- Ausfertigungsdatum:
- 02.12.2011
- Fundstelle:
- ABl. 2011, 885
Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung an zweijährigen Berufsfachschulen vom 2. Dezember ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 20 geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER TEIL Allgemeines |
|
| § 1 | Aufgaben, Berechtigung |
| § 2 | Dauer, Organisationsform |
| § 3 | Gliederung |
| ZWEITER TEIL Ausbildung |
|
| § 4 | Zugangsvoraussetzungen |
| § 5 | Aufnahme |
| § 6 | Lernorganisation |
| § 7 | Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung |
| § 8 | Versetzung |
| DRITTER TEIL Abschlussprüfung und Zeugnisse |
|
| § 9 | Prüfungsbestandteile und Termine |
| § 10 | Prüfungsausschuss |
| § 11 | Verfahren bei Krankheit und Täuschung oder Täuschungsversuch |
| § 12 | Schriftliche Prüfung |
| § 13 | Projektprüfung |
| § 14 | Vorbereitung der mündlichen Prüfung |
| § 15 | Durchführung der mündlichen Prüfung |
| § 16 | Prüfungsergebnis |
| § 17 | Rücktritt, Verhinderung |
| § 18 | Wiederholung der Abschlussprüfung |
| § 19 | Zeugnisse |
| VIERTER TEIL Nichtschülerprüfung |
|
| § 20 | Zulassung zur Prüfung |
| § 21 | Prüfung |
| § 22 | Prüfungsergebnis |
| § 23 | Zeugnis |
| § 24 | Wiederholungsprüfung |
| § 25 | Prüfungsgebühren |
| FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlussbestimmungen |
|
| § 26 | Übergangsregelung |
| § 27 | Inkrafttreten |
| Anlagen | |
| Anlage 1, | Stundentafel |
| Anlage 2, | Seite 1/2: Halbjahreszeugnis |
| Anlage 2, | Seite 2/2: Lernfelder |
| Anlage 3, | Seite 1/3: Abschlusszeugnis |
| Anlage 3, | Seite 2/3: Lernfelder |
| Anlage 3, | Seite 3/3: Beiblatt Projektprüfung |
| Anlage 4, | Seite 1/2: Abgangszeugnis |
| Anlage 4, | Seite 2/2: Lernfelder |
| Anlage 5, | Seite 1/2: Zeugnis (Nichtschüler) |
| Anlage 5, | Seite 2/2: Beiblatt Projektprüfung |
| Anlage 6, | Bescheinigung (Nichtschüler) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Schriftliche Prüfung
(1) Die Organisation der schriftlichen Prüfung obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
(2) Die schriftliche Prüfung umfasst je eine schriftliche Arbeit in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch sowie eine aus dem berufsbildenden Lernbereich. Die Bearbeitungszeit der Prüfungsarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch beträgt jeweils 120 Minuten, die Bearbeitungszeit der Arbeit aus dem berufsbildenden Lernbereich beträgt 180 Minuten.
(3) Für jede Prüfungsarbeit sind von den zuständigen Lehrkräften zwei Aufgabenvorschläge zu erstellen. Die Aufgabenvorschläge sind bis spätestens 15. März der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorzulegen.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter prüft die Aufgabenvorschläge und reicht sie binnen zwei Wochen zur Auswahl an die Schulaufsichtsbehörde weiter. Diese wählt einen der beiden Aufgabenvorschläge aus. Die Schulaufsichtsbehörde ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern, Vorschläge abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgaben zu stellen.
(5) Die in der schriftlichen Prüfung zugelassenen Hilfsmittel müssen allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zur Verfügung stehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Wiederholung der Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung kann einmal nach nochmaligem Besuch des zweiten Ausbildungsjahres wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde möglich.
(2) Die bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler kann zugelassen werden, wer in Hessen seinen ersten Wohnsitz oder seinen ständigen Arbeitsplatz hat, zum Zeitpunkt der Prüfung mindestens achtzehn Jahre alt ist und ein erfolgreich abgeschlossenes Berufsgrundbildungsjahr oder eine abgeschlossene Berufsausbildung, mindestens jedoch eine mehr als einjährige berufliche Tätigkeit in einem einschlägigen Beruf nachweist.
(2) Die Zulassung zur Prüfung ist bis spätestens sechs Monate vor Ende des Schuljahres bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen.
(3) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
- 1.
Lebenslauf und Bildungsgang in tabellarischer Form sowie Angaben zu Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit,
- 2.
ein Lichtbild neueren Datums,
- 3.
Schulzeugnisse in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Kopie,
- 4.
beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Kopien aller Nachweise über berufliche Tätigkeiten,
- 5.
eine Erklärung, aus der hervorgeht, in welcher Weise sich die Bewerberin oder der Bewerber auf die Prüfung vorbereitet hat,
- 6.
eine Erklärung darüber, ob und ggf. mit welchem Erfolg die Bewerberin oder der Bewerber eine gleichwertige Prüfung versucht oder abgelegt hat.
(4) Über die Zulassung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt; eine Ablehnung ist zu begründen.
(5) Die Schulaufsichtsbehörde weist die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber einer öffentlichen zweijährigen Berufsfachschule zu. Wer zugelassen wird, ist berechtigt, die Prüfung innerhalb eines Jahres abzulegen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Wiederholungsprüfung
Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, welche die Prüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung an dem nächsten ordentlichen Prüfungstermin an derselben zweijährigen Berufsfachschule wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist in begründeten Ausnahmefällen möglich. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Versetzung
(1) Die Versetzung in das zweite Ausbildungsjahr wird unter folgenden Voraussetzungen ausgesprochen:
- 1.
Die Note des berufsbildenden Lernbereichs ist eine Gesamtnote und ergibt sich aus dem Durchschnitt der nach Stundenumfang gewichteten Noten aller Lernfelder des schwerpunktbezogenen Unterrichts. Eine nicht ausreichende Leistung in der Gesamtnote des berufsbildenden Lernbereichs ist nicht ausgleichbar.
- 2.
Eine mangelhafte Leistung in einem der drei Fächer Deutsch, Englisch oder Mathematik des allgemeinbildenden Lernbereichs kann nur durch zwei befriedigende Leistungen in den beiden anderen Fächern oder eine mindestens gute Leistung in einem der beiden anderen genannten Fächer oder eine mindestens gute Leistung in der Gesamtnote des berufsbildenden Lernbereichs ausgeglichen werden.
- 3.
Eine mangelhafte Leistung in einem sonstigen Fach des allgemeinbildenden Lernbereichs kann durch eine befriedigende Leistung in einem anderen Fach oder durch eine befriedigende Leistung in der Gesamtnote des berufsbildenden Lernbereichs ausgeglichen werden.
- 4.
Es können höchstens zwei mangelhafte Leistungen in den Fächern des allgemeinbildenden Lernbereichs ausgeglichen werden.
(2) Eine ungenügende Leistung in einem Lernfeld des berufsbezogenen Lernbereichs ist nicht ausgleichbar.
(3) Im Übrigen gelten die Regelungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere in Bezug auf die Information der Eltern und der Schülerinnen und Schüler bei Versetzungsgefährdung oder Nichtversetzung und auf die nachträgliche Versetzung.
