BerFSchulmBerAV HE · Hessen

Fundstelle:
ABl. 1982, 399
42 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über Berufsfachschulen mit Berufsabschluß vom 11. Juni 1982

V aufgeh. durch § 38 der Verordnung vom 20. Januar 2013 (ABl. S. 38)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Artikel 31 der Verordnung vom 19. März 2013 (ABl. S. 222); die Änderungen sind unwirksam wegen zwischenzeitlicher Aufhebung der Verordnung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Aufgaben, Berechtigung

(1) Die Berufsfachschulen mit Berufsabschluß haben die Aufgaben, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten sowie allgemeine Lerninhalte zu vermitteln, die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in den in Anlage 1 aufgeführten Ausbildungsberufen erforderlich sind und den Schüler befähigen, verantwortlich zu handeln.

(2) Die Abschlußzeugnisse der Berufsfachschulen mit Berufsabschluß werden nach Verordnungen auf Grund des § 43 des Berufsbildungsgesetzes oder des § 40 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in den Ausbildungsberufen gemäß Anlage 1 gleichgestellt.

(3) Schüler der Berufsfachschulen mit Berufsabschluß, deren Abschlußzeugnisse nicht nach Abs. 2 gleichgestellt sind, werden von der zuständigen Stelle nach den Bestimmungen des § 40 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 37 Abs. 3 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) zur Abschlußprüfung zugelassen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Zeugnisse

(1) Nach bestandener Abschlußprüfung erhält der Prüfling das Abschlußzeugnis der Berufsfachschule mit Berufsabschluß (Anlage 4).

(2) Schüler ohne Hauptschulabschluß, die das Abschlußzeugnis der Berufsfachschule mit Berufsabschluß erwerben, erhalten einen dem Hauptschulabschluß gleichwertigen Abschluß zuerkannt, wenn sie mindestens das Abgangszeugnis der Klasse 8 einer allgemeinbildenden Schule nachweisen. In das Abschlußzeugnis der Berufsfachschule mit Berufsabschluß ist in diesen Fällen folgender Zusatz aufzunehmen: 'Dieses Zeugnis ist dem Abschlußzeugnis der Hauptschule gleichwertig.

(3) Schüler, die das Abschlußzeugnis der Berufsfachschule mit Berufsabschluß erworben haben, erhalten einen dem Realschulabschluß gleichwertigen Abschluß zuerkannt, wenn sie beim Eintritt in die Berufsfachschule mit Berufsabschluß den Hauptschulabschluß oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweisen, erfolgreich am Zusatzprogramm im Fach Englisch nach § 6 Abs. 5 teilgenommen haben und in den berufsbezogenen Lerngebieten des fachtheoretischen Bereichs sowie in den Fächern Deutsch und Englisch jeweils mindestens befriedigende Leistungen erzielen. In das Abschlußzeugnis der Berufsfachschule mit Berufsabschluß ist folgender Zusatz aufzunehmen: 'Dieses Zeugnis ist dem Abschlußzeugnis der Realschule gleichwertig.

(4) Die Gleichwertigkeit nach Abs. 2 und Abs. 3 stellt die Klassenkonferenz fest.

(5) Prüflinge, die die Abschlußprüfung nicht bestanden haben, erhalten vom Schulleiter eine schriftliche Mitteilung. In dieser ist anzugeben, nach welcher Zeit und unter welchen Bedingungen die Prüfung wiederholt werden kann. Über die Leistungen erhalten sie ein Zeugnis mit den in der Prüfung festgestellten Endnoten und der Note für die Arbeitsprobe und die Abschlußarbeit sowie einen Vermerk, daß sie sich der Abschlußprüfung unterzogen und diese nicht bestanden haben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Zulassungsvoraussetzung

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Grundstufe der Berufsfachschulen mit Berufsabschluß sind:

1.

Der Nachweis über die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht und

2.

der Nachweis über die gesundheitliche Eignung des Bewerbers durch eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als 3 Monate sein darf.

(2) Bewerber, die mit der Ausbildung an den Berufsfachschulen mit Berufsabschluß eine erste Berufsausbildung anstreben, haben bei der Auswahl der geeigneten Bewerber Vorrang vor solchen, die bereits einen beruflichen Abschluß erlangt haben.

(3) Die Zahl der Ausbildungsplätze der Berufsfachschulen mit Berufsabschluß wird durch das Staatliche Schulamt im Einvernehmen mit dem Schulträger festgesetzt. Dabei sind die zu einer qualifizierten Berufsausbildung erforderlichen personellen, sächlichen und räumlichen Voraussetzungen entscheidend.

(4) Ist die Zahl der Bewerber größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze, so wird ein Auswahlverfahren durchgeführt, dem sich alle Bewerber zu unterziehen haben. Das Auswahlverfahren wird von der Schule in eigener Verantwortung durchgeführt.

(5) Grundlagen für die Auswahl sind:

1.

eine schriftliche Arbeit in Deutsch oder Mathematik,

2.

fachpraktische Arbeitsproben,

3.

erforderlichenfalls ein Kolloquium.

