- Ausfertigungsdatum:
- 18.09.1978
- Fundstelle:
- ABl. 1978, 778
Verordnung über die Ausbildung an den einjährigen Berufsfachschulen, die auf einem mittleren ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 4 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110) |
Anlage 1a Einjährige Berufsfachschule für Wirtschaft (Höhere Handelsschule)
Anlage 1a
Einjährige Berufsfachschule für Wirtschaft
(Höhere Handelsschule)
Stundentafel*)
| Fächer |
|
Wochenstunden |
|
| Pflichtfächer |
|
|
|
| Allgemeiner Lernbereich |
|
|
6 |
|
|
|
|
|
| Religion |
|
1 |
|
| Politik |
|
2 |
|
| Deutsch |
|
2 |
|
| Sport |
|
1 |
|
|
|
|
|
|
| Fachbezogener Lernbereich |
|
|
26 |
| Wirtschaftslehre/Recht |
|
6 |
|
| Rechnungswesen/Datenverarbeitung |
|
5 |
|
| Bürowirtschaft |
|
5 |
|
| Maschinenschreiben |
|
3 |
|
| Phonotypie |
|
|
|
| Kurzschrift |
|
3 |
|
| Wirtschaftsenglisch |
|
4 |
|
|
|
|
|
|
| Wahlfächer |
|
|
4 |
| Fächer des fachbezogenen Lernbereichs |
|
|
|
| Deutsch |
|
|
|
| 2. Fremdsprache |
4 |
|
|
| Mathematik |
|
|
|
| Naturwissenschaften |
|
|
|
|
|
|
|
36 |
Anlage 1b Einjährige Berufsfachschule für Ernährung/Hauswirtschaft
Anlage 1b
Einjährige Berufsfachschule für Ernährung/Hauswirtschaft
Stundentafel
| Fächer |
|
Wochenstunden |
|
|
|
|
|
|
| Pflichtfächer |
|
|
|
| Allgemeiner Lernbereich |
|
|
6 |
| Religion |
|
1 |
|
| Politik |
|
2 |
|
| Deutsch |
|
2 |
|
| Sport |
|
1 |
|
| Fachbezogener Lernbereich |
|
|
26 |
| Ernährungs-/Lebensmittellehre |
|
3 |
|
| Hygiene |
|
2 |
|
| Chemie/Physik einschl. Werkstoffkunde |
|
3 |
|
| Wirtschaftslehre des Haushalts |
|
3 |
|
| Nahrungszubereitung und Service |
|
9 |
|
| Textiltechnologie |
|
3 |
|
| Materialpflege |
|
3 |
|
|
|
|
|
|
| Wahlfächer |
|
|
|
| Fächer des fachbezogenenLLernbereichs |
|
|
|
| Französisch |
|
|
|
| Biologie |
4 |
|
|
| Betriebs- und Familiensoziologie |
|
|
|
| Mathematik |
|
|
|
| Englisch |
|
|
|
|
|
|
|
36 |
Anlage 3 a Einjährige Berufsfachschule für Wirtschaft (Höhere Handelsschule)
Anlage 3 a
Einjährige Berufsfachschule für Wirtschaft
(Höhere Handelsschule)
ABSCHLUSSZEUGNIS
Herr/Frau/Fräulein ..................................................................................................., geboren am ...................................... in ..................................................................., hat die Einjährige Berufsfachschule für Wirtschaft (Höhere Handelsschule) in der Zeit vom ............ bis ............ gemäß der Verordnung über die Ausbildung an den einjährigen Berufsfachschulen, die auf einem mittleren Bildungsabschluß aufbauen vom 18. September 1978 (Amtsblatt des Hessischen Kultusministers Seite 778) in der jeweils geltenden Fassung erfolgreich besucht.
