- Ausfertigungsdatum:
- 17.09.1999
- Fundstelle:
- StAnz. 1999, 3169
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren technischen Dienst im Bergfach (Berg-APO) vom 17. ...
V aufgeh. durch § 26 der Verordnung vom 9. März 2015 (GVBl. S. 169)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 17 Abs 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), wird im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission folgende Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren technischen Dienst im Bergfach erlassen:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
I. Vorbereitungsdienst
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
II. Zweite Staatsprüfung
Berg-APO III. Übergangs- und Schlussvorschriften
III. Übergangs- und Schlussvorschriften
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| I. Vorbereitungsdienst | |
| § 1 | Ziel des Vorbereitungsdienstes |
| § 2 | Einstellungsvoraussetzungen |
| § 3 | Bewerbung |
| § 4 | Auswahl, Einstellung |
| § 5 | Ernennung, Dienstbezeichnung |
| § 6 | Dauer und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes |
| § 7 | Ausbildungsbehörde und Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter |
| § 8 | Ausbildung im technischen Betrieb eines Bergwerksunternehmens als verantwortliche Person |
| § 9 | Ausbildung im technisch-planerischen Bereich und bei der Werksleitung eines Bergwerksunternehmens |
| § 10 | Reisezeit |
| § 11 | Ausbildung bei der Bergbehörde |
| § 12 | Regelung für Behinderte |
| § 13 | Beurteilungen |
| II. Zweite Staatsprüfung | |
| § 14 | Zweck der Prüfung |
| § 15 | Prüfungsausschuss |
| § 16 | Meldung und Zulassung zur Prüfung |
| § 17 | Durchführung der Prüfung |
| § 18 | Häusliche Prüfungsarbeit |
| § 19 | Aufsichtsarbeiten |
| § 20 | Mündliche Prüfung |
| § 21 | Bewertung der Prüfungsleistungen |
| § 22 | Prüfungsniederschrift |
| § 23 | Erkrankung, Versäumnis |
| § 24 | Täuschungsversuch oder ordnungswidriges Verhalten |
| § 25 | Prüfungsergebnis und Zeugnis |
| § 26 | Wiederholung der Prüfung |
| § 27 | Einsicht in die Prüfungsakte |
| § 28 | Wirkungen der Prüfung |
| III. Übergangs- und Schlussvorschriften | |
| § 29 | Übergangsvorschrift |
| § 30 | Aufhebung bisherigen Rechts |
| § 31 | Inkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Ziel des Vorbereitungsdienstes
Während des Vorbereitungsdienstes soll die Referendarin oder der Referendar auf allen Gebieten ihrer oder seiner Laufbahn ausgebildet und mit den Aufgaben des höheren technischen Dienstes im Bergfach vertraut gemacht werden. Über das Fachwissen hinaus soll das Verständnis insbesondere für rechtliche, wirtschaftliche und soziale Fragen gefördert werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Reisezeit
(1) Während der Reisezeit soll die Referendarin oder der Referendar die wichtigsten deutschen Bergbaugebiete, die sie oder er nicht schon in anderen Abschnitten ihrer oder seiner Ausbildung kennen gelernt hat, besuchen und sich über ihre geologischen, technischen, bergrechtlichen, volkswirtschaftlichen und sozialpolitischen Verhältnisse unterrichten. Dabei soll sie ihr oder er sein Interesse nicht allein den Bergwerken, sondern auch anderen mit dem Bergbau in Verbindung stehenden Industriebetrieben zuwenden.
(2) Mindestens vier Wochen vor Antritt der Reisezeit hat die Referendarin oder der Referendar der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter einen Plan über die beabsichtigten Besichtigungen zur Genehmigung vorzulegen. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter kann die Genehmigung des Reiseplans mit der Auflage zur Vorlage eines Nachweises über die durchgeführten Besichtigungen (Tagebuch) und eines schriftlichen Reiseberichtes verbinden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Ausbildung bei der Bergbehörde
(1) Die Referendarin oder der Referendar ist in mindestens drei Aufsichtsbezirken der Bergbehörde auszubilden, davon mindestens zwei Monate in einem Aufsichtsbezirk, in dem Steinkohlenbergbau betrieben wird. Die Referendarin oder der Referendar soll alle bei der Bergbehörde vorkommenden Dienstgeschäfte kennen lernen.