(6) Das Auswahlverfahren ist an einem Tag durchzuführen. Die Dauer darf insgesamt höchstens sechs Zeitstunden betragen. Für die schriftliche Arbeit sind höchstens 60 Minuten, für das Kolloquium höchstens 30 Minuten vorzusehen.

(7) Der Auswahlausschuß bestimmt die Aufgaben, beurteilt und bewertet die Arbeiten. Er stellt nach dem gemäß Abs. 5 ermittelten Ergebnis, nach Eignung und Leistung die Rangfolge der Bewerber fest.

(8) Dem Auswahlausschuß gehören an:

1.

der Schulleiter oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender,

2.

vom Schulleiter berufene Lehrer.

Für alle Beschlüsse ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(9) Über das Auswahlverfahren ist eine Niederschrift zu fertigen, die erkennen lassen muß, worauf sich das Ergebnis gründet.

(10) Soweit freie Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, können Bewerber unmittelbar in die Fachstufe aufgenommen werden, wenn sie ein Berufsgrundbildungsjahr oder die Berufsfachschule des entsprechenden Berufsfeldes erfolgreich abgeschlossen haben.

Darüber hinaus können Bewerber unmittelbar in die Fachstufe aufgenommen werden, wenn sie den Nachweis einer mindestens einjährigen einschlägigen beruflichen Tätigkeit erbringen und sich einer Aufnahmeprüfung erfolgreich unterzogen haben. Die Aufnahmeprüfung wird von der aufnehmenden Schule durchgeführt. Dabei finden die Bestimmungen der Abs. 5 bis 9 sinngemäß Anwendung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Unterrichtsangebot

(1) Das Unterrichtsangebot der Berufsfachschulen mit Berufsabschluß umfaßt Pflicht- und Wahlunterricht.

Der Unterricht gliedert sich in Lerngebiete des berufsbezogenen Unterrichts und in Fächer.

(2) Die berufsbezogenen Lerngebiete umfassen den fachtheoretischen und fachpraktischen Bereich. Die Lerngebiete werden in den Rahmenlehrplänen festgelegt.

(3) Fächer des Pflichtunterrichts sind Politik, Wirtschaftskunde, Deutsch, Sport und Religion.

(4) Wahlunterricht kann, insbesondere in Form von Stütz- und Förderkursen, angeboten werden.

(5) Für den Erwerb eines dem Realschulabschluß gleichwertigen Abschlusses nach § 26 Abs. 3 bietet die Berufsfachschule mit Berufsabschluß während der Dauer der Ausbildung ein Zusatzprogramm von 240 Unterrichtsstunden im Fach Englisch bis zu drei Unterrichtsstunden je Schulwoche an. Grundlage des Unterrichts im Fach Englisch ist der entsprechende Rahmenlehrplan für die zweijährige Berufsfachschule.

(6) Soweit die Schule die Vermittlung fachpraktischer Lerninhalte nicht gewährleisten kann, sind Betriebspraktika durchzuführen. Die Einrichtung der Betriebspraktika bedarf der Zustimmung des Kultusministers.

(7) Die Zahl der Unterrichtsstunden für die Lerngebiete des berufsbezogenen Unterrichts und die Fächer ergibt sich aus der Rahmenstundentafel (Anlage 2).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Zeugnisse

(1) Zeugnisse werden am Ende der Schulhalbjahre erteilt (Anlage 3)

(2) Zeugnisnoten werden für alle Lerngebiete des berufsbezogenen Unterrichts und die Fächer ausgewiesen.

(3) Schülerinnen und Schüler aus dem verkürzten gymnasialen Bildungsgang erhalten mit der Zulassung zur Fachstufe ein Zeugnis, das dem mittleren Abschluss gleichgestellt ist. Das Zeugnis nach Satz 1 enthält unter „Bemerkungen“ folgenden Vermerk: „Dieses Zeugnis entspricht in Verbindung mit dem Versetzungszeugnis in die Einführungsphase einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe dem mittleren Abschluss.”

(4) Bei Nichtzulassung zur Fachstufe können Schülerinnen und Schüler aus dem verkürzten gymnasialen Bildungsgang, die ein Versetzungszeugnis in die Einführungsphase einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe vorweisen, auf ihren Antrag oder bei Minderjährigen auf Antrag der Eltern ein Abgangszeugnis erhalten, welches dem mittleren Abschluss gleichgestellt ist. Die Betroffenen sind vor der Antragstellung zu beraten. Die Gleichstellung wird im Abgangszeugnis unter „Bemerkungen“ aufgeführt und beinhaltet den Wortlaut „Dieses Zeugnis entspricht in Verbindung mit dem Versetzungszeugnis in die Einführungsphase einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe gemäß Beschluss der Klassenkonferenz dem mittleren Abschluss.“. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.

Anlage 1 AUSBILDUNGSBERUFE AN DEN BERUFSFACHSCHULEN

Anlage 1

AUSBILDUNGSBERUFE AN DEN BERUFSFACHSCHULEN

1.