Die Leistungen wurden wie folgt beurteilt:
| Pflichtfächer |
|
| Religion |
................................................................ |
| Politik |
............................................................................ |
| Deutsch |
............................................................................ |
| Sport |
.............................................................................. |
| Wirtschaftslehre/Recht |
............................................................. |
| Rechnungswesen/Datenverarbeitung |
................................................... |
| Bürowirtschaft |
..................................................................... |
| Maschinenschreiben |
.... Anschläge/Min |
.......................................... |
| Phonotypie |
.... Anschläge/Min |
..................................................................... |
| Kurzschrift |
....Silben/Min |
......................................................... |
| Wirtschaftsenglisch |
|
............................................................... |
Wahlfächer1)
........................................................................................ ..........................................................................................
Der erfolgreiche Besuch der Einjährigen Berufsfachschule für Wirtschaft wird auf der Grundlage von Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 als erstes Jahr der Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen Bürokaufmann, Bürogehilfin, Industriekaufmann und Kaufmann im Groß- und Außenhandel angerechnet.
.............................., den ........... 19 ....
| ............................... |
(Siegel) |
............................... |
Notenstufen: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3 b
ABSCHLUSSZEUGNIS
Herr/Frau/Fräulein ........................................................................................................, geboren am ...................................... in ........................................................................, hat die Einjährige Berufsfachschule für Ernährung/Hauswirtschaft in der Zeit vom ........... bis .......... gemäß der Verordnung über die Ausbildung. an den einjährigen Berufsfachschalen, die auf einem mittleren Bildungsabschluß aufbauen vom 18. September 1978 (Amtsblatt des Hessischen Kultusministers Seite 778) in der jeweils geltenden Fassung erfolgreich besucht.
Die Leistungen wurden wie folgt beurteilt:
Pflichtfächer
| Religion |
..................................................................... |
| Politik |
.................................................................................... |
| Deutsch |
.................................................................................... |
| Sport |
...................................................................................... |
| Ernährungs-/Lebensmittellehre |
.............................................................. |
| Hygiene |
.................................................................................... |
| Chemie/Physik einschl. Werkstoffkunde |
...................................................... |
| Wirtschaftslehre des Haushalts |
............................................................. |
| Nahrungsmittelzubereitung und Service |
...................................................... |
| Textiltechnologie |
.......................................................................... |
| Materialpflege |
............................................................................. |
Wahlfächer1)
............................................................................................ ..............................................................................................
Der erfolgreiche Besuch der Einjährigen Berufsfachschule für Ernährung/Hauswirtschaft wird auf der Grundlage von Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 als erstes Jahr der Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen Fachgehilfe/Fachgehilfin im Gastgewerbe, Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau, Hotelfachmann/Hotelfachfrau, Koch (Köchin)/Koch und Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin angerechnet.
................................., den ............ 19 ......
| ................................ |
(Siegel) |
................................ |
Notenstufen: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Aufgabe
Die Ausbildung in den einjährigen Berufsfachschulen vermittelt fachtheoretische Kenntnisse und fachpraktische Fertigkeiten in Vorbereitung auf die Fachbildung der in § 9 genannten Ausbildungsberufe und fördert die Allgemeinbildung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Anrechnung auf die Ausbildungszeit
(1) Der erfolgreiche Besuch der Einjährigen Berufsfachschule für Wirtschaft wird auf der Grundlage von Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 als erstes Jahr der Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen Bürokaufmann, Bürogehilfin, Industriekaufmann, Kaufmann im Groß- und Außenhandel angerechnet.
(2) Der erfolgreiche Besuch der einjährigen Berufsfachschule für Ernährung/Hauswirtschaft wird auf der Grundlage von Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 als erstes Jahr der Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen Fachgehilfe/Fachgehilfin im Gastgewerbe, Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau, Hotelfachmann/Hotelfachfrau, Koch (Köchin)/Koch und Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin angerechnet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Zeugnisse
(1) Am Ende des ersten Schulhalbjahres wird ein Halbjahreszeugnis erteilt (Anlage 2).
(2) Das Abschlußzeugnis der einjährigen Berufsfachschule (Anlagen 3a und 3b) wird am Ende des Schuljahres erteilt, wenn die Klassenkonferenz in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen feststellt.
