangszeugnis |
| § 5b | Erteilung von Abschlusszeugnis und Abgangszeugnis |
| § 6 | Beurlaubungen |
| II. Teil: Erwerb gleichwertiger Abschlüsse in der Berufsschule, Anerkennung von Berufsqualifikationen |
|
| § 7 | Informationspflicht |
| Erster Abschnitt: Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses in der Berufsschule |
|
| § 8 | Voraussetzungen und Gleichstellungsvermerk |
| Zweiter Abschnitt: Erwerb eines dem Mittleren Abschluss gleichwertigen Abschlusses in der Berufsschule |
|
| § 9 | Voraussetzungen und Gleichstellungsvermerk |
| § 10 | Schülerinnen und Schüler aus dem verkürzten gymnasialen Bildungsgang |
| Dritter Abschnitt: Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses in der Berufsschule |
|
| § 11 | Voraussetzungen |
| § 12 | Anmeldung |
| § 13 | Prüfungstermine |
| § 14 | Prüfungsausschuss |
| § 15 | Prüfungsanforderungen |
| § 16 | Durchführung der Prüfung |
| § 17 | Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen |
| § 18 | Bewertung der Prüfung |
| § 19 | Wiederholung der Prüfung |
| § 20 | Gleichstellungsvermerk |
| III. Teil: Schlussbestimmungen | |
| § 21 | Anerkennung von Berufsqualifikationen |
| § 22 | Inkrafttreten |
| Anlagen | |
| 1 | Stundentafel |
| 2 | Zeugnis der Berufsschule |
| 3a | Abschlusszeugnis der Berufsschule |
| 3b | Abgangszeugnis der Berufsschule |
| 4 | Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung |
| 5 | Zeugnis über den Erwerb eines der Fachhochschule gleichwertigen Abschlusses in der Berufsschule |
| 6 | Stundentafel für das Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form (Teilzeit) |
| 6a | Stundentafel für das Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form (Vollzeit) |
| 7 | Halbjahreszeugnis (Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form) |
| 8 | Abschlusszeugnis (Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form) |
| 9 | Abgangszeugnis (Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Voraussetzungen
(1) Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die das Abschlusszeugnis der Berufsschule erwerben, erhalten einen der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschluss zuerkannt, wenn sie mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- 1.
Nachweis des mittleren Abschlusses oder Vorlage des Versetzungszeugnisses der Jahrgangsstufe 9 des verkürzten gymnasialen Bildungsganges in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder eines gleichwertigen Bildungsabschlusses beim Eintritt in die Berufsschule,
- 2.
Abschlusszeugnis der Berufsschule mit einer Gesamtnote von mindestens 3,0,
- 3.
regelmäßige Teilnahme an folgendem Zusatzunterricht nach Anlage 1:
- a)
240 Stunden im sprachlichen Bereich, davon mindestens 80 Stunden in Englisch / Fremdsprachen und 80 Stunden in Deutsch,
- b)
240 Stunden im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Bereich und
- c)
80 Stunden im gesellschaftswissenschaftlichen Bereich, wenn dieser Unterricht nicht zeitlich und inhaltlich im Rahmen des Pflichtunterrichts erteilt worden ist,
- 4.
Abschluss der folgenden drei schriftlichen Prüfungen mit mindestens ausreichenden Leistungen:
- a)
Deutsch/Kommunikation,
- b)
fremdsprachlicher Bereich,
- c)
mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich und
- 5.
Nachweis einer bestandenen Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer.
Die Teilnahme am Zusatzunterricht setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler entweder im letzten Zeugnis der Schule, in der sie oder er den mittleren Abschluss erzielt hat, mindestens befriedigende Leistungen in zwei der Fächer Mathematik, Deutsch und Englisch nachweist, wobei in keinem der genannten Fächer die Leistung schlechter als ausreichend sein darf oder die Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nachweist. Die Abmeldung von diesem Zusatzunterricht kann nur zum Ende eines Schulhalbjahres erfolgen.
(2) Die Standards für den in Abs. 1 Nr. 3 genannten Unterricht sowie die in Abs. 1 Nr. 4 genannten Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der „Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen“ der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde stellt sicher, dass der zur Erlangung der Fachhochschulreife notwendige Zusatzunterricht nach Abs. 1 an mindestens einer Schule im Bereich jedes ihrer Dienstsitze angeboten wird, sofern die Mindestgruppengröße erreicht wird. Ist das nicht der Fall, können bereichsübergreifende Lerngruppen gebildet werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Durchführung der Prüfung
(1) Vor Beginn eines jeden Prüfungsteils stellt das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses
- 1.
die Anwesenheit fest,
- 2.
durch Befragen fest, ob sich ein Prüfling krank fühlt
und
- 3.
weist auf die Folgen einer Täuschung nach § 17 hin.
Wer sich krank fühlt, ist von der weiteren Teilnahme an der Prüfung bis zur gesundheitlichen Wiederherstellung zurückzustellen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn nicht innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Über einen Nachholtermin für die versäumten Prüfungsteile entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses fertigt über den Verlauf eines Prüfungsteils eine Niederschrift an. Diese muss enthalten:
- 1.
Eine Liste mit den Namen der Prüflinge, auf der
- a)
die Anwesenheit festgestellt wird und
- b)
die Abgabezeit der Klausur festzuhalten ist,
- 2.
Angaben über den Prüfungsbereich, die gestellten Aufgaben, die zur Verfügung stehende Zeit mit Arbeitsbeginn und Abgabezeit sowie die erlaubten Hilfsmittel,
- 3.
Beginn und Ende der Prüfung,
- 4.
einen Vermerk über die Feststellungen und Hinweise nach Abs. 1,
- 5.
einen Sitzplan,
- 6.
Zeitpunkt und Dauer der Abwesenheit eines Prüflings vom Prüfungsraum sowie
- 7.
Angaben über besondere Vorfälle.
Die Niederschrift ist vom aufsichtführenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
(3) Bei Unregelmäßigkeiten, die zu Störungen des Prüfungsablaufs führen, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Chancengleichheit.
§ 17 Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen und anderen Unregelmäßigkeiten
§ 17
Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen
und anderen Unregelmäßigkeiten
(1) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn der Prüfungen auf die nachfolgenden Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
(2) Bedient sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer bei einer Prüfung nicht ausdrücklich zugelassener Hilfsmittel oder fremder Hilfe, täuscht sie oder er in anderer Weise über den nachzuweisenden Leistungsstand oder unternimmt einen Täuschungsversuch oder leistet einer Täuschungshandlung Vorschub, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Klärung des Sachverhaltes und Anhörung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers und der aufsichtsführenden Lehrkraft über die weiteren Maßnahmen. Die Entscheidung nach Satz 1 soll noch am gleichen Tag ergehen. Bis zur Entscheidung wird die Prüfung vorläufig fortgesetzt.
(3) Folgende Maßnahmen kommen in Betracht:
- 1.
Anteilige Bewertung des bearbeiteten Teils, auf den sich die Täuschungshandlung nicht bezieht.
- 2.
Wiederholung des Leistungsnachweises mit neuer Aufgabenstellung,
- 3.
Bewertung des Leistungsnachweises mit ungenügend,
- 4.
in schweren Fällen wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt, vor allem wenn die Täuschung oder der Täuschungsversuch vorbereitet war.
(4) Führt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer ein nicht ausdrücklich zugelassenes Hilfsmittel mit sich, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 1 vorliegen, ist der Leistungsnachweis mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.
(5) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung für nicht bestanden erklären und das Zeugnis über den Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses in der Berufsschule einziehen.
(6) Wer auch bei der Wiederholungsprüfung täuscht oder einen Täuschungsversuch unternimmt, kann von der Schulaufsichtsbehörde endgültig von der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer den Zusatzunterricht zu verlassen.
(7) Behindert eine Prüfungsteilnehmerinnen oder ein Prüfungsteilnehmer das Prüfungsgeschehen so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die anderer Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer ordnungsgemäß durchzuführen, kann der Prüfungsausschuss sie oder ihn von der weiteren Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(8) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück, so gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.
(9) Versäumt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die sie oder er selbst zu vertreten hat, eine Prüfung oder verweigert sie oder er in der Prüfung die Leistung, gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.
(10) Bei Verhinderung durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen wird eine Nachprüfung durchgeführt. Die Termine für die Nachprüfung legt der Schulleiter oder die Schulleiterin fest. Nimmt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund an der Nachprüfung nicht teil, so entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, wann sie oder er die entsprechende Prüfung ablegt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Unterrichtsangebot
(1) Der Unterricht in der Berufsschule umfasst Pflicht-, Wahlpflicht-, Wahlunterricht und Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife entsprechend der als Anlage 1 beigefügten Stundentafel.
(2) Der berufsbezogene Unterricht und die Fächer Deutsch/Fremdsprachen, Politik und Wirtschaft, Religion/ Ethik sowie Sport werden als Pflichtunterricht erteilt.