Berufsfachschule an der Staatlichen Zeichenakademie in Hanau:

 

Ausbildungsberufe

- Goldschmied
- Silberschmied
- Graveur
- Ziseleur

 

 

 

2.

Berufsfachschule an der Staatlichen Glasfachschule Hadamar:

 

Ausbildungsberufe

- Glaser
- Glasinstrumentenmacher
- Glas- und Porzellanmaler
- Glasschleifer und -ätzer
- Glasgraveur

 

 

 

3.

Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt

 

Ausbildungsberufe

- Tischler
- Drechsler
(Elfenbeinschnitzer)
- Holzbildhauer

Anlage 2 RAHMENSTUNDENTAFEL FÜR BERUFSFACHSCHULEN MIT BERUFSABSCHLUSS

Anlage 2

RAHMENSTUNDENTAFEL FÜR BERUFSFACHSCHULEN MIT BERUFSABSCHLUSS

Unterrichtsfächer

Unterrichtsstunden

 

(je Woche)

(je Schuljahr)

 

 

 

Pflichtunterricht

 

 

 

 

 

Berufsbezogener Unterricht

 

 

 

 

 

Fachtheoretischer Bereich

7

280

Fachpraktischer Bereich

20-24

800-960

 

 

 

Politik

1

40

Wirtschaftskunde

1

40

Deutsch

1

40

Sport

1

40

Religion

1

40

 

32-36

1280-1440

Wahlunterricht:

4

160

Anlage 3 (Bezeichnung der Schule) ZEUGNIS DER BERUFSFACHSCHULE MIT BERUFSABSCHLUSS

Anlage 3

(Bezeichnung der Schule)
ZEUGNIS DER BERUFSFACHSCHULE MIT BERUFSABSCHLUSS

Name: ...............

Vorname: .............

Geburtstag: ............

Geburtsort: ............

Schuljahr: .............

Ausbildungsberuf: ........

Grundstufenklasse: .......

......................

Fachstufenklasse: ........

........Schulhalbjahr

 

Die Leistungen werden wie folgt beurteilt:

Lerngebiete des berufsbezogenen Unterrichts:

.................

....

................

.....

....................

....

................

.....

....................

....

................

.....

Fächer:

 

Politik: ..........

....

Religion: .........

.....

Wirtschaftskunde: ...

....

................

.....

Deutsch: .........

....

................

.....

Sport: .............

....

................

.....

 

Versäumte Unterrichtsstunden ..... davon entschuldigt: .....

Bemerkungen:.................................... .................................................. .................................................. ......................., den ............... 19 ....

........................
(Schulleiter)

........................
(Klassenlehrer)

 

Kenntnis genommen:

.......................
(Erziehungsberechtigte)

 

Notenstufen:

(1) sehr gut, (2) gut, (3) befriedigend, (4) ausreichend, (5) mangelhaft, (6) ungenügend

Anlage 4 (Name und Ort der Schule) Berufsfachschule mit Berufsabschluß ABSCHLUSSZEUGNIS

Anlage 4

(Name und Ort der Schule)
Berufsfachschule mit Berufsabschluß
ABSCHLUSSZEUGNIS

Herr/Frau/Fräulein ................................. geboren am ................. in ...................... hat die Berufsfachschule mit Berufsabschluß in der Zeit vom ........

bis ........ besucht und aufgrund seiner/ihrer Ausbildungs- und Prüfungsleistungen die staatliche Abschlußprüfung nach der Prüfungsordnung des Hessischen Kultusministers vom .... (ABl. S. ...) als

....................
Ausbildungsberuf

MIT ERFOLG BESTANDEN

Die Leistungen werden wie folgt beurteilt:

Fächer und Lerngebiete der Stundentafel

....................

....

..........................

.......................

....

..........................

.......................

....

..........................

.......................

....

..........................

.......................

....

..........................

 

In der fachpraktischen Prüfung wurden folgende Leistungen erbracht:

ARBEITSPROBE ...........................................

ABSCHLUSSARBEIT ........................................

Bemerkungen: ........................................... .......................................................... .......................................................... ........................., den ...........................

(Siegel)

..........................
Der Schulleiter

.........................
Der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses

 

 

.............................
Vertreter
der Arbeitgeber

..........................
Vertreter
der Arbeitnehmer

 

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 58 und des § 3 Abs. 5 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 1978 (GVBl. I S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Mai 1982 (GVBl. I S. 99), wird verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

I. Ausbildung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

II. Prüfungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Aufgaben, Berechtigung

(1) Die Berufsfachschulen mit Berufsabschluß haben die Aufgaben, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten sowie allgemeine Lerninhalte zu vermitteln, die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in den in Anlage 1 aufgeführten Ausbildungsberufen erforderlich sind und den Schüler befähigen, verantwortlich zu handeln.