(3) Das Abschlußzeugnis kann auch erteilt werden bei mangelhaften Leistungen in je einem Fach des fachbezogenen und des allgemeinen Lernbereichs, wenn in einem anderen Fach desselben Lernbereichs mindestens befriedigende Leistungen festgestellt wurden und die Klassenkonferenz dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Der Beschluß ist in der Niederschrift zu begründen.
(4) Wer das Ausbildungsziel der einjährigen Berufsfachschule nicht erreicht hat, erhält ein Abgangszeugnis (Anlage 4).
(5) Schülerinnen und Schüler aus dem verkürzten gymnasialen Bildungsgang erhalten mit dem Abschlusszeugnis ein Zeugnis, das dem mittleren Abschluss gleichgestellt ist. Das Zeugnis nach Satz 1 enthält unter „Bemerkungen“ folgenden Vermerk: „Dieses Zeugnis entspricht in Verbindung mit dem Versetzungszeugnis in die Einführungsphase einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe dem mittleren Abschluss.
(6) Im Falle der Ausstellung eines Abgangszeugnisses am Ende des Schuljahres können Schülerinnen und Schüler aus dem verkürzten gymnasialen Bildungsgang, die ein Versetzungszeugnis in die Einführungsphase einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe vorweisen, auf ihren Antrag oder bei Minderjährigen auf Antrag der Eltern ein Abgangszeugnis erhalten, welches dem mittleren Abschluss gleichgestellt ist. Die Betroffenen sind vor der Antragstellung zu beraten. Die Gleichstellung wird im Abgangszeugnis unter „Bemerkungen“ aufgeführt und beinhaltet den Wortlaut „Dieses Zeugnis entspricht in Verbindung mit dem Versetzungszeugnis in die Einführungsphase einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe gemäß Beschluss der Klassenkonferenz dem mittleren Abschluss.“. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Aufnahmevoraussetzung, Anmeldung
(1) Die Aufnahme in die einjährige Berufsfachschule setzt einen mittleren Bildungsabschluß voraus, der nachgeweisen werden kann durch
- 1.
das Abschlußzeugnis der Realschule oder
- 2.
das Versetzungszeugnis nach Jahrgangsstufe 11 einer gymnasialen Oberstufe oder
- 3.
das Abschlußzeugnis einer Zweijährigen Berufsfachschule im Lande Hessen oder
- 4.
ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.
(2) Die Aufnahme ist beim Leiter der Schule jeweils bis zum 15. Februar schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
eine Kopie des letzten Schulzeugnisses.
(3) Bei staatenlosen oder ausländischen Bewerbern entscheidet der Regierungspräsident, ob die erforderliche Allgemeinbildung nachgewiesen wird.
Anlage 1a Einjährige Berufsfachschule für Wirtschaft (Höhere Handelsschule)
Anlage 1a
Einjährige Berufsfachschule für Wirtschaft
(Höhere Handelsschule)
Stundentafel
| Fächer |
|
Wochenstunden |
|
| Pflichtfächer |
|
|
|
| Allgemeiner Lernbereich |
|
|
6 |
|
|
|
|
|
| Religion oder Ethik |
|
1 |
|
| Politik |
|
2 |
|
| Deutsch |
|
2 |
|
| Sport |
|
1 |
|
|
|
|
|
|
| Fachbezogener Lernbereich |
|
|
26 |
| Wirtschaftslehre/Recht |
|
6 |
|
| Rechnungswesen/Datenverarbeitung |
|
5 |
|
| Bürowirtschaft |
|
5 |
|
| Schreibtechnik |
|
6 |
|
| Maschinenschreiben |
|
|
|
| Phonotypie |
|
|
|
| Kurzschrift |
|
|
|
| Wirtschaftsenglisch |
|
4 |
|
|
|
|
|
|
| Wahlfächer |
|
|
4 |
| Fächer des fachbezogenen Lernbereichs |
|
|
|
| Deutsch |
|
|
|
| 2. Fremdsprache |
4 |
|
|
| Mathematik |
|
|
|
| Naturwissenschaften |
|
|
|
|
|
|
|
36 |
Anlage 1b Einjährige Berufsfachschule für Ernährung/Hauswirtschaft
Anlage 1b
Einjährige Berufsfachschule für Ernährung/Hauswirtschaft
Stundentafel
| Fächer |
|
Wochenstunden |
|
|
|
|
|
|
| Pflichtfächer |
|
|
|
| Allgemeiner Lernbereich |
|
|
6 |
| Religion oder Ethik |
|
1 |
|
| Politik |
|
2 |
|
| Deutsch |
|
2 |
|
| Sport |
|
1 |
|
| Fachbezogener Lernbereich |
|
|
26 |
| Ernährungs-/Lebensmittellehre |