(3) Im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts können im allgemeinen Lernbereich Mathematik, musisch-kulturelle Unterrichtsangebote, Naturwissenschaften sowie Fremdsprachen und im beruflichen Lernbereich Stütz- und Förderunterricht sowie Zusatzqualifikationen angeboten werden. Dabei sind sowohl die Bildungsvoraussetzungen der Berufsschülerinnen und Berufsschüler als auch die regionalen Besonderheiten zu berücksichtigen.
Wird in der Grundstufe laut Lehrplan berufsbezogener Unterricht im Umfang von acht Wochenstunden erteilt, entfällt die Möglichkeit des Wahlpflichtunterrichts für diese Zeit. Soweit die Voraussetzungen zur Erteilung des Pflichtunterrichts an einer Schule vorübergehend nicht gegeben sind, kann der Wahlpflichtunterricht entsprechend erweitert werden.
(4) Wahlunterricht kann nach den Möglichkeiten der einzelnen Berufsschule zusätzlich zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht bis zu zwei Unterrichtsstunden je Schulwoche angeboten werden. Hierbei sollen die Schwerpunkte aus dem jeweiligen Schulprogramm berücksichtigt werden.
(5) Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife kann in Kooperation mit anderen beruflichen Schulen nach § 11 und Anlage 1 Nr. 4 angeboten werden.
(6) Insbesondere für den Unterricht in den Fächern des allgemeinen Lernbereichs sowie des Wahl- und des Wahlpflichtunterrichts können berufsfeld-, klassen- und jahrgangsübergreifende Lerngruppen gebildet werden.
(7) Die Stundentafel nach Anlage 1 gilt für alle Berufsschülerinnen und Berufsschüler, soweit nicht für einzelne Ausbildungsberufe oder Schülergruppen besondere Stundentafeln erlassen werden.
(8) Für die Umsetzung des handlungsorientierten Unterrichts in Lernfeldern sind für jede Klasse zwei Stunden vorzusehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Gliederung der Berufsschule
(1) Die Berufsschule gliedert sich in der Regel in die Grundstufe und die darauf aufbauende Fachstufe. Die Grundstufe umfasst ein Schuljahr, die Fachstufe in der Regel zwei Schuljahre. Der Unterricht in der Grundstufe kann auch als Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form durchgeführt werden.
(2) Die Ausbildungsberufe der Berufsschülerinnen und Berufsschüler mit Ausbildungsverhältnis werden nach Berufsfeldern, Berufen, Fachrichtungen und Schwerpunkten gegliedert.
(3) Nach Abschluss der Grundstufe werden Fachklassen für einzelne Ausbildungsberufe und Fachrichtungen oder, soweit die Inhalte der Lehrpläne dies zulassen, für Berufsgruppen eingerichtet.
(4) Berufsschülerinnen und Berufsschüler, für deren Ausbildungsberuf in Hessen keine Fachklassen eingerichtet werden, erfüllen ihre Berufsschulpflicht nach § 63 Abs. 2 oder 3 des Schulgesetzes. Die als Ersatz für den hessischen Berufsschulunterricht anerkannten Schulen und Lehrgänge werden im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums bekannt gegeben.
(5) Berufsschülerinnen und Berufsschüler, denen aufgrund des erfolgreichen Besuchs eines Berufsgrundbildungsjahres oder einer Berufsfachschule ein Jahr auf die Berufsausbildung angerechnet wurde, sollen in die Fachstufe aufgenommen werden. Berufsschülerinnen und Berufsschüler, deren Ausbildungszeit
- 1.
aufgrund des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) oder
- 2.
der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 2143) um mindestens ein Jahr gekürzt wurde, sollen in die Fachstufe aufgenommen werden.
In diesem Fall sollen ihnen im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten auch die Inhalte des berufsbezogenen Unterrichts der Grundstufe angeboten werden.
(6) Für Berufsschülerinnen und Berufsschüler ohne Ausbildungsverhältnis werden Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung eingerichtet, die auf eine Berufsausbildung oder eine Berufstätigkeit vorbereiten und zu einem nachträglich zu erwerbenden Schulabschluss führen. Für Jugendliche, die nach § 66 Berufsbildungsgesetz oder § 42m Handwerkordnung ausgebildet werden, können Sonderklassen eingerichtet werden.
(7) Berufsschülerinnen und Berufsschüler ohne Ausbildungsverhältnis können nach ihren Interessen und Neigungen am Unterricht in den Grund- und Fachstufen für Auszubildende teilnehmen. Für sie können auch eigene Lerngruppen eingerichtet werden. Die Jugendlichen sollen durch Stütz- und Fördermaßnahmen so gefördert werden, dass sie in die Lage versetzt werden, eine Berufsausbildung oder eine berufliche Tätigkeit aufnehmen zu können.
§ 3a Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form
§ 3a
Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form
(1) Das Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form wird von Jugendlichen besucht, die sowohl Schülerinnen und Schüler als auch Auszubildende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sind oder über einen entsprechenden Vorvertrag verfügen. Das Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form kann für das erste Ausbildungsjahr unter folgenden Bedingungen vollschulisch durchgeführt werden, wenn
- 1.
eine hinreichend breite lokale Nachfrage nach einem solchen Bildungsgang besteht und eine Klassenstärke von mindestens 15 Schülerinnen und Schülern garantiert ist,
- 2.
bei allen Schülerinnen und Schülern ein Ausbildungsvertrag oder ein Ausbildungsvorvertrag mit einem im Einzugsbereich der Schule tätigen Ausbildungsbetrieb vorliegt,
- 3.
die personellen und sächlichen Voraussetzungen an der beruflichen Schule nachweisbar erfüllt sind und
- 4.
das Einvernehmen zwischen der Schule, dem jeweiligen Schulträger und der zuständigen Vertretung der Betriebe (Innungen oder Kammern) besteht.
(2) Der Unterricht im Berufsgrundbildungsjahr nach Abs. 1 wird auf der Grundlage der für die Grundstufe der Berufsschule geltenden Rahmenlehrpläne erteilt und umfasst Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht nach Maßgabe der Stundentafel (Anlagen 6 und 6a). Für die Durchführung des Unterrichts gelten § 2 Abs. 3, 4 und 6 und § 4 entsprechend.
(3) Das kooperative Berufsgrundbildungsjahr ist erfolgreich abgeschlossen, wenn in allen Unterrichtsangeboten des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) erreicht worden ist. Mangelhafte Leistungen in einem Fach des allgemein bildenden Lernbereichs können durch eine befriedigende Leistung in einem jeweils anderen Fach oder durch eine befriedigende Leistung in der Gesamtnote des berufsbildenden Lernbereichs ausgeglichen werden. Eine nicht ausreichende Leistung in der Gesamtnote (mindestens 4,0) für den berufsbildenden Lernbereich sowie eine ungenügende Leistung in einem der beiden Lernbereiche sind nicht ausgleichbar. Über den erfolgreichen Abschluss beschließt die Klassenkonferenz.
(4) Die Zeugnisnoten sind unter angemessener Berücksichtigung der Leistungsentwicklung während des Schulbesuchs sowie der zeitlichen Anteile der Lernfelder auf Beschluss der Klassenkonferenz zu bilden. Im kooperativen Berufsgrundbildungsjahr werden Zeugnisse am Ende des Schulhalbjahres nach Anlage 7, bei erfolgreichem Abschluss am Ende des Schuljahres nach Anlage 8, bei nicht erfolgreichem Abschluss nach Anlage 9 erstellt. Wird das Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form vollschulisch durchgeführt, enthält das Zeugnis im Abschnitt „Bemerkungen“ den Vermerk „Das Berufsgrundbildungsjahr wurde vollschulisch durchgeführt.“.
(5) Schülerinnen und Schüler nach Abs. 1 können am Ende des Schuljahres auf Antrag an der Abschlussprüfung der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses teilnehmen. Sie sind zu Beginn des Schuljahres auf diese Regelung hinzuweisen. Die Klassenkonferenz entscheidet über die Zulassung.
§ 5a Notenbildung im Abschlusszeugnis und Abgangszeugnis
§ 5a
Notenbildung im Abschlusszeugnis und Abgangszeugnis
(1) Die Zeugnisnoten sind unter angemessener Berücksichtigung der Leistungsentwicklung während des Berufsschulbesuchs sowie der zeitlichen Anteile der Lernfelder auf Beschluss der Klassenkonferenz zu bilden. Es wird eine Gesamtnote festgelegt, die als Ergebnis der berufsschulischen Leistung auf dem Abschlusszeugnis der Kammern ausgewiesen werden kann (§ 37 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz). Zur Bildung der Gesamtnote werden die Bewertungen aus dem beruflichen Lernbereich und dem allgemein bildenden Lernbereich des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts herangezogen. Die Stundentafel liefert über die Vorgabe der Stundenzahl die Gewichtung für die einzelnen Lernbereiche und Fächer. Die Einzelbewertungen werden mit der aus der Stundentafel vorgegebenen Stundenzahl multipliziert. Unterrichtsfächer, die nur in bestimmten Schulhalbjahren oder Schuljahren erteilt werden, sind mit den für diesen Zeitraum ausgewiesenen Stunden aus der Stundentafel zu gewichten und bei der Gesamtbewertung entsprechend zu berücksichtigen. Die so ermittelten einzelnen Werte aus dem beruflichen und dem allgemein bildenden Lernbereich werden addiert und durch die in der Stundentafel ausgewiesene Gesamtstundenzahl für den Pflicht- und Wahlpflichtunterricht dividiert. Die Bewertung wird in einer Note bis auf eine Stelle hinter dem Komma ermittelt; es wird nicht gerundet.