(4) Schülerinnen und Schüler, die das erste Ausbildungsjahr nicht erfolgreich abschließen, können es einmal wiederholen. Bei einer zweiten Nichtversetzung hat die Schülerin oder der Schüler die Schule zu verlassen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag eine zweite Wiederholung genehmigen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3
Abschlusszeugnis
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 5
Zeugnis
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER TEIL Allgemeines |
|
| § 1 | Aufgaben, Berechtigung |
| § 2 | Dauer, Organisationsform |
| § 3 | Gliederung |
| ZWEITER TEIL Ausbildung |
|
| § 4 | Zugangsvoraussetzungen |
| § 5 | Aufnahme |
| § 6 | Lernorganisation |
| § 7 | Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung |
| § 8 | Versetzung |
| DRITTER TEIL Abschlussprüfung und Zeugnisse |
|
| § 9 | Prüfungsbestandteile und Termine |
| § 10 | Prüfungsausschuss |
| § 11 | Verfahren bei Krankheit und Täuschung oder Täuschungsversuch |
| § 12 | Schriftliche Prüfung |
| § 13 | Projektprüfung |
| § 14 | Vorbereitung der mündlichen Prüfung |
| § 15 | Durchführung der mündlichen Prüfung |
| § 16 | Prüfungsergebnis |
| § 17 | Rücktritt, Verhinderung |
| § 18 | Wiederholung der Abschlussprüfung |
| § 19 | Zeugnisse |
| § 19a | Regelungen für den Abschlussjahrgang des Schuljahres 2019/2020 |
| VIERTER TEIL Nichtschülerprüfung |
|
| § 20 | Zulassung zur Prüfung |
| § 21 | Prüfung |
| § 22 | Prüfungsergebnis |
| § 23 | Zeugnis |
| § 24 | Wiederholungsprüfung |
| § 25 | Prüfungsgebühren |
| FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlussbestimmungen |
|
| § 26 | Übergangsregelung |
| § 27 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Anlagen | |
| Anlage 1, | Stundentafel |
| Anlage 2, | Seite 1/2: Halbjahreszeugnis |
| Anlage 2, | Seite 2/2: Lernfelder |
| Anlage 3, | Seite 1/3: Abschlusszeugnis |
| Anlage 3, | Seite 2/3: Lernfelder |
| Anlage 3, | Seite 3/3: Beiblatt Projektprüfung |
| Anlage 4, | Seite 1/2: Abgangszeugnis |
| Anlage 4, | Seite 2/2: Lernfelder |
| Anlage 5, | Seite 1/2: Zeugnis (Nichtschüler) |
| Anlage 5, | Seite 2/2: Beiblatt Projektprüfung |
| Anlage 6, | Bescheinigung (Nichtschüler) |
§ 19a Regelungen für den Abschlussjahrgang des Schuljahres 2019/2020
§ 19a[1]
Regelungen für den Abschlussjahrgang des Schuljahres 2019/2020
(1) Abweichend von den Regelungen der §§ 9 bis 15 wird der Abschluss ohne Abschlussprüfung vergeben.
(2) Die Endnoten ergeben sich abweichend von § 16 Abs. 4 und 5 aus den Vornoten. Die Endnoten des berufsbildenden Lernbereichs ergeben eine Gesamtnote, die sich aus dem Durchschnitt der nach Stundenumfang gewichteten Noten aller Lernfelder ergibt.
(3) Abweichend von § 16 Abs. 6 erhält einen dem mittleren Abschluss gleichwertigen Abschluss, wer in den Endnoten der Fächer des allgemeinbildenden Lernbereichs im Durchschnitt mindestens ausreichende Leistungen und in der Endnote des berufsbildenden Lernbereichs mindestens eine ausreichende Leistung erreicht hat.
(4) § 17 findet keine Anwendung.
(5) § 18 gilt mit der Maßgabe, dass bei Nichterhalten eines dem mittleren Abschluss gleichwertigen Abschlusses die Abschlussprüfung nach nochmaligem Besuch des zweiten Ausbildungsjahres abgelegt werden kann. Eine weitere Wiederholung ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde möglich. Bei Erhalt eines dem mittleren Abschluss gleichwertigem Abschlusses ist eine Wiederholung des zweiten Ausbildungsjahres mit erneuter Abschlussprüfung nicht mehr möglich.
(6) Abweichend von § 19 Abs. 4 erhält ein Abgangszeugnis nach Anlage 4, wer einen dem mittleren Abschluss gleichwertigen Abschluss nicht erreicht hat und die Schule verlässt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Prüfung
(1) Bewerberinnen und Bewerber nach § 20 nehmen an der schriftlichen Prüfung nach § 12 und an der Projektprüfung nach § 13 teil; darüber hinaus wird ein Kolloquium über ein schwerpunktbezogenes Thema durchgeführt. Das Kolloquium dauert in der Regel 30 Minuten. Im Schuljahr 2019/2020 wird die Projektprüfung als Einzelprüfung durchgeführt.6)
(2) In einer Vorbesprechung zur Prüfung kann den Bewerberinnen und den Bewerbern Gelegenheit gegeben werden, die Prüferinnen und Prüfer kennen zu lernen und mit ihnen ein Gespräch zu führen. Bei dem Kolloquium sollen Art und Inhalt der Vorbereitung der Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Dritten Teils dieser Verordnung entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 7 Satz 2, § 8 Abs. 5, § 19a sowie § 21 Abs. 1 Satz 3 treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Lernorganisation
(1) Der Unterricht umfasst Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht nach der Stundentafel nach Anlage 1. In der Zeit vom 27. April 2020 bis 31. März 2021 kann von der Stundentafel nach Anlage 1 abgewichen werden.
(2) Der Pflichtunterricht gliedert sich im allgemeinbildenden Lernbereich in Fächer und im berufsbildenden Lernbereich in schwerpunktbezogene Lernfelder.
(3) Der Wahlpflichtunterricht umfasst Angebote aus dem allgemeinbildenden und berufsbildenden Lernbereich.
(4) Wahlunterricht kann insbesondere in Form von Stütz- und Förderunterricht sowie sozialpädagogischer Förderung angeboten werden. Nach den organisatorischen Möglichkeiten der Schule kann im Wahlunterricht auch eine zweite Fremdsprache angeboten werden.
(5) Der Unterricht kann im Rahmen der in der Stundentafel angegebenen Gesamtstundenzahl unterschiedlich verteilt werden. Im Falle besonderer pädagogischer Bedürfnisse darf von der Stundentafel abgewichen werden.
(6) Die erste Fremdsprache im allgemeinbildenden Lernbereich ist Englisch.
(7) Auf der Grundlage der Richtlinien zur Durchführung von Betriebspraktika im Bereich der beruflichen Schulen in der jeweils geltenden Fassung ist im Rahmen des berufsbildenden Unterrichts ein Betriebspraktikum durchzuführen, das in der Regel 160 Stunden umfasst. Können aufgrund der Umstände der Corona-Pandemie Betriebspraktika nicht oder nicht in vollem Umfang durchgeführt werden, bleibt die Vergabe des Abschlusses hiervon unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Versetzung
(1) Die Versetzung in das zweite Ausbildungsjahr wird unter folgenden Voraussetzungen ausgesprochen:
- 1.
Die Note des berufsbildenden Lernbereichs ist eine Gesamtnote und ergibt sich aus dem Durchschnitt der nach Stundenumfang gewichteten Noten aller Lernfelder des schwerpunktbezogenen Unterrichts. Eine nicht ausreichende Leistung in der Gesamtnote des berufsbildenden Lernbereichs ist nicht ausgleichbar.
- 2.
