BerFSchul2APrO HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
17.02.2000
Fundstelle:
ABl. 2000, 170
143 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung an zweijährigen Berufsfachschulen vom 17. Februar ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 28 geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 17. November 2010 (ABl. S. 546)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL
Allgemeines
§ 1 Aufgaben, Berechtigung
§ 2 Dauer, Organisationsform
§ 3 Gliederung
ZWEITER TEIL
Ausbildung
§ 4 Zugangsvoraussetzungen
§ 5 Aufnahme
§ 6 Lernorganisation
§ 7 Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung
§ 8 Versetzung
DRITTER TEIL
Abschlussprüfung und Zeugnisse
§ 9 Prüfungsbestandteile und Termine
§ 10 Prüfungsausschuss
§ 11 Verfahren bei Krankheit und Täuschung oder Täuschungsversuch
§ 12 Schriftliche Prüfung
§ 13 Projektprüfung
§ 14 Vorbereitung der mündlichen Prüfung
§ 15 Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 16 Prüfungsergebnis
§ 17 Rücktritt, Verhinderung
§ 18 Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 19 Zeugnisse
VIERTER TEIL
Nichtschülerprüfung
§ 20 Zulassung zur Prüfung
§ 21 Prüfung
§ 22 Prüfungsergebnis
§ 23 Zeugnis
§ 24 Wiederholungsprüfung
§ 25 Prüfungsgebühren
FÜNFTER TEIL
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26 Übergangsregelung
§ 27 Inkrafttreten
Anlagen
Anlage 1, Stundentafel
Anlage 2, Seite 1/2: Halbjahreszeugnis
Anlage 2, Seite 2/2: Lernfelder
Anlage 3, Seite 1/3: Abschlusszeugnis
Anlage 3, Seite 2/3: Lernfelder
Anlage 3, Seite 3/3: Beiblatt Projektprüfung
Anlage 4, Seite 1/2: Abgangszeugnis
Anlage 4, Seite 2/2: Lernfelder
Anlage 5, Seite 1/2: Zeugnis (Nichtschüler)
Anlage 5, Seite 2/2: Beiblatt Projektprüfung
Anlage 6, Bescheinigung (Nichtschüler)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Schriftliche Prüfung

(1) Die Organisation der schriftlichen Prüfung obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter.

(2) Die schriftliche Prüfung umfasst je eine schriftliche Arbeit in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch sowie eine aus dem berufsbildenden Lernbereich. Die Bearbeitungszeit der Prüfungsarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch beträgt jeweils 120 Minuten, die Bearbeitungszeit der Arbeit aus dem berufsbildenden Lernbereich beträgt 180 Minuten.

(3) Für jede Prüfungsarbeit sind von den zuständigen Lehrkräften zwei Aufgabenvorschläge zu erstellen. Die Aufgabenvorschläge sind bis spätestens 15. März der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorzulegen.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter prüft die Aufgabenvorschläge und reicht sie binnen zwei Wochen zur Auswahl an die Schulaufsichtsbehörde weiter. Diese wählt einen der beiden Aufgabenvorschläge aus. Die Schulaufsichtsbehörde ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern, Vorschläge abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgaben zu stellen.

(5) Die in der schriftlichen Prüfung zugelassenen Hilfsmittel müssen allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zur Verfügung stehen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung kann einmal nach nochmaligem Besuch des zweiten Ausbildungsjahres wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde möglich.

(2) Die bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler kann zugelassen werden, wer in Hessen seinen ersten Wohnsitz oder seinen ständigen Arbeitsplatz hat, zum Zeitpunkt der Prüfung mindestens achtzehn Jahre alt ist und ein erfolgreich abgeschlossenes Berufsgrundbildungsjahr oder eine abgeschlossene Berufsausbildung, mindestens jedoch eine mehr als einjährige berufliche Tätigkeit in einem einschlägigen Beruf nachweist.

(2) Die Zulassung zur Prüfung ist bis spätestens sechs Monate vor Ende des Schuljahres bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen.

(3) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:

1.

Lebenslauf und Bildungsgang in tabellarischer Form sowie Angaben zu Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit,

2.

ein Lichtbild neueren Datums,

3.

Schulzeugnisse in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Kopie,

4.

beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Kopien aller Nachweise über berufliche Tätigkeiten,

5.

eine Erklärung, aus der hervorgeht, in welcher Weise sich die Bewerberin oder der Bewerber auf die Prüfung vorbereitet hat,

6.

eine Erklärung darüber, ob und ggf. mit welchem Erfolg die Bewerberin oder der Bewerber eine gleichwertige Prüfung versucht oder abgelegt hat.

(4) Über die Zulassung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt; eine Ablehnung ist zu begründen.

(5) Die Schulaufsichtsbehörde weist die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber einer öffentlichen zweijährigen Berufsfachschule zu. Wer zugelassen wird, ist berechtigt, die Prüfung innerhalb eines Jahres abzulegen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Wiederholungsprüfung

Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, welche die Prüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung an dem nächsten ordentlichen Prüfungstermin an derselben zweijährigen Berufsfachschule wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist in begründeten Ausnahmefällen möglich. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Versetzung

(1) Die Versetzung in das zweite Ausbildungsjahr wird unter folgenden Voraussetzungen ausgesprochen:

1.

Die Note des berufsbildenden Lernbereichs ist eine Gesamtnote und ergibt sich aus dem Durchschnitt der nach Stundenumfang gewichteten Noten aller Lernfelder des schwerpunktbezogenen Unterrichts. Eine nicht ausreichende Leistung in der Gesamtnote des berufsbildenden Lernbereichs ist nicht ausgleichbar.

2.

Eine mangelhafte Leistung in einem der drei Fächer Deutsch, Englisch oder Mathematik des allgemeinbildenden Lernbereichs kann nur durch zwei befriedigende Leistungen in den beiden anderen Fächern oder eine mindestens gute Leistung in einem der beiden anderen genannten Fächer oder eine mindestens gute Leistung in der Gesamtnote des berufsbildenden Lernbereichs ausgeglichen werden.

3.

Eine mangelhafte Leistung in einem sonstigen Fach des allgemeinbildenden Lernbereichs kann durch eine befriedigende Leistung in einem anderen Fach oder durch eine befriedigende Leistung in der Gesamtnote des berufsbildenden Lernbereichs ausgeglichen werden.

4.

Es können höchstens zwei mangelhafte Leistungen in den Fächern des allgemeinbildenden Lernbereichs ausgeglichen werden.

(2) Eine ungenügende Leistung in einem Lernfeld des berufsbezogenen Lernbereichs ist nicht ausgleichbar.

(3) Im Übrigen gelten die Regelungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere in Bezug auf die Information der Eltern und der Schülerinnen und Schüler bei Versetzungsgefährdung oder Nichtversetzung und auf die nachträgliche Versetzung.

(4) Schülerinnen und Schüler, die das erste Ausbildungsjahr nicht erfolgreich abschließen, können es einmal wiederholen. Bei einer zweiten Nichtversetzung hat die Schülerin oder der Schüler die Schule zu verlassen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag eine zweite Wiederholung genehmigen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 3

Abschlusszeugnis

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 5

Zeugnis

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL
Allgemeines
§ 1 Aufgaben, Berechtigung
§ 2 Dauer, Organisationsform
§ 3 Gliederung
ZWEITER TEIL
Ausbildung
§ 4 Zugangsvoraussetzungen
§ 5 Aufnahme
§ 6 Lernorganisation
§ 7 Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung
§ 8 Versetzung
DRITTER TEIL
Abschlussprüfung und Zeugnisse
§ 9 Prüfungsbestandteile und Termine
§ 10 Prüfungsausschuss
§ 11 Verfahren bei Krankheit und Täuschung oder Täuschungsversuch
§ 12 Schriftliche Prüfung
§ 13 Projektprüfung
§ 14 Vorbereitung der mündlichen Prüfung
§ 15 Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 16 Prüfungsergebnis
§ 17 Rücktritt, Verhinderung
§ 18 Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 19 Zeugnisse
§ 19a Regelungen für den Abschlussjahrgang des Schuljahres 2019/2020
VIERTER TEIL
Nichtschülerprüfung
§ 20 Zulassung zur Prüfung
§ 21 Prüfung
§ 22 Prüfungsergebnis
§ 23 Zeugnis
§ 24 Wiederholungsprüfung
§ 25 Prüfungsgebühren
FÜNFTER TEIL
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26 Übergangsregelung
§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen
Anlage 1, Stundentafel
Anlage 2, Seite 1/2: Halbjahreszeugnis
Anlage 2, Seite 2/2: Lernfelder
Anlage 3, Seite 1/3: Abschlusszeugnis
Anlage 3, Seite 2/3: Lernfelder
Anlage 3, Seite 3/3: Beiblatt Projektprüfung
Anlage 4, Seite 1/2: Abgangszeugnis
Anlage 4, Seite 2/2: Lernfelder
Anlage 5, Seite 1/2: Zeugnis (Nichtschüler)
Anlage 5, Seite 2/2: Beiblatt Projektprüfung
Anlage 6, Bescheinigung (Nichtschüler)

§ 19a Regelungen für den Abschlussjahrgang des Schuljahres 2019/2020

§ 19a[1]
Regelungen für den Abschlussjahrgang des Schuljahres 2019/2020

(1) Abweichend von den Regelungen der §§ 9 bis 15 wird der Abschluss ohne Abschlussprüfung vergeben.

(2) Die Endnoten ergeben sich abweichend von § 16 Abs. 4 und 5 aus den Vornoten. Die Endnoten des berufsbildenden Lernbereichs ergeben eine Gesamtnote, die sich aus dem Durchschnitt der nach Stundenumfang gewichteten Noten aller Lernfelder ergibt.

(3) Abweichend von § 16 Abs. 6 erhält einen dem mittleren Abschluss gleichwertigen Abschluss, wer in den Endnoten der Fächer des allgemeinbildenden Lernbereichs im Durchschnitt mindestens ausreichende Leistungen und in der Endnote des berufsbildenden Lernbereichs mindestens eine ausreichende Leistung erreicht hat.

(4) § 17 findet keine Anwendung.

(5) § 18 gilt mit der Maßgabe, dass bei Nichterhalten eines dem mittleren Abschluss gleichwertigen Abschlusses die Abschlussprüfung nach nochmaligem Besuch des zweiten Ausbildungsjahres abgelegt werden kann. Eine weitere Wiederholung ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde möglich. Bei Erhalt eines dem mittleren Abschluss gleichwertigem Abschlusses ist eine Wiederholung des zweiten Ausbildungsjahres mit erneuter Abschlussprüfung nicht mehr möglich.

(6) Abweichend von § 19 Abs. 4 erhält ein Abgangszeugnis nach Anlage 4, wer einen dem mittleren Abschluss gleichwertigen Abschluss nicht erreicht hat und die Schule verlässt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Prüfung

(1) Bewerberinnen und Bewerber nach § 20 nehmen an der schriftlichen Prüfung nach § 12 und an der Projektprüfung nach § 13 teil; darüber hinaus wird ein Kolloquium über ein schwerpunktbezogenes Thema durchgeführt. Das Kolloquium dauert in der Regel 30 Minuten. Im Schuljahr 2019/2020 wird die Projektprüfung als Einzelprüfung durchgeführt.6)

(2) In einer Vorbesprechung zur Prüfung kann den Bewerberinnen und den Bewerbern Gelegenheit gegeben werden, die Prüferinnen und Prüfer kennen zu lernen und mit ihnen ein Gespräch zu führen. Bei dem Kolloquium sollen Art und Inhalt der Vorbereitung der Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Dritten Teils dieser Verordnung entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 7 Satz 2, § 8 Abs. 5, § 19a sowie § 21 Abs. 1 Satz 3 treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Lernorganisation

(1) Der Unterricht umfasst Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht nach der Stundentafel nach Anlage 1. In der Zeit vom 27. April 2020 bis 31. März 2021 kann von der Stundentafel nach Anlage 1 abgewichen werden.

(2) Der Pflichtunterricht gliedert sich im allgemeinbildenden Lernbereich in Fächer und im berufsbildenden Lernbereich in schwerpunktbezogene Lernfelder.

(3) Der Wahlpflichtunterricht umfasst Angebote aus dem allgemeinbildenden und berufsbildenden Lernbereich.

(4) Wahlunterricht kann insbesondere in Form von Stütz- und Förderunterricht sowie sozialpädagogischer Förderung angeboten werden. Nach den organisatorischen Möglichkeiten der Schule kann im Wahlunterricht auch eine zweite Fremdsprache angeboten werden.

(5) Der Unterricht kann im Rahmen der in der Stundentafel angegebenen Gesamtstundenzahl unterschiedlich verteilt werden. Im Falle besonderer pädagogischer Bedürfnisse darf von der Stundentafel abgewichen werden.

(6) Die erste Fremdsprache im allgemeinbildenden Lernbereich ist Englisch.

(7) Auf der Grundlage der Richtlinien zur Durchführung von Betriebspraktika im Bereich der beruflichen Schulen in der jeweils geltenden Fassung ist im Rahmen des berufsbildenden Unterrichts ein Betriebspraktikum durchzuführen, das in der Regel 160 Stunden umfasst. Können aufgrund der Umstände der Corona-Pandemie Betriebspraktika nicht oder nicht in vollem Umfang durchgeführt werden, bleibt die Vergabe des Abschlusses hiervon unberührt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Versetzung

(1) Die Versetzung in das zweite Ausbildungsjahr wird unter folgenden Voraussetzungen ausgesprochen:

1.

Die Note des berufsbildenden Lernbereichs ist eine Gesamtnote und ergibt sich aus dem Durchschnitt der nach Stundenumfang gewichteten Noten aller Lernfelder des schwerpunktbezogenen Unterrichts. Eine nicht ausreichende Leistung in der Gesamtnote des berufsbildenden Lernbereichs ist nicht ausgleichbar.

2.

Eine mangelhafte Leistung in einem der drei Fächer Deutsch, Englisch oder Mathematik des allgemeinbildenden Lernbereichs kann nur durch zwei befriedigende Leistungen in den beiden anderen Fächern oder eine mindestens gute Leistung in einem der beiden anderen genannten Fächer oder eine mindestens gute Leistung in der Gesamtnote des berufsbildenden Lernbereichs ausgeglichen werden.

3.