(2) Der Referendarin oder dem Referendar kann die selbstständige Ausführung einzelner Dienstgeschäfte übertragen werden, soweit dies nach dem Stand und im Interesse ihrer oder seiner Ausbildung unbedenklich ist.
(3) Während der Ausbildung bei der Bergbehörde soll die Referendarin oder der Referendar möglichst in allen Fachbereichen beschäftigt werden. Die Ausbildung wird durch eine theoretische Unterweisung ergänzt, die sich auf die in § 20 Abs. 1 aufgeführten Gebiete erstreckt.
(4) Die Referendarin oder der Referendar ist zu mündlichen Vorträgen und schriftlichen Arbeiten, dabei auch zu einer umfangreicheren schriftlichen Ausarbeitung heranzuziehen. Sie oder er ist zur Teilnahme an seminaristischen Übungen und Arbeitsgemeinschaften sowie zur Anfertigung von Übungsklausuren verpflichtet.
(5) Die Dauer der Ausbildung in den einzelnen Fachbereichen der Bergbehörde, die Durchführung der theoretischen Unterweisung und die Teilnahme an seminaristischen Übungen, Arbeitsgemeinschaften und Übungsklausuren richten sich nach einem von der Ausbildungsleiterin oder von dem Ausbildungsleiter aufzustellenden Ausbildungsplan.
(6) Während der Ausbildung hat die Referendarin oder der Referendar an einem Seminar von zwei Wochen Dauer teilzunehmen, in dem die wichtigsten Gegenstände der Ausbildung auf dem Gebiet der Bergaufsicht zusammengefasst behandelt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Regelung für Behinderte
Den Schwerbehinderten sind die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden (§ 6 Abs. 2 HLVO).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Beurteilungen
(1) Jede ausbildende Stelle der in § 6 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 genannten Ausbildungsabschnitte hat eine Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Referendarin oder des Referendars zu erteilen. Die Beurteilung muss erkennen lassen, mit welchen Arbeiten die Referendarin oder der Referendar beschäftigt worden ist und ob sie oder er das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht hat. Die Beurteilung hat die Gesamtleistung der Referendarin oder des Referendars mit einer der in § 21 Abs. 3 vorgeschriebenen Noten zu bewerten. Die Beurteilungen sind der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorzulegen.
(2) Nach Beendigung der in § 6 Abs. 3 und § 11 Abs. 4 genannten Seminare hat die ausbildende Stelle eine Bescheinigung auszustellen, ob die Referendarin oder der Referendar mit Erfolg teilgenommen hat. Die Bescheinigungen sind der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorzulegen.
(3) Die Beurteilungen sind der Referendarin oder dem Referendar in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnungen sind aktenkundig zu machen und mit den Beurteilungen zu den Ausbildungsakten zu nehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Zweck der Prüfung
Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Referendarin oder der Referendar nach ihren oder seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen, nach ihren oder seinem praktischen Geschick in der Erledigung der Geschäfte und nach dem Gesamtbild ihrer oder seiner Persönlichkeit für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes im Bergfach geeignet ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung wird vor dem gemeinsamen Prüfungsausschuss für den höheren Staatsdienst im Bergfach abgelegt, der nach der Verwaltungsvereinbarung über einen gemeinsamen Prüfungsausschuss für den höheren Staatsdienst im Bergfach vom 10. Januar 1955 (BWMBl. S. 51), zuletzt geändert durch Verwaltungsabkommen vom 28. Februar 1996/22. März 1996 (BAnz. S. 8629), gebildet wurde.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern:
- 1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Dienstes im Bergfach als vorsitzendes Mitglied,
- 2.
drei weiteren Beamtinnen oder Beamten des höheren technischen Dienstes im Bergfach,
- 3.
einer Beamtin oder eines Beamten des höheren Verwaltungsdienstes aus der Bergverwaltung mit der Befähigung zum Richteramt.
Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.
(3) Als Mitglied oder stellvertretendes Mitglied kann nur berufen werden, wer eine Laufbahnprüfung für den höheren Dienst bestanden hat.