|
3 |
|
| Hygiene |
|
2 |
|
| Chemie/Physik einschl. Werkstoffkunde |
|
3 |
|
| Wirtschaftslehre des Haushalts |
|
3 |
|
| Nahrungszubereitung und Service |
|
9 |
|
| Textiltechnologie |
|
3 |
|
| Materialpflege |
|
3 |
|
|
|
|
|
|
| Wahlfächer |
|
|
|
| Fächer des fachbezogenenLLernbereichs |
|
|
|
| Französisch |
|
|
|
| Biologie |
4 |
|
|
| Betriebs- und Familiensoziologie |
|
|
|
| Mathematik |
|
|
|
| Englisch |
|
|
|
|
|
|
|
36 |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2
HALBJAHRESZEUGNIS
Herrn/Frau/Fräulein ......................................................................, geboren am .............................. in ................................................ besucht die Einjährige Berufsfachschule für ................................................. seit ................................. 19 ....
Die Leistungen im ersten Schulhalbjahr werden wie folgt beurteilt:
(Unterrichtsfächer gem. Stundentafel mit Beurteilungen)
Versäumte Stunden:
Bemerkungen:
.............................., den .............. 19 ....
| .................... |
.................... |
Von dem vorstehenden Zeugnis habe ich Kenntnis genommen.
| ............................, den .......... |
..................................... |
Notenstufen: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6)
Anlage 3 a Einjährige Berufsfachschule für Wirtschaft (Höhere Handelsschule)
Anlage 3 a
Einjährige Berufsfachschule für Wirtschaft
(Höhere Handelsschule)
ABSCHLUSSZEUGNIS
Herr/Frau/Fräulein ..................................................................................................., geboren am ...................................... in ..................................................................., hat die Einjährige Berufsfachschule für Wirtschaft (Höhere Handelsschule) in der Zeit vom ............ bis ............ gemäß der Verordnung über die Ausbildung an den einjährigen Berufsfachschulen, die auf einem mittleren Bildungsabschluß aufbauen vom 18. September 1978 (Amtsblatt des Hessischen Kultusministers Seite 778) in der jeweils geltenden Fassung erfolgreich besucht.
Die Leistungen wurden wie folgt beurteilt:
| Pflichtfächer |
|
| Religion oder Ethik |
................................................................ |
| Politik |
............................................................................ |
| Deutsch |
............................................................................ |
| Sport |
.............................................................................. |
| Wirtschaftslehre/Recht |
............................................................. |
| Rechnungswesen/Datenverarbeitung |
................................................... |
| Bürowirtschaft |
..................................................................... |
| Schreibtechnik |
|
| Maschinenschreiben |
.... Anschläge/Min |
.......................................... |
| Phonotypie |
.... Anschläge/Min |
..................................................................... |
| Kurzschrift |
....Silben/Min |
......................................................... |
| Wirtschaftsenglisch |
|
............................................................... |
Wahlfächer1)
........................................................................................ ..........................................................................................
Der erfolgreiche Besuch der Einjährigen Berufsfachschule für Wirtschaft wird auf der Grundlage von Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 als erstes Jahr der Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen Bürokaufmann, Bürogehilfin, Industriekaufmann und Kaufmann im Groß- und Außenhandel angerechnet.