Eine mangelhafte Leistung in einem der drei Fächer Deutsch, Englisch oder Mathematik des allgemeinbildenden Lernbereichs kann nur durch zwei befriedigende Leistungen in den beiden anderen Fächern oder eine mindestens gute Leistung in einem der beiden anderen genannten Fächer oder eine mindestens gute Leistung in der Gesamtnote des berufsbildenden Lernbereichs ausgeglichen werden.
- 3.
Eine mangelhafte Leistung in einem sonstigen Fach des allgemeinbildenden Lernbereichs kann durch eine befriedigende Leistung in einem anderen Fach oder durch eine befriedigende Leistung in der Gesamtnote des berufsbildenden Lernbereichs ausgeglichen werden.
- 4.
Es können höchstens zwei mangelhafte Leistungen in den Fächern des allgemeinbildenden Lernbereichs ausgeglichen werden.
(2) Eine ungenügende Leistung in einem Lernfeld des berufsbezogenen Lernbereichs ist nicht ausgleichbar.
(3) Im Übrigen gelten die Regelungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere in Bezug auf die Information der Eltern und der Schülerinnen und Schüler bei Versetzungsgefährdung oder Nichtversetzung und auf die nachträgliche Versetzung.
(4) Schülerinnen und Schüler, die das erste Ausbildungsjahr nicht erfolgreich abschließen, können es einmal wiederholen. Bei einer zweiten Nichtversetzung hat die Schülerin oder der Schüler die Schule zu verlassen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag eine zweite Wiederholung genehmigen.
(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 werden im Jahr 2020 alle Schülerinnen und Schüler in die nächste Jahrgangsstufe versetzt, für die nicht ein Antrag auf freiwillige Wiederholung gestellt wird. In den Fällen, in denen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des zweiten Ausbildungsabschnitts unter Berücksichtigung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers nicht zu erwarten ist, ist die Schülerin oder der Schüler oder bei Minderjährigen deren Eltern rechtzeitig zu beraten und auf die Möglichkeit, einen Antrag auf freiwillige Wiederholung zu stellen, hinzuweisen. § 75 Abs. 5 HSchG gilt entsprechend. Bei einer freiwilligen Wiederholung des ersten Ausbildungsjahrs im Schuljahr 2019/2020 oder bis zum 31. März 2021 liegt ein besonders begründeter Ausnahmefall im Sinne des Abs. 4 Satz 3 vor
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Prüfungsausschuss
(1) Für die Abschlussprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:
- 1.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertreterin oder ein bestellter Vertreter als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2.
die Lehrkräfte, die im letzten Ausbildungsjahr in der zweijährigen Berufsfachschule unterrichtet haben.
(2) Der Prüfungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei Drittel der dem Ausschuss angehörenden Lehrkräfte anwesend sind.
(3) Die Sitzung des Prüfungsausschusses kann statt in Präsenzform auch in elektronischer Form stattfinden.3)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Projektprüfung
(1) In der Projektprüfung haben die Schülerinnen und Schüler eine zusammenhängende Aufgabe aus dem berufsbildenden Lernbereich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen sich auf mehr als ein Lernfeld beziehen.
(2) Projektprüfungen sind Gruppenprüfungen. Eine Gruppe besteht in der Regel aus zwei bis vier Schülerinnen oder Schülern. Sie ist vor Beginn der Projektprüfung zu bilden. Abweichend von Satz 1 kann in den Schuljahren 2020/2021 und 2021/2022 insbesondere bei Vorliegen einer Pandemie-Situation die Projektprüfung als Einzelprüfung durchgeführt werden.4)
(3) Für die Projektprüfung sind von den Lehrkräften, die den berufsbildenden Unterricht im zweiten Ausbildungsjahr erteilt haben, zwei Aufgabenvorschläge zu formulieren, in denen auch die Bearbeitungsdauer und die zugelassenen Hilfsmittel angegeben werden müssen. Die Aufgabenvorschläge sind bis spätestens 15. Februar der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorzulegen. § 12 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Der Ablauf der Projektprüfung gliedert sich in eine Durchführungsphase und eine Präsentationsphase, für die Folgendes gilt:
- 1.
Für die Durchführungsphase sollen mindestens sechs höchstens jedoch sechzehn Zeitstunden angesetzt werden; die zugelassenen Hilfsmittel müssen jeder Prüfungsteilnehmerin und jedem Prüfungsteilnehmer zur Verfügung stehen. In der Durchführungsphase arbeiten die Schülerinnen und Schüler selbstständig an ihrem Projekt. Ihnen stehen die projektbegleitenden Lehrkräfte beratend zur Verfügung. Die festgesetzte Arbeitszeit während der Unterrichtszeit beträgt in der Regel eine Woche. In Ausnahmefällen kann sie auf bis zu vier Wochen verlängert werden.
- 2.
Die Präsentationsphase bildet den Abschluss der Projektprüfung. Hierfür ist ein Zeitraum von mindestens 15 und höchstens 60 Minuten (d. h. im Durchschnitt 15 Minuten je Schülerin und Schüler) vorzusehen.
Sie besteht aus zwei Teilen:
- a)
Vorstellung der Arbeitsergebnisse in einem Zeitraum von 10 bis 40 Minuten (d. h. im Durchschnitt 10 Minuten je Schülerin und Schüler) und
- b)
Befragung der Schülerinnen und Schüler durch den Prüfungs- oder Fachausschuss.
(5) Während der Präsentationsphase können mit Zustimmung der Schülerin oder des Schülers, bei Minderjährigen mit Zustimmung der Eltern, Vertreterinnen und Vertreter der ausbildenden Wirtschaft als Gäste zugelassen werden. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(6) Die Note der Projektprüfung wird auf Vorschlag der projektbegleitenden Lehrkraft vom Prüfungsausschuss festgesetzt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Wiederholung der Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung kann einmal nach nochmaligem Besuch des zweiten Ausbildungsjahres wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde möglich.
(2) Die bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.
(3) Bei Nichterhalten eines dem mittleren Abschluss gleichwertigen Abschlusses im Schuljahr 2019/2020 kann die Abschlussprüfung nach nochmaligem Besuch des zweiten Ausbildungsjahres abgelegt werden. Eine weitere Wiederholung ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde möglich. Bei Erhalt eines dem mittleren Abschluss gleichwertigen Abschlusses im Schuljahr 2019/2020 ist eine Wiederholung des zweiten Ausbildungsjahres mit erneuter Abschlussprüfung nicht mehr möglich.5)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. § 6 Abs. 7 Satz 2, § 8 Abs. 5, § 19a sowie § 21 Abs. 1 Satz 3 treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft; § 13 Abs. 2 Satz 4 und § 18 Abs. 3 treten mit Ablauf des 31. Juli 2022 außer Kraft; § 10 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Lernorganisation
(1) Der Unterricht umfasst Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht nach der Stundentafel nach Anlage 1. Das Kultusministerium kann in besonderen Ausnahmefällen, etwa bei einem Aussetzen des Präsenzunterrichts bei Vorliegen einer Pandemie-Situation, durch Erlass ein Abweichen von der Stundentafel nach Anlage 1 regeln.
(2) Der Pflichtunterricht gliedert sich im allgemeinbildenden Lernbereich in Fächer und im berufsbildenden Lernbereich in schwerpunktbezogene Lernfelder.
(3) Der Wahlpflichtunterricht umfasst Angebote aus dem allgemeinbildenden und berufsbildenden Lernbereich.