(4) Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Meldung und Zulassung zur Prüfung
(1) Die Referendarin oder der Referendar hat sich spätestens einen Monat vor Abschluss der Ausbildung zur Zweiten Staatsprüfung bei der für die Ausbildung zuständigen Behörde zur Prüfung anzumelden.
(2) Die Meldung ist von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter mit den Personalakten und einer von ihr oder ihm erstellten abschließenden Beurteilung darüber, ob die Referendarin oder der Referendar den Vorbereitungsdienst mit der Bewertung sehr gut, gut, befriedigend oder ausreichend abgeschlossen hat, dem Prüfungsausschuss vorzulegen, sofern keine Verlängerung gemäß § 6 Abs. 6 erforderlich wird. Die abschließende Beurteilungsnote wird aus den einzelnen Beurteilungsnoten der Ausbildungsabschnitte gebildet. Dabei werden die Einzelnoten mit der Anzahl der Monate, die die jeweils damit bewerteten Ausbildungszeiten dauerten, multipliziert. Die Summe dieser so gebildeten Einzelnoten dividiert durch Gesamtzahl der Ausbildungsmonate ergibt die abschließende Beurteilungsnote. Die Notenskala des § 21 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und teilt das Ergebnis sowie Ort und Zeitpunkt für die Aushändigung des Themas für die häusliche Prüfungsarbeit der Referendarin oder dem Referendar schriftlich mit.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Der schriftliche Teil besteht aus einer häuslichen Prüfungsarbeit und drei Aufsichtsarbeiten.
(3) Die Prüfung beginnt mit der häuslichen Prüfungsarbeit. Ihr folgen die Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten, setzt Ort und Zeit für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten und für die mündliche Prüfung fest und veranlasst die Ladung der Referendarin oder des Referendars. Sie oder er bestimmt die für die Überwachung der Aufsichtsarbeiten zuständige Stelle.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Häusliche Prüfungsarbeit
(1) Die Referendarin oder der Referendar hat in der häuslichen Prüfungsarbeit ein Thema aus der bergbehördlichen Praxis, und zwar aus einem technisch-wirtschaftlichen Gebiet oder einem Gebiet der Grubensicherheit oder des Umweltschutzes oder einem staatswissenschaftlichen Gebiet zu behandeln.
(2) Die häusliche Prüfungsarbeit ist innerhalb von acht Wochen seit Aushändigung des Themas der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses einzureichen. Die Frist wird durch Aufgabe bei einem Postamt gewahrt. Am Schluss der Arbeit hat die Referendarin oder der Referendar zu versichern, dass sie oder er sie ohne fremde Hilfe angefertigt und sich dabei anderer als der von ihr oder ihm angegebenen Hilfsmittel nicht bedient hat.
(3) Auf Antrag der Referendarin oder des Referendars kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Frist verlängern, sofern die Referendarin oder der Referendar ohne ihr oder sein Verschulden an der rechtzeitigen Fertigstellung der Arbeit verhindert ist.
(4) Reicht die Referendarin oder der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig ein oder wird die Arbeit mit der Note "ungenügend" bewertet, so ist sie oder er von den Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung ausgeschlossen; die Prüfung gilt als nicht bestanden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Aufsichtsarbeiten
(1) Die drei Aufsichtsarbeiten sind an drei aufeinander folgenden Tagen unter Aufsicht einer Beamtin oder eines Beamten des höheren Dienstes zu fertigen. Für jede Arbeit stehen der Referendarin oder dem Referendar fünf Stunden zur Verfügung.
(2) Eine Aufgabe ist den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2, eine Aufgabe den in § 20 Abs. 1 Nr. 3 und eine Aufgabe den in § 20 Abs. 1 Nr. 4 genannten Gebieten zu entnehmen; für jede Aufsichtsarbeit sind zwei Themen zur Auswahl zu stellen.