.............................., den ........... 19 ....
| ............................... |
(Siegel) |
............................... |
Notenstufen: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3 b
ABSCHLUSSZEUGNIS
Herr/Frau/Fräulein ........................................................................................................, geboren am ...................................... in ........................................................................, hat die Einjährige Berufsfachschule für Ernährung/Hauswirtschaft in der Zeit vom ........... bis .......... gemäß der Verordnung über die Ausbildung. an den einjährigen Berufsfachschalen, die auf einem mittleren Bildungsabschluß aufbauen vom 18. September 1978 (Amtsblatt des Hessischen Kultusministers Seite 778) in der jeweils geltenden Fassung erfolgreich besucht.
Die Leistungen wurden wie folgt beurteilt:
Pflichtfächer
| Religion oder Ehtik |
..................................................................... |
| Politik |
.................................................................................... |
| Deutsch |
.................................................................................... |
| Sport |
...................................................................................... |
| Ernährungs-/Lebensmittellehre |
.............................................................. |
| Hygiene |
.................................................................................... |
| Chemie/Physik einschl. Werkstoffkunde |
...................................................... |
| Wirtschaftslehre des Haushalts |
............................................................. |
| Nahrungsmittelzubereitung und Service |
...................................................... |
| Textiltechnologie |
.......................................................................... |
| Materialpflege |
............................................................................. |
Wahlfächer1)
............................................................................................ ..............................................................................................
Der erfolgreiche Besuch der Einjährigen Berufsfachschule für Ernährung/Hauswirtschaft wird auf der Grundlage von Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 als erstes Jahr der Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen Hotel- und Gaststättengehilfin, Kellner(in) und Koch (Köchin) angerechnet.
................................., den ............ 19 ......
| ................................ |
(Siegel) |
................................ |
Notenstufen: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 4
ABGANGSZEUGNIS
Herr/Frau/Fräulein ......................................................................................................, geboren am ......................................... in ..................................................................., hat die Einjährige Berufsfachschule für .................... in der Zeit vom .......... bis .......... gemäß der Verordnung über die Ausbildung an den einjährigen Berufsfachschulen, die auf einem mittleren Bildungsabschluß aufbauen vom 18. September 1978 (Amtsblatt des Hessischen Kultusministers Seite 778) in der jeweils geltenden Fassung besucht.
Die Leistungen wurden wie folgt beurteilt:
(Unterrichtsfächer gemäß Stundentafel mit Beurteilungen)
Bemerkungen:
..................................., den .......... 19 ......
| ........................................ |
(Siegel) |
........................................ |
Notenstufen: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 44 Abs. 4 und des § 3 Abs. 5 und 6 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 1978 (GVBl. I S. 232) wird verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Gliederung |
| § 3 | Aufgabe |
| § 4 | Aufnahmevoraussetzung, Anmeldung |
| § 5 | Aufnahme |
| § 6 | Inhalt der Ausbildung, Dauer einer Unterrichtsstunde |
| § 7 | Lernorganisation, Leistungsbewertung |
| § 8 | Zeugnisse |
| § 9 | Anrechnung auf die Ausbildungszeit |
| § 10 | Wiederholung |
| § 11 | Aufhebung früherer Vorschriften |
| § 12 | Inkrafttreten |
| Anlagen | |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Geltungsbereich
Diese Bestimmungen gelten für alle einjährigen Berufsfachschulen, die auf einem mittleren Bildungsabschluß aufbauen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Wiederholung
Schüler, die das Ausbildungsziel einer einjährigen Berufsfachschule nicht erreicht haben, können diese Ausbildung einmal wiederholen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Aufhebung früherer Vorschriften
Folgende Bestimmungen werden aufgehoben:
- 1.
Die Ordnung der Ausbildung an den Einjährigen Berufsfachschulen für Realschulabsolventen - Fachrichtung Hauswirtschaft - vom 22. 7. 1970 (ABl. S. 955).
- 2.
Die Erlasse betreffend Einjährige Höhere Handelsschule vom 14. 4. 1975 (ABl. S. 294) und vom 15. 7. 1975 (ABl. S. 504).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1978 in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Gliederung
Die einjährigen Berufsfachschulen gliedern sich in die
- 1.