(2) Im Pflichtbereich wird neben den Noten der allgemein bildenden Fächer für den beruflichen Lernbereich eine Note für den berufsbezogenen Unterricht unter pädagogischen Gesichtspunkten als ganze Note ausgewiesen. Diese Note wird auf der Grundlage der nach der Stundenzahl der Lernfelder gewichteten Noten ermittelt. Sie wird bei der formalen Berechnung der Gesamtnote nicht herangezogen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Beurlaubungen
(1) Aus besonderen Gründen können Berufsschülerinnen und Berufsschüler im Einzelfall für einzelne Stunden von den unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern beurlaubt werden.
(2) Berufsschülerinnen und -schüler können aus zwingenden persönlichen Gründen:
- 1.
bis zu zwei Unterrichtstagen im Schuljahr durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer,
- 2.
bis zu fünf Unterrichtstagen im Schuljahr durch die Schulleiterin oder den Schulleiter und
- 3.
darüber hinaus durch die Schulaufsichtsbehörde beurlaubt werden.
(3) Berufsschülerinnen und Berufsschüler können aus zwingenden betrieblichen Gründen und zur Teilnahme an Jugend- und Ausbildungsversammlungen sowie Betriebsversammlungen mit ausbildungsrelevanten Themenstellungen beurlaubt werden:
- 1.
bis zu zwei Unterrichtstagen im Schuljahr durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer,
- 2.
bis zu fünf Unterrichtstagen im Schuljahr durch die Schulleiterin oder den Schulleiter aufgrund betrieblichen Urlaubs oder Betriebsferien.
(4) Wenn Teile der Berufsausbildung nach § 2 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) im Ausland durchgeführt werden, können Berufsschülerinnen und Berufsschüler von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bis zu einem Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer vom Berufsschulunterricht befreit werden.
(5) Daneben können Berufsschülerinnen und Berufsschüler aufgrund folgender gesetzlicher Vorschriften bis zu fünf Unterrichtstage im Schuljahr durch die Schulleiterin oder den Schulleiter beurlaubt werden:
- 1.
Teilnahme an Veranstaltungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz oder Personalvertretungsgesetz,
- 2.
Teilnahme an Veranstaltungen nach dem Hessischen Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub,
- 3.
Teilnahme an Veranstaltungen nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch.
Beträgt der beantragte Beurlaubungszeitraum mehr als fünf Unterrichtstage im Schuljahr, so entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über den Antrag.
Volljährige Berufsschülerinnen oder Berufsschüler stellen für die in § 6 Abs. 1 bis 5 genannten Fälle selbst rechtzeitig einen schriftlichen, begründeten Antrag. Bei minderjährigen Berufsschülerinnen oder Berufsschülern ist ein schriftlicher, begründeter Antrag von den Eltern zu stellen.
(6) Berufsschülerinnen und Berufsschüler können in der Regel bis zu sechs Schulwochen für anerkannte überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter beurlaubt werden. Die Beurlaubung darf in einem Schuljahr höchstens vier Wochen betragen. Eine Beurlaubung in den letzten drei Monaten vor Abschluss der Ausbildung soll vermieden werden. Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die in Berufsschulklassen mit Blockunterricht unterrichtet werden, können zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen während des Blockunterrichts nicht beurlaubt werden.
Der Träger der überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme stimmt mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der betroffenen Schule die Termine in der Regel drei Monate vor Beginn des Schulhalbjahres, in begründeten Fällen jedoch mindestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme ab. Nach Möglichkeit soll immer die ganze Klasse gleichzeitig an überbetrieblichen Maßnahmen teilnehmen, um die Unterrichtsorganisation zu erleichtern.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Informationspflicht
Die Berufsschülerinnen und Berufsschüler sind zu Beginn des Besuchs der Berufsschule zu informieren über die Möglichkeit
- 1.
des Erwerbs gleichwertiger Abschlüsse in der Berufsschule nach den §§ 8 bis 11,
- 2.
der Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen nach dem Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 20. November 1998 in der jeweils geltenden Fassung,
- 3.
des Erwerbs der Fachhochschulreife nach den §§ 11 bis 20,
- 4.
des fachgebundenen Hochschulzugangs auf der Grundlage der Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 655) in der jeweils geltenden Fassung sowie über den allgemeinen Hochschulzugang nach § 54 Abs. 2 Hessisches Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 510), in der jeweils geltenden Fassung.
Über die Erteilung der Information nach Satz 1 ist ein Aktenvermerk zu fertigen.
§ 9 Voraussetzungen und Gleichstellungsvermerk
§ 9
Voraussetzungen und Gleichstellungsvermerk
Berufsschülerinnen und Berufsschüler mit Ausbildungsverhältnis erhalten einen dem mittleren Abschluss gleichwertigen Abschluss zuerkannt, wenn sie
- 1.
den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweisen,
- 2.
- a)
entweder mindestens fünf Jahre Unterricht in einer Fremdsprache, in der Regel Englisch, mit ausreichenden Leistungen abgeschlossen haben oder im Verlauf des Berufsschulbesuchs abschließen oder
- b)
an mindestens 240 Stunden Englischunterricht während ihres Berufsschulbesuchs teilnehmen und diesen Wahlunterricht, der zu benoten ist, mit mindestens ausreichenden Leistungen auf dem Referenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) abschließen oder
- c)
nach Feststellung durch die Schule einen gleichwertigen Bildungsstand nachweisen,
- 3.
einen mindestens 80 Stunden umfassenden Unterricht im Fach Deutsch/Fremdsprache mit mindestens ausreichenden Leistungen abschließen,
- 4.
im Abschlusszeugnis der Berufsschule eine Gesamtnote von mindestens 3,0 erreicht wird und
- 5.
die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer bestanden haben.
In das Abschlusszeugnis der Berufsschule ist folgender Vermerk aufzunehmen: „Dieses Zeugnis ist dem mittleren Abschluss gleichwertig.“
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Voraussetzungen
(1) Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die das Abschlusszeugnis der Berufsschule erwerben, erhalten einen der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschluss zuerkannt, wenn sie mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- 1.
Nachweis des mittleren Abschlusses oder Vorlage des Versetzungszeugnisses der Jahrgangsstufe 9 des verkürzten gymnasialen Bildungsganges in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder eines gleichwertigen Bildungsabschlusses beim Eintritt in die Berufsschule,
- 2.
Abschlusszeugnis der Berufsschule mit einer Gesamtnote von mindestens 3,0,
- 3.
regelmäßige Teilnahme an folgendem Zusatzunterricht nach Anlage 1:
- a)
240 Stunden im sprachlichen Bereich, davon mindestens 80 Stunden in Englisch / Fremdsprachen und 80 Stunden in Deutsch,
- b)
240 Stunden im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Bereich und
- c)
80 Stunden im gesellschaftswissenschaftlichen Bereich, wenn dieser Unterricht nicht zeitlich und inhaltlich im Rahmen des Pflichtunterrichts erteilt worden ist,
- 4.
Abschluss der folgenden drei schriftlichen Prüfungen mit mindestens ausreichenden Leistungen:
- a)
Deutsch/Kommunikation,
- b)
fremdsprachlicher Bereich,
- c)
mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich und
- 5.
Nachweis einer bestandenen Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer.
Die Teilnahme am Zusatzunterricht setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler entweder im letzten Zeugnis der Schule, in der sie oder er den mittleren Abschluss erzielt hat, mindestens befriedigende Leistungen in zwei der Fächer Mathematik, Deutsch und Englisch nachweist, wobei in keinem der genannten Fächer die Leistung schlechter als ausreichend sein darf oder die Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nachweist. Für Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I nach vollzogenem Wechsel der Sprachenfolge nach § 54 Abs. 2 VOGSV die Fremdsprache Englisch durch ihre jeweilige Herkunftssprache ersetzt haben, wird als Voraussetzung für die Teilnahme am Zusatzunterricht zum Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses die Leistung in der jeweiligen Herkunftssprache an Stelle der Leistung im Fach Englisch zugrunde gelegt. Diese Schülerinnen und Schüler erhalten abweichend von Satz 1 Nr. 3 Buchst. a 480 Stunden Zusatzunterricht im Fach Englisch als neu beginnende Fremdsprache. Die Abmeldung von dem Zusatzunterricht nach Satz 1 oder 4 kann nur zum Ende eines Schulhalbjahres erfolgen.