(3) Die beiden Themen für jede Aufsichtsarbeit sind der nach § 17 Abs. 4 mit der Überwachung der Aufsichtsarbeiten zuständigen Stelle getrennt für jede Referendarin oder jeden Referendar in verschlossenen Umschlägen zuzuleiten. Dabei sind für jedes Thema die Hilfsmittel, die benutzt werden können, anzugeben oder in der Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die Umschläge sind erst bei Beginn der Aufsichtsarbeiten in Gegenwart der Referendarin oder des Referendars zu öffnen. Vor Beginn der Aufsichtsarbeiten weist die Aufsicht führende Beamtin oder der Aufsicht führende Beamte auf die Folgen von Täuschungsversuchen und ordnungswidrigem Verhalten hin.
(4) Die Aufsicht führende Beamtin oder der Aufsicht führende Beamte fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Sie oder er verzeichnet auf jeder Arbeit Beginn und Ende der Bearbeitungszeit. Die abgegebene Arbeit hat sie oder er in einem Umschlag zu verschließen und der oder dem Vorsitzenden oder dem von ihr oder ihm bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses unmittelbar zu übersenden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Einstellungsvoraussetzungen
(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren technischen Dienstes im Bergfach können Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die
- 1.
die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem Hessischen Beamtengesetz erfüllen,
- 2.
die Ausbildung als Bergbaubeflissene oder Bergbaubeflissener ordnungsgemäß abgeschlossen haben,
- 3.
die Diplom-Hauptprüfung der Fachrichtung Bergbau an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen, der Technischen Universität Bergakademie Freiberg oder der Technischen Universität Clausthal-Zellerfeld oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden haben,
- 4.
höchstens fünfunddreißig Jahre alt sind; Angestellte, die mindestens drei Jahre im öffentlichen Dienst überwiegend mit Aufgaben beschäftigt worden sind, die in der Regel von Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes wahrgenommen werden, und Schwerbehinderte können bis zum vierzigsten Lebensjahr eingestellt werden; Bewerberinnen oder Bewerber, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen von einer Bewerbung vor Vollendung des sechsunddreißigsten Lebensjahres abgesehen haben, können bis zum Höchstalter von vierzig Lebensjahren eingestellt werden (§ 17 Abs. 1 und 2 HLVO).
(2) Ausnahmen von Abs. 1 Nr. 2 kann die für die Ausbildung zuständige Behörde zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
Bergtechnik und Gesundheitsschutz;
- 2.
Verfahrenstechnik und Umweltschutz im Bergbau;
- 3.
Bergrecht;
aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht:
Rechtsnormen, Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsakte, Verwaltungsverfahren;
soweit für die Bergaufsicht von Bedeutung:
Polizei- bzw. Ordnungsrecht,
Arbeitsschutzrecht,
Recht des Umweltschutzes,
Sprengstoffrecht,
Wasserrecht,
Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht;
- 4.
Bergwirtschaft;
Kosten-, Finanzierungs- und Bilanzierungsfragen;
Organisation von Wirtschaftsunternehmen und Behörden;
Grundzüge des staatlichen Haushaltswesens.
(2) Mit der Prüfung ist ein freier Vortrag aus den Akten zu verbinden, die der Referendarin oder dem Referendar am dritten Arbeitstag vor dem Prüfungstag zu übergeben sind. Die Referendarin oder der Referendar hat den Vortrag ohne fremde Hilfe vorzubereiten.
(3) Die Prüfung einer Referendarin oder eines Referendars soll in der Regel nicht länger als fünfundsiebzig Minuten dauern. Mehr als vier Referendarinnen oder Referendare sollen nicht gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfung ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen, wenn gleichzeitig mehr als zwei Referendarinnen oder Referendare geprüft werden.
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des für das Bergfach zuständigen Ministeriums und Beauftragte des Direktors des Landespersonalamtes können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in besonderen Fällen auch anderen dienstlich interessierten Personen und Vertretern der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften die Anwesenheit gestatten; sie oder er hat hierbei auf eine zahlenmäßige Beschränkung hinzuwirken. Sie oder er kann ferner eine Beamtin oder einen Beamten zur Anfertigung der Prüfungsniederschrift hinzuziehen. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für die Beratung.