Einjährige Berufsfachschule für Wirtschaft (Höhere Handelsschule),
- 2.
Einjährige Berufsfachschule für Ernährung/Hauswirtschaft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Aufgabe
Die Ausbildung in den einjährigen Berufsfachschulen vermittelt fachtheoretische Kenntnisse und fachpraktische Fertigkeiten in Vorbereitung auf die Fachbildung mehrerer Ausbildungsberufe und fördert die Allgemeinbildung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Aufnahmevoraussetzung, Anmeldung
(1) Die Aufnahme in die einjährige Berufsfachschule setzt einen mittleren Bildungsabschluß voraus, der nachgeweisen werden kann durch
- 1.
das Abschlußzeugnis der Realschule oder
- 2.
das Versetzungszeugnis nach Jahrgangsstufe 11 einer gymnasialen Oberstufe oder
- 3.
das Abschlußzeugnis einer Zweijährigen Berufsfachschule im Lande Hessen oder
- 4.
ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.
(2) Die Aufnahme ist beim Leiter der Schule jeweils bis zum 15. Februar schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf mit Lichtbild,
- 2.
eine beglaubigte Photokopie oder eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses.
(3) Bei staatenlosen oder ausländischen Bewerbern entscheidet der Regierungspräsident, ob die erforderliche Allgemeinbildung nachgewiesen wird.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Aufnahme
(1) Die Bewerber, die die Bedingungen des § 4 erfüllen, werden in die einjährige Berufsfachschule aufgenommen.
(2) Der Schulleiter benachrichtigt jeweils spätestens bis zum 15. Mai die Erziehungsberechtigten, soweit der Bewerber volljährig ist diesen selbst, über die Aufnahme. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß über den Ausbildungsplatz anderweitig verfügt wird, falls die Erziehungsberechtigten oder der Bewerber nicht binnen vierzehn Tagen nach Absenden des Bescheides schriftlich mitteilen, daß der Ausbildungsplatz angenommen wird. Geht bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist keine Annahmeerklärung ein, so wird der Aufnahmebescheid unwirksam. Maßgeblich ist der Eingang der Mitteilung bei der Schule.
(3) Bewerbungen, die nach dem in § 4 Abs. 2 genannten Zeitpunkt eingehen, können nur berücksichtigt werden, sofern noch freie Ausbildungsplätze vorhanden sind.
(4) Über die Aufnahme der in Abs. 3 genannten Bewerber entscheidet der Schulleiter. Die Entscheidung wird den Erziehungsberechtigten, soweit der Bewerber volljährig ist, diesem selbst, schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung ist zu begründen. Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 6 Inhalt der Ausbildung, Dauer einer Unterrichtsstunde
§ 6
Inhalt der Ausbildung, Dauer einer Unterrichtsstunde
(1) Die Unterrichtsfächer der einjährigen Berufsfachschulen sind als Pflicht- und Wahlfächer ausgewiesen. Pflichtfächer sind die Fächer des fachbezogenen und des allgemeinen Lernbereichs. Wahlfächer werden zur Ergänzung und Vertiefung der Ausbildung angeboten.
(2) Die Ausbildung in den Pflichtfächern umfaßt 32 Wochenstunden; davon entfallen
- 1.
auf den fachbezogenen (fachtheoretischen und fachpraktischen) Lernbereich 26 Wochenstunden und
- 2.
auf den allgemeinen Lernbereich 6 Wochenstunden.
(3) An dem Wahlunterricht kann jeder Schüler bis zu 4 Wochenstunden teilnehmen.
(4) Die Ausbildung in den einjährigen Berufsfachschulen erfolgt nach Rahmenplänen; dem Unterricht liegen die Stundentafeln gemäß Anlage 1 a und 1 b zugrunde.
