- Ausfertigungsdatum:
- 24.11.2017
- Fundstelle:
- ABl. 2017, 801
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 63 Abs. 4 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 150) verordnet der Kultusminister:
§ 1 Verbindlichkeit der länderübergreifenden Rahmenvereinbarung zur Beschulung von Auszubildenden ...
§ 1
Verbindlichkeit der länderübergreifenden Rahmenvereinbarung zur Beschulung von Auszubildenden
in Bundesfachklassen und der ihr beigefügten Liste anerkannter Ausbildungsberufe
(1) Die Rahmenvereinbarung der Ständigen Konferenz der Kultusminister in der Bundesrepublik Deutschland über die Bildung länderübergreifender Fachklassen für Schüler/Schülerinnen in anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender vom 26. Januar 1984 in der Fassung vom 1. Oktober 2010 ist im Land Hessen verbindlich. Sie wird als Anlage zu dieser Verordnung bekanntgemacht.
(2) Der auf Auszubildende, für die § 2 Abs. 1 gilt, anwendbare Teil der Liste der anerkannten Ausbildungsberufe, für welche länderübergreifende Fachklassen eingerichtet werden, nach Nr. I.1. der in Abs. 1 genannten Vereinbarung in der jeweils geltenden Fassung kann durch Verwaltungsvorschrift im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums bekannt gemacht und dadurch auch mit Wirkung für die Vergangenheit für verbindlich erklärt werden.
§ 2 Pflichten der Auszubildenden und der Ausbildenden
§ 2
Pflichten der Auszubildenden und der Ausbildenden
(1) Auszubildende, die im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses im Sinne des Berufsbildungsgesetzes an einem Beschäftigungsort in Hessen einen der in der Anlage bezeichneten Berufe erlernen, erfüllen die Berufsschulpflicht durch den Besuch der für diesen Beruf in der Liste genannten Bundesfachklasse.
(2) Der oder die Ausbildende, ihre oder seine Bevollmächtigte oder ihr oder sein Bevollmächtigter meldet die Auszubildende oder den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule an. Er teilt der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich mit, an welcher Schule sie oder er die Auszubildende oder den Auszubildenden angemeldet hat.
(3) Die oder der Auszubildende hat der Schulaufsichtsbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Ende jedes Schuljahres eine Bescheinigung über ihre oder seine Teilnahme am länderübergreifenden Berufsschulunterricht vorzulegen.
(4) Zuständig für die Entgegennahme der Mitteilungen nach Abs. 2 und 3 ist die Schulaufsichtsbehörde, in deren Dienstbezirk der Beschäftigungsort der oder des Auszubildenden liegt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.