(5) Die Rechte des Direktors des Landespersonalamtes bleiben unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die einzelnen Prüfungsleistungen und stellt das Gesamtergebnis durch Bildung einer auf zwei Dezimalstellen errechneten Gesamtnote fest. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die Aufsichtsarbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu bewerten und mit einem Bewertungsvorschlag zu versehen. Die Prüfungsnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel beider Bewertungen. Weichen die beiden Bewertungen um mehr als eine Note voneinander ab, setzt ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmendes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses die Note innerhalb der vorliegenden Bewertungen fest. Die Leistungen in den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und § 20 Abs. 2 aufgeführten Prüfungsgebieten werden mit je einer Einzelnote bewertet.
(3) Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis sind mit folgenden Prüfungsnoten zu bewerten:
| sehr gut (1) |
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
| gut (2) |
für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, |
| befriedigend (3) |
für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
| ausreichend (4) |
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
| mangelhaft (5) |
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, |
| ungenügend (6) |
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mangel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
(4) Das Gesamtergebnis wird aus den Einzelnoten der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der mündlichen Prüfung sowie der Bewertung des Vorbereitungsdienstes (§ 16 Abs. 2) gebildet. Dabei zählen die häusliche Prüfungsarbeit zweifach, die übrigen Prüfungsleistungen sowie die Bewertung des Vorbereitungsdienstes jeweils einfach. Die Summe dieser Einzelnoten dividiert durch 11 ergibt die Durchschnittsnote, welche zu folgender Gesamtbewertung führt:
| bis 1,69 |
= sehr gut |
| 1,70 bis 2,59 |
= gut |
| 2,60 bis 3,39 |
= befriedigend |
| 3,40 bis 4,19 |
= ausreichend |
| über 4,19 |
= nicht bestanden. |
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens "ausreichend" ist; sie ist nicht bestanden, wenn das Gesamtergebnis oder mehr als drei Einzelnoten schlechter als "ausreichend" sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Prüfungsniederschrift
(1) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der
- a)
die geprüften Sach- und Rechtsgebiete,
- b)
die Bewertungen der schriftlichen Prüfung,
- c)
die Bewertungen der mündlichen Prüfung,
- d)
das Gesamtergebnis der Prüfung,
- e)
etwaige Unregelmäßigkeiten
festgestellt werden.
(2) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und in Abschrift mit den Prüfungsarbeiten der für die Ausbildung zuständigen Behörde zu übersenden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Erkrankung, Versäumnis
(1) Ist eine Referendarin oder ein Referendar durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grunde an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat sie oder er dies unverzüglich nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches - auf Verlangen ein amtsärztliches - Zeugnis vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob eine von der Referendarin oder dem Referendar nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.
(2) Eine aus triftigem Grunde abgebrochene oder nicht angefertigte schriftliche Prüfungsarbeit ist an einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen. Für nachzuholende Arbeiten sind neue Aufgaben zu stellen. Bereits abgelieferte Arbeiten werden als Prüfungsarbeiten gewertet.
(3) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angetretene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist an einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen; bleibt die Referendarin oder der Referendar diesem Termin ohne triftigen Grund fern, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
§ 24 Täuschungsversuch oder ordnungswidriges Verhalten
§ 24
Täuschungsversuch oder ordnungswidriges Verhalten
(1) Die Referendarin oder der Referendar, die oder der während der Prüfung eine Täuschung versucht oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, ist von der Aufsicht führenden Beamtin oder vom Aufsicht führenden Beamten oder von der oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu verwarnen. Die Aufsicht führende Beamtin oder der Aufsicht führende Beamte kann die Referendarin oder den Referendar in schweren Fällen von der Fortsetzung einer Arbeit ausschließen.
(2) Über die endgültigen Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er bewertet die vorliegende Arbeit in der Regel mit der Note "ungenügend". In besonderen Fällen kann er nach dem Grad der Verfehlung die Wiederholung dieser Prüfungsleistung anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Maßnahmen nach Satz 2 und 3 sind ausgeschlossen, wenn nach dem letzten Prüfungstag mehr als drei Jahre vergangen sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Prüfungsergebnis und Zeugnis
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt der Referendarin oder dem Referendar im Anschluss an die mündliche Prüfung das Gesamtergebnis der Prüfung und die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen bekannt.