Eine mangelhafte Leistung in einem sonstigen Fach des allgemeinbildenden Lernbereichs kann durch eine befriedigende Leistung in einem anderen Fach oder durch eine befriedigende Leistung in der Gesamtnote des berufsbildenden Lernbereichs ausgeglichen werden.

4.

Es können höchstens zwei mangelhafte Leistungen in den Fächern des allgemeinbildenden Lernbereichs ausgeglichen werden.

(2) Eine ungenügende Leistung in einem Lernfeld des berufsbezogenen Lernbereichs ist nicht ausgleichbar.

(3) Im Übrigen gelten die Regelungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere in Bezug auf die Information der Eltern und der Schülerinnen und Schüler bei Versetzungsgefährdung oder Nichtversetzung und auf die nachträgliche Versetzung.

(4) Schülerinnen und Schüler, die das erste Ausbildungsjahr nicht erfolgreich abschließen, können es einmal wiederholen. Bei einer zweiten Nichtversetzung hat die Schülerin oder der Schüler die Schule zu verlassen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag eine zweite Wiederholung genehmigen.

(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 werden im Jahr 2020 alle Schülerinnen und Schüler in die nächste Jahrgangsstufe versetzt, für die nicht ein Antrag auf freiwillige Wiederholung gestellt wird. In den Fällen, in denen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des zweiten Ausbildungsabschnitts unter Berücksichtigung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers nicht zu erwarten ist, ist die Schülerin oder der Schüler oder bei Minderjährigen deren Eltern rechtzeitig zu beraten und auf die Möglichkeit, einen Antrag auf freiwillige Wiederholung zu stellen, hinzuweisen. § 75 Abs. 5 HSchG gilt entsprechend. Bei einer freiwilligen Wiederholung des ersten Ausbildungsjahrs im Schuljahr 2019/2020 oder bis zum 31. März 2021 liegt ein besonders begründeter Ausnahmefall im Sinne des Abs. 4 Satz 3 vor

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Prüfungsausschuss

(1) Für die Abschlussprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:

1.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertreterin oder ein bestellter Vertreter als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2.

die Lehrkräfte, die im letzten Ausbildungsjahr in der zweijährigen Berufsfachschule unterrichtet haben.

(2) Der Prüfungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei Drittel der dem Ausschuss angehörenden Lehrkräfte anwesend sind.

(3) Die Sitzung des Prüfungsausschusses kann statt in Präsenzform auch in elektronischer Form stattfinden.3)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Projektprüfung

(1) In der Projektprüfung haben die Schülerinnen und Schüler eine zusammenhängende Aufgabe aus dem berufsbildenden Lernbereich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen sich auf mehr als ein Lernfeld beziehen.

(2) Projektprüfungen sind Gruppenprüfungen. Eine Gruppe besteht in der Regel aus zwei bis vier Schülerinnen oder Schülern. Sie ist vor Beginn der Projektprüfung zu bilden. Abweichend von Satz 1 kann in den Schuljahren 2020/2021 und 2021/2022 insbesondere bei Vorliegen einer Pandemie-Situation die Projektprüfung als Einzelprüfung durchgeführt werden.4)

(3) Für die Projektprüfung sind von den Lehrkräften, die den berufsbildenden Unterricht im zweiten Ausbildungsjahr erteilt haben, zwei Aufgabenvorschläge zu formulieren, in denen auch die Bearbeitungsdauer und die zugelassenen Hilfsmittel angegeben werden müssen. Die Aufgabenvorschläge sind bis spätestens 15. Februar der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorzulegen. § 12 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der Ablauf der Projektprüfung gliedert sich in eine Durchführungsphase und eine Präsentationsphase, für die Folgendes gilt:

1.

Für die Durchführungsphase sollen mindestens sechs höchstens jedoch sechzehn Zeitstunden angesetzt werden; die zugelassenen Hilfsmittel müssen jeder Prüfungsteilnehmerin und jedem Prüfungsteilnehmer zur Verfügung stehen. In der Durchführungsphase arbeiten die Schülerinnen und Schüler selbstständig an ihrem Projekt. Ihnen stehen die projektbegleitenden Lehrkräfte beratend zur Verfügung. Die festgesetzte Arbeitszeit während der Unterrichtszeit beträgt in der Regel eine Woche. In Ausnahmefällen kann sie auf bis zu vier Wochen verlängert werden.

2.

Die Präsentationsphase bildet den Abschluss der Projektprüfung. Hierfür ist ein Zeitraum von mindestens 15 und höchstens 60 Minuten (d. h. im Durchschnitt 15 Minuten je Schülerin und Schüler) vorzusehen.

Sie besteht aus zwei Teilen:

a)

Vorstellung der Arbeitsergebnisse in einem Zeitraum von 10 bis 40 Minuten (d. h. im Durchschnitt 10 Minuten je Schülerin und Schüler) und

b)

Befragung der Schülerinnen und Schüler durch den Prüfungs- oder Fachausschuss.

(5) Während der Präsentationsphase können mit Zustimmung der Schülerin oder des Schülers, bei Minderjährigen mit Zustimmung der Eltern, Vertreterinnen und Vertreter der ausbildenden Wirtschaft als Gäste zugelassen werden. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(6) Die Note der Projektprüfung wird auf Vorschlag der projektbegleitenden Lehrkraft vom Prüfungsausschuss festgesetzt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung kann einmal nach nochmaligem Besuch des zweiten Ausbildungsjahres wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde möglich.

(2) Die bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.

(3) Bei Nichterhalten eines dem mittleren Abschluss gleichwertigen Abschlusses im Schuljahr 2019/2020 kann die Abschlussprüfung nach nochmaligem Besuch des zweiten Ausbildungsjahres abgelegt werden. Eine weitere Wiederholung ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde möglich. Bei Erhalt eines dem mittleren Abschluss gleichwertigen Abschlusses im Schuljahr 2019/2020 ist eine Wiederholung des zweiten Ausbildungsjahres mit erneuter Abschlussprüfung nicht mehr möglich.5)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. § 6 Abs. 7 Satz 2, § 8 Abs. 5, § 19a sowie § 21 Abs. 1 Satz 3 treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft; § 13 Abs. 2 Satz 4 und § 18 Abs. 3 treten mit Ablauf des 31. Juli 2022 außer Kraft; § 10 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Lernorganisation

(1) Der Unterricht umfasst Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht nach der Stundentafel nach Anlage 1. Das Kultusministerium kann in besonderen Ausnahmefällen, etwa bei einem Aussetzen des Präsenzunterrichts bei Vorliegen einer Pandemie-Situation, durch Erlass ein Abweichen von der Stundentafel nach Anlage 1 regeln.

(2) Der Pflichtunterricht gliedert sich im allgemeinbildenden Lernbereich in Fächer und im berufsbildenden Lernbereich in schwerpunktbezogene Lernfelder.

(3) Der Wahlpflichtunterricht umfasst Angebote aus dem allgemeinbildenden und berufsbildenden Lernbereich.

(4) Wahlunterricht kann insbesondere in Form von Stütz- und Förderunterricht sowie sozialpädagogischer Förderung angeboten werden. Nach den organisatorischen Möglichkeiten der Schule kann im Wahlunterricht auch eine zweite Fremdsprache angeboten werden.

(5) Der Unterricht kann im Rahmen der in der Stundentafel angegebenen Gesamtstundenzahl unterschiedlich verteilt werden. Im Falle besonderer pädagogischer Bedürfnisse darf von der Stundentafel abgewichen werden.

(6) Die erste Fremdsprache im allgemeinbildenden Lernbereich ist Englisch.

(7) Auf der Grundlage der Richtlinien zur Durchführung von Betriebspraktika im Bereich der beruflichen Schulen in der jeweils geltenden Fassung ist im Rahmen des berufsbildenden Unterrichts ein Betriebspraktikum durchzuführen, das in der Regel 160 Stunden umfasst. Können aufgrund der Umstände der Corona-Pandemie Betriebspraktika nicht oder nicht in vollem Umfang durchgeführt werden, bleibt die Vergabe des Abschlusses hiervon unberührt.1)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Versetzung

(1) Die Versetzung in das zweite Ausbildungsjahr wird unter folgenden Voraussetzungen ausgesprochen:

1.

Die Note des berufsbildenden Lernbereichs ist eine Gesamtnote und ergibt sich aus dem Durchschnitt der nach Stundenumfang gewichteten Noten aller Lernfelder des schwerpunktbezogenen Unterrichts. Eine nicht ausreichende Leistung in der Gesamtnote des berufsbildenden Lernbereichs ist nicht ausgleichbar.

2.

Eine mangelhafte Leistung in einem der drei Fächer Deutsch, Englisch oder Mathematik des allgemeinbildenden Lernbereichs kann nur durch zwei befriedigende Leistungen in den beiden anderen Fächern oder eine mindestens gute Leistung in einem der beiden anderen genannten Fächer oder eine mindestens gute Leistung in der Gesamtnote des berufsbildenden Lernbereichs ausgeglichen werden.

3.

Eine mangelhafte Leistung in einem sonstigen Fach des allgemeinbildenden Lernbereichs kann durch eine befriedigende Leistung in einem anderen Fach oder durch eine befriedigende Leistung in der Gesamtnote des berufsbildenden Lernbereichs ausgeglichen werden.

4.

Es können höchstens zwei mangelhafte Leistungen in den Fächern des allgemeinbildenden Lernbereichs ausgeglichen werden.

(2) Eine ungenügende Leistung in einem Lernfeld des berufsbezogenen Lernbereichs ist nicht ausgleichbar.

(3) Im Übrigen gelten die Regelungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere in Bezug auf die Information der Eltern und der Schülerinnen und Schüler bei Versetzungsgefährdung oder Nichtversetzung und auf die nachträgliche Versetzung.

(4) Schülerinnen und Schüler, die das erste Ausbildungsjahr nicht erfolgreich abschließen, können es einmal wiederholen. Bei einer zweiten Nichtversetzung hat die Schülerin oder der Schüler die Schule zu verlassen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag eine zweite Wiederholung genehmigen.

(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 werden im Jahr 2020 alle Schülerinnen und Schüler in die nächste Jahrgangsstufe versetzt, für die nicht ein Antrag auf freiwillige Wiederholung gestellt wird. In den Fällen, in denen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des zweiten Ausbildungsabschnitts unter Berücksichtigung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers nicht zu erwarten ist, ist die Schülerin oder der Schüler oder bei Minderjährigen deren Eltern rechtzeitig zu beraten und auf die Möglichkeit, einen Antrag auf freiwillige Wiederholung zu stellen, hinzuweisen. § 75 Abs. 5 HSchG gilt entsprechend. Bei einer freiwilligen Wiederholung des ersten Ausbildungsjahrs im Schuljahr 2019/2020 oder bis zum 31. März 2021 liegt ein besonders begründeter Ausnahmefall im Sinne des Abs. 4 Satz 3 vor.2)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler kann zugelassen werden, wer in Hessen seinen ersten Wohnsitz oder seinen ständigen Arbeitsplatz hat, zum Zeitpunkt der Prüfung mindestens achtzehn Jahre alt ist und ein erfolgreich abgeschlossenes Berufsgrundbildungsjahr oder eine abgeschlossene Berufsausbildung, mindestens jedoch eine mehr als einjährige berufliche Tätigkeit in einem einschlägigen Beruf nachweist.

(2) Die Zulassung zur Prüfung ist bis spätestens sechs Monate vor Ende des Schuljahres bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen.

(3) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:

1.

Lebenslauf und Bildungsgang in tabellarischer Form sowie Angaben zu Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit,

2.

ein Lichtbild neueren Datums,

3.

Schulzeugnisse in Kopie,

4.

Kopien aller Nachweise über berufliche Tätigkeiten,

5.

eine Erklärung, aus der hervorgeht, in welcher Weise sich die Bewerberin oder der Bewerber auf die Prüfung vorbereitet hat,

6.

eine Erklärung darüber, ob und ggf. mit welchem Erfolg die Bewerberin oder der Bewerber eine gleichwertige Prüfung versucht oder abgelegt hat.

Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.

(4) Über die Zulassung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt; eine Ablehnung ist zu begründen.

(5) Die Schulaufsichtsbehörde weist die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber einer öffentlichen zweijährigen Berufsfachschule zu. Wer zugelassen wird, ist berechtigt, die Prüfung innerhalb eines Jahres abzulegen.

Anlage 1 Zweijährige Berufsfachschule Stundentafel

Anlage 1

Zweijährige Berufsfachschule Stundentafel

 

 

Gesamtstunden

1.

Pflichtunterricht

 

1.1

Allgemeinbildender Lernbereich

1240

 

Deutsch

240

 

Englisch

240

 

Mathematik

240

 

Naturwissenschaften

160

 

Politik und Wirtschaft

120

 

Religion/Ethik

120

 

Sport

120

1.2

Berufsbildender Lernbereich

1120

 

Fachrichtungs-/Schwerpunktbezogener Unterricht

 

 

(Fachtheorie 360 Std./Fachpraxis 760 Std.)

 

2.

Wahlpflichtunterricht

320

2.1

Allgemeinbildender Lernbereich

160

 

Fächer des allgemeinbildenden Lernbereichs

 

2.2

Berufsbildender Lernbereich

160

 

Fachrichtungs-/Schwerpunktbezogener Unterricht

 

3.