(4) Wahlunterricht kann insbesondere in Form von Stütz- und Förderunterricht sowie sozialpädagogischer Förderung angeboten werden. Nach den organisatorischen Möglichkeiten der Schule kann im Wahlunterricht auch eine zweite Fremdsprache angeboten werden.
(5) Der Unterricht kann im Rahmen der in der Stundentafel angegebenen Gesamtstundenzahl unterschiedlich verteilt werden. Im Falle besonderer pädagogischer Bedürfnisse darf von der Stundentafel abgewichen werden.
(6) Die erste Fremdsprache im allgemeinbildenden Lernbereich ist Englisch.
(7) Auf der Grundlage der Richtlinien zur Durchführung von Betriebspraktika im Bereich der beruflichen Schulen in der jeweils geltenden Fassung ist im Rahmen des berufsbildenden Unterrichts ein Betriebspraktikum durchzuführen, das in der Regel 160 Stunden umfasst. Können aufgrund der Umstände der Corona-Pandemie Betriebspraktika nicht oder nicht in vollem Umfang durchgeführt werden, bleibt die Vergabe des Abschlusses hiervon unberührt.1)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Versetzung
(1) Die Versetzung in das zweite Ausbildungsjahr wird unter folgenden Voraussetzungen ausgesprochen:
- 1.
Die Note des berufsbildenden Lernbereichs ist eine Gesamtnote und ergibt sich aus dem Durchschnitt der nach Stundenumfang gewichteten Noten aller Lernfelder des schwerpunktbezogenen Unterrichts. Eine nicht ausreichende Leistung in der Gesamtnote des berufsbildenden Lernbereichs ist nicht ausgleichbar.
- 2.
Eine mangelhafte Leistung in einem der drei Fächer Deutsch, Englisch oder Mathematik des allgemeinbildenden Lernbereichs kann nur durch zwei befriedigende Leistungen in den beiden anderen Fächern oder eine mindestens gute Leistung in einem der beiden anderen genannten Fächer oder eine mindestens gute Leistung in der Gesamtnote des berufsbildenden Lernbereichs ausgeglichen werden.
- 3.
Eine mangelhafte Leistung in einem sonstigen Fach des allgemeinbildenden Lernbereichs kann durch eine befriedigende Leistung in einem anderen Fach oder durch eine befriedigende Leistung in der Gesamtnote des berufsbildenden Lernbereichs ausgeglichen werden.
- 4.
Es können höchstens zwei mangelhafte Leistungen in den Fächern des allgemeinbildenden Lernbereichs ausgeglichen werden.
(2) Eine ungenügende Leistung in einem Lernfeld des berufsbezogenen Lernbereichs ist nicht ausgleichbar.
(3) Im Übrigen gelten die Regelungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere in Bezug auf die Information der Eltern und der Schülerinnen und Schüler bei Versetzungsgefährdung oder Nichtversetzung und auf die nachträgliche Versetzung.
(4) Schülerinnen und Schüler, die das erste Ausbildungsjahr nicht erfolgreich abschließen, können es einmal wiederholen. Bei einer zweiten Nichtversetzung hat die Schülerin oder der Schüler die Schule zu verlassen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag eine zweite Wiederholung genehmigen.
(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 werden im Jahr 2020 alle Schülerinnen und Schüler in die nächste Jahrgangsstufe versetzt, für die nicht ein Antrag auf freiwillige Wiederholung gestellt wird. In den Fällen, in denen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des zweiten Ausbildungsabschnitts unter Berücksichtigung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers nicht zu erwarten ist, ist die Schülerin oder der Schüler oder bei Minderjährigen deren Eltern rechtzeitig zu beraten und auf die Möglichkeit, einen Antrag auf freiwillige Wiederholung zu stellen, hinzuweisen. § 75 Abs. 5 HSchG gilt entsprechend. Bei einer freiwilligen Wiederholung des ersten Ausbildungsjahrs im Schuljahr 2019/2020 oder bis zum 31. März 2021 liegt ein besonders begründeter Ausnahmefall im Sinne des Abs. 4 Satz 3 vor.2)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler kann zugelassen werden, wer in Hessen seinen ersten Wohnsitz oder seinen ständigen Arbeitsplatz hat, zum Zeitpunkt der Prüfung mindestens achtzehn Jahre alt ist und ein erfolgreich abgeschlossenes Berufsgrundbildungsjahr oder eine abgeschlossene Berufsausbildung, mindestens jedoch eine mehr als einjährige berufliche Tätigkeit in einem einschlägigen Beruf nachweist.
(2) Die Zulassung zur Prüfung ist bis spätestens sechs Monate vor Ende des Schuljahres bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen.
(3) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
- 1.
Lebenslauf und Bildungsgang in tabellarischer Form sowie Angaben zu Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit,
- 2.
ein Lichtbild neueren Datums,
- 3.
Schulzeugnisse in Kopie,
- 4.
Kopien aller Nachweise über berufliche Tätigkeiten,
- 5.
eine Erklärung, aus der hervorgeht, in welcher Weise sich die Bewerberin oder der Bewerber auf die Prüfung vorbereitet hat,
- 6.
eine Erklärung darüber, ob und ggf. mit welchem Erfolg die Bewerberin oder der Bewerber eine gleichwertige Prüfung versucht oder abgelegt hat.
Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.
(4) Über die Zulassung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt; eine Ablehnung ist zu begründen.
(5) Die Schulaufsichtsbehörde weist die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber einer öffentlichen zweijährigen Berufsfachschule zu. Wer zugelassen wird, ist berechtigt, die Prüfung innerhalb eines Jahres abzulegen.