(2) Die Standards für den in Abs. 1 Nr. 3 genannten Unterricht sowie die in Abs. 1 Nr. 4 genannten Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der „Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen“ der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde stellt sicher, dass der zur Erlangung der Fachhochschulreife notwendige Zusatzunterricht nach Abs. 1 an mindestens einer Schule im Bereich jedes ihrer Dienstsitze angeboten wird, sofern die Mindestgruppengröße erreicht wird. Ist das nicht der Fall, können bereichsübergreifende Lerngruppen gebildet werden.
§ 9 Voraussetzungen und Gleichstellungsvermerk
§ 9
Voraussetzungen und Gleichstellungsvermerk
Berufsschülerinnen und Berufsschüler mit Ausbildungsverhältnis erhalten einen dem mittleren Abschluss gleichwertigen Abschluss zuerkannt, wenn sie
- 1.
den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweisen,
- 2.
- a)
entweder mindestens fünf Jahre Unterricht in einer Fremdsprache, in der Regel Englisch, mit ausreichenden Leistungen abgeschlossen haben oder im Verlauf des Berufsschulbesuchs abschließen oder
- b)
an mindestens 240 Stunden Englischunterricht während ihres Berufsschulbesuchs teilnehmen und diesen Wahlunterricht, der zu benoten ist, mit mindestens ausreichenden Leistungen auf dem Referenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) abschließen oder
- c)
nach Feststellung durch die Schule einen gleichwertigen Bildungsstand nachweisen,
- 3.
einen mindestens 80 Stunden umfassenden Unterricht im Fach Deutsch/Fremdsprache mit mindestens ausreichenden Leistungen abschließen,
- 4.
im Abschlusszeugnis der Berufsschule eine Gesamtnote von mindestens 3,0 erreicht wird und
- 5.
die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer bestanden haben.
Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I nach vollzogenem Wechsel der Sprachenfolge nach § 54 Abs. 2 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) vom 19. August 2011 (ABl. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung die Fremdsprache Englisch durch ihre jeweilige Herkunftssprache ersetzt haben, müssen abweichend von Nr. 2 Buchst. b an mindestens 320 Stunden Englischunterricht als neu beginnende Fremdsprache teilnehmen. Die Schulaufsichtsbehörde stellt sicher, dass der Unterricht nach Satz 2 an mindestens einer Schule in ihrem Aufsichtsbereich angeboten wird, sofern die Mindestgruppengröße erreicht wird. Ist dies nicht der Fall, können schulamtsübergreifende Lerngruppen gebildet werden. In das Abschlusszeugnis der Berufsschule ist folgender Vermerk aufzunehmen: „Dieses Zeugnis ist dem mittleren Abschluss gleichwertig.“
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| I. Teil: Bildungsauftrag und Organisation der Berufsschule | |
| § 1 | Bildungsauftrag |
| § 2 | Unterrichtsangebot |
| § 3 | Gliederung der Berufsschule |
| § 3a | Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form |
| § 4 | Unterrichtsorganisation |
| § 5 | Erteilung von Zeugnissen |
| § 5a | Notenbildung im Abschlusszeugnis und Abgangszeugnis |
| § 5b | Erteilung von Abschlusszeugnis und Abgangszeugnis |
| § 6 | Beurlaubungen |
| II. Teil: Erwerb gleichwertiger Abschlüsse in der Berufsschule, Anerkennung von Berufsqualifikationen |
|
| § 7 | Informationspflicht |
| Erster Abschnitt: Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses in der Berufsschule |
|
| § 8 | Voraussetzungen und Gleichstellungsvermerk |
| Zweiter Abschnitt: Erwerb eines dem Mittleren Abschluss gleichwertigen Abschlusses in der Berufsschule |
|
| § 9 | Voraussetzungen und Gleichstellungsvermerk |
| § 10 | Schülerinnen und Schüler aus dem verkürzten gymnasialen Bildungsgang |
| Dritter Abschnitt: Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses in der Berufsschule |
|
| § 11 | Voraussetzungen |
| § 12 | Anmeldung |
| § 13 | Prüfungstermine |
| § 14 | Prüfungsausschuss |
| § 15 | Prüfungsanforderungen |
| § 16 | Durchführung der Prüfung |
| § 17 | Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen |
| § 18 | Bewertung der Prüfung |
| § 19 | Wiederholung der Prüfung |
| § 20 | Gleichstellungsvermerk |
| III. Teil: Schlussbestimmungen | |
| § 21 | Anerkennung von Berufsqualifikationen |
| § 22 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Anlagen | |
| 1 | Stundentafel |
| 2 | Zeugnis der Berufsschule |
| 3a | Abschlusszeugnis der Berufsschule |
| 3b | Abgangszeugnis der Berufsschule |
| 4 | Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung |
| 5 | Zeugnis über den Erwerb eines der Fachhochschule gleichwertigen Abschlusses in der Berufsschule |
| 6 | Stundentafel für das Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form (Teilzeit) |
| 6a | Stundentafel für das Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form (Vollzeit) |
| 7 | Halbjahreszeugnis (Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form) |
| 8 | Abschlusszeugnis (Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form) |
| 9 | Abgangszeugnis (Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Voraussetzungen
(1) Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die das Abschlusszeugnis der Berufsschule erwerben, erhalten einen der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschluss zuerkannt, wenn sie mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- 1.
Nachweis des mittleren Abschlusses oder Vorlage des Versetzungszeugnisses der Jahrgangsstufe 9 des verkürzten gymnasialen Bildungsganges in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder eines gleichwertigen Bildungsabschlusses beim Eintritt in die Berufsschule,
- 2.
Abschlusszeugnis der Berufsschule mit einer Gesamtnote von mindestens 3,0,
- 3.
regelmäßige Teilnahme an folgendem Zusatzunterricht nach Anlage 1:
- a)
240 Stunden im sprachlichen Bereich, davon mindestens 80 Stunden in Englisch / Fremdsprachen und 80 Stunden in Deutsch,
- b)
240 Stunden im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Bereich und
- c)
80 Stunden im gesellschaftswissenschaftlichen Bereich, wenn dieser Unterricht nicht zeitlich und inhaltlich im Rahmen des Pflichtunterrichts erteilt worden ist,
- 4.
Abschluss der folgenden drei schriftlichen Prüfungen mit mindestens ausreichenden Leistungen:
- a)
Deutsch/Kommunikation,
- b)
fremdsprachlicher Bereich,
- c)
mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich und
- 5.
Nachweis einer bestandenen Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer.
Die Teilnahme am Zusatzunterricht setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler entweder im letzten Zeugnis der Schule, in der sie oder er den mittleren Abschluss erzielt hat, mindestens befriedigende Leistungen in zwei der Fächer Mathematik, Deutsch und Englisch nachweist, wobei in keinem der genannten Fächer die Leistung schlechter als ausreichend sein darf oder die Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nachweist. Für Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I nach vollzogenem Wechsel der Sprachenfolge nach § 54 Abs. 2 VOGSV die Fremdsprache Englisch durch ihre jeweilige Herkunftssprache ersetzt haben, wird als Voraussetzung für die Teilnahme am Zusatzunterricht zum Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses die Leistung in der jeweiligen Herkunftssprache an Stelle der Leistung im Fach Englisch zugrunde gelegt. Diese Schülerinnen und Schüler erhalten abweichend von Satz 1 Nr. 3 Buchst. a 480 Stunden Zusatzunterricht im Fach Englisch als neu beginnende Fremdsprache. Die Abmeldung von dem Zusatzunterricht nach Satz 1 oder 4 kann nur zum Ende eines Schulhalbjahres erfolgen.
(2) Die Standards für den in Abs. 1 Nr. 3 genannten Unterricht sowie die in Abs. 1 Nr. 4 genannten Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der „Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen“ der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde stellt sicher, dass der zur Erlangung der Fachhochschulreife notwendige Zusatzunterricht nach Abs. 1 an mindestens einer Schule im Bereich jedes ihrer Dienstsitze angeboten wird, sofern die Mindestgruppengröße erreicht wird. Ist das nicht der Fall, können bereichsübergreifende Lerngruppen gebildet werden.
(4) Die Voraussetzungen für den Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichgestellten Abschlusses sind im Schuljahr 2019/2020 auch dann erfüllt, wenn eine regelmäßige Teilnahme am geforderten Zusatzunterricht nach Abs. 1 Nr. 3 aufgrund der zeitweisen Anordnung des Fernbleibens vom Unterrichtinfolge der Corona-Virus-Pandemie nicht vollumfänglich möglich war.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2003 in Kraft. § 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
§ 9 Voraussetzungen und Gleichstellungsvermerk
§ 9
Voraussetzungen und Gleichstellungsvermerk
(1) Berufsschülerinnen und Berufsschüler mit Ausbildungsverhältnis erhalten einen dem mittleren Abschluss gleichwertigen Abschluss zuerkannt, wenn sie
- 1.
den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweisen,
- 2.