Wahlunterricht

120

 

 

 

Gesamtstunden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht

2680

Gesamtstunden Wahlunterricht

120

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2

Halbjahreszeugnis

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 3

Abschlusszeugnis

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 4

Abgangszeugnis

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 5

Zeugnis

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 6

Bescheinigung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund der §§ 9 Abs. 5, 13 Abs. 7 und 44 in Verbindung mit 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 420) wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates nach § 118 und des Landesschülerrates nach § 124 Abs. 4 verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

ERSTER TEIL
Allgemeines

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

ZWEITER TEIL
Ausbildung

DRITTER TEIL Abschlussprüfung und Zeugnisse

DRITTER TEIL
Abschlussprüfung und Zeugnisse

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

VIERTER TEIL
Nichtschülerprüfung

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlussbestimmungen

FÜNFTER TEIL
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL
Allgemeines
§ 1 Aufgaben, Berechtigung
§ 2 Dauer, Organisationsform
§ 3 Gliederung
ZWEITER TEIL
Ausbildung
§ 4 Zugangsvoraussetzungen
§ 5 Aufnahme
§ 6 Lernorganisation
§ 7 Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung
§ 8 Versetzung
DRITTER TEIL
Abschlussprüfung und Zeugnisse
§ 9 Prüfungsbestandteile und Termine
§ 10 Prüfungsausschuss
§ 11 Verfahren bei Krankheit und Täuschung oder Täuschungsversuch
§ 12 Schriftliche Prüfung
§ 13 Projektprüfung
§ 14 Vorbereitung der mündlichen Prüfung
§ 15 Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 16 Prüfungsergebnis
§ 17 Rücktritt, Verhinderung
§ 18 Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 19 Zeugnisse
VIERTER TEIL
Nichtschülerprüfung
§ 20 Zulassung zur Prüfung
§ 21 Prüfung
§ 22 Prüfungsergebnis
§ 23 Zeugnis
§ 24 Wiederholungsprüfung
§ 25 Prüfungsgebühren
FÜNFTER TEIL
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26 Übergangsregelung
§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen
Anlage 1, Stundentafel
Anlage 2, Seite 1/2: Halbjahreszeugnis
Anlage 2, Seite 2/2: Lernfelder
Anlage 3, Seite 1/3: Abschlusszeugnis
Anlage 3, Seite 2/3: Lernfelder
Anlage 3, Seite 3/3: Beiblatt Projektprüfung
Anlage 4, Seite 1/2: Abgangszeugnis
Anlage 4, Seite 2/2: Lernfelder
Anlage 5, Seite 1/2: Zeugnis (Nichtschüler)
Anlage 5, Seite 2/2: Beiblatt Projektprüfung
Anlage 6, Bescheinigung (Nichtschüler)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Aufgaben, Berechtigung

(1) Die zweijährige Berufsfachschule vermittelt im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrages nach § 2 und § 41 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes Schülerinnen und Schülern eine breit angelegte fachrichtungsbezogene Grundbildung, die schwerpunktorientiert auf eine berufliche Ausbildung vorbereitet. Sie verbindet die Hinführung zur Berufs- und Arbeitswelt mit dem Erwerb eines dem mittleren Abschluss gleichwertigen Abschlusses.

(2) Der erfolgreiche Besuch der zweijährigen Berufsfachschule kann auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung auf die Berufsausbildungszeit angerechnet werden. Das Abschlusszeugnis erhält einen entsprechenden Vermerk.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Prüfungsausschuss

(1) Für die Abschlussprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:

1.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertreterin oder ein bestellter Vertreter als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2.

die Lehrkräfte, die im letzten Ausbildungsjahr in der zweijährigen Berufsfachschule unterrichtet haben.

(2) Der Prüfungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei Drittel der dem Ausschuss angehörenden Lehrkräfte anwesend sind.

§ 11 Verfahren bei Krankheit und Täuschung oder Täuschungsversuch

§ 11
Verfahren bei Krankheit und Täuschung oder Täuschungsversuch

(1) Durch Befragen vor der jeweiligen Prüfung wird festgestellt, ob eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer sich krank fühlt. Sofern ein ärztliches Attest innerhalb von drei Unterrichtstagen vorgelegt wird, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über einen neuen Termin und im Benehmen mit der zuständigen Lehrkraft über das nachzuholende Thema.

(2) Für das Verfahren bei Täuschung oder Täuschungsversuchen gilt § 24 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweils geltenden Fassung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Schriftliche Prüfung

(1) Die Organisation der schriftlichen Prüfung obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter.

(2) Die schriftliche Prüfung umfasst je eine schriftliche Arbeit in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch sowie eine aus dem berufsbildenden Lernbereich. Die Bearbeitungszeit der Prüfungsarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch beträgt jeweils 120 Minuten, die Bearbeitungszeit der Arbeit aus dem berufsbildenden Lernbereich beträgt 180 Minuten.

(3) Für jede Prüfungsarbeit sind von den zuständigen Lehrkräften zwei Aufgabenvorschläge zu erstellen. Die Aufgabenvorschläge sind bis spätestens 15. März der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorzulegen.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter prüft die Aufgabenvorschläge und reicht sie binnen zwei Wochen zur Auswahl an das zuständige Staatliche Schulamt weiter. Das Staatliche Schulamt wählt einen der beiden Aufgabenvorschläge aus. Das Staatliche Schulamt ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern, Vorschläge abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgaben zu stellen.

(5) Die in der schriftlichen Prüfung zugelassenen Hilfsmittel müssen allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zur Verfügung stehen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Projektprüfung

(1) In der Projektprüfung haben die Schülerinnen und Schüler eine zusammenhängende Aufgabe aus dem berufsbildenden Lernbereich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen sich auf mehr als ein Lernfeld beziehen.

(2) Projektprüfungen sind Gruppenprüfungen. Eine Gruppe besteht in der Regel aus zwei bis vier Schülerinnen oder Schülern. Sie ist vor Beginn der Projektprüfung zu bilden.

(3) Für die Projektprüfung sind von den Lehrkräften, die den berufsbildenden Unterricht im zweiten Ausbildungsjahr erteilt haben, zwei Aufgabenvorschläge zu formulieren, in denen auch die Bearbeitungsdauer und die zugelassenen Hilfsmittel angegeben werden müssen. Die Aufgabenvorschläge sind bis spätestens 15. Februar der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorzulegen. § 12 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der Ablauf der Projektprüfung gliedert sich in eine Durchführungsphase und eine Präsentationsphase, für die Folgendes gilt:

1.

Für die Durchführungsphase sollen mindestens sechs höchstens jedoch sechzehn Zeitstunden angesetzt werden; die zugelassenen Hilfsmittel müssen jeder Prüfungsteilnehmerin und jedem Prüfungsteilnehmer zur Verfügung stehen. In der Durchführungsphase arbeiten die Schülerinnen und Schüler selbstständig an ihrem Projekt. Ihnen stehen die projektbegleitenden Lehrkräfte beratend zur Verfügung. Die festgesetzte Arbeitszeit während der Unterrichtszeit beträgt in der Regel eine Woche. In Ausnahmefällen kann sie auf bis zu vier Wochen verlängert werden.

2.

Die Präsentationsphase bildet den Abschluss der Projektprüfung. Hierfür ist ein Zeitraum von mindestens 15 und höchstens 60 Minuten (d. h. im Durchschnitt 15 Minuten je Schülerin und Schüler) vorzusehen.

Sie besteht aus zwei Teilen:

a)

Vorstellung der Arbeitsergebnisse in einem Zeitraum von 10 bis 40 Minuten (d. h. im Durchschnitt 10 Minuten je Schülerin und Schüler) und

b)

Befragung der Schülerinnen und Schüler durch den Prüfungs- oder Fachausschuss.

(5) Während der Präsentationsphase können mit Zustimmung der Schülerin oder des Schülers, bei Minderjährigen mit Zustimmung der Eltern, Vertreterinnen und Vertreter der ausbildenden Wirtschaft als Gäste zugelassen werden. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(6) Die Note der Projektprüfung wird auf Vorschlag der projektbegleitenden Lehrkraft vom Prüfungsausschuss festgesetzt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Vorbereitung der mündlichen Prüfung

(1) Die Noten der schriftlichen Prüfung und der Projektprüfung sowie die Vornoten nach § 16 Abs. 1 werden den Schülerinnen und Schülern neun Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder eine von ihr oder ihm benannte Vertreterin oder einen von ihr oder ihm benannten Vertreter bekannt gegeben.

(2) Weicht die Note der schriftlichen Prüfung von der entsprechenden Vornote ab, kann eine mündliche Prüfung durchgeführt werden. Sie soll sich vertiefend auf die Inhalte der schriftlichen Prüfung beziehen und das Auffassungsvermögen der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers sowie deren oder dessen selbstständiges Anwenden von Kenntnissen in den Vordergrund stellen.

(3) Eine mündliche Prüfung kann auf Antrag der Schülerin oder des Schülers auch zur Verbesserung der Vornote in den Fächern des allgemeinbildenden Lernbereichs erfolgen, in denen keine schriftliche Prüfung durchgeführt wurde.

(4) Der Prüfungsausschuss tritt spätestens sechs Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung zusammen. In dieser Sitzung werden die in die Prüfungsliste eingetragenen Noten überprüft. Auf Grund des ermittelten Leistungsstandes legt der Prüfungsausschuss die mündlichen Prüfungen für die Schülerinnen und Schüler im allgemeinbildenden und berufsbildenden Lernbereich fest. Dabei sind Wünsche der Schülerinnen und Schüler nach Möglichkeit zu berücksichtigen, sofern sie spätestens einen Unterrichtstag vor dem Sitzungstag der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer schriftlich, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern mit dem Vermerk eines Elternteils über die Kenntnisnahme des Prüfungswunsches, vorgelegt wurden.

(5) Die mündliche Prüfung kann entfallen, wenn auf Grund der Vornote und der Note der schriftlichen Prüfung die Endnote eindeutig festgestellt werden kann und auch kein Antrag nach Abs. 3 gestellt wurde.

(6) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm benannten Vertreterin oder einem von ihr oder ihm benannten Vertreter bekannt gegeben.

§ 15 Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 15
Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird von einem Fachausschuss durchgeführt, der aus mindestens drei Personen besteht, die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses benennt die Protokollführerin oder den Protokollführer und die Leiterin oder den Leiter der Fachausschüsse. Prüferin oder Prüfer ist die Lehrkraft, die in dem jeweiligen Fach oder im berufsbildenden Lernbereich im letzten Schulhalbjahr des zweiten Ausbildungsjahres unterrichtet und die die Aufgaben der schriftlichen Prüfung gestellt hat. Parallelprüfungen sind zulässig.

(2) Zur Vorbereitung ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine der jeweiligen Aufgabe angemessene Zeit, in der Regel 20 Minuten, zu geben. Für die Ausführungen im Prüfungsgespräch können Aufzeichnungen angefertigt werden. Die zugelassenen Hilfsmittel sind auf Vorschlag der prüfenden Lehrkraft vom Prüfungsausschuss festzulegen.

(3) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer werden einzeln geprüft. In der Regel dauert eine Prüfung 15 Minuten.

(4) Die Note für die mündliche Prüfung wird auf Vorschlag der prüfenden Lehrkraft von dem jeweils prüfenden Fachausschuss festgesetzt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Prüfungsergebnis

(1) Die Noten der Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den Fächern des allgemeinbildenden Lernbereichs sowie die aus den Lernfeldern des berufsbildenden Lernbereichs nach Stundenumfang gewichtete Note aus dem Unterricht der zweijährigen Ausbildung (Vornoten) werden zehn Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung dokumentenecht in eine Prüfungsliste eingetragen. Die Vornoten dürfen nicht schematisch errechnet werden, bei ihrer Festsetzung ist die Leistungsentwicklung der Schülerinnen oder Schüler während der gesamten Ausbildung zu berücksichtigen.

(2) Die Noten für jede Arbeit der schriftlichen Prüfung werden von der zuständigen Lehrkraft in die Prüfungsliste eingetragen. Die festgesetzten Noten der mündlichen Prüfung werden ebenfalls in die Prüfungsliste eingetragen.

(3) Der Prüfungsausschuss setzt die Endnote für jedes Fach und den berufsbildenden Lernbereich fest. Dabei werden die Vornoten und die Noten der schriftlichen Prüfungen und der Projektprüfung und gegebenenfalls die Noten der mündlichen Prüfung berücksichtigt. In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, wird die Vornote zur Endnote.

(4) Die Endnoten im allgemeinbildenden Bereich ergeben sich aus den Vornoten, den schriftlichen und gegebenenfalls den mündlichen Prüfungsleistungen. Die Endnoten werden nicht schematisch errechnet. In Zweifelsfällen gibt die Vornote den Ausschlag.

(5) Die Endnote im berufsbildenden Lernbereich wird aus der Gesamtnote des berufsbildenden Lernbereichs entsprechend § 8 Abs. 1 Nummer 1 und den Noten der schriftlichen Prüfung, der Projektprüfung und gegebenenfalls der mündlichen Prüfung gebildet. Sie wird in einer Note bis auf eine Stelle nach dem Komma ohne Rundung wie folgt ermittelt:

1.

Die Gesamtnote als Vornote des berufsbildenden Lernbereichs geht mit einer Gewichtung von 40 vom Hundert ein,

2.

die Note der schriftlichen Prüfung, gegebenenfalls unter Einbeziehung der mündlichen Prüfung, wird insgesamt mit 30 vom Hundert gewichtet,

3.

die Note der Projektprüfung wird mit 30 vom Hundert gewichtet.

(6) Einen dem mittleren Abschluss gleichwertigen Abschluss erhält, wer die Abschlussprüfung bestanden und in den Endnoten der Fächer des allgemeinbildenden Lernbereichs im Durchschnitt mindestens ausreichende Leistungen und in der Endnote des berufsbildenden Lernbereichs mindestens eine ausreichende Leistung erreicht hat.

(7) Für den Ausgleich von mit schlechter als mit ausreichend bewerteten Endnoten gilt § 8 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(8) Das Ergebnis der Leistungsbewertung wird nach Terminfestsetzung durch die Schulleiterin oder durch den Schulleiter den Schülerinnen und Schülern mitgeteilt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Rücktritt, Verhinderung

(1) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grunde vor Beginn der Prüfung von dieser zurück oder ist sie oder er aus einem solchen Grunde an der Teilnahme verhindert, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grunde vor Beginn der Prüfung von dieser zurück oder ist sie oder er an der Teilnahme verhindert, so wird ihr oder ihm die Möglichkeit gegeben, die Prüfung nach näherer Bestimmung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter nachzuholen.

(3) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grunde zu einem Prüfungsteil nicht an oder während der Prüfung von dieser zurück oder ist sie oder er aus einem solchen Grunde an der weiteren Teilnahme verhindert, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grunde während der Prüfung von dieser zurück oder kann sie oder er aus einem solchen Grunde an der weiteren Prüfung nicht teilnehmen, so wird ihr oder ihm die Möglichkeit gegeben, nach näherer Bestimmung des Prüfungsausschusses die restlichen Prüfungsabschnitte nachzuholen.

(5) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ist verpflichtet, den Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich mitzuteilen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung kann einmal nach nochmaligem Besuch des zweiten Ausbildungsjahres wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des zuständigen Staatlichen Schulamtes möglich.

(2) Die bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Zeugnisse

(1) Die Note für den berufsbildenden Lernbereich wird in einer Note bis auf eine Stelle nach dem Komma ohne Rundung angegeben. Im Übrigen gelten für die Erteilung der Zeugnisse die Bestimmungen der Verordnung über die Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Zeugnisse werden jeweils am Ende eines Schulhalbjahres nach Anlage 2, bei bestandener Abschlussprüfung nach Anlage 3 erteilt.