(2) Die Abschlußzeugnisse der Berufsfachschulen mit Berufsabschluß werden nach Verordnungen auf Grund des § 43 des Berufsbildungsgesetzes oder des § 40 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in den Ausbildungsberufen gemäß Anlage 1 gleichgestellt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Zeugnisse

(1) Zeugnisse werden am Ende der Schulhalbjahre erteilt (Anlage 3)

(2) Zeugnisnoten werden für alle Lerngebiete des berufsbezogenen Unterrichts und die Fächer ausgewiesen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Abschlußprüfung

In der Abschlußprüfung soll der Prüfling nachweisen, daß er das Ziel der Ausbildung erreicht hat und die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die für die Ausführung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendig sind.

§ 12 Vorbereitender Prüfungsausschuß, Prüfungsausschuß

§ 12
Vorbereitender Prüfungsausschuß, Prüfungsausschuß

(1) Dem Vorbereitenden Prüfungsausschuß gehören der Schulleiter oder ein Vertreter und die im letzten Schuljahr unterrichtenden Lehrer an. Den Vorsitz führt der Schulleiter oder ein Vertreter. Der Vorbereitende Prüfungsausschuß nimmt alle Aufgaben wahr, die die Prüfungsordnung bis zur mündlichen Prüfung vorschreibt.

(2) Dem Prüfungsausschuß gehören an:

1.

ein Beauftragter des Staatlichen Schulamts als Vorsitzender,

2.

der Schulleiter oder ein Vertreter als stellvertretender Vorsitzender,

3.

je zwei fachkundige Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die auf Vorschlag der zuständigen Organisationen vom Staatlichen Schulamt berufen werden,

4.

die Lehrer, die im letzten Schuljahr unterrichtet haben.

(3) Der Vorbereitende Prüfungsausschuß und der Prüfungsausschuß sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder ein Vertreter und mindestens zwei Drittel der ihm angehörenden Mitglieder anwesend sind. Der Vorbereitende Prüfungsausschuß und der Prüfungsausschuß entscheiden mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Gliederung der Abschlußprüfung

Die Abschlußprüfung umfaßt:

1.

die praktische Prüfung,

2.

die schriftliche Prüfung,

3.

die mündliche Prüfung.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Ort und Termin der Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung findet am Ende der Ausbildungszeit in der Schule statt.

(2) Für den praktischen und den schriftlichen Teil der Prüfung wird keine zeitliche Reihenfolge vorgeschrieben. Die Abschlußprüfung endet mit dem mündlichen Teil der Prüfung.

(3) Die Prüfungstermine werden festgesetzt:

1.

für den praktischen und den schriftlichen Teil vom Schulleiter,

2.

für den mündlichen Teil der Prüfung vom Staatlichen Schulamt auf Vorschlag des Schulleiters.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Gäste

(1) Der Schulleiter kann solche Personen als Gäste zur praktischen und mündlichen Prüfung einladen, an deren Anwesenheit ein schulisches Interesse besteht; dazu gehören insbesondere ein Vertreter des Schulträgers und des Schulelternbeirates. Die Gäste dürfen mit den Prüflingen nicht verwandt sein.

(2) Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über die Prüfungsvorgänge verpflichtet; sie nehmen an den Beratungen des Prüfungsausschusses nicht teil.

§ 16 Meldung und Zulassung zur Abschlußprüfung

§ 16
Meldung und Zulassung zur Abschlußprüfung

(1) Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet der Vorbereitende Prüfungsausschuß.

(2) Zur Abschlußprüfung ist zuzulassen, wer am Unterricht des letzten Schuljahres ordnungsgemäß teilgenommen und mindestens ausreichende Leistungen in der Fachpraxis nachgewiesen hat.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Vornoten

(1) Spätestens zwei Tage vor Beginn der praktischen und der schriftlichen Prüfung tragen die jeweils zuständigen Fachlehrer die Vornoten in der Fachpraxis und in den Fächern und Lerngebieten, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind, dokumentenecht in die Prüfungsnotenliste ein.

(2) Die Vornoten für die Fächer und Lerngebiete, die nicht Gegenstand der praktischen oder schriftlichen Prüfung sind, werden frühestens zwanzig Kalendertage, spätestens zehn Kalendertage vor der mündlichen Prüfung in die Prüfungsnotenliste von den zuständigen Fachlehrern eingetragen. Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Die Vornoten dürfen nicht schematisch errechnet werden. Bei ihrer Feststellung ist die Leistungsentwicklung während der Ausbildungszeit zu berücksichtigen.

(4) Die Termine der Eintragungen werden vom Schulleiter bestimmt und sind in der Prüfungsakte zu vermerken.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Praktische Prüfung

(1) In der praktischen Prüfung hat der Prüfling eine Arbeitsprobe in einer Arbeitszeit bis zu drei Tagen und eine Abschlußarbeit in einer Arbeitszeit bis zu 15 Tagen unter Aufsicht des zuständigen Fachlehrers und eines weiteren vom Vorbereitenden Prüfungsausschuß zu bestimmenden Mitglieds des Prüfungsausschusses anzufertigen.