Anlage 1 Zweijährige Berufsfachschule Stundentafel
Anlage 1
Zweijährige Berufsfachschule Stundentafel
|
|
|
Gesamtstunden |
|
| 1. |
Pflichtunterricht |
|
|
| 1.1 |
Allgemeinbildender Lernbereich |
1240 |
|
|
|
Deutsch |
240 |
|
|
|
Englisch |
240 |
|
|
|
Mathematik |
240 |
|
|
|
Naturwissenschaften |
160 |
|
|
|
Politik und Wirtschaft |
120 |
|
|
|
Religion/Ethik |
120 |
|
|
|
Sport |
120 |
|
| 1.2 |
Berufsbildender Lernbereich |
1120 |
|
|
|
Fachrichtungs-/Schwerpunktbezogener Unterricht |
|
|
|
|
(Fachtheorie 360 Std./Fachpraxis 760 Std.) |
|
|
| 2. |
Wahlpflichtunterricht |
320 |
|
| 2.1 |
Allgemeinbildender Lernbereich |
160 |
|
|
|
Fächer des allgemeinbildenden Lernbereichs |
|
|
| 2.2 |
Berufsbildender Lernbereich |
160 |
|
|
|
Fachrichtungs-/Schwerpunktbezogener Unterricht |
|
|
| 3. |
Wahlunterricht |
120 |
|
|
|
|
|
| Gesamtstunden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht |
2680 |
||
| Gesamtstunden Wahlunterricht |
120 |
||
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2
Halbjahreszeugnis
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3
Abschlusszeugnis
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 4
Abgangszeugnis
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 5
Zeugnis
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 6
Bescheinigung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund der §§ 9 Abs. 5, 13 Abs. 7 und 44 in Verbindung mit 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 420) wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates nach § 118 und des Landesschülerrates nach § 124 Abs. 4 verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
ERSTER TEIL
Allgemeines
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
ZWEITER TEIL
Ausbildung
DRITTER TEIL Abschlussprüfung und Zeugnisse
DRITTER TEIL
Abschlussprüfung und Zeugnisse
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
VIERTER TEIL
Nichtschülerprüfung
FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlussbestimmungen
FÜNFTER TEIL
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER TEIL Allgemeines |
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| § 1 | Aufgaben, Berechtigung |
| § 2 | Dauer, Organisationsform |
| § 3 | Gliederung |
| ZWEITER TEIL Ausbildung |
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| § 4 | Zugangsvoraussetzungen |
| § 5 | Aufnahme |
| § 6 | Lernorganisation |
| § 7 | Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung |
| § 8 | Versetzung |
| DRITTER TEIL Abschlussprüfung und Zeugnisse |
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| § 9 | Prüfungsbestandteile und Termine |
| § 10 | Prüfungsausschuss |
| § 11 | Verfahren bei Krankheit und Täuschung oder Täuschungsversuch |
| § 12 | Schriftliche Prüfung |
| § 13 | Projektprüfung |
| § 14 | Vorbereitung der mündlichen Prüfung |
| § 15 | Durchführung der mündlichen Prüfung |
| § 16 | Prüfungsergebnis |
| § 17 | Rücktritt, Verhinderung |
| § 18 | Wiederholung der Abschlussprüfung |
| § 19 | Zeugnisse |
| VIERTER TEIL Nichtschülerprüfung |
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| § 20 | Zulassung zur Prüfung |
| § 21 | Prüfung |
| § 22 | Prüfungsergebnis |
| § 23 | Zeugnis |
| § 24 | Wiederholungsprüfung |
| § 25 | Prüfungsgebühren |
| FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlussbestimmungen |
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| § 26 | Übergangsregelung |
| § 27 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Anlagen | |
| Anlage 1, | Stundentafel |
| Anlage 2, | Seite 1/2: Halbjahreszeugnis |
| Anlage 2, | Seite 2/2: Lernfelder |
| Anlage 3, | Seite 1/3: Abschlusszeugnis |
| Anlage 3, | Seite 2/3: Lernfelder |
| Anlage 3, | Seite 3/3: Beiblatt Projektprüfung |
| Anlage 4, | Seite 1/2: Abgangszeugnis |
| Anlage 4, | Seite 2/2: Lernfelder |
| Anlage 5, | Seite 1/2: Zeugnis (Nichtschüler) |
| Anlage 5, | Seite 2/2: Beiblatt Projektprüfung |
| Anlage 6, | Bescheinigung (Nichtschüler) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Aufgaben, Berechtigung
(1) Die zweijährige Berufsfachschule vermittelt im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrages nach § 2 und § 41 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes Schülerinnen und Schülern eine breit angelegte fachrichtungsbezogene Grundbildung, die schwerpunktorientiert auf eine berufliche Ausbildung vorbereitet. Sie verbindet die Hinführung zur Berufs- und Arbeitswelt mit dem Erwerb eines dem mittleren Abschluss gleichwertigen Abschlusses.
(2) Der erfolgreiche Besuch der zweijährigen Berufsfachschule kann auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung auf die Berufsausbildungszeit angerechnet werden. Das Abschlusszeugnis erhält einen entsprechenden Vermerk.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Prüfungsausschuss
(1) Für die Abschlussprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:
- 1.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertreterin oder ein bestellter Vertreter als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2.
die Lehrkräfte, die im letzten Ausbildungsjahr in der zweijährigen Berufsfachschule unterrichtet haben.
(2) Der Prüfungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei Drittel der dem Ausschuss angehörenden Lehrkräfte anwesend sind.
§ 11 Verfahren bei Krankheit und Täuschung oder Täuschungsversuch
§ 11
Verfahren bei Krankheit und Täuschung oder Täuschungsversuch
(1) Durch Befragen vor der jeweiligen Prüfung wird festgestellt, ob eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer sich krank fühlt. Sofern ein ärztliches Attest innerhalb von drei Unterrichtstagen vorgelegt wird, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über einen neuen Termin und im Benehmen mit der zuständigen Lehrkraft über das nachzuholende Thema.
(2) Für das Verfahren bei Täuschung oder Täuschungsversuchen gilt § 24 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 12
Schriftliche Prüfung
(1) Die Organisation der schriftlichen Prüfung obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
(2) Die schriftliche Prüfung umfasst je eine schriftliche Arbeit in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch sowie eine aus dem berufsbildenden Lernbereich. Die Bearbeitungszeit der Prüfungsarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch beträgt jeweils 120 Minuten, die Bearbeitungszeit der Arbeit aus dem berufsbildenden Lernbereich beträgt 180 Minuten.
(3) Für jede Prüfungsarbeit sind von den zuständigen Lehrkräften zwei Aufgabenvorschläge zu erstellen. Die Aufgabenvorschläge sind bis spätestens 15. März der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorzulegen.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter prüft die Aufgabenvorschläge und reicht sie binnen zwei Wochen zur Auswahl an das zuständige Staatliche Schulamt weiter. Das Staatliche Schulamt wählt einen der beiden Aufgabenvorschläge aus. Das Staatliche Schulamt ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern, Vorschläge abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgaben zu stellen.
(5) Die in der schriftlichen Prüfung zugelassenen Hilfsmittel müssen allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zur Verfügung stehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Projektprüfung
(1) In der Projektprüfung haben die Schülerinnen und Schüler eine zusammenhängende Aufgabe aus dem berufsbildenden Lernbereich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen sich auf mehr als ein Lernfeld beziehen.
(2) Projektprüfungen sind Gruppenprüfungen. Eine Gruppe besteht in der Regel aus zwei bis vier Schülerinnen oder Schülern. Sie ist vor Beginn der Projektprüfung zu bilden.
(3) Für die Projektprüfung sind von den Lehrkräften, die den berufsbildenden Unterricht im zweiten Ausbildungsjahr erteilt haben, zwei Aufgabenvorschläge zu formulieren, in denen auch die Bearbeitungsdauer und die zugelassenen Hilfsmittel angegeben werden müssen. Die Aufgabenvorschläge sind bis spätestens 15. Februar der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorzulegen. § 12 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Der Ablauf der Projektprüfung gliedert sich in eine Durchführungsphase und eine Präsentationsphase, für die Folgendes gilt:
- 1.
Für die Durchführungsphase sollen mindestens sechs höchstens jedoch sechzehn Zeitstunden angesetzt werden; die zugelassenen Hilfsmittel müssen jeder Prüfungsteilnehmerin und jedem Prüfungsteilnehmer zur Verfügung stehen. In der Durchführungsphase arbeiten die Schülerinnen und Schüler selbstständig an ihrem Projekt. Ihnen stehen die projektbegleitenden Lehrkräfte beratend zur Verfügung. Die festgesetzte Arbeitszeit während der Unterrichtszeit beträgt in der Regel eine Woche. In Ausnahmefällen kann sie auf bis zu vier Wochen verlängert werden.
- 2.
Die Präsentationsphase bildet den Abschluss der Projektprüfung. Hierfür ist ein Zeitraum von mindestens 15 und höchstens 60 Minuten (d. h. im Durchschnitt 15 Minuten je Schülerin und Schüler) vorzusehen.
Sie besteht aus zwei Teilen:
- a)
Vorstellung der Arbeitsergebnisse in einem Zeitraum von 10 bis 40 Minuten (d. h. im Durchschnitt 10 Minuten je Schülerin und Schüler) und
- b)
Befragung der Schülerinnen und Schüler durch den Prüfungs- oder Fachausschuss.