(3) Haben Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer den Abschluss nicht erreicht, erhalten sie oder bei Minderjährigen deren Eltern hierüber eine schriftliche Mitteilung.

(4) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis nach Anlage 4.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Dauer, Organisationsform

(1) Die Ausbildung erfolgt in Vollzeitform. Sie dauert zwei Schuljahre.

(2) Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung kann die Ausbildung drei Jahre dauern.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler kann zugelassen werden, wer in Hessen seinen ersten Wohnsitz oder seinen ständigen Arbeitsplatz hat, zum Zeitpunkt der Prüfung mindestens achtzehn Jahre alt ist und ein erfolgreich abgeschlossenes Berufsgrundbildungsjahr oder eine abgeschlossene Berufsausbildung, mindestens jedoch eine mehr als einjährige berufliche Tätigkeit in einem einschlägigen Beruf nachweist.

(2) Die Zulassung zur Prüfung ist bis spätestens sechs Monate vor Ende des Schuljahres bei dem für den Wohnsitz oder den Arbeitsort des Antragstellers zuständigen Staatlichen Schulamt zu beantragen.

(3) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:

1.

Lebenslauf und Bildungsgang in tabellarischer Form sowie Angaben zu Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit,

2.

ein Lichtbild neueren Datums,

3.

Schulzeugnisse in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Kopie,

4.

beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Kopien aller Nachweise über berufliche Tätigkeiten,

5.

eine Erklärung, aus der hervorgeht, in welcher Weise sich die Bewerberin oder der Bewerber auf die Prüfung vorbereitet hat,

6.

eine Erklärung darüber, ob und ggf. mit welchem Erfolg die Bewerberin oder der Bewerber eine gleichwertige Prüfung versucht oder abgelegt hat.

(4) Über die Zulassung entscheidet das zuständige Staatliche Schulamt. Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt; eine Ablehnung ist zu begründen.

(5) Das zuständige Staatliche Schulamt weist die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber einer öffentlichen zweijährigen Berufsfachschule zu. Wer zugelassen wird, ist berechtigt, die Prüfung innerhalb eines Jahres abzulegen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Prüfung

(1) Bewerberinnen und Bewerber nach § 20 nehmen an der schriftlichen Prüfung nach § 12 und an der Projektprüfung nach § 13 teil; darüber hinaus wird ein Kolloquium über ein schwerpunktbezogenes Thema durchgeführt. Das Kolloquium dauert in der Regel 30 Minuten.

(2) In einer Vorbesprechung zur Prüfung kann den Bewerberinnen und den Bewerbern Gelegenheit gegeben werden, die Prüferinnen und Prüfer kennen zu lernen und mit ihnen ein Gespräch zu führen. Bei dem Kolloquium sollen Art und Inhalt der Vorbereitung der Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Dritten Teils dieser Verordnung entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Prüfungsergebnis

(1) Das Ergebnis der Prüfung wird vom Prüfungsausschuss auf der Grundlage der Leistungen in der schriftlichen Prüfung, in der Projektprüfung und im Kolloquium ermittelt. Bei der Feststellung des Gesamteindrucks der Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer beim Kolloquium sind Kriterien wie fachliche Darstellung, Problemlösefähigkeit, Qualität der Ergebnisse, Selbstständigkeit, Kommunikationsfähigkeit, Verantwortungsübernahme und Kooperationsfähigkeit zu beachten.

(2) Die Endnote für den berufsbildenden Lernbereich wird aus den Noten der schriftlichen Prüfung, der Projektprüfung und des Kolloquiums gebildet und ergibt sich wie folgt:

1.

Die Note der schriftlichen Prüfung geht mit einer Gewichtung von 40 vom Hundert ein,

2.

die Note der Projektprüfung wird insgesamt mit 20 vom Hundert gewichtet und

3.

die Note des Kolloquiums mit 40 vom Hundert.

Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern des allgemeinbildenden Lernbereichs eine Durchschnittsnote von mindestens ausreichend und in der Endnote des berufsbildenden Lernbereichs eine mindestens ausreichende Leistung erreicht wurde.

Im Übrigen gelten § 8 Abs. 1 Nummer 2 und Abs. 2 entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Zeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis mit den Noten für den allgemeinbildenden und den berufsbildenden Lernbereich sowie für die Projektprüfung nach Anlage 5.

(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung nach Anlage 6 darüber, dass sie oder er sich der Prüfung unterzogen hat und diese nicht bestanden hat. Auf Antrag ist ihr oder ihm mitzuteilen, auf Grund welcher nicht ausreichenden Leistung sie oder er die Prüfung nicht bestanden hat.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Wiederholungsprüfung

Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, welche die Prüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung an dem nächsten ordentlichen Prüfungstermin an derselben zweijährigen Berufsfachschule wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist in begründeten Ausnahmefällen möglich. Die Entscheidung trifft das Staatliche Schulamt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Prüfungsgebühren

(1) Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Prüfungsgebühr ist unmittelbar nach der Zulassung und vor Antritt zur Prüfung zu entrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Übergangsregelung

Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2011/2012 ihre Ausbildung begonnen haben, schließen sie nach den bisherigen Vorschriften ab.

Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2012/2013 das erste Jahr der Ausbildung wiederholen, legen nach dieser Verordnung ihre Prüfung ab.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Gliederung

Die zweijährigen Berufsfachschulen sind in folgende Fachrichtungen und Schwerpunkte gegliedert:

1.

Wirtschaft; die Fachrichtung Wirtschaft gliedert sich in die Schwerpunkte Agrarwirtschaft, Ernährung/Gastronomie/ Hauswirtschaft und Wirtschaft/Verwaltung.

2.

Technik; die Fachrichtung Technik gliedert sich in die Schwerpunkte Bautechnik, Chemie/Physik/Biologie, Drucktechnik, Elektrotechnik, Fahrzeugtechnik, Farbtechnik/Raumgestaltung, Holztechnik, Mechatronik, Metalltechnik und Textiltechnik/Bekleidung.

3.

Gesundheit und Sozialwesen; die Fachrichtung Gesundheit und Sozialwesen gliedert sich in die Schwerpunkte Medizinisch-Technisch/Krankenpflegerisch, Sozialpflegerisch/Sozialpädagogisch und Körperpflege.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Zugangsvoraussetzungen

(1) In die zweijährige Berufsfachschule können Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die

1.

über den qualifizierenden Hauptschulabschluss nach §§ 54 bis 56 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe in der jeweils geltenden Fassung verfügen

oder

2.

den Hauptschulabschluss mit befriedigenden Leistungen in zwei der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik und im dritten Fach keine schlechter als ausreichend bewertete Leistung sowie in allen anderen Fächern im Durchschnitt mindestens befriedigende Leistungen erbracht haben und deren Lernentwicklung, Leistungsstand und Arbeitshaltung von der Klassenkonferenz der abgebenden Schule in einem schriftlichen Gutachten für geeignet gehalten werden, einen dem mittleren Abschluss gleichwertigen Abschluss in einer zweijährigen Berufsfachschule zu erreichen,

3.

das 18. Lebensjahr bei Schuljahresbeginn (01.08.) noch nicht vollendet haben

und

4.

noch keine zweijährige Berufsfachschule in einem anderen Schwerpunkt mehr als ein Jahr besucht und noch keine duale Berufsausbildung absolviert haben.

Über begründete Ausnahmefälle entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der abgebenden Schule.

(2) Bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus einer schulformübergreifenden Gesamtschule sind die unterschiedlichen Differenzierungsstufen der Kursnoten zu berücksichtigen.

(3) Die abgebende Schule berät in Zusammenarbeit mit der aufnehmenden Schule die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern über Voraussetzungen und Möglichkeiten eines geeigneten Schwerpunktes. Wenn für die Schülerin oder den Schüler ein anderer Schwerpunkt besser geeignet erscheint, sollte die Berufsberatung zusätzlich in Anspruch genommen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Aufnahme

(1) Die Anmeldung erfolgt nach vorheriger Beratung der Eltern und der Schülerinnen und Schüler durch die Eltern über die bisher besuchte Schule bis spätestens 31. März.

(2) Der Anmeldung sind ein Bewerbungsschreiben, das letzte Halbjahreszeugnis in Abschrift oder Fotokopie und das Eignungsgutachten nach § 4 Abs. 1 Nummer 2, unter Angabe des in Frage kommenden Schwerpunktes beizufügen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die vorläufige Entscheidung über die Aufnahme wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich bis spätestens 15. Mai mitgeteilt. Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme wird erst bei Vorlage des Zeugnisses über den Hauptschulabschluss getroffen. Das Zeugnis über den Hauptschulabschluss muss durch die abgebende Schule spätestens eine Woche nach Ausstellung bei der aufnehmenden Schule vorgelegt werden.

(4) Wurde der Schulbesuch aus Gründen abgebrochen, die die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hat, besteht kein Anspruch auf eine erneute Aufnahme.

(5) Sollten zu Beginn eines Schuljahres noch Aufnahmekapazitäten in der zweijährigen Berufsfachschule bestehen, so können noch nachträglich Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die die Voraussetzungen gemäß § 4 erfüllen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Lernorganisation

(1) Der Unterricht umfasst Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht nach der Stundentafel nach Anlage 1.

(2) Der Pflichtunterricht gliedert sich im allgemeinbildenden Lernbereich in Fächer und im berufsbildenden Lernbereich in schwerpunktbezogene Lernfelder.

(3) Der Wahlpflichtunterricht umfasst Angebote aus dem allgemeinbildenden und berufsbildenden Lernbereich.

(4) Wahlunterricht kann insbesondere in Form von Stütz- und Förderunterricht sowie sozialpädagogischer Förderung angeboten werden. Nach den organisatorischen Möglichkeiten der Schule kann im Wahlunterricht auch eine zweite Fremdsprache angeboten werden.

(5) Der Unterricht kann im Rahmen der in der Stundentafel angegebenen Gesamtstundenzahl unterschiedlich verteilt werden. Im Falle besonderer pädagogischer Bedürfnisse darf von der Stundentafel abgewichen werden.

(6) Die erste Fremdsprache im allgemeinbildenden Lernbereich ist Englisch.

(7) Auf der Grundlage der Richtlinien zur Durchführung von Betriebspraktika im Bereich der beruflichen Schulen in der jeweils geltenden Fassung ist im Rahmen des berufsbildenden Unterrichts ein Betriebspraktikum durchzuführen, das in der Regel 160 Stunden umfasst.

§ 7 Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung

§ 7
Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung

Für die Leistungsfeststellung und die Leistungsbewertung während des ersten und zweiten Ausbildungsjahres gelten die Regelungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweils geltenden Fassung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Versetzung

(1) Die Versetzung in das zweite Ausbildungsjahr wird unter folgenden Voraussetzungen ausgesprochen:

1.

Die Note des berufsbildenden Lernbereichs ist eine Gesamtnote und ergibt sich aus dem Durchschnitt der nach Stundenumfang gewichteten Noten aller Lernfelder des schwerpunktbezogenen Unterrichts. Eine nicht ausreichende Leistung in der Gesamtnote des berufsbildenden Lernbereichs ist nicht ausgleichbar.

2.

Eine mangelhafte Leistung in einem der drei Fächer Deutsch, Englisch oder Mathematik des allgemeinbildenden Lernbereichs kann nur durch zwei befriedigende Leistungen in den beiden anderen Fächern oder eine mindestens gute Leistung in einem der beiden anderen genannten Fächer oder eine mindestens gute Leistung in der Gesamtnote des berufsbildenden Lernbereichs ausgeglichen werden.

3.

Eine mangelhafte Leistung in einem sonstigen Fach des allgemeinbildenden Lernbereichs kann durch eine befriedigende Leistung in einem anderen Fach oder durch eine befriedigende Leistung in der Gesamtnote des berufsbildenden Lernbereichs ausgeglichen werden.

4.

Es können höchstens zwei mangelhafte Leistungen in den Fächern des allgemeinbildenden Lernbereichs ausgeglichen werden.

(2) Eine ungenügende Leistung in einem Lernfeld des berufsbezogenen Lernbereichs ist nicht ausgleichbar.

(3) Im Übrigen gelten die Regelungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere in Bezug auf die Information der Eltern und der Schülerinnen und Schüler bei Versetzungsgefährdung oder Nichtversetzung und auf die nachträgliche Versetzung.

(4) Schülerinnen und Schüler, die das erste Ausbildungsjahr nicht erfolgreich abschließen, können es einmal wiederholen. Bei einer zweiten Nichtversetzung hat die Schülerin oder der Schüler die Schule zu verlassen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann das Staatliche Schulamt auf Antrag eine zweite Wiederholung genehmigen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Prüfungsbestandteile und Termine

(1) Die Ausbildung endet mit einer Abschlussprüfung am Ende des zweiten Ausbildungsjahres. Diese besteht aus einer schriftlichen Prüfung nach § 12, einer Projektprüfung nach § 13 und gegebenenfalls einer mündlichen Prüfung nach §§ 14 und 15.

(2) Der Unterricht endet für alle Schülerinnen oder Schüler mit der Bekanntgabe der Vornoten sowie der schriftlichen Prüfungsergebnisse und der Ergebnisse der Projektprüfung (§ 16).

(3) Die Termine des Prüfungsverfahrens werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt. Diese sind einschließlich der Prüfungsmodalitäten den Schülerinnen und Schülern oder deren Eltern in geeigneter Weise mitzuteilen. Die schriftlichen und gegebenenfalls die mündlichen Prüfungen beginnen frühestens sechs Wochen vor Schuljahresende. Die Projektprüfung findet vor den Osterferien im zweiten Halbjahr des zweiten Ausbildungsjahres statt.

Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung an zweijährigen Berufsfachschulen vom 2. Dezember ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 20 geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1

Zweijährige Berufsfachschule

Stundentafel

 

Gesamtstunden

1.

Pflichtunterricht

 

1.1

Allgemein bildender Lernbereich

1240

 

Deutsch

240

 

Englisch

240

 

Mathematik

240

 

Naturwissenschaften

160

 

Politik und Wirtschaft

120

 

Religion/ Ethik

80

 

Sport

80

1.2

Berufsbildender Lernbereich1)

1120

 

Berufsfeld- oder berufsrichtungsbezogener Theorieunterricht (360 Std.)/ Praxisunterricht (760 Std.)