(2) Der zuständige Fachlehrer reicht dem Schulleiter mindestens eine Woche vor Beginn der praktischen Prüfung zwei Aufgabenvorschläge für die Arbeitsprobe und zwei Rahmenvorschläge für die Abschlußarbeit ein; die vorgesehenen Arbeitszeiten und die zugelassenen Hilfsmittel sind anzugeben.

(3) Der Schulleiter wählt die auszuführenden Aufgaben aus. Hält er die Aufgabenvorschläge für ungeeignet, so kann er nach Rücksprache mit dem zuständigen Fachlehrer eine andere Aufgabe stellen.

(4) Die angefertigten Arbeiten sind mit dem Namen des Prüflings, dem Datum der Prüfung und der Angabe über die benötigte Arbeitszeit zu versehen.

(5) Die Noten für die Arbeitsprobe und die Abschlußarbeit werden vom Prüfungsausschuß auf Vorschlag des zuständigen Fachlehrers festgesetzt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung sind drei Klausurarbeiten anzufertigen:

1.

eine Klausurarbeit im Fach Deutsch in einer Bearbeitungsdauer von drei Zeitstunden;

es sind drei Themen zur Wahl zu stellen,

2.

zwei Klausurarbeiten aus dem Bereich der Fachtheorie in einer Bearbeitungsdauer von je zwei Zeitstunden.

(2) Für jede schriftliche Arbeit erstellen die zuständigen Fachlehrer die doppelte Anzahl der für die Prüfung benötigten Aufgabenvorschläge; zugelassene Hilfsmittel sind anzugeben.

(3) Der Schulleiter überprüft alle Aufgabenvorschläge und sendet sie unter Wahrung der Geheimhaltung rechtzeitig vor Beginn der schriftlichen Prüfung an das Staatliche Schulamt. Dabei sind den Vorschlägen für jede Arbeit offene Umschläge, die mit Angabe der Schule und der Klasse zu versehen sind, beizufügen.

(4) Das Staatliche Schulamt prüft die Aufgabenvorschläge. Er ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern oder neue Aufgaben zu stellen. Das Staatliche Schulamt legt für jede Klausurarbeit einen Aufgabenvorschlag fest und sendet die ausgewählten Vorschläge in versiegelten Umschlägen zurück. Jeder Umschlag ist unmittelbar vor Beginn der entsprechenden Klausurarbeit in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen.

(5) Die schriftlichen Arbeiten sind unter Aufsicht eines vom Schulleiter zu bestimmenden Mitglieds des Vorbereitenden Prüfungsausschusses anzufertigen.

Vor Beginn der schriftlichen Arbeit stellt der Aufsichtsführende durch Befragen fest, ob sich ein Prüfling krank fühlt. Erklärt ein Prüfling, daß er sich krank fühlt, so ist er an der weiteren Teilnahme bis zur Wiederherstellung der Gesundheit zurückzustellen. Sofern er nicht innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorlegt, ist die Prüfung nicht bestanden. Über einen neuen Termin entscheidet der Vorbereitende Prüfungsausschuß.

(6) Für alle Klausurarbeiten dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel und nur besonders gekennzeichnetes Papier verwendet werden. Nach Abschluß der Bearbeitung sind die Reinschriften und alle Entwürfe und sonstigen Aufzeichnungen sowie alles nicht verwendete gekennzeichnete Papier abzugeben.

(7) Die in Abs. 2 genannten Lehrer beurteilen die Klausurarbeiten. Die Beurteilung ist schriftlich auf besonderem Blatt zu begründen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Gliederung

Die Ausbildung erfolgt in Vollzeitform. Sie gliedert sich in die Grundstufe und in die Fachstufe. Die Grundstufe dauert ein Schuljahr, die Fachstufe zwei oder zweieinhalb Schuljahre.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Hilfsmittel, unerlaubtes Verhalten

(1) Macht sich ein Prüfling beim schriftlichen Teil der Prüfung oder bei der praktischen Prüfung der Benutzung unerlaubter Hilfsmittel, einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder der Beihilfe dazu schuldig, so entscheidet der Vorbereitende Prüfungsausschuß nach Klärung des Sachverhalts und Anhörung des Prüflings, ob:

1.

die Prüfung anerkannt werden kann,

2.

die Klausurarbeit unter Aufsicht mit den nicht ausgewählten Aufgaben oder eine praktische Prüfungsaufgabe wiederholt werden muß,

3.

der Prüfling von der Prüfung auszuschließen ist. Der Ausschluß soll erfolgen, wenn die Täuschung, der Täuschungsversuch oder die Beihilfe dazu vorbereitet war; er muß erfolgen, wenn ein derartiges Verhalten wiederholt wird.

(2) Wird ein Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Bestimmungen sind den Prüflingen vor Beginn der Prüfung bekanntzugeben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Vorbereitung der mündlichen Prüfung

(1) Die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Vornoten in allen Fächern und Lerngebieten sind den Prüflingen frühestens vierzehn und spätestens zehn Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung durch den Schulleiter oder einen Vertreter bekanntzugeben.