- a)
entweder mindestens fünf Jahre Unterricht in einer Fremdsprache, in der Regel Englisch, mit ausreichenden Leistungen abgeschlossen haben oder im Verlauf des Berufsschulbesuchs abschließen oder
- b)
an mindestens 240 Stunden Englischunterricht während ihres Berufsschulbesuchs teilnehmen und diesen Wahlunterricht, der zu benoten ist, mit mindestens ausreichenden Leistungen auf dem Referenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) abschließen oder
- c)
nach Feststellung durch die Schule einen gleichwertigen Bildungsstand nachweisen,
- 3.
einen mindestens 80 Stunden umfassenden Unterricht im Fach Deutsch/Fremdsprache mit mindestens ausreichenden Leistungen abschließen,
- 4.
im Abschlusszeugnis der Berufsschule eine Gesamtnote von mindestens 3,0 erreicht wird und
- 5.
die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer bestanden haben.
Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I nach vollzogenem Wechsel der Sprachenfolge nach § 54 Abs. 2 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) vom 19. August 2011 (ABl. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung die Fremdsprache Englisch durch ihre jeweilige Herkunftssprache ersetzt haben, müssen abweichend von Nr. 2 Buchst. b an mindestens 320 Stunden Englischunterricht als neu beginnende Fremdsprache teilnehmen. Die Schulaufsichtsbehörde stellt sicher, dass der Unterricht nach Satz 2 an mindestens einer Schule in ihrem Aufsichtsbereich angeboten wird, sofern die Mindestgruppengröße erreicht wird. Ist dies nicht der Fall, können schulamtsübergreifende Lerngruppen gebildet werden. In das Abschlusszeugnis der Berufsschule ist folgender Vermerk aufzunehmen: „Dieses Zeugnis ist dem mittleren Abschluss gleichwertig.“
(2) Abweichend von Abs. 1 wird im Schuljahr 2019/2020 der mittlere Abschluss auch zuerkannt, wenn die erforderlichen Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 2 b und Nr. 3 aufgrund der zeitweisen Anordnung des Fernbleibens vom Unterricht infolge der Corona-Virus-Pandemie nicht erreicht werden konnten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1
Rahmenstundentafel
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2
Zeugnis der Berufsschule
Anlage 3 Abschlusszeugnis/Abgangszeugnis der Berufsschule
Anlage 3
Abschlusszeugnis/Abgangszeugnis der Berufsschule
Erläuterungen des Dualen Bildungsabschlusses
Qualifikation durch die Berufsschule
Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung den gemeinsamen Auftrag, zur qualifizierten Fachkraft in den anerkannten Ausbildungsberufen auszubilden. Dabei ist die Berufsschule ein eigenständiger Lernort. Der Unterricht in der Berufsschule umfasst berufliche Lerninhalte und eine berufsbezogene Erweiterung der vorher erworbenen allgemeinen Bildung, insbesondere in den Bereichen deutsche Sprache, Fremdsprache, Politik und Wirtschaft, Religion/Ethik und Sport. Mit dem Abschlusszeugnis der Berufsschule kann in Verbindung mit dem Berufsabschlusszeugnis der zuständigen Stelle der mittlere Schulabschluss erworben werden. Er berechtigt zum Besuch weiterführender Schulen. Die erreichte Qualifikation und die damit verbundenen Berechtigungen werden im Abschlusszeugnis der Berufsschule bescheinigt. Darüber hinaus können besondere Kenntnisse wie z. B. in Fremdsprachen oder erworbene Zusatzqualifikationen durch besondere Zertifikate bescheinigt werden.
Qualification obtained at the German vocational school "Berufsschule"
Within the "dual system" of professional training, vocational school and industry share the joint task to qualify skilled personnel in the officially acknowledged training professions. In this context, the vocational school is a training location in its own right. The syllabus of the vocational school covers topics directly referring to the trained profession as well as a job-related enlargement of the general education acquired earlier, especially in the areas of German, foreign languages, social and economic affairs, religion/ethics, and physical education. In connection with the professional diploma issued by the appropriate institution the bearer of a vocational school-leaving certificate can attain the intermediate school qualification, entitling enrolment for further education. The qualification attained and the entitlements combined with it are documented in the vocational school-leaving certificate. In addition, special knowledge, e. g. in foreign languages, or other additional qualifications attained can be documented in special certificates.
Qualifications dispensées par la "Berufsschule"
(lycée technique et professionnel)
Dans le système dual de formation professionnelle, la Berufsschule et les entreprises remplissent la même mission commune: donner une formation d'ouvrier qualifié dans les métiers officiellement reconnus : la Berufsschule reste dans ce contexte un établissement d'enseignement autonome. Le programme d'enseignement de la Berufsschule englobe des enseignements professionnels ainsi qu'un élargissement de la formation générale précédemment acquise, orientée vers la pratique professionnelle, en particulier en allemand, en langue étrangère, en économie et éducation civique, en religion/éthique et en éducation physique et sportive. Avec le diplôme professionnel de fin détudes délivré par la chambre compétente, le diplôme de fin d'études de la Berufsschule permet d'obtenir le diplôme de fin d'études du premier cycle. Ce diplôme donne droit à la poursuite des études dans les classes supérieures de l'enseignement secondaire. La qualification acquise ainsi que les options auxquelles elle autorise sont attestées sur le diplôme de fin d'études de la Berufsschule. En outre, des connaissances spécifiques, en langues étrangères par exemple, ou bien des qualifications complémentaires acquises peuvent donner lieu à la délivrance de certificats spécifiques.
Anlage 4 Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung
Anlage 4
Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung
Anlage 5 Zeugnis über den Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses in der ...
Anlage 5
Zeugnis über den Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses in der Berufsschule
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund der §§ 9 Abs. 5, 13 Abs. 7, 44 Nr. 5, 73 Abs. 6, 74 Abs. 5 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirats nach § 118 und des Landesschülerrates nach § 124 Abs. 4 des Gesetzes verordnet:
Erster Teil Bildungsauftrag und Organisation der Berufsschule
Erster Teil
Bildungsauftrag und Organisation
der Berufsschule
Zweiter Teil Erwerb gleichwertiger Abschlüsse in der Berufsschule
Zweiter Teil
Erwerb gleichwertiger Abschlüsse
in der Berufsschule
Erster Abschnitt Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses in der ...
Erster Abschnitt
Erwerb eines dem Hauptschulabschluss
gleichwertigen Abschlusses in der Berufsschule
Zweiter Abschnitt Erwerb eines dem Mittleren Abschluss gleichwertigen Abschlusses in der ...
Zweiter Abschnitt
Erwerb eines dem Mittleren Abschluss
gleichwertigen Abschlusses in der Berufsschule
Dritter Abschnitt Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses in der ...
Dritter Abschnitt
Erwerb eines der Fachhochschulreife
gleichwertigen Abschlusses in der Berufsschule
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Dritter Teil
Schlussbestimmungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| I. Teil: Bildungsauftrag und Organisation der Berufsschule | |
| § 1 | Bildungsauftrag |
| § 2 | Unterrichtsangebot |
| § 3 | Gliederung der Berufsschule |
| § 4 | Unterrichtsorganisation |
| § 5 | Zeugnisse |
| § 6 | Beurlaubungen |
| II. Teil: Erwerb gleichwertiger Abschlüsse in der Berufsschule | |
| § 7 | Informationspflicht |
| Erster Abschnitt: Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses in der Berufsschule |
|
| § 8 | Voraussetzungen und Gleichstellungsvermerk |
| Zweiter Abschnitt: Erwerb eines dem Mittleren Abschluss gleichwertigen Abschlusses in der Berufsschule |
|
| § 9 | Voraussetzungen |
| § 10 | Gleichstellungsvermerk |
| Dritter Abschnitt: Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses in der Berufsschule |
|
| § 11 | Voraussetzungen |
| § 12 | Anmeldung |
| § 13 | Prüfungstermine |
| § 14 | Prüfungsausschuss |
| § 15 | Prüfungsanforderungen |
| § 16 | Durchführung der Prüfung |
| § 17 | Unerlaubtes Verhalten |
| § 18 | Bewertung der Prüfung |
| § 19 | Wiederholung der Prüfung |
| § 20 | Gleichstellungsvermerk |
| III. Teil: Schlussbestimmungen | |
| § 21 | Aufhebung der bestehenden Vorschrift |
| § 22 | In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
| Anlagen | |
| 1 | Rahmenstundentafel |
| 2 | Zeugnis der Berufsschule |
| 3 | Abschlusszeugnis / Abgangszeugnis der Berufsschule |
| 4 | Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung |
| 5 | Zeugnis über den Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses in der Berufsschule |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Bildungsauftrag
Die Berufsschule vermittelt im Rahmen des für alle Schulen gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsauftrages nach § 2 des Hessischen Schulgesetzes und der ihr durch § 39 dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben eine berufliche Grund- und Fachbildung und erweitert die allgemeine Bildung. Sie trägt zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf und zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in wirtschaftlicher, technischer, sozialer und ökologischer Verantwortung bei.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Gleichstellungsvermerk
In das Abschlusszeugnis der Berufsschule ist folgender Zusatz aufzunehmen: „Dieses Zeugnis ist dem Mittleren Abschluss gleichwertig“.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Voraussetzungen
(1) Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die das Abschlusszeugnis der Berufsschule erwerben, erhalten einen der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschluss zuerkannt, wenn sie mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- 1.