(5) Jede Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Lernorganisation, Leistungsbewertung
(1) Der Wahlunterricht soll von der Schule den Bedürfnissen der Schüler entsprechend angeboten werden, sofern die sächlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind und in der Regel mindestens zehn Schüler sich für ein Fach entscheiden. Ein Wechsel des Wahlfaches ist während eines Schulhalbjahres in der Regel nicht möglich; über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter. Der Schüler ist verpflichtet, am Unterricht in dem gewählten Fach regelmäßig teilzunehmen.
(2) Unterschiedliche Ausbildungsvoraussetzungen können auch durch Erweiterung der Stundenzahl eines Faches im fachbezogenen Lernbereich ausgeglichen werden (§ 6 Abs. 1 Satz 3), sofern die sächlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind.
(3) Neben Einzel- und Gruppenleistungen, die der Schüler im Unterricht kontinuierlich aufweist, sind in jedem Schulhalbjahr schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen, und zwar
- 1.
eine Klassenarbeit in dem Unterrichtsfach Deutsch,
- 2.
sechs Klassenarbeiten in den Fächern des fachbezogenen Lernbereichs, davon
- a)
in der Berufsfachschule für Wirtschaft (Höhere Handelsschule) je zwei in den Fächern Wirtschaftslehre/Recht, Rechnungswesen/Datenverarbeitung und Wirtschaftsenglisch,
- b)
in der Berufsfachschule für Ernährung/Hauswirtschaft je zwei in Ernährungs-/Lebensmittellehre und Wirtschaftslehre des Haushalts sowie je eine Klassenarbeit in den Fächern Hygiene und Chemie/Physik einschließlich Werkstoffkunde,
- 3.
je eine Klassenarbeit in dem Wahlfach, das nicht dem fachbezogenen Lernbereich zugeordnet ist.
(4) Für die Leistungsbewertung am Ende eines Schulhalbjahres sind außer den schriftlichen Leistungsnachweisen auch die anderen unterrichtlichen Leistungen eines Schülers mit mindestens der gleichen Gewichtung zu berücksichtigen. Im übrigen findet die Verordnung über schriftliche Arbeiten in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(5) Die Leistungsbewertung im fachpraktischen Lernbereich richtet sich nach den Kriterien für die Lehrgänge in den entsprechenden Berufsfeldern.
(6) Die Leistungen im Wahlunterricht des fachbezogenen Lernbereichs werden bei der Leistungsbewertung des entsprechenden Pflichtfaches angemessen berücksichtigt. Die Leistungen in einem Wahlfach, das nicht dem fachbezogenen Lernbereich zugeordnet ist, werden entsprechend Abs. 4 bewertet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Zeugnisse
(1) Am Ende des ersten Schulhalbjahres wird ein Halbjahreszeugnis erteilt (Anlage 2).
(2) Das Abschlußzeugnis der einjährigen Berufsfachschule (Anlagen 3a und 3b) wird am Ende des Schuljahres erteilt, wenn die Klassenkonferenz in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen feststellt.
(3) Das Abschlußzeugnis kann auch erteilt werden bei mangelhaften Leistungen in je einem Fach des fachbezogenen und des allgemeinen Lernbereichs, wenn in einem anderen Fach desselben Lernbereichs mindestens befriedigende Leistungen festgestellt wurden und die Klassenkonferenz dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Der Beschluß ist in der Niederschrift zu begründen.
(4) Wer das Ausbildungsziel der einjährigen Berufsfachschule nicht erreicht hat, erhält ein Abgangszeugnis (Anlage 4).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Anrechnung auf die Ausbildungszeit
(1) Der erfolgreiche Besuch der Einjährigen Berufsfachschule für Wirtschaft wird auf der Grundlage von Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 als erstes Jahr der Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen Bürokaufmann, Bürogehilfin, Industriekaufmann, Kaufmann im Groß- und Außenhandel angerechnet.
(2) Der erfolgreiche Besuch der Einjährigen Berufsfachschule für Ernährung/Hauswirtschaft wird auf der Grundlage von Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes vom 14. August 1969 als erstes Jahr der Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen Hotel- und Gaststättengehilfin, Kellner(in), Koch (Köchin) angerechnet.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.