(5) Während der Präsentationsphase können mit Zustimmung der Schülerin oder des Schülers, bei Minderjährigen mit Zustimmung der Eltern, Vertreterinnen und Vertreter der ausbildenden Wirtschaft als Gäste zugelassen werden. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(6) Die Note der Projektprüfung wird auf Vorschlag der projektbegleitenden Lehrkraft vom Prüfungsausschuss festgesetzt.
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§ 14
Vorbereitung der mündlichen Prüfung
(1) Die Noten der schriftlichen Prüfung und der Projektprüfung sowie die Vornoten nach § 16 Abs. 1 werden den Schülerinnen und Schülern neun Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder eine von ihr oder ihm benannte Vertreterin oder einen von ihr oder ihm benannten Vertreter bekannt gegeben.
(2) Weicht die Note der schriftlichen Prüfung von der entsprechenden Vornote ab, kann eine mündliche Prüfung durchgeführt werden. Sie soll sich vertiefend auf die Inhalte der schriftlichen Prüfung beziehen und das Auffassungsvermögen der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers sowie deren oder dessen selbstständiges Anwenden von Kenntnissen in den Vordergrund stellen.
(3) Eine mündliche Prüfung kann auf Antrag der Schülerin oder des Schülers auch zur Verbesserung der Vornote in den Fächern des allgemeinbildenden Lernbereichs erfolgen, in denen keine schriftliche Prüfung durchgeführt wurde.
(4) Der Prüfungsausschuss tritt spätestens sechs Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung zusammen. In dieser Sitzung werden die in die Prüfungsliste eingetragenen Noten überprüft. Auf Grund des ermittelten Leistungsstandes legt der Prüfungsausschuss die mündlichen Prüfungen für die Schülerinnen und Schüler im allgemeinbildenden und berufsbildenden Lernbereich fest. Dabei sind Wünsche der Schülerinnen und Schüler nach Möglichkeit zu berücksichtigen, sofern sie spätestens einen Unterrichtstag vor dem Sitzungstag der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer schriftlich, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern mit dem Vermerk eines Elternteils über die Kenntnisnahme des Prüfungswunsches, vorgelegt wurden.
(5) Die mündliche Prüfung kann entfallen, wenn auf Grund der Vornote und der Note der schriftlichen Prüfung die Endnote eindeutig festgestellt werden kann und auch kein Antrag nach Abs. 3 gestellt wurde.
(6) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm benannten Vertreterin oder einem von ihr oder ihm benannten Vertreter bekannt gegeben.
§ 15 Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 15
Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung wird von einem Fachausschuss durchgeführt, der aus mindestens drei Personen besteht, die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses benennt die Protokollführerin oder den Protokollführer und die Leiterin oder den Leiter der Fachausschüsse. Prüferin oder Prüfer ist die Lehrkraft, die in dem jeweiligen Fach oder im berufsbildenden Lernbereich im letzten Schulhalbjahr des zweiten Ausbildungsjahres unterrichtet und die die Aufgaben der schriftlichen Prüfung gestellt hat. Parallelprüfungen sind zulässig.
(2) Zur Vorbereitung ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine der jeweiligen Aufgabe angemessene Zeit, in der Regel 20 Minuten, zu geben. Für die Ausführungen im Prüfungsgespräch können Aufzeichnungen angefertigt werden. Die zugelassenen Hilfsmittel sind auf Vorschlag der prüfenden Lehrkraft vom Prüfungsausschuss festzulegen.
(3) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer werden einzeln geprüft. In der Regel dauert eine Prüfung 15 Minuten.
(4) Die Note für die mündliche Prüfung wird auf Vorschlag der prüfenden Lehrkraft von dem jeweils prüfenden Fachausschuss festgesetzt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Prüfungsergebnis
(1) Die Noten der Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den Fächern des allgemeinbildenden Lernbereichs sowie die aus den Lernfeldern des berufsbildenden Lernbereichs nach Stundenumfang gewichtete Note aus dem Unterricht der zweijährigen Ausbildung (Vornoten) werden zehn Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung dokumentenecht in eine Prüfungsliste eingetragen. Die Vornoten dürfen nicht schematisch errechnet werden, bei ihrer Festsetzung ist die Leistungsentwicklung der Schülerinnen oder Schüler während der gesamten Ausbildung zu berücksichtigen.
(2) Die Noten für jede Arbeit der schriftlichen Prüfung werden von der zuständigen Lehrkraft in die Prüfungsliste eingetragen. Die festgesetzten Noten der mündlichen Prüfung werden ebenfalls in die Prüfungsliste eingetragen.
(3) Der Prüfungsausschuss setzt die Endnote für jedes Fach und den berufsbildenden Lernbereich fest. Dabei werden die Vornoten und die Noten der schriftlichen Prüfungen und der Projektprüfung und gegebenenfalls die Noten der mündlichen Prüfung berücksichtigt. In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, wird die Vornote zur Endnote.
(4) Die Endnoten im allgemeinbildenden Bereich ergeben sich aus den Vornoten, den schriftlichen und gegebenenfalls den mündlichen Prüfungsleistungen. Die Endnoten werden nicht schematisch errechnet. In Zweifelsfällen gibt die Vornote den Ausschlag.
(5) Die Endnote im berufsbildenden Lernbereich wird aus der Gesamtnote des berufsbildenden Lernbereichs entsprechend § 8 Abs. 1 Nummer 1 und den Noten der schriftlichen Prüfung, der Projektprüfung und gegebenenfalls der mündlichen Prüfung gebildet. Sie wird in einer Note bis auf eine Stelle nach dem Komma ohne Rundung wie folgt ermittelt:
- 1.
Die Gesamtnote als Vornote des berufsbildenden Lernbereichs geht mit einer Gewichtung von 40 vom Hundert ein,
- 2.
die Note der schriftlichen Prüfung, gegebenenfalls unter Einbeziehung der mündlichen Prüfung, wird insgesamt mit 30 vom Hundert gewichtet,
- 3.
die Note der Projektprüfung wird mit 30 vom Hundert gewichtet.
(6) Einen dem mittleren Abschluss gleichwertigen Abschluss erhält, wer die Abschlussprüfung bestanden und in den Endnoten der Fächer des allgemeinbildenden Lernbereichs im Durchschnitt mindestens ausreichende Leistungen und in der Endnote des berufsbildenden Lernbereichs mindestens eine ausreichende Leistung erreicht hat.
(7) Für den Ausgleich von mit schlechter als mit ausreichend bewerteten Endnoten gilt § 8 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(8) Das Ergebnis der Leistungsbewertung wird nach Terminfestsetzung durch die Schulleiterin oder durch den Schulleiter den Schülerinnen und Schülern mitgeteilt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Rücktritt, Verhinderung
(1) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grunde vor Beginn der Prüfung von dieser zurück oder ist sie oder er aus einem solchen Grunde an der Teilnahme verhindert, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grunde vor Beginn der Prüfung von dieser zurück oder ist sie oder er an der Teilnahme verhindert, so wird ihr oder ihm die Möglichkeit gegeben, die Prüfung nach näherer Bestimmung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter nachzuholen.