Nachweis des Mittleren Abschlusses oder eines gleichwertigen Bildungsabschlusses beim Eintritt in die Berufsschule und
- 2.
Abschlusszeugnis der Berufsschule mit einem Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0, wobei die Note des berufsbezogenen Unterrichts sechsfach zu gewichten ist, und
- 3.
regelmäßige Teilnahme an folgendem Zusatzunterricht nach Anlage 1:
- a)
240 Stunden im sprachlichen Bereich, davon mindestens 80 Stunden in Englisch/Fremdsprachen und 80 Stunden in Deutsch, und
- b)
240 Stunden im mathematisch-naturwissenschaftlich- technischen Bereich und
- c)
80 Stunden im gesellschaftswissenschaftlichen Bereich, wenn dieser Unterricht nicht zeitlich und inhaltlich im Rahmen des Pflichtunterrichts erteilt worden ist.
Die Teilnahme am Zusatzunterricht setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler entweder im letzten Zeugnis der Schule, in der sie oder er den Mittleren Abschluss erzielt hat, mindestens befriedigende Leistungen in zwei der Fächer Mathematik, Deutsch und Englisch nachweist, wobei in keinem der genannten Fächer die Leistung schlechter als ausreichend sein darf oder die Versetzung in die Klasse 11 der Oberstufe nachweist.
Die Abmeldung von diesen Unterrichtsangeboten kann nur zum Ende eines Schulhalbjahres erfolgen.
- 4.
Abschluss der folgenden drei schriftlichen Prüfungen mit mindestens ausreichenden Leistungen:
- a)
Deutsch/Kommunikation,
- b)
fremdsprachlicher Bereich,
- c)
mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich
und
- 5.
Nachweis einer bestandenen Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer.
(2) Die Standards für den in Abs. 1 Nr. 3 genannten Unterricht sowie die in Abs. 1 Nr. 4 genannten Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der KMK-Vereinbarung „Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen“ vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Das Staatliche Schulamt stellt sicher, dass der zur Erlangung der Fachhochschulreife notwendige Zusatzunterricht nach Abs. 1 an mindestens einer Schule in seinem Amtsbezirk angeboten wird, sofern die Mindestgruppengröße erreicht wird. Ist dies nicht der Fall, können schulamtsübergreifende Lerngruppen gebildet werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Anmeldung
(1) Die Anmeldung der Berufsschülerin oder des Berufsschülers zum Zusatzunterricht erfolgt über die von ihr oder ihm besuchte Berufsschule bei der Schule, die den Zusatzunterricht durchführt.
(2) Die Meldung zur Prüfung nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 muss spätestens einen Monat nach Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres schriftlich bei der Schulleitung der Schule erfolgen, die den Zusatzunterricht und die Prüfung durchführt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Prüfungstermine
(1) Die Prüfungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 finden ab dem 2. Mai oder dem 1. November des Schulhalbjahres statt, in dem sich die Berufsschülerin oder der Berufsschüler zur Prüfung angemeldet hat.
(2) Das Staatliche Schulamt legt rechtzeitig im Einvernehmen mit den Leiterinnen und Leitern der Schulen, die den Zusatzunterricht erteilen, und dem Prüfungsausschuss die Prüfungstermine, die Verteilung und die Reihenfolge der Prüfungsteile und die Orte der Prüfungen fest. Darüber sind die Prüflinge spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn durch den Prüfungsausschuss schriftlich zu informieren.
(3) Bei der Festlegung der Prüfungstermine ist sicherzustellen, dass die Prüfungsergebnisse bis zum 30. Juni oder 31. Januar festgestellt werden können.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Prüfungsausschuss
Für die Prüfungen wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Er ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich und trifft alle notwendigen organisatorischen Vorbereitungen. Der Prüfungsausschuss wird vom Staatlichen Schulamt bestellt. Ihm gehören an:
- 1.
eine Schulleiterin oder ein Schulleiter, die oder der den Vorsitz führt,
- 2.
mindestens je eine Lehrkraft, die in den in § 11 Abs. 1 Nr. 4 a) bis c) genannten Prüfungsbereichen unterrichtet.
Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Prüfungsanforderungen
(1) Für Inhalt, Dauer und Prüfungsanforderungen der jeweiligen Prüfung ist die KMK-Vereinbarung „Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen“ vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.
(2) Für jeden Prüfungsbereich sind zwei Aufgabenvorschläge durch die in § 14 Nr. 2 genannten Lehrkräfte zu erstellen. Mit den Aufgabenvorschlägen sind die zugelassenen Hilfsmittel anzugeben. Die in den Aufgabenvorschlägen zu berücksichtigende Dauer der Prüfung sowie deren Inhalt bestimmen sich nach Abs. 1.
(3) Der Schulleiter oder die Schulleiterin leitet die Aufgabenvorschläge bis spätestens vier Wochen vor dem ersten Prüfungstermin dem Staatlichen Schulamt zu. Dieses prüft die Aufgabenvorschläge. Es ist berechtigt, Vorschläge zu ändern oder zu ergänzen, andere Vorschläge vom Prüfungsausschuss anzufordern oder selbst neue Aufgaben zu erstellen.
(4) Die ausgewählten Vorschläge werden in versiegelten Umschlägen an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurückgesandt. Der Umschlag ist unmittelbar vor der Prüfung durch das aufsichtsführende Mitglied des Prüfungsausschusses in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen. Bei Aufgabenstellungen, die umfangreicher Vorbereitung bedürfen, kann das Staatliche Schulamt den Schulen gestatten, die Umschläge entsprechende Zeit vor der Prüfung zu öffnen. Der Antrag hierzu ist zu begründen und zusammen mit den Aufgabenvorschlägen einzureichen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Durchführung der Prüfung
(1) Vor Beginn eines jeden Prüfungsteils stellt das aufsichtsführende Mitglied des Prüfungsausschusses
- 1.
die Anwesenheit fest,
- 2.
durch Befragen fest, ob sich ein Prüfling krank fühlt
und
- 3.
weist auf die Folgen einer Täuschung nach § 17 hin.
Wer sich krank fühlt, ist von der weiteren Teilnahme an der Prüfung bis zur gesundheitlichen Wiederherstellung zurückzustellen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn nicht innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Über einen Nachholtermin für die versäumten Prüfungsteile entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Das aufsichtsführende Mitglied des Prüfungsausschusses fertigt über den Verlauf eines Prüfungsteils eine Niederschrift an. Diese muss enthalten:
- 1.
Eine Liste mit den Namen der Prüflinge, auf der
- a)
die Anwesenheit festgestellt wird und
- b)
die Abgabezeit der Klausur festzuhalten ist,
- 2.
Angaben über den Prüfungsbereich, die gestellten Aufgaben, die zur Verfügung stehende Zeit mit Arbeitsbeginn und Abgabezeit sowie die erlaubten Hilfsmittel,
- 3.
Beginn und Ende der Prüfung,
- 4.
einen Vermerk über die Feststellungen und Hinweise nach Abs. 1,
- 5.
einen Sitzplan,
- 6.
Zeitpunkt und Dauer der Abwesenheit eines Prüflings vom Prüfungsraum sowie
- 7.
Angaben über besondere Vorfälle.
Die Niederschrift ist vom aufsichtsführenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Unerlaubtes Verhalten
(1) Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet, täuscht, zu täuschen versucht oder der Täuschungshandlung eines anderen Vorschub leistet, kann von der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss nach Klärung des Sachverhaltes und Anhörung des Prüflings. In leichten Fällen ist die Arbeit unter Aufsicht mit neuen Aufgaben zu wiederholen. Über die nachzuschreibenden Prüfungsarbeiten entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so schwer behindert, dass die ordnungsgemäße Prüfung einzelner oder aller Prüfungsteilnehmer gefährdet ist, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
(3) Bei Ausschluss von der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Bewertung der Prüfung
(1) Die Arbeiten der Prüflinge sind durch jeweils ein fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses zu beurteilen und zu bewerten. Fehler sind kenntlich zu machen. Die Noten sind schriftlich zu begründen.