 

2.

Wahlpflichtunterricht

320

2.1

Allgemeiner Lernbereich

160

 

Fächer des Allgemeinen Lernbereichs

 

 

2. Fremdsprache

 

2.2

Beruflicher Lernbereich

160

 

Berufsfeld- oder berufsrichtungsbezogener Unterricht

 

3.

Wahlunterricht

120

Gesamtstunden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht2)

2680

Gesamtstunden Wahlunterricht

120

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2

Halbjahreszeugnis

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 3

Abschlusszeugnis

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 4

Abgangszeugnis

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 5

Zeugnis

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 6

Bescheinigung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Erster Teil Allgemeines

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Zweiter Teil Ausbildung

BerFSchul2APrO HE Dritter Teil Abschlussprüfung und Zeugnisse

Dritter Teil Abschlussprüfung und Zeugnisse

BerFSchul2APrO HE Vierter Teil Externenprüfung

Vierter Teil Externenprüfung

BerFSchul2APrO HE Fünfter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen

Fünfter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeines
§ 1 Aufgaben, Berechtigung
§ 2 Dauer, Organisationsform
§ 3 Gliederung
Zweiter Teil Ausbildung
§ 4 Zugangsvoraussetzungen
§ 5 Aufnahme
§ 6 Lernorganisation
§ 7 Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung
§ 8 Versetzung
Dritter Teil Abschlussprüfung
§ 9 Prüfungsbestandteile und Termine
§ 10 Prüfungsausschuss
§ 11 Verfahren bei Täuschung und Täuschungsversuch
§ 12 Schriftliche Prüfung
§ 13 Projektprüfung
§ 14 Vorbereitung der mündlichen Prüfung
§ 15 Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 16 Prüfungsergebnis
§ 17 Rücktritt, Verhinderung
§ 18 Wiederholung der Prüfung
§ 19 Zeugnisse
Vierter Teil Externenprüfung
§ 20 Zulassung zur Prüfung
§ 21 Prüfung
§ 22 Prüfungsergebnis
§ 23 Zeugnis
§ 24 Wiederholungsprüfung
§ 25 Prüfungsgebühren
Fünfter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26 Übergangsregelung
§ 27 Aufhebung der bestehenden Vorschrift
§ 28 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Anlage 1,

Stundentafel

Anlage 2,

Seite 1/2 Halbjahreszeugnis

Anlage 2,

Seite 2/2 Lernfelder

Anlage 3,

Seite 1/3 Abschlusszeugnis

Anlage 3,

Seite 2/3 Lernfelder

Anlage 3,

Seite 3/3 Beiblatt Projektprüfung

Anlage 4,

Seite 1/2 Abgangszeugnis

Anlage 4,

Seite 2/2 Lernfelder

Anlage 5,

Seite 1/2 Abschlusszeugnis (Externe)

Anlage 5,

Seite 2/2 Beiblatt Projektprüfung

Anlage 6,

Bescheinigung (Externe).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Aufgaben, Berechtigung

(1) Die zweijährige Berufsfachschule vermittelt im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrages nach § 2 und § 41 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes Schülerinnen und Schülern eine breit angelegte berufsfeldbezogene Grundbildung oder bereitet fachrichtungsbezogen auf eine berufliche Ausbildung vor. Sie verbindet die Hinführung zur Berufs- und Arbeitswelt mit dem Erwerb eines dem mittleren Abschluss gleichwertigen Abschlusses.

(2) Eine Anrechnung des erfolgreichen Besuchs der zweijährigen Berufsfachschule auf die Berufsausbildung wird auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) durch eine Rechtsverordnung des Landes Hessen geregelt. Das Abschlusszeugnis erhält einen entsprechenden Vermerk.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Prüfungsausschuss

(1) Für die Abschlussprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:

1.

die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertreterin oder ein bestellter Vertreter als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2.

die Lehrkräfte, die im letzten Ausbildungsjahr in der zweijährigen Berufsfachschule unterrichtet haben.

(2) Der Prüfungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei Drittel der dem Ausschuss angehörenden Lehrkräfte anwesend sind.

§ 11 Verfahren bei Täuschung oder Täuschungsversuch

§ 11
Verfahren bei Täuschung oder Täuschungsversuch

(1) Vor jedem Prüfungsteil weist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf die Folgen einer Täuschung hin.

(2) Begeht eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer während der schriftlichen Prüfung eine Täuschung in einem der Prüfungsteile, so entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings, ob die schriftliche Arbeit in dem betreffenden Prüfungsteil anerkannt werden kann oder wiederholt werden muss.

(3) Bei Wiederholung einer Täuschung ist die Prüfung nicht bestanden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Schriftliche Prüfung

(1) Die Organisation der schriftlichen Prüfung bliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter.

(2) Die schriftliche Abschlussprüfung umfasst vier schriftliche Arbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch sowie eine aus dem berufsfeld- oder berufsrichtungsbezogenen Lernbereich. Die Bearbeitungszeit der Prüfungsarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch beträgt jeweils 120 Minuten, die Bearbeitungszeit der Arbeit aus dem berufsfeld- oder berufsrichtungsbezogenen Lernbereich beträgt 180 Minuten.

(3) Für jede Arbeit sind von den zuständigen Lehrerinnen oder Lehrern zwei Aufgabenvorschläge zu erstellen. Die Aufgabenvorschläge sind bis spätestens 1. April der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorzulegen.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter prüft die Aufgabenvorschläge und reicht sie binnen zwei Wochen zur Auswahl an das zuständige Staatliche Schulamt weiter. Das Staatliche Schulamt wählt einen der beiden Aufgabenvorschläge aus. Das Staatliche Schulamt ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern, Vorschläge abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgaben zu stellen.

(5) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung weist die Vorsitzende oder der Vorsitzende, die bestellte Vertreterin oder der bestellte Vertreter auf die Folgen einer Täuschung hin (§ 16). Durch Befragen wird festgestellt, ob Prüfungsteilnehmer sich krank fühlen. Sofern ein ärztliches Attest innerhalb von drei Unterrichtstagen vorgelegt wird, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über einen neuen Termin und im Benehmen mit der zuständigen Lehrerin oder dem zuständigen Lehrer über das nachzuschreibende Thema. Zum Nachschreiben wird der zweite, für die Prüfung nicht ausgewählte Aufgabenvorschlag verwendet.

(6) Die in der schriftlichen Prüfung zugelassenen Hilfsmittel müssen allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zur Verfügung stehen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Projektprüfung

(1) In der Projektprüfung haben die Schülerinnen und Schüler eine zusammenhängende Aufgabe aus dem berufsbildenden Lernbereich zu bearbeiten.

(2) Die für die Projektprüfung formulierten Aufgaben müssen sich auf die Lernfelder des berufsbildenden Lernbereichs beziehen.

(3) Für die Projektprüfung sind von den Lehrkräften, die den berufsfeld- oder berufsrichtungsbezogenen Unterricht im zweiten Ausbildungsjahr erteilt haben, zwei Aufgabenvorschläge zu formulieren, in denen auch die Bearbeitungsdauer und die zugelassenen Hilfsmittel angegeben werden müssen. Diese sind bis spätestens 15. Februar der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorzulegen. § 12 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der Ablauf der Projektprüfung gliedert sich in eine Durchführungsphase und eine Präsentationsphase.

1.

Für die Durchführungsphase sollen mindestens sechs, höchstens jedoch sechzehn Zeitstunden angesetzt werden; die zugelassenen Hilfsmittel müssen jeder Prüfungsteilnehmerin und jedem Prüfungsteilnehmer zur Verfügung stehen. In der Durchführungsphase arbeiten die Schülerinnen und Schüler selbstständig an ihrem Projekt. Ihnen steht die projektbegleitende Lehrkraft beratend zur Verfügung. In der Regel sind die festgesetzten Arbeitszeiten während der Unterrichtszeit über einen Zeitraum von höchstens vier Wochen vorzusehen.

2.

Die Präsentationsphase bildet den Abschluss der Projektprüfung. Hierfür ist ein Zeitraum von höchstens 45 Minuten vorzusehen.

Sie besteht aus zwei Teilen:

a)

Vorstellung der Arbeitsergebnisse in einem Zeitraum von 15 bis 30 Minuten und

b)

Befragung der Schülerinnen und Schüler durch den Prüfungs- oder Fachausschuss.

(5) Während der Präsentationsphase können mit Zustimmung der Schülerin oder des Schülers, bei Minderjährigen mit Zustimmung der Eltern, Vertreterinnen und Vertreter der ausbildenden Wirtschaft als Gäste zugelassen werden. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(6) Die Note der Projektprüfung wird auf Vorschlag der projektbegleitenden Lehrkraft vom Prüfungsausschuss festgesetzt..

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Vorbereitung der mündlichen Prüfung

(1) Die Noten der schriftlichen Prüfung und der Projektprüfung sowie die entsprechenden Vornoten werden den Schülerinnen und Schülern sieben Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder eine Vertreterin oder einen Vertreter bekanntgegeben.

(2) Weicht die Note der schriftlichen Abschlussprüfungen von der entsprechenden Vornote ab, kann eine mündliche Prüfung durchgeführt werden. Sie soll sich vertiefend auf die Inhalte der schriftlichen Prüfung beziehen und das Auffassungsvermögen der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers sowie deren oder dessen selbstständiges Anwenden von Kenntnissen in den Vordergrund stellen.

(3) Eine mündliche Prüfung kann auf Antrag der Schülerin oder des Schülers auch zur Verbesserung der Vornote in den Fächern des allgemein bildenden Lernbereichs erfolgen, in denen keine schriftliche Prüfung durchgeführt wurde

(4) Der Prüfungsausschuss tritt spätestens sechs Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung zusammen. In dieser Sitzung werden die in die Prüfungsliste eingetragenen Noten überprüft. Auf Grund des ermittelten Leistungsstandes legt der Prüfungsausschuss die mündlichen Prüfungen für die Schülerinnen und Schüler im allgemein bildenden und berufsbildenden Lernbereich fest.. Dabei sind Wünsche der Schülerinnen und Schüler nach Möglichkeit zu berücksichtigen, sofern sie spätestens zwei Unterrichtstage vor dem Sitzungstag der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer schriftlich vorgelegt wurden.

(5) Die mündliche Prüfung kann entfallen, wenn auf Grund der Vornoten und der Noten der schriftlichen Prüfung alle Endnoten eindeutig festgestellt werden können und auch kein Antrag nach Abs. 3 gestellt wurde.

(6) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer Vertreterin oder einem Vertreter bekanntgegeben.

§ 15 Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 15
Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird von einem Fachausschuss durchgeführt, der aus mindestens drei Personen besteht, die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses benennt die Protokollführerin oder den Protokollführer und die Leiterin oder den Leiter der Fachausschüsse. Prüferin oder Prüfer ist die Lehrkraft, die in dem jeweiligen Fach oder im berufsbildenden Lernbereich im letzten Schulhalbjahr des zweiten Ausbildungsjahres unterrichtet und die die Aufgaben der schriftlichen Prüfung gestellt hat. Parallelprüfungen sind zulässig.

(2) Zur Vorbereitung ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine der jeweiligen Aufgabe angemessene Zeit zu geben. Für die Ausführungen während des Prüfungsgesprächs können Aufzeichnungen angefertigt werden. Die zugelassenen Hilfsmittel sind auf Vorschlag der prüfenden Lehrerin oder des prüfenden Lehrers vom Prüfungsausschuss festzulegen.

(3) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer werden einzeln geprüft. In der Regel dauert eine Prüfung fünfzehn Minuten.

(4) Die Note für die mündliche Prüfung wird auf Vorschlag der prüfenden Lehrerin oder des prüfenden Lehrers von dem jeweils prüfenden Fachausschuss festgesetzt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Prüfungsergebnis

(1) Die Noten der Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den Fächern des allgemein bildenden Lernbereichs sowie den Lerngebieten oder Lernfeldern des berufsbildenden Lernbereichs im Unterricht der zweijährigen Ausbildung (Vornoten) werden zehn Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung dokumentenecht in eine Prüfungsliste eingetragen. Die Vornoten dürfen nicht schematisch errechnet werden, bei ihrer Festsetzung ist die Leistungsentwicklung der Schülerinnen oder Schüler während der Ausbildung zu berücksichtigen.

(2) Die Noten für jede Arbeit der schriftlichen Abschlussprüfung und die Note der Projektprüfung werden von der zuständigen Lehrkraft erteilt und in die Prüfungsliste eingetragen. Die festgesetzten Noten der mündlichen Prüfung werden ebenfalls in die Prüfungsliste eingetragen.

(3) Der Prüfungsausschuss setzt die Endnote für jedes Fach und den berufsbildenden Lernbereich fest. Dabei werden die Vornoten und die Noten der schriftlichen Arbeiten und der Projektprüfung und gegebenenfalls die Noten der mündlichen Prüfung berücksichtigt.

(4) Die Endnote im berufsbildenden Lernbereich wird aus der Gesamtnote entsprechend § 8 Abs. 1 Ziffer 1 und den Noten der schriftlichen Abschlussprüfung, der Projektprüfung und gegebenenfalls der Note der mündlichen Prüfung gebildet.

Die Endnote der Abschlussprüfung ergibt sich wie folgt:

-

Die Gesamtnote als Vornote des berufsbildenden Lernbereichs geht mit einer Gewichtung von 40 % ein,

-

die Note der schriftlichen Abschlussprüfung, gegebenenfalls unter Einbeziehung der mündlichen Prüfung, wird insgesamt mit 40 % gewichtet und

-

die Note der Projektprüfung wird mit 20 % gewichtet.“

(5) Einen dem Mittleren Abschluss gleichwertigen Abschluss erhält, wer die Abschlussprüfung bestanden und in allen Fächern des allgemein bildenden Lernbereichs Leistungen entsprechend § 8 Abs. 1 Ziffer 1 und im berufsbildenden Lernbereich mindestens ausreichende Leistungen (Note 4,0) erreicht hat.

(6) Für den Ausgleich von mit schlechter als mit ausreichend bewerteten Endnoten gilt § 8 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(7) Das Ergebnis der Leistungsbewertung wird nach Terminfestsetzung durch die Schulleiterin oder durch den Schulleiter den Schülerinnen und Schülern mitgeteilt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Rücktritt, Verhinderung

(1) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grunde vor Beginn der Prüfung von dieser zurück oder ist sie oder er aus einem solchen Grunde an der Teilnahme verhindert, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grunde vor Beginn der Prüfung von dieser zurück oder ist sie oder er an der Teilnahme verhindert, so wird ihr oder ihm die Möglichkeit gegeben, die Prüfung nach näherer Bestimmung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter nachzuholen.