(2) Der Vorbereitende Prüfungsausschuß tritt zehn, spätestens sieben Kalendertage vor Beginn der mündlichen Prüfung zusammen. In dieser Konferenz werden die bisherigen Eintragungen in die Prüfungsnotenliste formal überprüft. Auf Grund des Leistungsstandes legt der Vorbereitende Prüfungsausschuß fest, in welchen Fächern jeder Prüfling voraussichtlich geprüft wird. Dabei sind Wünsche der Prüflinge nach Möglichkeit zu berücksichtigen, sofern sie spätestens drei Tage nach der gem. Abs. 1 erfolgten Bekanntgabe dem Klassenlehrer schriftlich vorgelegt wurden.

(3) An dem dieser Konferenz folgenden Unterrichtstag werden die Prüflinge vom Schulleiter oder einem Vertreter über die festgelegten Prüfungsfächer informiert. Ein Anspruch auf die Prüfung in den festgelegten Fächern und Lerngebieten besteht nicht. Auf Beschluß des Prüfungsausschusses können die Prüflinge auch in anderen Prüfungsfächern geprüft werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Mündliche Prüfung

(1) Zur mündlichen Prüfung werden die praktischen und schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Berichtshefte für den Prüfungsausschuß zur Einsicht bereitgelegt.

(2) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Pflichtfächer mit Ausnahme des Unterrichtsfaches Sport erstrecken.

(3) Der Prüfungsausschuß bestimmt unmittelbar vor Beginn der mündlichen Prüfung Art und Zahl der Prüfungsfächer für jeden Prüfling. Der Prüfungsvorsitzende eröffnet die Prüfung und teilt den Prüflingen mit, in welchen Fächern sie geprüft werden.

(4) Zur Vorbereitung ist dem Prüfling eine der jeweiligen Prüfungsaufgabe angemessene Zeit zu geben. Er kann sich als Grundlage für seine Ausführungen Aufzeichnungen machen. Die zugelassenen Hilfsmittel sind auf Vorschlag des Fachlehrers vom Vorbereitenden Prüfungsausschuß festzulegen.

(5) Der Fachlehrer, der den Prüfling zuletzt unterrichtet hat, bei seiner Verhinderung der vom Prüfungsvorsitzenden bestellte Vertreter, führt die mündliche Prüfung durch. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, Fragen zu stellen, Zusatzfragen von Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu gestatten oder in besonderen Fällen die Prüfung selbst zu übernehmen.

(6) Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen geprüft. Bei Prüfungen in Gruppen dürfen nicht mehr als vier Prüflinge zusammengefaßt werden. Parallelprüfungen sind nicht zulässig.

(7) Die mündliche Prüfung einer Gruppe darf nicht länger als eine Stunde dauern. Einzelprüfungen sollen in jedem Fach in der Regel die Dauer von fünfzehn Minuten nicht überschreiten. Die mündliche Prüfung eines Prüflings muß an einem Tag bis spätestens 18 Uhr beendet sein. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Prüfling zur mündlichen Prüfung bestellt wird und endet mit dem Abschluß der letzten Prüfung.

(8) Die Note für die mündliche Einzelprüfung wird auf Vorschlag des zuständigen Fachlehrers vom Prüfungsausschuß festgesetzt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Prüfungsergebnisse

(1) Der Prüfungsausschuß setzt die Noten für die Arbeitsprobe und die Abschlußarbeit, die Endnote für jedes Prüfungsfach und das Gesamtergebnis fest.

(2) Bei der Festsetzung der Endnote für jedes Prüfungsfach werden die Vornoten und alle Prüfungsleistungen berücksichtigt. Die Endnote soll nicht lediglich errechnet, sondern in Würdigung der Persönlichkeit des Prüflings unter Einbeziehung der Gesamtwertung während der Ausbildung festgesetzt werden. In Zweifelsfällen kommt der Vornote besondere Bedeutung zu. In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, gilt die Vornote als Endnote.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Noten für die Arbeitsprobe und die Abschlußarbeit sowie die Endnoten in allen Fächern der schriftlichen und der mündlichen Prüfung mindestens "ausreichend" lauten.

(4) Die Prüfung kann auch für bestanden erklärt werden, wenn die Note "mangelhaft" in einem berufsbezogenen Lerngebiet des fachtheoretischen Bereichs durch mindestens die Note "befriedigend" in einem anderen Lerngebiet dieses Bereichs ausgeglichen wird und höchstens in einem Fach die Note "mangelhaft" erreicht worden ist und der Prüfungsausschuß dies mit zwei Drittel Mehrheit beschließt. Der Beschluß ist in der Niederschrift zu begründen.

Eine nicht ausreichende Note für die Arbeitsprobe oder für die Abschlußarbeit kann nicht ausgeglichen werden. In diesem Fall ist die Prüfung nicht bestanden.

(5) Das Ergebnis der Prüfung wird den Prüflingen unmittelbar nach Abschluß der Prüfung vom Prüfungsvorsitzenden mitgeteilt.