(2) Hat die Referendarin oder der Referendar die Prüfung bestanden, so wird ihr oder ihm ein Zeugnis mit dem Gesamtergebnis ausgehändigt. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
(3) Hat die Referendarin oder der Referendar die Prüfung nicht bestanden, so werden ihr oder ihm die Gründe des Nichtbestehens eröffnet. Über das Nichtbestehen erhält sie oder er vom Prüfungsausschuss einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Wiederholung der Prüfung
(1) Eine Referendarin oder ein Referendar, die oder der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Frist, nach deren Ablauf sich die Referendarin oder der Referendar erneut zur Prüfung melden kann, bestimmt der Prüfungsausschuss; sie muss mindestens sechs Monate betragen und soll zwölf Monate nicht überschreiten. Während dieser Zeit setzt die Referendarin oder der Referendar die Ausbildung im Vorbereitungsdienst fort.
(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Einsicht in die Prüfungsakte
Nach Bekanntgabe der Bewertungen der Prüfungsleistungen kann die Referendarin oder der Referendar die Prüfungsarbeiten einschließlich der Bewertungen durch die Prüferinnen und Prüfer im Anschluss an die mündliche Prüfung unter Aufsicht einsehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 28
Wirkungen der Prüfung
(1) Mit dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung erwirbt die Referendarin oder der Referendar die Befähigung für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes im Bergfach. Sie oder er ist befugt, die Bezeichnung "Bergassessorin" oder "Bergassessor" zu führen.
(2) Das Beamtenverhältnis der Referendarin oder des Referendars, die oder der die Prüfung bestanden oder wiederholt nicht bestanden hat, endet mit Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das Ergebnis der Prüfung bekannt gegeben wird.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 29
Übergangsvorschrift
Der bei Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung begonnene Vorbereitungsdienst (Ausbildung und Prüfung) wird nach den bisherigen Bestimmungen abgeschlossen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Bewerbung
(1) Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bei der für die Ausbildung zuständigen Behörde einzureichen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
ein tabellarischer Lebenslauf,
- 2.
ein Lichtbild aus neuester Zeit,
- 3.
ein Zeugnis über den Nachweis der Hochschulreife (Hochschulzugangsberechtigung),
- 4.
die Bescheinigung einer Bergbehörde über den ordnungsgemäßen Abschluss der Ausbildung als Bergbaubeflissene oder Bergbaubeflissener,
- 5.
der Nachweis nach § 2 Abs. 1 Nr. 3,
- 6.
die Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades, der durch den Abschluss nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 erworben wird,
- 7.
eine schriftliche Erklärung, ob gerichtliche Strafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist.
Bewerberinnen oder Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
- 8.
eine Geburtsurkunde, Verheiratete auch eine Heiratsurkunde und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,
- 9.
den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
- 10.
ein amtsärztliches Zeugnis über die Dienstfähigkeit,
- 11.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, das nicht älter als sechs Monate sein soll.
Bei den in den Nummern 3 bis 6 und 8 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 30
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren technischen Dienst im Bergfach vom 19. Dezember 1986 (StAnz. 1987 S. 175) wird vorbehaltlich des § 29 aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 31
Inkrafttreten
Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Wiesbaden, 17. September 1999
Der Hessische Minister für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten
gez. Dietzel
- Gült.-Verz. 322 -
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Auswahl, Einstellung
Über die Auswahl und Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die für die Ausbildung zuständige Behörde.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Ernennung, Dienstbezeichnung
Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt (§ 8 Abs. 1 HLVO). Während des Vorbereitungsdienstes fuhren sie die Dienstbezeichnung "Bergreferendarin" oder "Bergreferendar".
§ 6 Dauer und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
§ 6
Dauer und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Prüfung. Die Ausbildung dauert zwei Jahre (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 HBG). Die Prüfung schließt unmittelbar an die Ausbildung an.
(2) Die Referendarin oder der Referendar wird ausgebildet:
- 1.
sechs Monate im technischen Betrieb eines Bergwerksunternehmens als verantwortliche Person,
- 2.
zwei Monate im technisch-planerischen Bereich und bei der Werksleitung eines Bergwerksunternehmens,
- 3.
einen Monat während der Reisezeit,
- 4.
fünfzehn Monate bei der Bergbehörde.