(3) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grunde während der Prüfung von dieser zurück oder ist sie oder er aus einem solchen Grunde an der weiteren Teilnahme verhindert, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grunde während der Prüfung von dieser zurück oder kann sie oder er aus einem solchen Grunde an der weiteren Prüfung nicht teilnehmen, so wird ihr oder ihm die Möglichkeit gegeben, die Prüfung nach näherer Bestimmung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter nachzuholen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Zeugnisse

(1) Für die Erteilung der Zeugnisse gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Gestaltung des Schulverhältnisses.

(2) Die Zeugnisse werden jeweils am Ende eines Schulhalbjahres nach Anlage 2, bei bestandener Abschlussprüfung nach Anlage 3 erteilt.

(3) Bei Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern, die den Abschluss nicht erreicht haben, erhalten die Eltern eine schriftliche Mitteilung, volljährige Schülerinnen und Schüler erhalten diese selbst.

(4) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis nach Anlage 4.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Dauer, Organisationsform

(1) Die Ausbildung erfolgt in Vollzeitform. Sie dauert zwei Schuljahre.

(2) Für Schülerinnen und Schüler der Schulen für Blinde, Seh- oder Hörgeschädigte kann die Ausbildung drei Jahre dauern.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (Externenprüfung) kann zugelassen werden, wer in Hessen seinen ersten Wohnsitz oder seinen ständigen Arbeitsplatz hat, zum Zeitpunkt der Prüfung mindestens achtzehn Jahre alt ist und ein erfolgreich abgeschlossenes Berufsgrundbildungsjahr oder eine abgeschlossene Berufsausbildung, mindestens jedoch eine mehr als einjährige berufliche Tätigkeit in einem einschlägigen Beruf nachweist.

(2) Die Zulassung zur Externenprüfung ist bis spätestens sechs Monate vor Ende des Schuljahres bei dem für den Wohnsitz oder den Arbeitsort des Antragstellers zuständigen Staatlichen Schulamt zu beantragen.

(3) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:

1.

Lebenslauf und Bildungsgang in tabellarischer Form sowie Angaben zu Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit,

2.

ein Lichtbild neueren Datums,

3.

Schulzeugnisse in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Kopie,

4.

beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Kopien aller Nachweise über berufliche Tätigkeiten,

5.

eine Erklärung, aus der hervorgeht, in welcher Weise sich die Bewerberin oder der Bewerber auf die Prüfung vorbereitet hat,

6.

eine Erklärung darüber, ob und ggf. mit welchem Erfolg die Bewerberin oder der Bewerber eine gleichwertige Prüfung versucht oder abgelegt hat.

(4) Über die Zulassung entscheidet das zuständige Staatliche Schulamt. Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt; eine Ablehnung ist zu begründen.

(5) Das zuständige Staatliche Schulamt weist die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber einer öffentlichen zweijährigen Berufsfachschule zu. Wer zugelassen wird, ist berechtigt, die Prüfung innerhalb eines Jahres abzulegen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Prüfung

(1) Bewerberinnen und Bewerber nach § 20 nehmen an der Abschlussprüfung nach § 12 und an der Projektprüfung nach § 13 teil; darüber hinaus wird ein Kolloquium über ein berufsfeld- oder berufsrichtungsbezogenes Thema durchgeführt. Das Kolloquium dauert in der Regel dreißig Minuten.

(2) In einer Vorbesprechung zur Prüfung kann den Bewerberinnen und den Bewerbern Gelegenheit gegeben werden, die Prüferinnen und Prüfer kennen zu lernen und mit ihnen ein Gespräch zu führen. Bei dem Kolloquium sollen Art und Inhalt der Vorbereitung der Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Dritten Teils dieser Verordnung entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Prüfungsergebnis

(1) Das Ergebnis der Prüfung wird vom Prüfungsausschuss auf der Grundlage der Leistungen in der schriftlichen Prüfung, in der Projektprüfung und im Kolloquium ermittelt. Bei der Feststellung des Gesamteindrucks der Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer beim Kolloquium sind Kriterien wie fachliche Darstellung, Problemlösefähigkeit, Qualität der Ergebnisse, Selbstständigkeit, Kommunikationsfähigkeit, Verantwortungsübernahme und Kooperationsfähigkeit zu beachten.

(2) Die Endnote für den berufsbildenden Lernbereich wird aus den Noten der schriftlichen Prüfung, der Projektprüfung und des Kolloquiums gebildet und ergibt sich wie folgt:

-

Die Note der schriftlichen Prüfung geht mit einer Gewichtung von 40 % ein,

-

die Note der Projektprüfung wird insgesamt mit 20 % gewichtet und

-

die Note des Kolloquiums mit 40 %.

Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern des allgemein bildenden Lernbereichs Leistungen entsprechend § 8 Abs. 1 Ziffer 1 und im berufsbildenden Lernbereich mindestens ausreichende Leistungen (Note 4,0) erreicht wurden. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 1 und 2 entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Zeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis mit den Noten für den allgemein bildenden und den berufsbildenden Lernbereich sowie für die Projektprüfung nach Anlage 5.

(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung nach Anlage 6 darüber, dass sie oder er sich der Prüfung unterzogen hat und diese nicht bestanden hat. Auf Antrag ist ihr oder ihm mitzuteilen, auf Grund welcher nicht ausreichenden Leistung sie oder er die Prüfung nicht bestanden hat.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Wiederholungsprüfung

Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, welche die Externenprüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung an dem nächsten ordentlichen Prüfungstermin an derselben zweijährigen Berufsfachschule wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist im begründeten Ausnahmefall möglich. Die Entscheidung trifft das Staatliche Schulamt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Übergangsregelung

Bis einschließlich des Schuljahres 2006/2007 schließen die Schülerinnen und Schüler die Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung vom 17. Februar 2000 (ABl. S. 170) ab. Vom Schuljahr 2007/2008 an ist die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung abzulegen. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2007/2008 das zweite Ausbildungsjahr wiederholen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Gliederung

Die zweijährigen Berufsfachschulen sind in folgende Berufsfelder und Berufsrichtungen gegliedert:

-

Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung

-

Berufsfeld Metalltechnik

-

Berufsfeld Elektrotechnik

-

Berufsfeld Bautechnik

-

Berufsfeld Holztechnik

-

Berufsfeld Textiltechnik und Bekleidung

-

Berufsfeld Chemie/Physik/Biologie

-

Berufsfeld Drucktechnik

-

Berufsfeld Farbtechnik und Raumgestaltung

-

Berufsfeld Körperpflege

-

Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft

-

Berufsfeld Agrarwirtschaft und die Berufsrichtungen

-

Medizinisch-technische und krankenpflegerische Berufe

-

Sozialpflegerische und sozialpädagogische Berufe.“


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Zugangsvoraussetzungen

(1) In die zweijährige Berufsfachschule können Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die

1.

über den qualifizierenden Hauptschulabschluss verfügen,

oder

2.

den Hauptschulabschluss mit befriedigenden Leistungen in zwei der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik und im dritten Fach keine schlechter als ausreichend bewertete Leistung sowie in allen anderen Fächern im Durchschnitt mindestens befriedigende Leistungen erbracht haben und deren Lernentwicklung, Leistungsstand und Arbeitshaltung von der Klassenkonferenz der abgebenden Schule in einem schriftlichen Gutachten für geeignet gehalten werden, einen dem mittleren Abschluss gleichwertigen Abschluss in einer zweijährigen Berufsfachschule zu erreichen,

3.

das 18. Lebensjahr bei Eintritt noch nicht vollendet haben und

4.

noch keine zweijährige Berufsfachschule in einem anderen Berufsfeld oder einer anderen Berufsrichtung mehr als ein Jahr besucht und noch keine duale Berufsausbildung absolviert haben.

Über begründete Ausnahmefälle entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der abgebenden Schule.

(2) Bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus einer schulformübergreifenden Gesamtschule sind die unterschiedlichen Differenzierungsstufen der Kursnoten zu berücksichtigen.

(3) Die abgebende Schule berät in Zusammenarbeit mit der aufnehmenden Schule die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte über Voraussetzungen und Möglichkeiten eines geeigneten Berufsfeldes oder einer geeigneten Berufsrichtung. Wenn für die Schülerin oder den Schüler ein anderes Berufsfeld oder eine andere Berufsrichtung besser geeignet erscheint, sollte die Berufsberatung zusätzlich in Anspruch genommen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Aufnahme

(1) Die Anmeldung erfolgt nach vorheriger Beratung der Eltern und der Schülerinnen und Schüler durch die Eltern über die bisher besuchte Schule bis spätestens 30. April.

(2) Der Anmeldung sind das letzte Halbjahreszeugnis in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Fotokopie und das gegebenenfalls Eignungsgutachten nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, unter Angabe des in Frage kommenden Berufsfeldes oder der gewünschten Berufsrichtung, beizufügen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Entscheidung über die vorläufige Aufnahme wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich bis spätestens 15. Mai mitgeteilt. Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme wird erst bei Vorlage des Zeugnisses über den Hauptschulabschluss getroffen. Das Zeugnis über den Hauptschulabschluss muss durch die abgebende Schule spätestens eine Woche nach Ausstellung bei der aufnehmenden Schule vorgelegt werden.

(4) Wird der Schulbesuch aus Gründen abgebrochen, die die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hat, besteht kein Anspruch auf eine erneute Aufnahme.

(5) Sollten zu Beginn eines Schuljahres noch Aufnahmekapazitäten in der zweijährigen Berufsfachschule bestehen, so können noch Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die die Voraussetzungen gemäß § 4 erfüllen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Lernorganisation

(1) Der Unterricht umfasst Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht nach der Stundentafel nach Anlage 1

(2) Der Pflichtunterricht gliedert sich im allgemeinen Lernbereich in Fächer und im beruflichen Lernbereich in berufsfeldbezogenen oder berufsrichtungsbezogenen Unterricht.

(3) Der Wahlpflichtunterricht umfaßt Angebote aus dem allgemeinen und beruflichen Lernbereich.

(4) Wahlunterricht kann insbesondere in Form von Stütz- und Förderunterricht angeboten werden. Nach den organisatorischen Möglichkeiten der Schule kann im Wahlunterricht auch eine zweite Fremdsprache angeboten werden.

(5) Der Unterricht kann im Rahmen der in der Rahmenstundentafel angegebenen Gesamtstundenzahl unterschiedlich verteilt werden. Im Falle besonderer pädagogischer Bedürfnisse darf von der Stundentafel abgewichen werden.

(6) Die erste Fremdsprache im allgemein bildenden Lernbereich ist Englisch.

(7) Auf der Grundlage der Richtlinien für Betriebspraktika für Schülerinnen und Schüler an beruflichen Vollzeitschulen ist im Rahmen des berufsbildenden Unterrichts in der Regel ein 160 Stunden umfassendes Betriebspraktikum durchzuführen.

§ 7 Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung

§ 7
Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung

Für die Leistungsfeststellung und die Leistungsbewertung während des ersten und zweiten Ausbildungsjahres gelten die Regelungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni 2000, ABl. S. 602 in der jeweils geltenden Fassung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Versetzung

(1) Die Versetzung in das zweite Ausbildungsjahr wird unter folgenden Voraussetzungen ausgesprochen:

1.

Die Note des berufsbildenden Lernbereichs ist eine Gesamtnote und ergibt sich aus dem Durchschnitt der nach Stundenumfang gewichtet eingebrachten Einzelnoten der Lernfelder des berufsfeld- oder berufsrichtungsbezogenen Unterrichts. Eine nicht ausreichende Leistung in der Gesamtnote (schlechter als 4,0) für den berufsbildenden Lernbereich ist nicht ausgleichbar.

2.

Eine mangelhafte Leistung in einem der drei Fächer Deutsch, Englisch oder Mathematik des allgemein bildenden Lernbereichs kann nur durch zwei befriedigende Leistungen in den beiden anderen Fächern oder eine mindestens gute Leistung in einem der beiden anderen genannten Fächer oder eine mindestens gute Leistung im berufsbildenden Lernbereich ausgeglichen werden.

3.

Eine mangelhafte Leistung in einem sonstigen Fach des allgemein bildenden Lernbereichs kann durch eine befriedigende Leistung in einem jeweils anderen Fach oder durch eine befriedigende Leistung in der Gesamtnote des berufsbildenden Lernbereichs ausgeglichen werden.

4.

Es können höchstens zwei nicht ausreichende Leistungen in den Fächern des allgemein bildenden Lernbereichs ausgeglichen werden.

(2) Eine ungenügende Leistung in einem der beiden Lernbereiche ist nicht ausgleichbar.

(3) Im Übrigen gelten die Regelungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses, insbesondere in Bezug auf die Information der Eltern und der Schülerinnen und Schüler bei Versetzungsgefährdung oder Nichtversetzung und auf die nachträgliche Versetzung.

(4) Schülerinnen und Schüler, die das erste Ausbildungsjahr nicht erfolgreich abschließen, können es einmal wiederholen. Bei einer zweiten Nichtversetzung hat die Schülerin oder der Schüler die Schule zu verlassen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann das Staatliche Schulamt auf Antrag eine zweite Wiederholung genehmigen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Prüfungsbestandteile und Termine

(1) Die Ausbildung endet mit einer Abschlussprüfung am Ende des zweiten Ausbildungsjahres. Diese besteht aus einer schriftlichen Prüfung nach § 12, einer Projektprüfung nach § 13 und gegebenenfalls einer mündlichen Prüfung nach §§ 14 und 15.

(2) Der Unterricht endet für alle Schülerinnen oder Schüler mit der Bekanntgabe der Vornoten sowie der schriftlichen Prüfungsergebnisse und der Ergebnisse der Projektprüfung (§ 16).

(3) Die Termine des Prüfungsverfahrens werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt. Die schriftlichen und gegebenenfalls die mündlichen Abschlussprüfungen beginnen frühestens sechs Wochen vor Schuljahresende. Die Projektprüfung findet vor den Osterferien im zweiten Halbjahr des zweiten Ausbildungsjahres statt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1

Zweijährige Berufsfachschule

Rahmenstundentafel

 

Gesamtstunden

1.