(6) Die Erziehungsberechtigten der Prüflinge, die die Abschlußprüfung nicht bestanden haben und noch minderjährig sind, werden von der Schule unverzüglich benachrichtigt (darüber hinaus veranlaßt die Schule das im Einzelfall Erforderliche).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Rücktritt, Verhinderung

(1) Tritt ein Prüfling vor Beginn der Prüfung von dieser zurück oder ist er an der Teilnahme verhindert, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt; meldet er sich innerhalb eines Jahres danach wieder zur Abschlußprüfung, so ist er zugelassen.

(2) Tritt ein Prüfling aus einem von ihm zu vertretenden Grunde während der Prüfung von dieser zurück oder ist er aus einem solchen Grunde an der weiteren Teilnahme verhindert, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Tritt ein Prüfling aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde während der Prüfung von dieser zurück oder kann er aus einem solchen Grunde an der weiteren Prüfung nicht teilnehmen, so wird ihm die Möglichkeit gegeben, den restlichen Prüfungsabschnitt nach näherer Bestimmung des Schulleiters nachzuholen. Sofern Klausurarbeiten nachzuschreiben sind, sollen dafür in der Regel die nicht ausgewählten Vorschläge (§ 19 Abs. 4) als Aufgaben gegeben werden.

§ 25 Wiederholung der Prüfung, Nachholprüfung

§ 25
Wiederholung der Prüfung, Nachholprüfung

(1) Die Abschlußprüfung kann einmal, frühestens nach einem halben Jahr und spätestens nach einem Jahr, wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur mit Zustimmung des Staatlichen Schulamts möglich.

(2) Die bestandene Abschlußprüfung kann nicht wiederholt werden.

(3) Wurde die Prüfung wegen nicht ausreichender Leistungen in einem Fach oder Lerngebiet für nicht bestanden erklärt, so kann der Prüfungsausschuß eine Nachholprüfung innerhalb von sechs Monaten frühestens jedoch nach sechs Wochen, in dem Fach oder Lerngebiet mit nicht ausreichenden Leistungen gestatten. Dabei ist in Fächern oder Lerngebieten, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind, schriftlich oder mündlich, in den übrigen Fächern oder Lerngebieten nur mündlich zu prüfen. Diese Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß am Prüfungstag, teilt das Ergebnis der Prüfung mit und setzt die Schulaufsichtsbehörde davon in Kenntnis. Bis zum Prüfungstermin ist der Schüler auf Wunsch vom Unterricht zu befreien.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Zeugnisse

(1) Nach bestandener Abschlußprüfung erhält der Prüfling das Abschlußzeugnis der Berufsfachschule mit Berufsabschluß (Anlage 4).

(2) Prüflinge, die die Abschlußprüfung nicht bestanden haben, erhalten vom Schulleiter eine schriftliche Mitteilung. In dieser ist anzugeben, nach welcher Zeit und unter welchen Bedingungen die Prüfung wiederholt werden kann. Über die Leistungen erhalten sie ein Zeugnis mit den in der Prüfung festgestellten Endnoten und der Note für die Arbeitsprobe und die Abschlußarbeit sowie einen Vermerk, daß sie sich der Abschlußprüfung unterzogen und diese nicht bestanden haben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Niederschriften

(1) Über den Verlauf der gesamten Prüfung und über die Sitzungen der Prüfungsausschüsse sind Niederschriften anzufertigen. Hiermit beauftragt der Schulleiter jeweils ein Mitglied des Prüfungsausschusses.

(2) Die Niederschriften über den Verlauf der praktischen, schriftlichen und mündlichen Prüfung werden von den aufsichtsführenden Lehrern angefertigt. Sie müssen über die Namen der Prüflinge, das Prüfungsfach, die gestellten Aufgaben und die für die Bearbeitung zur Verfügung stehende Zeit Auskunft geben. Sie müssen den Hinweis enthalten, daß die Vorschrift des § 19 Abs. 6 bekanntgegeben und durch Befragen festgestellt wurde, ob ein anwesender Prüfling krank ist. Ferner sind alle besonderen Vorfälle sowie der Zeitpunkt der Abgabe der Prüfungsarbeit jedes einzelnen Prüflings und die Dauer der Aufsicht einzutragen. Verläßt ein Prüfling während einer schriftlichen Arbeit den Prüfungsraum, so müssen Zeitpunkt und Dauer der Abwesenheit in der Niederschrift vermerkt werden. Die Niederschrift ist von den aufsichtsführenden Lehrern zu unterschreiben.

(3) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung muß enthalten: die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, die Namen der Prüflinge, die Prüfungsfächer, die Namen der prüfenden Lehrer, die Prüfungsaufgaben, Beginn und Dauer der Prüfung, die Bewertung. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und den Protokollführern zu unterschreiben.