(3) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grunde zu einem Prüfungsteil nicht an oder während der Prüfung von dieser zurück oder ist sie oder er aus einem solchen Grunde an der weiteren Teilnahme verhindert, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grunde während der Prüfung von dieser zurück oder kann sie oder er aus einem solchen Grunde an der weiteren Prüfung nicht teilnehmen, so wird ihr oder ihm die Möglichkeit gegeben, nach näherer Bestimmung des Prüfungsausschusses die restlichen Prüfungsabschnitte nachzuholen.
(5) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ist verpflichtet, den Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich mitzuteilen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Wiederholung der Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung kann einmal nach nochmaligem Besuch des zweiten Ausbildungsjahres wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des zuständigen Staatlichen Schulamtes möglich.
(2) Die bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Zeugnisse
(1) Die Note für den berufsbildenden Lernbereich wird in einer Note bis auf eine Stelle nach dem Komma ohne Rundung angegeben. Im Übrigen gelten für die Erteilung der Zeugnisse die Bestimmungen der Verordnung über die Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Zeugnisse werden jeweils am Ende eines Schulhalbjahres nach Anlage 2, bei bestandener Abschlussprüfung nach Anlage 3 erteilt.
(3) Haben Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer den Abschluss nicht erreicht, erhalten sie oder bei Minderjährigen deren Eltern hierüber eine schriftliche Mitteilung.
(4) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis nach Anlage 4.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Dauer, Organisationsform
(1) Die Ausbildung erfolgt in Vollzeitform. Sie dauert zwei Schuljahre.
(2) Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung kann die Ausbildung drei Jahre dauern.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler kann zugelassen werden, wer in Hessen seinen ersten Wohnsitz oder seinen ständigen Arbeitsplatz hat, zum Zeitpunkt der Prüfung mindestens achtzehn Jahre alt ist und ein erfolgreich abgeschlossenes Berufsgrundbildungsjahr oder eine abgeschlossene Berufsausbildung, mindestens jedoch eine mehr als einjährige berufliche Tätigkeit in einem einschlägigen Beruf nachweist.
(2) Die Zulassung zur Prüfung ist bis spätestens sechs Monate vor Ende des Schuljahres bei dem für den Wohnsitz oder den Arbeitsort des Antragstellers zuständigen Staatlichen Schulamt zu beantragen.
(3) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
- 1.
Lebenslauf und Bildungsgang in tabellarischer Form sowie Angaben zu Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit,
- 2.
ein Lichtbild neueren Datums,
- 3.
Schulzeugnisse in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Kopie,
- 4.
beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Kopien aller Nachweise über berufliche Tätigkeiten,
- 5.
eine Erklärung, aus der hervorgeht, in welcher Weise sich die Bewerberin oder der Bewerber auf die Prüfung vorbereitet hat,
- 6.
eine Erklärung darüber, ob und ggf. mit welchem Erfolg die Bewerberin oder der Bewerber eine gleichwertige Prüfung versucht oder abgelegt hat.
(4) Über die Zulassung entscheidet das zuständige Staatliche Schulamt. Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt; eine Ablehnung ist zu begründen.
(5) Das zuständige Staatliche Schulamt weist die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber einer öffentlichen zweijährigen Berufsfachschule zu. Wer zugelassen wird, ist berechtigt, die Prüfung innerhalb eines Jahres abzulegen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Prüfung
(1) Bewerberinnen und Bewerber nach § 20 nehmen an der schriftlichen Prüfung nach § 12 und an der Projektprüfung nach § 13 teil; darüber hinaus wird ein Kolloquium über ein schwerpunktbezogenes Thema durchgeführt. Das Kolloquium dauert in der Regel 30 Minuten.
(2) In einer Vorbesprechung zur Prüfung kann den Bewerberinnen und den Bewerbern Gelegenheit gegeben werden, die Prüferinnen und Prüfer kennen zu lernen und mit ihnen ein Gespräch zu führen. Bei dem Kolloquium sollen Art und Inhalt der Vorbereitung der Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Dritten Teils dieser Verordnung entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Prüfungsergebnis
(1) Das Ergebnis der Prüfung wird vom Prüfungsausschuss auf der Grundlage der Leistungen in der schriftlichen Prüfung, in der Projektprüfung und im Kolloquium ermittelt. Bei der Feststellung des Gesamteindrucks der Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer beim Kolloquium sind Kriterien wie fachliche Darstellung, Problemlösefähigkeit, Qualität der Ergebnisse, Selbstständigkeit, Kommunikationsfähigkeit, Verantwortungsübernahme und Kooperationsfähigkeit zu beachten.
(2) Die Endnote für den berufsbildenden Lernbereich wird aus den Noten der schriftlichen Prüfung, der Projektprüfung und des Kolloquiums gebildet und ergibt sich wie folgt:
- 1.
Die Note der schriftlichen Prüfung geht mit einer Gewichtung von 40 vom Hundert ein,
- 2.
die Note der Projektprüfung wird insgesamt mit 20 vom Hundert gewichtet und
- 3.
die Note des Kolloquiums mit 40 vom Hundert.
Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern des allgemeinbildenden Lernbereichs eine Durchschnittsnote von mindestens ausreichend und in der Endnote des berufsbildenden Lernbereichs eine mindestens ausreichende Leistung erreicht wurde.
Im Übrigen gelten § 8 Abs. 1 Nummer 2 und Abs. 2 entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Zeugnis
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis mit den Noten für den allgemeinbildenden und den berufsbildenden Lernbereich sowie für die Projektprüfung nach Anlage 5.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung nach Anlage 6 darüber, dass sie oder er sich der Prüfung unterzogen hat und diese nicht bestanden hat. Auf Antrag ist ihr oder ihm mitzuteilen, auf Grund welcher nicht ausreichenden Leistung sie oder er die Prüfung nicht bestanden hat.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Wiederholungsprüfung
Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, welche die Prüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung an dem nächsten ordentlichen Prüfungstermin an derselben zweijährigen Berufsfachschule wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist in begründeten Ausnahmefällen möglich. Die Entscheidung trifft das Staatliche Schulamt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Prüfungsgebühren
(1) Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Prüfungsgebühr ist unmittelbar nach der Zulassung und vor Antritt zur Prüfung zu entrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Übergangsregelung
Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2011/2012 ihre Ausbildung begonnen haben, schließen sie nach den bisherigen Vorschriften ab.
Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2012/2013 das erste Jahr der Ausbildung wiederholen, legen nach dieser Verordnung ihre Prüfung ab.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Gliederung
Die zweijährigen Berufsfachschulen sind in folgende Fachrichtungen und Schwerpunkte gegliedert:
- 1.
Wirtschaft; die Fachrichtung Wirtschaft gliedert sich in die Schwerpunkte Agrarwirtschaft, Ernährung/Gastronomie/ Hauswirtschaft und Wirtschaft/Verwaltung.
- 2.
Technik; die Fachrichtung Technik gliedert sich in die Schwerpunkte Bautechnik, Chemie/Physik/Biologie, Drucktechnik, Elektrotechnik, Fahrzeugtechnik, Farbtechnik/Raumgestaltung, Holztechnik, Mechatronik, Metalltechnik und Textiltechnik/Bekleidung.
- 3.
Gesundheit und Sozialwesen; die Fachrichtung Gesundheit und Sozialwesen gliedert sich in die Schwerpunkte Medizinisch-Technisch/Krankenpflegerisch, Sozialpflegerisch/Sozialpädagogisch und Körperpflege.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Zugangsvoraussetzungen
(1) In die zweijährige Berufsfachschule können Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die
- 1.