(2) Jede Prüfungsarbeit ist durch eine von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmende weitere fachkundige Lehrkraft zu beurteilen. Sie kann sich der Erstbeurteilung anschließen oder eine eigene Beurteilung mit Bewertung abgeben. Bei abweichender Beurteilung und Bewertung setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note im Benehmen mit den beiden beurteilenden Lehrkräften fest.
(3) Der Prüfungsausschuss tritt spätestens drei Wochen nach dem letzten Prüfungstag zusammen und stellt die Noten der einzelnen Prüfungsteile eines jeden Prüflings fest.
(4) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden.
(5) Der Prüfungsausschuss kann die Prüfung bei einer mangelhaften Leistung in einem der geprüften Bereiche für bestanden erklären, wenn mindestens gute Leistungen in einem anderen geprüften Bereich oder mindestens befriedigende Leistungen in den beiden anderen Prüfungsbereichen nach § 11 Abs. 1 erbracht wurden. Eine ungenügende Leistung kann nicht ausgeglichen werden.
(6) Der Prüfling und die Schule, an der der Berufsschulunterricht stattfindet, erhalten unverzüglich eine Nachricht über das Ergebnis der Prüfungen nach Anlage 4.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Wiederholung der Prüfung
(1) Die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung ist nur einmal zulässig. § 13 gilt entsprechend.
(2) Bis zu diesem Prüfungstermin ist der Prüfling berechtigt, am Zusatzunterricht nach Anlage 1 teilzunehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Unterrichtsangebot
(1) Der Unterricht in der Berufsschule umfasst Pflicht-, Wahlpflicht-, Wahlunterricht und Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife entsprechend der als Anlage 1 beigefügten Rahmenstundentafel.
(2) Der berufsbezogene Unterricht und die Fächer Deutsch/Fremdsprachen, Politik und Wirtschaft, Religion/ Ethik sowie Sport werden als Pflichtunterricht erteilt.
(3) Im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts können im allgemeinen Lernbereich Mathematik, musisch-kulturelle Unterrichtsangebote, Naturwissenschaften sowie Fremdsprachen und im beruflichen Lernbereich Stütz- und Förderunterricht sowie Zusatzqualifikationen angeboten werden. Dabei sind sowohl die Bildungsvoraussetzungen der Berufsschülerinnen und Berufsschüler als auch die regionalen Besonderheiten zu berücksichtigen.
Wird in der Grundstufe laut Lehrplan berufsbezogener Unterricht im Umfang von acht Wochenstunden erteilt, entfällt die Möglichkeit des Wahlpflichtunterrichts für diese Zeit. Soweit die Voraussetzungen zur Erteilung des Pflichtunterrichts an einer Schule vorübergehend nicht gegeben sind, kann der Wahlpflichtunterricht entsprechend erweitert werden.
(4) Wahlunterricht kann nach den Möglichkeiten der einzelnen Berufsschule zusätzlich zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht bis zu zwei Unterrichtsstunden je Schulwoche angeboten werden. Hierbei sollen die Schwerpunkte aus dem jeweiligen Schulprogramm berücksichtigt werden.
(5) Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife kann in Kooperation mit anderen beruflichen Schulen nach § 11 und Anlage 1 Nr. 4 angeboten werden.
(6) Insbesondere für den Unterricht in den Fächern des allgemeinen Lernbereichs sowie des Wahl- und des Wahlpflichtunterrichts können berufsfeld-, klassen- und jahrgangsübergreifende Lerngruppen gebildet werden.
(7) Die Rahmenstundentafel nach Anlage 1 gilt für alle Berufsschülerinnen und Berufsschüler, soweit nicht für einzelne Ausbildungsberufe oder Schülergruppen besondere Stundentafeln erlassen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Gleichstellungsvermerk
Werden der zuletzt besuchten Berufsschule die folgenden Nachweise vorgelegt:
- 1.
der Nachweis der in § 11 Abs. 1 Nr. 1-3 genannten Voraussetzungen,
- 2.
die Benachrichtigung über die Teilnahme und das Bestehen der Prüfungen entsprechend § 11 Abs. 1, Nr. 4 und
- 3.
der Nachweis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens zweijähriger Dauer,
so ist durch die Berufsschule das in der Anlage 5 befindliche „Zeugnis über den Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses in der Berufsschule“ auszustellen.
Die auf dem Zeugnis auszuweisende Durchschnittsnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten der drei schriftlichen Prüfungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 4, der Note des Faches Politik und Wirtschaft und der Note des berufsbezogenen Unterrichts gebildet. Hierbei ist die Note für den berufsbezogenen Unterricht vierfach zu gewichten. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet. Es wird nicht gerundet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Aufhebung der bestehenden Vorschrift
Die Verordnung über die Berufsschule vom 22. April 1993 (ABl. S. 646) wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2003 in Kraft. Sie tritt am 31. Januar 2008 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Gliederung der Berufsschule
(1) Die Berufsschule gliedert sich in der Regel in die Grundstufe und die darauf aufbauende Fachstufe. Die Grundstufe umfasst ein Schuljahr, die Fachstufe in der Regel zwei Schuljahre. Der Unterricht in der Grundstufe kann auch als Berufsgrundbildungsjahr durchgeführt werden. Für Berufsschülerinnen und Berufsschüler mit Ausbildungsverhältnis, deren Ausbildungsberufe einem Berufsfeld zugeordnet sind, werden in der Regel Grundstufen nach Abs. 2 eingerichtet.
(2) Grund- und Fachstufen werden für die folgenden Berufsfelder gebildet:
Wirtschaft und Verwaltung
Metalltechnik
Elektrotechnik
Bautechnik
Holztechnik
Textiltechnik und Bekleidung
Chemie, Physik und Biologie
Drucktechnik
Farbtechnik und Raumgestaltung
Körperpflege
Gesundheit
Ernährung und Hauswirtschaft
Agrarwirtschaft
(3) Nach Abschluss der Grundstufe werden Fachklassen für einzelne Ausbildungsberufe und Fachrichtungen oder, soweit die Inhalte der Lehrpläne dies zulassen, für Berufsgruppen eingerichtet.
(4) Berufsschülerinnen und Berufsschüler, für deren Ausbildungsberuf in Hessen keine Fachklassen eingerichtet werden, erfüllen ihre Berufsschulpflicht nach § 63 Abs. 2 oder 3 des Hessischen Schulgesetzes. Die als Ersatz für den hessischen Berufsschulunterricht anerkannten Schulen und Lehrgänge werden im Amtsblatt bekannt gegeben.
(5) Berufsschülerinnen und Berufsschüler, denen aufgrund des erfolgreichen Besuchs eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres oder einer Berufsfachschule ein Jahr auf die Berufsausbildung angerechnet wurde, sollen in die Fachstufe aufgenommen werden. Berufsschülerinnen und Berufsschüler, deren Ausbildungszeit aufgrund des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung um mindestens ein Jahr verkürzt wurde, sollen in die Fachstufe aufgenommen werden. In diesem Fall sollen ihnen im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten auch die Inhalte des berufsbezogenen Unterrichts der Grundstufe angeboten werden.
(6) Für Berufsschülerinnen und Berufsschüler ohne Ausbildungsverhältnis werden Besondere Bildungsgänge eingerichtet, die auf eine Berufsausbildung oder eine Berufstätigkeit vorbereiten und zu einem nachträglich zu erwerbenden Schulabschluss führen. Für Jugendliche, die nach § 48 Berufsbildungsgesetz oder § 42 Handwerksordnung ausgebildet werden, können Sonderklassen eingerichtet werden.
Berufsschülerinnen und Berufsschüler ohne Ausbildungsverhältnis können nach ihren Interessen und Neigungen am Unterricht in den Grund- und Fachstufen für Auszubildende teilnehmen. Für sie können auch eigene Lerngruppen eingerichtet werden. Die Jugendlichen sollen durch Stütz- und Fördermaßnahmen so gefördert werden, dass sie in die Lage versetzt werden, eine Berufsausbildung oder eine berufliche Tätigkeit aufnehmen zu können.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Unterrichtsorganisation
(1) Die Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. Auf dieser Grundlage erfolgt die Stundenplangestaltung. Über Abweichungen zur Durchführung von Projekten und komplexen Unterrichtsvorhaben entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der unterrichtenden Lehrkräfte.
(2) Der Berufsschultag umfasst höchstens acht Unterrichtsstunden, sofern sich andere Regelungen nicht aufgrund örtlicher oder regionaler Absprachen mit den Ausbildungsbetrieben ergeben. Wird der Berufsschulunterricht in Blockform durchgeführt, soll dieser 36 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
(3) Der Berufsschulunterricht kann im Rahmen der in Anlage 1 angegebenen Gesamtstundenzahl in der Grundstufe unterschiedlich auf die beiden Schulhalbjahre, in der Fachstufe unterschiedlich auf die Schuljahre verteilt werden.
(4) Nach jeweils zwei Unterrichtsstunden ist in der Regel eine Pause von 15 Minuten vorzusehen. An einem Schultag mit mehr als sechs Unterrichtsstunden muss die Pause frühestens nach der vierten und spätestens nach der sechsten Unterrichtsstunde mindestens 30 Minuten betragen.