(4) In die Prüfungsnotenliste sind sämtliche Vornoten, die Prüfungsnoten, die Endnoten und das Gesamtergebnis der Prüfung einzutragen. Die Prüfungsnotenliste ist vom Vorsitzenden und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

(5) Alle Niederschriften werden mit allen schriftlichen Unterlagen über die Vorbereitung und den Verlauf der Abschlußprüfung zu einer Prüfungsakte vereinigt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28
Aufhebung von Vorschriften

Die bisher geltenden Ordnungen werden aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 29
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Zulassungsvoraussetzung

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Grundstufe der Berufsfachschulen mit Berufsabschluß sind:

1.

Der Nachweis über die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht und

2.

der Nachweis über die gesundheitliche Eignung des Bewerbers durch eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als 3 Monate sein darf.

(2) Ist die Zahl der Bewerber größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze, so wird ein Auswahlverfahren durchgeführt, dem sich alle Bewerber zu unterziehen haben. Das Auswahlverfahren wird von der Schule in eigener Verantwortung durchgeführt.

(3) Soweit freie Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, können Bewerber unmittelbar in die Fachstufe aufgenommen werden, wenn sie ein Berufsgrundbildungsjahr des entsprechenden Berufsfeldes erfolgreich abgeschlossen haben oder sich bei Nachweis einer mindestens einjährigen einschlägigen beruflichen Tätigkeit einer Aufnahmeprüfung erfolgreich unterziehen. Die Aufnahmeprüfung wird von der aufnehmenden Schule durchgeführt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Unterbrechung der Ausbildung

Die Ausbildung kann einmal für die Dauer eines Schuljahres unterbrochen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Anmeldung, Aufnahme

(1) Die Zulassung zur Ausbildung ist von den Erziehungsberechtigten, soweit die Schüler volljährig sind, von diesen selbst, beim Leiter der Berufsfachschule jeweils bis zum 15. Februar zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

Lebenslauf,

2.

Lichtbild neuesten Datums,

3.

das Versetzungszeugnis in die Klasse 9 und das letzte Halbjahreszeugnis in beglaubigter Abschrift oder Fotokopie.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter. Dem Bewerber wird die Entscheidung schriftlich mitgeteilt, ein ablehnender Bescheid ist zu begründen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Unterrichtsangebot

(1) Das Unterrichtsangebot der Berufsfachschulen mit Berufsabschluß umfaßt Pflicht- und Wahlunterricht.

Der Unterricht gliedert sich in Lerngebiete des berufsbezogenen Unterrichts und in Fächer.

(2) Die berufsbezogenen Lerngebiete umfassen den fachtheoretischen und fachpraktischen Bereich. Die Lerngebiete werden in den Rahmenlehrplänen festgelegt.

(3) Fächer des Pflichtunterrichts sind Politik, Wirtschaftskunde, Deutsch, Sport und Religion.

(4) Wahlunterricht kann, insbesondere in Form von Stütz- und Förderkursen, angeboten werden.

(5) Die Zahl der Unterrichtsstunden für die Lerngebiete des berufsbezogenen Unterrichts und die Fächer ergibt sich aus der Rahmenstundentafel (Anlage 2).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Berichtsheft

Während der gesamten fachpraktischen Ausbildung ist ein Berichtsheft zu führen, das von dem jeweiligen Fachlehrer regelmäßig überprüft wird. Die Note für die Führung des Berichtsheftes wird bei der Leistungsbewertung der Fachpraxis entsprechend berücksichtigt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Leistungsbewertung

(1) In den berufsbezogenen Lerngebieten des fachtheoretischen Bereichs bilden die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten und die anderen schulischen Leistungsnachweise, insbesondere Hausaufgaben, mündliche Leistung, Gruppenarbeiten, jeweils zur Hälfte der Bewertungskriterien die Beurteilungsgrundlage für die Feststellung der Zeugnisnote. Im übrigen bleibt die Verordnung über schriftliche Arbeiten in der jeweils gültigen Fassung unberührt.

(2) Die Zeugnisnoten am Schuljahresende sind jeweils aus den erzielten Leistungen im Schuljahr zu bilden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Übergang in die Fachstufe

(1) Der erfolgreiche Abschluß der Grundstufe ist die Voraussetzung für einen Übergang in die Fachstufe der Berufsfachschule mit Berufsabschluß.

(2) Die Grundstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn in den berufsbezogenen Lerngebieten sowie in den Fächern jeweils mindestens ausreichende Leistungen erzielt worden sind.

(3) Die Grundstufe kann auch erfolgreich abgeschlossen werden, wenn die Note "mangelhaft" in einem berufsbezogenen Lerngebiet des fachtheoretischen Bereichs durch mindestens die Note "befriedigend" in einem anderen Lerngebiet dieses Bereichs ausgeglichen wird und höchstens in einem Fach die Note "mangelhaft" erreicht worden ist.

(4) Die Klassenkonferenz beschließt über den erfolgreichen Abschluß der Grundstufe und den Übergang in die Fachstufe.

(5) Schüler, die die Grundstufe nicht erfolgreich abgeschlossen haben, können sie einmal wiederholen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.