BerAusbVerlRL HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
14.05.1984
Fundstelle:
StAnz. 1984, 1431
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Richtlinien zur Verlängerung von Berufsausbildungsverhältnissen vom 14. Mai 1984

aufgeh. durch Richtlinie vom 16. Juli 2013 (StAnz. S. 955)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1

Zusatzvertrag
zum Berufsausbildungsvertrag vom

zwischen

 

...........................................................................................

vertreten durch ..................................................................

und

Herrn/Frl./Frau ..................................................................

geboren am ......................... in ........................................

wohnhaft

.........................................................................

 

(Ort, Straße, Hausnummer)

(Auszubildender)

wird unter Zustimmung seiner/seines gesetzlichen Vertreter/

Herrn .............................................................................

wohnhaft

.........................................................................
(Ort, Straße, Hausnummer)

und Frau .........................................................................

wohnhaft

.........................................................................
(Ort, Straße, Hausnummer)

heute folgender Zusatzvertrag zum Berufsausbildungsvertrag geschlossen:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Dauer der zusätzlichen Ausbildung

(1) Die Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten - als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf

...................................

wird - gem. § 14 Abs. 3 BBiGx) - gem. § 29 Abs. 3 BBiG mit Zustimmung der zuständigen Stelle vom ..................... -x)

vom .................. bis ......................

fortgesetzt.

(2) Die sachliche und zeitliche Gliederung der zusätzlichen Ausbildung ergibt sich aus dem anliegenden Ausbildungsplan.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Ausbildungsvergütung

Die Ausbildungsvergütung beträgt für die zusätzlich vereinbarte Ausbildungszeit, nach Maßgabe des in § 6 des Berufsausbildungsvertrages genannten Tarifvertrages

vom .............. bis ................. = ................... DM

vom .............. bis ................. = ................... DM

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Erholungsurlaub

Der Erholungsurlaub für die zusätzlich vereinbarte Ausbildungszeit beträgt

vom .............. bis 31. Dezember 19 = .........

Werktage/x)
Arbeitstage

vom 1. Januar 19 bis ............ 19 = .........

Werktage/x)
Arbeitstage.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

(1) Der Berufsausbildungsvertrag vom .............. bleibt für die zusätzlich vereinbarte Ausbildungszeit bestehen, soweit dieser Zusatzvertrag keine anderweitigen Regelungen enthält.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Zusatzvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

............................, den ................. 19

 

.............................
(Ausbildender)

Die gesetzlichen Vertreter
des Auszubildenden:1)

.............................
(Auszubildender)

..........................
(Vater)

Raum für Vermerke der zuständigen Stelle

..........................
(Mutter)

 

..........................
(Vormund)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2

Anlage zum Zusatzvertrag zum Berufsausbildungsvertrag

vom

......................................
(Datum des Zusatzvertrages)

 

Ausbildungsstätte: ..................................................

Auszubildender: .....................................................

Ausbildungsberuf: ...................................................

Ausbildungsplan
für die zusätzlich vereinbarte Ausbildung

(Sachlicher und zeitlicher Gliederungsplan zur Erreichung des Ausbildungszieles)

Zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten

Zeit in Wochen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Bezug: Richtlinien vom 15. Mai 1973 (StAnz. S. 1052)

Der Berufsbildungsausschuß hat am 27. März 1984 für die Ausbildungsberufe

Kartograph

Kulturbautechniker

Straßenbautechniker

Straßenwärter

Vermessungstechniker

folgende Richtlinien zur Verlängerung von Berufsausbildungsverhältnissen beschlossen, die hiermit unter Bezugnahme auf § 44 des Berufsbildungsgesetzes erlassen werden:

1.

Grundsätze

1.1

Die Verlängerung eines Berufsausbildungsverhältnisses ist stets nur auf Antrag des Auszubildenden und nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1.1.1

Bei Nichtbestehen der Abschlußprüfung (§ 14 Abs. 3 BBiG). Das Berufsausbildungsverhältnis ist in solchen Fällen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung (d. h. in der Regel um sechs Monate) zu verlängern. Besteht der Auszubildende auch die erste Wiederholungsprüfung nicht, so ist das Ausbildungsverhältnis nochmals um höchstens sechs Monate zu verlängern.

1.1.2

Wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen (§ 29 Abs. 3 BBiG). Dieser Fall ist z. B. gegeben bei längerer Unterbrechung der Ausbildung infolge Krankheit.

1.2

Eine Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses nach Nr. 1.1.2 ist nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Stelle statthaft. Diese hat vor ihrer Entscheidung die Beteiligten zu hören (§ 29 Abs. 4 BBiG).

2.

Abschluß des Zusatzvertrages

2.1

Über die zusätzlich vereinbarte Ausbildungszeit ist ein Zusatzvertrag zum Berufsausbildungsvertrag nach dem Muster der Anlage 1 zu schließen.

2.2

Eine Ausfertigung des Zusatzvertrages ist dem Auszubildenden auszuhändigen.

2.3

Für die zusätzlich vereinbarte Ausbildungszeit ist als Bestandteil des Zusatzvertrages ein Ausbildungsplan nach dem Muster der Anlage 2 aufzustellen.

2.4

Der Ausbildungsplan ist unter Zugrundelegung der einschlägigen Ordnungsmittel aufzustellen. Er ist insbesondere auf die Vermittlung solcher Fertigkeiten und Kenntnisse abzustellen, die erforderlich sind, um die bestehenden Lücken im Ausbildungsstand, die zur Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses geführt haben, zu schließen.

3.

Schlußvorschriften

3.1

Diese Richtlinien sind sinngemäß auch bei der Verlängerung von Umschulungsverhältnissen anzuwenden.

3.2

Diese Richtlinien treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft. Gleichzeitig werden die Richtlinien vom 15. Mai 1973 aufgehoben.

Wiesbaden 14. Mai 1984

Der Hessische Minister der Finanzen Mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Hessischen Ministers
für Wirtschaft und Technik
beauftragt
I c 4 - 9 a - 04 - 11
gez. Reitz
- Gült.-Verz. 322 -

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.