Gesetz über das Bergrecht im Lande Hessen Vom 6. Juli 1952
- Ausfertigungsdatum:
- 06.07.1952
- Fundstelle:
- GVBl. 1952, 130
Gesetz über das Bergrecht im Lande Hessen vom 6. Juli 1952
G aufgeh. durch Art. 8 Nr. 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 911)
Erster Abschnitt - Änderungen des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes
Erster Abschnitt
Änderungen des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes
Zweiter Abschnitt - Rechtsangleichung
Zweiter Abschnitt
Rechtsangleichung
Dritter Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen
Dritter Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Textnachweis ab: 01.01.2004
(§ 1)
§ 2 In den ehemals hessischen Landesteilen werden die folgenden preußischen Rechtsvorschriften mit den zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsverordnungen in Kraft gesetzt: 1. das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (GS. S. 705) in seiner gegenwärtigen Fassung; 2. (gegenstandslos) 3. das Gesetz über die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben und Tiefbohrungen vom 18. Dezember 1933 (GS. S. 493); 4. (gegenstandslos) 5. (gegenstandslos) 6. das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 (GS. S. 404); 7. (gegenstandslos)
§ 3 (1) (aufgehoben) 1. das Hessische Berggesetz vom 28. Januar 1876 (Reg.-Bl. S. 73) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1899 (Reg.-Bl. S. 801) und der Gesetze vom 28. März 1908 (Reg.-Bl. 8-9), 26. August 1922 (Reg.-Bl. S. 240) und vom 26. März 1929 (Reg.Bl. S. 51); 2. ... 3. das Gesetz über das Aufsuchen und Gewinnen von Schwerspat vom 8. Oktober 1927 (Reg.-Bl. S. 185). (2) Berechtigungen, die auf Grund der nach Absatz 1 Ziffer 1 und 3 aufgehobenen Gesetze erworben sind, bleiben aufrecht erhalten.
§ 4 In den ehemals hessischen Landesstellen steht die Aufsuchung und Gewinnung freier, chemisch nicht gebundener Kohlensäure, soweit sie 1 g/1 übersteigt oder frei ausströmt, allein dem Staate zu; er kann die Ausübung dieses Rechts anderen Personen übertragen.
§ 5 (1) (gegenstandslos) (2) (aufgehoben)
§ 6 (1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Minister für Arbeit, Landwirtschaft und Wirtschaft. (2) Der Minister für Arbeit, Landwirtschaft und Wirtschaft wird ermächtigt, die in § 2 genannten Gesetze und Verordnungen in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung unter neuer Überschrift bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.
§ 7 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.