(3) Während der in Abs. 2 genannten Ausbildungsabschnitte wird die Referendarin oder der Referendar in Seminaren von insgesamt sechs Wochen Dauer über
Organisation und Führungsaufbau von Unternehmen und Behörden,
Arbeitsrecht und Arbeitsschutz,
Rhetorik,
Kosten-, Finanzierungs- und Bilanzfragen sowie
elektronische Datenverarbeitung
ausgebildet.
(4) Die für die Ausbildung zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsabschnitte ändern, soweit dies mit dem Ziel des Vorbereitungsdienstes vereinbar ist.
(5) Die für die Ausbildung zuständige Behörde kann die Referendarin oder den Referendar im Interesse ihrer oder seiner Ausbildung vorübergehend der Bergbehörde eines anderen Bundeslandes mit dessen Zustimmung überweisen.
(6) Wird das Ziel eines Ausbildungsabschnittes nicht erreicht, so verlängert die für die Ausbildung zuständige Behörde die Dauer des jeweiligen Ausbildungsabschnittes und damit die Gesamtdauer des Vorbereitungsdienstes entsprechend, jedoch um nicht mehr als neun Monate.
(7) Soweit Krankheitszeiten und Urlaub aus besonderen Anlässen in einem Ausbildungsjahr insgesamt sechs Wochen überschreiten, kann die für die Ausbildung zuständige Behörde den Vorbereitungsdienst um die sechs Wochen überschreitende Zeit verlängern.
(8) Auf den Vorbereitungsdienst kann die Hälfte einer förderlichen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, jedoch nur bis zu einem Jahr, angerechnet werden. Darüber hinaus kann die Zeit angerechnet werden, während der die Bewerberin oder der Bewerber im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden ist, die in der Regel von Beamtinnen oder Beamten des höheren technischen Dienstes im Bergfach wahrgenommen werden (§ 8 Abs. 4 HLVO). Über die Anrechnung entscheidet auf Antrag die für die Ausbildung zuständige Behörde.
§ 7 Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter
§ 7
Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter
Die für die Ausbildung zuständige Behörde bestimmt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren technischen Dienstes im Bergfach zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Diese oder dieser weist die Referendarin oder den Referendar für die einzelnen Ausbildungsabschnitte den Ausbildungsstellen zu und überwacht die praktische und theoretische Ausbildung der Referendarin oder des Referendars.
§ 8 Ausbildung im technischen Betrieb eines Bergwerksunternehmens als verantwortliche Person
§ 8
Ausbildung im technischen Betrieb
eines Bergwerksunternehmens als verantwortliche Person
Die Ausbildung hat sich auf alle Arbeiten und Dienstgeschäfte zu erstrecken, die im technischen Betrieb eines Bergwerksunternehmens vorkommen. Neben dem laufenden technischen Dienst soll die Referendarin oder der Referendar die Dienstanweisungen kennen und die den verantwortlichen Personen obliegenden schriftlichen Arbeiten erledigen lernen, in die Geschäfte der technischen Betriebsleitung näheren Einblick gewinnen und sich mit den bergbehördlichen Vorschriften, Belegschaftsangelegenheiten und Sozialeinrichtungen vertraut machen. Der Ablauf der Ausbildung richtet sich nach einem von der technischen Leitung des Unternehmens aufzustellenden Plan, der der Bestätigung durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter bedarf.
§ 9 Ausbildung im technisch-planerischen Bereich und bei der Werksleitung eines ...
§ 9
Ausbildung im technisch-planerischen Bereich und bei der
Werksleitung eines Bergwerksunternehmens
In diesem Ausbildungsabschnitt hat sich die Referendarin oder der Referendar über die Aufgaben der Stabs-, Planungs- und Überwachungsstellen und der Werksleitung eines größeren Bergwerksbetriebes zu unterrichten. Insbesondere soll sie oder er einen Überblick über die Durchführung und Gestaltung langfristiger Planungen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen und der laufenden Betriebsüberwachung gewinnen. Die Referendarin oder der Referendar soll nach einem von der Werksleitung aufzustellenden Plan, der der Bestätigung durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter bedarf, einen Einblick in die Arbeit aller Fachstellen im technisch-planerischen Bereich eines Bergwerksunternehmens gewinnen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.