Die Pausenregelung findet auch Anwendung auf alle Bildungsgänge, die mit Berufsschulen verbunden und zu beruflichen Schulen zusammengefasst sind.
Sofern der Unterricht dies erfordert, kann die Pausenregelung den Erfordernissen entsprechend auch individuell gestaltet werden. Die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind dabei zu berücksichtigen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Zeugnisse
(1) In der Berufsschule wird in der Grundstufe am Ende des Schuljahres, in der Fachstufe am Ende jedes Schulhalbjahres ein Zeugnis gemäß Anlage 2 erteilt.
(2) Für Wahlunterricht sowie Stütz- und Förderunterricht sind anstelle von Noten die Vermerke „teilgenommen“, „mit Erfolg teilgenommen“ und „mit gutem Erfolg teilgenommen“ in das Zeugnis aufzunehmen. In allen übrigen Unterrichtsangeboten sowie im Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife gem. Teil II, dritter Abschnitt dieser Verordnung werden Zeugnisnoten ausgewiesen.
(3) Am Ende des Berufsschulbesuchs wird zusätzlich zum Halbjahreszeugnis ein Abschluss- oder Abgangszeugnis entsprechend der Anlagen 2 und 3 erteilt. Die Zeugnisnoten sind unter angemessener Berücksichtigung der Leistungsentwicklung während des Berufsschulbesuches sowie der zeitlichen Anteile der Lernfelder auf Beschluss der Klassenkonferenz zu bilden. Im Übrigen wird auf die Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.
Als Ausstellungsdatum für das Halbjahreszeugnis ist der letzte Unterrichtstag des Schulhalbjahres einzusetzen. Als Ausstellungsdatum für das Abschluss- und Abgangszeugnis ist der Tag der Entlassung anzugeben.
(4) Ein Abschlusszeugnis wird erteilt, wenn in allen Unterrichtsangeboten des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs mindestens die Note ausreichend erreicht worden ist.
Ein Abschlusszeugnis kann erteilt werden, wenn
- 1.
die Note im beruflichen Lernbereich mindestens der Note ausreichend entspricht und
- 2.
eine schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistung in einem Fach des allgemeinen Lernbereichs durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach des allgemeinen Lernbereichs oder durch eine mindestens befriedigende Leistung in der Note des beruflichen Lernbereichs ausgeglichen werden kann. Nicht ausreichende Leistungen in mehr als zwei Fächern können nicht ausgeglichen werden.
Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.
(5) Berufsschülerinnen und Berufsschüler ohne Ausbildungsverhältnis sowie Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die ihr Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig auflösen, erhalten ein Abschlusszeugnis, wenn sie mindestens zwei Jahre regelmäßig eine Berufsschule besucht haben und die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 erfüllen. Der Besuch eines Berufsgrundbildungsjahres oder Besonderer Bildungsgänge wird auf diese Zeit angerechnet.
(6) Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die die Voraussetzungen nach Abs. 4 und 5 nicht erfüllen und die Berufsschulpflicht erfüllt haben, erhalten ein Abgangszeugnis.
(7) Bei Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses ist ein Schulhalbjahr oder ein Schuljahr zu wiederholen. Ein bereits erteiltes Abschluss- oder Abgangszeugnis wird dann durch ein neues Abschluss- oder Abgangszeugnis ersetzt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Beurlaubungen
(1) Aus besonderen Gründen können Berufsschülerinnen und Berufsschüler im Einzelfall für einzelne Stunden von den unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern beurlaubt werden.
(2) Berufsschülerinnen und -schüler können aus zwingenden persönlichen Gründen:
- 1.
bis zu zwei Unterrichtstagen im Schuljahr durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer,
- 2.
bis zu fünf Unterrichtstagen im Schuljahr durch die Schulleiterin oder den Schulleiter und
- 3.
darüber hinaus durch das zuständige Staatliche Schulamt beurlaubt werden.
(3) Berufsschülerinnen und Berufsschüler können aus zwingenden betrieblichen Gründen und zur Teilnahme an Jugend- und Ausbildungsversammlungen sowie Betriebsversammlungen mit ausbildungsrelevanten Themenstellungen beurlaubt werden:
- 1.
bis zu zwei Unterrichtstagen im Schuljahr durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer,
- 2.
bis zu fünf Unterrichtstagen im Schuljahr durch die Schulleiterin oder den Schulleiter aufgrund betrieblichen Urlaubs oder Betriebsferien.
(4) Für Auslandspraktika können Berufsschülerinnen und Berufsschüler durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bis zu drei Monate vom Unterricht beurlaubt werden.
(5) Daneben können Berufsschülerinnen und Berufsschüler aufgrund folgender gesetzlicher Vorschriften bis zu fünf Unterrichtstage im Schuljahr durch die Schulleiterin oder den Schulleiter beurlaubt werden:
- 1.
Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Betriebsverfassungsgesetz oder Personalvertretungsgesetz,
- 2.
Teilnahme an Veranstaltungen nach dem Bildungsurlaubsgesetz,
- 3.
Teilnahme an Veranstaltungen nach dem Gesetz über Sonderurlaub für Mitarbeiter in der Jugendarbeit.
Beträgt der beantragte Beurlaubungszeitraum mehr als fünf Unterrichtstage im Schuljahr, so entscheidet das Staatliche Schulamt über den Antrag.
Volljährige Berufsschülerinnen oder Berufsschüler stellen für die in § 6 Abs. 1 bis 5 genannten Fälle selbst rechtzeitig einen schriftlichen, begründeten Antrag. Bei minderjährigen Berufsschülerinnen oder Berufsschülern ist ein schriftlicher, begründeter Antrag von den Eltern zu stellen.
(6) Berufsschülerinnen und Berufsschüler können in der Regel bis zu sechs Schulwochen für anerkannte überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter beurlaubt werden. Die Beurlaubung darf in einem Schuljahr höchstens vier Wochen betragen. Eine Beurlaubung in den letzten drei Monaten vor Abschluss der Ausbildung soll vermieden werden. Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die in Berufsschulklassen mit Blockunterricht unterrichtet werden, können zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen während des Blockunterrichts nicht beurlaubt werden.
Der Träger der überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme stimmt mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der betroffenen Schule die Termine in der Regel drei Monate vor Beginn des Schulhalbjahres, in begründeten Fällen jedoch mindestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme ab. Nach Möglichkeit soll immer die ganze Klasse gleichzeitig an überbetrieblichen Maßnahmen teilnehmen, um die Unterrichtsorganisation zu erleichtern.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Informationspflicht
Die Berufsschülerinnen und Berufsschüler sind zu Beginn des Besuchs der Berufsschule über die Möglichkeiten:
- a)
des Erwerbs gleichwertiger Abschlüsse in der Berufsschule gemäß der §§ 8-11,
- b)
der Zertifizierung von Fremdsprachen gemäß KMK-Beschluss vom 20.11.1998,
- c)
des Erwerbs der Fachhochschulreife nach dieser Verordnung zu informieren. Darüber ist ein Aktenvermerk anzulegen.
§ 8 Voraussetzungen und Gleichstellungsvermerk
§ 8
Voraussetzungen und Gleichstellungsvermerk
Berufsschülerinnen und Berufsschülern, die das Abschlusszeugnis der Berufsschule erwerben, erhalten einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss zuerkannt, wenn sie mindestens das Abgangszeugnis der Klasse 8 einer allgemein bildenden Schule nachweisen. In das Abschlusszeugnis der Berufsschule ist in diesen Fällen folgender Zusatz aufzunehmen: „Dieses Zeugnis ist dem Abschlusszeugnis der Hauptschule gleichwertig“.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Voraussetzungen
Berufsschülerinnen und Berufsschüler mit Ausbildungsverhältnis erhalten einen dem Mittleren Abschluss gleichwertigen Abschluss zuerkannt, wenn sie
- 1.
den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweisen und
- 2.
- a)
entweder mindestens fünf Jahre Unterricht in einer Fremdsprache, in der Regel Englisch, mit befriedigenden Leistungen abgeschlossen haben oder im Verlauf des Berufsschulbesuchs abschließen
- b)
oder an mindestens 240 Stunden Englischunterricht während ihres Berufsschulbesuches teilnehmen und diesen Wahlunterricht, der zu benoten ist, mit mindestens befriedigenden Leistungen abschließen
- c)
oder nach Feststellung durch die Schule einen gleichwertigen Bildungsstand nachweisen und
- 3.
einen mindestens 80 Stunden umfassenden Unterricht im Fach Deutsch mit mindestens ausreichenden Leistungen abschließen und
- 4.
im Abschlusszeugnis der Berufsschule einen Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 erreichen, wobei die Note des berufsbezogenen Unterrichts sechsfach zu gewichten ist, und
- 5.
die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer bestanden haben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.