Pflichtunterricht

 

1.1

Allgemeiner Lernbereich

1240

 

Deutsch

240

 

Englisch

240

 

Mathematik

240

 

Naturwissenschaften*)

160

 

Politik und Wirtschaft

120

 

Religion/ Ethik

120

 

Sport

120

1.2

Beruflicher Lernbereich

1120

 

Berufsfeld- oder berufsrichtungsbezogener Theorieunterricht (360 Std.)/ Praxisunterricht (760 Std.)

 

2.

Wahlpflichtunterricht**)

320

2.1

Allgemeiner Lernbereich

160

 

Fächer des Allgemeinen Lernbereichs

 

 

2. Fremdsprache

 

2.2

Beruflicher Lernbereich

160

 

Berufsfeld- oder berufsrichtungsbezogener Unterricht

 

3.

Wahlunterricht

120

Gesamtstunden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht

2680

Gesamtstunden Wahlunterricht

120

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2

Halbjahreszeugnis

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 3

Abschlusszeugnis

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 4

Abgangszeugnis

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 5

Zeugnis

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 6

Bescheinigung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund der §§ 9 Abs. 5, 13 Abs. 7, 44, 73 Abs. 7, 74 Abs. 5, 75 Abs. 6 und 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 1999 (GVBl. I S. 354), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirats nach § 118 des Gesetzes verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

I. Allgemeines

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

II. Ausbildung

BerFSchul2APrO HE III. Abschlussprüfung und Zeugnisse

III. Abschlussprüfung und Zeugnisse

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

IV. Externenprüfung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

V. Schlussbestimmungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
§ 1 Aufgaben, Berechtigung
§ 2 Dauer, Organisationsform
§ 3 Gliederung
II. Ausbildung
§ 4 Zugangsvoraussetzungen
§ 5 Aufnahme
§ 6 Lernorganisation
§ 7 Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung
§ 8 Versetzung
§ 9 Nachträgliche Versetzung
§ 10 Wiederholung
III. Abschlussprüfung
§ 11 Termine
§ 12 Prüfungsausschuss
§ 13 Schriftliche Prüfung
§ 14 Praktische Prüfung
§ 15 Mündliche Prüfung
§ 16 Prüfungsergebnis
§ 17 Rücktritt, Verhinderung
§ 18 Wiederholung der Prüfung
§ 19 Zeugnisse
IV. Externenprüfung
§ 20 Zulassung zur Prüfung
§ 21 Prüfung
§ 22 Prüfungsergebnis
§ 23 Zeugnis
§ 24 Wiederholungsprüfung
§ 25 Prüfungsgebühren
V. Schlussbestimmungen
§ 26 Übergangsregelung
§ 27 Aufhebung der bestehenden Vorschrift
§ 28 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Anlage 1

Rahmenstundenplan

Anlage 2

Halbjahreszeugnis

Anlage 3

Abschlusszeugnis

Anlage 4

Abgangszeugnis

Anlage 5

Zeugnis

Anlage 6

Bescheinigung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Aufgaben, Berechtigung

(1) Die zweijährige Berufsfachschule vermittelt im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrages nach § 2 und § 41 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes Schülerinnen und Schülern eine breit angelegte berufsfeldbezogene Grundbildung oder bereitet fachrichtungsbezogen auf eine berufliche Ausbildung vor. Sie verbindet die Hinführung zur Berufs- und Arbeitswelt mit dem Erwerb eines dem Mittleren Abschluss gleichwertigen Abschlusses.

(2) Der erfolgreiche Besuch der zweijährigen Berufsfachschule wird nach Maßgabe der auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen als erstes Jahr der Berufsausbildung in bestimmten Ausbildungsberufen angerechnet. Das Abschlusszeugnis erhält einen entsprechenden Vermerk.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Wiederholung

Schülerinnen und Schüler, die das erste Ausbildungsjahr nicht erfolgreich abschließen, können es einmal wiederholen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Termine

(1) Am Ende des zweiten Schulhalbjahres des zweiten Ausbildungsjahres wird eine schriftliche und praktische Abschlussprüfung durchgeführt. Zusätzlich kann eine mündliche Prüfung durchgeführt werden.

(2) Die Abschlussprüfung endet mit dem praktischen Teil der Prüfung. Für die Schülerinnen oder Schüler, die eine mündliche Prüfung ablegen, endet die Abschlussprüfung mit dem mündlichen Teil der Prüfung.

(3) Der Unterricht endet für alle Schülerinnen oder Schüler mit der Bekanntgabe der schriftlichen und praktischen Prüfungsergebnisse sowie der Vornoten (§ 15 Abs. 1).

(4) Die Termine des Prüfungsverfahrens werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt. Die Abschlussprüfung beginnt frühestens sechs Wochen vor Schuljahresende.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Prüfungsausschuss

(1) Für die Abschlussprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:

1.

die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm bestellter Vertreter,

2.

die Lehrerinnen und Lehrer, die im letzten Ausbildungsjahr unterrichtet haben.

(2) Der Prüfungsausschuss wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufen. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende oder der Vorsitzende und mindestens zwei Drittel der dem Ausschuss angehörenden Lehrerinnen und Lehrer anwesend sind.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Schriftliche Prüfung

(1) Die Abschlussprüfung umfasst drei schriftliche Arbeiten. Bei zwei der drei Arbeiten können sich die Schülerinnen oder Schüler für eine bestimmte Kombination der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik oder eine Naturwissenschaft entscheiden. Die dritte Arbeit enthält eine Aufgabe aus dem berufsfeld- oder berufsrichtungsbezogenen Lernbereich.

Die für die schriftliche Abschlussprüfung formulierten Aufgaben müssen den Lerngebieten oder den Lernfeldern der jeweils gültigen Lehrpläne für den allgemeinen oder beruflichen Lernbereich entsprechen und müssen sich inhaltlich auf die Aufgabenvorschläge der praktischen Abschlussprüfung beziehen.

(2) Die Schülerinnen und Schüler treffen die Wahl der Fächerkombination nach Abs. 1 Satz 2 im letzten Schulhalbjahr vor der Prüfung bis spätestens 15. März.

(3) Für jede schriftliche Arbeit sollen jeweils drei Zeitstunden angesetzt werden.

(4) Für jede Arbeit sind von den zuständigen Lehrerinnen oder Lehrern zwei Aufgabenvorschläge zu erstellen. Die Aufgabenvorschläge sind bis spätestens 1. April der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorzulegen.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter prüft die Aufgabenvorschläge und reicht sie binnen zwei Wochen zur Auswahl an das zuständige Staatliche Schulamt weiter. Das Staatliche Schulamt wählt einen der beiden Aufgabenvorschläge aus. Das Staatliche Schulamt ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern, Vorschläge abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgaben zu stellen.

(6) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung weist die Vorsitzende oder der Vorsitzende, die bestellte Vertreterin oder der bestellte Vertreter auf die Folgen einer Täuschung hin (§ 16). Durch Befragen wird festgestellt, ob Prüfungsteilnehmer sich krank fühlen. Sofern ein ärztliches Attest innerhalb von drei Unterrichtstagen vorgelegt wird, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über einen neuen Termin und im Benehmen mit der zuständigen Lehrerin oder dem zuständigen Lehrer über das nachzuschreibende Thema. Zum Nachschreiben wird der zweite, für die Prüfung nicht ausgewählte Aufgabenvorschlag verwendet.

(7) Die in der schriftlichen Prüfung zugelassenen Hilfsmittel müssen allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zur Verfügung stehen.

(8) Begeht eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer während der schriftlichen Prüfung eine Täuschung, so entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings, ob die schriftliche Arbeit anerkannt werden kann oder wiederholt werden muss.

(9) Bei Wiederholung einer Täuschung ist die Prüfung nicht bestanden.

(10) Die in Abs. 8 und 9 genannten Bestimmungen sind vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben.

(11) Die Prüfung kann einmal, in Ausnahmefällen zweimal, wiederholt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Praktische Prüfung

(1) Im praktischen Teil der Abschlussprüfung haben die Schülerinnen und Schüler eine zusammenhängende Aufgabe aus einem oder mehreren Lerngebieten oder Lernfeldern des fachpraktischen Unterrichts oder aus einem oder mehreren Lernfeldern des berufsbezogenen Praxisunterrichts zu bearbeiten.

(2) Die für die praktische Abschlussprüfung formulierten Aufgaben müssen den Lerngebieten oder den Lernfeldern der jeweils gültigen Lehrpläne für den beruflichen Lernbereich entsprechen und müssen sich inhaltlich auf die Aufgabenvorschläge der schriftlichen Abschlussprüfung des berufsfeld- oder berufsrichtungsbezogenen Lernbereichs beziehen.

(3) Die Aufgaben werden gemäß Abs. 1 und 2 von der zuständigen Fachlehrerin oder dem zuständigen Fachlehrer, die oder der den entsprechenden Praxisunterricht im zweiten Ausbildungsjahr unterrichtet hat, erstellt. Wenn mehrere Fachlehrerinnen oder Fachlehrer den entsprechenden Praxisunterricht erteilt haben, sind sie gemeinsam für die Aufgabenstellung verantwortlich.

(4) Für die praktische Abschlussprüfung sind zwei Aufgaben zu formulieren, in denen auch die Bearbeitungsdauer und die zugelassenen Hilfsmittel angegeben werden müssen. Die Aufgabenvorschläge sind bis spätestens 01. April der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorzulegen. § 13 Abs. 5 gilt entsprechend.

(5) Für die Bearbeitung der praktischen Aufgaben sollen mindestens vier und maximal sechs Zeitstunden angesetzt werden; die zugelassenen Hilfsmittel müssen jeder Prüfungsteilnehmerin und jedem Prüfungsteilnehmer zur Verfügung stehen.

(6) Für die Feststellung des Ergebnisses der praktischen Abschlussprüfung gilt § 16 entsprechend.

(7) Die praktische Abschlussprüfung kann erst durchgeführt werden, wenn die schriftliche Abschlussprüfung beendet ist. Zwischen schriftlicher und praktischer Abschlussprüfung muss mindestens eine Woche liegen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Mündliche Prüfung

(1) Die Noten der schriftlichen und der praktischen Prüfungsarbeiten sowie die entsprechenden Vornoten werden den Schülerinnen und Schülern sieben Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder eine Vertreterin oder einen Vertreter bekanntgegeben.

(2) Eine mündliche Prüfung kann in einem der Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung oder im fachpraktischen Teil der Abschlussprüfung durchgeführt werden, wenn die jeweilige Prüfungsleistung der Schülerin oder des Schülers von der Vornote abweicht. Sie soll sich vertiefend auf die Inhalte der schriftlichen und praktischen Abschlussprüfung beziehen und das Auffassungsvermögen der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers sowie deren oder dessen selbstständiges Anwenden von Kenntnissen in den Vordergrund stellen.

(3) Der Prüfungsausschuss tritt spätestens sechs Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung zusammen. In dieser Sitzung werden die in die Prüfungsliste eingetragenen Noten überprüft. Auf Grund des ermittelten Leistungsstandes legt der Prüfungsausschuss fest, ob und in welchem Fach der schriftlichen Abschlussprüfung oder der fachpraktischen Abschlussprüfung eine Schülerin oder ein Schüler geprüft wird. Dabei sind Wünsche der Schülerinnen und Schüler nach Möglichkeit zu berücksichtigen, sofern sie bis zum Sitzungstag der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer schriftlich vorgelegt wurden. Die mündliche Prüfung kann entfallen, wenn auf Grund der Vornoten und der Noten der schriftlichen und praktischen Prüfung alle Endnoten eindeutig festgestellt werden können.

(4) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer Vertreterin oder einem Vertreter bekanntgegeben.

(5) Die mündliche Prüfung wird von einem Fachausschuss durchgeführt, der aus mindestens drei Personen besteht, die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses benennt die Protokollführerin oder den Protokollführer und die Leiterin oder den Leiter der Fachausschüsse. Prüferin oder Prüfer ist die Lehrerin oder der Lehrer, von der oder von dem die schriftliche oder fachpraktische Abschlussprüfung gestellt worden ist. Parallelprüfungen sind zulässig.

(6) Zur Vorbereitung ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine der jeweiligen Aufgabe angemessene Zeit zu geben. Für die Ausführungen während des Prüfungsgesprächs können Aufzeichnungen angefertigt werden. Die zugelassenen Hilfsmittel sind auf Vorschlag der prüfenden Lehrerin oder des prüfenden Lehrers vom Prüfungsausschuss festzulegen.

(7) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer werden einzeln geprüft. In der Regel dauert eine Prüfung fünfzehn Minuten.

(8) Die Note für die mündliche Prüfung wird auf Vorschlag der prüfenden Lehrerin oder des prüfenden Lehrers von dem jeweils prüfenden Fachausschuss festgesetzt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Prüfungsergebnis

(1) Die Noten der Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den Fächern des allgemeinen Lernbereichs sowie den Lehrgängen oder Lernfeldern des beruflichen Lernbereichs des zweiten Ausbildungsjahres im Unterricht (Vornoten) werden acht Unterrichtstage vor der schriftlichen Prüfung dokumentenecht in eine Prüfungsliste eingetragen. Die Vornoten dürfen nicht schematisch errechnet werden, bei ihrer Festsetzung ist die Leistungsentwicklung der Schülerinnen oder Schüler während der Ausbildung zu berücksichtigen.

(2) Die Noten für jede Arbeit der schriftlichen und praktischen Abschlussprüfung werden von der zuständigen Fachlehrerin oder dem zuständigen Fachlehrer erteilt und in die Prüfungsliste eingetragen. Die festgesetzten Noten der mündlichen Prüfung werden ebenfalls in die Prüfungsliste eingetragen.

(3) Der Prüfungsausschuss setzt die Endnote für jedes Fach und jeden Lernbereich fest. Dabei werden die Vornoten und die Noten der schriftlichen und praktischen Abschlussprüfung und gegebenenfalls die Noten der mündlichen Prüfung berücksichtigt. Die Noten dürfen nicht schematisch errechnet werden, bei der Festsetzung ist die Leistungsentwicklung während des zweiten Ausbildungsjahres zu berücksichtigen. In Zweifelsfällen kommt der Vornote eine besondere Bedeutung zu. In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, gilt die Vornote als Endnote.

(4) Einen dem Mittleren Abschluss gleichwertigen Abschluss erhält, wer die Abschlussprüfung bestanden und in allen Fächern des allgemeinen Lernbereichs und allen Lerngebieten oder Lernfeldern des beruflichen Lernbereichs mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat.