über den qualifizierenden Hauptschulabschluss nach §§ 54 bis 56 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe in der jeweils geltenden Fassung verfügen
oder
- 2.
den Hauptschulabschluss mit befriedigenden Leistungen in zwei der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik und im dritten Fach keine schlechter als ausreichend bewertete Leistung sowie in allen anderen Fächern im Durchschnitt mindestens befriedigende Leistungen erbracht haben und deren Lernentwicklung, Leistungsstand und Arbeitshaltung von der Klassenkonferenz der abgebenden Schule in einem schriftlichen Gutachten für geeignet gehalten werden, einen dem mittleren Abschluss gleichwertigen Abschluss in einer zweijährigen Berufsfachschule zu erreichen,
- 3.
das 18. Lebensjahr bei Schuljahresbeginn (01.08.) noch nicht vollendet haben
und
- 4.
noch keine zweijährige Berufsfachschule in einem anderen Schwerpunkt mehr als ein Jahr besucht und noch keine duale Berufsausbildung absolviert haben.
Über begründete Ausnahmefälle entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der abgebenden Schule.
(2) Bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus einer schulformübergreifenden Gesamtschule sind die unterschiedlichen Differenzierungsstufen der Kursnoten zu berücksichtigen.
(3) Die abgebende Schule berät in Zusammenarbeit mit der aufnehmenden Schule die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern über Voraussetzungen und Möglichkeiten eines geeigneten Schwerpunktes. Wenn für die Schülerin oder den Schüler ein anderer Schwerpunkt besser geeignet erscheint, sollte die Berufsberatung zusätzlich in Anspruch genommen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Aufnahme
(1) Die Anmeldung erfolgt nach vorheriger Beratung der Eltern und der Schülerinnen und Schüler durch die Eltern über die bisher besuchte Schule bis spätestens 31. März.
(2) Der Anmeldung sind ein Bewerbungsschreiben, das letzte Halbjahreszeugnis in Abschrift oder Fotokopie und das Eignungsgutachten nach § 4 Abs. 1 Nummer 2, unter Angabe des in Frage kommenden Schwerpunktes beizufügen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die vorläufige Entscheidung über die Aufnahme wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich bis spätestens 15. Mai mitgeteilt. Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme wird erst bei Vorlage des Zeugnisses über den Hauptschulabschluss getroffen. Das Zeugnis über den Hauptschulabschluss muss durch die abgebende Schule spätestens eine Woche nach Ausstellung bei der aufnehmenden Schule vorgelegt werden.
(4) Wurde der Schulbesuch aus Gründen abgebrochen, die die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hat, besteht kein Anspruch auf eine erneute Aufnahme.
(5) Sollten zu Beginn eines Schuljahres noch Aufnahmekapazitäten in der zweijährigen Berufsfachschule bestehen, so können noch nachträglich Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die die Voraussetzungen gemäß § 4 erfüllen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Lernorganisation
(1) Der Unterricht umfasst Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht nach der Stundentafel nach Anlage 1.
(2) Der Pflichtunterricht gliedert sich im allgemeinbildenden Lernbereich in Fächer und im berufsbildenden Lernbereich in schwerpunktbezogene Lernfelder.
(3) Der Wahlpflichtunterricht umfasst Angebote aus dem allgemeinbildenden und berufsbildenden Lernbereich.
(4) Wahlunterricht kann insbesondere in Form von Stütz- und Förderunterricht sowie sozialpädagogischer Förderung angeboten werden. Nach den organisatorischen Möglichkeiten der Schule kann im Wahlunterricht auch eine zweite Fremdsprache angeboten werden.
(5) Der Unterricht kann im Rahmen der in der Stundentafel angegebenen Gesamtstundenzahl unterschiedlich verteilt werden. Im Falle besonderer pädagogischer Bedürfnisse darf von der Stundentafel abgewichen werden.
(6) Die erste Fremdsprache im allgemeinbildenden Lernbereich ist Englisch.
(7) Auf der Grundlage der Richtlinien zur Durchführung von Betriebspraktika im Bereich der beruflichen Schulen in der jeweils geltenden Fassung ist im Rahmen des berufsbildenden Unterrichts ein Betriebspraktikum durchzuführen, das in der Regel 160 Stunden umfasst.
§ 7 Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung
§ 7
Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung
Für die Leistungsfeststellung und die Leistungsbewertung während des ersten und zweiten Ausbildungsjahres gelten die Regelungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweils geltenden Fassung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Versetzung
(1) Die Versetzung in das zweite Ausbildungsjahr wird unter folgenden Voraussetzungen ausgesprochen:
- 1.
Die Note des berufsbildenden Lernbereichs ist eine Gesamtnote und ergibt sich aus dem Durchschnitt der nach Stundenumfang gewichteten Noten aller Lernfelder des schwerpunktbezogenen Unterrichts. Eine nicht ausreichende Leistung in der Gesamtnote des berufsbildenden Lernbereichs ist nicht ausgleichbar.
- 2.
Eine mangelhafte Leistung in einem der drei Fächer Deutsch, Englisch oder Mathematik des allgemeinbildenden Lernbereichs kann nur durch zwei befriedigende Leistungen in den beiden anderen Fächern oder eine mindestens gute Leistung in einem der beiden anderen genannten Fächer oder eine mindestens gute Leistung in der Gesamtnote des berufsbildenden Lernbereichs ausgeglichen werden.
- 3.
Eine mangelhafte Leistung in einem sonstigen Fach des allgemeinbildenden Lernbereichs kann durch eine befriedigende Leistung in einem anderen Fach oder durch eine befriedigende Leistung in der Gesamtnote des berufsbildenden Lernbereichs ausgeglichen werden.
- 4.
Es können höchstens zwei mangelhafte Leistungen in den Fächern des allgemeinbildenden Lernbereichs ausgeglichen werden.
(2) Eine ungenügende Leistung in einem Lernfeld des berufsbezogenen Lernbereichs ist nicht ausgleichbar.
(3) Im Übrigen gelten die Regelungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere in Bezug auf die Information der Eltern und der Schülerinnen und Schüler bei Versetzungsgefährdung oder Nichtversetzung und auf die nachträgliche Versetzung.
(4) Schülerinnen und Schüler, die das erste Ausbildungsjahr nicht erfolgreich abschließen, können es einmal wiederholen. Bei einer zweiten Nichtversetzung hat die Schülerin oder der Schüler die Schule zu verlassen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann das Staatliche Schulamt auf Antrag eine zweite Wiederholung genehmigen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Prüfungsbestandteile und Termine
(1) Die Ausbildung endet mit einer Abschlussprüfung am Ende des zweiten Ausbildungsjahres. Diese besteht aus einer schriftlichen Prüfung nach § 12, einer Projektprüfung nach § 13 und gegebenenfalls einer mündlichen Prüfung nach §§ 14 und 15.
(2) Der Unterricht endet für alle Schülerinnen oder Schüler mit der Bekanntgabe der Vornoten sowie der schriftlichen Prüfungsergebnisse und der Ergebnisse der Projektprüfung (§ 16).
(3) Die Termine des Prüfungsverfahrens werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt. Diese sind einschließlich der Prüfungsmodalitäten den Schülerinnen und Schülern oder deren Eltern in geeigneter Weise mitzuteilen. Die schriftlichen und gegebenenfalls die mündlichen Prüfungen beginnen frühestens sechs Wochen vor Schuljahresende. Die Projektprüfung findet vor den Osterferien im zweiten Halbjahr des zweiten Ausbildungsjahres statt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.