(5) Die Leistungsergebnisse in den Fächern des allgemeinen Lernbereichs können bei folgender Einschränkung untereinander ausgeglichen werden: Eine mangelhafte Leistung in einem der drei Fächer Deutsch, Englisch oder Mathematik des allgemeinen Lernbereichs kann nur durch zwei befriedigende Leistungen in den beiden anderen Fächern oder durch eine mindestens gute Leistung in einem der beiden anderen Fächer ausgeglichen werden. Eine ungenügende Leistung kann nicht ausgeglichen werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. Im beruflichen Lernbereich kann eine mangelhafte Leistung in einem Lerngebiet oder einem Lernfeld des fachtheoretischen oder fachpraktischen Unterrichts nur durch zwei befriedigende Leistungen in zwei anderen Lerngebieten oder Lernfeldern des fachtheoretischen oder fachpraktischen Unterrichts oder durch eine mindestens gute Leistung in einem anderen Lerngebiet oder Lernfeld des fachtheoretischen oder fachpraktischen Unterrichts ausgeglichen werden. Eine ungenügende Leistung kann nicht ausgeglichen werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.

(6) Das Ergebnis der Leistungsbewertung wird nach Terminfestsetzung durch die Schulleiterin oder durch den Schulleiter den Schülerinnen und Schülern mitgeteilt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Rücktritt, Verhinderung

(1) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer vor Beginn der Prüfung von dieser zurück und ist sie oder er an der Teilnahme verhindert, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grunde während der Prüfung von dieser zurück oder ist sie oder er aus einem solchen Grunde an der weiteren Teilnahme verhindert, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grunde während der Prüfung von dieser zurück oder kann sie oder er aus einem solchen Grunde an der weiteren Prüfung nicht teilnehmen, so wird ihr oder ihm die Möglichkeit gegeben, die Prüfung nach näherer Bestimmung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter nachzuholen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Wiederholung der Prüfung

(1) Die Abschlussprüfung kann einmal nach nochmaligem Besuch des zweiten Ausbildungsjahres wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des zuständigen Staatlichen Schulamtes möglich.

(2) Die bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Zeugnisse

(1) Für die Erteilung der Zeugnisse gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Gestaltung des Schulverhältnisses.

(2) Das Verfahren der Zeugniserteilung und die Ausgabe der Zeugnisse regelt sich nach der in Abs. 1 genannten Verordnung.

(3) Die Zeugnisse werden jeweils am Ende eines Schulhalbjahres nach Anlage 2, bei bestandener Abschlussprüfung nach Anlage 3 erteilt.

(4) Bei Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern, die den Abschluss nicht erreicht haben, erhalten die Erziehungsberechtigten eine schriftliche Mitteilung, volljährige Schülerinnen und Schüler erhalten diese selbst.

(5) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis nach Anlage 4.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Dauer, Organisationsform

Die Ausbildung erfolgt in Vollzeitform. Sie dauert zwei Schuljahre und gliedert sich in zwei Ausbildungsjahre.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung für Externe kann zugelassen werden, wer in Hessen seinen ersten Wohnsitz oder seinen ständigen Arbeitsplatz hat, zum Zeitpunkt der Prüfung mindestens achtzehn Jahre alt ist und ein erfolgreich abgeschlossenes Berufsgrundbildungsjahr oder eine abgeschlossene Berufsausbildung, mindestens jedoch eine mehrjährige berufliche Tätigkeit in einem einschlägigen Beruf nachweist.

(2) Die Zulassung zur Prüfung für Externe ist bis spätestens sechs Monate vor Ende des Schuljahres bei dem für den Wohnsitz oder den Arbeitsort des Antragstellers zuständigen Staatlichen Schulamt zu beantragen.

(3) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:

1.

Lebenslauf und Bildungsgang in tabellarischer Form sowie Angaben zu Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit,

2.

ein Lichtbild neueren Datums,

3.

Schulzeugnisse in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Kopie,

4.

beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Kopien aller Nachweise über berufliche Tätigkeiten,

5.

eine Erklärung, aus der hervorgeht, in welcher Weise sich die Bewerberin oder der Bewerber auf die Prüfung für Externe vorbereitet hat,

6.

eine Erklärung darüber, ob und ggf. mit welchem Erfolg die Bewerberin oder der Bewerber eine gleichwertige Prüfung versucht oder abgelegt hat.

(4) Über die Zulassung entscheidet das zuständige Staatliche Schulamt. Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt; eine Ablehnung ist zu begründen.

(5) Das zuständige Staatliche Schulamt weist die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber einer öffentlichen zweijährigen Berufsfachschule zu. Wer zugelassen wird, ist berechtigt, die Prüfung für Externe innerhalb eines Jahres abzulegen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Prüfung

(1) Bewerberinnen und Bewerber nehmen gemäß der Regelung nach § 13 dieser Verordnung an der Abschlussprüfung teil.

(2) Darüber hinaus wird ein Kolloquium über ein berufsfeld- oder berufsrichtungsbezogenes Thema durchgeführt. Das Kolloquium dauert in der Regel dreißig Minuten.

(3) In einer Vorbesprechung zur Prüfung kann den Bewerberinnen und den Bewerbern Gelegenheit gegeben werden, die Prüferinnen und Prüfer kennen zu lernen und mit ihnen ein Gespräch zu führen. Bei dem Kolloquium sollen Art und Inhalt der Vorbereitung der Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden.

(4) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abschnittes III dieser Verordnung entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Prüfungsergebnis

Das Ergebnis der Prüfung wird vom Prüfungsausschuss auf der Grundlage der Leistungen in der schriftlichen und praktischen Prüfung und des Gesamteindrucks der Prüfungsteilnehmerin und des Prüfungsteilnehmers beim Kolloquium festgestellt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Zeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach Anlage 5.

(2) Das Zeugnis enthält die Noten für die nach § 13 gewählte Fächerkombination der Prüfung.

(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung nach Anlage 6 darüber, dass sie oder er sich der Prüfung unterzogen hat und diese nicht bestanden hat. Auf Antrag ist ihr oder ihm mitzuteilen, auf Grund welcher nicht ausreichenden Leistung sie oder er die Prüfung nicht bestanden hat.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Wiederholungsprüfung

Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, welche die Externenprüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung an dem nächsten ordentlichen Prüfungstermin an derselben zweijährigen Berufsfachschule wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist im Ausnahmefall möglich. Die Entscheidung trifft das Staatliche Schulamt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Prüfungsgebühren

(1) Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Prüfungsgebühr ist unmittelbar nach der Zulassung und vor Antritt zur Prüfung zu entrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Übergangsregelung

(1) Schülerinnen und Schüler, die spätestens im Schuljahr 1999/2000 in die zweijährige Berufsfachschule aufgenommen worden sind, können die Ausbildung nach den bisherigen Vorschriften abschließen.

(2) Das erste Ausbildungsjahr der zweijährigen Berufsfachschule darf letztmalig im Schuljahr 1999/2000 als Berufsgrundbildungsjahr organisiert werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Aufhebung der bestehenden Vorschrift

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Berufsfachschulen vom 21. März 1995 (ABl. S. 197) wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt fünf Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Gliederung

(1) Die zweijährigen Berufsfachschulen sind wie folgt differenziert:

-

Berufsfeld Metalltechnik

-

Berufsfeld Elektrotechnik

-

Berufsfeld Bautechnik

-

Berufsfeld Holztechnik

-

Berufsfeld Drucktechnik

-

Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung

-

Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft

-

Berufsfeld Textiltechnik und Bekleidung

-

Berufsfeld Körperpflege

-

Berufsfeld Agrarwirtschaft

-

Berufsfeld Farbtechnik und Raumgestaltung und die Berufsrichtungen

-

medizinisch-technische und krankenpflegerische Berufe

-

sozialpflegerische und sozialpädagogische Berufe.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Zugangsvoraussetzungen

(1) In die zweijährige Berufsfachschule können Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die

1.

über den Hauptschulabschluss mit jeweils mindestens befriedigenden Leistungen in zwei der drei Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik verfügen,

2.

in keinem der drei Fächer schlechtere als ausreichende Leistungen sowie in allen übrigen Fächern im Durchschnitt befriedigende Leistungen erbracht haben und deren bisherige Lernentwicklung, Leistungsstand und Arbeitshaltung von der Klassenkonferenz der abgebenden Schule in einem schriftlichen Gutachten für geeignet gehalten werden, einen dem Mittleren Abschluss gleichwertigen Abschluss in einer zweijährigen Berufsfachschule zu erreichen, die eine berufsfeld- oder berufsrichtungsbezogene Grundbildung vermittelt und auf die Fachbildung in einem Ausbildungsberuf vorbereitet,

3.

das 18. Lebensjahr bei Eintritt noch nicht vollendet haben und

4.

noch keine zweijährige Berufsfachschule in einem anderen Berufsfeld oder einer anderen Berufsrichtung mehr als ein Jahr besucht und noch keine duale Berufsausbildung absolviert haben. Über Ausnahmen von den Anforderungen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt und der abgebenden Schule.

(2) Die Entscheidung zum Besuch der zweijährigen Berufsfachschule treffen die Erziehungsberechtigten.

(3) Die abgebende Schule berät in Zusammenarbeit mit der aufnehmenden Schule die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte über Voraussetzungen und Möglichkeiten eines geeigneten Berufsfeldes oder einer geeigneten Berufsrichtung. Wenn für die Schülerin oder den Schüler ein anderes Berufsfeld oder eine andere Berufsrichtung besser geeignet erscheint, sollte die Berufsberatung zusätzlich in Anspruch genommen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Aufnahme

(1) Die Anmeldung erfolgt durch die bisher besuchte Schule bis spätestens 31. März.

(2) Der Anmeldung sind das letzte Halbjahreszeugnis in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Fotokopie und das Eignungsgutachten nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, unter Angabe des in Frage kommenden Berufsfeldes oder der gewünschten Berufsrichtung, beizufügen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Entscheidung über die vorläufige Aufnahme wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich bis spätestens 15. Mai mitgeteilt. Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme wird erst bei Vorlage des Zeugnisses über den Hauptschulabschluss getroffen. Das Zeugnis über den Hauptschulabschluss muss spätestens eine Woche nach Ausstellung bei der aufnehmenden Schule vorgelegt werden.

(4) Wird der Schulbesuch aus Gründen abgebrochen, die die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hat, besteht kein Anspruch auf eine erneute Aufnahme.

(5) Sollten zu Beginn eines Schuljahres noch Aufnahmekapazitäten in der zweijährigen Berufsfachschule bestehen, so können noch Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die die Voraussetzungen gemäß § 4 erfüllen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Lernorganisation

(1) Die Ausbildung erfolgt nach Lehrplänen.

(2) Dem Unterricht liegt die in der Anlage 1 aufgeführte Rahmenstundentafel zu Grunde. Der Unterricht umfasst Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht.

(3) Der Pflichtunterricht gliedert sich im allgemeinen Lernbereich in Fächer und im beruflichen Lernbereich in berufsfeldbezogenen oder berufsrichtungsbezogenen Fachtheorie- und Fachpraxisunterricht.

(4) Der Wahlpflichtunterricht umfaßt Angebote aus dem allgemeinen und beruflichen Lernbereich.

(5) Wahlunterricht kann insbesondere in Form von Stütz- und Förderunterricht angeboten werden. Nach den organisatorischen Möglichkeiten der Schule kann im Wahlunterricht auch eine zweite Fremdsprache angeboten werden.

(6) Der Unterricht kann im Rahmen der in der Rahmenstundentafel angegebenen Gesamtstundenzahl unterschiedlich verteilt werden.

(7) Die erste Fremdsprache im allgemeinen Lernbereich ist Englisch.

(8) Auf der Grundlage der Richtlinien für Betriebspraktika für Schülerinnen und Schüler an beruflichen Vollzeitschulen kann ein Betriebspraktikum von bis zu vier Wochen durchgeführt werden.

§ 7 Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung

§ 7
Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung

Für die Leistungsfeststellung und die Leistungsbewertung während des ersten und zweiten Ausbildungsjahres gelten die Regelungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweils gültigen Fassung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Versetzung

(1) Für die Versetzung und die Versetzungskonferenz gelten die Regelungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses, sofern sich aus Folgendem nichts anderes ergibt.

(2) Die Versetzung in das zweite Ausbildungsjahr ist auszusprechen, wenn in den Fächern des allgemeinen Lernbereichs und in allen Lerngebieten oder Lernfeldern des berufsfeld- oder berufsrichtungsbezogenen Theorie- und Praxisunterrichts mindestens ausreichende Leistungen erreicht worden sind.

(3) Die Versetzung kann ausgesprochen werden, wenn in den Fächern des allgemeinen Lernbereichs sowie den Lehrgängen oder Lernfeldern des beruflichen Lernbereichs mit höchstens jeweils einer Ausnahme mindestens ausreichende Leistungen erreicht worden sind. Die Leistungsergebnisse in den Fächern des allgemeinen Lernbereichs können bei folgender Einschränkung untereinander ausgeglichen werden: Eine mangelhafte Leistung in einem der drei Fächer Deutsch, Englisch oder Mathematik des allgemeinen Lernbereichs kann nur durch zwei befriedigende Leistungen in den beiden anderen Fächern oder eine mindestens gute Leistung in einem der beiden anderen Fächer ausgeglichen werden.

Im beruflichen Lernbereich kann eine mangelhafte Leistung in einem Lerngebiet oder einem Lernfeld des fachtheoretischen oder fachpraktischen Unterrichts nur durch zwei befriedigende Leistungen in zwei anderen Lerngebieten oder Lernfeldern des fachtheoretischen oder fachpraktischen Unterrichts oder durch eine mindestens gute Leistung in einem anderen Lerngebiet oder Lernfeld des fachtheoretischen oder fachpraktischen Unterrichts ausgeglichen werden.

Darüber hinaus muss eine erfolgreiche Teilnahme am

Unterricht des zweiten Ausbildungsjahres unter Berücksichtigung

der Lernentwicklung der Schülerin oder des

Schülers erwartet werden können.

Eine ungenügende Leistung in einem der beiden Lernbereiche ist nicht ausgleichbar.

Die Entscheidung trifft die Versetzungskonferenz.

(4) Die Information der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler bei Versetzungsgefährdung oder Nichtversetzung erfolgt nach den Regelungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Nachträgliche Versetzung

Die nachträgliche Versetzung richtet sich nach den Regelungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.